Prämienbefreiung Musterklauseln

Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit folgenden Prämienfälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das En- de der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 7.21.1.2 bis 7.21.1.5 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens 24 Monate möglich.
Prämienbefreiung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers mit der auf die Arbeitslo- sigkeit folgenden Fälligkeit prämienfrei gestellt. Die Prämienbefreiung endet mit dem Tag der Aufnahme ei- nes neuen Arbeitsverhältnisses. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ist während der prämienfreien Zeit nicht möglich. Nach Beendigung der Prämienbefreiung wird der Vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Das En- de der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen. Wird der Versicherungsnehmer nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses erneut arbeitslos, müssen für eine Prämienbefreiung die Voraussetzungen gemäß Ziffern 1.2 bis 1.5 erneut erfüllt sein. Während des Bestehens des Versicherungsvertrages bei der Helvetia ist eine Prämienbefreiung insgesamt für höchs- tens 24 Monate möglich. Die Helvetia Versicherungen garantieren, dass die dieser Wohnge- bäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu- deversicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versi- cherungsnehmer von den durch den Arbeitskreis Beratungsprozesse empfohlenen Bedingungen – Stand 03.07.2015 – abweichen.
Prämienbefreiung. Soweit das Mitglied im Rahmen der Deckung „Prämienbefrei- ung bei Arbeitsunfähigkeit“ eine Zuerkennung erhält, wird diese Zuerkennung mangels anderer Wahlmöglichkeiten vorrangig zur weiteren Finanzierung der Risikodeckungen in ihrer zuletzt versicherten Situation (eventuell indexierter Nennbetrag (Min- destbetrag), Deckungsund Zahlungsperiode, Karenzzeit usw., gegebenenfalls weiter an die Familiensituation angepasst, je- doch ohne weitere Anpassungen in Abhängigkeit des Referenz- gehalts usw.) verwendet. Die vorausgehenden Bestimmungen über die Aussetzung des Arbeitsvertrags, die nicht mehr zur Kategorie Ausscheiden aus dem Dienst und Änderung/Beendi- gung der Gruppenversicherung gehören, sind daher in diesem Sinne sowie im Hinblick auf die „endogene“ Prämienbefreiung für die Deckungen „Arbeitsunfähigkeitsrenten“ zu verstehen (siehe Punkt 2.2.1.4.5).
Prämienbefreiung. Eine Prämienbefreiung bei Invalidität ist bei der Todesfallversicherung mit eingeschlossen und kommt nach 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit zum Tragen.
Prämienbefreiung. Eine Prämienbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit ist bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit eingeschlossen und kommt nach 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit zum Tragen. Die Prämie ist elipsLife geschuldet und wird je nach Grad der Arbeitsunfähigkeit von elipsLife an den Versicherungsnehmer vergütet. Die Prämienbefreiung richtet sich bezüglich Anspruch und Grad nach den Bestimmungen bei Arbeitsunfähigkeit.
Prämienbefreiung. Prämienbefreiung bei der Krankentaggeldversicherung während Krankheit und Unfall.
Prämienbefreiung. Umfang Je nach versichertem Risiko ist eine Prämienbefreiung einge- schlossen. Details dazu sind im Anhang enthalten.
Prämienbefreiung. Umfang Die Prämienbefreiung ist bei der Invaliditätsversicherung einge- schlossen und kommt nach 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit zum tra- gen. Die Prämienbefreiung richtet sich bezüglich Anspruch und Höhe nach den Bestimmungen für die Prämien bei Arbeits- resp. Er- werbsunfähigkeit.
Prämienbefreiung. Voraussetzung Die Prämienbefreiung ist bei der Todesfallversicherung einge- schlossen und kommt nach 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit zum tra- gen.
Prämienbefreiung. 21.4.1 Gemäß dem in Abschnitt 21.4.5 dargelegten Versicherungs- umfang zahlen wir die Prämien in Ihrem Namen, wenn ein gültiger Anspruch auf Prämienbefreiung vorliegt. Ihre Prämien gelten, so wie sie im Rahmen des Vertrags anfallen, während der Gültigkeitsdauer des Anspruchs als gezahlt, wenn bei einer der relevanten versicher- ten Personen (wie in Abschnitt 21.3 definiert) während der Prämien- zahlungsdauer bis zum Ablaufdatum Folgendes eintritt: a) mindestens 50 % Berufsunfähigkeit infolge gesundheitlicher Be- einträchtigung (wie in Abschnitt 21.6.1a) definiert); oder b) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (wie in Abschnitt 21.6.1 b) definiert); oder c) Berufsunfähigkeit infolge Eintritt bestimmter schwerer Erkrankun- gen (wie in Abschnitt 21.6.1 c) definiert). Liegt ein gültiger Anspruch gemäß den vorgenannten Vorausset- zungen vor, wird jede Todesfallleistung oder Leistung bei Ablauf des Vertrags so berechnet, als wären die Prämien laufend von Ihnen gezahlt worden. 21.4.2 Die Prämienbefreiung kann nur gewählt werden, wenn die relevante(n) versicherte(n) Person/en bei Beginn des Prämienbefrei- ungsschutzes nicht jünger als 18 und nicht älter als 59 ist/sind. 21.4.3 Übt/Üben die relevante(n) versicherte(n) Person(en) einen speziellen Beruf aus, dessen Merkmale das versicherte Risiko er- höhen, treffen unterschiedliche maximale Altersgrenzen für (a) die Verfügbarkeit der Prämienbefreiung und (b) die Möglichkeit eines 21.4.4 Entsteht ein Leistungsanspruch zwischen den Prämien- zahlungsterminen, werden keine Teilzahlungen geleistet. Sollte ein Anspruch während der Dauer einer Prämienaussetzung gemäß Abschnitt 17 eintreten, erlischt die Prämienaussetzung, und wir über- nehmen die Pflicht zur Prämienzahlung. 21.4.5 Der Prämienbefreiungsschutz umfasst alle zu zahlenden Prä- mien, unter Berücksichtigung der im Rahmen der Versicherung zu zahlenden Höchstprämien, wie nachfolgend ausgeführt. Dazu zählen alle individuellen oder automatischen Prämienerhöhungen, die bis zum Eintreten des Anspruchs erfolgt sind, und alle zukünftigen auto- matischen Prämienerhöhungen. a) Verträge, zu denen keine automatische Prämienerhöhung vereinbart wurde: b) Verträge, zu denen eine automatische Prämienerhöhung von 2,5 % vereinbart wurde: c) Verträge, zu denen eine automatische Prämienerhöhung von 5 % vereinbart wurde: d) Verträge, zu denen eine automatische Prämienerhöhung von 7,5 % vereinbart wurde: e) Verträge, zu denen eine automatische Prämienerhöhung von 10 % vereinba...