Persönlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Persönlicher Geltungsbereich. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB).
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine gering- fügige Beschäftigung ausüben.
Persönlicher Geltungsbereich. 3.3.1 Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag gilt für alle Ärzte des Universitätsklinikums, die Mitglieder des Marburger Bundes sind. Es besteht Einigkeit darüber, dass Arzt im Sinne dieser Vorschrift nur derjenige Arzt oder Zahnarzt ist, der ärztliche oder hiermit zusammenhängende arztähnliche Tätigkeiten ausübt.
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätig- keit ausüben. Nicht erfasst werden:
Persönlicher Geltungsbereich. 1.2.1 Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt - vorbehaltlich Ziffer 1.2.2 - für folgende Mitar- beiter: • Neueintritte - Mitarbeiter, die mit oder nach Inkrafttreten der Konzernbetriebsvereinbarung ein Arbeitsverhältnis zu einer Konzerngesellschaft i. S. x. Xxxxxx 1.1 aufneh- men; - Mitarbeiter in diesem Sinne sind auch Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsver- hältnis sowie Auszubildende; ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne ist auch ein Ausbildungsverhältnis; • Bestandsmitarbeiter Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Konzernbetriebsvereinbarung in einem Ar- beitsverhältnis zu einer Konzerngesellschaft i. S. x. Xxxxxx 1.1 stehen und vom Geltungsbereich einer der nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen erfasst werden: - „Konzernbetriebsvereinbarung über die Neugestaltung der Betrieblichen Al- tersversorgung (KBV BAV)“ vom 04./13.04.2016; - „Konzernbetriebsvereinbarung über die Neugestaltung der Betrieblichen Al- tersversorgung bei der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Voda- fone Kabel Deutschland Kundenbetreuung GmbH (KBV Pensionsplan AT 2016)“ vom 18.08.2016; - „Betriebsvereinbarung TKS Pensionsplan 2020 über die Einführung einer Be- trieblichen Altersversorgung bei der Telepost Kabel-Service Kaiserslautern GmbH“ vom 18.12.2019; - „Betriebsvereinbarung TKS Pensionsplan 2020 (KKP Überleitung) über die Ablösung der Betrieblichen Altersversorgung bei der TKS“ vom 18.12.2019. • Mitarbeiter mit Ansprüchen gemäß TV Pensionsplan Tarif 2021 (nur im Hinblick auf Ziffer 2.1) Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten der Konzernbetriebsvereinbarung in einem Ar- beitsverhältnis zur Vodafone Deutschland GmbH stehen und vom Geltungsbe- reich des „Tarifvertrag über die Einführung des Pensionsplans Tarif 2021“ vom 01.04.2021 erfasst werden.
Persönlicher Geltungsbereich. Dieser GAV gilt unter Vorbehalt von Artikel 1.2.1 für folgende Mitarbeitende:
Persönlicher Geltungsbereich. Arbeitnehmer, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei einem Mitgliedsunterneh- men des KAV Brandenburg beschäftigt sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags für das Unternehmen (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrages über- geleitet.
Persönlicher Geltungsbereich. 1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.