Prüfungen Musterklauseln

Prüfungen. Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzei- gen. Der Lieferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestel- lers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.
Prüfungen. Die Gefahren, die von bestimmten Abfallarten ausgehen können, sind noch nicht völlig geklärt; es gibt keine Prü- fungen zur mengenmäßigen Bestimmung dieser Gefahren. Weitere Forschung ist erforderlich, um Methoden zur Kennzeichnung der möglichen Gefahren dieser Stoffe für den Menschen und/oder die Umwelt zu entwickeln. Für reine Substanzen und Stoffe sind genormte Prüfungen ausgearbeitet worden. Zahlreiche Staaten haben eigene Prü- fungen entwickelt, die auf die in Anlage I aufgeführten Stoffe angewandt werden können, um festzustellen, ob diese Stoffe eine der in dieser Anlage aufgeführten Eigenschaften besitzen.
Prüfungen. 4.1 Der Auftragsverarbeiter stellt dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit den Datenschutzgesetzen und auf eine angemessene schriftliche Anfrage des Verantwortlichen hin die Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Auftragsverarbeiters befinden und die sich auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, Art. 28 III 2 lit h) GDPR. 4.2 Gemäß Art. 28 III 2 lit. h) DSGVO kann der Auftraggeber auf schriftlichen Antrag und mit einer Vorankündigung von mindestens 30 Tagen an den Auftragsverarbeiter während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Unterbrechung des Geschäftsbetriebs des Auftragsverarbeiters eine Inspektion des Geschäftsbetriebs des Auftragsverarbeiters durchführen oder durch einen qualifizierten Drittprüfer durchführen lassen, sofern der Auftragsverarbeiter seine Zustimmung erteilt hat, die nicht unbillig verweigert werden darf. 4.3 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen schriftliches Ersuchen hin mit einer Frist von mindestens 30 Tagen alle für eine solche Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit sich diese Informationen im Einflussbereich des Auftragsverarbeiters befinden und der Auftragsverarbeiter nicht durch geltendes Recht, eine Vertraulichkeitsverpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung gegenüber einem Dritten an der Offenlegung gehindert ist.
Prüfungen. (1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftrag­ nehmern durchführen können. (2) Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten. (3) Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission. (4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden. (5) Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Prüfungen. Innerhalb von 24 Monaten nach Belegung des entsprechenden Kurses muss die/der Studierende die entsprechende, im Modulhandbuch festgelegte Prüfungsleistung, zumindest jedoch den ersten Prüfungsversuch, erbringen. Erbringt die/der Studierende diese Prüfungsleistung oder den ersten Prüfungsversuch nicht innerhalb von 24 Monaten nach Belegung des Moduls so verfallen alle bis dahin erbrachten Lernkontrollen mit der Folge, dass diese innerhalb von 12 Monaten neu zu erbringen sind und das Modul kostenpflichtig neu zu belegen ist.
Prüfungen. Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch das Unternehmen mit Zustimmung des Auszubildenden.
Prüfungen. Sie müssen den Betrieb und die Sicherheit Ihrer kri tischen Systeme mindestens einmal jährlich überprüfen. Diese Systemprüfung muss getrennt von finanziellen Audits erfolgen. Beauftragen Sie mit der Prüfung Ihrer kritischen Systeme vertrauenswürdige, unabhängige Experten. Falls Sie eigene Mitarbeiter als Pr üfer einsetzen, sorgen Sie für deren Unabhängigkeit, indem Sie sie vor Repressalien schützen und sie nicht parallel mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Veränderung oder dem Testen Ihrer kritischen Systeme betrauen.
Prüfungen. 1. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.Zum Nachweis der Einhaltung der vereinbarten Pflichten, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Informationen zur Verfügung vorlegen: Durchführung eines Selbstaudits 2. Der Auftraggeber stimmt der Benennung eines unabhängigen externen Prüfers durch den Auftragnehmer zu, sofern der Auftragnehmer eine Kopie des Auditberichts zur Verfügung stellt. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt. 3. Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
Prüfungen. Der AN räumt dem AG und dem EA und von diesem beauftragten Personen das Recht ein jederzeit die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Tätigkeiten zu prüfen. Dazu gehören die Überprüfung von Planung, Fertigung bezüglich Qualität und Termin, Probenahmen, Verpackung bezüglich Qualität und Übereinstimmung der Packlisten mit Kolli‐Inhalten, Verladekontrollen etc. Zu diesem Zweck hat der AN dem AG und dem EA oder deren Beauftragten Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen beim AN und dessen Subauftragnehmern zu gewähren und den AG ständig über den tatsächlichen Terminfortschritt auf dem laufenden zu halten und absehbare Terminverschiebungen bekannt zu geben. Der AN ist verpflichtet, vor der technischen Prüfung durch das Prüfteam, selbst eine vollständige Prüfung vorzunehmen und detaillierte Prüfergebnisse (Prüfberichte, Messprotokolle etc.) zur Endprüfung vorzulegen sowie auf Verlangen des AG an dieser teilzunehmen. Zur Durchführung der Prüfungen stellt der AN auf seine Kosten Hilfsleistungen, Materialien, Arbeitskräfte, Dolmetscher, Energie, geeignete Prüfeinrichtungen, Prüfmittel, Fach‐ und Hilfskräfte für z.B. auch Umstapeln, Öffnen/Verschließen der Kisten etc., für eine ordnungsgemäße und wirkungsvolle Prüfung zur Verfügung. Der AN ist verpflichtet, die Anlagen/Anlagenkomponenten etc. allseits leicht zugänglich, unfallsicher bzw. soweit nicht anderslautend vorgeschrieben, ungestrichen und vormontiert zur Prüfung vorzustellen. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des AG schränken die Verpflichtungen des AN nicht ein.
Prüfungen. In den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch der WBI-Vorbereitungslehrgänge „Studieren ohne Matura“ sowie der „Preparation Courses“ werden schriftliche Abschlussklausuren mit einer Dauer von je drei Stunden durchgeführt. In die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie allfällige Probeklausuren wird Einsicht gewährt – sie werden allerdings nicht ausgehändigt und dürfen in keinster Weise vervielfältigt werden (dasselbe gilt sinngemäß für abgehaltene Probeklausuren). Zusätzlich werden mündliche Prüfungen mit einer Dauer von je ca. 15 min vor einem Prüfer abgehalten. Sämtliche Prüfungen werden im Sinne des § 4 (7) FHG („Vorbereitungslehrgänge“) bzw. § 4(6) FHG („preparation Courses“) abgehalten und gelten vorrangig für den Fachhochschul-Bereich (FHWien der WKW, FH des BFI Wien) sowie bei jenen anderen Instituten, die die WBI- Lehrgänge/Prüfungen akzeptieren. Der im Lehrgangsbeitrag enthaltene Prüfungsantritt hat zum jeweiligen Haupttermin des gebuchten Semesters zu erfolgen, ansonsten kommt eine zusätzliche Prüfungsgebühr zum Tragen. Es findet 1 Nachklausurtermin pro Fach pro Lehrgang statt. Ein Nichtantritt oder eine nicht fristgerechte An-/Abmeldung zu einer schriftlichen oder mündlichen Klausur (die jeweilige Frist wird in der Prüfungsordnung bzw. den Anmelde-Links bekannt gegeben) gilt als negative Beurteilung. Ebenso erfolgt bei Verwendung unerlaubter Mittel („Schummeln“) eine negative Beurteilung und es liegt im Ermessen von WBI, den Kandidaten zu einer weiteren Prüfung zuzulassen oder vom kompletten Lehrgang auszuschließen. Die Vorlesungen eines bzw. mehrerer Fächer des Lehrganges dürfen in weiterer Folge nur einmal wiederholt werden. Auch ein nochmaliger Prüfungsantritt ohne Lehrgangsbesuch in den Folgejahren darf nur ein weiteres Mal erfolgen, wenn bereits Hauptklausur und Nachklausur negativ absolviert wurden. In Summe darf also maximal dreimal zu einer Prüfung angetreten werden.