Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die hausärztliche Versorgung stellt DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darLizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Hausarzt Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Steuerung Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenLizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern muss ein anderer Mitarbeiter eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetPflichtschulung besuchen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Pflichtschulungen werden von der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden BetriebskrankenkasseDTV Service GmbH angeboten. Durch die Bindung Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung Qualität der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängenz.B. Kurverwaltung, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findetVerkehrsamt, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenTouristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:übertragen.

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Samples: Licensing Agreement, Licensing Agreement, Lizenzvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen unverzichtbaren elementaren und unverzicht- baren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems Gesundheitswesens dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenEine qualitativ hochwertige, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und flä- chendeckende Versorgung durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte er- möglicht eine effektive und effiziente Koordination der weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten gewährleistetin Zusam- menarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungs- strukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsat- zes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in Baden-Würt- temberg und möchte für die in Baden-Württemberg an der hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten („VERSICHERTE“) der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und gemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) gemeinsam mit der MEDIVERBUND AG sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN, die MEDIVER- BUND AG und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den bng, den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Si- cherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Xxxx- roenterologen und fachärztliche Internisten, die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und die Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertrags- software unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-Verträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die HZV-Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Patienten verbunden werden. Die Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit nach diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltensoll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 140 a ff. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden BetriebskrankenkasseSGB V, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung Rabattverträge nach § 73 b 130 a SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des sowie strukturierte Behandlungsprogramme der BETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 137 f SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Gesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop und Betriebshof. § 1 Erwerb des deutschen Gesund- heitssystems darNutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Übungsanlagen und dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des gewählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Übungsbälle, Trainingsstunden, Turnierstartgelder, Garderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages. Wird das Nutzungsrecht im Laufe des Jahres geschlossen, ist eine Kündigung erst zum Folgejahr möglich. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Jahres wird bei jährlicher Zahlung die volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der ersten Jahresrate fällig. Die Nutzungsgebühr wird im Voraus fällig, erstmals 5 Tage nach dem Vertragsabschluss, als Gesamtbetrag am 05. Januar, bzw. als Monatsrate am 05. des Monats. Mit Vertragsabschluss erteilt der Nutzer der Gesellschaft ein SEPA Lastschrift Mandat. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von der Gesellschaft auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift bei monatlicher Zahlung (Rücklastschrift), erfolgt die unverzügliche Umstellung der Mitgliedschaft auf jährliche Zahlung. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch kumulierte Gesamtbetrag für das laufende Jahr wird mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetdem Umstellungstermin fällig. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Gesellschaft ist berechtigt, die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern Jahresnutzungsgebühr zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert erhöhen und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss zwar mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b AbsAnkündigungsfrist von 3 Monaten. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein Gegeben falls hat der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist Nutzer ein UnternehmenSonderkündigungsrecht, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei bis zum Ende der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b AbsDreimonatsfrist desselben Jahres auszuüben ist. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- genWird dieses Recht nicht fristgerecht ausgeübt, mit Ausnahme wird der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner festgesetzte Jahresbetrag für das Folgende:folgende Jahr geschuldet.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Präambel. Bei dem Projekt „GOLDPARK NAUDERS - AUS LIEBE ZUR FAMILIE“ handelt es sich um eine Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne (Vorverkauf von Paketen). Die hausärztliche Versorgung stellt vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Nauderer Bergbahnen AG („Verkäuferin“) für den Vorverkauf von Paketen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Käufer*in (= Kund*in) mit der Nauderer Bergbahnen AG, für alle im Rahmen der Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne auf der online Crowdfunding-Plattform xxx.0000x0000.xx getätigten Käufe von Paketen. Der/Die Käufer*in anerkennt die Geltung dieser AGB ausdrücklich an. Die Kund*innen kaufen im Vorverkauf Pakete und erhalten aufgrund der Vorauszahlung und der verzögerten Einlösbarkeit einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darStammkund*innenrabatt. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er gegenständliche Kaufvertrag über den Patienten bei Verkauf von Paketen kommt ausschließlich zwischen Nauderer Bergbahnen AG und dem/der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetKund*in zustande. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung 1000x1000 Crowdbusiness GmbH als Betreiberin der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Internetplattform xxx.0000x0000.xx wird nicht Partei des gegenständlichen Vertrages und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven antritt nicht als Verkäuferin auf. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeParteien wie folgt:

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung kapilendo AG betreibt im Bezirk Internet unter der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz als Crowdlen- ding-Plattform (nachfolgend im Folgenden KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-VertragPlattform“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Der Anleger ist registrierter Kunde von kapilendo AG. Auf der Plattform können kreditsuchende Unternehmen (im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Folgenden „Kreditnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (hausarztzentrierte) Versorgung (im Folgenden HzVKreditprojekte“) anzubietenzur Vermittlung freischalten. Soweit Anleger können innerhalb des auf dem Deckblatt genannten Zeitraumes (im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und AnhängenFolgenden „Finanzierungsphase“) auf der Plattform Gebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Gebote von Anlegern zur Finanzierung eines Kredit- projektes vor, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund kommt das Kreditprojekt zu Stande. Die Partnerbank von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband kapilendo AG (im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumFolgenden „Partnerbank“) schließt den Unternehmenskreditvertrag mit dem Kreditnehmer in eigener Verantwortung. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Partnerbank verfügt als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 73 b 1 Abs. 4 SGB V unterstützt 3d Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Partnerbank refinanziert den Kredit, indem sie die Kreditforderung zum Nennwert an kapilendo Funding verkauft und bestimmte Vertragsdienstleistun- genabtritt, mit Ausnahme die ihrerseits jeweils Teil- forderungen an die von der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmtkapilendo AG vermittelten Anleger weiterverkauft und abtritt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband Unternehmenskre- ditvertrag und der HÄVG Abtretungsvertrag an kapilendo Funding stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen das für das Kreditprojekt ausgegebene Mindestzeichnungsvolumen erreichen. Gegenstand des vorliegenden „Vertrages über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Kreditforderung sowie deren Verwaltung“ (im Folgenden „Anlegervertrag“) ist der (teilweise) Verkauf durch kapilendo Funding und die (teilweise) Abtretung der Kreditforderung nebst Zinsen und etwaigen Sicherheiten sowie Neben- und Ge- staltungsrechten aus dem Unternehmenskreditvertrag an den Anleger. Der Verkauf kommt durch Vermittlung der kapilendo AG zustande. kapilendo AG ist Anbieter der Vermögensanlage gemäß Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Der Kreditnehmer ist Emittent der Vermögensanlage gemäß VermAnlG. Der Anleger wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossenauf die als Anlagen beigefügten vorvertraglichen Verbraucherinformationen sowie die Informati- onen gemäß §§ 12, 12a und 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hingewiesen. Der Anleger sollte die in den Anlagen aufgelisteten Informationen besonders aufmerksam lesen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren kapilendo Funding, kapilendo AG und der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeAnleger was folgt:

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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung Sowie Deren Verwaltung, Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Eine qualitativ hochwertige und effiziente Versorgung des Versicherten er- folgt nachweislich durch die konsequente und kontinuierliche Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er Versorgungsge- schehens durch den HAUSARZT. Er begleitet den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten dif- ferenzierten Versorgungsangebote des Systems begleitet Gesundheitssystems und ermöglicht durch fachlichen den fachli- chen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente verbesserte Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetVersor- gung. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung AOK als gesetzliche Krankenkasse mit ca. 3,8 Mio. Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre AbsichtHÄVG, mit der MEDIVERBUND AG und an diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend KVBVer- trag“) weiter optimiert teilnehmenden Ärzten/Ärztinnen und den gesetzgeberischen Vorgaben Medizinischen Versorgungszentren („HAUSARZT“ bzw. „HAUSÄRZTE“) entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung („HZV“) gemäß § 73 b SGB V idF. des GKV-OrgWG angepasst werdenWSG („SGB V“) anbieten. Ziel der beitretenden BetriebskrankenkasseDie AOK, des Hausärzteverbandes die HÄVG, die MEDIVERBUND AG und der teil- nehmenden Hausärzte die HAUSÄRZTE (gemeinsam: nachfolgend gemeinsam HzVHZV-Partner“) werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den Hausärzteverband Baden-Württemberg und den MEDI e.V. berufs- politisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der HZV den Sicherstellungsauftrag gegenüber den an der HZV teilnehmenden Versicherten. Die HÄVG ist eine flächendeckendeAktiengesellschaft, leitlinienorien- tierte die für den Deutschen Hausärzteverband und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie dessen angeschlossene Landesverbände Managementaufgaben bei der Umsetzung von (Rahmen-) Verträgen übernimmt. Die HÄVG schließt für HAUSÄRZTE mit Gesetzlichen Krankenkassen (Rahmen-)Verträge ab. Sie erfasst im Rahmen dieses Vertrages die am Vertrag teilnehmenden Ärzte, erstellt die Abrechnung der erbrachten Leistungen in Zusammenarbeit mit dem in An- lage 12 benannten Rechenzentrum und leitet die auszubezahlenden Honorare an die Ärzte wei- ter. Der MEDI e.V. ist eine darauf basierende Verbesse- rung fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. Hauptziel ist eine leistungsgerechte Vergütung für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten durch den Abschluss von Verträgen mit Krankenversicherun- gen. Der MEDI e. V. hat u. a. für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die MEDIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag für die Mitglieder des MEDI e.V. in Koopera- tion mit der medizinischen HÄVG nach Maßgabe dieses Vertrages durch. Der Beitritt der BVKJ Service GmbH zu diesem Vertrag, unterstützt durch den BVKJ Lan- desverband Baden-Württemberg, erfolgt zum 16.07.2013. Managementgesellschaft für die Umsetzung und Abrechnung des Vertrags für KINDER-/JUGENDÄRZTE ist die MEDIVERBUND AG. Durch den Vertrag wird der HAUSARZT für eine vertraglich vereinbarte HZV-Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Koordinierung der Leistungen durch den HAUSARZT in der HZV soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasseoptimieren. Durch das in der HZV mögliche vereinfachte und transparente Abrechnungssystem und die Bindung damit verbundene Reduzierung des Verwal- tungsaufwandes soll der Versicherten an einen Hausarzt wird HAUSARZT in die Lage versetzt werden, mehr Zeit für die Behand- lung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Leistungssteuerung und insbe- sondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben erwartet die HzV-Partner AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anWirtschaftlichkeitsreserven. Vor diesem Hintergrund haben Dieses Ziel soll durch eine Vertragssoftware unterstützt wer- den, die Vertragspartner mit dem HAUSARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ermög- licht. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, nach einer öffentlichen Ausschreibung ergänzend Verträge mit Facharztgruppen nach § 73 b c Abs. 3 SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)anzugliedern. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtHZV soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versor- gungsformen und -elemente ergänzt werden: die Integrationsversorgung nach §§ 140 a ff. SGB V, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des Rabattverträge nach § 73b Abs. 4 Satz 1 130 a SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein sowie strukturierte Behandlungsprogramme der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag AOK nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 137 f SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend Anmelder wurde als eingetragener Verein von sogenannten KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Systemen“ im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche deutschen Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackun- gen (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Folgenden kurz als „Verpackungsgesetz“ bezeichnet) gegründet, d.h. Mitglieder des Vereins sind privatrechtlich organisierte juristische Personen, die mit Genehmigung durch die zuständige Lan- desbehörde in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende rest- entleerte Verpackungen flächendeckend erfassen und seinen Anlagen einer Verwertung zuführen. Der Anmelder hat eine Kennzeichnung entwickelt, um private Endverbraucher in Deutschland über die zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen eingerichteten Sammelsysteme zu informieren. Diese Kennzeichnung wird im Folgenden als „Unionsgewährleistungsmarke“ bezeichnet. Die beab- sichtigte Information der Endverbraucher knüpft dabei an die in § 9 Verpackungsgesetz geregelte Re- gistrierung von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister an (im Folgenden kurz als „Zentrale Stelle“ bezeichnet). Die Registrierung bei der Zentralen Stelle bekämpft die unlautere Praxis des sogenannten „Trittbrettfahrens“ einiger Hersteller von Waren, die ihrer im Verpackungsgesetz geregelten Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen. Der deutsche Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung die Registrierungspflicht nach § 9 Verpa- ckungsgesetz wie folgt begründet: • „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem erstmaligen Inver- kehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Her- stellerregister wird im Internet veröffentlicht und Anhängenist für jedermann einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung (‚Trittbrettfahren‘) verhin- dert werden.“ (Deutscher Bundestag, allein Drucksache 18/11274, Seite 52) • „Mit § 9 wird im Verpackungsbereich erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt, die sich an der Begriff bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikge- räten gemäß § 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes orientiert. Dadurch soll die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der we- sentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 91) • BetriebskrankenkasseDie Veröffentlichung im Internet soll es jedermann ermöglichen, das Online-Register nach be- stimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Da eine Systembeteili- gung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in der Regist- rierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch keine Systembeteiligung vorgenom- men wurde. Auf diese Weise sollen insbesondere diejenigen Hersteller, die bislang systembe- teiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Herstellerpflichten an- gehalten werden.Verwendung findet(Deutscher Bundestag, erstreckt er sich auch Drucksache 18/11274, Seite 92) Bislang stößt die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz an ihre Grenzen, da private Endverbrau- cher beim Kauf einer Ware das im Internet veröffentlichte Herstellerregister der Zentralen Stelle kon- sultieren müssten. Das ist in vielen Fällen nicht realistisch. Um die Information der privaten Endverbraucher zu erleichtern und die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz zu verbessern, können interessierte Unternehmen daher die Unionsgewährleistungs- marke auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenVerpackung für ihre Waren aufbringen, wenn sie die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch Voraussetzungen der vorliegenden Markensatzung erfüllen. Um den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist Verbrauchern einen noch größeren Mehrwert zu bieten, kann die Unionsgewährleistungsmarke um Hinweise zur richtigen Entsorgung der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk jeweiligen konkreten Verpa- ckung der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt Ware ergänzt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Im Auftrag des deutschen Gesund- heitssystems darBundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) haben sich die drei Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen e. V. (IQB), GESIS – Leibniz Institut für Sozialwissen- schaften und DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation zum „Verbund Forschungsdaten Bildung“ (VerbundFDB) zusammengeschlossen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenVerbundFDB verfolgt das Ziel, indem er den Patienten Forschungsdaten zu sichern sowie im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Nach- nutzung verfügbar zu machen. Insoweit wird der VerbundFDB für und im Interesse des*der Daten- gebers*in tätig und unterstützt diesen bei der Inanspruchnahme Erfüllung seiner Pflicht zur Archivierung und Bereit- stellung der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Forschungsdaten und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination dazugehörigen Materialien zum Zwecke der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden BetriebskrankenkasseNachnutzung. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird Förderung des VerbundFDB stellt das BMBF den geförderten Forschungsprojekten eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch Infrastruktur zur Verfügung, die dementsprechende Vermeidung es Datengeber*innen ermöglicht, die in den Nebenbestimmungen ihres Förderbescheids eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbundes Forschungsdaten Bildung zur Übermitt- lung von Doppeluntersuchungen Forschungsdaten (AGB) (s. Anlage B) zwischen dem*der Datengeber*in und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtdem Ver- bundFDB, vertreten durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft das DIPF, im Sinne jeweils aktuellen Stand, sind Gegenstand des § 73b Abshier vorlie- genden Datenbereitstellungsvertrags zwischen dem*der Datengeber*in und dem FDZ. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubietenDer vorliegende Datenbereitstellungsvertrag betrifft die dem FDZ bereits vorliegenden Forschungsda- ten und dazugehörigen Materialien, deren langfristige Archivierung und Bereitstellung zum Zwe- cke der Nachnutzung durch Wissenschaftler*innen. Soweit Am Institut zur Qualitätsentwicklung im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein Bildungswesen – wissenschaftliche Einrichtung der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte Län- der an der hausärztlichen Versorgung iHumboldt-Universität zu Berlin – e. V. (IQB) ist das Forschungsdatenzentrum (FDZ) ein- gerichtet. Das FDZ archiviert die Datensätze von Bildungsstudien in Deutschland. Ziel und Zweck dieser Tätigkeit ist die umfassende Dokumentation und langfristige Archivierung von Primärdaten aus der pädagogisch-psychologischen Forschung mit Leistungsdaten sowie die Bereitstellung der Datensätze für wissenschaftliche Nutzungszwecke. Es gilt darüber hinaus die Verfahrensordnung des FDZ in ihrer jeweils geltenden Fassung (s. Anlage C). Im Bezirk Übrigen bleiben die Urheberrechte des*der Datengebers*in unberührt. Die Grundsätze der KVB teilnehmenden AllgemeinärzteDFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in ihrer jeweils geltenden Fassung werden als allgemein akzeptierte Grundhaltung von allen Beteiligten anerkannt. Der Hausärzteverband übernimmt 1 „Sie sind verpflichtet, die im Rahmen dieses HzV-Vertrages des Projektes gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (…) zur Verfügung zu stellen. Dort werden die tragenden Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der wissen- schaftlichen Community zur Verfügung gestellt.“ Den vorliegenden Datenbereitstellungsvertrag schließen die Parteien zu dem Zweck, dem FDZ die in diesem Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge an den im Sinne von Vertragsgegenstand (§ 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband 1) und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Anlage A be- nannten Datenbeständen und Materialien einzuräumen.

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Samples: Datenbereitstellungsvertrag, Datenbereitstellungsvertrag

Präambel. Der Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. (TVLSL) betreibt ein webbasiertes Buchungssystem zur Vermittlung von Gästeunterkünften, touristischen Dienstleistungen und Pauschalangeboten der Urlaubsregion Lausitzer Seenland. Mit dem Zugang für den Datenhalter und weitere Vermittlungsstellen räumt der TV LSL eine nicht übertragbare Befugnis zur Nutzung des Systems zur Vermittlung von Unterkünften, Pauschalen und Dienstleistungen ein. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darNutzung regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem TVLSL und dem Datenhalter bzw. Vermittler. Die Buchungsstelle beim Datenhalter dient der Anlage und Pflege von Kontingenten touristischer Angebote, deren Buchung vor Ort und deren Bereitstellung für angeschlossene regionale Vermittlungsstellen sowie für andere Vertriebskanäle (z.B. für Internetbuchungsportale). Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er Beherbergungsbetrieb hat die Möglichkeit sich über den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Datenhalter und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetan das System angeschlossene Vermittler vermitteln zu lassen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Vermittlungsstelle hat lediglich die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenStellung des Vermittlers. Sie erklären ihre AbsichtBeherbergungsbetriebe, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, werden im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Online-Buchungssystem auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx präsentiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindonline buchbar. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt TV LSL bewirbt das Buchungssystem im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:seiner Marketingmaßnahmen.

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Samples: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag

Präambel. Mit § 16a ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, in Mehrfamilienhäusern gemeinschaftliche erneuerbare Energieerzeugungsanlagen zu bauen und über eine Gruppe teilnehmender Endverbraucher unabhängig von der wohnrechtlichen Situation nutzen zu können. Diese gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen bestehen zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Verteilernetz. Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung, dessen Abrechnung dazu über die Saldierung der Messwerte mit seinem zugeordneten ideellen Anteil erfolgt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an die Hauptleitung (Steigleitung) angeschlossen wird, über die auch die teilnehmenden Berechtigen angeschlossen sind. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darSteigleitung entspricht der Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei direkte Anschluss der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie über die Anlagen des Netzbetreibers (nachfolgend öffentliches Netz) an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und regelt die Teilnahme des Kunden als KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten teilnehmender Berechtigter“ an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Sinne des § 73b Abs16a Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes (ElWOG). 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubietenEine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Soweit Die Abrechnung erfolgt über die Saldierung der Messwerte der oben angeführten Kundenanlage mit dem zugeordneten ideellen Anteil. Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im nachfolgenden Vertragstext Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Pflichten des Kunden als teilnehmender Berechtigter Der teilnehmende Berechtigte hat einen Errichtungs- und/oder Betriebsvertrag iS des § 16 a Abs 4 ElWOG mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage abgeschlossen, der unter anderem auch seinen ideellen Anteil an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage regelt. Bedingungen für die Teilnahme und seinen Anlagen Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Betriebes der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind zwischen dem Kunden und Anhängendem Betreiber der Erzeugungsanlage zu regeln und keine Angelegenheit des Netzbetreibers. Im Falle von Änderungen hat der Kunde den Netzbetreiber zeitgerecht im Vorhinein zu informieren. Die Abrechnung/Teilnahme an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erfolgt mittels Zuordnung der zugordneten ideellen Anteile pro Viertelstunde. Die Ermittlung der Verrechnungswerte erfolgt auf ¼-h-Basis. Der Kunde als teilnehmender Berechtigter stimmt der Auslesung und Verwendung seiner Viertelstundenwerte (gemessene Verbrauchszeitreihe, allein Zeitreihe des ideellen Anteiles der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Erzeugung, Zeitreihe des Restbezuges aus dem öffentlichen Netz) durch den Netzbetreiber sowie der Weitergabe seiner Viertelstundenwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die Zwecke der vertragskonformen Verwendung findetbis auf jederzeitigen Widerruf zu. Im Falle eines Ausscheidens als teilnehmender Berechtigter aus dem Modell der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erlischt nicht automatisch die erteilte Zustimmung zur Auslesung der ¼-h Werte. Diese ist gesondert zu widerrufen. Der Netzbetreiber übermittelt dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage die entsprechenden messerelevanten Daten 3.Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber schließt mit dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage einen Vertrag ab, erstreckt er sich auch welcher die Beteiligungsverhältnisse der teilnehmenden Berechtigten an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beinhaltet. Nach diesem Aufteilungsverhältnis wird der Netzbetreiber die erzeugte Energie auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzVteilnehmenden Berechtigten über eine Saldierung der ¼-h-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindMesswerte aufteilen. Der Hausärzteverband ist Netzbetreiber haftet nicht für die Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Aufteilungsschlüssels, welcher ihm vom Betreiber der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bekannt gegeben wurde. ­­­ Der Netzbetreiber ermittelt die Viertelstundenwerte (Zeitreihen) der KVBErzeugungsanlagen und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten, berechnet die Zuweisung der erzeugten Energie und nimmt die Aufteilung auf die einzelnen Zählpunkte vor. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b AbsSodann werden für jeden Zählpunkt die saldierten Werte (Verbrauch minus zugewiesener Erzeugungsanteil) und die Überschusseinspeise-menge der Erzeugungsanlage pro Viertelstunde errechnet, damit diese der Netzrechnung zugrunde gelegt bzw. 4 Satz 1 SGB V mehr als an den Energielieferanten weitergemeldet werden können. Die Verbrauchsanlage wird mit einem Messgerät ausgestattet welches die Hälfte erforderliche Messung der ¼-h-Verbrauchswerte durchführt. Für die Zuteilung der ideellen Anteile an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sowie der KVB teilnehmenden Allgemeinärztedaraus bereitgestellten Energie wird das laut Betreibervertrag gewählte Modell herangezogen. 4.Sonstiges Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern, Abgaben und Gebühren, soweit er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder teilnehmende Berechtigte kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich kündigen. Darüber hinaus gilt die Zusatzvereinbarung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, wenn wesentliche Bestimmungen des Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmenverletzt werden insbesondere, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:wenn

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Samples: Zusatzvereinbarung Zum Netzzugangsvertrag, Zusatzvereinbarung Zum Netzzugangsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die TK und der Bayerische Hausärztever- band e.V. (BHÄV) den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarztzentriertehausarzt- zentrierte) Versorgung („HzVHZV“) anzubietenan. Soweit Die Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die hausärztliche Versorgung im nachfolgenden Vertragstext Bezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Bayern (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert werden. Ziel der TK, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die an diesem HzVHZV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte Vertrags- beitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinien- orientierte und Pflichten sie aufgrund qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der TK. Durch die Bindung der Versicher- ten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dadurch zu erreichende Vermeidung von Fusio- nen eingetreten sindDoppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Phar- makotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVBKas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung dieses HzVHZV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrumbeteiligt wird. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt abschließt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gendurchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner HZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Der Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Durchführung Der Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Die hausärztliche ambulante pneumologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil Be- standteil des deutschen Gesund- heitssystems Gesundheitswesens dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenEine qualitativ hochwertige, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und flächendeckende Versorgung durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern pneumologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine effektive und effiziente Koordination der weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten gewährleistetin Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusammenarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Haus- ärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund AOK und die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, über 4,4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag gemeinsam („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die hausärztliche Versorgungsstruktur BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BdP BW e.V. und MEDI BW e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI BW e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychothera- peuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in Bayern zu gestaltenwirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI BW e.V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BdP BW e.V. ist der Berufsverband der Pneumologen in Baden-Württemberg. Durch diesen den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse(Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die HzV-Partner AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anWirtschaftlich- keitsreserven. Vor Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Hintergrund haben Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharzt- verträge nach § 73c SGB V a.F. und § 140a SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschrei- bung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Vertragspartner mit Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 73 b 130a SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Vertragspartner verfolgen im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgendeeines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie

Präambel. Die hausärztliche ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems Gesundheitswesens dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenEine qualitativ hochwertige, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und flächendeckende Versorgung durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine effektive und effiziente Koordination der weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten gewährleistetin Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit circa 3,7 Millionen Versicherten in Baden- Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTEN“) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73c SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch bng, BNFI und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner wollen vor den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Hintergrund Vertrag durch. Der bng ist der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Gastroenterologen und fachärztliche Internisten, die gesetzgeberischen Bemühungen überwiegend gastroenterologisch tätig sind und die Zulassung zur Umsetzung Vorsorgekoloskopie haben. Der BNFI ist der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vertragsvergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenden anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Sie erklären ihre AbsichtDer FACHARZT wird in die Lage versetzt, mit diesem Vertrag gemeinsam mehr Zeit für die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenBehandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben erwartet die HzV-Partner AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anWirtschaftlichkeitsreserven. Vor Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Hintergrund haben Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag vom 08.05.2008 ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzen, ambulanten Versorgung für die Vertragspartner mit Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 73 b 130a SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des sowie strukturierte Behandlungsprogramme der AOK nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 137f SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darNach Maßgabe der sich aus § 73b Abs. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b 4 Satz 1 SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtergebenden Verpflichtung beabsichtigt die AOK Hessen, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des i.S.d. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten vom 1. Februar 2012 an eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierteHausarztzentrierte) Versorgung („HzV“"HZV") anzubieten. Soweit Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im nachfolgenden Vertragstext Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) weiter optimiert werden. Ziel der HZV-Partner ist die flächendeckende, leitlini- enorientierte und seinen Anlagen und Anhängen, allein qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzVmedizinischen Versorgung der Versicherten der AOK Hessen. Die Kommunikation zum HZV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch erfolgt gemeinschaftlich. Zu diesem Zweck findet zwischen den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte Vertragspartnern ein regelmäßiger Austausch statt. Mit der Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielge- nauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und Pflichten sie aufgrund eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Er- schließung von Fusio- nen eingetreten sind. Wirtschaftlichkeitsreserven an Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVBKV Hessen. Er vertritt als Als Gemeinschaft im Sinne des nach § 73 b 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V erfasst er mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB KV Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich Die an der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Ver- handlungen mit der AOK Hessen ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentruman dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG AG ist ein Unternehmeneine Aktiengesell- schaft, das die nach seinem ihrem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b 73b Abs. 4 SGB V unterstützt abschließt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gendurchführt und danach erforderliche Vertrags- dienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, Abrechnungsdienstleistungen übernimmt. Der Hausärzteverband Hausärztever- band ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband Dies vorangestellt haben die HZV-Partner auf Basis eines Schiedsspruchs vom 03.02.2012 und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung ei- ner ersten Änderungsvereinbarung vom 25.09.2012 einen Vertrag zur Hausarztzentrierten Versor- gung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen, dessen Vereinbarungen zur Vergütung sich auf 12 Quartale beginnend ab 01.03.2013 erstreckte. Mit dieser zweiten Änderungsvereinbarung aktualisieren die Vertragsparteien die Vertragsdokumente und entwickeln damit die Hausarzt- zentrierte Versorgung in Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Erreichung einer größeren Vertrags- durchsetzung auf Basis des folgenden Vertragstextes ab 01.04.2016 fort. Ansprüche aus dem HZV- Vertrag in der bisherigen Fassung bleiben von dieser zweiten Änderungsvereinbarung unberührt. Auf diese finden die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werdenbis zum 31.03.2016 geltenden Regelungen Anwendung. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Mit dem „Nachtrag zur

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Die hausärztliche ambulante orthopädische/chirurgische und rheumatologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems Gesundheitswesens dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenEine qualitativ hochwertige, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet flächendeckende Versorgung durch orthopädisch/chirurgisch und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern rheumatologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine effektive und effiziente Koordination der weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten gewährleistetin Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Kooperation und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden „FACHÄRZTE“ genannt; sofern es sich ausschließlich auf die Fachgruppen bezieht, auch ORTHOPÄDEN bzw. RHEUMATOLOGEN) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73c SGB V a.F. bzw. gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BVOU, den BNC und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner wollen vor den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e. V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Hintergrund Vertrag durch. Der BVOU ist der Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Der BNC ist der Berufsverband der niedergelassenen Chirurgen. Der BDRh ist die gesetzgeberischen Bemühungen berufspolitische Vertretung aller rheumatologisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie, für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Orthopädische Rheumatologie und für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder-Rheumatologie. Der BDRh wird unterstützt durch die Rheumaexperten Baden-Württemberg (BW) eG. Diese sind ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von niedergelassenen Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie mit dem Ziel der Sicherstellung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung von Rheumapatienten und der Unterstützung der einzelnen Praxen z. B. im Bereich des Qualitätsmanagements. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenden anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Sie erklären ihre AbsichtDer FACHARZT wird in die Lage versetzt, mit diesem Vertrag gemeinsam mehr Zeit für die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenBehandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben Pharmakotherapie, Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die HzV-Partner AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anWirtschaftlichkeitsreserven. Vor Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Hintergrund haben Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK- FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V a.F. sowie § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Vertragspartner mit Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 73 b 130a SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). sowie strukturierte Behandlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Vertragspartner verfolgen im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgendeeines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Versorgungsziele:

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Samples: Versorgungsvertrag, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und Rheumatologie

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1‌ 1. Gegenstand des deutschen Gesund- heitssystems darVertrages ist die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch GASCADE und die Vergütung dieser Lieferungen und Leistungen durch XXX. 2. Der Hausarzt kann zur Steuerung XXX beauftragt XXXXXXX mit a. [Option I]: der Vorplanung (und ggf. weiteren Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenNetzanschlusses) von Netzanschluss am Punkt (…) b. [Option II]: der Planung und (ggf. weiteren Leistungen) bei Umbauten, indem er den Patienten bei Rückbauten und/oder Stilllegungen des bestehenden Netzanschlusses am Punkt (…). 3. Art, Umfang und Eigentumsverhältnisse der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Lieferungen und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit Leistungen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltennäher konkretisiert. 4. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk Als Fertigstellungstermin ist der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdenXX.XX.20XX anvisiert. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage XXXXXXX übernimmt keine Gewähr für die Umsetzung Einhaltung des derzeitigen Zeitplans. 5. Als Bestandteil dieses Vertrages gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Anschluss an das Erdgasfernleitungsnetz der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. GASCADE Gastransport GmbH in der zum Zeitpunkt des GKV-OrgWG geschaffen Vertragsabschlusses gültigen Fassung („HzV-Vertrag“Allgemeine Netzanschlussbedingungen). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, Allgemeinen Netzanschlussbedingungen sind auf der Internetseite der GASCADE veröffentlicht und umfassen insbesondere Regelungen zur Erstattung der Kosten der GASCADE durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne Vertragspartner. [individuell zu vereinbaren] [Individuell zu vereinbaren] Option 1: Zum Zeitpunkt des § 73b AbsAbschlusses dieses Errichtungsvertrags verfügt Netzanschlusspartner über eine ausreichende Bonität. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch GASCADE wird daher auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind§ 13 Allgemeine Netzanschlussbedingungen vorgesehene Sicherheitsleistung verzichten. Option 2: Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vNetzanschlusspartner stellt GASCADE eine Sicherheitsleistung gem. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich 13 der Haus- ärzteverband Allgemeinen Netzanschlussbedingungen i.H.v. XXXX zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumVerfügung. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:2‌

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Samples: Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag

Präambel. Um gemeinschaftlich einen Beitrag zur Beantwortung der Herausforderungen für unser Land zu leisten, sind auch in der Sportentwicklung erhebliche Anforderungen zu bewältigen. Es sind strukturelle und programmatische Anpassungen im Zusammenwirken des Vereins- und Ver- bandssports mit staatlichen Institutionen, Kommunen und deren Einrichtungen, anderen zivil- gesellschaftlichen Organisationen oder Unternehmen erforderlich, um nachhaltig positive ge- sellschaftliche Effekte zu erzeugen. Umso mehr benötigen Landesregierung und Landessportbund als langjährige Partner ein ge- meinsames Verständnis zur zukünftigen Gestaltung des Sports in Nordrhein-Westfalen. Dabei sind konkrete Ziele, Maßnahmen und erforderliche Ressourcen zu definieren, die zusätzliche Dynamik zur Entwicklung des Sports in Nordrhein-Westfalen erzeugen. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darFähigkeit, syste- matisch, strukturell und programmatisch Sportentwicklungsziele zu entwickeln, zu vereinbaren und umzusetzen ist ein Markenzeichen für das Xxxxxxxxx.XXX. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenAnspruch dieser Zielvereinbarung geht über die Ziele hinaus, indem er die in der Vergangenheit im Zusammenwirken zwischen Landesregierung und Landessportbund vereinbart wurden. Sie berücksichtigt programmatisch und im Ressourceneinsatz sowohl den Patienten bei Vereins- und Verbands- sport als auch den Sport, der Inanspruchnahme von anderen Sportanbietern oder vereinsungebunden betrieben wird. Zur besseren Vernetzung verschiedener Akteure in der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern Sportentwicklung wird eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetLan- dessportkonferenz (siehe Kapitel 8) geschaffen. Die Vertragspartner wollen Entwicklung des Sportlandes Nordrhein-Westfalen entsteht durch eine systematische Ver- knüpfung von Programmen, Projekten und Vorhaben, die in ihrer Gesamtheit auf das gemein- same Ziel einzahlen, möglichst alle Menschen in Nordrhein-Westfalen mit Sport zu erreichen. Der individuellen Gestaltung vor diesem Hintergrund Ort in Anpassung an die gesetzgeberischen Bemühungen lokalen Rahmenbedingungen wird dabei Vorrang vor einer einheitlichen flächendeckenden Umsetzung gegeben. Mit der vorliegenden Zielvereinbarung Sport für Nordrhein-Westfalen 2023 – 2027 steht ein Instrument zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung Verfügung, das die Herausforderungen für die Entwicklung des Sports in Nord- rhein-Westfalen benennt und Vorhaben für deren erfolgreiche Bewältigung definiert. Landes- regierung und Landessportbund erwarten durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKVZielvereinbarung Sport 2023 – 2027 eine breite Beteiligung unterschiedlichster Zielgruppen am Sportgeschehen, eine Verbesserung der Zusammenarbeit von Sportanbietern, programmatische und strukturelle In- novationen sowie eine Modernisierung der Sportstätteninfrastruktur in Nordrhein-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Westfalen.

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Samples: Zielvereinbarung, Zielvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Gesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop und Betriebshof. § 1 Erwerb des deutschen Gesund- heitssystems darNutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Übungsanlagen und dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des gewählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Übungsbälle, Trainingsstunden, Turnierstartgelder, Garderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages durch die Gesellschaft.. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Jahres wird bei jährlicher Zahlung die volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der ersten Jahresrate fällig. Die Nutzungsgebühr wird im Voraus fällig, erstmals 5 Tage nach dem Vertragsabschluss, als Gesamtbetrag am 05. Januar, bzw. als Monatsrate am 05. des Monats. Mit Vertragsabschluss erteilt der Nutzer der Gesellschaft ein SEPA Lastschrift Mandat. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von der Gesellschaft auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Bei Mitgliedschaft auf jährliche Zahlung. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch kumulierte Gesamtbetrag für das laufende Jahr wird mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetdem Umstellungstermin fällig. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Gesellschaft ist berechtigt, die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern Jahresnutzungsgebühr zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert erhöhen und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss zwar mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b AbsAnkündigungsfrist von 3 Monaten. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein Gegeben falls hat der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist Nutzer ein UnternehmenSonderkündigungsrecht, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei bis zum Ende der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b AbsDreimonatsfrist desselben Jahres auszuüben ist. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- genWird dieses Recht nicht fristgerecht ausgeübt, mit Ausnahme wird der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner festgesetzte Jahresbetrag für das Folgende:folgende Jahr geschuldet.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Präambel. Die hausärztliche ambulante urologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems Gesundheitswesens dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenEine qualitativ hochwertige, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und flächendeckende Versor- gung durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern urologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine effektive und effiziente Koordination der weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten gewährleistetin Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusam- menarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund AOK und die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag gemeinsam („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die hausärztliche Versorgungsstruktur BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BDU, die AGNU und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. Diese besondere Versorgung wird ergänzt um den vertraglichen Einbezug von zugelassenen qua- lifizierten Krankenhäusern gem. Anlage 4 soweit zusätzlich stationäre Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind oder in Bayern zu gestaltenErwägung gezogen werden (z.B. Entscheidungsfindung bei niedrigmalig- nem Prostatakarzinom). MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeu- ten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Manage- mentaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BDU ist der Berufsverband der Fachärzte für Urologie. AGNU ist eine Arbeitsgemeinschaft der niedergelassenen Urologen. Durch diesen den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse(Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die HzV-Partner AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anWirtschaftlich- keitsreserven. Vor Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Hintergrund haben Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharzt- verträge nach § 73c SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V a.F. sowie § 140a SGB V an- gegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Ver- sorgung für die Vertragspartner mit Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 73 b 130a SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Vertragspartner verfolgen im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgendeeines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und behinderte Menschen (RPK) bieten Leistun- gen zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenTeilhabe an, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund für die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützendie Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger in Betracht kommt. Sie erklären ihre Absicht, sind möglichst wohnortnahe Einrichtungen mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarteneinem spezifischen therapeutischen Milieu, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen dieses HzVeiner integrierten Komplexleistung durch ein multiprofessionelles Rehabilitationsteam unter ärztlicher Leitung und Verantwortung vorhalten. Als Grundlage für den Ausbau einer gemeinsam zu nutzenden bedarfsgerechten Rehabilitations- struktur und zur Gewährleistung einer an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten und zielorien- tierten Leistungsgewährung geben ◼ der AOK-Vertrages Bundesverband, Berlin ◼ der BKK Bundesverband, Essen ◼ der IKK e.V., Berlin ◼ die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich Knappschaft, Bochum ◼ der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Kassel ◼ der Verband der Ersatzkassen (vdek) e.V., Siegburg ◼ die HÄVG AG sowie Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin ◼ die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumBundesagentur für Arbeit, Nürnberg nach Beratungen auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Xxxxxx- kung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen die folgenden Empfeh- lungen1. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem RPK-Empfehlungsvereinbarung schreibt die Hausärzteverbände Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenar- beit der Krankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger sowie der Bundesagentur für Arbeit bei der Umsetzung Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne behinderte Menschen (- RPK-Empfehlungsvereinbarung -) vom 17. Novem- ber 1986 fort. Sie greift damit die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen und veränderten Verhältnisse auf, in dem bei Erhalt der grundlegenden Konzeption die strukturellen Gegebenheiten modifiziert und flexibilisiert werden. Hiermit können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in ambulanter2 und stationärer Form bedarfsgerecht zur gezielten Anwendung kommen. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen (§ 73 b 10 Abs. 4 3 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme IX). 1 Besondere Regelungen der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Unfallversicherung bleiben unberührt.

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Samples: Empfehlungsvereinbarung, Empfehlungsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darDer Standortpartner errichtet und betreibt Kommunale Trägerinfrastruktur u.a. Der Hausarzt kann in Form von Straßenlaternen zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Bereitstellung einer Stadtbeleuchtung. T-Deutschland ist Betreiberin eines Funknetzes und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive bietet Mobilfunkleistungen an. T-Deutschland errichtet und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetbetreibt die hierfür jeweils erforderliche Funkinfrastruktur. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund sind sich einig, dass die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Förderung und ein beschleunigter Ausbau des Breitbandnet- zes im Bezirk gemeinsamen Interesse erfolgt, um den Einwohnern, Firmen und Besuchern der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Kommune … ein modernes, angemessenes und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVzukunftssicheres Mobilfunknetz bereit zu stellen. Der Standortpartner als Eigentümer bzw. Betreiber von Kommunaler Trägerinfrastruktur verfügt hierbei über eine wichtige Infra- struktur, die von T-OrgWG angepasst werdenDeutschland als Betreiberin eines Funknetzes für die Installation von Funkanlagen ge- nutzt werden soll. Ziel Die Vertragspartner sind sich daher einig, dass sie partnerschaftlich im Interesse eines beschleunigten Xxxxxxxxxxxxxxxx zusammenarbeiten wollen. Der Erfolg der beitretenden BetriebskrankenkasseZusammenarbeit wird jährlich besprochen, des Hausärzteverbandes um Verbesserungspotentiale zu erkennen und umzusetzen. Beide Vertragspartner benennen dafür einen Verantwortlichen. Die Vertragspartner werden sich bemühen, die Kommunikation über diese Kooperation gemeinsam zu steuern. Zur näheren Beschreibung der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben Modalitäten dieser Zusammenarbeit schließen die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werdendie- sem Verständnis diesen Rahmenvertrag. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Folgendes: Die nachgenannten Begriffe haben für die Zwecke dieses Rahmenvertrages folgende Bedeutung: Anlagen und Flächen des Standortpartners Grundstückseigentümer ist eine Kommune oder sonstiger Dritter, von dem der Standortgeber Flächen zum Zwecke des Aufbaus und Betriebs von Kommunaler Trägerinfrastruktur überlas- sen bekommt. [ANMERKUNG: Nur verwenden, sofern Kommune nicht Vertrags- partner ist] Anlagen der T-Deutschland Funkanlagen umfassen - die Systemtechnik inkl. Gehäuse einschließlich der erforderlichen Erdung - die Antennenanlage einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik - Kabel zwischen Systemtechnik sowie Leitungsab- und Stromanschluss - einschließlich der dazwischenliegenden Verteiler sowie - die Raumlufttechnik zum Betrieb von Small Cells.

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Samples: Rahmenvertrag Zur Errichtung Und Zum Betrieb Von Funkanlagen

Präambel. Die Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beabsichtigt die IKK, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten(„HzV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Baden-Württemberg (nachfolgend „KVBKassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden BetriebskrankenkasseIKK, des Hausärzteverbandes Hausärzteverbandes, MEDI, der HÄVG, MEDIVERBUND und der teil- nehmenden teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden BetriebskrankenkasseIKK. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband und MEDI sind die mitgliederstärksten hausärztlichen Berufsverbände im Bezirk der KVBKassenärztlichen Vereinigung. Er vertritt Sie vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V („HzV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt und MEDI übernehmen im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf dürfen sich der Haus- ärzteverband Hausärzteverband und MEDI zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich namentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das und ein zu Abrechnungszwecken beauftragte beauftragtes Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmeneine Aktiengesellschaft, das die nach seinem ihrem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- genV, mit Ausnahme der von Abrechnungsdienstleistungen, übernimmterbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner HzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darZuständige Behörden sind nach §§ 42a, 88a und 69 SGB VIII i.V.m. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten§ 2 AGKJHG, indem er den Patienten bei die Stadtverwaltungen der Inanspruchnahme Städte Bad Kreuznach und Worms sowie die Kreisverwaltungen der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetMainz-Bingen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Stadt Bad Kreuznach, die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Stadt Worms, der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre AbsichtLandkreis Alzey-Worms, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung der Landkreis Bad Kreuznach sowie der Landkreis Mainz-Bingen sind darüber einig, dass der Landkreis Mainz-Bingen im Bezirk Rahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns interkommunalen Zusammenarbeit die Erfüllung der Aufgabe zur Durchführung des Clearingverfahrens für unbegleitete minderjährige Ausländer für alle genannten Kommunen übernimmt. Unter Clearingverfahren verstehen die beteiligten Gebietskörperschaften die im § 3 der Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 25.01.2017 (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVGVBl. 2017 S. 23), in der jeweils gültigen Fassung, genannten Aufgabeninhalte. Die Stadt Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes Worms und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzVLandkreis Bad Kreuznach übertragen dem Landkreis Mainz-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung Bingen die Durchführung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Aufgaben nach § 73 b 42a SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch VIII und § 42 SGB VIII bezogen auf den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Ausländer im Sinne des § 73b Abseigenen Namen. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund der genannten Kommunen als zuständige Behörden für diese Aufgaben gehen auf den Landkreis Mainz-Bingen über. Alle übrigen Bestimmungen des SGB VIII sowie der dazu ergangenen Bundes- und Landesverordnungen bleiben von Fusio- nen eingetreten sindder Zweckvereinbarung unberührt. Die Stadt Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-Worms sowie der Landkreis Bad Kreuznach unterrichten unverzüglich nach Bekanntgabe einer Zuweisung den Landkreis Mainz-Bingen hierüber. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als Landkreis Mainz-Bingen wird das für die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte Durchführung dieser Zweckvereinbarung erforderliche und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG qualifizierte Personal einsetzen sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherstellen.

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Samples: Zweckvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Auf der Grundlage des deutschen Gesund- heitssystems darRunderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom 26.01.2006 in der Fassung vom 31.07.2008 (Anlage 1) und der jeweils gültigen Fassung der hierzu ergangenen Förderrichtlinien des Ministeriums „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ (derzeit Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12.02.2003) vereinbaren Stadt, Schule und Xxxxxx die Organisation und Durchführung des Projektes „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ der Stadt Duisburg an der ......XXXX.......Schule. Für den Fall der Vertragsverlängerung gem. § 2 Satz 2 ist die Anlage fortzuschreiben. Angestrebt wird die Weiterentwicklung eines verlässlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebots für Kinder der offenen Ganztagsschule in der Primarstufe. Der Hausarzt kann nachfolgende Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Schulträger Stadt Duisburg, der jeweiligen Schule und dem jeweils vor Ort tätigen Xxxxxx der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule. Gegenstand des Kooperationsvertrages ist u.a. das pädagogische Konzept zur Steuerung Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Angebote, das die jeweilige Schule in Abstimmung mit dem vor Ort tätigen Xxxxxx entwickelt hat. (Anlage 2) Damit werden die strukturellen Grundlagen für eine pädagogisch qualifizierte und am Bedarf der Familien ausgerichtete Gestaltung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenProgramms geschaffen, indem er den Patienten bei das die Leitgedanken des Leitbildes „offene Ganztagsschule in Duisburg“ übernimmt.( Anlage 3 ) Im Sinne einer partnerschaftlichen und fairen Zusammenarbeit zum Wohle der Inanspruchnahme Kinder in der differenzier- ten Versorgungsangebote Stadt Duisburg schließen die Stadt Duisburg, vertreten durch , als Schulträger, nachstehend „Stadt“ genannt, die ______ - Schule, vertreten durch YYY nachstehend „Schule“ genannt, (Name des Systems begleitet und Trägers), vertreten durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination ZZZ, als Xxxxxx der Versorgung außerunterrichtlichen Angebote, nachstehend „Xxxxxx“ genannt, vorbehaltlich der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Finanzierungszusage für die Umsetzung Zuwendungen des Landes Nordrhein- Westfalen die nachfolgende Vereinbarung. Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein außerunterrichtlichen Angebote der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der offenen Ganztagsschule an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk (Name der KVB teilnehmenden AllgemeinärzteSchule) der Stadt Duisburg nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte Dabei bleiben durch Gesetze, Rechts- und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vVerwaltungsvorschriften vorgegebene Zuständigkeiten unberührt. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich Durchführender Xxxxxx der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:(Name des Trägers)

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenAlbtal-Verkehrs-Gesellschaft betreibt seit 2007 als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EI- U) die Wieslauterbahn (Streckennummer 3312), indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetdie als 15,3 km lange Xxxxxxxxxxxx xxx xxx Xxxxxxx 0000 (Xxxxxx – Xxxxxxxxxxx) abzweigt. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Anbindung an das Netz der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung DB erfolgt im Bezirk Bahnhof Hinterweidenthal Ost. Die Strecke verfügt über acht Bahnhöfe / Haltepunkte und befin- det sich im Eigentum der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und Verbandsgemeinde Dahner Felsenland. Die Wieslauterbahn führt mit- ten durch das Dahner Felsenland, den gesetzgeberischen Vorgaben deutschen Teil des GKVersten grenzüberschreitenden Bio- sphärenreservats Pfälzerwald – Vogesen. Weitgehend parallel zur Strecke verläuft der Wieslau- tertal-OrgWG angepasst werden. Ziel Radweg bis ins elsässische Weißenburg Die Strecke wird mit Zugfahrten der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes DB Regio Südwest und der teil- nehmenden Hausärzte Albtal-VerkehrsGesellschaft mbH jeweils als EVU im Ausflugsverkehr betrieben. Die Ausflugszugsaison reicht von Anfang Mai bis Ende Oktober. Betriebstage sind Mittwoch, Samstag sowie Sonn- und Feiertage. Es werden derzeit rund 8.000 Zug-km/Jahr angeboten (gemeinsam: „HzV-Partner“) 270 Fahrtenpaare/Jahr). Aufgrund der posi- tiven Entwicklung der Nachfrage ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasseweitere Verbesserung des Fahrplanangebots auf 11.000 Zug-km/Jahr vorgesehen. Durch Hierzu muss die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anStrecke insgesamt ertüchtigt werden. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage hat der Auftraggeber ein europaweites Vergabeverfahren zur Beauftra- gung der Fachplanung (Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Leistungsbild Verkehrsanlagen) für die Umsetzung das Bauvorhaben zur Ertüchtigung der hausarztzentrierten Versorgung Bahnstrecke von Hinterweidenthal Ost nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKVBun- denthal-OrgWG geschaffen Rumbach („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierteWieslauterbahn) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte Bereichen Bahnübergänge, Gleisbau und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindIngenieur- bauwerke nach den Vorgaben der Vergabeverordnung (VgV) durchgeführt. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVBAuftragnehmer legte in diesem Vergabeverfahren das wirtschaftlichste Angebot vor und erhielt den Zuschlag. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als übernimmt für das geplante Bauvorhaben die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte Fachplanung (Leistungsbild Ingenieurbauwer- ke und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werdenLeistungsbild Verkehrsanlagen) entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeParteien Folgendes:

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Samples: Planungsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen verfolgen gemeinsame Ziele in der Geldwäscheprävention auf Grundlage des deutschen Gesund- heitssystems darrisikoorientierten Ansatzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welche in den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie den hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften verankert sind. Die Kreisverwaltungen der Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sind nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZuVO) i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 9 Geldwäschegesetz (GWG) die jeweils zuständigen Behörden für die Aufsicht über die Verpflichteten nach diesen Bestimmungen. Die nach § 16 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) durchzuführenden Prüfungen wird der Landkreis Mainz-Bingen auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung auch für den Landkreis Alzey-Worms durchführen. Der Hausarzt kann Landkreis Alzey-Worms überträgt dem Landkreis Mainz-Bingen, handelnd durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, die Durchführung der Prüfungen zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Einhaltung der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetim Geldwäschegesetz (GwG) festgelegten Anforderungen gemäß § 16 Abs. 3 GwG in seinem Zuständigkeitsbereich. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Prüfungsaufgaben des Landkreises Mainz-Bingen beinhalten insbesondere die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung präventiven Aufklärungen, Belegprüfungen sowie die Erstellung von Abschlussprotokollen nach Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützeneinzelnen Prüfungen. Sie erklären ihre AbsichtDie Rechte des Landkreises Alzey-Worms als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 16 Abs. 3 GwG, mit diesem Vertrag gemeinsam soweit diese für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen erforderlich sind, stehen dem Landkreis Mainz-Bingen als Drittem zu, dem die hausärztliche Versorgungsstruktur Durchführung der Prüfungen gemäß § 16 Abs. 3 GwG übertragen wurde. Hierzu gehören insbesondere die in Bayern zu gestalten§ 16 Abs. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung 3 GwG geregelten Auskunfts-, Vorlage-, Betretungs- und Besichtigungsrechte. Die Zuständigkeit des Landkreises Alzey-Worms als Aufsichtsbehörde gemäß § 16 GwG bleibt im Bezirk Übrigen von dieser Zweckvereinbarung unberührt. Der Landkreis Alzey-Worms übermittelt dem Landkreis Mainz-Bingen die erforderlichen Unterlagen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert zu prüfenden Unternehmen. Die Prüfungstätigkeit orientiert sich an der Zielvorgabe der obersten Aufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz. Im Übrigen obliegt Ausgestaltung, Umfang und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVAnzahl der Prüfungen dem Landkreis Mainz-OrgWG angepasst werdenBingen als durchführende Stelle. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzVDer Landkreis Mainz-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt Bingen wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage das für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Durchführung dieser Zweckvereinbarung erforderliche und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenartenqualifizierte Personal einsetzen, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG ordnungsgemäße Prüfung sicherstellen sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx Xxxxx-Xxxxx xxxxxxxxxxx.

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Samples: Zweckvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Der Vermieter ist Eigentümer der Liegenschaft Xxxxx xxx Xxxxxxxxxx 0-0 (Gebäude­ ensemble des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenehemaligen Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht00000 Xxxxxx, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“auch "Objektu genannt). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtNutzung der Liegenschaft als Verkehrsflughafen ist mit Wir­ kung zum 31.10.2008, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft 24.00 h, eingestellt worden. Ein neues Nutzungskonzept für das Gesamtareal ist derzeit in der politischen und verwaltungsbehördlichen Diskus­ sion. Teile des nachfolgend besch�iebenen Mietgegenstands befinden sich im Sinne Eigentum der BA, Teile befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Die BA beabsichtigt, die ihr gehörenden Flächen an das Land Berlin zu veräußern (vgl. auch § 13.8 dieses Vertrags). Wann dies erfolgt, steht noch nicht fest. Der Mieter möchte am Standort ·des ehemaligen Flughafens Berlin Tempelhof zwei Modemessen pro Jahr Oeweils im Januar I Februar und im Juni I Juli) durchführen. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien mehrere Kurzzeitmietverträge, die nachfolgend zusammengefasst werden: § 1 Vertragsbestandteile und Anlagen Wesentliche Bestandteile dieses Mietvertrags sind die nachfolgend aufge­ führten Anlagen: Vollmachten für dle BIM Berliner Immobilien­ management GmbH in Kopie "Allgemeine Mietbedingungen für Kurzzeitan­ mietungen auf dem Grundstück Platz der Luft- Event-Mietver1g FHT I BREAD & butter, Ausfertigung 27.01•.2009 Seite 2 von 19 000260 !rtreten lieter - Jäude­ :f auch it Wir­ !pt für liskus- Xxxxxx 0 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 brücke 4-6 (ehemaliger Flughafen Tempelhof)", Stand Januar 2009 (nachfolgend auch .,AMB" genannt) Lageplan Geschoss- und Lagepläne Kopie des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche 18 der .. Verordnung über Allge­ meine Bedingungen für den Netzanschluß und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (hausarztzentrierteNiederspannungsan­ schlußVO - NAV vom 01.11.2006) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenBrandschutzordnung Hausordnung aktueller Handelsregisterauszug des Mieters �ntum �t, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des :Heses § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:2 Mietgegenstand

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Samples: Mietvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Vertragsärzten und -psychotherapeuten des deutschen Gesund- heitssystems darLandkreises Reutlingen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenZiel der Gesellschaft ist die Entwicklung und Umsetzung eines fachübergreifenden Konzepts kollegialer Zusammenarbeit. Nahziel ist die Verbesserung der kollegialen Zusammenarbeit, indem er den Patienten bei die Entwicklung und Verbesserung von Qualitätsstandards, die Stärkung der Inanspruchnahme Ertragskraft der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet beteiligten Gesellschafter und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination die Sicherung der Versorgung der Patienten gewährleistetmittelständisch geprägten Versorgungsstrukturen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR ist ein Qualitätsverbund. Die politische Entwicklung hin zu Modellprojekten von HMOs (Health Maintenance Organisations) und Einkaufsmodellen macht es unumgänglich, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Bedarf ärztliche und psychotherapeutische Kooperationsstrukturen anbieten zu können. Soweit die gesetzgeberischen Bemühungen gesetzliche Möglichkeit eines direkten Abschlusses von Verträgen zur Umsetzung vertragsärztlichen Versorgung bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung zwischen ambulanten Leistungserbringern bzw. Gruppen von Leistungserbringern und Kostenträgern, insbesondere den gesetzlichen Krankenkassen besteht, kann die Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR aufgrund entsprechender Entscheidung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit Gesellschafterversammlung dieses Recht für ihre Mitglieder wahrnehmen. Die Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR und die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg sollen eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR unterstützt uneingeschränkt die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg, soweit diese die Vertragshoheit für alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten ihres Bezirkes ausüben kann. Die GbR entsteht mit eigenen Aktivitäten unterstützenAbgabe der Aufnahmeanträge am 17. 05. 2000. 1. Bei einer Gemeinschaftspraxis oder vergleichbaren Verbünden (MVZ, Teilgemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften etc.) können auch einzelne Teilnehmer Gesellschafter werden. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenhaben entsprechend Sitz und Stimme. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Vergünstigungen und Leistungsinanspruchnahmen vom angeschlossenen Dienstleistern stehen nur den Gesellschaftern zu 1.1 Zulassung und Niederlassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut oder als sonstiger Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Südwürttemberg. 2. Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an Qualitätszirkeln. 3. Nach Gründung der Gesellschaft können an der Aufnahme interessierte Vertragsärzte und -psychotherapeuten einen Aufnahmeantrag (nachfolgend „KVB“Anlage 1) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben stellen. Der Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsführung der Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR zu richten. Der neue Gesellschafter ist aufgenommen, sobald die Geschäftsführung die Annahme des GKV-OrgWG angepasst werdenAntrags schriftlich bestätigt. 4. Ziel Überträgt ein Gesellschafter oder seine Erben seine Praxis auf einen Praxisnachfolger, dann wird dieser durch einfachen Aufnahmeantrag Mitglied in der beitretenden BetriebskrankenkasseÄrztenetz Landkreis Reutlingen GbR, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch sofern er die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubietenalle geltenden Aufnahmekriterien erfüllt. 5. Soweit im nachfolgenden Vertragstext in diesem Gesellschaftsvertrag die Zuordnung zu Hausärzten und seinen Anlagen und AnhängenFachärzten relevant ist, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findetgilt folgendes: 5.1. Als Hausärzte gelten Ärzte für Allgemeinmedizin, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenKinderärzte, Internisten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind auch eine hausärztliche Funktion ausüben, oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. 5.2. Als Fachärzte gelten alle übrigen Verbundärzte sowie diejenigen Gesellschafter, die – ohne Arzt zu sein - an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, also psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 6. Jeder nach Gründung der Gesellschaft als Gesellschafter neu hinzugekommene Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut stimmt der Aufnahme weiterer Gesellschafter nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien unwiderruflich zu. 7. Jeder Gesellschafter hat die für die Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR verbindliche Verträge zu beachten und sich zu verpflichten, die Inhalte und Zwecke der Gesellschaft mitzutragen und zu fördern. 8. Die Gesellschafter verpflichten sich, keine Verträge mit anderen konkurrierenden Praxisverbünden oder konkurrierenden Leistungsanbietern im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Gesundheitswesen im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte Landkreis Reutlingen abzuschließen. Entsprechende Verträge sind der Geschäftsführung anzuzeigen und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrumauf Verlangen vorzulegen. 1. Die HÄVG AG Gesellschaft trägt den Namen Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR. 2. Sitz der Gesellschaft ist ein UnternehmenReutlingen. Die Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR verfolgt insbesondere folgende Zwecke: 1. Die Sicherung des Überlebens mittelständischer, das nach seinem Satzungszweck unter anderem frei niedergelassener ärztlicher Praxen durch Schaffung flexibler Reaktionsmöglichkeiten auf neue gesetzliche Vorgaben und politische Veränderungen; 2. Die Verbesserung der kollegialen Zusammenarbeit auf dem Boden eines neuen Vertrauensverhältnisses auch und insbesondere zwischen Haus- und Fachärzten u. a. durch Einhaltung eines Kodexes guter kollegialer Zusammenarbeit; 3. Die Verbesserung des Informationsflusses; 4. Die Umsetzung von Rationalisierungsmöglichkeiten durch -die Koordinierung der Tätigkeit mit anderen medizinischen Hilfsberufen, z.B. physikalische Therapie, Pflege u.a., - Einrichtung von Geräte- und Laborgemeinschaften und Förderung von Ärztehäusern; - Schaffung der Rahmenbedingungen für gemeinsamen kostengünstigen Einkauf; 5. den Aufbau und Ausbau eines eigenen Qualitätssicherungssystems und eigener Qualitätsstandards, um eine Vorgabe von aussen zu vermeiden - durch Bildung von Qualitätszirkeln, - durch Anerkennung von Behandlungsleitlinien, - durch Einrichtung von Beratungs- und Schulungsstellen, - durch zentrale Fortbildungsveranstaltungen; 6. die Hausärzteverbände bei Stärkung der Umsetzung patientenorientierten ambulanten Versorgungsstruktur durch - zentrale Organisation von Präsenzzeiten, - Verbesserung der ambulanten Rehabilitation, - Förderung des Grundsatzes ambulant vor stationär, - Sicherstellung der Kontinuität der ärztlichen Behandlung ohne sektorale Trennung, - Begrenzung der Mengenausweitung, - Kooperation mit Krankenhäusern, - Kooperation mit zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten, - Kooperation mit nichtärztlichen Leistungserbringern (z.B. Krankengymnasten, Ergotherapeuten), - Entwicklung effektiver Kostenmanagementsysteme, - Sicherung der Versorgungsqualität; 7. die Sicherung der Marktposition der niedergelassenen Ärzte gegenüber Krankenkassen und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Absanderen Großkonzernen und anderen Leistungsanbietern - durch eine qualitative Kooperation, - durch eine verbesserte wirtschaftliche Kooperation. 8. 4 SGB V unterstützt Die Ärztenetz Reutlingen GbR hat keine Gewinnerzielungsabsicht. 1. Die Ärztenetz Landkreis Reutlingen GbR gliedert sich zunächst in fünf räumliche Bereiche: 1.1 Reutlingen Nord und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:angrenzendes Unteramt 1.2 Reutlingen West

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Das Wohnprojekt […] als Erbbaurechtsnehmerin hat erfolgreich an der Ausschreibung "Grundstücke für Baugemeinschaften" (Ausschreibungsfrist 16. 09. 2017 bis 16. 12. 2017) der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft GmbH (LWB) in Kooperation mit der Stadt Leipzig teilgenommen. Mit Vergabe des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern Grundstücks zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung besonderen Konditionen (im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“Erb- baurecht und zum Festpreis) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen eines speziell auf die Bedürfnisse von Bau- gemeinschaften ausgelegten Konzeptvergabeverfahrens sollen von Seiten der Kooperati- onspartner LWB und der Stadt Leipzig u. a. die Umsetzung von kooperativen und bezahlba- ren Bauen und Wohnen unterstützt werden. Der Zuschlag erging am […] an das Wohnprojekt, da dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich nach Einschätzung der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach Verga- bejury mit seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Konzept den im Sinne Vergleich zu anderen Bewerbern größten Beitrag zur Um- setzung der Zielstellung des Wohnungspolitischen Konzeptes der Stadt Leipzig leistet. Be- wertet wurde das Konzept hinsichtlich a) seiner wirtschaftlichen Tragfähigkeit und seiner Schaffung von § 73 b Absbezahlbarem Wohnraum, b) seiner Vielfalt im Wohnungsangebot, c) seines Beitrages zum Erhalt und zur Entwicklung von sozial und nutzungsstrukturell gemischten Stadtteilen, zur Aktivierung und Stabilisierung von Nachbarschaften sowie d) seiner Ener- gieeffizienz und seines Beitrages zur CO2-Minderung. 4 SGB V unterstützt Zudem wurde die Zusammenarbeit, die Identifikation mit den Konzeptzielen und bestimmte Vertragsdienstleistun- genStabilität der Baugemeinschaft im Rahmen ei- nes Auswahlgesprächs eingeschätzt. Ziel des Wohnprojektes ist es, mit Ausnahme [hier 2-3 Sätze aus der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt"Inhaltliches Konzept" als Abgabean- forderung]. Es sollen Wohnungen [Satz Wohnungstypen und Ausbaustandard aus "Inhaltli- ches Konzept"] in dem Projekt geschaffen werden. Der Hausärzteverband ist Aktionär soziale-integrative Ansatz des Kon- zeptes sieht im Kern vor [1-2 Sätze aus "Soziales-integratives Konzept" der HÄVGAbgabeanforde- rung]. Zwischen dem Hausärzteverband und Zudem beinhaltet das Konzept folgenden, ökologischen Ansatz [1-2 Sätze aus "Öko- logisches Konzept" der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Abgabeanforderung].

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Samples: Erbbaurechtsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung 1.1. SuchAgents AT GmbH, FN 563626 m, Xxxxxxxxxxxxxx 0x, 0000 Xxxxxxxxx ("SuchAgents"), betreibt auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxxx.xx eine Immobilienplattform und eine Such-Maske für Immobilien, über die anhand vorgegebener Daten und Kriterien der Käufer und Mieter ("Interessenten") passende Immobilienangebote von Verkäufern und Vermietern ("Anbieter") angezeigt werden. 1.2. Das Immobilienportal ermittelt sämtliche online und offline inserierten Angebote der Anbieter und stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darnach einer anschließenden Prüfung potentiellen Interessenten die notwendigen Informationen für die den Daten und Kriterien entsprechende Immobilie zur Verfügung. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenAuf dieser Grundlage erhalten potentiellen Interessenten die Gelegenheit, indem er die zugesandten Immobilien zu besichtigen und ein Angebot an die Anbieter zu richten. 1.3. Um Zugang zu den Patienten bei Informationen und Immobilienangeboten zu erhalten, muss ein potentieller Interessent die erforderlichen Eingaben in der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden BetriebskrankenkasseSuchmaske von SuchAgents vornehmen. Durch die Bindung Eingabe der Versicherten an Daten in der Suchmaske und Bestätigung sämtlicher Bedingungen entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen SuchAgents und demInteressenten. 1.4. Der Anbieter, der die Immobilie zum Verkauf oder zur Vermietung auf xxx.xxxxxxxxxx.xx inseriert oder SuchAgents mit der digitalen Vermittlung vor Ort beauftragt, schließt mit SuchAgents einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreichtrechtsverbindlichen Vertrag für das exklusive Onlineauftreten auf der Immobilienplattform ab. Durch SuchAgents übernimmt die dementsprechende Vermeidung Aufschaltungen auf sämtlichen anderen Immobilienplattformen und die damit verbundenen Kosten für den Anbieter. SuchAgents unterstützt den Anbieter darüber hinaus mit der Objektbeschreibung, der Anforderung der notwendigen Unterlagen von Doppeluntersuchungen Behörden und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Hausverwaltern (hierfür übernimmt SuchAgents keine Kosten), einer telefonischen Beratung, einer Immobilienbewertung sowie einer Anleitung für die Umsetzung Gestaltung eines professionellen Inserates. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch und nach gesonderter Vereinbarung übernimmt SuchAgents auch das Fotografieren der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen Immobilie und die Besichtigungstermine für den Anbieter. Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. 1.5. Für jegliche Nutzung und Inanspruchnahme der Dienste der Immobilienplattform durch potentielle Interessenten und Anbieter gelten ausschließlich die im Folgenden dargelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzVAGB“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:SuchAgents.

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Samples: Agb Für Die Nutzung Der Dienstleistungen Von Suchagents at GMBH

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG envia Mitteldeutsche Energie AG ist ein Unternehmendeutsches Unternehmen mit Sitz in Chemnitz, registriert im Handelsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nummer HRB 19751, welches, innerhalb eines definierten Geschäftsgebietes / definierten Standorten, registrierten Nutzern bei Verfügbarkeit Elektrofahrzeuge zur vorübergehenden Nutzung vermietet. Die envia Mitteldeutsche Energie AG erreichen Sie wie folgt: Postanschrift: Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxx E-Mail: xxxx@x-Xxx.xx Telefon/Kundenhotline: +49 341 – 120 7616 Website / Onlineportal: xxx.x-Xxx.xx Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die Registrierung und die jeweilige Anmietung von Elektrofahrzeugen der envia Mitteldeutsche Energie AG. Die Vertragssprache ist Deutsch. envia Mitteldeutsche Energie AG behält sich ausdrücklich das Recht vor, angemessene Änderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen sowie der Tarifordnung vorzunehmen. Änderungen werden dem Nutzer durch Benachrichtigung per E-Mail und durch Veröffentlichung auf dem Onlinebuchungsportal von envia Mitteldeutsche Energie AG mit einer Frist von sechs Wochen vor Änderung bekannt gegeben. Etwaige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Nutzer ihnen nicht in Textform (z.B. E-Mail, Fax) binnen vier Wochen nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird envia Mitteldeutsche Energie AG bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge iBekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist dessen Absendetermin maßgeblich. Macht der Nutzer von diesem Recht keinen Gebrauch, wird der Vertrag zu den geänderten Bedingungen und/oder Preisen fortgeführt. Im Sinne Falle eines Widerspruchs durch den Nutzer, kann jeder Vertragspartner diesen Vertrag mit einer Frist von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, 14 Tagen in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Textform kündigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darZuständige Behörden sind nach §§ 42a, 88a und 69 SGB VIII i.V.m. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten§ 2 AG- KJHG, indem er den Patienten bei die Stadtverwaltungen der Inanspruchnahme Städte Bad Kreuznach und Worms sowie die Kreisverwaltungen der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetMainz-Bingen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Stadt Bad Kreuznach, die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Stadt Worms, der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre AbsichtLandkreis Alzey-Worms, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung der Landkreis Bad Kreuznach sowie der Landkreis Mainz-Bingen sind darüber einig, dass der Landkreis Mainz-Bingen im Bezirk Rahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns interkommunalen Zusammenarbeit die Erfüllung der Aufgabe zur Durchführung des Clearing- verfahrens für unbegleitete minderjährige Ausländer für alle genannten Kommunen übernimmt. Unter Clearingverfahren verstehen die beteiligten Gebietskörperschaften die im § 3 der Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Ju- gendlicher vom 25.01.2017 (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVGVBl. 2017 S. 23), in der jeweils gültigen Fassung, genannten Aufgabeninhalte. Die Stadt Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes Worms und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzVLandkreis Bad Kreuznach übertragen dem Landkreis Mainz-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung Bingen die Durchführung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Aufgaben nach § 73 b 42a SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch VIII und § 42 SGB VIII bezogen auf den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Ausländer im Sinne des § 73b Abseigenen Namen. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund der genannten Kommunen als zuständige Behörden für diese Auf- gaben gehen auf den Landkreis Mainz-Bingen über. Alle übrigen Bestimmun- gen des SGBVIII sowie der dazu ergangenen Bundes- und Landesverordnun- gen bleiben von Fusio- nen eingetreten sindder Zweckvereinbarung unberührt. Die Stadt Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-Worms so- wie der Landkreis Bad Kreuznach unterrichten unverzüglich nach Bekannt- gabe einer Zuweisung den Landkreis Mainz-Bingen hierüber. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als Landkreis Mainz-Bingen wird das für die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte Durchführung dieser Zweck- vereinbarung erforderliche und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG qualifizierte Personal einsetzen sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherstellen.

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Samples: Zweckvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung Seit der Übertragung der Aufgaben des Schulträgers für die Beschulung von im rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schülern der Primarstufe mit Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zum 01.08.1996, stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dardie Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule, Städtische Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen (FSP LE) (Primarstufe und Sekundarstufe I) und Emotionale und soziale Entwicklung (FSP ES) (Primarstufe) die sonderpädagogische Förderung dieser Kinder in Stammklassen sicher. Schulstandort ist z. Zt. noch die Schlesierstraße in Voerde-Möllen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) Kreis Wesel ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach gemäß § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b 78 Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Schulgesetz NRW (hausarztzentrierteSchulG) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit verpflichteter Schulträger für die im nachfolgenden Vertragstext rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und seinen Anlagen und Anhängen, allein Xxxxxxx der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband Sekundarstufe I mit Förderbedarf im Bezirk sonderpädagogischen FSP ES. Auch für diese Schülerinnen und Xxxxxxx soll nun die wohnortnahe sonderpädagogische Förderung in Stammklassen gesichert werden. Mit dieser Änderung der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sollen eine Sekundarstufe I für im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnende Schülerinnen und Xxxxxxx mit anerkanntem Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule zum 01.08.2008 errichtet und die Standortverlegung der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzVXxxxxx-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich Xxxxxxx-Schule in das Schulgebäude der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein UnternehmenHauptschule der Stadt Voerde, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- genPeerdsbuschweg, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestelltAb dem 01.08.2008 werden die im rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Xxxxxxx der Primarstufe und der Sekundarstufe I mit durch Bescheid anerkanntem Förderbedarf im sonderpädagogischen FSP ES in die Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule aufgenommen, vereinbaren die Vertragspartner wenn das Folgende:Schulamt für den Kreis Wesel als schulischen Förderort eine Förderschule, FSP ES, bestimmt hat.

