Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

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Samples: www.drk-kita.org, www.drk.de, www.drk.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung (1) Die Treuhandkommanditistin ist zunächst einzige Komman- ditistin des von der HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) verwalteten Publikums-AIF mit einer in das Handelsregister ein- zutragenden Haftsumme („Hafteinlage“) und einer darüber hin- aus zu erbringenden Pflichteinlage („Pflichteinlage“). Hafteinlage und Pflichteinlage zusammen werden auch „Kommanditeinlage“ genannt. Je EUR 1.000,00 Kommanditeinlage wird ein Betrag in Höhe von EUR 10,00 als Hafteinlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungHandelsregister ein- getragen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitanfängliche Hafteinlage der Treuhandkomman- ditistin beträgt EUR 10,00, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetihre anfängliche Kommanditeinlage EUR 1.000,00, die sie erreicht hättenauf eigene Rechnung hält und verwaltet. Gemäß §§ 4 Abs. (3), wenn 7 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags des Publikums-AIF („Gesellschaftsvertrag“) ist die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Treuhandkomman- ditistin berechtigt, das Kommanditkapital des Publikums-AIF im jetzigen Arbeitsverhält- nis Wege der Erhöhung der eigenen Kommanditbeteiligung und Leistung der entsprechenden Kommanditeinlage treuhänderisch für Rechnung von Treugebern auf bis zu demselben ArbeitgeberEUR 50.000.000,00 zu erhöhen. Die einzutragende Hafteinlage erhöht sich entspre- chend. Der Gesellschaftsvertrag ist abgedruckt im Verkaufspro- spekt und Grundlage dieses Treuhand- und Beteiligungsverwal- tungsvertrages.

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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellentgelts Für Intelligente Messtechnik (Intelligente Messsysteme Und Moderne Messeinrichtungen), Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik, www.creos-net.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich um dafür ein, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsVersicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Möglichkeit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Vertragsverhandlung mit der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKHH. § 1 Abs. 1 Satz 6 Gegenstand Gegenstand des TVÜVertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I stellige Produktart gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKGKV-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRKLeistungsbeschreibung: • 18.46.02.0 Toilettenrollstühle • 18.46.02.1 Toilettenrollstühle, verstärkte Ausführung • 18.46.03.0 Duschrollstühle mit Greifreifen • 18.46.03.1 Dusch-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetSchieberollstühle • 18.50.02.2 Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühle • 18.50.02.3 Standardgreifreifenrollstühle, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.verstärkte Ausführung • 00.00.00.0/

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Samples: www.kkh.de, www.kkh.de, www.kkh.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die a) Der Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. (TVLSL) betreibt ein webbasiertes Buchungssystem zur Vermittlung von Gästeunterkünften, touristischen Dienstleistungen und Pauschalangeboten der Urlaubsregion Lausitzer Seenland. Mit dem Zugang für den Datenhalter und weitere Vermittlungsstellen räumt der TV LSL eine nicht übertragbare Befugnis zur Nutzung des Systems zur Vermittlung von Unterkünften, Pauschalen und Dienstleistungen ein. Die Nutzung regelt eine gesonderte Vereinbarung im Sinne zwischen dem TVLSL und dem Datenhalter bzw. Vermittler. Die Buchungsstelle beim Datenhalter dient der Anlage und Pflege von Kontingenten touristischer Angebote, deren Buchung vor Ort und deren Bereitstellung für angeschlossene regionale Vermittlungsstellen sowie für andere Vertriebskanäle (z.B. für Internetbuchungsportale). Der Beherbergungsbetrieb hat die Möglichkeit sich über den Datenhalter und an das System angeschlossene Vermittler vermitteln zu lassen. Die Vermittlungsstelle hat lediglich die Stellung des § 1 AbsVermittlers. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Beherbergungsbetriebe, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten diesen Vermittlungsvertrag abgeschlossen haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberOnline-Buchungssystem auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx präsentiert und online buchbar. Der TV LSL bewirbt das Buchungssystem im Rahmen seiner Marketingmaßnahmen.

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Samples: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die gesonderte Vereinbarung Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesVertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen hat er mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 die Vertragsparteien beauftragt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntBenehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28.11.2018, jährlich bis zum 01.11. fortzuschreiben. Die PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 ergänzt die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV vom 09.11.2020), die Mitglieder Erste Verordnung zur Änderung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 sowie die Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V zu Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesPflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung). § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Geltungsbereich und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Grundsätze

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Samples: www.g-drg.de, www.gkv-spitzenverband.de

Präambel. Bei Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Verwaltungskraft der Verbandsgemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger durch Gebietsänderungen, insbesondere durch die Fusion von Verbandsge- meinden, zu verbessern. Zur Manifestierung dieses Vorhabens trat am 6. Oktober 2010 das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform in Kraft. Dieses sieht u. a. vor, dass Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnern (Stand: 30. Juni 2009) einer Gebietsänderung bedürfen. Dabei sind nach dem Landesgesetz vorrangig freiwillige Gebiets- änderungen anzustreben. Nach Maßgabe der Regelungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwal- tungsreform (KomVwRGrG) hat die Verbandsgemeinde Flammersfeld einen eigenen Gebietsänderungs- bedarf. Sie hatte zum Stichtag des 30. Juni 2009 eine Einwohnerzahl von 11.869. Die Unbeachtlichkeitsregelungen des § 2 Abs. 3 KomVwRGrG (= Ausnahmeregelung: mindestens 10.000 Einwohner und mehr als 100 Quadratkilometer Fläche und mehr als 15 Ortsgemeinden) erfüllt die Ver- bandsgemeinde Flammersfeld nicht. Für die Verbandsgemeinde Altenkirchen besteht kein eigener Gebietsänderungsbedarf. Sie hatte zum Stichtag 30. Juni 2009 23.219 Einwohner. Die Verbandsgemeinde Flammersfeld wurde vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, die Möglichkeit eines freiwilligen Zusammenschlusses mit einer benachbarten Verbandsgemeinde zu klären. Nach ausführlichen Gesprächen und Beratungen, auch mit benachbarten Verbandsgemeinden aus dem Landkreis Neuwied, entschloss sich die Verbandsgemeinde Flammersfeld, der Verbandsgemeinde Alten- kirchen die Aufnahme von Fusionsgesprächen anzutragen. Die Verbandsgemeinde Altenkirchen steht diesem Tarifvertrag handelt es sich um Antrag positiv gegenüber. Vor diesem Hintergrund haben die gesonderte beiden Verwaltungen die nachfolgende Fusionsvereinbarung gemein- sam erarbeitet und den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. In der neu zu bildenden Verbandsgemeinde „Altenkirchen-Flammersfeld“ werden rund 36.700 Einwoh- nerinnen und Einwohner auf einer Fläche von rund 229 Quadratkilometern in 68 Ortsgemeinden leben. Eine große Bedeutung soll einer bürger-, sach- und ortsnahen Aufgabenwahrnehmung durch die Verwal- tung der neuen Verbandsgemeinde zukommen. Mit modernen kommunalen Bürgerbüros an den Verwal- tungsstellen in Altenkirchen und in Flammersfeld sowie weiteren Angeboten gilt es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen den gewohnten Service zu erhalten und diesen nach Möglichkeit zu verbessern. Nach eingehenden Verhandlungen stimmen die Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Altenkirchen vom 1.2.2018 und - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Flammersfeld vom 31.1.2018 der nachfolgenden Vereinbarung über die freiwillige Fusion (Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus Verbandsgemeinden im Sinne des von § 3 Abs. 2 KomVwRGrG) zu. Die • Ortsgemeinde Almersbach • Kreisstadt Altenkirchen (Westerwald) • Ortsgemeinde Bachenberg • Ortsgemeinde Berod bei Hachenburg • Ortsgemeinde Berzhausen • Ortsgemeinde Birnbach • Ortsgemeinde Bürdenbach • Ortsgemeinde Burglahr • Ortsgemeinde Busenhausen • Ortsgemeinde Eichelhardt • Ortsgemeinde Eichen • Ortsgemeinde Ersfeld • Ortsgemeinde Eulenberg • Ortsgemeinde Fiersbach • Ortsgemeinde Flammersfeld • Ortsgemeinde Fluterschen • Ortsgemeinde Forstmehren • Ortsgemeinde Gieleroth • Ortsgemeinde Giershausen • Ortsgemeinde Güllesheim • Ortsgemeinde Hasselbach • Ortsgemeinde Helmenzen • Ortsgemeinde Helmeroth • Ortsgemeinde Hemmelzen • Ortsgemeinde Heupelzen • Ortsgemeinde Hilgenroth • Ortsgemeinde Hirz-Maulsbach • Ortsgemeinde Horhausen (Westerwald) • Ortsgemeinde Idelberg • Ortsgemeinde Ingelbach • Ortsgemeinde Isert • Ortsgemeinde Kescheid • Ortsgemeinde Kettenhausen • Ortsgemeinde Kircheib • Ortsgemeinde Kraam • Ortsgemeinde Krunkel • Ortsgemeinde Mammelzen • Ortsgemeinde Mehren • Ortsgemeinde Michelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Neitersen • Ortsgemeinde Niedersteinebach • Ortsgemeinde Obererbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Oberirsen • Ortsgemeinde Oberlahr • Ortsgemeinde Obernau • Ortsgemeinde Obersteinebach • Ortsgemeinde Oberwambach • Ortsgemeinde Ölsen • Ortsgemeinde Orfgen • Ortsgemeinde Peterslahr • Ortsgemeinde Pleckhausen • Ortsgemeinde Racksen • Ortsgemeinde Rettersen • Ortsgemeinde Reiferscheid • Ortsgemeinde Rott • Ortsgemeinde Schöneberg • Ortsgemeinde Schürdt • Ortsgemeinde Seelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Seifen • Ortsgemeinde Sörth • Ortsgemeinde Stürzelbach • Ortsgemeinde Volkerzen • Ortsgemeinde Walterschen • Ortsgemeinde Werkhausen • Ortsgemeinde Weyerbusch • Ortsgemeinde Willroth • Ortsgemeinde Wölmersen • Ortsgemeinde Ziegenhain werden durch formelle Beteiligung in den Gebietsänderungsprozess eingebunden (Zustimmungserfor- dernis nach § 3 Abs. 2, Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen4 KomVwRGrG), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

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Samples: Vereinbarung Über Die Freiwillige Fusion, Vereinbarung Über Die Freiwillige Fusion

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die gesonderte Vereinbarung im Sinne des traditi- onellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese her- kömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 1 Abs27 der Friedhofssat- zung der Stadt Köln in der Fassung vom 24.04.2014 durch Anlagen herausragend modellierter Bestattungsflächen (Grabfelder) ergänzt werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Diese Bestattungsflä- chen stellen seitens der Stadt Köln ein Grabangebot ohne Pflegeverpflichtung für den Nutzungsberechtigten dar, weil die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPflege durch den sog. Kooperationspartner er- bracht wird. Ebenfalls trägt der Kooperationspartner das Belegungsrisiko, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder wobei i. S. v. § 2 der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Friedhofssatzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungStadt Köln dieses besondere Angebot grundsätzlich je- dem zugänglich ist. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Gewinnung des Kooperationspartners erfolgte auf der Basis der öffentlichen Aus- schreibung einer Dienstleistungskonzession (Amtsblatt / Internet-Veröffentlichung); Ausschreibungstext nebst den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Bestattungsgesetzes NRW und der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.o.

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Samples: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Wiener Börse AG wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 1 AbsEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt April 1998 die Konzession für die Ärzte Leitung und Verwaltung der Wiener Börse als Wertpapier- und allgemeine Warenbörse gemäß §2 BörseG 1989, in der Fassung des Deutschen Roten KreuzesBundesgesetzes BGBl. I Nr.11/1998 erteilt. Gemäß § 117 Z 6 BörseG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017 gilt eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, Einrichtungen nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die WBAG generiert, sammelt und Gesellschaften aller Art erfasst Kursdaten, Stammdaten und andere Marktinformationen betreffend die an der WBAG gehandelten Instrumente und vermarktet und verteilt Kursdaten und andere Marktinformationen von Third Party Kontributoren (im folgenden DRK genannt), „Marktdaten“) wie im Market Data Agreement definiert und beschrieben. Der Vertragspartner möchte diese Marktdaten beziehen. Das vorliegende Market Data Agreement regelt die Mitglieder Übermittlung von Marktdaten an den Vertragspartner sowie dessen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Nutzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMarktdaten. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Vertragsparteien schließen folgenden Vertrag ab: Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten nachstehenden Begriffe sind im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.vorliegenden Market Data Agreement wie folgt definiert:

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Samples: www.wienerborse.at, www.wienerborse.at

Präambel. Bei Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Förderung alternativer, auch digitaler Ange- bote“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenverein des deut- schen Buchhandels e.V. (Börsenverein) mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwendung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewilligt. Mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um wurde dem Börsenverein die gesonderte Vereinbarung Ermächtigung erteilt, die Zuwendung abzuwickeln und im Sinne Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Fördergrundsätze zum Förderprogramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Buchhandlungen weiterzuleiten sowie die hierzu erfor- derlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. 12.5 der Ver- waltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx und dem Letztempfänger der Zuwendung (Letztempfänger) Antragsnummer Name der Buchhandlung Name des Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand

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Samples: www.boersenverein.de, www.boersenverein.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Treuhandvertrag sowie Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Sinne Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen AIFM/AIF“ und Gesellschaften aller Art (der Anhang B „Fonds im folgenden DRK genannt)Überblick“ sind vollständig abgedruckt. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ können vom AIFM jederzeit ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Änderungen des Treuhandvertrags, des Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitglieder FMA. Soweit ein Sachverhalt in diesem Treuhandvertrag nicht geregelt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und der BundestarifgemeinschaftVerordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) i.d.g.F. und, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft soweit dort keine Regelungen getroffen sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Bestimmungen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberTreuhänderschaft.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag dem Projekt „GOLDPARK NAUDERS - AUS LIEBE ZUR FAMILIE“ handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung eine Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne (Vorverkauf von Paketen). Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Nauderer Bergbahnen AG („Verkäuferin“) für den Vorverkauf von Paketen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Käufer*in (= Kund*in) mit der Nauderer Bergbahnen AG, für alle im Sinne des § 1 AbsRahmen der Reward Pre-Sales Crowdfunding Kampagne auf der online Crowdfunding-Plattform xxx.0000x0000.xx getätigten Käufe von Paketen. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Der/Die Käufer*in anerkennt die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Geltung dieser AGB ausdrücklich an. Die Kund*innen kaufen im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Vorverkauf Pakete und erhalten aufgrund der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Vorauszahlung und der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwverzögerten Einlösbarkeit einen Stammkund*innenrabatt. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis Der gegenständliche Kaufvertrag über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Verkauf von Paketen kommt ausschließlich zwischen Nauderer Bergbahnen AG und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich dem/der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKund*in zustande. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 1000x1000 Crowdbusiness GmbH als Betreiberin der Internetplattform xxx.0000x0000.xx wird nicht Partei des gegenständlichen Vertrages und tritt nicht als Verkäuferin auf. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien wie folgt:

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Samples: 1000x1000.at, 1000x1000.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge- meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener- gie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), dem Zent- ralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs- tung e.V. (BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge- nauso wie die gesonderte Vereinbarung im Sinne Verordnung über Allgemeine Bedin- gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem- ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 1 Abs13a NDAV werden die in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. In der Verordnungsbegründung wird aus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh- rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der betei- ligten Verbände, dass sich Netzbetreiber und Instal- lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 Satz BR-Drucksache 670/21, Seite 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGasversorgung in Nieder- druck (NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, seiner Verbände (einschließlich deren UntergliederungenS. 4786), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

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Samples: nrw.bdew.de, www.hamburgwasser.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelli- genten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz- geber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelli- genten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. (1)), um eine massengeschäfts- taugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellen- vertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unbe- rührt (vgl. (4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag Der Kreis Kleve und der Kreis Viersen sind als öffentliche Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖSPV zuständig. Sie sind gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW in ihrem Wirkungskreis "zuständige Behörden" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Zwischen dem Kreis Kleve und dem Kreis Viersen bestehen historisch gewachsene Verkehrsbeziehungen in Form von gebietsübergreifenden Buslinien. Hierbei handelt es sich u. a. um die gesonderte Vereinbarung Linie 063, die als Teil des Linienbündels „Kreis Kleve I“ durch den Kreis Kleve im Sinne des § 1 AbsWege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben werden soll. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die Voraussetzungen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (alle jeweils er- forderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines dauerhaften weiteren Betriebs der gebietsübergreifenden Linie 063 geschaffen. Zu diesem Zweck stimmt der Kreis Viersen als "mitbedienter Aufgabenträger" insbesondere einer Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen auf der gebietsübergreifenden Linie 063 im folgenden DRK genannt)Rahmen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens des Kreises Kleve ab dem 01.12.2019 zu und gestattet dem Kreis Kleve, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich dafür erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer auf dem Gebiet des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreises Viersen verlaufenden Linienabschnitts durchzuführen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Rechte und Pflichten des Kreises Viersen als öffentlicher Aufgabenträger i. S. des ÖPNVG NRW bleiben durch diese Vereinbarung unberührt. Dies vorausgeschickt, treffen die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn Parteien folgende Vereinbarung zur Regelung ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung Zusammenarbeit bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Sicherstellung gebietsübergreifender Linienverkehre und zur Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben:

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Samples: Mandatierende Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um In der Überzeugung, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des in § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für der vorliegenden Vereinbarung festgeschriebene Bestimmung inhaltlich und in ihrer Formulierung eine Diskriminie- rung darstellt, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesnicht zu rechtfertigen ist, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Breisgau in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwSitzung am 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Juni 2017 diese Präambel beschlossen: § 1 10 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Nr. 5 der Vereinbarung sieht vor, dass die "Stadt Freiburg i. Br. [sich] verpflichtet […] keine Unterkünfte oder Lagerplätze für Zigeuner und entfaltet keine WirkungLandfahrer auf der Gemarkung Hochdorf anzulegen". Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Diese Bestimmung benachteiligt bestimmte Menschen, die aufgrund ihrer Abstammung oder Herkunft in die Entgeltgruppen übergeleitetkonstruierte Katego- rie "Zigeuner" eingeordnet werden, verstößt damit gegen Art. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung 3 Abs. 3 des Grundge- setzes und ist insoweit bereits von Gesetzes wegen als Verstoß gegen das Gesetz- mäßigkeitsprinzip nichtig. Weder in Hinblick auf mögliche Einrichtungen noch in sonstiger Hinsicht darf eine Gemeinde nach diesen Merkmalen unterscheiden. Der in diesem Satz zum Ausdruck kommende Antiziganismus widerspricht den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden moralischen und politischen Grundüber- zeugungen der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Stadt Freiburg im jetzigen Arbeitsverhält- nis Breisgau, einschließlich des Ortsteils Hochdorf. Jeder Form von rechtswidriger Diskriminierung und Rassismus tritt die Stadt Freiburg im Breisgau entschieden entgegen. In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden örtlichen und sachlichen Verflechtung im Raum Freiburg und in Erkenntnis der ge- meinsamen Verpflichtungen, das Wohl der Bevölkerung im Raum Freiburg nach bes- ten Kräften zu demselben Arbeitgeber.fördern, schließen 28. Juli 1970, 18. Dezember 1970 und 26. Juli 1971 und vorbehaltlich der notwendi- gen staatlichen Genehmigung folgende

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Samples: www.freiburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Inklusion in Gesellschaft und Arbeitswelt, Chancengleichheit und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben sowie ein respektvoller, von Wertschätzung geprägter Umgang untereinander sind der Universität Potsdam eine besondere Verpflichtung. Sie sieht es sich um die gesonderte Vereinbarung deshalb als selbstverständlich an, Menschen mit Behinderung verbesserte Chancen im Sinne Arbeits- und Berufsleben zu bieten und ihre Aus-, Fort- und Weiterbil- dung sowie Beschäftigung zu fördern. Nach UN-Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes darf niemand seiner Behinderung wegen benachteiligt werden. Menschen mit Behinderung unterstehen dem besonderen Schutz des Staates. Sie sind im besonderen Maße auf die Solidarität und die Unterstützung durch andere Menschen ange- wiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auf der Grundlage der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften und aller weiteren genannten rechtlichen Re- gelungen entstehen Verpflichtungen für die Universität Potsdam, die auf der Grundlage der vorliegenden Inklusi- onsvereinbarung umgesetzt werden können und sollen. Inklusion erteilt der Teilbarkeit einer Gesellschaft eine Absage und impliziert die Verschiedenheit aller Menschen in unserer Gesellschaft (Diversität). Die präventive Vermeidung von Ausgrenzung und Benachteiligung steht daher im Mittelpunkt des Betrachtens und Handelns. Die Umsetzung dieser Inklusionsvereinbarung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Universität Potsdam auf dem Weg zu einer inklusiven Hochschule dar. Die Inklusionsvereinbarung beruht auf § 166 Abs. 1 SGB IX und nimmt Bezug zu folgenden weiteren Vorschrif- ten: - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung vom 23. Dezember 2016, (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812) geändert worden ist. - Gesetz des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG) vom 11. Februar 2013, das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- zes vom 18. Dezember 2018 geändert (GVBl.I/18, [Nr. 38], S.16) geändert worden ist. - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), das zuletzt durch Art. 1 VO vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist. - UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 26. Xxxx 2009 (BGB l. II S. 1419). - Richtlinien für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleich- gestellten behinderten Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehinderten- richtlinien - SchwbRL) vom 6. April 2005. - Inklusionskonzept der Universität Potsdam zur Verbesserung der Studien- und Arbeitsbedingungen für Men- schen mit Behinderung und chronischer Erkrankung. - Die jeweils gültigen Regelungen der Universität Potsdam zum Homeoffice/mobilen Arbeiten sowie zur al- ternierenden Wohnraumarbeit. Die gesetzlichen Verpflichtungen und Konzepte sind die Grundlage dieser Vereinbarung, in der die Verfahrens- weisen für die Eingliederung in Beruf, Schulung, Berufsausbildung und Qualifikation der in § 1 genannten Perso- nengruppen geregelt werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, Men- schen mit Behinderung zu beschäftigen, ihre Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Um diese Aufgabe wirksam ausgestalten zu können, bedarf es einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Alle Mög- lichkeiten, insbesondere auch die des technischen Fortschrittes und die Unterstützung der Agentur für Arbeit, des Integrationsfachdienstes, des Integrationsamtes und der Rentenversicherungsträger sind zu nutzen. Die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowohl bei der Informationstechnik als auch in den baulichen Gegebenheiten ist Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche Inklusion. Im Kontext der modernen Arbeitswelt bieten moderne Technologien neue Ansätze, um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben zu erleichtern. Durch die Digitalisierung und Automatisierung ergeben sich Chancen für qualifizierte Menschen mit Behinderung, und durch die Veränderung der Arbeitsorganisation eröffnen sich neue Möglichkeiten ortsunabhän- gigen Arbeitens. Daher sind der verstärkte Ansatz von assistierenden Technologien, die insbesondere Körper- und Sinnesbehinderungen kompensieren sollen, und der konsequente Einsatz barrierefreier Software für eine selbstbe- stimmte Teilhabe am Arbeitsleben unumgänglich und selbstverständlich. Die dauerhafte berufliche Inklusion der in § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 2 und Gesellschaften 3 genannten Personengruppe ist nur durch eine konstruk- tive und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Art (Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen werden im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, offenen Dialog mit allen Beteiligten einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, sachlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberfachgerechten Lösung zugeführt.

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Samples: www.uni-potsdam.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Partner dieser Vereinbarung sind die gesonderte Vereinbarung Kreise Gütersloh und Lippe, die Stadt Biele- feld sowie der Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter als Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörden gem. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 03.12.2009 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Ver- bindung mit den Regelungen des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG) vom 07. Xxxx 1995 in der Fassung vom 15.12.2016. Der Kreis Gü- tersloh hat mit der Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne Zusammenhang mit dem ÖPNV den VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL) beauftragt, der die mit dieser Ver- einbarung anfallenden Aufgaben übernimmt. Zur Wahrnehmung verwaltungsseitiger Aufgaben des § 1 AbsKreises Lippe hat dieser die Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe mbH (KVG Lippe) beauftragt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Die Linien im Linienbündel Südost werden seit 01.01.2012 durch die Transdev Ost- westfalen GmbH (vorm. Veolia Verkehr Ostwestfalen GmbH) betrieben. Die Konzes- sion endet am 31. Juli 2019. Die Aufgabenträger beabsichtigen, diese Linien mit dem Ziel der Betriebsaufnahme 01.08.2019 auf Basis der Nahverkehrspläne wettbewerb- lich zu vergeben. Da einzelne Linien die Grenzen der Aufgabenträger überschreiten, soll für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, Li- nienbündel Südost zusammengefassten Linien ein gemeinsames Vorgehen beim Wettbewerbsverfahren für die Dauer Beauftragung eines Verkehrsunternehmens sowie der späteren Vertragsabwicklung vereinbart werden. Mit der vorliegenden Verwaltungs- vereinbarung soll ein gemeinsames und vertrauensvolles Handeln der Aufgabenträger geregelt werden, ohne dass einer der Aufgabenträger dabei hoheitliche Aufgaben ab- gibt oder delegiert. Jeder einzelne Aufgabenträger bleibt in seinem Bereich eigenver- antwortlich für die Bestellung des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesÖPNV. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Gleichwohl sollen Bestellung und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Vertrags- abwicklung in gemeinsamer Abstimmung erfolgen und Synergieeffekte durch die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberge- meinsame Vergabe genutzt werden.

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Samples: www.nph.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rah- men sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Mess- stellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwick- lung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: www.netzgesellschaft-forst.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelli- genten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz- geber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelli- genten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergän- zend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. 1.1.1.1 a)§ 2(1)), um eine mas- sengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschluss- nutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. 1.1.1.1 a)§ 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festle- gung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: www.swro-netze.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Nach altkirchlicher Tradition ist der Berg Tabor in Galiläa der Ort der Verklärung Jesu (Mt.17, 1-9). So steht auch die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Evangelische Hochschule TABOR für - Begegnung mit Xxxxx Xxxxxxxx - Theologie mit Leidenschaft - Gemeinschaft und Inspiration - Aufbruch in die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Welt Der Studiengang wird geregelt durch die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Hochschule TABOR (einschließlich deren UntergliederungenRSPO), Einrichtungen den Zusatz zur Rahmenstudien- und Gesellschaften aller Art Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang (im folgenden DRK genanntRSPO.X.XXXX bzw. RSPO.Z.BAPTSA) und das Modulhandbuch des jeweiligen Studienjahrs. Der Studiengang an der Evangelischen Hochschule TABOR soll die persönlichen und beruflichen Kompetenzen in ihren jeweiligen Bereichen fördern und dazu entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (vgl. § 2 (1) RSPO). Durch den Vertragsschluss verpflichtet sich die Evangelische Hochschule TABOR zur Bereitstellung eines Studienplatzes und zur ordnungsgemäßen Ausbildung der oder des Studierenden auf der Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der jeweils gültigen Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (RSPO) und ihrer studiengangspezifischen Ergänzungen (RSPO.X.XXXX, RSPO.Z.BAPTSA bzw. RSPO.X.XXXX), in der die Mitglieder Studienschwerpunkte der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft Evangelischen Hochschule TABOR besonders berücksichtigt sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

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Samples: www.eh-tabor.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wurde in Deutschland am 01. Januar 2004 für alle Krankenhäuser verbindlich ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf Basis der Diagnosis Related Groups (G-DRG-System) eingeführt. Das G-DRG-System wird anhand von Kalkulations- daten deutscher Krankenhäuser weiterentwickelt und an die gesonderte Vereinbarung medizinischen Entwicklungen und die Kostenentwicklungen angepasst. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17 b Abs. 2 und 3 KHG wurde am 10. Mai 2001 von den Vertragsparteien nach § 17 b KHG das Institut für das Entgeltsystem im Sinne Krankenhaus GmbH (InEK) gegründet. Das InEK stellt die für die Weiterentwicklung und Pflege des G- DRG-Systems erforderliche Organisationsstruktur bereit. Das Krankenhaus möchte dem InEK auf Basis von § 1 17 b Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt KHG Daten für die Ärzte Pflege und Weiter- entwicklung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜG-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungDRG Systems übermitteln. Die Ärzte Verpflichtung des Krankenhauses zur Übermittlung von Daten gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe 21 Krankenhausentgeltgesetz (§ 8 Sonderregelung Anlage 1KHEntgG) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebleibt hiervon unberührt. Für die Stufenzuordnung bei frist- und qualitätsgerechte Übermittlung der Überleitung zählen hier vertragsgegenständlichen Daten erhält das Krankenhaus gemäß § 17 b Abs. 5 KHG eine pauschalierte Vergütung, die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersich aus einem Grundbetrag und einer fallzahlabhängigen Vergütung zusammensetzt. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes: Ziel dieser Vereinbarung ist die Gewinnung und Qualitätssicherung der erforderlichen Datengrundlagen für die Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems auf Basis deutscher Kalkulationsdaten.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover sind sowohl die gesonderte Vereinbarung im Sinne Berechnung wie auch die Höhe des Kostenausgleichs gemäß § 1 160 Abs. 1 4 Satz 5 NKomVG (alt: § 8 Abs. 6 Satz 4 RegG) seit dem Jahr 2009 strittig. Bezüglich des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Kostenausgleichs für das Jahr 2009 ist ein Rechtsstreit vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig, hinsichtlich des Jahres 2010 vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Zur Beilegung des Streites, zur abschließenden Regelung des Kostenausgleichs für die Ärzte Jahre 2009 bis 2013 und zur Vereinbarung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, maßgeblichen Verfahrens für die Dauer Berechnung bezüglich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesJahres 2014 treffen die Parteien die nachstehende Vereinbarung: Die Parteien verpflichten sich, den vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 10 LC 67/13 anhängigen Rechtsstreit bezüglich des Jugendhilfekostenausgleichs 2009 durch einen Vergleich mit den nachstehenden Eckpunkten zu beenden: - Die Parteien sind sich darüber einig, dass das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 08.05.2013 gegenstandslos ist. § 1 Abs- Die Region Hannover zahlt an die Landeshauptstadt Hannover für das Jahr 2009 über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus einen Betrag in Höhe von 3.736.923,- €. 1 Satz 6 Damit sind sämtliche Forderungen der Landeshauptstadt Hannover bezüglich des TVÜ-DRK Jahres 2009 beglichen. - Der vorstehend genannte Betrag ist damit gegenstandslos innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Vergleiches, frühestens jedoch zum 01. April 2015 zahlbar. - Die Gerichtskosten des Verfahrens (1. und entfaltet keine Wirkung2. Instanz) tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberaußergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

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Samples: e-government.hannover-stadt.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Xxxxxx Xxxxxxx Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB · Sitz: München · AG München PR 627 05626-15/Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft.Stand: 02/2018 Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorlie- genden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lie- ferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Ab- wicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstel- lenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vor- gaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfol- gend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebs

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Gemäß Ziffer 2 des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesTenors von REGENT 2021ist der Netzbetreiber verpflichtet, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)an Ein- und Ausspeisepunkten an Speicheranlagen ein rabattiertes Netzentgelt anzubieten, Einrichtungen sofern und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)so- weit eine Speicheranlage, die Mitglieder mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird. Die Nichtbenutzbarkeit der BundestarifgemeinschaftSpeicheranlage mit rabattierten Kapazitäten als Alternative zu einem Kopplungspunkt hat sich der Netzbetreiber vom Speicherbetreiber gemäß Ziffer 2 des Tenors von REGENT 2021 nach- weisen zu lassen. REGENT 2021 ersetzt mit Wirkung zum 01.10.2021 den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.03.2019, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Az. BK9-18/610-NCG bzw. BK9-18/611-GP („REGENT“) aufgrund der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft zum 01.10.2021 erfolgenden Zusammenlegung der bisherigen Marktgebiete Net Connect Germany und GASPOOL zu dem gemeinsamen Marktgebiet „Trading Hub Europe“ („THE“). Der Speicherbetreiber betreibt [einen oder mehrere] Speicheranlagen, [der/die] an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen [ist/sind, deren Arbeitsverhältnis über ] und darüber hinaus den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungSpeicherkunden einen Zugang zum Markt eines Nachbarstaates ermöglich[t/en]. Die Ärzte gemäß § 1 werden Vertragspartner haben am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in [xx.xx.xxxx] einen Vertrag zur Umsetzung der Festlegung RE- GENT geschlossen, der durch diesen Vertrag mit Wirkung zum 01.10.2021 ersetzt wird. Im Hinblick auf das Vorstehende, insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, Markt- gebietszusammenlegung entfallenden Marktgebietsübergangspunkte vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Ver- tragspartner Folgendes:

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Samples: www.bdew.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Elektro Keßler GmbH („ Kooperationspartner “) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („ E- Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister “) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („ THG-Quoten- Vermarktung “). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („ AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5, S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („ THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem37a ff. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchG.

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Samples: www.expert-kessler.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Ab dem 01. September 2011 werden der herkömmliche Aufenthaltstitel in Form eines Klebeetiketts, die gesonderte Vereinbarung Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte sowie der Aus- weisersatz in Papierform durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (sog. „eAT“) im Sinne des Kreditkartenformat abgelöst. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008. Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 1 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der nach § 78 Abs. 1 Satz S. 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Auf- enthG aufzubringenden Anschrift dürfen durch die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesAusländerbehörden, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), d.h. die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwKreisordnungsbehörden gem. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung §§ 71 Abs. 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses78 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZustAVO, sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden vor- genommen werden. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 19.07.2011 hat der Landesgesetzgeber einen § 17 a eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung gem. § 17 a Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 1 ZustAVO eine Einbindung der örtlichen Ordnungsbehörden bei der Änderung der melderechtlichen Daten auf dem Kartenkörper und entfaltet keine Wirkungdem darin eingebrachten Chip herbeizuführen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Vorfeld die Entgeltgruppen übergeleitetBereitschaft zum Abschluss einer solchen Vereinbarung signalisiert und damit ihr ständiges Bestreben nach mehr Bürgernähe und Bürgerfreundlichkeit zum Ausdruck ge- bracht. Ärzte Die örtliche Ordnungsbehörde wird mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemInkrafttreten dieser Vereinbarung neben dem Kreis zuständige Behörde i.S.d. § 8 78 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Sie nimmt notwendige Änderungen der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberelektronischen Speicher- und Verar- beitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift vor. Technische Voraussetzung für die Adressänderung auf dem Speichermedium des elektronischen Aufenthaltstitels ist ein Änderungsterminal der Bundesdruckerei GmbH. Die vorhandenen Änderungsterminals der Kommune für den neuen deut- schen Personalausweis sind hierfür ausreichend. Eventuell ist zusätzlich ein Software-Update des Verfahrensanbieters HSH für das Fachverfahren Meso der Kommune erforderlich, welches im Bedarfsfall rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über den Zweckverband Civitec installiert wird.

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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungs- ansprüche für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die gesonderte Vereinbarung Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Gebrauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung), insbesondere vor dem Hintergrund des UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Betreiber im Sinne des § 1 Abs54c UrhG anzusehen sind. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenVertragsparteien besteht Einigkeit, werden dass die Struktur der Entgeltgruppe I gemKirchengemeinden in den Gliedkirchen unterschiedlich ist und nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen erstellt werden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Vor diesem Hintergrund einigen sich die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Parteien auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Regelungen:

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Samples: www.kirchenrecht-ekwue.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebs

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Durch § 111 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476, ber. 2015, S. 148) in Verbindung mit § 1 AbsNummer 2 und 3a der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Vollstre- ckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbeitrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und kostenlandesverordnung – Voll- strZustKLVO M-V -) vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 14) sind als Vollstreckungsbehör- den für öffentlich-rechtliche Forderungen der Landkreise die Landräte und der großen kreis- angehörigen Städte die Oberbürgermeister bestimmt. Dabei können die Vollstreckungsbe- hörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Durchführung ihrer Aufgaben auf andere Voll- streckungsbehörden übertragen. Der nachfolgende Vertrag regelt gemäß § 167 Absatz 1 Satz 5 des TVÜ1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vorpommern (Kommunalverfas- sung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) die Bildung einer Verwaltungsge- meinschaft für die Ärzte Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt Neubran- denburg durch den Vollstreckungsaußendienst des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLandrates.

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Samples: www.neubrandenburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 7 ArbVG ist die gesonderte Vereinbarung JBA als juristische Person öffentlichen Rechts kollektivver- tragsfähig. Gemäß § 22 Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G) ist für die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA ein eigener Kollektivvertrag im Sinne des § 1 Abs1. 1 Satz 5 Teils des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwArbVG abzuschließen. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Die JBA und die am 01.01.2007 unter GÖD haben bei den Geltungsbereich Inhalten dieses KV berücksichtigt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA einerseits in Einrichtungen des Reformta- rifvertragesBMJ mit Bundesbediensteten zusammenarbeiten, einschließlich wobei ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderseits dem privaten Arbeitsrecht unter- liegen und von der Sonderregelung 1, fallenJBA auf einem von verschiedenen Kollektivverträgen für Unter- nehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs bestimmten Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Unter Berücksichtigung der für diese Bereiche geltenden dienst- und ar- beitsrechtlichen Regelungen waren die Vertragsparteien bestrebt, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesArbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA faire Arbeitsbedingungen festzulegen. Da- bei wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, Regelungen zu vereinbaren, welche den Einsatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der JBA in Einrichtungen der Justiz unterstützen, Konflikte zwischen den kooperierenden Berufsgruppen mög- lichst hintanhalten und einfach zu administrieren sind. § 1 Abs2 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden für personenbezogene Bezeichnungen die weibliche Form ver- wendet wird, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.3 Geltungsbeginn und Geltungsbereich

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Samples: jba.gv.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Treuhandvertrag sowie der Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „AIF im Sinne Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des § 1 AbsAIFM/AIF“ und der Anhang B „AIF im Überblick“ sind vollständig abgedruckt. 1 Satz 5 Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für AIFM/AIF“ und der Anhang B „AIF im Überblick“ können vom AIFM jederzeit ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Änderungen des Treuhandvertrages, des Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „AIF im Überblick“ bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesFMA. Soweit ein Sachverhalt in diesem Treuhandvertrag nicht geregelt ist, seiner Verbände richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (einschließlich deren UntergliederungenAIFMG) i.d.g.F. und der Verordnung vom 22. Xxxx 2016 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)und, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft soweit dort keine Regelungen getroffen sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Bestimmungen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberTreuhänderschaft.

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Samples: www.scarabaeus.li

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Stadt Magdeburg übernimmt von der Gemeinde die gesonderte Vereinbarung im Sinne des hoheitliche Teilaufgabe Einleitung und Behandlung der dezentral anfallenden Abwässer in das Klärwerk Gerwisch auf der Grundlage von § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ1des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Anhalt (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 151 Abs. 1 Satz 6 des TVÜWassergesetz für das Land Sachsen- Anhalt (WG-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungLSA) vom 21.04.1998 (GVBl. S. 186) in der derzeit gültigen Fassung. Weitere hoheitliche Aufgaben werden nicht übertragen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Stadt Magdeburg beabsichtigt, sich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigungspflicht zukünftig eines Konzessionärs zu bedienen. Der Konzessionär wird die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten ihm übertragenen Aufgaben im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf der Grundlage privatrechtlicher Entgelte nach näherer Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung sowie der allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Stadt Magdeburg durchführen. Der Konzessionsvertrag soll beginnend ab 01.01.2006 eine Laufzeit von 20 Jahren mit Verlängerungsoption für 2 x 5 Jahre haben und im Wege eines europaweit angezeigten strukturierten Bieterverfahrens vergeben werden. Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xx. 00 vom 21. September 2006 Seite - 590 - Von Seiten der Gemeinde Königsborn besteht grundsätzliches Interesse daran, dass zukünftig die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht vom Konzessionär auch für das Gemeindegebiet Königsborn erfolgt. Entsprechende Verhandlungen sollen nach der Privatisierung des Städtischen Abwasserbetriebes Magdeburg aufgenommen werden. Vorstehendes vorausgeschickt, treffen die Stadt Magdeburg und die Gemeinde Königsborn folgende Vereinbarungen:

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Samples: www.magdeburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die wei- teren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstel- lenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch An- lage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Parteien folgende Vereinbarung: § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Lippeverband ist im Sinne Stadtgebiet von Voerde in der Mommniederung auf Grund des Lippe- verbandsgesetzes für die Regelung des Grundwasserstandes und der Vorflut sowie für die Unter- haltung des Mommbachs zwischen km 0,00 und km 8,40 zuständig. Hierunter fallen auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den bergbaulichen Tätigkeiten der RAG, Bergwerk Walsum, die Senkungen der Geländeoberfläche und damit verringerte Grund- wasserflurabstände sowie veränderte Vorflutverhältnisse verursacht haben. • Die Zulässigkeit der durch den Abbaubetrieb des Bergwerks Walsum verursachten Senkun- gen wurde durch den mit Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 zugelassenen Rahmen- betriebsplan für die untertägige Gewinnung von Steinkohle durch das Bergwerk in Walsum festgestellt. Die Befreiung gemäß § 1 69 Abs. 1 Satz 5 LG (a.F.) von den Festsetzungen des TVÜLand- schaftsplans Dinslaken/Voerde ist von der Konzentrationswirkung dieses Planfeststellungsbe- schlusses erfasst. • Für die Maßnahmen zur Regelung des Grundwasserstandes in Voerde-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Mehrum hat die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Be- zirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 – im folgenden DRK genanntEinvernehmen mit der Bezirksregierung Düssel- dorf dem Lippeverband wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt (Polderanlagen I vom 19.05.2005 und 15.07.2005 und Polderanlagen II vom 01.06.2005), . Für diese Maßnahmen wurde die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. notwendige landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 1 69 Abs. 1 Satz 6 LG (a.F.) vom Landrat des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreises Wesel am 30.08.2005 auf Weisung der höheren Landschaftsbehörde erteilt. Der Kreis hat als untere Wasserbehörde am 26.07.2006 einen Gewässerausbau im Bereich des Momm- bachs plangenehmigt (Sohlanhebung). • Die Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Walsum wurde am 30.06.2008 eingestellt. Der Kreis hat am 31.05./09.06.2006 mit dem Lippeverband einen Vertrag u.a. zur Erstellung einer Ausbaustudie zum Mommbach mit Durchgängigkeit bis zum Rhein sowie einer späteren Um- setzung dieser Planung geschlossen. Die Ärzte gemäß § 1 werden Vertragsparteien wurden vom Lippeverband neben anderen bei der Erstellung dieser Ausbaustudie zum Mommbach beteiligt. Die Ausbaustudie zur Durchgängigkeit des Mommbachs wurde im Dezember 2007 fertiggestellt und liegt allen Vertragsparteien vor. Auf der Basis der Ausbaustudie wurde am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 13.11. und 15.11.2008 ein Workshop unter Beteiligung der Bürger in Voerde durchgeführt. Die Ergebnisse des Work- shops wurden vom Lippeverband in die Entgeltgruppen übergeleitetsog. Ärzte Variante E+ eingearbeitet. Abweichend von der Variante E+ entfallen die Anbindung an das Stillgewässer und die Maßnahmen im Deichvor- land. Die Kosten für die Variante E+ werden vom Lippeverband einschließlich Grunderwerb und Ingenieurleistungen auf brutto 5,3 Mio. EURO geschätzt. Die genauen Kosten stehen erst nach Umsetzung der Maßnahmen fest (vgl. § 3 Abs. 1). • Die Parteien sind in enger Übereinstimmung mit entsprechender Tätigkeitder örtlichen Bevölkerung gemeinsam der Auffassung, dass die Mommniederung eine für den Niederrhein traditionelle bäuerliche Kul- turlandschaft von besonderer Bedeutung ist. Zu den typischen landschaftsprägenden Gehölz- strukturen der Mommniederung zählen die Kopfbaumbestände mit ihrer besonderen Bedeu- tung für Höhlenbrüter. Die in der Mommniederung vorkommende Steinkauzpopulation besitzt landesweite Bedeutung. Die Erhaltung dieser bäuerlichen Kulturlandschaft ist daher weiteres Ziel neben dem Umbau des Mommbachs. Voraussetzung hierfür ist eine langfristige, dauerhafte Pflege des Kopf-, Obstbaum- sowie Heckenbestands. Sie erfolgt derzeit im Rah- men des Vertragsnaturschutzes durch örtliche Landwirte und Naturschutzvereine. • Unabhängig von dieser Vereinbarung sind sich die Vertragspartner Kreis, Stadt und Land in Abstimmung mit der RAG darin einig, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis Rahmen des Rückbaus des Schachtes Voerde wieder frei werdenden Flächen wieder landwirtschaftlich zu demselben Arbeitgeber.nutzen. Dies vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:

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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜDie Tourismus- und Kur GmbH Graal-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Müritz (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte TuK) nimmt gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in des Aufgaben- übertragungs- und Pachtvertrages vom 19.01.2000 vielfältige Aufgaben und Dienstleistungen im Rahmen der Tourismus- und Fremdenverkehrsförderung wahr. Zu diesen zählen unter anderem die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitGästeinformation, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenZimmervermittlung nebst Reservierungssystem, werden das Durchführen von Veranstaltungen und Ausstellungen etc. Zur Verbesserung der Entgeltgruppe I gem. § 8 Voraussetzungen der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesAufgabenwahrnehmung hat die Gemeinde ein Mehrzweckgebäude errichtet, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetdass unter anderem eine Touristinformation beherbergt. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Nutzung dieser Räumlichkeiten wird mit diesem Mietvertrag geregelt. Die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz ist Eigentümer der Entgeltgruppe Liegenschaft Xx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx 0 (§ 8 Sonderregelung Anlage 1Xxxxxxxxx Xxxxxx, Flur 2, Flurstücke 1/1 und 7/55) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu und vermietet über den Eigenbetrieb „Tourismus- und Kurbetrieb“ dem Mieter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Gästeinformation und Zimmervermittlung in dem auf dem Grundstück bestehenden Gebäude im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberErdgeschoss eine Nutzfläche von 49,22 m². Die Nutzfläche verteilt sich auf 2 Räume und einen Toilettenraum. Das Mietobjekt ist in der beigefügten Anlage „Grundriss Erdgeschoss“ gekennzeichnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter zur Nutzung seiner Aufgaben und Dienstleistungen überlassen.

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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Im Gebiet der Landkreise Calw, Karlsruhe und Rastatt sowie der Stadtkreise Baden-Baden und Karlsruhe sollen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1977, welche am 07.07.2006 geändert wurde, und nach dem Willen der beteiligten Körperschaften körperbehinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des § 1 AbsRahmen einer gemeinsamen Konzeption beschult werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Ziel dabei ist eine zukunftsorientierte sonderpädagogische Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx sowie eine dezentrale Verfügbarkeit von Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Klassenräumen im folgenden DRK genannt)Einzugsgebiet. Umgesetzt wird dieses regionale Konzept durch die Beschulung an der Xxxxxx-Xxxxxxxx-Schule Karlsbad, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtSchule für Körperbehinderte, und die am 01.01.2007 ihr zugehörigen Außenstellen und Außenklassen (in der Trägerschaft des Landkreises Karlsruhe). Vor diesem Hintergrund schließen die unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für I. Beteiligten die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesnachfolgend unter I. aufgeführte öffentlich-rechtliche Vereinbarung i.S.d. § 1 Abs25 GKZ. 1 Satz 6 Des Weiteren schließen die unter I. Beteiligten sowie der Enzkreis den unter II. aufgeführten Kooperationsvertrag auf der Grundlage der §§ 54 ff. LVwVfG. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 07.07.2006 über den Betrieb der Schule für Körperbehinderte in Karlsbad-Langensteinbach wurde mit Wirkung vom 01.08.2013 (zum Schuljahr 2013/14) durch die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt. Grund hierfür war der Austritt des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungEnzkreises aus dem Schulverbund. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitetKündigung des Enzkreises erfolgte fristgerecht vor Ablauf des Schuljahres 2011/12 und war damit zum Schuljahresende 2012/13 wirksam. Ärzte Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der Kündigung mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberErlass vom 27.07.2012 zugestimmt.

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Samples: www.landkreis-rastatt.de

Präambel. Bei Das Land ist Eigentümer des Dümmer. Der Nutzer betreibt die in diesem Tarifvertrag handelt es sich um Vertrag näher beschriebene Hafenanlage. Die nicht vom Land errichtete Hafenanlage wurde von dem Nutzer unterhalten. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene alte Hafenvertrag endete durch Fristablauf (optional: zum 31.12.2005/2003/ ). Das Vertragsverhältnis wurde auf der Grundlage des alten Hafenvertrages sowie der vom Land mit Schreiben vom 20.03.2007 geltend gemachten Erhöhung der Nut- zungsentgelte fortgeführt. Grundlage für die gesonderte Vereinbarung Erhöhung der Nutzungsentgelte war aus Sicht des Landes der Runderlass des Finanzministeriums vom 11.01.2007 über die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung oder Inanspruchnahme lan- deseigener Flächen für den freizeitbezogenen Schiffsverkehr (Nds. MBl. Nr. 4/2007). Mit der Vorlage dieses neuen Nutzungs- und Pachtvertrages über die Hafenanlage endet die Bereitschaft des Landes, das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des alten Hafenvertrages weiterhin fortzusetzen. Auf der Grundlage des vorbezeichneten Runderlasses des Finanzministeriums wur- de die dort nach Nummer 1.14 notwendige Überprüfung und Anpassung der zuletzt im Sinne Jahr 2007 erfolgten Entgeltanpassung mit Beginn des § 1 AbsJahres 2013 durchgeführt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Auf das Schreiben vom 16.08.2012 zur Überprüfung und Anpassung der Nutzungs- entgelte ab 2013 für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Hafenanlagen am Dümmer See wird verwiesen. Diese Entgelt- anpassung wurde in diesem neuen Hafenvertrag berücksichtigt. Eine weitere Nutzung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Hafenanlage erfolgt ab dem 01.01.2013 nur noch auf der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberGrundlage dieses neuen Hafenvertrages.

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Samples: www.wsve-duemmer.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Die Landeshauptstadt ist Eigentümerin, die Mitglieder IVA KG Erbbauberechtigte des mit dem „Schloss Herrenhausen“ bebauten Grundstücks in Herrenhausen gem. dem Erbbaurechts- und Mietvertrag vom 03. Juli 2009 (Nr. 818/2009 der BundestarifgemeinschaftUrkundenrolle des Notars Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx xxx xxx Xxxxxxxx). Zwischen der Herrenhausen Verwaltungs GmbH Gastronomie & Co. KG (nachfolgend „HVGG“) und der Landeshauptstadt ist beim Landgericht Xxxxxxxx xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxx 00 O 21/13 ein Rechtsstreit anhängig, einer Lan- destarifgemeinschaft, in welchem die HVGG ein ihr nach ihrer Auffassung zustehendes Recht auf gastronomische Versorgung des Schloss Herrenhausen und der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwhierzu gehörigen Freiflächen geltend macht (sog. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ„Catering-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMonopol“). Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß IVA KG ist diesem Rechtsstreit als Streithelferin der Landeshauptstadt beigetreten. Die Landeshauptstadt und HVGG beabsichtigen den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitAbschluss des außergerichtlichen Vergleichs, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung welcher dieser Vereinbarung als Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, beigefügt ist. Dieses vorausgeschickt vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Beteiligten was folgt:

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Samples: e-government.hannover-stadt.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Die Kollektivvertragsparteien kommen überein wie folgt: Die Anzahl an Monatsentgelten für die Berechnung der kollektivvertraglichen Abfertigung richtet sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Rahmen dieses Sozialplanes nach §§ 11 und 11a des § 1 Absbis 31.12.2013 geltenden Kollektivvertrages und erfolgt also so, als ob die KV-Reform 2014 nicht stattgefunden hätte. 1 Satz 5 Ebenso werden für eine allfällige Sozialplan-Betriebsvereinbarung die Jubiläumsgeldstufen des TVÜbis zum 31.12.2013 geltenden Kollektivvertrags herangezogen, als ob die KV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Reform nicht stattgefunden hätte. Allfällige an den Angestellten im folgenden DRK genannt)Zuge des Inkrafttretens des ab 01.01.2014 geltenden Kollektivvertrages geleistete Abschlagszahlungen aus dem Titel Jubiläumsgeld sowie allfällige seit dem 01.01.2014 erhaltene Jubiläumsgelder sind von allfälligen, die Mitglieder im Zuge dieses Sozialplans geleisteten Jubiläumsgeldern in Abzug zu bringen. Allfällige an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 01.01.2014 geltenden Kollektivvertrages geleistete Abschlagszahlungen aus dem Titel Abfertigung sowie allfällige seit dem 01.01.2014 geleistete MVK-Beiträge sind von der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungkollektivvertraglichen Abfertigung ebenfalls in Abzug zu bringen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Gegenrechnung allfällig geleisteter Abschlagszahlungen erfolgt im Jahr 2014 durch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aufrollung der Entgeltgruppe I gem. § 8 Gehälter der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebetroffenen Angestellten. Für die Stufenzuordnung bei Jahre 2015 bis 2018 erfolgt die Gegenrechnung auf Nettobasis, sofern der Überleitung zählen Angestellte dem Unternehmen den Nachweis über die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberArbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2014 erbringt.

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Samples: www.wko.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Das DRK ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als solche ist es Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die Opfern von Konflikten und Katastrophen sowie anderen hilfsbedürftigen Menschen in gesundheitlichen oder sozialen Notlagen umfassend Hilfe leistet, allein nach dem Maß der Not. Das DRK bekennt sich um die gesonderte Vereinbarung als nationale Rotkreuzhilfsgesellschaft zu den sieben Rotkreuzgrundsätzen: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Es gehört als gemeinnützige humanitäre Organisation zu den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Der Auftragnehmer ist [Beschreibung des für das Projekt relevanten Geschäftsfeldes des Auftragnehmers]. Zu den umfangreichen nationalen Aufgaben des DRK seiner Mitgliedsverbände sowie deren Gliederungen zählen bundesweite Beratungsangebote unterschiedlichster Zielgruppen, namentlich unter anderem Migrations-, Asylverfahrens- und Schuldnerberatungen. Die Beratungen finden schwerpunktmäßig im Sinne Präsenzformaten statt. Das DRK möchte nunmehr die umfassende Online-Beratung ermöglichen. Das DRK möchte daher, dass der Auftragnehmer für ihn eine App, eine Beratungs- und eine Austauschplattform (nachfolgend „Vertragssoftware“ oder „Software“) entwickelt. Wartung und der Betrieb der Software werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Das Projekt soll aus zwei Projektphasen bestehen. Im Rahmen der Planungsphase erstellt der Auftragnehmer auf der Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lastenhefts ein Pflichtenheft, das die vom Auftragnehmer zu realisierende Umsetzung der Anforderungen des § 1 AbsAuftraggebers näher spezifiziert. 1 Satz 5 Nach der Fertigstellung und Abnahme des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPflichtenhefts steht dem Auftraggeber eine Option zu, seiner Verbände den Auftragnehmer mit der Entwicklung der Software zu beauftragen (einschließlich deren UntergliederungenUmsetzungsphase), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Definitionen

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Samples: Softwareprojektvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Babenwischen GbR ist Eigentümerin des im Sinne des § 1 AbsGrundbuch von Rissen Blatt 8633 eingetragenen Moorhofs (Flurstück 38 der Gemarkung Rissen in einer Größe von 16,0091 ha). 1 Satz 5 des TVÜDieses Grundstück hatte Xxxxx Xxxxxx mit Pachvertrag vom 30.11.2004 von der Rechtsvorgängerin der Babenwischen GbR gepachtet. Mit Vergleich vom 27.11.2019 vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Hamburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Bergedorf hatten sich die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesParteien darauf geeinigt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (diesen Pachtvertrag bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Xxxx Xxxxx Xxxxxx hatte sich im folgenden DRK genannt)Gegenzug verpflichtet, den Moorhof bis zum 31.12.2021 zu räumen und geräumt an die Mitglieder der BundestarifgemeinschaftBabenwischen GbR herauszugeben. Heute ist erkennbar, einer Lan- destarifgemeinschaft, dass die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und rechtzeitige Räumung des Moorhofs durch die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungEheleute Xxxxxx nicht eingehalten werden kann. Die Ärzte gemäß § 1 werden vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 27.11.2019 wurde den Eheleuten Xxxxxx in Vorbereitung der Zwangsvollstreckung am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 15.12.2021 um 08:20 Uhr zugestellt. Um die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitDurchführung der Räumungsvollstreckung zu vermeiden, treffen die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Parteien zur fortgesetzten Nutzung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Moorhofes und zur endgültigen Umsiedlung des Betriebes der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Eheleute Jaacks die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Vereinbarungen:

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Samples: Vereinbarung Zur Vollstreckungsvermeidung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Netzbetreiber betreibt das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz und Gasversorgungsnetz. Grundsätzlich obliegt dem Netzbetreiber gem. § 21b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Messstellenbetrieb und die gesonderte Vereinbarung Messung. Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann gem. § 21b Abs. 2 und 3 EnWG ein Dritter Messstellenbetreiber und/ oder Messung durchführen. Anlässlich des Übergangs des Messstellenbetreibers ist der Netzbetreiber, sofern er bei dem betroffenen Anschlussnutzer bisher für die Durchführung des Messstellenbetriebs verantwortlich war, gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. a Messzugangsverordnung (MessZV) verpflichtet, dem Messstellenbetreiber die Messstelle im Sinne von § 1 (1) dieses Vertrages, im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung, vollständig oder einzelne Einrichtungen der Messstelle gegen ein angemessenes Entgelt nach seiner Xxxx zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten. Die Vertragsparteien sind sich einig, hinsichtlich der nach den Grundsätzen der Anlage 1 zur „Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens“ (BK7-09-001 bzw. BK6-09-034) vom 09.09.2010 zu identifizierenden Messstellen, von der Möglichkeit des § 1 4 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für 2 Nr. 2 lit. a MessZV in Form der Nutzungsüberlassung Gebrauch zu machen. Vor diesem Hindergrund schließen die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Vertragsparteien den nachstehenden Rahmenvertrag über die Überlassung von Messstellen oder einzelner Einrichtungen einer Messstelle (einschließlich deren Untergliederungenvgl. nachstehend § 2 (1), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über ) zur Nutzung durch den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberMessstellenbetreiber.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Überlassung Von Messstellen

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Energie Südbayern GmbH, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend: „ESB“) bietet einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Die ESB sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“)1 und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch die ESB teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit der ESB. Darin bestimmt er die ESB als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 Satz 5 38. BImSchV. Der Kunde kann auf der Basis des TVÜVertrages eines oder mehrere Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Quoten-Vermarktung anmelden. Durch die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (iAnmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an die ESB ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kunde nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberESB ausbezahlt.

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Samples: www.esb.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsDer Betriebsinhaber der tiersärztlichen Praxis für Kleintiere strebt eine Nachverdich- tung der bestehenden Tierklinik am Standort Xxxxxxxxxxxxx Xx. 00 in der Gemeinde Wasbek an. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) Nr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt „Tier- klinik Bahnhofstraße“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan bildet die Grundlage und zugleich die Voraussetzung für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zusätzlich geplanten Vorhaben. Die Gemeinde beabsichtigt, die Mitglieder planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Vor- haben mit einer 1. Änderung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungs- planes (VEP) Nr. 1 „Tierklinik Bahnhofstraße“ gemäß § 12 BauGB zu schaffen. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass nach § 2 Absatz 3 BauGB auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht und auch durch den nachfolgenden Vertrag nicht begründet werden kann. Für das sich aus der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die vorhabenbezogenen B-Plan-Satzung (Anlage 3) ergebende Vertragsgebiet (nachfolgende Abb. 1) wird entsprechend dem Einleitungsbeschluss der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwGemeindevertretung vom 07.12.2011 ein Verfahren zur Änderung des rechtskräf- tigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, 1 nach § 12 Baugesetzbuch durchgeführt und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich 1. Änderung des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Absvorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung„Tierklinik Bahnhofstraße“ für das Grundstück Xxxxxxxxxxxxx 00 xx xxxxxxxxxx Xxxxxxxx aufgestellt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.🢣 Plangeltungsbereich der

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Samples: www.wasbek.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Die Gemeinde und der Betreiber vereinbaren den Betrieb der Kindertagesstätte Neukrug -nachstehend „KiTa Xxxxxxx“ xxxxxxx- xx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx durch den Betreiber. Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Beide Partner verpflichten sich um zur kooperativen Zusammenarbeit hinsichtlich aller Angele- genheiten der KiTa Neukrug. Die Gemeinde erkennt die gesonderte Vereinbarung Eigenständigkeit des Betrei- bers bei der Führung der Einrichtung an. Die pädagogische Ausgestaltung des Be- treuungsangebotes obliegt grundsätzlich dem Betreiber, der entsprechend seines Angebotes vom die KiTa Neukrug betreiben wird. Der Betrieb der KiTa Neukrug beginnt zum 01.08.2018. Der Betreibervertrag besitzt eine Laufzeit vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2023 und kann im Sinne Anschluss von der Gemeinde mit einer Frist von vier Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit einseitig zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert werden (Verlängerungsoption). Das Ge- bäude wird durch die Gemeinde errichtet. Ebenso werden von der Gemeinde das Grundmobiliar sowie die Grundausstattung des § 1 AbsGebäudes und der Außenanlagen bereitgestellt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände In der KiTa Neukrug richtet der Betreiber zwei Krippengruppen (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen je 15 Kinder) und Gesellschaften aller Art drei Kindergartengruppen (je 25 Kinder) ein. Der Betreibervertrag wurde unter der Vergabenummer europaweit ausgeschrieben. Teil der Ausschreibung war eine Leistungsbeschreibung. Wird im folgenden DRK genannt)Nachfolgenden auf die Leistungsbeschreibung verwiesen, ist die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLeistungsbeschrei- bung aus diesem Ausschreibungsverfahren gemeint.

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Samples: www.stuhr.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Kreise Gütersloh und Herford sind gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nord- rhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für die gesonderte Vereinbarung im Sinne Pla- nung, Organisation und Ausgestaltung des straßengebunde- nen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Gemäß § 1 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW sind die Vereinbarungspartner Aufga- benträger in ihrem jeweiligen Wirkungskreis auch zuständige Behörde für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs- bedienung durch gemeinwirtschaftliche bzw. nicht-kommer- zielle Verkehrsleistungen nach § 4 Satz 2 RegG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 5 3 PBefG und VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Kreis Herford ist auch Aufgabenträger und zuständi- ge Behörde in Bezug auf in seinem Territorium liegende Ab- schnitte der Linien 59 und 66, die im Übrigen im Kreis Gü- tersloh verlaufen. Diese Linien sind nach dem abgestimmte Nahverkehrspläne der Vereinbarungspartner aufgrund ihrer verkehrlichen Verflechtungen dem Linienbündel Gütersloh- Nord zugeordnet. Sie dienen der durchgehenden (umstei- gefreien) Verbindung zwischen Orten in den Territorien der Vereinbarungspartner. Bisher werden die Linien 59 und 66 von der BVO-Busver- kehr Ostwestfalen GmbH (BVO) bedient. Die BVO fährt die Linien 59 und 66 (verkehrt z.T. als TaxiBus) seit 01.01.2014 ei- genwirtschaftlich als Teil des TVÜLinienbündels Gütersloh-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Nord, Laufzeitende ist der 31. Juli 2021. Das Linienbündel Nord wird nach Abschluss eines europaweiten Vergabeverfahrens zum 1. August 2021 neu vergeben. Der neue Betreiber wird das Linienbündel Nord auf Grundlage eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrages („ÖDA“) ohne Einnahmenverantwortung fahren (sog. „Bruttovertrag“). Die Stadt Bielefeld wird weiterer Vertragspartner des ÖDA sein. Die Vereinbarungspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, gebietsübergreifend durchgehende Verkehrsverbindungen zur Versorgung der Allgemeinheit mit dem ÖPNV sicher- zustellen. Zu diesem Zweck ordnen der Kreis Herford und der Kreis Gütersloh mit der vorliegenden delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ihre gemeinsame Auf- gabenwahrnehmung in dem ihre Zuständigkeitsgebiete be- rührenden Linienbündel Gütersloh Nord und übertragen die Zuständigkeit und damit verbundenen Befugnisse für die Ärzte grenzüberschreitenden Linien 59 und 66 vollständig auf den Kreis Gütersloh. In dieser Vereinbarung regeln die Vereinba- rungspartner ihre Zusammenarbeit bei der Fortentwicklung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Angebotes auf diesen Linien und Gesellschaften aller Art (vereinbaren im folgenden DRK genannt), Innen- verhältnis die Mitglieder anteilige Finanzierung der Bundestarifgemeinschaft, Verkehrsleistung in Form einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Pauschale des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreises Herford. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH (mhv) ist durch den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kreis Herford zur Wahrnehmung der Rechte des Kreises Herford nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKdieser öffentlichen-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetrechtlichen Verein- barung bevollmächtigt. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Wahrnehmung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu Pflichten ob- liegt weiterhin dem Kreis. Der Kreis Gütersloh hat mit der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei Wahrnehmung der Überleitung zählen die Zeiten Aufga- ben im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberZusammenhang mit dem ÖPNV den VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL) beauftragt, der die mit dieser Vereinbarung anfallenden Aufgaben übernimmt.

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Samples: www.bezreg-detmold.nrw.de

Präambel. Bei Jugend Aktiv e.V. hat das Interesse den Veranstaltungskeller Abseitz, Ehinger Straße 19, örtlichen Jugendverbänden, Initiativen und Gruppen zur Verfügung zu stellen. In diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Kellerraum soll offene und vereinsinterne Jugendarbeit betrieben werden. Privatfeste (geschlossene Gesellschaft) sind nach Absprache ebenfalls möglich. Jugend Aktiv überlässt dem Benutzer zum bestimmungsgemäßen Zeitraum den Abseitz- Xxxxxx samt der dazu gehörenden Toilettenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Erdgeschoss am: ................................................ für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände folgende Veranstaltung: ............................................................................ Die von Jugend Aktiv erlassene Hausordnung (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung siehe Anlage 1) zugeordnetist Bestandteil dieses Mietvertrages und zu beachten. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift ausdrücklich diese Hausordnung zur Kenntnis genommen zu haben. Darüber hinaus sind die speziellen Anordnungen von Jugend Aktiv zu befolgen. (z.B. Ersatz von beschädigten Gegenständen, Nutzungszeiten). Das Entgelt für die Überlassung beträgt (betreffendes angekreuzt) 75,- € 35,- € (gemeinnützige Vereine/Ehrenamtliche) Ebenso wird die Musikanlage zur Nutzung überlassen: 25,- € Darüber hinaus sind sämtliche Beschädigungen und Unkosten, die sie erreicht hättendem Vermieter durch die o.g. Veranstaltung entstehen, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit vom Mieter zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteersetzen. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis (siehe auch § 8) Getränke sind vom Mieter selbst zu demselben Arbeitgeberbesorgen und vor Rückgabe des Kellers wieder zu entfernen.

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Samples: Mietvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beab- sichtigt die gesonderte Vereinbarung IKK, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 1 73b Abs. 4 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hausärztliche Versorgung im folgenden DRK genannt)Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung Sachsen-Anhalt (KVSA) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV- OrgWG angepasst werden. Ziel der IKK, des Hausärzteverbandes, der KVSA und der teilnehmen- den Hausärzte ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungs- steuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versi- cherten der IKK. Durch die Mitglieder Bindung der Bundestarifgemeinschaft, Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchun- gen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschlie- ßung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V („HzV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versor- gung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzte- verband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGe- meinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.SGB V.

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Samples: Vertrag Zwischen Der

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Der Veranstalter verfolgt satzungsgemäß den Zweck der Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Physik und ihren Nachbargebieten und veranstaltet hierzu jedes Jahr „DPG- Tagungen“ (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannteine davon jeweils auch als „Jahrestagung der DPG“), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftregelmäßig zu den größten Physiktagungen Europas gehören. Die DPG-Tagungen beinhalten Vorträge und andere Formen von wissenschaftlichen Präsentationen insbesondere auch des wissenschaftlichen Nachwuchses ebenso wie den Erfahrungsaustausch zwischen Studierenden und etablierten Wissenschaftlern, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwwissenschaftliche Diskussion und ein begleitendes Rahmenprogramm. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Wegen des genauen Inhalts wird auf die unter www.dpg- xxxxxxxx.xx veröffentlichen Programmhinweise und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungInformationen verwiesen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen DPG-Tagung der Sektion Atome, Moleküle, Quantenoptik und Photonik (SAMOP) findet vom 05. bis 10. Xxxx 2023 an der Universität Hannover statt. Der Sponsor nimmt an der begleitenden Industrie- und Buchausstellung in der Zeit vom 07. bis 09. Xxxx 2023 als Aussteller teil und hat auf Grundlage der Ausstellungsbedingungen des Veranstalters das von diesem angebotene Sponsoring-Modell B angenommen und aufgrund der als ANLAGE diesem Vertrag beigefügten Standanmeldung einen Mietvertrag über die Entgeltgruppen übergeleitetdarin bezeichnete Standfläche mit der DPG-GmbH abgeschlossen. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Dies vorausgeschickt vereinbaren Sponsor und Veranstalter folgendes:

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Samples: www.dpg-gmbh.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Diese Vereinbarung kann bezüglich der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Fragestel- lungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizierungselemente und Meilensteine im Sinne des § 1 AbsEin- vernehmen zwischen Betreuer/innen und Doktorand(inn)en sowie dem CeDoSIA jederzeit fort- geschrieben werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Aufnahme entscheidet das CeDoSIA. Mit Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung durch alle vier Parteien (einschließlich deren UntergliederungenDoktorand(in), Einrichtungen zwei Betreuer(innen) und Gesellschaften aller Art (Leiter(in) des CeDoSIA) wer- den Doktorand(inn)en und Betreuer(innen) Mitglieder der TUM-GS. Solange der/die Doktorand(in) nicht in der Promotionsliste eingetragen ist, bleibt die Mitglied- schaft an der TUM-GS vorläufig und Leistungen können nur nach Prüfung im folgenden DRK genanntEinzelfall gewährt werden. Frau/Herr als Doktorand(in) (Titel , geboren am Vorname in Nachname) , (Geschlecht * an der am Geburtsort * Nationalität *), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, (StudienabschlussAdresse Hochschule Datum) (StraßeTelefon * ; Hausnr.,Handy * PLZ ; E-Mail Wohnort) und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung betreuende(n) Wissenschaftler(innen): 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜFrau/Herr Lehrstuhl/Einrichtung E-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Mail Tel./Handy

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Samples: Vereinbarung Zur Betreuung Von Doktorandinnen Und Doktoranden Des

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: www.evi-netz.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um (1) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die gesonderte Vereinbarung im Sinne Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zu unterhalten, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Notrufe annimmt und an die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, zuständige Feuerwehr weiterleitet und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich zusammen mit der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesRettungsleitstelle betrieben werden kann. Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 1 6 Abs. 1 Satz 6 S. 1 Nr. 2 des TVÜGesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungHolstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, GOVBl. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. Ärzte mit entsprechender TätigkeitS. 162, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Entgeltgruppe I Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesLKatSG die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitgegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Alarmierung der Entgeltgruppe II gem. § 8 Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Leitung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit Katastrophenabwehr zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebergewährleisten.

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Samples: Vertrag Über Den Betrieb Einer Alarmübertragungsanlage Für Den Kreis Plön

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstel- lenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltli- chen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. (1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. (4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbe Triebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1 Eingliederung § 2 Rechtsnachfolge § 3 Name § 4 Wahrung der Eigenart § 5 Bürgerrechte § 6 Haushaltsführung § 7 Steuern § 8 Investitionen § 9 Ortsrecht § 10 Bürgernahe Arbeit § 11a Vereins- und Gemeinschaftshäuser § 11b Jugendtreffs/Mobile Jugendarbeit § 11c Spiel- und Bolzplätze § 11d Bauhof § 11e Auebad § 12 Freiwillige Feuerwehr § 13 Ortsteilbürgermeister § 14 Gemeindevertretung § 15 Personal § 16 Regelung von Einzelfragen § 17 Regelung von Streitigkeiten Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat am 17. Mai 2017 mit Beschluss-Nr. 72/2017 ebenso wie der Gemeinderat der Gemeinde Wittgendorf am 16. Mai 2017 mit Beschluss-Nr. 53/13/2017 beschlossen, dass die gesonderte Gemeinde Wittgendorf in die Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert wird und die jeweiligen Bürgermeister ermächtigt, nachfolgende Vereinbarung zu schließen. Im Sinne eines partnerschaftlichen Aufeinanderzugehens und im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Rahmen der sogenannten Freiwilligkeitsphase und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Hinblick auf die bisher durchgeführte umsichtige Siedlungspolitik der Gemeinde Wittgendorf ist eine langfristig gesicherte Entwicklung der vorgenannten Gemeinde als Wohnstandort deutlich zu erkennen. Gleichzeitig soll Gewerbe, Landwirtschaft und Tourismus auf dem Gebiet der Gemeinde Wittgendorf weiter gestärkt werden. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder wirtschaftliche Leistungskraft, welche sich über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg in der BundestarifgemeinschaftGemeinde Wittgendorf gebildet hat, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hättenweiterhin, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu auch als Ortsteil der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberStadt Saalfeld/Saale, erhalten bleibt.

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Samples: Vereinbarung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Die Präambel stellt einen einleitenden Vortext zum Vertragswerk dar und entfaltet keine Wirkungun- mittelbare Rechtswirkung. Vielmehr werden die für die Vertragsparteien wesentlichen Be- gleitumstände allgemein beschrieben. Dementsprechend findet sich ein Hinweis auf Nr. 3.4 der „Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze“. Dort empfehlen die kommunalen Spitzenverbände, die Bereit- stellung kommunaler Liegenschaften zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Mo- bilfunkanlagen auf Basis abgestimmter Rahmenverträge zu prüfen. Zugleich wird bestätigt, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um ein i. S. d. Vorschrift abgestimmtes Vertrags- muster handelt. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche Funkturm GmbH ge- genüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund die Verpflichtung übernommen hat, die Begleitdokumentation im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen über die Verfügbarma- chung kommunaler Liegenschaften vorzulegen, sofern dies gewünscht wird. Die Ärzte gemäß § 1 Präambel ist für Ergänzungen generell offen, sollte jedoch von verbindlichen vertrags- gestaltenden Elementen frei gehalten werden. Hier werden am 01.01.2007 gemäß die Hauptgegenstände des Vertrages festgelegt. Das der Deutsche Funkturm GmbH eingeräumte Recht umfasst die Errichtung, den nachfolgenden Regelungen in Betrieb und die Entgeltgruppen übergeleitetUnterhaltung einer Funkinfrastruktur auf unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilflächen sowie die Un- tervermietung derselben an Netzbetreiber. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Das Recht bezieht auf alle von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberKommune frei gegebenen Standorte.

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Samples: www.dstgb.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Bundestag hat im Sinne Frühjahr 2011 das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) verabschie- det. Mit der Einführung dieses neuen Freiwilligendienstes sollten die wegfallenden Plätze des § 1 Absmit der Wehrpflicht ausgesetzten Zivildienstes aufgefangen sowie das zivilgesellschaftliche Engagement ge- stärkt werden. 1 Satz 5 Der Bundesfreiwilligendienst steht auch Interessierten über 27 Jahren offen und bietet damit auch älteren Menschen eine Möglichkeit, sich zu engagieren. Der Bundesfreiwilligendienst fördert • Engagement für das Allgemeinwohl, • lebenslanges Lernen, • zivilgesellschaftliches Engagement sowie die • nachhaltige Unterstützung der Organisationen durch den Einstieg in das Ehrenamt. Der Bundesverband der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist Zentralstelle für den Bundes- freiwilligendienst. DLRG-Gliederungen, die nach Antragsverfahren als Einsatzstellen für den Bundes- freiwilligendienst anerkannt sind, werden automatisch der Zentralstelle des TVÜDLRG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Bundesverbandes zugeordnet. Eine Zwischenebene durch DLRG-eigene Xxxxxx ist derzeit innverbandlich nicht vorgese- hen. Die Zusammenarbeit zwischen Einsatzstellen und der Zentralstelle der DLRG wird in der hier vorlie- genden Vereinbarung geregelt. In dieser sind – unter Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienst- gesetzes und weiteren Festlegungen des für die Ärzte Abwicklungen zuständigen BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) – Regeln zur Ausübung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Bundesfreiwilligendienstes definiert, die Mitglieder für alle Beteiligten innerhalb der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft DLRG bindend sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

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Samples: www.dlrg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Damit erfüllen sie einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie erhalten ihre Eigenprägung durch das im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen katholischen Glauben begründete Welt- und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMenschenbild. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg sind Teil der Pfarrgemeinde und somit in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetkirchliche Gemeindearbeit einbezogen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe pädagogische und religiöse Arbeit in der Entgeltgruppe Kindertageseinrichtung verantwortet der Xxxxxx. (§ 8 Sonderregelung Anlage 1140407 Trägerhandreichung/Kiga-Ordnung/Diözese Regensburg) zugeordnetDie kath. Kirchenstiftung Rudelzhausen (Xxxxxx) unterhält die Kindertageseinrichtung St. Wolfgang (Einrichtung) in freigemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) in ihrer Zugehörigkeit zu jeweils gültigen Fassung und der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebernachfolgenden Ordnung.

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Samples: www.kindergarten-rudelzhausen.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt Die Verkehrsleistung der Linien S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) wird auf Grundlage einer im eigenwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren erteilten PBefG-Genehmigung durch das Verkehrsunternehmen AVG betrieben. Xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx X0/X00 (Xxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße und Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld) werden darüber hinaus eigenwirtschaftlich Verkehre durch die AVG als Besonderheit des Karlsruher Modells erbracht, die zwar nach EBO gefahren werden, aber dem innerstädtischen ÖPNV zuzuordnen sind und mit einem Einsystemfahrzeug (Straßenbahn-Spannung) gefahren wird. Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgastzahlen seit Mitte Xxxx 2020 infolge der infektions-schutzrechtlichen Maßnahmen wie Schließung des Vordereinstiegs sowie der Schulen und Geschäfte, Abstandsgebot und Kontaktsperre deutlich zurückgegangen. Dadurch sind seit Mitte Xxxx 2020 die Fahrgeldeinnahmen im gesamten KVV-Verbundtarif stark rückläufig. Hiermit konnte und musste das Verkehrsunternehmen bei Stellung seines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bzw. bei der Übernahme der EBO-Verkehre nicht rechnen. Für den Zeitraum Xxxx bis August 2020 hat das Verkehrsunternehmen einen direkten Ausgleich vom Land Baden-Württemberg erhalten (Phase 1). Für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2021 (Phase 2) erfolgte ein Ausgleich über den Aufgabenträger Stadt Karlsruhe auf Grundlage einer Notvergabe bis zum 31. Dezember 2021. Um eine Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung ab dem 1. Januar 2022 gewährleisten zu können, ist es sich um die gesonderte Vereinbarung erforderlich, dass der Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 1 der VO 1370 im Rahmen einer Notvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370 i.V.m. § 3 Abs. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, lit. l) VOL/A bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesArt. § 1 5 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ5 VO 1370 abschließt, um die Corona-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungbedingten Einnahmeausfälle entsprechend ausgleichen zu können. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitParteien, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberwas folgt.

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Samples: web1.karlsruhe.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Saarhölzbach; Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Saarhölzbach; liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Sanierungsgebiet Ortsmitte Saarhölzbach“ im Ortsteil Saarhölzbach - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 13.11.2017 ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inne- ren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Inte- resse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des Saarlan- des vom 02. Februar 2017, die mit Rechtswirkung ab 01. April 2017 in Kraft getreten sind [Amtsblatt des Saarlandes Teil 1 AbsS. 212 vom 16. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag Februar 2017]. Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäu- den in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG* sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG* an solchen Gebäu- den setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Entsprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Steuerbegünsti- gung nach § 10 f EStG* bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsge- bieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. (einschließlich deren Untergliederungen* Ansonsten sind die sonstigen Zuschüsse zu benennen.), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Evangelische Krankenhaus Oldenburg ist Mitglied im Sinne des § 1 AbsDiakonischen Werk der Evangelisch Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V.. Es hat sich dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz - Diakonie (ARRG-D) angeschlossen und ist rechtlich verpflichtet, die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföde- ration Evangelischer Kirchen in Niedersachsen, Stand: 01.11.2010 (nachfolgend kurz AVR-K) auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. 1 Satz 5 des TVÜAusschließlich die sogenannte Arbeitsrechtliche Kommission ist in der Lage, die bestehenden Regelungen der AVR-DRK Dieser K zu verändern. Die Amtszeit der bisheri- gen Arbeitsrechtlichen Kommission ist mit dem 30.04.2011 ausgelaufen. Es steht nicht fest, ob und wann eine neue Arbeitsrechtliche Kommission ihre Tätigkeit wieder aufnehmen wird. Notwendige Entgelterhöhungen sind aufgrund der Handlungsunfähigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission für ungewisse Zeit nicht zu erreichen. Zur Umsetzung und zur Überwindung dieses Zustandes schließen die Vertragsparteien diesen Tarifvertrag gilt für das Evangelische Krankenhaus Oldenburg (Tarifvertrag Evangelisches Kranken- haus Oldenburg, nachfolgend kurz: TV EKO). Die Tarifvertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Arbeitsbedingungen in der Evangeli- schen Krankenhausstiftung Oldenburg in Tarifverträgen geregelt werden können und Gesellschaften aller Art (die Mitglied- schaft im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, Diakonischen Werk bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜAnschluss an das ARRG-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungD dem nicht entgegen stehen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Vertragspartner wollen in diesem Tarifvertrag diskriminierungsfreie Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetschaffen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe in diesem Tarifvertrag verwendeten Personenbezeichnungen Arbeitnehmerin/Ärztin umfasst - zur besseren Lesbarkeit - Männer und Frauen. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetevangelischen Kirche. Die Vertrags- parteien erkennen an, die sie erreicht hättendass das Evangelische Krankenhaus Oldenburg dem Auftrag verpflichtet ist, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbezeugen.

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Samples: Tarifvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) in Ver- bindung mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) wird die gesonderte Vereinbarung LKK durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 1 73 b Abs. 4 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für SGB V ihren Versicherten vom 1. Juli 2012 an eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgun g („HzV“) anbieten. Durch diesen Vertrag soll die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hausärztliche Versorgung im folgenden DRK genannt)Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) weiter optimiert und den ge- setzgeberischen Vorgaben des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) in Verbindung mit dem GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) angepasst wer- den. Ziel der LKK, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der LKK. Durch die Bindung der Versicher- ten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementspre- chende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakothe- rapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kassen- ärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation nie- dergelassener Ärzte und Psychotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten ge- meinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V („ HzV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilneh- menden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Ver- handlungen mit der LKK ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist eine Aktiengesellsc haft, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 nach ihrem Satzungszweck unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 1 73 b Abs. 1 Satz 6 des TVÜ4 SGB V mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzte verband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die HzV-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Partner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Im Bekenntnis zur Taufe als dem gemeinsamen grundlegenden Band der Einheit in Xxxxx Xxxxxxxx, * getragen von der Bitte Xxxx, „dass alle eins seien“ (Joh. 17, 21), * im Sinne Glauben an Xxxxx Xxxxxxxx als Haupt der Kirche und Herrn der Welt auf der gemeinsamen Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 5 Wortes Gottes, wie es die Heilige Schrift bezeugt, * auf der Grundlage des TVÜGlaubensbekenntnisses von Nizäa-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Konstantinopel (381) als Auslegung der Heiligen Schrift, * in Erinnerung an die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre von 1999, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)* in Erinnerung an die von der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Erzdiözese Freiburg 1999 unterzeichnete gemeinsame Erklärung, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (* ermutigt durch die gemeinsame Unterzeichnung der Charta Oecumenica auf dem ökumenischen Kirchentag in Berlin 2003, * im folgenden DRK genannt)Blick auf die gemeinsam mit neun anderen Mitgliedskirchen der ACK in Magdeburg 2007 unterzeichnete wechselseitige Anerkennung der Taufe, * gemeinsam verpflichtet auf die Mitglieder Prinzipien und Empfehlungen des u.a. vom päpstlichen Rat für den interreligiösen Dialog und dem Ökumenischen Rat der BundestarifgemeinschaftKirchen unterzeichneten Dokuments „Christliches Zeugnis in einer multireligiösen Welt“, einer Lan- destarifgemeinschaft* ermutigt durch die langjährige geschwisterliche Zusammenarbeit vor Ort, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, verpflichten sich und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich zu weiteren Schritten auf dem Weg zur sichtbaren Einheit in einem Glauben und in der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos einen eucharistischen Gemeinde und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.unterzeichnen folgende Vereinbarung:

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Samples: www.ev-kirche-ichenheim.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Kreis Pinneberg (Kreis) führt die gesonderte Vereinbarung Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne Kreisgebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für bis 3 der Satzung über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Abfallwirtschaft im folgenden DRK genannt), Kreis Pinneberg (Abfallwirt- schaftssatzung) vom 10.12.2003 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Ver- einbarungen mit den Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hat die Mitglieder Gesell- schaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) sowie die Haus- mülleinsammlungsgesellschaft mbH (HAMEG) mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Durchführung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Abfallentsorgung im Verfahren nach § 1 22 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch Entsorgungsverträge beauftragt. Die Ärzte GAB und die HAMEG sind zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und im Auftrage des Kreises Pin- neberg bevollmächtigt, sie sind berechtigt, zur Erfüllung der ihr gemäß Entsorgungsvertrag nach Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Anschluss- und Benutzungs- pflichtigen nach § 3 Abs. 1 werden am 01.01.2007 gemäß den und 3 der Abfallwirtschaftssatzung (Kunden) private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestä- tigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vorbe- merkung: Zur besseren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist lediglich die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetmännliche Schreibweise benutzt worden. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Bezeichnung von Personen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen gilt für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberFrauen und Männer gleichermaßen.

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Samples: www.kreis-pinneberg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von moder- nen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preis- obergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Mess- stellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstel- lenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorlie- genden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Xxxxxx Xxxxxxx Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB · Sitz: München · AG München PR 627 Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMess- wesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nach- folgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebs

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die gesonderte Vereinbarung Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen erstmals für das Jahr 2020 aus dem G-DRG-System ausgegliedert und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Sinne des Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes4 KHG, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 1 17b Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 4 Satz 5 KHG sowie die Entgeltgruppen übergeleitetAbrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien das Folgende:

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Ver- bände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften Gesell- schaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der BundestarifgemeinschaftBundestarif- gemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftLandestarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter un- ter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertragesReformtarifvertrages, einschließlich der Sonderregelung Sonderre- gelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen ununterbrochenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesArbeits- verhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Rege- lungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe Entgeltgrup- pe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgelt- gruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage An- lage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits be- reits seit Be- ginn Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber.

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Samples: www.drk-wildungen.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Muster Gemäß § 1 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Gesetzes für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesErhaltung, seiner Verbände die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung vom 21.12.2015 (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art BGBl. I S. 2498) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (im folgenden DRK genanntFolgenden KWKG 2016) und in der ab 01.01.2017 jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KWKG 2017), die Mitglieder sind Netzbetreiber verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen sowie den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom gleichrangig zu mit aus Erneuer- baren Energien und aus Grubengas erzeugtem Strom und unverzüglich vorrangig physikalisch abzu- nehmen, zu übertragen und zu verteilen. KWK-Strom aus Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von bis zu 100 kW hat der BundestarifgemeinschaftNetzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung auch kaufmännisch abzunehmen. Für zuschlagsberechtigten KWK-Strom entrichtet der Netzbetreiber dem Einspeiser den KWK-Zuschlag nach §§ 6 bis 8 KWKG 2017, einer Lan- destarifgemeinschaft, die wenn eine entsprechende Zulassung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwKWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) erfolgt. Darüber hinaus hat der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 4 KWKG 2017 in Verbindung mit § 18 der Sonderregelung 1, fallen, Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV) ein Entgelt für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungaus einer dezentralen Erzeugungsanlage eingespeiste Strommenge zu leisten. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Vertragsparteien vereinbaren zur Umsetzung der vorstehenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Folgendes:

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Samples: Vertrag Nach Dem KWKG 2017

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Beim Universitätsklinikum Heidelberg wurde die gesonderte Vereinbarung itechnische Möglichkeit geschaffen, auch von DV - Einrichtungen außerhalb des Klinikumsnetzes auf das Klinikinformationssystem zuzugreifen. Im Sinne Rahmen eines sogenannten „Remote- Zugangs“ stehen den Mitarbeiter/innen des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜUniversitätsklinikum Heidelberg abhängig vom jeweiligen Berechtigungsprofil die DV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesStandardanwendungen aus den Bereichen Klinische und Betriebswirtschaftliche Anwendungen (aktuell SAP IS-H und IS-H*MED, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntSAP R/3), die Mitglieder Email- und Terminverwaltung und die Officeprogramme zur Nutzung zur Verfügung. Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind die Rahmenbedingungen für die damit verbundene Möglichkeit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftEinrichtung alternierender Telearbeit beim Universitätsklinikum Heidelberg. Alternierende Telearbeit ist eine zeitgemäße und innovative Arbeitsform, die eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwArbeitsorganisation erlaubt. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis Durch alternierende Telearbeit kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Alternierende Telearbeit stellt - bedingt durch die eigenverantwortliche und selbständige Arbeitsausführung - besondere Anforderungen an die in Telearbeit beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Der / die Arbeitnehmer/in soll eigenverantwortlich und selbständig arbeiten können und über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeiterforderliche Selbstdisziplin verfügen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden bei der Entgeltgruppe I gemalternierenden Telearbeit erforderlich ist. § 8 Ein Rechtsanspruch zur Einrichtung von alternierender Telearbeit wird mit dieser Dienstvereinbarung nicht begründet. Es gilt das Prinzip der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebeiderseitigen Freiwilligkeit. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen Nutzung des Remote – Zugangs ohne Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes gelten die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber§ 4 Abs.2,§5,§6 Abs. 2 und §7 dieser Dienstvereinbarung sinngemäß.

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Samples: www.klinikum.uni-heidelberg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Versicherungsverband Österreich1 (VVO), der Verband Privatkrankenanstalten Österreichs,2 der Wiener Gesundheitsverbund, die gesonderte Vereinbarung Xxxxxx der Wiener Ordensspitäler, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt3, die Österreichische Gesundheitskasse4, das Rote Kreuz Landesverband Wien 5 sowie die Ärztekammer für Wien sind Xxxxxx der Schieds- und Schlichtungsinstitution für Ansprüche von Ärzten und Krankenanstalten aus Direktverrechnungsvereinbarungen gegen im Sinne des VVO vertretene Versicherungsunternehmen (Schieds- und Schlichtungsinstitution für Direktverrechnungsansprüche). Vor einer nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung eingerichteten Schlichtungseinrichtung und einem nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung bestellten Schiedsgericht gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 577 ff ZPO werden Streitigkeiten aufgrund von Schlichtungs- und Gesellschaften aller Art Schiedsvereinbarungen zwischen Ärzten und Rechtsträger der Krankenanstalten (im folgenden DRK genannt)Folgendem auch „Krankenanstalten“) auf der einen und Versicherungsunternehmen auf der anderen Seite, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftsich aus zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Direktverrechnungsvereinbarungen ergeben, einer Lan- destarifgemeinschaftsoweit sie einen konkreten Fall betreffen und offene Geldforderungen bestehen, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbeigelegt.

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Samples: www.aekwien.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Hauroth“ in der Ortsgemeinde Hau- roth. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 29.10.2020, beschlossen am 29.09.2021, ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrach- tung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhal- tungsaufwand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde vo- raus. Entsprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwe- cken genutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungsansprü- che für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die gesonderte Vereinbarung Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Ge- brauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung), insbeson- dere vor dem Hintergrund des UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Betreiber im Sinne des § 1 Abs54c UrhG anzusehen sind. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenVertragsparteien besteht Einigkeit, werden dass die Struktur der Entgeltgruppe I gemKirchengemeinden in den Gliedkirchen unter- schiedlich ist und nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfäl- tigungen erstellt werden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Vor diesem Hintergrund einigen sich die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Parteien auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Regelungen:

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Samples: kirchenrecht-uek.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Der Landkreis Lüneburg ist Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß § 1 4 Abs. 1 Satz 5 Ziffer 3 des TVÜNiedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG). Seit 0000 xxx xxx Xxxxxxxxx Xx- xxxxxx Mitglied des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) und wendet seitdem die Regeln des HVV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Tarifs in seinem Gebiet an. Der Landkreis verfolgt das Ziel, in seinem Gebiet die Anwendung des HVV-Tarifes und rabattierter Zeitfahrausweise für den Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren des straßengebundenen öffentlichen Personenverkehrs verbindlich vorzu- schreiben. Hierzu hat der Landkreis diese allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007mit den Verkehrsunternehmen geschlossen. Die allgemeine Vorschrift re- gelt die Anwendung der Höchsttarife. Diese umfasst auch die Rabattierungspflicht im Ausbil- dungsverkehr. Der Landkreis gewährt einen begrenzten Ausgleich für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen – positiven oder nega- tiven – finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Einnahmen der Unternehmen, die Mitglieder auf die Erfüllung der Bundestarifgemeinschaftin der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen zurückzu- führen sind. Mit der allgemeinen Vorschrift wird eine transparente, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, diskriminierungsfreie und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, beihilferechtskonforme Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungAnwendung von Höchst- tarifen sichergestellt. Die Ärzte gemäß allgemeine Vorschrift erfüllt zugleich die Anforderungen nach § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber7a NNVG.

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Samples: www.landkreis-lueneburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜDie Tourismus- und Kur GmbH Graal-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Müritz (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte TuK) nimmt gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in des Aufgaben- übertragungs- und Pachtvertrages vom 19.01.2000 vielfältige Aufgaben und Dienstleistungen im Rahmen der Tourismus- und Fremdenverkehrsförderung wahr. Zu diesen zählen unter anderem die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitGästeinformation, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Zimmervermittlung nebst Reservierungssystem, das Durchführen von Veranstaltungen und Ausstellungen etc. Gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.03.2001 i. V. m. dem Nachtrag vom 02.07.2002 des DRK TV a.F. erhalten habenzuvor genannten Aufgabenübertragungs- und Pachtvertrag, werden übernimmt mit Wirkung vom 01.05.2001 die TuK die Aufgabe der Entgeltgruppe I gemStrandbewachung/Lebensrettung. § 8 Zur Verbesserung der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesVoraussetzungen der Aufgabenwahrnehmung hat die Gemeinde ein Mehrzweckgebäude errichtet, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, in dem unter anderem Räumlichkeiten für die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetDLRG zur Nutzung zur Verfügung stehen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Nutzung dieser Räumlichkeiten wird mit diesem Mietvertrag geregelt. Der Vermieter ist Eigentümer der Entgeltgruppe Liegenschaft Xx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx 0 (§ 8 Sonderregelung Anlage 1Xxxxxxxxx Xxxxxx, Flur 2, Flurstücke 1/1 und 7/55) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten und vermietet dem Mieter in dem auf dem Grundstück bestehenden Gebäude im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberErdgeschoss eine Nutzfläche von 42,79 m². Die Nutzfläche verteilt sich auf zwei Räume und einen Toilettenraum mit Dusche. Das Mietobjekt ist in der beigefügten Anlage „Grundriss Erdgeschoss“ gekennzeichnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter zur Nutzung seiner Aufgaben und Dienstleistungen als Lager-/Abstellraum für die DLRG Ortsgruppe Graal-Müritz überlassen.

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Samples: www.gemeinde-graalmueritz.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz- StandAG) soll mit dem Standortauswahlverfahren in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Inland verursachten hochradioaktivenAbfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Der Vorhabenträger für das Standortauswahlverfahren ist gern.§ 3Abs. 1 S. 1 StandAG in Verbindung mit§ 9a Abs. 3S. 2 zweiter HalbsatzAtG und BUNDESGESELCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 24.04.2017 die Mitglieder BGE. Nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG hat der BundestarifgemeinschaftBund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlage­ rung radioaktiver Abfälle einzurichten. Der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG der BGE übertragen und ihr mit Bescheid vom 24.04.2017 im Wege der Beleihung gem. § 9a Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz AtG die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen. Die Aufgabenübertragung beinhaltet die Errichtung, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Betrieb und die am 01.01.2007 unter Stilllegung von Endlagern sowie den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Betrieb und die Stilllegung der Sonderregelung 1, fallen, für SchachtanlageAsse II nach§ 57b desAtomgesetzes mit allen damit verbundenen Aufgaben. Die BGR ist die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisseszentrale Institution der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geowissen­ schaften. § 1 Die BGE nutzt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach§ 3 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 2 StandAG und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen Einrichtung von Anlagen des Bundes nach§ 9a Abs. 3 AtG das Fachwissen der BGR für die Zeiten Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe und arbeitet für die in Ziff. 9 vorgesehene Dauer mit ihr zusammen. Ein erforderlicher Stellenmehrbedarf wird im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der jeweiligen Haushaltsanmeldung der BGR geltend gemacht. Auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags der BGR und der durch die BGE gesetzlich normierten wahrzunehmenden Aufgaben des Bundes schließen die Partner folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 A ufgabenfelder

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Samples: www.bge.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: www.sbl-gmbh.net

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Durch § 111 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476, ber. 2015, S. 148) in Verbindung mit § 1 AbsNummer 2 und 3a der Landesverordnung über die zustän digen Behörden für die Vollstre- ckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbeitrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung – Voll- strZustKLVO M-V -) vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 14) sind als Vollstreckungsbehör- den für öffentlich-rechtliche Forderungen der Landkreise die Landräte und der großen krei s- angehörigen Städte die Oberbürgermeister bestimmt. Dabei können die Vollstreckungsbe- hörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Durchführung ihrer Aufgaben auf andere Voll- streckungsbehörden übertragen. Der nachfolgende Vertrag regelt gemäß § 167 Absatz 1 Satz 5 des TVÜ1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vorpommern (Kommunalverfas- sung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) die Bildung einer Verwaltungsge- meinschaft für die Ärzte Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt Neubran- denburg durch den Vollstreckungsaußendienst des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLandrates.

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Samples: www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbe- treiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messein- richtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der An- schlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Verein- barung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsent Gelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Bund baut zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Radwege im Sinne des § 1 AbsZuge von Bundesstraßen. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Radwege können gemäß den Grundsätzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Bau und Gesellschaften aller Art (Finanzierung von Radwegen im folgenden DRK genannt)Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes, Ziffer 6, durch die Einbeziehung anderer Wege verwirklicht werden, sofern dies verkehr- lich und verkehrstechnisch geboten, bautechnisch möglich sowie wirtschaftlich sinnvoll ist und der Weg der Bundesstraße so zugeordnet ist, dass er vom Radverkehr angenommen wird. Es ist sicherzustellen, dass der Radweg von den Radfahrern angenommen wird, wenn möglich durch Anordnung einer Radwegbenutzungs- pflicht, sonst durch andere geeignete Maßnahmen. Zur Einbeziehung privater Wege soll folgende Vereinbarung geschlossen werden: Die Vertragspartner kommen überein, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße [...], den Weg [...Weg näher bezeichnen nach Landesstraßengesetz, ggf. Flurnummer etc.] zu einem abseits der Bundesstraße […] verlaufenden Radweg im Zuge der Bundesstraße […] auszubauen. Gegenstand der Ver- einbarung ist der Ausbau, die Mitglieder künftige Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für den abseits der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Bun- desstraße verlaufenden Radweg im Zuge der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Bundesstraße […] und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Zustimmung des Reformta- rifvertrages, einschließlich Wegeeigentü- mers/Nutzungsberechtigten zu dieser Nutzung. Der Radweg verläuft auf dem vorhandenen Weg ab Betriebs-km/Ort/Kreuzung bis zu Betriebs-km/Ort/Kreu- zung [...Beschreibung Linienführung]. Grundlagen der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vereinbarung sind

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Samples: www.radverkehrsnetz.nrw.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Energie Waldeck-Frankenberg GmbH („Kooperationspartner“) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („E-Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem37a ff. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchG.

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Samples: www.ewf.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Werkverträge für die gesonderte Vereinbarung Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich individuell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die Beauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. im Sinne Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des § 1 AbsBestbieterprinzips. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteallgemein verständlichen Aufbau folgen. Für die Stufenzuordnung bei Werkverträge und die Tätigkeit der Überleitung zählen Ingenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Zeiten Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnliche Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Wasserbau gesondert beschrieben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und für das erfolgreiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im Xxxx 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3

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Samples: www.arching.at

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Gemäß Artikel 3 § 1 Abs. 1 Satz 5 3 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsre- form wird in dieser Vereinbarung u. a. der finanzielle Ausgleich für den Verlust des Ge- meindegebietes geregelt. Die Gemeine Haidemühl wird bis zum Zeitpunkt, ab dem die Ärzte Gemeinde aufgelöst wird, durch die Stadt Welzow wie eine amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Für diesen Zeitraum erhebt die Stadt Welzow keine Verwaltungskostenpauschale. Die Stadt Welzow zahlt in Durchführung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Artikels 3 § 1 Abs. 1 Satz 6 3 des TVÜ-DRK sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform an die Stadt Spremberg zu Gunsten der Zweckrücklage des Ortsteils Haidemühl für die Folgekosten der Umsiedlung einen Betrag von 0.000 € über einen Zeitraum von 20 Jahren, insgesamt also 000.000 €. Der Teilbetrag ist damit gegenstandslos am 01.01. eines jeden Jahres fällig, erstmals am 01.01.2006. Das bewegliche Vermögen der Stadtfeuerwehr, das in der Ortswehr Haidemühl vorhan- den ist und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitbisher verwendet wurde, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden wird entsprechend der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemzu dieser Vereinba- rung ohne Entschädigungszahlungen aufgeteilt. § 8 der Sonderregelung An- lage Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberwird Bestandteil dieser Verein- barung.

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Samples: spremberg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Vor dem Hintergrund der Regionalisierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und der am 1. Januar 1996 inkraftgetretenen ÖPNV-Gesetze der Länder Bremen und Niedersachsen gründen die gesonderte Vereinbarung Städte Bremen, Bremerhaven, Delmenhorst und Oldenburg sowie die Landkreise Ammerland, Diepholz, Oldenburg, Osterholz, Verden und Weser- marsch zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im ÖPNV sowie zur weiteren Verbesserung des ÖPNV in der Region einen Zweckverband. Dieser Zweckverband wird zunächst zwar nur Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne des § 1 Absder Verordnung (EWG) 1191/69 für den straßengebundenen ÖPNV, eine Übernahme der Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) durch den Zweckver- band wird jedoch - sofern insbesondere die finanziellen Rahmenbedingungen abschließend geklärt sind - von den Verbandsgliedern angestrebt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Der Zweckverband wird den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitkommuna- len Gebietskörperschaften, die am 31.12.2006 Vergütung nach 1. Juli 1996 zum Gebiet der Verkehrsgemeinschaft Bremen/Niedersachsen gehören und nicht Verbandsglied des Zweckverbandes sind, den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemAbschluss von Assoziierungsverträgen anbieten. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender TätigkeitWeitere kommunale Gebietskörperschaf- ten, die am 31.12.2006 Vergütung nach nicht Verbandsglied des Zweckverbandes sind, können über den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenAbschluss von ent- sprechenden Assoziierungsverträgen mit dem Zweckverband sicherstellen, werden dass auch in ihren Gebieten der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRKeinheitliche VBN-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberTarif zur Anwendung kommt.

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Samples: zvbn.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsys- tems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgeltes Für Intelligente Messtechnik Strom

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die GP JOULE Connect GmbH („Kooperationspartner“) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („E-Mobilisten“) in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 37a ff. BImSchG. §1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Geltungsbereich

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Samples: dc-powershop.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Zweckverband REK hat anstelle des Landkreises Neuwied und nach Maßgabe von des- sen Abfallsatzung unter anderem die gesonderte Vereinbarung Aufgabe der Einsammlung und Beförderung der im Ge- biet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushal- ten und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle im Sinne des § 1 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2016 (BGBl. S. 569), soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind, übernommen so- wie die Aufgabe der Einsammlung und Beförderung der angefallenen und überlassenen Ab- fälle aus Papier, Pappe und Kartonage im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 5 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG aus privaten Haushaltungen [und anderen Herkunftsbereichen zur Beseiti- gung], soweit diese nach § 11 der Abfallsatzung des TVÜLandkreises Neuwied in der derzeit gül- tigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Papierbehälter (blaue Tonnen) bereitzustellen sind. Die REK wiederum hat mit dem Rhein-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Sieg-Kreis eine mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, in der die Ärzte Durchführung der o. g. beschriebenen Aufgaben auf den RSK übertragen wurden. In dieser Vereinbarung besteht die Verpflichtung des Deutschen Roten KreuzesRSK, seiner Verbände sich zur Durchführung der getroffenen Regelung der RSAG AöR zu bedienen. Der Tätigkeitsumfang ist entsprechend in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie der Unternehmenssatzung der RSAG AöR festgelegt. In der 29. Sitzung am 19. November 2020 der Verbandsversammlung sind die seinerzeit über- tragenen, oben genannten abfallwirtschaftlichen Aufgaben des Landkreises Neuwied, wieder zurück auf den Landkreis übertragen worden. Nicht Bestandteil der Rückübertragung ist die durch den Landkreis Neuwied auf den Zweckverband REK übertragene Aufgabe der Entsor- gung der Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bio- abfallbehälter (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (braune Tonne) bereitzustellen sind. Somit sollen ab dem 1. Januar 2021 die bisher von der RSAG AöR erbrachten operativen Leistungen zukünftig im folgenden DRK genannt)LK Neuwied im Rahmen seiner Neuorganisation der Abfallwirtschaft durch eine von diesem errichtete Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied“ erbracht werden. Um diese Leistungen der Logistik selbst zu erbringen, die Mitglieder benötigt diese den notwendigen Fuhrpark und das technische Equipment der BundestarifgemeinschaftRSAG AöR, einer Lan- destarifgemeinschaft, die wel- ches bereits am Standort Neuwied eingesetzt wird und zur Erfüllung dieser Aufgaben beschafft wurden. Der vorliegende Vertrag ist Bestandteil der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Auseinandersetzungsvereinbarung nach § 1 19 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos 4 bis 7 der Zweckverbandssatzung zwischen dem Zweckverband REK und entfaltet keine Wirkungdem Land- kreis Neuwied vom 20. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den November 2020. Im Umfang der nachfolgenden Regelungen in stellt die Entgeltgruppen übergeleitetRSAG GmbH den Zweckverband REK von einer gesonderten/weitergehenden Auseinander- setzungsverpflichtung mit dem Landkreis Neuwied frei. Ärzte mit entsprechender TätigkeitDies vorausgeschickt, vereinbaren die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien Folgendes:

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Samples: Kaufvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um In der Überzeugung, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des in § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für der vorliegenden Vereinbarung festgeschriebene Bestimmung inhaltlich und in ihrer Formulierung eine Diskriminie- rung darstellt, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesnicht zu rechtfertigen ist, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Breisgau in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwSitzung am 27. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Juni 2017 diese Präambel beschlossen: § 1 10 Abs. 1 Satz Nr. 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos der Vereinbarung sieht vor, dass die "Stadt Freiburg i. Br. [sich] verpflichtet […] sonstige Einrichtungen störenden Charakters (wie z. B. Plätze für Zigeuner und entfaltet keine WirkungLandfahrer, Obdachlosenasyl, Dirnenhaus) auf der Gemarkung Opfin- gen nicht zuzulassen". Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Diese Bestimmung benachteiligt bestimmte Menschen, die aufgrund ihrer Abstammung oder Herkunft in die Entgeltgruppen übergeleitetkonstruierte Kategorie "Zigeuner" eingeordnet werden, verstößt damit gegen Art. Ärzte 3 Abs. 3 des Grundgesetzes und ist insoweit bereits von Gesetzes wegen als Verstoß gegen das Gesetzmäßigkeitsprin- zip nichtig. Weder in Hinblick auf mögliche Einrichtungen noch in sonstiger Hinsicht darf eine Gemeinde nach diesem Merkmal unterscheiden. Der in diesem Satz zum Ausdruck kommende Antiziganismus widerspricht den moralischen und politischen Grundüber- zeugungen der Stadt Freiburg im Breisgau, einschließlich des Ortsteils Opfingen. Jeder Form von rechtswidriger Diskriminierung und Rassismus tritt die Stadt Freiburg im Breisgau entschieden entgegen. Darüber hinaus distanziert sich die Stadt Freiburg von der Verwendung des Begriffs "Dirnenhaus". In Anbetracht der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung und der zunehmenden örtlichen und sachlichen Verflechtung im Raum Freiburg und in Erkenntnis der ge- meinsamen Verpflichtungen, das Wohl der Bevölkerung in diesem Raum nach bes- ten Kräften zu fördern, schließen aufgrund des Artikels 74 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1971 in Verbindung mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. §§ 8 und 9 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesGe- meindeordnung vom 25. Juli 1955, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitin der Fassung der Gesetze vom 26. Xxxx 1968, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben28. Juli 1970, werden 18. Dezember 1970 und 26. Juli 1971 und vorbehaltlich der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.notwendi- gen staatlichen Genehmigung folgende

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Samples: www.freiburg.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Nach den Bestimmungen des Gesetzes über die gesonderte Vereinbarung im Sinne Region Hannover in Verbindung mit dem Niedersächsischen Rettungs- dienstgesetz sind die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Xxxxxx des Rettungsdienstes in ihren Zu- ständigkeitsbereichen. Daneben haben sie nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz eine ständig besetzte Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten und zu unterhalten. Nach § 1 10 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Nr. 1 und 2 RegioHanG ist die Landes- hauptstadt Hannover für ihr Gebiet zuständig für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen den Landkreisen zugewiesenen Aufgaben nach dem Niedersächsi- schen Brandschutzgesetz und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwdem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGem. § 1 3 Abs. 1 Satz 6 Nr. 5 NBrandSG obliegt den Landkreisen (und damit auch der Landeshauptstadt Hannover für ihr Gebiet) die Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle. Gem. § 4 Abs. 4 NRettDG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG sind die Landkreise (und damit die Landeshauptstadt Hannover für ihr Gebiet) als Xxxxxx des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungRettungsdienstes zur Einrichtung einer Rettungsleitstelle verpflichtet. Die Ärzte gemäß Zuständigkeit der Region Hannover für die Einrichtung einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle und den Rettungsdienst für ihr Gebiet ergibt sich aus § 3 Abs. 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemS.1 RegioHanG i.V.m. § 8 3 Abs. 1 Nr. 5 NBrandSG sowie §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Abs. 4 NRettDG. Entsprechend dem Regionsgedanken und zur Intensivierung der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Zusammenarbeit unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten sowie der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wird die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden nachfolgende Vereinbarung geschlossen. Sie hat die Auflösung der Entgeltgruppe II gem. § 8 vorhandenen Leitstellen der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Region Hannover und der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Landeshauptstadt Hannover sowie die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberEinrichtung einer gemeinsamen Leitstelle zum Inhalt.

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Samples: e-government.hannover-stadt.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 7 6 1 Abs3 5 K a r l s r u h e Te l e f o n 0721 . 1 Satz 5 des TVÜ607 750 in fo @ sy bil l e sc hl e ich e r . de xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Dieser Auftragsverarbeitungs-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag (AV-Vertrag) konkretisiert die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftsich aus den in „§2 Gegenstand dieses Vertrags“ dargestellten Leistungen ergeben. Sämtliche in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit der Bundestarifgemeinschaft angehört, Auftragserfüllung in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen bzw. kommen können. Hinweis: Gegenstand dieses Vertrages sind ausschließlich datenschutzrechtliche Regelungen zur Auftragsverarbeitung. Strafrechtliche Bestimmungen wie beispielsweise § 203 StGB können nicht Vertragsgegenstand sein. Es gelten die Begriffsbestimmungen entsprechend Art. 4 DSGVO, § 2 UWG und § 2 TMG sowie Landesdatenschutz/ Landeskrankenhausgesetz. Sollten in den Artikeln bzw. Paragraphen sich widersprechende Darstellungen zu finden sein, gelten die Definitionen in der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindRangfolge DSGVO, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtLandesrecht, UWG und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesTMG. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Weiterhin gelten folgende Begriffsbestimmungen:

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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Stadtwerke Iserlohn GmbH („Kooperationspartner“) bietet Haltern von Elektrofahrzeugen („E-Mobilisten“)1 in Kooperation mit der eQuota GmbH, Xxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx („Dienstleister“) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, an („THG-Quoten- Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus §§ 5ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Um an der THG-Quoten-Vermarktung teilzunehmen, meldet der E-Mobilist ein Elektrofahrzeug für die THG-Quoten-Vermarktung an und schließt hierbei einen Vertrag mit dem Dienstleister auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bestimmt der E-Mobilist den Dienstleister gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt S. 1 38. BImSchV als Dritten für die Ärzte Vermarktung anrechenbaren Einsparung an Treibhausgasemissionen („THG-Quote“) des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen angemeldeten Elektrofahrzeugs und Gesellschaften aller Art (itritt sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote an den Dienstleister ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜE-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Mobilist nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemnachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von dem Dienstleister ausbezahlt. Der Dienstleister vermarktet die abgetretene THG-Quote an Quotenverpflichtete i. S. v. §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem37a ff. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchG.

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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um (1)Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die gesonderte Vereinbarung Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle betrieben werden kann. Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, GOVBl. 200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162, die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 LKatSG die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten. (2)Die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde haben im Jahr 2007 die Aufgabe und die Zuständigkeit für den Betrieb jeweils einer Leitstelle auf die Landeshauptstadt Kiel übertragen. Alle drei Gebietskörperschaften, auch der Kreis Plön, hatten bis dahin Konzessionen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen gemäß eigenen Anschlussbedingungen vergeben. Seither betreibt die Landeshauptstadt Kiel die Leitstelle als integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS Mitte) unter anderem auch in Wahrnehmung der ihr seitens des Kreises Plön übertragenen Aufgaben. Die integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS Mitte) ist nicht nur Leitstelle im Sinne des § 1 AbsBrand- und Katastrophenschutzgesetzes, sondern fungiert auch als Rettungsleitstelle nach dem Rettungsdienstgesetz. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt (3)Die entsprechenden Verträge mit Betreibern von Alarmübertragungsanlagen werden jedoch weiterhin durch die Landeshauptstadt Kiel und die beiden Kreise selbständig unterhalten und durchgeführt. (4)Der Kreis Plön hat entschieden, anstelle einer Konzession für den Betrieb der Alarmübertragungsanlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) mit Wirkung ab dem 01.07.2021 ein offenes Akkreditierungsverfahren einzuleiten, das es den interessierten Unternehmen ermöglicht, zu jeder Zeit das Recht zu erhalten, AÜA zum Anschluss von BMA einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Dieses Recht ist dann aber kein ausschließliches Recht; vielmehr wird jeder akkreditierte Betreiber einer AÜA zur Durchführung dieser Tätigkeiten zugelassen. (5)Voraussetzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesAkkreditierung ist der Nachweis bestimmter, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Verfahren festgelegter Eignungsvoraussetzungen, der Nachweis, dass die Mitglieder von dem Bewerber eingesetzten AÜA den hier näher beschriebenen technischen Anforderungen entsprechen, sowie der BundestarifgemeinschaftAbschluss des vorliegenden Vertrages, einer Lan- destarifgemeinschaft, mit dem der Betreiber auch die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwhier niedergelegten Vertragsbedingungen akzeptiert. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich (6)Der nachfolgende Vertrag wird im Ergebnis des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, Akkreditierungsverfahrens mit dem akkreditierten Betreiber geschlossen. § 2 Vertragsgegenstand (1)Der Kreis Plön räumt dem AÜA-Betreiber für die Dauer dieses Vertrages in Form einer Zulassung das Recht ein, Alarmübertragungs-Anlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) aus dem regionalen Zuständigkeitsbereich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKreises Plön einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie Teilnehmer aus dem Bereich des Kreises Plön anzuschließen. § 1 Abs(2)Die Alarmübertragungsanlage besteht aus der Übertragungseinheit (ÜE) an der Brandmeldeanlage, dem Übertragungsweg-/netz und der Alarmempfangseinrichtung (AE) in der Integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS). 1 Satz 6 des TVÜ(3)Die AÜA dient grundsätzlich nur der Übermittlung von Brandmeldungen aus angeschlossenen BMA. Ausnahmsweise können im Wege einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien auch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen oder sonstige Melde- und Überwachungsanlagen angeschlossen werden. (4)Der AÜA-DRK Betreiber ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungverpflichtet, Aufschaltungen von Übertragungseinrichtungen von Dritten unter den Voraussetzungen dieses Vertrags zuzulassen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit(5)Die Konzession umfasst folgende Leistungen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKvon dem AÜA-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Betreiber erbracht werden:

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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) gemeinsam und einheitlich sowie die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) sind sich um über die gesonderte Vereinbarung erfolgreiche Umsetzung der bis zum 31. Dezember 2009 gezahlten Fördermaßnah- men zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Sinne Freistaat Sachsen einig. Bis der Beschlussteil D aus der 15. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. Sep- tember 2009 (nachfolgend: Beschlussteil D) – zur Steuerung des ärztlichen Niederlassungsverhal- tens – im Freistaat Sachsen Finanzwirkungen und damit eigene Anreize für eine flächendeckende Sicherstellung entfaltet, vereinbaren die LVSK und die KV Sachsen auf der Grundlage von § 1 105 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 2 SGB V in der Fassung vom 30. Juli 2009 Investitionskostenzuschüsse (einschließlich deren UntergliederungenTeil A), Einrichtungen fallzahlabhängige Bonuszahlungen und Gesellschaften aller Art planungsbereichsübergreifende arztbezogene Sicherstellungspauschalen (Teil B). Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden DRK genannt)Vereinbarungstext auf die Begrifflichkeit des Vertragsarztes abge- stellt. Die Vereinbarung gilt jedoch gleichermaßen für Vertragsärztinnen, angestellte Ärzte, ange- stellte Ärztinnen, Medizinische Versorgungszentren sowie für weitere Leistungserbringer, die Mitglieder an der Bundestarifgemeinschaftvertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, einer Lan- destarifgemeinschaftes sei denn, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebersind ausschließlich dem Vertragsarzt vorbehalten.

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Samples: www.kvs-sachsen.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Kaifenheim“ in der Ortsgemeinde Kaifenheim. -nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Gemeinden und die gesonderte Vereinbarung Stadt Kölleda sind Mitgliedsgemeinden der VG „Kölleda“. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird die Stadt Kölleda auf Grund Artikel 1, § 11 Abs. 1 des Zweiten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Sinne Jahr 2019 (2. ThürGNGG 2019 vom 10. Oktober 2019, GVBl. 2019, 385) aus der VG „Kölleda“ ausgegliedert. Die Regelung des Artikel 1, § 1 11 ThürGNGG tritt gemäß Artikel 6 Abs. 3 ThürGNGG am 1. Januar 2021 in Kraft. Die VG „Kölleda“ nimmt derzeit gem. § 47 Abs. 1 Satz 5 1 ThürKO alle Angelegenheiten des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. Auf Grund § 47 Abs. 2 ThürKO sind die Mitgliedsgemeinden für die Ärzte Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzeseigenen Wirkungskreises zuständig, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen wobei der VG „Kölleda“ die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die Mitglieder für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, obliegt. Trotz der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Ausgliederung der Stadt Kölleda aus der VG „Kölleda“ wollen die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gemeinden und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Stadt Kölleda sowie die VG „Kölleda“ durch gegenseitige Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen Synergieeffekte nutzen und das Personal entsprechend auslasten. Zu diesem Zweck soll die folgende Zweckvereinbarung in Gestalt des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜöffentlich-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberrechtlichen Vertrages geschlossen werden.

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Samples: www.lra-soemmerda.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Werkverträge für die gesonderte Vereinbarung Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich indi- viduell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die Beauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. im Sinne Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des § 1 AbsBestbieterprinzips. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteallgemein verständli- chen Aufbau folgen. Für die Stufenzuordnung bei Werkverträge und die Tätigkeit der Überleitung zählen Ingenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Zeiten Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnli- che Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Wasserbau gesondert beschrie- ben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundes- xxxxxx der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und für das erfolg- reiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im Xxxx 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3

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Samples: Werkvertrag

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. §2 Abs.1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. §2 Abs.4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetreib) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WIM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:

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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Die Unternehmensgruppe ELSEN ist ein inha- bergeführtes, international aufgestelltes Un- ternehmen, welches sich um in den letzten Jahren von einer klassischen Spedition zu einem dy- namischen, ganzheitlichen Logistik- und Per- sonaldienstleister mit hoher Beratungs- und Realisierungskompetenz entwickelt hat. Da im Hinblick darauf, dass nicht sämtliche durch die gesonderte Vereinbarung Kunden der Unternehmensgruppe ELSEN be- auftragten Leistungen von den Einzelunter- nehmen der ELSEN-Gruppe selbst durchge- führt werden können, besteht eine vielschich- tige Zusammenarbeit mit eingesetzten Subun- ternehmen. Die nachstehend definierten An- forderungen und Regelungen stellen die recht- liche Grundlage der Zusammenarbeit der Un- ternehmensgruppe ELSEN mit eingesetzten Subunternehmern im Bereich Spedition und Transport dar. Ergänzend zu den jeweils einschlägi- gen zwingenden gesetzlichen nationalen und internationalen Grundlagen (z.B. HGB, CMR) finden diese Einkaufsbedingungen - Spedition und Transport - (nachfolgend: „Bedingungen“) Anwendung für alle Verkehrsverträge die ein Unternehmen der ELSEN- Unternehmensgruppe (Elsen GmbH & Co. KG Internationale Spedition, Elsen Logistik GmbH, Con-Log Logistik und Consulting GmbH, Chaindson GmbH & Co. KG, LogiPower GmbH & Co. KG sowie Elsen Logistic S.á.r.l. (nachfol- gend zusammen: „ELSEN“) als Auftraggeber mit selbstständigen Frachtführern, Spediteu- ren und Lagerhaltern vereinbart. Zu Verkehrs- verträgen gehören im Einzelnen die folgenden Vertragstypen und die diesen Verträgen zuzu- ordnenden Tätigkeiten: wendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des von § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber13 BGB.

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Samples: www.elsen-logistics.com

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung emobicon®, Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxx. 000, 00000 Xxxxxxx (Xxxxxxxxx), +00 (0) 0000 0000 000, xxxx@xxxxxxxx.xx (nachfolgend: „Anbieter“) bietet in Kooperation mit einem Dienstleister („Dritter“ im Sinne des § 1 7 Abs. 5 S. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 38. BImSchV) einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem Strom (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwnachfolgend „THGQuote“) an. Maßgeblich sind §§ 37a ff. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V. mit der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend: „Nutzer“) können auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit dem Anbieter abschließen. Auf Grundlage des Vertrages kann der Nutzer eines oder mehrere Batterie-Elektrofahrzeuge (nachfolgend: „Elektrofahrzeug“) sowie den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich von öffentlich zugänglichen Ladepunkten (gemäß §2 Abs. 5 der Sonderregelung 1, fallenLadesäulenverordnung) abgegebenen Strom (nachfolgend: „Ladestrommenge“), für die Dauer Vermarktung der THG-Quote durch den Anbieter anmelden. Der Nutzer tritt mit der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs und / oder mit der Anmeldung der Ladestrommenge die damit generierte THG-Quote an den Anbieter ab. Der Anbieter ist berechtigt, die THG-Quote an andere Quotenverpflichtete zu vermarkten. Hierzu bestimmt der Nutzer durch Abschluss des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesVertrags den Anbieter als Dritten i.S.v. § 1 7 Abs. 5 S. 1 Satz 6 38. BImSchV. Der Vertrag kann über die Plattform des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Anbieters xxxxxxxx.xx oder über einen dem Nutzer zur Verfügung gestellten Vertrag in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSchriftform abgeschlossen werden.

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Samples: emobicon.de

Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung 1Die Asklepios Klinik Eilbek der LBK Hamburg GmbH ist im Sinne des Zuge einer Unternehmensteil- veräußerung zum 01.08.2006 auf die Klinik Eilbek GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxx 0x, 00000 Xxxxx xx Xxxxxxxx übertragen worden. 2Die Übertragung führte zu einem Betriebsübergang nach § 1 Abs613a BGB. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für 3Die Veräußerung erfolgte, da die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft sich im folgenden DRK genannt)Rahmen des Vertrages über die Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mit der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet hatte, aus dem Bestand der LBK Hamburg GmbH ein Kran- kenhaus zu veräußern. 4Die Verpflichtung zur Veräußerung geht zudem auf einen Beschluss des Bundeskartellamtes vom 28.04.2005 zurück, mit dem der Verkauf des LBK Hamburg an die Mitglieder Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft genehmigt wurde. 5Damit ist verbunden, dass das Klinikum Eilbek als neue eigenständige Gesellschaft Klinik Eilbek GmbH & Co KG seit diesem Zeitpunkt voll in privater Hand ist. 6Eigentümer ist die Schön Klinik Gruppe. 7Die Tarifpartner waren bemüht, einen fairen Ausgleich zwischen der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Stärkung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. Wettbe- werbsfähigkeit des Klinikums Eilbek einerseits und den Arbeitsbedingungen sowie den sozia- len Belangen der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesÄrzte andererseits zu finden. § 1 Abs. 1 Satz Geltungsbereich 4 § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 4 § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 4 § 4 Versetzung, Abordnung, Personalgestellung 5 § 5 Nebentätigkeit 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden 6 Regelmäßige Arbeitszeit 7 § 7 Sonderformen der Entgeltgruppe I gem. Arbeit 9 § 8 Ausgleich für Sonderformen der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesArbeit 12 § 9 Ausgleich für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst 13 § 10 Sonderfunktionen, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. Dokumentation 14 § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.11 Teilzeitbeschäftigung 15

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Samples: Haustarifvertrag