Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus. 4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt. 4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich. 4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten. 4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Gesellschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Gesellschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Gesellschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Gesellschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Gesellschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Lieferung. 4.1 Der 9.1 Nach Eingang der Zahlung und nach Fertigstellung der Fahrzeugpapiere und/oder der Überschreibungen erhält der Käufer von VWE Remarketing per
9.2 Kosten, die durch (zu) zeitigen Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt des Transports ohne Pick-up- Benachrichtigung entstehen, gehen auf Rechnung und Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit Ohne Pick-up-Benachrichtigung wird das Fahrzeug nicht freigegeben.
9.3 Fahrzeug und Unterlagen werden freigegeben bei Vorlage der Übergabe Pick-up- Benachrichtigung, des Ausweisdokuments des Kraftfahrers/Käufers am Abstell- und Auslieferungsort von VWE Remarketing sowie nach Abgabe der Ware unterschriebenen Transporterklärung und der richtig ausgefüllten Transportnachweise (CMR u. Ä.).
9.4 Fahrzeuge sind innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Rechnung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist VWE Remarketing berechtigt, gemäß der Preisliste von VWE Remarketing Parkkosten pro Tag und Fahrzeug in Rechnung zu stellen.
9.5 Mit dem Abstellen der Fahrzeuge verbundene Risiken (Hagelschäden u. Ä.) werden nach zwei Tagen ab Rechnungsdatum von VWE Remarketing an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf Käufer übertragen.
9.6 Das Fahrzeug wird gemeinsam mit den Fahrzeugpapieren im Paket ausgeliefert. Ein eventueller (internationaler) Versand der Fahrzeugpapiere durch VWE Remarketing mit DHL an den Käufer überist gemäß Preisliste von VWE Remarketing möglich.
9.7 Eventuelle sichtbare Schäden und/oder Mängel am Fahrzeug sind auf dem CMR-Frachtbrief deutlich zu beschreiben und VWE vor dem Transport zu melden. Schäden an der Windschutzscheibe sind ausdrücklich ausgeschlossen. Forderungen bezüglich Schäden sind gemäß Artikel 13.7 zu melden.
9.8 Dem Käufer ist bekannt, wenn dass nicht alle Händlerkennzeichen und/oder vorübergehende (Export-) Kennzeichen zulässig sind, und er kennt die Ware Versicherungspflicht, die besteht, sobald das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Fahrzeug auf öffentlichen Straßen unterwegs ist.
9.9 Wenn VWE Remarketing das Fahrzeug im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung Auftrag des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltentransportiert, entfallen die Absätze 2 bis 6 aus Artikel 9.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Käufer (Agk), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Käufer (Agk)
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Gefahr- übergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung Selbst- belieferung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- lenabzuholen. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn a. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine be- stimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost und Frostgefahr entbinden von der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Ein- haltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen VH Grünefeld den Parteien vorausVertragspartner unverzüglich un- terrichten.
4.2 Erfüllungsort b. Die VH Grünefeld ist berechtigt, auch Teilleistungen zu er- bringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner in- nerhalb angemessener Frist abzurufen.
c. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maß- nahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsver- hältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der VH Grünefeld - unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB über- mäßig erschwert, so wird die VH Grünefeld für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die VH Grünefeld auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Ver- trag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der VH Grünefeld seitens ih- res Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk VH Grünefeld von ihren Lieferungs- verpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erfor- derlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzu- treten. In diesem Fall bleibt der Ware übernommen habenUnternehmer zur Gegenlei- tung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang VH Grünefeld wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Er- eignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrich- ten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistung des Unter- nehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd x. Xxxxxx und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwVertragspartner über.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn a) Bei Rechtsgeschäften mit Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, sind Transportschäden vom jeweiligen Frachtführer zu bescheinigen und der Unger Weine KG unverzüglich anzuzeigen, andernfalls ist eine Geltendmachung von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausTransportschäden ausgeschlossen.
4.2 Erfüllungsort b) Die Versandkosten trägt der Vertragspartner. In der Regel erfolgt die Lieferung mit einem Paketdienst. Für größere Sendungen und Formate behält sich die Unger Weine KG eine Lieferung per Spedition oder Mehrpaket Sendungen vor. Anlieferungen durch Speditionen erfolgen, sollte nichts abweichendes zwischen Käufer und der Unger Weine KG vereinbart worden sein, ausschließlich von Montag bis Xxxxxxx zu den üblichen Geschäftszeiten zwischen 8.00 - 17.00 Uhr. Die Lieferung per Spedition erfolgt ausschließlich frei Bordsteinkante. Ab einem Lieferwert von Euro 300,00 liefert die Unger Weine KG innerhalb Deutschlands frei Haus (Standardversand), unter einem Lieferwert von Euro 300,00 berechnet die Unger Weine KG Ihnen Euro 7,90 pro Paket für Verpackung, Versand und Logistik. Die Kosten für den Versand in das Ausland, sowie für Sonderversendungen entnehmen Sie bitte unseren aktuellen Versandinformationen. Bei Sonderformaten kann es zu Abweichungen der Versandkosten kommen. Die Versandkosten entnehmen Sie der Berechnung im Onlineshop. Ein Paket beinhaltet maximal 9 Liter Champagner / Schaumwein (z.B. bis zu 12 Flaschen Champagner mit einer Flaschengröße von 0,75 Liter) oder 13,5 Liter Wein (z.B. bis zu 18 Flaschen Wein mit einer Flaschengröße von 0,75 Liter ) Die abweichenden Lieferkosten für Subskriptionsbestellungen finden Sie unter Punkt IX. Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt zuzüglich Kosten für Insel-, Hafen- und Messezustellungen. Versandkosten von Sendungen die auf Wunsch des Vertragspartners gesondert behandelt werden (z.B. Express) oder Lieferungen in weitere Länder erfragen Sie bitte unter Tel. +00 0000 000000. Selbstverständlich bemüht sich die Unger Weine KG, die Anzahl der Pakete pro Sendung so klein wie möglich zu halten. Eine Abholung ist nach vorheriger Absprache grundsätzlich möglich. Mit der Aufgabe einer Bestellung erkennen Sie diese AGB an und versichern, dass Sie mindestens 18 Jahre alt sind. Sofern Ihre Bestellung Waren umfasst, deren Verkauf Altersbeschränkungn unterliegt, stellen wir durch den Einsatz eines zuverlässigen Verfahrens unter Einbeziehung einer persönlichen Identitäts- und Altersprüfung sicher, dass der Besteller das erforderliche Mindestalter erreicht hat. Der Zusteller übergibt die Ware erst nach erfolgter Altersprüfungund nur an den Besteller persönlich.
c) Expressversand innerhalb Deutschlands bei Flaschen bis zu einer Flaschengröße von 1,5 Liter: Ab einem Lieferwert von Euro 300,00 berechnet die Firma Unger Weine KG Euro 8,00 pro Paket für Verpackung, Versand und Logistik. Unter einem Lieferwert von Euro 300,00 berechnet die Firma Unger Weine KG, Euro 8,00 zzgl. Euro 7,90 pro Paket für Verpackung, Versand und Logistik. Bei einem Bestelleingang bei der Firma Unger Weine KG bis 13:00 Uhr an den Tagen Montag bis einschließlich Donnerstag, ist eine Zustellung am darauffolgenden Tag bis 18:00 Uhr durch die Firma UPS möglich. Samstag erfolgt keine Zustellung. Ein Expressversand ins Ausland ist nur nach vorheriger Anfrage bei der Firma Unger Weine KG möglich.
d) Kombinationen mit anderen Bestellungen sind nicht möglich. Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Vertragspartner alle zusätzlichen Kosten, wie Bankspesen und Überweisungsgebühren.
e) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart beträgt die Lieferzeit 3-5 Arbeitstage nach Eingang der Kaufbestätigung. Sollten Verzögerungen eintreten, die nicht in dem Verantwortungsbereich der Unger Weine KG fallen, übernimmt die Unger Weine KG keinerlei Haftung.
f) Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr Störung und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des Annahmeverzugs bleiben unberührtbetroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die g) Bei Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt auf Abruf hat der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter Vertragspartner innerhalb von 2 Wochen gerechnet vom Vertragsabschluss, die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- lenKaufgegenstände abzurufen. Kommt der Käufer schuldhaft Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Vertragspartner unbeschadet der Geltendmachung der tatsächlich entstandenen Kosten ohne Nachweis an die Unger Weine KG Lagergebühren in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenHöhe von 3 % des Gesamtkaufpreises pro angefangenen Monat zu zahlen, können wir Schadenersatz verlangenmindestens jedoch monatlich Euro 25,00. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hinDer Vertragspartner hat das Recht nachzuweisen, dass die ADSp 2017 Kosten der Unger Weine KG geringer sind als die vorstehende Pauschale.
h) Eine Abholung der Weine ist in Ziffer 23 Frasdorf nach terminlicher Absprache möglich. Hierbei werden keine Rabatte oder Skonti gewährt.
i) Sollten wir wegen Ausfall des Vorlieferanten, Lager- oder Transportbruch oder Diebstahl den Wein nicht liefern können, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, nicht aber auf die gesetzliche Haftung Lieferung des Weines. Es besteht kein Anspruch auf Realersatz (auch beiSubskriptionsbestellungen).
j) Tritt der Fall ein, dass der Kunde nicht mehr unter den vorliegenden Kontaktdaten für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher die Unger Weine KG erreichbar ist, hat der Kunde die notwendigen Kosten für die Recherche zu tragen.
k) Champagner Lieferungen sind ausschließlich innerhalb von Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Italien, Slowenien, Bulgarien, Schweiz, Liechtenstein und bei multimodalen Transporten unter Einschluss England möglich.
l) Bei einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränkenLieferung direkt in die Schweiz, England oder Liechtenstein berechnen wir Ihnen lediglich den Nettobetrag. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwDer aktuell gültige Mehrwertsteuersatz wird von unseren Bruttopreisen abgezogen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner inner- halb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maß- nahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnis- se (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossen- schaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genos- senschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsver- pflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkeh- rungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflich- tet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unterneh- mer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbar- keit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeein- trächtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbrin- gen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnah- men, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Genossenschaft - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genos- senschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilwei- se entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkeh- rungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüg- lich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kauf- preis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 3.1. Die Produkte sind verzollt (DDP - delivery duty paid, lncoterms 2010) zu dem Zeitpunkt und an den Ort zu liefern, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt in der Bestellung der Feldschlößchen AG angegeben ist. Zu jeder Lieferung ist vom Lieferanten ein Lieferschein zu erstellen und der Feldschlößchen AG mit der Lieferung vorzulegen, der eine Beschreibung der Produkte, die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausBestellnummer, Artikelnummern, Menge und dem Namen, der die Bestellung für die Feldschlößchen AG auslösende Person beinhaltet.
4.2 Erfüllungsort 3.2. Der Lieferant schließt eine umfassende Transportversicherung ab. Die Deckungssumme entspricht mindestens dem Netto-Gesamtpreis, welcher für die gesamte Lieferung und/ oder Dienstleistungen vereinbart wurde. Der Versicherungsschutz wird durch ein Versicherungsunternehmen gewährt, welches von der Bafin anerkannt ist unser Werk oder eine unserer sonstigen und in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- lenBundesrepublik Deutschland operieren darf. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug Lieferant seiner Pflicht eine entsprechende Versicherung abzuschließen nicht nach oder verletzt verweigert er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtenden Nachweis über die Gültigkeit, können wir Schadenersatz verlangenso kann der Auftraggeber selbstständig eine verhältnismäßige Versicherung zur Risikoabdeckung abschließen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtDie Kosten hierfür werden an den Lieferanten weiterberechnet und von diesem vorbehaltlos akzeptiert.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen3.3. Der Lieferant verpflichtet sich, gelten für diese sämtliche Ladungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu sichern. Ferner erfolgt die Regelungen Landungssicherung gemäß VDI Reichtlichinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen".
3.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Produkte vor dem in der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen Bestellung angegebenen Liefertermin zu liefern oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwTeillieferungen zu leisten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn (1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen GmbH den Parteien vorausVertragspartner unverzüglich unterrichten. Hier kann wahlweise der individuelle Firmenname eingesetzt werden. Im nachfolgenden Text ist dann jeweils das Wort GmbH auszutauschen.
4.2 Erfüllungsort (2) Die GmbH ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der GmbH – unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die GmbH für die Lieferung Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die GmbH auch, vom Vertrage zurückzutreten.
(4) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist unser Werk die GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder eine unserer sonstigen teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware Verlangen an den Frachtführer oder AbholerVertragspartner abzutreten. (5)Transportkostenerhöhungen, spätestens jedoch in Tarifänderungen können von der GmbH dem Zeitpunkt auf den Käufer überEntgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als ein Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
(6) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über; bei Auktionen mit Zuschlag. Bei vereinbarter “Geschlachtetvermarktung” gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über.
(7) Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtwird mit Fahrzeugen der GmbH befördert. Dieses Bei Versand an einen Unternehmer – auch von einem dritten Ort - trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habenbei frachtfreier Lieferung. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter GmbH wählt die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017Versendungsart, sofern in diesen Bedingungen oder der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die GmbH auf Wunsch des Vertragspartners in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis ihm gewünschten Umfang auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwseine Kosten ab.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 6.1 Die Lieferung und die Erfüllung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Lieferfrist erfolgt grundsätzlich fracht- frei benannter Bestimmungsort (CPT). Werden besondere Klauseln wie DDU o.ä. vereinbart, gilt vorrangig die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen Auslegung gemäß den Parteien vorausjeweils aktuellen Standardbedingungen der internationalen Handelskammer in Paris (INCO- TERMS).
4.2 Erfüllungsort 6.2 Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung dient eine bezeichnete Lie- ferfrist lediglich als Anhaltspunkt für den Kunden und ist nicht verbindlich.
6.3 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunk- te:
(I) Datum der Auftragsbestätigung; (II) Datum der Erfüllung aller dem Kun- den obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Vorausset- zungen; (III) Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
6.4 Behördliche und etwaige für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Ge- nehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
6.5 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerAbruf vereinbart, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn so gilt die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtspätes- tens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 6.6 Sofern auf Seite des Verkäufers (einschließlich der wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten des Verkäufers) unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie bspw. alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist behindern, ver- längert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und unverbindlichVerbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten auf Seite des Verkäufers.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 4.1 Der Beginn Vereinbarte Lieferfristen bzw. Termine beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Die jeweilige Frist beginnt jedoch nicht be- vor alle zur Erfüllung unserer Verpflichtungen erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden von uns angegebenen Lieferzeit setzt als bei uns eingelangt bestätigt wurden. Bei Verzug mit vereinbarten Zahlungen verlängert sich die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen Lieferfrist entsprechend. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser Lager vor Fristablauf verlässt oder von uns bis dahin dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird oder – bei vereinbarter Montage- die Anlage bei Ablauf der Lieferfrist betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die Herstellung von nicht wesentlichen Teilen (z.B. der Isolierung oder des Anstriches) erst später erfolgt, oder wenn die evtl. erforderlichen Vorleistungen anderer mit der Herstellung der Anlage beauftragter Firmen oder des Kunden nicht erbracht wurden und einen Probebetrieb nicht zulassen, oder wenn die Anlage trotz Fristsetzung nicht übernommen wurde. Ist die Durchführung des Probebetriebes ohne unser Verschulden nicht unmittelbar anschließend an die Fertigstellung der Anlage möglich, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert verrechnet. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, INFRANORM® Technologie GmbH Xxxxxxxxxxxx 00 / 0000 Xxxx / Xxxxxxx Tel +00 0000 000000-00 / Fax +00 0000 000000-00 xxxxxx@xxxxxxxxx.xxx / xxx.xxxxxxxxx.xxx Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Die Xxxx von Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen. Die Verpackung der Teil- und Vorlieferungen erfolgt in handelsüblicher Weise. Darüber hinausgehende Verpackungen gehen zu Lasten des Kunden. Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet. Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten oder anderer Dritter berechtigen uns unter Ausschluss von jedweden Rechtsansprüchen, insbesondere von Ge- währleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen, dazu, entweder die Fristen entsprechend zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn aus baulichen Gründen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf Wunsch des Kunden Änderungen in der Ausführung erforderlich sind, welche Mehrlieferungen bzw. Mehrleistungen bedingen, oder wenn aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ein Probebetrieb unmöglich oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig einer für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses ; dies gilt auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen (wie z.B. die Versendung der Ware Aufstellung, Montage, etc.) übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Falls die Absendung einer versandbereiten Ware oder die vereinbarte Montage ohne unser Verschulden nicht möglich ist, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt; hierbei sind wir insbesondere dazu berechtigt, die Lagerung zu marktüblichen Preisen selbst vorzunehmen oder die versandbereite Ware im Falle Namen und auf Rechnung des Annahmeverzugs bleiben unberührtKunden bei Dritten einzulagern.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 1 Ggf. weitere Bedingungen einsetzen.
10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemie oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Die Lieferfristen sind nach bestem Wissen ermittelt. Gaedigk GmbH bemüht sich, die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für vereinbarten Termine und Fristen einzuhalten. Im übrigen sind die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenange- gebenen Liefertermine unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Vereinbarte Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern Gaedigk GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB Besteller An- spruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungs- wertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Gaedigk GmbH. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Gaedigk GmbH nicht zu vertreten. Hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc. Diese Umstände berechtigen Gaedigk GmbH, die Lieferung bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzwLeistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 2,5 Millionen Euro Gaedigk GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Nimmt der Besteller die Ware absprachewidrig nicht entgegen oder 2 SZR/kgholt er sie absprachewidrig bei Gaedigk GmbH nicht ab, je nachdemso ist Gaedigk GmbH berech- tigt, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränkendie Warensendung nach Fristsetzung mit entsprechender Ankündigung freihändig zu verkaufen. Wird zwischen den Vertragsparteien Ansprüche gegen die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen Höhe des Erlöses oder die Art der Ware ebenerdig neben dem LkwVerwertung können vom Besteller nicht geltend gemacht werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 1. Lieferfristen oder Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der R&R- Technik GmbH schriftlich bestätigt werden.
2. Schriftlich bestätigte Xxxxxxxxxxxxx beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien und nicht vor Erfüllung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausdem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen, wie der Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie der Leistung von geschuldeten Zahlungen.
4.2 Erfüllungsort für 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der zu liefernde Gegenstand bzw. die zu liefernden Gegenstände das Werk der R&R-Technik GmbH verlassen haben oder dem Vertragspartner Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Bei Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses, wie bei Streiks oder Aussperrung sowie Verzögerungen oder Ausfall bei Zulieferern, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Termin entsprechend.
5. Wird in Folge des Eintritts eines unabwendbaren Ereignisses, insbesondere bei den unter Ziffer 4. genannten Ereignissen, eine Lieferung oder Leistung durch die R&R-Technik GmbH unmöglich, ist unser Werk die R&R-Technik GmbH berechtigt, ganz oder eine unserer sonstigen in teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenzufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werkes, an den Vertragspartner über. Verzögert sich die Auslieferung nach Mitteilung der Versandbereitschaft um mehr als einen Werktag nach Mitteilung der Versandbereitschaft aus Gründen, welche die R&R-Technik GmbH nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang mit Ablauf des auf die Mitteilung der Versandbereitschaft folgenden Werktages.
7. Der Versand erfolgt von einem von der R&R-Technik GmbH auszuwählenden Spediteur bzw. Frachtführer, soweit nichts anderes vereinbart. Für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers und die Verpackung haftet die R&R-Technik GmbH nicht, soweit ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe der R&R-Technik GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
8. Wird der Versand auf Gefahr und Rechnung Wunsch des KäufersVertragspartners verzögert, so trägt dieser die durch die Lagerung entstehenden Kosten nach Ablauf der auf die Mitteilung der Versandbereitschaft folgenden Werktages. Bei Lagerung im Werk der R&R-Technik GmbH betragen die Kosten der Lagerung 0,017 % des Rechnungswertes der gelagerten Gegenstände pro Kalendertag.
