Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzu- geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigter Namens- änderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi- cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche- rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen Briefes an die letzte dem Versi- cherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Ver- sicherer nicht angezeigten Namensän- derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan- gen.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. § f7 Maklervollmacht Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist dazu verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer wei> terzuleiten. § f8 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe> rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu> gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § f9 Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 2e ZPO sowie § 215 VVG. § 20 Repräsentanten, Gesetzliche Vertreter Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
1. Als gesetzliche Vertreter stehen dem Versicherungs> nehmer gleich: – bei Aktiengesellschaften – die Mitglieder des Vor> stands – bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – die Geschäftsführer – bei Kommanditgesellschaften – die Komplementäre – bei offene Handelsgesellschaften – die Gesellschafter – bei Einzelfirmen – die Inhaber – bei anderen Rechtsformen (z.B. Genossenschaften, Vereinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts) – die nach den gesetzlichen Vorschriften be> rufenen Vertretungsorgane. – bei ausländischen Firmen der entsprechende Perso> nenkreis.
2. Repräsentanten sind solche Personen, die in dem Ge> schäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs> oder ähnlichen Verhältnis> ses des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sa> chen ausüben und befugt sind, selbständig für den Ver> sicherungsnehmer in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang, zu handeln (Risikoverwal> tung). Repräsentanten sind insbesondere der verant> wortliche Betriebs>, Werks> oder Niederlassungsleiter. Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese ver> antwortlich handelnden Montage>/Bauleiter. § 2f Regressverzicht Richtet sich de...
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Nr. 2 entsprechend Anwendung. B § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi- cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche- rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-schrie- benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entspre- chendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan- gen.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Brie- fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Ent- sprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig- ten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvertreter Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi- cherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zustän- dig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol- chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.