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil drei mittelhessischen Hochschulen, die Justus-Liebig-Universität Gießen, die Philipps- Universität Marburg und die Technische Hochschule Mittelhessen, gründen zur Umsetzung innovativer Konzepte und zur Schaffung zukunftsweisender Strukturen den Forschungscam- pus Mittelhessen. Mittelhessen zeichnet sich seit Jahrhunderten durch eine die Region prägende Hochschul- landschaft mit internationaler Strahlkraft aus. Neben den beiden jeweils über 400 Jahre al- ten Universitäten in Marburg und Gießen als klassische Volluniversitäten mit zum Teil einzig- artigen Profilen liegt mit der Technischen Hochschule Mittelhessen eine der größten Fach- hochschulen Deutschlands mit einem starken ingenieurwissenschaftlichen Profil in der Regi- on. Ein besonderes Merkmal der mittelhessischen Wissenschaftslandschaft ist das traditionell hohe Maß an Kooperation zwischen den drei Hochschulen. Durch das trilaterale Abkommen der drei mittelhessischen Hochschulen, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Philipps- Universität Marburg und der Technischen Hochschule Mittelhessen, zur Gründung des deutschen Gesund- heitssystems darFor- schungscampus Mittelhessen soll der bewährte und erfolgreiche Weg der Kooperation und Netzwerkbildung in Mittelhessen fortgeführt und gefestigt werden. Der Hausarzt kann zur Steuerung Forschungscampus ist als langfristige strategische Allianz der mittelhessischen Hoch- schulen und ihrer Partner angelegt. Ziele des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Forschungscampus Mittelhessen sind die Stär- kung der Inanspruchnahme regionalen Verbundbildung insbesondere in der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes Forschung und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckendeNachwuchsför- derung, leitlinienorien- tierte die Schaffung zukunftsweisender Strukturen zur Förderung von Spitzenforschung sowie der Aufbau einer kooperativen Promotionsplattform. Damit bietet der For- schungscampus Mittelhessen einen strukturellen und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage strategischen Mehrwert für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenartenbetei- ligten Partner, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein UnternehmenRegion, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Land und die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, Spitzenforschung in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Deutschland.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darLandesarbeitsgemeinschaft Multimedia Brandenburg e.V. betreibt mit dem Jugendserver Brandenburg (xxx.xxxxxxxxxx.xxx) die landesweite Informations- und Kommunikationsplatt- form für die Jugendarbeit im Land Brandenburg mit vielfältigen Möglichkeiten der aktiven medienpädagogischen Arbeit u. a. im Bereich Internet, Web-Produktion und Jugendinforma- tion. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenSie ist für Jugendeinrichtungen mit medienpädagogischen Angeboten, indem er insbesondere für die Jugendinfo-Points sowohl formeller Partner als auch offenes Forum in allen Fragen der Medienkompetenz von Jugendlichen und Multiplikatoren der Jugendarbeit. Jugendeinrichtungen mit medienpädagogischen Angeboten, insbesondere die Jugendinfo- Points sind außerschulische Lernorte, an denen die notwendige Kompetenz vermittelt wird, um Medien und die durch Medien transportierten Inhalte den Patienten eigenen Zielen und Bedürfnis- sen entsprechend effektiv nutzen zu können. Jugendinfo-Points sind Jugendeinrichtungen im Land Brandenburg, die über eine entsprechende technische Ausstattung für die mediale Ar- beit verfügen und die ihre inhaltliche und pädagogische Arbeit an den unter § 2 beschriebe- nen Qualitätskriterien ausrichten. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und die Landesarbeitsgemeinschaft Multime- dia Brandenburg e. V. sehen in der Ganztagsschule die Chance, die medienpädagogische Bildung in den Schulen mit dem Ziel der Stärkung der Medienkompetenz bei den Schülerin- nen und Schülern zu ergänzen. Dabei gehen sie davon aus, dass bei der Inanspruchnahme Planung, Organisation und Gestaltung der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung medien- pädagogischen Angebote im Bezirk Rahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert offenen Ganztagsschule der Landesarbeitsge- meinschaft Multimedia Brandenburg e. V. und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVJugendeinrichtungen mit medienpädago- gischen Angeboten, insbesondere den Jugendinfo-OrgWG angepasst Points, eine ihrer Kompetenz entspre- chende Bedeutung zugemessen wird. In diesem Sinne sollen diese Angebote besonders berücksichtigt werden. Ziel der beitretenden BetriebskrankenkasseVereinbarung ist es daher, ein medienpädagogisches Angebot sicherzustellen, das zur individuellen Entwicklung junger Menschen und deren bewusstem Umgang mit unter- schiedlichen Medien beiträgt und informelle sowie experimentelle Formen des Hausärzteverbandes Lernens glei- chermaßen bereithält. Zur Entwicklung der Kooperation zwischen Schulen und Jugendeinrichtungen mit medienpä- dagogischen Angeboten, insbesondere den Jugendinfo-Points wird zwischen der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckendeLandesarbeitsgemeinschaft Multimedia Brandenburg e. V. vertreten durch die Vorstandsmit- glieder, leitlinienorien- tierte Xxxxx Xxxxxx und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Xxx Xxxxxxx, und eine rationale das Ministerium für Bildung, Jugend und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtSport, vertreten durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Minister für Bildung, Jugend und seinen Anlagen und AnhängenSport, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findetXxxxxx Xxxxxxxxx, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung nachstehende Rahmenvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Rahmenvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Landesfeuerwehrverband Brandenburg e.V. (LFV BB) und Technisches Hilfswerk, THW-Länderverband Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt (THW-LV BE/BB/ST) sind als Spitzenverbände Interessenvertreter aller Feuerwehren im Land Brandenburg bzw. vorgesetzte Dienststelle der THW-Ortsverbände in Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Sie sind zugleich Partner von Gemeinden, Städten und Landkreisen in allen Fragen des deutschen Gesund- heitssystems darFeuerwehr- und Brandschutzwesens sowie des Katastrophen- schutzes. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenLFV BB nimmt die gesellschaftspolitische Vertretung der rund 51 000 Angehörigen von Berufs-, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Werks- und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetFreiwilligen Feuerwehren wahr, im THW-LV BE/BB/ST sind rund 4000 Mitglieder organisiert. Die Vertragspartner wollen Erfüllung ihrer Aufgaben basiert auf den Grundsätzen religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. In diesem Sinne setzen sich LFV BB und THW- LV BE/BB/ST in ihrem Wirken aktiv gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremden- feindlichkeit ein. Grundlage ihres Handelns ist dabei auch die vom Deutschen Feu- erwehrverband und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mitgetragene und mit- unterzeichnete vom 17.07.2007, in der sich die Verbände dazu bekennen, einen aktiven Beitrag zur Prävention und Bekämpfung des Rechtsextremismus zu leisten und ausdrücklich erklären: • „Wir stehen für soziales Engagement, Gemeinschaft und Solidarität. Diese Werte sind maßgebliche Maxime unseres Handelns und zentrale Elemente unserer Botschaft. • Wir treten aktiv für die Entwicklung junger Menschen ein. Durch sinnvolle und zeitge- mäße Angebote zur Freizeitgestaltung und Bildung fördern wir die Entwicklung zu ei- ner selbstbewussten, eigenständig und verantwortungsvoll handelnden Persönlichkeit. Dabei zeigen wir Zukunftsperspektiven auf und unterstützen junge Menschen, ihren Platz in unserer Gesellschaft zu finden. • Wir beziehen gegen rassistisches und gewalttätiges Verhalten entschlossen und ein- deutig Stellung. • Wir begleiten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kompetenten Umgang mit rechtsextremistischen Phänomenen und unterstützen sie bei den dabei auftretenden Konflikten und Interessenkollisionen. • Wir verstehen uns als Vorbilder für die uns anvertrauten jungen Menschen. Wir leben Zivilcourage und Engagement vor diesem Hintergrund und motivieren zu Demokratie und gesellschaftli- cher Verantwortung. Deshalb hat Rechtsextremismus keinen Platz bei uns. • Für die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Vermittlung und Erhaltung dieser Grundsätze setzen wir uns ein. Wir themati- sieren sie in Projekten und Aktionen gegenüber unseren haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, gegenüber den uns anvertrauten Kindern und Ju- gendlichen, in unseren Einrichtungen, Untergliederungen und Diensten.“ LFV BB und THW-LV BE/BB/ST sehen einen wesentlichen Zweck ihrer Tätigkeit in der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche weiteren Gestaltung einer engen Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützender Landesregierung Brandenburg. Sie erklären ihre Absicht, LFV BB und THW-LV BE/BB/ST unterstützen das Handlungskonzept „Tolerantes Brandenburg – für eine starke und lebendige Demokratie“ der Landesregierung und schließen mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage ihr für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Handlungskonzepts eingerichteten Koordinierungsstelle im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Ministerium für Bildung, Jugend und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeSport folgende Koopera- tionsvereinbarung:

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Stadt Karlsruhe hat ihre derzeitigen und zukünftigen Aktivitäten im Bereich des deutschen Gesund- heitssystems daröffentlichen Personennahverkehrs innerhalb der Gemarkung Karlsruhe auf die Karls- ruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH (KVVH) übertragen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Im weiteren Verlauf hat die VBK die Tätigkeiten übernommen. Von der Inanspruchnahme Übertragung ist die Bedienung der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Stadtteile Rüppurr und durch fachlichen Austausch Neureut ausge- nommen. Diese Stadtteile werden von der stadteigenen Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetÖPNV-Leistungen versorgt. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund VBK tritt für den Vorrang und die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung konsequente Förderung des ÖPNV ein. Hierbei wird die Gesellschaft durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützender Stadt Karlsruhe und anderen Gebietskörperschaften die Verkehrsangebote weiterent- wickeln. Sie erklären ihre AbsichtEs sollen nachfrageorientierte und mit den Entwicklungszielen der Gebietskörper- schaften abgestimmte Verkehrsleistungen angeboten werden, die unter Berücksich- tigung des Umweltschutzes und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen den Be- dürfnissen der Bürger nach ausreichender Mobilität und angemessener Lebensqua- lität sowohl in der Stadt als auch im Xxxxxx entsprechen. Die seit vielen Jahrzehnten fast unveränderte Schieneninfrastruktur im Innenstadt- bereich muss dem starken Anstieg der zu befördernden Fahrgästen angepasst wer- den. In diesem Zusammenhang haben die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Karls- ruhe per Bürgerentscheid am 22. September 2002 den Auftrag zur Realisation der Kombilösung erteilt. Zur Verwirklichung der Kombilösung ergeben sich grundlegende Veränderungen bei der Verkehrsinfrastruktur. Deshalb wird der bestehende Konzessionsvertrag vom 30. Oktober 1997 einschließlich der Nachtragsvereinbarung vom 19.11.2001 durch die- sen Vertrag ersetzt. Der KASIG ist die Aufgabe der Umsetzung der Kombilösung übertragen worden. Die KASIG wurde zur Erbringung der Planungsleistungen und aller notwendigen Maß- nahmen für die Realisation und Durchführung der Kombilösung gegründet. In Abgrenzung zu diesem Aufgabenbereich wird die VBK für den Betrieb des Karlsru- her ÖPNV und die Instandhaltung der Gleisanlagen sowie die Planungen, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Kombilösung stehen, verantwortlich sein. In entsprechender Weise werden in diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenAufgabenbereiche der KA- SIG und VBK unterschieden und gesondert behandelt. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zum Betrieb und zum Bau sowie zur Linienführung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtbahntunnels „Kaiserstraße zwischen Durlacher Tor und Mühlburger Tor einschließlich des am Marktplatz abgehenden Südabzweiges bis zur Ettlinger Straße“ gemäß Planfeststel- lungsbeschluss vom 15. Dezember 2008 – nachfolgend „KVB“Stadtbahntunnel“ genannt - obliegt der VBK. Der Bau und die Linienführung für den oben benannten Stadtbahn- tunnel ist mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 auf die KASIG übertragen worden. Dies vorausgeschickt wird unter Bezugnahme auf § 31 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) weiter optimiert und § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg auf der Grundlage der bisher zwischen der Stadt und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes Verkehrsbetrieben gültigen Kostenverteilungsvereinba- rungen folgender Vertrag über die gegenseitigen Rechte und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenPflichten, die diesem HzV-sich aus der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Schienenbahnen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe ergeben, geschlossen. Für den Vertrag sind die Begriffsbestimmungen nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:PBefG maßgebend (Anlage 1).

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Samples: Konzessionsvertrag

Präambel. Herr/Frau…… hat bisher unter der Anschrift Straße, Ort und Herr/Frau ….. hat bisher unter der Anschrift Straße, Ort eine Praxis als Einzelpraxis betrieben. Die hausärztliche Versorgung Praxis am Standort von Herr/Frau…… wird aufgegeben. Es ist beabsichtigt, dass Herr/Frau ….. und Herr/Frau…..ihre Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft am Standort Straße, Ort ihre Tätigkeit gemeinschaftlich ausüben. Hierzu treffen die Partner dieser Vereinbarung die nachfolgenden Regelungen. Herr/Frau………. und Herr/Frau……… verbinden sich ab Datum zur gemeinsamen Ausübung ihrer vertrags- und privatärztlichen Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Sitz der Berufsausübungsgemeinschaft ist Straße, Ort. Sie tritt auf unter dem Namen Berufsausübungsgemeinschaft (Dr. med.) ….. und (Dr. med.) …….. Fachärzte für …../ Die Gesellschafter werden zum Beginn der Berufsausübungsgemeinschaft das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen herbeiführen, insbesondere die Verfahren zur Erteilung aller notwendigen Zulassungen und Genehmigungen betreiben. Jeder Vertragspartner stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann grundsätzlich seine volle Arbeitskraft der Berufsausübungsgemeinschaft zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetVerfügung. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen verpflichten sich zur Umsetzung kollegialen Zusammenarbeit und konsiliarischen Beratung untereinander, ferner zur gegenseitigen Vertretung im Falle der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenAbwesenheit. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorgänge der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)Berufsausübungsgemeinschaft. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse Vertragspartner gewähren die freie Arztwahl und individuelle Betreuung der Patienten. Sie üben ihre Tätigkeit selbständig, eigenverantwortlich und leitend aus. Jeder Vertragspartner ist insbesondere für den Fall der Abwesenheit des anderen Vertragspartners allein verantwortlich für alle mit der fachlichen und wirtschaftlichen Führung der Praxis zusammenhängenden Dinge nach Maßgabe dieses Vertrages, soweit hierzu nicht eine abweichende Sonderregelung getroffen worden ist. Nebentätigkeiten der Vertragschließenden werden nur nach Zustimmung untereinander übernommen. Das Gesellschaftsvermögen der Berufsausübungsgemeinschaft (materielle -Sachanlagevermögen - und immaterielle Werte - Goodwill -) besteht aus dem Praxisvermögen der beiden bislang betriebenen Praxen. Das Sachanlagevermögen wird in einer anderen Kassenart beabsich- tigtInventarliste erfasst. Herr/Frau……… ist zu 60 % und Herr/Frau……. zu 40 % am Vermögen beteiligt. Herr/Frau ….. hat die Option, durch den Vertragsschluss mit aufgrund eines für diesen Fall abzuschließenden gesonderten Vertrages einen weiteren Anteil am Vermögen der Berufsausübungsgemeinschaft bis zu einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs50 -% igen Beteiligung zu erwerben. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein Von der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag Option kann er/sie frühestens zwei Jahre nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist Beginn der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Berufsausübungsgemeinschaft Gebrauch machen.

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Samples: Vertrag Über Eine Berufsausübungsgemeinschaft

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darBeratungsgesellschaft PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH („Partnerschaft Deutschland“) bietet ihren direkten und mittelbaren Gesellschaftern, die sämtlich öffentliche Auftraggeber gem. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten§ 99 GWB sind (in Folge „Auftraggeber“), indem er eine alle Realisierungsformen umfassende Investitions- und Modernisierungsberatung sowie alle damit zusammenhängen- den Patienten Geschäfte und Dienstleistungen an, um staatliche Investitions- und Modernisierungsziele möglichst wirtschaftlich zu erreichen. Ein Schwerpunkt ist dabei ein Beratungsangebot bei öffentlichen Investitionsvorhaben für Bund, Länder und Kommunen zu allen Beschaffungsvarianten und über den kompletten Pro- jektzyklus. Bei der Inanspruchnahme Beratung nimmt die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchun- gen, Variantenvergleichen, Eignungstests und Machbarkeitsuntersuchungen und die strategi- sche und organisatorische Beratung für Investitionsvorhaben aller Art eine zentrale Bedeu- tung ein. Dazu zählen ausdrücklich auch Projekte von anspruchsvollen Verwaltungs- und Kulturbauten, im Gesundheitswesen und im Forschungs- und Bildungsbereich, namentlich In- vestitionen im Universitäts- und Krankenhausbau und im Bereich der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetmedizintechnischen Ausstattung. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche In Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenausgewählten technischen Rahmenvertragspartnern bie- tet der Auftragnehmer darüber hinaus flächendeckend in Deutschland Projektplanung, Pro- jektmanagement und Projektsteuerung an. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam Ein weiterer Schwerpunkt ist das Angebot einer umfassenden Strategie- und Organisationsbe- ratung für die hausärztliche Versorgungsstruktur gesamte öffentliche Verwaltung in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Deutschland und im Bezirk internationalen Raum bei anspruchsvollen Modernisierungs- und Veränderungsprojekten. Ausgehend von einer vor- gelagerten Strategieberatung umfasst dies sowohl die Konzeption und Umsetzung von Orga- nisationsmodellen als z.B. auch strategische Sourcing-Konzeptionen. Das Angebot deckt das gesamte Spektrum der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Strategie- und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden BetriebskrankenkasseOrganisationsberatung ab und adressiert vor allem Effi- zienzsteigerungen, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckendeVerwaltungsmodernisierung, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG aufgabenkritische Projektansätze sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne am Markt orientierte Erbringung von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Querschnittfunktionen oder Unterstützungsleistungen.

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Samples: Eckpunktevereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Der Senator für Finanzen und der Gesamtpersonalrat des deutschen Gesund- heitssystems darLandes und der Stadtgemeinde Bremen verfolgen mit dieser Dienstvereinbarung das Ziel, das mobile Arbeiten für die Mitar- beiter*innen der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen in einem für alle Beteiligten gleichen transparenten Rahmen zu regeln. Der Hausarzt kann Mobiles Arbeiten ist die Möglichkeit, ortsflexibel zu arbeiten, d.h. die Arbeit ist nicht an das Büro im Dienstgebäude gebunden. Mobiles Arbeiten ist im Gegensatz zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er alternierenden Te- learbeit kurzfristig und flexibel in Abhängigkeit von den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetjeweiligen aktuell zu erledigenden Aufgaben möglich. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund fortgeschrittene Entwicklung moderner Informations- und Kommuni- kationstechnologien unterstützt diese Arbeitsform. Die Dienstvereinbarung „Mobile Arbeit“ ergänzt damit die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend Dienstvereinbarungen KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Grunds- ätze für die Umsetzung gleitende Arbeitszeit“ und „Alternierende Telearbeit“ in der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen jeweils geltenden Fas- sung. Darüber hinaus soll durch die mobile Arbeit die Möglichkeit zur Teilhabe am Beruf von Menschen mit Behinderung verbessert und die Integration Schwerbehinderter ins Arbeitsle- ben unterstützt werden („HzV-Vertrag“Schwerbehindertenförderung). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Grundsätzlich gilt die mobile Arbeit als Angebot für alle Mitarbeiter*innen und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei Instru- ment des Personal- und Organisationsmanagements der Umsetzung Freien Hansestadt Bremen. Folgende Zielsetzungen werden insbesondere mit der Einführung der mobilen Arbeit ange- strebt: • Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne Privatleben • Erhöhung der Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter*innen • Verbesserung der Rahmenbedingungen für Menschen mit Beeinträchtigungen • Verringerung von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt Pendlerbewegungen • Bindung qualifizierter Mitarbeiter*innen • Positionierung der Freien Hansestadt Bremen als attraktive Arbeitgeberin • Förderung der dienststellen- und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:ressortübergreifenden Zusammenarbeit

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Samples: Dienstvereinbarung Über Mobile Arbeit

Präambel. In Wahrnehmung ihrer Verantwortung für zukünftige Generationen beabsichtigen die Gemeinden Kummerfeld und Prisdorf, gemeinschaftlich eine Grundschule als offene Ganztagsschule (OGTS) mit zusätzlicher Kindertageseinrichtung zu errichten und zu betreiben. Kernelement der Grundschule als offene Ganztagsschule (OGTS) bildet ein modernes pädagogisches Konzept, bei dem Sicherstellung der Bildung und die Betreuung der Schulkinder gleichwertig im Mittelpunkt stehen. Das Angebot einer Betreuung bereits im Vorschulalter soll der spielerischen Vorbereitung auf die Schule und auf ein lebenslanges Lernen dienen. Ein großzügiges Freizeitangebot und die ganztägige Betreuung der Kinder sollen die Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrages unterstützen und die Kinder bei der Entwicklung sozialer Kompetenzen fördern. Zur Unterbringung der gemeinschaftlichen Grundschule als offene Ganztagsschule (OGTS) mit angeschlossenem Kindergarten soll ein Neubau in der Gemeinde Kummerfeld, Prisdorfer Straße, an der Ortsgrenze zu Prisdorf errichtet werden. Den Übergang an dem Eigentum des Grundstückes haben sich die Gemeinden bereits vertraglich gesichert. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darzentrale Lage dieses Standortes bezieht infrastrukturelle Gegebenheiten und schulwegbezogene Überlegungen beider Vertragspartner ein. Der Hausarzt kann in seiner Bauweise zukunftsorientiert ausgerichtete Gesamtkomplex soll die erforderlichen räumlichen Voraussetzungen zur Steuerung Umsetzung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei pädagogischen Gesamtkonzeptes schaffen. Zudem werden aus der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetunter anderem energetisch optimierten Ausführung niedrige Betriebskosten erwartet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur gemeinsame Grundschule als offene Ganztagsschule (OGTS) soll in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst Trägerschaft eines Schulzweckverbandes gegründet werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:.

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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Das Stadtwerk betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung gemäß seiner Wasserabgabesatzung (WAS) und seiner Bei- trags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS). Nach § 17 WAS kann das Stadtwerk auf Antrag des deutschen Gesund- heitssystems darAnschlussneh- mers den Bezug von Trinkwasser zu einem vorübergehenden Zweck auf Grundlage einer Sondervereinbarung zulassen. Der Hausarzt Das Stadtwerk betreibt weiter eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung gemäß seiner Entwässerungssatzung (EWS) und seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS). Nach § 7 Abs. 2 EWS kann durch Sondervereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet werden, um die Benutzung der Einrichtung zur Steuerung Beseitigung von Abwasser, das infolge des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenBezugs von Wasser zu Bauzwecken oder zu anderen vorübergehenden Zwecken anfällt, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anregeln. Vor diesem Hintergrund haben schließen die Vertragspartner Parteien auf Grundlage des Satzungsrechts des Stadtwerk und auf Grundlage der allgemeinen Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 54 ff. BayVwVfG eine Sondervereinbarung folgenden Inhalts: § 1 Gestattung des Trinkwasserbezugs (1) Das KU gestattet dem Anschlussnehmer den Bezug von Trinkwas- ser zu dem vorübergehenden Zweck der Verwendung auf der Bau- stelle gemäß Antrag des Anschlussnehmers vom Datum: für maximal 2 Jahre. Die Frist beginnt mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage der betriebsfertigen Her- stellung des Bauwasseranschlusses. (2) Der Anschluss wird vom Stadtwerk hergestellt. (3) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Stadt- werks einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Kontaktdaten zu benennen, der für die Umsetzung Entnahmestelle zuständig ist und im Entnahmezeitraum ständig erreichbar ist (4) Für die Festlegung bzw. Änderung der hausarztzentrierten Versorgung Schwachlast-/Hochtarif- und Niedertarifzeiten sowie für die Aufladezeiten ist ausschließ- lich der Netzbetreiber verantwortlich. Bei einer Änderung der Schwachlast-/Hochtarif- und Niedertarifzeiten sowie der Auflade- zeiten durch den Netzbetreiber gelten diese Zeiten automatisch. Eine Änderung der Tarifzeiten kann sich auf den Rechnungsbetrag auswirken. § 2 Gegenleistungen des Anschlussnehmers (1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Stadtwerk für den Was- serbezug im Entnahmezeitraum eine von der bezogenen Wassermenge unabhängige, einma- lige Pauschalgebühr in Höhe von 186,92 Euro zzgl. gesetzl. MwSt. nach Maßgabe des § 73 b SGB V i. d. F. 3 zu bezahlen; §§ 4 und 5 gelten nicht. eine Verbrauchsgebühr nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zu be- zahlen; § 3 gilt nicht. (2) Der Anschlussnehmer ist weiter verpflichtet, dem Stadtwerk für die Herstellung des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)Anschlusses eine einmalige Vergütung in Höhe von 90,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. zu bezahlen. Der An- spruch auf Vergütung entsteht mit der betriebsfertigen Herstel- lung des Anschlusses und wird nach Entstehung sofort fällig. Die beitretende Betriebskrankenkasse Vergütung wird vom Stadtwerk zusammen mit der Gebühr nach Absatz 1 gegenüber dem Anschlussnehmer einseitig durch Bescheid abgerechnet. Der Anspruch des Stadtwerks auf Zahlung der Vergütung verjährt in vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. § 3 Pauschalgebühr (1) Die Pauschalgebühr entsteht in voller Höhe mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Das Stadtwerk setzt die Pauschalgebühr gegenüber dem An- schlussnehmer einseitig durch Gebührenbescheid fest und for- dert sie zur Zahlung an. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für die Festsetzung der Gebühr gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr ent- standen ist. § 4 Verbrauchsgebühr (1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Stadtwerk für den Bezug von Trinkwasser Verbrauchsgebühren zu bezahlen. Die Ver- brauchsgebühr entsteht mit jedem Bezug von Trinkwasser. Sie wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Es gelten die aktuellen Ver- brauchsgebühren gemäß § 10 BGS-WAS vom 01.01.2021. (2) Der Wasserverbrauch wird durch einen geeichten Wasserzähler des Stadtwerks festgehalten. Der Wasserverbrauch wird vom Stadtwerk geschätzt, wenn a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder b) der Zutritt zum Wasserzähler oder Krankenkasse dessen Ablesung nicht er- möglicht wird, oder c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasser- zähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Verbrauchsgebühren werden nach Ende des Entnahmezeitraums abgerechnet. Das Stadtwerk setzt die Gebühren gegenüber dem Anschlussnehmer einseitig durch Gebührenbescheid fest und for- dert sie zur Zahlung an. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für die Festsetzung der Gebühren gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr ent- standen ist. § 5 Wasserzähler (1) Der Wasserzähler ist Eigentum des Stadtwerks. Das Stadtwerk stellt dem Anschlussnehmer den Wasserzähler für die Dauer des Wasserbezugs zur Verfügung. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Wasserzähler nicht abhandenkommt oder beschädigt wird. Weiter ist der Anschlussnehmer verpflichtet, den Wasserzähler nicht zu manipulieren und vor Abwasser, Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (3) Der Anschlussnehmer haftet dem Stadtwerk im Falle des Abhan- denkommens, der Beschädigung und der Manipulation des Was- serzählers für entstandene Schäden. (4) Der Anschlussnehmer hat für jeden Fall des Verstoßes gegen einer anderen Kassenart beabsich- tigtder Verpflichtungen nach Absatz 2 an das Stadtwerk eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 150,00 Euro zu bezahlen. Die Vertrags- strafe wird jeweils sofort fällig. Der Anschlussnehmer unterwirft sich gegenüber dem Stadtwerk hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung verwirkter und fälliger Vertragsstrafen in Höhe der jeweils fälligen Vertragsstrafe der sofortigen Vollstreckung aus dieser Sondervereinbarung in sein Vermögen gemäß Art. 61 BayVwVfG § 6 Standrohr (1) Das Stadtwerk stellt dem Anschlussnehmer bei Bedarf ein Stan- drohr zur Wasserentnahme zur Verfügung. Das Standrohr ist Ei- gentum des Stadtwerks. (2) Auf das Standrohr findet § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend Anwen- dung. § 7 Auflagen; Prüfungs- und Kontrollrechte (1) Das Stadtwerk behält sich vor, durch den Vertragsschluss mit nachträglich Auflagen für die Was- serentnahme festzusetzen, sofern dies zum ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Trinkwassereinrichtung des Stadtwerks erforderlich ist. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Auflagen einzuhalten. (2) Werden Auflagen nicht eingehalten, hat das Stadtwerk das Recht, die Entnahme für bestimmte Zeit und auch dauerhaft zu untersa- gen. Der Anschlussnehmer ist im Falle einer Gemeinschaft Untersagung ver- pflichtet, die weitere Entnahme zu unterlassen. (3) Das Stadtwerk hat das Recht, die Entnahmestelle samt aller Anla- gen jederzeit – auch ohne vorherige Ankündigung – zu überprü- fen und zu kontrollieren. Mitarbeiter des Stadtwerks sind hierzu befugt, das Grundstück, auf dem die Entnahme erfolgt, und die auf dem Grundstück befindliche Anlagen zu betreten, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist. Ihnen sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Stadtwerk die wirksame Ausübung seines Betretungs-, Prüfungs- und Auskunftsrechts zu ermöglichen. § 8 Abwasser (1) Das bezogene und auf der Baustelle verwendete Trinkwasser ist Schmutzwasser im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext der EWS und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder darf ausschließlich in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. (2) Wird vom Anschlussnehmer eine Pauschalgebühr erhoben, fallen keine gesonderten Abwassergebühren an. Diese sind von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband der Pau- schale umfasst. (3) Werden vom Anschlussnehmer Verbrauchsgebühren erhoben, ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk Anschlussnehmer verpflichtet, Schmutzwassergebühren an das Stadtwerk zu bezahlen. Das Stadtwerk setzt die Schmutzwas- sergebühren gemäß den Regelungen der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als BGS-EWS gegenüber dem Anschlussnehmer durch Bescheid mit der Maßgabe fest, dass die Hälfte der an bezogenen Wassermenge als der hausärztlichen Versorgung Entwässe- rungseinrichtung zugeführt gelten. Die Schmutzwassergebühren werden zusammen mit den Verbrauchsgebühren abgerechnet. § 9 Kündigung (1) Diese Sondervereinbarung kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für das Stadtwerk liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn a) Auflagen vom Anschlussnehmer nicht eingehalten werden, die das Stadtwerk ihm auferlegt hat, oder b) die Ausübung von Betretungs-, Auskunfts-, Prüfungs- oder Kontroll- rechten, die dem Stadtwerk nach dieser Vereinbarung zustehen, vom Anschlussnehmer vereitelt oder erschwert wird, oder c) durch die Entnahme schädliche Folgen für die öffentliche Trinkwas- serversorgungseinrichtung hervorgerufen werden, die nicht durch Auflagen vermieden werden können, oder d) der Anschlussnehmer den Wasserzähler verliert, beschädigt oder manipuliert hat oder im Bezirk Verdacht steht, den Wasserzähler manipu- liert zu haben, oder e) der KVB teilnehmenden AllgemeinärzteAnschlussnehmer das Standrohr verliert oder beschädigt, oder f) dem Stadtwerk die weitere Entnahme durch den Anschlussnehmer aus anderen betrieblichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Hausärzteverband übernimmt Das Stadtwerk hat das Recht, zur Abwendung konkreter Gefahren oder zur Vermeidung drohender Schäden die Kündigung auch vorab mündlich auszu- sprechen; in diesem Fall wird die Kündigung vom Stadtwerk schriftlich bestätigt. (3) Im Fall der Kündigung ist die Entnahme vom Anschlussnehmer unverzüglich einzustellen. Dies gilt auch im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten Fall einer Gemeinschaft i.S.vmündlich ausgesprochenen Kündigung des Stadtwerks. (4) Kündigungen beider Parteien sind darüber hinaus unter den Vo- raussetzungen des Art. 60 BayVwVfG möglich. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf 10 Haftung des Anschlussnehmers (1) Der Anschlussnehmer haftet dem Stadtwerk für alle im Zusam- menhang mit der Entnahme und Beseitigung entstandenen und entstehenden Schäden an Einrichtungen und Anlagen des Stadt- werks sowie für sonstige, Dritten entstehenden Schäden. (2) Der Anschlussnehmer verpflichtet sich ferner, das Stadtwerk von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die im Zu- sammenhang mit der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich Entnahme oder Beseitigung gegen das Stadtwerk geltend gemacht werden. § 11 Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu den in dieser Sondervereinbarung getroffenen Bestimmungen bestehen nicht. Solche bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. (2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Sondervereinba- rung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Sondervereinbarung un- beabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die HÄVG AG sowie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Sondervereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Be- stimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestim- mung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die HÄVG Rechenzentrum AG als Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Son- dervereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumFehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die HÄVG AG ist ein UnternehmenParteien sind verpflichtet, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge eine solche Bestimmung schriftlich zu bestätigen. (3) Streitigkeiten aus oder im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, Zusammenhang mit Ausnahme dieser Sonderver- einbarung werden der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär ausschließlichen Zuständigkeit der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband Ge- richtsbarkeit in Pfaffenhofen a. d. Ilm unterstellt. (4) Das Stadtwerk und der HÄVG wird Anschlussnehmer erhalten jeweils eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:gleichlautende Ausfertigung dieser Sondervereinbarung.

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Samples: Sondervereinbarung Über Den Bezug Von Trinkwasser Und Abwasserbeseitigung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH bietet im Rahmen des deutschen Gesund- heitssystems darProjekts „Kommunale THG-Bilanzie- rung und regionale Klimaschutzportale“ (KomBiReK) verschiedene Angebote zur kommunalen THG- Bilanzierung an. KomBiReK wird vom Europäischen Fond für Regionale Entwicklung (EFRE) und dem Land Rheinland-Pfalz gefördert. Projektende ist im Dezember 2022, eine Verlängerung des Angebots bis Ende 2025 wird angestrebt. Ein Ziel von KomBiReK ist die Entlastung der Kommunen bei der Erstellung ihrer Treibhausgas- und Energiebilanzen und die Etablierung der „Bilanzierungs-Systematik kommunal“ (BISKO) als einheitliche Methodik in Rheinland-Pfalz. Dies geschieht durch die Zugänge zur Bilanzierungssoftware „Klima- schutz-Planer“ des Klima-Bündnis e.V., sowie Nutzerschulungen, Support und Zurverfügungstellung von Daten des zentralen Energiewendemonitorings der Energieagentur Rheinland-Pfalz. Für eine be- stimmte Zahl von Altbilanzen kann auch bei der Überführung in die neue Methodik unterstützt oder ein Qualitätsmanagement der erstellen Bilanz durchgeführt werden. Im Gegenzug erhält die Energie- agentur Rheinland-Pfalz das Recht, die mit dieser Methodik erstellten Bilanzen und Standardberichte im Energieatlas zu veröffentlichen. BISKO erfüllt die Anforderungen an die THG-Bilanzierung gemäß der Kommunalrichtlinie 2019. Zu den berechtigten Nutzern zählen die Kommunen und Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz so- wie ihre beauftragten bzw. bevollmächtigten Mitarbeiter und Dienstleister. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Nutzungsgeber gestattet dem Nutzer die kostenlose Nutzung der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Angebote für ihre Kommune(n) und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Gebietskörperschaften für die Umsetzung vereinbarte Nutzungsdauer: Paket A Paket B Paket C Zugang zum Klimaschutz-Planer x Support zum Klimaschutz-Planer x (x) Nutzerschulung zum Klimaschutz-Planer x x Datenservice x x Unterstützung Altbilanzen x* Unterstützung Qualitätsmanagement x* * begrenztes Angebot Der Datenservice der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKVEnergieagentur steht generell jeder Kommune oder Gebietskörperschaft in Rheinland-OrgWG geschaffen Pfalz zur Verfügung (siehe Information HzVDatenservice im/für den Klimaschutz-VertragPlaner“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft der Energieagentur Rheinland-Pfalz vorliegenden Daten des Energiewendemonitorings können direkt im Sinne Klimaschutz-Planer hinterlegt werden. Die Vergrößerung des § 73b AbsDatenangebots wird angestrebt. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten In der Regel ist liegen die Daten auf Verbandsgemeindeebene aufgelöst vor. 🞎 Paket A – Zugänge zum Klimaschutz-Planer, Nutzerschulungen und Support zum Tool Ermöglicht die Erstellung einer THG-Bilanz für eine/mehrere Kommune(n) oder Gebietskörperschaft (z.B. eine besondere hausärztliche kreisfreie Stadt oder alle Verbandsgemeinden in einem Landkreis). Gewünscht ist die Bilan- zerstellung für ⃝ eine Kommune oder Gebietskörperschaft (hausarztzentrierteohne zugehörige Verwaltungseinheiten) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte eines Bündelzugangs für einen Landkreis Name des Landkreises und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG Ansprechpartner ⃝ als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumBündelzugang (z.B. Bilanz für einen Landkreis mit Bilanzen für jede Verbandsgemeinde oder eine Verbandsgemeinde mit allen Ortsgemeinden). Die HÄVG AG Nutzerschulungen beinhalten eine eintägige Präsenzschulung sowie ein vorbereitenden Onlinese- minar. Pro Halbjahr ist eine Schulung an wechselnden Orten in Rheinland-Pfalz vorgesehen. Für das Modul ,Potenziale und Szenarien‘ wird ein weiteres Onlineseminar angeboten. 🞎 Paket B – Nur Nutzerschulungen und Support zum Tool Paket B kann z.B. gewählt werden, wenn die Verwaltungseinheit bereits selbst eine Lizenz für den Kli- maschutz-Planer besitzt. Das Angebot umfasst die Teilnahme an einer Nutzerschulung und einge- schränkt auch die Möglichkeit, Fragen zum Tool zu stellen (Support). 🞎 Paket C – Erweiterte Unterstützung im Umgang mit Altbilanzen und Qualitätsmanagement 🛈 Dieses Angebot ist in der Anzahl begrenzt, die Verfügbarkeit muss daher im Vorfeld vom Nut- zungsgeber bestätigt werden. Bitte markieren Sie das vereinbarte Angebot: ⃝ Unterstützung bei der Einarbeitung einer Bilanz, die auf anderer Methodik beruhen (Stichwort „Altbilanzen“) ⃝ Qualitätsmanagement für die erstellte Bilanz. Während des Nutzungszeitraumes meldet der Nutzungsnehmer, zu welchem Zeitpunkt er das Angbot in Anspruch nehmen möchte. Der Nutzer erhält im Klimaschutz-Planer einen Kommunen-Account, bei mehreren Verwaltungseinhei- ten einen Bündel-Account, und damit den vollen Online-Zugang für seine Verwaltungseinheit(en) und kann alle Angebote der Software vollumfänglich nutzen. Der Zugang wird als Kommunen-Admin bzw. Bündel-Admin angelegt, so dass der Nutzer beliebig viele Einzelnutzer mit unterschiedlichen Rechten anlegen kann. Die Zugangsdaten dürfen nicht an externe Dritte weitergegeben werden. Der Nutzungsgeber erhält automatisch einen vollen Zugriff (Kommunen-Admin) auf den Bilanzraum der vom Nutzungsvertrag abgedeckten Verwaltungseinheit(en). Der Klimaschutz-Planer ermöglicht u.a. • Erstellung einer THG-/Endenergiebilanz für eine/mehrere Verwaltungseinheit(en) nach der bun- deseinheitlichen Bilanzierungs-Systematik kommunal (BISKO, relevant für Förderung durch NKI) • Berechnung des eigenen, territorialen Strommix (relevant für Konzepterstellung, Maßnah- mendefinition und Monitoring) • Nutzung des Potenzial- und Szenarienmoduls nach Teilnahme an der entsprechenden Schulung • Benchmarkbereich mit Indikatoren zur Zielerreichung bestimmter Maßnahmen • Ausgabe eines Standardberichtes • Territorial-Bilanz nach BISKO (Verwendung Bundesstrom-Mix) • Eingabe lokaler Netze und Erneuerbarer-Energien-Anlagen (Berechnung lokaler Strommix) • Standardbericht des Klimaschutz-Planers (pdf-Datei). Der Nutzungsgeber ist berechtigt, Eingabedaten aus dem Klimaschutz-Planer zu exportieren und im Rah- men des Energiewendemonitorings zu nutzen und datenschutzkonform zu veröffentlichen. Dabei han- delt es sich vor allem um Daten aus dem Wärme- und Verkehrsbereich (Nahwärmenetze, …), die für das Monitoring der Wärme- und Verkehrswende relevant sind und zudem zur Weiterentwicklung des Ange- botes für die Kommunen dienen. Falls Sie damit nicht einverstanden sind, bitte diesen Abschnitt strei- chen. Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Vereinbarung (siehe unter § 9 Daten des Nutzers). Die Nutzungsdauer beträgt maximal 12 Monate. Sie beginnt mit der Freischaltung des Zugangs zum Ac- count der Verwaltungseinheit im Klimaschutz-Planer (Paket A) bzw. Inanspruchnahme der ersten Schu- lung (Paket B). Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Will die Gemeinde/Gebietskörperschaft ihre Bi- lanz fortschreiben oder weitere Nutzerschulungen besuchen, ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem neuer Nutzungsvertrag zu schlie- ßen. Beim Wiederaufleben der Zugänge werden die Hausärzteverbände bei Daten von bereits erstellten Bilanzen wieder hinter- legt. Ein eigenes Backup der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmtDaten wird dennoch empfohlen. Der Hausärzteverband ist Aktionär Support zu Klimaschutz-Planer und Bilanzierung durch die Energieagentur Rheinland-Pfalz wird für die Nutzungsdauer gewährt (maximal bis zum 22.12.2022, bisheriges Projektende). Die Kommunikation erfolgt vornehmlich schriftlich über folgende Email-Adresse xxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxx.xxx.xx Ansprechpartner: Xx. Xxxxxxxx Xxxxx (Projektleitung), Xxxxxx Xxxxxx (Projektmitarbeiterin) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der HÄVGSchriftform. Zwischen dem Hausärzteverband Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Nutzer (Kommune) Ansprechpartner Anschrift Telefon Mailadresse(n) Nutzungsbeginn 1) Verwaltungseinheit Gemeindeschlüssel 2) Bilanzjahr 1), 3) Dienstleister (Name und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Email)

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Samples: Nutzungsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenGopass-Programms werden gemäß Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik von der Gesellschaft Tatry mountain resorts, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absichta. s., mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur dem Sitz in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 000 00 Xxxxxxxxx Mikuláš, ID: 31 560 636, eingetragen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Handelsregister des Amtsgerichts Žilina, Abteil: Sa, Einlage Nr.: 62/L (nachfolgend im Folgenden nur KVBTMR, a. s.“) weiter optimiert herausgegeben. 1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gopass-Programms (im Folgenden nur „AGB“) regeln die Rechte und den gesetzgeberischen Vorgaben Pflichten zwischen einzelnen Klienten und TMR, a. s. im Rahmen des GKVGopass-OrgWG angepasst Programms, vor allem Bedingungen beim Herausgeben von Gopass-Karten, deren Nutzung, Bedingungen beim Einkauf von Dienstleistungen im Onlineshop des Gopass-Programms, die Sammlung von Treuepunkten und deren Einlösung gegen verschiedene Vorteile im Rahmen des Onlineshops des Gopass-Programms und in Einrichtungen und Anlagen von TMR, a. s. und Geschäftspartnern von TMR, a. s. 1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gopass-Programms regeln auch die Beziehungen zwischen Vertragsparteien einzelner im Onlineshop abgeschlossenen Entfernungskaufvereinbarungen, und zwar auf xxx.xxxxxx.xx – beim Einkauf von Produkten und Dienstleistungen, die in der Slowakei verwendet werden. Ziel , zwischen TMR, a. s. als Verkäufer und einzelnen Programm-Mitgliedern als Käufern, auf xxx.xxxxxx.xx – beim Einkauf von Produkten und Dienstleistungen, die in Österreich verwendet werden, zwischen Mölltaler Gletscherbahnen Gesellschaft mbH als Verkäufer und einzelnen Programm- Mitgliedern als Käufern, auf xxx.xxxxxx.xx – beim Einkauf von Produkten und Dienstleistungen, die in der beitretenden BetriebskrankenkasseTschechei verwendet werden, (außer Golfprodukten und -dienstleistungen und Produkten von Hurricane Factory Praha) zwischen XXXXXX, a. s. mit dem Sitz in: Špindlerův Xxxx 000, 000 00 Xxxxxxxxxx Xxxx, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx, ID: 24166511, eingetragen im Handelsregister des Hausärzteverbandes Kreisgerichts Hradec Králové, unter der Aktennummer: B 3175, als Verkäufer und einzelnen Programm-Mitgliedern als Käufern, auf xxx.xxxxxx.xx - beim Einkauf von Golfprodukten und -dienstleistungen, die in der Tschechei verwendet werden, und Einkauf von Produkten und Dienstleistungen von Hurricane Factory Praha, die in der Tschechei verwendet werden, zwischen TMR CR, a. s., mit dem Sitz in: Xxxxxxxx 00/00, Xxxxxx, 186 00 Prag 8, Tschechische Republik, ID: 068 71 917, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts in Prag unter der Aktennummer: B 23258, als Verkäufer und einzelnen Programm- Mitgliedern als Käufern, und auf xxx.xxxxxx.xx - beim Einkauf von Produkten und Dienstleistungen, die in Polen verwendet werden, zwischen SZCZYRKOWSKI OŚRODEK NARCIARSKI S.A mit dem Sitz in: Xxxxxxxxxx 00, 00-000 XXXXXXX, Xxxxx, ID/REGON: 072818322, eingetragen in Krajowy Rejester Sadowy, Sad Rejonowy v Bielsku-Bialej, KRS Nummer: 0000140818 als Verkäufer und einzelnen Programm- Mitgliedern als Käufern. 1.4 Das Hauptziel des Gopass-Programms ist Extra-Vorteile für Stammkunden von Einrichtungen und Anlagen von TMR, a. s. anzubieten, die sie nach eigenem Ermessen im Onlineshop des Gopass- Programms, in Einrichtungen von TMR, a. s. und in Einrichtungen der Geschäftspartner von TMR, a. s. verwenden können. 1.5 Das Gopass-Programm beruht auf dem Prinzip des Einkaufs ausgewählter Produkte und Dienstleistungen von TMR, a. s. und Geschäftspartnern von TMR, a. s. durch Mitglieder des Gopass- Programms zu vorteilhaften Bedingungen und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzVSammlung und Nutzung von Extra-Partner“) Vorteilen. 1.6 Alle Akzeptanzstellen, wo Programmmitglieder ihre Vorteile, Rabatte und Programm-Dienstleistungen 1.7 Die Liste aktueller Rabatte, Vorteile und Dienstleistungen einschließlich der Bedingungen deren Nutzung ist eine flächendeckendein aktuellen Preislisten der Produkte und Dienstleistungen in markierten Einrichtungen von TMR, leitlinienorien- tierte a. s. und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung Einrichtungen der Geschäftspartner von TMR, a. s. sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung im Onlineshop des Gopass-Programms zu finden. 1.8 Für Geschäftspartner von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage TMR, a. s. werden für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. Zwecke dieser AGB juristische oder natürliche Personen gehalten, die eine spezielle Vertragsbeziehung mit TMR, a. s. als Betreiber des GKVGopass- Programms haben und gemäß entsprechenden Rechtsvorschriften den Programm-OrgWG geschaffen Mitgliedern Produkte oder Dienstleistungen und Rabatte gewähren können (im Folgenden nur HzV-VertragGeschäftspartner von TMR, a. s.“). Das aktuelle Verzeichnis der Geschäftspartner von TMR, a. s. ist auf xxx.xxxxxx.xx/xxx.xxxxxx.xx/xxx.xxxxxx.xx zu finden. Kein Vertrag zwischen TMR, a. s. und den Geschäftspartnern von TMR, a. s. ist den Mitgliedern des Gopass-Programms und der Öffentlichkeit zugänglich. Alle Einzelheiten in den Verträgen unterliegen der Geheimhaltung. 1.9 Die beitretende Betriebskrankenkasse Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gopass-Programms beziehen sich im ganzen Umfang auf die 2 MITGLIEDSCHAFT IM GOPASS-PROGRAMM UND MITGLIEDER DES GOPASS-PROGRAMMS 2.1. Jede natürliche Person, die unten genannte Bedingungen der Mitgliedschaft im Gopass-Programm erfüllt, kann zum Gopass-Programm beitreten. Die Mitgliedschaft im Gopass-Programm ist nicht zugänglich für juristische Personen (z.B. Handelsgesellschaften) und Unternehmer, die gemäß Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über Gewerbetätigkeit (Gewerbegesetz) in der Fassung späterer Vorschriften oder Krankenkasse anhand anderer Berechtigungen ihre Unternehmen betreiben. 2.2 Für die Teilmitgliedschaft im Gopass-Programm - Registrierung in der Slowakei muss man: 2.2.1 ein Anmeldeformular ausfüllen und unterschreiben, und zwar: 2.2.1.1 in einer anderen Kassenart beabsich- tigtUnterkunftseinrichtung von TMR, durch a. s.; 2.2.1.2 in einer Unterkunftseinrichtung, die eine Vertragsbeziehung mit TMR, a. s. haben, oder 2.2.2 sich an Automaten-Verkaufsstellen (Gopass Point/ Gopass Ticket) in einzelnen Gebieten von TMR, a. s. und im Wasserpark Bešeňová registrieren; 2.2.3 eine Registrierungs-SMS mit der Nummer einer noch nicht registrierten Gopass-Karte schicken; 2.2.4 sich auf xxx.xxxxxx.xx registrieren. 2.3 Für die Teilmitgliedschaft im Gopass-Programm - Registrierung in der Tschechischen Republik muss man: 2.3.1 ein Anmeldeformular ausfüllen und unterschreiben, und zwar: 2.3.1.1 in einer Unterkunftseinrichtung, die eine Vertragsbeziehung mit TMR, a. s. oder mit Geschäftspartnern von TMR, a. s., oder mit ausgewählten Vertragsreiseveranstaltern/Reisebüros hat; 2.3.2 eine Registrierungs-SMS mit der Nummer einer noch nicht registrierten Gopass-Karte schicken; 2.3.3 sich an Automaten-Verkaufsstellen (Gopass Point/ Gopass Ticket) in einzelnen Gebieten von XXXXXX, a. s. registrieren; 2.3.4 sich auf xxx.xxxxxx.xx registrieren. 2.4 Für die Teilmitgliedschaft im Gopass-Programm - Registrierung in Polen muss man:: 2.4.1 ein Anmeldeformular ausfüllen und unterschreiben, und zwar: 2.4.1.1 in einer Unterkunftseinrichtung, die eine Vertragsbeziehung mit TMR, a. s. oder mit Geschäftspartnern von TMR, a. s., oder mit ausgewählten Vertragsreiseveranstaltern/Reisebüros hat; 2.4.2 eine Registrierungs-SMS mit der Nummer einer noch nicht registrierten Gopass-Karte schicken; 2.4.3 sich an Automaten-Verkaufsstellen (Gopass Point/ Gopass Ticket) in einzelnen Gebieten von SON registrieren; 2.4.4 sich auf xxx.xxxxxx.xx registrieren. 2.5 Für die Vollmitgliedschaft im Gopass-Programm muss man sich auf xxx.xxxxxx.xx/xxx.xxxxxx.xx/xxx.xxxxxx.xx registrieren und den Vertragsschluss AGB sowie der Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Registrierung zum Zweck der Verwaltung der Mitgliedschaft im Gopass-Programm notwendigen Umfang zustimmen. 2.6 Für die Zwecke des Gopass-Programms werden Mitglieder des Gopass-Programms wie folgt definiert: 2.6.1 Hauptbenutzer – natürliche Person älter als 15 Jahre mit einer Gemeinschaft Vollmitgliedschaft/Teilmitgliedschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit Gopass-Programm und einem Hauptkonto im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband Gopass- Programm; 2.6.2 Untergeordneter Benutzer – natürliche Person mit einer Vollmitgliedschaft/Teilmitgliedschaft im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft Gopass-Programm durch Registrierung von einem Hauptbenutzer oder durch persönliche Registrierung und mit einem untergeordnetem Konto im Sinne des § 73 b AbsGopass-Programm. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte (der an der hausärztlichen Versorgung Hauptbenutzer sowie Untergeordneter Benutzer im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Folgenden nur „Mitglied des Gopass- Programms“)

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darPRG Propylenpipeline Ruhr GmbH & Co. KG ("PRG") betreibt eine Rohrfernleitungsanlage zum Transport von Propylen deren Zweck der Transport und die Verteilung von Propylen zwischen den Standorten der petrochemischen Industrie im Ruhrgebiet ist ("PRG- Leitungsnetz"). Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenAnschluss an das PRG-Leitungsnetz erfolgt über lokale Messstationen auf dem Gelände der angeschlossenen Unternehmen der petrochemischen Industrie. Bei Planung, indem er Erstellung und Betrieb der Messstationen sind von den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Angeschlossenen die jeweils anwendbaren Gesetzesvorschriften und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive technischen Richtlinien zu beachten und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absichtumzusetzen, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Deutschland z. B. gemäß: - Rohrfernleitungsverordnung (nachfolgend „KVB“RohrFLtgV) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte - Technische Regel für Rohrfernleitungen (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“TRFL). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Allgemeinen Durchleitungsbedingungen (ADB) der PRG regeln die Einlieferung und Abnahme von Propylen in die im Sinne des § 73b AbsRuhrgebiet gelegene Propylenpipeline. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit iIm nachfolgenden Vertragstext Rahmen der Regularien werden der Zugang und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund Transport von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Propylen zugunsten aller potenziellen Nutzer im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumReservierungsprozesse für Transportkapazitäten sichergestellt. Die HÄVG AG ist ein UnternehmenAnwendung dieser ADB trägt Sorge für eine Gleichbehandlung aller Transportnachfrager bei auftretenden Engpässen. Gleichzeitig stellt die Anwendung dieser ADB die erforderliche Planungsgenauigkeit und Planungssicherheit aller Transportkunden und des Betreibers im Rahmen der vorgenannten Prinzipien sicher. Die ADB dienen auch der langfristigen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände wirtschaftlich tragfähigen Ausrichtung des Systems. Sollten sich bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- genwortlautgetreuen Anwendung dieser ADB Auslegungsprobleme ergeben, mit Ausnahme ist die Auslegung auf die bestmögliche Verwirklichung der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:oben genannten Prinzipien auszurichten.

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Samples: Allgemeine Durchleitungsbedingungen

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Unter Beibehaltung der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet institutionellen und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung inhaltlichen Eigenständigkeit aller am Notfallverbund beteiligten Institutionen (im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“Folgenden: Teilnehmer) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben besteht die Zielsetzung des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenNotfallverbundes darin, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte bestehenden Ressourcen (Personal und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Sachmittel) im Rahmen dieses HzV-Vertrages der jeweiligen Möglichkeiten in einem eventuell eintretenden Notfall zum Schutz des Kulturgutes zusammenzuschließen und die tragenden Rechte zu leistenden Aufgaben in gegenseitiger Unterstützung zu bewältigen. Ein weiteres wichtiges Ziel des Notfallverbundes ist die wechselseitige Unterstützung in allen Fragen der Prävention, die Pflege der Kontakte untereinander und Pflichten zu den für den Kulturgutschutz verantwortlichen Aufgabenträgern und Behörden. Dazu gehören auch die Aufstellung und Pflege einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG Notfalldatenbank sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumFestlegung und Pflege einer Alarmierungsstruktur. Der Notfallverbund setzt sich aus den in der Anlage aufgeführten Teilnehmern zusammen. Der Notfallverbund ist offen für weitere Teilnehmer. (1)Die Teilnehmer erarbeiten jeweils für sich objektbezogene Gefahrenabwehrpläne, welche in die Gefahrenabwehrpläne Kulturgutschutz und bei Bedarf in die Katastrophenschutzpläne der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover einfließen. Die HÄVG AG ist Teilnehmer schreiben diese Gefahrenabwehrpläne fort und stellen sie der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover zur Verfügung. Mindestinhalt der Gefahrenabwehrpläne sind: • Feuerwehreinsatzplan nach Maßgabe der Feuerwehr Hannover für Objekte in der Landeshauptstadt Hannover bzw. Feuerwehrplan nach DIN 14095 für Objekte in der Region Hannover, ggf. ergänzt durch spezielle Vorgaben der zuständigen Kommune; • ein UnternehmenKernblatt, das welches Besonderheiten hinsichtlich der Lagerbedingungen des jeweiligen Kulturguts, besondere Gebäudeprobleme, Lagerungsorte etc. beschreibt; • Angaben zu besonders schützenswerten Bereichen und/oder zur Kennzeichnung von besonders schützenswertem Kulturgut nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Vorgaben des Notfallverbundes; • eine Liste mit den im Sinne Notfall im Haus des Teilnehmers zur Verfügung stehenden Hilfskräften und ggf. Angabe deren besonderer (z. B. restauratorischer) Qualifikationen. (2)Die Teilnehmer führen gemeinsam theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen durch. (3)Im Notfall leisten die Teilnehmer gegenseitige unentgeltliche personelle und technische Hilfe, sofern ihrerseits entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Hierüber entscheidet der jeweils helfende Teilnehmer. Diese Entscheidung ist seitens der anderen Teilnehmer nicht angreifbar. Die Hilfe betrifft insbesondere: • die Bergung und Sicherung des betroffenen Kulturgutes nach einem Brand- oder sonstigen Schadensfall sowie • die Bereitstellung von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird Ausweichdepotflächen für eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Überbrückungszeit.

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Samples: Vereinbarung Über Die Gegenseitige Unterstützung in Notfällen

Präambel. 1.1 Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darI.B.E. Institut für betriebliches Entgeltmanagement GmbH, Xxxxxxxxx. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten00-00, indem er 00000 Xxxxxxx (I.B.E. GmbH), vertreten durch die Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxx, bietet den Patienten bei Verkauf und die Einlösung von Xxxxxxxxxxx („I.B.E. PRIME COUPON“) nach Maßgabe dieser AGB an. Diese Gutscheine werden den Endnutzern durch das Unternehmen in einem digitalen Benefit Portal der Inanspruchnahme I.B.E. GmbH bereitgestellt. 1.2 Für die Bestellung der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination I.B.E. PRIME COUPON gelten die „Bedingungen für die Bestellung von Gutscheinen“ in Teil II der Versorgung AGB. 1.3 Für die Einlösung der Patienten gewährleistet. I.B.E. PRIME COUPON gelten die „Bedingungen für die Einlösung von Gutscheinen“ in Teil III der AGB. 1.4 Die Vertragspartner wollen vor I.B.E. GmbH eröffnet zu diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre AbsichtZweck für jeden PRIME COUPON Nutzer ein eigenes digitales Benefit Portal („Benefit Portal“), mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenindividuellen Zugangsdaten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Mittels dieses Benefit Portals kann das Unternehmen Endnutzern Gutscheine zukommen lassen, so dass jeder Endnutzer über seine Gutscheine uneingeschränkt wirtschaftlich verfügen kann und diese Gutscheine im Bezirk Einlöse- Portal gegen Akzeptanzpartner-Gutscheine einlösen kann. 1.5 Jeder Gutschein enthält zur eindeutigen Identifizierung eine individuelle Gutschein- Kontrollnummer. Mit dem Erwerb der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Gutscheine wird ein Anspruch auf Einlösung gegen Gutscheine der Einlöse-Partner der I.B.E. GmbH begründet, dabei entspricht der Nennwert eines Gutscheins dem Nennwert eines Gutscheins eines Einlöse-Partners des I.B.E. GmbH. Die volle Höhe des Nennwertes des eingelösten Gutscheins wird dabei vom Gesamtwert der im Benefit Portal angesammelten Gutscheine abgezogen, bis die verfügbaren Gutscheine im Benefit Portal aufgebraucht sind. 1.6 Alle Vereinbarungen, die zwischen der I.B.E. GmbH und dem Unternehmen im Zusammenhang mit einer Bestellung getroffen werden, sind in diesen AGB, einem Bestellformular oder einem Dienstleistungsvertrag, der Datenschutzerklärung und einer etwaigen Auftragsbestätigung der I.B.E. GmbH (nachfolgend insgesamt KVBVertragstext“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel niedergelegt. 1.7 Die Angebote der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten I.B.E. GmbH richten sich ausschließlich an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss Unternehmen mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder Niederlassung in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Deutschland.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar► vgl. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenArt. 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetArtikel 2a Landesverfassung Baden-Württemberg Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Grundlagen für die gesetzgeberischen Bemühungen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Öffentlichen Dienst bilden unter anderem - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behin- derungen - UN-Behindertenrechtskonvention - das Bundesteilhabegesetz (BTHG) - das Sozialgesetzbuch IX Teil 1 und Teil 3 - Landesverfassung (LV) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung - Landes- Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) - das Landesbeamtengesetz (LBG) mit der VwV des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) - die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte -ArbeitszeitVO) - die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellun- gen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellun- gen) Ziel der Inklusionsvereinbarung ist es, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den vorgenannten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und für Fragen des schuli- schen Alltags zu konkretisieren. Mit der Inklusionsvereinbarung wird ein aktiver Beitrag zur In- klusion im Arbeitsleben geleistet. Die dauerhafte berufliche Inklusion behinderter Menschen ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit zugleich eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Das berufliche Fortkommen und der Aufstieg schwerbehinderter Menschen werden unterstützt und gefördert. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwi- schen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zu- sammenarbeit zugeführt. Schwerbehinderte Menschen, die im Geltungsbereich dieser Vereinbarung beschäftigt sind bzw. sich um eine Einstellung bewerben, dürfen darauf vertrauen, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung keine Nachteile und Ausgrenzungen erwachsen. Die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenInklusionsvereinbarung dient ferner der Prävention. Sie erklären ihre Absichtsoll dazu beitra- gen, mit diesem Vertrag gemeinsam dass sich der Gesundheitszustand der behinderten Menschen stabilisiert bzw. die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenAus- wirkungen der Behinderung abgemildert werden. Durch diesen Vertrag Auch soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Prävention eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. ► vgl. Ziffer 1.1, 1.2 SchwbVwV Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten gemäß § 85 Absatz 2 und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden3 SGB IX und § 151 Absatz 4 SGB IX für schwerbehinderte Lehrkräfte. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 73b Absdie- ser Inklusionsvereinbarung sind auch schwerbehinderte pädagogische Assistentinnen und pä- dagogische Assistenten sowie Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40, so- fern Letztere nicht ausgenommen sind. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Die Regelungen zur Unterrichtsverpflichtung, zum Stundenplan und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch zum Deputat sind auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten schwerbehinderten pädagogischen Assistentinnen und pädagogischen Assistenten sinnge- mäß anzuwenden. Ausnahmen sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:jeweiligen Gliederungspunkten genannt.

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Samples: Inklusionsvereinbarung

Präambel. Der Betreiber betreibt einen 9-Loch-Golfplatz mit Übungsgelände sowie Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäude. In Ausübung dieses Rechtes schließt der Betreiber nachfolgenden Spielberechtigungs- Vertrag: Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Spielberechtigung auf dem Golfplatz in Cleebronn durch den SB. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darSpielberechtigung gilt jeweils nur für eine Person und zwar nur für den SB. Sie ist nicht übertragbar, insbesondere sind Pfändung oder Abtretung vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Der Hausarzt Betreiber gewährt dem SB – neben weiteren Spielberechtigten - das höchstpersönliche Recht, auf der Golfanlage in Cleebronn (mit 9 Spielbahnen und Übungsflächen) Golf zu spielen, gemäß der Haus- und Nutzungsordnung sowie den Platzregeln in der jeweils gültigen Fassung. Zur Durchführung von Turnieren und Clubveranstaltungen ist der Betreiber berechtigt, die Nutzung der Golfanlage teilweise dem Golfclub Cleebronn e.V. zu übertragen (siehe jeweiligen Jahres-Turnierkalender). Das Spielrecht des SB kann daher aufgrund der Durchführung von Turnieren, Sonderveranstaltungen oder ähnlichem beeinträchtigt werden. Die Spielgebühr wird vom SB für die jährliche Pflege und Unterhaltung der Golfanlagen durch die Betreibergesellschaft, für die jährliche Ausübung des Spielrechts gemäß der Haus-, Platz- und Spielordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der SB nimmt zur Steuerung Kenntnis, dass die Golfanlage nicht ganzjährig im ordentlichen Spielbetrieb nutzbar ist. Die witterungsbedingte Nichtnutzbarkeit der Golfanlage liegt entsprechend im Verwendungsrisiko des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenSB. Der Golfsport ist ein Spiel in der Natur. Damit ist die Haftung für Bespielbarkeit des Golfplatzes und der Übungsflächen vertragsgemäß ausgeschlossen, indem er es sei denn, die Unbespielbarkeit des Platzes oder der Übungsflächen ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Betreibers zurückzuführen. Dies gilt ebenso für die vorübergehende Nichtnutzbarkeit der Golfanlage infolge von sonstigen Ereignissen „höherer Gewalt“ und/oder darauf beruhenden behördlichen Maßnahmen, die weder der Betreiber noch die Mitglieder zu vertreten haben (z.B. Streik, Hochwasser und sonstige Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Quarantäneanordnungen, Wildtierschäden oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen (z.B. auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes). Dies gilt auch, wenn z.B. die Epidemie bzw. Pandemie den Patienten bei Parteien bereits bekannt ist, aber die Maßnahmen, die zu Einschränkungen oder zur Schließung des Golfbetriebs führen, noch andauern oder erneut behördlich angeordnet werden. Die von dem Betreiber festgesetzten Gebühren oder Preise für spezielle Dienst- und sonstige Leistungen, insbesondere für Übungsbälle, Trainerstunden, Turniergelder, Garderobenschränke, Unterstellplätze für Golfwagen und Akkus, gemietete Ausrüstungsgegenstände und ähnlichem, sind von diesem Vertrag nicht erfasst und vom SB in jedem Fall der Inanspruchnahme gesondert zu bezahlen. Der SB hat folgende ausdrückliche vertragliche Pflichten: — Zur Nutzung des 9-Loch Platzes ist die Vorlage einer DGV-Platzreife oder eines Handicap-Nachweises zwingend erforderlich; — Einhaltung der differenzier- ten Versorgungsangebote Golfetikette und der Golfregeln; — Zahlung der jeweiligen Jahresspielgebühr an den Betreiber; — Einhaltung der vom Betreiber aufgestellten Haus- und Nutzungsordnung; insbesondere Startzeit-Regelung und Anmeldung vor Rundenbeginn. Der Vertrag beginnt am [ ] und läuft bis zum [ ]. Das Spielrecht kann bereits ab sofort kostenfrei genutzt werden. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um 12 Monate, endet jedoch spätestens am 31.12.2035. Der SB erhält die Option, falls nach Ablauf dieses Vertrages der Golfplatz vom Betreiber weiter betrieben wird, seine Spielberechtigung zu den dann vom Betreiber festgesetzten Bedingungen zu verlängern. Im Falle einer Kündigung sind die Spielberechtigungsplakette und der DGV-Ausweis spätestens an dem Tag, an dem der Vertrag endet, vom SB an den Betreiber zurück zu geben. Sofern der DGV Ausweis nicht zurückgegeben wird, schuldet der SB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Spielgebühr bis zur Rückgabe des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination DGV- Ausweises, längstens für die Dauer der Versorgung der Patienten gewährleistetGültigkeit des DGV Ausweises. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt Nutzungsentschädigung wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage entsprechend anteilig für die Umsetzung Zeit bis zur Rückgabe bzw. längstens jedoch bis zum Ablauf der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. Gültigkeit des GKVDGV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)Ausweises berechnet. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne Kündigung des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein Spielrechtsrechtsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindTextform. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der SB verpflichtet sich, an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als den Betreiber für das gewährte Spielrecht je Vertragsjahr folgende Spielrechtsgebühren zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgendebezahlen:

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Samples: Spielberechtigung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des Das Zweite Deutsche Fernsehen – nachfolgend ZDF genannt – und die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V. – nachfolgend Pro- duzentenallianz genannt – setzen mit dieser Vereinbarung die Tradition der bisherigen erfolgreichen Zusammenarbeit im Bereich der Dokumentationen fort und regeln erstmalig vertragliche Eckpunkte für Dokumentationen. Das ZDF und die Produzentenallianz bekräftigen dabei ihr gemein- sames Ziel, die langjährige Partnerschaft zwischen ZDF einerseits und den deutschen Gesund- heitssystems darProduzenten andererseits zu stärken. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Mit dieser Vereinbarung werden die bisherigen fairen und ausgewo- genen Vertragsbedingungen zu ZDF-Auftragsproduktion im Bereich der Inanspruchnahme Dokumentationen festgeschrieben und fortentwickelt. Sie stellen gleich- zeitig ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination Ver- wertungsrechte im Sinne der Versorgung der Patienten gewährleistetProtokollnotiz zum 12. Rundfunkänderungs- staatsvertrag sicher. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes vom ZDF und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch Produzentenallianz gemeinsam erarbeiteten Regelungen bilden die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung vertragliche Zusam- menarbeit zwischen dem ZDF und den Mitgliedern der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)Produzentenallianz. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenartenvorliegenden Eckpunkte gelten nur für vollfinanzierte Dokumentat- ionen, die diesem HzVnicht als Doku-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, Drama in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werdenPräambel zur Eckpunkteverein- barung Produzentenallianz/ ZDF vom 27. Dies vorangestellt09. 2010, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Fußnote 1, einzuordnen sind und eine Sendeformatlänge von mindestens 30 Minuten aufweisen.

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Samples: Eckpunkte Der Vertraglichen Zusammenarbeit Für Durch Das ZDF Vollfinanzierte Dokumentationen

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darDer Stadt Königslutter obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 96 Niedersächsi- schen Wassergesetz (NWG) im Stadtgebiet der Stadt Königslutter, der WEB obliegt die Auf- gabe der Abwasserbeseitigungspflicht im Stadtgebiet von Wolfsburg und in der Samtgemein- de Boldecker Land. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenAuf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung besteht eine enge Übereinstimmung der techni- schen Anlagen. Das Abwasser der Stadt Königslutter aus der Kläranlage Schoderstedt wird zum Teil landwirtschaftlich wiederverwertet, indem er den Patienten bei ebenso wie das im Klärwerk der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetWEB auf dem Standort Brackstedt-Stahlberg gereinigte Abwasser. Die Vertragspartner wollen vor Stadt Königslutter und die WEB sind sich einig, dass eine gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung sinnvoll und zum Wohle und Nutzen der Bevölkerung ist. Aus diesem Hintergrund Grund überträgt die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Stadt Königslutter die bisher ihr obliegende Aufgabe der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Abwasserbesei- tigung im Bezirk Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Stadt Königslutter auf die Wolfsburger Entwässerungsbetriebe AöR. Die Stadt Königslutter überträgt und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdendie WEB übernimmt die Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Königslutter gemäß § 5 Abs. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)1 Satz 1 NKomZG. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch Abwasserbeseitigung erfolgt nach den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetz und des NWG.. Die Stadt Königslutter überträgt das Anlagevermögen der Entwässerungsanlagen kostenfrei auf die WEB. Es gelten die Buchwerte des Anlagevermögens als tatsächliches Vermögen. Die Stadt Königslutter überträgt die zur Aufgabenerledigung erforderlichen Rechte auf die WEB. Die Stadt Königslutter überträgt der WEB gemäß § 73b 5 Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit 2 NKomZG die Befugnis, Satzungen im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein Bereich der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch Abwasserbeseitigung zu erlassen. Für den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband Erlass der Satzungen ist ein Zustimmungsbeschluss des Rates der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumStadt Königslutter erforderlich. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Stadt Königslutter stellt der WEB die Hausärzteverbände bei für die Durchführung der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b AbsAbwasserbeseitigung erfor- derlichen öffentlichen Verkehrsflächen kostenlos zur Nutzung zur Verfügung. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeAbwasserbeseitigung auf dem Gebiet der Stadt Königslutter beinhalten ins- besondere folgende Teilaufgaben:

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Samples: Zweckvereinbarung Über Die Übertragung Der Aufgaben Der Abwasserbeseitigung

Präambel. Mieterbeiräte sind gewählte Interessensvertretungen der Mieter und Mieterinnen in den jeweiligen landeseigenen Quartieren von degewo. Sie vertreten eine Position der Toleranz und Solidarität gegenüber allen Kulturen und fördern das Zusammenleben aller Bewohner eines Quartiers. Der Mieterbeirat arbeitet auf der Grundlage nachstehender Vereinbarung. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems einzelnen Regelungen der Vereinbarung stellen die Handlungsspielräume für eine partnerschaftliche, identifikationsfördernde und stabilisierend wirkende Zusammen- arbeit zwischen Mieter und degewo dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und Sofern durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern die Senatsverwaltung von Berlin eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns neue (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Muster)-Vereinbarung als Grundlage für die Umsetzung Zusammenarbeit zwischen den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und den Mieterbeiräten vorgegeben wird, ersetzt diese die vorliegende Vereinbarung. Der Mieterbeirat soll gemeinsame Miet- und Wohnungsinteressen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. Mieter koordinieren und bündeln, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit degewo erörtern und darauf hinwirken, dass ein für beide Parteien vertretbares Ergebnis erzielt wird. Der Mieterbeirat und degewo haben das gemeinsame Ziel, die Wohnsituation sowie die sozialen, kulturellen und nachbarschaftlichen Beziehungen zu beiderseitiger Zufriedenheit zu gestalten und ggf. zu verbessern. degewo fördert in angemessener Art und Weise die Arbeit des GKV-OrgWG geschaffen Mieterbeirates. Der Mieterbeirat arbeitet überparteilich und ehrenamtlich. Die Tätigkeit des Mieterbeirates erstreckt sich auf nachstehend genannte Quartiere bzw. Adressen: Der Mieterbeirat vertritt die Interessen der Mieterinnen und Mieter ihres Quartiers gegenüber degewo in allen das Wohnquartier betreffenden Fragestellungen, wie z.B. Fragen zu Betriebskosten, zu den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, Fragen der Hausordnung, der Hausmeisterleistungen, der Gemeinschaftsanlagen und des Wohnumfeldes („HzV-Vertrag“soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte/- pflichten betroffen sind). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtDer Mieterbeirat entwickelt und setzt mit degewo Maßnahmen zur Nachbarschaftsförderung (wie z.B. Angebote für Senioren, durch Kinder, Jugendliche, Nachbarschaftshilfe, Stadtteilkultur etc.) nach den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Bedürfnissen der Mieterinnen und Mieter um. Der Mieterbeirat kann für sein Tätigkeitsfeld im Sinne Wohnungs- und Mietbereich Informations-, Mitwirkungs- und Vorschlagsrechte ausüben. Sie können Übermittlungsorgane für die Mieterinnen und Mieter und degewo sein, soweit nicht individuelle Mietvertragsrechte und -pflichten betroffen sind. Die Mietermitwirkung hat ihre Grenzen in den geschützten Rechten des § 73b AbsEinzelnen, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und des Datenschutzes, sowie in den zu wahrenden Inhalten bestehender Verträge mit Dritten und den Gesetzen und Richtlinien, denen die landeseigenen Wohnungsunternehmen und deren Gremien unterliegen. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten Der Mieterbeirat setzt sich aus den von den Hauptmietern der betreffenden Wohnanlage gewählten Mietern zusammen. Jeder Hauptmieter des zur Xxxx stehenden Quartieres hat das Recht, für den Mieterbeirat zu kandidieren. Ausschlaggebend dafür ist, dass er zum Zeitpunkt der Xxxx dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dabei entfällt auf jede Wohnung eine besondere hausärztliche Stimme, unabhängig von der Zahl der dort wohnenden Hauptmieter. Es werden je nach Größe der Quartiere 3 - 7 stimmberechtigte Mietervertreter gewählt, die sich an folgender Quartiersgröße orientieren: ⮚ bis zu 500 Wohnungen 3 Mietervertreter ⮚ bis zu 1000 Wohnungen 5 Mietervertreter ⮚ ab 1001 Wohnungen 7 Mietervertreter ⮚ Die Hauptmieter des zur Xxxx stehenden Quartieres bestimmen mittels Briefwahl demokratisch und geheim ihre Mitglieder aus der Kandidatenliste für den Mieterbeirat. Gewählt sind die Kandidaten, die die höchsten Stimmenanzahlen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird die Xxxx nicht angenommen, rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenanzahl nach. Ein Mieterbeirat kann nur gebildet werden, wenn sich mindestens 5 % der Hauptmieter (hausarztzentriertebezogen auf die Anzahl der Wohnungen) Versorgung („HzV“) anzubietender betreffenden Wohnanlage an der Xxxx des Mietervertreters beteiligen. Soweit Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, verständigen sich die zur Xxxx gestellten Kandidaten gemeinsam mit degewo über die Art und Weise der zukünftigen Zusammenarbeit. Das kann beispielsweise in Form einer Mieter-/Interessenvertretung erfolgen. degewo kann auch Xxxxxx, die nicht mit dem entsprechendem Quorum oder gar nicht gewählt sind, zur Mitarbeit im nachfolgenden Vertragstext Mieterbeirat zulassen. Es müssen aber immer mindestens 50 % gewählte Mietervertreter, bei denen das Quorum erreicht wurde, im Mieterbeirat vertreten sein. Wird diese Zahl unterschritten, müssen Neuwahlen durchgeführt werden. degewo bietet für den Übergangszeitraum bis zu den Neuwahlen die weitere Zusammenarbeit mit interessierten und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenartenengagierten Xxxxxxx an. Die Xxxx-/Amtsperiode des Mieterbeirates beträgt 5 Jahre Sofern gegen Xxxxxx schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesem HzV-Vertrag einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen dieser Mieterbeiratstätigkeit mit degewo entgegen stehen, behält sich degewo das Recht vor, diesen Kandidaten von der Mieterbeiratswahl auszuschließen. Der Mieterbeirat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n (Sprecher) für die Wahlperiode. Weitere Funktionen beschließt und besetzt der Mieterbeirat aus der Gruppe der gewählten Mitglieder entsprechend den Anforderungen seiner Tätigkeiten. Der Mieterbeirat regelt die Zusammenarbeit seiner Mitglieder selbst. Die/der Vorsitzende ist erster Ansprechpartner für degewo. Er leitet sowohl Wünsche, Vorschläge und Informationen von degewo an das Gremium als auch umgekehrt. Der Mieterbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Zusammenarbeit seiner Mitglieder regelt. Der Mieterbeirat führt regelmäßig Beratungen und Sprechstunden für die Mieterinnen und Mieter seines Quartieres durch. Die Termine sind den Mieterinnen und Xxxxxxx bekannt zu geben. Jede/r Mieterin/Mieter der betreffenden Wohnanlage hat das Recht, vom Mieterbeirat angehört zu werden. Beschlüsse sind den Mieterinnen und Mietern unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu geben. Der Mieterbeirat ist gehalten, Anträge und Anliegen von degewo unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Sofern der Mieterbeirat es für die Entscheidungsfindung erforderlich hält, kann er auch einen Vertreter von degewo dazu einladen. Einmal im Jahr, und bei Bedarf nach vorheriger Zustimmung Abstimmung, jedoch max. einmal im Quartal finden zwischen Mieterbeirat und Vertretern von degewo ein Treffen statt. Die Einladung erfolgt durch degewo. Die Themen für die Tagesordnung des Mieterbeirates sind mindestens eine Woche vor dem Termin degewo (dem zuständigen Kundenzentrum) zur Kenntnis zu geben. Die Protokollführung obliegt dem Mieterbeirat. Die Terminabstimmung erfolgt mit dem zuständigen Kundenzentrum mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin. Die Mieterbeiräte haben über alle in nichtöffentlicher Sitzung besprochenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Im Interesse einer positiven Entwicklung im Quartier arbeiten Mieterbeiräte und degewo partnerschaftlich zusammen. degewo informiert die Mieterbeiräte umfassend – soweit den BHÄV beigetreten sind vertraglichen oder in gesetzlichen Bestimmungen nichts entgegensteht - vor der Durchführung wesentlicher Maßnahmen im jeweiligen Quartier, wie z.B. umfassende Modernisierungen, regionale Neubauvorhaben und erörtert mit ihm wichtige, allgemein interessierende Themen. Die Mieterbeiräte können degewo das jeweilige Quartier betreffend Verbesserungsvorschläge, Anregungen, die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Empfehlungen unterbreiten. degewo nimmt dazu zeitnah Stellung und begründet seine Antwort bei Ablehnung. degewo benennt Ansprechpartner im Unternehmen / jeweiligen Kundenzentrum für den dessen Rechte Mieterbeirat, die für die Entgegennahme und Pflichten sie aufgrund Behandlung von Fusio- nen eingetreten Fragen zuständig sind. Der Hausärzteverband Mieterbeirat kann für Veranstaltungen, wie Mieter-und Kinderfeste, Pflanzaktionen usw., die den Interessen des Zusammenlebens in der Gemeinschaft dienen, bei degewo einen Zuschuss beantragen. In welcher Höhe und ob der Zuschuss gewährt wird, entscheidet degewo. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Bei der Raumbeschaffung, z.B. für Mieterbeiratssitzungen, Mietersprechstunden und Mieterversammlungen sowie für die Akten-und Materiallagerung ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt degewo im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte seiner Möglichkeiten behilflich. Jedes Mieterbeiratsmitglied erhält eine Pauschale von 50 € pro Kalenderjahr, ggf. anteilig. Darüber hinaus kann degewo den Mieterbeirat bei der Herausgabe und Pflichten Verteilung von Mitteilungsblättern, Informationsmaterialien und/oder einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das Mieterzeitung finanziell und/oder technisch bis zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrumeiner Höhe von 500,00 € pro Jahr unterstützen. Die HÄVG AG Voraussetzung für die Zahlung ist ein Unternehmendie Vorlage prüffähiger Rechnungen. Die Redaktion für Mitteilungsblätter, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung Informationsmaterialien und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Mieterzeitung liegt beim Mieterbeirat. Die Mitgliedschaft im Sinne von § 73 b AbsMieterbeirat der einzelnen Mietervertreter endet automatisch, wenn sie aus dem Wohngebiet, für welches sie tätig werden, wegziehen, d. h. nicht mehr mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmtDie Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieterbeirat jederzeit niederlegen. Der Hausärzteverband ist Aktionär Mieterbeirat teilt dies unverzüglich degewo mit. Zur Sicherung der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband Arbeitsfähigkeit des Mieterbeirates bis zur nächsten regulären Xxxx, rücken gewählte und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, bis dahin nicht berufene Kandidaten in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt zu besetzenden Anzahl nach. Ein Mieterbeiratsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag von zwei Drittel des Beirates oder von degewo abberufen werden. Dies vorangestelltEin wichtiger Grund liegt insbesondere vor, vereinbaren wenn ein Mieterbeiratsmitglied seine Pflichten gröblich verletzt und insbesondere nicht mehr zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bereit ist und/oder den Geschäftsgang und den Aufgabenvollzug behindert. Beide Parteien haben die Vertragspartner das Folgende:Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zusammenarbeit insgesamt fristlos zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich, unter Mitteilung des Kündigungsgrundes, an die andere Partei zu richten. Der Mieterbeirat kann die Vereinbarung nur kündigen, wenn mindestens zwei Drittel der Mietervertreter dem entsprechenden Beschluss schriftlich zugestimmt haben, wobei von den zwei Drittel mindestens 50 % mit Quorum gewählte Mieterbeiräte sein müssen. Die Kooperationsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer der Wirkungszeit des bestehenden Mieterbeirates. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich kündigen. Die Laufzeit kann in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden. Begonnene Projekte können im beiderseitigen Einvernehmen auch nach der Kündigung gemeinsam beendet werden.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Grundstücke Flst-Nr. 1390/2 und 1410/2 der Gemarkung Flomersheim liegen an der westlichen Gemarkungsgrenze Flomersheim zu Lambsheim und stehen im Eigentum des deutschen Gesund- heitssystems darBundes. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenAuf ihnen befinden sich die Autobahnraststätten der A 61 „Auf den Hirschen“ und „Auf den Hahnen“. Bis zum Jahr 2009 verfügte keines der Grundstücke über Anlagen auf denen Abwasser anfiel. Mit Erweiterung der Rastplätze und Errichtung von Toilettenanlagen wurden leitungsgebundene Anschlüsse an das Naherholungsgebiet „Lambsheimer Weiher“ in einer Entfernung von 650 m hergestellt, indem er den Patienten bei da die nächstgelegenen Anschlussmöglichkeiten an die Kanalisation der Inanspruchnahme Stadt Frankenthal (Pfalz) in der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetGemeinde Flomersheim erst ab 1,5 km Entfernung bestehen. Deshalb übernimmt die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim die Abwasserbeseitigung. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) Anschlussleitung ist eine flächendeckendePrivatleitung des Grundstücks- eigentümers. Die Herstellungs-, leitlinienorien- tierte Unterhaltungs- und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung Erneuerungskosten der medizinischen Versorgung Anschlussleitung trägt der Versicherten Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz. Die Stadt Frankenthal (Pfalz) überträgt der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim die Bindung Aufgabe der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung Abwasserbeseitigung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen (57 Abs. 3 LWG für das auf den Grundstücken Flst- Nr. 1390/2 und 1410/2 der Gemarkung Flomersheim, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx X00 HzV-VertragXxx xxx Xxxxxxxx“ und „Auf den Hahnen), anfallende Abwasser. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Verbandsgemeinde Lambsheim- Heßheim errichtet und seinen Anlagen und Anhängen, allein betreibt die öffentliche Kanalisation zur Abwasserbeseitigung der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:betroffenen Grundstücke.

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Samples: Zweckvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darStadt Magdeburg übernimmt von der Gemeinde die hoheitliche Teilaufgabe Einleitung und Behandlung der dezentral anfallenden Abwässer in das Klärwerk Gerwisch auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) und § 151 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen- Anhalt (WG-LSA) vom 21.04.1998 (GVBl. S. 186) in der derzeit gültigen Fassung. Weitere hoheitliche Aufgaben werden nicht übertragen. Die Stadt Magdeburg beabsichtigt, sich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht zukünftig eines Konzessionärs zu bedienen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Konzessionär wird die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung ihm übertragenen Aufgaben im Bezirk eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Grundlage privatrechtlicher Entgelte nach näherer Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung sowie der allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Stadt Magdeburg durchführen. Der Konzessionsvertrag soll beginnend ab 01.01.2006 eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlängerungsoption für 2 x 5 Jahre haben und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst im Wege eines europaweit angezeigten strukturierten Bieterverfahrens vergeben werden. Ziel Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xx. 00 vom 21. September 2006 Seite - 590 - Von Seiten der beitretenden BetriebskrankenkasseGemeinde Königsborn besteht grundsätzliches Interesse daran, dass zukünftig die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht vom Konzessionär auch für das Gemeindegebiet Königsborn erfolgt. Entsprechende Verhandlungen sollen nach der Privatisierung des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt Städtischen Abwasserbetriebes Magdeburg aufgenommen werden. Dies vorangestelltVorstehendes vorausgeschickt, vereinbaren treffen die Vertragspartner das FolgendeStadt Magdeburg und die Gemeinde Königsborn folgende Vereinbarungen:

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Samples: Zweckvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Der Wiener Börse AG wurde mit Bescheid des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Bundesministers für Finanzen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdenEinvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch April 1998 die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Konzession für die Umsetzung Leitung und Verwaltung der hausarztzentrierten Versorgung nach Wiener Börse als Wertpapier- und allgemeine Warenbörse gemäß §§ 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen 2 ff Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555, in der geltenden Fassung („HzV-VertragBörseG“), erteilt. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse Gemäß § 117 Z 6 BörseG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017 gilt eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer anderen Kassenart beabsich- tigtWertpapierbörse, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Damit kommt der Wiener Börse AG als Börseunternehmen im Sinne des Börsegesetzes die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse als Wertpapier- und allgemeine Warenbörse zu. Die WBAG ist weiters berechtigt, ein multilaterales Handelssystem („MTF“) zu betreiben. Der Mitgliedswerber beabsichtigt, die Mitgliedschaft an der Wiener Börse als allgemeine Warenbörse zu erwerben, um am Handel mit elektrischen Energieprodukten sowie an der Abwicklung von im Handel mit diesen Produkten abgeschlossenen Börsegeschäften teilzunehmen. Die WBAG hat die EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG (in der Folge „EXAA“ genannt) mit der Zurverfügungstellung und dem Betrieb des automatisierten Handelssystems (in der Folge „Handelssystem“ genannt) für den Handel mit elektrischen Energieprodukten und die CCP.A Austria Abwicklungsstelle für Börsegeschäfte GmbH („CCP.A“) mit der Zurverfügungstellung und dem Betrieb des automatisierten Abwicklungssystems (in der Folge „Abwicklungssystem“) für die Abwicklung von im Handel mit elektrischen Energieprodukten an der Wiener Börse als allgemeine Warenbörse abgeschlossenen Börsegeschäften sowie gemäß § 73b 9 Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit 3 BörseG 2018 als Abwicklungsstelle für die Abwicklung der im nachfolgenden Vertragstext Handel mit elektrischen Energieprodukten an der Wiener Börse als allgemeine Warenbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte beauftragt. Die Voraussetzungen der Börsemitgliedschaft und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten Teilnahme am Handel mit elektrischen Energieprodukten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind§§ 28 ff Börsegesetz 2018, BGBl I Nr. 107/2017 idgF sowie in den gemäß § 23 BörseG aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens Wiener Börse AG (in der Folge „Börse-AGB“ genannt) geregelt. Der Hausärzteverband ist Mitgliedswerber hat gegenüber der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband WBAG durch Vorlage der geforderten Unterlagen, Dokumente, Vereinbarungen und Erklärungen den Nachweis erbracht, dass er im Bezirk Zeitpunkt der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft Unterfertigung dieser Vereinbarung die im Sinne des BörseG und in den Börse-AGB normierten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft an der Wiener Börse als allgemeine Warenbörse und für die Teilnahme am Handel mit und der Abwicklung von elektrischen Energieprodukten erbringt und über die für die Teilnahme am Handel und an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen und Anschlüsse an das Handels- und Abwicklungssystem verfügt; die WBAG als Börseunternehmen und der Mitgliedswerber schließen daher gemäß § 73 b 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte 2 BörseG nachstehende über den Erwerb der Mitgliedschaft an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG Wiener Börse als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:allgemeine Warenbörse ab.

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Samples: Mitgliedschaftsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Gemeinden Kressbronn am Bodensee und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Langenargen bilden im Sinne des § 73b AbsGesetzes über kommunale Zusammenarbeit einen Zweckverband des öffentlichen Rechts. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Der Verband führt den Namen „Zweckverband Abwasserreinigung Kressbronn am Bodensee – Langenargen“ (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubietenAbwasserzweckverband). Soweit Er hat seinen Sitz in Kressbronn a. B. Zur Reinhaltung des Bodensees hat der Verband die Aufgabe, die im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und AnhängenGebiet der Verbandsgemeinden anfallenden Abwässer zu übernehmen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findetKläranlage zuzuleiten, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder vor ihrer Einleitung in den dessen Rechte Vorfluter (Bodensee) zu reinigen sowie die dabei anfallenden Schlamm- und Pflichten sie aufgrund Abfallstoffe abzuführen, zu verwerten und unschädlich zu beseitigen. Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Verbandes werden von Fusio- nen eingetreten sindder Gemeinde Kressbronn a. B. und von eigenen Mitarbeitern wahrgenommen. Der Hausärzteverband ist Durch den stetigen Aufgabenzuwachs und bedingt durch die Umstellung auf das neue kommunale Haushaltsrecht (NKHR) wird zum 1. Januar 2018 eine Neufassung der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk Verbandssatzung und der KVBKostenregelung erforderlich. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumVerband gemäß § 13 der neuen Verbandssatzung geeigneter Bediensteter und sächlicher Verwaltungsmittel der Mitgliedsgemeinden oder Dritter. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung Das Nähere soll in dieser Vereinbarung zwischen dem Verband und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich den Mitgliedsgemeinden geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren Gemäß § 14 der neuen Verbandssatzung werden die Vertragspartner das Folgende:vom Verband wahrgenommen Aufgaben entweder nach besonderen Abrechnungsschlüsseln nach tatsächlich entstandenem Aufwand oder nach Vorteil/Interesse aufgeteilt. Die Kostenersatzregelung für die Inanspruchnahme der Mitarbeiter der Verbandsgemeinden erfolgt über diese öffentlich- rechtliche Vereinbarung.

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darSchulverbände Hohenlockstedt und Kellinghusen sind zurzeit Xxxxxx eigener Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Nach § 1 der Inanspruchnahme Landesverordnung über die Bestimmung der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Mindestgröße von öffent- lichen allgemein bildenden Schulen und durch fachlichen Austausch Förderzentren (Mindestgrößenverordnung - MindGrVO) sollen organisatorisch selbstständige Förderzentren mit dem Förder- schwerpunkt Lernen mindestens 1.000 Grundschülerinnen und Grundschüler in ih- rem Einzugsbereich haben. Bei einer geringeren Anzahl sollen diese Förderzentren organisatorisch mit einer allgemein bildenden Schule oder einem anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetFörder- zentrum verbunden werden. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Förderzentren der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenSchulverbände Hohenlockstedt und Kellinghusen erreichen diese Schülerzahlen auf Dauer nicht. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern Nach § 60 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) können Schulträger Schulen zu gestalteneiner neuen Schule zusammenfassen (organisatorische Verbindung). Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden BetriebskrankenkasseDie vollständig eingebundenen Schulen werden aufgelöst. Durch die Bindung organisatorische Verbindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Förderzentren in Hohenlockstedt und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)Kellinghusen entsteht ein neues Förderzentrum. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtSchulverbände schließen hierzu eine gesonderte Vereinbarung ab, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne welche die nähere Ausgestaltung der organisato- rischen Verbindung regelt. Danach soll Verwaltungssitz der Schulleitung des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindneu entstehenden Förderzentrums Hohenlockstedt sein. Der Hausärzteverband ist Schulstandort in Kellinghu- sen bleibt erhalten. Mit der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk organisatorischen Verbindung tritt eine wesentliche Veränderung der KVBAufga- benbereiche der Schulverbände ein. Er vertritt Schulverbände als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) dürfen nur im Rahmen dieses HzVder ihnen durch die Verbandsmitglieder übertragenen Aufgaben tätig werden. Sowohl eine Einschränkung als auch eine Erweiterung des Aufgabenkreises allein durch eine Satzungsänderung ist nicht möglich, weil damit die der Errichtung des Schulverban- des zugrunde liegenden Entscheidungen der Verbandsmitglieder geändert würden. Dies kann nur durch die Verbandsmitglieder selbst in Form von öffentlich-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrumrechtlichen Verträgen herbeigeführt werden. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, organisatorische Verbindung der bestehenden Förderzentren Hohenlockstedt und Kellinghusen führt zur Auflösung dieser Förderzentren. Dementsprechend wird die Trägerschaft der Schulverbände Hohenlockstedt und Kellinghusen für diese För- derzentren mit Ablauf des 31. Juli 2012 beendet. Die vertragschließenden Gemeinden und Städte übertragen die Schulträgerschaft für das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei aus der Umsetzung organisatorischen Verbindung der Förderzentren Hohenlockstedt und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne Kellinghusen hervorgehende neue Förderzentrum mit Wirkung vom 01. August 2012 auf den Schulverband Hohenlockstedt soweit durch diesen Vertrag nichts an- deres bestimmt wird. Abweichend von § 73 b Abs2 wird die Aufgabe der Schülerbeförderung nach § 114 SchulG für die Schülerinnen und Xxxxxxx des Förderzentrums, die am Schulstandort Xxxxxxx- husen beschult werden, auf den Schulverband Kellinghusen übertragen. 4 SGB V unterstützt der dazugehörigen Außenanlagen übertragen. Er erfüllt weiterhin den Personal- und bestimmte Vertragsdienstleistun- genSachbedarf des Förderzentrums für seinen Standort und trägt die dadurch begrün- deten Aufwendungen. Bestehende Eigentums- und Nutzungsverhältnissee an Schulgrundstücken, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband Schul- gebäuden und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Sportanlagen bleiben unberührt.

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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darDem Studentenwerk Bremen obliegt die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle För- derung der Studierenden an den staatlichen Hochschulen im Land Bremen. Der Hausarzt kann Das Studentenwerk ist vorrangig Dienstleister für die Studierenden der o.g. Hochschulen. Mit sei- nen Angeboten trägt es zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenErhöhung der Attraktivität der Studienstandorte Bremen und Bremer- haven bei. Dazu gehören qualitativ hochwertige, indem er gesunde und preiswerte Ernährungsangebote in den Patienten gastro- nomischen Betrieben. Zur Herstellung von Kostenstabilität und zur Qualitätssicherung sind die Pro- duktionsprozesse und die Ablauforganisation ständig zu überprüfen und anzupassen. Ein wichtiger Faktor bei der Inanspruchnahme Xxxx des Studienstandortes ist die Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum in der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Nähe der Hochschulstandorte. Zur Erhaltung eines attraktiven Wohnraumangebo- tes sollen die Studierendenwohnanlagen in Bremen und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Bremerhaven bedarfsgerecht saniert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG gestiegenen Ansprüchen der studentischen Klientel angepasst werden. Ziel Die Schaffung neuen studentischen Wohnraums wird angestrebt. Mit seinen Beratungsangeboten der beitretenden BetriebskrankenkassePsychologisch-Therapeutischen Beratungsstelle unterstützt das Studentenwerk die Studierenden beim Einstieg ins Studium, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung Bewältigung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Absbeim Ab- schluss des Studiums und leistet damit kostenlos Hilfestellung, um die Studienabbrecherquote zu senken und die Studienzeiten zu verkürzen. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme Mit seinem Amt für Ausbildungsförderung stellt das Studentenwerk die serviceorientierte Förderung der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmtStudierenden der Bremer Hochschulen nach dem BAföG sicher. Der Hausärzteverband ist Aktionär Mit der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und Bereitstellung des umfangreichen Leistungsangebots leistet das Studentenwerk einen wich- tigen Beitrag zur Attraktivität der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Hochschulen des Landes Bremen.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar1.1. Der Hausarzt kann Treuhänder ist ein Verein nach österreichischem Recht, der sich mit der Förderung revolutionärer Geschäftsideen beschäftigt. Der Treuhänder beabsichtigt zur Steuerung Finanzierung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei operativen Geschäfts der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote Gragger & Chorherr gemeinnützi- ge GmbH insbesondere für: Realisierung des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetProjekts “AUF- UND AUSBAU DER GRAGGER & CHORHERR HOLZOFENBÄCKEREI“. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung gemäß Mittelverwendung (Anlage./1) im Bezirk Wege des Crowdinvestings liquide Mittel in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens im Gesamtausmaß von bis zu € 500.000,00 einzuwerben. Zu diesem Zweck beabsichtigt der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Treuhänder mit der Gragger & Chorherr gemeinnützige GmbH, Schönbrunner Xxxxxxxxxxxxx 0/0, 0000 Xxxx, einen Vertrag über die Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarle- hens (nachfolgend Anlage ./2); kurz als KVBNachrangdarlehen“ oder „Darlehensvertrag“) weiter optimiert abzu- schließen, der ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist. 1.2. Weiters beabsichtigt der Treuhänder mit einer größeren Anzahl an Crowdinvestoren Treuhand- und Verwaltungsverträge – wie den gesetzgeberischen Vorgaben vorliegenden – abzuschließen, auf deren Basis verschieden große Anteile des GKV-OrgWG angepasst Nachrangdarlehens zwar im eigenen Namen, jedoch treuhändig und sohin auf Rechnung der Crowdinvestoren gehalten werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch Wirtschaftlich betrachtet sollen sohin die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anCrowdinvestoren als Darlehensgeber auftreten. 1.3. Vor diesem Hintergrund haben schließen die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für Vertragsparteien die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:nachstehende Vereinbarung.

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Samples: Treuhand Und Verwaltungsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Landeshauptstadt ist Eigentümerin des deutschen Gesund- heitssystems darGrundstückes Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx-Weg 2a und 2b. Gemeinsam mit dem LandesSportBund, dem Land Niedersachsen und dem Bund trägt sie Sorge für die Aufrechterhaltung des Betriebes des aus dem Bundesleistungszentrum Hannover hervorgegangenen Sportleistungszentrums Hannover - im Folgenden: Sportleistungszentrum. Diese Einrichtung dient der Förderung des Leistungssports. Daneben erfolgt auch eine Nutzung durch Vereins- und Schulsport. Die Förderung des Leistungssports durch eine entsprechende Nutzung des Sportleistungszentrums obliegt in erster Linie dem LandesSportBund, während die Landeshauptstadt für die Förderung des Vereins- und Schulsportwesens durch eine entsprechende Nutzung des Sportleistungszentrums verantwortlich ist. Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen dem LandesSportBund - auch in seiner Funktion als Xxxxxx des Olympiastützpunktes Niedersachsen (im Folgenden: OSP) - und der Landeshauptstadt im Hinblick auf die Nutzung und Finanzierung des Sportleistungszentrums. Daneben gelten die Benutzungsbedingungen der Landeshauptstadt Hannover für das Sportleistungszentrum (0) nach Maßgabe des § 8 Absatz (1) dieses Vertrages. Der Hausarzt kann zur Steuerung LandesSportBund beteiligt sich anteilig an den Betriebskosten sowie an Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetSportleistungszentrums. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Mittel die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Bund im Rahmen dieses HzV-Vertrages der Trainingsstättenförderung bewilligt werden, fließen in die tragenden Rechte Finanzierung durch den LandesSportBund in seiner Funktion als Xxxxxx des OSP mit ein und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vsind freiwillige Leistungen des Bundesministeriums des Innern. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich Trainingsstättenförderung kann durch den Bund gewährt werden, soweit die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung Trainingsstätte den Schwerpunktsportarten/-disziplinen des Olympiastützpunktes (OSP) dient und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b AbsBundesvergleich eine herausragende Stellung einnimmt. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- genDarüber hinaus ist es grundsätzlich notwendig, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der dass die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Trainingsstätte als anerkannter Bundesstützpunkt eines Spitzensportverbandes genutzt wird.

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Samples: Vertrag Über Das Sportleistungszentrum Hannover

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darGrundlage der Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung und –übermittlung ist § 16 der TNB-Satzung. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenDanach werden insbesondere durch den TNB folgende personenbezogene Da- ten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine (Mitgliederdaten) entsprechend der DSGVO erhoben, indem er gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermitte lt: Namen, Vornamen, An- schriften, Funktionen im Verein, Geburtsdaten, Vereins- und Mannschaftszugehörigkeit, Rang im Verein, Leistungsklasse, Spiellizenz-, Spielerpass, Spielberechtigungs- und Identifikatio ns- nummern der einzelnen Vereins- und Spartenmitglieder, die am Wettspielbetrieb, an Meister- schaften, Turnieren, anderen Sportveranstaltungen sowie an Lehrgangs- und Schulungsmaß- nahmen teilnehmen. Bei Personen mit besonderen Aufgaben in den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Vereinen und durch fachlichen Austausch im TNB (z.B. Funktionsträger, lizenzierte Trainer, Schiedsrichter oder Kaderspieler) werden die vollstän- dige Adresse mit anderen Leistungserbringern eine effektive Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, sowie ggf. die Gültigkeit einer erworbenen Lizenz und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetdie Bezeichnung ihrer Funktion sowie die ID-Numme r erhoben, gespeichert, verarbeitet , genutzt und übermittelt. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre AbsichtDatenerhebung, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Speiche- rung, Verarbeitung, Nutzung und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Übermittlung im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte der Verbandszwecke dient vor- nehmlich der Berechnung der Ranglisten und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vLeistungsklassen sowie zur Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe und zur Schaffung direk- ter Kommunikationswege zwischen Vereinen, deren Mitgliedern, den Verbänden sowie dem Deutschen Tennis Bund (DTB). § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumDer Sportbetrieb wird vom Sportbüro des TNB in Bad Salzdetfurth koordiniert. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Bestimmungen dieser Wettspielordnung sind im Sinne von § 73 b AbsGeiste der Fairness und der gegenseiti- gen Rücksichtnahme anzuwenden. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- genSie dürfen nicht dazu missbraucht werden, mit Ausnahme einem anderen in unsportlicher Weise Schaden zuzufügen. Nicht alles wird in der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmtWSpO geregelt sein. Un- klarheiten sind sportlich fair auszulegen. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVGTNB bekämpft das Doping (vgl. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der Satzung des TNB). Einzelheiten regelt die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:DTB-Anti- Dopingordnung.

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Samples: Wettspielordnung

Präambel. 1 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig- Holstein (ÖPNVG) bestimmt, dass die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen in allen Teilen des Landes im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist. Gemäß § 3 Absatz 3 ÖPNVG haben die Aufgabenträger darauf hinzuwirken, dass auch die Verkehrsunternehmen im Interesse eines einheitlichen ÖPNV-Angebotes zusammenarbeiten. Insbesondere wurden die flächendeckend eingeführten Verkehrs- und Tarifgemeinschaften auch mit dem Ziel weiterentwickelt, ein landeseinheitliches Tarifsystem in Schleswig-Holstein einzuführen. Die hausärztliche Versorgung stellt in Schleswig-Holstein tätigen Verkehrsunternehmen haben sich mit den Aufgabenträgern geeinigt, schrittweise einen unverzichtbaren Bestandteil landesweiten Tarif im ÖPNV einzuführen. Grundlage für die Einführung des deutschen Gesund- heitssystems darlandesweiten Schleswig-Holstein-Tarifs („SH-Tarif“) und die Gestaltung der erforderlichen Schnittstellen zum Land Schleswig-Holstein ist der Tarifanwendungs- und Kooperationsvertrag Schleswig-Holstein Tarif (SH-Tarif) vom 19. Oktober 2005 („TaKoV“). Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er TaKoV ist das maßgebliche Regelwerk für den Patienten bei SH-Tarif und wurde zwischen der Inanspruchnahme LVS Schleswig-Holstein Landesweite Verkehrsservicegesellschaft mbH (heute firmierend unter Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (XXX.XX GmbH) (nachfolgend auch „XXX.XX GmbH“ genannt) und der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ZAST GmbH (heute firmierend unter NSH Nahverkehr Schleswig- Holstein GmbH (nachfolgend „KVB“NSH“ oder „Gesellschaft“ genannt) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVgeschlossen. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 TaKoV ersetzt der SH-OrgWG angepasst werdenTarif innerhalb seines Geltungsbereichs schrittweise – in drei Stufen - die Tarifangebote der Verkehrsunternehmen. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Nach Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach dritten Stufe ersetzen das Kernsortiment des SH-Tarifs und weitere zukünftig genehmigte Tarifangebote im SH-Tarif im Umfang ihres Geltungsbereichs alle entsprechenden Tarifangebote der Verkehrsunternehmen. An die Stelle der eigenen Tarifbildung der Verkehrsunternehmen tritt im Geltungsbereich des SH-Tarifs die Tarifbildung in der Tarifgemeinschaft SH-Tarif. Diese besteht aus den Verkehrsunternehmen, die den SH-Tarif anwenden. Sie bedienen sich zur Durchführung der Einnahmenaufteilung und weiterer Kooperationsaufgaben der NSH (§ 73 b SGB V i. d. F. 1 Absatz 2 TaKoV). Die XXX.XX GmbH nimmt demgegenüber die Belange der Aufgabenträger wahr (Präambel TaKoV). Gemäß § 8 Absatz 1 TaKoV ist die NSH eine von den einzelnen beteiligten Verkehrsunternehmen unabhängige Organisation und gewährt allen derzeitigen und künftigen Verkehrsunternehmen, die den SH-Tarif anwenden und an der Einnahmenaufteilung im SH-Tarif teilnehmen, diskriminierungsfreien Zugang und Stimme. Die Aufgabenträger verpflichten zukünftige Marktteilnehmer mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 zur Anwendung des GKVSH-OrgWG geschaffen Tarifs und damit zum Beitritt zur NSH (§ 8 Absatz 2 TaKoV). Damit die NSH ihre Aufgaben wahrnehmen kann, wurde auf Ebene der Verkehrsunternehmen im Jahr 2005 ein Kooperationsvertrag geschlossen, der am 16. September 2008 neu gefasst wurde („HzV-VertragKooperationsvertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne Er regelt die Kooperation der Verkehrsunternehmen untereinander und die Gestaltung notwendiger Schnittstellen zum Land Schleswig-Holstein. Ein wesentlicher Bestandteil des § 73b AbsKooperationsvertrags ist die Gründung der NSH. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Diese ist zentraler Dienstleister der Verkehrsunternehmen und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der nimmt die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werdenVerkehrsunternehmen wahr, die unter Geltung eines landesweiten Tarifs naturgemäß an einer Stelle zentral für alle Verkehrsunternehmen angesiedelt sein müssen. Dies vorangestelltbetrifft insbesondere die Aufgaben Tarifentwicklung, vereinbaren Vertrieb und Einnahmenaufteilung. Damit die NSH die Interessen und Aufgaben aller Verkehrsunternehmen, die den SH- Tarif anwenden, zentral wahrnehmen kann, bestimmt § 8 Absatz 2 TaKoV, dass die Aufgabenträger verpflichtet sind, zukünftige Marktteilnehmer mittels Verkehrsvertrages zur Anwendung des SH-Tarifs und damit zum Beitritt zur NSH zu verpflichten. Ferner bestimmt der Kooperationsvertrag, dass jedes Verkehrsunternehmen, das den SH- Tarif anwendet, sowohl Vertragspartner das Folgendedes Kooperationsvertrages als auch Gesellschafter der NSH sein muss (vgl. §§ 5 Absatz 4, 7 Absatz 2 und 3 Kooperationsvertrag). Neu hinzutretende Verkehrsunternehmen werden diskriminierungsfrei als Vertragspartner und Gesellschafter aufgenommen (§ 8 Absatz 1 TaKoV). Umgekehrt müssen Verkehrsunternehmen, die den SH-Tarif nicht oder nicht mehr anwenden, aus der NSH ausscheiden. Mithin können Gesellschafter der NSH nur diejenigen Verkehrsunternehmen sein, die den SH-Tarif anwenden. Die Gesellschafter der NSH haben in der Gesellschafterversammlung am 22.11.2017 beschlossen, die Inhalte des Gesellschaftsvertrags der NSH vom 27. November 2008 und des Kooperationsvertrags in einem einheitlichen, alle Gesellschafter der NSH bindenden Vertrag zusammenzuführen. Zu diesem Zwecke wird der nachfolgende Gesellschaftsvertrag geschlossen:

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Präambel. Quartiersarbeit ist ein sozialräumliches und lebensweltorientiertes Handlungskonzept der Sozialen Arbeit, das darauf gerichtet ist, die Menschen in den Sozialräumen zur Selbstorganisation und zum bürgerschaftlichen Engagement zu befähigen und ge- meinsam mit ihnen Wege zu bereiten, ihre Bedürfnisse und Interessen zu artikulieren. Quartiersarbeit hat in Freiburg eine jahrzehntelange Tradition. Unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen und vorhandenen Ressourcen in den jeweiligen Stadtteilen greift Quartiersarbeit sozialräumliche Veränderungen, Ent- wicklungen und Handlungspotentiale auf. Dabei gewinnt ein generationenübergreifen- des und interkulturelles Miteinander im Quartier immer mehr an Bedeutung. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Fachkräfte der Quartiersarbeit fungieren als Schnittstelle im Sozialraum zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern des deutschen Gesund- heitssystems darQuartiers bzw. Stadtteils und der Verwaltung. In dieser Scharnierfunktion nimmt die Quartiersarbeit eine kritisch parteiliche Haltung für die Bewohnerinnen und Bewohnern des Stadtteils bzw. Quartiers ein. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er Begriff Quartiersarbeit subsummiert zugleich den Patienten bei Begriff einer konsensorientierten Ausrich- tung der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetGemeinwesenarbeit. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung künftige Personalausstattung und ein verbindliches Aufgabenprofil künftiger Quar- tiersarbeit wurden durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenzwei Gutachten definiert. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt Somit wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreichtVerknüpfung von quantitativem, datenbasiertem Ressourceneinsatz und qualifiziertem Aufgabenspekt- rum sichergestellt. Durch Gewachsene Quartiersstrukturen werden dadurch erhalten und zu- gleich qualitative, ressourcenorientierte Aspekte der Quartiersentwicklung berücksich- tigt. Mit dem zugrundeliegenden Umsetzungskonzept wird künftig eine wirkungsorientierte Steuerung der Quartiersarbeit angestrebt, die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen den bedarfsgerechten Einsatz der Mittel gewährleistet und eine rationale zugleich messbare Effekte der Stadtteil- und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anQuartiersentwicklung auf der Grundlage der gemeinsam verhandelten und abgeschlossenen Zielvereinba- rungen herbeiführt. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung Berechnung der hausarztzentrierten Versorgung Stellenanteile für Quartiersarbeit in den Stadtteilen sind die anhand von Sozialindikatoren festgestellten Bedarfslagen in den einzelnen statistischen Bezirken. Dem Ansatz nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)wirkt Quartiersarbeit in den gesamten Stadt- teil hinein und nimmt die unterschiedlichen Lebenswelten seiner Bewohnerinnen und Bewohnern in den Blick. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtTätigkeitsschwerpunkte der Quartiersarbeit liegen jedoch in den vom Berechnungsmodell erfassten statistischen Bezirken, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft in denen ein erhöhter Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils angezeigt wurde. Der gemeinnützige Verein K.I.O.S.K. im Sinne Rieselfeld e.V. ist seit 1996 ein überparteili- cher und überkonfessioneller Xxxxxx der Stadtteilarbeit (1996 – 2019), dezentralen of- fenen Jugendarbeit (2000), Betriebsträger des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Stadtteiltreffs Glashaus (hausarztzentrierte2003), der Schulsozialarbeit am Kepler Gymnasium (2016), sowie der Quartiersarbeit (2020) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindRieselfeld. Der Hausärzteverband ist Name des Trägervereins K.I.O.S.K. steht für Kontakt, Information, Organisation, Selbsthilfe und Kultur und benennt zentrale Anliegen des 1996 u. a. von Xxxx. Xxxxxx Xxxxx gegründeten Vereines, der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzVdes Modellprojekts Quartiersaufbau Rie- selfeld der Kontaktstelle für praxisorientierte Forschung an der Evangelischen Fach- hochschule Freiburg entstand. Anlass für das Modellprojekt war die Absicht, das sozi- ale und kulturelle Leben im entstehenden Stadtteil gleichzeitig mit der Architektur, der Verkehrs- u. Freiraumgestaltung und den ökologischen Maßnahmen zu entwickeln. Das Leitziel des Trägervereins einen „guten Stadtteils durch eine tragfähige soziale Alltagskultur“ zu entwickeln, wird als ein direktes, nachhaltiges und soziales System verstanden, das ein Gemeinwesen in die Lage versetzt, unterschiedliche soziale Be- dürfnisse zu befriedigen und soziale Problemlagen mindestens teilweise autonom zu bearbeiten. Der Verein K.I.O.S.K im Rieselfeld e.V. ist ein Ergebnis und Ausdruck die- ser verfestigten sozialen Strukturierung und heute Arbeitsgeber für über 20 - 30 Mitar- beiter_innen und rund 160 Ehrenamtliche. Zentraler Ort für die Aktivitäten des Vereins ist der Stadtteiltreff Glashaus auf dem Maria-Vertrages von-Rudloff-Platz mitten im Stadtteil Rieselfeld in Freiburg. Im Glashaus gibt es neben der städtische Kinder- und Jugendmediothek, dem Stadtteilbüro und dem „Café im Glashaus“ viele Räume, in denen die tragenden Rechte Menschen des Rieselfelds sich treffen und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vihre Ressourcen in das sozialkulturelle Leben einbringen können, indem sie Gruppen, Initiativen oder Veranstaltungen durchführen. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich Seit Beginn des Neubaustadtteils im Rieselfeld ist K.I.O.S.K. in der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich Entwicklung der Netzwerke und Strukturen aktiv. Mit der Gründung und Leitung des Jugendvernet- zungskreises (2000) im Stadtteil sorgten die HÄVG AG Mitarbeiter*innen und Geschäftsführung von Beginn an für guten Austausch und Kooperation zwischen den Akteuren und Ein- richtungen im Quartier. Analog wurde der Seniorenvernetzungskreis (2010) gegründet, die Stadtteilkonferenz (seit 2003) initiiert und mit DIEFI ein Netzwerk für die Ehrenamt- lichen und Akteure in der Flüchtlingsarbeit (2015) aufgebaut. Zur Koordination aller notwendigen Dienstleistungen im Rahmen der Quartiersarbeit kann auf ein bestehendes Netzwerk im Rieselfeld, als auch in Freiburg (Beratungsstel- len, Selbsthilfebüro, Freiwilligenagentur, Jugendhilfeeinrichtungen, soziale Einrichtun- gen, Betriebe, Vereine) und entsprechende Kenntnisse zurückgegriffen werden. Diese Feldkompetenzen und das bestehende Netzwerk des Stadtteilvereines K.I.O.S.K., das damit verbundene organisationale Wissen, sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein UnternehmenKontakte in der Nachbarschaft des Quartiers, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei bieten gute Voraussetzungen für eine Trägerschaft der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmtQuartiersarbeit. Der Hausärzteverband ist Aktionär ehrenamtliche Vorstand des K.I.O.S.K. auf dem Rieselfeld setzt sich aus neun Bewohner*innen zusammen, die mit ihren Erfahrungen als (Xxxx)Eltern, ihren Wahr- nehmungen des Stadtteillebens und ihren beruflichen Kompetenzen eng mit dem pä- dagogischen Fachteam der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband Quartiersarbeit, sowie der Jugend – und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Schulsozialarbeit zusammenarbeiten.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche EEW betreibt das Müllheizkraftwerk (MHKW) in Göppingen und das Fernwärmenetz des Landkreises zur Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil der Klinik am Eichert, Teilen des deutschen Gesund- heitssystems darWohngebietes Bergfeld sowie des Standortes des Polizeipräsidiums Einsatz in Göppingen. Es besteht ein zusätzliches Potenzial zur Wärmeauskopplung aus dem MHKW von ca. 10 MW. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenUnternehmensverbund SWG/EVF betreibt Heizkraftwerke sowie Nah- und Fernwärmenetze in der Stadt Göppingen. Schwerpunkte sind hier die Gebiete Stauferpark, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Ursenwang, Bodenfeld und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetdie „Nahwärme Ost“. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Wärmeerzeugung erfolgt überwiegend über Erdgas-BHKW und Erdgas- Spitzenlastkessel. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen kommunalen Wärmeplanung erstellt die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Stadt Göppingen gemeinsam mit der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenSWG/EVF eine kommunale Wärmewendestrategie. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern Die Nutzung von industrieller (Ab-)Wärme ist dabei ein zentraler Baustein zum Erfolg der klimaneutralen Stadtentwicklung. Der Transport dieser Wärme soll über ein neu zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns errichtendes Wärme-Transportnetz (nachfolgend KVBWärmebackbone Göppingen“) weiter optimiert erfolgen. In seiner ersten Ausbaustufe soll der „Wärmebackbone Göppingen“ zur Defossilisierung der Wärmeerzeugung für die bestehenden Nah- und Fernwärmenetze der SWG/EVF dienen. In einem weiteren Schritt sollen weitere Wärmenetze aus- und aufgebaut werden und über den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst „Wärmebackbone Göppingen“ versorgt werden. Ziel der beitretenden BetriebskrankenkasseSchwerpunkte sollen hier die Göppinger Stadtteile Innenstadt, des Hausärzteverbandes Bergfeld, Bodenfeld, Holzheim, St. Gotthardt und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG Manzen sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumGemeinden Heiningen und Eschenbach sein. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:§1 Vereinbarungsgegenstand

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Samples: Absichtsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Xxxxx Xxxxxx, ist Eigentümerin des deutschen Gesund- heitssystems darGrundstücks Xxxxxx-xxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00, Flst.-Nr. 12436/16, welches das Eckgrundstück im Bereich der Werner-von-Siemens-Straße und des Ziegelwiesenweges bildet. Das Grundstück ist entlang der Werner-von-Siemens-Straße mit einem Wohn- und Geschäfts- haus bebaut, welches in den Nachkriegsjahren entstanden ist. Südlich entlang des Ziegelwiesen- weges schließen sich mehrere zwischenzeitlich abgängige Gewerbebauten einer ehemaligen Bä- ckerei an. Der Hausarzt kann zur Steuerung übrige Grundstücksbereich ist, soweit nicht Hochbauten vorliegen, nahezu vollflä- chig als Parkplatzfläche versiegelt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenBebauungsplanes „Inneres Stadtgebiet Bahnhofs- straße Bahnhofsplatz“ aus dem Jahr 1975, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetein Mischgebiet festsetzt. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Festsetzungen zum Maß der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit zulässigen Nutzung dieser Satzung schließen eine Bebauung entlang des Ziegelwie- senweges mit eigenen Aktivitäten unterstützenhochwertigen Wohngebäuden aus. Sie erklären ihre Absicht, Ungeachtet der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Inneres Stadtgebiet Bahnhofsstraße Bahnhofsplatz“ ist auf den sich südlich anschließenden Grundstücken Flst.-Nr. 12427/1 bis 12427/5 eine Reihenhauszeile mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenzwei Vollgeschossen und ausgebautem steilen Dachgeschoss errichtet worden. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Die Gebäude entlang der Werner-von-Siemens-Straße im Bezirk dortigen Bereich, so auch das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück, Werner-von-Siemens-Straße 17, Flst.-Nr. 12436/16, sind viergeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss und bilden eine zusam- menhängende Straßenrandbebauung aus. Das Eckgebäude Xxxxxx-xxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00 soll baulich erhalten bleiben. Ein Neubau soll entlang des Ziegelwiesenweges entstehen, dessen Kubatur auf das vorhandene städtebauliche Umfeld Rücksicht nimmt. Zur verträglichen Unterbringung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert für die vorgesehene Wohnnutzung erforderlichen Stellplätze im Plangebiet ist die Errichtung einer Tiefgarage im Neubaubereich vorgesehen. Die Erschließung des Vorhabengrundstückes erfolgt über die Werner-von-Siemens-Straße und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdenZiegelwiesenweg. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für Der Durchführungsvertrag soll die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. Ziele des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werdenvorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes sicherstellen. Dies vorangestellt, vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeParteien was folgt:

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Samples: Durchführungsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Partner dieser Vereinbarung sind die Kreise Gütersloh und Lippe, die Stadt Biele- feld sowie der Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter als Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörden gem. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 03.12.2009 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Ver- bindung mit den Regelungen des deutschen Gesund- heitssystems darGesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG) vom 07. Xxxx 1995 in der Fassung vom 15.12.2016. Der Hausarzt kann zur Steuerung Kreis Gü- tersloh hat mit der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem ÖPNV den VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL) beauftragt, der die mit dieser Ver- einbarung anfallenden Aufgaben übernimmt. Zur Wahrnehmung verwaltungsseitiger Aufgaben des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetKreises Lippe hat dieser die Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG Lippe) beauftragt. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Linien im Bezirk Linienbündel Südost werden seit 01.01.2012 durch die Transdev Ost- westfalen GmbH (vorm. Veolia Verkehr Ostwestfalen GmbH) betrieben. Die Konzes- sion endet am 31. Juli 2019. Die Aufgabenträger beabsichtigen, diese Linien mit dem Ziel der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst Betriebsaufnahme 01.08.2019 auf Basis der Nahverkehrspläne wettbewerb- lich zu vergeben. Da einzelne Linien die Grenzen der Aufgabenträger überschreiten, soll für die im Li- nienbündel Südost zusammengefassten Linien ein gemeinsames Vorgehen beim Wettbewerbsverfahren für die Beauftragung eines Verkehrsunternehmens sowie der späteren Vertragsabwicklung vereinbart werden. Ziel Mit der beitretenden Betriebskrankenkassevorliegenden Verwaltungs- vereinbarung soll ein gemeinsames und vertrauensvolles Handeln der Aufgabenträger geregelt werden, des Hausärzteverbandes und ohne dass einer der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden BetriebskrankenkasseAufgabenträger dabei hoheitliche Aufgaben ab- gibt oder delegiert. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Jeder einzelne Aufgabenträger bleibt in seinem Bereich eigenver- antwortlich für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. Bestellung des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)ÖPNV. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, Gleichwohl sollen Bestellung und Vertrags- abwicklung in gemeinsamer Abstimmung erfolgen und Synergieeffekte durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt ge- meinsame Vergabe genutzt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Der Erste Österreichische Schnauzer-Pinscherklub 1914, im Folgenden 1. ÖSPK genannt, ist die allein anerkannte Verbandskörperschaft für die Rassen Riesenschnauzer, Schnauzer, Zwergschnauzer, Deutscher Pinscher, Zwergpinscher und Affenpinscher in ihren Farbvarietäten im Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) und Herausgeber und Eigentümer des deutschen Gesund- heitssystems darZuchtbuches, das von allen führenden kynologischen Organisationen des In- und Auslandes als gültig und maßgebend anerkannt wird. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetDeutschland ist standardgebendes Land. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund vorliegende Zucht- und Eintragunsordnung (ZEO) regelt verbindlich die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung verpflichtenden und empfohlenen Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Verbesserung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenrassenausgerichteten Zucht von Schnauzer und Xxxxxxxx xxx XXX-Xxxxxx 0, Xxxxxxxx Xx. 000 Xxxxxxxxxxxxxxx, Standard Nr.182 Schnauzer, Standard Nr. 183 Zwergschnauzer, Standard Nr. 184 Deutscher Pinscher, Standard Nr. 185 Zwergpinscher, Standard Nr. 186 Affenpinscher, für die Republik Österreich. Sie erklären ihre Absichtist für alle Zuchtvorgänge, mit diesem Vertrag gemeinsam aufgrund derer eine Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) in Anspruch genommen wird und verbindlich und unabhängig von einer Mitgliedschaft zum 1. ÖSPK. Grundlage dieser Zuchtordnung sind die hausärztliche Versorgungsstruktur Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV und des Internationale Zuchtreglement der Fédération Internationale Cynologique (FCI) sowie die geltenden österreichischen Tierschutzbestimmungen und Tierhalteverordnungen. Überall dort, wo gesonderte Regelungen in Bayern zu gestaltendieser ZEO nicht erwähnt sind, gelten die entsprechenden Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV und der FCI. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Die im Bezirk Folgenden geregelten Rahmenbedingungen dienen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Förderung der planmäßigen Zucht der vom 1. ÖSPK vertretenen Rassen hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens sowie ihrer Gesundheit und der Erhaltung und Förderung ihrer genetischen Vielfalt und ihrer Gebrauchseigenschaften. Sie unterstützt die Bemühungen des ÖKV zur Verhinderung von Qualzucht jeglicher Art unter Beachtung der Eigenverantwortung der Züchter und deren Verantwortung gegenüber ihren Hunden und den gesetzgeberischen Vorgaben Welpenkäufern. Die Zuchtbestimmungen des GKV-OrgWG angepasst werden1. Ziel ÖSPK sind im Einklang mit der beitretenden Betriebskrankenkasse, ZEO des Hausärzteverbandes ÖKV und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte FCI einzuhalten wobei die jeweils geltenden österreichischen Tierschutzbestimmungen und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten Tierhaltungsverordnung zu beachten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:.

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Samples: Zucht Und Eintragungsordnung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des Das Programm Triple Win ist eine Kooperation zwischen der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammen- arbeit (GIZ) GmbH. Im Rahmen von Triple Win werden Pflegekräfte aus den Ländern Bosnien-Herzegowina, den Philippinen, Tunesien, Indonesien, Jordanien und Kerala/Indien für den deutschen Gesund- heitssystems darArbeitsmarkt gewonnen. Grundlage hierfür sind bilaterale Vermittlungsabsprachen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Arbeitsverwaltungen in den genannten sechs Ländern. Der Hausarzt kann AG hat die Bundesagentur für Arbeit / ZAV mit der Vermittlung von Pflegekräften beauftragt. Auf Grund- lage dieser Beauftragung schließen AG und AN nun folgende Vereinbarung: § 1 LEISTUNG DER AN Gegenstand des Dienstleistungsvertrages sind Maßnahmen zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Begleitung und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetVorbereitung einer Pflege- kraft aus Kerala/Indien. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Tätigkeiten der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung AN sind im Bezirk Leistungsverzeichnis (Anlage zum Dienstleistungs- vertrag) im Einzelnen und abschließend beschrieben. § 2 LEISTUNG DES AG Der AG verpflichtet sich, die in Anlage 2 zum Dienstleitungsvertrag aufgeführten Teilnahmebedingungen zu erfüllen. Für die in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Anlage 1 beschriebenen Leistungen der AN zahlt der AG der AN eine Vergütung in Höhe von 7.138,66 € zzgl. 19% Umsatzsteuer, insgesamt 8.495,00 € Die Vergütung wird mit der Auswahlentscheidung des AG für eine bestimmte Pflegekraft und nach Zusage der Pflegekraft für die Stelle bei dem Arbeitgeber fällig. Der AG teilt seine Auswahlentscheidung für die Pflegekraft der zuständigen Person der Bundesagentur für Arbeit / ZAV schriftlich mit, die Bundesagentur für Arbeit / ZAV informiert sodann die AN über die Entscheidung. Anschließend nimmt die AN die Rech- nungstellung vor. Sofern die Pflegekraft aus persönlichen Gründen vor der Einreise nach Deutschland aus dem Programm ausscheidet, bemüht sich die Bundesagentur für Arbeit / ZAV um eine geeignete Ersatz- Person. Die zusätzliche Pauschale für die Arbeitsverwaltung in Kerala/Indien in Höhe von 595,00 € (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden500,00 € zzgl. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“19% Umsatzsteuer) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Vergütung inbegriffen.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Präambel. Ein wesentliches Ziel des iSAQB e.V. ist es Universitäten, Hochschulen und Berufsschulen/-kollegs zu unterstützen. Deshalb bietet der iSAQB e.V. seine Lehrinhalte zum Thema Softwarearchitektur auf Basis des Lehrplans zum Certified Professional for Software Architecture Foundation Level zur Nutzung in Vorlesungen bzw. Lehrveranstaltungen an. Hierzu stellt der iSAQB e.V. ergänzende Vorlesungsmaterialien zur Verfügung, die von Xxxx. Xx. Xxxx Xxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxx Xxxx, Xxxxxxxxx Xxxx, Xxxxxx Xxxxxxxx, Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx und Xxxxxxxx Xxxx erarbeitet wurden. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darRechte an diesen Materialien sind dem iSAQB e.V. übertragen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisteniSAQB e.V. hat die iSAQB GmbH ermächtigt und beauftragt, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet u. a. das Kooperationsprogramm für Hochschulen und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive nichtkommerzielle Organisationen im Ausbildungsbereich durchzuführen und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetalle hierfür notwendigen Rechte zu erteilen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund in den folgenden Regelungen benutzten Begriffe sind: NICHT-KOMMERZIELLE AUSBILDUNGSEINRICHTUNG: Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche staatliche Ausbildungsaufträge erfüllt, z.B. Universitäten, Fachhochschulen und Berufsschulen. Auch privatrechtliche Organisationen, die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absichtden Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Hochschulbetriebes entsprechen, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVkönnen als nicht-OrgWG angepasst kommerzielle Ausbildungseinrichtungen anerkannt werden. Ziel Weitere nicht-kommerzielle Ausbildungseinrichtungen können auf Beschluss des iSAQB hinzukommen. AUSBILDER: Eine an einer Ausbildungseinrichtung lehrende Person, wie z.B. Professoren, Lehrbeauftragte und Lehrer. NICHT-KOMMERZIELLER KURS: Ein an den iSAQB-Lehrplan zum »Certified Professional for Software Architecture Foundation Level (CPSA-F)« angelehnter Kurs, gerichtet an die Auszubildenden der beitretenden BetriebskrankenkasseNICHT-KOMMERZIELLEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNG, des Hausärzteverbandes für deren Teilnahme keine Gebühren erhoben und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt keine spezielle Ausbildervergütung bereitgestellt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:.

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Samples: Vereinbarung Zur Anerkennung Als Isaqb® Academic Partner

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darLandeshauptstadt Dresden betreibt ein Online-Jobportal unter xxx.xxxxxxx.xx. Der Hausarzt kann zur Steuerung Betrieb erfolgt durch das Amt für Wirtschaftsförderung in enger Kooperation mit der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenOberbürgermeisterbüros der Landeshauptstadt Dresden, indem er welches für den Patienten Internetauftritt xxx.xxxxxxx.xx verantwortlich ist, sowie in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit. Das Online-Jobportal ist in erster Linie ein Marketinginstrument der Landeshauptstadt und soll dazu dienen, qualifizierte Jobsuchende auf der ganzen Welt über aktuelle Stellenangebote sowie über die attraktiven Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dresden zu informieren. Unternehmen und Einrichtungen im Regierungsbezirk Dresden können ihre offenen Stellenangebote (auch Lehrstellen) innerhalb dieser Region präsentieren und dabei ihre Einrichtung kurz vorstellen. Das Jobportal ist so aufgebaut, dass die Angebote von den Unternehmen oder ihren Beauftragten selbst per Internet in die Datenbank eingegeben und gepflegt werden können. Auch eine automatisierte Übernahme von Massendaten ist möglich. Der Grundbestand der Daten sind die bei der Inanspruchnahme Agentur für Arbeit für die Region gespeicherten Stellenangebote. Auf der differenzier- ten Versorgungsangebote anderen Seite ist es Nutzern möglich, sich kostenlos als Arbeitssuchende für die Jobplattform zu registrieren. Hier stehen ihnen zusätzliche Funktionen bei der Suche nach Angeboten zur Verfügung. Gegenstand der Vereinbarung ist die Zurverfügungsstellung dieses Jobportals zur Eingabe von freien Arbeits- und Ausbildungsstellen im Bereich des Systems begleitet Regierungsbezirks Dresden unter Beachtung der nachfolgenden Konditionen bzw. zur Recherche nach diesen Stellen. Allen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen aus der Stadt und dem Regierungsbezirk Dresden wird eine freiwillige und kostenlose Nutzung des Jobportals angeboten. Der Betreiber übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Inhalt, Korrektheit, Vollständigkeit oder Aktualität der durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive diese Anbieter hinterlegten Daten. Im Rahmen der Nutzung des Online-Jobportals werden personenbezogenen Daten von Nutzern erhoben und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetgespeichert (Anrede, Name, Vorname, E-Mail-Adresse). Sie dienen zur Authentifizierung des Nutzers und ermöglichen die Speicherung und Pflege persönlicher Suchprofile zur Information über passende Stellenangebote per E-Mail. Die Vertragspartner wollen vor Daten werden ausschließlich zu diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenZweck genutzt und nicht veröffentlicht. Sie erklären ihre AbsichtDie Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Auf schriftlichen Wunsch des Nutzers gegenüber den Betreibern, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert kann ein Nutzerprofil und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst alle damit verbunden Daten gelöscht werden. Ziel Bei Inaktivität des Nutzerprofils von mehr als 12 Monaten werden die Daten durch die Betreiber gelöscht. Die Nutzer erhalten ihre Eingabeberechtigung und Zuweisung des Logins nach Anerkennung der beitretenden BetriebskrankenkasseNutzungsbedingungen und einer Prüfung durch die Betreiber. Anschließend kann der Nutzer (Anbieter) eigene Stellenangebote anlegen und ändern, sowie die eigenen Anbieterdaten bearbeiten. Die Chefredaktion liegt in den Händen der Betreiber. Die Chefredaktion hat die Oberhoheit über sämtliche Eingaben. Die Chefradaktion kann in begründeten Fällen sämtliche externe Eingaben löschen, rückgängig machen oder korrigieren. Die Chefredaktion entscheidet über und vergibt die Eingabeberechtigung und kann diese jederzeit wieder entziehen. Ausgeschlossen werden Angebote von Parteien und politischen Vereinigungen sowie Angebote mit nationalsozialistischen, faschistischen, pornografischen oder jugendgefährdenden Inhalten. Nicht statthaft sind weiterhin Eingaben, die der allgemeinen Werbung des Hausärzteverbandes Anbieters dienen und nicht dem Sinn und Zweck der Anwendung entsprechen. Sämtliche Eingaben müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Betreiber behält sich vor, derartige Eingaben zu löschen bzw. bei wiederholter Missachtung dieser Bestimmung die Eingabeberechtigung zu entziehen. Jede Zuwiderhandlung wird mit einer Konventionalstrafe von 5.000 Euro belegt, die der Besitzer der Eingabeberechtigung von der die Eingabe ausgegangen ist, an die Betreiber zu entrichten hat. Angebotsdaten und Anbieter werden mit sofortiger Wirkung entfernt, wenn irreführende oder falsche Angaben beispielsweise über den Anbieter oder den Inhalt die Angebote eingegeben werden, sowie wenn die Inhalte dem Ansehen der Stadt Dresden in der Öffentlichkeit schaden können. Die Eingabeberechtigung wird mit sofortiger Wirkung entzogen. Für die Eingabe der Daten und für die Online-Recherchen werden keine Gebühren erhoben. Die Betreiber sind bestrebt, nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach ihren Möglichkeiten das Jobportal fehlerfrei und ohne Unterbrechung online zu halten. Aus technischen und inhaltlichen Fehlern sowie der phasenweisen Nichtbereitstellung können keine Schadensersatzansprüche abgeleitet werden. Sollten aus einem eventuellen Ausfall des Jobportals oder der Zugangsmöglichkeit Schäden entstehen, weil beispielsweise Angebotsänderungen nicht kommuniziert werden, kann daraus keine Schadenersatzforderung an die Betreiber abgeleitet werden. Die Beteiligten verpflichten sich untereinander, die Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte Dritter zu beachten. Im Innenverhältnis stellen sich die Beteiligten von der Haftung gegenüber Dritten frei, sofern der von dem Dritten erhobene Anspruch auf das ausschließliche Verschulden eines Beteiligten zurückzuführen ist. Die Vereinbarung tritt mit der Anerkennung in Kraft. Diese erfolgt durch Setzen der entsprechenden Häkchens für die Annahme der Nutzungs- und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte Datenschutzbestimmungen und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. Absenden des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss Buttons „ Jetzt registrieren“ Sie läuft auf unbestimmte Zeit mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b AbsKündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubietenDas Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und AnhängenEin wichtiger Grund liegt vor, allein wenn einer der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findetPartner gegen die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung so schwerwiegend verstößt, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der dass dem anderen Partnern ein Festhalten an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann und/oder das Erreichen des Zieles der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werdenVereinbarung unmöglich wird. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:betrifft insbesondere Verstöße gegen den § 6 dieser Vereinbarung.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Zweck des deutschen Gesund- heitssystems darDeutschen Bibliotheksverbandes e. V. ist die Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft durch aktive und unmittelbare Förderung des Bibliothekswesens und der Information im Interesse der Allgemeinheit, der Kooperation aller Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen, sowie der Bibliotheks- und Informationswissenschaft, soweit es sich bei diesen um gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisationen handelt. Der Hausarzt kann zur Steuerung dbv nimmt sich der gemeinsamen Sachfragen des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes Bibliothekswesens und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven Information an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Der dbv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe- cke im Sinne des § 73b AbsAbschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des dbv dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (hausarztzentrierteAuszug aus §2 der dbv- Satzung) Versorgung Das Kompetenznetzwerk für Bibliotheken („HzV“KNB) anzubietenerledigt überregionale Aufgaben des deutschen Bibliothekswesens auf dezentrale Art und Weise. Soweit Es wird von allen Bundeslän- dern über die KMK finanziert. Der Deutsche Bibliotheksverband hat im nachfolgenden Vertragstext Kompetenznetz- werk bereits die Aufgabenbereiche „Internationale Kooperation“ und seinen Anlagen und Anhängen, allein „Koordination des KNB“ übernommen. Als weiteren Aufgabenbereich übernimmt der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch dbv nun den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt BIX- Bibliotheksindex im Rahmen dieses HzVdes KNB. Gegenstand und Grundlagen Der Deutsche Bibliotheksverband führt im Rahmen des Kompetenznetzwerks für Biblio- theken das Projekt „Bix-Vertrages Bibliotheksindex“ weiter, das 1999 als Kooperationsprojekt unter Leitung der Bertelsmann-Stiftung begonnen wurde. Ziel des Projektes ist die tragenden Rechte Bereitstel- lung des Bibliotheksindexes als gemeinsames Benchmarking-Instrument öffentlicher und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vwissenschaftlicher Bibliotheken. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband Damit bietet das Projekt allen Bibliotheken in Deutschland die Möglichkeit, ihre Leistungs- fähigkeit abzubilden, im Vergleich mit anderen Institutionen zu bewerten und die jährli- chen Ergebnisse als Grundlage für Diskussionen hinsichtlich finanzpolitischer und strate- gischer Entscheidungen zu nutzen. Das Projekt leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich Imageverbesserung von Bibliotheken auf kommunaler und Landesebene und ermöglicht langfristig eine Zustandsbeschreibung des Bibliothekswesens in Deutschland. Der Deutsche Bibliotheksverband übernimmt die HÄVG AG Projektleitung und ist verantwortlich für die Projektkonzeption und -gestaltung. Die Datensammlung und –aufbereitung, sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumErstellung des BIX-Magazins erfolgen durch Kooperationspartner des dbv. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Zur Beratung der strategischen Weiterentwicklung wird eine Steuerungsgruppe installiert und mit Ex- perten aus dem Bibliothekswesen besetzt. Für die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Zusammenarbeit im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband Rahmen des Projektes „BIX – Bibliotheksindex“ treffen die Institution und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeDeutsche Bibliotheksverband folgende Vereinbarungen:

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil SOZIALHELDEN e.V. ist ein aus studentischen Initiatoren hervorgegangenes Netzwerk an Engagierten, das mit kreativen Projekten auf soziale Probleme aufmerksam machen und sie beseitigen möchte. Ziel des deutschen Gesund- heitssystems darSOZIALHELDEN e.V. ist es, Menschen für gesellschaftliche Probleme zu sensibilisieren und zum Umdenken zu bewegen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenSOZIALHELDEN e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme seine Zwecke u.a. durch Spendensammlungen zugunsten anderer gemeinnütziger sozialer Einrichtungen sowie dem Ersinnen neuer Spendenkonzepte und Verbreitung dieser Konzepte verwirklicht. In diesem Zusammenhang hat der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre AbsichtSOZIALHELDEN e.V. das Projekt „Pfandtastisch helfen!“ entwickelt, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung das Kunden im Bezirk Supermarkt die Möglichkeit gibt, Pfandbons in dafür bestimmte Boxen einzuwerfen und damit zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke zu spenden. Der SOZIALHELDEN e.V. ist alleiniger Nutzungsberechtigter der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 20.05.2008 unter der Nr. 302008004914 eingetragenen Wort-Bildmarke „Pfandtastisch helfen!“ (nachfolgend im Folgenden KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-VertragVertragsmarke“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Der SOZIALHELDEN e.V. ist außerdem alleiniger Nutzungsberechtigter des im Sinne des § 73b AbsGeschmacksmusterregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt am 04.03.2008 unter der Nr. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche 402008000393 eingetragenen Geschmacksmusters hinsichtlich der Sammelboxen für die Pfandbons (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Folgenden „Geschmacksmuster“; Vertragsmarke und seinen Anlagen und Anhängen, Geschmacksmuster zusammen oder allein der Begriff nachstehend auch bezeichnet als BetriebskrankenkasseSchutzrechtVerwendung findet, erstreckt er sich auch auf bzw. „Schutzrechte“; die Kran- kenkassen anderer KassenartenSammelboxen in Form des Geschmacksmusters nachstehend bezeichnet als „Pfandboxen“). Der Vertragspartner ist eine steuerbefreite Organisation, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte ausschließlich und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindunmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient (§§ 51 ff. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVBAO) und eine Spendensammelaktion zugunsten dieser Zwecke durchführen möchte. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt SOZIALHELDEN e.V. beabsichtigt deshalb im Rahmen dieses HzV-Vertrages seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit, dem Vertragspartner die tragenden Rechte Nutzung des „Pfandtastisch helfen!“-Konzeptes und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.ventsprechender Pfandboxen zu ermöglichen. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, Hierzu vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeParteien Folgendes:

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Samples: Licensing Agreement

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Als Schulträger nach § 76 Schulgesetz (SchulG) obliegt es der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und den Ortsgemeinden Fürfeld und Hackenheim für den IT- Support zur Aufrechterhaltung und Entwicklung des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung schulischen IT-Betriebes (im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend Folgenden: KVBSchul-IT“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft als Sachbedarf im Sinne des § 73b 74 Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten3 SchulG Sorge zu tragen. Soweit iIm nachfolgenden Vertragstext Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird der Landkreis Mainz-Bingen, der für die Schulen in seiner Trägerschaft die gleiche Aufgabe wahrzunehmen hat, den schulischen IT-Support für die Schulen innerhalb der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach übernehmen. Ziel dieser Zweckvereinbarung ist es, Synergien zu nutzen und seinen Anlagen Leistungen kostengünstig und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf effizient zu erbringen. Deshalb wird die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzVKreisverwaltung Mainz-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt Bingen als Gemeinschaft im Sinne Verwaltungsbehörde des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Landkreises Mainz-Bingen im Rahmen dieses HzVder durch diese Zweckvereinbarung begründeten interkommunalen Zusammenarbeit einen gebietsübergreifenden IT-Vertrages die tragenden Rechte Support zur Aufrechterhaltung und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich Entwicklung der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge IT-Infrastrukturen im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme Bereich der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmtpädagogischen Netzwerke an den Schulen innerhalb der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach einrichten. Der Hausärzteverband ist Aktionär jeweilige Auftraggeber überträgt für die Schulen in seiner Trägerschaft die anfallenden IT-Supportaufgaben zur Aufrechterhaltung und Entwicklung der HÄVGIT-Infrastrukturen im Bereich der pädagogischen Netzwerke an den Auftragnehmer. Zwischen dem Hausärzteverband und Eine Änderung der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Auftraggeber sowie des Auftragnehmers sind mit dieser Aufgabenübertragung nicht verbunden.

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Samples: Zweckvereinbarung Über Die Durchführung Von It Dienstleistungen

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Ulmer Volksbank errichtete aus Anlass ihres 100jährigen Bestehens am 28.09.1963 eine rechtlich unselbständige Stiftung für die Förderung begabter Jugendlicher unter dem Namen „Jugendförderwerk der Ulmer Volksbank eGmbH“. 1997 wurde die Satzung geändert und unter dem Namen „Förderwerk der Ulmer Volksbank eG“ geführt. Zweck dieser Stiftung ist die Förderung von Bildung, Forschung, Kultur, Kunst, Umweltschutz und Wissenschaft im Geschäfts- gebiet der Ulmer Volksbank. Am 13.02.1915 errichtete der Bankvorstand der Gewerbebank Biberach eGmbH, Xxxxx Xxxxx, anlässlich des deutschen Gesund- heitssystems dar50jährigen Bestehens der Bank und seines 20jährigen Wirkens für die Bank eine rechtlich unselbständige Stiftung für verarmte oder in Not geratene langjährige Mitglieder der Gewerbebank Biberach. Der Hausarzt Stiftungs- zweck kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetseit Jahren nicht mehr erfüllt werden. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund rechtlich unselbständigen Stiftungen sollen in die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVVolksbank-OrgWG angepasst Stiftung Ulm- Biberach überführt werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzVDie Volksbank Ulm-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft Biberach will sich im Sinne des § 73b Absder Vorgängerstiftungen engagieren und sich aktiv für das Gemeinwesen einsetzen. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Dies soll auch durch das Einwerben von Unterstiftungen (hausarztzentrierteTreuhandstiftungen und Stiftungsfonds) Versorgung („HzV“) anzubietenund durch Zustiftungen erreicht werden. Soweit Die Volksbank-Stiftung Ulm-Biberach will ihre Fördermittel vor allem im nachfolgenden Vertragstext Bereich der Bildung und seinen Anlagen Erzie- hung, in sozialen und Anhängen, allein kulturellen Bereichen sowie im Umwelt- und Naturschutz einsetzen. Die Volksbank-Stiftung Ulm-Biberach ist überparteilich und offen über konfessio- nelle Grenzen hinweg. Die Volksbank-Stiftung Ulm-Biberach will Hilfe zur Selbsthilfe geben. Die Stiftung fördert entsprechend dem in dieser Satzung nie- dergelegten Stiftungszweck Vorhaben aus und im Geschäftsgebiet der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er Volksbank Ulm-Biberach ggf. deren Rechtsnachfolger. Aufgrund ihrer regionalen Verbunden- heit fühlt sich auch auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenVolksbank Ulm-Biberach als Bank aus der Region für die Menschen in der Region über ihren Grundsatz der Mitgliederförderung hinaus besonders verpflichtet, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten Entwicklung der Region zu unterstützen. Ihr gesell- schaftliches Engagement bringt sie aufgrund dadurch zum Ausdruck, dass sie die Mittel der Vorgängerstiftungen erhöht, so dass die neue Stiftung über ein Startkapital von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:000.000 € verfügt.

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Samples: Satzung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern StadtteilGenossenschaft Hulsberg eG fördert eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft gemeinwohlorientierte Wohnraumversorgung im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenGrundsätze der internationalen Genossenschaftsbewegung, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung beinhalten. Nach Artikel 14 der Bremischen Landesverfassung hat jede BewohnerIn* der Freien Hansestadt Bremen Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Die StadtteilGenossenschaft Hulsberg eG schafft preisgünstigen Wohnraum, und Wohnraum für sozial gemischte, nachbarschaftliche und generationenübergreifende oder altersbezogene Wohnformen und bewirtschaftet diesen. Der genossenschaftliche Wohnraum wird dauerhaft als preisgünstiger Wohnraum für die Mitglieder zur Verfügung gestellt. Im Besonderen werden auf dem Wohnungsmarkt benachteiligte Personen solidarisch unterstützt. Der Wohnraum wird durch genossenschaftliche Strukturen dauerhaft gesichert, gemeinschaftlich verwaltet, sozial gebunden und dem Markt sowie der Spekulation entzogen. Die StadtteilGenossenschaft Hulsberg eG fördert gemeinschaftliche Formen des Zusammenlebens, den BHÄV beigetreten sind oder sozialen Zusammenhalt in den dessen Rechte Wohnquartieren und Pflichten sie aufgrund berücksichtigt angemessen ökologische Aspekte beim Bauen und Umbauen von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumWohngebäuden. Die HÄVG AG „eingetragene Genossenschaft“ ist ein Unternehmennicht nur die Rechtsform, das nach seinem Satzungszweck unter anderem sondern ist gleichzeitig Anspruch und Programm. Vereinzelung und Verwertungsdruck setzt die Hausärzteverbände bei der Umsetzung StadtteilGenossenschaft Hulsberg eG eine kollektive Idee entgegen, die auf gegenseitiger Unterstützung beruht und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abssich selbst trägt. 4 SGB V unterstützt Die StadtteilGenossenschaft Hulsberg eG hilft solidarische Erfahrungen zu machen und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:politische Energien zu entwickeln.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Aachener Erklärung des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann Bundesverbandes Museumspädagogik e.V. zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Zusammenarbeit von Museen und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) Ganztagsschulen vom Oktober 2005 ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche wichtige Grundlage für die Umsetzung qualitative Weiterentwicklung von Ganztagsschulen und Ganztagsangeboten in allen Schulformen und Schulstufen. Ganztagsschulen mit ihren zusätzlichen Bildungs-, Förderungs- und Freizeitangeboten für Schülerinnen und Xxxxxxx bieten gute Voraussetzungen, die Zusammenarbeit von Schulen und Museen zu intensivieren und systematisch in die außerunterrichtlichen Ganztagsangebote einzubinden und mit dem Unterricht in den verschiedenen Fächern zu verknüpfen. Dabei kommt der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)systematischen Arbeit auch am Lernort Museum eine besondere Bedeutung zu. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtParteien dieser Vereinbarung sind sich darin einig, durch den Vertragsschluss dass vor allem die folgenden Inhalte der Aachener Erklärung eine gute Voraussetzung für die Intensivierung der Zusammenarbeit bieten. Seit vielen Jahren arbeiten Xxxxxx als qualifizierter und verlässlicher Partner mit einer Gemeinschaft Schulen zusammen. Lehrkräfte und Schülerinnen und Xxxxxxx jeder Jahrgangsstufe und jeder Schulart besuchen Museen und lernen von deren vielfältigen Sammlungsbeständen. „Das Museum bietet für Schülerinnen und Xxxxxxx die einzigartige Möglichkeit, originalen, authentischen Zeugnissen direkt zu begegnen. Diese unmittelbare Begegung mit dem Original im Sinne des § 73b AbsMuseum schafft Orientierungsgrundlagen und Maßstäbe der Bewahrung von Erbe und Tradition, aber auch der Auseinandersetzung mit Gegenwart und Zukunft. 4 Satz 1 SGB V In Museen entdecken, erleben und erlernen Kinder und Jugendliche ästhetische Werte, den Zugang zu vergangenen Epochen und zu fremden Kulturen, sie schärfen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Blick auf unsere Welt und Umwelt und sie lernen neue Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen, wie Teamfähigkeit und Toleranz, gesellschaftliches Engagement, Kommunikationsfähigkeit und Kreativität.“ (hausarztzentrierteAachener Erklärung zur Zusammenarbeit von Museen und Ganztagsschulen, 2005) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf Für die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen Umsetzung dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als gemeinsamen Willens schließen das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein UnternehmenMSW, das nach seinem Satzungszweck unter anderem MGFFI, der Arbeitskreis Museumspädagogik Rheinland und Westfalen e.V., der Verband Rheinischer Museen e.V. und die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das FolgendeVereinigung Westfälischer Museen e.V. folgende Rahmenvereinbarung:

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Samples: Rahmenvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt SDAG (Sportzentrum Dürrbach AG) beabsichtigt den Bau eines Sportzentrums am Standort «Dürrbach» in Wangen-Brüttisellen gemäss definiertem Perimeter (Anhang 1) und Raumprogramm + Nutzung (Anhang 2). Die Aktionäre der SDAG – der ZTV (Zürcher Turnverband) und der RVZT (Regionalverband Zürich-Tennis) wollen zum einen unverzichtbaren Bestandteil die Leistungszentren des deutschen Gesund- heitssystems darZTV zentralisieren und zum anderen die Junioren-Ausbildung des RVZT unter Integration der beiden Geschäftsstellen einrichten. Der Hausarzt kann ZSD (Zweckverband Sportanlage Dürrbach) wurde von der Gemeinde Wangen- Brüttisellen sowie der Stadt Dübendorf gegründet und betreibt aktuell die Sportanlage Dürrbach. Das dafür benutzte Grundstück gehört der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Armasuisse, welche dem ZSD ein Baurecht bis am 31. Dezember 2088 eingeräumt hat. Für die Realisierung des Sportzentrums der SDAG soll dieser auf einem Teilgebiet des Baurechts des ZSD ein Unterbaurecht bis am 31. Dezember 2088 eingeräumt werden. Im Rahmen dieses Unterbaurechts verpflichtet sich die SDAG zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenErrichtung u.a. von zwei BASPO 201-Sporthallen (Schul- + Vereinssporthallen, indem er den Patienten bei 3-fach). Ein Teil der Inanspruchnahme dabei entstehenden Hallenflächen wird der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und Gemeinde Wangen-Brüttisellen sowie der Stadt Dübendorf zur Vereinsnutzung sowie zur Nutzung durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination die Armee zur Verfügung gestellt. Zur Ermöglichung der Versorgung Finanzierung werden von der Patienten gewährleistetSDAG zudem Umfeldpartner Sport (z.B. Schulen, Medizin) sowie kommerzielle Partner (z.B. Cafeteria, Sport-Shop) akquiriert. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absichtausserhalb des Unterbaurechts bestehenden Anlagen (z.B. Fussballplatz, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Leichtathletik- Anlagen) verbleiben im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Besitz des ZSD, sollen jedoch durch die SDAG verwaltet und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst betrieben werden. Ziel Mit der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche vorliegenden Leistungsvereinbarung werden – als Grundlage für die Umsetzung Projektierung und den anschliessenden Betrieb – die Eckpunkte der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)gegenseitigen Interessen und Rahmenbedingungen der Parteien geregelt. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder näheren Details werden in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als separaten Ausführungsbestimmungen geregelt, welche durch die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Betriebskommission Sportzentrum abgeändert werden können.

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Samples: Leistungsvereinbarung

Präambel. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 beantragte die Stadt Eisenach, vertreten durch die Oberbür- germeisterin, bestätigt durch den Beschluss des Stadtrates vom 14. Juni 2016 (Beschluss- Nummer 0545-StR/2016), beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales die Ein- leitung eines Gesetzgebungsverfahrens zur freiwilligen Fusion der Stadt mit dem Wartburg- kreis. Mit an das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales adressiertem Schreiben vom 27. Juni 2016 ist der Wartburgkreis, vertreten durch den Landrat, dem Antrag der Stadt beigetreten (Beschluss des Kreistages 21. Juni 2016 - Beschluss-Nummer KT 0376/2016). In der Verantwortung gegenüber den Einwohnern der Wartburgregion wirken der Wartburg- kreis und die Stadt Eisenach schon viele Jahre gemeinsam für das Wohl der Region und letzt- lich auch zum Vorteil des Freistaates. Diese Zusammenarbeit soll durch diesen Zukunftsver- trag eine neue Qualität erfahren, um Aufgaben noch effizienter und dennoch bürgerfreundlich erfüllen zu können und die Wartburgregion zukunftsfest zu machen. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil bereits durch eine Vielzahl von Zweckvereinbarungen praktizierte interkommunale Zusam- menarbeit zwischen der Stadt Eisenach und dem Wartburgkreis soll durch den freiwilligen Zu- sammenschluss mit dem Ziel der Stärkung der Wartburgregion vollendet werden. Von beson- derer Bedeutung ist dabei eine bürger-, sach- und ortsnahe Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung des deutschen Gesund- heitssystems darLandkreises. Die Stadt Eisenach und der Wartburgkreis nehmen derzeit im Vergleich der Verwaltungs- und Personalausgaben der Kreise und kreisfreien Städte Thüringens vordere Plätze ein. Der Hausarzt kann zur Steuerung frei- willige Zusammenschluss ist auch mit dem Ziel verbunden, weiterhin eine ebenso schlanke wie leistungsfähige Verwaltung vorzuhalten. Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommu- nales und die Thüringer Staatskanzlei, hat auf Bitten der Stadt Eisenach und des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenWartburg- kreises Gespräche über den freiwilligen Zusammenschluss der beiden Gebietskörperschaften geführt und die Einleitung eines entsprechenden Gesetzgebungsvorhabens angekündigt, indem er so- fern die Stadt Eisenach und der Wartburgkreis die dafür erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Der Gesetzentwurf, der mehrere Artikel enthalten wird, soll u.a. folgende finanzielle Verpflich- tungen des Landes gegenüber der Stadt Eisenach und dem Wartburgkreis enthalten: Für die Stadt Eisenach: 18,5 Mio. Euro Für den Patienten bei Wartburgkreis: 23,5 Mio. Euro Darüber hinaus soll der Inanspruchnahme Gesetzentwurf den Status der differenzier- ten Versorgungsangebote Stadt Eisenach als Große Kreisstadt regeln und die damit einhergehenden gesetzlichen Anpassungen in den jeweiligen Fachge- setzen vornehmen. Dazu zählen insbesondere: - Änderung des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr - Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes - Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz - Änderung des Thüringer Schulgesetzes - Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes Im Rahmen der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag nächsten Anpassung des Landesentwicklungsplans (LEP 2025) soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt Ein- stufung Eisenachs als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, Oberzentrum in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Planungsregion Westthüringen Berücksichtigung finden.

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Samples: Zukunftsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Hochschule Neu-Ulm (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“HNU) ist eine flächendeckendejunge Business School in einer innovations- starken Wirtschaftsregion Süddeutschlands. Die Mission der HNU lautet: „Wir bilden international erfahrene, leitlinienorien- tierte lösungsorientiert denkende und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung verantwortungsvoll handeln- de Fach- und Führungskräfte aus.“ An dieser Mission sowie am Leitbild der HNU ori- entieren sich die Ziele und Maßnahmen in Studium, Lehre und Forschung. Noch ist die Hochschule Neu-Ulm jünger als viele ihrer Studierenden. Gewachsen ist die HNU in den Jahren des großen Wandels im deutschen Studiensystem von 104 Studierenden im Gründungsjahr 1994 auf rund 3.500 Studierende im Wintersemester 2013/14. Mit diesem Wachstum nimmt die HNU ihren gesellschaftlichen Auftrag und ihre Verantwortung als Bildungsinstitution wahr – im kooperativen Wettbewerb mit den Bildungspartnern in Baden-Württemberg, der Universität Ulm und der Hochschu- le Ulm sowie mit den Hochschulen Augsburg und Kempten in der Region Schwaben. Mehr als 90% der HNU-Studierenden stammen aus den beiden süddeutschen Bun- desländern Bayern und Baden-Württemberg, jeweils etwa ein Drittel aus den Städten Ulm und Neu-Ulm sowie deren Regierungsbezirken. Die ökonomisch starke Innova- tionsregion Ulm / Neu-Ulm zeichnet sich durch eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung niedrigsten Erwerbslosen- quoten in Deutschland aus. Gleichwohl ist die Ingenieur- und Akademikerquote in Schwaben im bayernweiten Vergleich sowie im Vergleich mit Baden-Württemberg unterdurchschnittlich ausgeprägt. Mit ihrem wirtschaftswissenschaftlichen Profil in Lehre und angewandter Forschung an den drei Fakultäten Wirtschaftswissenschaften, Informationsmanagement und Gesundheitsmanagement sowie dem Zentrum für Weiterbildung entspricht die HNU den wichtigsten Branchenclustern in der Versicherten Region und ergänzt das Angebot der beitretenden Betriebskrankenkasseregio- nalen Bildungspartner in Baden-Württemberg: Die Universität Ulm hat ihren Schwer- punkt in Medizin und Naturwissenschaften, die Hochschule Ulm in ingenieurwissen- schaftlich-technischen Fächern. Durch Mit der Hochschule Ulm bietet die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven HNU vier bundes- landübergreifende Kooperationsstudiengänge an. Vor diesem Hintergrund haben Unsere Kompetenzzentren, Institu- te und Netzwerke kommen – z.T. hochschulübergreifend – dem Bedarf an Fachkräf- ten und Wissenstransfer der regionalen Unternehmen entgegen. Die HNU pflegt ein partnerschaftliches Verhältnis unter den Hochschulangehörigen in Studium, Lehre und Verwaltung, wie auch mit den regionalen Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft. Dieses Partnerschaftsprinzip ist fest im Leitbild der HNU veran- kert, wird auf dem Campus und innerhalb der HNU auch gelebt und in den Bewer- tungen des CHE-Rankings bestätigt. Auch in die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Weiterentwicklung der Hochschule und zur Profilbildung bezieht die HNU ihre Partner ein. So nahmen an den „Zu- kunftswerkstätten“ der HNU, zuletzt im Jahr 2012, Hochschulangehörige und zahlrei- che Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Wirtschaft teil. Wesentliche Anre- gungen für die Umsetzung weitere Entwicklung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKVHNU in Lehre und angewandter Forschung aus der Zukunftswerkstatt 2012 sind das Fundament dieser Zielvereinbarung. Für die Förderung der internationalen Mobilität wurde die HNU 2012 bereits zum zweiten Mal mit dem DAAD-OrgWG geschaffen (Label HzVe-Vertrag“)mobility“ ausgezeichnet und im CHE-Ranking positiv bewertet. Im Jahr 2013 nahm die HNU am Audit Internationalisierung der Hochschulrektorenkonferenz teil, aus dem wertvolle Ansätze für die weitere Ausrich- tung der Internationalisierung hervorgingen. Als „familienfreundliche Hochschule“ ist die HNU bereits seit 2008 zertifiziert, 2011 wurde sie reauditiert. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt Gleichstellungsziele im Rahmen dieses HzV-Vertrages der strategischen Ziele ergeben sich aus dem Gleichstellungsplan der HNU. Das hochschuleigene Bera- tungszentrum BIZEPS (Beratungs- und Informationszentrum für Eltern, Persönliches und Soziales) steht für die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich Förderung der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumVielfalt in all ihren Facetten an der HNU – für alle Hochschulangehörigen. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei attraktiven Lehr- und Lernbedingungen an der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge HNU sind für nationale wie inter- nationale Studierende im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband grundständigen Studium und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossenWeiterbildung ein wichti- ges Kriterium für die Xxxx der HNU als Bildungsinstitution. Das Gebäude der HNU, in dem die Hochschule seit 10/2008 ansässig ist, wird von den Studierenden sehr positiv bewertet (u. a. im CHE-Ranking). Dieser Neubau war zu Beginn der 2000er Jahre für eine Studierendenzahl von ca. 2.000 geplant worden. Aufgrund stark ge- stiegener Studierendenzahlen und einer hohen Zunahme bei den Studienanfängern (im 1. Hochschulsemester von 2005 bis 2013 über 146%) ist eine rasche räumliche Erweiterung dringend erforderlich. Die HNU hat daher einen Bauantrag für einen wei- teren Bauabschnitt gestellt. Dieser Bauabschnitt II ist mit einer geplanten Hauptnutz- fläche von 3.900 m² ausgelegt für ca. 1.000 Studierende. Das neue Gebäude soll 2017 fertig gestellt sein. Um den Platzmangel während der Bauzeit zu überbrücken, hat die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:HNU vorübergehend zusätzliche Räumlichkeiten angemietet.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Basierend auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 bzw. des Änderungserlasses vom 26.01.2006 zur „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ haben der Rat der Stadt Kaarst am 03.11.2005 und der Schulausschuss und Jugendhilfeausschuss am 27.10.2005 beschlossen, ab dem Schuljahr 2006/2007 die offene Ganztagsschule an der ……… einzuführen. Angestrebt wird der Aufbau eines verlässlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebots für Kinder der Primarstufe. Ziele, Inhalte, mögliche Partner und Verfahren dieses Prozesses werden im in der Anlage beigefügten städtischen Rahmenkonzept beschrieben, das Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darKooperationsvertrages ist. Der Hausarzt kann nachfolgende Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Schulträger Stadt Kaarst, der jeweiligen Schule und dem jeweils vor Ort tätigen Xxxxxx der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule. Gegenstand des Kooperationsvertrages ist u.a. das pädagogische Konzept zur Steuerung Ausgestaltung der außerunterrichtlichen Angebote, das die jeweilige Schule in Abstimmung mit dem vor Ort tätigen Xxxxxx entwickelt und dem Schulträger sowie der Schulaufsicht vorlegt. Damit werden die strukturellen Grundlagen für eine pädagogisch qualifizierte und am Bedarf der Familien ausgerichtete Gestaltung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenProgramms geschaffen, indem er den Patienten bei das die Leitgedanken des Rahmenkonzepts „offene Ganztagsschule in Kaarst“ übernimmt. Im Sinne einer partnerschaftlichen und fairen Zusammenarbeit zum Wohle der Inanspruchnahme Kinder in der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und Stadt Kaarst schließen die Stadt Kaarst, vertreten durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetdie Bürgermeisterin Xxxx Xx. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Xxxxxx Xxxxxxxx und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdenErsten Beigeordneten Xxxxx Xx. Ziel Xxxxxxxxx Xxxxxxx, als Schulträger, nachstehend „Stadt“ genannt, die ….., ………, 00000 Xxxxxx vertreten durch Frau/Herr ……., nachstehend „Schule“ genannt, der beitretenden Betriebskrankenkasse………, des Hausärzteverbandes und vertreten durch als Betreuungsträger, nachstehend „Xxxxxx“ genannt, vorbehaltlich der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Finanzierungszusage für die Umsetzung Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgende Vereinbarung: Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung des Programms der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der offenen Ganztagsschule an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk Der Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Xxxxxx, Schule und Stadt. Dabei bleiben die durch Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Zuständigkeiten unberührt. Durchführender Xxxxxx der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt außerunterrichtlichen Angebote im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG offenen Ganztagsschule ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:der

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Der Bund baut zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Radwege im Zuge von Bundesstraßen. Radwege können gemäß den Grundsätzen für Bau und Finanzierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes, Ziffer 6, durch die Einbeziehung anderer Wege verwirklicht werden, sofern dies verkehr- lich und verkehrstechnisch geboten, bautechnisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und der Weg der Bundes- straße so zugeordnet ist, dass er vom Radverkehr angenommen wird. Es ist sicherzustellen, dass der Radweg von den Radfahrern angenommen wird, wenn möglich durch Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht, sonst durch andere geeignete Maßnahmen. Zur Einbeziehung von Trassen entwidmeter Eisenbahnstrecken im Eigentum der Gemeinde soll folgende Ver- einbarung geschlossen werden: Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darVertragspartner kommen überein, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße […], die stillgelegte und entwidmete Eisenbahntrasse/den Weg [... Weg näher bezeichnen nach Landesstraßenge- setz - ggf. Flurnummer etc.] zu einem abseits der Bundesstraße […] verlaufenden Radweg im Zuge der Bun- desstraße […] auszubauen. Gegenstand der Vereinbarung ist der Ausbau, die künftige Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für den abseits der Bundesstraße verlaufenden Radweg im Zuge der Bundesstraße […] und die Zustimmung der Gemeinde zu dieser Nutzung. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Radweg wird auf der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung - im Bezirk Eigentum der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKVGemeinde befindlichen - Trasse der entwidmeten Eisenbahnstre- cke ab Betriebs-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkassekm/Ort/ Kreuzung bis zu [km/Ort/Kreuzung, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Beschreibung Linienführung] verlaufen.

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Samples: Documentation for the Implementation of Signage

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart, eine gemeinnützige Kommunalanstalt öffentlichen Rechts gemäß § 102a Gemeindeordnung Baden-Württemberg (im Fol- genden „Klinikum“), ist gemäß der Krankenhausplanung des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Landes Baden-Würt- temberg als Plankrankenhaus mit Förderung nach dem Krankenhausgesetz Baden- Württemberg (LKHG) eingestuft und durch fachlichen Austausch Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 LKHG vom 04.01.2011 in der Fassung der letzten Änderungsfeststellungsbescheide vom 20.03.2018, 20.08.2018 und 05.02.2019 in den Krankenhausplan aufgenommen. Als größtes Krankenhaus in Baden-Württemberg deckt das Klinikum mit anderen Leistungserbringern seinen drei Betriebsstätten, dem Katharinenhospital, dem Olgahospital und dem Krankenhaus Bad Cannstatt, und mit mehr als 50 Kliniken und Instituten mit Spezialisten für fast jede Erkrankung nahezu alle medizinischen Fachgebiete ab und gewährleistet eine effektive umfassende Versorgung für die Menschen in Stuttgart und effiziente Koordination der Region. Neben der stationären und ambulanten Versorgung der Patienten gewährleistetengagiert sich das Klinikum im Bereich der Pädiatrie, der Behindertenhilfe, der Ausbildung und leistet Notfall- dienste. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung vom Klinikum wahrzunehmenden Aufgaben lassen sich als Dienstleistungen von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des § 73b AbsEU-Rechts einordnen. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Erbringt die Landeshauptstadt Stuttgart (hausarztzentrierte) Versorgung (im Folgenden HzVStadt“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und AnhängenUnterstützungsleis- tungen an das Klinikum, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findetwie etwa den Ausgleich erzielter Verluste bei dem Betrieb des Klinikums, erstreckt er sich auch so stellen diese Begünstigungen auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft Grund dieses Betrauungsaktes eine zulässige staatliche Beihilfe im Sinne des § 73 b Art. 107 Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als AEUV (Vertrag über die Hälfte Arbeitsweise der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden AllgemeinärzteEuropäischen Union) dar, sofern sie auf Grund und unter Ein- haltung dieses Betrauungsaktes erfolgen. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages Mit dieser Betrauung und dem vorangegangenen Gemeinderatsbeschluss wird die tragenden Rechte Verpflichtung des Klinikums bestätigt und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmenbekräftigt, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge Dienstleistungen von allgemei- nem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von § 73 b des Art. 106 Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen2 AEUV nach den Vor- gaben des Freistellungsbeschlusses zu erbringen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Regelungen der Anstaltssatzung verwiesen. Es wird ausdrücklich festgestellt, mit Ausnahme dass dem Klinikum aus diesem Betrauungsakt kein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichsleistung gegenüber der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmtStadt erwächst. Der Hausärzteverband ist Aktionär Für die Inhalte der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der Betrauung sind die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:folgenden Regelungen maßgeblich.

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Samples: Betrauungsakt

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems Ge- sundheitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden bedeutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten differen- zierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam gemein- sam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag („HzV-Vertrag“) soll die haus- ärztliche hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Kas- senärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen gesetzge- berischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden BetriebskrankenkasseKrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden BetriebskrankenkasseKrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung zielgenaue- re Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Doppelunter- suchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, beabsichtigt durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentriertehausarzt- zentrierte) Versorgung („HzV“) nach § 73 b SGB V i.d.F. des GKV-OrgWG anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden AllgemeinärzteAllgemein- ärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband Hausärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich namentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG GmbH als das zu Abrechnungszwecken Ab- rechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Österreichische Akademie der Wissenschaften: In Wissenschaft und Gesellschaft – Für Wissenschaft und Gesellschaft Die ÖAW übernimmt auf Basis ihrer gesetzlich garantierten Autonomie Mitverantwortung für die Zukunftsfähigkeit Österreichs mit dem Ziel, Österreich als wissenschaftlich erfolgreiches, forschungsfreundliches Land weiterzuentwickeln und als eine der innovativsten Wissensgesellschaften in Europa zu etablieren. In Übereinstimmung mit der FTI-Strategie und dem Programm der Bundesregierung wird die ÖAW auf Basis des deutschen Gesund- heitssystems daram 21. Der Hausarzt kann Xxxx 2014 von der Gesamtsitzung beschlossenen Entwicklungsplans 2015-2017 in ihren vielfältigen Aktivitätsfeldern zur Steuerung dynamischen Entwicklung der österreichischen Forschungslandschaft und zur Förderung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenwissenschaftlichen Nachwuchses ebenso beitragen wie zur Stärkung des Dialogs zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. o Die ÖAW setzt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen, indem er gesellschaftlicher Bedürfnisse und kultureller Gegebenheiten Schwerpunkte in ihrer vielfältigen wissenschaftlichen Tätigkeit. o Die Mitglieder der ÖAW widmen sich dem wissenschaftlichen Diskurs unter besonderer Berück- sichtigung der Interdisziplinarität, der wissenschaftsbasierten Bearbeitung gesellschaftlicher Herausforderungen sowie der Vermittlung neuer Erkenntnisse an die Öffentlichkeit. o Die ÖAW pflegt den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet aktiven Dialog mit Politik und Gesellschaft, um die Fundierung politischer Entscheidungsfindungen durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten wissenschaftliche Erkenntnisse zu unterstützen. Sie erklären ihre Absichto Die ÖAW initiiert und pflegt stabile Partnerschaften weltweit und vertritt die Republik Österreich in internationalen wissenschaftlichen Organisationen, mit diesem Vertrag gemeinsam um die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern Zusammenarbeit zwischen heraus- ragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und die österreichische Teilnahme an internationalen Großforschungsprojekten zu gestaltenfördern. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert o An ÖAW-Instituten betreiben Wissenschaftlerinnen und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdenWissenschaftler anwendungsoffene Grundlagenforschung. Ziel ist die Erkenntnis von Neuem, auch abseits von Forschungstrends, ohne Einengung auf unmittelbare Anwendbarkeit sowie das Aufzeigen von Potenzial für eine volkswirtschaftliche Nutzung. o In verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen betreibt die ÖAW auch Langzeitforschung. o Die ÖAW widmet sich der beitretenden Betriebskrankenkassewissenschaftlichen Erschließung, Sicherung und Interpretation des Hausärzteverbandes kulturellen Xxxxx. o Die an der ÖAW tätigen Wissenschaftlerinnen und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckendeWissenschaftler erbringen Forschungsleistungen, leitlinienorien- tierte die sich an international anerkannten wissenschaftlichen Standards messen. o Die ÖAW zieht auf allen Karrierestufen außergewöhnliche Forscherpersönlichkeiten aus dem In- und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven Ausland an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner o Die ÖAW bietet in ihren eigenen Instituten und mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Stipendien hochwertige wissenschaftliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)den begabten akademischen Nachwuchs. o Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtÖAW bekennt sich organisationsweit zur Förderung von Diversität und insbesondere von Frauen in Bereichen, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten denen diese unterrepräsentiert sind. Der Hausärzteverband ist o Die ÖAW kooperiert in allen Aktivitätsfeldern mit wissenschaftlichen und wissenschaftsfördernden Institutionen, um Synergien zu heben, wissenschaftlichen Mehrwert zu erlangen und die österreichische und europäische Forschungslandschaft mitzugestalten. o Governancestrukturen und Verwaltung der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte ÖAW unterstützen alle wissenschaftlichen und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:wissenschaftsfördernden Aktivitäten bestmöglich.

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Samples: Leistungsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung Präambel stellt einen unverzichtbaren Bestandteil einleitenden Vortext zum Vertragswerk dar und entfaltet keine un- mittelbare Rechtswirkung. Vielmehr werden die für die Vertragsparteien wesentlichen Be- gleitumstände allgemein beschrieben. Dementsprechend findet sich ein Hinweis auf Nr. 3.4 der „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“. Dort empfehlen die kommunalen Spitzenverbände, die Bereit- stellung kommunaler Liegenschaften zum Zwecke der Errichtung und des deutschen Gesund- heitssystems darBetriebs von Mo- bilfunkanlagen auf Basis abgestimmter Rahmenverträge zu prüfen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenZugleich wird bestätigt, indem er den Patienten dass es sich bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet dem vorliegenden Vertrag um ein i. S. d. Vorschrift abgestimmtes Vertrags- muster handelt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche Funkturm GmbH ge- genüber dem Deutschen Städte- und durch fachlichen Austausch Gemeindebund die Verpflichtung übernommen hat, die Begleitdokumentation im Zusammenhang mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetVertragsverhandlungen über die Verfügbarma- chung kommunaler Liegenschaften vorzulegen, sofern dies gewünscht wird. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre AbsichtPräambel ist für Ergänzungen generell offen, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst sollte jedoch von verbindlichen vertrags- gestaltenden Elementen frei gehalten werden. Ziel Hier werden die Hauptgegenstände des Vertrages festgelegt. Das der beitretenden BetriebskrankenkasseDeutsche Funkturm GmbH eingeräumte Recht umfasst die Errichtung, des Hausärzteverbandes den Betrieb und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte die Unterhaltung einer Funkinfrastruktur auf unbebauten Grundstücken und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG Grundstücksteilflächen sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumUn- tervermietung derselben an Netzbetreiber. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei Das Recht bezieht auf alle von der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Kommune frei gegebenen Standorte.

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Samples: Gestattungsvertrag

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darBeschulungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Holzwickede und der Stadt Dortmund soll Dortmunder Eltern, deren Kinder die die Emschertal-Grundschule oder die Lichtendorfer Grundschule in Dortmund besuchen, die Möglichkeit geben, ihre Kin- der am Xxxxx-Xxxxxxxx-Gymnasium in Holzwickede verbindlich anzumelden. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen Das be- deutenden Beitrag leistendeutet, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet dass diese Dortmunder Schülerinnen und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive Xxxxxxx im Anmeldeverfahren Holzwi- ckeder Schülerinnen und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetSchülern gleichgestellt sind. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenRegelungen des § 46 Abs. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns 6 Schulgesetz NRW (nachfolgend „KVB“SchulG NRW) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkassefinden auf diese Dortmunder Kinder keine Anwendung. Durch die Bindung Beschulungsvereinbarung mit der Versicherten Stadt Dortmund und die damit verbundene Anrechnung der Dortmunder Schülerinnen und Xxxxxxx der Emschertal-Grundschule und der Lichtendorfer Grundschule ist eine Erhöhung der Zügigkeit am Xxxxx-Xxxxxxxx- Gymnasium beabsichtigt. Um dieses Ziel zu erreichen, schließen die Bürgermeisterin der Gemeinde Holzwickede und der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund die folgende Vereinbarung: Die Stadt Dortmund erklärt hiermit ihr Einverständnis, dass sich im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2022/2023 und die folgenden Schuljahre Dortmunder Kinder, die an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreichtder Emschertal-Grundschule oder der Lichtendorfer Grundschule beschult werden, am Xxxxx-Xxxxxxxx-Gymnasium in Holzwickede anmelden können und somit bei der Zügig- keitsänderung gemäß § 81 SchulG NRW mitberücksichtigt werden dürfen. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Die Vereinbarung gilt für die Umsetzung Schuljahre 2022/2023 bis 2027/2028. Sie verlängert sich anschließend stillschweigend um jeweils ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht von ei- ner der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)beiden Vertragsparteien bis zum 31.12. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss eines Jahres mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b AbsWirkung zum folgenden Schuljahr gekündigt wird. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich Aus wichtigem Grund kann diese Vereinbarung auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist ersten 5 Jahren jährlich unter Beachtung der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt vorgenannten Frist gekündigt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:.

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Samples: Beschulungsvereinbarung

Präambel. Herr/Frau…… hat bisher unter der Anschrift Straße, Ort und Herr/Frau ….. hat bisher unter der Anschrift Straße, Ort eine Praxis als Einzelpraxis betrieben. Die hausärztliche Versorgung Praxis am Standort von Herr/Frau…… wird aufgegeben. Es ist beabsichtigt, dass Herr/Frau ….. und Herr/Frau…..ihre Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft am Standort Straße, Ort ihre Tätigkeit gemeinschaftlich ausüben. Hierzu treffen die Partner dieser Vereinbarung die nachfolgenden Regelungen. Herr/Frau………. und Herr/Frau……… verbinden sich ab Datum zur gemeinsamen Ausübung ihrer vertragspsychotherapeutischen und privatpsychotherapeutischen Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Sitz der Berufsausübungsgemeinschaft ist Straße, Ort. Sie tritt auf unter dem Namen Berufsausübungsgemeinschaft Psychologische Psychotherapeut/-in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in Die Gesellschafter werden zum Beginn der Berufsausübungsgemeinschaft das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen herbeiführen, insbesondere die Verfahren zur Erteilung aller notwendigen Zulassungen und Genehmigungen betreiben. Jeder Vertragspartner stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann grundsätzlich seine volle Arbeitskraft der Berufsausübungsgemeinschaft zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetVerfügung. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen verpflichten sich zur Umsetzung kollegialen Zusammenarbeit und konsiliarischen Beratung untereinander, ferner zur gegenseitigen Vertretung im Falle der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenAbwesenheit. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorgänge der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)Berufsausübungsgemeinschaft. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse Vertragspartner gewähren die freie Psychotherapeutenwahl und individuelle Betreuung der Patienten. Sie üben ihre Tätigkeit selbständig, eigenverantwortlich und leitend aus. Jeder Vertragspartner ist insbesondere für den Fall der Abwesenheit des anderen Vertragspartners allein verantwortlich für alle mit der fachlichen und wirtschaftlichen Führung der Praxis zusammenhängenden Dinge nach Maßgabe dieses Vertrages, soweit hierzu nicht eine abweichende Sonderregelung getroffen worden ist. Nebentätigkeiten der Vertragschließenden werden nur nach Zustimmung untereinander übernommen. Das Gesellschaftsvermögen der Berufsausübungsgemeinschaft (materielle -Sachanlagevermögen - und immaterielle Werte - Goodwill -) besteht aus dem Praxisvermögen der beiden bislang betriebenen Praxen. Das Sachanlagevermögen wird in einer anderen Kassenart beabsich- tigtInventarliste erfasst. Herr/Frau……… ist zu 60 % und Herr/Frau……. zu 40 % am Vermögen beteiligt. Herr/Frau ….. hat die Option, durch den Vertragsschluss mit aufgrund eines für diesen Fall abzuschließenden gesonderten Vertrages einen weiteren Anteil am Vermögen der Berufsausübungsgemeinschaft bis zu einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs50 -% igen Beteiligung zu erwerben. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein Von der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag Option kann er/sie frühestens zwei Jahre nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist Beginn der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Berufsausübungsgemeinschaft Gebrauch machen.

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Samples: Vertrag Über Eine Berufsausübungsgemeinschaft

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar► vgl. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenArt. 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetArtikel 2a Landesverfassung Baden-Württemberg Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Grundlagen für die gesetzgeberischen Bemühungen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Öffentlichen Dienst bilden unter anderem - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behin- derungen - UN-Behindertenrechtskonvention - das Sozialgesetzbuch (SGB) – Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) - Landesverfassung (LV) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung - Landes- Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) - das Landesbeamtengesetz (LBG) mit der VwV des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) - die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte -ArbeitszeitVO) - die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellun- gen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellun- gen) Ziel der Inklusionsvereinbarung ist es, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den vorgenannten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und für Fragen des schulischen Alltags zu konkretisieren. Mit der Inklusionsvereinbarung wird ein aktiver Beitrag zur Inklusion im Arbeitsleben geleistet. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist eine wesentliche Vorausset- zung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit zugleich eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Das berufliche Fortkommen und der Aufstieg schwerbehinderter Menschen werden unterstützt und gefördert. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwi- schen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zu- sammenarbeit zugeführt. Schwerbehinderte Menschen, die im Geltungsbereich dieser Vereinbarung beschäftigt sind bzw. sich um eine Einstellung bewerben, dürfen darauf vertrauen, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung keine Nachteile und Ausgrenzungen erwachsen. Die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenInklusionsvereinbarung dient ferner der Prävention. Sie erklären ihre Absichtsoll dazu beitra- gen, mit diesem Vertrag gemeinsam dass sich der Gesundheitszustand der behinderten Menschen stabilisiert bzw. die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenAus- wirkungen der Behinderung abgemildert werden. Durch diesen Vertrag Auch soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdenPrävention eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen.

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Samples: Inklusionsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darHEAG mobilo betreibt als kommunales Nahverkehrsunternehmen den öffentlichen Personennahverkehr (Busse, Bahnen, On-Demand-Angebot HeinerLiner) in der Wissenschaftsstadt Darmstadt und im Landkreis Darmstadt Dieburg. Der Hausarzt kann Zusammen mit der Stadt Darmstadt und dem Landkreis Darmstadt-Dieburg (über die Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation, DADINA) plant die HEAG mobilo eine Kampagne zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Mobilitätswende in Darmstadt und der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetRegion. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag Kampagne hat eine Laufzeit von drei Jahren und soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk Januar 2022 beginnen. Die Stadt Darmstadt und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Landkreis Darmstadt-Dieburg sind nach wie vor Zuzugsgebiet, d.h. die Einwohnerzahlen steigen seit Jahren. Damit verbunden sind ein Mehrbedarf an Mobilität und ein Anstieg der Pendlerströme. Vor allem aufgrund des motorisierten Individualverkehrs gehört Darmstadt zu den am stärksten mit Stickoxiden belasteten Kommunen Hessens. Die durchzuführende Kampagne soll daher dazu anregen, das Image des Umweltverbundes (nachfolgend „KVB“Rad- und Fußverkehr, ÖPNV) weiter optimiert allgemein zu verbessern und den gesetzgeberischen Vorgaben mehr als 100.000 Auto-Pendler*innen in Stadt und Landkreis Alternativen zum eigenen Pkw aufzeigen. Dabei sollen die rationalen Vorteile (keine Parkplatzsuche, Zeitgewinn während des GKV-OrgWG angepasst Reisens, Umweltverträglichkeit) auf emotionale Weise und mittels eines positiven Lebensgefühls vermittelt werden. Ziel ist es, neue Nutzergruppen für den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den Umweltverbund (Rad- und Fußverkehr, ÖPNV) zu gewinnen und so den Modal Split zugunsten des Umweltverbunds zu erhöhen (um 75 % bis 2030), die Klimaschutzziele der beitretenden BetriebskrankenkasseStadt Darmstadt zu unterstützen, des Hausärzteverbandes die Lebens- und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte Aufenthaltsqualität in Darmstadt zu verbessern und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkassedie Menschen auf dem Weg zur Mobilitätswende emotional anzusprechen und mitzunehmen. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund Die Projektpartner haben die Vertragspartner HEAG mobilo mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für der Abwicklung des beschriebenen Projektes beauftragt. Dabei sollen Planung, Budgetierung und Durchführung der Maßnahmen über die Umsetzung gesamte Projektdauer von drei Jahren von einer Agentur als Generalunternehmerin geleistet und geleitet werden, die über hinreichende Erfahrung aus ähnlichen Projekten in der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)näheren Vergangenheit verfügt. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b AbsAgentur verfügt über die gewünschten Erfahrungen und Projekt-Referenzen. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Sie hat ihr Konzept und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt damit verbundenen Maßnahmen detailliert im Rahmen dieses HzV-Vertrages des Auswahlverfahrens vorgestellt und ist als Siegerin des Wettbewerbs ausgewählt worden. Der vorliegende Agenturvertrag regelt die tragenden Rechte Zusammenarbeit der Vertragsparteien wie folgt: § 1 Vertragsgegenstand Der Auftraggeber beauftragt die Agentur als Generalunternehmerin mit den im Rahmen des Auswahlprozesses von der Agentur angebotenen und Pflichten budgetierten Leistungen zur Entwicklung, Umsetzung und Betreuung einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband Kampagne zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumMobilitätswende. Die HÄVG AG Kampagne richtet sich an BürgerInnen der Stadt Darmstadt sowie Pendler*innen, die wenigstens einmal die Woche zum Arbeiten, Einkaufen oder zur Ausübung von Freizeitaktivitäten im Gebiet der Stadt Darmstadt unterwegs sind. Die Existenz weiterer Zielgruppen ist von den Vertragsparteien gemeinsam zu untersuchen. Die Zielgruppen sollen im Rahmen der Kampagne bestmöglich angesprochen werden. Der Agentur steht über den dreijährigen Projektzeitraum (2022-2024) ein UnternehmenGesamtbudget von 230.000,00 € (netto) zzgl. der jeweils geltenden, gesetzlichen MwSt. zur Verfügung. Aus diesem Budget müssen alle Kosten (Agentur- und Umsetzungskosten) aus diesem Vertrag und dem vorgelegten Konzept bestritten werden. Die Agentur ist verpflichtet, diesen Budgetrahmen einzuhalten. Die Agentur informiert den Auftraggeber rechtzeitig, sobald für ihn absehbar ist, dass das Budget bezogen auf den Planungsstand ausgeschöpft sein wird. Die Agentur stellt dazu eine aktuelle Aufstellung zum Budget zur Verfügung. Mehrkosten oder Zusatzaufwendungen werden, gleich aus welchem Grund, nicht erstattet. Für diese steht im Zweifel die Agentur in voller Höhe ein. Bestandteile dieses Vertrages sind der Vertrag selbst, die Bewerbungsbedingungen des Auftraggebers, etwaige Teilnehmer- und Bieterfragen und deren Antworten, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Angebot der Agentur mit allen Anlagen und der Teilnahmeantrag der Agentur mit allen Anlagen. Bei Widersprüchen gelten die Hausärzteverbände bei Dokumente in der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge vorgenannten Reihenfolge. Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen umfassen insbesondere folgende Aufgaben: Entwicklung eines strategischen Kommunikationskonzepts für die Mobilitätskampagne über drei Jahre Entwicklung eines ganzheitlichen Markendesigns für die Mobilitätskampagne, das für das CD/CI umgesetzt sowie daran anschließend für verschiedene Kommunikationsmaßnahmen adaptiert werden kann Entwicklung von Kampagnenmotiven, die für verschiedene Werbemittel (z. B. Plakate, Flyer, Broschüren, Online-Banner) im Sinne Kampagnenzeitraum adaptiert werden können Gestaltung, Grafik und Text für alle Werbemittel und Maßnahmen Entwicklung von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt Maßnahmen- und/oder Medienpaketen für den bestmöglichen Transport der Botschaften an die jeweiligen Zielgruppen (sowie Medienkommunikation, Politische Kommunikation, Mitarbeiterkommunikation, Krisenkommunikation im Bedarfsfall, usw.) Projektsteuerung, Realisation und bestimmte Vertragsdienstleistun- genUmsetzung als Full-Service-Agentur Angebotseinholung für Druck und Produktion (mindestens drei Angebote je Produkt/Medium, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband im Printbereich nach Möglichkeit Blauer-Engel-zertifiziert) Produktionsabwicklung inklusive Druckabnahme und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Vertrieb

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Samples: Agenturvertrag

Präambel. Vorliegende Kooperationsvereinbarung wird unter den sechs Kooperationspartner*innen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW), Bezirksamt Friedrichs- hain-Kreuzberg (BA), Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM), WBM Wohnungsbauge- sellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM), Vernetzungstreffen Rathausblock (VTR) und Delegierten aus dem Forum Rathausblock (FR) geschlossen, um die Entwicklung des gemeinwohlorien- tierten, kooperativen Modellprojektes im Zusammenhang mit dem derzeit laufenden Sanie- rungsverfahren Rathausblock zu schaffen. Insbesondere gilt es, die städtebauliche Neuord- nung des sogenannten Dragonerareals gemeinsam in Zielen und Inhalten zu definieren und geeignete Strukturen zur Umsetzung zu etablieren. Die hausärztliche Versorgung Entwicklung soll modellhaft im Sinne der Kooperation zwischen der Zivilgesellschaft und der Verwaltung, der BIM und der WBM erfolgen. Grundlagen sind §137 BauGB aufgrund des seit 2017 laufenden Sanierungsverfahrens sowie der Berliner Koalitionsvertrag 2016-2021. Der Koalitionsvertrag setzt folgenden Rahmen zur Entwicklung des Dragonerareals: Die Koalition beabsichtigt, das Dragoner-Areal in Landeseigentum zu über- führen und dort ein Projekt für preisgünstiges Wohnen und Arbeiten (Klein- gewerbetreibende und Kreativwirtschaft) in Kooperation zwischen Bezirk, städtischen Wohnungsbaugesellschaften und gemeinwohlorientierten frei- en Trägern mit umfassender Bürgerbeteiligung umzusetzen.1 Der Senat von Berlin beschloss im August 2015 die Einleitung von vorbereitenden Untersu- chungen für den Rathausblock und die nördlich angrenzenden Blöcke. Die vorbereitenden Un- tersuchungen wurden im Juni 2016 abgeschlossen und die vermuteten städtebaulichen Hand- lungsbedarfe für den Rathausblock bestätigt, der dann per Rechtsverordnung am 05.07.2016 zum Sanierungsgebiet im Städtebauförderprogramm Städtebaulicher Denkmalschutz erklärt wurde. Das Sanierungsverfahren ist auf einen Zeitraum von 10 Jahren angelegt. Diese Kooperationsvereinbarung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems Arbeitsrahmen dar, der im laufenden Prozess konsensual angepasst und ergänzt werden kann. Sie legt wesentliche Eckpunkte und Inhal- te für das weitere Verfahren dar. Das Dragonerareal wurde gemäß der Regelungen des Hauptstadtfinanzierungsvertrags an das Land Berlin übertragen. Das Grundstück geht in das Sondervermögen Daseinsvorsorge (SODA) über und wird durch die BIM treuhänderisch verwaltet. Der Hausarzt kann Boden soll dauerhaft im öffentli- chen Eigentum verbleiben. Eine Vergabe soll an Dritte im Rahmen von Erbbaurechten und Miet- verträgen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse der Nutzer*innen erfolgen. wirtschaftung vorgesehen. Darüber hinaus wird eine Trägervielfalt bei Aufrechterhaltung von 1 Berliner Koalitionsverein- barung 2016-2021, S. 37 Sozial- und inhaltlichen Bindungen angestrebt. Der Übertragung sind jahrelange intensive Aktivitäten von Initiativen und engagierten Einzelpersonen vorausgegangen, das Dragoner- areal als innerstädtische Fläche für bezahlbaren Wohnraum und Gewerbe zu sichern. Eine wichtige Leitlinie aus den vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet Rathaus- block ist, dass breite Partizipation ermöglicht wird. Es sollen Spielräume für Innovationen beim Planen, Bauen und bei den Organisations-, Verfahrens- und Kooperationsformen aus- gelotet und genutzt werden. Das bereits begonnene, besondere Beteiligungsverfahren zur Steuerung städtebaulichen Planung im Sanierungsgebiet wird fortgesetzt. Orientierungspunkt ist da- bei, dass noch in dieser Legislaturperiode mindestens die Planreife des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenBebauungsplans erreicht wird, indem er um den Patienten bei Bau von dringend benötigten Wohnungen auf dem Dragonerareal ab- zusichern. Aus dem bisherigen gemeinsamen Engagement ist der Inanspruchnahme Wille entstanden, ein Modellprojekt zu entwickeln und neue Wege einer kooperativen und gemeinwohlorientierten Stadtent- wicklung zu gehen, in der differenzier- ten Versorgungsangebote selbstverwaltete und kommunale Strukturen zusammengeführt werden. Von allen Kooperationspartner*innen wird die Entwicklung des Systems begleitet Rathausblocks und durch fachlichen Austausch des Dragonerareals als wichtiges und gemeinsames Projekt begriffen. Das schließt ein, die Zusammenarbeit und den Beteiligungsprozess als Ort der Aushandlung zu respektieren. Dazu gehört unter anderem auch die Befassung mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetEigentumsverhältnissen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Unterzeichner*innen dieser Kooperationsvereinbarung verpflichten sich, die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Inhalte der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenVereinbarung zu achten und miteinander zu kooperieren; sie begreifen das Modellprojekt als einen gemeinsamen Lernprozess. Sie erklären Alle Beteiligten legen ihre Absichtjeweiligen Interessen offen dar. Ihnen ist bewusst, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung dass im Bezirk Prozess Interessenskonflikte auftreten können und sie be- stätigen die Bereitschaft, sich im Rahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Möglichkeiten unter den rechtlichen, verfas- sungsmäßigen, finanziellen und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung politischen Rahmenbedingungen auf einen Perspektiven- wechsel einzulassen sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage Lösungen für die Umsetzung Vereinbarkeit der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen unterschiedlichen Interessen zu suchen. Die Beteiligten verpflichten sich gegenseitig zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Grund- lage dafür sind Offenheit und Transparenz nicht nur im Umgang miteinander, sondern auch in Bezug auf inhaltliche Zielsetzungen. Die Partner*innen garantieren sich gegenseitig die Möglichkeit zur Rückkopplung in die eigenen Abstimmungsräume („HzV-Vertrag“z.B. Rücktragung in Ver- waltung oder Vernetzung/Initiativen). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtPartner*innen der Kooperation sagen zu, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft dass sie ihre spezifischen Fähigkeiten und Ressourcen im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein erforderlichen Umfang der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband Kooperation zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte RechenzentrumVerfügung stellen. Die HÄVG AG ist ein Unternehmeneinzelnen Prozessschritte werden durch eine offene und frühzeitige Kommunikation zu den jeweilig vorliegenden Vorgaben bzw. Handlungsspielräumen (z.B. zu Rechtsvorgaben und finanziellen Aspekten) begleitet. Dies erfolgt unter Einbeziehung der Option der gemein- samen, zielgerichteten und kreativen Auslotung von möglichen Spielräumen oder alterna- tiven Gestaltungen. Auf dieser Grundlage soll sie weiterhin modellhaft sein und muss sich sukzessive entfalten. Zur Konkretisierung des modellhaften Verfahrens auf dem Dragonerareal werden „Projekt- vereinbarungen für das nach seinem Satzungszweck Dragonerareal“ geschlossen. Diese werden unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung Regelun- gen zu künftigen Nutzungsrechten, Betreibermodellen, Trägerschaften, und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne Selbstverwal- tungsstrukturen beinhalten. Kooperationsvereinbarung | Modellprojekt Rathausblock Kreuzberg Seite 5 von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:32

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenAufgrund der allgemein sinkenden Schülerzahlen und der gleichzeitig steigenden Beschulung im Gemeinsamen Unterricht (Inklusion) ist es künftig nicht möglich, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetdie bestehenden Förderschulen im südlichen Ennepe-Ruhr-Kreis fortzuführen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund gemäß der gültigen Verordnung über die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenMindestschülerzahlen an Förderschulen vorgeschriebenen Mindestzahlen werden von den bestehenden Förderschulen bereits jetzt schon nicht mehr (Schwelm, Ennepetal) bzw. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns voraussichtlich künftig nicht mehr (nachfolgend „KVB“Gevelsberg) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch Damit die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen betroffenen Familien auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen beschulen zu lassen, schließen die Städte Gevelsberg, Schwelm, Ennepetal und eine rationale Sprockhövel diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab. Somit können künftig die Jungen und transparente Pharmakotherapie streben Mädchen aus den genannten Städten, die HzV-Partner den entsprechenden Förderbedarf haben, die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)Hasencleverschule in Gevelsberg besuchen. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtStadt Gevelsberg übernimmt ab 01.08.2013 die Aufgaben der Städte Schwelm, durch Ennepetal und Sprockhövel zur Beschulung deren Kinder mit einem den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b AbsFörderschwerpunkten der Gevelsberger Förderschule entsprechenden Förderbedarf in der Hasencleverschule. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext Die Verpflichtung betrifft die Schülerinnen und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer KassenartenXxxxxxx, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt nicht im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte des Gemeinsamen Unterrichts (Inklusion) an einer allgemeinbildenden Schule beschult, sondern an einer Förderschule angemeldet werden sollen. Die Stadt Gevelsberg ist mit allen Rechten und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vSchulträger für diese Einrichtung. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf Für die Beschulung der Jungen und Mädchen wird für die beteiligten Städte ein jährlicher Schulkostenbeitrag erhoben, der sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgendewie folgt errechnet:

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt Stadt Datteln, der Kreis Recklinghausen, die WiN Emscher-Lippe Gesellschaft zur Strukturverbesserung mbH, Herten, die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, Münster, die Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH, Mülheim, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH, Unna, die LEG Stadtentwicklung GmbH & Co. KG, Dortmund, sowie die Städte Dortmund, Lünen und Olfen verfolgen in Abstimmung mit dem Land NRW gemeinsam das Ziel, auf einem Teil der LEP-VI-Fläche Datteln/Waltrop ein innovatives Flächenangebot für flächenintensive industrielle Großvorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes, das Industrieareal newPark, zu entwickeln. Inhaltliche Grundlage für die Flächenentwicklung ist das von der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen mit Unterstützung des Landes NRW formulierte Konzept für einen unverzichtbaren Bestandteil international wettbewerbsfähigen Industriestandort. Die geplante Industrieflächenentwicklung basiert auf der engen Kooperation der Städte der Emscher-Lippe Region, des deutschen Gesund- heitssystems darKreises Unna sowie der Städte Dortmund und Olfen. Der Hausarzt kann newPark soll weder zu Standortverlagerungen innerhalb der Region führen, noch soll eine kleinteilige Flächenvermarktung erfolgen. Diese enge Kooperation beinhaltet neben der gemeinsamen Projektsteuerung und -finanzierung auch einen Vorteilsausgleich zwischen den Vertragspartnern. Dieser Vertrag ergänzt die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der newPark Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Datteln, zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenAufgabenteilung und Finanzierung und regelt den Vorteilsausgleich zwischen der Stadt Datteln und dem Kreis Recklinghausen sowie den Städten Dortmund, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet Lünen und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetOlfen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung verfolgen gemeinsam das Ziel, auf der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk Grundlage des new- Park-Konzeptes auf der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben Anlage 1 dunkelblau markierten Teilfläche der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:LEP- VI-Fläche Datteln/Waltrop ein innovatives GI-Flächenangebot für flächenintensive industrielle Großvorhaben zu schaffen und zu vermarkten.

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Samples: Interkommunalen Vertrag Zur Realisierung Des Industrieareals Newpark

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des GAIEM GD ist ein etabliertes Unternehmen in der Energiewirtschaft, das über die Tochter xxxx.xx GmbH auch Produkte für Strom und Gas im deutschen Gesund- heitssystems darMarkt anbietet. Der Hausarzt kann GAIEM GD wird dabei als Vermarktungsdienstleister für ihre Tochter xxxx.xx GmbH aktiv. Beide Firmen gehören zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenGAIEM GD Gruppe, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet deswegen wird im Folgenden nur von GAIEM GD gesprochen, auch wenn ggf. xxxx.xx GmbH zur Vertragserfüllung eintritt. Insbesondere bietet GAIEM GD Dritten wie z.B. dem Vertriebspartner die Möglichkeit, Strom- und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetGasprodukte nach seinen Vorstellungen zu entwickeln, die die xxxx.xx GmbH an Endkunden liefert. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Endkunden kontrahieren dabei mit der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absichtxxxx.xx GmbH, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk während der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist Vertriebspartner eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven anErfolgsprämie erhält. Vor diesem Hintergrund haben regeln die Vertragspartner vorliegenden Geschäftsbedingungen das Verhältnis zwischen der GAIEM GD und dem Vertriebspartner. Mit Abschluss dieses Vertrages wird der Vertriebspartner berechtigt, auf nicht-exklusiver Basis, als Handelsvertreter im Nebenberuf Energielieferverträge zwischen dem Endkunden (Endkundenverträge) und GAIEM GD zu vermitteln. Für Endkunden sollen die Produkte Strom und Gas vermittelt werden. Die vertragsgegenständlichen Produkte sind in Anlage 1 aufgeführt. Die Parteien begründen eine Vertriebskooperation und vorbehaltlich Satz 1 ausdrücklich kein Handelsvertreterverhältnis. 3.1 Die GAIEM GD stellt dem Vertriebspartner auf der Internetplattform (aktuell: xxx.xxxxxx.xx) die Möglichkeit zur Verfügung, selbstständig Strom- und/oder Gasprodukte zu entwerfen. Dabei schlägt der Vertriebspartner unter anderem Produktnamen, -logo, -beschreibung der GAIEM GD vor. Insbesondere schlägt der Vertriebspartner dabei auch die Erfolgsprämie vor, die GAIEM GD für jeden neuen Endkunden an den Vertriebspartner zahlen soll. Diese Erfolgsprämie wird einem von GAIEM GD ermittelten Standard-Produktpreis aufgeschlagen. GAIEM GD behält sich vor, die von dem Vertriebspartner vorgeschlagenen Produkte sowie die vorgeschlagene Erfolgsprämie abzulehnen und die Produkte nicht auf der Internetplattform zu veröffentlichen. In diesem Fall wird [GAIEM GD] gemeinsam mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage dem Vertriebspartner nach Lösungen für etwaige Probleme mit einem Produktvorschlag suchen. 3.2 Sobald sich die Parteien auf ein neues Produkt und die entsprechende Erfolgsprämie geeinigt haben, werden sie dieses einvernehmlich in Anlage 1 aufnehmen. GAIEM GD wird dann das neue Produkt auf der o.g. Internetplattform veröffentlichen und Endkunden zur Lieferung anbieten und der Vertriebspartner wird auf nicht-exklusiver Basis neue Endkunden (Neukunden) für dieses Produkt werben. 3.3 GAIEM GD ist berechtigt, jederzeit einzelne oder alle Produkte zu verändern und z.B. Preise zu senken oder zu erhöhen oder andere Produktparameter zu verändern. Hiervon unberührt bleibt die vereinbarte Erfolgsprämie. GAIEM GD ist ebenfalls berechtigt, jederzeit einzelne oder alle Produkte vom Vertrieb durch den Vertriebspartner auszusetzen und diesen kurzfristig wieder aufzunehmen zu lassen. GAIEM GD wird den Vertriebspartner über solche Änderungen so frühzeitig wie möglich informieren, wofür die Textform (E-Mail) ausreichend ist. 3.4 Für die Erfüllung abgeschlossener Endkundenverträge ist ausschließlich GAIEM GD verantwortlich. 4.1 Der Vertriebspartner wird nach freiem eigenem Ermessen die in § 2 genannten Strom- und Gaslieferverträge von GAIEM GD vermarkten und alles unterlassen, was den Ruf von GAIEM GD beeinträchtigen könnte. GAIEM GD hat gegenüber dem Vertriebspartner kein Weisungsrecht. Der Vertriebspartner ist in seiner Zeiteinteilung frei. 4.2 Die Verwendung von Werbematerialen der GAIEM GD durch den Vertriebspartner ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von GAIEM GD zulässig. Die Haftung von GAIEM GD für freigegebene eigene Werbematerialien durch den Vertriebspartner ist ausgeschlossen. 4.3 Spätestens mit Unterzeichnung dieses Vertrages ist die Gewerbeerlaubnis, bei Eintragung in ein Handelsregister der Handelsregisterauszug an GAIEM GD in Kopie vorzulegen. 4.4 Der Vertriebspartner ist allein verantwortlich für die Umsetzung gesetzeskonforme Entrichtung etwaiger Steuern, die aus dem Bezug der hausarztzentrierten Versorgung Erfolgsprämie entstehen können, z.B. aufgrund der Einstufung als „gewerbliche Tätigkeit“. GAIEM GD haftet in keiner Weise und unter keinen Umständen für strafbare Handlungen des Vertriebspartners oder für Steuerschulden jeglicher Art. 5.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vertrieb der Energieversorgungsprodukte von GAIEM GD die Einhaltung hoher Qualitätsmaßstäbe und bestimmter Verhaltensregeln erfordert. Der Vertriebspartner wird daher dafür Sorge tragen, dass die von GAIEM GD nachfolgend festgelegten Qualitätsanforderungen und Verhaltensregeln ausnahmslos beachtet und eingehalten werden. 5.2 Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die in der Vermittlung von GAIEM GD eingesetzten Personen dem komplexen Thema entsprechend den Vorgaben von GAIEM GD zu schulen bzw. auszubilden und keine Personen oder Untervermittler einzusetzen, die nicht entsprechend geschult und ausgebildet sind. 5.3 Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die Kunden gewissenhaft, freundlich und umfassend zu beraten und zu betreuen, um so eine hohe Zufriedenheit des Kunden zu erreichen. 5.4 Der Vertriebspartner trägt dafür Sorge, dass im Zusammenhang mit seiner Vertriebstätigkeit für GAIEM GD keine wettbewerbswidrigen Handlungen begangen oder Aussagen getätigt werden. Weisungen von der GAIEM GD, die aus wettbewerbsrechtlicher Sicht erforderlich sind, wird der Vertriebspartner beachten. Dies gilt insbesondere für Weisungen, die sich aus einstweiligen Verfügungen oder Unterlassungserklärungen ergeben, die die GAIEM GD und unmittelbar oder mittelbar die Tätigkeit des Vertriebspartners betreffen. Der Vertriebspartner wird weiter dafür sorgen, dass auch seine Mitarbeiter und/oder insbesondere seine Untervermittler diese Weisungen einhalten. 5.5 Unwahre Behauptungen und falsche Angaben bezüglich des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses oder über den bisherigen Energielieferanten der Angesprochenen, insbesondere folgende Äußerungen und Verhaltensweisen, sind zu unterlassen: • Behauptungen, der Vermittler käme von dem örtlichen oder aktuellen Strom- bzw. Gasversorger (als "Mitarbeiter der Stadtwerke"), oder zwischen der GAIEM GD und dem aktuellen Versorger des Verbrauchers bestünde eine Zusammenarbeit oder zwischen dem Vertriebspartner und dem aktuellen Strom- bzw. Gasversorger bestünde eine Zusammenarbeit; Behauptungen, der Vermittler sei Mitarbeiter einer Beratungsstelle; • Behauptungen, der bisherige Strom- bzw. Gasversorger des Kunden fusioniere oder werde aufgelöst u. ä., oder die GAIEM GD habe den örtlichen Strom- bzw. Gasversorger übernommen oder ähnliches; • Behauptungen, bei einem Wechsel des Strom- bzw. Gasanbieters ändere sich bis auf den Umstand, dass die GAIEM GD zukünftig die Rechnungen des jetzigen Versorgers ausstellen werde, nichts; • Behauptungen, bei einem Wechsel des Strom- bzw. Gasanbieters entstünden steuerliche Vorteile; • Behauptungen, der Verbraucher erhalte bei Vertragsabschluss mit GAIEM GD seinen Strom und sein Gas weiterhin von seinem bisherigen Strom- bzw. Gaslieferanten, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass mit Vertragsabschluss ein Wechsel des Strom- bzw. Gaslieferanten zur GAIEM GD erfolgen wird; • dem Verbraucher eine Strom- bzw. Gaskostenersparnis von bis zu x % in Aussicht zu stellen, soweit eine solche von dem Kunden bei Zugrundelegung des aktuell von ihm in Anspruch genommenen Tarifs und des aktuellen Verbrauchs tatsächlich nicht erzielt werden kann; • Behauptungen, GAIEM GD sei stets günstiger als der bisherige Strom- bzw. Gasversorger des Kunden. 6.1 Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, im Namen von GAIEM GD aufzutreten. In keinem Fall ist der Vertriebspartner berechtigt, für GAIEM GD Angebote anzunehmen, Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen und/oder Forderungen für die GAIEM GD einzuziehen. 6.2 Vermittelte Endkundenverträge kommen ausschließlich zwischen dem Endkunden und GAIEM GD zustande. GAIEM GD behält sich das Recht vor, vermittelte Aufträge abzulehnen. 6.3 Die Vertragsgestaltung und –abwicklung mit dem Endkunden liegt in der alleinigen und freien Entscheidung von GAIEM GD. Soweit der Endkundenvertrag durch Handlungen und/oder Entscheidungen von GAIEM GD nicht zu Stande kommt, (vorzeitig) beendet oder anderweitig nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird, ergeben sich daraus – auch im Hinblick auf eine mögliche Rückforderung der Erfolgsprämie – für den Vertriebspartner keine Einwendungen oder Ansprüche. 6.4 GAIEM GD weist darauf hin, dass aus folgenden – nicht abschließend aufgezählten Gründen – ein Kundenauftrag nicht ausgeführt wird und damit kein Anspruch auf eine Erfolgsprämie entsteht: - Der Vertragsschluss wird von GAIEM GD mangels Bonität des Endkunden abgelehnt; - die Angaben zum Endkunden sind unvollständig oder falsch; - der Endkunde macht von einem gesetzlich oder vertraglich eingeräumten Widerrufs- oder Rücktrittsrecht xxxxxxx Xxxxxxxx; - die Ausführung des Vertrages ist aus technischen Gründen nicht oder nicht wie bestellt möglich; oder - er akquirierte Kunde ist nicht identisch mit dem bisherigen Nutzer des Energieanschlusses, für den der Energieversorgungsvertrag abgeschlossen werden soll. 6.5 Ansprüche auf Zahlung der Erfolgsprämie entstehen nur aufgrund von erfolgreich vermittelten Vertragsabschlüssen mit Neukunden, die GAIEM GD in Folge erfolgreich in Belieferung nehmen kann. Dazu zählen auch nachweislich (z.B. durch Rabattcode o.ä.) von dem Vertriebspartner über das Internet vermittelte Kunden, die GAIEM GD in Folge erfolgreich in Belieferung nehmen kann. Der vermittelte Xxxxx muss mindestens 18 Jahre alt sein und darf in den letzten 12 Monaten vor Vertragsschluss noch nicht Kunde bei GAIEM GD für die jeweilige Energieart gewesen sein. 6.6 Der Anspruch auf Zahlung der Erfolgsprämie setzt voraus, dass der vermittelte Vertrag über eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten durchgeführt wird und dass der Kunde des vermittelten Vertrages seine geschuldeten Leistungen für die Dauer von mindestens sechs Monaten gegenüber GAIEM GD erbringt. Die Erfolgsprämie wird im Voraus bereits zum letzten Arbeitstag des auf den Lieferbeginn folgenden Kalender- Quartals ausgezahlt. Lieferbeginn bezeichnet dabei die Lieferung von Strom und/oder Gas an den Endkunden. Kalender-Quartale sind dabei folgendermaßen definiert: 1. Januar – 31. Xxxx (Q1), 1. April – 30. Juni (Q2), 1. Juli – 30. September (Q3), 1. Oktober – 31. Dezember (Q4). 6.7 Die Vergütung des Vertriebspartners setzt voraus, dass vollständige Kundendatensätze mit allen für den Versorgerwechsel erforderlichen Kundenvertragsdaten an GAIEM GD übermittelt worden sind. 6.8 Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Erfolgsprämie ist, dass der vermittelte Kunde ein bestehendes Widerrufsrecht nicht ausübt, der vermittelte Kundenvertrag nicht aus vom Vertriebspartner verursachten Gründen rückabgewickelt werden muss sowie, dass eine eventuell von GAIEM GD durchgeführte Bonitätsauskunft bezüglich des Kunden im Ergebnis nicht negativ ist, d. h. zu erwarten ist, dass der Kunde zur Erfüllung seiner Entgeltverpflichtungen in der Lage ist. 6.9 Ein Provisionsanspruch des Vertriebspartners entfällt, wenn die Umstellung eines Kunden nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen Vertragsabschluss durch den Vorversorger oder Netzbetreiber ohne Verschulden von GAIEM GD endgültig abgelehnt wird („HzV-Vertrag“z.B. der Vertragspartner ist nicht Netzanschlussinhaber bzw. Zählernutzer). Die beitretende Betriebskrankenkasse Bereits an den Vertriebspartner gezahlte Vergütungen und Provisionen werden verrechnet oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtsind auf Anforderung von GAIEM GD zurückzuzahlen. 6.10 Ein Anspruch auf eine Erfolgsprämie oder eine sonstige Provision besteht als Einmalprovision nur einmalig für die Erst-Vermittlung eines Vertrages. Weitere, ohne Zuwirken des Vertriebspartners zwischen dem Kunden und GAIEM GD direkt geschlossene Verträge sowie Vertragsverlängerungen des erstvermittelten Vertrages, welche im Fall nicht rechtzeitiger Kündigung durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne Kunden automatisch eintreten oder von diesem selbst oder auf Veranlassung von GAIEM GD beauftragt werden, oder einzelne Lieferabrufe unter dem vermittelten Vertrag sind nicht gesondert provisionspflichtig. Mit der Zahlung der Erfolgsprämie sind sämtliche Leistungen des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch Vertriebspartners gegenüber GAIEM GD abgegolten. 6.11 Der Anspruch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, Erfolgsprämie wird nicht berührt durch die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung vertragswidrig unterbleibende oder verzögerte Ausführung des vermittelten Geschäfts durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund GAIEM GD 6.12 Die Erfolgsprämie wird ausschließlich für die Vermittlung von Fusio- nen eingetreten sindNeukunden bezahlt. Der Hausärzteverband ist Vertriebspartner hat keine Ansprüche auf Provision für Bestandskunden der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden AllgemeinärzteGAIEM GD. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte Vertriebspartner verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vseine Untervertriebspartner darauf, vom Vertriebspartner an GAIEM GD vermittelte Xxxxxx nicht erneut anzusprechen und alles zu unterlassen, was diese Kunden zu einem erneuten Anbieterwechsel bewegen könnte. 6.13 Die jeweilige Höhe der Erfolgsprämie richtet sich nach Anlage 1. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, Alle Vergütungen werden zuzüglich Mehrwertsteuer in der die Aufgaben jeweils geltenden Höhe gezahlt. 6.14 Gegen Ansprüche von GAIEM GD kann der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Vertriebspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

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Samples: Vertriebspartnervereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Der Nachbar ist eine Wohnungseigentumsgemeinschaft und Eigentümer des deutschen Gesund- heitssystems darGrundstücks Gemarkung Frankfurt Bezirk xx, Flur xx, Flurstück xxx in Frankfurt am Main, xxxstraße xx. Das Grundstück ist mit Wohngebäuden bebaut. Der Hausarzt kann zur Steuerung Bauherr ist Eigentümer des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leistenangrenzende Grundstück Gemarkung Frankfurt Bezirk xx, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetFlur xx, Flurstücke xxx. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützengenaue Lage des Grundstücks ergibt sich aus dem Lageplan (Anlage 1). Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenDer Bau- herr plant auf seinem Grundstück eine Baumaßnahme gemäß dem Anlagekonvolut 2. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Der Bauherr plant auf seinem Grundstück den Abbruch und Neubau des Wohn- und Geschäftshauses xxxstr. xxx (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsamnachfolgend: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-VertragBauvorhaben“). Fachprüfungen haben ergeben, dass ein Erhalt des Ge- bäudes u.a. in Hinblick auf die Raumabmessungen, Erschließung, Statik und Haustechnik nicht mehr sinnvoll ist. Das Volumen des Neubaus wird sich gegenüber dem Bestandsgebäude verringern. Der städtebauliche Abschluss zur xxxstraße wird durch zwei Wohnhäuser neu gestaltet. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtNutzung wird ähnlich der bisherigen beibehalten (große und mittlere Flächen des Einzelhandels sowie Wohnungen auf dem Dach des Geschäftshauses xxxstr. xxx, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft zusätzlich entstehen 2 Wohnhäuser im Sinne Bereich der xxxstraße). Das Stadtplanungsamt Frankfurt am Main begrüßt den Erhalt und die Modernisierung des § 73b AbsGeschäfts - zentrums an der xxxstraße. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und AnhängenVor Realisierung des Vorhabens ist ein Bebauungsplanverfahren durchzu- führen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder welches in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindKürze beginnen soll. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVBNachbar des Grundstücks xxxstraße 39, das unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzt und mit ei- nem Wohngebäude bebaut ist. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne Die durch das Bauvorhaben des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden AllgemeinärzteBauherrn geworfenen Abstandsflä- chen werden teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn zu liegen kommen. Der Hausärzteverband übernimmt iNachbar beabsichtigt in nicht näher bestimmter Zukunft eine bauliche Umgestaltung oder Erweite- rung seines Objektes. Mit dieser Vereinbarung erklärt der Bauherr einerseits seine Zustimmung zu möglichen zukünftigen Vorhaben des Nachbarn. Im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte Gegenzug stimmt der Nachbar bereits jetzt dem Neubauvorhaben der Bauherren und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrumdem hierfür erforderlichen Bebauungsplan zu. Die HÄVG AG ist ein UnternehmenZustimmung wird unabhängig davon erteilt, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände welche planungsrechtliche Grundlage bei der Umsetzung Entscheidung über den einzureichenden Bauantrag des Bauherrn gilt. Zur Ermöglichung der vorgenannten Baumaßnahme und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, zur Wahrung Ihrer gutnachbarlichen Verhält- nisse vereinbaren die Vertragspartner Parteien das Folgende:

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Samples: Nachbarschaftsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Straßen „Am Ossenbrink“ und „Viermärker Weg“ liegen von der Einmündung der Dortmunder Landstraße/Hagener Straße bis zum Flurstück 1189 (Gemarkung Schanze Flur 2 – Herdecke -), ca. 100 m entfernt von der Einmündung des deutschen Gesund- heitssystems darViermärker Weges in die „Wittbräucker Straße“ auf Herd- ecker Stadtgebiet. Die Straße „Auf dem Schnee“ liegt von der Einmündung der Straße „Schöneichensiepen“ bis zur Einmündung der „Blickstraße“ auf Herdecker Stadtgebiet , im weiteren Verlauf von der Blickstra- ße bis zum östlichen Ende der öffentlichen Wegeparzelle Flurstück Nr.1271 (Gemarkung Kirchhör- de Flur 7 – Dortmund) in Höhe des Hausgrundstücks „Xxx xxx Xxxxxx 000“ mit Teilflächen so- wohl im Gebiet der Stadt Herdecke als auch in dem der Stadt Dortmund. Der Hausarzt kann genaue Grenzverlauf ergibt sich aus dem dieser Vereinbarung in der Anlage 1 beigefügten La- geplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist. An die genannten Straßen grenzen unmittelbar eine Vielzahl von bebauten Grundstücken sowohl auf Herdecker als auch auf Dortmunder Stadtgebiet. Im Falle der Straßen Ossenbrink und Viermärker Weg wird eine Anzahl von Baugrundstücken auf Dortmunder Stadtgebiet (siehe Lageplan Pkt. A bis Pkt.B, Pkt. C bis Pkt.D und Pkt. D bis Pkt.E) durch die auf Herdecker Stadtgebiet liegenden Straßen erschlossen. Zur Sicherung ihrer Erschlie- ßung sind diese Dortmunder Baugrundstücke auf diese Straßen angewiesen, da auf Dortmunder Stadtgebiet entsprechende Erschließungsanlagen nicht vorhanden sind und eine Einrichtung solcher Erschließungsanlagen im Hinblick auf die über die auf Herdecker Stadtgebiet liegenden Straßen bestehende Erschließung nicht geplant ist. Gleiches – jedoch mit wechselseitiger Beziehung – gilt für die Erschließungsanlage „Auf dem Schnee“ . Während die im Rahmen des § 34 BauGB beidseitig bebaute bzw. bebaubare Erschließungsanlage „Auf dem Schnee“ im Abschnitt von der Einmündung „Blickstraße“ (Lageplan Pkt. H) bis zur Steuerung Straße „Brauckmanns Knapp“ (Lageplan Pkt. I) auf Herdecker Stadtgebiet liegt - mit Ausnahme des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten nördlichen Gehweges - ,befindet sich der weitere - östlich anschließende - Straßenbereich von „Brauckmanns Knapp“ bis Ende „Auf dem Schnee“ (Lageplan Pkt. K) auf Dortmunder Stadtgebiet - mit Ausnahme des südlichen Gehweges -. Aufgrund dieses Grenzverlaufes liegen im Herdecker Straßenabschnitt „Auf dem Schnee“ die auf der nördlichen Straßenseite angrenzenden Grundstücke auf Dortmunder Stadtgebiet und umgekehrt bei dem auf Dortmunder Stadtgebiet liegenden Stra- ßenabschnitt die auf der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetsüdlichen Straßenseite angrenzenden Grundstücke auf Herdecker Stadtge- biet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund auf Dortmunder bzw. Herdecker Stadtgebiet angrenzenden nördlichen bzw. südlichen Grundstücke benötigen, soweit es sich um Baugrundstücke bzw. nach § 34 BauGB zu beurteilende Grundstücke handelt, zur Sicherung ihrer Erschließung die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert Nachbargemeinde gelege- ne Straße, da auf ihrem Gemeindegebiet selbst zur Erschließung dieser Grundstücke keine entspre- chenden Erschließungsanlagen vorhanden sind und die Errichtung solcher Erschließungsstraßen im Hinblick auf das Vorhandensein der auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegenden Straße, die den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdenGrundstücken bereits eine Erschließung vermittelt, nicht geplant ist. Ziel der beitretenden BetriebskrankenkasseDie Städte Herdecke und Dortmund beabsichtigen, des Hausärzteverbandes die auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet gele- genen bereits genannten Erschließungsanlagen nach und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkassenach erstmalig herzustellen bzw. auszu- bauen. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen in beiden Gemeindegebieten vorhandene und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages des § 34 BauGB noch zu genehmigende Bebauung ist eine Dimensionierung des Straßenausbaues in einem Umfange er- forderlich, der über das für die tragenden Rechte allein auf einem Gemeindegebiet gelegenen Bebauung Erforderliche hinaus geht und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich den Bedürfnissen auch der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei Bebauung der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Nachbargemeinde entsprechen soll.

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt Porsche Leipzig GmbH und RB Leipzig e.V. – im Folgenden Veranstalter genannt, organisieren ein Fuß- ballturnier für Jungen und Mädchen der Geburtsjahre 2006 bis 2011. Um einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems darreibungslosen und sicheren Veranstaltungsablauf zu gewährleisten, können die Teams nur unter Aufsicht eines Teamleiters an den Veranstaltungen teilnehmen. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei Diese Person wird im Rahmen der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetVeranstaltungen als Erziehungsbeauftragter die Kinder seines Teams beaufsichtigen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund vorliegende Vereinbarung regelt die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam auf die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk Rahmen des „Leipziger Viertelfinale“ stattfindenden Sportveranstaltungen begrenzte Übertragung von Erziehungsaufgaben auf den Teamleiter in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Funktion des Erziehungsbeauftragten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG. Hiermit übertrage ich als personensorgeberechtigte Person (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen R. ein Elternteil): Vorname Name Straße PLZ, Wohnort Telefon („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft für eventuelle Rückfragen) im Sinne des § 73b 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit JuSchG, einmalig, auf die Dauer der im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein Rahmen der Begriff Veranstaltung BetriebskrankenkasseLeipziger ViertelfinaleVerwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenartenstattfindenden Sportveranstaltungen begrenzt, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch Aufgaben der Erziehung für mein minderjähriges Kind: Vorname Name Geburtsdatum Teamname dem/der volljährigen Erziehungsbeauftragten / Teamleiter/in: Vorname Name Straße PLZ, Wohnort Telefon (für eventuelle Rückfragen) und erteile meinem Kind die Erlaubnis, in Begleitung des Teamleiters die Sportveranstaltungen zu besuchen und an den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sindTurnieren teilzunehmen. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband Über das im Bezirk Zusammenhang mit der KVBTeilnahme an einer Sportveranstaltung bestehende Verletzungsrisiko bin ich mir bewusst. Er vertritt Mit meiner Unterschrift bestätige ich: Vorname Name Straße PLZ, Wohnort Telefon (für eventuelle Rückfragen) dass ich mich bereit erkläre, als Gemeinschaft Teamleiter in der Funktion des Erziehungsbeauftragten im Sinne des § 73 b 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 SGB V mehr als JuSchG die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt mir anvertrauten Kinder auf die im Rahmen dieses HzV-Vertrages des „Leipziger Viertelfinale“ stattfindenden Sportveranstaltungen zu begleiten. Meine Funktionsträgerschaft beginnt mit der Übernahme des Kindes aus der Obhut der Eltern und endet mit Rückgabe des Kindes in die tragenden Rechte Obhut der Eltern. Während dieser Zeit bin ich zur Aufsicht der Minderjährigen verpflichtet und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.vwerde insbesondere für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes Sorge tragen. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf Mir ist bewusst, dass die Veranstaltungen, z. B. auf Grund von besonderen Witterungsverhältnissen, auch früher als geplant abgebrochen werden können. In diesem Fall werde ich meine Funktion so lange weiter ausüben bis die Kinder wieder in die Obhut der Eltern übergeben werden können. Der Veranstalter behält es sich vor, diese Einwilligung im Rahmen seiner als verkehrssicherungsverpflichteter bestehenden Kontrollpflicht zu überprüfen und die Überprüfung durch Einsammeln dieser Vereinbarungen zu dokumentieren. Personenbezogene Daten werden hierbei ausschließlich durch den Veranstalter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen erhoben und nur so lange gespeichert, wie es die organisatorische Abwicklung der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich Veranstaltung erfordert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte oder die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das Nutzung zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrumanderen Zwecken erfolgt nicht. Die HÄVG AG ist ein UnternehmenBeachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG wird gewährleistet. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären sich die Unterzeichner mit der Erhebung der Daten in der beschriebenen Form einverstanden. Auf den Veranstaltungen werden zu Promotionzwecken sowohl durch den Veranstalter und seiner Erfüllungs- gehilfen als auch durch Pressevertreter Fotos und Videos angefertigt, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung welche bearbeitet, ausgetauscht und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge sowohl in digitaler Form, al s auch in den klassischen Printmedien veröffentlicht werden. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass Personen auch im Sinne Einzelnen erkennbar sind. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, als personenberechtigte Person auch im Namen des Kindes, dass ich damit einverstanden bin, dass im Rahmen der Veranstaltung Fotos angefertigt und diese auch veröffentlicht werden und trete etwaige Bild- und Nutzungsrechte, zeitlich und örtlich unbeschränkt, an den Veranstalter ab. Elternteil I ? Elternteil II ? Ort, Datum Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten Hiermit bestätige ich, dass auch die zweite erziehungsberechtigte Person Kenntnis von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Teilnahme des Kindes am Leipziger Viertelfinale 2019 hat.

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Samples: Ernennung Eines Erziehungsbeauftragten

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil Schulsitzgemeinde ist iSd § 2 Abs 1 iVm § 25 und § 26 StPEG 2004 gesetzliche Schulerhalterin der Schule Y. Gemäß § 27 StPEG 2004 hat die Schulsitzgemeinde als gesetzliche Schulerhalterin für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen aufzukommen. Die eingeschulte Gemeinde hat gemäß § 2 Abs 2 iVm § 29 StPEG Schulerhaltungsbeiträge an die Schulsitzgemeinde zu leisten. Eine Verhandlung über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 28 Abs 2 StPEG 2004 hat am TT.MM.JJJJ stattgefunden und wurde das Folgende vereinbart. 1Schulbauvorhaben Die Schulsitzgemeinde plant … (kurze Beschreibung des deutschen Gesund- heitssystems darSchulbauvorhabens). Der Hausarzt kann Für das gegenständliche Schulbauvorhaben sind folgende Anschaffungs- und Herstellungskosten geplant: (Aufstellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten) Das Schulbauvorhaben soll im Zeitraum vom Datum bis Datum durchgeführt werden. Zur Veranschlagung und Verbuchung der mit diesem Schulbauvorhaben verbundenen Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Kapitaltransferaufwendungen wird das Schulbauvorhaben, wie folgt, kurz bezeichnet: „Bezeichnung Schulbauvorhaben“ 2Finanzierung des Schulbauvorhabens – anteiliger Schulerhaltungsbeitrag Die unter Punkt 1. dargestellten Anschaffungs- und Herstellungskosten sollen, wie folgt, finanziert werden: Aufstellung der Finanzierung samt Darstellung der prozentuellen Anteile der Schulsitzgemeinde und eingeschulten Gemeinde(n) Die Gemeinden kommen überein, die Schulerhaltungsbeiträge zur Steuerung Finanzierung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag Schulbauvorhabens „Bezeichnung Schulbauvorhaben“ so rechtzeitig zu leisten, indem er damit entsprechend des Baufortschrittes des Schulbauvorhabens die Liquidität der Schulsitzgemeinde sichergestellt ist. Die Schulsitzgemeinde wird die eingeschulten Gemeinden zumindest zwei Wochen vor Fälligkeit eines Kapitaltransferaufwandes (anteiliger Schulerhaltungsbeitrag je Baufortschritt) schriftlich über die Höhe und den Patienten Zeitpunkt der Zahlung informieren. Die eingeschulten Gemeinden verpflichten sich, sicher zu stellen, dass der zu zahlende Kapitaltransferaufwand bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetSchulsitzgemeinde zum bedungenen Zeitpunkt einlangt. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund eingeschulten Gemeinden haben die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Budgetmittel auf das Bankkonto der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenSchulsitzgemeinde – Kontoverbindung – einzuzahlen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam 3Endabrechnung des Schulbauvorhabens Spätestens einen Monat nach zivilrechtlicher Anerkennung der letzten Ausgangsrechnung für das Schulbauvorhaben „Bezeichnung Schulbauvorhaben“ hat die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern Schulsitzgemeinde den eingeschulten Gemeinden eine Endabrechnung des Schulbauvorhabens schriftlich zu gestaltenübermitteln. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung 4Änderungen im Bezirk Schulbauvorhaben „Bezeichnung Schulbauvorhaben“ Wesentliche inhaltliche Änderungen des Schulbauvorhabens „Bezeichnung Schulbauvorhaben“ laut Punkt 1. dieser Vereinbarung sowie notwendige Überschreitungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und vereinbarten anteiligen Schulerhaltungsbeiträge laut Punkt 2. dieser Vereinbarung sind von der Schulsitzgemeinde, vor Veranlassung der Änderungen bzw. bei drohender Überschreitung, den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werdeneingeschulten Gemeinden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ziel Im Fall der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und drohenden Überschreitung der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) anteiligen Schulerhaltungsbeiträge ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung Verhandlung über die (Änderung der) Aufteilung der medizinischen Versorgung Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 28 Abs 2 StPEG 2004 von der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:Schulsitzgemeinde einzuberufen.

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Samples: Finanzierungsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt Im Berufsorientierungsangebot im Landkreis Nordwestmecklenburg ist in Klasse 9 ein betriebliches Praktikum in einem Unternehmen verankert. Es dient der beruflichen Orientierung, dem Erleben der realen Arbeitswelt und realer Berufsanforderungen, um die eigene Entscheidungskompetenz zur Berufswahl zu stärken. Beide Vertragspartner vereinbaren auf der Grundlage des §40 (1) Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpom- mern eine Kooperation bezüglich der Durchführung eines Schülerpraktikums. Dieses Praktikum dient der Berufsorientierung. Von den Unternehmen erwartete Qualitätsanforderungen (Stan- dards) sollen optimale Bedingungen schaffen, die es den SchülerInnen u.a. ermöglichen: - eigene Neigungen und Fähigkeiten zu erkennen, - reale berufliche Anforderungen zu erleben, - Entscheidungsgrundlagen für Beruf/ Ausbildung und/ oder Studium zu legen, - Motivation für Ausbildung und Beruf zu finden. Das Unternehmen ermöglicht den SchülerInnen durch geeignete Aufgabenstellungen (möglichst konkret und be- wertbar) einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistetbreiten Einblick in die realen beruflichen Anforderungen. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund Arbeitszeit pro Einsatztag beträgt 6 Stunden (zzgl. Pausen). In dieser Zeit stellt das Unternehmen die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung Aufsicht und Betreuung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützenSchülerInnen sicher. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam Ein betrieblicher Ansprechpartner ist zu benennen. Dem Unternehmen entstehen keine Kosten. Die SchülerInnen unterliegen für die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestaltenDauer des Praktikums wie auch beim Schulbesuch der gesetzlichen Unfall- versicherung der Schule. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung Das Unternehmen erklärt sich bereit: - den SchülerInnen während des Praktikumseinsatzes im Bezirk Unternehmen die notwendigen Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, - die SchülerInnen in den Arbeitsschutz einzuweisen, ggf. Arbeitsschutzausrüstungen zu übergeben, Ar- beitsschutzbedingungen einzuhalten, - die tägliche Anwesenheit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns SchülerInnen zu dokumentieren und zu melden (nachfolgend „KVB“Formular), - die erbrachten Leistungen mit den SchülerInnen möglichst an jedem Einsatztag auszuwerten, - am Ende des Praktikums den SchülerInnen eine Einschätzung (Formular) weiter optimiert auszustellen und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner diese mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“)ihnen zu besprechen. Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtVertragsparteien tragen gemeinsam dafür Verantwortung, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext dass: - Mädchen und seinen Anlagen Jungen der Zugang zu Angeboten ohne Einschränkung ermöglicht wird, - unterschiedliche Bedürfnisse, Wünsche und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt Lernvoraussetzungen berücksichtigt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems Ge- sundheitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden bedeutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten differen- zierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam gemein- sam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend nachfol- gend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst ange- passt werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte leitlinien- orientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung Ver- besserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden BetriebskrankenkasseBetriebskran- kenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigtbeab- sichtigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und AnhängenAnhän- gen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen Krankenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung Zu- stimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen Fusionen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden AllgemeinärzteAllgemein- ärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband Hausärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich namentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken Abrech- nungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung