Neuwertentschädigung. 2.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für versicherte Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.
2.2 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
2.4 Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versiche- rungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungs- jahr 15.000 EUR.
2.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Neuwertentschädigung. 12.11.1 Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert einer Sache glei- cher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Sofern Sie es wünschen, leisten wir diesen Neuwert für Sachschäden unter den folgenden Vo- raussetzungen.
12.11.2 Die beschädigte oder zerstörte Sache ist zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht älter als zwölf Monate, gerechnet ab dem nachge- wiesenen ersten Kauf der Sache.
12.11.3 Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt. Dieser Betrag stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Bei Schäden größer als 3.000 EUR erfolgt keine anteilige Entschädigung zum Neuwert.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 1.000 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Neuwertentschädigung. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Diese Leistung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht älter als 12 Monate ab dem Kaufdatum ist. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Ohne diesen Nachweis besteht lediglich der gesetzliche Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
A1-6.17.1 Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an
a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (Mobile Telefone, Pager etc.)
b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (Laptop, Tablet-PC etc.)
c) Film- und Fotoapparaten
d) Tragbaren Musik- und Videowiedergabegeräten (MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte etc.)
e) Brillen jeder Art
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Versicherungssumme ist auf 2.500 EUR je Versicherungs- fall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufda- tum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versiche- rungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen wer- den, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
a. mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
b. Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
c. Film- und Fotoapparate
d. tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3- Player, CD-Wiedergabegeräte)
e. Brillen jeder Art
Neuwertentschädigung. Künftige Bedingungsverbesserungen
Neuwertentschädigung. Mitversicherte Personen/Mitversicherte Unternehmen 2. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von fremden Kfz, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhängern (Zusatz-Haftpflichtversicherung)
Neuwertentschädigung. Mitversicherte Tätigkeiten
A1-1 01NEO Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht
A1-1 02NEO Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und Dritten bei nicht selbstständiger Tätigkeit A1-1-03NEO Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers bei nicht selbständiger Tätigkeit
Neuwertentschädigung. Der Versicherer wird im Schadenfall, wenn es der Versicherungsnehmer längstens innerhalb von 3 Monaten seit Schadensmeldung wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 3.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichten. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an: - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager) - Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC) - Film- und Fotoapparate - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3Player, CD-Wiedergabegeräte) - Brillen jeder Art.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung ist, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis. Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer zusätzlich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal zusätzlich 1000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung. Ausgeschlossen sind Schäden an: • mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art; • Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme; • Film- und Fotoapparate; • tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte; • Brillen jeder Art.