Common use of Lieferungen Clause in Contracts

Lieferungen. 3.1. Wir sind stets bemüht, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen. 3.11. Wir sind stets bemühtDie Lieferung erfolgt ab Versandort von MOVEC oder unmittelbar ab Versandort des Herstellers, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung, und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. MOVEC ist zu Teillieferungen berechtigt, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltenauch getrennt in Rechnung gestellt werden können. Die Verpflichtung zur Montage und Installation bedarf eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Kunden und wird unter Zugrundelegung der gesonderten Bedingungen für die Erbringung von uns genannten Liefertermine können Beratung- und EDV-Systemunterstützungsleistungen gemäß Punkt IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. 2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Verbindlichkeit der Fristen setzt die rechtzeitige Erbringung aller notwendigen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus. Die Frist gilt als eingehalten, • bei Lieferungen ohne Montage und Installation, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist von uns MOVEC oder einem Zulieferer/Subunternehmer von MOVEC zum Versand an den Kunden gebracht oder zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt worden ist. Falls die Lieferung oder Abholung sich aus unvermeid- lichenGründen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Mitteilung der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt; • bei Lieferung mit Montage und Installationsverpflichtung, sobald die Montage und Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 3. Lieferfristen verlängern sich für MOVEC angemessen bei Störungen aufgrund von durch MOVEC nicht zu vertretenden Hindernissen wie z.B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Störungen bei Eigenbelieferungen, Betriebsstörungen und anderen Fällen Höherer Gewalt. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich oder überschritten werdenunzumutbar, wird MOVEC von der Lieferverpflichtung endgültig befreit und kann MOVEC vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche wegen Nichterfüllung gegen MOVEC ableiten kann. 4. Bei eingetretenem Lieferverzug darf Wird die Lieferung auf Wunsch oder aus sonstigen vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung freivertretenden Gründen verzögert, so kann MOVEC dem Kunden ab Anzeige der Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jede vollendete Woche in Rechnung stellen, wobei der Betrag jedoch absolut mit 5 % des Bruttorechnungsbetrages begrenzt wird. Übersteigende gesetzliche Schadenersatzansprüche von MOVEC bleiben jedoch vorbehalten. 5. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MOVEC. Der Kunde darf die gelieferten Waren im Rahmen seines ord- nungsgemäßen Geschäftsbetriebes mit anderen Sachen verbinden und in diese einbauen. Eine Verbindung oder ein Einbau erfolgen jedoch ausschließlich für Rechnung von MOVEC, welche einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der von MOVEC gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache entspricht. Der Kunde darf die gelieferten Waren und die allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes unter der Voraussetzung veräußern, dass er mit dem Käufer kein Abtretungsverbot und einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung vereinbart. Der Kunde tritt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren samt Eigentumsvorbehalt hiermit in Höhe des jeweiligen Bruttofakturenbetrages der von MOVEC an ihn gelieferten Waren zur bis zu deren vollständiger Bezahlung zur Besicherung an MOVEC ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von MOVEC an den Kunden gelieferten Waren und der allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen ist dem Kunden bis zur vollständigen Zahlungsleistung an MOVEC nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die von MOVEC gelieferten Waren oder die allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen hat der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleitendas Eigentumsrecht von MOVEC geltend zu machen und MOVEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Zugriffen Dritter. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, kann MOVEC die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Berechtigung des Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4. Kommt zur Weiterveräußerung und zur Verbindung oder dem Einbau der Kunde von MOVEC gelieferten Waren mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen anderen Sachen widerrufen und die Ware gelieferten Waren auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügenzurücknehmen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon Die Rücknahme der Waren durch MOVEC gilt mangels ausdrücklicher Erklärung nicht berührt. 3.5als Rücktritt vom Vertrag. Gerät der Kunde MOVEC ist in Annahmeverzug, so sind wir solchen Fällen berechtigt, die bei uns zurückgenommenen Waren durch Verkauf zum Marktpreis oder in einer öffentlichen Versteigerung in sinngemäßer Anwendung der §§ 466a – 466e ABGB zu verwerten und sich aus dem Verwertungserlös unter An- rechnung auf die offenen Forderungen gegen den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit Kunden befriedigen. Ein allfälliger Überschuss steht dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührtzu.

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Samples: Lizenz Und Pflegevertrag, Lizenz Und Pflegevertrag

Lieferungen. 3.1. Wir 3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind stets bemüht, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltennur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die von vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Sofern nicht die Anlieferung der Ware bei uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichenvereinbart ist, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf hat der Lieferant die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage seinWare unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. 3.23.2 Vorzeitige Leistung und/oder nicht vertraglich vereinbarte Teilleistungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem ZuliefererEine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Leistung berührt nicht einen an diesen Termin gebundenen Beginn des Laufs einer Zahlungsfrist. 3.3 Wenn vereinbarte Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monatesind wir, ist der Kunde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, nach unserer Xxxx berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zuWir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Berufung durch uns Annahme der verspäteten Lieferungen oder Leistungen beinhaltet keinen Verzicht auf diese Vereinbarung setzt jedoch vorausErsatzansprüche. 3.4 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Materialversorgung voraussieht oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung darüber benachrichtigen, dass wir den Kunden rechtzeitig die vereinbarten Termine unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informierenUmständen nicht eingehalten werden können. 3.3. Im Falle höherer Gewalt 3.5 Für Stückzahlen, Gewichte und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von uns bei der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigenWareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 3.43.6 Sofern an die vertragsgegenständliche Leistung gewerbliche Schutzrechte bzw. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in VerzugUrheberrechte bestehen und insoweit es sich dabei um ein vorbestehendes Standardprodukt handelt, sind erhalten wir berechtigtein nicht ausschließliches, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern zeitlich und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügenräumlich unbegrenztes und übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührtInsoweit als es sich um eine individuelle Leistung für uns handelt, erhalten wir das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte und übertragbare Nutzungsrecht. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferungen. 3.1. Wir 4.1 Die Lieferzeiten sind stets bemühtals annähernd zu betrachten. 4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu setzende Nachfrist beschaffenden Unterlagen, Genehmi- gungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert bzw. verschiebt sich um den Zeitraum, in dem der Kunde etwaige Vorleistungen nicht kürzer als 14 Arbeitstage seinerbringt oder etwaige Zug um Zug zu erbringende Leistungen nicht vertragsgemäß anbietet. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4. 4.3 Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen Annahmeverzug oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzugverletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die bei den uns durch insoweit entstehenden Scha- den, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ohne Verzicht auf weitergehende Ansprüche, ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in diesem Fall auf den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem Kunden über. 4.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offenZahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwür- digkeit des Kunden wird hierdurch zu mindern - insbesondere die Ablehnung der Deckungszusage durch unsere Warenkreditversicherung, Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen den Kunden oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden - sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zu verweigern, bis die Vergütung für die noch aus- stehende Lieferung bezahlt oder hierfür Sicherheit geleistet wird. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung der Vergütung oder der Sicherheit sind wir berechtigt, uns vom Vertrag zu lösen. 4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags- verletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht berührtauf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferungen. 3.11. Wir Lieferfristen und -termine sind stets bemühtnur verbindlich, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltenwenn wir sie als solche schriftlich bestätigt haben. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir in- nerhalb der vereinbarten Fristen die Versandbereitschaft melden. 2. Bei einem Kauf nach Probe beginnt die Lieferfrist mit schriftlicher Genehmigung der Probe, in allen Fällen der Materialbeistellung frü- hestens mit dem Eingang des Materials. Die Lieferfrist beginnt erst in dem Augenblick, in dem uns der Besteller von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichenihm zu liefernde Unter- lagen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Pläne vorgelegt hat. Die Lieferfrist verlängert sich um die Zeit, während der wir selbst nicht richtig oder überschritten rechtzeitig beliefert werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf Lieferfristen verlängern sich darüber hinaus angemessen, wenn der Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen oder sonstige Vertrags- pflichten nicht einhält. Die vorstehenden Regelungen zur Lieferzeitverlängerung gelten nicht, wenn wir die vom Kunden Verzögerung zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage seinvertreten haben. 3.23. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit Verzögert sich die Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Rohstoff- mangel, Arbeitskampf, Ausfall von uns oder unserem ZuliefererZulieferungen), so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfangangemessen. Wird durch die genannten Umstände aus gleichem Grunde die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbarunmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder Wir werden wir in diesem Fall den Besteller unverzüglich von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigenUnmöglichkeit infor- mieren und schon erhaltene Gegenleistungen erstatten. 3.44. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung Wir kommen – auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB) – nur in Verzug, wenn uns eine Frist zur Erfüllung von 2 Wochen gesetzt wird, es sei denn, wir haben zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Wir haften jedoch für Ver- zugsschäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des dop- pelten Auftragswertes, es sei denn, wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Eine Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatzanspruch des Bestellers anzurechnen. Wir sind wir zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen . Befindet sich der Besteller mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzugnur unbedeu- tende Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, alle weiteren Liefe- rungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse ist u.a. anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder ein Kreditversicherer die bei uns Deckung ablehnt bzw. die Deckung erheblich reduziert, das von dem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. 5. Lieferungen erfolgen ab Werk (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden istEXW Incoterms 2020). Die Geltendmachung Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. 6. Bei Abrufaufträgen können wir nach Ablauf von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch 6 Monaten ab Auf- tragsbestätigung eine 14-tägige Nachfrist zur Abnahme setzen und dann nach unserer Xxxx die nicht berührtabgenommene Menge in Rechnung stellen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferungen. 3.1. Wir 3.1 Die von BRUSA zu liefernden Waren und ihre Eigenschaften oder die von BRUSA zu erbringenden Dienstleistungen sind stets bemühtin der Bestätigung von BRUSA aufgeführt (einschließlich Anlagen oder Unterlagen, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage seindurch Bezugnahme in diese Bestätigung mit aufgenommen wurden). 3.23.2 Unter Umständen ist BRUSA auf die rechtzeitige Übermittlung von notwendigen Dokumentationen, Zeichnungen, Beistellungen usw. Beruht durch den Kunden angewiesen. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, behält sich BRUSA eine entsprechende Anpassung des Liefertermins vor. 3.3 Es liegt kein Lieferverzug oder eine sonstige Vertragsverletzung vor, wenn BRUSA durch Ereignisse höherer Gewalt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Feuer, Streiks und Aussperrungen, Embargos, staatliche Sanktionen und Probleme beim Lieferanten oder Insolvenzen von Lieferanten) und/oder andere Ereignisse, die sich der Lieferverzug angemessenen Kontrolle von BRUSA entziehen, an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. 3.4 Bei Verträgen, die die wiederholte Lieferung von Waren durch BRUSA erfordern (z.B. durch Abrufe), darf der Käufer nur Waren innerhalb der tatsächlichen Produktionskapazitäten von BRUSA bestellen (über die BRUSA den Käufer auf leichter Fahrlässigkeit Anfrage immer unverzüglich informieren muss) und muss erforderliche und angemessene Vorlaufzeiten (Zeitraum zwischen Eingang einer Bestellung oder Abruf und dem vom Käufer gewünschten Liefertermin) einhalten. 3.5 Sollten keine Abrufe schriftlich zwischen den Parteien vereinbart sein, behält sich BRUSA das Recht vor, nach Ablauf einer Frist von uns sechs (6) Monaten, den sofortigen Abruf des vollständigen Auftrages zu verlangen. 3.6 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder unserem Zulieferereine verbindliche Lieferfrist überschritten, so verlängert sich die hat der Käufer Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung, wenn BRUSA den Verzug schuldhaft verursacht hat und dem Käufer infolge dieses Verzugs ein Schaden entstanden ist, wobei der pauschalierte Schadenersatz 0,5 % des Vertragspreises für jede volle Woche der Verspätung und einen Höchstbetrag von 5 % nicht überschreiten darf. Erfolgt innerhalb von 10 Wochen nach Ablauf eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monatekeine Lieferung, ist hat der Kunde berechtigtKäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Weitere Rechte und Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch vorausdes Käufers im Falle von Lieferverzug von BRUSA sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informierenBRUSA diesen Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 3.33.7 Bei Verschiebung des Versandtermins durch den Käufer um mehr als vier (4) Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft behält sich BRUSA mit Erreichen des bestätigten Xxxxxxxxxxxxx vor, Lagergebühren in Höhe von 5 % p.a. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarerzeitanteilig (pro rata temporis) des Kaufpreises der jeweiligen Ware zu berechnen. 3.8 Sofern nichts anderes vereinbart ist, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert verstehen sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigenAngebotspreise FCA Sennwald (INCOTERMS 2020). 3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferungen. 3.1Ist eine Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart, so be- ginnen diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung oder falls keine Auftragsbestätigung erfolgt mit dem Folge- tag der Bestellung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstel- lung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungs- gemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Käufers. Wir sind stets bemühtLieferfristen und Xxxxxxxxxxxxx stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen. Bei Lieferverzug, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht versandbereit gemeldet wurden. In Fällen höherer Gewalt, hoheitlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsunterbrechungen, Verkehrsstörun- gen, Verfügungen von hoher Hand bei uns oder unseren Vorlieferanten und sonstigenEreignissen, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichenaußerhalb unserer Einflusspfhäre liegen und zur Ver-/Behinderung oder wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich unsere Lieferzeit um die Lieferfrist entsprechendDauer des Vorlie- gens der eingetretenen Störung einschließlich einer erfor- derlichen Anlaufzeit. Dau- ert Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird die Lieferverzögerung länger Lieferung durch die Störung um mehr als 3 Monatesechs Wochen verzögert, ist sind sowohl der Kunde Käufer als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung be- troffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden Lieferungen ab einem Bestellwert von EUR 250,00 erfolgen frei Haus innerhalb der BRD. Bei einem geringeren Bestellwert berechnen wir eine Ver- sandkostenpauschale in diesen Fällen nicht zuHöhe von EUR 8,50 pro Lieferung. Für die nachfolgenden kostenpflichtigen Logistikdienstleis- tungen behalten wir uns eine Berechnung vor: Umpacken in Rollcontainer (Rollis) EUR 15,00 pro Stück Umpacken auf Kunststoffpalette H1 EUR 15,00 pro Stück Zusätzliche Abladestelle EUR 30,00 pro Abladestelle Sonderfahrten auf Anfrage Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei Haus. Die Berufung durch uns Gefahr geht mit der Quittierung der Lieferdokumente auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3Käufer über. Im Falle höherer Gewalt Fall einer vereinbarten Abholung ab Werk gemäß der Klausel EXW der INCOTERMS 2010 geht die Gefahr mit Anzeige der Abholbereitschaft auf den Käu- fer über. Sollte der Auslieferfahrer auf Verlangen des Käufers die Vertragswaren in die Räumlichkeiten des Käufers verbrin- gen/abtragen, so geschieht dies ausdrücklich auf Risiko des Käufers und sonstiger unvorhersehbarerer haftet für hierdurch verursachte Schäden an der Ware, außerge- wöhnlicher Personen, Einrichtungen, Räumlichkeiten und unverschuldeter UmständePersonenschäden, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw.welche der Fahrer selbst während die- ser Tätigkeit erleidet. Erfolgt die Lieferung auf Euro-/Pool-Paletten und dazugehö- rigen Ladehilfsmitteln, sind für den Tausch Ladehilfsmittel in gleichwertig gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen, damit Zug-um-Zug getauscht werden kann. Hilfsweise erfolgt die Überlassung der Ladehilfsmittel darlehenshalber und verpflichtet zur unverzüglichen Rückgabe entsprechen- der Ladehilfsmittel. Wir sind auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sichberechtigt, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sindein Tausch abgelehnt oder nur schadhafte Ladehilfsmittel angeboten werden, die Lieferfrist überlassenen Ladehilfsmittel zum Tagespreis entsprechend gebrauchter Artikel mittlerer Art und Güte in angemessenem UmfangRechnung zu stellen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände Teillieferungen sind zulässig und können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigengesondert abge- rechnet werden. 3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferungen. 3.13.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. 3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Wir sind stets bemühtMassgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäss Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für die Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen. 3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichenihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage seinbenachrichtigen. 3.2. Beruht 3.5 Die vorbehaltlose Annahme der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die verspäteten Lieferung oder Leistung unmög- lich enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder unzumutbar, so werden wir Leistung zustehende Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von der Lieferverpflichtung frei. Dauert uns geschuldeten Entgelts für die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit betroffene Lieferung oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigenLeistung. 3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührtuns zumutbar. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug3.7 Für Stückzahlen, so sind wir berechtigtGewichte und Masse sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei uns durch der Wareneingangsprüfung ermittelten Werte massgebend. 3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschliesslich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang das Recht zur Nutzung mit den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemässe Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührtausdrückliche Vereinbarung eine Sicherheitskopie erstellen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Lieferungen. 3.1. Wir sind stets bemühtDie Lieferung der bestellten Artikel erfolgt per Versand, wobei IBB berechtigt ist, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltenVersendungsart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) zu bestimmen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede dem Käufer zumutbare Teillieferung und Teilleistung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung; zusätzliche Kosten für Verpackung und Versand für Teillieferungen und Teilleistungen trägt IBB. Die Lieferfrist beträgt ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss, (sofern Vorkasse einschlägig oder vereinbart ist ab entsprechendem Zahlungseingang) sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde; die Lieferfrist für kundenspezifisch angefertigte Artikel wird in jedem Fall individuell zwischen den Parteien vereinbart. Eine vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichenihm zu beschaffende Dokumente, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werdenUnterlagen, Materialien o.ä., die für die Erbringung der Leistung durch IBB erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein. 3.2Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem ZuliefererIn jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät IBB in Lieferverzug, so verlängert sich kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. IBB bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Käufer kann im Falle des Verzugs der IBB schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Sofern IBB aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, Lieferfristen nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), hat sie den Käufer hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist entsprechendmitzuteilen. Dau- ert Ist die Lieferverzögerung länger als 3 MonateLeistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Kunde IBB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist unverzüglich zu erstatten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesen Fällen diesem Sinne gilt insbesondere die nicht zu. Die Berufung rechtzeitige Selbstbelieferung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch vorausZulieferer, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder IBB noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder IBB im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbareroder aufgrund von IBB nicht zu vertretender Störungen im eigenen Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umständeinsbesondere Streik, z. Aussperrung, behördliche Anordnung oder sonstige vergleichbare Auswirkungen z.B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten eines Pandemiegeschehens usw.. verlängert sich die Lieferfrist, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintretenbei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigenum einen angemessenen Zeitraum. 3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen. 3.11. Wir sind stets bemühtDie Lieferung erfolgt ab Versandort von MOVEC oder unmittelbar ab Versandort des Herstellers, ausschliesslich Verpackung, Transport und Versicherung, und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. MOVEC ist zu Teillieferungen berechtigt, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltenauch getrennt in Rechnung gestellt werden können. Die Verpflichtung zur Montage und Installation bedarf eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Kunden und wird unter Zugrundelegung der gesonderten Bedingungen für die Erbringung von uns genannten Liefertermine können Beratung- und EDV-Systemunterstützungsleistungen gemäss Punkt IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. 2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Verbindlichkeit der Fristen setzt die rechtzeitige Erbringung aller notwendigen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus. Die Frist gilt als eingehalten, • bei Lieferungen ohne Montage und Installation, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist von uns MOVEC oder einem Zulieferer/Subunternehmer von MOVEC zum Versand an den Kunden gebracht oder zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt worden ist. Falls die Lieferung oder Abholung sich aus unvermeid- lichenGründen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Mitteilung der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt; • bei Lieferung mit Montage und Installationsverpflichtung, sobald die Montage und Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 3. Lieferfristen verlängern sich für MOVEC angemessen bei Störungen aufgrund von durch MOVEC nicht zu vertretenden Hindernissen wie z.B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Störungen bei Eigenbelieferungen, Betriebsstörungen und anderen Fällen Höherer Gewalt. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich oder überschritten werdenunzumutbar, wird MOVEC von der Lieferverpflichtung endgültig befreit und kann MOVEC vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche wegen Nichterfüllung gegen MOVEC ableiten kann. 4. Bei eingetretenem Lieferverzug darf Wird die Lieferung auf Wunsch oder aus sonstigen vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung freivertretenden Gründen verzögert, so kann MOVEC dem Kunden ab Anzeige der Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jede vollendete Woche in Rechnung stellen, wobei der Betrag jedoch absolut mit 5 % des Bruttorechnungsbetrages begrenzt wird. Übersteigende gesetzliche Schadenersatzansprüche von MOVEC bleiben jedoch vorbehalten. 5. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MOVEC und MOVEC hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung den Eigentumsvorbehalt jederzeit in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde darf die gelieferten Waren im Rahmen seines ord- nungsgemässen Geschäftsbetriebes mit anderen Sachen verbinden und in diese einbauen. Eine Verbindung oder ein Einbau erfolgen jedoch ausschliesslich für Rechnung von MOVEC, welche einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der von MOVEC gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache entspricht. Der Kunde darf die gelieferten Waren und die allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes unter der Voraussetzung veräussern, dass er mit dem Käufer kein Abtretungsverbot und einen Eigentumsvorbehalt unter entsprechendem Vorbehalt der Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister bis zur vollständigen Bezahlung vereinbart. Der Kunde tritt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltswaren samt Eigentumsvorbehalt hiermit in Höhe des jeweiligen Bruttofakturenbetrages der von MOVEC an ihn gelieferten Waren zur bis zu deren vollständiger Bezahlung zur Besicherung an MOVEC ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von MOVEC an den Kunden gelieferten Waren und der allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen ist dem Kunden bis zur vollständigen Zahlungsleistung an MOVEC nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die von MOVEC gelieferten Waren oder die allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen hat der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleitendas Eigentumsrecht von MOVEC geltend zu machen und MOVEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmassnahmen im Zusammenhang mit solchen Zugriffen Dritter. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, kann MOVEC die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Berechtigung des Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4. Kommt zur Weiterveräusserung und zur Verbindung oder dem Einbau der Kunde von MOVEC gelieferten Waren mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen anderen Sachen widerrufen und die Ware gelieferten Waren auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügenzurücknehmen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon Die Rücknahme der Waren durch MOVEC gilt mangels ausdrücklicher Erklärung nicht berührt. 3.5als Rücktritt vom Vertrag. Gerät der Kunde MOVEC ist in Annahmeverzug, so sind wir solchen Fällen berechtigt, die bei uns zurückgenommenen Waren durch Verkauf zum Marktpreis oder in einer öffentlichen Versteigerung zu verwerten und sich aus dem Verwertungserlös unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit Kunden befriedigen. Ein allfälliger Überschuss steht dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührtzu.

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Samples: Lizenz Und Pflegevertrag

Lieferungen. 3.1. Wir 4.3.1 Lieferzeitpunkte und Lieferfristen sind stets bemühtverbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der ver- einbarten Lieferzeitpunkte und Lieferfristen ist die Entgegennahme am Bestimmungsort. Liefer- fristen beginnen an dem Tage, der auf die Versendung der Bestellung, des Lieferabrufs bzw. der Annahmeerklärung seitens GRIESER folgt. Ist weder ein Lieferdatum noch eine Lieferfrist verein- bart, hat der Lieferant die Leistung unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage nach dem Vertragsschluss am Erfüllungsort zu erbringen. 4.3.2 Der Lieferant hat die zu liefernde Ware in handelsüblicher und in der für die jeweilige Transport- art angemessenen Weise zu verpacken und, soweit GRIESER dies verlangt, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltenVerpackung auf eigene Kosten zurückzunehmen. 4.3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, XXXXXXX unverzüglich zu informieren, wenn er erkennt, dass eine vollständige, termingerechte Lieferung nicht möglich ist. Die Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt hier- von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichenunberührt. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werdenstehen GRIESER die gesetzlichen Ansprüche zu. 4.3.4 Allen Lieferungen sind Lieferscheine und bei Importlieferungen zusätzlich auch alle erforderlichen Warenbegleitpapiere (einschließlich Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse) beizufügen. Bei eingetretenem Lieferverzug darf In den Lieferscheinen müssen Bestellnummer, Bestelldatum, Lieferdatum, die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage Emp- fangs- bzw. Abladestelle, die Bezeichnung bzw. Beschreibung der gelieferten Ware einschließlich Mengenangaben sowie Artikel- und Chargennummern ausdrücklich aufgeführt sein. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, 4.3.5 GRIESER ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch vorausLeistungen abzulehnen, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert unvollständig oder mangelhaft sind, die Lieferfrist un- zureichend verpackt sind, die ohne Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts am Bestimmungs- ort außerhalb der dort üblichen Geschäftszeiten bzw. Warenannahmezeiten zur Entgegennahme angeboten oder abgestellt werden, oder denen keine ordnungsgemäß ausgestellten Lieferscheine oder Warenbegleitpapiere beigefügt sind. Durch die Ablehnung der Leistung in angemessenem Umfang. Wird durch die den genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigenFällen gerät XXXXXXX nicht in Annahmeverzug. 3.4. Kommt der Kunde mit der 4.3.6 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten, mangelhaften oder unvollständigen Lieferung in Verzuggilt nicht als Verzicht auf gesetzliche Ansprüche, sind wir berechtigtinsbesondere Gewährleistungs-, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern Ersatz- und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigtScha- densersatzansprüche, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen infolge der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnenverspäteten, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer mangelhaften oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührtunvollständigen Lieferung entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen. 3.11. Wir sind stets bemühtDie Lieferung erfolgt ab Versandort von MOVEC oder unmittelbar ab Versandort des Herstellers, ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung, und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. MOVEC ist zu Teillieferungen berechtigt, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltenauch getrennt in Rechnung gestellt werden können. Die Verpflichtung zur Montage und Installation bedarf eines gesonderten schriftlichen Auftrags des Kunden und wird unter Zugrundelegung der gesonderten Bedingungen für die Erbringung von uns genannten Liefertermine können Beratung- und EDV-Systemunterstützungsleistungen gemäß Punkt IV. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. 2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Verbindlichkeit der Fristen setzt die rechtzeitige Erbringung aller notwendigen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus. Die Frist gilt als eingehalten, • bei Lieferungen ohne Montage und Installation, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist von uns MOVEC oder einem Zulieferer/Subunternehmer von MOVEC zum Versand an den Kunden gebracht oder zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt worden ist. Falls die Lieferung oder Abholung sich aus unvermeid- lichenGründen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Mitteilung der Lieferbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt; • bei Lieferung mit Montage und Installationsverpflichtung, sobald die Montage und Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 3. Lieferfristen verlängern sich für MOVEC angemessen bei Störungen aufgrund von durch MOVEC nicht zu vertretenden Hindernissen wie z.B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Störungen bei Eigenbelieferungen, Betriebsstörungen und anderen Fällen Höherer Gewalt. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich oder überschritten werdenunzumutbar, wird MOVEC von der Lieferverpflichtung endgültig befreit und kann MOVEC vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche wegen Nichterfüllung gegen MOVEC ableiten kann. 4. Bei eingetretenem Lieferverzug darf Wird die Lieferung auf Wunsch oder aus sonstigen vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung freivertretenden Gründen verzögert, so kann MOVEC dem Kunden ab Anzeige der Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jede vollendete Woche in Rechnung stellen, wobei der Betrag jedoch absolut mit 5 % des Bruttorechnungsbetrages begrenzt wird. Übersteigende gesetzliche Schadenersatzansprüche von MOVEC bleiben jedoch vorbehalten. 5. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MOVEC und MOVEC hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung den Eigentumsvorbehalt jederzeit in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde darf die gelieferten Waren im Rahmen seines ord- nungsgemäßen Geschäftsbetriebes mit anderen Sachen verbinden und in diese einbauen. Eine Verbindung oder ein Einbau erfolgen jedoch ausschließlich für Rechnung von MOVEC, welche einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der von MOVEC gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache entspricht. Der Kunde darf die gelieferten Waren und die allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes unter der Voraussetzung veräußern, dass er mit dem Käufer kein Abtretungsverbot und einen Eigentumsvorbehalt unter entsprechendem Vorbehalt der Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister bis zur vollständigen Bezahlung vereinbart. Der Kunde tritt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren samt Eigentumsvorbehalt hiermit in Höhe des jeweiligen Bruttofakturenbetrages der von MOVEC an ihn gelieferten Waren zur bis zu deren vollständiger Bezahlung zur Besicherung an MOVEC ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von MOVEC an den Kunden gelieferten Waren und der allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen ist dem Kunden bis zur vollständigen Zahlungsleistung an MOVEC nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die von MOVEC gelieferten Waren oder die allenfalls im Miteigentum von MOVEC stehenden neuen Sachen hat der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleitendas Eigentumsrecht von MOVEC geltend zu machen und MOVEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Zugriffen Dritter. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, kann MOVEC die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Berechtigung des Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4. Kommt zur Weiterveräußerung und zur Verbindung oder dem Einbau der Kunde von MOVEC gelieferten Waren mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen anderen Sachen widerrufen und die Ware gelieferten Waren auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügenzurücknehmen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon Die Rücknahme der Waren durch MOVEC gilt mangels ausdrücklicher Erklärung nicht berührt. 3.5als Rücktritt vom Vertrag. Gerät der Kunde MOVEC ist in Annahmeverzug, so sind wir solchen Fällen berechtigt, die bei uns zurückgenommenen Waren durch Verkauf zum Marktpreis oder in einer öffentlichen Versteigerung zu verwerten und sich aus dem Verwertungserlös unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit Kunden befriedigen. Ein allfälliger Überschuss steht dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührtzu.

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Samples: Lizenz Und Pflegevertrag

Lieferungen. 3.14.1. Liefertermine werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest 2-wöchigen - Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Werden im Einzelfall verbindliche Liefertermine schriftlich vereinbart, ist der Käufer bei Nichteinhaltung des Liefertermins unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Umstände, welche die Herstellung oder die Lieferung der Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Rohstoff-Beschaffungsschwierigkeiten, ebenso alle Fälle der höheren Gewalt, Betriebsstörung, Pandemien, Streiks, Verkehrshindernisse und dergleichen - entbinden von der Lieferungspflicht. Wir sind stets bemühtzu Teillieferungen berechtigt, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltensoweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten. 4.2. Die Entsteht dem Käufer durch eine von uns genannten Liefertermine können verschuldete Lieferungsverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen höchstens in Höhe von uns aus unvermeid- lichen5 % des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werdeninsbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen Ziffer 7. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein(Haftung) ausgeschlossen. 3.24.3. Beruht der Lieferverzug Zum vereinbarten Termin nicht angenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf leichter Fahrlässigkeit Gefahr und Kosten des Käufers gelagert, wofür wir eine Lagergebühr von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechendEUR 0,12/m2 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über zurückzutreten und die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle höherer Gewalt einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von EUR 500,00 als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. 4.4. Unsere Lieferungen und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig. 4.5. Die Ausfuhr der Waren und unverschuldeter Umstände, z. Unterlagen kann – z.B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes - der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert Genehmigungspflicht unterliegen. Soweit Produkte für den Export bestimmt sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigtKäufer verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden alle Genehmigungen und Lizenzen zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigtbeschaffen, die bei uns aufgrund österreichischem AußHG und/oder aufgrund der US Export Administration Regulations oder nach dem Recht irgendeines anderen Landes, das durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechneneinen solchen Export berührt ist oder einen solchen regelt, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührterforderlich sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferungen. 3.1. Wir 4.1 Die Lieferzeiten sind stets bemühtals annähernd zu betrachten. 4.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu setzende Nachfrist beschaffenden Unterla- gen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert bzw. verschiebt sich um den Zeitraum, in dem der Kunde etwaige Vorleistungen nicht kürzer als 14 Arbeitstage seinerbringt oder etwaige Zug um Zug zu erbringende Leistungen nicht vertragsgemäß anbietet. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus4.3 Ist vereinbart, dass wir die Ware zum Kunden oder einem von diesem genannten Ort bringen oder bringen lassen, liefern wir zu den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informierengeschäfts- üblichen Öffnungszeiten, zwischen 7.00 und 17.00 Uhr. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4. 4.4 Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen Annahmeverzug oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzugverletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die bei den uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechneninsoweit ent- stehenden Schaden, mit dem einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, 4.5 Gerät der Kunde in Annahmeverzug geraten Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern – insbesondere die Ableh- nung der Deckungszusage durch unsere Warenkreditversicherung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden – sind wir unbe- schadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zu verweigern, bis die Vergütung für die noch ausstehende Lieferung bezahlt oder hierfür Sicherheit geleistet wird. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung der Vergütung oder der Sicherheit sind wir berechtigt, uns vom Vertrag zu lösen. 4.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetz- lichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. 4.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Liefer- verzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen ist uns zuzurechnen. 4.8 Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretene Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenser- satzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.9 Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung wegen Lieferverzuges ausgeschlossen. 4.10 Bauseitig erforderliche Genehmigungen sind nicht in unserem Liefer- umfang enthalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis offenDer Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass ein geringerer etwaig erforderliche Genehmigungen eingeholt werden. 4.11 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung für Liefer- verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. extreme Wetterlagen, kriegerische und terroristische Auseinandersetzun- gen, Unruhen, Diebstahl, Sabotage, Betriebsstörungen aller Art, Schwierig- keiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch notwendigen be- hördlichen Genehmigungen, Krankheiten, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht berührtrichtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer oder durch deren Zulie- ferern trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, welche wir nicht zu vertreten haben.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferungen. 3.14.1 Der Lieferant sichert Inovan zu, dass die Ware den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen DIN- Normen bzw. Wir sind stets bemühtdem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft entspricht, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der Lieferant sichert weiter zu, dass die von ihm gelieferte Ware frei von verbotenen Stoffen gemäß dem Anhang zu § 1 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnissen nach dem Chemikaliengesetzt (Chemikalien - Verbotsordnung) in der jeweils gültigen gesetzlichen Fassung ist. 4.2 Der Lieferant wird die daneben geltenden Gefahrstoffregelungen der REACH-Verordnung beachten und seinen sich daraus ergebenen Informationspflichten gegenüber Inovan nachkommen. Führt die Beachtung dieser oder ähnlicher Vorschriften zur Veränderung der vom Lieferanten gelieferten Ware oder berührt diese die Verwendungsmöglichkeiten der Qualität der Waren, so hat der Lieferant Inovan hierüber unverzüglich zu informieren. Mit der Annahme der Bestellung bestätigt der Lieferant Inovan, dass alle von ihm gelieferten Waren den Anforderungen der REACH-Verordnung sowie der RoHS-Richtlinie zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen ihren jeweils geltenden Fassungen entsprechen. Soweit nicht vereinbarungsgemäß ein Abnahmeprüfzeugnis beizufügen ist, ist uns mit der Ware kostenfrei ein Werkszeugnis nach EN 10204 zu übermitteln. 4.3 Der Lieferant sichert weiter zu, dass Lieferungen keine Konfliktrohstoffe, Konfliktressourcen oder Konfliktmineralien beinhalten, die Liefertermine bestmöglich einzuhaltenvon ihm oder seinen Lieferanten bzw. Vertragspartnern aus Konfliktstaaten bezogen wurden. 4.4 Die Ware muss für den Transport sicher verpackt werden. 4.5 Teil-, Über- oder Unterlieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von unserer Warenannahme ermittelten Werte maßgebend. 4.6 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten (frei Empfangsstelle), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. 4.7 Jeder Lieferung sind ein Packzettel und zwei Lieferscheine mit Angabe unserer Bestell- und Auftragsnummer beizufügen. Der Lieferschein muss zusätzlich Angaben über Brutto- und Nettogewicht der Ware sowie Ring- oder Spulenanzahl enthalten. Eine Versandanzeige ist uns mit getrennter Post zu zusenden. 4.8 Soweit erforderlich, ist die Ware von dem Lieferanten mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und/oder eine EG-Konformitätserklärung oder eine EG-Herstellererklärung beizufügen. Ursprungsnachweise (z.B. Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung Nr. 1207/2001) wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und uns ordnungsgemäß unterzeichnet zur Verfügung stellen. 4.9 Mit Lieferung wird die Ware grundsätzlich unser Eigentum. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser zunächst die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer als 14 Arbeitstage sein. 3.2. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, Inovan ist der Kunde jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu. Die Berufung durch uns die Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwenden, zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw.Dritte zu übertragen, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dies den Kunden unverzüg- lich benachrichtigenUntergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat. 3.4. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferungen. 3.1Führen wir auf Wunsch des Käufers Teillieferungen aus, so hat dieser die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die Lieferfrist verlängert sich, ohne daß wir darauf gesondert hinweisen, wenn Vorauskasse vereinbart ist, jedoch keine Zahlung geleistet wird. Vorübergehende Lieferhindernisse aufgrund höherer Gewalt (z.B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Streik, Verkehrsstörungen) und anderer unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung erst nach Beseitigung dieses Hindernisses auszuführen. Wir werden den Käufer unverzüglich vom Vorliegen eines solchen Hindernisses in Kenntnis setzen. Besteht das Hinternis über mehr als zwei Wochen über unsere regelmäßigen Lieferfristen hinaus, sind stets bemüht, die Liefertermine bestmöglich einzuhalten. Die von uns genannten Liefertermine können von uns aus unvermeid- lichen, betriebsbedingten Gründen 14 Tage unter- oder überschritten werden. Bei eingetretenem Lieferverzug darf die vom Kunden zu setzende Nachfrist nicht kürzer sowohl wir als 14 Arbeitstage sein. 3.2. Beruht auch der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserem Zulieferer, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dau- ert die Lieferverzögerung länger als 3 Monate, ist der Kunde Käufer berechtigt, unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zuVerschleißteile, die im Austauschverfahren geliefert werden, z.B. Anlasser und Lichtmaschinen, müssen typengleich zurückgegeben werden. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe Diese Altteile sind Eigentum der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren. 3.3Fa. Im Falle höherer Gewalt Eurotec Deutschland GmbH und sonstiger unvorhersehbarer, außerge- wöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaf- fungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sichwerden berechnet, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfangkeine Rückführung erfolgt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmög- lich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dauert die Lieferverzögerung länger als drei Monate an, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleitenWir versichern generell alle Sendungen gegen Verlust und Beschädigungen während des Transports und berechnen dafür eine Prämie. Auf die genannten Umstände können den Abschluß der Versicherung verzichten wir nur auf ausdrückliche Anweisung. Soweit individuell nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen in jedem Fall individueller schriftlicher Lieferzeitvereinbarungen. Schadensersatz wegen Verzuges oder Nichtleistung ist, soweit uns nur berufennicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn wir den Kunden unverzüg- lich benachrichtigen. 3.4ausgeschlossen. Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellung sofort herzustellen und zuzurichten. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten Erteilung des Kunden zu lagern und zu berechnen Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Anmeldung eines Insolvenz- oder aber über die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annah- meverzug wird hiervon nicht berührt. 3.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigtVergleichsverfahrens, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§ 304 BGB) aus Gründen Abgabe der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10 % eidesstattlichen Versicherung, sonstige eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferungswertes Abnehmers berechtigen uns, Lieferungen einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten istverweigern. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von weiteren entstandenen Mehraufwendungen auf- grund des Annahmeverzuges des Kunden wird hierdurch nicht berührtForderungen werden zur sofortigen Zahlung fällig.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen