Persönlich. Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 22 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüber- lassung in einen Kundenbetrieb des Schienenverkehrsbereichs einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt.3 Unterbrechungszeiten einschließ- lich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vor- genannten Sinne.4
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Schienenverkehrsbereich, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Den Schienenverkehrsbereich, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge