Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzVGemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-Vertrag soll AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Kündigung Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des zuvor bestehenden Vertrages ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die AOK Bayern zum 30Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Juni 2014 und Diese Angabe ist zu Beginn der Anordnung Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Kernteams zu übermitteln. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, 4 SGB V zusätzlich zu ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten jeweiligen Anlage der AOK Bayern eine besondereASV-RL vorgegebenen Frist, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb d.h. zu Be- ginn des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenneuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung Als Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden „Union internationale contre le cancer“ (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.UICC). Die Versicherten der AOK Bayern hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesBuchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet:

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Samples: Vereinbarung Über Form Und Inhalt Des Abrechnungsverfahrens Für Die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (Asv Av), Vereinbarung Über Form Und Inhalt Des Abrechnungsverfahrens Für Die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (Asv Av), Vereinbarung Über Form Und Inhalt Des Abrechnungsverfahrens Für Die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (Asv Av)

Präambel. Durch diesen HzVZum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Vertrag Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll nach ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Kündigung Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des zuvor bestehenden Vertrages Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die AOK Bayern Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum 30restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Juni 2014 Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der Anordnung des Fortwirkens zu seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu In Anerkennung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Rahmenvereinbarung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: Konsolidierungsvertrag, Konsolidierungsvertrag, Konsolidierungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVZur Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch erkrankten Patienten entwickelt der Gemeinsame Bundesausschuss die medizinischen Grundlagen für Disease- Management-Vertrag soll nach Programme. Für folgende Indikationen haben die Verbände der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Kranken- kassen in Hamburg und die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg mit der Kranken- hausgesellschaft Hamburg strukturierte Behandlungsprogramme in Hamburg eingeführt: - Diabetes mellitus Typ 2 (Juli 2003), - Brustkrebs (April 2004), - Koronare Herzkrankheit (KHK) (Februar 2006), - Diabetes mellitus Typ 1 (Juli 2008) und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen - Asthma bronchiale sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.COPD) (Juli 2007). Die Versicherten Umsetzung des DMP-Datenmanagements wird von der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenDatenstelle übernommen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Diese übernimmt Aufgaben im Ge- sundheitssystem gestärktZusammenhang mit TE/EWE und Dokumentationsdaten. Sie unterstützt Arztpraxen bei der Erstellung von Dokumentationen und übermittelt Daten an die jeweiligen Partner dieser Vereinbarung. Ein leistungsfähiges Datenmanagement ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Zielerreichung des Qualitätsindikators „Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen zu erstellenden Dokumentationen“ möglichst erreicht werden kann. Die Kenntnisse des Hausarztes über Arbeitsabläufe in der Arztpraxis werden durch Nutzung der elektronischen Dokumentation (eDMP) vereinfacht. Um die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen Prozesse zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen verbessern und weitere effizienzsichernde Maßnahmen Erleichterungen in den Arbeitsabläufen in der Arztpraxis zu erzielen, wird das Datenmanagement laufend auf Optimierungsmöglichkeiten analysiert. Dieser Vertrag ist eine Aktualisierung des bereits seit dem 01.03.2006 praktizierten Rechtsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern und berücksichtigt die Einhaltung Änderungen der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Anforderungen Richtlinie (DMP-A-RL) sowie die Änderung der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:DMP-A-RL mit Beschluss vom 19.06.2014.

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Samples: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Präambel. Durch Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) haben sich die drei Institute Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen e. V. (IQB), GESIS – Leibniz Institut für Sozialwissenschaften und das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) zum „Verbund Forschungsdaten Bildung“ (VerbundFDB) zusammengeschlossen. Der VerbundFDB verfolgt das Ziel, die im BMBF-Rahmenprogramm zur Förderung der empirischen Bildungsforschung generierten Forschungsdaten zu sichern sowie im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten für die Nachnutzung verfügbar zu machen. Insoweit wird der VerbundFDB für und im Interesse des Datengebers tätig und unterstützt diesen HzV-Vertrag soll nach bei der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern Erfüllung seiner Pflicht zur Archivierung und Bereitstellung der Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien zum 30. Juni 2014 und Zwecke der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenNachnutzung. Durch die primäre Bindung Förderung des Verbunds stellt das BMBF den geförderten Forschungsprojekten eine Infrastruktur zur Verfügung, die es Datengebern ermöglicht, die in den Nebenbestimmungen ihres Förderbescheids eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbundes Forschungsdaten Bildung zur Übermittlung von Forschungsdaten (AGB) (s. Anlage B) zwischen dem Datengeber und dem Verbund, vertreten durch das DIPF, im jeweils aktuellen Stand, sind Gegenstand des hier vorliegenden Datenbereitstellungsvertrags zwischen dem Datengeber und dem FDZ. Der vorliegende Datenbereitstellungsvertrag betrifft die dem FDZ bereits vorliegenden Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien, deren langfristige Archivierung und Bereitstellung zum Zwecke der Nachnutzung durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Am Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen – wissenschaftliche Einrichtung der Länder an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten Humboldt-Universität zu Berlin – e. V. (IQB) ist das Forschungsdatenzentrum (FDZ) eingerichtet. Das FDZ archiviert die Datensätze von Bildungsstudien in Deutschland. Ziel und Zweck dieser Tätigkeit ist die umfassende Dokumentation und langfristige Archivierung von Primärdaten aus der pädagogisch-psychologischen Forschung mit Leistungsdaten sowie die Bereitstellung der Datensätze für wissenschaftliche Nutzungszwecke. Es gilt darüber hinaus die Verfahrensordnung des FDZ am IQB in ihrer jeweils geltenden Fassung (s. Anlage C). Im Übrigen bleiben die Urheberrechte des Datengebers unberührt. Die Grundsätze der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in ihrer jeweils geltenden Fassung werden als allgemein akzeptierte Grundhaltung von allen Beteiligten anerkannt. 1 „Sie sind verpflichtet, die im Rahmen des Projektes gewonnenen Daten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (…) zur Verfügung zu stellen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.“ Den vorliegenden Datenbereitstellungsvertrag schließen die Parteien zu dem Zweck, dem FDZ die in diesem Vertrag festgelegten Rechte an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Vertragsgegenstand (§ 1) und dessen Familien-, Arbeits- der Anlage A benannten Datenbeständen und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Materialien einzuräumen.

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Samples: Datenbereitstellungsvertrag, Datenbereitstellungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDer Aufgabenträger (nachfolgend „AT“) hat im EU-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Amtsblatt die AOK Bayern zum 30Vorabbekanntma- chung (nachfolgend „VAB“) über die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags über die Verkehrsleistungen im Linienbündel 9 veröffentlicht. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Die VAB definiert die Anforderungen an die Verkehrsbedienung im Sinne von §§ 73b 13 Abs. 12a, 8a Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung PBefG. Einzelheiten finden sich gemäß § 73 SGB V auch 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG in dem Dokument „Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienst- leistungsauftrag des Landkreises Böblingen über Verkehrsleistungen im Omnibusver- kehr; Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Vorinformation“ – nachfol- gend bezeichnet als „ergänzendes Dokument“. Das Verkehrsunternehmen (nachfolgend „VU“) hat beim Regierungspräsidium Stutt- gart als Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr beantragt. Dem Antrag hat das VU eine ver- bindliche Zusicherung im Sinne von § 12 Abs. 1a PBefG auf Einhaltung aller in der Zukunft VAB definierten Anforderungen beigefügt. Die Genehmigungsbehörde sichert die Ein- haltung der verbindlichen Zusicherung durch eine Auflage zur Genehmigung ab (§ 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Der Verwaltungsvollzug der genehmigungsrechtlichen Pflichten obliegt der Genehmigungsbehörde. Jedoch kann der AT in deren Kontrolle eingebun- den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertDie vorliegende Vereinbarung dient dem Zweck, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und vom VU zugesicherte Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)sicherzustellen. Die Versicherten Vereinbarung ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag und begründet keine Ausgleichspflichten des AT. § 1 Zweck und Gegenstand der AOK Bayern Vereinbarung § 2 Zuständigkeiten, Rechtsstellung § 3 Absicherung der verbindlichen Zusicherung § 4 Informationspflichten § 5 Meldung und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an Abnahme der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-Fahrzeuge § 6 Tariftreue § 7 Zusammenarbeit § 8 Laufzeit, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Schlussbestimmungen

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Die Stiftung setzt sich für eine lebendige Natur in Schleswig Holstein ein, indem sie die Vielfalt der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensräume bewahrt und wiederher- stellt. Juni 2014 und Entwicklungsmaßnahmen dienen der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Renaturierung der Lebensräume in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)ihrer ursprünglichen oder einer naturnahen Form. Die Versicherten Bedingungen dieses Pachtvertrages dienen dazu, die Ziele des Naturschutzes um- zusetzen und ein auf die gewünschte Entwicklung der AOK Bayern und Flächen abzielendes Flächen- management vorzugeben. § 1 Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein verpachtet dem Pächter die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktAnhang aufge- führten Flächen mit einer Gesamtgröße von x ha für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019. Der Pachtvertrag gilt jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit, also spätestens zum 30.09. des laufenden Pachtjahres, gekündigt wird. Kündi- gungen, die nach diesem Stichtag eingehen, sind unwirksam. Das laufende Pachtjahr be- ginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines jeden Jahres. § 2 Der Pächter erklärt schon jetzt unwiderruflich sein Einverständnis, Flächen oder Teilstücke vor Pachtablauf freizugeben, wenn auf diesen Flächen arten- oder biotopschützende oder - gestaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Pächter erhält neben der auf die entgangene Fläche bezogenen Pachtpreisermäßigung keine Entschädigung. Die Kenntnisse des Hausarztes über Verpächterin kann sowohl auf Standweiden und Mähweiden als auch auf ausschließlich zur Mahd genutzten Flächen einen Pflegeschnitt oder die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten gezielte Entfernung ausgewählter Pflanzenarten anordnen, wenn dies aus naturschutzfachlichen, human- oder veterinärmedi- zinischen Gründen erforderlich ist. Der Pächter hat diese Pflegearbeiten ohne Kostenerstat- tung durchzuführen, soweit dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. § 3 Der Pachtpreis beträgt x Euro/ha, also insgesamt x Euro jährlich (in Worten: ) und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:am

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Samples: Pachtvertrag, Pachtvertrag

Präambel. Durch diesen HzVNach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen der GKV-Vertrag soll Spitzenverband und die maßgebli- chen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene ei- nen Rahmenvertrag zur Durchführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ). Damit wird den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen, die nach § 37b Abs. 1 Satz 6 SGB V einen Anspruch auf eine an ihren Bedürfnissen ausgerichtete spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben, Rechnung getragen. In dem Rahmenvertrag werden insbesondere die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Grundsätze der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Vergütung geregelt. Als besondere Belange von Kindern und Jugendlichen sind insbesondere zu berücksichti- gen: • Im Vergleich zu der SAPV von Erwachsenen bedarf eine vergleichsweise geringe An- zahl von Kindern und Jugendlichen der SAPV. Es treten hier überdurchschnittlich häu- fig Krankheitsbilder auf, die aufgrund ihrer Seltenheit und dem schwierig vorherzuse- henden Krankheitsverlauf einer spezifischen, individuell auf dieses Krankheitsbild ab- gestimmten und damit auch aufwändigeren Versorgung bedürfen. Es existieren be- sondere Charakteristika der Zielgruppe, z. B. die Bedeutsamkeit von Familie für die Kinder und Jugendlichen allgemein sowie im Besonderen in Bezug auf die Bedeutung zur Erreichung der Ziele der SAPV, die Sicherstellung der Versorgung in der Familie, die Krankheitsbewältigung und die kindgerechte Auseinandersetzung mit der schwe- ren Erkrankung und dem drohenden oder nahen Sterben. • Eltern, Geschwisterkinder und weitere Zugehörige sind durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Schwere der Erkran- kung und deren Folgeerkrankungen, dem weit fortgeschrittenen Krankheitsverlauf, der Symptomlast und dem hohen Leidensdruck, dem komplexen Koordinations- und Versorgungsbedarf, den wiederkehrenden Krisensituationen, der Sterbesituation und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5unausweichlichen Verlusterfahrung besonderen Belastungen ausgesetzt. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1• Die Beratung, 4 SGB V zusätzlich zu Schulung und Begleitung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv Eltern bei der Aufgabe zusammenOrganisation und der Si- cherstellung der Versorgung unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Situa- tion sowie der Beachtung des Kindeswillens und des Willens der Eltern/Sorgeberech- tigten ist sehr zeitintensiv. • Körperliche, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen psychische, soziale und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung kognitive Entwicklungsphasen der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Kinder und Ju- gendlichen müssen berücksichtigt werden.

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Samples: Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung Für Kinder Und Jugendliche (Sapv Kj), Rahmenvertrag Zur Erbringung Von Spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung Für Kinder Und Jugendliche (Sapv Kj)

Präambel. Durch diesen HzVMit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen der Eingliederungshilfe beschlossen, die sich direkt auf die Menschen mit Be- hinderungen, Leistungsträger und Leistungserbringer auswirken. Die Schwerpunkte dieses Gesetzes bilden insbesondere: - die Umsetzung der Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Natio- nen (UN-Vertrag soll nach BRK) - die Überführung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht in ein modernes Leistungsgesetz - die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, Neuausrichtung von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen institutionellen Hilfe zur personenzentrierten Assistenz Der bayerische Landtag hat am 07.12.2017 das Bayerische Teilhabegesetz (Bay-THG I) verabschiedet und Einsparungen infolge damit die Zukunft der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Behindertenhilfe in Bayern neu gestaltet. Die Versicherten Lan- deskommission Eingliederungshilfe hat die AG Verhandlungen, unter Beteiligung der AOK Bayern maß- geblichen Organisation der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, u.a. be- auftragt, einen neuen Landesrahmenvertrag einschließlich der notwendigen Rahmenleis- tungsvereinbarungen zu erarbeiten und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung vertragsrechtliche Umsetzung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktBTHG vorzu- bereiten. Die Kenntnisse Vertragsparteien streben die inhaltliche Neuausrichtung der Fachleistungen bis spätestens 31.12.2022 an. Ein Meilenstein in diesem Gesamtprozess ist die Umsetzung der 3. Reformstufe des Hausarztes über BTHG, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von Krankheitssymptomenden existenzsichernden Leistungen ab 1. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Januar 2020 fordert. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei AG Verhandlungen hat für die Umsetzung dieser Vorgabe verschiedenste Ansätze unter Maßgabe der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die nachfolgenden Ziele erörtert: - Wahrung der Interessen der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung - Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages gesetzlichen Zeitvorgaben - verwaltungsökonomische Handhabbarkeit - Angebots-/Finanzierungssicherheit für die Leistungsträger und Leistungserbringer für die Dauer der Aufsichts- behörde gemäß § 73b AbsÜbergangsvereinbarung - Berücksichtigung der ordnungsrechtlichen Vorgaben. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenEs wurde nachfolgende Übergangslösung unter Beteiligung der gem. Dies vorangestelltBayTHG maßgebli- chen Organisation der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen erarbeitet, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.

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Samples: Übergangsvereinbarung, Übergangsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzVZur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-Vertrag soll rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch die AOK Bayern zum 30diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5geändert wird. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Gemäß § 73b 23 Abs. 12 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Liquiditätsplanung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Rheurdt (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Ge- sundheitssystem gestärktRahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und dessen Familien-, Arbeits- Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von KrankheitssymptomenVerrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichenUmschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung, Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Mit dem Ziel, die Finanzierungsbeziehungen zwischen der Landeshauptstadt und den Verbundlandkreisen zu vereinfachen und an geänderte rechtliche Grundlagen anzupassen, haben die Vertragsparteien den Verkehrs- und Verbundlastenausgleich im vorliegenden Vertrag soll nach grundlegend überarbeitet. Handlungsbedarf ergab sich zunächst im Hinblick auf die Neuregelung der Kündigung tariflichen Vollintegration der Verbundstufe II in Gestalt einer Allgemeinen Vorschrift. Während von der Landeshauptstadt vor dem Erlass der Allgemeinen Vorschrift über die Ver- kehrsumlage anteilig auch Verkehrsleistungen des zuvor bestehenden Vertrages durch regionalen Busverkehrs mitfinan- ziert wurden, können ab dem 1. Januar 2015 rechtssicher nur noch Durch- tarifierungs- und ggf. Harmonisierungsverluste sowie verbundbedingte Lasten über die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten Allgemeine Vorschrift mitfinanziert werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Im Zuge dessen reduziert sich die Be- lastung der Landeshauptstadt. Zudem gehen die reinen Außenbuslinien der Stuttgar- ter Straßenbahnen AG bis Ende 2018 in die Aufgabenträgerschaft der Verbundland- kreise über und stärkere Wettbewerbsorientierung sind von diesen künftig zu finanzieren und an andere Verkehrsunter- nehmen zu vergeben. Für die Reform der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertFinanzierungsströme zwischen der Landeshauptstadt und den Verbundlandkreisen haben die Vertragsparteien die Prämisse gesetzt, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdendass es zwi- schen diesen zu keinen Umverteilungen kommt. Darüber hinaus soll Diesen Grundsatz haben die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Ver- tragsparteien im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes Eckpunktepapier vom 27. Xxxx 2014 (BGBINovember 2012 schriftlich bestätigt. I S. 261)Im Gegenzug für eine Entlastung der Landeshauptstadt bei der Verkehrsumlage und den Außenbuslinien wird der Verkehrslastenausgleich, der bisher pauschal 13,8 Mio. EUR p.a. betrug, auf eine geringere, zugleich verkehrsleistungsbezogene Basis ge- stellt und im Zuge dessen mit einer angemessenen Dynamisierung versehen. Der Verbundlastenausgleich wird in der bisherigen Form fortgeführt, aber in einen ein- heitlichen Vertrag integriert. Im Ergebnis stehen den Verbundlandkreisen die finanziellen Mittel zur Finanzierung des regionalen Busverkehrs und künftig auch der bisherigen Außenbuslinien zur Ver- fügung, zugleich wird der Landeshauptstadt als Aufgabenträger der ausbrechenden Stadtbahn- und Buslinien weiterhin eine Finanzierung der außerhalb der Gemar- kungsgrenze liegenden Streckenabschnitte ermöglicht. Damit kann der ausbrechen- de Verkehr im Interesse aller Vertragspartner auf Basis des heutigen Leistungs- und Qualitätsniveaus gesichert werden. Die bislang bestehenden Vereinbarungen können damit abgelöst werden. Die Stutt- garter Straßenbahnen AG, die in den Altverträgen noch als Vertragspartner vereinbaren beteiligt war, tritt in Wahrnehmung ihrer gesetzli- der neuen Vereinbarung nicht mehr auf. Insofern handelt es sich vorlie- gend nur noch um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Partnern der öffentli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Hand.

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Samples: Öpnv Vertrag, Öpnv Vertrag

Präambel. Durch diesen HzVDer Bahnstromnetzbetreiber (BNB) ermöglicht dem Netznutzer den Zugang zum Bahnstrom- netz zur Entnahme von elektrischer Energie aus dem 16,7-Hz/110-kV-Bahnstromnetz. Objekte der Entnahme sind die virtuellen Entnahmestellen, die für den Netznutzer im Rahmen des zwischen dem BNB und dem Netznutzer als Anschlussnutzer bestehenden „Netzanschluss- nutzungsvertrag für virtuelle Entnahmestellen“ vom BNB vergeben werden. Diesen sind die vom Netznutzer als Anschlussnutzer (im Folgenden einheitlich als „Netznutzer“ bezeichnet) genutzten technische Entnahmestellen (Triebfahrzeugeinheiten) auf Grundlage der dem BNB mitgeteilten Nutzungsdaten zeitlich zugeordnet. Dieser Vertrag soll nach regelt die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs zwischen dem BNB und dem Netznutzer zum Zwecke der Kündigung Entnahme von elektrischer Energie aus dem Bahnstromnetz und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten des zuvor bestehenden Vertrages durch Netznutzers und des BNB. Grundlagen des Vertrags bilden das Gesetz über die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Elektrizitäts- und Gasversorgung (Ener- giewirtschaftsgesetz - EnWG), die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (z.B. Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV), die Entscheidungen der Bundesnetzagentur (z.B. GPKE und MaBiS) und das mit den Marktteilnehmern und der Anordnung Bundesnetzagentur im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 konsultierte 16,7-Hz-Netzzugangsmodell. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Eisenbahnmarktes und der Bahnstrom- versorgung sehen das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell und dieser Vertrag gegenüber den vorge- nannten gesetzlichen und behördlichen Regelwerken zum Teil Sonderbestimmungen vor. Mai 2014 entsprechend Das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell ist ausführlich in den auf der Internetseite des BNB (derzeit: xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx) veröffentlichten Abschlussdokumenten des Kon- sultationsverfahrens beschrieben. Für einen Übergangszeitraum ab 01.07.2014 bis zur endgültigen Einführung der zur Umset- zung des konsultierten Netzzugangsmodells erforderlichen IT-Systeme gelten zudem gegen- über dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abskonsultierten 16,7-Hz-Netzzugangsmodell Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und Formate. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Diese sind in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Tabelle „Weiterentwickeltes Netzzugangsmodell“ (s. Anlage 5) dargelegt und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen Grundlage sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fBestandteil dieses Vertrags.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Im Vordergrund der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Hospizarbeit steht die AOK Bayern zum 30ambulante Begleitung im Haushalt oder in der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würde- volles und selbstbestimmtes Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Juni 2014 Die Wünsche und Bedürfnisse von Sterbenden und ihren Zugehörigen2 stehen dabei im Zentrum der hospizlichen Arbeit. Neben dieser ambulanten Hospizbegleitung und der Anordnung Versorgung Sterbender in vollstationären Pflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern (insbesondere Palliativstationen) sind in beschränktem Um- fang auch stationäre Hospize notwendig. Die Rahmenvereinbarungspartner empfehlen, dass auf regionaler Ebene Abstimmungs- und Planungsprozesse zur Hospiz –und Palliativversorgung vor Ort mit allen an der Versorgung und Begleitung Beteiligten stattfinden. Stationäre Hospize erbringen eine palliativ-pflegerische und palliativ- medizinische Versorgung sowie eine psychosoziale Begleitung mit dem Ziel, die Lebensqualität des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5sterbenden Menschen zu verbessern. Mai 2014 entsprechend dem Zur Optimierung der Versorgung soll das stationäre Hospiz im Rahmen des regionalen Netzwerkes mit allen an der Versorgung und Begleitung sterbender Menschen Beteiligten eng zusammenarbeiten. Nach § 39a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehand- lung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstatio- närer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-pflegerische und palliativ- medizinische Versorgung erbracht wird, wenn eine bedarfsgerechte ambulante Palliativversorgung nicht erbracht werden kann. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen in § 73b Absdieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Siche- rung der Qualität der stationären Hospizversorgung vereinbart. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fDer Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Rahmenvereinbarung Über Art Und Umfang Sowie Sicherung Der Qualität Der Stationären Hospizversorgung, Rahmenvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzVAufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie der GKV-Spitzenverband im Xxxx 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst. Mit dem absehbaren Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag laufen diese Sonderregelungen aus. Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im Xxxx 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege– Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren. Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Gleichwohl soll eine Situation vermieden werden, in der aufgrund des Endes der Befristeten Corona- Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag digitale Leistungen kurzfristig nicht mehr erbracht werden könnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wird die vorliegende Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag, die übergangsweise fortgeschrieben werden. Sie stellt kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag (einschließlich der Frage, wer Vertragspartei sein wird) dar. Sie soll nur dazu dienen, die kurze Frist bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Vertrages zu überbrücken. Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung mit Kommunikationsmedium nach Maßgabe der Kündigung folgenden Regelungen anwendbar. Sonstige Regelungen des zuvor bestehenden Vertrages durch über die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 73b Abs. 1, 4 134a SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung bleiben von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fdieser Vereinbarung unberührt.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Befristete Vereinbarung Über Im Wege Der Videobetreuung Erbringbare Leistungen Der Hebammenhilfe, Befristete Vereinbarung Über Videobetreuung in Der Hebammenhilfe

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag Die Kinder- und Jugendhilfe ist ohne das Ehrenamt nicht denkbar. Da dieses Engagement ein hohes Gut ist, sollen neben- und ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes unterstützt werden. Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist die Einführung des § 72 a SGB VIII erfolgt. Aus dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die öffentlichen Xxxxxx der Jugendhilfe die Notwendigkeit festzulegen, welche ehren- und nebenamtlichen Personen in der Kinder- und Jugendhilfe ihre Tätigkeit nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. Die Umsetzung erfolgt nach dem sogenannten „Regensburger Modell“ (siehe § 2 Erweitertes Führungszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung). Hieraus erwächst für die Jugendämter der gesetzliche Auftrag mit allen Trägern der freien Jugendhilfe eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass unter der Verantwortung der freien Xxxxxx der Jugendhilfe nur neben- oder ehrenamtliche Personen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die nicht wegen einer Straftat nach der Kündigung den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des zuvor bestehenden Vertrages durch Strafgesetzbuchs (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind (Anlage I). Mit dieser Vereinbarung setzen die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Jugendämter des Kreises und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern Stadt Paderborn eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)einheitliche Regelung um. Die Versicherten Erarbeitung der AOK Bayern Vereinbarung ist in Kooperation der Jugendämter mit dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), dem Dekanat Büren-Delbrück, dem Dekanat Paderborn, dem Jugendreferat des Evangelischen Kirchenkreises und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktdem Kreissportbund erfolgt. Die Kenntnisse landesweiten Empfehlungen der Spitzenverbände sowie die Empfehlungen des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten deutschen Vereins für öffentliche und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist private Fürsorge zum § 73b 72 a SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:VIII wurden für diese Vereinbarung entsprechend berücksichtigt.

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Samples: Vereinbarung Nach § 72 a SGB Viii, Vereinbarung Nach § 72 a SGB Viii

Präambel. Durch diesen HzV1Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkran- kungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Vertrag soll Spitzenverband und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Vereinbarung über die Höhe und Ausgestaltung von Sankti- onen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen zu schließen. 2Infolge der Weiterent- wicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Vertragsparteien mit Inkrafttreten des Ge- setzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Kündigung Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. 3Daraufhin wurde die Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) vom 04.05.2020 zwischen den Vertragsparteien geschlossen. 4In Folge des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und Inkrafttretens der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch „Verord- nung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Kranken- häusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in 09.11.2020 sowie ergänzend zu der „Vereinbarung nach § 73b Abs. 1, 137i Absatz 4 SGB V zusätzlich zu über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegeper- sonaluntergrenzen für das Jahr 2021 (PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021)“ vom 10.11.2020 be- stimmen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 73 SGB V auch in 11 KHEntgG für den Fall der Zukunft Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowie für den Versicherten Fall der AOK Bayern eine besondereNichterfüllung, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b 5 SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen V. 5Hierdurch sollen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages Pflegepersonaluntergrenzen und die Erfüllung der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Mitteilungs- oder Daten- übermittlungspflichten gefördert werden.

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Samples: Sanktionenvereinbarung, Sanktionenvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV1Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grundlegende Regelungen für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. 2Er trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung. 3Öffentlich-Vertrag soll nach rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der Kündigung freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. 4Beide Säulen des zuvor bestehenden Vertrages dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. 5Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. 6Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege. 7Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. 8Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. 9Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. 10Die Vermehrung der Medienangebote (Rundfunk und Telemedien) in Europa durch die AOK Bayern zum 30Möglichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das kulturelle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. Juni 2014 11Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplanken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit fördern. 12Für die Angebote des dualen Rundfunksystems sowie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und eine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicherstellen. 13Dieser Staatsvertrag dient, neben weiteren Regelungen und Förderungsvorhaben in Deutschland, der nachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen. 14Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und Anbieter und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung besseren Durchsetzbarkeit von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fEntscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Medienstaatsvertrag (Mstv), Medienstaatsvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Der Senat hat am 15. Juli 2003 beschlossen, die telefonische Erreichbarkeit und Servicequa- lität der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Hamburger Verwaltung durch die AOK Bayern zum 30Einführung eines telefonischen HamburgService zu verbessern. Juni 2014 Hintergrund waren eine Kommunikationsanalyse im Bezirksamt Harburg, eine Ist-Analyse und ein Sollkonzept zur Verbesserung des telefonischen Service der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Stadt sowie zwei repräsentative Bürgerbefragungen der Hamburgerinnen und Hamburger, die der Senat in den Jahren 2000 und 2003 durchgeführt hat. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Ein flexibler Zugang zur Verwaltung, der auf allen Wegen gut funktioniert, ist darüber hinaus eines der wichtigsten strategischen Ziele beim E-Government in § 73b AbsHamburg. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V Der telefonische HamburgService ist deshalb auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V Drucksache 18/533 „E-Government – Moderne Verwaltung für Hamburg“ als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb wichtiges behördenübergreifendes Projekt verankert. Auf diesen Grundlagen und auf Basis des Kollektivvertragsrechts an- geboten vom Senat am 15. Juli beschlossenen Finanzie- rungskonzepts soll bis zum Xxxxxx 2004 die erste Ausbaustufe des HamburgService reali- siert werden. Dadurch Nach dem erfolgreichen Aufbau der ersten Stufe des HamburgService soll in nachfolgenden Ausbaustufen schrittweise eine Ausdehnung in den drei Dimensionen Organisation (Erweite- rung auf zusätzliche Verwaltungseinheiten), Inhalte (zusätzliche Serviceleistungen) und Me- dien (E-Mail- und Fax-Zugang, Vernetzung des Leistungsangebots mit dem Internet) erfol- gen. In dem Aufbau des telefonischen HamburgService sehen die Spitzenorganisationen der Ge- werkschaften und Berufsverbände einen entscheidenden Schritt zur Verbesserung des Ser- vice für die Hamburger Bürgerinnen und Bürger. Gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer wird die Chance, ihre Behördenanliegen mit weniger zeitlichem Aufwand zu erledi- gen - einem Verlust von Arbeitszeit und Einkommen oder Freizeit - von besonderer Bedeu- tung sein. Der neue Service kann und darf aus Sicht der Gewerkschaften allerdings nicht zu Lasten der kurzen Wege gehen, die für die bürgernahe Verwaltung Hamburgs prägend sind. Auch künf- tig werden nach Einschätzung der Spitzenorganisationen die meisten Bürgerinnen und Bür- ger ihre Anliegen weiterhin persönlich verfolgen wollen. Die Spitzenorganisationen unterstützen den Aufbau des telefonischen HamburgService. Sie verknüpfen dieses aber gerade in der ersten Aufbaustufe mit der Erwartung, Qualitätssiche- rung zum Einen eine Pluralisierung vorrangigen Ziel zu erklären und stärkere Wettbewerbsorientierung einen weiteren Ausbau nicht vor einer qualitativen Evaluation vorzunehmen. Die künftige Dienstleistungsqualität des telefonischen Hamburg- Service und der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertin der ersten Aufbaustufe angeschlossenen Fachämter der Bezirksverwal- tung wird nach Meinung der Gewerkschaften entscheidend davon abhängen, aber auch innovative neue dass die Be- schäftigten ihre Arbeit und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten QualitätszirkelnArbeitsbedingungen zweckvoll mitgestalten können. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und kann eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von Kultur der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des Beschäftigtenbeteiligung an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Weiterentwicklung des telefonischen HamburgService und seiner Kooperation mit den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu Fachabteilungen wesentlich beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:.

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Samples: Vereinbarung Über Die Einführung Des Telefonischen Hamburgservice, Vereinbarung Über Die Einführung Des Telefonischen Hamburgservice

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung das Gesetz zur Verbesserung des zuvor bestehenden Vertrages durch Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14.08.2017 sind Bund und Länder verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die AOK Bayern Verkündung des OZG folgenden Kalenderjahres – mithin bis zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in 31.12.2022 – ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten (§ 73b 1 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich 1 OZG). Hierdurch soll für Bürgerinnen und Bürger von Bund und Ländern ein barriere- und medienbruchfreier Zugang zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung allen elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet Ländern (einschließlich Kommunen) geschaffen werden (vgl§ 3 Abs. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.1 OZG). Die Versicherten Kooperationspartner streben im Rahmen dieser Vereinbarung die kooperative, einheitliche, zukunftsweisende und effiziente Umsetzung des OZGs an. Die beabsichtigte Zusammenarbeit der AOK Bayern Kooperationspartner auf föderaler Ebene ist in Art. 91 c GG ausdrücklich vorgesehen. Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass öffentliche Stellen ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen können. Die Organisation von Zuständigkeiten bestimmter Aufgaben innerhalb der Mitgliedsstaaten unterliegt insofern nicht dem Vergaberecht. Die angestrebte Kooperation mehrerer öffentlicher Auftraggeber zur Erreichung gemeinsamer Ziele ist zudem unter den in § 108 Abs. 6 GWB beschriebenen Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgenommen. Gleiches gilt unter den in § 108 Abs. 1 bis 5 GWB beschriebenen Voraussetzungen auch für verschiedene sog. In-House- Konstellationen. Es wird ein interdisziplinäres Arbeiten, eine agile Arbeitsweise, arbeitsteiliges Vorgehen und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenkonsequente Nutzerzentrierung zugrunde gelegt. Durch Die konsequente Digitalisierung erfolgt nach dem Modell „Einer für Alle/Einer für Viele“. So wird sichergestellt, dass die primäre Bindung an einer Stelle entwickelten und betriebenen Online-Dienste von allen Kooperationspartnern kostengünstig genutzt werden können. Die Nutzerfreundlichkeit der digitalen Angebote ist das oberste und handlungsleitende Digitalisierungsprinzip. Wesentlicher Bestandteil der Umsetzung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner OZG ist eine moderne technische Infrastruktur, über die Länder (einschließlich Kommunen) digitale und Lotse nutzerfreundliche Verwaltungsleistungen anbieten können. Die Bundesregierung stellt im Ge- sundheitssystem gestärktRahmen des Konjunkturpakets zusätzliche Finanzmittel in Höhe von drei Mrd. Euro zur Verfügung, um schnell ein flächendeckendes digitales Verwaltungsangebot in Deutschland zu schaffen und dabei die Länder gezielt zu entlasten. Die Kenntnisse des Hausarztes über Digitalisierung der Verwaltungsleistungen in Bund und Ländern setzt ein leistungsfähiges System digitaler Plattformen voraus. Online-Dienste müssen schnell und mit hochwertiger Nutzerführung erstellt und betrieben werden. Zugleich haben die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Kooperationspartner die Anschlussfähigkeit aller Länder (einschließlich Kommunen) sowie die Anbindung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen Fachverfahren zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)gewährleisten. Die Vertragspartner vereinbaren teilweise noch fragmentierte IT- Landschaft soll zu einem leistungsfähigen, interoperablen Plattformsystem ausgebaut werden. Der aus dem Kooperationsvertrag entstehende Sach- und Personalaufwand in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen den Kommunen ist beachtlich. Die durch diesen Vertrag bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:ihnen veranlassten Mehrausgaben werden von den Ländern ausgeglichen.

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Samples: Verwaltungsabkommen, Kooperationsvertrag Zur Umsetzung Des Onlinezugangsgesetzes

Präambel. Durch diesen HzVDer Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) hat gem. § 22c Abs. 2 Ziffer 2 Arbeitskräfte- überlassungsgesetz ( AÜG) Leistungen zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen („Bildungsmaßnahmen“) zu erbringen. Dafür setzt er Mittel aus Beiträgen der Arbeitskräfteüberlassungs-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Unternehmen (AKÜ) und der Anordnung öffentlichen Hand ein. Grundlage jeder Förderung des Fortwirkens seiner Inhalte SWF ist die jeweils geltende Leistungsordnung auf der Website des SWF. Der SWF fördert diese Bildungsmaßnahmen, er beauftragt sie nicht. Um einen einheitlichen Förderungsprozess sicherzustellen, schließt der SWF mit allen qualifizierten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen die vorliegende Rahmenvereinbarung ab. Für die Aus- und Weiterbildungseinrichtung stellt die Rahmenvereinbarung u.a. sicher, dass durch Schieds- spruch vom 5im SWF definierte Prozessabläufe eine einheitliche und transparente Abwicklung der Auszahlung von Fördergeldern und ein qualifiziertes Feedback zu den geförderten Aus - und Weiterbildungen zur Verfügung stehen. Mai 2014 entsprechend Zudem erhält die Aus- und Weiterbildungs- einrichtung die Möglichkeit, auf der SWF-Website mit Kurzprofil, Logo und Verlinkung auf die eigene Homepage aufzuscheinen. Seit dem gesetzlichen Auftrag 01.01.2020 erklärt der SWF die Kostenübernahme ausnahmslos für gelistete Bildungsmaßnahmen (siehe Aus- und Weiterbildungsverzeichnis auf der SWF-Website) gegenüber jenen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, mit welchen die gegenständliche Rahmenvereinbarung aufrecht abgeschlossen wurde und die den vereinbarten Standards entsprechen. Die Förderhöhe richtet sich zudem nach den Kostengrenzen, die in der SWF - Leistungsordnung idgF, insbesondere in § 73b 2 Abs. 1b, § 3 Abs. 1, 1a, § 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt1, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:definiert sind.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Das Forschungsdatenzentrum aviDa archiviert qualitative Forschungsdaten und stellt diese soweit möglich nach der Kündigung Kuratierung und datenschutzrechtlichen Freigabe für die wissenschaftliche Nachnutzung zur Verfügung. Der methodologische Schwerpunkt der Daten liegt auf videographischen Daten der empirischen qualitativen Sozialforschung, die wichtigste Nutzungsgruppe sind Wissenschaftler:innen aus der empirischen Sozialforschung. Das Archivierungsangebot des zuvor bestehenden FDZ-aviDa richtet sich an Forschungseinrichtungen, Forschungsgruppen und Wissenschaftler:innen, die ihre Forschungsdaten und Materialien dauerhaft sichern und diese im Rahmen der datenschutzrechtlichen und ethischen Möglichkeiten, sowie im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis für die wissenschaftliche Nachnutzung verfügbar machen wollen. Mit dem folgenden Vertrag werden die Forschungsdaten und Materialien der benannten Studie im Auftrag der Datenhalter:in im FDZ-aviDa archiviert. Die Verantwortung für die Daten und die Verfügung über die Daten verbleiben im Rahmen dieses Vertrages bei den Datenhalter:innen. Die Forschungsdaten werden an das FDZ-aviDa zur Durchführung der in diesem Vertrag vereinbarten Aufgaben übergeben. Die Datenhalter:innen erklären sich bereit, die im Anhang dieses Vertrages und im Datenschutzkonzept des FDZ-aviDa beschriebene Freigabeklassifikation rechtsverbindlich durchzuführen und zu dokumentieren. Das FDZ-aviDa berät die Datenhalter:innen bei der Durchführung der ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Pseudonymisierung und Anonymisierung und der Freigabeklassifikation. Mit der Aufnahme der Forschungsdaten in die Plattform aviDa gewährleistet das FDZ die datenschutzrechtlich notwendigen technisch-organisatorischen Maßnahmen für die Archivierung, Verarbeitung und den Zugang zu den Forschungsdaten. Das FDZ-aviDa übernimmt im Auftrag die Abstimmung mit anfragenden, potentiellen Nachnutzer:innen und schließt im Auftrag der Datenhalter:in eine entsprechende Nachnutzungvereinbarung zum zeitnahen Datenzugang ab. Eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn das Nutzungsinteresse von den Bedingungen der Nachnutzung abweicht, die durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Datenhalter:in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten Datenübergabevereinbarung näher bestimmt werden können. Generell ist die Nachnutzung zu gewähren, sofern die potenzielle Nachnutzer:in an einer deutschen Forschungseinrichtung beschäftigt ist und ein wissenschaftliches Nachnutzungsinteresse (Forschung oder Lehre) begründen kann. Zusätzliche zulässige Nachnutzungsinteressen können durch die Datenhalter:in im Rahmen der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten Datenübergabevereinbarung festgelegt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Diese Übergabevereinbarung wurde von eLabour und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertxXxxxxx.Xxx entwickelt; xxxxx://xxxxxxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxx/xx/0.0/ Verändert und weiterentwickelt für aviDa Zwischen – Verantwortliche:r Wissenschaftler:in und/oder Forschungseinrichtung, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Adresse im Ge- sundheitssystem gestärktFolgenden: Datenhalter:in – und dem FDZ-aviDa am Fachgebiet für Allgemeine Soziologie der Technischen Universität Berlin, vertreten durch: Xxxx. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx wird in Hinblick auf folgende Studie/Daten der Datenhalter:in: (eindeutiger Studientitel, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelleProjektverantwortliche/r, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Erhebungszeitraum der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesStudie) folgender Vertrag geschlossen:

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Samples: Archivierungs Und Bereitstellungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVEine besondere Herausforderung des demographischen Wandels ist die adäquate Versorgung pflegebedürftiger geriatrischer Personen. Eine zeitnahe Akutversorgung kann insbesondere in ländlicheren Regionen nicht immer gewährleistet werden, wodurch kostenintensive und inadäquate Krankenhausaufenthalte verursacht werden. Das Projekt Optimal@NRW greift diese Problemstellung auf und entwickelt einen neuen intersektoralen Ansatz für die Akutversorgung pflegebedürftiger geriatrischer Personen, welcher die Implementierung von Frühwarnsystemen, Telekonsultationssystemen und einer sektorenübergreifenden digitalen Behandlungsdokumentation in Altenpflegeheimen in der Region Aachen umfasst. Dabei werden die geplanten Änderungen in der Notfallversorgung aufgegriffen und um einen „virtuellen digitalen Tresen“ ergänzt, der seitens der Uniklinik Aachen gemeinsam mit der KV Nordrhein rund um die Uhr betrieben wird. Somit soll eines der zentralen Projektziele, die Vermeidung inadäquater Krankenhauseinweisungen bei ambulant-sensitiven Krankenhausfällen (ASK) erreicht werden und die medizinische Versorgung bedarfsgerecht erfolgen. Der vorliegende Vertrag soll wird zur Umsetzung des durch den Innovationsfonds nach § 92a SGB V geförderten Projektes „Optimal@NRW“ (Optimierte Akutversorgung geriatrischer Patienten durch ein intersektorales telemedizinisches Kooperationsnetzwerk rund um die Uhr; Förderkennzeichen: 01NVF19015) geschlossen. Die mit der Kündigung Förderung verbundenen Vorgaben und Auflagen zur Umsetzung gemäß Bescheide des zuvor bestehenden Fördergebers sind damit Grundlage dieses Vertrages und obliegen dem UKA als Konsortialführer sowie der KV Nordrhein, der TK, der DAK Gesundheit, der IKK classic und der BARMER als Konsortialpartner. Hierbei herrscht zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass der Versorgungsumfang des vorliegenden Vertrages über die bisherige Regelversorgung hinausgeht. Im Rahmen dieses Vertrages wird zudem unterschieden in „Grundversorgung“ sowie „Akutversorgung“. Unter Grundversorgung i. S. d. Projekts wird die Versorgung der Versicherten während der Sprechstundenzeiten durch die AOK Bayern zum 30grundversorgenden Ärzte (s. § 2a) verstanden. Juni 2014 und Akutversorgung meint die Versorgung der Anordnung Versicherten außerhalb der Sprechstundenzeiten durch diensthabende Ärzte des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in organisierten ärztlichen Notdienstes (§ 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f2b).). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Vertrag Nach § 63 Abs. 1 I. V. M. Abs. 6, 64 SGB V

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Die Durchführung des Zensus 2022 ist eine gemeinschaftliche Aufgabe der Kündigung statistischen Ämter des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Bundes und der Anordnung Länder. Dabei können die Länder bestimmte Aufgaben neben den Statistischen Landesämtern auch weiteren Erhebungsstellen übertragen. Der Freistaat Bayern hat von der durch § 19 Zensusgesetz (ZensG 2022)1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Durchführung einzelner Erhebungsteile weitere Erhebungsstellen einzurichten und diesen Aufgaben zu übertragen, die nach dem Zensusgesetz grundsätzlich vom Landesamt zu erfüllen wären. Durch Änderung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG)2 wurde den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen die Aufgabe übertragen, zur Durchführung des Zensus 2022 örtliche Erhebungsstellen einzurichten, Art. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in 25b BayStatG. Die örtlichen Erhebungsstellen führen hierbei die Erhebungen nach den §§ 73b 11, 14 und 29 Abs. 11 S. 3 ZensG 2022 (Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, 4 SGB V zusätzlich zu Erhebungen an Sonderanschriften, manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen nicht plausibler Erhebungseinheiten) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch. Nach der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch DSGVO gilt grundsätzlich, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Erfüllung der Pflichten nach DSGVO zuständig ist (Art. 24 DSGVO). Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften der Zensusgesetze für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. Während der Bund insbesondere die zentrale IT- Infrastruktur für den Empfang, die Aufbereitung, Zusammenführung und Auswertung der Daten bereithält, liegt der Vollzug der Erhebungen und die IT-Unterstützung dieser in der Zukunft den Versicherten Verantwortung der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Länder. Aufgrund einer Änderung des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenBayerischen Statistikgesetzes (Art. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung 25b Abs. 3 BayStatG) sind anstelle der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von einzelnen örtlichen Erhebungsstelle neben dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Landesamt diejenigen Stellen verantwortlich im Ge- sundheitssystem gestärktSinne des Art. Die Kenntnisse des Hausarztes über 4 Nr. 7 DSGVO, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten die örtlichen Erhebungsstellen einrichten. Da hierbei mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und dessen Familien-Mittel zur Verarbeitung festlegen, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen liegt eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomengemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen26 DSGVO vor. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14Hierdurch begründet sich das Erfordernis einer Vereinbarung nach Art. SGB V- Änderungsgesetzes 26 1 Zensusgesetz 2022 vom 2726. Xxxx 2014 November 2019 (BGBIBGBl. I S. 2611851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur QualitätssicherungDezember 2020 (BGBl. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:I S. 2675) geändert worden ist.

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Samples: Vereinbarung Nach Art. 26 Dsgvo

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremen auf die Schwer- punkte der Wissenschafts- und Hochschulentwicklung in Bezug auf die Hochschule Bremen für die Jahre 2012 – 2013. Dabei werden insbesondere folgende große Entwicklungslinien verfolgt: • Die Hochschule Bremen zeichnet sich durch eine starke internationale Ausrichtung von Studi- um und Lehre aus. Dieses internationale Profil soll nach durch eine stärkere Synchronisierung zwi- schen Ausbildungs- und Forschungsprofil der Kündigung Hochschule gestärkt werden. • Die Hochschule Bremen wird den Schwerpunkt, Menschen ihr Leben lang mit qualifizierten wissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu begleiten, weiter ausbauen und wird diese Zielsetzung der Weiterentwicklung ihrer Studienangebote insgesamt zugrunde legen. • Der Qualitätssicherung in Studium, Lehre und Forschung sowie im Dienstleistungsbereich misst die Hochschule Bremen hohe Bedeutung zu und wird den Auf- und Ausbau des zuvor bestehenden Vertrages durch Quali- tätssicherungssystems und –managements intensiv vorantreiben. • Der weiteren Verbesserung der Lehre und des Studiums wird ebenfalls hohe Priorität einge- räumt. Dabei geht es um die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Erhöhung der Anzahl der Absolventen und Absolventinnen, die Verkürzung der Studiendauer sowie die Senkung der Studienabbrecherquoten bei Gewährleis- tung einer hohen Ausbildungsqualität und der Anordnung Wettbewerbsfähigkeit der Absolventen und Ab- solventinnen auf dem Arbeitsmarkt. • Die Hochschule Bremen ist bestrebt, die Kooperationen mit den bremischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auszubauen. • Die Hochschule Bremen wird ihre Transferleistungen in die Region und die Kooperationen mit der Wirtschaft auf hohem Niveau verstetigen mit dem Ziel des Fortwirkens seiner Inhalte Aufbaus nachhaltiger Netzwerke und Cluster. Neue Studienangebote zur Profilschärfung sind durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch interne Fokussierung in der Zukunft den Versicherten Hochschule zu er- reichen. Land und Hochschule sind bestrebt, die Erfolge der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Vorjahre zu sichern und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fauszubauen.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag soll nach wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Kündigung Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KKH. § 1 Gegenstand Gegenstand des zuvor bestehenden Vertrages durch ist die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und Versorgung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenKKH mit folgenden Hilfs- mitteln (7-stellige Produktart gem. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse entsprechenden Zu- behör einschließlich aller damit im Ge- sundheitssystem gestärktZusammenhang stehenden Leistungen gem. Die Kenntnisse Leistungsbe- schreibung: • 04.40.02.0 Badewannenbretter • 04.40.03.1 Duschhocker • 04.40.03.2 Duschstühle • 09.37.01.1 Biphasische Schmerztherapiegeräte, einkanalig, mit Therapiespeicher • 09.37.02.1 Biphasische Muskelstimulationsgeräte, mehrkanalig, mit Therapiespeicher • 10.46.01.1 Gehgestelle • 10.50.01.1 Handstöcke • 10.50.04.1 Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) • 14.24.01.0 Medikamentenvernebler für untere Atemwege • 21.28.01.2 Vollautomatische Blutdruckmessgeräte zur Oberarmmessung • 33.40.01.0 Toilettensitzerhöhungen • 33.40.01.3 Toilettensitzerhöhungen mit Armlehnen, höhenverstellbar § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Preisblatt o Anlage 03 Produktportfolio o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Bestätigung der Beratung des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist Versicherten § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Geltungsbereich

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V Das FÖJ findet ganztägig statt als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse überwiegend praktische Hilfstätigkeit im Ge- sundheitssystem gestärktBereich Natur- und Umweltschutz, auch im Zusammenhang mit anderen Bereichen der Bildung für nachhaltige Entwicklung. Die Kenntnisse Zusätzlich soll eine Auseinandersetzung angeregt werden mit verschiedenen (gesellschaftlichen, politischen, ökonomischen, religiösen) Wertorientierungen, die sich auf das Engagement für Natur und Umwelt auswirken. Gleichzeitig gehört der Jugendfreiwilligendienst FÖJ als Bildungsjahr zu den besonderen Formen des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)bürgerschaftlichen Engagements. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungachten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren Damit erkennen die Vertragspartner Folgendes:die im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) zu Grunde liegende Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligen- dienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich dabei auf die Umsetzung der FÖJ-Konzeption, die Koordination, die Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Das FÖJ wird finanziert aus Landesmitteln, Bundesmitteln, Eigenmitteln der Xxxxxx und der Einsatzstellen sowie Spenden. Die Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ erhält der FÖJ-Xxxxxx als Projektförderung. Die Zusammenarbeit zwischen der FÖJ-Einsatzstelle und dem FÖJ-Xxxxxx einschließlich der Zahlungsabwicklung wird in dieser vertraglichen Vereinbarung geregelt. Zusätzlich wird zwischen der Einsatzstelle, dem Xxxxxx und den Freiwilligen eine Teilnahme-Vereinbarung nach JFDG abgeschlossen. Soweit die Zuwendung für Taschengeld, Verpflegungsgeld, Mietzuschuss und Sozialabgaben zu verwenden ist, ist der FÖJ-Xxxxxx berechtigt (VV Nr. 12 zu § 44 LHO) und im Sinne einer Auflage auch verpflichtet, die Zuwendung als Projektförderung zur Durchführung des FÖJ für einzelne Teilnehmende über eine privatrechtliche Vereinbarung an eine zugelassene Einsatzstelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung hat zu erfolgen, indem der FÖJ-Xxxxxx auf Grundlage der vorliegenden vertraglichen Vereinbarung die oben bezeichneten Aufwendungen im Namen und für Rechnung der jeweiligen Einsatzstelle leistet. Bei dem Zuschuss handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss im Rahmen einer Vollfinanzierung. Mit der Weiterleitung erfüllt der FÖJ-Xxxxxx den Zuwendungszweck. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nur in der Höhe, wie sie im jeweiligen Einzelfall für fällige Zahlungen an die Teilnehmenden und die Xxxxxx der Sozialversicherung notwendig ist. Der Bewilligungszeitraum auch für den weiterzuleitenden Teil der Zuwendung endet mit Ablauf des jeweiligen FÖJ-Jahrgangs zum 31.07.. Dem Xxxxxx obliegen als Erstempfänger der weitergeleiteten Beträge auch nach der Weiterleitung alle Pflichten, die sich aus dem Zuwendungsbescheid und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Landes (= ANBest-P) ergeben.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Die USK bieten den Einsatz von sog. Halbunterflursammelstellen – in denen Abfallbehälter verschiedener Größen platzsparend teils im Boden versenkt werden – als weiteren Service im Entsorgungsbereich Rest-, Papier- und Bioabfall an. Die Möglichkeit der Nutzung von Halbunterflursammelstellen richtet sich als Angebot an Grundstückseigentümer, Wohnungs- gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften. Bei halbunterflurigen Standplät- zen werden Unterflurbehälter in der Größe von 2 und 3 m³ angeboten. Diese Vereinbarung ändert nicht die gesetzlichen Vorgaben zur öffentlichen Abfallentsorgung von Grundstücken. Die Abfallentsorgungskosten werden weiterhin nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Abfallgebührensatzung durch Ge- bührenbescheid festgesetzt. Als Nutzer der Halbunterflursammelstelle gelten Mieter und Ei- gentümer. Die Halbunterflurbehälter (s. Anlage 2) stehen im Eigentum der USK. Eine Hal- bunterflursammelstelle kann nur dort errichtet werden, wo die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Anforderungen an die Stand- platzqualität und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten die Untergrundbeschaffenheit erfüllt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Mit der Herstellung und stärkere Wettbewerbsorientierung Unter- haltung einer Halbunterflursammelstelle sind Aufwendungen (Bau des Standplatzes) ver- bunden. Art und Umfang der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue Errichtung und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Bewirtschaftung der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele Halbunterflursammelstelle sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage Rahmen dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:geregelt werden.

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Samples: Vertrag Über Den Einsatz Einer Halbunterflursammelstelle

Präambel. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der damit verbundenen Auswirkungen, etablieren die Vertragspartner diese telemedizinische Versorgungslösung zur Sicherstellung und Verbesserung der Patientenversorgung in Thüringen. Insbesondere steht dabei die Versorgung von mobilitätseingeschränkten Versicherten der IKK classic mit einer chronischen Erkrankung, Mehrfacherkrankungen und/oder mit Erfordernis einer postoperativen Versorgung im Fokus und soll mittels Telemedizin nachhaltig verbessert werden. Im Rahmen der besonderen Versorgung „TeleArzt“ gemäß § 140a SGB V betreut der Haus- oder Facharzt mit Unterstützung seines tele- medizinisch geschulten Nicht-ärztlichen Praxisassistenten (Tele-Assistenz im Sinne von § 4) Ver- sicherte der IKK classic. Bei gesundheitlichen Problemen während des Besuches in der Häuslich- keit oder im Alten- bzw. Pflegheim (nachfolgend „Hausbesuch“ genannt) kann der Haus- oder Facharzt via Bild und Ton zur Festlegung der weiteren Behandlungsschritte eingebunden werden. Durch diesen HzVdiese besondere Versorgung wird die bereits bestehende haus- und fachärztliche Versor- gung optimiert und um die telemedizinisch unterstützenden Delegationsangebote ergänzt. Ziel der Vertragspartner ist eine flächendeckende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versi- cherten der IKK classic. Es wird sichergestellt, dass diese Versorgung qualitätsgesichert, wirksam, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Dieser ebenso öffentlich-rechtliche Vertrag soll nach gemäß §§ 53 ff. SGB X dient der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages einfachen und verwal- tungseffizienten Durchführung der Abrechnung durch die AOK Bayern zum 30KVT als Beistandsleistung im Sinne der §§ 3 ff. Juni 2014 SGB X im Auftrag der IKK classic. Ziel des Vertrages ist es, im Rahmen der Zusammenar- beit der Vertragspartner die Umsetzung des Vertrages über die Nutzung von vorhandenen Res- sourcen und zur Verwaltungsvereinfachung, insbesondere zur Vermeidung des Aufbaus und der Anordnung Unterhaltung von doppelten Strukturen, wirtschaftlich und sachgerecht auszugestalten, mit einer möglichst geringen Inanspruchnahme der Mittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird über die Amtshilfeleistung der KVT im Rahmen des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in vorlie- genden Vertrages gemäß § 73b 4 Abs. 1, 4 5 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenX informiert. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Maskulinum stehen, wird diese Form verall- gemeinernd verwendet und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:umfasst jeweils Personen jeglichen Geschlechts gleichermaßen.

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Samples: Vertrag Zur Besonderen Versorgung „telearzt“

Präambel. Durch diesen HzVNach der Satzung des Kreises Kleve zur Förderung gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahr- zeug- und Ausstattungsförderung) können Genehmigungsinhabern nach dem PBefG auf Antrag zur Gewährleistung eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht angemessenen ÖPNV-Vertrag Angebots finanzielle Zuschüsse bei der Beschaffung von Neufahrzeugen und beson- deren Ausstattungsmerkmalen gewährt werden (sog. Investitionsförderung). Den Zuwen- dungsempfängern werden hierdurch anteilig Kosten ausgeglichen, die ihnen durch die Über- nahme gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstehen und die nicht durch entsprechende Einnahmen kompensiert werden. Gefördert werden die Beschaffung von Neufahrzeugen und deren gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale der einzusetzenden Fahrzeuge. An- tragsberechtigt ist hierbei nur der Konzessionsinhaber/Betriebsführer. Gleichwohl soll nach der Kündigung Satzung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, Kreises Kleve aber auch innovative neue Zugang zur Fahrzeug-/Ausstattungsförderung für einen Auftragsunternehmer dergestalt bestehen, dass ein Förderantrag durch den Konzessi- onär/Betriebsführer für den Auftragsunternehmer gestellt wird. Das dann geltende Rechts- verhältnis zwischen Konzessionsinhaber/Betriebsführer und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenAuftragsunternehmer für den Fall der Antragstellung regelt diese Vereinbarung. Darüber hinaus soll Dieser Vertrag bezieht sich auf den Antrag einer Förderung vom , der als Anlage beigefügt ist. Er bezieht sich ferner auf den zu erwartenden Zuwendungsbescheid, der fol- gende Regelungen enthält: • die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Art und Höhe der Steigerung von Effektivität Zuwendung, die Finanzierungsart der Projektförderung, den Um- fang der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierungden Bewilligungszeitraum, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Zuwendungszweck und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch Maßnahmen, die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über Einzelnen gefördert werden, und die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Dauer der Grundlage Zweckbindung für die aus der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Zuwendung beschafften Gegenständen.

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Samples: Zuwendungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDas Land Baden-Vertrag soll nach Württemberg, der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Bund“ ge- nannt) (im Folgenden „Vertragspartner“) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Zukunft Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Auf- rechterhaltung geordneter Abläufe in den Versicherten Verwaltungen der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Vertragspartner dar. Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und stärkere Wettbewerbsorientierung organisatorischen Ausgestaltung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll der IT-Steuerung“ die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Grundlage für ein neues System der Steigerung von Effektivität Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbei- tet und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von in die Beratungen der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge Kommission zur Modernisie- rung der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Bund-Länder-Finanzbeziehungen (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.Föderalismus- kommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Die Versicherten der AOK Bayern Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Ländern entwickelt und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)beschlossen. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes – zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, – zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbeson- dere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie – zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grund- gesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicher- heitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenAufgaben notwendige Datenaustausch erfordert, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesfolgende Vereinbarung:

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Samples: Vertrag Über Die Errichtung Des It Planungsrats

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung Die Parteien des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 119b Abs. 1, 4 2 SGB V zusätzlich enthaltenen Auftrags im Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtun- gen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbeson- dere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung soll eine die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. Hierfür haben die Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die Auf- nahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (BEMA-Z) nach § 87 Abs. 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen ge- schaffen. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl unberührt. (1) Vertragszahnärzte (im Folgenden: Kooperationszahnärzte) können nach § 119b Abs. 1 SGB V mit stationären Pflegeeinrichtungen auf Basis der vorliegenden Vereinbarung einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge schließen. (2) Der Kooperationsvertrag umfasst alle in § 2, § 3 und § 4 enthaltenen Inhalte. In dem Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 1 SGB V ist verbindlich zu regeln, dass die Vertragspartner auch im Rahmen dieses Vertrags weder ein Entgelt noch sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten im Sinne der hausärztlichen Regelversorgung gemäß §§ 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 7 sowie 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V nachzuweisenversprechen oder gewähren dürfen. Dies vorangestelltDes Weiteren kann der Kooperationsvertrag die folgenden Inhalte umfassen: − Die stationäre Pflegeeinrichtung verwahrt relevante Unterlagen (z. B. das Bonusheft) für die Pflegebedürftigen und stellt sie dem Kooperationszahnarzt zur Verfügung − Ein regelmäßiger Besuchsturnus ohne anlassbezogene Anforderung eines Besuchs wird vereinbart − Regelungen zur Rufbereitschaft − Regelungen zur Laufzeit und zur Kündigung (3) Die Teilnahme an einem Vertrag gemäß Abs. 1 und 2 ist vom Vertragszahnarzt unter Xxxxxx der Vertragspartner gegenüber der für diesen zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch Vertragsänderungen sowie die Beendigung eines solchen Vertrags, vereinbaren etwa infolge Kündigung oder Ablauf der Vertragsdauer. Auf Verlangen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hat der Vertragszahnarzt den Vertrag dieser vorzulegen. Im Fall einer Vertragsänderung kann sich die Kassenzahnärztliche Vereinigung den Vertrag erneut vorlegen lassen. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt gegenüber dem Vertragszahnarzt konstitutiv fest, dass dieser auf der Grundlage des von ihm mit der Pflegeeinrichtung geschlossenen oder eines geänderten Vertrags nach Abs. 1 und 2 zur Abrechnung der Leistungen gemäß § 87 Abs. 2j SGB V berechtigt ist. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung trifft ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sind von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung unter Angabe der Vertragspartner Folgendes:nach Abs. 1 sowohl über den Abschluss als auch über die Änderung eines Kooperationsvertrags zu unterrichten. Ziel der Kooperationsverträge ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Be- dürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeein- richtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Be- rufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere: − Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) − Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs − Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen − Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung − Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizi- nisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten − Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Be- wohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen (1) Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 4 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahnarzt (§ 4 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. (2) Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. (3) Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. (4) Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs für erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. (1) Um die in § 2 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzusetzen, soll der Kooperationszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Diagnostik 1. Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des Zahnarztes durch die Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden. 2. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs, des Pflegezustands der Zähne, der Mundschleimhaut sowie der Prothesen, Einbringen von versichertenbezogenen Vorschlägen für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich Dokumentation anhand des Formblatts nach Anlage 2. Die im Formblatt dokumentierten Informationen werden der Pflegeeinrichtung vermittelt; die Pflegeeinrichtung kann das Formblatt als Anlage zum Pflegeplan nutzen. 3. Bestätigung der zahnärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB V (Bonusheft) Information, Kooperation und Koordination 4. Bis zu zweimal jährlich: Anleitung (ggf. praktisch) des Pflegepersonals bei der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben durch versichertenbezogene Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege sowie zu Pflege und Handhabung des Zahnersatzes 5. Bedarfsorientiert: konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten; insbesondere soll dem Krankheitsbild der Xerostomie durch Hinweise auf eine Prüfung und ggf. Änderung einer möglicherweise Mundtrockenheit bewirkenden Medikation entgegengewirkt werden 6. Bedarfsorientiert: Unterrichten der Pflegeeinrichtung über festgestellte Befunde, die nicht im Rahmen der zahnärztlichen Besuchstätigkeit behandelt werden können, ggf. Empfehlung/Überweisung zur weiteren Abklärung oder Behandlung von festgestellten Befunden 7. Bedarfsorientiert: Kooperationsgespräche mit der Einrichtungsleitung/Pflegedienst- leitung, dem beliefernden Apotheker und anderen an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, sofern die Pflegeeinrichtung die Verantwortung für deren Tätigkeit nicht trägt, im Hinblick auf Strukturen und Abläufe, die der Mundgesundheit der Bewohner förderlich sind Therapie 8. Unmittelbar nach der eingehenden Untersuchung oder an einem weiteren Behandlungstermin: Behandlung bzw. Hinwirken auf eine Behandlung entsprechend des festgestellten Behandlungsbedarfs; dabei erfolgen in der Pflegeeinrichtung nur solche Maßnahmen, die in dieser nach den konkreten Umständen sowie nach den Regeln der zahnmedizinischen Kunst fachgerecht erbracht werden können (2) Dem Kooperationszahnarzt wird empfohlen, regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen zu den aus dem Kooperationsvertrag erwachsenden speziellen diagnostischen und therapeutischen Aufgabenstellungen zu absolvieren. (1) Die Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V sind abrechenbar, wenn ein zwischen Kooperationszahnarzt und Pflegeeinrichtung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach näherer Maßgabe des § 1 Abs. 3 gültiger Kooperationsvertrag besteht. (2) Der Kooperationszahnarzt rechnet die Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V über die Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber der Krankenkasse ab. (1) Der Kooperationszahnarzt dokumentiert zum Ende des Kalenderjahrs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Anzahl der von ihm in der jeweiligen Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten durch Vorlage des Berichtsbogens nach Anlage 1. (2) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen berichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über das Versorgungsgeschehen im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen im Berichtsjahr. Dabei sind die Daten zu den Parametern des Berichtsbogens nach Anlage 1, die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen für alle im KZV- Bereich abgeschlossenen Verträge sowie die Anzahl der Kooperationszahnärzte und der erbrachten Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V darzustellen. (3) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichtet dem GKV-Spitzenverband bis zum Ende des dritten Quartals des Folgejahrs über die bundesweiten Ergebnisse. Dabei werden die Daten zu den Parametern des Berichtsbogens nach Anlage 1, die Anzahl der Kooperationszahnärzte und der abgerechneten Leistungen nach § 87 Abs. 2j SGB V sowie die Anzahl der konsiliarischen Erörterungen gegliedert nach Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dargestellt. (4) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband werten im Abstand von jeweils drei Jahren, erstmals im Jahr 2017, die Berichte nach Absatz 3 aus und beraten über Konsequenzen, ggf. auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen. (1) Die Rahmenvereinbarung tritt zum 1. April 2014 in Kraft. (2) Die Rahmenvereinbarung kann von beiden Partnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Die Kündigung des Vertrags schließt die Anlagen mit ein. Sobald eine Kündigung erfolgt oder wenn Rechtsänderungen auf die Inhalte dieser Rahmenvereinbarung einwirken, treten die Partner der Rahmenvereinbarung in Verhandlungen über eine neue Rahmenvereinbarung ein. (3) Sollte eine Bestimmung der Rahmenvereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, wirksame Regelung zu treffen.

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Samples: Rahmenvereinbarung Über Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung

Präambel. Durch diesen HzVAufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e.V. (NWGH) sowie der GKV-Spitzenverband im Xxxx 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst. Mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sind diese Sonderregelungen ausgelaufen. Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im Xxxx 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege– Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren. Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Nach Auslaufen der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag sollte eine Situation vermieden werden, in der digitale Leistungen aufgrund der noch nicht erfolgten Überführung in die Regelversorgung kurzfristig nicht mehr erbracht werden konnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wurde eine Übergangsvereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag, die übergangsweise fortgeschrieben werden. Sie stellt kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag (einschließlich der Frage, wer Vertragspartei sein wird) dar. Sie soll nur dazu dienen, die kurze Frist bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Vertrages zu überbrücken. Ungeachtet dessen haben sich die Vertragspartner nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 134a Abs. 1, 4 1 SGB V zusätzlich zu im Rahmen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß laufenden Verhandlungen auf technische Voraussetzungen nach § 73 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V auch verständigt, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Diese wurden in einer Anlage zu dieser Vereinbarung aufgenommen, und ersetzen die Regelungen des § 7 der Zukunft Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 07.06.2022. Diese Anlage soll in den Versicherten zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag überführt werden. Da ein neuer Hebammenhilfe-Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, wird die „Befristete Vereinbarung über im Wege der AOK Bayern eine besondereVideobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 07.06.2022 (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)“ verlängert. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung hält der DHV den Vertragspartnerstatus des NWGH insbesondere bezüglich der hier behandelten Vertragsinhalte für strittig, hausarztzentrierte Versorgung gemäß ein Klageverfahren ist anhängig. Um den Abschluss der notwendigen Verlängerung der Übergangsvereinbarung nicht zu gefährden, hat sich das NWGH ohne jegliches Präjudiz für die Rechtsfrage, ob ihm ein Vertragspartnerstatus in Bezug auf nur einzelne oder auf sämtliche vertraglichen Regelungsbereiche des § 73b 134a SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb zukommt, bereit erklärt, vorerst die vorliegende Vereinbarung nicht mit zu unterzeichnen. Alle Vertragspartner nach § 134a SGB V sind sich einig, dass, um die Rechtssicherheit in Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zu erhalten, diese durch einen Nachtrag zu ergänzen ist, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder sich die Vertragspartner einigen, dass das NWGH den Vertragspartnerstatus hat. Ein solcher von allen Beteiligten zu unterschreibender Nachtrag hat die Klarstellung zu enthalten, dass das NWGH Vertragspartner ist. Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung mit Kommunikationsmedium (Videobetreuung) nach Maßgabe der folgenden Regelungen anwendbar. Sonstige Regelungen des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes Vertrages über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 73b 134a SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

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Samples: Befristete Vereinbarung Über Videobetreuung in Der Hebammenhilfe

Präambel. Die Verkehrsleistung der Linie/des Linienbündels xxx wird seit xxx auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der Verordnung 1370/2007 durch das Verkehrsunternehmen xxx betrieben. Der Unternehmer trägt im Rahmen des Vertrages das Absatz- und Erlösrisiko. Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgastzahlen seit Mitte Xxxx 2020 infolge der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen wie Schließung des Vordereinstiegs sowie der Schulen und Geschäfte, Abstandsgebot und Kontaktsperre deutlich zurückgegangen. Dadurch sind seit Mitte Xxxx 2020 die Fahrgeldeinnahmen im gesamten XXX-Verbundtarif [zusätzlich für Linien im verbundgrenzen überschreitenden Verkehr: sowie im Haustarif] stark rückläufig. Hiermit konnte und musste der Unternehmer bei der Kalkulation seines Angebotes nicht rechnen. Bis 31.7.2020 erhält das Unternehmen für diese Mindereinnahmen einen Ausgleich auf Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Land Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesrettungsschirm). Aufgrund der zeitlich begrenzten Notifizierung des Landesrettungsschirms zum 31.8.2020 muss der Ausgleich ab 1.9.2020 vom Aufgabenträger unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung 1370/2007 erfolgen. Die dem Aufgabenträger hieraus entstehenden Aufwendungen werden ihm wiederum im Rahmen der Phase 2 des Landesrettungsschirmes ausgeglichen. Ohne Ausgleich der pandemiebedingten Mindereinnahmen ist die wirtschaftliche Geschäftsgrundlage des Vertrages grundlegend gestört. Gem. § 313 BGB müssen sich die Parteien daher für die Zeit ab dem 1.9.2020 darauf verständigen, wie sie diese Störung gemeinsam beheben, da die Aufrechterhaltung des Leistungsangebotes zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung notwendig ist. [alternativ, sofern es eine Anpassungsklausel im Vertrag gibt: Gem. § X des …vertrages ist eine Anpassung des Vertrages bei unvorhergesehenen Ereignissen wie der aktuellen Pandemie vorgesehen.] Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Widerherstellung des in Folge der Pandemie gestörten wirtschaftlichen Gleichgewichtes zwischen den Vertragspartnern. Der Umfang und die Qualität der bezuschussten Verkehre wird durch diesen HzV-Vertrag soll nach Nachtragsvertrag nicht verändert. Zum Ausgleich der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und pandemiebedingten Mindereinnahmen gewährt der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V Aufgabenträger zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß im Ausgangsvertrag festgelegten Ausgleichsleistung dem Verkehrsunternehmen eine Ausgleichsleistung in Höhe der pandemiebedingten Mindereinnahmen inklusive der verringerten gesetzlichen Ausgleichsleistungen gem. § 73 148 SGB V auch IX. Der Ausgleichsbetrag wird nach den Regelungen in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Ziffer 5.4.1.1 und 5.4.1.2 des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Landesrettungsschirmes errechnet. Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktRahmen des Landesrettungsschirmes für den vertragsgegenständlichen Verkehr dem Aufgabeträger über den Verbund gewährten Finanzmittel des Landes stellen in jedem Fall die maximale Höhe der Ausgleichsleistung dar. Die Kenntnisse Der Aufgabenträger ist nicht verpflichtet, eigene Haushaltsmittel einzusetzen. Der im Ausgangsvertrag geregelte monatliche Abschlag erhöht sich um die gem. Abs. 1 auszugleichenden Mindereinnahmen in Höhe der vom Verbund für den jeweiligen Vormonat vorläufig ermittelten pandemiebedingten Mindereinnahmen. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, dem Aufgabenträger alle für die Abrechnung der Mindereinnahmen zwischen dem Aufgabenträger und dem Land im Rahmen des Hausarztes über Landesrettungsschirmes notwendigen Dokumente und Belege (z.B. Nachweis der Zuscheidungen des Verbundes aus der EAR, Verkaufsdaten, Testate, sonstige Nachweise) vollständig und fristgerecht für eine Beantragung und für die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Schlussrechnung bei der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen Bewilligungsbehörde zukommen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherunglassen. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenermächtigt insbesondere die Verbundgesellschaft, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen dem Aufgabeträger unmittelbar die notwendigen Daten für die Antragstellung und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Abrechnung mit dem Land zur Verfügung zu stellen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Bewältigung Der Pandemiebedingten Störung Der Geschäftsgrundlage

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) führt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben formelle und informelle Formate zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit durch. So koordiniert und beaufsichtigt das BASE die Suche nach dem Endlager für hochradioaktive Abfälle und ist Xxxxxx der Öffentlichkeitsbeteiligung. Mit dem Inkrafttreten des novellierten Standortauswahlgesetzes (StandAG) hat im Mai 2017 das Auswahlverfahren für einen Stand- ort für die sichere Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen in Deutschland begonnen. Ziel der ergebnisoffenen, vergleichenden, wissenschaftsbasierten und transparenten Suche ist es, bis 2031 den Standort für ein Endlager mit der bestmöglichen Sicherheit für einen Zeit- raum von einer Million Jahren festzulegen. Das Ergebnis soll nach der Kündigung von einem breiten gesellschaft- lichen Konsens getragen werden und von den Betroffenen toleriert werden können. Das BASE schafft die Grundlagen und Rahmenbedingungen dafür, wie Bürgerinnen und Bürger als „Mitgestalter des zuvor bestehenden Vertrages durch Verfahrens“ in die AOK Bayern zum 30Standortsuche eingebunden werden. Juni 2014 Da die Stand- ortauswahl als „selbsthinterfragendes und der Anordnung lernendes Verfahren“ konzipiert ist, legt das StandAG gesetzliche Mindestanforderungen für die Beteiligung fest, die von den beteiligten Akteuren im Laufe des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Verfahrens regelmäßig evaluiert und ggf. Mai 2014 entsprechend weiterentwickelt werden sol- len. Dabei agiert das BASE im Spannungsverhältnis zwischen dialogorientierter Öffentlich- keitsbeteiligung und dem gesetzlichen Auftrag in § 73b AbsAuftrag, möglichst bis 2031, einen Standort mit best- möglicher Sicherheit für ein Endlager zu ermitteln. 1Das BASE führt als Xxxxxx der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren unter- schiedliche formelle und informelle Formate durch. So werden Fachöffentlichkeit, 4 SGB V zusätzlich Bürgerin- nen und Bürger über den Stand des Verfahrens informiert und gemeinsam Xxxxxxxxxxxxxx- gen und offene Fragestellungen diskutiert. Die im StandAG gesetzlich festgelegte (formale) Beteiligung der Öffentlichkeit hat mit der Einberufung der Fachkonferenz Teilgebiete begon- nen, nachdem die Vorhabenträgerin (BGE – Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH) den „Zwischenbericht Teilgebiete“ am 28. September 2020 vorgelegt hat. Des Weiteren führt das BASE informelle Formate zur Information und Beteiligung im Rahmen seiner weiteren Aufgaben durch. Das BASE prüft, ob die gesetzlich festgelegten Sicherheits- anforderungen zum Transport sowie zur Zwischen- und Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erfüllt sind. Zudem betreibt das BASE Forschung und berät die Bundesregierung zu Fragen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V nuklearen Sicherheit und führt die atomrechtliche Aufsicht über Endlagerprojekte wie die Schachtanlage Asse, Konrad und Morsleben. Einen gesamten Überblick über die Aufgaben und das Themenspektrum des BASE ist auf der Internetseite des BASE erhältlich: xxx.xxxx.xxxx.xx, weiterführende Informationen spe- ziell zur Endlagersuche auch unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxx.xx. Schon in der Zukunft Vergangenheit hat das BASE einige seiner Veranstaltungen live im Internet übertragen und dabei teils auch die Möglichkeit für Rückmeldungen der Zuschauer*innen des Livestreams ermöglicht. Zudem wurden nach den Versicherten Veranstaltungen die Videos zur Verfügung gestellt (auf Youtube bzw. in der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten Mediathek auf der BASE-Webseite/Infoplattform). Diese Möglichkeit soll im Hinblick auf die weitergehende Digitalisierung von Veranstaltungsformaten in den kommenden Jahren weitergeführt und ausgebaut werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Ziel des Rahmenvertrags ist es, teils mehrtägige externe Veranstaltungen sowie mehrstün- dige interne Beteiligungsformate des BASE in den kommenden Jahren audiovisuell in Echt- zeit zu erweitern oder sie komplett digital durchzuführen. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um die Livestream-Produktion, die Bereitstellung des Signals für mehrere parallele unterschiedliche Outlets, die Zusammenführung von Beteiligungslösungen und stärkere Wettbewerbsorientierung des Livestreams auf einem browserbasierten Portal und die Aufzeichnung und Postproduktion des Streams. Ziel ist es, dass Veranstaltungen sowohl hybrid als auch digital mit der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystemsvom AN angebotenen Lösung durchgeführt werden können. Dabei wird definiert der Auftraggeber jeweils vor Leistungs- beginn die Anforderungen. Denkbar ist u.a. die Umsetzung folgender Veranstaltungen: • digitale/hybride Umsetzung von dem Hausarzt eine Lotsen- dreitägigen Veranstaltungen mit mehreren hundert Teil- nehmenden und Steuerungs- funktion wahrgenommenArbeitsgruppen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle Umsetzung eines regelmäßigen internen Kolloquiums mit weniger als erster Ansprechpartner und Lotse 100 Teilneh- menden im Ge- sundheitssystem gestärktPlenum, • die Umsetzung von mehreren halb- bis eintägigen Fachveranstaltungen mit ca. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen100 bis 300 Teilnehmenden inkl. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenArbeitsgruppen. Dies vorangestellt, vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner FolgendesParteien das Folgende:

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Erbringung Von Dienstleistungen Für Die Öffentlichkeitsarbeit

Präambel. Durch diesen HzVDie Schweiz ist Mitglied verschiedener internationaler Forschungsorganisationen (IRO), vor allem in den folgenden Bereichen: • Kernfusion, insbesondere ITER Organisation (IO) und Fusion for Energy (F4E) • Teilchenphysik, insbesondere CERN • Materialphysik, insbesondere European Synchrotron Radiation Facility (ESRF), Institut Laue- Langevin (ILL), European X-Vertrag soll nach Ray Free Electron Laser (European XFEL), European Spallation Source (ESS) • Astrophysik, insbesondere European Southern Observatory (ESO) In Anwendung des Ziels 1a der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum vom Bundesrat am 30. Juni 2014 2010 verabschiedeten internationalen Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation könnten künftig weitere IRO zu dieser Liste hinzukommen. Die Schweiz zahlt Beiträge an das Budget der erwähnten IRO. Im Gegenzug ermöglicht diese Mitgliedschaft den in der Schweiz niedergelassenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, sich an den Experimenten der IRO zu beteiligen und ihre Infrastrukturen zu günstigen Bedingungen zu nutzen. Die Mitgliedschaft berechtigt die schweizerischen Unternehmen und Forschungsinstitutionen auch zur Teilnahme an den Ausschreibungen der IRO. Die Ausschreibungen betreffen hauptsächlich Forschung und Entwicklung von Spitzentechnologie, Dienstleistungen oder Tiefbauaufträge. Wenn die IRO schweizerischen Stellen den Zuschlag erteilen, fliesst ein Teil der von der Schweiz als Budgetbeiträge geleisteten Zahlungen wieder in die Volkswirtschaft zurück. Bei der Ausführung der von den IRO erteilten Aufträge erweitern schweizerische Unternehmen und Forschungsinstitutionen darüber hinaus ihr technologisches Know-how zum Vorteil des Industrie- und Wissenschaftsstandorts Schweiz. Es liegt also im Interesse der Schweiz, die Beziehungen zwischen den schweizerischen Unternehmen und Forschungsinstitutionen einerseits und den IRO andererseits zu fördern. Diese Förderungstätigkeit wird von einer Kontaktperson für die Industrie (Industrial Liaison Officer oder ILO) optimal ausgeübt. Angesichts • des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Innovation (FIFG, SR 420.1; Art. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 28 Abs. 12 Bst. a und Art. 29 Abs. 1 Bst. f); • der Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (V-FIFG, 4 SGB V zusätzlich SR 420.11; Art. 50); • der Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV, SR 420.126; Art. 3 und 7 Abs. 2) vereinbaren die drei Unterzeichnerparteien (SBFI, EPFL, PSI), eine als «Swiss ILO Office» bezeichnete Dienststelle zur Förderung der Beteiligung der Schweiz an der Einrichtung und am Betrieb von internationalen Forschungsanlagen und international koordinierten Forschungsinfrastrukturen, insbesondere IRO, zu schaffen. Das «Swiss ILO Office» verfolgt vor allem die folgenden Ziele: • ein Netz von schweizerischen Forschungsinstituten und Unternehmen mit auf die IRO ausgerichteten Dienstleistungen, Produkten und Tätigkeiten aufbauen und unterhalten; • das Netz gezielt über Ausschreibungen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch IRO informieren und bei der Angebotseinreichung beraten; • das Dienstleistungs-, Produkte- und Tätigkeitsangebot der Mitglieder des Netzes bei den IRO fördern, z.B. im Rahmen der von bestimmten IRO organisierten Sitzungen des ILO oder in einem ähnlichen Rahmen; • die Investitionen der IRO in der Zukunft Schweiz erfassen und ihre Entwicklung beobachten; • sich für eine Zunahme der Einstellungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern bei den Versicherten IRO einsetzen. Das Monitoring des «Swiss ILO Office» wird von den Forschungsorganen und Forschungsinstitutionen gemäss Artikel 4 und 5 FIFG und/oder den an den Tätigkeiten des «Swiss ILO Office» interessierten nicht gewinnorientierten Organisationen sichergestellt. Das Niveau und der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Aktivitätsbereich des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung «Swiss ILO Office» richten sich nach der Auswirkung seiner Tätigkeiten auf die betroffenen Segmente des Wissenschafts- und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten QualitätszirkelnIndustriestandorts Schweiz. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und kommen die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdrei Unterzeichnerparteien wie folgt überein:

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Samples: Vereinbarung

Präambel. Der Zugang zu den in den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Geoinformationen soll aufgrund der innerhalb und außerhalb Deutschlands stetig wachsenden Anforde- rungen zukunftsorientiert ausgerichtet werden. Insbesondere die Themen demogra- phische Entwicklung, Klimawandel und Umweltschutz rücken Geoinformationen in den Mittelpunkt staatlichen Handelns. Die Entwicklungen von nationalen und europäischen Geodateninfrastrukturen sind zugleich wesentlicher Bestandteil der E-Government- Initiativen von Bund, Ländern und Kommunen. Durch diesen HzVeine umfassende Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-Vertrag soll nach der Kündigung DE®), wie sie Bund und Länder auf Grundlage des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Auftrags des Chefs des Bundeskanzleramts und der Anordnung Chefs der Xxxxxx- und Senatskanzleien der Länder an die Staatssekretärsrunde für E- Government über den gemeinsamen Aufbau der GDI-DE® vom 28.11.2003 begonnen haben aufzubauen, sollen die Nutzer von Geodaten mittels webbasierter Technologie auf Fachdatenbanken zugreifen sowie Geodaten mit standardisierten Interaktionen selektieren, auswerten und abrufen können. Damit bringen sich die Verwaltungen des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Bundes, der Länder und der Kommunen in eine Stärkung des Geoinformationswesens insbesondere zur Deckung der Bedürfnisse der Informationsgesellschaft nach geoko- dierten, digitalen, graphischen Daten zur Darstellung des menschlichen Lebensrau- mes und zur Unterstützung der hierzu erforderlichen Infrastrukturen ein. Die GDI-DE® besteht aus Geodaten einschließlich Metadaten, Diensten sowie einem organisatorischen Netzwerk. Hierzu gehören entsprechende Technologien, Vereinba- rungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung der Geoda- ten und Metadaten sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren. Nutzer der GDI-DE® sind die Organe der öffentlichen Verwaltung, die Wirtschaft, die Wissenschaft und die Öffentlichkeit inner- und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Geoinformationswesens be- rücksichtigen die Vereinbarungspartner bei ihren Entscheidungen Belange der Wirt- schaft in besonderem Maße. Mit Wirkung vom 515. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch 2007 ist die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geo- dateninfrastruktur in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenEuropäischen Gemeinschaft (INSPIRE) in Kraft getreten (ABl. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenL 108/1 v. 25.04.2007). Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme Richtlinie ist an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin die Mitgliedstaaten im Ganzen gerichtet und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)diesen in nationales Recht umzusetzen. Die Versicherten künftige europäische Geodaten- infrastruktur stützt sich dabei auf die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und be- triebenen Geodateninfrastrukturen. Für die Umsetzung der AOK Bayern Richtlinie 2007/2/EG in Form der GDI-DE® sind die nachhaltigen und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner verbindlichen Regelungen und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Mecha- nismen dieser Verwaltungsvereinbarung notwendig.

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Samples: Vereinbarung Zum Gemeinsamen Aufbau Und Betrieb Der Geodateninfrastruktur Deutschland

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Hautkrebs zählt in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich allen Altersgruppen zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V den auch in Deutschland schnell zuneh- menden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs aber eine Krebsart, für die bei einer ge- zielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Der Gemein- same Bundesausschuss hat zur Hautkrebsvorsorge mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 eine Änderung der Zukunft den Versicherten Krebsfrüherkennungs-Richtlinien beschlossen. Danach haben gesetzlich krankenversicherte Männer und Frauen in der AOK Bayern eine besondereRegelversorgung ab dem Alter von 35 Jahren - in einem zweijährigen Rhythmus - Anspruch auf vertragsärztli- che Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs. Mit diesem Vertrag verfolgen KVH und Knappschaft vor dem Hintergrund steigender Umweltbelastungen und ei- nes geänderten Freizeitverhaltens gerade jugendlicher Personenkreise (ausgiebiges Sonnenbaden, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertNutzen von Solarien) das Ziel, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)einer weiteren Senkung neuer Hautkrebserkrankungen beizutragen. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren auch bei Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenbis zur Vollen- dung des 35. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Lebensjahres durch gezielte Früherkennungsuntersuchungen • Hautkrebs in einem frühen Stadium zu erkennen, • den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen Informationsstand einzelner Versicherter zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie • eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung gezielte Sensibilisierung potentiell gefährdeter Personen zu erreichen. Grundlage Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich geeignete Hautärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und über geeignete Schutz- maßnahmen zur Verhütung von Hautkrebs zu beraten. Bei festgestellten Hauterkran- kungen sind die Versicherten einer kurativen Behandlung zuzuführen. Der Vertrag findet im gesamten Versorgungsbereich der KVH Anwendung. Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten der Knappschaft bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres. Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung nach § 4 dieses HzV-Vertrages ist muss der Arzt im Bereich der KVH als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten zuge- lassen oder als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in einem hier zuge- lassenen Medizinischen Versorgungszentrum (MZV) bzw. in einer Einrichtung nach § 73b 311 Abs. 2 SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:tätig sein.

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Samples: Gesamtvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDie VdAK/AEV-Landesvertretung Sachsen-Anhalt und das Diakoniewerk Halle haben zum 01.05.2003 einen Vertrag soll zur Durchführung einer integrierten Versorgung nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 140 b SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch über die integrierte Zusammenarbeit von niedergelassenen Vertragsärzten in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Halle und Umgebung mit dem Diakoniewerk Halle abgeschlossen. Gegenstand ist die Behandlung von bestimmten Indikationen in Form einer interventionellen Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenmit postoperativer Nach- sorge im überwachten Bett. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt vollstationäre Behandlung von üblicherweise längerer Dauer ersetzt werden. Darüber hinaus Die integrierte Versorgung soll langfristig zu einem Rückgang der Inanspruchnahme von stationären Krankenhausleistungen in Sachsen-Anhalt führen. Auf diese Weise sollen die hausarztzentrierte Versor- gung Ausgaben der teilnehmenden Krankenkassen reduziert werden. Inhalt der Zusammenarbeit zwischen dem Diakoniewerk Halle und den Vertragsärzten im Rahmen der integrierten Versorgung ist insbesondere die indikationsbezogene Zuweisung von Patienten in das Diakoniewerk Halle und die Erbringung der ärztlichen Leistungen, ins- besondere der erforderlichen operativen Eingriffe. Soweit die ärztliche Behandlung für das Diakoniewerk Halle durch Vertragsärzte durchgeführt wird, sind auch die Interessen der Kas- senärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend: KVSA) betroffen. Die KVSA unter- stützt die integrierte Versorgung durch die Information der Vertragsärzte und einen Hinweis auf die integrierte Versorgung am Diakoniewerk Halle auf der KVSA eigenen Homepage. Die KVSA erklärt ihre Bereitschaft, innerhalb der integrierten Versorgung aktiv im Koordinie- rungsausschuss mitzuwirken. Sie wird die Vertragsärzteschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich über das bestehende Niveau hinaus die Inhalte und Ziele von des Projektes schriftlich informieren. Interessierte und bereits in die integrierte Versorgung am Diakoniewerk Halle einbezogene Vertragsärzte erhalten von der Steigerung von Effektivität KVSA die notwendige Unterstützung, soweit im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Aufgaben organisatorische oder abrechnungstechnische Fragestellungen auftreten sollten. Im Zusammenhang mit der integrierten Versorgung am Diakoniewerk Halle können für die prä- und Qualität dienenpostoperative Phase im ambulanten vertragsärztlichen Bereich Mehraufwendungen entstehen. Diese Ziele Mehraufwendungen sollen insbesondere durch Leitlinienorientierungdie vertragsärztliche Gesamtvergütung nicht be- lasten. Mehraufwendungen, Qualitätssicherungdie im Bereich der Arznei- und Heilmittel auf Grund der integrier- ten Versorgung entstehen, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgungsollen die Vertragsärzte nicht belasten. Mit der dargestellten Ziel- setzung schließen die VdAK/AEV-Landesvertretung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern das Diakoniewerk Halle und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch Kas- senärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt die primäre Bindung des an nachfolgende Vereinbarung zur Einbeziehung der hausarztzentrierten KVSA in die integrierte Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner am Diakoniewerk Halle und Lotse zum Ausgleich möglicher finanzieller Mehraufwendungen für prä- und postoperative Leistungen im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:vertragsärztlichen Bereich.

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Samples: Einbeziehungsvereinbarung Zur Integrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll 1In Ausgestaltung der Vereinbarung zur Finanzierung der Erstausstattung für die Implementie- rung der Anwendung „Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ nach § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V legen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages GKV- Spitzenverband in der nachfolgenden Vereinbarung Erstausstattung elektronisches Beantra- gungs- und Genehmigungsverfahren das Vorgehen zur einmaligen und anteiligen Finanzierung der Erstausstattung der Zahnarztpraxen mit den Modulen für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) durch die AOK Bayern zum 30gesetzliche Krankenversicherung fest. Juni 2014 2Zu- schussfähig sind dabei die Kosten, die den Zahnarztpraxen und Einrichtungen im Zusammen- hang mit der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Anschaffung und Nutzung der in § 73b 2 benannten EBZ-Module entstehen. 3Die dar- aus resultierenden Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung dürfen insgesamt einen Betrag von einmalig 25 Mio. Euro nicht überschreiten. 1Für die Anschaffung und Nutzung der EBZ-Module im Zusammenhang mit dem erforderlichen Praxisverwaltungssystem erhalten anspruchsberechtigte Zahnarztpraxen und Einrichtungen auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung einmalig eine festgelegte Pau- schale gem. § 2 für benötigte Module der Leistungsbereiche ZE, KFO, PAR und KG/KB. 2An- spruchsberechtigt sind Zahnarztpraxen und Einrichtungen, die bis spätestens zum 31.12.2022 die von ihnen benötigten Module gem. § 3 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich 1 gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Verei- nigung gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in vertragszahnärztlichen Versorgung der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. 3Die Pauschale wird nur ge- zahlt, wenn das für die Nutzung der EBZ-Module erforderliche Praxisverwaltungssystem das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 16 der Anlage 15 zum BMV-Z durchlaufen hat. 4Die jeweilige Pauschale kann je Praxis bzw. Einrichtung und benötigten Leistungsbereichs nur einmal beansprucht werden; maßgebend ist insoweit die Ab- rechnungsnummer. 5Ändert sich die Abrechnungsnummer aufgrund von Änderungen der Ge- sellschaftsform, der personellen Zusammensetzung oder der Anschrift der Praxis, ist dies nicht als eine besondereandere anspruchsberechtigte Praxis oder Nachzüglerpraxis im Sinne dieser Vereinba- rung anzusehen und eine weitere oder erneute Auszahlung der Pauschalen ist ausgeschlossen; der Anspruch auf weitere Pauschalen ist auch ausgeschlossen, hausarztzentrierte Versorgung gemäß wenn sich aufgrund personeller Veränderungen oder aus sonstigen Gründen das Leistungsspektrum der Praxis verändert und nach Ablauf der Meldefrist gem. § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten 3 Abs. 1 Satz 2 weitere benötigte Module angezeigt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung 1Unter Berücksichtigung des einmalig zur Verfügung stehenden Höchstbetrags, der Anzahl der Praxen mit Abrechnungen in den Leistungsbereichen ZE, KFO, PAR und stärkere Wettbewerbsorientierung KG/KB, einer Gewich- tung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll Modulkosten für die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen einzelnen Leistungsbereiche sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen mit Blick auf die Regelung des Gesundheitssystems. Dabei wird von § 4 werden dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und Grunde nach die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVfolgenden Pauschalen je EBZ-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Modul vereinbart: ZE 417,00 KFO 348,00 PAR 185,00 KG/KB 92,00 2§ 3 Abs. 9 4 und § 4 Abs. 1 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:1 sind zu beachten.

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Samples: Vereinbarung Erstausstattung Elektronisches Beantragungs Und Genehmigungsverfahren

Präambel. Durch diesen HzVAufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e.V. sowie der GKV-Spitzenverband im Xxxx 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst. Mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sind diese Sonderregelungen ausgelaufen. Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im Xxxx 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege– Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren. Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Nach Auslaufen der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag sollte eine Situation vermieden werden, in der digitale Leistungen aufgrund der noch nicht erfolgten Überführung in die Regelversorgung kurzfristig nicht mehr erbracht werden konnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wurde eine Übergangsvereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag, die übergangsweise fortgeschrieben werden. Sie stellt kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag (einschließlich der Frage, wer Vertragspartei sein wird) dar. Sie soll nur dazu dienen, die kurze Frist bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Vertrages zu überbrücken. Da ein neuer Hebammenhilfe-Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, wird die „Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 17.02.2022 (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)“ inhaltlich unverändert verlängert. Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung mit Kommunikationsmedium nach Maßgabe der Kündigung folgenden Regelungen anwendbar. Sonstige Regelungen des zuvor bestehenden Vertrages durch über die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 73b Abs. 1, 4 134a SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung bleiben von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fdieser Vereinbarung unberührt.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Befristete Vereinbarung Über Videobetreuung in Der Hebammenhilfe

Präambel. Durch diesen HzVDer Bahnstromnetzbetreiber (BNB) ermöglicht dem Netznutzer den Zugang zum Bahnstrom- netz zur Entnahme von elektrischer Energie aus dem 16,7-Hz/110-kV-Bahnstromnetz. Objekte der Entnahme sind die virtuellen Entnahmestellen, die für den Netznutzer im Rahmen des zwischen dem BNB und dem Netznutzer als Anschlussnutzer bestehenden „Netzanschluss- nutzungsvertrag für virtuelle Entnahmestellen“ vom BNB vergeben werden. Diesen sind die vom Netznutzer als Anschlussnutzer (im Folgenden einheitlich als „Netznutzer“ bezeichnet) genutzten technische Entnahmestellen (Triebfahrzeugeinheiten) auf Grundlage der dem BNB mitgeteilten Nutzungsdaten zeitlich zugeordnet. Dieser Vertrag soll nach regelt die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs zwischen dem BNB und dem Netznutzer zum Zwecke der Kündigung Entnahme von elektrischer Energie aus dem Bahnstromnetz und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten des zuvor bestehenden Vertrages durch Netznutzers und des BNB. Grundlagen des Vertrags bilden das Gesetz über die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Elektrizitäts- und Gasversorgung (Ener- giewirtschaftsgesetz - EnWG), die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (z.B. Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV), die Entscheidungen der Bundesnetzagentur (z.B. GPKE und MaBiS) und das mit den Marktteilnehmern und der Anordnung Bundesnetzagentur im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 konsultierte 16,7-Hz-Netzzugangsmodell. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Eisenbahnmarktes und der Bahnstrom- versorgung sehen das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell und dieser Vertrag gegenüber den vorge- nannten gesetzlichen und behördlichen Regelwerken zum Teil Sonderbestimmungen vor. Mai 2014 entsprechend Das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell ist ausführlich in den auf der Internetseite des BNB (derzeit: xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx) veröffentlichten Abschlussdokumenten des Kon- sultationsverfahrens beschrieben. Für einen Übergangszeitraum ab 01.07.2014 bis zur endgültigen Einführung der zur Umset- zung des konsultierten Netzzugangsmodells erforderlichen IT-Systeme gelten zudem gegen- über dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abskonsultierten 16,7-Hz-Netzzugangsmodell Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und Formate. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Diese sind in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Übersicht „Weiterentwickeltes Netzzugangsmodell“ (s. Anlage 5) dargelegt und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen Grundlage sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fBestandteil dieses Vertrags.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Netznutzungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVZum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Vertrag Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll nach ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Kündigung Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des zuvor bestehenden Vertrages Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die AOK Bayern Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum 30restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Juni 2014 Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der Ortsgemeinde Brockscheid bezüglich seiner Höhe und der Anordnung des Fortwirkens zu seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu In Anerkennung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Rahmenvereinbarung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Vertragsparteien die Aufnahme der Ortsgemeinde Brockscheid in den KEF-RP. Der Ortsgemeinde Brockscheid werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der Ortsgemeinde Brockscheid für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: Konsolidierungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVRostock wächst. Nach dem im Zeitraum 1988 – 2002 eingetretenen Einwohnerrückgang um rund 23 % ist seit 2003 wieder ein Zuwachs zu verzeichnen. Seit 2010 wohnen in Rostock wieder mehr als 200.000 Einwohner*innen. Zum Stichtag 31.12.2017 waren im Melderegister der Stadt 208.516 Bürger*innen mit ihrer Hauptwohnung erfasst. Nach der stadteigenen Bevölkerungsprognose wächst Rostock bis 2035 auf rund 230.950 Einwohner*innen an. Absolut ist dabei der Zuwachs bei den unter 20-Vertrag soll nach jährigen am höchsten. Ebenfalls ist ein hoher Zuwachs bei Personen im Alter zwischen 30 und 65 Jahren zu verzeichnen. Faktisch sind es Familien (Kinder bzw. Einwohner*innen unter 20 Jahren und die Eltern, also Perso- nen im Alter von 30 bis unter 65 Jahren), die in den nächsten Jahren die nachfragestärkste Gruppe bilden. Nach diesem Personenkreis wächst bis 2035 in Rostock die Zahl der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch alten Senior*innen (80 Jahre und älter) relativ am stärksten. 1 Zusätzlich bewirkt der Trend zur Verkleinerung der Haushalte einen Anstieg der Wohn- raumnachfrage. Es wird davon ausgegangen, dass die AOK Bayern zum 30mittlere Haushaltsgröße von heute knapp 1,8 Personen auf gut 1,6 im Jahr 2035 sinkt2. Juni 2014 Zunehmend stellt auch die Wohnraum- versorgung von Geflüchteten eine Herausforderung dar. Der Bedarf ist insbesondere seit 2015 angestiegen. Nach den Jahren mit hohem Wohnungsleerstand ist das Thema Wohnen in den Mittel- punkt der Öffentlichkeit und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Politik gerückt. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Die derzeitige Situation stellt die Rostocker Wohnungspolitik vor hohe Herausforderungen3. So wurde im Zeitraum von 2001 (Wohnungsbestand 113.508 WE) bis 2011 (Wohnungsbestand lt. Zensus 116.527 WE)4 insge- samt nur ein Zuwachs von 3.019 Wohnungen erreicht. Im Jahr 2015 konnten dagegen 717 Wohnungen, im Jahr 2017 682 Wohnungen (darunter 133 in § 73b AbsWohnheimen) neugebaut und fertiggestellt werden. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Dabei handelt es sich ausschließlich um frei finanzierte Wohnungen. In 2017 wurden 1.660 Wohnungen (ohne Wohnheime) genehmigt. Die Zahl ist in 2017 ge- genüber 2016 (607 Wohnungen) stark angestiegen. Ein Schwerpunkt dieser Vereinbarung wird in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenSchaffung von preiswertem und nachfragegerechtem Wohnraum insbesondere für Familien mit Kindern und dem wachsenden Anteil älterer Menschen liegen müssen. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeidenZiel ist es, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine deutliche Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung des Wohnungsneubaus in Rostock zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. Die Bürgerschaft hat sich hierzu in verschiedenen Beschlüssen seit 2013 positioniert. Der Oberbürgermeister hat bereits im Jahr 2015 eine Wohnungsbauoffensive gestartet, um die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Reserven in Anspruch nehmen zu können. Dadurch sollen bis zu 7.000 neue Wohnungen entstehen. Aktuell bestehen noch nicht aus- geschöpfte Wohnungsbaupotenziale im unbeplanten Innenbereich sowie in Gebieten mit rechtskräftigen Bebauungsplänen von insgesamt etwa 4.000 Wohnungen. Für weitere fast 5.000 Wohnungen werden derzeit Bebauungspläne aufgestellt. Zur Bildung eines „Bündnisses für Wohnen“ hatte der Oberbürgermeister für den 17. Januar 2018 potenzielle Bündnispartner eingeladen. Nach dieser Auftaktveranstaltung wurde im partnerschaftlichen Dialog zwischen Vertreter*innen der lokalen Wohnungswirt- schaft, von Fachverbänden und -vereinen, Kammern, städtischen Unternehmen, Vertre- ter*innen der Politik sowie der zuständigen Bereiche der Stadtverwaltung über die erfor- derlichen Rahmenbedingungen für eine Intensivierung des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien Wohnungsneubaus diskutiert und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:vorliegende Vereinbarungstext erarbeitet.

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Samples: Vereinbarung Zur Weiterentwicklung Des Wohnungsmarktes

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i.S.d. § 119b Abs. 1 SGB V zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressourcen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Kündigung Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des zuvor bestehenden Vertrages Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 3 Abs. 1 Ziffer 3). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahnarzt (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs für erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. Um die in § 1 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzusetzen, soll der Kooperationszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des Zahnarztes durch die AOK Bayern Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs. Die zahnärztliche Untersuchung wird im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum 30Zahnersatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. Juni 2014 SGB V bestätigt. Bis zu zweimal jährlich: Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan, dabei Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes, Angabe der gegenüber dem Versicherten und ggf. der Pflegepersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie, Angabe der empfohlenen Durchführungs- bzw. Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel, Angabe, ob die Maßnahmen von dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflegeperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind, Angaben zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung. Bei der Erstellung des Plans werden Angaben des Versicherten und ggf. der Pflegepersonen berücksichtigt. Der Mundgesundheitsstatus und der Anordnung individuelle Mundgesundheitsplan werden in den Vordruck nach Anlage 2 (Vordruck 10 der Anlage 14a zum BMV-Z) eingetragen. Pflegepersonen können diesen mit Zustimmung des Fortwirkens seiner Versicherten als Informationsquelle sowie als Anlage zum Pflegeplan nutzen. Bis zu zweimal jährlich: Mundgesundheitsaufklärung, dabei Aufklärung über die Inhalte durch Schieds- spruch vom 5des Mundgesundheitsplans, Demonstration und ggf. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des festsitzenden Zahnersatzes, des Zahnfleischs sowie der Mundschleimhaut, Demonstration und ggf. praktische Unterweisung zur Prothesenreinigung und zur Handhabung des herausnehmbaren Zahnersatzes, Erläuterung des Nutzens der vorstehenden Maßnahmen, Anregen und Ermutigen des Versicherten sowie dessen Pflegepersonen, die jeweils empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und in § 73b Absden Alltag zu integrieren. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt in der Zukunft einer für den Versicherten sowie ggf. für die Pflegeperson verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise. Soweit der AOK Bayern eine besondereVersicherten oder dem Versicherten ein Verständnis oder die Umsetzung der Hinweise aus der Mundgesundheitsaufklärung nur eingeschränkt möglich ist, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten sind diese Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang auf Pflegepersonen zu konzentrieren bzw. gegebenenfalls zu beschränken. In diesen Fällen sind den Pflegepersonen konkrete Hinweise zur Mund- und Prothesenpflege und zur Zusammenarbeit mit dem Versicherten zu geben. An den Zähnen und am Zahnersatz sollen nach Möglichkeit alle natürlichen bzw. iatrogenen Reizfaktoren beseitigt werden. Dadurch Bei behandlungsbedürftigen zahnärztlichen Befunden soll zum Einen zeitnah eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt Behandlung erfolgen oder auf diese hingewirkt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und ; hierzu erfolgt gegebenenfalls eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Empfehlung oder Überweisung. Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Durchführung von ihm gewählten Hausarzt empfohlenen oder veranlassten Behandlungen wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Absnächsten eingehenden Untersuchung festgestellt. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Bis zu zweimal jährlich: Entfernen harter Zahnbeläge.

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Samples: Kooperationsvertrag Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung

Präambel. Durch diesen HzVIn einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. Leistungsbeschreibung: • 11.39.01.1 Schaumsitzkissen mit einteiliger Sitzfläche • 11.39.01.3 Schaumsitzkissen mit austauschbaren Elementen • 11.39.02.1 Hybridsysteme, kombinierte Gel- und Schaumsitzkissen • 11.39.03.1 Luftgefüllte Sitzkissen, multizellulär Unter einer Neuversorgung/Erstversorgung ist das generell erstmalige Beliefern eines Versi- cherten durch den Leistungserbringer mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel gegen Dekubitus (Sitzkissen der PG 11) sowie mit dem medizinisch erforderlichen Zubehör zu ver- stehen. Der Vertrag soll nach der Kündigung umfasst außerdem die Folgeversorgungen, die ausschließlich unmittelbar lü- ckenlos an die Neuversorgungen/Erstversorgungen, die im Rahmen dieses Vertrages erfolg- ten, anschließen. Diese Folgeversorgungen gelten solange die Versorgungsnotwendigkeit des zuvor bestehenden Vertrages durch Versicherten besteht. Es findet keine Umversorgung von Versicherten, die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch bereits in der Zukunft den Versicherten Vergangenheit mit einem der AOK Bayern eine besonderevertragsgegenständlichen Hilfsmittel versorgt wurden, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten statt. Kinder- und Jugendlichen-Versorgungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, außer ein Kind oder Jugendlicher kann/muss mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ver- sorgt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Anforderungen an Qualität und stärkere Wettbewerbsorientierung Ausführung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertHilfsmittel o Anlage 03 Preisblatt o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Beratungsdokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGBV o Anlage 07 Mehrkostendokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 5 SGBV o Anlage 08 Bestätigung Empfang, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch LeitlinienorientierungEinweisung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVFunktionsprüfung o Anlage 09 Formblatt Medizinprodukte-Vertrages ist Sicherheitsplanverordnung § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Geltungsbereich

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Hilfsmitteln Gegen Dekubitus

Präambel. Durch diesen HzVDie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Vertrag soll Management-Programme – DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 RSAV und der Anordnung DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Krankenkassen und die KVSH folgenden Vertrag auf Grundlage des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 83 SGB V zusätzlich zur Durchführung eines Disease-Management-Programms für Versicherte mit chro- nisch obstruktiven Lungenerkrankungen (im Folgenden COPD). Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswe- sen1 zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen ist die Struktur der pneumolo- gischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabilitation bei an COPD erkrankten Pa- tienten in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chronischen obstruktiven Atemwegser- krankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablau- fes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaß- nahmen insbesondere in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sek- torenübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei COPD vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Ver- haltensänderung bei Lebensstil assoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, der Vermeidung auslösender Faktoren und körperliches Training, den Krankheitsver- lauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch strukturierten Behand- lungsprogramme Rechnung getragen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigt die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL in der Zukunft den Versicherten jeweils gültigen Fassung. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der AOK Bayern eine besonderejeweils aktuellen Regelungen des SGB V, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung der RSAV und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fDMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Um die gesetzten Ziele für eine Verkehrsentlastung der Kündigung Salzburgerinnen und Salzburger sowie die notwendigen Fortschritte im Kampf gegen den Klimawandel zu erreichen – insbesondere die Erreichung der Klimaneutralität bis spätestens 2040 – braucht es eine gemeinsame Anstrengung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Bundes, der Länder und der Anordnung Gemeinden. Eine zentrale Rolle spielt dabei ein gutes öffentliches Verkehrsangebot - mit der Schiene als dessen Rückgrat - zur Gewährleistung einer zukunftsorientierten, ökologischen, leistbaren und ausgewogenen Mobilität. Dabei kommt dem Ausbau des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5öffentlichen Verkehrs in den Ballungsräumen eine besondere Bedeutung zu. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Der Individualverkehr im Zentralraum Salzburg stößt in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertRelationen Umfeld – Stadt, aber auch innovative neue innerhalb der Stadt Salzburg - vor allem auf der Nord-Süd Achse - an die Grenzen der Kapazität des vorhandenen Verkehrsraums. Das Landesverkehrskonzept „Salzburg Mobil 2025“ sieht unter anderem auch deshalb eine Verlagerung des Verkehrs zum öffentlichen Verkehr vor. In der im Jahr 2019 abgeschlossenen „Absichtserklärung (Letter of Intent) über die Planung und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenErrichtung von neuen Infrastrukturmaßnahmen für den öffentlichen Verkehr im Zentralraum Salzburg“ wurden einige Grundsätze zu den genannten Projekten vereinbart, die im Folgenden nun konkretisiert werden sollen. Darüber hinaus soll Das Land und die hausarztzentrierte Versor- gung Stadt Salzburg verpflichten sich, mit dem Ziel einer Verkehrsentlastung des Straßenraums und einer klimagerechten Mobilität die Verkehrsverlagerung zum öffentlichen Verkehr zu fördern und arbeiten dazu unter anderem an einer Organisationsreform des Öffentlichen Verkehrs in der Stadt und im Xxxxxx (Projekt „Ausgliederung Öffentlicher Verkehr“). Dies erfolgt im Hinblick auf das zukünftige Mobilitätskonzept des Landes Salzburg über das bestehende Niveau Jahr 2025 hinaus mit der Steigerung von Effektivität Zielsetzung einer weiteren Verlagerung zu öffentlichem, Fuß- und Qualität dienenRadverkehr. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können Gleichzeitig verzichten sie auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse signifikante Kapazitätserweiterungen im Ge- sundheitssystem gestärktübergeordneten Straßennetz parallel zur Neubaustrecke der Nord/Süd-Regionalstadtbahn. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-Maßnahmen zur besseren Verteilung der Verkehrsflüsse im MIV, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung zur langfristigen Gesamtentlastung von Krankheitssymptomen. Auf Anrainer*innen oder zur Reduktion der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVMIV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Gesamtkilometerleistung stellen jedenfalls keine signifikante Kapazitätserweiterung dar.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzVDie Länder Brandenburg und Berlin führen seit dem Jahr 2016 zur Umsetzung des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetz- buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Xxxx 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein gemeinsames klinisches Krebsregister. Da der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vertrag soll nach Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Kündigung Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) zum 31. Dezember 2022 außer Kraft tritt, wird das klinische Krebsregister die Aufgaben des zuvor bestehenden Vertrages GKR für die Länder Brandenburg und Berlin übernehmen. Daher ist eine Neufassung des bisher nur für das klinische Krebsregister geltenden Staatsvertrages erforderlich. Das Krebsregister führt zukünftig die Bezeichnung „Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg- Berlin“. Ziel der Länder ist es, die Qualität der medizinischen Versorgung von betroffenen Personen weiter zu verbessern sowie die Daseinsvorsorge durch die AOK Bayern zum 30epidemiologische Registrierung von Krebserkrankungen zu stärken. Juni 2014 und der Anordnung Zudem sollen mit diesem Staatsvertrag die bundesrechtlichen Regelungen aus § 65c des Fortwirkens seiner Inhalte Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das zuletzt durch Schieds- spruch Artikel 2 des Gesetzes vom 518. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b AbsAugust 2021 (BGBl. 1I S. 3890) geändert worden ist, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten jeweils geltenden Fassung in Landesrecht umgesetzt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Da die Registrierung von Krebserkrankungen die Erfassung personenbezogener Daten einschließlich personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordert, erfolgt die Umsetzung unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- päischen Parlaments und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes Rates vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Aufgabe zusammenVerarbeitung personen- bezogener Daten, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen zum freien Datenverkehr und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung zur Aufhebung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und wird sprachlich an diese angepasst.

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Samples: Staatsvertrag Über Die Führung Eines Klinisch Epidemiologischen Krebsregisters

Präambel. Durch diesen HzV-Der gesetzgeberische Auftrag zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnun- gen in der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich gemäß § 106 a Abs. 1 SGB V an die Kas- senärztliche Vereinigung und an die Krankenkassen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben dazu nach § 106 a Abs. 6 SGB V Richtlinien erlassen. Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg und die Verbände der Krankenkassen in Hamburg setzen mit dieser Vereinbarung die gesetzliche Pflicht nach § 106 a Abs. 5 SGB V um, auf Lan- desebene gemeinsam und einheitlich die Durchführung der Abrechnungsprüfung zu konkretisie- ren. Die Richtlinien sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die von jedem Vertragspartner eigen- ständig durchzuführenden Verfahrensabschnitte regeln die Vertragspartner in eigenen Verfah- rensordnungen. Zur Beratung der Prüfergebnisse sowie zur Abstimmung möglicher Maßnahmen bilden die Kas- senärztliche Vereinigung Hamburg und die Verbände der Krankenkassen in Hamburg eine Ge- meinsame Beratungskommission Abrechnungsprüfung. Die endgültige Entscheidungsfindung bleibt dem für die jeweilige Prüfung verantwortlichen Vertragspartner vorbehalten. Dieser Vertrag soll nach findet Anwendung für die Prüfung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Abrechnungen der an der vertragsärztli- chen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten, an der vertragsärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizinischer Versorgungszentren (im folgenden Vertragsärzte genannt). Er gibt die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Rahmenbedingungen für Umfang und Art der Prüfungen vor und nimmt Bezug auf die von den Vertragspartnern gemäß Gesetz und Richtlinien der KBV und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Spitzenverbände der Krankenkassen zu treffenden verwaltungsrechtlichen Re- gelungen. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu Die Abrechnungen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, Vertragsärzte werden von der nicht nur QualitätsverbesserungenKVH nach Maßgabe der gesetzlichen, sondern auch Effizienzsteige- rungen ver- traglichen1 und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)satzungsrechtlichen2 Bestimmungen sachlich/rechnerisch richtiggestellt. Die Versicherten Überprüfung der AOK Bayern sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechungen der Vertragsärz- te umfasst die Überprüfung der rechtlich ordnungsgemäßen Leistungserbringung und die Hausärzte können formal richtige Abrechnung der erbrachten Leistungen und der geltend gemachten Sachkosten. Be- standteil dieser Prüfung ist die Prüfung auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist Plausibilität nach § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:dieser Vereinbarung.

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnungsprüfung in Der Vertragsärztlichen Versorgung

Präambel. Durch diesen HzVZum 31. Dezember 2010 erlischt die militärische Nutzung des Areals in Bremen- Nord, das mit dem ehemaligen U-Vertrag soll Boot-Bunker „Valentin“ bebaut ist (Flurstück 256/12, Flur VR zur Größe von 93.970 m²). Zum 01. Januar 2011 ist der Eigentumsübergang auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bonn, vorgesehen. Die BImA erfüllt die gesetzliche Aufgabe, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern (§1 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.1 BImAG). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Bei dieser Konversionsliegenschaft ist zu berücksichtigen, dass • das Landesamt für Denkmalpflege den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Bunker im Ge- sundheitssystem gestärktJahr 2005 unter förmlichen Denkmalschutz gem. Die Kenntnisse des Hausarztes über § 2 Abs. 1 Brem. Denkmalschutzgesetz gestellt hat, • der Bunker und das Flurstück höchste Schutz- und Erhaltungspriorität nach nationaler wie europäischer Naturschutzgesetzgebung genießen, • das Bunkergebäude vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Jahr 2003 als Gedenkstätte von nationaler Bedeutung anerkannt wurde, für deren Aufbau ab 2011 Bremen beim BKM Anträge auf Projektförderung für den Zeitraum bis 2015 stellen wird, und • Bremen erwartet, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten für den künftigen Betrieb der Gedenkstätte benötigten Flächen und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung Räumlichkeiten von Krankheitssymptomen. Auf Seiten der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen BImA zur Verfügung gestellt zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)bekommen. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien streben eine angemessene, werthaltige und vor allem langfristig nachhaltige Flächenentwicklung im Bunker-Inneren unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Liegenschaft an, damit die beiderseitigen Ziele, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, erreicht werden können. Hierbei handelt jeder Partner im Rahmen seiner Kompetenzen. Mit dieser Rahmenvereinbarung sollen partnerschaftliche Absprachen über die zivile Nachnutzung zwischen Bremen und der BImA getroffen werden. Die Komplexität der Aufgabenstellung verlangt von den Beteiligten ein Höchstmaß an Transparenz und abgestimmte Vorgehensweisen. Für die BImA bedeutet dies, ihre ökonomischen Erwartungen und die bestehenden Lasten von Beginn an offen darzulegen. Bremen verpflichtet sich, etwa notwendige Bauleitplanverfahren hinsichtlich der von beiden Seiten angestrebten Nutzungsziele für das Bunkergelände zügig und kooperativ mit der BImA anzugehen. An einer wirtschaftlichen Nutzung des sanierten Teils des Bunkerdaches unter Berücksichtigung des Baurechts und des Denkmalschutzes und des bisher von der Bundesmarine genutzten Depotteils im Bunker unter Berücksichtigung der Flächen für Gedenkstättenzwecke und der Auswirkungen auf den Ortsteil Rekum besteht ein gemeinsames Interesse (s. Anlage). Für den unsanierten Bunkerteil (Ruinenteil) besteht hinsichtlich des Denkmalschutzes Einigkeit, dass sich die Instandhaltungspflicht der BImA auf Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungder Verkehrssicherung beschränkt, weil dieser Teil dem weiteren natürlichen Verfall ausgesetzt werden soll. Sie wirken konstruktiv bei Die geplante Begehbarkeit im Rahmen der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen Gedenkstättennutzung ist abhängig von der Erfüllung der fachbehördlichen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages Berücksichtigung der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:naturschutzrechtlichen Auflagen.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus werden zeitnah Impfstoffe verfügbar sein. Die Zuständigkeit für die Organisation der Impfungen der Bevölkerung gegen das Coronavirus obliegt dem Land. Impfungen werden basierend auf der RVO des Bundes nach § 20 i SGB V an priorisierten Personengruppen durchgeführt. Das Land Nordrhein- Westfalen hat entschieden, dass in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt ein Impfzentrum zu errichten ist und ergänzend mobile Impfeinheiten vorzusehen sind. Das Land Nordrhein- Westfalen hat darüber hinaus entschieden, die Apothekerkammern mit bestimmten Teilauf- gaben zur Umsetzung der Impfungen zu beauftragen. Die Apothekerkammern kommen die- ser Aufgabe im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die Bekämpfung der Pan- demie unter den nachfolgend festgelegten Bestimmungen nach. Die Parteien stimmen überein, dass aufgrund der Neuartigkeit des Impfstoffes und der enor- men Herausforderung, die eine zeitnahe Durchimpfung großer Bevölkerungsgruppen mit sich bringt, eine enge Kommunikation und Abstimmung im weiteren Prozess erforderlich ist und eine Abänderung der nachstehenden Vereinbarungen bedingen kann. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung: Das MAGS beauftragt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Organisation der Versorgung mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus nach der Kündigung Rechtsverordnung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Bundes nach § 73b Abs. 1, 4 20i SGB V zusätzlich zu die Apothekerkammern mit der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Organisation der erforderlichen Rekonstitution des Impfstoffs in den Impfzentren des Landes. Das MAGS betreibt die Impfzentren und beauftragt die Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Organisation der ärztlichen Leistungen und die Apothekerkammern mit der Organisation der pharmazeutischen Aufgaben für Schutzimpfungen nach der RVO des BMG. Das MAGS kann seine Aufgaben nach diesem Vertrag selbst wahrnehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Werden Dritte im Aufgabenkreis des MAGS tätig, schuldet das MAGS gegenüber den Apothekerkammern weiterhin die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten. Das MAGS übernimmt die Auswahl der Standorte sowie die Er- und Einrichtung der Impfzen- tren und des für die Impfung notwendigen Impfzubehörs. Die Einrichtung und Ausstattung der Impfzentren erfolgt nach Maßgabe des Erlasses des MAGS vom 4. Dezember 2020. Dabei ist in der Zukunft den Versicherten Impfstelle eine separate Räumlichkeit zur Rekonstitution vorzusehen. Einer Apothekerin oder einem Apotheker obliegt die pharmazeutische Leitung der AOK Bayern Rekonsti- tution in der jeweiligen Impfstelle. Für jede Impfstelle wird seitens der Apothekerkammern eine besonderepharmazeutische Leitung sowie gegebenenfalls eine Stellvertretung bestimmt, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V die für die Organisation und die Überwachung der zu erbringenden pharmazeutischen Leistungen verantwortlich ist. Für jede Impfstelle wird pro Schicht eine Apothekerin oder ein Apotheker als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Einsatzleiter vom Dienst bestellt. In pharmazeutischen Fragen unterliegt das pharmazeutische Personal weder der Weisung der ärztlichen noch der organisatorischen Leitung des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenImpfzentrums. Dadurch soll zum Einen Die Organisationsverantwortung für die Belieferung der Impfzentren mit Impfstoff obliegt dem MAGS. Bei der Rekonstitution des Impfstoffs handelt es sich um eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenArzneimittelherstellung im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Diese Ziele sollen insbesondere erfolgt auf der Basis der vom MAGS zur Verfügung gestellten Verfahrensanweisung und ist durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen qualifiziertes pharmazeutisches Personal un- ter keimarmen Bedingungen nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft durchzu- führen und zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)dokumentieren. Die Versicherten der AOK Bayern pharmazeutische Leitung erhält eine Vergütung von 110 € pro Stunde. Im Impfzentrum tätige Apothekerinnen und Apotheker erhalten montags - freitags eine Ver- gütung in Höhe von 70 € pro Stunde. Die PTA erhalten 40 € pro Stunde. Samstag und Sonntag beträgt die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenVergütung 100 € pro Stunde bzw. Durch 60 € pro Stunde. Das pharmazeutische Personal erhält pro Person pro Schichteinteilung jeweils einen Einmal- zuschlag von 10 € für Vorbereitungszeit, Anfahrt und Abfahrt. Das MAGS erstattet den Apothekerkammern die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Vergütung für das im Ge- sundheitssystem gestärktImpfzentrum einge- setzte pharmazeutisches Personal in der tatsächlich entstandenen Höhe. Die Kenntnisse Parteien sind sich darüber einig, dass die Tätigkeit des Hausarztes über pharmazeutischen Personals kein sozialversiche- rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist. Sollte im Nachhinein eine andere Feststellung getroffen werden, übernimmt das MAGS die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)hierdurch entstehenden Kosten. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung Apothekerkammern schließen für das im Impfzentrum im Auftrag der Apothekerkammern tätige pharmazeutische Personal eine Unfallversicherung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungeine Haftpflichtversicherung ab. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Die Kosten werden vom MAGS übernommen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Beauftragung Der Apothekerkammern

Präambel. Durch diesen HzVHautkrebs zählt zu den in den letzten Jahren schnell zunehmenden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs die Krebsart, für die bei einer gezielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Hautveränderungen werden von vielen Versicherten als banale Erkrankungen angese- hen. Ihre Gefährlichkeit bezüglich der Entstehung von Hautkrebs wird unterschätzt. Aus diesem Grunde verfolgen die vertragsschließenden Parteien mit dieser Vereinba- rung das Ziel: • Hautkrebs und Hautauffälligkeiten in einem frühen Stadium zu erkennen, • Schulungen einzelner Versicherten zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie eine gezielte Sensibilisierung potentiell gefährdeter Personen zu erreichen. Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich qualifizierte Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und über geeignete Schutzmaßnah- men zur Verhütung bösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestellten Hauterkrankungen werden diese im Rahmen einer kurativen Behandlung versorgt. Dieser Vertrag gilt für alle Versicherten der Betriebskrankenkassen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, die ihren Beitritt gegenüber der BKK-VAG NORD gem. Anlage 1 zu diesem Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch erklärt haben. Die BKK-VAG NORD aktualisiert die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. Anlage 1, 4 SGB V zusätzlich zu wenn sich Änderungen nach Inkrafttreten des Vertrages ergeben. Die KVH erhält regelmäßig zum 15. Xxxx, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine aktualisierte Anlage 1. Zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs sind folgende an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende niedergelassene Ärzte berechtigt: • Ärzte der hausärztlichen Regelversorgung gemäß Versorgung gem. § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden• Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Die Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgungdiesem Vertrag durch Vertragsärzte ist erst nach Erteilung einer Ge- nehmigung durch die KVH möglich. Dem Antrag auf Genehmigung ist stattzugeben, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von wenn der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge Antragssteller die Qualifikation zur Hautkrebsvorsorge analog der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fKrebsfrüh- erkennungsrichtlinie nachweist.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Vertrag Über Die Durchführung Eines Ergänzenden Hautkrebsvorsorge Verfahrens

Präambel. Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bietet die Betriebskrankenkasse durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besonde- re hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach die besondere hausärztliche Versorgung in Baden- Württemberg weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG an- gepasst werden. Ziel der Kündigung Betriebskrankenkasse, des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, 4 SGB V zusätzlich zu leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Ver- sorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in medizinischen Ver- sorgung der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenBetriebskrankenkasse. Durch die primäre Bindung des an freiwillige Selbstbindung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbeson- dere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Er- schließung von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächen- deckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und Lotse das Interesse der Betriebskrankenkasse an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Ge- sundheitssystem gestärktWiderspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusam- menarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Die Kenntnisse des Hausarztes Betriebskrankenkasse verfügt insoweit bereits über Erfahrungen. Sie hat im Umfeld al- ler größerer Betriebe der Bosch-Gruppe Inland mit Verträgen zu regionalen Ärzteverbün- den eine Form der Zusammenarbeit organisiert, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-sowohl bei den Ärzten als auch bei den Versicherten auf hohe Akzeptanz trifft. Die eingeschriebenen Versicherten sollen nach Kündigung dieser Verträge mit neuen Einschreibungen nahtlos die neue HzV nutzen, Arbeits- und Lebensumfeld die durch weitere Verträge über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomenbesondere ambulante ärztliche Versorgungsformen nach dem § 73 c SGB V ergänzt werden soll. Auf Die Betriebskrankenkasse hat die BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg („VAG“) als Dienstleistungsgesellschaft mit der Grundlage Unterstützung bei der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichenDurchführung die- ses HzV-Vertrages beauftragt. Grundlage Sie bedient sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auch der VAG. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73b 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder trägen zur hausarztzentrierten Versorgung mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistun- gen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV- Vertrages zur Erfüllung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien vertraglichen Pflichten der HÄVG und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei im Falle des Ausschei- des der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden HÄVG des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenMEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzVInklusion in Gesellschaft und Arbeitswelt, Chancengleichheit und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben sowie ein respektvoller, von Wertschätzung geprägter Umgang untereinander sind der Universität Potsdam eine besondere Verpflichtung. Sie sieht es deshalb als selbstverständlich an, Menschen mit Behinderung verbesserte Chancen im Arbeits- und Berufsleben zu bieten und ihre Aus-, Fort- und Weiterbil- dung sowie Beschäftigung zu fördern. Nach UN-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Behindertenrechtskonvention in § 73b Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb 3 S. 2 des Kollektivvertragsrechts an- geboten Grundgesetzes darf niemand seiner Behinderung wegen benachteiligt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenMenschen mit Behinderung unterstehen dem besonderen Schutz des Staates. Darüber hinaus soll Sie sind im besonderen Maße auf die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Solidarität und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenUnterstützung durch andere Menschen ange- wiesen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Ihre Eingliederung in Arbeit und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen gleichzeitig Voraussetzung für eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomengleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis bundes- und landesrechtlichen Vorschriften und aller weiteren genannten rechtlichen Re- gelungen entstehen Verpflichtungen für die Universität Potsdam, die auf der Grundlage der vorliegenden Inklusi- onsvereinbarung umgesetzt werden können und sollen. Inklusion erteilt der Teilbarkeit einer Gesellschaft eine Absage und impliziert die Verschiedenheit aller Menschen in unserer Gesellschaft (Diversität). Die präventive Vermeidung von Krankheitsgeschichte Ausgrenzung und Vorbefunden Benachteiligung steht daher im Mittelpunkt des je- weiligen Patienten kann Betrachtens und Handelns. Die Umsetzung dieser Inklusionsvereinbarung stellt einen wesentlichen Bestandteil der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragenUniversität Potsdam auf dem Weg zu einer inklusiven Hochschule dar. Die Inklusionsvereinbarung beruht auf § 166 Abs. 1 SGB IX und nimmt Bezug zu folgenden weiteren Vorschrif- ten: - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung vom 23. Dezember 2016, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBIBGBl. I S. 2613234), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812) geändert worden ist. - Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG) vom 11. Februar 2013, das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- zes vom 18. Dezember 2018 geändert (GVBl.I/18, [Nr. 38], S.16) geändert worden ist. - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), das zuletzt durch Art. 1 VO vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist. - UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 26. Xxxx 2009 (BGB l. II S. 1419). - Richtlinien für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleich- gestellten behinderten Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehinderten- richtlinien - SchwbRL) vom 6. April 2005. - Inklusionskonzept der Universität Potsdam zur Verbesserung der Studien- und Arbeitsbedingungen für Men- schen mit Behinderung und chronischer Erkrankung. - Die Vertragspartner vereinbaren jeweils gültigen Regelungen der Universität Potsdam zum Homeoffice/mobilen Arbeiten sowie zur al- ternierenden Wohnraumarbeit. Die gesetzlichen Verpflichtungen und Konzepte sind die Grundlage dieser Vereinbarung, in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien der die Verfahrens- weisen für die Eingliederung in Beruf, Schulung, Berufsausbildung und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur QualitätssicherungQualifikation der in § 1 genannten Perso- nengruppen geregelt werden. Sie wirken konstruktiv Es besteht Einigkeit darüber, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Men- schen mit Behinderung zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Um diese Aufgabe wirksam ausgestalten zu können, bedarf es einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Alle Mög- lichkeiten, insbesondere auch die des technischen Fortschrittes und die Unterstützung der Agentur für Arbeit, des Integrationsfachdienstes, des Integrationsamtes und der Rentenversicherungsträger sind zu nutzen. Die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowohl bei der Aufgabe zusammenInformationstechnik als auch in den baulichen Gegebenheiten ist Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche Inklusion. Im Kontext der modernen Arbeitswelt bieten moderne Technologien neue Ansätze, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben zu erleichtern. Durch die Digitalisierung und Automatisierung ergeben sich Chancen für qualifizierte Menschen mit Behinderung, und durch ver- tragsbegleitende Evaluationen die Veränderung der Arbeitsorganisation eröffnen sich neue Möglichkeiten ortsunabhän- gigen Arbeitens. Daher sind der verstärkte Ansatz von assistierenden Technologien, die insbesondere Körper- und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung Sinnesbehinderungen kompensieren sollen, und der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages konsequente Einsatz barrierefreier Software für eine selbstbe- stimmte Teilhabe am Arbeitsleben unumgänglich und selbstverständlich. Die dauerhafte berufliche Inklusion der Aufsichts- behörde gemäß in § 73b 1 Abs. 9 Satz 2 und 3 SGB V nachzuweisengenannten Personengruppe ist nur durch eine konstruk- tive und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Auswirkungen von Behinderungen werden im offenen Dialog mit allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt.

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Samples: Inklusionsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzVDie Koronare Herzkrankheit (KHK) und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Fol- geerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer empfindli- chen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Fol- gekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkran- kung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose der KHK zeigen, dass durch eine frühzeitige Diagnostik, eine adäquate ärztliche Betreuung und einen kompetenten Umgang der Patienten mit der Erkrankung die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten redu- ziert werden können. Dies erfordert für die Behandlung und Betreuung von KHK-Vertrag Patienten unter Beachtung von Versorgungsinhalten, die auf evidenz-basierten Leitlinien beruhen, eine besondere Qualifikation der Ärzte und des nichtärztlichen Personals und spezielle technische Voraussetzun- gen für die Leistungserbringung. Neben der ambulanten Behandlung durch den DMP-Arzt soll die stationäre Behandlung von Pati- enten mit KHK in Ergänzung des aktuellen und bereits bestehenden Versorgungsangebots der nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser in Niedersachsen im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm, DMP) „Koronare Herzkrankheit“ durch die AOK Bayern zum 30damit verbundene interdisziplinäre und sektorenübergreifende Behandlung weiter optimiert wer- den. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll Daher schließen die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können Vertragspartner folgenden Vertrag auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte §§ 137f i. V. mit § 137g SGB V. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwi- schen Patient und Vorbefunden Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medi- zinischen Belange des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVArzt-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Patienten-Verhältnisses stattfindet. Die Vertragspartner vereinbaren vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Wahrnehmung Kraft ge- tretenen DMP-A-RL in ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien jeweils gültigen Fassung. Bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen sollte eine Einweisung von DMP-Patienten in das (nächst- gelegene) geeignete, am DMP teilnehmende Krankenhaus unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungder regionalen Versorgungsstruktur erfolgen. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen.

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Samples: Rahmenvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungs- programme (im Folgenden Disease-Vertrag soll Management-Programme - DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 RSAV und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1DMP-A-RL beruhen, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten optimiert werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren am 26.03.2019 mit Wirkung zum 01.04.2019 die Neufassung des Vertrages nach § 73a SGB V zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme mit Asthma bronchiale und COPD vom 01.12.2017 in Wahrnehmung der Fassung des 2. Nachtrages vom 27.11.2018. Die vertrag- lichen Anpassungen des zum 01.04.2019 neu gefassten Vertrages berücksichti- gen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL bis ein- schließlich ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien 17. Änderung (Beschlussfassung vom 15.08.2019). Asthma bronchiale und Maßnahmen COPD fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Po- pulation angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnostischen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bronchiale so- wie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prä- vention, Kuration und Rehabilitation bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur QualitätssicherungAsthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Sie wirken konstruktiv Kindern und Jugendlichen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ist im DMP Asthma ein be- sonderer Schwerpunkt gewidmet. Die chronischen obstruktiven Atemwegser- krankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Be- handlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chronischen Ver- laufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektorenübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe zusammendes Rauchens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rah- men der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch ver- tragsbegleitende Evaluationen eine Differen- zierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchiale teilnehmen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen Versicherten, die Einhaltung aufgrund der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden Diagnose COPD teilnehmen, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anlagen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungsmaß- nahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Vertrages Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Qualitätssiche- rungsauftrag der KVH erfüllt.

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Samples: Vertrag Nach § 137f SGB V

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung Grundlage dieser Vereinbarung ist § 11 Abs. 2 des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilli- gendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 516. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs2008 (BGBl I Nr. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden19 vom 26. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, Mai 2008 S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f842 ff.). Die Versicherten Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der AOK Bayern Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Sozia- les Jahr (FSJ) wird gemäß § 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugend- bildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenBildungs- und Be- schäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Durch Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Bei der FSJ-Vereinbarung handelt es sich nicht um einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsverhältnis wird durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle Ableistung es FSJ nicht begründet. Arbeitsrechtliche Vorschrif- ten gelten nur insoweit, als erster Ansprechpartner und Lotse das JFDG ihre Anwendung anordnet. Freiwillige im Ge- sundheitssystem gestärktFSJ ergänzen mit ihrem Einsatz den Dienst in den Einsatzstellen, ohne einen regulären Arbeitsplatz zu beset- zen (Arbeitsmarktneutralität und Zusätzlichkeit). Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Ihre Tätigkeit ist nicht auf Leistung von Arbeit gerichtet, sondern es handelt sich um ein Engagement der freiwillig tätigen Frauen und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Männer für das Allgemeinwohl. Die Vertragspartner vereinbaren achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erken- nen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers des FSJ für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers des FSJ konzentriert sich dabei auf die federführende Konzeption, die Koordination, die Bera- tung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Die Freiwilligen Sozialen Dienste im Bistum Aachen e.V. als Xxxxxx des FSJ sind Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbe- sondere bieten sie der/dem Freiwillige(n) Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeigne- te Einsatzstelle an sowie die entsprechenden Absprachen mit der Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und Einsatzstelle den Xxxxxx des FSJ vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütli- chen Einigung unterstützt. Xxxxxx des FSJ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbe- sondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähig- keit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien regelmäßi- gen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuel- len Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der Xxxxxx des FSJ führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert wer- den. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungdas Lernen von Beteiligung und Mitbestim- mung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenwecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirch- lichen Einsatzstellen die Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligen- dienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Sind Freiwillige in ihrem Dienst in Kontakt mit Kindern und Schutzbefohlenen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen findet die „Ord- nung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:schutz- oder hilfebedürfti- gen Erwachsenen für das Bistum Aachen“ Anwendung.

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Samples: FSJ Vereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Grundlage der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Zusammenarbeit bildet das Gesetz zur klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Krebsregistergesetz - SächsKRegG) vom 17.05.2018 sowie das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und - registergesetz - KFRG) vom 03.04.2013. Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz zählt die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und Zusammenarbeit mit Zentren der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Onkologie explizit zu den Aufgaben der klinischen Krebsregister (§ 73b 65c Abs. 11 Nr. 6 SGB V). Eine Zusammenarbeit zwischen den klinischen Krebsregistern Sachsen und ansässigen Zentren dient der Optimierung der Krebsbehandlung. Die klinischen Krebsregister sind zur regelmäßigen Rückmeldung relevanter Daten von tumorspezifischen Auswertungen an die Leistungserbringer verpflichtet (§ 11 Abs. 1 SächsKRegG). Der Tumordokumentation im Klinischen Krebsregister liegen der einheitliche onkologische Basisdatensatz und die entsprechenden organspezifischen Module in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zu Grunde. Rückmeldungen von Auswertungsergebnissen an die Leistungserbringer, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß wie sie in den „Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013 (Anforderungsbereich 3)“ beschrieben sind, gelten als Routineleistungen eines klinischen Krebsregisters und bedürfen allein keiner besonderen Regelung. Für zusätzliche Leistungen des Klinischen Krebsregisters soll ein angemessenes Entgelt vereinbart werden (§ 73 SGB V auch 11 Abs. 3 SächsKRegG). Zusätzlich sind Leistungen dann, wenn sie über Auswertungen des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und seiner Module hinausgehen oder Zusatzaufwendungen erforderlich machen. Diese Leistungen werden in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern Vereinbarung explizit erwähnt und – sofern vereinbart – wird nur dann eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Vergütung fällig. Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse hier getroffenen Regelungen bilden im Ge- sundheitssystem gestärktSinne obiger Ausführungen die Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartnern ab. Sie sollen eine optimale Zusammenarbeit sichern und den Daten- und Leistungsaustausch unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen festlegen. Die Kenntnisse des Hausarztes Kooperation zwischen dem Zentrum und dem Klinischen Krebsregister ist nach außen (z. B. Homepage) entsprechend hervorzuheben und abzubilden. Eine über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von KrankheitssymptomenInhalte der Kooperationsvereinbarung hinausgehende Nutzung der Daten ist gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesDas Klinische Krebsregister erbringt für das Zentrum folgende Leistungen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben:

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Nach § 73b Abs. 1, 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. des Gesetzes zur Weiter- entwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) haben die Krankenkas- sen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Zur flächendeckenden Sicherstellung dieser hausarztzentrierten Versorgung (HzV) haben die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 SGB V zusätzlich Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Regelversorgung gemäß Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirkes der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. Bei Umsetzung der besonderen hausärztlichen Versorgung sind das Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V und der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gem. § 71 i.V. m. § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b b SGB V i. d. F. des 14GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) zu beachten. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren Über die Inhalte dieses Vertrages wurde – bis auf die Vergütungsregelungen – in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre den Ver- handlungen während des Schiedsverfahrens nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 4a SGB weitgehend Einigung erzielt. Durch die Schiedsperson waren deshalb Festlegungen nur zu den Regelungen zu treffen, bei denen kein Konsens hatte erreicht werden können. Auf dieser Grundlage schließen die BARMER GEK, die DAK - Gesundheit, die Kaufmän- nische Krankenkasse - KKH und die HEK - Hanseatische Krankenkasse jeweils einzeln diesen inhaltsgleichen Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung mit dem Hausärztever- band Berlin und Brandenburg e. V. (BDA), einer qualifizierten Gemeinschaft i. S. d. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, und seiner Erfüllungsgehilfin, der Hausärztlichen Vertragsgemein- schaft Aktiengesellschaft (HÄVG), welcher es obliegt, die vom BDA zu erfüllenden Aufga- ben, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, unter strikter Beachtung der da- tenschutzrechtlichen Vorschriften zu erledigen. Der BDA darf zur Umsetzung des HzV-Vertrages diesen gemeinsam mit gleichlautenden HzV-Verträgen anderer Krankenkassen der gleichen Kassenart gebündelt in seinen Syste- men anlegen und verwalten und dementsprechend gegenüber dem Hausarzt ein gemeinsa- mes HzV-Versichertenverzeichnis gemäß § 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenAbs. Dies vorangestellt2 und einen gemeinsamen Abrechnungs- nachweis gemäß § 12 erstellen. Die Vertragspartner verbinden mit diesem HzV-Vertrag die Erwartung, vereinbaren dass dem Hausarzt damit ein wirksames Instrument an die Vertragspartner Folgendes:Hand gegeben wird, seiner Lotsen-und Steuerungs- funktion auch im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes gerecht zu werden und der Gesund- heit seiner Patienten besser dienen zu können.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach den demografischen und strukturellen Wandel werden junge Menschen zu einem immer wichtigeren Teil unseres Gemeinwesens und für die Zukunft unserer Städte und Gemeinden. Das Jugendalter (12 bis 27 Jahre), als eigenständige Lebensphase, bringt eigene und innovative Perspektiven mit, die wir in der Kündigung Politik und als Gesellschaft für unsere Zukunftsfähigkeit dringend brauchen. Im Dezember 2018 hat der Kreistag des Landkreises Gießen per Beschluss das Vorhaben „Für einen jugendgerechten Landkreis Gießen und jugendgerechte Städte und Gemeinden“ auf den Weg gebracht. Als fachliche Basis wurde zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30kommunale Jugendarbeit (Arbeitskreis Kommunale Jugendpflegen und Jugendförderung des Landkreises Gießen) ein Grundsatzpapier verfasst. Juni 2014 Der Gesetzgeber hat dem Recht auf Beteiligung junger Menschen ausdrücklich einen hohen Stellenwert beigemessen. Sowohl im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe - als handlungsleitendem Prinzip, in der UN–Kinderrechtskonvention (Artikel 12), als auch auf hessischer Ebene in der Hessischen Gemeindeordnung /HGO (§§4 c, 8c) sowie der Hessischen Landkreisordnung/HKO (§§4c, 8a) ist dieses Recht verankert. Der § 4c in der HGO und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5HKO insbesondere konkretisiert, dass Städte, Gemeinden und Landkreise „bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren“, diese in angemessener Weise zu beteiligen haben. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten Hierzu müssen geeignete Verfahren entwickelt und durchgeführt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Die Initiative „Jugendgerechte Städte und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertGemeinden und jugendgerechter Landkreis Gießen – Jugendpolitik für die guten Orte von morgen“ unterstützt die Städte und Gemeinden darin, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt diese Aufgabe zu erfüllen. Nur diese können Kooperationspartner werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem Entsprechend ihrer gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung Verpflichtung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertbeabsichtigt die AOK PLUS, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse Sinne des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Ver- einigung Sachsen (nachfolgend "Kassenärztliche Vereinigung") weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben angepasst werden. Ziel der AOK PLUS, des Hausärztever- bandes, der HÄVG und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: "HzV-Partner") ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK PLUS. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt soll eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht werden. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppel- untersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV- Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Die HzV-Partner sind sich bewusst, dass Kriterien für die Wirtschaftlichkeit des HzV- Vertrages sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Wirtschaftlichkeitskriterien zu vereinba- ren sind. Den Vertragspartnern obliegt es, anhand geeigneter objektiver Indikatoren eine Vereinbarung für eine spezifische Ausgestaltung des Allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 2 Abs. 4, §§ 12, 70, 71 SGB V nachzuweisenzu regeln. Ebenso sind Regelungen zur Qualitätssi- cherung zu vereinbaren, die über die allgemeine hausärztliche Qualitätssicherung hinausge- hen. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ("HzV-Vertrag") mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemein- schaft i.S.v. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Hausärzteverband zur Er- füllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG und ein zu Abrechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleis- tungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Entsprechend der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und gesetzlichen Verpflichtung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenin der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel des HZV-Vertrages ist für die teilnehmenden Krankenkassen, den Hausärzte- verband und die HÄVG sowie die teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Rheinland- Pfalz und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese orga- nisiert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung ge- schlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Die Kooperationspartner streben im Rahmen dieser Vereinbarung die kooperative, einheitliche, zu- kunftsweisende und effiziente Zusammenarbeit bei der Kündigung Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme an. Die beabsichtigte Zusammenarbeit der Kooperationspartner auf föderaler Ebene ist in Art. 91c GG aus- drücklich vorgesehen. Dabei bezieht Art. 91c GG Bund, Länder und auch die Kommunen mit ein. Auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Art 91c Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft 2 GG haben Bund und Länder den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes „Vertrag über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung Errichtung des Patienten IT-Planungsrats und dessen Familien-über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung des Art. 91c Grundgesetz“, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelleden sog. IT-Staatsvertrag, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomengeschlossen, der zum 01.04.2010 in Kraft getre- ten ist. Auf der Grundlage des IT-Staatsvertrags ist der umfassenden Kenntnis „Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern“ (im Folgenden: „IT-Planungsrat“) als übergrei- fendes politisches Gremium eingerichtet worden. Zum 01.10.2019 ist der Erste Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrag in Kraft getreten, durch den mit Wirkung zum 01.01.2020 die FITKO als gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts von Krankheitsgeschichte Bund und Vorbefunden Ländern mit Sitz in Frankfurt/Main gegründet worden ist. Diese soll den IT-Pla- nungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen Art. 91c Abs. 5 GG ist das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 August 2017 (BGBIBGBl. I S. 2613122, 3138) erlassen worden, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist (im Folgenden: „OZG“). Danach haben Bund und Länder bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzu- bieten und diese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Der Portalverbund soll insbe- sondere den Bürgern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu allen elektronischen Verwal- tungsleistungen von Bund und Ländern ermöglichen. Von Bund und Ländern müssen im Portalverbund Nutzerkonten bereitgestellt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die elektronische Ab- wicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Eu- ropäischen Union oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, im Benehmen mit dem IT-Pla- nungsrat eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Die Verpflichtungen der Länder nach dem OZG treffen auch die Kommunen. Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 ein Konjunkturpaket zur Bewältigung der ökonomischen Auswirkungen der Corona-Pandemie beschlossen. Ein Schwerpunkt des Pakets ist ein „Zukunftspaket“ für Investitionen in die digitale Infrastruktur, das unter Punkt 41 drei Milliarden Euro für die Umsetzung des OZG vorsieht. Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 schaffte die Bundesregierung die finanziellen und rechtlichen Ermächtigungen, um Maßnahmen des Konjunkturpakets umsetzen zu können. Zum Zwecke der Finanzierung der Umsetzung des OZG aus den Mitteln des Bundes nach Art einer Anschubfinanzierung haben die Länder mit dem Bund das „Verwaltungsabkommen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes“ (im Folgenden: „OZG-Dachabkommen“) abgeschlossen, das am 30. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Mit dem Dachabkommen besteht eine Kooperationsstruktur, die Bund und Ländern eine Zusammenarbeit ermöglicht, um bis zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen elekt- ronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Wichtige Voraussetzung für den zügigen Ausbau digitaler Verwaltungsleistungen, die langfristig zu er- heblichen Vereinfachungen und Einsparungen führen (vgl. Nationaler Normenkontrollrat, „E-Govern- ment in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg“, November 2015), sind Regelungen für mehr Ver- bindlichkeit in der föderalen IT-Zusammenarbeit. Nur wenn der Bund seine hinzugewonnenen Kompe- tenzen in enger Abstimmung mit den Ländern und Kommunen nutzt und auf guten bestehenden Lö- sungen aufbaut, werden sich die Vereinfachungs- und Einsparpotenziale realisieren lassen. Für den Bereich jedes Landes ist eine Rechtsperson als Kooperationspartner ausgewählt worden, die in der Funktion eines sog. Kommunalvertreters als Repräsentanz aller Kommunen des betreffenden Landes funktioniert und agieren kann (siehe Anlage 2 zu diesem Vertrag hinsichtlich der Anforderun- gen an Kommunalvertreter). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien Kommunalvertreter bündeln den Bezug und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherungdie Bereitstellung von Leistungen bzw. Sie wirken konstruktiv bei Leistungsbeiträgen durch die Kommunen im jeweiligen Bundesland. In vergaberechtlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Aufgabe zusammenRechtsprechung des EuGH (EuGH, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Urt.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzVDer vorliegende Netznutzungsvertrag basiert auf der förmlichen Festlegung der Bundesnetzagentur (Az. BK6-17-168, Beschl. v. 20.12.2017 in seiner letzten Fassung). Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zu Grunde. Dieser Vertrag soll nach regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Kündigung Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung zum Zwecke der Entnahme und der Einspeisung von Elektrizität gegen Entgelt. Der Netzbetreiber betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Netznutzer begehrt als Verteilnetzbetreiber Netzzugang zum Zweck der Entnahme und der Einspeisung von Elektrizität an den in Anlage 1 benannten Entnahmestellen, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz des zuvor bestehenden Vertrages Netzbetreibers angeschlossen sind. Voraussetzung für die Netznutzung ist das Vorliegen gültiger netzanschlussvertraglicher Regelungen, welche die technische Anbindung der in der Anlage 1 benannten Entnahmestellen des Netznutzers an das Netz des Netzbetreibers regeln. Der Netzbetreiber liefert die Netzzeitreihe gemäß Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) in der jeweils gültigen Fassung an den Bilanzkreiskoordinator (BIKO) und an den Netznutzer. Im Übrigen ist der Netznutzer verpflichtet, die Bilanzierung seines Netzes gemäß XxXxX eigenverantwortlich durchzuführen. Die gemäß §§ 13, 14 EnWG erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Elektrizitätsversorgungsnetzbetreibern (einschließlich der Betreiber nachgelagerter Elektrizitätsverteilungsnetze) kann in einer gesonderten Vereinbarung oder durch gesonderte Anwendungsrichtlinien geregelt werden. Der Datenaustausch zur Netznutzung der technischen Entnahmestellen und Zählpunkte erfolgt unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität - GPKE“ in jeweils geltender Fassung, unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung MaBiS nebst der auf dieser Grundlage durch die AOK Bayern zum 30Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorgelegten und durch die Bundesnetzagentur veröffentlichten MaBiS-Geschäftsprozessbeschreibungen in jeweils geltender Fassung sowie unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung „Wechselprozesse im Messwesens (WiM)“ (BK6-09-034) in jeweils geltender Fassung. Juni 2014 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und der Anordnung im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Der Messstellenbetrieb im Sinne des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5§ 3 MsbG ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB), soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 MsbG getroffen worden ist. Mai 2014 entsprechend Der Netzbetreiber ist – soweit er MSB nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und insofern verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem gesetzlichen Auftrag in MessEG ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Er bestätigt insbesondere insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 73b 33 Abs. 12 MessEG. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, 4 SGB V zusätzlich die Zählpunkte zu verwalten. Soweit der hausärztlichen Regelversorgung gemäß Netzbetreiber den Messstellenbetrieb als gMSB durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüberhinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. Zur Feststellung der Leistungswerte bzw. Energiemenge je ¼-h-Messperiode für die Bilanzierung, Abrechnung der Netznutzung werden Zeitreihen verwendet. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. Bei fehlenden Messwerten werden Ersatzwerte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. Sie sind als solche zu kennzeichnen. Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach den § 73 SGB V auch in 71 MsbG, sowie unter Beachtung der Zukunft allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ein unter Berücksichtigung der danach korrigierten Messwerte gegenüber dem Netznutzer zu viel oder zu wenig berechneter Betrag ist zu erstatten oder nach zu entrichten. Ansprüche sind auf den Versicherten der AOK Bayern eine besondereFeststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb es sei denn, die Auswirkung des Kollektivvertragsrechts an- geboten Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. In der Regel erfolgt die Messung auf der Netzebene des vertraglich vereinbarten Netzanschlusspunktes. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste durch einen angemessenen Korrekturfaktor bei den Messwerten berücksichtigt. Die Ergebnisse werden gemäß den anerkannten Regeln der Technik einem Zählpunkt zugewiesen, dessen Werte Grundlage für die weitere Abrechnung (Bilanzierung, Netznutzungsabrechnung) sind. Den angewandten Korrekturfaktor, der den tatsächlich zu erwartenden Umspannverlusten bestmöglich zu entsprechen hat, teilt der Netzbetreiber dem Netznutzer mit. Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenzu betreiben. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten QualitätszirkelnMesseinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers bzw. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern gMSB und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Abrechnung herangezogen.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDer bisherige Ausbau und Betrieb des Flughafens Lübeck-Vertrag soll nach Blankensee war von einer Vielzahl rechtlicher Auseinandersetzungen geprägt. Mit der Kündigung Mediation „Naturschutz und Flughafen Lübeck-Blankensee“ möchten die Beteiligten auf Initiative des zuvor Bereichs Naturschutz der Hansestadt Lübeck anhängige Rechtsverfahren einvernehmlich beenden und anstehende Ausbauplanungen inhaltlich so miteinander abstimmen, dass zukünftig öffentliche Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten ganz oder weitgehend vermieden werden können. Die FLG ist gehalten, alle Maßnahmen am bestehenden Vertrages durch Verkehrsflughafen Lübeck durchzuführen, die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 der Sanierung der Start-/Landebahn dienen, den Unterhalt der bestehenden Flughafeneinrichtungen sichern, die den an den Flughafen gestellten nationalen und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement internationalen Sicherheitsanforderungen Rechnung tragen und eine bessere Verzahnung ordnungsgemäße Entwässerung des Flughafens sicherstellen. Neben diesen Maßnahmen beabsichtigt die FLG, die luft- und landseitige Kapazität auf dem Verkehrsflughafen Lübeck sicherzustellen, um die an ihn gestellten Verkehrsanforderungen zu erfüllen, jedoch ohne Frachtflug und verbunden mit Einschränkungen des Nachtfluges (Kernzeit 0:00 – 5:00 Uhr). Die Verbände lehnen ein zügelloses Wachstum des Billigflugverkehrs ab und streben in Zusammenhang mit den Schnittstellen Ausbaumaßnahmen des GesundheitssystemsVerkehrsflughafens Lübeck eine dauerhafte Sicherung und fachgerechte Entwicklung der europäischen und nationalen Schutzgebiete in direkter Nachbarschaft zum Flughafen, insbesondere der „Grönauer Heide“ im raumüber- greifenden Biotopverbundsystem an. Dabei Nach dem Abschluss der Teil-Vereinbarung vom 28.05.2007 zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.01.2005 sind Gegenstand dieser Vereinbarung - neben der Gestaltung des anstehenden Planfeststellungsvorhabens (dazu Abschnitt VII.) - folgende noch laufende Auseinandersetzungen und bevorstehende Verwaltungsverfahren: - Sanierung der Start- und Landebahn (Verwaltungsstreitsache OVG Xxxxxxxxx, 0 KS 2/07, dazu Abschnitt I.) - Erhaltungsmaßnahmen an der Start- und Landebahn und den Rollwegen einschließlich einer Verlegung von Kabelschächten bzw. Leerrohren (dazu Abschnitt II.). - Anpassung der Zaunanlage an die Anforderungen der Flug- und Luftsicherheit (Anzeige nach § 41 LuftVZO beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr, Az. dort: LS 172 623.511.1-1-1 und Anträge nach Bau- und Naturschutzrecht bei der Hansestadt Lübeck, dazu Abschnitt III.). - Wasserrechtliche Genehmigung vom 05.09.2005 für den Staukanal der Einleitstelle C (Verwaltungsstreitsache VG Schleswig, 14 A 250/05, dazu Abschnitt IV.) - Anlage des Staukanals D (dazu Abschnitt V.) Gelöscht: Abschluss der - Naturschutzrechtliche Kompensation für frühere Maßnahmen am Flughafen Lübeck (dazu Abschnitt VI.) Nicht Gegenstand der Vereinbarung, soweit an dieser auch die Hansestadt Lübeck beteiligt ist, sind aus Rechtsgründen deren bauleitplanerischen Absichten hinsichtlich Stellplatz- bzw. Parkplatzflächen nördlich der Xxxxxxxxxxx Xxxxxx (00. Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan 09.55.00) sowie zur Zukunft des „Schönen Dreiecks“. Die Hansestadt Lübeck wird von dem Hausarzt eine Lotsen- die zwischen der KWL und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von den Verbänden bzw. mit der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen Stiftung Naturschutz Schleswig- Holstein getroffenen Vereinbarungen mittragen und Einsparungen infolge sich im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten für die Durchsetzung einsetzen sowie einen Antrag der Reduzierung von Doppeluntersuchungen Verbände auf Ausweisung einer Teilfläche des „Schönen Dreiecks“ als Naturschutzgebiet und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden EU-Schutzgebiet unterstützen (dazu Abschnitt IX.). Ungeachtet dessen verständigen sich die Verbände und die FLG in dieser Vereinbarung auf generelle Regelungen zu Anordnung und Ausgestaltung der Parkplätze (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fAbschnitt VIII.). Die Versicherten nachfolgend hinsichtlich der AOK Bayern Einzelverfahren dargelegte Einigung folgt dabei folgendem Grundmuster: - Die zwischen den Parteien anhängigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Anlage und Betrieb des Verkehrsflughafens Lübeck werden im Vergleichswege beendet. Die Vereinbarungen dazu ermöglichen gem. Abschnitt X. der FLG, etwaige Eingriffe in Natur und Landschaft durch Zustiftungen zu einer von den Verbänden errichteten „Stiftung Grönauer Heide“ zu kompensieren. Ihre Satzung ist dieser Vereinbarung als - In laufenden Verwaltungsverfahren erfolgen die Einigungen so, dass die FLG sich gegenüber den Verbänden verpflichtet, ihre Anträge nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu ändern und sich die Verbände verpflichten, keine Rechtsbehelfe gegen Verwaltungs- akte zu ergreifen, soweit sie mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und nur solche Stellungnahmen einzubringen, die dem Geist und Inhalt dieser Vereinbarung nicht zuwiderlaufen. Sollten die Zulassungsbehörden geringere Kompensationsmaßnahmen für erforderlich halten, verpflichtet sich die FLG, die mit den Verbänden in dieser Vereinbarung abgestimmte Kompensation freiwillig durchzuführen. - Hinsichtlich des bevorstehenden Planfeststellungsverfahrens zum geplanten weiteren Ausbau des Flughafens Lübeck enthält diese Vereinbarung Verpflichtungen der FLG zur Gestaltung ihres Planfeststellungsantrages, und einer finanziellen Unterstützung der „Stiftung Grönauer Heide“ zur Förderung der Belange des Naturschutz in der Umgebung des Flughafens. Sollte über die mit den Verbänden abgestimmte Kompensation hinaus von den Zulassungsbehörden weitere flächige Kompensationen für erforderlich gehalten werden, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass wegen der so beförderten Naturentwicklung entsprechend geringere Zustiftungen erfolgen sollen. Sollten die Zulassungsbehörden geringere Kompensationsmaßnahmen für erforderlich halten, verpflichtet sich die FLG, die mit den Verbänden in dieser Vereinbarung abgestimmte Kompensation freiwillig durchzuführen. Für Kohärenzmaßnahmen gilt Abschnitt X. Nr. - Im Gegenzug verpflichten sich die Verbände, keine Einwendungen zu erheben, die dem Geist und Inhalt dieser Vereinbarung zuwiderlaufen, und im Folgenden in soweit auf Rechtsmittel zu verzichten. Dabei sind sich die Beteiligten darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen den Belangen von Natur und Landschaft entsprochen und insbesondere den Zielsetzungen von NATURA 2000 durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen in angemessener Weise Rechnung getragen wird. - Die Entwicklung von Flughäfen ist dynamisch und kann kaum zuverlässig über einen Zeitraum von 10 Jahren vorhergesagt werden. Gleiches gilt für die Entwicklung von Naturräumen. Gleichwohl ist ein auch in die Zukunft gerichteter Interessenausgleich geboten. Die Parteien betrachten hierbei das Mediationsverfahren als ein geeignetes und erfolgreiches Instrument für den notwendigen Interessenausgleich und die Hausärzte können gebotene Konfliktlösung. Die FLG hat alle ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in Bezug auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmendie Entwicklung des Verkehrsflughafens Lübeck bekannten Entwicklungen und Planungen in die Mediation eingebracht. Durch Für die primäre Bindung Flughafenentwicklung vereinbaren die Parteien die folgenden bis zum Jahr 2019 gültigen Verfahrensregeln und Entwicklungsleitlinien. Im westlichen Teil des an Flughafengeländes, also westlich der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an in der Anlage 2, die Teil dieser Mediationsvereinbarung ist, eingezeichneten roten Linie, wird die FLG bis zum Jahr 2014 keine baulichen Maßnahmen beantragen oder durchführen, die den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Umfang der auf der Grundlage des zur Planfeststellung zu beantragenden Ausbauvorhabens zu versiegelnden Flächen erhöhen. Die Verbände werden bis zum Jahr 2014 baulichen Maßnahmen, die den Umfang der zu versiegelnden Fläche im Ge- sundheitssystem gestärktvorstehenden Sinn nicht erhöhen, nicht widersprechen. Nach dem Jahr 2014 ist die FLG westlich der roten Linie frei, Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der zu versiegelnden Fläche führen, zu beantragen. Das Recht der Verbände, hiergegen Einwendungen zu erheben und ggf. Widerspruchs- und Klagverfahren durchzuführen, wird hiervon nicht berührt. Die Kenntnisse des Hausarztes Durchführung von Maßnahmen östlich der roten Linie (Anlage 2) nach dem Jahr 2014 setzt voraus, dass zuvor ein Mediationsverfahren durchgeführt worden ist, das dem Verfahren nach Art und Umfang entspricht, das zu dieser Vereinbarung geführt hat. Bis zum Jahr 2014 sind in diesem Bereich keine Maßnahmen zulässig. Sollte die Mediation nicht innerhalb von 9 Monaten zu einer einvernehmlichen Vereinbaren führen, soll ein neutraler Dritter die Höhe einer Zustiftung zur Stiftung „Grönauer Heide“ festsetzen, welche über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung gesetzlich verpflichtende Kompensation hinaus eine weitergehende Förderung von Natur und Landschaft im Umfeld des Patienten Flughafens ermöglicht. Die Höhe der Zustiftung soll einen etwaigen Streit um die erforderliche Kompensation zwischen den Vertragsparteien gütlich regeln. Das Recht der Verbände, Einwendungen gegen Maßnahmen östlich der roten Linie zu erheben und dessen Familien-ggf. Widerspruchs- und Klagverfahren durchzuführen, Arbeits- und Lebensumfeld über wird hiervon nicht berührt. Xxxxxx die Verbände von dieser Möglichkeit Gebrauch, so verliert die Entscheidung des neutralen Dritten ihre Wirksamkeit. Gelöscht: Abschluss der Der neutrale Dritte wird zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmt. Sollten sich die Vertragsparteien nicht auf einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelleneutralen Dritten einigen können, differenzierte Einschätzung wird dieser von Krankheitssymptomendem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein bestimmt. Auf Ab dem Jahr 2020 sind Maßnahmen - gegebenenfalls auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte hierfür durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren – auch in diesem Bereich uneingeschränkt möglich, wobei alle Einwendungs-, Widerspruchs- und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann Klagrechte der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Verbände erhalten bleiben. Die FLG informiert bis zum Jahr 2019 die Verbände vorab über geplante Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammengibt ihnen Gelegenheit, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen. Die Verbände verzichten auf Einwendungen in Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe gegen etwaige behördliche Entscheidungen, soweit sie dem Inhalt der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Absvorstehenden Absätze entsprechen. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenMaßnahmen aufgrund luftaufsichtlicher Verfügungen sind von den vorstehenden Regelungen ausgenommen. Dies vorangestelltIn diesem Fall sind die Verbände durch diese Vereinbarung nicht gehindert, vereinbaren Rechtsbehelfe gegen derartige Verfügungen einzulegen. Im Einzelnen kommen die Vertragspartner FolgendesVertragsparteien überein:

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Samples: Mediation Agreement

Präambel. Durch diesen HzV1Am 9. September 2021 hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission der Evangelisch-Vertrag soll nach Lutherischen Landeskirche Hannover die 99. Änderung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008, zuletzt geändert durch die AOK Bayern zum 3098. Änderung vom 17. Juni 2014 2021, beschlossen. 2Gemäß der durch Artikel 1 Nummer 1 der 99. Änderung mit Wirkung vom 1. August 2021 eingefügten Nummer 10.6 der Anlage 1 zur Dienstvertragsordnung finden für die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Anordnung Anlage 9 zur Dienstvertragsordnung fallen, die Bestimmungen der §§ 18 und 18a des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – vom 513. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 18 vom 25. Oktober 2020 Anwendung. 6Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 TVöD-V kann alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V) das in § 73b 18 Abs. 13 TVöD-V geregelte Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. 7Nach § 18a Abs. 2 TVöD-V kann das Budget u.a. für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität eingesetzt werden, 4 SGB V zusätzlich z.B. für Sonderzahlungen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität Folgendes: Für alle in einem Dienstverhältnis zum /zur Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. stehenden Mitarbeitenden, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen, wird das alternative Entgeltanreiz-System eingeführt. 1Die Mitarbeitenden sind über die Anliegen und wesentlichen Inhalte des alternativen Entgeltanreiz-Systems ausführlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch informieren. 2Außerdem wird ihnen die Dienstvereinbarung über die in der Zukunft den Versicherten Dienststelle üblichen Kommunikationswege zur Kenntnis gegeben. 3Entsprechendes gilt bei späteren wesentlichen Änderungen der AOK Bayern eine besondereDienstvereinbarung. § 2 Die Dienststellenleitung gibt der Mitarbeitervertretung (MAV) die Höhe des Gesamtvolumens nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 TVöD-V in Verbindung mit der Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 bis zum Klicken oder tippen Sie hier, hausarztzentrierte Versorgung gemäß um Text einzugeben. des jeweiligen Kalenderjahres bekannt. Bis auf Weiteres wird das Gesamtvolumen nach § 73b SGB 18 Abs. 3 TVöD-V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung Umfang von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt 100 % als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzVBudget nach § 18a TVöD-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:umgewidmet.

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Samples: Dienstvereinbarung Zur Einführung Eines Alternativen Entgeltanreiz Systems

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i.S.d. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b 119b Abs. 1, 4 1 SGB V zusätzlich zu zur Verbesserung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Zukunft Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der AOK Bayern stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Hausärzte können Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere: Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der hausarztzentrierten Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung teilnehmenden Versicherten an der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Angehörigen.

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Samples: Kooperationsvertrag Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung

Präambel. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss im Rahmen einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach die besondere hausärztliche Versorgung in Baden- Württemberg weiter optimiert und an ddie gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V- ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der Kündigung GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Haus- ärzteverbandes, MEDI e.V. und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1HÄVG und MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, 4 SGB V zusätzlich zu leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in medizinischen Versorgung der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenKrankenkassen. Durch die primäre Bindung freiwillige Selbst- bindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und ins- besondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden können. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind eine der mitgliederstärksten ärztlichen Berufsver- bände in Baden-Württemberg und vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden- Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG und MEDIVERBUND sind Unternehmen, die nach deren Satzungszweck für ihre Mitglieder ihrer Trägerorganisationen unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner abschließen, diese organisieren, durchführen und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktdanach erforderliche Ver- tragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernehmen. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Der Hausärzteverband und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Falle des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei Ausscheidens der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenHÄVG dem MEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHzV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Der gesetzgeberische Auftrag zur Prüfung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich gemäß § 73b 106d Abs. 1, 4 1 SGB V zusätzlich zu an die Kassenärztliche Vereinigung und an die Krankenkassen. Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die Spitzenverbände der hausärztlichen Regelversorgung gemäß Krankenkassen haben dazu nach § 73 106d Abs. 6 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Richtlinien erlassen (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.Abrechnungsprüfungs-Richtlinien). Die Versicherten der AOK Bayern Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Hausärzte können Verbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen in Hamburg setzen mit dieser Vereinbarung die gesetzliche Pflicht nach § 106d Abs. 5 SGB V um, auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch Landesebene gemeinsam und einheitlich die primäre Bindung des an Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktAbrechnungsprüfung zu konkretisieren. Die Kenntnisse des Hausarztes über Abrechnungsprüfungs- Richtlinien sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die von jedem Vertragspartner eigenständig durchzuführenden Verfahrensabschnitte regeln die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Vertragspartner in eigenen Verfahrensordnungen gem. § 13 und dessen Familien-§ 15 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien. Mögliche Maßnahmen der KVH für den Fall von festgestellten Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen, Arbeits- bei Überschreitung von Zeitprofilen, Abrechnungsauffälligkeiten oder bei dem Vertragsarzt bekannten Nichtbestehen einer Leistungspflicht der Krankenkassen können sein: - Hinweise an die Vertragsärzte und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Beratung - Sachlich-rechnerische Richtigstellung der Grundlage Honorarabrechnung bei festgestellten Abrechnungsverstößen - Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Beantragung eines Verfahrens auf Entziehung der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist Zulassung - Mitteilung / Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden - Beantragung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 73b 106a SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, - Beantragung einer Abrechnungsprüfung durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Krankenkassen gemäß § 73b 106d Abs. 9 Satz 3 4 S. 2 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestelltV. Diese Maßnahmen richten sich nach den einschlägigen vertragsarztrechtlichen, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:vertrag- lichen und satzungsrechtlichen Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften der KVH.

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Samples: Abrechnungsprüfungsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde in Anlehnung an die Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) erstellt (Az. BK6-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch 13-042 in der Zukunft Fassung der Festlegung der XX0- 00-000, Beschl. v. 21.12.2020). 2Die Abweichungen gegenüber dem Mustervertrag der BNetzA sind kursiv gekennzeichnet. 3Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetreibergesetz (MsbG) sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 4Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages. 5Der Netzbetreiber betreibt in Deutschland ein Verteilernetz für elektrische Energie und stellt dieses auf vorgenannten Grundlagen und nach Maßgabe dieses Vertrages dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung. 6Die Vertragsparteien schließen den Versicherten der AOK Bayern eine besondereVertrag im Bewusstsein, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb dass das Verteilernetz für elektrische Energie des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über Netzbetreibers in Deutschland an das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen Vorarlberger Energienetz GmbH betriebene österreichische Verteilernetz angebunden ist und Einsparungen infolge sich somit in der Reduzierung österreichischen Regelzone der Austrian Power Grid (APG) befindet; eine direkte Verbindung dieses Verteilernetzes an das deutsche Übertragungsnetz besteht nicht. 7Die sich daraus ergebenden Besonderheiten im Hinblick auf die Belieferung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten Kunden durch einen Lieferanten insbesondere betreffend die Bilanzierung in der AOK Bayern Regelzone APG und die Hausärzte können Verrechnung der Ausgleichsenergie werden die Vertragsparteien beachten. 8Für die Abwicklung der Netznutzung ist es erforderlich, alle Marktlokationen (ehemalig Zählpunkte) einer in der österreichischen Regelzone APG aktiven Bilanzgruppe zuzuordnen. 9Die Energiemengenbilanzierung wird durch den österreichischen Bilanzkoordinator APCS durchgeführt, wobei die Ausgleichsenergie durch 1. und 2. Clearing nach österreichischen Marktregeln ermittelt wird. 10Eine zusätzliche Energiemengenbilanzierung nach MABIS in einer deutschen Regelzone ist nicht erforderlich. 11Weitere Informationen hierzu sind auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmender Homepage des Netzbetreibers (xxx.x-xxxxxxxxxxxx.xx) veröffentlicht. Durch 12Sofern diesbezüglich anwendbare österreichische Gesetze, Verordnungen oder Entscheidungen der österreichischen Regulierungsbehörden oder sonstige zwingende Vorgaben für die primäre Bindung des an Abwicklung dieses Vertrages bestehen, gelten diese Regelungen als vereinbart. 13Dies gilt insbesondere für das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010, das Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz, die Entscheidungen der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Energie-Control Austria, die Marktregeln der Energie-Control Austria, die technischen und organisatorischen Regeln sowie die Sonstigen Marktregeln in den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:jeweils geltenden Fassungen.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Die Koronare Herzkrankheit (KHK) ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen können. Etwa 21 % der Bevölkerung in Deutschland verstirbt an akuten oder chronischen Folgen einer KHK. Die KHK ist die AOK Bayern wichtigste Ursache der Herzinsuffizienz. Allein in Deutschland erleiden mehr als 300.000 Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der zum 30. Juni 2014 Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte Folgekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Die Behandlung von Patienten mit KHK soll durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in ein Disease-Management-Programm (DMP) nach § 73b Abs. 1, 4 137f SGB V zusätzlich weiter optimiert werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung von Patienten mit KHK einschließlich der Schnittstellen innerhalb der ärztlichen Versorgungskette und zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß versichernden Krankenkasse definiert, um eine der individuellen Situation des Versicherten angepasste Versorgung zu gewährleisten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 73 71 SGB V auch in ist zu beachten. Es ist vorrangiges Ziel der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeidenVereinbarung, eine zielgenauere, effizien- tere Optimierung der Versorgung und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung insgesamt ausgabenneutrale Implementierung strukturierter Behandlungsprogramme zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)ermöglichen. Die Vertragspartner vereinbaren stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Wahrnehmung Abschnitt IV und der Anlage 10 beschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird, und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssicherungsauftrag der KVHB erfüllt. Dieser Vertrag berücksichtigt die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP- Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) in ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien jeweils gültigen Fassung. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-A-RL und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung der RSAV in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet. Die Regelungen für die Indikation Koronare Herzkrankheit sind in der DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 5 DMP-A-RL sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei in der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:RSAV festgelegt.

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v KHK

Präambel. Durch diesen HzVDie Verkehrsleistung der Linie/des Linienbündels xxx wird seit xxx auf Grundlage einer im eigenwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren erteilten PBefG-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Genehmigung durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenVerkehrsunternehmen xxx betrieben. Durch die primäre Bindung Corona-Pandemie sind die Fahrgastzahlen seit Mitte Xxxx 2020 infolge der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen wie Schließung des an Vordereinstiegs sowie der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner Schulen und Lotse Geschäfte, Abstandsgebot und Kontaktsperre deutlich zurückgegangen. Dadurch sind seit Mitte Xxxx 2020 die Fahrgeldeinnahmen im Ge- sundheitssystem gestärktgesamten XXX-Verbundtarif [zusätzlich für Linien im verbundgrenzen überschreitenden Verkehr: sowie im Haustarif] stark rückläufig. Hiermit konnte und musste der Unternehmer bei Stellung seines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages nicht rechnen. Bis 31.7.2020 erhält das Unternehmen für diese Mindereinnahmen einen Ausgleich auf Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Land Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesrettungsschirm). Aufgrund der zeitlich begrenzten Notifizierung des Landesrettungsschirms zum 31.8.2020 muss der Ausglich ab 1.9.2020 vom Aufgabenträger unter Beachtung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Folgenden: VO 1370) erfolgen. Die Kenntnisse dem Aufgabenträger hieraus entstehenden Aufwendungen werden ihm wiederum im Rahmend er Phase 2 des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-Landesrettungsschirmes ausgeglichen. Um eine Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung ab dem 1.9.2020 gewährleisten zu können, Arbeits- und Lebensumfeld über ist es daher erforderlich, dass der Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen xxx einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomenöffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370 im Rahmen einer Notvergabe nach Art. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b 5 Abs. 9 Satz 1 VO 1370 i.V.m. § 14 Abs. 4 Ziffer 2 Buchstabe c VgV [alternativ: nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i.V.m. § 14 Abs. 4 Ziffer 3 SGB V nachzuweisenVgV oder im Falle einer Dienstleistungskonzession Art. 5 Abs. 5 VO 1370] abschließt, um die Corona-bedingten Einnahmeausfälle entsprechend ausgleichen zu können. Dies vorangestelltvorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Parteien, was folgt. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die auf den Zeitraum pandemiebedingt auftretender Mindereinnahmen befristete Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf der Linie xxx/im Linienbündel XXX. Diese Vereinbarung stellt sicher, dass die Aufgabenträger für das vorgenannte Linienbündel beihilfekonform einen Zuschuss für die Erbringung der im eigenwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren erteilten PBefG-Genehmigung leisten darf. Der Umfang und die Qualität der bezuschussten Verkehre ergeben sich aus der für die genannte Linie/Linien erteilten Liniengenehmigung. Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen bleiben Xxxxxx von Rechten und Pflichten, die sich aus den für sie geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Die Verpflichtung des Verkehrsunternehmens nach § 21 PBefG bleibt unberührt. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen ihm und dem Fahrgast zustande. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die für die Durchführung der Betriebsleistung notwendige Genehmigung nach dem PBefG aufrecht zu erhalten. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, im Verbundbinnenverkehr die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes XXX inklusive aller Übergangstarifregelungen mit Nachbarverbünden anzuwenden. Im die Verbundgrenzen überschreitenden Verkehr ist der im Rahmen der Liniengenehmigung festgesetzte Haustarif anzuwenden. Das Verkehrsunternehmen darf die Ausführung der Verkehrsleistung oder von Teilen davon nur mit vorheriger Zustimmung der Aufgabenträger nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 7 VO 1370 unter angemessener Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen an geeignete Unterauftragnehmer übertragen. Die bei Abschluss dieser Vereinbarungen bestehenden Subunternehmerverträge gelten als genehmigt. Das Verkehrsunternehmen trägt dafür Sorge, dass es während der gesamten Laufzeit dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags mindestens einen bedeutenden Teil der vertragsgegenständlichen Verkehre selbst erbringt. Unterauftragnehmer des Verkehrsunternehmens sind dessen Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Gewährung Von Ausgleichsleistungen Zur Sicherstellung Einer Ausreichenden Verkehrsbedienung

Präambel. Durch diesen HzV-Der Vertrag zur Umsetzung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) über eine struktu- rierte Versorgung von Patienten mit einer Koronaren Herzkrankheit (im Folgenden KHK genannt) wird mit Wirkung zum 01.04.2021 wie folgt neu gefasst: Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V, die auf der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 RSAV und der Anordnung DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Daher haben die beteiligten Krankenkassen und die KVT folgenden Vertrag auf der Grundlage des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 83 i. V. m. § 137f SGB V zusätzlich zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit KHK geschlossen. Die KHK ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häu- figkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Leistungsfähigkeit und Le- benserwartung der Erkrankten führen können. Etwa 21 % der Bevölkerung in Deutschland verstirbt an akuten oder chronischen Folgen einer KHK. Allein in Deutschland erleiden mehr als 300.000 Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der Zukunft den Versicherten zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der AOK Bayern Betroffenen und der Folgekosten hat die KHK eine besondereimmense Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten dass durch eine adäquate Be- treuung und einen kompetenten Umgang der Patienten mit der Erkrankung der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzei- tige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Therapie kön- nen die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Für die Behandlung und stärkere Wettbewerbsorientierung Betreuung dieser KHK-Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesondere die Hypertonie) und die besonderen Lebensumstände unter Beachtung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt evidenz- basierten Medizin berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus Der Verbesserung der Steigerung Versorgung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei KHK-Patienten wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und Vertragspartnern ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)hoher Stellenwert beigemessen. Die Vertragspartner vereinbaren stimmen darüber überein, dass durch dieses DMP die Vertrauensbeziehung zwischen Patienten und Arzt nicht beeinträchtigt wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in Wahrnehmung die medizinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. Zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes erfolgt die Durchführung und Steuerung des DMP sowie dessen Qualitätssiche- rung soweit wie möglich auf Grundlage pseudonymisierter Daten. Die Nutzung versichertenbezoge- ner Daten durch die Krankenkassen wird auf das notwendige Maß begrenzt. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.04.2020 in Kraft getre- tenen DMP-A-RL in ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien jeweils gültigen Fassung. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-A-RL und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung der RSAV gewährleistet. Die Regelungen für die Indikation KHK sind insbesondere in den Anlagen 5 und 6 der DMP-A-RL sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei in der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:RSAV festgelegt.

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Samples: Vertrag Über Eine Strukturierte Versorgung Von Patienten Mit Einer Koronaren Herzkrankheit

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Auf der Kündigung Basis von § 22a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit Regelungen des zuvor bestehenden Vertrages durch Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestalten wir in gemeinsamer Verantwortung seit 1999 mit Hilfe der „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“ die AOK Bayern zum 30Sicherstellung sowohl der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als auch der Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung gemeinsam in Gruppen. Juni 2014 Ab dem 01.08.2013 haben Kinder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson. Der Zugang zu einer Förderung und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Betreuung ist insofern regelhaft ab dem 1. Mai 2014 entsprechend Lebensjahr für von Behinderung bedrohte oder behinderte Kinder sicherzustellen, um dem gesetzlichen Auftrag in § 73b sich aus Art. 3 Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich 3 des Grundgesetzes ergebenden Benachteiligungsverbot Rechnung zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)tragen. Die Versicherten Generalversammlung der AOK Bayern und Vereinten Nationen hat 2006 das Übereinkommen über die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenRechte von Menschen mit Behinderungen (VN- Behindertenrechtskonvention) verabschiedet. Durch Damit wurden die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den Rechte von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle Menschen mit Behinderungen als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktallgemeine Menschenrechte anerkannt. Seit dem 26.03.2009 ist das Übereinkommen für Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Die Kenntnisse des Hausarztes über schrittweise Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, welche auch Auswirkungen auf die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)Gestaltung sozialer Leistungen für behinderte Menschen hat. Die Vertragspartner vereinbaren Leitidee der Inklusion stellt für die Bereiche Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung einen Paradigmenwechsel dar. Während die Systemlogik „Integration" noch zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen unterscheidet, geht das Konzept der „Inklusion" davon aus, dass alle Kinder verschieden sind und ihren unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Ziel der neuen Rahmenvereinbarung Integration in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien Kindertageseinrichtungen ist insofern auch, den sich aus der VN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Perspektivenwechsel zu vollziehen, soweit dies aufgrund geltenden Rechts geboten ist. Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Förderung, Erziehung, Bildung und Maßnahmen Betreuung für Kinder mit Behinderung sind geeignete Rahmenbedingungen in den Tageseinrichtungen für Kinder zu gewährleisten. Die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Städte und Gemeinden haben bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen ihren Planungen für den Bereich Kindertageseinrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen sichergestellt ist. Die Rahmenvereinbarung Integration regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenFörderung, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen Erziehung, Bildung und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Betreuung von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen.

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Samples: Vereinbarung Zur Integration Von Kindern Mit Behinderung

Präambel. Durch diesen HzVZum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Vertrag Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll nach ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Kündigung Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des zuvor bestehenden Vertrages Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die AOK Bayern Solidar- gemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum 30restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Juni 2014 Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungs- vertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungs- vertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüg- lich seiner Höhe und der Anordnung des Fortwirkens zu seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Realisierung vorgesehenen Konsolidierungs- maßnahmen konkretisiert. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu In Anerkennung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Rahmenvereinbarung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, nachstehenden Konsolidierungs- zusagen vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune (Landkreis Bernkastel-Wittlich) in den KEF-RP. Dem Landkreis Bern- kastel-Wittlich werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag des Landkreises Bernkastel- Wittlich für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: Konsolidierungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach 1.1 Im Juni 2011 hat die Europäische Union die Fälschungsschutzrichtlinie erlassen. Gemäß Art. 54 Abs. 1 der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Fälschungsschutzrichtlinie geänderten Richtlinie 2001/83/EG sind verschreibungs- pflichtige Arzneimittel grundsätzlich mit Sicherheitsmerkmalen zu versehen, die insbesondere eine Überprüfung ihrer Echtheit und ihre Identifikation gestatten. Juni 2014 Auf Grundlage der Fälschungsschutzrichtlinie wurde von der Europäischen Kommission die Delegierte Verordnung erlassen, welche ab 9. Februar 2019 gilt. 1.2 Zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie und der Anordnung Delegierten Verordnung wurde von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, dem BAH, dem BPI, dem PHAGRO Bundesverband des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5pharmazeutischen Großhandels e.V. und dem vfa securPharm gegründet. Mai 2014 entsprechend securPharm ist für den Aufbau und Betrieb des Verifikationssystems verantwortlich. Das Verifikationssystem ist Teil des EMVS. Die einzelnen (supra)nationalen Teile des EMVS sind über den EU Hub miteinander vernetzt. Das Verifikationssystem ist über das ACS-PU-System mit dem gesetzlichen EU Hub verbunden. 1.3 ACS ist zu gleichen Teilen eine Gesellschaft des BAH, BPI, Pro Generika und vfa. ACS erbringt nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrags Dienstleistungen im Zusammenhang mit verpflichtenden Funktionalitäten des ACS-PU-Systems und erbringt darüber hinaus freiwillige Dienstleistungen. Wesentliche Leistungen von ACS gemäß diesem Kooperationsvertrag erbringt ACS nicht selbst, sondern über ihren Subunternehmer Arvato Systems. 1.4 Der Kunde gehört zur Gruppe der pharmazeutischen Unternehmer oder handelt im Auftrag in § 73b eines pharmazeutischen Unternehmers. Gemäß der Fälschungsschutzrichtlinie und der Delegierten Verordnung müssen pharmazeutische Unternehmer eine Vielzahl von Pflichten erfüllen, die den Anschluss des pharmazeutischen Unternehmers an das EMVS, dessen Teil das ACS-PU-System ist, erforderlich machen. Der EU Hub übermittelt insbesondere die Produktstammdaten für den Kunden an das ACS-PU-System. 1.5 Gemäß Art. 54a Abs. 12 lit. e) der Richtlinie 2001/83/EG und Art. 31 Abs. 5 der Delegierten Verordnung sind die Kosten des EMVS von den pharmazeutischen Unternehmern zu tragen. EMVO und die Betreiber der nationalen und supranationalen Datenspeichersysteme des EMVS haben vereinbart, 4 SGB V zusätzlich zu dass die Kosten des EU Hub von den Betreibern der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb nationalen und supranationalen Datenspeichersysteme des Kollektivvertragsrechts an- geboten EMVS getragen werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung V2.1 securPharm stellt ACS die jeweiligen Kosten des EU Hub, die gemäß der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertVereinbarung mit der EMVO von securPharm zu tragen sind, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt in Rechnung. Um der Verantwortung der pharmazeutischen Unternehmen nach Art. 54 der Fälschungsschutzricht- linie gerecht zu werden. Darüber hinaus soll , legt ACS die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung ihr jeweils von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an securPharm für den Schnittstellen Betrieb des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)EU Hub in Rechnung gestellten Kosten auf die pharmazeutischen Unternehmer um. Die Versicherten Kosten sind Teil der AOK Bayern Vergütung, die der Kunde gemäß diesem Kooperationsvertrag an ACS zu zahlen hat. 1.6 Vor diesem Hintergrund schließen ACS und der Kunde, einzeln auch als "Partei" und gemeinsam als die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-"Parteien" bezeichnet, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:diesen Kooperationsvertrag.

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Grundlage dieser Vereinbarung ist § 73b 11 Abs. 12 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei- willigendiensten (JFDG) vom 16.05.2008 (BGBl I Nr. 26 vom 26.05.2008, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Seite 842 ff.) ge- ändert durch Artikel 30 des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenGesetzes vom 20.Dezember 2011 (BGBl. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, I S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.2854). Die Versicherten Bestimmungen des JFDG werden während der AOK Bayern Durchführung von allen Beteiligten be- achtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst – Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) – wird gem. § 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätig- keit geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompe- tenzerwerb sowie die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenBildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Durch Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Xxxxxx und Einsatzstelle verfolgen mit dem Jugendfreiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die primäre Bindung des an Bildungs- und Beschäfti- gungsfähigkeit der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktFreiwilligen zu fördern. Die Kenntnisse des Hausarztes über Einsatzstelle verfolgt dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflektionsgespräche durchführt, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Einsatz- stelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und dessen Familien-Bedürfnisse der Freiwilligen. Der Xxxxxx führt Bildungsseminare durch, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien Semi- nare ermöglichen insbesondere die Persönlichkeitsentwicklung, soziale und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung politische Bil- dung, berufliche Orientierung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen das Lernen von Beteiligung und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Mitbestimmung.

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Samples: Vereinbarung Über Den Einsatz Im Jugendfreiwilligendienst

Präambel. Durch diesen HzVMit dem Modellvorhaben LandZukunft werden neue Wege in der integrierten länd- lichen Entwicklung erprobt. Periphere Regionen sollen dabei unterstützt werden, die regionale Wertschöpfung zu fördern, Arbeitsplätze zu sichern und den demografi- schen Wandel zu bewältigen. Hierfür sind Menschen mit Unternehmergeist gezielt zu mobilisieren und Freiräume für die Umsetzung ihrer kreativen Ideen zu schaffen. Der vorliegende Vertrag ist die Grundlage zur Umsetzung von LandZukunft in der Modellregion Vorpommern-Vertrag Greifswald. Die Partner werden im Rahmen des Modell- vorhabens vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie unterstützen die überregionale Vernetzung (Geschäftsstelle des Modellvorhabens LandZukunft) und die Begleitfor- schung in ihrer Arbeit. Vertragspartner sind ▪ das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz, nachfolgend BMELV, vertreten durch Vorname Nachname, Funktion/Referat und ▪ der Landkreis Vorpommern-Greifswald, nachfolgend Modellregion, ver- treten durch Xxxx Xx. Xxxxxxx Xxxxx, Landrätin. ▪ das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch Xxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxxx, Abteilungsleiter Landwirtschaft und Agrarstruktur. (1) Gegenstand ist die Umsetzung des thematischen Schwerpunktes „För- derung von regionaler Wirtschaft und Beschäftigung in den Bereichen ländliche Wirtschaft und Tourismus zur Verhinderung der Abkopplung unserer peripheren Region und des weiteren Bevölkerungsrückgangs“. Dies soll nach in der Kündigung Modellregion durch strategische und operative Ziele, die Zielerreichungskontrolle und die für die Umsetzung zu gewährende Förderung des zuvor bestehenden Vertrages BMELV erreicht werden. (2) Der Beitrag des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern bezieht sich auf finanzielle Unterstützung im Umfang von insgesamt bis zu 200.000 Euro sowie die Übernahme der Aufgabe des Abwicklungspartners durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern. Zusätzlich wird es unbare Leistungen im Wert von 57.000 Euro zur Verfügung stellen. (1) Die strategischen und damit langfristig zu erreichenden Ziele der Modellregion im o.a. Schwerpunktthema sind: (2) Der zentrale Ansatzpunkt der Umsetzung ist „Wirtschaftsförderung plus“ Entwicklung einer innovativen Wirtschaftsförderung für Menschen im ländlichen Raum. (3) Die operativen Ziele, d.h. die konkret im Rahmen von LandZukunft geplanten Ergebnisse (bis Ende 2014) in der Modellregion sind: (1) Netzwerkbildung von Anbietern regionaler Produkte und Dienstleis- tungen 🡺 Realisierung von mindestens 4 stabilen Wertschöpfungsketten (WSK) mit mindestens 30 teilnehmenden Unternehmen. (2) Qualitätsverbesserung durch Zertifizierung regionaler Produkte und Dienstleistungen 🡺 Mindestens 30 Unternehmen oder Produkte/Dienstleistungen sind zertifiziert, Konzept für eine Regionalmarke (3) Steigerung der Vermarktung regionaler Produkte und Dienstleis- tungen 🡺 Mindestens 15 % Umsatzsteigerung aus Vermarktung zertifi- zierter Produkte/Dienstleistungen der teilnehmenden Unterneh- men. (4) Identifikation, Akquise und Realisierung neuer Produkte 🡺 Mindestens 10 % Umsatzsteigerung der teilnehmenden unter- nehmen durch neue Produkte/Dienstleistungen der teilnehmenden Unternehmen. (5) Schaffung von Unternehmen und qualifizierter Selbständigkeit durch Gründung 🡺 Mindestens 7 Gründungen., Handlungsleitfaden für regionale Gründerinitiativen (6) Steigerung der Nebenerwerbstätigkeit als Einstieg in die vollständi- ge Selbständigkeit 🡺 Mindestens 20 Gründungen in Nebenerwerbstätigkeiten, Hand- lungsleitfaden für regionale Nebenerwerbsinitiativen (1) Die Überwachung zum Erreichen der strategischen und operativen Zie- le erfolgt in der Modellregion durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Regionale Entwicklungsagentur im Ge- sundheitssystem gestärktLandratsamt, die für den Vertragspartner Landkreis Vorpommern- Greifswald handelt. (2) Die Kontrolle der Zielerreichung erfolgt kontinuierlich und wird in Jahresberichten zum 31.12. eines jeden Jahres sowie im Zwischen- bericht Mitte 2013 und im Abschlussbericht 2014 dokumentiert. (3) In den in Absatz 2 genannten Jahresberichten sind u. a. der inhaltliche und finanzielle Umsetzungsstand einschließlich der Daten von allen geförderten Projekten sowie Aussagen zur Zielerreichung zu dokumen- tieren. Abweichungen von den Zielen sind darzustellen. (4) Erkennt die Modellregion, dass sich möglicherweise größere Abwei- chungen von den vereinbarten Zielen ergeben werden, hat sie dies - unabhängig von den Berichtspflichten nach Absatz 2 - unter Angabe der Gründe unverzüglich dem BMELV und dem Ministerium für Land- wirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg- Vorpommern schriftlich mitzuteilen. (5) Sind die Gründe der Abweichungen für das BMELV und ggf. Bundes- land nachvollziehbar, macht die Modellregion einen Vorschlag zur An- passung mit Begründung der Erreichbarkeit der neuen Ziele im Jah- resbericht. Sind die Gründe für das BMELV und ggf. Bundesland nicht nachvollziehbar, wird der Modellregion nochmals die Möglichkeit gege- ben, die Begründung für Zielabweichungen zu präzisieren und zu er- gänzen. Sind diese Gründe für das BMELV dann immer noch nicht nachvollziehbar, kann das BMELV seine gewährten Mittel kürzen oder zurückfordern. § 5 Projekte (1) Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-Modellregion verpflichtet sich, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung möglichst innerhalb von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre sechs Monaten nach Wirksamwerden Unterzeichnung des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:folgende erste Projekte zu beginnen. a) Landleben ganz nah – Präsentations- und Verkaufspavillon für re- gionale Spezialitäten in touristischen Kerngebieten b) Paludikultur Vorpommern

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Samples: Entwicklungsvertrag

Präambel. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) defi- niert Gesundheitsförderung als „...der Prozess, Personen zu befähigen, mehr Kontrolle über ge- sundheitsrelevante Faktoren auszuüben und da- durch ihre Gesundheit zu verbessern“ (Ottawa- Charta für Gesundheitsförderung, WHO, 1986). Das WHO „Konzept des Gesundheitsfördernden Krankenhauses“ zielt einerseits auf die Unter- stützung von PatientInnen, MitarbeiterInnen und Personen im Einzugsgebiet (Region), selbstbe- stimmter mit ihrer Gesundheit umzugehen (Personen- oder Verhaltensansatz). Anderseits sollen die Rahmbedingungen für Gesundheit im Krankenhaus und in der Region (Setting- oder Verhältnisansatz) verbessert werden. Wien ist bei der Entwicklung der Gesundheits- förderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrich- tungen eine europäische Pionierstadt: Im Rahmen des WHO-Projekts "Wien - Gesunde Stadt" wurde 1989 das erste europäische Modellprojekt für Gesundheitsförderung an der Krankenanstalt Rudolfstiftung etabliert. Aufbauend auf den Erfahrungen aus diesem Projekt wurde 1993 das Europäische Pilotkrankenhausprojekt Gesund- heitsfördernder Krankenhäuser gegründet (20 teilnehmende Spitäler aus 11 Staaten). Inzwischen gibt es europaweit 41 nationale / regionale Netzwerke Gesundheitsfördernder Kranken- häuser in 25 Staaten mit mehr als 700 Mitglieds- spitälern. Österreich ist seit dem Beginn durch das „Österreichische Netzwerk Gesundheitsför- dernder Krankenhäuser“ (ÖNGK) vertreten (dzt. 17 Mitgliedskrankenhäuser davon 6 aus Wien). Allerdings blieb es bislang – abgesehen von einzelnen Häusern – bei einer projektförmigen Umsetzung. Nur eine große Trägereinrichtung – nämlich der Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) – hat Gesundheitsförderung bereits in seine Strategiearbeit integriert2 und nur ein Teilunternehmen des KAV war direkt in die Entwicklung des Wiener Informationsnetzwerkes involviert. Zudem unterstützen und fordern ak- tuelle Entwicklungen der österreichischen Ge- sundheitspolitik die systematische Umsetzung von Gesundheitsförderung3. Schon die „Jakarta Erklärung zur Gesundheits- förderung für das 21. Jahrhundert“ (1997) fordert eine breite Umsetzung von Gesundheits- förderung durch den Ausbau von Partnerschaften für Gesundheit „auf allen Ebenen der Politik und Verwaltung“. Durch diesen HzV-Vertrag den Austausch von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Ressourcen soll nach für alle Beteiligten mehr Nutzen entstehen. Seit 2002 wurden daher in der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages Bereichsleitung für Struktur- entwicklung Überlegungen angestellt, wie das Informationsnetzwerk durch die AOK Bayern zum 30Einbeziehung weiterer Xxxxxx der Wiener Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Seniorenwohneinrich- tungen zu einer breiten Allianz für Gesundheits- förderung im stationären Wiener Gesundheits- wesen weiterentwickelt werden kann. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Diese Überlegungen werden in der Zukunft vorliegenden Kooperationsvereinbarung zusammengefasst, um eine gute Zusammenarbeit nach den Versicherten Richtlinien der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenWHO für die nächsten fünf Jahre (2007 – 2012) zu ermöglichen. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Gesundheitsförderung im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse Gesundheitswesen ent- wickelte sich vor dem Hintergrund dieser lang- jährigen Tradition in den letzten Jahren nicht zu- letzt mit Unterstützung des Hausarztes über Wiener Infor- mationsnetzwerks „Gesundheitsförderung in Spi- tälern und Pflegeeinrichtungen“ (seit 2000, initi- iert durch die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten Bereichsleitung für Strukturent- wicklung) zu einer viel beachteten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:zahl- reichen Maßnahmen1 umgesetzte Initiative.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Entsprechend der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und gesetzlichen Verpflichtung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenin der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Schleswig-Holstein weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst wer- den. Ziel des HZV-Vertrages ist für die teilnehmenden Krankenkassen, den Hausärzteverband und die HÄVG sowie die teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) eine flächen- deckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine da- rauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Kranken- kassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielge- nauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakothera- pie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Schleswig- Holstein und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Schleswig-Holstein teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem Entsprechend ihrer gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenin der bei Ver- tragsschluss geltenden Fassung (PatRechteG) bieten die TK und der Sächsische Hausärztever- band e.V. den Versicherten der TK gemeinsam eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die Vertragsparteien steuern den HZV-Vertrag mit dem Ziel, die Qualität der Versorgung zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Durch diesen Vertrag („HZV-Vertrag“) soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärzt- lichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert wer- den. Ziel der TK, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der an diesem HZV-Vertrag durch Ver- tragsbeitritt teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leit- linienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Ver- besserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der TK. Durch die Bindung der Versi- cherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dadurch zu erreichende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Phar- makotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der TK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Ab- schluss und der Durchführung dieses HZV-Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienst- leistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Der Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzVZum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Vertrag Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll nach ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Kündigung Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des zuvor bestehenden Vertrages Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die AOK Bayern Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum 30restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Juni 2014 Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der Anordnung des Fortwirkens zu seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu In Anerkennung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Rahmenvereinbarung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Vertragsparteien die Aufnahme der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in den KEF-RP. Der Stadt werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der Stadt für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: Konsolidierungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDie Kooperationspartner sind überzeugt, dass die gesundheitliche Situation aller Betei- ligten in Schule durch ein koordiniertes und von den Kooperationspartnern gemeinsam getragenes Präventionsprogramm verbessert und die Schulen aktiv bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages und der Etablierung gesundheitsförderlicher Strukturen und Prozesse unterstützt werden. Diese Überzeugung führt dazu, das „Lan- desprogramm für eine gute gesunde Schule“ weiterzuführen. Die Rahmenvereinbarung zur Fortführung des „Programms für eine gute gesunde Schule“ ist eine Kooperation gemäß § 5 Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstra- tegie gemäß § 20f SGB V im Land Brandenburg. Die Fortführung des „Programms für eine gute gesunde Schule“ im Land Brandenburg baut auf den Erfahrungen und Ergebnissen auf, die aus den Anschub-Vertrag soll nach Modellvorhaben und der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen von 2014 und der Anordnung 2017 gewonnen wurden und soll weitergelten für sechs Jahre bis 31.07.2027. Das wachsende Interesse von Schulen am Landesprogramm verdeutlicht den Bedarf und den Erfolg des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)bisher durchgeführten Programms. Die Versicherten der AOK Bayern Schulen, die sich zur „Guten gesunden Schule“ entwickeln wollen, erhalten für die Verbesserung ihrer schulischen Arbeit Unterstützung. Gesundheitsförderung und Prävention gehören als integrale Be- standteile von Schulentwicklung zum Kern eines jeden Schulentwicklungsprozesses. Davon abgeleitet ist die Hausärzte können systematische und nachhaltige Gestaltung gesundheitsförderli- cher Strukturen und Prozesse auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden Qualitätsmerkmale einer guten ge- sunden Schule (Anlage 1 a) Leitgedanke des je- weiligen Patienten kann Programms. Das entspricht dem Ansatz des übergreifenden Themas ‚Gesundheitsförderung‘ im Rah- menlehrplan der gewählte Hausarzt Jahrgangsstufen 1 - 10. Die Verpflichtung zur Umsetzung des übergrei- fenden Themas Gesundheitsförderung richtet sich an alle Schulen Brandenburgs. „Gute gesunde Schulen“ weisen die schulische Gesundheitsförderung explizit als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichenEnt- wicklungsschwerpunkt aus. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. dafür sind der „Wegweiser zur Gesundheitsförderung an Schulen“ des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)GKV- Bündnisses2 sowie die Qualitätsmerkmale einer guten gesunden Schule, wonach alle Beteiligten den Gesundheitsförderungsprozess als „Lernzyklus“ verstehen. Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung staatli- xxxx Xxxxxxxxxx des Landes Brandenburg und die jeweiligen Kooperationspartner un- terstützen bedarfsgerecht und zielorientiert entsprechend ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien Angebote und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur QualitätssicherungRessour- cen den Entwicklungsprozess der Einzelschule oder einer Schulgruppe3. Sie wirken konstruktiv bei Die staatlichen Schulämter motivieren Schulen, sich mit dem Ansatz und den Zielen des Landespro- gramms für gute gesunde Schulen vertraut zu machen. Im Sinne der Aufgabe zusammenTransparenz ist der Rahmenvereinbarung eine Übersicht der regionalen und überregionalen Unterstüt- zungsleistungen der Kooperationspartner beigefügt, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen die jährlich zu Schuljahresbeginn aktualisiert und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung den individuellen Bedarfen der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Schulen angepasst werden kann (Anlage 2).

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Samples: Rahmenvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzVZur Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch erkrankten Patienten entwickelt der G-BA medizinische Grundlagen für strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V (Disease-Management-Programme - DMP) . Hierauf basierend haben die Krankenkassen / -verbände in Westfalen-Lippe und die KVWL für folgende Diagnosen strukturierte Behandlungsprogramme in Westfalen-Lippe eingeführt und Vereinbarungen (DMP-Verträge) geschlossen: - Diabetes mellitus Typ 2 (Juni 2003), - Brustkrebs (Juli 2003), - Koronare Herzkrankheit (Oktober 2004), - Diabetes mellitus Typ 1 (August 2005) und - Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) (April 2006). Zur Erhebung und Übermittlung der zur Durchführung der DMP benötigten personenbezogenen Daten entsprechend § 28f RSAV haben die Krankenkassen / -verbände in Westfalen-Lippe und die KVWL eine Arbeitsgemeinschaft DMP nach § 219 SGB V i.V.m. § 94 Abs. 1 a SGB X gegründet. Sie hat nach § 28f Abs. 2 S. 1 Nr. 1c RSAVdie Aufgabe, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVWL und die von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft DMP gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten. Mit dem vorliegenden Vertrag beauftragt die Arbeitsgemeinschaft DMP unter Beachtung des SGB X und der DSGVO die Datenstelle mit der Durchführung dieser Aufgaben. Die Datenstelle setzt hierbei das DMP-Datenmanagement um und übernimmt Aufgaben im Zusammenhang mit TE/EWE und Dokumentationen. Sie unterstützt koordinierende Ärzte bei der Erstellung von Dokumentationen und übermittelt Daten an die jeweiligen Partner dieser Vereinbarung. Ein leistungsfähiges Datenmanagement ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen zu erstellenden Dokumentationen sichergestellt werden kann. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Zulassungsanforderungen der RSAV, der DMP-A-RL und der DMP-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung, jedoch nur, soweit auch der zugelassene DMP-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über für die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Indikation bereits angepasst wurde.

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Samples: Datenstellenvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Im Geschäftsbereich des Justizministeriums sind ab 2016 alle Bezirke der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Generalstaatsanwaltschaften und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte Fachgerichtsbarkeiten (Kapi- tel 11 08 - Kapitel 11 21) nach § 17a LHO budgetiert. Grundidee der „Leistungsorientierten Haushaltswirtschaft Niedersachsen“ (LoHN) und der sich hieraus ergebenden Budgetierung ist die Delegation der Verantwortung vom Haushaltsgesetzgeber auf den Ort der Leistungserbringung. Als Steuerungsinstrument, das unterjährige Einzelfallanweisungen an den jeweils nachgeordneten Bereich vermei- den soll, sieht VV Nr. 3 zu § 17 a LHO zugleich den Abschluss von Zielvereinbarungen vor. Diese Zielvereinbarungen dienen hiernach der Konkretisierung und Verwirklichung der Vorgaben aus dem Haushaltsplan wie auch der Gewichtung verschiedener Leis- tungsangebote durch Schieds- spruch vom 5Vereinbarung der Mittelverteilung. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1Diese Dienstvereinbarung dient dazu, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch für die vorgenannten Geschäftsbereiche die in der Zukunft den Versicherten DV-LoHN genannten Grundsätze und Regelungen weiter auszugestalten. Die Einführung der AOK Bayern eine besondereBudgetierung nebst einem Zielvereinbarungssystem hat die Unab- hängigkeit der Richterinnen und Richter wie auch der Rechtspflegerinnen und Rechts- pfleger zu wahren. Im Übrigen werden die Beteiligungsrechte gemäß NRiG, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung NPersVG, BremRiG und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenBremPersVG durch diese Vereinbarung nicht berührt. Darüber hinaus soll gilt die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität DV-LoHN unverändert fort und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere bleibt in ihrem vollständigen Regelungsinhalt durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fdiese Verein- barung unberührt.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Dienstvereinbarung Zur Einführung Einer Budgetierung Und Dem Abschluss Von Zielvereinbarungen

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen bedeutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemein- sam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfol- gend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG ange- passt werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Vertrag soll nach Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinien- orientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Ver- besserung der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und medizinischen Versorgung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenbeitretenden Betriebskran- kenkasse. Durch die primäre Bindung des der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersu- chungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist nach § 73b 73 b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 GKV-OrgWG geschaffen (BGBI. I S. 261„HzV-Vertrag“). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammenbeitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beab- sichtigt, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhän- gen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Krankenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zu- stimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie aufgrund von Fusionen eingetreten sind. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KVB. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KVB teilnehmenden Allgemein- ärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses HzV-Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Gemeinschaft i.S.v. § 73 b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Hausärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören namentlich die HÄVG AG sowie die HÄVG Rechenzentrum AG als das zu Abrech- nungszwecken beauftragte Rechenzentrum. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck unter anderem die Hausärzteverbände bei der Umsetzung und Durchführung hausarztzentrierter Versorgungs- verträge im Sinne von § 73 b Abs. 4 SGB V unterstützt und bestimmte Vertragsdienstleistun- gen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleis- tungsvereinbarung geschlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendesdas Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Die Fraktionen und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1Ortsverbände zwischen SPD, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch FDP und FGL in der Zukunft Stadtverordnetenversammlung der Stadt Pfungstadt rufen für die Wahlperiode 2021 -2026 einen Runden Tisch um ihre Fraktionen ins Leben. Die SPD Pfungstadt, die FDP und die FGL sind sich einig, dass ein stabiles, zuverlässiges und vertrauensvolles Zusammenwirken für die politische Gestaltung der Stadt Pfungstadt unerlässlich ist. Die Zusammenarbeit zwischen den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb Fraktionen soll vom Geist des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördertgegenseitigen Respekts, aber auch innovative neue der Unabhängigkeit der Partner und dem Willen, die Entwicklung der Stadt Pfungstadt gemeinsam zu gestalten, getragen werden. Im Laufe der Sondierungen hat sich gezeigt, dass es zwischen SPD, FDP und FGL viele inhaltliche Schnittmengen gibt und alle Beteiligten der Überzeugung sind, dass sie bei vielen relevanten Themen der Kommunalpolitik eine Einigung erzielen und aufkommende Probleme gemeinsam lösen können. Aus diesem Grund möchten wir die Grundsteine und Leitlinien für ein politisches Zusammenwirken in der Stadtverordnetenversammlung bereits zu Beginn der Wahlzeit legen. Ebenso soll es Ziel dieser Vereinbarung sein, den interfraktionellen Austausch zwischen den Partnern zu fördern. Die Vereinbarung über den Runden Tisch erstreckt sich auf die Arbeit in der Stadtverordnetenversammlung sowie den Magistrat der Stadt Pfungstadt. • Gerade in und nach der Corona-Pandemie muss der soziale und gesellschaftliche Zusammenhalt für diejenigen, die Unterstützung brauchen, z. B. im Einzelhandel, in der Gastronomie oder den Kultureinrichtungen gestärkt werden. • Die Schaffung von Wohnraum ist aktuell eine der wichtigsten politischen Herausforderungen und deshalb wollen wir in Pfungstadt erneut Initiativen ergreifen, um ein attraktives Wohnraumangebot für einen breiten Bevölkerungsquerschnitt zu schaffen, beispielsweise durch bezahlbaren Wohnraum, Wohnraum für junge Familien. • Die Verbesserung der wohnortnahen, guten medizinischen Versorgung soll in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Darmstadt-Dieburg angestrebt werden. • Wir wollen uns technologieoffen auch auf kommunaler Ebene für eine Mobilität der Zukunft einsetzen. Hierzu gehört ein moderner, attraktiver, digitalisierter und umweltschonender ÖPNV. Um dies voranzutreiben, wollen wir intensiv mit dem Kreis (Dadina) und dem RMV zusammenarbeiten. • Wir wollen die regionale Wirtschaft, Gewerbe und Einzelhandel und damit die Wertschöpfung in Pfungstadt stärken. Die weitere Ansiedlung von Gewerbe wollen wir vorantreiben. Wir wollen die SEG als Vermittler zwischen Wirtschaft, Verwaltung und Politik stärken • Das 21. Jahrhundert, in dem wir leben, ist das Zeitalter der Digitalisierung, des freien WLANs an öffentlichen Gebäuden, des flächendeckenden Mobilfunks. Die Stadt Pfungstadt möchten wir als Teil einer sog. Smart-Region weiter vorantreiben. Die Digitalisierung unserer Verwaltungsdienstleistungen unterstützen wir, indem wir unter Eibeziehung der Bürgerinnen und Bürger die Verwaltung bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetz (OZG) politisch unterstützen. Ebenso wollen wir mit der Verwaltung und dem Magistrat zusammen Möglichkeiten der weitergehenden Prozessdigitalisierung in der Verwaltung zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung für die Bürger Pfungstadts prüfen, diese umsetzen • Eine große Herausforderung, die uns diese Zeit auferlegt, ist eine verlässliche, bezahlbare und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenhochwertige Kinderbetreuung (kleine Gruppen, Sprachförderung, ausreichend qualifiziertes Fach- bzw. Darüber hinaus soll Betreuungspersonal). Dieser möchten sich die hausarztzentrierte Versor- gung über Parteien stellen. • Auch das bestehende Niveau hinaus Ehrenamt, Kunst und Kultur sowie unsere Vereine in Pfungstadt sind von herausragender Bedeutung für unsere Gesellschaft. Das hat nicht zuletzt die Corona- Pandemie gezeigt. Dies werden wir im Rahmen der Steigerung von Effektivität und Qualität dienenMöglichkeiten des städtischen Haushaltes weiter unterstützen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln• Wir setzen uns mit aller Kraft für ein klimafreundliches Pfungstadt ein. Daher wollen wir unseren Teil zur Verbesserung der Pfungstädter Umweltbilanz beitragen. Dazu dienen ferner gehört die Umsetzung der gefassten Beschlüsse zum Klimaschutz in Pfungstadt und die Intensivierung der Bürgerbeteiligung und -information. Wir möchten gemeinsame Projekte zur intelligenten Schadstoff-, CO2-, Lärm- und Licht-Emissionsreduzierung. Hierzu gehört auch die Pflege unseres Waldes. • Wir wollen uns für den optimalen Lärmschutz für die bestehenden und geplanten überregionalen Verkehrsinfrastrukturen (ICE, Autobahn) einsetzen. • Die Auflistung der politischen Leitlinien und Zukunftsvorstellungen dieser Vereinbarung ist nicht abschließend. Wir besitzen auf der Basis politischer Grundüberzeugungen weitere Gemeinsamkeiten. • Die Parteien sind der Überzeugung, dass die Durchführung des Hessentages in der Stadt Pfungstadt die kommunale Wohlfahrt durch einen erhöhten Bekanntheitsgrad, dadurch realisierte Investitionsprojekte und die Stärkung des „Wir-Gefühls“ erhöht wird. • Die Parteien sind weiterhin der Überzeugung, dem Willen der Pfungstädter Bürger*innen aus der repräsentativen Umfrage über einen Schwimmbadbau Rechnung zu tragen, in dem Bewusstsein, dass dessen Bau einer nachhaltigen Finanzierung bedarf. • Die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie haben nach aller Voraussicht einen nachhaltigen Einfluss auf den städtischen Haushalt in den kommenden Jahren. Insbesondere vor diesem Hintergrund möchten die Partner politische Vorhaben auch hinsichtlich der Finanzierbarkeit bewerten. • Die Parteien sind sich bewusst, dass in bestimmten Sachverhalten ein erweitertes Dienstleistungsangebotgewisser offener Dissens herrscht und herrschen kann. Dieser ist für die Arbeit am Runden Tisch grundsätzlich nicht schädlich. • Im Lichte der politischen Unabhängigkeit steht es den Partnern ausdrücklich offen, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen Mehrheiten auch außerhalb des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Runden Tisches zu finden. Die Versicherten Parteien streben hierbei einen offenen Austausch untereinander an. • Die Parteien ertüchtigen regelmäßig eine Evaluation des Zusammenwirkens am Runden Tisch. Aufgrund einer bereits beschlossenen Umstrukturierung der AOK Bayern Fraktion und die Hausärzte können des Magistrats der FGL wird nach der Hälfte der Wahlzeit 2021-2026 von den Parteien erneut darüber beraten, wie und ob der Runde Tisch weitergeführt werden kann. • Wir wollen insbesondere den produktiven Austausch mit der Verwaltung intensivieren, den Dialog suchen und vom Know-How der Fachabteilungen und Fachleute profitieren. • Die Partner pflegen einen regelmäßigen interfraktionellen Austausch über aktuelle politische Sachverhalte sowie über Zukunftsvorstellungen der jeweiligen Parteien. • Sie ertüchtigen nach Möglichkeit regelmäßige Sitzungen (Runder Tisch), in denen der interfraktionelle Austausch beispielsweise durch Aussprachen zum aktuellen politischen Geschehen verwirklicht wird. • Zu den Gesprächen sind ausdrücklich auch weitere Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung eingeladen, um mit dem Runden Xxxxx politische Vorhaben gemeinsam auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen Weg zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:bringen.

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Samples: Vereinbarung Über Runden Tisch

Präambel. Durch diesen HzVZum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Vertrag Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll nach ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Kündigung Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des zuvor bestehenden Vertrages Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weitern Drittel durch die AOK Bayern Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum 30restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Juni 2014 Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der Anordnung des Fortwirkens zu seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu In Anerkennung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Rahmenvereinbarung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf Leitfaden festgelegten Regelung sowie unter Berücksichtigung der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, nachstehenden Konsolidierungszusage vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: Konsolidierungsvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Das Wasserwerk des Kreises Aachen GmbH und die Stadtwerke Aachen AG haben (als Wasserversorgungsunternehmen) am 30.04.1997 zum Schutz des Trinkwassers vor mikrobiologischen Organismen für den Bereich der Kündigung Einzugsgebiete der Kalltalsperre und des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Obersees drei Kooperationsverträge mit den jeweiligen Belegenheitskommunen, der Stadt Monschau und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Gemeinde Simmerath, sowie dem WVER (diese als Abwasserbeseitigungspflichtige) geschlossen. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b AbsDie Vertragslaufzeit der Verträge endet jeweils am 31.12.2020. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung Die WAG Nordeifel mbH ist gemäß § 73 SGB V 12 der jeweiligen Kooperationsverträge in die Rechte und Pflichten der Wasserversorgungsunternehmen eingetreten. Der WVER ist während der Vertragslaufzeit der Kooperationsverträge nach Maßgabe des § 53 LWG NRW (§ 54 LWG NRW alt) teilweise in die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Monschau und der Gemeinde Simmerath eingetreten. Er hat hierbei ebenfalls vertragliche Pflichten im Bereich der Abwasserbehandlung und –einleitung aus den Kooperationsverträgen übernommen. Zwischen den Parteien besteht der gemeinsame Wille, die bestehenden Kooperationsverträge fortzuentwickeln und den heutigen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die dazu notwendigen Untersuchungen, Berechnungen und Verhandlungen zwischen den Parteien sind voraussichtlich nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit der derzeit bestehenden Kooperationsverträge am 31.12.2020 abzuschließen. Daher ist mit dieser Vereinbarung vorgesehen, die Kooperationsverträge um zwei Jahre zu verlängern, verbunden mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Dem Inhalte nach haben sich die Vorarbeiten für eine Fortschreibung der Kooperationsverträge im Wesentlichen zum einen mit der gegebenenfalls eintretenden Pflicht zur Rückerstattung von Baukostenzuschüssen der Wasserversorgungsunternehmen aus § 7 der Kooperationsverträge zu befassen, die sich möglicher Weise daraus ergibt, dass die mit abwassertechnischen Anlagen des den Kooperationsverträgen zugrunde liegenden Hygienekonzepts verfolgte Zielsetzung zu einer gesetzlichen Anforderung an die kommunale Abwasserbehandlung geworden ist. Zum anderen haben sich die Vorarbeiten für eine Fortschreibung der Kooperationsverträge mit der abwassertechnischen Beurteilung jener Maßnahmen des Hygienekonzepts zu befassen, die nicht abgeschlossen wurden. Da die Kooperationsverträge dem Zustimmungsvorbehalt der Bezirksregierung unterlagen und die Bezirksregierung als zuständige Obere Wasserbehörde in Bezug auf den Fortbestand und die Fortentwicklung der Kooperationsverträge auch in weiterhin einzubinden ist, stehen diese Vereinbarung und künftige Kooperationsverträge ebenfalls unter dem Zustimmungsvorbehalt der Zukunft den Versicherten Bezirksregierung. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Verlängerung der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll Kooperationsverträge nicht zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur QualitätsverbesserungenNachteil einer oder mehrerer Parteien führen, sondern auch Effizienzsteige- rungen ausschließlich der einvernehmlichen und Einsparungen infolge qualifizierten Fortentwicklung der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vglvertraglichen Regelungen dienen soll. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, Basierend hierauf vereinbaren die Vertragspartner Parteien Folgendes:

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Durch diesen HzVDas Land Berlin und die Vattenfall Europe AG haben am 08. Oktober 2009 eine gemein- same Klimaschutzvereinbarung unterzeichnet. Mit dieser Vereinbarung haben sie ihre bis- herigen Kooperationen im Klimaschutz weiter ausgebaut. Darin bekannte sich Vattenfall zur Unterstützung des Landes Berlin bei der Erreichung seines Zieles, bis zum Jahr 2020 die CO2-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Emissionen in der Zukunft den Versicherten Stadt um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. Als Beitrag hierzu versprach Vattenfall, entsprechend seines am 12. Xxxx 2009 vorgestellten Berliner Energiekonzeptes bis 2020, seine absoluten CO2- Emissionen in der AOK Bayern eine besondereStadt bis 2020 um mehr als 50 Prozent zu reduzieren (Basis: 1990). Dieses Ziel konnte Vattenfall bereits am Ende 2017 erfüllen. Das Land Berlin möchte weitergehend bis zum Jahr 2050 klimaneutral sein. Vattenfall verpflichtete sich, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdeninnerhalb einer Generation fossilfrei zu sein, das heißt, dass Vattenfall die Wärme in Berlin innerhalb einer Generation fossilfrei erzeugen möchte. Dadurch soll Als einen ers- ten Xxxxxxx dazu hat sich Vattenfall verpflichtet, bis zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung Jahr 2030 aus der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkelnkohlegefeuerten Wärmeerzeugung auszusteigen. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement haben Vattenfall und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des GesundheitssystemsBerlin am 28.10.2019 ge- meinsam aufgrund einer Machbarkeitsstudie zum Kohleausstieg und einer nachhaltigen Fernwärmeversorgung einen Weg vereinbart. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von Eine Maßnahme dabei ist der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge Ausbau der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden Biomassenutzung bei der Fernwärmeerzeugung (vgl. BT- Drs. 15/1525Machbarkeitsstudie Kohleausstieg und nachhaltige Fernwärmeversorgung Berlin 2030, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f19 ff.). Die Versicherten der AOK Bayern Am 15.04.2011 schlossen das Land Berlin und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenVattenfall Europe AG eine Vereinba- rung über Kriterien zur Nachhaltigkeit der Beschaffung von holzartiger Biomasse, die die Vattenfall-Prinzipien der Nachhaltigkeit von Bioenergie konkretisiert, die Bestandteil der Klimaschutzvereinbarung vom 08. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktOktober 2009 sind. Die Kenntnisse Vertragsparteien bekräftigten damit ihren Willen zu einem verantwortungsvollen Einsatz von Biomasse und zur Gewähr- leistung von Rahmenbedingungen für die Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung angestrebten CO2-Reduktion. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Vattenfall Eu- rope AG gegenüber dem Land Berlin zur Überprüfung und Einhaltung bestimmter Nach- haltigkeitskriterien. Diese Vereinbarung galt für die von der Vattenfall Wärme Berlin AG in ihren Berliner Kraftwerken eingesetzten Biomasse. Der Senat wollte und wird Vattenfall bei der Umsetzung des Hausarztes über Einsatzes von Biomasse zur Energieerzeugung in Berlin nach den hier definierten Nachhaltigkeitskriterien auch bei entsprechenden Genehmigungen unterstützen. Mit der hier vorliegenden Vereinbarung wollen das Land Berlin sowie die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung Vattenfall Wärme Berlin AG, als Betreiberin des Patienten Fernwärmenetzes und dessen Familien-der Wärmeerzeugungsanlagen in Berlin, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte vorgenannten Nachhaltigkeitsvereinbarung die Geltung und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages zwischen dem Land Berlin und Vattenfall vereinbarten Nachhaltigkeitskri- terien über den 31.12.2020 (Beendigung der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Nachhaltigkeitsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Vattenfall Europe AG) sowie eine Aktualisierung dieser Kriterien entsprechend der zwischenzeitlich in Kraft getretenen europäischen Regelungen sowie sonstigen Vorschriften zur nachhaltigen Biomassenutzung vereinbaren.

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Samples: Vereinbarung Über Kriterien Zur Nachhaltigkeit Der Beschaffung Von Holzartiger Biomasse

Präambel. Ziel der ambulanten Hospizarbeit ist es, die Lebensqualität sterbender Menschen zu verbessern. Im Vordergrund der ambulanten Hospizarbeit steht die ambu- lante Begleitung mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen sowie die Familien in diesem Prozess zu begleiten, zu entlasten und zu unterstützen. Die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum der ambulanten Hospizarbeit. Wesentlicher Bestandteil ist das Engagement Ehrenamtlicher. Durch diesen HzV-Vertrag soll ihr qualifi- ziertes Engagement leisten sie ebenso wie die Fachkräfte (Hauptamtliche) einen unverzichtbaren Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität der sterbenden Menschen und ihrer An – und Zugehörigen.. Die ambulante Hospizarbeit leistet einen Beitrag dazu, dass der palliative Ver- sorgungsbedarf in seiner Art und von seinem Umfang her durch den Einsatz Eh- renamtlicher und weiterer ambulanter Versorgungsformen (z. B. vertragsärztli- che Versorgung) erfüllt werden kann. Das Angebot der ambulanten Hospizdienste richtet sich an sterbende Menschen, die an einer Erkrankung leiden, - die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium er- reicht hat, - bei der eine Heilung nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu erwarten ist, - bei der Kündigung der sterbende Mensch eine palliative Versorgung und eine qualifi- zierte ehrenamtliche Sterbebegleitung wünscht. Nach § 39a Abs. 2 Satz 1 SGB V haben die Krankenkassen ambulante Hospiz- dienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner vollstationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedür- fen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Fa- milie, in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung oder der Kinder- und Ju- gendhilfe erbringen. Ein Anspruch auf Förderung besteht auch, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitungen im Auftrag des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30jeweiligen Krankenhausträgers erbringen (§ 39a Abs. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 52 Satz 2 SGB V). Mai 2014 entsprechend dem Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den die In- teressen ambulanter Hospizdienste wahrnehmenden maßgeblichen Spitzenor- ganisationen in § 73b Absdieser Rahmenvereinbarung das Nähere zu den Voraussetzun- gen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hos- pizarbeit vereinbart. 1, 4 SGB V zusätzlich zu Die Voraussetzungen der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Förderung von Kinder- und Jugendhospizdiensten werden in der Zukunft Rahmenvereinbarung zu den Versicherten Voraussetzungen der AOK Bayern eine besondereFörderung so- wie Inhalt, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenQualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Xxxxxx, Xx- gendliche und junge Erwachsene (Rahmenvereinbarung für die ambulante Kin- der- und Jugendhospizarbeit) geregelt. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung Wenn ein Hospizdienst Sterbebegleitun- gen bei Kindern, Jugendlichen und stärkere Wettbewerbsorientierung jungen Erwachsenen durchführt, gelten die Voraussetzungen der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue Rahmenvereinbarung für die ambulante Kinder und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werdenJu- gendhospizarbeit2. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:0

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Samples: Rahmenvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Auf Grund technischer Entwicklungen in der Zukunft Zähl- und Messtechnik besteht die Möglichkeit, aus Gas- und Wasserzählern Informationen in Form von Impulsen oder Signalen bereitzustellen. Dieses kommt insbesondere zum Tragen, wenn ein Kunde in seiner Anlage ein Energiemanagement errichten möchte, in dem die ermittelten Daten Verwendung finden. Voraussetzung für den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll Anschluss an die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages SWM Magdeburg - Messeinrichtungen ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages nachfolgenden allgemeinen und technischen Bestimmungen. In diesem Dokument ist die verbindliche Verfahrensweise zur Bereitstellung von Daten aus Datenschnittstellen von Verrechnungszählern der Aufsichts- behörde SWM Magdeburg dargestellt. Zusätzlich zu den hier gegebenen Informationen wird rechtzeitig vor Beginn der Realisierung eine gesonderte Vereinbarung zur Bereitstellung von Datenschnittstellen zwischen dem Kunden und SWM Magdeburg geschlossen. In dieser Vereinbarung sind die jeweiligen Rechte und Pflichten geregelt. Der Kunde ist verantwortlich für die Errichtung der Anlage gemäß § 73b Absder nachfolgend-beschriebenen Bedingungen. 9 Satz Sollten diese nicht eingehalten werden, kann SWM Magdeburg den Anschluss an die Messeinrichtung ablehnen. Allgemeine Normen, Richtlinien und Vorschriften Bei der Ausführung, dem Betrieb und der Instandhaltung sind insbesondere die gültigen Unfallverhütungsvorschriften und geltenden Gesetze, die anerkannten Regeln der Technik sowie die Richtlinien der SWM Magdeburg zu beachten. Dazu zählen unter anderem: o DGUV Vorschrift 1 - Allgemeine Vorschriften o DGUV Vorschrift 3 SGB V nachzuweisen- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel o DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten o VBG 50 Arbeiten an Gasleitungen o VDE 0165 Bestimmungen für die Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:o DIN EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Allgemeine Bestimmungen o DIN EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Erhöhte Sicherheit „e“ o DIN EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Eigensicherheit „i“ o DIN EN 50021 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Zündschutzart „n“ Allgemeine Bedingungen

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Samples: Allgemeine Und Technische Bedingungen Für Die Bereitstellung Von Datenschnittstellen an Messeinrichtungen

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 Der langfristige Bedarf an schneller Breitbandversorgung in den privaten Haushalten und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch bei den in der Zukunft VG ansässigen Gewerbetreibenden macht die Schaffung von Internetzugängen mit wesentlich höheren Übertragungsgeschwindigkeiten als die der bislang vorhandenen Grundversorgung notwen- dig. Insofern verfolgt die VG das Ziel, den Versicherten Auf- und Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur flächendeckenden Breitbandversorgung voranzutreiben. Zielsetzung beider Vertragsparteien ist, einen eigenwirtschaftlichen, möglichst flächendeckenden FTTH-Breitbandausbau zu realisieren. Hierbei handelt es sich in der AOK Bayern VG um die Hauptorte Sprendlingen und Gensingen, sowie die weiteren Ortsgemeinden Aspisheim, Badenheim, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Welgesheim, Wolfsheim und Zotzenheim. Die Vertragsparteien streben die Umsetzung der Gesamtmaßnahme innerhalb der nächsten vier Jahre bis Ende 2022 an. iTN kann dabei auf die bestehende FTTC- Infrastruktur in der VG aufbauen. In diesem Zusammenhang begrüßt die VG unbeschadet ihrer wettbewerbsrechtlich neutralen Position ausdrücklich die Investitionsvorhaben der iTN. Sie unterstützt iTN – im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten – bei der Durchführung des Ausbaus. Beide Vertragsparteien sichern sich in diesem Ziel eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werdenenge Kooperation und gegenseitige Unterstützung zu. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, Wenn im weiteren Text von der nicht nur QualitätsverbesserungenVG gesprochen wird, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse so ist das im Ge- sundheitssystem gestärktSinne Ihrer Verwaltungsaufgabe für die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen zu verstehen. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesDas Nähere sei wie folgt vereinbart:

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll Zugrunde liegen die zurzeit des Vertragsabschlusses geltende Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main, die derzeit gültige Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Offenbach am Main, das nach Hessenrecht gültige Friedhofs- und Bestattungsgesetz sowie die gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben (Lärm, Emission, Stäube) der Kündigung 27. BIMSch. Die Betriebsordnung für das Krematorium Offenbach am Main und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zuvor bestehenden Vertrages durch Eigenbetriebes Stadt Offenbach am Main – Kommunale Dienstleistungen – Städtische Friedhöfe. Die Arbeiten werden in Anlehnung an die AOK Bayern zum 30oben genannten Vorgaben je nach Leistungsfähigkeit erbracht. Juni 2014 Sollten sich Satzungen, das Friedhofs- und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch Bestattungsgesetz sowie die Betriebsordnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondereVertragslaufzeit ändern, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse diese im Ge- sundheitssystem gestärktRahmen einer Vertragsanpassung aufgenommen. Die Kenntnisse des Hausarztes über Sollten sich Fachnormen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Gleichen ändern, so ist diese Änderung umzusetzen. Ist hier eine Aufwandsänderung zu verzeichnen, zieht dies eine Preisanpassung nach sich. Grundlegend ist festgestellt das ESO SV die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von KrankheitssymptomenBetriebsführung der Städtischen Friedhöfe sowie das Krematorium durchführt. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden Gegenstand des Vertrages sind lediglich Betriebsführungsmaßnahmen und keine Erneuerungsmaßnahmen. Unterhaltsmaßnahmen, die sich unter anderem aus der Aufsichts- behörde gemäß § 73b AbsVerkehrssicherungspflicht ergeben, sind im Budget enthalten. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisenAlle Gebäude- und Außenanlagen der Städtischen Friedhöfe sowie die beiden Brennöfen mit Krematoriums-Technik werden im Rahmen dieses Budgets nicht grundhaft erneuert. Dies vorangestelltSind die Gebäude- und Außenanlagen sowie die Brennöfen und Krematoriums-Technik nicht mehr wirtschaftlich instand zu setzen, vereinbaren sind sie durch den Auftraggeber auszutauschen. Kundenbindende Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit, die Vertragspartner Folgendes:sich in langjähriger Praxis bewährt haben, sind in geeignetem Umfang durchzuführen.

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Samples: Nachtrags Und Klarstellungsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach Entsprechend der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und gesetzlichen Verpflichtung der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 9 4 Satz 3 1 SGB V nachzuweisenin der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Sachsen weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basie- rende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Sachsen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Sachsen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese orga- nisiert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung ge- schlossen, in der die Aufgaben der HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner FolgendesHZV-Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Durch diesen HzVDie Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i. S. d. § 119 b Abs. 1 SGB V zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Einrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressourcen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Vertrag Württemberg und bestehende sowie abgeschlossene Verträge der gesetzlichen Regelversorgung bleiben unberührt. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrages ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahnarzt (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie die Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. Hat die Pflegeeinrichtung mehrere Kooperationsverträge nach § 119 b Abs. 1 SGB V mit Vertragszahnärzten wirkt sie darauf hin, dass parallele Behandlungen eines Pflegebedürftigen ausgeschlossen sind. Es werden nur Pflegebedürftige aus der zugelassenen Pflegeeinrichtung an den Vertragszahnarzt verwiesen. Um die in § 1 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzusetzen, soll nach der Kündigung Kooperationszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des zuvor bestehenden Vertrages Zahnarztes durch die AOK Bayern Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs. Die zahnärztliche Untersuchung wird im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum 30Zahnersatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fbestätigt.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Kooperationsvertrag Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung

Präambel. Durch diesen HzVZur Sicherstellung eines im öffentlichen Interesse gelegenen, bedarfsgerechten Angebotes im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Bundesland Oberösterreich im Sinne des Gesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-Vertrag soll nach G 1999, BGBl. I -Nr. 204/1999) unter Beachtung der Kündigung Verordnung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30Rates EWG 1191/69 in der Fassung der Verordnung des Rates EWG 1893/91 vom 20. Juni 2014 1991sowie der Verordnung des Rates 1107/70 vom 4. Juni 1970 vereinbaren die Vertragsparteien eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit im Oberösterreichischen Verkehrsver- bund. Sie setzen damit die am 1. Oktober 1996 begonnene Zusammenarbeit fort. Personenfernverkehre, insbesondere Schienenpersonenfernverkehre, im Bundesland Ober- österreich sind nur insoweit berührt, als dies ausdrücklich in diesem Vertrag bestimmt ist. Dabei soll insbesondere die Kooperation zwischen den Verkehrsverbundunternehmen und den Aufgabenträgern im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr bzw. für diese der Oberösterreichischen Verkehrsverbund – Organisationsgesellschaft gestärkt werden, um im Bundesland Oberösterreich ein integriertes, abgestimmtes und für die Bevölkerung leicht zugängliches Angebot im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zu erzielen. Es wird festgehalten, dass die OÖVG eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des § 17 ÖPNRV-G 1999 ist und seitens jener Gebietskörperschaften (Bund, Land Oberösterreich und Gemeinden), denen aufgrund der geltenden Gesetzeslage die Sicher- stellung eines bedarfsgerechten Angebotes im öffentlichen Personennah- und Regionalver- kehr im Bundesland Oberösterreich obliegt (Aufgabenträger), mit der Durchführung der Auf- gaben gemäß diesem Vertrag betraut ist. Soweit der vorliegende Vertrag "Aufgabenträger" nennt, sind solche Aufgabenträger ge- meint, welche am Oberösterreichischen Verkehrsverbund teilnehmen bzw. an der Verkehrs- verbundfinanzierung beteiligt sind und/oder die OÖVG vertraglich mit der Wahrnehmung ihrer Verbundinteressen betraut haben. Die konsultative Beiziehung anderer Aufgabenträger zu Entscheidungsprozessen im Verkehrsverbund wird dadurch keineswegs verhindert, son- dern von den Vertragspartnern einvernehmlich begrüßt. Die Vertragsparteien schließen diesen Vertrag im Bewusstsein, dass derzeit auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft eine Neugestaltung des rechtlichen Rahmens im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Gange ist, deren Auswirkungen auf den gegenständlichen Vertrag derzeit nicht abgeschätzt werden können. Sollte daraus eine Anpassung oder grundlegende Änderung des Vertrages erforderlich werden, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig informieren und abstimmen und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 neuen Rechtssituation entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fhandeln.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach 1.1. Greenbird Vertriebs GmbH ("GBV") ist eine unter FN 462324p im Handelsregister des Landesgericht Wiener Neustadt eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Breitenfurt und mit der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch Greenbird International AG konzernmäßig verbunden. Unternehmensgegenstand der GBV ist unter anderem der Vertrieb, die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und Einrichtung, der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern Betrieb und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmendamit verbundene Wartung des GREENBIRD-Systems. 1.2. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse Greenbird International AG ("GIA") ist eine im Ge- sundheitssystem gestärktHandelsregister Zürich unter der Nummer CHE- 100.713.678 eingetragene Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Zürich. Die Kenntnisse Unternehmensgegenstand der GIA ist unter anderem die Entwicklung und Wartung von Software samt Datenhosting sowie damit verbundener Datenauswertung und Datenverwaltung. 1.3. GIA hat ein System zur modernen und effizienten Gebäudereinigung bzw. zur verbesserten Steuerung von Reinigungskräften entwickelt und darauf aufbauend eine digitale Reinigungssoftware mit dem Ziel der Verbesserung von Reinigungsabläufen und damit einhergehender Kosteneffizienz erstellt. Dieses so genannte GREENBIRD-System ist zum marken- und patentrechtlichen Schutz eingereicht (PCT/EP2016/076202 und PCT/EP2017/077894). 1.4. GBV ist aufgrund eines entsprechenden Lizenz-Abkommens mit GIA zum Vertrieb, Einrichtung, Betrieb und Wartung des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung GREENBIRD-Systems in Österreich exklusiv berechtigt. 1.5. Der Kunde bestätigt, Unternehmer im Sinne des Patienten Umsatzsteuergesetzes zu sein und dessen Familien-das GREENBIRD-System ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu verwenden. 1.6. Das GREENBIRD-Systems besteht aus folgenden Komponenten, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei mit deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv Hilfe entsprechende Kosteneinsparungspotentiale bei der Aufgabe zusammenGebäudereinigung erzielt werden sollen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen die nur in ihrer Gesamtheit bezogen werden können: - Sensoren zur Aufnahme von Umgebungsdaten; - Übermittlungseinrichtungen zum Datentransfer; - Server zur Speicherung der übermittelten Umgebungsdaten; - die GREENBIRD–Software, die aus den übermittelten Umgebungsdaten in regelmäßigen Abständen einen Reinigungsplan erstellt; - Empfangsgeräte bzw. Apps für Handy und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Tablet-Empfang.

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Samples: Nutzungsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzVDie kommunalen Beteiligten sind Xxxxxx eines Mehrspartentheaters. Hinsichtlich der in Vorbe- reitung befindlichen Bildung eines Staatstheaters in der östlichen Landeshälfte Mecklenburg- Vorpommerns wird für die möglichst vollständige Aufrechterhaltung des Angebotes in der Sparte Tanztheater Hand- lungsbedarf bestehen. Der aktuellen Nachfrage in der Region und an den einzelnen Standorten der Theaterträger auch künftig zu entsprechen, ist ein öffentli- ches kulturpolitisches Anliegen. Daher sind die kommunalen Beteiligten mit der Stiftung und dem Land Mecklenburg-Vertrag soll nach Vorpommern übereinge- kommen, die Tätigkeit der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages DTK künftig durch die AOK Bayern zum 30Gewährung anteiliger finanzieller Beiträge aus den kommunalen Haushalten, in komplementärer Finanzierung zu einer Förderung durch Land, Bund und Dritte, nachhaltig zu unterstützen. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt über eine Laufzeit von 8 Jahren (2018 – 2025) eine Fi- nanzierung in Höhe von 500.000 Euro jährlich. Mai 2014 entsprechend Es ist vorgesehen, Bundesmittel aus dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung Programm „TANZPAKT Stadt-Land-Bund“ mit einer Laufzeit von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement 36 Monaten (2018 – 2020) und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.)Bundesfi- nanzierung in entsprechenden Anschlussprojekten einzuwerben. Die Versicherten grundsätzliche Zusage finanzieller Beiträge steht seitens der AOK Bayern kommunalen Beteiligten unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Einordnung und Genehmigung der Zuwendungen in den kommunalen Haushalten. Die Zuwendungen der kommunalen Beteiligten erfolgen unter den allgemeinen Rahmen- bedingungen, dass − die finanziellen Anstrengungen der Kommunen für die Fortführung des Mehrspartentheaters, in Verfolgung des Ziels eine angemessene Vergütung der Beschäftigten sicherzustellen, künftig stei- gen werden und − die kommunalen Haushalte erheblichen Konsolidierungsanforderungen unterliegen. Die Stiftung wird ihrerseits alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einsetzen, um eine Fort- führung des Theaterbetriebes der DTK sicherzustellen und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmenkünstlerischen Leistungen der DTK auf- rechtzuerhalten. Durch Gleichwohl besteht auch für die primäre Bindung des an DTK das Erfordernis, für eine angemessene Vergütung der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an Beschäftigten Sorge zu tragen. Ausgehend von den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, o. g. Bedingungen vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Seiten was folgt: § 1 Gegenstand

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Samples: Finanzierungsvereinbarung

Präambel. Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i. S. d. § 73b 119b Abs. 1, 4 1 SGB V zusätzlich zu zur Verbesserung der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2fKooperationsvertrag.). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. § 1 Qualitäts- und Versorgungsziele Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der AOK Bayern stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Hausärzte können Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund­ und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten - Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der hausarztzentrierten Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung teilnehmenden Versicherten der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. § 2 Kooperationsregeln Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den von ihm gewählten Hausarzt wird Kooperationszahnarzt (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Rolle als erster Ansprechpartner Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärktzur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. Die Kenntnisse des Hausarztes Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261)vier Wochen. Die Vertragspartner vereinbaren Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien der Pflegeeinrichtung benannt werden, und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs für erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur QualitätssicherungVerfügung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden § 3 Aufgaben des Vertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:Kooperationszahnarztes

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Samples: Kooperationsvertrag