9. Die Gefahr geht R&R-Technik GmbH kommt mit der Übergabe Erfüllung einer vertraglichen Pflicht nur dann in Verzug, soweit der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtVertragspartner eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat. Dieses Dies gilt auch dann, soweit eine Lieferfrist oder ein Termin, welcher verbindlich ist, vereinbart wurde. Nach Verzugseintritt kann der Vertragspartner für jede volle Woche eine Verzugsentschädigung von maximal 0,5 %, insgesamt aber höchstens von 5 % vom Wert der verzögerten Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Diese Begrenzung der Schadensersatzhaftung gelten nicht, wenn wir die Versendung gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte der Ware übernommen R&R-Technik GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
10. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle R&R-Technik GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, soweit der Vertragspartner nach Meldung der Versandbereitschaft mit der Übernahme der lieferbereiten Gegenstände, der Erteilung des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd Versandauftrages, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Zurverfügungstellung einer vereinbarten Sicherheit länger als zwei Wochen in Verzug geraten ist und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter die R&R-Technik GmbH dem Vorbehalt Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung Androhung, dass nach fruchtlosem Ablauf der Verpflichtung des Käufers vorausNachfrist von dem Vertrag zurückgetreten wird, gesetzt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer R&R-Technik GmbH hat die Ware unverzüglich das Recht, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % der nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz dem Vertrag geschuldeten Vergütung ohne Nachweis eines Schadens als Schadensersatz von dem Vertragspartner zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische LeistungenDem Vertragspartner steht insoweit das Recht zu, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hinden Nachweis anzutreten, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall kein Schaden bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort Die Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW - Incoterms® 2010). Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für die Lieferung ist unser Werk branchenübliche Mehr- oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KäufersMinderleistungen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überwird, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine solche Vereinbarung über die Verpackung ist schriftlich zu treffen. Eine Rücknahme des Verpackungsmaterials durch BUHLMANN ist ausgeschlossen. Die Xxxx des Versandwegs und des Versandmittels sind mangels besonderer Vereinbarung BUHLMANN überlassen. Wird die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dannunter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten etc) versandt, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt ist der Käufer schuldhaft verpflichtet, Ladehilfsmittel in Annahmeverzug oder verletzt gleicher Anzahl und Qualität kostenfrei zurückzuliefern. Erfüllt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtendiese Verpflichtung innerhalb einer Frist von einer Woche nicht, können wir Schadenersatz verlangenschuldet er BUHLMANN den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Zahl und Güte erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtEine Selbstabholung am Standort von BUHLMANN in Mürzzuschlag ist nach Terminfixierung möglich.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zu- mutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzu- rufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witte- rungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies be- rechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Ver- trag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossen- schaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Un- ternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unterneh- mer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unterneh- mers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Stre- ckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigen- schaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fah- rer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 5.1 Von der Reel Tech Handelsg.m.b.H. bekanntgegebene Liefertermine sind freibleibend. Durch die Angabe oder Vereinbarung von Lieferzeiten kommt kein Fixgeschäft zustande. Die von der Reel Tech Handelsg.m.b.H. angegebene unverbindliche Lieferfrist beginnt frühestens mit der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung). Mündliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung. Bei Lieferverzug ist der Vertragspartner verpflichtet eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
5.2 Bezüglich der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausdurchgeführten Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
4.2 Erfüllungsort für 5.3 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir wahlweise berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten. Dies falls sind wir berechtigt, wahlweise, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 30 % des Listenpreises oder den tatsächlich erlittenen höheren Schaden und entgangenen Gewinn zu begehren.
5.4 Erfolgt die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe Zustellung der Ware durch eine von der Reel Tech Handelsg.m.b.H. in Auftrag gegebene Spedition, so verpflichtet sich der Vertragspartner an den Frachtführer oder Abholerder Lieferadresse eine geeignete Fläche zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn an der die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung Anlieferung der Ware übernommen habenerfolgen kann. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt ausschließlich zu ebener Erde und der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenVertragspartner ist verpflichtet, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hindafür Sorge zu tragen, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien eine vertretungsbefugte Person die Lieferung übernehmen kann. Ist aufgrund eines vereinbarungswidrigen Verhaltens des Vertragspartners eine weitere Zustellung nötig, wird die Verrechnung von Zustellgebühr entsprechend nachverrechnet. Bei vereinbarter Zustellung frei Haus tritt der Gefahrenübergang mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwerfolgter Abladung zu ebener Erde ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 3.1. Die Produkte sind verzollt (DDP - delivery duty paid, lncoterms 2010) zu dem Zeitpunkt und an den Ort zu liefern, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt in der Bestellung der Gilde Brauerei GmbH angegeben ist. Zu jeder Lieferung ist vom Lieferanten ein Lieferschein zu erstellen und der Gilde Brauerei GmbH mit der Lieferung vorzulegen, der eine Beschreibung der Produkte, die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausBestellnummer, Artikelnummern, Menge und dem Namen, der die Bestellung für die Gilde Brauerei GmbH auslösende Person beinhaltet.
4.2 Erfüllungsort 3.2. Der Lieferant schließt eine umfassende Transportversicherung ab. Die Deckungssumme entspricht mindestens dem Netto-Gesamtpreis, welcher für die gesamte Lieferung und/ oder Dienstleistungen vereinbart wurde. Der Versicherungsschutz wird durch ein Versicherungsunternehmen gewährt, welches von der Bafin anerkannt ist unser Werk oder eine unserer sonstigen und in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- lenBundesrepublik Deutschland operieren darf. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug Lieferant seiner Pflicht eine entsprechende Versicherung abzuschließen nicht nach oder verletzt verweigert er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtenden Nachweis über die Gültigkeit, können wir Schadenersatz verlangenso kann der Auftraggeber selbstständig eine verhältnismäßige Versicherung zur Risikoabdeckung abschließen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtDie Kosten hierfür werden an den Lieferanten weiterberechnet und von diesem vorbehaltlos akzeptiert.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen3.3. Der Lieferant verpflichtet sich, gelten für diese sämtliche Ladungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu sichern. Ferner erfolgt die Regelungen Landungssicherung gemäß VDI Reichtlichinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen".
3.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Produkte vor dem in der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen Bestellung angegebenen Liefertermin zu liefern oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwTeillieferungen zu leisten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 5.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Lieferungen ab Werk auf den Kunden über. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort SITECO nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Lieferung ist unser Ablieferung ab Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
5.2. SITECO wählt die Versandart und liefert xxxxxx Xxxxxxx, verpackt. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Bei der Ausfuhr von Gütern kann sich nach EU-deutschen, schweizerischen und US Exportkontrollvorschriften eine Genehmigungspflicht, unter anderem durch Endverbleib und Verwendungszweck der Güter ergeben. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden, bzw. keine sonstigen Hindernisse aufgrund der zu beach- tenden Ausfuhrvorschriften entgegenstehen.
5.3. Bahnsendungen: Die Lieferungen erfolgen per Frachtgut franko Bestimmungsbahnhof bzw. Umschlaggleis. Mehrkosten für Eil- und Expressgut werden verrechnet.
5.4. LKW-Sendungen: LKW-Lieferungen erfolgen xxxxxx Xxxxxxx oder franko Montagestelle des Kunden, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtdurch einen von SITECO gewählten Sammel- transport spediert werden kann. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habenZwingende Einzellieferungen und Speziallieferungen werden in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Regelungen Auslieferung erfolgt ebenerdig oder auf Rampe. Der Kunde stellt die zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtAusladen notwendigen Personen auf seine Kosten zur Verfügung.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich5.5. Für jede andere Versandart werden die effektiven Transportkosten erhoben (Bote, Post, Luftfracht).
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen 5.6. Lieferungen von Kandelabern und richtigen Selbstbeliefe- rung durch VorlieferantenProfilen erfolgen unfrankiert und es werden entsprechende Transportkosten verrechnet.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus5.7. Die Einrede Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenKunden.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt a) Erfüllungsort ist Lüneburg bzw. die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausjeweilige Verladestation.
4.2 Erfüllungsort b) Bei Lagerverkauf wird die Ware wie besichtigt gekauft. Wird diese vom Käufer oder dessen Beauftragten abgeholt, gilt Abholung als Abnahme. Umtausch ist ausgeschlossen.
c) Bei Anlieferung durch den Verkäufer haftet dieser nur für die Lieferung ist unser Werk Vorsatz oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand grobe Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen.
d) JederVersand erfolgt auf Rechnung und Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt Transportversiche- rung wird vom Verkäufer nur auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habenausdrücklichen Wunsch hin und auf Käufers Kosten vorgenommen. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtAnnahme der Sendung durch Bahn bzw. Spediteur gilt als ord- nungsgemäße Verladung.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindliche) Bei vereinbarten Liefereinheiten (LKW/Waggon) ohne Fixierung der Menge darf die jeweils kostengünstigste Frachtrate ausgeladen werden.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen f) Bei Cif/Franko-Verkäufen sind Frachten, Zölle und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall Einfuhrabgaben ab Verladestation bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzwGrenzübergangsstation skontofrei vorzulegen. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kgGutschrift hierüber erfolgt gegen Einsendung der Originalpapiere. Frachten werden zu den am Tage der Lieferung, je nachdem, welcher Betrag höher ist, Zölle und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen Einfuhrabgaben zu den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwam Tage des Abschlusses gültigen Sätzen vergütet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen Xxxx Xxxxxxxx GmbH den Parteien vorausVertragspartner unverzüglich unterrichten.
4.2 Erfüllungsort (1) Die Xxxx Xxxxxxxx GmbH ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(2) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Bestriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände –auch bei Lieferanten der Xxxx Xxxxxxxx GmbH- unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Xxxx Xxxxxxxx GmbH für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überDies berechtigt die Xxxx Xxxxxxxx GmbH auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Xxxx Xxxxxxxx GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Xxxx Xxxxxxxx GmbH von ihren Leistungsverpflichtungen gegenüber Unternehmen ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Ware übernommen habenUnternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Xxxx Xxxxxxxx GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich(3) Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen können von der Xxxx Xxxxxxxx GmbH dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als ein Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt (4) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über, bei Auktionen mit Zuschlag. Bei vereinbarter „Geschlachtetvermarktung“ gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der rechtzeitigen Schlachtstelle und richtigen Selbstbeliefe- rung Freigabe durch Vorlieferantendie gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter (5) Der Versand –auch innerhalb desselben Versandortes- erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung Ware wird mit Fahrzeugen der Verpflichtung des Käufers vorausXxxx Xxxxxxxx GmbH befördert. Bei Versand an einen Unternehmer –auch von einem dritten Ort- trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat Xxxx Xxxxxxxx GmbH wählt die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017Versendungsart, sofern in diesen Bedingungen oder der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Xxxx Xxxxxxxx GmbH auf Wunsch des Vertragspartners in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis ihm gewünschten Umfang auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwseine Kosten ab.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4.2 Erfüllungsort für 2. Der Käufer kann im Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nachweist, dass er im Hinblick auf die fristgemäße Erfüllung eigener Verpflichtungen an einer späteren Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen kein Interesse mehr hat und hierauf bei der Bestellung ausdrücklich hingewiesen hat.
3. Die SK GmbH gerät erst nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist von in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenRegel mindestens 2 Wochen in Verzug.
4. Der Versand aller von der SK GmbH hergestellten Waren erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Rechnung Kosten des Käufers ab Werk oder Lager. Die Frachtkosten werden nach der Frachtkostentabelle der jeweils gültigen Preisliste berechnet; Expressversandkosten gehen in allen Fällen vollständig zu Lasten des Käufers.
5. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer.
6. Versicherungen gegen Transportschäden werden nur auf schriftliche Anforderung und Kosten des Käufers abgeschlossen.
7. Die SK GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten berechtigt.
8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Käufer, beim Versendungskauf mit der Übergabe Auslieferung der Ware Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
9. Der Übergabe steht es gleich, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Käufer im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt Verzug der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers vorausAnnahme ist. Die 10.Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt der SK GmbH vorbehalten. 11.Leihbehälter und Leihverpackungen sind innerhalb von 60 Tagen restentleert und frachtfrei vom Käufer zurückzusenden; Verlust und Beschädigung der Leihbehälter und Leihverpackungen gehen zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen (-behälter) dürfen nicht für andere Zwecke oder für die Aufnahme anderer Produkte benutzt werden. Sie sind ausschließlich für den Transport der von der SK GmbH gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpackungen werden von der SK GmbH nicht zurückgenommen, stattdessen nennt sie dem Käufer einen Dritten, der die Verpackung entsprechend der Verpackungsordnung annimmt.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn (1) ED liefert stets, je nach konkreter und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, in 2 Varianten: entweder (1) ED liefert "frei Haus", d.h. hinter die erste ebenerdig verschließbare Tür oder (2) ED liefert "fertig aufgestellt" incl. Vertragen und Montage bis zum gebrauchsfertigen Aufbau. Dabei können die Leistungen von ED vor Ort (Montage und Vertragen) auch durch externe Kräfte vorgenommen werden. Die Elektrifizierung der Möbel wird nur von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenED durchgeführt, wenn dies ausdrücklich dem Kunden bestätigt wird. Der Versand erfolgt Ansonsten muss er dies auf eigene Gefahr und Rechnung des Käufersdurchführen. Die Gefahr geht mit Räumlichkeiten müssen frei zugänglich, gesäubert und die alten Möbel beräumt sein. Die Zufahrt zum Gebäude muss für einen LKW incl. Anhänger gewährleistet sein und die Möbel müssen auch in das Gebäude eingebracht werden können. Die Fahrstühle sind für das Vertragen zur exklusiven Nutzung von ED zur Verfügung zu stellen. Bei Neubauten wird ein bezugsfertiger Zustand des Gebäudes vorausgesetzt.
(2) In der Übergabe Xxxx des Transportmittels und -weges ist ED frei; gleiches gilt für die Art der Verpackung. Verlangt der Kunde eine bestimmte Transportart oder eine bestimmte Verpackung, so trägt er eventuelle Mehrkosten. ED liefert ins Lager des Fachhändlers grundsätzlich frachtfrei. Ab einem Nettoauftragswert von 0.000 € oder mehr liefert ED auch an andere Destinationen grundsätzlich frachtfrei, bei geringerem Wert jedoch berechnet ED in einem solchen Fall 5 % vom Rechnungsbetrag zusätzlich als Frachtanteil, mindestens jedoch 50 €. Für Lieferungen „frei Haus“ an Kunden in ungewöhnlicher Verkehrslage (z. B. Insel, Hochgebirge, Wohnsiedlungen usw.) werden die Konditionen der Lieferung angemessen angepasst. Die in diesem Absatz V.2 vorangehend wiedergegebenen Regelungen gelten für Deutschland. Bei Lieferungen ins Ausland werden die Konditionen, insofern angemessen, individuell vereinbart.
(3) Bei Lieferleistungen tritt die Abnahme am Erfüllungsort durch Entgegennahme des Vertragsgegenstandes ein, wenn nicht auf eine gehörige und prompte Untersuchung der Ware an den Frachtführer oder Abholerunverzüglich ein schriftlicher, spätestens jedoch detaillierter und begründeter Protest erhoben wird. Hierdurch werden der Vergütungsanspruch fällig (soweit hierzu nichts Anderes geregelt ist) und der Beginn der Gewährleistung in dem Zeitpunkt Gang gesetzt.
(4) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Abnahme von Projekt- und Montageleistungen durch eine Fertig- bzw. Abnahmebereitschaftsmeldung seitens ED, wenn der Nachweis der vertraglichen Funktionsfähigkeit erbracht werden kann, ansonsten nach Inbetriebnahme bzw. Nutzungsbeginn.
(5) In sich funktionsfähige Produkte und Ausrüstungen sind auf Wunsch von ED nach Abnahmebereitschaftsmeldung mit einer Teilabnahme abzunehmen.
(6) Der Vertrag erstreckt sich auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtbei Beginn des Vertragsverhältnisses festgelegten Umfang. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle Änderungen werden von ED nach den Maßgaben des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.folgenden Abschnitts
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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt a. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVersandkosten vom Verkäufer übernommen werden.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. b. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Ware geht mit der Übergabe Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder Abholerder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
c. Die Art der Versendung steht im Ermessen des Verkäufers.
x. Xxxxxxxxxxxxx und Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Bei größeren Aufträgen ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt.
e. Die Lieferung erfolgt nur bei Bereitstellung technisch zulässiger, spätestens jedoch mangelfreier Tankanlagen. VIII.ANNAHMEVERZUG
a. Der Übergabe im Sinne von Ziff. VII dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Käufer in dem Annahmeverzug kommt.
x. Xxxxx der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm ent- standenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
c. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Ver- schlechterung der Ware geht in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dannin dem dieser in Annahmeverzug gerät.
d. Dem Annahmeverzug steht es gleich, wenn wir aufgrund der Bereit- stellung einer technisch nicht zulässigen, mangelfreien Tankanlage (VII e.) die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtBefüllung nicht erfolgen kann oder darf.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 3.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und erst mit vollständigem und fehlerfreiem Zugang der Ware am vereinbarten Erfüllungsort gewahrt. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Lieferant muss die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausgeschäftsüblichen Zeiten für die Be- und Entladung und Empfang einhalten. Ort und Zeit des Empfangs werden auf dem Lieferschein vermerkt.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk 3.2 Erkennt der Lieferant, dass er einen Liefertermin oder eine unserer sonstigen in Lieferfrist nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, dies SZHF sofort mitzuteilen. Er muss ferner mitteilen, was die Ursache der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr Verzögerung ist, wie er die Verzögerung beseitigen wird und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn wie lange die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtVerzögerung voraussichtlich dauern wird.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 3.3 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt frei Haus (DDP angegebene Empfangsstelle SZHF). Der Lieferant wird die Ware nach den Erfordernissen von SZHF und des Transporteurs verpacken, bezeichnen und äußerlich kennzeichnen. Der Lieferant muss auf allen Versandpapie- ren und Lieferscheinen die Identifikationsbezeichnung von SZHF verwenden. Auf Ver- langen von SZHF wird der rechtzeitigen Lieferant Transport- und richtigen Selbstbeliefe- rung durch VorlieferantenUmverpackungen auf eigene Kos- ten und Gefahr zurücknehmen und sachgerecht entsorgen.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter 3.4 Gerät der Lieferant in Verzug, gelten die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltengesetzlichen Bestimmungen.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in 3.5 SZHF kann von dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 8,33 SZR/kg 0,1 % des Nettower- tes der im Verzug befindlichen Ware je Schadenfall bzwKalendertag des Verzuges verlangen, höchs- tens jedoch 5 % des Nettowertes der im Verzug befindlichen Ware. je Schadenereignis SZHF ist berech- tigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die Vertragsstrafe wird auf 1,25 Millionen bzweine etwaige Schadenersatzverpflichtung angerechnet. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kgSZHF ist verpflichtet, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und den Vorbehalt der Vertragsstrafe bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Xxxxxxx der verspäteten Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwzu erklären.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertrags- partner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBe- hinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genos- senschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Ver- trag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Beliefe- rung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie ver- pflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstat- ten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschlä- ge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsab- schluss erfolgt.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Liefe- rung und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug be- fahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der An- fuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Liefe- rung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeich- nung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus6.1 Außer bei anderslautender schriftlicher Vereinbarung finden alle Lieferungen frei Frachtführer (Free Carrier) Sint-Oedenrode, Niederlande statt (FCA, Incoterms 2020).
4.2 Erfüllungsort 6.1.1. Falls der Verkäufer und der Käufer schriftlich eine Lieferung auf der Basis von Delivered at Place / Xxxxxxxxx benannter Ort (DAP, Incoterms 2020) vereinbart haben, gelten die folgenden Bestimmungen: *In allen Fällen gilt, dass der Fahrer dafür verantwortlich ist, dass der Entladeort ohne Schaden erreicht wird. Darum ist es Sache des Fahrers, einzuschätzen, ob der Entladeort erreichbar ist.
6.2 Lieferungen, bei denen der Verkäufer für die Lieferung Beförderung der Waren verantwortlich ist, erfolgen mittels vollständiger Ladungen. Falls der Käufer seine Aufträge nur in Teilmengen abruft, wodurch eine Teilladung entsteht, ist unser Werk oder der Verkäufer dazu berechtigt, dem Käufer die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Aufträge, bei denen es sich nicht um eine unserer sonstigen vollständige Ladung handelt, werden ausgeliefert, wenn sich nach Ermessen des Verkäufers die Möglichkeit zur Kombination ergibt.
6.3 Bei vom Verkäufer übernommenen Lieferungen hat außer bei ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die Waren fachgerecht entladen werden.
6.4 Falls der Verkäufer für die Entladung verantwortlich ist, gilt, dass die maximale Entladungszeit einer vollständigen Ladung drei Stunden beträgt, außer wenn ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Die Entladungszeit bei Teillieferungen wird im Verhältnis zur Zahl der Lademeter berechnet. Bei Überschreitung dieser Entladungszeit bzw. Hinzufügung weiterer Entladungsadressen hat der Verkäufer das Recht, die zusätzlichen Entladungsstunden/Wartestunden zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen. Diese Mehrstunden werden ergänzend pro angebrochener Stunde in Rechnung gestellt. Die geltenden Kostensätze sind den Transportbedingungen auf xxx.xxxxxx.xx zu entnehmen.
6.5 Verpackungsmaterial wird dem Käufer entsprechend dem von der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenniederländischen Stiftung für Hilfsmaterialien (,Stichting Hulpmaterialen') veröffentlichten Preis in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt Käufer darf das Verpackungsmaterial in derselben Liefersaison sauber und in gutem Zustand zurückbringen, woraufhin Van den Berk Baumschulen dem Käufer eine pauschale Vergütung zurückerstattet.
6.6 Vom Verkäufer mitgelieferte Hilfsmaterialien, wie Schlingen, Ketten, Gurte usw. werden vom Verkäufer in Rechnung gebracht und nur dann gutgeschrieben, wenn diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers in gutem Zustand innerhalb eines Monats nach der Lieferung an den Verkäufer zurückgeliefert wurden.
6.7 Obwohl die angegebene Lieferfrist soweit wie irgend möglich eingehalten wird, gilt diese Angabe nur als Richtwert; sie kann niemals als Endfrist aufgefasst werden. Der Verkäufer gilt erst dann als hinsichtlich der Lieferfrist in Verzug befindlich, wenn der Käufer ihn schriftlich in Verzug gesetzt und ihm dabei die Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer angemessenen Frist doch noch zu liefern, und der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
6.8 Die vereinbarte Lieferfrist läuft ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags in Übereinstimmung mit Artikel 3.2.
6.9 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden infolge einer nicht rechtzeitigen Lieferung, wenn und insofern diese nicht rechtzeitige Lieferung auf nicht vom Verkäufer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, worunter auch die Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Erfüllung seitens Lieferanten zu verstehen ist.
6.10 Die Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Erfüllung irgendeiner Zahlungsverpflichtung seitens des Käufers berechtigt den Verkäufer dazu, die Lieferverpflichtung auszusetzen.
6.11 Falls keine Lieferfristen vereinbart wurden und die Auslieferung auf Abruf erfolgt, so hat der Verkäufer das Recht, die Herbstlieferungen vor dem 15. Dezember des jeweiligen Jahres und die Frühlingslieferungen nach dem 1. April auszuführen.
6.12 Wurzelware muss vor dem 15. April geliefert werden, Bäume mit Drahtballen vor dem 30. April und Topf- und Container-Pflanzen vor dem 15. Mai. Abweichungen müssen schriftlich mitgeteilt werden. Bei Lieferungen auf Abruf hat der Verkäufer immer das Recht, nach dem 15. Mai Ballen- und Topfplanzen zu liefern. Bei Verträgen, die nach dem 15. Mai zustande kommen, hat der Verkäufer das Recht, innerhalb von 14 Tagen zu liefern.
6.13 Wenn die Frühlingslieferung auf Wunsch des Käufers auf den Xxxxxx verschoben wird, gehen alle Kosten, die dafür anfallen, diesem Wunsch nachzukommen, auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch Außerdem werden dem Käufer schon zu dem fraglichen Zeitpunkt mindestens 50 % des Rechnungsbetrags in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRechnung gestellt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich6.14 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Waren in Teilmengen auszuliefern; in diesem Fall gelten die in Artikel 5 beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede einzelne Teillieferung.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Wit- terungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossen- schaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft sei- tens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unterneh- mern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Be- schaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unterneh- mers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Stre- ckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Wei- sung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen Warenlieferungen sind nur an Adressen in den Parteien vorausfolgenden Ländern möglich: Deutschland, Österreich, Niederlande, Luxemburg, Belgien, Dänemark, Großbritannien, Ungarn, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Italien, Estland, Frankreich, Litauen, Lettland, Slowenien, Spanien, Schweiz.
4.2 Erfüllungsort für Warenlieferungen werden nach Ermessen der wvgw durch die Lieferung ist unser Werk Deutsche Post, DHL, GLS oder UPS ausgeführt.
4.3 Die Lieferfrist beträgt, soweit beim Produkt nicht abweichend angegeben, innerhalb Deutschlands drei Werktage (ohne Sonn- und Feiertage) ab Eingang der Bestellung, außerhalb Deutschlands sieben Werktage. Bei Überschreitungen des Liefertermines muss der Kunde der wvgw eine unserer sonstigen Nachfrist setzen, bevor er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
4.5 Für den Fall, dass die wvgw nicht in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenLage sein sollte, den Vertrag zu erfüllen, steht der wvgw ein Rücktrittsrecht zu. Der Versand erfolgt auf Gefahr In einem solchen Falle informiert die wvgw den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware erstattet bereits geleistete Zahlungen unverzüglich an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses Kunden; dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung das Leistungshindernis durch einen Zulieferer der Ware übernommen habenwvgw entsteht. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle Weitergehende Ansprüche des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine Kunden sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenausgeschlossen.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtDie wvgw behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
4.7 Erbringen wir logistische LeistungenDie wvgw ist berechtigt, gelten für diese einen von etwaigen Produktfotos und -beschreibung geringfügig abweichenden Gegenstand zu liefern, wenn hierdurch der Zweck und die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sindFunktion nicht beeinträchtigt werden. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen Insbesondere wird darauf hinhingewiesen, dass die ADSp 2017 tatsächliche Farbe von Gegenständen von denen in Ziffer 23 Katalogen, Internetbrowser usw. enthaltenen Produktfotos abweichen kann.
4.8 Bei einem Mangel kann die gesetzliche Haftung für Güterschäden wvgw nach § 431 HGB ihrer Xxxx nacherfüllen oder vom Vertrag zurücktreten. Scheitert die gewählte Nacherfüllung, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt. Für die Bereitstellung von Inhalten in Höhe von 8,33 SZRelektronischer Form (auf Datenträger und/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien online) gelten ergänzend die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwnachfolgenden Bestimmungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt 1. Liefertermine, die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit Werbedienstleisters angegeben werden, bezeichnen den Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstands an das beauftragte Transportunternehmen.
2. Verzögerungen, die von Vertragspartnern von Dialoghaus oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind (z.B. Änderungswünsche, verspätete Anlieferung von Materialien etc.), führen zu einer entsprechenden Verschiebung des Liefertermins.
3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe sowie sonstiges unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von Dialoghaus oder seitens deren Vorlieferanten führen zu einer entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Dialoghaus ist berechtigt, die Erfüllung der Ware betroffenen Pflichten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer andgemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Partner deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
4. Sämtliche Versendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners von Dialoghaus. Anlieferungen an den Frachtführer Dialoghaus haben fracht- und portofrei zu erfolgen.
5. Bei Verzug oder Abholersubjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) von Dialoghaus ist der Vertragspartner nach erfolglosem Setzen einer angemessenen mindestens 10arbeitstägigen Frist zur Leistungserbringung berechtigt, spätestens jedoch vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, Dialoghaus, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Dialoghaus haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt. Ist der Vertragspartner in dem Zeitpunkt auf den Käufer überAnnahmeverzug, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtkann Dialoghaus bei Teilbarkeit des Vertrages teilweise zurücktreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz verlangen.
6. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Dialoghaus ist im Falle der Anlieferung von Werbematerial oder Adressen zur Verarbeitung nicht verpflichtet, diese daraufhin zu überprüfen, ob sie zu einem bestimmten Termin den Empfängern zur Verfügung gestellt sein müssen (z.B. Messeeinladungen, Seminare etc.). Mustermailings können nicht auf Einhaltung z.B. des Annahmeverzugs bleiben unberührtWerberechts überprüft werden.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zu- mutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzu- rufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witte- rungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemien oder ähnliche Um- stände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Ge- nossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unver- züglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstat- ten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lie- ferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Strecken- geschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer doku- mentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Absendung der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenoder der Annahme des Gegenstands. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen der höheren Gewalt, insbesondere bei Arbeitskämpfen oder Hindernissen, die nicht vom Willen des Verkäufers abhängen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Fa. SIP Oberflächentechnik GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt die Fa. SIP Oberflächentechnik GmbH in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überVerzugsschadens nur verlangen, wenn die Ware das Herstellerwerk der Fa. SIP Oberflächentechnik GmbH Vorsatz oder unser Lager verlässtgrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Der Kunde kann im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind Verzugs der Fa. SIP Oberflächentechnik GmbH auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Fa. SIP Oberflächentechnik GmbH zu. Der Anspruch auf Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt ist in diesem Fall ausgeschlossen. Wird der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung Versand auf Wunsch des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- lendie durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Fa. Kommt SIP Oberflächentechnik GmbH mindestens jedoch 3% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die Fa. SIP Oberflächentechnik GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die geschuldeten Zahlungen hat der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtensie hätte leisten müssen, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtwenn der Versand nicht verzögert worden wäre.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn 5. Deliveries
5.1 Von Stamm mit dem Lieferanten vereinbarte Lie- fertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Massge- blich für die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausLiefertermine beziehungs- weise der Lieferfristen ist der Eingang der Ware am vereinbarten Anlieferort, wenn nicht anders vereinbart. 5.1 The delivery dates or lead times agreed between Stamm and the suppliers shall be binding. The receipt of goods at the agreed delivery address is key for the observance of the delivery deadline, unless otherwise agreed.
4.2 Erfüllungsort für 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Stamm unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände ein- treten oder erkennbar werden, die Lieferung eine Lieferverzöge- rung bewirken könnten. 5.2 The Supplier undertakes to notify Stamm immedi- ately in writing if any circumstances are arising or ap- pear to be arising, which might cause a delay in deliv- ery.
5.3 Der Lieferant ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in zum Ersatz des gesamten Ver- zugsschadens verpflichtet, sofern er den Verzug zu vertreten hat und auch innert der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellendurch Stamm zu set- zenden Nachfrist nicht erfüllt hat. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KäufersSchadenersatz umfasst insbesondere Frachtmehrkosten, Nachrüst- kosten, Schäden aus Betriebsunterbrechungen sowie Schadenersatzleistungen, die Stamm an seine Kun- den zu erbringen hat. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, Bei fruchtloser Nachfristsetzung und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien Wegfall des Interesses an der Lieferung beim Lieferanten sind auch die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwMehraufwendungen für De- ckungskäufe vom Lieferanten zu ersetzen.
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Samples: Terms and Conditions of Purchasing
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Genossenschaft - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlief eranten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertrags- abschluß erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Id.-Code: F076 - 02 Stand: 01.01.2012 Ersteller: Xxxxxx Xxxx Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Lieferungs , Verkaufs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus3.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
4.2 Erfüllungsort für 3.2. Teillieferungen sind möglich.
3.3. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftrag- nehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.
3.4. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.5. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt.
3.6. Angekündigte Liefertermine sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
3.7. Wird eine vom Auftragnehmer verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten ohne dass dem Auftraggeber daraus irgendwelche Ersatzansprüche entstünden.
3.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Xxxx unverzüglich abzuholen.
3.9. Xxxxxxx die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.
3.10. Für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr und Rechnung des KäufersAuftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.
3.11. Die Gefahr geht mit der Übergabe Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware an bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Erfolgt die Entladung durch den Frachtführer Auftragnehmer oder Abholereinem von ihm beauftragten Dritten, spätestens jedoch in werden die dafür entstehenden Kosten (zB Krangebühr) gesondert verrechnet. Ebenso werden dafür hinausgehende Leistungen gesondert verrechnet.
3.12. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Xxxx des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Zeitpunkt Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Käufer überAuftragnehmer entstehen.
3.13. Dem Auftragnehmer steht es frei, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Art der Versendung der Ware übernommen habenund das Transportmittel auszuwählen. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jedenfalls der Geschäftssitz des Auftragnehmers, gleichgültig ob die Ware durch Selbstabholung, durch einen Frächter oder Spediteur an den Auftraggeber übergeben wird.
3.14. Alle Waren gelten „ab Lager“ verkauft.
3.15. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftragnehmer im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührteiner Selbstabholung in Verzug steht. Diesfalls werden an Unterneh- mer die Kosten der Einlagerung in Rechnung gestellt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen 11.1 Unbeschadet anderslautender Abmachungen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufersdie Lieferung der bestellten Ware FCA Incoterms 2020 – Produktionsstätte alpitronic (wird bei Auftragsbestätigung bekanntgegeben).
11.2 Wurde im Vertrag die Lieferung durch den Verkäufer vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Die Gefahr geht Lieferverpflichtung beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Lagerung der Ware. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
11.3 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der Übergabe nachstehenden Zeitpunkte:
11.4 Datum der Auftragsbestätigung
11.5 Datum des Zahlungseingangs der Anzahlung gemäß Art. 9.1
11.6 Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware an den Frachtführer oder Abholerzu leistende Sicherheit erhält;
11.7 Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen.
11.8 Behördliche und etwa für die Ausführung von Waren erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
11.9 Der Verkäufer unterrichtet den Käufer übermit einer angemessenen Vorankündigungszeit, sobald die bestellte Ware im Werk abholbereit ist (Lieferbekanntgabe).
11.10 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Wurde die Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
11.11 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt im Sinne von Punkt 15 eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
11.12 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware das Herstellerwerk ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dannseitens des Käufers nicht gewünscht wird, wenn wir kann der Verkäufer die Versendung der Ware übernommen habenLagerung auf Kosten des Käufers vornehmen. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers vorausgilt dadurch als erbracht. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenvereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderung.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen1. Der Versand erfolgt Verkäufer erfüllt seine Lieferverpflichtung durch unversicherte Absendung der Waren an den Käufer, der die Versandkosten trägt. Mit der Aufgabe zur Versendung geht die Gefahr auf Gefahr und Rechnung des Käufersden Käufer über. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware auch dann an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn der Verkäufer den Transport mit eigenen Leuten durchführt.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Verweigert der Käufer die Annahme oder holt sie nicht inner- halb von sieben Tagen beim Beförderungsunternehmen ab, nach dem dieses vergeblich die Zustellung versucht hat, so ist der Käufer beim Verkäufer schadensersatzpflichtig, Der Verkäufer darf die Sache an Dritte verkau- fen, einen geringeren Preis muss der Käufer ausgleichen.
3. Soweit der Verkäufer Aufträge bestätigt und Xxxxxxxxxxxxx nennt, erfolgt dies freibleibend. Die Bestätigung und die Liefertermine ergehen unter der Voraussetzung, dass des Verkäufer die benötigten Arbeitskräfte und das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtbenötigte Material rechtzeitig beschaffen kann.
4. Dieses gilt auch dannDer Käufer ist im Übrigen wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rückritt vom Vertrag berech- tigt, wenn wir er dem Verkäufer nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer ist auch bei verspäteter Xxxxxxxxx, die Versendung vor dem Rücktritt erfolgt, zur Annahme der Lieferung des Verkäufers verpflichtet.
5. Der Verkäufer ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, wobei die vorliegenden Bedingungen auf jede Teillieferung Anwendung finden.
6. Die Übersendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle erfolgt in Verpackungen, die dazu dienen, die Ware vor Transportschäden zu bewah- ren oder die der Sicherheit des Annahmeverzugs bleiben unberührtTransportes dienen („Transportverpackungen").
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt 7. Aus Gründen des Umweltschutzes verwendet der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers vorausVerkäufer u. a. wiederverwendbare Pappkartons als Verpackung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich ist verpflichtet, diese Kartons sorgsam zu behandeln. Soweit für Pappkartons Rücknahmepflichten nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenVerpackV bestehen, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtbeziehen sich diese nur auf unbeschädigte Kartons.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 1. Als Zeitpunkt der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausLieferung gilt derTag, an dem dieWare dasWerk oder das Zwischenlager verlässt oder zur Verfügung des Käufers gestellt und versandbereit ist.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt ausschliesslich nach vereinbarten Bedingungen. Erfolgt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung Versand in einer von der Vereinbarung abweichenden Versandart oder als Expressgut oder beschleunigtes Eilgut, so trägt der Käufer,soferndiesaufseinVerlangenhingeschieht,diegegenüberdemVersandalsFrachtgutentstehenden Mehrkosten. Die Mehrkosten können durch VorlieferantenNachnahme erhoben werden.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus3. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenLieferungdesVerkäufersistmit Übergabeder Sendunganden FrachtführeroderbeiVersandbereit- stellung,wenndiessovereinbartist,bewirkt.MitdiesemZeitpunktgehtjedeGefahraufdenKäuferüber,auch wenn der Verkäufer das Transportrisiko versichert haben sollte.
4.6 4. AllewiederverwendungsfähigenGarnträger,sowiedasVerpackungsmaterialsindimVerkaufspreisinbeg- riffenundkönnennach AbsprachefrachtfreiandasbetreffendeWerkdesVerkäuferszurückgesandtwerden. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- lenVerkäufer behält sich das Recht vor, das Transportunternehmen zu bestimmen. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtEventuell mitgesandtes Mitbewerberleergut wird auf Kosten des Versenders entsorgt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebs- stilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossen- schaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Fall der Nicht- belieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegen- über Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt ihr zu liefernden Ware getrof- fen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unter- nehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unter- nehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausNichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Fall des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk 10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eisgang, Hoch- oder eine unserer sonstigen in Niedrig- wasserzuschläge können von der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenGenossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überGegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang bei fracht- freier Lieferung und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtStreckengeschäft.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt von der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, sodass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf verein- bart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Be- triebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nach- wirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genos- senschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforder- lichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habenge- troffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflich- tet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrig- wasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zuge- schlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter und im Streckengeschäft.
10.5 Eine mit dem Vorbehalt Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwe- rem Lastzug befahrbare und von der rechtzeitigen Witterung unbeeinträchtigte Anfuhr- straße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftreten- de Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käu- fer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und richtigen Selbstbeliefe- Ort der Liefe- rung durch VorlieferantenUnterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 1. Leistung oder Lieferung und deren Berechnung erfolgen nur zu den am Tage der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausLeistung, des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreisen (z.B. Listenpreis und Mehrwertsteuer) und Bedingungen.
4.2 Erfüllungsort für 2. Wir behalten uns die Lieferung Anpassung unserer Preise vor. Beträgt die Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung ein, ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenKäufer zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Versand erfolgt Rücktritt ist uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und Lieferung schriftlich mitzuteilen.
3. Seit Februar 2011 sind wir vom Hauptzollamt Karlsruhe als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO-zertifiziert. Wir liefern, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben oder vereinbart ist, auf unsere Gefahr und Rechnung des Käufersfrei Haus an den Käufer (DAP Incoterms® 2020). Das Entladen der Lieferfahrzeuge obliegt dem Käufer. Die Entladung hat zu dem mit ihm vereinbarten Entladungstermin zu erfolgen. Ist ein solcher Termin nicht vereinbart, hat der Käufer das Fahrzeug umgehend zu entladen. Die Gefahr geht mit der Übergabe Absendung ab Werk auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teillieferung oder wenn Frachtlieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Ware an Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Käufers stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Frachtführer oder AbholerKäufer über. Wird beschleunigte Versendung vorgeschrieben, spätestens jedoch trägt der Käufer die Mehrkosten. Bei Abholung wird eine Abholvergütung nicht gewährt. Ist eine Holschuld bei inländischer Lieferung vereinbart, geht die Gefahr in dem jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn in dem der Lieferant den Liefergegenstand dem Käufer zur Abnahme bereitstellt (EXW Incoterms® 2020). Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung Gefahr mit der Übergabe der Ware übernommen habenan die mit der Versendung beauftragte Person auf den Käufer über (CIP Incoterms® 2020). Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Annahmeverzugs bleiben unberührtKäufers stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 4. Für die Untersuchungs- und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung Rügepflicht des Käufers vorausgilt § 377 HGB. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die gelie- ferte Ware auf etwaige Mängel (insbesondere auf Abweichungen von der bestellten Menge oder dem bestellten Typ bzw. Verschmutzungen) zu untersuchen. Käufer hat den Fahrer auf Verlangen zum Zwecke der Überprüfung der Ablademenge Zugang zum Abladeort zu gewähren unter der Bedingung ausreichender persönlicher Schutzausrüstung und Einhaltung der jew. Hausordnung. Offene Mängel sind zur Wahrung der Rechte des Käufers unverzüglich gegenüber dem Fahrer anzuzeigen (schriftlicher Vermerk auf dem Transportdokument) und uns innerhalb von drei Werktagen ab Ablieferung mitzuteilen. Kann ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht festgestellt werden (sog. versteckter Mangel), so ist er innerhalb von drei Werktagen nach Anzeige Entdeckung geltend zu machen. Andernfalls gilt die gelieferte Xxxx als genehmigt.
5. Liefertermine sind grundsätzlich nicht vereinbart, sondern stellen lediglich eine unverbindliche Vorausschau dar. Wird im Einzelfall eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen übernommen, so bedarf dies zur Wirksamkeit der Versandbereitschaft abzuho- lenSchriftform. Kommt Auch dann wird diese nur unter der Voraussetzung ungestörten Fabrikationsganges und ungestörter normaler Trans- portmöglichkeiten übernommen. Die Folgen höherer Gewalt (z. X. Xxxxx, Explosion, Überschwemmungen), behördliche Maßnahmen und andere unvorhergesehene Umstände (z. X. Xxxxxxx, Aussperrungen) bei uns und bei den Lieferanten der für unsere Erzeugnisse erforderlichen Materialien entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.
6. Die Rückgabe verkaufter Xxxx ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise Xxxx zurück- nehmen, wird der ursprünglich berechnete und fakturierte Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer gutgeschrieben. Darüber hinaus behalten wir uns die Berechnung der durch die Rücknahme entstandenen Kosten in Form einer festzusetzenden angemessenen Pauschale vor.
7. Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die Leistung oder der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Schwierigkeiten, etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Käufer schuldhaft leistet Zug-um-Zug-Zahlung. Selbiges gilt sofern es sich nicht um eine Vereinbarung über fortlaufende Lieferung von Ware handelt auch bei der Anmeldung eines Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig erlischt die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbe- haltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Der Käufer hat in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtendiesem Falle unseren Beauftragten zu gestatten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtsämtliche Maßnahmen in seinem Betrieb zu treffen, die uns zur Wahrung und Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt angemessen und erforderlich erscheinen.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen8. Die gelieferten Reifen und Felgen dürfen nur zur Ausrüstung fabrikneuer, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwim eigenen Betrieb hergestellter Fahrzeuge Verwendung finden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Raiffeisen-Markt Waren GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertrags- partner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzu- rufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungs- verhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Raiffeisen-Markt Waren GmbH – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Raiffeisen-Markt Waren GmbH für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Rai- ffeisen-Markt Waren GmbH auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Raiffeisen-Markt Waren GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Raiffeisen-Markt Waren GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Un- ternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaf- fung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Raiffeisen-Markt Waren GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich un- terrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Raiff- eisen-Markt Waren GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckenge- schäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Wit- terung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unterneh- mers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausBestellnummer, die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge sowie die Art der Verpackung angibt.
4.2 Erfüllungsort 2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Wurde der Liefertermin in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage ab Vertragsschluss. Maßgeblich für die Lieferung Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe Eingang der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtbeim Erfüllungsort.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 3. Als Erfüllungsort gilt der Bestimmungsort der Lieferung. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt „frei Haus“. Transport, Abladen und Aufstellen der rechtzeitigen Ware am endgültigen Bestimmungsort erfolgen auf Risiko und richtigen Selbstbeliefe- rung durch VorlieferantenKosten des Lieferanten. Die Gefahrtragung geht erst nach Ablieferung auf STENFLEX® über.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter 4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die rechtzeitige gesetzlichen Vorschriften, einschließlich des Rechts auf Rücktritts und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenSchadenersatz.
4.6 Der Käufer 5. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an einer termingerechten Lieferung oder an einer Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat die Ware der Lieferant unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- lenSTENFLEX® schriftlich zu benachrichtigen. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenBei erheblichen Verzögerungen behält sich STENFLEX® das Recht vor, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtvom Kaufvertrag zurückzutreten.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen6. Vorzeitige Lieferungen, gelten für diese Lieferungen außerhalb der genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- oder Mehrlieferungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses von STENFLEX®.
7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die Regelungen bei der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwWareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn (1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk" (EXW). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Lieferfrist ist die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausMeldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. (2) Die Gefahr geht Lieferfrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überAbsendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Ware Voraussetzung der höheren Gewalt und der Definition dieser Bedingungen vorliegen. liefern haben, übernimmt dieser das Herstellerwerk Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
(3) Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder unser Lager verlässtLieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Dieses Bei Fehl- schlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern.
(4) Schadensersatzansprüche -gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Das gilt auch dannnicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der HL Anlagentechnik GmbH oder einer vorsätzlichen fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der HL Anlagentechnik GmbH beruhen. Das gilt ebenfalls nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und/oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der HL Anlagentechnik GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen der HL Anlagentechnik GmbH beruhen.
(5) Beim Verkauf neu hergestellter Sachen und Werksleistungen beträgt die Verjährungsfrist (außer in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr.2 BGB) ein Jahr nach Gefahrenübergang. Im Falle des §438 Abs.1 Nr.2 BGB ( bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat) beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Diese Regelungen gelten nicht für Verbrauchsgütergeschäfte im Sinne des § 474 BGB. Beim Verkauf gebrauchter Sachen gilt für ein Verbrauchsgütergeschäft im Sinne des § 474 BGB eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
(6) Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit diese nicht bereits durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind: - Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. - Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres. - Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir die Versendung der Ware übernommen uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtHemmung endet drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn 4.1. Grundsätzlich gilt Xxxxxxxxx ab Werk als vereinbart. Liefererfüllung und Gefahrenübergang, auch die Gefahr des zufälligen Untergangs, entsteht mit der Meldung der Versandbereitschaft, außer es werden gegen stehende schriftliche und von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausHM GmbH unterfertigte Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung 4.2. In jedem Fall ist unser Werk HM GmbH berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und auch abzurechnen.
4.3. Angaben über den Lieferzeitpunkt gelten als annähernd und sind unverbindlich. Lieferverzögerungen führen nicht zu einer Schadenersatzpflicht, es sei denn der Lieferverzug wurde vorsätzlich oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufersgrob fahrlässig herbeigeführt.
4.4. Die Gefahr geht mit Lieferzeit wird gerechnet ab dem Datum der Übergabe der Ware an den Frachtführer vollständigen Auftragsklarheit. Lieferverzögerungen, die sich aus Gründen ergeben, die im Bereich des Auftraggebers liegen oder Abholeraus Lieferverzügen vorgelagerter Professionistentätigkeiten entstehen, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überberechtigen nicht zu Schadenersatz. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Ware die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.
4.5. Die HM GmbH ist berechtigt, die Lieferung von bestellten Waren oder Leistungen so lange zu unterlassen, bis der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Lieferungen noch offenen Forderungen oder sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten erfüllt hat.
4.6. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse und Hindernisse im Werk und auf der Baustelle entbinden die Fa. HM GmbH und ihre Sublieferanten von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Leistungshindernisse, die die HM GmbH nicht zu vertreten hat, wie etwa Streik, Aussperrung, Feuer, behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder Witterungseinflüsse bei der HM GmbH oder ihren Zulieferern, und durch welche die Ausführung der in einem Auftrag übernommenen Arbeiten unmöglich oder verzögert oder erschwert wird, berechtigt die HM GmbH, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners die Lieferungen oder Leistungen für die Dauer der Behinderung einzustellen und erst nach Wegfall dieser Behinderung wieder aufzunehmen; erweist sich die Behinderung als dauerhaft, so ist die HM GmbH berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten. Der HM GmbH steht das Herstellerwerk Recht zum Rücktritt vom Vertrag insbesondere auch dann zu, wenn wegen nicht von der HM GmbH zu vertretender Ereignisse sich die wirtschaftliche Bedeutung oder unser Lager verlässtder Inhalt der Leistungserbringung so erheblich verändert, dass diese der HM GmbH nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Dieses Die HM GmbH behält in diesen Fällen für den Teil der erbrachten Leistungen/Lieferungen ihre Ansprüche auf Vergütung sowie auf den Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen.
4.7. Bei verspäteter Lieferung und daraus entstehenden Schäden kann Fa. HM GmbH nicht haftbar gemacht werden.
4.8. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und zu dessen Lasten.
4.9. Wird ein Versand und Transport auf Kosten der Fa. HM GmbH vereinbart, wählt diese nach bestem Ermessen die günstigste Variante. Mehrkosten auf Grund besonderer Wünsche des Auftraggebers hinsichtlich besonderer Beförderungsart, Expresssendung oder Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung für etwaige Entsorgungskosten der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtVerpackung.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 4.10. Zur Abholung fertig gemeldete Teile, die vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin abgeholt werden, werden auf Kosten und unverbindlichGefahr des Auftraggebers eingelagert und in Rechnung gestellt.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen 11.1. Unbeschadet anderslautender Abmachungen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenerfolgt die Lieferung der be- stellten Ware FCA Incoterms 2020 – Produktionsstätte Alpitronic (wird bei Auftragsbestätigung bekanntgege- ben).
11.2. Wurde im Vertrag die Lieferung durch den Verkäufer vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Die Lieferverpflichtung beinhaltet je- doch nicht das Abladen und Lagerung der Ware. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
11.3. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum des Zahlungseingangs der Anzahlung gemäß Art. 9.1
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Sicherheit erhält;
d) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraus- setzungen.
11.4. Behördliche und etwa für die Ausführung von Waren erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist ent- sprechend.
11.5. Der Versand erfolgt Verkäufer unterrichtet den Käufer mit einer angemessenen Vorankündigungszeit, sobald die be- stellte Xxxx im Werk abholbereit ist (Lieferbekanntgabe).
11.6. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Wurde die Lieferung auf Gefahr und Rechnung Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
11.7. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise Fälle hö- herer Gewalt im Sinne von Punkt 15 eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, ver- längert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
11.8. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des KäufersVerkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung auf Kosten des Käufers vornehmen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses Lieferung gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habendadurch als erbracht. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtvereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderung.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Genossenschaft- unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossen- schaft auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Fall der Nichtbelieferung oder eine unserer sonstigen in ungenügenden Belieferung der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenGenossenschaft seitens ihrer Vorlieferan-
10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überGegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang bei frachtfreier Lieferung und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtStreckengeschäft.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt von der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbe- fahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, sodass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.
3. Die Lieferung ist vom Kunden unverzüglich bei Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen.
4. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir oder unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ist die hiervon betroffene Vertragspartei berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung Selbstbelie- ferung durch Vorlieferantenunsere Zulieferer, es sei denn, die Verzögerung, Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus7. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenWare reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len8. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenWir sind berechtigt, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtzu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschlie- ßen und eine Transportsicherungspauschale zu berechnen.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern 9. Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird nur in diesen Bedingungen einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Xxxx wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf auf Wunsch des Käufers stellen wir Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.
10. Kabeltrommeln, die ADSp 2017 zur Verfügungim Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG) Köln oder anderer Dritter sind, werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen, insbesondere der KTG »Bedingungen für Überlassung von Kabel- und Seilspulen« (unter: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) überlassen. Wir weisen darauf hinSoweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZRsind bei Kabeln/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro Leitungen handelsüb- liche Über- oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen Unterschreitungen der Ware ebenerdig neben dem Lkwjeweils bestellten Menge oder Länge (Fertigungstole- ranzen) maximal um + 5 %/- 5 % zulässig.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Gesellschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Gesellschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Gesellschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen denLieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Gesellschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter 10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Gesellschaft dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenKaufpreis zugeschlagen werden, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien wenn die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwspäter als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der GmbH - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die GmbH für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht befreit. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überDies berechtigt die GmbH auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Absatz 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der oben genannten Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle Fall des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, sodass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 7.1. Die Lieferung der (gemieteten oder gekauften) Ware erfolgt entsprechend DDP benannter Bestimmungsort gemäß den Incoterms 2020 für grenzüberschreitende Anlieferungen, in analoger Anwendung für die Regelung des Lieferortes für Anlieferungen innerhalb Deutschlands. Der Beginn benannte Bestimmungsort ist der mit dem Kunden vereinbarte Lieferort. Dieser ist im Regelfall der Eingang im Erdgeschoss des Lieferortes. Abweichend von uns angegebenen der Bestimmung DDP entlädt der Fahrer die Ware bis zur Eingangstür im Erdgeschoss des Bestimmungsortes bei Auslieferungen in Deutschland.
7.2. Die Liefer- und Leistungsfristen werden nach den jeweils bestehenden Verhältnissen gewissenhaft angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferzeit von Geräten ist in dem Angebot angegeben. Im Hinblick auf Produkte ist es das Ziel von bioMérieux, Bestellungen des Kunden, die vormittags bei bioMérieux eingehen, am übernächsten Werktag (Montag bis Xxxxxxx) auszuliefern. Höhere Gewalt wie Verkehrsstörungen, Streiks usw. befreien bioMérieux für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht.
7.3. Die Lieferung setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr fristgerechte und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Käufers Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige 7.4. Sofern der Versandbereitschaft abzuho- lenKunde offensichtlich falsche Waren bestellt, ist bioMérieux nicht verpflichtet, diese zurückzunehmen bzw. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtumzutauschen.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen7.5. Verfrühte Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Sollte bioMérieux Mehrmengen liefern, gelten für diese wird der Kunde dies bioMérieux unverzüglich anzeigen. bioMérieux wird die Regelungen der ADSp 2017zu viel angelieferten Waren unverzüglich beim Kunden abholen. Der Kunde ist verpflichtet, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis Waren bis dahin ordnungsgemäß auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwseine Kosten aufzubewahren.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf ver- einbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Be- triebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwir- kung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belie- ferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossen- schaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vor- kehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unterneh- mer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o.g. Ereignisse und die Nichtverfüg- barkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleis- tung des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Nied- rigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zuge- schlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter und im Streckengeschäft.
10.5 Eine mit dem Vorbehalt Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der rechtzeitigen Witterung unbeeinträchtigte An- fuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftre- tende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße o- der Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und richtigen Selbstbeliefe- Ort der Liefe- rung durch VorlieferantenUnterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt ab Werk oder Auslieferungslager, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Art der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch VorlieferantenVersendung bleibt der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter 2. Bei Selbstabholung hat der Vertragspartner zu prüfen, ob die rechtzeitige Maschine bzw. Maschinenteile einwandfrei verladen sind und ordnungs- gemäße Erfüllung Verlademängel unverzüglich zu rügen.
3. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Verpflichtung des Käufers vorausWare zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager.
4. Lieferfristen sind für die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf keine Fixtermine. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er der Fa. Maschinenbau Xxxxxxxxxxx zuvor schriftlich eine Nachfrist von 30 Werktagen gesetzt und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat.
5. Die Einrede Güter unterliegen bei der Ausfuhr aus der EU der europäischen bzw. deutschen Ausfuhrgenehmigungspflicht. Eine Genehmigungspflicht kann sich unter anderem auch durch den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter ergeben.
6. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Verzögerung oder Versagen von Ausfuhrgenehmigungen und unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert, wenn diese Umstände für die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf objektiv nicht vorhersehbar waren. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf von der Lieferverpflichtung freigestellt. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7. Ist der Vertragspartner nach Fristsetzung von einem Monat mit dem Abruf seiner Bestellung bei der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf in Verzug, so kann die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. In letzterem Falle kann ein Schaden von 20 % des nicht erfüllten Vertrages Nettokaufpreises geltend gemacht werden, der keines eigenen Nachweises bedarf. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, den Beweis zu führen, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale entstanden. Der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf bleibt vorbehalten, einen den pauschalierten Schadenersatz übersteigenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige 8. Vertragsstrafen sind der Versandbereitschaft abzuho- lenFa. Kommt der Käufer schuldhaft Maschinenbau Schwarzkopf gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangeneiner besonderen Vereinbarung festgelegt wurden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtIn allen übrigen Fällen sind Vertragsstrafenansprüche des Vertragspartners wegen Überschreitung von Lieferfristen ausgeschlossen.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit 1) Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer Spediteur oder AbholerFracht- führer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt Zeitpunkt, zu dem sie das Werk oder Lager verlässt, geht die Gefahr – und zwar auch bei fob-, c & f- und cif-Geschäften oder frei-Hof-Geschäften – auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn Celloflex International GmbH & Co. KG das Versicherungsrisiko abdeckt.
2) Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel werden dem Käufer gesondert berechnet und sind der Xxxx von Celloflex International GmbH & Co. KG unter Ausschluss von Sonderan- weisung und Haftung vorbehalten. Ein Anspruch auf sonstige Schutzmittel – außer Verladung in gedeckten Wagen – besteht nicht. Celloflex International GmbH & Co. KG haftet nicht für die rechtzeitige Beförderung und nicht für Verdrücken, Verdre- hen und Witterungseinflüsse. Bei Lieferung frei Verwendungs- stelle des Käufers trägt der Käufer alle Kosten ab Zeitpunkt der Abnahmeverpflichtung. Die Abladung der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
3) Versandfertig gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Ware können wir auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen lagern und als ab Werk oder Lager bei Versandbereitschaft geliefert berechnen. Das gilt auch, falls der Versand aus Gründen unterbleibt, welche wir nicht zu vertreten haben (z.B. Verkehrssperre) oder falls auf Wunsch des Käufers die Ware das Herstellerwerk zu seiner Verfügung gehalten wird. Werden bei laufenden Abschlüssen Teillieferungen vereinbart, so bemühen wir uns darum, die Teilmengen nach Art und Um- fang ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Der Käufer ist aber verpflichtet, auch ungleiche Teilmengen abzunehmen.
4) Die Waren werden von uns grundsätzlich nicht versichert. Gegebenenfalls muss der Käufer in die Bedingungen eintre- ten, die uns von den beteiligten Verfrachtungs- und Versi- cherungsunternehmen auferlegt sind. Bei werkseigenem Transport ist die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wird der Transport durch Dritte ausgeführt, so haftet Celloflex International GmbH & Co. KG nur für grobes Aus- wahlverschulden.
5) Für die Lieferung gelten die technischen Normen des Her- stellerlandes. Auch für Auslandsgeschäfte sind die deutschen Handelsbräuche maßgebend. Celloflex International GmbH & Co. KG liefert handelsübliche Qualitäten. Zusicherungen bestimmter Eigenschaften bedürfen der Schriftform.
6) Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind im han- delsüblichen Rahmen bzw. innerhalb der Normtoleranzen von Herstellerland und Lieferwerk zulässig. Ist mit dem Käufer besonders vereinbart worden, dass er die Waren nach Ver- sandbereitschaft zu untersuchen oder unser abzunehmen hat und nimmt er nicht rechtzeitig oder vollständig ab, so gelten die Waren mit Verlassen des Werkes oder Lagers als bedingungs- gemäß geliefert. Jede Vereinbarung über eine Abnahme muss auch eine Regelung über die Verteilung der sachlichen und persönlichen Abnahmekosten enthalten. Sonderposten zu Ausnahmepreisen sind vor Versand zu besichtigen. Material in Handelsgüte wird nur auf äußere Beschaffenheit geprüft.
7) Das im Werk oder Lager verlässtvon uns festgestellte Gewicht ist verbindlich und für die Berechnung maßgeblich. Dieses Das gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang für Lieferungen im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtStreckengeschäft. Bei Waggon- oder Last- Celloflex International GmbH & Co. KG . Hommeswiese 82 . X-00000 Xxxxxxxxxxx . Telefon +00 0000 0000-0 . Fax +00 0000 0000-00 . E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx Bankverbindung: Commerzbank AG Siegen . BLZ (000 000 00) 0000 000 . IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 . BIC: XXXXXXXXXXX Sitz der Geselschaft: Freudenberg . AG Siegen HRB 4180 . HRA 5799 . Geschäftsführung: Xxxxx Xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxx Zertifiziert für Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001 wagenladungen ist das Gesamtgewicht maßgebend.
4.3 Liefertermine sind nur 8) Wird bei Sukzessiv Lieferungen vom Käufer mehr als die vereinbarte Gesamtmenge abgerufen, so besteht insoweit keine Lieferpflicht. Wird dennoch geliefert, erfolgt nach unserer Xxxx die Berechnung nach dem vereinbarten oder dem am Liefertag gültigen Preis. Eine Anzeigepflicht der Celloflex International GmbH & Co. KG bei Überschreitung der Abschlussmenge besteht nicht. Bei Sukzessivlieferungsverträ- gen hat der Käufer annähernd gleiche Monatsmengen und unverbindlichSorteneinteilungen abzurufen. Erfolgt beides nicht recht- zeitig, so kann Celloflex International GmbH & Co. KG nach Ablauf einer Nachfrist selbst einteilen und liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt 9) Der Käufer und dessen Abnehmer dürfen bei einer der rechtzeitigen Celloflex International GmbH & Co. KG von ihren Lieferwerken gemachten Auflage Ware, die nicht ausdrücklich zum Export verkauft worden ist, in unverarbeitetem Zustand nicht außer- halb des Bundesgebietes liefern oder verbringen – und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter Ware, die rechtzeitige für den Export verkauft ist, nicht in dieses Gebiet und ordnungs- gemäße Erfüllung dessen Freihäfen zurückbringen oder zurückliefern und sie in ein anderes als das in der Verpflichtung des Käufers vorausBestellung genannte Bestimmungs- land liefern oder verbringen. Die Einrede des Diese Ware darf auch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 im Bundesgebiet verarbeitet werden. Der Käufer hat auf Verlangen den Verbleib der Ware nachzu- weisen. Verstoßen er oder seine Abnehmer, denen er diese Verpflichtungen zugleich oder auch zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen hat, gegen die vorstehenden Bedin- gungen, so trifft den Käufer eine Vertragsstrafe von 30% des Kaufpreises sowie eine Schadensersatzpflicht. Im Falle eines Verstoßes der Abnehmer des Käufers gegen diese Bedingun- gen hat der Käufer diese Ansprüche geltend zu machen oder an Celloflex International GmbH & Co. KG abzutreten.
10) Wird der Transport der Ware zum vereinbarten Bestim- mungsort im Werkverkehr mit einem LKW durchgeführt und die Ware unverzüglich bei dessen im Kraftfahrzeugschein bezeich- neten Halter entladen (empfängereigener LKW), und wird dem Käufer für den Transport nach Anzeige dem Bestimmungsort eine Gutschrift gewährt, so obliegen dem Käufer folgende Pflichten: Ist die Ware an einen anderen Ort und eine andere Adresse als dem der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt Rechnung zugrunde gelegten Bestim- mungsort verbracht worden, so hat der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hinauch ohne, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg ihm eigenes Verschulden nachgewiesen wird, den Wert des zu viel gutgeschriebenen Betrages zuzüglich 50,00 € je Schadenfall Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber den doppelten Wert des zu viel gutgeschriebenen Betrages zu zahlen. Der Käufer ist verpflichtet und hat diese Verpflichtung auch dem Empfänger der Ware und etwaigen Unterbestellern aufzuerle- gen bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kgauferlegen zu lassen und einem von uns benannten Wirtschaftsprüfer Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, je nachdemaus denen sich Anhaltspunkte über den Ort und die Adresse, welcher Betrag höher istan die die Ware verbracht wurde, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwergeben könnten.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 4.1 1. Es wird die Anwendung der Incoterms 2010 vereinbart. Lieferungen erfolgen stets CIP (Bestimmungsort) zum jeweiligen Bestimmungsort bei einem Transport auf dem Landweg oder CIF (Bestimmungsort) zum jeweiligen Bestimmungsort für den Seetransport (Incoterms 2010). Der Beginn jeweilige Bestimmungsort wird von der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen Grünenthal GmbH in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenangegeben.
2. Versandart und Verpackung sowie Auswahl des Lieferanten obliegt allein der Grünenthal GmbH, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung mit der Grünenthal GmbH vor. Kosten für durch den Auftraggeber gewünschte Sonderverpackungen stellt die Grünenthal GmbH dem Auftraggeber in Rechnung. Die Grünenthal GmbH schließt eine Transportversicherung zum Bestimmungsort auf eigene Kosten zu Mindestbedingungen ab. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer darüber hinausgehenden Transportversicherung durch die Grünenthal GmbH oder eine andere als die von der Grünenthal GmbH vorgesehene Art des Transports, hat er dies der Grünenthal GmbH rechtzeitig unter Übernahme der Kosten zu erklären.
3. Gefahrübergang an den Auftraggeber findet an dem in der Lieferbestätigung von der Grünenthal GmbH genannten jeweiligen Lieferort (je nach Versandform) statt. Erfüllungsort ist der jeweilige Lieferort. Verzögert sich die Übergabe der Waren am Lieferort an den Auftraggeber oder an von diesem benannte Dritte, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung am Lieferort gem. den vereinbarten Bedingungen bereit steht. Jedenfalls spätestens bei Annahmeverzug des Auftraggebers geht die Gefahr auf diesen über.
4. Der Versand fristgerechte Lieferung zum einem angegebenen Liefertermin kann nur erfolgen, wenn vorab sämtliche technische Fragen geklärt sind und Vorarbeiten des Auftraggeber erfolgt auf Gefahr sind. Ein angegebener Xxxxxxxxxxxx ist solange als vorläufig und Rechnung des Käufersunverbindlich anzusehen, bis eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zum Liefertermin mit der Grünenthal GmbH getroffen wird.
5. Die Gefahr geht mit vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Übergabe Dauer des Ereignisses bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Ware an den Frachtführer Einflusssphäre der Grünenthal GmbH liegen, z. B. Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen bei Zulieferern und / oder AbholerEreignisse aufgrund höherer Gewalt, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überoder im Fall eines Ausfuhr- , Wiederausfuhr-, Einfuhr-, Wiedereinfuhr- oder Durchfuhrverbots oder eines behördlichen Embargos entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn die sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch gegen uns auf Lieferung von bestellter Ware, sofern er mit einer Zahlung eines Kaufpreises für bereits von der Grünenthal GmbH gelieferte Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtVerzug ist.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 7. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung sämtlicher Zoll- und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall Einfuhr- bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwAusfuhrvorschriften zu sorgen.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 4.1 Der Beginn 1. Sofern die Ware versendet wird, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Ist der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Auftraggeber ein Ver- braucher erfolgt der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht Gefahrübergang erst mit der Übergabe der Ware an diesen.
2. Die Lieferung erfolgt Frei Haus innerhalb Deutschlands mit Ausnahme von Helgoland und das Gebiet von Büsingen. Frei Haus bedeutet bei Frachtware bis an die erste verschließbare Haustüre, sofern der Weg ebenerdig ist, ansonsten gilt frei Bordsteinkante.
3. Die Zustellung der Lieferungen erfolgt zu den Frachtführer geschäftsüblichen Zeiten.
4. Der Versand an Packstationen oder AbholerPostfächer ist nicht möglich.
5. Die Lieferung von Prospekten erfolgt auf Einwegpaletten, spätestens jedoch ein Versandtracking ist in dem Zeitpunkt diesem Fall nicht möglich.
6. Die im Rahmen des Auftrags von CEWE angegebenen Fristen sind Fertigungsfristen und kei- ne Lieferfristen. Die Bearbeitungszeit eines Auftrages setzt sich aus Fertigungszeit und Versand- zeit zusammen, beides kann während der Konfiguration gewählt werden. Die Versandzeiten sind ca.-Angaben, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7. Die angegebene Fertigungsfrist beginnt bei E-Payment mit Zahlungszusage und bei Zahlungs- art per offener Rechnung sofort sowie stets mit Eingang der druckfähigen Daten oder der online durchgeführten Druckfreigabe nach Durchführung des aufpreispflichtigen Sonderservices „Korrek- turabzug“.
8. Liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich Zahlung und Daten bis 18 Uhr vor (bei Overnight 12 Uhr), beginnt die Fertigungsfrist noch ab diesem Eingangstag, soweit dies ein Arbeitstag ist. Im Übrigen gilt der folgende Arbeitstag als Beginn der Fertigungsfrist.
9. Die Angabe der Fertigungs- sowie Versandzeit in Arbeitstagen umfasst die Werktage Montag bis Xxxxxxx.
10. Fixtermine für die Leistungserbringung sind nur gültig, wenn dies von der Auftragnehmerin als Fixtermin schriftlich bestätigt ist.
11. Gesetzliche Feiertage oder innerhalb Deutschlands unterschiedliche Feiertage wirken sich auf den Käufer überdie Fertigungs- sowie Versandzeit aus und führen ggf. zu einer Verschiebung der Lieferung.
12. Die CEWE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies aufgrund einer Abwägung der Interessen sowohl von Auftraggeber als auch von CEWE zumutbar ist. Bei Teillieferungen trägt die CEWE die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten.
13. Verzögert die CEWE die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur aus- üben, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtVerzögerung von der CEWE zu vertreten ist. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung Eine Änderung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtBeweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 4.1. Die einwandfreie Zu- und Abfahrtmöglichkeit für Stra- ßenfahrzeuge ohne Allrad ist Grundlage unserer Preisgestal- tung.
1.) auf Basis voller Straßensattelzüge wie folgt:
2.) auf der Grundlage eines in unserem Lieferwerk von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausauf einer amtlich geeichten Waage ermittelten Gewichts.
4.2 Erfüllungsort für 4.1.1. Lieferungen zum vereinbarten Ort
4.1.2. Abholung ab Werk
4.1.3. Lieferung / Abholung aus Baugruben Bei den unter 4.1.3. genannten Lieferungen übernehmen wir keine Verpflichtung zur Einhaltung von Qualitätsparametern.
4.2. Den Ort der Übergabe des Schüttgutes bestimmt der Kunde. Wird der Ort nach Vertragsschluß seitens des Kunden
4.3. Bei Lieferung an den vereinbarten Ort muss das Fahr- zeug die Lieferung Abladestelle ohne Gefahr erreichen können. Soweit kein ausreichend befestigter Anfuhrweg vorhanden ist unser Werk und dadurch Schäden am Transportfahrzeug und/oder eine unserer sonstigen am Trans- portgut entstehen, haftet hierfür der Käufer ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren an der Abladestelle muss hierbei zügig und unverzüglich erfolgen können.
4.4. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abkippen an verschiedenen Stellen ist in der Auftragsbestätigung Preisstel- lung nicht enthalten.
4.5. Organisatorisch und technisch bedingte Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht eine Unzumutbarkeit für den Käu- fer begründet ist, was von ihm ggf. darzulegen und zu bewei- sen ist.
4.6. Wir streben an, den vom Kunden angegebenen VerkaufsstellenLiefer- termin einzuhalten. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefer- termine hat der Kunde das Recht, gemäß § 323 bzw. § 326 V BGB vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Nachfrist min- destens 1 Woche betragen muss.
4.7. Bei verweigerter, verspäteter oder verzögerter Abnahme hat uns der Kunde unbeschadet der Verpflichtung zur Zah- lung des Kaufpreises gem. der gesetzlichen Regelungen zu entschädigen.
4.8. Ist der Käufer Xxxxxxxx im Sinne des HGB, gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Schüttguts und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt und unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
4.9. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung stellt uns von der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenfrei, Fahr- bahnverschmutzungen zu beseitigen.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Liefervertrag
Lieferung. 4.1 Der Beginn 3.1 Waren im Printformat oder auf physischen Datenträgern werden, soweit nicht anders vereinbart, durch Übersendung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Ware an die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausvom Kunden angegebene Lieferadresse geliefert. Fraunhofer IRB behält sich vor, die Lieferung der Ware über Dritte vornehmen zu lassen.
4.2 3.2 Bei digitalen Inhalten, die der Kunde auf elektronischem Weg (z. B. per Download) bezieht, erfolgt die Lieferung durch Bereitstellen eines Links. Dieser kann vom Kunden betätigt werden und startet den Download auf das gewählte Speichermedium. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er über einen geeigneten Internetzugang verfügt. Kosten, die beim Bezug der Ware entstehen (z. B. Verbindungs- bzw. Telekommunikationsentgelte) sind vom Kunden selbst zu tragen.
3.3 Die Lieferung von physischen Waren erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Ware. Ist diese zum Bestellzeitpunkt nicht lieferbar oder noch nicht erschienen, erhält der Kunde eine Benachrichtigung über den voraussichtlichen Liefertermin und die Bestellung wird durch das Fraunhofer IRB vorgemerkt. Sobald die Ware vorrätig ist, erfolgt der Versand an den Kunden, ohne dass eine weitere Benachrichtigung an den Kunden erfolgt. Bei noch nicht lieferbaren Neuerscheinungen oder bereits vergriffenen Publikationen, von denen sich eine Neuauflage in Vorbereitung befindet, wird die neue Auflage vorgemerkt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit wird der Kunde durch das Fraunhofer IRB unterrichtet. Bereits geleistete Zahlungen werden dann unverzüglich zurückerstattet.
3.4 Bei Loseblattwerken und Publikationen auf Datenträgern (z. B. CD / DVD) wird jeweils die neueste aktualisierte Ausgabe geliefert.
3.5 Soweit im Onlineshop nichts Abweichendes bestimmt ist, trägt der Kunde die für die Lieferung anfallenden Versandkosten. Die Lieferung an Buchhändler, sonstige Händler und Großhändler erfolgt – insofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt – zuzüglich Versandkosten.
3.6 Ist der Kunde Kaufmann i. S .d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich- rechtlichen Sondervermögens, ist Erfüllungsort für die Lieferung Leistungen der Fraunhofer-Gesellschaft Stuttgart, der Sitz des Fraunhofer IRB. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in München.
3.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, findet der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt Gefahrübergang auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit den Kunden im Moment der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überdas Versandunternehmen statt. Dies gilt nur, wenn die Ware das Herstellerwerk der Kunde Unternehmer ist. Unternehmer ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang iselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
3.8 Im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührteiner fehlerhaften oder ungeeigneten Verpackung leistet Fraunhofer Ersatz für aufgrund dieser Verpackung entstandene Transportschäden und trägt die Kosten der Rücksendung der beschädigten Ware.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 4.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist unser Werk der Firmensitz der SL-Technik GmbH in 5120 St. Pantaleon.
4.2. Wurde zwischen SL-Technik und dem Kunden eine Zustellung vereinbart, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nicht hierzu eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Ware, bei Annahmeverzug des Kunden mit der Versandbereitschaft von SL-Technik, auf den Kunden über.
4.3. Sollte ein vereinbarter Liefertermin, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden, hat SL-Technik oder dessen beauftragte Spedition mit dem Kunden eine unserer sonstigen angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Eine Haftung seitens SL-Technik für eine Überschreitung von Lieferzeiten wird ausgeschlossen.
4.4. Gerät der Kunde mit der Abnahme des Liefergegenstandes in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr Verzug oder verweigert er die Lieferannahme, steht SL-Technik das Recht zu, die ortsüblichen Kosten für Lager, Lieferung und Rechnung des KäufersBearbeitungsaufwand zu verlangen. Die Gefahr geht Verpflichtung des Kunden zur Bezahlung des Kaufpreises bleibt aufrecht. Darüber hinaus ist SL-Technik berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten und hat der Kunden die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem zu erwartenden Erlös aus der Verwertung des Liefergegenstandes zu bezahlen.
4.5. Ist Abholung vereinbart, hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen, ab Mitteilung von SL-Technik über die Versandbereitschaften, die Ware zu übernehmen. Die Ware gilt nach der 14 Tage-Frist als geliefert.
4.6. Ist Zustellung vereinbart, gilt die Ware als geliefert:
4.6.1. bei Zustellung der Ware durch SL-Technik selbst mit der Unterzeichnung des Gegenscheins ansonsten
4.6.2. mit Übergabe der Ware durch SL-Technik an den Frachtführer oder Abholerein Transportunternehmen.
4.7. Alle Lieferungen sind umgehend vom Kunden zu prüfen. Reklamationen müssen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich bei SL-Technik eingehen.
4.8. Wird die Zustellung von SL-Technik organisiert, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überso erfolgt die Xxxx der Zustellungsart durch SL-Technik. Angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habennicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4.9. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter vereinbarten Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Vorbehalt Datum der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter rückbestätigten Auftragsbestätigung zu laufen. Stehen SL-Technik zu diesem Zeitpunkt (Fristbeginn) die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des für die Fertigung erforderlichen Unterlagen noch nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung, beginnt der Lauf der Lieferfrist an dem Tag, an welchem die letzte für die Fertigung erforderliche Unterlage bei SL-Technik eintrifft. Wir weisen darauf hinDer Kunde ist verpflichtet, dass für eine prompte Übermittlung dieser Unterlagen Sorge zu tragen. Liefertermine (Lieferfristen) werden um Zeiten der nicht von SL-Technik zu verantwortenden Lieferverzögerungen verlängert. Hat der Kunde eine Anzahlung zu erbringen, beginnt die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen Lieferfrist nicht vor dem Tag des Einlangens der Ware ebenerdig neben dem LkwAnzahlung zu laufen.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten frei Haus und unter Berücksichti- gung der Annahmezeiten der TECLAC Xxxxxx GmbH zu den vereinbarten Terminen eintreffend am Erfüllungsort. Jede Lieferung muss in dem Vorbehalt Zeitfens- termanagementsystem Transporeon angemeldet werden. Der entsprechende Lieferschein ist der rechtzeitigen Lieferung beizufügen, auf welchem unter anderem zwingend die Bestellnummer, die Artikelnummer und richtigen Selbstbeliefe- rung die Ladehilfsmittel bzw. Behälterangabe enthal- ten sein müssen. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TECLAC Werner GmbH nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch VorlieferantenDritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige 2. Der Lieferant ist verpflichtet, TECLAC Werner GmbH sämtliche den Liefergegenstand betreffende Dokumente (ausgefüllte Garantiescheine, Prüf- zeugnisse, Gebrauchsanweisungen, Einbauanlei- tungen u.ä.) unentgeltlich und ordnungs- gemäße Erfüllung kostenfrei bei Liefe- rung des Liefergegenstandes zu übergeben. Fehlt der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des Lieferschein oder ist er unvollständig, so sind hieraus resultierende Verzögerungen in der Bear- beitung und Bezahlung nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenvon TECLAC Werner GmbH zu vertreten.
4.6 3. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige Lieferant ist verpflichtet, der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtTECLAC Werner GmbH bei Lieferung überlassenes Verpackungsma- terial zurückzunehmen.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind4. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hinDer Lieferant stellt sicher, dass die ADSp 2017 chemischen Stoffe der im Lieferumfang enthaltenen Produkte gemäß der REACH Verordnung registriert sind. Der Lieferant stellt im Übrigen sicher, dass die Ver- tragsgegenstände keine Stoffe enthalten, die einem gesetzlichen Anwendungsverbot unterliegen.
5. Bei rückläufiger Geschäftsentwicklung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, sog. höhere Gewalt, ist die TECLAC Werner GmbH bis zu 4 Wochen vor dem Liefertermin berechtigt, bestellte Liefermengen dem tatsächlichen Bedarf der TECLAC Werner GmbHs anzupassen. Hierbei sind die Belange des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen. Macht die TECLAC Werner GmbH von diesem Recht Ge- brauch, so stehen dem Lieferanten aufgrund dieser Mengenanpassung keine weiteren Rechte zu. Ent- sprechendes gilt für rückläufige Geschäftsentwick- lung aufgrund von unmittelbaren oder mittelbaren Folgenden des Krieges in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwUkraine.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt entsprechend den im Angebot genann- ten Konditionen (ab Werk bzw. frei Haus). Baustellenlieferungen sind nach vorheriger Absprache mit unserem Innendienst möglich. Es liegt in der rechtzeitigen Verantwortung des Bauherrn, für eine geeignete und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraustermingerechte Zufahrt zu sorgen (GM Lieferfahrzeuge: Sattelzug, 16,5 m). Bei Nicht- beachtung behalten wir uns vor, den erhöhten Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Lieferbedingung ist stets «unabgeladen», der Empfänger hat für geeignete Abladehilfsmittel am Bestimmungsort zu sorgen. Der Käufer hat genaue Liefertermin sowie der Lieferumfang wer- den von uns rechtzeitig angemeldet. Der Warenübergang erfolgt vor Beginn der Entladung. Die La- dung ist vor der Entladung grundsätzlich auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu prüfen. Dies gilt ausdrücklich auch für die gelieferten Gestelle. Bei einer Beanstandung durch Lieferung beschädigter Ware oder Gestelle ist diese unverzüglich nach Anzeige zu melden und entspre- chend zu dokumentieren (Foto). Bitte beachten Sie hierzu die Bestimmungen im Abschnitt «Lieferbruch». Bei der Versandbereitschaft abzuho- lenLieferung unvollständiger Ware bitten wir ebenfalls um eine umgehende Information an Ihren Sachbearbeiter. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese Bitte vermerken Sie die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in Abweichungen auf dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sindLieferschein. Auf Wunsch des Käufers stellen Anfrage laden wir Ihre Glaselemente gerne in einer mit dem Montageablauf abgestimmten Reihenfolge auf die ADSp 2017 zur VerfügungGestel- le. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 Bitte richten Sie Ihre Anfrage in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung einem solchen Fall mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwBestellblatt «GM RAILING® – Logistik» an Ihren Sachbearbeiter.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus1. Vom Verkäufer angegebene Lieferfris- ten und -termine gelten nur annähernd.
4.2 Erfüllungsort für 2. Nach Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer eine angemessene Nachlie- ferungsfrist setzen. Nach Ablauf der Nach- lieferungsfrist stehen dem Käufer die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenge- setzlichen Ansprüche zu. Der Versand erfolgt Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn sich der Käufer auf Gefahr Anfrage des Ver- käufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfül- lung besteht.
3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf- maßnahmen und Rechnung des Käuferssonstigen unverschul- deten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, wird die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung verlängert. Die Gefahr geht mit Ver- längerung tritt nur ein, wenn der Verkäufer den Käufer unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Behin- derung informiert, sobald der Verkäufer er- kennen kann, dass die Lieferfrist nicht ein- gehalten werden kann.
4. Verpackung, Versandweg und Trans- portmittel sind mangels besonderer Verein- barungen der Xxxx des Verkäufers überlas- sen.
5. Mit der Übergabe der Ware an den einen Spediteur oder Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Käufer über.
6. Falls nicht anders vereinbart, wenn gelten die Ware das Herstellerwerk Waren als geliefert, sobald sie zur Abholung durch den Käufer bereitstehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand inner- halb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstel- lungsanzeige abzunehmen. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie nach erfolg- ter Fristsetzung nach seiner Xxxx zu ver- senden oder unser Lager verlässtauf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Dieses gilt auch dannVerlangt der Verkäufer Schadenersatz, wenn wir so beträgt dieser mindes- tens 15 % des Kaufpreises. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der dem Ver- käufer tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist. Dem Verkäufer bleibt vorbe- halten, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen abgeschlossener Mengen berechtigt.
8. Für Glaslieferungen gelten die Versendung folgen- den Sonderbedingungen: Wegen der besonderen Eigenschaften der Ware übernommen habenGlas und der Gefahr von Beschä- digungen ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen oder erkannten Mängel sind innerhalb von 24h, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Bei Unter- lassung dieser Mängelanzeige durch den Kunden ist eine Haftung durch den Ver- käufer ausgeschlossen. sichtbar und stellen keinen Mangel dar. Für Verbundsicherheitsglas am Bau wer- den weltweit PVB-Folien verwendet. Die gesetzlichen Regelungen PVB-Folien sind leicht hygroskopisch, d.h. sie absorbieren bei freier Bewitterung der Kanten in der Randzone eine gewisse Luft- feuchtigkeit. Je nach Wettersituation (z.B. Wald Zone, häufiger Nebel, usw.) kann es in der äußersten Randzone (wenige Millime- ter) zu einer leichten Folientrennung vom Glas führen, das Glas erhält somit eine matte Erscheinung. Solche Ablösungen in der äußersten Randzone beeinträchtigen weder die Sicherheitseigenschaften des Produktes noch führen sie zu Farbverän- derungen. Diese Ablösungen sind system- bedingt und können nicht vermieden wer- den. Sie stellen auch keinen Mangel dar. Bei der Anlieferung müssen zwingend zwei kräftige Personen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenEntladen be- reit stehen, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart welche mit entsprechender Schutzbekleidung ausgerüstet sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir Eine Kranentladung mit Gestell ist nicht mög- lich. Zur Entladestelle muss die ADSp 2017 Anfahrt mit einem ca. 16 m langen LKW Gespann ungehindert möglich sein, vor Ort ist für eine Möglichkeit zur Verfügungstehenden Lagerung der Scheiben zu sorgen. Wir Bitte weisen Sie auch Ihre Endkunden darauf hin, dass die ADSp 2017 für Glasbruch keine Garantie übernommen wird und sie eventuell ihrerseits, eine Glas- versicherung abschließen. Oftmals kann das in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss Verbindung mit einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.bestehenden Hausratversicherung erfolgen!
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Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVer- tragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillle- gung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossen- schaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dau- er der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Fest- halten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenü- genden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossen- schaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteil- weise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorg- fältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Ge- genleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasser- zuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Ge- genüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfrei- er Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Liefer- stelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahr- bare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen 6.1. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten an Tegometall ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, derjenige Ort, an den Parteien vorausauftragsgemäss zu liefern ist.
4.2 Erfüllungsort 6.2. Der Lieferant leistet vollumfänglich Gewähr für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen Einhaltung der in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBestellung vereinbarten Liefertermine. Mit deren Ablauf gerät er ohne weiteres (also ohne Mahnung) in Verzug. Der Versand erfolgt Lieferant ist verpflichtet, Tegometall über sich abzeichnende Lieferterminüberschreitungen unverzüglich zu informieren sowie einen Plan vorzulegen, wie die sich abzeichnende Lieferterminüberschreitung verhindert, resp. reduziert werden kann. Der Lieferant haftet gegenüber Tegometall für sämtliche aus Verzug oder aus frühzeitiger Lieferung entstandene Schäden. Für das Verschulden von Unterlieferanten und anderen Hilfspersonen oder Substituten haftet der Lieferant wie für eigenes Verschulden.
6.3. Befindet sich der Lieferant in Verzug, so ist Tegometall berechtigt, dem Lieferanten, unter Wahrung des Rechts von Tegometall auf Gefahr und Rechnung Geltendmachung von Schadenersatz, eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder stattdessen auf die nachträgliche Leistung zu verzichten. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist kann Tegometall weiterhin auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung beharren oder auf die Leistung verzichten.
6.4. Bei einem Verzicht kann Tegometall entweder Ersatz des Käufersaus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder ganz oder teilweise von der Bestellung zurücktreten.
6.5. Der Lieferant schuldet Tegometall bei Verzugseintritt eine unmittelbar fällige Konventionalstrafe. Die Gefahr geht mit Höhe der Übergabe Konventionalstrafe beläuft sich pro angefangenem Kalendertag des Verzuges auf 0.5 (Null-Komma-Fünf) Prozent der Ware an den Frachtführer oder AbholerHöhe des betreffenden Bestellwertes (exkl. Mehrwertsteuer), spätestens jedoch in dem Zeitpunkt aber im Minimum auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habenCHF 250.00 (zwei-hundert- fünfzig).
6.6. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang iGeltendmachung eines die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Konventionalstrafe ist auf einen allfälligen Schadenersatz anzurechnen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Lieferanten nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.
6.7. Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Lieferung Versandpapiere, z.B. Packzettel, Lieferschein, etc., beizufügen, welche die entsprechende Bestell- und Artikelnummer von Tegometall sowie den Bestimmungsort enthalten. Es ist das Nettogewicht anzugeben, die Verpackung ist separat auszuweisen. Ferner sind Tegometall alle benötigten Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung der Waren rechtzeitig zuzuleiten.
6.8. Sollten die bestellten Produkte der REACH-Verordnung unterliegen, ist die Lieferung zwingend die nach dieser Verordnung vollständige Dokumentation beizulegen. Tegometall ist berechtigt die Annahme der Lieferung bei Nichtbeachtung zu verweigern.
6.9. Sollten die bestellten Produkte der Norm EN 1090, Teil 1 – 3 unterliegen, muss die Lieferung zwingend die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgeschriebene vollständige Kennzeichnung / Dokumentation beinhalten. Tegometall ist berechtigt die Annahme der Lieferung bei Nichtbeachtung zu verweigern.
6.10. Im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtder Einfuhr übernimmt der Lieferant die Verantwortung für die Einhaltung der Einfuhrvorschriften und die Richtigkeit der Deklaration der Ware.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausKäufer erhält nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages eine Abholvollmacht.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb von drei Wochen ab Rechnungsdatum unter Vorlage der Abholvollmacht abzuholen. Diese Abnahmeverpflichtung gehört zu den Hauptleistungspflichten des Käufers. Der Käufer hat den Abholtermin rechtzeitig vorher mit der Lagerstelle zu vereinbaren.
3. Beim Verkauf an ausländische Abnehmer ist die VEBEG als Ausführer verantwortlich für die Beachtung der Zollvorschriften und für das Ausfuhrgenehmigungsverfahren. Bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Drittländer meldet die VEBEG die Waren elektronisch bei der für den Lagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr an. Drittlandskunden müssen grundsätzlich die Ware vor der Abholung bei der Ausfuhrzollstelle gestellen. Zur Gestellung erhält der Käufer zusammen mit der Abholvollmacht den durch die VEBEG unterschriebenen Status der Ausfuhranmeldung mit der entsprechenden Movement-Reference-Number (MRN). Die Gefahr geht mit Ausfuhrzollstelle übermittelt nach der Gestellung die MRN an die Ausgangszollstelle und erstellt für den Käufer das Ausfuhrbegleitdokument.
4. Bei der Ausfuhr von ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Übergabe der Ware erst nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA. Die Ausfuhrgenehmigung wird von der VEBEG beantragt. Der Käufer hat der VEBEG die für das Genehmigungsverfahren erforderlichen Dokumente (z.B. Endverbleibsdokumente) unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Beim Verkauf an inländische Abnehmer obliegt es diesen, die Ware gegebenenfalls auf ihre Ausfuhrgenehmigungspflicht zu prüfen und eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA zu beantragen.
5. Die Ware wird ab Stand- bzw. Xxxxxxxxxx xx Xxxxxxxx verkauft. Der Käufer hat die für Verladung und Transport notwendigen Arbeitskräfte und Gerätschaften zu stellen und alle Abholkosten (einschl. etwaiger Hilfeleistungen der abgebenden Dienststellen sowie Kosten der Zollbehandlung) zu zahlen.
6. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerWare, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt mit Ablauf der Drei-Wochen-Frist, geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der Ware auf den Käufer über.
7. Bei Ware, die nach Gewicht, Stückzahl oder Maß verkauft ist, wird die genaue Menge durch Wiegen, Zählen oder Messen bei der Auslieferung unter Aufsicht der Abgabestelle festgestellt. Bei Verkauf nach Gewicht ist die Ware auf der dem Lagerort nächstgelegenen Waage auf Kosten des Käufers zu wiegen, die Wiegekarten sind unverzüglich der Abgabestelle auszuhändigen. Handelsübliche Mehrmengen sind vom Käufer abzunehmen, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtVEBEG dies verlangt; sie werden mit dem vereinbarten Preis nachberechnet. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtFür handelsübliche Mindermengen werden entsprechende Gutschriften erstellt; Nachlieferung ist ausgeschlossen.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus8. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall nur Anspruch auf diejenigen Dokumente (Zulassungs- bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kgErsatzbescheinigungen, je nachdemBetriebsbücher u.ä.), welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwVEBEG von ihren Auftraggebern zur Weitergabe genehmigt sind.
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Samples: Ausschreibung Für Den Verkauf Eines Ausbildungshulks
Lieferung. 4.1 Der Beginn 6.1. Die Lieferung und die Erfüllung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Lieferfrist erfolgt grundsätzlich frachtfrei benannter Bestimmungsort (CPT). Werden besondere Klauseln wie DDU o.ä. vereinbart, gilt vorrangig die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen Auslegung gemäß den Parteien vorausjeweils aktuellen Standardbedingungen der internationalen Handelskammer in Paris (INCOTERMS).
4.2 Erfüllungsort 6.2. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung dient eine bezeichnete Lieferfrist lediglich als Anhaltspunkt für den Kunden und ist nicht verbindlich.
6.3. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: *Datum der Auftragsbestätigung; *Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; *Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
6.4. Behördliche und etwa für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenAusführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
6.5. Der Versand erfolgt Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerAbruf vereinbart, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn so gilt die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtspätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 6.6. Sofern auf Seite des Verkäufers (einschließlich der wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten des Verkäufers) unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie bspw. alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und unverbindlichVerbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten auf Seite des Verkäufers.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 5.1 Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung ist jedenfalls Erfüllungsort für die Lieferung ist und Ort des Gefahrenübergangs sowie des Kos- tenübergangs unser Werk in Sigharting, Österreich oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in ein anderer dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Lieferanten im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Einzelfall bekannt gegebener Ort. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt DDP gemäß INCOTERMS in der rechtzeitigen jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die in der Bestellung ange- gebenen Liefer-/Versandvorschriften, einschließlich unserer Werksnormen sind verbindlich, und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantender Lieferant ist verpflichtet, Ver- sicherungen in ausreichender Höhe zur Deckung aller Risiken bezüglich Transport, Lagerung, Montage inklusive Inbetriebnahme und Leistungstest der Ware abzuschließen. Für die bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Nachteile, Schäden, Kosten etc. haftet der Lieferant.
4.5 Die 5.2 Bei Einschaltung Dritter ist vom Lieferanten die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter Versandvorschriften in der jeweils gültigen Fassung si- cherzustellen. Für die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Nachteile, Schäden, Kosten etc. haftet der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenLieferant.
4.6 5.3 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer beizuschließen. Nachnahmesendungen werden nur angenommen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind mindestens zwei Rechnungen als Zollpapiere den Frachtpapieren beizuschließen. Auf Verlangen ist der Versandbereitschaft abzuho- lenLieferant verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Kommt Diese Erklärung ist uns spätestens mit der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangenLieferung bzw. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtersten Teillieferung zu übergeben.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen 5.4 Sollte eine Abholung der Ware ebenerdig neben dem Lkwausdrücklich vereinbart werden, übernimmt der Lieferant die Lagerung der Ware kostenlos bis vier Wochen ab Meldung der Versandbereitschaft, danach gegen ortsübliches Lagergeld. Der Lieferant trägt diesfalls die Gefahr bis zur Übergabe an uns oder an unseren Spediteur.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 4.1. Fristen und Termine für die Herstellung oder Lieferung sind für PACT Technologies Consulting & Trading GmbH nur dann verbindlich, wenn sie PACT Technologies Consulting & Trading GmbH ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 4.2. Teillieferungen sind ebenso zulässig wie Mehr-oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Mengen. Sofern die Abweichung von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausder Gesamtmenge 10% nicht über – oder unterschreitet, ist der Besteller verpflichtet, diese Mehr-oder Minderlieferung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers4.3. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überLieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Herstellerwerk Werk oder unser das Lager verlässtinnerhalb der Frist verlassen hat. Dieses gilt auch dann4.4. Ist die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der PACT Technologies Consulting & Trading GmbH liegen, zurückzuführen, so ist PACT berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen. Weiter ist PACT Technologies Consulting & Trading GmbH in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, sowie alle Fälle höherer Gewalt entbinden uns von Lieferverpflichtungen und geben uns das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Materialbeschaffungs-und Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Betriebsstörungen, Transportmangel, Naturkatastrophen usw. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus vom Besteller nicht abgeleitet werden.
4.5. Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes, der Zustellung oder der Abholung der Waren, so ist PACT Technologies Consulting & Trading GmbH berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu berechnen. 4.6. Werden die bestellten Waren vorbehaltlos abgenommen, so ist darin eine Zustimmung zu unseren Lieferbedingungen zu sehen. 4.7. Die Belieferung kann in jedem Fall von der vorherigen Bezahlung offenstehender Posten abhängig gemacht werden. 4.8. Teillieferungen sind zulässig. Abrufaufträge sind, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habennicht anderes vereinbart wurde, komplett abzunehmen. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle Ware wird nach Ablauf des Annahmeverzugs bleiben unberührtTermins automatisch ausgeliefert.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn (1) Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von uns angegebenen Lieferzeit setzt Lieferfristen stehen dem Vertragspartner nicht zu. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von der GmbH bzw. deren Zulieferanten nicht verschuldete Umstände berechtigen die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausGmbH, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hin- auszuschieben oder vom Vertrag (teilweise) zurückzutreten.
4.2 Erfüllungsort (2) Die GmbH ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Lieferung ist unser Werk GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder eine unserer sonstigen teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware Verlangen an den Frachtführer oder AbholerVertragspartner abzutreten. (4)Transportkostenerhöhungen, spätestens jedoch in Tarifänderungen können von der GmbH dem Zeitpunkt auf den Käufer überEntgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als ein Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
(5) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über; bei Auktionen mit Zuschlag. Bei vereinbarter “Geschlachtetvermarktung” gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über.
(6) Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtwird mit Fahrzeugen der GmbH befördert. Dieses Bei Versand an einen Unternehmer – auch von einem dritten Ort - trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habenbei frachtfreier Lieferung. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter GmbH wählt die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017Versendungsart, sofern in diesen Bedingungen oder der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die GmbH auf Wunsch des Vertragspartners in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis ihm gewünschten Umfang auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwseine Kosten ab.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn 4.1. Die Lieferung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand Waren erfolgt auf Gefahr und Rechnung Kosten des KäufersKunden. Die Gefahr geht mit Xxxx des Transportmittels und des Transporteurs trifft die BIOFERMENTA GmbH.
4.2. Sollte die BIOFERMENTA GmbH aufgrund nicht verschuldeter Umstände, wie Mangel an Rohstoffen, Emballagen, Betriebsmaterialien sowie anderen Fällen der Übergabe höheren Gewalt, nicht in der Ware Lage sein, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind etwaige Ersatzansprüche des Kunden aufgrund dieser Lieferverzögerung ausgeschlossen.
4.3. Für den Umfang der Lieferverpflichtung der BIOFERMENTA GmbH ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebotes bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich von der BIOFERMENTA GmbH als verbindlich bezeichnet wurden. Abänderungen bleiben vorbehalten. Das Eigentum und das Urheberrecht an den Frachtführer oder Abholerallen zum Angebot gehörigen Unterlagen verbleiben bei der XXXXXXXXXXX GmbH. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind der BIOFERMENTA GmbH auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch insbesondere dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habenBIOFERMENTA GmbH nicht der Auftrag erteilt wird. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung der BIOFERMENTA GmbH macht schadenersatzpflichtig.
4.4. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtvereinbarte Lieferfrist beginnt mit Ausstellung der Auftragsbestätigung und mit Eingang der vereinbarten Anzahlung/Zahlung.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 4.5. Die BIOFERMENTA GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und unverbindlichentsprechend Rechnung zu legen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer die Leistung innerhalb angemessener Frist nicht abruft oder mit den bauseits zu erbringenden Vorleistungen, wie z.B. Klärung der Finanzierung, Einholung von Genehmigungen, Beschaffung von Plänen, Erbringung baulicher Vorleistungen und dergleichen mehr, in Verzug ist. Ist der Käufer mit der Zahlung oder sonstigen Verpflichtungen (zeitgerechte Erbringung von Vorleistungen etc.) in Verzug, so ist die BIOFERMENTA GmbH berechtigt, für die Dauer des Verzuges die eigene Leistungserbringung zu unterbrechen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Zeitraum der Unterbrechung ist den vereinbarten Terminen zuzurechnen, der Anspruch der BIOFERMENTA GmbH auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens bleibt in jedem Fall unberührt. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wird. Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann die BIOFERMENTA GmbH entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtliche dabei entstandenen Kosten vom Käufer getragen werden.
4.4 4.6. Die Lieferfrist der BIOFERMENTA GmbH verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die BIOFERMENTA GmbH, deren Lieferwerk, oder einer der Unterlieferanten davon betroffen werden. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh und Baustoffteile. Diese Fälle höherer Gewalt berechtigen den Käufer nicht, wegen verspäteter Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenvom Vertrag zurückzutreten oder einen Schadenersatzanspruch an die BIOFERMENTA GmbH zu stellen.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter 4.7. Mit Lieferung geht die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenGefahr über.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len4.8. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss Ist statt einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung Frist ein bestimmter Termin vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben ist dieser gleichbedeutend mit dem Lkwletzten Tag einer Lieferfrist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 12. Für den Transport der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausLieferungen vom Ort der Anlieferung zum vorgesehenen Stellplatz (Verwendungsstelle) der Möbel werden keine Transportbeihilfen zur Verfügung gestellt.
4.2 Erfüllungsort 13. Mit der Auslieferung der Möbel – muss eine sach- und fachgerechte Aufstellung des Mobiliars erfolgen. – muss eine in verständlicher Ausführung und geeignete deutschsprachige Bedienungs-, Reinigungs- und Pflegeanleitung für das gelieferte Mobiliar dem Nutzer ausgehändigt wer- den.
14. Bei der Anlieferung sind grundsätzlich die für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr prüfbare Rechnung erforderlichen Liefer- scheine mitzuführen und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in von dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtEmpfänger unterschreiben zulassen.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 15. Alle Möbel müssen sichtbar mit dem Herstellernahmen, der Modell-Nr. und unverbindlichdem aktuellen Lie- fertermin versehen sein, um Gewährleistungsfristen für den Lieferer und den Bedarfsträger verbindlich festzusetzen.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter 16. Sämtliche Verpackungsmaterialien etc. sind vom Auftragnehmer aus dem Vorbehalt Gebäude zu entfer- nen, abzutransportieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Fertigstellung der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch VorlieferantenArbeiten sind die Räume besenrein zu verlassen. Eine Verbrennung des Verpackungsmaterials ist auf dem Grundstück nicht gestattet.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus17. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenSämtliche Gewähr- u.o. Garantieleistungen werden kostenfrei innerhalb den vereinbarten Zeit- räumen, ebenfalls ohne weitere Berechnungen von Fahrt- u.o. Lohnkosten, erbracht.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Für die Lieferzeit setzt ist die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen Angabe in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellender ME-Meßsysteme GmbH maßgebend. Die ME-Meßsysteme GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Angegebene Lieferfristen laufen ab Auftragsbestätigung durch die ME-Meßsysteme GmbH, es sei denn der Vertragspartner ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferzeit ab Eingang der Gegenleistung des Vertragspartners bei der ME- Meßsysteme GmbH. Wird aus von der ME-Meßsysteme GmbH zu vertretenden Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Lieferfrist der ME-Meßsysteme GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese, steht dem Vertragspartner lediglich das Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jeglicher Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferverzug von der ME-Meßsysteme GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden wäre. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, Havarien, andere unvorhersehrbare Ereignisse oder sonstige von der ME- Meßsysteme GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, ist die ME- Meßsysteme GmbH berechtigt, nach Fortfall des Hinderungsgrundes die Lieferung nachzuholen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KäufersVertragspartner hat unter diesen Bedingungen keine Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung. Wird Abnahme der Lieferung gewünscht, sind deren Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluss festzulegen. Die Gefahr geht mit Abnahme hat bei der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware ME-Meßsysteme GmbH unverzüglich nach Anzeige gemeldeter Abnahmebereitschaft zu erfolgen. die Kosten der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtAbnahme gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 4.1 16.1 Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
16.2 Der Beginn der einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung Abklärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überLieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Herstellerwerk Werk verlassen hat oder, falls eine Versendung durch den Verkäufer nicht erfolgen soll, die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
16.3 Höhere Gewalt, Mangel an Rohstoffen, Streiks, unvorhergesehene Betriebs- und Versandschwierigkeiten oder unser Lager verlässtandere Hindernisse die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, befreien für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der termingerechten Lieferpflicht. Dieses gilt auch dannWird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang können Besteller und Verkäufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
16.4 Wird das Wirtschaftsleben im Falle Lande des Annahmeverzugs bleiben unberührtBestellers durch Krieg, Bürgerkrieg oder ähnliche Ereignisse ernstlich beeinträchtigt, so ist der Verkäufer berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich16.5 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn, ihm ist eine weitere Fortsetzung des Vertrages aufgrund des Verzuges nicht mehr zuzumuten.
4.4 Die 16.6 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind auf den Netto-Rechnungswert der verspäteten Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenbegrenzt.
4.5 16.7 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung gelieferte Ware darf in unbearbeitetem Zustand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenVerkäufers weiterverkauft werden.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Raiffeisen Mitte ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Raiffeisen Mitte – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Raiffeisen Mitte für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Raiffeisen Mitte auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Raiffeisen Mitte seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Raiffeisen Mitte von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Raiffeisen Mitte wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Raiffeisen Mitte dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt 10.6 Bei Anlieferung von losen/flüssigen Futter-, Düngemitteln, Brenn- oder Treibstoffen ist der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtenfür einen einwandfreien technischen Zustand der Silos, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall Tanks bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzwLagereinrichtungen verantwortlich. 2,5 Millionen Euro Für Schäden am losen Futter-, Düngemittel, Brenn- oder 2 SZR/kgTreibstoff sowie deren Folgeschäden, je nachdemdie aufgrund defekter Silos, welcher Betrag höher istTanks oder Lagereinrichtungen entstehen, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwhaftet Raiffeisen Mitte nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspart- ner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBe- hinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genos- senschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Ver- trag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Beliefe- rung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie ver- pflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstat- ten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschlä- ge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsab- schluss erfolgt.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Liefe- rung und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug be- fahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Liefe- rung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeich- nung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 7.1. Die Lieferung der Ware erfolgt DAP benannter Bestimmungsort gemäß den Incoterms 2010. Der Beginn benannte Bestimmungsort ist der mit dem Kunden vereinbarte Lieferort. Dieser ist im Regelfall der Eingang im Erdgeschoss des Anlieferortes.
7.2. Die Liefer- und Leistungsfristen werden nach den jeweils bestehenden Verhältnissen gewissenhaft angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferzeit von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten Geräten einschließlich damit zusammen bestellter Reagenzien und Verbrauchsmaterialien ist in der gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien vorausangegeben. Im Hinblick auf Reagenzien und Verbrauchsmaterialien ist es das Ziel von bioMérieux, Bestellungen des Kunden, die vormittags bei bioMérieux eingehen, am übernächsten Werktag (Montag bis Xxxxxxx) auszuliefern. Höhere Gewalt wie Verkehrsstörungen, Streiks usw. befreien bioMérieux für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers7.3. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn Lieferung setzt die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd fristgerechte und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Käufers Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige 7.4. Sofern der Versandbereitschaft abzuho- lenKunde offensichtlich falsche Waren bestellt, ist bioMérieux nicht verpflichtet, diese zurückzunehmen bzw. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtumzutauschen.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen7.5. Verfrühte Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Sollte bioMérieux Mehrmengen liefern, gelten für diese wird der Kunde dies bioMérieux unverzüglich anzeigen. bioMérieux wird die Regelungen der ADSp 2017zu viel angelieferten Waren unverzüglich beim Kunden abholen. Der Kunde ist verpflichtet, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis Waren bis dahin ordnungsgemäß auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwseine Kosten aufzubewahren.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 4.1 12.1 Der Beginn Lief erung und Rechnung ist ein Lief erschein mit der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausBestellnummer v on MSD beizuf ügen.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen 12.2 Die Lief erung hat den massgebenden in- und ausländischen behördlichen Bestimmungen, den einschlägigen Fachv orschrif ten und den anerkannten Regeln der Technik sowie den in der Auftragsbestätigung Bestellung angegebenen VerkaufsstellenUnterlagen zu entsprechen.
12.3 Sämtliche Mehrauslagen, die durch Nichtbeachten v on Instruktionen oder durch f ehlerhaf te Leistungen des Lief eranten entstehen, gehen zu Lasten des Lief eranten.
12.4 Nutzen und Risiko gehen nach Eintref f en der Lief erung am Erf üllungsort auf uns über. Der Versand erfolgt erf olgt auf Gefahr Risiko des Lief eranten, der auch f ür Verlust und Rechnung des KäufersBeschädigungen auf dem Transport einzustehen hat.
12.5 Die in der Bestellung angegebene Lief erzeit ist v erbindlich. Ist keine Lief erzeit angegeben, so hat die Lief erung sof ort zu erf olgen.
12.6 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überLief erzeit ist eingehalten, wenn die Ware das Herstellerwerk Lief erung innerhalb der genannten Frist oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtgenannten Termin bei uns erbracht wird.
4.3 Liefertermine 12.7 Erf olgt die Lief erung nicht innerhalb der Lief erzeit, ist der Lief erant in Verzug. In diesem Fall stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind nur annähernd wir berechtigt, auf die nachträgliche Lief erung zu v erzichten und unverbindlichentweder Ersatz des aus der Nichterf üllung entstandenen Schadens zu v erlangen oder v om Vertrag zurückzutreten.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen.
3. Die Lieferung ist vom Kunden unverzüglich bei Empfang auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen.
4. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Lieferfristen bedarf der Schriftform.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir oder unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben. Wird durch die genannten Ereignisse die vom Vertrage zurückzutreten.
6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung Selbstbelie- ferung durch Vorlieferantenunsere Zulieferer, es sei denn, die Verzögerung, Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus7. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenWare reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len8. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige MitwirkungspflichtenWir sind berechtigt, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtzu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschlie- ßen und eine Transportsicherungspauschale zu berechnen.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern 9. Von uns gelieferte mangelfreie Ware wird nur in diesen Bedingungen einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Xxxx wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf auf Wunsch des Käufers stellen wir Kunden
10. Kabeltrommeln, die ADSp 2017 zur Verfügungim Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG) Köln oder anderer Dritter sind, werden im Namen und Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen, insbesondere der KTG »Bedingungen für Überlassung von Kabel- und Seilspulen« (unter: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx) überlassen. Wir weisen darauf hinSoweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZRsind bei Kabeln/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro Leitungen handelsüb- liche Über- oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen Unterschreitungen der Ware ebenerdig neben dem Lkwjeweils bestellten Menge oder Länge (Fertigungstole- ranzen) maximal um + 5 %/- 5 % zulässig.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen. 10.2Wird die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Be- triebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig er- schwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Ver- trag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossen- schaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrun- gen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vor- lieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutre- ten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten. 10.3Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrig- wasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschla- gen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung spä- ter als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. 10.4Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter im Streckengeschäft. 10.5Eine mit dem Vorbehalt Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwe- rem Lastzug befahrbare und von der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unter- nehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle ent- stehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anliefe- rung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quit- tiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 6.1. Die Lieferzeiten ergeben sich aus der von uns angegebenen Lieferzeit Auftragsbestätigung der TFC Simulatoren und Technik GmbH. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Sendung versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller ergangen ist.
6.2. Soweit vertraglich nicht anderes vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk („ex Works“) der TFC Simulatoren und Technik GmbH. Bei vereinbarter Versendung werden Fracht- und Verpackungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Die TFC Simulatoren und Technik GmbH schließt in diesen Fällen eine Transportversicherung auf Kosten und zu Gunsten des Bestellers ab. Etwaige Transportschäden hat der Besteller der TFC Simulatoren und Technik GmbH sowie dem anliefernden Spediteur, Frachtführer oder Abholer unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen.
6.3. Die Einhaltung der vorgesehenen Lieferfristen durch die TFC Simulatoren und Technik GmbH setzt die Klärung rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller technischen Einzelheiten zwischen vertraglichen Mitwirkungspflichten durch den Parteien Besteller auf dessen Kosten, d.h. insbesondere die Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Vertragsgegenstände sowie sämtlicher erforderlicher Beistellungen voraus.
4.2 Erfüllungsort . Kommt es aus der Sphäre des Bestellers zu Verzögerungen bei der Erfüllung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten, verlängert sich die Lieferzeit für bzw. um die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KäufersVerzögerung. Die Gefahr geht mit TFC Simulatoren und Technik GmbH behält sich nach einer von der Übergabe TFC Simulatoren und Technik GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz statt der Ware an den Frachtführer Leistung oder AbholerErsatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende Rechte, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle insbesondere des Annahmeverzugs einfachen Schadensersatzes bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 6.4. Die TFC Simulatoren und unverbindlichTechnik GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.4 Die 6.5. Wird die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf auf Wunsch des Käufers stellen wir Bestellers über den vereinbarten Liefertermin hinausgeschoben, berechnet die ADSp 2017 zur VerfügungTFC Simulatoren und Technik GmbH dem Besteller ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen Liefertermins die anfallenden Lagerkosten, bei Lagerung im Werk der TFC Simulatoren und Technik GmbH 0,5% des Gesamtrechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung. Wir weisen darauf hinDem Besteller bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die ADSp 2017 TFC Simulatoren und Technik GmbH infolge der Lagerung ein geringerer oder kein Kostenaufwand entstanden ist.
6.6. Gerät die TFC Simulatoren und Technik GmbH mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB Verzug, kann der Besteller Schadenersatz in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw0,3 % der auf die verspätete Lieferung entfallenden Vergütung für jeden vollendeten Monat verspäteter Lieferung, maximal jedoch 3% der vertraglich vorgesehenen Gesamtvergütung verlangen, wenn nicht die TFC Simulatoren und Technik GmbH nachweist, dass dem Besteller ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzwEine weitergehende Haftung der TFC Simulatoren und Technik GmbH wegen Verzuges ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 10.1. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von uns angegebenen Lieferzeit setzt der edv- Ranker GmbH genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für der edv-Ranker GmbH eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Lieferung ist unser Werk edv- Ranker GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die edv-Ranker GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine unserer sonstigen in Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenedv-Ranker GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KäufersKunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der edv-Ranker GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überDer Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung edv-Ranker GmbH nicht innerhalb der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränkenNachfrist erfüllt. Wird zwischen der edv-Ranker GmbH die Vertragserfüllung aus den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbartvorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwso wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
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Samples: Service Agreement
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen 11.1. Unbeschadet anderslautender Abmachungen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenerfolgt die Lieferung der be- stellten Ware FCA Incoterms 2020 – Produktionsstätte alpitronic (wird bei Auftragsbestätigung bekanntgege- ben).
11.2. Wurde im Vertrag die Lieferung durch den Verkäufer vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Die Lieferverpflichtung beinhaltet je- doch nicht das Abladen und Lagerung der Ware. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
11.3. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum des Zahlungseingangs der Anzahlung gemäß Art. 9.1
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Sicherheit erhält;
d) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraus- setzungen.
11.4. Behördliche und etwa für die Ausführung von Waren erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist ent- sprechend.
11.5. Der Versand erfolgt Verkäufer unterrichtet den Käufer mit einer angemessenen Vorankündigungszeit, sobald die be- stellte Xxxx im Werk abholbereit ist (Lieferbekanntgabe).
11.6. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Wurde die Lieferung auf Gefahr und Rechnung Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
11.7. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise Fälle hö- herer Gewalt im Sinne von Punkt 15 eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, ver- längert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
11.8. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des KäufersVerkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung auf Kosten des Käufers vornehmen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses Lieferung gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habendadurch als erbracht. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtvereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderung.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 1. Es wird die Anwendung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Incoterms 2020 vereinbart. Sofern nicht anders auf der Auftragsbestätigung vermerkt, gilt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausLieferbedingung «CPT / Carriage paid to .». Die Transportkosten werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KäufersNutzungs- bzw. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware Gefahrenübergang an den Auftraggeber findet am Übergabeort an den Frachtführer statt.
3. Der Abschluss einer Transportversicherung wird nicht automatisch vorgenommen, kann jedoch im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen werden.
4. Die fristgerechte Lieferung kann nur erfolgen, sofern im Vorfeld sämtliche technische Fragen geklärt, die Vorarbeiten des Auftraggebers erfolgt und vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden. Ein im Angebot angegebener Liefertermin ist so lange als vorläufig und unverbindlich anzusehen, bis eine weitere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zum Liefertermin getroffen wird.
5. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer von unvorhersehbaren Ereignissen, insbesondere Streik sowie von Vorkommnissen, die ausserhalb der Einflusssphäre der Swiss PharmaCan AG liegen, z. B. Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen bei Zulieferern und/oder AbholerEreignissen aufgrund höherer Gewalt, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überoder im Fall eines Ausfuhr- , Wiederausfuhr-, Einfuhr-, Wiedereinfuhr- oder Durchfuhrverbots oder eines behördlichen Embargos entsprechend der Dauer derartiger Massnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Swiss PharmaCan AG nicht zu vertreten, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habensie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Swiss PharmaCan AG wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch gegen die Swiss PharmaCan AG auf Lieferung von bestellter Ware, sofern er mit einer Zahlung eines Kaufpreises für bereits von der Swiss PharmaCan AG gelieferte Ware im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtVerzug ist.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 7. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung sämtlicher Zoll- und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall Einfuhr- bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwAusfuhrvorschriften zu sorgen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 3.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und erst mit vollständigem und fehlerfreiem Zu- gang der Ware am vereinbarten Erfüllungsort gewahrt. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt Lieferant muss die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausgeschäftsüblichen Zeiten für die Be- und Entladung und Empfang einhalten. Ort und Zeit des Empfangs werden auf dem Liefer- schein vermerkt.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk 3.2 Erkennt der Lieferant, dass er einen Liefertermin oder eine unserer sonstigen in Lieferfrist nicht einhalten kann, ist er ver- pflichtet, dies SZHF sofort mitzuteilen. Er muss ferner mitteilen, was die Ursache der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr Verzögerung ist, wie er die Verzögerung beseitigen wird und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn wie lange die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtVerzögerung voraussichtlich dauern wird.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 3.3 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt frei Haus (DDP angegebene Empfangsstelle SZHF). Der Lieferant wird die Ware nach den Erfordernissen von SZHF und des Transporteurs verpacken, bezeichnen und äußerlich kenn- zeichnen. Der Lieferant muss auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Identifikationsbezeich- nung von SZHF verwenden. Auf Verlangen von SZHF wird der rechtzeitigen Lieferant Transport- und richtigen Selbstbeliefe- rung durch VorlieferantenUmver- packungen auf eigene Kosten und Gefahr zurücknehmen und sachgerecht entsorgen.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter 3.4 Gerät der Lieferant in Verzug, gelten die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltengesetzlichen Bestimmungen.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in 3.5 SZHF kann von dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 8,33 SZR/kg 0,1 % des Nettowertes der im Verzug befindlichen Ware je Schadenfall bzwKalendertag des Verzuges verlangen, höchstens jedoch 5 % des Nettowertes der im Verzug befindlichen Ware. je Schadenereignis SZHF ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die Vertragsstrafe wird auf 1,25 Millionen bzweine etwaige Schadenersatzverpflichtung angerechnet. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kgSZHF ist verpflichtet, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und den Vorbehalt der Vertragsstrafe bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Xxxxxxx der verspäteten Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwzu erklären.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 5.1 Der Beginn Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber die im Auftrag bezeichneten beweglichen Güter oder Waren nebst zugehörigen Dokumentationen. Weiterhin räumt der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen Auf- tragnehmer dem Auftraggeber hieran sämtliche für den Parteien vorausVer- tragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.
4.2 Erfüllungsort 5.2 Die beweglichen Güter oder Waren sind kostenfrei (einschließlich Fracht und Zoll) in handelsüblicher Verpa- ckung an die im Auftrag genannte Lieferadresse zu liefern. Soweit keine Lieferadresse angegeben ist, erfolgt die Liefe- rung an den Sitz des Auftraggebers.
5.3 Die beweglichen Güter oder Waren sind verbindlich innerhalb der im Auftrag genannten Lieferzeit und an dem im Auftrag genannten Lieferdatum zu liefern. Lieferungen erfolgen ohne Eigentumsvorbehalt.
5.4 Der Gefahrübergang erfolgt mit mangelfreier Über- gabe der beweglichen Güter oder Waren am Lieferort ge- mäß Ziffer 5.2.
5.5 Die Verpackung ist vom Auftragnehmer kostenfrei zurück zu nehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine für den Transport erforderliche Versiche- rung zum vertraglich vereinbarten Lieferort gemäß Ziffer 5.2 abzuschließen. Das Risiko von Transportschäden trägt der Auftragnehmer.
5.6 Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe einer gedruckten oder zumindest ausdruckbaren, ausführlichen Benutzerdokumentation sowie sonstiger Handbücher in deutscher oder, falls nicht vorhanden, in englischer Spra- che. Der Auftragnehmer leistet unentgeltlichen Ersatz für den Fall, dass der Auftraggeber infolge Verlusts, versehent- licher Löschung oder ähnlicher Ereignisse über keine aktu- elle Version der vorgenannten Dokumente mehr verfügt.
5.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für eine Zeit von 5 Jahren ab Gefahrübergang Ersatzteile für die Lieferung ist unser Werk bewegli- chen Güter oder Waren gegen eine unserer sonstigen in marktübliche Vergütung zu liefern.
5.8 Der Auftragnehmer wird kostenfrei etwaige Ansprü- che aus einer Herstellergarantie – soweit der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt Hersteller diese allgemein anbietet – auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk Auftraggeber übertra- gen. Soweit der Auftragnehmer selbst Hersteller der beweg- lichen Güter oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher Waren ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen wird der Ware ebenerdig neben Auftragnehmer dem LkwAuftraggeber kostenfrei eine branchenübliche Herstellerga- rantie anbieten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Gesellschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies Fassung vom August 2011 berechtigt die Gesellschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Gesellschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Gesellschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- und unverbindlichNiedrigwasserzuschläge können von der Gesellschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt des Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung der Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn Genannte Liefertermine sind unverbindlich. Lieferungen erfolgen von Montag bis Xxxxxxx. Für Notlieferungen Samstags (max. 1-2 Paletten) erhebt HLG einen Zuschlag in Höhe von 20,00 €. Schadenersatzansprüche bei verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Für die Lieferungen wird eine Energiekostenpauschale von 6,50 € pro Lieferung erhoben. Teillieferungen sind zulässig. Beanstandungen hinsichtlich Menge der gelieferten Ware und zurückgenommenen Gebinde, sowie hinsichtlich der Arten und Sorten einschließlich der von uns angegebenen Lieferzeit setzt zugesicherten Restlaufzeit bis zum MHD der gelieferten Waren hat der Käufer unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Bei festgestellten Mängeln, die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für zu Lasten des Lieferanten gehen, kann der Käufer Ersatz der Ware oder Gutschrift verlangen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Mängel, die Lieferung ist unser Werk durch unsachgemäße Lagerung oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehandlung beim Käufer entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Versand Käufer ist zur Rückgabe des Leerguts in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet, das heißt sortiert und in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend. Europaletten und Rollwagen werden bei Anlieferung vom Fahrer erfasst und zum jeweils tagesaktuellen Preis berechnet. Bei Rückgabe erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käuferseine Gutschrift. Die Gefahr geht mit HLG erhebt aufgrund der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB stetig steigenden Dieselpreise eine temporäre Dieselpauschale in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw4,50 €, die sich bei sich normalisierenden Dieselpreisen wieder aufhebt. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzwAbweichungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kgWir übernehmen keine Haftung für Druckfehler, je nachdem, welcher Betrag höher ist, Irrtümer und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem LkwProduktdesign.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die 9.1 Die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellenan ein Abnehmerunternehmen geschieht „Ab Werk“. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr Das Produktrisiko geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in zu dem Zeitpunkt auf den Käufer das Abnehmerunternehmen über, zu dem die Produkte das Lager von Technirub verlassen haben.
9.2 Technirub lässt auf Rechnung und auf Risiko des Abnehmerunternehmens den Transport der Bestellung zur genannten Lieferadresse durch ein Transportunternehmen durchführen, insofern nicht vereinbart wurde, dass der Abnehmer die Produkte bei Technirub abholt.
9.3 Wenn ein Transportschaden entstanden ist und/oder Produkte während des Transports verloren gegangen sind, ist dies auf Risiko des Abnehmerunternehmens. Trotzdem wird Technirub das Transportunternehmen diesbezüglich ansprechen und versuchen, den Schaden vom Transportunternehmen vergüten zu lassen.
9.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, Technirub rechtzeitig schriftlich die benötigten Versandanweisungen zukommen zu lassen, in deren Ermangelung der Abnehmer für den Schaden und die Kosten, die das Versäumnis zur Folge haben sollten, haftbar ist. Der Abnehmer muss am Bestimmungsort für ausreichende Löschvorrichtungen Sorge tragen.
9.5 Bei Lieferung der vereinbarten Produkte ist Technirub berechtigt, in Teilen zu liefern, welche separat fakturiert werden können.
9.6 Nach Lieferung der Produkte an der vom Konsumenten angegebenen Lieferadresse sind die Produkte vollständig auf Rechnung und Risiko des Konsumenten.
9.7 Wenn es nicht möglich zu sein scheint, dem Abnehmer die Produkte zu liefern bzw. wenn die Ware Produkte nicht abgeholt werden, wegen einer Ursache auf Seiten des Abnehmers, behält Technirub sich das Herstellerwerk oder unser Lager verlässtRecht vor, die bestellten Produkte auf Rechnung und Risiko des Abnehmers zu lagern. Dieses Nach der Lagerung gilt auch danneine Frist von 1 Monat, wenn wir in der der Abnehmer Technirub in die Versendung Lage versetzen muss, die Produkte doch noch zu liefern bzw. in der Ware übernommen habender Abnehmer die Produkte abholen muss. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtEs sein denn Technirub hat ausdrücklich schriftlich eine andere Frist festgesetzt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 9.8 Wenn der Abnehmer auch nach Ablauf der in Artikel 9.7 genannten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der Abnehmer in Verzug und unverbindlichTechnirub hat das Recht, den Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung, ohne vorangehendes oder weiteres Inverzugsetzen, ohne gerichtliche Intervention und ohne Verpflichtung zur Vergütung von Schaden, Kosten und Zinsen, ganz oder anteilig aufzuheben. Technirub ist dann berechtigt, die Produkte an Dritte zu verkaufen bzw. zu vernichten.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten9.9 Voranstehendes lässt die Verpflichtung des Abnehmers unverletzt, den vereinbarten bzw. bedungenen, d. h. den geschuldeten Preis sowie eventuelle anderen Kosten zu zahlen.
4.5 9.10 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbestellten Produkte werden in den bei Technirub vorrätigen Verpackungen geliefert.
4.6 Der Käufer hat 9.11 Geringe Abweichungen in Bezug auf die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichtengenannten Maße, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtGewichte, Mengen, Farben und dergleichen gelten nicht als ein Versäumnis von Technirub.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt vereinbarte Liefertermin ist kein äußerster Termin, es sei denn die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragparteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk 2. Lieferverzug – sofern sich dieser in einem vertretbaren Rahmen befindet – gibt der Gegenpartei nicht das Recht, vom Vertrag zurück zu treten oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtSchadensersatz zu fordern.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd 3. Xxxxxxx Fruit & Vegetables B.V. achtet darauf, dass die gelieferte Menge hinsichtlich Anzahl und unverbindlichGewicht sowie der öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Anforderungen den Bedingungen entsprechen, die die beide Vertragsparteien vereinbart haben, es sei denn die Gegenpartei liefert einen Gegenbeweis. Somit bestimmen beide Vertragsparteien ausdrücklich, dass diesbezüglich ein Beweis vorliegen muss.
4.4 4. Die Lieferung erfolgt unter beim Kunden, es sei denn die Vertragsparteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart. Der Lieferzeitpunkt ist der Moment, in dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantendie Ware beim Kunden geliefert wird.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter 5. Falls die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung Vertragsparteien vereinbart haben, dass Xxxxxxx Fruit & Vegetables B.V. die zu liefernde Xxxx für die Gegenpartei bei sich oder bei Dritten lagern soll, ist der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenLieferzeitpunkt der Moment, in dem die Ware gelagert wird.
4.6 Der Käufer hat 6. Xxxxxxx Fruit & Vegetables B.V. ist jederzeit dazu berechtigt, bevor sie aus dem Vertrag entstehende Verpflichtungen ihrerseits erfüllt, ausreichende Sicherheit für die Ware unverzüglich nach Anzeige Zahlungsverpflichtungen der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtGegenpartei einzufordern.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen7. Falls die Gegenpartei gegenüber Hendrix Fruit & Vegetables B.V. noch Zahlungsverpflichtungen hat, gelten für diese insbesondere wenn Rechnungen von Hendrix Fruit & Vegetables B.V. durch die Regelungen der ADSp 2017Gegenpartei weder vollständig noch teilweise beglichen worden sind, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir hat Hendrix Fruit & Vegetables B.V. das Recht die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hinLieferverpflichtungen solange aufzuschieben, dass bis die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher Gegenpartei allen Verpflichtungen nachgekommen ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Lieferung. 4.1 Der Beginn der 4.1. Zu Teillieferungen und -leistungen ist die Creative Wave GmbH jederzeit berechtigt.
4.2. Die Creative Wave GmbH ist weiterhin berechtigt, für die Lieferungen und Leistungen Unteraufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vergeben.
4.3. Angegebene Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausschriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
4.2 Erfüllungsort 4.4. Der Besteller trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten oder zu verantwortenden Unterbrechung oder Verzögerung der uns obliegenden Lieferungen oder Leistungen. In den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen beispielsweise und gegebenenfalls Zugang zum Entwicklungsstudio und Bereitstellung der technischen Grundanschlüsse bzw. Leitungsnetze sowie notwendige Planungsunterlagen.
4.5. Verzögerungen der Lieferungen oder Leistungen aufgrund höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher Maßnahmen oder Verordnungen sowie der Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die nicht dem Willen oder Einfluss der Creative Wave GmbH unterliegen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Die Fristen für die Lieferung ist unser Werk Lieferungen oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenLeistungen werden angemessen verlängert.
4.6. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überBesteller kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Xxxxxxx, die Ware der Besteller auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
4.7. Im Übrigen bleibt das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen Recht des Bestellers zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 3.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien voraus.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KäufersVorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer überVereinbarte Liefer- termine sind dann erfüllt, wenn die Ware und die geforderten Werks-/Abnahmeprüfzeugnisse zum vorgesehenen Zeitpunkt bei der Gesellschaft oder dem von ihr angegebenen Bestim- mungsort (Lieferadresse) in der vereinbarten Menge einge- gangen sind. Unbeschadet der Rechte aus Ziffer 3.2 behält die Gesellschaft sich jedoch das Herstellerwerk Recht vor, nach freiem Er- messen eine Verlängerung dieser Termine zu gewähren.
3.2 Der Lieferant hat die Gesellschaft unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerech- te Lieferung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstän- de erkennbar werden. Lässt sich der Tag, an dem die Liefe- rung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens der Gesellschaft bedarf. Bei einer Überschreitung der vereinbar- ten Lieferfristen behält sich die Gesellschaft vor, nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag durch schrift- liche Erklärung zurückzutreten und/oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung Schadensersatz statt der Ware übernommen habenLeistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemes- senen Nachfrist zu verlangen. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle Gesellschaft ist bei Liefer- verzögerungen berechtigt, nach vorheriger schriftlicher An- drohung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlan- gen. je Schadenereignis Die Vertragsstrafe ist auf 1,25 Millionen bzwden vom Lieferanten zu erset- zenden Verzugsschaden anzurechnen.
3.3 In case of any delivery stoppages due to unforeseeable events such as Force Majeure, outbreak of war or natural disasters or any other serious and inevitable events beyond the Supplier's scope of influence and responsibility, the Par- ties shall be exempted from their obligations to perform for the duration of the disturbance and to the extent of the ef- fects thereof. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kgThe Parties shall be obliged to adjust their mu- tual delivery obligations to the modified conditions according to the principles of good faith, je nachdemwhich might mean that the Enterprise may be entitled to either renounce the remainder of the delivery or to request the continuation of the delivery under conditions to be determined by the Enterprise even after the disturbance has been eliminated.
3.4 If no other agreement has been made, welcher Betrag höher istthe delivery condition to be applied shall be DDP – Delivery Duty Paid (Incoterms 2010) at our place of destination, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränkenincluding packaging. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbartThe passing of risk shall take place at the place of destination specified by us.
3.5 The Supplier shall be obliged to specify the order number of the Enterprise on his dispatch and delivery notes. If he fails to do so, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwthe Supplier shall be responsible for the conse- quences caused thereby, including any delays in processing, unless he proves that he has no responsibility for these con- sequences.
3.6 The Enterprise may determine the type of packaging and dis- patch. If the Enterprise does not give any directives to this re- spect, the Supplier shall be obliged to choose from the stand- ard options for dispatch and packaging those that are the most appropriate and the most favourable for the Enterprise.
3.7 On request of the Enterprise, the Supplier shall take back any transport packaging as well as any sales packaging or outer packaging free of charge.
3.8 The Enterprise shall be entitled to modify the time and place of delivery as well as the type of packaging at any time by way of a written notification which must be sent at least 10 calendar days before the agreed or announced delivery date. The same shall apply to any modifications of the product specifications as far as these can be implemented in the framework of the normal production process of the Supplier without causing considerable extra expenses, the required period of notice referred to above being at least 15 calendar days in this case. Any additional costs arising for the Supplier due to this modification shall be refunded to the Supplier by the Enterprise. If such modifications result in delays of deliv- ery which cannot be avoided with reasonable efforts in the normal production and business operation of the Supplier, the delivery date originally agreed or announced shall be deferred accordingly. The Supplier shall inform the Enterprise in writing about the additional costs or delivery delays he ex- pects according to his best knowledge in due time before the delivery date, at least however within 5 working days after having received the notification from the Enterprise accord- ing to the first sentence of this paragraph.
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Samples: Purchasing Terms and Conditions
Lieferung. 4.1 4.1. Der Beginn gesamte Schriftwechsel ist mit Ausnahme von Rechnungen (siehe Ziffer 8.1) zwischen dem Lieferanten und der bestellenden Einkaufsabteilung von uns angegebenen Lieferzeit setzt Schüco zu führen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausSchüco-Bestell- nummer und das Datum der Bestellung im gesamten Schriftwechsel, in allen Rechnungen und allen Versand- papieren anzugeben. Außerdem ist auf Verlangen ein Vermerk über die Abladestelle aufzunehmen. Ergibt sich durch die schuldhafte Nichtbeachtung der vorstehenden Angaben ein Mehraufwand, hat der Lieferant für dadurch entstehende Mehrkosten aufzukommen.
4.2 Erfüllungsort 4.2. Jeder Sendung ist der Lieferschein als Begleitpapier beizufügen, auf dem die Nummer und das Datum der Bestellung, die Artikel-Nummer, Menge und der genaue Lieferort vermerkt sind. Außerdem ist eine Versandanzeige für die Lieferung ist unser Werk jede Sendung an Schüco zu senden. Rechnungen gelten nicht als Lieferscheine.
4.3. Die Anerkennung von Mehr- oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenMinderlieferungen behält sich Schüco vor.
4.4. Der Versand Lieferant haftet Schüco dafür, dass alle Liefe-
4.5. Der Lieferant stellt Schüco Ursprungsnachweise (z. B. Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen auf der Rechnung im Sinne der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft, Ursprungszeugnisse gemäß den nichtpräferentiellen Ur- sprungsbestimmungen) mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet einmal jähr- lich als Langzeiterklärung oder pro Lieferung unaufge- fordert und unverzüglich zur Verfügung.
4.6. Sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von ei- nem Lieferanten Übereinstimmungsnachweise zu erbrin- gen, stellt der Lieferant Schüco diese unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung. Benötigt Schüco für Überein- stimmungsnachweise die Mitwirkung des Lieferanten, ist dieser verpflichtet, sämtliche erforderlichen Mitwirkungs- handlungen, insbesondere die Abgabe von Erklärungen, unverzüglich zu erbringen.
4.7. Im Fall von Streckenlieferungen vom Lieferanten direkt an den Kunden von Schüco wird der Lieferant auf Anforderung von Schüco Versandpapiere verwenden, die den Lieferanten nicht erkennen lassen oder Schüco als Lieferanten gegenüber dem Kunden ausweisen. Schüco wird dem Lieferanten bei Bedarf Lieferscheine von Schüco zur Verfügung stellen.
4.8. Bei Streckengeschäften ist der Lieferant ver- pflichtet, die Versandpapiere gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren und auf Anforderung von Schüco unverzüglich an Schüco herauszugeben.
4.9. Das Abladen der Ware am vereinbarten Bestim- mungsort hat durch den Lieferanten unverzüglich zu er- folgen. Etwaiges Abladen durch Schüco-Mitarbeiter erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Rechnung Kosten des KäufersLieferanten.
4.10. Die Gefahr geht nach Beendigung des Ablade- vorgangs mit Abnahme der Übergabe Lieferung durch Schüco bzw. am vereinbarten Bestimmungsort auf Schüco über. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Ware einem Spediteur oder ei- nem Frachtführer übergibt. Nimmt Schüco die Ware beim Lieferanten ab und verbleibt die Ware nach der Abnahme durch Schüco beim Lieferanten, trägt dieser die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware, bis die Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtihren Bestimmungsort gelangt und dort abgeladen worden ist.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die 4.11. Vor Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall Teilen bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro Artikeln, die nach Zeichnungen oder 2 SZR/kgAngaben von Schüco angefertigt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist, müssen an Schüco Ausfallmuster gesandt und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwdiese von Schüco genehmigt werden.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung. 4.1 7.1. Die Lieferung der Ware erfolgt DDP benannter Bestimmungsort gemäß den Incoterms 2020. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen findet die DDP Klausel unmittelbar Anwendung, bei nationalen Lieferungen nur analog hinsichtlich der Auslieferungsumstände. Der Beginn benannte Bestimmungsort ist der mit dem Kunden vereinbarte Lieferort. Abweichend von uns angegebenen der Bestimmung DDP entlädt der Fahrer bei nationalen Lieferungen die Ware vom Fahrzeug zum Eingang im Erdgeschoss des Anlieferortes.
7.2. Die Liefer- und Leistungsfristen werden nach den jeweils bestehenden Verhältnissen gewissenhaft angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten von Geräten einschließlich damit zusammen bestellter Reagenzien und Verbrauchsmaterialien ist in der gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien vorausangegeben. Im Hinblick auf Reagenzien und Verbrauchsmaterialien ist es das Ziel von bioMérieux, Bestellungen des Kunden, die vormittags bei bioMérieux eingehen, am übernächsten Werktag (Montag bis Xxxxxxx) auszuliefern. Höhere Gewalt wie Verkehrsstörungen, Streiks usw. befreien bioMérieux für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in der Auftragsbestätigung angegebenen Verkaufsstellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers7.3. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn Lieferung setzt die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen haben. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd fristgerechte und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Verpflichtungen des Käufers Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige 7.4. Sofern der Versandbereitschaft abzuho- lenKunde offensichtlich falsche Waren bestellt, ist bioMérieux nicht verpflichtet, diese zurückzunehmen bzw. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtumzutauschen.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen7.5. Verfrühte Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Sollte bioMérieux Mehrmengen liefern, gelten für diese wird der Kunde dies bioMérieux unverzüglich anzeigen. bioMérieux wird die Regelungen der ADSp 2017zu viel angelieferten Waren unverzüglich beim Kunden abholen. Der Kunde ist verpflichtet, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis Waren bis dahin ordnungsgemäß auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkwseine Kosten aufzubewahren.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 10.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies fÄr den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort für 10.2 Wird die Lieferung ist unser Werk durch hÜhere Gewalt, behÜrdliche MaAnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme WitterungsverhÅltnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder eine unserer sonstigen in Niedrigwasser) oder Åhnliche UmstÅnde – auch bei Lieferanten der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenGenossenschaft – unmÜglich oder ÄbermÅAig erschwert, so wird die Genossenschaft fÄr die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurÄckzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenÄgenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenÄber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfÅltig ausgewÅhlt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre AnsprÄche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach MaAgabe von á 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer Äber den Eintritt der o. g. Ereignisse und die NichtverfÄgbarkeit unverzÄglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRÄcktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzÄglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich10.3 TransportkostenerhÜhungen, TarifÅnderungen, Eis-, Hoch- oder NiedrigwasserzuschlÅge kÜnnen von der Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung spÅter als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 10.4 Bei Versand an Unternehmer trÅgt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim StreckengeschÅft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 10.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeintrÅchtigte AnfuhrstraAe bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede VerlÅsst das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare AnfuhrstraAe, so haftet dieser fÄr auftretende SchÅden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der AnfuhrstraAe oder Lieferstelle entstehen, trÅgt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als KÅufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 Der Beginn 12.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausVertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
4.2 Erfüllungsort 12.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. X. Xxxxx, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen in Dauer der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenBehinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder AbholerDies berechtigt die Genossenschaft auch, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer übervom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Ware das Herstellerwerk Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder unser Lager verlässtteilweise entbunden. Dieses Dies gilt auch nur dann, wenn wir sie die Versendung erforderli- chen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware übernommen habengetroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie ver- pflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührtRücktritts die Gegenleistungen des Unter- nehmers unverzüglich erstatten.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich12.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Kauf- preis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
4.4 Die 12.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferantenim Streckengeschäft.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung 12.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt weiter die rechtzeitige eine mit schwerem Lastzug befahrbare und ordnungs- gemäße Erfüllung von der Verpflichtung des Käufers Witterung unbeeinträch- tigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Die Einrede Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unter- nehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehaltenbesetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4.6 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung. 4.1 a. Sofern nicht anders angegeben, erfolgt die Lieferung an die bei der Bestellung angegebene Adresse. Die Lieferung erfolgt durch GLS Belgium Distribution NV/SA, 233 Boulevard de l'Humanité X-0000 Xxxxxxxxx. Bei Abwesenheit des Empfängers versucht das Transportunternehmen, die Ware innerhalb von 2 Tagen zuzustellen und hinterlässt eine Benachrichtigung vor Ort. Sollte die Ware nach diesem zweiten Zustellversuch nicht zugestellt werden, wird sie innerhalb von 5 Tagen retourniert. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, eine neue Lieferung mit dem Transportunternehmen zu vereinbaren. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten zwischen den Parteien vorausKunde kann sein Paket nach Vereinbarung auch im Geschäft (Rue Stordoir 15 B à 5081 Saint- Denis Bovesse) abholen.
4.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk oder eine unserer sonstigen b. Nur als Anhaltspunkt: Die Versandzeiten betragen in der Auftragsbestätigung angegebenen VerkaufsstellenRegel 24-48 Stunden. Der Versand erfolgt Sofern bei der Bestellung nicht anders angegeben, beträgt die maximale Lieferzeit 30 Tage ab dem Datum des Zahlungseingangs (wenn das Produkt z.B. nicht mehr auf Gefahr und Rechnung Lager ist).
c. Die Versandkosten gehen zu Lasten des KäufersKunden. Diese Kosten werden bei der Bestellung angegeben.
d. Bei gelegentlichen Versand-Aktionen für außerhalb Belgiens werden die Versandkosten von Fall zu Fall berechnet.
e. Die Gefahr geht mit unmittelbar nach der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendung der Ware übernommen habenauf den Kunden über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
4.3 Liefertermine sind nur annähernd und unverbindlich.
4.4 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbeliefe- rung durch Vorlieferanten.
4.5 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6 Der Käufer hat Sollte die Ware unverzüglich nach Anzeige beschädigt angeliefert werden, kann der Versandbereitschaft abzuho- len. Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug Kunde die Annahme verweigern oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Schadenersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtVorbehalte vermerken und diese innerhalb von 48 Stunden per Brief (am besten per Einschreiben) an das Transportunternehmen senden.
4.7 Erbringen wir logistische Leistungen, gelten für diese die Regelungen der ADSp 2017, sofern in diesen Bedingungen oder in dem Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen angegeben beziehungsweise vereinbart sind. Auf Wunsch des Käufers stellen wir die ADSp 2017 zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Millionen bzw. 2,5 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg beschränken. Wird zwischen den Vertragsparteien die Lieferung mit Entladung vereinbart, erfolgt das Absetzen der Ware ebenerdig neben dem Lkw.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen