Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Sources: DRK Reformtarifvertrag, DRK Reformtarifvertrag, DRK Reformtarifvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Wiener Börse AG wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 1 AbsEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt April 1998 die Konzession für die Ärzte Leitung und Verwaltung der Wiener Börse als Wertpapier- und allgemeine Warenbörse gemäß §2 BörseG 1989, in der Fassung des Deutschen Roten KreuzesBundesgesetzes BGBl. I Nr.11/1998 erteilt. Gemäß § 117 Z 6 BörseG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017 gilt eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, Einrichtungen nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die WBAG generiert, sammelt und Gesellschaften aller Art erfasst Kursdaten, Stammdaten und andere Marktinformationen betreffend die an der WBAG gehandelten Instrumente und vermarktet und verteilt Kursdaten und andere Marktinformationen von Third Party Kontributoren (im folgenden DRK genannt), „Marktdaten“) wie im Market Data Agreement definiert und beschrieben. Der Vertragspartner möchte diese Marktdaten beziehen. Das vorliegende Market Data Agreement regelt die Mitglieder Übermittlung von Marktdaten an den Vertragspartner sowie dessen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Nutzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMarktdaten. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Vertragsparteien schließen folgenden Vertrag ab: Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten nachstehenden Begriffe sind im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.vorliegenden Market Data Agreement wie folgt definiert:
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Sources: Market Data Agreement, Market Data Agreement, Market Data Agreement
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich um dafür ein, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsVersicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Möglichkeit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Vertragsverhandlung mit der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKHH. § 1 Abs. 1 Satz 6 Gegenstand Gegenstand des TVÜVertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I stellige Produktart gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKGKV-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRKLeistungsbeschreibung: • 18.46.02.0 Toilettenrollstühle • 18.46.02.1 Toilettenrollstühle, verstärkte Ausführung • 18.46.03.0 Duschrollstühle mit Greifreifen • 18.46.03.1 Dusch-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetSchieberollstühle • 18.50.02.2 Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühle • 18.50.02.3 Standardgreifreifenrollstühle, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberverstärkte Ausführung • ▇▇.▇▇.▇▇.▇/
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Sources: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgeltes, Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellentgelts Für Intelligente Messtechnik, Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es 1Mit dem neuen Tarifwerk der Autobahn GmbH haben sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsTarifvertragsparteien weitge- hend an den bis zur Überleitung der Beschäftigten und Auszubildenden auf die Autobahn GmbH gültigen Tarifbestimmungen orientiert. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2Sie haben zugleich jedoch auch neue Wege beschritten, die eine für die Ärzte neue Struktur des Deutschen Roten KreuzesArbeitgebers passfähige Personalpolitik und eine Weiterentwicklung des Tarifwerks ermöglichen können. 3Dieser Einführungs- und Überleitungstarifvertrag (EÜTV) regelt deshalb zunächst das Ver- fahren für den Übertritt der Beschäftigten und Auszubildenden in das neue Tarifwerk der Au- tobahn GmbH. 4Er regelt zugleich, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)wie die vor dem Übergang aus früheren Überleitungstarif- verträgen noch bestehenden Ansprüche weitergeführt und ebenso, Einrichtungen wie mögliche Abweichun- gen des neuen vom bisherigen Tarifwerk ausgeglichen werden. 5Dies gilt in hohem Maße auch für landesspezifisch bzw. landesrechtlich geregelte Ansprüche. 6Der EÜTV beschränkt sich jedoch nicht auf Überleitungsregelungen. 7Vielmehr legen die Tarifvertragsparteien auch fest, wie sie eine für die Beschäftigten und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)das Unternehmen gleichermaßen positive Weiterentwicklung des Tarifwerks befördern wollen und vereinbaren in diesem Rahmen zugleich Grundlagen für die Evaluierung der Wirkungen des Tarifver- tragswerkes. 8Schließlich sieht der EÜTV Bestandsschutzregelungen vor, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, über die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 Über- leitungsphase hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberZukunft reichen.
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Sources: Tarifvertrag, Manteltarifvertrag, Tarifvertrag Über Das Entgeltgruppenverzeichnis, Tarifvertrag Zur Einführung Des Tarifrechts, Tarifvertrag Für Kraftfahrer, Tarifvertrag Für Nachwuchskräfte, Tarifvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1.1. Mit der Urhebervertragsrechtsnovelle wurden mit Wirkung zum 01.07.2002 die gesonderte Vereinbarung im Sinne §§ 11 Satz 2, 32 und 32 a in das UrhG eingefügt. Nach Ansicht von ver.di/BFFS gibt § 32 UrhG auch bei Bezahlung der Tarifvergütung oder, wenn eine tarifvertragliche Regelung fehlt, bei Bezahlung einer in angemessener Höhe bezahlten Grundvergütung, ab einer zu definierenden Erlösschwelle einen Anspruch auf eine Erlösbeteiligung und unter den Voraussetzungen des § 1 32 a Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag UrhG einen darüber hinausgehenden Anspruch auf weitere ange- messene Beteiligung (sog. „Fairnessausgleich“). Nach dem Verständnis der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. ist bei Zahlung der Tarifvergütung wegen § 32 Abs. 4 UrhG nur Raum für einen Fairnessausgleich. Das gilt für nach dem Verständnis der Arbeitgeberseite entsprechend, wenn zwar keine tarifvertragliche, sondern eine sonstige angemessene Grundvergütung bezahlt wird.
1.2. Unter Aufrechterhaltung ihrer wechselseitigen Positionen haben die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder vertrags- schließenden Parteien Verhandlungen zu einer tarifvertraglichen Regelung von Beteiligungs- und/oder Ansprüchen auf Fairnessausgleich der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den per- sönlichen Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberfallenden Filmschaffenden aufgenommen.
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Sources: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Anschlussnehmer ist Halter von elektrischen Triebfahrzeugeinheiten, die gesonderte Vereinbarung über den Strom- abnehmer mit der 15-kV-Oberleitung verbunden werden können und über diese elektrische Energie (Bahnstrom) aus dem 110 kV/16,7-Hz-Bahnstromnetz des BNB entnehmen können. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Anschlussnehmers und des BNB im Sinne Zu- sammenhang mit dem Anschluss der Triebfahrzeugeinheiten des § 1 AbsAnschlussnehmers an das Bahnstromnetz des BNB. 1 Satz 5 Grundlagen des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrags bilden das Gesetz über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Elektrizitäts- und Gasversorgung (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntEner- giewirtschaftsgesetz - EnWG), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (z.B. Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV), die Entscheidungen der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwBundesnetzagentur (z.B. GPKE und MaBiS) und das mit den Marktteilnehmern und der Bundesnetzagentur im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 konsultierte 16,7-Hz-Netzzugangsmodell. Aufgrund der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Eisenbahnmarktes und der Bahnstrom- versorgung sehen das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell und dieser Vertrag gegenüber den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, vorge- nannten gesetzlichen und die am 01.01.2007 unter behördlichen Regelwerken zum Teil Sonderbestimmungen vor. Das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell ist ausführlich in den Geltungsbereich auf der Internetseite des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer BNB (derzeit: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇) veröffentlichten Abschlussdokumenten des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteKon- sultationsverfahrens beschrieben. Für die Stufenzuordnung bei einen Übergangszeitraum ab 01.07.2014 bis zur endgültigen Einführung der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberzur Umset- zung des konsultierten Netzzugangsmodells erforderlichen IT-Systeme gelten zudem gegen- über dem konsultierten 16,7-Hz-Netzzugangsmodell Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und Formate. Diese sind in der Übersicht „Weiterentwickeltes Netzzugangsmodell“ (s. Anlage 3) dargelegt und Grundlage sowie Bestandteil dieses Vertrags.
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Sources: Netzanschlussrahmenvertrag, Netzanschlussrahmenvertrag, Netzanschlussrahmenvertrag
Präambel. Bei Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Förderung alternativer, auch digitaler Ange- bote“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenverein des deut- schen Buchhandels e.V. (Börsenverein) mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwendung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewilligt. Mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um wurde dem Börsenverein die gesonderte Vereinbarung Ermächtigung erteilt, die Zuwendung abzuwickeln und im Sinne Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Fördergrundsätze zum Förderprogramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Buchhandlungen weiterzuleiten sowie die hierzu erfor- derlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. 12.5 der Ver- waltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ und dem Letztempfänger der Zuwendung (Letztempfänger) Antragsnummer Name der Buchhandlung Name des Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand
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Sources: Zuwendungsvertrag, Zuwendungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Treuhandvertrag sowie Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Sinne Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen AIFM/AIF“ und Gesellschaften aller Art (der Anhang B „Fonds im folgenden DRK genannt)Überblick“ sind vollständig abgedruckt. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ können vom AIFM jederzeit ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Änderungen des Treuhandvertrags, des Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitglieder FMA. Soweit ein Sachverhalt in diesem Treuhandvertrag nicht geregelt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und der BundestarifgemeinschaftVerordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) i.d.g.F. und, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft soweit dort keine Regelungen getroffen sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Bestimmungen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberTreuhänderschaft.
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Sources: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Präambel. Bei Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Verwaltungskraft der Verbandsgemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger durch Gebietsänderungen, insbesondere durch die Fusion von Verbandsge- meinden, zu verbessern. Zur Manifestierung dieses Vorhabens trat am 6. Oktober 2010 das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform in Kraft. Dieses sieht u. a. vor, dass Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnern (Stand: 30. Juni 2009) einer Gebietsänderung bedürfen. Dabei sind nach dem Landesgesetz vorrangig freiwillige Gebiets- änderungen anzustreben. Nach Maßgabe der Regelungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwal- tungsreform (KomVwRGrG) hat die Verbandsgemeinde Flammersfeld einen eigenen Gebietsänderungs- bedarf. Sie hatte zum Stichtag des 30. Juni 2009 eine Einwohnerzahl von 11.869. Die Unbeachtlichkeitsregelungen des § 2 Abs. 3 KomVwRGrG (= Ausnahmeregelung: mindestens 10.000 Einwohner und mehr als 100 Quadratkilometer Fläche und mehr als 15 Ortsgemeinden) erfüllt die Ver- bandsgemeinde Flammersfeld nicht. Für die Verbandsgemeinde Altenkirchen besteht kein eigener Gebietsänderungsbedarf. Sie hatte zum Stichtag 30. Juni 2009 23.219 Einwohner. Die Verbandsgemeinde Flammersfeld wurde vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, die Möglichkeit eines freiwilligen Zusammenschlusses mit einer benachbarten Verbandsgemeinde zu klären. Nach ausführlichen Gesprächen und Beratungen, auch mit benachbarten Verbandsgemeinden aus dem Landkreis Neuwied, entschloss sich die Verbandsgemeinde Flammersfeld, der Verbandsgemeinde Alten- kirchen die Aufnahme von Fusionsgesprächen anzutragen. Die Verbandsgemeinde Altenkirchen steht diesem Tarifvertrag handelt es sich um Antrag positiv gegenüber. Vor diesem Hintergrund haben die gesonderte beiden Verwaltungen die nachfolgende Fusionsvereinbarung gemein- sam erarbeitet und den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. In der neu zu bildenden Verbandsgemeinde „Altenkirchen-Flammersfeld“ werden rund 36.700 Einwoh- nerinnen und Einwohner auf einer Fläche von rund 229 Quadratkilometern in 68 Ortsgemeinden leben. Eine große Bedeutung soll einer bürger-, sach- und ortsnahen Aufgabenwahrnehmung durch die Verwal- tung der neuen Verbandsgemeinde zukommen. Mit modernen kommunalen Bürgerbüros an den Verwal- tungsstellen in Altenkirchen und in Flammersfeld sowie weiteren Angeboten gilt es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen den gewohnten Service zu erhalten und diesen nach Möglichkeit zu verbessern. Nach eingehenden Verhandlungen stimmen die Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Altenkirchen vom 1.2.2018 und - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Flammersfeld vom 31.1.2018 der nachfolgenden Vereinbarung über die freiwillige Fusion (Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus Verbandsgemeinden im Sinne des von § 3 Abs. 2 KomVwRGrG) zu. Die • Ortsgemeinde Almersbach • Kreisstadt Altenkirchen (Westerwald) • Ortsgemeinde Bachenberg • Ortsgemeinde Berod bei Hachenburg • Ortsgemeinde Berzhausen • Ortsgemeinde Birnbach • Ortsgemeinde Bürdenbach • Ortsgemeinde Burglahr • Ortsgemeinde Busenhausen • Ortsgemeinde Eichelhardt • Ortsgemeinde Eichen • Ortsgemeinde Ersfeld • Ortsgemeinde Eulenberg • Ortsgemeinde Fiersbach • Ortsgemeinde Flammersfeld • Ortsgemeinde Fluterschen • Ortsgemeinde Forstmehren • Ortsgemeinde Gieleroth • Ortsgemeinde Giershausen • Ortsgemeinde Güllesheim • Ortsgemeinde Hasselbach • Ortsgemeinde Helmenzen • Ortsgemeinde Helmeroth • Ortsgemeinde Hemmelzen • Ortsgemeinde Heupelzen • Ortsgemeinde Hilgenroth • Ortsgemeinde Hirz-Maulsbach • Ortsgemeinde Horhausen (Westerwald) • Ortsgemeinde Idelberg • Ortsgemeinde Ingelbach • Ortsgemeinde Isert • Ortsgemeinde Kescheid • Ortsgemeinde Kettenhausen • Ortsgemeinde Kircheib • Ortsgemeinde Kraam • Ortsgemeinde Krunkel • Ortsgemeinde Mammelzen • Ortsgemeinde Mehren • Ortsgemeinde Michelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Neitersen • Ortsgemeinde Niedersteinebach • Ortsgemeinde Obererbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Oberirsen • Ortsgemeinde Oberlahr • Ortsgemeinde Obernau • Ortsgemeinde Obersteinebach • Ortsgemeinde Oberwambach • Ortsgemeinde Ölsen • Ortsgemeinde Orfgen • Ortsgemeinde Peterslahr • Ortsgemeinde Pleckhausen • Ortsgemeinde Racksen • Ortsgemeinde Rettersen • Ortsgemeinde Reiferscheid • Ortsgemeinde Rott • Ortsgemeinde Schöneberg • Ortsgemeinde Schürdt • Ortsgemeinde Seelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Seifen • Ortsgemeinde Sörth • Ortsgemeinde Stürzelbach • Ortsgemeinde Volkerzen • Ortsgemeinde Walterschen • Ortsgemeinde Werkhausen • Ortsgemeinde Weyerbusch • Ortsgemeinde Willroth • Ortsgemeinde Wölmersen • Ortsgemeinde Ziegenhain werden durch formelle Beteiligung in den Gebietsänderungsprozess eingebunden (Zustimmungserfor- dernis nach § 3 Abs. 2, Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen4 KomVwRGrG), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Sources: Fusion Agreement, Fusion Agreement
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die gesonderte Vereinbarung im Sinne des traditi- onellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese her- kömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 1 Abs27 der Friedhofssat- zung der Stadt Köln in der Fassung vom 24.04.2014 durch Anlagen herausragend modellierter Bestattungsflächen (Grabfelder) ergänzt werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Diese Bestattungsflä- chen stellen seitens der Stadt Köln ein Grabangebot ohne Pflegeverpflichtung für den Nutzungsberechtigten dar, weil die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPflege durch den sog. Kooperationspartner er- bracht wird. Ebenfalls trägt der Kooperationspartner das Belegungsrisiko, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder wobei i. S. v. § 2 der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Friedhofssatzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungStadt Köln dieses besondere Angebot grundsätzlich je- dem zugänglich ist. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Gewinnung des Kooperationspartners erfolgte auf der Basis der öffentlichen Aus- schreibung einer Dienstleistungskonzession (Amtsblatt / Internet-Veröffentlichung); Ausschreibungstext nebst den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Bestattungsgesetzes NRW und der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.o.
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Sources: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dies vorausgeschickt, vereinbaren die gesonderte Vereinbarung Parteien Folgendes: § 1
1. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch GASCADE und die Vergütung dieser Lieferungen und Leistungen durch XXX.
2. XXX beauftragt ▇▇▇▇▇▇▇ mit
a. [Option I]: der Vorplanung (und ggf. weiteren Leistungen im Sinne Zusammenhang mit der Errichtung des § Netzanschlusses) von Netzanschluss am Punkt (…)
b. [Option II]: der Planung und (ggf. weiteren Leistungen) bei Umbauten, Rückbauten und/oder Stilllegungen des bestehenden Netzanschlusses am Punkt (…).
3. Art, Umfang und Eigentumsverhältnisse der Lieferungen und Leistungen sind in Anlage 1 Abszu diesem Vertrag näher konkretisiert.
4. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Als Fertigstellungstermin ist der XX.XX.20XX anvisiert. ▇▇▇▇▇▇▇ übernimmt keine Gewähr für die Ärzte Einhaltung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände derzeitigen Zeitplans.
5. Als Bestandteil dieses Vertrages gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Anschluss an das Erdgasfernleitungsnetz der GASCADE Gastransport GmbH in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (einschließlich deren UntergliederungenAllgemeine Netzanschlussbedingungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß Allgemeinen Netzanschlussbedingungen sind auf der Internetseite der GASCADE veröffentlicht und umfassen insbesondere Regelungen zur Erstattung der Kosten der GASCADE durch den Vertragspartner. [individuell zu vereinbaren] [Individuell zu vereinbaren] Option 1: Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Errichtungsvertrags verfügt Netzanschlusspartner über eine ausreichende Bonität. GASCADE wird daher auf die in § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet13 Allgemeine Netzanschlussbedingungen vorgesehene Sicherheitsleistung verzichten. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I Option 2: Der Netzanschlusspartner stellt GASCADE eine Sicherheitsleistung gem. § 8 13 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemAllgemeinen Netzanschlussbedingungen i.H.v. XXXX zur Verfügung. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.2
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Sources: Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge- meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener- gie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), dem Zent- ralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs- tung e.V. (BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge- nauso wie die gesonderte Vereinbarung im Sinne Verordnung über Allgemeine Bedin- gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem- ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 1 Abs13a NDAV werden die in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. In der Verordnungsbegründung wird aus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh- rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der betei- ligten Verbände, dass sich Netzbetreiber und Instal- lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 Satz BR-Drucksache 670/21, Seite 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGasversorgung in Nieder- druck (NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, seiner Verbände (einschließlich deren UntergliederungenS. 4786), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Sources: Richtlinien Für Den Abschluss Von Verträgen Mit Installationsunternehmen, Richtlinien Für Den Abschluss Von Verträgen Mit Installationsunternehmen
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1.1 Mit der Urhebervertragsrechtsnovelle wurden mit Wirkung zum 01.07.2002 die gesonderte Vereinbarung im Sinne §§ 11 Satz 2, 32 und 32 a in das UrhG eingefügt. Nach Ansicht von ver.di/BFFS gibt § 32 UrhG auch bei Bezahlung der Tarifvergütung oder, wenn eine tarifvertragliche Regelung fehlt, bei Bezahlung einer in angemessener Höhe bezahlten Grundvergütung, ab einer zu definierenden Erlösschwelle einen Anspruch auf eine Erlösbeteiligung und unter den Voraussetzungen des § 1 32 a Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag UrhG einen darüber hinausgehenden Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung (sog. „Fairnessausgleich“). Nach dem Verständnis der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.V. ist bei Zahlung der Tarifvergütung wegen § 32 Abs. 4 UrhG nur Raum für einen Fairnessausgleich. Das gilt für nach dem Verständnis der Arbeitgeberseite entsprechend, wenn zwar keine tarifvertragliche, sondern eine sonstige angemessene Grundvergütung bezahlt wird.
1.2 Unter Aufrechterhaltung ihrer wechselseitigen Positionen haben die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder vertragsschließenden Parteien Verhandlungen zu einer tarifvertraglichen Regelung von Beteiligungs- und/oder Ansprüchen auf Fairnessausgleich der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den persönlichen Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, fallenden Filmschaffenden aufgenommen.
1.3 Die nachstehenden Vereinbarungen werden nur für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKinofilme getroffen. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Sie stellen kein Präjudiz für Art und entfaltet keine Wirkung. Höhe einer angemessenen Vergütung oder einer Bestsellervergütung bei Fernsehproduktionen oder anderen audiovisuellen Produktionen dar.1 Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen dafür angemessenen Vergütungen sollen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebereinem weiteren Ergänzungstarifvertrag geregelt werden.
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Sources: Erlösbeteiligung Kinofilm, Erlösbeteiligung Kinofilm
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die gesonderte Vereinbarung Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesVertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen hat er mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 die Vertragsparteien beauftragt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntBenehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28.11.2018, jährlich bis zum 01.11. fortzuschreiben. Die PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 ergänzt die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV vom 09.11.2020), die Mitglieder Erste Verordnung zur Änderung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 sowie die Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V zu Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesPflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung). § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Geltungsbereich und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Grundsätze
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Sources: Nachweis Zur Einhaltung Von Pflegepersonaluntergrenzen, Ppug Nachweis Vereinbarung 2022
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der GKV-Spitzenverband und die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sind vom Gesetzgeber beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 1 Abs108 SGB V zugelassenen Kranken- häusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte einzurichten und zu betreiben. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Ärzte, die Mitglieder an der Bundestarifgemeinschaftvertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, erhalten bisher bereits eine grund- sätzlich für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesder beruflichen Tätigkeit personengebundene „lebenslange“ Arztnummer (LANR). Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch alle in den nach § 1 108 SGB V zugelassenen Kran- kenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte in den gesetzlich bestimmten Fällen eine Arzt- nummer (ANR) gemäß § 293 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ7 SGB V verwenden. Der Aufbau der Arztnummer für die Kran- kenhausärzte folgt der Struktur der LANR. Das Nähere zum Verzeichnis (Art und Aufbau, Aktualisierung, Verfahren etc.) vereinbaren der GKV-DRK ist damit gegenstandslos Spitzenverband und entfaltet keine Wirkungdie DKG im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Vereinbarung ist für die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitVereinbarungspartner, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender TätigkeitKrankenkassen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenKBV und die Leistungserbringer, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberverbindlich.
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Sources: Vereinbarung Gemäß § 293 Abs. 7 SGB V, Vereinbarung Über Ein Bundesweites Verzeichnis Der Ärzte
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Der Deutsche Kegler- und Bowlingbund e.V. (DKB) hat sich in seiner Satzung und seiner Sportordnung zur aktiven Bekämpfung von Doping verpflichtet. Hierzu gehört die Umsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA), der Welt-Anti-Doping- Agentur (WADA) und der WNBA/WTBA. Der WADA-Code ist Bestandteil des von Regierung, DOSB, NADA und DKB angenommenen Welt Anti-Doping Programms mit folgenden Zielsetzungen: - Der Sport erbringt für die Stabilisierung der Wohlfahrt der Gesellschaft gerade angesichts eines beschleunigten sozialen Wandels unverzichtbare Leistungen. - Die Erkenntnis, dass Doping mit den Grundwerten des Sports - insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit - unvereinbar ist, die Gesundheit der Athleten gefährdet und das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit zersetzt. - Das Bestreben, Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, um die gesonderte Vereinbarung im Sinne pädagogische Vorbildfunktion des § 1 AbsSports zu erhalten und das Grundrecht des Athleten auf Teilnahme an einem dopingfreien Sport zu gewährleisten. 1 Satz 5 Die aktuellen DKB-Ordnungen (u.a. Satzung, Sportordnung) sind auf der Homepage des TVÜDKB ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ zu finden. Der aktuelle NADA-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Code und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrageszugehörigen Standards, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos „Liste der verbotenen Substanzen und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenMethoden der WADA“, werden von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberNADA auf deren Homepage ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇ bereitgestellt.
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Sources: DKB Anti Doping Vereinbarung, Anti Doping Agreement
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die Der Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. (TVLSL) betreibt ein webbasiertes Buchungssystem zur Vermittlung von Gästeunterkünften, touristischen Dienstleistungen und Pauschalangeboten der Urlaubsregion Lausitzer Seenland. Mit dem Zugang für den Datenhalter und weitere Vermittlungsstellen räumt der TV LSL eine nicht übertragbare Befugnis zur Nutzung des Systems zur Vermittlung von Unterkünften, Pauschalen und Dienstleistungen ein. Die Nutzung regelt eine gesonderte Vereinbarung im Sinne zwischen dem TVLSL und dem Datenhalter bzw. Vermittler. Die Buchungsstelle beim Datenhalter dient der Anlage und Pflege von Kontingenten touristischer Angebote, deren Buchung vor Ort und deren Bereitstellung für angeschlossene regionale Vermittlungsstellen sowie für andere Vertriebskanäle (z.B. für Internetbuchungsportale). Der Beherbergungsbetrieb hat die Möglichkeit sich über den Datenhalter und an das System angeschlossene Vermittler vermitteln zu lassen. Die Vermittlungsstelle hat lediglich die Stellung des § 1 AbsVermittlers. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Beherbergungsbetriebe, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten diesen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberOnline-Buchungssystem auf ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ präsentiert und online buchbar. Der TV LSL bewirbt das Buchungssystem im Rahmen seiner Marketingmaßnahmen.
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Sources: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Der Verkaufsvertrag des § 1 AbsReisepakets ist, neben den hier angeführten Bestimmungen, zusätzlich auch von den in den Reisendokumenten des Kunden („Reiseteilnehmers“) enthaltenen Klauseln geregelt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallenWeiter wird dieser Vertrag, für die Dauer vorgesehenen Dienstleistungen im Inland und Ausland, soweit anwendbar, vom Gesetz Nr. 1084 vom 27/12/1977 mit welchem das Internationale Abkommen zum Reisevertrag (CCV), getroffen in Brüssel am 23.4.1970 ratifiziert worden ist, sowie vom Gesetzesdekret Nr. 79/2011 („Codice del Turismo“ bzw. „Tourismuskodex“oder auch Cod. Tur. genannt“) geregelt. Gemäß Art. 34 des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGesetzesdekretes Nr. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit79/2011 versteht man unter der Bezeichnung „Reisepakete“, jene Verträge, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten Pauschalreisen (Reisen, Urlaubsaufenthalte und All-Inclusive-Angebote) zum Gegenstand haben, werden die sich aus der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis voraus festgelegten Kombination von mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen zusammensetzen, welche zu demselben Arbeitgebereinem Pauschalpreis verkauft, oder zum Verkauf angeboten werden :
a) Beförderung;
b) Unterbringung;
c) touristische Dienstleistungen, welche nicht als Nebenleistungen zur Beförderung oder zur Unterbringung zu betrachten sind und einen signifikanten Bestandteil des Pauschalpaketes ausmachen, um das Erholungsbedürfnis der Reiseteilnehmer zu befriedigen.. Zum Zwecke der vorliegenden AGB wird im Folgenden die Fa. Bergmann Touristik Srl auch als „Reiseveranstalter“ und der Kunde, also derjenige der mit der Fa. Bergmann Touristik Srl einen Vertrag abschließt, wird auch als „Reiseteilnehmer“ bezeichnet. Unter „Vertrag“, „Reisevertrag“ oder „Reisepaketsvertrag“ versteht man den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag, zu welchem die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedigungen einen wesentlichen Bestandteil bilden, der die von der Fa. Bergmann Touristik Srl dem Reiseteilnehmer angebotenen Leistung und den entsprechenden Preis festlegt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Reisepaketen
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Kaifenheim“ in der Ortsgemeinde Kaifenheim. -nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. ▇▇▇▇ 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇. ▇ vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Evangelische Krankenhaus Oldenburg ist Mitglied im Sinne des § 1 AbsDiakonischen Werk der Evangelisch Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V.. Es hat sich dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz - Diakonie (ARRG-D) angeschlossen und ist rechtlich verpflichtet, die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföde- ration Evangelischer Kirchen in Niedersachsen, Stand: 01.11.2010 (nachfolgend kurz AVR-K) auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. 1 Satz 5 des TVÜAusschließlich die sogenannte Arbeitsrechtliche Kommission ist in der Lage, die bestehenden Regelungen der AVR-DRK Dieser K zu verändern. Die Amtszeit der bisheri- gen Arbeitsrechtlichen Kommission ist mit dem 30.04.2011 ausgelaufen. Es steht nicht fest, ob und wann eine neue Arbeitsrechtliche Kommission ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wird. Notwendige Entgelterhöhungen sind aufgrund der Handlungsunfähigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission für ungewisse Zeit nicht zu erreichen. Zur Umsetzung und zur Überwindung dieses Zustandes schließen die Vertragsparteien diesen Tarifvertrag gilt für das Evangelische Krankenhaus Oldenburg (Tarifvertrag Evangelisches Kranken- haus Oldenburg, nachfolgend kurz: TV EKO). Die Tarifvertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Arbeitsbedingungen in der Evangeli- schen Krankenhausstiftung Oldenburg in Tarifverträgen geregelt werden können und Gesellschaften aller Art (die Mitglied- schaft im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Diakonischen Werk bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜAnschluss an das ARRG-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungD dem nicht entgegen stehen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Vertragspartner wollen in diesem Tarifvertrag diskriminierungsfreie Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetschaffen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe in diesem Tarifvertrag verwendeten Personenbezeichnungen Arbeitnehmerin/Ärztin umfasst - zur besseren Lesbarkeit - Männer und Frauen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetevangelischen Kirche. Die Vertrags- parteien erkennen an, die sie erreicht hättendass das Evangelische Krankenhaus Oldenburg dem Auftrag verpflichtet ist, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbezeugen.
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Sources: Tarifvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜDie Tourismus- und Kur GmbH Graal-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Müritz (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte TuK) nimmt gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in des Aufgaben- übertragungs- und Pachtvertrages vom 19.01.2000 vielfältige Aufgaben und Dienstleistungen im Rahmen der Tourismus- und Fremdenverkehrsförderung wahr. Zu diesen zählen unter anderem die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitGästeinformation, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Zimmervermittlung nebst Reservierungssystem, das Durchführen von Veranstaltungen und Ausstellungen etc. Gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.03.2001 i. V. m. dem Nachtrag vom 02.07.2002 des DRK TV a.F. erhalten habenzuvor genannten Aufgabenübertragungs- und Pachtvertrag, werden übernimmt mit Wirkung vom 01.05.2001 die TuK die Aufgabe der Entgeltgruppe I gemStrandbewachung/Lebensrettung. § 8 Zur Verbesserung der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesVoraussetzungen der Aufgabenwahrnehmung hat die Gemeinde ein Mehrzweckgebäude errichtet, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, in dem unter anderem Räumlichkeiten für die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetDLRG zur Nutzung zur Verfügung stehen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Nutzung dieser Räumlichkeiten wird mit diesem Mietvertrag geregelt. Der Vermieter ist Eigentümer der Entgeltgruppe Liegenschaft ▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ (§ 8 Sonderregelung Anlage 1▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Flur 2, Flurstücke 1/1 und 7/55) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten und vermietet dem Mieter in dem auf dem Grundstück bestehenden Gebäude im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberErdgeschoss eine Nutzfläche von 42,79 m². Die Nutzfläche verteilt sich auf zwei Räume und einen Toilettenraum mit Dusche. Das Mietobjekt ist in der beigefügten Anlage „Grundriss Erdgeschoss“ gekennzeichnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter zur Nutzung seiner Aufgaben und Dienstleistungen als Lager-/Abstellraum für die DLRG Ortsgruppe Graal-Müritz überlassen.
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Sources: Gewerbemietvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um KoPart bietet als Einkaufsgenossenschaft der Städte und Gemeinden in Nordrhein-West- falen ihren Mitgliedskommunen an, deren Beschaffungsbedarf für bestimmte Produkte ge- bündelt auszuschreiben. KoPart führt dabei die gesonderte Vereinbarung rechtskonforme Ausschreibung im Sinne des § 1 AbsAuftrag der Kommunen durch. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Durch das erhöhte Beschaffungsvolumen können für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die Mitgliedskommunen bessere Preise am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMarkt erzielt werden. Die Ärzte gemäß § 1 ausgeschriebenen Waren werden am 01.01.2007 gemäß über eine webbasierte Beschaffungsplattform be- stellt. Zur Nutzung dieses Angebotes bietet die KoPart ihren Mitgliedskommunen eine Teilnahme an einem System zur Online-Katalogbestellung an. Es stehen derzeit Kataloge aus den nachfolgenden Regelungen folgenden Produktgruppen zur Verfügung: o Schreibtische, Container, Schränke und Besuchertische o Konferenztische o Konferenzstühle o Apple Tablets und Zubehör o Samsung Tablets und Zubehör o Microsoft Tablets und Zubehör o Laptops Einschränkungen bestehen aktuell für den Katalog „Feuerwehrbedarf“. Hier ist der Beitritt erst nach Abschluss einer Neuausschreibung möglich. Wünscht die Kommune eine Beschränkung auf bestimmte Kataloge, so vermerkt sie dies in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen obiger Liste durch Streichung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetKatalogs. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Anzahl der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, ausgewählten Kataloge hat keine Auswirkungen auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteunter Ziffer 6 – Vergütung aufgeführten Kosten. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberWeitere Wa- rensortimente können nach Absprache in das System aufgenommen werden.
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Sources: Geschäftsbesorgungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Urmersbach, Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Urmersbach, Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Urmersbach“ in der Ortsgemeinde Urmersbach. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 29.10.2020, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamt- betrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Be- hebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. ▇▇▇▇ 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇. ▇ vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat im Sinne Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 5. November 1997 (ABl./AAnz. 1998 S. 322), zuletzt geändert durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Änderung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark über den Betrieb einer Leitstelle vom 8. Juni 2001 (ABI./AAnz. S. 1426) die ihm obliegende Aufgabe zur Errichtung und zum Betrieb einer Leitstelle für den Rettungsdienst und den Brand- und Katastrophenschutz mit Wirkung vom 1. Mai ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ übertragen. Die drei Gebietskörperschaften schließen diese Vereinbarung mit dem Ziel, die in der Regionalleitstelle zu bündelnden Aufgaben für die Landkreise Potsdam- Mittelmark und Teltow-Fläming sowie für die Stadt Brandenburg an der Havel in hoher fachlicher Qualität effektiv zu erfüllen. Rechtliche Grundlagen sind § 23 Absatz 1 erste Alternative in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), § 10 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) und §§ 3, 4 und 8 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBI. I S. 202) in Verbindung mit § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 der Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung - RLSV) vom 16. Mai 2007 (GVBl. II S. 125) sowie der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 7. April 1994 (ABI. S. 400) - Leitstellenerlass - , jeweils in den derzeit gültigen Fassungen. Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes1 Nr. 2, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 3 Abs. 1 Satz 6 1 Nr. 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10.07.2014 (GVBl. Die Ärzte gemäß I Nr. 32, S. 2), § 1 werden am 01.01.2007 gemäß 10 des Gesetzes über den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitBrandschutz, die am 31.12.2006 Vergütung nach Hilfeleistung und den Vergü- tungsgruppen Katastrophenschutz des DRK TV a.F. erhalten habenLandes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBI. I Nr. 9, werden der Entgeltgruppe I gem. S.197), §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 6 und 9 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach Gesetzes über den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Rettungsdienst im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLand Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14.07.2008 (GVBI. I Nr.10, S. 186) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 der Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung — RLSV) vom 16.05.2007 (GVBI. II Nr. 10, S. 125) sowie des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Leitstellenerlass) vom 07.04.1994 (Abl. Nr. 27, S. 400), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, schließen die Stadt Brandenburg an der Havel, der Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landkreis Teltow-Fläming folgende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb einer Regionalleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst.
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Sources: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Werkverträge für die gesonderte Vereinbarung Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich individuell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die Beauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. im Sinne Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des § 1 AbsBestbieterprinzips. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteallgemein verständlichen Aufbau folgen. Für die Stufenzuordnung bei Werkverträge und die Tätigkeit der Überleitung zählen Ingenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Zeiten Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnliche Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Wasserbau gesondert beschrieben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und für das erfolgreiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im ▇▇▇▇ 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3
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Sources: Werkvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Swissgrid ist gemäss Bundesgesetz über die gesonderte Vereinbarung im Sinne Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) unter anderem für den Betrieb des § 1 Schweizer Übertragungsnetzes verantwortlich. Lieferungen elektrischer Energie über das Schweizer Übertragungsnetz erfordern die Errichtung und das Management von Bilanzgruppen. Die Verantwortung für das Bilanzgruppenmanagement obliegt gemäss Art. 20 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes2 lit. b StromVG der Swissgrid. Soll eine Bilanzgruppe in der Schweiz errichtet werden, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwso ist ein Vertrag mit Swissgrid gemäss Art. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 23 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos 3 StromVV abzuschliessen und entfaltet keine Wirkunggemäss Art. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet23 Abs. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung 4 StromVV ein Bilanzgruppenverantwortlicher (BGV) zu benennen. Das Bilanzgruppenmodell der Schweiz wird dabei nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden folgenden Grundsätzen geführt: • Die Schweiz besteht aus einer Regelzone (Regelzone Schweiz). • Innerhalb der Entgeltgruppe I gemRegelzone Schweiz besteht eine Vielzahl von Bilanzgruppen. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages Jeder Schweizer Einspeise- und Ausspeisepunkt (z.B. Kraftwerke sowie Endverbraucher) ist genau einer Bilanzgruppe zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe • Grenzüberschreitender Handel sowie interner Handel innerhalb der Entgeltgruppe Schweiz erfordern den Abschluss eines Vertrages mit Swissgrid. • Zusätzlich zum Vertrag sind Bilanzgruppen mit Einspeisung und Ausspeisung verpflichtet, mit dem jeweiligen Netzbetreiber den Austausch von Messdaten zu regeln. • Der Bilanzgruppenverantwortliche (§ 8 Sonderregelung Anlage 1BGV) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle ist für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu den sicheren und vertragskonformen Betrieb der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberBilanzgruppe (BG) zuständig.
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Sources: Bilanzgruppenvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsDer Betriebsinhaber der tiersärztlichen Praxis für Kleintiere strebt eine Nachverdich- tung der bestehenden Tierklinik am Standort ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇. ▇▇ in der Gemeinde Wasbek an. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) Nr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt „Tier- klinik Bahnhofstraße“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan bildet die Grundlage und zugleich die Voraussetzung für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zusätzlich geplanten Vorhaben. Die Gemeinde beabsichtigt, die Mitglieder planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Vor- haben mit einer 1. Änderung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungs- planes (VEP) Nr. 1 „Tierklinik Bahnhofstraße“ gemäß § 12 BauGB zu schaffen. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass nach § 2 Absatz 3 BauGB auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht und auch durch den nachfolgenden Vertrag nicht begründet werden kann. Für das sich aus der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die vorhabenbezogenen B-Plan-Satzung (Anlage 3) ergebende Vertragsgebiet (nachfolgende Abb. 1) wird entsprechend dem Einleitungsbeschluss der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwGemeindevertretung vom 07.12.2011 ein Verfahren zur Änderung des rechtskräf- tigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, 1 nach § 12 Baugesetzbuch durchgeführt und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich 1. Änderung des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Absvorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung„Tierklinik Bahnhofstraße“ für das Grundstück ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ aufgestellt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.🢣 Plangeltungsbereich der
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Sources: Durchführungsvertrag Zur Änderung Des Bebauungsplans
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Kunde wünscht die gesonderte Vermittlung und/oder Verwaltung seiner Vertragsverhältnisse gegenüber Versicherern und/oder Kapitalanlagegesellschaften sowie Bausparkassen durch den Makler aufgrund eines Maklerauftrags. Zu deren Umsetzung, insbesondere der Vertragsvermittlung und –verwaltung, soll der Makler alle dafür relevanten Daten des Kunden erhalten, speichern und weitergeben dürfen. Der Kunde willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten der zu versichernden Personen, unter Beachtung des BDSG vom Makler verwendet und an mit der Vermittlung und Betreuung befasste Personen und Unternehmen, insbesondere Versicherungsgesell- schaften und Servicegesellschaften i.S.v. § 8, weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinbarung gemäß Präambel sachdienlich ist. Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten (Name, Anschrift Geburtsdatum) durch ▇▇▇▇▇▇, Versicherungsgesellschaften oder Ser- vicegesellschaften i.S.v. § 8 an die SCHUFA Holding AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ oder die InFoScore Consumer Data GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ zur Einholung und Nutzung von Bonitätsauskünften im Sinne Rahmen der finanziellen Risikoprüfung bei Vertragsabschluss. Der Makler darf die Kundendaten, insbesondere auch die Gesundheitsdaten des Kunden, zur Einholung von Stellungnahmen und Gutachten, sowie zur Erteilung von Untervollmachten und der rechtlichen Prüfung von Ansprüchen weitergeben an von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen (z. B. Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) und Servicegesellschaften i.S.v. § 1 Abs8. 1 Satz 5 Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt beantragten Vertrages und auch für die Ärzte entsprechende Prüfung bei anderweitig zu bean- tragenden Versicherungsverträgen oder bei künftigen Antragstellungen des Deutschen Roten KreuzesKunden. Die Kundendaten werden nach Kündigung der Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht. Sofern der Kunde es ausdrücklich wünscht, werden E-Mails verschlüsselt versendet (s.o. Ziff. 6). Dem Kunden ist bewusst, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein können, an potenzielle Vertragspartner/Produktgeber und Servicegesellschaften i.S.v. § 8 weitergegeben werden müssen. Diese sind zur ordnungsge- mäßen Prüfung und Erstellung von Vertragsangeboten berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten – im Rah- men des Zwecks der Vertragsanbahnung zu speichern und zu verwenden. Soweit es für die Eingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dür- fen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden. Entschließt sich der Kunde zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so gelten bezüglich der Erhebung, Speicherung und Nutzung seiner Verbände Daten gegenüber dem Versicherer ausschließlich die Bestimmungen des Versicherungsvertrages und -antrages inkl. der darin enthaltenen Daten- schutzregelungen. Der Kunde weist seine bestehenden Vertragspartner (z.B. Versicherer) an, sämtliche vertragsbezogenen Daten – auch die Gesundheitsdaten – an den beauftragten ▇▇▇▇▇▇ und an von diesem beauftragte Servicegesellschaften i.S.v. § 8 insbesondere zum Zwecke der Überprüfung und Übertragung bestehender Verträge herauszugeben. Die Einwilligung zur Verwendung, Speicherung und Weitergabe aller gesammelten und vorhandenen Daten – einschließlich der Gesundheitsdaten – ist freiwillig und kann durch den Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden. Die an der Vertragsvermittlung und/oder -verwaltung beteiligten Unternehmen werden sofort über den Widerruf informiert und verpflichtet, unverzüglich die Regelungen des Bundesda- tenschutzgesetzes (BDSG) umzusetzen. Führt der Widerruf dazu, dass der in der Präambel geregelte Vertragszweck nicht erfüllt werden kann, endet automatisch die vereinbarte Verpflichtung des Maklers gegenüber der den Widerruf erklärenden Person. Der Kunde willigt ein, dass die von dem Makler aufgrund der vorliegenden Datenschutzerklärung erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Informa- tionen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch Gesundheitsdaten, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. bei einer ganzen oder teilweisen Übertragung des Geschäftsbetriebs des Maklers an einen etwaigen Rechtsnachfolger des Maklers weitergegeben werden, damit auch dieser seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Rechtsnachfolger des Maklers erfüllen kann. Der Makler wird den Kunden darüber rechtzeitig informieren, der Kunde ist berechtigt, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Kunde willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten – einschließlich der Gesundheitsdaten - verwendet werden dürfen, damit er von dem Makler mittels sämtlicher Medien (z.B. Brief, Telefon, Fax, E‐Mail) weiterführend auch in anderen oder neuen Produktsparten angesprochen, informiert und über weitere Produktvorschläge beraten werden kann. Den vom Makler beauftragten Servicegesellschaften (z.B. Maklerpools wie die VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, die Fonds Finanz ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ oder die Invers GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇) einschließlich technischen Dienstleistern (z.B. zur Nutzung von Vergleichsrechnern, Kundenverwaltungssoftware, etc.) und deren Untergliederungen)verbunde- ne Unternehmen i.S.v. § 15 AktG wird ebenfalls die Einwilligung zur Datenspeicherung und Verwendung – insbesondere auch der Gesundheitsdaten – nach Maßgabe dieser Datenschutzerklärung erteilt. Der Zweck dieser Kooperation besteht darin, Einrichtungen dem Kunden eine umfassendere Angebotsauswahl zu ermöglichen sowie die Vertragsverwaltung und Gesellschaften aller Art Abrechnung besser zu gewährleisten. 15.12.2015 Datum Unterschrift Kunde, Köln bzw. Wohnort Unterschrift Makler, Köln Anlage E zum Maklerauftrag vom .1...5.....1...2.....2...0...1..5............................ Zwischen: .K....u..n...d...e (im folgenden DRK genannt)„Kunde“) und ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ unabhängige Finanzberatung e.K., die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis folgenden „Makler“) Auf Wunsch des Kunden bietet der Makler dem Kunden zur Vereinfachung die Möglichkeit, Dokumente (z.B. Versicherungsanträge, Beratungsdokumentation, etc.) auf folgenden Wegen als vom Kunden verbindlich unterschrieben zu demselben Arbeitgeber.erstellen:
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Sources: Vermittlungsauftrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Als Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG errichtet und betreibt die gesonderte Deutsche Funkturm GmbH an konzerneigenen Standorten sowie auf von ihr bundesweit angemieteten Flächen Infrastruktureinrichtungen für Funkübertragungsstellen, die sie Netzbetreibergesell- schaften zum Betrieb von Antennenanlagen zur Verfügung stellt. Der Vermieter ist Eigentümer mehrerer Grundstücke/Gebäude und daran interessiert, die Vermietung von Flächen für Funknutzungen im Hinblick auf den zunehmendem Standortbe- darf insbesondere der Mobilfunkgesellschaften für den UMTS-Netzaufbau unter städtebauli- chen, verwaltungsorganisatorischen und fiskalischen Aspekten zu optimieren. Dabei ist an- gestrebt, die Vertragsbeziehungen zur Vereinfachung der kaufmännischen Abwicklung sowie aus haftungsrechtlichen Gründen auf einen Partner zu konzentrieren. Die Deutsche Funk- turm GmbH beabsichtigt, für Funkübertragungsstellen geeignete Objekte aus dem Immobi- lienbestand des Vermieters zu nutzen und aktiv an Netzbetreibergesellschaften zu vermark- ten. Nachstehender Vertrag wird geschlossen auf Grundlage von Nr. 3.4 der „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunk- netze“ vom 05.07.2001, an der auch der DStGB beteiligt ist. Das Vertragswerk ist mit dem DStGB im Sinne des § 1 Abso. g. Vereinbarung abgestimmt und wird in einer Begleitdokumentation nä- her erläutert, die dem Vermieter vom Mieter auf Verlangen vorgelegt wird. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Die Vereinbarung regelt die rechtlichen Grundlagen für die Ärzte Nutzung von Immobilien des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), Vermieters durch die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Deutsche Funkturm GmbH zu den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebervorbeschriebenen Zwecken.
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Sources: Gestattungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Grundlage dieser Vereinbarung im Sinne des ist § 1 11 Abs. 1 Satz 5 2 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei- willigendiensten (JFDG) vom 16.05.2008 (BGBl I Nr. 26 vom 26.05.2008, Seite 842 ff.) ge- ändert durch Artikel 30 des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Gesetzes vom 20.Dezember 2011 (einschließlich deren UntergliederungenBGBl. I S. 2854), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 Bestimmungen des JFDG werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitetwährend der Durchführung von allen Beteiligten be- achtet und eingehalten. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I Der Jugendfreiwilligendienst – Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) – wird gem. § 8 3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätig- keit geleistet. Das FSJ dient der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesOrientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompe- tenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. ▇▇▇▇▇▇ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Jugendfreiwilligendienst gemeinsam das Ziel, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitinsbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Bildungs- und Beschäfti- gungsfähigkeit der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetFreiwilligen zu fördern. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Einsatzstelle verfolgt dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflektionsgespräche durchführt, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatz- stelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetFreiwilligen. Der ▇▇▇▇▇▇ führt Bildungsseminare durch, in denen die sie erreicht hättenPraxiserfahrungen reflektiert werden. Die Semi- nare ermöglichen insbesondere die Persönlichkeitsentwicklung, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersoziale und politische Bil- dung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung.
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Sources: Vereinbarung Über Den Einsatz Im Jugendfreiwilligendienst
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Die Länder Brandenburg und Berlin führen seit dem Jahr 2016 zur Umsetzung des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetz- buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 Absdes Gesetzes vom 20. 1 Satz 5 Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des TVÜGesetzes vom 18. ▇▇▇▇ 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein gemeinsames klinisches Krebsregister. Da der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) zum 31. Dezember 2022 außer Kraft tritt, wird das klinische Krebsregister die Aufgaben des GKR für die Ärzte Länder Brandenburg und Berlin übernehmen. Daher ist eine Neufassung des Deutschen Roten Kreuzesbisher nur für das klinische Krebsregister geltenden Staatsvertrages erforderlich. Das Krebsregister führt zukünftig die Bezeichnung „Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg- Berlin“. Ziel der Länder ist es, seiner Verbände die Qualität der medizinischen Versorgung von betroffenen Personen weiter zu verbessern sowie die Daseinsvorsorge durch die epidemiologische Registrierung von Krebserkrankungen zu stärken. Zudem sollen mit diesem Staatsvertrag die bundesrechtlichen Regelungen aus § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (einschließlich deren UntergliederungenBGBl. I S. 2702, 2707), Einrichtungen das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Landesrecht umgesetzt werden. Da die Registrierung von Krebserkrankungen die Erfassung personenbezogener Daten einschließlich personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordert, erfolgt die Umsetzung unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- päischen Parlaments und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwdes Rates vom 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVerarbeitung personen- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und wird sprachlich an diese angepasst.
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Sources: Staatsvertrag Über Die Führung Eines Klinisch Epidemiologischen Krebsregisters
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Ab dem 01. September 2011 werden der herkömmliche Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts, die gesonderte Vereinbarung Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte sowie der Aus- weisersatz in Papierform durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (sog. „eAT“) im Sinne des Kreditkartenformat abgelöst. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008. Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 1 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der nach § 78 Abs. 1 Satz S. 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Auf- enthG aufzubringenden Anschrift dürfen durch die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesAusländerbehörden, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), d.h. die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwKreisordnungsbehörden gem. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung §§ 71 Abs. 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses78 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustAVO, sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden vor- genommen werden. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 19.07.2011 hat der Landesgesetzgeber einen § 17 a eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung gem. § 17 a Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 1 ZustAVO eine Einbindung der örtlichen Ordnungsbehörden bei der Änderung der melderechtlichen Daten auf dem Kartenkörper und entfaltet keine Wirkungdem darin eingebrachten Chip herbeizuführen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Vorfeld die Entgeltgruppen übergeleitetBereitschaft zum Abschluss einer solchen Vereinbarung signalisiert und damit ihr ständiges Bestreben nach mehr Bürgernähe und Bürgerfreundlichkeit zum Ausdruck ge- bracht. Ärzte Die örtliche Ordnungsbehörde wird mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemInkrafttreten dieser Vereinbarung neben dem Kreis zuständige Behörde i.S.d. § 8 78 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Sie nimmt notwendige Änderungen der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberelektronischen Speicher- und Verar- beitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vor. Technische Voraussetzung für die Adressänderung auf dem Speichermedium des elektronischen Aufenthaltstitels ist ein Änderungsterminal der Bundesdruckerei GmbH. Die vorhandenen Änderungsterminals der Kommune für den neuen deut- schen Personalausweis sind hierfür ausreichend. Eventuell ist zusätzlich ein Software-Update des Verfahrensanbieters HSH für das Fachverfahren Meso der Kommune erforderlich, welches im Bedarfsfall rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über den Zweckverband Civitec installiert wird.
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Sources: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung Über Die Zuständigkeit Im Ausländerwesen
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Vorhabenträgerin ist Eigentümerin der Flurstücke 67/14, 67/13, 2030, 2031, 2032, 2033, 2034, 2035, 2036, 2037, 2038, Flur 3, Gemarkung und Gemeinde Lägerdorf. Anteilig dienen die gesonderte Vereinbarung im Sinne Grundstücke dem Betrieb des § 1 Abs„Seniorenhauses Lägerdorf“, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, welches die Vorhabenträgerin an eine Betreibergesellschaft verpachtet. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Zurückliegend wur- de der Gemeinde und dem Kreisbauamt die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Absicht vorgetragen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftvorhandenen Gebäude umzu- bauen und einen Erweiterungsbau zu errichten, einer Lan- destarifgemeinschaftum den heutigen Pflegebedürfnissen gerecht zu wer- den. Die o.g. Grundstücke unterliegen bisher keinen Festsetzungen eines Bebauungsplanes (B-Plan). Durch das avisierte Vorhaben werden öffentliche und private Belange berührt, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzweinen sachgerech- ten Interessensausgleich erfordern. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesDas Projekt ist daher durch einen vorhabenbezogenen B-Plan zu sichern. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ12 BauGB ist zu einem vorhabenbezogenen B-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungPlan ein Durchführungsvertrag zu schließen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitdem Planverfahren verbundenen anderweitigen Regelungserfordernisse, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenz.B. hin- sichtlich der Kostentragungspflichten, werden waren bereits Gegenstand eines zwischen der Entgeltgruppe I gem. § 8 Gemeinde und der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVorhabenträgerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages.
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Sources: Durchführungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Inklusion in Gesellschaft und Arbeitswelt, Chancengleichheit und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben sowie ein respektvoller, von Wertschätzung geprägter Umgang untereinander sind der Universität Potsdam eine besondere Verpflichtung. Sie sieht es sich um die gesonderte Vereinbarung deshalb als selbstverständlich an, Menschen mit Behinderung verbesserte Chancen im Sinne Arbeits- und Berufsleben zu bieten und ihre Aus-, Fort- und Weiterbil- dung sowie Beschäftigung zu fördern. Nach UN-Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes darf niemand seiner Behinderung wegen benachteiligt werden. Menschen mit Behinderung unterstehen dem besonderen Schutz des Staates. Sie sind im besonderen Maße auf die Solidarität und die Unterstützung durch andere Menschen ange- wiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auf der Grundlage der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften und aller weiteren genannten rechtlichen Re- gelungen entstehen Verpflichtungen für die Universität Potsdam, die auf der Grundlage der vorliegenden Inklusi- onsvereinbarung umgesetzt werden können und sollen. Inklusion erteilt der Teilbarkeit einer Gesellschaft eine Absage und impliziert die Verschiedenheit aller Menschen in unserer Gesellschaft (Diversität). Die präventive Vermeidung von Ausgrenzung und Benachteiligung steht daher im Mittelpunkt des Betrachtens und Handelns. Die Umsetzung dieser Inklusionsvereinbarung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Universität Potsdam auf dem Weg zu einer inklusiven Hochschule dar. Die Inklusionsvereinbarung beruht auf § 166 Abs. 1 SGB IX und nimmt Bezug zu folgenden weiteren Vorschrif- ten: - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung vom 23. Dezember 2016, (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812) geändert worden ist. - Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG) vom 11. Februar 2013, das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- zes vom 18. Dezember 2018 geändert (GVBl.I/18, [Nr. 38], S.16) geändert worden ist. - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), das zuletzt durch Art. 1 VO vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist. - UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 26. ▇▇▇▇ 2009 (BGB l. II S. 1419). - Richtlinien für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleich- gestellten behinderten Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehinderten- richtlinien - SchwbRL) vom 6. April 2005. - Inklusionskonzept der Universität Potsdam zur Verbesserung der Studien- und Arbeitsbedingungen für Men- schen mit Behinderung und chronischer Erkrankung. - Die jeweils gültigen Regelungen der Universität Potsdam zum Homeoffice/mobilen Arbeiten sowie zur al- ternierenden Wohnraumarbeit. Die gesetzlichen Verpflichtungen und Konzepte sind die Grundlage dieser Vereinbarung, in der die Verfahrens- weisen für die Eingliederung in Beruf, Schulung, Berufsausbildung und Qualifikation der in § 1 genannten Perso- nengruppen geregelt werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Men- schen mit Behinderung zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Um diese Aufgabe wirksam ausgestalten zu können, bedarf es einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Alle Mög- lichkeiten, insbesondere auch die des technischen Fortschrittes und die Unterstützung der Agentur für Arbeit, des Integrationsfachdienstes, des Integrationsamtes und der Rentenversicherungsträger sind zu nutzen. Die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowohl bei der Informationstechnik als auch in den baulichen Gegebenheiten ist Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche Inklusion. Im Kontext der modernen Arbeitswelt bieten moderne Technologien neue Ansätze, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben zu erleichtern. Durch die Digitalisierung und Automatisierung ergeben sich Chancen für qualifizierte Menschen mit Behinderung, und durch die Veränderung der Arbeitsorganisation eröffnen sich neue Möglichkeiten ortsunabhän- gigen Arbeitens. Daher sind der verstärkte Ansatz von assistierenden Technologien, die insbesondere Körper- und Sinnesbehinderungen kompensieren sollen, und der konsequente Einsatz barrierefreier Software für eine selbstbe- stimmte Teilhabe am Arbeitsleben unumgänglich und selbstverständlich. Die dauerhafte berufliche Inklusion der in § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 2 und Gesellschaften 3 genannten Personengruppe ist nur durch eine konstruk- tive und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Art (Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen werden im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, offenen Dialog mit allen Beteiligten einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, sachlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberfachgerechten Lösung zugeführt.
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Sources: Inklusionsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜDer DFL e.V. als Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesell- schaften (nachfolgend Clubs genannt) der deutschen Fußball-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte Lizenzligen nimmt seine Pflichten, Rechte und Befugnisse auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Roten KreuzesFußball-Bundes (DFB), seines Grundlagenvertrages mit dem DFB, seiner Verbände Satzung, dieses Ligastatuts sowie seiner Geschäfts- und Finanz- ordnung eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit geltendem Recht und anderen relevanten Bestimmungen von DFB, FIFA und UEFA wahr. Der DFL e.V. regelt seine eigenen Geschäftsbereiche in Ausübung seiner Rechte und Befugnisse satzungsgemäß durch Statut, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen seiner Organe, einschließlich solcher der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK nachfolgend DFL GmbH genannt), die Mitglieder mit der BundestarifgemeinschaftFührung der Geschäfte in allen seinen Zuständigkeitsbereichen betraut ist. Das Statut des DFL e.V., einer Lan- destarifgemeinschaftdas gemäß § 5 Nr. 1 a) seiner Satzung als Ligastatut bezeichnet wird, besteht aus der • Lizenzierungsordnung (LO), • Lizenzordnung Spieler (LOS), • Spielordnung des DFL e.V. (SpOL) und • Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) sowie weitere Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Im Ligastatut sind die auf der Satzung beruhenden Rechte und Pflichten des DFL e.V. und seiner Mitglieder, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft zur Durchführung und Fortentwicklung eines hochklassigen deutschen Leistungsfußballs erforderlich sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtausgestaltet und präzisiert. Darin sind auch die Zuständigkeiten der DFL GmbH, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden sich der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten DFL e.V. – auch im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSinne der Dienstleistung für seine Mitglieder – zur Erfüllung der in § 19 Nr. 2 seiner Satzung genannten Aufgaben bedient, festgelegt.
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Sources: Ligastatut
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Gemäß Saarländischem Hochschulgesetz vom 30. November 20161, § 1 69 Abs. 1 Satz 5 6 schließen die Promovierenden und ihre Betreuenden mit dem Antrag auf Aufnahme in die Promotionsliste eine Betreuungsvereinbarung ab. Promotionsvorhaben sind individuell. Sie sind geprägt durch die wissenschaftliche Freiheit, die eine Vielfalt wissenschaftlicher Herangehensweisen und damit verbundener Unwägbarkeiten ermöglicht. Basis aller Promotionsvorhaben ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Betreuenden und Promovierenden sowie die Fähigkeit der Promovierenden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten. Darauf aufbauend dient die Betreuungsvereinbarung der Strukturierung und Planung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Promotionsvorhabens und legt die Ärzte Inhalte der angestrebten Qualifizierung fest. Zusätzlich enthält sie Angaben zur Förderung und Beratung hinsichtlich des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angestrebten Promotionszieles und Gesellschaften aller Art formuliert diesbezüglich Anforderungen an Betreuende und Promovierende und die wissenschaftliche Begleitperson (im folgenden DRK genanntFolgenden gemeinschaftlich als "die Beteiligten" referenziert), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Beteiligten erkennen die Entgeltgruppen übergeleitetInhalte der Betreuungsvereinbarung als Basis des Promotionsverhältnisses an und bemühen sich, das Vereinbarte im Rahmen der Möglichkeiten umzusetzen. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Aus der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetBetreuungsvereinbarung entstehen jedoch keinesfalls einklagbare Rechtspositionen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Beteiligten vereinbaren, dass sie die geltende Promotionsordnung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu Fakultät NT der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei Universität des Saarlandes als Teil dieser Vereinbarung anerkennen und entsprechend der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberdort festgelegten Regelungen handeln.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Masburg, Flur: , Flurstücks-Nr(n).: Grundbuch: Masburg, Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Masburg“ bzw. „Breitenbruch“ inner- halb der Ortsgemeinde Masburg. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 28.01.2021, beschlossen am 26.10.2021, ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrach- tung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. ▇▇▇▇ 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇. ▇ vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag gsub ist seit 1991 Dienstleister im öffentlichen Auftrag. Seit 09.08.2017 setzt gsub im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Fachstellte Teilhabeberatung (im Folgenden: FTB) um. Die FTB unterstützt fachlich und organisatorisch im Auftrag des BMAS und als Dienstleister die bundesweiten Beratungsangebote im Rah- men der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX neu, die ab Anfang 2018 ihre Arbeit aufgenommen ha- ben. Dabei handelt es sich um ca. 400 bis 500 Beratungsstellen bun- desweit, die gesonderte Vereinbarung ca. 1200 Berater*innen (und zusätzlich weitere Mitarbei- ter*innen sowie ehrenamtlich Tätige) beschäftigen werden. Aufgabe der FTB ist u.a. die Beratung und Vernetzung der EUTB Be- ratungsangebote (auch mit weiteren Beratungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntFeld der Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen), die Mitglieder der BundestarifgemeinschaftEnt- wicklung, einer Lan- destarifgemeinschaftOrganisation und Durchführung von barrierefreien Aus-, Fort- und Weiterbildungen für die der Bundestarifgemeinschaft angehörtBerater*innen, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtauch als online- Kurse, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertragesErstellung eines Beratungsatlas und einer App. Nach dem Vertrag mit dem BMAS ist gsub verpflichtet, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis Vergabe von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu demselben Arbeitgeberverfahren. Zu diesem Zweck hat gsub ein wettbewerbliches Verfah- ren vor Abschluss dieses Werkvertrages durchgeführt. Der AN ist nach Durchführung des Verfahrens als Vertragspartner*in ausgewählt wor- den.
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Sources: Werkvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rah- men sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Mess- stellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwick- lung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die gesonderte Vereinbarung Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Sinne des Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 1 Abs11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen hat er mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 die Vertragsparteien beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28.11.2018, jährlich bis zum 01.11. fortzuschreiben. Die PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2023 ergänzt die Verordnungen zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) sowie die Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V zu Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 des TVÜSGB V der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren UntergliederungenSanktions-Vereinbarung), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Geltungsbereich und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Grundsätze
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Sources: Nachweis Zur Einhaltung Von Pflegepersonaluntergrenzen
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG, ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (nachfolgend: „ÜE“) bietet einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Die ÜE sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“)1 und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch die ÜE teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit der ÜE. Darin bestimmt er die ÜE als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 Satz 5 38. BImSchV. Der Kunde kann auf der Basis des TVÜVertrages eines oder mehrere Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Quoten-Vermarktung anmelden. Durch die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (iAnmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an die ÜE ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kunde nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberÜE ausbezahlt.
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Sources: THG Quoten Vermarktung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Energie Südbayern GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ (nachfolgend: „ESB“) bietet einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Die ESB sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“)1 und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch die ESB teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit der ESB. Darin bestimmt er die ESB als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 Satz 5 38. BImSchV. Der Kunde kann auf der Basis des TVÜVertrages eines oder mehrere Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Quoten-Vermarktung anmelden. Durch die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (iAnmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an die ESB ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kunde nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberESB ausbezahlt.
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Sources: THG Quoten Vermarktung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Am 1. April 2011 trat die gesonderte Vereinbarung vom Berliner Senat beschlossene 12. Rechtsverordnung über die förm- liche Festlegung von Sanierungsgebieten in Berlin in Kraft. Als eines von sieben Berliner Quar- tieren wurde darin die Spandauer Wilhelmstadt als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Zu- gleich ist die Wilhelmstadt seit September ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇ „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“. Nach § 137 Baugesetzbuch (BauGB) soll die Sanierung mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mit- wirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen an- geregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden. Zur Erreichung der Ziele der Sanierung und des Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteil- zentren“ im Sinne des § 1 Absder in der Wilhelmstadt lebenden und arbeitenden Menschen strebt das Be- zirksamt Spandau von Berlin die Durchführung einer umfassenden Bürgerbeteiligung und eine enge Kooperation mit lokalen Akteuren und engagierten Menschen vor Ort an. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Zu diesem Zweck hat sich im Mai 2011 erstmalig eine Stadtteilvertretung aus Bewohnern, Grundstückseigentümern/Pächtern und Gewerbetreibenden der Wilhelmstadt konstituiert. Die- ser Vertrag soll die beabsichtigte Kooperation zwischen der Stadtteilvertretung und dem Be- zirksamt Spandau von Berlin begründen und als Grundlage für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisseskonkrete Zusammenarbeit dienen. § 1 Abs. 1 Satz 6 Ziel des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertrags
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Sources: Kooperationsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die ARD-Landesrundfunkanstalten verfolgen mit den nachfolgenden Eckpunkten das Ziel, die gesonderte Vereinbarung langjährige Partnerschaft zwischen den ARD-Landesrundfunkanstal- ten einerseits und den deutschen Produzenten andererseits zu stärken. Diese Eckpunkte dienen der Ausfüllung der Protokollerklärungen der Länder zum 12. sowie 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, indem die ARD-Landesrundfunk- anstalten für den Bereich Film- und Fernsehproduktionen ausgewogene Vertrags- bedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gegenüber den Pro- duktionsunternehmen zusagen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten sind der Auffassung, dass mit den vorliegen- den Eckpunkten für die verabredete Laufzeit ausgewogene Vertragsbedingungen sowie eine Struktur, die eine faire Aufteilung von Verwertungsrechten bei teilfi- nanzierten Auftragsproduktionen ermöglicht, vorliegen und hierdurch auch dem Interesse der Fernsehzuschauer an einem bestmöglichen Angebot in der ARD um- fassend Rechnung getragen wird. Vor dem Hintergrund der Protokollerklärung zum 12. Rundfunkänderungsstaats- vertrag wurden erstmals im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Jahr 2009 Eckpunkte für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Vertragsgestaltung bei vollfinanzierten Auftragsproduktionen im folgenden DRK genannt)fiktionalen Bereich ausgelotet, mit den Produzenten diskutiert und zusammengestellt. Im Dezember 2013 wurden die Mitglieder Eckpunkte auf alle Unterhaltungssendungen (mit Ausnahme von Talkshows) für „Das Erste“ erweitert. Im Mai 2013 folgten die separaten Eckpunkte für dokumen- tarische Produktionen. Im Jahr 2015 wurde mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Diese Satzung (I.) regelt die gesonderte Vereinbarung im Sinne Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – „WoVG Bln“) in Artikel 2 §§ 6 und 7 vorgeschriebene Errichtung und Rolle von Mieterräten bei der GESOBAU AG. Sie benennt Zweck und Aufgaben der Mieterräte und regelt die Zusammenarbeit zwischen der GESOBAU AG und dem Mieterrat. Die Zusammenarbeit zwischen GESOBAU AG, Mieterrat und Mieterbeiräten ist Gegenstand der Leitlinien für Mieterbeiräte, auf die insoweit hier Bezug genom- men wird. Die Wahlordnung (II.) trifft Festlegungen zur ▇▇▇▇ des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Mieterrats für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Berliner Mieterinnen und Gesellschaften aller Art (▇▇▇▇▇▇ der Wohnungen im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Eigenbestand der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungGESOBAU AG. Die Ärzte gemäß mit dem WoVG Bln eingeführten Mieterräte sollen die gemeinsamen Inte- ressenlagen der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ in enger Zusammenarbeit mit den Mieterbeiräten gegenüber der GESOBAU AG sowie den anderen landeseigenen Wohnungsunternehmen (vgl. §§ 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 4 und 5 dieser Satzung) bündeln, vertreten und zu einem Ausgleich bringen. Der satzungsgemäße Zweck der Mieterräte wird insbesondere durch die aktive Mitarbeit seiner Mitglieder erreicht. Die GESOBAU AG fördert in angemessener Art und Weise die Arbeit des Mieter- rates u. a. durch dessen Einbeziehung in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetVorbereitung von Entscheidungen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetMietermitwirkung hat ihre Grenzen in den geschützten Rechten des Einzel- nen, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und des Datenschut- zes, sowie in den zu wahrenden Inhalten bestehender Verträge mit Dritten und den Gesetzen und Richtlinien, denen die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberGESOBAU AG und deren Gremien un- terliegen.
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Sources: Satzung Für Mieterräte
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Der Zweckverband ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Absatz 2 und § 8 der Sonderregelung Anlage 5 Absatz 1 des DRK-ReformtarifvertragesGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sat- zungsmäßige Aufgabe des Zweckverbandes ist die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Zweck- verband − eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden − eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung und − eine öffentliche Einrichtung zur Abholung und Entsorgung der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe in abflusslosen Sammelgruben und in Kleinkläranlagen anfallenden Abwässer und Schlämme (§ 8 Sonderregelung dezentrale öffentliche Abwas- serbeseitigungsanlage) als jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung (Anlage 1) zugeordnet). Dem Zweckverband gehören insgesamt 13 Gemeinden an: Brüssow, Carmzow-Wallmow, Göritz, Grünow, Nordwestuckermark, Oberuckersee, Randowtal, Schenkenberg, Schönfeld, Uckerfelde und Uckerland. Gramzow ist für die sie erreicht hättenOrtsteile Gramzow, wenn Lützlow und Meichow Mitglied des Zweckverbandes. Prenz- lau ist für die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu Ortsteile Blindow, Dauer, Dedelow, Güstow, Klinkow und Schönwerder Mitglied des Zweckverbandes. Der Zweckverband hat Satzungen über den Anschluss und die Benutzung der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für drei genannten öffentlichen Einrichtungen sowie über die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberhierfür erhobenen Gebühren und Entgelte er- lassen.
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Sources: Betriebsführungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Düngenheim, Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Düngenheim, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Düngenheim“ in der Ortsgemeinde Düngenheim - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. ▇▇▇▇ 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇. ▇ vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die gesonderte Vereinbarung im Sinne Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zu unterhalten, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Notrufe annimmt und an die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, zuständige Feuerwehr weiterleitet und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich zusammen mit der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesRettungsleitstelle betrieben werden kann. Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 1 6 Abs. 1 Satz 6 S. 1 Nr. 2 des TVÜGesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungHolstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, GOVBl. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. Ärzte mit entsprechender TätigkeitS. 162, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Entgeltgruppe I Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesLKatSG die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitgegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Alarmierung der Entgeltgruppe II gem. § 8 Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Leitung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit Katastrophenabwehr zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebergewährleisten.
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Sources: Akkreditierungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Satzung (I.) regelt die gesonderte Vereinbarung im Sinne Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Ber- liner Wohnraumversorgungsgesetz – „WoVG Bln“) in Artikel 2 §§ 6 und 7 vorgeschriebene Errichtung von Mieter- räten bei der HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH und die Wahlordnung (II.) trifft Festlegungen zur ▇▇▇▇ des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Mieterrats für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Berliner Mieterinnen und Gesellschaften aller Art (Mieter der Wohnungen im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Eigenbestand der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungHOWOGE. Die Ärzte gemäß mit dem WoVG Bln neu eingeführten Mieterräte sollen die gemeinsamen Interessenlagen der Mieterinnen und ▇▇▇▇▇▇ auch über die Tätigkeit der Mieterbeiräte hinaus gegenüber der HOWOGE (vgl. §§ 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 4 und 5 dieser Sat- zung) bündeln, vertreten und zu einem Ausgleich bringen. Die HOWOGE fördert in angemessener Art und Weise die Arbeit der Mieterräte u. a. durch deren Einbeziehung in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetVorbereitung von Entscheidungen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetMietermitwirkung hat ihre Grenzen in den geschützten Rechten des Einzelnen, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und des Datenschutzes, sowie in den zu wahrenden Inhalten bestehender Verträge mit Dritten und den Gesetzen und Richtlinien, denen die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberHOWOGE und deren Gremien unterliegt.
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Sources: Satzung Für Mieterräte Und Wahlordnung Zur Bildung Von Mieterräten
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die TIS Vermögensverwaltung GmbH, ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ist Verfügungsberechtigte über Schloss Friedberg, Kleinvolderbergstraße 14, 6111 Volders, welche mit gesondertem Einzelvertrag zwecks Durchführung von Veranstaltungen, inklusive allfälliger zusätzlicher Dienstleistungen durch Dritte im Sinne des § 1 AbsRahmen der Veranstaltung die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Die TIS Vermögensverwaltung GmbH in ihrer Funktion als Verfügungsberechtigte wird im folgenden DRK genannt)Folgenden als „Schloss Friedberg“ bezeichnet, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftjeweilige Vertragspartner als „Nutzer“. Gegenständliche Geschäftsbedingungen liegen den gesondert abzuschließenden Vertragsverhältnissen für Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Schloss Friedberg als unabdingbarer Bestandteil zugrunde, einer Lan- destarifgemeinschaftentgegenstehende Geschäftsbedingungen des Nutzers werden als unwirksam ausgeschlossen. Allenfalls abweichende Vereinbarungen erhalten nur Gültigkeit, die wenn sie schriftlich durch zeichnungsberechtigte Organe von Schloss Friedberg erfolgen. Der Nutzer als Vertragspartner unterwirft sich mit Vertragsabschluss den gegenständlichen Bedingungen. Die Überlassung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwRäumlichkeiten im Schloss Friedberg zum Zwecke des Abhaltens von Veranstaltungen unterliegt nicht dem Mietrechtsgesetz. Eine Verwendung der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für Räumlichkeiten erfolgt immer befristet auf die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos der vertraglich vereinbarten Veranstaltung und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte endet mit entsprechender Tätigkeitder vorgesehenen Dauer der vorgesehenen Veranstaltung, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habensodass das vertragliche Benützungsrecht mit Ende der vorgesehenen Veranstaltungsdauer erlischt, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberohne dass es einer gesonderten Auflösung bedarf.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die <NE> erbringt ab TT.MM.JJJJ Leistungen im Sinne Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf den Kursbuchstrecken (KBS) ZZZ – ZZZ, ZZZ – ZZZ sowie ZZZ – ZZZ. <NE> und DB sind sich darin einig, dass für eine Übergangszeit eine Tarifgemeinschaft auf Basis der Preise und Beförderungsbedingungen der DB AG (BB DB) solange sinnvoll ist, bis im Rahmen des § 1 Abs„Tarifverbandes der Bundeseigenen und Nicht- bundeseigene Eisenbahnen in Deutschland“ (TBNE) gemeinsame Lösungen für einen durchgehenden Wechselverkehrstarif und eine technikbasierte Einnahmeaufteilung gefunden worden sind. 1 Satz 5 In der Tarifgemeinschaft kooperieren <NE> und DB in den Bereichen Tarifanwendung und Einnahmeaufteilung. Die Kooperation im Bereich des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vertriebes wird in einem separaten Vertrag vereinbart. Der Vertrag über die Bildung einer Tarifkooperation bedarf zu seiner Wirksamkeit eines gültigen Dienstleistungsvertrages „Vertrieb“. <NE> und DB einigen sich für die Ärzte bezeichnete Übergangszeit auf ein pauschaliertes Verfahren zur Einnahmeaufteilung nach dem „Fremdnutzer-Verfahren“. Dabei werden jeweils nur diejenigen Reisenden erfasst und zur Berechnung des Deutschen Roten KreuzesEinnahmeanspruchs berücksichtigt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (die mit einer von einem Vertragspartner ausgegebenen Fahrkarte im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Zug des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkunganderen Vertragspartners angetroffen werden. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitetFortschreibung erfolgt auf Basis gemeinsam vereinbarter Erhebungen. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberDiese Vereinbarung gilt ab dem TT.MM.JJJJ.
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Sources: Kooperationsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1. Die TOG wurde am 20.08.2005 im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN 265841v eingetragen. Das Grundkapital der TOG beträgt 110.000 Euro (in Worten: einhundert- zehntausend Euro) und wird zur Gänze von der OÖ Landesholding GmbH gehalten. Die OÖ Landesholding GmbH wiederum wird zur Gänze vom Land OÖ. gehalten.
2. Aufgrund des Einbringungsvertrages vom 1. September 2005 wurde der gesamte Betrieb des Landestheaters sowie des Bruckner Orchesters zum Einbringungsstichtag 31. Au- gust 2005 vom Land OÖ. mit allen Aktiva und Passiva und mit allen Rechten und Pflich- ten in die gesonderte Vereinbarung TOG eingebracht. Dem Einbringungsvorgang wurde die im Einbringungsvertrag beschriebene Einbringungsbilanz zu Grunde gelegt.
3. Die TOG ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient im Sinne des der §§ 1 Abs34 ff BAO aus- schließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke auf kulturellem Gebiet, nämlich der Förderung der Kunst. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Die TOG ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Ärzte Gemeinnützigkeit zu erfüllen. Eine Ausschüttung von Gewinnen an den Gesellschafter ist ausgeschlossen.
4. Das Land OÖ. verpflichtete sich gegenüber der TOG bereits mittels Finanzierungsver- einbarung vom 1.9.2005 zur Bezuschussung des Deutschen Roten Kreuzeslaufenden Betriebes der TOG.
5. In Pkt. III Z. 3 der Finanzierungsvereinbarung vom 1.9.2005 ist geregelt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen dass die TOG und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwdas Land OÖ. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft bereits in dieser Finanzierungsvereinbarung davon ausgegangen sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtdass sich der Umfang des laufenden Betriebes jedenfalls durch die Inbetriebnahme des Musiktheaters in einem solchen Ausmaß verändern wird, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich dass eine Anpassung der Sonderregelung 1, fallen, Basis für die Dauer Bemessung des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesZuschusses des Landes OÖ. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungzum laufenden Betrieb erfor- derlich werden wird. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Anpassung der Basis für die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Bemessung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 Zuschusses (Aus- gangszuschussbetrag) zum laufenden Betrieb ab Inbetriebnahme des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberMusiktheaters ist Gegenstand dieser Finanzierungsvereinbarung.
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Sources: Finanzierungsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Zweckverband REK hat anstelle des Landkreises Neuwied und nach Maßgabe von des- sen Abfallsatzung unter anderem die gesonderte Vereinbarung Aufgabe der Einsammlung und Beförderung der im Ge- biet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushal- ten und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle im Sinne des § 1 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2016 (BGBl. S. 569), soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind, übernommen so- wie die Aufgabe der Einsammlung und Beförderung der angefallenen und überlassenen Ab- fälle aus Papier, Pappe und Kartonage im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 5 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG aus privaten Haushaltungen [und anderen Herkunftsbereichen zur Beseiti- gung], soweit diese nach § 11 der Abfallsatzung des TVÜLandkreises Neuwied in der derzeit gül- tigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Papierbehälter (blaue Tonnen) bereitzustellen sind. Die REK wiederum hat mit dem Rhein-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Sieg-Kreis eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, in der die Ärzte Durchführung der o. g. beschriebenen Aufgaben auf den RSK übertragen wurden. In dieser Vereinbarung besteht die Verpflichtung des Deutschen Roten KreuzesRSK, seiner Verbände sich zur Durchführung der getroffenen Regelung der RSAG AöR zu bedienen. Der Tätigkeitsumfang ist entsprechend in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie der Unternehmenssatzung der RSAG AöR festgelegt. In der 29. Sitzung am 19. November 2020 der Verbandsversammlung sind die seinerzeit über- tragenen, oben genannten abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Landkreises Neuwied, wieder zurück auf den Landkreis übertragen worden. Nicht Bestandteil der Rückübertragung ist die durch den Landkreis Neuwied auf den Zweckverband REK übertragene Aufgabe der Entsor- gung der Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bio- abfallbehälter (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (braune Tonne) bereitzustellen sind. Somit sollen ab dem 1. Januar 2021 die bisher von der RSAG AöR erbrachten operativen Leistungen zukünftig im folgenden DRK genannt)LK Neuwied im Rahmen seiner Neuorganisation der Abfallwirtschaft durch eine von diesem errichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied“ erbracht werden. Um diese Leistungen der Logistik selbst zu erbringen, die Mitglieder benötigt diese den notwendigen Fuhrpark und das technische Equipment der BundestarifgemeinschaftRSAG AöR, einer Lan- destarifgemeinschaft, die wel- ches bereits am Standort Neuwied eingesetzt wird und zur Erfüllung dieser Aufgaben beschafft wurden. Der vorliegende Vertrag ist Bestandteil der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 1 19 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos 4 bis 7 der Zweckverbandssatzung zwischen dem Zweckverband REK und entfaltet keine Wirkungdem Land- kreis Neuwied vom 20. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den November 2020. Im Umfang der nachfolgenden Regelungen in stellt die Entgeltgruppen übergeleitetRSAG GmbH den Zweckverband REK von einer gesonderten/weitergehenden Auseinander- setzungsverpflichtung mit dem Landkreis Neuwied frei. Ärzte mit entsprechender TätigkeitDies vorausgeschickt, vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien Folgendes:
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Sources: Kaufvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Nach altkirchlicher Tradition ist der Berg Tabor in Galiläa der Ort der Verklärung Jesu (Mt.17, 1-9). So steht auch die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Evangelische Hochschule TABOR für - Begegnung mit ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ - Theologie mit Leidenschaft - Gemeinschaft und Inspiration - Aufbruch in die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Welt Der Studiengang wird geregelt durch die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule TABOR (einschließlich deren UntergliederungenRSPO), Einrichtungen den Zusatz zur Rahmenstudien- und Gesellschaften aller Art Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang (im folgenden DRK genanntRSPO.▇.▇▇▇▇ bzw. RSPO.Z.BAPTSA) und das Modulhandbuch des jeweiligen Studienjahrs. Der Studiengang an der Evangelischen Hochschule TABOR soll die persönlichen und beruflichen Kompetenzen in ihren jeweiligen Bereichen fördern und dazu entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (vgl. § 2 (1) RSPO). Durch den Vertragsschluss verpflichtet sich die Evangelische Hochschule TABOR zur Bereitstellung eines Studienplatzes und zur ordnungsgemäßen Ausbildung der oder des Studierenden auf der Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der jeweils gültigen Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO) und ihrer studiengangspezifischen Ergänzungen (RSPO.▇.▇▇▇▇, RSPO.Z.BAPTSA bzw. RSPO.▇.▇▇▇▇), in der die Mitglieder Studienschwerpunkte der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft Evangelischen Hochschule TABOR besonders berücksichtigt sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Sources: Studienvertrag
Präambel. Bei Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfü- gung gestellt werden, um sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenver- ein des deutschen Buchhandels e.V. (Börsenverein) mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwen- dung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewil- ligt. Mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um wurde dem Börsenverein die gesonderte Vereinbarung Ermächtigung erteilt, die Zuwendung abzuwickeln und im Sinne Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Fördergrundsätze zum Förderpro- gramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Verlage weiterzuleiten sowie die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. 12.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ und dem Letztempfänger der Zuwendung (Letztempfänger) Antragsnummer Name des Verlages Name des Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand
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Sources: Zuwendungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Nach § 3 Abs.1 Nr.7 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die gesonderte Vereinbarung Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 14. Dezem- ber 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29.10.2014 (Nds. GVBl. S. 307) ist der Landkreis Cloppenburg für das Kreisgebiet zu- ständig für die Durchführung des Wohngeldgesetzes. Er führt die Aufgaben im über- tragenen Wirkungskreis durch. Der Landkreis sowie die Städte und Gemeinden (mit Ausnahme der Städte Cloppen- burg und Friesoythe) hatten vereinbart, dass die Städte und Gemeinden ab 2013 die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz selbstständig wahrnehmen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die Durchführung der Aufga- ben nach dem Wohngeldgesetz durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung und ortsnahen Aufgabenerledigung als auch im Hinblick einer effizienten Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die beteiligten Kommunen haben daher gemeinsam beschlossen, die Aufgabenübertragung auf die Städte und Gemeinden fortzusetzen. In 2016 wurde hinsichtlich der Pauschale für die Erstattung der Personal- und Sach- kosten in Höhe von 215 EUR / Leistungsfall Übereinstimmung erzielt. Dem allgemeinen Anstieg der Verwaltungskosten angepasst, wird der Pauschalbetrag zur Erstattung der den Städten und Gemeinden entstehenden Personal- und Sachkosten auf 230 EUR angehoben. Die Verlängerung wird zunächst auf ein Jahr befristet, um die Höhe der Pauschale von 230 € / Leistungsfall in 2019 zu überprüfen. Die Anhebung der Pauschale sowie die Verlängerung der Vereinbarung um 1 Jahr wurden mit den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden im Vorfeld einvernehm- lich vereinbart. Die Städte und Gemeinden werden mit der Heranziehung verantwortliche Aufga- benträger. Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ3 Abs.2 AllgZustVO-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemKom i.V.m. § 8 Abs.1 Nds. AG SGB XII wird folgen- der Sonderregelung Anlage öffentlich-rechtlicher Vertrag (Heranziehungsvereinbarung – WoGG) geschlos- sen: § 1 Umfang der Heranziehung und Aufgabenbeschreibung Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz für die Leistungsberechtigten wahr. Die Heranziehung umfasst die Sachbearbeitung der Einzelfälle nach dem WoGG und allen den damit einhergehenden Rechtsvorschriften einschließlich der Bearbeitung des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte Rechtsweges. Weiterhin gehören alle sonstigen mit entspre- chender Tätigkeitder Wohngeldsachbearbei- tung zusammenhängenden Maßnahmen und Tätigkeiten zu den Aufgaben im Rah- men dieser Heranziehungsvereinbarung. Im Falle der Änderung des Wohngeldgesetzes gilt die Heranziehung auch für Aufga- ben, die am 31.12.2006 Vergütung nach inhaltlich den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemvorgenannten Aufgaben entsprechen. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe 2 Sonstige Bestimmungen (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Befugnisse und Pflichten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der Heranziehung)
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Das Land Baden-Württemberg stellt ab September 2022 allen Leistungserbringern i.S.v. § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 1 CoronaImpfV ein Impfterminportal für die Ärzte Vergabe und das Management ihrer Corona-Schutzimpfung kostenfrei zur Verfügung. Mit Hilfe des Deutschen Roten KreuzesImpfterminportals sollen die für den ▇▇▇▇▇▇ 2022 prognostizierten 6,5 Mio Imp- fungen effizient und gerecht abgewickelt werden. Gleichzeitig wird das Ministerium für Sozi- ales, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)Gesundheit und Integration anhand des Portals ein Impfmonitoring mittels aggregierter Daten etablieren, Einrichtungen um zum Schutz ihrer Bürger und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Bürgerinnen Kapazitätsengpässe und eventuelle Handlungsbedarfe frühzeitig zu erkennen. Menschen, die Mitglieder keinen Zugang zum Internet haben, können Impftermine auch telefonisch buchen. Zur Umsetzung des Vorha- bens hat das Land Baden-Württemberg mit der Bundestarifgemeinschaftsamedi GmbH einen Vertrag zur Customiza- tion, einer Lan- destarifgemeinschaftWartung und Nutzung der samedi® E-Health-Plattform geschlossen. Leistungserbrin- ger wie Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Betriebsärzte und die Impfeinheiten der Kreise, die sich über ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ registrieren, sind berechtigt die Leistungen der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwsamedi GmbH insoweit kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund beauftragt der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindAuftraggeber den Auftragnehmer mit den in § 1 dieser Vereinbarung genannten Leistungen. Insbesondere Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stellt bestimmte Anfor- derungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schlie- ßen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtErfüllung nicht gesondert vergütet wird, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
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Sources: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat zum 01.01.2004 in dem Abschnitt B III der KFE-RL ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening eingeführt. Die weitere Ausgestaltung wurde in der Anlage 9.2. BMV-Ärzte festgelegt. Ziel des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening ist die gesonderte Vereinbarung im Sinne deutliche Senkung der Brust- krebssterblichkeit in der anspruchsberechtigten Bevölkerungs- gruppe (Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres). Gleichzeitig sollen die Belastungen, die mit einem Mammographie-Screening verbunden sein können, mini- miert werden. Das Programm ist in regionale Versorgungsprogramme geglie- dert, das für Hessen die Grenzen des Bundeslandes Hessen und damit das Gebiet der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen) umfasst. Ein regionales Versorgungsprogramm ist wie- derum in regionale Screening-Einheiten untergliedert, für die sog. Programmverantwortliche Ärzte Versorgungsaufträge gem. § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜder Anlage 9.2 BMV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Ä/EKV erhalten können. Gem. § 3 Abs. 2 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV kann ein Versor- gungsauftrag auch von zwei Programmverantwortlichen Ärzten (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntVertragsärzte oder angestellten Ärzten in einem MVZ oder Ver- tragsarztpraxis), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, in einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberübernommen werden.
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Sources: Vergabe Eines Versorgungsauftrages
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstelenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsent- gelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Anschlussnehmer betreibt ein Kraftwerk am Standort Name. Der Anschluss des Kraft- werks Name, Block ABC 1 / Maschine XYZ 2, im Sinne nachfolgenden Kraftwerksanlage genannt, an das 110-kV-Netz der EWP und der Netzzugang der Kraftwerksanlage erfordert den Abschluss eines Vertragswerks bestehend aus: • Anschlusserrichtungsvertrag • Netzanschlussvertrag • Netznutzungsvertrag Dieser Netzanschlussvertrag gilt für Netzanschlüsse, welche überwiegend oder ausschließ- lich der Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der EWP dienen. Regelungen für Netz- anschlüsse zur ausschließlichen Entnahme des Eigenbedarfes einer Kraftwerksanlage wer- den in einem gesonderten Netzanschlussvertrag getroffen. Bei Engpässen wird abweichend von § 1 15 Abs. 2 StromNZV (Engpassmanagement) nach § 7 KraftNAV (Netzzugang bei Engpässen) verfahren. Maßgebend für den Abschluss dieses Netzanschlussvertrages ist sowohl das Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 als auch die KraftNAV vom 26.06.2007 in der jeweils geltenden Fassung. Auf der Grundlage dieser Vorschriften regelt dieser Netzanschlussver- trag die Anforderungen in Bezug auf den Anschluss der Kraftwerksanlage an das 110-kV- Netz der EWP. Die mit dem Abschluss dieses Netzanschlussvertrages den Vertragspartnern vorgegebenen und durch sie einzuhaltenden technischen Anforderungen sind Voraussetzungen für den Anschluss der Kraftwerksanlage. Sie dienen dem Ziel der Gewährleistung eines störungs- freien Betriebes des 110-kV-Netzes der EWP einerseits sowie des störungsfreien und bedarfsgerechten Betriebs der Kraftwerksanlage andererseits Die Anschlusszusage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die KraftNAV wurde bereits am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungDatum erteilt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß ver- traglichen Regelungen zur Kostentragung in diesem Netzanschlussvertrag entsprechen voll- umfänglich den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Vorgaben von § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberKraftNAV.
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Sources: Netzanschlussvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dienet einander, ein jeglicher mit der Gabe, die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abser empfangen hat (1. 1 Satz 5 des TVÜ▇▇▇▇. 4, 10a). Der Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesHolstein e. V., seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen der Mecklenburgische Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskir- che und Gesellschaften aller Art der Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V. (im folgenden DRK genannt)Folgen- den: Gemeinschaftsverbände) stehen mit ihren Bestrebungen auf dem Boden der Heiligen Schrift und der reformatorischen Bekenntnisse der Evangelischen Kirche. Sie verstehen sich als freie Werke des evangelistisch-missionarischen Dienstes in der Landeskirche. Schwer- punkte ihrer Arbeit sind die Sammlung unter dem Wort Gottes durch Verkündigung, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftgemein- sames Schriftstudium, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Evangelisation und die am 01.01.2007 unter Verwirklichung gemeinsamen Lebens gemäß Apostelgeschichte 2, 42: „Sie blieben beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemein- schaft und im Brotbrechen und im Gebet". Dadurch sollen die Gemeinschaft wie der Ein- zelne befähigt werden für den Geltungsbereich Dienst in der Gemeinde und an der Welt. Ungeachtet ihrer organisatorischen und rechtlichen Selbstständigkeit leisten die Gemein- schaftsverbände ihren Beitrag zum Zusammenwachsen der Nordkirche. Die Nordkirche ist dankbar für den Dienst der Gemeinschaftsverbände. Die Gemeinschafts- verbände ihrerseits sind dankbar für das Vertrauen der Landeskirche in ihren Dienst und den dafür gewährten Freiraum. Verkündigung und Seelsorge der Gemeinschaft sind Teil des Reformta- rifvertrages, einschließlich Auf- trags der Sonderregelung 1, fallen, für Landeskirche. Ausgehend von der bisher geübten Zusammenarbeit und dem Bewusstsein des gemeinsa- men Dienstes in der einen Kirche Jesu Christi vereinbaren die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Nordkirche und die in ihrem Kirchengebiet arbeitenden Gemeinschaftsverbände die folgenden Grundsätze und Regelun- gen: § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Dienst der Predigerinnen und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Prediger
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genannten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversiche- rungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Stan- dardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatversicherten, dass er als Einzelperson keinen höhe- ren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Ehegat- ten und Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 8a Abs. 2 MB/ST) insgesamt höchstens 150 v.H. dieses Höchstbeitrags. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit An- spruch auf Beihilfe haben, verringert sich um der garantierte Höchstbeitrag für Einzelpersonen und Ehegatten und Lebens- partner beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil. Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV vergleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10 TB/ST). Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die gesonderte Vereinbarung den Leistungen der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils erbracht. Die im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜStandardtarif erstat- tungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Verband) im folgenden DRK genannt)Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten- rechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärzt- lichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen andererseits geändert werden. Der in den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte Standardtarifs verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebenspartner“ gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebers. Anhang).
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Standardtarif
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Netzbetreiber betreibt das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz und Gasversorgungsnetz. Grundsätzlich obliegt dem Netzbetreiber gem. § 21b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Messstellenbetrieb und die gesonderte Vereinbarung Messung. Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gem. § 21b Abs. 2 und 3 EnWG ein Dritter Messstellenbetreiber und/ oder Messung durchführen. Anlässlich des Übergangs des Messstellenbetreibers ist der Netzbetreiber, sofern er bei dem betroffenen Anschlussnutzer bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs verantwortlich war, gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a Messzugangsverordnung (MessZV) verpflichtet, dem Messstellenbetreiber die Messstelle im Sinne von § 1 (1) dieses Vertrages, im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung, vollständig oder einzelne Einrichtungen der Messstelle gegen ein angemessenes Entgelt nach seiner ▇▇▇▇ zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Die Vertragsparteien sind sich einig, hinsichtlich der nach den Grundsätzen der Anlage 1 zur „Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens“ (BK7-09-001 bzw. BK6-09-034) vom 09.09.2010 zu identifizierenden Messstellen, von der Möglichkeit des § 1 4 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für 2 Nr. 2 lit. a MessZV in Form der Nutzungsüberlassung Gebrauch zu machen. Vor diesem Hindergrund schließen die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Vertragsparteien den nachstehenden Rahmenvertrag über die Überlassung von Messstellen oder einzelner Einrichtungen einer Messstelle (einschließlich deren Untergliederungenvgl. nachstehend § 2 (1), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über ) zur Nutzung durch den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberMessstellenbetreiber.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Gemäß Ziffer 2 des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesTenors von REGENT 2021ist der Netzbetreiber verpflichtet, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)an Ein- und Ausspeisepunkten an Speicheranlagen ein rabattiertes Netzentgelt anzubieten, Einrichtungen sofern und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)so- weit eine Speicheranlage, die Mitglieder mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Die Nichtbenutzbarkeit der BundestarifgemeinschaftSpeicheranlage mit rabattierten Kapazitäten als Alternative zu einem Kopplungspunkt hat sich der Netzbetreiber vom Speicherbetreiber gemäß Ziffer 2 des Tenors von REGENT 2021 nach- weisen zu lassen. REGENT 2021 ersetzt mit Wirkung zum 01.10.2021 den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Az. BK9-18/610-NCG bzw. BK9-18/611-GP („REGENT“) aufgrund der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft zum 01.10.2021 erfolgenden Zusammenlegung der bisherigen Marktgebiete Net Connect Germany und GASPOOL zu dem gemeinsamen Marktgebiet „Trading Hub Europe“ („THE“). Der Speicherbetreiber betreibt [einen oder mehrere] Speicheranlagen, [der/die] an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen [ist/sind, deren Arbeitsverhältnis über ] und darüber hinaus den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungSpeicherkunden einen Zugang zum Markt eines Nachbarstaates ermöglich[t/en]. Die Ärzte gemäß § 1 werden Vertragspartner haben am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in [xx.xx.xxxx] einen Vertrag zur Umsetzung der Festlegung RE- GENT geschlossen, der durch diesen Vertrag mit Wirkung zum 01.10.2021 ersetzt wird. Im Hinblick auf das Vorstehende, insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, Markt- gebietszusammenlegung entfallenden Marktgebietsübergangspunkte vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Ver- tragspartner Folgendes:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungs- ansprüche für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die gesonderte Vereinbarung Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Gebrauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung), insbesondere vor dem Hintergrund des UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Betreiber im Sinne des § 1 Abs54c UrhG anzusehen sind. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenVertragsparteien besteht Einigkeit, werden dass die Struktur der Entgeltgruppe I gemKirchengemeinden in den Gliedkirchen unterschiedlich ist und nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen erstellt werden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Vor diesem Hintergrund einigen sich die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Parteien auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Regelungen:
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Sources: Pauschalvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregel- ten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergren- zen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrags zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1), um eine massenge- schäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt (vgl. § 2 Abs. 4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der BNetzA aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Messwesen in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die zuletzt durch Anlage 2 der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜFestlegung BK6- 20-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 160 angepassten Form (nachfolgend WiM) in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.jeweils geltender Fassung.2
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um ▇▇▇▇▇▇ & ▇▇▇▇▇▇ e.V. bietet Pauschalreisen für Menschen mit Hilfs- und Pflegebedarf an. Neben der Reiseleistung stellt Urlaub & Pflege e.V. auch die gesonderte Vereinbarung im Sinne pflegerische Versorgung / Begleitung ent- sprechend dem Pflegegrad und dem gebuchten Tarif sicher. Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden und Urlaub & Pflege e.V. zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1 Abs651 a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250, 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. 1 Satz 5 Soweit Urlaub & ▇▇▇▇▇▇ e.V. Leistungen (z.B. Eintrittskarten, Bahnkarten, Ausflüge usw.) außerhalb eines Pauschalreisevertrages oder als Zusatzleistung unter ausdrücklicher Bezeichnung als Fremdleistung in der Buchungsgrundlage und in der Buchungsbestätigung und unter Bezeichnung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtvermittelten Ver- tragspartners lediglich vermittelt, und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Gastgebers oder von Urlaub & Pflege e.V. selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat Urlaub & Pflege e.V. lediglich die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteStellung eines Vermittlers. Für die Stufenzuordnung bei Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der Überleitung zählen vermittelten Leistung gelten ausschließlich die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebermit diesem ge- troffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam ver- einbart - dessen Reise-, Beförderungs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die angebotenen Reisen. Bezüglich der Pflegeleis- tung wird auf den weiter unten folgenden Pflegevertrag verwiesen.
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Sources: Pauschalreisevertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dem Zweckverband VRR wurden über seine in § 5 ÖPNVG NRW genannten Aufgaben hinaus von den Verbandsmitgliedern des VRR weitere Aufgaben übertragen. So obliegt gem. § 5 (2) Nr. 5 Satzung des Zweckverbandes VRR (ZVS) und den entsprechenden örtlichen Beschlüssen zur Aufgabenübertragung die gesonderte Vereinbarung Aufgabe, Allgemeine Vorschriften im Sinne des § 1 von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 5 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) zu erlassen, dem Zweckverband VRR. Nach § 41 (2) der Satzung der VRR AöR übernimmt der VRR als Rechtsnachfolge des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Zweckverbandes VRR alle Rechte und Pflichten aus vom Zweckverband VRR begründeten Rechtsverhältnissen, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesin Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Basierend auf diesen Regelungen hat der VRR eine Allgemeine Vorschrift zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (die im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Zusammenhang mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Anwendung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtTarife für das landesweite Azubiticket stehen, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich zur Durchführung der Finanzierung des Reformta- rifvertrages, einschließlich landesweiten Azubitickets erlassen. Der Kreis ist nicht Mitglied des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Ruhr. Im Rahmen der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer Tarifharmonisierung gilt das landesweite Azubiticket automatisch auch im Bereich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKreises Kleve. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Der VRR ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 2 (1) Satz 2 der Sonderregelung Anlage 1 Satzung der VRR AöR ermächtigt, durch Vertrag weitere Aufgaben auf dem Gebiet des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitöffentlichen Personennahverkehrs zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragspartner zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Zusammenhang mit der Anwendung der Tarife für das landesweite Azubiticket stehen, und zur Durchführung der Finanzierung des landesweiten Azubitickets Folgendes: § 1
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Sources: Finanzierungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Der Lizenzgeber ist ein gemeinnütziger Verein. Tätigkeitsschwerpunkt des Vereines ist dabei die Vermittlung der von ▇▇▇▇. ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇. ▇▇. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ entwickelten speziellen Gruppenarbeit des Prager- Eltern- Kind- Programms ( PEKi P®) für das erste Lebensjahr des Kindes auf der Grundlage der Spiel-, Bewegungs- und Sinnesanregungen von ▇▇. ▇. ▇▇▇▇ ( Prag). Der Verein wirbt dabei in der Öffentlichkeit für die Anwendung dieser Erkenntnisse und vermittelt Möglichkeiten, sie in der Praxis umzusetzen, er wendet sich um die gesonderte Vereinbarung hierbei vorzugsweise an Personen im Sinne Bereich der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, der Familienbildung und Gesundheitsvorsorge. Zur Umsetzung des § 1 AbsPrager- Eltern- Kind- Programmes in der Praxis bildet der Lizenzgeber PEKi P®- Gruppenleiter Innen im Rahmen berufsbegleitender Fortbildungslehrgänge aus. 1 Satz 5 Der erfolgreiche Abschluss des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Fortbildungslehrganges befähigt die PEKi P®- Gruppenleiter In, eine oder mehrere Gruppen zu eröffnen und zu leiten, die die Pädagogik des Prager Eltern- Kind- Programms umsetzt. Bestandteil dieser Vereinbarung ( Nutzungsvertrag) und Gegenstand der nachfolgenden Nutzungslizenz sind die vom Lizenzgeber erarbeiteten Standards für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPEKi P®- Gruppenarbeit. Diese sind dieser Vereinbarung (Nutzungsvertrag) in der Anlage A beigefügt und werden fester Vertragsbestandteil. Di e M a rk e i st e in g e tra g e n fü r fo lg e n d e W a re n - und D iens t lei stungen " Fortb i ld ung, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)Erziehung , Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberUn te r r ic h t u n d W e i te rb i ld u n g " .
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Sources: Nutzungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 5 2 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) können kreisangehörige Gemeinden die Ärzte Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Standesamts auf eine andere Gemeinde übertragen. Entsprechend einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15.10.2008 lässt Art. 2 AGPStG zwei Arten der Übertragung zu. Es ist danach möglich, die Mitglieder Aufgaben des Standesamts zu übertragen (sog. „große“ Übertragung) oder nur die Durchführung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftAufgaben des Standesamts zu übertragen (sog. „kleine“ Übertragung). Die Standesämter Buchbach und Oberbergkirchen beabsichtigen, die Durchführung der Bundestarifgemeinschaft angehörtAufgaben des Standesamts ab 01.02.2013 auf das Standesamt Schwindegg zu übertragen, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich da sie diese Aufgaben aufgrund von Änderungen des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungPersonenstandsrechtes nicht mehr ausschließlich selbst erfüllen wollen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Standesämter Buchbach und Oberbergkirchen übertragen mit dieser Vereinbarung die Entgeltgruppen übergeleitetDurchführung der Aufgaben des Standesamts auf das Standesamt Schwindegg (sog. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit„kleine“ Übertragung). ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, werden ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ der Entgeltgruppe I gemVerwaltungsgemeinschaft Oberbergkirchen, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, vertreten durch Herrn Gemeinschaftsvorsitzenden ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ und der Gemeinde Schwindegg, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, vertreten durch Herrn 1. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Bürgermeister ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ wird folgende geschlossen:
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Sources: Vereinbarung Zur Regelung Der Übertragung Der Durchführung Der Aufgaben Der Standesämter
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Für die Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres gelten die Bestimmungen des Geset- zes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 Teil I Nr. 19, S. 842 ff). Der Jugendfreiwilligendienst FSJ wird gemäß des JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorien- tierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste för- dern den Erwerb sozialer, kultureller und interkultureller Kompetenzen sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendiens- te zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Hilfstätigkeiten der Freiwilligen erstrecken sich um auf die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Unterstützung der Fachkräfte in den Einsatzstellen. Der DRK Kreisverband Odenwaldkreis e.V. ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 10 (einschließlich deren Untergliederungen1), Einrichtungen 1 JFDG anerkannter ▇▇▇▇▇▇ des Jugendfreiwilligendienstes FSJ. Der Fachbereich Freiwilligendienste übt gegenüber den Freiwilligen die Dienst- und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), Fach- aufsicht aus. Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse des Fachbereichs Freiwilligendienste wird die Mitglieder Fach- aufsicht an die Einsatzstelle delegiert. Beim Einsatz unterstehen die Freiwilligen der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, leitenden Fachkraft. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Freiwilligendienste können jederzeit die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis Einsatzstelle besuchen und sich über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Einsatz und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Leistungen der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberFreiwilligen informieren.
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Sources: Rahmenvereinbarung
Präambel. Bei Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfü- gung gestellt werden, um sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenver- ein des deutschen Buchhandels e.V. (Börsenverein) mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwen- dung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewil- ligt. Mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um wurde dem Börsenverein die gesonderte Vereinbarung Ermächtigung erteilt, die Zuwendung abzuwickeln und im Sinne Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Fördergrundsätze zum Förderpro- gramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Verlage weiterzuleiten sowie die hierzu erforderlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. 12.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇ und dem Letztempfänger der Zuwendung (Letztempfänger) Name des Verlages Name des Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Zettingen“ in der Ortsgemeinde Zet- tingen. -nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. ▇▇▇▇ 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇. ▇ vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung iDer Lizenzgeber ist ein Importeur für Tee. Der Lizenzgeber beliefert zahlreiche Händler, ein- schließlich den Lizenznehmer, mit Tee. Der Lizenznehmer vertreibt den Tee verpackt und / oder unverpackt („lose“) unter einer Eigenmarke an Endverbraucher. Der Lizenzgeber beliefert den Lizenznehmer insbesondere mit Tee aus ökologischem und nachhaltigem Landbau. Im Sinne des § 1 AbsHinblick auf derartigen Tee hat der Lizenzgeber ein eigenes Quali- tätssicherungs- und Kontrollsystem implementiert, welches ständig fortentwickelt wird. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Das Qualitätssicherungs- und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Kontrollsystem stellt Anforderungen, die Mitglieder mindestens den Anforde- rungen zur Führung des BIO-Siegels nach dem Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Dezember 2001 in der BundestarifgemeinschaftFassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen entsprechen. Das Qualitäts- sicherungs- und Kontrollsystem einschließlich diesbezüglicher Änderungen wird unter der Website ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ vom Lizenzgeber kommuniziert. Für Tee, welcher den Anforderungen des Qualitätssicherungs- und Kontrollsystem des Li- zenzgeber entspricht, und welcher vom Lizenzgeber mit einer Lan- destarifgemeinschaftentsprechenden Bestätigung an den Lizenznehmer geliefert wird, wird dem Lizenznehmer unter den Voraussetzungen dieses Markenlizenzvertrages gestattet und wird der Lizenznehmer verpflichtet, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit nachfolgend definierte Lizenzmarke zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbenutzen.
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Sources: Markenlizenzvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜGesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte KoFSchwbR) in der zum Zeitpunkt des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung sind der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Kreis Recklinghausen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Stadt Recklinghausen örtliche ▇▇▇▇▇▇ der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKriegsopferfürsorge. Nach § 1 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der zum Zeitpunkt des TVÜ-DRK Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung sind für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung der Kreis Recklinghausen und die Stadt Recklinghausen zuständig. Vor dem Hintergrund stetig sinkender Fallzahlen in der Kriegsopferfürsorge und konstant geringer Fallzahlen in der Unterhaltssicherung ist damit gegenstandslos eine Bündelung beider Aufgabenbereiche mit einer zentralisierten Bearbeitung aller in der Zuständigkeit des Kreises Recklinghausen und entfaltet keine Wirkungder Stadt Recklinghausen liegenden Leistungsfälle sinnvoll. Die Ärzte Aufgabenbündelung bewirkt nach der Überzeugung des Kreises und der Stadt eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und sichert die Qualität der Sachbearbeitung auch bei weiter rückläufigen Fallzahlen. Mit dieser Zielsetzung schließen der Kreis Recklinghausen und die Stadt Recklinghausen folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet23 Abs. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen 2 S. 2 des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.GkG):
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Sources: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungsansprü- che für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die gesonderte Vereinbarung Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Ge- brauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung), insbeson- dere vor dem Hintergrund des UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Betreiber im Sinne des § 1 Abs54c UrhG anzusehen sind. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenVertragsparteien besteht Einigkeit, werden dass die Struktur der Entgeltgruppe I gemKirchengemeinden in den Gliedkirchen unter- schiedlich ist und nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfäl- tigungen erstellt werden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Vor diesem Hintergrund einigen sich die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Parteien auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Regelungen:
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Sources: Pauschalvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) in Ver- bindung mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) wird die gesonderte Vereinbarung LKK durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 1 73 b Abs. 4 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für SGB V ihren Versicherten vom 1. Juli 2012 an eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgun g („HzV“) anbieten. Durch diesen Vertrag soll die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hausärztliche Versorgung im folgenden DRK genannt)Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert und den ge- setzgeberischen Vorgaben des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) in Verbindung mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) angepasst wer- den. Ziel der LKK, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der LKK. Durch die Bindung der Versicher- ten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementspre- chende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakothe- rapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kassen- ärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation nie- dergelassener Ärzte und Psychotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten ge- meinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V („ HzV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilneh- menden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Ver- handlungen mit der LKK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist eine Aktiengesellsc haft, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 nach ihrem Satzungszweck unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 1 73 b Abs. 1 Satz 6 des TVÜ4 SGB V mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzte verband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die HzV-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Partner das Folgende:
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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 7 6 1 Abs3 5 K a r l s r u h e Te l e f o n 0721 . 1 Satz 5 des TVÜ607 750 in fo @ sy bil l e sc hl e ich e r . de ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Dieser Auftragsverarbeitungs-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag (AV-Vertrag) konkretisiert die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftsich aus den in „§2 Gegenstand dieses Vertrags“ dargestellten Leistungen ergeben. Sämtliche in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Bundestarifgemeinschaft angehört, Auftragserfüllung in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen bzw. kommen können. Hinweis: Gegenstand dieses Vertrages sind ausschließlich datenschutzrechtliche Regelungen zur Auftragsverarbeitung. Strafrechtliche Bestimmungen wie beispielsweise § 203 StGB können nicht Vertragsgegenstand sein. Es gelten die Begriffsbestimmungen entsprechend Art. 4 DSGVO, § 2 UWG und § 2 TMG sowie Landesdatenschutz/ Landeskrankenhausgesetz. Sollten in den Artikeln bzw. Paragraphen sich widersprechende Darstellungen zu finden sein, gelten die Definitionen in der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindRangfolge DSGVO, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtLandesrecht, UWG und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesTMG. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Weiterhin gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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Sources: Auftragsverarbeitungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. §2 Abs.1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. §2 Abs.4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetreib) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WIM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Kreis Pinneberg (Kreis) führt die gesonderte Vereinbarung Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne Kreisgebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für bis 3 der Satzung über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Abfallwirtschaft im folgenden DRK genannt), Kreis Pinneberg (Abfallwirt- schaftssatzung) vom 10.12.2003 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Ver- einbarungen mit den Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hat die Mitglieder Gesell- schaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) sowie die Haus- mülleinsammlungsgesellschaft mbH (HAMEG) mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Durchführung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Abfallentsorgung im Verfahren nach § 1 22 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch Entsorgungsverträge beauftragt. Die Ärzte GAB und die HAMEG sind zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und im Auftrage des Kreises Pin- neberg bevollmächtigt, sie sind berechtigt, zur Erfüllung der ihr gemäß Entsorgungsvertrag nach Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Anschluss- und Benutzungs- pflichtigen nach § 3 Abs. 1 werden am 01.01.2007 gemäß den und 3 der Abfallwirtschaftssatzung (Kunden) private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestä- tigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vorbe- merkung: Zur besseren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist lediglich die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetmännliche Schreibweise benutzt worden. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Bezeichnung von Personen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen gilt für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberFrauen und Männer gleichermaßen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Abfallentsorgung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 12.07.2005 und die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25.07.2005 verpflichten die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetEnergie, die sie erreicht hättenzur Deckung von Verlusten benötigen, wenn nach transparenten - auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen – nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen und hierzu Aus- schreibungsverfahren durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in einer Festlegung vom 21.10.2008 (AZ: BK6-08-006) die Entgelttabelle Rahmen- bedingungen zur Beschaffung von Verlustenergie sowie das Verfahren für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit die Bestimmung der Netzverlus- te erlassen. Die BNetzA-Festlegung schreibt in Ziffer 3 des Tenors vor, dass bei Verwendung der Kurzfristkomponente diese über einen Dienstleister zu beschaffen ist, der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu demselben Arbeitgeberermit- teln ist. TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG (TEN) hat sich vor diesem Hintergrund entschlossen, den Dienstleister für die Beschaffung der Kurzfristkomponente der Verlustenergie für das Jahr 2023 durch ein Ausschreibungsverfahren zu ermitteln, welches im Folgenden näher beschrieben wird. In diesen Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen werden die Rahmen- und Teilnahmebedingungen für das Ausschreibungsverfahren für die Beschaffung der Kurzfristkomponente der Verlustenergie für das Jahr 2023 ausschließlich in deutscher Sprache geregelt. Sie sind unter ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ veröffentlicht. Die Verlustlastgänge der letzten 3 Kalenderjahre sind ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. TEN ist auf Grundlage des bestehenden Bilanzkreisvertrages verpflichtet, eine ¼-h-Bewirtschaftung des Verlustbilanzkreises durchzuführen. Auf Grund der bestehenden Marktmöglichkeiten entscheidet sich TEN für ein zweistufiges Verfahren für die Beschaffung bzw. Vermarktung der Kurzfristkomponente.
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Sources: Ausschreibung Zur Bereitstellung Der Kurzfristkomponente Der Verlustenergie
Präambel. Bei Der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2018 unter Drucksache Nr. 01-2018, ebenso der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 unter Drucksache Nr. 2018/0020 beschlossen, dass die Gemeinde Benshausen aufgelöst und in die Stadt Zella-Mehlis eingegliedert werden soll. Dem Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Benshausen liegt das amtlich festgestellte, rechtsverbindliche Ergebnis eines ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (§§ ▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ vom 07.10.2016) vom 24. September 2017 in der Gemeinde Benshausen zugrunde. In diesem Tarifvertrag handelt es Bürgerentscheid hat sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des erforderliche Mehrheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde Benshausen für einen Zusammenschluss der Gemeinde Benshausen mit der Stadt Zella-Mehlis ausgesprochen. Ge- mäß § 1 23 Abs. 3 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt ThürEBBG ist das Ergebnis dieses Bürgerentscheids bis zum Ablauf von zwei Jahren für den Gemeinderat rechtlich verbindlich. Der Bürgerentscheid entfaltet inso- weit die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. In Durchführung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, übereinstimmenden Beschlüsse ihres Stadt- bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gemeinderats und zur Regelung von hieraus entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen schließen die Stadt Zella- Mehlis und die am 01.01.2007 unter Gemeinde Benshausen folgenden Vertrag: Nach Inkrafttreten des durch den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Thüringer Landtag zu beschließenden Gesetzes wird mit Wir- kung zum 01. Januar 2019 die Gemeinde Benshausen aufgelöst. Das Gebiet der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜaufgelösten Gemeinde Benshausen wird in das ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
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Sources: Eingliederungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) gemeinsam und einheitlich sowie die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) sind sich um über die gesonderte Vereinbarung erfolgreiche Umsetzung der bis zum 31. Dezember 2009 gezahlten Fördermaßnah- men zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Sinne Freistaat Sachsen einig. Bis der Beschlussteil D aus der 15. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. Sep- tember 2009 (nachfolgend: Beschlussteil D) – zur Steuerung des ärztlichen Niederlassungsverhal- tens – im Freistaat Sachsen Finanzwirkungen und damit eigene Anreize für eine flächendeckende Sicherstellung entfaltet, vereinbaren die LVSK und die KV Sachsen auf der Grundlage von § 1 105 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 2 SGB V in der Fassung vom 30. Juli 2009 Investitionskostenzuschüsse (einschließlich deren UntergliederungenTeil A), Einrichtungen fallzahlabhängige Bonuszahlungen und Gesellschaften aller Art planungsbereichsübergreifende arztbezogene Sicherstellungspauschalen (Teil B). Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden DRK genannt)Vereinbarungstext auf die Begrifflichkeit des Vertragsarztes abge- stellt. Die Vereinbarung gilt jedoch gleichermaßen für Vertragsärztinnen, angestellte Ärzte, ange- stellte Ärztinnen, Medizinische Versorgungszentren sowie für weitere Leistungserbringer, die Mitglieder an der Bundestarifgemeinschaftvertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, einer Lan- destarifgemeinschaftes sei denn, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersind ausschließlich dem Vertragsarzt vorbehalten.
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Sources: Übergangsvereinbarung Für Die Steuerung Des Ärztlichen Niederlassungsverhaltens
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die wei- teren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstel- lenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch An- lage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Parteien folgende Vereinbarung: § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Gemeinden und die gesonderte Vereinbarung Stadt Kölleda sind Mitgliedsgemeinden der VG „Kölleda“. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird die Stadt Kölleda auf Grund Artikel 1, § 11 Abs. 1 des Zweiten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Sinne Jahr 2019 (2. ThürGNGG 2019 vom 10. Oktober 2019, GVBl. 2019, 385) aus der VG „Kölleda“ ausgegliedert. Die Regelung des Artikel 1, § 1 11 ThürGNGG tritt gemäß Artikel 6 Abs. 3 ThürGNGG am 1. Januar 2021 in Kraft. Die VG „Kölleda“ nimmt derzeit gem. § 47 Abs. 1 Satz 5 1 ThürKO alle Angelegenheiten des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. Auf Grund § 47 Abs. 2 ThürKO sind die Mitgliedsgemeinden für die Ärzte Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzeseigenen Wirkungskreises zuständig, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen wobei der VG „Kölleda“ die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die Mitglieder für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, obliegt. Trotz der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Ausgliederung der Stadt Kölleda aus der VG „Kölleda“ wollen die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gemeinden und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Stadt Kölleda sowie die VG „Kölleda“ durch gegenseitige Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen Synergieeffekte nutzen und das Personal entsprechend auslasten. Zu diesem Zweck soll die folgende Zweckvereinbarung in Gestalt des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜöffentlich-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberrechtlichen Vertrages geschlossen werden.
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Sources: Zweckvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Bundestag hat im Sinne Frühjahr 2011 das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) verabschie- det. Mit der Einführung dieses neuen Freiwilligendienstes sollten die wegfallenden Plätze des § 1 Absmit der Wehrpflicht ausgesetzten Zivildienstes aufgefangen sowie das zivilgesellschaftliche Engagement ge- stärkt werden. 1 Satz 5 Der Bundesfreiwilligendienst steht auch Interessierten über 27 Jahren offen und bietet damit auch älteren Menschen eine Möglichkeit, sich zu engagieren. Der Bundesfreiwilligendienst fördert • Engagement für das Allgemeinwohl, • lebenslanges Lernen, • zivilgesellschaftliches Engagement sowie die • nachhaltige Unterstützung der Organisationen durch den Einstieg in das Ehrenamt. Der Bundesverband der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist Zentralstelle für den Bundes- freiwilligendienst. DLRG-Gliederungen, die nach Antragsverfahren als Einsatzstellen für den Bundes- freiwilligendienst anerkannt sind, werden automatisch der Zentralstelle des TVÜDLRG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Bundesverbandes zugeordnet. Eine Zwischenebene durch DLRG-eigene ▇▇▇▇▇▇ ist derzeit innverbandlich nicht vorgese- hen. Die Zusammenarbeit zwischen Einsatzstellen und der Zentralstelle der DLRG wird in der hier vorlie- genden Vereinbarung geregelt. In dieser sind – unter Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienst- gesetzes und weiteren Festlegungen des für die Ärzte Abwicklungen zuständigen BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) – Regeln zur Ausübung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Bundesfreiwilligendienstes definiert, die Mitglieder für alle Beteiligten innerhalb der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft DLRG bindend sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Sources: Vereinbarung Zur Durchführung Des Bundesfreiwilligendienstes
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Elektro Keßler GmbH („ Kooperationspartner “) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („ E- Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ („Dienstleister “) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („ THG-Quoten- Vermarktung “). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („ AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5, S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („ THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem37a ff. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchG.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur THG Quoten Vermarktung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Bretton Woods digital AG („BWdAG“), mit Sitz in Zug, eingetragen im Sinne Handelsregis- ter des § 1 AbsAmtsgerichts Zug unter der Handels- registernummer CHE-345.459.158, vertreten durch ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Präsi- dent des Verwaltungsrates, mit Einzelunter- schrift, ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇, Mitglied des Verwal- tungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien und ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇, Mitglied des Verwal- tungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien, betreibt auf der Internetseite ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇ eine Internet- Dienstleistungsplattform („Plattform“) wel- che tokenisiertes Gold verkauft und das phy- sische Gold einlagert. 1 Satz 5 Die BWdAG Gebühren beinhalten u.a. die Lagerhaltungsgebühren und die Versicherungsgebühren für das phy- sisch eingelagerte Gold und werden automa- tisiert per Smart Contract von dem Token ab- gebucht. BWdAG stellt hierzu mit der Plattform die technische Infrastruktur bereit. Die BWdAG unterstützt durch die Funktiona- litäten der Plattform den Tokenkäufer admi- nistrativ bei der Durchführung und Abwick- lung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGoldkaufes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)Einlagerung, Einrichtungen der Wertermittlung und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberGebührenbezahlung.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Präambel. Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH (nachfolgend auch „SWBN“ genannt) hat sich zum Ziel gesetzt, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Nauheim an den von der SWBN betriebenen Ladepunkten auf Privatgrund und im öffentlichen Raum (nachfolgend einheitlich: „Ladepunkte“) günstige Ladestromtarife anzubieten. Bei diesem Tarifvertrag den Ladepunkten handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des öffentlich zugängliche Ladepunkte i.S.v. § 1 Abs2 Nr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 9 Ladesäulenverordnung vom 09.03.2016 (einschließlich deren UntergliederungenBGBl. I S. 457) i.d.F.v. 01.06.2017 (BGBl. I S. 1520), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt). Die SWBN stellt hierzu Ladekarten zur Verfügung, die Mitglieder zum Starten von Ladevorgängen an den Ladepunkten der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftSWBN („interne Ladevorgänge“) berechtigen. Die SWBN beabsichtigen, die Ladekarten zukünftig auch für Ladevorgänge an Ladepunkten dritter Ladesäulenbetreiber („Roaming“) freizuschalten. Durch den Abschluss dieses Ladekartenvertrages (nachfolgend auch: „Vertrag“ oder „Vereinbarung“) möchten die Parteien die Nutzung der Bundestarifgemeinschaft angehörtLadekarten in einem Rahmenvertrag rechtlich abbilden. Jeder einzelne Ladevorgang, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindmit einer Ladekarte der SWBN gestartet wird, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich begründet ein Stromlieferverhältnis auf der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Basis der Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberdieses Vertrages.
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Sources: Ladekartenvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Organe der KVHB, Vertreterversammlung und Vorstand, sind gehalten, zum Wohle der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Interesse einer guten Patientenversorgung im folgenden DRK genannt)Land Bremen in fairer und konstruktiver Partnerschaft vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ziel ist eine stets effektive und effiziente Kooperation in der strategischen und operativen Führung der Kassenärztlichen Vereinigung nach innen und nach außen. Ab 01.01.2021 vertreten der Vorsitzende des Vorstandes, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw▇▇▇▇ ▇▇. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Josenhans, auf Beschluss der Vertreterversammlung die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKVHB. Die hierzu erforderlichen Regelungen ergeben sich aus dieser Geschäftsordnung. § 1 AbsVorstand und Geschäftsordnung des Vorstandes Der Vorstand führt die Geschäfte der KVHB. 1 Satz 6 Er vertritt die KVHB gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. Der Vorstand der KVHB ist ein Kollegialorgan, das aus zwei Organwaltern besteht. Er stellt ein einheitliches Auftreten der KVHB nach innen und außen sicher. Diese Geschäftsordnung regelt die Zusammenarbeit der beiden Mitglieder des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Vorstands sowie die Zuständigkeiten nach innen und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemaußen. § 8 2 Kollegialprinzip Der Vorstand führt die KVHB nach dem Kollegialprinzip. Er entscheidet grundsätzlich durch Beschlüsse. Im Rahmen des Ressortprinzips und der Sonderregelung Anlage 1 Außenvertretungsbefugnis stellt er eine hinreichende Abstimmung und Transparenz des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Vorstandshandelns sowie die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemgegenseitige Vertretung sicher. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.3 Verhältnis zur Vertreterversammlung und zum Hauptausschuss
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Sources: Geschäftsordnung Des Vorstandes Der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um An der Rothenburger Straße in Feuchtwangen soll auf dem so genannten ehemaligen "Hornberger-Areal" ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der die gesonderte Vereinbarung Schaffung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zur Realisierung eines Einkaufszentrums zum Ziel hat. Entsprechende Festsetzungen zur Nutzung der Grundstücks(teil)flächen sollen im Sinne des § 1 AbsBebauungsplan getroffen werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Der Geltungsbereich wird wie folgt abgegrenzt: - im folgenden DRK genannt)Norden durch den öffentlichen Weg mit der ▇▇.▇▇. 1866/1, Gemarkung Feuchtwangen - im Westen durch die Mitglieder Teilfläche der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw▇▇.▇▇. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, 395 und die am 01.01.2007 unter Teilfläche der ▇▇.▇▇. 1870/1, Gemarkung Feuchtwangen - im Süden durch die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 326/10, 394 und 395/3, Gemarkung Feuchtwangen - im Osten durch die Rothenburger Straße mit der ▇▇.▇▇. 1952 und die Teilfläche der ▇▇.▇▇. 1871, Gemarkung Feuchtwangen. Der Geltungsbereich des Reformta- rifvertragesbeinhaltet folgende Grundstücke: Teilfläche der ▇▇.▇▇. 395, einschließlich ▇▇.▇▇. 1869/2, 1869/3, Teilfläche der Sonderregelung 1▇▇.▇▇. 1870/1, fallenTeilfläche der ▇▇.▇▇. ▇▇▇▇, ▇▇.▇▇. 1871/1, 1871/3 und 1872, alle Gemarkung Feuchtwangen. Der Geltungsbereich ist aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan (Umrandung) ersichtlich. Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 03.08.2017 gemäß § 12 BauGB beantragt, für das geplante Bauvorhaben die Dauer Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einzuleiten. Der Vorhabenträger hat dazu in Abstimmung mit der Stadt Feuchtwangen einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erarbeitet, welcher Bestandteil des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesvorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 liegt im Interesse des Vorhabenträgers. Er hat sich daher im Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Kostenübernahme aller im Zuge des Verfahrens entstehender Kosten bereit erklärt. § 1 Abs. 1 Satz 6 Beschreibung des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vorhabens
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Sources: Durchführungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Gemeinde Barbing hat die gesonderte Vereinbarung Aufgabe, das nachfolgende Breitbandausbauvorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015, in der Fassung der vom 18.08.2020 (nachfolgend „Förderrichtlinie des Bundes“) umzusetzen. Ziel des vorliegenden Vertrages ist der staatlich geförderte Aufbau eines Gigabit-Netzes (Netz mit einer Mindestbandbreite von 1 Gbit/s im Sinne Download für Privatkunden und 1 Gbit/s symmetrisch für Gewerbekunden und institutionelle Nachfrager) im nachfolgend aufgeführten Ausbaugebiet, um dort eine förderkonforme Breitbandversorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden zu gewährleisten. Die Gemeinde Barbing übernimmt in diesem Zusammenhang die betriebsfertige Herstellung der passiven TK-Infrastruktur gem. den nachfolgenden Bestimmungen und verpachtet dieses passive Netz an den Pächter (Betreibermodell nach Ziff. 3.2. der Förderrichtlinie des Bundes). Der Pächter installiert die aktive Technik, betreibt das Telekommunikationsnetz und gewährleistet während der Dauer des vorliegenden Vertrages die förderkonforme Breitbandversorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden im Ausbaugebiet. Im Rahmen des vorliegenden Vertrages ist die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus eines flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom 15.06.2015 (nachfolgend kurz „NGA-RR“ genannt) berücksichtigt. Die Auswahl des Pächters folgt der NGA-RR sowie den Vorgaben gemäß Ziff. 5.3 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.10.2015, in der Fassung vom 18.08.2020. Gemeinde Barbing (nachfolgend „Verpächterin“) hat beim Bund einen Antrag auf eine Förderung eines Ausbauprojektes nach der Richtlinie „Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ gestellt und mit positivem Zuwendungsbescheid vom 05.03.2021 eine Förderung in vorläufiger Höhe bewilligt erhalten. Auf Grundlage des endgültigen Förderbescheides hat der Pächter zu bestätigen, dass er die in dem Bescheid enthaltenen Vorgaben zur Kenntnis genommen hat. Die Abwicklung des Vertrages in Übereinstimmung mit den Förderbedingungen ist eine Hauptpflicht nach diesem Vertrag. Im Einzelnen vereinbaren die Parteien was folgt: Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der von der Verpächterin errichteten passiven TK-Infrastruktur gemäß Anlagekonvolut 1. Der Pächter verpflichtet sich zur Übernahme der gesamten ihm überlassenen passiven TK-Infrastruktur. Die passive TK-Infrastruktur besteht insbesondere aus den Schächten, Leerrohren, sowie Glasfaserkabeln inkl. passiver Abschlusspunkte bis zum Abschlusspunkt beim End- und Gewerbekunden (nachfolgend „passive TK-Infrastruktur“). Die Verpächterin ist im Rahmen der Realisierung der passiven TK-Infrastruktur zu Anpassungen des TK-Netzes berechtigt, soweit dies im Rahmen der Baumaßnahme erforderlich sein sollte (insb. aufgrund notwendiger Umverlegung von Trassen im Rahmen der Genehmigungsplanung). Die Wartung, Instandhaltung und Entstörung des passiven Telekommunikationsnetzes erfolgt durch den Pächter. Eventuell erforderliche später notwendige Umverlegungen der passiven TK-Infrastruktur (insb. nach §§ 1 73, 74 und 76 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2 TKG) trägt die Verpächterin. Im Rahmen der Wartung, Instandhaltung und Entstörung durch den Pächter übernimmt der Pächter auch das Fasermanagement für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesverlegten Lichtwellenleiter der passiven TK-Infrastruktur. Der Pächter ist verpflichtet, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)jeweils die Faserdokumentation zum Ende eines jeden Vertragsjahres an die Verpächterin in einem Format zu übermitteln, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (das AND kompatibel ist. Der Pächter verpflichtet sich, im folgenden DRK genannt), Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwBreitbandversorgung für das Ausbaugebiet gem. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Anlagekonvolut 1 zu übernehmen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungvorliegenden Vertrags aufrecht zu erhalten. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Pflicht zur Versorgung im Ausbaugebiet bedeutet während der gesamten Dauer des Vertrages insbesondere: Die leistungs- und förderkonforme Versorgung aller Einwohner und Gewerbetreibenden im Ausbaugebiet mit Telefonie- und Gigabit-konformen Internetzugangsleistungen zu marktkonformen Preisen entsprechend den nachfolgenden Regelungen Ausschreibungsanforderungen (insb. in die Entgeltgruppen übergeleitetÜbereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung und dem technischen Konzept). Ärzte mit entsprechender TätigkeitDie Einhaltung der Förderbedingungen soweit im Verantwortungsbereich des Pächters. Die Einhaltung sämtlicher Plichten der Verpächterin, die am 31.12.2006 Vergütung nach sich aus dem/den Vergü- tungsgruppen Zuwendungsbescheid(en) des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemBundes und seinen Anlagen ergeben. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender TätigkeitDer Pächter wird die Verpächterin von allen Ansprüchen Dritter, die am 31.12.2006 Vergütung nach auf der Verletzung von Pflichten auf dieser Vereinbarung beruhen, umfassend freistellen, es sei denn, der Pächter weist nach, dass die anspruchsbegründende Pflichtverletzung nicht vom ihm zu vertreten ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Verpächterin im Vorfeld sinnvolle und zumutbare Rechtsmittel genutzt hat, um den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Anspruch abzuwehren. Der Pächter wird dabei – soweit erforderlich – mit der Entgeltgruppe II gemBereitstellung von Informationen unterstützen. § 8 Der Pächter hat alle für die vertragsgerechte Nutzung der Sonderregelung An- lage 1 des DRKpassiven TK-Reformtarifvertrages zugeordnetInfrastruktur einschlägigen Normen und Auflagen zu beachten. Die Ärzte werden derjenigen Stufe für den Pächter ggf. erforderlichen Genehmigungen hat der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetPächter auf eigene Kosten zu bewirken. Soweit erforderlich, wirkt die sie erreicht hättenVerpächterin hierbei mit. Eine Unterverpachtung bedarf der vorangehenden schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Die Zustimmung darf ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Wenn die Verpächterin zustimmen sollte, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten bedarf es einer expliziten Verpflichtung des Unterpächters, dass dieser ebenfalls im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebereigenen Namen alle im Rahmen des vorliegenden Vertrages ergebenden Pflichten übernimmt und erfüllt. Die Verpächterin kann verlangen, dass der Unterpächter diese Pflicht auch unmittelbar gegenüber der Verpächterin erklärt. Unterverpachtungen ohne vorangehende schriftliche Zustimmungen der Verpächterin stellen eine schwerwiegende zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung dar. Keine Zustimmung bedarf die Unterverpachtung der passiven TK-Infrastruktur im Rahmen der open-access Verpflichtung.
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Sources: Pacht Und Betriebsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Beihilfebearbeitung erfordert sehr spezielle Kenntnisse im Sinne Beihilferecht des Landes NRW sowie der hochkomplexen eingesetzten Software Beihilfe NRW. Kreisangehörige Gemeinden sind auf Grund ihrer Personalstruktur zunehmend nicht mehr in der Lage, eine den Anforderungen der Praxis genügende Anzahl von Fachkräften auszubilden und zu beschäftigen. So ist insbesondere in Krankheits- und Urlaubsfällen eine qualifizierte Vertretung der Sachbearbeiterinnen in der Beihilfenbearbei- tung nur noch eingeschränkt möglich. Deshalb hat die Gemeinde Alpen den ge- mit der Stadt Krefeld diese öffentlich - rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) über die Durchführung der Abwicklung der ganzheitlichen Beihilfebearbeitung zu treffen. § 1 Vertragsgegenstand Die Stadt Krefeld verpflichtet sich, ab dem 01.01.2013, für die Gemeinde Alpen die Aufga- ben der „Abwicklung der ganzheitlichen Beihilfebearbeitung für die Bediensteten (Beam- te/innen, Versorgungsempfänger/innen und Tarifbeschäftige, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde)" der Gemeinde Alpen als Beistandsleistung durchzufüh- ren, die nicht in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) eingesetzt sind oder waren. Im Übri- gen bleiben die Rechte und Pflichten der Gemeinde Alpen als ▇▇▇▇▇▇ der Aufgabe unbe- rührt, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen zweite Alternative und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 2 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß 2 GkG. § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.2 Leistungsumfang
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Sources: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Versicherungsverband Österreich1 (VVO), der Verband Privatkrankenanstalten Österreichs,2 der Wiener Gesundheitsverbund, die gesonderte Vereinbarung ▇▇▇▇▇▇ der Wiener Ordensspitäler, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt3, die Österreichische Gesundheitskasse4, das Rote Kreuz Landesverband Wien 5 sowie die Ärztekammer für Wien sind ▇▇▇▇▇▇ der Schieds- und Schlichtungsinstitution für Ansprüche von Ärzten und Krankenanstalten aus Direktverrechnungsvereinbarungen gegen im Sinne des VVO vertretene Versicherungsunternehmen (Schieds- und Schlichtungsinstitution für Direktverrechnungsansprüche). Vor einer nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung eingerichteten Schlichtungseinrichtung und einem nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung bestellten Schiedsgericht gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 577 ff ZPO werden Streitigkeiten aufgrund von Schlichtungs- und Gesellschaften aller Art Schiedsvereinbarungen zwischen Ärzten und Rechtsträger der Krankenanstalten (im folgenden DRK genannt)Folgendem auch „Krankenanstalten“) auf der einen und Versicherungsunternehmen auf der anderen Seite, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftsich aus zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Direktverrechnungsvereinbarungen ergeben, einer Lan- destarifgemeinschaftsoweit sie einen konkreten Fall betreffen und offene Geldforderungen bestehen, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbeigelegt.
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Sources: Schieds Und Schlichtungsordnung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz- StandAG) soll mit dem Standortauswahlverfahren in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Inland verursachten hochradioaktivenAbfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Der Vorhabenträger für das Standortauswahlverfahren ist gern.§ 3Abs. 1 S. 1 StandAG in Verbindung mit§ 9a Abs. 3S. 2 zweiter HalbsatzAtG und BUNDESGESELCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 24.04.2017 die Mitglieder BGE. Nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG hat der BundestarifgemeinschaftBund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlage rung radioaktiver Abfälle einzurichten. Der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG der BGE übertragen und ihr mit Bescheid vom 24.04.2017 im Wege der Beleihung gem. § 9a Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz AtG die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen. Die Aufgabenübertragung beinhaltet die Errichtung, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Betrieb und die am 01.01.2007 unter Stilllegung von Endlagern sowie den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Betrieb und die Stilllegung der Sonderregelung 1, fallen, für SchachtanlageAsse II nach§ 57b desAtomgesetzes mit allen damit verbundenen Aufgaben. Die BGR ist die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisseszentrale Institution der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geowissen schaften. § 1 Die BGE nutzt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach§ 3 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 2 StandAG und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen Einrichtung von Anlagen des Bundes nach§ 9a Abs. 3 AtG das Fachwissen der BGR für die Zeiten Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe und arbeitet für die in Ziff. 9 vorgesehene Dauer mit ihr zusammen. Ein erforderlicher Stellenmehrbedarf wird im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der jeweiligen Haushaltsanmeldung der BGR geltend gemacht. Auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags der BGR und der durch die BGE gesetzlich normierten wahrzunehmenden Aufgaben des Bundes schließen die Partner folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 A ufgabenfelder
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Sources: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Ein wichtiger Mechanismus für den Transfer von Wissen und Innovationen aus Hochschulen in die gesonderte Vereinbarung Gesellschaft sind Unternehmensgründungen. Diese zu fördern ist Ziel der Hochschule Anhalt, die das Thema der Gründungsförderung fest in ihrem Leitbild, ihren Zielvereinbarungen und ihrer Forschungsstrategie verankert hat. Um ein attraktives Umfeld für gründungsinteressierte Studierende zu schaffen, wurde an der Hochschule Anhalt ein umfassendes Angebot der Gründungsförderung etabliert. Stipendien sollen die bestehenden Förderinstrumente ergänzen. Durch einen eigens initiierten Gründungsunterstützungsfonds werden zukünftig Studierende und Absolvent:innen bei innovativen Gründungsvorhaben in der Vorgründungsphase durch gezielte finanzielle Zuwendungen unterstützt. Die Finanzierung des Gründungsunterstützungsfonds erfolgt aus freiwilligen Beiträgen von Kooperationspartnern aus dem Gründungsförderungsnetzwerk der Hochschule. Die nachstehende Richtlinie definiert einen verbindlichen Handlungsrahmen zur Vergabe von Stipendien. Grundlage für deren Erlass sind die „Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen“ an der Hochschule Anhalt vom 15.11.2016 in der Fassung vom 16.07.2020 und der „Runderlass zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen“ des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.11.2006, veröffentlicht im MBI. LSA Nr. 50/2006 vom 18.12.2006 unter Beachtung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit dem Stipendium sollen gründungswillige Studierende und Absolvent:innen der Hochschule Anhalt bei der Weiterentwicklung ihrer innovativen Geschäftsidee in der Vorgründungsphase gefördert werden. Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für der Weiterentwicklung können die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Schaffung oder Optimierung von Prototypen, die Mitglieder Akquise von Mitgründer:innen, Aktivitäten zur Kapitalakquise beispielsweise in Form der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Erstellung von Fördermittelanträgen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberBusinessplänen oder gründungsbegleitendes Marketing sein.
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