Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Samples: www.borkum.de, www.netzwerk.wuerttembergisches-allgaeu.info, www.boltenhagen.de

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Lizenzgeber (Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die DTV Service GmbHgesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bereich PrivatzimmerBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: Deutschen Klassifizierung HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes GKV-OrgWG geschaffen (DEHOGA) richtet sich die DTV„HzV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGVertrag“). Die DTVbeitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienVertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusio- nen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Bereich FerienzimmerSinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beimit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Sie bietet Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) Hausärzteverband und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenHÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich Aufgaben der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet HÄVG vertraglich geregelt werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungDies vorangestellt, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber Bei dem Projekt „GOLDPARK NAUDERS - AUS LIEBE ZUR FAMILIE“ handelt es sich um eine Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung Vorverkauf von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGPaketen). Die DTVvorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Nauderer Bergbahnen AG („Verkäuferin“) für den Vorverkauf von Paketen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Käufer*in (= Kund*in) mit der Nauderer Bergbahnen AG, für alle im Rahmen der Reward Pre-Klassifizierung basiert Sales Crowdfunding Kampagne auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriteriender online Crowdfunding-Plattform xxx.0000x0000.xx getätigten Käufe von Paketen. Der/Die Käufer*in anerkennt die Geltung dieser AGB ausdrücklich an. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetKund*innen kaufen im Vorverkauf Pakete und erhalten aufgrund der Vorauszahlung und der verzögerten Einlösbarkeit einen Stammkund*innenrabatt. Der gegenständliche Kaufvertrag über den Verkauf von Paketen kommt ausschließlich zwischen Nauderer Bergbahnen AG und dem/der Kund*in zustande. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz 1000x1000 Crowdbusiness GmbH als Betreiberin der Internetplattform xxx.0000x0000.xx wird nicht Partei des gegenständlichen Vertrages und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beitritt nicht als Verkäuferin auf. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Parteien wie folgt:

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Samples: 1000x1000.at, 1000x1000.at

Präambel. Der Lizenzgeber Die ambulante orthopädische/chirurgische und rheumatologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch orthopädisch/chirurgisch und rheumatologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Kooperation und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden „FACHÄRZTE“ genannt; sofern es sich ausschließlich auf die DTV Service GmbHFachgruppen bezieht, kurz: DTVSauch ORTHOPÄDEN bzw. RHEUMATOLOGEN) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73c SGB V a.F. bzw. gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BVOU, den BNC und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e. V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Marken „DTVAbschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BVOU ist der Berufsverband der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Der BNC ist der Berufsverband der niedergelassenen Chirurgen. Der BDRh ist die berufspolitische Vertretung aller rheumatologisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie, für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Orthopädische Rheumatologie und für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder-Klas- sifizierung Rheumatologie. Der BDRh wird unterstützt durch die Rheumaexperten Baden-Württemberg (BW) eG. Diese sind ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Ferienhäusern, Ferienwohnungen niedergelassenen Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie mit dem Ziel der Sicherstellung einer flächendeckenden ambulanten Versorgung von Rheumapatienten und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots der Unterstützung der einzelnen Praxen z. B. im Bereich Privatzimmerdes Qualitätsmanagements. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, Ferienwohnungen insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltinsbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie, Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt AOK vom 08.05.2008 bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassender BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK- FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmerdem bereits Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. bestehen. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V a.F. sowie § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit wirtschaftlich zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmeroptimal vernetzten, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft ambulanten Versorgung für die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet Patienten verbunden werden. Die Durchführung Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner verfolgen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Rahmen eines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Versorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und‌, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und‌

Präambel. Die Gesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop und Betriebshof. § 1 Erwerb des Nutzungsrechts Der Lizenzgeber (Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Übungsanlagen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltgewählten Nutzungsrechtes. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (Sonstige Leistungen wie z.B. TourismusverbandÜbungsbälle, TouristinformationTrainingsstunden, KurverwaltungTurnierstartgelder, VerkehrsamtGarderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus können aber gegen Entgelt in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet Anspruch genommen werden. Die Durchführung Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Klassifizierung Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Lizenzgeber auf Antrag den Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages durch die Gesellschaft.. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Jahres wird bei jährlicher Zahlung die volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der ersten Jahresrate fällig. Die Nutzungsgebühr wird im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit Voraus fällig, erstmals 5 Tage nach dem Vertragsabschluss, als Gesamtbetrag am 05. Januar, bzw. als Monatsrate am 05. des Monats. Mit Vertragsabschluss erteilt der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie EinrichtungenNutzer der Gesellschaft ein SEPA Lastschrift Mandat. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen von der Gesellschaft auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Bei Mitgliedschaft auf jährliche Zahlung. Der kumulierte Gesamtbetrag für das laufende Jahr wird mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindUmstellungstermin fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, übertragendie Jahresnutzungsgebühr zu erhöhen und zwar mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Gegeben falls hat der Nutzer ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum Ende der Dreimonatsfrist desselben Jahres auszuüben ist. Wird dieses Recht nicht fristgerecht ausgeübt, wird der festgesetzte Jahresbetrag für das folgende Jahr geschuldet.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbHDie ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzicht- baren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, kurz: DTVS) hat unter flä- chendeckende Versorgung durch gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte er- möglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusam- menarbeit mit den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenHausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungs- strukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsat- zes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert medizinische Versorgung optimiert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die Durchführung BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in Baden-Würt- temberg und möchte für die in Baden-Württemberg an der Klassifizierung kann hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten („VERSICHERTE“) der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und gemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) gemeinsam mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen MEDIVERBUND AG sowie an diesem Vertrag (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen„Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN, die MEDIVER- BUND AG und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den bng, den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Si- cherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in ihrem Aufgabenbe- reich wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Qualitätstourismus fördern Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Xxxx- roenterologen und fachärztliche Internisten, die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und die Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch Kooperationsvereinbarungen eine Vertrags- software unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-Verträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindweiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die HZV-Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, übertragen.ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 140 a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der BETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 137 f SGB V. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber (Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Vertrag die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVArbeitsverhält-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Bereich PrivatzimmerFrühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Ferienwohnungen Arbeitsbedingungen und Ferienhäuser Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Beschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland entwickeltan, entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und gestaltet sie verbindlich. Die DTV Service GmbH Evang. Stadtmission ist Inhaber Mitglied im Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945evan- gelischen Kirche. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzwTat zu bezeugen. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich Dies erkennen die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)Vertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienVertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetverwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Diakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, ohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, gemeinschaftlichen Miteinander aller in der Evang. Stadtmission Tätigen im Dienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beiEvang. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenStadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.

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Samples: www.kraichtal-kliniken.de, www.stadtmission-hd.de

Präambel. Der Lizenzgeber Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) haben sich die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system drei Institute Institut zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Qualitätsentwicklung im Bereich PrivatzimmerBildungswesen e. V. (IQB), Ferienwohnungen GESIS – Leibniz Institut für Sozialwissenschaften und Ferienhäuser das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) zum „Verbund Forschungsdaten Bildung“ (VerbundFDB) zusammengeschlossen. Der VerbundFDB verfolgt das Ziel, die im BMBF-Rahmenprogramm zur Förderung der empirischen Bildungsforschung generierten Forschungsdaten zu sichern sowie im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Nachnutzung verfügbar zu machen. Insoweit wird der VerbundFDB für und im Interesse des Datengebers tätig und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Archivierung und Bereitstellung der Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien zum Zwecke der Nachnutzung. Durch die Förderung des Verbunds stellt das BMBF den geförderten Forschungsprojekten eine Infrastruktur zur Verfügung, die es Datengebern ermöglicht, die in Deutschland entwickeltden Nebenbestimmungen ihres Förderbescheids eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbundes Forschungsdaten Bildung zur Übermittlung von Forschungsdaten (AGB) (s. Anlage B) zwischen dem Datengeber und dem Verbund, vertreten durch das DIPF, im jeweils aktuellen Stand, sind Gegenstand des hier vorliegenden Datenbereitstellungsvertrags zwischen dem Datengeber und dem FDZ. Der vorliegende Datenbereitstellungsvertrag betrifft die dem FDZ bereits vorliegenden Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien, deren langfristige Archivierung und Bereitstellung zum Zwecke der Nachnutzung durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Am Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen – wissenschaftliche Einrichtung der Länder an der Humboldt-Universität zu Berlin – e. V. (IQB) ist das Forschungsdatenzentrum (FDZ) eingerichtet. Das FDZ archiviert die Datensätze von Bildungsstudien in Deutschland. Ziel und Zweck dieser Tätigkeit ist die umfassende Dokumentation und langfristige Archivierung von Primärdaten aus der pädagogisch-psychologischen Forschung mit Leistungsdaten sowie die Bereitstellung der Datensätze für wissenschaftliche Nutzungszwecke. Es gilt darüber hinaus die Verfahrensordnung des FDZ am IQB in ihrer jeweils geltenden Fassung (s. Anlage C). Im Übrigen bleiben die Urheberrechte des Datengebers unberührt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Grundsätze der Wort-/Bild-Marke DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in ihrer jeweils geltenden Fassung werden als allgemein akzeptierte Grundhaltung von allen Beteiligten anerkannt. 1 DTV-KlassifizierungSie sind verpflichtet, die im Rahmen des Projektes gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (…) zur Verfügung zu stellen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenDen vorliegenden Datenbereitstellungsvertrag schließen die Parteien zu dem Zweck, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, dem FDZ die in diesem Vertrag festgelegten Rechte an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes im Vertragsgegenstand (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG§ 1) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Anlage A benannten Datenbeständen und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenMaterialien einzuräumen.

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Samples: www.forschungsdaten-bildung.de, www.iqb.hu-berlin.de

Präambel. Der Lizenzgeber 1Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. 2Er trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung. 3Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. 4Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. 5Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. 6Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. 7Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. 8Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. 9Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. 10Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in Europa durch die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots das kulturelle Angebot auch im Bereich Privatzimmerdeutschsprachigen Raum. 11Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, Ferienwohnungen die journalistische Standards sichern und Ferienhäuser kommunikative Chancengleichheit fördern. 12Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen. 13Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und Förderungsvorhaben in Deutschland entwickeltDeutschland, der nachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber 14Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Gleichbehandlung privater Veranstalter und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ Anbieter und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter besseren Durchsetzbarkeit von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenEntscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.

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Samples: www.revosax.sachsen.de, www.revosax.sachsen.de

Präambel. Der Lizenzgeber Die ambulante urologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versor- gung durch urologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusam- menarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS„Vertrag“) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen teilnehmenden Ärzten/-innen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Medizinischen Versorgungszentren (im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltFolgenden § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die DTV Service GmbH ist Inhaber AOK, die BKK, der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- MEDIVERBUND und Markenamt unter der Nummer 302012063945die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BDU, die AGNU und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die DTV- Klassifizierung AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. Diese besondere Versorgung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber ergänzt um den vertraglichen Einbezug von Ferienwohnungen, -häusern und/zugelassenen qua- lifizierten Krankenhäusern gem. Anlage 4 soweit zusätzlich stationäre Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen Erwägung gezogen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland Entscheidungsfindung bei niedrigmalig- nem Prostatakarzinom). MEDI e.V. (BAG) ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG)Psychotherapeu- ten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für MEDI e. V. hat unter anderem für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenVerhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenMEDIVERBUND führt die Manage- mentaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BDU ist der Berufsverband der Fachärzte für Urologie. AGNU ist eine Arbeitsgemeinschaft der niedergelassenen Urologen. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtLage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Um Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Pflichtschulung besuchenVertragssoftware unterstützt. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich Verordnung der Lizenznehmer dazu entscheidenMedikamente, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchenVergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Pflichtschulungen werden von Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der DTV Service GmbH angebotenAOK vom 08.05.2008 bzw. Durch der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharzt- verträge nach § 73c SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit weiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V a.F. sowie § 140a SGB V an- gegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Ver- sorgung für die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet Patienten verbunden werden. Die Durchführung Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner verfolgen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Rahmen eines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken Anmelder wurde als eingetragener Verein von sogenannten DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und PrivatzimmernSystemenein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich PrivatzimmerSinne des deutschen Gesetzes über das Inverkehrbringen, Ferienwohnungen die Rücknahme und Ferienhäuser die hochwertige Verwertung von Verpackun- gen (im Folgenden kurz als „Verpackungsgesetz“ bezeichnet) gegründet, d.h. Mitglieder des Vereins sind privatrechtlich organisierte juristische Personen, die mit Genehmigung durch die zuständige Lan- desbehörde in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende rest- entleerte Verpackungen flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen. Der Anmelder hat eine Kennzeichnung entwickelt, um private Endverbraucher in Deutschland entwickeltüber die zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen eingerichteten Sammelsysteme zu informieren. Diese Kennzeichnung wird im Folgenden als „Unionsgewährleistungsmarke“ bezeichnet. Die DTV Service GmbH ist Inhaber beab- sichtigte Information der Wort-/Bild-Marke Endverbraucher knüpft dabei an die in § 9 Verpackungsgesetz geregelte Re- gistrierung von Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister an (im Folgenden kurz als DTV-KlassifizierungZentrale Stelleeingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGbezeichnet). Die DTVRegistrierung bei der Zentralen Stelle bekämpft die unlautere Praxis des sogenannten „Trittbrettfahrens“ einiger Hersteller von Waren, die ihrer im Verpackungsgesetz geregelten Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen. Der deutsche Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung die Registrierungspflicht nach § 9 Verpa- ckungsgesetz wie folgt begründet: • „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem erstmaligen Inver- kehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Her- stellerregister wird im Internet veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung (‚Trittbrettfahren‘) verhin- dert werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 52) • „Mit § 9 wird im Verpackungsbereich erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt, die sich an der bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikge- räten gemäß § 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes orientiert. Dadurch soll die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der we- sentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 91) • „Die Veröffentlichung im Internet soll es jedermann ermöglichen, das Online-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienRegister nach be- stimmten Herstellern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetDa eine Systembeteili- gung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in der Regist- rierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch keine Systembeteiligung vorgenom- men wurde. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Auf diese Weise sollen insbesondere diejenigen Hersteller, die bislang systembe- teiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Herstellerpflichten an- gehalten werden.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11274, Seite 92) Bislang stößt die vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz an ihre Grenzen, da private Endverbrau- cher beim Kauf einer Ware das im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beiInternet veröffentlichte Herstellerregister der Zentralen Stelle kon- sultieren müssten. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus Das ist in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtvielen Fällen nicht realistisch. Um die Klassifizierung vornehmen Information der privaten Endverbraucher zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert erleichtern und die Qualität vom Gesetzgeber angestrebte Transparenz zu verbessern, können interessierte Unternehmen daher die Unionsgewährleistungs- marke auf die Verpackung für ihre Waren aufbringen, wenn sie die Voraussetzungen der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet vorliegenden Markensatzung erfüllen. Um den Verbrauchern einen noch größeren Mehrwert zu bieten, kann die Unionsgewährleistungsmarke um Hinweise zur richtigen Entsorgung der jeweiligen konkreten Verpa- ckung der Ware ergänzt werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Samples: www.trenn-hinweis.de, www.trenn-hinweis.de

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbHDie ambulante pneumologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Be- standteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, kurz: DTVS) hat unter flächendeckende Versorgung durch pneumologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenHausärzten. Durch Zusammenarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Haus- ärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert medizinische Versorgung optimiert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den AOK und die Bosch BKK als gesetzliche Krankenkassen mit über 4,4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchten gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren (im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen Folgenden § 140a SGB V (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen„SGB V“) anbieten. Die AOK, die BKK, der MEDIVERBUND und die teilnehmen- den FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BdP BW e.V. und MEDI BW e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK und die BKK erfüllen durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI BW e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychothera- peuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in ihrem Aufgabenbe- reich wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI BW e.V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Qualitätstourismus fördern Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BdP BW e.V. ist der Berufsverband der Pneumologen in Baden-Württemberg. Durch den Vertrag wird der FACHARZT gegen die Vergütung nach diesem Vertrag zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenar- beit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage ver- setzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leis- tungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie sowie Heil- und Hilfsmittelversorgung erwarten die AOK und die BKK die Erschließung von Wirtschaftlich- keitsreserven. Dieses Ziel wird durch Kooperationsvereinbarungen eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag der AOK vom 08.05.2008 bzw. der Bosch BKK vom 29.09.2009 und Teil des AOK-FacharztProgramms bzw. des Bosch BKK-Facharztprogramms ist, in dem bereits Facharzt- verträge nach § 73c SGB V a.F. und § 140a SGB V bestehen. Nach einer öffentlichen Ausschrei- bung sollen ergänzend Verträge mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindweiteren Facharztgruppen nach § 140a SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V a.F. sowie § 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, übertragen.ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: insbesondere Integrations- versorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Be- handlungsprogramme der XXX xxx XXX xxxx § 000x XXX X. Die Vertragspartner verfolgen im Rahmen eines Kodex insbesondere folgende gemeinsame Ver- sorgungsziele:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V‌

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbHDie ambulante gastroenterologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, kurz: DTVS) hat unter flächendeckende Versorgung durch gastroenterologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenHausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert medizinische Versorgung optimiert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die Durchführung AOK als gesetzliche Krankenkasse mit circa 3,7 Millionen Versicherten in Baden- Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTEN“) ihren Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 73c SGB V („SGB V“) anbieten. Die AOK, der Klassifizierung kann MEDIVERBUND und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch bng, BNFI und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Lizenzgeber auf Antrag Vertragspartner den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie EinrichtungenSicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in ihrem Aufgabenbe- reich wirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Qualitätstourismus fördern Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND Dienstleistungs GmbH gegründet. Der MEDIVERBUND führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der bng ist der Berufsverband niedergelassener Gastroenterologen. Mitglieder sind Gastroenterologen und fachärztliche Internisten, die überwiegend gastroenterologisch tätig sind und die Zulassung zur Vorsorgekoloskopie haben. Der BNFI ist der Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vertragsvergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärzten, soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch Kooperationsvereinbarungen eine Vertragssoftware unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV-Vertrag vom 08.05.2008 ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindweiteren Facharztgruppen nach § 73c Abs. 3 SGB V angegliedert werden. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach § 73c SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzen, übertragen.ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Integrationsversorgung nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der AOK nach § 137f SGB V. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ TK und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland Bayerische Hausärztever- band e.V. (BAGBHÄV) den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Bayern (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert werden. Ziel der TK, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der Deut- schen Landwirtschaftsan diesem HZV-Gesellschaft Vertrag durch Vertrags- beitritt teilnehmenden Hausärzte (DLG). Die DTVgemeinsam: „HZV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinien- orientierte und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf darauf basierende Verbes- serung der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung medizinischen Versorgung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit Versicherten der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenTK. Durch die Pflicht- schulungen soll Bindung der Versicher- ten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die einheitliche Anwendung dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Phar- makotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der DTV-Klassifizierungskriterien in mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Be- wertung Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ferienobjekte gesichert und die Qualität an der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenhausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den dieses HZV-Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungAbrechnungsdienstleistungen, Verkehrsamtübernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.HZV-Partner das Folgende:

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Samples: www.hausaerzteverband.de, www.hausaerzte-bayern.de

Präambel. Mit § 16a ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, in Mehrfamilienhäusern gemeinschaftliche erneuerbare Energieerzeugungsanlagen zu bauen und über eine Gruppe teilnehmender Endverbraucher unabhängig von der wohnrechtlichen Situation nutzen zu können. Diese gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen bestehen zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Verteilernetz. Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung, dessen Abrechnung dazu über die Saldierung der Messwerte mit seinem zugeordneten ideellen Anteil erfolgt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an die Hauptleitung (Steigleitung) angeschlossen wird, über die auch die teilnehmenden Berechtigen angeschlossen sind. Die Steigleitung entspricht der Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie über die Anlagen des Netzbetreibers (öffentliches Netz) an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltregelt die Teilnahme des Kunden als „teilnehmender Berechtigter“ an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Sinne des § 16a Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes (ElWOG). Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Abrechnung erfolgt über die Saldierung der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Messwerte der Nummer 302012063945oben angeführten Kundenanlage mit dem zugeordneten ideellen Anteil. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im Internet auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Pflichten des Kunden als teilnehmender Berechtigter Der teilnehmende Berechtigte hat einen Errichtungs- und/oder -zimmern wenden sich Betriebsvertrag iS des § 16 a Abs 4 ElWOG mit dem Betreiber der Ab- sichtErzeugungsanlage abgeschlossen, ihr der unter anderem auch seinen ideellen Anteil an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage regelt. Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Betriebes der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind zwischen dem Kunden und dem Betreiber der Erzeugungsanlage zu regeln und keine Angelegenheit des Netzbetreibers. Im Falle von Änderungen hat der Kunde den Netzbetreiber zeitgerecht im Vorhinein zu informieren. Die Abrechnung/Teilnahme an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erfolgt mittels Zuordnung der zugordneten ideellen Anteile pro Viertelstunde. Die Ermittlung der Verrechnungswerte erfolgt auf ¼-h-Basis. Der Kunde als teilnehmender Berechtigter stimmt der Auslesung und Verwendung seiner Viertelstundenwerte (Ferien-)Objekt gemessene Verbrauchszeitreihe, Zeitreihe des ideellen Anteiles der Erzeugung, Zeitreihe des Restbezuges aus dem öffentlichen Netz) durch den Netzbetreiber sowie der Weitergabe seiner Viertelstundenwerte an den Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die Zwecke der vertragskonformen Verwendung bis auf jederzeitigen Widerruf zu. Im Falle eines Ausscheidens als teilnehmender Berechtigter aus dem Modell der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erlischt nicht automatisch die erteilte Zustimmung zur Auslesung der ¼-h Werte. Diese ist gesondert zu widerrufen. Der Netzbetreiber übermittelt dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage die entsprechenden messerelevanten Daten 3.Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber schließt mit dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage einen Vertrag ab, welcher die Beteiligungsverhältnisse der teilnehmenden Berechtigten an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage beinhaltet. Nach diesem Aufteilungsverhältnis wird der Netzbetreiber die erzeugte Energie auf die teilnehmenden Berechtigten über eine Saldierung der ¼-h-Messwerte aufteilen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Aufteilungsschlüssels, welcher ihm vom Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bekannt gegeben wurde. ­­­ Der Netzbetreiber ermittelt die Viertelstundenwerte (Zeitreihen) der Erzeugungsanlagen und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten, berechnet die Zuweisung der erzeugten Energie und nimmt die Aufteilung auf die einzelnen Zählpunkte vor. Sodann werden für jeden Zählpunkt die saldierten Werte (Verbrauch minus zugewiesener Erzeugungsanteil) und die Überschusseinspeise-menge der Erzeugungsanlage pro Viertelstunde errechnet, damit diese der Netzrechnung zugrunde gelegt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)Energielieferanten weitergemeldet werden können. Die DTVVerbrauchsanlage wird mit einem Messgerät ausgestattet welches die erforderliche Messung der ¼-h-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abVerbrauchswerte durchführt. Für die Klassifizierung Zuteilung der Objekte ist ein ideellen Anteile an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sowie der daraus bereitgestellten Energie wird das laut Betreibervertrag gewählte Modell herangezogen. 4.Sonstiges Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenSteuern, Abgaben und Gebühren, soweit er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Der Lizenznehmer Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder teilnehmende Berechtigte kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenden Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich kündigen. Darüber hinaus gilt die Zusatzvereinbarung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, der die Klassifizierung im Auftrag wenn wesentliche Bestimmungen des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu könnenVertrages verletzt werden insbesondere, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.wenn

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Samples: ebutilities.at, pv-gemeinschaft.at

Präambel. Der Lizenzgeber Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Eine qualitativ hochwertige und effiziente Versorgung des Versicherten er- folgt nachweislich durch die konsequente und kontinuierliche Steuerung des Versorgungsge- schehens durch den HAUSARZT. Er begleitet den Patienten bei der Inanspruchnahme der dif- ferenzierten Versorgungsangebote des Gesundheitssystems und ermöglicht durch den fachli- chen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine verbesserte Koordination der Versor- gung. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit ca. 3,8 Mio. Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit der HÄVG, der MEDIVERBUND AG und an diesem Vertrag („Ver- trag“) teilnehmenden Ärzten/Ärztinnen und Medizinischen Versorgungszentren („HAUSARZT“ bzw. „HAUSÄRZTE“) entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung („HZV“) gemäß § 73 b SGB V idF. des GKV-WSG („SGB V“) anbieten. Die AOK, die DTV Service GmbHHÄVG, kurz: DTVSdie MEDIVERBUND AG und die HAUSÄRZTE (nachfolgend gemeinsam „HZV-Partner“) hat unter werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den Marken „DTVHausärzteverband Baden-Klas- sifizierung Württemberg und den MEDI e.V. berufs- politisch unterstützt. Die AOK erfüllt durch das Angebot der HZV den Sicherstellungsauftrag gegenüber den an der HZV teilnehmenden Versicherten. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die für den Deutschen Hausärzteverband und dessen angeschlossene Landesverbände Managementaufgaben bei der Umsetzung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots (Rahmen-) Verträgen übernimmt. Die HÄVG schließt für HAUSÄRZTE mit Gesetzlichen Krankenkassen (Rahmen-)Verträge ab. Sie erfasst im Bereich PrivatzimmerRahmen dieses Vertrages die am Vertrag teilnehmenden Ärzte, Ferienwohnungen erstellt die Abrechnung der erbrachten Leistungen in Zusammenarbeit mit dem in An- lage 12 benannten Rechenzentrum und Ferienhäuser leitet die auszubezahlenden Honorare an die Ärzte wei- ter. Der MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in Deutschland entwickeltwirtschaftlicher und therapeutischer Hinsicht stärken will. Hauptziel ist eine leistungsgerechte Vergütung für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten durch den Abschluss von Verträgen mit Krankenversicherun- gen. Der MEDI e. V. hat u. a. für die Verhandlung, den Abschluss und die Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die DTV MEDIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag für die Mitglieder des MEDI e.V. in Koopera- tion mit der HÄVG nach Maßgabe dieses Vertrages durch. Der Beitritt der BVKJ Service GmbH zu diesem Vertrag, unterstützt durch den BVKJ Lan- desverband Baden-Württemberg, erfolgt zum 16.07.2013. Managementgesellschaft für die Umsetzung und Abrechnung des Vertrags für KINDER-/JUGENDÄRZTE ist Inhaber die MEDIVERBUND AG. Durch den Vertrag wird der Wort-/BildHAUSARZT für eine vertraglich vereinbarte HZV-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und Markenamt unter die Koordinierung der Nummer 302012063945Leistungen durch den HAUSARZT in der HZV soll die Versorgung der daran teilnehmenden Versicherten optimieren. Durch das in der HZV mögliche vereinfachte und transparente Abrechnungssystem und die damit verbundene Reduzierung des Verwal- tungsaufwandes soll der HAUSARZT in die Lage versetzt werden, mehr Zeit für die Behand- lung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbe- sondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie erwartet die AOK die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel soll durch eine Vertragssoftware unterstützt wer- den, die dem HAUSARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag ermög- licht. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenVertragspartner sind sich darüber einig, -häusern und/oder -zimmern wenden sich nach einer öffentlichen Ausschreibung ergänzend Verträge mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzwFacharztgruppen nach § 73 c Abs. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)3 SGB V anzugliedern. Die DTV-Klassifizierung basiert HZV soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriteriensie abgestimmte Versor- gungsformen und -elemente ergänzt werden: die Integrationsversorgung nach §§ 140 a ff. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich FerienzimmerSGB V, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Rabattverträge nach § 130 a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der Anbieterseite trifft AOK nach § 137 f SGB V. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Gemäß § 73 B SGB v Idf. Des GKV WSG, Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung in Baden Württemberg Vom 08.05.2008 i.d

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbHUm gemeinschaftlich einen Beitrag zur Beantwortung der Herausforderungen für unser Land zu leisten, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen sind auch in der Sportentwicklung erhebliche Anforderungen zu bewältigen. Es sind strukturelle und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots programmatische Anpassungen im Bereich PrivatzimmerZusammenwirken des Vereins- und Ver- bandssports mit staatlichen Institutionen, Ferienwohnungen Kommunen und Ferienhäuser deren Einrichtungen, anderen zivil- gesellschaftlichen Organisationen oder Unternehmen erforderlich, um nachhaltig positive ge- sellschaftliche Effekte zu erzeugen. Umso mehr benötigen Landesregierung und Landessportbund als langjährige Partner ein ge- meinsames Verständnis zur zukünftigen Gestaltung des Sports in Deutschland entwickeltNordrhein-Westfalen. Dabei sind konkrete Ziele, Maßnahmen und erforderliche Ressourcen zu definieren, die zusätzliche Dynamik zur Entwicklung des Sports in Nordrhein-Westfalen erzeugen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Fähigkeit, syste- matisch, strukturell und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten programmatisch Sportentwicklungsziele zu entwickeln, zu vereinbaren und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte umzusetzen ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenMarkenzeichen für das Xxxxxxxxx.XXX. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der Anspruch dieser Zielvereinbarung geht über die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie EinrichtungenZiele hinaus, die in ihrem Aufgabenbe- reich der Vergangenheit im Zusammenwirken zwischen Landesregierung und Landessportbund vereinbart wurden. Sie berücksichtigt programmatisch und im Ressourceneinsatz sowohl den Qualitätstourismus fördern Vereins- und Verbands- sport als auch den Sport, der von anderen Sportanbietern oder vereinsungebunden betrieben wird. Zur besseren Vernetzung verschiedener Akteure in der Sportentwicklung wird eine Lan- dessportkonferenz (siehe Kapitel 8) geschaffen. Die Entwicklung des Sportlandes Nordrhein-Westfalen entsteht durch Kooperationsvereinbarungen eine systematische Ver- knüpfung von Programmen, Projekten und Vorhaben, die in ihrer Gesamtheit auf das gemein- same Ziel einzahlen, möglichst alle Menschen in Nordrhein-Westfalen mit Sport zu erreichen. Der individuellen Gestaltung vor Ort in Anpassung an die lokalen Rahmenbedingungen wird dabei Vorrang vor einer einheitlichen flächendeckenden Umsetzung gegeben. Mit der vorliegenden Zielvereinbarung Sport für Nordrhein-Westfalen 2023 – 2027 steht ein Instrument zur Verfügung, das die Herausforderungen für die Entwicklung des Sports in Nord- rhein-Westfalen benennt und Vorhaben für deren erfolgreiche Bewältigung definiert. Landes- regierung und Landessportbund erwarten durch die Umsetzung der Zielvereinbarung Sport 2023 – 2027 eine breite Beteiligung unterschiedlichster Zielgruppen am Sportgeschehen, eine Verbesserung der Zusammenarbeit von Sportanbietern, programmatische und strukturelle In- novationen sowie eine Modernisierung der Sportstätteninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen. Bewegung, Spiel und Sport sind unverzichtbare Bestandteile der vorschulischen und schuli- schen Bildung. Es gilt als wissenschaftlich nachgewiesen, dass Sport und Bewegung nicht nur zur ganzheitlichen Entwicklung beitragen, sondern auch zu einer verbesserten kognitiven Ent- wicklung führen und das Lernen nachhaltig unterstützen. Diese Expertise soll genutzt werden, um mit einer Sport- und Bewegungsoffensive möglichst alle Kinder und Jugendliche zu errei- chen und mit der gezielten Verbesserung der Bewegungs- und Sportangebote in Kindertages- stätten und Schulen wirksame Sozial-, Gesundheits- und Bildungseffekte zu schaffen. Dies gilt in besonderer Weise für das Schwimmen lernen. Denn tatsächlich bewegen sich Kinder und Jugendliche viel zu wenig. Nur noch ein Fünftel der Kinder und Jugendlichen erreicht die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene Bewe- gungszeit von einer Stunde pro Tag. Hinzu kommen die durch viele Studien belegten negati- ven Corona-Folgen für ihr Bewegungsverhalten und ihre Gesundheit. Dem wollen wir mit einer neuen Initiative für tägliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in Schule, Verein und wei- teren Sport-Settings begegnen. Mit Blick darauf, dass im Jahr 2026 der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grund- schule einzulösen ist, kommt dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindZusammenwirken von Ganztagsträgern, übertragenSchulträgern, Schulen und Sportanbietern dabei eine besonders wichtige Rolle zu. VEREINBARTE VORHABEN1 • Kindern und Jugendlichen tägliche Bewegungsangebote unterbreiten, sowohl in Kinder- tagesstätten (KiTa) und Schulen, als auch in Einrichtungen und Angeboten der Jugendar- beit, der Jugendsozialarbeit und der Schulsozialarbeit. Hierzu ist u. a. die Absichtserklä- rung „Frühkindliche Bildung – Bewegung fördern“ umzusetzen. • Systematisch mit der Wissenschaft zusammenarbeiten, um Sport- und Bewegungsange- bote für Kinder und Jugendliche zu verbessern.

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Samples: www.landtag.nrw.de, www.lsb.nrw

Präambel. Der Lizenzgeber Die Gemeinde Grünkraut (erfüllende Gemeinde) und die DTV Service GmbHGemeinde Bodnegg (abgebende Gemeinde) haben den Entschluss gefasst, kurzAufgaben des Bauhofes und gemeindliche Bauherrenaufgaben gemeinsam wahrzunehmen. Aus diesem Grunde schließen sie diese Vereinbarung in dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert. Die erfüllende Gemeinde erledigt für die abgebende Gemeinde gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 GKZ die in § 2 und § 3 genannten Aufgaben des Bauhofes und gemeindlichen Bauherrenaufgaben. Die erfüllende Gemeinde erfüllt für die abgebende Gemeinde alle Aufgaben, die von ihrem Bauhof bisher erledigt wurden. Die Rechte und Pflichten zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die erfüllende Gemeinde über. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere • Unterhaltung der kommunalen Liegenschaften • Gestaltung und Pflege der Grünflächen • Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Gewässer mit regelmäßiger Kontrolle der Verkehrssicherheit • Winterdienst • Unterstützung bei Märkten und Veranstaltungen • Hausmeistertätigkeiten für Verwaltung und Schule • Sonstiges, z.B. Spielplatzkontrollen, Müllentsorgung, Friedhof, Gemeindemobil, Kanal. • Ansprechpartner für Ingenieurbüros, Architekten und ausführende Firmen bei der Umsetzung von Baumaßnahmen Dritter • Überwachung von Baumaßnahmen Dritter (Ver- und Entsorgungsbetriebe) Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass der gemeinsame Bauhof die zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den jeweiligen Bauhöfen wahrgenommenen Leistungsarten erbringt und dass die beiden Gemeinden in diesem Umfang auf die Leistungen des gemeinsamen Bauhofes zurückgreifen. Die erfüllende Gemeinde verpflichtet sich, für die abgebende Gemeinde gemeindliche Bauherrenaufgaben durchzuführen. Die Rechte und Pflichten als Xxxxxx der Aufgaben bleiben bei der abgebenden Gemeinde. Das Aufgabengebiet umfasst alle Bauherrenaufgaben, die in der abgebenden Gemeinde anfallen. Hierzu zählen insbesondere: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung • Überprüfung der gemeindeeigenen Immobilien und Entwicklung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Vorschlägen für bauliche Maßnahmen im Bereich PrivatzimmerHinblick auf Verkehrssicherungspflichten, Ferienwohnungen Erhalt der Gebäudesubstanz und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltenergetische Verbesserungen • Mitwirkung bei der Instandsetzung und Instandhaltung der Objekte • Vertretung der Gemeinden bei Bauvorhaben des Hoch-, Tief- und Straßenbaus • Mitwirkung bei Bebauungsplänen • Prüfung und Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich Erschließung • Mitwirkung bei der Umsetzung von Projekten, z.B. Ökokonto, Breitbandplanung, energetische Maßnahmen an Gebäuden, Straßenbeleuchtung Die beiden Gemeinden bilden einen gemeinsamen Ausschuss nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 GKZ (Bauhof-Ausschuss). Dieser berät alle Bauhofangelegenheiten vor, die vom Gemeinderat oder einem beschließenden Ausschuss der erfüllenden Gemeinde zu entscheiden sind. Hierzu zählen z.B. grundsätzliche organisatorische Entwicklungen, Veränderungen des Aufgabenumfangs, Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen, Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit nach der Hauptsatzung der erfüllenden Gemeinde der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss hierfür zuständig sind. Der Bauhof-Ausschuss besteht aus folgenden neun stimmberechtigten Mitgliedern: • Je zwei Mitglieder der Gemeinderäte der erfüllenden Gemeinde und der abgebenden Gemeinde • Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde und der abgebenden Gemeinde • Leiter des gemeinsamen Bauhofes • Je ein Vertreter der Gemeindeverwaltungen der erfüllenden Gemeinde und der abgebenden Gemeinde, die vom jeweiligen Bürgermeister benannt werden. Weitere Personen können als beratende Mitglieder hinzugezogen werden. Der Vorsitz des Bauhof-Ausschusses wechselt alle 2 Jahre zwischen den Bürgermeistern. Der jeweils andere Bürgermeister ist stellvertretender Vorsitzender. Bis 31.12.2022 übernimmt der Bürgermeister der Gemeinde Bodnegg den Vorsitz. Der Ausschuss tagt regelmäßig, mindestens zweimal jährlich. Er ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Dieses wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Es ist den Mitgliedern des Ausschusses innerhalb von 2 Monaten zur Kenntnis zu bringen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber abgebende Gemeinde stellt der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945erfüllenden Gemeinde die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ihrer Beschäftigten, die bisher mit Bauhofaufgaben befasst sind, gemäß § 4 Abs. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung TVöD) zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Verfügung (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGPersonalgestellung). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterienerfüllende Gemeinde stellt der abgebenden Gemeinde die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ihres Mitarbeiters, der gemeindlichen Bauherrenaufgaben für die abgebende Gemeinde durchführt, gemäß § 4 Abs. 3 TVöD im Umfang dieser Aufgabenerfüllung zur Verfügung. Nähere Details werden in einer Personalgestellungsvereinbarung geregelt. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetderzeitigen Immobilien der Bauhöfe der erfüllenden Gemeinde und der abgebenden Gemeinde bleiben im Eigentum der jeweiligen Gemeinde. Beide Gemeinden stellen diese Immobilien übergangsweise für den gemeinsamen Bauhof kostenlos zur Verfügung und finanzieren eventuell notwendige Unterhaltungsmaßnahmen. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit erfüllende Gemeinde erstellt bzw. mietet möglichst rasch ein gemeinsames Bauhofgebäude. Beide Gemeinden stellen das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung vorhandene bewegliche Anlagevermögen ihres jeweiligen Bauhofes (Maschinen, Geräte usw.) dem gemeinsamen Bauhof gegen Kostenersatz zur Verfügung. Beide Gemeinden stellen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung vorhandene sonstige, nicht bilanzierte Ausstattung und das Verbrauchsmaterial ihres jeweiligen Bauhofes dem gemeinsamen Bauhof kostenlos zur Verfügung. Die erfüllende Gemeinde verwendet dieses ausschließlich für die Aufgaben des gemeinsamen Bauhofes. Beide Gemeinden bezahlen jeweils die Personalaufwendungen für das bei ihnen beschäftigte Bauhofpersonal sowie alle sonstigen Aufwendungen des gemeinsamen Bauhofes, die der jeweiligen Gemeinde direkt zugeordnet werden können. Die erfüllende Gemeinde finanziert außerdem alle nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen des gemeinsamen Bauhofes vor. Sie erhält hierfür von der abgebenden Gemeinde anteilige Abschlagszahlungen. Nach Abschluss jeden Haushaltsjahres werden die tatsächlichen Kosten des gemeinsamen Bauhofes unverzüglich, spätestens bis 01.04. eines Jahres, ermittelt und anteilig auf die beiden Gemeinden aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolgt nach einheitlichen Leistungsstundensätzen für • Bauherrenaufgaben • Personalaufwendungen, möglichst getrennt nach Leitung, Vorarbeiter und sonstige Arbeiter • Maschinen • Sonstige Aufwendungen (einschließlich Verwaltungsaufwand). Die einheitlichen Leistungsstundensätze werden jährlich durch die erfüllende Gemeinde in Abstimmung mit der abgebenden Gemeinde kalkuliert und einvernehmlich festgesetzt. Sie sind so zu kalkulieren, dass Gesamtkostendeckung erreicht wird. Die näheren Details dieser Abrechnung legen die Verwaltungen einvernehmlich fest. Die Finanzierung des zukünftig zu errichtenden gemeinsamen Bauhofgebäudes einschließlich Grundstück wird in einer größeren Transparenz separaten Vereinbarung geregelt. Die beteiligten Gemeinden verpflichten sich zur gegenseitigen Information und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die beteiligten Gemeinden jeweils unaufgefordert zu unterrichten. Sie werden diese Vereinbarung mit Wohlwollen ausstatten und nach den Regeln von Treu und Glauben erfüllen. Die erfüllende Gemeinde verpflichtet sich, der abgebenden Gemeinde jederzeit (soweit zulässig) Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Bereich FerienzimmerZusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben stehen. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung kann nach frühestens zehn Jahren von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird die Vereinbarung gekündigt, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beiwird zwischen den Vertragspartnern keine neue Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Bauhofes abgeschlossen, so verpflichten sich die Vertragspartner, das vorhandene Anlagevermögen und Personal durch Maßnahmen zur Entflechtung zu trennen. • Das Personal des Bauhofes wird gemäß der durchschnittlich in den letzten 5 Jahren vor Kündigung in Anspruch genommenen Leistungsstunden anteilig auf die Kommunen übertragen. • Das bewegliche Anlagevermögen des Bauhofes, das von der jeweiligen Gemeinde zu Beginn des gemeinsamen Bauhofes eingebracht wurde (§ 8), verbleibt bei der jeweiligen Gemeinde. Das übrige bewegliche Anlagevermögen wird gemäß der durchschnittlich in den letzten 5 Jahren vor Kündigung in Anspruch genommenen Leistungsstunden anteilig auf die Kommunen übertragen. Die abgebende Gemeinde wird das ihr zugeteilte Anlagevermögen zu den aktuellen Buchwerten von der erfüllenden Gemeinde erwerben. • Sofern die abgebende Kommune die Vereinbarung kündigt, hat sie der erfüllenden Kommune die noch nicht abgeschriebenen Mehrkosten des gemeinsamen Bauhofs zu erstatten. Mehrkosten sind die Differenz zwischen den Baukosten des gemeinsamen Bauhofes und den Baukosten einer Einzellösung. Diese Kosten werden nach Abrechnung der Baukosten des gemeinsamen Bauhofes festgelegt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 dieser Vereinbarung erforderlich sind. Die im Bauhof mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtbehörde. Die Vereinbarung ist mit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung von beiden Gemeinden öffentlich bekanntzumachen. Sie bietet tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.09.2021 in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die beteiligten Gemeinden werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit sachlichen und Entscheidungshilfewirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Auf Dasselbe gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte oder wenn sich während der Anbieterseite trifft Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abVereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenerfüllende Gemeinde Für die abgebende Gemeinde Grünkraut, den 28.07.2021 Bodnegg, den 04.08.2021… gez. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTVgez. Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxx Xxxxx Bürgermeister Bürgermeister Die öffentlich-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer rechtliche Vereinbarung wurde vom Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenSchreiben vom 09.08.2021 genehmigt.

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Samples: www.gruenkraut.de, www.bodnegg.de

Präambel. Der Lizenzgeber Nach Maßgabe der sich aus § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Verpflichtung beabsichtigt die AOK Hessen, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft i.S.d. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten vom 1. Februar 2012 an eine besondere hausärztliche (Hausarztzentrierte) Versorgung ("HZV") anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots hausärztliche Versorgung im Bereich PrivatzimmerBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) weiter optimiert werden. Ziel der HZV-Partner ist die flächendeckende, Ferienwohnungen leitlini- enorientierte und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltqualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK Hessen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Kommunikation zum HZV-Vertrag erfolgt gemeinschaftlich. Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragspartnern ein regelmäßiger Austausch statt. Mit der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Bindung der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung Versicherten an einen Hausarzt wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenzielge- nauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die Pflicht- schulungen soll dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die einheitliche Anwendung HZV-Partner die Er- schließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an Der Hausärzteverband ist der DTVmitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KV Hessen. Als Gemeinschaft nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V erfasst er mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KV Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Ver- handlungen mit der AOK Hessen ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist eine Aktiengesell- schaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertrags- dienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen übernimmt. Der Hausärztever- band ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt haben die HZV-Klassifizierungskriterien Partner auf Basis eines Schiedsspruchs vom 03.02.2012 und ei- ner ersten Änderungsvereinbarung vom 25.09.2012 einen Vertrag zur Hausarztzentrierten Versor- gung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen, dessen Vereinbarungen zur Vergütung sich auf 12 Quartale beginnend ab 01.03.2013 erstreckte. Mit dieser zweiten Änderungsvereinbarung aktualisieren die Vertragsparteien die Vertragsdokumente und entwickeln damit die Hausarzt- zentrierte Versorgung in Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Erreichung einer größeren Vertrags- durchsetzung auf Basis des folgenden Vertragstextes ab 01.04.2016 fort. Ansprüche aus dem HZV- Vertrag in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und bisherigen Fassung bleiben von dieser zweiten Änderungsvereinbarung unberührt. Auf diese finden die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenbis zum 31.03.2016 geltenden Regelungen Anwendung. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit Mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.„Nachtrag zur

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Die Gesellschaft unterhält in Süderholz eine 36-Löcher-Golfanlage mit Übungsanlagen, Golfakademie, Clubhaus mit Gastronomie, Pro Shop und Betriebshof. § 1 Erwerb des Nutzungsrechts Der Lizenzgeber (Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung der Golfanlage in Süderholz, nach Maßgabe des gewählten Nutzungsrechtes, der zeitlichen Fertigstellung und Nutzungsfreigabe der einzelnen Einrichtungen, sowie der Regeln, die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter die Gesellschaft aufstellt. §2 Inhalte des Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht beinhaltet ein Spielrecht auf den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Übungsanlagen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung dem Golfareal der Golfanlage Süderholz ab der Nutzungsfreigabe der jeweiligen Einrichtung/Anlage entsprechend des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltgewählten Nutzungsrechtes. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (Sonstige Leistungen wie z.B. TourismusverbandÜbungsbälle, TouristinformationTrainingsstunden, KurverwaltungTurnierstartgelder, VerkehrsamtGarderobenschränke und Caddieboxen sind nicht Gegenstand des Vertrages, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus können aber gegen Entgelt in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet Anspruch genommen werden. Die Durchführung Gesellschaft hat das Recht, einzelne Bauabschnitte für eine Übungsphase nur provisorisch zu errichten und die Golfanlage während der Klassifizierung Laufzeit dieses Vertrages nach seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern, um- und auszubauen. Die Nutzung der Golfanlage hat gemäß den gültigen Spiel-, Wettspiel-, Platz- und Hausordnungen sowie den Regeln des Deutschen Golfverbandes zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch Turniere, soweit der Lizenzgeber auf Antrag den Nutzer nicht teilnimmt, sowie durch wetter- oder reparaturbedingte Platzsperren oder auch durch Mitnutzer der Golfanlage. §3 Laufzeit und ordentliche Kündigung des Nutzungsrechtes Das Nutzungsrecht beginnt mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages. Wird das Nutzungsrecht im Laufe des Jahres geschlossen, ist eine Kündigung erst zum Folgejahr möglich. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. §4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Zahlung der Nutzungsgebühr kann als rabattierter Gesamtbetrag oder in Monatsraten vereinbart werden. Bei einem unterjährigen Eintritt bis 31.07. des jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Jahres wird bei jährlicher Zahlung die volle Nutzungsgebühr erhoben, bei monatlicher Zahlung die kumulierten Monatsraten von Januar einschließlich des Eintrittsmonats. Die jeweils gültigen Verbandsabgaben werden bei monatlicher Zahlung mit der Wahrnehmung ersten Jahresrate fällig. Die Nutzungsgebühr wird im Voraus fällig, erstmals 5 Tage nach dem Vertragsabschluss, als Gesamtbetrag am 05. Januar, bzw. als Monatsrate am 05. des Monats. Mit Vertragsabschluss erteilt der Nutzer der Gesellschaft ein SEPA Lastschrift Mandat. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen der Gesellschaft auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift bei monatlicher Zahlung (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- bandRücklastschrift), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungenerfolgt die unverzügliche Umstellung der Mitgliedschaft auf jährliche Zahlung. Der kumulierte Gesamtbetrag für das laufende Jahr wird mit dem Umstellungstermin fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern Jahresnutzungsgebühr zu erhöhen und durch Kooperationsvereinbarungen zwar mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindeiner Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Gegeben falls hat der Nutzer ein Sonderkündigungsrecht, übertragendas bis zum Ende der Dreimonatsfrist desselben Jahres auszuüben ist. Wird dieses Recht nicht fristgerecht ausgeübt, wird der festgesetzte Jahresbetrag für das folgende Jahr geschuldet.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Präambel. a) Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. (BAGTVLSL) betreibt ein webbasiertes Buchungssystem zur Vermittlung von Gästeunterkünften, touristischen Dienstleistungen und Pauschalangeboten der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)Urlaubsregion Lausitzer Seenland. Mit dem Zugang für den Datenhalter und weitere Vermittlungsstellen räumt der TV LSL eine nicht übertragbare Befugnis zur Nutzung des Systems zur Vermittlung von Unterkünften, Pauschalen und Dienstleistungen ein. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienNutzung regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem TVLSL und dem Datenhalter bzw. Vermittler. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Buchungsstelle beim Datenhalter dient der Anlage und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich FerienzimmerPflege von Kontingenten touristischer Angebote, Ferienwohnungen deren Buchung vor Ort und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt deren Bereitstellung für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen angeschlossene regionale Vermittlungsstellen sowie für andere Vertriebskanäle (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLGInternetbuchungsportale). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abDer Beherbergungsbetrieb hat die Möglichkeit sich über den Datenhalter und an das System angeschlossene Vermittler vermitteln zu lassen. Für Die Vermittlungsstelle hat lediglich die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenStellung des Vermittlers. Beherbergungsbetriebe, die diesen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, werden im Online-Buchungssystem auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx präsentiert und online buchbar. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung TV LSL bewirbt das Buchungssystem im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenRahmen seiner Marketingmaßnahmen.

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Samples: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag

Präambel. Der Lizenzgeber (Das Zweite Deutsche Fernsehen – nachfolgend ZDF genannt - und die DTV Service GmbHAllianz Deut- scher Produzenten - Film & Fernsehen e.V. – nachfolgend Produzentenallianz ge- nannt - setzen mit dieser Vereinbarung die Tradition der bisherigen erfolgreichen Zu- sammenarbeit mit angepassten Regelungen zur Auftragsproduktion für die Zukunft fort. Das ZDF und die Produzentenallianz bekräftigen dabei ihr gemeinsames Ziel, kurz: DTVS) hat unter die langjährige Partnerschaft zwischen ZDF einerseits und den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen deutschen Produzenten andererseits zu stärken. Mit dieser Vereinbarung werden die bisherigen fairen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system ausgewogenen Vertrags- bedingungen zur Qualitätsverbesserung Auftragsproduktion an das digitale Zeitalter angepasst und -sicherung des touristischen Angebots fortge- schrieben. Sie stellen gleichzeitig ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltSinne der Protokollnotiz zum 12. Rundfunkände- rungsstaatsvertrag sicher. Die DTV Service GmbH ist Inhaber vom ZDF und der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Produzentenallianz gemeinsam er- arbeiteten Regelungen bilden die Grundlage für die vertragliche Zusammenarbeit zwischen dem ZDF und Markenamt unter den Mitgliedern der Nummer 302012063945Produzentenallianz. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und Eckpunkte gelten nur für vollfinanzierte Auftragsproduktionen des ZDF im fiktiona- len Bereich einschließlich Doku-Drama1, vollfinanzierte Entertainmentproduktionen (mit Ausnahme von Talkshows), soweit nachstehend nicht ausdrücklich anders ver- merkt. Bei factual Entertainment ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungenim Einzelfall zu entscheiden, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit ob der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmerdokumentari- sche Charakter der Produktion im Vordergrund steht. In Abgrenzung diesem Fall wird die Produk- 1Doku-Drama bedeutet die Fiktionalisierung eines historischen oder zeitgenössischen Stoffes mit einem fiktionalen Anteil an der Produktion von mehr als 50%. Ausgenommen sind dokumentarische Programme, die zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Illustration geschichtlicher oder zeitgenössischer Sachverhalte fiktionale Elemente enthalten (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGbspw. TerraX). Die DTV-Klassifizierung basiert auf tion nicht nach dieser Vereinbarung, sondern entsprechend der Eckpunktevereinba- rung zu Dokumentationen in der Fassung vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien01.10.2012 behandelt. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetnachstehenden Eckpunkte gelten nicht, wenn der Auftragsproduktion ein vorbe- stehendes, vom Produzenten erworbenes internationales Entertainmentformat zu Grunde liegt. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich FerienzimmerDa das ZDF für diese Fälle darauf hinweist, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf dass aus der Anbieterseite trifft Formatlizenz grundsätzlich keine Nutzungseinschränkungen für die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung konkrete vollfinanzierte Auf- tragsproduktion erwachsen dürfen, wird der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. TourismusverbandProduzent sich bemühen, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie das ZDF mög- lichst frühzeitig in die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen Verhandlungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenFormatrechtegeber einzubinden.

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Samples: www.produzentenallianz.de

Präambel. Der Lizenzgeber 1 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig- Holstein (ÖPNVG) bestimmt, dass die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen in allen Teilen des touristischen Angebots Landes im Bereich Privatzimmeröffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist. Gemäß § 3 Absatz 3 ÖPNVG haben die Aufgabenträger darauf hinzuwirken, Ferienwohnungen dass auch die Verkehrsunternehmen im Interesse eines einheitlichen ÖPNV-Angebotes zusammenarbeiten. Insbesondere wurden die flächendeckend eingeführten Verkehrs- und Ferienhäuser Tarifgemeinschaften auch mit dem Ziel weiterentwickelt, ein landeseinheitliches Tarifsystem in Deutschland entwickeltSchleswig-Holstein einzuführen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bildin Schleswig-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden Holstein tätigen Verkehrsunternehmen haben sich mit den Aufgabenträgern geeinigt, schrittweise einen landesweiten Tarif im ÖPNV einzuführen. Grundlage für die Einführung des landesweiten Schleswig-Holstein-Tarifs („SH-Tarif“) und die Gestaltung der Ab- sicht, ihr erforderlichen Schnittstellen zum Land Schleswig-Holstein ist der Tarifanwendungs- und Kooperationsvertrag Schleswig-Holstein Tarif (Ferien-)Objekt bzwSH-Tarif) vom 19. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an Oktober 2005 („TaKoV“). Der TaKoV ist das maßgebliche Regelwerk für den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur SH-Tarif und wurde zwischen der LVS Schleswig-Holstein Landesweite Verkehrsservicegesellschaft mbH (heute firmierend unter Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (XXX.XX GmbH) (nachfolgend auch Deutschen HotelklassifizierungXXX.XX GmbHund der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAGgenannt) und der Deut- schen LandwirtschaftsZAST GmbH (heute firmierend unter NSH Nahverkehr Schleswig- Holstein GmbH (nachfolgend „NSH“ oder „Gesellschaft“ genannt) geschlossen. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 TaKoV ersetzt der SH-Gesellschaft Tarif innerhalb seines Geltungsbereichs schrittweise – in drei Stufen - die Tarifangebote der Verkehrsunternehmen. Nach Umsetzung der dritten Stufe ersetzen das Kernsortiment des SH-Tarifs und weitere zukünftig genehmigte Tarifangebote im SH-Tarif im Umfang ihres Geltungsbereichs alle entsprechenden Tarifangebote der Verkehrsunternehmen. An die Stelle der eigenen Tarifbildung der Verkehrsunternehmen tritt im Geltungsbereich des SH-Tarifs die Tarifbildung in der Tarifgemeinschaft SH-Tarif. Diese besteht aus den Verkehrsunternehmen, die den SH-Tarif anwenden. Sie bedienen sich zur Durchführung der Einnahmenaufteilung und weiterer Kooperationsaufgaben der NSH (DLG§ 1 Absatz 2 TaKoV). Die DTVXXX.XX GmbH nimmt demgegenüber die Belange der Aufgabenträger wahr (Präambel TaKoV). Gemäß § 8 Absatz 1 TaKoV ist die NSH eine von den einzelnen beteiligten Verkehrsunternehmen unabhängige Organisation und gewährt allen derzeitigen und künftigen Verkehrsunternehmen, die den SH-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienTarif anwenden und an der Einnahmenaufteilung im SH-Tarif teilnehmen, diskriminierungsfreien Zugang und Stimme. Die verschiedenen Qualitätsstufen Aufgabenträger verpflichten zukünftige Marktteilnehmer mittels öffentlichem Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 zur Anwendung des SH-Tarifs und damit zum Beitritt zur NSH (§ 8 Absatz 2 TaKoV). Damit die NSH ihre Aufgaben wahrnehmen kann, wurde auf Ebene der Verkehrsunternehmen im Jahr 2005 ein Kooperationsvertrag geschlossen, der am 16. September 2008 neu gefasst wurde („Kooperationsvertrag“). Er regelt die Kooperation der Verkehrsunternehmen untereinander und die Gestaltung notwendiger Schnittstellen zum Land Schleswig-Holstein. Ein wesentlicher Bestandteil des Kooperationsvertrags ist die Gründung der NSH. Diese ist zentraler Dienstleister der Verkehrsunternehmen und nimmt die Aufgaben der Verkehrsunternehmen wahr, die unter Geltung eines landesweiten Tarifs naturgemäß an einer Stelle zentral für alle Verkehrsunternehmen angesiedelt sein müssen. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben Tarifentwicklung, Vertrieb und Einnahmenaufteilung. Damit die NSH die Interessen und Aufgaben aller Verkehrsunternehmen, die den SH- Tarif anwenden, zentral wahrnehmen kann, bestimmt § 8 Absatz 2 TaKoV, dass die Aufgabenträger verpflichtet sind, zukünftige Marktteilnehmer mittels Verkehrsvertrages zur Anwendung des SH-Tarifs und damit zum Beitritt zur NSH zu verpflichten. Ferner bestimmt der Kooperationsvertrag, dass jedes Verkehrsunternehmen, das den SH- Tarif anwendet, sowohl Vertragspartner des Kooperationsvertrages als auch Gesellschafter der NSH sein muss (vgl. §§ 5 Absatz 4, 7 Absatz 2 und 3 Kooperationsvertrag). Neu hinzutretende Verkehrsunternehmen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetdiskriminierungsfrei als Vertragspartner und Gesellschafter aufgenommen (§ 8 Absatz 1 TaKoV). Umgekehrt müssen Verkehrsunternehmen, die den SH-Tarif nicht oder nicht mehr anwenden, aus der NSH ausscheiden. Mithin können Gesellschafter der NSH nur diejenigen Verkehrsunternehmen sein, die den SH-Tarif anwenden. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Gesellschafter der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung NSH haben in der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenGesellschafterversammlung am 22.11.2017 beschlossen, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- menInhalte des Gesellschaftsvertrags der NSH vom 27. November 2008 und des Kooperationsvertrags in einem einheitlichen, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung alle Gesellschafter der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen habenNSH bindenden Vertrag zusammenzuführen. Scheidet Zu diesem Zwecke wird der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.nachfolgende Gesellschaftsvertrag geschlossen:

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Samples: Gesellschaftsvertrag NSH – Stand

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbHDie Universität Leipzig ist dem Ideal der „universitas litterarum et scholarum“, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen der interdisziplinären Forschungs- und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Lehrkooperation im Bereich PrivatzimmerRahmen eines breiten Fächerspektrums verpflichtet. Sie wahrt die Einheit von Forschen und Lehren, Ferienwohnungen Theorie und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltPraxis, Wissen und Handeln. Garanten der erfolgreichen Entwicklung der Universität Leipzig sind die Vielfalt der an ihr vertretenen Fächer und das Bemühen, Prioritäten und Schwerpunkte flexibel zu setzen. Die DTV Service GmbH Einheit der Universität ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- das Fundament für den transdisziplinären kulturellen Dialog und Markenamt unter der Nummer 302012063945Erkenntnisprozess. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten erstrebte und einmalige Vielfalt der vertretenen Wissenschaftsgebiete (Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, Sportwissenschaften, Erziehungswissenschaften, Naturwissenschaften, Mathematik und Informatik, Medizin und Veterinärmedizin) ermöglichte bisher eine erfolgreiche interdisziplinäre Zusammenarbeit über die Fächergrenzen hinweg. Sie ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit zu erhalten. Dieses nach der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an politischen Wende neu strukturierte und neu aufgebaute Netzwerk hat dem traditionell interdisziplinären Wissenschaftsverständnis der Universität Leipzig neue Impulse verliehen und die erfolgreiche Entwicklung der Universität in den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)letzten zehn Jahren wesentlich mitbestimmt. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienUniversität Leipzig strebt im Konzert der deutschen und europäischen Hochschulen einen dauerhaft hohen Rang an. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetUniversität Leipzig setzt die Priorität auf eine national und international kompetitive Forschung. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Universität Leipzig bündelt ihre Ressourcen auf fakultäts- und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen fächerübergreifende Forschungsschwerpunkte (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLGProfillinien). Sie schließen mit will neue interdisziplinäre Forschungsverbünde nachdrücklich unterstützen und die Antragstellung für entsprechende Förderschwerpunkte erleichtern. Die Universität Leipzig gewinnt in beachtlicher Größenordnung durch kompetitive Forschung herausragend qualifizierte Professorinnen und Professoren sowie erstklassige Studenten. Die Universität Leipzig richtet auch ihr Lehrangebot an ihren Profillinien aus. Sie wird die Akkreditierung von modularisierten Bachelor-Master-Studiengängen auf der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag Basis des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenECTS vorbereiten und umsetzen, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- menStudienabbrecherquote verringern, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchendie realen Studienzeiten verkürzen sowie attraktive kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterbildungsangebote entwickeln. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert Universität Leipzig stellt sich diesem hohen Anspruch, indem sie Forschung, Lehre und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenWeiterbildung einer ständigen Evaluation unterzieht. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag Universität Leipzig steigert ihre internationale Attraktivität durch den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern Auf- und durch Kooperationsvereinbarungen mit Ausbau dauerhafter Beziehungen zu renommierten ausländischen Hochschulen. Die Universität Leipzig orientiert sich an dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenübergreifenden Motto „Aus Tradition Grenzen überschreiten“. Sie hat acht Leitlinien formuliert.

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Samples: www.hof.uni-halle.de

Präambel. Der Lizenzgeber (Seit der Übertragung der Aufgaben des Schulträgers für die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung Beschulung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmerrechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schülern der Primarstufe mit Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zum 01.08.1996, Ferienwohnungen stellt die Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule, Städtische Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen (FSP LE) (Primarstufe und Ferienhäuser Sekundarstufe I) und Emotionale und soziale Entwicklung (FSP ES) (Primarstufe) die sonderpädagogische Förderung dieser Kinder in Deutschland entwickeltStammklassen sicher. Die DTV Service GmbH Schulstandort ist Inhaber z. Zt. noch die Schlesierstraße in Voerde-Möllen. Der Kreis Wesel ist gemäß § 78 Abs. 4 Schulgesetz NRW (SchulG) verpflichteter Schulträger für die im rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Xxxxxxx der Wort-/BildSekundarstufe I mit Förderbedarf im sonderpädagogischen FSP ES. Auch für diese Schülerinnen und Xxxxxxx soll nun die wohnortnahe sonderpädagogische Förderung in Stammklassen gesichert werden. Mit dieser Änderung der öffentlich-Marke „DTVrechtlichen Vereinbarung sollen eine Sekundarstufe I für im rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnende Schülerinnen und Xxxxxxx mit anerkanntem Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung an der Xxxxxx-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Xxxxxxx-Schule zum 01.08.2008 errichtet und Markenamt unter die Standortverlegung der Nummer 302012063945Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule in das Schulgebäude der Hauptschule der Stadt Voerde, Peerdsbuschweg, geregelt werden. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Ab dem 01.08.2008 werden die im rechtsrheinischen Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit Xxxxxxx der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ Primarstufe und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam Sekundarstufe I mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Bescheid anerkanntem Förderbedarf im Bereich Ferienzimmersonderpädagogischen FSP ES in die Xxxxxx-Xxxxxxx-Schule aufgenommen, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx wenn das Schulamt für den Kreis Wesel als schulischen Förderort eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. TourismusverbandFörderschule, TouristinformationFSP ES, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenbestimmt hat.

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Samples: www.voerde.de

Präambel. Der Lizenzgeber (Die Zählgemeinschaft von SPD und Bündnis 90/Die Grünen richtet ihre Bezirkspolitik am Leitbild sozialer Gerechtigkeit, Toleranz und nachhaltiger Zukunftsgestaltung aus. Charlottenburg-Wilmersdorf ist ein weltoffener und vielfältiger Bezirk mit 334.000 Einwohner*innen. Die City West ist Berlins westliches Stadtzentrum und ein bedeutender Standort für Wirtschaft und Handel, Tourismus und Wissenschaft. Wir unterstützen die DTV Service GmbHansässige Wirtschaft und die Ansiedlung neuer Unternehmen. Wir wollen die Chancen nutzen, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVdie die Zuwanderung von neuen Bürger*innen und die Zunahme der Erwerbstätigkeit für unseren Bezirk bietet. Charlottenburg-Klas- sifizierung von FerienhäusernWilmersdorf soll denen, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots die hier im Bereich PrivatzimmerBezirk schon länger leben, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltebenso wie denen, die neu zu uns kommen, eine lebenswerte Heimat bieten. Die DTV Service GmbH Lebensqualität im Bezirk zu sichern und weiter zu verbessern ist Inhaber unser Auftrag. Dabei ist uns die Integration derer, die zu uns geflüchtet sind, ein besonderes Anliegen. Das Erhalten und Schaffen von bezahlbarem Wohnraum und die Investition in Schulen und Kitas sowie Straßen, Plätze und Grün sehen wir als vordringliche Aufgabe der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945neuen Wahlperiode. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Kultur der Bürgerbeteiligung wollen wir weiterentwickeln und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber stärken. Auf Bezirksebene werden wir uns bestmöglich dafür einsetzen, die öffentlichen Dienstleistungen und die Personalausstattung zu verbessern. Die rot-grüne Zählgemeinschaft engagiert sich für den sozialen Zusammenhalt unserer Stadtgesellschaft und stellt sich gegen jegliche Form von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich verbaler und physischer Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung. Gemeinsam mit der Ab- sichtgroßen Mehrheit der Bürger*innen stellen wir uns gegen Rechtsextremismus, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassenRassismus, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ Antisemitismus und der „Deutschen Klassifizierung Fremdenhass und werben für Gästehäuser, Gasthöfe ein demokratisches und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter respektvolles Austragen von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abKonflikten. Für die Klassifizierung Xxxx von drei Bezirksamtsmitgliedern wird vereinbart: − Das Vorschlagsrecht für den Bezirksbürgermeister liegt auf Seiten der Objekte ist SPD. Beide Fraktionen melden den vorgeschlagenen Kandidaten als Zählgemeinschaft zur Xxxx an. − Bündnis 90/Die Grünen und SPD schlagen je ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenweiteres Bezirksamtsmitglied vor. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der Die Zählgemeinschaftspartner stellen die Klassifizierung Xxxx dieser drei Kandidat*innen durch ihre Fraktionen sicher. Die Bezirksamtsmitglieder übernehmen im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu könnenBezirksamt folgende Ämter: - SPD: Bürgermeister mit Serviceeinheit Personal und Finanzen, müssen alle Prüfer im 3Wirtschaftsförderung, Rechtsamt, Steuerungsdienst, IT-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer Service, Sozialraumorientierte Planungskoordination, Pressestelle, Datenschutzbeauftragte*r, Behindertenbeauftragte*r, Integrationsbeauftragte*r, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und Beauftragte*r für Partnerschaften - sowie Ämter für Jugend, Schule und Sport, Weiterbildung und Kultur - Bündnis 90/Die Grünen: Ämter für Stadtentwicklung mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die ExpertenschulungStadtplanung, eine erweiterte PflichtschulungStraßen- und Grünflächen, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenUmwelt und Naturschutz, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- menServiceeinheit Facility Management, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert Europabeauftragte*r und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Stabsstelle Nachhaltigkeit

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Samples: www.spd-fraktion-cw.de

Präambel. Der Lizenzgeber Herz-Kreislauferkrankungen sind laut Statistischem Bundesamt die mit Abstand häufigste Todesursache in Deutschland. Die ambulante kardiologische Versorgung stellt somit ei- nen elementaren und unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch kardiologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Ver- sorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Vernetzung und Zusammenarbeit der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Hausärzten, und un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die BKK VAG vertritt 63 Betriebskrankenkassen mit 730.000 Versicherten in Baden-Würt- temberg und möchte für die in Baden-Württemberg an der hausarztzentrierten Ver- sorgung teilnehmenden Versicherten („VERSICHERTE“) der an dieser Vereinbarung teilnehmenden Betriebskrankenkassen (einzeln „BETRIEBSKRANKENKASSE“ und gemeinsam „BETRIEBSKRANKENKASSEN“) gemeinsam mit der MEDIVERBUND AG und der BNK Service GmbH sowie an diesem Vertrag („Vertrag“) teilnehmenden Ärz- ten/-innen und Medizinischen Versorgungszentren („FACHÄRZTE“) eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die MEDIVERBUND AG, die DTV BNK Service GmbHGmbH und die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei nach Maßgabe dieses Vertrages durch den BNK, kurz: DTVS) den BNFI und den MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die BETRIEBSKRANKENKASSEN erfüllen durch das Angebot der Vertrags- partner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden Versicherten. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psycho- therapeuten, die die ärztliche Freiberuflichkeit in wirtschaftlicher und therapeutischer Hin- sicht stärken will. MEDI e. V. hat unter anderem für die Verhandlung, den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Abschluss und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltdie Umsetzung dieser Versorgungsverträge die MEDIVERBUND AG gegründet. Die DTV ME- DIVERBUND AG führt die Managementaufgaben nach diesem Vertrag durch. Der BNK ist der Berufsverband niedergelassener Kardiologen. Mitglieder sind fachärztli- che Internisten mit dem Schwerpunkt Kardiologie (Fachärzte). Die BNK Service GmbH ist Inhaber die Dienstleistungsgesellschaft des BNK. Der BNFI ist der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Berufsverband niedergelassener fachärztlich tätiger Internisten. Durch den Vertrag wird der FACHARZT für eine vertraglich vereinbarte Vergütung zur Erfüllung besonderer Qualitätsanforderungen verpflichtet. Diese besondere Qualität und Markenamt unter die Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern, insbesondere den Hausärz- ten, soll die Versorgung der Nummer 302012063945daran teilnehmenden Versicherten (Patienten) optimieren. Der FACHARZT wird in die Lage versetzt, mehr Zeit für die Behandlung seiner Patienten aufzuwenden. Durch eine zielgenauere Leistungssteuerung und insbesondere eine ratio- nale und transparente Pharmakotherapie erwarten die BETRIEBSKRANKENKASSEN die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Dieses Ziel wird durch eine Vertrags- software unterstützt. Diese ermöglicht dem FACHARZT insbesondere die Verordnung der Medikamente, die Überweisung von Patienten und die Abrechnung der Vergütung für Leistungen nach diesem Vertrag. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenVertragspartner sind sich darüber einig, -häusern und/oder -zimmern wenden sich dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergän- zung zu den HZV-Verträgen ist. Nach einer öffentlichen Ausschreibung sollen ergänzend Verträge mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet weiteren Facharztgruppen angegliedert werden. Die Durchführung HZV-Verträge sowie alle Facharztverträge sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulanten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll darüber hinaus sinnvoll durch weitergehende und auf sie abgestimmte Versorgungsformen und -elemente ergänzt werden: Selektivver- träge nach §§ 140a ff. SGB V, Rabattverträge nach § 130a SGB V sowie strukturierte Behandlungsprogramme der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungBETRIEBSKRANKENKASSEN nach § 137f SGB V. Dies vorausgeschickt, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system Klassifizierungssystem zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- DTV-Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiertstrukturiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten Unterkünften aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber Lizenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Samples: www.tourismusnetzwerk-brandenburg.de

Präambel. Der Lizenzgeber Die FSD Bistum Münster gGmbH ist verantwortlich für die Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster. Gesellschafter der FSD sind der Caritasverband für die DTV Service GmbHDiözese Münster e.V. und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend im Bistum Münster e.V. Auf der Bundesebene schließen sich die katholischen Xxxxxx von Freiwilligendiensten im BFD in der Zentralstelle des Deutschen Caritasverband e.V. in Freiburg zusammen, kurz: DTVSdie Zentralstelle im FSJ wird durch die Bundesstelle des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend, Jugendhaus Düsseldorf, gestellt. Im BFD wird der Begriff „Xxxxxx“ vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) synonym verwendet für den Begriff „Selbständige Organisationseinheit“ (SOE). Die FSD Bistum Münster gGmbH trägt die Kennung „SOEDE09TEH“, die Zentralstelle Deutscher Caritasverbandes e. V. wird als „ZSTDE00009“ bezeichnet. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung und Konzeption der Freiwilligendienste liegt bei der FSD. Die Einsatzstelle verpflichtet sich für ein ausgewogenes Verhältnis von BFD- und FSJ-Stellen in ihren Einrichtungen Sorge zu tragen. Kirche und Caritas beteiligen sich mit ihren Einrichtungen und Diensten an der Gestaltung der Gesellschaft. Mit dem Angebot der Freiwilligendienste als eine Form des bürgerschaftlichen Engagements hat sich die FSD zum Ziel gesetzt, Menschen unterschiedlicher Altersgruppen, insbesondere junge Menschen, in ihrer Entwicklung zu fördern, sie zu einem sozialen Engagement zu ermutigen und ihnen wichtige Lern- und Erfahrungsräume zur Verfügung zu stellen. Die Einsatzstelle verfolgt gemeinsam mit der FSD das Ziel, die soziale Kompetenz, ökologisches Bewusstsein, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern und die Freiwilligendienste auf der Grundlage der Gesetze und unter Beachtung der Qualitätsstandards im katholischen Verbund durchzuführen. Freiwilligendienste wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in katholischer Trägerschaft die Erfahrung gelebten Glaubens, sowohl in der Einsatzstelle als auch in den Marken „DTVbegleitenden Seminaren und Bildungstagen. Das FSJ und der BFD sind zwei gesetzlich geregelte Freiwilligendienste. Regelungsinstanzen für beide Dienstformen sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das BMFSFJ überträgt die Aufgaben zur Organisation und Durchführung vertraglich an die Zentralstellen, die wiederum ihren angeschlossenen örtlichen Trägern mittels Kooperationsvereinbarung die beschriebenen Aufgaben zur Durchführung übertragen. Das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) und das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) sind die gesetzlichen Grundlagen der Dienste und sowohl für die FSD als auch für die Einsatzstelle bindend. Beide beschreiben den sechs bis 18-Klas- sifizierung von Ferienhäusernmonatigen Dienst als eine an Lernzielen orientierte praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen. Sowohl die FSD als auch die Einsatzstelle halten sich an die Vorgaben der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für den NRW-Teil des Bistums Münster. Hierzu zählen u.a. die angemessene Schulung der Freiwilligen, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots eine Einführung in das Institutionelle Schutzkonzept der Einsatzstelle sowie das Einsehen eines erweiterten Führungszeugnisses (siehe detaillierte Informationen auf xxx.xxx-xxxxxxxx.xx im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (FerienzimmerEinsatzstellen), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Präambel. Der Lizenzgeber Wir, die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens „Wandsbek für gute Integration“, die Bürgerinitiative „GEMEINSAM in POPPENBÜTTEL e.V.“ sowie der Hamburger Senat, das Bezirksamt Wandsbek und die Koalitionsfraktionen in der Bezirksversammlung Wandsbek und in der Hamburgischen Bürgerschaft nehmen eine verantwortungsvolle Rolle in Bezug auf die nach Hamburg geflüchteten Menschen ein und verständigen uns – aufbauend auf bisherigen Beschlüssen von Senat, Fachbehörden, Bezirksamt und Bezirksversammlung und unter grundsätzlicher Wahrung der Rechte und Zuständigkeiten von Senat, Bürgerschaft und Bezirksversammlung – auf nachfolgenden Bürgervertrag. Die Bezirksversammlung Wandsbek hat mit ihren Beschlüssen vom 07.12.2015, 17.12.2015 und 25.02.2016 (Drs. 20-2096, 20-2133, 20-2452) auf Antrag der Koalition aus SPD und Grünen bereits wichtige Weichenstellungen für die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Flüchtlingsunterkünfte in Poppenbüttel und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich PrivatzimmerBezirk Wandsbek vorgenommen, Ferienwohnungen an die mit diesem Bürgervertrag angeknüpft wird. Integration eines jeden Menschen in eine neue Heimat beginnt mit der Verlagerung des Lebensmittelpunkts an einen neuen Wohnort, somit beim Thema „Wohnen“ und Ferienhäuser dem direkten Kontakt zur unmittelbaren Nachbarschaft. Daher ist der schnelle Weg von öffentlich-rechtlicher „Unterbringung“ in Deutschland entwickelteiner überschaubaren Größe hin zum eigenverantwortlichen „Wohnen“ in einer integrationsoffenen Nachbarschaft, neben dem zivilgesellschaftlichen Engagement vor Ort, ein grundlegender Faktor für erfolgreiche Integration. Dies bestätigen wissenschaftliche Studien und insbesondere die bisherigen Praxiserfahrungen der Kommunen in Deutschland. Dabei sind die Bedürfnisse der Flüchtlinge sowie der Bevölkerung vor Ort gleichwertig zu berücksichtigen, um dauerhaft gute Nachbarschaften entstehen zu lassen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Vertrauensleute haben mit der Wort-/Bild-Marke Anmeldung des Bürgerbegehrens ihren Forderungen nach einer Durchsetzung der Ziele der Volksinitiative DTV-KlassifizierungHamburg für gute Integrationeingetra- gen beim Deutschen Patent- auch für den Bezirk Wandsbek Nachdruck verliehen. Mit diesem Bürgervertrag soll ein Kompromiss der widerstreitenden Interessen versucht werden. Gültigkeit erreicht dieser Vertrag erst durch Aufnahme in den landesweiten Kompromiss mit der Volksinitiative und Markenamt unter einen entsprechenden Beschluss der Nummer 302012063945Bürgerschaft. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Freie und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenHansestadt Hamburg, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sichtSenat und das Bezirksamt erkennen den Integrationswillen der Menschen in Poppenbüttel ausdrücklich an und begrüßen es, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an dass in dem Stadtteil bei allen Vorbehalten und Kritik gegenüber den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ bisherigen Planungen und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt Verfahren für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung Unterbringung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die ExpertenschulungFlüchtlingen am Poppenbütteler Berg, eine erweiterte Pflichtschulunggroße Bereitschaft und ein hohes Engagement für die Aufnahme von geflüchteten Menschen besteht und sich Poppenbüttel am Solidarprinzip bei der Bewältigung von großen Herausforderungen beteiligt. Gemeinsam auch mit „Poppenbüttel Hilft e.V.“ wollen Stadtteil, besuchenBürgerinitiativen, Senat und Bezirksamt Wandsbek ein beispielhaftes und erfolgsorientiertes Integrationsprojekt in Poppenbüttel beginnen. Sollte sich Unser vorrangiges Ziel ist es, einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Integration der Lizenznehmer dazu entscheiden, nach Hamburg geflüchteten Menschen auch in Poppenbüttel zum Erfolg geführt wird. Schritt für Schritt sollen die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien Flüchtlinge mit längerfristiger Bleibeperspektive in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet normalen Wohnraum integriert werden. Die Durchführung öffentlich-rechtliche Folgeunterbringung in fester Wohnbebauung am Poppenbütteler Berg ist daher nur als zeitlich begrenzter Zwischenschritt anzusehen und unter Maßgabe der Klassifizierung kann Verfügbarkeit von Wohnraum, der Lizenzgeber auf Antrag geplanten Wohnungsbauprojekte und des Unterbringungsbedarfs in Folgeunterkünften in ganz Hamburg gemäß den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit Weiteren festgeschriebenen Fristen zu reduzieren und aufzulösen. Beide Seiten sind sich einig, dass eine erfolgreiche Integration – ohne Bildung von Parallelgesellschaften – nur durch eine ausreichende Durchmischung in bestehenden Nachbarschaften möglich ist. Des Weiteren sprechen sich alle an diesem Vertrag Beteiligten ausdrücklich für eine faire Verteilung aller Flüchtlinge über das gesamte Hamburger Stadtgebiet aus, um die derzeitigen und zukünftigen Herausforderungen der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern Flüchtlingsunterbringung und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragender Integration bewältigen zu können.

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Samples: Bürgervertrag

Präambel. Der Lizenzgeber (Anleger unterhält bei der Fondsdepot Bank ein Geldkonto. Aufgrund der negativen Zinssätze für die DTV Service GmbHEinlagenfazilität vereinbaren die Vertragsparteien ein vom Kunden an die Fondsdepotbank entsprechend nachfolgender Bedingungen zu bezahlendes Verwahrentgelt. Gegenstand der Vereinbarung sind die Guthaben, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung die von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub Fondsdepot Bank auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt Konto [bitte Kontonummer ergänzen] für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet den Kunden verwahrt werden. Die Durchführung Vereinbarung tritt zum 01.02.2021 in Kraft. Auf den Guthabenbetrag des Xxxxxx gemäß Ziffer 1., welcher den Betrag von 100.000,00 EUR überschreitet, wird ab dem 01.02.2021 ein Verwahrentgelt in Höhe 0,5% p.a. des den Betrag von 100.000,00 EUR überschreitenden Betrags berechnet. Das Verwahrentgelt wird ab dem 01.02.2021 durch Belastung des Geldkontos erhoben und [Turnusangabe] abgerechnet. Das Verwahrentgelt ist variabel und richtet sich nach der Klassifizierung Entwicklung des „Zinssatzes der EZB für die Einlagenfazilität“ (Referenzzinssatz). Dieser beträgt derzeit -0,5% p.a.. Der Prozentsatz p.a. des Verwahrentgelts gemäß Ziffer 2. bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Höhe des Referenzzinssatzes multipliziert mit -1. Beträgt der Referenzzinssatz weniger Null, wird ein Verwahrentgelt erhoben. Steigt der Referenzzinssatz auf oder über Null, wird kein Verwahrentgelt erhoben. Steigt der Referenzzinssatz auf oder über Null kann der Lizenzgeber Kunde hieraus keine Ansprüche herleiten; etwaige vertragliche Zinsansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt. Die Höhe und Entwicklung des Referenzzinssatzes ist über die auf Antrag dem Internetauftritt der Deutschen Bundesbank (xxx.xxxxxxxxxx.xx) veröffentlichten Zeitenreihendatenbank (Zeitreihe BBK01.SU0200) einsehbar. Hof, den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Fondsdepot Bank

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Samples: fonds-for-less.de

Präambel. Seit Abschluss der Zielvereinbarung zum „Innovationsbündnis Hochschule 2013“ im Jahr 2008 hat die Hochschule Deggendorf ihren Erfolgskurs konsequent fortge- setzt. Die bisher gesetzten Ziele wurden vollständig erfüllt, größtenteils sogar überer- füllt; insbesondere erreichte die Hochschule Deggendorf bei der Aufnahme zusätzli- cher Studierender eine Erfüllungsquote von 221 % - das ist die höchste Quote aller Hochschulen und Universitäten in Bayern. Der Lizenzgeber bisherige Höhepunkt der Hochschul- entwicklung war die Ernennung zur Technischen Hochschule durch den Bayeri- schen Ministerrat im Xxxx 2013. Im Zuge der Weiterführung des Innovationsbündnisses Hochschule für die Jahre 2014 bis 2018 stellt sich die Technische Hochschule Deggendorf auch in der Zukunft den anstehenden Herausforderungen erfolgreich. Hierzu zählen insbesondere • die Gewährleistung attraktiver Studienbedingungen für eine weiterhin steigen- de Zahl von Studierenden, • und die Sicherung der qualitativen Leistungsfähigkeit der Hochschulen im na- tionalen wie internationalen Wettbewerb. Aktuell (Stand WS 2012/13) studieren an der Hochschule 4.770 Studierende in 18 Bachelor-, sieben Master- sowie acht MBA-bzw. Weiterbildungsmasterprogrammen. Mit 63 % ist Deggendorf bayernweit führend beim Anteil der Studierenden in techni- schen Fächern. Das Lehrangebot wurde seit Abschluss der letzten Zielvereinbarung durch weitere innovative Studiengänge ausgebaut, die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen eine maßgeschneiderte und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots praxisorientierte Ausbildung garantieren. Speziell im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt berufsbegleitenden bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassenTeilzeitstudien sind neue Bachelor-Angebote dazu gekommen: Betriebliches Management, an Pflegepädagogik, Mobilitätsmanagement, Technologiemanagement. Der Masterbereich wurde erweitert durch die Studiengänge Risiko- und Compliance Management sowie Automotive Electronics. Im WS 2013/14 startete der neue grund- ständige Bachelorstudiengang Angewandte Volkswirtschaftslehre. Einen besonderen Schwerpunkt setzt die Hochschule in der Lehre durch spezielle Förderkurse in den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen Grundlagenfächern (z.B. Tourismusverbandin Mathematik, TouristinformationMechanik, KurverwaltungPhysik), Verkehrsamtum Differenzen aufgrund der unterschiedlichen Vorbildung von Studienanfängern auszugleichen. Diese Maß- nahmen werden im Projekt „DegTrepE“ im Rahmen des Bund-Länderprogrammes für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre gefördert. Zahlrei- che Hochschulrankings haben der Hochschule erneut einen Spitzenplatz in der Lehre bescheinigt: ⏺ CHE-Ranking 2009-2013: herausragende Ergebnisse in der Spitzengruppe in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Ver- kehrsverein) sowie Betriebswirtschaft, Elektro- und In- formationstechnik, Maschinenbau und Medientechnik, ⏺ HIS Studienqualitätsmonitor 2009-2012: Überagende Ergebnisse in den Be- reichen Betreuung, Lehrangebot, Studienverlauf, Ausstattung, Beratungsleis- tung und Gesamtzufriedenheit in allen Studiengängen. ⏺ Universum Studentenstudie 2011: Unter den Top 5 Hochschulen mit den zu- friedensten Studierenden in den Bereichen Wirtschaftswissenschaften und IT. Der Bereich Forschung wurde durch die Landesarbeitsgemeinschaften Hochschule ebenfalls weiter vorangetrie- ben. Die Forschungsaktivitäten konzentrieren sich auf: ⏺ Optical Engineering: Fertigung und Anwendung modernster optischer und op- toelektronischer Komponenten, ⏺ Qualitätssicherung mikroelektronischer Systeme und Oberflächenanalysen, ⏺ Innovative Kommunikationssysteme/Eingebettete Systeme. ⏺ e-Learning / e-Business, ⏺ Personal- und Organisationsentwicklung, ⏺ Gründungsforschung und –unterstützung, Unternehmensgründung, Entrepre- neurship, ⏺ Werkstoffe und neue Materialien. Drei Forschungsgruppen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hochschule erfüllen die Regeln der HRK für Urlaub auf dem Bauernhof die Auf- nahme in die Forschungslandkarte: ⏺ Optical Engineering (bereits an HRK gemeldet), • Cyber Physical Systems (von HRK in die Forschungslandkarte aufgenom- men), ⏺ Mikro- und Landtourismus in Deutschland e.V. Nanoanalytik (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLGbereits an HRK gemeldet). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abWeitere erfüllen die hochschulinternen Kriterien als Forschungsgruppe: Computerto- mographie, Gesundheit und Mechatronik. Für Ein besonderer Forschungsschwerpunkt ist die Klassifizierung der Objekte ist Computertomographie als zerstörungsfreie Messtechnik. Im Jahr 2013 wurde ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTVCT-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung Metrology Center im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen Rahmen eines Fraunhofer Anwendungszentrums zu- sammen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindFraunhofer Entwicklungszentrum für Röntgentechnik an der Hoch- schule Deggendorf eröffnet. Seit 2010 ist die Hochschule Vollmitglied der „European University Association – EUA“. Sie verfügt mittlerweile über Technologietransferzentren und spezialisierte Campi in Teisnach, übertragenFreyung, Cham, Spiegelau, Grafenau, Mariakirchen, Bad Kötz- ting und (ab 2015) in Weißenburg.

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Samples: www.stmwk.bayern.de

Präambel. Der Lizenzgeber Das Klinikum der Landeshauptstadt Stuttgart, eine gemeinnützige Kommunalanstalt öffentlichen Rechts gemäß § 102a Gemeindeordnung Baden-Württemberg (im Fol- genden „Klinikum“), ist gemäß der Krankenhausplanung des Landes Baden-Würt- temberg als Plankrankenhaus mit Förderung nach dem Krankenhausgesetz Baden- Württemberg (LKHG) eingestuft und durch Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 LKHG vom 04.01.2011 in der Fassung der letzten Änderungsfeststellungsbescheide vom 20.03.2018, 20.08.2018 und 05.02.2019 in den Krankenhausplan aufgenommen. Als größtes Krankenhaus in Baden-Württemberg deckt das Klinikum mit seinen drei Betriebsstätten, dem Katharinenhospital, dem Olgahospital und dem Krankenhaus Bad Cannstatt, und mit mehr als 50 Kliniken und Instituten mit Spezialisten für fast jede Erkrankung nahezu alle medizinischen Fachgebiete ab und gewährleistet eine umfassende Versorgung für die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Menschen in Stuttgart und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung der Region. Neben der stationären und -sicherung des touristischen Angebots ambulanten Versorgung der Patienten engagiert sich das Klinikum im Bereich Privatzimmerder Pädiatrie, Ferienwohnungen der Behindertenhilfe, der Ausbildung und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltleistet Notfall- dienste. Die DTV Service GmbH ist Inhaber vom Klinikum wahrzunehmenden Aufgaben lassen sich als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des EU-Rechts einordnen. Erbringt die Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden „Stadt“) Unterstützungsleis- tungen an das Klinikum, wie etwa den Ausgleich erzielter Verluste bei dem Betrieb des Klinikums, so stellen diese Begünstigungen auf Grund dieses Betrauungsaktes eine zulässige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Europäischen Union) dar, sofern sie auf Grund und Markenamt unter der Nummer 302012063945Ein- haltung dieses Betrauungsaktes erfolgen. Die DTV- Klassifizierung Mit dieser Betrauung und dem vorangegangenen Gemeinderatsbeschluss wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten die Verpflichtung des Klinikums bestätigt und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber bekräftigt, Dienstleistungen von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzwallgemei- nem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. ihre Unterkunft klassifizieren 106 Abs. 2 AEUV nach den Vor- gaben des Freistellungsbeschlusses zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmererbringen. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und diesem Zusammenhang wird auch auf die Regelungen der „Deutschen Klassifizierung für GästehäuserAnstaltssatzung verwiesen. Es wird ausdrücklich festgestellt, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten dass dem Klinikum aus dem Segment Landtourismus diesem Betrauungsakt kein Rechtsanspruch auf eine Ausgleichsleistung gegenüber der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abStadt erwächst. Für die Klassifizierung Inhalte der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der Betrauung sind die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenfolgenden Regelungen maßgeblich.

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Präambel. Neben diesen Regelungen gelten die Datenschutzbestimmungen der TA.. Die TA stellt unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx ein Jobvermittlungsportal (nachfolgend: Portal) zur Gewinnung von neuen Mitarbeitern zur Verfügung. Der Lizenzgeber (technische Betrieb dieses Portals wird von der TA übernommen. Der Talentangler kann auf dem Portal ein eigenes Konto anlegen und dort veröffentlichte Stellenausschreibungen an potentielle Bewerber und Interessenten kommunizieren oder diese Angebote anderweitig bewerben. Das Portal wird auf den Rechnersystemen der TA betrieben. Es stehen ausschließlich die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen veröffentlichte Version und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system die bereitgestellten Schnittstellen und Anwendungen zur Qualitätsverbesserung Verfügung. Die TA bewirbt nach eigenem Ermessen die Inhalte des Portals sowie der auf diesem Portal veröffentlichten Angebote. Der Talentangler kann zudem auf eigene Rechnung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelteigenen Namen eine Bewerbung der auf dem Portal veröffentlichten Inhalte vornehmen. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei der Xxxx seiner Marketingmaßnahmen frei. Die DTV Service GmbH TA übernimmt keine Haftung für die Marketingaktivitäten des Talentanglers. Der Talentangler ist Inhaber für die Einhaltung der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- gesetzlichen Anforderungen seiner Marketingmaßnahmen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einholung und Markenamt unter Dokumentation einer etwaig notwendigen Einwilligung Dritter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie weiterer datenschutzrechtlicher Dokumentations- und Informationspflichten. Für die vom Talentangler bezüglich der Nummer 302012063945auf dem Portal veröffentlichten Inhalte durchgeführten Werbemaßnahmen übernimmt die TA keine Prüfung und keine Haftung. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Der Talentangler hat der TA mitzuteilen, ob er als Privatperson/Verbraucher (§ 13 BGB) oder als Unternehmer (§ 14 BGB) handelt. Eine Änderung dieses Status hat der Talentangler der TA unverzüglich mitzuteilen. Für der Versteuerung etwaiger, über die Plattform generierte Einkommen ist der Talentangler selbst verantwortlich. Insoweit ist er unmittelbarer Steuerschuldner. Dem Talentangler ist es untersagt, Inhalte des Portals und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungendortige Stellenausschreibungen mit Mitteln zu bewerben, -häusern die gegen gesetzliche Regelungen und/oder -zimmern wenden sich Rechte Dritter verstoßen. Insbesondere darf der Talentangler insoweit nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen und/oder pornographische, gewaltverherrlichende und volksverhetzende Inhalte veröffentlichen. Verstößt der Talentangler gegen dieses Verbot, hat er die TA von notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung sowie etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Registrierung auf dem Portal ist für den Talentangler kostenfrei. Die TA veröffentlicht im Zuge der Bereitstellung von Stellenausschreibungen jeweils eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese Vergütung beinhaltet keine gesetzliche Mehrwertsteuer, sondern stellt einen Netto- Betrag dar. Diese Vergütung erhält der Talentangler innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Vermittlung von der TA. Dies gilt neben der Vermittlung eines regulären Arbeitsvertrages auch für den insoweit vermittelten Abschluss eines Praktikumsplatzes, Probearbeitsvertrages und Arbeitsvertrages mit Probezeit. Eine erfolgreiche Vermittlung ist mit Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages oder mit mündlichem Abschluss einer solchen Vereinbarung zwischen Anbieter (=Arbeitgeber) und Bewerber gegeben. Die TA informiert den Talentangler innerhalb von einer Woche nach Meldung des Anbieters (=Arbeitgebers) bezüglich der Ab- sichterfolgreichen, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, über Portal angebahnten Vermittlung eines Arbeitnehmers an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ Anbieter im Sinne des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)§ 6. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes TA stellt im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Rahmen der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen portalbasierten Abrechnung einer erfolgreichen Vermittlung Auszahlungsmethoden zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenVerfügung. Der Lizenznehmer Talentangler kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden zwischen den von der DTV Service GmbH angebotenTA bereitgestellten Auszahlungsmethoden frei wählen. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monates gekündigt werden. Die Durchführung für den Talentangler kostenfreien sowie die unentgeltlichen Angebote der Klassifizierung TA sind freibleibend. Die TA behält sich insbesondere vor, diese Angebote zu modifizieren, einzustellen oder anderweitig zu veräußern. In diesen Fällen steht dem Talentangler ein Sonderkündigungsrecht zu. Die TA kann anhand von objektiven und/oder subjektiven Kriterien die Nutzung für einzelne Talentangler einschränken bzw. beschränken. So kann die TA insbesondere die Anzahl der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit Vermittlungen sowie die Höhe der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenetwaigen erfolgsbasierten Vergütungen limitieren.

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Samples: talentangler.de

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Lizenzgeber Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots hausärztliche Versorgung im Bereich PrivatzimmerBezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzge- berischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der Krankenkasse, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ des Haus- ärzteverbandes und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: Deutschen Klassifizierung für GästehäuserHZV-Partner“) ist eine flä- chendeckende, Gasthöfe leitlinienorientierte und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur darauf basierende Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit medizinischen Versorgung der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften Versicherten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenKran- kenkasse. Durch die Pflicht- schulungen soll Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leis- tungssteuerung erreicht. Durch die einheitliche Anwendung dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchun- gen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Er- schließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Die Krankenkasse beabsichtigt durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HZV“) nach § 73 b SGB V i.d.F. des GKV-OrgWG anzubieten. Der Hausärzteverband ist der DTVmitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HZV-Klassifizierungskriterien Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Haus- ärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören na- mentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum GmbH als das zu Abrechnungszwe- cken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der Be- wertung die Aufgaben der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet HÄVG vertraglich geregelt werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungDies vorangestellt, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber Für die Früherkennung von Brustkrebs wird ein österreichweit einheitliches, organi- siertes, populationsbezogenes Brustkrebs-Früherkennungsprogramm (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich PrivatzimmerFolgenden: Pro- gramm) auf Grundlage der Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission vom 22. Juni 2009 sowie 20. November 2009 eingerichtet. Ziele des Programms sind die Senkung der Brustkrebssterblichkeit sowie die Sicher- stellung verbesserter Heilungschancen und schonenderer Therapieverfahren für die Frauen in Österreich. Das Programm ist eine gemeinsame Initiative von Bund, Ferienwohnungen Ländern, Sozialversicherung und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltÄrzteschaft. Das Programm bedarf einer gemeinsamen Kommunikation und Außendar- stellung. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Ärztekammern und der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Hauptverband (inkl. Krankenversicherungsträger) wer- den keine von den Inhalten dieses Programms abweichenden Initiativen ergreifen. Sozialversicherung und Markenamt unter Österreichische Ärztekammer (im Folgenden ÖÄK) erachten die Dokumentation der Nummer 302012063945weiteren Versorgungskette (Magnetresonanzdiagnostik, Biopsie, Pa- thologie, Operation etc.) sowie die Etablierung eines Brustkrebsregisters als unabdingbare Voraussetzung zur Feststellung von Effizienz und Effektivität des Brustkrebs- Früherkennungsprogramms. Der Hauptverband wird im Rahmen seiner Kompetenzen darauf achten, dass Leis- tungserbringer im Programm, die von dieser Vereinbarung nicht erfasst sind, gleichwertige Voraussetzungen (§ 6) zu erfüllen haben. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Steuerung des Programms erfolgt durch das Steuerungsgremium, dem jeweils zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes, der Länder, der SV, der ÖÄK und der Patien- tenvertretung (1 Patientenanwaltschaft, 1 Selbsthilfe) mit gleichem Stimmrecht angehören. Bei Entscheidungen haben die Vertreterinnen bzw. Vertreter Mehrheit zu erzielen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende. In Fragen der Fi- nanzierung ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber jedenfalls die Zustimmung von FerienwohnungenBund, -häusern Länder und SV, in gesamtvertraglich geregelten und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ regelnden Fragen die Zustimmung von ÖAK und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenSV notwendig. Durch die Pflicht- schulungen soll Arbeit der Steuerungsgruppe werden keine rechtlichen Zuständigkeiten verändert. (Dies entspricht dem Beschluss der Bundesgesundheitskommission vom 25.11.2011.) Aufgrund des geänderten Programmbeginns und zur Förderung der Inanspruchnahme durch die einheitliche Anwendung der DTVFrauen verständigten sich BKNÄ und HV mit Brief/Gegenbriefen über Inhalte, welche gemäß 2. ZP VU-Klassifizierungskriterien GV sowohl das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm als auch die kurative Mammographie betreffen. Im Zuge dessen wurden Änderungen und Er- gänzungen des 2. ZP VU-GV festgelegt und es wurde vereinbart, dass die gesamtvertragli- che Ausformulierung in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und Ergänzung zum 2. ZP VU-GV erfolgen solle. Daher vereinbaren die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet Vertragsparteien in einer 1. Zusatzvereinbarung zum 2. ZP VU-GV das Folgende: Das Programm laut dieser Vereinbarung ersetzt mit Programmstart voraussichtlich mit Jahresanfang 2013 befristet die Bestimmungen über die Vorsorgemammographie nach dem derzeit geltenden VU-GV. Sollte nach Ablauf das Programm nicht weitergeführt werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamttre- ten die Bestimmungen des VU-GV wieder in Kraft, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit welche vor dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenProgrammstart gegolten haben.

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Samples: www.aerztekammer.at

Präambel. Der Lizenzgeber (Die Gemeinden Atzbach, Niederthalheim, Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Pühret, Rutzenham, Rüstorf, Schlatt und die DTV Service GmbHStadtgemeinde Schwanenstadt bilden den Verband „INKOBA REGION SCHWANENSTADT“. Verbandszweck ist die Sicherung und Weiterentwicklung der bestehenden Betriebe, kurzsowie die Ansiedlung neuer Unternehmen, um das regionale Arbeitsplatzangebot zu sichern und zu erwei- tern. Im Fokus stehen Handwerksbetriebe und vor allem Produktionsbetriebe bzw. produktions- orientierte Dienstleistungen wie beispielsweise Logistik- oder auch Datencenters mit entspre- chender Mitarbeiterdichte bzw. Mitarbeiterqualifikation. Thematische Erweiterungen werden in Einzelfällen vorgenommen. Zusätzlich nimmt die INKOBA REGION SCHWANENSTADT ihre Rolle als Unterstützerin von regionalwirtschaftlich wirksamen Maßnahmen wahr. Die interkommunale Raumentwicklung mit Fokus auf betriebliche Entwicklung ist ein Kernthema des Verbandes. Optimale Standorte für Unternehmen unter Berücksichtigung der erarbeiteten interkommunalen Raumentwicklung sind Grundvoraussetzungen für zielgerichtete Unternehmensansiedlungen: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung • Hochwertige infrastrukturelle Erschließung gilt als Grundvoraussetzung, • gesicherter Grundpreis und Aufschließungsbeitrag als Selbstverständlichkeit Die Gemeinden Atzbach, Niederthalheim, Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Pühret, Rutzenham, Rüstorf, Schlatt und die Stadtgemeinde Schwanenstadt bilden zum Zwecke der Er- richtung und des Betriebes von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Betriebsansiedlungsgebieten einen Gemeindeverband im Bereich PrivatzimmerSinne des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Ferienwohnungen der im Folgenden als „Verband“ bezeichnet wird. Der Ver- band wird durch freie Vereinbarung der beteiligten Gemeinden, im Folgenden „Mitgliedsgemein- den" genannt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltauf Grundlage des Oö. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt Gemeindever- bändegesetzes bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmerder Oö. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien Gemeindeordnung 1990 in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenjeweils gültigen Fassung gebildet.

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Samples: standortooe.at

Präambel. Die Förderung des Sports ist als Staatszielbestimmung in der Thüringer Verfassung verankert. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert des Sports in Thüringen. Vorrangiges Anliegen des Freistaats ist es einerseits, den Sport in seiner ganzen Vielfalt als Hilfe zur Selbsthilfe zu fördern und zu stärken. Andererseits ist der selbstverwaltete Sport auf die Förderung der öffentlichen Hand angewiesen, will er seine stabilisierende und Werte vermittelnde gesellschaftliche Funktion erfüllen. Unter Beachtung der Autonomie des freien Sports, der Subsidiarität der Sportförderung, der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Organisatoren des Sports sowie auf Grundlage parteipolitischer Neutralität entwickelt die Landesregierung die erforderlichen Rahmen- bedingungen weiter, die der Thüringer Sport zu seiner Entwicklung und zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Aufbauend auf diesen Grundsätzen kann der gemeinwohlorientierte Sport seine Kraft optimal entfalten und unterstützt staatliches Handeln durch Bildungs-, Sozial- und Gesundheitsleistungen. Der Lizenzgeber (LSB Thüringen ist die DTV Service GmbHfreiwillige Vereinigung der Turn- und Sportvereine sowie sonstiger Sportgemeinschaften des Freistaats Thüringen. Unter seinem Dach sind in 23 Kreis- und Stadt- sportbünden derzeit über 366.000 Mitglieder in rund 3.400 Sportvereinen organisiert. Insgesamt 47 Landessportverbände und 23 Anschlussorganisationen gestalten in ihrer Sportart den Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfbetrieb und sichern die sportfachliche Ausbildung. Die Thüringer Sportjugend mit ihren Untergliederungen ist der Jugendverband des LSB Thüringen. Diese Zahlen machen den LSB Thüringen zur größten Bürgerorganisation des Landes Thüringen. Der gemeinnützige Sport ist eine wesentliche Säule der Gesellschaft. Die Sportvereine bieten den Menschen vor Ort Zugänge zu gesellschaftlicher Teilhabe und leisten immense Beiträge zu Bildung, kurz: DTVS) hat unter Gesundheit, sozialer Integration und Inklusion in und durch Sport. Der Sport fördert aktive Lebensweisen, vermittelt elementare Werte, trägt zur Völkerverständigung bei und motiviert zu Ehrenamt und Engagement für das Gemeinwohl. Er prägt die Lebenswelt von Menschen positiv und schafft Lebensqualität. Eine verlässliche und auskömmliche Förderung der Sportorganisationen sowie angemessene Rahmenbedingungen vor allem in der Sportstätteninfrastruktur sind Ausdruck der Wahr- nehmung und Anerkennung der gesellschaftlichen Bedeutung des organisierten Sports. Neben dem unbezahlbaren ehrenamtlichen Engagement, welches den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusernorganisierten Sport überhaupt erst ermöglicht, Ferienwohnungen sind hauptamtliche Strukturen erforderlich, die dieses Engagement stützen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung fördern. Mit dem finanziellen Eigenaufkommen des Sports, das sich aus Mitgliedsbeiträgen und -sicherung Sponsoringleistungen zusammensetzt, legt der organisierte Sport die Grundlage für diese öffentliche Förderung nach dem Prinzip der Subsidiarität. Die Entwicklung des touristischen Angebots gemeinnützigen Sports im Bereich PrivatzimmerFreistaat Thüringen profitiert von einer erfolg- reichen Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Thüringen und dem LSB Thüringen. Diese Ziel- und Leistungsvereinbarung als neues Element der Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Thüringen und dem LSB Thüringen beschreibt die angestrebte Entwicklung der durch den LSB Thüringen wahrgenommenen Aufgaben und stellt verbindliche Ziele für die Weiter- entwicklung der Thüringer Sportlandschaft auf. Zur Umsetzung der Zwecke und Ziele ergeben sich Aufgaben des LSB Thüringen in den Handlungs- und Aufgabenfeldern: ▪ Sportentwicklung und Bildung, Ferienwohnungen ▪ Jugendarbeit im Sport sowie ▪ Sport und Ferienhäuser Gesellschaft. Als Grundlage dessen nimmt der LSB Thüringen die Interessenvertretung seiner Mitglieder und das Eintreten für angemessene Rahmenbedingungen in Deutschland entwickeltden Themenfeldern ▪ Ehrenamt und freiwilliges Engagement sowie ▪ Sportstätten als den beiden wesentlichen Säulen des organisierten Sport wahr. Mit dem Angebot von vielfältigen ▪ Beratungs- und Unterstützungsleistungen versteht sich der LSB Thüringen mit seiner Geschäftsstelle als Dienstleister für seine Mitglieds- organisationen. Dies vorangestellt wird zwischen den Partnern folgende Vereinbarung geschlossen: Die DTV Service GmbH ist Inhaber zielgerichtete Unterstützung der Wort-/BildVereine und Verbände beim Erhalt und der Weiter- entwicklung des flächendeckenden Trainings- und Wettkampfbetriebes für die unter- schiedlichsten Zielgruppen im Breiten- und Leistungssport und die Förderung des vielfältigen Kompetenzerwerbs durch Sport sind die Hauptziele des Handlungsfeldes Sportentwicklung und Bildung. Daraus abgeleitet wird der LSB Thüringen ▪ seine Mitgliedsorganisationen in zielgruppenspezifischen Maßnahmen der Sport- entwicklung beraten und fördern, insbesondere durch - Projekte zur Sportentwicklung (Kinder- und Jugendsport, Talentsichtung, Gesundheitssport, Sport der Generation 50+, Deutsches Sportabzeichen), - Wettbewerbe und Preise für beispielhafte Initiativen, - das Projekt „Übungsleiter-Marke Sharing“, ▪ die Zusammenarbeit zwischen Schulen, Kindergärten und Sportvereinen unterstützen und fördern, ▪ das Programm DTVbewegte Kinder = gesündere Kinder“ federführend bis 2020 umsetzen und in den folgenden Jahren arbeitsteilig mit dem TMBJS fortführen und finanzieren, ▪ für eine zielgerichtete Entwicklung leistungssportlicher Talente die „Konzeption zur weiteren Entwicklung und Förderung des Leistungssports in Thüringen“ in Abstimmung mit den Partnern des Verbundsystems Leistungssport und unter Einbindung der Thüringer Sportfachverbände evaluieren und fortschreiben, ▪ ausgewählte paralympische Sportarten in Abstimmung mit dem Thüringer Behinderten- und Rehabilitations-KlassifizierungSportverband (TBRSV) auf der Grundlage abgestimmter Konzeptionen im Leistungssport-Personalbereich unterstützen, ▪ zum Zwecke der Sensibilisierung und Verpflichtung der Nachwuchssportler*innen und deren Trainer*innen und Betreuer*innen zur Einhaltung der Bestimmungen und Regelungen eines dopingfreien Sports, den Anti-Doping-Maßnahmeplan des LSB Thüringen im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedsorganisationen umsetzen, ▪ jährlich eine bedarfsgerechte Anzahl von zentralen und dezentralen (flächendeckenden) Angeboten in der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Funktionsträger*innen sowie von Trainer*innen/ Übungsleiter*innen in der Grundlagen- bzw. sportartübergreifenden Aus- und Fortbildung unterbreiten und fördern und ▪ die Rahmenbedingungen und Angebote der Landessportschule Bad Blankenburg als zentrale Bildungsstätte vieler Sportfachverbände und Vereine, als Standort für Trainings- lager und Wettkämpfe sowie für die Gremienarbeit seiner Verbände und Vereine noch stärker dem Bedarf seiner Mitgliedsorganisationen anpassen. Dafür wird das TMBJS ▪ das Programm „bewegte Kinder = gesündere Kindereingetra- gen beim Deutschen Patent- weiterhin unterstützen und Markenamt unter den anstehenden Evaluationsprozess des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplan- entwicklung und Medien begleiten, ▪ die Kooperationen zwischen Schulen, Kindergärten und Sportvereinen weiter auf der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Grundlage der Vereinbarung zwischen dem TMBJS und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungendem LSB Thüringen jährlich fördern und unterstützen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich ▪ die Trainerförderung – Nachwuchsleistungssport sowie die Förderung der Trainer*innen zur Absicherung des Spezialsportunterrichts an den Sportgymnasien weiterführen und im Abgleich mit der Ab- sichtVergütung landesangestellter Sportlehrer*innen anpassen, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren ▪ Rahmenbedingungen prüfen, um den Einsatz von qualifiziertem Trainerpersonal zu lassensichern und weiterzuentwickeln, ▪ seine Förderung der Landessportschule Bad Blankenburg in Form eines Betreiberkosten- zuschusses weiterführen und ▪ die Beteiligung an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung Finanzierung sportmedizinischer Grunduntersuchungen für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ Athlet*innen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenNachwuchsleistungssports prüfen.

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Präambel. Der Lizenzgeber (Die Deutsche Squash Liga veranstaltet den nachfolgend geregelten Mannschaftsspiel- betrieb in der Absicht, die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Wettbewerbsfähigkeit deutscher Sportler im Bereich Privatzimmerinternationalen Sportgeschehen zu fördern. Daneben ist Zweck des Mannschaftsspielbetriebes die Ermittlung der Deutschen Mannschaftsmeister. § 1 Geltungsbereich 3 § 2 Zusammensetzung der einzelnen Bundesligen 3 § 3 Teilnahmeberechtigung 4 § 4 Mannschaftsmeldung 5 § 5 Meldung der Spieler / Gastspieler 6 § 6 Erteilung, Ferienwohnungen Versagung und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltnachträglicher Wegfall der Spielerlaubnis 7 § 7 Festlegung der endgültigen Spielerreihenfolge 8 § 8 Vereinswechsel 8 § 9 Spielberechtigung 9 § 10 Durchführung der Spiele 11 § 11 Spielverlegungen 13 § 12 Tabellenstand 14 § 13 Pflichten des gastgebenden Vereins 14 § 14 Kosten des Heim- und Gastvereins 15 § 15 Vollversammlung der Bundesliga-Vereine 16 § 16 DSL-Vorstand 16 § 17 Spielleiter 16 § 18 Schiedsrichter 17 § 19 Deutsche Mannschaftsmeisterschaften der Damen und Herren 20 § 20 Abstiegs- und Aufstiegsregelung der Bundesliga Herren Nord und Süd 22 § 21 Abstiegs- und Aufstiegsregelung der Bundesliga der Damen 23 § 22 Spielberechtigung für die Endrunden- und Aufstiegsspiele 23 § 23 Aufrücken anderer Mannschaften / Übertragung der Mannschaft 23 § 24 Verhängung von Geldbußen 23 § 25 Rechtsbehelfe 24 § 26 Fristen 24 § 27 Einlegen von Protesten 24 § 28 Neufassung oder Änderung der Bundesliga-Ordnung 25 Anhang zur Bundesligaordnung 26 § 1 Geltungsbereich‌ Die Bundesligaordnung gilt für den Mannschaftsspielbetrieb der • Bundesliga der Herren • Bundesliga(en) der Damen einschließlich der Endrunden um die Deutsche Mannschaftsmeisterschaft, sofern sol- che ausgetragen werden. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Das gleiche gilt für Aufstiegs- und Qualifikationsspiele inner- halb der Wort-/Bild-Marke Bundesliga. Soweit die Bundesligaordnung für einen an sich regelungsbedürftigen Sachverhalt kei- ne Bestimmung enthält, gelten die Verbandsordnungen des DSQV entsprechend, so- weit diese eine Bestimmung für den regelungsbedürftigen Sachverhalt enthalten. Der Einfachheit halber werden im Nachfolgenden sowohl für männliche Spieler und Schiedsrichter als auch für weibliche Spielerinnen und Schiedsrichterinnen einheitlich die Begriffe DTV-KlassifizierungSpielereingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur Deutschen HotelklassifizierungSchiedsrichterund der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenbenutzt.

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Präambel. Der Lizenzgeber Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Schutz- und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und -sicherung des touristischen Angebots deren Priorisierungen finden sich im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltForsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Ausrichtung der Wort-/BildWaldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Kommune zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. S. 1, Vereinbarungsentwurf 4.2; Stand 19.09.2019 Kreisforstamt Rhein-Marke „DTVNeckar-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Kreis Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich Beteiligten verfolgen mit der Ab- sichtVereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, ihr (Ferien-)Objekt bzw. das in den Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zugunsten des jeweiligen Waldbesitzers zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Wälder im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen Rhein-Neckar-Kreis zu erhalten und Ferien- häuser beizu fördern. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und EntscheidungshilfeVor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgend aufgeführte delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung1 S. 1 1. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenAlt GKZ, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter zudem die Voraussetzungen des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben§ 108 Abs. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen6 GWB erfüllt.

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Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter Die von den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Untersuchungseinrichtungen der Vertragspartner im Bereich Privatzimmerder amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, Ferienwohnungen Bedarfsgegenständen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltkosmetischen Mitteln auf der Grundlage des Lebensmittel- und Fut- termittelgesetzbuches, des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts NRW und sonstiger einschlägiger Rege- lungen wahrgenommenen Aufgaben sollen von den Vertragspartnern arbeitsteilig, koordiniert und kooperativ durchgeführt werden. Ziel dieser Vereinbarung ist es, den Verbraucherschutz zu verbessern und zugleich eine effiziente und wirtschaftliche Aufgabenerledigung zu sichern. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Kooperation im Rahmen dieses Vertrages wird von den Vertrags- partnern als ein erster Schritt zur angestrebten Entwicklung einer recht- lich selbständigen Untersuchungseinrichtung im Regierungsbezirk Arns- berg angesehen. (1)Das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg des Landes Nordrhein-W estfalen, das Chemische Untersuchungsamt der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Stadt Bochum, das Chemische und Markenamt unter Lebensmitteluntersuchungsamt der Nummer 302012063945Stadt Dortmund, das Chemische Untersuchungsamt der Stadt Hagen und das Chemische Untersuchungsamt der Stadt Hamm, im Folgen- den als Untersuchungsämter bezeichnet, arbeiten bei der Untersu- chung und Beurteilung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwa- chung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in Form einer arbeitsteiligen, kooperativen und koordinierten Aufgabenwahr- nehmung vertrauensvoll zusammen. (2)Die Untersuchungsämter führen die Untersuchungen an Proben, die ihnen nach diesem Vertrag obliegen, unverzüglich und nach dem all- gemein anerkannten Stand der Wissenschaft durch und begutachten diese. Eingeschlossen sind auch alle sich aus der Untersuchung und Begutachtung ergebenden Folgearbeiten einschließlich eventueller Sachverständigentätigkeit, bei Rechtstreitigkeiten und bei besonderen Betriebskontrollen. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit Beurteilungen der Proben werden der jeweils zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde übersandt; bei Be- anstandungen als Gutachten. (3)Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bleiben unberührt. (1)Die Anzahl der zu untersuchenden Proben ist durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (GMBL 2007 Nr. 17, Sei- te 351 ff.) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. (2)Die Untersuchung einschließlich der Beurteilung dieser Proben erfolgt entsprechend der in Anlage 1 festgelegten Verteilung der Warengrup- pen auf Lizenzbasis angeboten die Untersuchungsämter. Analytische Schwerpunktuntersu- chungen werden gemäß der in Anlage 2 festgelegten Verteilung durchgeführt und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)beurteilt. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienBeurteilung fließt als Teilgutachten in das Gutachten des gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag verantwortli- chen Untersuchungsamtes ein. Die verschiedenen Qualitätsstufen (3)Bei Beschwerde- oder Verdachtsproben kann die Beurteilung, soweit diese keine speziellen Laboruntersuchungen erfordert, durch die Sachverständigen des entgegennehmenden Untersuchungsamtes er- folgen. Das nach Anlage 1 verantwortliche Untersuchungsamt ist zu informieren. (4)Die Bereitstellung von wissenschaftlichen Sachverständigen zur Un- terstützung der Tätigkeit der Lebensmittelüberwachungsämter erfolgt in der Regel durch das gemäß Anlage 1 verantwortliche Untersu- chungsamt. (5)Berichte und Stellungnahmen zu produktspezifischen Fragen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetdie Sachverständigen des nach Anlage 1 verantwortlichen Un- tersuchungsamtes erstellt. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Über die Verantwortlichkeit für die Erstel- lung von Berichten und Stellungnahmen, die nicht durch Satz 1 gere- gelt sind, erzielen die betroffenen Amtsleitungen Einvernehmen. (6)Von der Aufgabenverteilung gemäß Anlage 1 und 2 kann zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Bewälti- gung besonderer Situationen im Bereich Ferienzimmergegenseitigen Einvernehmen der Amtsleitungen und nach Weisung des Ministeriums für Umwelt und Natur, Ferienwohnungen Landwirtschaft und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit Verbraucherschutz oder des Landesamtes für Natur, Umwelt und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenVerbraucherschutz befristet abgewichen wer- den.

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Samples: rathaus.dortmund.de

Präambel. Der Lizenzgeber Vertrag regelt den Parallelbetrieb der Photovoltaikanlage des Anlagenbetreibers mit dem SWN - Niederspannungsnetz und die Vergütung des eingespeisten Stroms durch SWN nach dem „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)“. § 1 Ort, Art, Umfang und Messung 1. Die für die DTV Service GmbHsolare Elektroenergieerzeugung installierten technischen Einrichtungen einschließlich des für die Unterbringung der Verrechnungszähler erforderlichen Zählerplatzes sind – mit Ausnahme der Verrechnungszähleinrichtungen – Eigentum des Anlagenbetreibers. 2. Der Anlagenbetreiber übergibt SWN die erzeugte Elektroenergie und zwar als Drehstrom mit einer Spannung von etwa 400 V und einer Frequenz von etwa 50 Hertz am Hausanschluss. Die maximale Einspeiseleistung entspricht der Spitzenleistung der am dd.mm.yyyy in betrieb genommenen Photovoltaikanlage (bestehend aus XX Modulen XXX á XX Wp und X Wechselrichter vom Typ XXX á XX kVA ) und beträgt xx,xx kWp 3. Änderungen der Erzeugungsanlage bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SWN. 4. Die Verrechnungszähleinrichtung besteht aus den Messeinrichtungen der in Anlage 6 aufgeführten Messkonzeption. Sofern der Anlagenbetreiber nicht die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von einer fachkundigen dritten Person vornehmen lässt, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen erfolgen Beschaffung und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung der Einbau der Verrechnungszähler durch SWN und -sicherung des touristischen Angebots verbleiben im Bereich PrivatzimmerEigentum der SWN. Andernfalls wird der Einspeiser sicherstellen, Ferienwohnungen dass die fachkundige dritte Person mit dem Netzbetreiber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die jeweils von ihr erbrachten Dienstleistungen abschließen wird. Für Messstellenbetrieb und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltMessung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der aufgrund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber § 2 Technik und Betrieb 1. Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Wort-/BildPhotovoltaikanlage erfolgen nach Maßgabe der VDE Anwendungsregel VDE-Marke AR-N 4105 DTV-KlassifizierungErzeugungsanlagen am Niederspannungs- netz, Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeu- gungsanlagen am Niederspannungsnetzeingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr den „Technischen Anschlußbedingungen (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den TAB NS Nord)““ in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenjeweils geltenden Fassung.

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Samples: www.stadtwerke-neustrelitz.de

Präambel. Der Lizenzgeber Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beabsichtigt die DTV Service GmbHIKK, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Bereich PrivatzimmerSinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der IKK, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber des Hausärzteverbandes, MEDI, der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenHÄVG, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ MEDIVERBUND und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: Deutschen Klassifizierung für GästehäuserHZV-Partner“) ist eine flächendeckende, Gasthöfe leitlinienorientierte und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur darauf basierende Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit medizinischen Versorgung der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften Versicherten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenIKK. Durch die Pflicht- schulungen soll Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die einheitliche Anwendung dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband und MEDI sind die mitgliederstärksten hausärztlichen Berufsverbände im Bezirk der DTVKassenärztlichen Vereinigung. Sie vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V („HZV-Klassifizierungskriterien in Vertrag“) mehr als die Hälfte der Be- wertung an der Ferienobjekte gesichert hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband und MEDI übernehmen im Rahmen dieses Vertrages die Qualität tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl dürfen sich der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenHausärzteverband und MEDI zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG und ein zu Abrechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungHÄVG. Dies vorangestellt, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.HZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB v 15.12.2009 I. D.

Präambel. Die Gemeinde Barbing hat die Aufgabe, das nachfolgende Breitbandausbauvorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015, in der Fassung der vom 18.08.2020 (nachfolgend „Förderrichtlinie des Bundes“) umzusetzen. Ziel des vorliegenden Vertrages ist der staatlich geförderte Aufbau eines Gigabit-Netzes (Netz mit einer Mindestbandbreite von 1 Gbit/s im Download für Privatkunden und 1 Gbit/s symmetrisch für Gewerbekunden und institutionelle Nachfrager) im nachfolgend aufgeführten Ausbaugebiet, um dort eine förderkonforme Breitbandversorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden zu gewährleisten. Die Gemeinde Barbing übernimmt in diesem Zusammenhang die betriebsfertige Herstellung der passiven TK-Infrastruktur gem. den nachfolgenden Bestimmungen und verpachtet dieses passive Netz an den Pächter (Betreibermodell nach Ziff. 3.2. der Förderrichtlinie des Bundes). Der Lizenzgeber Pächter installiert die aktive Technik, betreibt das Telekommunikationsnetz und gewährleistet während der Dauer des vorliegenden Vertrages die förderkonforme Breitbandversorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden im Ausbaugebiet. Im Rahmen des vorliegenden Vertrages ist die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus eines flächendeckenden Next Generation Access (die DTV Service GmbHNGA)-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (nachfolgend kurz „NGA-RR“ genannt) berücksichtigt. Die Auswahl des Pächters folgt der NGA-RR sowie den Vorgaben gemäß Ziff. 5.3 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015, kurz: DTVSin der Fassung vom 18.08.2020. Gemeinde Barbing (nachfolgend „Verpächterin“) hat unter den Marken beim Bund einen Antrag auf eine Förderung eines Ausbauprojektes nach der Richtlinie DTV-Klas- sifizierung von FerienhäusernFörderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ gestellt und mit positivem Zuwendungsbescheid vom 05.03.2021 eine Förderung in vorläufiger Höhe bewilligt erhalten. Auf Grundlage des endgültigen Förderbescheides hat der Pächter zu bestätigen, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system dass er die in dem Bescheid enthaltenen Vorgaben zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltKenntnis genommen hat. Die DTV Service GmbH Abwicklung des Vertrages in Übereinstimmung mit den Förderbedingungen ist Inhaber eine Hauptpflicht nach diesem Vertrag. Im Einzelnen vereinbaren die Parteien was folgt: Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der Wort-/Bildvon der Verpächterin errichteten passiven TK-Marke „DTVInfrastruktur gemäß Anlagekonvolut 1. Der Pächter verpflichtet sich zur Übernahme der gesamten ihm überlassenen passiven TK-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945Infrastruktur. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten passive TK-Infrastruktur besteht insbesondere aus den Schächten, Leerrohren, sowie Glasfaserkabeln inkl. passiver Abschlusspunkte bis zum Abschlusspunkt beim End- und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr Gewerbekunden (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur nachfolgend Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTVpassive TK-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGInfrastruktur“). Die DTVVerpächterin ist im Rahmen der Realisierung der passiven TK-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienInfrastruktur zu Anpassungen des TK-Netzes berechtigt, soweit dies im Rahmen der Baumaßnahme erforderlich sein sollte (insb. aufgrund notwendiger Umverlegung von Trassen im Rahmen der Genehmigungsplanung). Die verschiedenen Qualitätsstufen werden Wartung, Instandhaltung und Entstörung des passiven Telekommunikationsnetzes erfolgt durch achtzackige Sterne gekennzeichnetden Pächter. Eventuell erforderliche später notwendige Umverlegungen der passiven TK-Infrastruktur (insb. nach §§ 73, 74 und 76 Abs. 2 TKG) trägt die Verpächterin. Im Rahmen der Wartung, Instandhaltung und Entstörung durch den Pächter übernimmt der Pächter auch das Fasermanagement für die verlegten Lichtwellenleiter der passiven TK-Infrastruktur. Der Pächter ist verpflichtet, jeweils die Faserdokumentation zum Ende eines jeden Vertragsjahres an die Verpächterin in einem Format zu übermitteln, das AND kompatibel ist. Der Pächter verpflichtet sich, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Breitbandversorgung für das Ausbaugebiet gem. Anlagekonvolut 1 zu übernehmen und für die Dauer des vorliegenden Vertrags aufrecht zu erhalten. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und Pflicht zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Versorgung im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen Ausbaugebiet bedeutet während der gesamten Dauer des Vertrages insbesondere: Die leistungs- und Ferien- häuser beiförderkonforme Versorgung aller Einwohner und Gewerbetreibenden im Ausbaugebiet mit Telefonie- und Gigabit-konformen Internetzugangsleistungen zu marktkonformen Preisen entsprechend den Ausschreibungsanforderungen (insb. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell in Übereinstimmung mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf Leistungsbeschreibung und dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLGtechnischen Konzept). Sie schließen Die Einhaltung der Förderbedingungen soweit im Verantwortungsbereich des Pächters. Die Einhaltung sämtlicher Plichten der Verpächterin, die sich aus dem/den Zuwendungsbescheid(en) des Bundes und seinen Anlagen ergeben. Der Pächter wird die Verpächterin von allen Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung von Pflichten auf dieser Vereinbarung beruhen, umfassend freistellen, es sei denn, der Pächter weist nach, dass die anspruchsbegründende Pflichtverletzung nicht vom ihm zu vertreten ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verpächterin im Vorfeld sinnvolle und zumutbare Rechtsmittel genutzt hat, um den Anspruch abzuwehren. Der Pächter wird dabei – soweit erforderlich – mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein Bereitstellung von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenInformationen unterstützen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTVPächter hat alle für die vertragsgerechte Nutzung der passiven TK-Prüfer engagierenInfrastruktur einschlägigen Normen und Auflagen zu beachten. Die für den Pächter ggf. erforderlichen Genehmigungen hat der Pächter auf eigene Kosten zu bewirken. Soweit erforderlich, wirkt die Verpächterin hierbei mit. Eine Unterverpachtung bedarf der vorangehenden schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Die Zustimmung darf ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Wenn die Klassifizierung Verpächterin zustimmen sollte, bedarf es einer expliziten Verpflichtung des Unterpächters, dass dieser ebenfalls im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen eigenen Namen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter Rahmen des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchenvorliegenden Vertrages ergebenden Pflichten übernimmt und erfüllt. Die Pflichtschulungen werden von Verpächterin kann verlangen, dass der DTV Service GmbH angebotenUnterpächter diese Pflicht auch unmittelbar gegenüber der Verpächterin erklärt. Durch Unterverpachtungen ohne vorangehende schriftliche Zustimmungen der Verpächterin stellen eine schwerwiegende zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung dar. Keine Zustimmung bedarf die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung Unterverpachtung der DTVpassiven TK-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den Infrastruktur im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit Rahmen der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenopen-access Verpflichtung.

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Samples: breitband-regensburg.de

Präambel. Die Stadt Magdeburg übernimmt von der Gemeinde die hoheitliche Teilaufgabe Einleitung und Behandlung der dezentral anfallenden Abwässer in das Klärwerk Gerwisch auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) und § 151 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen- Anhalt (WG-LSA) vom 21.04.1998 (GVBl. S. 186) in der derzeit gültigen Fassung. Weitere hoheitliche Aufgaben werden nicht übertragen. Die Stadt Magdeburg beabsichtigt, sich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht zukünftig eines Konzessionärs zu bedienen. Der Lizenzgeber (Konzessionär wird die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots ihm übertragenen Aufgaben im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen eigenen Namen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltauf eigene Rechnung auf der Grundlage privatrechtlicher Entgelte nach näherer Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung sowie der allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Stadt Magdeburg durchführen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Der Konzessionsvertrag soll beginnend ab 01.01.2006 eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlängerungsoption für 2 x 5 Jahre haben und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich FerienzimmerWege eines europaweit angezeigten strukturierten Bieterverfahrens vergeben werden. Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xx. 00 vom 21. September 2006 Seite - 590 - Von Seiten der Gemeinde Königsborn besteht grundsätzliches Interesse daran, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beidass zukünftig die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht vom Konzessionär auch für das Gemeindegebiet Königsborn erfolgt. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und EntscheidungshilfeEntsprechende Verhandlungen sollen nach der Privatisierung des Städtischen Abwasserbetriebes Magdeburg aufgenommen werden. Auf der Anbieterseite trifft Vorstehendes vorausgeschickt, treffen die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert Stadt Magdeburg und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Gemeinde Königsborn folgende Vereinbarungen:

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Samples: www.magdeburg.de

Präambel. Der Lizenzgeber vorbezeichnete Kleingarten ist ein Pachtgarten des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e. V., der für die Nutzung als grüner Lernort zur Verfügung gestellt wird, um dem Satzungszweck Förderung der Umweltbildung (die DTV Service GmbH, kurz: DTVSBildung für nachhaltige Entwicklung) hat unter den Marken „DTVnachzukommen. Damit wird der Kleingarten Teil eines landesweit vom Landesverband der Gartenfreunde Bremen e. V. koordinierten Lerngarten-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Netzwerkes. Die Lerngärten werden erfahrungsgemäß positiv im Bereich PrivatzimmerUmfeld der Kleingartenanlage, Ferienwohnungen z. B. innerhalb der benachbarten Wohnquartiere und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltvon den Beiräten, wahrgenommen und sind damit wichtiger Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit eines Kleingärtnervereins. Lerngärten sind förderungswürdig. Ziel ist es, den Kleingarten partnerschaftlich zu einem grünen und attraktiven Umweltlernort für Kinder zu entwickeln, um Naturverständnis und ein nachhaltiges Interesse an Natur und Umwelt zu wecken. Die DTV Service GmbH Schule benennt einen festen Ansprechpartner, der regelmäßigen Kontakt mit dem Verein hält und diesen über die Projekte informiert. Der Ansprechpartner nimmt an den Veranstaltungen im Rahmen des Lerngarten-Netzwerkes (Netzwerktreffen) teil und erklärt sich damit einverstanden, den Landesverband der Gartenfreunde Bremen e. V. und den Verein regelmäßig über den Erfolg und Verlauf der Kooperation zu informieren. Klarstellend erklären die Parteien: Eigentümer der baulichen Anlagen und eingebrachten Pflanzen – mit Ausnahme der Pflanzen in den Projektbeeten – ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Verein. Versicherungsschutz für die Laube über die Kollektivversicherung (Feuer) besteht nur bei ordentlicher Meldung an den Landesverband der Nummer 302012063945Gartenfreunde Bremen e. V. (gegebenenfalls streichen, wenn Verein nicht Eigentümer ist.) Die Schule nutzt den Garten mit maximal Klassen. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Schule nutzt den Garten für Umweltbildungsprojekte. Diese Projekte sind vorab mit dem Verein abzustimmen und diesem bis zum 28. Februar jeden Kalenderjahres schriftlich zu melden. Die Nutzung ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungenfür die Schule, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit soweit nicht abweichend vereinbart, unentgeltlich und dient ausschließlich der Ab- sichtUmweltbildung. Eine andere, ihr (Ferien-)Objekt bzwinsbesondere die nicht kleingärtnerische, Nutzung ist nicht erlaubt. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten Der Verein übernimmt alle Pflichten aus dem Segment Landtourismus derzeit geltenden Kleingarten- Pachtvertrag, der Mitglieder als Anlage I ausdrücklicher Bestandteil dieser Vereinbarung wird. Die Instandhaltung der Bundesarbeitsgemeinschaft baulichen Anlagen sowie die Pflege der angrenzenden Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw., werden vom Verein durchgeführt. Die Pflege der Projektbeete wird von der Schule übernommen, z. B. mit den Kindern, den Lehrkräften und den Eltern. Die Grundpflege des Kleingartens wird folgendermaßen verteilt: Verein Schule Hecken schneiden O O Grünflächen mähen O O Anlage von Unkraut freihalten O O Gehölze schneiden O O Projektbeete von Unkraut freihalten O O Kompost umsetzen O O Winterpflege Projektbeete O O Projektbeete mit Kompost vorbereiten O O Wässern der Kulturen O O .............................................................. O O .............................................................. O O .............................................................. O O Die Schule ist nicht gemeinschaftsdienstpflichtig. Die Schule hat keinen Anspruch auf Haftung des Vereins oder des Landesverbandes der Gartenfreunde Bremen e. V. für Urlaub auf dem Bauernhof Sach- oder Personenschäden, die im Rahmen der Nutzung des Gartens entstehen. Die Patenschaftsvereinbarung beginnt am ........................ . Die Patenschaftsvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen zum 30. November eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Der Landesverband der Gartenfreunde Bremen e. V. ist über die Kündigung durchschriftlich zu informieren. Nach Beendigung der Patenschaftsvereinbarung erlischt der Mitbesitz der Schule am Kleingarten und Landtourismus in Deutschland das Nutzungsrecht entfällt. ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Bremen, den ........................ .......................................................... ........................................................... Schule Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsz.Hd. Xx. Xxxxx Xxxxx Xxxxxx-Gesellschaft (DLG)Xxxxxxxxx-Xxxxx-Xxx. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.0 00000 Xxxxxx

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Samples: gartenfreundebremen.de

Präambel. Der Lizenzgeber (Mit §§ 79 f EAG bzw. 16c ff ElWOG 2010 besteht die DTV Service GmbHMöglichkeit, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots an Erneuerbaren Energiegemeinschaften im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltSinne der genannten Bestimmungen teilzunehmen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber teilnehmenden Netzbenutzer sind über das Strom-Verteilernetz des Netzbetreibers mit der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945Erzeugungsanlage verbunden. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung. Die DTV- Klassifizierung Abrechnung des Energiebezugs vom Lieferanten (Restnetzbezug) erfolgt dazu über die Saldierung der Messwerte mit seiner zugeordneten Erzeugungsmenge aus der EEG. Die Abrechnung der Netzentgelte der teilnehmenden Netzbenutzer erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Systemnutzungsentgelte-Verordnung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass alle teilnehmenden Netzbenutzer inklusive der Erzeugungsanlage einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Nahebereichs angesiedelt sind und der Verbrauch bzw. die Einspeisung viertelstündlich erfasst wird: Lokaler Nahebereich: Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über denselben Niederspannungsteil einer Transformatorstation miteinander verbunden. Regionaler Nahebereich: Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über dieselbe Mittelspannungs-Sammelschiene in einem Umspannwerk miteinander verbunden. 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und regelt die Teilnahme des Kunden als teilnehmender Netzbenutzer an einer EEG im Sinne §§ 79 f EAG bzw. 16c ff ElWOG 2010. Der Netzbetreiber wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten der Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiterhin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit dem bisherigen Netzentgelten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommt die jeweils gültige Systemnutzungsentgelte-Verordnung zur Anwendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt zugeordnet. Rückwirkende An- bzw. Abmeldungen sowie Registrierungen oder Deregistrierungen sind nicht möglich; Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Datenverarbeitung mittels Intelligenter Messgeräte Die Teilnahme an der EEG verpflichtet den Netzbetreiber zur Erhebung, Auslesung und weiteren Verarbeitung der Viertelstundenwerte aus dem intelligenten Messgerät des teilnehmenden Netzbenutzer, sofern die Einspeisung bzw. der Verbrauch nicht mittels eines Lastprofilzählers gemessen werden. Diese Verpflichtung besteht solange der teilnehmende Netzbenutzer an der EEG beteiligt ist. Die Datenübertragung bzw der Datenaustausch erfolgt entsprechend der Festlegung auf xxx.xxxxxxxxxxx.xx unter „Energiegemeinschafte“ in der jeweils gültigen Fassung. Jeder Vertragspartner darf die ihm jeweils vom anderen Vertragspartner übermittelten Daten ausschließlich gemäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verwenden und anderen überlassen, die diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Datenschutzerklärung des Netzbetreibers findet sich unter www.[Webseite des Netzbetreibers]/datenschutz und wird auch Wunsch in Papierform übermittelt. 3.Pflichten des teilnehmenden Netzbenutzers Der teilnehmende Netzbenutzer ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenMitglied bzw. Gesellschafter der EEG. Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Bestehens der EEG sind zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern und der EEG, -häusern und/oder -zimmern wenden sich zu regeln und keine Angelegenheit des Netzbetreibers. 4.Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber schließt mit der Ab- sichtEEG einen Vertrag ab, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beiRahmen dessen die Form der Aufteilung der erzeugten Energie dem Netzbetreiber bekanntgegeben wird. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Nach diesem Aufteilungsverhältnis wird der Anbieterseite trifft Netzbetreiber die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenerzeugte Energie den teilnehmenden Netzbenutzern zuordnen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen Netzbetreiber haftet nicht für die Richtigkeit oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenWirtschaftlichkeit des Aufteilungsschlüssels, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden welcher ihm von der DTV Service GmbH angebotenEEG bekannt gegeben wurde. Durch 5.Sonstiges Der Netzbetreiber haftet nicht für die Pflicht- schulungen soll Abführung von Steuern, Abgaben und Gebühren, soweit er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder teilnehmende Netzbenutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Eine Kündigung dieser Zusatzvereinbarung bewirkt, dass der teilnehmende Netzbenutzer nicht mehr bei der Zuordnung der erzeugten Energiemengen berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus gilt die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Zusatzvereinbarung mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltungsofortiger Wirkung als aufgelöst, Verkehrsamtwenn wesentliche Bestimmungen des Vertrages verletzt werden insbesondere, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.wenn

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Samples: www.ebutilities.at

Präambel. Der Lizenzgeber (Standortpartner errichtet und betreibt Kommunale Trägerinfrastruktur u.a. in Form von Straßenlaternen zur Bereitstellung einer Stadtbeleuchtung. T-Deutschland ist Betreiberin eines Funknetzes und bietet Mobilfunkleistungen an. T-Deutschland errichtet und betreibt die DTV Service GmbHhierfür jeweils erforderliche Funkinfrastruktur. Die Vertragspartner sind sich einig, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen dass die Förderung und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung beschleunigter Ausbau des touristischen Angebots Breitbandnet- zes im Bereich Privatzimmergemeinsamen Interesse erfolgt, Ferienwohnungen um den Einwohnern, Firmen und Ferienhäuser in Besuchern der Kommune … ein modernes, angemessenes und zukunftssicheres Mobilfunknetz bereit zu stellen. Der Standortpartner als Eigentümer bzw. Betreiber von Kommunaler Trägerinfrastruktur verfügt hierbei über eine wichtige Infra- struktur, die von T-Deutschland entwickeltals Betreiberin eines Funknetzes für die Installation von Funkanlagen ge- nutzt werden soll. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Vertragspartner sind sich daher einig, dass sie partnerschaftlich im Interesse eines beschleunigten Xxxxxxxxxxxxxxxx zusammenarbeiten wollen. Der Erfolg der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Zusammenarbeit wird jährlich besprochen, um Verbesserungspotentiale zu erkennen und Markenamt unter der Nummer 302012063945umzusetzen. Beide Vertragspartner benennen dafür einen Verantwortlichen. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Vertragspartner werden sich bemühen, die Kommunikation über diese Kooperation gemeinsam zu steuern. Zur näheren Beschreibung der Modalitäten dieser Zusammenarbeit schließen die Vertragspartner in die- sem Verständnis diesen Rahmenvertrag. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: Die nachgenannten Begriffe haben für die Zwecke dieses Rahmenvertrages folgende Bedeutung: Anlagen und Flächen des Standortpartners Grundstückseigentümer ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/eine Kommune oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer)sonstiger Dritter, von Ferienhäusern dem der Standortgeber Flächen zum Zwecke des Aufbaus und Ferienwohnungen Betriebs von Kommunaler Trägerinfrastruktur überlas- sen bekommt. [ANMERKUNG: Nur verwenden, sofern Kommune nicht Vertrags- partner ist] Anlagen der T-Deutschland Funkanlagen umfassen - die Systemtechnik inkl. Gehäuse einschließlich der erforderlichen Erdung - die Antennenanlage einschließlich der Kabel zwischen Antennenanlage und Systemtechnik - Kabel zwischen Systemtechnik sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus Leitungsab- und Stromanschluss - einschließlich der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft dazwischenliegenden Verteiler sowie - die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung Raumlufttechnik zum Betrieb von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenSmall Cells.

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Samples: Rahmenvertrag

Präambel. Der Lizenzgeber Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beabsichtigt die DTV Service GmbHIKK, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Bereich PrivatzimmerSinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der IKK, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber des Hausärzteverbandes, MEDI, der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenHÄVG, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ MEDIVERBUND und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: Deutschen Klassifizierung für GästehäuserHzV-Partner“) ist eine flächendeckende, Gasthöfe leitlinienorientierte und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur darauf basierende Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit medizinischen Versorgung der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften Versicherten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenIKK. Durch die Pflicht- schulungen soll Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die einheitliche Anwendung dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband und MEDI sind die mitgliederstärksten hausärztlichen Berufsverbände im Bezirk der DTVKassenärztlichen Vereinigung. Sie vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V („HzV-Klassifizierungskriterien in Vertrag“) mehr als die Hälfte der Be- wertung an der Ferienobjekte gesichert hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband und MEDI übernehmen im Rahmen dieses Vertrages die Qualität tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl dürfen sich der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenHausärzteverband und MEDI zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG und ein zu Abrechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungHÄVG. Dies vorangestellt, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.HzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB v 15.12.2009 I. D.

Präambel. Neben diesen Regelungen gelten die Datenschutzbestimmungen der TA.. Die TA stellt dem Anbieter unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx ein Jobvermittlungsportal (nachfolgend: Portal) zur Gewinnung von neuen Mitarbeitern zur Verfügung. Der Lizenzgeber technische Betrieb dieses Portals wird von der TA übernommen. Der Anbieter kann auf dem Portal ein eigenes Konto anlegen und über das Backend des eigenen Xxxxxx Stellenausschreibungen zur Gewinnung von neuen Mitarbeitern veröffentlichen. Das Portal wird auf den Rechnersystemen der TA betrieben. Es stehen ausschließlich die veröffentlichte Version und die bereitgestellten Schnittstellen und Anwendungen zur Verfügung. Die Administration und Verwaltung der einzelnen Jobangebote (Backend-Nutzung) übernimmt der Anbieter. Hierbei legt der Anbieter neben dem Inhalt der jeweiligen Stellenausschreibung auch die DTV Service GmbHerfolgsabhängige Vergütung für den Fall einer erfolgreichen Bewerbervermittlung fest. Die TA bewirbt nach eigenem Ermessen die Inhalte des Portals sowie der auf diesem Portal veröffentlichten Angebote. Hierzu kann sich die TA auch weiterer, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung unabhängiger und nicht weisungsgebunden Personen, sog. Talentangler, bedienen. Ein Talentangler verbreitet die auf dem Portal offerierten Angebote und Inhalte in eigener Verantwortung. Eine etwaige Vergütung der Talentangler ist von Ferienhäusern, Ferienwohnungen der TA festzulegen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung zu übernehmen. Der Anbieter kann zudem auf eigene Rechnung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelteigenen Namen eine Bewerbung seiner auf dem Portal veröffentlichten Inhalte vornehmen. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei der Xxxx seiner Marketingmaßnahmen frei. Die DTV Service GmbH TA übernimmt keine Haftung für die Marketingaktivitäten des Anbieters. Der Anbieter ist Inhaber als Stellenausschreiber für die Einhaltung der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- gesetzlichen Anforderungen seiner Angebote und Markenamt unter Veröffentlichungen verantwortlich. Für diese vom Anbieter auf dem Portal veröffentlichten Inhalte und durchgeführten Werbemaßnahmen übernimmt die TA keine Prüfung und keine Haftung. Der Anbieter darf ausschließlich Stellenausschreibungen betreffen Stellen in seinem eigenen Unternehmen auf der Nummer 302012063945Plattform veröffentlichen. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit Der Anbieter gilt insoweit auch als Anbieter im Sinne des Telemediengesetzes und als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen (insbesondere DSGVO und BDSG). Für die Erfüllung der sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenen Informations- und Handlungspflichten ist der Anbieter selbst verantwortlich. Sofern und soweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne der DSGVO (sog. Joint Controllership) gegeben ist, schließen die Parteien einen entsprechenden Vertrag. Dem Anbieter ist es untersagt, auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungendem Portal Inhalte zu veröffentlichen, -häusern die gegen gesetzliche Regelungen und/oder -zimmern wenden sich Rechte Dritter verstoßen. Insbesondere darf der Anbieter nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen und/oder pornographische, gewaltverherrlichende und volksverhetzende Inhalte veröffentlichen. Verstößt der Anbieter gegen dieses Verbot, hat er die TA von notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung sowie etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Registrierung sowie das Veröffentlichen von Stellenausschreibungen auf dem Portal ist für den Anbieter kostenfrei. Der Anbieter hat im Zuge der Erstellung von Stellenausschreibungen jeweils eine erfolgsabhängige Vergütung festzulegen. Diese Vergütung beinhaltet die jeweils gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Vermittlung und ist innerhalb von einer Woche nach erfolgreicher Vermittlung an die TA zu zahlen. Dies gilt neben der Vermittlung eines regulären Arbeitsvertrages auch für den insoweit vermittelten Abschluss eines Praktikumsplatzes, Probearbeitsvertrages und Arbeitsvertrages mit der Ab- sichtProbezeit. Eine erfolgreiche Vermittlung ist mit Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages oder mit mündlichem Abschluss einer solchen Vereinbarung zwischen Anbieter und Bewerber gegeben. Der Anbieter hat innerhalb von einer Woche nach erfolgreicher, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, über Portal angebahnter Vermittlung eines Arbeitnehmers an den in ihrer Re- gion zuständigen LizenznehmerAnbieter im Sinne des § 6 der TA den Abschluss eines Arbeitsvertrages über das das Backend des Portals mitzuteilen. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ Dies gilt auch für den insoweit vermittelten Abschluss eines Praktikumsplatzes, Probearbeitsvertrages oder Arbeitsvertrages mit Probezeit. Unterlässt der Anbieter die portalbasierte Meldung der erfolgreichen Vermittlung im Sinne des § 6, so kann die TA eine Vertragsstrafe geltend machen. Diese Vertragsstrafe beträgt bei Verzögerung von bis zu einer Woche maximal 40% der vom Anbieter festgesetzten Erfolgsvergütung und erhöht sich je weiterer, angefangener Woche um jeweils bis zu 10% dieser Vergütung, maximal jedoch 150% der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)Vergütung. Die DTV-Klassifizierung basiert Vertragsstrafe ist auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterieneinen etwaig weitergehenden Schadenersatzanspruch der TA anzurechnen. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes TA stellt im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Rahmen der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen portalbasierten Meldung einer erfolgreichen Vermittlung verschiedene Zahlmethoden zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenVerfügung. Der Lizenznehmer Anbieter kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden zwischen den von der DTV Service GmbH angebotenTA bereitgestellten Zahlmethoden frei wählen. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monates gekündigt werden. Die Durchführung unentgeltlichen Angebote der Klassifizierung TA sind freibleibend. Die TA behält sich insbesondere vor, diese Angebote zu modifizieren, einzustellen oder anderweitig zu veräußern. In diesen Fällen steht dem Anbieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Die TA kann anhand von objektiven und/oder subjektiven Kriterien die Nutzung für einzelne Anbieter einschränken bzw. beschränken. So kann die TA insbesondere die Anzahl der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit aktiven Stellenausschreibungen sowie die Höhe der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenetwaigen erfolgsbasierten Vergütungen limitieren.

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Samples: talentangler.de

Präambel. Der Lizenzgeber (Zuständige Behörden sind nach §§ 42a, 88a und 69 SGB VIII i.V.m. § 2 AGKJHG, die DTV Service GmbHStadtverwaltungen der Städte Bad Kreuznach und Worms sowie die Kreisverwaltungen der Landkreise Alzey-Worms, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVBad Kreuznach und Mainz-Klas- sifizierung von FerienhäusernBingen. Die Stadt Bad Kreuznach, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-Worms, der Landkreis Bad Kreuznach sowie der Landkreis Mainz-Bingen sind darüber einig, dass der Landkreis Mainz-Bingen im Bereich PrivatzimmerRahmen der interkommunalen Zusammenarbeit die Erfüllung der Aufgabe zur Durchführung des Clearingverfahrens für unbegleitete minderjährige Ausländer für alle genannten Kommunen übernimmt. Unter Clearingverfahren verstehen die beteiligten Gebietskörperschaften die im § 3 der Landesverordnung über das Verfahren zur landesinternen Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 25.01.2017 (GVBl. 2017 S. 23), Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltder jeweils gültigen Fassung, genannten Aufgabeninhalte. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Stadt Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Wort-/BildLandkreis Alzey-Marke „DTVWorms und der Landkreis Bad Kreuznach übertragen dem Landkreis Mainz-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Bingen die Durchführung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Aufgaben nach § 42a SGB VIII und Markenamt unter § 42 SGB VIII bezogen auf den Personenkreis der Nummer 302012063945unbegleiteten minderjährigen Ausländer im eigenen Namen. Rechte und Pflichten der genannten Kommunen als zuständige Behörden für diese Aufgaben gehen auf den Landkreis Mainz-Bingen über. Alle übrigen Bestimmungen des SGB VIII sowie der dazu ergangenen Bundes- und Landesverordnungen bleiben von der Zweckvereinbarung unberührt. Die DTV- Klassifizierung Stadt Bad Kreuznach, die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-Worms sowie der Landkreis Bad Kreuznach unterrichten unverzüglich nach Bekanntgabe einer Zuweisung den Landkreis Mainz-Bingen hierüber. Der Landkreis Mainz-Bingen wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten das für die Durchführung dieser Zweckvereinbarung erforderliche und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) qualifizierte Personal einsetzen sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherstellen.

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Samples: www.kreis-alzey-worms.eu

Präambel. Der Lizenzgeber Auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (die DTV Service GmbH, kurz: DTVSMSW) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser vom 26.01.2006 in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr Fassung vom 31.07.2008 (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAGAnlage 1) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit jeweils gültigen Fassung der hierzu ergangenen Förderrichtlinien des Beherbergungsangebotes Ministeriums „Offenen Ganztagsschule im Bereich FerienzimmerPrimarbereich“ (derzeit Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12.02.2003) vereinbaren Stadt, Ferienwohnungen Schule und Ferien- häuser beiXxxxxx die Organisation und Durchführung des Projektes „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ der Stadt Duisburg an der ......XXXX.......Schule. Sie bietet Für den Fall der Vertragsverlängerung gem. § 2 Satz 2 ist die Anlage fortzuschreiben. Angestrebt wird die Weiterentwicklung eines verlässlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebots für Kinder der offenen Ganztagsschule in der Primarstufe. Der nachfolgende Kooperationsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit Schulträger Stadt Duisburg, der jeweiligen Schule und Entscheidungshilfedem jeweils vor Ort tätigen Xxxxxx der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule. Auf Gegenstand des Kooperationsvertrages ist u.a. das pädagogische Konzept zur Ausgestaltung der Anbieterseite trifft außerunterrichtlichen Angebote, das die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt jeweilige Schule in Abstimmung mit dem vor Ort tätigen Xxxxxx entwickelt hat. (Anlage 2) Damit werden die strukturellen Grundlagen für eine dauerhafte Qualitätsentwicklungpädagogisch qualifizierte und am Bedarf der Familien ausgerichtete Gestaltung des Programms geschaffen, das die Leitgedanken des Leitbildes „offene Ganztagsschule in Duisburg“ übernimmt.( Anlage 3 ) Im Sinne einer partnerschaftlichen und fairen Zusammenarbeit zum Wohle der Kinder in der Stadt Duisburg schließen die Stadt Duisburg, vertreten durch , als Schulträger, nachstehend „Stadt“ genannt, die ______ - Schule, vertreten durch YYY nachstehend „Schule“ genannt, (Name des Trägers), vertreten durch ZZZ, als Xxxxxx der außerunterrichtlichen Angebote, nachstehend „Xxxxxx“ genannt, vorbehaltlich der Finanzierungszusage für die Zuwendungen des Landes Nordrhein- Westfalen die nachfolgende Vereinbarung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie Gegenstand des Vertrages ist die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abaußerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule an der (Name der Schule) der Stadt Duisburg nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Für die Klassifizierung Dabei bleiben durch Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgegebene Zuständigkeiten unberührt. Durchführender Xxxxxx der Objekte außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag (Name des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- bandTrägers), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Samples: www.kreis-kleve.de

Präambel. Der Lizenzgeber Die ambulante diabetologische Versorgung stellt einen elementaren und unverzichtbaren Be- standteil des deutschen Gesundheitswesens dar. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung durch diabetologisch tätige niedergelassene Fachärzte ermöglicht eine weitgehend ambulante, kostengünstige Versorgung der Patienten in Zusammenarbeit mit den Hausärzten. Durch Zusammenarbeit und Vernetzung der Versorgungsstrukturen, insbesondere mit den Haus- ärzten, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes ambulant vor stationär, soll durch diesen Vertrag die medizinische Versorgung optimiert und gleichzeitig wirtschaftlicher werden. Die AOK mit über 4 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND sowie an diesem Vertrag (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS„Vertrag“) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen teilnehmenden Ärzten/-innen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Medizi- nischen Versorgungszentren (im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltFolgenden „FACHÄRZTE“ genannt) Versicherten eine beson- dere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V („SGB V“) anbieten. Die DTV Service GmbH ist Inhaber AOK, der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- MEDIVERBUND und Markenamt unter der Nummer 302012063945die teilnehmenden FACHÄRZTE werden hierbei durch D BW eG und MEDI e.V. berufspolitisch unterstützt. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungenzu versorgenden Versicherten. Innerhalb des EBM sind die spezialisierten diabetologischen Leistungen in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis, -häusern undinsbesondere die Tätigkeit der Diabetesberater/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenin, die Klassifizierung Schulungsaktivitäten und die Fußambulanz nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung in adäquater Form erfasst und vergütet. Eine wirtschaftlich tragfähige Situation lässt sich trotz hoher Qualifikation in der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenkollektivvertraglichen Versorgung nicht darstellen. Durch die Pflicht- schulungen soll DMP wurden Abrechnungsmöglichkeiten für die einheitliche Anwendung diabetologische Schwerpunktpraxis ge- schaffen, die zum Teil jedoch noch nicht ausreichend die Vergütung diabetologischer Leistungen darstellen. Spezifische diabetologische Leistungen erfordern nicht weniger qualifizierte Tätigkeiten als in anderen fachärztlichen Bereichen, z.B. Kardiologie oder Gastroenterologie, und fordern zum Teil erheblich höheren logistischen Aufwand bei der DTVWeiterbildung von nicht-Klassifizierungskriterien ärztlichem Assistenz- personal wie Diabetesberater/in, Diabetesassistent/in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenDiätassistent/in sowie Wundschwester i.V.m. strukturiertem diabetesspezifischem Qualitätsmanagement. Die Durchführung Diabetologen in Baden-Württemberg haben am 22.07.2008 eine Genossenschaft gegründet. Erstes Ziel der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Genossenschaft ist eine qualitativ hochwertige, wohnortnahe, ambulante kontinuier- liche Versorgung von Patienten mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern Diabetes mellitus Typ 2 und durch Kooperationsvereinbarungen Patienten mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Diabetes mellitus Typ

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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Diabetologie in Baden Württemberg Gemäß § 140a SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) Hinterleger hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern mit dem oben genannten Vertragsbestatter einen separaten Bestattungsvorsorgevertrag über seine dereinstige Bestattung und/oder -zimmern wenden das Grabmal und/oder die Grabpflege abgeschlossen. Die in dem individualvertraglich zwischen dem Hinterleger und dem Vertragsbestatter ausgehandelten Bestattungsvorsorge- vertrages vereinbarten Leistungen und Kosten sind in der diesem Vertrag beigefügten Leistungs- und Kostenaufstellung (Anlage 1) aufgeführt. Mit Hilfe des nun hier vorliegenden Verwahrungsvertrages zur Bestattungsvorsorge soll die Finanzierung der Kosten sichergestellt werden. Dazu vereinbaren die oben genannten drei Vertragsparteien was folgt: Dieser Verwahrungsvertrag kommt zustande mit Unterzeichnung durch den Hinterleger, den Vertragsbestatter und schließlich den Verwahrer; letzterer nimmt das vom jeweiligen Hinterleger abgegebene Angebot auf Abschluss dieses Vertrages durch Unterschrift desselben erst an, sobald der vereinbarte, vom Hinterleger zu zahlende und vom Verwahrer zu verwahrende Betrag sowie die vom Hinterleger bei Vertragsschluss einmalig zu leistende Verwaltungsgebühr (dazu unten) auf dem Konto des Verwahrers eingegangen ist. Der Hinterleger verzichtet für die Wirksamkeit der Annahme auf den Zugang der Annahmeerklärung. Zur Abdeckung der im Bestattungsvorsorgevertrag zwischen dem Vertragsbestatter und dem Hinterleger ermittelten Kosten für die dereinstige Bestattung und/oder das Grabmal und/oder die Grabpflege (vgl. Leistungs- und Kostenaufstellung, Anlage 1) zahlt der Hinterleger an den Verwahrer auf dessen Konto einen Betrag in Höhe von € (Verwahrungsbetrag, mind. 1000,- €) als einmalige Zahlung. Darüber hinaus zahlt der Hinterleger bei Vertragsabschluss zusätzlich zum Verwahrungsbetrag eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 €; diese darf nicht in dem Verwahrungsbetrag enthalten sein. Weiter wird ein Verwahrentgelt erhoben. Dieses ist zurzeit 0,2% der Vorsorgesumme (12/360). BT Bestattungstreuhand GmbH Geschäftsführer: Kontoverbindung: Eine Serviceeinrichtung Schnellerstr. 122 Xxxxxx Xxxxxxx Volksbank Lauterbach-Schlitz Verband unabhängiger Bestatter e.V. Der Verwahrer verpflichtet sich gegenüber dem Hinterleger, alle an ihn gezahlten Gelder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und/oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag, mit lebenslanger Versicherungsdauer, auf ihr Leben mit der Ab- sichtWürttembergischen LV AG Stuttgart, ihr aus dem der Verwahrer allein berechtigt ist, anzulegen und zu verwahren. Dem stimme ich mit meiner Unterschrift zu. Der Verwahrer verpflichtet sich gegenüber dem Hinterleger weiter, den Verwahrungsbetrag bei einem Alter des Hinterlegers unter 75 Jahren (Ferien-)Objekt bei Abschluss des Vertrages) mit einem Zinssatz von 0,1 % zu verzinsen. Bei einem Eintrittsalter ab 75 Jahren (bei Abschluss des Vertrages) haben die Hinterleger keinen Anspruch auf Verzinsung. Das maximale Eintrittsalter beträgt 90 Jahre*. Des Weiteren erfolgt die Zinsgutschrift nach deutschem Zinsrecht (30/360), d.h. der Zinsberechnung wird nach der Deutschen Zinsmethode als durchschnittliche Anzahl von Tagen eines Monats 30 zugrunde gelegt und das Jahr wird mit 360 Tagen gerechnet. * Versicherungsjahr = Geburtsjahr Der Verwahrer ist aufschiebend bedingt auf den Todesfall des Hinterlegers zur Auszahlung des Verwahrungsbetrages zzgl. etwaiger Zinsen an den Vertragsbestatter verpflichtet; d.h. der Hinterleger erwirbt eine aufschiebend bedingte Forderung gegen den Verwahrer auf Auszahlung des Verwahrungsbetrages zzgl. etwaiger Zinsen an den Vertragsbestatter. Der Hinterleger weist den Verwahrer unwiderruflich an, den Verwahrungsbetrag sowie die darauf etwa entfallenen Zinsen an den Vertragsbestatter auszuzahlen. Die Weisung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Auszahlung des Vertragsguthabens nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Hinterlegers sowie gegen geeigneten Nachweis erfolgen kann, dass die Leistung nach dem Bestattungsvorsorgevertrag erbracht worden ist (Bestattung, Grabmal) und/oder erbracht wird (Grabpflege). Xxxxxxxxxx Nachweis im Sinne des vorstehenden ist z.B. die Rechnung des Vertragsbestatters. Die Erfüllung der nach dem Bestattungsvorsorgevertrag vereinbarten Leistungen (Bestattung, Grabmal, Grabpflege) erfolgt ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Vertragsbestatter und dem Hinterleger bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassendessen Rechtsnachfolger/n. Auch die Abrechnung und Auskehr eines eventuellen Vertragsguthabens (für den Fall, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmerdass der Verwahrungsbetrag zzgl. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und etwaiger Zinsen die Kosten der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGALeistungen nach dem Bestattungsvertrag übersteigt) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes erfolgt ausschließlich im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen Verhältnis zwischen dem Vertragsbestatter und Ferien- häuser beidem Hinterleger bzw. Sie bietet dessen Rechtsnachfolger/n. Der Bestattungsvorsorge-Verwahrungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; er endet mit dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und EntscheidungshilfeSterbetag des Hinterlegers. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen Ein Recht zum Widerruf oder zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte QualitätsentwicklungKündigung gibt es nicht. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte Ausgenommen ist ein Widerruf oder eine Kündigung aus wichtigem, vom einem der Vertragspartner verschuldeten Grund. Ein persönlicher Bedarf des Hinterlegers in Folge von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenKrankheit oder Pflegebedürftigkeit rechtfertigt einen Widerruf oder eine Kündigung des Bestattungsvorsorge-Verwahrungsvertrages ausdrücklich nicht. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenvorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwahrers. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenHaftung für Schäden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- menauf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwahrers, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenseiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

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Samples: www.bestattungsinstitut-rose.de

Präambel. Die bbw Hochschule startet mit dem Kooperationspartner den Bachelorstudiengang: ab dem Wintersemester 2022/2023. Es besteht übereinstimmende Einschätzung, dass dem sich verschärfenden Mangel an Fachkräften mit einem ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang begegnet werden muss. Dieser bietet die Möglichkeit, zum einen die anerkannte Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/-frau und zum anderen parallel den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss „Bachelor of Arts“ zu erwerben. Der Lizenzgeber Studiengang soll wissenschaftliche und berufspraktische Qualifikationen integrieren. Starttermin ist das jeweilige Wintersemester, vorbehaltlich von mindestens 15 immatrikulierten Studierenden aus allen beteiligten Unternehmen. Die Kohorten dieses Studienganges bestehen ausschließlich aus dual Studierenden, die parallel an der BBA – Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin die duale Ausbildung zu Immobilienkaufleuten (IHK) absolvieren. Der Kooperationspartner stellt sicher, dass die DTV Service GmbHStudierenden die Zulassungsvoraussetzungen der Hochschule gemäß der §§ 10 ff BerlHG erfüllen, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusernüber einen gültigen Ausbildungsvertrag und einen Berufsschulvertrag bei der BBA Berufsschule der Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Berlin im Bereich PrivatzimmerRahmen des dualen Studiums verfügt. Der finale Zulassungsbescheid / die Immatrikulation erfolgt durch die bbw Hochschule. Im Rahmen des dualen Studiums „Wirtschaftswissenschaften – Immobilienmanagement dual“ wird bei den Kooperationspartnern und an der bbw Hochschule eine wissenschaftliche und praxisorientierte Bildung vermittelt, Ferienwohnungen die auf die erfolgreiche Absolvierung der studienrelevanten Prüfungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltden Erhalt eines ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (Bachelor of Arts) durch die bbw Hochschule abzielt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Dauer, der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Ablauf und Markenamt unter die zu vermittelnden Inhalte ergeben sich aus der Nummer 302012063945Studien- und Prüfungsordnung (Anlage 1), den darin enthaltenen Modulbeschreibungen sowie dem Studienverlaufsplan des Studiengangs. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Regelstudienzeit des dualen Studienganges bis zum akademischen Grad des Bachelor of Arts beträgt sieben Semester. Beurlaubungen, Verlängerungen (längstens um ein Jahr), Abschluss- und Wiederholungsprüfungen richten sich nach der jeweils gültigen Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (Anlage 2) und den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der bbw Hochschule (Anlage 3). Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester des Jahres. Spätestens bis zum 15.11. eines Jahres sind die vollständigen Bewerbungsunterlagen in der Studierendenkanzlei der bbw Hochschule einzureichen. Für das erste Semester ist eine Orientierungsphase im Kooperationsunternehmen geplant, so dass die Immatrikulation in den Studiengang frühestens im Dezember erfolgt und die Lehrveranstaltungen im Januar beginnen. Die übrigen Wintersemester starten am 01.10. und enden am 31.03., die Sommersemester starten am 01.04. und enden am 30.09. eines Jahres. Die bbw Hochschule verpflichtet sich, alle Bewerber:innen, die mit dem Kooperationspartner einen Ausbildungsvertrag und die mit der BBA Berufsschule der Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin einen Berufsschulvertrag abgeschlossen haben, vorbehaltlich der Erfüllung der Hochschulzugangsvoraussetzungen, zum Studiengang „Wirtschaftswissenschaften – Immobilienmanagement dual“ zuzulassen. Der Studiengang startet nur im Wintersemester eines Jahres und ist folgendermaßen struk- turiertabhängig von der Mindestteilnehmerzahl von 15 Studierenden. Die bbw Hochschule stellt alle für den Studiengang erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung, insbesondere • Professor:innen und Dozierende für die Lehrveranstaltungen, Seminare und Übungen, • Organisation aller Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen, • Bereitstellung der Lehr-, Seminar- und Laborräume, • Bereitstellung der Lernplattform. Die bbw Hochschule benennt dem Kooperationspartner als Ansprechpartnerin in allen inhaltlichen Fragen Frau Prof. Xx. Xxxxxxxxxxx (anne.sanftenberg@bbw- xxxxxxxxxx.xx) und in allen weiteren Fragen Xxxx Xxxxxx Xxxxxxx (xxxxxx.xxxxxxx@xxx-xxxxxxxxxx.xx). Das duale Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern (3,5 Jahren). Der Kooperationspartner schließt mit den ausgewählten Bewerber:innen, die an der BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.V., Berlin den berufsschulbildenden Ausbildungsteil absolvieren, einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser kann auch weniger als 3,5 Jahre betragen. Für die restliche Zeit des Studiums ist es jedoch erforderlich, dass der Kooperationspartner mit dem Studierenden einen Anschlussvertrag abschließt und die bbw Hochschule darüber informiert. Dies gilt auch im Falle einer Verkürzung der Ausbildung oder bei einer Verlängerung des Studiums. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die wesentlichen Voraussetzungen für den betrieblichen Teil des dualen Studiums zu erfüllen. Er wird sich bei der praktischen Ausbildung an den gültigen Ordnungen orientieren und es den Studierenden ermöglichen, dass das „Berufsausbildende Praxiselement“ im Umfang von 600 Stunden (20 ECTS-Credits) während der Arbeitszeit absolviert werden kann. Die Nachweise sind entsprechend der gültigen Ordnungen an der bbw Hochschule einzureichen (Anlagen 1 und 2). Der Kooperationspartner benennt der bbw Hochschule als Ansprechpartner:in: Gastgeber ……………………………….. . Der Kooperationspartner zahlt den Studierenden eine Ausbildungsvergütung bzw. im Fall des Anschlussvertrages eine Vergütung, zeichnet sich verantwortlich für die Organisation und Durchführung der praktischen Anteile und stellt die Studierenden für die Studienphase und Prüfungen frei. Die Übernahme der Studiengebühren erfolgt in der Regel durch den Kooperationspartner. Im Fall der Übernahme der Studiengebühren durch den Auszubildenden, schließt dieser einen Studienvertrag direkt mit der bbw Hochschule ab. Der Kooperationspartner zahlt an die bbw Hochschule Kostenbeiträge pro in der Ausbildung befindlichen Studierenden in Höhe von Ferienwohnungen14.820,00 EURO (39 Monate à 380,00 EURO) für die Regelstudienzeit. Kosten für eine Verlängerung des Studiums sind darin nicht enthalten. Die bbw Hochschule stellt dem Kooperationspartner vierteljährlich pro in der Ausbildung befindlichen Studierenden Rechnungen über die zu leistenden Finanzmittel gemäß § 14 UStG unter Nennung der Matrikelnummer, -häusern der Kohorte und des Namens des Studierenden. oder (den nicht passenden Absatz bitte löschen) Im Fall der Übernahme der Studiengebühren durch den Studierenden, zahlt dieser die Gebühren in Höhe von 14.820,00 EURO (39 Monate à 380,00 EURO) an die bbw Hochschule. Kosten für eine Verlängerung des Studiums sind darin nicht enthalten. Die bbw Hochschule stellt dem Studierenden eine Rechnung. Die Studiengebühren sind in Raten, spätestens zum 5. eines jeden Studienmonats fällig. Der Kooperationspartner meldet der bbw Hochschule jährlich rechtzeitig zum jeweiligen Wintersemester die Studierenden, die im jeweiligen Wintersemester starten sollen. Der Kooperationspartner informiert die bbw Hochschule unverzüglich über das Ende der Ausbildung (z.B. Bestehen der Abschlussprüfung, Kündigung etc.) und schließt ggf. einen Anschlussvertrag mit dem Studierenden ab. Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ist unbefristet. Der Studiengang „Wirtschaftswissenschaften – Immobilienmanagement dual“ startet zum Wintersemester 2022/2023, vorbehaltlich einer Mindestteilnehmerzahl von 15 Studierenden. Diese Kooperationsvereinbarung endet mit der Kündigung einer Partei. Die Kündigung hat in schriftlicher Form, drei Monate zum Jahresende, zu erfolgen. Für die zum Zeitpunkt einer eventuellen Kündigung laufenden Studienverhältnisse gilt die vorliegende Vereinbarung bis zu deren Beendigung weiter, sofern sich die betreffenden Studierenden weiterhin in der Ausbildung beim Kooperationspartner bzw. in einem Anschlussverhältnis befinden. Der Kooperationspartner gewährleistet die Zahlung der Studiengebühren bis zum Ende des jeweiligen Studiums. Kündigt der Kooperationspartner einen konkreten Studienvertrag mit der bbw Hochschule, so ist dies jeweils sechs Wochen vor Semesterende (31.03. und 30.09. eines Jahres) möglich. Eine Kündigung des Studienvertrages während eines bewilligten Urlaubssemesters zum Ende des Urlaubssemesters ist ausgeschlossen. Die Semestergebühren sind bis zum Ende des gekündigten Semesters zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn Studierende den Ausbildungsvertrag mit dem Kooperationspartner kündigen. Im Fall der Kündigung des Ausbildungsvertrages ist der Studierende verpflichtet, anschlusslos der bbw Hochschule ein neues Unternehmen zur Fortführung der Ausbildung zu benennen und einen Ausbildungsvertrag abzuschließen. Die bbw Hochschule wird sich bemühen, einen Kooperationsvertrag mit dem Unternehmen abzuschließen. Falls der Studierende kein Unternehmen zur Fortführung seiner Ausbildung findet, hat er ein Urlaubssemester zu beantragen bzw. das Studium zu kündigen. Die bbw Hochschule räumt dem Kooperationspartner für die Laufzeit des Vertrages das Recht ein, die bbw Hochschule als Kooperationspartner anzugeben und in diesem Zusammenhang auch das bbw-Logo zu verwenden. Die Verwendung des bbw-Logos wird ausschließlich für das Recruiting von dual Studierenden und, sofern vereinbart, für weitere werbliche Maßnahmen gestattet. Der Kooperationspartner räumt der bbw Hochschule für die Laufzeit des Vertrages das Recht ein, ihn in Referenzlisten und Außendarstellungen als Kooperationspartner zu benennen und in diesem Zusammenhang sein Logo zu verwenden. Beide Parteien behalten sich vor, ihre Einwilligung jederzeit zurückzunehmen. Jegliche Außendarstellung / Werbung, die über die namentliche Nennung bzw. ausschließliche Verwendung des Logos hinausgeht, bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Offenlegung und/oder -zimmern wenden sich Überlassung von Know-how im Zusammenhang mit der Ab- sichtDurchführung der vorliegenden Kooperation sowie die daraus resultierenden Daten, ihr (Ferien-)Objekt Texte und Unterlagen beinhaltet keine Übertragung der damit verbundenen Rechte. Beide Kooperationspartner verpflichten sich, vor, während und nach Ablauf der Kooperation Dritten gegenüber Stillschweigen über geschäftsinterne Tatsachen zu wahren. Die Vertragspartner werden die Vorgaben der DSGVO einhalten. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftform- erfordernisses. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien Gleiches gilt für etwaige Lücken in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenVereinbarung. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin. Berlin, den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen Firma, Unternehmen (z.B. KurverwaltungName, VerkehrsamtFunktion) (Name / Funktion) Berlin, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.bbw Hochschule

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Präambel. Der Lizenzgeber Bei dem Projekt „Dreiländereck-Forever“ handelt es sich um eine Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung Vorverkauf von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGPaketen). Die DTVvorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bergbahnen Dreiländereck GesmbH & CoKG („Verkäuferin“) für den Vorverkauf von Paketen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Käufer*in (= Kund*in) mit der Bergbahnen Dreiländereck GesmbH & CoKG, für alle im Rahmen der Reward Pre-Klassifizierung basiert Sales Crowdfunding Kampagne auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriteriender online Crowdfunding-Plattform xxx.0000x0000.xx getätigten Käufe von Paketen. Der/Die Käufer*in anerkennt die Geltung dieser AGB ausdrücklich an. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetKund*innen kaufen im Vorverkauf Pakete und erhalten aufgrund der Vorauszahlung und der verzögerten Einlösbarkeit einen Stammkund*innenrabatt. Der gegenständliche Kaufvertrag über den Verkauf von Paketen kommt ausschließlich zwischen Bergbahnen Dreiländereck GesmbH & CoKG und dem/der Kund*in zustande. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz 1000x1000 Crowdbusiness GmbH als Betreiberin der Internetplattform xxx.0000x0000.xx wird nicht Partei des gegenständlichen Vertrages und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beitritt nicht als Verkäuferin auf. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Parteien wie folgt:

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Präambel. Der Lizenzgeber Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sind die DTV Service GmbHVerbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau und Zweibrücken-Land jeweils Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahr (Art. 28 GG i.V.m. § 2 Abs. 2 LBKG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie jeweils eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LBKG). Nach § 1 Abs. 1 und 5 FwVO ist die Feuerwehr so aufzustellen, kurz: DTVS) hat unter dass sie in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit wirksame Hilfe einleiten kann. Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften). Die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau ist Xxxxxx der Freiwilligen Feuerwehr Bruchmühlbach-Miesau, bestehend aus den Marken „DTVWehreinheiten Bruchmühlbach-Klas- sifizierung von FerienhäusernMiesau, Ferienwohnungen Martinshöhe und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung Lambsborn. Die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land ist Xxxxxx der Freiwilligen Feuerwehr Zweibrücken-Land, bestehend aus den Löscheinheiten Althornbach, Battweiler, Bechhofen, Contwig, Dellfeld, Dietrichingen, Großbundenbach, Großsteinhausen, Hornbach, Käshofen, Kleinbundenbach, Kleinsteinhausen, Mauschbach, Riedelberg, Rosenkopf, Walshausen und -sicherung des touristischen Angebots Wiesbach. Die Wehreinheit Lambsborn verfügt zurzeit zwar grundsätzlich über die erforderliche Einsatzstärke, die Tageseinsatzbereitschaft kann aber nicht ständig garantiert werden. Gleichzeitig kann die Wehreinheit Lambsborn die Wehreinheit Bechhofen gerade im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltder technischen Ausstattung unterstützen. Die DTV Service GmbH Nähe und topologische Lage der beiden Ortsgemeinden bietet sich für eine verbandsgemeindeübergreifende Zusammenarbeit an. Aus diesem Grund treffen die Vertragspartner nachfolgende gemeinsame Vereinbarung: § 1 Um die erforderliche Einsatzstärke der Wehreinheit Lambsborn zu gewährleisten, wird bei allen Ereignissen im Verantwortungsbereich Lambsborn zusätzlich zur Wehreinheit Lambsborn die Löscheinheit aus Bechhofen alarmiert. Bei Einsätzen der Wehreinheit Bechhofen kann ebenfalls die Wehreinheit Lambsborn alarmiert werden. § 2 Die zusätzliche gegenseitige Alarmierung ist Inhaber bei der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Integrierten Leitstelle in Kaiserslautern zu hinterlegen. § 3 Die Verbandsgemeinden verpflichten sich, ihre Alarm- und Markenamt unter Ausrückeordnungen anzupassen, sie regelmäßig zu überprüfen und aktuell zu halten. § 4 Die Einsatzleitung obliegt in der Nummer 302012063945Regel dem jeweiligen örtlichen Xxxxxx bzw. dessen Vertreter. § 5 Die hilfeleistenden Einsatzkräfte werden aus dem Einsatz herausgelöst, wenn ihre Dienste nicht mehr erforderlich sind, oder wenn sie im eigenen Verantwortungsbereich benötigt werden. § 6 Einsatzkräfte der jeweiligen Wehreinheit, die gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, verbleiben in deren Verantwortung. § 7 Die Verbandsgemeinden stellen sich gegenseitig von allen Haftungsansprüchen für Schäden oder Verlust von ihrem Eigentum während der Hilfeleistungseinsätze frei, ausgenommen sind Ansprüche Dritter. § 8 Auf die Geltendmachung des Kostenersatzes findet § 36 Abs.5 LBKG Anwendung. Der jeweils zuständige Aufgabenträger für die Einsatzmaßnahme rechnet auch den Kostenersatz für die hilfeleistende Wehreinheit ab. Hierbei finden die jeweiligen Satzungen über den Kostenersatz auch außerhalb der örtlichen Zuständigkeitsbereiche Anwendung. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, vereinnahmten Beträge für die hilfeleistende Wehreinheit sind an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmeranderen Aufgabenträger abzuführen. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes § 9 Mindestens zweimal im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beiJahr soll eine gemeinsame Einsatzübung stattfinden. § 10 Diese Kooperationsvereinbarung tritt zum in Kraft. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell kann von beiden Vertragspartnern jederzeit mit der Wahrnehmung einer Frist von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet 1 Monat gekündigt werden. Die Durchführung Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag Schriftform. Bruchmühlbach-Miesau, den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungZweibrücken, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Xxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxx

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Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbHDie Beteiligten sind sich einig, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen dass der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung der Steigerung des touristischen Angebots Personenverkehrsaufkommens des öffentlichen Nahverkehrs im Bereich Privatzimmervon Flughafen und Messe auf den Fildern hohe Bedeutung zukommt. Bedingt durch die beiden Landeseinrichtungen Flughafen und Messe mit dem weiteren Entwicklungspotenzial auch auf umliegenden Gewerbeflächen, Ferienwohnungen den geplanten Filderbahnhof im Zuge von Stuttgart 21, die Neustrukturierung des Regionalverkehrs durch das Projekt Stuttgart 21 und Ferienhäuser die vorhandene BAB 8 bzw. B 27 entsteht in Deutschland entwickeltdiesem Bereich der Filder eine bedeutende Verkehrsdrehscheibe für die Region Stuttgart und den Filderraum. Um diese Verkehrsdrehscheibe angemessen an den öffentlichen Personennahverkehr anzubinden und damit für den Nahbereich nutzbar zu machen sollen die Stadtbahn U6 bis zum Filderbahnhof, Flughafen und Messe, die S-Bahn von Filderstadt/Bernhausen nach Neuhausen a.d.F. und die Stadtbahn U5 bis Leinfelden Markomannenstraße verlängert werden. Diese Maßnahmen sind Bestandteil eines verkehrlichen und wirtschaftlichen Gesamtprojekts das aus folgenden Teilprojekten besteht. - Verlängerung der Stadtbahn von Stuttgart/Möhringen zum Fasanenhof (U6, 1. Teilabschnitt) - Verlängerung der Stadtbahn von Fasanenhof bis Flughafen/Messe (U6, 2. Teilabschnitt) - Verlängerung der S-Bahn von Filderstadt/Bernhausen nach Neuhausen a.d.F. (S2) - Verlängerung der Stadtbahn von Leinfelden-Bahnhof bis Markomannenstraße (U5, 2. Teilabschnitt) Der 1. Teilabschnitt der U6 ist bereits realisiert. Die DTV Service GmbH ist Inhaber übrigen Maßnahmen befinden sich derzeit in der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945vorbereitenden Planung. Im Rahmen einer Standardisierten Bewertung wurde 2008 ein positiver Kosten- Nutzenfaktor für die Kombination aus Verlängerung bis Flughafen/Messe uund Verlängerung bis Neuhausen mit 1,1 ermittelt. Dabei wurde die Realisierung des Projektes Stuttgart 21 unterstellt. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Kombination wurde mit ihren Teilprojekten in das GVFG-Bundesprogramm aufgenommen und gehört zu den Maßnahmen für die das Land Baden-Württemberg eine ergänzende Förderung zugesagt hat. Die U6-Verlängerung und die S2-Verlängerung von Filderstadt/Bernhausen nach Neuhausen a.d.F. ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber hinsichtlich der Förderung für die Zuschussgeber Bund und Land ein Paket, das nur in der Kombination beider Maßnahmen den Nutzen entfaltet, der, in Geld bewertet, die Kosten der Neubaustrecken von FerienwohnungenStadtbahn und S-Bahn überwiegt. Aufgrund der bis Ende 2019 auslaufenden GVFG-Förderung durch den Bund ist eine zügige Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich. Die Beteiligten sind sich einig, -häusern unddass eine Umsetzung und Abrechnung bis zum Auslaufen der GVFG Bundesförderung im Jahr 2019 nur unter Optimierung der Prozesse und durch vollumfängliche Unterstützung der Beteiligten erfolgen kann. Im Rahmen einer Standardisierten Bewertung wurde 2004 ein positiver Kosten- Nutzenfaktor für die Verlängerung der U5 bis Echterdingen Hinterhof mit 1,48 ermittelt. Aktuell wurde von der SSB AG auch ein positiver Nutzen-Kosten-Faktor für den Teil der Maßnahmen bis zur Markomannenstraße ermittelt. Die Maßnahme wurde in das LGVFG-Landesprogramm aufgenommen. Mit dieser Vereinbarung treffen die Beteiligten grundsätzliche Regelungen zur Finanzierung und Umsetzung der Verlängerung der Stadtbahn von Fasanenhof bis Flughafen/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr Messe (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTVU6-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (FerienzimmerVerlängerung), der S-Bahn von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. Filderstadt/Bernhausen bis Neuhausen a.d.F. (BAGS2-Verlängerung) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft Verlängerung der Stadtbahn von Leinfelden Bahnhof bis Markomannenstraße (DLGU5 Verlängerung). Die DTV-Klassifizierung basiert SSB baut auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriteriender Grundlage von ihr erarbeiteten, planfestgestellten Pläne und nach Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit die Stadtbahn einschließlich aller zum Betrieb notwendigen Anlagen (u. a. Ingenieurbauwerke, Hochbahnsteige, Wartehallen, Technik-, Dienst-, Sozialgebäude) von der bisherigen Endhaltestelle Schelmenwasen bis zur geplanten Endhaltestelle "Flughafen/Messe" und beschafft die hierzu erforderlichen Fahrzeuge. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetStrecke ist insgesamt 3,5 km lang. Grundlage für die Kostenermittlung ist der Planungsstand „Standardisierte Bewertung“ von Juni 2009. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu Planungstiefe entspricht einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Machbarkeitsstudie. Eine detaillierte Kostenermittlung kann erst im Bereich FerienzimmerRahmen der Vertiefung der Planungen erfolgen. Die gesamten Bau-, Ferienwohnungen Planungs- und Ferien- häuser beiFahrzeugbeschaffungskosten und die zuwendungsfähigen Kosten gestalten sich gemäß der fortgeschriebenen Kostenübersicht der SSB (Stand Juni 2012) wie folgt: Erstinvestition Infrastruktur (incl. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit Planungskosten) 70.000 T€ - Förderung Bund und EntscheidungshilfeLand gemäß GVFG/EntflechtG 51.200 T€ Komplementärfinanzierung Infrastruktur 18.800 T€ + Erstinvestition Fahrzeuge (incl. Auf Reserve) 7.700 T€ Komplementärfinanzierung Infrastruktur & Fahrzeuge 26.500 T€ Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Anbieterseite trifft Bund bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Baukosten im Rahmen des GVFG-Bundesprogrammes und das Land bis zu 20 % der vom Bund als zuwendungsfähig anerkannten Kosten im Rahmen seiner GVFG- Komplementärfinanzierung fördert. Die SSB AG wird wegen der engen Verflechtung der Maßnahmen U6 und S2 die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung Verlängerung der Angebotsqualität S2 planen, realisieren und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit nach Fertigstellung der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen Maßnahme als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsvereinEIU) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung aberrichtete Infrastruktur betreiben. Für die Klassifizierung Umsetzung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenMaßnahme wird der Neubau einer zweigleisigen ca. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV3,9 km langen Bahnstrecke mit 2 Stationen erforderlich. Die Strecke und die Stationen werden für reinen S-Prüfer engagierenBahn Betrieb vorgesehen. Die Strecke soll nach NE Standard errichtet werden, der die Klassifizierung bindet im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtBahnhof Filderstadt/Bernhausen an die bestehenden Anlagen der DB AG an und endet in Neuhausen a.d.F.. Grundlage für die Kostenermittlung ist der Planungsstand „Standardisierte Bewertung“ von Juni 2009. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer Die Planungstiefe entspricht einer Machbarkeitsstudie. Eine detaillierte Kostenermittlung kann erst im 3Rahmen der Vertiefung der Planungen erfolgen. Die gesamten Bau-, Planungs- und Fahrzeugbeschaffungskosten und die zuwendungsfähigen Kosten gestalten sich gemäß der fortgeschriebenen Kostenübersicht des VRS (Stand Juni 2013) wie folgt: Erstinvestition Infrastruktur (incl. Planungskosten) 92.000 T€ - Förderung Bund und Land gemäß GVFG/EntflechtG 61.333 T€ Komplementärfinanzierung Infrastruktur 30.667 T€ + Erstinvestition Fahrzeuge (incl. Reserve) 18.000 T€ Komplementärfinanzierung Infrastruktur & Fahrzeuge 48.667 T€ Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Bund bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Baukosten im Rahmen des GVFG-JahresBundesprogrammes und das Land bis zu 20 % der vom Bund als zuwendungsfähig anerkannten Kosten im Rahmen seiner GVFG- Komplementärfinanzierung fördert. Die SSB baut auf der Grundlage von ihr erarbeiteten, planfestgestellten Pläne und nach Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit die Stadtbahn einschließlich aller zum Betrieb notwendigen Anlagen (u. a. Ingenieurbauwerke, Hochbahnsteige, Wartehallen, Technik-, Dienst-, Sozialgebäude) von der bisherigen Endhaltestelle Leinfelden Bahnhof bis zur geplanten Endhaltestelle Markomannenstraße. Die Strecke ist insgesamt 0,5 km lang. Zusätzliche Fahrzeuge sind nicht notwendig. Grundlage für die Kostenermittlung ist die Kostenschätzung vom Dezember 2011. Die Planungstiefe entspricht einer Machbarkeitsstudie. Eine detaillierte Kostenermittlung kann erst im Rahmen der Vertiefung der Planungen erfolgen. Die gesamten Bau- und Planungskosten und die zuwendungsfähigen Kosten gestalten sich gemäß der Kostenübersicht der SSB (Stand Dezember 2011) wie folgt: Erstinvestition Infrastruktur (incl. Planungskosten) 4.400 T€ - Förderung Land gemäß LGVFG 3.000 T€ Die Beteiligten gehen davon aus, dass das Land bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Baukosten im Rahmen des LGVFG-Turnus eine Pflichtschulung besuchenLandesprogrammes fördert. Prüfer Die Partner der Rahmenvereinbarung nehmen zur Kenntnis, dass die Stadt Leinfelden-Echterdingen mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können ihrer Beteiligung am Projekt die ExpertenschulungErwartung verknüpft, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, dass künftige Planungen für die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter Erweiterung des Lizenznehmers mindestens einmalig Stadtbahnnetzes ihr Interesse an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet Weiterführung der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenU5 bis Hinterhofstraße beachten.

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Präambel. Der Lizenzgeber Herr/Frau…… hat bisher unter der Anschrift Straße, Ort und Herr/Frau ….. hat bisher unter der Anschrift Straße, Ort eine Praxis als Einzelpraxis betrieben. Die Praxis am Standort von Herr/Frau…… wird aufgegeben. Es ist beabsichtigt, dass Herr/Frau ….. und Herr/Frau…..ihre Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft am Standort Straße, Ort ihre Tätigkeit gemeinschaftlich ausüben. Hierzu treffen die Partner dieser Vereinbarung die nachfolgenden Regelungen. Herr/Frau………. und Herr/Frau……… verbinden sich ab Datum zur gemeinsamen Ausübung ihrer vertrags- und privatärztlichen Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf welche die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Sitz der Berufsausübungsgemeinschaft ist Straße, Ort. Sie tritt auf unter dem Namen Berufsausübungsgemeinschaft (Dr. med.) ….. und (Dr. med.) …….. Fachärzte für …../ Die Gesellschafter werden zum Beginn der Berufsausübungsgemeinschaft das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen herbeiführen, insbesondere die DTV Service GmbHVerfahren zur Erteilung aller notwendigen Zulassungen und Genehmigungen betreiben. Jeder Vertragspartner stellt grundsätzlich seine volle Arbeitskraft der Berufsausübungsgemeinschaft zur Verfügung. Die Vertragspartner verpflichten sich zur kollegialen Zusammenarbeit und konsiliarischen Beratung untereinander, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system ferner zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots gegenseitigen Vertretung im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltFalle der Abwesenheit. Sie unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Vorgänge der Berufsausübungsgemeinschaft. Die DTV Service GmbH Vertragspartner gewähren die freie Arztwahl und individuelle Betreuung der Patienten. Sie üben ihre Tätigkeit selbständig, eigenverantwortlich und leitend aus. Jeder Vertragspartner ist Inhaber insbesondere für den Fall der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich Abwesenheit des anderen Vertragspartners allein verantwortlich für alle mit der Ab- sichtfachlichen und wirtschaftlichen Führung der Praxis zusammenhängenden Dinge nach Maßgabe dieses Vertrages, ihr soweit hierzu nicht eine abweichende Sonderregelung getroffen worden ist. Nebentätigkeiten der Vertragschließenden werden nur nach Zustimmung untereinander übernommen. Das Gesellschaftsvermögen der Berufsausübungsgemeinschaft (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ materielle -Sachanlagevermögen - und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGAimmaterielle Werte - Goodwill -) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten besteht aus dem Segment Landtourismus Praxisvermögen der Mitglieder beiden bislang betriebenen Praxen. Das Sachanlagevermögen wird in einer Inventarliste erfasst. Herr/Frau……… ist zu 60 % und Herr/Frau……. zu 40 % am Vermögen beteiligt. Herr/Frau ….. hat die Option, aufgrund eines für diesen Fall abzuschließenden gesonderten Vertrages einen weiteren Anteil am Vermögen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit Berufsausübungsgemeinschaft bis zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei50 -% igen Beteiligung zu erwerben. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Von der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung Option kann er/sie frühestens zwei Jahre nach Beginn der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenBerufsausübungsgemeinschaft Gebrauch machen.

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Samples: www.kvno.de

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (BAGDAW) vertritt als Dachverband die Interessen der gesamten Branche des gewerblichen Geldspiels, von der Industrie über den Großhandel bis hin zu den Aufstellunternehmen. Die DAW vereint die vier Spitzenverbände der Branche; dies sind der Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI), der Deutsche Automaten-Großhandels-Verband e.V. (DAGV), der Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) und das FORUM der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft Automatenunternehmer e.V. (DLGFORUM). Die DTVDeutsche Automatenwirtschaft gehört, neben den 16 Landeslotteriegesellschaften und den Spielbanken, zu den legalen, staatlich-Klassifizierung basiert konzessionierten Anbietern auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriteriendem deutschen Glücksspielmarkt und wirkt maßgeblich an der Erfüllung des im Glücksspielstaatsvertrag formulierten Ziels mit, „den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht-erlaubte Glücksspiele zu verhindern“ (Kanalisierungsauftrag). Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetgegenwärtige Regulierung des gewerblichen Geldspiels nach quantitativen Kriterien konterkariert jedoch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere den Kanalisierungsauftrag. Sie stärkt illegale Marktteilnehmer und schwächt legale Anbieter. Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag muss diesen Fehlentwicklungen entgegenwirken. Und er muss den aktuellen technischen Entwicklungen Rechnung tragen. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, Nachfrage nach attraktivem gewerblichem Geldspiel muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter Erfüllung des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen ausgesetzlichen Kanalisierungsauftrags mit einem wettbewerbsfähigen, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet legalen, wirtschaftlich tragfähigen Angebot ausreichend versorgt werden. Die Durchführung Deutsche Automatenwirtschaft setzt sich für eine kohärente, ausschließlich an Qualitätskriterien orientierte Regulierung aller Glücksspielangebote inklusive des gewerblichen Geldspiels ein. Qualität bedeutet beim gewerblichen Automatenspiel in erster Linie Spieler- und Jugendschutz. Eine kohärente, ausschließlich qualitätsorientierte Regulierung aller Glücksspielangebote ist die Basis eines fairen Wettbewerbs. - Zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs und zum Schutz aller legalen Anbieter ist auch für neu zu regulierende Glücksspielangebote ein Zulassungsverfahren mit Lizenzierung nach strengen qualitativen Kriterien erforderlich. - Das gemeinsame Angebot verschiedener Spielformen sollte bei entsprechendem Spielerschutzniveau möglich sein. - Die Deutsche Automatenwirtschaft setzt sich für den Erhalt des staatlichen Lotterieveranstaltungsmonopols ein. Schwarzlotterien müssen weiterhin verboten bleiben. - Die Glücksspielregulierung inklusive des gewerblichen Geldspiels in Deutschland muss kohärent sein, sollte sich ausschließlich an Qualitätskriterien orientierten und muss einen fairen Wettbewerb der Klassifizierung kann Marktteilnehmer untereinander ermöglichen. - Die Regulierung nach Abstand und Größe konterkariert die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere den Auftrag zur flächendeckenden Lenkung und Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs in geordnete und gut kontrollierte Bahnen. - Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag muss der Lizenzgeber zunehmenden Illegalität entschieden entgegenwirken, auch durch die Stärkung des legalen Angebots. Das legale Angebot muss attraktiv sein, andernfalls weichen Verbraucher auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenillegale Angebote aus.

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Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Mit dieser freiwilligen Vereinbarung gehen der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland Landessportbund Berlin e.V. (BAGLSB Berlin) und seine Mitgliedsorganisationen am Großen Müggelsee gemeinsam mit der Deut- schen LandwirtschaftsSenatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) Berlin, Oberste Naturschutzbehörde (III B), Referat Wasserwirt- schaft, Wasserrecht, Geologie (II B) und dem Bezirksamt Treptow-Gesellschaft (DLG)Köpenick neue Wege der Zusam- menarbeit. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienUnterzeichnenden der freiwilligen Vereinbarung (s. Anlage 1) sind überzeugt, dass nur eine offene und partnerschaftliche Zusammenarbeit Transparenz und damit Vertrauen schaffen kann. Ziel ist es, den Schutz der Arten und Lebensräume, die dieses Gebiet so wertvoll und attraktiv machen und gleichzeitig die Nutzung des bedeutenden Wassersportreviers, Freizeit- und Erholungs- gebiets sowie Trinkwasserreservoirs Müggelsee zu gewährleisten. Zum besseren Verständnis sind die einschlägigen fachlichen und rechtlichen Begrifflichkeiten in einem Glossar (s. Anhang 4) näher erläutert. Der Großteil des Müggelsees trägt seit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz der Landschaft des Müggelsees und des Fredersdorfer Mühlenfließes und über das „Naturschutzgebiet Müggelsee/Fre- dersdorfer Mühlenfließ“ (kurz VO Müggelsee)1 die Schutzkategorie „Landschaftsschutzgebiet“ (LSG), um vor allem die Landschaft sowie ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu schützen und die besonde- re Bedeutung für die Erholung hervorzuheben. Die verschiedenen Qualitätsstufen Erhaltung der abwechslungsreichen Landschaft als Ergebnis der letzten Eiszeit und kulturlandschaftlichen Entwicklung ist von besonderem wissenschaft- lichen, naturgeschichtlichen und landschaftskundlichen Interesse. Weitere Teilflächen wurden als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Der Müggelsee wurde im Jahr 2002 als Berliner Natura 2000- Gebiet identifiziert und als solches dann an die EU-Kommission gemeldet. Der erforderliche günstige Erhaltungszustand nach Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie sowie das gute ökologische Potenzial nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetangestrebt. In Anerkennung an die herausragende Bedeutung des Großen Müggelsees als traditionelles und überregional bedeutendes Gewässer für Wassersport, Erholung und Tourismus wurden die Flächen des Naturschutzgebiets mit dem wasser- wirtschaftlichen Gewässerentwicklungskonzept und den Belangen der Wassersportlerinnen und Wassersportler festgesetzt. Der LSB Berlin und seine Mitgliedsorganisationen begreifen und kommunizieren die Sportausübung sowie den Umwelt- und Naturschutz als miteinander vereinbare und nicht als konkurrierende Ziele. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Ausübung von Sportarten, insbesondere des muskelbetriebenen bzw. windbetriebenen Wasser- sportes, leistet einen aktiven Beitrag zum Umwelt- und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen Naturschutz und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter Lebens- qualität des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchenbedeutenden Sport- und Freizeitgebiets Müggelsee. Die Pflichtschulungen werden von bisherige Praxis der DTV Service GmbH angebotenWett- kampfdurchführung für das LSG wird als umweltverträglich eingeschätzt. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie EinrichtungenDer organisierte Sport trägt dazu bei, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern hier vereinbarten Verhaltensregeln (s. Anlage 3) für Sportlerinnen und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindSportler klar zu kommunizieren, übertragenumzusetzen und Naturschutzbelange konsequent zu berücksichtigen.

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Präambel. Der Lizenzgeber Die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft betreibt seit 2007 als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EI- U) die DTV Service GmbHWieslauterbahn (Streckennummer 3312), kurz: DTVSdie als 15,3 km lange Xxxxxxxxxxxx xxx xxx Xxxxxxx 0000 (Xxxxxx – Xxxxxxxxxxx) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots abzweigt. Die Anbindung an das Netz der DB erfolgt im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltBahnhof Hinterweidenthal Ost. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Strecke verfügt über acht Bahnhöfe / Haltepunkte und befin- det sich im Eigentum der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945Verbandsgemeinde Dahner Felsenland. Die DTV- Klassifizierung Wieslauterbahn führt mit- ten durch das Dahner Felsenland, den deutschen Teil des ersten grenzüberschreitenden Bio- sphärenreservats Pfälzerwald – Vogesen. Weitgehend parallel zur Strecke verläuft der Wieslau- tertal-Radweg bis ins elsässische Weißenburg Die Strecke wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit Zugfahrten der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ DB Regio Südwest und der „Deutschen Klassifizierung für GästehäuserAlbtal-VerkehrsGesellschaft mbH jeweils als EVU im Ausflugsverkehr betrieben. Die Ausflugszugsaison reicht von Anfang Mai bis Ende Oktober. Betriebstage sind Mittwoch, Gasthöfe Samstag sowie Sonn- und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Feiertage. Es werden derzeit rund 8.000 Zug-km/Jahr angeboten (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG270 Fahrtenpaare/Jahr). Die DTVAufgrund der posi- tiven Entwicklung der Nachfrage ist eine weitere Verbesserung des Fahrplanangebots auf 11.000 Zug-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterienkm/Jahr vorgesehen. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetHierzu muss die Strecke insgesamt ertüchtigt werden. Die DTVVor diesem Hintergrund hat der Auftraggeber ein europaweites Vergabeverfahren zur Beauftra- gung der Fachplanung (Leistungsbild Ingenieurbauwerke und Leistungsbild Verkehrsanlagen) für das Bauvorhaben zur Ertüchtigung der Bahnstrecke von Hinterweidenthal Ost nach Bun- denthal-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Rumbach (Wieslauterbahn) in den Bereichen Bahnübergänge, Gleisbau und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Ingenieur- bauwerke nach den Vorgaben der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen Vergabeverordnung (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsvereinVgV) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzendurchgeführt. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenAuftragnehmer legte in diesem Vergabeverfahren das wirtschaftlichste Angebot vor und erhielt den Zuschlag. Er übernimmt für das geplante Bauvorhaben die Fachplanung (Leistungsbild Ingenieurbauwer- ke und Leistungsbild Verkehrsanlagen) entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen. Dies vorausgeschickt, der vereinbaren die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Parteien Folgendes:

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Präambel. Die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen verfolgen gemeinsame Ziele in der Geldwäscheprävention auf Grundlage des risikoorientierten Ansatzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welche in den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie den hierzu ergangenen nationalen Rechtsvorschriften verankert sind. Die Kreisverwaltungen der Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sind nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZuVO) i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 9 Geldwäschegesetz (GWG) die jeweils zuständigen Behörden für die Aufsicht über die Verpflichteten nach diesen Bestimmungen. Die nach § 16 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) durchzuführenden Prüfungen wird der Landkreis Mainz-Bingen auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung auch für den Landkreis Alzey-Worms durchführen. Der Lizenzgeber (Landkreis Alzey-Worms überträgt dem Landkreis Mainz-Bingen, handelnd durch die DTV Service GmbHKreisverwaltung Mainz-Bingen, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system die Durchführung der Prüfungen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Einhaltung der im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser Geldwäschegesetz (GwG) festgelegten Anforderungen gemäß § 16 Abs. 3 GwG in Deutschland entwickeltseinem Zuständigkeitsbereich. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Prüfungsaufgaben des Landkreises Mainz-Bingen beinhalten insbesondere die präventiven Aufklärungen, Belegprüfungen sowie die Erstellung von Abschlussprotokollen nach Durchführung der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945einzelnen Prüfungen. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Rechte des Landkreises Alzey-Worms als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 16 Abs. 3 GwG, soweit diese für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen erforderlich sind, stehen dem Landkreis Mainz-Bingen als Drittem zu, dem die Durchführung der Prüfungen gemäß § 16 Abs. 3 GwG übertragen wurde. Hierzu gehören insbesondere die in § 16 Abs. 3 GwG geregelten Auskunfts-, Vorlage-, Betretungs- und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)Besichtigungsrechte. Die DTVZuständigkeit des Landkreises Alzey-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienWorms als Aufsichtsbehörde gemäß § 16 GwG bleibt im Übrigen von dieser Zweckvereinbarung unberührt. Der Landkreis Alzey-Worms übermittelt dem Landkreis Mainz-Bingen die erforderlichen Unterlagen der zu prüfenden Unternehmen. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnetPrüfungstätigkeit orientiert sich an der Zielvorgabe der obersten Aufsichtsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz. Die DTVIm Übrigen obliegt Ausgestaltung, Umfang und Anzahl der Prüfungen dem Landkreis Mainz-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Bingen als durchführende Stelle. Der Landkreis Mainz-Bingen wird das für die Durchführung dieser Zweckvereinbarung erforderliche und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmerqualifizierte Personal einsetzen, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) ordnungsgemäße Prüfung sicherstellen sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTVXxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx Xxxxx-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenXxxxx xxxxxxxxxxx.

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Präambel. Der Lizenzgeber Im Zuge der Bestrebungen zur weiteren Entwicklung der Dülmener Innenstadt wird aktuell der südöstlich des Marktplatzes und Rathaus gelegene Stadtkernbereich in den Fokus genommen. Das Quartier ist insbesondere von Einrichtungen der Katho- lischen Kirchengemeinde St. Viktor geprägt. Die St. Viktor-Kirche und der umgeben- de Kirchplatz bilden gemeinsam mit den umliegenden Straßen einen wichtigen städ- tebaulichen Raum, der für eine weitere Belebung der Innenstadt aktiviert werden soll. Stadt und Kirchengemeinde planen gemeinsam in diesem zentralen Bereich der Dülmener Innenstadt zwischen dem Rathaus, dem Kirchplatz und der Straße „Bült“ die Errichtung eines „Intergenerativen Zentrums Dülmen (IGZ) – Ein Haus für alle“, das sie als kooperative Gemeinbedarfseinrichtung im Rahmen der „REGIONALE 2016 ZukunftsLAND“ realisieren wollen.1 Das IGZ ist somit Ausgangspunkt und Schlüsselprojekt für die DTV Service parallel angestrebte Entwicklung des umliegenden Stadtquartiers der Dülmener Innenstadt. 1 Regionale 2016 Agentur GmbH, kurz: DTVSEine Projektstudie für die Regionale 2016 – Intergeneratives Zent- rum Dülmen (IGZ) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt– Ein Haus für alle. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abDülmen 2013. Für die Klassifizierung Entwicklung der Objekte Stadtquartiere ist ein die Verlässlichkeit von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenStrukturen und An- geboten der sozialen Infrastruktur und Versorgung von besonderer Bedeutung. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung Kommune und Kirche verstehen sich dabei als Teile des lokalen Gemeinwesens. Kirche wird in diesem Zusammenhang als zivilgesellschaftliche Basisstruktur des Gemeinwesens wahrgenommen. Die strategische Verantwortungsgemeinschaft für das Gemeinwesen spiegelt sich daher im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtpartnerschaftlichen, kooperativen und sub- sidiarischen Gestaltungswillen wieder. Um Mehr als jeder andere Akteur in der Stadt- und Quartiersentwicklung sind Kommune und Kirche sowie die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer ihr angeschlossenen karitativen Verbände im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden Sinne von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien „Kirche findet Stadt“ in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und Verantwortung für die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den Menschen vor Ort, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Sozialraum. In dem Bewusstsein, dass Stadt und Kirchengemeinde im IGZ eine starke und neu- artige Kooperation eingehen, legen die Vertragsparteien mit diesem Rahmenvertrag die Grundlagen ihrer weiteren Zusammenarbeit einvernehmlich fest. Dabei ist ihnen bewusst, dass es sich im Rahmen der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungProjektentwicklung als notwendig erweisen wird, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenweitere konkretisierende vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

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Samples: www.die-linke-kreiscoesfeld.de

Präambel. Der Lizenzgeber Diese Vereinbarung konkretisiert die Verpflich- tung der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus dem Vertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Beauftragung ergeben. Sie fin- det Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers (der Bosch Sicherheitssysteme GmbH) oder durch den Auftragnehmer Beauftragte mit personen- bezogenen Daten („Daten“) des Auftraggebers (Kunde gemäß Vertrag) in Berührung kommen können. Dies kann im Zuge von Wartungen, Updates, etc. oder eines eventl. Fernzugriff der Fall sein. Sollte bereits eine unbefristete Vereinbarung zur Auftragsdaten-Verarbeitung zwischen dem Auftraggeber und Bosch Sicherheitssysteme existieren, dann gilt dies unverändert fort. Software-Reparaturen Software-Updates bzw. Software-Pflege ggf. Software-Anpassungen Bildaufnahmen von Xxxxxx und Mitarbeitern, Besuchern Personenstammdaten (insb. Name, Kennung, Kennzeichen) Datums-, Zeit- und Zeitraum- Angaben Bewegungsdaten ggf. Kommunikationsdaten ggf. Bildaufnahmen von Xxxxxx und Mitarbeitern Personenstammdaten (insb. Name, Kennung, Kennzeichen) Datums-, Zeit- und Zeitraum- Angaben ggf. Bewegungsdaten ggf. Kommunikationsdaten ggf. Bildaufnahmen von Xxxxxx und Mitarbeitern, Besuchern Personenstammdaten (insb. Name, Kennung, Kennzeichen) Datums-, Zeit- und Zeitraum- Angaben Bewegungsdaten ggf. Kommunikationsdaten ggf. Personenstammdaten (insb. Name, Kennung, Kennzeichen) ggf. Datums-, Zeit- und Zeitraum- Angaben ggf. Bewegungsdaten ggf. Kommunikationsdaten Sitz: Stuttgart, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HRB 23118 Aufsichtsratsvorsitzender: Xxxxxxxxx Xxxxxxx; Geschäftsführung: Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxx Xxxxxxx, Xxxxxx Xxxxxx XXXXX und die DTV Service Bildmarke sind registrierte Marken der Xxxxxx Xxxxx GmbH, kurz: DTVSStuttgart Personenstammdaten (insb. Name, Kennung, Kennzeichen) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von FerienhäusernDatums-, Ferienwohnungen Zeit- und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung Zeitraum- Angaben ggf. Bewegungsdaten ggf. Kommunikationsdaten Personenstammdaten (insb. Name, Kennung, Kennzeichen) Datums-, Zeit- und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich PrivatzimmerZeitraum- Angaben Bewegungsdaten ggf. Kommunikationsdaten Personenstammdaten (insb. Name, Ferienwohnungen Kennung, Kennzeichen) Datums-, Zeit- und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltZeitraum- Angaben Bewegungsdaten ggf. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Kommunikationsdaten

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Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH► vgl. Art. 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVArtikel 2a Landesverfassung Baden-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet Württemberg Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den Grundlagen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Öffentlichen Dienst bilden unter anderem - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behin- derungen - UN-Behindertenrechtskonvention - das Bundesteilhabegesetz (BTHG) - das Sozialgesetzbuch IX Teil 1 und Teil 3 - Landesverfassung (LV) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung - Landes- Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) - das Landesbeamtengesetz (LBG) mit der Wahrnehmung VwV des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) - die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte -ArbeitszeitVO) - die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellun- gen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellun- gen) Ziel der Inklusionsvereinbarung ist es, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den vorgenannten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und für Fragen des schulischen Alltags zu konkretisieren. Mit der Inklusionsvereinbarung wird ein aktiver Beitrag zur Inklusion im Arbeitsleben geleistet. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist eine wesentliche Vorausset- zung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit zugleich eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Das berufliche Fortkommen und der Aufstieg schwerbehinderter Menschen werden unterstützt und gefördert. Auswirkungen von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie EinrichtungenBehinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwi- schen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zu- sammenarbeit zugeführt. Schwerbehinderte Menschen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern im Geltungsbereich dieser Vereinbarung beschäftigt sind bzw. sich um eine Einstellung bewerben, dürfen darauf vertrauen, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung keine Nachteile und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich Ausgrenzungen erwachsen. Die Umsetzung der Inklusionsvereinbarung dient ferner der Prävention. Sie soll dazu berechtigt sindbeitra- gen, übertragendass sich der Gesundheitszustand der schwerbehinderten und behinderten Menschen stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch soll die Präven- tion eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen.

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Präambel. Der Lizenzgeber Die edudip GmbH (die DTV Service GmbH, kurz: DTVSedudip) hat unter den Marken „DTVbietet Lösungen zur Buchung und Veranstaltung von interaktiven Online-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr Seminaren (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAGWebinaren) und der Deut- schen LandwirtschaftsOnline-Gesellschaft (DLG)Beratungen. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Sie stellt die technischen Voraussetzungen zur Einstellung und Buchung von Webinarangeboten, zur Kommunikation und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen Durchführung von Webinaren und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen sonstigen Online- Veranstaltungen in virtuellen Konferenzräumen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abVerfügung. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von vertraglichen Beziehungen zwischen edudip und dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenKunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen Vertrag kommt mit der edudip GmbH zustande: edudip GmbH Xxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxxxx Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dipl. Ing. Xxxxxxx Xxxxxx Handelsregisternummer: Amtsgericht Aachen HRB 16012 USt-ID-Nr.: DE269966479 edudip stellt die technischen Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kontakt zwischen Trainern oder alternativ einen zertifizierten DTVBeratern und Teilnehmern und die Anbahnung von Verträgen sowie die Veranstaltung von Webinaren in virtuellen Konferenzräumen zu ermöglichen. edudip gewährt dem Kunden nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem vom Kunden gewählten Tarifmodell das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den von edudip Bereitgestellten Software-Prüfer engagieren, Produkten in der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtjeweils vereinbarten Ausprägung. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich Damit erhält der Lizenznehmer dazu entscheidenKunde das zeitliche befristete Recht, die Klassifizierung Endkundenkomponente des Produktes auf einem durch edudip zugewiesenen Webserver zu nutzen. Nutzen i.S.d. Vertrages ist der Abruf der von den Software-Produkten bereitgestellten Dienstleistungen. Eine Übertragung des Programms selbst ist nicht selbst vorzuneh- menGegenstand des Vertrages. edudip behält sich ausdrücklich vor den gewählten Namen der Subdomain zu revidieren. Der Nutzer verpflichtet sich, sondern einen DTV-Prüfer keine Domains zu beauftragenregistrieren, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungengesetzliche Vorschriften verletzen, die in ihrem Aufgabenbe- reich die Rechte Dritter eingreifen oder sie verletzen oder Domains für missbräuchliche, spekulative oder wettbewerbswidrige Zwecke zu registrieren. Damit einhergehend ist auch die Verbreitung von strafrechtswidrigen, anstößigen, rassistischen, diskriminierenden oder pornografischen Inhalten über Domains unterhalb des Top-Level .edudip verboten. Der Nutzer verpflichtet sich ferner, keine Domains zu registrieren, durch die der unzutreffende Eindruck entsteht, es handele sich um Domains oder allgemeingültige Abkürzungen, Inhalte oder Dienste öffentlicher Stellen oder deren verbundener Organisationen, so genannte plagiierende Behördendomains. Der Nutzer verpflichtet sich weiter, keine Domains zu registrieren, die gegen ethische oder strafrechtliche Prinzipien (strafrechtswidrige, gewaltverherrlichende, rassistische, volksverhetzende, jugendgefährdende, anstößige, beleidigende oder ansonsten gegen die guten Sitten verstoßende Domains) verstoßen oder den Qualitätstourismus fördern Ruf der edudip GmbH gefährden könnten. Ferner sind keine Domains gestattet, die Wörter oder Wortbestandteile verwenden, die nach allgemeiner Wahrnehmung objektiv betrachtet als anstößig empfunden werden könnten. Hierzu zählen v.a. Schimpf- oder Hetzwörter oder Wörter bzw. Wortbestandteile, die das ethische, religiöse oder sittliche Empfinden von Internetnutzern verletzen könnten. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (edudip GmbH, Xxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: +00 000 0000000-0, Fax: +00 000 0000000-0, E-Mail: xxxx@xxxxxx.xxx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite xxxx://xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/ elektronisch ausfüllen und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindübermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, übertragenso werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

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Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH► vgl. Art. 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVArtikel 2a Landesverfassung Baden-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet Württemberg Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den Grundlagen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Öffentlichen Dienst bilden unter anderem - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behin- derungen - UN-Behindertenrechtskonvention - das Sozialgesetzbuch (SGB) – Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) - Landesverfassung (LV) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung - Landes- Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) - das Landesbeamtengesetz (LBG) mit der Wahrnehmung VwV des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) - die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte -ArbeitszeitVO) - die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellun- gen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellun- gen) Ziel der Inklusionsvereinbarung ist es, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den vorgenannten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und für Fragen des schulischen Alltags zu konkretisieren. Mit der Inklusionsvereinbarung wird ein aktiver Beitrag zur Inklusion im Arbeitsleben geleistet. Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist eine wesentliche Vorausset- zung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit zugleich eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Das berufliche Fortkommen und der Aufstieg schwerbehinderter Menschen werden unterstützt und gefördert. Auswirkungen von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie EinrichtungenBehinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwi- schen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zu- sammenarbeit zugeführt. Schwerbehinderte Menschen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern im Geltungsbereich dieser Vereinbarung beschäftigt sind bzw. sich um eine Einstellung bewerben, dürfen darauf vertrauen, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung keine Nachteile und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich Ausgrenzungen erwachsen. Die Umsetzung der Inklusionsvereinbarung dient ferner der Prävention. Sie soll dazu berechtigt sindbeitra- gen, übertragendass sich der Gesundheitszustand der behinderten Menschen stabilisiert bzw. die Aus- wirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch soll die Prävention eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen.

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Samples: hpr.kultus-bw.de

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Ge- sundheitssystems dar. Der Lizenzgeber Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen bedeutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differen- zierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemein- sam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag („HzV-Vertrag“) soll die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots hausärztliche Versorgung im Bereich PrivatzimmerBezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzge- berischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der Krankenkasse, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ des Hausärzteverbandes und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: Deutschen Klassifizierung für GästehäuserHzV-Partner“) ist eine flächendeckende, Gasthöfe leitlinienorientierte und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur darauf basierende Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit medizinischen Versorgung der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften Versicherten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenKrankenkasse. Durch die Pflicht- schulungen soll Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenaue- re Leistungssteuerung erreicht. Durch die einheitliche Anwendung dementsprechende Vermeidung von Doppelunter- suchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Die Krankenkasse beabsichtigt durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HzV“) nach § 73 b SGB V i.d.F. des GKV-OrgWG anzubieten. Der Hausärzteverband ist der DTVmitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemein- ärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Klassifizierungskriterien Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Hausärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum GmbH als das zu Ab- rechnungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der Be- wertung die Aufgaben der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet HÄVG vertraglich geregelt werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungDies vorangestellt, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber (Die Tiroler Landesregierung hat mit Beschluss vom 15. August 2005 den Optionenbericht zur Kenntnis genommen und dabei 4 mögliche Kraftwerksprojekte in Tirol zur Umsetzung empfohlen, darunter ein mögliches Pumpspeicherkraftwerk am „Tauernbach“ in Matrei in Osttirol. Aufgrund der Tatsache, dass das, bis zu diesem Zeitpunkt geplante Pumpspeicherkraftwerk „Raneburg-Matrei" von betroffenen Grundeigentümern, Fischereiberechtigten sowie vom Gemeinderat der Marktgemeinde Matrei in Osttirol mehrheitlich abgelehnt worden ist, hat die DTV Service GmbHTiroler Landesregierung jedoch der TIWAG - nach Kenntnisnahme des, kurz: DTVS) hat unter von dieser vorgelegten Fortschrittsberichtes zum Ausbau der heimischen Wasserkraft - am 27. Juni 2006 den Marken Auftrag erteilt, Umplanungen für ein Kraftwerk am DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Tauernbach" in Matrei in Osttirol im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen Einvernehmen mit der Bevölkerung und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltdem Gemeinderat der Marktgemeinde vorzunehmen und mögliche Alternativvarianten zur neuerlichen Entscheidung vorzulegen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber TIWAG hat daraufhin eingehende Untersuchungen vorgenommen und beabsichtigte ursprünglich - gemäß Projektstand 2008 - die Errichtung einer Wasserfassung am „Tauernbach" (500 m vor der Wort-/BildEinmündung des „Landeggbaches"), einer Wasserfassung und Beileitung des „Froßnitzbaches" (auf ca. 1.700 m Seehöhe außerhalb der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern) sowie eines Krafthauses in der „Proßegg Klamm“. Bei einer Ausbauleistung von 62 MW und einer Jahreserzeugung von 135 GWH sollten die Investitionskosten dafür ca. € 120 Mio. betragen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Matrei in Osttirol wurde im Mai 2009 über den Projektzwischenstand mündlich vorinformiert und hat dazu gegenüber der TIWAG erneut die Position des Gemeinderates der Marktgemeinde Matrei in Osttirol zur Kenntnis gebracht sowie erläutert, unter welchen Voraussetzungen/Forderungen eine Zustimmung der Marktgemeinde zu einem Laufkraftwerk am „Tauernbach" vorstellbar wäre. • Nur mehr ein kleineres, reines Laufkraftwerk (ohne Pumpspeicher bzw. Speicher im „Tauern-", „Froßnitz-" oder „Landecktal"). Dieses entspricht in etwa jener - im Gemeinderat der Marktgemeinde Matrei in Osttirol schon einmal grundsätzlich befürworteten - Konzeption, wie sie bereits am 05.08.2003 zur wasser- und naturschutzrechtlichen Ausschreibung eines Verhandlungstermines geführt hat, damals allerdings noch in 2-Marke stufiger Form. • Nur teilweise Ausleitung des DTVTauernbaches" ohne weitere Zuleitung von Seitenbächen (Insbesondere ausdrücklicher Verzicht auf eine mögliche Beileitung • Kein Ausgleichsbecken in „Proßegg/Hinterau" und damit auch kein Schwallbetrieb mit möglicherweise negativen Auswirkungen auf die Fischerei sowie den „Tauernbach" und die „Isel" im Unterlauf. • Errichtung der Druckrohrleitungen zur Gänze unterirdisch in Form von Stollen (also keine oberirdischen Rohrverlegungen) womit umweltbelastende Baumaßnahmen im „Tauerntal" oder auf der Felbertauernstraße größtenteils ausbleiben können. Über diese Fakten hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Matrei in Osttirol in einem Amtsblatt der Marktgemeinde Mitte Mai 2009 unverzüglich die gesamte Matreier Bevölkerung informiert und wurde dazu auch eine Umfrage bei einem unabhängigen Meinungsforschungsinstitut in Auftrag gegeben: im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden vom 28. bis 29. Mai 2009 insgesamt 300 repräsentativ ausgewählte WahIberechtige ab 16 Jahren aus der Marktgemeinde Matrei in Osttirol telefonisch interviewt, Die Stichprobe wurde auf Basis der random-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945sampling-Methode ermittelt. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit demografische Struktur der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzwStichprobe war ein Abbild der wahlberechtigten Bevölkerung ab 16 Jahren in Matrei. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und Das gezogene sample gewährleistete die Repräsentativität der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)Ergebnisse. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienSchwankungsbreite lag bei maximal +/- 5,7 Prozent. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz konkrete Fragestellung lautete: 73 % beantworteten die Fragestellung mit „eher dafür", 18 % mit „eher dagegen" und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen9 % gaben keine Antwort.

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Samples: www.wasser-osttirol.at

Präambel. Der Lizenzgeber (Die demographische Entwicklung und die DTV Service GmbHAbsenkung des Niveaus der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwingen die Arbeitnehmer zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersvermögensgesetz und der damit erleichterte Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersversorgung trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung. Die betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung bietet eine sehr attraktive Möglichkeit, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVdie eigene Altersvorsorge um wesentliche Bausteine zu ergänzen. Die betriebliche Altersversorgung in der chemischen Industrie kann auf eine sehr lange und erfolgreiche Tradition zurückblicken. Die Unternehmen und die Beschäftigten der chemischen Industrie messen der betrieblichen Altersversorgung als bedeutende freiwillige Sozialleistung einen herausragenden Stellenwert zu. Die Führungskräfte der chemischen Industrie schätzen die Vielfalt der unterschiedlichen Durchführungswege wie Direktzusage, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherung und die Leistungsfähigkeit, die Transparenz und die Verlässlichkeit der unterschiedlichen betrieblichen Systeme. Neben diesen hergebrachten Durchführungswegen bietet auch der Chemie Pensionsfonds die Gewähr für eine sichere und effektive betriebliche Altersversorgung. Die Unternehmen und die Beschäftigten der chemischen Industrie begreifen die betriebliche Altersversorgung als bedeutenden und notwendigen Bestandteil eines zukunftsorientierten Arbeitsentgeltes. 00000 Xxxx Besucheranschrift Xxxxxxxxx. 00-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots 00 00000 Xxxx Telefon 0000 000000 Telefax 0221 160016 Deutsche Postbank AG KTO 562 506 BLZ 370 100 50 VAA Büro Berlin Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Besucheranschrift Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx Telefon 000 0000000 Telefax030 30698420 xxxx.xxxxxx@xxx.xx Eingetragen im Bereich PrivatzimmerVereinsregister Köln VR 4504 • Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA) Mitglied im Deutschen Führungskräfteverband ULA und im Europäischen Führungskräfteverband Chemie F.E.C.C.I.A. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung ermöglichen es Unternehmen wie Führungskräften, Ferienwohnungen eine an den jeweiligen Bedürfnissen des Unternehmens und Ferienhäuser seiner Führungskräfte ausgerichtete Form des Aufbaus von zusätzlicher Altersversorgung auszuwählen. BAVC und VAA befürworten den Aufbau einer ergänzenden zusätzlichen Altersversorgung. Dabei geht es darum, die bestehenden betrieblichen Versorgungssysteme zu ergänzen . Dies kann vor allem durch die Nutzung der Möglichkeit der Entgeltumwandlung für zusätzliche betriebliche Altersversorgung erfolgen. Eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung ermöglicht es in Deutschland entwickeltverschiedenen Durchführungswegen, die Mittel hierfür aus dem Bruttoentgelt zu entnehmen und die Leistungen nachgelagert zu versteuern. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich Hierdurch können auch die mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung ausbildungsbedingt steileren Einkommensentwicklung von Führungskräften verbundene stärkere Progressionswirkung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert das gesamte Arbeitseinkommen abgemildert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet durch die verkürzte Lebensarbeitszeit bedingten Rentenlücken kompensiert werden. Die Durchführung Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Versorgung kann in allen fünf Durchführungswegen der Klassifizierung kann betrieblichen Altersversorgung erfolgen. Die fünf Durchführungswege sind: - Direktzusage (der Lizenzgeber auf Antrag Arbeitgeber sagt eine Versorgungsleistung als laufende Leistung oder Kapitalzahlung für den Eintritt des Versorgungsfalls aus eigenen Mitteln zu), - Pensionskasse (rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung; Leistungen durch Verrentung der Beiträge im Rahmen eines Durchschnittstarifs oder eines versicherungstechnischen Tarifs) - Unterstützungskasse, insbesondere rückgedeckte Unterstützungskasse (Zusage der Versorgungsleistung durch eine Unterstützungskasse, gegebenenfalls Ausfinanzierung über eine Rückdeckungsversicherung),) - Direktversicherungen (der Arbeitgeber entrichtet den Beitrag für eine auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung aus umgewandeltem zukünftigem Entgelt) sowie - Pensionsfonds (ab 2002 neuer zusätzlicher Durchführungsweg in Form einer selbstständigen Versorgungseinrichtung, der laufende Versorgungsleistungen auf Grund von beitragsbezogenen Pensionsplänen mit Mindestleistung oder leistungsbezogenen Pensionsplänen erbringt). Während Entgeltumwandlungen zu Gunsten von Direktzusagen und Unterstützungskassen ohne Begrenzung der Aufwendungen im Rahmen der Steuergesetze vorgenommen werden können, sind die steuerlichen Begünstigungen für die anderen Durchführungswege nach unterschiedlichen Vorschriften begrenzt. Die Entscheidung, welche der Umwandlungsmöglichkeiten in den Unternehmen genutzt werden, treffen die Unternehmen in Ausgestaltung der für ihre Situation am besten geeigneten Durchführungswege. BAVC und VAA sprechen gemeinsam die Empfehlung an die Unternehmen aus, den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge für Führungskräfte im Wege der Entgeltumwandlung zu ermöglichen. Hierbei stehen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung. Die Auswahl des jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit Durchführungswegs können die Unternehmen nach den für ihre betrieblichen Gegebenheiten am besten geeigneten Möglichkeiten treffen. Den Führungskräften der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungenchemischen Industrie wird empfohlen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern Unternehmen zur Verfügung gestellten Gehaltsumwandlungsmodelle zu nutzen. Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation kann auch der Durchführungsweg Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Direktzusage („Deferred Compensation“) empfohlen werden. Gerade dieser spezielle Durchführungsweg stellt nach den guten Erfahrungen der Praxis eine für Unternehmen und Führungskräfte gleichermaßen attraktive Lösung dar. BAVC und VAA werden bei der Beratung ihrer Mitglieder die in dieser Sozialpartnervereinbarung enthaltenen gemeinsamen Bewertungen und Empfehlungen auf geeignete Weise berücksichtigen und die Förderung der Altersvorsorge der Führungskräfte in der chemischen Industrie durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertrageneine gemeinsame Broschüre und Informationsarbeit unterstützen.

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Samples: www.vaa.de

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung DTV- Klassifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system Klassifizierungssystem zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung Ergänzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern Ferienzimmern mit bis einschließlich zu neun Betten (FerienzimmerPrivatzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten Angebote aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft Frankfurt am Main (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber Lizenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung Klassifizierung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich FerienzimmerPrivatzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser Ferienhäuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Samples: www.garten-eden-pfalz.de

Präambel. Der Lizenzgeber Als Schulträger nach § 76 Schulgesetz (SchulG) obliegt es der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und den Ortsgemeinden Fürfeld und Hackenheim für den IT- Support zur Aufrechterhaltung und Entwicklung des schulischen IT-Betriebes (im Folgenden: „Schul-IT“) als Sachbedarf im Sinne des § 74 Abs. 3 SchulG Sorge zu tragen. Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird der Landkreis Mainz-Bingen, der für die DTV Service GmbHSchulen in seiner Trägerschaft die gleiche Aufgabe wahrzunehmen hat, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVschulischen IT-Klas- sifizierung von FerienhäusernSupport für die Schulen innerhalb der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach übernehmen. Ziel dieser Zweckvereinbarung ist es, Ferienwohnungen Synergien zu nutzen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system Leistungen kostengünstig und effizient zu erbringen. Deshalb wird die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Verwaltungsbehörde des Landkreises Mainz-Bingen im Rahmen der durch diese Zweckvereinbarung begründeten interkommunalen Zusammenarbeit einen gebietsübergreifenden IT-Support zur Qualitätsverbesserung Aufrechterhaltung und -sicherung des touristischen Angebots Entwicklung der IT-Infrastrukturen im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, pädagogischen Netzwerke an den Schulen innerhalb der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach einrichten. Der jeweilige Auftraggeber überträgt für die Schulen in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung seiner Trägerschaft die anfallenden IT-Supportaufgaben zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ Aufrechterhaltung und Entwicklung der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTVIT-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Infrastrukturen im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beider pädagogischen Netzwerke an den Auftragnehmer. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Eine Änderung der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer Auftraggeber sowie des Auftragnehmers sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung dieser Aufgabenübertragung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenverbunden.

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Samples: www.mainz-bingen.de

Präambel. Der Lizenzgeber Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) können kreisangehörige Gemeinden die DTV Service GmbHAufgaben des Standesamts auf eine andere Gemeinde übertragen. Entsprechend einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15.10.2008 lässt Art. 2 AGPStG zwei Arten der Übertragung zu. Es ist danach möglich, kurz: DTVSdie Aufgaben des Standesamts zu übertragen (sog. „große“ Übertragung) hat unter den Marken oder nur die Durchführung der Aufgaben des Standesamts zu übertragen (sog. DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmernkleineein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGÜbertragung). Die DTV-Klassifizierung basiert Standesämter Buchbach und Oberbergkirchen beabsichtigen, die Durchführung der Aufgaben des Standesamts ab 01.02.2013 auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriteriendas Standesamt Schwindegg zu übertragen, da sie diese Aufgaben aufgrund von Änderungen des Personenstandsrechtes nicht mehr ausschließlich selbst erfüllen wollen. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden Standesämter Buchbach und Oberbergkirchen übertragen mit dieser Vereinbarung die Durchführung der Aufgaben des Standesamts auf das Standesamt Schwindegg (sog. „kleine“ Übertragung). Xxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, vertreten durch achtzackige Sterne gekennzeichnetHerrn 1. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit Bürgermeister Xxxxxx Xxxxxxx der Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen, Xxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxxxxx, vertreten durch Herrn Gemeinschaftsvorsitzenden Xxxxx Xxxxx und der Gemeinde Schwindegg, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx, vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister Xxxx Xxxxxx wird folgende geschlossen: Der Markt Buchbach und die Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen übertragen ab 01.02.2013 die Durchführung der Aufgaben der Standesämter Buchbach und Oberbergkirchen auf das Standesamt Schwindegg (sog. „kleine“ Übertragung). Der übertragende Markt Buchbach und die Verwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen haben das Recht, eigene Standesbeamte zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmerbestellen, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abAufgaben des eigenen Standesamtes weiterhin betraut sind. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag Diese Bestellungen gelten nur für den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- bandVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

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Samples: www.oberbergkirchen.de

Präambel. Die Ulmer Volksbank errichtete aus Anlass ihres 100jährigen Bestehens am 28.09.1963 eine rechtlich unselbständige Stiftung für die Förderung begabter Jugendlicher unter dem Namen „Jugendförderwerk der Ulmer Volksbank eGmbH“. 1997 wurde die Satzung geändert und unter dem Namen „Förderwerk der Ulmer Volksbank eG“ geführt. Zweck dieser Stiftung ist die Förderung von Bildung, Forschung, Kultur, Kunst, Umweltschutz und Wissenschaft im Geschäfts- gebiet der Ulmer Volksbank. Am 13.02.1915 errichtete der Bankvorstand der Gewerbebank Biberach eGmbH, Xxxxx Xxxxx, anlässlich des 50jährigen Bestehens der Bank und seines 20jährigen Wirkens für die Bank eine rechtlich unselbständige Stiftung für verarmte oder in Not geratene langjährige Mitglieder der Gewerbebank Biberach. Der Lizenzgeber Stiftungs- zweck kann seit Jahren nicht mehr erfüllt werden. Die rechtlich unselbständigen Stiftungen sollen in die Volksbank-Stiftung Ulm- Biberach überführt werden. Die Volksbank Ulm-Biberach will sich im Sinne der Vorgängerstiftungen engagieren und sich aktiv für das Gemeinwesen einsetzen. Dies soll auch durch das Einwerben von Unterstiftungen (die DTV Service GmbH, kurz: DTVSTreuhandstiftungen und Stiftungsfonds) hat unter den Marken „DTVund durch Zustiftungen erreicht werden. Die Volksbank-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Stiftung Ulm-Biberach will ihre Fördermittel vor allem im Bereich Privatzimmerder Bildung und Erzie- hung, Ferienwohnungen in sozialen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltkulturellen Bereichen sowie im Umwelt- und Naturschutz einsetzen. Die DTV Service GmbH Volksbank-Stiftung Ulm-Biberach ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- überparteilich und Markenamt unter der Nummer 302012063945offen über konfessio- nelle Grenzen hinweg. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Volksbank-Stiftung Ulm-Biberach will Hilfe zur Selbsthilfe geben. Die Stiftung fördert entsprechend dem in dieser Satzung nie- dergelegten Stiftungszweck Vorhaben aus und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit im Geschäftsgebiet der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzwVolksbank Ulm-Biberach ggf. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in deren Rechtsnachfolger. Aufgrund ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet regionalen Verbunden- heit fühlt sich die DTVVolksbank Ulm-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten Biberach als Bank aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder Region für die Menschen in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und Region über ihren Grundsatz der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenMitgliederförderung hinaus besonders verpflichtet, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- menEntwicklung der Region zu unterstützen. Ihr gesell- schaftliches Engagement bringt sie dadurch zum Ausdruck, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragendass sie die Mittel der Vorgängerstiftungen erhöht, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens so dass die neue Stiftung über ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden Startkapital von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen000.000 € verfügt.

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Präambel. Der Lizenzgeber 1995 gegründete „Zweckverband Spitalregion Linkes Zürichseeufer (LZU)” und die DTV Service GmbH1998 gegründete „Betriebsstiftung Spital Zimmerberg“, kurz: DTVS) hat unter an welche die Führung des Spitals übertragen wurde, wurden gemäss Vertrag über die Organisation des Spital Zimmerbergs zwischen den Marken Gemeinden Hirzel, Horgen, Hütten, Oberrieden, Richterswil, Schönenberg, Thalwil und Wädenswil vom 9. April 2008 in eine privatrechtliche Stiftung DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und PrivatzimmernSpital Zimmerbergein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung umgewandelt. Gemeinden untereinander einen Vertrag betreffend Betrieb des touristischen Angebots Spitals im Bereich PrivatzimmerBezirk Horgen sowie mit der Stiftung einen Rahmenvertrag betreffend Leistungsvereinbarung für den Betrieb des Spitals im Bezirk Horgen abschliessen. Dies bedingt, Ferienwohnungen dass in den Gemeinden über den Vertrag betreffend Betrieb des Spitals im Bezirk Horgen sowie über den Rahmenvertrag betreffend Leistungsvereinbarung für den Betrieb des Spitals im Bezirk Horgen abgestimmt werden muss. Wille der Gemeinden ist es, dass die Stiftung das Spital als Schwerpunktspital und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltGesundheitszentrum der Gemeinden mit kantonalem Leistungsauftrag im Sinne des Gesundheitsgesetzes betreibt. Aus diesem Grund schliessen die Vertragsparteien die nachfolgende Leistungsvereinbarung. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Stiftung verpflichtet sich, die gesetzlich vorgeschriebene Spitalversorgung der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Gemeinden in Einklang mit dem Gesundheitsgesetz und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich dem jeweils gültigen Rahmenkontrakt mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzwkantonalen Gesundheitsdirektion sicherzustellen. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet Insbesondere verpflichtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer)Stiftung, von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes den im Bereich FerienzimmerRahmenkontrakt definierten Leistungsauftrag zu erfüllen und die darin genannten Handlungsgrundsätze einzuhalten. Ferner verpflichtet sich die Stiftung, Ferienwohnungen die öffentliche spitalmedizinische Versorgung und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit den Rettungsdienst sowie bei entsprechender Übertragung ambulante und Entscheidungshilfe. Auf weitere Dienstleistungen der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen Gemeinden (z.B. TourismusverbandSpitex, TouristinformationWohn- und Pflegeheim und Rehabilitation) wahrzunehmen im Einklang mit den übergeordneten Zielen, KurverwaltungKonzepten und Leitideen für die Gemeinden im Bezirk Horgen. Die Stiftung verpflichtet sich, VerkehrsamtGrundstücke, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften welche der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und gesetzlich vorgeschriebenen Spitalversorgung dienen, weder zu veräussern noch zu belasten. Die Stiftung untersteht der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG)Aufsicht des Spitalrates der Gemeinden. Die Organe der Stiftung sorgen dafür, dass der Spitalrat seine Aufgaben erfüllen kann. Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen übergeben ihm insbesondere alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert erforderlichen Unterlagen und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.erteilen ihm

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Samples: www.waedenswil.ch

Präambel. Der Lizenzgeber (Auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V i. V. m. HZV-Vertrag gem. § 73b SGB V bilden die DTV Service GmbHVertragsparteien zusammen mit den HZV-Ärzten ein Netzwerk regionaler integrierter Versor- gungsstrukturen. Sie sehen vor dem Hintergrund des demographischen Wandels eine wich- tige Aufgabe darin, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung adäquat auf die Zunahme und die Veränderung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltKrankheitsbildern äl- terer pflegebedürftiger Menschen zu reagieren. Die DTV Service GmbH koordinierte Zusammenarbeit aller Beteiligten an der medizinischen und pflegerischen Versorgung ist Inhaber dabei von grundlegender Bedeutung. Mit dem Versorgungsvertrag soll eine interdisziplinäre, fachübergreifende und qualifizierte Versorgung der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- Bewohner, eine partner- schaftliche Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Pflegekräften und Therapeuten sowie das Ausschöpfen von wirtschaftlichen Ressourcen sichergestellt werden. Ziel ist die Steigerung der Versorgungsqualität und damit der Lebensqualität von Versicherten in Pflegeheimen. Mit dem Versorgungsvertrag wollen die Vertragsparteien die gesetzgeberischen Vorstellun- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber über eine gesicherte ambulante medizinische Versorgung von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich Versicherten in Pflegeein- richtungen in Verbindung mit der Ab- sicht, ihr bestehenden hausarztzentrierten Versorgung (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und HZV) der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTVAOK Baden-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenWürttemberg praxisnah umsetzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTVSicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Prüfer engagierenWürttemberg wird, der so- weit vertragsärztliche Leistungen durch den vorliegenden Vertrag abgebildet werden, einge- schränkt und geht in diesem Umfang auf die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3AOK Baden-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenWürttemberg über.

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Samples: www.hausarzt-bw.de

Präambel. Der Lizenzgeber (Senator für Finanzen und der Gesamtpersonalrat des Landes und der Stadtgemeinde Bremen verfolgen mit dieser Dienstvereinbarung das Ziel, das mobile Arbeiten für die DTV Service GmbHMitar- beiter*innen der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen in einem für alle Beteiligten gleichen transparenten Rahmen zu regeln. Mobiles Arbeiten ist die Möglichkeit, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusernortsflexibel zu arbeiten, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots d.h. die Arbeit ist nicht an das Büro im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen Dienstgebäude gebunden. Mobiles Arbeiten ist im Gegensatz zur alternierenden Te- learbeit kurzfristig und Ferienhäuser flexibel in Deutschland entwickeltAbhängigkeit von den jeweiligen aktuell zu erledigenden Aufgaben möglich. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- fortgeschrittene Entwicklung moderner Informations- und Markenamt unter der Nummer 302012063945Kommuni- kationstechnologien unterstützt diese Arbeitsform. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten Dienstvereinbarung „Mobile Arbeit“ ergänzt damit die Dienstvereinbarungen „Grunds- ätze für die gleitende Arbeitszeit“ und „Alternierende Telearbeit“ in der jeweils geltenden Fas- sung. Darüber hinaus soll durch die mobile Arbeit die Möglichkeit zur Teilhabe am Beruf von Menschen mit Behinderung verbessert und die Integration Schwerbehinderter ins Arbeitsle- ben unterstützt werden (Schwerbehindertenförderung). Grundsätzlich gilt die mobile Arbeit als Angebot für alle Mitarbeiter*innen und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich ein Instru- ment des Personal- und Organisationsmanagements der Freien Hansestadt Bremen. Folgende Zielsetzungen werden insbesondere mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ Einführung der mobilen Arbeit ange- strebt: • Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben • Erhöhung der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe Motivation und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus Arbeitszufriedenheit der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Mitarbeiter*innen • Verbesserung der Angebotsqualität Rahmenbedingungen für Menschen mit Beeinträchtigungen • Verringerung von Pendlerbewegungen • Bindung qualifizierter Mitarbeiter*innen • Positionierung der Freien Hansestadt Bremen als attraktive Arbeitgeberin • Förderung der dienststellen- und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.ressortübergreifenden Zusammenarbeit

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Samples: www.transparenz.bremen.de

Präambel. Der Lizenzgeber (Die/der Zuwender/in beabsichtigt, die DTV Service GmbHForschung, kurzden Wissenstransfer und die praxisnahe Ausbildung wissenschaftlichen Nachwuchses an der Universität Trier zu fördern. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragspartner Folgendes: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung § 1 Gegenstand und Zweck des Vertrags Gegenstand des Vertrags ist die Zuwendung der Gesellschaft an die Universität Trier zur Förderung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Forschung und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Lehre im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltAllgemeinen speziell am Lehrstuhl   von  . Die Zuwendung erfolgt ohne jegliche Gegenleistung. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Mittel sind zweckgebunden. Die/der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Zuwender/in wendet der Nummer 302012063945Universität Trier einmalig  EUR zu. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit Zahlung der Mittel durch die/den Zuwender/in erfolgt auf Lizenzbasis angeboten und folgendes Konto der Landeshochschulkasse: Konto-Nummer: 550 015 11 Bank: Deutsche Bundesbank, Filiale Mainz BLZ: 550 000 00 Verw.-Zweck: 8700 –   Nach Geldeingang stellt die Universität Trier der/dem Zuwender/in Zuwendungsbestätigung aus. § 4 Schlussbestimmungen Die Universität Trier ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungenaufgrund Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, -häusern und/oder -zimmern wenden jegliche Beeinflussung bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sowie jegliche Vorteilsnahme auszuschließen. Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass mit der Ab- sichtZuwendung keinerlei Beeinflussung der Dienstgeschäfte des Zuwendungsnehmers verknüpft oder intendiert ist. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, ihr (Ferien-)Objekt bzwbleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und Im Falle der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen werden die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden Vertragspartner diese durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidensolche ersetzen, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- mendie Verwirklichung des Vertragszwecks am besten gewährleisten. für die Universität Trier für die/den Zuwender/in Trier, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragenden    , muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen. 

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Samples: www.uni-trier.de

Präambel. Der Lizenzgeber Landkreis Neuwied und der Rhein-Sieg-Kreis sind die für ihr Kreisgebiet zuständigen Aufgabenträger für den öffentlichen Perso- nennahverkehr gemäß den jeweiligen landesgesetzlichen Regelun- gen. In Nordrhein-Westfalen wird die Aufgabenträgerschaft in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahver- kehr (ÖPNVG NRW) bestimmt, in Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahver- kehrsgesetz - NVG). Nach beiden Landesgesetzen obliegen den Auf- gabenträgern jeweils die DTV Service GmbHPlanung, kurz: DTVS) hat unter Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem Gebiet. Aufgrund dieser Aufgabenzuweisungen sind die beiden Landkreise in ihren eigenen Wirkungskreisen zugleich "zuständige Behörden" für die Intervention in den Marken „DTVÖPNV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Markt im Bereich PrivatzimmerSinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personen- verkehrsdienste auf Schiene und Straße. Zwischen beiden Kreisgebieten bestehen Verkehrsbeziehungen in Form von Kreisgrenzen überschreitenden Buslinien. Diese verbinden die Verbandsgemeinden Asbach, Ferienwohnungen Unkel und Ferienhäuser Linz (Landkreis Neuwied) mit den Städten Hennef, Bad Honnef und Königswinter sowie der Ge- meinde Eitorf (Rhein-Sieg-Kreis) und erfüllen in Deutschland entwickeltden jeweiligen Ge- meinde- und Stadtgebieten auch lokale Erschließungsaufgaben. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/BildBeide Kreise sind als Aufgabenträger für jeweils einen Teilabschnitt dieser Linien zuständig. Anders als die Linienabschnitte im Rhein-Marke „DTVSieg-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub Kreis wurden jene auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)Gebiet des Landkreises Neuwied bis 2020 eigenwirtschaftlich, d.h. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abInitiative eines Verkehrsunternehmens betrieben. Für die Klassifizierung Zeiträume nach Auslaufen der Objekte ist ein Konzessionen der Linien 522 (Hennef –) Xxxxxxxxxxxx – Xxxxxx, 000 (Oberpleis –) Landesgrenze – Asbach und 564 (Eitorf –) Landesgrenze – Asbach am 31.05.2020 fand sich allerdings kein Verkehrsunternehmen mehr, das bereit wäre die Beförderungsleistung auf eigenes unternehmerisches Risiko zu betreiben. Für die Linien 562 (Bad Honnef –) Windhagen – Asbach – Neustadt und 565 (Bad Honnef -) Landesgrenze – Unkel – Linz sowie den ver- kehrlich und betrieblich damit zusammenhängenden Linien 133 Unkel – Breite Heide und 134 Unkel – Bruchhausen wurde aufgrund nicht mehr gegebener Eigenwirtschaftlichkeit eine vorzeitige Entbindung von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzender Betriebspflicht beantragt und zum 01.01.2021 genehmigt. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenEs sind also Interventionen der zuständigen Behörde in den ÖPNV- Markt erforderlich, um weiterhin eine nahverkehrsplanmäßige Ver- kehrsbedienung auf diesen Linien bzw. Linienabschnitten sicherzu- stellen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der die Klassifizierung VO (EG) Nr. 1370/2007 dürfen Interventio- nen in den ÖPNV nur im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenRahmen von so genannten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen stattfinden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern von einer zuständigen Be- hörde an einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet Betreiber vergeben werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den Landkreise sind sich einig, dass die Linien im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit öffentlichen Ver- kehrsinteresse in Zukunft über den gesamten (grenzüberschreiten- den) Linienverlauf nur noch von einem Betreiber bedient werden sol- len und deshalb auch nur ein Aufgabenträger für die Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungGesamtlinie zuständig sein soll. Sie haben sich darauf verständigt, Verkehrsamtdass diese Aufgabe vom Rhein-Sieg-Kreis wahrgenommen werden soll, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungenweil der überwiegende Teil der Linien auf dessen Gebiet verläuft und dort auch die Verknüp- fung zum weiterführenden Schienenverkehr stattfindet. Die Linien bzw. Linienabschnitte, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt von dieser Vereinbarung abge- deckt sind, übertragenwerden in § 2 definiert. Neben den grenzüberschreitenden Verbindungen sind dies auch daran anschließende Verkehre im Land- kreis Neuwied, die im betrieblichen und räumlichen Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Linien stehen. Gegenüber den o.g. ursprünglichen Verkehren wurden alle Linien überplant und optimiert. Je nach Entwicklung des Bedarfs besteht zwischen den Aufgabenträ- gern Einigkeit darüber, dass diese Vereinbarung auf weitere Linien- beziehungen ausgebaut oder die bestehenden Linien modifiziert wer- den können. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nord- rhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemein- schaften und Wasser- und Bodenverbände vom 19. Juni 1972 (GV NRW. 1972 S. 182) gilt für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Zweckvereinbarungen das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchfüh- rung der Aufgaben übertragen werden soll. Die nachfolgende öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung richtet sich daher nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht. Gegenstand der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Zweckverein- barung ist die Erweiterung des Zuständigkeitsgebiets des Rhein- Sieg-Kreises als ÖPNV-Aufgabenträger und als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 auf einen bestimmten Teil des Gebiets des Landkreises Neuwieds, und zwar durch Übergang der Befugnis, die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauf- trags unter Einbeziehung der in das Gebiet abgehenden sowie die- ses erschließenden Bus-Linien zu ermöglichen. Im Gegenzug soll der Landkreis Neuwied dem Rhein-Sieg-Kreis den Aufwandsde- ckungsfehlbetrag aus der Verkehrsbedienung auf diesen Linien er- statten.

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Präambel. Der Lizenzgeber (Handball Bundesliga e.V. hat sich in seiner Satzung zur aktiven Bekämpfung des Dopings verpflichtet und die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVOrdnungen des DHB insbesondere das Anti-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltDoping-Reglement anerkannt. Die DTV Service HBL GmbH ist Inhaber wurde beauftragt, den Bundesligaspielbetrieb und den Pokalwettbewerb sowie alle weiteren Veranstaltungen durchzuführen. Sie hat sich ebenfalls zur aktiven Bekämpfung des Dopings verpflichtet. Hierzu gehören auch die Umsetzung der Wort-/BildAnti-Marke „DTVDoping-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Bestimmungen der Nationalen-Anti-Doping-Agentur (NADA) und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenWelt-Anti- Doping-Agentur (WADA), -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Olympischen Sportbundes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (FerienzimmerDOSB), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen der Internationalen Handball Federation (IHF) sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. Europäischen Handball Föderation (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGEHF). Die DTVDer Welt-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam Anti-Doping-Code (WADA-Code) ist Bestandteil des von der Bundesregierung, DOSB, NADA sowie IHF und EHF angenommenen Welt-Anti-Doping-Programms mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterienfolgen- den Zielsetzungen: - Der Sport erbringt für die Stabilisierung der Wohlfahrt der Gesellschaft gerade ange- sichts eines beschleunigten sozialen Wandels unverzichtbare Leistungen. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit - Der Erkenntnis, dass Doping mit den Grundwerten des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet Sports - insbesondere dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Grundsatz der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenChancengleichheit - unvereinbar ist, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter Gesundheit des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien Sportlers gefährdet und das Ansehen des Sports in der Be- wertung Öffentlichkeit zersetzt. - Dem Bestreben, Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, um die pädagogische Vorbildfunktion des Sports zu erhalten und das Grundrecht des Sportlers auf Teilnahme an einem dopingfreien Sport zu gewährleisten. Diese Vereinbarung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Ferienobjekte gesichert HBL und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber dem Spieler in Bezug auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenAnti-Doping Bestimmungen.

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Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ medneo ist ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Dienstleistungsunternehmen im Bereich Privatzimmerder bildge- benden Diagnostik. Für Ärzte, Ferienwohnungen Medizinische Versorgungszentren und Ferienhäuser Krankenhäuser – im folgenden Vertragspartner – betreibt medneo in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bildund im Ausland Zentren für bildgebende Diagnostik und führt die medizin-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmertechnische Bildakquisition durch. In Abgrenzung den Zentren er- möglicht medneo zudem kardiologische Diagnostik durch EKG und la- boratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssi- cherung und führt dabei die medizinisch-technischen Leistungsbe- standteile für seine Nutzer durch. Der Vertragspartner nimmt gegen Entgelt Leistungen von medneo zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter Durchführung von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam diagnostischen Untersuchungen mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes den im Bereich FerienzimmerDiag- nostikzentrum installierten und vorgehaltenen Geräten bei seinen Pa- tienten in Anspruch. Der Vertragspartner erbringt die ärztlichen Leis- tungen für die Untersuchungen selbst, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beidurch die für ihn tätigen Ärzte oder in dem Fall, dass der Vertragspartner im Rahmen einer Teilbe- rufsausübungsgemeinschaft mit Ärzten zur Erbringung von Untersu- chungsleistungen gemeinsam tätig ist, durch einen dieser mit ihm ge- meinsam tätigen Ärzte im Rahmen der berufsrechtlichen Grenzen. Sie bietet Alle ärztlichen Leistungen für seine Patienten rechnet er selbst mit dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung Patienten oder Kostenträger ab. Für Zwecke der Qualitätssiche- rung und der Notfallversorgung bindet medneo ärztliche Leistungen ein, wobei die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenärztliche Verantwortung allein beim Vertragspartner verbleibt. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der Vertragspartner unterliegt keinen Weisungen von med- neo und übt seine freiberufliche ärztliche Tätigkeit eigenverantwort- lich und selbstständig aus. Für den zwischen medneo und dem Vertragspartner abgeschlosse- nen Dienstleistungsvertrag für bildgebende Diagnostik in einem med- neo Diagnostikzentrum (nachfolgend „Dienstleistungsvertrag“) gel- ten die Klassifizierung im Auftrag nachfolgenden Bedingungen. § 1 Gegenstand des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Dienstleistungsvertrages

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Präambel. Der Lizenzgeber Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die DTV Service GmbHTK und der Hausärzteverband Westfa- len-Lippe e.V. den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarzt- zentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, kurz: DTVSdie Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots soll die hausärztliche Versorgung im Bereich PrivatzimmerBezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Westfalen-Lippe (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter opti- miert werden. Ziel der TK, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber des Hausärzteverbandes, der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ HÄVG und der an diesem HZV-Vertrag durch Vertragsbeitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: Deutschen Klassifizierung für GästehäuserHZV-Partner“) ist eine flächende- ckende, Gasthöfe leitlinienorientierte und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur darauf ba- sierende Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit medizinischen Versorgung der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften Versicherten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenTK. Durch die Pflicht- schulungen soll Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die einheitliche Anwendung dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transpa- rente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der DTV-Klassifizierungskriterien in mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Be- wertung Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ferienobjekte gesichert und die Qualität an der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenhausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den dieses HZV-Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungAbrechnungsdienstleistungen, Verkehrsamtübernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.HZV-Partner das Folgende:

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Samples: hausaerzteverband.de

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung 1 Medizinischer Dienst des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Spit- zenverbandes Bund der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland Kran- kenkassen e.V. (BAGHrsg.) (2009). Präventionsbericht 2009. Leis- tungen der gesetzlichen Kran- kenversicherung: Primärpräven- tion und betriebliche Gesund- heitsförderung (erscheint fort- laufend). Präambel Gesundheitsverhalten im Sinne der Verhaltensprä- vention zu übernehmen. Notwendig ist daher die gesundheitsförderliche Ausrichtung der genannten Lebensbereiche und Politikfelder. Auch innerhalb der gesundheitlichen Versorgung sind neben den Krankenkassen zahlreiche weitere Akteure für die Krankheitsverhütung und Gesundheitsförderung zuständig: Die gesundheitliche Aufklärung mit ih- rem bevölkerungsweiten Fokus, der öffentliche Gesundheitsdienst mit seiner regionalen und kom- munalen Ausrichtung, die Unfallversicherung, der staatliche und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)betriebliche Arbeitsschutz mit ihrem Arbeitsweltbezug sowie zahlreiche freie und gemeinnützige Initiativen und Organisationen. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienIm Idealfall arbeiten diese Akteure zielbezogen ent- sprechend ihrer spezifischen Kompetenzen und Zuständigkeiten zusammen und ergänzen einan- der. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Der Beitrag der GKV zur Verbesserung des Ge- sundheitszustandes und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes -verhaltens der Versicher- ten bildet daher einen Baustein im Bereich FerienzimmerRahmen eines größeren Verbundes unterschiedlicher verantwort- Der GKV-Spitzenverband begrüßt, Ferienwohnungen dass die Kran- kenkassen den Orientierungswert für Primärprä- vention und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf betriebliche Gesundheitsförderung sowie für die Mitwirkung an der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtVerhütung arbeits- bedingter Gesundheitsgefahren ausschöpfen. Um die Klassifizierung vornehmen Präventionsanstrengungen der Krankenkas- sen auf Xxxxxx mit besonderem Handlungsbedarf zu könnenfokussieren, müssen alle Prüfer im 3hat die GKV auf epidemiologisch- gesundheitswissenschaftlicher Basis Präventi- onsziele für die GKV erarbeitet. Der GKV-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können Spitzenverband wird den Leitfaden unter Beteiligung von unabhängigem Sachverstand kon- tinuierlich an neue Erkenntnisse sowie an die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenPraxis gewonnenen Erfahrungen anpassen.

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Samples: www.confidos-akademie.de

Präambel. Der Lizenzgeber Das Deutsche Seminar für Tourismus (DSFT) Berlin e. V. ist die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen zentrale Weiterbildungseinrichtung der deutschen Tourismuswirtschaft und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung bietet seit mehr als 45 Jahren Seminare für Fach- und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltFührungskräfte aus nahezu allen Bereichen der Branche an. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich Gemeinsam mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung dem Verein Tourismus für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus Alle in Deutschland e.V. (BAGehemals Nationale Koordinationsstelle Tourismus für Alle e.V.) (NatKo) und unter Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (ehemals Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) ist es Initiator des Projektes “Entwicklung und Vermarktung barrierefreier Angebote und Dienstleistungen im Sinne eines Tourismus für Alle in Deutschland”. Ziel des gemeinsamen Projektvorhabens von DSFT und NatKo ist die Entwicklung und Vermarktung barrierefreier Angebote und Dienstleistungen, die sich primär an den z.T. spezifischen Wünschen und Bedürfnissen der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft Gäste ausrichten und dabei den Anbietern bessere Möglichkeiten einer erfolgreichen Profilierung bieten. Dabei gilt es durch geprüfte Qualität und einheitliche Darstellung verlässliche und detaillierte Informationen zu Nutz- und Erlebbarkeit touristischer Infrastruktur, Angebote und Dienstleistungen zu schaffen und somit eine zuverlässige Grundlage für Reiseentscheidungen zu bieten. Für die Durchführung der Erhebungen bildet das DSFT in Zusammenarbeit mit der NatKo in einer dreitägigen Schulung „zertifizierte Erheber“ aus. Das Deutsche Seminar für Tourismus (DLG)DSFT) Berlin e. V. ist Inhaber der eingetragenen Wort/Bildmarken „30 2013 020 514 - Information zur Barrierefreiheit“, „30 2013 020 515 – Barrierefreiheit geprüft“ sowie „30 2013 040 863.2/39 Reisen für Alle“ sowie aller zum Kennzeichnungssystem gehörenden Zielgruppen- und Angebotspiktogramme. Die DTV-Klassifizierung Bayern Tourismus Marketing GmbH führt als Lizenznehmer des DSFT im Rahmen des Projektes „Reisen für Alle“ in eigener Verantwortung Erhebungen von Betrieben durch, die dem jeweiligen räumlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Lizenznehmers zugehörig sind. Der Zuständigkeitsbereich umfasst das Bundesland Bayern. Es besteht insoweit keine Exklusivität, da ggf. Organisationen und Unternehmensverbünde als Lizenznehmer (Sachgebiet) des DSFT einzelne Betriebe in Bayern zertifizieren können. Der zu erhebende Betrieb ist dem Zuständigkeitsbereich des Lizenznehmers im Rahmen des Projektes „Reisen für Alle“ zugehörig. Die Erhebung basiert auf den vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern DSFT im Rahmen des Projektes „Reisen für Alle“ entwickelten Qualitätskriterien, denen sich der Lizenznehmer verpflichtet hat. Die verschiedenen Qualitätsstufen Stufen werden durch achtzackige Sterne Logos und Piktogramme gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Erhebungen im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf Rahmen des Projektes „Reisen für Alle“ dienen der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung Kennzeichnung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung Betrieben als barrierefrei im Auftrag Sinne des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchenvom DSFT entwickelten Kennzeichnungssystems. Die Pflichtschulungen werden Kennzeichnung erfolgt für einen Gültigkeitszeitraum von der DTV Service GmbH angeboten3 Jahren. Durch Dieses vorausgeschickt vereinbaren die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Vertragsparteien wie folgt:

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Samples: Vereinbarung Über Die Erhebung Und Beantragung Der Kennzeichnung Nach Dem System „reisen Für Alle“

Präambel. Die räumlichen Kapazitäten der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld, Am Lehmwohld 41 in Itzehoe waren ausgeschöpft. Der Lizenzgeber (Amtsausschuss des Amtes Itzehoe-Land und die DTV Service GmbHStadt Itzehoe haben daher beschlossen, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots ab dem Schuljahr 2009/2010 eine Außenstelle der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld im Bereich PrivatzimmerGebäude der Julianka-Schule in Heili- genstedten einzurichten. Bis zum Schuljahr 2015/2016 waren die 5. und 6. Klassen der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld in Heiligenstedten untergebracht. Ab dem Schuljahr 2016/2017 werden in der Julianka-Schule jeweils zwei Klassen Flex und PL – Produktives Lernen unterrichtet. Da in der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld durch eine nachlas- sende Gesamtschülerzahl Räumlichkeiten frei werden, Ferienwohnungen und Ferienhäuser sollen die Flex-Klassen zum Be- ginn des Schuljahres 2021/2022 wieder am Schulstandort in Deutschland entwickeltItzehoe untergebracht werden. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Bildungsform des Produktiven Lernens hat sich am Schul- standort in der Wort-/BildJulianka-Marke „DTVSchule bewährt und soll weiterhin in Heiligenstedten angeboten werden. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ab dem Schuljahr 2021/2022 werden die SchülerInnen in der Julianka-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945Schule Xxxxx- xxxxxxxxxx untergebracht, die am Produktiven-Lernen teilnehmen. Die DTV- Klassifizierung § 1 Abs. 2 wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiertwie folgt geändert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt Das Vertragsverhältnis wird zunächst für eine dauerhafte QualitätsentwicklungLaufzeit von fünf Schuljahren abgeschlos- sen. Lizenznehmer sind offiziell mit Sofern nicht eine der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. TourismusverbandVertragsparteien bis zum 01.05. eines Jahres den Vertrag zum kommenden Schuljahr kündigt, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. § 1 Abs. 3 wird gestrichen § 1 Abs. 4 wird zu § 1 Abs. 3 § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Als Nutzungsentgelt erhält das Amt Itzehoe-Land für Urlaub auf dem Bauernhof jede PL-Schülerin und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTVjeden PL-Prüfer engagierenXxxxxxx, der die Klassifizierung Außenstelle in Heiligenstedten besucht, einen Betrag in Höhe des Schulkostenbeitrages für die Julianka-Schule. Die 1. Änderung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Einrichtung einer Außenstelle der Gemeinschaftsschule am Lehmwohld im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtGebäude der Julianka-Schule Heiligensted- ten tritt ab dem Schuljahr 2021/2022 in Kraft. Um die Klassifizierung vornehmen zu könnenStadt Itzehoe Amt Itzehoe-Land Itzehoe, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen10.08.2021 Itzehoe, 20.07.2021 gez. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchengez. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen habenXx. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx

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Samples: www.itzehoe.de

Präambel. Der Lizenzgeber (Zweck des Deutschen Bibliotheksverbandes e. V. ist die DTV Service GmbHFörderung von Kultur, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Bildung und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung Wissenschaft durch aktive und -sicherung unmittelbare Förderung des touristischen Angebots Bibliothekswesens und der Information im Bereich PrivatzimmerInteresse der Allgemeinheit, Ferienwohnungen der Kooperation aller Bibliotheken und Ferienhäuser bibliothekarischen Einrichtungen, sowie der Bibliotheks- und Informationswissenschaft, soweit es sich bei diesen um gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisationen handelt. Der dbv nimmt sich der gemeinsamen Sachfragen des Bibliothekswesens und der Information an. Der dbv verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe- cke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des dbv dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (Auszug aus §2 der dbv- Satzung) Das Kompetenznetzwerk für Bibliotheken (KNB) erledigt überregionale Aufgaben des deutschen Bibliothekswesens auf dezentrale Art und Weise. Es wird von allen Bundeslän- dern über die KMK finanziert. Der Deutsche Bibliotheksverband hat im Kompetenznetz- werk bereits die Aufgabenbereiche „Internationale Kooperation“ und „Koordination des KNB“ übernommen. Als weiteren Aufgabenbereich übernimmt der dbv nun den BIX- Bibliotheksindex im Rahmen des KNB. Gegenstand und Grundlagen Der Deutsche Bibliotheksverband führt im Rahmen des Kompetenznetzwerks für Biblio- theken das Projekt „Bix-Bibliotheksindex“ weiter, das 1999 als Kooperationsprojekt unter Leitung der Bertelsmann-Stiftung begonnen wurde. Ziel des Projektes ist die Bereitstel- lung des Bibliotheksindexes als gemeinsames Benchmarking-Instrument öffentlicher und wissenschaftlicher Bibliotheken. Damit bietet das Projekt allen Bibliotheken in Deutschland entwickeltdie Möglichkeit, ihre Leistungs- fähigkeit abzubilden, im Vergleich mit anderen Institutionen zu bewerten und die jährli- chen Ergebnisse als Grundlage für Diskussionen hinsichtlich finanzpolitischer und strate- gischer Entscheidungen zu nutzen. Das Projekt leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Imageverbesserung von Bibliotheken auf kommunaler und Landesebene und ermöglicht langfristig eine Zustandsbeschreibung des Bibliothekswesens in Deutschland. Der Deutsche Bibliotheksverband übernimmt die Projektleitung und ist verantwortlich für die Projektkonzeption und -gestaltung. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Datensammlung und –aufbereitung, sowie die Erstellung des BIX-Magazins erfolgen durch Kooperationspartner des dbv. Zur Beratung der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- strategischen Weiterentwicklung wird eine Steuerungsgruppe installiert und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten Ex- perten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abBibliothekswesen besetzt. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung Zusammenarbeit im Auftrag Rahmen des Lizenz- nehmers übernimmt. Um Projektes „BIX – Bibliotheksindex“ treffen die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich Institution und der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Deutsche Bibliotheksverband folgende Vereinbarungen:

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Samples: bix-bibliotheksindex.de

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service SuchAgents Deutschland GmbH, kurzXx Xxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, Telefon: DTVS) hat unter +49 (0)00- 000000000, E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxx.xx, Homepage: xxx.xxxxxxxxxx.xx, betreibt ein Immobilienportal, als digitaler Immobilien-Vermittler und -Berater und eine Such-Maske für Immobilien mit welcher nach den Marken „DTV-Klas- sifizierung vom Kunden vorgegebenen Daten und Kriterien das passende Immobilienangebot gesucht und nach Prüfung dem Kunden als passende Immobilie vorgeschlagen und weitergeleitet wird. Dabei bedient sich SuchAgents Deutschland GmbH bei der Suche bei sämtlichen Immobilieninseraten, die online inseriert sind. SuchAgents Deutschland GmbH sucht und erfragt aber ebenso passende Immobilien bei solchen Anbietern, die noch nicht online inseriert haben. Der Kunde wird, nachdem eine den Daten und Kriterien entsprechende Immobilie gefunden und von Ferienhäuserneinem Mitarbeiter geprüft wurde, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmerüber das Angebot informiert. SuchAgents Deutschland GmbH kann die Immobilienangebote nur so weiterleiten, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt wie sie inseriert bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassenan SuchAgents Deutschland GmbH weitergegeben wurden, an diese jedoch nicht auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Lediglich für den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für GästehäuserFall, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierendass derjenige, der die Klassifizierung Immobilie inseriert oder an SuchAgents Deutschland GmbH weitergegeben hat, SuchAgents Deutschland GmbH zusätzliche Informationen zukommen lässt, können diese zusätzliche Informationen an den Kunden weitergeleitet werden. Immobilieneigentümer/Inserenten die ihre Immobilie zum Verkauf auf xxx.xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxx.xxx inserieren gehen einen Vertrag ein, für das exklusive Onlineauftreten über SuchAgents. SuchAgents übernimmt die Aufschaltungen auf sämtlichen gängigen Immobilienplattformen und die damit verbundenen Kosten für den Immobilienanbieter. Weiters unterstützt SuchAgents den Immobilieneigentümer/Inserenten mit telefonischen Beratungen, eine Immobilienbewertung sowie eine Anleitung für die Gestaltung eines professionellen Inserates. Als erweiterte Immobilienplattform, digitaler Immobilien-Vermittler und -Berater ist SuchAgents Deutschland GmbH nicht verpflichtet die Immobilie vor Ort aufzunehmen, Fotos zu machen und physische Kundentermine wahrzunehmen. SuchAgents Deutschland GmbH stellt lediglich den Kontakt zwischen Anbieter und Interessent her und bietet für den Kunden eine digitale Unterstützung bis zur Objektübergabe; für Terminvereinbarungen, Besichtigungen, Notartermine und ähnliches ist SuchAgents Deutschland GmbH nicht verpflichtet. Der Immobiliensuchende (Interessent) kann Immobilien die über SuchAgents Deutschland GmbH bei xxx.xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxx.xxx und deren Partnerplattformen inseriert wurden, anfragen und erhält somit ein Exposé/Detailinformationen für die angefragte Immobilie sowie die Kontaktdaten des Eigentümers. Für diese Leistung gilt die Namhaftmachung, somit geht der Interessent einen Vertrag (der vor Übersendung des Exposés elektronisch übermittelt wird) ein und verpflichtet sich eine Provision, die im Auftrag Vertrag vereinbart wurde an SuchAgents Deutschland GmbH zu zahlen, wenn dieser die angefragte Immobilie innerhalb 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übersendung des Lizenz- nehmers übernimmtExposés kauft oder ein Tauschgeschäft abschließt. Um Auf den Webseiten von SuchAgents Deutschland GmbH (xxx.xxxxxxxxxx.xx, www. xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxx.xx, xxx.xxxxxxxxxx.xxx) können auch Immobilieninserate direkt von den Objekteigentümern/Bevollmächtigten geschaltet, für den Inhalt sowie die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer Richtigkeit der Angaben im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service Inserat/Exposé übernimmt SuchAgents Deutschland GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenkeine Haftung.

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Samples: www.suchagents.de

Präambel. Der Lizenzgeber (Doktorand/Die Doktorandin und sein/e bzw. ihr/e Betreuer/in bzw. seine/ihre Betreuer/innen schlie- ßen eine Promotionsvereinbarung ab, um das Betreuungsverhältnis inhaltlich und zeitlich transparent zu gestalten. Der Betreuer/Die Betreuerin beziehungsweise die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen Betreuer/innen handeln hierbei in Aus- übung ihrer Dienstaufgaben für die Universität Freiburg. Die Vereinbarung richtet sich nach dem derzeit möglichen Planungshorizont und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung kann hinsichtlich der wissenschaftlichen Fragestellung des Dissertationsprojektes und -sicherung des touristischen Angebots der einzelnen Qualifizierungsele- mente im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltfortgeschrieben werden. Über die Annahme als Doktorand/Doktorandin entscheidet der Promotionsausschuss der Philologi- schen Fakultät und der Philosophischen Fakultät. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Promotionsordnung der Wort-/BildAlbert-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Ludwigs- Universität für die Philologische Fakultät und Markenamt unter der Nummer 302012063945die Philosophische Fakultät vom 31.03.2016 regelt die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern undPromotionsvereinbarung ersetzt weder die Annahme als Doktorand/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt Doktorandin noch die Regist- rierung bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen LizenznehmerImmatrikulation. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden Arbeitsverträge bleiben von der DTV Service GmbH angebotenPromotionsvereinbarung unberührt. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert Titel: Vorname: Nachname: Titel: Vorname: Nachname: Institut/Einrichtung: Titel: Vorname: Nachname: Institut/Einrichtung: Titel: Vorname: Nachname: Institut/Einrichtung: Aufgabe/n (sofern abweichend von Erst- und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Zweitbetreuer/in):

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Samples: www.geko.uni-freiburg.de

Präambel. Der Lizenzgeber Die Agentur für Arbeit Stuttgart (Bereich U25), das Jobcenter der Landeshauptstadt Stuttgart (Bereich U25), das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (Jugendhilfeplanung) und das Staatliche Schulamt bilden zusammen und partnerschaftlich das Stuttgarter Arbeitsbündnis Jugend und Beruf. Gemeinsames Ziel des Arbeitsbündnisses ist, allen Stuttgarter Jugendlichen einen zügigen und passenden Übergang in die DTV Service GmbHAusbildung und Beschäftigung durch Ausschöpfung ihrer Potenziale und Interessen zu eröffnen. Grund für die Einrichtung des Arbeitsbündnisses sind gemeinsame Herausforderungen am Übergang Schule- Beruf, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots mit denen sich die Kooperationspartner in ihren jeweiligen Handlungsfeldern konfrontiert sehen. Zu diesen gehören im Bereich PrivatzimmerWesentlichen: • Die Erhöhung der Chancengleichheit von benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. • Die Notwendigkeit einer intensiven rechtskreisübergreifenden Koordination in der Planung, Ferienwohnungen Entwicklung, Einrichtung und Ferienhäuser Evaluation von Maßnahmen der Partner des Arbeitsbündnisses. • Die Notwendigkeit einer gemeinsamen Datenlage als Basis für gemeinsame Steuerung. • Die Notwendigkeit der Einrichtung von rechtskreisübergreifenden Qualitätsstandards und gemeinsamen Qualitätssicherungsstrategien. • Der Umgang mit den Auswirkungen heutiger und zukünftiger Reformen in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- den Schulstrukturen und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an in den Strukturen des Übergangssystems in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtkonzertierter Aktion. Um die Klassifizierung vornehmen diese Herausforderungen wirkungsvoll angehen zu können, müssen alle Prüfer ist eine dauerhafte und verlässlich enge Zusammenarbeit im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchenSinne einer gemeinsamen lokalen Verantwortungsübernahme für die Förderung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabdingbar. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können Mit dem „Stuttgarter Arbeitsbündnis Jugend und Beruf“ schaffen die ExpertenschulungAgentur für Arbeit Stuttgart, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich das Jobcenter und das Jugendamt der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert Landeshauptstadt Stuttgart sowie das Staatliche Schulamt den Rahmen und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, Struktur für die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenGestaltung dieser Zusammenarbeit.

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Samples: www.stuttgart.de

Präambel. Der Lizenzgeber Die Seeding Alliance GmbH ist Native Advertising Vermarkter. Werbekunden (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich PrivatzimmerFolgenden Advertiser genannt) können bei der Seeding Alliance GmbH die Verbreitung von Werbemitteln über die Selfbooking Plattform xxx.xxxxxxxxx.xx beauftragen. Seeding Alliance GmbH liefert ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Der Abschluss des Vertrages über die Selfbooking Plattform kommt zustande, Ferienwohnungen sobald der Advertiser im nachstehend definierten Sinne sich unter xxxxxxxxx.xx registriert hat und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltSeeding Alliance GmbH die Registrierung freigegeben hat. Die DTV Service Seeding Alliance GmbH ist Inhaber berechtigt, die Aufnahme als Advertiser ohne Begründung abzulehnen oder die Teilnahme jederzeit zu beenden. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. Abweichungen, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Wort-/Bild-Marke ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Seeding Alliance GmbH. Die Beauftragung von Werbemitteln ohne Selfbooking richtet sich ausschließlich nach den DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nummer 302012063945Seeding Alliance GmbH für Advertiser“. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von FerienwohnungenSie können diese Informationen einfach archivieren, -häusern indem Sie entweder die AGB herunterladen und/oder -zimmern wenden ausdrucken. Die AGB finden Sie in der jeweils gültigen Fassung auf xxx.xxxxxxxxx.xx. Ein Werbeauftrag im Sinne dieser AGB ist die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel in digitalen Publikationen aus dem Portfolio der Seeding Alliance GmbH, zum Zwecke der Verbreitung. Advertiser sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die zu gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Zwecken handeln. Eine Teilnahme als Advertiser setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und die volle Geschäftsfähigkeit voraus. Werbemittel sind jegliche Inhalte (im Folgenden auch teilweise Content genannt), die geeignet sind, in digitalen Publikationen redaktionell veröffentlicht zu werden. Dies sind primär Texte, Grafiken und Videos. Für eine Teilnahme als Advertiser bedarf es eines Werbeauftrags. Mit der Beauftragung erkennen Advertiser die Geltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen – nebst ihrer Geltung für den Zugang zur und die Nutzung der Selfbooking Plattform – für jeden Werbeauftrag an. Ein Vertragsschluss für einen Werbeauftrag kommt erst in dem Moment zustande, in dem der Werbekunde eigenständig eine Werbekampagne anlegt. Die Advertiser erklären sich damit einverstanden, dass die Seeding Alliance GmbH die übermittelten Werbemittel auf Relevanz und Qualität prüft. Advertiser haben darauf zu achten, dass die Werbemittel nicht gegen Rechte Dritter (insbesondere Namen-, Marken-, Urheber-, Nutzungs- und Datenschutzrechte) oder gegen das Wettbewerbsrecht verstößt und insbesondere nicht gewaltverherrlichend, rassistisch, verleumderisch, persönlichkeitsverletzend oder illegal ist. Die Advertiser haften für ihre übermittelten Werbemittel. Werbemittel mit rein erotischen Inhalten ist nicht zugelassen. Zur Wahrung von Rechtsansprüchen können Verstöße in Form von Screenshots gesichert werden. Rechtsansprüche behält sich die Seeding Alliance GmbH vor. Sollten die Werbemittel abgelehnt werden, ist eine erneute Einreichung einer überarbeiteten Version möglich. Das Recht zur Kündigung des gesamten Vertrags über die Nutzung der Ab- sichtSelfbooking Plattform gemäß dem Abschnitt „Vertragsdauer, ihr (Ferien-)Objekt Kündigung“ bleibt von Seeding Alliance GmbHs vorstehend geregeltem Recht zur Ablehnung von Werbemitteln unberührt. Die Urheberrechte, bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassenNutzungsrechte für übermittelte Werbemittel einer Werbekampagne liegen beim Advertiser. Im Rahmen einer Kampagne räumen Advertiser der Seeding Alliance GmbH und den Betreibern (Publishern) der digitalen Publikationen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidendenen das Werbemittel verbreitet wird, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragendafür nötigen Nutzungsrechte ein.

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Samples: nativendo.de

Präambel. Der Lizenzgeber Die Stadt Rees ist Xxxxxx der Rheinschule Rees (Gemeinschaftshauptschule) und die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTVStadt Kalkar ist Xxxxxx der St. Nikolaus-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Hauptschule (Kath. Bekenntnishauptschule). In der Stadt Kalkar befindet sich die St. Nikolaus-Hauptschule auf Grund mangelnder Nachfrage seit dem Schuljahr 2013/2014 im Bereich PrivatzimmerAuslaufbetrieb. Im gemeinsamen Bemühen, Ferienwohnungen auch weiterhin ein An- gebot für eine qualitativ gute Ausbildung für die Schülerinnen und Ferienhäuser Xxxxxxx der Hauptschulen vorzuhalten, sollen diese künftig gemeinsam beschult werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird zwischen den Städten Rees und Kalkar gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621/SGV NRW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2009 (GV NRW S. 298, 326), in Deutschland entwickeltVerbindung mit § 78 Absatz 8 Schulgesetz NRW vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.11.2013 (GV NRW S. 618), sowie auf Grund der Beschlüsse der Räte der Stadt Rees vom 10.12.2013 und der Stadt Kalkar vom 12.12.2013 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: Die St. Nikolaus-Hauptschule in Kalkar darf seit dem Schuljahr 2013/2014 keine neuen Schülerinnen und Xxxxxxx mehr aufnehmen. Aus diesem Grunde vereinbaren die Städte Rees und Kalkar zur langfristigen Sicherung eines qualifizierten und ortsnahen Schulan- gebotes, dass die GHS Rheinschule in Rees für Neuanmeldungen Kalkarer Schülerinnen und Xxxxxxx ab dem Schuljahr 2014/2015 als zuständige Hauptschule bestimmt wird. Ab dem Schuljahr 2015/16 werden die verbliebenen Schülerinnen und Xxxxxxx der St. Niko- laus-Hauptschule (Klassen 8 bis 10) von der Rheinschule übernommen und als deren Schü- lerinnen und Xxxxxxx am Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx unterrichtet. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Stadt Rees regelt die Organisation der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945Schülertransporte für die Kalkarer Kinder. Die DTV- Klassifizierung Stadt Kalkar erstattet der Stadt Rees die Kosten der Schülerbeförderung auf der Basis des Schokotickets der Preisstufe B. Maßgeblich ist dabei die Zahl der Kalkarer Schülerinnen und Xxxxxxx zum Stichtag 15. Okto- ber eines Jahres. Der Erstattungsbetrag kann anteilig monatlich festgelegt werden. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Oberen Schulaufsicht und tritt gemäß § 24 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit am Tage nach der Bekannt- machung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber unbefristet geschlossen. Sie kann von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich jedem Vertragspartner zum Ablauf eines Schuljahres mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)einjähriger Frist gekündigt werden. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit Kündigung hat schriftlich zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung aberfolgen. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenStadt Rees: Rees, der den 18.12.2013 Xxxxxxx Xxxxxxxxxx Bürgermeister Stadtoberamtsrat Für die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu könnenStadt Kalkar: Kalkar, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.18.12.2013 Fonck Stechling Bürgermeister Stadtangestellter Ratsbeschluss Aufsichts- behördliche Genehmigung Bekannt machungs- anordnung öffentlich bekannt- gemacht Inkrafttreten

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Präambel. Der Lizenzgeber Die edudip GmbH (die DTV Service GmbH, kurz: DTVSedudip) hat unter den Marken „DTVbietet Lösungen zur Buchung und Veranstaltung von interaktiven Online-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr Seminaren (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAGWebinaren) und der Deut- schen LandwirtschaftsOnline-Gesellschaft (DLG)Beratungen. Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Sie stellt die technischen Voraussetzungen zur Einstellung und Buchung von Webinarangeboten, zur Kommunikation und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen Durchführung von Webinaren und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen sonstigen Online- Veranstaltungen in virtuellen Konferenzräumen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung abVerfügung. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von vertraglichen Beziehungen zwischen edudip und dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzenKunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen Vertrag kommt mit der edudip GmbH zustande: edudip GmbH Xxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxxxx Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dipl. Ing. Xxxxxxx Xxxxxx Handelsregisternummer: Amtsgericht Aachen HRB 16012 USt-ID-Nr.: DE269966479 edudip stellt die technischen Möglichkeiten zur Verfügung, um den Kontakt zwischen Trainern oder alternativ einen zertifizierten DTVBeratern und Teilnehmern und die Anbahnung von Verträgen sowie die Veranstaltung von Webinaren in virtuellen Konferenzräumen zu ermöglichen. edudip gewährt dem Kunden nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem vom Kunden gewählten Tarifmodell das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den von edudip Bereitgestellten Software-Prüfer engagieren, Produkten in der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtjeweils vereinbarten Ausprägung. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich Damit erhält der Lizenznehmer dazu entscheidenKunde das zeitliche befristete Recht, die Klassifizierung Endkundenkomponente des Produktes auf einem durch edudip zugewiesenen Webserver zu nutzen. Nutzen i.S.d. Vertrages ist der Abruf der von den Software-Produkten bereitgestellten Dienstleistungen. Eine Übertragung des Programms selbst ist nicht selbst vorzuneh- menGegenstand des Vertrages. edudip behält sich ausdrücklich vor den gewählten Namen der Subdomain zu revidieren. Der Nutzer verpflichtet sich, sondern einen DTV-Prüfer keine Domains zu beauftragenregistrieren, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungengesetzliche Vorschriften verletzen, die in ihrem Aufgabenbe- reich die Rechte Dritter eingreifen oder sie verletzen oder Domains für missbräuchliche, spekulative oder wettbewerbswidrige Zwecke zu registrieren. Damit einhergehend ist auch die Verbreitung von strafrechtswidrigen, anstößigen, rassistischen, diskriminierenden oder pornografischen Inhalten über Domains unterhalb des Top-Level .edudip verboten. Der Nutzer verpflichtet sich ferner, keine Domains zu registrieren, durch die der unzutreffende Eindruck entsteht, es handele sich um Domains oder allgemeingültige Abkürzungen, Inhalte oder Dienste öffentlicher Stellen oder deren verbundener Organisationen, so genannte plagiierende Behördendomains. Der Nutzer verpflichtet sich weiter, keine Domains zu registrieren, die gegen ethische oder strafrechtliche Prinzipien (strafrechtswidrige, gewaltverherrlichende, rassistische, volksverhetzende, jugendgefährdende, anstößige, beleidigende oder ansonsten gegen die guten Sitten verstoßende Domains) verstoßen oder den Qualitätstourismus fördern Ruf der edudip GmbH gefährden könnten. Ferner sind keine Domains gestattet, die Wörter oder Wortbestandteile verwenden, die nach allgemeiner Wahrnehmung objektiv betrachtet als anstößig empfunden werden könnten. Hierzu zählen v.a. Schimpf- oder Hetzwörter oder Wörter bzw. Wortbestandteile, die das ethische, religiöse oder sittliche Empfinden von Internetnutzern verletzen könnten. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (edudip GmbH, Xxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: +00 000 0000000-0, Fax: +00 000 0000000-0, E-Mail: xxxx@xxxxxx.xxx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite xxxxx://xxx.xxxxxx.xxxxxx/ elektronisch ausfüllen und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sindübermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, übertragenso werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

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Samples: www.edudip.market

Präambel. Der Lizenzgeber Sowohl der Kreis Gütersloh als auch die Städte und Gemeinden sind gemäß dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (die DTV Service GmbH, kurz: DTVSLandesabfallgesetz - LAbfG NRW) hat unter den Marken „DTVöffentlich-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots rechtliche Entsorgungsträger im Bereich PrivatzimmerSinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Ab- fällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Ferienwohnungen KrW-/AbfG). Bei den Städte und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltGemeinden handelt es sich gemäß § 5 Abs. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild6 LAbfG NRW um die öffentlich-Marke rechtlichen Entsorgungsträger für die Aufgaben DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen HotelklassifizierungEinsammeln“ und „Befördern“ hinsichtlich der „Deutschen Klassifizierung Abfälle, die gemäß dem KrW-/AbfG überlassungs- pflichtig sind. Bei dem Kreis Gütersloh handelt es sich um den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger, der gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus Entsor- gung der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes gemäß KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfälle im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtÜbrigen zuständig ist. Um die Klassifizierung vornehmen Durchführung der Entsorgungsaufgaben zu optimieren, das Einsammeln, Sortieren und Behandeln von Abfällen zu rationalisieren und dadurch Synergieef- fekte zu erzielen, die insbesondere eine Senkung der Abfallgebühren zur Entlas- tung der Bürger bewirken, sollen Kooperationsstrukturen geschaffen werden, wobei der Kreis die Durchführung der nachfolgend genannten Entsorgungsleis- tungen übernimmt. Damit machen die Vertragsparteien von ihrem Organisationsrecht gemäß § 5 Abs. 7 LAbfG NRW Gebrauch, wonach sich u.a. Kreise und kreisangehörige Ge- meinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) bedienen können. Die Vertragsparteien vereinbaren eine kreisbezogene kommunale Zusammenar- beit. Die Städte und Gemeinden übertragen dem Kreis die Durchführung der Auf- gaben „Einsammeln“ und „Befördern“ der in ihrem Gebiet anfallenden und über- lassenen Abfälle aus Papier, müssen alle Prüfer Pappe, Kartonage (PPK) (im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchenWeiteren „Entsorgungs- leistungen“ genannt) im Sinne des § 5 Abs. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen6 S. 1 LAbfG NRW. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotenAufgabenübertragung erfolgt mandatierend gem. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden§ 5 Abs. 7 LAbfG NRW i.V.m. § 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW. Die Durchführung abfallrechtlichen Rechte und Pflichten der Klassifizierung kann Vertragsparteien als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bleiben unberührt. Insbesondere unterliegen die Entsorgungsleistungen in öffent- lich-rechtlicher Hinsicht weiterhin der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit abfallrechtlichen Zuständigkeit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenjeweili- gen Vertragsparteien als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

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Samples: Vereinbarung Über Die Regionale Kommunale Zusammenarbeit Im Bereich Der Entsorgung Überlassungspflichtiger PPK Abfälle Vom 10.

Präambel. Auf den Flächen des jetzigen Ludwigshöhviertels (ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie Jefferson-Siedlung) soll ein qualitativ hochwertiges und lebendiges Stadtquartier mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer ausgewogenen Sozialstruktur durch die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsangebots für breite Bevölkerungsschichten angestrebt. Es soll sich ein sozial gemischtes, generationenübergreifendes Quartier für alle Bevölkerungsgruppen entwickeln, das bezahlbaren Wohnraum sowie ein familien-, kinder- , jugend-, senioren- und behindertengerechtes Umfeld mit einer guten Ausstattung an sozialer Infrastruktur, Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs sowie für alle Bewohnerinnen und Bewohner nutzbare Naherholungs- und Freizeitflächen bereitstellt. Angestrebt wird die Realisierung einer möglichst emissionsarmen bzw. emissionsfreien Energieversorgung des Gebiets. Das neue Stadtquartier soll darüber hinaus ein Quartier sein, für ein auto- und verkehrsreduziertes Wohnen, mit einem Mobilitätskonzept, das die Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr und Sharing Angebote) beinhaltet. Zentrale Bestandteile des Mobilitätskonzeptes sind ein von Anfang an vor Ort etabliertes Mobilitätsmanagement, das Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto fördert, sowie ein konsequentes Parkraummanagement, das u.a. einen reduzierten Stellplatzschlüssel vorsieht. Im Jahr 2017 wurde ein städtebaulicher und landschaftsplanerischer Realisierungswettbewerb durchgeführt, aus dem das Planungsbüros Xxxxxx Xxxxx und Partner GmbH (AS+P) als erster Preisträger hervorging. Der Lizenzgeber Wettbewerbsentwurf wurde von AS+P mit allen Planungsbeteiligten und der Vorhabenträgerin zum Strukturkonzept weiterentwickelt. Mit diesem Strukturkonzept fand die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt. Derzeit wird der Bebauungsplan S 26 mit allen Planungsbeteiligten erarbeitet. Der Planentwurf (Anlage 1) liegt diesem Vertrag zu Grunde. Das Vertragsgebiet umfasst die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr Lageplan (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGAAnlage 2) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragenumgrenzten Grundstücke.

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Samples: www.wohnprojekte-darmstadt.de

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems dar. Der Lizenzgeber (Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen bedeutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die DTV Service GmbHgesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots mit diesem Vertrag gemein- sam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bereich PrivatzimmerBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfol- gend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG ange- passt werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ des Hausärzteverbandes und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: Deutschen Klassifizierung HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinien- orientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Ver- besserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskran- kenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes GKV-OrgWG geschaffen (DEHOGA) richtet sich die DTV„HzV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGVertrag“). Die DTVbeitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beab- sichtigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhän- gen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Krankenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienVertrag nach vorheriger Zu- stimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusionen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemein- ärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Hausärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrech- nungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Bereich FerienzimmerSinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, Ferienwohnungen und Ferien- häuser beimit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Sie bietet Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) Hausärzteverband und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenHÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich Aufgaben der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet HÄVG vertraglich geregelt werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. KurverwaltungDies vorangestellt, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, vereinbaren die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Der Lizenzgeber Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Nach § 3 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII vom 16.12.2004, Nds. GVBl. S. 644) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.09.2017 (Nds. GVBl. S. 308) ist der Landkreis Cloppenburg für das Kreisgebiet zuständiger örtlicher Xxxxxx der Sozialhilfe. Er führt die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots Aufgaben im Bereich Privatzimmereigenen Wirkungskreis durch. Davon abweichend ist die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung nach dem 4. Kap. SGB XII eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung (Bundesauftragsverwaltung). Der Landkreis sowie die Städte und Gemeinden haben 2005 vereinbart, Ferienwohnungen dass die Städte und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltGemeinden die mit dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben nach dem SGB XII selbstständig wahrnehmen. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945Vereinbarungen wurden jeweils mit ei- ner Laufzeit von 3 Jahren verlängert. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die Durchführung der Aufga- ben nach dem SGB XII durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne einer bür- gerfreundlichen Verwaltung und ortsnahen Aufgabenerledigung, als auch im Hin- blick auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG)eine effiziente Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die DTV-Klassifizierung basiert beteiligten Kommunen ha- ben daher gemeinsam beschlossen, die Aufgabenübertragung auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriteriendie Städte und Gemeinden fortzusetzen. Der Landkreis bleibt verantwortlicher Aufgabenträger. Dem allgemeinen Anstieg der Verwaltungskosten angepasst, wird der Pauschalbe- trag zur Erstattung der den Städten und Gemeinden entstehenden Personal- und Sachkosten auf 230 EUR angehoben. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz Anhebung wurde mit den Bürgermeistern der Städte und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes Gemeinden im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen Vorfeld einvernehmlich vereinbart. Aufgrund des § 8 Abs. 1 Nds. AG SGB XII wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag (Heranziehungsvereinbarung – SGB XII) geschlossen: § 1 Umfang der Heranziehung und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit Aufgabenbeschreibung Die kreisangehörigen Städte und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung Gemeinden nehmen im Auftrag Auftrage des Lizenz- nehmers übernimmt. Um Landkreises die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen nachstehend bezeichneten Aufgaben nach dem SGB XII für alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus vollstationär in Einrichtungen untergebrachten Leistungsberechtigten wahr: Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.Dritten Kapitel

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Samples: www.lkclp.de

Präambel. Die EEW betreibt das Müllheizkraftwerk (MHKW) in Göppingen und das Fernwärmenetz des Landkreises zur Versorgung der Klinik am Eichert, Teilen des Wohngebietes Bergfeld sowie des Standortes des Polizeipräsidiums Einsatz in Göppingen. Es besteht ein zusätzliches Potenzial zur Wärmeauskopplung aus dem MHKW von ca. 10 MW. Der Lizenzgeber (Unternehmensverbund SWG/EVF betreibt Heizkraftwerke sowie Nah- und Fernwärmenetze in der Stadt Göppingen. Schwerpunkte sind hier die DTV Service GmbHGebiete Stauferpark, kurz: DTVS) hat unter den Marken Ursenwang, Bodenfeld und die DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltNahwärme Ost“. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Wärmeerzeugung erfolgt überwiegend über Erdgas-BHKW und Erdgas- Spitzenlastkessel. Im Rahmen der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter gesetzlich vorgeschriebenen kommunalen Wärmeplanung erstellt die Stadt Göppingen gemeinsam mit der Nummer 302012063945SWG/EVF eine kommunale Wärmewendestrategie. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und Nutzung von industrieller (Ab-)Wärme ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit dabei ein zentraler Baustein zum Erfolg der Ab- sicht, ihr klimaneutralen Stadtentwicklung. Der Transport dieser Wärme soll über ein neu zu errichtendes Wärme-Transportnetz (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer„Wärmebackbone Göppingen“) erfolgen. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und seiner ersten Ausbaustufe soll der „Deutschen Klassifizierung Wärmebackbone Göppingen“ zur Defossilisierung der Wärmeerzeugung für Gästehäuserdie bestehenden Nah- und Fernwärmenetze der SWG/EVF dienen. In einem weiteren Schritt sollen weitere Wärmenetze aus- und aufgebaut werden und über den „Wärmebackbone Göppingen“ versorgt werden. Schwerpunkte sollen hier die Göppinger Stadtteile Innenstadt, Gasthöfe Bergfeld, Bodenfeld, Holzheim, St. Gotthardt und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) Manzen sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof Gemeinden Heiningen und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG)Eschenbach sein. Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.§1 Vereinbarungsgegenstand

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Samples: www.eew-energyfromwaste.com

Präambel. Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat Vorliegende Kooperationsvereinbarung wird unter den Marken „DTVsechs Kooperationspartner*innen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenSW), Bezirksamt Friedrichs- hain-Klas- sifizierung von FerienhäusernKreuzberg (BA), Ferienwohnungen Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM), WBM Wohnungsbauge- sellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM), Vernetzungstreffen Rathausblock (VTR) und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung Delegierten aus dem Forum Rathausblock (FR) geschlossen, um die Entwicklung des touristischen Angebots gemeinwohlorien- tierten, kooperativen Modellprojektes im Bereich PrivatzimmerZusammenhang mit dem derzeit laufenden Sanie- rungsverfahren Rathausblock zu schaffen. Insbesondere gilt es, Ferienwohnungen die städtebauliche Neuord- nung des sogenannten Dragonerareals gemeinsam in Zielen und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltInhalten zu definieren und geeignete Strukturen zur Umsetzung zu etablieren. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Entwicklung soll modellhaft im Sinne der Wort-/BildKooperation zwischen der Zivilgesellschaft und der Verwaltung, der BIM und der WBM erfolgen. Grundlagen sind §137 BauGB aufgrund des seit 2017 laufenden Sanierungsverfahrens sowie der Berliner Koalitionsvertrag 2016-Marke „DTV2021. Der Koalitionsvertrag setzt folgenden Rahmen zur Entwicklung des Dragonerareals: Die Koalition beabsichtigt, das Dragoner-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- Areal in Landeseigentum zu über- führen und Markenamt unter der Nummer 302012063945dort ein Projekt für preisgünstiges Wohnen und Arbeiten (Klein- gewerbetreibende und Kreativwirtschaft) in Kooperation zwischen Bezirk, städtischen Wohnungsbaugesellschaften und gemeinwohlorientierten frei- en Trägern mit umfassender Bürgerbeteiligung umzusetzen.1 Der Senat von Berlin beschloss im August 2015 die Einleitung von vorbereitenden Untersu- chungen für den Rathausblock und die nördlich angrenzenden Blöcke. Die DTV- Klassifizierung vorbereitenden Un- tersuchungen wurden im Juni 2016 abgeschlossen und die vermuteten städtebaulichen Hand- lungsbedarfe für den Rathausblock bestätigt, der dann per Rechtsverordnung am 05.07.2016 zum Sanierungsgebiet im Städtebauförderprogramm Städtebaulicher Denkmalschutz erklärt wurde. Das Sanierungsverfahren ist auf einen Zeitraum von 10 Jahren angelegt. Diese Kooperationsvereinbarung stellt einen Arbeitsrahmen dar, der im laufenden Prozess konsensual angepasst und ergänzt werden kann. Sie legt wesentliche Eckpunkte und Inhal- te für das weitere Verfahren dar. Das Dragonerareal wurde gemäß der Regelungen des Hauptstadtfinanzierungsvertrags an das Land Berlin übertragen. Das Grundstück geht in das Sondervermögen Daseinsvorsorge (SODA) über und wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten durch die BIM treuhänderisch verwaltet. Der Boden soll dauerhaft im öffentli- chen Eigentum verbleiben. Eine Vergabe soll an Dritte im Rahmen von Erbbaurechten und Miet- verträgen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse der Nutzer*innen erfolgen. wirtschaftung vorgesehen. Darüber hinaus wird eine Trägervielfalt bei Aufrechterhaltung von 1 Berliner Koalitionsverein- barung 2016-2021, S. 37 Sozial- und inhaltlichen Bindungen angestrebt. Der Übertragung sind jahrelange intensive Aktivitäten von Initiativen und engagierten Einzelpersonen vorausgegangen, das Dragoner- areal als innerstädtische Fläche für bezahlbaren Wohnraum und Gewerbe zu sichern. Eine wichtige Leitlinie aus den vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet Rathaus- block ist, dass breite Partizipation ermöglicht wird. Es sollen Spielräume für Innovationen beim Planen, Bauen und bei den Organisations-, Verfahrens- und Kooperationsformen aus- gelotet und genutzt werden. Das bereits begonnene, besondere Beteiligungsverfahren zur städtebaulichen Planung im Sanierungsgebiet wird fortgesetzt. Orientierungspunkt ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber da- bei, dass noch in dieser Legislaturperiode mindestens die Planreife des Bebauungsplans erreicht wird, um den Bau von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub dringend benötigten Wohnungen auf dem Bauernhof Dragonerareal ab- zusichern. Aus dem bisherigen gemeinsamen Engagement ist der Wille entstanden, ein Modellprojekt zu entwickeln und Landtourismus neue Wege einer kooperativen und gemeinwohlorientierten Stadtent- wicklung zu gehen, in Deutschland e.V. der selbstverwaltete und kommunale Strukturen zusammengeführt werden. Von allen Kooperationspartner*innen wird die Entwicklung des Rathausblocks und des Dragonerareals als wichtiges und gemeinsames Projekt begriffen. Das schließt ein, die Zusammenarbeit und den Beteiligungsprozess als Ort der Aushandlung zu respektieren. Dazu gehört unter anderem auch die Befassung mit Eigentumsverhältnissen. Die Unterzeichner*innen dieser Kooperationsvereinbarung verpflichten sich, die Inhalte der Vereinbarung zu achten und miteinander zu kooperieren; sie begreifen das Modellprojekt als einen gemeinsamen Lernprozess. Alle Beteiligten legen ihre jeweiligen Interessen offen dar. Ihnen ist bewusst, dass im Prozess Interessenskonflikte auftreten können und sie be- stätigen die Bereitschaft, sich im Rahmen der Möglichkeiten unter den rechtlichen, verfas- sungsmäßigen, finanziellen und politischen Rahmenbedingungen auf einen Perspektiven- wechsel einzulassen sowie Lösungen für die Vereinbarkeit der unterschiedlichen Interessen zu suchen. Die Beteiligten verpflichten sich gegenseitig zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Grund- lage dafür sind Offenheit und Transparenz nicht nur im Umgang miteinander, sondern auch in Bezug auf inhaltliche Zielsetzungen. Die Partner*innen garantieren sich gegenseitig die Möglichkeit zur Rückkopplung in die eigenen Abstimmungsräume (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLGz.B. Rücktragung in Ver- waltung oder Vernetzung/Initiativen). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten QualitätskriterienPartner*innen der Kooperation sagen zu, dass sie ihre spezifischen Fähigkeiten und Ressourcen im erforderlichen Umfang der Kooperation zur Verfügung stellen. Die verschiedenen Qualitätsstufen einzelnen Prozessschritte werden durch achtzackige Sterne gekennzeichneteine offene und frühzeitige Kommunikation zu den jeweilig vorliegenden Vorgaben bzw. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen Handlungsspielräumen (z.B. Tourismusverbandzu Rechtsvorgaben und finanziellen Aspekten) begleitet. Dies erfolgt unter Einbeziehung der Option der gemein- samen, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub zielgerichteten und kreativen Auslotung von möglichen Spielräumen oder alterna- tiven Gestaltungen. Auf dieser Grundlage soll sie weiterhin modellhaft sein und muss sich sukzessive entfalten. Zur Konkretisierung des modellhaften Verfahrens auf dem Bauernhof Dragonerareal werden „Projekt- vereinbarungen für das Dragonerareal“ geschlossen. Diese werden unter anderem Regelun- gen zu künftigen Nutzungsrechten, Betreibermodellen, Trägerschaften, und Landtourismus Selbstverwal- tungsstrukturen beinhalten. Kooperationsvereinbarung | Modellprojekt Rathausblock Kreuzberg Seite 5 von 32 In einem ersten Schritt wurde unter Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der vorbereiten- den Untersuchungen 2016 ein Leitbild für das Sanierungsverfahren Rathausblock entwickelt: Hier ist der richtige Ort für die zukunftsfähige Weiterentwicklung der urbanen Kreuzberger Mischung aus Wohnen, Kultur und Arbeit. Dies geschieht bei Wahrung der sozialen Mischung und Stärkung der städtebaulichen Identität. (Leitbild und Leitziele des Sanierungsverfah- rens siehe Anlage 2) In einem gemeinsamen Prozess haben die Kooperationspartner*innen das Leitbild für das Modellprojekt Rathausblock aufbauend auf dem Leitbild für das Sanierungsverfahren Rat- hausblock weiter entwickelt. So entstand eine Liste an Leitzielen und Anforderungen in Deutschland e.V. (BAG) den verschiedenen Ebenen des Modellprojektes. Den Kooperationspartner*innen ist bewusst, dass sich aus den Leitzielen Konflikte zwischen verschiedenen Anforderungen ergeben kön- nen, die im Zuge der weiteren Entwicklung im Rahmen eines gemeinsamen und transparen- ten Prozesses gegeneinander abgewogen werden. Der Rathausblock soll dabei als Einheit, insbesondere in Beziehung zum umliegenden Stadtraum, entwickelt und für die zukünftige Bereitstellung von sozialer Infrastruktur gesichert werden. Neue Formen der Kooperation zwischen Zivilgesellschaft, Verwaltung und nachgeordneten Institutionen erschließen gemeinsame Potentiale zur Beantwortung der Herausforderungen und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG)Schaffung eines gesellschaftlichen Ausgleichs einer sich verdichtenden Metropo- le und unterstützen die Gestaltung einer sozial gerechten, demokratischen und resilienten Stadt von morgen. Sie schließen mit Ein zentrales Motiv der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag Kooperation ist es, ein besseres Projekt umzuset- zen, als es den Akteur*innen jeweils einzeln möglich wäre. Die Unterzeichner*innen setzen sich für Toleranz und Vielfalt ein und wenden sich gegen menschenverachtende Einstellungen. Nationalistische, rassistische, frauen-, behinderten- und queerfeindliche, religiösintolerante oder antidemokratische Positionen und Konzepte werden nicht toleriert. Die Kooperationspartner*innen bekennen sich zu Vielfalt, Barriere- freiheit und Inklusion. Ausgestaltung eines transparenten, verbindlichen, inklusiven und lernfähigen Ver- fahrens, welches auch in Teilen als gute Praxis auf andere Entwicklungen übertragen werden kann. Aufbau eines Wissensmanagements zur Durchführung Unterstützung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagierenKooperation, der die Klassifizierung welches den Lernprozess unterstützt und einer transparenten und fortlaufenden Dokumentation und Evaluation im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmtVerfahren dient. Um die Klassifizierung vornehmen zu könnenAuslotung von Spielräumen für Innovationen beim Planen, müssen alle Prüfer Bauen und bei den Organi- sations- und Kooperationsformen und deren Umsetzung. Eine umfassende, kooperative Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Initiati- ven, den Bewohner*innen, Gewerbebestandsmieter*innen auf dem Dragonerareal und (künftigen) Nutzer*innen im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchenRathausblock wird gleichermaßen angestrebt sowie der Dialog mit dem umliegenden Stadtraum gesucht. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchenBefähigung eines möglichst großen Kreises zur Mitsprache/Mitentscheidung. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheidenEmp- owerment von Gruppen, die Klassifizierung bisher nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den oder nur wenig im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell Verfahren vertreten sind. Gemeinsame Entscheidungen werden im Konsens getroffen. Schon mit Beginn der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern Planungsphase soll eine das Gemeinwesen stärkende Entwick- lung mitgedacht und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertrageneine Anlaufstelle für verschiedene Bedarfe und Akteur*innen ge- schaffen werden.

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Samples: www.berlin.de

Präambel. Der Lizenzgeber vorliegende Bericht der Gleichbehandlungsbeauftragten für das Jahr 2021 bezieht sich auf die rhenag Rheinische Energie Aktiengesellschaft (nachfolgend „rhenag“ ge- nannt) sowie ihre 100%igen Tochtergesellschaften: die DTV Service GmbH, kurz: DTVSRhein-Sieg Netz GmbH (nach- folgend „RSN“ genannt) hat unter den Marken und die Westerwald-Netz GmbH (nachfolgend DTVWWN“ genannt) als Verteilernetzbetreiber gemäß § 3 Nr. 8 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Detaillierte Organigramme sind diesem Bericht als Anlage beigefügt. Im vorliegenden Bericht werden diese drei Gesellschaften durchgängig als „rhenag-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und PrivatzimmernGruppeein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich PrivatzimmerSinne der gesetzlichen Berichtspflicht des § 7 a Abs. 5 EnWG bezeichnet. Von diesem Bericht werden sämtliche mit dem Netzbetrieb befassten Mitarbeiter der rhenag-Gruppe gemäß § 7 a Abs. 5 S. 1 EnWG vollständig erfasst. Soweit in diesem Bericht Personen in männlicher Form bezeichnet werden, Ferienwohnungen schließen sie jeweils die weibliche und Ferienhäuser in Deutschland entwickeltsonstige Lebensformen ein. Die DTV Service GmbH ist Inhaber Verkürzung auf die männ- liche Form dient lediglich der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945besseren Lesbarkeit dieses Berichts. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit RSN ist seit dem 1. Januar 2015 ein Gasverteilnetzbetreiber in der Rhein-Sieg Re- gion sowie den Regionen Rommerskirchen, Mettmann und Freudenberg. Die RSN ver- antwortet im regulierten Bereich die Planung, den Bau, die Instandhaltung und den Be- trieb von rund 1.800 Kilometern Gasverteilnetz. Die WWN ist seit dem 1. Januar 2015 ein Gasverteilnetzbetreiber in der Region Alten- kirchen, Betzdorf, Bad Marienberg und Hachenburg. Auch diese Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochter der rhenag. Die WWN verantwortet im regulierten Bereich die Planung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von rund 660 Kilometern Gasver- teilnetz. Die rhenag-Gruppe setzt die gesetzlichen Vorgaben des EnWG um, insbesondere ge- währleistet sie Transparenz sowie eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwick- lung des Netzbetriebs. Das bereits im Jahr 2017 erneuerte Gleichbehandlungsprogramm ist mittlerweile in der rhenag Gruppe bekannt und wurde auch 2021 im bereits eingeschwungenem Zustand gelebt. Das Ziel der rhenag und ihrer Verteilnetztöchter ist es, den Erfordernissen einer effekti- ven Unbundling-Regulierung nachzukommen und hiermit einen funktionierenden Wett- bewerb auf Lizenzbasis angeboten den dem Netzbetrieb vor- und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungennachgelagerten Märkten zu ermöglichen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich so- wie effizient energiewirtschaftliche Dienstleistungen anzubieten. Ergänzend werden mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ RSN und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe WWN die gesetzlichen Anforderungen an das Kommunikationsverhal- ten und Pensionen“ des Deutschen Hotel- die Markenpolitik konsequent und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angebotennachhaltig umgesetzt. Durch die Pflicht- schulungen soll Vermittlung der Inhalte und der Anforderungen an die einheitliche Mitarbeiter ist der Ge- danke der Gleichbehandlung fester Bestandteil der Unternehmenskultur. Desweiteren gehört die laufende Überwachung der Einhaltung der Gleichbehandlungs- vorgaben durch die Anwendung geeigneter Instrumente zum regelmäßigen Tätigkeits- feld der DTVGleichbehandlungsbeauftragten. Vor diesem Hintergrund hat die Gleichbehandlungsbeauftragte der rhenag-Klassifizierungskriterien Gruppe in Erfüllung der Be- wertung Verpflichtung aus § 7a Abs. 5 S. 3 EnWG den folgenden Bericht erstellt, der Ferienobjekte gesichert auf den Internetseiten der rhenag, der RSN und der WWN veröffentlicht wird. In die- sem 16. Bericht werden die in dem zurückliegenden Kalenderjahr tatsächlich getroffe- nen Vorkehrungen zur Sicherstellung und Überwachung der Gleichbehandlung inner- halb der rhenag-Gruppe aufgeführt. Der Berichtszeitraum umfasst das Kalenderjahr 2021. Soweit es für die Aussagekraft dieses Berichtes sinnvoll und wichtig erscheint, wird dieser Berichtszeitraum auch auf das Jahr 2022 erstreckt. In Abhängigkeit vom gesellschaftsrechtlichen Einfluss- und Beteiligungsgrad wirken die RSN bzw. die rhenag auf ihre übrigen Minderheitsbeteiligungen ein, um die Ein- haltung der Unbundlingvorschriften nach dem EnWG und dem MsbG zu gewährleis- ten. Dabei bedienen sich die RSN und die Qualität rhenag regelmäßig der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werdenExpertise der Gleichbehandlungsbeauftragten. Alle im Besitz der RSN befindlichen Stromnetze sind an die Westnetz GmbH („West- netz“) verpachtet. Die Durchführung Westnetz ist auch der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag grundzuständige Strom- Messstellenbetreiber. Über spezielle Unbundling-Klauseln in den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen Pacht- bzw. Dienstleistungsverträgen sowie durch spezifische Erläuterungsschreiben wird sichergestellt, dass die Unbun- dlingvorschriften und die Regeln des Gleichbehandlungsprogramms des E.ON- Konzerns zur Anwendung kommen und ein diskriminierungsfreier Netz- und Messstellenbetrieb sichergestellt wird. Für den Netzzugang zum Stromverteilernetz in Niederkassel, Siegburg, Hennef (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- bandSieg), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie EinrichtungenWindeck und Sankt Augustin gelten aufgrund der Verpachtung bzw. Unter- verpachtung die Bedingungen, Verträge, Anträge und Preise der Westnetz als zu- ständiger Netzbetreiber. Diese finden sich ebenso auf der Website der Westnetz, wie die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern gesetzlich geforder- ten Veröffentlichungspflichten, sodass ein transparenter und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragendiskriminierungsfreier Netzzugang jederzeit gewährleistet ist.

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Samples: www.rhenag.de