Lieferfristen. (1) Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig. (2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässig. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. Der Kaufpreis ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen. (3) Wird die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, kann der Besteller unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass der Besteller uns vorher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, Deckungs- käufe vorzunehmen oder irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfül- lung oder Lieferverzögerung gegen uns geltend zu machen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Teillieferung und Teilleistungen unsererseits sind zulässig.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferfristen. (1) a. Alle Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen sind verbindlich. Wenn die Lieferfrist in unserer Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, gilt eine Lieferfrist von 4 Wochen ab Vertrags- schluss als vereinbart.
b. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht bzw. voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.
c. Wenn der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbringt oder kommt er mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind nicht verbindlich; wir werden berechtigt, nach vorheriger vergeblicher angemessener Fristset- zung Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten. Wir sind in diesem Fall insbesondere berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Deckungskäufe zu tätigen und den Lieferanten mit den Mehrkosten zu belasten. Die Rege- lung unter nachfolgendem Buchstaben bleibt davon unberührt.
d. Verspätet eingehende Ware können wir durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten akzeptieren. Für diesen Fall bleibt die Geltendmachung eines Verzögerungs- schadens vorbehalten.
e. Zahlungsverpflichtungen des Lieferanten im Zusammenhang mit einer Auftragserteilung durch uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung sind stets sofort fällig.
(2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässig. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. Der Kaufpreis ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen.
(3) Wird die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, kann der Besteller unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass der Besteller uns vorher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, Deckungs- käufe vorzunehmen oder irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfül- lung oder Lieferverzögerung gegen uns geltend zu machen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Teillieferung und Teilleistungen unsererseits sind zulässig.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferfristen. (1) Lieferfristen werden Dem Besteller ist bekannt, dass wir nicht Hersteller aller der von uns nach bestem Ermessen angegeben angebotenen Waren sind. Daher gelten genannte Lieferzeiten nur für Waren, die sich im Lager befinden. Für alle Waren, die von uns bestellt werden müssen, sind genannte Lieferzeiten stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Verzögerungen unserer Vorlieferanten und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer GewaltTransporteure, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen die von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt gewollt und beeinflußbar sind. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich das Lieferdatum um die Dauer Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig.
(2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässig. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. Der Kaufpreis Lieferfrist ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen.
(3) Wird die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, kann der Besteller unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendigerst dann berechtigt, dass der Besteller wenn er uns vorher schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, Deckungs- käufe vorzunehmen oder irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfül- lung oder Lieferverzögerung gegen uns geltend zu machen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Teillieferung und Teilleistungen unsererseits sind zulässiges ist ein fixer Liefertermin ausdrücklich vereinbart worden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Gewerbebetriebe
Lieferfristen. (1) Die Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühen. Bei Ereignissen höherer Gewaltunverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Werk, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik beim Vorlieferanten oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sind, wird die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig.
(2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässig. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässigeinem Transportunternehmen dies notwendig ist. Der Kaufpreis ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen.
(3) Wird die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, Käufer kann der Besteller unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er diesen Rücktritt, mit Einräumung einer angemessenen Nachfrist, vorher schriftlich angedroht hat und der Verkäufer die Nachfrist nicht einhält. Hierzu ist es jedoch notwendigWeitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Käufer nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Verkäufer ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zu Teillieferungen berechtigt. Abrufe, Spezifikationen einzelner Teilleistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Besteller uns vorher Vertragsfrist möglich ist. Ist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hatFrist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten. Der Besteller Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so ist in keinem Fall der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, Deckungs- käufe vorzunehmen Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung zu verlangen oder irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfül- lung oder Lieferverzögerung gegen uns geltend zu machen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Teillieferung und Teilleistungen unsererseits sind zulässigvom Vertrag zurückzutreten.
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Lieferfristen. (1) Lieferfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich; wir werden uns um ihre Einhaltung bemühenSofern im Vertrag eine Lieferfrist genannt ist, beginnt diese mit Zu- gang der Annahme des Angebotes beim Besteller. Bei Ereignissen Im Falle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder bei sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verschiebt sich das Lieferdatum um vertretender Lieferverzö- gerungen seitens unserer Lieferanten, von uns nicht zu vertreten- der Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Werkstoff- oder Energiemängel, die Dauer Einfluss auf den Produktionsprozess und die Fertigstellung der Störung und deren Auswirkungbestellten Güter haben, ruhen die Lieferfristen für den Zeitraum, in dem die Behinderung vorliegt. Soweit ausdrücklich keine verbindlichen Fristen vereinbart sindVoraussetzung für den Beginn des Ruhens ist der Eingang einer Anzeige der Be- hinderung beim Besteller. Ferner sind wir dazu verpflichtet, wird dem Besteller auch die Lieferung frühestens einen Monat nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins zur Lieferung fällig.
(2) Teillieferungen unsererseits sind jederzeit zulässigBeendigung der Behinderung mitzuteilen. Zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig. Der Kaufpreis ist den veränderten Liefermengen entsprechend anzupassen.
(3) Wird die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschrittenSind feste Liefertermine genannt, kann so gilt der Besteller unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendigvorstehende Absatz mit der Maßgabe, dass die Termine sich um den Zeitraum zwi- schen Zugang der Anzeige der Behinderung beim Besteller uns vorher eine angemessene Nachfrist und Be- seitigung des Hindernisses nach hinten verschieben. Wir bleiben zur vorzeitigen Lieferung gesetzt hatberechtigt. Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, Deckungs- käufe vorzunehmen oder irgendwelche Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfül- lung oder Lieferverzögerung gegen uns geltend zu machen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Teillieferung und Teilleistungen unsererseits sind zulässigDiese darf jedoch nicht vor dem im Vertrag ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale