Nebentätigkeiten Musterklauseln

Nebentätigkeiten. Für bis zum 31. Oktober 2006 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Be- schäftigten gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsver- tragliche Neuregelung bleibt unberührt.
Nebentätigkeiten. Während der Dauer des Stipendiums bedarf eine entgeltliche Nebentätigkeit der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung der DFG; sie soll dem Stipendienzweck dienlich sein und einen zeitlichen Rahmen von bis zu sieben Stunden/Woche nicht überschreiten. Die DFG kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erreichung des Stipendienziels oder die berechtigten Interessen der DFG zu beeinträchtigen.
Nebentätigkeiten. (1) 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits inner- halb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Nebentätigkeiten. A5-6.28.1
Nebentätigkeiten. Jeder Angestellte hat dem Dienstgeber Nebentätig- keiten, für die er ein Entgelt über der ASVG-Geringfü- gigkeitsgrenze erzielt, innerhalb von einem Monat schriftlich zu melden. Widerspricht der Dienstgeber in- nerhalb von 4 Wochen dieser Meldung nicht, gilt die Nebenbeschäftigung als genehmigt, soweit die be- triebliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird. Fachlich einschlägige außerbetriebliche Tätigkeiten sowie Nutzungen der betrieblichen Infrastruktur be- dürfen einer schriftlichen Genehmigung. Aus solchen Genehmigungen kann keinerlei Haftung des Dienst- gebers abgeleitet werden.
Nebentätigkeiten. (1) Jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin für Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, sofern die Übernahme die betrieblichen Belange oder die Interessen des Arbeitgebers berührt.
Nebentätigkeiten. 1Beschäftigte dürfen während der Freistellungsphase nach Ziffer 1 Satz 1 keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig- keitsgrenze des §8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Freistellungsphase ausgeübt worden, bestehende tarifliche Rege- lungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Nebentätigkeiten. Vergütung für konzerninterne Aufsichtsratsmandate wird auf die feste Vergütung des jeweiligen Vor- standsmitglieds angerechnet. Über die Anrechnung von Vergütung konzernfremder Aufsichtsratsman- date auf die feste Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat.
Nebentätigkeiten. Nebentätigkeiten nicht durchzuführen, soweit keine vorherige schriftliche Genehmigung durch den Ausbildenden vorliegt. § 4 – Ort der Ausbildung/Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung nach § 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 5 in der ge- nannten Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz der für die Ausbildung üblicherweise zu- sammenhängenden Bau-, Montage- und Arbeitsstellen statt. Wird der Jugendliche an eine dieser Stellen entsandt, bei der die tägliche Rückkehr unzumutbar ist, so gilt die Zustimmung zur auswär- tigen Unterbringung durch den gesetzlichen Vertreter als erteilt. § 5 – Vergütungen und sonstige Leistungen
Nebentätigkeiten. 8Jegliche Nebenbeschäftigung, welche die Berufsausübung beeinträchtigt, ist verboten. Es gilt die institutionelle Richtlinie «Ausübung einer Nebenbeschäftigung».