Netzentwicklungsplan. APG erstellt jährlich gemäß § 37 ElWOG einen Netzentwicklungsplan („NEP“) für das Übertragungsnetz. Aufgrund der langen Zeitdauer bis zur Realisierung von Ausbauprojekten haben Änderungen des Netzanschlusses, welche Ausbauschritte im Netz der APG erfordern, in die Netzentwicklungsplanung einzufließen. Die dafür erforderlichen Daten hat der Partner APG ohne jede Verzögerung und ohne gesonderte Aufforderung bekannt zu geben. Spätestens mit Zahlungseingang der Vorleistung auf das Netzzutritts- bzw. Netzbereitstellungsentgelt erfolgt die Aufnahme des betreffenden Projektes in den künftigen Netzentwicklungsplan. Eine frühere Aufnahme ist zwischen APG und dem Partner abzustimmen.