Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte. 3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. 3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst. 3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen. 3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten. 3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens. 3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor. 3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf- männischen und Bestellungen hinsichtlich Artsonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei an dem der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteVerkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
3.2 Vereinbarte Termine 4.2 Behördliche und Fristen sind verbindlich. Massgeblich etwa für die Einhaltung Ausführung von Liefertermin Anlagen erforderliche Ge- nehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Geneh- migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am ErfüllungsortVorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) auf Abruf vereinbart, hat der Lieferant so gilt die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenspätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die Aufstellung und/oder die MontageEinhaltung der ver- einbarten Lieferfrist behindern, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenverlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzun- gen, Bereitstellung von Werkzeugen behördliche Eingriffe und Personal etcVerbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Aus- fall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. selbstDiese vorgenann- ten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung 4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertrags- strafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung Verkäufers eingetretene Verzögerung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntenErfüllung berechtigt den Käufer, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtliefe- rung zu benachrichti- genbeanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentli- chen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
3.5 Wir behalten uns vor4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf gilt die termingerechte Lieferung zu verzichtenWare spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenom- men.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch 4.7 Der Verkäufer hat das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen für alle Lieferungen und in Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenKäufer meldet.
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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen (Agb), Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmän- nischen und Bestellungen hinsichtlich Artsonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei an dem der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteVerkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
3.2 Vereinbarte Termine 4.2 Behördliche und Fristen sind verbindlich. Massgeblich etwa für die Einhaltung Ausführung von Liefertermin Anlagen erforderliche Genehmi- gungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am ErfüllungsortVorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) auf Abruf vereinbart, hat der Lieferant so gilt die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenspätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die Aufstellung und/oder die MontageEinhaltung der ver- einbarten Lieferfrist behindern, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenverlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzun- gen, Bereitstellung von Werkzeugen behördliche Eingriffe und Personal etcVerbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. selbstDiese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung 4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwen- dung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung Verkäufers eingetretene Verzögerung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntenErfüllung berechtigt den Käufer, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch ma- ximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu benachrichti- genbeanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
3.5 Wir behalten uns vor4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf gilt die termingerechte Lieferung zu verzichtenWare spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch 4.7 Der Verkäufer hat das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen für alle Lieferungen und in Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenKäufer meldet.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind gelten insoweit die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertegesetzlichen Regelungen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Der Auftragnehmer ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartnur zu Teillieferungen berechtigt, hat der Lieferant die Ware soweit dies unter Berücksichtigung der mit Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenAuftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 3. Soll die Aufstellung und/oder Ware versendet werden, geht die MontageGefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenkann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcwenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. selbstAbs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungAufträgen, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits bei denen eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangVoraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Darüber hinaus steht uns auch Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadensersatz, bleiben un- berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 1. Lieferfristen und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind Termine gelten nur nach ausdrückli- cher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfris- ten (Termine) beginnen mit dem Datum unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamAuf- tragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Massgebend sind Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteWare ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3.2 Vereinbarte Termine 2. Bei Fristen und Fristen sind verbindlichTerminen, die in der Auftragsbestäti- gung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der Erst mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenAblauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet un- serer Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung um den der Auftraggeber seinen Verpflich- tungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Werkzeugen und Personal etc. selbstAbschnitt XI dieser Bedingungen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten4. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genSelbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig5. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und ausdrückliche Zustimmung vordie Verschiebung des Leistungstermins dem Auf- traggeber zumutbar ist.
3.8 An Software6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berech- tigt, wenn diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
7. Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Auftraggeber für dessen Ausübung eine ange- messene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die zum Vertragsgegenstand gehörtder Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, einschliesslich ihrer Dokumentationunmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, haben wir das Nutzungsrecht die zur Auftrags- durchführung notwendig sind. Der Kunde hat im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangUnternehmerverkehr in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit 3 VOB/B, wenn für Be- ginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und er- klärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenAuftrag entziehen wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 4.1. Sofern sich aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt der Verkauf ab Lager. Der Käufer ist zu unverzüglicher Abholung verpflichtet. Verstößt der Käufer gegen seine Abholungspflicht, so kann die Verkäuferin die Ware nach angemessener Fristsetzung anderweitig veräußern und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamdie Differenz eines etwaigen Mindererlöses beim Käufer liquidieren. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang Alle Risiken gehen mit Bereitstellung der Ware am ErfüllungsortLager der Verkäuferin auf den Käufer über. Ist Soweit die Verkäuferin abgepackte Ware schuldet, steht die Lieferung unter dem Vorbehalt störungsfrei laufender Packmaschinen. Im Falle der Versendung erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Übrigen gilt für Lieferungen „FCA INCOTERMS 2000“ als vereinbart. Die Lieferung von Waren, die die Verkäuferin nicht auf Lager hat, erfolgt unter Vorbehalt rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung.
4.2. Feste Lieferdaten bedürfen ebenso wie handelsrechtliche Fixgeschäfte der ausdrücklichen Zusage der Verkäuferin in der für die Auftragsbestätigung maßgeblichen Form. Sofern es sich bei der zu liefernden Ware um Ware mit einer Mindesthaltbarkeitszeit von mehr als vier Wochen handelt, kommt die Verkäuferin, auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei der Verkäuferin in Verzug. Befindet sich die Verkäuferin in einem solchen Fall in Lieferverzug, so hat der Käufer eine angemessene Nachricht zu setzen. Sie hat drei Tage zu betragen.
4.3. Wird die Verkäuferin an der rechtzeitigen Lieferung "frei Werk" (DAP wegen höherer Gewalt oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartaufgrund von Beschäftigungs- oder Lieferstörungen – im in –oder Ausland, bei ihr oder ihren Zulieferanten - behindert, z. B. durch Krieg, Aufruhr, Einfuhr – oder Ausfuhrbeschränkungen. Missernte, Stürme auf See, Streik oder Aussperrung, Energiemangel oder Verkehrsstörungen, hat jede Vertragspartei das Recht, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten. Sofern es sich bei der zu liefernden Ware um solche, mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als vier Wochen handelt, hat der Lieferant Käufer jedoch erst dann ein Rücktrittsrecht, wenn die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenVerkäuferin auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob sie zurücktritt oder binnen zwei Wochen liefern will.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage4.4. Die Verkäuferin ist berechtigt, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung Teilleistungen zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigerbringen, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche dies ist für den Käufer im Einzelfall unzumutbar. Der Käufer gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch die Verkäuferin lediglich schriftlich angeboten wird und ausdrückliche Zustimmung vorsonstige Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorliegen.
3.8 An Software4.5. Die Verkäuferin ist berechtigt, die zum Vertragsgegenstand gehörtLieferung zu verweigern, einschliesslich ihrer Dokumentationwenn nach Abschluss eines Vertrages erkennbar wird, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangdass ihr Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Die Verkäuferin kann eine angemessene Frist bestimmen, in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuwelcher der Käufer Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Xxxx die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenNach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und Bestellungen hinsichtlich Artfinanziellen Voraussetzungen,
c) Datum, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei an dem der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteVerkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
3.2 Vereinbarte Termine 5.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und Fristen sind verbindlichzu verrechnen.
5.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Punktes 10 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit gewährt.
5.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug nachweislich verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Wurde die in Punkt 5.4 vorgesehene Nachfrist nachweislich durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Massgeblich Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die Einhaltung von Liefertermin nicht gelieferten Waren oder Lieferfrist für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen.
5.6 Nimmt der Verkäufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht nachweislich durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Eingang Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder auch ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware am Erfüllungsortauf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Ist Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenin den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 5.7 Andere als die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstin Punkt 5 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund Verzuges des Verkäufers sind ausgeschlossen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk mit einem von Kontrakten HYDRO bestimmten Frachtspediteur, dessen Kosten der Kunde gem. Ziffer 3 trägt. Schriftlich von HYDRO bestätigte Lieferzeiten oder -termine setzen die verbindliche Klärung sämtlicher kaufmännischer und Bestellungen hinsichtlich Arttechnischer Einzelheiten und das Vorliegen aller erforderlichen Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vo- raus und verlängern sich bei Verzögerungen entsprechend. Die Lieferung vor einem vereinbarten Liefertermin ist stets zulässig. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Qualitätdoch ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Fall eines von HYDRO nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten und eine Nachfrist von einer Woche überschreitenden Lieferverzugs haftet HYDRO für jede weitere vollendete Woche Verzug ausschließlich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, Stückzahlinsgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. HYDRO behält sich das Recht vor, Masse in mehr als einer Warensendung zu liefern und Gewichte sind nur jede Warensendung getrennt in Rechnung zu stellen. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, ist HYDRO berechtigt, die vereinbarte Liefer- menge um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten. Nimmt der Kunde die Ware am vereinbarten Lieferort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist nicht ab, ist HYDRO nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind eigener Xxxx berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang sofortige Bezahlung der Ware am Erfüllungsortzu verlangen. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant In letz- terem Fall wird HYDRO die Ware unter Berücksichtigung auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Dasselbe gilt, wenn bei einem Rahmenvertrag oder Verkauf auf Abruf die Ware nicht innerhalb der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenvorgesehenen Zeiten abgerufen wird. Etwaige Schadensersatzansprüche von HYDRO bleiben unberührt.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen 10.1 Sofern nicht anders schriftlich von Kontrakten Vita vorgegeben, gilt die Lieferung als erfolgt:
10.1.1 bei Anlieferung der Waren am Standort von Vita, wenn der Transport vom Käufer durchgeführt wird; oder
10.1.2 bei Anlieferung der Waren am Standort des Käufers oder an einem anderen zwischen Vita und Bestellungen hinsichtlich Artdem Käufer vereinbarten Standort, Qualitätwenn der Transport von Vita (oder einem im Auftrag von Vita handelnden Logistikdienstleister) durchgeführt wird.
10.2 Erfolgt die Lieferung an einen anderen Ort als die Örtlichkeiten von Vita, Stückzahlso ist der Käufer:
10.2.1 verpflichtet, Masse an der Lieferadresse auf eigene Kosten für adäquate und Gewichte angemessene Ausrüstung und Arbeitskräfte zum Entladen der Waren zu sorgen; und
10.2.2 dafür verantwortlich, dass die Waren in den richtigen Lagerbereich entladen werden.
10.3 Alle für die Lieferung der Waren angegebenen Zeiten oder Termine (einschließlich der Leistungstermine) sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die annähernd und Vita haftet nicht für etwaige Verzögerungen bei der Wareneingangskontrolle Lieferung der Waren. Die Lieferzeit ist nicht von uns festgestellten Wertewesentlicher Bedeutung für den Vertrag. Die Waren können von Vita vor dem angegebenen Liefertermin unter Einhaltung einer angemessenen Benachrichtigungsfrist an den Käufer geliefert werden
10.4 Vita behält sich das Recht vor, in angemessenem Umfang Teillieferungen vorzunehmen und für jede Teillieferung eine separate Rechnung vorzulegen.
3.2 Vereinbarte Termine 10.5 Wenn die Lieferung in Teillieferungen vereinbart ist oder Vita von seinem Recht auf Teillieferung gemäß 10.4 Gebrauch macht und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin es zu Verzögerungen bei der Lieferung einer (1) oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartmehrerer Teillieferungen aus welchem Grund auch immer kommt, hat der Lieferant Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rücktritt von der Bestellung.
10.6 Sollte es zu folgenden Situationen kommen:
10.6.1 Unter- oder Überlieferung der gelieferten Ware (d.h. nicht mehr als zehn Prozent (10 %) des Wertes) ("Toleranzüberschreitung") von dem in der Bestätigten Bestellung angegebenen Wert (ob Mehr- oder Minderlieferung), ist der Käufer verpflichtet, die tatsächlich gelieferten Waren abnehmen und dafür zu bezahlen (und der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware unter Berücksichtigung abzulehnen oder Schadenersatz zu verlangen). Im Falle einer Unterlieferung zahlt Vita den Preis der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung bestellten, aber nicht gelieferten Waren zurück, wenn dieser Preis bezahlt wurde; wenn der Preis nicht bezahlt wurde, wird Vita eine Gutschrift über die jeweilige Rechnung (oder einen entsprechenden Teil davon) ausstellen;
10.6.2 Unterlieferung der gelieferten Waren (die mehr als die Toleranzüberschreitung darstellt), kann der Käufer (ist aber nicht verpflichtet) diese tatsächlich gelieferten Waren abnehmen und Versand rechtzeitig bereitzustellendafür bezahlen oder ist berechtigt, die gesamte Bestätigte Bestellung abzulehnen und die Annahme der Waren zu verweigern. Vita zahlt den Preis zurück, wenn dieser Preis bezahlt wurde; wenn der Preis nicht bezahlt wurde, wird Vita eine Gutschrift über die betreffende Rechnung aus; oder
10.6.3 Überlieferung der gelieferten Waren (die mehr als die Toleranzüberschreitung darstellt), ist der Käufer nach eigenem Ermessen berechtigt:
10.6.3.1 die gelieferten Mengen zu übernehmen und den Preis zu zahlen;
10.6.3.2 die gesamte über die Toleranzüberschreitung hinausgehende Überlieferungsmenge zurückweisen und die bis zur Toleranzüberschreitung gelieferten Mengen übernehmen und den Preis dafür bezahlen; oder
10.6.3.3 einen Teil der über die Toleranzüberschreitung hinausgehende Überlieferungsmenge zurückzuweisen und den Rest der gelieferten Waren zu übernehmen und den Preis dafür zu zahlen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände10.7 Die Menge einer Warenlieferung, die ihn an von Vita bei der Einhaltung des Liefertermins oder an Lieferung erfasst wird, ist ein schlüssiger Nachweis für die Menge, die der Lie- ferung in Käufer bei der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigerhalten hat, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorder Käufer kann das Gegenteil nachweisen.
3.8 An Software10.8 Wird die Annahme einer Lieferung vom Käufer verweigert oder verzögert, was der Käufer zu vertreten hat, oder wird sie auf Verlangen des Käufers ausgesetzt, kann Vita den daraus entstehenden Schaden einschließlich der Vita zusätzlich entstandenen Kosten, wie z.B. Lagerkosten, berechnen.
10.9 Jede Haftung von Xxxx für die Nichtlieferung der Waren beschränkt sich auf die Ersetzung der Waren innerhalb einer angemessenen Frist oder die Ausstellung einer Gutschrift zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem anteiligen Preis der Bestätigten Bestellung gegen eine für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lendiese Waren ausgestellte Rechnung.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen 6.1 Dem Kunden übermittelte Lieferdaten gelten als Richtwerte. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, diese sind vom Kunden anzunehmen.
6.2 Im Falle des Lieferverzuges hat der Käufer, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, das Recht auf Rücktritt. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Folgeschäden sind in jedem Falle ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, Qualitätalso einschließlich mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen.
6.3 Kann die Lieferung aus Gründen, Stückzahldie der Käufer zu vertreten hat, Masse nicht erfolgen, so gilt die Lieferfrist bei schriftlicher Versandbereitschaftsmeldung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist als eingehalten. Krieg, Aussperrung, Rohstoff- und Gewichte Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.
6.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamPaletten. Massgebend sind Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6.5 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die SanData wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
6.6 Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Kunde der SanData für die Verzugsdauer die bei der Wareneingangskontrolle SanData üblichen Lagerkosten in Höhe von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2 % des Warenwertes zu erstatten. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Der Kunde hat das Recht einen niedrigen Schaden nachzuweisen. Die SanData ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständestattdessen aber auch berechtigt, die ihn an Einlagerung der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität Sache bei einer Spedition vorzunehmen und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu benachrichti- genberechnen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart wer- den, sind freibleibend. Werden die fix vereinbarten Lieferfristen um mehr als drei Monate bei Sonderbauten, anderenfalls um 14 Kalendertage überschritten, so kann der Vertragspartner nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich nach Ablauf einer Schwarzmüller gesetzten, 14-tägi- gen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferge- genstand bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Etwaige weitere Ansprüche richten sich nach Ziffer XII. Eine fix vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der vollständigen Einigung über die Ausfüh- rungsart und unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen gemäß gegenständli- cher Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wird vor der Auslieferung vom Vertragspartner in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der vereinbarte Liefertermin hinfällig. Für alle Fälle höherer Gewalt, auch für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung der Werke von Kontrakten Schwarzmüller (einschließlich verbundener Unter- nehmen), gleichgültig aus welchem Grund, für den Eintritt sol- cher Ereignisse im Werk der Lieferanten von Schwarzmüller, für Krieg, innere Unruhen und Bestellungen hinsichtlich Artbehördliche Maßnahmen, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamhaftet Schwarzmüller nicht. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Etwaig vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichwerden während des Andauerns des Zustands höherer Gewalt ausgesetzt; dies gilt nicht als eine Verletzung des Vertrages. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns Schwarzmüller behält sich vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisenvom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen, ohne damit auf wenn nach Auftragsbestäti- gung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch wel- che die termingerechte Lieferung zu verzichtenForderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und Bestellungen hinsichtlich Artsonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei an dem der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteVerkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
3.2 Vereinbarte Termine 4.2 Behördliche und Fristen sind verbindlich. Massgeblich etwa für die Einhaltung Ausführung von Liefertermin Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am ErfüllungsortVorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) auf Abruf vereinbart, hat der Lieferant so gilt die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenspätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die Aufstellung und/oder die MontageEinhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenverlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, Bereitstellung von Werkzeugen behördliche Eingriffe und Personal etcVerbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. selbstDiese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung 4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung Verkäufers eingetretene Verzögerung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntenErfüllung berechtigt den Käufer, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu benachrichti- genbeanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
3.5 Wir behalten uns vor4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf gilt die termingerechte Lieferung zu verzichtenWare spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch 4.7 Der Verkäufer hat das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen für alle Lieferungen und in Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenKäufer meldet.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten (1) Lieferungen erfolgen an den in der Bestellung aufgeführten Lie- ferort DDP (Incoterms 2010). Ist in der Bestellung kein Erfüllungs- ort angegeben und Bestellungen hinsichtlich Artist nichts anderes vereinbart, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte so hat die Liefe- rung an den Geschäftssitz der bestellenden GETEC-Einheit zu er- folgen.
(2) Die bestellten Mengen sind verbindlich. Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen dokumentierter Zustimmung wirksamdurch GETEC zulässig. Massgebend sind Auf dem Lieferschein ist in diesem Fall die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertenoch offene Restmenge auszu- weisen. Bei Über- oder Unterlieferung behält sich GETEC das Recht vor, die Annahme zu verweigern oder die Lieferung auf Ri- siko und Kosten des AN zurückzusenden.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist (3) Sendet GETEC bei vorzeitiger, unangemeldeter Lieferung bestell- ter Waren diese nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartzurück, hat der Lieferant so kann GETEC die Ware unter Berücksichtigung bis zu dem verabredeten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des AN einla- gern. In diesem Fall richtet sich die Fälligkeit der mit betroffenen Rechnungen nach dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenvereinbarten Liefertermin.
3.3 Obliegt dem Lieferanten (4) Zu liefernde Ware ist in handelsüblicher Form und sachgerecht zu verpacken. Der AN haftet für Beschädigungen, die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstinfolge mangelhafter Verpackung entstehen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten(5) Der AN hat die Rücknahme von Verpackung nach der bei Ver- tragsabschluss gültigen Verpackungsverordnung vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung GETEC erwartet in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigungdiesem Fall eine umweltgerechte Entsorgung inklusive entsprechender Entsorgungsnachweise, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gensofern erfor- derlich.
3.5 Wir behalten uns vor(6) Lieferscheine sind mindestens mit folgenden Informationen zu versehen: Bestellnummer(n) und Bestellposition(en) (sofern diese auf der Bestellung angegeben werden), vorzeitige Lieferungen zurückzuweisenBezeichnungen der Lieferposition(en), ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichtenMengenangaben in Mengeneinheit der Bestellung, Lieferdatum.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Besondere Einkaufsbedingungen, General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art8.1 Sofern nicht anders vereinbart, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind erfolgt die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang Lieferung der Ware am Erfüllungsortdurch das Bereitstellen eines Links. Ist nicht Lieferung "frei Werk" Dieser kann vom Kunden betätigt werden und startet den Download auf das von diesem gewählte Speichermedium. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, geeignete Soft- ware bereitzuhalten, die ein ordnungsgemäßes Öffnen, Bearbeiten und Ausdrucken der Dateien und Inhalte ermöglicht. Darüber hinaus wird LINEAR dem Kunden (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010sofern anwendbar) vereinbarteine gültige dazugehörige Lizen- zierung für diese Produkte, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung Dienste und/oder Abonne- ments per E-Mail an die MontageE-Mail-Adresse schicken, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten die der Kunde im Rahmen der Bestellung angegeben hat. Anwendbare Nutzungsbedingungen können Beschrän- kungen darüber enthalten, wie z. B. Reisekostenauf die Produkte, Bereitstellung von Werkzeugen Dienste und/oder Abonnements zugegriffen und Personal etc. selbstdiese genutzt werden können.
3.4 8.2 Der Versand von Sachgütern erfolgt gegebenenfalls gegen Versandgebühr. Der Kunde ist für die Zahlung der Versandgebühr sowie etwaiger Steuern oder Gebühren, die in seinem Land anfallen, verantwortlich.
8.3 LINEAR ist berechtigt, auch vor dem vorgesehenen Lie- fertermin zu liefern. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Lieferungen für den Kunden gesondert nutzbar sind.
8.4 Leistungs- und Liefertermine sind pünktlich einzuhaltennur dann verbindlich, wenn LINEAR diese ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet. Bei Nichteinhaltung Ansprüche des Liefertermins gerät Kunden bei Lieferverzug sind auf die Stornierung der Lieferant ohne Abmahnung in Verzugjeweiligen Bestellung ab einem Verzug von mehr als dreißig (30) Tagen über dem geplanten Lieferdatum, beschränkt. Er- kennt Die weitergehende Haftung der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genParteien ist ausgeschlossen.
3.5 Wir behalten uns vor8.5 Die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung oder Leistung geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von LINEAR, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf die termingerechte Lieferung zu verzichtenden Kunden über.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme 8.6 In Fällen von höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsunterbrechungen oder Betriebsstörungen, Krankheit oder Tod von Mitarbeitern, Mängeln an Roh- und Betriebsstoffen oder einer von LINEAR nicht termingerechten zu vertretenden Nicht-Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, durch Vorlieferanten ver- längert sich die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit Lieferfrist für den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem Zeitraum der Störung (sowie für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenangemessene Anlaufzeit nach Behebung der Störung).
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Werk mit einem von Kontrakten HYDRO bestimmten Frachtspedi- teur, dessen Kosten der Kunde gem. Ziffer 3 trägt. Schriftlich von HYDRO bestätigte Lieferzeiten oder -termine setzen die verbindliche Klärung sämtlicher kaufmännischer und Bestellungen hinsichtlich Arttechnischer Einzelheiten und das Vorliegen aller erforderlichen Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Auftragsbe- stätigung voraus und verlängern sich bei Verzögerungen entsprechend. Die Lieferung vor einem vereinbarten Liefertermin ist stets zulässig. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Qualitätdoch ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Im Fall eines von HYDRO nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten und eine Nachfrist von einer Woche überschreitenden Lieferverzugs haftet HYDRO für jede weitere vollendete Woche Verzug ausschließlich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, Stückzahlinsgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes der verspäte- ten Lieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. HYDRO behält sich das Recht vor, Masse in mehr als einer Warensendung zu liefern und Gewichte sind nur jede Warensendung getrennt in Rechnung zu stellen. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, ist HYDRO berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten. Nimmt der Kunde die Ware am vereinbarten Lieferort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist nicht ab, ist HYDRO nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind eigener Xxxx berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang sofortige Bezahlung der Ware am Erfüllungsortzu verlan- gen. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant In letzterem Fall wird HYDRO die Ware unter Berücksichtigung auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Dasselbe gilt, wenn bei einem Rahmenvertrag oder Verkauf auf Abruf die Ware nicht innerhalb der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenvorgesehenen Zeiten abgerufen wird. Et- waige Schadensersatzansprüche von HYDRO bleiben unberührt.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten Sofern eine Lieferung der bei Schönreiter erworbenen Ware vereinbart ist, erfolgt diese auf Rechnung und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamGefahr des Käufers (sog. Massgebend sind die bei „Schickschuld“). Spätestens mit der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang Verladung der Ware am Erfüllungsortauf das Transportmittel findet der Gefahrübergang gem. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart§ 447 Abs. 1 BGB auf den Käu- fer statt. Dies gilt auch dann, hat wenn Schönreiter eigenes Personal für den Transport zum Käu- fer einsetzt; die Haftung für Transportschäden richtet sich in jedem Fall nach § 426 ff. HGB. Die Xxxx des Transportweges und der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung Transportmittel bleibt Schönreiter vorbehalten. Die Lieferverpflichtung beschränkt sich auf das Verbringen der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant Waren an den vereinbarten Bestimmungsort ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigAbladen, es sei denndenn das Abladen der Ware zu ebener Erde an der Bordsteinkannte des Bestimmungsorts ist mit Schönreiter vereinbart. Verlässt das Lieferfahr- zeug auf Anweisung des Käufers die öffentliche Straße oder befährt das Lieferfahrzeug auf Wunsch des Käufer eine Straße, die nicht für eine Befahrung mit einem schweren Lastzug (40 Tonnen) freigegeben ist, so haftet der Käufer für Schäden an der Ware, soweit diese Schäden auf das Befahren der vorgenannten Straßen zurückzuführen sind. Das Abladen hat unverzüglich nach Lieferung durch den Käufer zu erfolgen. Sofern Personal von Schönreiter bei der Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Gefahr des Käufer, es liege unsererseits eine schriftliche sei denn das Abladen ist mit Schönreiter vereinbart. Wird der Käufer oder ein von ihm Empfangsbevollmächtigter bei Lieferung der Ware nicht angetroffen oder ist ein Abladen der Ware nicht möglich, gerät der Käufer in Annahmever- zug, § 293 BGB. Der Käufer trägt in diesem Fall die Kosten der Zwischenlagerung sowie die Kosten der erneuten Lieferung. Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Softwaretransportiert. Auf Transportbehälter, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangEigentum von Schönreiter stehen, wird ein Pfand in Höhe von EUR 10,- berechnet. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in Das Pfand wird nach Rücksendung der Transportbehälter an Schönreiter dem für eine vertragsgemässe Verwendung Käufer erstattet. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch kann auf ausdrück- lichen Wunsch des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenKäufers auf seine Rechnung erfolgen.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen a) WINDSCHIEGL verpflichtet sich zur Lieferung der in der Auftragsbestätigung und deren eventuellen Anlagen oder in einem schriftlichen Vertrag im Detail beschriebenen Liefergegenstände. Bestellt der Auftraggeber eine Mehrzahl von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtLiefergegenständen, Qualitätso bezieht sich die Auftragsbestätigung auf die Lieferung der einzelnen Gegenstände. Die Vereinbarung der Lieferung einer Sachgesamtheit setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder eine entsprechende Erklärung in der Auftragsbestätigung voraus, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werteum rechtlich als einheitlicher Vertrag zu gelten.
3.2 Vereinbarte Termine b) WINDSCHIEGL ist berechtigt, technische und Fristen gestalterische Abweichungen zu Beschreibungen und Angaben zum Vertragsgegenstand im Vertrag ebenso wie Konstruktions- und Materialänderungen vorzunehmen, soweit die Abweichung dem Auftraggeber zumutbar ist und die vertraglichen Leistungsangaben erfüllt werden.
c) WINDSCHIEGL ist berechtigt, Sublieferanten oder Subunternehmer zu beauftragen.
d) Vorab- und Teillieferungen sind verbindlichzulässig.
e) Führt WINDSCHIEGL die Montage durch, so gelten die im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarten Montagebedingungen.
f) Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Anlage als geliefert und abgenommen, wenn die Abnahmeprüfungen durchgeführt sind und in der Abnahme befunden wird, dass die Anlage die Bedingungen des Vertrags erfüllt. Massgeblich Die Bedingungen einer derartigen Abnahmeprüfung sind spätestens beim Vertragsabschluss festzulegen.
g) Geringfügige Mängel, welche den sicheren Betrieb nicht beeinflussen, sind kein Hinderungsgrund für die Einhaltung Abnahme der Anlage. Diese Mängel sind aufzulisten und von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenWINDSCHIEGL unverzüglich zu beheben.
3.3 Obliegt dem Lieferanten h) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufstellung und/oder Anlage vor Abnahme zu betreiben. Betreibt der Auftraggeber die MontageAnlage vor Abnahme ohne Zustimmung von WINDSCHIEGL, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostengilt die
i) Wenn die Abnahme vereinbart ist, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcmuss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. selbstErfolgt die Abnahme ohne WINDSCHIEGL´s Verschulden nicht rechtzeitig oder vollständig, so gilt die Anlage mit Ablauf des fünften Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenj) WINDSCHIEGL hat für am Herstellungsort durchgeführte Prüfungen seine eigenen Kosten zu tragen. Bei Nichteinhaltung Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine eigenen Kosten, inklusive – aber nicht unbedingt beschränkt auf – Reise- und Aufenthaltskosten für die Vertreter des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung Auftraggebers, in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung Verbindung mit solchen Abnahmeprüfungen zu benachrichti- gentragen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 k) Die vorbehaltlose Annahme Vereinbarung einer Abnahme qualifiziert den Vertrag nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht automatisch als Werkvertrag. Gefahrübergang regelt sich dementsprechend auch im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Falle einer Abnahme nach § 4 a.) und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lensomit "ab Werk".
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Samples: Agb/Windschiegl
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten unseren Abschlüssen und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertezulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich Maßgebend für die Einhaltung von Liefertermin des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsortbei uns. Ist nicht Lieferung "„frei Werk" “ (DAP oder DDP gemäss gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenbereit zu stellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten Hat der Lieferant die Aufstellung und/oder die MontageMontage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt er vorbehältlich der Lieferant vorbehaltlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden erforderlichen Nebenkosten wie z. B. beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstdes Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenWerden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffungVormaterialversorgung, der Einhaltung von Zulieferterminen des Liefertermins oder ähnliche Um- ständeähnlicher Umstände voraus, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins termingerechten Lieferung oder an der Lie- ferung Lieferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genbenachrichtigen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die termingerechte uns wegen der verspäteten Lieferung zu verzichtenoder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und ausdrückliche Zustimmung vorMaße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand Produktlieferumfang gehört, einschliesslich einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen UmfangUmfang (§§ 69a ff. Darüber hinaus steht uns UrhG).
3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes Produkts erforderlichen Umfang zuUmfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenerstellen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Bestellungen hinsichtlich ArtGefahr. Der MASCHINRING ist berechtigt, Qualitätauch Teillieferungen zu erbringen, Stückzahlwenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamso hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Massgebend sind Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten des MASCHIERING, unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich MASCHINERING für die Einhaltung Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von Liefertermin der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der MASCHINENRING den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen den MASCHINENRING auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder Lieferfrist ungenügenden Belieferung des MASCHINENRING seitens seiner Vorlieferanten ist der Eingang MASCHINENRING von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von dem MASCHINERING dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug (40 t zulässiges Gesamtgewicht) befahrbare und von Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Bei einer Anlieferung durch Schwerlastverkehr ist die Zufahrt entsprechend dem Gesamtgewicht des LKW zu gewährleisten. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Leistung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Vertragspartners tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware am Erfüllungsortund Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden bzw. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit des Fahrers auf dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Lieferschein ein. Das Abladen ist Sache des Kunden und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenerfolgt auf seine Gefahr. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in VerzugZustellung mit Kranfahrzeugen werden die üblichen Abladekosten berechnet. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Einhaltung Lieferstelle gehen zu Lasten des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität Vertragspartners. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Aufstellung und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer Montage nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenPreis enthalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen (1) Vereinbarte Lieferfristen, -einteilungen oder -daten sind ver- bindlich. Die Einhaltung von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtLieferfristen, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam-einteilungen oder - daten ist für die Vertragsdurchführung wesentlich. Massgebend sind die bei Lieferfristen beginnen am Tag der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteBestellung zu laufen. Die vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf etwaige Rechte wegen Überschreitens der Leistungszeit dar.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 20102) vereinbart, hat Sobald der Lieferant Umstände erkennen kann, die Ware eine ord- nungsgemäße rechtzeitige Lieferung gefährdet erscheinen las- sen, ist er verpflichtet, dies dem Besteller schriftlich unter Berücksichtigung An- gabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer der mit Verzöge- rung mitzuteilen. Dies gilt für alle für den Lieferanten erkenn- baren Umstände, die dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die MontageBesteller nicht bekannt sind, ohne Rücksicht darauf, wer sie verursacht hat. Verletzt der Lieferant diese Mitteilungspflicht, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässighieraus folgenden Schä- den, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorer hat die Verletzung nicht zu vertreten.
3.8 An Software(3) Gerät der Lieferant in Lieferverzug, ist der Besteller zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises für die ver- spätete Lieferung (entsprechend anteilig bei teilweise verspä- teter Lieferung) je angefangener Kalenderwoche der Ver- spätung, maximal insgesamt 5 % dieses Netto-Preises berech- tigt. Die Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei Annahme der Lieferung unter- bleibt, über die Schlusszahlung der Lieferung hinaus aber nur, wenn bei der Schlusszahlung ein entsprechender Vorbehalt er- klärt wird. Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadens- ersatz- und sonstige Ansprüche und Rechte wegen Verzöge- rung der Lieferung behält sich der Besteller vor. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf weitergehende Schadensersatzansprüche jedoch anzurechnen.
(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt als Lieferbedingung DDP Werk des Bestellers (INCOTERMS) und der Lieferant schuldet auch die Abladung der Ware. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertrags- schluss geltenden Fassung.
(5) Die Lieferung hat an die in der Bestellung genannte Anschrift zu erfolgen. Versandpapiere müssen vollständig mit der Liefe- rung vorliegen. Jeder Lieferung ist insbesondere ein Liefer- schein beizufügen. In allen Schreiben des Lieferanten sind Werk, Abteilung, Bestellnummer und sonstige in der Bestel- lung erbetene zusätzliche Informationen anzugeben. Der Lie- ferant hat der Lieferung ein spezifisches Abnahmeprüfzeugnis
3.1 nach EN 10204 beizufügen. Auf dem Prüfzeugnis sowie auf den Lieferpapieren und dem Gebinde / der Verpackung sind die Bestellnummer und Chargennummer anzugeben.
(6) Erst mit der Übergabe der Ware an den Besteller geht die Ge- fahrtragung von dem Lieferanten auf den Besteller über, gleichgültig, welche Preisbasis vereinbart wurde und wer die Versendung besorgt oder besorgen lässt.
(7) Verpackungsmaterial darf zurückgegeben werden. Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung.
(8) Lieferungen von Teilmengen sind nur mit ausdrücklicher Zu- stimmung des Bestellers zulässig.
(9) Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten gilt, hat dieser die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts; der Besteller ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts berech- tigt, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwenden und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenzu verarbeiten.
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Samples: Bestellbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 4.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gelten „FCA“ als Lieferbedingungen (FCA im Sinne der aktuellen Ausgabe der „Incoterms“).
4.2 Im Normalfall und Bestellungen hinsichtlich Artsofern HAMLET PROTEIN den Käufer nicht anderweitig schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteInlandswaren spätestens 5 Werktage ab Bestätigtem Call Off und Exportwaren spätestens 10 Werktage ab Bestätigtem Call Off versandbereit.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen 4.3 Das im Kaufvertrag aufgeführte Lieferdatum oder der im Kaufvertrag aufgeführte Call Off sind verbindlichSchätzwerte, die nach bestem Wissen von HAMLET PROTEIN angegeben wurden. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist HAMLET PROTEIN setzt den Käufer über das tatsächliche Lieferdatum in Kenntnis, nachdem dieses gänzlich festgelegt wurde.
4.4 Sofern nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) anderweitig schriftlich vereinbart, hat der Lieferant wird die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenim Kaufvertrag vereinbarte Menge über die Laufzeit des Kaufvertrags hinweg in Form regelmäßiger Teillieferungen bereitgestellt.
3.3 Obliegt 4.5 Wird die Lieferung nicht innerhalb des aus dem Lieferanten die Aufstellung Kaufvertrag oder aus dem Bestätigten Call Off hervorgehenden Zeitrahmens vom Käufer abgenommen, vgl. 4.3 und 4.4, ist XXXXXX PROTEIN dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen den Kaufvertrag und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcden Bestätigten Call Off gänzlich oder teilweise zu stornieren bzw. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenaufrechtzuerhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeDes Weiteren ist XXXXXX PROTEIN dazu berechtigt, die ihn an Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern, zu verkaufen oder zu entsorgen und entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sollte HAMLET PROTEIN den Kaufvertrag und/oder Bestätigten Call Off widerrufen, kann HAMLET PROTEIN eine Vergütung der Einhaltung des Liefertermins oder an entstandenen Kosten sowie der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genentgangenen Einnahmen einfordern.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte 4.1 Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamverbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben. Massgebend sind Die Verbindlichkeit gilt nur vorbehalt- lich unvorhergesehener Ereignisse, die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertenicht zu vertreten sind. Der Liefer- termin gilt als eingehalten, wenn die Ware so rechtzeitig dem Transportunter- nehmen ausgehändigt wird, dass unter normalen Umständen mit einer terminge- rechten Anlieferung gerechnet werden kann.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind 4.2 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbindlich. Massgeblich Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftli- xxxx Xxxxxxxxxx der anderen Partei. Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialverän- derungen gehen zu Lasten der Partei, die die Abweichung vom Abruf- bzw. Lie- ferplan erbeten hat.
4.3 Wird der Liefertermin von uns nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Einhaltung von Liefertermin Lieferung zu set- zen. Die Nachfrist hat in der Regel mindestens 10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauer- oder Lieferfrist Sukzessivlieferverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die
4.4 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist der Eingang das Produktionswerk Höchberg, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware am Erfüllungsortübernehmen. Ist Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Transport auf den Käufer über, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das gilt auch dann, wenn freie oder frachtfreie Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung vereinbart ist und/oder wir den Transport selbst durchführen. Der Käufer trägt die MontageVersandkosten, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstwenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten4.5 Soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Verpackung getroffen wurden, bleibt uns die Auswahl überlassen. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Paletten, Gitterboxen, Deckbretter, Holzver- schläge, Wellpappkartons und sonstige von uns zur Verfügung gestellte zur mehr- fachen Verwendung geeignete Verpackungs- und Transportmaterialien verbleiben in unserem Eigentum. Der Käufer hat sie in einwandfreiem Zustand auf eigene Kosten innerhalb von einer Woche nach Verwendung der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn darin gelieferten Ware an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genuns zurückzusenden.
3.5 Wir behalten uns vor4.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung sind wir zu verzichtenTeillieferungen berechtigt.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens4.7 Bei der Herstellung der Ware kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minder- lieferungen von bis zu +/-20% kommen. Etwaige Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den Preis für die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) nichts Anderes vereinbart, haben die Lieferungen auf Kosten des Lieferanten frei Rampe DAP des Bestim- mungsortes zu erfolgen. In diesem Fall geht das Versandrisiko der Lieferung zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen müssen in Aufmachung und Inhalt den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften am Empfangsort entsprechen soweit nicht anders vereinbart. Die Anlieferung hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/soweit nicht anders vereinbart handelsüblich oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcauf Mehrwegpaletten zu erfolgen. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich Der vereinbarte Liefertermin ist unbedingt einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in VerzugVerzögerungen beim Liefertermin sind Makita inner- halb von 5 Werktagen mitzuteilen. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungJeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe von Datum, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeBestell- und Makita/Teile/Nummer sowie genauer Inhaltsangabe beizufügen. Makita behält sich vor, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität Lieferung inner- halb einer Frist von 10 Tagen auf Menge und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung offensichtliche Qualitätsfehler zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigprüfen. Aufträge dürfen nur geschlossen angeliefert werden, es sei denn, es liege unsererseits das jeweilige Makita Unternehmen ist im Einzelfall mit Teillieferungen einverstanden. Es dürfen keine Vorablieferungen erfolgen („Just in time“). Die durch verspätete Lieferungen oder Nichtbeachtung der allgemeinen Verpackungsvorschriften des jeweilig bestellenden Makita Unternehmens entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern dieser den Verzug zu vertreten hat. Makita ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, nach Ab- lauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, sofern der Lieferant den Verzug zu vertreten hat. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatz- ansprüche. Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist Makita bei Lieferverzug berechtigt, ohne das Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im Falle des Verzugs ist der Rücktritt des Lieferanten nur mit Ablehnungsandrohung zulässig. Im Falle von Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörun- gen oder höherer Gewalt welche eine schriftliche Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern, wird Makita von der Leistungspflicht für die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei, ohne dass der Lieferant zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Kommt der Lieferant in Verzug, so hat Makita das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Bestellwerts pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5% des Bestellwerts zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt vorbehal- ten nachzuweisen, dass ein Schaden nicht eingetreten oder wesentlich geringer als die Pauschale ist. Makita behält sich weiter vor, auch bei Annahme der verspäteten Lieferung die Vertragsstrafe geltend zu machen. Durch das Verlangen der Vertragsstrafe wird das Recht auf weiteren Schadenersatz nicht ausgeschlossen. Die Lieferungen verstehen sich, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, grundsätzlich frei Makita, einschließlich Verpackung. Es gelten grundsätzlich die gesondert übermittelten jeweiligen Makita Verpa- ckungsvorschriften und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareAnlieferbedingungen des jeweils bestellenden Makita Unternehmens. Vor Ablauf des Liefertermins ist Makita zur Annahme der Ware nicht verpflichtet. Makita behält sich vor verfrühte Lieferungen zurückzusenden. Wir sind SVS/RVS Verbotskunde. D.h. Makita versichert alle Liefe- rungen die für die Serienproduktion bestimmt sind, wenn nichts Anderes vereinbart. Der Lieferant ist verpflichtet für die für Makita hergestellten Waren einen Nachweis über den zollrechtlichen Ursprung (Ursprungszeugnis) sowie die jährliche Langzeitlieferantenerklärung unverzüglich und unaufgefor- dert abzugeben. Bei Lieferungen und Leistungen, die zum Vertragsgegenstand aus einem der EU angehörenden Land außerhalb des bestellenden Makita Unternehmens erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben. Importierte Waren sind grundsätzlich soweit nicht anders einzelvertraglich vereinbart verzollt zu liefern. Lie- feranten sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklä- rungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtli- che Bestätigungen beizubringen. Lieferanten sind verpflichtet, Makita über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deut- schen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestim- mungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten. Rechnungen müssen grundsätzlich mit Angabe unserer Bestell- und Teilnummer und Teiletext an unsere An- schrift erfolgen. Die Rechnungen müssen den Vorschriften des jeweils anwendbaren UStG des jeweiligen Makita Unternehmens genügen. Wenn die Lieferung von Ware verfrüht erfolgt, behält Makita sich vor, die Rechnungen auf den vorgeschriebenen Lieferzeitpunkt zu valutieren, sofern der Lieferant die nicht terminge- rechte Lieferung zu vertreten hat. Zahlungen erfolgen, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 60 Tagen nach Liefe- rung netto. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung ist Makita berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsge- mäßen Erfüllung zurückzuhalten. Sofern Makita Teile beim Lieferanten beistellt, behält Makita sich das Eigentum vor. Im Falle einer Verarbei- tung oder Vermischung der Teile erwirbt Makita das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der Sachen zueinander. Der Lieferant ist verpflichtet, Makita von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, soweit er für den Produktfehler und den dadurch entstandenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen ver- antwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Des Weiteren behält sich Makita vor dem Lieferanten etwaige Aufwendungen, die in dem Zusammenhang mit der Produzentenhaftung entstehen, zu berechnen. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware kein in- oder ausländisches Recht verletzt. Im Streitfalle stellt der Lieferant Makita von allen eventuellen Ansprüchen Dritter frei. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört, einschliesslich ihrer Dokumentationdass – der Lieferant dem Makita-Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, haben wir Wartung und Betrieb erforderlichen Unterla- gen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem inter- nationalen Einheitssystem SI abgefasst sein – der Lieferant dem Makita-Auftraggeber an allen schutzrechtsfähigen Lieferungen/Leistungen das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das räum- lich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Recht zur Nutzung in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einräumt; [insbesondere ist der Makita-Auf- traggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Lieferungen/Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, draht-gebunden und drahtlos öffentlich wiederzu- geben, sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich an Dritte zu übertragen] – der Lieferant dem Makita-Auftraggeber an solchen Lieferungen/Leistungen, die er individuell für den Makita-Auftraggeber erstellt, ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte im oben beschriebenen Umfang einräumt – der Lieferant dafür einsteht, dass er die Vorschriften des jeweils anwendbaren Arbeitnehmererfindungs- gesetzes strikt beachtet und die jeweiligen Erfindungen fristgerecht in Anspruch nimmt. Dies gilt auch insoweit, als der Lieferant keine eigenen Angestellten/Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Dritte im Rah- men einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt hat – der Makita-Auftraggeber die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lie- ferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, fer- ner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen. § 7 Zeichnungen, Datensätze, Druckvorlagen, Beistellmaterial, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel Materialien, wie Zeichnungen, Datensätze, Druckvorlagen, Beistellmaterial, Werkzeuge und sonstige Be- triebsmittel, die Makita dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben Eigentum von Makita. Von Makita bezahlte Fertigungseinrichtungen, die vom Lieferanten nach Makita Angaben hergestellt oder beschafft wor- den sind, bleiben ebenfalls Makita Eigentum und sind als solches deutlich zu kennzeichnen. Hierfür wird ein separater Leihvertrag abgeschlossen. Die Materialien und Werkzeuge sind auf Kosten des Lieferanten sorg- fältig zu lagern und zu versichern. Fertigungseinrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Makita verschrottet werden, in jedem Fall ist Makita die Absicht der Verschrottung mitzu- teilen. Lieferanten sind verpflichtet auf erstes Anfordern des jeweiligen Makita Unternehmens welches Eigen- tum bzw. Miteigentum an den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Werkzeugen bzw. damit im Zusammenhang stehenden Roh-/Hilfs- und Be- triebsmittel hat, den jeweiligen Bestand zum abgefragten Stichtag zu bestätigen. Von allen Gesprächen nach Vertragsabschluss über technische Einzelheiten werden unmittelbar nach Ab- schluss der Gespräche vom Lieferanten Aktennotizen verfasst, die fortlaufend nummeriert und gemeinsam abgezeichnet werden. Aus diesen Gesprächen und aufgrund des Protokollinhaltes entstehen für Makita ohne Zusatzbestellung keine vertragsändernden Vereinbarungen. Sollten Aufgrund dieser Gespräche vom Lieferanten preisliche und/oder terminliche Konsequenzen abgeleitet werden, ist Makita spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem geführten Gespräch in dem einem separaten Schreiben unter Nennung der Mehr- und/oder Minderpreise und/oder der Terminverschiebung unaufgefordert zu benachrichtigen. Soweit die Nennung eines genauen Preises inner- halb dieser Frist nicht möglich sein sollte, nennt der Lieferant zunächst den Schätzpreis. Innerhalb von 4 Wo- chen ist ein verbindliches Angebot nachzureichen. Dieser ist nach Materialeinzelpreisen und Stundenaufwand für Makita prüfbar zu spezifizieren. Später angemeldete Mehrpreise und/oder Terminverschiebungen wird Makita nicht anerkennen. Rechtzeitig gemeldete Mehrpreise und/oder Terminverschiebungen bedeuten nicht, dass eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenAnerkennung durch uns erfolgen muss.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam1. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteLieferbedingung lautet : "Lieferung ab Lager Rheda-Wiedenbrück".
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2. Massgeblich Sollte die Firma den Versand durch seinen Kurierdienst (derzeitig: DHL) auf Wunsch des Käufers an dessen Sitz oder an einen von ihm (Käufer) bestimmten Lieferort als Serviceleistung arrangieren, bleibt der Käufer für die Versicherung der Produkte verantwortlich. Die Pakete sind über den Kurierdienst lediglich bis 500,- EUR versichert. Die Firma trägt keine Verantwortung für eine etwaige Untersicherung der Pakete.
3. Gemäß der ausdrücklichen Geschäftsbedingungen des Kurierdienstes (derzeitig: DHL) kann eine Lieferung zu jeder Tageszeit erfolgen und muss auch jederzeit angenommen werden.
4. Im Falle der Abholung, muss die Produktlieferung innerhalb von fünf (5) Tagen nach Bereitstellungsanzeige gegenüber dem Käufer am Lager der Firma abholt werden.
5. Bei den Lieferzeiten, die von der Firma auf ihrer Webseite für die Lieferung der Produkte angegeben werden, handelt es sich lediglich um Schätzungen und die Einhaltung von Liefertermin der angezeigten Lieferzeiten ist nicht wesentlich für die Vertragserfüllung.
6. Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen haftet die Firma nicht für direkte, indirekte oder Lieferfrist Folgeschäden (wobei sich alle drei Bezeichnungen ohne Einschränkungen auf rein ökonomische Verluste, Profitverluste, Geschäftsverluste, Ansehensverluste oder ähnliche Verluste beziehen), Kosten, Schäden, Abgaben oder Ausgaben, die direkt oder indirekt durch Lieferverzögerungen in Bezug auf die Produkte (selbst, wenn dies auf einer fahrlässigen Handlung der Firma beruht) entstanden sind, noch ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP Käufer durch eine solche Verzögerung dazu berechtigt, den Vertrag zu beenden oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigwiderrufen, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vordie Verzögerung überschreitet einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen.
3.8 An Software7. Sollten Sie die von Ihnen bestellten Produkte aus welchem Grund auch immer nicht gemäß der Bedingungen, die zum Vertragsgegenstand gehörtin Abschnitt 7 aufgeführt sind, einschliesslich ihrer Dokumentationabholen und keine andere schriftliche Abmachung getroffen worden sein, haben dann können wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangnach eigenem Ermessen und unbeschadet anderer Rechte die folgenden Handlungen durchführen:
a. Wir können die Produkte lagern, oder eine Lagerung arrangieren, und Ihnen alle damit verbundenen Kosten und Ausgaben in Rechnung stellen, insbesondere den Transport, die Lagerung und die Versicherung; und/ oder
b. Wir können eine erneute Lieferung der Produkte arrangieren und Ihnen die Kosten dieser erneuten Lieferung in Rechnung stellen; und/ oder
8. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Produkte geht mit Bereitstellung der Ware, spätestens jedoch nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist auf den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuKäufer über.
9. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenbehalten uns vor Teillieferungen durchzuführen, die separat in Rechnung gestellt und bezahlt werden können. Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar. Lieferverzögerungen oder Schäden in Bezug auf Teillieferungen stellen keine Berechtigung für Sie dar, jedwede anderen Teillieferungen zu stornieren.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtSofern ein Versand der Ware zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, Qualitätgeht die Gefahr auf den Auftraggeber über, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind sobald die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
3.2 Vereinbarte Termine Den Versandweg und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der das mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenbeauftragte Unternehmen kann die Auftragnehmerin nach ihrem Ermessen bestimmen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich bestätigt werde. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstBestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Die Lieferfrist der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungAuftragnehmerin beträgt, Mate- rialbeschaffungsoweit nicht anders vereinbart, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständevorbehaltlich rechtzeitiger Selbstlieferung sowie Punkt 3.5, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen3.6 u. 3.8 maximal 4 Wochen ab Vertragsschluss.
3.5 Wir behalten uns vorGerät die Auftragnehmerin in Verzug, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu verzichtengewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
3.6 Liefer- und Leistungsstörungen, vorbehaltlich der unter Punkt 5. geregelten, aufgrund Umstände, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aufhebung des Vertragsverhältnisses. Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten SchadensGrundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben jedoch unberührt.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigDer Auftragnehmerin steht ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenständen sowie an vom Auftraggeber, es sei dennsofern er Kaufmann im Sinne des HGB ist, es liege unsererseits eine schriftliche angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und ausdrückliche Zustimmung vorsonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
3.8 An SoftwareLiefer- und Leistungsstörungen aufgrund Umstände, die zum Vertragsgegenstand gehörtdie Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, einschliesslich ihrer Dokumentationalso höherer Gewalt (Krieg, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangErdbeben) oder von der Auf- tragnehmerin nicht zu vertretene Betriebsstörungen, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit Dies gilt jedoch nur, wenn die Auftragnehmerin dem Auftraggeber den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Eintritt und in die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitgeteilt hat.
3.9 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3.10 Nimmt ein Auftraggeber, sofern für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenden Vertrag kein Widerrufsrecht besteht, die verkaufte Ware nicht ab (Annahmeverweigerung), so hat der Auftraggeber alle hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art4.1 Die Lieferfrist beginnt nach entsprechender Vereinbarung in Textform oder nach Eingang der in Textform mitgeteilten Fertigungsmaße des Auftrag- gebers beim Auftragnehmer. Erfolgt das Aufmaß durch den Auftragnehmer, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind beginnt die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteLieferfrist mangels anderer Vereinbarung mit dem Tag des ver- einbarten Feinaufmaßes.
3.2 Vereinbarte Termine 4.2 Verzögert sich die Lieferzeit aus einem vom Auftragnehmer zu vertreten- den Umstand, so kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Auftrag- nehmer zuvor unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist ge- setzt hat und Fristen sind verbindlichdiese fruchtlos abgelaufen ist. Massgeblich für Dies gilt nicht, wenn der Auftrag- geber an der Erfüllung des Vertrages infolge Verzugs des Auftragnehmers kein Interesse mehr hat.
4.3 Schadensersatz wegen Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Frist ist auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt und ent- steht nur, wenn die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Fristüberschreitung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht Anspruch auf Ersatz des dadurch bewirkten SchadensVerzugsschadens in seiner Höhe auf 5 % des vereinbarten Auftragspreises begrenzt.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig4.4 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung nach Vertragsschluss durch höhere Gewalt, es sei dennrechtmäßigen Streik, es liege unsererseits eine schriftliche unvorhergesehene ungünstige Witterungsverhältnisse oder unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehil- fen verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Abliefe- rung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der ver- einbarten Lieferfrist die Lieferung in Textform anmahnt und ausdrückliche Zustimmung vordiese dann nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Auftrag- gebers beim Auftragnehmer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lie- ferfrist beginnt mit deren Ablauf die Vier-Wochen-Frist.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art4.1 Der Liefergegenstand wird „ab Werk“ (EXW) geliefert. Verpflichtet sich REINTJES auf Verlangen des Bestellers dazu, Qualitätden Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, Stückzahlso geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, Masse und Gewichte an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt. Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertemangels abweichender Vereinbarung gestattet.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich4.2 Verzögert sich die Lieferung durch einen vom Besteller zu vertretenden Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Einstellung der Leistung/Zahlung zählt, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Massgeblich Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Einhaltung Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
4.3 Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin geliefert, so hat der Besteller ab dem Zeitpunkt Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx ist auf 0,5 % des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx kann 7,5 % des Kaufpreises nicht überschreiten. Verzögert sich nur ein Teil der Lieferung, so wird der pauschalierte Schadenersatz aufgrund des Kaufpreises bestimmt, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, der durch die Verzögerung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann. Der pauschalierte Xxxxxxxxxxxxx wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Vertrag nach Ziffer 4.4 beendet worden ist. Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadenersatzes, wenn er diesen nicht schriftlich innerhalb von Liefertermin oder Lieferfrist sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
4.4 Ist der Besteller wegen der Länge der Verzögerung berechtigt, den Höchstbetrag an pauschaliertem Schadenersatz zu fordern und ist der Eingang Liefergegenstand noch nicht geliefert, so kann er REINTJES schriftlich eine letzte angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen. Liefert REINTJES nicht innerhalb dieser letzten Frist aus einem Grund, der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartvon dem Besteller zu vertreten ist, hat so kann der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung Besteller durch schriftliche Mitteilung an REINTJES von dem Vertrag hinsichtlich desjenigen Teiles des Liefergegenstandes zurücktreten, welcher aufgrund der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenVerzögerung durch REINTJES nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
3.3 Obliegt 4.5 Tritt der Besteller von dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die MontageVertrag zurück, so trägt hat er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosteneinen Anspruch auf Ersatz für den ihm aufgrund der Verzögerung durch REINTJES entstandenen Schaden. Die Gesamthöhe der Entschädigung, Bereitstellung einschließlich des pauschalierten Schadenersatzes darf 15 % des Kaufpreises nicht überschreiten, der auf den Teil des Liefergegenstandes entfällt, hinsichtlich dessen der Besteller von Werkzeugen und Personal etc. selbstdem Vertrag zurückgetreten ist.
3.4 Liefertermine 4.6 Weitergehende Ansprüche über den pauschalierten Schadenersatz nach Ziffer 4.3 und den Rücktritt von dem Vertrag mit begrenzter Entschädigung nach Ziffer 4.5 hinaus können seitens des Bestellers im Falle der Nichtlieferung durch REINTJES nicht geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche gegenüber REINTJES im Hinblick auf Verzögerung sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung ausgeschlossen.
4.7 Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungLiefergegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, so hat er REINTJES unverzüglich unsere bestellende Abteilung schriftlich davon in Kenntnis zu benachrichti- gensetzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.
3.5 Wir behalten uns vor4.8 Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisenso hat er dennoch den Teil des bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu entrichten, ohne damit auf als ob die termingerechte Lieferung zu verzichtenerfolgt wäre.
3.6 Die vorbehaltlose 4.9 Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf höherer Gewalt, kann REINTJES den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen letzten Frist auffordern. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht innerhalb der gesetzten Frist an, kann REINTJES ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. REINTJES hat dann Anspruch auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens, der durch den Verzug des Bestellers entstanden ist.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden ausschließlich nach unseren Ausstellungsmustern oder Katalogen verkauft.
2. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalogabbildungen, ggfls. auch zu früheren Lieferungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, Textilprodukte) liegen und handelsüblich sowie dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf Ergänzungsstücke aus den genannten Materialien. Die Holzbezeichnungen beziehen sich regelmäßig auf die sichtbaren Ober- bzw. Frontflächen. Bei echtem Leder sind Farbschattierungen, Mastfalten und Dornenrisse naturbedingt und handelsüblich, mithin unvermeidbar.
3. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen ist, besteht kein Anspruch auf Lieferung von Kontrakten Ausstellungsstücken.
4. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
5. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die rechtzeitige und Bestellungen hinsichtlich Artordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Der Kunde kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist schriftlich auffordern, Qualitätbinnen einer angemessen Frist zu liefern. Sollten wir die angemessen gesetzte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten, Stückzahlmuss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Bei der Fristsetzung sind etwaige Beschaffungszeiten des Vorlieferanten zu berücksichtigen, Masse insbesondere wenn es sich um eigens für den Kunden anzufertigende Möbel handelt. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern diese im Interesse des Kunden und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamihm zumutbar sind. Massgebend sind Hat er kein Interesse an der Teilleistung oder ist ihm diese nicht zumutbar, ist er berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
7. Bei der Lieferung muss der Lieferort mit einem Lkw zu erreichen sein und die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransports (ohne Lifter) durchgeführt werden können. Der Kunde ist verpflichtet, auf abweichende Umstände, insbesondere Erschwernisse bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichAnlieferung hinzuweisen. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist Verletzt der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntenKunde diese Pflicht schuldhaft, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung uns etwaige Mehrkosten zu benachrichti- generstatten und gerät, soweit deswegen die Anlieferung nicht erfolgen kann, in Annahmeverzug.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtSoll die Ware versendet werden, Qualitätgeht die Gefahr auf den Auftraggeber über, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamgültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die bei Bestätigung über den Liefertermin der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichSchriftform. Massgeblich für Verzögert der Auftragnehmer die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die MontageLeistung, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. ReisekostenStreik, Bereitstellung von Werkzeugen Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Personal etcStempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenDer Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Bei Nichteinhaltung Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung Auftragnehmers zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigden üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es liege unsererseits sei denn, dem Auftraggeber ist eine schriftliche andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareBereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung Entfernung bis zum Betrieb des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuAuftragnehmers entstehen würden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenDie zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen 1. Alle von Kontrakten Spitzer genannten Termine und Bestellungen hinsichtlich ArtLieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, Qualitätwenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmte Termine als verbindlich vereinbart wurden. Für Verzögerungen durch jede Form höherer Gewalt, StückzahlStreik oder Lieferausfälle von Vorlieferanten, Masse und Gewichte ist eine Haftung Spitzers ausgeschlossen. Zulieferer oder andere Dritte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei keine Erfüllungsgehilfen von Spitzer, für deren Verhalten in Bezug auf Rechtzeitigkeit der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteLieferung Spitzer nicht haftet.
3.2 Vereinbarte Termine 2. Für den Fall der Vereinbarung eines Fixtermines und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbarteiner Fristüberschreitung um mehr als sechs Wochen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenAuftraggeber Xxxxxxx eine Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 3. Xxxxxx diese Nachfrist fruchtlos verstreicht, kann der Auftraggeber durch Erklärung in Textform gegenüber Xxxxxxx vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche gegen Xxxxxxx wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Leistung Spitzers ruht in allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere im Kriegsfall, Streik, Aussperrung, behördlicher Maßnahmen und sonstiger Ereignisse, Verknappung von Betriebsstoffen, technisch bedingten Betriebsunterbrechungen, die Aufstellung und/oder Spitzer nicht zu vertreten hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung Spitzers bleibt vorbehalten. Xxxxxxx wird den Auftraggeber unverzüglich über die MontageNichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. In allen oben genannten Fällen ist Spitzer berechtigt den Zeitpunkt der Leistungserbringung zu verschieben, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenjedoch höchstens um fünf Monate. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät einer längeren oder dauerhaften Leistungsstörung ist Xxxxxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Lieferant ohne Abmahnung in VerzugAuftraggeber zur Erbringung seiner vertraglichen Leistung nicht verpflichtet. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er Etwaig geleistete Zahlungen werden unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genzurückgewährt. Schadensersatzansprüche darüber hinaus stehen dem Auftraggeber nicht zu.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen (1) Der Vertrag erstreckt sich auf den bei Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Umfang. Änderungsbegehren des Lieferanten werden von Kontrakten HK nach den Maßgaben des folgenden Abschnitts VI. akzeptiert, wenn sichergestellt ist, dass die Änderung keine nicht unerheblichen Komplikationen und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse Erschwerungen der betrieblichen und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertewirtschaftlichen Abläufe für HK mit sich bringt.
3.2 Vereinbarte Termine (2) Zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich und Fristen sind verbindlicheinzuhalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Massgeblich Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Beauftragung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Lieferant innerhalb von 30 Tagen ab Beauftragung liefern. Sollte eine Lieferung in dieser Zeit nicht möglich sein, wird er HK gesondert benachrichtigen mit der Bitte um entsprechende Rückbestätigung. HK kann dann ihrerseits eine angemessene Lieferfrist bestimmen, nach deren Ablauf der Lieferant in Verzug kommt, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs erfüllt sind.
(3) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen Montags bis Freitags, innerhalb der üblichen Arbeitszeiten, „geliefert verzollt Bestimmungsort“ („DDP“ Incoterms 2010), an den von HK benannten Bestimmungsort, mangels besonderer Angabe an das Werk Klingenberg von HK. Eine Lieferung kann zurückgewiesen werden, wenn der Lieferschein nicht die erforderlichen Angaben des Lieferanten für die Einhaltung Bestellung enthält, insbesondere der Angabe der Bestellnummer und - falls erforderlich - detaillierte Angaben zu Behältern oder sonstigen Verpackungsgegenständen sowie Netto- und Bruttogewicht fehlen. Die Gesellschaft ist nicht haftbar für Zahlungsverzug, falls ein Lieferschein nicht übergeben wurde, unvollständig oder unleserlich ist. Die Mengenangaben müssen denjenigen in der Bestellung entsprechen. Unbeachtet sämtlicher anderer Rechte ist HK berechtigt, an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahren alle verfrühten und zusätzlichen Lieferungen zurückzusenden und Fehlmengen nachzuverlangen.
(4) Bei Investitionsgütern ist HK unbeschadet aller weitergehenden Rechte und Ansprüche berechtigt, einen Restbetrag von Liefertermin oder 20 % des Einkaufspreises solange einzubehalten, bis die komplette Ausrüstungsdokumentation einschließlich Gefährdungsanalyse nach GPSG vom Lieferanten vorgelegt werden.
(5) Die Lieferfrist ist mangels anderweitiger Vereinbarung eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Eingang Lieferfrist an einem Arbeitstag innerhalb unserer gewöhnlichen Betriebszeiten entladebereit im Werk von HK bereitgestellt wurde.
(6) Die gelieferte Ware überprüft HK anhand der Ware am ErfüllungsortBegleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Ist nicht Solche Mängel der Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartwird HK, hat sobald sie nach den Gegebenheiten deren ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 5 Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung auf den Einwand der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenverspäteten Mängelrüge.
3.3 Obliegt (7) Unbeschadet weiterer Rechte ist HK berechtigt, Lieferungen, die nicht mit den Vorgaben der Bestellung übereinstimmen, zurückzuweisen und diese Lieferung dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen auf dessen Kosten und Personal etc. selbstGefahren zurückzusenden.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung (8) Die Einrede des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gennicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 4.1 Die Lieferung (einschließlich Gefahr- übergang) erfolgt "DDP“ (Delivered Duty Paid, Incoterms 2020) an den in der Bestellung an- gegebenen Lieferort. In diesem Fall geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Lieferung an den vereinbarten Bestimmungsort über. Wenn der Bestimmungsort nicht angegeben ist und Bestellungen hinsichtlich Artnichts anderes vereinbart wurde, Qualität, Stückzahl, Masse erfolgt die Lieferung an unseren Sitz. Der vereinbarte Be- stimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werteeine etwaige Nacherfül- lung.
3.2 Vereinbarte Termine 4.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein un- ter Angabe von Datum (Ausstellung und Fristen sind verbindlichVer- sand) sowie die gelieferten Produkte (Artikel- nummer und Menge) beizufügen. Massgeblich für Fehlt der Lieferschein oder enthält er nicht die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist vorge- nannten Angaben, so haben wir hieraus resul- tierende Verzögerungen der Eingang der Ware am ErfüllungsortBearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, Getrennt vom Lieferschein hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der uns vorab eine entsprechende Versandanzeige mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenglei- chen Inhalt per E-Mail zusenden.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät 4.3 Zu Teillieferungen ist der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigberechtigt, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorwir haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Durch Teillieferun- gen verursachte höhere Kosten hat in jedem Fall der Lieferant zu tragen.
3.8 An Software4.4 Die mit dem Lieferanten vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhal- tung der Lieferfrist ist je nach vereinbarter Lie- ferbedingung der Eingang der Produkte bei dem von uns genannten Bestimmungsort bzw. die rechtzeitige Bereitstellung der Pro- dukte zur Abholung im Werk des Lieferanten maßgeblich.
4.5 Gerät der Lieferant mit Lieferungen in Verzug, schuldet er uns – unbeschadet sonstiger Rechte – je Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettopreises der in Verzug befindlichen Pro- dukte. Der Vertragsstrafenanspruch ist insge- samt auf 5 % des Nettopreises der in Verzug befindlichen Produkte beschränkt. Die Ver- tragsstrafe wird auf einen etwaigen darüber hinausgehenden Verzugsschaden angerech- net. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unberührt.
4.6 Erkennt der Lieferant, dass ein mit uns vereinbarter Liefertermin oder eine verein- barte Liefermenge nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der Auswirkun- gen sowie geeigneter Maßnahmen zu ihrer Abwendung schriftlich mitzuteilen.
4.7 Lieferverhinderungen aufgrund von un- vorhersehbaren und unvermeidbaren Ereig- nissen, die zum Vertragsgegenstand gehörtaußerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen und die der Lieferant nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt) wie z.B. Krieg und Naturkatastrophen, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht entbinden den Lieferanten für die Dauer dieser Störung und im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangUmfang ihrer Auswirkungen von der Ver- pflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine. Darüber hinaus steht Der Lieferant hat uns über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt zu un- terrichten. Ist die Vertragserfüllung durch den Lieferanten infolge solcher Ereignisse dauer- haft unmöglich geworden, sind sowohl wir als auch das Recht zur Nutzung mit der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zu- rückzutreten oder den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenVertrag fristlos zu kün- digen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen 6.1. Die Lieferung erfolgt jeweils „Ex Works“ im Sinne der aktuellen Fassung der von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamder Internationalen Handelskammer ICC aufgestellten internationalen Handelsklauseln Incoterms. Massgebend sind die bei Unter „Works“ im Sinne der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Geschäftsbedingungen ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung jeder Produktionsstandort Plukons und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung jeder von Werkzeugen und Personal etc. selbstPlukon genutzte Lagerraum zu verstehen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten6.2. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung Von Plukon in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität Aussicht gestellte Fristen und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Termine für Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässiggelten stets nur annähernd, es sei denn, es liege unsererseits dass ausdrücklich eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorfeste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
3.8 An Software6.3. Plukon kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungs- terminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen Plukon gegenüber nicht nachkommt.
6.4. Plukon hat das Recht, die zum Vertragsgegenstand gehörtWaren in Teilen zu liefern, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht wenn • die Teillieferung für den Käufer im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangRahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ver- wendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Darüber hinaus steht uns auch Falls die Waren in Teilen geliefert werden, hat Plukon das Recht Recht, jede Teillieferung als einzelne Lieferung in Rechnung zu stellen.
6.5. Haben die Vertragspartner – abweichend von Artikel 6.1. – in einem Vertrag schriftlich und ausdrücklich vereinbart, dass Plukon Waren an einen vom Käufer benannten Ort liefert bzw. lie- fern lässt, so erfolgt die Lieferung zu dem Zeitpunkt, an dem die Waren den Bestimmungsort er- reicht haben, unabgeladen auf dem Transportmittel, ohne dass es einer Benachrichtigung an den Käufer bedarf. Die Kosten für die Umladung und die Entladung am Lieferort trägt der Käufer. Plu- kon haftet nicht für Schäden an den Waren und/oder die Wertminderung der Waren, die durch eine die normale Transportdauer überschreitende, verspätete Ankunft der Waren hervorgerufen wurden, es sei denn, dass die Verspätung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Plukons, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
6.6. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihm vertragsgemäß zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und Verfügung gestellt werden bzw. an dem sie vertragsgemäß bei ihm angeboten werden. Verweigert der Käufer die Abnahme oder versäumt er es, die für die Lieferung erforderli- chen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, so werden die Waren auf Gefahr des Käufers gelagert. Der Käufer hat in dem Fall sämtliche zusätzlichen Kosten, einschließlich der Kosten für eine vertragsgemässe Verwendung Um- und Entladung sowie der Lagerkosten, zu tragen. Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung / des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuAnbietens der Waren trägt der Käufer Rechnung und Gefahr in Bezug auf Schäden an den Waren oder den teilweisen Verlust / das teilweise Verderben der Waren, es sei denn, die Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Plukons, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungs- gehilfen zurückzuführen.
6.7. Wir dürfen Im Falle einer Abnahmeverweigerung im Sinn von Artikel 6.6. hat Plukon – angesichts der Verderblichkeit der Waren – ebenfalls das Recht, die Waren nach Ablauf von sechs (6) Stunden ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung / ihres Anbietens einem oder mehreren Dritten zu verkau- fen. In dem Fall trägt der Käufer sämtliche Kosten und den etwaigen Mindererlös für die Waren im Vergleich zu dem mit dem Käufer vereinbarten Preis. Davon unberührt bleiben etwaige sonstige Rechte Plukons gegenüber dem Käufer wegen der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten.
6.8. Allein durch die Überschreitung einer im Vertrag genannten Lieferfrist ist Plukon noch nicht im Verzug. Plukon gerät erst dann in Verzug, wenn sie die Waren aus einem von ihr zu vertretenden Grund auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- leninnerhalb der ihr nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich gesetzten, ange- messenen Nachfrist – von mindestens vierzehn (14) Tagen – nicht liefert. Der Käufer darf vom Vertrag wegen einer von Plukon zu vertretenden Fristüberschreitung, durch die Plukon in Verzug gerät, nur insoweit zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt wurde und die Aufrechterhaltung des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags vom Käufer in billigem Ermessen nicht verlangt werden kann.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 4.1. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Lieferanschrift und Bestellungen hinsichtlich Artdie Kontaktdaten in der Bestellung korrekt sind. Es ist nicht Aufgabe des Lieferanten, Qualitätdie Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Wenn keine spezifische Lieferanschrift angegeben wird, Stückzahlz. B. für einen Wohnblock, Masse wird die Ware nur im Empfangsbereich zugestellt, ohne dass eine Unterschrift erforderlich ist. Der Lieferant übernimmt keine Haftung, wenn die Ware später nicht auffindbar ist.
4.2. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, werden die Waren ab Werk (wie in den Incoterms 2010 definiert) an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort geliefert. Die Lieferung der Waren gilt als erfolgt, wenn der Lieferant seine Lieferpflichten gemäß diesem Incoterm erfüllt hat oder wie anderweitig in der Auftragsbestätigung festgelegt. Soweit in der Auftragsbestätigung festgelegt ist, dass die Waren gemäß den Incoterms 2010 geliefert werden, haben bei Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Incoterms 2010 und Gewichte diesen Bedingungen die Incoterms 2010 Vorrang.
4.3. Der Lieferant wird sich in angemessener Weise bemühen, die Waren zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen voraussichtlichen Termin zu liefern, aber die Zeit für die Lieferung der Waren ist keine Vertragsbedingung. Alle vom Lieferanten angegebenen Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSchätzungen.
3.2 Vereinbarte Termine 4.4. Wenn die Waren gemäß Bedingung 4.1 nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem in der Auftragsbestätigung angegebenen voraussichtlichen Lieferdatum geliefert wurden, wird der Kunde den Lieferanten schriftlich benachrichtigen, und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat wenn der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung Waren nicht innerhalb von weiteren 5 Werktagen nach der mit schriftlichen Benachrichtigung des Kunden liefert, wird der Lieferant dem Spediteur abzustimmenden Zeit Kunden alle Gelder zurückerstatten, die der Kunde dem Lieferanten im Rahmen des Vertrags für Verladung die Waren bereits gezahlt hat. Reklamationen wegen Nichtlieferung werden nur innerhalb von 10 Werktagen gemäß 5.1 und Versand rechtzeitig bereitzustellen5.2 geprüft. Der Liefernachweis ist nur 90 Tage lang verfügbar. Alle nach diesem Zeitpunkt eingereichten Reklamationen werden abgelehnt. Liefernachweise sind nur für 90 Tage ab Lieferdatum verfügbar. Vorbehaltlich der Bedingung 11.4 beschränkt sich die alleinige Haftung des Lieferanten für die Nichtlieferung der Waren auf den Preis (ohne Mehrwertsteuer), den der Kunde für die Beschaffung von Ersatzwaren gleicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt gezahlt hat, abzüglich des Preises der Waren. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag zu stornieren oder Waren aufgrund einer Lieferverzögerung oder Nichtlieferung zurückzuweisen.
3.3 Obliegt 4.5. Wenn die Lieferung erfolgt, der Kunde aber die Lieferung nicht annimmt oder die Waren nicht abholt, ist der Lieferant berechtigt:
4.5.1. Die Waren zu lagern oder für ihre Lagerung zu sorgen, bis der Kunde die Lieferung annimmt oder sie gemäß der Bedingung
4.5.2. (falls zutreffend) entsorgt werden, und die von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um zu versuchen, die Waren erneut an die in der Auftragsbestätigung angegebene Adresse zu liefern.
4.5.3. Den Vertrag als vom Kunden abgelehnt zu betrachten und über die Waren auf jede ihm geeignet erscheinende Weise zu verfügen, auch durch Verkauf an eine andere Person. Verkauft der Lieferant eine der Waren gemäß dieser Bedingung 4.4.2 zu einem Preis, der unter dem entsprechenden Preis zuzüglich der Verpackungs-, Versicherungs-, Transport- und Lieferkosten liegt, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden den Fehlbetrag in Rechnung zu stellen, und
4.5.4. dem Kunden alle Kosten und Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die dem Lieferanten die Aufstellung gemäß den Bedingungen 4.4.1 und 4.4.2 entstehen.
4.6. Der Kunde stellt sicher, dass alle Waren und/oder Dienstleistungen, die Montageer im Rahmen des Vertrags vom Lieferanten erwirbt oder erhält, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostennur in Übereinstimmung mit (i) allen anwendbaren Gesetzen, Bereitstellung Vorschriften, Verordnungen und Anforderungen in Bezug auf Import-, Exportkontrollen und Sanktionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, einschließlich und ohne Einschränkung derjenigen der Vereinigten Staaten von Werkzeugen Amerika, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Rechtsordnungen, in denen der Kunde und der Lieferant ohne Abmahnung niedergelassen sind, Geschäfte betreiben oder von denen aus die Waren und/oder Dienstleistungen geliefert werden können, und in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungÜbereinstimmung mit (ii) den Anforderungen von Lizenzen, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen Genehmigungen oder ähnliche Um- ständeLizenzausnahmen in Bezug auf den Erhalt, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareEinfuhr, die zum Vertragsgegenstand gehörtAusfuhr, einschliesslich ihrer Dokumentationdie Wiederausfuhr, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit die Weitergabe, die Verwendung oder den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenVerkauf der Waren und/oder Dienstleistungen empfangen, importiert, exportiert, reexportiert, übertragen, verkauft oder verwendet werden.
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Samples: Standard Terms and Conditions for the Delivery of Goods and Services
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Soll die Ware versendet werden, Qualitätgeht die Gefahr auf den Auftraggeber über, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Xxxxxxxxxxxxx sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamgültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die bei Bestätigung über den Liefertermin der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSchriftform.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich3. Massgeblich für Verzögert der Auftragnehmer die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist mit dieser Regelung nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenverbunden.
3.3 Obliegt 4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten eines Zulieferers – wie z. B. ReisekostenStreik, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcAussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. selbstEine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung mög- lich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genGeschäftsverbindung zu.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung 6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigden üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es liege unsererseits sei denn, dem Auftraggeber ist eine schriftliche andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Ver- packungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareBereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung Entfernung bis zum Betrieb des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuAuftragnehmers entstehen würden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenDie zurückgegebenen Verpackungen müs- sen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Ent- sorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind gelten insoweit die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertegesetzlichen Regelungen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Der Auftragnehmer ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartnur zu Teillieferungen berechtigt, hat der Lieferant die Ware soweit dies unter Berücksichtigung der mit Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Die dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und Versand rechtzeitig bereitzustellender zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 4. Verzögert der Auftragnehmer die Aufstellung und/oder die MontageLeistung, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenkann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcwenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. selbstAbs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftrag- nehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertragobjektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmateria- lien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungAufträgen, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits bei denen eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangVoraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzuru- fenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträgen), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Verein- barung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrun- Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus steht uns auch Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadensersatz, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Soll die Ware versendet werden, Qualitätgeht die Gefahr auf den Auftraggeber über, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Xxxxxxxxxxxxx sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamgültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wer- den. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die bei Bestätigung über den Liefertermin der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSchriftform.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich3. Massgeblich für Verzögert der Auftragnehmer die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist mit dieser Regelung nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenverbunden.
3.3 Obliegt 4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten eines Zu- lieferers – wie z. B. ReisekostenStreik, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcAussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, be- rechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbar- te Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. selbstEine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempel- vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehal- tungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genGeschäftsverbindung zu.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung 6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigden üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorhe- riger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es liege unsererseits sei denn, dem Auftraggeber ist eine schriftliche andere Annahme-/Xxx- xxxxxxxxx benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mit- teilung und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareBereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung Entfernung bis zum Betrieb des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuAuftragnehmers entstehen würden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenDie zurück- gegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschied- licher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auf- traggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind gelten insoweit die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertegesetzlichen Regelungen.
3.2 Vereinbarte Termine 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berück- sichtigung der Gebote von Treu und Fristen Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn • Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind verbindlichund • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Massgeblich für Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3. Soll die Einhaltung Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälli- gen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von Liefertermin oder vorübergehender Dauer — sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers —, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Eingang Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der Ware am Erfüllungsortgesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht Lieferung "frei Werk" (DAP innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder • die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, • die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart• dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadensersatz, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Bestellungen hinsichtlich ArtGefahr des Käufers. Das Beförderungsrisiko trägt der Käufer nach erfolgter Verladung. Sämtliche Nebenkosten des Versandes wie insbesondere Befestigungs- und Abdeck- material, QualitätWiegekosten, StückzahlRollgelder, Masse Bahnanschlussgebühren pp. Gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für die Mehrfracht bei Express- und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamEilsendungen. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine Lieferzeitangaben werden annähernd mitgeteilt und Fristen sind verbindlich. Massgeblich Sie sind abhängig von der Klarstellung aller technischen Fragen. In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere Streiks aufgrund von Lohnverhandlungen etc. Verzögerungen bei Vorlieferanten etc. sind wir berechtigt, vom Kaufabschluss zurückzutreten oder den Liefertermin entsprechend hinauszuschieben. Der Käufer kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Bei LKW-Lieferungen hat der Käufer das Abladen unverzüglich durch eine Anzahl von Arbeitskräften vorzunehmen. Wartezeiten werden berechnet. Falls trotzdem vereinbarter Xxxxxx - Xxxxxxxxx auf Wunsch des Käufers Selbstabholung durch diesen erfolgt, berechtigt dieses den Käufer nicht zu einem Frachtabzug. Eine Frachtvergütung muss auf jeden Fall vorher vereinbart werden. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Das für die Einhaltung von Liefertermin Montagen erforderliche Rüstzeug sowie Kraftstrom- und Wasseranschlüsse sind bauseitig kostenlos zu stellen. Baustunden sind unseren Monteuren durch die Bauleitung oder Lieferfrist einen Beauftragten des Bauherren zu bescheinigen. Für besondere Erschwernisse bei der Montage sowie nicht vorhergesehene Wartezeiten infolge Lieferverzug durch bauseitiges verschulden sind wir berechtigt, einen angemessenen Mehrpreis zu verlangen. Dies gilt auch bei Unterbrechung der Montage durch Verschulden des Bestellers oder durch höhere Gewalt. Der Besteller ist verpflichtet, geeignete Lagermöglichkeiten für geliefertes Material bereitzustellen und das Material vor Diebstahl zu schützen. Für die Zeitdauer der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenMontage ist ein verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam1. Massgebend sind die Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteAuftragsannahme angegeben.
3.2 Vereinbarte Termine 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn - die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestim- mungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und Fristen sind verbindlich- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3. Massgeblich für Soll die Einhaltung von Liefertermin oder Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stem- pelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbe- haltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Abrufaufträgen ist der Eingang Auftraggeber zur Abnahme der Ware am Erfüllungsortgesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbarterfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Lieferant Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Xxxx entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/Restmenge vollständig zu liefern oder die Montagenach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadensersatz, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Soll die Ware versendet werden, Qualitätgeht die Gefahr auf den Auftraggeber über, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamgültig, wenn sie von Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die bei Bestätigung über den Liefertermin der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSchriftform.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich3. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Eingang Nachfrist kann der Ware am ErfüllungsortAuftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen§ 361 BGB bleibt unberührt.
3.3 Obliegt 4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten eines Zulieferes – wie z. B. ReisekostenStreik, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcAussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weite- res Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die ver- einbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. selbstEine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angeliefer- ten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterial und sonstige Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälli- gen Forderungen aus der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genGeschäftsverbindung zu.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung 6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigden üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es liege unsererseits sei denn, ihm ist eine schriftliche andere Annahme/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareBereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als er Betreib des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung Entfernung bis zum Betrieb des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuAuftragnehmers entstehen würden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenDie zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art(1) Sofern nicht abweichend vereinbart, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind erfolgt die bei Lieferung der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteWaren FCA Putzbrunn oder aus einem alternativen Lager in Deutschland (Incoterms 2020).
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 20102) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenDer Mindestbestellwert je Bestellung beträgt EUR 150,00. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir Unter- schreitung behalten wir uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweiseneinen Minderwertzuschlag i.H.v. EUR 25,00 zu berechnen.
(3) Wir sind bestrebt, für Aufträge, die von uns bestätigt wurden, verbind- liche Liefertermine anzugeben. Im Einzelfall, insbesondere wenn für die Bestimmung eines konkreten Liefertermins außerhalb der von uns beherrschbaren Sphäre relevante Umstände entscheidend sind, kann uns die Angabe eines belastbaren verbindlichen Liefertermins jedoch nicht möglich sein. Wir sind insoweit grundsätzlich berechtigt, mit der Auftragsbestätigung lediglich unverbindliche, voraussichtliche Lieferter- mine anzugeben, ohne damit auf dass es hierfür der Darlegung der Einzelheiten zu den dafür verantwortlichen Gründen gegenüber dem Besteller bedarf. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass wir die termingerechte Lieferung zu verzichtengenauen Gründe teil- weise wegen entgegenstehender vertraglicher Geheimhaltungsverpflich- tungen gegenüber unseren Zulieferern nicht offenlegen dürfen.
3.6 Die vorbehaltlose (4) Liefertermine verschieben sich gegebenenfalls um den Zeitraum, wäh- rend dem der Besteller mit der Erfüllung seiner Pflichten oder Obliegen- heiten im Rückstand ist. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, sofern die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen berechtigt, wenn diese dem Besteller zumutbar sind und mindestens drei Werktage vorher angekündigt werden. Dies gilt insbe- sondere für den Fall, dass wir aufgrund von Lieferschwierigkeiten unse- rer Lieferanten und Zulieferern Lieferungen und Leistungen nur teilweise erbringen können. Der Besteller kann im Falle von ihm unzumutbaren Teillieferungen bzw. -leistungen innerhalb von drei Werktagen ab der Ankündigung widersprechen.
(6) Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Anderenfalls sind wir nicht zur Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten SchadensRücksendung verpflichtet. Anfallende Bearbeitungsgebühren werden individuell nach Aufwand erhoben.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 3.1 Abweichungen 4.1 Empfangsstelle und Erfüllungsort ist, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, unser Werk in Pinneberg. Die Anschrift lautet: Xxxxxxxxxxxxx 0-0, X-00000 Xxxxxxxxx. Lieferungen durch Lkw werden Montags bis Donnerstags von Kontrakten 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse Freitags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr angenommen. Außerhalb dieser Zeiten eingehende Lieferungen können erst am folgenden Werktag angenommen werden. Bis zur Übernahme der Ware durch unsere Empfangsstelle trägt der Lieferant die Gefahr und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamsämtliche Kos- ten. Massgebend sind die bei Bei Lieferung „frei Haus“ der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich genannten Empfangsstelle hat der Lieferant die Transportversicherung für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsortuns kostenfrei zu decken. Ist die Lieferung ausnahmsweise nicht Lieferung "„frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) Haus“ der von uns genannten Empfangsstelle vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit üblichen Zeiten für Verladung Verladen und Versand rechtzeitig rechtzei- tig bereitzustellen. Falls Lieferung ab Werk vereinbart sein sollte, hat der Lieferant hinsichtlich Beförderungsdauer und Transportkosten die frachtgünstigste Möglichkeit zu wählen. Mehrkosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
3.3 Obliegt dem 4.2 Vereinbarte Lieferzeiten sind bindend. Sie laufen ab Bestelldatum. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Ware bzw. Ablieferung der Leistung bei der von uns genannten Empfangsstelle. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich bei Lieferfristüberschreitungen schriftlich und unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Fall des Lieferverzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nicht etwas anderes vorgesehen ist.
4.3 Bei Abruflieferungen gesetzte Liefertermine sind nach den gleichen Grundsätzen verbindlich. Eine Lieferung erfolgt ebenfalls „frei Haus“ der von uns genannten Empfangsstelle und auf Gefahr des Lieferanten. Lieferabrufe können auch durch Datenfernabfrage erfolgen.
4.4 Nicht vereinbarte Mehrlieferungen berechtigen uns, entweder die mehrgelieferte Ware bei entsprechender Valutierung der Rechnungen abzunehmen oder diese bis zu ihrer Abholung durch den Lieferanten die Aufstellung und/auf seine Kosten einzulagern oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstmehrgelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden.
3.4 Liefertermine 4.5 Den Sendungen sind pünktlich einzuhaltenjeweils zwei Lieferscheine beizufügen. Bei Nichteinhaltung Die Lieferscheine müssen eine genaue Angabe des Liefertermins gerät Lieferinhalts enthalten und stets unter Angabe unserer Bestellnummer sowie der Ident-Nr. erfolgen. Unterlässt der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt die Angabe unserer Bestellnummer oder der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genIdent-Nr.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangfür dadurch bedingte Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen. Darüber hinaus steht Rechnungen sind sofort nach ausgeführter Lieferung in zweifacher Ausferti- gung separat an uns zu senden.
4.6 Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – insbesondere der Vorbehalt des Eigen- tums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung – wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch das Recht zur Nutzung mit keine Verarbeitung i.S.d. § 950 BGB für den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenLieferanten.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen 5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten für alle Lieferungen die Lieferbedingungen FCA (Free Carrier – Incoterms 2020) Xxxxxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxx. Sofern im Einzelfall vereinbart ist, dass wir die Frachtkosten tragen, trägt der Käufer, unabhängig von Kontrakten der Vereinbarung zur Tragung der Frachtkosten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und Bestellungen hinsichtlich Artder zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe der Ware an den Frachtführer.
5.2 Sonderwünsche des Käufers in Bezug auf die Versendungsart oder etwaige Versicherungen müssen uns schriftlich und rechtzeitig mitgeteilt werden; wir berücksichtigen diese nach Möglichkeit. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit über den Versand nichts Besonderes vereinbart ist, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur wählen wir die nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werteunserem Ermessen zweckmäßigste Versendung.
3.2 Vereinbarte Termine 5.3 Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt unverbindlich. Die ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Feste Lieferfristen oder Liefertermine werden ausschließlich individuell und Fristen sind verbindlichschriftlich vereinbart. Massgeblich Unsere Haftung für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Verzugsschäden ist, ungeachtet der Regelungen in den Ziffern 10 und 11, beschränkt auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises je Einzelauftrag. Bei Lieferverzug ist der Eingang Käufer zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn uns der Ware am ErfüllungsortRücktritt bei Setzung einer Nachfrist angedroht wurde. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartTeilverzug berechtigt den Käufer nur hinsichtlich des Auftragsteils, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montagewelchem wir uns in Verzug befinden, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigzum Rücktritt, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vordie teilweise Erfüllung des Vertrages ist für den Käufer nicht von Interesse.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht 5.4 Wir behalten uns auch das Recht zur Nutzung mit den Änderung der Leistung vor, sofern es sich ausschließlich um handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen handelt und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind. Handelsübliche Mengentoleranzen in diesem Sinne stellen Unter- oder Überlieferungen bis zu ± 10 % der vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und Liefermenge dar. Unterlieferungen in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zudiesem Rahmen stellen keinen Mangel gem. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len§ 434 Abs. 3 BGB dar. Überlieferungen in diesem Rahmen werden nach der tatsächlichen Liefermenge abgerechnet.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind Der LIEFERANT wird die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteLIEFERUNG bis zum VEREINBARTEN LIEFERTERMIN vollständig vornehmen; die Einhaltung des VEREINBARTEN LIEFERTERMINS ist ein wesentliches Vertragserfordernis.
3.2 Vereinbarte Termine Die Art und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin Weise der LIEFERUNG (unter anderem auch hinsichtlich der jeweiligen Verpackungsanforderungen) entspricht den Angaben in der BESTELLUNG (oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP im Lieferplan oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbarteinem sonstigen relevanten Dokument, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der der/das dem LIEFERANTEN im Zusammenhang mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung VERTRAG übermittelt wurde) oder, sofern darin keine Angaben enthalten sind, der Art und Versand rechtzeitig bereitzustellenWeise, die in Anbetracht der Art der WAREN und/oder DIENSTLEISTUNGEN und des VEREINBARTEN LIEFERTERMINS angemessen ist.
3.3 Obliegt Soll die LIEFERUNG in Teillieferungen erfolgen oder sollen die DIENSTLEISTUNGEN in mehreren Teilen erbracht werden, ist der BESTELLER berechtigt, den VERTRAG nach seinem Ermessen als einheitlichen Vertrag oder als teilbaren Vertrag zu behandeln.
3.4 Werden WAREN (oder Teillieferungen von WAREN)
3.4.1 vor dem Lieferanten VEREINBARTEN LIEFERTERMIN geliefert, ist der BESTELLER nicht verpflichtet, diese WAREN anzunehmen oder zu bezahlen,
3.4.2 über die Aufstellung in der BESTELLUNG angegebenen Mengen hinaus geliefert, ist der BESTELLER nicht verpflichtet, diese Mehrmengen zu bezahlen, Der BESTELLER ist, soweit er sich nicht SCHRIFTLICH zu etwas anderem verpflichtet, in jedem Fall nach seiner Xxxx berechtigt, diese WAREN oder Mehrmengen auf Gefahr und Kosten des LIEFERANTEN zurückzusenden und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genlagern.
3.5 Wir behalten uns vorDer LIEFERANT wird auf seine Kosten Folgendes bereitstellen:
3.5.1 am LIEFERDATUM (oder zu einem früheren vom BESTELLER genannten Zeitpunkt, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisensoweit dies nicht unbillig wäre): alle maßgeblichen Sicherheitsdokumentationen und Betriebsvorschriften, ohne damit auf Zertifikate (einschließlich Prüfbescheinigungen, Ursprungszeugnissen und Analysenzertifikaten) und Zollpapiere für alle WAREN und/oder DIENSTLEISTUNGEN sowie
3.5.2 zusammen mit jeder LIEFERUNG der WAREN: einen Lieferschein, aus dem die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareBestellnummer, die zum Vertragsgegenstand gehörtAnzahl der Packstücke, einschliesslich ihrer Dokumentationdie Inhalte, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Mengen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len(ggf.) die noch zu liefernde, offene Restbestellmenge hervorgehen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind gelten insoweit die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertegesetzlichen Regelungen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Der Auftragnehmer ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartnur zu Teillieferungen berechtigt, hat der Lieferant die Ware soweit dies unter Berücksichtigung der mit Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ver- wendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenAuftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 3. Soll die Aufstellung und/oder Ware versendet werden, geht die MontageGefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Trans- port durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenkann der Auftraggeber nur dann unter den Vo- raussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcwenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. selbstAbs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorübergehender Dauer, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belie- ferung durch Lieferanten − sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird au- ßerdem verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen genannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über das Ereignis nach Satz 1 informieren.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsver- bindung zu.
7. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungAufträgen, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits bei denen eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangVoraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde lie- genden Auftragsmenge verpflichtet. Darüber hinaus steht uns auch Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder – die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadensersatz, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten Parität: ICC INCOTERMS 2010 Xxxxxxxxxxxx/ Verladetermine: Sämtliche Lieferungen sind dem Käufer per Verladeavis zu avisieren und Bestellungen hinsichtlich Artstrikt einzuhalten. Dokumenten- Satz: Um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang benötigen wir vor Ankunft der Ware am Erfüllungsortim Bestimmungshafen die handelsüblichen Verschiffungsdokumente zur Bearbeitung. Ist Einhaltung Xxxxxxxxxxxx: Hält der Verkäufer den Liefer-/Verladetermin nicht ein, kann der Käufer ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Bei Nichteinhaltung der angegebenen Liefer-/Verladetermine gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 00.000 € pro Container als vereinbart. Der Käufer ist berechtigt, die Vertragsstrafe von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Abzug zu bringen. Der Liefer-/Verladetermin gilt nur als dann eingehalten, wenn sämtliche nach diesem Vertrag vorzunehmenden Lieferungen rechtzeitig erfolgen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der sich aus diesem Vertrag ergebende Liefer-/Verladetermin oder die termingerechte Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat in der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung vereinbarten Beschaffenheit und/oder Menge nicht eingehalten werden können. Die Erfüllung dieser Verpflichtung lässt die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcdem Käufer in einem solchen Fall zustehenden Rechte unberührt. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Falls der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen Verkäufer den sich aus diesem Vertrag ergebenden Liefer- /Verladetermin oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung termingerechte Lieferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntenBeschaffenheit und/oder Menge nicht einhält, hat er ist der Käufer berechtigt, z.B. durch Deckungskäufe bei Dritten oder durch andere geeignete Maßnahmen, sicherzustellen, dass die vom Verkäufer nicht rechtzeitig oder in Beschaffenheit und/oder Menge nicht ordnungsgemäß gelieferte Ware dem Käufer unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genzur Verfügung steht.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen 4.1 Lieferungen erfolgen - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - ab Werk in 00000 Xxxxxxxx, Xx Xxxxxxxxxxx 0 (EXW Incoterms 2010), wo dann auch der Erfüllungsort ist. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch im Falle von Kontrakten berechtigten Teillieferungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteKWO dies dem Kunden angezeigt hat.
3.2 Vereinbarte Termine 4.2 Von KWO angegebene Liefertermine dienen grundsätzlich ausschließlich der Planung und Fristen sind verbindlichunverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Massgeblich für Im Falle von Fixgeschäften im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.3 Der Beginn einer von KWO angegebenen Lieferfrist/eines Liefertermins setzt die Einhaltung von Liefertermin vorherige Klärung aller technischen Fragen, insbesondere Überlassung erforderlicher Informationen, technischer Daten, Unterlagen oder Lieferfrist ist der Eingang Genehmigungen durch den Kunden, im Zusammenhang mit der Ware am Erfüllungsortvoraus. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Die Einhaltung des Liefertermins setzt weiterhin die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. KWO ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.4 Sofern KWO verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KWO nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder an der Lie- ferung sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die KWO nicht zu vertreten hat wie z.B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der vereinbarten Qualität Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird KWO den Kunden hierüber unverzüglich informieren und Quantität hindern könntengleichzeitig die voraussichtliche, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genneue Lieferfrist mitteilen. Insbesondere steht ein bestätigter Xxxxxxxxxxxx unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch KWOs Vorlieferanten.
3.5 Wir behalten uns vor4.5 Sofern solche Ereignisse KWO die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisenist KWO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Ware nicht zuzumuten ist, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichtenkann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KWO vom Vertrag zurücktreten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer 4.6 Für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung ist der Kunde bei Selbstabholung oder Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen allein zuständig und verantwortlich. Wirkt KWO dabei über ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hinaus mit, handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit. XXX übernimmt hierdurch nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet die Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung. Der Kunde stellt KWO von Ansprüchen frei, die gegen KWO insoweit wegen Schadensereignissen aus nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadensbetriebs- oder beladungssicherer Beladung geltend gemacht werden.
3.7 4.7 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Die Versandart und Verpackung untersteht dann dem pflichtgemäßen Ermessen KWOs, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Sendung wird von KWO nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten versichert. Im Falle der Versendung auf Verlangen des Kunden trifft die Pflicht zur Entladung der Ware und damit verbundene Risiken allein den Kunden.
4.8 KWO ist zu Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässignur dann berechtigt, wenn
(I) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(II) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(III) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorKWO erklärt sich zur Übernahme solcher Kosten bereit).
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten (1) Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebo- tenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und Bestellungen hinsichtlich Artgrobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
(2) Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamgültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die bei Bestätigung über den Liefertermin der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSchriftform. Der Auftragnehmer ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
3.2 Vereinbarte Termine (3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unbe- rührt.
(4) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Liefer- und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die Einhaltung von Liefertermin dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschwe- ren oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartunmöglich machen, wie behördliche Anordnungen, auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Versand rechtzeitig bereitzustellenTerminen nicht zu vertreten.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage(5) Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. ReisekostenManuskripten, Bereitstellung von Werkzeugen Rohmaterialien und Personal etc. selbstsonstigen Gegenständen, auch Daten, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten(6) Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Bei Nichteinhaltung Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung Auftragnehmers zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigden üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es liege unsererseits sei denn, ihm ist eine schriftliche andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareBereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrachten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung Entfernung bis zum Betrieb des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuAuftragnehmers entstehen würden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenDie zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk (ex works) bei Xx Xxxxxx. Hinsichtlich der im Rahmen der Transport- und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend Lieferbedingungen verwandten Begriffe sind die bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gebräuchlichen INCO-Terms anwendbar, soweit De Brandt und der Wareneingangskontrolle Käufer nicht davon abweichen. Für Schüttgutlieferungen gelten folgende Bestimmungen:
a) Maßgeblich ist das Gewicht, das auf der geeichten Wägebrücke, die von uns festgestellten WerteXx Xxxxxx angewiesen wird, ermittelt wird.
3.2 Vereinbarte Termine b) Die vertraglich vereinbarte Menge ist maßgeblich. Die Lieferung erfolgt (die Fristen setzen einen Tag nach Aufgabe der von Xx Xxxxxx angenommenen Bestellung oder nach Vertragsabschluss ein):
a) wenn „prompte Lieferung“ bzw. kein Termin vereinbart wurde, innerhalb von vierzehn Kalendertagen;
b) wenn ein bestimmter Liefermonat vereinbart wurde, am letzten Werktag dieses Monats;
c) wenn eine Lieferung über mehrere Monate hinweg vereinbart wurde, in ungefähr gleich großen Teilen spätestens zum letzten Werktag jedes dieser Monate;
d) wenn „bis einschließlich“ eines bestimmten Datums vereinbart wurde, spätestens zu diesem Termin;
e) wenn „in mehreren Lieferungen“ über einen bestimmten Zeitraum hinweg vereinbart wurde, wöchentlich in ungefähr gleich großen Teilen spätestens zum letzten Werktag jeder Woche;
f) wenn eine Lieferung zu einem bestimmten Monat mit dem Zusatz „auf Abruf" vereinbart wurde, spätestens sechs Werktage nach Abruf, wobei die Frist erst am ersten Tag des Monats einsetzt, in dem die Lieferung erfolgen muss. Falls die Lieferung nicht ab Werk erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, seine Anweisungen zur Lieferung vollständig und Fristen sind verbindlichrechtzeitig zu erteilen, damit De Brandt fristgerecht liefern kann. Massgeblich Falls sich die Lieferanschrift für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Waren ändert, gehen alle Kosten aufgrund dieser Änderung zulasten des Käufers. Die genannte Lieferzeit ist der Eingang der Ware am Erfüllungsortimmer nur ein Richtwert. Ist Eine nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung gilt nicht als Vertragsverstoß seitens De Brandt, sodass der Käufer hieraus keinen Anspruch auf Schadensersatz ableiten kann. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht rechtzeitig an, oder falls der Käufer die vertraglich von ihm abzunehmenden Waren nicht rechtzeitig abruft, ist Xx Xxxxxx berechtigt, nach eigenem Ermessen den Vertrag ganz oder teilweise zu verzichten.
3.6 stornieren. Die vorbehaltlose Annahme einer dabei De Brandt entstehenden Zusatzkosten bzw. Verluste werden dem Käufer in Rechnung gestellt, wobei die nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht abgenommenen Waren am letzten Liefertag in Rechnung gestellt werden und diese dem Käufer auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigdessen Kosten und Gefahr über einen angemessenen Zeitraum hinweg zur Verfügung bereitgehalten werden. De Brandt ist berechtigt, es sei denneine Bestellung in Teilen zu liefern, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns was auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung zusammengestellte Bestellung gilt. Dabei kann jede Lieferung gesondert berechnet werden. Unter einer zusammengestellten Bestellung versteht man die Bestellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenKäufers von bestimmten Mengen unterschiedlicher Waren.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 11.1 In der schriftlichen Auftragsbestä- tigung oder dem verbindlichen Angebot genannte Lieferfristen bzw. Liefertermine gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusi- cherung als verbindlich, ansons- ten handelt es sich dabei lediglich um Richtwerte.
11.2 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die we- sentlichen technischen Punkte be- reinigt worden sind und Bestellungen hinsichtlich Artder GEMÜ Vertriebs AG die erfor- derlichen technischen und kom- merziellen Unterlagen und Anga- ben, Qualitätwelche die GEMÜ Vertriebs AG für die Vertragserfüllung be- nötigt, Stückzahlvom Käufer in unterzeich- neter Form zugehen. Die Liefer- frist bzw. der Liefertermin gilt als eingehalten, Masse wenn bei Ablauf der Frist bzw. bei Eintritt des Termins die Lieferung erfolgt.
11.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bzw. der Lieferter- min wird aufgeschoben, wenn:
a) der GEMÜ Vertriebs AG die Angaben, die sie zur Vertragser- füllung benötigt, nicht rechtzei- tig zugehen oder wenn der Käu- fer nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;
b) Hindernisse auftreten, welche die GEMÜ Vertriebs AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei der Wareneingangskontrolle GEMÜ Vertriebs AG, beim Käufer oder bei einem Dritten entstehen. Als solche Hinder- nisse gelten beispielsweise Krieg, terroristische Aktivitäten, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerungen oder feh- lerhafte Zulieferungen der Lie- feranten der GEMÜ Vertriebs AG, Arbeitskampf, behördliche Massnahmen, Rohmaterial- o- der Energiemangel, Unfälle o- der gravierende Transportstö- rungen;
c) der Käufer oder von uns festgestellten Werteihm beige- zogene Dritte mit der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen im Verzug sind, oder wenn der Käufer die Zahlungsbedingun- gen nicht einhält.
3.2 Vereinbarte Termine 11.4 Der Käufer kann ohne Fristset- zung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmög- lich wird und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist er ein berechtigtes Interesse an der Eingang Ablehnung der Ware am ErfüllungsortTeillieferung hat. Ist dies nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartder Fall, so hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit Käufer den auf die termingerechte Lieferung Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigVerkäu- fers. Der Käufer kann in diesen Fällen der Unmöglichkeit keinen Schadenersatzanspruch jedweder Art geltend machen, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorder Käufer weist nach, dass die Unmöglichkeit Folge grobfahrläs- sigen Handelns oder Unterlassens des Verkäufers ist. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausdrück- lich wegbedungen.
3.8 An Software11.5 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des An- nahmeverzuges des Käufers ein, oder ist der Käufer für diese Um- stände zumindest weit überwie- gend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
11.6 Der Käufer ist berechtigt, bei ver- späteter Lieferung eine Verzugs- entschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nach- weisbar durch die GEMÜ Ver- triebs AG verschuldet wurde und der Käufer einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5%, ins- gesamt aber nicht mehr als 5% des Nettowarenwertes des verspä- teten Teils der Lieferung. Die ers- ten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
11.7 Bei Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung kann der Käufer der GEMÜ Vertriebs AG schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen, die zum Vertragsgegenstand gehörtwenigs- tens 30 Tage betragen muss. Wird diese Nachfrist aus Gründen, einschliesslich ihrer Dokumentationwel- che die GEMÜ Vertriebs AG zu vertreten hat, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangnicht eingehalten, so ist der Käufer berechtigt, die An- nahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern.
11.8 Die GEMÜ Vertriebs AG ist zu Teillieferungen jederzeit berech- tigt. Darüber hinaus Für Teillieferungen kann die GEMÜ Vertriebs AG Teilrech- nungen ausstellen.
11.9 Kommt der Käufer in Annahme- verzug, so ist der Verkäufer be- rechtigt, Ersatz des dem Verkäu- fer entstehenden Schadens zu ver- langen.
11.10 Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemesse- nen Nachfrist die Abnahme ver- weigert oder bereits ausdrücklich erklärt hat, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Scha- denersatz wegen Dahinfallens des Vertrages verlangen oder am Ver- trag festhalten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadenersatz wegen An- nahmeverzug kann der Verkäufer 20 % des Kaufpreises ohne Ab- xxxx verlangen.
11.11 Dem Käufer steht uns auch dabei das Recht zur Nutzung mit zu, den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer als der xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx auf Seiten des Verkäufers eingetreten ist.
11.12 Nimmt der Käufer die Lieferung nicht rechtzeitig ab, ist die GEMÜ Vertriebs AG berechtigt, die Wa- re auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als gelie- fert zu berechnen. Bezahlt der Käufer die Ware nicht innert 30 Tagen, ist die GEMÜ Vertriebs AG berechtigt, anderweitig dar- über zu verfügen.
11.13 Infolge verspäteter Lieferung hat der Käufer keine Rechte oder An- sprüche ausser den in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuArtikel 11 dieser AGB ausdrücklich genann- ten. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenWeitergehende Schadener- satzansprüche bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht und nur insoweit, als die vorstehende Ver- zugsentschädigung nicht aus- reicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte 4.1 Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamverbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben. Massgebend sind Die Verbindlichkeit gilt nur vorbehalt- lich unvorhergesehener Ereignisse, die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertenicht zu vertreten sind. Der Lie- fertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware so rechtzeitig dem Transportunter- nehmen ausgehändigt wird, dass unter normalen Umständen mit einer terminge- rechten Anlieferung gerechnet werden kann.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind 4.2 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbindlich. Massgeblich Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftli- xxxx Xxxxxxxxxx der anderen Partei. Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialver- änderungen gehen zu Lasten der Partei, die die Abweichung vom Abruf- bzw. Lieferplan erbeten hat.
4.3 Wird der Liefertermin von uns nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist Lieferung zu set- zen. Die Nachfrist hat in der Eingang Regel mindestens 10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat Nachfrist kann der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenKäufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen Dauer- oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit Sukzessivlieferverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigkonkrete Lieferung, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorFortsetzung des gesamten Vertrages ist für den Käufer nicht mehr zumutbar.
3.8 An Software4.4 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist das Produktionswerk, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen. Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Vertragsgegenstand gehörtTransport auf den Käufer über, einschliesslich ihrer Dokumentationsoweit nicht ausdrück- lich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das gilt auch dann, haben wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangden Transport selbst durch- führen. Darüber hinaus steht Der Käufer trägt die Versandkosten, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.5 Soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Verpackung getroffen wur- den, bleibt uns auch das Recht die Auswahl überlassen. Paletten, Gitterboxen, Deckbretter, Holz- verschläge, Wellpappkartons und sonstige von uns zur Nutzung mit Verfügung gestellte zur mehrfachen Verwendung geeignete Verpackungs- und Transportmaterialien ver- bleiben in unserem Eigentum. Der Käufer hat sie in einwandfreiem Zustand auf eigene Kosten innerhalb von einer Woche nach Verwendung der darin gelieferten Ware an uns zurückzusenden.
4.6 Gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG) sind wir verpflichtet, Sie über die Mög- lichkeit der Rückgabe der Transportverpackungen an Xxxxxxx Xxxx zu informieren. Verpackungsabfälle sollen vorrangig vermieden oder dem Recycling zugeführt werden, um deren Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verrin- gern.
4.7 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
4.8 Bei der Herstellung der Ware kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minder- lieferungen von bis zu +/-20% kommen. Etwaige Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem Preis für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lendie tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten (1) Bei Lieferleistungen tritt die Abnahme am Erfüllungsort durch Entgegennahme des Vertragsgegenstandes ein, wenn nicht auf eine gehörige und Bestellungen hinsichtlich Artprompte Untersuchung der Ware unverzüglich ein schriftlicher, Qualität, Stückzahl, Masse detaillierter und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksambegründeter Protest erhoben wird. Massgebend sind die bei Hierdurch werden der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteVergütungsanspruch fällig (soweit hierzu nichts Anderes geregelt ist) und der Beginn der Gewährleistung in Gang gesetzt.
3.2 Vereinbarte Termine (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Abnahme von Projekt- und Fristen Montageleistungen durch eine Fertig- bzw. Abnahmebereitschaftsmeldung seitens SeioTec, wenn der Nachweis der vertraglichen Funktionsfähigkeit erbracht werden kann, ansonsten nach Inbetriebnahme.
(3) In sich funktionsfähige Teilanlagen und Ausrüstungen sind verbindlichauf Wunsch von SeioTec nach Abnahmebereitschaftmeldung mit einer Teilabnahme abzunehmen.
(4) Der Vertrag erstreckt sich auf den bei Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Umfang. Massgeblich Änderungen werden von SeioTec nach den Maßgaben des folgenden Abschnitts VI. akzeptiert, wenn die Änderung möglich ist.
(5) Zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen gelten lediglich als Anhaltspunkte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben u.s.w., sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines vereinbarungsgemäß zu stellenden Akkreditivs, dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist oder weiterer gegebenenfalls vereinbarter bzw. zu beachtender Voraussetzungen. Dies vorausgesetzt wird SeioTec innerhalb angemessener Frist ab Auftragsbestätigung liefern. Sollte sich die Lieferung unvorhergesehen verzögern, wird SeioTec den Kunden gesondert benachrichtigen mit der Bitte um entsprechende Rückbestätigung. Der Kunde kann dann seinerseits eine angemessene Lieferfrist bestimmen, nach deren Ablauf SeioTec in Verzug kommt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs erfüllt sind.
(6) SeioTec ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit von SeioTec für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. SeioTec wird dem Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. In diesem Fall erhält der Käufer bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück, sofern nicht bereits für den Kunden verwendbare Leistungen erbracht wurden.
(7) Die Lieferfrist ist mangels anderweitiger Vereinbarung eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware im Lager von SeioTec zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. SeioTec ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. Der Besteller darf die Übernahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
(8) Sind für die Einhaltung von Liefertermin Ausführung der Arbeiten bestimmte Fristen festgelegt, verlängern sich diese, falls der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Lieferfrist ist Zahlungspflichten nicht nachkommt, notwendige Genehmigungen nicht vorliegen oder der Eingang Kunde nachträglich noch Informationen an SeioTec gibt, um den Zeitraum der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenVerzögerung.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung (9) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten3 Monaten kündbar. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in VerzugLieferverträgen auf Abruf sind SeioTec, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 3 Monate vor dem Liefertermin. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeMehrkosten, die ihn an durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die SeioTec Kalkulation maßgebend und in jedem Fall ist die Abruffrist den Umständen anzupassen. Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten seit der Einhaltung des Liefertermins Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder an nicht vollständig innerhalb von 6 Monaten seit der Lie- ferung Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Kunde in der vereinbarten Qualität Annahmeverzug. In einem solchen Fall ist SeioTec berechtigt, Kosten- und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung Schadensersatz zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche fordern. SeioTec behält sich alle weiteren Ansprüche und ausdrückliche Zustimmung Rechte für einen solchen Fall vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung (10) Die Einrede des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lennicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind gelten insoweit die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertegesetzlichen Regelungen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Der Auftragnehmer ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartnur zu Teillieferungen berechtigt, hat der Lieferant die Ware soweit dies unter Berücksichtigung der mit Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn – Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenAuftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 3. Soll die Aufstellung und/oder Ware versendet werden, geht die MontageGefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenkann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcwenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. selbstAbs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungAufträgen, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits bei denen eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangVoraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Darüber hinaus steht uns auch Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder – die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, – die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder – dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadensersatz, bleiben un- berührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 1. Es gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und Bestellungen hinsichtlich Artzwar ebenso für künftige Geschäfte, Qualitätauch wenn nicht ausdrücklich auf Sie Bezug genommen wird, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die sie aber dem Besteller bei der Wareneingangskontrolle einem von uns festgestellten Wertebestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2. Massgeblich für Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist gesetzlichen Regelungen.
3. Der Auftragnehmer ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartnur zu Teillieferungen berechtigt, hat der Lieferant die Ware soweit dies unter Berücksichtigung der mit Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenAuftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 4. Soll die Aufstellung und/oder Ware versendet werden, geht die MontageGefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
5. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenkann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcwenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. selbstAbs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten6. Bei Nichteinhaltung Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Liefertermins gerät Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Lieferant ohne Abmahnung durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gendiesen Fällen ausgeschlossen.
3.5 Wir behalten uns vor7. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisenManuskripten, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigRohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäߧ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. − Bei Aufträgen, es sei denn, es liege unsererseits bei denen eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangVoraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Darüber hinaus steht uns auch Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach§ 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadensersatz, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine a. Lieferterm ine und Fristen sind orientierungsm äßig bestim m t und sind für uns nicht verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche dass ein Lieferterm in ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wurde. Richtige und ausdrückliche Zustimmung vorrechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.8 An Softwareb. Lieferfristen beginnen m it dem Datum der Auftragsbestätigung. I m Falle, dass die Lieferung die Abklärung technischer Fragen voraussetzt oder Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich sind, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
c. Lieferfristen und Term ine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Auslieferungswerk verlassen hat oder dem Besteller schriftlich Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
x. Xxxxxxxxxx ine und Lieferfristen verlängern sich angem essen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei höherer Gewalt, Maßnahm en im Rahm en von Arbeitskäm pfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, Ausbleiben von Zulieferungen, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Die vorbezeichneten Um stände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Um stände bei Vorlieferanten eintreten. Können wir absehen, dass der Liefergegenstand aus den vorbezeichneten Um ständen nicht zum Vertragsgegenstand gehörtvereinbarten Lieferterm in oder innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, einschliesslich ihrer Dokumentationwerden wir den Besteller hiervon in Kenntnis setzen und ihm die Gründe der Lieferverzögerung sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt mitteilen. Wird durch die genannten Um stände die Lieferung oder Leistung unm öglich oder unzum utbar, haben so sind wir das Nutzungsrecht ivon der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
e. Verlangt der Besteller nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Lieferterm ins unm öglich m weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus achen, so verlängert sich der Lieferterm in entsprechend den Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum.
f. Für weitere Lieferungen steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang solange ein Zurückbehaltungsrecht zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len, bis säm t liche vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen 4.01 Sofern nicht anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt und nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Hersteller zu beschaffenden Unterlagen.
4.02 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhergesehener Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmen, wie z.B. hoher Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. §323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von Kontrakten unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.03 Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellung- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Bestellungen hinsichtlich ArtSchadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.04 Teillieferungen sind zulässig, Qualitätsoweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.05 Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.06 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, Stückzahlspätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, Masse auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamfür grobe Fahrlässigkeit. Massgebend sind Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Wareneingangskontrolle Rechtsprechung des Bundsgerichtes handelt.
4.07 Wird die zu bearbeitende Xxxx auf Wunsch des Auftragsgebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftraggebers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
4.08 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
4.09 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns festgestellten Wertenicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
3.2 Vereinbarte Termine 4.10 Versandweg, Art und Fristen Mittel der Versendung sind verbindlichuns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Massgeblich für Dabei werden die Einhaltung von Liefertermin Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig sein, gelten ergänzend die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen.
4.11 Versandfertig gemeldete Xxxx muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12 Wird die Versand oder Lieferfrist ist der Eingang die Zustellung der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP auf Wunsch oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die MontageVeranlassung des Auftraggebers verzögert, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenkann, Bereitstellung beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von Werkzeugen und Personal etc1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung Das Lagergeld wird auf 5% des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigRechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorwir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
3.8 An Software4.13 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.14 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
4.15 Wird bearbeitete Xxxx zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Vertragsgegenstand gehörtEingang der Ware bei uns.
4.16 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, einschliesslich ihrer Dokumentationals das zu bearbeitende Material verpackt und zugesandt, haben wir Rückverpackung verlangt wurde und das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangPackmaterial wieder verwendbar ist. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird gesondert berechnet und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lennicht zurückgenommen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam1. Massgebend sind die Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteAuftragsannahme an- gegeben.
3.2 Vereinbarte Termine 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und Fristen sind verbindlich– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3. Massgeblich für Soll die Einhaltung von Liefertermin oder Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Trans- port durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftrag- nehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorla- gen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäfts- verbindung zu.
7. Bei Abrufaufträgen ist der Eingang Auftraggeber zur Abnahme der Ware am Erfüllungsortgesamten dem Abrufauftrag zu- grunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Haupt- pflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu die- sem Zeitpunkt nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbarterfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Lieferant Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Xxxx entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/Restmenge vollständig zu liefern oder die Montagenach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadens- ersatz, bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen (1)Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (2)Die angegebenen Lieferfristen werden von Kontrakten XXXXXX nach Möglichkeit eingehalten. Etwaige verspätete Lie- ferungen oder Leistungen verpflichten HAMMEL nicht zum Schadensersatz oder zu einer Vertragsstrafe und Bestellungen hinsichtlich Artbegründen auch keine anderen Verpflichtungen für HAMMEL. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der Be- steller berechtigt, Qualitätwenn XXXXXX die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten hat und der Besteller HAMMEL schriftlich eine angemessene Nachfrist von einem Monat gesetzt hat. (3)Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der vereinbarten Anzahlung, Stückzahljedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Masse Genehmigungen und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamFreigaben. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder (4)Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Eingang der Ware am ErfüllungsortLie- fergegenstand das Werk verlassen hat. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart5)Die Lieferfrist verlängert sich bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung insbesondere Streik und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeAussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ihn an der Einhaltung ausserhalb des Liefertermins oder an der Lie- ferung Willens von HAMMEL liegen, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der vereinbarten Qualität Anlieferung wesentlicher Materialien, Pandemien sowie höherer Gewalt. Das gleiche gilt, wenn die Umstände bei Vorlieferanten oder Transporteuren eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Massnahmen und Quantität hindern könntenHindernisse. Die vorbezeich- neten Umstände sind auch dann von HAMMEL nicht zu vertreten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vorwenn sie während eines bereits vorlie- genden Verzuges entstehen. HAMMEL wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. (6)Teillieferungen sind innerhalb der von HAMMEL angegebenen Lieferfristen zulässig, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht termingerechten Lieferung ergeben. (7)Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Bestellers ist HAMMEL zum Ersatz des dadurch bewirkten daraus entstehenden Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentationetwaiger Mehraufwendungen, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangberechtigt. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenWeitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Soll die Ware versendet werden, Qualitätgeht die Gefahr auf den Auftraggeber über, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamgültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wer den. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die bei Bestätigung über den Liefertermin der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSchriftform.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich3. Massgeblich für Verzögert der Auftragnehmer die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist mit dieser Regelung nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenverbunden.
3.3 Obliegt 4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten eines Zulieferers – wie z. B. ReisekostenStreik, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcAussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die verein barte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. selbstEine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genGeschäftsverbindung zu.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung 6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigden üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es liege unsererseits sei denn, dem Auftraggeber ist eine schriftliche andere Annahme/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Ver packungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An SoftwareBereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung Entfernung bis zum Betrieb des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuAuftragnehmers entstehen würden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenDie zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Bestellungen hinsichtlich ArtGefahr. Die Agrarservice ist berechtigt, Qualitätauch Teillieferungen zu erbringen, Stückzahlwenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamso hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. Massgebend sind Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich Agrarservice, unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Agrarservice für die Einhaltung Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von Liefertermin der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Agrarservice den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die Agrarservice auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder Lieferfrist ungenügenden Belieferung die Agrarservice seitens seiner Vorlieferanten ist die Agrarservice von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der Eingang von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Agrarservice dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug (40 t zulässiges Gesamtgewicht) befahrbare und von Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Bei einer Anlieferung durch Schwerlastverkehr ist die Zufahrt entsprechend dem Gesamtgewicht des LKW zu gewährleisten. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Leistung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Vertragspartners tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware am Erfüllungsortund Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden bzw. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit des Fahrers auf dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Lieferschein ein. Das Abladen ist Sache des Kunden und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcerfolgt auf seine Gefahr. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Einhaltung Lieferstelle gehen zu Lasten des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität Vertragspartners. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Aufstellung und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer Montage nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenPreis enthalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen (1) Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
(2) Kreditgewährung nach Ansicht von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtXXXXXX nicht mehr angebracht erscheinen lässt. Xxxx Xxxx xxx XXXXXX zurückgenommen, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werteso werden XXXXXX 30% des Auftragspreises erstattet.
3.2 Vereinbarte Termine (7) Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die angegebenen Lieferfristen werden von XXXXXX nach Möglichkeit eingehalten; etwaige verspätete Lieferungen oder Leistungen verpflichten HAMMEL nicht zum Schadensersatz oder zu einer Vertragsstrafe und Fristen sind verbindlichbegründen auch keine anderen Verpflichtungen für HAMMEL. Massgeblich für Zum Rücktritt vom Vertrage ist der Besteller berechtigt, wenn XXXXXX die Einhaltung Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten hat und der Besteller HAMMEL schriftlich eine angemessene Nachfrist von Liefertermin oder einem Monat gesetzt hat. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der vereinbarten Anzahlung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Eingang Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von HAMMEL liegen, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Ware am ErfüllungsortAnlieferung wesentlicher Materialien sowie höherer Gewalt. Ist Das gleiche gilt, wenn die Umstände bei Vorlieferanten oder Transporteuren eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von HAMMEL nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartzu vertreten, hat wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. HAMMEL wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind innerhalb der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit von HAMMEL angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenden Gebrauch daraus nicht ergeben. Bei Nichteinhaltung Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Bestellers ist HAMMEL zum Ersatz des dadurch bewirkten daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 3.1. Mit der Annahme der Bestellung ist die dort angegebene Lieferzeit bindend und Bestellungen hinsichtlich Artbezieht sich auf das Eintreffen am Bestimmungsort soweit in der Bestellung nichts anderes angegeben ist. Erfolgt die Lieferung vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt sind wir berechtigt, Qualitätdie Ware je nach Lagermöglichkeit auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder Kostenersatz für die Lagerung zu verlangen. Eine kostenpflichtige Rücksendung der Ware nehmen wir nur dann und insoweit vor, Stückzahl, Masse als zum Zeitpunkt der verfrühten Anlieferung keine geeignete Lagermöglichkeit bei uns besteht und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamauch nicht andernorts auf Kosten des Lieferanten beschafft werden kann und uns deshalb die verfrühte Annahme der Ware nicht zugemutet werden kann. Massgebend sind die bei Für den Fall der Wareneingangskontrolle Rücksendung wird der Lieferant hierüber informiert.
3.2. Die von uns festgestellten Werteangegebene Lieferzeit ist verbindlich. Lieferfristen für die Waren stellen einen wesentlichen Vertragsbestandteil dar.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich3.3. Massgeblich für die Einhaltung von Der Lieferant ist unter Angabe der Gründe verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsortnicht einhalten kann bzw. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, früher liefern muss. Hierbei hat der Lieferant die Dauer der Verzögerung anzugeben.
3.4. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung, bleibt unberührt.
3.5. Durch die Annahme verspäteter Lieferungen werden unsere Ansprüche auf Ersatz des aus der Verzögerung entstandenen Schadens oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nicht ausgeschlossen. Ist der Lieferant im Verzug, so sind wir berechtigt ihn anzuweisen, die Ware auf seine Kosten an eine andere als die ursprünglich vereinbarte Versandadresse zu liefern.
3.6. Erfolgt die in Ziffer 3.3 benannte Verzögerungsmitteilung rechtzeitig, werden wir unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt unserer betrieblichen Belange dem Lieferanten die Aufstellung eine Nachfrist setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf wir berechtigt sind, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Deckungskäufe vorzunehmen, Schadensersatz und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadens und/oder Aufwendungsersatz besteht nicht, sofern der Lieferant die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstVerzögerung seiner Leistung nicht zu vertreten hat.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten3.7. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung ist zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer Teilleistungen nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigberechtigt, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche die Annahme der Teilleistungen ist uns bei verständiger Würdigung unserer eigenen schutzwürdigen Interessen und ausdrückliche Zustimmung vorder Lage des Lieferanten zuzumuten. Unberührt bleibt uns das Recht, vom Lieferanten Teilleistungen zu fordern, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist.
3.8 An Software3.8. Bestellte Mengen sind genau einzuhalten. Über- oder Unterlieferungen sind nur mit unserem vorherigen Einverständnis in Textform zulässig. Im Falle, dass von der vereinbarten Liefermenge abgewichen wird, hat sich der Lieferant mit uns stets rechtzeitig vor Lieferung über die zum Vertragsgegenstand gehörtoptimale Liefermenge zu verständigen.
3.9. Mit der Lieferung, einschliesslich ihrer Dokumentationspätestens jedoch mit der Rechnungsstellung sind vereinbarte Materialzertifikate einzureichen. Diese stellen einen wesentlichen Bestandteil unserer Bestellung dar. Falls erforderlich, sind der Lieferung Ursprungszeugnisse und Lieferbescheinigungen unaufgefordert beizulegen. Verlieren diese Papiere ihre Gültigkeit, sorgt der Lieferant unaufgefordert unverzüglich für neue, gültige Dokumente und wird uns diese unverzüglich auszuhändigen.
3.10. Sind wir an der Abnahme der Ware infolge von Umständen höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel oder ähnliches, gehindert, so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt mindestens um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch diese Umstände länger als sechs (6) Monate nicht möglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können, es sei denn, wir haben wir das Nutzungsrecht die Verzögerung schuldhaft zu vertreten.
3.11. Der Lieferant ist verantwortlich für den Import und Export der Waren und für die Einhaltung von Import- und/oder Exportvorschriften, im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangBesonderen für die Einholung notwendiger Genehmigungen und die Zurverfügungstellung hierfür
3.12. Darüber hinaus steht Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz der Fa. Ekonzept. Ein davon abweichender Erfüllungsort ist von uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen in der Bestellung anzugeben. Erfüllungsort für die Zahlung ist die genannte Bankverbindung des Lieferanten. Die Lieferung erfolgt innerhalb der EU und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenEWG „frei Bestimmungsort“.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen 6.1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor; er haftet jedoch nur nach Maßgabe von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtPunkt 9. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist.
6.2. Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt worden sind. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
6.3. Aus Überschreitung der Lieferfristen können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden und steht dem Auftraggeber in diesem Fall weder ein Rücktrittsrecht aus diesem Vertrage zu noch ein Recht auf Schadenersatz.
6.4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der gelieferten Gegenstände an dem anvisierten Xxxxxxxxxxxx verpflichtet. Dies gilt auch für Teillieferungen soweit es sich nicht ausnahmsweise um als untrennbar zusammengehörig anzusehende Sachen handelt.
6.5. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ein Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB liegt nur vor, wenn der Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle Bestellung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Leistung nach Ablauf des bedungenen Xxxxxxxxxxxxx für ihn nicht mehr von uns festgestellten WerteInteresse ist, und der Auftragnehmer daraufhin den Liefertermin ausdrücklich und schriftlich bestätigt hat (Punkt 6.2.).
3.2 Vereinbarte Termine 6.6. Der Auftragnehmer hat an vom Auftraggeber angelieferten Werkzeugen oder Vorlagen sowie Rohmaterialien und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständesonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht wegen sämtlicher fälliger Forderungen, die ihn an ihm aus der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genGeschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam1. Massgebend sind die Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auftragnehmer bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteAuftragsannahme angegeben.
3.2 Vereinbarte Termine 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn − die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar ist, − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und Fristen sind verbindlich− dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3. Massgeblich für Soll die Einhaltung von Liefertermin oder Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu- fälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Än- derung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auf- tragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sons- tigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls ver- längert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempel- vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehal- tungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Abrufaufträgen ist der Eingang Auftraggeber zur Abnahme der Ware am Erfüllungsortgesamten dem Abrufauftrag zu- grunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Haupt- pflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbarterfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Lieferant Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Xxxx entweder Vor- leistung des Kaufpreises zu verlangen und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/Restmenge vollständig zu liefern oder die Montagenach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenauf Schadensersatz, bleiben unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen 4.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen alle Warenlieferungen auf EXW-Basis (Ex Works, Ab Werk, Incoterms® 2020) ab Werk von Kontrakten XXXXXXX, welches die im Angebot oder in der Bestellung genannten Waren herstellt.
4.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellen die Lieferzeit oder der Lieferzeitplan, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben sind, lediglich eine Schätzung dar und Bestellungen hinsichtlich Artsind für XXXXXXX nicht bindend. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, Qualitätdass die Einhaltung dieser geschätzten Lieferzeit bzw. dieses Lieferzeitplans vom zeitgerechten Eingang der Lieferungen von Rohstoffen, StückzahlWaren und Dienstleistungen von den Lieferanten von XXXXXXX und von den erforderlichen Informationen seitens des Käufers abhängig ist.
4.3. XXXXXXX ist berechtigt, Masse Teil- oder Frühlieferungen auszuführen, vorausgesetzt diese Teil- oder Frühlieferungen beinträchtigen den Betrieb des Käufers nicht in unangemessener Weise.
4.4. Die Gefahr für Schaden an oder Verlust von Waren geht in dem Moment von XXXXXXX auf den Käufer über, wenn die Waren dem Käufer am Werk von XXXXXXX, in dem die im Angebot oder in der Bestellung genannten Waren hergestellt werden, zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sie auf ein Abholfahrzeug geladen werden. Umfasst jedoch die Verkaufsvereinbarung auch den Transport der Waren, geht die Gefahr für Schaden an oder Verlust von Xxxxx xxx XXXXXXX auf den Käufer über, wenn die Waren dem ersten Frachtführer übergeben werden, ohne dass sie auf ein Abholfahrzeug geladen werden.
4.5. Das Eigentumsrecht an den Waren geht erst von XXXXXXX auf den Käufer über, wenn der Käufer gegenüber XXXXXXX alle seine Verpflichtungen aus der Verkaufsvereinbarung erfüllt hat, einschließlich der vollständigen Zahlung aller Rechnungen mit Bezug zu den Waren. Bis zu diesem Zeitpunkt versichert der Käufer die gelieferten Waren in angemessener Weise und Gewichte lagert sie ordnungsgemäß, getrennt von denen des Käufers oder eines anderen Dritten, und kennzeichnet sie eindeutig als noch im Eigentum von XXXXXXX befindlich. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsverlauf zu veräußern oder zu nutzen, aber hat unverzüglich bei AQUINOS Rechenschaft über die Erträge des Warenverkaufs abzulegen.
4.6. Nach Lieferung hat der Käufer die erforderlichen Lieferdokumente zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung der Lieferdokumente bedeutet die Annahme der Lieferung.
4.7. Nimmt der Käufer die Waren nicht ab oder gibt XXXXXXX nicht die erforderlichen Informationen, um die Warenlieferung zu dem Zeitpunkt oder gemäß dem vereinbarten Lieferplan auszuführen, ist XXXXXXX berechtigt, die Waren zu liefern und die Lieferdokumente in eigenem Ermessen zu unterzeichnen oder die Waren bis zu ihrer tatsächlichen Lieferung zu lagern; Risiko und Kosten von beidem trägt der Käufer, wobei XXXXXXX keinerlei Haftung dafür übernimmt. In jedem Fall geht die Gefahr für Schaden an oder Verlust von Waren zu dem Zeitpunkt von XXXXXXX auf den Käufer über, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Ist die Lieferung bedingt durch den Käufer um mehr als dreißig (30) Tage verzögert, ist XXXXXXX nach eigenem Ermessen und unbeschadet anderer Rechtsmittel, die zur Verfügung stehen, berechtigt, die Waren zum besten, leicht erzielbaren Preis zu veräußern und dem Käufer die Differenz zwischen dem erzielten Preis und dem im Rahmen der Verkaufsvereinbarung vereinbarten Preis zu berechnen, oder die Waren auf Kosten des Käufers zu vernichten oder auf andere Weise zu entsorgen.
4.8. Bei Aushändigung der Waren auf dem Firmengelände von XXXXXXX sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind der Käufer, seine Belegschaft sowie seine Unterauftragnehmer verpflichtet, strikt die Regeln und Leitlinien einzuhalten, die bei der Wareneingangskontrolle AQUINOS in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit gelten. Der Käufer stellt sicher, dass seine Belegschaft und Unterauftragnehmer Kenntnis von uns festgestellten Wertediesen Regeln und Leitlinien haben und regelmäßige Schulungen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit besuchen. XXXXXXX behält sich das Recht vor, den Zugang zu verweigern oder den Käufer, dessen Belegschaft oder Unterauftragnehmer zu bitten, umgehend ihr Firmengelände zu verlassen, falls die Regeln und Leitlinien bezüglich Sicherheit und Gesundheit nicht eingehalten werden. Alle Zusatzkosten, die dadurch entstehen können, sind vom Käufer zu tragen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich4.9. Massgeblich Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist Erfüllung aller Formalitäten in Bezug auf Ausfuhr, Zoll und Einfuhr allein der Eingang Käufer verantwortlich. Alle Zölle, Steuern und sonstige Abgaben werden vollumfänglich vom Käufer getragen.
4.10. Der Export und die Verbringung der Ware am Erfüllungsortins In- und Ausland fällt unter die Verantwortung des Käufers und geht zu seinen Kosten. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat In diesem Zusammenhang muss der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung Käufer insbesondere alle nationalen und Versand rechtzeitig bereitzustelleninternationalen Exportkontrollvorschriften beachten.
3.3 Obliegt 4.11. Alle Lieferungen von XXXXXXX an den Käufer stehen unter dem Lieferanten Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, wie z.B. Embargos oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass alle Informationen und Dokumente, die Aufstellung für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden, rechtzeitig zur Verfügung stehen. Verzögerungen, die durch Exportkontrollen, Genehmigungsverfahren oder durch nicht rechtzeitiges Vorliegen aller hierfür erforderlichen Unterlagen entstehen, setzen vereinbarte Lieferzeiten außer Kraft und/oder unterbrechen sie. Wenn die Montageerforderlichen Exportgenehmigungen nicht erteilt werden, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeist XXXXXXX berechtigt, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität Verkaufsvereinbarung und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht alle anhängigen Aufträge im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangRahmen der Verkaufsvereinbarung zu kündigen, wie in Artikel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lendieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 3.1 Abweichungen (1) Vereinbarte Lieferfristen, -einteilungen oder -daten sind ver- bindlich. Die Einhaltung von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtLieferfristen, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam-einteilungen oder - daten ist für die Vertragsdurchführung wesentlich. Massgebend sind die bei Lieferfristen beginnen am Tag der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteBestellung zu laufen. Die vorbehaltlose Annahme oder Bezahlung einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf etwaige Rechte wegen Überschreitens der Leistungszeit dar.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 20102) vereinbart, hat Sobald der Lieferant Umstände erkennen kann, die Ware eine ord- nungsgemäße rechtzeitige Lieferung gefährdet erscheinenlas- sen, ist er verpflichtet, dies dem Besteller schriftlich unter Berücksichtigung Angabe von Gründen und voraussichtlicher Dauer der mit Verzö- gerung mitzuteilen. Dies gilt für alle für den Lieferanten erkenn- baren Umstände, die dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die MontageBesteller nicht bekannt sind, ohne Rücksicht darauf, wer sie verursacht hat. Verletzt der Lieferant diese Mitteilungspflicht, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässighieraus folgenden Schä- den, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorer hat die Verletzung nicht zu vertreten.
3.8 An Software(3) Gerät der Lieferant in Lieferverzug, ist der Besteller zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Preises für die ver- spätete Lieferung (entsprechend anteilig bei teilweise verspä- teter Lieferung) je angefangener Kalenderwoche der Verspätung, maximal insgesamt 5 % dieses Netto-Preises be- rechtigt. Die Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei Annahme der Lieferung un- terbleibt, über die Schlusszahlung der Lieferung hinaus aber nur, wenn bei der Schlusszahlung ein entsprechender Vorbe- halt erklärt wird. Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatz- und sonstige Ansprüche und Rechte wegen Verzögerung der Lieferung behält sich der Besteller vor. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf weitergehende Schadenser- satzansprüche jedoch anzurechnen.
(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt als Lieferbedingung DDP Werk des Bestellers (INCOTERMS) und der Lieferant schuldet auch die Abladung der Ware. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertrags- schluss geltenden Fassung.
(5) Die Lieferung hat an die in der Bestellung genannte Anschrift zu erfolgen. Versandpapiere müssen vollständig mit der Liefe- rung vorliegen. Jeder Lieferung ist insbesondere ein Liefer- schein beizufügen. In allen Schreiben des Lieferanten sind Werk, Abteilung, Bestellnummer und sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Informationen anzugeben. Der Lieferant hat der Lieferung ein spezifisches Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 beizufügen. Auf dem Prüfzeugnis so- wie auf den Lieferpapieren und dem Gebinde / der Verpackung sind die Bestellnummer und Chargennummer anzugeben.
(6) Erst mit der Übergabe der Ware an den Besteller geht die Ge- fahrtragung von dem Lieferanten auf den Besteller über, gleichgültig, welche Preisbasis vereinbart wurde und wer die Versendung besorgt oder besorgen lässt.
(7) Verpackungsmaterial darf zurückgegeben werden. Es gelten die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes.
(8) Lieferungen von Teilmengen sind nur mit ausdrücklicher Zu- stimmung des Bestellers zulässig.
(9) Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten gilt, hat dieser die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts; der Besteller ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts berech- tigt, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwenden und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenzu verarbeiten.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten den von SIA ABRASIVES getätigten Abschlüssen und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen vorheriger schriftlicher Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSIA ABRASIVES zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich Maßgebend für die Einhaltung von Liefertermin des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsortbei uns. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenbereit zu stellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten Hat der Lieferant die Aufstellung und/oder die MontageMontage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt er vorbehältlich der Lieferant vorbehaltlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden erforderlichen Nebenkosten wie z. B. beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstdes Werkzeugs sowie Spesen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenWerden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffungVormaterialversorgung, der Einhaltung von Zulieferterminen des Liefertermins oder ähnliche Um- ständeähnlicher Umstände voraus, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins termingerechten Lieferung oder an der Lie- ferung Lieferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er der Lieferant unverzüglich unsere die bestellende Abteilung von SIA ABRASIVES zu benachrichti- genbenachrichtigen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die termingerechte uns wegen der verspäteten Lieferung zu verzichtenoder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche SIA ABRASIVES hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind angemessen.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und ausdrückliche Zustimmung vorMaße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand Produktlieferumfang gehört, einschliesslich einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir hat SIA ABRASIVES das Nutzungsrecht Recht zur Nutzung im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns .
3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation hat SIA ABRASIVES auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Leistungsmerkmalen und in dem im für eine vertragsgemässe vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes Produkts erforderlichen Umfang zuUmfang. Wir dürfen SIA ABRASIVES darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenSicherheitskopie erstellen.
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Samples: General Purchasing Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen 3.1. Die Lieferung erfolgt zu den vereinbarten Terminen entsprechend der Bestellung/ Auftragsbestätigung bzw. der nachfolgenden Bestimmungen dieser BEKUMA- Einkaufsbedingungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der BEKUMA eventuelle Lieferverzögerungen und die Gründe dafür unverzüglich an zu zeigen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder unterbliebenen Benachrichtigung entstehen. Der Auftragnehmer hat unabhängig hiervon darüber hinaus der BEKUMA, alle durch eine von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werteihm zu vertretende Lieferverzögerung entstehende Schäden zu ersetzen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen 3.2. Die von der Bekuma vorgegebenen Liefertermine sind verbindlich, sofern nichts Abweichendes konkret und schriftlich vereinbart wurde. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, Zu den vereinbarten Lieferterminen hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung Lieferung an den Sitz der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenBEKUMA oder bei der von der BEKUMA vorgegebenen Anlieferstelle kostenfrei anzuliefern. Vereinbarte Liefertermin sind Eintrefftermine.
3.3 Obliegt 3.3. Die Lieferfristen laufen ab dem Lieferanten die Aufstellung und/Datum unserer Bestellung.
3.4. Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Lieferfristen oder die MontageLiefertermine, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostensind wir berechtigt, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcfür jede volle Woche der Überschreitung 0,5 % des gesamten sich aus der Bestellung errechnenden Preises zu verlangen, höchstens insgesamt bis zu 10 % des Lieferwertes, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. selbst§286 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers den Nachweis zu erbringen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist, bleibt unberührt.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten3.5. Bei Nichteinhaltung Soweit die bestellte Ware noch nicht hergestellt ist, können wir Änderungen in Konstruktion, Gestaltung und Ausführung verlangen. Sofern diese Änderungen zu Mehr- oder Sonderkosten führen, werden die Parteien sich zu einer Anpassung der Vergütung des Liefertermins gerät Auftragnehmers einigen. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Lieferant ohne Abmahnung in VerzugVergütung einigen, so soll ein Sachverständiger als Dritter im Sinne des § 317 BGB die angepasste Vergütung bestimmen. Er- kennt Sollten die Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen einigen können, so soll der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich Präsident der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeIHK Bodensee-Oberschwaben den Sachverständigen bestimmen. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.
3.6. Die Annahme einer verspäteten Lieferung gilt nicht als Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.7. Die BEKUMA ist berechtigt, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung Annahme von Waren, die nicht zu dem in der vereinbarten Qualität Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und Quantität hindern könntensie auf Rechnung des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern. Werden die Waren länger als 2 Wochen vor dem in der Bestellung genannten Termin angeliefert, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genso kann die BEKUMA für jede angefangene Woche einen Lagerkostenersatz in Höhe von 1 % des Warenwertes dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.
3.5 Wir behalten 3.8. Die Verpackung der Waren erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Haben wir ausnahmsweise die Übernahme der Verpackungskosten zugesagt, so tragen wir diese nur in Höhe des Selbstkostenpreises des Materials. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt die Verpackungen gegen Erstattung des uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichtenberechneten Preises an den Lieferanten zurückzugeben.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam1. Massgebend sind die Die Lieferzeit wird nicht bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteAusführungsfrist des Auftrags berücksichtigt. Als Ausführungsfrist des Auftrags wird der Tag vereinbart, an dem die Ware an den Käufer versandt oder zur Abholung freigegeben wurde (Ex Works BaZeKo Łódź gemäß Incoterms 2010).
3.2 Vereinbarte Termine 2. Der Verkäufer liefert seine Produkte im In- und Fristen sind verbindlichAusland in Zusammenarbeit mit entsprechenden Kurierfirmen aus. Massgeblich für Wenn der Käufer einen Beförderungsvertrag mit einer anderen Spedition abgeschlossen hat und möchte, dass die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartXxxx mit dieser Spedition ausgeliefert wird, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der verpflichtet er sich, seine persönliche, aus dem Vertrag mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenresultierende Kundennummer zu nennen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung 3. Versendet der Verkäufer seine Ware mithilfe von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeSpeditionen, die ihn an vom Käufer bestimmt wurden, übernimmt der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf Käufer die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässiganfallenden Transportkosten, es sei denn, dass die Vertragsparteien es liege unsererseits anders vereinbart haben
4. Mit dem Zeitpunkt der Ausgabe der Ware an den Kunden oder der Übergabe an einen Frachtführer/eine schriftliche Kurier- Firma geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware vom Verkäufer auf den Käufer über und ausdrückliche Zustimmung vorzwar unabhängig davon, wer von den beiden Vertragsparteien die Transportkosten trägt. Eine zusätzliche Versicherung des Transports bedarf Vereinbarungen, die in Gesamtkosten berücksichtigt werden.
3.8 An Software5. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Vertragsgegenstand gehörtangenommene Ware sorgfältig zu prüfen hinsichtlich der Menge, einschliesslich ihrer Dokumentationder Übereinstimmung mit der Dokumentation sowie offensichtlicher Mängel. Gibt es in diesem Bereich eventuelle Anmerkungen des Käufers, haben wir so ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Frachtführer/der Kurier-Firma (entsprechend der geltenden Transportvorschriften) und dem Verkäufer zu melden.
6. Durch das Nutzungsrecht Unterschreiben des Übergabeprotokolls wird zugleich bestätigt, dass die angezeigten Parameter mit dem Vertrag übereinstimmen und keine Mängel bestehen, die bei einer genauen Prüfung bei der Warenabnahme feststellbar wären. Der Käufer kann, indem er sich auf die gängigen Marktgepflogenheiten beruft, nicht von den im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangPunkt VI aufgezeiten Pflichten und von Folgen ihrer Nichteinhaltung entbunden werden
7. Darüber hinaus steht uns Sollte sich wegen der Verpackungsart oder aus anderen Gründen eine sofortige Prüfung der gelieferten Ware als unmöglich erweisen, muss der Kunde bei der Warenabnahme mindestens den Lieferschein, die Menge, den Verpackungszustand, die Kennzeichnungsdaten der Ware sowie die äußerlichen Schäden am Produkt kontrollieren
8. Wenn es obiektiv möglich ist, jedoch spätestens beim Auspacken der Ware und bevor diese eingesetzt oder insbesondere eingebaut wird, muss das gelieferte Produkt einer genauen Prüfung unterzogen werden,. Der Käufer verpflichtet sich, an einer Schaltung eine Testmontage durchzuführen. Die übrigen Schaltungen können erst dann eingebaut werden, wenn die Testmontage erfolgreich verlaufen ist..
9. Führt der Käufer zu der im Vertrag festgelegten Frist keine Warenabnahme durch, aus Gründen, die nicht vom Verkäufer verschuldet wurden, muss sowohl der Warenpreis als auch das Recht zur Nutzung mit sonstige Kosten so beglichen werden, als ob die die Warenausgabe entsprechend dem Vetrag erfolgt wäre.
10. Wenn eine der Vertragsparteien die im Kaufvertrag vereinbarten Fristen nicht einhalten kann, muss der jeweilige Vertragspartner den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen anderen darüber unverzüglich informieren, indem er gleichzeitig einen voraussichtlichen Termin nennt, an dem die bis dahin nicht eingehaltenen Vertragspflichten erfüllt werden
11. Wird der Liefertermin verlegt wegen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, insbesondere wegen Umständen, die in vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen sind, so kann der Verkäufer die Lieferfristen verlängern und in dem trägt zugleich keine Haftung für die Verzögerung der Vertragsausführung.
12. Ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der Verzögerung bei Ausführung der Lieferung besteht nur dann, wenn diesbezüglich eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche separate schriftliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lengetroffen wurde.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen a) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Hitze, Frost oder Frostgefahr entbindet von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamder Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt einer geeigneten Witterung. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteVon dem Eintritt solcher Ereignisse wird das BeelenerKälberKontor den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichb) Das BeelenerKälberKontor ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Massgeblich Sollte ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden können, so hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist nicht unter zwei Wochen zu setzen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist von nicht weniger als zwei Wochen abzurufen.
c) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegungsstreik, extremer Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten des BeelenerKälberKontor unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, wird das BeelenerKälberKontor für die Einhaltung Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am ErfüllungsortLieferpflicht entbunden. Ist nicht die Lieferung "frei Werk" (DAP für das BeelenerKälberKontor unzumutbar geworden, so kann diese vom Vertrag zurücktreten. Hat das BeelenerKälberKontor die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt, so kann im Fall der Nichhtbelieferung oder DDP gemäss Incoterms 2010ungenügenden Belieferung des BeelenerKälberKontor durch den Vorlieferanten das BeelenerKälberKontor von seinen Lieferverpflichtungen zurücktreten.
d) vereinbartTransportkosten und Tarifänderungen beim BeelenerKälberKontor können dem Entgelt zugeschlagen werden, hat der Lieferant wenn die Ware unter Berücksichtigung der Lieferung mehr als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
e) Eine mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit Vertragspartner vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung oder Verkehr unbeeinträchtigte Anfuhrstraße voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, haftet dieser für Verladung auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße entstehen, trägt der Vertragspartner. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Versand rechtzeitig bereitzustellenOrt der Lieferung durch Unterzeichnen des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montagef) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstbei Auktionen mit Zuschlag.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen Für Das Viehgeschäft
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte 4.1 Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben. Die Verbindlichkeit gilt nur vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware so rechtzeitig dem Transportunternehmen ausgehändigt wird, dass unter normalen Umständen mit einer termingerechten Anlieferung gerechnet werden kann.
4.2 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbindlich. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wirksamder anderen Partei. Massgebend sind Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialveränderungen gehen zu Lasten der Partei, die bei die Abweichung vom Abruf- bzw. Lieferplan erbeten hat.
4.3 Wird der Wareneingangskontrolle Liefertermin von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt und Fristen sind verbindlich. Massgeblich verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat in der Eingang Regel mindestens 10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat Nachfrist kann der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenKäufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen Dauer- oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit Sukzessivlieferverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigkonkrete Lieferung, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorFortsetzung des gesamten Vertrages ist für den Käufer nicht mehr zumutbar.
3.8 An Software4.4 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist das Produktionswerk Bielefeld, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen. Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Vertragsgegenstand gehörtTransport auf den Käufer über, einschliesslich ihrer Dokumentationsoweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das gilt auch dann, haben wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangden Transport selbst durchführen. Darüber hinaus steht Der Käufer trägt die Versandkosten, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.5 Soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Verpackung getroffen wurden, bleibt uns auch das Recht die Auswahl überlassen. Paletten, Gitterboxen, Deckbretter, Holzverschläge, Wellpappkartons und sonstige von uns zur Nutzung mit Verfügung gestellte zur mehrfachen Verwendung geeignete Verpackungs- und Transportmaterialien verbleiben in unserem Eigentum. Der Käufer hat sie in einwandfreiem Zustand auf eigene Kosten innerhalb von einer Woche nach Verwendung der darin gelieferten Ware an uns zurückzusenden.
4.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
4.7 Bei der Herstellung der Ware kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu +/-20% kommen. Etwaige Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem Preis für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lendie tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Sofern kein anderes vereinbart, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind erfolgen die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteLieferungen ab Werk oder Lager (Ex Works – Incoterms).
3.2 Vereinbarte Termine 2. Erfolgt die Lieferung der Produkte an eine vom Käufer angegebene Lieferanschrift, so hat der Käufer dafür zu sorgen, dass der Zustellungsort im Erdgeschoss und Fristen sind verbindlichüber eine für den Transport bzw. Massgeblich die Anfuhr der Produkte befestigte, gut befahrbare Straße mühelos erreichbar ist.
3. Der Verkäufer wählt das Transportmittel, auch bei unfreien Sendungen, bei denen der Käufer keine Versandanweisung getroffen hat. Einschränkungen oder vorübergehende Behinderungen beim Transport mit dem gewählten Transportmittel bewirken keine Pflicht zum Einsatz eines anderen Transportmittels.
4. Stellt der Käufer besondere Anforderungen an die vom Verkäufer zu verwendenden Verpackungen, dann gehen alle Kosten für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am ErfüllungsortVerwendung dieser Verpackungen auf Rechnung des Käufers. Ist Verpackungsmaterialien werden vom Verkäufer nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenzurückgenommen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 5. Produkte, die Aufstellung für die Abholung oder den Versand bereit stehen, müssen unverzüglich vom Ort der Lieferung abgeholt bzw. in Empfang genommen werden. Versandanweisungen mit eventueller Bereitstellung von Wagen-, Waggon- und/oder Schiffsraum sind rechtzeitig zu verschaffen.
6. Erweist es sich aufgrund eines dem Käufer anzulastenden Umstands als unmöglich, die MontageProdukte an den Käufer zu liefern, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenbehält sich der Verkäufer das Recht vor, Bereitstellung diese Produkte auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern bzw. einlagern zu lassen, eventuell im Freien, ohne dass damit eine Haftung seitens des Verkäufers für Beschädigung, Wertminderung, Verlust oder anderweitig entsteht. Während der Einlagerung gilt eine Frist von Werkzeugen dreißig Tagen, während der der Verkäufer es dem Käufer ermöglicht, die Produkte noch abzunehmen bzw. in Empfang zu nehmen. Dies gilt nur dann, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich und Personal etc. selbstschriftlich eine andere Frist gesetzt hat.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten7. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Bleibt der Lieferant ohne Abmahnung Käufer auch nach Ablauf der Frist gemäß dem vorigen Absatz in diesem Artikel mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug, so befindet sich der Käufer von Rechts wegen in Verzug und hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung, ohne vorherige oder besondere Inverzugsetzung, außergerichtlich und ohne zu irgendeiner Vergütung von Schäden, Kosten oder Zinsen verpflichtet zu sein, vollständig oder teilweise zu lösen. Er- kennt der Der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeist in einem solchen Fall berechtigt, die ihn Produkte an der Einhaltung Dritte zu verkaufen oder für die Erfüllung anderer Verträge zu verwenden. Das Obige lässt die Pflicht des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntenKäufers, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Preis sowie eventuelle Lager- und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenandere Kosten zu vergüten, unberührt.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 1. Angegebene Lieferfristen und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte -termine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamunverbindlich. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteFixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.
3.2 Vereinbarte Termine 2. XXXXXXX ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware bereitgestellt und Fristen sind verbindlichderen Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4. Massgeblich für Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderlicher Genehmi- gungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn XXXXXXX die Ver- zögerung zu vertreten hat.
5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignissen, die FORSTER die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich ma- chen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern von Liefertermin FORSTER oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartdessen Unterlieferanten eintreten, hat XXXXXXX auch verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen FORSTER, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 6. Bei einer Leistungsverzögerung im Sinne von Ziffer 5. von länger als 3 Monaten sind beide Seiten nur berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.
7. Verlängert sich die Aufstellung und/Lieferzeit nach Ziffer 5. oder die Montagewird XXXXXXX von der Verpflichtung nach Ziffer 6. frei, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenkann der Kunde hieraus keine Schadensersatzan- sprüche herleiten. Hierauf kann sich XXXXXXX nur berufen, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstwenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten8. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät von Lieferfristen oder -terminen aus anderen als den in Ziffer 5. genannten Gründen ist der Lieferant ohne Abmahnung in VerzugKunde berechtigt, XXXXXXX schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Er- kennt Wird durch XXXXXXX die Lieferung bis zum Ablauf der Lieferant Schwierigkeiten Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung rückständigen Lieferung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigVereinbarung zurückzutreten, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorder Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse.
3.8 An Software9. Kommt XXXXXXX im Sinne von Ziffer 8 in Lieferungsverzug, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des voraussehbaren Schadens beschränkt. Das gilt nicht, wenn XXXXXXX den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war. 00.Xx Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Lieferung, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung Zeitpunkt des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zuVertragsschlusses nicht erkennbar war, ist XXXXXXX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenXXXXXXX verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüg- lich zu erstatten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Arta. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind gelten insoweit die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertegesetzlichen Regelungen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist b. Der Auftragnehmer ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartnur zu Teillieferungen berechtigt, hat der Lieferant die Ware soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn - Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretender Pflichtverletzung bleiben unberührt.
x. Xxxxxxxxxxxxx sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Liefertermine sind nur maßgeblich, wenn der Auftraggeber sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen fristgerecht übermittelt hat.
d. Die Lieferzeit beginnt frühestens mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenEingang der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber. Sie gilt als eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand die Rampe im Herstellwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Lieferfristtage sind Arbeitstage.
3.3 Obliegt dem Lieferanten e. Soll die Aufstellung und/oder Ware versendet werden, geht die MontageGefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
x. Xxxxxxxxx der Auftragnehmer die Leistung, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenkann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcwenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. selbstAbs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalteng. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Bei Nichteinhaltung Eine Haftung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung Auftragnehmers ist in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gendiesen Fällen ausgeschlossen.
3.5 Wir behalten uns vorh. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Vorlagen, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisenManuskripten, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichtenRohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
3.6 i. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die vorbehaltlose Annahme einer Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht termingerechten Lieferung innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder - die Restmenge zu liefern und Zahlung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, - die Restmenge auf Ersatz Kosten des dadurch bewirkten SchadensAuftraggebers einzulagern oder - dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigj. Bei Abnahmeverzug trägt der Auftraggeber – neben sonstigen Schäden – die beim Auftragnehmer anfallenden Lagerkosten. Diese betragen für jede Woche der Verspätung der nicht abgenommen Ware pro Palette 3,50 Euro. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, geringere und dem Auftragnehmer bleibt es sei dennvorbehalten, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorhöhere Lagerkosten nachzuweisen.
3.8 An Softwarek. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist der Auftraggeber nach Aufforderung des Auftragnehmers dazu verpflichtet, das Gelangen seiner Ware in den anderen EU- Mitgliedsstaat zu bestätigen. Hiermit erklärt der Auftraggeber in Form einer Gelangensbestätigung, dass die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit Ware tatsächlich in den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lendie steuerfreie Rechnungsstellung gerechtfertigt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Mangels besonderer Lieferklauseln im Vertrag gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefert. Verpflichtet sich der Lieferer im Falle einer EXW- Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, Qualitätden Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, Stückzahlso geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksaman dem der Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteTeillieferungen sind, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, gestattet.
3.2 Vereinbarte Termine 2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und Fristen sind verbindlichder Einigung über die Ausführungsart unter der Vorausetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Massgeblich Wird vor der Ablieferung von dem Käufer in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die Einhaltung von andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
3. Haben die Parteien einen Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart und wird der Liefertermin oder die Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Lieferer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die vorgenannten Fristen entfallen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
4. Wenn der Lieferer vorsätzlich Liefertermine verbindlich zusagt, die er nicht einhalten kann, oder verbindlich zugesagte Liefertermine vorsätzlich nicht einhält, so ist er dem Besteller zum Ersatz des aus der Eingang Nichteinhaltung entstandenen Schadens verpflichtet. Die Verpflichtung zum Schadensersatz hat der Ware am ErfüllungsortLieferer auch dann, wenn er unter Ausschluß der vorgenannten Fristen feste Liefertermine grob fahrlässig vereinbart, die er nicht einhält. Im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen liegt grobe Fahrlässigkeit in einem Handeln oder Unterlassen, bei dem der Lieferer entweder die verkehrsübliche Sorgfalt im Hinblick auf den Eintritt schwerwiegender Folgen nicht walten ließ, die ein verantwortungsbewusster Lieferer normalerweise vorausgesehen hätte, oder bei dem der Lieferer bewusst die Folgen eines solchen Handelns oder Unterlassens außer acht gelassen hat.
5. Im Falle verzögerter Zahlung des Bestellers kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. In diesem Fall hat der Besteller keinen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungs- oder Nichterfüllungsschadens nach Ziff. 8.
6. Wird der Liefergegenstand nicht zum Liefertermin oder zur Lieferfrist (wie unter Ziff. 1 bis 2 festgelegt) geliefert und hat der Lieferer die Verzögerung zu vertreten, so hat der Besteller ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen, Anspruch auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens. Die Höhe des Schadensersatzes ist auf 0,5 v.H. des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung beschränkt und beträgt höchstens 5 v.H.. Der Schadenersatz wird mit der schriftlichen Geltendmachung des Bestellers fällig, jedoch nicht bevor die Gesamtlieferung abgeschlossen oder der Besteller gem. Ziff. 3 vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes, wenn er diesen nicht schriftlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
7. Der Besteller ist abweichend von der Regelung in Ziff. 3 berechtigt, sofort vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer zurückzutreten, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich die Lieferung um einen Zeitraum verzögern wird, aufgrund dessen dem Besteller der Höchstsatz an Verzugsschaden gemäß Ziff. 6 zustünde.
8. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP der Besteller aus dem Grund nach Ziff. 3 oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart7 vom Vertrag zurückgetreten und hat der Lieferer die Verzögerung zu vertreten, hat der Lieferant Besteller einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf 10 v.H. des Kaufpreises beschränkt. Sollte der Besteller nicht Anspruch auf den vollen Verzögerungsschaden von 5 v.H. gem. Ziff.6 haben, so erhöht sich im Falle des Rücktritts vom Vertrag die Ware unter Berücksichtigung Höhe des Nichterfüllungsschadens um die Höhe der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung nicht geltend gemachten Differenz des Verzugsschadens entsprechend. Die Gesamthöhe des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung und Versand rechtzeitig bereitzustellenVerzuges ist auf 15 v.H. des Kaufpreises beschränkt.
3.3 Obliegt 9. Weitergehende Ansprüche seitens des Bestellers gegenüber dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht Lieferer im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenFalle der Nichtlieferung sind ausgeschlossen.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 1. Vereinbarte Liefertermine und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen –fristen sind verbindlich. Massgeblich Maßgeblich für die Einhaltung von Liefertermin des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsortbzw. Erbringung der Leistung bei uns, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ist der Bestimmungsort nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung oder Leistung an unseren Geschäftssitz in Lichtenfels- Goddelsheim zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenErfüllungsort (Bringschuld).
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/2. Drohende Liefer- oder die MontageLeistungsverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen anzubieten.
3. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcin Nr. selbstIII.4 bleiben unberührt.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten4. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Ist der Lieferant ohne Abmahnung Auftragnehmer in Verzug, können wir – ungeachtet evtl. Er- kennt weitergehender gesetzlicher Ansprüche – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich verspätet gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises. Uns bleibt der FertigungNachweis vorbehalten, Mate- rialbeschaffungdass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gendass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 5. Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten der verspäteten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatz die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des dadurch bewirkten Schadensvon uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig6. Auf das Ausbleiben notwendiger, es sei dennvon uns zu liefernder Unterlagen oder Informationen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorwenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und Bestellungen hinsichtlich Artsonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei an dem der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteVerkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
3.2 Vereinbarte Termine 4.2 Behördliche und Fristen sind verbindlich. Massgeblich etwa für die Einhaltung Ausführung von Liefertermin Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am ErfüllungsortVorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) auf Abruf vereinbart, hat der Lieferant so gilt die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenspätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die Aufstellung und/oder die MontageEinhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenverlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, Bereitstellung von Werkzeugen behördliche Eingriffe und Personal etcVerbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. selbstDiese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung 4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung Verkäufers eingetretene Verzögerung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntenErfüllung berechtigt den Käufer, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu benachrichti- genbeanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
3.5 Wir behalten uns vor4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf gilt die termingerechte Lieferung zu verzichtenWare spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch 4.7 Der Verkäufer hat das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen für alle Lieferungen und in Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenKäufer meldet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte 4.1 Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen verbindlich, wenn wir aus- drücklich schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben. Die Verbindlichkeit gilt nur vor- behaltlich unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind. Der Liefertermin gilt als ein- gehalten, wenn die Ware so rechtzeitig dem Trans- portunternehmen ausgehändigt wird, dass unter normalen Umständen mit einer termin- gerechten An- lieferung gerechnet werden kann.
4.2 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Liefer- plan vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbind- lich. Abweichungen bedürfen der aus- drücklichen schriftlichen Zustimmung wirksamder anderen Partei. Massgebend sind Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Lagerkosten, Finanzie- rungskosten) oder Materialveränderungen gehen zu Lasten der Partei, die bei die Abweichung vom Abruf- bzw. Lieferplan erbeten hat.
4.3 Wird der Wareneingangskontrolle Liefertermin von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt und Fristen sind verbindlich. Massgeblich verpflichtet, uns schrift- lich eine angemessene Nachfrist für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat in der Eingang Regel mindes- tens 10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat Nachfrist kann der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenKäufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen Dauer- oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit Sukzessivlieferverträ- gen beschränkt sich das Rück- trittsrecht auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigkonkrete Lieferung, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorFortsetzung des gesamten Vertrages ist für den Käufer nicht mehr zumutbar.
3.8 An Software4.4 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist das Produktionswerk 00000 Xxxxxxxx, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen. Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Vertragsgegenstand gehörtTransport auf den Käufer über, einschliesslich ihrer Dokumentationsoweit nicht aus- drücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wur- de. Das gilt auch dann, haben wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangden Transport selbst durchführen. Darüber hinaus steht Der Käufer trägt die Versand- kosten, wenn nicht schriftlich etwas anderes ver- einbart ist.
4.5 Soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Verpackung getroffen wurden, bleibt uns auch das Recht die Aus- xxxx überlassen. Paletten, Gitterboxen, Deck- bret- ter, Holzverschläge, Wellpappkartons und sonstige von uns zur Nutzung mit Verfügung gestellte zur mehrfachen Verwendung geeignete Verpackungs- und Trans- portmaterialien verbleiben in unserem Eigentum. Der Käufer hat sie in einwandfreiem Zustand auf eigene Kosten innerhalb von einer Woche nach Verwendung der darin gelieferten Ware an uns zu- rückzusenden.
4.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind wir zu Teillieferungen berech- tigt.
4.7 Bei der Herstellung der Ware kann es produktions- bedingt zu Mehr-oder Minderlieferungen von bis zu +/- 20 % kommen. Etwaige Mehr- oder Minderlie- ferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem Preis für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lendie tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen 3.1. Die angeführten Liefertermine sind verbindlich (fixe Liefertermine) und verstehen sich als Zeitpunkt des Wareneinganges an dem in der jeweiligen Bestellung genannten Bestimmungsort, mangels eines solchen am Sitz von Kontrakten AVL DiTEST. Wird die Einhaltung des Liefertermins gefährdet, so ist der Lieferant verpflichtet, AVL XxXXXX hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Unterbleibt die Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet und Bestellungen hinsichtlich Arthat der Lieferant das Unterbleiben oder die Verspätung der Benachrichtigung verschuldet, Qualitätso hat er den Schaden zu ersetzen, Stückzahlder bei rechtzeitiger Mitteilung noch hätte abgewendet werden können. AVL DiTEST steht das Recht zu, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksambinnen 14 Tagen ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferterminverschiebung zu akzeptieren. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle Weitere Ansprüche von uns festgestellten WerteAVL DiTEST bleiben hiervon unberührt.
3.2 Vereinbarte Termine 3.2. Für den Fall eines Akzeptierens einer Lieferterminverschiebung durch AVL DiTEST behält sich AVL DiTEST die Anrechnung einer schadens- und Fristen verschuldensunabhängige Pönale von 1 % pro angefangener Woche Verzögerung (beginnend mit dem der Lieferwoche folgenden Montag), maximal jedoch 5 % des gesamten Auftragsvolumens der jeweiligen Bestellung ausdrücklich vor. Das Recht von AVL DiTEST, den Ersatz eines durch die Lieferverzögerung entstandenen, darüberhinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt davon unberührt.
3.3. Bei vom Lieferanten zu vertretenden Lieferterminüberschreitungen ist dieser verpflichtet, das schnellste zur Verfügung stehende Transportmittel unbeschadet der in der Bestellung vor- geschriebenen/angeführten Versandart zur Minderung des Terminverzuges einzusetzen. Die Mehrkosten hierfür sind verbindlichvom Lieferanten zu tragen.
3.4. Massgeblich für Teillieferungen bzw. -leistungen und Vorauslieferungen bedürfen der schriftlichen Ge- nehmigung von AVL DiTEST, ausgenommen hiervon sind Lieferungen bis max. 7 Tage vor dem vereinbarten Termin, wobei in diesen Fällen die Einhaltung von Zahlungsfristen erst mit dem vertraglich vereinbarten Liefertermin oder Lieferfrist ist mit Rechnungseingang, je nachdem welcher der Eingang der Ware am Erfüllungsortbeiden Zeit- punkte später ist, beginnen.
3.5. Ist Die Lieferungen erfolgen, soweit nicht Lieferung "frei Werk" anders schriftlich vereinbart, gemäß DAP (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartan den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, hat mangels eines solchen am Sitz von AVL DiTEST. Die Verpackung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Verpackungs- normen, insbesondere der AVL DiTEST Anliefer- und Verpackungsvorschrift (xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxx.xxxx), so zu wählen, dass eine beschädigungsfreie Lieferung und effiziente Manipulation durch AVL DiTEST gewährleistet ist. Lieferanten, für welche die Verpackungsverordnung gilt, sind verpflichtet, ihre Entsorgungslizenznummer der Altstoff Recycling Austria (ARA) bekanntzugeben oder AVL DiTEST mitzuteilen, wie der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenangelieferten Verpackungsmaterialien entsorgen wird. Fehlen derartige Angaben, so ist AVL DiTEST berechtigt die Verpackungen unfrei zu retournieren oder die Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 3.6. Im Falle speziell vereinbarter Lieferfreigabe durch AVL DiTEST ist diese berechtigt, die Aufstellung und/oder Lieferfrist um bis zu 90 Tage zu verlängern. Der Lieferant ist in diesem Falle verpflichtet, die MontageWare bis zur Lieferfreigabe durch AVL DiTEST unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Ebenso ist AVL DiTEST bei Kurzarbeit, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. ReisekostenBetriebsunterbrechung und sonstigen Fällen, Bereitstellung von Werkzeugen die AVL DiTEST unverschuldet an der Annahme der Lieferungen hindern, berechtigt, einen geeigneten Ersatztermin zu vereinbaren, und Personal etc. selbstder Lieferant ist verpflichtet, unentgeltlich eine Einlagerung auf sein Risiko vorzunehmen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten3.7. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genEin Eigentumsvorbehalt ist nicht vereinbart.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtFür jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamwenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenzurückgewiesen werden. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Sonderanfertigungen sind Über- und Unterlieferungen bis zu 10% der Lieferant ohne Abmahnung in Verzugbestellten Menge zulässig. Er- kennt Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen kann nur unter der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsablaufes übernommen werden. Die Folgen höherer Gewalt, Betriebsstörung, behördlicher Maßnahmen, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeHerstellung und andere unvorgesehene Umstände bei uns und unseren Lieferanten berechtigen uns, die ihn an Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben, bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann. wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden. Zu einer Nachlieferung der Einhaltung augefallenen Warenmengen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen (Verzug des Liefertermins oder an Lieferers) berechtigt weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Das gleiche hat für den Fall der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung Nichterfüllung des Vertrages (Unmöglichkeit des Lieferers) zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässiggelten, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferers liegen vor. Mit Verlassen der Fabrik oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Softwarewir haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässikeit, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht auch wenn sich der Kunde nicht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangAnnahmeverzug befindet. Darüber hinaus steht uns Die Xxxx des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Xxxxxxxx ohne irgendwelche Haftung für billigtste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets, auch bei Franko- Lieferung und im Falle des Eigentumsvorbehalts auf Gefahr des Empfängers. Bei Versandgeschäften ist die aus dem Vertrag entstehende Lieferpflicht mit der Übergabe der Lieferung an das Recht zur Nutzung Transportunternehmen erfüllt. Bei Anlieferung ist die Ware in Gegenwart des Fahrers auszupacken und auf eventuelle Transportschäden zu untersuchen. Diese sind vom Fahrer schriftlich zu bestätigen. Mit dem durch Unterschrift bestätigtem Empfang ist jede Art von Reklamation in Bezug auf äußere Beschädigung der Ware ausgeschlossen. Bei der Anlieferung mit Nachtexpreß geht die Gefahr von Transportschäden, Abhandenkommen oder Diebstahl mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenEmpfänger über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen (a) Die LIEFERUNG erfolgt gemäß dem KAUFVERTRAG (Incoterms 2020) wie folgt: - entweder frei Frachtführer (FCA) im Werk des VERKÄUFERS für Bestellungen ohne Transport. Das Eigentum und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen mit der FCA-Lieferung frei Verkaufsstelle des VERKÄUFERS auf den KUNDEN über, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Abschnitts 6. (c); ODER - frachtfrei vereinbarter Bestimmungsort (CPT) für Bestellungen, die den Versand miteinschließen. Das Eigentum und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen mit der Verladung an den ersten Spediteur am Werk des VERKÄUFERS auf den KUNDEN über, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Abschnitts 6. (c). Sofern im KAUFVERTRAG keine Lieferbedingungen genannt sind, gilt LIEFERUNG frei Frachtführer, Werk des Verkäufers (FCA) (Incoterms 2020). Die Lieferung oder der „Versand“ von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtSoftware oder SaaS-Produkten erfolgt, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind sobald die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSoftware und/oder das SaaS-Produkt dem KUNDEN zum Download zur Verfügung gestellt wird oder ihm zugänglich ist.
3.2 Vereinbarte Termine (b) Der VERKÄUFER bemüht sich nach Kräften, die PRODUKTE zu den von dem VERKÄUFER angegebenen Lieferterminen zu liefern („LIEFERTERMIN“) und Fristen sind verbindlichwird den KUNDEN unverzüglich benachrichtigen, wenn er der Ansicht ist, dass ein LIEFERTERMIN aus Gründen, die dem VERKÄUFER zuzurechnen sind, nicht eingehalten werden kann. Massgeblich Falls der VERKÄUFER einen LIEFERTERMIN nicht einhält, kann der KUNDE verlangen, dass der VERKÄUFER einen neuen Liefertermin benennt, auf den sich die Parteien nach Treu und Glauben einigen sollen oder den, falls eine Einigung nicht erzielt wird, der KUNDE auf frühestens 15 Tage nach dem Datum seines schriftlichen Verlangens festlegt („NEUER LIEFERTERMIN“). Der VERKÄUFER trägt sämtliche zusätzlichen Versandkosten, die zur Einhaltung des NEUEN LIEFERTERMINS erforderlich sind. Falls der VERKÄUFER den NEUEN LIEFERTERMIN aus Gründen, die dem VERKÄUFER zuzurechnen sind, nicht einhält, kann der KUNDE von dem KAUFVERTRAG im Umfang der nicht fristgerecht gelieferten PRODUKTE und aller anderen unter dem KAUFVERTRAG noch zu liefernden PRODUKTE zurücktreten, die ohne die von dem Rücktritt erfassten PRODUKTE bzw. nicht fristgerecht gelieferten PRODUKTE nicht verwendet werden können, und der VERKÄUFER erstattet alle für diese PRODUKTE von dem KUNDEN bereits geleisteten Vorauszahlungen.
(c) Sofern im KAUFVERTRAG nichts anderes vereinbart ist, wird der VERKÄUFER für den Fall, dass der KUNDE einen vereinbarten Liefertermin oder einen neuen Liefertermin aus von ihm zu vertretenden Gründen, aber ohne Verschulden des VERKÄUFERS, verschieben möchte, angemessene Anstrengungen unternehmen, um die PRODUKTE zu dem von dem KUNDEN gewünschten Liefertermin („Wunschliefertermin des KUNDEN“) zu liefern, vorausgesetzt, dass der VERKÄUFER berechtigt ist, dem KUNDEN eine Pauschalgebühr in Höhe von 5 % des Produktpreises zu berechnen, um dem Wunsch des KUNDEN nachzukommen.
(d) Der KUNDE ist für die Einhaltung aller geltenden Export- und Reexportbeschränkungen und - vorschriften verantwortlich. Die PRODUKTE dürfen nicht exportiert oder reexportiert werden, wenn sie gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstoßen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die der Vereinigten Staaten von Liefertermin Amerika, der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs. Ohne Einschränkung gilt, dass der KUNDE, wenn ein Produkt gemäß den Exportgesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union oder Lieferfrist ist des Vereinigten Königreichs als ein der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist Exportkontrolle unterliegender Artikel gekennzeichnet ist, zusichert und garantiert, dass er und die Benutzer solcher Produkte nicht Lieferung "frei Werk" (DAP Staatsbürger eines Embargolandes sind oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartsich anderweitig in einem Embargoland befinden und dass es dem KUNDEN und den Benutzern solcher Produkte nicht anderweitig gemäß den geltenden Exportgesetzen verboten ist, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellendas Produkt zu erhalten oder zu verwenden.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/(e) Der VERKÄUFER behält sich das Recht vor, das Design oder die MontageKonstruktion der PRODUKTE vor der LIEFERUNG zu ändern oder zu modifizieren, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstsofern eine solche Änderung oder Modifikation die Form oder Funktion der PRODUKTE nicht wesentlich beeinflusst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 3.1 Abweichungen 5.1 Außer wenn schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Lieferung an einem von Kontrakten Thegra Tracomex gewählten Ort, zu einem von Thegra Tracomex festgesetzten Zeitpunkt und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle in einer von uns festgestellten WerteThegra Tracomex bestimmten Weise.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht 5.2 Wurde ein Verkauf bei Ankunft/Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat bestimmt Thegra Tracomex den Zeitpunkt, zu dem eine Xxxx zwischen den beiden Alternativen getroffen wird.
(A) Bei Verkauf und Lieferung unter der Lieferant Bedingung "free on board" / frei an Bord (FOB), "free on truck" / frei Lastkraftwagen (FOT), "cost, insurance, freight" / Kosten, Versicherung und Fracht benannter Bestimmungshafen (CIF) oder frachtfrei erfolgt die Lieferung an dem Ort, an dem die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenverladen wird.
3.3 Obliegt dem Lieferanten (B) Bei Verkauf und Lieferung unter der Bedingung Franko erfolgt die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstLieferung am Bestimmungsort.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten(C) Bei Verkauf von bereits verladenen liegenden Waren erfolgt die Lieferung beim Zustandekommen des Vertrags.
5.3 Bei allen Verträgen, in denen eine Lieferung in den Wintermonaten vorgesehen ist, gilt die sog. Bei Nichteinhaltung Eisklausel. Dies bedeutet, dass der Käufer verpflichtet ist, die gekauften Waren, die über Wasser befördert werden, in jedem anderen Hafen in Empfang zu nehmen, ohne dass eine Vergütung wegen Fehlfracht zu zahlen ist, und zwar auf die erste Ankündigung hin, und dass dem Käufer, wenn er die Waren nicht unmittelbar an der anderen Entladestelle abholt, die sich daraus ergebenden zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
5.4 Der Käufer hat dafür zu sorgen und sich dafür zu verbürgen, dass taugliches Empfangsmaterial und taugliche Lagereinheiten zur Verfügung stehen.
5.5 Nimmt der Käufer die Waren nicht rechtzeitig in Empfang, ist Thegra Tracomex berechtigt, die Waren für Rechnung und Gefahr des Liefertermins gerät Käufers an einem von ihm zu bestimmenden Ort zu lagern.
5.6 Ist der Lieferant ohne Abmahnung Käufer während eines Zeitraums von 14 Tagen oder länger mit der Annahme der Waren in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffungist Thegra Tracomex ohne weitere Inverzugsetzung zur Auflösung des Vertrags berechtigt, Einhaltung unbeschadet des Anspruchs von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genThegra Tracomex auf Schadenersatz.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen 4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Kontrakten uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist ein- gehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden unsere Leistungsbe- reitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und Bestellungen hinsichtlich Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnah- men, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, Arbeitskämpfe jeder Art, QualitätSabotage, StückzahlRohstoffmangel, Masse unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhr usw. verschieben Liefertermine entsprechend und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertezwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.
3.2 Vereinbarte Termine 4.2 Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und Fristen sind verbindlichist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weitergehende Rechte geltend ma- chen. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist In diesem Fall ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung ein Schadensersatzanspruch des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigKunden ausgeschlossen, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorder Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
3.8 An Software4.3 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die zum Vertragsgegenstand gehörtErfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern.
4.4 Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, einschliesslich ihrer Dokumentationerfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, haben wir das Nutzungsrecht den Frachtführer oder die sonst zur Aus- führung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
4.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nur im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften zurückgenommen.
4.6 Soweit nicht anders vermerkt, liefert LWsystems GmbH & Co. KG Waren grundsätzlich unter der Voraussetzung ihres Einsatzes und Verbleibs in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Beabsichtigt der Kunde, bei LWsystems GmbH & Co. KG bezoge- ne Waren zu exportieren, so hat er sich in eigener Verantwortung über sämtliche zu beachtenden Ausfuhrbestimmungen zu in- formieren und alle notwendigen Genehmigungen selbstständig einzuholen. Dies gilt auch für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenden Fall, dass der Kunde den end- gültigen Bestimmungsort der Waren vorher angibt.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen 3.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung unter der Lieferbedingung EXW („Ex Works“) laut der Fassung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltenden Incoterms, dies unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte auf erste Aufforderung von Kontrakten Euroma in Empfang zu nehmen.
3.2. Sofern nichts anderes schriftlich zwischen Euroma und Bestellungen hinsichtlich Artdem Abnehmer vereinbart wurde, Qualitätwerden die vom Abnehmer gekauften Produkte immer für Rechnung und auf Gefahr des Abnehmers transportiert, Stückzahlder demnach auch selbst für eine hinreichende Versicherung der Produkte zu sorgen hat.
3.3. Der Abnehmer ist verpflichtet, Masse die gekauften Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem ihm diese zugestellt werden oder laut Vertrag zur Verfügung gestellt wurden. Wenn der Abnehmer die Abnahme verweigert oder mit der Erteilung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, im Verzug ist, werden die Produkte auf Verantwortung des Abnehmers gelagert. Der Abnehmer hat in diesem Fall alle zusätzlich entstehenden Kosten von Euroma, zu denen auf jeden Fall die Lagerkosten zählen, zu tragen.
3.4. Von Euroma angegebene Lieferzeiten gelten nur annäherungsweise und Gewichte können nicht als feste Fristen angesehen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen Euroma und dem Abnehmer schriftlich vereinbart wurde.
3.5. Die Lieferfrist beginnt erst, nachdem der Abnehmer Euroma alle Angaben, die laut Erklärung von Euroma notwendig sind nur oder für die der Abnehmer einfach wissen muss, dass diese im Rahmen der Erfüllung des Vertrages notwendig sind, zur Verfügung gestellt hat.
3.6. Wenn Änderungen im Vertrag dazu führen, dass sich die für Euroma zur Erfüllung des Vertrages benötigte Zeit verlängert, wird auch die Lieferfrist um diese zusätzlich benötigte Zeit verlängert.
3.7. Die mitgeteilte Lieferfrist setzt voraus, dass Euroma die mit der Lieferung zusammenhängenden Tätigkeiten durchführen kann, wie es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vorgesehen war, und dass die für die Erfüllung des Vertrages benötigten Materialien rechtzeitig an Euroma geliefert werden.
3.8. Eine Überschreitung der Lieferfrist, gleichgültig aus welchem Grund, berechtigt den Abnehmer nicht zur Rückgängigmachung des Vertrages, zur Aussetzung einer gegenüber Euroma eingegangenen Verpflichtung oder zu irgendeinem Schadensersatz.
3.9. Euroma ist berechtigt, die Produkte in mehreren einzelnen Lieferungen an den Abnehmer zu liefern. Bis zum Zeitpunkt der Lieferung der vom Abnehmer bestellten Produkte ist Euroma berechtigt, laufende Aufträge nach unserer vorherigen eigenem Ermessen zusammenzufügen beziehungsweise zu konsolidieren und im Rahmen einer einzigen Lieferung abzuliefern.
3.10. Der Abnehmer hat ausschließlich nach Empfang einer schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind von Euroma das Recht, einen Auftrag zu stornieren, und Euroma kann mit dieser Zustimmung Bedingungen verknüpfen, die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Wertesie für angemessen erachtet.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich3.11. Massgeblich für Alle Anfragen vom Abnehmer, die Einhaltung nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an Euroma gerichtet werden, um von Liefertermin der vereinbarten Menge der zu liefernden Produkte innerhalb der in dem Vertrag vorgesehenen Lieferzeit abzuweichen, müssen schriftlich bei Euroma eingereicht werden. Euroma wird ganz nach eigenem Ermessen beschließen, ob sie einer derartigen Anfrage entspricht oder Lieferfrist nicht. Euroma ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP verpflichtet, mehr oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit andere Produkte zu liefern als in dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenVertrag bestimmt wurde.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/3.12. Euroma behält sich das Recht vor, um fünf Prozent (5%) nach oben oder die Montageunten von der Menge verkaufter Produkte wie im Vertrag bestimmt abzuweichen, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung dies unbeschadet der Verpflichtung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeAbnehmers, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität tatsächlich von Euroma gelieferte Produktmenge abzunehmen und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genbezahlen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 5.1 Soweit Liefer- und Bestellungen hinsichtlich ArtFertigstellungsfristen und -termine vereinbart wurden, Qualitätsind die- se, Stückzahlfalls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, Masse stets unverbindlich. Die Liefer- frist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden technischen, kaufmänni- schen und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem Niedax eine vor Lieferung der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteWare zu leistende Anzahlung oder Si- cherheit erhält.
3.2 Vereinbarte Termine 5.2 Behördliche und Fristen sind verbindlich. Massgeblich etwa für die Einhaltung Ausführung von Liefertermin Anlagen erforderliche Genehmigun- gen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Niedax ist berechtigt, Teil- oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am ErfüllungsortVorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) auf Abruf vereinbart, hat der Lieferant so gilt die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenspätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie bei- spielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die Aufstellung und/oder die MontageEinhaltung der vereinbarten Liefer- frist behindern, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenverlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zäh- len insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, Bereitstellung von Werkzeugen behördliche Eingriffe und Personal etcVerbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Ar- beitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. selbstDiese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät 5.5 Beseitigt der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung Vertragspartner die von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeihm zu vertretenden Umstände, die ihn an eine Ver- zögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Niedax angemessen gesetzten Frist, ist Niedax berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Einhaltung Fortsetzung der Leistungs- ausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
5.6 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt Niedax die Xxxx der Versandart un- ter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten.
5.7 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unbe- rührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Liefertermins oder an der Lie- ferung Verkäufers eingetretene Verzögerung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntenErfüllung berechtigt den Käufer, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung für jede vollendete Woche der Verspä- tung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5%, insgesamt jedoch maximal 5% vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu benachrichti- genbeanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 6.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungslager des Auftragnehmers verlassen hat oder er dem Kunden seine Leistungsbereitschaft mitgeteilt hat. Unvorhergesehene Umstände und Bestellungen hinsichtlich Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, QualitätSabotage, StückzahlRohstoffmangel, Masse unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhe usw. führen zu einer entsprechenden Verschiebung des Liefertermins und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamzwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auf getreten sind. Massgebend sind Die Geltung vereinbarter Liefer- und Fertigstellungstermine setzt die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werterechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (gem. Ziff. 13) voraus. Sämtliche Liefer- und Fertigstellungstermine verlieren durch eine spätere Abänderung des Vertrages ihre Gültigkeit.
3.2 Vereinbarte Termine 6.2 Überschreitet der Auftragnehmer einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und Fristen sind verbindlichist dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann der Auftraggeber nach Eintritt des Verzuges, Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weitergehende Rechte geltend machen. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Für diesen Fall ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung jedoch ein Schadensersatzanspruch des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigAuftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des Untergangs auf diesen über und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Softwareder Auftragnehmer ist berechtigt, nach Ablauf einer vom Auftragnehmer zu setzenden Nachfrist die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen UmfangErfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Darüber hinaus steht uns auch das Recht kann der Auftragnehmer über die Ware anderweitig verfügen und den Auftraggeber in einer neuen angemessenen Frist beliefern.
6.3 Versendet der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Nutzung mit Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Auftraggeber über. Bruchversicherung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zugegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenFalls nichts anderes vereinbart, werden die Lieferungen unversichert versandt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen 1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
2. Bei Auftragsfertigung kundenindividueller Artikel behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestätigten Liefermenge vor, jedoch bis maximal 1000 Kilogramm.
3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden die entstehenden Lagerkosten dem Besteller berechnet. Nach Inverzugsetzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, die Waren auf Gefahr und Kosten des Bestellers anderweitig einzulagern und I oder dem Besteller zur Verfügung zu stellen.
4. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
5. Die Erteilung von Kontrakten Mengenkontrakten (Abrufaufträgen) ist möglich.
6. Bei Ereignissen höherer Gewalt verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist für die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, Blockade, Ein- und Bestellungen hinsichtlich ArtAusfuhrverbote, QualitätVerkehrssperren, StückzahlEnergie- und Rohstoffmangel, Masse kriegsähnliche Zustände und Gewichte Krieg, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem unserer Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende der Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als zwei Monate verzögert, sind nur beide Parteien unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Bei Lieferverzug hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamAblauf der Frist ablehne. Massgebend sind die Wir haften dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Wareneingangskontrolle Lieferverzug auf einer von uns festgestellten Wertezu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Im Übrigen ist eine Haftung wegen Lieferverzugs ausgeschlossen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen 8. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung diese innerhalb von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang 60 Tagen nach Erhalt der Ware am Erfüllungsortrestentleert und frachtfrei zurückzusenden. Ist Verlust und Beschädigung von Leihbehältern gehen zu Lasten des Bestellers. Leihverpackungen, die lediglich für den Versand der Ware bestimmt sind, dürfen nicht Lieferung "frei Werk" (DAP anderen Zwecken oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenzur Aufnahme anderer Produkte dienen. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
3.3 Obliegt 9. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Lieferanten Besteller einen Dritten, der die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstVerpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem fachgerechten Recycling zuführt.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam1. Massgebend sind die Der Käufer hat den Bestimmungsort (Entlade- oder Verbrauchsort) sowie den Empfänger bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteBestellung gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden. Bei einem Verstoß hiergegen sind wir berechtigt, Fracht nachzuberechnen oder Schadensersatz geltend zu machen. Daneben ist für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Differenzbetrages, mindestens jedoch 150,00 Euro verwirkt, falls unrichtige Angaben des Käufers zu einer ihm nicht zustehenden Frachtvergütung führen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2. Massgeblich für die Einhaltung Die Lieferung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung im Silozug erfolgt grundsätzlich in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigkompletten Ladungen, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche dass bei Vertragsabschluß ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Silo- und ausdrückliche Zustimmung vorSackware ist durch den Käufer bzw. Verbraucher rechtzeitig abzurufen. In besonderen Fällen ist ein Lieferplan festzulegen.
3.8 An Software3. Wir bemühen uns, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit Lieferungen zu den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Terminen fristgerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Käufer kann jedoch 2 Wochen nach Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
4. Bei Auslieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass - die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten anfahren und entladen können, - das Lager bzw. der Siloraum bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person (bei verpackter Ware auch Entladepersonal und – einrichtungen) an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraums und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns insbesondere, die Auslieferung einer angefahrenen Ware zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
5. Die jeweils gültigen Verlade- und Abrufzeiten werden durch Rundschreiben bekannt gegeben. Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt während der bekannten Verladezeiten und in dem für der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Für evtl. Wartezeiten wird eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenVergütung nicht bezahlt.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam1. Massgebend Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung sind die bei beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages, so hat der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlichAuftraggeber dies im Vorhinein ausdrücklich bekannt zu geben. Massgeblich Voraussetzung für die Einhaltung von Liefertermin oder der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z.B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der Ware am Erfüllungsortvereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
2. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lieferfrist ausdrücklich als fix vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1, erster Absatz) und der Auftraggeber alle Voraussetzungen des Punktes 3.1, zweiter Absatz, erfüllt hat. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen; davon ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden.
3. Eine Vorverlegung der Lieferfrist nach der Beauftragung ist generell nicht möglich bzw. mit Mehrkosten für die schnellere Bearbeitung verbunden und nach Maßgabe der Verfügbarkeit des Übersetzers möglich. Sollte der Auftraggeber seinen Auftrag stornieren, weil eine Vorverlegung der Lieferfrist nicht möglich ist, so stellt der Auftragnehmer eine Mindestgebühr und alle bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung.
4. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung per E-Mail.
5. Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
6. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) nichts Anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montagedafür zu sorgen, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostendass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständesodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gendie Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten (1) Bei Lieferleistungen tritt die Abnahme durch Entgegennahme des Vertragsgegenstandes ein, wenn nicht auf eine gehörige und Bestellungen hinsichtlich Artprompte Untersuchung der Ware, Qualitätdie vorzunehmen ist, Stückzahlunverzüglich ein schriftlicher, Masse detaillierter und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksambegründeter Protest erhoben wird. Massgebend sind die bei Hierdurch werden der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteVergütungsanspruch fällig (soweit hierzu nichts Anderes geregelt ist) und der Beginn der Gewährleistung in Gang gesetzt.
3.2 Vereinbarte Termine (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Abnahme von Projekt- und Fristen Montageleistungen durch eine Fertig- bzw. Abnahmebereitschaftsmeldung seitens HK, wenn der Nachweis der vertraglichen Funktionsfähigkeit erbracht werden kann, ansonsten nach Abnahme oder Inbetriebnahme bzw. Nutzungsbeginn.
(3) In sich funktionsfähige Produkte und Ausrüstungen sind verbindlichauf Wunsch von HK nach Abnahmebereitschaftmeldung mit einer Teilabnahme abzunehmen.
(4) Der Vertrag erstreckt sich auf den bei Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Umfang. Massgeblich Änderungen werden von HK nach den Maßgaben des folgenden Abschnitts VI. akzeptiert, wenn die Änderung möglich ist.
(5) Zwischen den Parteien vereinbarte Lieferfristen gelten lediglich als Anhaltspunkte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung (bei mehreren mit der letzten), jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben u.s.w., sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung, der Eröffnung eines vereinbarungsgemäß zu stellenden Akkreditivs, dem Nachweis, dass eine vereinbarte Besicherung erfolgt ist oder weiterer gegebenenfalls vereinbarter bzw. zu beachtender Voraussetzungen. Dies vorausgesetzt wird HK modellabhängig innerhalb angemessener Zeit ab Auftragsbestätigung liefern. Sollte eine Lieferung in dieser Zeit nicht möglich sein, wird HK den Kunden gesondert benachrichtigen. Der Kunde kann dann seinerseits eine angemessene Lieferfrist bestimmen, nach deren Ablauf HK in Verzug kommt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs erfüllt sind.
(6) HK ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand oderandere Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erhält. Die Verantwortlichkeit von HK für schuldhaftes Verhalten gemäß diesen Bestimmungen bleibt davon unberührt. HK wird dem Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. In diesem Fall erhält der Käufer bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurück.
(7) Die Lieferfrist ist mangels anderweitiger Vereinbarung eingehalten, wenn innerhalb der Lieferfrist die Ware im Lager von HK zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. HK ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind. Der Besteller darf die Übernahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
(8) Sind für die Einhaltung von Liefertermin Ausführung der Arbeiten bestimmte Fristen festgelegt, verlängern sich diese, falls der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Lieferfrist ist Zahlungspflichten nicht nachkommt, notwendige Genehmigungen nicht vorliegen oder der Eingang Kunde nachträglich noch Informationen an HK gibt, um den Zeitraum der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenVerzögerung.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung (9) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten3 Monaten kündbar. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in VerzugLieferverträgen auf Abruf sind HK, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist, mindestens aber 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeMehrkosten, die ihn an durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die HK Kalkulation maßgebend und in jedem Fall ist die Abruffrist den Umständen anzupassen. Abrufaufträge müssen innerhalb von 6 Monaten seit der Einhaltung des Liefertermins Bestellung abgerufen werden, sofern keine anderen festen Termine vereinbart wurden. Erfolgt der Abruf nicht oder an nicht vollständig innerhalb von 6 Monaten seit der Lie- ferung Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufterminen, kommt der Kunde in der vereinbarten Qualität Annahmeverzug. In einem solchen Fall ist HK berechtigt, Kosten- und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung Schadensersatz zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche fordern. HK behält sich alle weiteren Ansprüche und ausdrückliche Zustimmung Rechte für einen solchen Fall vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung (10) Die Einrede des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lennicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Soll die Ware versendet werden, Qualitätgeht die Gefahr auf den Auftraggeber über, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamgültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestä- tigt werden. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestäti- gung des Liefertermins zu seiner Wirksamkeit der Schriftform.
3. Verzögert sich die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Liefe- rungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Auftragnehmer den Auftragge- ber rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzu- treten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Ener- gie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werteobjektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
3.2 Vereinbarte Termine 5. Ist ein Liefer- oder Leistungstermin oder eine Liefer- oder Leistungsfrist ver- bindlich vereinbart und Fristen sind verbindlich. Massgeblich wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 4 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Lie- fer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei un- verbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Eingang der Ware am ErfüllungsortAuftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartWeitere Rechte des Auftraggebers, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustelleninsbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostender Kaufmann ist, Bereitstellung von Werkzeugen ange- lieferten Druck- und Personal etc. selbstStempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sons- tigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur voll- ständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen 1. Wir nehmen den Versand für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ innerhalb von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich ArtDeutsch- land ausgenommen Inseln vereinbart. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamdie Kosten dafür trägt der Kunde.
2. Massgebend sind die bei Bei Lieferungen ins Ausland kann der Wareneingangskontrolle avisierte Xxxxxxxxxxxx bis zu sieben (7) Arbeitstagen abweichen.
3. Teillieferungen werden zusätzlich berechnet.
4. Der Beginn der von uns festgestellten Werteangegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2 Vereinbarte Termine 5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und Fristen sind verbindlichordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Massgeblich Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Kann die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, die Ware nicht abgeliefert werden, kommt der Besteller durch den erfolglosen Anlieferungsversuch des Transportunternehmens in Annahmeverzug. Dies führt dazu, dass der Besteller für den Fall, dass die Kauf-/Werksache aus Gründen, die der Werkunternehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, beschädigt wird oder untergeht, zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt, während der Werkunternehmer die Leistung nicht mehr bewirken muss. Des Weiteren hat der Besteller dem Werkunternehmer die Kosten, die durch den Annahmeverzug sowie für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang Erhaltung und Aufbewahrung der Ware am Erfüllungsortentstanden sind, zu erstatten. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP Die übrigen Rechte des Werkunternehmers, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, bleiben unberührt. Sofern die Voraussetzungen von 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbarteiner zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit in dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellendieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder die Montagevon § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostensofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbstdass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten8. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferant ohne Abmahnung in VerzugLieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Er- kennt Sofern der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der FertigungLieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, Mate- rialbeschaffungist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gentypischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.5 9. Wir behalten haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit zu vertretenden Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertrags- pflicht beruht; in diesem Fall ist aber die termingerechte Lieferung zu verzichtenSchadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf 10. Der Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigVerzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorder Verzug wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art1. Wird die Ware auf Verlangen des Auftraggebers versendet, Qualitätgeht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über, Stückzahl, Masse und Gewichte sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Xxxxxxxxxxxxx sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamgültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Massgebend sind Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die bei Bestätigung über den Liefertermin der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteSchriftform.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich3. Massgeblich für Verzögert der Auftragnehmer die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist mit dieser Regelung nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenverbunden.
3.3 Obliegt 4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten eines Zulieferers – wie z. B. ReisekostenStreik, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etcAussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. selbstEine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten5. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- genGeschäftsverbindung zu.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung 6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigden üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme- /Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es liege unsererseits sei denn, dem Auftraggeber ist eine schriftliche andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und ausdrückliche Zustimmung vorBereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
3.8 An Software7. Bei Warenbezug über uns werden keine Lizenzgebühren für Verkaufsverpackungen an ein Duales System abgeführt, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zusoweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung setzen daher voraus, dass der Käufer die Lizenzgebühr für die Entsorgung seiner Verkaufsverpackungen selbst an ein Duales System abführt, bzw. dass der Käufer eine Sicherungskopie erstel- lenordnungsgemäße Entsorgung der Verkaufsverpackungen sicherstellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte . 4.1 Liefertermine sind nur nach unserer vorherigen verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben. Die Verbindlichkeit gilt nur vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware so rechtzeitig dem Transport- unternehmen ausgehändigt wird, dass unter normalen Umständen mit einer termingerechten Anlieferung gerechnet werden kann.
. 4.2 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbindlich. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung wirksamder anderen Partei. Massgebend sind Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialveränderungen gehen zu Lasten der Partei, die bei die Abweichung vom Abruf- bzw. Lieferplan erbeten hat.
. 4.3 Wird der Wareneingangskontrolle Liefertermin von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt und Fristen sind verbindlich. Massgeblich verpfl ichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat in der Eingang Regel mindestens 10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat Nachfrist kann der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhaltenKäufer vom Vertrag zurück- treten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen Dauer- oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit Sukzessivlieferverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigkonkrete Lieferung, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorFortsetzung des gesamten Vertrages ist für den Käufer nicht mehr zumutbar.
3.8 An Software. 4.4 Erfüllungsort für unsere Lieferverpfl ichtung ist das Produktionswerk in Dolni Roven, CZ auch wenn wir auf Wunsch des Käufers die Versendung der Ware übernehmen. Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Vertragsgegenstand gehörtTransport auf den Käufer über, einschliesslich ihrer Dokumentationsoweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das gilt auch dann, haben wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangden Transport selbst durchführen. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit Der Käufer trägt die Versandkosten, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
. 4.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
. 4.6 Bei der Herstellung der Ware kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu +/- 20% kommen. Etwaige Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungs- gemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem Preis für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lendie tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen heblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Bei Preisänderungen werden die Abschlagszahlungen entsprechend
2.1 Mit Zustandekommen dieses Vertrages liefert LandEnergie Ihnen Ihren gesamten Strombe- angepasst. darf an die im Antragsformular angegebene Abnahmestelle. 6.4 Einwände gegen Rechnungen und Vorauszahlungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder
2.2 Geliefert wird Drehstrom mit einer Nennspannung von Kontrakten 400/230V und Bestellungen hinsichtlich Arteiner Nennfrequenz von zur Zahlungsverweigerung nur, Qualitätsoweit offensichtliche Fehler vorliegen. Gegen Ansprüche von 50Hz in marktüblicher Qualität am Ende des Hausanschlusses. LandEnergie kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
2.3 Die Verpflichtung zur Lieferung ruht, Stückzahlsolange XxxxXxxxxxx oder der jeweilige Netzbetreiber aufgerechnet werden. an Erzeugung, Masse Bezug oder Fortleitung der Energie durch höhere Gewalt oder sonstige unvor- 6.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen hersehbare Umstände gehindert ist, deren Beseitigung wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Liefe- oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zuviel rung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden oder zuwenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist die Größe des Fehlers nicht Netzzusammenbruchs unterbrochen werden; der Netzbetreiber wird Sie hiervon rechtzeitig in einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt LandEnergie den geeigneter Weise unterrichten, sofern dies zumutbar möglich ist und Gewichte die Beseitigung der Unter- Verbrauch aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden Ablesezeitraums oder auf- brechung dadurch nicht verzögert wird. Der Netzbetreiber kann die Lieferung fristlos einstellen, grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksamdabei wenn die Einstellung der Stromversorgung erforderlich ist, um Beeinflussung der Messeinrich- angemessen zu berücksichtigen. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich tung oder störende Netzrückwirkungen zu verhindern oder um unmittelbare Gefahren für die Einhaltung 6.6 Voraussetzung für die Strombelieferung ist, dass Sie LandEnergie ein SEPA-Lastschriftman- Sicherheit von Liefertermin Personen oder Lieferfrist Anlagen abzuwenden. dat für Ihr Konto erteilen. Im Falle von unberechtigten Bankrücklastschriften kann LandEnergie
2.4 Ihr Stromverbrauch wird mittels der durch den Messstellenbetreiber verbauten Zählertechnik zusätzlich zur Bankgebühr eine Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe erheben. Sollten gemessen. Von Ihnen veranlasste Kosten für Veränderungen des Anschlusses sind von Ihnen Sie das SEPA-Lastschriftmandat zurücknehmen, ist XxxxXxxxxxx berechtigt, den Vertrag jeweils zu tragen. Über den Umfang der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant Maßnahmen und den Anschlusskostenbeitrag ist jeweils eine zum Ende des laufenden Monats mit einer Frist von acht Wochen zu kündigen und die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenBeliefe- gesonderte Vereinbarung erforderlich.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Stromliefervertrag
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht verbindlich ver- einbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. Abs. IX. 1 abzuho- len. Gerät der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Wird die Ware durch uns gelagert, sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche nach Eintritt des Annahmeverzuges in Rechnung zu stellen und Bestellungen hinsichtlich Art, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteZahlung zu verlangen.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich2. Massgeblich für die Einhaltung Sofern abweichend von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbartverpflichtet sind, hat erfol- gen der Lieferant Transport auf Kosten des Käufers und die Ware unter Berücksichtigung Xxxx der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung Transportmittel sowie des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässigTransportweges nach unserem Ermessen, es sei denn, es liege unsererseits der Käufer hat uns hierzu eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vorbesondere Anweisung erteilt. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
3.8 An Software3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüber- schreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie z.B. Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Trans- portmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die zum Vertragsgegenstand gehörtLieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, einschliesslich ihrer Dokumentationsoweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, haben sind sowohl der Käufer als auch wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfangunter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus steht Das gesetzliche Rücktritts- recht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns auch das Recht zu vertretenen Umstands bleibt unberührt.
5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Empfang der Liefe- rung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwe- cken oder zur Nutzung mit Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen. Stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der gesetzlichen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenbehördlichen Bestimmungen einem Recycling zuführt.
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Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten und 5.1. Die Installation der LEASINGOBJEKTE wird vom Lieferanten zu den mit dem LEASINGNEHMER vereinbarten Bedingungen ausgeführt. Der LEASINGGEBER übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Der LEASINGNEHMER ist nach beidseitiger Vertragsunterzeichnung berechtigt, im Namen des LEASINGGEBERS Bestellungen hinsichtlich Artder vertraglich vereinbarten LEASINGOBJEKTE zu tätigen, Qualitätsolange die vereinbarte Investitionssumme (Objektwert gemäss Leasingvertrag) nicht überschritten wird. Er hat dafür zu sorgen, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werte.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat dass der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung Rechnungen sowie die Beschreibungen der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenLEASINGOBJEKTE gemäss Leasingvertrag an den LEASINGGEBER sendet.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 5.2. Die LEASINGOBJEKTE gelten als geliefert, sobald sie installiert sind. In allen Fällen gelten die Aufstellung und/oder die Montage, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät LEASINGOBJEKTE nach 8 Tagen seit der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, tatsächlichen Ausliefe- rung als installiert; es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche der LEASINGNEHMER hat zuvor dem LEASINGGEBER und ausdrückliche Zustimmung vordem Lieferanten schriftlich angezeigt, dass die LEASINGOBJEKTE defekt sind oder nicht ordnungsgemäss installiert wurden.
3.8 An Software5.3. Der LEASINGNEHMER ist verpflichtet, umgehend nach der Lieferung bzw. Instal- lation eine Prüfung der LEASINGOBJEKTE vorzunehmen und etwaige Beanstandun- gen (Mängel, Falschlieferung, Mengenfehler) sowohl dem Lieferanten als auch dem LEASINGGEBER unverzüglich schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, hat die zum Vertragsgegenstand gehörtAnzeige unverzüglich nach seiner Entdeckung zu erfolgen. Das Risiko der verspäteten Mängelrüge trägt der LEASINGNEHMER.
5.4. Der LEASINGNEHMER hat dem LEASINGGEBER unverzüglich das Übernah- meprotokoll für die LEASINGOBJEKTE zukommen zu lassen. Der LEASINGNEHMER bestätigt damit, einschliesslich ihrer Dokumentationdass die LEASINGOBJEKTE in jeder Hinsicht der Bestellung des LEASINGNEHMERS entsprechen und keinerlei Mängel aufweisen. Hat der LEASINGGEBER dieses Protokoll nicht binnen acht (8) Tagen nach der Liefe- rung der LEASINGOBJEKTE erhalten, haben wir wird davon ausgegangen, dass die LEASINGOBJEKTE ohne jede Einschränkungen und Vorbehalte vom LEASINGNEHMER akzeptiert wurden und das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch Abnahmedatum folglich das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenvom Lie- feranten ausgewiesene Lieferdatum ist.
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Samples: Leasing Agreement
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 1. Attero liefert auf Antrag der anderen Vertragspartei Abfall-, Bau- und Bestellungen hinsichtlich ArtKraftstoffe, QualitätDüngemittel und Reststoffe, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind Kompost oder Güter an die bei der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten Werteandere Vertragspartei.
3.2 Vereinbarte Termine 2. Außer wenn etwas anderes vereinbart wurde, ist die andere Vertragspartei verpflichtet, den Auftrag zur Annahme von Abfall-, Bau- und Fristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung von Liefertermin Kraftstoffen, Düngemitteln und Reststoffen, Kompost oder Lieferfrist ist der Eingang der Ware Gütern bei Attero am Erfüllungsort. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenvereinbarten Datum durchzuführen.
3.3 Obliegt 3. Xxxxxx informiert die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn Umstände eintreten, aufgrund deren eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeiten zu erwarten ist. Die vereinbarten Lieferzeiten sind für Attero keine Endzeiten.
4. Die andere Vertragspartei erkennt an, dass sie über alle Informationen verfügt, wofür die/der von Attero gelieferten Abfall-, Bau- und Kraftstoffe, Düngemittel und Reststoffe, Kompost oder Güter genutzt und angewandt werden können. Die andere Vertragspartei gewährleistet, dat sie ihren Abnehmern, an die sie die/den Abfall-, Bau- und Kraftstoffe, Düngemittel und Reststoffe, Kompost oder Güter überträgt, alle Informationen über die Nutzung und die Anwendbarkeit der/des von Attero gelieferten gelieferten Abfall-, Bau- und Kraftstoffe, Düngemittel und Reststoffe, Komposts oder Güter verschafft.
5. In dem Lieferanten Fall, dass Abfall-, Bau- und Kraftstoffe, Düngemittel und Reststoffe, Kompost oder Güter von Attero über die Aufstellung und/oder niederländischen Grenze geliefert werden und als Abfallstoff bezeichnet werden, findet die MontageEVVA Anwendung. Die Parteien erklären, die aufgrund dieser Verordnung auf ihnen ruhenden Verpflichtungen, darunter auch, jedoch nicht auf diese beschränkt, die Befolgung des Notifizierungsverfahrens durch Xxxxxx und die andere Vertragspartei, ordnungsgemäß und reibungslos zu vollziehen.
6. Im Falle des Exports von Abfallstoffen ist die andere Vertragspartei verpflichtet, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten bald wie z. B. Reisekostenmöglich, Bereitstellung jedoch spätestens innerhalb eines Kalenderjahrs, oder um soviel früher als von Werkzeugen und Personal etc. selbstder zuständigen Behörde verlangt, Attero nach dem Empfang der Abfallstoffe eine Erklärung zu verschaffen, dass die Abfallstoffe in umwelthygienisch verantwortbarer Weise verarbeitet wurden.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- stände, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könnten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- len.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 3.1 Abweichungen von Kontrakten 5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und Bestellungen hinsichtlich Artsonstigen Vorausset- zungen
c) Datum, Qualität, Stückzahl, Masse und Gewichte sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam. Massgebend sind die bei an dem der Wareneingangskontrolle von uns festgestellten WerteAuftragnehmer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
3.2 Vereinbarte Termine 5.2 Behördliche Genehmigungen und Fristen sind verbindlich. Massgeblich sämtliche andere für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Drit- ter sind vom Auftraggeber zu erwirken. (Muster)teile und (Muster)material wie Eingießteile, bereits bestehende Gießformen etc. sind vom Auftraggeber recht- zeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Bemusterung zur Verfügung zu stellen.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestel- lung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung von Liefertermin oder der vereinbarten Lieferfrist be- hindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer die- ser Umstände; dazu zählen insbesondere Naturkatastro- phen, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Ein- griffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeits- konflikte (insb. Streik und Arbeitskampf) sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vor- genannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlänge- rung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Der Auftragnehmer haftet für Verzugsschäden, sofern ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Entschädigung für einen dem Auftraggeber entstandenen und konkret nachzuweisenden, vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugsschaden ist der Eingang Höhe nach begrenzt, und zwar auf höchstens 3 % vom Wert desjenigen Teils der Ware am ErfüllungsortGesamtliefe- rung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ist Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall nicht Lieferung "frei Werk" (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2010) vereinbarthinsichtlich des gesamten Vertrages, hat sondern nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann der Lieferant Auftraggeber nicht vom gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine Gegen- leistung in dem Verhältnis mindern, in dem die Ware unter Berücksichtigung der mit ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht. Weitergehende Ansprüche aus dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellenTitel des Verzuges sind ausgeschlossen.
3.3 Obliegt dem Lieferanten 5.6 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder durch Umstände, die Aufstellung und/oder die Montagevom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, verzögert, so trägt er vorbehältlich abweichender schriftlicher Regelungen alle an- fallenden Nebenkosten wie z. B. Reisekostenwerden dem Auftraggeber, Bereitstellung von Werkzeugen und Personal etc. selbst.
3.4 Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung des Liefertermins gerät beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferant ohne Abmahnung in Verzug. Er- kennt der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Mate- rialbeschaffung, Einhaltung von Zulieferterminen oder ähnliche Um- ständeVersandbereitschaft, die ihn an der Einhaltung des Liefertermins oder an der Lie- ferung in der vereinbarten Qualität und Quantität hindern könntendurch die Lagerung entstandenen Kosten, hat er unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichti- gen.
3.5 Wir behalten uns vor, vorzeitige Lieferungen zurückzuweisen, ohne damit auf die termingerechte Lieferung zu verzichten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer nicht termingerechten Lieferung des Vertragsgegenstandes bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des dadurch bewirkten Schadens.
3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liege unsererseits eine schriftliche und ausdrückliche Zustimmung vor.
3.8 An Software, die zum Vertragsgegenstand gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir das Nutzungsrecht bei Lagerung im weitest ge- hend möglichen gesetzlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus steht uns auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leis- tungsmerkmalen und in dem Werk des Auftragnehmers mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages, für eine vertragsgemässe Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Umfang zu. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstel- lenjeden angefangenen Monat be- rechnet.
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