Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die AOK Bayern zum 30Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 12 Abs. 13 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, 4 insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V zusätzlich zu mit der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Zukunft den Versicherten Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der AOK Bayern eine besondereKV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von dass aufgrund der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Einsparungen infolge Umsetzung der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenVerimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorangestelltvorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesden nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:

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Samples: www.kvhh.net, www.kvhh.net, www.kvhh.net

Präambel. Durch diesen HzVDer Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Vertrag soll nach Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Juni 2014 Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der Anordnung „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Deutschen Hotel- und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung DTV-Klassifizierung an Anbieter von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommenZimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Einsparungen infolge Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.DLG). Die Versicherten DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der AOK Bayern Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Hausärzte Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmendie Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die primäre Bindung des an Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenKooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:übertragen.

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Samples: www.borkum.de, www.netzwerk.wuerttembergisches-allgaeu.info, www.boltenhagen.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung 1Die Parteien des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 119b Abs. 1, 4 2 SGB V zusätzlich zu enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 73 119b Abs. 2a SGB V auch vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und alle in der Zukunft den Versicherten Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenBewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über 7Ebenso bleibt das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Versicherten Organisation der AOK Bayern zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an personellen Ressour- cen in der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Pflegeeinrichtung auszugestalten.

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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, www.zahnaerzte-hh.de

Präambel. Durch diesen HzVDie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Vertrag soll Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch RSAV in der Zukunft jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Versicherten der AOK Bayern eine besondereRichtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten optimiert werden. Dadurch soll Anläßlich der Änderungen des zum Einen 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung Häufigkeit von 10-20% der hausärztlichen Versorgungslandschaft geförderterwachsenen Population angenommen, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Darüber hinaus soll Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Konzertierte Aktion im Ge- sundheitssystem gestärktsundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die Kenntnisse chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Hausarztes über Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und dessen Familien-Versicherten, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelledie aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner vereinbaren stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien Abschnitt IV und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungden Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Sie wirken konstruktiv bei Gleichzeitig wird der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung Qualitätssi- cherungsauftrag der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:KVH erfüllt.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Vertrag soll nach Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und medizinischen Versorgung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenzielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll Durch die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgleine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und Vor diesem Hintergrund haben die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die primäre Bindung des an Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist nach § 73b 73 b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 GKV-OrgWG geschaffen (BGBI. I S. 261„HzV-Vertrag“). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenbeitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Junge Menschen wachsen heute in eine Welt hinein, in der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages sich tiefgreifende Veränderungen vollziehen. Neue Familienstrukturen, technische und wirtschaftliche Neuerungen, die wachsende Bedeutung europäischer und globaler Perspektiven und moderne Medien stellen hohe Anforderungen an die Lern- und Verarbeitungsleistungen von Kindern und Jugendlichen. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sind deshalb stärker als bisher gefordert, für Bildung, Erziehung und Betreuung den ihnen möglichen Beitrag für ein gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu leisten. Hierzu gehört auch die Kooperation und Öffnung untereinander. Kultusministerkonferenz und Jugendministerkonferenz haben sich mehrfach mit Fragen der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule befasst und in einem gemeinsamen Beschluss (KMK 3./4. Juni 2004) eine engere Zusammenarbeit in mehreren Feldern der Bildungs- und Erziehungsarbeit, darunter auch die Jugendarbeit, vereinbart. Mit dieser Vereinbarung wird dieses Anliegen in Bayern aufgegriffen und unterstützt. Sie unterstreicht die Chancen dieser Zusammenarbeit als einen Beitrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern. Kultusministerium und Bayerischer Jugendring wollen mit dieser Vereinbarung Schulen wie Xxxxxx vor Ort zur Zusammenarbeit ermutigen. Jugendarbeit gem. §11 KJHG/SGB VIII ist ein eigenständiges Angebot mit einem eindeutigen Bildungsauftrag, der im Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung konkretisiert ist: „Jugendarbeit umfasst ein breites Spektrum von Bildungs- und Freizeitangeboten, das Raum zur individuellen Entfaltung eröffnet, Möglichkeiten bietet, in Gemeinschaft mit Gleichaltrigen selbständig bestimmend und mitgestaltend tätig zu sein sowie Verantwortung zu übernehmen.“ (Kinder- und Jugendprogramm S. 21). Deshalb zeichnen sich auch Aktivitäten der Jugendarbeit in Kooperation mit Schulen durch die AOK Bayern zum 30der Jugendarbeit eigenen Themen und Methoden aus und sind maßgeblich von den Schülerinnen und Xxxxxxx mitgestaltet. Juni 2014 Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit zählen Angebote in den Bereichen allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, religiöser, kultureller, ökologischer und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5technischer Bildung sowie Angebote aus den Bereichen Sport, Spiel und Geselligkeit, internationale Jugendarbeit oder arbeitsweltbezogene Angebote. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Durchgängiges Bildungsmoment ist hierbei die Vermittlung personaler und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystemssozialer Kompetenzen. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von können die Aktivitäten der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern Jugendarbeit einen konkreten Lehrplanbezug aufweisen oder auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2feigenständige Ziele verfolgen.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: www.bjr.de, www.km.bayern.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem Entsprechend ihrer gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenin der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die TK und der Bayerische Hausärztever- band e.V. (BHÄV) den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Bayern (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert werden. Ziel der TK, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der an diesem HZV-Vertrag durch Vertrags- beitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinien- orientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der TK. Durch die Bindung der Versicher- ten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Phar- makotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung dieses HZV-Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Samples: www.hausaerzteverband.de, www.hausaerzte-bayern.de

Präambel. Die ambulante orthopädische/chirurgische und rheumatologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch orthopädisch/chirurgisch und rheumatologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Kooperation und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen HzVVertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden „FACHÄRZTE“ genannt; sofern es sich ausschließlich auf die AOK Bayern zum 30Fachgruppen bezieht, auch ORTHOPÄDEN bzw. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den RHEUMATOLOGEN) ihren Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte besondere ambulante Versorgung gemäß § 73b 73c SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb a.F. bzw. gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BVOU, den BNC und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e. V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BVOU ist der Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Der BNC ist der Berufsverband der niedergelassenen Chirurgen. Der BDRh ist die berufspolitische Vertretung aller rheumatologisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie, für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Orthopädische Rheumatologie und für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder-Rheumatologie. Der BDRh wird unterstützt durch die Rheumaexperten Baden-Württemberg (BW) eG. Diese sind ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von niedergelassenen Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie mit dem Ziel der Sicherstellung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung von Rheumapatienten und der Unterstützung der einzelnen Praxen z. B. im Bereich des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenQualitätsmanagements. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertdie Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus insbesondere den Hausärzten, soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Versorgung der Steigerung daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie, Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Effektivität und Qualität dienenWirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese Ziele sollen ermöglicht dem FACHARZT insbesondere durch Leitlinienorientierungdie Verordnung der Medikamente, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird die Überweisung von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Patienten und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an Abrechnung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner vereinbaren sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK- FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungdem bereits Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. bestehen. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 73c Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisena.F. sowie § 140a SGB V angegliedert werden. Dies vorangestelltDer HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, vereinbaren ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner Folgendesverfolgen im Rahmen eines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Versorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und‌, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und‌

Präambel. Durch Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) haben sich die drei Institute Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen e. V. (IQB), GESIS – Leibniz Institut für Sozialwissenschaften und das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) zum „Verbund Forschungsdaten Bildung“ (VerbundFDB) zusammengeschlossen. Der VerbundFDB verfolgt das Ziel, die im BMBF-Rahmenprogramm zur Förderung der empirischen Bildungsforschung generierten Forschungsdaten zu sichern sowie im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Nachnutzung verfügbar zu machen. Insoweit wird der VerbundFDB für und im Interesse des Datengebers tätig und unterstützt diesen HzV-Vertrag soll nach bei der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern Erfüllung seiner Pflicht zur Archivierung und Bereitstellung der Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien zum 30. Juni 2014 und Zwecke der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenNachnutzung. Durch die primäre Bindung Förderung des Verbunds stellt das BMBF den geförderten Forschungsprojekten eine Infrastruktur zur Verfügung, die es Datengebern ermöglicht, die in den Nebenbestimmungen ihres Förderbescheids eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbundes Forschungsdaten Bildung zur Übermittlung von Forschungsdaten (AGB) (s. Anlage B) zwischen dem Datengeber und dem Verbund, vertreten durch das DIPF, im jeweils aktuellen Stand, sind Gegenstand des hier vorliegenden Datenbereitstellungsvertrags zwischen dem Datengeber und dem FDZ. Der vorliegende Datenbereitstellungsvertrag betrifft die dem FDZ bereits vorliegenden Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien, deren langfristige Archivierung und Bereitstellung zum Zwecke der Nachnutzung durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Am Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen – wissenschaftliche Einrichtung der Länder an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten Humboldt-Universität zu Berlin – e. V. (IQB) ist das Forschungsdatenzentrum (FDZ) eingerichtet. Das FDZ archiviert die Datensätze von Bildungsstudien in Deutschland. Ziel und Zweck dieser Tätigkeit ist die umfassende Dokumentation und langfristige Archivierung von Primärdaten aus der pädagogisch-psychologischen Forschung mit Leistungsdaten sowie die Bereitstellung der Datensätze für wissenschaftliche Nutzungszwecke. Es gilt darüber hinaus die Verfahrensordnung des FDZ am IQB in ihrer jeweils geltenden Fassung (s. Anlage C). Im Übrigen bleiben die Urheberrechte des Datengebers unberührt. Die Grundsätze der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in ihrer jeweils geltenden Fassung werden als allgemein akzeptierte Grundhaltung von allen Beteiligten anerkannt. 1 „Sie sind verpflichtet, die im Rahmen des Projektes gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (…) zur Verfügung zu stellen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.“ Den vorliegenden Datenbereitstellungsvertrag schließen die Parteien zu dem Zweck, dem FDZ die in diesem Vertrag festgelegten Rechte an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Vertragsgegenstand (§ 1) und dessen Familien-, Arbeits- der Anlage A benannten Datenbeständen und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Materialien einzuräumen.

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Samples: www.forschungsdaten-bildung.de, www.iqb.hu-berlin.de

Präambel. Durch diesen HzVMit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen der Eingliederungshilfe beschlossen, die sich direkt auf die Menschen mit Be- hinderungen, Leistungsträger und Leistungserbringer auswirken. Die Schwerpunkte dieses Gesetzes bilden insbesondere: - die Umsetzung der Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Natio- nen (UN-Vertrag soll nach BRK) - die Überführung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht in ein modernes Leistungsgesetz - die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, Neuausrichtung von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen institutionellen Hilfe zur personenzentrierten Assistenz Der bayerische Landtag hat am 07.12.2017 das Bayerische Teilhabegesetz (Bay-THG I) verabschiedet und Einsparungen infolge damit die Zukunft der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Behindertenhilfe in Bayern neu gestaltet. Die Versicherten Lan- deskommission Eingliederungshilfe hat die AG Verhandlungen, unter Beteiligung der AOK Bayern maß- geblichen Organisation der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, u.a. be- auftragt, einen neuen Landesrahmenvertrag einschließlich der notwendigen Rahmenleis- tungsvereinbarungen zu erarbeiten und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung vertragsrechtliche Umsetzung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktBTHG vorzu- bereiten. Die Kenntnisse Vertragsparteien streben die inhaltliche Neuausrichtung der Fachleistungen bis spätestens 31.12.2022 an. Ein Meilenstein in diesem Gesamtprozess ist die Umsetzung der 3. Reformstufe des Hausarztes über BTHG, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von Krankheitssymptomenden existenzsichernden Leistungen ab 1. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Januar 2020 fordert. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei AG Verhandlungen hat für die Umsetzung dieser Vorgabe verschiedenste Ansätze unter Maßgabe der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die nachfolgenden Ziele erörtert: - Wahrung der Interessen der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung - Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages gesetzlichen Zeitvorgaben - verwaltungsökonomische Handhabbarkeit - Angebots-/Finanzierungssicherheit für die Leistungsträger und Leistungserbringer für die Dauer der Aufsichts- behörde gemäß § 73b AbsÜbergangsvereinbarung - Berücksichtigung der ordnungsrechtlichen Vorgaben. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenEs wurde nachfolgende Übergangslösung unter Beteiligung der gem. Dies vorangestelltBayTHG maßgebli- chen Organisation der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen erarbeitet, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.

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Samples: www.lwl.org, umsetzungsbegleitung-bthg.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des zuvor bestehenden Vertrages deutschen Gesund- heitssystems dar. Eine qualitativ hochwertige und effiziente Versorgung des Versicherten er- folgt nachweislich durch die konsequente und kontinuierliche Steuerung des Versorgungsge- schehens durch den HAUSARZT. Er begleitet den Patienten bei der Inanspruchnahme der dif- ferenzierten Versorgungsangebote des Gesundheitssystems und ermöglicht durch den fachli- chen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine verbesserte Koordination der Versor- gung. Die AOK Bayern zum 30als gesetzliche Krankenkasse mit ca. Juni 2014 3,8 Mio. Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit der HÄVG, der MEDIVERBUND AG und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5an diesem Vertrag („Ver- trag“) teilnehmenden Ärzten/Ärztinnen und Medizinischen Versorgungszentren („HAUSARZT“ bzw. Mai 2014 „HAUSÄRZTE“) entsprechend dem ihrer gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung Verpflichtung ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung („HZV“) gemäß § 73 b SGB V auch idF. des GKV-WSG („SGB V“) anbieten. Die AOK, die HÄVG, die MEDIVERBUND AG und die HAUSÄRZTE (nachfolgend gemeinsam „HZV-Partner“) werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den Hausärzteverband Baden-Württemberg und den MEDI e.V. berufs- politisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der HZV den Sicherstellungsauftrag gegenüber den an der HZV teilnehmenden Versicherten. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die für den Deutschen Hausärzteverband und dessen angeschlossene Landesverbände Managementaufgaben bei der Umsetzung von (Rahmen-) Verträgen übernimmt. Die HÄVG schließt für HAUSÄRZTE mit Gesetzlichen Krankenkassen (Rahmen-)Verträge ab. Sie erfasst im Rahmen dieses Vertrages die am Vertrag teilnehmenden Ärzte, erstellt die Abrechnung der erbrachten Leistungen in Zusammenarbeit mit dem in An- lage 12 benannten Rechenzentrum und leitet die auszubezahlenden Honorare an die Ärzte wei- ter. Der MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. Hauptziel ist eine leistungsgerechte Vergütung für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten durch den Abschluss von Verträgen mit Krankenversicherun- gen. Der MEDI e. V. hat u. a. für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die MEDIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag für die Mitglieder des MEDI e.V. in Koopera- tion mit der HÄVG nach Maßgabe dieses Vertrages durch. Der Beitritt der BVKJ Service GmbH zu diesem Vertrag, unterstützt durch den BVKJ Lan- desverband Baden-Württemberg, erfolgt zum 16.07.2013. Managementgesellschaft für die Umsetzung und Abrechnung des Vertrags für KINDER-/JUGENDÄRZTE ist die MEDIVERBUND AG. Durch den Vertrag wird der HAUSARZT für eine vertraglich vereinbarte HZV-Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Koordinierung der Leistungen durch den HAUSARZT in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus HZV soll die hausarztzentrierte Versor- gung über Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten optimieren. Durch das bestehende Niveau hinaus in der Steigerung von Effektivität HZV mögliche vereinfachte und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern transparente Abrechnungssystem und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmendamit verbundene Reduzierung des Verwal- tungsaufwandes soll der HAUSARZT in die Lage versetzt werden, mehr Zeit für die Behand- lung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbe- sondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die primäre Bindung des an AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel soll durch eine Vertragssoftware unterstützt wer- den, die dem HAUSARZT insbesondere die Verordnung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Medikamente, die Überweisung von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf die Abrechnung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag ermög- licht. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammensind sich darüber einig, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß einer öffentlichen Ausschreibung ergänzend Verträge mit Facharztgruppen nach § 73b 73 c Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenanzugliedern. Die HZV soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versor- gungsformen und -elemente ergänzt werden: die Integrationsversorgung nach §§ 140 a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der AOK nach § 137 f SGB V. Dies vorangestellt, vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Gemäß § 73 B SGB v Idf. Des GKV WSG, Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Vom 08.05.2008 i.d

Präambel. Die ambulante urologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versor- gung durch urologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusam- menarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen HzVVertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag soll („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach der Kündigung des zuvor bestehenden Maßgabe dieses Vertrages durch den BDU, die AGNU und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. Diese besondere Versorgung wird ergänzt um den vertraglichen Einbezug von zugelassenen qua- lifizierten Krankenhäusern gem. Anlage 4 soweit zusätzlich stationäre Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind oder in Erwägung gezogen werden (z.B. Entscheidungsfindung bei niedrigmalig- nem Prostatakarzinom). MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeu- ten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Manage- mentaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BDU ist der Berufsverband der Fachärzte für Urologie. AGNU ist eine Arbeitsgemeinschaft der niedergelassenen Urologen. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK Bayern zum 30und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte Dieses Ziel wird durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenVertragssoftware unterstützt. Diese Ziele sollen ermöglicht dem FACHARZT insbesondere durch Leitlinienorientierungdie Verordnung der Medikamente, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird die Überweisung von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Patienten und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an Abrechnung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner vereinbaren sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungdem bereits Facharzt- verträge nach § 73c SGB V bestehen. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 73c Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisena.F. sowie § 140a SGB V an- gegliedert werden. Dies vorangestelltDer HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, vereinbaren ambulanten Ver- sorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner Folgendesverfolgen im Rahmen eines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Die ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzicht- baren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flä- chendeckende Versorgung durch gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte er- möglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusam- menarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungs- strukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsat- zes ambulant vor stationär, soll durch diesen HzVVertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in Baden-Würt- temberg und möchte für die in Baden-Württemberg an der hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten („VERSICHERTE“) der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und gemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) gemeinsam mit der MEDIVERBUND AG sowie an diesem Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere, hausarztzentrierte besondere ambulante Versorgung gemäß § 73b 140a SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden(„SGB V“) anbieten. Dadurch soll zum Einen Die BETRIEBSKRANKENKASSEN, die MEDIVER- BUND AG und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den bng, den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Si- cherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine Pluralisierung fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und stärkere Wettbewerbsorientierung Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertBerufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Xxxx- roenterologen und fachärztliche Internisten, aber auch innovative neue die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdendie Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Darüber hinaus Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Versorgung der Steigerung daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Effektivität und Qualität dienenWirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertrags- software unterstützt. Diese Ziele sollen ermöglicht dem FACHARZT insbesondere durch Leitlinienorientierungdie Verordnung der Medikamente, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird die Überweisung von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Patienten und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an Abrechnung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-Verträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die HZV-Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungwirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenDie Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 140 a ff. SGB V, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre Rabattverträge nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 130 a SGB V nachzuweisen. sowie strukturierte Behandlungsprogramme der BETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 137 f SGB V. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Nach Maßgabe der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in sich aus § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Verpflichtung beabsichtigt die AOK Hessen, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft i.S.d. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten vom 1. Februar 2012 an eine besondere hausärztliche (Hausarztzentrierte) Versorgung ("HZV") anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) weiter optimiert werden. Ziel der HZV-Partner ist die flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK Hessen. Die Kommunikation zum HZV-Vertrag erfolgt gemeinschaftlich. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragspartnern ein regelmäßiger Austausch statt. Mit der Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielge- nauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Er- schließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KV Hessen. Als Gemeinschaft nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V erfasst er mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KV Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Ver- handlungen mit der AOK Hessen ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist eine Aktiengesell- schaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V zusätzlich zu abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertrags- dienstleistungen, mit Ausnahme der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in Abrechnungsdienstleistungen übernimmt. Der Hausärztever- band ist Aktionär der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenHÄVG. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Dies vorangestellt haben die HZV-Partner auf Basis eines Schiedsspruchs vom 03.02.2012 und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte ei- ner ersten Änderungsvereinbarung vom 25.09.2012 einen Vertrag zur Hausarztzentrierten Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisengeschlossen, dessen Vereinbarungen zur Vergütung sich auf 12 Quartale beginnend ab 01.03.2013 erstreckte. Dies vorangestellt, vereinbaren Mit dieser zweiten Änderungsvereinbarung aktualisieren die Vertragspartner Folgendes:Vertragsparteien die Vertragsdokumente und entwickeln damit die Hausarzt- zentrierte Versorgung in Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Erreichung einer größeren Vertrags- durchsetzung auf Basis des folgenden Vertragstextes ab 01.04.2016 fort. Ansprüche aus dem HZV- Vertrag in der bisherigen Fassung bleiben von dieser zweiten Änderungsvereinbarung unberührt. Auf diese finden die bis zum 31.03.2016 geltenden Regelungen Anwendung. Mit dem „Nachtrag zur

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Die ambulante pneumologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Be- standteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch pneumologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusammenarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Haus- ärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen HzVVertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4,4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag soll („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach der Kündigung des zuvor bestehenden Maßgabe dieses Vertrages durch den BdP BW e.V. und MEDI BW e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI BW e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychothera- peuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI BW e.V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BdP BW e.V. ist der Berufsverband der Pneumologen in Baden-Württemberg. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK Bayern zum 30und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte Dieses Ziel wird durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenVertragssoftware unterstützt. Diese Ziele sollen ermöglicht dem FACHARZT insbesondere durch Leitlinienorientierungdie Verordnung der Medikamente, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird die Überweisung von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Patienten und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an Abrechnung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner vereinbaren sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre dem bereits Facharzt- verträge nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 73c SGB V nachzuweisena.F. und § 140a SGB V bestehen. Dies vorangestelltNach einer öffentlichen Ausschrei- bung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, vereinbaren ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner Folgendesverfolgen im Rahmen eines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌

Präambel. Die ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 als gesetzliche Krankenkasse mit circa 3,7 Millionen Versicherten in Baden- Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTEN“) ihren Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte besondere ambulante Versorgung gemäß § 73b 73c SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden(„SGB V“) anbieten. Dadurch soll zum Einen Die AOK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch bng, BNFI und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine Pluralisierung fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und stärkere Wettbewerbsorientierung Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertBerufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Gastroenterologen und fachärztliche Internisten, aber auch innovative neue die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdendie Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Darüber hinaus Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vertragsvergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Versorgung der Steigerung daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die AOK die Erschließung von Effektivität und Qualität dienenWirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese Ziele sollen ermöglicht dem FACHARZT insbesondere durch Leitlinienorientierungdie Verordnung der Medikamente, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird die Überweisung von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Patienten und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an Abrechnung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungsind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag vom 08.05.2008 ist. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 73c Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenangegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzen, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der AOK nach § 137f SGB V. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V

Präambel. Durch diesen HzV1) Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen der GKV-Vertrag soll Spitzenverband und die maßgebli- chen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene ei- nen Rahmenvertrag zur Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ). Damit wird den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen, die nach § 37b Abs. 1 Satz 6 SGB V einen Anspruch auf eine an ihren Bedürfnissen ausgerichtete spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben, Rechnung getragen. In dem Rahmenvertrag werden insbesondere die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Grundsätze der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Vergütung geregelt. Als besondere Belange von Kindern und Jugendlichen sind insbesondere zu berücksichti- gen: • Im Vergleich zu der SAPV von Erwachsenen bedarf eine vergleichsweise geringe An- zahl von Kindern und Jugendlichen der SAPV. Es treten hier überdurchschnittlich häu- fig Krankheitsbilder auf, die aufgrund ihrer Seltenheit und dem schwierig vorherzuse- henden Krankheitsverlauf einer spezifischen, individuell auf dieses Krankheitsbild ab- gestimmten und damit auch aufwändigeren Versorgung bedürfen. Es existieren be- sondere Charakteristika der Zielgruppe, z. B. die Bedeutsamkeit von Familie für die Kinder und Jugendlichen allgemein sowie im Besonderen in Bezug auf die Bedeutung zur Erreichung der Ziele der SAPV, die Sicherstellung der Versorgung in der Familie, die Krankheitsbewältigung und die kindgerechte Auseinandersetzung mit der schwe- ren Erkrankung und dem drohenden oder nahen Sterben. • Eltern, Geschwisterkinder und weitere Zugehörige sind durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Schwere der Erkran- kung und deren Folgeerkrankungen, dem weit fortgeschrittenen Krankheitsverlauf, der Symptomlast und dem hohen Leidensdruck, dem komplexen Koordinations- und Versorgungsbedarf, den wiederkehrenden Krisensituationen, der Sterbesituation und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5unausweichlichen Verlusterfahrung besonderen Belastungen ausgesetzt. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1• Die Beratung, 4 SGB V zusätzlich zu Schulung und Begleitung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv Eltern bei der Aufgabe zusammenOrganisation und der Si- cherstellung der Versorgung unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Situa- tion sowie der Beachtung des Kindeswillens und des Willens der Eltern/Sorgeberech- tigten ist sehr zeitintensiv. • Körperliche, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen psychische, soziale und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung kognitive Entwicklungsphasen der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Kinder und Ju- gendlichen müssen berücksichtigt werden.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V, Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag Die Kinder- und Jugendhilfe ist ohne das Ehrenamt nicht denkbar. Da dieses Engagement ein hohes Gut ist, sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes unterstützt werden. Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist die Einführung des § 72 a SGB VIII erfolgt. Aus dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die öffentlichen Xxxxxx der Jugendhilfe die Notwendigkeit festzulegen, welche ehren- und nebenamtlichen Personen in der Kinder- und Jugendhilfe ihre Tätigkeit nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. Die Umsetzung erfolgt nach dem sogenannten „Regensburger Modell“ (siehe § 2 Erweitertes Führungszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung). Hieraus erwächst für die Jugendämter der gesetzliche Auftrag mit allen Trägern der freien Jugendhilfe eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass unter der Verantwortung der freien Xxxxxx der Jugendhilfe nur neben- oder ehrenamtliche Personen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die nicht wegen einer Straftat nach der Kündigung den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des zuvor bestehenden Vertrages durch Strafgesetzbuchs (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind (Anlage I). Mit dieser Vereinbarung setzen die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Jugendämter des Kreises und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern Stadt Paderborn eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)einheitliche Regelung um. Die Versicherten Erarbeitung der AOK Bayern Vereinbarung ist in Kooperation der Jugendämter mit dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), dem Dekanat Büren-Delbrück, dem Dekanat Paderborn, dem Jugendreferat des Evangelischen Kirchenkreises und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktdem Kreissportbund erfolgt. Die Kenntnisse landesweiten Empfehlungen der Spitzenverbände sowie die Empfehlungen des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten deutschen Vereins für öffentliche und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist private Fürsorge zum § 73b 72 a SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:VIII wurden für diese Vereinbarung entsprechend berücksichtigt.

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Samples: www.ksb-paderborn.de, www.kreis-paderborn.de

Präambel. Durch diesen HzVkapilendo AG betreibt im Internet unter der Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz als Crowdlen- ding-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Plattform (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.im Folgenden „Plattform“). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Der Anleger ist registrierter Kunde von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomenkapilendo AG. Auf der Grundlage Plattform können kreditsuchende Unternehmen (im Folgenden „Kreditnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (im Folgenden „Kreditprojekte“) zur Vermittlung freischalten. Anleger können innerhalb des auf dem Deckblatt genannten Zeitraumes (im Folgenden „Finanzierungsphase“) auf der umfassenden Kenntnis Plattform Gebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Krankheitsgeschichte Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Gebote von Anlegern zur Finanzierung eines Kredit- projektes vor, kommt das Kreditprojekt zu Stande. Die Partnerbank von kapilendo AG (im Folgenden „Partnerbank“) schließt den Unternehmenskreditvertrag mit dem Kreditnehmer in eigener Verantwortung. Die Partnerbank verfügt als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Partnerbank refinanziert den Kredit, indem sie die Kreditforderung zum Nennwert an kapilendo Funding verkauft und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann abtritt, die ihrerseits jeweils Teil- forderungen an die von der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragenkapilendo AG vermittelten Anleger weiterverkauft und abtritt. Der Unternehmenskre- ditvertrag und der Abtretungsvertrag an kapilendo Funding stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen das für das Kreditprojekt ausgegebene Mindestzeichnungsvolumen erreichen. Grundlage dieses HzV-Gegenstand des vorliegenden „Vertrages über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Kreditforderung sowie deren Verwaltung“ (im Folgenden „Anlegervertrag“) ist § 73b SGB V i. d. F. des 14der (teilweise) Verkauf durch kapilendo Funding und die (teilweise) Abtretung der Kreditforderung nebst Zinsen und etwaigen Sicherheiten sowie Neben- und Ge- staltungsrechten aus dem Unternehmenskreditvertrag an den Anleger. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27Der Verkauf kommt durch Vermittlung der kapilendo AG zustande. Xxxx 2014 kapilendo AG ist Anbieter der Vermögensanlage gemäß Vermögensanlagengesetz (BGBI. I S. 261VermAnlG). Die Vertragspartner Der Kreditnehmer ist Emittent der Vermögensanlage gemäß VermAnlG. Der Anleger wird auf die als Anlagen beigefügten vorvertraglichen Verbraucherinformationen sowie die Informati- onen gemäß §§ 12, 12a und 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hingewiesen. Der Anleger sollte die in den Anlagen aufgelisteten Informationen besonders aufmerksam lesen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien kapilendo Funding, kapilendo AG und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesAnleger was folgt:

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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung Sowie Deren Verwaltung, Muster Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditfor Derung Sowie Deren Verwaltung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung Der Anmelder wurde als eingetragener Verein von sogenannten „Systemen“ im Sinne des zuvor bestehenden Vertrages deutschen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackun- gen (im Folgenden kurz als „Verpackungsgesetz“ bezeichnet) gegründet, d.h. Mitglieder des Vereins sind privatrechtlich organisierte juristische Personen, die mit Genehmigung durch die AOK Bayern zum 30zuständige Lan- desbehörde in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende rest- entleerte Verpackungen flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen. Juni 2014 und Der Anmelder hat eine Kennzeichnung entwickelt, um private Endverbraucher in Deutschland über die zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen eingerichteten Sammelsysteme zu informieren. Diese Kennzeichnung wird im Folgenden als „Unionsgewährleistungsmarke“ bezeichnet. Die beab- sichtigte Information der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Endverbraucher knüpft dabei an die in § 73b Abs9 Verpackungsgesetz geregelte Re- gistrierung von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister an (im Folgenden kurz als „Zentrale Stelle“ bezeichnet). 1Die Registrierung bei der Zentralen Stelle bekämpft die unlautere Praxis des sogenannten „Trittbrettfahrens“ einiger Hersteller von Waren, 4 SGB V zusätzlich zu die ihrer im Verpackungsgesetz geregelten Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen. Der deutsche Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung die Registrierungspflicht nach § 9 Verpa- ckungsgesetz wie folgt begründet: • „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem erstmaligen Inver- kehrbringen der hausärztlichen Regelversorgung Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Her- stellerregister wird im Internet veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung (‚Trittbrettfahren‘) verhin- dert werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 52) • „Mit § 9 wird im Verpackungsbereich erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt, die sich an der bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikge- räten gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb 6 des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenElektro- und Elektronikgerätegesetzes orientiert. Dadurch soll zum Einen die Zentrale Stelle eine Pluralisierung bessere Überwachungsgrundlage erhalten und stärkere Wettbewerbsorientierung durch die Veröffentlichung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertwe- sentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden.“ (Deutscher Bundestag, aber Drucksache 18/11274, Seite 91) • „Die Veröffentlichung im Internet soll es jedermann ermöglichen, das Online-Register nach be- stimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Da eine Systembeteili- gung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in der Regist- rierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenkeine Systembeteiligung vorgenom- men wurde. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele Auf diese Weise sollen insbesondere durch Leitlinienorientierungdiejenigen Hersteller, Qualitätssicherungdie bislang systembe- teiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, Teilnahme entdeckt und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Herstellerpflichten an- gehalten werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 92) Bislang stößt die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz an Fortbildun- gen ihre Grenzen, da private Endverbrau- cher beim Kauf einer Ware das im Internet veröffentlichte Herstellerregister der Zentralen Stelle kon- sultieren müssten. Das ist in vielen Fällen nicht realistisch. Um die Information der privaten Endverbraucher zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern erleichtern und die Hausärzte vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz zu verbessern, können interessierte Unternehmen daher die Unionsgewährleistungs- marke auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmendie Verpackung für ihre Waren aufbringen, wenn sie die Voraussetzungen der vorliegenden Markensatzung erfüllen. Durch Um den Verbrauchern einen noch größeren Mehrwert zu bieten, kann die primäre Bindung des an Unionsgewährleistungsmarke um Hinweise zur richtigen Entsorgung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf jeweiligen konkreten Verpa- ckung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Ware ergänzt werden.

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Samples: www.trenn-hinweis.de, www.trenn-hinweis.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Der Netzbetreiber betreibt ein Strom- und Gasverteilungsnetz und stellt dies auf der Kündigung Grundlage des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)/Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und der Anordnung Stromnetzentgeltver- ordnung (StromNEV)/Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25.07.2005 sowie auf Basis des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch zwischen dem Netzbetreiber und Lieferan- ten abgeschlossenen Lieferantenrahmenvertrags für die Energiearten Elektrizität und/oder Gas dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung. Der Lieferant nutzt dieses Strom- bzw. Gasverteilungsnetz zur Belieferung eigener letztverbrauchender Kunden mit Elektrizität bzw. Gas. Dies betrifft auch Kunden des Lieferanten, die nicht dem Anwendungsbereich der Strom- und Gasgrundversorgungsverord- nung vom 526.10.2006 (StromGVV/GasGVV) bzw. Mai 2014 entsprechend Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverordnung vom 01.11.2006 (NAV/NDAV) unterfallen, namentlich auch Kunden, welche an der Mittelspannungs-, Umspannungs- oder Hochspannungsebene bzw. an Mittel- oder Hochdruck angeschlossen sind. Der Lieferant hat bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen und/oder mit dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1Kunden vereinbarten liefervertraglichen Voraussetzungen einen eigenen Anspruch sowie ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenihm gegenüber sei- nen eigenen Kunden zustehenden Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungRechtsausübung ist dem Lieferanten nur dadurch möglich, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkelndass der Netzbetreiber die von den betreffenden Kunden zum Zwecke der Entnahme von Elektrizität bzw. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Gas erfolgte Anschlussnutzung im Ge- sundheitssystem gestärktNamen und Auftrag des Lieferanten gegen Entgelt unterbricht und gegebenenfalls wieder herstellt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Zu diesem Zwecke und dessen Familien-, Arbeits- vor diesem Hintergrund vereinbaren der Netzbetreiber und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Lieferant Folgendes:

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Die Wiederaufnahme Der Anschlussnutzung

Präambel. Durch diesen HzVIn einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Rahmenvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen und gilt bun- desweit. Diesem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen bei- treten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Rahmenvertrages ist die aufzahlungsfreie Versorgung der Versicherten der KKH mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15) und Krankenunterlagen (Pro- dukgruppe 19) in die Häuslichkeit des Versicherten einschließlich aller damit im Zusammen- hang stehenden Leistungen, wie z. B. Bedarfsfeststellung, Einweisung/Beratung des Versi- cherten, Lieferung/Nachlieferung und Retourenbearbeitung sowie Sicherstellung einer telefo- nischen Auftragsannahme auf der Basis monatlicher Versorgungspauschalen. Die Versorgung der Versicherten erfolgt über Einzelaufträge. Die Einzelaufträge bedürfen ei- ner gesonderten Genehmigung im Antragsverfahren nach § 6 dieses Rahmenvertrages. Maß- gebend für den Leistungsumfang/die Leistungsanforderungen ist neben diesem Vertrag die Anlage 01: „Leistungsbeschreibung“. Die Hilfsmittel, die Gegenstand der Versorgungen sind, sind abschließend beschrieben. Der Vertrag erfasst die folgenden Produktuntergruppen gemäß Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V: Produktgruppe: 15 Inkontinenzhilfen Anwendungsorte: 25 Harn-/Stuhlinkontinenz Produktuntergruppen / -arten (7-Steller; Hilfsmittel-Nr.): - 15.25.02.0 Netzhosen, Größe 1 - 15.25.02.1 Netzhosen, Größe 2 - 15.25.30.0 Anatomisch geformte Vorlagen, normale Saugleistung - 15.25.30.1 Anatomisch geformte Vorlagen, erhöhte Saugleistung - 15.25.30.2 Anatomisch geformte Vorlagen, hohe Saugleistung - 15.25.30.3 Rechteckvorlagen, normale Saugleistung - 15.25.30.4 Rechteckvorlagen, erhöhte Saugleistung - 15.25.30.5 Vorlagen für Urininkontinenz - 15.25.30.6 Wiederverwendbare Vorlagen - 15.25.31.0 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, normale Saugleistung, Größe 1 - 15.25.31.1 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, normale Saugleistung, Größe 2 - 15.25.31.2 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, normale Saugleistung, Größe 3 - 15.25.31.3 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, erhöhte Saugleistung, Größe 1 - 15.25.31.4 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, erhöhte Saugleistung, Größe 2 - 15.25.31.5 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, erhöhte Saugleistung, Größe 3 - 15.25.31.6 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, hohe Saugleistung, Größe 1 - 15.25.31.7 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, hohe Saugleistung, Größe 2 - 15.25.31.8 Inkontinenzwindelhosen/Inkontinenzunterhosen, hohe Saugleistung, Größe 3 - 15.25.32.0 Wiederverwendbare Inkontinenzwindelhosen, normale Saugleistung - 15.25.32.1 Wiederverwendbare Inkontinenzwindelhosen, erhöhte Saugleistung - 15.25.32.2 Wiederverwendbare Inkontinenzwindelhosen, hohe Saugleistung Produktgruppe: 19 Krankenpflegeartikel Anwendungsorte: 40 Häuslicher Bereich Produktuntergruppen / -arten (7-Steller; Hilfsmittel-Nr.): - 19.40.05.0 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, 0,4 x 0,6 m - 19.40.05.1 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, 0,6 x 0,6 m - 19.40.05.2 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar, 0,6 x 0,9 m - 19.40.05.3 Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, 0,4 x 0,6 m - 19.40.05.4 Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, 0,6 x 0,6 m - 19.40.05.5 Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, 0,6 x 0,9 m Von diesem Vertrag soll ausgenommen sind Individualversorgungen (Versorgungen von Versi- cherten mit einem Bauchumfang < 50 cm). § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind • der Rahmenvertrag • die Anlagen Anlage 01 Leistungsbeschreibung Anlage 02 Preisvereinbarung Anlage 03 Produktportfolio Anlage 04 Abrechnungsregelung Anlage 05 Datenübermittlung Anlage 06 Muster Dokumentation Beratung nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 127 Abs. 1, 4 1 und 2 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß Anlage 07 Muster Dokumentation Mehrkostenerklärung nach § 73 127 Abs. 5 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Geltungsbereich

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Samples: www.kkh.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll 1In Ausgestaltung der Vereinbarung zur Finanzierung der Erstausstattung für die Implementie- rung der Anwendung „Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ nach § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V legen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages GKV- Spitzenverband in der nachfolgenden Vereinbarung Erstausstattung elektronisches Beantra- gungs- und Genehmigungsverfahren das Vorgehen zur einmaligen und anteiligen Finanzierung der Erstausstattung der Zahnarztpraxen mit den Modulen für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) durch die AOK Bayern zum 30gesetzliche Krankenversicherung fest. Juni 2014 2Zuschuss- fähig sind dabei die Kosten, die den Zahnarztpraxen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Anschaffung und Nutzung der in § 73b 2 benannten EBZ-Module entstehen. 3Die daraus resultie- renden Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung dürfen insgesamt einen Betrag von einmalig 25 Mio. Euro nicht überschreiten. 1Für die Anschaffung und Nutzung der EBZ-Module im Zusammenhang mit dem erforderlichen Praxisverwaltungssystem erhalten anspruchsberechtigte Zahnarztpraxen und Einrichtungen auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung einmalig eine festgelegte Pau- schale gem. § 2 für benötigte Module der Leistungsbereiche ZE, KFO, PAR und KG/KB. 2An- spruchsberechtigt sind Zahnarztpraxen und Einrichtungen, die bis spätestens zum 31.12.2022 die von ihnen benötigten Module gem. § 3 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich 1 gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Verei- nigung gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in vertragszahnärztlichen Versorgung der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. 3Die Pauschale wird nur gezahlt, wenn das für die Nutzung der EBZ-Module erforderliche Praxisverwaltungssystem das Eignungs- feststellungsverfahren der KZBV gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 16 der Anlage 15 zum BMV-Z durchlaufen hat. 4Die jeweilige Pauschale kann je Praxis bzw. Einrichtung und benötigten Leistungsbereichs nur einmal beansprucht werden; maßgebend ist insoweit die Abrechnungs- nummer. 5Ändert sich die Abrechnungsnummer aufgrund von Änderungen der Gesellschafts- form, der personellen Zusammensetzung oder der Anschrift der Praxis, ist dies nicht als eine besondereandere anspruchsberechtigte Praxis oder Nachzüglerpraxis im Sinne dieser Vereinbarung anzu- sehen und eine weitere oder erneute Auszahlung der Pauschalen ist ausgeschlossen; der An- spruch auf weitere Pauschalen ist auch ausgeschlossen, hausarztzentrierte Versorgung gemäß wenn sich aufgrund personeller Verän- derungen oder aus sonstigen Gründen das Leistungsspektrum der Praxis verändert und nach Ablauf der Meldefrist gem. § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten 3 Abs. 1 Satz 2 weitere benötigte Module angezeigt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung 1Unter Berücksichtigung des einmalig zur Verfügung stehenden Höchstbetrags, der Anzahl der Praxen mit Abrechnungen in den Leistungsbereichen ZE, KFO, PAR und stärkere Wettbewerbsorientierung KG/KB, einer Gewich- tung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll Modulkosten für die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen einzelnen Leistungsbereiche sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen mit Blick auf die Regelung des Gesundheitssystems. Dabei wird von § 4 werden dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und Grunde nach die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVfolgenden Pauschalen je EBZ-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Modul vereinbart: ZE 360,00 KFO 300,00 PAR 160,00 KG/KB 80,00 2§ 3 Abs. 9 4 und § 4 Abs. 1 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:1 sind zu beachten.

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Samples: www.kzvbw.de

Präambel. Durch BAUFINEX ist eine Gesellschaft, die unter anderem die Vermittlung von Finanzierungen rund um die Immobilie insbesondere durch Immobiliarverbraucherdarlehen, Allgemeinverbraucherdarlehen, Bausparverträge und Versicherungsverträge (nachfolgend auch gemeinsam „Vertragsprodukte“ genannt) unter Verwendung der technischen Plattformen EUROPACE („Europace“) und GENOPACE („Genopace“) ausübt und in diesem Zusammenhang einen hochwertigen und kompetenten Qualitätsservice anbietet. BAUFINEX bietet den Vermittlern über einen digitalen „Marktplatz“ Zugang zu attraktiven Angeboten ihrer zahlreichen Produktpartner. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit BAUFINEX kann der Vermittler beim Abschluss der Vertragsprodukte vom hohen Qualitätsservice der BAUFINEX profitieren. Er wird dabei regional vor Ort von einem fachlich qualifizierten Vermittlerbetreuer unterstützt. Der Vermittler hat auch die Möglichkeit, Untervermittler anzubinden. Werden Untervermittler angebunden, ist der Vermittler verpflichtet, mit den Untervermittlern die gleichen Bedingungen entsprechend zu vereinbaren. Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermittlung der Vertragsprodukte durch den Vermittler gegenüber Xxxxxx in eigener Verantwortung. Der Vermittler wird als selbständiger Makler tätig. Er ist Xxxxxxxxxx der von ihm betreuten Xxxxxx und schließt mit diesen HzV-Vertrag soll nach Kunden Makler- und Dienstleistungsverträge im eigenen Namen ab. Der Vermittler wird nicht als Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe für BAUFINEX tätig. Die Tätigkeit von BAUFINEX umfasst unter anderem die Prüfung der Kündigung Immobilienfinanzierungen, die vom Vermittler an BAUFINEX übermittelt wurden, die Bereitstellung von zusätzlichen vertriebsunterstützenden Leistungen für den Vermittler, sowie das Produktpartnermanagement zu den auf den Plattformen GENOPACE und EUROPACE gelisteten Produktpartnern. Die Vermittlungsleistung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Vermittlers kann sowohl in der Zukunft den Versicherten direkten Vermittlung von Verträgen gegenüber Endkunden bestehen, als auch - unter Berücksichtigung der AOK Bayern eine besonderehierfür von BAUFINEX vorgegebenen Anforderungen, hausarztzentrierte Versorgung gemäß insbes. § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung 10 - in der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung mittelbaren Vermittlung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere Verträgen durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von bei dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Vermittler angegliederte weitere Vermittler (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fUntervermittler).). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Präambel. Durch diesen HzV-Zwischen den Vertragsparteien besteht ein ☐ Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch über die AOK Bayern zum 30Versorgung mit Strom ☐ Vertrag über die Versorgung mit Gas ☐ Vertrag über die Versorgung mit Wasser. Juni 2014 Zwischen dem Kunden und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Fernwärmeversorgung Saarlouis-Steinrausch GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx besteht ein ☐ Fernwärmeversorgungsvertrag. Mai 2014 entsprechend Die Stadtwerke Saarlouis GmbH ist im Hinblick auf die Forderung aus dem gesetzlichen Auftrag Fernwärmeversorgungsvertrag als Dienstleister der Fernwärmeversorgung Saarlouis-Steinrausch GmbH & Co. KG tätig. Der Kunde ist mit Zahlungen aus dem/den oben genannten Vertrag/Verträgen in Rückstand. Gemäß § 73b 19 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung 5 StromGVV/GasGVV bzw. gemäß § 73 SGB V auch in 118b Abs. 7 EnWG ist SW SLS verpflichtet, dem von einer Versorgungsunterbrechung betroffenen Kunden spätestens mit der Zukunft Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung den Versicherten Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Dieser Verpflichtung kommt SW SLS mit der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung nachfolgenden Vereinbarung nach und stärkere Wettbewerbsorientierung bieten dem Kunden *Aus Gründen der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei einfacheren Lesbarkeit wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktFolgenden nur die männliche Form „Kunde“ verwendet. Die Kenntnisse des Hausarztes über Es sind stets Personen männlichen/weiblichen/diversen Geschlechts gleichermaßen gemeint. darüber hinaus den Abschluss einer solchen Vereinbarung für die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von KrankheitssymptomenAbwendung einer Unterbrechung der Versorgung mit Wasser an. Auf Zur Abwendung der Grundlage Unterbrechung der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichenVersorgung nach § 19 StromGVV/GasGVV bzw. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen 33 AVBWasserV/AVBFernwärmeV schließen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesVertragsparteien folgende Vereinbarung:

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Hautkrebs zählt in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich allen Altersgruppen zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V den auch in Deutschland schnell zuneh- menden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs aber eine Krebsart, für die bei einer ge- zielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Der Gemein- same Bundesausschuss hat zur Hautkrebsvorsorge mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 eine Änderung der Zukunft den Versicherten Krebsfrüherkennungs-Richtlinien beschlossen. Danach haben gesetzlich krankenversicherte Männer und Frauen in der AOK Bayern eine besondereRegelversorgung ab dem Alter von 35 Jahren - in einem zweijährigen Rhythmus - Anspruch auf vertragsärztli- che Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs. Mit diesem Vertrag verfolgen KVH und Knappschaft vor dem Hintergrund steigender Umweltbelastungen und ei- nes geänderten Freizeitverhaltens gerade jugendlicher Personenkreise (ausgiebiges Sonnenbaden, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertNutzen von Solarien) das Ziel, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)einer weiteren Senkung neuer Hautkrebserkrankungen beizutragen. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren auch bei Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenbis zur Vollen- dung des 35. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Lebensjahres durch gezielte Früherkennungsuntersuchungen • Hautkrebs in einem frühen Stadium zu erkennen, • den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen Informationsstand einzelner Versicherter zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie • eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung gezielte Sensibilisierung potentiell gefährdeter Personen zu erreichen. Grundlage Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich geeignete Hautärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und über geeignete Schutz- maßnahmen zur Verhütung von Hautkrebs zu beraten. Bei festgestellten Hauterkran- kungen sind die Versicherten einer kurativen Behandlung zuzuführen. Der Vertrag findet im gesamten Versorgungsbereich der KVH Anwendung. Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten der Knappschaft bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres. Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung nach § 4 dieses HzV-Vertrages ist muss der Arzt im Bereich der KVH als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten zuge- lassen oder als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in einem hier zuge- lassenen Medizinischen Versorgungszentrum (MZV) bzw. in einer Einrichtung nach § 73b 311 Abs. 2 SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:tätig sein.

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung das Gesetz zur Änderung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) wurden Lebensversicherer verpflichtet, einem (gesetzlichen) Sicherungsfonds anzugehören. Pensionskassen können dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Mit Verordnung vom 511. Mai 2014 entsprechend 2006 (Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG, BGBl. I S. 1170; im Folgenden: Beleihungsverordnung) ist Protektor mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds betraut worden. Das Vermögen des gesetzlichen Sicherungsfonds stellt eine eigene, von den übrigen Vermögensgegenständen von Protektor getrennte Vermögensmasse dar. Versicherungsunternehmen, die dem gesetzlichen Auftrag in § 73b AbsSicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. 1Die laufenden Jahresbeiträge betragen insgesamt für alle dem Sicherungsfonds angehörenden Lebensversicherer 0,2‰ der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, 4 SGB V zusätzlich zu bis 1‰ der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenversicherungstechnischen Netto- Rückstellungen erreicht sind. Darüber hinaus soll können Sonderbeiträge bis zur Höhe von 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen erhoben werden, wenn dies zur Durchführung der Aufgaben des gesetzlichen Sicherungsfonds erforderlich ist. Einzelheiten regelt die hausarztzentrierte Versor- gung Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (Sicherungsfonds- Finanzierungs-Verordnung (Leben) – SichLVFinV - vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung). Reichen die durch die Beiträge aufgebauten Mittel des gesetzlichen Sicherungsfonds nicht aus, um die Fortführung der Versicherungsverträge eines durch die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht gemäß § 125 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auf den gesetzlichen Sicherungsfonds übertragenen Versicherungsbestandes zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5% der vertraglich garantierten Leistungen herab. Sofern nach vollständiger Verwendung der Jahres- und Sonderbeiträge des gesetzlichen Sicherungsfonds und nach Kürzung der garantierten Leistungen aus den Verträgen um 5% eine Fortführung der Verträge nicht gewährleistet ist, verpflichtet sich das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenUnternehmen, direkt oder mittelbar über die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, dem gesetzlichen Sicherungsfonds darüber hinausgehende finanzielle Mittel nach den nachfolgenden Regelungen zur Verfügung zu stellen. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungVerpflichtung besteht nur in Bezug auf Versicherungsbestände Not leidender Versicherungsunternehmen, Qualitätssicherungdie selbst diese Selbstverpflichtungserklärung abgegeben haben, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an in Bezug auf den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur QualitätsverbesserungenMannheimer Lebensversicherung AG mit Bestandsübertragungsvertrag vom 26./27. September 2003 übernommenen Versicherungsbestand von Protektor. Diese Verpflichtung erfolgt mit dem Ziel, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge - die Sicherheit der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern privaten Lebensversicherung und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch jederzeitige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern zu bewahren sowie - den Schutz der Versicherungsnehmer und damit ihr Vertrauen in die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner private Altersversorgung durch Lebensversicherungen sicherzustellen und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktVertrauen darauf, dass die Aufsichtsbehörde - den Sicherungsfonds rechtzeitig darüber informiert, wenn bei einem Mitglied des Sicherungsfonds ein Sicherungsfall droht (§ 125 Abs. Die Kenntnisse 1 VAG), - die Übertragung der Versicherungsbestände auf den Sicherungsfonds erst anordnet, wenn es ihr mit den ihr zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Mitteln nicht anderweitig gelungen ist, die Gefahr einer Insolvenz des Hausarztes Mitglieds abzuwenden, wobei sie in ihre Überlegungen einbezieht, die Versicherungsbestände durch ein anderes Lebensversicherungsunternehmen übernehmen zu lassen (Ultima-Ratio-Gedanke; § 125 Abs. 2 VAG), - im Sicherungsfall Versicherungsbestände immer auf den gesetzlichen Sicherungsfonds und nicht mehr auf die freiwillige Sicherungseinrichtung Protektor überträgt (§ 125 Abs. 2 VAG), - zu angemessener Zeit feststellt, dass die Sanierung des übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde (§ 125 Abs. 4 Satz 3 VAG), - die Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen vor Inanspruchnahme dieser Selbstverpflichtungserklärung um 5 % der vertraglich garantierten Leistungen herabsetzt (§ 125 Abs. 5 Satz 1 VAG), - erforderlichenfalls Anordnungen trifft, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern (§ 125 Abs. 5 Satz 2 VAG), - den gesetzlichen Sicherungsfonds bei dem Bemühen unterstützt, die übernommenen Bestände zu sanieren, und das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Prozess entsprechend begleitet. In den Entscheidungsprozess über eine Einzahlungsaufforderung aus dieser Selbstverpflichtungs- erklärung werden die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung Organe von Protektor die Gremien des Patienten Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Berlin, angemessen einbeziehen. Darüber hinaus werden die Organe von Protektor berücksichtigen, dass Finanzmittel, die auf Grundlage dieser Selbstverpflichtungserklärung eingefordert wurden und dessen Familien-nicht mehr für die Sanierung eines Bestandes benötigt werden, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomenim angemessenen Umfang an die finanzierenden Unternehmen zurückfließen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, dieser Rahmenbedingungen vereinbaren die Vertragspartner Parteien Folgendes:

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Diese Vereinbarung betrifft Vollzeitbeschäftigte in be- triebsratslosen Betrieben, die das im anzuwendenden Kollektivvertrag vorgesehene persönliche Recht, die wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung um 1 (zu- schlagsfreie) Mehrarbeitsstunde über die kollektivver- tragliche Normalarbeitszeit zu erhöhen, geltend ma- chen ("berechtigte Mitarbeiter*innen“). Gemeinsames Anliegen der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Vertragsparteien ist, in betriebsratslosen Betrieben sicherzustellen, dass berechtigte Mitarbei- ter*innen die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Möglichkeit erhalten umfassend über die Vor- und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich Nachteile bei Inanspruchnahme dieses Rechts beraten zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Es wird daher wie folgt ver- einbart: Der*die Auftraggeber*in erteilt seine*ihre ausdrückli- che Zustimmung, dass der*die Arbeitgeber*in sei- ne*ihre Kontaktdaten (d.s. Name, Vorname, Adresse, falls vorhanden: Telefonnummer, E-Mail-Adresse) an den*die Auftragnehmer*in weitergibt, damit diese*r iSd Präambel beratend tätig werden kann. Der*die Auftragnehmer*in verpflichtet sich, soweit und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertsolange dies von dem*der Auftraggeber*in ge- wollt wird, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen zur umfassenden Betreuung des Gesundheitssystems. Dabei wird von Auftrag- gebers gemäß dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden anzuwendenden KV (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fC.7.2.), da- runter fallen insbesondere Information und Beratung. Die Versicherten der AOK Bayern und Er erbringt dies als reine Serviceleistung. Der*die Auftraggeber*in hat das Recht, seine*ihre Zu- stimmung zur Weitergabe seiner*ihrer Kontaktdaten an den*die Auftragnehmer*in jederzeit für die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenZukunft ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-Sollte eine Zustimmung widerrufen werden, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:hat dies der*die Auf- tragnehmer*in dem*der jeweiligen Arbeitgeber*in un- verzüglich mitzuteilen.

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i.S.d. § 119b Abs. 1 SGB V zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressourcen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Kündigung Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des zuvor bestehenden Vertrages Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 3 Abs. 1 Ziffer 3). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahnarzt (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs für erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. Um die in § 1 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzusetzen, soll der Kooperationszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des Zahnarztes durch die AOK Bayern Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs. Die zahnärztliche Untersuchung wird im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum 30Zahnersatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. Juni 2014 SGB V bestätigt. Bis zu zweimal jährlich: Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan, dabei Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes, Angabe der gegenüber dem Versicherten und ggf. der Pflegepersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie, Angabe der empfohlenen Durchführungs- bzw. Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel, Angabe, ob die Maßnahmen von dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflegeperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind, Angaben zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung. Bei der Erstellung des Plans werden Angaben des Versicherten und ggf. der Pflegepersonen berücksichtigt. Der Mundgesundheitsstatus und der Anordnung individuelle Mundgesundheitsplan werden in den Vordruck nach Anlage 2 (Vordruck 10 der Anlage 14a zum BMV-Z) eingetragen. Pflegepersonen können diesen mit Zustimmung des Fortwirkens seiner Versicherten als Informationsquelle sowie als Anlage zum Pflegeplan nutzen. Bis zu zweimal jährlich: Mundgesundheitsaufklärung, dabei Aufklärung über die Inhalte durch Schieds- spruch vom 5des Mundgesundheitsplans, Demonstration und ggf. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des festsitzenden Zahnersatzes, des Zahnfleischs sowie der Mundschleimhaut, Demonstration und ggf. praktische Unterweisung zur Prothesenreinigung und zur Handhabung des herausnehmbaren Zahnersatzes, Erläuterung des Nutzens der vorstehenden Maßnahmen, Anregen und Ermutigen des Versicherten sowie dessen Pflegepersonen, die jeweils empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und in § 73b Absden Alltag zu integrieren. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt in der Zukunft einer für den Versicherten sowie ggf. für die Pflegeperson verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise. Soweit der AOK Bayern eine besondereVersicherten oder dem Versicherten ein Verständnis oder die Umsetzung der Hinweise aus der Mundgesundheitsaufklärung nur eingeschränkt möglich ist, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten sind diese Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang auf Pflegepersonen zu konzentrieren bzw. gegebenenfalls zu beschränken. In diesen Fällen sind den Pflegepersonen konkrete Hinweise zur Mund- und Prothesenpflege und zur Zusammenarbeit mit dem Versicherten zu geben. An den Zähnen und am Zahnersatz sollen nach Möglichkeit alle natürlichen bzw. iatrogenen Reizfaktoren beseitigt werden. Dadurch Bei behandlungsbedürftigen zahnärztlichen Befunden soll zum Einen zeitnah eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt Behandlung erfolgen oder auf diese hingewirkt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und ; hierzu erfolgt gegebenenfalls eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Empfehlung oder Überweisung. Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Durchführung von ihm gewählten Hausarzt empfohlenen oder veranlassten Behandlungen wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Absnächsten eingehenden Untersuchung festgestellt. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Bis zu zweimal jährlich: Entfernen harter Zahnbeläge.

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Präambel. Durch diesen HzVIn einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. Leistungsbeschreibung: • 11.39.01.1 Schaumsitzkissen mit einteiliger Sitzfläche • 11.39.01.3 Schaumsitzkissen mit austauschbaren Elementen • 11.39.02.1 Hybridsysteme, kombinierte Gel- und Schaumsitzkissen • 11.39.03.1 Luftgefüllte Sitzkissen, multizellulär Unter einer Neuversorgung/Erstversorgung ist das generell erstmalige Beliefern eines Versi- cherten durch den Leistungserbringer mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel gegen Dekubitus (Sitzkissen der PG 11) sowie mit dem medizinisch erforderlichen Zubehör zu ver- stehen. Der Vertrag soll nach der Kündigung umfasst außerdem die Folgeversorgungen, die ausschließlich unmittelbar lü- ckenlos an die Neuversorgungen/Erstversorgungen, die im Rahmen dieses Vertrages erfolg- ten, anschließen. Diese Folgeversorgungen gelten solange die Versorgungsnotwendigkeit des zuvor bestehenden Vertrages durch Versicherten besteht. Es findet keine Umversorgung von Versicherten, die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch bereits in der Zukunft den Versicherten Vergangenheit mit einem der AOK Bayern eine besonderevertragsgegenständlichen Hilfsmittel versorgt wurden, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten statt. Kinder- und Jugendlichen-Versorgungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, außer ein Kind oder Jugendlicher kann/muss mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ver- sorgt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Anforderungen an Qualität und stärkere Wettbewerbsorientierung Ausführung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertHilfsmittel o Anlage 03 Preisblatt o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Beratungsdokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGBV o Anlage 07 Mehrkostendokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 5 SGBV o Anlage 08 Bestätigung Empfang, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungEinweisung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVFunktionsprüfung o Anlage 09 Formblatt Medizinprodukte-Vertrages ist Sicherheitsplanverordnung § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Geltungsbereich

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Präambel. Durch diesen Dieser Rahmenvertrag stellt die datenschutzkonforme Abwicklung der HzV sicher und ent- hält die dafür notwendigen Einzelregelungen zwischen den HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Partnern. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Gemäß § 73b 10 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb 1 des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen durch den HAUSARZT Voraussetzung der Auszahlung der HzV-Vergütung durch die Be- triebskrankenkassen. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Für diese Abrechnung müssen bestimmte personenbezogene Daten von HzV-Versicherten an die Betriebskrankenkasse übermittelt werden. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung Betriebskran- kenkasse benötigt diese Daten zur Prüfung der Abrechnung des HAUSARZTES sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden im Rahmen des Vertrages der Aufsichts- behörde Prüfwesens gemäß § 73b Abs. 9 Satz 5 S. 5 in Verbindung mit § 106a Abs. 3 SGB V. Würde der HAUSARZT die Abrechnungsdaten selbst verarbeiten, bestünde aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes wie der hierfür im erheblichen Umfang gebundenen Rechnerkapazitäten in der Praxis die Gefahr von Störungen des Betriebsablaufes. Um dies zu vermeiden und um mehr Zeit für die Versorgung der Patienten aufbringen zu können, beauftragen die HAUSÄRZTE den BHÄV als eine andere Stelle im Sinne des § 295 Abs. 1b SGB V nachzuweisenmit der Erstellung der Abrechnung der ärztlich erbrachten Leistungen. Die Beauftra- gung ist erheblich kostengünstiger, als wenn der HAUSARZT die Abrechnung selbst erstel- len würde. Der BHÄV ist als Vertragspartner der Betriebskrankenkasse unter anderem verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsabrechnung und Honorarverteilung an die HAUSÄRZTE. Zur Wahrnehmung dieser Pflichten bedient sich der BHÄV der HÄVG („Dienstleistungsgesellschaft“) als Erfüllungsgehilfen. Die Dienstleistungsgesellschaft be- dient sich hierzu ihrerseits des Rechenzentrums. Dies vorangestellt, vorangestellt vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Präambel. Durch diesen HzVHerzkrankheiten mit Minderdurchblutung der Koronargefäße sind die häufigste Todesursache in den westlichen Industrie- ländern. Beeinflussbare Ursachen der Koronaren Herzkrankheit (KHK) liegen in bestimmten häufigen Eigenschaften der Lebensform wie Fehlernährung, Übergewicht, Rauchen und mangelnder körperlicher Betätigung. Die KHK gilt gleichzeitig als schwerwiegende Folgekrankheit der Stoffwechselstörung des Diabetes mellitus bei nicht adäquater Behandlung. Neben dem Bluthochdruck ist die koronare Herzkrankheit die Hauptur- sache der chronischen Herzinsuffizienz. Diesem Umstand wird mit der Integration eines Moduls „Chronische Herzinsuffizienz“ bei bestehender KHK in diesem Vertrag Rechnung getragen. Im Rahmen dieses Vertrages werden Regelungen für die ver- tragsärztliche Versorgung von Patienten mit KHK einschließlich der Schnittstellen innerhalb der ärztlichen Versorgungskette und zu der versichernden Krankenkasse definiert, um eine der individuellen Situation des Versicherten angepasste Versor- gung zu gewährleisten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V ist zu beachten. Es ist vorrangiges Ziel der Vereinbarung, die Versor- gung zu optimieren sowie eine insgesamt ausgabenneutrale Implementierung strukturierter Behandlungsprogramme zu ermöglichen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderun- gen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Vertrag soll nach A-RL geändert durch Beschluss vom 19.06.2014 in Kraft getreten am 19.09.2014. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichti- gung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 DMP-A-RL und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5RSAV sowie in ihrer jeweils gülti- gen Fassung gewährleistet. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Die Regelungen für die Indikation KHK sind in der Zukunft den Versicherten DMP-A-RL, insbesondere in der AOK Bayern eine besondereAnlage 5, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus DMP-AF-RL sowie in der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)RSAV festgelegt. Die Versicherten medizinischen Anforderungen für das Modul Herzinsuffizienz richten sich nach Anlage 5a der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an RSAV in der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an bis 31.12.2011 geltenden Fassung sowie den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf übrigen Regelungen der Grundlage RSAV in der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:jeweils geltenden Fassung.

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Präambel. Durch Der Vertragspartner beabsichtigt, im Wege eines Internet-basierten Webcast-Angebotes Musik-Programme an mit ihm vertraglich verbundene gewerbliche Abnehmer in Deutschland zu übermitteln. Der Zugriff auf die Musikprogramme ist ausschließlich nur den vertraglich verbundenen Abnehmern möglich und gestattet, die eine geschlossene Benutzergruppe bilden und den Zugriff nur unter Verwendung geeigneter Authentifizierungsverfahren erlangen. Das abgerufene Musikprogramm wird von den Abnehmern ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe als Hintergrundmusik eingesetzt. Abnehmer sind gewerbliche Betriebe. Zweck des Vertrages ist es, die für die beschriebene Webcast-Übermittlung erforderlichen Regelungen zu treffen, soweit der GVL übertragene Rechte betroffen sind. Die GVL nimmt gegenüber dem Vertragspartner die Rechte und Ansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller ergeben, an der Internetübertragung erschienener Tonträgern wahr. Darüber hinaus nimmt sie auch die Rechte zur Verwendung erschienener Tonträger in digitalen Mehrkanaldiensten wahr, unbeschadet der rechtlichen Einordnung derartiger Dienste. Die GVL räumt dem Vertragspartner außerdem über § 55 UrhG hinaus die nicht ausschließliche Befugnis ein, diese Tonträger für die in Absatz 1 genannten Nutzungen zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Die Verwendung erschienener Tonträger in Werbespots ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gleiches gilt für die öffentliche Wiedergabe in den Gastronomiebetrieben. Die Ermächtigung gemäß Art. 1 gilt nicht für die Nutzung von Tonträgern im Rahmen von On-Demand- Services. Keine Funktion der von dem Vertragspartner betriebenen Web Site darf es der Öffentlichkeit oder einem Mitglied derselben ermöglichen, auf irgendeine Art und Weise Einfluss auf die Zusammensetzung der jeweiligen vom Vertragspartner angebotenen Tonträger-Programmschleife zu nehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die beigefügten Betriebsvoraussetzungen zu beachten. Der Vertragspartner darf generell keine visuellen Elemente mit einem bestimmten Tonträger in Verbindung bringen, wie z.B. eine Werbung, erst recht dann nicht, wenn diese Verbindung für einen durchschnittlichen Nutzer eine Verwechslung zwischen dem Produkt oder dem Service, dem die Werbung dient, und dem Hersteller oder dem ausübenden Künstler hervorrufen kann, dessen Leistung in dem Tonträger fixiert ist. Die in Artikel 1 des Vertrages erteilte Ermächtigung gilt nur, wenn der Vertragspartner eine Software benutzt, die die Übertragungen nur dann zulässt, wenn die Website des Vertragspartners aufgerufen wurde. Der Vertragspartner darf auf keinerlei Art und Weise den Download des Programms oder einem Teil desselben durch ein Mitglied der Öffentlichkeit ermöglichen. Unbeschadet vorstehender Regelung bleibt der Vertragspartner berechtigt, interaktive Angebote einzuspeisen und bereitzuhalten, für die er die erforderlichen Rechte von Dritten erworben hat. Die GVL gibt dem Vertragspartner auf Verlangen alle Marken bekannt, unter denen die Firmen, die mit der GVL einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, in der Bundesrepublik Deutschland jeweils Tonträger der Öffentlichkeit anbieten und in den Verkehr bringen. Maßgebend für den jeweiligen Bestand der von der GVL vertretenen Rechte ist das von der GVL herausgegebene Marken- und Firmenverzeichnis. Alle unter diesen HzVMarken erschienenen und erscheinenden Tonträger mit den auf ihnen aufgenommenen Darbietungen fallen unter die Bestimmungen dieses Vertrages. Die Erlaubnis gemäß Art. 1 umfasst nur die der GVL zustehenden Rechte der ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern. Die GVL stellt den Vertragspartner von allen leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland vertragsgegenständliche Nutzung frei. Die Persönlichkeitsrechte gemäß § 83 UrhG bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird mit der GVL zusammenarbeiten und stellt sich der Einrichtung von „Technical Protection Systems“ zum Schutz von Urheber- und Leistungsschutzrechten nicht entgegen. Er verpflichtet sich ebenfalls, dieselben zu fördern und daran mitzuwirken und sie auf keine Art und Weise zu gefährden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Angaben in Verbindung mit den in digitaler Form dargebotenen Zusatzangaben über die rechtlichen Verhältnisse zu löschen oder zu verändern, ohne dazu berechtigt zu sein. Er wird keine Tonträger vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn er weiß, dass die in digitaler Form vorhandenen Zusatzangaben über die rechtlichen Verhältnisse hierauf gelöscht oder verändert wurde, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Vertragspartner wird die Tonträgerübermittlung nach Übertragungsbeginn zumindest mit dem Namen des Künstlers und dem Titel des Musikstückes versehen. Diese Angaben müssen klar und sichtbar bei der Übertragung erscheinen. Er wird den Inhalt des Programms im Voraus nicht anders bekannt geben, als es im Bereich der traditionellen Sendung von Tonträgern üblich ist, und keinesfalls auf irgendeine Art und Weise die genaue oder ungefähre Zeit im Voraus bekannt geben, zu der der Tonträger übermittelt wird, um zu verhindern, dass Mitglieder der Öffentlichkeit im Voraus den Aufruf der Website planen können. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine technischen Mittel einzusetzen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, das Programm betreffende Informationen zu scannen, um einen bestimmten Tonträger zu selektieren, sofern derartige Mittel für die Übertragung nicht erforderlich sind. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf seiner Website keine technischen Mittel einzusetzen, die dazu führen, direkt oder indirekt aufgrund von Profilfunktionen Programme spezifisch Hörerprofilen anzupassen, sei es auf spezielle Anfrage oder nicht. Generell wird der Vertragspartner keine technischen Mittel einsetzen, die seinen Service einem „On demand Service“ gleichsetzen, es sei denn, der Vertragspartner erwirbt die insoweit erforderlichen Rechte von den jeweiligen Rechteinhabern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesamte Übertragungszeit seines Programms anzugeben sowie die verwendeten Tonträger nach Labelcode-Vertrag soll Nummer oder Marke, Katalognummer, Titel, Interpret, Dauer der Übertragung in Minuten und Sekunden sowie Datum der Übertragung zu erfassen. Die zu erfassenden und zu meldenden Angaben sind in einer Programmmeldung zusammenzufassen und der GVL auf elektronischem Wege zuzuleiten. Soweit die GVL hierfür eine geeignete Meldeschnittstelle anbietet, ist diese zu verwenden. Soweit die vom Vertragspartner für die GEMA zu erstellenden Programmmeldungen die oben genannten Angaben enthalten, können der GVL jeweils Kopien der GEMA-Meldungen übersandt werden. Die GVL ist berechtigt, die Richtigkeit der Programmlisten durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Der Vertragspartner hat die Kosten der Prüfung zu tragen, falls sich Abweichungen von über 10 % ergeben. Der Vertragspartner ist weiter verpflichtet, der GVL Namen / Adresse seiner Vertragspartner sowie die Zahl der versorgten Betriebe anzugeben. Für die ihm eingeräumten Nutzungsrechte zahlt der Vertragspartner der GVL 3 % seines Umsatzes bei Abrufen aus Deutschland. Diese Regelung gilt bis zu einem Umsatz von 00.000 € jährlich. Bei einem Jahresumsatz von 50.000 bis 000.000 € beträgt die Lizenz 0.000 € im Jahr. Bis zu 000.000 € Jahresumsatz fallen zusätzlich 10 % auf den 000.000 € überschreitenden Umsatz an. Überschreitet dieser Jahresumsatz 000.000 € treffen die Vertragsparteien eine neue Vergütungsvereinbarung. Die Vervielfältigungsrechte zum Zwecke der Speicherung von Titeln ist mit der Vergütungszahlung Sämtliche Beträge erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer (z.Zt. 7 %). Die Zahlungsverpflichtung beginnt ab dem 01.01. _ _. Der Vertragspartner erklärt nach der Kündigung Abschluss des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern Geschäftsjahres – spätestens aber zum 30. Juni 2014 und Xxxx des Folgejahres – die Summe der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte erzielten Erlöse. Zur Glaubhaftmachung genügt die Bestätigung durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)einen Steuerberater. Die Versicherten GVL ist berechtigt, die Richtigkeit der AOK Bayern und Angaben durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Der Vertragspartner hat die Hausärzte können Kosten zu tragen, falls sich Abweichungen von über 10 % ergeben. Dieser Vertrag gilt auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenunbeschränkte Zeit. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Er ist jeweils kündbar zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)3 Monaten. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien werden bemüht sein, etwaige Unstimmigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des gegenwärtigen Vertrages zunächst gütlich zu regeln. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur QualitätssicherungErfüllungsort ist Berlin. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenBerlin, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Absden …………………………………………. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen…………….., den..................................... ............................................................................ Xx. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Xxxxxxx Xxxxx ................................................................

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V Das FÖJ findet ganztägig statt als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse überwiegend praktische Hilfstätigkeit im Ge- sundheitssystem gestärktBereich Natur- und Umweltschutz, auch im Zusammenhang mit anderen Bereichen der Bildung für nachhaltige Entwicklung. Die Kenntnisse Zusätzlich soll eine Auseinandersetzung angeregt werden mit verschiedenen (gesellschaftlichen, politischen, ökonomischen, religiösen) Wertorientierungen, die sich auf das Engagement für Natur und Umwelt auswirken. Gleichzeitig gehört der Jugendfreiwilligendienst FÖJ als Bildungsjahr zu den besonderen Formen des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)bürgerschaftlichen Engagements. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungachten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren Damit erkennen die Vertragspartner Folgendes:die im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) zu Grunde liegende Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligen- dienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die Umsetzung der FÖJ-Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Das FÖJ wird finanziert aus Landesmitteln, Bundesmitteln, Eigenmitteln der Xxxxxx und der Einsatzstellen sowie Spenden. Die Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ erhält der FÖJ-Xxxxxx als Projektförderung. Die Zusammenarbeit zwischen der FÖJ-Einsatzstelle und dem FÖJ-Xxxxxx einschließlich der Zahlungsabwicklung wird in dieser vertraglichen Vereinbarung geregelt. Zusätzlich wird zwischen der Einsatzstelle, dem Xxxxxx und den Freiwilligen eine Teilnahme-Vereinbarung nach JFDG abgeschlossen. Soweit die Zuwendung für Taschengeld, Verpflegungsgeld, Mietzuschuss und Sozialabgaben zu verwenden ist, ist der FÖJ-Xxxxxx berechtigt (VV Nr. 12 zu § 44 LHO) und im Sinne einer Auflage auch verpflichtet, die Zuwendung als Projektförderung zur Durchführung des FÖJ für einzelne Teilnehmende über eine privatrechtliche Vereinbarung an eine zugelassene Einsatzstelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung hat zu erfolgen, indem der FÖJ-Xxxxxx auf Grundlage der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung die oben bezeichneten Aufwendungen im Namen und für Rechnung der jeweiligen Einsatzstelle leistet. Bei dem Zuschuss handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Rahmen einer Vollfinanzierung. Mit der Weiterleitung erfüllt der FÖJ-Xxxxxx den Zuwendungszweck. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nur in der Höhe, wie sie im jeweiligen Einzelfall für fällige Zahlungen an die Teilnehmenden und die Xxxxxx der Sozialversicherung notwendig ist. Der Bewilligungszeitraum auch für den weiterzuleitenden Teil der Zuwendung endet mit Ablauf des jeweiligen FÖJ-Jahrgangs zum 31.07.. Dem Xxxxxx obliegen als Erstempfänger der weitergeleiteten Beträge auch nach der Weiterleitung alle Pflichten, die sich aus dem Zuwendungsbescheid und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Landes (= ANBest-P) ergeben.

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag Die Erbringung sportlicher Höchstleistungen setzt einen außerordentlich hohen zeitlichen Aufwand der Aktiven voraus. Leistungssport wird in einem Lebensabschnitt betrieben, in dem zugleich die Grundlagen für eine spätere berufliche Karriere gelegt werden. Mit dieser Kooperationsvereinbarung soll nach für studierende Spitzensportler ein Nachteilsausgleich geschaffen werden, damit sie an der Kündigung Universität Bonn ihre akademische Ausbildung trotz der hohen zeitlichen Belastungen des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Spitzensports erfolgreich absolvieren können. Juni 2014 Die Universität Bonn, der Olympiastützpunkt Rheinland und der Anordnung Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband (adh) sehen sich in der Verantwortung gegenüber den Studierenden, die Studien- und Rahmenbedingungen im öffentlichen Interesse so zu gestalten, dass spitzensportliches Engagement mit ihrer akademischen Ausbildung zu vereinbaren ist. Die in dieser Vereinbarung aufgeführten Maßnahmen sollen dazu dienen, den an der Universität Bonn studierenden Spitzensportlern zeitgleich eine akademische Ausbildung und eine spitzensportliche Karriere zu ermöglichen sowie Benachteiligungen im Studium aufgrund ihres sportlichen Engagements zu verhindern. Mit dieser Vereinbarung will die Universität Bonn ihrer Verantwortung gegenüber den studierenden Spitzensportlern gerecht werden und diese durch konkrete Unterstützungsmaßnahmen wahrnehmen. Die Universität Bonn erhält das Lizenzrecht, den Titel und das geschützte Logo „Partnerhochschule des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Spitzensports“ zu führen und bei allen Maßnahmen öffentlich und werbewirksam einzusetzen. Das Erreichen der hier vereinbarten Zielsetzungen soll in enger Kooperation des Olympiastützpunktes Rheinland mit der Universität Bonn und ihrer Einrichtung des Hochschulsports verwirklicht werden. Ziel ist es auch, die Spitzensportler verstärkt an den Studienstandort zu binden und die Zusammenarbeit mit Institutionen des Spitzensports zu stärken. Die individuelle Förderung im Sinne dieser Vereinbarung können A-, B- oder C- Kaderangehörige olympischer und paralympischer Fachverbände in Anspruch nehmen. Eine Teilnahme setzt die schriftliche Beitrittserklärung der Aktiven zu dieser Vereinbarung voraus. Hierfür obliegt dem Olympiastützpunkt Rheinland die Federführung. Die zentrale Studienberatung der Universität Bonn erhält zeitnah Kopien der Beitrittserklärungen. Die Benennung von zu fördernden Athleten erfolgt auf Empfehlung des Olympiastützpunktes Rheinland oder der Spitzenverbände des Sports. Das Förderprogramm beginnt mit dem schriftlichen Beitritt der Kaderathleten und endet mit dem Studienabschluss oder spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Kaderzugehörigkeit. Entsprechende Bescheinigungen des OSP Rheinland bzw. des jeweils zuständigen Spitzenverbandes sind vom 5Studierenden unaufgefordert zu jedem Semesterbeginn bei der Zentralen Studienberatung in Bonn vorzulegen. Mai 2014 entsprechend dem Die Universität Bonn unterstützt Kaderathleten bei der Zulassung zum Studium, in lokalen Vergabeverfahren, innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen und sofern keine gesetzlichen Auftrag Vorgaben entgegenstehen. Dies schließt die Berücksichtigung der A-, B- und C-Kaderzugehörigkeit als Kriterium für die diesbezüglichen lokalen Auswahlprozesse mit ein. Die Universität Bonn hat im Jahr 2011 für ihre örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge eine Sonderquote für die in § 73b Abs3 definierten Sportler eingeführt. 1Den Studierenden ist es unbenommen, 4 SGB V zusätzlich alternativ im Rahmen des Nachteilsausgleichs einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote zu stellen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Sonderquote und Nachteilsausgleich ist nicht möglich. Während des Studiums bemüht sich die Universität Bonn im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten • um die Benennung eines Ansprechpartners innerhalb der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V Hochschulleitung für studienübergeordnete Fragen hinsichtlich der Kooperation, • um die Bereitstellung von persönlichen Mentoren in der Zentralen Studienberatung, welche die Athleten durch eine individuelle Studienberatung und auch in Konfliktfällen unterstützen, • um die Bereitstellung von Fachberatern, auch in den einzelnen Fakultäten bzw. Fächern, • um die Flexibilisierung der Zukunft den Versicherten Studienplanung auf der AOK Bayern Grundlage der sportfachlichen Planung während der einzelnen Semester sowie über die ganze Studiendauer hinweg, • bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei Ermessensentscheidungen im Sinne dieser Vereinbarung zu handeln. Im Einzelnen bemüht sich die Universität Bonn um • die Gewährung von Urlaubssemestern für wichtige Meisterschaften und aus sportlichen Gründen, • die Flexibilisierung von Anwesenheitszeiten, insbesondere die Möglichkeit, Fehlzeiten nachzuarbeiten, • die Individualisierung von Abgabe- und Prüfungsterminen, gegebenenfalls mit Modifizierung von Prüfungszeiträumen und Studiendauer, • eine besonderebevorzugte Aufnahme von Spitzensportlern bei einem Studienortswechsel, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung • die Anerkennung von Studienleistungen bei Studienortswechsel nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, • die individuelle Planung von Praktika und stärkere Wettbewerbsorientierung Exkursionsteilnahmen, • ein Teilzeitstudium wo möglich und von der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertHochschule angeboten, aber auch innovative neue • die studienfachspezifische Überprüfung besonderer Fördermöglichkeiten im Individualfall, • die entgeltfreie Nutzung der Hochschulsportanlagen und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden–einrichtungen, • die Nutzung /Einrichtung von E-Learning-sowie Onlineangeboten, soweit möglich, • Gewährung von hochschuleigenen Stipendien oder anderen Fördermaßnahmen (für herausragende sportliche oder universitäre Leistungen). Darüber hinaus soll verpflichtet sich die hausarztzentrierte Versor- gung Universität Bonn, • an Überprüfungen und Evaluationen der in dieser Vereinbarung fixierten Leistungen aktiv teilzunehmen, • ihre Fakultäten und Fächer aufzufordern, die jeweils fachspezifischen Möglichkeiten zur Unterstützung der studierenden Spitzensportler zu nutzen, • das Projekt „Partnerhochschule des Spitzensport“ kontinuierlich gegenüber den Hochschulmitgliedern und der Hochschulöffentlichkeit in allen geeigneten Medien zu kommunizieren. Zur Unterstützung des Übergangs der Athleten aus dem Studium in das Berufsleben gewährleistet die Universität Bonn den bevorzugten Zugang zu entsprechenden, hauseigenen Beratungseinrichtungen (z.B. Career Service). Der Olympiastützpunkt Rheinland verpflichtet sich, • die Universität Bonn als „Partnerhochschule des Spitzensports“‚ wo immer möglich zu empfehlen, • die Bundeskaderathleten im Rahmen der Grundbetreuung in den entsprechenden Servicebereichen zu versorgen, • die Athleten bei der Studienort- sowie Studienfachwahl zu beraten, • die erforderlichen Begutachtungen für Immatrikulationsverfahren vorzunehmen, • die Laufbahnberater als zentralen Ansprechpartner vor Ort für die Athleten und deren Spitzenverbände sowie für die Universität Bonn einzusetzen, • der Zentralen Studienberatung der Universität Bonn vor jedem Semester die studierenden Spitzensportler in Form einer aktuellen Liste (Name, Vorname, Sportart, Spitzenverband, Kaderstatus, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Datum der Beitrittserklärung) bekannt zu machen, • die individuellen Studien- und Sportplanungen der beteiligten Athleten regelmäßig über das bestehende Niveau die Laufbahnberatung im Zusammenwirken mit den Athleten sowie den Verbänden mit den jeweils Verantwortlichen der Universität Bonn abzustimmen, • den Beitritt von Xxxxxxxx zu dieser Vereinbarung zu fordern und zu fördern, • die Universität Bonn regelmäßig über die Leistungsentwicklung und Erfolge der beigetretenen Athleten zu informieren, • die Kooperationsvereinbarung bei den Bundeskaderathleten und den Spitzenverbänden bekannt zu machen und die Universität Bonn zu empfehlen, • darüber hinaus auf diese Vereinbarung und ihre Inhalte bei allen geeigneten Gelegenheiten hinzuweisen. Die beitretenden Athleten verpflichten sich (,) • zur sorgfältigen Planung des Studiums und zu gewissenhafter Prüfungsvorbereitung, • die Kaderzugehörigkeit spätestens bei Aufnahme des Studiums durch Einreichung von aktuellen Kaderbescheinigungen jeweils zu Semesterbeginn gegenüber der Steigerung Zentralen Studienberatung der Universität Bonn nachzuweisen, • in Abstimmung mit dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband und dem nationalen Spitzenverband zum Start bei Hochschulmeisterschaften und Universiaden bzw. Studierenden-Weltmeisterschaften für die Universität Bonn, • die Universität Bonn sowie alle weiteren Institutionen der Kooperation regelmäßig über sportliche Erfolge zu informieren, • während Ihres Studiums repräsentative Aufgaben für die und in Abstimmung mit der Universität Bonn unentgeltlich zu übernehmen, • nach Abschluss des Studiums an der Beratung von Effektivität aktiven Spitzensportlern mitzuwirken, sofern dies berufsbedingt möglich ist, Außerdem ist Voraussetzung für die Förderung, dass die Athleten in die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Universität Bonn an den Olympiastützpunkt einwilligen. Die Zentrale Studienberatung der Universität Bonn wird den Athleten entsprechende Vordrucke für die Einwilligungserklärung zur Verfügung stellen. Der Olympiastützpunkt Rheinland wird die übermittelten Daten vertraulich behandeln und Qualität dienenausschließlich für Zwecke der individuellen Laufbahnberatung und Förderung der Athleten verwenden. Der Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung folgende Aufgaben: • in seinem Wirkungsfeld bei zukünftigen und bereits immatrikulierten Studierenden und an allen Hochschuleinrichtungen wegen der geschaffenen Vorzüge und verbesserten Rahmenbedingungen für Leistungssportler die Universität Bonn zu empfehlen, • die Kaderathleten, die nach Abstimmung mit dem Spitzenverband an nationalen und internationalen Wettkämpfen des Hochschulsports teilnehmen, umfassend zu informieren, organisatorisch und fachlich zu betreuen sowie die versicherungsrechtlichen Aspekte abzusichern, • in den eigenen Publikationen und zu allen anderen gegebenen Anlässen über die Ergebnisse der Kooperationsvereinbarung zu berichten und auch in entsprechender Form die Leistungen der an der Universität Bonn studierenden Aktiven bei nationalen und internationalen Hochschulsportwettkämpfen und -meisterschaften bekannt zu machen und zu würdigen, • die Spitzenverbände, den Olympiastützpunkt Rheinland sowie die Universität Bonn über die erreichten sportlichen Leistungen ihrer Athleten bei nationalen und internationalen Erfolgen bei Hochschulsportwettkämpfen regelmäßig zu informieren. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungVereinbarung tritt mit der Unterzeichnung aller Beteiligten in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016. Sie ist an die Mitgliedschaft der unterzeichnenden Hochschule im Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband gebunden und verlängert sich automatisch um vier Jahre (Olympiazyklus), Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkelnwenn nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Vorjahres gekündigt wird. Die Versicherten Kündigung bedarf der AOK Bayern Schriftform. Diese Vereinbarung und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenalle aus ihr hervorgehenden Rechte und Pflichten enden automatisch mit dem Austritt der Universität Bonn aus dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband, ohne dass es einer Kündigung dieser Vereinbarung bedarf. Durch die primäre Bindung des an Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sind möglich und bedürfen der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Schriftform sowie der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien nach § 1 dieser Vereinbarung. Bonn, den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktXxxx. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-Xx. Xxxxxxx Xxxx Rheinische Friedrich-Xxxxxxxx-Universität Bonn Köln, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelleden Xxxxxxx Xxxxxx Olympiastützpunkt Rheinland Dieburg, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:den Xxxxx Xxxxxx

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Präambel. Durch Mit diesen HzV-Vertrag soll nach Dualen Studiengängen wollen die Partner einen Beitrag zur Innovation im Bildungsbereich leisten. Alle Partner werden aktiv bei der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Verzahnung der Hochschulausbildung und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5betrieblichen Praxis zusammenarbeiten. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1Zielgruppe eines Dualen Studiengangs sind insbesondere Personen, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch die in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Regel über keine berufspraktischen Erfahrungen verfügen und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement Studium und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen duale Berufsausbildung miteinander verbinden wollen. Alle Partner streben dabei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an, so dass die Ziele des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- Dualen Studiengangs und Steuerungs- funktion wahrgenommender betrieblichen Ausbildung in inhaltlicher, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen organisatorischer und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet zeitlicher Abstimmung erreicht werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)können. Die Versicherten vorliegende Vereinbarung regelt die Grundsätze der AOK Bayern Zusammenarbeit. Die unterzeichnenden Partner kooperieren bei der Durchführung der Dualen Studiengänge. Die IHK Koblenz vertritt die Interessen der Mitgliedsunternehmen in ihrem Bezirk. Ein Dualer Studiengang besteht aus einem praxisorientierten Studium an der Hochschule und der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die ergänzend zur Berufsschule wesentlich im Unternehmen erfolgt. Die Ausbildung der Hochschule erfolgt in den Dualen Bachelor Studiengängen Elektrotechnik (B.Eng), Informationstechnik (B.Eng), Maschinenbau (B.Eng) und Mechatronik (B.Eng), und die Hausärzte können betriebliche Vorbereitung auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Abschlussprüfung im Ge- sundheitssystem gestärktUnternehmen erfolgt in einem der folgenden Ausbildungsberufe Elektroniker/in für Betriebstechnik (IHK), Elektroniker/in für Geräte und Systeme (IHK), Fachinformatiker/in (IHK), Industriemechaniker/in (IHK), Informatikkauffrau/-mann (IHK), Mechatroniker/in (IHK) oder ggf. eng verwandten Berufen. Sofern in anderen Berufsbereichen sinnvolle Klassenverbände gebildet werden können, ist in Absprache zwischen Berufsschule, Hochschule und IHK die Integration weiterer Ausbildungsberufe möglich. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Zuordnung von Studiengang und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Ausbildungsberuf ist der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen Anlage zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:entnehmen.

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Präambel. Durch diesen HzVEs ist festzustellen, dass Teile der Schulabgänger den heutigen Anforderungen der Berufs- ausbildung in der M+E-Vertrag Industrie nicht ohne entsprechende Unterstützung nachkommen können. Für diese Gruppe eröffnet dieser Tarifvertrag die Möglichkeit, eine betriebliche Ausbildungs- vorbereitungsphase zu vereinbaren. Über die weitgehende Integration in die Belegschaft des Betriebes und in den betrieblichen Arbeitsprozess soll nach die Motivation zur Ausbildung gestärkt und durch gezielte Förderung (z. B. Abbau schulischer Defizite, Aufbau sozialer Kompetenz, sozialpädagogische Begleitung) die Ausbildungsfähigkeit erhöht werden. Es soll erreicht werden, dass die Teilnehmer am Ende der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Fördermaßnahme in ein anerkann- tes Berufsausbildungsverhältnis übernommen werden können. Dieser Tarifvertrag wird auch vor dem Hintergrund eines prognostizierten Fachkräftemangels geschlossen. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass durch die AOK Bayern zum 30Maßnahme den M+E-Betrie- ben mehr geeignete Ausbildungsplatzbewerber zur Verfügung stehen, die den geänderten Anforderungen in der Berufsausbildung gerecht werden. Juni 2014 Damit nehmen die TV-Parteien auch ihre gesellschaftspolitische Verantwortung für die Qualifizierung des Nachwuchses wahr und leisten zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Warteschleifen. § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Ausbildungsbetriebe / Betriebe in Ausbildungsverbünden im Geltungsbereich des (einheitlichen) Manteltarifvertrages. Zielgruppe für die in diesem Tarifvertrag geregelten freiwilligen Fördermaßnahmen sind Schulabgänger, die nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht den Anforderungen der Berufs- ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht entsprechen und ohne Förderung eine Berufsausbildung voraussichtlich noch nicht erfolgreich abschließen können sowie Per- sonen mit ähnlich gelagerten Schwierigkeiten. § 2 Fördervertrag Der Betrieb schließt mit dem Teilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Fördermaßnahme einen schriftlichen Fördervertrag. Darin sind mindestens die Dauer und der Anordnung Inhalt der Förderung (§ 3), die Rechte und Pflichten des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom Teilnehmers (§ 4), die Vergütung (§ 5. Mai 2014 ) und die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Fördermaßnahme (§ 6) entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich diesen Tarifbestim- mungen zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)regeln. Die Versicherten gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. § 3 Dauer und Inhalt der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Förderung

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Präambel. Zweck dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Stromversorgungsnetzes unter Nutzung gemeindlicher Grundstücke eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effi- ziente und umweltverträgliche Versorgung der Ein- wohner und Gewerbetreibenden im Gemeindegebiet mit elektrischer Energie zu gewährleisten. DEW21 ist Eigentümerin eines Stromversorgungs- netzes (nachfolgend "Versorgungsnetz" genannt) innerhalb des Konzessionsgebietes im Sinne von Anlage 1 (nachfolgend "Stadtgebiet" genannt). Die- ses Versorgungsnetz hat sie an den örtlichen Netz- betreiber DEW21-Netz GmbH verpachtet, um die Si- cherstellung der Versorgung entsprechend den vor- genannten Zielen des § 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu gewährleisten. Durch diesen HzVden vorgenannten Pachtvertrag wird sicher- gestellt, dass DEW21-Vertrag soll Netz GmbH innerhalb des Stadtgebietes jedermann an das Versorgungsnetz anschließen und ihm die Entnahme elektrischer E- nergie aus dem Versorgungsnetz ermöglichen wird, soweit gesetzlich hierzu eine Pflicht besteht. Besteht keine Anschlusspflicht, ist DEW21-Netz nur zur Her- stellung des Anschlusses verpflichtet, wenn ihr die damit verbundenen Kosten erstattet werden. Der Anschluss an das Versorgungsnetz erfolgt nach den Bestimmungen dieses Konzessionsvertrages sowie 1.1 Die DEW wird innerhalb des Stadtgebietes je- dermann an ihr Stromversorgungsnetz anschlie- ßen und mit elektrischer Energie für Xxxxx, Xxxxx und sonstige Zwecke beliefern, soweit gesetzlich eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht. Besteht keine Anschluss- und Versorgungs- pflicht, ist die DEW zur Herstellung des An- schlusses nur verpflichtet, wenn ihr die damit verbundenen Kosten erstattet werden. Der An- schluss an das Stromversorgungsnetz und die Lieferung von elektrischer Energie erfolgen nach den Bestimmungen dieses Konzessionsvertrages sowie nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Verordnung über Allgemeine Be- dingungen für die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Elektrizitätsversorgung von Ta- rifkunden (AVBElt) vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden 21.6.1979 (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBIBGBl. I S. 261)684) und den hierzu geltenden Ergänzenden Be- dingungen der DEW in der jeweils gültigen Fas- sung und den Strompreisen nach Ziff. 2. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien vorangestellte Präambel soll Grundsätze der Stromversorgung und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie grundlegende Rechtsverhält- nisse einleitend klar stellen. In der Neufassung erfolgt eine Anpassung an die Entflechtung bzw. Novellierung des Energiewirt- schaftsgesetzes (EnWG), das die Trennung von Versorgung und Netzbetrieb vorschreibt: Die Anschluss- und Versorgungspflicht wird getrennt nach der Anschlusspflicht, die sich im Wesentlichen nach der NAV (Niederspannungsanschlussverord- nung vom 1.11.2006) richtet, und der Versorgungs- pflicht (d.h. der Belieferung von Kunden) im engeren Sinne, die sich demgegenüber im Wesentlichen nach der Verordnung zum Erlass von Regelungen zur Qualitätssicherungfür die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26.10.2006 (BGBl. Sie wirken konstruktiv bei I, 2391 ff.) richtet und nicht Ge- genstand dieses Vertrages ist. In diesem Vertrag (Neufassung) wird die Wegenutzung geregelt und keine Lieferbeziehungen im Sinne der Aufgabe zusammen, Grundversor- gung. Verpachtung des Netzes durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen DEW21 an die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:seit

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Samples: Strom Konzessionsvertrag Neufassung Strom Konzessionsvertrag Altfassung

Präambel. Durch diesen HzV1Die Übertragung der Aufgaben der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der Finanzierung und der vermögensmäßigen Verwaltung der Bundesautobahnen, die bisher in Bundesauftragsverwaltung von den Ländern wahrgenommen wurden, sowie der Bundesstraßen, sofern diese auf Antrag der Länder in die Bundesverwaltung übergehen (zusammen nachfolgend „BAB“), sollen auf der Grundlage des Infrastrukturgesellschafts- errichtungsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021 auf „Die Autobahn GmbH des Bundes“ übergehen. 2Dies stellt einen in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland beispiellosen Vorgang dar. 3Ein wichtiger Baustein für den Erfolg der Autobahn GmbH ist die umfangreiche Expertise und Erfahrung ihrer Beschäftigten, im Wesentlichen der Beschäftigten der bisherigen Auftragsverwaltung der Länder. 4Diesen soll ein beständiges und attraktives Arbeitsumfeld geboten werden, welches bereits durch einen Haustarifvertrag abgesichert ist. 5Um die Überleitung dieser Beschäftigten auf die Autobahn GmbH zu regeln, wurde das Fernstraßen-Vertrag soll nach Überleitungsgesetz (FernstrÜG) beschlossen. 6Dieses regelt teilweise auch die Interessenvertretung der Kündigung Beschäftigten. 7Insbesondere wurde für die Personalräte ein Übergangsmandat bis zum 31. Dezember 2020 etabliert. 8Damit sollte ausdrücklich eine betriebsratslose Zeit in der neuen Autobahngesellschaft ausgeschlossen werden. 9Gerade in der Aufbauphase der Gesellschaft kommt wegen der darin erfolgenden Weichenstellung für die Zukunft der neuen Gesellschaft der betrieblichen Interessenvertretung der Beschäftigten eine besondere Bedeutung zu. 10Seit dem Inkrafttreten des zuvor bestehenden Vertrages FernstrÜG haben sich Veränderungen im Hinblick auf die Organisation der Autobahn GmbH ergeben, insbesondere durch die AOK Bayern zum 30vor dem 1. Juni 2014 Januar 2021 geplanten Verschmelzungen der VIFG mbH und der Anordnung DEGES auf die Autobahn GmbH. 11Durch die betriebsverfassungsrechtlichen Auswirkungen, die sich hierdurch und durch den Aufbau von Organisationsstrukturen in den Regionen vor dem 1. Januar 2021 ergeben, besteht aus Sicht der Tarifvertragsparteien das Risiko, dass die gesetzgeberische Intention des Fortwirkens seiner Inhalte FernstrÜG nicht ausreichend umgesetzt werden kann. 12Die Tarifvertragsparteien wollen daher mit den nachfolgenden Regelungen gewährleisten, dass die Beschäftigten der Landesverwaltungen, die der BAB zugeordnet sind, durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu ihre Vertreter bereits vor ihrem Übergang auf die Autobahn GmbH oder ihrer Gestellung an die Autobahn GmbH an den Entscheidungen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten Autobahn GmbH beteiligt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert13Dabei sollen zugleich Regelungen, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt die im FernstrÜG nicht im Detail geregelt wurden, präzisiert werden. Darüber hinaus 14Zudem soll gewährleistet werden, dass die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenMitbestimmung auch nach dem 31. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten QualitätszirkelnDezember 2020 sinnvoll weiterbesteht. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und 15Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch Tarifvertragsparteien die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld nachfolgenden Vorschriften über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv Übergangsbetriebsrat bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Autobahn GmbH.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Errichtung Eines Übergangsbetriebsrats Bei Der Autobahn GMBH Des Bundes

Präambel. Durch diesen HzVDer vorliegende Netznutzungsvertrag basiert auf der förmlichen Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. BK6-17-168, Beschl. v. 20.12.2017 in seiner letzten Fassung). Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu Grunde. Dieser Vertrag soll nach regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Kündigung Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung zum Zwecke der Entnahme und der Einspeisung von Elektrizität gegen Entgelt. Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Netznutzer begehrt als Verteilnetzbetreiber Netzzugang zum Zweck der Entnahme und der Einspeisung von Elektrizität an den in Anlage 1 benannten Entnahmestellen, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz des zuvor bestehenden Vertrages Netzbetreibers angeschlossen sind. Voraussetzung für die Netznutzung ist das Vorliegen gültiger netzanschlussvertraglicher Regelungen, welche die technische Anbindung der in der Anlage 1 benannten Entnahmestellen des Netznutzers an das Netz des Netzbetreibers regeln. Der Netzbetreiber liefert die Netzzeitreihe gemäß Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) in der jeweils gültigen Fassung an den Bilanzkreiskoordinator (BIKO) und an den Netznutzer. Im Übrigen ist der Netznutzer verpflichtet, die Bilanzierung seines Netzes gemäß XxXxX eigenverantwortlich durchzuführen. Die gemäß §§ 13, 14 EnWG erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Elektrizitätsversorgungsnetzbetreibern (einschließlich der Betreiber nachgelagerter Elektrizitätsverteilungsnetze) kann in einer gesonderten Vereinbarung oder durch gesonderte Anwendungsrichtlinien geregelt werden. Der Datenaustausch zur Netznutzung der technischen Entnahmestellen und Zählpunkte erfolgt unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität - GPKE“ in jeweils geltender Fassung, unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung MaBiS nebst der auf dieser Grundlage durch die AOK Bayern zum 30Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorgelegten und durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten MaBiS-Geschäftsprozessbeschreibungen in jeweils geltender Fassung sowie unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Wechselprozesse im Messwesens (WiM)“ (BK6-09-034) in jeweils geltender Fassung. Juni 2014 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und der Anordnung im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Der Messstellenbetrieb im Sinne des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5§ 3 MsbG ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB), soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 MsbG getroffen worden ist. Mai 2014 entsprechend Der Netzbetreiber ist – soweit er MSB nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und insofern verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem gesetzlichen Auftrag in MessEG ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Er bestätigt insbesondere insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 73b 33 Abs. 12 MessEG. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, 4 SGB V zusätzlich die Zählpunkte zu verwalten. Soweit der hausärztlichen Regelversorgung gemäß Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als gMSB durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. Zur Feststellung der Leistungswerte bzw. Energiemenge je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung, Abrechnung der Netznutzung werden Zeitreihen verwendet. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. Sie sind als solche zu kennzeichnen. Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach den § 73 SGB V auch in 71 MsbG, sowie unter Beachtung der Zukunft allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein unter Berücksichtigung der danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Netznutzer zu viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den Versicherten der AOK Bayern eine besondereFeststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb es sei denn, die Auswirkung des Kollektivvertragsrechts an- geboten Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. In der Regel erfolgt die Messung auf der Netzebene des vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunktes. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Die Ergebnisse werden gemäß den anerkannten Regeln der Technik einem Zählpunkt zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Den angewandten Korrekturfaktor, der den tatsächlich zu erwartenden Umspannverlusten bestmöglich zu entsprechen hat, teilt der Netzbetreiber dem Netznutzer mit. Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenzu betreiben. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten QualitätszirkelnMesseinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers bzw. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern gMSB und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Abrechnung herangezogen.

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Samples: www.avacon-netz.de

Präambel. Durch diesen HzVIm Gebiet der Gebietskörperschaft sind derzeit eine Next Generation Access (NGA) -Breitbandversorgung und das Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste nicht flächendeckend verfügbar. Eine Markterkundung hat für das in diesem Kooperationsvertrag gegenständliche Ausbaugebiet ergeben, dass in den sich an die Markterkundung anschließenden 3 (in Worten: drei) Jahren keine Versorgung mit einem NGA-Vertrag soll nach Netz durch ein Telekommunikationsunternehmen zu erwarten ist. Die Gebietskörperschaft hat ein Interesse daran, dass die im Markterkundungsverfahren festgestellte Unterversorgung beseitigt wird. Die Gebietskörperschaft möchte die Beseitigung der Kündigung festgestellten Unterversorgung in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des zuvor bestehenden Vertrages Beihilfe- und des Vergaberechts herbeiführen. Sie beabsichtigt die Zuwendung, die ihr zu diesem Zweck durch die AOK Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden der „Bund“) auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids in vorläufiger Höhe (im Folgenden der „vorläufige Zuwendungsbescheid“) bewilligt wurde und deren endgültige Höhe durch einen noch zu beantragenden Zuwendungsbescheid zu bestätigen ist, zur Deckung der förderfähigen Wirtschaftlichkeitslücke des TKUs durch deren Weiterleitung unter Einbeziehung des Eigenanteils der Gebietskörperschaft nach Maßgabe der Förderbescheide und dieses Kooperationsvertrages zu verwenden. Gleiches gilt für die Kofinanzierung durch das Land Bayern. Grundlage des Förderverfahrens auf Bundesebene ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ datierend vom 22. Oktober 2015 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: „Bundesförderrichtlinie“). Das Land Bayern gewährt Fördermittel auf Grundlage der Richtlinie über die Kofinanzierung der Breitbandförderung durch den Bund im Freistaat Bayern vom 21.04.2016 (im Folgenden „Landesförderrichtlinie“). Ein Netzausbau auf der Grundlage des Vergabeverfahrens und dieses Kooperationsvertrages soll und wird nur erfolgen, soweit Bund und Freistaat Bayern für das hier gegenständliche NGA-Ausbauvorhaben Zuwendungsbescheid in endgültiger Höhe, die für die Realisierung des Projekts insgesamt hinreichende Fördermittel gewährleisten, erteilen. Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die Gebietskörperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität interessierte Unternehmen aufgefordert, unter Bezifferung einer konkreten Wirtschaftlichkeitslücke ein Angebot über den gewünschten NGA-Netzausbau abzugeben. Das TKU hat im Rahmen dieses Vergabeverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, unter Verwendung der bereitgestellten Investitionsbeihilfen den Ausbau und den Betrieb des Next Generation Access-Breitbandnetzes („NGA-Breitbandnetz“) zu realisieren. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1Gegenstand des Kooperationsvertrages Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Weiterleitung einer Investitionskostenbeihilfe durch die Gebietskörperschaft an das TKU zum 30Ausgleich einer Wirtschaftlichkeitslücke in Bezug auf Planung, Errichtung und den Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes zur Versorgung des in der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 3) durch die Polygone definierten Ausbaugebiets und einer technischen Leistungsfähigkeit von 1 GBit/s im Download je Hausanschluss bzw. Juni 2014 1 GBit/s symmetrisch (Download und Upload) [bzw. weniger an bestimmten Hausanschlüssen, für die gemäß der Anordnung Vorgaben des Fortwirkens seiner Inhalte Fördermittelgebers eine geringere Bandbreite erreicht werden muss] an den Hausanschlüssen in Gewerbegebieten, für Schulen, Krankenhäuser und institutionelle Nachfrager (zusammen im Folgenden das „NGA-Netz“). Das TKU verpflichtet sich nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages und in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Zuwendungsbescheiden möglichst unter Einbeziehung bereits vorhandener und für das Vorhaben geeigneter Infrastrukturen zur Planung, zur Errichtung und zum anschließenden Betrieb des NGA-Netzes. Das NGA-Netz ist Eigentum des TKU. Die Gebietskörperschaft unterstützt den NGA-Breitbandausbau und den Betrieb des zu errichtenden NGA-Netzes unter Verwendung der ihr zu diesem Zweck gewährten Investitionsbeihilfe unter Einbeziehung ihres Eigenanteils nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages. § 2Bestandteile und Grundlagen dieses Kooperationsvertrages Der vorliegende Kooperationsvertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen: Anlage 1: Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundes in endgültiger Höhe] , der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht vorlag, sowie vorläufiger Zuwendungsbescheid vom 22.02.2021 inkl. ihrer Anlagen; Anlage 2: Endgültiger Zuwendungsbescheid des Landes Bayern vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundeslandes] sowie vorläufiger Zuwendungsbescheid des Bayern vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundeslandes] inkl. ihrer Anlagen; dieser Vertragstext; Anlage 3: Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens inklusive der Anhänge mit kartographischer Darstellung des durch Schieds- spruch Polygone definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und bezuschlagten Angebots des TKU der Zuschlagserteilung an das TKU sind; Anlage 4: Ausbauplanung gemäß § 6; Anlage 5: Bauzeitplan; [Kommentar zum Entwurf: Der Bauzeitplan hat mit dem im Angebot des TKU vorgelegten Zeitplan des TKU übereinzustimmen.] Anlage 6: Zahlungsplan; und Anlage 7: Verbindliches bezuschlagtes Angebot des TKU vom 5[XX] (im Folgenden das „Angebot“) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche zu diesem Kooperationsvertrag genommenen Anlagen Bestandteile dieses Kooperationsvertrages sind. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag § 2.1 bestimmt die Geltungsrangfolge der Anlagen zu diesem Kooperationsvertrag. Das jeweils in § 73b Abs2.1 zuerst genannte Dokument geht bei Widersprüchen zwischen zwei Dokumenten vor, es sei denn, das zuerst aufgeführte Dokument lässt eine Abweichung ausdrücklich zu. 1, 4 SGB V zusätzlich zu § 3Pflichten der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in Gebietskörperschaft Die Gebietskörperschaft beantragt beim Fördermittelgeber die Erteilung des endgültigen Zuwendungsbescheids unter Berücksichtigung der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Leistungsbeschreibung (Anlage 3) und des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Angebots (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.Anlage 7). Die Versicherten der AOK Bayern und Gebietskörperschaft verpflichtet sich, dem TKU die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktVergabeverfahren festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal EUR [XX] (in Worten: [XX] Euro) zum Zwecke der Planung, Errichtung und des Betriebs eines NGA-Netzes gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) mit den in der georeferenzierter Liste genannten auszubauenden Adressen unter Beachtung der Zuwendungsbescheide von Bund (Anlage 1) und gegebenenfalls Land (Anlage 2), in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Bundesförderrichtlinie sowie dem § 10 als Investitionsbeihilfe zur Verfügung zu stellen. Die Kenntnisse Sollten sich nach Angebotsabgabe die Kosten für die Planung, die Errichtung und den Betrieb des Hausarztes NGA-Netzes in dem durch die Polygone definierten Ausbaugebiet durch die Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht Bestandteil der georeferenzierten Liste der auszubauenden Adressen gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) waren, erhöhen, so ist beabsichtigt, hierfür unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze einen Teil des oder den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten Absicherungsbetrag für zusätzliche auszubauende Adressen zu verwenden. Der Absicherungsbetrag beträgt 5 % (in Worten: fünf Prozent) der Wirtschaftlichkeitslücke. Zu weitergehenden Leistungen, insbesondere Mitwirkungspflichten, die über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Genehmigungserteilung der Gebietskörperschaft in ihrem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinausgehen, ist die Gebietskörperschaft nicht verpflichtet. § 4Pflichten des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages TKUs Das TKU ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:verpflichtet,

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Präambel. Durch diesen HzVSowohl der Kreis als auch die Kommune sind gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG NRW) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Be- wirtschaftung von Abfällen (KrWG) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Bei der Kommune handelt es sich herkömmlich gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 LKrWG NRW um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Aufgaben Einsammeln und Befördern der kraft Gesetzes überlassungspflichtigen Abfälle. Bei dem Kreis handelt es sich um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der hinsichtlich dieser Abfälle gemäß § 5 Abs. 1 LKrWG NRW für die Entsorgung im Übrigen zuständig ist. Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag soll in Gestalt einer delegierenden Vereinbarung nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30§§ 23 Abs. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs1 Alt. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Abs. 2 Satz 1 des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) soll die hausarztzentrierte Versor- gung über Entsorgungsaufgabe im Bereich des Einsammelns und Beförderns überlassungspflichtiger Abfälle und hier speziell für den Teilbereich Bringsystem/Wertstoffhof, soweit also das bestehende Niveau hinaus Einsammeln der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommenüberlassungspflich- tigen Abfälle im Bringsystem mittels eines sogenannten Wertstoffhofes erfolgt, von der Kommune auf den Kreis übertragen werden. Diesbezüglich besteht Einigkeit zwischen der Kommune und dem Kreis, dass überlassungspflichtige Abfälle auf dem Gebiet der Kommune nicht nur Qualitätsverbesserungen, im Hol- sondern auch Effizienzsteige- rungen im Bringsys- tem erfasst werden, und Einsparungen infolge dass Letzteres mittels eines Wertstoffhofs erfolgt. Mit der Reduzierung vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung machen Kommune und Kreis von Doppeluntersuchungen ihrem Organisa- tionsrecht gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LKrWG NRW Gebrauch, wonach eine kreisangehörige Gemeinde – in Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeits- und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Aufgabenzuweisung durch das LKrWG NRW – einzelne Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise auf den Kreis einvernehmlich schriftlich übertragen kann. Danach ist es beispielsweise auch möglich, dass ein Kreis von der Aufgabe der Abfalleinsammlung – wie hier – ein Teilsegment übernimmt (vgl. BT- DrsQueitsch, in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Sept. 2016, § 5 Rn. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.81). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenKleinanlieferstelle des Kreises in Viersen-Süchteln angenommen werden. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt Mit dieser Vereinbarung wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse das im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:LKrWG NRW verankerte Organisationsrecht formal umgesetzt

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Präambel. Die BARMER und die BDRh-SG haben diesen Vertrag zur Integrierten Versorgung in der Rheumatologie vom 01.05.2016 mit Wirkung zum 01.08.2015 geschlossen. Mit der 3. Änderungsvereinbarung vom 01.04.2018 wurde dieser Vertrag angepasst. Durch diesen HzVdie neue Rechtslage des § 140a SGB V soll die jetzige Fassung zum 01.04.2020 die erforderlichen redaktionellen Änderungen der 4. Änderungsvereinbarung zusammenfassen. Die BARMER und die BDRh-Vertrag soll SG haben sich im Rahmen der Besonderen Versorgung nach § 140 a SGB V („BV“) zum Ziel gesetzt, die Versorgung von Patienten mit entzündlichem Rheuma bei Vorliegen der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Einschlusskriterien (Anhang 2 der Anlage 3) bzw. bei Verdacht nachhaltig zu verbessern. Entzündliches Rheuma ist der zentrale Beschwerdekomplex zahlreicher chronischer Erkrankungen mit muskuloskelettalen Beschwerden und Funktionsstörungen mit systemischer Beteiligung und gehört zu den chronischen Erkrankungen, die AOK Bayern zum 30bei den Betroffenen zu höchster Einschränkung der Teilhabe am Leben führen und bei denen eine Heilung nahezu ausgeschlossen ist. Juni 2014 Durch einen frühzeitigen Therapiebeginn können die Einbußen an Lebensqualität und Funktionalität vermindert werden. Obgleich die individuellen Krankheitsursachen bis heute nicht vollständig geklärt sind und die Erkrankung nicht heilbar ist, ermöglichen die heute verfügbaren Therapiestrategien eine effektive Kontrolle der Krankheitsaktivität und somit die Verhinderung der Zerstörung der Gelenke und der Anordnung damit verbundenen Folgen. Zur positiven Beeinflussung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Krankheitsverlaufes sind eine möglichst frühzeitige gesicherte Diagnosestellung, eine frühzeitige Einleitung einer antirheumatischen, krankheitsmodifizierenden Therapie, eine engmaschige, konsequente Therapieüberwachung sowie eine intensive Schulung des Patienten wichtig, um eine Verlangsamung der Progression und im besten Fall eine Remission zu erreichen. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b AbsFerner ist die stadiengerechte und qualitätsgesicherte Arzneimitteltherapie, u. a. beim Einsatz biotechnologisch hergestellter Antirheumatika (Biologicals und Biosimilars) sowie target-spezifischer DMARDs, ein wichtiger Erfolgsfaktor. 1In dieser BV wird besonderes Gewicht auf eine fachübergreifende, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue ganzheitliche und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenhochwertige Betreuung und Behandlung gelegt. Darüber hinaus soll Durch die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Festlegung von Therapiezielen nach Anlage 2 („Assessment und Therapieziele Hausarzt“), wird auf einfache Art und Weise dem an der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem BV teilnehmenden Hausarzt eine Lotsen- Anleitung zur Verfügung gestellt, die neben der Berücksichtigung der Morbidität individuelle Zielwerte der Behandlung des Patienten berücksichtigt. Bei Nichterreichen der Zielwerte soll der Hausarzt auch weitere Faktoren nach Anlage 2 bei der Therapieentscheidung berücksichtigen. Ein besonderer Fokus liegt auf der Versorgung und Steuerungs- funktion wahrgenommender geplanten und gezielten Überführung an entzündlichen Rheumaformen erkrankter Jugendlicher und junger Erwachsener („Heranwachsende“) von Kinder- und Jugendärzten mit der Zusatzbezeichnung Kinderrheumatologie zu Erwachsenenmedizinern („Transition“). Entscheidend für eine erfolgreiche Transition ist ein koordinierter, von multidisziplinärer Prozess, der nicht nur Qualitätsverbesserungendie medizinischen Bedürfnisse der Heranwachsenden umfasst, sondern auch Effizienzsteige- rungen psychosoziale, schulische und Einsparungen infolge berufliche Aspekte einschließt. Des Weiteren sieht der Reduzierung von Doppeluntersuchungen Vertrag die Verbesserung der Kommunikations- und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Informationswege zwischen dem Hausarzt (vgl„Hausarzt“), Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie („Rheumatologe“), Ambulanzen nach §§ 117 ff. BT- Drs. 15/1525SGB V („Ambulanzen“) und Kinder- und Jugendärzte mit der Zusatzbezeichnung Kinderrheumatologie („Kinder- und Jugend- rheumatologen“) (gemeinsam „Ärzte“) durch qualifizierte Arztbriefe, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen definierte Schnittstellen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:durchgängiges Überweisungsmanagement vor.

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Quartiersarbeit ist ein sozialräumliches und lebensweltorientiertes Handlungskonzept der Kündigung Sozialen Arbeit, das darauf gerichtet ist, die Menschen in den Sozialräumen zur Selbstorganisation und zum bürgerschaftlichen Engagement zu befähigen und ge- meinsam mit ihnen Wege zu bereiten, ihre Bedürfnisse und Interessen zu artikulieren. Quartiersarbeit hat in Freiburg eine jahrzehntelange Tradition. Unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen und vorhandenen Ressourcen in den jeweiligen Stadtteilen greift Quartiersarbeit sozialräumliche Veränderungen, Ent- wicklungen und Handlungspotentiale auf. Dabei gewinnt ein generationenübergreifen- des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30und interkulturelles Miteinander im Quartier immer mehr an Bedeutung. Juni 2014 Die Fachkräfte der Quartiersarbeit fungieren als Schnittstelle im Sozialraum zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern des Quartiers bzw. Stadtteils und der Anordnung Verwaltung. In dieser Scharnierfunktion nimmt die Quartiersarbeit eine kritisch parteiliche Haltung für die Bewohnerinnen und Bewohnern des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Stadtteils bzw. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b AbsQuartiers ein. 1, 4 SGB V zusätzlich zu Der Begriff Quartiersarbeit subsummiert zugleich den Begriff einer konsensorientierten Ausrich- tung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Gemeinwesenarbeit. Die Versicherten künftige Personalausstattung und ein verbindliches Aufgabenprofil künftiger Quar- tiersarbeit wurden durch zwei Gutachten definiert. Somit wird eine Verknüpfung von quantitativem, datenbasiertem Ressourceneinsatz und qualifiziertem Aufgabenspekt- rum sichergestellt. Gewachsene Quartiersstrukturen werden dadurch erhalten und zu- gleich qualitative, ressourcenorientierte Aspekte der AOK Bayern Quartiersentwicklung berücksich- tigt. Mit dem zugrundeliegenden Umsetzungskonzept wird künftig eine wirkungsorientierte Steuerung der Quartiersarbeit angestrebt, die den bedarfsgerechten Einsatz der Mittel gewährleistet und die Hausärzte können zugleich messbare Effekte der Stadtteil- und Quartiersentwicklung auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte gemeinsam verhandelten und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichenabgeschlossenen Zielvereinba- rungen herbeiführt. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14für die Berechnung der Stellenanteile für Quartiersarbeit in den Stadtteilen sind die anhand von Sozialindikatoren festgestellten Bedarfslagen in den einzelnen statistischen Bezirken. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Dem Ansatz nach wirkt Quartiersarbeit in den gesamten Stadt- teil hinein und nimmt die unterschiedlichen Lebenswelten seiner Bewohnerinnen und Bewohnern in den Blick. Die Vertragspartner vereinbaren Tätigkeitsschwerpunkte der Quartiersarbeit liegen jedoch in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien den vom Berechnungsmodell erfassten statistischen Bezirken, in denen ein erhöhter Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils angezeigt wurde. Der gemeinnützige Verein K.I.O.S.K. im Rieselfeld e.V. ist seit 1996 ein überparteili- cher und überkonfessioneller Xxxxxx der Stadtteilarbeit (1996 – 2019), dezentralen of- fenen Jugendarbeit (2000), Betriebsträger des Stadtteiltreffs Glashaus (2003), der Schulsozialarbeit am Kepler Gymnasium (2016), sowie der Quartiersarbeit (2020) im Rieselfeld. Der Name des Trägervereins K.I.O.S.K. steht für Kontakt, Information, Organisation, Selbsthilfe und Kultur und benennt zentrale Anliegen des 1996 u. a. von Xxxx. Xxxxxx Xxxxx gegründeten Vereines, der im Rahmen des Modellprojekts Quartiersaufbau Rie- selfeld der Kontaktstelle für praxisorientierte Forschung an der Evangelischen Fach- hochschule Freiburg entstand. Anlass für das Modellprojekt war die Absicht, das sozi- ale und kulturelle Leben im entstehenden Stadtteil gleichzeitig mit der Architektur, der Verkehrs- u. Freiraumgestaltung und den ökologischen Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung zu entwickeln. Das Leitziel des Trägervereins einen „guten Stadtteils durch eine tragfähige soziale Alltagskultur“ zu entwickeln, wird als ein direktes, nachhaltiges und soziales System verstanden, das ein Gemeinwesen in die Lage versetzt, unterschiedliche soziale Be- dürfnisse zu befriedigen und soziale Problemlagen mindestens teilweise autonom zu bearbeiten. Der Verein K.I.O.S.K im Rieselfeld e.V. ist ein Ergebnis und Ausdruck die- ser verfestigten sozialen Strukturierung und heute Arbeitsgeber für über 20 - 30 Mitar- beiter_innen und rund 160 Ehrenamtliche. Zentraler Ort für die Aktivitäten des Vereins ist der Stadtteiltreff Glashaus auf dem Maria-von-Rudloff-Platz mitten im Stadtteil Rieselfeld in Freiburg. Im Glashaus gibt es neben der städtische Kinder- und Jugendmediothek, dem Stadtteilbüro und dem „Café im Glashaus“ viele Räume, in denen die Menschen des Rieselfelds sich treffen und ihre Ressourcen in das sozialkulturelle Leben einbringen können, indem sie Gruppen, Initiativen oder Veranstaltungen durchführen. Seit Beginn des Neubaustadtteils im Rieselfeld ist K.I.O.S.K. in der Entwicklung der Netzwerke und Strukturen aktiv. Mit der Gründung und Leitung des Jugendvernet- zungskreises (2000) im Stadtteil sorgten die Mitarbeiter*innen und Geschäftsführung von Beginn an für guten Austausch und Kooperation zwischen den Akteuren und Ein- richtungen im Quartier. Analog wurde der Seniorenvernetzungskreis (2010) gegründet, die Stadtteilkonferenz (seit 2003) initiiert und mit DIEFI ein Netzwerk für die Ehrenamt- lichen und Akteure in der Flüchtlingsarbeit (2015) aufgebaut. Zur Koordination aller notwendigen Dienstleistungen im Rahmen der Quartiersarbeit kann auf ein bestehendes Netzwerk im Rieselfeld, als auch in Freiburg (Beratungsstel- len, Selbsthilfebüro, Freiwilligenagentur, Jugendhilfeeinrichtungen, soziale Einrichtun- gen, Betriebe, Vereine) und entsprechende Kenntnisse zurückgegriffen werden. Diese Feldkompetenzen und das bestehende Netzwerk des Stadtteilvereines K.I.O.S.K., das damit verbundene organisationale Wissen, sowie Regelungen zur Qualitätssicherungdie Kontakte in der Nachbarschaft des Quartiers, bieten gute Voraussetzungen für eine Trägerschaft der Quartiersarbeit. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe Der ehrenamtliche Vorstand des K.I.O.S.K. auf dem Rieselfeld setzt sich aus neun Bewohner*innen zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen die mit ihren Erfahrungen als (Xxxx)Eltern, ihren Wahr- nehmungen des Stadtteillebens und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung ihren beruflichen Kompetenzen eng mit dem pä- dagogischen Fachteam der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages Quartiersarbeit, sowie der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Jugend – und Schulsozialarbeit zusammenarbeiten.

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genannten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversiche- rungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Stan- dardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatversicherten, dass er als Einzelperson keinen höhe- ren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Ehegat- ten und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 73b 8a Abs. 12 MB/ST) insgesamt höchstens 150 v.H. dieses Höchstbeitrags. Für Personen, 4 SGB V zusätzlich zu die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit An- spruch auf Beihilfe haben, verringert sich der hausärztlichen Regelversorgung garantierte Höchstbeitrag für Einzelpersonen und Ehegatten und Lebens- partner beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil. Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV vergleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10 TB/ST). Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die den Leistungen der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils erbracht. Die im Standardtarif erstat- tungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten- rechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärzt- lichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen andererseits geändert werden. Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standardtarifs verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebenspartner“ gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.s. Anhang). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:- Tarifstufe STB

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Präambel. Durch diesen HzV1Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkra n- kungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Vertrag soll nach Spitzenverband und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Kündigung Privaten Krankenversicherung die Vereinbarung über die Höhe und Ausgestaltung von Sankti- onen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. 2Infolge der Weiterent- wicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Vertragsparteien mit Inkrafttreten des zuvor bestehenden Vertrages durch Ge- setzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in „Vereinbarung gemäß § 73b 137i Abs. 1, 1 S. 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Abs. 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. 3In Ergänzung zu der „Verordnung zur Festlegung von Pflegeperso- naluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen- Verordnung – PpUGV)“ vom 28.10.2019 sowie zur „Vereinbarung nach § 137i Abs. 4 SGB V zusätzlich zu über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020)“ vom 12.11.2019 und der hausärztlichen Regelversorgung gemäß PpUG-Ergänzungs-Nachweis-Vereinbarung 2020 vom 04.05.2020 bestimmen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragspar- teien nach § 73 11 KHEntgG für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowie für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten Sanktionen nach § 137i Abs. 5 SGB V auch in und § 137i Abs. 4b SGB V. 4Hierdurch sollen die Einhaltung der Zukunft den Versicherten Pflegepersonaluntergrenzen und die Erfüllung der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten gefördert werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung 5Infolge der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über Verbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 hat das bestehende Niveau hinaus Bundesministerium für Gesundheit mit der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von Ersten Verordnung zur Änderung der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBIBGBl. I S. 261)597 vom 27.03.2020) die Anwendung der §§ 1 bis 9 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28.10.2020 (PpUGV) mit Wirkung zum 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien 6Für diesen Zeitraum sind keine Meldungen und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen Nachweise zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Pflegepersonaluntergrenzen gemäß §§ 73b Abs3 bis 5 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 zu erbringen. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren 7Damit entfällt die Vertragspartner Folgendes:Sanktio- nierung nicht eingehaltener und nicht nachgewiesener Pflegepersonaluntergrenzen für diesen Zeitraum.

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Samples: www.dkgev.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Die Hochschule beabsichtigt, gemeinsam mit dem Praxispartner den/die oben genannten dualen Studiengang/-gänge, beginnend mit dem Wintersemester /Som­mersemester , anzubieten. Die Partner werden aktiv bei der Verzahnung der betrieblichen Praxis mit dem Hochschulstudium zusammenarbeiten, um den dual Studierenden bestmögliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Das oben angebotene Studium mit vertiefter Praxis in dem/den oben genannten Masterstudiengang/-gängen enthält neben dem Studium an der Hochschule qualitativ hochwertige und auf das Studium abgestimmte Praxisphasen beim Praxispartner. Der zeitliche Umfang der durch den Praxispartner ermittelten Praxisphasen beträgt mindestens 34 Wochen inklusive Masterarbeit. Ziel des Studiums mit vertiefter Praxis ist es, besonders engagierte und praxisorientierte Studierende bereits während ihres Studiums intensiv beim Praxispartner einzubinden. Die aufeinander abgestimmten Lehrinhalte von Studium und Praxis gewährleisten den Teilnehmer*innen einen tieferen Einblick in die Praxis und vertiefen bzw. erweitern die im Studium erworbenen Kenntnisse. Die Hochschule übernimmt auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Durch­führung des Studiums nach der Kündigung gültigen Studien- und Prüfungsordnung für den/die genannten Masterstudiengang/-gänge an der Hochschule und nach dem gültigen Studienplan. Die Hochschule übernimmt die kostenlose Darstellung des zuvor bestehenden Vertrages durch dualen Studien­an­gebotes auf ihrer Internetseite sowie in ihren Informationsbroschüren. Sie darf bei der Bewerbung des dualen Studienangebotes den Praxispartner als Referenzunternehmen darstellen und das der Hochschule zur Verfügung gestellte Logo hierfür unverlinkt und unentgeltlich verwenden. Die Hochschule leitet dem Praxispartner die AOK nötigen Informationen weiter, damit dieser sein Unternehmen und duale Studienangebote kostenlos selbst auf dem Studienplatz-Portal von hochschule dual (xxx.xxxxxxxxxx-xxxx.xx) registrieren kann. Regelungen zur Geheimhaltung werden nicht getroffen. Auch einzelne Dozent*innen schließen keine diesbezüglichen Vereinbarungen ab. Der Praxispartner/Ausbil­dungsbetrieb ist gegen eine unbefugte Offenbarung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereits kraft Gesetzes geschützt. Alle Hochschul­bediensteten sind vorbehaltlich gesetzlich bestimmter Ausnahmen zur Verschwiegenheit über sämtliche dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet, soweit eine Mitteilung nicht im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich ist. Dies ist beamten- (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz), arbeits- (§ 3 Abs. 2 TV-L) sowie strafrechtlich (§ 203 Abs. 2 Satz 1 StGB) abgesichert und stellt eine Amtspflicht dar, für deren schuldhafte Verletzung der Freistaat Bayern zum 30haftet (§ 839 Abs. Juni 2014 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Daher werden die Hochschule und alle Prüfer*innen Informationen aus Prüfungs­arbeiten vertraulich behandeln. Es wird anregt, einen entsprechenden Sperrvermerk in die Arbeit aufzunehmen. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens hat jedoch eine Weitergabe an die weiteren Prüfer*innen und die zuständige Prüfungskommission zu erfolgen. Außerdem muss die Arbeit den für die Abwicklung des Verfahrens und eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens zuständigen Hochschulbediensteten zur Kenntnis gelangen. Im Falle einer Anfechtung der Prüfungsentscheidung kann es ferner erforderlich sein, die Arbeit dem Prüfungsausschuss, Gerichten und der Anordnung Landesanwaltschaft Bayern vorzulegen. § 3 Leistungen des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Partnerunternehmens Der Praxispartner übernimmt die Verantwortung für die Praxisphasen unter Beachtung der Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Fachhochschulen in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Bayern in der Zukunft jeweils gültigen Fassung. Er schließt zu diesem Zweck mit den Versicherten Studierenden einen entsprechenden Bildungsvertrag ab, der AOK Bayern eine besonderesich an der Vertragsvorlage von hochschule dual orientiert. Der Praxispartner ist ferner verpflichtet, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdendafür zu sorgen, dass Praxisphasen den Anforderungen der Hochschule entsprechen, so wie sie in der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule in ihrer jeweils gültigen Fassung niedergelegt sind. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertDer Praxispartner ermöglicht den Studierenden, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung während aller Semester an den Schnittstellen von der Hochschule für den genannten Masterstudiengang angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Sämtliche Leistungsnachweise werden nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung erbracht. Der Praxispartner erbringt die Praxisphasen auf eigene Kosten. Der Praxispartner wählt in einem ersten Schritt und unter Beachtung der für den Studiengang gültigen Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) geeignete Bewerber*innen aus. Die Hochschule nimmt - eine form- und fristgemäße Bewerbung vorausgesetzt - die vom Praxispartner ausgewählten Bewerber*innen auf, welche die Zulas­sungs­voraussetzungen des GesundheitssystemsMasterstudiengangs (§ 6) nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsvorschriften erfüllen. Optional: kann gestrichen werden, falls für die Hochschule nicht relevant Der Praxispartner informiert die Hochschule spätestens acht Wochen vor der Stellenausschreibung, welche und wie viele duale Studienplätze im Verbundstudium besetzt werden, sowie den Zeitpunkt, zu dem der Studienbeginn erfolgen soll. Die Vertragsparteien bestimmen für die Dauer der Kooperation jeweils mindestens eine feste Ansprechperson, die den Kontakt zum jeweils anderen Vertragspartner kontinuierlich pflegt. Ansprechperson beim Praxispartner:   Ansprechperson an der Hochschule: organisatorisch für das duale Studium:   inhaltlich für den/die Studiengang/-gänge:   Die Ansprechpersonen haben die gemeinsame Aufgabe der organisatorischen und inhaltlichen Abstimmung von Studium an der Hochschule und den betrieblichen Praxisphasen beim Praxispartner. Die Zulassung zum Studium in dem genannten Masterstudiengang an der Hochschule erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23.05.2006, des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 09.05.2007, der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 10.02.2020 und der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 02.11.2007 in den jeweils gültigen Fassungen. Das Studium an der Hochschule sowie die Verleihung des akademischen Grades richten sich nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang in der jeweils gültigen Fassung. Dabei wird von auf die Belange der*des Studierenden und des Praxispartners bezüglich der Praxisphasen Rücksicht genommen, ohne dass die Qualität und die Organisation des Studiums beeinflusst werden darf. Der Studiengang schließt mit dem Hausarzt eine Lotsen- akademischen Grad „Master of “, Kurzform „ “, ab. Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester/Sommersemester eines Jahres und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von umfasst in der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Regelstudienzeit mindestens drei Studiensemester. Die Versicherten vom Praxispartner vermittelten Praxisphasen umfassen berufspraktische Sequenzen während der AOK Bayern vorlesungsfreien Zeiten und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenggf. Durch die primäre Bindung des an vor dem Studienbeginn. Die Studierenden fertigen ihre Masterarbeit in Absprache mit dem Praxis­partner und unter wissenschaftlicher Leitung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Hochschule an. Gleiches gilt für Praxisprojekte und Lotse weitere Praxisarbeiten. Während der Zeit der Masterarbeit werden sie im Ge- sundheitssystem gestärktBetrieb nicht anderweitig beschäftigt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Dieser Kooperationsvertrag beginnt mit der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden Unterzeichnung des Vertrages durch beide Partner und wird unbeschadet der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Absin Ziffer 8.2 und 8.3 geregelten Kündi­gungsrechte auf unbestimmte Zeit geschlossen. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenJeder Vertragspartner kann den Kooperationsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.07. Dies vorangestellt, vereinbaren eines jeden Jahres kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten. Im Fall der Beendigung durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung gelten die Vertragspartner Folgendes:Regelungen dieses Vertrages für bereits immatrikulierte Studierende fort.

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Samples: Mustervertrag Zur Kooperationsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Das DIPF beabsichtigt im öffentlichen Auftrag, einen möglichst umfassenden Bestand an pädagogischer Fachliteratur in elektronischer Form öffentlich verfügbar zu machen sowie informationswissenschaftliche Forschung anhand erziehungswissenschaftlicher Fachliteratur zu ermöglichen. Dies geschieht durch die AOK Bayern zum 30Literaturdatenbank FIS Bildung als Recherchemedium und die Volltextdatenbank peDOCS; beide Instrumente sind dem XY Datenlieferanten in Funktion und Verbreitung bekannt. Juni 2014 Dabei berücksichtigt das DIPF das Interesse der Nutzer und die Interessen der Anordnung Rechteinhaber (Autoren, Herausgeber, Verlag) gleichermaßen. Daneben fungiert das DIPF im Rahmen einer Kooperation mit der Deutschen Nationalbibliothek als fachspezifischer Partner für die Akquise, die Administration und das Monitoring für die Langzeitarchivierung relevanter elektronischer Objekte. Der XY Datenlieferant unterstützt das DIPF bei seinem Vorhaben durch die Bereitstellung von elektronischen Daten oder von Printpublikationen, die vom DIPF selbst oder im Auftrag des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch DIPF digitalisiert werden, im Vertrauen auf die rechtmäßige und vereinbarungsgemäße Nutzung dieser Daten. Gegenstand der Vereinbarung sind vom 5XY Datenlieferant ausgewählte Publikationen des XY Datenlieferanten; vgl. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Absdazu den Schrift- und Mailwechsel zwischen XY Datenlieferant und DIPF. 1Als Publikationen gelten für diese Vereinbarung Sammelwerke, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Monographien und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenZeitschriften. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von Publikationen werden vollständig oder in Form ausgewählter Einzelbeiträge dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle DIPF als erster Ansprechpartner und Lotse Printpublikation oder als elektronische Daten vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen im Ge- sundheitssystem gestärktPDF-Format übergeben. Die Kenntnisse Sofern vom Datenlieferanten mitgeliefert, werden im Fall ausgewählter Einzelbeiträge Titel und Inhaltsverzeichnis des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung Gesamtwerkes dem Beitrag vorangestellt. Xxxxx Publikationen wird zu dokumentarischen Zwecken ein einheitliches Deckblatt vorangestellt. Dieses Deckblatt enthält wesentliche bibliographische Daten sowie den Verweis auf den XY Datenlieferanten einschließlich Logo des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:XY Datenlieferanten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Nutzung Elektronischer Oder Aus Printvorlagen Hergestellter Digitalisierter Daten Aus Publikationen

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung Grundlage dieser Vereinbarung ist § 11 Abs. 2 des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 516. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs2008 (BGBl I Nr. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden19 vom 26. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, Mai 2008 S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f842 ff.). Die Versicherten Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der AOK Bayern Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) wird gemäß § 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenBildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt Ein Arbeitsverhältnis wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner vereinbaren achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Xxxxxx und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie nachweislich in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungdas Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:bürgerschaftlichen Engagements.

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Samples: www.awo-mv.de

Präambel. Durch diesen HzV-Die BKK hat in Zusammenarbeit mit dem Xxxxxx Xxxxx Krankenhaus, der Xxxxxx Xxxxx Xxxx- tung und dem Deutschen Institut für angewandte Pflegeforschung, Köln, Modelle zur ziel- gruppenorientierten Betreuung Kranker entwickelt (Patientenbegleitung). Diese orientieren sich an einzelnen Krankheitsbildern und bestimmten Betreuungssituationen. Zur Umsetzung hat die BKK entsprechende personelle und sächliche Ressourcen bereitgestellt sowie die hierfür notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen getätigt. Seit dem 01.01.2007 wurde in den Modellregionen Großraum Stuttgart, Reutlingen, Bühl/Baden, Oberallgäu, Nürnberg, Bam- berg, Homburg/Saar, Hildesheim und Brotterode (Südthüringen) die Patientenbegleitung mit Verträgen nach den §§ 140a ff. SGB V verwirklicht. Vertragspartner waren regionale Ärzte- netze und Krankenhäuser. Das Projekt wurde von Wissenschaftlern der Katholischen Fachhochschule Mainz und des Centrums für angewandte Wirkungsforschung in der IKJ ProQualitas GmbH evaluiert. Die Ergebnisse wurden auf einer Fachtagung im November 2010 von der BKK veröffentlicht. Mit der Evaluation konnte nachgewiesen werden, dass bei verbesserter Versorgung und hoher Akzeptanz der Versicherten und Leistungserbringer mit der Patientenbegleitung Kostenein- sparungen zu erzielen sind. Diese waren höher als der Aufwand der BKK für Personal-, Sachkosten und Honorare für die beteiligten Leistungserbringer. Dieser Vertrag soll nach dazu dienen, in den Schwerpunktregionen der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages BKK in Thüringen auf breiterer Basis die bisher vereinbarten Vorgehensweisen abzusichern, weiterzuentwickeln und neue Formen regionaler Zusammenarbeit zu erproben. Hierzu wird den Versicherten gegenüber weiter auf die Erhebung der Praxisgebühr verzichtet. Neu ist vor allem, dass in klärungsbedürftigen Fällen die ambulant tätigen Haus- und Fachärzte sowie Psychothera- peuten klinisches Fachwissen in Anspruch nehmen können, das von Krankenhäusern inter- disziplinär zur Verfügung gestellt wird. Nach Anamnese und Diagnostik steuern die Kranken- hausärzte sowie Ärzte und Therapeuten sonstiger hierfür ausgewählter Einrichtungen (sog. fachliche Koordinatoren) die Patienten wieder in die ambulante Versorgung ein. Dort werden sie dann weiter durch die AOK Bayern zum 30ambulant tätigen Haus- und Fachärzte sowie Psychotherapeuten intensiviert betreut. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative Auch dieses neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei Versorgungsmodell wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)evaluiert. Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den BKK führt es inhaltlich gleich in mehreren Schwerpunktregionen außerhalb von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Thüringen durch.

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Samples: www.kv-thueringen.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung Grundlage dieser Vereinbarung ist § 11 Abs. 2 des zuvor bestehenden Vertrages Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG), das zuletzt durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung Artikel 2 des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Gesetzes vom 56. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden 2019 (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBIBGBl. I S. 26164) geändert worden ist. Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst “Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)“ wird gemäß § 3 JFDG als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschl. der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Vertragspartner vereinbaren achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Der Xxxxxx ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie ferner die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten und Krisenfällen können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. Xxxxxx und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle, politische Bildung und die Vermittlung christlicher Grundwerte, berufliche Orientierung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungdas Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie wirken konstruktiv bei wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Der Xxxxxx und die Einrichtungen setzen die von der Aufgabe zusammen, katholischen Trägergruppe aufgestellten Qualitätsstandards um. Diese können auf der Homepage der Marienhaus Holding GmbH Waldbreitbach (xxx.xxxxxxxxxx.xx) unter der Rubrik Freiwilligendienste eingesehen werden. Ein Link zum „FSJ-Handbuch“ ist ebenfalls auf der Homepage eingestellt. Die durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen diese Vereinbarung festgelegten Aufgaben des FSJ-Trägers ebenso wie die Einhaltung Organisation der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages Seminare delegiert der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren FSJ-Xxxxxx an die Vertragspartner Folgendes:Freiwilligendienste der Marienhaus Holding.

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Samples: www.freiwilligendienste-marienhaus.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Der VNB betreibt ein Gasverteilungsnetz und stellt dieses, auf der Kündigung Grundlage des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), der Vereinbarung über die Kooperation gem. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 20 Abs. 11b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen sowie der Vorgaben der Bundesnetzagentur, 4 SGB V zusätzlich dem Transport- kunden diskriminierungsfrei zur Verfügung. Der Transportkunde übergibt dem VNB aufbereitetes Biogas, welches den Voraus- setzungen nach § 41f Absatz 1 GasNZV entspricht. Als Übergabepunkt gemäß Xxxxxx 0 xxx Xxxxxx „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Biogas)“ wird die Eigentumsgrenze zum Netzanschluss vereinbart. Die dort übergebene Biogasmenge wird messtech- nisch erfasst und zur Bilanzierung und Entgeltbildung nach § 20a GasNEV herange- zogen. Gegenstand des Vertrages ist der Zugang des Transportkunden zum Verteilnetz des VNB zwecks Einspeisung von Biogas sowie die Zuordnung der eingespeisten Bio- gasmengen zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch einem gültigen Bilanzkreis. Der VNB stellt dem Transportkunden am Einspeisepunkt eine Kapazität zur Einspei- sung von Biogas in das Verteilnetz zur Verfügung. Einzelheiten hierzu sind in der Zukunft An- lage „ Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Biogas)“ geregelt. Der Transportkunde benennt einen Bilanzkreisverantwortlichen und einen Bilanz- kreis, in den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenEinspeisepunkt eingebracht werden soll. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Der Transportkunde und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue VNB benennen ihre Ansprechpartner und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- deren jeweili- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Erreichbarkeit. Die Versicherten Daten des Transportkunden sind in der AOK Bayern Anlage „Kontaktdaten des Transportkunden“ aufgeführt. Die Daten des VNB veröffentlicht dieser auf seiner Homepage. Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre Ansprechpartner zu ändern. Alle Anlagen, die in dem beigefügten „Anschluss- und die Hausärzte können Vertragsdatenblatt (Biogas)“ aufgeführt sind, sowie das „Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Biogas)“ selbst, sind Inhalt und Bestandteil dieses Vertrages. Dieser Vertrag tritt nach seiner Unterzeichnung durch den Anlagenbetreiber ab Inbe- triebnahme der Anlage in Kraft und läuft auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenunbestimmte Zeit. Durch die primäre Bindung Mit Vertragsbeginn werden bisherige Regelungen zur Einspeisung einschließlich aller Nebenabreden einvernehmlich zum Datum des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Vertragsbeginns beendet. Für alle Streitigkeiten aus und Lotse im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt Olpe als Ge- sundheitssystem gestärktrichtsstand. Die Kenntnisse § 63 Ziff. 1-3 NZB KOV III (Schiedsklausel“) findet keine Anwendung. Ort, .......................................... ................................................. Anlagenbetreiber Attendorn,................................ ................................................. BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KG -„Allgemeine Bedingungen für den Gasnetzzugang (Biogas), gültig ab 01.09.2009 -„Kontaktdaten des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Transportkunden“

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll 1Die bisherige „Vereinbarung ‚Präventionskonzept Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)'“ hat sich bewährt, für ihren Geltungsbereich nach Maßgabe von § 16 ASiG einen dem früheren durch Unfallverhü- tungsvorschrift (UVV) geregelten Recht über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssi- cherheit gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz sicherzustellen. 2Mit der Kündigung Außerkraftsetzung dieser früheren UVV und dem zeitgleichen Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) hat sich das der bisherigen Vereinbarung zugrunde gelegte Recht geändert. 3Durch die neue DGUV Vorschrift 2 ist der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz weiterentwickelt und stärker auf die individuellen Erfordernisse der Ein- richtungen ausgerichtet worden, indem der spätestens durch das Arbeitsschutzgesetz ein- geleitete Paradigmenwechsel im Arbeitsschutz auch auf den Umfang und die Inhalte der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Einrichtungen (Betrieben) übertragen worden ist. 4Danach geht zeitgemäßes Arbeitsschutzhandeln aller Akteure von der jeweiligen Situation in der betrieblichen Einrichtung und vom Gefährdungspotenzial aus und nicht von starren Vorgaben. 5Zu solchen Gefährdungspotenzialen gehören heute – mehr als früher – auch die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, namentlich insbesondere arbeitsbedingte psychische Gefährdungen der Gesundheit. 6In den Fokus rü- cken aber auch zunehmend besondere einrichtungsspezifische Gefährdungen, wie sie bei den Kirchen etwa durch den Einsatz von versicherten Ehrenamtlichen entstehen. 7Die nachfolgende Vereinbarung schafft den Rahmen, dass in den von ihr betroffenen Einrichtungen der EKD bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auch weiterhin ein den Grundsätzen des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 ASiG und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung DGUV Vorschrift 2 gleichwertiger arbeitsmedizinischer und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fkann.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag Die Erbringung sportlicher Höchstleistungen setzt einen außerordentlich hohen zeitlichen Auf- wand der Aktiven voraus. Leistungssport wird in einem Lebensabschnitt betrieben, in dem zugleich die Grundlagen für eine spätere berufliche Karriere gelegt werden. Mit dieser Koopera- tionsvereinbarung soll nach für studierende Spitzensportlerinnen und Spitzensportler ein Nachteilsaus- gleich geschaffen werden, damit sie an der Kündigung Technischen Universität Berlin ihre akademische Ausbildung trotz der hohen zeitlichen Belastungen des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Spitzensports erfolgreich absolvieren kön- nen. Juni 2014 Die Technische Universität Berlin, das Studentenwerk Berlin e.V. der Olympiastützpunkt Berlin und der Anordnung Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband sehen sich in der Verantwortung gegen- über den Studierenden, die Studien- und Rahmenbedingungen im öffentlichen Interesse so zu gestalten, dass spitzensportliches Engagement mit ihrer akademischen Ausbildung zu vereinbaren ist. Die in dieser Vereinbarung aufgeführten Maßnahmen dienen dazu, den an der Technischen Uni- versität Berlin studierenden Spitzensportlerinnen und –sportlern zeitgleich eine akademische Ausbildung und eine spitzensportliche Karriere zu ermöglichen sowie Benachteiligungen im Stu- dium aufgrund ihres sportlichen Engagements zu verhindern. Mit dieser Vereinbarung will die Technische Universität Berlin ihre Verantwortung gegenüber den studierenden Spitzensportlerinnen und -sportlern gerecht werden und durch konkrete Unter- stützungsmaßnahmen wahrnehmen. Die Technische Universität Berlin erhält das Lizenzrecht, den Titel und das geschützte Logo „Partnerhochschule des Fortwirkens seiner Inhalte Spitzensports“ zu führen und bei allen Maßnahmen öffentlich und wer- bewirksam einzusetzen. Das Erreichen der hier vereinbarten Zielsetzungen soll in enger Kooperation des Olympiastütz- punkts Berlin mit der Technischen Universität Berlin und ihrer Einrichtung des Hochschulsports verwirklicht werden. Diese Einrichtung wirkt in ihrem Bereich federführend, koordiniert die Ini- tiativen und Maßnahmen und erfüllt eine Scharnierfunktion zwischen Spitzensport und Hoch- schule. Ziel ist es auch, die Spitzensportlerinnen und –sportler verstärkt an den Studienstandort Berlin zu binden und die Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden des Sports zu stärken. Die individuelle Förderung im Sinne dieser Vereinbarung können A-, B- oder C- Kaderangehörige und Perspektivsportlerinnen und –sportler in Anspruch nehmen. Eine Teilnah- me setzt die schriftliche Beitrittserklärung der Aktiven zu dieser Vereinbarung voraus. Die Benennung von zu fördernden Athleten erfolgt auf Empfehlung eines Olympiastützpunkts oder der Spitzenverbände des Sports. Das Förderprogramm beginnt mit der Benennung und endet mit dem Studienabschluss oder der Beendigung der Leistungssportkarriere. Beim Ausscheiden aus einem Kader bedarf es eines schriftlichen Gutachtens von Seiten des zu- ständigen Olympiastützpunktes oder Spitzenverbandes, wenn die vereinbarten Leistungen trotz- dem aufrechterhalten werden sollen. Die Technische Universität Berlin bemüht sich im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten • die zentrale Koordination und Abstimmung der Aufgaben aus dieser Vereinbarung über den Hochschulsport vorzunehmen und sicherzustellen • um die Bereitstellung von persönlichen Mentorinnen / Mentoren, welche die Athleten durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V eine individuelle Studienberatung und auch in Konfliktfällen unterstützen • um die Bereitstellung von Fachberatern, auch in den einzelnen Fakultäten bzw. Fachberei- chen • um die Flexibilisierung der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können Studienplanung auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis sportfachlichen Planung während der einzelnen Semester sowie über die ganze Studiendauer hinweg • bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei Ermessensentscheidungen im Sinne dieser Vereinbarung zu handeln. • die Einführung von Krankheitsgeschichte Urlaubssemestern für wichtige Meisterschaften und Vorbefunden aus sportlichen Grün- den • die Flexibilisierung von Anwesenheitszeiten, insbesondere die Möglichkeit, Fehlzeiten nach- zuarbeiten • die Individualisierung von Abgabe- und Prüfungsterminen, gegebenenfalls mit Modifizierung von Prüfungszeiträumen und Studiendauer • die individuelle Planung von Praktika und Exkursionsteilnahmen • die studienfachspezifische Überprüfung besonderer Fördermöglichkeiten im Individualfall • die Aufforderung an ihre Untergliederungen, ihre jeweils fachspezifischen Möglichkeiten zur Unterstützung der studierenden Spitzensportler zu nutzen • die umfassende Kommunikation des je- weiligen Patienten kann Projekts in allen geeigneten Medien • die entgeltfreie Nutzung der gewählte Hausarzt Hochschulsportanlagen und –einrichtungen. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bemüht sich die Hochschule bei der Vergabe der Stu- dienplätze im lokalen Vergabeverfahren Spitzensportlern den Zugang zur akademischen Ausbil- dung zu ermöglichen. Das sportliche Engagement wird, so weit möglich, insbesondere bei Anträ- gen auf Verbesserung der Durchschnittsnote und der Wartezeit berücksichtigt. Das Studentenwerk Berlin e.V. unterstützt diese Kooperationsvereinbarung durch • eine besondere Einzelfallberatung für studierende Spitzensportlerinnen und -sportler, wenn diese sie wünschen • die Bereitstellung eines Kontingents von bis zu 5 Wohnheimplätzen für studierende Spitzen- sportlerinnen und Spitzensportler • Hilfen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Verpflegung für Spitzensportlerinnen und – sportler Der Olympiastützpunkt Berlin verpflichtet sich • die Hochschule als Lotse dazu beitragen„Partnerhochschule des Spitzensports“‚ wo immer möglich zu empfehlen • die Bundeskaderathletinnen und -athleten im Rahmen der Grundbetreuung in den entspre- chenden Servicebereichen zu versorgen • die Athleten bei der Studienort- sowie Studienfachwahl zu beraten • die erforderlichen Begutachtungen für Immatrikulationsverfahren vorzunehmen • die Laufbahnberater als zentralen Ansprechpartner vor Ort für die Athleten und deren Spit- zenverbände sowie die Einrichtungen des Hochschulsports der Technischen Universität Ber- lin und das Studentenwerk einzusetzen • den Projektverantwortlichen an der Technischen Universität Berlin vor jedem Semester die studierenden Spitzensportlerinnen und -sportler in Form einer aktuellen Liste bekannt zu xx- xxxx • die individuellen Studien- und Sportplanungen der beteiligten Athleten regelmäßig über die Laufbahnberatung im Zusammenwirken mit den Athleten und Verbänden mit den jeweils Verantwortlichen der Hochschule abzustimmen • den Beitritt von Xxxxxxxx zu dieser Vereinbarung zu fordern und zu fördern • die Technische Universität Berlin sowie das Studentenwerk regelmäßig über die Leistungs- entwicklung und Erfolge der beigetretenen Athleten zu informieren • die Kooperationsvereinbarung bei den Bundeskaderathleten und den Spitzenverbänden be- kannt zu machen und die Hochschule zu empfehlen • darüber hinaus auf diese Vereinbarung und ihre Inhalte bei allen geeigneten Gelegenheiten hinzuweisen Die beitretenden Athletinnen und Athleten verpflichten sich • zur sorgfältigen Planung des Studiums und zu gewissenhafter Prüfungsvorbereitung • in Abstimmung mit dem Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband und dem nationalen Sportverband zum Start bei Hochschulmeisterschaften und Universiaden bzw. Studierenden- weltmeisterschaften für die Technische Universität Berlin • die Hochschulleitung, unnötige den zuständigen Hochschulsport sowie alle weiteren Institutionen der Kooperation regelmäßig über sportliche Erfolge zu informieren • repräsentative Aufgaben für die Technische Universität Berlin zu übernehmen • nach Abschluss des Studiums an der Beratung von aktiven Spitzensportlerinnen und kostspielige Doppeluntersuchungen – sportlern mitzuwirken Der Allgemeine Deutsche Hochschulsportverband übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung folgende Aufgaben: • in seinem Wirkungsfeld bei zukünftigen und Mehrfachinanspruchnahmen bereits immatrikulierten Studierenden und an allen Hochschuleinrichtungen wegen der geschaffenen Vorzüge und verbesserten Rahmenbe- dingungen für Leistungssportlerinnen und -sportler die Technische Universität Berlin zu vermeidenemp- fehlen • die Kaderathletinnen und -athleten, eine zielgenaueredie nach Abstimmung mit dem Spitzenverband an natio- nalen und internationalen Wettkämpfen des Hochschulsports teilnehmen, effizien- tere umfassend zu in- formieren, organisatorisch und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung fachlich zu betreiben betreuen sowie die versicherungsrechtlichen As- pekte abzusichern • in den eigenen Publikationen und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen allen anderen gegebenen Anlässen über die Ergebnisse der Kooperationsvereinbarung zu berichten und auch in entsprechender Form die Leistungen der an der Technischen Universität Berlin studierenden Aktiven bei nationalen und internationa- len Hochschulsportwettkämpfen und –meisterschaften bekannt zu machen und zu würdigen • die Spitzenverbände, den Olympiastützpunkt Berlin sowie die beteiligten Hochschulen über die erreichten sportlichen Leistungen ihrer Athleten bei nationalen und internationalen Erfol- gen bei Hochschulsportwettkämpfen regelmäßig zu informieren Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2008 und ist an die Mitgliedschaft der unterzeichnenden Hochschule im Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband gebunden. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichenJahr, wenn nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vorjahres gekündigt wird. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien Kündigung bedarf der Schriftform. Diese Vereinbarung und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung alle aus ihr hervorgehenden Rechte und Pflichten enden automatisch mit dem Austritt der unterzeichnenden Hochschule aus dem Allgemeinen Deutschen Hochschul- sportverband, ohne dass es einer Kündigung dieser Vereinbarung bedarf. Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sind möglich und bedürfen der Schriftform sowie Regelungen zur Qualitätssicherungder schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien nach § 1 dieser Vereinbarung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenBerlin, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden den 22. November 2005 Technische Universität Berlin Xx. Xxxxxx Xxxxxxx – Kanzlerin - Studentenwerk Berlin Xxxxx Xxx-Xxxxxxx – Geschäftsführerin - Olympiastützpunkt Berlin Xx. Xxxxxx Xxxxxx – Leiter - Trägerverein des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b AbsOlympiastützpunktes Berlin e.V. Xx. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Xxxxxxxx Xxxxxx – Vorsitzender -

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Präambel. Durch Es gelten ausschließlich die AEB sowie die AEB-L der JM METALL e.U. als Beschäftigter nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz AÜG in der jeweils geltenden Fassung. Die Geschäftsbedienungen des Überlassers gelten nur, wenn sie im Einzelfall durch den Beschäftiger ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Wenn auf Schriftstücken des Überlassers auf dessen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, bedeutet die keine Anerkennung der Geschäftsbedienungen des Überlassers durch den Beschäftiger. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bestimmt sich nach dem im Rahmen-Arbeitsüberlassungsvertrag bzw. in der Personalbestellung getroffene Vereinbarung. Dasselbe gilt für die Definition, die Zuverlässigkeit und die Ankündigung von Mehr/oder Nachtarbeit. Die Einholung der behördlichen Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit obliegt dem Beschäftiger. Der Überlasser ist für die sorgfältige und ordnungsgemäße Auswahl der von ihm überlassenen Mitarbeiter (im Folgenden „Leiharbeiter“) sowie dafür verantwortlich, dass diese die Rahmen- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/der Personalbestellung bzw. in diesen HzVAEB-L genannten Qualifikationen tatsächlich besitzen. Letzteres hat er auf die Unbescholtenheit der von ihm überlassenen Mitarbeiter (Leiharbeiternehmer) zu achten und einen Strafregisterauszug einzufordern. Der Beschäftiger ist berechtigt in sämtliche Strafregisterauszug der Leiharbeiternehmer Einsicht zu nehmen. Beim Beschäftiger gilt Nettoarbeitszeit. Der Überlasser ist verpflichtet den Leiharbeitnehmer anzuhalten, die durch den Beschäftiger an die Leiharbeiternehmer ausgehändigten Zutrittskontrollkarten sachgerecht zu verwenden. Bei dem Beschäftiger wird eine Positivzeiterfassung bei Leistungsbeginn und bei Leistungsende mittels Zeiterfassungssystem durchgeführt. Bei Abweichungen und nicht erfasste Zeiten sind sofort und direkt durch den Leiharbeiter an den verantwortlichen Obermonteur oder Meister zwecks Korrektur bzw. Nacherfassung zu melden Für die Abrechnung der erbrachten Leistungen zwischen Beschäftiger und Überlasser gelten ausschließlich die Zeiten vom JM METALL e.U. Summenstundenschein. Jegliche Veränderungen des JM METALL e.U. Stundenscheines durch den Überlasser wird nicht akzeptiert. Die Leiharbeiter verfügen über die für ihren Einsatz erforderliche Sach- und Fachkunde sowie ausreichende Erfahrung. Dies ist auf Verlangen des Beschäftigers durch Vorlage von Zeugnissen oder sonstigen geeigneten Bescheinigen bzw. Befähigungsnachweisen österreichischen Standard nachzuweisen. Die Leiharbeiter sind in der Lage selbständig zu arbeiten. Die Leiharbeiter führen ihre Arbeiten nach dem neusten Stand der Wissenschaft und Technik aus. Die spezifischen Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der Leiharbeitnehmer sind im Einzelnen Rahmen- Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag / in der Personalbestellung geregelt. Im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz weisen wir darauf hin, dass der Beschäftiger gem. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Er ist verpflichtet, auf überlassenen Arbeitskräften anzuwendende gesetzliche Bestimmungen wie das Arbeitsgesetz und die Arbeitsnehmerinnenschutzvorschrift einzuhalten. Der Beschäftiger hat die insbesondere nach dem Arbeitsnehmerinnenschutzvorschrift erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und den Überlasser darüber zu informieren. Insbesondere ist der Beschäftiger verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitsnehmer zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Überlasser stellt dem überlassenen Arbeitnehmer die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung. Bei nicht vorschriftmäßiger Ausrüstung ist der Beschäftiger berechtigt, den oder die Leiharbeitnehmer vom Arbeitsplatz zu verweisen bzw. ihnen den Zutritt auf das Baufeld / Montageplatz zu verwehren. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Überlasser. Bei zweimaliger Zuwiderhandlung ist der Beschäftiger berechtigt, den auf der Personalbestellung basierenden Vertrag soll fristlos zu kündigen. Der Überlasser hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Kosten oder Schadenersatz. Der Beschäftiger ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall eines Leiharbeiters sofort dem Überlasser zu melden. Ein Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Falls im Rahmen nichts anders vereinbart, stellt der Beschäftiger dem Leiharbeiternehmer das für den Einsatz erforderliche Werkzeug zur Verfügung. Der Überlasser verpflichtet sich dem Leiharbeitnehmer über die ordnungsgemäße Rückgabe von Arbeitsmittel an den Beschäftiger sowie sachgerechte Nutzung desselben zu informieren und eine diesbezügliche Haftung auf den Leiharbeitnehmer zu überbinden. Der Überlasser ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmer anzuweisen dafür zu sorgen, dass das Werkzeug am Arbeitsplatz am Arbeitsende sicher zu verwahren und vor Diebstahl zu schützen ist. Jeder Diebstahl ist unverzüglich nach Feststellung dem Beschäftiger zu melden. Der Überlasser ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Kündigung Tätigkeit des zuvor bestehenden Vertrages Leiharbeitnehmers sämtliches ihm überlassenes Werkzeug unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand, d.h. zur sofortigen Wiederverwendung geeignet, an den Beschäftiger bzw. dessen Beauftragten zurückzugeben ist. Der Überlasser trägt die vollen Kosten für an Leiharbeitnehmer ausgehändigte Werkzeuge oder andere im Eigentum des Beschäftigers stehende Gegenstände, die nicht an den Beschäftiger zurückgegeben werden. Alle beschädigten Maschinen / Werkzeuge werden über den Zeitwert den Überlasser bei der Endabrechnung in Abzug gebracht. Der Überlasser ist verpflichtet, dem Beschäftiger nur sorgfältiges ausgesuchtes und auf die erforderliche berufliche Qualifikation sowie Unbescholtenheit überprüfte Leiharbeiter zu Verfügung zu stellen. Er haftet für solche Personen- und Sachschäden, die durch einen wie auch immer geartete Verletzung seiner Auswahlplicht entstehen. Der Überlasser hat für die Leiharbeitnehmer branchenübliche Haftpflichtversicherung abzuschließen mit einer Mindestversicherung von Euro 5 Millionen/Jahr. Der Überlasser ist verpflichtet., Lohsteuer und Sozialversicherungsbeiträge der Leiharbeitnehmer rechtzeitig abzuführen und diese dem zuständigen Sozialversichungsträger zu versichern. Der Überlasser ist verpflichtet, sein Personal zu schulen. Der Überlasser stellt sicher, dass sein Personal am Einsatzort nicht als Leiharbeiternehmer, insbesondere durch Anbringen von Werbe oder Firmenlogoaufdrucke des Überlassers auf der Arbeitskleidung erkennbar ist. Der Überlasser verpflichtet sich, kein Personal des Beschäftigers sowie kein Personal, das von Mitbewerbern beim Beschäftiger beschäftigt ist abzuwerben. Der Überlasser übergibt dem Beschäftiger unmittelbar vor Beginn des Einsatzes folgende Unterlagen: • Die gültige Erlaubnis zur gewerbemäßigen Arbeitsüberlassung, soweit sie dem Beschäftiger noch nicht vorliegt. • Im Falle eines Einsatzes von ausländischen Leiharbeitnehmer deren gültige Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsgenehmigung sowie dem Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in Wort u. Schrift. • Die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. • Die aktuelle rechtverbindliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung. • Den Nachweis einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage der Versicherungsbestätigung unter Angabe der Deckungssumme für Personal-, Sach-, Vermögens-, und Tätigkeitsschäden Es gelten die im Rahmenvertrag bzw. Bestellung vereinbarten Stundenverrechnungssätze. Abweichungen sind grundsätzlich nicht JM METALL e.U. / xxx.xx-xxxxxx.xx FN 569248 f / UID: ATU 761 458 78 zulässig. Im Einzelfall können Abweichungen zugelassen werden, die bedürfe jedoch einer schriftlichen Bestätigung durch den Beschäftiger. Sofern relevante KV-Erhöhungen eintreten, sind sämtliche Lohn- und Lohnebenkosten wie z.B. Fahrkosten und div. Zulagen enthalten, sofern der Rahmenvertrag nicht im Einzelfall etwas anderes regelt. Die Abrechnung des Beschäftigers erfolgt über die im den AGB (Allgemeine Einkaufsbedienungen Der JM METALL e.U. FEBRUAR 2021) festgehaltenen Bestimmungen, sofern nichts anders schriftlich mit dem Beschäftiger vereinbart wurde. Die Abrechnung des Überlassers hat die folgenden Angaben zu enthalten: • Die komplette Bestellnummer des Beschäftigers • Den Namen und die Qualifikation des Leiharbeitnehmers • Die Dauer des Einsatzes des Leiharbeitnehmers, die Der Rechnung zugrunde liegt. Die Abrechnung hat inhaltlich nachvollziehbar, sachlich und rechnerisch richtig zu sein sowie den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Abrechnung des Überlassers sind die Stundennachweise im Original, die vom Beschäftiger oder Bevollmächtigten unterzeichnet worden sind, beizufügen. Die Nachweise sind mit Benennung des Einsatzortes und der jeweiligen Bestell- bzw. Vertragsnummer und Projektnummer zu versehen. Sollte eine der Voraussetzungen diese Paragraphen nicht eingehalten werden, so wird die Abrechnung nicht anerkannt. Der Rechnungsbetrag wird nicht zur Zahlung fällig, der Beschäftiger gerät bei Nichtzahlung nicht in Verzug. Es gelten die Rechtsvorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes AÜG in der jeweils geltenden Fassung. Der Beschäftiger ist berechtigt, den vom Überlasser überlassenen Leiharbeitnehmer innerhalb einer Arbeitswoche nach Arbeitsantritt zurückzuweisen, wenn die Qualifikation des Leiharbeitnehmer nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht bzw. wenn der Leiharbeitnehmer nicht die erforderliche Arbeitseinstellung und Arbeitsmoral aufweist. In diesem Fall ist der Überlasser verpflichtet, umgehend einen Austausch des Leiharbeitnehmer vorzunehmen. Der Austausch erfolgt für den Beschäftiger kostenneutral, insbesondere ist der Beschäftiger nicht verpflichte, die von dem ausgetauschten Leiharbeitnehmergeleisteten Stunden (inkl. An u. Abreise) zu vergüten. Nimmt der Überlasser einen Austausch nicht vor, steht dem Beschäftiger ein Schadenersatzanspruch zu. Der Überlasser ist verpflichtet, einen Leiharbeitnehmer zum nächsten Tag abzurufen, wenn aus Gründen in der Person des Leiharbeiters ein Anlass gegeben ist wie z.B.: • Einmaliges Fernbleiben vom Arbeitsplatz, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht binnen 2 Tagen durch die AOK Bayern Vorlage eines ärztlichen Attestes bestätigt wird. • Zweimaliges Zuspätkommen ohne rechtzeitige fernmündliche Mitteilung • Alkoholisiertes Erscheinen am Arbeitsplatz • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz • Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zum 30Nachteil des Beschäftigers • Nichtragen der erforderlichen Schutzausrüstung nach 2-maliger Ermahnung Der Beschäftiger ist berechtigt, den Leiarbeitnehmer während dessen Arbeitszeit umgehend vom Arbeitsplatz zu verweisen, wenn ein wichtiger Grund in sinngemäßer Anwendung des § 27 AngG sowie den entsprechenden Bestimmungen der GewO vorliegen. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten In diesem Fall kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragenBeschäftiger umgehend Ersatz durch den Überlasser verlangen. Alle aus den Verfehlungen des Leiharbeitnehmers entstanden Kosten gehen zu Lasten des Überlassers. Der Beschäftiger haftet nicht für indirekte Schäden und Oder Folgeschäden, unnötige i8nsbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechnungsschäden, sowie reine Vermögensschäden des Überlasers. Insbesondere haftet der Beschäftiger dem Überlasser für keinerlei Folgeschäden, die aus einem Arbeitsunfall des Leiharbeiternehmers entstehen. Der Überlasser haftet für alle Schäden, die sich aus dem Auswahlverschulden ergeben, gem. beiliegender Polizze aus der Haftpflichtversicherung. Eine diesbezügliche Deckungsbestätigung ist verpflichtend vorzulegen. Der Überlasser hat den Beschäftiger für sämtliche Ersatzansprüche des Leiharbeitnehmers vollkommen schad- und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen klaglos zu vermeidenhalten, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung sofern der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Beschäftiger den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.

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Präambel. Durch Das o.g. Grundstück ist bereits durch einen Grundstücksanschluss an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen (= erster Anschluss) und somit erschlossen. Nach der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe besteht pro bebautem und anschlussbedürftigem Grundstück nur ein Anspruch auf einen (einzigen) Grundstücksanschluss. Für einen weiteren Grundstücksanschluss (= zweiter Anschluss) wird daher folgende Vereinbarung getroffen: Der Grundstückseigentümer beantragt die Herstellung eines weiteren Grundstücksanschlusses an die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe (siehe beiliegender Lageplan) Unter dem Grundstücksanschluss ist entsprechend § 3 der Wasserabgabesatzung die Wasserleitung von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle zu verstehen; er beginnt mit der Anschlussvorrichtung (Abzweigstelle) und endet mit dem Ausgangsventil. Der weitere Grundstücksanschluss wird nicht Bestandteil der öffentlichen Entwässerungs- einrichtung. Dies gilt auch, soweit der Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund liegt. Der Antrag erstreckt sich daher auf künftige Verbesserungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs-, Sanierungs-, Stilllegungs- bzw. Beseitigungs- maßnahmen an dem weiteren Anschluss. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe verpflichtet sich, den beantragten Grundstücksanschluss herzustellen. Künftige Verbesserungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs-, Sanierungs-, Stilllegungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen für diesen HzV-Vertrag soll Anschluss unterliegen der BGS/WAS und WAS des Zweckverbandes. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, den Aufwand für die Herstellung des weiteren Grundstücksanschlusses in voller Höhe zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme gilt auch für künftige Verbesserungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs-, Sanierungs-, Stilllegungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen für diesen Anschluss. Die Endabrechnung erfolgt nach Abschluss der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Arbeiten am Grundstücksanschluss bzw. der jeweiligen Maßnahme. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von € auf das Konto IBAN : XX00 0000 0000 0000 0000 00 bei der Raiffeisenbank Adelzhausen. Der Grundstückseigentümer ist damit einverstanden, dass der sich aus der Endabrechnung ergebende Betrag mit der Sicherheitsleistung verrechnet wird. Eine sich aus der Endabrechnung ergebende Überzahlung wird sofort erstattet. Erstattungen werden nicht verzinst. Alle aufgrund dieser Vereinbarung angeforderten Beträge (Sicherheitsleistung und Endabrechnung) sind jeweils innerhalb von zwei Wochen zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten für die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 gegenseitigen Rechte und Pflichten, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der Wasserabgabesatzung und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Mai 2014 entsprechend Der Anschlussnehmer unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung gemäß §61 Abs.1 Satz 1 BayVwVfG. Sollten sich die Eigentumsverhältnisse an dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1Grundstück ändern, 4 SGB V zusätzlich zu verpflichtet sich der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Grundstückseigentümer die Rechte und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Pflichten aus diesem Vertrag weiterzugeben. Die Vertragspartner vereinbaren erhalten jeweils eine Ausfertigung des Vertrages. Ort, Datum ........................................... Ort, Datum .......................................... ………………………………………….……………… ………..……………………………………………… Geschäftsleiter, ZvWv Adelburggruppe Grundstückseigentümer Der Schutz Ihrer Daten ist dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe (im Folgenden „wir“ genannt) wichtig. Wir verarbeiten personenbezogene Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Datenschutzgesetze. Wir informieren Sie nachfolgend, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wasser verarbeiten und welche Rechte Sie haben. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten darüber hinaus für einen in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen diesen Datenschutzhinweisen nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen vorher darüber informieren. Zweckverband zur QualitätssicherungWasserversorgung der Adelburggruppe, Lantmarstraße 30, 86599 Landmannsdorf, xxxx@xxxxxxxxxxxxxx.xx. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenDie Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind: fly-tech IT GmbH Co. KG, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b AbsXxxx Xxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt0000 0000000, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:xxxxxx.xxxxxxx@xxx-xxxx.xx

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Der Aidshilfe NRW e.V. wurde 1988 vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (heute: Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie) die Organisation und Verantwortlichkeit für das Spritzenaustauschprogramm übertragen. Ein wichtiger Faktor in der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Aidsprävention stellt die AOK Bayern zum 30kontinuierliche Versorgung intravenös konsumierender DrogengebraucherInnen mit sterilen Spritzen und Kanülen, als auch die Entsorgung gebrauchten Spritzbestecks, dar. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1Eine Möglichkeit, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondereStresssituationen und beginnenden Entzugserscheinungen DrogengebraucherInnen mit sterilem Spritzbesteck zu versorgen, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung ist die Aufstellung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertBetreibung von Automaten in Drogenscene-Nähe, aber auch innovative neue die mit Spritzen, Kanülen, Kondomen, Pflege-, Care- und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet SMOKE-IT-Sets bestückt werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.nachfolgend "Automaten" genannt). Die Versicherten Realisierung des Projektes ist vorwiegend über ehrenamtliche MitarbeiterInnen abzusichern. § 1 Gegenstand des Vertrages Der Landesverband stellt den Betreibern kostenlos Automaten zum Verkauf von Spritzen,Kanülen, Kondomen, Pflege-, Care- und SMOKE-IT-Sets zur Verfügung. Der Betreiber verpflichtet sich, diesen Automaten an geeigneter Stelle zu installieren und nach Maßgabe des Vertrages den Betrieb, die Befüllung und Entsorgung der AOK Bayern und gebrauchten Spritzen sowie die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenUnterhaltung des Gerätes zu gewährleisten. Durch die primäre Bindung Gegenstand des an Vertrages ist 1 Automat mit Entsorgungsbox. (s. Anmerkung Anlage) § 2 Voraussetzung zur Aufstellung Vor der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes Aufstellung legt der Betreiber dem Landesverband eine Erklärung vor über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesAbstimmung mit:

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag In der Stadt Mainz wird ein Gemeindepsychiatrischer Verbund ( GPV Mainz ) geschaffen, der die gemeindenahe, angemessene Behandlung, Pflege und Betreuung aller Menschen mit psychischer Erkrankung und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben zum Ziel hat. Die Sicherstellung dieser Ziele soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages erreicht werden durch die AOK Bayern zum 30ein integriertes, regionales, personenzentriertes Hilfesystem. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Die in der Zukunft den Versicherten Kooperationsvereinbarung genannten Steuerungsgremien des GPV Mainz sollen durch - Information, - Abstimmung, - Entscheidung und - Umsetzung - definierte Qualitätsziele realisieren Dabei ist von Bedeutung, dass die verantwortlichen Akteure der AOK Bayern eine besonderepsychiatrischen Versorgung in der Stadt Mainz zusammenarbeiten, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdendie an -Nutzung -Planung -Finanzierung und -Durchführung von Hilfeleistungen beteiligt sind. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung ein hohes Maß an Verbindlichkeit und stärkere Wettbewerbsorientierung Transparenz in der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt Erfüllung der Versorgungsaufgaben gesichert werden. Darüber hinaus soll Hieraus ergeben sich zwei Funktionsebenen des GPV Mainz: die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Ebene der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Steuerungsfunktion und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenEbene der Leistungserbringung bzw. Durch deren Sicherstellung. Als breiter Verbund aller Akteure der gemeindepsychiatrischen Versorgung in Mainz verpflichten sich die primäre Bindung Vertreter der Verbände der Angehörigen psychisch Kranker und der Psychiatrieerfahrenen, sowie die Vertreter der Leistungsträger und der Leistungserbringer zur gegenseitigen Information und zur Abstimmung ihrer Planung und deren Durchführung; sowie zur Weiterentwicklung des an Hilfesystems. Im Verbund der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Leistungserbringer verpflichten sich die Mitglieder, ihre Leistungen für Menschen mit schweren und Lotse akuten Erkrankungen in und aus der Stadt Mainz gemäß festgelegter Qualitätsstandards zu erbringen. Dies betrifft vor allem die Sicherstellung der Pflichtversorgung im Ge- sundheitssystem gestärktSinne einer bedarfsgerechten und trägerübergreifenden Leistungserbringung. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Beide Funktionen werden unbeschadet der Grundlage Trägerverantwortung der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:beteiligten Organisationen wahrgenommen.

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem Entsprechend ihrer gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenin der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die TK und der Sächsische Hausärztever- band e.V. den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert wer- den. Ziel der TK, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der an diesem HZV-Vertrag durch Ver- tragsbeitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leit- linienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Ver- besserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der TK. Durch die Bindung der Versi- cherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Phar- makotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung dieses HZV-Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Präambel. Durch diesen HzVDie Hochschule Emden/Leer fördert und betreut Promotionen von nicht-Vertrag soll promovierten Hochschulangehörigen und Absolventen mit dem Ziel, ihr wissenschaftliches Renommee zu stärken und bessere Entwicklungsmöglichkeiten für eigenes Personal zu schaffen. Dazu gibt sie sich folgende Ordnung: Die Hochschule schließt Kooperationsverträge mit in- und ausländischen Universitäten ab. Sie beteiligt sich nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Maßgabe dieser Kooperationsverträge an Promotionskollegs, um die Promotion geeigneter Absolventen oder wissenschaftlicher Mitarbeiter zu unterstützen. Zur Erstellung der Dissertation für das an der Hochschule beschäftigte Personal wird auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit der Hochschulleitung die Nutzung von Hochschuleinrichtungen ermöglicht. Nachwuchswissenschaftlern, die nicht der Hochschule angehören, kann ein solches Nutzungsrecht durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit der entsendenden Institution eingeräumt werden. Fachbereiche richten gemäß ihren Möglichkeiten Nachwuchswissenschaftlern Arbeitsplätze ein, ein Anspruch besteht nicht. Doktoranden sind i.d.R. an der Universität, an der ihre Promotion eingereicht wird, immatrikuliert. Eine Förderung dieses Personenkreises richtet sich nach den Möglichkeiten der jeweiligen Hochschule. Die Hochschule Emden/Xxxx vergibt weder eigenfinanzierte Stipendien noch schließt sie aus dem Haushalt finanzierte Arbeitsverträge für Personen ab, deren überwiegende Leistung darin besteht, an dem Promotionsprojekt zu arbeiten. Beschäftigte der Hochschule können personalentwicklerisch durch den Abschluss spezieller Vereinbarungen individuell gefördert werden. Eine finanzielle Förderung von Dissertationsprojekten kann erfolgen, indem der/die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch betreuende Professor/in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung Hochschule Emden/Xxxx einen entsprechenden Antrag an den Schnittstellen Forschungsfonds stellt. Die Vergaberichtlinien des GesundheitssystemsForschungsfonds finden Anwendung. Bei einer Mitwirkung in einem Promotionsverfahren kann eine Anrechnung auf das Lehrdeputat des/r betreuenden Professors/in erfolgen. Dabei wird von die nachweisbare Mitwirkung als Gutachter/in oder Betreuer/in mit 1 SWS in dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommenSemester angerechnet, von der in dem das Promotionsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Insgesamt sind pro Semester nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vglmehr als 2 SWS hierfür anrechenbar. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Zur Anrechnung ist die Genehmigung des Fachbereichsrats erforderlich. Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können Mitarbeit in einem Promotionskolleg kann nicht auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:das Lehrdeputat angerechnet werden.

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Präambel. Durch diesen HzV-In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag soll nach wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Kündigung Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KKH. § 1 Gegenstand Gegenstand des zuvor bestehenden Vertrages durch ist die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und Versorgung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenKKH mit folgenden Hilfs- mitteln (7-stellige Produktart gem. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse entsprechenden Zu- behör einschließlich aller damit im Ge- sundheitssystem gestärktZusammenhang stehenden Leistungen gem. Die Kenntnisse Leistungsbe- schreibung: • 04.40.02.0 Badewannenbretter • 04.40.03.1 Duschhocker • 04.40.03.2 Duschstühle • 09.37.01.1 Biphasische Schmerztherapiegeräte, einkanalig, mit Therapiespeicher • 09.37.02.1 Biphasische Muskelstimulationsgeräte, mehrkanalig, mit Therapiespeicher • 10.46.01.1 Gehgestelle • 10.50.01.1 Handstöcke • 10.50.04.1 Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) • 14.24.01.0 Medikamentenvernebler für untere Atemwege • 21.28.01.2 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung • 33.40.01.0 Toilettensitzerhöhungen • 33.40.01.3 Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen, höhenverstellbar § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Preisblatt o Anlage 03 Produktportfolio o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Bestätigung der Beratung des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist Versicherten § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Geltungsbereich

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem Entsprechend ihrer gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenin der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die TK und der Hausärzteverband Rhein- land-Pfalz e.V. den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert werden. Ziel der TK, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der an diesem HZV-Vertrag durch Vertragsbeitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der TK. Durch die Bindung der Ver- sicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transpa- rente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung dieses HZV-Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Präambel. Durch 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-17-168, Beschl. v. 20.12.2017). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen HzVGrundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieser Festlegung. § 1 Vertragsgegenstand 1Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung. 2Die Netznutzung umfasst bei konventioneller Messtechnik (Messtechnik, bei der es sich weder um eine moderne Messeinrichtung noch um ein intelligentes Messsystem handelt) auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. 3Dieser Vertrag enthält keine Vorgaben zum Messstellenbetrieb für Messlokationen, für die der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zuständig ist und die mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet sind. 1Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend, soweit nicht die Vertragspartner in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen und der Netzbetreiber bzw. der Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Abschluss dieser ergänzenden oder abweichenden Regelungen jedem Netznutzer diskriminierungsfrei anbietet und im Internet veröffentlicht. 2Abweichungen und Ergänzungen von diesem Standardvertrag sind in der Vertragsausfertigung sowie in der Veröffentlichung im Internet deutlich kenntlich zu machen. 3Der Abschluss dieser Regelungen darf nicht zur Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages oder für die Gewährung des Netzzugangs gemacht werden. 1Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz. 2Der Netznutzer begehrt als (unzutreffendes streichen) Lieferant (Lieferantenrahmenvertrag) Letztverbraucher Netzzugang zum Zweck der Entnahme von Elektrizität an einer oder mehreren Marktlokationen, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen ist. Die Rechte und Pflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung (KWKG) bleiben durch diesen Vertrag soll nach unberührt. § 2 Netzzugang 1Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netznutzer sein Netz diskriminierungsfrei zur Durchleitung elektrischer Energie zu Marktlokationen zur Verfügung zu stellen. 2Er arbeitet im erforderlichen Umfang mit anderen Netzbetreibern zusammen, um den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz zu gewährleisten. Der Netznutzer vergütet den Netzbetreiber für die Netznutzung zum Zweck der Kündigung Entnahme von Elektrizität sowie für weitere Leistungen aus diesem Vertrag gemäß der Preisregelung des zuvor bestehenden Vertrages § 7. 1Bei Vorliegen eines „all-inclusive-Vertrages“ zwischen einem Lieferanten und einem Letztverbraucher regelt dieser Vertrag auch die Ausgestaltung der Netznutzung durch den Lieferanten zur Belieferung des betreffenden Letztverbrauchers. 2Der Lieferant schuldet in diesem Fall dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte. 3Erbringt ein Lieferant einem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Stromlieferung, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über die Leistung Netznutzung zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber für die betreffende Marktlokation. 4In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher dem Netzbetreiber die Netzentgelte. 5Der Letztverbraucher ist bei der Anmeldung im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation in geeigneter Weise zu kennzeichnen. § 3 Voraussetzungen der Netznutzung Marktlokationen müssen in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen und jeweils eindeutig und zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Dem Netzbetreiber ist im Rahmen der Netznutzungsanmeldung der Bilanzkreis mitzuteilen, dem eine Marktlokation in der betreffenden Regelzone zuzuordnen ist. Voraussetzung für die Bearbeitung der Anmeldung durch den Netzbetreiber ist das wirksame Bestehen des betreffenden Bilanzkreises im Anmeldezeitpunkt und, sofern der anmeldende Lieferant nicht zugleich Bilanzkreisverantwortlicher des betreffenden Bilanzkreises ist, der vorherige Zugang einer elektronischen Zuordnungs- ermächtigung beim Netzbetreiber. § 4 Geschäftsprozesse und Datenaustausch zur Abwicklung der Netznutzung Die Abwicklung der Netznutzung für Marktlokationen erfolgt unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität - GPKE“ (BK6-06-009) in jeweils geltender Fassung, unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)“ (BK6-07-002) nebst der auf dieser Grundlage durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorgelegten und durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten MaBiS-Geschäftsprozessbeschreibungen in jeweils geltender Fassung sowie unter Anwendung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Wechselprozesse im Ge- sundheitssystem gestärktMesswesen (WiM)“ (BK6-09-034) in jeweils geltender Fassung. Die Kenntnisse des Hausarztes über Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und im Anschluss durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind.

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Präambel. Durch diesen HzVDer vorliegende Kooperationsvertrag verfolgt das Ziel der Intensivierung und Optimierung von Kooperationen zwischen stationären Pflegeeinrichtungen auf Grundlage ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und palliativmedizinischen Konsiliardiensten (PKD) in Westfalen - Lippe im Rahmen der palliativmedizinisch-Vertrag soll nach der Kündigung pflegerischen Versorgung pflegebedürftiger Bewohner mit einer weit fortgeschrittenen, nicht heilbaren Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung. Die besonderen Versorgungsstrukturen in Westfalen-Lippe erfordern eine koordinierte Steuerung des zuvor bestehenden Vertrages Behandlungsprozesses durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und beteiligten Leistungserbringer vor dem Hintergrund der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu „Vereinbarung zur Umsetzung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte ambulanten palliativmedizinischen Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld“ (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.nachfolgend „APV-Vereinbarung“). Die Versicherten durch die APV-Vereinbarung geschaffenen Leistungsstrukturen beinhalten ein Gesamtkonzept der AOK Bayern ambulanten Palliativversorgung (APV), welches neben der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Sinne des § 37 b SGB V (SAPV) auch die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) umfasst. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB V ist diese auch in stationären Pflegeinrichtungen zu gewährleisten. § 1 Qualitäts- und Kooperationsziele Der PKD und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den der eingeschriebenen Patienten beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die dabei zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere die Verbesserung der multiprofessionellen Zusammenarbeit in der ambulanten Palliativversorgung durch die Definition konkreter Verantwortungsbereiche der Kooperationspartner. Verbesserung der schnittstellenübergreifenden Steuerung des Behandlungsgeschehens. Verbesserung der indikationsgerechten Arzneimitteltherapie inkl. der Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen. Vernetzung mit weiteren Berufsgruppen (Psychologen, Sozialarbeitern, Seelsorgern) und Ehrenamtlern (u. a. ambulante Hospizdienste, OMEGA-Gruppen) zum nachhaltigen Ausbau von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Kooperationen. Gewährleistung einer indikationsgerechten Heil- und Lotse Hilfsmittelversorgung. Vermeidung unnötiger und vom Patienten nicht erwünschter Krankentransporte und Krankenhausaufenthalte. § 2 Verpflichtungen der Vertragspartner Die Vertragspartner dürfen sich im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über Rahmen dieses Vertrags weder ein Entgelt noch sonstige wirtschaftliche Vorteile für die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung Zuweisung von Krankheitssymptomen. Auf Versicherten im Sinne der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist §§ 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 73 Abs. 9 7 sowie 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V nachzuweisenoder Zuführung der Versicherten im Sinne von § 299 a, § 299 b StGB versprechen oder gewähren. Dies vorangestelltEine Beeinflussung des Kooperationspartners mit dem Ziel, vereinbaren diesen zu unwirtschaftlichen Verordnungen zu veranlassen, ist unzulässig. Soweit Patienten gezielt zur Inanspruchnahme einer Leistung im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung stehenden Leistungen aufgefordert werden, ist eine unzulässige Werbung. Die Vermittlung an Dritte gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile ist nicht zulässig. Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Weitergabe von in eigenem Namen angenommenen Pflegeaufträgen an Dritte (z. B. freie Mitarbeiter) gegen Kostenerstattung. Grundlagen der Kooperation ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die im Sinne der Optimierung der Prozessqualität folgende Verpflichtungen eines einrichtungsübergreifenden Qualitätsmanagements bzgl. der Versorgung von Palliativpatienten beinhaltet: Beachtung der Bestimmungen bzgl. Pflichten und Aufgaben des PKD gemäß der APV-Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Haus-/Fachärzten und Kooperationspartnern. Gewährleistung eines ständigen Informationsaustausches, insbes. bei Veränderungen der Situation eines Bewohners, wie z. B. die Änderung der Medikation durch den Hausarzt oder durch den qualifizierten Palliativarzt (QPA) des PKD. Pflichtgemäße Information an den PKD bei einer beabsichtigten stationären Einweisung. Durchführung eines regelmäßigen Informationsaustausches in Form regelmäßiger Arbeitstreffen, mit dem Ziel, die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit zu evaluieren. Erarbeitung eines Kommunikationsleitfadens, insbesondere mit der Festlegung fester Ansprechpartner und Erreichbarkeiten. Erarbeitung von Prozessabläufen, unter Berücksichtigung von Schnittstellenproblemen. Die Vertragspartner Folgendes:verpflichten sich, über sämtliche ihnen bzw. ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung und ihrer Durchführung bekannt gewordenen Informationen zu den persönlichen und sachlichen Verhältnissen der Patientinnen/Patienten Stillschweigen zu bewahren, über sämtliche ihnen bzw. ihren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Zusammenhang mit der Kooperationsvereinbarung und ihrer Durchführung bekannt gewordenen Informationen zu dem Geschäftsbereich des Vertragspartners Stillschweigen zu bewahren, nur die rechtlich zulässigen und notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und diese weder unzulässig zu speichern, zu ändern, noch unberechtigt an Dritte weiterzugeben, die gesetzlichen Vorschriften zur Löschung von Daten einzuhalten, Datenträger mit Dateien sowie Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten beinhalten, zum Schutz vor Diebstahl und Beschädigung unter Verschluss zu halten, Passwörter, die zur Kontrolle des Zugriffs auf Datenverarbeitungsanlagen eingerichtet worden sind, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass Aufzeichnungen sowie Datenträger nicht unbefugt gelesen oder kopiert oder von Dritten eingesehen werden können. Die Vertragspartner haben die notwendigen Einwilligungserklärungen der Patienten unter Nutzung der entsprechenden Anlagen der APV-Rahmenvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung einzuholen. Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus. Die Vertragspartner stellen sicher, dass sämtliche Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung, Durchführung oder Erfüllung dieses Vertrages beauftragt oder in anderer Weise einbezogen werden, die Verpflichtungen der Vertragspartner nach Abs. 1 bis 3 wie eigene Verpflichtungen erfüllen. Daneben gelten die Bestimmungen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten des Bundesdatenschutzgesetzes, der landesrechtlichen Regelungen zum Datenschutz (Gesundheitsdatenschutzgesetz NW), die Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen) sowie Bestimmungen über die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemeinen Strafrecht in der jeweils gültigen Fassung. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. § 6 Inkrafttreten, Kündigung Der Kooperationsvertrag beginnt mit Wirkung ab dem 1.1.2017 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kooperationsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ablauf des 31.12.2017 ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. § 7 Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Kooperationsvertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. § 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Willen der Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen würde, sofern sie bei dem Abschluss des Vertrages die Frage bedacht hätten. Entsprechendes gilt für den Fall von Regelungslücken. Ort, Datum

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Präambel. Durch diesen HzVDie Firma clockin GmbH bietet mit ihrem mobilen Zeiterfassungssystem für viele Branchen einen einfachen und günstigen Weg, die Zeiterfassung in Unternehmen zu verbessern und per Smartphone/Tablet und angeschlossenem Bürocenter (Browseranwendung) zu buchen, sowie Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und Arbeitsprozesse im Unternehmen zu optimieren [im Folgenden „Zeiterfassungssystem“]. Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Die Unternehmen zahlen an die Firma clockin GmbH pro Mitarbeiter und Monat eine monatliche Pauschale (abhängig von der Anzahl der von den Unternehmen gebuchten Mitarbeiter/Nutzern), deren Höhe aus der jeweils aktuellen Preistabelle auf der clockin Webseite unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxx jederzeit einsehbar ist. Jedes am clockin Partner-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Programm teilnehmende Unternehmen [im Folgenden „Partner-Unternehmen“ genannt] hat die AOK Bayern zum 30Möglichkeit, gelegentlich das Zeiterfassungssystem „clockin“ an andere Unternehmen auf nicht-exklusiver Basis weiterzuempfehlen. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich Das Partner-Unternehmen ist nicht verpflichtet für die clockin GmbH tätig zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen Jede Vermittlung erfolgt auf freiwilliger Basis. Weitergehende Rechte oder Pflichten wie z.B. die Übernahme von Supportleistungen oder Kundenservicearbeiten bestehen für das Partner- Unternehmen, das weiterempfohlen hat, nicht. Sobald eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung Empfehlung erfolgt ist, hat das weiterempfehlende Unternehmen dies der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung Firma clockin GmbH über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenderen Webseite in dem entsprechenden Formular „Neukunden mitteilen“ im „Partnerbereich„ unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxx-xxxxxxxx mitzuteilen. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungEmpfehlung - zeitgleich max. 30 Empfehlungen - wird sodann über einen Zeitraum von vier Wochen, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommengerechnet ab Eingang der Mitteilung bei der clockin GmbH, von der clockin GmbH geschützt. Das Unternehmen, an den die Firma clockin GmbH weiterempfohlen wurde, hat sodann während dieser Zeit Gelegenheit, das Zeiterfassungssystem „clockin“ zu testen. Der Testzeitraum kann einvernehmlich verlängert werden. Schließt während dieses Zeitraumes das Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, einen Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem „clockin“ ab, entsteht ein Provisionsanspruch zu Gunsten des empfehlenden Partner-Unternehmens nach Maßgabe von § 3. Empfohlene Unternehmen dürfen allerdings nicht zuvor von einem anderen Unternehmen mitgeteilt und gemeldet worden sein, empfohlene Unternehmen dürfen auch nicht bereits selbst in direktem Kontakt zu der Firma clockin GmbH stehen. Unternehmen, die länger als ein Jahr keinen geschäftlichen Kontakt zu der Firma clockin GmbH unterhielten, können wiederum empfohlen werden. Für den Fall, dass es infolge von Weiterempfehlungen zu Vertragsabschlüssen gemäß vorstehenden Ausführungen kommt, gelten hinsichtlich der Provisionsansprüche nachfolgende Regelungen. Verträge schließt ausschließlich die clockin GmbH direkt mit dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde ab. Das Partner-Unternehmen ist nicht berechtigt Willenserklärungen im Namen der clockin GmbH abzugeben oder als clockin- Vertreter aufzutreten. Die Höhe der Provisionszahlung ist abhängig von der Anzahl der vermittelten Verträge. Für diese ist wiederum maßgeblich die Anzahl der Nutzer, für die das Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, einen Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem abgeschlossen hat. Wenn also an ein Unternehmen weiterempfohlen wurde, das dann für 10 Mitarbeiter einen Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem abschließt, entspricht dies 10 Nutzern. Ab dem ersten Nutzer hat das weiterempfehlende Partner-Unternehmen den Status eines Bronzepartners erreicht. Der Bronzepartner hat einen Provisionsanspruch i.H.v. 10 % des Nettoumsatzes, den die Firma clockin GmbH aufgrund der von dem Bronzepartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „Clockin" getätigt hat. Ab einer Nutzeranzahl von 250 hat das weiterempfehlende Partner-Unternehmen den Status eines Silberpartners erreicht. Der Silberpartner hat einen Provisionsanspruch in Höhe von 15 % des Nettoumsatzes, den die Firma clockin GmbH aufgrund der von dem Silberpartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „clockin" getätigt hat. Ab einer Anzahl von 1000 Nutzern hat das weiterempfehlende Partner- Unternehmen den Status eines Goldpartners erreicht. Der Goldpartner hat einen Provisionsanspruch i.H.v. 20 % des Nettoumsatzes, den die Firma clockin GmbH aufgrund der von dem Goldpartner vermittelten Verträge über das Zeiterfassungssystem „clockin" getätigt hat. Reduziert sich die Anzahl der Nutzer in den Unternehmen, die aufgrund von Weiterempfehlungen eines anderen Unternehmens mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem „clockin" einen Vertrag abgeschlossen haben, z.B. durch Kündigung des Vertrages eines Unternehmens unter 1000 Nutzer, richtet sich die Höhe aller Provisionsansprüche; auch für Kunden die in einem höheren Status erworben wurden; des weiterempfehlenden Partner- Unternehmens sodann nach dem Status des Silberpartners, reduziert sich die Anzahl der Nutzer unter 250, richtet sich die Höhe aller Provisionsanspruchs des weiterempfehlenden Partner-Unternehmens sodann nach dem Status des Bronzepartners. Der Provisionsanspruch ist begrenzt auf die Dauer von max. 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses über das Zeiterfassungssystem „clockin" zwischen der Firma clockin GmbH und dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, und zwar auch dann, wenn dieses Unternehmen den Vertrag darüber hinaus verlängert. Sollte ein Vertrag zwischen der Firma clockin GmbH und einem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde, sich auf einen geringeren Zeitraum als 24 Monate erstrecken, besteht der Provisionsanspruch auch nur Qualitätsverbesserungenfür den entsprechend reduzierten Zeitraum. Die clockin GmbH behält sich ferner jederzeit das Recht vor, sondern die Paketpreise, sowie die Preise für einzelne Module des Zeiterfassungssystems anzupassen. Ergeben sich aus diesen Anpassungen Änderungen, die die Provisionszahlung an das Partner-Unternehmen betreffen, so gelten diese als vom Partner- Unternehmen als akzeptiert. Der Anspruch für das weiterempfehlende Partner-Unternehmen entsteht, sobald und soweit der Vertrag über das Zeiterfassungssystem „clockin" zwischen der Firma clockin GmbH und dem Unternehmen, an das weiterempfohlen worden ist, abgeschlossen worden ist. Maßgeblich für die Provisionszahlung ist in jedem Fall der tatsächlich getätigte Netto-Umsatz mit dem vermittelten Unternehmen. Führt die Firma clockin GmbH den Vertrag nicht aus, entfällt der Provisionsanspruch, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die die Firma clockin GmbH nicht zu vertreten hat. Außerdem entfällt der Provisionsanspruch, wenn und soweit feststeht, dass der Vertragspartner, d. h. das jeweilige Unternehmen den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Firma clockin GmbH ist nicht verpflichtet, ausstehende diesbezügliche Forderungen gegenüber ihren Vertragspartnern gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch Effizienzsteige- rungen wenn angesichts einer dortigen schlechten Vermögenslage die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nur geringe Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg hat. Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn und Einsparungen infolge soweit die Ausführung des Vertrages unmöglich geworden ist, ohne dass die Firma clockin GmbH die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder die Ausführung ihr nicht zuzumuten ist. Entfällt der Reduzierung Provisionsanspruch nachträglich, hat das weiterempfehlende Unternehmen bereits empfangene Provisionen an die Firma clockin GmbH zurückzuzahlen. Für einen Vertrag, der erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommt, besteht ein Provisionsanspruch, wenn der Vertragsabschluss durch das weiterempfehlende Unternehmen vermittelt wurde und der Vertrag innerhalb einer Frist von Doppeluntersuchungen zwei Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen weiterempfehlenden Unternehmen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet der Firma clockin GmbH geschlossen wurde. Die clockin GmbH stellt dem Partner-Unternehmen am Ende eines jeden Kalenderquartals (spätestens bis zum 15. des Folgemonats) eine Übersicht über sämtliche durch das Partner-Unternehmen vermittelten, zahlungspflichtigen Kundenverträge und die sich hieraus ergebenden Provisionsansprüche zur Verfügung. Der Provisionsanspruch ist fällig, sobald und soweit das Entgelt für den jeweiligen provisionspflichtigen Vertrag von dem Unternehmen, an das weiterempfohlen wurde und das den Vertrag mit der Firma clockin GmbH über das Zeiterfassungssystem clockin geschlossen hat, an die Firma clockin GmbH in vollem Umfang entrichtet worden ist. Das Entgelt wird dem Partner- Unternehmen spätestens zum 15. des Folgemonats in einer Summe aller fälligen Provisionsansprüche auf das der clockin GmbH mitgeteilte Geschäftskonto überwiesen, sofern die clockin GmbH im Vorfeld eine ordnungsgemäße Rechnung über den genannten Provisions-Betrag vom Partner-Unternehmen erhalten hat. Bei einer verspäteten Rechnungsstellung gilt ein Zahlungszeitraum von 14 Tagen als von beiden Seiten akzeptiert. Beide Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen einen von dieser Regelung abweichenden Zahlungsprozess vereinbaren. Die clockin GmbH haftet nicht für falsche Aussagen oder Beratungsleistungen des Partner-Unternehmens zu den Leistungen der clockin GmbH, sowie des Zeiterfassungssystems. Maßgeblich sind in jedem Fall die entsprechenden Aussagen zu den Leistungen auf der offiziellen clockin-Webseite unter xxx.xxxxxxx.xx bzw. die offiziellen anderweitigen Unternehmensangaben. Im Falle der Insolvenz eines Partner-Unternehmens wird die clockin GmbH mit Einreichung der Insolvenz mit sofortiger Wirkung von den bestehenden Provisionszahlungen befreit. Ein Anspruch auf Auszahlung der verbleibenden Provisionsansprüche entfällt. Der Vertrag zwischen der clockin GmbH und dem Partner-Unternehmen wird in diesem Fall automatisch beendet. Gleiches gilt bei der Einreichung der Insolvenz der clockin GmbH. Im Insolvenzfall der clockin GmbH werden sämtliche Partnerverträge mit sofortiger Wirkung beendet. Ansprüche auf Auszahlung der Provisionsansprüche können nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Die Versteuerung der Provisionseinkünfte obliegt dem weiterempfehlenden Partner-Unternehmen (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.Provisionsempfänger). Die Versicherten Dies gilt insbesondere auch für Personen, die als Provisionsempfänger am clockin-Partner-Programm teilnehmen. In diesem Fall sichert die entsprechende Person der AOK Bayern Firma clockin GmbH zu, sämtliche steuerrechtlichen- und sozialversicherungspflichtigen Vorgaben einzuhalten und die Hausärzte können entsprechenden Abgaben eigenständig abzuführen. Eine Weiterberechnung an die Firma clockin GmbH ist ausgeschlossen. Die Person sichert der Firma clockin GmbH ferner zu, den Status der Selbständigkeit von den Sozialversicherungsträgern, sowie dem Finanzamt geprüft zu haben und sichert gleichfalls zu berechtigt zu sein, Provisionseinnahmen auf selbstständiger Basis zu erhalten. Die Firma clockin GmbH wird vom Provisionsempfänger von jeglicher Haftung für Lohnsteueransprüche, Sozialabgaben und sonstigen Steuern (wie Umsatzsteuer etc.) freigestellt. Eine etwaige Nachberechnung auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages späterer Feststellungen/Zahlungsaufforderungen ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:nicht zulässig.

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genann- ten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversicherungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Standardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatversicherten, dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV); Ehegatten und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 73b 8a Abs. 12 MB/ST) insgesamt höchstens 150 v. H. dieses Höchstbeitrags. Für Personen, 4 SGB V zusätzlich zu die nach beamtenrecht- lichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der hausärztlichen Regelversorgung garantierte Höchstbeitrag für Ein- zelpersonen und Ehegatten und Lebenspartner beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteil. Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV ver- gleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10 TB/ST). Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die den Leis- tungen der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils erbracht. Die im Standardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Kran- kenversicherung e.V. (PKV-Verband) im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztli- chen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärztli- chen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen anderer- seits geändert werden. Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standard- tarifs verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebens- partner“ gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fsiehe Anhang).). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Präambel. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss im Rahmen einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach die besondere hausärztliche Versorgung in Baden- Württemberg weiter optimiert und an ddie gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V- ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der Kündigung GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Haus- ärzteverbandes, MEDI e.V. und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1HÄVG und MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, 4 SGB V zusätzlich zu leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in medizinischen Versorgung der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenKrankenkassen. Durch die primäre Bindung freiwillige Selbst- bindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und ins- besondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden können. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind eine der mitgliederstärksten ärztlichen Berufsver- bände in Baden-Württemberg und vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden- Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG und MEDIVERBUND sind Unternehmen, die nach deren Satzungszweck für ihre Mitglieder ihrer Trägerorganisationen unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner abschließen, diese organisieren, durchführen und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktdanach erforderliche Ver- tragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernehmen. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Der Hausärzteverband und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Falle des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei Ausscheidens der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenHÄVG dem MEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Beschäftigten absolviert der Beschäftigte den oben genannten Studiengang. Ihm wird für die Dauer des Studiums außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Beschäftigte, das Studium gemäß Studienplan zu absolvieren, den erfolgreichen Abschluss anzustreben und nach Abschluss der Kündigung Qualifizierungsmaßnahme das Beschäftigungsverhältnis mindestens für fünf Jahre mit Tätigkeiten der erlangten Qualifikation fortzuführen. § 1 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des zuvor bestehenden Vertrages durch Studienganges Der Beschäftigte absolviert den Studiengang   an der  . Der Studienverlauf richtet sich nach dem Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. Diese sind Bestandteil der Vereinbarung und regeln die AOK Bayern zum 30diesbezüglichen Teilnahmepflichten des Beschäftigten. Juni 2014 Darin werden die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und die tägliche Studienzeit, die zu absolvierenden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während des Studiums verbindlich festgelegt. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad   ab. § 2 Beginn und Dauer des Studienganges Das Studium beginnt am   und endet am  . Bei einem vorzeitigen Ende des Studiums endet diese Vereinbarung. § 3 Dauer der regelmäßigen Studienzeit Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wöchentliche Studienzeit während der fachtheoretischen Studienabschnitte richtet sich nach dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung. Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wöchentliche Studienzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte beim Arbeitgeber richtet sich nach den für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten. § 4 Zahlung und Höhe des Entgelts und der Anordnung Studiengebühren Der Beschäftigte wird für die Dauer des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Studiums unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD freigestellt. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b AbsDie Entgeltfortzahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Beschäftigte nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme für mindestens fünf Jahre beim Arbeitgeber mit Tätigkeiten der erlangten Qualifizierung beschäftigt bleiben wird. 1Beendet der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund, 4 SGB V zusätzlich zu ist der hausärztlichen Regelversorgung Beschäftigte zur Rückzahlung des Entgelts gemäß § 73 SGB V 8 dieser Vereinbarung verpflichtet. Mit der Entgeltfortzahlung sind auch Zeiten einer tatsächlichen Arbeitsleistung während der berufspraktischen Studienabschnitte beim Arbeitgeber abgegolten. Der Arbeitgeber übernimmt die notwendigen Studiengebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester  Euro. § 5 Reisen zur Teilnahme an Studiengängen Für die Reisen zur Teilnahme an dualen Studiengängen und Masterstudiengängen gelten grundsätzlich die Regelungen in den Ziffern 10 und 11 des Durchführungsrundschreibens D 5 - 31005/38#1 vom 25. September 2018 zur Richtlinie für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. September 2018. § 6 Urlaub Der Erholungsurlaub ist in der Zukunft den Versicherten vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen. § 7 Probezeit und Kündigung der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten Vereinbarung Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann die Qualifizierungsvereinbarung von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dadurch soll Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Wochen zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt Monatsende gekündigt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Die Dorfladen Langerringen UG (haftungsbeschränkt) beabsichtigt, die Nahversorgung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Langerringen und der Anordnung Umgebung mit Produkten des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5täglichen Bedarfes, insbesondere mit Lebensmitteln und Haushaltwaren, sicherzustellen. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Sie will dadurch das Gemeinwohl der Gemeinde Langerringen und der Umgebung wirksam fördern. Die Gründung der Dorfladen Langerringen UG (haftungsbeschränkt) erfolgte zum entsprechenden Zweck aus rein ideellen und keinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Um die Errichtung und den Betrieb des Dorfladens in § 73b Abs. 1Langerringen zu fördern und auf eine solide finanzielle Grundlage stellen zu können, 4 SGB V zusätzlich zu werden die Bürgerinnen und Bürger der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Gemeinde Langerringen und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung interessierte Dritte über das bestehende Niveau Gemeindegebiet hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierungeingela- den, Qualitätssicherung, Teilnahme einen Beitrag in Form einer stillen Beteiligung an Fortbildun- gen die Dorfladen Langerringen UG (haf- tungsbeschränkt) zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)leisten. Die Versicherten stille Beteiligung muss mindestens 100,00 Euro oder ein Mehrfaches davon (in 100 Euro-Einheiten) betragen. Das Kapital der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse stillen Gesellschaft dient im Ge- sundheitssystem gestärktFalle einer drohenden Überschuldung der Dorfladen Langerringen UG (haftungsbeschränkt) als nachrangiges Haftkapital. Das Risiko ist auf den hingegebenen Beteiligungsbetrag beschränkt. Weitergehende Ansprüche der Dorfladen Langerringen UG (haftungsbeschränkt) gegenüber den stillen Gesellschaftern sind ausgeschlossen. Aus Gründen der Vereinfachung wird im Folgenden auf die zusätzliche Nennung der jewei- ligen weiblichen Bezeichnung verzichtet. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesrechtlichen Grundlagen ergeben sich im Ein- zelnen aus dem nachfolgenden Vertrag:

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVIm Rahmen der Drucksache 21/5231 „Konsens mit den Initiatoren der Volksinitiative ‚Ham- burg für gute Integration‘“ (siehe Anlage 1) wurde für den Stadtteil Rissen ein Bürgervertrag mit der Bürgerinitiative VIN (VIN) geschlossen. Anlass ist die städtische Planung für eine Flüchtlingsunterkunft für Flüchtlinge mit guter Bleiberechtsperspektive (vergleiche Ziffer 6 des Bürgervertrags) auf dem sogenannten Gelände „Suurheid“ im Geltungsbereich des Be- bauungsplans Rissen 45/Sülldorf 22. Der Bebauungsplan sieht Wohnungsbau vor, „insbe- sondere im Einfamilienhausbau für Familien“. Daneben sollten im Plangebiet auf einer Teil- fläche im Osten Mehrfamilienhäuser entstehen. Der Bebauungsplan legt die Zahl der Wohneinheiten nicht rechtsverbindlich fest. Dem Bebauungsplan lag allerdings ein städte- bauliches Konzept zu Grunde, das insgesamt ca. 230 Wohneinheiten beinhaltete. Mit diesem Konzept wurde ein hoher Anteil größerer Reihen- und Doppelhäuser und nur ein kleinerer Anteil an Geschosswohnungsbau kommuniziert. Das Plangebiet teilt sich auf in eine ehemals städtische Fläche im Osten (heute: „1. Bauab- schnitt“) und eine Fläche im Westen, die bislang von der Bundesanstalt für Immobilienaufga- ben (BImA) verwaltet wird (heute: „2. Bauabschnitt“ oder „BImA-Vertrag Fläche“). Direkt daneben befindet sich bereits die öffentlich-rechtliche Unterbringung (örU) „Sieversstücken“ mit 740 Unterbringungsplätzen, die gemeinsam mit der geplanten örU im Baugebiet Suurheid einen gemeinsamen Sozialraum (statistische Gebiete 33001 und 34003) bildet und in der Summe der öffentlich-rechtlichen Unterbringungsplätze eine der größten Hamburger Folgeunterkünf- te darstellt. Diese Tatsache spielt eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung des Quartiers Suurheid und dem angestrebten Ziel einer positiven Stadtteilentwicklung. Auf Grundlage des Bebauungsplans Rissen 45/Sülldorf 22 wurde die Planung vom Bauher- ren SAGA/HIG vorangetrieben, allerdings mit einer deutlich höheren Zahl an Wohneinheiten gegenüber dem vorherigen städtebaulichen Konzept. Das gemeinsame Ziel der Planung ist es dabei, die Integration der nach Hamburg geflüchteten Menschen zum Erfolg zu führen. Hierzu soll nach am „Suurheid“ ein gemischtes Wohnquartier entstehen, das sowohl der Kündigung Unter- bringung von Geflüchteten mit guter Bleibeperspektive im Rahmen örU dient, aber weit überwiegend auch dringend benötigten Wohnraum für Wohnungsuchende bietet. Wesentli- che Leitbilder für die Realisierung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 neuen Wohnquartiers bleiben dabei das Ziel der so- zialen Durchmischung unter Berücksichtigung stabiler Quartiersverhältnisse, der hohe Anteil familiengerechten Wohnraums und der Anordnung Erhalt des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5stadtteiltypisch durchgrünten Charakters. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1Es besteht Einigkeit, 4 SGB V zusätzlich dass – im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und unter Beachtung der Grundzüge der Planung und der ursprünglichen Intentionen des Plangebers – Befrei- ungsmöglichkeiten von den Festsetzungen des B-Plans genutzt werden können, um mehr Baumasse zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)realisieren. Die Versicherten Grundvorstellungen von VIN und der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse städtischen Stellen unterscheiden sich allerdings, im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren Wesentlichen in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesden folgenden Punkten:

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Präambel. Durch diesen HzVGemäß Art. 6 Abs. 2 Z 2 der Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (BGBl. I Nr. 97/2017) sind im Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) multiprofes- sionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten gemäß bundesgesetzlicher Grundlage zu schaffen. Dieser Vertrag soll nach regelt die Beziehungen der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30in § 2 genannten Versicherungsträger zu Primärversorgungseinheiten, wobei selbständige Ambulatorien (§ 2 Abs. Juni 2014 1 Z 5 KAKuG) ausgenommen sind. Die Österreichische Ärztekammer und der Anordnung Hauptverband halten fest, dass es zu kei- ner unsachlichen Differenzierung von allgemeinmedizinischen Einzelvertragsärzten sowie allgemeinmedizinischen Vertragsgruppenpraxen gegenüber Primärversor- gungseinheiten kommen darf. Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, be- ziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Eine Primärversorgungseinheit (in Folge: PVE) kann an einem Standort oder als Netz- werk an mehreren Standorten eingerichtet sein und setzt sich wie folgt zusammen: Das Kernteam besteht aus mindestens drei Arztstellen (Vollzeitäquivalente VZÄ) für Allgemeinmedizin, Angehörigen des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Ordinationsassistenten; orts- und bedarfsabhängig können Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde Teil des Kernteams sein. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Orts- und bedarfsabhängig können gem. § 73b 2 Abs. 13 PrimVG weitere Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen und Einrichtungen, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besonderedenen solche Personen beschäftigt werden, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten in die PVE eingebunden werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Die Primärversorgungseinrichtung hat auch hinsichtlich der nichtärztlichen Berufs- gruppen sicher zu stellen, dass alle erforderlichen Leistungen laut Versorgungsauf- trag (§ 3 und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt Anhang 1) erbracht werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Die Art der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungHonorierung dieser Leistungen wird auf regionaler Ebene, Qualitätssicherungje nach Art der Einbeziehung der nichtärztlichen Berufs- gruppen, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)geregelt. Die Versicherten Beziehung der AOK Bayern Versicherungsträger zur Primärversorgungseinheit ist in einem Primärversorgungsvertrag, bei PV-Netzwerken, die nicht von einer Gruppenpraxis betrieben werden, allenfalls zusätzlich in einem PV-Einzelvertrag zu regeln. Der Inhalt des Gesamtvertrags ist auch Inhalt des zwischen dem jeweiligen Versiche- rungsträger und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVPrimärversorgungseinheit abzuschließenden Primärversor- gungsvertrags sowie allfälliger PV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Einzelverträge.

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Präambel. Durch diesen HzVDer Flecken Coppenbrügge und die ABW beabsichtigen die Begründung einer dauerhaften interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Abwasserbeseitigung. Zu diesem Zweck haben der Flecken Coppenbrügge und die ABW als Interimslösung und befristet bis zum 31. Dezember 2022 am 23. Dezember 2020 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag soll über die interkommunale Zusammenarbeit sowie am 23. Dezember 2020 eine Vereinbarung zur Durchführung der Abwasserbeseitigungspflicht geschlossen. Nunmehr erfolgt nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung die unbefristete Aufgabenübertragung auf die ABW. Der Flecken Coppenbrügge nimmt in seinem Gemeindegebiet die Abwasserbeseitigungspflicht gemäߧ 96 des Niedersächsisches Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit§ 56desWasserhaushaltsgesetzes (WHG) in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr. Das Gebiet besteht insgesamt aus zwölf Ortsteilen. Die ABW nimmt in dem Stadtgebiet Hameln die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit§ 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr. Der Flecken Coppenbrügge und die ABW sind sich einig, dass eine Übernahme der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Abwasserbeseitigungspflicht durch die AOK Bayern ABW sinnvoll und zum 30Wohle und Nutzen der Bevölkerung ist. Juni 2014 Zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und zur Sicherstellung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hoheitlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung in § 73b den Entsorgungsbereichen wird daher die bestehende öffentliche-öffentliche Zu-sammenarbeit in Form der nachstehenden Zweckvereinbarung vertieft und konkretisiert, mit welcher der Flecken Coppenbrügge seine Aufgabe der Abwasserbeseitigung an die ABW gemäߧ 2 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß 1 Satz 1 Nr. 1 NKomZG und unter Beachtung von § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden97 Abs. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden1 Satz 2 NWG überträgt. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Der Flecken Coppenbrügge und die Hausärzte können ABW verfolgen mit dem Abschluss dieser Vereinbarung nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen. Bei der Aufgabenerfüllung ist auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmendie gemeinsamen Ziele eines umwelt- und ressourcenschonenden, kostengünstigen Betriebs zu achten. Durch die primäre Bindung Der Grundsatz des an deutschen Wasserrechts, dass Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen ist stets zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:beachten.

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) betreibt das Deutsche Reanimationsregister zum außerklinischen und innerklinischen plötzlichen Herztod mit dem Ziel, durch Beobachtung und Auswertung von Behandlungsstrategien sowohl einen Qualitätsvergleich im Sinne eines Benchmarking zu erhalten, wie auch die Qualität der Notfallversorgung weiter zu steigern. Die jeweils gültige Geschäftsordnung ist Bestandteil des Vertrages. Gesammelt werden die Daten nach plötzlichem Herztod außerhalb der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Klinik und nach außerklinischem Kreislaufstillstand anderer Ursache durch die AOK Bayern teilnehmenden Institutionen (Teilnehmer). Weiterhin erfasst das Deutsche Reanimationsregister innerklinische Kreislaufstillstände und Daten der innerklinischen Notfallversorgung zur Vermeidung von Kreislaufstillständen, die eine separate Auswertung ermöglichen. Die Erfassung erfolgt unabhängig davon, ob die eingeleiteten Maßnahmen von aus- und weitergebildetem Personal oder von Laien durchgeführt wurden und ohne Rücksicht auf den Erfolg der Maßnahmen. § 1 Grundlagen (1) Grundlage dieses Vertrages ist der Reanimationsdatensatz, der zum 30Zwecke der Qualitätssicherung von der DGAI entwickelt worden ist. Juni 2014 Die vorliegende Version 2.0 wird bei Bedarf von der DGAI weiterentwickelt, die jeweils aktuellste Version mit den technischen Spezifikationen ist Grundlage dieses Rahmenvertrages. Bearbeitung und/oder technische Änderungen dieses Datensatzes sind dem Teilnehmer nicht gestattet. (2) Bei Verwendung des Datensatzes ist die DGAI - Deutsches Reanimationsregister als Urheber auszuweisen. (3) Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich Titel und Inhalt des Projekts sowie der Anordnung übermittelten Daten liegen bei der DGAI. § 2 Vertragsgegenstand (1) Der Teilnehmer beauftragt die DGAI mit der Datenhaltung und Auswertung der übermittelten Reanimations- Qualitätssicherungsdaten auf der Basis der DGAI Reanimationsdatensätze „Erstversorgung“, „Weiterversorgung Basis“ und „Cardiac Arrest Center“ in verschiedenen Modulen und „Langzeitverlauf“ sowie der Daten der innerklinischen Notfallversorgung. (2) Der Teilnehmer erwirbt mit diesem Vertrag nach Einsendung der Daten das Recht, am entsprechenden Qualitätssicherungsprojekt der DGAI teilzunehmen. Er sendet seine Datensätze im geforderten Format an das Deutsche Reanimationsregister, diese werden Bestandteil des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Datenpools des Deutschen Reanimationsregisters. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag (3) Unbeschadet der Regelungen in § 73b 1 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß (3) und § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 2 Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt(2) steht es dem Teilnehmer frei, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:seine Standortdaten für eigene Auswertungen zu nutzen.

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Samples: Vertrag Zur Teilnahme

Präambel. Durch diesen HzVSowohl der Kreis als auch die Kommune sind gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG NRW) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Be- wirtschaftung von Abfällen (KrWG) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Bei der Kommune handelt es sich herkömmlich gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 LKrWG NRW um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Aufgaben Einsammeln und Befördern der kraft Gesetzes überlassungspflichtigen Abfälle. Bei dem Kreis handelt es sich um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der hinsichtlich dieser Abfälle gemäß § 5 Abs. 1 LKrWG NRW für die Entsorgung im Übrigen zuständig ist. Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag soll in Gestalt einer delegierenden Vereinbarung nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30§§ 23 Abs. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs1 Alt. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Abs. 2 Satz 1 des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) soll die hausarztzentrierte Versor- gung über Entsorgungsaufgabe im Bereich des Einsammelns und Beförderns überlassungspflichtiger Abfälle und hier speziell für den Teilbereich Bringsystem/Wertstoffhof, soweit also das bestehende Niveau hinaus Einsammeln der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommenüberlassungspflich- tigen Abfälle im Bringsystem mittels eines sogenannten Wertstoffhofes erfolgt, von der Kommune auf den Kreis übertragen werden. Diesbezüglich besteht Einigkeit zwischen der Kommune und dem Kreis, dass überlassungspflichtige Abfälle auf dem Gebiet der Kommune nicht nur Qualitätsverbesserungen, im Hol- sondern auch Effizienzsteige- rungen im Bringsys- tem erfasst werden, und Einsparungen infolge dass Letzteres mittels eines Wertstoffhofs erfolgt. Mit der Reduzierung vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung machen Kommune und Kreis von Doppeluntersuchungen ihrem Organisa- tionsrecht gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LKrWG NRW Gebrauch, wonach eine kreisangehörige Gemeinde – in Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeits- und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Aufgabenzuweisung durch das LKrWG NRW – einzelne Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise auf den Kreis einvernehmlich schriftlich übertragen kann. Danach ist es beispielsweise auch möglich, dass ein Kreis von der Aufgabe der Abfalleinsammlung – wie hier – ein Teilsegment übernimmt (vgl. BT- DrsQueitsch, in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Sept. 2016, § 5 Rn. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f81).). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: www.kreis-viersen.de

Präambel. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Betriebskrankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die VAG ist eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebskrankenkassen nach § 94 Abs. 1a SGB X und ist zum Zwecke des Abschlusses von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V gegründet worden. Die VAG ist berechtigt, die in der Anlage 13 (Teilnehmende Betriebskrankenkassen) aufgeführten Betriebskrankenkassen bei den Vertragsverhandlungen und dem Abschluss dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anla- ge 13 aufgeführten Betriebskrankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach die besondere hausärztliche Versorgung in Baden-Württemberg weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der Kündigung VAG, der teilnehmenden Betriebskrankenkassen, des zuvor bestehenden Vertrages Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV- Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächendeckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Betriebskrankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch die AOK Bayern zum 30eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Juni 2014 Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und der Anordnung Psy- chotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 Satz 1 SGB V zusätzlich zu mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Versorgung in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Versicherten der AOK Bayern und HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder unter an- derem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner abschließt, diese organisiert, durch- führt und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktdanach erforderliche Vertragsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienst- leistungen, übernimmt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Der Hausärzteverband und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. zur Er- füllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Falle des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei Ausscheides der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden HÄVG des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenMEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHzV-Partner das Folgende:

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Samples: www.hausarzt-bw.de

Präambel. Durch diesen HzV-Die Ersatzkassen, die XXX xxxxxx xxxx xxx xxx Xxxxxxxxxxx Xx. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH haben am 01.01.2004 in der aktuellen Fassung vom 01.10.2007 einen Vertrag soll zur Durchführung einer integrierten Versorgung (nachfolgend: integra) nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 140a SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch über die integrierte Zusammenarbeit von niedergelassenen Vertragsärzten in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Magdeburg und Umgebung mit dem Krankenhaus St. Marienstift abgeschlossen. Gegenstand ist die Behandlung von bestimmten Indikationen in Form einer interventionellen Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenmit postoperativer Nachsorge im überwachten Bett. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt vollstationäre Behand- lung von üblicherweise längerer Dauer ersetzt werden. Darüber hinaus Die integrierte Versorgung soll langfristig zu einem Rückgang der Inanspruchnahme von stationären Krankenhausleis- tungen in Sachsen-Anhalt führen. Auf diese Weise sollen die hausarztzentrierte Versor- gung Ausgaben der teilnehmen- den Krankenkassen reduziert werden. Inhalt der Zusammenarbeit zwischen dem Krankenhaus St. Marienstift und den Vertrags- ärzten im Rahmen von integra ist insbesondere die indikationsbezogene Zuweisung von Patienten in das Krankenhaus St. Marienstift und die Erbringung der ärztlichen Leistun- gen, insbesondere der erforderlichen operativen Eingriffe. Soweit die ärztliche Behandlung für das Krankenhaus St. Marienstift durch Vertragsärzte und deren angestellten Ärzte, von Ärzten in Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 SGB V (nachfolgend: Ver- tragsärzte) durchgeführt wird, sind auch die Interessen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend: KVSA) betroffen. Die KVSA unterstützt integra durch die Information der Vertragsärzte und einen Hinweis auf integra auf der KVSA eigenen Homepage. Die KVSA erklärt ihre Bereitschaft, innerhalb von integra aktiv im Koordinie- rungskreis mitzuwirken. Sie wird die Vertragsärzteschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich über das bestehende Niveau hinaus die Inhalte und Ziele von integra schriftlich informieren. Interessierte und bereits in integra einbezogene Vertragsärzte erhalten von der Steigerung von Effektivität KVSA die notwendige Unterstützung, soweit im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Aufgaben organisatorische oder abrechnungstechnische Fragestellungen auftreten sollten. Im Zusammenhang mit integra können für die prä- und Qualität dienenpostoperative Phase im ambulan- ten vertragsärztlichen Bereich Mehraufwendungen entstehen. Diese Ziele Mehraufwendungen sollen insbesondere durch Leitlinienorientierungdie vertragsärztliche Gesamtvergütung nicht belasten. Mehraufwendungen, Qualitätssicherungdie im Bereich der Arznei- und Heilmittel auf Grund von integra entstehen, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgungsollen die Vertrags- ärzte nicht belasten. Mit der dargestellten Zielsetzung schließen die Ersatzkassen, Schmerztherapiedie XXX xxxxxx xxxx, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkelnxxx Xxxxxxxxxxx Xx. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch KVSA die primäre Bindung des an nach- folgende Vereinbarung zur Einbeziehung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner KVSA in integra und Lotse zum Ausgleich mögli- cher finanzieller Mehraufwendungen für prä- und postoperative Leistungen im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:vertrags- ärztlichen Bereich.

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Samples: www.kvsa.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag In der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung der Rahmenvereinbarung EFB im Land Berlin (Anlage 3 zur RV EFB vom 27.3.2006) ist festgelegt, dass für Erziehungs- und Familienberatungsstellen in öffentlicher und freier Trägerschaft gleichermaßen das vereinfachte Verfahren zur Hilfeplanung gilt. Dieses soll nach in einem Arbeitsblatt „Hilfeplanung innerhalb der Kündigung Erziehungs- und Familienberatung“ in der Folge der AV Hilfeplanung verdeutlicht werden (s. Anlage 3 zur RV EFB, S. 4). Das vereinfachte Hilfeplanverfahren beinhaltet die Durchführung der Hilfeplanung in den Beratungsstellen selbst durch ein multidisziplinäres Team von Fachkräften. Es sichert den frühen, unkomplizierten und niedrigschwelligen Zugang zur Leistung Erziehungsberatung ohne ein vorgeschaltetes förmliches Verfahren zur Hilfegewährung durch das Jugendamt und folgt damit den Empfehlungen des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Deutschen Vereins und der Anordnung Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (DV und AGJ, 1995). Es sichert weiter die Umsetzung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Wunsch- und Wahlrechts gemäß §5 SGB VIII der Ratsuchenden. Im Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) vom 5Oktober 2005 stellt der neu eingefügte § 36 a Absatz 2, klar, dass das Jugendamt die „niedrigschwellige, unmittelbare Inanspruchnahme von Erziehungsberatung zulassen soll“. Mai 2014 entsprechend Damit ist das Verfahren inzwischen auch gesetzlich abgesichert. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Absöffentlichen Xxxxxx der Jugendhilfe und den Leistungserbringern liegen im Land Berlin mit der Rahmenvereinbarung EFB bereits seit 5 Jahren vor. 1, 4 SGB V zusätzlich Der Bezug zu der hausärztlichen Regelversorgung den im KICK gemäß § 73 SGB V auch 36a Absatz 2 formulierten Forderungen ist in die Neufassung der Rahmenvereinbarung vom 27.3.2006 eingearbeitet worden. Im folgenden wird das von den Erziehungs- und Familienberatungsstellen praktizierte Verfahren zur Hilfeplanung in der Zukunft EFB in Form eines Ablaufdiagramms dargestellt. Das Diagramm beschreibt den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Verfahrensablauf auch für unterschiedliche Zugangswege zu den Beratungsstellen (telefonische Anmeldung oder direkte Kontaktaufnahme in den offenen Sprechstunden) und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue weist die erforderlichen Entscheidungs- und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fQualitätssicherungsprozesse aus.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: www.efb-berlin.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Entsprechend der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und gesetzlichen Verpflichtung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenin der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst wer- den. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächende- ckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkas- sen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Rheinland- Pfalz und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Durch Die Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach hat seit ihrer Gründung im Jahre 1996 Lehr- und Forschungsfelder in den Bereichen Wirtschafts-, Medien- und Ingenieurwissenschaften aufgebaut. In diesen HzVfür eine relativ kleine Hochschule sehr breit und ausgewogen angelegten Kompetenzfeldern bietet die Hochschule zurzeit ca. 2.800 Studierenden ein Studienangebot in elf Bachelor- und vier Masterstudien- gängen an. Dafür stehen der Hochschule ca. 68 Professuren, ca. 150 Lehrbeauftrag- te sowie ca. 115 nicht-Vertrag soll nach wissenschaftliche Beschäftigte zur Verfügung. Im Bereich der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Lehre und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Weiterbildung besonders hervorzuheben sind die Ent- wicklungen im Bereich der berufsbegleitenden Studiengänge. Der im Jahr 2010 ein- geführte berufsbegleitende Bachelorstudiengang „Wertschöpfungsmanagement“, zu- nächst als Pilotprojekt vom 5StMWFK gefördert, ist zu einem Erfolgsmodell geworden. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag In jüngerer Zeit wurden diese Erfahrungen aufgegriffen, um neue Konzepte für Stu- diengänge auf Basis modularer Studienangebote zu entwickeln. Mit dieser Ausrich- tung trägt die Hochschule den Erfordernissen sowohl der Durchlässigkeit der akade- mischen Bildung als auch der Realisierung lebensbegleitenden Lernens Rechnung. Derzeit im Aufbau befinden sich die berufsbegleitenden Bachelorstudiengänge „Stra- tegisches Kundenorientiertes Management“ und „Angewandte Kunststofftechnik“, die am neu gegründeten „kunststoffcampus bayern – Technologie- und Studienzentrum Weißenburg“ angeboten werden. Dabei handelt es sich um ein einzigartiges Koopera- tionsprojekt zwischen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach und der Technischen Hochschule Deggendorf. Das Studienzentrum unter der Leitung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach hat bereits im Sommersemes- ter 2013 seine Arbeit aufgenommen. Die an der Hochschule angesiedelten und stark expandierenden Fach- und For- schungskompetenzen strahlen über gemeinsame Projekte und Kooperationen mit Industrie und Wirtschaft weit in § 73b Absdie strukturschwache Region Westmittelfranken hin- aus. 1Die Hochschule hat sich seit ihrem Bestehen als wichtiger Motor für die wirt- schaftliche Stärkung der Stadt Ansbach und der Region Westmittelfranken erwiesen und damit qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen. Im Bereich der angewandten For- schung und Entwicklung wird die Hochschule weiterhin als zuverlässige Ansprech- partnerin für die Wirtschaft zur Verfügung stehen. Für die Forschungslandkarte wurden folgende Forschungsschwerpunkte der Hoch- schule identifiziert: - Produktions- und Unternehmensprozesse 4.0, 4 SGB V zusätzlich - Interdisziplinäre Kompetenzen in Business, Social und Life Sciences, - Kunststoffe und Oberflächen - Vernetzung und Speicherung in dezentralen und regionalen Energiesystemen. Von diesen sind die beiden erst genannten Forschungsschwerpunkte stark interdiszi- plinär strukturiert. Die Hochschule verfolgt das Ziel, die Forschungsschwerpunkte mit Kompetenzzentren zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch unterfüttern, in denen sich mehrere Professorinnen und Pro- fessoren intensiv mit einem Forschungsgebiet beschäftigen und das Zentrum weiter entwickeln. Diese Zentren sind ideal geeignet, vorhandene Wissensgebiete, die sich sehr gut in der Zukunft Lehre und in Einzelprojekten etabliert haben, fruchtbar in die Entwick- lung der Region Westmittelfranken einzubringen und damit insbesondere auch die gesamte Metropolregion Nürnberg zu stärken. Die Erwartungen der regionalen Wirt- schaft an eine weitere Zusammenarbeit auf den Versicherten Gebieten der AOK Bayern eine besondereAus- und Weiterbildung sowie der angewandten Forschung und Entwicklung steigen weiter stark an. Für die Hochschule sind daher in den nächsten Jahren die Umsetzung der drei Stufen des Bologna-Prozesses sowie der Ausbau der angewandten Forschung und Entwick- lung besonders relevant. Die Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach sieht sich als regionale Hochschule in einer globalisierten Welt. Mit ihren spezifischen Kompetenzen, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V die sich aus den Studien- und Forschungsfeldern ergeben, sieht sich die Hochschule in der Verantwortung und Verpflichtung, als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll Hochschule die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, Brücke von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen Region zum globalen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)internationalen Handlungsumfeld zu bauen. Die Versicherten Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach steht für Qualität in allen Bereichen der AOK Bayern Lehre, der akademischen Weiterbildung sowie der angewandten For- schung und Entwicklung. Ein bereits gestarteter hochschulweiter Strategieprozess stellt die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Hochschulentwicklung in den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Vordergrund.

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Samples: www.stmwk.bayern.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung Auf Grundlage des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der AOK Bayern eine besondereBevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Xxxx 2021 erlassen (nachfolgend „Verordnung“ bzw. TestVO). In § 6 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung ist vorgesehen, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V dass die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 veranlassen können. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können zur Erfüllung ihrer nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben geeignete Dritte beauftragen. Der vorliegende Rahmenvertrag regelt daher die Beauftragung der sich zur Verfügung stellenden Mitglieder des Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie auch deren Mitglieder als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb beauftragte Dritte. Er ist begrenzt auf die fachgerechte Durchführung von Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal bei asymptomatischen Personen mittels vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenCoronavirus SARS-CoV-2 mit positiver Evaluierung durch das Xxxx- Xxxxxxx-Institut. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung Er umfasst nicht die Testung von Personen mittels PCR-Test sowie die Testung von Personen mit Zeichen eines Infektes der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenAtemwege. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen sollten sich in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis einem PCR-Test unterziehen. Der Vertragsnehmer schließt diese Vereinbarung zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen Gunsten seiner Mitglieder sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden deren Mitglieder (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.nachfolgend „Testberechtigte“). Die Versicherten der AOK Bayern Durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung des jeweiligen Mitgliedes (nachfolgend Beigetretener) wirkt dieser Vertrag zwischen dem Beigetretenen und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmendem Land Mecklenburg-Vorpommern direkt. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Der Beigetretene ist beauftragter Dritte im Ge- sundheitssystem gestärktSinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 TestVO. Die Kenntnisse Sollte durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Hausarztes Bundesgesundheitsministeriums den beigetretenen Testberechtigten für in diesem Vertrag dargestellte Leistungen ein direkter eigener Abrechnungsweg, z. B. über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Krankenkassen, bzw. eine eigene Testberechtigung außerhalb dieses Landesrahmenvertrages ermöglicht werden, geht er dem Rahmenvertrag vor. Das Land MV gibt grundsätzlich den Testberechtigten Testungen nicht verpflichtend vor. Dem Testberechtigten wird lediglich ein Angebot unterbreitet, das in dessen Eigenverantwortung ganz oder in Teilen wahrgenommen werden kann. Anderes gilt gemäß den nachstehenden Vorgaben im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens. Sofern für bestimmte Fälle eine Testpflicht vorgesehen ist bzw. künftig eingeführt wird, ist diese vorrangig zu berücksichtigen und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung bleibt von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren den Regelungen in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:diesem Vertrag unberührt.

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Samples: tourismus.mv

Präambel. Herz-Kreislauferkrankungen sind laut Statistischem Bundesamt die mit Abstand häufigste Todesursache in Deutschland. Die ambulante kardiologische Versorgung stellt somit ei- nen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch kardiologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Ver- sorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen HzVVertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in Baden-Vertrag soll nach Würt- temberg und möchte für die in Baden-Württemberg an der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten („VERSICHERTE“) der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und gemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) gemeinsam mit der MEDIVERBUND AG und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern BNK Service GmbH sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärz- ten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere, hausarztzentrierte besondere ambulante Versorgung gemäß § 73b 140a SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden(„SGB V“) anbieten. Dadurch soll zum Einen Die MEDIVERBUND AG, die BNK Service GmbH und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BNK, den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertrags- partner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine Pluralisierung fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und stärkere Wettbewerbsorientierung Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BNK ist der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenBerufsverband niedergelassener Kardiologen. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von Mitglieder sind fachärztli- che Internisten mit dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Schwerpunkt Kardiologie (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.Fachärzte). Die Versicherten BNK Service GmbH ist die Dienstleistungsgesellschaft des BNK. Der BNFI ist der AOK Bayern Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenZusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die primäre Bindung des an BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertrags- software unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Medikamente, die Überweisung von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf die Abrechnung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-Verträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die HZV-Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungwirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenDie Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 140a ff. SGB V, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre Rabattverträge nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 130a SGB V nachzuweisen. sowie strukturierte Behandlungsprogramme der BETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 137f SGB V. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Herz-Kreislauferkrankungen sind laut Statistischem Bundesamt die mit Abstand häufigste Todesursache in Deutschland. Die ambulante kardiologische Versorgung stellt somit einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch kardiologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 als gesetzliche Krankenkasse mit circa 3,7 Millionen Versicherten in Baden- Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung BNK Service GmbH sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTEN“) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73 c SGB V auch („SGB V“) anbieten. Die AOK, der MEDIVERBUND, die BNK Service GmbH und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BNK in enger Abstimmung mit dem BNFI und dem MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Zukunft Vertragspartner den Versicherten Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BNK ist der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenBerufsverband niedergelassener Kardiologen. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von Mitglieder sind fachärztliche Internisten mit dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Schwerpunkt Kardiologie (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.Fachärzte). Die Versicherten BNK Service GmbH ist die Dienstleistungsgesellschaft des BNK. Der BNFI ist der AOK Bayern Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vertragsvergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenZusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die primäre Bindung des an AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Medikamente, die Überweisung von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf die Abrechnung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungsind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag vom 08.05.2008 ist. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 73 c Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenangegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73 c SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzen, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Integrationsversorgung nach §§ 140 a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der AOK nach § 137 f SGB V. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌

Präambel. Durch diesen HzVVor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Vertrag soll nach Krise und der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicher- heit in der Realwirtschaft hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen ergriffen, um vor allem kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland als entscheidenen Wirtschaftsfaktor zu stabilisieren. Gemeinsam wollen Bund und Bundesländer dabei unter anderem Start-Up-Unternehmen und gewerbli- che Mittelständler mit Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Finanzierungshilfen unterstützen. Der Gesamtfinanzierungsbedarf dieser Zielgruppen wird durch Bund, Länder und ggf. private Investoren bereitgestellt. In Hamburg werden die entsprechenden Bundesmittel über ein Globaldarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an die Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB) mit 100%iger Haftungsfreistel- lung zur Verfügung gestellt. Die Haftungsfreistellung durch die AOK Bayern zum KfW ist durch eine Bundesgarantie im Rahmen des Maßnahmenpakets für Start-Ups vollumfänglich abgesichert. Die entsprechenden Landes- mittel der Freien und Hansestadt Hamburg werden der IFB Hamburg über eine Zuweisung von Haus- haltsmitteln im Rahmen der „Hamburger Corona Soforthilfe“ zur Verfügung gestellt. Die IFB Hamburg reicht die Bundesmittel aus dem KFW Globaldarlehen in Höhe von 70% der im Ham- burger Corona Recovery Fonds (CRF) bereit gestellten Mittel zusammen mit den entsprechenden Lan- desmitteln der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von weiteren 30% zur Weiterleitung an die vor- genannte Zielgruppe an die beiden Intermediäre Innovationsstarter Fonds Hamburg GmbH und BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH weiter. Juni 2014 und Die BTG, die IFB Hamburg, die KfW, der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Bundesrechnungshof gemäß §§ 73b Abs. 191, 4 SGB V zusätzlich zu 100 BHO, der hausärztlichen Regelversorgung Hamburger Rechnungshof gemäß § 73 SGB V 84 LHO sowie auch die zuständigen Bundes- und Landesministerien oder von denen beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Unternehmen/Beteiligungsnehmer Prüfungen durch- zuführen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den genannten Stellen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die vollständigen Geschäftsunterlagen und ungehinderten Zutritt zu den Ge- schäftsräumen zu gewähren Die BTG beteiligt sich als typisch stille Gesellschafterin an dem Unternehmen mit einer Bareinla- ge in Höhe von Die Einlage dient der Zukunft den Versicherten Stärkung des im Zuge der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung Auswirkungen der Corona-Krise reduzierten Ei- genkapitals des Unternehmens. Eine Umschuldung bestehender Darlehen sowie von bereits ab- geschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben erfolgt mit diesen Mitteln nicht. Die Verwen- dung der Einlage für Auszahlungen an Gesellschafter (bspw. Ausschüttungen) ist ausgeschlossen. Die Einlage ist spätestens am achten Werktag nach Wirksamwerden dieses Vertrages gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb 13 dieses Vertrages zur Zahlung auf die IBAN des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung Unternehmens bei der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Bank) fällig. Die Versicherten der AOK Bayern stille Gesellschaft beginnt mit Wirksamwerden dieses Vertrages (§ 14) und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktendet am . Die Kenntnisse des Hausarztes über Rückzahlung der Einlage erfolgt gem. § 9 Absatz 1. [Anmerkung: max. 7 Jahre] Die BTG ist berechtigt, abweichend zu den vorstehend genannten Fälligkeiten die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen festen Vergü- tungen durch schriftliche Mitteilung zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung einem späteren Zeitpunkt fällig zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)stellen. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei Gewinnbeteiligung der Aufgabe zusammenBTG beträgt 50 % auf den Gewinn/Überschuss des Unternehmens, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung maximal aber 2 % der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Einlage.

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Samples: Vertrag Über Eine Stille Gesellschaft Aus Mitteln Des Hamburger Corona Recovery Fonds (Crf)

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung Der Gesetzgeber räumt den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 140 a SGB V zusätzlich die Möglichkeit ein, zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung ihrer Versicherten mit zugelassenen Leistungserbringern Verträge zur besonderen Versorgung zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft vereinbaren. Durch den vorliegenden Vertrag wird den Versicherten der AOK Bayern teilnehmenden Krankenkassen eine besondere, hausarztzentrierte besondere Versorgung gemäß ermöglicht. Menschen mit chronischen Wunden wird die Möglichkeit einer koordinierten und interdisziplinären Behandlung über die reguläre Versorgung hinaus geboten. Dieser Vertrag ist ein Baustein im Innovationsfonds-Projekt "„IP-Wunde - Infrastruktur und Prozesse für optimierte Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden – dezentral und regelversorgungsnah in Bremen“. Die Förderung durch den Innovationsfonds nach § 73b 92a SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten (Förderkennzeichen 01NVF20016) beinhaltet die Finanzierung von versichertenabhängigen sowie versichertenunabhängigen Leistungsbestandteilen, die in Form von neuen Instrumenten und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt werden. Dadurch soll zum Einen Hierzu zählen u.a. eine Pluralisierung zentrale IT-Plattform mit Wundfallakte, Nachrichtenfunktion, Wundboard und Videosprechstunde, die sog. IVPnet, die vom Konsortialpartner IVPNetworks GmbH (IVP) bereitgestellt und spezifisch für IP-Wunde angepasst wird. Die Wundfallakte der IVPnet dient als Kommunikations- und Dokumentationsplattform. Das innovative Instrument ermöglicht u.a. eine digitale Steuerung diagnoseabhängiger Behandlungspfade inkl. der Implementierung eines Patienten-Logins. Ziel dieses Vertrages im Rahmen der Umsetzung des Innovationsfondsprojektes ist die Schaffung neuer Infrastrukturen und Prozesse im Land Bremen, die eine fachübergreifende, abgestimmte Wundversorgung unter den aktuellen Rahmenbedingungen ermöglichen. Vernetzung, digitale Unterstützung und stärkere Wettbewerbsorientierung Patientenorientierung sollen zu einer zielgerichteten Therapie mit besseren Heilungsergebnissen und höherer Kosteneffizienz führen. Im Rahmen des Projektes werden in der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertVersorgungsregion ambulant Spezialisierte Wundpraxen (SWP) etabliert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse welche im Ge- sundheitssystem gestärktZentrum eines flächendeckenden Behandlernetzwerkes stehen. Die Kenntnisse des Hausarztes über Zudem zählen die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-wissenschaftliche Evaluation sowie das Projektmanagement zu Projektbestandteilen mit Schnittstellen zu den Elementen dieses Vertrages, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden ohne direkt Gegenstand des Vertrages zu sein. Im Rahmen der Aufsichts- behörde gemäß wissenschaftlichen Evaluation werden Patienten auch für eine Kontrollgruppe durch die teilnehmenden Ärzte rekrutiert. Als Ergänzung dieser Projektelemente werden die versichertenbezogenen Leistungen für das innovative Wundmanagement im Rahmen des Projektes IP-Wunde zusätzlich zur Regelversorgung (Wundbehandlung, Behandlung ursächlicher Erkrankungen etc.) in Form von versichertenbezogenen Vergütungspauschalen in diesem Vertrag geregelt. Im Rahmen der Konsortialführung des Projektes erfolgt das Projektmanagement durch die KVHB, dies umfasst insbesondere die Projektkoordination, die Meilensteinplanung, die Auswertungen der Leistungsdaten und Berichterstellung sowie die Projektdokumentation und Abrechnung gegenüber dem Innovationsfonds. § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:1 Gegenstand und Zielsetzung

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Samples: Vertrag Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Durch diesen HzVIn einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. Leistungsbeschreibung: • 11.39.01.1 Schaumsitzkissen mit einteiliger Sitzfläche • 11.39.01.3 Schaumsitzkissen mit austauschbaren Elementen • 11.39.02.1 Hybridsysteme, kombinierte Gel- und Schaumsitzkissen • 11.39.03.1 Luftgefüllte Sitzkissen, multizellulär Unter einer Neuversorgung/Erstversorgung ist das generell erstmalige Beliefern eines Versi- cherten durch den Leistungserbringer mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel gegen Dekubitus (Sitzkissen der PG 11) sowie mit dem medizinisch erforderlichen Zubehör zu ver- stehen. Der Vertrag soll nach der Kündigung umfasst außerdem die Folgeversorgungen, die ausschließlich unmittelbar lü- ckenlos an die Neuversorgungen/Erstversorgungen, die im Rahmen dieses Vertrages erfolg- ten, anschließen. Diese Folgeversorgungen gelten solange die Versorgungsnotwendigkeit des zuvor bestehenden Vertrages durch Versicherten besteht. Es findet keine Umversorgung von Versicherten, die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch bereits in der Zukunft den Versicherten Vergangenheit mit einem der AOK Bayern eine besonderevertragsgegenständlichen Hilfsmittel versorgt wurden, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten statt. Kinder- und Jugendlichen-Versorgungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, außer ein Kind oder Jugendlicher kann/muss mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ver- sorgt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Anforderungen an Qualität und stärkere Wettbewerbsorientierung Ausführung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertHilfsmittel o Anlage 03 Preisblatt o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Bestätigung Beratung, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungEmpfang, QualitätssicherungEinweisung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVFunktionsprüfung o Anlage 07 Formblatt Medizinprodukte-Vertrages ist Sicherheitsplanverordnung § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Geltungsbereich

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Samples: www.kkh.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage des § 20i Absatz 3 Satz 2 SGB V in der umfassenden Kenntnis Fassung des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von Krankheitsgeschichte nationaler Tragweite hat das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1) erlassen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV sind die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (öGD) zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV berechtigt und Vorbefunden können die Durchführung von Testungen zum Nachweis des je- weiligen Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 veranlassen. Zuständige Stellen öGD sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 NGöGD vom 24.03.2006, zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 16.03.2021 (Nds. GVBl. s. 133). In § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV werden die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes ermächtigt, Dritte zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV zu beauftragen. Dieser Vertrag regelt diese Beauftragung. Der/Dem Beauftragten wird grundsätzlich nicht verpflichtend vorgegeben, Testungen von Beschäftigten oder Patienten vorzunehmen. Es wird lediglich die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV übertragen, die in dessen Eigenverantwortung ganz oder in Teilen wahrgenommen werden kann. Die Beauftragung ermächtigt nur zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen im Rahmen und nach Maßgabe der TestV. Weitergehende Ansprüche des Beauftragten gegenüber der beauftragenden Stelle oder Dritten ergeben sich nicht aus der Beauftragung. Ein ressourcenschonender Einsatz von Testkapazitäten unter Berücksichtigung der Priorisierungskriterien der nationalen Teststrategie wird erwartet. Sollte der öGD Zweifel an dem ressourcenschonenden Vorgehen haben oder falls keine Übereinstimmung bezüglich der anzuwendenden Testkriterien besteht, kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen öGD die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Beauftragung jederzeit auf weniger Standorte begrenzen oder zurückziehen.

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Samples: www.emsland.de

Präambel. Durch diesen HzVIn einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. Leistungsbeschreibung: • 11.29.04.0 Luftgefüllte Wechseldruckauflagen, manuell geregelt • 11.29.04.1 Luftgefüllte Wechseldruckauflagen mit Luftstrom, manuell geregelt • 11.29.04.2 Luftgefüllte Wechseldruckauflagen, automatisch geregelt • 11.29.05.0 Schaummatratzen mit einteiliger Liegefläche - Schaummatratzen mit Belastbarkeit bis 130 kg - Schaummatratzen mit erhöhter Belastbarkeit ab 130 kg • 11.29.05.1 Schaummatratzen mit unterteilter Liegefläche - Schaummatratzen mit Belastbarkeit bis 130 kg - Schaummatratzen mit erhöhter Belastbarkeit ab 130 kg • 11.29.08.0 Luftgefüllte Wechseldruckmatratzen, manuell geregelt • 11.29.08.3 Luftgefüllte Wechseldruckmatratzen mit Luftstrom, automatisch geregelt Unter einer Neuversorgung/Erstversorgung ist das generell erstmalige Beliefern eines Versi- cherten durch den Leistungserbringer mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel gegen Dekubitus (Auflagen, Matratzen und Systeme) sowie mit dem medizinisch erforderlichen Zu- behör zu verstehen. Der Vertrag soll nach der Kündigung umfasst außerdem die Folgeversorgungen, die ausschließlich unmittelbar lü- ckenlos an die Neuversorgungen/Erstversorgungen, die im Rahmen dieses Vertrages erfolg- ten, anschließen. Diese Folgeversorgungen gelten solange die Versorgungsnotwendigkeit des zuvor bestehenden Vertrages durch Versicherten besteht. Es findet keine Umversorgung von Versicherten, die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch bereits in der Zukunft den Versicherten Vergangenheit mit einem der AOK Bayern eine besonderevertragsgegenständlichen Hilfsmittel versorgt wurden, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten statt. Kinder- und Jugendlichen-Versorgungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, außer ein Kind oder Jugendlicher kann/muss mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ver- sorgt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Anforderungen an Qualität und stärkere Wettbewerbsorientierung Ausführung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertHilfsmittel o Anlage 03 Preisblatt o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Beratungsdokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGBV o Anlage 07 Mehrkostendokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 5 SGBV o Anlage 08 Bestätigung Empfang, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungEinweisung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVFunktionsprüfung o Anlage 09 Formblatt Medizinprodukte-Vertrages ist Sicherheitsplanverordnung § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Geltungsbereich

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Samples: www.kkh.de

Präambel. Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bietet die Betriebskrankenkasse durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besonde- re hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach die besondere hausärztliche Versorgung in Baden- Württemberg weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG an- gepasst werden. Ziel der Kündigung Betriebskrankenkasse, des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, 4 SGB V zusätzlich zu leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Ver- sorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in medizinischen Ver- sorgung der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenBetriebskrankenkasse. Durch die primäre Bindung des an freiwillige Selbstbindung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbeson- dere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Er- schließung von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächen- deckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und Lotse das Interesse der Betriebskrankenkasse an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Ge- sundheitssystem gestärktWiderspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusam- menarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Die Kenntnisse des Hausarztes Betriebskrankenkasse verfügt insoweit bereits über Erfahrungen. Sie hat im Umfeld al- ler größerer Betriebe der Bosch-Gruppe Inland mit Verträgen zu regionalen Ärzteverbün- den eine Form der Zusammenarbeit organisiert, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-sowohl bei den Ärzten als auch bei den Versicherten auf hohe Akzeptanz trifft. Die eingeschriebenen Versicherten sollen nach Kündigung dieser Verträge mit neuen Einschreibungen nahtlos die neue HzV nutzen, Arbeits- und Lebensumfeld die durch weitere Verträge über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomenbesondere ambulante ärztliche Versorgungsformen nach dem § 73 c SGB V ergänzt werden soll. Auf Die Betriebskrankenkasse hat die BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg („VAG“) als Dienstleistungsgesellschaft mit der Grundlage Unterstützung bei der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichenDurchführung die- ses HzV-Vertrages beauftragt. Grundlage Sie bedient sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auch der VAG. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73b 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder trägen zur hausarztzentrierten Versorgung mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistun- gen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV- Vertrages zur Erfüllung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien vertraglichen Pflichten der HÄVG und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei im Falle des Ausschei- des der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden HÄVG des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenMEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB v Mit Der Bosch BKK Vom 29.09.2009 in Der Fassung Vom 01.07.2021

Präambel. Durch diesen HzVDer PflegeKönig ist eine Vermittlungsagentur mit Sitz in Löhne und vermittelt als Agentur Betreuungsdienstleistungen für die häusliche 24-Vertrag soll nach Stunden-Betreuung im eigenen Zuhause. Vermittlungsgegenstand ist ein Dienstleistungsvertrag über Betreuungsdienst-Leistungen mit ausländischen EU-Dienstleistungsunternehmen, der Kündigung separat zwischen dem Auftraggeber und dem ausländischen EU- Dienstleistungsunternehmen abgeschlossen wird. Es wird kein Vertragsverhältnis unmittelbar zu dem ausländischen EU-Personal vermittelt. §1 Vertragsgegenstand Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler der PflegeKönig ein ausländisches Dienstleistungsunternehmen zum Einsatz einer Betreuungsperson im Bereich der häuslichen 24-Stunden-Betreuung im eigenen Heim zu finden. Der Vermittler PflegeKönig arbeitet als ein Vermittlungspartner mit ausländischen Dienstleistungsunternehmen im EU-Ausland zusammen. Vertragsverhältnisse über eine Dienstleistung (Betreuungskräfte, Seniorenbetreuung, Haushaltshilfen, etc.) können daher nur unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleistungserbringer abgeschlossen werden. Ziel und Inhalt des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 sind: eine Verbesserung der Lebensqualität und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte Sicherheit der zu betreuenden Person im eigenen Zuhause durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu Hilfeleistungen bei der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)häuslichen Betreuung. Die Versicherten der AOK Bayern Grundpflege umfasst pflegerische Hilfen aus den folgenden Bereichen: Ernährung, Körperpflege und Mobilität. §2 Vergütung Der Vermittler PflegeKönig schließt für die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenVergütung einen gesonderten Kooperationsvertrag mit dem ausländischen Dienstleistungsunternehmen. Durch Der Vermittler wird gegenüber dem Auftraggeber für die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Vermittlung keine Vergütung fordern. Sollte im Ge- sundheitssystem gestärktRahmen einer palliativen Betreuung, eine bereits geplante Zusammenarbeit nicht zum Tragen kommen, stellt der Vermittler dem Auftraggeber eine einmalige Aufwandsentschädigung von 200 € plus gültiger UST in Rechnung. §3 Datenschutz Der Vermittler PflegeKönig ist berechtigt, persönliche Daten des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Der Auftraggeber erklärt sich mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages hiermit ausdrücklich einverstanden. Die Kenntnisse personenbezogenen Daten des Hausarztes über Auftraggebers werden ausschließlich im Rahmen der für die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung Vermittlungstätigkeit notwendigen Vorgänge verwendet. Weitere Verwendungsarten außerhalb der eigentlichen Vermittlungstätigkeit bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Auftraggebers. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur QualitätssicherungFirma versichert, dass personenbezogene Daten des Auftraggebers außerhalb der eigentlichen Vermittlungstätigkeit nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Firma ist hierzu gesetzlich verpflichtet oder der Auftraggeber hat der Firma hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen§ 4 Sonstiges Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenwenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. Dies vorangestelltgilt auch für eine Vereinbarung, vereinbaren die das Schriftformerfordernis aufhebt. Wenn Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam und/oder nicht durchführbar sind, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung gelten, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am besten entspricht. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige wirksame Bestimmung gelten, die die Vertragspartner Folgendes:nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn sie diesen Regelungspunkt bedacht hätten. Im Übrigen gelten zwischen den Vertragspartnern die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PflegeKönig und sind vom Auftraggeber zur Kenntnis genommen hat. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Firma stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Vertragssprache ist Deutsch. , den (Vermittler PflegeKönig) (Auftraggeber bzw. Bevollmächtigter) Allgemeine Geschäftsbedingungen der PflegeKönig

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Samples: Vermittlungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDas bisherige Modell der Holzvermarktung in Kooperation mit HESSEN-Vertrag soll nach der Kündigung FORST ist auf Grund kartellrechtlicher Bedenken des zuvor bestehenden Vertrages durch Bundeskartellamts rechtlich bedenklich. Das Bundeskartellamt hat in einem Kartellverfahren dem Land Baden – Württemberg untersagt, Holz in Betrieben größer 100 Hektar Waldfläche zu vermarkten. Dem Land Baden – Württemberg wurde weiter untersagt, forstliche Tätigkeiten im Kommunal- und Privatwald über 100 Hektar anzubieten. Die 1. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts hat in diesem Kontext dem Land Hessen mitgeteilt, dass sie umgehende Anstrengungen des Landes Hessen erwarten, um auch in Hessen die AOK Bayern zum 30Holzvermarktung kartellrechtskonform zu gestalten. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b AbsDie unter Ziff. 1.) bis 12.) genannten Städte und Gemeinden im Bezirk der Forstämter Lampertheim und Groß-Gerau haben sich in intensiven Beratungen unter Prüfung weiterer Modelle der künftigen Holzvermarktung dazu entschieden, 4 SGB V zusätzlich zu die künftige Holzvermarktung auf der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Grundlage einer interkommunalen Zusammenarbeit durch Gründung der Holzvermarktungsorganisation „HVO Starkenburg“ zur Erreichung der nachstehenden Ziele durchzuführen: Die Vermarktung des bedeutenden Rohstoffes Holz stellt für die Kommunen eine wichtige Einnahmequelle dar. Die Bündelung großer Holzmengen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht und damit der Erhalt einer starken Marktposition auf dem Holzmarkt ist jedoch für einzelne Kommunen nicht wirtschaftlich darstellbar. Die beteiligten Kommunen arbeiten deshalb im Rahmen der kommunalen Vermögensverwaltung in der Zukunft Holzvermarktung kooperativ zusammen, um zum einen den Versicherten Synergieeffekt zu nutzen und zum anderen am Holzmarkt entsprechende Erlöse zu erzielen. Jede Kommune leistet ihren Beitrag in dieser interkommunalen Kooperation durch das Einbringen der AOK Bayern individuellen Holzmenge in die Holzvermarktungsorganisation und verpflichtet sich, die Ressource „marktfähige Holzsortimente“ zur Verfügung zu stellen. Zur Erreichung größtmöglicher Synergieeffekte wird eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung Kommune federführend mit der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Abwicklung der Steigerung Vermarktung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)beteiligten Kommunen beauftragt. Die Versicherten im Rahmen der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenKooperation anfallenden Kosten werden anteilig entsprechend des jeweiligen kommunalen Anteils aufgeteilt. Durch die primäre Bindung des Zusammenarbeit der Kommunen wird ein Gesamtverkaufsvolumen von rund 35.000 Festmeter /Jahr an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse marktfähigen Holzmengen auf dem Holzmarkt angeboten. Insgesamt werden pro Jahr allein im Ge- sundheitssystem gestärktsüddeutschen Raum von den Holzkäufern rund 20 Millionen Festmeter Holz von den verschiedenen Anbietern abgenommen. Die Kenntnisse Der Marktanteil der HVO Starkenburg liegt damit deutlich unter der 20 %-Grenze des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 108 Abs. 9 Satz 6 Ziffer 3 SGB V nachzuweisenGWB. Dies vorangestelltInsgesamt verdeutlichen die vorstehenden Ausführungen, vereinbaren dass die Vertragspartner Folgendes:Voraussetzungen gem. § 108 Abs. 6 GWB für einen vergaberechtsfreien Vorgang erfüllt sind. Eine aktuelle Flächen – und Holzmengentabelle ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Samples: rim.ekom21.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Mit Artikel 1 des Pflegeberufereformgesetzes (PflBRefG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 49, S. 2581) hat der Gesetzgeber ein Pflegeberufegesetz (PflBG) eingeführt, welches die bisherigen getrennten Ausbildungen zur Gesundheits- und Krankenpflegerin/ zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie zur Altenpflegerin/ zum Altenpfleger in einer einheitlichen generalistischen Ausbildung zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann vereinigt. Die Kooperationspartner bilden mit dem Kooperationsvertrag einen Ausbildungsverbund zur dauerhaften Sicherstellung der Lernortkooperation. Ziel dieses Vertrages nach § 6 Abs. 4 PflBG ist die Regelung der Kündigung Zusammenarbeit der Vertragspartner zur Durchführung der Pflegeausbildung nach Maßgabe des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 1 Abs. 1. Die generalistische Ausbildung hat zum Ziel, 4 SGB V zusätzlich die Auszubildenden in allen Bereichen der Pflege auszubilden, so dass die künftigen Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner universell für die kommenden Herausforderungen in der Pflege aufgestellt sind. Hierfür sieht das PflBG vor, dass die Auszubildenden neben den regulären praktischen Pflichteinsätzen in der stationären Akut- und Langzeitpflege sowie der ambulanten Akut- und Langzeitpflege Pflichteinsätze in der pädiatrischen und psychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze, wie z.B. in der Rehabilitation oder Pallativpflege, absolvieren müssen. Gemäß § 8 Abs. 3 PflBG gehört es zu den Aufgaben des Trägers der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V praktischen Ausbildung, über Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann auch in den Bereichen und Fachgebieten sicherzustellen, für die er selbst keine geeigneten Einsatzbereiche anbieten kann. Der Xxxxxx der Zukunft praktischen Ausbildung muss demnach mit einer Vielzahl an Einrichtungen kooperieren. Kooperierende Einrichtungen können weitere Xxxxxx der praktischen Ausbildung sowie jegliche Einrichtungen sein, bei denen Auszubildende nach Anlage 7 zur PflAPrV einen praktischen Einsatz ableisten können, sowie Pflegeschulen. Sinn und Zweck dieser Kooperationsvereinbarung des Ausbildungsverbundes [] ist, mit allen kooperierenden Einrichtungen ein Netzwerk hinsichtlich der neuen Pflegeausbildung zu gründen, um gemeinsam für die Pflege auszubilden. Sofern das Wahlrecht ausgeübt wird, gilt § 7 Abs. 7. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PflBG können die Aufgaben eines Trägers der praktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 3 PflBG von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder wenn der Xxxxxx der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Xxxxxx werden diese Aufgaben an die jeweiligen Pflegeschulen übertragen. Die Letztverantwortung kann nicht übertragen werden und verbleibt beim Xxxxxx. Anlage 1 enthält eine Übersicht und kurze Beschreibung der Parteien dieser Kooperationsvereinbarung des Ausbildungsverbundes []. Schulrechtliche Regelungen bleiben von dieser Kooperationsvereinbarung unberührt. Neben dem Ausbildungsverhältnis gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des PflBG wird zwischen dem Xxxxxx der jeweiligen Pflegeschule und der/ dem jeweiligen Auszubildenden auch ein schulrechtliches Rechtsverhältnis (Schulvertrag, Rechtsstatus Schülerin/ Xxxxxxx) begründet. Daher ist in der vorliegenden Vereinbarung sowohl von Auszubildenden beziehungsweise dem Ausbildungsverhältnis als auch von Schülerinnen und Schülern die Rede. Die Parteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen und transparenten Zusammenarbeit mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu gewährleisten. Hierzu vereinbaren die Parteien das Folgende: § 1 Zusammenarbeit Die Xxxxxx, die Pflegeschulen und die Einrichtungen vereinbaren die vertrauensvolle Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern nach dem PflBG vom 24. Juli 2017 und der hierzu ergangenen PflAPrV vom 2. Oktober 2018, der hierzu ergangenen PflAFinV vom 2. Oktober 2018 sowie den Versicherten Regelungen des Freistaates Bayern zur Pflegeausbildung in der AOK Bayern jeweils geltenden Fassung. Sie beachten dabei die Vorgaben der einschlägigen schulrechtlichen Regelungen. Die Parteien werden innerhalb von [] Wochen seit vollständiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine besondereGemeinsame Stelle i.S.d. nachstehenden § 4 errichten, hausarztzentrierte Versorgung gemäß um gemeinsame Kommunikationsstrukturen sowie ein gemeinsames Ausbildungsverständnis und soweit möglich ein gemeinsames Ausbildungskonzept der praktischen Ausbildung zu erarbeiten. Die gemeinsame Kommunikationsstruktur soll den Parteien und den Auszubildenden die Weitergabe von Informationen erleichtern und eine transparente Zusammenarbeit aller Parteien gewährleisten. Die Zusammenarbeit der Parteien hat keine Auswirkung auf die Haftungsverhältnisse im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis können die Xxxxxx und Einrichtungen abweichende Vereinbarungen treffen. Die Xxxxxx und Einrichtungen verpflichten sich, die gesetzlich vorgeschriebenen [und branchenüblichen] Versicherungen abzuschließen beziehungsweise gegebenenfalls den Versicherungsschutz in branchenüblicher Höhe aufrechtzuerhalten. § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb 2 Grundsätze des Kollektivvertragsrechts an- geboten Ausbildungsablaufs Der theoretische und praktische Unterricht wird durch die Pflegeschulen entsprechend den Vorgaben des PflBG, der PflAPrV und den dazu erlassenen Landesregelungen erteilt. Der Schulunterricht erfolgt im Blockmodell. Die jeweilige Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Die praktische Ausbildung erfolgt entsprechend § 7 Abs. 1 bis 4 PflBG i.V.m. § 3 und Anlage 7 der PflAPrV im turnusgemäßen Wechsel in den Einrichtungen der Parteien oder in sonstigen praktischen Ausbildungsstätten. Für mindestens 10 % der Ausbildungszeit je Einsatz ist eine Praxisanleitung nach § 4 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 PflAPrV zu gewährleisten. Das Wahlrecht nach § 59 Abs. 2 oder 3 PflBG steht dem Auszubildenden zu und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des dritten Ausbildungsjahres ausgeübt werden. Dadurch soll zum Einen Eine Vorfestlegung des Wahlrechts durch den Xxxxxx der praktischen Ausbildung bzw. die Pflegeschule zu Beginn der Ausbildung ist nach dem PflBG unzulässig. Rechte und Pflichten der Auszubildenden ergeben sich aus dem Ausbildungsvertrag mit dem jeweiligen Xxxxxx, der zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Pflegeschule bedarf, sowie den einschlägigen schulrechtlichen Vorgaben. Im Sinne einer professionellen Pflegeausbildung sind die gemeinsamen Ziele der Parteien sowohl die Vermittlung der Ausbildungsinhalte als auch die organisatorische Abstimmung von Unterricht und praktischer Ausbildung. Die individuelle Förderung, Beratung und Begleitung der Schülerinnen und Xxxxxxx entspricht den geforderten Kompetenzen nach dem PflBG und der PflAPrV. § 3 Aufgaben der Parteien Die für die praktische Ausbildung verantwortlichen Parteien stellen die Erfüllung der Anforderungen an die praktische Ausbildung nach § 8 PflBG in Verbindung mit § 3 und § 4 PflAPrV sicher und führen die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durch. Die Xxxxxx und die Einrichtungen verpflichten sich, sich im Rahmen des Möglichen gegenseitig mit geeigneten Praxisanleitern auszuhelfen, wenn und soweit eine Pluralisierung Partei die Einhaltung der zehnprozentigen Praxisanleitung vorübergehend nicht gewährleisten kann. Die Xxxxxx und stärkere Wettbewerbsorientierung die Einrichtungen verpflichten sich, den Auszubildenden während der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertEinsätze in der Einrichtung die erforderliche Arbeits- und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen sowie die Reinigung der Arbeits- und Schutzkleidung zu übernehmen [Anm.: Soweit eine Einrichtung nicht über ausreichend Arbeits- und Schutzkleidung verfügt, aber auch innovative neue können an dieser Stelle geeignete Regelungen getroffen werden.] Der Praxiseinsatzort des Vertiefungseinsatzes unterstützt die jeweiligen Pflegeschulen bei der Organisation und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Durchführung des praktischen Teils der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen Prüfung, insbesondere durch LeitlinienorientierungFreistellung der zuständigen Praxisanleiterin als Fachprüferin bzw. des zuständigen Praxisanleiters als Fachprüfer. Des Weiteren ermöglicht der Praxiseinsatzort – vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Bewohner/Patienten/Pflegebedürftigen – die Durchführung der praktischen Prüfung in seiner Einrichtung. Die Auszubildenden unterliegen als Angehörige eines Heilberufs der Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch sowie den Vorgaben des § 21 Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO), Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden soweit diese einschlägig ist (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.§ 1 BaySchO). Der Xxxxxx hat im Rahmen des Ausbildungsvertrages den/die Auszubildende/n nachweislich auf die Pflicht zur Einhaltung der Schweigepflicht, des Datenschutzes sowie die Wahrung des Stillschweigens zu Betriebsgeheimnissen während der gesamten Ausbildung einschließlich aller Praxiseinsätze und in der Zeit nach Beendigung der Ausbildung hinzuweisen. Die Versicherten Unterweisung in örtliche Besonderheiten sowie eine gesonderte Verpflichtungserklärung obliegen den jeweiligen Trägern und Einrichtungen als Datenschutzverantwortliche für ihren Bereich. Die Parteien verpflichten sich: die Auszubildenden für den Unterricht in der AOK Bayern Schule sowie für Prüfungen vom Dienst freizustellen und zur Teilnahme anzuhalten; Urlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren; die für die jeweilige Partei gültigen schulrechtlichen und/oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sowie die sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitsschutzrechts, zu beachten; die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die von der jeweiligen Pflegeschule organisierten Treffen freizustellen; den Ausbildungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 PflBG sowie den Tätigkeitsnachweis und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenPraxisanleitungsdokumentation fristgerecht zu bearbeiten. Durch Unbeschadet der individuellen Bemühungen jeder Partei zur Gewinnung von Auszubildenden sollen die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Parteien gemeinsam Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktPflegeberuf machen. Die Kenntnisse des Hausarztes über Parteien nehmen die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungnachfolgenden Aufgaben gemeinsam wahr. Sie wirken konstruktiv gemeinsam darauf hin, dass die Auszubildenden ihren Verpflichtungen nach dem PflBG nachkommen und die Ausbildungsziele erreichen; beraten und unterstützen die Auszubildenden während der gesamten Ausbildungszeit bei Fragen und Problemen; verpflichten sich im Rahmen des rechtlich Möglichen zu gegenseitiger Information über den jeweiligen Ausbildungsstand, Fehlzeiten und Problemen der Aufgabe zusammenAuszubildenden, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen welche die Ausbildung betreffen; insbesondere sind die Pflegeschulen als Erstes zu informieren; beteiligen sich kontinuierlich an regelmäßigen Informationstreffen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen Arbeitskreisen der Parteien zur Sicherung der Ausbildungsqualität. Hat eine Partei Kenntnis darüber oder einen konkreten Verdacht, dass rechtliche Vorgaben der Ausbildung, insbesondere über die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden 10 %-Vorgabe für Praxisanleitungen, nicht eingehalten werden, und wird dadurch das Erreichen des Vertrages Ausbildungszieles gefährdet, so ist jede Partei berechtigt, die die Vorgaben nicht einhaltende Partei zur Behebung des Missstandes aufzufordern. Sofern trotz Aufforderung zur Abhilfe die Prüfungszulassung durch den Missstand ernsthaft gefährdet ist, sind die Pflegeschule und der Aufsichts- behörde gemäß Xxxxxx der praktischen Ausbildung angehalten, die zuständige Bezirksregierung zu informieren. § 73b Abs4 Gemeinsame Stelle Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und engen Zusammenarbeit richten die Parteien eine gemeinsame Stelle (nachfolgend „Gemeinsame Stelle“) ein. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestelltDie Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Vereinbarung von Regelungen zur zuverlässigen und transparenten wechselseitigen Kommunikation; Entwicklung eines gemeinsamen Ausbildungsverständnisses; Entwicklung eines gemeinsamen Ausbildungskonzeptes, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:welches der praktischen Ausbildung zugrunde gelegt wird;

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Samples: www.stmgp.bayern.de

Präambel. Durch diesen HzV-Die AOK, die IKK und die Praxisklinik haben zum 01.04.2006 einen Vertrag soll zur integrier- ten Versorgung nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30§ 140 a ff. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch über eine fachübergreifende Zusammenarbeit ab- geschlossen. Gegenstand ist die Behandlung von netzhautchirurgischen Indikationen in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Form einer interventionellen Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenmit präoperativer Vorbereitung und postoperati- ver Nachsorge ggf. im überwachten Bett. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt vollstationäre Behandlung von üblicherweise längerer Dauer in diesem Bereich ersetzt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Die integrierte Versor- gung soll langfristig zu einem Rückgang der Inanspruchnahme von stationären Kranken- hausleistungen in Sachsen-Anhalt führen. Auf diese Weise sollen die ansteigenden Aus- gaben im Krankenhausbereich der teilnehmenden Krankenkassen reduziert werden. Inhalt der Zusammenarbeit zwischen der Praxisklinik und den Vertragsärzten im Rahmen der integrierten Versorgung sind insbesondere die indikationsbezogene Zuweisung von Patienten in die Praxisklinik, die präoperative Vorbereitung durch den Hausarzt, die Erbringung der erforderlichen netzhautchirurgischen operativen Eingriffe in der Praxisklinik sowie die postoperative Nachsorge durch den Augenarzt. Soweit die ärztliche Behandlung in der Praxisklinik durch Vertragsärzte durchgeführt wird, sind auch die Interessen der KVSA betroffen. Die KVSA unterstützt die integrierte Versorgung durch die Information der Vertragsärzte und einen Hinweis auf die integrierte Versorgung in der Praxisklinik auf der KVSA - eigenen Homepage. Sie wird die Vertragsärzteschaft in ihrem Zuständigkeits- bereich über das bestehende Niveau hinaus die Inhalte und Ziele der Steigerung integrierten Versorgung in der Praxisklinik schriftlich informieren. Interessierte bzw. bereits in die integrierte Versorgung einbezogene Ver- tragsärzte erhalten von Effektivität der KVSA die notwendige Unterstützung, soweit im Zusammen- hang mit der Durchführung ihrer Aufgaben organisatorische oder abrechnungstechnische Fragestellungen auftreten sollten. Im Zusammenhang mit der integrierten Versorgung in der Praxisklinik können für die prä- und Qualität dienenpostoperative Phase im ambulanten vertragsärztlichen Bereich Mehraufwendungen entstehen. Diese Ziele Mehraufwendungen sollen insbesondere durch Leitlinienorientierungdie vertragsärztliche Gesamtvergütung nicht belasten. Mehraufwendungen, Qualitätssicherungdie im Bereich der Arznei- und Heilmittel auf Grund der integrierten Versorgung in der Praxisklinik entstehen, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgungsollen die Vertragsärzte nicht be- lasten. Mit der dargestellten Zielsetzung schließen die AOK, Schmerztherapiedie IKK, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern die Praxisklinik und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch KVSA die primäre Bindung des nachfolgende Vereinbarung zur Einbeziehung der KVSA in die integrierte Versorgung an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Praxisklinik und Lotse zum Ausgleich möglicher finanzieller Mehraufwendun- gen für prä- und postoperative Leistungen im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:vertragsärztlichen Bereich.

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Präambel. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Betriebskrankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrier- te) Versorgung („HzV“) an. Die VAG ist eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebskrankenkassen nach § 94 Abs. 1a SGB X und ist zum Zwecke des Abschlusses von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V gegründet worden. Die VAG ist berechtigt, die in der Anlage 13 (Teilnehmende Betriebskrankenkassen) aufgeführten Betriebskrankenkassen bei den Vertragsverhandlungen und dem Abschluss dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anla- ge 13 aufgeführten Betriebskrankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach die besondere hausärztliche Versorgung in Baden-Württemberg weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der Kündigung VAG, der teilnehmenden Betriebskrankenkassen, des zuvor bestehenden Vertrages Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV- Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteue- rung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Haus- arzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächendeckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Betriebskrankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch die AOK Bayern zum 30eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Juni 2014 Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und der Anordnung Psy- chotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 Satz 1 SGB V zusätzlich zu mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Versorgung in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Versicherten der AOK Bayern und HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder unter an- derem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner abschließt, diese organisiert, durch- führt und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktdanach erforderliche Vertragsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienst- leistungen, übernimmt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Der Hausärzteverband und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. zur Er- füllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Falle des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei Ausscheides der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden HÄVG des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenMEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB v in Der Fassung Vom 25.05.2018

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung einer kreiseinheitlichen Praxis der Schuldnerberatung für Erwerbsfähige im Sinne des SGB II. Bundesweit sind über sechs Millionen Haushalte überschuldet, d.h. die monatlichen Einkünfte sind niedriger als die monatlichen Ausgaben; der Lebensunterhalt ist nicht mehr sichergestellt. Tendenz: steigend. Schulden können zudem zu extrem belastenden Erlebnissen bei den Betroffenen führen, z.B. Wohnungsverlust, Arbeitsplatzverlust etc. Hilfe kann im Rahmen der kommunalen Eingliederungsleistungen nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 16a SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- II geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Ist die Überschuldung ein Vermittlungshemmnis, dass die (Wieder-) Eingliederung der betroffenen Person in ein Arbeitsverhältnis verhindert oder stark erschwert und stärkere Wettbewerbsorientierung die Beseitigung dieses Hemmnisses somit für die (Wieder-)Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich, so kann die betroffene Person im Rahmen der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II gefördert werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität Die Schuldnerberatung hat eine wichtige und Qualität dienenoft unverzichtbare Funktion bei Entschuldungsprozessen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten Sie kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige Arbeitslosigkeit und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen damit alle negativen Folgewirkungen für die Betroffenen wie für die sozialen Sicherungssysteme zu vermeiden. Nach § 17 Abs. 1 SGB II sollen die Xxxxxx der Leistungen eigene Dienste nicht neu schaffen, sondern auf geeignete Angebote Dritter zurückgreifen. Gemeinsam mit den im Kreis Kleve ansässigen, bewährten Trägern der Schuldnerberatung, den Caritasverbänden Kleve e.V. und Geldern-Kevelaer e.V. wird daher eine wirksame, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Leistungserbringung gestaltet. Sie soll die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten soweit wie möglich zur Selbsthilfe befähigen, eine zielgenauere, effizien- tere Unterstützung bei der Überwindung ihrer Schwierigkeiten bieten und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben eine eigenverantwortliche Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Im Hinblick auf eine (Wieder)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstützt die Schuldnerberatung durch Regulierung und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung Ordnung der Effizienz Überschuldungssituation die Verbesserung der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Vermittlungsmöglichkeit. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenVereinbarungspartner verpflichten sich zu diesem Zweck zu einer vertrauensvollen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

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Samples: www.kreis-kleve.de

Präambel. Durch Die Einrichtung klinischer Krebsregister ist ein wesentliches Ziel des Nationalen Krebsplans und wurde von den Akteuren im Gesundheitswesen unterstützt. Krebsre- gister sollen unter anderem einer aussagekräftigen onkologischen Qualitätsbericht- erstattung für Leistungserbringer, Entscheidungsträger und Patienten dienen. Eine hohe Aussagekraft der Registerdaten soll zur Versorgungstransparenz, zur Versor- gungsforschung sowie zur Verbesserung der Behandlung von an Krebs erkrankten Patienten beitragen. Die Krankenhäuser und Arzt- und Zahnarztpraxen erhalten für die Meldung der Da- ten an klinische Krebsregister eine angemessene Meldevergütung. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssi- cherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz – KFRG) vom 03.04.2013 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, die Deut- sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ver- pflichtet, die Höhe der Meldevergütungen für die landesrechtlich vorgesehenen Mel- dungen der zu übermittelnden klinischen Daten an klinische Krebsregister festzule- gen. Die Selbstverwaltungspartner kommen dieser Aufgabe mit der vorliegenden Vereinbarung auf der Grundlage des § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V nach. Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten Krankenversicherung bei der Ver- einbarung nach § 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V an die Seite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Gleiches gilt für die Xxxxxx der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen HzV-Vertrag soll nach Vorschriften berechtigten Personen erstatten. Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sich diese Vereinbarung über die Meldevergütungen am aktuellen bundesweit einheitlichen Datensatz der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Arbeits- gemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seinen ergänzenden Modulen (ADT/GEKID-Datensätze) entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 65c Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 1 Satz 3 SGB V nachzuweisenorientiert. Dies vorangestelltIm April 2014 wurde der aktualisierte Basisdatensatz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Bundesanzeiger „Aktualisierter einheitlicher onkologischer Basis- datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID)“ vom 27.03.2014, vereinbaren BAnz AT 28.04.2014 B2). Dieser und die Vertragspartner Folgendes:noch zu veröffentlichen- den tumorspezifischen Module unterliegen fortlaufenden Überarbeitungen und Er- gänzungen. Zudem sind die Festlegungen auf Landesebene zu den Meldeanlässen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen. Aus diesen Gründen ist diese Vereinbarung bei wesentlichen Änderungen der ADT/GEKID-Datensätze (inklusive deren Spezifikation) oder Inkompatibilitäten auf- grund der länderspezifischen Festlegungen zu den Meldeanlässen zu überprüfen und ggf. unverzüglich anzupassen.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem Entsprechend ihrer gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V auch in der Zukunft Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beabsichtigt die IKK, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der IKK, des Hausärzteverbandes, MEDI, der HÄVG, MEDIVERBUND und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK Bayern IKK. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenzielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll Durch die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband und MEDI sind die mitgliederstärksten hausärztlichen Berufsverbände im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V (vgl„HZV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. BT- DrsDer Hausärzteverband und MEDI übernehmen im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. 15/1525, S. 97§ 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl dürfen sich der Hausärzteverband und MEDI zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)hierzu gehören namentlich die HÄVG und ein zu Abrechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. Die Versicherten der AOK Bayern und HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung Sinne von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 73 b Abs. 9 Satz 3 4 SGB V nachzuweisenV, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB v 15.12.2009 I. D.

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung 1Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwech- selbarkeit eines jeden Menschen vor Gott betont. 2Er ist ein Ort, an dem die Verkündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Evangeliums sichtbar bezeugt und der Anordnung Verstorbenen und des Fortwirkens seiner Inhalte eigenen Todes gedacht wird. 3Das Friedhofs- und Bestattungswesen der Friedhofsträgerin orientiert sich an dem Ziel, eine Identifikation der Nutzerinnen und Nutzer und der Besucherinnen und Besucher durch Schieds- spruch vom 5eine hohe auch emotionale Akzeptanz und Verbundenheit mit „ihrem“ Friedhof zu errei- chen. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 14Durch eine gepflegte gärtnerische Gestaltung des öffentlichen Raums und der Einzel- grabstätten – verbunden mit handwerklich ansprechenden Gestaltungselementen – sowie unter Bewahrung kulturell bedeutsamer Einrichtungen, 4 SGB V zusätzlich zu bilden die Friedhöfe Ruhepole der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in Erinnerung, der Zukunft den Versicherten Besinnung, der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, Trauer aber auch innovative neue der Erholung. 5Mit dem Ziel, diese Art der Friedhofskultur in Zeiten zunehmender Mobilität und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll sich ändernder gesamtgesellschaftlicher Rahmenbedingungen zu bewahren, schließen die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Friedhofsträgerin, die Friedhofsgärtnerei und der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können Treuhänder auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis Ver- ordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evange- lischen Kirche von Krankheitsgeschichte Westfalen und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann in der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige Lippischen Landeskirche den nachfolgenden Vertrag zur Errichtung und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und Unterhaltung einer Gemeinschaftsgrabanlage mit Absicherung der Grabstätten durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 treuhänderisch verwaltete Dauergrabpflegeverträge (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:nachfolgend „Treuhandvertrag“ genannt) auf dem Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx.

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Samples: Vertrag Über Die Errichtung Und Die Unterhaltung Einer Gemeinschaftsgrabanlage Mit Absicherung Der Grabstätten Durch Treuhänderisch Verwaltete

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Die Innenstädte sind einem tiefgreifenden Strukturwandel unterworfen. Dieser wirkt sich zunehmend negativ auf die Präsenz des stationären Einzelhandels als Leitfunktion der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenInnenstädte aus. Durch die primäre Bindung wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie verliert der Einzelhandel diesen Status weiter. Es droht eine ehebliche Anzahl an Schließungen. Dennoch sollen Innenstädte weiter ein Ort der Begegnung und des an Aufenthalts, der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an und des Erlebnisses bleiben. Um dies zu erreichen gilt es, einerseits den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle öffentlichen Raum attraktiv zu gestalten, andererseits eine neue Nutzungsmischung in den Zentren zu etablieren. Dabei sind neben der Stadtverwaltung und Politik auch die Immobilieneigentümer*innen und Gewerbetreibenden der Innenstadt gefragt. Auch das Barmer Zentrum muss sich dieser Herausforderung stellen. Insbesondere der Ostflügel des Werths ist als erster Ansprechpartner örtliche Problemlage mit etwa 14% leerstehender Ladenlokal (Stand 2019) bereits erheblich vorbelastet. Durch das Förderprogramm „Lebendige Zentren“ investiert die Stadt Wuppertal erheblich in die Aufwertung des öffentlichen Raumes. Begleitend wurde ein Innenstadtmanagement mit dem Büro BarmenUrban eingerichtet. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Lotse Gleichstellung NRW hat das „Sofortprogramms zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren“ (Sofortprogramm Innenstadt 2020) ins Leben gerufen. Die Stadt Wuppertal hat sich für die Innenstadt Barmen erfolgreich auf den Förderbaustein zur befristeten Anmietung leerstehender Ladenlokale beworben (Förderziffer 3.1. Ziel ist die Etablierung neuer Nutzungen im Ge- sundheitssystem gestärktRahmen eines Anmietungsfonds. Förderfähig sind Ladenlokale bis zu einer Größe von 300 qm. Die Kenntnisse Vermietung an die Stadt erfolgt zu maximal 70% der Kaltmiete des Hausarztes letzten abgeschlossenen Mietvertrags. Im Zuge eines wettbewerbsähnlichen Verfahrens sucht die Stadt Wuppertal geeignete Untermieter*innen mit einer frequenzbringenden Nutzungsidee. Die Ladenflächen werden in einer digitalen Ladenbörse öffentlich ausgeschrieben. Der potentielle Nachmietende kann sich mit einem Konzept auf die Ladenlokalfläche bewerben. Der Mietzins den die Stadt Wuppertal gegenüber dem oder der Untermieter*in erhebt wird 20% der Kaltmiete des letzten abgeschlossenen Mietvertrags betragen. Durch das Sofortprogramm sollen erste Impulse in die Belebung der Innenstadt durch die Etablierung neuer frequenzbringender Nutzungen in leerstehende Ladenlokale gesetzt werden. Ziel ist es daher über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung befristete Anmietung und vergünstigte Weitervermietung hinaus Mietverhältnisse auch nach Beendigung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen Programms aufrecht zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:erhalten.

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Samples: Mietvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDas Klinikum Stuttgart, ein Eigenbetrieb (im Folgenden „Klinikum“), ist gemäß der Krankenhausplanung des Landes als Krankenhaus der Maximalversorgung einge- stuft. Es stellt im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsförderung ein breit gefächer- tes Behandlungsangebot mit mehr als 50 Kliniken und Instituten mit Spezialisten für fast jede Erkrankung bereit. Neben der stationären und ambulanten Versorgung der Patienten engagiert sich das Klinikum im Bereich der Pädiatrie, der Behindertenhilfe und leistet Notfalldienste. Die vom Klinikum wahrzunehmenden Aufgaben lassen sich als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des EU-Vertrag soll nach der Kündigung Rechts einordnen. Erbringt die Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden „Stadt“) freiwillige Unterstützungsleis- tungen an das Klinikum, wie etwa den Ausgleich erzielter Verluste bei dem Betrieb des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Klinikums, so stellen diese Begünstigungen auf Grund dieses Betrauungsaktes eine zulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 107 Abs. 11 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dar, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können sofern sie auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenund unter Ein- haltung dieses Betrauungsaktes erfolgen. Durch Mit dieser Betrauung und dem entsprechenden Gemeinderatsbeschluss vom 19.12.2013 wird die primäre Bindung Verpflichtung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Klinikums bestätigt und bekräftigt, Dienstleis- tungen von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Ge- sundheitssystem gestärktSinne des Art. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 106 Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen2 AEUV nach den Vorgaben des Freistellungsbeschlusses zu erbringen. Dies vorangestelltIn diesem Zusammenhang wird auch auf die Regelungen der Eigenbetriebssatzung verwiesen. Es wird ausdrücklich festgestellt, vereinbaren dass dem Klinikum aus diesem Betrauungsakt kein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichsleistung gegenüber der Stadt erwächst. Für die Vertragspartner Folgendes:Inhalte der Betrauung sind die folgenden Regelungen maßgeblich.

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Samples: www.domino1.stuttgart.de