Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: www.drk-kita.org, www.drk.de, www.drk.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellentgelts Für Intelligente Messtechnik (Intelligente Messsysteme Und Moderne Messeinrichtungen), Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik, www.creos-net.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Wiener Börse AG wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 1 AbsEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt April 1998 die Konzession für die Ärzte Leitung und Verwaltung der Wiener Börse als Wertpapier- und allgemeine Warenbörse gemäß §2 BörseG 1989, in der Fassung des Deutschen Roten KreuzesBundesgesetzes BGBl. I Nr.11/1998 erteilt. Gemäß § 117 Z 6 BörseG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017 gilt eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, Einrichtungen nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die WBAG generiert, sammelt und Gesellschaften aller Art erfasst Kursdaten, Stammdaten und andere Marktinformationen betreffend die an der WBAG gehandelten Instrumente und vermarktet und verteilt Kursdaten und andere Marktinformationen von Third Party Kontributoren (im folgenden DRK genannt), „Marktdaten“) wie im Market Data Agreement definiert und beschrieben. Der Vertragspartner möchte diese Marktdaten beziehen. Das vorliegende Market Data Agreement regelt die Mitglieder Übermittlung von Marktdaten an den Vertragspartner sowie dessen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Nutzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMarktdaten. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Vertragsparteien schließen folgenden Vertrag ab: Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten nachstehenden Begriffe sind im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.vorliegenden Market Data Agreement wie folgt definiert:
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Samples: www.wienerborse.at, www.wienerborse.at, www.wienerborse.at
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Sinne des Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 1 119b Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Informations- und Gesellschaften aller Art (Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im folgenden DRK genannt), Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die Mitglieder besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die am 01.01.2007 unter Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 1 87 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und entfaltet keine Wirkungalle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberPflegeeinrichtung auszugestalten.
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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, Bundesmantelvertrag – Zahnärzte, www.zahnaerzte-hh.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich um dafür ein, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsVersicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Möglichkeit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Vertragsverhandlung mit der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKHH. § 1 Abs. 1 Satz 6 Gegenstand Gegenstand des TVÜVertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I stellige Produktart gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKGKV-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRKLeistungsbeschreibung: • 18.46.02.0 Toilettenrollstühle • 18.46.02.1 Toilettenrollstühle, verstärkte Ausführung • 18.46.03.0 Duschrollstühle mit Greifreifen • 18.46.03.1 Dusch-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetSchieberollstühle • 18.50.02.2 Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühle • 18.50.02.3 Standardgreifreifenrollstühle, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.verstärkte Ausführung • 00.00.00.0/
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Samples: www.kkh.de, www.kkh.de, www.kkh.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Die Gesellschaft unterhält in Süderholz unter anderem ein Hotel mit Wellnessbereich. Dieser Wellnessbereich beinhal- tet verschiedene Saunen, einen Pool, Ruhezonen und An- wendungsbereiche. § 1 Abs. 1 Satz 5 Erwerb des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte Nutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Wellnessbereiches in Süderholz nach Maß- gabe des gewählten Nutzungsrechtes sowie der Regeln (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntHausordnung), die Mitglieder die Gesellschaft aufstellt. § 2 Inhalte des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht beinhaltet die Nutzung des Wellness- bereiches der BundestarifgemeinschaftHotelanlage Süderholz entsprechend des ge- wählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Anwendungen oder Kosmetik- produkte sind nicht Gegenstand des Vertrages, einer Lan- destarifgemeinschaft, die können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Nutzung des Wellnessbereiches hat gemäß der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwHausord- nung zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechts kann sich durch Umbau- oder Renovierungsarbeiten oder Betriebsferi- en sowie exklusiven Vermietungen ergeben. § 3 Laufzeit oder ordentliche Kündigung Das Nutzungsrecht beginnt mit Unterzeichnung des Nut- zungsvertrages und endet automatisch mit dessen Ablauf. Ein Aussetzen der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für Nutzung verlängert nicht die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesder Ver- einbarung. Eine anderweitige, ordentliche Kündigungsmöglich- keit besteht nicht. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Nutzungsgebühr wird im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVoraus fällig, erstmals sofort nach Vertragsabschluss.
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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die gesonderte Vereinbarung Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesVertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen hat er mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 die Vertragsparteien beauftragt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntBenehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28.11.2018, jährlich bis zum 01.11. fortzuschreiben. Die PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 ergänzt die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV vom 09.11.2020), die Mitglieder Erste Verordnung zur Änderung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 sowie die Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V zu Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesPflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung). § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Geltungsbereich und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Grundsätze
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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.g-drg.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Treuhandvertrag sowie Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Sinne Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen AIFM/AIF“ und Gesellschaften aller Art (der Anhang B „Fonds im folgenden DRK genannt)Überblick“ sind vollständig abgedruckt. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ können vom AIFM jederzeit ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Änderungen des Treuhandvertrags, des Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitglieder FMA. Soweit ein Sachverhalt in diesem Treuhandvertrag nicht geregelt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und der BundestarifgemeinschaftVerordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) i.d.g.F. und, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft soweit dort keine Regelungen getroffen sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Bestimmungen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberTreuhänderschaft.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge- meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener- gie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), dem Zent- ralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs- tung e.V. (BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge- nauso wie die gesonderte Vereinbarung im Sinne Verordnung über Allgemeine Bedin- gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem- ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 1 Abs13a NDAV werden die in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. In der Verordnungsbegründung wird aus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh- rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der betei- ligten Verbände, dass sich Netzbetreiber und Instal- lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 Satz BR-Drucksache 670/21, Seite 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGasversorgung in Nieder- druck (NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, seiner Verbände (einschließlich deren UntergliederungenS. 4786), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: nrw.bdew.de, www.hamburgwasser.de
Präambel. Bei Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Verwaltungskraft der Verbandsgemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger durch Gebietsänderungen, insbesondere durch die Fusion von Verbandsge- meinden, zu verbessern. Zur Manifestierung dieses Vorhabens trat am 6. Oktober 2010 das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform in Kraft. Dieses sieht u. a. vor, dass Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnern (Stand: 30. Juni 2009) einer Gebietsänderung bedürfen. Dabei sind nach dem Landesgesetz vorrangig freiwillige Gebiets- änderungen anzustreben. Nach Maßgabe der Regelungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwal- tungsreform (KomVwRGrG) hat die Verbandsgemeinde Flammersfeld einen eigenen Gebietsänderungs- bedarf. Sie hatte zum Stichtag des 30. Juni 2009 eine Einwohnerzahl von 11.869. Die Unbeachtlichkeitsregelungen des § 2 Abs. 3 KomVwRGrG (= Ausnahmeregelung: mindestens 10.000 Einwohner und mehr als 100 Quadratkilometer Fläche und mehr als 15 Ortsgemeinden) erfüllt die Ver- bandsgemeinde Flammersfeld nicht. Für die Verbandsgemeinde Altenkirchen besteht kein eigener Gebietsänderungsbedarf. Sie hatte zum Stichtag 30. Juni 2009 23.219 Einwohner. Die Verbandsgemeinde Flammersfeld wurde vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, die Möglichkeit eines freiwilligen Zusammenschlusses mit einer benachbarten Verbandsgemeinde zu klären. Nach ausführlichen Gesprächen und Beratungen, auch mit benachbarten Verbandsgemeinden aus dem Landkreis Neuwied, entschloss sich die Verbandsgemeinde Flammersfeld, der Verbandsgemeinde Alten- kirchen die Aufnahme von Fusionsgesprächen anzutragen. Die Verbandsgemeinde Altenkirchen steht diesem Tarifvertrag handelt es sich um Antrag positiv gegenüber. Vor diesem Hintergrund haben die gesonderte beiden Verwaltungen die nachfolgende Fusionsvereinbarung gemein- sam erarbeitet und den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. In der neu zu bildenden Verbandsgemeinde „Altenkirchen-Flammersfeld“ werden rund 36.700 Einwoh- nerinnen und Einwohner auf einer Fläche von rund 229 Quadratkilometern in 68 Ortsgemeinden leben. Eine große Bedeutung soll einer bürger-, sach- und ortsnahen Aufgabenwahrnehmung durch die Verwal- tung der neuen Verbandsgemeinde zukommen. Mit modernen kommunalen Bürgerbüros an den Verwal- tungsstellen in Altenkirchen und in Flammersfeld sowie weiteren Angeboten gilt es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen den gewohnten Service zu erhalten und diesen nach Möglichkeit zu verbessern. Nach eingehenden Verhandlungen stimmen die Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Altenkirchen vom 1.2.2018 und - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Flammersfeld vom 31.1.2018 der nachfolgenden Vereinbarung über die freiwillige Fusion (Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus Verbandsgemeinden im Sinne des von § 3 Abs. 2 KomVwRGrG) zu. Die • Ortsgemeinde Almersbach • Kreisstadt Altenkirchen (Westerwald) • Ortsgemeinde Bachenberg • Ortsgemeinde Berod bei Hachenburg • Ortsgemeinde Berzhausen • Ortsgemeinde Birnbach • Ortsgemeinde Bürdenbach • Ortsgemeinde Burglahr • Ortsgemeinde Busenhausen • Ortsgemeinde Eichelhardt • Ortsgemeinde Eichen • Ortsgemeinde Ersfeld • Ortsgemeinde Eulenberg • Ortsgemeinde Fiersbach • Ortsgemeinde Flammersfeld • Ortsgemeinde Fluterschen • Ortsgemeinde Forstmehren • Ortsgemeinde Gieleroth • Ortsgemeinde Giershausen • Ortsgemeinde Güllesheim • Ortsgemeinde Hasselbach • Ortsgemeinde Helmenzen • Ortsgemeinde Helmeroth • Ortsgemeinde Hemmelzen • Ortsgemeinde Heupelzen • Ortsgemeinde Hilgenroth • Ortsgemeinde Hirz-Maulsbach • Ortsgemeinde Horhausen (Westerwald) • Ortsgemeinde Idelberg • Ortsgemeinde Ingelbach • Ortsgemeinde Isert • Ortsgemeinde Kescheid • Ortsgemeinde Kettenhausen • Ortsgemeinde Kircheib • Ortsgemeinde Kraam • Ortsgemeinde Krunkel • Ortsgemeinde Mammelzen • Ortsgemeinde Mehren • Ortsgemeinde Michelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Neitersen • Ortsgemeinde Niedersteinebach • Ortsgemeinde Obererbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Oberirsen • Ortsgemeinde Oberlahr • Ortsgemeinde Obernau • Ortsgemeinde Obersteinebach • Ortsgemeinde Oberwambach • Ortsgemeinde Ölsen • Ortsgemeinde Orfgen • Ortsgemeinde Peterslahr • Ortsgemeinde Pleckhausen • Ortsgemeinde Racksen • Ortsgemeinde Rettersen • Ortsgemeinde Reiferscheid • Ortsgemeinde Rott • Ortsgemeinde Schöneberg • Ortsgemeinde Schürdt • Ortsgemeinde Seelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Seifen • Ortsgemeinde Sörth • Ortsgemeinde Stürzelbach • Ortsgemeinde Volkerzen • Ortsgemeinde Walterschen • Ortsgemeinde Werkhausen • Ortsgemeinde Weyerbusch • Ortsgemeinde Willroth • Ortsgemeinde Wölmersen • Ortsgemeinde Ziegenhain werden durch formelle Beteiligung in den Gebietsänderungsprozess eingebunden (Zustimmungserfor- dernis nach § 3 Abs. 2, Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen4 KomVwRGrG), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: Vereinbarung Über Die Freiwillige Fusion, Vereinbarung Über Die Freiwillige Fusion
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die gesonderte Vereinbarung im Sinne des traditi- onellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese her- kömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 1 Abs27 der Friedhofssat- zung der Stadt Köln in der Fassung vom 24.04.2014 durch Anlagen herausragend modellierter Bestattungsflächen (Grabfelder) ergänzt werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Diese Bestattungsflä- chen stellen seitens der Stadt Köln ein Grabangebot ohne Pflegeverpflichtung für den Nutzungsberechtigten dar, weil die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPflege durch den sog. Kooperationspartner er- bracht wird. Ebenfalls trägt der Kooperationspartner das Belegungsrisiko, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder wobei i. S. v. § 2 der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Friedhofssatzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungStadt Köln dieses besondere Angebot grundsätzlich je- dem zugänglich ist. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Gewinnung des Kooperationspartners erfolgte auf der Basis der öffentlichen Aus- schreibung einer Dienstleistungskonzession (Amtsblatt / Internet-Veröffentlichung); Ausschreibungstext nebst den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Bestattungsgesetzes NRW und der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.o.
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Samples: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag
Präambel. Bei Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Förderung alternativer, auch digitaler Ange- bote“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenverein des deut- schen Buchhandels e.V. (Börsenverein) mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwendung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewilligt. Mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um wurde dem Börsenverein die gesonderte Vereinbarung Ermächtigung erteilt, die Zuwendung abzuwickeln und im Sinne Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Fördergrundsätze zum Förderprogramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Buchhandlungen weiterzuleiten sowie die hierzu erfor- derlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. 12.5 der Ver- waltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx und dem Letztempfänger der Zuwendung (Letztempfänger) Antragsnummer Name der Buchhandlung Name des Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand
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Samples: www.boersenverein.de, www.boersenverein.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne 1 Ziel und Gegenstand des Vertrages § 1 Abs. 1 Satz 2 Rechtsform und Funktion der MEDIVERBUND AG § 3 Aufgaben der MEDIVERBUND AG § 4 Teilnahmevoraussetzungen der Ärzte/Psychotherapeuten § 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Aufgaben der Ärzte/Psychotherapeuten § 5a (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Video-) Fernbehandlung § 6 Qualitätssicherung § 7 Teilnahme der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Versicherten § 8 der Sonderregelung Vergütung und Abrechnung § 9 Ausschluss von Doppelabrechnungen § 10 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit § 11 Projektbeirat § 12 Behandlungsdokumentation und Datenschutz § 13 Besondere Bestimmungen, Haftung § 14 Inkrafttreten und Kündigung durch die Vertragspartner § 15 Salvatorische Klausel/Schlussbestimmungen Anlagenverzeichnis Anlage 1 Behandlungspfad Anlage 2 Teilnahmeerklärung Versicherte/r Anlage 3 Datenschutzmerkblatt Anlage 4 Versicherteninformation Anlage 5 Mitteilung über die Beendigung der Teilnahme Anlage 6 Teilnahmeerklärung Ärzte/Psychotherapeuten Anlage 7 Datenübermittlung/Vertragssoftware Anlage 8 Verzeichnis der teilnehmenden Ärzte/Psychotherapeuten Anlage 9 unbesetzt Anlage 10 Qualifikations- und Qualitätsanforderungen Anlage 11 Ziffernkranz Anlage 12 Leistungen/Honorar Ärzte/Psychotherapeuten Anlage 13 Aufgaben/Honorar MEDIVERBUND AG Die Anlagen sind Bestandteil des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVertrages.
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Samples: www.medi-verbund.de, www.medi-verbund.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Diese Vereinbarung kann bezüglich der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Fragestel- lungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizierungselemente und Meilensteine im Sinne des § 1 AbsEin- vernehmen zwischen Betreuer/innen und Doktorand(inn)en sowie dem CeDoSIA jederzeit fort- geschrieben werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Aufnahme entscheidet das CeDoSIA. Mit Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung durch alle vier Parteien (einschließlich deren UntergliederungenDoktorand(in), Einrichtungen zwei Betreuer(innen) und Gesellschaften aller Art (Leiter(in) des CeDoSIA) wer- den Doktorand(inn)en und Betreuer(innen) Mitglieder der TUM-GS. Solange der/die Doktorand(in) nicht in der Promotionsliste eingetragen ist, bleibt die Mitglied- schaft an der TUM-GS vorläufig und Leistungen können nur nach Prüfung im folgenden DRK genanntEinzelfall gewährt werden. Frau/Herr als Doktorand(in) (Titel , geboren am Vorname in Nachname) , (Geschlecht * an der am Geburtsort * Nationalität *), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, (StudienabschlussAdresse Hochschule Datum) (StraßeTelefon * ; Hausnr.,Handy * PLZ ; E-Mail Wohnort) und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung betreuende(n) Wissenschaftler(innen): 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜFrau/Herr Lehrstuhl/Einrichtung E-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Mail Tel./Handy
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Samples: Vereinbarung Zur Betreuung Von Doktorandinnen Und Doktoranden Des
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Zweckverband REK hat anstelle des Landkreises Neuwied und nach Maßgabe von des- sen Abfallsatzung unter anderem die gesonderte Vereinbarung Aufgabe der Einsammlung und Beförderung der im Ge- biet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushal- ten und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle im Sinne des § 1 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2016 (BGBl. S. 569), soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind, übernommen so- wie die Aufgabe der Einsammlung und Beförderung der angefallenen und überlassenen Ab- fälle aus Papier, Pappe und Kartonage im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 5 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG aus privaten Haushaltungen [und anderen Herkunftsbereichen zur Beseiti- gung], soweit diese nach § 11 der Abfallsatzung des TVÜLandkreises Neuwied in der derzeit gül- tigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Papierbehälter (blaue Tonnen) bereitzustellen sind. Die REK wiederum hat mit dem Rhein-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Sieg-Kreis eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, in der die Ärzte Durchführung der o. g. beschriebenen Aufgaben auf den RSK übertragen wurden. In dieser Vereinbarung besteht die Verpflichtung des Deutschen Roten KreuzesRSK, seiner Verbände sich zur Durchführung der getroffenen Regelung der RSAG AöR zu bedienen. Der Tätigkeitsumfang ist entsprechend in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie der Unternehmenssatzung der RSAG AöR festgelegt. In der 29. Sitzung am 19. November 2020 der Verbandsversammlung sind die seinerzeit über- tragenen, oben genannten abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Landkreises Neuwied, wieder zurück auf den Landkreis übertragen worden. Nicht Bestandteil der Rückübertragung ist die durch den Landkreis Neuwied auf den Zweckverband REK übertragene Aufgabe der Entsor- gung der Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bio- abfallbehälter (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (braune Tonne) bereitzustellen sind. Somit sollen ab dem 1. Januar 2021 die bisher von der RSAG AöR erbrachten operativen Leistungen zukünftig im folgenden DRK genannt)LK Neuwied im Rahmen seiner Neuorganisation der Abfallwirtschaft durch eine von diesem errichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied“ erbracht werden. Um diese Leistungen der Logistik selbst zu erbringen, die Mitglieder benötigt diese den notwendigen Fuhrpark und das technische Equipment der BundestarifgemeinschaftRSAG AöR, einer Lan- destarifgemeinschaft, die wel- ches bereits am Standort Neuwied eingesetzt wird und zur Erfüllung dieser Aufgaben beschafft wurden. Der vorliegende Vertrag ist Bestandteil der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 1 19 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos 4 bis 7 der Zweckverbandssatzung zwischen dem Zweckverband REK und entfaltet keine Wirkungdem Land- kreis Neuwied vom 20. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den November 2020. Im Umfang der nachfolgenden Regelungen in stellt die Entgeltgruppen übergeleitetRSAG GmbH den Zweckverband REK von einer gesonderten/weitergehenden Auseinander- setzungsverpflichtung mit dem Landkreis Neuwied frei. Ärzte mit entsprechender TätigkeitDies vorausgeschickt, vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien Folgendes:
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Samples: Kaufvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Werkverträge für die gesonderte Vereinbarung Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich indi- viduell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die Beauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. im Sinne Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des § 1 AbsBestbieterprinzips. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteallgemein verständli- chen Aufbau folgen. Für die Stufenzuordnung bei Werkverträge und die Tätigkeit der Überleitung zählen Ingenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Zeiten Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnli- che Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Wasserbau gesondert beschrie- ben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundes- xxxxxx der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und für das erfolg- reiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im Xxxx 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3
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Samples: Werkvertrag
Präambel. Bei Der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2018 unter Drucksache Nr. 01-2018, ebenso der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 unter Drucksache Nr. 2018/0020 beschlossen, dass die Gemeinde Benshausen aufgelöst und in die Stadt Zella-Mehlis eingegliedert werden soll. Dem Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Benshausen liegt das amtlich festgestellte, rechtsverbindliche Ergebnis eines Xxxxxxxxxxxxxxxx (§§ 00 xx XxxxXXXX vom 07.10.2016) vom 24. September 2017 in der Gemeinde Benshausen zugrunde. In diesem Tarifvertrag handelt es Bürgerentscheid hat sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des erforderliche Mehrheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde Benshausen für einen Zusammenschluss der Gemeinde Benshausen mit der Stadt Zella-Mehlis ausgesprochen. Ge- mäß § 1 23 Abs. 3 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt ThürEBBG ist das Ergebnis dieses Bürgerentscheids bis zum Ablauf von zwei Jahren für den Gemeinderat rechtlich verbindlich. Der Bürgerentscheid entfaltet inso- weit die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. In Durchführung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, übereinstimmenden Beschlüsse ihres Stadt- bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gemeinderats und zur Regelung von hieraus entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen schließen die Stadt Zella- Mehlis und die am 01.01.2007 unter Gemeinde Benshausen folgenden Vertrag: Nach Inkrafttreten des durch den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Thüringer Landtag zu beschließenden Gesetzes wird mit Wir- kung zum 01. Januar 2019 die Gemeinde Benshausen aufgelöst. Das Gebiet der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜaufgelösten Gemeinde Benshausen wird in das Xxxxxx xxx Xxxxx Xxxxx-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberXxxxxx xxxxxxxxxxxxx.
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Samples: www.zella-mehlis.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Verwaltungsvereinbarung regelt die gesonderte Vereinbarung Abrechnung der im Sinne Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes im Freistaat Sachsen erbrachten notärztlichen Leistungen, bei der die Ge- setzliche Krankenversicherung (GKV) Kostenträger ist. Der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) wird die Aufgabe der Abrechnung übertragen. Dabei übernimmt sie von den Leistungserbringern alle prozessrelevanten Daten des Leistungsfalles grundsätzlich elektro- nisch, bearbeitet den Leistungsfall und leitet die Prozess- und Abrechnungsdaten an die Kos- tenträger zur Finanzierung weiter und erstellt auf Anforderungen Statistiken über die Leistungs- fälle. Die KVS realisiert die Vergütung der notärztlichen Leistungen an die Notärzte, die dienst- beauftragten Krankenhäuser bzw. Dritte, im Nachfolgenden notärztliche Leistungserbringer ge- nannt. § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Grundlage der Verwaltungsvereinbarung Basis und Grundlage für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Abrechnung notärztlicher Leistungen für Versicherte der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx sind die zwischen der Arbeitsgemeinschaft sächsischer Notärzte (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, AGSN) bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindKrankenhausgesellschaft Sachsen (KGS) und den Krankenkassen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung. Voraussetzung ist, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und dass die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich notärztliche Leistung im Auftrag des Reformta- rifvertrages, einschließlich öffentlich-rechtlichen Ret- tungsdienstes erbracht wurde. Entsprechend § 28 SächsBRKG führt die KVS die Abrechnung der Sonderregelung 1, fallen, notärztlichen Leistungen im Rahmen der Amtshilfe für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKrankenkassen und ihre Verbände aus. Die Krankenkassen und ihre Verbände sind entsprechend § 28 Abs. 2 SächsBRKG mit der Sicherstellung der notärztli- xxxx Xxxxxxxxxx im Rettungsdienst beauftragt. § 1 Abs. 1 Satz 6 2 Beauftragung zur Durchführung des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungAbrechnungsverfahrens Die KVS wurde mit der Implementierung eines elektronischen Abrechnungsverfahrens beauf- tragt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitethierfür geltenden Bedingungen richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung Beauf- tragung vom 2. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Xxxx 2016 sowie der Entgeltgruppe I gemAnlage 2 dieser Vereinbarung. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.3
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜDer DFL e.V. als Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesell- schaften (nachfolgend Clubs genannt) der deutschen Fußball-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte Lizenzligen nimmt seine Pflichten, Rechte und Befugnisse auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Roten KreuzesFußball-Bundes (DFB), seines Grundlagenvertrages mit dem DFB, seiner Verbände Satzung, dieses Ligastatuts sowie seiner Geschäfts- und Finanz- ordnung eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit geltendem Recht und anderen relevanten Bestimmungen von DFB, FIFA und UEFA wahr. Der DFL e.V. regelt seine eigenen Geschäftsbereiche in Ausübung seiner Rechte und Befugnisse satzungsgemäß durch Statut, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen seiner Organe, einschließlich solcher der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK nachfolgend DFL GmbH genannt), die Mitglieder mit der BundestarifgemeinschaftFührung der Geschäfte in allen seinen Zuständigkeitsbereichen betraut ist. Das Statut des DFL e.V., einer Lan- destarifgemeinschaftdas gemäß § 5 Nr. 1 a) seiner Satzung als Ligastatut bezeichnet wird, besteht aus der • Lizenzierungsordnung (LO), • Lizenzordnung Spieler (LOS), • Spielordnung des DFL e.V. (SpOL) und • Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) sowie weitere Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Im Ligastatut sind die auf der Satzung beruhenden Rechte und Pflichten des DFL e.V. und seiner Mitglieder, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft zur Durchführung und Fortentwicklung eines hochklassigen deutschen Leistungsfußballs erforderlich sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtausgestaltet und präzisiert. Darin sind auch die Zuständigkeiten der DFL GmbH, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden sich der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten DFL e.V. – auch im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSinne der Dienstleistung für seine Mitglieder – zur Erfüllung der in § 19 Nr. 2 seiner Satzung genannten Aufgaben bedient, festgelegt.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsys- tems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgeltes Für Intelligente Messtechnik Strom
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsDer Betriebsinhaber der tiersärztlichen Praxis für Kleintiere strebt eine Nachverdich- tung der bestehenden Tierklinik am Standort Xxxxxxxxxxxxx Xx. 00 in der Gemeinde Wasbek an. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) Nr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt „Tier- klinik Bahnhofstraße“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan bildet die Grundlage und zugleich die Voraussetzung für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zusätzlich geplanten Vorhaben. Die Gemeinde beabsichtigt, die Mitglieder planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Vor- haben mit einer 1. Änderung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungs- planes (VEP) Nr. 1 „Tierklinik Bahnhofstraße“ gemäß § 12 BauGB zu schaffen. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass nach § 2 Absatz 3 BauGB auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht und auch durch den nachfolgenden Vertrag nicht begründet werden kann. Für das sich aus der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die vorhabenbezogenen B-Plan-Satzung (Anlage 3) ergebende Vertragsgebiet (nachfolgende Abb. 1) wird entsprechend dem Einleitungsbeschluss der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwGemeindevertretung vom 07.12.2011 ein Verfahren zur Änderung des rechtskräf- tigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, 1 nach § 12 Baugesetzbuch durchgeführt und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich 1. Änderung des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Absvorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung„Tierklinik Bahnhofstraße“ für das Grundstück Xxxxxxxxxxxxx 00 xx xxxxxxxxxx Xxxxxxxx aufgestellt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.🢣 Plangeltungsbereich der
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsys- temen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrags zwischen Messstellenbetrei- ber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schul- det. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertrag- lichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der BNetzA aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genannt), Messwesen in der zuletzt durch Anlage 2 der Festlegung BK6-20-160 angepassten Form (nachfolgend WiM) in jeweils geltender Fas- sung. Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Systeme betreiben auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Sys- tem zur flächendeckenden Entsorgung von restentleerten Verpackungen im Sinne Sin- ne der Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rück- nahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsge- setz - VerpackG). Die Sammlung ist gem. § 1 22 Abs. 1 Satz 5 des TVÜS.1 VerpackG auf die vor- handenen Sammelstrukturen der öffentlich-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für rechtlichen Entsorgungsträger abzu- stimmen, in deren Gebiet sie eingerichtet wird. Die Systeme sind verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesVerhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt (§ 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK Folgenden „gemeinsamer Vertreter“ genannt), die Mitglieder . Der Abschluss sowie jede Än- derung dieser Vereinbarung bedürfen mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von min- destens zwei Dritteln der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. an der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme (§ 1 22 Abs. 1 Satz 7 S. 2 VerpackG). Diese Vereinbarung gibt das Verhandlungsergebnis mit dem gemeinsamen Ver- treter wieder. Der Text dieser Vereinbarung ersetzt alle bisher nach § 6 Abs. 4 VerpackV oder Vorläuferfassungen getroffenen Vereinbarungen (außer der bis 31.12.2019 noch geltenden Anlage 6 über die Mitbenutzung der PPK-Sammelstruktur) und gibt den Inhalt der zwischen den Parteien erfolgten Abstimmung abschließend wie- der. Er wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen und trifft die gesetz- lich notwendigen Regelungen des TVÜAbstimmungsverhältnisses zwischen dem öf- fentlich-DRK ist damit gegenstandslos rechtlichen Entsorgungsträger und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß den Systemen nach § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle 22 VerpackG. Der gemeinsame Vertreter steht aber für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberweitergehenden Regelungsbedarf au- ßerhalb dieser Vereinbarung als Ansprechpartner zur Verfügung.
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Samples: www.vogtlandkreis.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge‐ meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener‐ gie‐ und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), dem Zent‐ ralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs‐ tung e.V. (BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas‐ und Wasserfaches e.V. (DVGW). Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge‐ nauso wie die gesonderte Vereinbarung im Sinne Verordnung über Allgemeine Bedin‐ gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas‐ serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem‐ ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 1 Abs13a NDAV werden die in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. In der Verordnungsbegründung wird aus‐ drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh‐ rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der betei‐ ligten Verbände, dass sich Netzbetreiber und Instal‐ lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 Satz BR‐Drucksache 670/21, Seite 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan‐ schluss und dessen Nutzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGasversorgung in Nieder‐ druck (NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, seiner Verbände (einschließlich deren UntergliederungenS. 4786), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG, Xx Xxxxx 00, 00000 Xxxxxx (nachfolgend: „ÜE“) bietet einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Die ÜE sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“)1 und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch die ÜE teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit der ÜE. Darin bestimmt er die ÜE als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 Satz 5 38. BImSchV. Der Kunde kann auf der Basis des TVÜVertrages eines oder mehrere Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Quoten-Vermarktung anmelden. Durch die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (iAnmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an die ÜE ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kunde nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberÜE ausbezahlt.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die HYG ist ein im Sinne Vereinsregister des § 1 AbsAmtsgerichts Hamburg eingetragener gemeinnüt- ziger Verein. 1 Satz 5 Sie betreibt den ihr gehörigen „Hamburger Yachthafen“ bei Wedel. Im Rah- men dieses Hafenbetriebs vermietet sie vorwiegend auch Wasserliegeplätze. Satzungsge- mäß können diese nur von Xxxxxxx angemietet werden, die sowohl persönliches Mitglied der HYG als auch persönliches Mitglied eines im Deutschen Seglerverband e.V. oder Deutschen Motorbootverband e.V. und zugleich des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für sie zuständigen Landesverbandes und Landessportbundes angeschlossenen gemeinnützigen Vereins sind und die von ihrem Mitgliedsverein dem Vorstand der HYG als Mietinteressent für einen Wasserliegeplatz vorgeschlagen werden. Der Mieter ist von seinem Mitgliedsverein der HYG als Mietinteressent vorgeschlagen worden, möchte einen Wasserliegeplatz anmieten und mit der Anmietung eines solchen Wasserliegeplatzes und für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesDauer dieses Mietverhältnisses persönliches Mitglied der HYG werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgenden Mietvertrag: Die HYG vermietet dem Mieter hiermit für die Sommersaison (1.4. bis 31.10.) einen Wasserliegeplatz zur nicht gewerbsmäßigen Nutzung für dessen Segel-/Motoryacht, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK Schiff genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.: Schiffstyp: Bauart: Größte Länge: Größte Breite: Tiefgang: Gewicht:
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Samples: Mietvertrag Über Einen Wasserliegeplatz Ab 2019 Im Hamburger Yachthafen Bei Wedel
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Die Länder Brandenburg und Berlin führen seit dem Jahr 2016 zur Umsetzung des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 Absdes Geset- zes vom 20. 1 Satz 5 Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des TVÜGeset- zes vom 18. Xxxx 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- sung ein gemeinsames klinisches Krebsregister. Da der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) zum 31. Dezember 2022 außer Kraft tritt, wird das klinische Krebsregister die Aufgaben des GKR für die Ärzte Länder Brandenburg und Ber- lin übernehmen. Daher ist eine Neufassung des Deutschen Roten Kreuzesbisher nur für das klinische Krebsregister geltenden Staatsvertrages erforderlich. Das Krebsregister führt zukünftig die Bezeichnung „Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin“. Ziel der Länder ist es, seiner Verbände die Qualität der medizinischen Versorgung von betroffenen Personen weiter zu verbessern sowie die Daseinsvorsorge durch die epidemiologische Registrierung von Krebserkrankungen zu stärken. Zudem sollen mit diesem Staatsvertrag die bundesrechtlichen Regelungen aus § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (einschließlich deren UntergliederungenBGBl. I S. 2702, 2707), Einrichtungen das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Lan- desrecht umgesetzt werden. Da die Registrierung von Krebserkrankungen die Erfassung personenbezogener Daten ein- schließlich personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordert, erfolgt die Umset- zung unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwdes Rates vom 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVerarbeitung personen- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Da- tenschutz-Grundverordnung) und wird sprachlich an diese angepasst.
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Samples: www.parlament-berlin.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelli- genten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz- geber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelli- genten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergän- zend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. 1.1.1.1 a)§ 2(1)), um eine mas- sengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschluss- nutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. 1.1.1.1 a)§ 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festle- gung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: www.swro-netze.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Hambuch , Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Hambuch, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Hambuch“ in der Ortsgemeinde Hambuch - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Ge- bäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbe- trachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behe- bung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ) Der Zweckverband ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Absatz 2 und § 8 der Sonderregelung Anlage 5 Absatz 1 des DRK-ReformtarifvertragesGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sat- zungsmäßige Aufgabe des Zweckverbandes ist die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Zweck- verband − eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden − eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung und − eine öffentliche Einrichtung zur Abholung und Entsorgung der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe in abflusslosen Sammelgruben und in Kleinkläranlagen anfallenden Abwässer und Schlämme (§ 8 Sonderregelung dezentrale öffentliche Abwas- serbeseitigungsanlage) als jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung (Anlage 1) zugeordnet). Dem Zweckverband gehören insgesamt 13 Gemeinden an: Brüssow, Carmzow-Wallmow, Göritz, Grünow, Nordwestuckermark, Oberuckersee, Randowtal, Schenkenberg, Schönfeld, Uckerfelde und Uckerland. Gramzow ist für die sie erreicht hättenOrtsteile Gramzow, wenn Lützlow und Meichow Mitglied des Zweckverbandes. Prenz- lau ist für die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu Ortsteile Blindow, Dauer, Dedelow, Güstow, Klinkow und Schönwerder Mitglied des Zweckverbandes. Der Zweckverband hat Satzungen über den Anschluss und die Benutzung der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für drei genannten öffentlichen Einrichtungen sowie über die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberhierfür erhobenen Gebühren und Entgelte er- lassen.
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Samples: www.prenzlau.eu
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, der Hannoversche Verband Lan- deskirchlicher Gemeinschaften, der Ohofer Gemeinschaftsverband und der Ostfriesische Gemeinschaftsverband wissen sich gemeinsam durch Xxxxx Xxxxxxxx in seinen Dienst ge- stellt. 2Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift ge- geben und in den reformatorischen Bekenntnissen bezeugt ist. 3In der Landeskirche gilt das evangelisch-lutherische Bekenntnis. 4Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers ist dankbar für den Dienst der Lan- deskirchlichen Gemeinschaften und schätzt ihn als Bereicherung des Lebens der Kirchen- gemeinden und als eine Form gemeindlichen Lebens. 5Die Landeskirchlichen Gemein- schaften leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Aufbau der Gemeinde Jesu Christi. 6Die Landeskirchlichen Gemeinschaften verstehen sich als innerkirchliche Bewegung. 7Als freie Werke wollen sie in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Kirche nach ihren Gaben und Möglichkeiten an dem Auftrag des Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxx mitwirken. 8Kirchengemeinden und Landeskirchliche Gemeinschaften pflegen auf dieser Grundlage regelmäßigen Austausch, um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Absjeweiligen Gaben zu erkennen und für den gemeinsamen Auftrag fruchtbar zu machen. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über 9Für den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 gemeinsamen Dienst werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgende Vereinbarungen getroffen:
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Samples: www.kirchenrecht-evlka.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Der Landkreis Lüneburg ist Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß § 1 4 Abs. 1 Satz 5 Ziffer 3 des TVÜNiedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG). Seit 0000 xxx xxx Xxxxxxxxx Xx- xxxxxx Mitglied des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) und wendet seitdem die Regeln des HVV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Tarifs in seinem Gebiet an. Der Landkreis verfolgt das Ziel, in seinem Gebiet die Anwendung des HVV-Tarifes und rabattierter Zeitfahrausweise für den Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren des straßengebundenen öffentlichen Personenverkehrs verbindlich vorzu- schreiben. Hierzu hat der Landkreis diese allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007mit den Verkehrsunternehmen geschlossen. Die allgemeine Vorschrift re- gelt die Anwendung der Höchsttarife. Diese umfasst auch die Rabattierungspflicht im Ausbil- dungsverkehr. Der Landkreis gewährt einen begrenzten Ausgleich für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen – positiven oder nega- tiven – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Einnahmen der Unternehmen, die Mitglieder auf die Erfüllung der Bundestarifgemeinschaftin der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzu- führen sind. Mit der allgemeinen Vorschrift wird eine transparente, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, diskriminierungsfreie und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, beihilferechtskonforme Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungAnwendung von Höchst- tarifen sichergestellt. Die Ärzte gemäß allgemeine Vorschrift erfüllt zugleich die Anforderungen nach § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber7a NNVG.
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Samples: www.landkreis-lueneburg.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die wei- teren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstel- lenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch An- lage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Parteien folgende Vereinbarung: § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelli- genten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz- geber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelli- genten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. (1)), um eine massengeschäfts- taugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellen- vertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unbe- rührt (vgl. (4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V beabsichtigt die gesonderte Vereinbarung Krankenkasse, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 1 73b Abs. 4 Satz 1 Satz 5 des TVÜSGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versor- gung („HZV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag („HZV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag“) soll die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hausärztliche Versorgung im folgenden DRK genannt)Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung Saarland (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) gestärkt, weiterentwickelt und nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet werden. Ziel der Kranken- kasse, des Hausärzteverbandes und der HÄVG (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine flächen- deckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine da- rauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Kranken- kasse. Durch die Mitglieder Bindung der Bundestarifgemeinschaft, Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leis- tungssteuerung erreicht. Durch die vertraglich vereinbarten Versorgungssteuerungsmodule streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGemeinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 S. 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.SGB
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Vor dem Hintergrund der Regionalisierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und der am 1. Januar 1996 inkraftgetretenen ÖPNV-Gesetze der Länder Bremen und Niedersachsen gründen die gesonderte Vereinbarung Städte Bremen, Bremerhaven, Delmenhorst und Oldenburg sowie die Landkreise Ammerland, Diepholz, Oldenburg, Osterholz, Verden und Weser- marsch zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im ÖPNV sowie zur weiteren Verbesserung des ÖPNV in der Region einen Zweckverband. Dieser Zweckverband wird zunächst zwar nur Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne des § 1 Absder Verordnung (EWG) 1191/69 für den straßengebundenen ÖPNV, eine Übernahme der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) durch den Zweckver- band wird jedoch - sofern insbesondere die finanziellen Rahmenbedingungen abschließend geklärt sind - von den Verbandsgliedern angestrebt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Der Zweckverband wird den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitkommuna- len Gebietskörperschaften, die am 31.12.2006 Vergütung nach 1. Juli 1996 zum Gebiet der Verkehrsgemeinschaft Bremen/Niedersachsen gehören und nicht Verbandsglied des Zweckverbandes sind, den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemAbschluss von Assoziierungsverträgen anbieten. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender TätigkeitWeitere kommunale Gebietskörperschaf- ten, die am 31.12.2006 Vergütung nach nicht Verbandsglied des Zweckverbandes sind, können über den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenAbschluss von ent- sprechenden Assoziierungsverträgen mit dem Zweckverband sicherstellen, werden dass auch in ihren Gebieten der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRKeinheitliche VBN-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberTarif zur Anwendung kommt.
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Samples: zvbn.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Seit dem Grundsatzbeschluss des Münchener Stadtrates für das München Modell – Eigentum vom 14.02.1996 fördert die Landeshauptstadt München den Erwerb von selbst - genutzten Wohnimmobilien insbesondere für Familien und Haushalte mit Kind/-ern, die über ein mittleres Einkommen verfügen, ohne Unterstützung aber dennoch nicht in der Lage sind, in München Wohneigentum zu bilden. Diesen Haushalten soll es sich um ermöglicht werden, preisgünstiges Wohneigentum in der Stadt erwerben zu können. Mit der Fort- schreibung des Wohnungspolitischen Handlungsprogramms „Wohnen in München VI“ am 15.11.2016 (Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/ V 07205) i.V.m. den weiteren Stadtratsbeschlüs- sen zum Programm München Modell-Eigentum vom 14.12.2016 (Förderrichtlinien neu fas- sen, Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/ V 07756), und vom 18.10.2017 (Umsetzung des Leitlini- enkompromisses mit der EU-Kommission bei sogenannten Einheimischenmodellen, Sit- zungsvorlagen Nr. 14-20/ V 09923) wird diese Förderung modifiziert fortgesetzt. So sollen vor allem Familien und Haushalte mit Kind/-ern durch eine Erhöhung der Einkommens - grenzen und die gesonderte Vereinbarung Einführung eines städtischen Kinderzuschusses stärker gefördert werden. Mit den Programmen des München Modells (-Eigentum, -Miete und -Genossenschaften) soll bei der Entwicklung der großen städtischen Siedlungsgebiete ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung gedeihlicher Nachbarschaften geleistet werden; ein vielfältiges Angebot an Wohnungen für breite Einkommensgruppen, zur Schaffung nachhaltig stabiler Sozialstruk- turen, wird so besonders unterstützt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Sinne des § 1 AbsRahmen der zur Verfügung stehenden städtischen Flächen und Haushaltsmittel. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Sie kann für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberjeden förderfähigen Haushalt nur einmalig erfolgen.
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Samples: www.gemeinsam-freiham.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Die Länder Brandenburg und Berlin führen seit dem Jahr 2016 zur Umsetzung des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetz- buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 Absdes Gesetzes vom 20. 1 Satz 5 Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des TVÜGesetzes vom 18. Xxxx 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ein gemeinsames klinisches Krebsregister. Da der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (GKR) zum 31. Dezember 2022 außer Kraft tritt, wird das klinische Krebsregister die Aufgaben des GKR für die Ärzte Länder Brandenburg und Berlin übernehmen. Daher ist eine Neufassung des Deutschen Roten Kreuzesbisher nur für das klinische Krebsregister geltenden Staatsvertrages erforderlich. Das Krebsregister führt zukünftig die Bezeichnung „Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg- Berlin“. Ziel der Länder ist es, seiner Verbände die Qualität der medizinischen Versorgung von betroffenen Personen weiter zu verbessern sowie die Daseinsvorsorge durch die epidemiologische Registrierung von Krebserkrankungen zu stärken. Zudem sollen mit diesem Staatsvertrag die bundesrechtlichen Regelungen aus § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dem Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 (einschließlich deren UntergliederungenBGBl. I S. 2702, 2707), Einrichtungen das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Landesrecht umgesetzt werden. Da die Registrierung von Krebserkrankungen die Erfassung personenbezogener Daten einschließlich personenbezogener Daten besonderer Kategorien erfordert, erfolgt die Umsetzung unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- päischen Parlaments und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwdes Rates vom 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVerarbeitung personen- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und wird sprachlich an diese angepasst.
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Samples: bravors.brandenburg.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Gemäß Ziffer 2 des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesTenors von REGENT 2021ist der Netzbetreiber verpflichtet, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)an Ein- und Ausspeisepunkten an Speicheranlagen ein rabattiertes Netzentgelt anzubieten, Einrichtungen sofern und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)so- weit eine Speicheranlage, die Mitglieder mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Die Nichtbenutzbarkeit der BundestarifgemeinschaftSpeicheranlage mit rabattierten Kapazitäten als Alternative zu einem Kopplungspunkt hat sich der Netzbetreiber vom Speicherbetreiber gemäß Ziffer 2 des Tenors von REGENT 2021 nach- weisen zu lassen. REGENT 2021 ersetzt mit Wirkung zum 01.10.2021 den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Az. BK9-18/610-NCG bzw. BK9-18/611-GP („REGENT“) aufgrund der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft zum 01.10.2021 erfolgenden Zusammenlegung der bisherigen Marktgebiete Net Connect Germany und GASPOOL zu dem gemeinsamen Marktgebiet „Trading Hub Europe“ („THE“). Der Speicherbetreiber betreibt [einen oder mehrere] Speicheranlagen, [der/die] an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen [ist/sind, deren Arbeitsverhältnis über ] und darüber hinaus den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungSpeicherkunden einen Zugang zum Markt eines Nachbarstaates ermöglich[t/en]. Die Ärzte gemäß § 1 werden Vertragspartner haben am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in [xx.xx.xxxx] einen Vertrag zur Umsetzung der Festlegung RE- GENT geschlossen, der durch diesen Vertrag mit Wirkung zum 01.10.2021 ersetzt wird. Im Hinblick auf das Vorstehende, insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, Markt- gebietszusammenlegung entfallenden Marktgebietsübergangspunkte vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Ver- tragspartner Folgendes:
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Samples: www.bdew.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die gesonderte Vereinbarung Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen erstmals für das Jahr 2020 aus dem G-DRG-System ausgegliedert und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Sinne des Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes4 KHG, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 1 17b Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 4 Satz 5 KHG sowie die Entgeltgruppen übergeleitetAbrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien das Folgende:
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Samples: www.gkv-spitzenverband.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Werkverträge für die gesonderte Vereinbarung Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich individuell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die Beauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. im Sinne Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des § 1 AbsBestbieterprinzips. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteallgemein verständlichen Aufbau folgen. Für die Stufenzuordnung bei Werkverträge und die Tätigkeit der Überleitung zählen Ingenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Zeiten Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnliche Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Wasserbau gesondert beschrieben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und für das erfolgreiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im Xxxx 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3
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Samples: www.arching.at
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Zwischen den im Sinne RNN tätigen Unternehmen, die im Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund („RNN“) Verkehrsleistungen unter Anwendung des RNN-Tarifs als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder als Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Allgemeinem Eisenbahngesetz erbringen, („Verbundunternehmen“) besteht ein Vertrag über die Aufteilung der im Rahmen des Verbundverkehrs im RNN erzielten Einnahmen („Einnahmeaufteilung“) vom 1. November 2008 in der Fassung des dritten Nachtrags vom 26. Xxxx 2020 (der „EAV“). Zwischenzeitlich hatte die ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH den Vertrag gekündigt, die Vertragspartner haben daraufhin in Verhandlungen über einen Wiedereintritt der ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH aufgenommen. Diese Verhandlungen waren von Erfolg gekrönt. Die Parteien des EAV beabsichtigen daher, den Wiedereintritt der ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH mit diesem 4. Nachtrag zum EAV zu regeln und die Regelungen des EAV entsprechend der Verhandlungsergebnisse anzupassen. Mit der Unterzeichnung dieses 4. Nachtrags zum EAV akzeptieren die Parteien ausdrücklich auch die Geltung der übrigen Regelungen des EAV in der Fassung 3. Nachtrags, die durch diesen 4. Nachtrag unverändert bleiben. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 3 Absätze (einschließlich deren Untergliederungen3) und (4), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwzuletzt geändert durch den 2. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenNachtrag zum EAV, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.wie folgt neu gefasst:
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Samples: www.rnn.info
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betrei- ben die gesonderte Vereinbarung Kirchlichen Hochschulen Theologie im Sinne des § 1 AbsAuftrag der Kirche und nehmen damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2Sie Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Kirche und Diakonie) (einschließlich deren UntergliederungenKiHo) wurde zum 1. Januar 2007 durch Kirchenvertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (der Evangelischen Kirche im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Rheinland (EKiR) und der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungdamaligen Stiftung Anstalt Bethel – heute Stiftung Bethel – errichtet. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß KiHo ist an den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitetzwei Standorten Wuppertal und Bethel vertreten und zum 1. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Januar 2008 wurde der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetStandort Bethel zum Institut für Diakoniemanagement und Diakoniewissenschaft (IDM) weiterentwickelt. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe Universität Bielefeld errichtete zum 1. Januar 2022 das IDM neu als dezentrale wissenschaftliche Einrichtung (§ 8 Sonderregelung Anlage 29 Hochschulgesetz NRW) der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. Die verbleibende KiHo Wuppertal wurde neu ausgerichtet. Dazu wurde der Kirchenvertrag in zwei Schritten geändert (Erster Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/vom 28. Oktober 2021/vom 2. November 2021 – KABl. I 2021 Nr. 000 X. 000; Zweiter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/vom 28. Oktober 2021 (KABl. I 2021 Nr. 000 X. 000). Der nach der zweiten Änderung neu gefasste Kirchenvertrag für den Fortbestand der KiHo Wuppertal wurde in der Fassung vom 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn . Januar 2022 in seinem neuen Wortlaut veröffentlicht. sind staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotions- und Habilita- tionsrecht. 3Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. 4Sie ist ihrer Zugehörigkeit zu Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberBekennenden Kir- che verpflichtet.
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Samples: www.kirchenrecht-westfalen.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich Das Stadtwerk betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung gemäß seiner Wasserabgabesatzung (WAS) und seiner Bei- trags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS). Nach § 17 WAS kann das Stadtwerk auf Antrag des Anschlussneh- mers den Bezug von Trinkwasser zu einem vorübergehenden Zweck auf Grundlage einer Sondervereinbarung zulassen. Das Stadtwerk betreibt weiter eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung gemäß seiner Entwässerungssatzung (EWS) und seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS). Nach § 7 Abs. 2 EWS kann durch Sondervereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründet werden, um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Benutzung der Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser, das infolge des Bezugs von Wasser zu Bauzwecken oder zu anderen vorübergehenden Zwecken anfällt, zu regeln. Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien auf Grundlage des Satzungsrechts des Stadtwerk und auf Grundlage der allgemeinen Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 54 ff. BayVwVfG eine Sondervereinbarung folgenden Inhalts: § 1 Abs. 1 Satz 5 Gestattung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Trinkwasserbezugs
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Ab dem 01. September 2011 werden der herkömmliche Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts, die gesonderte Vereinbarung Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte sowie der Aus- weisersatz in Papierform durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (sog. „eAT“) im Sinne des Kreditkartenformat abgelöst. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008. Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 1 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der nach § 78 Abs. 1 Satz S. 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Auf- enthG aufzubringenden Anschrift dürfen durch die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesAusländerbehörden, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), d.h. die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwKreisordnungsbehörden gem. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung §§ 71 Abs. 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses78 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustAVO, sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden vor- genommen werden. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 19.07.2011 hat der Landesgesetzgeber einen § 17 a eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung gem. § 17 a Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 1 ZustAVO eine Einbindung der örtlichen Ordnungsbehörden bei der Änderung der melderechtlichen Daten auf dem Kartenkörper und entfaltet keine Wirkungdem darin eingebrachten Chip herbeizuführen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Vorfeld die Entgeltgruppen übergeleitetBereitschaft zum Abschluss einer solchen Vereinbarung signalisiert und damit ihr ständiges Bestreben nach mehr Bürgernähe und Bürgerfreundlichkeit zum Ausdruck ge- bracht. Ärzte Die örtliche Ordnungsbehörde wird mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemInkrafttreten dieser Vereinbarung neben dem Kreis zuständige Behörde i.S.d. § 8 78 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Sie nimmt notwendige Änderungen der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberelektronischen Speicher- und Verar- beitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vor. Technische Voraussetzung für die Adressänderung auf dem Speichermedium des elektronischen Aufenthaltstitels ist ein Änderungsterminal der Bundesdruckerei GmbH. Die vorhandenen Änderungsterminals der Kommune für den neuen deut- schen Personalausweis sind hierfür ausreichend. Eventuell ist zusätzlich ein Software-Update des Verfahrensanbieters HSH für das Fachverfahren Meso der Kommune erforderlich, welches im Bedarfsfall rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über den Zweckverband Civitec installiert wird.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜGesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte KoFSchwbR) in der zum Zeitpunkt des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung sind der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Kreis Recklinghausen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Stadt Recklinghausen örtliche Xxxxxx der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKriegsopferfürsorge. Nach § 1 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der zum Zeitpunkt des TVÜ-DRK Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung sind für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung der Kreis Recklinghausen und die Stadt Recklinghausen zuständig. Vor dem Hintergrund stetig sinkender Fallzahlen in der Kriegsopferfürsorge und konstant geringer Fallzahlen in der Unterhaltssicherung ist damit gegenstandslos eine Bündelung beider Aufgabenbereiche mit einer zentralisierten Bearbeitung aller in der Zuständigkeit des Kreises Recklinghausen und entfaltet keine Wirkungder Stadt Recklinghausen liegenden Leistungsfälle sinnvoll. Die Ärzte Aufgabenbündelung bewirkt nach der Überzeugung des Kreises und der Stadt eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und sichert die Qualität der Sachbearbeitung auch bei weiter rückläufigen Fallzahlen. Mit dieser Zielsetzung schließen der Kreis Recklinghausen und die Stadt Recklinghausen folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet23 Abs. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen 2 S. 2 des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.GkG):
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genannten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversiche- rungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Stan- dardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatversicherten, dass er als Einzelperson keinen höhe- ren Beitrag zahlen muss als den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Ehegat- ten und Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 8a Abs. 2 MB/ST) insgesamt höchstens 150 v.H. dieses Höchstbeitrags. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit An- spruch auf Beihilfe haben, verringert sich um der garantierte Höchstbeitrag für Einzelpersonen und Ehegatten und Lebens- partner beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil. Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV vergleichbar und kann auch künftig angepasst werden (s. Nr. 10 TB/ST). Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die gesonderte Vereinbarung den Leistungen der GKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils erbracht. Die im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜStandardtarif erstat- tungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Verband) im folgenden DRK genannt)Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten- rechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärzt- lichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen andererseits geändert werden. Der in den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte Standardtarifs verwendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebenspartner“ gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitetLebenspartnerschaftsgesetz (s. Anhang). Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.- Tarifstufe STB
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. §2 Abs.1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. §2 Abs.4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetreib) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WIM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beab- sichtigt die gesonderte Vereinbarung IKK, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 1 73b Abs. 4 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hausärztliche Versorgung im folgenden DRK genannt)Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung Sachsen-Anhalt (KVSA) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV- OrgWG angepasst werden. Ziel der IKK, des Hausärzteverbandes, der KVSA und der teilnehmen- den Hausärzte ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungs- steuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versi- cherten der IKK. Durch die Mitglieder Bindung der Bundestarifgemeinschaft, Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchun- gen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschlie- ßung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V („HzV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versor- gung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzte- verband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGe- meinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.SGB V.
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Samples: Vertrag Zwischen Der
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 7 ArbVG ist die gesonderte Vereinbarung JBA als juristische Person öffentlichen Rechts kollektivver- tragsfähig. Gemäß § 22 Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) ist für die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA ein eigener Kollektivvertrag im Sinne des § 1 Abs1. 1 Satz 5 Teils des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwArbVG abzuschließen. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Die JBA und die am 01.01.2007 unter GÖD haben bei den Geltungsbereich Inhalten dieses KV berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA einerseits in Einrichtungen des Reformta- rifvertragesBMJ mit Bundesbediensteten zusammenarbeiten, einschließlich wobei ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderseits dem privaten Arbeitsrecht unter- liegen und von der Sonderregelung 1, fallenJBA auf einem von verschiedenen Kollektivverträgen für Unter- nehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs bestimmten Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden dienst- und ar- beitsrechtlichen Regelungen waren die Vertragsparteien bestrebt, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesArbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA faire Arbeitsbedingungen festzulegen. Da- bei wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, Regelungen zu vereinbaren, welche den Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA in Einrichtungen der Justiz unterstützen, Konflikte zwischen den kooperierenden Berufsgruppen mög- lichst hintanhalten und einfach zu administrieren sind. § 1 Abs2 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden für personenbezogene Bezeichnungen die weibliche Form ver- wendet wird, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.3 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
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Samples: jba.gv.at
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: www.sbl-gmbh.net
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: , Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern “ in der Ortsgemeinde Müllen- bach. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 04.03.2020, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Ge- bäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbe- trachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behe- bung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rheinland-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Düngenheim, Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Düngenheim, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Düngenheim“ in der Ortsgemeinde Düngenheim - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover sind sowohl die gesonderte Vereinbarung im Sinne Berechnung wie auch die Höhe des Kostenausgleichs gemäß § 1 160 Abs. 1 4 Satz 5 NKomVG (alt: § 8 Abs. 6 Satz 4 RegG) seit dem Jahr 2009 strittig. Bezüglich des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Kostenausgleichs für das Jahr 2009 ist ein Rechtsstreit vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig, hinsichtlich des Jahres 2010 vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Zur Beilegung des Streites, zur abschließenden Regelung des Kostenausgleichs für die Ärzte Jahre 2009 bis 2013 und zur Vereinbarung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, maßgeblichen Verfahrens für die Dauer Berechnung bezüglich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesJahres 2014 treffen die Parteien die nachstehende Vereinbarung: Die Parteien verpflichten sich, den vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 10 LC 67/13 anhängigen Rechtsstreit bezüglich des Jugendhilfekostenausgleichs 2009 durch einen Vergleich mit den nachstehenden Eckpunkten zu beenden: - Die Parteien sind sich darüber einig, dass das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 08.05.2013 gegenstandslos ist. § 1 Abs- Die Region Hannover zahlt an die Landeshauptstadt Hannover für das Jahr 2009 über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus einen Betrag in Höhe von 3.736.923,- €. 1 Satz 6 Damit sind sämtliche Forderungen der Landeshauptstadt Hannover bezüglich des TVÜ-DRK Jahres 2009 beglichen. - Der vorstehend genannte Betrag ist damit gegenstandslos innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Vergleiches, frühestens jedoch zum 01. April 2015 zahlbar. - Die Gerichtskosten des Verfahrens (1. und entfaltet keine Wirkung2. Instanz) tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberaußergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Samples: e-government.hannover-stadt.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Das Land Baden-Württemberg stellt ab September 2022 allen Leistungserbringern i.S.v. § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 1 CoronaImpfV ein Impfterminportal für die Ärzte Vergabe und das Management ihrer Corona-Schutzimpfung kostenfrei zur Verfügung. Mit Hilfe des Deutschen Roten KreuzesImpfterminportals sollen die für den Xxxxxx 2022 prognostizierten 6,5 Mio Imp- fungen effizient und gerecht abgewickelt werden. Gleichzeitig wird das Ministerium für Sozi- ales, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)Gesundheit und Integration anhand des Portals ein Impfmonitoring mittels aggregierter Daten etablieren, Einrichtungen um zum Schutz ihrer Bürger und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Bürgerinnen Kapazitätsengpässe und eventuelle Handlungsbedarfe frühzeitig zu erkennen. Menschen, die Mitglieder keinen Zugang zum Internet haben, können Impftermine auch telefonisch buchen. Zur Umsetzung des Vorha- bens hat das Land Baden-Württemberg mit der Bundestarifgemeinschaftsamedi GmbH einen Vertrag zur Customiza- tion, einer Lan- destarifgemeinschaftWartung und Nutzung der samedi® E-Health-Plattform geschlossen. Leistungserbrin- ger wie Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Betriebsärzte und die Impfeinheiten der Kreise, die sich über xxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx-xxxxxx registrieren, sind berechtigt die Leistungen der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwsamedi GmbH insoweit kostenfrei in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund beauftragt der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindAuftraggeber den Auftragnehmer mit den in § 1 dieser Vereinbarung genannten Leistungen. Insbesondere Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stellt bestimmte Anfor- derungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schlie- ßen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtErfüllung nicht gesondert vergütet wird, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wurde in Deutschland am 01. Januar 2004 für alle Krankenhäuser verbindlich ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf Basis der Diagnosis Related Groups (G-DRG-System) eingeführt. Das G-DRG-System wird anhand von Kalkulations- daten deutscher Krankenhäuser weiterentwickelt und an die gesonderte Vereinbarung medizinischen Entwicklungen und die Kostenentwicklungen angepasst. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 b Abs. 2 und 3 KHG wurde am 10. Mai 2001 von den Vertragsparteien nach § 17 b KHG das Institut für das Entgeltsystem im Sinne Krankenhaus GmbH (InEK) gegründet. Das InEK stellt die für die Weiterentwicklung und Pflege des G- DRG-Systems erforderliche Organisationsstruktur bereit. Das Krankenhaus möchte dem InEK auf Basis von § 1 17 b Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt KHG Daten für die Ärzte Pflege und Weiter- entwicklung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜG-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungDRG Systems übermitteln. Die Ärzte Verpflichtung des Krankenhauses zur Übermittlung von Daten gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe 21 Krankenhausentgeltgesetz (§ 8 Sonderregelung Anlage 1KHEntgG) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebleibt hiervon unberührt. Für die Stufenzuordnung bei frist- und qualitätsgerechte Übermittlung der Überleitung zählen hier vertragsgegenständlichen Daten erhält das Krankenhaus gemäß § 17 b Abs. 5 KHG eine pauschalierte Vergütung, die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersich aus einem Grundbetrag und einer fallzahlabhängigen Vergütung zusammensetzt. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes: Ziel dieser Vereinbarung ist die Gewinnung und Qualitätssicherung der erforderlichen Datengrundlagen für die Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems auf Basis deutscher Kalkulationsdaten.
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Samples: www.gkv-spitzenverband.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Energie Waldeck-Frankenberg GmbH („Kooperationspartner“) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („E-Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem37a ff. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchG.
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Samples: www.ewf.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelli- genten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz- geber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelli- genten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1), um eine massenge- schäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4). Stand 12/2019 Seite 1/3 Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vor- gegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver- traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Messwesen in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung durch An- lage 1 des DRK2 der Festlegung BK6-Reformtarifvertrages zugeordnet18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Vor diesem Hintergrund treffen die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: www.stadtwerke-iserlohn.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um In der Überzeugung, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des in § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für der vorliegenden Vereinbarung festgeschriebene Bestimmung inhaltlich und in ihrer Formulierung eine Diskriminie- rung darstellt, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesnicht zu rechtfertigen ist, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Breisgau in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwSitzung am 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Juni 2017 diese Präambel beschlossen: § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos der Vereinbarung sieht vor, dass die "Stadt Freiburg i. Br. [sich] verpflichtet […] sonstige Einrichtungen störenden Charakters (wie z. B. Plätze für Zigeuner und entfaltet keine WirkungLandfahrer, Obdachlosenasyl, Dirnenhaus) auf der Gemarkung Tien- gen nicht zuzulassen". Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Diese Bestimmung benachteiligt bestimmte Menschen, die aufgrund ihrer Abstammung oder Herkunft in die Entgeltgruppen übergeleitetkonstruierte Kategorie "Zigeuner" eingeordnet werden, verstößt damit gegen Art. Ärzte 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und ist insoweit bereits von Gesetzes wegen als Verstoß gegen das Gesetzmäßigkeitsprin- zip nichtig. Weder in Hinblick auf mögliche Einrichtungen noch in sonstiger Hinsicht darf eine Gemeinde nach diesem Merkmal unterscheiden. Der in diesem Satz zum Ausdruck kommende Antiziganismus widerspricht den moralischen und politischen Grundüber- zeugungen der Stadt Freiburg im Breisgau, einschließlich des Ortsteils Tiengen. Je- der Form von rechtswidriger Diskriminierung und Rassismus tritt die Stadt Freiburg im Breisgau entschieden entgegen. Darüber hinaus distanziert sich die Stadt Freiburg von der Verwendung des Begriffs "Dirnenhaus". In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden örtlichen und sachlichen Verflechtung im Raum Freiburg und in Erkenntnis der ge- meinsamen Verpflichtungen, das Wohl der Bevölkerung im Raum Freiburg nach bes- ten Kräften zu fördern, schließen aufgrund des Artikels 74 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1971 in Verbindung mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. §§ 8 und 9 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesGe- meindeordnung vom 25. Juli 1955 i. d. F. der Gesetze vom 26. Xxxx 1968, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit28. Juli 1970, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden 18. Dezember 1970 und 26. Juli 1971 und vorbehaltlich der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.notwendigen staat- lichen Genehmigung folgende
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Samples: www.freiburg.de
Präambel. Bei Jugend Aktiv e.V. hat das Interesse den Veranstaltungskeller Abseitz, Ehinger Straße 19, örtlichen Jugendverbänden, Initiativen und Gruppen zur Verfügung zu stellen. In diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Kellerraum soll offene und vereinsinterne Jugendarbeit betrieben werden. Privatfeste (geschlossene Gesellschaft) sind nach Absprache ebenfalls möglich. Jugend Aktiv überlässt dem Benutzer zum bestimmungsgemäßen Zeitraum den Abseitz- Xxxxxx samt der dazu gehörenden Toilettenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Erdgeschoss am: ................................................ für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände folgende Veranstaltung: ............................................................................ Die von Jugend Aktiv erlassene Hausordnung (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung siehe Anlage 1) zugeordnetist Bestandteil dieses Mietvertrages und zu beachten. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift ausdrücklich diese Hausordnung zur Kenntnis genommen zu haben. Darüber hinaus sind die speziellen Anordnungen von Jugend Aktiv zu befolgen. (z.B. Ersatz von beschädigten Gegenständen, Nutzungszeiten). Das Entgelt für die Überlassung beträgt (betreffendes angekreuzt) 75,- € 35,- € (gemeinnützige Vereine/Ehrenamtliche) Ebenso wird die Musikanlage zur Nutzung überlassen: 25,- € Darüber hinaus sind sämtliche Beschädigungen und Unkosten, die sie erreicht hättendem Vermieter durch die o.g. Veranstaltung entstehen, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit vom Mieter zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteersetzen. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis (siehe auch § 8) Getränke sind vom Mieter selbst zu demselben Arbeitgeberbesorgen und vor Rückgabe des Kellers wieder zu entfernen.
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Samples: Mietvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäfts- taugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenver- trag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsicht- lich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Xxxxxx Xxxxxxx Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB · Sitz: München · AG München XX 000 05626-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 15/3562159 Stand: 02/2018 Seite 1/3 Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat im Sinne Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 5. November 1997 (ABl./AAnz. 1998 S. 322), zuletzt geändert durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Änderung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark über den Betrieb einer Leitstelle vom 8. Juni 2001 (ABI./AAnz. S. 1426) die ihm obliegende Aufgabe zur Errichtung und zum Betrieb einer Leitstelle für den Rettungsdienst und den Brand- und Katastrophenschutz mit Wirkung vom 1. Mai 0000 xxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx übertragen. Die drei Gebietskörperschaften schließen diese Vereinbarung mit dem Ziel, die in der Regionalleitstelle zu bündelnden Aufgaben für die Landkreise Potsdam- Mittelmark und Teltow-Fläming sowie für die Stadt Brandenburg an der Havel in hoher fachlicher Qualität effektiv zu erfüllen. Rechtliche Grundlagen sind § 23 Absatz 1 erste Alternative in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), § 10 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) und §§ 3, 4 und 8 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBI. I S. 202) in Verbindung mit § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 der Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung - RLSV) vom 16. Mai 2007 (GVBl. II S. 125) sowie der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 7. April 1994 (ABI. S. 400) - Leitstellenerlass - , jeweils in den derzeit gültigen Fassungen. Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes1 Nr. 2, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 3 Abs. 1 Satz 6 1 Nr. 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10.07.2014 (GVBl. Die Ärzte gemäß I Nr. 32, S. 2), § 1 werden am 01.01.2007 gemäß 10 des Gesetzes über den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitBrandschutz, die am 31.12.2006 Vergütung nach Hilfeleistung und den Vergü- tungsgruppen Katastrophenschutz des DRK TV a.F. erhalten habenLandes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBI. I Nr. 9, werden der Entgeltgruppe I gem. S.197), §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 6 und 9 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach Gesetzes über den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Rettungsdienst im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLand Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14.07.2008 (GVBI. I Nr.10, S. 186) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 der Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung — RLSV) vom 16.05.2007 (GVBI. II Nr. 10, S. 125) sowie des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Leitstellenerlass) vom 07.04.1994 (Abl. Nr. 27, S. 400), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, schließen die Stadt Brandenburg an der Havel, der Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landkreis Teltow-Fläming folgende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb einer Regionalleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst.
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Samples: meetingpoint-brandenburg.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Der Landkreis ist örtlicher Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe, vgl. § 1 69 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Sozialgesetzbuch Achtes Buch (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesSGB VIII) i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 6 1 i.V.m. § 1 Zweites Gesetz zur Ausführung des TVÜAchten Buches Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) i.V.m. § 26 SGB VIII ihm obliegt in dieser Funktion die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie die hiermit verbundene Aufgabe der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG besteht die Möglichkeit, dass sich die kreisangehörigen Kommunen durch einen öffentlich-DRK ist damit gegenstandslos rechtlichen Vertrag verpflichten können, die dem örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, wobei die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe hiervon unberührt bleibt. Unter Bezugnahme auf die genannten gesetzlichen Möglichkeiten schließen der Landkreis und entfaltet keine Wirkungdie kreisangehörige Kommune auf der Grundlage von §§ 12 Abs. 1, 22 KitaG i.V.m. § 53 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag: Die Ärzte Gesamtverantwortung des Landkreises als örtlicher Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet79 SGB VIII bleibt von diesem Vertrag unberührt. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Im Bereich der Entgeltgruppe I gem. § 8 Kindertagesbetreuung nimmt der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Landkreis insbesondere folgende Aufgaben wahr:
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Samples: www.oberhavel.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die kreisfreie Stadt Koblenz und die gesonderte Vereinbarung Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis sind Aufgabenträger des regionalen öffentlichen Personennahverkehrs. Sie gründen zur Planung und Gestaltung des regionalen öffentlichen Personennahverkehrs und zur Koordination desselben mit dem Schienenpersonennahverkehr, den Schnittstellen zum lokalen Personennahverkehr und zum Individualverkehr im Sinne des § Verkehrsverbundraum Rhein-Mosel, der sich aus der als Anlage 1 Absbeigefügten Karte ergibt, diese Gesellschaft. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Der Schienenpersonennahverkehr im folgenden DRK genannt)Verkehrsverbundraum wird zum Pflichtzweckverband "Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord" mit Sitz in Koblenz verantwortet, dessen Mitglieder die genannten kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls sind. Der Beitritt weiterer Gesellschafter zu dieser Gesellschaft ist möglich. Die Gesellschafter verpflichten sich im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, alle Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft erforderlich und zumutbar sind, deren Arbeitsverhältnis über um den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gesellschaftszweck und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Aufgaben der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGesellschaft zu erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 6 Firma, Sitz und Gegenstand des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Unternehmens
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Samples: Gesellschaftsvertrag Des Verkehrsverbundes Rhein Mosel GMBH (Vrm)
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Porsche Leipzig GmbH und RB Leipzig e.V. – im Folgenden Veranstalter genannt, organisieren ein Fuß- ballturnier für Jungen und Mädchen der Geburtsjahre 2006 bis 2011. Um einen reibungslosen und sicheren Veranstaltungsablauf zu gewährleisten, können die gesonderte Teams nur unter Aufsicht eines Teamleiters an den Veranstaltungen teilnehmen. Diese Person wird im Rahmen der Veranstaltungen als Erziehungsbeauftragter die Kinder seines Teams beaufsichtigen. Die vorliegende Vereinbarung regelt die auf die im Rahmen des „Leipziger Viertelfinale“ stattfindenden Sportveranstaltungen begrenzte Übertragung von Erziehungsaufgaben auf den Teamleiter in der Funktion des Erziehungsbeauftragten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG. Hiermit übertrage ich als personensorgeberechtigte Person (i. d. R. ein Elternteil): Vorname Name Straße PLZ, Wohnort Telefon (für eventuelle Rückfragen) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Nr. 4 JuSchG, einmalig, auf die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Dauer der im folgenden DRK genannt)Rahmen der Veranstaltung „Leipziger Viertelfinale“ stattfindenden Sportveranstaltungen begrenzt, die Mitglieder Aufgaben der BundestarifgemeinschaftErziehung für mein minderjähriges Kind: Vorname Name Geburtsdatum Teamname dem/der volljährigen Erziehungsbeauftragten / Teamleiter/in: Vorname Name Straße PLZ, Wohnort Telefon (für eventuelle Rückfragen) und erteile meinem Kind die Erlaubnis, in Begleitung des Teamleiters die Sportveranstaltungen zu besuchen und an den Turnieren teilzunehmen. Über das im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Lan- destarifgemeinschaftSportveranstaltung bestehende Verletzungsrisiko bin ich mir bewusst. Mit meiner Unterschrift bestätige ich: Vorname Name Straße PLZ, die Wohnort Telefon (für eventuelle Rückfragen) dass ich mich bereit erkläre, als Teamleiter in der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Funktion des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer Erziehungsbeauftragten im Sinne des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 JuSchG die mir anvertrauten Kinder auf die im Rahmen des TVÜ-DRK „Leipziger Viertelfinale“ stattfindenden Sportveranstaltungen zu begleiten. Meine Funktionsträgerschaft beginnt mit der Übernahme des Kindes aus der Obhut der Eltern und endet mit Rückgabe des Kindes in die Obhut der Eltern. Während dieser Zeit bin ich zur Aufsicht der Minderjährigen verpflichtet und werde insbesondere für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes Sorge tragen. Mir ist damit gegenstandslos bewusst, dass die Veranstaltungen, z. B. auf Grund von besonderen Witterungsverhältnissen, auch früher als geplant abgebrochen werden können. In diesem Fall werde ich meine Funktion so lange weiter ausüben bis die Kinder wieder in die Obhut der Eltern übergeben werden können. Der Veranstalter behält es sich vor, diese Einwilligung im Rahmen seiner als verkehrssicherungsverpflichteter bestehenden Kontrollpflicht zu überprüfen und entfaltet keine Wirkungdie Überprüfung durch Einsammeln dieser Vereinbarungen zu dokumentieren. Personenbezogene Daten werden hierbei ausschließlich durch den Veranstalter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen erhoben und nur so lange gespeichert, wie es die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung erfordert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte oder die Nutzung zu anderen Zwecken erfolgt nicht. Die Ärzte gemäß § 1 Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG wird gewährleistet. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären sich die Unterzeichner mit der Erhebung der Daten in der beschriebenen Form einverstanden. Auf den Veranstaltungen werden am 01.01.2007 gemäß zu Promotionzwecken sowohl durch den nachfolgenden Regelungen Veranstalter und seiner Erfüllungs- gehilfen als auch durch Pressevertreter Fotos und Videos angefertigt, welche bearbeitet, ausgetauscht und sowohl in die Entgeltgruppen übergeleitetdigitaler Form, al s auch in den klassischen Printmedien veröffentlicht werden. Ärzte mit entsprechender TätigkeitHierbei kann nicht ausgeschlossen werden, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten dass Personen auch im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberEinzelnen erkennbar sind. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, als personenberechtigte Person auch im Namen des Kindes, dass ich damit einverstanden bin, dass im Rahmen der Veranstaltung Fotos angefertigt und diese auch veröffentlicht werden und trete etwaige Bild- und Nutzungsrechte, zeitlich und örtlich unbeschränkt, an den Veranstalter ab. Elternteil I ? Elternteil II ? Ort, Datum Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten Hiermit bestätige ich, dass auch die zweite erziehungsberechtigte Person Kenntnis von der Teilnahme des Kindes am Leipziger Viertelfinale 2019 hat.
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Samples: www.leipziger-viertelfinale.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Zettingen“ in der Ortsgemeinde Zet- tingen. -nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Landkreis ist für sein Gebiet – ebenso wie die gesonderte Vereinbarung im Sinne Stadt für das ihrige – zuständiger Aufga- benträger des ÖPNV auf der Straße gemäß § 1 5 Abs. 1 Satz NVG und damit gemäß § 5 Abs. 3 NVG zugleich zuständige Behörde i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007. Die RNN-Linie 66 verläuft auf den Gebieten der Vertragsparteien und verbindet derzeit die auf dem Gebiet des TVÜLand- kreises belegene Verbandsgemeinde Nieder-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Olm mit dem Stadtteil Hechtsheim der Stadt. Derzeit wird die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesLinie von Fahrzeugen einer mittelbaren Tochtergesellschaft der Stadt, seiner Verbände der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH (einschließlich deren UntergliederungenMVG), Einrichtungen bedient. Die derzeitige Verkehrsbedienung auf der Linie 66 soll künftig dergestalt ausgeweitet werden, dass bestimmte Kurse zum einen erweitert werden (Verlängerung in den Stadtteil Lerchenberg) und Gesellschaften aller Art zum anderen einer verän- derten Linienführung (Bedienung auch der Ortslage Weinbergring in Nieder-Olm) unterliegen sollen. Zwischen der Stadt und dem Landkreis sollen mit der hiesigen Vereinbarung die Vo- raussetzungen und die nähere Ausgestaltung der zusätzlichen Verkehrsbestellung geregelt werden. Dies gilt insbesondere im folgenden DRK genannt), Hinblick auf die Mitglieder Übertragung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, alleinigen Zuständigkeit zur Bestellung der betreffenden Verkehrsleistungen auf die Stadt sowie auf die Beteiligung des Landkreises an der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberFinanzierung.
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Samples: www.mainz-bingen.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Masburg, Flur: , Flurstücks-Nr(n).: Grundbuch: Masburg, Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Masburg“ bzw. „Breitenbruch“ inner- halb der Ortsgemeinde Masburg. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 28.01.2021, beschlossen am 26.10.2021, ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrach- tung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Im Bekenntnis zur Taufe als dem gemeinsamen grundlegenden Band der Einheit in Xxxxx Xxxxxxxx, * getragen von der Bitte Xxxx, „dass alle eins seien“ (Joh. 17, 21), * im Sinne Glauben an Xxxxx Xxxxxxxx als Haupt der Kirche und Herrn der Welt auf der gemeinsamen Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 5 Wortes Gottes, wie es die Heilige Schrift bezeugt, * auf der Grundlage des TVÜGlaubensbekenntnisses von Nizäa-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Konstantinopel (381) als Auslegung der Heiligen Schrift, * in Erinnerung an die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre von 1999, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)* in Erinnerung an die von der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Erzdiözese Freiburg 1999 unterzeichnete gemeinsame Erklärung, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (* ermutigt durch die gemeinsame Unterzeichnung der Charta Oecumenica auf dem ökumenischen Kirchentag in Berlin 2003, * im folgenden DRK genannt)Blick auf die gemeinsam mit neun anderen Mitgliedskirchen der ACK in Magdeburg 2007 unterzeichnete wechselseitige Anerkennung der Taufe, * gemeinsam verpflichtet auf die Mitglieder Prinzipien und Empfehlungen des u.a. vom päpstlichen Rat für den interreligiösen Dialog und dem Ökumenischen Rat der BundestarifgemeinschaftKirchen unterzeichneten Dokuments „Christliches Zeugnis in einer multireligiösen Welt“, einer Lan- destarifgemeinschaft* ermutigt durch die langjährige geschwisterliche Zusammenarbeit vor Ort, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, verpflichten sich und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich zu weiteren Schritten auf dem Weg zur sichtbaren Einheit in einem Glauben und in der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos einen eucharistischen Gemeinde und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.unterzeichnen folgende Vereinbarung:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz- StandAG) soll mit dem Standortauswahlverfahren in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Inland verursachten hochradioaktivenAbfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Der Vorhabenträger für das Standortauswahlverfahren ist gern.§ 3Abs. 1 S. 1 StandAG in Verbindung mit§ 9a Abs. 3S. 2 zweiter HalbsatzAtG und BUNDESGESELCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 24.04.2017 die Mitglieder BGE. Nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG hat der BundestarifgemeinschaftBund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlage rung radioaktiver Abfälle einzurichten. Der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG der BGE übertragen und ihr mit Bescheid vom 24.04.2017 im Wege der Beleihung gem. § 9a Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz AtG die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen. Die Aufgabenübertragung beinhaltet die Errichtung, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Betrieb und die am 01.01.2007 unter Stilllegung von Endlagern sowie den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Betrieb und die Stilllegung der Sonderregelung 1, fallen, für SchachtanlageAsse II nach§ 57b desAtomgesetzes mit allen damit verbundenen Aufgaben. Die BGR ist die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisseszentrale Institution der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geowissen schaften. § 1 Die BGE nutzt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach§ 3 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 2 StandAG und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen Einrichtung von Anlagen des Bundes nach§ 9a Abs. 3 AtG das Fachwissen der BGR für die Zeiten Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe und arbeitet für die in Ziff. 9 vorgesehene Dauer mit ihr zusammen. Ein erforderlicher Stellenmehrbedarf wird im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der jeweiligen Haushaltsanmeldung der BGR geltend gemacht. Auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags der BGR und der durch die BGE gesetzlich normierten wahrzunehmenden Aufgaben des Bundes schließen die Partner folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 A ufgabenfelder
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um SPD und Bündnis90/Die Grünen beschließen für die gesonderte Vereinbarung 4. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf die Bildung einer Zählgemeinschaft. Damit verbinden wir den Anspruch, unseren Bezirk ökologisch und sozial zu gestalten und zudem bürger/-innenfreundlich und innovativ zu verwalten. Wir setzen damit unsere erfolgreiche Zusammenarbeit der letzten zehn Jahre fort. Neben der Festlegung von kommunalpolitischen Schwerpunkten dient diese Zählgemeinschaftsvereinbarung zunächst der Xxxx dreier Bezirksamtsmitglieder. • Das Vorschlagsrecht für den Bezirksbürgermeister liegt auf Seiten der SPD. Beide Fraktionen melden den vorgeschlagenen Kandidaten als Zählgemeinschaft zur Xxxx an. • Bündnis 90/Die Grünen und SPD schlagen je ein weiteres Bezirksamtsmitglied vor. • Die Zählgemeinschaftspartner stellen die Xxxx dieser drei Kandidat/-innen durch ihre Fraktionen sicher. Die Bezirksamtsmitglieder der Zählgemeinschaft übernehmen im Sinne des § 1 AbsBezirksamt folgende Ämter: SPD: SE Finanzen, SE Personal, Ordnungsamt, Stadtentwicklungsamt, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, Rechtsamt, Wirtschaftsförderung, Steuerungsdienst, Pressestelle, OE Sozialraumorientierte Planungskoordination, Beauftragte für Datenschutz, Migration, Frauen- und Gleichstellung, EU-Beauftragte, Partnerschaften, Behinderte, Spielplatzkommission. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag Bündnis 90/Die Grünen: Jugendamt, Schul- und Sportamt, Umwelt- und Naturschutzamt Wirksamkeit Diese Zählgemeinschaftsvereinbarung tritt mit den Unterschriften der unten aufgeführten Verhandlungspartner/-innen in Kraft und gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder vom Zeitpunkt der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Datierung bis zum Ablauf der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw4. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberWahlperiode.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Gamlen, Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Gamlen, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Gamlen“ in der Ortsgemeinde Gam- len. -nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 18.06.2019, beschlossen am 10.09.2019, ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrach- tung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG∗ sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG∗ an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG∗ bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Durch § 111 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476, ber. 2015, S. 148) in Verbindung mit § 1 AbsNummer 2 und 3a der Landesverordnung über die zustän digen Behörden für die Vollstre- ckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbeitrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung – Voll- strZustKLVO M-V -) vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 14) sind als Vollstreckungsbehör- den für öffentlich-rechtliche Forderungen der Landkreise die Landräte und der großen krei s- angehörigen Städte die Oberbürgermeister bestimmt. Dabei können die Vollstreckungsbe- hörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Durchführung ihrer Aufgaben auf andere Voll- streckungsbehörden übertragen. Der nachfolgende Vertrag regelt gemäß § 167 Absatz 1 Satz 5 des TVÜ1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vorpommern (Kommunalverfas- sung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) die Bildung einer Verwaltungsge- meinschaft für die Ärzte Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt Neubran- denburg durch den Vollstreckungsaußendienst des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLandrates.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetrei- ber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechsel- prozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Nach § 3 Abs.1 Nr.7 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die gesonderte Vereinbarung Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 14. Dezem- ber 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29.10.2014 (Nds. GVBl. S. 307) ist der Landkreis Cloppenburg für das Kreisgebiet zu- ständig für die Durchführung des Wohngeldgesetzes. Er führt die Aufgaben im über- tragenen Wirkungskreis durch. Der Landkreis sowie die Städte und Gemeinden (mit Ausnahme der Städte Cloppen- burg und Friesoythe) hatten vereinbart, dass die Städte und Gemeinden ab 2013 die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz selbstständig wahrnehmen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die Durchführung der Aufga- ben nach dem Wohngeldgesetz durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung und ortsnahen Aufgabenerledigung als auch im Hinblick einer effizienten Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die beteiligten Kommunen haben daher gemeinsam beschlossen, die Aufgabenübertragung auf die Städte und Gemeinden fortzusetzen. In 2016 wurde hinsichtlich der Pauschale für die Erstattung der Personal- und Sach- kosten in Höhe von 215 EUR / Leistungsfall Übereinstimmung erzielt. Dem allgemeinen Anstieg der Verwaltungskosten angepasst, wird der Pauschalbetrag zur Erstattung der den Städten und Gemeinden entstehenden Personal- und Sachkosten auf 230 EUR angehoben. Die Verlängerung wird zunächst auf ein Jahr befristet, um die Höhe der Pauschale von 230 € / Leistungsfall in 2019 zu überprüfen. Die Anhebung der Pauschale sowie die Verlängerung der Vereinbarung um 1 Jahr wurden mit den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden im Vorfeld einvernehm- lich vereinbart. Die Städte und Gemeinden werden mit der Heranziehung verantwortliche Aufga- benträger. Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ3 Abs.2 AllgZustVO-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemKom i.V.m. § 8 Abs.1 Nds. AG SGB XII wird folgen- der Sonderregelung Anlage öffentlich-rechtlicher Vertrag (Heranziehungsvereinbarung – WoGG) geschlos- sen: § 1 Umfang der Heranziehung und Aufgabenbeschreibung Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz für die Leistungsberechtigten wahr. Die Heranziehung umfasst die Sachbearbeitung der Einzelfälle nach dem WoGG und allen den damit einhergehenden Rechtsvorschriften einschließlich der Bearbeitung des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte Rechtsweges. Weiterhin gehören alle sonstigen mit entspre- chender Tätigkeitder Wohngeldsachbearbei- tung zusammenhängenden Maßnahmen und Tätigkeiten zu den Aufgaben im Rah- men dieser Heranziehungsvereinbarung. Im Falle der Änderung des Wohngeldgesetzes gilt die Heranziehung auch für Aufga- ben, die am 31.12.2006 Vergütung nach inhaltlich den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemvorgenannten Aufgaben entsprechen. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe 2 Sonstige Bestimmungen (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Befugnisse und Pflichten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der Heranziehung)
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Samples: www.lkclp.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Versicherungsverband Österreich1 (VVO), der Verband Privatkrankenanstalten Österreichs,2 der Wiener Gesundheitsverbund, die gesonderte Vereinbarung Xxxxxx der Wiener Ordensspitäler, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt3, die Österreichische Gesundheitskasse4, das Rote Kreuz Landesverband Wien 5 sowie die Ärztekammer für Wien sind Xxxxxx der Schieds- und Schlichtungsinstitution für Ansprüche von Ärzten und Krankenanstalten aus Direktverrechnungsvereinbarungen gegen im Sinne des VVO vertretene Versicherungsunternehmen (Schieds- und Schlichtungsinstitution für Direktverrechnungsansprüche). Vor einer nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung eingerichteten Schlichtungseinrichtung und einem nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung bestellten Schiedsgericht gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 577 ff ZPO werden Streitigkeiten aufgrund von Schlichtungs- und Gesellschaften aller Art Schiedsvereinbarungen zwischen Ärzten und Rechtsträger der Krankenanstalten (im folgenden DRK genannt)Folgendem auch „Krankenanstalten“) auf der einen und Versicherungsunternehmen auf der anderen Seite, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftsich aus zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Direktverrechnungsvereinbarungen ergeben, einer Lan- destarifgemeinschaftsoweit sie einen konkreten Fall betreffen und offene Geldforderungen bestehen, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbeigelegt.
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Samples: www.aekwien.at
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag gsub ist seit 1991 Dienstleister im öffentlichen Auftrag. Seit 09.08.2017 setzt gsub im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Fachstellte Teilhabeberatung (im Folgenden: FTB) um. Die FTB unterstützt fachlich und organisatorisch im Auftrag des BMAS und als Dienstleister die bundesweiten Beratungsangebote im Rah- men der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX neu, die ab Anfang 2018 ihre Arbeit aufgenommen ha- ben. Dabei handelt es sich um ca. 400 bis 500 Beratungsstellen bun- desweit, die gesonderte Vereinbarung ca. 1200 Berater*innen (und zusätzlich weitere Mitarbei- ter*innen sowie ehrenamtlich Tätige) beschäftigen werden. Aufgabe der FTB ist u.a. die Beratung und Vernetzung der EUTB Be- ratungsangebote (auch mit weiteren Beratungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntFeld der Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen), die Mitglieder der BundestarifgemeinschaftEnt- wicklung, einer Lan- destarifgemeinschaftOrganisation und Durchführung von barrierefreien Aus-, Fort- und Weiterbildungen für die der Bundestarifgemeinschaft angehörtBerater*innen, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtauch als online- Kurse, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertragesErstellung eines Beratungsatlas und einer App. Nach dem Vertrag mit dem BMAS ist gsub verpflichtet, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis Vergabe von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu demselben Arbeitgeberverfahren. Zu diesem Zweck hat gsub ein wettbewerbliches Verfah- ren vor Abschluss dieses Werkvertrages durchgeführt. Der AN ist nach Durchführung des Verfahrens als Vertragspartner*in ausgewählt wor- den.
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Samples: www.gsub.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Das DRK ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als solche ist es Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die Opfern von Konflikten und Katastrophen sowie anderen hilfsbedürftigen Menschen in gesundheitlichen oder sozialen Notlagen umfassend Hilfe leistet, allein nach dem Maß der Not. Das DRK bekennt sich um die gesonderte Vereinbarung als nationale Rotkreuzhilfsgesellschaft zu den sieben Rotkreuzgrundsätzen: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Es gehört als gemeinnützige humanitäre Organisation zu den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Der Auftragnehmer ist [Beschreibung des für das Projekt relevanten Geschäftsfeldes des Auftragnehmers]. Zu den umfangreichen nationalen Aufgaben des DRK seiner Mitgliedsverbände sowie deren Gliederungen zählen bundesweite Beratungsangebote unterschiedlichster Zielgruppen, namentlich unter anderem Migrations-, Asylverfahrens- und Schuldnerberatungen. Die Beratungen finden schwerpunktmäßig im Sinne Präsenzformaten statt. Das DRK möchte nunmehr die umfassende Online-Beratung ermöglichen. Das DRK möchte daher, dass der Auftragnehmer für ihn eine App, eine Beratungs- und eine Austauschplattform (nachfolgend „Vertragssoftware“ oder „Software“) entwickelt. Wartung und der Betrieb der Software werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Das Projekt soll aus zwei Projektphasen bestehen. Im Rahmen der Planungsphase erstellt der Auftragnehmer auf der Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lastenhefts ein Pflichtenheft, das die vom Auftragnehmer zu realisierende Umsetzung der Anforderungen des § 1 AbsAuftraggebers näher spezifiziert. 1 Satz 5 Nach der Fertigstellung und Abnahme des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPflichtenhefts steht dem Auftraggeber eine Option zu, seiner Verbände den Auftragnehmer mit der Entwicklung der Software zu beauftragen (einschließlich deren UntergliederungenUmsetzungsphase), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Definitionen
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Samples: Softwareprojektvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Stadtwerke Iserlohn GmbH („Kooperationspartner“) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („E-Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („THG-Quoten- Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem37a ff. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchG.
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Samples: www.stadtwerke-iserlohn.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gestützt auf das Umweltschutzgesetz1 (USG) erliess der Bundesrat die gesonderte Vereinbarung Abfallverordnung2 (VVEA), wel- che in Art. 8 VVEA vorsieht, dass Bund und Kantone gemeinsam mit den Organisationen der Arbeits- welt dafür sorgen, dass bei der Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 Zusammen- hang mit der Entsorgung von Abfällen ausüben, der Stand der Technik vermittelt wird. Weiter müssen die Inhaber von Abfallanlagen gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt lit. f VVEA sicherstellen, dass sie selber und ihr Personal über die erforderlichen Fachkenntnisse zur fachgerechten Betreibung einer Anlage verfügen und auf Verlangen der zuständigen Behörde die entsprechenden Aus- und Weiterbildungszeugnisse vorweisen. Während im Bereich der Abfallwirtschaft die übergeordneten, gesamtschweizerisch gülti- gen Rahmenbedingungen auf Bundesebene festgesetzt werden, sind es die Kantone, welche diese Rahmenbedingungen in ihrem Kantonsgebiet ergänzen, interpretieren und vollziehen. Insbesondere sind die kantonalen Vollzugsorgane dabei auch für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesBeurteilung zuständig, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder ob bestimmte Aus- oder Weiterbildungen das Vorhandensein der Bundestarifgemeinschaft, erforderlichen Fachkenntnisse zur fachgerechten Betreibung einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwAnlage i.S.v. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesArt. § 1 27 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkunglit. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberf VVEA nachweisen können.
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Samples: www.abfall-rohstoff.ch
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Kreise Gütersloh und Herford sind gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nord- rhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für die gesonderte Vereinbarung im Sinne Pla- nung, Organisation und Ausgestaltung des straßengebunde- nen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Gemäß § 1 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW sind die Vereinbarungspartner Aufga- benträger in ihrem jeweiligen Wirkungskreis auch zuständige Behörde für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs- bedienung durch gemeinwirtschaftliche bzw. nicht-kommer- zielle Verkehrsleistungen nach § 4 Satz 2 RegG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 5 3 PBefG und VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Kreis Herford ist auch Aufgabenträger und zuständi- ge Behörde in Bezug auf in seinem Territorium liegende Ab- schnitte der Linien 59 und 66, die im Übrigen im Kreis Gü- tersloh verlaufen. Diese Linien sind nach dem abgestimmte Nahverkehrspläne der Vereinbarungspartner aufgrund ihrer verkehrlichen Verflechtungen dem Linienbündel Gütersloh- Nord zugeordnet. Sie dienen der durchgehenden (umstei- gefreien) Verbindung zwischen Orten in den Territorien der Vereinbarungspartner. Bisher werden die Linien 59 und 66 von der BVO-Busver- kehr Ostwestfalen GmbH (BVO) bedient. Die BVO fährt die Linien 59 und 66 (verkehrt z.T. als TaxiBus) seit 01.01.2014 ei- genwirtschaftlich als Teil des TVÜLinienbündels Gütersloh-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Nord, Laufzeitende ist der 31. Juli 2021. Das Linienbündel Nord wird nach Abschluss eines europaweiten Vergabeverfahrens zum 1. August 2021 neu vergeben. Der neue Betreiber wird das Linienbündel Nord auf Grundlage eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrages („ÖDA“) ohne Einnahmenverantwortung fahren (sog. „Bruttovertrag“). Die Stadt Bielefeld wird weiterer Vertragspartner des ÖDA sein. Die Vereinbarungspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, gebietsübergreifend durchgehende Verkehrsverbindungen zur Versorgung der Allgemeinheit mit dem ÖPNV sicher- zustellen. Zu diesem Zweck ordnen der Kreis Herford und der Kreis Gütersloh mit der vorliegenden delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ihre gemeinsame Auf- gabenwahrnehmung in dem ihre Zuständigkeitsgebiete be- rührenden Linienbündel Gütersloh Nord und übertragen die Zuständigkeit und damit verbundenen Befugnisse für die Ärzte grenzüberschreitenden Linien 59 und 66 vollständig auf den Kreis Gütersloh. In dieser Vereinbarung regeln die Vereinba- rungspartner ihre Zusammenarbeit bei der Fortentwicklung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Angebotes auf diesen Linien und Gesellschaften aller Art (vereinbaren im folgenden DRK genannt), Innen- verhältnis die Mitglieder anteilige Finanzierung der Bundestarifgemeinschaft, Verkehrsleistung in Form einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Pauschale des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreises Herford. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH (mhv) ist durch den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kreis Herford zur Wahrnehmung der Rechte des Kreises Herford nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKdieser öffentlichen-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetrechtlichen Verein- barung bevollmächtigt. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Wahrnehmung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu Pflichten ob- liegt weiterhin dem Kreis. Der Kreis Gütersloh hat mit der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei Wahrnehmung der Überleitung zählen die Zeiten Aufga- ben im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberZusammenhang mit dem ÖPNV den VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL) beauftragt, der die mit dieser Vereinbarung anfallenden Aufgaben übernimmt.
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Samples: www.bezreg-detmold.nrw.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das im Sinne beigefügten Lageplan gekennzeichnete Gebiet „Stadtkern“ ist durch Satzung der Stadt Werneuchen als Sanierungsgebiet festgelegt worden; es soll wegen seiner strukturellen und funktionellen Missstände und Mängel durch Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Das Gebiet umfasst eine Fläche von 9,0 ha. Für das Gebiet liegen folgende Pläne und Beschlüsse vor: - Satzung der Stadt Werneuchen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern“ gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.06.1996. - Sanierungsplan des Sanierungsgebietes „Stadtkern“ gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.07.2003. z-X:\Sitzungsdienst\Ausschüsse\ab Okt. 2008\A4 Ausschuss für Bauen, Stadtentwicklung und Ordnung\2009\Anlagen\Entwurf TrhV Werneuchen 20090810.doc Seit dem 18.11.1996 ist die STEG Stadtentwicklung Südwest gemeinnützige GmbH als Sanierungsträger und Treuhänder für die Stadt tätig. Die STEG hat das Vertragsverhältnis zum 31.12.2009 gekündigt. Die verbleibenden Aufgaben im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme sollen von der DSK weitergeführt werden. Die erforderlichen Übergangs- bzw. Übergabemodalitäten sind in § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt - 3 geregelt. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die Sanierungsmaßnahme nur bei vertrauensvoller Zusammenarbeit zügig durchgeführt werden kann. Die Stadt wird ihr Weisungsrecht in diesem Rahmen ausüben. Die DSK wird von sich aus alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig an die Stadt herantragen, ihr jede gewünschte Auskunft erteilen und ihr Einblick in ihre Unterlagen gewähren. Die DSK wird die nicht für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetDaten, die sie erreicht hätten, wenn von der Stadt erhält und die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Durchführung der Maßnahmen erlangt werden, mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln und nur im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberEinvernehmen mit der Stadt an Dritte weitergeben. Der DSK wurde vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben gemäß § 158 BauGB im gesamten Bundesgebiet am 31. Oktober 1973 erteilt, ergänzt am 08.11.1989.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Muster Gemäß § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Gesetzes für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesErhaltung, seiner Verbände die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung vom 21.12.2015 (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art BGBl. I S. 2498) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (im folgenden DRK genanntFolgenden KWKG 2016) und in der ab 01.01.2017 jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KWKG 2017), die Mitglieder sind Netzbetreiber verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen sowie den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom gleichrangig zu mit aus Erneuer- baren Energien und aus Grubengas erzeugtem Strom und unverzüglich vorrangig physikalisch abzu- nehmen, zu übertragen und zu verteilen. KWK-Strom aus Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von bis zu 100 kW hat der BundestarifgemeinschaftNetzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung auch kaufmännisch abzunehmen. Für zuschlagsberechtigten KWK-Strom entrichtet der Netzbetreiber dem Einspeiser den KWK-Zuschlag nach §§ 6 bis 8 KWKG 2017, einer Lan- destarifgemeinschaft, die wenn eine entsprechende Zulassung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwKWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) erfolgt. Darüber hinaus hat der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 4 KWKG 2017 in Verbindung mit § 18 der Sonderregelung 1, fallen, Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV) ein Entgelt für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungaus einer dezentralen Erzeugungsanlage eingespeiste Strommenge zu leisten. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Vertragsparteien vereinbaren zur Umsetzung der vorstehenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Folgendes:
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Samples: Vertrag Nach Dem KWKG 2017
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Gemäß § 1 17b Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Ärzte des Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam mit der Deutschen Roten KreuzesKrankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)insbesondere an medizinische Entwicklungen, Einrichtungen Kos- tenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtLeistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertragesAbrechnungsbestimmungen, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissessoweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammen- hang vereinbaren sie gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungNr. Die Ärzte 3 KHEntgG die Abrechnungsbestimmun- gen für die Entgelte gemäß § 9 Abs. 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitetNrn. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu und 2 KHEntgG. Aufgrund der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättedas Jahr 2012 nicht zustande gekommenen Vereinbarung der Entgeltkataloge durch die Selbstverwaltungspartner werden diese abweichend von den Vorjahren durch die DRG- Entgeltkatalogverordnung 2012 (DRG-EKV 2012) vorgegeben. Für In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien das Folgende:
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Samples: www.g-drg.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Beihilfebearbeitung erfordert sehr spezielle Kenntnisse im Sinne Beihilferecht des Landes NRW sowie der hochkomplexen eingesetzten Software Beihilfe NRW. Kreisangehörige Gemeinden sind auf Grund ihrer Personalstruktur zunehmend nicht mehr in der Lage, eine den Anforderungen der Praxis genügende Anzahl von Fachkräften auszubilden und zu beschäftigen. So ist insbesondere in Krankheits- und Urlaubsfällen eine qualifizierte Vertretung der Sachbearbeiterinnen in der Beihilfenbearbei- tung nur noch eingeschränkt möglich. Deshalb hat die Gemeinde Alpen den ge- mit der Stadt Krefeld diese öffentlich - rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) über die Durchführung der Abwicklung der ganzheitlichen Beihilfebearbeitung zu treffen. § 1 Vertragsgegenstand Die Stadt Krefeld verpflichtet sich, ab dem 01.01.2013, für die Gemeinde Alpen die Aufga- ben der „Abwicklung der ganzheitlichen Beihilfebearbeitung für die Bediensteten (Beam- te/innen, Versorgungsempfänger/innen und Tarifbeschäftige, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde)" der Gemeinde Alpen als Beistandsleistung durchzufüh- ren, die nicht in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) eingesetzt sind oder waren. Im Übri- gen bleiben die Rechte und Pflichten der Gemeinde Alpen als Xxxxxx der Aufgabe unbe- rührt, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen zweite Alternative und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 2 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß 2 GkG. § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.2 Leistungsumfang
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Samples: interkommunales.nrw
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Ein wichtiger Mechanismus für den Transfer von Wissen und Innovationen aus Hochschulen in die gesonderte Vereinbarung Gesellschaft sind Unternehmensgründungen. Diese zu fördern ist Ziel der Hochschule Anhalt, die das Thema der Gründungsförderung fest in ihrem Leitbild, ihren Zielvereinbarungen und ihrer Forschungsstrategie verankert hat. Um ein attraktives Umfeld für gründungsinteressierte Studierende zu schaffen, wurde an der Hochschule Anhalt ein umfassendes Angebot der Gründungsförderung etabliert. Stipendien sollen die bestehenden Förderinstrumente ergänzen. Durch einen eigens initiierten Gründungsunterstützungsfonds werden zukünftig Studierende und Absolvent:innen bei innovativen Gründungsvorhaben in der Vorgründungsphase durch gezielte finanzielle Zuwendungen unterstützt. Die Finanzierung des Gründungsunterstützungsfonds erfolgt aus freiwilligen Beiträgen von Kooperationspartnern aus dem Gründungsförderungsnetzwerk der Hochschule. Die nachstehende Richtlinie definiert einen verbindlichen Handlungsrahmen zur Vergabe von Stipendien. Grundlage für deren Erlass sind die „Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen“ an der Hochschule Anhalt vom 15.11.2016 in der Fassung vom 16.07.2020 und der „Runderlass zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen“ des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.11.2006, veröffentlicht im MBI. LSA Nr. 50/2006 vom 18.12.2006 unter Beachtung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit dem Stipendium sollen gründungswillige Studierende und Absolvent:innen der Hochschule Anhalt bei der Weiterentwicklung ihrer innovativen Geschäftsidee in der Vorgründungsphase gefördert werden. Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für der Weiterentwicklung können die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Schaffung oder Optimierung von Prototypen, die Mitglieder Akquise von Mitgründer:innen, Aktivitäten zur Kapitalakquise beispielsweise in Form der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Erstellung von Fördermittelanträgen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberBusinessplänen oder gründungsbegleitendes Marketing sein.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um In der Überzeugung, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des in § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für der vorliegenden Vereinbarung festgeschriebene Bestimmung inhaltlich und in ihrer Formulierung eine Diskriminie- rung darstellt, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesnicht zu rechtfertigen ist, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Breisgau in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwSitzung am 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Juni 2017 diese Präambel beschlossen: § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos der Vereinbarung sieht vor, dass die "Stadt Freiburg i. Br. [sich] verpflichtet […] sonstige Einrichtungen störenden Charakters (wie z. B. Plätze für Zigeuner und entfaltet keine WirkungLandfahrer, Obdachlosenasyl, Dirnenhaus) auf der Gemarkung Opfin- gen nicht zuzulassen". Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Diese Bestimmung benachteiligt bestimmte Menschen, die aufgrund ihrer Abstammung oder Herkunft in die Entgeltgruppen übergeleitetkonstruierte Kategorie "Zigeuner" eingeordnet werden, verstößt damit gegen Art. Ärzte 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und ist insoweit bereits von Gesetzes wegen als Verstoß gegen das Gesetzmäßigkeitsprin- zip nichtig. Weder in Hinblick auf mögliche Einrichtungen noch in sonstiger Hinsicht darf eine Gemeinde nach diesem Merkmal unterscheiden. Der in diesem Satz zum Ausdruck kommende Antiziganismus widerspricht den moralischen und politischen Grundüber- zeugungen der Stadt Freiburg im Breisgau, einschließlich des Ortsteils Opfingen. Jeder Form von rechtswidriger Diskriminierung und Rassismus tritt die Stadt Freiburg im Breisgau entschieden entgegen. Darüber hinaus distanziert sich die Stadt Freiburg von der Verwendung des Begriffs "Dirnenhaus". In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden örtlichen und sachlichen Verflechtung im Raum Freiburg und in Erkenntnis der ge- meinsamen Verpflichtungen, das Wohl der Bevölkerung in diesem Raum nach bes- ten Kräften zu fördern, schließen aufgrund des Artikels 74 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1971 in Verbindung mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. §§ 8 und 9 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesGe- meindeordnung vom 25. Juli 1955, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitin der Fassung der Gesetze vom 26. Xxxx 1968, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben28. Juli 1970, werden 18. Dezember 1970 und 26. Juli 1971 und vorbehaltlich der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.notwendi- gen staatlichen Genehmigung folgende
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Gemäß Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 5 3 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsre- form wird in dieser Vereinbarung u. a. der finanzielle Ausgleich für den Verlust des Ge- meindegebietes geregelt. Die Gemeine Haidemühl wird bis zum Zeitpunkt, ab dem die Ärzte Gemeinde aufgelöst wird, durch die Stadt Welzow wie eine amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Für diesen Zeitraum erhebt die Stadt Welzow keine Verwaltungskostenpauschale. Die Stadt Welzow zahlt in Durchführung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Artikels 3 § 1 Abs. 1 Satz 6 3 des TVÜ-DRK sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform an die Stadt Spremberg zu Gunsten der Zweckrücklage des Ortsteils Haidemühl für die Folgekosten der Umsiedlung einen Betrag von 0.000 € über einen Zeitraum von 20 Jahren, insgesamt also 000.000 €. Der Teilbetrag ist damit gegenstandslos am 01.01. eines jeden Jahres fällig, erstmals am 01.01.2006. Das bewegliche Vermögen der Stadtfeuerwehr, das in der Ortswehr Haidemühl vorhan- den ist und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitbisher verwendet wurde, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden wird entsprechend der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemzu dieser Vereinba- rung ohne Entschädigungszahlungen aufgeteilt. § 8 der Sonderregelung An- lage Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberwird Bestandteil dieser Verein- barung.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne 1 Gegenstand des Vertrages § 1 Abs. 1 Satz 2a Teilnahme der grundversorgenden Ärzte § 2b Einwilligung der Akutversorgenden Ärzte § 3 Aufgaben der Ärzte § 4 Teilnahme und Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten § 5 Aufgaben des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder UKA § 6 Aufgaben der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die KV Nordrhein § 7 Aufgaben der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Krankenkassen § 8 Vergütung § 8a Vergütung und Abrechnung mit der Sonderregelung KV Nordrhein § 9 Haftung § 10 Beitritt weiterer Krankenkassen § 11 Öffentlichkeitsarbeit § 12 Beirat § 13 Evaluation § 14 Datenschutz § 15 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung § 16 Salvatorische Klausel § 17 Schlussbestimmungen Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesTeilnahmeerklärung grundversorgender Arzt Anlage 2 Einwilligung akutversorgender Arzt Anlage 3 Studieneinwilligung und Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung in der jeweils gültigen Fassung Anlage 4 Behandlungspfad Anlage 5 Abrechnung und Vergütung Anlage 6 Technische Anlage: Datenaustausch zu Teilnehmerverzeichnissen Anlage 7 Übersicht der teilnehmenden Pflegeheime Anlage 8 Datenfluss Anlage 9 Zusammenfassung Evaluationskonzept Anlage 00 Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 Nichtärztliche Versorgungsassistenz in der Akutversorgung Anlage 12 Telearzt in der intersektoralen Akutversorgung Paragraphen, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Abschnitte und Anlagen ohne weitere Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemgleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberjedes Geschlecht.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Stadt Magdeburg übernimmt von der Gemeinde die gesonderte Vereinbarung Erfüllung der hoheitlichen Teilaufgabe Einleitung und Behandlung der zentral gesammelten Abwässer im Sinne des Klärwerk Gerwisch auf der Grundlage von § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ1des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Anhalt (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 151 Abs. 1 Satz 6 des TVÜWassergesetz für das Land Sachsen-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungAnhalt (WG-LSA) vom 21.04.1998 (GVBl. S. 186). Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetErfüllung weiterer hoheitlicher Aufgaben wird nicht übertragen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Stadt Magdeburg beabsichtigt, sich zur Erfüllung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, öffentlichen Aufgabe der Abwasserbe- seitigungspflicht zukünftig eines Konzessionärs zu bedienen. Der Konzessionär wird die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten ihm übertragenen Aufgaben im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Grundlage privat- rechtlicher Entgelte nach näherer Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung sowie der allgemei- nen Entsorgungsbedingungen der Stadt Magdeburg durchführen. Der Konzessionsvertrag soll beginnend ab 01.01.2006 eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlänge- rungsoption für 2 x 5 Jahre haben und im Wege eines europaweit angezeigten strukturierten Bieterverfahrens vergeben werden. Von Seiten der Gemeinde Königsborn besteht grundsätzliches Interesse daran, dass zukünftig die vollständige Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht vom Konzessionär auch für das Ge- meindegebiet Königsborn erfolgt. Entsprechende Verhandlungen sollen nach der Privatisierung des Städtischen Abwasserbetriebes Magdeburg aufgenommen werden. Vorstehendes vorausgeschickt, treffen die Stadt Magdeburg und die Gemeinde Königsborn fol- gende Vereinbarungen:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Flur: Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Band: Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Ortsteil . Nach der städtebaulichen Rahmenplanung ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandset- zungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB auf, deren Besei- tigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung mög- lich ist. Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommen- steuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des Saarlandes vom 02. Februar 2017, die mit Rechtswirkung ab 01. April 2017 in Kraft getreten sind (Amtsblatt des Saarlandes Teil 1 AbsS. 212 vom 16. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag Februar 2017). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanie- rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG* sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG* an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der Ge- meinde voraus. Entsprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG* bei zu eigenen Wohn- zwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. (einschließlich deren Untergliederungen* Ansons- ten sind die sonstigen Zuschüsse zu benennen.), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Kreis Pinneberg (Kreis) führt die gesonderte Vereinbarung Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne Kreisgebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für bis 3 der Satzung über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Abfallwirtschaft im folgenden DRK genannt), Kreis Pinneberg (Abfallwirt- schaftssatzung) vom 10.12.2003 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Ver- einbarungen mit den Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hat die Mitglieder Gesell- schaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) sowie die Haus- mülleinsammlungsgesellschaft mbH (HAMEG) mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Durchführung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Abfallentsorgung im Verfahren nach § 1 22 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch Entsorgungsverträge beauftragt. Die Ärzte GAB und die HAMEG sind zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und im Auftrage des Kreises Pin- neberg bevollmächtigt, sie sind berechtigt, zur Erfüllung der ihr gemäß Entsorgungsvertrag nach Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Anschluss- und Benutzungs- pflichtigen nach § 3 Abs. 1 werden am 01.01.2007 gemäß den und 3 der Abfallwirtschaftssatzung (Kunden) private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestä- tigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vorbe- merkung: Zur besseren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist lediglich die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetmännliche Schreibweise benutzt worden. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Bezeichnung von Personen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen gilt für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberFrauen und Männer gleichermaßen.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Mit Beschluss des Kreistages des Landkreises Neuwied vom 25. Mai 2020, Drucks.-Nr. KE/0076/2020 sowie Beschluss des Zweckverbandes REK – Änderung der Zweckverbands- satzung – vom 19. November 2020 werden vom REK folgende Aufgaben an den Landkreis Neuwied zurückübertragen: - Einsammlung und Beförderung der im Sinne Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle aus anderen Herkunfts- bereichen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus pri- vaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG, soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind, sowie - Einsammlung und Beförderung der im Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfallfraktion Papier, Pappe, Kartonagen i. S. d. KrWG i. V. m. LKrWG aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen zur Verwertung, so- weit diese nach § 11 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Papierbehälter (blaue Tonne) bereitzustellen sind. Der REK hat weder bewegliches Betriebsvermögen noch Personal. Er bedient sich der Anla- gen der Verbandsmitglieder. Zur Erfüllung der zuvor genannten Aufgaben hat der REK den Rhein-Sieg-Kreis mit der Geschäftsbesorgung mandatiert. Der Rhein-Sieg-Kreis wiederum be- dient sich für die Erfüllung dieser Aufgabe der RSAG AöR. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. das Einsammeln und Befördern von Abfallfraktionen für die Mitglieder des REK, soweit diese Auf- gaben an den REK übertragen wurden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben betreibt die RSAG AöR u. a. einen Standort in Neuwied. Mit der o. g. Rückübertragung der Aufgaben an den Landkreis Neuwied beendet die RSAG AöR die Einsammlung und Beförderung der im Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle aus anderen Herkunftsberei- chen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten Haus- halten und anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG sowie Papier, Pappe, Kartonagen i. S. d. KrWG i. V. m. LKrWG aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen zur Verwertung mit Ablauf des 31. De- zember 2020 (23:59 Uhr). In der Konsequenz ist beabsichtigt, dass die RSAG AöR den Ent- sorgungsstandort Neuwied zum 31. Dezember 2020 (23:59 Uhr) aufgeben wird. Der Landkreis Neuwied beabsichtigt, diesen Standort von der RSAG AöR zu diesem Stichtag zu übernehmen. Das beinhaltet insbesondere das dort eingesetzte bewegliche Betriebsver- mögen und Personal. Die Parteien schließen in entsprechender Anwendung des § 1 19 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesder Verbandssatzung i. V. m. §§ 20, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.12 GkG NW deshalb folgende Vereinbarung:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbe- treiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messein- richtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der An- schlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Verein- barung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Gemäß Saarländischem Hochschulgesetz vom 30. November 20161, § 1 69 Abs. 1 Satz 5 6 schließen die Promovierenden und ihre Betreuenden mit dem Antrag auf Aufnahme in die Promotionsliste eine Betreuungsvereinbarung ab. Promotionsvorhaben sind individuell. Sie sind geprägt durch die wissenschaftliche Freiheit, die eine Vielfalt wissenschaftlicher Herangehensweisen und damit verbundener Unwägbarkeiten ermöglicht. Basis aller Promotionsvorhaben ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Betreuenden und Promovierenden sowie die Fähigkeit der Promovierenden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten. Darauf aufbauend dient die Betreuungsvereinbarung der Strukturierung und Planung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Promotionsvorhabens und legt die Ärzte Inhalte der angestrebten Qualifizierung fest. Zusätzlich enthält sie Angaben zur Förderung und Beratung hinsichtlich des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angestrebten Promotionszieles und Gesellschaften aller Art formuliert diesbezüglich Anforderungen an Betreuende und Promovierende und die wissenschaftliche Begleitperson (im folgenden DRK genanntFolgenden gemeinschaftlich als "die Beteiligten" referenziert), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § Beteiligten erkennen die Inhalte der Betreuungsvereinbarung als Basis des Promotionsverhältnisses an und bemühen sich, das Vereinbarte im Rahmen der Möglichkeiten umzusetzen. Aus der Betreuungsvereinbarung entstehen jedoch keinesfalls einklagbare Rechtspositionen. Die Beteiligten vereinbaren, dass sie die geltende Promotionsordnung der Fakultät NT der Universität des Saarlandes als Teil dieser Vereinbarung anerkennen und entsprechend der dort festgelegten Regelungen handeln. als Doktorand/in geboren am in Adresse ; (Straße) (Hausnr.) (PLZ) (Wohnort) E-Mail-Adresse Herr als Betreuer/in Institut E- Mail-Adresse Herr als wiss. Begleitperson Institut E-Mail-Adresse 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage verkündet als Artikel 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen Gesetzes Nr. 1905 zur Neuregelung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemSaarländischen Hochschulrechts vom 30. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.November 2016
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Samples: www.uni-saarland.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstelenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsent- gelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um In 2011 wurden die gesonderte Vereinbarung Regelungen zum „Bildungs- und Teilhabepaket“ in § 6 b BKGG so- wie im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eingeführt. Nach § 3a Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialge- setzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II/BKGG) vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301), ist der Landkreis Cloppenburg für das Kreisgebiet Xxxxxx der Leistungen nach § 6b BKGG (Bildungspaket für die Leistungsbezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag). Seit 2013 nehmen die Städte und Gemeinden die Aufgaben nach § 6b BKGG selbst- ständig wahr. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die Durchführung der Aufga- ben nach § 6 b BKGG durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen einer bür- gerfreundlichen Verwaltung und Gesellschaften aller Art (ortsnahen Aufgabenerledigung als auch im folgenden DRK genannt)Hinblick einer effizienten Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die beteiligten Kommunen haben da- her gemeinsam beschlossen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Aufgabenübertragung auf die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Städte und Gemein- den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesvon 3 Jahren fortzusetzen. Der Landkreis bleibt verantwortlicher Aufgabenträger. Aufgrund der §§ 3a Satz 3 i.V.m. § 3 Nds. AG SGB II/BKGG wird folgender öffentlich- rechtlicher Vertrag (Heranziehungsvereinbarung – § 6 b BKGG) geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz Umfang der Heranziehung und Aufgabenbeschreibung Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen im Auftrage des Landkreises die Aufgaben nach § 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos b BKGG (Leistungen für Bildung und entfaltet keine WirkungTeilhabe für Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld) für die Leistungsberechtigten wahr. Die Ärzte gemäß Heranziehung umfasst die Sachbearbeitung der Einzelfälle nach den Bestimmun- gen des § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 6 b BKGG und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen und Tätig- keiten. Die Entscheidungen ergehen namens und im Auftrage des Landkreises. Im Falle der Änderung des § 6 b BKGG gilt die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitHeranziehung auch für Aufgaben, die am 31.12.2006 Vergütung nach inhaltlich den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemvorgenannten Aufgaben entsprechen. § 8 2 Entscheidungsvorbehalte Der Landkreis kann sich im Einzelfall die Entscheidung über Art und Umfang der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemHilfe- gewährung vorbehalten. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe 3 Sonstige Bestimmungen (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Befugnisse und Pflichten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der Heranziehung)
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Samples: www.lkclp.de
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Anschlussnehmer betreibt ein Kraftwerk am Standort Name. Der Anschluss des Kraft- werks Name, Block ABC 1 / Maschine XYZ 2, im Sinne nachfolgenden Kraftwerksanlage genannt, an das 110-kV-Netz der EWP und der Netzzugang der Kraftwerksanlage erfordert den Abschluss eines Vertragswerks bestehend aus: • Anschlusserrichtungsvertrag • Netzanschlussvertrag • Netznutzungsvertrag Dieser Netzanschlussvertrag gilt für Netzanschlüsse, welche überwiegend oder ausschließ- lich der Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der EWP dienen. Regelungen für Netz- anschlüsse zur ausschließlichen Entnahme des Eigenbedarfes einer Kraftwerksanlage wer- den in einem gesonderten Netzanschlussvertrag getroffen. Bei Engpässen wird abweichend von § 1 15 Abs. 2 StromNZV (Engpassmanagement) nach § 7 KraftNAV (Netzzugang bei Engpässen) verfahren. Maßgebend für den Abschluss dieses Netzanschlussvertrages ist sowohl das Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 als auch die KraftNAV vom 26.06.2007 in der jeweils geltenden Fassung. Auf der Grundlage dieser Vorschriften regelt dieser Netzanschlussver- trag die Anforderungen in Bezug auf den Anschluss der Kraftwerksanlage an das 110-kV- Netz der EWP. Die mit dem Abschluss dieses Netzanschlussvertrages den Vertragspartnern vorgegebenen und durch sie einzuhaltenden technischen Anforderungen sind Voraussetzungen für den Anschluss der Kraftwerksanlage. Sie dienen dem Ziel der Gewährleistung eines störungs- freien Betriebes des 110-kV-Netzes der EWP einerseits sowie des störungsfreien und bedarfsgerechten Betriebs der Kraftwerksanlage andererseits Die Anschlusszusage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die KraftNAV wurde bereits am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungDatum erteilt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß ver- traglichen Regelungen zur Kostentragung in diesem Netzanschlussvertrag entsprechen voll- umfänglich den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Vorgaben von § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberKraftNAV.
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Samples: Netzanschlussvertrag