Common use of Persönlich Clause in Contracts

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz des Kali- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Steinsalzbergbaus ei- nen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 und 4 Für die Entgeltgruppe 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag 1) Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ KS (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ KS (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisendes Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Kali Und Steinsalzbergbau

Persönlich. Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer*, einschließlich der Auszubildenden, die der Gewerkschaft NGG angehören und in den Mitgliedsbetrieben und -unternehmen des BdS beschäftigt sind. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und sons- tige gesetzliche Vertreter der Mitgliedsunternehmen sowie für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Die Beschäftigten sind bei ihrer Einstellung in die zutreffende Tarifgruppe einzu- gruppieren. Es kann einzelvertraglich ein Arbeitsentgelt verhandelt werden, das oberhalb der jeweiligen oder aller Tarifgruppen liegt (übertarifliches Gehalt). Die Beschäftigten werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausge- übten Tätigkeit nach den Tätigkeitsbeispielen in die Tarifgruppen eingruppiert. Für alle Beschäftigtendie Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht allein die berufliche oder betriebliche Bezeichnung maßgebend. Umfasst eine Tätigkeit mehrere Einzel- tätigkeiten, die für sich alleine betrachtet unterschiedlichen Tarifgruppen zuzuordnen wären, so richtet sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Einzeltätigkeit. Die Tätigkeit im Rotationssystem beinhaltet überwiegend verschiedenartige, sich abwechselnde Einzeltätigkeiten. Beschäftigte, die im Rahmen Rotationssystem tätig sind, werden zu Beginn der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen Tätigkeit in die Tarifgruppe 1 eingruppiert. Nach Ableis- tung der Anlernzeit werden diese in die Tarifgruppe 2 eingruppiert. Die Zuwei- sung einzelner Tätigkeiten im Rotationssystem, die für eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 3 erforderlich ist, darf den Beschäftigten nicht willkürlich versagt werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen . Im Streitfall hat der Voraussetzungen Arbeitgeber seine Gründe für die Dauer ihres Versagung darzulegen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beweisen. Tätigkeiten im Rotationssystem, die ein Mitgliedsunternehmen vollständig an ein Drittunternehmen übertragen hat, werden bei der Eingruppierung in Tarifgruppe 3 nicht berücksichtigt. Die Nennung von Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst Beispielen in den Tarifgruppen verpflichtet die Mitgliedsbetriebe und -unternehmen nicht, diese in der ganzen Breite anzuwenden, insbesondere wenn dies aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder nicht möglich ist bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind. • Rotationssystem Die Beschäftigung im Rotationssystem meint rollierende Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen des Restaurants. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten im Gastraum, im Servicebereich inkl. Kasse, an den Produkt- und Getränkestationen im Küchenbereich verbunden mit allen anfallenden Arbeiten zur Vorbereitung und Herstellung von Produkten und Produktzutaten (z.B. Pommes Frites, Grill- und Frittierstationen, Salat- und Dessertzubereitung), inklusive sämt- licher notwendiger Hilfs-, Säuberungs- und Reinigungsarbeiten*. Zu den Tätig- keiten im Rotationssystem gehören ferner auch Reinigungsarbeiten im Sanitär- und Hygienebereich des Restaurants. • Aufsichtsbefugnis Stellt eine Tätigkeits- oder Funktionsbeschreibung auf eine Aufsichtsbefugnis ab, so ist darunter die fachliche Beaufsichtigung von Produktions- und Arbeitsabläufen und der Einhaltung deren Standards zu verstehen, ohne dass dabei diszipli- narische und arbeitsvertragliche Maßnahmen und Anordnungen ergriffen werden. Funktionen mit Aufsichtsbefugnis sind insbesondere die des Crew Trainers, Crew Chiefs, Production Leaders, der Kassenaufsichtskraft sowie des Team- & Champs Partners. • Weisungsbefugnis Stellt eine Tätigkeits- oder Funktionsbeschreibung auf eine Weisungsbefugnis ab, so liegt Weisungsbefugnis in diesem Sinne nur dann vor, wenn über die (fach- liche) Aufsichtsbefugnis hinaus disziplinarische und arbeitsvertragliche Anord- nungen und Maßnahmen getroffen werden können. • Erfolgreicher Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen Die Mitgliedsunternehmen stellen durch das Angebot von betriebsinternen Qualifizierungsmaßnahmen sicher, dass, gemessen an definierten Anforderungs- profilen, geeigneten Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Einsatzes Belange der Einzelbetriebe Zugang zu diesen Maßnahmen ermöglicht wird, die, bei erfolgreichem Bestehen der Qualifizierungsmaßnahme, Grundvoraussetzung einer tariflichen Höhergruppierung bei tatsächlicher Ausübung der Tätigkeit darstellen. Durch das erfolgreiche Bestehen der Qualifizierungsmaßnahme entsteht kein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in der jeweiligen Position. Erfolgt der Tarifgruppenwechsel im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in den Tarifgruppen aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst Beispielen aufgrund der Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, ist die Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im bestehenden Arbeitsverhältnis, ausschließlich der Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, maßgeblich. Bei Arbeitnehmern, die zwischen Restaurants desselben Franchisenehmers, zwischen Franchisenehmern desselben Franchisesystems/Marke, oder zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer desselben Franchisesystems/Marke wech- seln, wird bei der Eingruppierung in eine Tarifgruppe die Vorbeschäftigung nach bestandener Probezeit von einem Monat angerechnet, wenn zwischen der Aus- übung der Tätigkeiten nicht mehr als neun Monate liegen. Bei Teilzeitkräften verlängert sich die Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bis zum Tarifgruppenwechsel von der Tarifgruppe 1 in die Tarifgruppe 2 entsprechend der jeweiligen Teilzeitquote, d.h. dem Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Sie darf jedoch maximal um 3 Monate verlängert werden. Bei Vertretungen, bei denen Beschäftigte über einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird Zeitraum von einem Monat hinaus überwiegend eine Tätigkeit einer höheren Tarifgruppe ausüben, erhalten diese für den ununterbrochenen Einsatz Zeitraum der Vertretung das entsprechend höhere Arbeitsentgelt. Ein Anspruch auf Höhergruppierung erwächst den Beschäftigten hieraus jedoch nicht. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass hinsichtlich der in den Tarifgruppen auf- geführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst Beispielen, die einen erfolgreichen Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen voraus- setzen, durch definierte Anforderungsprofile Zugangsvoraussetzungen zu betriebs- internen Qualifizierungsmaßnahmen transparent gemacht werden. Beschäftigte, die dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprechen und sich um den Zugang zu entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen bewerben, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen wie wirtschaftlichen Belange Zugang zu diesen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Ablehnung einer Bewerbung um den Zugang zu betriebs- internen Qualifizierungsmaßnahmen ist seitens des Arbeitgebers auf Verlangen des/der Beschäftigten sachlich zu begründen. TARIFGRUPPE 3 Die Eingruppierung erfolgt in die Tarifgruppen 1 bis 12 anhand der dort auf- geführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst der dort benannten Beispiele: TARIFGRUPPE 1 Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, insbesondere: Arbeitnehmer/in im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- Rotationssystem in den ersten 12 Monaten Wäschearbeiten Lieferfahrer/in Lager und ArbeitsunfähigkeitstageMagazinarbeiten Tätigkeiten in der Spülküche Reinigung und Pflege der Außenanlagen Tischabräumer/in Auffüller/in Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die Dauer von 3 Monaten unterschreitenüber die Tarifgruppe 2 hinausgehen, sind keine Unterbrechungen insbesondere: Arbeitnehmer/in im vor- genannten Sinne.3 Rotationssystem, der/die alle während seiner/ihrer Schicht im Restaurant zur Verfügung stehenden Tätigkeiten im Rotationssystem ausüben kann und diese selbständig regelmäßig ausübt nach 36 Monaten dieser Tätigkeit Kundenbetreuer/in nach 14 Monaten dieser Tätigkeit Verwaltungstätigkeit, die über die einfachen Tätigkeiten der Tarifgruppe 2 hinausgeht Pizzazubereitung mit erhöhten Anforderungen Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den Teilbereichen des Rotationssys- tems ohne Weisungsbefugnis nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahme (z.B. Crewtrainer, Production Leader, Kassenaufsichts- kraft, Team- & Champs Partner) TARIFGRUPPE 4 Tischservicepersonal im Fullservicebetrieb nach 14 Monaten dieser Tätigkeit TARIFGRUPPE 2 Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die eine Anlern- zeit erforderlich ist, insbesondere: Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten Einfache Tätigkeit in der Verwaltung (Sortierarbeiten, Ablage, einfache Daten eingabe etc.) Grund- und Nachtreiniger/in Pizzazubereitung Kundenbetreuer/in in den ersten 14 Monaten dieser Tätigkeit Tischservicepersonal im Fullservicebetrieb in den ersten 14 Monaten dieser Tätigkeit Kassenkräfte im Fullservicebetrieb Lager-/Magazinarbeiter/in mit erhöhten Anforderungen Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über die Tarif- gruppe 3 hinausgehen, insbesondere: Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den Teilbereichen des Rotationssystems ohne Weisungsbefugnis, der/die teilweise zur Unterstützung der Schichtführung auf Anweisung Schichtführungsaufgaben ausführt, nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahme (z.B. Crew Chief) Schichtführer/in in den ersten 12 Monaten dieser Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen Tätigkeit am Empfang und als Telefonist/in Pizzazubereitung mit besonderen Anforderungen TARIFGRUPPE 5 TARIFGRUPPE 8 Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden, insbesondere: Schichtführer/in nach 12 Monaten dieser Tätigkeit Verwaltungstätigkeiten mit erhöhten Anforderungen Sekretär/in und Teamassistent/in Casinoverwalter/in Trainee in der betrieblichen Ausbildung zum/zur Restaurant-Assistent/in TARIFGRUPPE 6 Tätigkeiten, die vertiefte, gründliche und vielseitige Kenntnisse und Fertig- keiten voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordert, insbesondere: Restaurant-Assistent/in in den ersten 12 Monaten dieser Tätigkeit nach erfolg- reichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen Sachbearbeiter/in in z.B. Buchhaltung, EDV, Personalabteilung, Bau- und Immobilienabteilung, Einkauf Sekretär/in und Teamassistent/in mit erhöhten Anforderungen TARIFGRUPPE 7 Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und deren Ausübung überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung erfordert, insbesondere: Restaurant-Assistent/in nach 12 Monaten dieser Tätigkeit Sekretär/in mit besonderen Anforderungen Sachbearbeiter/in in z.B. Buchhaltung, EDV, Personalabteilung, Bau- und Immobilienabteilung, Einkauf mit erhöhten Anforderungen Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, insbesondere: Erste/r Restaurant-Assistent/in nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen Verwaltungsassistent/in Gruppenleiter/in in der Verwaltung TARIFGRUPPE 9 Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge erfor- dern und deren Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad über die Tarifgruppe 8 hinausgeht*, insbesondere: Restaurantleiter/in in den ersten drei Jahren dieser Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen Verwaltungsassistent/in mit erhöhten Anforderungen Gruppenleiter/in in der Verwaltung mit erhöhten Anforderungen TARIFGRUPPE 10 Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge erfor- dern und deren Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad über Tarifgruppe 9 hinausgeht*, insbesondere: Restaurantleiter/in nach dreijähriger Ausübung dieser Tätigkeit Verwaltungsassistent/in mit besonderen Anforderungen Gruppenleiter/in in der Verwaltung mit besonderen Anforderungen Abteilungsleiter/in in der Verwaltung TARIFGRUPPE 11 Tätigkeiten mit operativen und warenlogistischen sowie personalwirtschaft- lichen Aufgaben, die einen hohen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad haben*, insbesondere: Restaurantleiter/in mit erheblich erweitertem Aufgabengebiet, welches deutlich über die Anforderungen und den Verantwortungsbereich eines/r Restaurant- leiters/in in den Tarifgruppen 9 und 10 hinausgeht Führungskraft oberhalb der Restaurantleiterebene Bezirksleiter/in Führungskraft in der Verwaltung TARIFGRUPPE 12 Tätigkeiten mit operativen und warenlogistischen sowie personalwirtschaft- lichen Aufgaben, die einen hohen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad haben und über die Tarifgruppe 11 hinausgehen*, insbesondere: Führungskraft oberhalb der Bezirksleiterebene Führungskraft in der Verwaltung mit erhöhten Anforderungen Das Entgelt der Beschäftigten sowie der Auszubildenden richtet sich nach fol- genden Regelungen und Entgelttabellen. Zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2020 gelten die Regelungen des ETV vom 14. Juli 2017, insbesondere die Regelungen in § 3 ETV zu den Bruttoentgelten und Ausbildungsvergütungen (brutto), fort. BRUTTOSTUNDEN- ENTGELT IN € BRUTTOMONATS- ENTGELT IN € Gültig ab 1.7.2020 TARIFGRUPPE 1 9,84 1.663 TARIFGRUPPE 2 10,00 1.690 TARIFGRUPPE 3 10,38 1.754 TARIFGRUPPE 4 11,28 1.906 TARIFGRUPPE 5 12,81 2.165 TARIFGRUPPE 6 14,24 2.407 TARIFGRUPPE 7 15,12 2.555 TARIFGRUPPE 8 15,96 2.697 TARIFGRUPPE 9 17,32 2.927 TARIFGRUPPE 10 18,82 3.181 TARIFGRUPPE 11 20,38 3.444 TARIFGRUPPE 12 22,04 3.725 MONATLICHE AUSBILDUNGSVERGÜTUNG IN € (BRUTTO) Protokollnotiz zu § Gültig ab 1.7.2020 AZUBI 1. JAHR 819 AZUBI 2. JAHR 915 AZUBI 3. JAHR 1.021 BRUTTOSTUNDEN- ENTGELT IN € BRUTTOMONATS- ENTGELT IN € Gültig ab 1.1.2021 TARIFGRUPPE 1 Abs10,33 1.746 TARIFGRUPPE 2 10,50 1.775 TARIFGRUPPE 3 10,90 1.842 TARIFGRUPPE 4 11,84 2.001 TARIFGRUPPE 5 13,44 2.271 TARIFGRUPPE 6 14,95 2.527 TARIFGRUPPE 7 15,87 2.682 TARIFGRUPPE 8 16,75 2.831 TARIFGRUPPE 9 18,18 3.072 TARIFGRUPPE 10 19,75 3.338 TARIFGRUPPE 11 21,39 3.615 TARIFGRUPPE 12 23,14 3.911 MONATLICHE AUSBILDUNGSVERGÜTUNG IN € (BRUTTO) Gültig ab 1.1.2021 Gültig ab 1.1.2022 TARIFGRUPPE 1 10,82 1.829 TARIFGRUPPE 2 11,00 1.859 TARIFGRUPPE 3 11,42 1.930 TARIFGRUPPE 4 12,40 2.096 TARIFGRUPPE 5 14,08 2.380 TARIFGRUPPE 6 15,66 2.647 TARIFGRUPPE 7 16,62 2.809 TARIFGRUPPE 8 17,55 2.966 TARIFGRUPPE 9 19,04 3.218 TARIFGRUPPE 10 20,69 3.497 TARIFGRUPPE 11 22,41 3.787 TARIFGRUPPE 12 24,24 4.097 BRUTTOSTUNDEN- ENTGELT IN € BRUTTOMONATS- ENTGELT IN € MONATLICHE AUSBILDUNGSVERGÜTUNG IN € (BRUTTO) Gültig ab 1.1.2022 AZUBI 1. JAHR 860 AZUBI 2. JAHR 961 AZUBI 3. JAHR 1.072 AZUBI 1. JAHR 901 AZUBI 2. JAHR 1.006 AZUBI 3. JAHR 1.123 BRUTTOSTUNDEN- ENTGELT IN € BRUTTOMONATS- ENTGELT IN € Gültig ab 1.1.2023 TARIFGRUPPE 1 11,31 1.911 TARIFGRUPPE 2 11,50 1.944 TARIFGRUPPE 3 11,94 2.018 TARIFGRUPPE 4 12,96 2.190 TARIFGRUPPE 5 14,72 2.488 TARIFGRUPPE 6 16,38 2.768 TARIFGRUPPE 7 17,38 2.937 TARIFGRUPPE 8 18,34 3.099 TARIFGRUPPE 9 19,91 3.365 TARIFGRUPPE 10 21,63 3.655 TARIFGRUPPE 11 23,43 3.960 TARIFGRUPPE 12 25,34 4.282 MONATLICHE AUSBILDUNGSVERGÜTUNG IN € (Abgrenzung BRUTTO) Gültig ab 1.1.2023 AZUBI 1. JAHR 942 AZUBI 2. JAHR 1.052 AZUBI 3. JAHR 1.174 Gültig ab 1.12.2023 TARIFGRUPPE 1 11,80 1.994 TARIFGRUPPE 2 12,00 2.028 TARIFGRUPPE 3 12,46 2.106 TARIFGRUPPE 4 13,53 2.287 TARIFGRUPPE 5 15,36 2.596 TARIFGRUPPE 6 17,09 2.888 TARIFGRUPPE 7 18,13 3.064 TARIFGRUPPE 8 19,14 3.235 TARIFGRUPPE 9 20,78 3.512 TARIFGRUPPE 10 22,57 3.814 TARIFGRUPPE 11 24,45 4.132 TARIFGRUPPE 12 26,44 4.468 BRUTTOSTUNDEN- ENTGELT IN € BRUTTOMONATS- ENTGELT IN € MONATLICHE AUSBILDUNGSVERGÜTUNG IN € (BRUTTO) Gültig ab 1.12.2023 AZUBI 1. JAHR 983 AZUBI 2. JAHR 1.098 AZUBI 3. JAHR 1.226 Falls ab dem 1. Juli 2020 der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden IndustrieAbstand zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn und dem Bruttostundenentgelt in einer Tarifgruppe den Betrag von 0,20 € unterschreiten sollte, erhöht sich das Bruttostundenentgelt in dieser Tarifgruppe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses gesetzlichen Mindestlohns auf einen Betrag, der Holz diesen gesetzlichen Mindestlohn dann um 0,20 € übersteigt. Übertarifliche Entgeltbestandteile können, sofern dies vereinbart ist, vom Arbeitgeber mit der tariflichen Entgelterhöhung verrechnet werden, und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie zwar auch rückwirkend, wenn das tarifliche Entgelt rückwirkend erhöht wird. Dies gilt auch bei einer Höhergruppierung. Das in den Tabellen des § 3 festgelegte Bruttomonatsentgelt bezieht sich auf eine Vollzeittätigkeit. Der Umfang der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge Vollzeittätigkeit richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2in § 4 Ziff. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, 1 des Manteltarifvertrages festgelegten Stundenvolumen der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nrregelmä- ßigen Arbeitszeit. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßBei Teilzeitkräften wird da

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Sources: Entgelt Tarif Vertrag, Entgelt Tarif Vertrag

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.. § 22 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie kautschukverarbeitenden Indus- trie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.3 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 1) Protokollnotiz zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Kautschuk 2) Protokollnotiz zu § 2 Branchenzuschlag 3) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk 4) Protokollnotiz Nr. 2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unter- brochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für die Entgeltgruppe 4 – 6 Für die Entgeltgruppen 7 – 9 kein Zuschlag (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen.5 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Kautschukindustrie, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Chemischen Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.3 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: 1) Protokollnotiz zu § 1 Ziff. 2 des TV BZ Chemie 2) Protokollnotiz zu § 2 Branchenzuschlag 3) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden voran- gegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach 4) Protokollnotiz Nr. 2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbro- chen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 – 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen.5 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Chemischen Industrie

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließ- lich ein- schließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: 1) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ ME Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen. 2) Protokollnotiz Nr. 2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unter- brochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleich- sentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnitt- lichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.3 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigtengewerblichen Beschäftigten der Entgeltgruppen 1–5, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Druckindustrie einen BranchenzuschlagBranchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Über- lassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den- selben Entleiher 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 – 5 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten ge- zahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisenbeschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von vier vollendeten Wo- chen kein Zuschlag gezahlt wird. (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitneh- merüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Papier erzeugenden Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 und 4 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Branchenzuschlag 2) Protokollnotiz Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 3) Protokollnotiz Nr. 3 4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) Für die Entgeltgruppen 5 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatz- dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.5 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Arbeits- entgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Ent- geltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jewei- ligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.nachzuweisen.6 (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt.und (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäf- tigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. (3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demge- mäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entspre- chend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

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Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertagegezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3wenn zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1) Protokollnotiz zu Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 1 2 Abs. 2 TV BZ ME) Bei einem Arbeitgeberwechsel (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden IndustrieWechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papiersofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich die nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wirdArbeitgeberwechsel entstehen. 2) Protokollnotiz Nr. 12 3) Protokollnotiz Nr. 23 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME) Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatz- dauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisendes Kundenbe- triebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leis- tungszulage der Branche unberücksichtigt.* * Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses zum TV BZ ME vom 8. Mai 2017: (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen § 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäf- tigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

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Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz des Kali- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Steinsalzbergbaus einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 bis 5 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) 4) Protokollnotiz Nr. 4 Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Artdazu führen, dass nach einer Einsatz- dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.5 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungendas Arbeits- entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. Bestehende einzelvertragliche Regelungen1 AÜG beschränkt, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, wobei tarifvertragliche Ent- geltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührtkönnen. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitneh- merüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Papier erzeugenden Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag Protokollnotiz zu § 2 TV BZ PE – gewerblich 1) Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ PE – gewerblich (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ PE – gewerblich (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisendes Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäf- tigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

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Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Chemischen Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltgezahlt.3 Der Zeitraum vorheriger Über- lassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den- selben Entleiher 4 ist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.5 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Chemie Auslegung zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Chemie 2) Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Branchenzuschlag 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie) Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden voran- gegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwech- sel entstehen. 4) Protokollnotiz Nr. 4 5) Protokollnotiz Nr. 5 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie) Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatz- dauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Für die Entgeltgruppen 3 bis 5 Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatz- dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.6 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Kunden- betriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertrag- liche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungs- bestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jewei- ligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisennachzuweisen7. (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Chemischen Industrie

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Elektroindustrie einen BranchenzuschlagBranchenzu- schlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertagegezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstagewenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 * Diese Regelung findet Anwendung für Arbeitnehmer deren Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hat, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, oder – sofern vorherige Einsätze vorhanden sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3– wenn diese Einsatzzeiten nach den Regelungen dieses Tarifvertrages nicht anzurechnen sind. 1) Protokollnotiz zu Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 1 2 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden IndustrieTV BZ ME) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 12 3) Protokollnotiz Nr. 23 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME) (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten voll- endeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. § 8 Absatz 4 des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisenArbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gülti- gen Fassung erreicht. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Mona- ten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt, wo- bei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Bei der Fest- stellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.* Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Bran- chenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarif- vertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf entsprechende Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 2 Abs. 5 10 Prozent beträgt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Ar- beitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.4 (6) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte gezahl- te übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen Entgeltbe- dingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag Tarifvertrag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen § 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BAP/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. (3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeit- arbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den be- trieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Metall Und Elektroindustrie

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertagegezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3wenn zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1) Protokollnotiz zu Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 1 2 Abs. 2 TV BZ ME) Bei einem Arbeitgeberwechsel (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden IndustrieWechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papiersofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich die nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wirdArbeitgeberwechsel entstehen. 2) Protokollnotiz Nr. 12 3) Protokollnotiz Nr. 23 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME) Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatz- dauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisendes Kundenbe- triebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leis- tungszulage der Branche unberücksichtigt.* * Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses zum TV BZ ME vom 8. Mai 2017: (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäf- tigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz des Kali- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Steinsalzbergbaus einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b Für die Entgeltgruppen 3 bis 5 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) 4) Protokollnotiz Nr. 4 Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Artdazu führen, dass nach einer Einsatz- dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.5 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungendas Arbeits- entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. Bestehende einzelvertragliche Regelungen1 AÜG beschränkt, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, wobei tarifvertragliche Ent- geltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührtkönnen. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle BeschäftigtenArbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie fallen. Voraussetzung für die Anwendung dieses Tarifvertrages ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung. Die Betriebe können Langzeitkonten führen. In diese werden nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen Zeitguthaben oder Entgeltbestandteile eingebracht und verbucht. Die Guthaben aus dem Langzeitkonto können verwendet werden für − das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers (unmittelbar) vor Rentenbeginn, − die Verkürzung der Arbeitsphase der Altersteilzeit und − die Freistellung im Zusammenhang mit der Pflege- oder Elternzeit. Die Betriebsparteien können im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. Betriebsvereinbarung weitere Verwendungszwecke festlegen, wie beispielsweise − Freistellung für individuelle Auszeiten (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für Sabbatical), − sonstige Verwendungszwecke. Für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen BranchenzuschlagLangzeitkonto verbuchten Guthaben gelten keine Ausgleichszeiträume, es sei denn, sie sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten FlächentarifvertragDas Langzeitkonto wird als Wertguthaben gem. § 7 d SGB IV in Geld geführt. 2. Das Gleiche giltLangzeitkonto kann zusätzlich auch in Zeit geführt werden, wenn die Betriebsparteien dies in der freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbaren. Protokollnotiz zu 1. Das Wertguthaben ist als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Arbeitszeitguthaben sind zum Zeitpunkt ihrer Einbringung in Arbeitsentgelt umzurechnen. Das Guthaben ist in Höhe des Einbuchungswertes zu garantieren (Werterhaltungsgarantie). Die Betriebsparteien können weitere Einzelheiten (u.a. eine Verzinsung) durch freiwillige Betriebsvereinbarung regeln. Die Kosten der Wertguthabenanlage erfolgen aus dem Wertguthaben und vermindern das von der Werterhaltungsgarantie erfasste Wertguthaben entsprechend. Ein Wertzuwachs zum Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme des Wertguthabens steht dem Arbeitnehmer zu. Protokollnotiz zu 2. Bei einem Kundenbetrieb zusätzlich in Zeit geführten Langzeitkonto sind die eingebuchten Arbeitsstunden bzw. die bei der Einbuchung entsprechend umgerechneten Entgeltbestandteile in dem Konto als ein Haustarifvertrag angewendet wirdAnspruch auf Stunden bezahlter Freistellung zu führen. Die Freistellungsstunden sind mindestens mit dem tariflichen Monatsgrundentgelt und höchstens mit dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 abgerechneten Monaten vor der Freistellung zu vergüten. Für den Durchschnittsverdienst sind zu Grunde zu legen: Tarifliches Grundentgelt und leistungsabhängiges Entgelt. Einzelheiten regeln die Betriebsparteien. 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einmal jährlich, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wirdob und welche Gutschriften (Art und Höhe) dem Langzeitkonto zugeführt werden. 2. Gutschriften können erfolgen aus − Arbeitsstunden, für die ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht − Bestandteilen des Arbeitsentgelts Der Zufluss von Arbeitsstunden darf 200 Stunden jährlich nicht überschreiten. Als Bestandteile des Arbeitsentgelts kommen in Betracht das anteilige 13. Monats- einkommen sowie der erhöhte Teil (0,5-fach) Protokollnotiz Nrdes tariflichen Urlaubsentgelts. 1 3) Protokollnotiz NrDie Betriebsparteien können mit freiwilliger Betriebsvereinbarung das einbringbare Stundenvolumen erhöhen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer Ein Regelüberlauf von anderen Arbeitszeitkonten in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag das Langzeitkonto ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisenausgeschlossen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art1. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich Die Guthaben können für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührtin § 3 festgelegten Zwecke dem Langzeitkonto entnommen werden. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil 2. Über die Entnahme entscheidet der Arbeitnehmer. Die Verwendung des festen tariflichen Entgelts gemäßGuthabens

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Sources: Tarifvertrag

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.. § 22 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- Arbeitnehmerüber­ lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie kautschukverarbeitenden Indus­ trie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltgezahlt.3 Der Zeitraum vorheriger Überlas­ sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den­ selben Entleiher 4 ist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.5 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden­ betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b Für die Entgeltgruppe 3 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Kautschuk 2) Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Branchenzuschlag 3) Protokollnotiz Nr. 3 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk 4) Protokollnotiz Nr. 4 5) Protokollnotiz Nr. 5 Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Ein­ satzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsat­ zes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier­ und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier­, Urlaubs­ und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für die Entgeltgruppen 4 bis 6 Für die Entgeltgruppe 7 Für die Entgeltgruppen 8 und 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe­ triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatz­ dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.6 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Kundenbe­ triebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragli­ che Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbe­ standteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jewei­ ligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.nachzuweisen.7 (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- Leistun­ gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- Arbeits­ und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- Tarifver­ trag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Kautschukindustrie

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitneh- merüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Druckindustrie einen BranchenzuschlagBranchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließ- lich ein- schließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 – 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Druck – gewerblich) 2) Protokollnotiz Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Druck – gewerblich) Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unter- brochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisenbeschränkt. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle BeschäftigtenDienstgeber in den vorangeführten Betrieben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivver- trages Mitglieder des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs waren oder später werden, ferner für alle Dienstgeber, auf die einer der vorangeführten Betriebe übergeht, sowie für alle Dienstnehmer, die von den genannten Dienstgebern beschäftigt werden und auf die das Gutsangestelltengesetz Anwendung findet. 1. Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 1999 in Kraft (Diese Ausgabe beinhaltet alle Abschlüsse bis 1. Mai 2022). 2. Er kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung ei- ner halbjährigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 3. Die Vertragsbestimmungen über die Bargehaltssät- ze können von jedem Vertragsteil, auch für ein einzel- nes Bundesland, unter Einhaltung einer dreimonati- gen Kündigungsfrist zum Monatsletzten mit einge- schriebenem Brief gekündigt werden. 4. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerungen bzw Änderungen des Vertrages zu führen. 5. Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen erfassten Dienstverhältnisse so lange aufrecht, bis sie durch neu vereinbarte Vertragsbestimmungen ersetzt wer- den. 1. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, wobei an Samstagen tunlichst nicht gearbeitet werden soll. 2. Sofern jedoch der übertragene Aufgabenbereich dem Angestellten die Einteilung der Arbeitszeit weit- gehend überlässt und sofern von Angestellten im Au- ßendienst regelmäßig und im erheblichen Umfang – 6 – Schutz- und Jagddienst bzw Aufsichtsdienst mit über- wachender Funktion und Bereitschaftsdienst zu leisten ist, sowie auf Dienstreisen, ergibt sich die Arbeitszeit- einteilung aus der Natur des Dienstes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gesetzlichen Bestimmungen. Dabei liegt es im Er- messen des Angestellten, Freizeit im Ausmaß bis zu ei- nem halben Tag zu nehmen und auch den Arbeitsbe- reich zu verlassen. Grundsätzlich ist jedoch der Vorge- setzte von der beabsichtigten Abwesenheit vorher zu benachrichtigen. 3. Angestellte, soweit sie nicht unter Zl. 2 fallen, können auch über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Sol- che angeordneten Überstunden sind entweder durch entsprechende Freizeitgewährung im Verhältnis 1 : 1,5 oder durch Überstundenentlohnung abzugel- ten. Für Dienstleistungen während der Nacht (19 Uhr bis 5 Uhr) und an Kundenbetriebe überlassen Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 % zu dem auf eine Stunde entfallenden Teil des Monatsbruttobargehaltes (§ 7 Abs 1). Der auf eine Stunde entfallende Teil des Monatsbrut- tobargehaltes (§ 7 Abs 1) beträgt 1/173. Im Falle dringender Notwendigkeit kann die Dienstleistung auch an Sonn- und Feiertagen verlangt werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Sources: Kollektivvertrag

Persönlich. Für alle BeschäftigtenAngestellten, Lehrlinge, Ferialangestellten so- wie Ferialpraktikantinnen bzw Ferialpraktikanten. Die- ser KV findet keine Anwendung auf Volontäre. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 2018 in Kraft. Dieser Kollektivvertrag beinhaltet alle Änderungen bis 1. April 2021. Ein Dienstverhältnis auf Probe darf die im Rahmen Höchstdauer von einem Monat nicht überschreiten und geht nach Ablauf dieser Frist, wenn nichts anderes vereinbart wird, in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit über. Während der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen Probezeit kann das Dienstverhält- nis jederzeit von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen Die Dienstgeberin bzw der Voraussetzungen für Dienstgeber hat die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes Dienstnehmerin/den Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses den unterschrie- benen Dienstvertag im Rahmen Sinne der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchenzuschlaggesetzlichen Bestim- mungen auszuhändigen. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich FeiertageWeitere Nebenreden, Urlaubs- Änderungen und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz Ergänzun- gen zum Dienstvertrages bedürfen zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung deren Wirksam- keit der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten FlächentarifvertragSchriftform. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag Über den Inhalt des Dienstvertrages ist der Be- triebsrat umgehend zu informieren. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für alle Ange- stellten einschließlich der Geschäftsführerinnen bzw der Geschäftsführer beträgt nach 38,5 Stunden, wobei die Einteilung der Einsatzdauer täglichen Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat an die örtlichen Verhältnisse an- zupassen und festzulegen ist. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Arbeitszeit im selben Verhältnis reduziert oder wird die Relation zwischen Normalarbeitszeit und Teilarbeitszeit im Einkommen aufrechterhalten. In die wöchentliche Arbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. An Samstagen endet die Normalarbeitszeit tunlichst um 12.00 Uhr, spätestens um 13.00 Uhr; in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:Bau- und Gartenmärkten spätestens um 17.00 Uhr, wobei keine Mitarbeiterin bzw kein Mitarbeiter an 2 aufeinander folgenden Samstagen eingesetzt werden soll. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden vereinbart werden, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebs- rat errichtet ist, muss eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden. (3) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann inner- halb des Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass im Durch- schnitt 38,5 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 43 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentli- che Mindestarbeitszeit muss 28 Stunden betragen. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist jeder Dienstnehmerin bzw jedem Dienstnehmer vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes schriftlich mitzuteilen. Kurzfristige Änderungen (1 Woche davor) sind mög- lich. (4) Die geleistete Arbeitszeit zwischen 38,5 und 43 Wo- chenstunden, kann innerhalb des Durchrechnungs- zeitraumes durch Freizeit im Verhältnis 1 : 1 ausgegli- chen werden. Ist eine Gewährung in Freizeit nicht möglich, so ist diese Mehrarbeitszeit mit dem entspre- chenden Überstundenzuschlag zu bezahlen. Hat die Dienstnehmerin bzw der Dienstnehmer am En- de des Durchrechnungszeitraumes oder bei Beendi- gung des Dienstverhältnisses im Durchschnitt weniger als 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet, ist der Arbeit- geber zum Abzug bzw zur Aufrechnung dieser Diffe- renz mit dem aus dem Arbeitsverhältnis offenen An- sprüchen der Dienstnehmerin bzw des Dienstnehmers berechtigt. Der Branchenzuschlag Freizeitausgleich soll tunlichst in gan- zen Arbeitstagen erfolgen. (5) Für Angestellte, die zum Betrieb von Tankstellen beschäftigt werden, wird die Einteilung der Normalar- beitszeit nach den Erfordernissen des Betriebes und in Abstimmung mit dem Betriebsrat geregelt. Die Nor- malarbeitszeit soll tunlichst auf 5, maximal auf 6 Ar- beitstage bzw Nächte verteilt werden, wobei hierbei § 5 Abs (1) letzter Absatz nicht gilt. Zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Betriebes können Angestellte zum Betrieb von Tankstellen wäh- rend der Wochenendruhe und an gesetzlichen Feier- tagen zur Arbeit herangezogen werden. Die Einteilung der Arbeitszeit muss dabei so vorgenommen werden, dass keine Dienstnehmerin bzw kein Dienstnehmer an 2 aufeinander folgenden Sonntagen eingesetzt wird, sowie nicht an 2 aufeinander folgenden Samsta- gen eingesetzt werden soll. Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 5 Abs (3) be- trägt bei derartig Beschäftigten höchstens 26 Wochen. Derartig Beschäftigte, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung am Sonntag (Wochenendruhe) beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine un- unterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenru- he). Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gebührt ein bezahlter Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen. Kann die Wochenruhe für die Sonntagsarbeit bzw der Ersatzruhetag für die Feiertagsarbeit innerhalb von 2 Wochen nicht gewährt werden, so ist die am Sonn- bzw Feiertag geleistete Arbeit mit einem Zu- schlag von 100 % zu bezahlen. Nachtstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsar- beit werden mit einer Zulage in der Höhe von € 1,65* brutto pro Stunde vergütet. Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage ge- mäß Feiertagsruhegesetz bzw Kärntner Landarbeits- ordnung. Für die durch Landarbeitsordnung geregel- ten Landesfeiertage kann durch Betriebsvereinba- rung ein Ersatz geregelt werden. Am 24. 12. und am 31. 12. endet die Dienstzeit um 12 : 00 Uhr. (1) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung ent- steht nach Ablauf der im § 5 festgesetzten Normalar- beitszeit, sofern die Differenz Überstundenleistung von der Ge- schäftsführung oder deren Bevollmächtigten ange- ordnet wurde. Überstundenarbeit liegt vor, wenn eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden bzw die wö- chentliche Arbeitszeit von 43 Stunden überschritten wird. (2) Die Überstundenleistung und -entlohnung der Ge- schäftsführerin bzw des Geschäftsführers ist einver- nehmlich mit dem Vorstand zu 90 % regeln. (3) Eine über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeits- leistung ist, wenn sie gemäß § 5 und § 7 Abs (1) ange- ordnet wurde, als Überstundenleistung zu betrachten. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Über- stunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstunden zu ver- meiden. Im Allgemeinen soll durch Leistung von Über- stunden die wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschritten werden. Für die Festset- zung allfälliger höherer Überstundenleistungen ist der Betriebsrat zu hören. (4) Die Vergütung der Überstunden erfolgt auf Basis von 1/162 des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisenBruttomonatsgehaltes. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar Zuschlag für Überstunden beträgt 50 % auf das Normalstundengehalt. Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art150 % Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar Nachtstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr sowie Über- stunden an Samstagen ab 13.00 Uhr in Bau- und Gär- tenmärkten werden mit 100 % Aufschlag auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungendas Nor- malstundengehalt entlohnt, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührtSonntagnachtstunden mit 200 %. (6) Überstundenentlohnungen müssen spätestens bis zum zweitfolgenden Gehaltsabrechnungstermin gel- tend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch er- lischt. (7) Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Dienstge- bern und Dienstnehmerinnen bzw Dienstnehmern kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer die Dienstnehmerin bzw den Dienstnehmer nicht ungüns- tiger stellen als die Überstundenentlohnung. (8) Für Angestellte, die zum Betrieb von Tankstellen beschäftigt werden, gelten die vorangegangenen Ab- sätze 1, 2, 3 und 5 nicht. Der Branchenzuschlag Zuschlag für jegliche Überstunden (unabhängig vom Entstehungszeitpunkt) beträgt 50 % auf das Normalstundengehalt. (1) Den Angestellten gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsaus- maß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollen- dung des 25. Jahres auf 36 Werktage. (2) Vordienstzeiten, die in Raiffeisen-Warengenossen- schaften zugebracht wurden, werden für die Bemes- sung des Urlaubsausmaßes zur Gänze angerechnet. Diese Regelung gilt für Neueintritte ab 1. April 2013. (3) Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz als begünstigte Personen anzusehen sind, haben einen weiteren Anspruch auf 6 Werktage/5 Arbeitstage. (4) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einverneh- men zwischen der Arbeitgeberin dem Arbeitgeber und der bzw dem Angestellten unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungs- möglichkeit der Angestellten bzw des Angestellten zu bestimmen. (5) Es soll jedem Dienstnehmer tunlichst ermöglicht werden, seinen Urlaub ununterbrochen in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu verbrauchen. (1) Für Diensteintritte vor 1. April 2019 gilt: Karenzen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von jeweils höchstens 10 Monaten für die Vorrückun- gen gewertet. Dies gilt für Karenzen, die ab den 1. 4. 2012 beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Ka- renzen nach Mehrlingsgeburten. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Vorrückung die für die Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer günstigere Variante zur Anwen- dung gebracht. (2) Für Diensteintritte ab 1. April 2019 gilt: Karenzen nach dem MSchG und VKG, die ab 1. April 2019 angetreten werden, werden für die Bemessung der Vorrückungen, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von insgesamt 24 Monaten angerech- net. (3) Zeiten der Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach den §§ 14 a und 14b AVRAG, die ab dem 1. 4. 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Vorrückungen, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich zulässigen Höchstausmaß an- gerechnet. (4) Übergangsbestimmung: Liegt für Diensteintritte vor 1. April 2019 noch kein An- spruch entsprechend Abs (1) vor, kann die Dienstneh- merin auf Antrag in die Regelung von Abs (2) über- führt werden. Der Antrag muss bis 31. ▇▇▇▇ 2020 beim Dienstgeber eingebracht werden. § 10 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung‌ (1) Im Falle der Erkrankung und bei Dienstverhinde- rung gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgelts die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengeset- zes. (2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- nem Eintritt nachstehender Dienstverhinderungen ist jeder bzw jedem Angestellten, ohne Schmälerung ih- res/seines monatlichen Entgeltes, eine Freizeit in fol- gendem Ausmaß zu gewähren: a) bei eigener Eheschließung Hochzeit/Ein- tragung der Partnerschaft 3 Tage b) bei Teilnahme an der Eheschließung Hoch- zeit/Eintragung der Partnerschaft der Kin- der oder Geschwister 1 Tag; c) bei Niederkunft der Ehegattin bzw der Le- bensgefährtin, sofern sie mit der/dem An- gestellten im gemeinsamen Haushalt lebt. 2 Tage d) bei Wohnungswechsel höchstens einmal im Jahr 2 Tage e) bei Tod der Ehegattin/der eingetragenen Partnerin bzw des Ehegatten/des eingetra- genen Partners 4 Tage f) bei Tod eines Elternteiles oder Ableben ei- nes Kindes oder der Eltern 2 Tage g) bei Tod von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Schwiegereltern oder Großeltern 1 Tag h) für die notwendige ärztliche oder zahnärztliche Be- handlung die erforderliche Freizeit, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird i) für behördliche Vorladungen, die Ausübung öf- fentlicher Ämter oder Funktionen in der Berufsver- tretung die erforderliche Freizeit. (3) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall ge- bührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes der Dienstnehmerin bzw des Dienstnehmers stattfin- det, noch die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. (4) Der Anspruch auf Pflegefreistellung bzw Freistel- lung zur Betreuung/Begleitung eines Kindes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in der je- weils geltenden Fassung. (1) Angestellte erhalten jährlich je eine Urlaubs- und eine Weihnachts-Sonderzahlung in der Höhe eines Bruttomonatsgehalts einschließlich der zustehenden Sozialzulagen. (2) Die Sonderzahlung für das 1. Kalenderhalbjahr ist am 31. Mai, die Sonderzahlung für das 2. Kalender- halbjahr am 30. November auszubezahlen. (3) Bei Abänderung des Beschäftigungsausmaßes, berechnet sich die Weihnachts- und Urlaubssonder- zahlung nach dem Durchschnitt der vereinbarten Stunden der letzten 6 Monate. (4) Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderhalb- jahres gebührt der aliquote Teil der Sonderzahlung, wobei entgeltfortzahlungsfreie Zeiträume bei Krank- heit und Unfall während aufrechtem Dienstverhältnis zu keiner Minderung des festen tariflichen Entgelts gemäßAnspruches führen. (5) Angestellte, die unbegründet vorzeitig austreten, haben keinen Anspruch auf Sonderzahlungen. (1) Für langjährige Dienste im gleichen Betrieb wer- den: a) Dienstnehmerinnen bzw Dienstnehmern, die bis zum 31. Jänner 2000 eingetreten sind: für 20 Jahre mindestens 1,5 Monatslöhne für 25 Jahre mindestens 2,5 Monatslöhne für 35 Jahre mindestens 4,0 Monatslöhne b) Dienstnehmerinnen bzw Dienstnehmern, die ab 1. 2. 2000 eingetreten sind: für 25 Jahre 2 Monatslöhne für 35 Jahre 3 Monatslöhne als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. (2) Darüber hinaus erhält die Dienstnehmerin bzw der Dienstnehmer bei Jubiläumszuwendungen einen Ar- beitstag unter Fortzahlung des Entgeltes frei. Dieser ist zeitnahe zu konsumieren. § 13 Entlohnung‌ Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungskategorien. Die Auszahlung der Gehälter erfolgt am Letzten jedes Monats im Nachhinein. Ist dieser Tag ein Sonn-/Feier- tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Tag. Jede Dienstnehmerin bzw jeder Dienstnehmer hat eine Abrechnung zu erhalten, aus der insbesondere der Bruttobetrag, alle Abzüge sowie der Nettobezug er- sichtlich sind. Bestimmungen für Dienstverhältnisse, die vor dem 31. 12. 1996 begründet wurden: Kategorie I: Kaufmännische und Bürokräfte aller Art, ohne berufli- che Vorbildung sowie Absolventinnen bzw Absolven- ten von Handelsschulen oder einer kaufmännischen Berufsschule im 1. Dienstjahr. Mindestgehalt € 1.521,00 Kategorie II: Kaufmännische und Bürohilfskräfte aller Art nach Ab- solvierung des 1. Dienstjahres, Absolventinnen bzw Absolventen einer Handelsschule bzw kaufmänni- schen Berufsschule ab dem 2. Dienstjahr. Praktikan- tinnen bzw Praktikanten von landwirtschaftlichen Mit- telschulen. Mindestgehalt ........................................ € 1.592,00 Kategorie III: Bürokräfte und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter im Verkauf, die eine entsprechende Ausbildung abge- schlossen haben und über Anweisung ihre Arbeit ver- richten, Praktikantinnen bzw Praktikanten nach Absol- vierung des Praxisjahres, nach Absolvierung einer Mit- telschule (Matura). Mindestgehalt ........................................ € 1.718,00 Kategorie IV: Bürokräfte und kaufmännische Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter im Ein und Verkauf, die selbstständig ar- beiten können, wie Verkäuferinnen bzw Verkäufer mit Beratungsfunktion, Karteiführerinnen bzw Kartei- führer, Abgabestellenleiterinnen bzw -leiter, Stenoty- pistinnen bzw Stenotypisten, Buchhaltungshilfskräfte und Fakturistinnen bzw Fakturisten. Mindestgehalt ........................................ € 1.754,00 Kategorie V: Bürokräfte und kaufmännische Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter, die selbstständig arbeiten können und schon besondere Fachkenntnisse besitzen: Kassierin- nen bzw Kassiere, Abteilungsleiterinnen bzw Abtei- lungsleiter in kleineren Einkaufsmärkten, Buchhalter- innen bzw Buchhalter, qualifizierte Fakturistinnen bzw Fakturisten, Verkäuferinnen bzw Verkäufer mit besonderen Kenntnissen, Leiterinnen bzw Leiter von Schädlingsbekämpfungsstationen, Filialmagazineu- rinnen bzw Filialmagazineure und Magazineurinnen bzw Magazineure kleinerer Lagerhäuser, technische Angestellte, Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter im Au- ßendienst (ohne Provisionsentlohnung), Lohnbuchhal- terinnen bzw Lohnbuchhalter, Fachkräfte mit Meister- prüfung. Mindestgehalt € 1.897,00 Kategorie VI: Angestellte mit umfassenden Fachkenntnissen auf sys- temisierten Posten: Kassierinnen bzw ▇▇▇▇▇▇▇▇, selbst- ständige Lohnbuchhalterinnen bzw Lohnbuchhalter und selbstständige Buchhalterinnen bzw Buchhalte

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Sources: Kollektivvertrag

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres ih- res jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz des Kali- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Steinsalzbergbaus einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltgezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b * Diese Regelung gilt ab 1. September 2023. Bis zum 31. August 2023 gilt: 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) 4) Protokollnotiz Nr. 4 Für die Entgeltgruppen 3 bis 5 Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten voll- endeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht. ** Diese Regelung gilt ab 1. September 2023. Bis zum 31. August 2023 gilt: (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Mona- ten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wo- chen kein Zuschlag gezahlt wird.5 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche ange- rechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Ar- beitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.nachzuweisen.6 (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte gezahl- te übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen Entgeltbe- dingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag Tarifvertrag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Sources: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Kali Und Steinsalzbergbau