Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch B 6.5.1 Sturmflut; B 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; B 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; B 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an B 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender mitwirken- der Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 Sturmflut;Sturmflut
B 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene FensterFens- ter, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;. Die maximale Entschädigung beträgt 500 Euro.
B 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen Witterungsnie- derschlägen oder Aus- uferung Ausuferung von oberirdischen Gewässern Gewäs- sern an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner sei- ner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese die- se Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig bezugsfer- tig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen Mar- kisen nach B Abschnitt A Ziffer 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.
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Samples: Hausrat Versicherung
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei dennSchäden durch • Sturmflut, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 Sturmflut;
B 6.5.2 • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 , • Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen Witterungsnieder- schlägen oder Aus- uferung Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 , • Brand; , Blitzschlag; , Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Implosion; , Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; , dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 , • Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 an • Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 , • Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen Aus- genommen hiervon sind Antennenanlagen die Sachen nach Ziffer IV 1 und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln2 sowie § 10 Ziffer III 3, -skulpturen 9 und -geräten11.
I. Innere Unruhen, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.Streik und Aussperrungen
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Samples: Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. 5.4.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 1. Sturmflut;
B 6.5.2 2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel eine der versicherten Naturgefahren (siehe Ziffer 5.1.1) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 3. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungengedrungen (siehe Ziffer 5.3.1.3);
B 6.5.4 4. Brand; , Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Implosion; Anprall oder , Absturz eines LuftfahrzeugsLuft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Xxx, Xxxx- und Schmorschäden, Stromnetzausfall (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 5. Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind .
5.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
B 6.5.6 1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch sind oder für die ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 2. Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon Nach Ziffer 5.1 versichert sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückesjedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehenAntennenanlagen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenztMarkisen und Überwachungseinrichtungen, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Eurowenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
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Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden Fol- genden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 SturmflutA 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
B 6.5.2 Eindringen A 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellenHausfäulepilzen;
B 6.5.3 A 4.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen stehendes oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungenfließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
B 6.5.4 A 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
A 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; ImplosionVerpuffung; Implosi- on; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurdenFahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
B 6.5.5 Trockenheit A 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder AustrocknungBedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanla- ge;
A 4.5.8 Xxxxx, Hagel. Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.
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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Vgb 2022 Wohnflächenmodell)
Nicht versicherte Schäden. 5.4.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 1. Sturmflut;
B 6.5.2 2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel eine der versicherten Naturgefahren (siehe Ziffer 5.1.1) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 3. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungengedrungen (siehe Ziffer 5.3.1.3);
B 6.5.4 4. Brand; , Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Implosion; Anprall oder , Absturz eines LuftfahrzeugsLuft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Xxx, Xxxx- und Schmorschäden, Stromnetzausfall (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 5. Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind .
5.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
B 6.5.6 1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch sind oder für die ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 2. Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon Nach Ziffer 5.1 versichert sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückesjedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehenAntennenanlagen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenztMarkisen und Überwachungseinrichtungen, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Eurowenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
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Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender mitwirken- der Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 Sturmflut;
B 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren Au- ßentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen Witterungsnie- derschlägen oder Aus- uferung Ausuferung von oberirdischen Gewässern Ge- wässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; ExplosionExplo- sion; Implosion; Anprall oder Absturz eines LuftfahrzeugsLuftfahr- zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig bezugsfer- tig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B A1-8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.
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Samples: Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B A 6.5.1 Sturmflut;
B A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäft geschlossene Fenster, Außentüren Auftentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung Ausuferung von oberirdischen oberirdi- schen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Dies gilt nur in Zusammenhang mit Erdsenkung (siehe A 6.4.4). Nicht versichert sind Schäden an
B A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb aufterhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen Antennenanla- gen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 EuroA 10.3.3.
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Samples: Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei dennSchäden durch • Sturmflut, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 Sturmflut;
B 6.5.2 • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 , • Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen Witterungsnieder- schlägen oder Aus- uferung Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 , • Brand; , Blitzschlag; , Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Implosion; , Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; , dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 , • Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 an • Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 , • Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen Aus- genommen hiervon sind Antennenanlagen die Sachen nach Ziffer IV 1 und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln2 sowie Ziffer III 3 sowie § 10 Ziffer III 3, -skulpturen 9 und -geräten11.
I. Innere Unruhen, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.Streik und Aussperrungen
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Nicht versicherte Schäden. 5.4.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 1. Sturmflut;
B 6.5.2 2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel eine der versicherten Naturgefahren (siehe Ziffer 5.1) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 3. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungengedrungen (siehe Ziffer 5.3.1.3);
B 6.5.4 4. Brand; , Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Implosion; Anprall oder , Absturz eines LuftfahrzeugsLuft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Xxx, Xxxx- und Schmorschäden, Stromnetzausfall (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 5. Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind .
5.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
B 6.5.6 1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch sind oder für die ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 2. Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon Nach Ziffer 5.1 versichert sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückesjedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehenAntennenanlagen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenztMarkisen und Überwachungseinrichtungen, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Eurowenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
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Nicht versicherte Schäden. 5.4.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 1. Sturmflut;
B 6.5.2 2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel eine der versicherten Naturgefahren (siehe Ziffer 5.1.1) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 3. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungengedrungen (siehe Ziffer 5.3.1.3);
B 6.5.4 4. Brand; , Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Implosion; Anprall oder , Absturz eines LuftfahrzeugsLuft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; , Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Xxx, Xxxx- und Schmorschäden, Stromnetzausfall (siehe Ziffer 2), dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 5. Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind .
5.4.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
B 6.5.6 1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch sind oder für die ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 2. Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon Nach Ziffer 5.1 versichert sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückesjedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehenAntennenanlagen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenztMarkisen und Überwachungseinrichtungen, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Eurowenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
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Samples: Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - – Schäden durch
B 6.5.1 SturmflutA 5.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
B 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellenA 5.5.2 Schwamm;
B 6.5.3 A 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen stehendes oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungenfließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder- schläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines LuftfahrzeugsA 5.5.4 Erdbeben, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nichtSchneedruck, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurdenLawinen, Vulkanausbruch;
B 6.5.5 Trockenheit A 5.5.5 Erdsenkung oder AustrocknungErdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
A 5.5.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druck- proben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A 5.5.7 Regenwasser aus Fallrohren;
A 5.5.8 Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen,
A 5.5.9 Nässe aufgrund von Regen- und Schmelzwasser. Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 an A 5.5.10 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.;
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Samples: Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - – Schäden durch
B A 6.5.1 Sturmflut;
B A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung Ausuferung von oberirdischen oberirdi- schen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Dies gilt nur in Zusammenhang mit Erdsenkung (siehe A 6.4.4). Nicht versichert sind Schäden an
B A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen Antennenanla- gen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 EuroA 10.3.3.
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Samples: Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. 6.3.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 6.3.1.1 Sturmflut;
B 6.5.2 6.3.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel Ha gel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 6.3.1.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen nach Ziffer 6.2.1.3 oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern 6.2.2.3 an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 6.3.1.4 Brand; , Rauch und Rußschäden, Seng und Schmorschäden, Nutz wärmeschäden, Blitzschlag; , Überspannung durch Blitz; Explosion; , Explosion/ Verpuffung, Implosion; , Anprall von Straßen, Schienen und Wasser fahrzeugen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Überschalldruckwellen; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren Schäden durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 6.3.1.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind .
6.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
B 6.5.6 6.3.2.1 Hausrat in Gebäuden oder an in Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.;
B 6.5.7 6.3.2.2 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon Abweichend davon sind Antennenanlagen jedoch Antennenanlagen, Markisen, technische, opti sche und Markisen akustische Sicherungsanlagen (z. B. Alarmanlagen) bei Schäden nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, Ziffer 6.1.3 auf dem sich die versicherte Grundstück, das zur versicherten Wohnung befindetgehört, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehenversichert, sind versichertwenn sie ausschließlich vom Versiche rungsnehmer genutzt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 EuroSämtliche Sonnensegel und Beschat tungsanlagen von Wintergärten stellen keine Markisen im Sinne der Bedingungen dar.
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Samples: Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. 52.11.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 1. Sturmflut;
B 6.5.2 2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel eine der versicherten Naturgefahren nach Ziffer 52.1 entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 3. Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungengedrungen (siehe Ziffer 52.2.3);
B 6.5.4 4. Brand; , Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Implosion; , Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsunbemannter Flugkörper, seiner Teile oder seiner LadungFahrzeuganprall, Überschallknall, Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Sengschäden (siehe § 2.2 – 2.5 DEG-VGB 2019 Abschnitt A sowie Nr. 1-8 der Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung optimum); dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 5. Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind .
52.11.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
B 6.5.6 1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch sind oder für die ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
2. Laden- und Schaufensterscheiben.
B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 4.1 Sturmflut;
B 6.5.2 4.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 Grundwasser4.3 Brand, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; , Überspannung durch Blitz; , Explosion; , Verpuffung, Implosion; , Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nichtFahrzeuganprall, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurdenSengschäden, Rauch- und Rußschäden;
B 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung4.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder und Gebäudeteilen sowie an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden darin befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen Laden- und -gerätenSchaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert. § 5 - Versicherte und nicht versicherte Sachen; Versicherungsort
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versicherte Sachen sind:
1.1 die im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Gebäude,
1.2 deren Gebäudebestandteile,
1.3 deren Gebäudezubehör,
1.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Eurounmittelbar an das Gebäude anschließen,
1.5 weitere Grundstücksbestandteile.
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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B 6.5.1 Sturmflut5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
B 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen5.4.2 Schwamm;
B 6.5.3 5.4.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen stehendes oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungenfließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
B 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs5.4.4 Erdbeben, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nichtSchneedruck, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurdenLawinen, Vulkanausbruch;
B 6.5.5 Trockenheit 5.4.5 Erdsenkung oder AustrocknungErdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach B 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
B 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 5.4.7 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B 6.5.7 Sachen5.4.8 dem Inhalt eines Aquariums, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 dadurch entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Eurodass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
B 5.4.9 defekten Armaturen.
B 5.4.10 den Komponenten einer Smart-Home-Überwachung (B 8.3.10).
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Samples: Hausratversicherung
Nicht versicherte Schäden. A.5.5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender mitwirken- der Ursachen - – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - – Schäden durch
B 6.5.1 durch A.5.5.1.1 Sturmflut;
B 6.5.2 , A.5.5.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden entstan- den sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B 6.5.3 , A.5.5.1.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen Witterungsnie- derschlägen oder Aus- uferung Ausuferung von oberirdischen Gewässern Ge- wässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B 6.5.4 , A.5.5.1.4 Brand; , Nutzwärmeschäden, Blitzschlag; Überspannung , Überspan- nungsschäden durch Blitz; , Explosion; Implosion; /Verpuffung, Im- plosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner sei- ner Teile oder seiner Ladung; dies , Überschalldruckwellen. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren Schäden durch ein versichertes versicher- tes Erdbeben ausgelöst wurden;
B 6.5.5 , A.5.5.1.5 Trockenheit oder Austrocknung. A.5.5.2 Nicht versichert sind Schäden an
B 6.5.6 an A.5.5.2.1 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch bezugsfer- tig oder wegen Umbauarbeiten für die ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, A.5.5.2.2 Laden- und Schaufensterscheiben.
B 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Nicht versicherte Schäden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch
B A 6.5.1 Sturmflut;
B A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungs- gemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
B A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Aus- uferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
B A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
B A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. Nicht versichert sind Schäden an
B A 6.5.6 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
B A 6.5.7 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen und Markisen nach B A 8.3.3. Schäden an Gartenmöbeln, -skulpturen und -geräten, die außerhalb eines Gebäudes aber innerhalb des Grundstückes, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, durch Sturm oder Hagel nach B A 6.3 entstehen, sind versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt, die Selbstbeteiligung beträgt 150 Euro.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung