Lieferfristen. (1) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Abholen bereitgestellt oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird und der Besteller gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wird. (2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Die Lieferzeiten sind stets annähernd und unverbindlich und werden so angegeben, dass die bei ungestörtem Gang der Fabrikation eingehalten werden können. Bei Überschreitung der Lieferzeit lehnen wir Inverzugsetzung, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche ab, die damit ausgeschlossen sind. (4) In Fällen nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. (5) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. (6) Im Übrigen werden wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
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Lieferfristen. (1) entstanden ist: • Die Gewährleistung ist ausdrücklich auf den kostenfreien Ersatz von fehlerhaften Teilen beschränkt, die franko an unsere Adresse retourniert Die Lieferfristen werden zur Orientierung angegeben und verpflichten wurden. Die Instandsetzung oder der Ersatz der Teile verlängern nicht die uns nicht zu einer Lieferung zum angegebenen Datum. Wir bemühen uns Garantiedauer. jedoch die Lieferdaten unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten einzuhalten. • Die Personalkosten für die Demontage und die Montage der Produkte auf Gegebenenfalls wird der Beginn der Lieferfrist gilt als eingehaltenbis zur tatsächlichen Überweisung den Fahrzeugen oder anderen Anlagen gehen zu Lasten des Kunden, außer es einer in der Bestellung vorgesehenen Anzahlung verzögert. Pönale- oder bestehen anderweitige vertraglich festgelegte Bestimmungen. Entschädigungsforderung aufgrund von Haftungsverpflichtungen werden von uns • Durch eine normale Abnutzung, mangelnde Wartung, eine fehlerhaften Montage nicht anerkannt. Unsere Liefer- sowie Haftungverpflichtungen werden rechtsgültig oder eine unübliche Benutzung oder durch ein unvorhersehbares Ereignis oder und ohne weitere Formalitäten aufgehoben und erlöschen, wenn Ereignisse höhere Gewalt verursachte Beschädigungen werden nicht von der Garantieklausel eintreffen, wie beispielsweise Arbeitsniederlegungen, Ausfall eines Lieferanten, abgedeckt. Importeinschränkung oder -Verbote sowie im Falle des Eintretens von Umständen, • Die Garantie erlischt für Teile, die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Abholen bereitgestellt ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die nicht von unserem Willen oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird jenem unserer Lieferanten abhängen und der Besteller gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wird.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen VorschriftenVerkäufer verändert wurden. Vertragsabschluss auftreten und dadurch eine Vertragserfüllung unter normalen Dauer und Beginn der Garantie: Bedingungen unmöglich machen.
(3) Die Lieferzeiten sind stets annähernd und unverbindlich und werden so angegeben, dass die bei ungestörtem Gang der Fabrikation eingehalten werden können. Bei Überschreitung der Lieferzeit lehnen wir Inverzugsetzung, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche ab, die damit ausgeschlossen sind.
(4) In Fällen nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(6) Im Übrigen werden wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferfristen. (1) Die Lieferfrist gilt als eingehaltenAuftragnehmerin sichert die Einhaltung des umseitigen Montagetermins unverbindlich zu. Sie ist nicht verpflichtet, wenn bei einer Verzögerung der Lieferung den Kunden zu unterrichten. Eine Verzögerung berechtigt den Besteller nicht, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurück-zutreten. Kommt die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Abholen bereitgestellt oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird und Lieferfirma in Verzug, so kann der Besteller gleichzeitig über nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 2 Monaten vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wirdAuftragnehmerin noch nicht erfüllt hat. Die Auftragnehmerin hat das Recht zu Teillieferungen, soweit diese ein in sich geschlossenes Einzelwerk darstellen. Teillieferungen (Fenster, Verglasung, Rollladen und Rollladenkästen, Jalousien usw.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach sind als abgeschlossene Einzelgeschäfte anzusehen und unterliegen als solche den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Lieferzeiten sind stets annähernd vorliegenden Bedingungen. Jede Teillieferung wird separat berechnet. Alle von der Lieferfirma nicht zu vertretenden Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art, Materialmangel, Steigen der Rohstoffpreise sowie gleichzusetzende Umstände entbinden von der Einhaltung der Liefertermine und unverbindlich und werden so angegeben, dass die bei ungestörtem Gang geben der Fabrikation eingehalten werden können. Bei Überschreitung der Lieferzeit lehnen wir Inverzugsetzung, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche ab, die damit ausgeschlossen sind.
(4) In Fällen nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller Auftragnehmerin das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag Vertrage zurückzutreten. Schadensersatz statt Falls der Leistung kann er nur Besteller aus irgendeinem Grunde eine Rückstellung des in Aussicht genommenen Montagetermins wünscht, gestatten wir ihm eine kostenfreie Rückstellung bis zu 4 Monaten nach Maßgabe vereinbartem Liefertermin. Bei weiterer Rückstellung ist eine Anzahlung von Ziffer 10 dieser AGB geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(6) Im Übrigen werden wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für 50% auf den Fall, dass wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiertvereinbarten Auftragswert zu leisten, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossenbei späterer Abrechnung gutgeschrieben wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen. (1) Die Lieferfrist gilt als eingehaltenLieferfristen gelten nur annähernd und sind für uns unverbindlich, wenn die Sendung innerhalb nichts anderes schriftlich bestätigt wurde. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Auftrag zurückzuziehen, wenn Lieferungsverzögerungen oder Beschränkungen durch hö- here Gewalt, Unbrauchbarkeit eines wichtigen Arbeitsstückes, Betriebsstörungen, Produktionsunterbrechungen in Folge arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen oder des nicht rechtzeitigen oder lückenlosen Hereinkommens der vereinbarten Lieferfrist zum Abholen bereitgestellt erforderlichen Rohstoffe bzw. des Halbmaterials oder an die aus sonstigen Gründen entstehen. De- ckungskäufe auf unsere Kosten werden nicht anerkannt. In den Transport ausführende Person übergeben wird und der Besteller gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wird.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Lieferzeiten sind stets annähernd und unverbindlich und werden so angegeben, dass die bei ungestörtem Gang der Fabrikation eingehalten werden können. Bei Überschreitung der Lieferzeit lehnen wir Inverzugsetzung, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche ab, die damit ausgeschlossen sind.
(4) In eben genannten Fällen nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(6) Im Übrigen werden wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werdenangemessen. Dies gilt nur auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hinder- nisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten sowie Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Versandbereitschaftsmeldung ist einer Lieferung gleichzusetzen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für den Falljeden Monat berechnet. Der Bestel- ler hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattenSchaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. Der Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit mit angemessener ver- längerter Frist zu beliefern. Wird der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche Versand auf Wunsch des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossenverzögert, so ändert dies nichts an der vereinbarten Fälligkeit der Zahlung.
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Samples: Sales Contracts
Lieferfristen. (1) Die Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist gilt nur als eingehaltenannähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlichen Unterlagen und der ggf. vereinbarten An- bzw. Vorauszahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Überschreitung einer solchen Frist berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Sendung innerhalb uns nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist zum Abholen bereitgestellt oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird und der Besteller gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wird.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Lieferzeiten sind stets annähernd und unverbindlich und werden so angegebenFrist eine Nachfrist von mindestens einem Monat erfolglos gesetzt wurde. Dies gilt nicht, dass die bei ungestörtem Gang der Fabrikation eingehalten werden können. Bei Überschreitung der Lieferzeit lehnen wir Inverzugsetzung, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche ab, die damit ausgeschlossen sind.
(4) In wenn ein in Ziffer 9 genannter Rücktrittsgrund vorliegt; in diesen Fällen nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(6) Im Übrigen werden - auch innerhalb eines Verzuges - um die Dauer des entsprechenden Ereignisses. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hattendem Käufer baldmöglichst mit. Der Besteller wird über Käufer kann von uns die Nichtverfügbarkeit Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, so kann der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattetKäufer vom Vertrag zurücktreten. Weitere Weitergehende Ansprüche des Bestellers Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Nachlieferung kann nicht gefordert werden, es sei denn, diese wird gesondert vereinbart. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich am Sitz des Käufers. Abweichende Vereinbarungen bedürfen in diesem jedem Fall ausgeschlossenunserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Für Baustellenanlieferung wird aufgrund des Mehraufwands grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 106,00 EUR zzgl. MwSt. erhoben. Hinsichtlich der Verbindlichkeit einer etwa genannten Lieferfrist gilt Satz 1. Sollte eine Baustellenanlieferung aus irgendwelchen Gründen - etwa wegen der Nichtanwesenheit einer annahmeberechtigten Person - nicht möglich sein, so sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx die Ware wieder mitzunehmen oder am Sitz des Käufers abzuliefern. Hieraus können gegen uns keinerlei Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, hergeleitet werden.
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Lieferfristen. (1) Die Lieferfrist gilt als eingehaltenAlle Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch unsere Unterlieferanten, zugesagt. Für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Lieferfristen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen schriftliche zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sendung innerhalb Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der vereinbarten Lieferfrist Käufer zum Abholen bereitgestellt oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird und der Besteller gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wird.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Lieferzeiten sind stets annähernd und unverbindlich und werden so angegeben, dass die bei ungestörtem Gang der Fabrikation eingehalten werden könnenRücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Überschreitung der Lieferzeit lehnen wir Inverzugsetzung, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche abEreignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die damit ausgeschlossen sind.
(4) In Fällen Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. IX (Schadenersatz) entsprechend. Gleiches gilt dann, wenn der Leistung kann er nur nach Maßgabe Käufer wegen des von Ziffer 10 dieser AGB uns vertretenden Verzugs geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechtemachen kann, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Werden wir dass Sein Interesse an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc.Mitwirkungspflichten, so verlängert sich sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Lieferfrist entsprechend.
(6) Im Übrigen werden wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werdenEinrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in In diesem Fall ausgeschlossengeht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen. (1) Die Lieferfrist gilt . Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als eingehaltenverbindlich zugesichert wer- den. Lieferfristen beginnen nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang der Anzahlung, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Abholen bereitgestellt oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird und der Besteller gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wirdfalls diese vereinbart ist.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Lieferzeiten sind stets annähernd . Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haften wir nur insoweit, als uns die fristgemäße Lieferung zumutbar ist. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und unverbindlich und werden so angegebensonstigen, dass die bei ungestörtem Gang der Fabrikation eingehalten werden können. Bei Überschreitung der Lieferzeit lehnen wir Inverzugsetzung, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche abvon uns nicht zu vertretenden Behinderungen, die damit ausgeschlossen sind.
(4) In Fällen in unserem Betrieb oder bei einem Vorlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann. Entschließen wir uns, trotz der Behinderung zu liefern und wird hierdurch die Auslieferung verzögert, so gilt folgendes: Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt Im Falle von Änderungswünschen des Käufers werden Lieferfristen solange unterbrochen, bis der Leistung kann er nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc., so Verkäufer die Annahme des Änderungswunsches dem Käufer schriftlich bestätigt hat; die Lieferfrist verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(6) Im Übrigen werden wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werden. Dies gilt nur für den Fall, dass wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in diesem Fall um die für die veränderte Ausführung erforderliche Zeit.
3. Geraten wir in Lieferverzug, so hat der Käufer Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzugs, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leis- tungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
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Lieferfristen. (1) Die Lieferfrist gilt als eingehaltenAlle Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch unsere Unterlieferanten, zugesagt. Für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Lieferfristen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen schriftliche zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Sendung innerhalb Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der vereinbarten Lieferfrist Käufer zum Abholen bereitgestellt oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird und der Besteller gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wird.
(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Lieferzeiten sind stets annähernd und unverbindlich und werden so angegeben, dass die bei ungestörtem Gang der Fabrikation eingehalten werden könnenRücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Überschreitung der Lieferzeit lehnen wir Inverzugsetzung, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche abEreignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die damit ausgeschlossen sind.
(4) In Fällen Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB geltend Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(5) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnlicheDer Käufer hat das Recht, von uns die Erklärung zu verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erfolgt die Erklärung nicht abwendbare Umständein angemessener Frist, z.B. Feuer kann der Käufer zurücktreten. Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. IX (Schadenersatz) entsprechend. Gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass Sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc.verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so verlängert sich sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Lieferfrist entsprechend.
(6) Im Übrigen werden wir von unserer Leistungspflicht frei, soweit wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch einen Zulieferer beliefert werdenEinrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass wir bereits bei Vertragsabschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitere Ansprüche des Bestellers sind in In diesem Fall ausgeschlossengeht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Ausführungsbedingungen