Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen. 3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %. 4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. 6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang. 8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen. 9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen. 10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. (1) Die Lieferung erfolgt nach Eingang der vollständigen Zahlung des Preises entweder durch unmittelbare Aushändigung des Romantik Geschenk Gutscheins oder durch Versand an den Romantik Xxxx.
(2) Der Versand des bestellten Gutscheines kann nach Xxxx des Romantik Gastes und auf seine Kosten an seine persönliche Anschrift oder unmittelbar an die namentlich bezeichneten und genannten Begünstigten erfolgen.
(3) Die Lieferung erfolgt innerhalb der für das jeweilige Produkt angegebenen Lieferfrist. Vereinbarte Termine Sollte unser Romantik Hotel einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Romantik Xxxx eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
(4) Sämtliche von unserem Romantik Hotel bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen beginnen, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für Versandkosten).
(5) Für die Einhaltung des Liefertermins oder Versandtermins ist allein der Lieferfrist ist Tag der Eingang Übergabe der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellendurch unser Romantik Hotel an das Versandunternehmen maßgeblich.
2(6) Unser Romantik Hotel haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung ganz wesentlich erschweren oder teilweise unmöglich machen und die Behinderung nicht termingerecht erfolgen kannnur von vorübergehender Dauer ist, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe ist unser Romantik Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Gründe und der vermutlichen Dauer Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Romantik Xxxx infolge der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilendie Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber unserem Romantik Hotel vom Vertrag zurücktreten.
3(7) Der Romantik Xxxx wird in den genannten Fällen der Abs. Kommt der Auftragnehmer 6 unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits geleistete Zahlung wird unverzüglich erstattet.
(8) Gerät unser Romantik Hotel mit einer Lieferung oder Leistung in VerzugVerzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung unseres Romantik Hotels auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(9) Ist der Romantik Xxxx Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Romantik Xxxx über, in dem die Ware an den Romantik Xxxx ausgeliefert wird oder der Romantik Xxxx in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Romantik Xxxx über.
(10) Ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und Ablehnungs- androhung berechtigtder zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, vom Vertrag zurückzutreten beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Romantik Xxxx über.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart Vertragspartner zumutbar ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Ist Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannauf Abruf vereinbart, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und Vertrags- partner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der vermutlichen Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3Be- hinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtDies berechtigt die Genos- senschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigtzurückzutreten, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte wenn und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität soweit ihr ein Festhalten am zugelassenen Produktionsstandort Ver- trag nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgenmehr zumutbar ist. Im Falle der Beauftragung eines Dritten Nichtbelieferung oder ungenügenden Beliefe- rung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie ver- pflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Auftragnehmer diesem alle Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen§ 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstat- ten.
10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzu- schläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegen- über Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Ver- tragsabschluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Liefe- rung und im Streckengeschäft.
10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug be- fahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der An- fuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Liefe- rung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeich- nung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins 3.1 Waren im Printformat oder der Lieferfrist ist der Eingang auf physischen Datenträgern werden, soweit nicht anders vereinbart, durch Übersendung der Ware im Betrieb des Auftraggebersan die vom Kunden angegebene Lieferadresse geliefert. Fraunhofer IRB behält sich vor, die Lieferung der Ware über Dritte vornehmen zu lassen.
3.2 Bei digitalen Inhalten, die der Kunde auf elektronischem Weg (z. B. per Download) bezieht, erfolgt die Lieferung durch Bereitstellen eines Links. Dieser kann vom Kunden betätigt werden und startet den Download auf das gewählte Speichermedium. Der Transport Kunde hat sicherzustellen, dass er über einen geeigneten Internetzugang verfügt. Kosten, die beim Bezug der Ware entstehen (z. B. Verbindungs- bzw. Telekommunikationsentgelte) sind vom Kunden selbst zu tragen.
3.3 Die Lieferung von physischen Waren erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Ware. Ist diese zum Bestellzeitpunkt nicht lieferbar oder noch nicht erschienen, erhält der Kunde eine Benachrichtigung über den voraussichtlichen Liefertermin und die Bestellung wird gemdurch das Fraunhofer IRB vorgemerkt. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Sobald die Ware unter Berücksichtigung vorrätig ist, erfolgt der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2an den Kunden, ohne dass eine weitere Benachrichtigung an den Kunden erfolgt. Muss der Auftragnehmer annehmenBei noch nicht lieferbaren Neuerscheinungen oder bereits vergriffenen Publikationen, dass von denen sich eine Neuauflage in Vorbereitung befindet, wird die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgenneue Auflage vorgemerkt. Im Falle der Beauftragung Nichtverfügbarkeit wird der Kunde durch das Fraunhofer IRB unterrichtet. Bereits geleistete Zahlungen werden dann unverzüglich zurückerstattet.
3.4 Bei Loseblattwerken und Publikationen auf Datenträgern (z. B. CD / DVD) wird jeweils die neueste aktualisierte Ausgabe geliefert.
3.5 Soweit im Onlineshop nichts Abweichendes bestimmt ist, trägt der Kunde die für die Lieferung anfallenden Versandkosten. Die Lieferung an Buchhändler, sonstige Händler und Großhändler erfolgt – insofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt – zuzüglich Versandkosten.
3.6 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich- rechtlichen Sondervermögens, ist Erfüllungsort für die Leistungen der Fraunhofer-Gesellschaft Stuttgart, der Sitz des Fraunhofer IRB. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist München.
3.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, findet der Gefahrübergang auf den Kunden im Moment der Übergabe der Ware an das Versandunternehmen statt. Dies gilt nur, wenn der Kunde Unternehmer ist. Unternehmer ist, wer bei Abschluss eines Dritten hat Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
3.8 Im Falle einer fehlerhaften oder ungeeigneten Verpackung leistet Fraunhofer Ersatz für aufgrund dieser Verpackung entstandene Transportschäden und trägt die Kosten der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenRücksendung der beschädigten Ware.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichLieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Maßgebend für Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellengesetzlichen Regelungen.
2. Muss Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichti- gung der Auftragnehmer annehmenGebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, dass wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber mitzuteilenzustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auf- tragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3. Kommt Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Auftragnehmer in Verzugzufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Die vorbehaltlose Annahme Verzögert der verspäteten Lieferung oder Leistung durch Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die wegen Verzögerung vom Auftrag- nehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungBeweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorüberge- hender Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aus- sperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht recht- zeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemesse- nen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den ge- nannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der . Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarzeitnah über das Ereignis nach Satz 1 informieren.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber bei angelieferten Druck- und Stempel- vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehal- tungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendGeschäftsverbindung zu.
7. An SoftwareBei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Ab- rufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abruf- auftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die zum Produktlieferumfang gehörtAbnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen könnenRestmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um − die kontinuierliche Belieferung Restmenge auf Kosten des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.einzulagern oder
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Samples: General Terms and Conditions of Business, Delivery and Payment, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine Das durch den Lieferanten bereit gestellte Erdgas weist folgende Merkmale auf: Niederdruck; Gasmenge: abhängig vom Vertrag, bei Haushaltskunden ca. 3 Nm³n/ Stunde (n = Normalzustand bei 0°C und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen1,01325 bar).
2. Muss Der Lieferant stellt Erdgas der Auftragnehmer annehmen2. Gasfamilie, Kurzzeichen „H“, nach den jeweiligen Technischen Regeln des DVGW für die Gasbeschaffenheit, Arbeitsblatt G 260, zur Verfügung. Der Lieferant ist berechtigt, die Bestimmungen über die Gasbeschaffenheit zu ändern. Der Übergang von Erdgas der Gruppe H auf Erdgas der Gruppe L und umgekehrt darf nur nach Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Monaten erfolgen, es sei denn, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses Versorgungsstörungen zu befürchten sind und deshalb Erdgas anderer Qualität zur Verfügung zu stellen ist. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteileninformieren.
3. Kommt Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, soweit der Auftragnehmer Lieferant am Bezug oder der Fortleitung von Erdgas durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Dies gilt insbesondere, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 27 oder § 24 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in VerzugNiederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, so ist dem Bezug oder der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtvertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Erdgasversorgung ist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigtsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %der Lieferant ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung Belieferung ist zweckgebunden für Heizung und/oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5Warmwasserbereitung. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenEine Belieferung von Dritten mit Erdgas aus diesem Gaslieferungsvertrag ist nicht zulässig. Erdgas ist ein steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Erdgas darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die eine solche Verwendung ist nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenEnergiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen kann sich der Kunde an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragensein zuständiges Hauptzollamt wenden.
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Samples: Gaslieferungsvertrag, Gasliefervertrag
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Den Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss nimmt der Auftragnehmer annehmenfür den Auftraggeber auf dessen Risiko mit der gebotenen Sorgfalt vor, dass haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware kann auch auf Kosten des Auftraggebers versichert werden. Eine Versicherung muss aber nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers erfolgen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe Bestätigung über den Liefertermin der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3Schriftform. Kommt Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenzurücktreten. Der Auftraggeber ist berechtigt§ 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschaden kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, pro angefangene Woche als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4Vertragsverhältnisses. Die vorbehaltlose Annahme Grundsätze über den Wegfall der verspäteten Lieferung oder Leistung durch Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt gelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenGeschäftsverbindung zu. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordertberechtigt, für eine auswärtige Fertigung die Ware mit seinem Firmentext, Firmenzeichen und der Betriebskennnummer zu sorgenversehen. Jegliche Waren werden vom Auftragnehmer mit dem Zeichen "QUALITY - xxx.xxxxxx.xx - DESIGN" gelabelt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers dass dieses Label auch auf seinem bestellten Produkt, wie im Korrekturabzug dargestellt und von ihm freigegeben, zum Tragen kommt. Produktionstechnisch bedingt können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers 18% erfolgen. Im Falle Bei Differenzen einzelner gelieferter Artikel in der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenMenge zueinander können diese nicht beanstandet werden. Fakturiert wird die tatsächlich gelieferte Menge.
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Samples: Geschäfts , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Geschäfts , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine Die Xxxx des Versandweges und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Versandart sowie des Liefertermins Spediteurs oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. Frachtführers erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, durch den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenVerkäufer.
2. Muss Die Gefahr für Verlust, Untergang oder Beschädigung von Produkten geht auf den Käufer über, wenn die Produkte zum Versand gebracht und zur Abholung bereitgestellt sind. Wenn der Auftragnehmer annehmenVerkäufer weitere Leistungen, dass insbesondere den Transport, übernimmt, geht die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe Gefahr spätestens mit dem Verlassen der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenAuslieferungsstätte des Verkäufers auf den Käufer über.
3. Kommt Die Lieferverpflichtungen des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung ordnungsgemäßen und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Verkäufers durch seine Lieferanten.
4. Die vorbehaltlose Annahme Einhaltung der verspäteten Lieferung vereinbarten Liefertermine setzt die Klärung aller technischen Fragen, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Unterlagen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen dem Käufer obliegenden Verpflichtungen voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf vollständig erfüllt, so verlängern sich die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungvereinbarten Lieferfristen entsprechend.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenDie vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer als eingehalten, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarauch wenn die Lieferungen ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig versandt werden können.
6. Für StückzahlenDer Verkäufer ist zu Teil- sowie branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, Gewichte und Maße soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, . Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. Bei Mehr- oder Minderlieferungen werden die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendPreise entsprechend angepasst.
7. An SoftwareIm Falle des Lieferverzugs des Verkäufers ist der Anspruch auf Schadensersatz des Käufers wegen Lieferverzuges beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto- Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch maximal auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht. Vom Vertrag wegen Lieferverzuges zurücktreten kann der Käufer nur, soweit der Verkäufer die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat Verzögerung der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangLieferung zu vertreten hat.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für BetriebIst die Durchführung eines Vertrages vorübergehend durch Ereignisse höherer Gewalt beeinträchtigt (insbesondere wegen Krieg, Instandhaltung Naturkatastrophen, Feuer, Unfällen, Rohstoff- oder Energiemangel, Maschinenbruch, Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, behördlicher oder politischer Willkürakte), die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, so verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Fristen und Wartung von AnlagenTermine zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend. Dauern Ereignisse höherer Gewalt oder diesen gleichzustellende Ereignisse länger als 3 Monate an, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegensteht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Lieferung. (1) Wir schulden nur Lieferung aus der Produktion der Sasol Germany GmbH. Nach unserer Xxxx können wir auch Xxxx identischer Beschaffenheit liefern, die wir von dritter Seite zugekauft haben.
(2) Reicht die Produktion der Sasol Germany GmbH nicht zur Versorgung aller Kunden aus, sind wir berechtigt, unter Be- rücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die Lieferungen verhältnismäßig zuzuteilen oder davon abweichend einzu- schränken oder einzustellen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichDies gilt nicht, soweit die teil- weise Erfüllung des Vertrages für den Käufer unzumutbar ist.
(3) Die Xxxx des Lieferwerks bzw. Maßgebend Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.
(4) Die Feststellung der für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren im Betrieb Abgangswerk oder -lager, bei Anlieferung im Straßentankwagen oder Bunker- boot mit Messvorrichtung mittels dieser. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zugrunde gelegt. Wird die Ware mit Lastkraftwagen versandt, gilt das am Abgangs- ort durch Leer- und Vollverwiegen des AuftraggebersFahrzeugs ermittelte Gewicht.
(5) Wir sind in zumutbarem Umfang auch zu Teillieferungen berechtigt.
(6) Die Xxxx des Beförderungsweges und der Beförde- rungsart erfolgt durch uns ohne Haftung für billigste Ver- frachtung. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen und gehen zu dessen Lasten. Bei CIF-Verkäufen und Anlieferung zu Wasser ist normale Schifffahrt vorausgesetzt.
(7) Für die Einhaltung der von uns in Aussicht gestellten Lie- ferfristen haften wir nur bei ausdrücklicher Zusage und so- weit uns ein Verschulden trifft. Haftung für Lieferungsverzö- gerungen durch die Eisenbahn oder andere mit der Anliefe- rung, dem Transport, der Umladung usw. betraute Stellen oder für volle Ausnutzung des Ladegewichts der Transport- mittel übernehmen wir nicht. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenKäufer kann nur nach zuvor erfolgter schriftlicher Ablehnungsandrohung sein mögliches Rücktrittsrecht geltend machen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: General Terms and Conditions, Sales Contracts
Lieferung. 15.1. Vereinbarte Termine Die Lieferung hat in der Art und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins Weise und zu dem Zeitpunkt sowie in der Beschreibung, Qualität und Menge zu erfolgen, wie sie in der Bestellung oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtAuftrag angegeben sind, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmeneventueller schriftlicher Änderungen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort Datum des Auftrags oder des Angebots eingetreten sind.
5.2. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte (Versand-)Adresse, "Delivered Duty Paid", gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung der Incoterms.
5.3. Wenn schriftlich nicht zur Verfügung stellen könnenanderes vereinbart wurde, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilender Verkäufer nicht zu Teillieferungen berechtigt. Der Auftragnehmer ist Wenn Teillieferungen vereinbart wurden, gilt das, was in diesem Falle aufgefordertdiesen allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen festgelegt ist, auch für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um jede Teillieferung.
5.4. Unter Lieferung wird auch die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgenLieferung aller zugehörigen Hilfsmittel und aller zugehörigen Dokumentation verstanden. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat Anlieferung von Abfällen ist darunter in jedem Fall ein Begleitdokument zu verstehen, sei es ein Begleitschreiben im Sinne des niederländischen Gesetzes über die Umweltpolitik (wet milieubeheer), ein Anhang-VII-Dokument im Sinne des Basler Übereinkommens oder eine Mitteilung im Sinne der Verordnung (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen oder ein sonstiges auf der Grundlage internationalen oder nationalen Rechts vorgeschriebenes Begleitdokument.
5.5. Die vereinbarte Lieferfrist und/oder der vereinbarte Ausführungszeitraum sind endgültige Fristen im Sinne von Artikel 6:83a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine nähere Inverzugsetzung erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er weiß oder wissen müsste, dass die Erfüllung des Vertrags nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgen wird.
5.8. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordert, die Lieferung aufzuschieben, muss der Auftragnehmer die für den Auftraggeber bestimmten Sachen ordnungsgemäß und erkennbar als für den Auftraggeber bestimmt lagern und versichern. Wenn dies für den Auftragnehmer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, werden sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer im Voraus über die Aufteilung dieser Kosten und die Art und Weise beraten, wie sie verrechnet werden.
5.9. Die Lieferung ist abgeschlossen, wenn die Sachen vom Auftraggeber oder in dessen Namen entgegen genommen wurden und vom Auftraggeber die Lieferung schriftlich als ordnungsgemäß erfolgt unterzeichnet wurde. Bei der Lieferung von Abfällen ist die Lieferung abgeschlossen, wenn die Endabnahme gemäß der allgemeinen Abnahmepolitik für den betreffenden Standort erfolgt ist.
5.10. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Lieferverpflichtung auszusetzen, wenn der Auftraggeber (eine) seiner Verpflichtungen zu übertragennicht erfüllt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 11.5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ex works der jeweiligen Lieferstelle von Linde oder dem Linde-Vertrieb- spartner, die / der Erfüllungsort ist. Vereinbarte Termine Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.
1.5.2 Für die betriebs- und Fristen sind verbindlichbeförderungssichere Be- und Entladung ist der Kunde bei Selbstabholung oder Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen allein zuständig und verantwortlich. Maßgebend Wirkt Xxxxx dabei über ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hinaus mit, so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit. Xxxxx übernimmt hierdurch nicht die Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung. Der Kunde stellt Xxxxx von Ansprüchen frei, die gegen Linde insoweit wegen Schadensereignissen aus nicht betriebs- oder beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden.
1.5.3 Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.5.4 Sollte die Disposition über Datenfernübertragung erfolgen, wird der Kun- de Linde unverzüglich über geplante zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf die bisher üblichen Abnahmemengen haben (wie Sonderschichten, Betriebsurlaub etc.), informieren.
1.5.5 Auch bei automatischer Belieferung per Tourenplanung oder Disposition über Datenfernübertragung von einem Telemetriesystem von Linde ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Stromversorgung und Telefondienste zum Telemetrie- system von Linde funktionsfähig sind. Der Kunde ist bei einem Ausfall dieses Systems für die Bestandsüberwachung und die Auftragserteilung für Produktliefe- rungen verantwortlich.
1.5.6 Der Beginn des von Xxxxx angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung des Liefertermins oder setzt weiterhin die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Linde ist zu Teillieferungen berechtigt. Xxxxx ist außerdem berechtigt, ihre Lieferverpflichtung durch ein an- deres Unternehmen erfüllen zu lassen.
1.5.7 Unter Anwendung der Lieferfrist folgenden Ziffer 1.5.8 ist der Eingang Liefer- / Abholschein von Linde ein zwingender Beweis für die Lieferung und Menge der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellengelieferten Waren.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise 1.5.8 Linde ist nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenLiefermängel verantwortlich, es sei denn, Linde wurde innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftraggeber Lieferung vom Kunden darüber schriftlich oder in Textform in Kenntnis gesetzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass es nicht möglich oder zumutbar war, Linde innerhalb dieser Zeitperiode in Kenntnis zu setzen, und er Linde in einem solchen Fall unverzüglich benachrichtigt hat, in jedem Fall innerhalb von 5 Arbeits- tagen nachdem er Kenntnis von dem Vorfall erhalten hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbares erwartet werden kann, dass er von dem Schadensfall Kenntnis erhalten hat. Wenn im Vertrag eine förmliche Abnahmeprüfung für Lieferungen vereinbart wurde, gilt diese Ziffer 1.5.8 nicht für solche Lieferungen, und die Annahme der Lieferung durch den Kunden wird mit erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung unterstellt.
6. Für Stückzahlen1.5.9 Wenn Linde im Einklang mit Ziffer 1.5.8 über Defizite, Gewichte Verluste, Schäden oder sonstige Diskrepanzen bei den Lieferungen in Kenntnis gesetzt wurde, kann Linde nach eigenem Ermessen die Defizite, Verluste, Schäden oder Diskrepanzen durch kostenfreie Nachlieferungen oder Kostenerstattung oder einen entspre- chenden Preisnachlass für die Lieferung beheben.
1.5.10 Wenn die Lieferung nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unter- lassung durch den Kunden erfolgen kann, werden solche Lieferungen als geliefert erachtet, und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen NachweisesLinde ist berechtigt, die vom Auftraggeber bei Kosten für abgebrochene Lieferungen oder Teillieferungen sowie die Lagerung der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendWaren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.
7. An Software1.5.11 Wenn die vollständige Abholung aufgrund einer Handlung oder Unterlas- sung des Kunden nicht erfolgen kann, ist Linde berechtigt, Kosten für die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung vergeb- liche Fahrt oder Teilabholung in dem gesetzlich zulässigen UmfangRechnung zu stellen.
81.5.12 Bei der Lieferung von Gasen bezieht sich die Mengenangabe „m3“ auf einen Gasezustand von 15° Celsius und 1 bar. Vom Auftragnehmer Bei der Lieferung von Trockeneis ist das Abgangsgewicht ab Produktionswerk maßgebend und bindend. Mögliche Verluste durch Transport und / oder Schneiden sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung vom Kunden zu tragen. Eine bestimmte Größe von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegeneinzelnen Trockeneisblöcken kann nicht garantiert werden.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vereinbarte Termine und Fristen Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins Teil-, Mehr- oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersMinderlieferungen sowie vorzeitige Lieferungen nicht zulässig. Der Transport wird gem. Lieferant ist verpflichtet, den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtKäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenUmstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise Lieferzeit nicht termingerecht erfolgen eingehalten werden kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Beauftragung eines Dritten Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Die Regelungen in diesem Abschnitt 3.1 bleiben unberührt. In Ermangelung anderslautender Bestimmungen im Bestellschein, für den Fall, dass der Lieferant die Waren nicht termingemäss liefert oder die Dienstleistungen nicht termingemäss zum Abschluss bringt, ist der Käufer berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von drei Prozent (3%) des Bestellpreises für jede volle Kalenderwoche (sprich 7 Kalendertage) Verspätung und / oder pro rata temporis für jede Teilwoche Verspätung zu veranschlagen bis maximal zehn Prozent (10%) des Bestellpreises. Dem Lieferant ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder niedriger als der vorgenannte pauschalierte Schadensersatz entstanden ist. Der Käufer ist berechtigt, pauschalierten Schadensersatz neben der Erfüllung geltend zu machen. Nimmt der Käufer die verspätete Leistung an, muss er den pauschalierten Schadensersatz spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Wenn der in der Bestellung oder in dieser Bestellung angegebene pauschalierte Schadenersatz den dem Käufer entstandenen Schaden nicht abdeckt, ist der Käufer berechtigt, alle über den Pauschalschadenersatz hinausgehende Schäden zu erstatten, der ihm durch die Nichterfüllung der terminmässigen Leistung des Lieferanten entsteht. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Käufer ausdrücklich vorbehalten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, das Recht des Käufers, diese Bestellung wegen Nichtlieferung zu kündigen. Alle Angaben zum Bestimmungsort der Liefergegenstände richten sich nach Incoterms® 2020. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Sofern nicht etwas anderes schriftlich in der jeweiligen Bestellungen vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen Frei Frachtführer ("FCA") ab Werk des Lieferanten. In jedem Fall hat der Auftragnehmer diesem Käufer das Recht, den Frachtbeförderungsvertrag festzulegen. Für den Fall, dass der Lieferant derartige Vorgaben des Käufers nicht einhält, gehen alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragendaraus resultierenden Transportkosten zulasten des Lieferanten.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine 6.1 Alle Lieferbedingungen sind gemäß der jeweils neuesten Fassung der Incoterms auszulegen.
6.2 Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die Produkte DAP (Incoterms) geliefert, wenn die Lieferadresse des Käufers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Monaco, Norwegen, der Schweiz, der Türkei oder dem Vereinigten Königreich liegt; CPT (Incoterms), wenn die Lieferadresse des Käufers in Marokko oder Pakistan liegt; FCA Origin (Incoterms), wenn die Lieferadresse des Käufers in der Russischen Föderation liegt; oder CIP (Incoterms) für alle anderen Lieferadressen und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist (je nachdem, welche Lieferbedingungen gelten) ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtKäufer verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Xxxxxx die Ware unter Berücksichtigung der Versand- und Bearbeitungskosten zu zahlen, die in Übereinstimmung mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenVertrag hinzugefügt werden.
26.3 In der Bestellung angegebene Liefer- oder Versandtermine sind lediglich Wunschtermine und Xxxxxx ist nicht verpflichtet, diese Termine einzuhalten. Muss Xxxxxx informiert den Käufer über die voraussichtlichen Versand- und/oder Liefertermine der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenProdukte.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug6.4 Cytiva behält sich das Recht zu Teillieferungen von Produkten vor und Produkte zu liefern, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %sobald diese verfügbar sind.
46.5 Die Lieferung durch Cytiva von bis zu +/-10 % der vertraglich bestellten Menge an kundenspezifischen Zellkulturprodukten und/oder Membranwaren (oder die vereinbarte Lieferung in einer Charge) gilt als Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Cytiva in Bezug auf diese Produkte. Xxxxxx stellt dem Käufer die tatsächlich gelieferte Menge an derartigen kundenspezifischen Produkten in Rechnung.
6.6 Cytiva wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Verzögerungen bei der Lieferung der Produkte zu dem / den von Cytiva mitgeteilten Liefertermin(en) zu vermeiden. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung Nichteinhaltung eines Liefertermins stellt keinen Grund für einen Rücktritt oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht die Anwendung von Vertragsstrafen oder Gutschriften. Lieferverzögerungen begründen auch keine Ansprüche auf die wegen der verspäteten Lieferung entgangenen Gewinn oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungSchadenersatz.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind 6.7 Der Käufer darf die Annahme ihm zumutbarvertragsgemäß angebotener Produkte nicht verweigern.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen 3.1.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.
3.1.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins Teil-, Mehr- oder der Lieferfrist Minderlieferungen sowie vorzeitige Lieferungen nicht zulässig.
3.1.3 Der Lieferant ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. verpflichtet, den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtKäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenUmstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise Lieferzeit nicht termingerecht erfolgen eingehalten werden kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
33.1.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Kommt der Auftragnehmer Die Regelungen in Verzug, so Ziffer 3.1.5 bleiben unberührt.
3.1.5 Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages geltend zu verlangenmachen. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale pauschalierten Schadensersatz neben der Erfüllung geltend zu verlangenmachen. Nimmt der Käufer die verspätete Leistung an, höchstens jedoch 5 %muss er den pauschalierten Schadensersatz spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
43.1.6 Alle Angaben zum Bestimmungsort der Liefergegenstände richten sich nach Incoterms® 2010. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
3.1.7 Sofern nicht etwas anderes schriftlich in der jeweiligen Bestellungen vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen Frei Frachtführer ("FCA") ab Werk des Lieferanten.
3.1.8 Liefergegenstände die direkt an Kunden des Käufers oder an einen anderen Ort entsprechend den Anweisungen des Kunden geliefert werden, und die entweder (a) nicht exportiert oder (b) aus den Vereinigten Staaten von Amerika exportiert werden sollen, sind Ab Werk ("EXW") des Lieferanten zu liefern.
3.1.9 Abweichend von Incoterms® 2010 umfasst EXW im Sinne dieser AEB auch die Pflicht des Lieferanten, die Liefergegenstände auf eigene Kosten und Risiko zu verladen bzw. zu verschiffen.
3.1.10 Bei Lieferung EXW hat der Lieferant zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit im Einzelfall keine bestimmte Beförderungsart vereinbart ist.
3.1.11 Der Käufer ist berechtigt, gegenüber dem Lieferanten Einzelheiten zur Beförderung der Liefergegenstände festzulegen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch Nichtbeachtung dieser Vorgaben verpflichtet den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis Lieferanten zur vollständigen Zahlung Übernahme aller anfallenden Lieferkosten. Weitergehende Ansprüche und Rechte des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungKäufers bleiben vorbehalten.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen 10.1 Angegebene Lieferfristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenunverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde in der Auftraggeber hat ihnen Auftragsbestätigung ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarzugesagt. Die in der Auftragsbestätigung genannten Fristen beginnen erst dann zu laufen, wenn sämtliche behördlichen Formalitäten, wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, sowie über die wesentlichen technischen Punkte Einigkeit erzielt worden ist. Die Lieferfrist bzw. gegebenenfalls der Liefertermin gilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist, als eingehalten, wenn die Lieferung zum Versand bereitgestellt worden ist.
610.2 Die Lieferpflicht steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d.h., die Lieferfrist wird angemessen verlängert bzw. der Liefertermin aufgeschoben:
a) wenn Xxxxx Xxxxxxx DEKA Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
b) wenn Xxxxx Xxxxxxx DEKA durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von Xxxxx Xxxxxxx DEKA nicht zu vertretende Umstände gleich, welche Xxxxx Xxxxxxx DEKA die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden. Dauern diese Umstände mehr als sechs Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen
c) wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet.
10.3 Ist die Überschreitung der vereinbarten bzw. angemessen verlängerten Lieferfrist von Xxxxx Xxxxxxx DEKA zuvertreten, kommt Xxxxx Xxxxxxx DEKA erst in Verzug, wenn der Besteller Xxxxx Xxxxxxx DEKA schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muss, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend stehen dem Besteller die vom Gesetz vorgesehenen Rechte vorbehaltlich der Ziffer 16 zu.
10.4 Teillieferungen sind zulässig. Für StückzahlenTeillieferungen kann Xxxxx Xxxxxxx DEKA Teilrechnungen ausstellen.
10.5 Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Xxxx nicht rechtzeitig ab, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweisesist Xxxxx Xxxxxxx DEKA Besteller berechtigt, die vom Auftraggeber bei Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Bezahlt der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.Besteller die Ware nicht, ist Xxxxx Xxxxxxx DEKA insbesondere berechtigt, anderweitig darüber zu
7. An Software10.6 Im Fall, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentationdass der Besteller einen Auftrag annulliert und Xxxxx Xxxxxxx DEKA nicht auf der Erfüllung des Vertrages beharrt, hat Xxxxx Xxxxxxx DEKA Anspruch auf Schadensersatz in der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangHöhe von 10% des Vertragspreises und auf den diesen Betrag übersteigenden, nachgewiesenen Schaden. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass Xxxxx Xxxxxxx DEKA kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden als der Betrag des pauschalierten Schadensersatzanspruches entstanden ist.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen Alle Angaben über Liefer- bzw. Fertigstellungstermine sind verbindlichunverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Maßgebend für Soweit Fa. ZeBu die Einhaltung vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachfrist, beginnend vom Tage des Liefertermins Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber an, oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtFall kalendermäßig bestimmter Lieferfristen ab deren Ablauf, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellengewähren.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenDie Nachlieferungsfristen bzw. Nachfertigstellungsfrist muss mindestens 3 Wochen betragen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise sofern nicht termingerecht erfolgen kannein wichtiges, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenbei Auftragserteilung Fa. ZeBu mitgeteilten Interesse des Auftraggebers/Bestellers an einer früheren Fertigstellung besteht.
3. Kommt Von Fa. ZeBu nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb der Auftragnehmer in VerzugFa. ZeBu oder bei deren Vorlieferanten, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einen unvorhersehbaren und Ablehnungs- androhung berechtigtunverschuldeten Ereignis beruhen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenverlängern die Liefer- bzw. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Fertigstellungszeit entsprechend.
4. Die vorbehaltlose Übergabe des Liefer- bzw. Werkleistungsgegenstandes findet mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich in der ausführenden Fertigungswerkstatt der Fa. ZeBu (Auslieferungsort) statt. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme erfolgt zugleich die Abnahme des Vertragsgegenstandes, soweit der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungBesteller Kaufmann ist.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenGerät der Auftraggeber in Abnahmeverzug, so hat er, soweit der Abnahmeverzug länger als 2 Wochen dauert, Lagerkosten in Höhe von 65,- € je Kubikmeter zu bezahlen, es sei denn, einer der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt Vertragspartner weist höhere oder sie sind ihm zumutbar.
6niedrigere Kosten nach. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7Fa. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, ZeBu kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangXx. XxXx von den Speditionskosten freizustellen.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 13.1 Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie mit dem Vertragspartner vereinbart oder durch die SBM GmbH schriftlich bestätigt sind. Vereinbarte Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner, insbesondere Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben und ggf. nach Leistung vereinbarter Anzahlungen bzw. nach endgültiger Klärung und Einigung über sämtliche technische Details. Voraussetzung für die Einhaltung der Termine und Fristen sind verbindlichist neben der Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Kunden die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten, sofern die SBM GmbH diesen mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat. Maßgebend Wird vor der Ablieferung vom Vertragspartner in irgend einem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständi- gung über die gewünschte Ausführung unterbrochen und um die für die Einhaltung andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
3.2 Die SBM GmbH hat ihrerseits das Recht vom Vertrag zurückzutre- ten, wenn ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Liefertermins Vertragspartners bekannt werden, durch welche ihr ihre Ansprüche nicht ausreichend gesichert erscheinen.
3.3 Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine und -fristen auf höhere Gewalt und andere von der SBM GmbH nicht zu vertretende Störungen, wie zum Beispiel Krieg, innere Unruhen, terroristische Anschläge, Verfügungen von Behörden, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeits- kämpfe, Betriebsstörungen durch Rohstoff- und/oder Energieengpässe, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, Ausfall von Mitarbeitern und/oder technischen Einrichtungen sowie andere Umstände zurückzuführen, verlängern sich die Liefertermine und -fristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dies gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die SBM GmbH in Verzug befindet.
3.4 Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins/ -frist aus anderen als den in Ziffer 3.3 genannten Gründen kann der Lieferfrist Vertragspartner erst nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, ange- messenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Auf Verlangen der SBM GmbH ist der Eingang Vertragspartner verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung Verzögerung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Lieferung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenLeistung vom Vertrag zurücktreten will oder auf Lieferung/ Leistung besteht.
23.5 Wird der Liefertermin oder die Lieferfrist auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann die SBM GmbH, binnen eines Monats nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächli- chen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages (netto) für jeden angefangenen Monat berechnen. Muss Dem Vertragspartner bleibt der Auftragnehmer annehmenNachweis, dass die Lieferung keine oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kanngeringere Kosten entstanden sind, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenvorbehalten.
33.6 Die SBM GmbH ist zu Teillieferungen einschließlich entsprechender Abrechnung berechtigt. Kommt Solange der Auftragnehmer Vertragspartner mit einer Verbind- lichkeit aus der Geschäftsbeziehung in VerzugVerzug ist, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %ruht die Lieferver- pflichtung.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 14.1 Abweichungen von unseren Bestellungen o- der Aufträgen sind nur nach unserer vorheri- gen schriftlichen Zustimmung zulässig.
4.2 Die in der Bestellung oder dem Auftrag ange- gebene Liefer- oder Leistungszeit sowie ggf. Vereinbarte weitere festgelegte Termine und Fristen sind verbindlich. bindend.
4.3 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist Rechtzeitigkeit von Liefe- rungen ist der Eingang der Ware im Betrieb an der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstel- lungs- bzw. Montagepflicht und von Wer- kleistungen die Abnahme. Ist für die Liefe- rung der Ware ausdrücklich „ab Werk“ des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ Lieferanten (Bestimmungsort genaue BezeichnungEXW oder FCA gemäß In- coterms 2010) durchgeführtvereinbart, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer so hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Verla- dung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenbereitzustellen.
2. Muss 4.4 Der Lieferant hat erkennbare Verzögerungen der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter un- ter Angabe der Gründe und der vermutlichen voraussichtli- chen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenanzuzeigen und, sofern die Anzeige nicht schriftlich erfolgt, die Anzeige umgehend schriftlich zu bestäti- gen. Auf von ihm nicht zu vertretende Um- stände einer Verzögerung kann sich der Liefe- rant nur dann berufen, wenn er der Anzeige- pflicht nachgekommen ist.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten 4.5 Auf das Ausbleiben für die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf notwendiger von uns zur Verfügung zu stellender Unterlagen kann sich der Liefe- rant nur berufen, wenn er die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungUnterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb an- gemessener Frist erhalten hat.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen4.6 Im Fall des Lieferverzuges stehen uns die ge- setzlichen Rechte ungekürzt zu, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarinsbesondere Anspruch auf Xxxxxxxxxxxxx und das Recht zum Rücktritt.
6. 4.7 Teillieferungen bedürfen unserer ausdrückli- chen Zustimmung und sind als solche in Ver- sandpapieren und Lieferscheinen zu kenn- zeichnen.
4.8 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweisesanderweitiger Nachweise, die vom Auftraggeber von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten er- mittelnde Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für Soweit nichts ausdrücklich anders vereinbart ist, hat die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. Lieferung durch den INCOTERMS-Klauseln 2010 Verkäufer „DDP“ an den Sitz des Käufers (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtIncoterms® 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenerfolgen.
2. Muss Anlieferzeiten: MO-FR 800 bis 1200 Uhr und MO-DO 1300 bis 1500 Uhr. Lieferungen außerhalb der Auftragnehmer annehmenAnlieferzeiten werden nicht angenommen.
3. Mangels anderslautender Festlegung durch den Käufer sind alle Verträge durch den Verkäufer bei Abruf durch den Käufer zu erfüllen. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind Fixtermine, sodass die Lieferungen bzw. Leistungen am angegebenen Liefertag und an der angegebenen Lieferadresse innerhalb der vom Käufer bekannt gegebenen Geschäftszeiten einlangen bzw. erbracht werden müssen, widrigenfalls die Lieferung bzw. Leistung als nicht erbracht gilt und der Verkäufer in Verzug gerät. Alle Lieferungen erfolgen DDP Sulz (Incoterms® 2020) inklusive Verpackung. Der Käufer ist nicht zur Entgegennahme von Über- bzw. Unterlieferungen verpflichtet.
4. Der Käufer ist nur verpflichtet, jene Mengen abzunehmen, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Storno, Einschränkungen oder Erhöhungen von Losgrößen behält sich der Käufer ausdrücklich vor, ebenso die Änderung von Abnahmeterminen.
5. Eine auch nur teilweise Übertragung vertraglicher Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer an Dritte ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung (wobei Email genügt) des Käufers nicht zulässig.
6. Ist für den Verkäufer absehbar, dass die er mit einer Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannin Verzug geraten wird, so hat er dieses dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Bei absehbarem oder tatsächlich eingetretenem Verzug steht dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß Punkt XII. zu. Soweit der Käufer nicht vom Vertrag zurücktritt, hat der Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der Auftragssumme pro angefangener Kalenderwoche an den Käufer zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4bezahlen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis Geltendmachung weitergehender Ansprüche, sowie das Recht des Käufers zum Vertragsrücktritt und zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendErsatzvornahme werden davon nicht berührt.
7. An SoftwareDer Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer fristgerecht über Ankündigungen der Änderung bzw. tatsächlich erfolgte Änderungen von Bauteilen, die zum Produktlieferumfang gehörtder Käufer im Zuge der Geschäftsbeziehung beim Verkäufer bezieht bzw. bezogen hat, einschließlich ihrer Dokumentationbzw. die vom Verkäufer für die Leistungserbringung gegenüber dem Käufer herangezogen werden, zu informieren. Er ist weiters für mindestens 3 Monate ab Zugang der Mitteilung an den Käufer verpflichtet, diesem die Möglichkeit zu geben, „aufgekündigte Bauteile“ zu den bisherigen Konditionen als Last Order bei ihm zu beziehen. Sollte der Verkäufer gegen diese Verpflichtung verstoßen, so hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfanger den Käufer für sämtliche daraus entstandenen Schäden oder sonstigen Nachteile (wie etwa Redesignkosten, Geschäftsausfälle etc.), schad- und klaglos zu halten.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für BetriebAuch wenn der Käufer die vom Verkäufer vereinbarungsgemäß angebotene Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Termin annehmen sollte, Instandhaltung geht die Gefahr nicht auf den Käufer über. Darüber hinaus ist der Verkäufer auch in diesem Fall verpflichtet, die Waren sorgfältig und Wartung von Anlagen, Einrichtungen fachgerecht zu lagern und Gebäuden diese auf jederzeitigen Abruf an den Käufer zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenliefern. Der Auftragnehmer Verkäufer ist in diesem Falle aufgefordertallerdings berechtigt, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger unter schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgenNachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle grob schuldhafter Annahmeverweigerung völlig vereinbarungsgemäß beschaffener Waren durch den Käufer auch nach der Beauftragung eines Dritten hat Nachfrist kann der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenVerkäufer zwar Ersatz für seinen unmittelbaren Schaden, nicht jedoch für einen allenfalls entgangenen Gewinn oder Folgeschäden begehren.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Soll die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenversendet werden, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Trans- port durchführende Person übergeben worden ist.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenLiefertermine sind nur gültig, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden und der vermutlichen Dauer Kunde alle Druck- unterlagen, Druckmuster und Manuskripte termingerecht zur Verfügung stellt, sowie Druckfreigaben und Einwilligungen in Ausführungsvorlagen rechtzeitig erteilt. Wird der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenVertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Kommt der Auftragnehmer Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4. Geraten wir in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungzurücktreten.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich Betriebsstörungen sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines unserer Zulieferers wie z. B. Streik, Aus- sperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung unsererseits ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Uns steht an den vom Kunden angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Kunde kann Verpackungen in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeiti- ger vorheriger Anmeldung zurückbringen, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können uns auch bei der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Kunden ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Für StückzahlenZurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, Gewichte bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mit- teilung und Maße sindBereitstellung. Die Kosten eines Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Kunde. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als unser Betrieb, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweisesso trägt der Kunde lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zu unserem Betrieb entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Auftraggeber Kunden die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendEntsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts 1.5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk, der jeweiligen Lieferstelle von SWF oder dem SWF-Vertriebspartner. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.
1.5.2 Für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung ist der Kunde bei Selbstabholung oder Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen allein zuständig und verantwort- lich. Wirkt SWF dabei über ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflich- ten hinaus mit, so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit. SWF übernimmt hierdurch nicht die Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung. Der Auftragnehmer hat Kunde stellt SWF von Ansprüchen frei, die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellengegen SWF insoweit wegen Schadensereig- nissen aus nicht betriebs- oder beförderungssicherer Beladung gel- tend gemacht werden.
2. Muss 1.5.3 Liefertermine dienen nur der Auftragnehmer annehmenPlanung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.5.4 Sollte die Disposition über Datenfernübertragung erfolgen, wird der Kunde SWF unverzüglich über geplante zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf die bisher üblichen Abnahmemengen haben (wie Sonderschichten, Betriebsurlaub etc.), informieren.
1.5.5 Auch bei automatischer Belieferung per Tourenplanung oder Disposition über Datenfernübertragung von einem Telemetriesystem von SWF ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er Stromversor- gung zum Telemetriesystem von SWF funktionsfähig ist. Der Kunde ist bei einem Ausfall dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe Systems für die Bestandsüberwachung und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilendie Auftragserteilung für Produktlieferungen verantwortlich.
31.5.6 Der Beginn des von SWF angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Kommt Die Einhaltung des Liefer- termins setzt weiterhin die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kun- den voraus. SWF ist zu Teillieferungen berechtigt. SWF ist außerdem berechtigt, ihre Lieferverpflichtung durch ein anderes Unternehmen erfüllen zu lassen.
1.5.7 Unter Anwendung der Auftragnehmer in Verzug, so folgenden Ziffer 1.5.8 ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung Liefer- / Ab- holschein von SWF ein zwingender Beweis für die Lieferung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Men- ge der gelieferten Waren.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts 1.5.8 SWF ist nicht für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenLiefermängel verantwortlich, es sei denn, SWF wurde innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftraggeber Lieferung vom Kunden darüber schriftlich oder in Textform in Kenntnis gesetzt. Die- ser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass es nicht möglich oder zumutbar war, SWF innerhalb dieser Zeit- periode in Kenntnis zu setzen, und er SWF in einem solchen Fall unver- züglich benachrichtigt hat, in jedem Fall innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem er Kenntnis von dem Vorfall erhalten hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbares erwartet werden kann, dass er von dem Schadensfall Kenntnis erhalten hat. Wenn im Vertrag eine förmliche Abnahmeprüfung für Lieferungen vereinbart wurde, gilt diese Ziffer 1.5.8 nicht für solche Lieferungen, und die Annahme der Lieferung durch den Kunden wird mit erfolg- reich durchgeführter Abnahmeprüfung unterstellt.
6. Für Stückzahlen1.5.9 Wenn SWF im Einklang mit Ziffer 1.5.8 über Defizite, Gewichte Verluste, Schäden oder sonstige Diskrepanzen bei den Lieferungen in Kenntnis gesetzt wurde, kann SWF nach eigenem Ermessen die Defizite, Ver- luste, Schäden oder Diskrepanzen durch kostenfreie Nachlieferungen oder Kostenerstattung oder einen entsprechenden Preisnachlass für die Lieferung beheben.
1.5.10 Wenn die Lieferung nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch den Kunden erfolgen kann, werden solche Lieferungen als geliefert erachtet, und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen NachweisesSWF ist berechtigt, die vom Auftraggeber bei Kosten für abgebrochene Lieferungen oder Teillieferungen sowie die Lage- rung der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendWaren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.
7. An Software1.5.11 Wenn die vollständige Abholung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden nicht erfolgen kann, ist SWF berech- tigt, Kosten für die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung vergebliche Fahrt oder Teilabholung in dem gesetzlich zulässigen UmfangRechnung zu stellen.
81.5.12 Bei der Lieferung von Gasen bezieht sich die Mengenangabe „m³“ auf einen Gasezustand von 15° Celsius und 1 bar (Propan 7,3 bar). Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegenAufgrund physikalischer Eigenschaften der Gase kann sich die Gasemischung in den Behältern verändern.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die 1.5.13 Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis (z. B. Flüssiggas) darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Ver- wendung ist nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenEnergiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen Jede andere Verwendung als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten Kraftstoff hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragensteuer- und strafrechtliche Folgen.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Soll die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenversendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Muss Xxxxxxxxxxxxx sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Auftragnehmer annehmenVertrag schriftlich abgeschlossen, dass bedarf auch die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe Bestätigung über den Liefertermin der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenSchriftform.
3. Kommt Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenzurücktreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %§ 361 BGB bleibt unberührt.
4. Die vorbehaltlose Annahme Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. X. Xxxxxx, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Ge-walt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, an- derenfalls
5. verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungErfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
57. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenDer Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragneh- mers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackun- gen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach recht- zeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Ver- packungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweiseslediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendEntsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1a) Angegebene Liefertermine sind, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung, freibleibend.
b) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage, an dem alle Einzelheiten über die Ausführung des bestellten Liefergegenstandes festgelegt sind und die genauen Unterlagen hierüber bei uns vorliegen.
c) Aufträge werden möglichst geschlossen geliefert. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichKönnen Aufträge zur geschlossenen Lieferung nicht geschlossen ausgeliefert werden, erfolgt die Nachlieferung der rückständigen Artikel separat oder mit einem der nächsten Aufträge.
d) Alle Lieferungen erfolgen mit der Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers bzw. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang dem Bereitstellen der Ware im Betrieb zur Abholung, auf Gefahr des AuftraggebersBestellers, ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Der Transport wird gemDie Bestimmung des Frachtführers behalten wir uns vor. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtWird ein anderer Frachtführer gewünscht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit gehen etwaige Mehrkosten zu stellenLasten des Bestellers.
2. Muss e) Erfolgt der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in VerzugVersand durch Lastkraftwagen eines Spediteurs, so ist das Abladen und der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung Transport zur Zwischenlagerungs- bzw. Verwendungsstelle Sache des Bestellers oder Empfängers, auch bei Lieferung frei Hof der Verwendungsstelle.
f) Grundsätzlich erfolgt die Lieferung unversichert frei Haus. Bei Sendungen unter Euro 75.- wird ein Kostenanteil für Fracht und Ablehnungs- androhung Verpackung berechnet, welcher gesondert in der Rechnung ausgewiesen wird.
g) Bei Sonderversand per Kurierdienst, soweit er vom Besteller gewünscht oder von uns zur Einhaltung einer vorgeschriebenen Lieferzeit vorgenommen werden muss, berechnen wir die Mehrkosten.
h) Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht an, so ist Schilling Kaffeemaschinen GmbH berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber Im letzten Falle ist Schilling Kaffeemaschinen GmbH berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 ohne Nachweis eines Schadens pauschal 20 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale Kaufpreises zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung Dies gilt vorbehaltlich des Nachweises durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf Besteller, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als die wegen der verspäteten Lieferung Pauschale oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung gar kein Schaden entstanden ist. Daneben können wir auch wahlweise den Ersatz des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungtatsächlich entstandenen Schadens verlangen.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1Hat der Mieter im Auftrag bzw. Vereinbarte Termine und Fristen sind Mietvertrag einen Liefertermin angegeben, so ist dieser verbindlich. Maßgebend Der Rechnungsbetrag ist im Voraus per Überweisung zu entrichten. Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat im Voraus per Überweisung und für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei per Überweisung zu entrichten. Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtAuftrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Mieter hat hierfür mit der eventuellen Location zu klären, wann Aufbau und Abholung stattfinden kann. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beginn der Abwesenheit bzw. des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter wurde vor dem Aufbau des Photobooth-System ein fester Standplatz zugeteilt. Das Kamerasystem wurde dort auf die örtlichen Lichtverhältnisse eingemessen. Insbesondere wurde Wert auf die richtige Ausleuchtung und den richtigen Bildausschnitt gelegt. Hiervon wurden Probeaufnahmen gemacht und gesichert. Jede örtliche Lichtveränderung kann sich negativ auf die Photoboothaufnahmen auswirken. Wir empfehlen dem Mieter für gleichbleibende Lichtverhältnisse zu sorgen. Überbelichtete, unterbelichtete oder unscharfe Aufnahmen können daher nicht als Mangel geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn Lieferung mit Installation (§4. Abs. 3. dieser AGB) vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Das Mietverhältnis beginnt am vertraglich vereinbarten Tag/Uhrzeit bzw. wenn der Vermieter die Ware unter Berücksichtigung Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer. Die Rückgabe der Mietsache erfolgt bei Abholung der Mietsache durch den Vermieter. Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Rückgabetermin nicht bereit bzw. kann die Abholung durch den Vermieter nicht erfolgen, sind pro angefangene 30 Minuten Wartezeit eine Standgebühr von 50,00 € an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Vermieter abzusprechen und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Muss Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Auftragnehmer annehmenMaßgabe, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannGeltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch den Vermieter bestätigten Xxxxxx- bzw. Abholtermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Kündigt der Mieter den mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag, so fallen folgende Kosten für die Stornierung der Leistung an: Bis zu 8 Wochen vor dem gebuchten Datum in Höhe von 10 %, Bis zu 6 Wochen vor dem gebuchten Datum in Höhe von 20 %, Bis zu 4 Wochen vor dem gebuchten Datum in Höhe von 30 %, Bis zu 2 Wochen vor dem gebuchten Datum in Höhe von 50 %, der Gesamtsumme. Innerhalb der letzten zwei Wochen in voller Höhe. Wir vermieten unter anderem elektronische Komponenten. Trotz intensiver Pflege und Wartung können diese unerwartet einen Defekt erleiden und ausfallen. Wir behalten uns daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vor und zwar im Fall eines Ausfalls einer wichtigen Hauptkomponente bzw. einer oder mehrerer Teilkomponenten der Mietgegenstände. Bei dem Ausfall einer oder mehrerer Komponenten des Mietgegenstands versuchen wir defekte Teile schnellstmöglich auszutauschen und zu ersetzen. Sollte dies nicht möglich sein, können wir von „Höherer Gewalt“ ausgehen und müssen leider vom Mietvertrag zurücktreten (Außerordentliches Kündigungsrecht). Dies gilt auch bis unmittelbar vor dem festgelegten Termin zur Auslieferung zum Mieter und bei Systemausfall während der Vermietung. Bei einem Systemausfall zahlen wir Ihnen die bis dahin geleistete Zahlungen zurück.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand samt Zubehör sorgfältig zu behandeln, sowie vollständig und unbeschädigt an den Vermieter zurückzugeben. Bei Schäden (Brand, Diebstahl, Vandalismus, etc.) haftet der Kunde während der gesamten Mietperiode. Er hat er dieses unverzüglich jegliche Verschlechterung zu vertreten, die über die normale Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgeht, soweit ihn ein Verschulden hieran trifft.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gebrauch des Equipments einem Dritten zu überlassen. Bei Zuwiderhandlungen haftet ausschließlich der Kunde gegenüber dem Vermieter für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Sowohl zu Beginn als auch nach Ablauf der Veranstaltung wird der Zustand des Photobooth-Systems schriftlich in Form eines Protokolls in zweifacher Ausführung dokumentiert. Hierbei behalten beide Parteien jeweils ein Exemplar ein.
(1) Bei Abholung des Mietgegenstandes hat der Mieter den Mietgegenstand auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Diese sind uns sofort in Textform (z.B. per E-Mail oder auch per Telefon unter Angabe +00 0000 0000000) mitzuteilen. Spätere Beanstandungen können nicht akzeptiert werden.
(2) Der Mieter verpflichtet sich Sorge zu tragen, dass
a) der Gründe Aufstellort so gewählt ist, dass der Mietgegenstand keine Behinderung für Personen darstellt und weder Durchgangswege noch Notausgänge blockiert sowie
b) der Aufstellort witterungsgeschützt ist und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenMietgegenstand vor Nässe, übermäßiger Sonneneinstrahlung und Frost geschützt ist (siehe Ausnahmen §10 Abs. 5).
3c) eine verkehrssichere Aufstellung der Mietgegenstände möglich ist. Kommt Die Verkehrssicherungspflicht während der Auftragnehmer in VerzugMietzeit obliegt zudem allein dem Mieter. Stellt sich der Aufstellort als ungeeignet heraus, so ist oder resultieren aus dem Ort der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtAufstellung Beschädigungen an der Mietsache oder anderen Gegenständen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %haftet hierfür allein der Mieter.
4. (3) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung Mietgegenstände werden vom Vermieter nicht gegen Beschädigung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenVerlust versichert, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich zugestimmt vereinbart. Dem Kunden wird empfohlen, grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungshöhe für seine Veranstaltung abzuschließen. Dem Kunden ist untersagt:
(1) Den Mietgegenstand an Dritte zu vermieten oder sie sind ihm zumutbarzu verkaufen.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Mietvertrag
Lieferung. 1Die Lieferungen unserer Produkte erfolgen ab den Lieferwerken Fortuna-Nord (Niederaußem), Wachtberg (Frechen) und Berrenrath (Hürth) der RWE Power AG (die „Lieferwerke“). Vereinbarte Termine Die Lieferungen erfolgen entweder per Xxxx, Xxxx-LKW oder Silo-LKW an die fol- genden Liefer- und Fristen sind verbindlichErfüllungsorte, sofern individualvertraglich kein anderer Ort vereinbart wird.
a) Bei Lieferungen per Bahn ist Liefer- und Erfüllungsort der je- weilige Vorlage-/Übergabebahnhof am Standort des Kun- den. Maßgebend Die Gefahr geht mit Anzeige des Spediteurs bzw. Frachtführers über die Entladebereitschaft auf den Kunden über. Die Entladung wird durch den Kunden selbständig or- ganisiert und auf eigene Kosten durchgeführt; insbesondere die Instandhaltung der Siloanlage und des Entladeschlauchs obliegen dem Kunden.
b) Bei Lieferungen per Kipp-LKW ist Liefer- und Erfüllungsort der jeweilige Bunker bzw. das jeweilige Lager am Standort des Kunden. Die Gefahr geht mit Anzeige des Spediteurs bzw. Frachtführers über die Entladebereitschaft des LKW auf den Kunden über.
c) Bei Lieferungen per Silo-LKW ist Liefer- und Erfüllungsort die LKW-Entladestelle am Standort des Kunden. Der Kunde stellt insbesondere für die Einhaltung Entladung des Liefertermins Silo-LKW einen be- festigten und ebenen Entladeplatz in unmittelbarer Nähe zum Silo zur Verfügung. Der Entladeplatz muss so gestaltet sein, dass mit Kipp-Silo-LKW als auch mit liegenden Silo- LKW angeliefert werden kann. Die Siloanlage sowie der Ent- ladeschlauch müssen sich für die Entladung in einem ord- nungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand befinden. Kosten, die auch bereits vor Gefahrübergang durch einen ungeeigneten oder nur eingeschränkt nutzbaren Entlade- platz entstehen, trägt der Lieferfrist Kunde. Der Kunde teilt dem Fahrer vor Entladebeginn den erforderlichen Entladedruck zur Ent- ladung des Produktes aus dem Silo-LKW in das Kunden-Silo mit. Die Gefahr geht über, wenn das Produkt die Schlauch- anschlussstelle des Entladeschlauchs am Silo-LKW pas- siert. Die Pflichten des Empfängers einer Gefahrgutsendung nach § 20 GGVSEB bzw. die Pflichten des Entladers nach § 23 a GGVSEB sind vom Kunden zu beachten. Soweit der Fahrer die Entladung durchführt, übernimmt der Kunde die Verpflichtung, den Fahrer gemäß „ADR 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind“ bei der Ent- ladung zu unterweisen. Bei allen Lieferformen ist der Eingang der Ware im Betrieb Kunde verpflichtet, alle Vorausset- zungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße Entladung zu er- möglichen. Liefergewicht bzw. Liefermenge ergeben sich aus den Liefer- scheinen bzw. Wiegebelegen des Auftraggebersjeweiligen Lieferwerkes. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber Kunde ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale von uns Auskunft über Verwiegungen im Lieferwerk, insbesondere Kopien von Prüfzertifikaten durch un- abhängige Dritte über die Eichung der Wiegeeinrichtung, zu verlangenver- langen. Zur Sicherung der vom Kunden benötigten Mengen sowie aus Dispositionsgründen bei RBB und im Hinblick auf eine reibungs- lose und kontinuierliche Belieferung behalten wir uns für durch uns organisierte Transporte das Recht vor, höchstens jedoch 5 %.
4verschiedene Spedi- teure bzw. Die vorbehaltlose Frachtführer für die Transportabwicklung einzuset- zen. Verweigert der Kunde die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bei durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf uns organisierte Transporte, hat er die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts zusätzlichen Kosten für die betroffene Umleitung bzw. Rückführung der Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenzu tragen, es sei denn, der Auftraggeber die Annahmeverweigerung ist durch eine vorangegan- gene Vertragsverletzung seitens RBB oder seiner Erfüllungsge- hilfen gerechtfertigt. Eine verspätete Xxxxxxxxx entbindet den Kunden nicht von seiner Annahmeverpflichtung. Wartet ein Fahrer des durch RBB eingesetzten Spediteurs bzw. Frachtführers über die Entladezeit i.S.d. § 412 Abs. 3 HGB hin- aus, so hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6er Anspruch auf eine angemessene Vergütung in Form eines Standgeldes. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung Marktübliche Standgeldkosten werden dem Kunden beginnend mit einer Wartezeit von über 90 Minuten in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenRechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um Kunde muss die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleistenWartezeit sowie den Grund der Verzögerung auf der Übergabe bzw. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenEmpfangsquittung bestätigen.
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Samples: General Terms and Conditions for Sales, Delivery, and Payment
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenDruckerei Muttscheller bei Auftragsan- nahme angegeben.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenDie Druckerei Muttscheller ist nur zu Teillieferungen berechtigt, dass wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenhierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3. Kommt Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Auftragnehmer in Verzugzufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Die vorbehaltlose Annahme Verzögert die Druckerei Muttscheller die Leistung, so kann der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungDruckerei Muttscheller zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich Von der Druckerei Muttscheller nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der Druckerei Muttscheller als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auf- traggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der Druckerei Muttscheller ist in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die Der Druckerei Muttscheller steht an den vom Auftraggeber bei angelieferten Druck- und Stem- pelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbe- haltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendGeschäftsverbindung zu.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist die Druckerei Muttscheller berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen die- ser Frist hat die Druckerei Muttscheller die Xxxx entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlan- gen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte der Druckerei Muttscheller, wie das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfangauf Schadensersatz, bleiben unberührt.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnunga) durchgeführtAlle Lieferungen erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, als Festbezug auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers ab Lager. Der Auftragnehmer hat Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Abgabe an den Spediteur/das Transport- unternehmen auf den Abnehmer über.
b) Soweit zwischen den Parteien keine Liefertermine oder -fristen vereinbart wurden, beträgt die Lieferfrist in der Regel 3 Werk- tage. Umbreit behält sich Teillieferungen vor, soweit diese dem Abnehmer zumutbar sind.
c) Ist bestellte Ware, gleich aus welchem Grund, nicht innerhalb der Lieferfrist lieferbar, oder ist bestellte Ware des Barsortiments beim Verlag endgültig vergriffen, wird der Abnehmer umgehend von Umbreit diesbezüglich informiert und ihm wird, soweit möglich, ein neuer Liefertermin/-zeitraum bekannt gegeben. Ist die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzugmehr verfügbar, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Umbreit berechtigt, ganz oder teilweise, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden von Umbreit umgehend zurück- erstattet.
d) Bei Fortsetzungswerken verpflichtet der Bezug des ersten Bandes oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ersten Lieferung zur Abnahme des gesamten Werkes.
e) Erfolgt die Lieferung der Ware in Mehrwegwannen, verbleiben diese Wannen im Eigentum von Umbreit. Sie sind zeitnah auszuräumen und zurückzugeben. Hat der Abnehmer den Verlust oder Beschädigungen dieser Mehrwegwannen zu verlangenvertreten, so ist er zu Schadenersatz in Höhe des aktuellen Neuwertes der Mehrwegwannen gegenüber Umbreit verpflichtet.
f) Porto und Zustellgebühr sind gemäß der Verkehrsordnung für den Buchhandel vom Abnehmer zu tragen. Die Höhe der Zustell- gebühren richtet sich nach dem Jahresumsatz und wird regelmäßig angepasst. Bei Zustellung durch einen Paketdienst berechnet Umbreit die Gebühren laut aktueller Paketpreisliste. Die Zustellgebühren verstehen sich zzgl. der bei Umbreit jeweils gültigen Lkw-Maut. Ein Dieselfloater (auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamtes) kann eränzend eingeführt werden.
g) Reklamationen zu nicht zugestellten oder unvollständigen Sendungen müssen Umbreit spätestens nach Erhalt der Rechnung erreichen. Transportschäden sind unverzüglich an Umbreit zu melden, Transportschäden durch Paketdienste sind in Gegen- wart des Zustellers festzustellen und Ersatzansprüche geltend zu machen. Durch Unterschrift des Empfängers (oder Bevoll- mächtigten) nachgewiesene und abgelieferte Sendungen gelten als zugestellt. Für Bücher- und Warensendungen wird bei Verlust von der Post kein Ersatz geleistet. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche nicht aufzuklärende Verbleib von Sendungen oder offensichtliche Mängel werden anhand der in der buchhändlerischen Verkehrsordnung vorgesehenen Rahmenbedingungen reguliert. Auslagen des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Kunden werden nicht erstattet.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Xxxxxxxxxxxxx sind verbindlichnur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Maßgebend für Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Einhaltung des Liefertermins oder Bestätigung über den Liefertermin der Lieferfrist Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist der Eingang der Ware mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtAuftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit als auch in dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmeneines Zulieferers – wie z.B. Streik, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise Aussperrung sowie allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht termingerecht erfolgen mehr zugemutet werden kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3Verzögerung. Kommt Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der Auftragnehmer oben genannten Betriebsstörungen möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungdiesen Fällen ausgeschlossen.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenDem Auftragnehmer stehen an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur Vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmer der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obligenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmel- dung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftragge- ber. ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweiseslediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpa- ckungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendEntsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. (1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichGroße Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Maßgebend Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist* Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Genossenschaft - unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Einhaltung des Liefertermins oder Dauer der Lieferfrist ist Behinderung und deren Nachwirkung von der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersLieferpflicht frei. Der Transport Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird gemdie Genossenschaft den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtDiese Ereignisse berechtigen die Genossenschaft auch, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenvom Vertrage zurückzutreten.
2. Muss (4) Im Falle der Auftragnehmer annehmen, dass Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Lieferung oder Leistung Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannentbunden. Dies gilt nur dann, so wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
3. Kommt (5) Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen können von der Auftragnehmer in VerzugGenossenschaft dem Entgelt zugeschlagen werden, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts wenn die Lieferung später als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %ein Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
4(6) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über; bei Auktionen mit Zuschlag. Die vorbehaltlose Annahme Bei vereinbarter „Geschlachtetvermarktung“ gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der verspäteten Lieferung oder Leistung Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungVertragspartner über.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen(7) Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6Genossenschaft befördert. Für StückzahlenBei Versand an einen Unternehmer - auch von einem dritten Ort - trägt dieser die Gefahr, Gewichte und Maße sinddies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung Genossenschaft auf Wunsch des Vertragspartners in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragengewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
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Samples: Allgemeine Einkaufs , Liefer Und Anlieferbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine Der Versand erfolgt auf Kosten und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb Risiko des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die seine Ver- pflichtung mit der Bereitstellung bzw. Übergabe der Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit an Post oder Transporteur (Bring- bzw. Holschuld) erfüllt. Soweit ihm insoweit ein Verschulden zur Last fällt, haftet er nur für Verladung Vorsatz und Versand rechtzeitig bereit zu stellengrobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung von Sendungen gegen Verlust und Beschädigung während des Transports ist ausschließlich Angelegenheit des Auftraggebers.
2. Muss Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenVertrag schriftlich abgeschlossen ist.
3. Kommt Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemes- sene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Ei- genleistung ausschließlich Vorleistungen und Material) verlangt werden, es sei denn der Verzug wurde vom Auftraggeber vorsätzlich oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %grob fahrlässig herbeigeführt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die vorbehaltlose Annahme Grundsätze über den Wegfall der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungGeschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenDie gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehen- den Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräuße- rung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftrag- nehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber verpflichtet sich auf Anforderung dem Auftrag- nehmer mitzuteilen, an wen unter genauer Angabe der Anschrift die Weiterveräußerung erfolgte.
6. Dem Auftragnehmer steht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus den Geschäftsverbindungen zu. Dies gilt besonders für vom Auftraggeber angelieferte digitale Daten jeglicher Art.
7. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegen- den Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftrag- nehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auf- traggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen unmittelbar nach Anlieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorherigen Mitteilung und Bereitstellung. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweiseslediglich die Transportkosten, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung Entfernung bis zum Betrieb des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenAuftragnehmers entstehen würden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 14.1 Liefertermine und -fristen sind nur insoweit verbindlich, als sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Vereinbarte Termine Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erbringung sämtlicher dem Kunden vor Lieferbeginn obliegender Mitwirkungshandlungen oder sonstiger Leistungen, wie z.B. Übermittlung von technischen Angaben, Einholung von Genehmigungen und Fristen sind verbindlichnicht vor Eingang von Zahlungen. Maßgebend für Liefertermine und -fristen gelten als eingehalten und die Einhaltung des Liefertermins oder Lieferung gilt als erfolgt, wenn am Tage der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. Fälligkeit die Gefahr gemäß Ziffer 5 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen auf den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart Kunden übergegangen ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenMartin Engineering ist zur Teillieferung berechtigt.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen4.2 Ereignisse, dass welche die Lieferung verzögern und die Martin Engineering nicht zu vertreten hat, da sie außerhalb des Einflussbereiches der Martin Engineering liegen, wie z.B. höhe- re Gewalt, Liefer- und Transportverzögerungen bei Zulieferung, behördliche Anordnungen oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannArbeitskämpfe, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe entbinden Martin Engineering für ihre Dauer von der Gründe Pflicht zur recht- zeitigen Lieferung. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer dieser Ereignisse. Martin Engineering wird den Kunden in angemessener Weise von dem Eintritt und der vermutlichen Dauer der Verzögerung Ende dieser Ereignisse unterrichten. Dauern die Ereignisse länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, von dem Auftraggeber mitzuteilenVertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
3. Kommt 4.3 Erwächst dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens der Auftragnehmer in VerzugMartin Engineering entstanden ist, ein Schaden, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung er berechtigt, als Verzugsschaden für jede volle Woche es Verzuges ein halb v.H., im ganzen aber höchstens fünf v.H. vom Vertrag zurückzutreten Werte derjenigen Teile der Lieferung geltend zu machen, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4nicht vertragsgemäß benutzt werden können. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich Geltungsmachung wei- tergehender Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf einem groben Verschulden der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt Martin Engineering. Verzögerungen, die aufgrund gesetz- licher Feiertage oder sie sind ihm zumutbarBetriebsferien entstehen, gelten als nicht verschuldet.
6. Für Stückzahlen4.4 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Erbringung der Lieferung aus anderen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in von dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden Kunden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen könnenvertretenden Gründen, ist dies Xxxxxx Engineering berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenVertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer Wahlweise ist in diesem Falle aufgefordertXxxxxx Engineering berechtigt, über die für eine auswärtige Fertigung die Lieferung vorgesehene Ware anderweitig zu sorgen, um verfügen und die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers vertragliche Leistung mit einer ange- messen verlängerten Frist zu gewährleistenerbringen. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenWeitergehende Rechte bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferung. 1Die Lieferung unserer Waren erfolgt wenn nicht auf dem Kaufvertrag anders vereinbart frei Bordsteinkante. Vereinbarte Termine Zum Entladen ist seitens des Käufers mind. Eine Person bereitzustellen, da im Regelfall nur ein Fahrer Auslieferung der Ware vornimmt. Für die Befahrbarkeit des Grundstücks mit unseren LKW´s ist der Auftraggeber verantwortlich. Private Grundstücke und Fristen sind verbindlichAuffahrten werden von in der Regel nur auf Anweisung des Kunden mit unseren LKW´s befahren. Maßgebend Für evtl. dafür entstandene Schäden übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Fahren kann bei offensichtlicher und ungenügender Festigkeit des Untergrundes das befahren verweigern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Monteuren den korrekten Standort am Bauort einzuweisen, enschließlich der Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr die die Einhaltund der vorgeschriebenen Grenzabstände und ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang gesetzlich festgelegten Anstände verantwortlich. Das entladen der Ware erfolgt neben dem LKW. Ein Weitertransport zum entgültigen Standort der Ware ist nicht im Betrieb des Auftraggebersvereinbarten Preis enthalten. Der Transport wird gemLieferzeiten: Die im Auftrag vereinbarten Lieferzeiten sind bindend sofern ein Fixtermin vereinbart wurde. Bei Lieferverzug kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die in jedem Falle schriftlich zu erfolgen hat vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei Lieferverzögerungen die wir weder fahrlässig noch vorsätzlich verschuldet haben können Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden. Alle zur Bestellabwicklung notwendigen Daten werden von uns EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert. Eine weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Da Holz ein natürlicher Werkstoff ist können kleinere Trocknungsrisse auf der Holzoberfläche sowie Verwindungen, Harzaustritt und kleinere Verfärbungen auftreten die bei Holz vorkommen können. Diese sind jedoch kein Reklamationsgrund. Holz im Außenbereich ist grundsätzlich mit einer geeigneten Holzschutzlasur in mehrmaligen Auftragsschichten sowie einer geeigneten Grundierung zu versehen. Türen und Tore sind grundsätzlich beidseitig mit den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart istgleichen Frabaufbauten zu behandeln. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung Wassereintritte an den Hausaußenecken sowie bei Ästen sind von der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Gewährleistung ausgeschlossen und Versand rechtzeitig bereit somit kein Reklamationsgrund. Eventuelle Montagemängel sind unseren Monteuren sofort nach Beendigung der Montagearbeiten mitzuteilen und von den Monteuren zu stellen.
2beheben. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung Ist eine Mängel- Rüge berechtigt dann bleibt es dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzugvorbehalten, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Nachbesserungsfrist vorzunehmen. Die vorbehaltlose Annahme Firma Zeitler hat das Recht innerhalb dieser Nachbesserungsfrist die vorgetragenen Mängel beheben. Eine Minderung des Kaufpreises ist nur dann rechtens wenn die Mängel nicht innerhalb der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf geforderten Nachbesserungsfrist die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6aufgeführten Mängel behoben werden. Für Stückzahlen, Gewichte unsachgemäße Eigenmontage und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, daraus entstehende Schäden besteht keine Gewährleistungsgarantie. Die Ganantiezeit beträgt nach VOB 2 Jahre auf Materialfehler sowie das Material bzw die vom Auftraggeber bei Montage sofern diese durch unser Fachpersonal voegenommen wurde. Arbeiten die der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7Kunde selbst ausgeführt hat sind von der Gewährleistung ausgenommen. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht Sämtliche Aufwendungen zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben bauantraglichen Genehmigung sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, Kosten für eine auswärtige Fertigung evtl. geforderte Statik, Lageplänen, Bauplänen usw. gehen zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung Lasten des Auftraggebers zu gewährleistenKunden und sind nicht in den angebotenen Preisen enthalten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle Gegen Gebühr können diese jedoch von der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenFirma Zeitler erstellt werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine Liefertermine und Fristen –fristen sind verbindlich. Maßgebend Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins Liefer- termins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebersbzw. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtErbringung der Leistung bei uns, sofern soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Auftragnehmer Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts ande- res vereinbart, so hat die Ware unter Berücksichtigung Lieferung oder Leistung an unseren Geschäftssitz in Gelsenkirchen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenErfüllungsort (Bringschuld).
2. Muss Drohende Liefer- oder Leistungsverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenFolgen anzubieten.
3. Kommt Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Nr. III.4 bleiben unbe- rührt.
4. Ist der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenkönnen wir – ungeachtet evtl. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 weitergehender gesetzlicher Ansprüche – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu Nettopreises pro voll- endete Xxxxxxxxxxxxx der verspätet gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung verlangen, höchstens insge- samt jedoch 5 %nicht mehr als 5% des Nettopreises. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
45. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für StückzahlenAuf das Ausbleiben notwendiger, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden uns zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte liefernder Unterlagen oder Informationen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort einer schriftlichen Mahnung nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenerhalten hat.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 14.1. Vereinbarte Termine und Fristen Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind verbindlichschriftlich anzugeben. Maßgebend für die Einhaltung des Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
4.2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist IBISMED schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt IBISMED in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn IBISMED Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde kann im Falle des Verzuges von IBISMED auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Lieferfrist Vertragsleistungen nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dem Kunden steht ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von IBISMED zu. Der Auftraggeber Anspruch auf Lieferung ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
44.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt IBISMED bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder mit der Lieferfrist in Verzug. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung Rechte des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungKunden bestimmen sich dann aus Ziffer 4.2.
54.4. Teillieferungen Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 4.1., 4.2. und 4.3. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4.5. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen usw. des Vertragsgegenstandes sind grundsätzlich ausgeschlossenVertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand gemäß Ziffer 8. fehlerfrei ist, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbardass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist.
64.6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen NachweisesIBISMED kann jederzeit Teillieferungen aus einem Gesamtauftrag vornehmen, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7entsprechend Ziffer 3. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8mit Rechnungserhalt zu begleichen sind. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.20266_AGB 2010 1.doc
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen 3.1.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.
3.1.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins Teil-, Mehr- oder der Lieferfrist Minderlieferungen sowie vorzeitige Lieferungen nicht zulässig.
3.1.3 Der Lieferant ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. verpflichtet, den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtKäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenUmstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise Lieferzeit nicht termingerecht erfolgen eingehalten werden kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
33.1.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Kommt der Auftragnehmer Die Regelungen in Verzug, so Ziffer 3.1.5 bleiben unberührt.
3.1.5 Im Falle des Lieferverzugs ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages geltend zu verlangenmachen. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale pauschalierten Schadensersatz neben der Erfüllung geltend zu verlangenmachen. Nimmt der Käufer die verspätete Leistung an, höchstens jedoch 5 %muss er den pauschalierten Schadensersatz spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
43.1.6 Alle Angaben zum Bestimmungsort der Liefergegenstände richten sich nach Incoterms® 2010. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
3.1.7 Sofern nicht etwas anderes schriftlich in der jeweiligen Bestellungen vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen Frei Frachtführer ("FCA") ab Werk des Lieferanten.
3.1.8 Liefergegenstände die direkt an Kunden des Käufers oder an einen anderen Ort entsprechend den Anweisungen des Kunden geliefert werden, und die entweder (a) nicht exportiert oder (b) aus den Vereinigten Staaten von Amerika exportiert werden sollen, sind Ab Werk ("EXW") des Lieferanten zu liefern.
3.1.9 Der Käufer ist berechtigt, gegenüber dem Lieferanten Einzelheiten zur Beförderung der Liefergegenstände festzulegen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch Nichtbeachtung dieser Vorgaben verpflichtet den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis Lieferanten zur vollständigen Zahlung Übernahme aller anfallenden Lieferkosten. Weitergehende Ansprüche und Rechte des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungKäufers bleiben vorbehalten.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen3.1.10 Der Gefahrenübergang vom Lieferanten auf den Käufer findet zu dem Zeitpunkt statt, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarzu dem die Gefahr gemäß dem vereinbarten Incoterm übergeht.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern 4.01 Sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat wurde, beginnt die Ware unter Berücksichtigung Lieferungsfrist mit Zugang der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu stellenbearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass 4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Leistung ganz Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in VerzugEnergieausfall, so ist der Auftraggeber ohne berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtvon 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder und Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen.
4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.07 Wird die zu bearbeitende Xxxx auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist berechtigtes freigestellt, pro angefangene Woche diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Verzuges Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Xxxx muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung % des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenRechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine Woche nicht übersteigt, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.15 Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbardie Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte 4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassensoweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt worden ist, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 14.1. Vereinbarte Termine Bei Aufträgen ab einem Bestellwert von EUR 150,00 netto, also nach Abzug der Umsatzsteuer und Fristen sind verbindlichetwaiger Preisnachlässe, liefern wir an Apotheken bzw. Maßgebend Tierärztliche Hausapotheken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Verpackung versandkostenfrei unter Ausnutzung des günstigsten Versandweges nach unserer Xxxx. Bei Aufträgen ab einem Bestellwert von EUR 300,00 netto, also nach Abzug der Umsatzsteuer und etwaiger Preisnachlässe, liefern wir an Arzneimittelgroßhändler innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Verpackung versandkostenfrei unter Ausnutzung des günstigsten Versandweges nach unserer Xxxx. Bei Sonderwünschen werden die Mehrkosten berechnet. Bei Auslandslieferungen behalten wir uns die Weiterberechnung der tatsächlichen Versandkosten vor. Bei Aufträgen unter den vorgenannten Bestellwerten werden EUR 15,00 Mindermengenzuschlag und Versandkostenanteil berechnet.
4.2. Abweichend von Ziffer 4.1. beträgt der Mindestauftragswert EUR 500,00 bei Aufträgen über KÜHLWARE und es wird eine einheitliche Versandkostenpauschale von EUR 50,00 je Auftrag erhoben. Aufträge unter diesem Mindestauftragswert werden nicht ausgeführt. 00000 Xxxxxxxxxxx Steuer-Nr.: 09011504962 eMail: xxxx@x-xxx.xx xxx.x-xxx.xx (Vorsitzender), Xxxxxx Xxx VoBa M‘gladbach eG (BIC: XXXXXXX0XXX) IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00
4.3. Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn, Paketdienst oder einem Spediteur übergeben worden ist. Mit dieser Übergabe geht die Gefahr auf den Käufer über (Incotherm: EXW).
4.4. Bestellungen werden im Allgemeinen unverzüglich ausgeführt. Sofern im Einzelfall keine unverzügliche Lieferung der Gesamtbestellung möglich ist, behalten wir uns Teillieferungen vor. Wir tragen dann die durch die Teillieferungen entstandenen zusätzlichen Versandkosten.
4.5. Wir werden von der Lieferpflicht frei, wenn unser Lieferant nicht oder nicht rechtzeitig liefert.
4.6. Fälle höherer Gewalt – als solche gelten Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Einhaltung des Liefertermins oder Dauer der Lieferfrist ist der Eingang der Ware Störung und im Betrieb Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des Auftraggebersbetroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Der Transport wird gemSonstige Ansprüche bestehen nicht. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung Bei Nichteinhaltung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenZahlungsbedingungen ruht unsere Lieferpflicht.
24.7. Muss der Auftragnehmer annehmenEine feste Lieferzeit ist nur dann verbindlich, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungRegelungen unter Ziffer 4.5. und 4.6. bleiben hierdurch unberührt.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für Erfüllung ist an unserem Sitz in Köln oder am Sitz der Niederlassung, die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenLieferung ausführt.
2. Muss Unsere Lieferzeitangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag für verbindlich erklärt wurden. Die Einhaltung der Auftragnehmer annehmenLieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, dass beizustellenden Teile, zu erteilenden Genehmigungen und Freigaben sowie die Lieferung Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer einer unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Störung des Betriebsablaufs durch höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Energie- oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannRohstoffmangel, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Verkehrsstörung, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, o.ä. um die Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenBetriebsstörung. Überschreitet die Dauer der Betriebsstörung die vereinbarte Lieferzeit oder einen Zeitraum von (3) Monaten, ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Kommt Unbeschadet des Rücktrittrechts nach Abs. 2 kann der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, Besteller nur dann vom Vertrag zurückzutreten zurücktreten, wenn wir in Verzug sind oder Schadensersatz eine sonstige vertragliche Pflicht schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllen und eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos verstrichen ist. Die Nachfristsetzung ist in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen entbehrlich. Die Rechte des Bestellers wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %eines Mangels der Lieferung bleiben unberührt.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht ohne Einfluss auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung andere Lieferungen des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungAuftrages.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt Die zu liefernden Mengen können bis zu 10 % über- oder sie sind ihm zumutbarunterschritten werden.
6. Für StückzahlenBei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, Gewichte das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und Maße sinddie gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Soweit nicht anders vereinbart, vorbehaltlich sind Abrufaufträge innerhalb eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendJahres abzunehmen.
7. An SoftwareEin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zum Produktlieferumfang gehörtAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO, einschließlich ihrer DokumentationZahlungsverzug oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, hat Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, bis der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangBesteller Vorkasse oder ausreichende Sicherheiten für unsere Zahlungsansprüche geleistet hat.
8. Vom Auftragnehmer Hat der Besteller Teile beizustellen, so ist er verpflichtet, sie rechtzeitig frei unserem Werk anzuliefern, und zwar nach Bedarf mit einer Mehrmenge für entstehenden Ausschuss. Die beizustellenden Teile müssen in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen geliefert werden, dass ununterbrochene Verarbeitung gewährleistet ist. Etwaige Mehrkosten durch Verzug, Minderlieferung oder Nachbearbeitung trägt der Besteller. In solchen Fällen sind Kriterien für Betriebwir berechtigt, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassenbis zur Klärung zu unterbrechen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und Fristen sind verbindlichgrobe Fahrlässigkeit. Maßgebend für Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Sendung an die den Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart durchführende Person übergeben worden ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestä- tigt werden. Wird der Auftragnehmer annehmenVertrag schriftlich abgeschlossen, dass bedarf auch die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannBestä- tigung über den Liefertermin der Schriftform. Bei der Durchführung von Lohnar- beiten erfolgt die Angabe von Lieferfristen stets vorbehaltlich der vertragsge- mäßen Mitwirkung des Auftraggebers. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Auftragnehmerin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der jeweils vereinbarten Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Vom Auftragge- ber vorgegebene Liefertermine werden eingehalten, so hat er dieses wenn keine unvorherseh- baren Erschwernisse bei der Verarbeitung der zur Weiterverarbeitung gestellten Produkte auftreten. Für diesen Fall wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe unterrichten. Fixgeschäfte gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenAuftragnehmerin schriftlich bestätigt ist.
3. Kommt Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist Xxx zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, Nachfrist kann der Auf- traggeber vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %zurücktreten.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die vorbehaltlose Annahme Grundsätze über den Wegfall der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungGeschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenDem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stem- pelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsver- ordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Aufragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückge- nommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstel- lung. Die Kosten des Transportes trägt der Auftraggeber, ist eine benannte An- nahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweiseslediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Ver- packungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendEntsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 14.1 Die Lieferzeit für die Vertragswaren in EURO ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung von digital ZEIT. Vereinbarte Termine Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ist der Vertragspartner zur Vorleistung verpflichtet, beginnt der Lieferzeitraum mit Eingang der erforderlichen Vorleistung des Vertragspartners bei digital ZEIT. Im Falle, dass sich die Vertragspartner auf eine Änderung der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Leistung verständigten, bestimmt sich die Lieferzeit nach der schriftlichen Änderungsbestätigung und Fristen sind verbindlichdarf einen angemessenen Zeitraum nicht überschreiten.
4.2 Ist digital ZEIT zur Lieferung der bestellten Vertragswaren aus Gründen, die digital ZEIT nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen höherer Gewalt namentlich bei Streik oder Aussperrung nicht in der Lage, ist vom Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Ein Ersatz des Verzugsschadens kann im Falle eines grob fahrlässigen Verschuldens von digital ZEIT höchstens bis zur Höhe des Bestellwerts verlangt werden.
4.3 digital ZEIT versendet die Vertragswaren auf Kosten des Vertragspartners. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder Versendung sind der Lieferfrist ist in der Eingang Bestellung angegebene Lieferort und die Lieferzeit. digital ZEIT wählt das Versandunternehmen nach bestem Wissen und Gewissen aus. Wünscht der Ware im Betrieb des AuftraggebersVertragspartner ein anderes Versandunternehmen zu beauftragen, soll er dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung digital ZEIT mitteilen. Der Transport wird gemdigital ZEIT wählt das Versandunternehmen zu den jeweils branchenüblichen Versandbedingungen. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart istdigital ZEIT schließt von sich aus keine Transportversicherung ab. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung Sollte der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in VerzugVertragspartner eine Transportversicherung wünschen, so ist diese digital ZEIT schriftlich nach Erhalt der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Auftragsbestätigung mitzuteilen. Die Gefahr einer Beschädigung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangeneines Verlusts der Vertragswaren geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Vertragspartner über. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale Vertragspartner hat Transportschäden unverzüglich gegenüber den Versandunternehmen und der Transportversicherung geltend zu verlangen, höchstens jedoch 5 %machen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine Lieferfristen und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen-termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller technischen Ausführungs einzelheiten und verstehen sich ab Lieferort.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände unverschuldet bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.
4. Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder sie sind ihm zumutbarals versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer auf von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 70% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
65. Für Stückzahlen, Gewichte Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendentsprechender Preisanpassung sind zulässig.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern 4.01 Sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat wurde, beginnt die Ware unter Berücksichtigung Lieferungsfrist mit Zugang der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu stellenbearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass 4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Leistung ganz Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in VerzugEnergieausfall, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder und Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen.
4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.07 Wird die zu bearbeitende Xxxx auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist berechtigtes freigestellt, pro angefangene Woche diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Verzuges Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Xxxx muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung % des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenRechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine Woche nicht übersteigt, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.15 Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbardie Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte 4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassensoweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. 13.1. Vereinbarte Termine Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Fristen sind verbindlichGefahr des Auftraggebers.
3.2. Maßgebend Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd KSchG, geht beim Versendungskauf das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, die CCF versendet erst dann auf den Verbraucher über, wenn diese an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten (der nicht der Beförderer ist), abgeliefert wird. Nur dann, wenn der Verbraucher selbst den Beförderer beauftragt hat, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht das Risiko schon mit der Übergabe der Ware an den Beförderer über.
3.3. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftragsgebers.
3.4. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der CCF oder dessen Unterlieferanten entbinden die CCF von der Einhaltung des Liefertermins der vereinbarten Lieferzeit.
3.5. Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd KSchG, so wird die Ware oder Dienstleistung, wenn nicht anders vereinbart, höchstens binnen 30 Tagen ab Vertragsschluss bereitgestellt, bzw wenn vereinbart, geliefert. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Lieferfrist Sphäre der CCF oder dessen Unterlieferanten entbinden die CCF von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3.6. Bei Leistungen ist der Eingang Erfüllungsort der Ware im Betrieb des Auftraggebersin der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Auftragnehmer erbracht wird. Der Transport wird gemDie Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
3.7. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtBefindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat ist die CCF berechtigt, die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit bei sich einzulagern, wofür sie bei Waren bis zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer einem Kubikmeter eine Lagergebühr von EUR 10 pro Tag in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6Rechnung stellt. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendWaren mit mehr Platzbedarf werden entsprechend höhere Lagergebühren verrechnet.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für Die Lieferung erfolgt ab Lager Friedberg die Einhaltung des Liefertermins Gefahr geht auf den Käufer über, sobald WerbX-Media die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der Lieferfrist sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist. In diesem Fall geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher den Besitz der gekauften Sache erlangt oder sich in einem Verzug befindet. Die Vorstehenden Regelungen gelten für Haupt- als auch für eventuelle Teillieferungen. WerbX-Media ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Ist eine besondere Vereinbarung mit dem Käufer nicht getroffen, wählt der Verkäufer die Art des Versandes. WerbX-Media übernimmt keine Garantie dafür, dass alle Waren stets vorrätig und sofort lieferbar sind. Dem Kunden wird daher nahe gelegt, sich bei kurzfristigem Lieferbedarf mit WerbX-Media in Verbindung zu setzen und die kurzfristige Lieferbarkeit abzufragen. Bei höherer Gewalt hat WerbX-Media Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, auch wenn diese bei Vorlieferanten von WerbX-Media eintreten. Sollte die Lieferung nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Bestellung erfolgt sein, ist der Eingang Kunde berechtigt, schriftlich vom noch zu erfüllenden Teil des Vertrages zurückzutreten. Dem Käufer steht kein Anspruch auf Umtausch der erworbenen Ware zu. Eine Rücknahme erfolgt nur ausnahmsweise bei vorheriger Vereinbarung und frachtfreicher Rücksendung im Betrieb des AuftraggebersOriginalkarton inkl. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe allem Zubehör und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3Bedienungsanleitung(en) und unter Beilage des Kaufbelegs. Kommt der Auftragnehmer Die Rücknahmegebühr beträgt in Verzugdiesen Fällen 15,00 Euro zzgl. Spesen. Bei Artikeln, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtdie Gebrauchsspuren aufweisen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung behält sich WerbX-Medial Abzüge bis zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 30 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Nettowarenwertes vor.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für Soweit nichts ausdrücklich Anderes vereinbart ist, hat die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. Lieferung durch den INCOTERMS-Klauseln 2010 Verkäufer „DDP“ an den Sitz des Käufers (Bestimmungsort genaue BezeichnungIncoterms 2010) durchgeführtinkl. geeigneter Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenerfolgen.
2. Muss Mangels anderslautender Festlegung durch den Käufer sind alle Verträge durch den Verkäufer bei Abruf durch den Käufer zu erfüllen. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind Fixtermine, sodass die Lieferungen bzw. Leistungen am angegebenen Liefertag und an der Auftragnehmer annehmenangegebenen Lieferadresse innerhalb der vom Käufer bekannt gegebenen Geschäftszeiten einlangen bzw. erbracht werden müssen, widrigenfalls die Lieferung bzw. Leistung als nicht erbracht gilt und der Verkäufer in Verzug gerät. Der Käufer ist nur dann zur Entgegennahme von Über- bzw. Unterlieferungen verpflichtet, wenn das schriftlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart worden ist.
3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Kennzeichnung von Komponenten, Bauteilen, Baugruppen (zusammen „Produkte“) und deren jeweiliger Verpackung wie folgt und so vorzunehmen, dass sie während des Transports und der Lagerung von außen erkennbar ist:
3.1 Produkte, die über keine Seriennummer verfügen, sind, soweit das möglich ist, auch am Produkt selbst, jedenfalls aber am Gebinde (z.B. Gurt, Stange oder Tray), mit dem Hersteller, , der Artikelnummer des Herstellers und dem Date Code (Chargennummer) nachvollziehbar zu kennzeichnen.
3.2 Produkte, die über eine Seriennummer verfügen, sind am Produkt und am Gebinde mit dem Hersteller, der Artikelnummer des Herstellers, der Seriennummer, dem Date Code und dem Revisionsstand nachvollziehbar zu kennzeichnen.
3.3 Auf den jeweiligen Lieferscheinen und Rechnungen sind neben den in Punkt 3.2 erwähnten Angaben die Menge, die Bestellnummer von A&R Tech, dem Herkunftsland, die jeweilige Zolltarifnummer des Produktes und überdies nachvollziehbar anzugeben, wenn ein Produkt– ausgehend von dessen Date Code – zum Zeitpunkt seines Einlangens beim Käufer 18 Monate oder älter ist.
3.4 Sensitive Produkte im Sinne der Norm IPC/JEDEC J-STD-20 in ihrer jeweiligen Fassung sind entsprechend dem in dieser Norm verankerten Feuchtigkeitsempfindlichkeitsschwellwert (MSL) auf dem Gebinde, dem Lieferschein und der Rechnung zu kennzeichnen und dürfen nur in Originalverpackungen des Herstellers an A&R TECH geliefert werden..
4. Der Verkäufer verpflichtet sich, Verpackung, Lieferung, Lagerung und jede von ihm vorgenommene Weiterverarbeitung so vorzunehmen, dass sie zumindest den Vorgaben des Herstellers des betreffenden Produkts entsprechen. Unabhängig davon hat der Verkäufer vor Lieferung oder Leistungserbringung jedenfalls sicherzustellen, dass das maximale Alter von liefer- und leistungsgegenständlichen Produkten – ausgehend von deren Date Code – 24 Monate nicht übersteigt, widrigenfalls er vorab die schriftliche Zustimmung des Käufers einzuholen hat.
5. Storno, Einschränkungen oder Erhöhungen von Losgrößen behält sich der Käufer ausdrücklich vor, ebenso die Änderung von Abnahmeterminen.
6. Eine auch nur teilweise Übertragung vertraglicher Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer an Dritte ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung (wobei Email oder Fax genügen) des Käufers nicht zulässig.
7. Ist für den Verkäufer absehbar, dass er mit einer Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannin Verzug geraten wird, so hat er dieses dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Bei absehbarem oder tatsächlich eingetretenem Verzug steht dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangengemäß Punkt XI. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4zu. Die vorbehaltlose Annahme Soweit der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die Käufer nicht vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer DokumentationVertrag zurücktritt, hat der Auftraggeber Verkäufer unter Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechts ab dem 8. Tag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der Brutto- Auftragssumme pro angefangener Kalenderwoche an den Käufer zu bezahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, sowie das Recht des Käufers zum Vertragsrücktritt und zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangErsatzvornahme werden davon nicht berührt.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer fristgerecht per Einschreiben über jede bevorstehende Änderung bzw. jeder tatsächlich erfolgte Änderungen von Produkten bzw. zu erbringenden Leistungen, die der Käufer im Zuge der Geschäftsbeziehung beim Verkäufer bezieht bzw. bezogen hat, bzw. die vom Verkäufer für Betriebdie Leistungserbringung gegenüber dem Käufer herangezogen werden, Instandhaltung zu informieren. Er ist weiters für mindestens 3 Monate ab Zugang der Mitteilung an den Käufer verpflichtet, diesem die Möglichkeit zu geben, „aufgekündigte Produkte“ zu den bisherigen Konditionen als Last Order bei ihm zu beziehen. Sollte der Verkäufer gegen diese Verpflichtung verstoßen, so hat er den Käufer für sämtliche daraus entstandenen Schäden oder sonstigen Nachteile (wie etwa Redesignkosten etc.), schad- und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden klaglos zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegenhalten.
9. Für Auch wenn der Käufer die Herstellung vom Verkäufer vereinbarungsgemäß angebotene Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Termin annehmen sollte, geht die Gefahr nicht auf den Käufer über. Darüber hinaus ist der Verkäufer auch in diesem Fall verpflichtet, die Waren sorgfältig und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenfachgerecht zu lagern und diese auf jederzeitigen Abruf an den Käufer zu liefern. Der Auftragnehmer Verkäufer ist in diesem Falle aufgefordertallerdings berechtigt, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger unter schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgenund angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle grob schuldhafter Annahmeverweigerung völlig vereinbarungsgemäß beschaffener Waren durch den Käufer auch nach der Beauftragung eines Dritten hat Nachfrist kann der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenVerkäufer zwar Ersatz für seinen unmittelbaren Schaden, nicht jedoch für einen allenfalls entgangenen Gewinn oder Folgeschäden begehren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aus- sperrungen, Rohstoffmangel, Aufruhr, Krieg sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt jedoch nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu ersehen ist, dass die vorgenannten Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellennicht eingehalten werden können.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass Ist die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise bzw. Abnahme nicht termingerecht erfolgen kannrechtzeitig erfolgt, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung kann die andere Vertragspartei von dem Auftraggeber mitzuteilenVertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen.
3. Kommt Hat die Behinderung mehr als 5 Wochen gedauert und wird der Auftragnehmer in Verzuganderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtdass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %zurücktreten.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt Lieferungen sind grundsätzlich bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungzu einem Nettowarenwert von 750,00 Euro ab Werk.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarzulässig.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen NachweisesSchadensersatzansprüche des Käufers, die vom Auftraggeber bei auf Lieferverzug beruhen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendVerkäuferin oder deren Mitarbeiter zurückgeführt werden können.
7. An SoftwareKommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die zum Produktlieferumfang gehörtVerkäuferin berechtigt, den ihr entstandenen Schaden, einschließlich ihrer Dokumentationetwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung indem dieser in dem gesetzlich zulässigen UmfangAnnahmeverzug gerät.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegenDer Versand erfolgt per Frachtgut ab Lager.
9. Für die Herstellung und Verpackung Die Lieferverpflichtung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassenKäuferin sind mit dem Ausgang der Ware aus dem Werk, dem Lager oder mit der Übergabe an einen Spediteur erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt geht jede Gefahr auf den Käufer über.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort Fixgeschäfte werden nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragengetätigt.
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Lieferung. 1Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Übergabe der Sache an den Frachtführer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Vereinbarte Termine Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Erfüllungsort ist der Versandort. Die Lieferung erfolgt portofrei nach Xxxx der Pfizer OFG Germany GmbH. Die Pfizer OFG Germany GmbH schließt keine Abstellvereinbarungen mit dem Frachtführer ab. Im Fall einer Abstellvereinbarung zwischen Kunden und Fristen sind verbindlich. Maßgebend Frachtführer liegt die Verantwortung für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist gesetzlichen Anforderungen dieser Abstellvereinbarung beim Kunden. Die Pfizer OFG Germany GmbH übernimmt keine Verantwortung für Abstellvereinbarungen zwischen Kunden und Frachtführer. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ist eine Frist verbindlich vereinbart, verlängert sie sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt. Bei anderen unabwendbaren Ereignissen, wie z.B. rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks, Aussperrungen und Flashmobs, Verkehrsstockungen und -behinderungen, und ähnlichem, verlängert sich die Frist ebenfalls angemessen; Das gilt auch bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen, es sei denn, diese sind durch die Pfizer OFG Germany GmbH zu vertreten. Käufer und Verkäufer können jedoch vor Ablauf der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit verlängerten Frist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, anderen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zurücktreten, wenn die Verzögerung für den zurücktretenden Vertragspartner unerträglich wird. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber verspäteter Lieferungen ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenin allen Fällen ausge- schlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Pfizer OFG Germany GmbH oder sie sind ihm zumutbar.
6auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen NachweisesDer Kunde verpflichtet sich, die von der Pfizer OFG Germany GmbH erworbenen Produkte weder direkt noch indirekt in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auszuführen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, diese Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, ohne den Dritten ebenfalls zur Einhaltung dieses Ausfuhrverbots zu verpflichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, diese Produkte nicht an einen Dritten zu verkaufen oder sonst abzugeben, wenn er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass dieser Dritte die Produkte aus dem EWR ausführen wird oder möglicherweise ausführen könnte. Jeder Verstoß gegen diese bezeichneten Verbote hat zur Folge, dass der Kunde vom Auftraggeber bei weiteren Kauf von Produkten der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An SoftwarePfizer OFG Germany GmbH ausgeschlossen wird, bis die zum Produktlieferumfang gehörtPfizer OFG Germany GmbH sich davon überzeugt hat, einschließlich ihrer Dokumentation, hat dass der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort Kunde dieses Ausfuhrverbot nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleistenerneut verletzen wird. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als Nichtausübung oder Nichtverfolgung der Rechte aus dieser Regelung durch eine der Parteien bedeutet weder den Verzicht auf diese Rechte noch hat sie einen künftigen Untergang dieser Rechte zur Folge. Ein Verzicht auf die Geltung der in dieser Regelung enthaltenen Verbote bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und muss von dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenverzichtenden Vertragspartner unterzeichnet werden.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. (1) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der Lieferfristen beginnen mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenVertragsschluß.
(2) Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der ver- einbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmun- gen. Muss Wenn der Auftragnehmer annehmenLieferverzug nicht von uns oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, dass haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Ver- kehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen um die Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Mo- naten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben da- von unberührt.
3(4) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Auftragnehmer Käufer in VerzugAnnah- meverzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlan- gen.
(5) Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Xxxx sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und –termine vom Vertrag Käu- fer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft. Die vorbehaltlose Annahme Lautet der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf Auf- trag über Lieferungen in mehreren Teilmengen, so wird der Käufer die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies Ware in annä- hernd gleichmäßig über die Abnahmezeit verteilten Mengen abrufen und abnehmen. Ist in solchen Fällen die Abnahmezeit nicht ausdrücklich festgelegt, so gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungeine angemes- sene Frist als vereinbart.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 14.1 Von uns werden grundsätzlich keine Liefertermine angegeben. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtIn unseren Mittei- lungen werden Versandtermine, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat d. h. Termine, an denen wir die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Spedi- teur oder an eine Transportperson übergeben, genannt. Weitergehende Lieferter- mine werden nicht angegeben, sondern sind vom Kunden aufgrund des – voraus- sichtlichen – angegebenen Versandtermins selbst zu berechnen. Werden von uns dennoch Liefertermine angegeben, setzt dies die Abklärung aller technischen Fra- gen voraus. Von uns angegebene Termine (Versand- oder Liefertermine) sind zu- dem grundsätzlich unverbindlich und Versand rechtzeitig bereit zu stellenstellen lediglich einen voraussichtlichen Ter- min dar.
24.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ord- nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere der Ein- haltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Muss Die Einrede des nicht er- füllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dieses Recht besteht auch aus nicht voll erfüll- ten Verpflichtungen aus vorhergehenden Lieferungen.
4.3 Kommt der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung Käufer in Annahmeverzug oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannverletzt er sonstige Mitwirkungspflich- ten, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Auftraggeber Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälli- gen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzu- führen, verlängert sich die Frist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ab- lieferung von nicht nur unerheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Um- stände bei Vorlieferanten eintreten.
4.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.7 Wir haften für Lieferverzug im Übrigen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.8 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlich oder grobfahrlässigen Vertragsver- letzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist berechtigtuns zuzurechnen.
4.9 Sofern der Lieferverzug lediglich auf einfachem Verschulden beruht und nicht we- gen Verletzung des Lebens, pro angefangene des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, ist unsere Haftung für Verspätungsschäden in der Weise begrenzt, daß der Käufer für jede vollendete Woche des Verzuges Verzugs je 0,5 %, insgesamt jedoch höchs- tens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen kann, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Eine Ände- rung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das ge- setzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.
4.10 Versandfertig gemeldete Waren muß der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 20 Kalendertagen nach Meldung, abrufen. Er- folgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Lager zu nehmen und auf Ge- fahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk gelie- fert zu behandeln.
4.11 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung % des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenRechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarwir können höhere Lagerkosten nach- weisen.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises4.12 Die Erfüllung unserer Verpflichtung nach der deutschen Verpackungsverordnung haben wir einer authorisierten Stelle übertragen, die vom Auftraggeber zur Erfassung der zurück- nehmenden Verpackungen bei Groß- und Kleinanfallstellen geeignete Sammelbe- hältnisse aufstellt. Um- und Verkaufsverpackungen werden von uns nur über diese zurückgenommen. Außerhalb des Geltungsbereichs der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendVerpackungsverordnung nehmen wir keinerlei Verpackung zurück.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine Bei vereinbarter Lieferung durch den Auftragnehmer haftet dieser nur für Vorsatz und Fristen sind verbindlichgrober Fahrlässigkeit. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder Die Gefahr geht mit Verlassen der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. Produktionsstätte auf den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenAuftraggeber über.
2. Muss Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Auch bei schriftlichem Vertrag bedarf die Bestätigung des Liefertermins nochmals der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenSchriftform.
3. Kommt Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Eine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere bei Streiks jeglicher Art und bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Ereignisse erst während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten.
5. Verzögert sich der Auftragnehmer in VerzugVersand bei uns bestellter Waren auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die nicht durch uns vertreten sind, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten. Tritt der Verzug durch ein Verschulden des Kunden ein, so trägt dieser Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft durch uns.
6. Wir behalten uns die Teillieferung bzw. eine vorzeitige Lieferung vor.
7. Für den Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese seitens des Kunden gesetzte Nachfrist durch unser Verschulden versäumt, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur im Falle einer vorsätzlichen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfanggrob fahrlässigen Schadensverursachung zu.
8. Vom Auftragnehmer An die Einhaltung einer Lieferfrist sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden wir nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Iim Falle der Beauftragung eines Dritten hat rechtzeitig und ordnungsgemäßen Erfüllung der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenVertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung, gebunden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 15.1. Vereinbarte Termine Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der von GRÜNERDEAL unterfertigten Auftragsbestätigung. Bei Lieferung gegen Akkreditiv beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Eröffnung des Akkreditivs.
5.2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn spätestens bei Ablauf die Lieferung das Werk bzw. das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
5.3. GRÜNERDEAL ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Fristen sind verbindlichdiese in Rechnung zu stellen. Maßgebend für Falls GRÜNERDEAL Teillieferungen durchführt, kann der Käufer einen etwaigen Rücktritt nur hinsichtlich der noch nicht gelieferten Teillieferungen gemäß Abs 5.5. erklären.
5.4. Verzögert sich die Einhaltung des Liefertermins Lieferung durch nicht von GRÜNERDEAL zu vertretende Umstände, wie z.B. Arbeitskonflikte, Brand, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Fälle höherer Gewalt, so gilt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist als vereinbart. Sollte die Lieferung an das vereinbarte Ziel aus nicht von GRÜNERDEAL zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskonflikte, Brand, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Fälle höherer Gewalt, nicht möglich sein, ist die GRÜNER DEAL GmbH berechtigt, einen alternativen Versandweg- bzw. Versandmittel zu wählen, wobei die GRÜNERDEAL den Käufer davor um Stellungnahme ersuchen wird. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenKäufer.
25.5. Muss Für eine unverschuldete oder nur leicht fahrlässig verursachte Lieferverzögerung haftet GRÜNERDEAL nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtKäufer auf das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht und auf die wegen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Hat GRÜNERDEAL den Lieferverzug zumindest grob fahrlässig verschuldet, kann der verspäteten Lieferung Käufer entweder Erfüllung verlangen oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgenVertrag erklären. Im Falle Fall von Sonderanfertigungen ist bei der Beauftragung eines Dritten Bemessung der Nachfrist zu berücksichtigen, dass GRÜNERDEAL bereits angearbeitete Teile nicht anderweitig verwenden kann, und die Nachfrist daher doppelt so lang zu bemessen wie bei Lieferungen, für die keine Sonderanfertigungen notwendig sind.
5.6. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, kann GRÜNERDEAL entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurücknehmen, gegebenenfalls die Ware vom jeweiligen Standort abzuholen, insbesondere auch vom Betriebsgelände des Käufers. Geht die Lieferung in einem solchen Fall des Annahmeverzuges nach Bereitstellung durch Zufall unter, so ist GRÜNERDEAL nicht zur Ersatzlieferung verpflichtet, behält aber den Anspruch auf Zahlung.
5.7. Der Versand erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftragsgebers. Mit Übergabe der vom Auftraggeber bestellten Xxxx an den Frachtführer (Post, Bahn oder Spediteur) hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragendie GRÜNERDEAL ihre Vertragspflichten erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 19.1. Vereinbarte RISC ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (inklusive aller Leistungsabschnitte, wie z.B. Sprints) möglichst genau einzuhalten. Der Auftraggeber erkennt jedoch an, dass im Rahmen von agilen Softwareprojekten naturgemäß laufend terminliche Anpassungen erforderlich werden können.
9.2. Termine zur Leistungserbringung können auf Seiten von RISC nur durch einen dem Auftraggeber bekanntgegebenen Ansprechpartner oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
9.3. Leistungstermine für einzelne Produktabschnitte (Produkt-Inkremente) oder die Gesamtleistung sind im Zweifel stets unverbindlich. Produktabschnitte, die für einen bestimmten Leistungsabschnitt (z.B. Sprint) vorgesehen waren, gelten daher jedenfalls auch dann als rechtzeitig erbracht, wenn diese im dem ursprünglich geplanten Leistungsabschnitt unmittelbar nachfolgenden Leistungsabschnitt erbracht werden.
9.4. Behördliche und Fristen sind verbindlich. Maßgebend etwa für die Einhaltung des Liefertermins Ausführung von Aufträgen erforderliche Genehmigungen Dritter, sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich der Termin für die Erbringung der Leistung entsprechend.
9.5. Leistungsverzögerungen oder Kostenerhöhungen aufgrund unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie z.B. höhere Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Lieferfrist ist der Eingang der Ware Telekommunikation usw.), sowie aufgrund von Umständen im Betrieb Einflussbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat RISC nicht zu vertreten und berechtigen RISC, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und eine entsprechende Preisanpassung durchzuführen.
9.6. Die in den vorstehend genannten Punkten 9.4 und 9.5 genannten Umstände sind unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem jeweils anderen Vertragsteil schriftlich zu übermitteln.
9.7. Unverschuldete Betriebsstörungen und Er- eignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von RISC, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten, berechtigen RISC unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtums-anfechtungs- und Schadenersatzansprüchen zur Verlängerung der Lieferfristen oder, bei dauernden Leistungshindernissen, zur Aufhebung des Vertrages.
9.8. RISC ist stets berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
9.9. Die Lieferung (z.B. der Transport oder die Datenübermittlung) erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei Teillieferungen. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Versicherung des Liefergegenstandes erfolgt nur auf Rechnung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers.
29.10. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so Bei Export des Liefergegenstandes ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung verpflichtet, für die notwendigen Export- und Ablehnungs- androhung berechtigtZollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. RISC haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr des Liefergegenstandes. Sollten RISC durch die Versendung, vom Vertrag zurückzutreten die Übermittlung, den Transport oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der den Export des Liefergegenstandes irgendwelche Aufwendungen oder Kosten entstehen, hält der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %RISC diesbezüglich schad- und klaglos.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen9.11. Im Falle eines Verzugs durch den Auftraggeber, welcher Art auch immer, ist RISC berechtigt, Leistungen solange auszusetzen, solange der Beauftragung eines Dritten hat Verzug anhält; um diese Dauer verlängert sich die Lieferfrist für RISC (auch für einzelne Leistungsabschnitte, wie z.B. Sprints). Sollte der Auftragnehmer diesem alle Verzug des Auftraggebers auch Auswirkungen in der Abwicklung von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenanderen Projekten von RISC haben, so ist RISC berechtigt, zunächst die anderen Projekte abzuwickeln, ohne dass dadurch Ansprüche, welcher Art auch immer, für den Auftraggeber entstünden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Agile Softwareentwicklung
Lieferung. 16.1 Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms® 2010) ab Werk Bremen und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten, übernommen haben. Vereinbarte Termine Dies gilt auch in Fällen frachtfreier Lieferung. Bei Lieferung ab Werk übernehmen wir keine Verantwortung für billigste Verfrachtung.
6.2 Für Sendungen ins Ausland werden auf Wunsch Material- und Fristen Gewichtsspezifikationen von uns geliefert. Innerhalb der bei uns üblichen Schwankungsbreite bleiben Abweichungen hiervon vorbehalten, soweit wir nicht einzelne Merkmale schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- oder Zollvorschriften usw. übernehmen wir keine Gewähr.
6.3 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einer Höhe von 10% des Rechnungswertes bleiben uns vorbehalten.
6.4 Wir sind verbindlichberechtigt, Aufträge nach unserem Ermessen und nach entsprechender Ankündigung in Teillieferungen zu unterteilen und getrennt abzurechnen, soweit der Kunde die Ankündigung von Teillieferungen nicht unter Xxxxxx von Gründen binnen einer Frist von einer Woche als ihm nicht zumutbar zurückweist.
6.5 Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Maßgebend Insbesondere technische Produkte, Hardware und Computersoftware können Embargobestimmungen unterliegen und ihre Ausfuhr aus dem Lieferland kann verboten oder genehmigungspflichtig sein. Darüber hinaus können wir vertraglich auf die Einhaltung von Exportverboten verpflichtet sein. Der Kunde ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist dieser Vorschriften bis zum Endverbraucher auf eigene Kosten verantwortlich. Insbesondere obliegt es dem Kunden, sich über die jeweils geltenden Export- und Importbestimmungen zu informieren (z.B. beim Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle und beim US Department of Commerce, Office of Export Administration), diese Bestimmungen sowie etwaige von uns ausgesprochene Exportverbote einzuhalten und erforderliche Genehmigungen selbst einzuholen. Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, auf etwaige Exportverbote hinzuweisen. Derartige Hinweise entbinden den Kunden nicht von seiner eigenen Erkundigungspflicht.
6.6 Der Kunde ist der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersRahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtet, den Erhalt der Lieferung unverzüglich per Gelangensbestätigung in geeigneter Form zu bestätigen. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit Kunde haftet für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen NachweisesSchäden, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebenduns durch nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erstellte Gelangensbestätigungen entstehen.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. (1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder Liefertermin vereinbart wurde. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichGroße Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Maßgebend Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn diese für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Wird Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnissen oder ähnlichen Umstände - auch bei Lieferanten der Genossenschaft - unmöglich oder i. S. d.§ 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Einhaltung des Liefertermins oder Dauer der Lieferfrist ist Behinderung und deren Nachwirkung von der Eingang der Ware Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr Festhalten im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Der Auftragnehmer hat Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung Genossenschaft von ihren Lieferungspflichten gegenüber Unternehmen ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannentbunden. Dies gilt nur, so wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat er dieses und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtete sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird dem Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unter Angabe der Gründe unterrichtet und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenim Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3. Kommt (4) Transportkostenerhöhung, Tarifänderungen können von der Auftragnehmer in VerzugGenossenschaft dem Entgelt zugeschlagen werden, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts wenn die Lieferung später als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %ein Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
4(5) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über; bei Auktionen mit Zuschlag. Die vorbehaltlose Annahme Bei vereinbarter „Geschlachtetvermarktung“ gehen Gefahr und Haftung ab Laderampe des Transportfahrzeugs der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht Genossenschaft auf diese über. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts Beweislast für die betroffene Lieferung oder LeistungMangelfreiheit des Schlachttieres.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen(6) Der Versand – innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird im Fahrzeug der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer - auch von einem dritten Ort - trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm zumutbargewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
6(7) Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfahrstraße bzw. Für StückzahlenLieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmens die befahrbare Anfahrstraße, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweisesso haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfahrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird der Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch die Unterzeichnung des Lieferscheins vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendFahrer dokumentiert.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Verkaufsbedingungen
Lieferung. 13.2.1 Die Lieferung der Güter soll nur zu den im Vertrag festgelegten Zeit(en), Termin(en) und/oder Ort(en) erfolgen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend Andernfalls, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den AG.
3.2.2 Der AN hat alle Formalitäten zu erledigen welche für die Einhaltung Lieferung der Güter DAP am benannten Lieferort gemäß Incoterms 2010 notwendig sind. Bei Nichteinhaltung haftet der AN für sämtliche etwaige Kosten und/oder Verspätungen. Abweichungen von den Lieferbedingungen gemäß Punkt 3.2.2 müssen ausdrücklich vorherig vereinbart worden sein.
3.2.3 Der Lieferort bezeichnet den Punkt an welchem die Güter vom Transportfahrzeug an der Niederlassung des Liefertermins AG abgeladen werden, z.B. DAP 0000 Xxxxxx Xxxxxxxx gemäß Incoterms 2010. Falls die Güter vom AG abgeholt werden, bezeichnet der Lieferort den Punkt an welchem die Güter auf das Transportfahrzeug des AG geladen werden (FCA am benannten Lieferort gemäß Incoterms 2010).
3.2.4 Der AN sorgt auf eigene Kosten und Verantwortung für eine sach- und fachgerechte Verpackung. Die Verpackung muss den sicheren Transport, Abwicklung und Lagerung der Lieferung sicherstellen sowie eine eindeutige Referenz des AG aufweisen. Sofern nicht anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, dürfen Lieferungen ein Bruttogewicht von 1900 kg pro Packstück nicht überschreiten und müssen für das Entladen mit Gabelstapler geeignet sein. Falls das Bruttogewicht von 1900 kg pro Packstück überschritten wird, muss der AN ein Lieferavis mit allen relevanten Cargo- und Lieferdetails mindestens eine Woche vor dem vereinbarten Lieferdatum an den AG übermittelt werden.
3.2.5 Jede Empfangsbestätigung ausgestellt vom AG stellt ausschließlich einen Nachweis über die Anzahl der gelieferten, separaten Packstücke und deren äußeren Verpackung dar. Sie bescheinigt nicht, dass eine gewisse Anzahl von Gütern eingegangen ist und/oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware dass die Güter in ordnungsgemäßem Zustand bzw. mit ordnungsgemäßer Funktionalität eingegangen sind und/oder dass die Güter in sonstiger Weise in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sind.
3.2.6 Der AG darf die Lieferung von Gütern verweigern falls eine falsche Anzahl von Packstücken, beschädigte Packstücke und/oder offensichtlich beschädigte Güter bzw. Formalitäten geliefert werden.
3.2.7 Der AG darf die Lieferung von Gütern verweigern und/oder den Vertrag im Betrieb des Auftraggebers. Ganzen oder teilweise mit sofortiger Wirkung kündigen falls: • Der Transport wird gem. AG Kenntnis vom AN erhält, dass der AN nicht imstande ist die Güter in Übereinstimmung mit den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtVertragsbedingungen zu liefern; • Der Liefertermin nicht in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen ist, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat aufgrund der Nichtübereinstimmung die Ware unter Berücksichtigung Lieferung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit Güter ihren Zweck für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenden AG verliert.
2. Muss 3.2.8 Beteiligt sich der Auftragnehmer annehmenAN an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (zB ARA – Altstoff Recycling Austria AG), dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich schon in sein Angebot sowie in jeden Lieferschein und jede Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung unter Angabe seiner Lizenznummer aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer […] entpflichtet“. Andernfalls hat der Gründe AN Verpackungsmaterial auf erste Anforderung des AG binnen drei Werktagen abzuholen und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3selbst zu entsorgen. Kommt der Auftragnehmer in VerzugAN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des AN vornehmen zu lassen. Dem AN gebühren im Zusammenhang mit Verpackung keinerlei zusätzliche Kostenersätze oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Entgelte (zB Pfandgelder oder Entsorgungskosten).
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 14.1. Vereinbarte Termine Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und Fristen sind verbindlichsonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.2. Maßgebend Behördliche und etwa für die Einhaltung des Liefertermins oder der Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebersentsprechend.
4.3. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber Verkäufer ist berechtigt, pro angefangene Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
4.5. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %sind ausgeschlossen.
44.6. Die vorbehaltlose Annahme Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungNutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.
54.7. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenDer Verkäufer hat das Recht, es sei dennfür alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für StückzahlenSubunternehmer einzusetzen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist sofern er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenKäufer meldet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen
Lieferung. 13.1. Vereinbarte Termine Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk des Produzenten DEKMETAL s.r.o., Xxxxx 000, XX- 000 00 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx, dies ist der Erfüllungsort.
3.2. Für den Transport, die Entladung und Fristen die Zwischenlagerung der Ware beim Kunden gelten unsere Transport-, Entlade- und Lagerbedingungen (TELB), die auf unserer Internetseite jederzeit einsehbar sind verbindlichund dem Kunden spätestens mit dem Liefervertrag als Vertragsbestandteil übergeben werden.
3.3. Maßgebend Spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson - auch eigene Mitarbeiter - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieses gilt auch für die Einhaltung des Liefertermins den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder der Lieferfrist ist Transport gegen Erstattung der Eingang Transportkosten von uns organisiert wurde. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn wir Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Ware im Betrieb Kunde trotz Nachmahnung unter Fristsetzung die Waren nicht abruft bzw. wenn diese auf Wunsch des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenKunden bei uns eingelagert werden.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
53.4. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarfür den Käufer wirtschaftlich unzumutbar.
63.5. Für StückzahlenEs gelten die deutschen DIN-EN, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweisesansonsten die jeweils einschlägigen DIN-Normen, die vom Auftraggeber bei auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt werden können. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Öffentliche Äußerungen durch uns, unsere Gehilfen und Vertreter oder unsere Vorlieferanten, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendWare begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien als solche festgelegt werden.
73.6. An SoftwareAngaben zur Lieferfrist sind grundsätzlich nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorlage sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor der Klärung aller technischen Einzelheiten.
3.7. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die zum Produktlieferumfang gehörtwir bzw. unser Vorlieferant nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören auch Betriebsstörungen (z.B. Maschinenbruch usw.), einschließlich ihrer DokumentationBehinderungen der Verkaufswege bzw. gegebenenfalls Transportwege, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfangsowie höhere Gewalt und staatliche Beschränkungen bzw. Eingriffe. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während unseres Verzuges eintreten. Über eingetretene oder absehbare Hindernisse werden wir den Käufer schnellstmöglich informieren.
83.8. Vom Auftragnehmer Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung / Abholung zu untersuchen und gemeinsam mit dem Frachtführer / Lagermeister hierüber ein Protokoll zu erstellen, dem gegebenenfalls eine Fotodokumentation beizufügen ist. Festgestellte Schäden/Unterlieferungen sind Kriterien für Betriebuns unverzüglich ausschließlich schriftlich mitzuteilen. Einzelheiten dazu sind in den Transport-, Instandhaltung Entlade- und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegenLagerbedingungen (TELB) festgelegt.
93.9. Für die Herstellung Unsere Leistungs- und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassenLieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
103.10. Sollte Bei Abrufaufträgen ist der Auftragnehmer Käufer zur Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft verpflichtet. Bei nicht rechtzeitigem Abruf bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, den Ersatz unserer Mehraufwendungen etwa durch Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden geltend zu machen.
3.11. Wird bei Abrufaufträgen über die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.
3.12. Die Ware wird gemäß der allgemeinen üblichen Art und Weise verpackt. Besondere Verpackungsarten bedürfen der gesonderten Bestellung, schriftlichen Bestätigung im Liefervertrag und werden extra berechnet.
3.13. Wird der Versand der Ware von uns organisiert, so gilt für die in Aussicht gestellte Ankunftszeit bei vollen LKW-Ladungen oder vereinbarten Sonderfahrten eine Karenzzeit von mindestens 3 Stunden als vereinbart. Von uns genannte Ankunftszeiten für nicht zur Verfügung stellen könnenvolle LKW Ladungen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenso genannte Beiladungen bzw. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordertKombifrachten, für eine auswärtige Fertigung zu sorgendie auch keine Sonderfahrt vereinbart wurde, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleistensind stets unverbindlich. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenWeitere Einzelheiten sind in den Transport-, Entlade- und Lagerbedingungen (TELB) geregelt.
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Lieferung. 13.1 Die Lieferung der Produkte ist EXW. Vereinbarte Termine Der Verkäufer führt die Lieferung aus, indem er die Produkte dem Käufer innerhalb der Lieferfristen und an den Lieferorten, die im Vertrag angegeben sind, bereitstellt („Lieferung“). Bei der Lieferung obliegt dem Verkäufer ausschließlich die Verladung der Produkte auf das Abholfahrzeug. Alle weiteren damit verbundenen Verpflichtungen sind ausgeschlossen.
3.2 Der Verkäufer haftet nach der Lieferung nicht bei Verlust oder Beschädigung von Produkten. Der Käufer ist nach erfolgter Lieferung unter keinen Umständen von der Pflicht zur Zahlung des Produktpreises befreit.
3.3 Vorbehaltlich der Maßnahmen gemäß Art. 9 kann die Lieferung in allen Fällen ausgesetzt werden, in denen der Käufer nicht seiner Pflicht zur Zahlung des Produktpreises nachkommt.
3.4 Alle Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Produktlieferung und -rückgabe - auch wenn sie verbindlich festgelegt sind - gelten als Richtangaben und werden vom Verkäufer mit den üblichen Toleranzen zur Anwendung gebracht. Die - in jedem Fall als Richtwert geltende - Lieferfrist ist einzig und allein in der Eingang Auftragsbestätigung des Verkäufers angegeben.
3.5 Überschreitet der Ware Lieferverzug die übliche Toleranz, kann der Käufer den Auftrag nur teilweise bezüglich der Produkte stornieren, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingangsdatum der Stornierungsmitteilung
3.6 Der Käufer kann seinen eigenen Auftrag weder stornieren noch vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Lieferverzug auf höhere Gewalt gemäß Art. 6 zurückzuführen ist und sofern der Lieferverzug in diesem Fall nicht mehr als 60 Tage beträgt.
3.7 Der Verkäufer kann vom Vertrag per schriftliche Benachrichtigung an den Käufer im Betrieb Fall von höherer Gewalt gemäß Art. 6 weiter unten zurücktreten.
3.8 Ist der Lieferausfall vom Käufer verschuldet, dann gilt die Lieferung in jeder Hinsicht (einschließlich der Fälligkeit der Zahlungs- und Rechnungsfristen) durch einfache Benachrichtigung an den Käufer über die Bereitstellung der Produkte als ausgeführt. Nach Ablauf von 15 Tagen ab der Benachrichtigung fallen Lagerkosten an und ist der Verkäufer jeglicher Haftung für die Qualitätsminderung, Beschädigung oder den Wertverlust der Produkte entbunden.
3.9 Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer über den Lieferausfall der Produkte am im Frachtbrief angegebenen Lieferort bzw. die Lieferung der Produkte an einem Ort in Abweichung von den im Frachtbrief angegebenen Lieferort innerhalb von 120 Stunden nach dem vorgesehenen Liefertermin am Lieferort per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierter elektronischer Post (PEC) zu unterrichten, wobei auch eine unterzeichnete Kopie des AuftraggebersFrachtbriefs mitzusenden ist. Nach Empfang des vorgenannten Einschreibens einschließlich Unterlagen übernimmt der Verkäufer die Korrektur der ausgestellten Rechnungen unter Beaufschlagung der MwSt. gemäß ital. Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 600/1973. Es wird vereinbart, dass der Käufer den Verkäufer von Steuern, Gebührenzuschlägen, Zinsen und Bußgeldern jeglicher Art sowie Rechtskosten im Fall von Anrechnungen des Fiskus zu seinen Lasten schadlos hält, die sich mangels dieser schriftlichen Benachrichtigung oder infolge der Lieferung der Produkte an einem Lieferort in Abweichung von dem im Frachtbrief angegebenen Lieferort ergeben sollten. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtKäufer verpflichtet sich nach Kenntnisnahme der Benachrichtigung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung deren Unterzeichnung der mit Verkäufer vom Spediteur verlangt, dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung jeden Wechsel oder jede Änderung des Lieferortes der Produkte mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht berechnet der Verkäufer dem Käufer etwaige Steuern, Gebührenzuschläge, Zinsen und Versand rechtzeitig bereit zu stellenBußgelder jeglicher Art sowie Rechtskosten im Fall von Beanstandungen des Fiskus, die sich in Ermangelung dieser Benachrichtigung ergeben.
2. Muss 3.10 Vorbehaltlich der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung Fälle von vorsätzlicher Verschuldung oder Leistung ganz schwerer Schuld ist jegliche Haftung des Verkäufers für Schäden infolge des (vollständigen oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe teilweisen) Lieferverzugs oder Lieferausfalls der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenProdukte ausgeschlossen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern 4.01 Sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat wurde, beginnt die Ware unter Berücksichtigung Lieferungsfrist mit Zugang der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu stellenbearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass 4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Leistung ganz Subunter- nehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in VerzugEnergieausfall, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Auf- traggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Um- stände nicht zu vertreten haben.
4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder und Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen.
4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auf- tragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte Fahr- lässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sin- ne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hin- weis- und Aufklärungspflichten.
4.07 Wird die zu bearbeitende Xxxx auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist berechtigtes freigestellt, pro angefangene Woche diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haf- tung des Verzuges Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auf- traggeber über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Xxxx muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch Rech- nungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung % des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenRechnungs- betrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pau- schale sind.
4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.15 Wird bearbeitete Xxxx zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbardie Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte 4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassensoweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zuge- sandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückge- nommen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. 3.1 Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Lieferant liefert die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.und/oder erbringt die Leistung kostenfrei am in der
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer 3.2 Bei Lieferverzug durch den Lieferanten fordert ROSEN eine Vertragsstrafe in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 Höhe von 0,5 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangenNettoauftragswerts für jede angefangene Woche, höchstens jedoch vorbehaltlich einer Maximalstrafe von 5 %.
4% des Nettoauftragswerts. XXXXX kann die Vertragsstrafe auch ohne Vorbehaltserklärung bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend machen. Die vorbehaltlose Annahme Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt von der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen Zahlung der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgenVertragsstrafe unberührt. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ist die Vertragsstrafe anzurechnen.
3.3 Alle Lieferungen erfolgen unter Beachtung des Lieferkettengesetzes, der Auftragnehmer Konfliktmineralienverordnung (VO (EU) Nr. 2017/821), der jeweils gültigen Zollvorschriften, internationalen und nationalen Bestimmungen für Gefahrgut und gefährliche Substanzen. Wenn erforderlich, sind Lieferungen mit gefährlichen Produkten als solche zu kennzeichnen. In diesem Fall trägt der Lieferant alle anfallenden Kosten.
3.4 Vor jeder Lieferung, insbesondere vo n chemischen Produkten, übergibt der Lieferant an ROSEN Produktinformationen, Versicherungsbriefe/Versicherungsschreiben und Angaben über gesetzlich eingeschränkte Absatzgebiete und bestehende Exporthemmnisse. Alle Lieferungen erfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden Bedingungen für Verkauf, Transport und Verpackung für den Versand per Bahn, See oder Luft, insbesondere hinsichtlich bestehender Zölle und dem Versand von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenGefahrgut.
3.5 Der Liefertermin ist in den Versandunterlagen anzugeben. Ebenso anzugeben sind Bestellnummer und Datum, Lieferanschrift, Versandanschrift, Anzahl der Gebinde, Zollnummer, Name der empfangenden Partei, Materialnummer und Ursprungsland.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersLieferungen erfolgen EXW Incoterms 2020. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer Käufer hat die Ware unter Berücksichtigung zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht verbindlich vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. Abs. IX. 1 abzuholen. Gerät der Käufer mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für Verladung den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Wird die Ware durch uns gelagert, sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche nach Eintritt des Annahmeverzuges in Rechnung zu stellen und Versand rechtzeitig bereit Zahlung zu stellenverlangen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenSofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe Xxxx der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche Transportmittel sowie des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenTransportweges nach unserem Ermessen, es sei denn, der Auftraggeber Käufer hat ihnen ausdrücklich zugestimmt uns hierzu eine besondere Anweisung erteilt. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie z.B. Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Stand September 2020 Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenen Umstands bleibt unberührt.
5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Empfang der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zumutbarzu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Für StückzahlenEinwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen. Stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, Gewichte der die Verpackungen entsprechend der gesetzlichen und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendbehördlichen Bestimmungen einem Recycling zuführt.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. 11 Die SVI-Stromversorgung Ismaning GmbH (SVI) stellt die elektrische Energie in marktüblicher Qualität mit möglichst gleichbleibender Spannung und Frequenz zur Verfügung. Vereinbarte Termine Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Fristen sind verbindlich. Maßgebend Geräten des Kunden (z.B. elektronische Rechenanlagen und Steuerungen) eine darüber hin- ausgehende Qualität, so trifft der Kunde hierfür selbst geeignete Vorkehrungen.
2 Der Kunde gewährleistet, dass zum Inkrafttreten und während der Dauer dieses Vertrages für die Einhaltung des Liefertermins im Strom- liefervertrag genannten Standorte ein Netzanschlussvertrag mit einer ausreichenden Netzanschlusskapazität für die uneingeschränkte Lieferung der über diesen Stromliefervertrag zu liefernden elektrischen Energie vorliegt.
3 Die SVI kann zur Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen Erfüllungsgehilfen und Kooperationspartner einschal- ten.
4 Soweit kein oder nur ein teilweiser Netzzugang zu einem im Stromliefervertrag genannten Standort möglich ist, ist die SVI nicht zur Stromlieferung verpflichtet.
5 Sollte einer der Lieferfrist Vertragspartner durch höhere Gewalt gehindert sein, seinen Liefer- bzw. Bezugsverpflich- tungen aus diesem Stromliefervertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen so lange, bis die Stö- rungen und deren Folgen ordnungsgemäß behoben sind. In solchen Fällen ist der Eingang Betroffene verpflichtet, den anderen Vertragspartner sofort zu verständigen und un- verzüglich in seinem Verantwortungsbereich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann. AGB SVI 01.2006
6 Bei betriebsnotwendigen Arbeiten oder zur Verhinderung eines drohenden Netzzusammenbruches ist der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtNetzbetreiber ebenfalls zu einer Unterbrechung der Versorgung berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung mit der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenFolge, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise Partner gehindert sind, ihren Liefer- und Bezugsverpflichtungen aus diesem Stromliefervertrag nachzukommen. In diesen Fällen ruhen diese Verpflichtungen so lange, bis die betriebsnotwendigen Arbeiten ausgeführt sind. Der Kunde wird rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichtet, sofern dies möglich ist und die Beseitigung der Unterbrechung dadurch nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenverzögert wird.
3. Kommt 7 Eine Belieferung von Dritten mit elektrischer Energie aus diesem Stromliefervertrag ist mit schriftlicher Zu- stimmung der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %SVI zulässig.
4. Die vorbehaltlose Annahme 8 Der Kunde verpflichtet sich, während der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf Laufzeit dieses Stromliefervertrages die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts gesamte benötigte elektri- sche Energie für die betroffene Lieferung oder Leistungim Stromliefervertrag genannten Standorte ausschließlich von der SVI zu beziehen. Ausgenommen hiervon sind bereits bestehende Eigenerzeugungsanlagen des Kunden sowie sämtliche Ei- generzeugungsanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen, eigengenutzte Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen und Notstromaggregate.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar9 Der Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen ist nach Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen möglich.
610 Der Kunde teilt Änderungen der Standortverhältnisse der im Stromliefervertrage genannten Standorte der SVI schriftlich mit, insbesondere wenn an dem Standort ein vom Stromliefervertrag nicht erfasster Dritter Strom beziehen wird. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, In diesem Fall hat die vom Auftraggeber bei SVI ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Eintritts der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendÄnderung.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation11 Wenn sich das Verbrauchsverhalten des Kunden wesentlich ändert, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfangdie SVI einen Anspruch auf Anpas- sung an die geänderten Verhältnisse.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Energieliefervertrag
Lieferung. 14.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist Xxxxxxxxxxxx ist der Eingang in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin.
4.2. Dieser ist eingehalten, wenn unter Einrechnung der regulä- ren Versandlaufzeiten bis zu dessen Ablauf die Ware das Lager der Foodys GmbH verlassen hat oder dem Verkäufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.3. Die Lieferung der Ware im Betrieb des Auftraggebersoder bei Verzögerung der Ausliefe- rung aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, ist mit Übergabe an einen Paketdienst, die Post oder an einen Spediteur bzw. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der Frachtführer mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenTag der Ver- sandbereitschaft der Foodys GmbH bewirkt.
24.4. Muss Sofern hier keine Versicherung der Auftragnehmer annehmengelieferten Ware ver- einbart wurde, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kanngehen das Risiko, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe Gefahr des Unterganges und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenBeschädigung mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer über.
34.5. Kommt Die Kosten der Auftragnehmer in VerzugVerpackung, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung Versendung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangender Versi- cherung gehen zulasten des Käufers.
4.6. Der Auftraggeber Die Foodys GmbH ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangenaber nicht verpflichtet, höchstens jedoch 5 %in- nerhalb der vereinbarten Lieferfrist auch Teillieferungen vorzunehmen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen4.7. Im Falle der Beauftragung eines Dritten des unverschuldeten Lieferverzuges hat der Auftragnehmer diesem alle Käufer der Foodys GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zumindest der noch erforderlichen Beschaf- fungsdauer entspricht, nach deren Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Teilverzug ist ein Rücktritt lediglich hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teiles möglich.
4.8. Höhere Gewalt begründet keinen Lieferverzug, diese hemmt vielmehr die Lieferfrist bis zu deren Ende.
4.9. Leichte Fahrlässigkeit im Lieferverzug begründet keine Schadenersatzansprüche des Käufers. Der Umstand, dass die Foodys GmbH selbst seitens ihrer Lieferanten nicht fristgerecht beliefert wird, begründet jedenfalls keine Scha- denersatzansprüche. Schadenersatzansprüche im Falle ei- nes grob schuldhaften Lieferverzuges oder Nichterfül- lung durch die Foodys GmbH sind, unter Ausschluss aller sonst denkbaren Ansprüche des Käufers, mit einem Betrag von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen10% des Nettowarenwertes begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. (1. Vereinbarte Termine ) Liefertermine und Fristen -fristen sind verbindlich. Maßgebend für stets nur annÄhernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrÜcklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Liefer- und LeistungsverzÖgerungen aufgrund hÖherer Gewalt und aufgrund von Er- eignissen, die Einhaltung dem VerkÄufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmÖglich ma- chen (hierzu gehÖren insbesondere kriegerische Verwicklungen oder innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Mangel an Rohmaterial und an Transportmitteln, behÖrdliche Anord- nungen, Verkehrshindernisse usw.), auch wenn sie bei Lieferanten des Liefertermins VerkÄufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersVerkÄufer auch bei verbindlich vereinbarten Fri- sten und Terminen nicht zu vertreten. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtVerkÄufer ist in diesen FÄllen berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannvom Vertrag zurÜckzutreten, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen ohne dass hieraus dem KÄufer ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Anspruch auf Nachlieferung erwÄchst. Der VerkÄufer kann aber auch nach seiner Xxxl die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenBehinderung zuzÜglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des noch nicht erfÜllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurÜcktreten, ohne dass der KÄufer das Recht zum RÜcktritt vom Vertrag oder Anspruch auf Schadensersatz hat. Auf die genannten UmstÄnde kann sich der VerkÄufer nur berufen, wenn er den KÄufer unverzÜglich benachrichtigt.
(3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug) Dauert die Behinderung lÄnger als zwei Monate, so ist der Auftraggeber ohne KÄufer nach angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfÜllten Teils vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenzu- rÜckzutreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche DarÜber hinausgehende AnsprÜche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen KÄufers sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarVerzug beruht zumindest auf grober FahrlÄssigkeit des VerkÄufers.
6. Für Stückzahlen, Gewichte (4) Der VerkÄufer ist zu Teillieferungen und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendTeilleistungen jederzeit berechtigt.
7. An Software, (5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des VerkÄufers setzt die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat recht- zeitige und ordnungsgemÄ¿e ErfÜllung der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangVerpflichtungen des KÄufers voraus.
8(6) Kommt der KÄufer in Annahmeverzug, so ist der VerkÄufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufÄlligen Verschlechterung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegendes zufÄlligen Untergangs auf den KÄufer Über.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Lieferbedingungen
Lieferung. 15.1 Alle Lieferungen von CETECOM verstehen sich ab Lager unter folgender Adresse: CETECOM GmbH: Xx Xxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxx, Xxxxxxx
5.2 CETECOM ist zu Teillieferungen berechtigt und behält sich rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vor.
5.3 Sämtliche Lieferungen sowie ggf. Vereinbarte Termine der Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf Kosten und Fristen sind verbindlichGefahr des Kunden. Maßgebend für die Einhaltung Der Rücktransport von Gegenständen des Liefertermins oder der Lieferfrist Kunden wird nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Kunden durchgeführt.
5.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, versendet CETECOM sämtliche Lieferungen wie durch den Kunden an CETECOM versandt. Sofern CETECOM versichert versendet, ist der Eingang Kunde verpflichtet, CETECOM, den Versicherungswert des Gegenstandes anzugeben und, sofern es sich bei dem Gegenstand um einen sensiblen Gegenstand (wie z.B. einen Prototypen) handelt, dementsprechend zu informieren. Sollte eine Versicherung der Ware Sache zu dem angegebenen Wert nicht möglich sein oder, bei sensiblen Gegenständen, Sicherheitsbedenken im Betrieb des AuftraggebersZusammenhang mit dem Transport bestehen, wird CETECOM den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde wird CETECOM daraufhin einen eigenen Transporteur benennen oder mit CETECOM eine schriftliche Vereinbarung über den Transport der Sache treffen. Sämtliche Kosten sowie das Versandrisiko in diesem Zusammenhang trägt ausschließlich der Kunde. Eventuelle Regressansprüche von CETECOM gegen den Transporteur wird gemCETECOM auf schriftliche Anforderung des Kunden an diesen abtreten.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die von CETECOM gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung bzw. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtnach deren Erbringung, sofern nichts anderes vereinbart soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat er CETECOM unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung bzw. Erbringung schriftlich anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel, die sich später zeigen, hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung CETECOM schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer Kunde hat den jeweiligen Mangel möglichst detailliert zu beschreiben. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware oder die erbrachte Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
5.6 Bei Lieferung durch einen von CETECOM beauftragten Transporteur ist der Kunde verpflichtet, Transportschäden und/oder -verluste sowie Lieferfristüberschreitungen wie nachfolgend beschrieben anzuzeigen:
5.6.1 Der Kunde hat die Ware unter Berücksichtigung der mit bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden und/oder -verluste zu untersuchen und etwaige Schäden und/oder Verluste gegenüber dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenTransporteur bei Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
2. Muss 5.6.2 Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden und/oder -verluste hat der Auftragnehmer annehmenKunde dem Transporteur unverzüglich nach Ablieferung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung der Transportschäden schriftlich anzuzeigen.
5.6.3 Der Kunde hat den Schaden detailliert zu beschreiben und CETECOM unverzüglich eine Kopie der Anzeige zu übermitteln.
5.6.4 Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde CETECOM unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.7 Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, so wird vermutet, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenWare in vertragsgemäßem Zustand geliefert wurde.
35.8 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, geht das Verpackungsmaterial bei Erhalt der Ware in das Eigentum des Kunden über. Kommt der Auftragnehmer in VerzugDies betrifft insbesondere. Umverpackungen, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung Transport- und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Produktverpackungen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. (1) Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
(2) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Einhaltung Ausführung des Liefertermins Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.
(3) Bei Überschreiten der Lieferfrist ist hat der Eingang Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche, Rücktritt oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Kosten für evt. Liefermahnungen werden von uns nicht erstattet.
(4) Ist der Ware Käufer mit einer Leistung (Zahlung) aus diesem oder einem anderen Vertrag in Rückstand, so sind wir berechtigt, alle Lieferungen bis zur Erfüllung der geschuldeten Leistung zurückzuhalten oder von allen Verträgen zurückzutreten.
(5) Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns ganz oder teilweise für die Dauer des Hindernisses von der Erfüllung des Vertrages. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Unfälle und alle anderen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie z. X. Xxxxxx an Rohmaterial oder Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Krieg, Mobilmachung, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen im eigenen oder im Betrieb des Auftraggebersder Zulieferer. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtDie Verpflichtung der Käufer uns gegenüber, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat in solchen Fällen die Ware unter Berücksichtigung der auch mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenVerspätung anzunehmen, bleibt bestehen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 1Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden die bestellten Produkte DDP (Delivery Duty Paid) (Lager VDL TBP Electronics in Dirksland in den Niederlanden) gemäß den Incoterms 2020 geliefert und die Services in der Niederlassung von VDL TBP Electronics erbracht. Vereinbarte Termine Die Lieferung darf die vereinbarte Menge nicht über- oder unterschreiten. Teillieferungen der bestellten Produkte und/oder Services bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von VDL TBP Electronics. Die Lieferung enthält mindestens die folgenden Angaben: die Bestellnummer, den Produkttyp (MPN), die Produktmenge und Fristen sind verbindlichdas Versanddatum. Maßgebend Der Verkäufer überreicht VDL TBP Electronics alle Zeichnungen und weiteren Dokumente gemäß der Vereinbarung. Die Genehmigung dieser Dokumente durch VDL TBP Electronics befreit den Verkäufer nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung Richtigkeit und/oder Genauigkeit der fraglichen Unterlagen. Der Verkäufer ist auch weiterhin vollumfänglich für die korrekte Abwicklung der Bestellung haftbar. Nach erfolgter Lieferung erfolgt der Gefahren- und Eigentums- übergang an den Produkten und/oder Services an VDL TBP Electronics. VDL TBP Electronics erwirbt das Eigentumsrecht an den Produkten und/oder Services bereits früher, wenn VDL TBP Electronics die Zahlung für die fraglichen Produkte und/oder Services veranlasst. VDL TBP Electronics prüft die Produkte in Bezug auf die Produktmenge und sichtbare Transportschäden. Die Verpflichtungen von VDL TBP Electronics bezüglich der Inspektion der Produkte und/oder Services übersteigt das vorstehend Genannte nicht. Nach erfolgter Inspektion gelten die Produkte als „Angenommen“. Mit dieser Annahme verzichtet VDL TBP Electronics nicht auf das Recht auf eine Garantieleistung beziehungsweise gilt diese unbeschadet des Liefertermins Rechts von VDL TBP Electronics, sich später darauf zu berufen, dass der Verkäufer seinen vereinbarungsgemäßen Pflichten nicht nachgekommen ist. Sofern erforderlich, sind VDL TBP Electronics oder bestimmte Drittparteien berechtigt, vor der Lieferfrist Lieferung eine Inspektion oder Prüfung der bestellten Produkte während der Verarbeitung, Fertigung und Lagerung vorzunehmen. Der Verkäufer ist VDL TBP Electronics oder benannten Dritten uneingeschränkt dabei behilflich und sorgt in diesem Zusammenhang kostenlos für die notwendigen Einrichtungen und die entsprechende Unterstützung. Ungeachtet der Frage, ob VDL TBP Electronics ihr Recht gemäß dem vorigen Satz geltend macht, und unabhängig von den dort genannten Befunden der Inspektionen und Prüfungen sowie den Bemerkungen von VDL TBP Electronics gegenüber dem Verkäufer ist der Eingang Verkäufer weiterhin vollständig für die korrekte Abwicklung der Ware im Betrieb des AuftraggebersBestellung haftbar. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtVerkäufer haftet für alle Schäden, sofern nichts anderes vereinbart istdie VDL TBP Electronics durch die Überschreitung der Lieferzeit und/oder Ausführungsfrist gemäß Absatz 1 dieses Artikels entstehen. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenVerkäufer bestätigt, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe Lieferzeit bindend ist und dass die Zeit oberstes Gebot ist. Mit der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf Bestellung von VDL TBP Electronics bestätigt der Verkäufer, dass die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte vereinbarte Lieferzeit und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10Menge nicht abweichen wird. Sollte der Auftragnehmer Verkäufer Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Lieferfrist erwarten, informiert der Verkäufer VDL TBP Electronics sofort schriftlich, sobald sich der Verkäufer davon bewusst wird. Die Mitteilung des Verkäufers enthält auch die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen könnenUrsache der (möglicherweise) verspäteten Lieferung sowie die Maßnahmen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgendie ergriffen werden, um die kontinuierliche Belieferung entsprechenden Konsequenzen zu vermeiden und/oder einzuschränken. Der Verkäufer befindet sich im Verzug, wenn die Lieferung der Produkte und/oder Services nicht an dem mit VDL TBP Electronics vereinbarten Datum erfolgt. Wenn VDL TBP Electronics die Änderung der Menge oder des Auftraggebers zu gewährleistenLieferdatums verlangt, teilt der Verkäufer innerhalb von zwei [2] Werktagen nach dieser Anfrage mit, welche Konsequenzen die verlangten Änderungen haben. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als Wenn die Konsequenzen nach Auffassung von VDL TBP Electronics unangemessen sind, ist VDL TBP Electronics berechtigt, die Vereinbarung ohne entsprechende Entschädigung des Verkäufers aufzulösen, vorausgesetzt, dass die Kündigung vier [4] Wochen vor dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenbestätigten Lieferdatum erfolgt ist.
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Lieferung. 13.1.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.
3.1.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sowie vorzeitige Lieferungen nicht zulässig.
3.1.3 Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, sofern Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3.1.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung Die Regelungen in Ziffer 3.1.5 bleiben unberührt.
3.1.5 Im Falle des Liefertermins oder der Lieferfrist Lieferverzugs ist der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersKäufer berechtigt, pauschalierten Schadensersatz entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages geltend zu machen. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtpauschalierte Xxxxxxxxxxxxx berechnet sich wie folgt: 1,5% des Vertragspreises des Vertrags oder PO pro Woche Verzug bis zu insgesamt 10% des Vertragspreises, sofern nichts anderes vereinbart wobei dem Lieferanten der Nachweis gestattet ist, dass dem Käufer kein oder ein geringer Aufwand entstanden ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale pauschalierten Schadensersatz neben der Erfüllung geltend zu verlangenmachen. Nimmt der Käufer die verspätete Leistung an, höchstens jedoch 5 %muss er den pauschalierten Schadensersatz spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
43.1.6 Alle Angaben zum Bestimmungsort der Liefergegenstände richten sich nach Incoterms® 2010. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
3.1.7 Sofern nicht etwas anderes schriftlich in der jeweiligen Bestellungen vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen Frei Frachtführer ("FCA") ab Werk des Lieferanten.
3.1.8 Liefergegenstände die direkt an Kunden des Käufers oder an einen anderen Ort entsprechend den Anweisungen des Kunden geliefert werden, und die entweder (a) nicht exportiert oder (b) aus den Vereinigten Staaten von Amerika exportiert werden sollen, sind Ab Werk ("EXW") des Lieferanten zu liefern.
3.1.9 Abweichend von Incoterms® 2010 umfasst EXW im Sinne dieser AEB auch die Pflicht des Lieferanten, die Liefergegenstände auf eigene Kosten und Risiko zu verladen bzw. zu verschiffen.
3.1.10 Bei Lieferung EXW hat der Lieferant zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit im Einzelfall keine bestimmte Beförderungsart vereinbart ist.
3.1.11 Der Käufer ist berechtigt, gegenüber dem Lieferanten Einzelheiten zur Beförderung der Liefergegenstände festzulegen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch Nichtbeachtung dieser Vorgaben verpflichtet den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis Lieferanten zur vollständigen Zahlung Übernahme aller anfallenden Lieferkosten. Weitergehende Ansprüche und Rechte des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungKäufers bleiben vorbehalten.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. 16.1 Der Lieferant wird bei der Entgegennahme und Ausführung von Bestellungen für Produkte sowie bei der Bewertung von Anträgen auf Erbringung von Dienstleistungen größtmögliche Sorgfalt walten lassen.
6.2 Lieferort ist die Adresse, die die Gegenpartei dem Lieferanten mitgeteilt hat.
6.3 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt, nachdem alle technischen Details vereinbart, die Zahlungsbedingungen erfüllt und die von der Gegenpartei unterzeichnete Auftragsbestätigung oder Vereinbarung zurückgesandt wurden.
6.4 Das Risiko der Beschädigung und / oder des Verlusts von Produkten / Teilen liegt bis zur Lieferung an die Gegenpartei beim Lieferanten. Vereinbarte Termine Dem Lieferanten steht es frei, das Transportmittel und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtSpediteur / Spediteur zu wählen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
26.5 Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt die Gegenpartei nicht zu einer Entschädigung oder Nichterfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag.
6.6 Die Lieferzeit verlängert sich in jedem Fall um den Zeitpunkt, zu dem sich die Ausführung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt verzögert.
6.7 Der Lieferant kann keine Haftung für Farbabweichungen übernehmen, die nicht größer als Farbnuancen sind. Muss der Auftragnehmer annehmenDie Gegenpartei kann daraus nicht das Recht ableiten, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenabzulehnen.
3. Kommt 6.8 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx nach der Auftragnehmer in VerzugLieferung auf Menge, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung Qualität, Spezifikationen und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung sonstige Abweichungen von den Vereinbarungen zu verlangen. überprüfen.
6.9 Der Auftraggeber Lieferant ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9vorzunehmen. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassenAnwendung dieser Bedingungen gilt jede Teillieferung als eigenständige Lieferung.
106.10 Wenn sich die Lieferung eines bestellten Produkts als unmöglich erweist, bemüht sich der Lieferant, einen Ersatzartikel bereitzustellen. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen könnenSpätestens bei Lieferung wird klar und verständlich angegeben, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragendass ein Ersatzartikel geliefert wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 11.Die Xxxx des Versandortes und des Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt, wenn nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt duch P&M Furniture nach bestem Ermessen an die von der Gegenpartei angegebene Adresse. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichDie Artikel werden in der gebräuchlichen Verpackung an der Haustür der angegebenen Adresse abgeliefert. Maßgebend Sie werden bei der Ablieferung nicht montiert. Es ist möglich, schriftlich eine andere Vereinbarung zu treffen. 0.Xx ist P & M Furniture erlaubt, die verkauften Artikel in Teilen zu liefern. Wenn die Artikel in Teilen angeliefert werden, ist P & M Furniture berechtigt, für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebersjede Teillieferung eine Rechnung auszustellen.3. Der Transport wird gemvon Artikeln erfolgt auf Kosten und Risiko der Gegenpartei. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung Gegenpartei ist verpflichtet, die verkauften Artikel in dem Augenblick abzunehmen, wo sie ihm geliefert werden, oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf in dem Augenblick, wo sie ihm entsprechend dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden. Wenn die wegen der verspäteten Lieferung Gegenpartei die Abnahme verweigert oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts es unterlässt, für die betroffene Lieferung Abnahme bzw. die Zustellung benötigte Informationen oder Leistung.
5Instruktionen zu erteilen, werden die verkauften Artikel zum Risiko der Gegenpartei gelagert. Teillieferungen Die Gegenpartei trägt in dem Fall alle zusätzlichen Kosten, wozu in jedem Fall die Lagerungs- und extra Transportkosten gehören. P & M Furniture ist in jedem Fall berechtigt, um 30 Tage nach der Sicherungsverwahrung von den Artikeln, diese nach Inverzugsetzung für die Gegenpartei und in deren Namen zu verkaufen (bzw. verkaufen zu lassen), mit der Verpflichtung, den Gewinn an die Gegenpartei auszuzahlen, und zwar unter Abzug der P & M Furniture zustehenden Forderungen, wozu auch die Lagerungskosten und sonstigen Kosten des Weiterverkaufs gehören.5. P & M Furniture behält sich die Abweichungen von den Maßen aller verkauften Artikel vor, so wie diese bei den mit der Herstellung beauftragen Betrieben gebräuchlich oder sonst wie angemessen sind. 6.Technische Daten, zu denen auch die Maße, Gewichte, Kapazitäten udgl. gehören, werden in Angaben, die in Deutschland gängig sind, in gutem Glauben der Wahrheit entsprechend erteilt. Sie sind grundsätzlich ausgeschlossenfreibleibend, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt dass etwas anderes angegeben wurde. Alle Zeichnungen und/oder sie Abbildungen sind ihm zumutbarnicht bindend und dienen lediglich zur Orientierung.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 14.1. Vereinbarte Termine Der gesamte Schriftwechsel ist mit Ausnahme von Rechnungen (siehe Ziffer 8.1) zwischen dem Lieferanten und Fristen sind verbindlichder bestellenden Einkaufsabteilung von Schüco zu führen. Maßgebend für Der Lieferant ist verpflichtet, die Einhaltung des Liefertermins oder Schüco-Bestellnummer und das Datum der Lieferfrist ist der Eingang der Ware Bestellung im Betrieb des Auftraggebersgesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und allen Versandpapieren anzugeben. Der Transport wird gemAußerdem ist auf Verlangen ein Vermerk über die Abladestelle aufzunehmen. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Ergibt sich durch die Ware unter Berücksichtigung schuldhafte Nichtbeachtung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentationvorstehenden Angaben ein Mehraufwand, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangLieferant für dadurch entstehende Mehrkosten aufzukommen.
84.2. Vom Auftragnehmer sind Kriterien Jeder Sendung ist der Lieferschein als Begleitpapier beizufügen, auf dem die Num- mer und das Datum der Bestellung, die Artikel-Nummer, Menge und der genaue Lieferort vermerkt sind. Außerdem ist eine Versandanzeige für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden jede Sendung an Schüco zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegensenden. Rechnungen gelten nicht als Lieferscheine.
94.3. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassenDie Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich Schüco vor.
104.4. Sollte Der Lieferant haftet Schüco dafür, dass alle Lieferungen, die einer Kennzeichnungs- pflicht unterliegen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung hat auch in Auftragsbestätigungen und allen anderen Versandpapieren zu erfolgen.
4.5. Der Lieferant stellt Schüco Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf der Auftragnehmer Rechnung im Sinne der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft, Ursprungszeugnisse gemäß den nichtpräferentiellen Ursprungsbestimmungen) mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet einmal jährlich als Langzeiterklärung oder pro Lieferung unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung.
4.6. Sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von einem Lieferanten Übereinstimmungs- nachweise zu erbringen, stellt der Lieferant Schüco diese unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung. Benötigt Schüco für Übereinstimmungsnachweise die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen könnenMitwirkung des Liefe- ranten, ist dies dem Auftraggeber dieser verpflichtet, sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Abgabe von Erklärungen, unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgenerbringen.
4.7. Im Falle Fall von Streckenlieferungen vom Lieferanten direkt an den Kunden von Schüco wird der Beauftragung eines Dritten Lieferant auf Anforderung von Schüco Versandpapiere verwenden, die den Liefe- ranten nicht erkennen lassen oder Schüco als Lieferanten gegenüber dem Kunden auswei- sen. Schüco wird dem Lieferanten bei Bedarf Lieferscheine von Schüco zur Verfügung stel- len.
4.8. Bei Streckengeschäften ist der Lieferant verpflichtet, die Versandpapiere gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren und auf Anforderung von Schüco unverzüglich an Schüco herauszugeben.
4.9. Das Abladen der Ware am vereinbarten Bestimmungsort hat durch den Lieferanten unverzüglich zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch Schüco-Mitarbeiter erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.
4.10. Die Gefahr geht nach Beendigung des Abladevorgangs mit Abnahme der Auftragnehmer diesem alle Lieferung durch Schüco bzw. am vereinbarten Bestimmungsort auf Schüco über. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Ware einem Spediteur oder einem Frachtführer übergibt. Nimmt Schüco die Ware beim Lieferanten ab und verbleibt die Ware nach der Abnahme durch Schüco beim Lieferanten, trägt dieser die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware, bis die Ware an ihren Bestimmungsort gelangt und dort abgeladen worden ist.
4.11. Vor Lieferung von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenTeilen bzw. Artikeln, die nach Zeichnungen oder Angaben von Schüco angefertigt werden, müssen an Schüco Ausfallmuster gesandt und diese von Schüco genehmigt werden.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtDie Lieferung erfolgt, sofern in dem vereinbarten Ratenlieferungsvertrag nichts anderes vereinbart bestimmt ist, innerhalb vereinbarter Lieferzeiten nach Xxxx der Verkäuferin. Der Auftragnehmer hat Umfasst die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenLieferzeit mehrere Wochen/Monate, so findet die Lieferung in wöchent- lich/monatlich gleichen Raten statt.
2. Muss Arbeitstage im Sinne der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe Ratenlieferungsvereinbarung und der vermutlichen Dauer folgenden Bedingungen sind die Xxxx xxx Xxxxxx bis Xxxxxxx. Keine Arbeitstage sind gesetzliche oder ortsübli- che Feiertage sowie der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen24. und 31.12. eines jeden Jahres. Wann ein ortsüblicher Fei- ertag vorliegt, bestimmt sich nach den Ortsüblichkeiten des Verlade- und Versandortes.
3. Im Ratenlieferungsvertrag ist eine Abrufvereinbarung getroffen. Kommt der Auftragnehmer Käufer seiner Verpflichtung zum Abruf innerhalb der vereinbarten Fristen und/oder in Verzugder ab- zurufenden Menge nicht nach, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtkann die Verkäuferin eine Nachfrist setzen von mindes- tens 3 Arbeitstagen. Läuft die Nachfrist fruchtlos ab, kann die Verkäuferin nach ihrer Xxxx entweder vom Vertrag zurückzutreten bzw. dessen noch zu erfüllendem Teil zurücktreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu statt der Leistung verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigtDie Verkäuferin kann innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ablauf der Nachfrist ihr Wahlrecht ausüben, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %anderenfalls kann sie lediglich Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen.
4. Die vorbehaltlose Annahme Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz statt der verspäteten Lieferung Leistung, so kann sie die Schadens- feststellung insbesondere durch Selbsthilfeverkauf oder Leistung Preisfeststellung bewirken. Wird ein angedrohter Selbsthilfeverkauf nicht oder nicht in gehöriger Zeit bewirkt, so bleibt das Recht auf Schadensersatz bestehen. Erfolgt die Schadensfeststellung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies Preisfeststellung, so gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts als Stichtag für die betroffene Lieferung oder LeistungPreisfeststellung der erste Arbeitstag nach Ablauf der Nachfrist.
5. Erteilt der Käufer nicht rechtzeitig oder vollständig einen Abrufauftrag, so ist die Ver- käuferin weiter berechtigt, die Ware für den Käufer auf dessen Kosten und Gefahren selbst oder bei einem Dritten einzulagern, wobei der Käufer für ausreichenden Versi- cherungsschutz zu sorgen hat und die Verkäuferin etwaige Kosten, Gebühren und Auslagen vorschüssig verlangen kann.
6. Bei verspätetem Abruf oder bei zu geringen Abrufmengen ist die Verkäuferin darüber hinaus berechtigt, die Lieferung um ebenso viele Arbeitstage, wie der Käufer im Rück- stand war zuzüglich einer angemessenen Dispositionszeit, die mindestens 3 Arbeitstage beträgt, hinauszuschieben.
7. Soweit im Vertrag nicht anderes bestimmt ist, ist die Verkäuferin zu Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenberechtigt. Jede Teillieferung bewirkt die teilweise Erfüllung des Vertrages.
8. Die Lieferung kann auch von anderen als den im Vertrag vorgesehenen Stellen erfol- gen, wenn dies aus produktions-, lager- oder absatztechnischen Gründen zweckdienlich ist. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten trägt die Verkäuferin. Etwaige dadurch entstehende Minderkosten kommen der Verkäuferin zugute.
9. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages, auch die Lieferung von Teilmengen zu verweigern,
a) falls nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen der Käufers eine wesentli- chen Verschlechterung eintritt oder der Verkäuferin bekannt wird, durch die der An- spruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt dass Vorauszahlungen ge- leistet werden oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweisesdie Zahlungen in anderer, die vom Auftraggeber bei Verkäuferin sicherstellende Weise (z. B. Bankgarantie) gewährleistet sind;
b) solange der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.Käufer sich mit dem Abruf einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus ir- gendeinem mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag im Rückstand befindet;
7. An Softwarec) wenn das Unternehmen des Käufers nach Vertragsabschluss liquidiert, auf einen Drit- ten übertragen oder ins Ausland verlegt wird oder eine andere Rechtsform erhält und sich aufgrund der vorgenannten Änderungen berechtigte Zweifel an der Vertragserfül- lung durch den Käufer ergeben, es sei denn, dass Vorauszahlungen geleistet werden oder die Zahlungen in anderer, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassenVerkäuferin sicherstellende Weise (z. B. Bankgaran- tie) gewährleistet sind.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach Die Verkäuferin kann, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, jederzeit eine dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenvereinbarten Vertragsprodukt gleichwertige Ware liefern.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 1a. Die Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, stets unverbindlich. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichDie Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit allseitiger Vertragsunterfertigung bzw. Maßgebend für die Einhaltung Zugang der unterfertigten Auftragsbestätigung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersKunden bei Sisando GmbH. Sollte nach Vertragsunter- fertigung bzw. Der Transport Auftragsbestätigung noch Klärungsbedarf bestehen, wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenausdrücklich vereinbart, dass die Lieferung Liefer- fristen erst mit dem Zeitpunkt der endgültigen Planfreigabe durch den Kunden zu laufen beginnen. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Vertragsgegenstandes ist die Sisando GmbH berechtigt, den Liefertermin entsprechend neu festzulegen. Für unverschuldete oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe auf bloß leichte Fahrlässigkeit basierende Lieferverzögerungen haftet die Sisando GmbH nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtKunde auf das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung sonstigen Ansprüchen.
b. Die Terminzusagen der Sisando GmbH verstehen sich unter der Annahme, dass für das vertragsgegenständliche Auftragsvolumen vollständige technische Klarheit besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Nachtermine zu verlangen. Der Auftraggeber vereinbaren, welche sich nach den Möglichkeiten der Sisando GmbH zu orientieren haben.
x. Xxxxxxx GmbH ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten auszusetzen oder zu verlangenhemmen, höchstens jedoch 5 %wenn sich nach dem Vertragsabschluss heraus- stellt, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen wird.
4. Die vorbehaltlose Annahme (I.) wegen eines schwer- wiegenden Mangels seiner Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen oder (II.) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder (III.) wegen seines Verhaltens bei der verspäteten Lieferung Vorbereitung der Erfüllung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen (IV.) bei der verspäteten Lieferung Erfüllung des Vertrages oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungvorangehender Verträge.
5d. Der Sisando GmbH sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen, die vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen sind, gestattet. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenSisando GmbH ist weiters berechtigt, vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teil- lieferungen auf, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder sie sind ihm zumutbardie Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. (1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefer- termin vereinbart wurde. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichGroße Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Maßgebend Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Genossenschaft den Vertragspartner unverzüglich unterrich- ten.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Genossenschaft - unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Einhaltung des Liefertermins oder Dauer der Lieferfrist ist Behinderung und deren Nachwirkung von der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersLiefer- pflicht frei. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtDies berechtigt die Genossenschaft auch, sofern nichts anderes vereinbart vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Der Auftragnehmer hat Im Falle der Nichtbeliefe- rung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannentbunden. Dies gilt nur dann, so wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat er dieses und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlan- gen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleis- tung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Un- ternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unter Angabe der Gründe un- terrichten und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenim Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3. Kommt (4) Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen können von der Auftragnehmer in VerzugGenossenschaft dem Ent- gelt zugeschlagen werden, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts wenn die Lieferung später als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %einen Monat nach Vertragsab- schluss erfolgt.
4(5) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspart- ner über; bei Auktionen mit Zuschlag. Die vorbehaltlose Annahme Bei vereinbarter Vermarktung ab Wägung gehen Ge- fahr und Haftung nach vollendeter Wägung der verspäteten Lieferung oder Leistung Schlachtstelle und Freigabe durch die ge- setzliche Fleischbeschau auf den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungVertragspartner über.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen(6) Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Vertrags- partners, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer - auch von einem dritten Ort - trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm zumutbargewünsch- ten Umfang auf seine Kosten ab.
6(7) Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug be- fahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Für StückzahlenLieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweisesso haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der An- fuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Liefe- rung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeich- nung des Lieferscheins vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendFahrer dokumentiert.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine Die vereinbarte Lieferfrist wird nach Möglichkeit eingehalten, sie gilt jedoch nur annähernd, vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und Fristen sind verbindlichsonstiger Hindernisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen usw. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder . Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst dann, wenn alle technischen Einzelheiten, einschließlich der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführterforderlichen Rückfragen beim Herstellerwerk, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellengeklärt sind.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenDie Lieferfrist ist eingehalten, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe wenn bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag an das Transportunternehmen erteilt und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenEmpfänger Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art für nicht rechtzeitige Lieferungen sind ausgeschlossen.
4. Die vorbehaltlose Verweigert der Käufer die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht zum vereinbarten Liefertag, so behält sich die Verkäuferin vor, die Gegenstände bei einem ortsansässigen Spediteur auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung Kosten des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungKäufers einzulagern.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenDie Verkäuferin wird von der Verpflichtung zur Lieferung frei, es sei dennwenn durch höhere Gewalt, insbesondere durch behördliche Anordnung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände, Aussperrungen und Mangel an Rohstoffen oder durch irgendwelche anderen Umstände die Ausführung unangemessen erschwert oder unmöglich wird. Sie ist weiterhin von der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt Verpflichtung zur Lieferung befreit, wenn ihr während der Ausführung des Auftrages Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen. In diesem Fall ist die Verkäuferin zur Lieferung nur dann verpflichtet, wenn Vorauszahlung oder sie sind ihm zumutbarStellung einer ausreichenden Sicherheit geleistet ist. Der Käufer bleibt zur Annahme auch dann verpflichtet, wenn die Lieferung durch die oben angeführten Ereignisse verzögert wird. Er ist nicht von der Abnahmeverpflichtung befreit, wenn infolge Änderung und Verbesserung beim Hersteller ein neues Modell geliefert wird.
6. Für StückzahlenDer Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, Gewichte und Maße sindwenn er der Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Xx.XX mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist (mindestens 8 Wochen, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die gerechnet vom Auftraggeber bei Tage der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendAbsendung des Einschreibebriefes ab) gesetzt hat.
7. An SoftwareDie Lieferung der Geräte geschieht ab Lager Würzburg unfrei. Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unserer Xxxx überlassen. Es wird grundsätzlich eine Transportversicherung in Höhe von 3 ‰ des Nettowarenwertes berechnet. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die zum Produktlieferumfang gehörtSach- und Preisgefahr auf den Abnehmer über. Dies gilt auch dann, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenwenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugenfranko oder gegen Bezahlung an den Lieferort durchführen. Der Auftragnehmer Gefahrenübergang auf den Abnehmer tritt spätestens zum Zeitpunkt des Verlassens der Ware ab Lager ein. Beschädigt angekommene Ware (auch bei intakter Verpackung) ist in diesem Falle aufgefordertsofort bei Post, für Bahn, Spediteur oder anderen Transportunternehmen zu melden und eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleistenTatbestandsaufnahme durchzuführen. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenReklamationen ohne diese Tatbestandsaufnahme können nicht anerkannt werden.
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Lieferung. 14.1. Vereinbarte Termine Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, je- doch nicht vor der Beibringung der vom AG zu beschaffenden und Fristen sind verbindlichbei- zubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Ein- gang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2. Maßgebend Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AG voraus. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Vorlaufzeit nach Vorliegen sämtlicher erforderlicher Informationen und Pläne für die Einhaltung des Liefertermins Fertigteilproduktion 14 Tage. Die Beistellung der erforderlichen In- formationen (Montage-, Liefer-, und/oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware Detailplänen, sonstigen Un- terlagen udgl.) kann nur per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. Unterlagen welche im Betrieb des AuftraggebersInternet zur Verfügung gestellt werden können vom AN aus technischen Gründen nicht heruntergeladen werden und sind dem AN per Post, Fax oder E-Mail zuzustellen. Der Transport Das Erstellen von Plotfiles und die Sicherung auf Datenträgern wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtin Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenebenso ab 5 Stück zusätzliche Plankopien.
24.3. Muss Gerät der Auftragnehmer annehmenAG mit der Beschaffung und/oder Lieferung von durch ihn beizubringenden Stoffen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannInformationen, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit des diesbezüglichen Verzuges des AG und um zusätzlich 5 Werktage. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vom AN ein datiert angegebener Termin (Fixgeschäft) vertraglich zugesagt wur- de. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das Datum des Einlangens der vom AG beizubringenden Unterlagen beim AN (Datum des Ein- gangsstempels).
4.4. Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vor- behalten und ist die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angege- bene Lieferzeit unverbindlich, dies vorbehaltlich einer davon abwei- chenden schriftlichen Vereinbarung. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung AN bei von diesem unbeeinflussbaren Behinde- rungen, wie in allen Fällen höherer Gewalt, Arbeiter- oder Energieman- gel, mangelnder Transportmöglichkeit, Verkehrs- und Ablehnungs- androhung berechtigtBetriebsstörun- gen udgl, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangennicht gebunden. Der Auftraggeber ist berechtigtIn diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenund es kann weder Schadenersatz noch Vertragsstrafe verlangt werden, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Wird durch diese Umstände die Lie- ferung oder Leistung unmöglich, so wird der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarAN von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.
64.5. Für Stückzahlen, Gewichte Nachträgliche Änderungen der vom AG zur Angebotserstellung gege- benen Informationen und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die gewünschte Änderungen der Lieferzeit be- rechtigen den AN zur Preisanpassung oder zum Rücktritt vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendVertrag. Daraus resultierender Mehraufwand (frustrierte Kosten) des AN wird in Rechnung gestellt.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen4.6. Der Auftragnehmer AG ist in diesem Falle aufgefordertverpflichtet, bei vom AN auszuführenden Transporten und Montagen für eine auswärtige Fertigung die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Montagerä- ten zu sorgen. Gefahrenstellen und/oder Behinderungen durch Freilei- tungen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers Böschungen etc. sind entsprechend zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als sichern und dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen AN rechtzeitig bekannt zu übertragengeben.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichDie Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten nach Xxxx des Verkäufers. Maßgebend für Umfaßt die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtLieferzeit mehrere Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat so findet die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenLieferung in monatlich ungefähr gleichen Raten statt.
2. Muss Bei Bestimmung der Auftragnehmer annehmenLieferzeit ist unter "sofort" binnen 3 Arbeitstagen, dass bei Schiffsverladungen jedoch binnen 5 Arbeitstagen, unter "prompt" binnen 10 Arbeitstagen zu verstehen. Der Tag des Vertragsabschlusses wird hierbei nicht mitgerechnet.
a) Der Verkäufer kann die Ware, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, während der Lieferzeit nach seiner Xxxx zur Abnahme andienen. Der Verkäufer kann die Ware auch vor Beginn der Lieferzeit andienen, jedoch frühestens zur Lieferung ab dem 1. Tag der Lieferzeit. Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Andienung einen Versandauftrag in ausführbarer Form für die Abnahme der Ware zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten Nachfrist gemäß Nr. 3 b) nach, so kann der Verkäufer wegen der wesentlichen Bedeutung der rechtzeitigen Erteilung des Versandauftrages nach seiner Xxxx entweder vom Vertrag bzw. dessen noch unerfülltem Teil zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Er kann stattdessen auch sofortige Zahlung gegen Aushändigung eines Lieferscheins/Lagerscheins verlangen. Der Verkäufer hat sein Wahlrecht innerhalb von 2 Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist auszuüben; andernfalls kann er lediglich Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen.
b) Die gemäß Nr. 3 a) zu setzende Nachfrist beträgt mindestens 4 Arbeitstage ab Zugang der Erklärung über die Nachfristsetzung. Die Nachfristsetzung kann vom Verkäufer mit der Andienung verbunden werden.
c) Hat der Verkäufer von seinem Andienungsrecht gemäß Nr. 1 und 3
a) keinen Gebrauch gemacht und hat der Käufer bis zum Ende der Lieferzeit oder bis zum Abruftermin keinen Versandauftrag erteilt, so kann der Verkäufer nach der in Nr. 3 a vorgesehenen Weise auch nach Ablauf der Lieferzeit andienen, solange die Verpflichtung des Käufers zur Abnahme nicht erloschen ist.
d) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz statt der Leistung, so kann er die Schadensfeststellung insbesondere durch Selbsthilfeverkauf oder Preisfeststellung bewirken. Der Selbsthilfeverkauf muß unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist tunlichst durch einen vereidigten Makler erfolgen. Wird ein angedrohter Selbsthilfeverkauf nicht oder nicht in gehöriger Art oder Zeit bewirkt, so bleibt das Recht auf Schadenersatz bestehen. Erfolgt die Schadensfeststellung durch Preisfeststellung, so gilt als Stichtag für die Preisfeststellung der 1. Arbeitstag nach Ablauf der Nachfrist.
e) Erteilt der Käufer nicht rechtzeitig einen ausführbaren Versandauftrag, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware für den Käufer auf dessen Kosten und Gefahr selbst oder bei einem Dritten einzulagern. Der Käufer hat für Versicherungsschutz zu sorgen.
f) Bei verspäteter Erteilung des ausführbaren Versandauftrages oder verspätetem Abruf ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannum ebenso viele Arbeitstage, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe wie der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenKäufer im Rückstand war, zuzüglich einer angemessenen Dispositionszeit hinauszuschieben.
34. Kommt Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, ist der Auftragnehmer in VerzugVerkäufer zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung bewirkt die teilweise Erfüllung des Vertrages.
5. Die Ablieferung gegen geschlossene Verträge an Dritte (auch an Kontrolleure, Spediteure, Schiffahrtsgesellschaften etc.) erfolgt nur, wenn die Abforderung von ordnungsgemäß auf den Verkäufer ausgestellten Freistellungsscheinen begleitet ist. Mengenmäßig müssen Abforderung und Freistellungsschein genau übereinstimmen. Die Abforderung muß die Kontrakt-Nr. des Ölmühlen-Vertrages enthalten. Fehlt die Kontraktnummer bei der Abforderung bzw. Freistellung eines Zwischenkäufers, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigtVerkäufer nicht zur Leistung verpflichtet.
6. Die Lieferung kann auch von anderen als den im Vertrag vorgesehenen Stellen erfolgen, vom Vertrag zurückzutreten wenn dieses aus produktions-, lager- oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenabsatztechnischen Gründen zweckdienlich ist. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Verkäufer. Etwaige dadurch entstehende Minderkosten kommen dem Verkäufer zugute.
7. Der Auftraggeber Verkäufer ist berechtigt, pro angefangene Woche die Ausführung des Verzuges 1 % Vertrages zu verweigern,
a) falls nach Vertragsschluß in den Vermögensverhältnissen des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangenKäufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder dem Verkäufer bekannt wird, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme durch die der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht Anspruch auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenGegenleistung gefährdet wird, es sei denn, daß Vorauszahlung geleistet wird oder die Zahlungen in anderer, den Verkäufer sicherstellender Weise (z.B. Bankgarantien) gewährleistet sind;
b) solange der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt Käufer sich mit der Abnahme oder sie sind ihm zumutbar.Annahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag im Rückstand befindet;
6. Für Stückzahlenc) wenn das Unternehmen des Käufers nach Vertragsschluß liquidiert, Gewichte auf einen Dritten übertragen oder ins Ausland verlegt wird oder eine andere Rechtsform erhält und Maße sich aufgrund der vorgenannten Änderungen berechtigte Zweifel an der Vertragserfüllung durch den Käufer ergeben, es sei denn, daß Vorauszahlung geleistet wird oder die Zahlungen entsprechend a) sichergestellt sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für BetriebDer Verkäufer kann, Instandhaltung und Wartung von Anlagensofern im Vertrag nicht anders vereinbart, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegenjederzeit eine seinem Fabrikat gleichwertige Ware liefern.
9a) Der Verkäufer ist von der Einhaltung vertraglicher Lieferfristen und gegebenenfalls von der Vertragserfüllung gemäß den nachstehenden Vorschriften entbunden, soweit und solange im Inland oder Ausland Umstände eintreten, durch die die Leistungserbringung erheblich erschwert wird. Für Dies ist der Fall, wenn er am Bezug von Rohmaterial, an der Verarbeitung oder an der Lieferung bzw. der Verladung gehindert ist oder ihm diese unzumutbar erschwert werden.
b) In den in Nr. 9 a) genannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, zunächst die Herstellung vereinbarte Lieferzeit für die voraussichtliche Dauer der Behinderung oder eines Teils derselben hinauszuschieben. Eine entsprechende Benachrichtigung des Käufers hat unverzüglich mündlich, telefonisch oder schriftlich zu erfolgen, sie ist zunächst an keine Form gebunden. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Benachrichtigung ist der Verkäufer zu einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung verpflichtet, sobald ihm dies nach den Umständen zumutbar ist. Es steht dem Verkäufer jedoch frei, nach seiner Xxxx eine seinem Fabrikat gleichwertige Ware längstens bis zum Ende der Behinderung zu liefern. Nach Beendigung der Behinderung ist der Verkäufer im Rahmen seiner produktionstechnischen und Verpackung sonstigen Möglichkeiten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zur Lieferung verpflichtet und hat dem Käufer den entsprechenden Liefertermin baldmöglichst mitzuteilen.
c) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die betroffenen Lieferungen durch Bezüge aus dritten Quellen zu ersetzen, es sei denn, daß der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassenKäufer die daraus entstehenden Mehrkosten übernimmt und sich mit den daraus resultierenden Lieferungsverzögerungen einverstanden erklärt.
d) Beträgt der Gesamtzeitraum der Behinderung mehr als 3 Monate, so kann jede der Parteien vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, sofern der Verkäufer aufgrund seiner Rohwaren-Einkaufskontrakte auch nach 3 Monaten noch zum Empfang bzw. zur Abnahme der Rohware oder eines Teils derselben verpflichtet und dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Bei Verträgen, die mehrere Lieferungen umfassen, besteht das oben genannte Rücktrittsrecht lediglich für solche Lieferungen, die vertraglich im Hinderungszeitraum auszuführen waren. .
10. Sollte Ein Verkaufskontrakt erlischt hinsichtlich seiner nichtgelieferten Kontraktmenge von selbst, wenn nicht innerhalb 3 Monaten nach Ablauf der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen könnenim Kontrakt festgelegten letzten Lieferzeit eine schriftliche, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort fernschriftliche oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragentelegrafische Mahnung auf Abnahme dieser Kontraktmenge erfolgt.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 13.1. Vereinbarte Termine Die STC liefert grundsätzlich ab Werk.
3.2. Verpackungskosten und Fristen sind verbindlichggfs .Frachtkosten (bei von 3.1. abweichender Vereinbarung) werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.3. Die STC ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
3.4. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder Qualität der Lieferfrist ist von der Eingang STC gelieferten Waren und Dienstleistungen, sind die von der Versandstelle festgestellten Daten.
3.5. Die vorbehaltslose Übernahme der Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur geht als Beweis für Mängelfreiheit und einwandfreier Verpackung und Verladung
3.6. Nur schriftlich bestätigte Xxxxxxxxxxxx/-fristen sind für die STC verbindlich. Alle Liefertermine/-fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtüblichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat wenn die Ware unter Berücksichtigung die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Die STC wird von ihrer Lieferpflicht frei, soweit sie selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert wird. Eine vereinbarte Lieferfrist, die mit der vollständigen Übereinstimmung der Vertragspartner, frühestens aber mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenZugang der Auftragsbestätigung der SCT beginnt, wird bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse angemessen verlängert, wenn diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Bestellung von erheblichem Einfluss sind .
23.7. Muss Unvorhersehbare Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen, Versandsperren oder sonstige behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe oder andere von STC nicht zu vertretende Unterbrechungen der Auftragnehmer annehmenFertigstellung der Bestellung entbinden STC für ihre Dauer von der Pf licht zur rechtzeitigen Lieferung. Laufende Fristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Dauern die störenden Ereignisse länger als 6 Monate, dass so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche des Käufers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
3.8. Wird die Lieferung und/oder Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so ist STC berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.
3.9. Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund nicht termingerecht erfolgen kannzur Durchführung, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe kann STC unbeschadet des Anspruches auf Bezahlung der Gründe für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu Höhe von 30% des Auftragswertes verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der wahlweise Anspruch der STC auf Erfüllung bleibt unberührt.
43.10. Die vorbehaltlose Annahme Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer über: - Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert; - Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am tage der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungÜbernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb beim Käufer.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen3.11. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um Käufer darf die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle Entgegennahme von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenLieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1Vor Beginn der Fertigung bzw. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder Auslieferung der Lieferfrist Ausrüstungsteile ist der Eingang Terminplan mit der Ware Bauleitung genauestens abzustimmen. Zur Vermeidung von Folgeschäden durch vorzeitige Montage, wie z.B. Zerstörung von Maschinen durch mechanische Einwirkung, Staub, Wasserandrang, Diebstahl, können Lieferung und Montage erst durchgeführt werden, wenn ein ausreichender Baufortschritt erzielt worden ist. Vor Ausführung ist daher jeweils eine Abstimmung mit der Bauleitung erforderlich. Die Lieferung hat innerhalb der angegebenen Lieferfrist, jedoch nach vorheriger Abstimmung mit der Bauoberbauleitung zu erfolgen. Die Lieferbereitschaft ist schriftlich anzuzeigen. Einzubetonierende Teile sind rechtzeitig vorab zu liefern. In die Einheitspreise ist einzurechnen, daß diese unmittelbar vor Beginn der Betonierungsarbeiten von einem erfahrenen Monteur des Auftragnehmers auf die richtige Lage überprüft werden. Für vorzeitig gefertigte Teile, die aus Gründen des Baufortschritts noch nicht geliefert werden können, ist eine kostenlose Zwischenlagerung im Betrieb Werk des AuftraggebersBieters einzukalkulieren, sofern der Bieter den Fertigungstermin zu vertreten hat. Sofern Teile, z.B. Schaltschränke, MSR- und Analysegeräte-Geräte etc., vorzeitig geliefert werden, sind diese vom Bieter durch eigenverantwortlich zu treffende Vorkehrungen (Frostschutz- und Konservierungsmaßnahmen etc.) gegen Witterungseinflüsse zu schützen und zur Vermeidung von Diebstählen beweglicher Teile, wie Motore, Kabeltrommeln, Schaltschränke, Pumpen etc., zu demontieren und vor Inbetriebnahme wieder zu montieren. Der Transport Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bieters. Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung sind in die entsprechenden Positionen des LV einzukalkulieren. Die Xxxx des Transportmittels und des Transportweges ist Sache des Bieters. Die Lieferung hat frei Baustelle und frei unmittelbare Verwendungsstelle, einschließlich Abladen, zu erfolgen. Für Verladearbeiten bzw. für das Einbringen der Teile in die Bauwerke können bauseits, gegen Vergütung, Hebezeug und Hilfskräfte zur Verfügung gestellt werden. Verpackung wird gemnicht gesondert vergütet. Sie muss, falls erforderlich, vom Bieter kostenfrei zurückgenommen werden. Die angelieferten Materialien sind durch den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ Auftragnehmer so zu lagern, dass auch bei längerer Lagerzeit keine Qualitätsminderung auftreten kann. Die Haftung für angelieferte Materialien bleibt auch dann beim Auftragnehmer, wenn für solche Unternehmerlieferungen vom Auftraggeber Abschlagszahlungen im Rahmen des Auftrages geleistet werden. Die Übernahme durch den Bauherrn erfolgt in jedem Fall erst im eingebauten Zustand am Tage der Abnahme. Zum Einbau dürfen nur einwandfreie Materialien in der vorgeschriebenen Art und Qualität gelangen. Die jeweiligen Fabrikate und Typenbezeichnungen müssen im Angebot angegeben werden, wenn im Text der Position dafür Freistellen vorgesehen sind Teile, die einer ständigen Wartung unterliegen, sind so einzubauen, dass sie leicht zugänglich sind und eine einfache Wartung möglich ist, z.B. pH Sonden, Messumformer Die Montage hat innerhalb der vereinbarten Ablaufzeit, jedoch nach vorheriger Abstimmung mit der Bauoberbauleitung, zu erfolgen. In der Montage muss enthalten sein: - Die betriebsfertig verlegten und angeschlossenen Kabel und Leitungen aller Verbraucher; die vollständig montierten und angeschlossenen Messgeräte; der Signaltest aller Sensoren und Aktoren über alle Klemmstellen hinweg; die vollständige Beschriftung aller Kabel; alle notwendigen Messungen wie Isolationsmessungen, Erdungsmessungen, Übergangswiderstände etc.; die Gestellung eines Fachmonteurs, der erforderlichen Hilfskräfte sowie aller Werk-, Rüst- und Hebezeuge. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Hilfskräfte für Montagearbeiten nicht bauseits gestellt werden. - Die elektrischen Leitungen (Bestimmungsort genaue BezeichnungVerlängerungen) durchgeführtfür Elektroanschlüsse bei der Montage,z.B. für Schweiß- und Bohrarbeiten, von der vorhandenen Stromentnahmesteile bis zu den VerbrauchersteIlen. - Alle erforderlichen An- und Abreisen einschließlich Zeitaufwand für betriebsfertige Montage für montagemäßig bedingte Unterbrechungen und Abnahmen. - Wasser, sowie Strom für Licht und Kraftanschluss werden bauseitig an einer Entnahmestelle gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt; sofern im LV nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Die erforderlichen Zwischenzähler für die Ware unter Berücksichtigung Verbrauchsmessungen sind bereitzustellen. Die Beseitigung des aus eigener Arbeit anfallenden Abfalls und die Reinhaltung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2Baustelle ist Pflicht des Auftragnehmers. Muss Kommt er der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung Aufforderung hierzu in angemessener Frist nicht oder Leistung ganz oder nur teilweise nicht termingerecht erfolgen kannnach, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe wird die Reinigung auf seine Kosten durch andere durchgeführt. Auf die Pflicht der Gründe und getrennten Erfassung der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenReststoffe wird hingewiesen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Construction Contract
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für 4.01 Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, beginnt die Einhaltung Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. zu bearbeitenden Materials durch den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit Auftraggeber jedoch erst zu stellendiesem Zeitpunkt.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass 4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Leistung ganz Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in VerzugEnergieausfall, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder und Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen.
4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung. Es wird verpackt wie angeliefert, ausgenommen sind Sondervereinbarungen, die schriftlich im Vorfeld oder mit der Bestellung festgehalten worden sind (Lieferantenvereinbarung, Hinweis auf der Bestellung).
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.07 Wird die zu bearbeitende Xxxx auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist berechtigtes freigestellt, pro angefangene Woche diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Verzuges Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Xxxx muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung % des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenRechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.15 Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbardie Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte 4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassensoweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 17.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Lieferant die Ware FCA Versandlager gemäß Auftragsbestätigung gemäß den Best- immungen der INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer („INCOTERMS“). Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit Besteller muss seinen Frachtführer anweisen, dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenLieferanten ein Transportdokument auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die Ware verladen wurde.
7.2. Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten bezeichnet worden sind.
7.3. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Zahlungen, rechtzeitig erfüllt hat. Ist dies aufgrund Verschuldens des Bestellers nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemes- sen.
7.4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen sowie zu entsprechender Rechnungsstellung jederzeit berechtigt.
7.5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich er- schweren oder Leistung unmöglich machen (hierzu gehören u.a. Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blocka- de, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummel- streiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturm- fluten, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Kata- strophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffman- gel, Piraterie, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, schwere Transportunfälle, Ausschusswerden und Neufertigung wichti- ger Anlagenteile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, soweit letzteres zu Verlängerung von Lieferfristen führt), hat der Lieferant - auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu vertreten. Diese Verzögerungen berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer ange- messenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sich der Lieferant bereits in Verzug befindet. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Der Besteller ist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht termingerecht erfolgen kannerfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe wenn das Ereignis der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenhöheren Gewalt länger als sechs Monate fortdauert.
37.6. Kommt der Auftragnehmer Lieferant mit der Einhaltung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins, aus Gründen, die alleine er zu vertreten hat, in Verzug, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,25% für jede weitere vollendete Kalenderwoche, höchstens jedoch 5% vom Netto-Rechnungswert desjenigen Teils der Lieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalier- ten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Besteller voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch dessen Höhe. Ist der Höchstbetrag des pauschalierten Schadensersatzes erreicht, kann der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag aufzuheben und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Verzug sind ausgeschlossen.
7.7. Kommt der Besteller durch das Unterlassen einer ihm obliegen- den Handlung, etwa im Zusammenhang mit dem Abrufen der Ware oder von ihm durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten in Verzug, so ist wird die vereinbarte bzw. noch offene Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber am vereinbarten Lieferter- min fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die gesetzlichen Wirkun- gen des Gläubigerverzugs. Eine im Ermessen des Lieferanten stehende Zwischenlagerung der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung Ware erfolgt auf Kosten und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Gefahr des Bestel- lers.
7.8. Die Ausfuhr der Ware (insbesondere von US-Produkten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenTechnologie) und/oder die Erbringung von Dienstleistungen im Ziel- land können Exportbeschränkungen der Europäischen Union und/oder eines anderen Staates oder anderer Institutionen unterliegen. Der Auftraggeber ist berechtigtLieferant überwacht fortlaufend die tatsächliche ausfuhrrechtliche Sachlage. Falls die Ware gegenwärtig oder künftig ausfuhrrechtlichen Beschränkungen unterliegt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme behält sich der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen Lieferant ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht vor, den Lieferumfang den jeweils geltenden ausfuhrrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Verzögerungen infolge einer Beantragung einer erforderlichen Ausfuhrgenehmigung und/oder deren Ablehnung für alle oder einzelne Waren des Lieferumfangs sind als ein Ereignis höherer Gewalt (Ziff. 7.5) zu behandeln und der Lieferant wird von der Verpflichtung zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort Lieferung nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilengenehmigter Ware frei. Der Auftragnehmer Besteller ist in diesem Falle aufgefordertzum Rücktritt vom Auftrag nur für den Umfang jener Ware berech- tigt, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenderen Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wurde.
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Lieferung. 1. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Textform zulässig.
2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebersbei uns. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 Ist nicht Lieferung „DDP“ frei Werk" (Bestimmungsort genaue BezeichnungDDU/DAP oder DDP gemäß Incoterms 2010) durchgeführtvereinbart, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
23. Muss Hat der Auftragnehmer annehmen, dass Lieferant die Lieferung Aufstellung oder Leistung ganz oder teilweise die Montage übernommen und ist nicht termingerecht erfolgen kannetwas anderes vereinbart, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe trägt der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in VerzugLieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche Bereitstellung des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Werkzeugs sowie Auslösungen.
4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden ErsatzansprücheErsatzanspruche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
56. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenunzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm uns zumutbar.
67. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
78. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegenWir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
9. Für Der Lieferant verzichtet auf die Herstellung und Verpackung Einrede der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassenverspäteten Mängelrüge ( §§ 377, 378 HGB). Dies gilt nicht für solche Mängel, die für uns bei Anlieferung der Ware ohne weiteres erkennbar sind.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. 3.1 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für die Ver- tragsprodukte, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf eine Vorrats- schuld).
3.2 Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. Vertragsprodukte bei Obsequ.
3.3 Soweit nichts abweichendes zwischen den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes Vertragspar- teien vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Vertragspro- dukte gemäß DDP Incoterms® 2020 an den Geschäfts- sitz von Obsequ. Der Auftragnehmer Ist nicht Lieferung DDP Incoterms® 2020 vereinbart, hat der Lieferant die Ware Vertragsprodukte unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit abzustim- menden üblichen Zeiten für die Verladung und Versand den Ver- sand rechtzeitig bereit zu stellenbereitzustellen.
23.4 Im Falle des Versandes durch den Lieferanten sind die maßgeblichen Transport-, Verpackungs- und Kenn- zeichnungsbestimmungen der vereinbarten Beförde- rungsart durch den Lieferanten einzuhalten, insbeson- dere Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Muss der Auftragnehmer annehmenDie Vertragspro- dukte sind so zu verpacken, dass Transportschäden ver- mieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Verpa- ckungsmaterialien hat der Lieferant auf Verlangen von Obsequ zurückzunehmen.
3.5 Der Lieferant ist verpflichtet, Obsequ die benötigten Er- klärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Ver- tragsprodukte rechtzeitig zu übermitteln, sofern Obsequ keine gültige Langzeit-Lieferantenerklärung vorliegt. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die Obsequ durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätet abge- gebene Lieferantenerklärung entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die nicht ordnungsgemäße bzw. verspätete Abgabe nicht zu vertreten. Erforderlichenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Vertragsproduktursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunfts- blattes nachzuweisen.
3.6 Versandpapiere müssen vollständig mit der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vorliegen, insbesondere ist jeder Lieferung ein Liefer- schein beizufügen. Auf den Versandanzeigen, Liefer- scheinen und sonstigen Lieferpapieren, Frachtbriefen, Packlisten und der äußeren Verpackung sind die Bestell- nummer und die Chargennummer anzugeben. An Lade- einheiten ist das Stückgut bzw. Stückgewicht gut sicht- bar und dauerhaft anzubringen. Obsequ ist nicht termingerecht erfolgen ver- pflichtet, Lieferungen vor Eintreffen der Versandpapiere abzufertigen.
3.7 Der Lieferant verpflichtet sich, Obsequ alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammenset- zung und Haltbarkeit sowie zur Verwendung der Ver- tragsprodukte, z.B. Sicherheitsdatenblätter, Bedie- nungs- und Montageanleitung in deutscher und engli- scher Sprache, Prüfzeugnisse, Konformitätserklärungen und Kennzeichnungsvorschriften einschließlich etwaiger Änderungen derselben spätestens mit der Lieferung zu- kommen zu lassen.
3.8 Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist bzw. ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat er dieses der Lieferant Obsequ unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen voraussichtlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenzu be- nachrichtigen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur ter- mingerechten Lieferung wird hiervon nicht berührt. Der Lieferant wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maß- nahmen ergreifen, um den vereinbarten Liefertermin ein- zuhalten und die zeitliche Verzögerung so gering wie möglich zu halten. Der Lieferant wird Obsequ auf Anfor- derung schriftlich mitteilen, was er im Einzelfall zur Ein- haltung des Liefertermins oder der Lieferfrist unternom- men hat und noch unternehmen wird.
33.9 Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach den gesetzli- chen Bestimmungen. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Obsequ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ab dem Zeitpunkt des Lieferverzugs gegen- über dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Netto-Bestellwerts, höchstens jedoch 5% des Netto-Be- stellwerts der verspäteten Lieferung zu verlangen. Der Auftraggeber Wei- tergehende Ansprüche von Obsequ auf Schadensersatz oder sonstige Rechte bleiben unberührt. Die Vertrags- strafe ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale auf den vom Lieferanten zu verlangen, höchstens jedoch 5 %ersetzenden ge- setzlichen Verzugsschaden anzurechnen.
4. 3.10 Die vorbehaltlose Annahme der einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält stellt keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung Geltendmachung von Schadensersatz oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für auf die betroffene Lieferung oder LeistungAusübung sonstiger Rechte dar.
53.11 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Obsequ. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenObsequ ist be- rechtigt, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt vorzeitig gelieferte Vertragsprodukte auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder sie sind ihm zumutbarauf dessen Kos- ten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.
63.12 Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für StückzahlenObsequ behält sich vor, Gewichte sie in Einzelfällen anzuerkennen und Maße sinddem Lieferanten für den durch die Teillieferungen verur- sachten Mehraufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 40,00 in Rechnung zu stellen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebenddass Obsequ kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
73.13 Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festge- stellt oder unstreitig sind. An SoftwareEin Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant außerdem nur geltend machen, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfangwenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung 3.14 Für den Eintritt des Annahmeverzuges von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für Obsequ gel- ten die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilengesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordertLieferant muss Obsequ seine Leistung aber auch dann ausdrücklich an- bieten, wenn für eine auswärtige Fertigung Handlung oder Mitwirkung durch Obsequ (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Ob- sequ in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwen- dungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weiter- gehende Rechte nur zu, wenn Obsequ zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenver- treten hat.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 14.1 Empfangsstelle und Erfüllungsort ist, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, unser Werk in Tornesch. Die Anschrift lautet: Xxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx. Lieferungen durch LKW werden montags bis donnerstags von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr angenommen. Außerhalb dieser Zeiten eingehende Lieferungen können erst am folgenden Werktag angenommen werden. Bis zur Übernahme der Ware durch unsere Empfangsstelle trägt der Lieferant die Gefahr und sämtliche Kosten. Bei Lieferung „frei Haus“ der von uns genannten Empfangsstelle hat der Lieferant die Transportversicherung für uns kostenfrei zu decken. Ist die Lieferung ausnahmsweise nicht „frei Haus“ der von uns genannten Empfangsstelle vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeiten für Verladen und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Falls Lieferung ab Werk vereinbart sein sollte, hat der Lieferant hinsichtlich Beförderungsdauer und Transportkosten die frachtgünstigste Möglichkeit zu wählen. Mehrkosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten, wenn wir dem Lieferanten eine günstigere Transportmöglichkeit nachweisen.
4.2 Vereinbarte Termine und Fristen Lieferzeiten sind verbindlichbindend. Sie laufen ab Bestelldatum. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist Frist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebersbzw. Der Transport wird gemAblieferung der Leistung bei der von uns genannten Empfangsstelle. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtVorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Bei Lieferfristüberschreitungen ist der Lieferant verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware uns unverzüglich schriftlich und unter Berücksichtigung Angabe von Gründen und der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmensetzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise Lieferzeit nicht termingerecht erfolgen eingehalten werden kann. Im Fall des Lieferverzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist. Ein Vorbehalt der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenSelbstbelieferung auf Seiten des Lieferanten wird ausgeschlossen.
34.3 Bei Abruflieferungen vereinbarte Liefertermine sind nach den gleichen Grundsätzen wie in Ziffer 4.2 festgelegt verbindlich. Kommt Eine Lieferung erfolgt ebenfalls „frei Haus“ der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung von uns genannten Empfangsstelle und Ablehnungs- androhung auf Gefahr des Lieferanten. Lieferabrufe können auch durch Datenfernabfrage erfolgen.
4.4 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Der Auftraggeber Die Vertragsstrafe ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale auf den vom Lieferanten zu verlangen, höchstens jedoch 5 %ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
44.5 Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns, entweder die mehrgelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der Rechnungen abzunehmen, oder diese bis zu ihrer Abholung durch den Lieferanten auf seine Kosten einzulagern, oder die mehrgelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden.
4.6 Den Sendungen sind jeweils zwei Lieferscheine beizufügen. Die vorbehaltlose Annahme Lieferscheine müssen eine genaue Angabe des Lieferinhalts enthalten und stets unter Angabe unserer Bestell-, Artikel- sowie der verspäteten USt-ID Nummern erfolgen. Unterlässt der Lieferant die Angabe der vorbenannten Nummern, haben wir für dadurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen. Rechnungen sind sofort nach ausgeführter Lieferung in zweifacher Ausfertigung separat an uns zu senden.
4.7 Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten - insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung - wird ausgeschlossen.
4.8 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Leistung Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistunggelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware 3.1 Die Lieferung erfolgt nach dem im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtAngebot festgelegten Zeitplan, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat auf die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Angebot des Lieferanten übereinstimmende Art und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2Weise und Form. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Sie Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche erfolgt auf Kosten des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenAbnehmers (EXW), es sei denn, dass es im dem Abnehmer durch den Lieferanten unterbreiteten Angebot anders vereinbart wurde, unter Einbeziehung von Vereinbarungen unter Punkt 2.5, vorbehaltlich der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarVereinbarung unter Punkt 5.9.
63.2 Die Produktlieferung führt der Lieferant durch ein professionelles Speditionsunternehmen, per Post oder mit eigenem Transport des Lieferanten nach Ermessen des Lieferanten, unter Einbeziehung von Vereinbarungen unter Punkt 3.1 durch. Für StückzahlenMan lässt zu, Gewichte dass der Abnehmer das Produkt ab Werk des Lieferanten selbst abholt.
3.3 Während des Transportes des Produktes ab Werk des Lieferanten in den Betrieb des Abnehmers ist der Lieferant unabhängig von der unter Punkt 3.2. genannten Transportart für professionelle Transportsicherung verantwortlich. Der Lieferant wird alle unentbehrlichen Materialien und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen NachweisesVerpackungen nutzen, die nach seinem besten Wissen und nach seiner bisherigen Erfahrung die Sendung genügend vor eventuellen Beschädigungen beim Transport schützen werden.
3.4 Am Tag der Sendungsaufgabe informiert der Lieferant unverzüglich die auf der Seite des Abnehmers das Projekt führende Person über die Sendungsaufgabe, die Form der Sendungsaufgabe, die vorgesehene Lieferzeit und teilt ihr eventuell die Frachtbriefnummer mit.
3.5 Mit jeder Sendung werden mit dem Produkt folgende Dokumente geliefert:
a) Lieferschein (2 Ausfertigungen, der Abnehmer unterschreibt 1 Ausfertigung und sendet diesen Schein an den Lieferanten);
b) Technische Dokumentation: Bedienungsanleitung und Wartungsanleitung;
c) Garantieschein oder Qualitätszertifikat(bei 3D-Druck);
d) Messzertifikate;
e) Konformitätserklärungen;
f) andere, z.B. ein CD mit Dokumentation.
3.6 Der Abnehmer ist vor Empfang der Sendung vom Auftraggeber Lieferanten verpflichtet zu prüfen, ob die Verpackung während des Transports nicht beschädigt wurde. Insbesondere hat man besondere Aufmerksamkeit auf den Zustand der Verpackung der Sendung, d.h. Bänder, Folien, Plomben usw. zu lenken. Trägt die Verpackung der Sendung Merkmale von Beschädigungen, soll man nicht die Sendung annehmen und in Gegenwart des Postboten oder des Zustellers einen Schadensbericht erstellen und den Lieferanten unverzüglich informieren. Die Kontrolle der Sendung bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendAnnahme ist notwendig, wenn eventuelle Ansprüche des Abnehmers wegen Beschädigung der Sendung während des Transports und berücksichtigt werden sollen und wenn eventuell ein Schadenersatz geleistet werden soll.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Bestell , Liefer Und Garantiebedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern 4.01 Sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat wurde, beginnt die Ware unter Berücksichtigung Lieferungsfrist mit Zugang der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit Auftrags- bestätigung; bei späterer Anlieferung des zu stellenbearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass 4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Leistung ganz Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in VerzugEnergie- ausfall, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadens- ersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mit- wirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder und Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen.
4.04 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftrag- geber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofes handelt.
4.07 Wird die zu bearbeitende Xxxx auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Trans- portgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist berechtigtes freigestellt, pro angefangene Woche diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Verzuges Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereit- schaft auf den Auftraggeber über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Xxxx muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung % des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenRechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lager- kosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftrag- gebers.
4.15 Wird bearbeitete Xxxx zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbardie Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte 4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassensoweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine 5.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Fristen sind verbindlich. Maßgebend Rechnung des Käufers, auch wenn der Verkäufer die Transportkosten ganz oder zum Teil trägt.
5.2 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Einhaltung Ausführung des Liefertermins oder Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Lieferfrist vom Käufer erteilten endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden.
5.3 Lieferzeiten verschieben sich um den Zeitraum der verspäteten Bereitstellung seitens des Käufers vorbehaltlich geeigneter Anlagenbelegung des Verkäufers.
5.4 Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Eingang Verkäufer an die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferzeit nicht mehr gebunden. 5.5 Im Falle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen usw., Maßnahmen der Öffentlichen Hand, Materialverknappung, Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsunterbrechungen usw. hat der Verkäufer die Xxxx, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.6 Falls die Ware nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht geliefert wird, auch bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist, muss der Käufer vor Stornierung des Auftrages dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 30 Arbeitstagen setzen.
5.7 Aus der Nichteinhaltung der Lieferfristen können Ansprüche (Schadenersatz) irgendwelcher Art nicht hergeleitet werden
5.8 Nachträgliche Auftragsänderungen, Mengenänderungen und Streichungen können nur anerkannt werden, wenn noch keine Kosten angefallen sind, im Betrieb des Auftraggebersanderen Falle werden dem Käufer die Kosten in Rechnung gestellt. Der Transport wird gemDas gleiche gilt für Entwurfs- und Reinzeichnungskosten bei Druckaufträgen. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung Alle Kosten der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenverspäteten Abnahme trägt der Käufer.
2. Muss 5.9 Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vereinbarten Frist abgenommen werden; nach Ablauf dieser Frist werden noch nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe abgenommene Mengen in Rechnung gestellt und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilensind zur Zahlung fällig.
35.10 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Verkäufer spätestens zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftragnehmer in VerzugKäufer diesem Verlangen nicht innerhalb von einer Woche nach, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %fordern.
4. Die vorbehaltlose Annahme 5.11 Solange der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf Käufer mit einer Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung Lieferpflicht des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungVerkäufers.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 17.1 Vereinbarte Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Vereinbarte Termine Der Beginn der Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller (technischen) Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen voraus. Falls Anzahlungen des Auftraggebers vereinbart sind, beginnt die Frist erst mit Eingang der Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
7.2 Der Auftraggeber kann Xxxxxxx vier (4) Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Ter-mins oder einer unverbindlichen Frist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Xxxxxxx in Verzug. Wird ein verbindlicher Termin oder eine verbindliche Frist (Fix-Termin) überschritten, kommt Schumag bereits mit Überschreiten des Termins oder der Frist in Verzug. Hinsichtlich der Haftung für eventuelle Verzugsschäden des Auftraggebers gelten die Regelungen unter Ziffer 11.
7.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
7.4 Etwaige Änderungswünsche des Auftragsgebers führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
7.5 Liefer-und Fristen sind verbindlich. Maßgebend Leistungsverzögerungen, die auf höherer Gewalt oder für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtSchumag nicht voraussehbarer und nichtverschuldeter Ereignisse beruhen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz wesentlich erschweren oder teilweise unmöglich machen, sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht termingerecht erfolgen kanndurch die Schumag zu vertreten. Sie berechtigten die Schumag dazu, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Kommt der Auftragnehmer in VerzugDauert die Behinderung länger als 3 Monate, so ist der Auftraggeber ohne nach einer angemessenen Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zurückgetreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7.6 Die Schumag ist zu verlangen. Der Auftraggeber ist Teillieferungen berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.solange die restlichen Lieferteile innerhalb der vereinbarten Lieferzeit
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch 7.7 erbracht werden und dies für den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungnicht unzumutbar ist.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)
Lieferung. 13.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossen- schaft.
3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichIst die Lieferung auf Abruf verein- bart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Bestellung, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillle- gung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostge- fahr), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. Maßgebend 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Ge- nossenschaft für die Einhaltung des Liefertermins oder Dauer der Lieferfrist ist Behinderung und deren Nachwirkung von der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersLiefer- pflicht frei. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtDies berechtigt die Genossenschaft auch, sofern nichts anderes vereinbart vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Der Auftragnehmer hat Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannentbunden. Dies gilt nur dann, so wenn sie die erfor- derlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder Betriebs- stoffe getroffen hat er dieses und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Un- ternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unter Angabe der Gründe unterrichten und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenim Falle des Rücktritts die Ge- genleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3. Kommt 3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Auftragnehmer in VerzugGenossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts wenn die Lieferung später als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht 3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung Kosten des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenKäufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine be- sondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm zumutbargewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
63.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Wa- renmuster. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Auftraggeber bei Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Ad- ressenangabe, dann gilt der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendKaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlas- sung des Käufers als erfüllt.
7. An Software3.9 Bei Lieferung von Trauben, die zum Produktlieferumfang gehörtMaische, einschließlich ihrer DokumentationMost oder Fasswein gilt: Der Käufer verpflichtet sich, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung Xxxxxxxx spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenden Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher an- zuzeigen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordertKäufer verpflichtet sich, für eine auswärtige Fertigung zu sorgenXxxxxxx, um Xxxxxxx oder Most sofort nach Ab- schluss des Kaufvertrages abzunehmen. Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die kontinuierliche Belieferung Lagerung auf Gefahr des Auftraggebers zu gewährleistenKäufers. Der Verkauf von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Füllkosten sowie die Kosten des Auftraggebers erfolgenAufladens trägt der Käufer. Im Falle Die in der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenAuftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.), sondern auf die bei Abnahme sich ergebende Literzahl.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1x. Xxxxxx- und Leistungsfristen von starlim-sterner sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag vereinbart wurden.
b. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchem Grund auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
c. Die Lieferung beginnt mit dem späteren der folgenden Zeitpunkte: − Datum der Auftragsbestätigung; − Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; − Datum, an dem starlim-sterner eine vor Lieferung der Ware zu leistenden Anzahlung oder Sicherheit erhält.
d. Wird starlim-sterner an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren oder nicht von starlim-sterner zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, z.B. durch Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei starlim-sterner selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
e. Aus dem Grund der Lieferfrist Überschreitung von Lieferfristen ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMSVertragspartner nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, ausgenommen beim Vorliegen von grobem Verschulden oder Vorsatzes von starlim-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellensterner.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass f. Wird die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise Vertragserfüllung aus von nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzugvon starlim- sterner zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten starlim-sterner von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Für diesen Fall besteht kein Schadenersatz- oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber Ersatzanspruch des Vertragspartners.
g. starlim-sterner ist berechtigt, pro angefangene Woche Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs- oder Kaufgegenstand spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen.
h. Wird der Versand auf Wunsch des Verzuges 1 Vertragspartners oder durch Umstände, die von starlim-sterner nicht zu vertreten sind, verzögert, so werden dem Vertragspartner, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von starlim- sterner mindestens jedoch 1.5% des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordertRechnungsbetrages, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenjeden angefangenen Monat berechnet.
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Lieferung. 16.1 Die Lieferzeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von RST. Vereinbarte Termine Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Sendung versandbereit und Fristen sind verbindlicheine entsprechende Mitteilung an den Besteller ergangen ist.
6.2 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk. Maßgebend Bei vereinbarter Versendung werden Fracht- und Verpackungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt. RST schließt in diesen Fällen eine Transportversicherung auf Kosten und zugunsten des Bestellers ab. Etwaige Transportschäden hat der Besteller RST sowie dem anliefernden Spediteur, Frachtführer oder Xxxxxxx unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen.
6.3 Die Einhaltung der vorgesehenen Lieferfristen durch RST setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller vertraglichen Mitwirkungspflichtigen durch den Besteller auf dessen Kosten, d.h. insbesondere die Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben betreffend die Ablieferung des Vertragsgegenstandes sowie sämtlicher erforderlichen Beistellungen voraus. Kommt es aus der Sphäre des Bestellers zu Verzögerungen bei der Erfüllung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten, verlängert sich die Lieferzeit für RST angemessen bzw. um die Dauer der Verzögerung. RST behält sich nach einer von RST gesetzten angemessenen Nachfrist das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere des einfachen Schadenersatzes bleiben ungerührt. Der Besteller erkennt seine oben genannten Mitwirkungspflichten als für die Einhaltung des Liefertermins Lieferung wesentlich an.
6.4 RST ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.5 Fälle höherer Gewalt berechtigen RST, die Lieferung so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis andauert. Wird RST die Lieferung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird RST von der Lieferverpflichtung frei. Unter dem Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche RST nicht zu vertreten hat und durch die RST die Erbringung der Lieferung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wir z.B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhe, Naturkatastrophen, Ein- und Ausfuhrverbote (soweit dies außerhalb der Lieferfrist RST Kontrolle liegt), Energie- und Rohstoffmangel (soweit dies außerhalb der RST Kontrolle liegt) und von RST nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Wird RST von der Lieferpflicht frei, ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigtzurückzutreten.
6.6 Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers über den vereinbarten Liefertermin hinausgeschoben, pro berechnet RST dem Besteller ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Liefertermins die anfallenden Lagerkosten, bei Lagerung im Werk von RST 0,5% des Gesamtrechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung. Dem Besteller bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass RST infolge der Lagerung ein geringerer oder kein Kostenaufwande entstanden ist.
6.7 Gerät RST mit der Lieferung des Verzuges 1 Vertragsgegenstandes in Verzug, kann der Besteller Schadenersatz in Höhe von 0,2 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu der auf die verspätete Lieferung entfallenden Vergütung für jede vollendete Woche verspäteter Lieferung, maximal jedoch 2% der vertraglich vorgesehenen Gesamtvergütung, verlangen, höchstens jedoch 5 %wenn nicht RST nachweist, dass dem Besteller ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Eine weitergehende Haftung von RST wegen Verzuges ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 9 ausgeschlossen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine 5.1 Das Versanddatum aller Lieferungen wird der in der Bestellung genannten Kontaktperson von Hydro per Telefax, E-Mail oder auf andere beschleunigte schriftliche Weise binnen 24 (in Worten: vierundzwanzig) Stunden nach dem Versand mitgeteilt.
5.2 Der Lieferant willigt ein: a) Lieferungen und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für Leistungen gemäß den Vorschriften von Hydro, der beteiligten Spediteure und gegebenenfalls des Bestimmungslands ordnungsgemäß zu verpacken, zu markieren und zu versenden, b) die Einhaltung des Liefertermins Versandroute nach den Anweisungen von Hydro festzulegen, c) Handling, Verpackung, Lagerung oder Beförderung der Lieferfrist ist der Eingang der Ware Lieferungen und Leistungen nicht zu berechnen, sofern im Betrieb Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, d) allen Sendungen Packzettel beizulegen, aus denen die Vertrags- und/oder Bestellungsnummer von Hydro und das Versanddatum hervorgehen, e) alle Pakete nach den Anweisungen von Hydro und den Zollbestimmungen des AuftraggebersEinfuhrlandes ordnungsgemäß mit einem Etikett/Anhänger zu versehen und f) für jede Sendung den Original-Frachtbrief oder eine sonstige Empfangsbescheinigung nach den Anweisungen von Hydro umgehend weiterzuleiten. Der Transport wird gemLieferant nimmt nach den Anweisungen von Hydro und des Spediteurs die korrekte Klassifizierung und Identifizierung der versandten Lieferungen und Leistungen in die Frachtbriefe oder anderen Empfangsbescheinigungen auf. Die Markierungen auf den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ Paketen und die Identifizierung der Waren auf Packzetteln, Frachtbriefen und Rechnungen (Bestimmungsort genaue Bezeichnungsofern erforderlich) durchgeführtmüssen ausreichend sein, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung um Hydro eine leichte Identifizierung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung betreffenden Lieferungen und Versand rechtzeitig bereit Leistungen zu stellenermöglichen.
2. Muss 5.3 Hydro kann mehr als fünf (5) Tage zu früh eingehende oder über die in der Auftragnehmer annehmenBestellung genannte Menge hinausgehende Lieferungen und Leistungen unfrei zurücksenden oder die betreffenden Einheiten behalten, dass wobei die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannZahlung dieser Einheiten bis zu dem Termin aufgeschoben wird, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung an dem Auftraggeber mitzuteilensie normalerweise fällig gewesen wäre.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
Appears in 1 contract
Lieferung. 15.1. Vereinbarte Termine Angaben über Lieferfristen sind annähernd und Fristen unverbindlich.
5.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auf- tragsbestätigung zu laufen.
5.3. Die Lieferpflicht ruht, solange der Vertrags- partner mit einer fälligen Zahlung - auch aufgrund einer anderen Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung - in Verzug ist.
5.4. Teillieferungen sind verbindlichzulässig. Maßgebend für Grundsätzlich erfolgt die Einhaltung Lieferung durch Aist selbst. Aist behält sich jedoch die Xxxx des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersVersand- wegs vor. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtVertragspartner ist ohne die Zustimmung von Xxxx nicht berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit Liefertermine zu stellenverändern.
25.5. Muss Behauptete Mängel berechtigen nicht, die Annahme zu verweigern.
5.6. Sofern Aist einen Lieferverzug zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer annehmenVertragspartner entweder Erfüllung begehren oder aber unter Setzung einer angemessenen - jedoch mindes- tens vierwöchigen - Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfol- gen.
5.7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Aist, dass die Lieferung um die Dauer der Behinde- rung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder Leistung wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannzurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenAussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstän- de, z. B. Betriebsstörungen gleich, die Aist die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderun- gen während eines Verzugs von Aist oder einem Lieferanten von Aist eintreten.
35.8. Kommt Erfüllt der Auftragnehmer in VerzugVertragspartner seine Abnahme- pflichten nicht, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung Aist berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Davon unberührt bleibt das Recht von Aist, das Entgelt für die Lieferung fällig zu stellen oder nach einer angemesse- nen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenzurückzutreten. Der Auftraggeber In beiden Fällen ist Aist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
45.9. Die vorbehaltlose Annahme Tritt der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenVertragspartner vom rechtsverbind- lich abgeschlossenen Kaufvertrag, es sei denngleich aus welchem Grund, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlenzurück, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber so steht Aist das Recht zur Nutzung zu, ein Ersatz der aufgelaufenen Herstellungskosten einzubehalten, wobei in diesem Fall bereits hergestellte Teile dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht Vertragspartner zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragenstehen.
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Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat Soll die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellenversendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Muss Xxxxxxxxxxxxx sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Auftragnehmer annehmenVertrag schriftlich abgeschlossen, dass bedarf auch die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe Bestätigung über den Liefertermin der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenSchriftform.
3. Kommt Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangenzurücktreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %§ 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die vorbehaltlose Annahme Grundsätze über den Wegfall der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungGeschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenDem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweiseslediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendEntsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 13.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichIst die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestellung, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. Maßgebend 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Einhaltung des Liefertermins oder Dauer der Lieferfrist ist Behinderung und deren Nachwirkung von der Eingang der Ware im Betrieb des AuftraggebersLieferpflicht frei. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtDies berechtigt die Genossenschaft auch, sofern nichts anderes vereinbart vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Der Auftragnehmer hat Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kannentbunden. Dies gilt nur dann, so wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder Betriebsstoffe getroffen hat er dieses und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unter Angabe der Gründe unterrichten und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenim Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3. Kommt 3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Auftragnehmer in VerzugGenossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts wenn die Lieferung später als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht 3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung Kosten des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenKäufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm zumutbargewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, 3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Warenmuster.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Auftraggeber bei Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendKaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für Erfüllungsort von Leistungen des Lieferanten ist stets die Einhaltung des Liefertermins in unseren Auftragsschreiben genannte Empfangsstelle, unabhängig davon, ob mit dem Lieferanten frachtfreie oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes ab Werk“-Lieferung vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenDer Lieferant trägt die Gefahr bis zur Anlieferung des Liefergegenstandes an die angegebene Empfangsstelle, dass auch wenn wir den Transport in eigener Regie und/oder die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenTransportversicherung übernehmen.
3. Kommt Versandpapiere sind der Auftragnehmer in VerzugEmpfangsstelle unter Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum, Identnummer etc. zuzusenden. Fehlen dieser Angaben oder gehen diese nicht rechtzeitig, spätestens bei Warenlieferung bei uns ein, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gehen alle dadurch eventuell entstehenden Kosten zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche Lasten des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Lieferanten.
4. Die vorbehaltlose Annahme Wesentlicher Bestandteil unseres Auftrages ist die jeweilige Erstellung einer ordnungsgemäßen Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 3351/83. Von uns abgezeichnete Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbescheinigung der verspäteten Lieferung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung Erfüllung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungAuftrages.
5. Die vereinbarten Mengen sind auch bei Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossengenau einzuhalten, es sei dennjedoch ist bei Massengütern eine Überlieferung bis zu 3% der im Auftrag angegebenen Mengen zulässig. Bei Nichtbeachtung ist der Lieferant verpflichtet, die zu viel gelieferte Xxxxx auf seine Kosten sofort zurückzunehmen und uns den aus der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarÜberlieferung eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber Eine Vergütung der Verpackung wird nur bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendausdrücklicher Vereinbarung gezahlt.
7. An SoftwareSoweit die Preise nach Gewicht vereinbart sind, sind die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfangbahnamtlich zu ermittelnden Gewichte maßgeblich. Die jeweiligen Wiegebescheinigungen sind uns zusammen mit Rechnung und Lieferschein vorzulegen.
8. Vom Auftragnehmer Die Lieferware ist so zu verpacken, dass Transportkosten vermieden werden. Es dürfen nur anerkannt umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Einwegverpackungen sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden tunlichst zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegenvermeiden.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 11.5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lie- ferung ex works der jeweiligen Lieferstelle von Unterbichler oder dem Unterbich- ler-Vertriebspartner, die / der Erfüllungsort ist. Vereinbarte Termine Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.
1.5.2 Für die Lieferung auf Nord- und Fristen sind verbindlichOstseeinseln wird ein Zuschlag in Höhe von 70,- pro Lieferung erhoben.
1.5.3 Für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung ist der Kunde bei Selbstabholung oder Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen allein zuständig und verantwortlich. Maßgebend Wirkt Unterbichler da- bei über ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hinaus mit, so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit. Unterbichler übernimmt hierdurch nicht die Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung. Der Kunde stellt Unterbichler von Ansprüchen frei, die gegen Unterbichler insoweit wegen Schadensereignissen aus nicht betriebs- oder beförderungssicherer Bela- dung geltend gemacht werden.
1.5.4 Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.5.5 Sollte die Disposition über Datenfernübertragung oder über automati- sche Belieferung per Tourenplanung erfolgen, wird der Kunde Unterbichler un- verzüglich über geplante zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf die bisher üblichen Abnahmemengen haben (wie Sonderschichten, Betriebsurlaub etc.), in- formieren.
1.5.6 Auch bei automatischer Disposition über Datenfernübertragung von ei- nem Telemetriesystem von Unterbichler ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Stromversorgung und Telefondienste zum Telemetriesystem von Unterbichler funk- tionsfähig sind. Der Kunde ist bei einem Ausfall dieses Systems für die Bestands- überwachung und die Auftragserteilung für Produktlieferungen verantwortlich.
1.5.7 Der Beginn des von Unterbichler angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist setzt weiterhin die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Unterbichler ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggeberszu Teillieferungen berechtigt. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführtUnterbichler ist außerdem berechtigt, sofern nichts seine Lie- ferverpflichtung durch ein anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit Unternehmen erfüllen zu stellenlassen.
2. Muss 1.5.8 Unter Anwendung der Auftragnehmer annehmen, dass folgenden Ziffer 1.5.9 ist die Lieferbestätigung von Unterbichler ein zwingender Beweis für die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe und Menge der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilengeliefer- ten Waren an Unternehmen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so 1.5.9 Unterbichler ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts nicht für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenLiefermängel verantwortlich, es sei denn, Unter- bichler wurde innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Auftraggeber Lieferung vom Kunden darüber schriftlich oder in Textform in Kenntnis gesetzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass es nicht möglich oder zumutbar war, Unterbichler innerhalb dieser Zeitperiode in Kenntnis zu setzen, und er Unter- bichler in einem solchen Fall unverzüglich benachrichtigt hat, in jedem Fall inner- halb von 5 Arbeitstagen nachdem er Kenntnis von dem Vorfall erhalten hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbares erwartet werden kann, dass er von dem Schadensfall Kenntnis erhalten hat. Wenn im Vertrag eine förmliche Abnahmeprüfung für Lieferungen vereinbart wurde, gilt diese Ziffer 1.5.9 nicht für solche Lieferungen, und die Annahme der Lieferung durch den Kunden wird mit erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung unterstellt.
6. Für Stückzahlen1.5.10 Wenn Unterbichler im Einklang mit Ziffer 1.5.9 über Defizite, Gewichte Verluste, Schäden oder sonstige Diskrepanzen bei den Lieferungen in Kenntnis gesetzt wurde, kann Unterbichler nach eigenem Ermessen die Defizite, Verluste, Schäden oder Diskrepanzen durch kostenfreie Nachlieferungen oder Kostenerstattung oder einen entsprechenden Preisnachlass für die Lieferung beheben.
1.5.11 Wenn die Lieferung nicht oder nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch den Kunden erfolgen kann, werden solche Lieferungen als ge- liefert erachtet, und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen NachweisesUnterbichler ist berechtigt, die vom Auftraggeber bei Kosten für abgebrochene Lieferun- gen oder Teillieferungen sowie die Lagerung der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendWaren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 25,00 EUR.
71.5.12 Wenn die vollständige Abholung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden nicht erfolgen kann, ist Unterbichler berechtigt, Kosten für die vergebliche Fahrt oder Teilabholung in Rechnung zu stellen. An Software, Ergänzend gelten die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat nachstehenden Ziffern 1.1.3 und 1.2 der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangSondervorschriften der nachstehenden Ziffer 2.
81.5.13 Bei der Lieferung von Gasen bezieht sich die Mengenangabe „m3“ auf einen Gasezustand von 15° Celsius und 1 bar. Vom Auftragnehmer Bei der Lieferung von Trockeneis ist das Ab- gangsgewicht ab Produktionswerk maßgebend und bindend. Mögliche Verluste durch Transport und / oder Schneiden sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung vom Kunden zu tragen. Eine bestimmte Größe von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegeneinzelnen Trockeneisblöcken kann nicht garantiert werden.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern 4.01 Sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat wurde, beginnt die Ware unter Berücksichtigung Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung der Anlieferung des zu bearbeitenden Material, sofern zu diesem Zeitpunkt alle vertragswesentlichen technischen und Versand rechtzeitig bereit zu stellenorganisatorischen Einzelheiten verbindlich festliegen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen4.02 Unvorhersehbare, dass unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmen, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die Lieferung zu Lieferungs- oder Leistung ganz oder teilweise Leistungsverzögerungen führen und von uns nicht termingerecht erfolgen kannzu vertreten sind, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenBehinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beider Seiten zum Vertragsrücktritt.
3. Kommt 4.03 Gerät der Auftragnehmer Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungs- pflicht in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Xxxx vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.04 Teillieferung sind zulässig.
4.05 Lieferung Erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über.
4.07 Wird die zu bearbeitende Xxxx auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transport- gefahr der Auftraggeber. Der Dem Auftraggeber ist berechtigtfreigestellt, pro angefangene Woche diese Gefahren zu versichern.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.10 Versandweg, Art und Mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Verzuges Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Xxxx muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk ge- liefert zu berechnen.
4.12 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung % des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossenRechnungsbetrages begrenz, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.
4.13 Für entstehende Wartezeiten wird, auch wenn Abholtermine und Anliefertermine zugesagt wurden, nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.15 Wird bearbeitete Xxxx zurückgeliefert, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbardie Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte 4.16 Bearbeitete Teile werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassensoweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Bearbeitung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für Erfüllungsort von Leistungen des Lieferanten ist stets die Einhaltung des Liefertermins in unseren Auftragsschreiben genannte Empfangsstelle, unabhängig davon, ob mit dem Lieferanten frachtfreie oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes ab Werk“-Lieferung vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmenDer Lieferant trägt die Gefahr bis zur Anlieferung des Liefergegenstandes an die angegebene Empfangsstelle, dass auch wenn wir den Transport in eigener Regie und/oder die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilenTransportversicherung übernehmen.
3. Kommt Versandpapiere sind der Auftragnehmer in VerzugEmpfangsstelle unter Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum, Identnummer etc. zuzusenden. Fehlen dieser Angaben oder gehen diese nicht rechtzeitig, spätestens bei Warenlieferung bei uns ein, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung gehen alle dadurch eventuell entstehenden Kosten zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche Lasten des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %Lieferanten.
4. Die vorbehaltlose Annahme Wesentlicher Bestandteil unseres Auftrages ist die jeweilige Erstellung einer ordnungsgemäßen Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 3351/83. Von uns abgezeichnete Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbescheinigung der verspäteten Lieferung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung Erfüllung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder LeistungAuftrages.
5. Die vereinbarten Mengen sind auch bei Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossengenau einzuhalten, es sei dennjedoch ist bei Massengütern eine Überlieferung bis zu 3% der im Auftrag angegebenen Mengen zulässig. Bei Nichtbeachtung ist der Lieferant verpflichtet, die zu viel gelieferte Xxxxx auf seine Kosten sofort zurückzunehmen und uns den aus der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbarÜberlieferung eventuell entstandenen Schaden zu ersetzen.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber Eine Vergütung der Verpackung wird nur bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebendausdrücklicher Vereinbarung gezahlt.
7. An SoftwareSoweit die Preise nach Gewicht vereinbart sind, sind die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfangbahnamtlich zu ermittelnden Gewichte maßgeblich. Die jeweiligen Wiegebescheinigungen sind uns zusammen mit Rechnung und Lieferschein vorzulegen.
8. Vom Auftragnehmer Die Lieferware ist so zu verpacken, dass Transportkosten vermieden werden. Es dürfen nur anerkannt umweltfreundlichen Verpackungsmaterialien verwendet werden. Einwegverpackungen sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden tunlichst zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegenvermeiden.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 15.1 Erfüllungsort für Lieferung ist unser Logistik Center in Müllendorf. Vereinbarte Termine Die Ware wird dem Käufer ohne Verladung auf das abholende Beförderungsmittel in unserer Produktverpackung zur Verfügung gestellt. Die Ware wird von uns – mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung – ausschließlich in einer für den LKW-Verkehr üblichen Transportverpackung zu unseren üblichen Verpackungsmaßen bereitgestellt. Nachträgliche Angaben des Käufers zur Transportverpackung werden nicht akzeptiert. Für die Sicherung der Waren im Transportmittel ist ausschließlich der Abholer verantwortlich. Der Käufer hat alle Nachweise, die er zur Ausfuhr und/oder Einfuhr der Ware und Fristen gegebenenfalls zur Durchfuhr durch jedes Land benötigt, selbst zu beschaffen und ist hierfür selbst verantwortlich.
5.2 Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Auftrages. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages sind verbindlichwir berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen. Maßgebend für Für unverschuldete Lieferverzögerungen haften wir nicht. Für diesen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, und auch auf die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. In den übrigen Fällen ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise Käufer nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zurückzutreten, ohne eine angemessene Nachfrist zu verlangensetzen. Die Lieferpflicht entfällt bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beeinflussbaren Verzögerungen, auch wenn diese beim Zulieferanten eintreten (z.B. Brand, Streik, Embargo, Fehlen von Transportmitteln). In solchen Fällen steht es uns frei, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, dies gilt nach unserer Xxxx auch für noch nicht fällige Folgelieferungen.
5.3 Verpackungsmaterial wird von uns nicht übernommen und entsorgt. Der Auftraggeber Käufer ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistungin seinem Zielland geltenden Entsorgungsvorschriften selbst verantwortlich. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung der Verpackung und der Ware sind vom Käufer selbst zu tragen.
5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen.
9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen.
10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen