Common use of Persönlich Clause in Contracts

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Chemischen Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.3 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: 1) Protokollnotiz zu § 1 Ziff. 2 des TV BZ Chemie 2) Protokollnotiz zu § 2 Branchenzuschlag 3) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden voran- gegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach 4) Protokollnotiz Nr. 2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbro- chen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 – 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen.5 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Chemischen Industrie

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz des Kali- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Steinsalzbergbaus ei- nen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 und 4 Für die Entgeltgruppe 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag 1) Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ KS (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ KS (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisendes Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Kali Und Steinsalzbergbau

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitneh- merüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Papier erzeugenden Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 und 4 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Branchenzuschlag 2) Protokollnotiz Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 3) Protokollnotiz Nr. 3 4) Protokollnotiz Nr. 4 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) Für die Entgeltgruppen 5 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatz- dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.5 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Arbeits- entgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Ent- geltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jewei- ligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.nachzuweisen.6 (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt.und (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäf- tigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. (3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demge- mäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entspre- chend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.. § 22 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie kautschukverarbeitenden Indus- trie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.3 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.4 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 1) Protokollnotiz zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Kautschuk 2) Protokollnotiz zu § 2 Branchenzuschlag 3) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk 4) Protokollnotiz Nr. 2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unter- brochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für die Entgeltgruppe 4 – 6 Für die Entgeltgruppen 7 – 9 kein Zuschlag (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen.5 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Kautschukindustrie, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließ- lich ein- schließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: 1) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ ME Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen. 2) Protokollnotiz Nr. 2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unter- brochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleich- sentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnitt- lichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.3 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.. § 22 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- Arbeitnehmerüber­ lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie kautschukverarbeitenden Indus­ trie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltgezahlt.3 Der Zeitraum vorheriger Überlas­ sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den­ selben Entleiher 4 ist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.5 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden­ betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b Für die Entgeltgruppe 3 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Kautschuk 2) Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Branchenzuschlag 3) Protokollnotiz Nr. 3 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk 4) Protokollnotiz Nr. 4 5) Protokollnotiz Nr. 5 Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Kautschuk Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Ein­ satzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsat­ zes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier­ und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier­, Urlaubs­ und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. Für die Entgeltgruppen 4 bis 6 Für die Entgeltgruppe 7 Für die Entgeltgruppen 8 und 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe­ triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10% beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatz­ dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.6 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Kundenbe­ triebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragli­ che Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbe­ standteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jewei­ ligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.nachzuweisen.7 (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- Leistun­ gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- Arbeits­ und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- Tarifver­ trag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Kautschukindustrie

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertagegezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3wenn zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1) Protokollnotiz zu Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 1 2 Abs. 2 TV BZ ME) Bei einem Arbeitgeberwechsel (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden IndustrieWechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papiersofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich die nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wirdArbeitgeberwechsel entstehen. 2) Protokollnotiz Nr. 12 3) Protokollnotiz Nr. 23 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME) Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatz- dauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisendes Kundenbe- triebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leis- tungszulage der Branche unberücksichtigt.* * Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses zum TV BZ ME vom 8. Mai 2017: (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen § 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäf- tigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Metall Und Elektroindustrie

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz des Kali- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Steinsalzbergbaus einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 Für die Entgeltgruppen 3 bis 5 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) 4) Protokollnotiz Nr. 4 Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Artdazu führen, dass nach einer Einsatz- dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.5 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungendas Arbeits- entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. Bestehende einzelvertragliche Regelungen1 AÜG beschränkt, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, wobei tarifvertragliche Ent- geltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührtkönnen. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres ih- res jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz des Kali- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Steinsalzbergbaus einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltgezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b * Diese Regelung gilt ab 1. September 2023. Bis zum 31. August 2023 gilt: 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) 4) Protokollnotiz Nr. 4 Für die Entgeltgruppen 3 bis 5 Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten voll- endeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Abs. 4 des AÜG in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung erreicht. ** Diese Regelung gilt ab 1. September 2023. Bis zum 31. August 2023 gilt: (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Mona- ten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wo- chen kein Zuschlag gezahlt wird.5 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche ange- rechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Ar- beitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.nachzuweisen.6 (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte gezahl- te übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen Entgeltbe- dingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag Tarifvertrag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Kali Und Steinsalzbergbau

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitneh- merüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Papier erzeugenden Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag Protokollnotiz zu § 2 TV BZ PE – gewerblich 1) Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ PE – gewerblich (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 TV BZ PE – gewerblich (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig regelmä- ßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisendes Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäf- tigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz des Kali- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Steinsalzbergbaus einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. gezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b Für die Entgeltgruppen 3 bis 5 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel) 2) Protokollnotiz Nr. 2 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung) 4) Protokollnotiz Nr. 4 Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Artdazu führen, dass nach einer Einsatz- dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.5 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungendas Arbeits- entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. Bestehende einzelvertragliche Regelungen1 AÜG beschränkt, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, wobei tarifvertragliche Ent- geltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührtkönnen. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Elektroindustrie einen BranchenzuschlagBranchenzu- schlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen jewei- ligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertagegezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an denselben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstagewenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 * Diese Regelung findet Anwendung für Arbeitnehmer deren Einsatz frühestens mit dem 1. Dezember 2021 begonnen hat, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, oder – sofern vorherige Einsätze vorhanden sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3– wenn diese Einsatzzeiten nach den Regelungen dieses Tarifvertrages nicht anzurechnen sind. 1) Protokollnotiz zu Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 1 2 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden IndustrieTV BZ ME) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 12 3) Protokollnotiz Nr. 23 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME) (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kunden- betrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten voll- endeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. § 8 Absatz 4 des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisenArbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gülti- gen Fassung erreicht. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Mona- ten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt, wo- bei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Bei der Fest- stellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.* Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Bran- chenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarif- vertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf entsprechende Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 2 Abs. 5 10 Prozent beträgt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Ar- beitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.4 (6) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte gezahl- te übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen Entgeltbe- dingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag Tarifvertrag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen § 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BAP/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. (3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeit- arbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den be- trieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Metall Und Elektroindustrie

Persönlich. Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitneh- merüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Druckindustrie einen BranchenzuschlagBranchen- zuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 gezahlt.1 Unterbrechungszeiten einschließ- lich ein- schließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2Sinne.2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 – 5 Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag 1) Protokollnotiz Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Druck – gewerblich) 2) Protokollnotiz Nr. 2 (Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Druck – gewerblich) Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubs- tagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unter- brochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisenbeschränkt. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle BeschäftigtenDienstgeber in den vorangeführten Betrieben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivver- trages Mitglieder des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs waren oder später werden, ferner für alle Dienstgeber, auf die einer der vorangeführten Betriebe übergeht, sowie für alle Dienstnehmer, die von den genannten Dienstgebern beschäftigt werden und auf die das Gutsangestelltengesetz Anwendung findet. 1. Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 1999 in Kraft (Diese Ausgabe beinhaltet alle Abschlüsse bis 1. Mai 2022). 2. Er kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung ei- ner halbjährigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 3. Die Vertragsbestimmungen über die Bargehaltssät- ze können von jedem Vertragsteil, auch für ein einzel- nes Bundesland, unter Einhaltung einer dreimonati- gen Kündigungsfrist zum Monatsletzten mit einge- schriebenem Brief gekündigt werden. 4. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerungen bzw Änderungen des Vertrages zu führen. 5. Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen erfassten Dienstverhältnisse so lange aufrecht, bis sie durch neu vereinbarte Vertragsbestimmungen ersetzt wer- den. 1. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, wobei an Samstagen tunlichst nicht gearbeitet werden soll. 2. Sofern jedoch der übertragene Aufgabenbereich dem Angestellten die Einteilung der Arbeitszeit weit- gehend überlässt und sofern von Angestellten im Au- ßendienst regelmäßig und im erheblichen Umfang – 6 – Schutz- und Jagddienst bzw Aufsichtsdienst mit über- wachender Funktion und Bereitschaftsdienst zu leisten ist, sowie auf Dienstreisen, ergibt sich die Arbeitszeit- einteilung aus der Natur des Dienstes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gesetzlichen Bestimmungen. Dabei liegt es im Er- messen des Angestellten, Freizeit im Ausmaß bis zu ei- nem halben Tag zu nehmen und auch den Arbeitsbe- reich zu verlassen. Grundsätzlich ist jedoch der Vorge- setzte von der beabsichtigten Abwesenheit vorher zu benachrichtigen. 3. Angestellte, soweit sie nicht unter Zl. 2 fallen, können auch über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Sol- che angeordneten Überstunden sind entweder durch entsprechende Freizeitgewährung im Verhältnis 1 : 1,5 oder durch Überstundenentlohnung abzugel- ten. Für Dienstleistungen während der Nacht (19 Uhr bis 5 Uhr) und an Kundenbetriebe überlassen Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 % zu dem auf eine Stunde entfallenden Teil des Monatsbruttobargehaltes (§ 7 Abs 1). Der auf eine Stunde entfallende Teil des Monatsbrut- tobargehaltes (§ 7 Abs 1) beträgt 1/173. Im Falle dringender Notwendigkeit kann die Dienstleistung auch an Sonn- und Feiertagen verlangt werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß

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Samples: Kollektivvertrag

Persönlich. Für alle BeschäftigtenArbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie fallen. Voraussetzung für die Anwendung dieses Tarifvertrages ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung. Die Betriebe können Langzeitkonten führen. In diese werden nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen Zeitguthaben oder Entgeltbestandteile eingebracht und verbucht. Die Guthaben aus dem Langzeitkonto können verwendet werden für − das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers (unmittelbar) vor Rentenbeginn, − die Verkürzung der Arbeitsphase der Altersteilzeit und − die Freistellung im Zusammenhang mit der Pflege- oder Elternzeit. Die Betriebsparteien können im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. Betriebsvereinbarung weitere Verwendungszwecke festlegen, wie beispielsweise − Freistellung für individuelle Auszeiten (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für Sabbatical), − sonstige Verwendungszwecke. Für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Industrie einen BranchenzuschlagLangzeitkonto verbuchten Guthaben gelten keine Ausgleichszeiträume, es sei denn, sie sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten FlächentarifvertragDas Langzeitkonto wird als Wertguthaben gem. § 7 d SGB IV in Geld geführt. 2. Das Gleiche giltLangzeitkonto kann zusätzlich auch in Zeit geführt werden, wenn die Betriebsparteien dies in der freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbaren. Protokollnotiz zu 1. Das Wertguthaben ist als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Arbeitszeitguthaben sind zum Zeitpunkt ihrer Einbringung in Arbeitsentgelt umzurechnen. Das Guthaben ist in Höhe des Einbuchungswertes zu garantieren (Werterhaltungsgarantie). Die Betriebsparteien können weitere Einzelheiten (u.a. eine Verzinsung) durch freiwillige Betriebsvereinbarung regeln. Die Kosten der Wertguthabenanlage erfolgen aus dem Wertguthaben und vermindern das von der Werterhaltungsgarantie erfasste Wertguthaben entsprechend. Ein Wertzuwachs zum Zeitpunkt der geplanten Inanspruchnahme des Wertguthabens steht dem Arbeitnehmer zu. Protokollnotiz zu 2. Bei einem Kundenbetrieb zusätzlich in Zeit geführten Langzeitkonto sind die eingebuchten Arbeitsstunden bzw. die bei der Einbuchung entsprechend umgerechneten Entgeltbestandteile in dem Konto als ein Haustarifvertrag angewendet wirdAnspruch auf Stunden bezahlter Freistellung zu führen. Die Freistellungsstunden sind mindestens mit dem tariflichen Monatsgrundentgelt und höchstens mit dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 abgerechneten Monaten vor der Freistellung zu vergüten. Für den Durchschnittsverdienst sind zu Grunde zu legen: Tarifliches Grundentgelt und leistungsabhängiges Entgelt. Einzelheiten regeln die Betriebsparteien. 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einmal jährlich, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wirdob und welche Gutschriften (Art und Höhe) dem Langzeitkonto zugeführt werden. 2. Gutschriften können erfolgen aus − Arbeitsstunden, für die ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht − Bestandteilen des Arbeitsentgelts Der Zufluss von Arbeitsstunden darf 200 Stunden jährlich nicht überschreiten. Als Bestandteile des Arbeitsentgelts kommen in Betracht das anteilige 13. Monats- einkommen sowie der erhöhte Teil (0,5-fach) Protokollnotiz Nrdes tariflichen Urlaubsentgelts. 1 3) Protokollnotiz NrDie Betriebsparteien können mit freiwilliger Betriebsvereinbarung das einbringbare Stundenvolumen erhöhen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. 2 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer Ein Regelüberlauf von anderen Arbeitszeitkonten in einem Kun- denbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Der Branchenzuschlag das Langzeitkonto ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisenausgeschlossen. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art1. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich Die Guthaben können für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührtin § 3 festgelegten Zwecke dem Langzeitkonto entnommen werden. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil 2. Über die Entnahme entscheidet der Arbeitnehmer. Die Verwendung des festen tariflichen Entgelts gemäßGuthabens

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Samples: Tarifvertrag

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeiten- den Industrie Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertagegezahlt.1 Der Zeitraum vorheriger Überlas- sungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an densel- ben Entleiher2 ist vollständig anzurechnen, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3wenn zwischen den Ein- sätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.3 1) Protokollnotiz zu Nr. 1 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 1 2 Abs. 2 TV BZ ME) Bei einem Arbeitgeberwechsel (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden IndustrieWechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papiersofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich die nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wirdArbeitgeberwechsel entstehen. 2) Protokollnotiz Nr. 12 3) Protokollnotiz Nr. 23 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME) Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatz- dauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gem. (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zu 90 % des zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisendes Kundenbe- triebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leis- tungszulage der Branche unberücksichtigt.* * Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses zum TV BZ ME vom 8. Mai 2017: (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN § 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträ- gen BAP / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäf- tigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeiten- den Chemischen Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.2 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.3 1) Protokollnotiz zu § 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich nach dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche giltgezahlt.3 Der Zeitraum vorheriger Über- lassungen durch denselben oder einen anderen Arbeitgeber an den- selben Entleiher 4 ist vollständig anzurechnen, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz Nr. 1 3) Protokollnotiz Nr. 2zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.5 (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kun- denbetrieb Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:: Für die Entgeltgruppen 1 bis 2b 1) Protokollnotiz Nr. 1 zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Chemie Auslegung zu § 1 Ziff. 2 TV BZ Chemie 2) Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 Branchenzuschlag 3) Protokollnotiz Nr. 3 (Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie) Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden voran- gegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwech- sel entstehen. 4) Protokollnotiz Nr. 4 5) Protokollnotiz Nr. 5 (Auslegung zur Unterbrechensregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ Chemie) Unterbrechungszeiten bis zu drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatz- dauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Für die Entgeltgruppen 3 bis 5 Für die Entgeltgruppen 6 bis 9 (4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß (5) Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbe- triebs abzüglich eines Eingliederungsabschlages von 10 % beschränkt. Die Beschränkung darf nicht dazu führen, dass nach einer Einsatz- dauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird.6 Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes entfällt der Eingliederungsabschlag. Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.4 Kunden- betriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertrag- liche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf Vergütungs- bestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt (bis zum Ablauf des 15. vollendeten Monats des jeweiligen Einsatzes) bzw. das Arbeitsentgelt (nach dem 15. vollendeten Monat des jewei- ligen Einsatzes) eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisennachzuweisen7. (56) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistun- gen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und iGZ, werden durch diesen Tarifver- trag nicht berührt. (67) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäßgemäß § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Chemischen Industrie