Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: DRK Reformtarifvertrag, DRK Reformtarifvertrag, DRK Reformtarifvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es 1Mit dem neuen Tarifwerk der Autobahn GmbH haben sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsTarifvertragsparteien weitge- hend an den bis zur Überleitung der Beschäftigten und Auszubildenden auf die Autobahn GmbH gültigen Tarifbestimmungen orientiert. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2Sie haben zugleich jedoch auch neue Wege beschritten, die eine für die Ärzte neue Struktur des Deutschen Roten KreuzesArbeitgebers passfähige Personalpolitik und eine Weiterentwicklung des Tarifwerks ermöglichen können. 3Dieser Einführungs- und Überleitungstarifvertrag (EÜTV) regelt deshalb zunächst das Ver- fahren für den Übertritt der Beschäftigten und Auszubildenden in das neue Tarifwerk der Au- tobahn GmbH. 4Er regelt zugleich, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)wie die vor dem Übergang aus früheren Überleitungstarif- verträgen noch bestehenden Ansprüche weitergeführt und ebenso, Einrichtungen wie mögliche Abweichun- gen des neuen vom bisherigen Tarifwerk ausgeglichen werden. 5Dies gilt in hohem Maße auch für landesspezifisch bzw. landesrechtlich geregelte Ansprüche. 6Der EÜTV beschränkt sich jedoch nicht auf Überleitungsregelungen. 7Vielmehr legen die Tarifvertragsparteien auch fest, wie sie eine für die Beschäftigten und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)das Unternehmen gleichermaßen positive Weiterentwicklung des Tarifwerks befördern wollen und vereinbaren in diesem Rahmen zugleich Grundlagen für die Evaluierung der Wirkungen des Tarifver- tragswerkes. 8Schließlich sieht der EÜTV Bestandsschutzregelungen vor, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, über die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 Über- leitungsphase hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberZukunft reichen.
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Samples: Manteltarifvertrag, Tarifvertrag Über Das Entgeltgruppenverzeichnis, Tarifvertrag Zur Einführung Des Tarifrechts, Tarifvertrag Für Kraftfahrer, Tarifvertrag Für Nachwuchskräfte, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Wiener Börse AG wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 1 AbsEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt April 1998 die Konzession für die Ärzte Leitung und Verwaltung der Wiener Börse als Wertpapier- und allgemeine Warenbörse gemäß §2 BörseG 1989, in der Fassung des Deutschen Roten KreuzesBundesgesetzes BGBl. I Nr.11/1998 erteilt. Gemäß § 117 Z 6 BörseG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017 gilt eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, Einrichtungen nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die WBAG generiert, sammelt und Gesellschaften aller Art erfasst Kursdaten, Stammdaten und andere Marktinformationen betreffend die an der WBAG gehandelten Instrumente und vermarktet und verteilt Kursdaten und andere Marktinformationen von Third Party Kontributoren (im folgenden DRK genannt), „Marktdaten“) wie im Market Data Agreement definiert und beschrieben. Der Vertragspartner möchte diese Marktdaten beziehen. Das vorliegende Market Data Agreement regelt die Mitglieder Übermittlung von Marktdaten an den Vertragspartner sowie dessen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Nutzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMarktdaten. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Vertragsparteien schließen folgenden Vertrag ab: Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten nachstehenden Begriffe sind im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.vorliegenden Market Data Agreement wie folgt definiert:
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Samples: Market Data Agreement, Market Data Agreement, Market Data Agreement
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgeltes, Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellentgelts Für Intelligente Messtechnik, Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1.1. Mit der Urhebervertragsrechtsnovelle wurden mit Wirkung zum 01.07.2002 die gesonderte Vereinbarung im Sinne §§ 11 Satz 2, 32 und 32 a in das UrhG eingefügt. Nach Ansicht von ver.di/BFFS gibt § 32 UrhG auch bei Bezahlung der Tarifvergütung oder, wenn eine tarifvertragliche Regelung fehlt, bei Bezahlung einer in angemessener Höhe bezahlten Grundvergütung, ab einer zu definierenden Erlösschwelle einen Anspruch auf eine Erlösbeteiligung und unter den Voraussetzungen des § 1 32 a Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag UrhG einen darüber hinausgehenden Anspruch auf weitere ange- messene Beteiligung (sog. „Fairnessausgleich“). Nach dem Verständnis der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. ist bei Zahlung der Tarifvergütung wegen § 32 Abs. 4 UrhG nur Raum für einen Fairnessausgleich. Das gilt für nach dem Verständnis der Arbeitgeberseite entsprechend, wenn zwar keine tarifvertragliche, sondern eine sonstige angemessene Grundvergütung bezahlt wird.
1.2. Unter Aufrechterhaltung ihrer wechselseitigen Positionen haben die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder vertrags- schließenden Parteien Verhandlungen zu einer tarifvertraglichen Regelung von Beteiligungs- und/oder Ansprüchen auf Fairnessausgleich der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den per- sönlichen Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberfallenden Filmschaffenden aufgenommen.
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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung 1Die Parteien des Bundesmantelvertrags vereinbaren auf Grund des in § 119b Abs. 2 SGB V enthaltenen Auftrags im Sinne des Benehmen mit den Vereinigungen der Xxxxxx der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 2Auf der Grundlage von § 1 119b Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2a SGB V vereinbaren die Vertrags- partner zudem verbindliche Anforderungen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Informations- und Gesellschaften aller Art (Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im folgenden DRK genannt), Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationä- ren Pflegeeinrichtungen und vertragszahnärztlichen Leistungserbringern. 3Die Vereinbarung soll eine die Mitglieder besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten be- rücksichtigende zahnärztliche Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen. 4Er- forderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern des Kooperationsvertrags. 5Hierfür ha- ben die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Vertragspartner durch Ergänzung des Bundesmantelvertrags und die am 01.01.2007 unter Aufnahme einer entsprechenden Leistungsposition in den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. zahnärztliche Leistungen (BEMA) nach § 1 87 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos 2j SGB V die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. 6Die regelmäßige Betreuung und entfaltet keine Wirkungalle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 7Ebenso bleibt das Recht auf freie Arztwahl un- berührt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrich- tung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressour- cen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberPflegeeinrichtung auszugestalten.
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Samples: Vereinbarung Über Anforderungen an Eine Kooperative Und Koordinierte Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung, Vereinbarung Über Anforderungen an Die Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung, Vereinbarung Über Anforderungen an Eine Kooperative Und Koordinierte Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich um dafür ein, dass die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsVersicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Möglichkeit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Vertragsverhandlung mit der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKHH. § 1 Abs. 1 Satz 6 Gegenstand Gegenstand des TVÜVertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I stellige Produktart gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKGKV-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRKLeistungsbeschreibung: • 18.46.02.0 Toilettenrollstühle • 18.46.02.1 Toilettenrollstühle, verstärkte Ausführung • 18.46.03.0 Duschrollstühle mit Greifreifen • 18.46.03.1 Dusch-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetSchieberollstühle • 18.50.02.2 Leichtgewicht-Standardgreifreifenrollstühle • 18.50.02.3 Standardgreifreifenrollstühle, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.verstärkte Ausführung • 00.00.00.0/
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne 1 Ziel und Gegenstand des Vertrages § 1 Abs. 1 Satz 2 Rechtsform und Funktion der MEDIVERBUND AG § 3 Aufgaben der MEDIVERBUND AG § 4 Teilnahmevoraussetzungen der Ärzte/Psychotherapeuten § 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Aufgaben der Ärzte/Psychotherapeuten § 5a (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Video-) Fernbehandlung § 6 Qualitätssicherung § 7 Teilnahme der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Versicherten § 8 der Sonderregelung Vergütung und Abrechnung § 9 Ausschluss von Doppelabrechnungen § 10 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit § 11 Projektbeirat § 12 Behandlungsdokumentation und Datenschutz § 13 Besondere Bestimmungen, Haftung § 14 Inkrafttreten und Kündigung durch die Vertragspartner § 15 Salvatorische Klausel/Schlussbestimmungen Anlagenverzeichnis Anlage 1 Behandlungspfad Anlage 2 Teilnahmeerklärung Versicherte/r Anlage 3 Datenschutzmerkblatt Anlage 4 Versicherteninformation Anlage 5 Mitteilung über die Beendigung der Teilnahme Anlage 6 Teilnahmeerklärung Ärzte/Psychotherapeuten Anlage 7 Datenübermittlung/Vertragssoftware Anlage 8 Verzeichnis der teilnehmenden Ärzte/Psychotherapeuten Anlage 9 unbesetzt Anlage 10 Qualifikations- und Qualitätsanforderungen Anlage 11 Ziffernkranz Anlage 12 Leistungen/Honorar Ärzte/Psychotherapeuten Anlage 13 Aufgaben/Honorar MEDIVERBUND AG Die Anlagen sind Bestandteil des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVertrages.
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Samples: Ergänzungs Und Änderungsvereinbarung, Vertrag Zur Besonderen Ambulanten Versorgung Von Patienten Im Fachgebiet Psychotherapie Nach §73c SGB V
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dem Wunsch nach Individualität, Ästhetik und Außergewöhnlichem werden die gesonderte Vereinbarung im Sinne des traditi- onellen Gräberfeldgestaltungen auf den Kölner Friedhöfen nicht gerecht. Diese her- kömmliche Art der Friedhofsgestaltung soll auf der Basis von § 1 Abs27 der Friedhofssat- zung der Stadt Köln in der Fassung vom 24.04.2014 durch Anlagen herausragend modellierter Bestattungsflächen (Grabfelder) ergänzt werden. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Diese Bestattungsflä- chen stellen seitens der Stadt Köln ein Grabangebot ohne Pflegeverpflichtung für den Nutzungsberechtigten dar, weil die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPflege durch den sog. Kooperationspartner er- bracht wird. Ebenfalls trägt der Kooperationspartner das Belegungsrisiko, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder wobei i. S. v. § 2 der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Friedhofssatzung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungStadt Köln dieses besondere Angebot grundsätzlich je- dem zugänglich ist. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Gewinnung des Kooperationspartners erfolgte auf der Basis der öffentlichen Aus- schreibung einer Dienstleistungskonzession (Amtsblatt / Internet-Veröffentlichung); Ausschreibungstext nebst den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Bestattungsgesetzes NRW und der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.o.
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Samples: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Treuhandvertrag sowie Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Sinne Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen AIFM/AIF“ und Gesellschaften aller Art (der Anhang B „Fonds im folgenden DRK genannt)Überblick“ sind vollständig abgedruckt. Der Treuhandvertrag, der Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ können vom AIFM jederzeit ganz oder teilweise geändert oder ergänzt werden. Änderungen des Treuhandvertrags, des Anhang A „Organisationsstruktur des AIFM/AIF“ und der Anhang B „Fonds im Überblick“ bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Mitglieder FMA. Soweit ein Sachverhalt in diesem Treuhandvertrag nicht geregelt ist, richten sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Anlegern und dem AIFM nach dem Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und der BundestarifgemeinschaftVerordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) i.d.g.F. und, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft soweit dort keine Regelungen getroffen sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Bestimmungen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberTreuhänderschaft.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Die Gesellschaft unterhält in Süderholz unter anderem ein Hotel mit Wellnessbereich. Dieser Wellnessbereich beinhal- tet verschiedene Saunen, einen Pool, Ruhezonen und An- wendungsbereiche. § 1 Abs. 1 Satz 5 Erwerb des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte Nutzungsrechts Der Nutzer erwirbt hiermit von der Gesellschaft das Recht zur Nutzung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Wellnessbereiches in Süderholz nach Maß- gabe des gewählten Nutzungsrechtes sowie der Regeln (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntHausordnung), die Mitglieder die Gesellschaft aufstellt. § 2 Inhalte des Nutzungsrechts Das Nutzungsrecht beinhaltet die Nutzung des Wellness- bereiches der BundestarifgemeinschaftHotelanlage Süderholz entsprechend des ge- wählten Nutzungsrechtes. Sonstige Leistungen wie z.B. Anwendungen oder Kosmetik- produkte sind nicht Gegenstand des Vertrages, einer Lan- destarifgemeinschaft, die können aber gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Die Nutzung des Wellnessbereiches hat gemäß der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwHausord- nung zu erfolgen. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechts kann sich durch Umbau- oder Renovierungsarbeiten oder Betriebsferi- en sowie exklusiven Vermietungen ergeben. § 3 Laufzeit oder ordentliche Kündigung Das Nutzungsrecht beginnt mit Unterzeichnung des Nut- zungsvertrages und endet automatisch mit dessen Ablauf. Ein Aussetzen der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für Nutzung verlängert nicht die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesder Ver- einbarung. Eine anderweitige, ordentliche Kündigungsmöglich- keit besteht nicht. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung4 Konditionen Die Höhe der Nutzungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Nutzungsgebühr wird im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberVoraus fällig, erstmals sofort nach Vertragsabschluss.
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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1.1 Mit der Urhebervertragsrechtsnovelle wurden mit Wirkung zum 01.07.2002 die gesonderte Vereinbarung im Sinne §§ 11 Satz 2, 32 und 32 a in das UrhG eingefügt. Nach Ansicht von ver.di/BFFS gibt § 32 UrhG auch bei Bezahlung der Tarifvergütung oder, wenn eine tarifvertragliche Regelung fehlt, bei Bezahlung einer in angemessener Höhe bezahlten Grundvergütung, ab einer zu definierenden Erlösschwelle einen Anspruch auf eine Erlösbeteiligung und unter den Voraussetzungen des § 1 32 a Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag UrhG einen darüber hinausgehenden Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung (sog. „Fairnessausgleich“). Nach dem Verständnis der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.V. ist bei Zahlung der Tarifvergütung wegen § 32 Abs. 4 UrhG nur Raum für einen Fairnessausgleich. Das gilt für nach dem Verständnis der Arbeitgeberseite entsprechend, wenn zwar keine tarifvertragliche, sondern eine sonstige angemessene Grundvergütung bezahlt wird.
1.2 Unter Aufrechterhaltung ihrer wechselseitigen Positionen haben die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder vertragsschließenden Parteien Verhandlungen zu einer tarifvertraglichen Regelung von Beteiligungs- und/oder Ansprüchen auf Fairnessausgleich der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den persönlichen Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, fallenden Filmschaffenden aufgenommen.
1.3 Die nachstehenden Vereinbarungen werden nur für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKinofilme getroffen. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Sie stellen kein Präjudiz für Art und entfaltet keine Wirkung. Höhe einer angemessenen Vergütung oder einer Bestsellervergütung bei Fernsehproduktionen oder anderen audiovisuellen Produktionen dar.1 Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen dafür angemessenen Vergütungen sollen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebereinem weiteren Ergänzungstarifvertrag geregelt werden.
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Samples: Erlösbeteiligung Kinofilm, Erlösbeteiligung Kinofilm
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Richtlinien und das Vertragsmusters wurden ge- meinsam erarbeitet vom Bundesverband der Ener- gie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), dem Zent- ralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und dem Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüs- tung e.V. (BTGA) unter Mitwirkung des Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) sieht ge- nauso wie die gesonderte Vereinbarung im Sinne Verordnung über Allgemeine Bedin- gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWas- serV) die Führung von lnstallateurverzeichnissen durch die Netzbetreiber vor. Mit den am 01. Novem- ber 2021 eingeführten Neuregelungen des § 1 Abs13a NDAV werden die in dieser Richtlinie empfohlenen Eintragungsbedingungen in gesetzliche Vorgaben überführt. In der Verordnungsbegründung wird aus- drücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einfüh- rung des § 13a NDAV keinen neuen Pflichten, die über die bestehende Eintragungspraxis hinausgehen, verbunden sind1. Die Richtlinien sind gekennzeichnet durch die übereinstimmende Vorstellung der betei- ligten Verbände, dass sich Netzbetreiber und Instal- lationsunternehmen als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 1 Satz BR-Drucksache 670/21, Seite 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGasversorgung in Nieder- druck (NDAV) vom 01.November 2021 (BGBl I 2021, seiner Verbände (einschließlich deren UntergliederungenS. 4786), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: Richtlinien Für Den Abschluss Von Verträgen Mit Installationsunternehmen, Richtlinien Für Den Abschluss Von Verträgen Mit Installationsunternehmen
Präambel. Bei Die Evang. Stadtmission und ver.di gestalten mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um Vertrag die gesonderte Vereinbarung Arbeitsverhält-nisse der Beschäftigten der Evang. Stadtmission in einem kooperativen Verhältnis. Den Verhandlungen vorausgegangen waren im Sinne des § 1 AbsFrühjahr 2012 und 2013 Streiks der Beschäftigten der Evang. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Stadtmission. Im August 2013 haben die Evang. Stadtmission und die Gewerkschaft ver.di beschlossen, Arbeitsbedingungen und Entgelte der Beschäftigten zukünftig tarifvertraglich zu regeln. Dieser Tarifvertrag gilt wird als Übergangsregelung verstanden bis das Arbeitsrecht für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesBeschäftigten der Diakonie Baden gemeinsam mit ver.di geregelt ist. Er lehnt sich in weiten Teilen an die Arbeits- vertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland an, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen entwickelt sie für die Evang. Stadtmission weiter und Gesellschaften aller Art (gestaltet sie verbindlich. Die Evang. Stadtmission ist Mitglied im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Diakonischen Werk Baden und unterliegt damit kirchenrechtlichen Regelungen. Ihre kirchliche Zuordnung wird von den Vertragsparteien bejaht und soll durch diesen Vertrag unterstrichen werden. Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungevan- gelischen Kirche. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Evang. Stadtmission ist dem Auftrag verpflich- tet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Dies erkennen die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetVertragspartnerinnen gleichermaßen an. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Vertragspartnerinnen wollen in diesem Vertrag diskriminie- rungsfreie Regelungen schaffen. Die verwendete Personenbezeich- nung Arbeitnehmerin umfasst — zur besseren Lesbarkeit — Männer und Frauen. Sie ersetzt die in der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetDiakonie übliche Bezeichnung Mitarbeiterin und Mitarbeiter, die sie erreicht hättenohne damit den verbundenen Willen zu einem konsensorientierten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu gemeinschaftlichen Miteinander aller in der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteEvang. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Stadtmission Tätigen im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberDienst der anvertrauten Menschen aufzugeben. Die Evang. Stadtmission wird als Arbeitgebe- rin bezeichnet.
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Samples: Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag
Präambel. Bei Mit dem Förderprogramm „NEUSTART KULTUR – Förderung alternativer, auch digitaler Ange- bote“ sollen Kulturbetrieben kurzfristig dringend benötigte Investitionshilfen zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Bewältigung der Folgen der Corona-Krise zu unterstützen und sie in ihrer Zukunftsfähigkeit zu unterstützen. Darauf basierend hat die BKM dem Börsenverein des deut- schen Buchhandels e.V. (Börsenverein) mit dem Zuwendungsbescheid eine Zuwendung aus dem Bundeshaushalt zur Umsetzung des Förderprogramms als Projektförderung bewilligt. Mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um wurde dem Börsenverein die gesonderte Vereinbarung Ermächtigung erteilt, die Zuwendung abzuwickeln und im Sinne Rahmen des verfügbaren Budgets auf Grundlage der Fördergrundsätze zum Förderprogramm vom 21.08.2020 einen Teil der Zuwendung an Buchhandlungen weiterzuleiten sowie die hierzu erfor- derlichen Rechtshandlungen selbstständig vorzunehmen (Weiterleitung i. S. von Nr. 12.5 der Ver- waltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung - BHO). Auf dieser Grundlage wird zwischen dem Erstempfänger der Zuwendung (Börsenverein) Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx und dem Letztempfänger der Zuwendung (Letztempfänger) Antragsnummer Name der Buchhandlung Name des Unterzeichnenden Straße PLZ / Ort folgender Weiterleitungsvertrag geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand
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Samples: Zuwendungsvertrag, Zuwendungsvertrag
Präambel. Bei Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Verwaltungskraft der Verbandsgemeinden im Interesse einer bestmöglichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger durch Gebietsänderungen, insbesondere durch die Fusion von Verbandsge- meinden, zu verbessern. Zur Manifestierung dieses Vorhabens trat am 6. Oktober 2010 das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform in Kraft. Dieses sieht u. a. vor, dass Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohnern (Stand: 30. Juni 2009) einer Gebietsänderung bedürfen. Dabei sind nach dem Landesgesetz vorrangig freiwillige Gebiets- änderungen anzustreben. Nach Maßgabe der Regelungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwal- tungsreform (KomVwRGrG) hat die Verbandsgemeinde Flammersfeld einen eigenen Gebietsänderungs- bedarf. Sie hatte zum Stichtag des 30. Juni 2009 eine Einwohnerzahl von 11.869. Die Unbeachtlichkeitsregelungen des § 2 Abs. 3 KomVwRGrG (= Ausnahmeregelung: mindestens 10.000 Einwohner und mehr als 100 Quadratkilometer Fläche und mehr als 15 Ortsgemeinden) erfüllt die Ver- bandsgemeinde Flammersfeld nicht. Für die Verbandsgemeinde Altenkirchen besteht kein eigener Gebietsänderungsbedarf. Sie hatte zum Stichtag 30. Juni 2009 23.219 Einwohner. Die Verbandsgemeinde Flammersfeld wurde vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, die Möglichkeit eines freiwilligen Zusammenschlusses mit einer benachbarten Verbandsgemeinde zu klären. Nach ausführlichen Gesprächen und Beratungen, auch mit benachbarten Verbandsgemeinden aus dem Landkreis Neuwied, entschloss sich die Verbandsgemeinde Flammersfeld, der Verbandsgemeinde Alten- kirchen die Aufnahme von Fusionsgesprächen anzutragen. Die Verbandsgemeinde Altenkirchen steht diesem Tarifvertrag handelt es sich um Antrag positiv gegenüber. Vor diesem Hintergrund haben die gesonderte beiden Verwaltungen die nachfolgende Fusionsvereinbarung gemein- sam erarbeitet und den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. In der neu zu bildenden Verbandsgemeinde „Altenkirchen-Flammersfeld“ werden rund 36.700 Einwoh- nerinnen und Einwohner auf einer Fläche von rund 229 Quadratkilometern in 68 Ortsgemeinden leben. Eine große Bedeutung soll einer bürger-, sach- und ortsnahen Aufgabenwahrnehmung durch die Verwal- tung der neuen Verbandsgemeinde zukommen. Mit modernen kommunalen Bürgerbüros an den Verwal- tungsstellen in Altenkirchen und in Flammersfeld sowie weiteren Angeboten gilt es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen den gewohnten Service zu erhalten und diesen nach Möglichkeit zu verbessern. Nach eingehenden Verhandlungen stimmen die Verbandsgemeinden Altenkirchen und Flammersfeld auf der Grundlage der entsprechenden Beschlüsse - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Altenkirchen vom 1.2.2018 und - des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Flammersfeld vom 31.1.2018 der nachfolgenden Vereinbarung über die freiwillige Fusion (Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus Verbandsgemeinden im Sinne des von § 3 Abs. 2 KomVwRGrG) zu. Die • Ortsgemeinde Almersbach • Kreisstadt Altenkirchen (Westerwald) • Ortsgemeinde Bachenberg • Ortsgemeinde Berod bei Hachenburg • Ortsgemeinde Berzhausen • Ortsgemeinde Birnbach • Ortsgemeinde Bürdenbach • Ortsgemeinde Burglahr • Ortsgemeinde Busenhausen • Ortsgemeinde Eichelhardt • Ortsgemeinde Eichen • Ortsgemeinde Ersfeld • Ortsgemeinde Eulenberg • Ortsgemeinde Fiersbach • Ortsgemeinde Flammersfeld • Ortsgemeinde Fluterschen • Ortsgemeinde Forstmehren • Ortsgemeinde Gieleroth • Ortsgemeinde Giershausen • Ortsgemeinde Güllesheim • Ortsgemeinde Hasselbach • Ortsgemeinde Helmenzen • Ortsgemeinde Helmeroth • Ortsgemeinde Hemmelzen • Ortsgemeinde Heupelzen • Ortsgemeinde Hilgenroth • Ortsgemeinde Hirz-Maulsbach • Ortsgemeinde Horhausen (Westerwald) • Ortsgemeinde Idelberg • Ortsgemeinde Ingelbach • Ortsgemeinde Isert • Ortsgemeinde Kescheid • Ortsgemeinde Kettenhausen • Ortsgemeinde Kircheib • Ortsgemeinde Kraam • Ortsgemeinde Krunkel • Ortsgemeinde Mammelzen • Ortsgemeinde Mehren • Ortsgemeinde Michelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Neitersen • Ortsgemeinde Niedersteinebach • Ortsgemeinde Obererbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Oberirsen • Ortsgemeinde Oberlahr • Ortsgemeinde Obernau • Ortsgemeinde Obersteinebach • Ortsgemeinde Oberwambach • Ortsgemeinde Ölsen • Ortsgemeinde Orfgen • Ortsgemeinde Peterslahr • Ortsgemeinde Pleckhausen • Ortsgemeinde Racksen • Ortsgemeinde Rettersen • Ortsgemeinde Reiferscheid • Ortsgemeinde Rott • Ortsgemeinde Schöneberg • Ortsgemeinde Schürdt • Ortsgemeinde Seelbach (Westerwald) • Ortsgemeinde Seifen • Ortsgemeinde Sörth • Ortsgemeinde Stürzelbach • Ortsgemeinde Volkerzen • Ortsgemeinde Walterschen • Ortsgemeinde Werkhausen • Ortsgemeinde Weyerbusch • Ortsgemeinde Willroth • Ortsgemeinde Wölmersen • Ortsgemeinde Ziegenhain werden durch formelle Beteiligung in den Gebietsänderungsprozess eingebunden (Zustimmungserfor- dernis nach § 3 Abs. 2, Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen4 KomVwRGrG), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: Fusion Agreement, Fusion Agreement
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die gesonderte Vereinbarung Deutsche Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesVertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen hat er mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 die Vertragsparteien beauftragt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntBenehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28.11.2018, jährlich bis zum 01.11. fortzuschreiben. Die PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2022 ergänzt die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV vom 09.11.2020), die Mitglieder Erste Verordnung zur Änderung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 sowie die Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V zu Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesPflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung). § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos Geltungsbereich und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Grundsätze
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Samples: Nachweis Zur Einhaltung Von Pflegepersonaluntergrenzen, Ppug Nachweis Vereinbarung 2022
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der GKV-Spitzenverband und die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sind vom Gesetzgeber beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 1 Abs108 SGB V zugelassenen Kranken- häusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte einzurichten und zu betreiben. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Ärzte, die Mitglieder an der Bundestarifgemeinschaftvertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, erhalten bisher bereits eine grund- sätzlich für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesder beruflichen Tätigkeit personengebundene „lebenslange“ Arztnummer (LANR). Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch alle in den nach § 1 108 SGB V zugelassenen Kran- kenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte in den gesetzlich bestimmten Fällen eine Arzt- nummer (ANR) gemäß § 293 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ7 SGB V verwenden. Der Aufbau der Arztnummer für die Kran- kenhausärzte folgt der Struktur der LANR. Das Nähere zum Verzeichnis (Art und Aufbau, Aktualisierung, Verfahren etc.) vereinbaren der GKV-DRK ist damit gegenstandslos Spitzenverband und entfaltet keine Wirkungdie DKG im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Vereinbarung ist für die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitVereinbarungspartner, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender TätigkeitKrankenkassen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenKBV und die Leistungserbringer, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberverbindlich.
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Samples: Vereinbarung Gemäß § 293 Abs. 7 SGB V, Vereinbarung Über Ein Bundesweites Verzeichnis Der Ärzte
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Parteien haben am 27.01.2011 den als Anlage 1 beigefügten Beitrittsvertrag (nachfolgend auch „Beitrittsvertrag“ genannt) nebst Nebenabrede vom 27.01.2011 (beigefügt als Anlage 2) geschlossen. Die Gemeinde hat dem Zweckverband damit die gesonderte Vereinbarung im Sinne Aufgabe der zentralen Schmutzwasserbeseitigung übertragen. Am 13.01.2020 haben die Parteien einen 1. Nachtrag zum Beitrittsvertrag nebst Nebenabrede (beigefügt als Anlage 3) geschlossen, mit welchem die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung von der Gemeinde auf den Zweckverband vorbehaltlich der Genehmigung der Kommunalaufsicht übertragen wurde. Die Kommunalauf- sicht des Kreises Plön hat die Genehmigung dieses 1. Nachtrags unter der Maßgabe erteilt, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 1 46 Abs. 1 Satz 5 3 LWG iVm § 18, 19 GkZ wiederum zur Genehmigung vorgelegt wird. Eine Beschlussfassung über diesen Öffentlich-rechtlichen Vertrag und der Nebenabrede ist in der Gemeindevertretung der Gemeinde Probsteierhagen unter dem 10.12.2020 erfolgt. Eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung des TVÜZweckverbandes Ostholstein ist unter dem 09.12.2020 erfolgt. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien in diesem öffentlich-DRK Dieser Tarifvertrag gilt rechtlichen Vertrag was folgt: Die Gemeinde überträgt dem Zweckverband die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseiti- gung gem. §§ 44 ff Landeswassergesetz (LWG vom 13.11.2019; GVOBl. S. 425) einschließ- lich des Satzungsrechtes für das gesamte Gemeindegebiet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Zweckverband stimmt dieser Aufgabenübertragung zu. Der Zweckver- band übernimmt damit die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde in ei- gener Zuständigkeit. In Erfüllung dieser Aufgabe handelt der Zweckverband durch die Ver- bandsvorsteherin als zuständige Behörde. Mit der Aufgabenübertragung gehen alle Rechte und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Pflichten, die Mitglieder sich aus der BundestarifgemeinschaftErfüllung der übertragenden Aufgabe ergeben, einer Lan- destarifgemeinschaft, kraft Gesetzes in uneingeschränktem Umfang auf den Zweckverband über. Insoweit vereinbaren die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien Folgendes:
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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag Zur Aufgabenübertragung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk Bayern angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie Auszubildenden dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen: 1 Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 Beschluss der ARK Bayern vom 18. Mai 2020 2 Dieses Ausbildungsvertragsmuster gilt ausschließlich für Ausbildungsverhältnisse im Sinne Beruf des § 1 Absstaatlich geprüften Pflegefachhelfers/ der staatlich geprüften Pflegefachhelferin (Altenpflege) bzw. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntKrankenpflege), die Mitglieder ab 1. Januar 2020 in einem Ausbildungsverhältnis nach der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, Schulordnung für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesBerufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Hebammen und Notfallsanitäter (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe – BFSO Pflege) in Bayern gemäß Abschnitt II. § 1 Absder Anlage 17 Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Bayern (AVR-Bayern) in der ab 1. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberJanuar 2020 jeweils gültigen Fassung stehen.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1.1 Die SWPS bieten Privatpersonen oder Unternehmer (nachfolgend: „Kunde“) eine Servicedienstleistung zur Vermarktung der anre- chenbaren Treibhausgasminderung von Elektrofahrzeugen (nachfolgend „THG-Quote“) an. Maßgeblich sind §§ 37a ff. der jeweils gültigen Fassung des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der 38. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
1.2 Privatpersonen oder Unternehmer (nachfolgend: „Kunde“) können auf Basis dieser AGB einen Vertrag mit der SWPS, z. B. auch online über den Internetauftritt der SWPS, abschließen. Zur Legitimierung/ Registrierung als Privatperson berechtigt ist jede natürliche Person, die gesonderte Vereinbarung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat. Zur Legitimierung/Registrierung als Unternehmer berechtigt ist jede juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft mit einem Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Hierbei muss beim Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma angegeben werden. Die im Sinne Namen des § 1 AbsFirmennutzers handelnde Person muss eine entsprechende Firmen Email-Adresse verwenden. 1 Satz 5 Die im Namen des TVÜFirmennutzers handelnde Person versichert mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Firmennutzer handeln zu dürfen.
1.3 Auf Grundlage des Vertrages kann der Kunde eines oder mehrere in Deutschland zugelassene Batterie-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Elektrofahrzeuge („Elektro- fahrzeuge“) für die Ärzte Vermarktung der THG-Quote durch die SWPS anmelden. Der Kunde tritt mit der Anmeldung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Elektrofahrzeugs die mit diesem Elektrofahrzeug generierte THG-Quote an die SWPS ab.
1.4 Die SWPS ist berechtigt, die Mitglieder THG-Quote an andere Quotenverpflichtete zu vermarkten. Hierzu bestimmt der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Kunde durch Abschluss des Vertrages die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwSWPS als berechtigten Dritten i.S.d. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.BImSchV.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne 1 Gegenstand des Vertrages § 1 Abs. 1 Satz 2a Teilnahme der grundversorgenden Ärzte § 2b Einwilligung der Akutversorgenden Ärzte § 3 Aufgaben der Ärzte § 4 Teilnahme und Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten § 5 Aufgaben des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder UKA § 6 Aufgaben der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die KV Nordrhein § 7 Aufgaben der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. Krankenkassen § 8 Vergütung § 8a Vergütung und Abrechnung mit der Sonderregelung KV Nordrhein § 9 Haftung § 10 Beitritt weiterer Krankenkassen § 11 Öffentlichkeitsarbeit § 12 Beirat § 13 Evaluation § 14 Datenschutz § 15 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung § 16 Salvatorische Klausel § 17 Schlussbestimmungen Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesTeilnahmeerklärung grundversorgender Arzt Anlage 2 Einwilligung akutversorgender Arzt Anlage 3 Studieneinwilligung und Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung in der jeweils gültigen Fassung Anlage 4 Behandlungspfad Anlage 5 Abrechnung und Vergütung Anlage 6 Technische Anlage: Datenaustausch zu Teilnehmerverzeichnissen Anlage 7 Übersicht der teilnehmenden Pflegeheime Anlage 8 Datenfluss Anlage 9 Zusammenfassung Evaluationskonzept Anlage 00 Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 Nichtärztliche Versorgungsassistenz in der Akutversorgung Anlage 12 Telearzt in der intersektoralen Akutversorgung Paragraphen, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Abschnitte und Anlagen ohne weitere Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemgleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberjedes Geschlecht.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstelenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsent- gelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung 1.1. Die Darlehensnehmerin ist eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand liegt in (Auszug gemäß Gesellschaftsvertrag (Anlage /2.5a)):
(a) der Ausübung des reglementierten Gastgewerbes in allen Betriebsarten inklu- sive der Beherbergung von Gästen, insbesondere am Schwarzbergerhof, Müh- lenweg 26, 4274 Schönau,
(b) der Betrieb einer Landwirtschaft,
(c) der Ausübung des reglementierten Fleischergewerbes,
(d) dem Groß- und Einzelhandel mit und der Import und Export von Lebens- und Genussmittel
(e) dem Handel mit Waren aller Art,
(f) der Mietung und Pachtung bzw. Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern aller Art,
(g) der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 1 AbsBereich der automatischen Datenverar- beitung. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Außerdem ist die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGesellschaft zu allen Handlungen, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Geschäften und Gesellschaften aller Art (Maßnahmen im folgenden DRK genannt)In- und Ausland berechtigt, die Mitglieder zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, wie insbesondere:
(a) der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Erwerb und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertragesPachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unterneh- men oder Gesellschaften,
(b) die Errichtung und der Betrieb von Zweigniederlassungen, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für sowie von Betriebs- stätten im In- und Ausland und
(c) die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungÜbernahme einschlägiger Handelsvertretungen. Die Ärzte gemäß § 1 Darlehensnehmerin beabsichtigt im Wege des Crowdinvestings liquide Mittel in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens im Gesamtausmaß von bis zu € 1.499.900,00 einzuwerben.
1.2. Zu diesem Zweck beabsichtigt der Darlehensgeber mit einer größeren Anzahl an Crowdinvestoren Treuhand- und Verwaltungsverträge (Anlage /7.1) abzuschließen, auf deren Basis unterschiedlich große Anteile an diesem qualifizierten Nachrangdarlehen zwar im eigenen Namen, jedoch treuhändig und sohin auf Rechnung der Crowdinvestoren gehalten werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in sollen. Wirtschaftlich betrachtet sollen sohin die Entgeltgruppen übergeleitetCrowdinvestoren als Darlehensgeber auftreten.
1.3. Ärzte mit entsprechender TätigkeitDer Darlehensgeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen dass ein Verlust des DRK TV a.F. erhalten haben, werden gewährten Kapitals aufgrund der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetvorliegenden Vertragsgestaltung möglich ist (siehe insbesondere Vertragspunkt 8).
1.4. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetDarlehensnehmerin ist ermächtigt, die sie erreicht hättenden gegenständlichen Darlehensvertrag mit einem Volumen von insgesamt maximal € 1.499.900,00 abzuschließen. Die Darlehensnehmerin bestätigt, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberdass dem Abschluss des gegenständlichen Vertrags keine gesellschaftsvertraglichen, syndikatsvertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen entgegenstehen.
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Samples: Darlehensvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Flur: Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Band: Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet im Ortsteil . Nach der städtebaulichen Rahmenplanung ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandset- zungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB auf, deren Besei- tigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung mög- lich ist. Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommen- steuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des Saarlandes vom 02. Februar 2017, die mit Rechtswirkung ab 01. April 2017 in Kraft getreten sind (Amtsblatt des Saarlandes Teil 1 AbsS. 212 vom 16. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag Februar 2017). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanie- rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG* sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG* an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der Ge- meinde voraus. Entsprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG* bei zu eigenen Wohn- zwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. (einschließlich deren Untergliederungen* Ansons- ten sind die sonstigen Zuschüsse zu benennen.), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1Im Spannungsfeld von wissenschaftlicher Freiheit und evangelischem Bekenntnis betrei- ben die gesonderte Vereinbarung Kirchlichen Hochschulen Theologie im Sinne des § 1 AbsAuftrag der Kirche und nehmen damit eine notwendige Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 2Sie Die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Kirche und Diakonie) (einschließlich deren UntergliederungenKiHo) wurde zum 1. Januar 2007 durch Kirchenvertrag zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (der Evangelischen Kirche im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Rheinland (EKiR) und der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungdamaligen Stiftung Anstalt Bethel – heute Stiftung Bethel – errichtet. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß KiHo ist an den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitetzwei Standorten Wuppertal und Bethel vertreten und zum 1. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Januar 2008 wurde der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetStandort Bethel zum Institut für Diakoniemanagement und Diakoniewissenschaft (IDM) weiterentwickelt. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe Universität Bielefeld errichtete zum 1. Januar 2022 das IDM neu als dezentrale wissenschaftliche Einrichtung (§ 8 Sonderregelung Anlage 29 Hochschulgesetz NRW) der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie. Die verbleibende KiHo Wuppertal wurde neu ausgerichtet. Dazu wurde der Kirchenvertrag in zwei Schritten geändert (Erster Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/vom 28. Oktober 2021/vom 2. November 2021 – KABl. I 2021 Nr. 000 X. 000; Zweiter Kirchenvertrag zur Änderung des Kirchenvertrages über die Errichtung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel (Hochschule für Kirche und Diakonie) vom 7. Oktober 2021/vom 28. Oktober 2021 (KABl. I 2021 Nr. 000 X. 000). Der nach der zweiten Änderung neu gefasste Kirchenvertrag für den Fortbestand der KiHo Wuppertal wurde in der Fassung vom 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn . Januar 2022 in seinem neuen Wortlaut veröffentlicht. sind staatlich anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen mit Promotions- und Habilita- tionsrecht. 3Die Kirchliche Hochschule Wuppertal wurde als Nachfolgerin der früheren Kirchlichen Hochschule Wuppertal und der Kirchlichen Hochschule Bethel errichtet. 4Sie ist ihrer Zugehörigkeit zu Entstehungsgeschichte als theologische Ausbildungsstätte der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberBekennenden Kir- che verpflichtet.
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Samples: Kirchenvertrag Für Die Kirchliche Hochschule Wuppertal
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1.1. Nachdem die gesonderte Vereinbarung im Sinne bestehende Schulanlage Flugbrunnenstrasse nicht mehr benötigt wird, hat die Einwohnergemeinde Bolligen die Umzonung des § 1 AbsFlugbrunnenareals von der Zone für öffentli-‐ che Nutzungen (ZöN) in eine Zone mit Planungspflicht (ZPP) vorgenommen.
1.2. 1 Satz 5 Das angepasste Zonen-‐ und Baureglement mit der neuen ZPP Nr. XI "Flugbrunnenareal" wurde am .....…. vom Kanton Bern genehmigt und ist seit in Kraft.
1.3. Auf das Flugbrunnenareal soll gemäss der ZPP Nr. XI "Flugbrunnenareal" eine verdichtete Wohnüberbauung mit Einbezug des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt denkmalgeschützten Alten Schulhauses (K-‐Objekt) von hoher Qualität realisiert werden. Weiter sind Nutzungen für Gemeindeverwaltung und Feuer-‐ wehr zulässig. Der Gemeinderat von Bolligen hat einen Anteil an Mietwohnungen von mindes-‐ tens 20% festgelegt.
1.4. Die maximale Ausnützungsziffer (AZ) für das gesamte Flugbrunnenareal beträgt 0.85.
1.5. Um die Ärzte Entwicklung und Realisierung der Wohnsiedlung Flugbrunnenareal voranzutreiben, hat die Einwohnergemeinde Bolligen eine Investorenausschreibung vorgenommen, mit dem Ziel, einen qualifizierten Investor zu ermitteln, der auf der Basis des Deutschen Roten KreuzesZonen-‐ und Baureglements der Einwohnergemeinde Bolligen ein qualitätssicherndes Verfahren unter Einbezug der Einwoh-‐ nergemeinde Bolligen durchführt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)das Siegerprojekt entwickelt, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, finanziert und die am 01.01.2007 unter Wohnungen teils als Stockwerkeigentum und teils als Mietwohnungen vermarktet.
1.6. Der Investor soll die in den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Sektoren A und B der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesZPP Nr. § XI "Flugbrunnenareal" (siehe Anhang 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos + 2) liegenden Liegenschaften ohne Gemeindeverwaltung und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberFeuerwehrmagazin erwerben.
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Samples: Vereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. §2 Abs.1), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. §2 Abs.4). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetreib) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WIM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) beab- sichtigt die gesonderte Vereinbarung IKK, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 1 73b Abs. 4 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (hausärztliche Versorgung im folgenden DRK genannt)Bezirk der Kassenärztlichen Vereini- gung Sachsen-Anhalt (KVSA) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV- OrgWG angepasst werden. Ziel der IKK, des Hausärzteverbandes, der KVSA und der teilnehmen- den Hausärzte ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungs- steuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versi- cherten der IKK. Durch die Mitglieder Bindung der Bundestarifgemeinschaft, Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchun- gen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschlie- ßung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kas- senärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V („HzV-Vertrag“) mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versor- gung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzte- verband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGe- meinschaft i.S.v. § 73b Abs.4 Satz 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.SGB V.
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Samples: Hausarztvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat im Sinne Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 5. November 1997 (ABl./AAnz. 1998 S. 322), zuletzt geändert durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Änderung der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Brandenburg an der Havel und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark über den Betrieb einer Leitstelle vom 8. Juni 2001 (ABI./AAnz. S. 1426) die ihm obliegende Aufgabe zur Errichtung und zum Betrieb einer Leitstelle für den Rettungsdienst und den Brand- und Katastrophenschutz mit Wirkung vom 1. Mai 0000 xxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx übertragen. Die drei Gebietskörperschaften schließen diese Vereinbarung mit dem Ziel, die in der Regionalleitstelle zu bündelnden Aufgaben für die Landkreise Potsdam- Mittelmark und Teltow-Fläming sowie für die Stadt Brandenburg an der Havel in hoher fachlicher Qualität effektiv zu erfüllen. Rechtliche Grundlagen sind § 23 Absatz 1 erste Alternative in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), § 10 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) und §§ 3, 4 und 8 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 18. Mai 2005 (GVBI. I S. 202) in Verbindung mit § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 der Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung - RLSV) vom 16. Mai 2007 (GVBl. II S. 125) sowie der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 7. April 1994 (ABI. S. 400) - Leitstellenerlass - , jeweils in den derzeit gültigen Fassungen. Auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes1 Nr. 2, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 3 Abs. 1 Satz 6 1 Nr. 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10.07.2014 (GVBl. Die Ärzte gemäß I Nr. 32, S. 2), § 1 werden am 01.01.2007 gemäß 10 des Gesetzes über den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitBrandschutz, die am 31.12.2006 Vergütung nach Hilfeleistung und den Vergü- tungsgruppen Katastrophenschutz des DRK TV a.F. erhalten habenLandes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBI. I Nr. 9, werden der Entgeltgruppe I gem. S.197), §§ 8 der Sonderregelung Anlage 1 6 und 9 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach Gesetzes über den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Rettungsdienst im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLand Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG) vom 14.07.2008 (GVBI. I Nr.10, S. 186) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 der Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung — RLSV) vom 16.05.2007 (GVBI. II Nr. 10, S. 125) sowie des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Errichtung und den Betrieb von Leitstellen für den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Leitstellenerlass) vom 07.04.1994 (Abl. Nr. 27, S. 400), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, schließen die Stadt Brandenburg an der Havel, der Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landkreis Teltow-Fläming folgende Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb einer Regionalleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz sowie Rettungsdienst.
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Der Landkreis ist örtlicher Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe, vgl. § 1 69 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Sozialgesetzbuch Achtes Buch (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesSGB VIII) i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 6 1 i.V.m. § 1 Zweites Gesetz zur Ausführung des TVÜAchten Buches Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) i.V.m. § 26 SGB VIII ihm obliegt in dieser Funktion die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie die hiermit verbundene Aufgabe der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG besteht die Möglichkeit, dass sich die kreisangehörigen Kommunen durch einen öffentlich-DRK ist damit gegenstandslos rechtlichen Vertrag verpflichten können, die dem örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, wobei die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe hiervon unberührt bleibt. Unter Bezugnahme auf die genannten gesetzlichen Möglichkeiten schließen der Landkreis und entfaltet keine Wirkungdie kreisangehörige Kommune auf der Grundlage von §§ 12 Abs. 1, 22 KitaG i.V.m. § 53 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag: Die Ärzte Gesamtverantwortung des Landkreises als örtlicher Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet79 SGB VIII bleibt von diesem Vertrag unberührt. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Im Bereich der Entgeltgruppe I gem. § 8 Kindertagesbetreuung nimmt der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Landkreis insbesondere folgende Aufgaben wahr:
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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die kreisfreie Stadt Koblenz und die gesonderte Vereinbarung Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis sind Aufgabenträger des regionalen öffentlichen Personennahverkehrs. Sie gründen zur Planung und Gestaltung des regionalen öffentlichen Personennahverkehrs und zur Koordination desselben mit dem Schienenpersonennahverkehr, den Schnittstellen zum lokalen Personennahverkehr und zum Individualverkehr im Sinne des § Verkehrsverbundraum Rhein-Mosel, der sich aus der als Anlage 1 Absbeigefügten Karte ergibt, diese Gesellschaft. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Der Schienenpersonennahverkehr im folgenden DRK genannt)Verkehrsverbundraum wird zum Pflichtzweckverband "Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord" mit Sitz in Koblenz verantwortet, dessen Mitglieder die genannten kommunalen Gebietskörperschaften ebenfalls sind. Der Beitritt weiterer Gesellschafter zu dieser Gesellschaft ist möglich. Die Gesellschafter verpflichten sich im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, alle Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft erforderlich und zumutbar sind, deren Arbeitsverhältnis über um den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gesellschaftszweck und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Aufgaben der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGesellschaft zu erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 6 Firma, Sitz und Gegenstand des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Unternehmens
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Beim Universitätsklinikum Heidelberg wurde die gesonderte Vereinbarung itechnische Möglichkeit geschaffen, auch von DV - Einrichtungen außerhalb des Klinikumsnetzes auf das Klinikinformationssystem zuzugreifen. Im Sinne Rahmen eines sogenannten „Remote- Zugangs“ stehen den Mitarbeiter/innen des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜUniversitätsklinikum Heidelberg abhängig vom jeweiligen Berechtigungsprofil die DV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesStandardanwendungen aus den Bereichen Klinische und Betriebswirtschaftliche Anwendungen (aktuell SAP IS-H und IS-H*MED, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genanntSAP R/3), die Mitglieder Email- und Terminverwaltung und die Officeprogramme zur Nutzung zur Verfügung. Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind die Rahmenbedingungen für die damit verbundene Möglichkeit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftEinrichtung alternierender Telearbeit beim Universitätsklinikum Heidelberg. Alternierende Telearbeit ist eine zeitgemäße und innovative Arbeitsform, die eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwArbeitsorganisation erlaubt. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis Durch alternierende Telearbeit kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Alternierende Telearbeit stellt - bedingt durch die eigenverantwortliche und selbständige Arbeitsausführung - besondere Anforderungen an die in Telearbeit beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Der / die Arbeitnehmer/in soll eigenverantwortlich und selbständig arbeiten können und über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeiterforderliche Selbstdisziplin verfügen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden bei der Entgeltgruppe I gemalternierenden Telearbeit erforderlich ist. § 8 Ein Rechtsanspruch zur Einrichtung von alternierender Telearbeit wird mit dieser Dienstvereinbarung nicht begründet. Es gilt das Prinzip der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebeiderseitigen Freiwilligkeit. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen Nutzung des Remote – Zugangs ohne Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes gelten die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber§ 4 Abs.2,§5,§6 Abs. 2 und §7 dieser Dienstvereinbarung sinngemäß.
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Samples: Dienstvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Versicherungsverband Österreich1 (VVO), der Verband Privatkrankenanstalten Österreichs,2 der Wiener Gesundheitsverbund, die gesonderte Vereinbarung Xxxxxx der Wiener Ordensspitäler, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt3, die Österreichische Gesundheitskasse4, das Rote Kreuz Landesverband Wien 5 sowie die Ärztekammer für Wien sind Xxxxxx der Schieds- und Schlichtungsinstitution für Ansprüche von Ärzten und Krankenanstalten aus Direktverrechnungsvereinbarungen gegen im Sinne des VVO vertretene Versicherungsunternehmen (Schieds- und Schlichtungsinstitution für Direktverrechnungsansprüche). Vor einer nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung eingerichteten Schlichtungseinrichtung und einem nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung bestellten Schiedsgericht gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 577 ff ZPO werden Streitigkeiten aufgrund von Schlichtungs- und Gesellschaften aller Art Schiedsvereinbarungen zwischen Ärzten und Rechtsträger der Krankenanstalten (im folgenden DRK genannt)Folgendem auch „Krankenanstalten“) auf der einen und Versicherungsunternehmen auf der anderen Seite, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftsich aus zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Direktverrechnungsvereinbarungen ergeben, einer Lan- destarifgemeinschaftsoweit sie einen konkreten Fall betreffen und offene Geldforderungen bestehen, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberbeigelegt.
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Samples: Schieds Und Schlichtungsordnung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Der Verkaufsvertrag des § 1 AbsReisepakets ist, neben den hier angeführten Bestimmungen, zusätzlich auch von den in den Reisendokumenten des Kunden („Reiseteilnehmers“) enthaltenen Klauseln geregelt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallenWeiter wird dieser Vertrag, für die Dauer vorgesehenen Dienstleistungen im Inland und Ausland, soweit anwendbar, vom Gesetz Nr. 1084 vom 27/12/1977 mit welchem das Internationale Abkommen zum Reisevertrag (CCV), getroffen in Brüssel am 23.4.1970 ratifiziert worden ist, sowie vom Gesetzesdekret Nr. 79/2011 („Codice del Turismo“ bzw. „Tourismuskodex“oder auch Cod. Tur. genannt“) geregelt. Gemäß Art. 34 des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesGesetzesdekretes Nr. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit79/2011 versteht man unter der Bezeichnung „Reisepakete“, jene Verträge, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten Pauschalreisen (Reisen, Urlaubsaufenthalte und All-Inclusive-Angebote) zum Gegenstand haben, werden die sich aus der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis voraus festgelegten Kombination von mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen zusammensetzen, welche zu demselben Arbeitgebereinem Pauschalpreis verkauft, oder zum Verkauf angeboten werden :
a) Beförderung;
b) Unterbringung;
c) touristische Dienstleistungen, welche nicht als Nebenleistungen zur Beförderung oder zur Unterbringung zu betrachten sind und einen signifikanten Bestandteil des Pauschalpaketes ausmachen, um das Erholungsbedürfnis der Reiseteilnehmer zu befriedigen.. Zum Zwecke der vorliegenden AGB wird im Folgenden die Fa. Bergmann Touristik Srl auch als „Reiseveranstalter“ und der Kunde, also derjenige der mit der Fa. Bergmann Touristik Srl einen Vertrag abschließt, wird auch als „Reiseteilnehmer“ bezeichnet. Unter „Vertrag“, „Reisevertrag“ oder „Reisepaketsvertrag“ versteht man den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag, zu welchem die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedigungen einen wesentlichen Bestandteil bilden, der die von der Fa. Bergmann Touristik Srl dem Reiseteilnehmer angebotenen Leistung und den entsprechenden Preis festlegt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Reisepaketen
Präambel. Bei Es wird festgestellt, dass die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH (nachfolgend: Stadtwerke) durch den Betrieb der Bäder und der Kunsteisbahn sowie der Parkraumbewirt- schaftung auf dem Gebiet der Städte Ludwigsburg und Kornwestheim eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (nachfolgend: DAWI) erbringt, indem sie für ein ausrei- chendes Angebot für die Bevölkerung an Bäderbetrieben, beispielsweise für Schul- und Vereins- schwimmen, an einer Kunsteisbahn sowie an Parkraum in den Stadtzentren von Ludwigsburg und Kornwestheim, sorgt. Die Stadtwerke haben aus der Erbringung der DAWI keinen Rechts- anspruch auf eine Ausgleichszahlung seitens der jeweiligen Stadt. Werden aber freiwillige Kapi- talzuführungen in das Eigenkapital der Stadtwerke geleistet, so stellen diese Kapitalzuführungen aufgrund dieser Betrauung keine notifizierungspflichtigen staatlichen Beihilfen im Sinn des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Mit diesem Tarifvertrag handelt es sich um Beschluss wird die gesonderte Vereinbarung Aufgabe der Stadtwerke zur Erbringung entsprechender Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des § 1 Art. 106 Abs. 1 Satz 5 2 AEUV und gemäß den Kriterien des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für "Beschluss[es] der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)An- wendung von Art. 106 Abs. 2 EAUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die Mitglieder mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft Erbringung von Dienstleistungen von allge- meinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, " (K(2011) 9380 endg.) bestätigt und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hättebekräftigt. Für die Stufenzuordnung bei Inhalte der Überleitung zählen Betrauung sind die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberfolgenden Regelungen maßgeblich.
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Samples: Betrauungsbeschluss
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Auf der Grundlage des klaren Bekenntnisses von Squash in Bayern e.V. zur Sportschiedsgerichtsbarkeit schließt Squash in Bayern e.V. (im Folgenden SIBY) und der Funktionär/Mitarbeiter die gesonderte Vereinbarung folgende Im Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping Ordnung (ADO) des DSQV entscheiden zunächst die in der Anti-Doping Ordnung (ADO) des DSQV vorgesehenen Organe des DSQV (Anti- Dopingkommission, Spruchkammer, Verbandsgericht) und in der Folge das Deutsche Sportschiedsgericht im Rechtsmittelverfahren abschließend. Für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Rechtsorgane des DSQV vereinbaren der Funktionär/Mitarbeiter und der DSQV im Sinne einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach Erschöpfung des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für innerverbandlichen Rechtsweges die Ärzte abschließende Zuständigkeit des Deutschen Roten KreuzesSportschiedsgerichts als unabhängiges und echtes Schiedsgericht und unterwerfen sich der Schiedsgerichtsbarkeit durch das Deutsche Sportschiedsgericht. Es wird vereinbart, seiner Verbände dass Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Deutschen Sportschiedsgerichts nur zum Internationalen Sportgerichtshof (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen CAS) in Lausanne möglich sind. Der Funktionär/Mitarbeiter und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die DSQV unterwerfen sich insofern der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Schiedsgerichtsbarkeit des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberCAS.
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Samples: Schiedsgerichtsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Diese Satzung (I.) regelt die gesonderte Vereinbarung im Sinne Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – „WoVG Bln“) in Artikel 2 §§ 6 und 7 vorgeschriebene Errichtung und Rolle von Mieterräten bei der GESOBAU AG. Sie benennt Zweck und Aufgaben der Mieterräte und regelt die Zusammenarbeit zwischen der GESOBAU AG und dem Mieterrat. Die Zusammenarbeit zwischen GESOBAU AG, Mieterrat und Mieterbeiräten ist Gegenstand der Leitlinien für Mieterbeiräte, auf die insoweit hier Bezug genom- men wird. Die Wahlordnung (II.) trifft Festlegungen zur Xxxx des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Mieterrats für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Berliner Mieterinnen und Gesellschaften aller Art (Xxxxxx der Wohnungen im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Eigenbestand der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungGESOBAU AG. Die Ärzte gemäß mit dem WoVG Bln eingeführten Mieterräte sollen die gemeinsamen Inte- ressenlagen der Mieterinnen und Xxxxxx in enger Zusammenarbeit mit den Mieterbeiräten gegenüber der GESOBAU AG sowie den anderen landeseigenen Wohnungsunternehmen (vgl. §§ 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 4 und 5 dieser Satzung) bündeln, vertreten und zu einem Ausgleich bringen. Der satzungsgemäße Zweck der Mieterräte wird insbesondere durch die aktive Mitarbeit seiner Mitglieder erreicht. Die GESOBAU AG fördert in angemessener Art und Weise die Arbeit des Mieter- rates u. a. durch dessen Einbeziehung in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetVorbereitung von Entscheidungen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetMietermitwirkung hat ihre Grenzen in den geschützten Rechten des Einzel- nen, insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und des Datenschut- zes, sowie in den zu wahrenden Inhalten bestehender Verträge mit Dritten und den Gesetzen und Richtlinien, denen die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberGESOBAU AG und deren Gremien un- terliegen.
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Samples: Satzung Für Mieterräte
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne 1.1. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (nachfolgend kurz „bmvit“ genannt) gewährt innerhalb des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜProjekt „E-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Mobilität für alle: Urbane Elektro- mobilität“ eine Förderung für die Ärzte Anschaffung (Barkauf und Leasing) von Elektro-Taxis. Mit der Abwicklung der Förderung wurde vom bmvit die Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH, FN 261480 f, Xxxxxxxxxxxxxx 0x, 0000 Xxxx, (nachfol- gend kurz „SCHIG mbH“ genannt) beauftragt.
1.2. In der Jurysitzung am 21.4.2015 wurde das am 27.3.2015 in der SCHIG mbH eingereichte Projekt von einer Expertenjury vorgeschlagen. Auf Grundlage dieser Juryempfehlung traf das bmvit am 12.5.2015 die Förderentscheidung zu Gunsten des Deutschen Roten Kreuzesvon der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH geführten Konsortiums. Im Mittelpunkt des Projekts steht die Kombinierte Mobilität in Graz auf Basis Multimoda- ler Knoten, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen an denen die Grazerinnen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), Grazer durch die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwVerknüpfung des Öffentli- chen Verkehrs mit E-Carsharing- und E-Taxi Dienstleistungen zukünftig ihre Mobilitäts- bedürfnisse ohne eigenes Auto abdecken können.
1.3. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Die Vertragsparteien/Konsertialpartner des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, Konsortialführer • Energie Graz GmbH & Co • Fachgruppe für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesBeförderungsgewerbe mit PKW, Wirtschaftskammer Steiermark • e-mobility Graz GmbH • IBV Fallast • TU Graz • Quintessenz Organisationsberatung GmbH • FH Joanneum Gesellschaft mbH
1.4. § 1 AbsPersonenbezogene Begriffe in diesem Vertrag haben keine geschlechtsspezifische Be- deutung. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung Sie sind bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberAnwendung auf bestimmte Personen in der jeweils ge- schlechtsspezifischen Form anzuwenden.
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Samples: Projektfördernehmer Vertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelli- genten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetz- geber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelli- genten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergän- zend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. 1.1.1.1 a)§ 2(1)), um eine mas- sengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 1 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschluss- nutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. 1.1.1.1 a)§ 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festle- gung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Abrechnungsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Hambuch , Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Hambuch, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Hambuch“ in der Ortsgemeinde Hambuch - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Ge- bäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbe- trachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behe- bung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die gesonderte Vereinbarung Nennung mehrfa- cher Geschlechter verzichtet. Die Abfassung dieses Vertrages beabsichtigt ausdrücklich keine Diskriminierung irgendeines Geschlechtes. Die Forstbetriebsgemeinschaft Nordeifel führt forstwirtschaftliche Maß- nahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesNamen seiner eigenständig agierenden Mitgliedsbetriebe durch und überträgt wesentliche, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)nachfolgenden Vertrag beschriebene Beförsterungsleistungen dem Auftragnehmer. Auftragnehmer und Auftraggeber arbeiten im Interesse und den Zielset- zungen der Waldbesitzenden entsprechend eng und vertrauensvoll unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zusammen. Sie sind einer nach- haltigen und ordnungsgemäßen Waldwirtschaft und dem Aufbau stabiler, ökologisch wertvoller und wirtschaftlich ertragreicher Wälder verpflichtet. Der Vertragserfolg wird maßgeblich durch das Engagement, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Kommunika- tion und die am 01.01.2007 unter Leistungen des Auftragnehmers gegenüber den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Mitgliedsbetrie- ben (Waldbesitzenden) der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesForstbetriebsgemeinschaft Nordeifel geprägt. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Begriffsbestimmungen: Forstbetriebsgemeinschaft: Eine Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden ein Zu- sammenschluss von Waldbesitzenden zur Verbesserung der Entgeltgruppe I gem. § 8 Bewirtschaf- tungsfähigkeit der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberMitgliedsflächen.
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Samples: Leistungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vor- gegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Mess- stellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren ver- traglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwi- schen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Messwesen in der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung durch An- lage 1 des DRK2 der Festlegung BK6-Reformtarifvertrages zugeordnet18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM). Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Vor diesem Hintergrund treffen die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei Das Land ist Eigentümer des Dümmer. Der Nutzer betreibt die in diesem Tarifvertrag handelt es sich um Vertrag näher beschriebene Hafenanlage. Die nicht vom Land errichtete Hafenanlage wurde von dem Nutzer unterhalten. Der zwischen den Vertragsparteien geschlossene alte Hafenvertrag endete durch Fristablauf (optional: zum 31.12.2005/2003/ ). Das Vertragsverhältnis wurde auf der Grundlage des alten Hafenvertrages sowie der vom Land mit Schreiben vom 20.03.2007 geltend gemachten Erhöhung der Nut- zungsentgelte fortgeführt. Grundlage für die gesonderte Vereinbarung Erhöhung der Nutzungsentgelte war aus Sicht des Landes der Runderlass des Finanzministeriums vom 11.01.2007 über die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung oder Inanspruchnahme lan- deseigener Flächen für den freizeitbezogenen Schiffsverkehr (Nds. MBl. Nr. 4/2007). Mit der Vorlage dieses neuen Nutzungs- und Pachtvertrages über die Hafenanlage endet die Bereitschaft des Landes, das Vertragsverhältnis auf der Grundlage des alten Hafenvertrages weiterhin fortzusetzen. Auf der Grundlage des vorbezeichneten Runderlasses des Finanzministeriums wur- de die dort nach Nummer 1.14 notwendige Überprüfung und Anpassung der zuletzt im Sinne Jahr 2007 erfolgten Entgeltanpassung mit Beginn des § 1 AbsJahres 2013 durchgeführt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Auf das Schreiben vom 16.08.2012 zur Überprüfung und Anpassung der Nutzungs- entgelte ab 2013 für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Hafenanlagen am Dümmer See wird verwiesen. Diese Entgelt- anpassung wurde in diesem neuen Hafenvertrag berücksichtigt. Eine weitere Nutzung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Hafenanlage erfolgt ab dem 01.01.2013 nur noch auf der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberGrundlage dieses neuen Hafenvertrages.
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Samples: Nutzungs Und Pachtvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um SPD und Bündnis90/Die Grünen beschließen für die gesonderte Vereinbarung 4. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf die Bildung einer Zählgemeinschaft. Damit verbinden wir den Anspruch, unseren Bezirk ökologisch und sozial zu gestalten und zudem bürger/-innenfreundlich und innovativ zu verwalten. Wir setzen damit unsere erfolgreiche Zusammenarbeit der letzten zehn Jahre fort. Neben der Festlegung von kommunalpolitischen Schwerpunkten dient diese Zählgemeinschaftsvereinbarung zunächst der Xxxx dreier Bezirksamtsmitglieder. • Das Vorschlagsrecht für den Bezirksbürgermeister liegt auf Seiten der SPD. Beide Fraktionen melden den vorgeschlagenen Kandidaten als Zählgemeinschaft zur Xxxx an. • Bündnis 90/Die Grünen und SPD schlagen je ein weiteres Bezirksamtsmitglied vor. • Die Zählgemeinschaftspartner stellen die Xxxx dieser drei Kandidat/-innen durch ihre Fraktionen sicher. Die Bezirksamtsmitglieder der Zählgemeinschaft übernehmen im Sinne des § 1 AbsBezirksamt folgende Ämter: SPD: SE Finanzen, SE Personal, Ordnungsamt, Stadtentwicklungsamt, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, Rechtsamt, Wirtschaftsförderung, Steuerungsdienst, Pressestelle, OE Sozialraumorientierte Planungskoordination, Beauftragte für Datenschutz, Migration, Frauen- und Gleichstellung, EU-Beauftragte, Partnerschaften, Behinderte, Spielplatzkommission. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag Bündnis 90/Die Grünen: Jugendamt, Schul- und Sportamt, Umwelt- und Naturschutzamt Wirksamkeit Diese Zählgemeinschaftsvereinbarung tritt mit den Unterschriften der unten aufgeführten Verhandlungspartner/-innen in Kraft und gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder vom Zeitpunkt der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Datierung bis zum Ablauf der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw4. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberWahlperiode.
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Samples: Zählgemeinschaftsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Kooperation von Jugendarbeit und Schule zielt darauf ab, die gesonderte Vereinbarung im Sinne Qualität der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule weiter zu verbessern und gemeinsame Angebote zu entwickeln, die die Erziehung und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Die Herausforderungen moderner Gesellschaften erfordern ein stärkeres Zusammenwirken aller an der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen beteiligten Personen und Institutionen als bisher. Die Kooperation wird von gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Wertschätzung getragen, sie findet gleichberechtigt und unter Beteiligung von Fachkräften beider Seiten statt. Unverzichtbar is t die Beteiligung der Schülerinnen und Xxxxxxx an der Organisation, Gestaltung und Nachbereitung des § 1 Angebots/der Angebote. Eltern sollen in die Arbeit einbezogen werden. Die Kooperation beruht insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 Satz 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und§ 81 Abs. 1 Nr. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz ( SGB VIII), die Schule und Jugendhilfe zur Zusammenarbeit verpflichten. Der spezifische Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Schule bleibt von der Kooperation unberührt. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art.2EUG). Entsprechendes gilt für die Ärzte Umsetzung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände eigenständigen Bildungsauftrags der Jugendarbeit (einschließlich deren Untergliederungen§§1,11 KJHG/ SGB VIII), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (. Im Vordergrund der Angebote der Jugendarbeit im folgenden DRK genannt)Rahmen dieser Vereinbarung stehen die Vermittlung von Kompetenzen und Fähigkeiten in den Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung, des sozialen Lernens und der Orientierung in der heutigen Gesellschaft. Sie werden nach den allgemeinen Arbeitsprinzipien der Jugendarbeit gestaltet. Die Angebote orientieren sich am Alltag und an der Lebenswelt der Schülerinnen und Xxxxxxx, sie beziehen diese in die Mitglieder der BundestarifgemeinschaftOrganisation, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gestaltung und Auswertung ein und die am 01.01.2007 unter Teilnahme an den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Angeboten ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberfreiwillig.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1. Die TOG wurde am 20.08.2005 im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN 265841v eingetragen. Das Grundkapital der TOG beträgt 110.000 Euro (in Worten: einhundert- zehntausend Euro) und wird zur Gänze von der OÖ Landesholding GmbH gehalten. Die OÖ Landesholding GmbH wiederum wird zur Gänze vom Land OÖ. gehalten.
2. Aufgrund des Einbringungsvertrages vom 1. September 2005 wurde der gesamte Betrieb des Landestheaters sowie des Bruckner Orchesters zum Einbringungsstichtag 31. Au- gust 2005 vom Land OÖ. mit allen Aktiva und Passiva und mit allen Rechten und Pflich- ten in die gesonderte Vereinbarung TOG eingebracht. Dem Einbringungsvorgang wurde die im Einbringungsvertrag beschriebene Einbringungsbilanz zu Grunde gelegt.
3. Die TOG ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient im Sinne des der §§ 1 Abs34 ff BAO aus- schließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke auf kulturellem Gebiet, nämlich der Förderung der Kunst. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Die TOG ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Ärzte Gemeinnützigkeit zu erfüllen. Eine Ausschüttung von Gewinnen an den Gesellschafter ist ausgeschlossen.
4. Das Land OÖ. verpflichtete sich gegenüber der TOG bereits mittels Finanzierungsver- einbarung vom 1.9.2005 zur Bezuschussung des Deutschen Roten Kreuzeslaufenden Betriebes der TOG.
5. In Pkt. III Z. 3 der Finanzierungsvereinbarung vom 1.9.2005 ist geregelt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen dass die TOG und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwdas Land OÖ. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft bereits in dieser Finanzierungsvereinbarung davon ausgegangen sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtdass sich der Umfang des laufenden Betriebes jedenfalls durch die Inbetriebnahme des Musiktheaters in einem solchen Ausmaß verändern wird, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich dass eine Anpassung der Sonderregelung 1, fallen, Basis für die Dauer Bemessung des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesZuschusses des Landes OÖ. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungzum laufenden Betrieb erfor- derlich werden wird. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in Anpassung der Basis für die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Bemessung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 Zuschusses (Aus- gangszuschussbetrag) zum laufenden Betrieb ab Inbetriebnahme des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberMusiktheaters ist Gegenstand dieser Finanzierungsvereinbarung.
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Samples: Finanzierungsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsys- tems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgeltes
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Verwertungsgesellschaften nehmen Vervielfältigungsrechte und Vergütungs- ansprüche für Urheber und Verlage von Schrift- und Bildwerken wahr. Dieser Vertrag ersetzt die gesonderte Vereinbarung Vereinbarungen über Vervielfältigungen im kirchlichen Gebrauch vom 19. Februar 1988, vom 4. Juni 1991 (1. Ergänzungsvereinbarung), insbesondere vor dem Hintergrund des UrhWissG. Es besteht Unklarheit, inwieweit die Kirchengemeinden als Betreiber im Sinne des § 1 Abs54c UrhG anzusehen sind. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach § 54c UrhG. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Vergütung vertraglicher Natur. Bei der Herleitung der Vergütungspauschalen finden unter anderem die bestehenden Tarife der VG Wort und VG Bild-Kunst zur Betreibervergütung sowie die Anzahl der Kirchen- gemeinden der Gliedkirchen der EKD Berücksichtigung. Zwischen den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenVertragsparteien besteht Einigkeit, werden dass die Struktur der Entgeltgruppe I gemKirchengemeinden in den Gliedkirchen unterschiedlich ist und nicht in allen Kirchengemeinden urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen erstellt werden. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Vor diesem Hintergrund einigen sich die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, Parteien auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Regelungen:
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Samples: Pauschalvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die gesonderte Vereinbarung im Sinne Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zu unterhalten, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Notrufe annimmt und an die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, zuständige Feuerwehr weiterleitet und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich zusammen mit der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesRettungsleitstelle betrieben werden kann. Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 1 6 Abs. 1 Satz 6 S. 1 Nr. 2 des TVÜGesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungHolstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, GOVBl. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. Ärzte mit entsprechender TätigkeitS. 162, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Entgeltgruppe I Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-ReformtarifvertragesLKatSG die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitgegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Alarmierung der Entgeltgruppe II gem. § 8 Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Leitung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit Katastrophenabwehr zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebergewährleisten.
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Samples: Akkreditierungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Dem Zweckverband VRR wurden über seine in § 5 ÖPNVG NRW genannten Aufgaben hinaus von den Verbandsmitgliedern des VRR weitere Aufgaben übertragen. So obliegt gem. § 5 (2) Nr. 5 Satzung des Zweckverbandes VRR (ZVS) und den entsprechenden örtlichen Beschlüssen zur Aufgabenübertragung die gesonderte Vereinbarung Aufgabe, Allgemeine Vorschriften im Sinne des § 1 von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 5 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) zu erlassen, dem Zweckverband VRR. Nach § 41 (2) der Satzung der VRR AöR übernimmt der VRR als Rechtsnachfolge des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Zweckverbandes VRR alle Rechte und Pflichten aus vom Zweckverband VRR begründeten Rechtsverhältnissen, die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesin Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. Basierend auf diesen Regelungen hat der VRR eine Allgemeine Vorschrift zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (die im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Zusammenhang mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Anwendung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtTarife für das landesweite Azubiticket stehen, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich zur Durchführung der Finanzierung des Reformta- rifvertrages, einschließlich landesweiten Azubitickets erlassen. Der Kreis ist nicht Mitglied des Zweckverbands Verkehrsverbund Rhein-Ruhr. Im Rahmen der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer Tarifharmonisierung gilt das landesweite Azubiticket automatisch auch im Bereich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKreises Kleve. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK Der VRR ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 2 (1) Satz 2 der Sonderregelung Anlage 1 Satzung der VRR AöR ermächtigt, durch Vertrag weitere Aufgaben auf dem Gebiet des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitöffentlichen Personennahverkehrs zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragspartner zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Zusammenhang mit der Anwendung der Tarife für das landesweite Azubiticket stehen, und zur Durchführung der Finanzierung des landesweiten Azubitickets Folgendes: § 1
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Samples: Finanzierungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die ARD-Landesrundfunkanstalten verfolgen mit den nachfolgenden Eckpunkten das Ziel, die gesonderte Vereinbarung langjährige Partnerschaft zwischen den ARD-Landesrundfunkanstal- ten einerseits und den deutschen Produzenten andererseits zu stärken. Diese Eckpunkte dienen der Ausfüllung der Protokollerklärungen der Länder zum 12. sowie 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, indem die ARD-Landesrundfunk- anstalten für den Bereich Film- und Fernsehproduktionen ausgewogene Vertrags- bedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gegenüber den Pro- duktionsunternehmen zusagen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten sind der Auffassung, dass mit den vorliegen- den Eckpunkten für die verabredete Laufzeit ausgewogene Vertragsbedingungen sowie eine Struktur, die eine faire Aufteilung von Verwertungsrechten bei teilfi- nanzierten Auftragsproduktionen ermöglicht, vorliegen und hierdurch auch dem Interesse der Fernsehzuschauer an einem bestmöglichen Angebot in der ARD um- fassend Rechnung getragen wird. Vor dem Hintergrund der Protokollerklärung zum 12. Rundfunkänderungsstaats- vertrag wurden erstmals im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Jahr 2009 Eckpunkte für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Vertragsgestaltung bei vollfinanzierten Auftragsproduktionen im folgenden DRK genannt)fiktionalen Bereich ausgelotet, mit den Produzenten diskutiert und zusammengestellt. Im Dezember 2013 wurden die Mitglieder Eckpunkte auf alle Unterhaltungssendungen (mit Ausnahme von Talkshows) für „Das Erste“ erweitert. Im Mai 2013 folgten die separaten Eckpunkte für dokumen- tarische Produktionen. Im Jahr 2015 wurde mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um 1 Eingliederung § 2 Rechtsnachfolge § 3 Name § 4 Wahrung der Eigenart § 5 Bürgerrechte § 6 Haushaltsführung § 7 Steuern § 8 Investitionen § 9 Ortsrecht § 10 Bürgernahe Arbeit § 11a Kindertagesstätten § 11b Vereins- und Gemeinschaftshäuser § 11c Freisportanlagen § 11d Jugendtreffs/Mobile Jugendarbeit § 11e Spiel- und Bolzplätze, Wanderrastplätze § 11f Bauhof § 11g Friedhöfe § 12 Freiwillige Feuerwehr § 13 Ortsteilbürgermeister § 14 Gemeindevertretung § 15 Personal § 16 Regelung von Einzelfragen § 17 Regelung von Streitigkeiten Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale hat am 17. Mai 2017 mit Beschluss-Nr. 70/2017 ebenso wie der Gemeinderat der Gemeinde Reichmannsdorf am 09. Mai 2017 mit Beschluss-Nr. 157/20/2017 beschlossen, dass die gesonderte Gemeinde Reichmannsdorf in die Stadt Saalfeld/Saale eingegliedert wird und die jeweiligen Bürgermeister ermächtigt, nachfolgende Vereinbarung zu schließen. Im Sinne eines partnerschaftlichen Aufeinanderzugehens und im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Rahmen der sogenannten Freiwilligkeitsphase und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Hinblick auf die bisher durchgeführte umsichtige Siedlungspolitik der Gemeinde Reichmannsdorf ist eine langfristig gesicherte Entwicklung der vorgenannten Gemeinde als Wohnstandort deutlich zu erkennen. Gleichzeitig soll Gewerbe, Landwirtschaft und Tourismus auf dem Gebiet der Gemeinde Reichmannsdorf weiter gestärkt werden. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder wirtschaftliche Leistungskraft, welche sich in der BundestarifgemeinschaftGemeinde Reichmannsdorf gebildet hat, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hättenweiterhin, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu auch als Ortsteil der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberStadt Saalfeld/Saale, erhalten bleibt.
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Samples: Eingliederungsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es 1Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird durch diese Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet, im Wege von ZeitWertKonten Arbeitsentgeltbestandteile und/oder den Geldwert bereits geleisteter Arbeitszeit teilweise in Wertguthaben einzubringen und erst zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen. 2Die ZeitWertKonten werden ausschließlich in Geldwerten geführt. 3Diese Geldwerte werden vom Dienstgeber durch geeignete und hierfür zulässige Kapitalanlagen (Investmentfondsanteile und/oder Versicherungsprodukt) rückgedeckt und gegen Insolvenz gesichert, soweit gesetzlich erforderlich. 4Die Wertguthaben auf den ZeitWertKonten können beispielsweise verwendet werden: - für mehrmonatige, sozial abgesicherte Freizeitblöcke mit beliebiger Verwendungs- möglichkeit, - für eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit, - für vorübergehende Teilzeit mit finanziellem Ausgleich, d. h. für eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit (z. B. zur Kinderbetreuung oder zur Betreuung pflegebe- dürftiger, nahestehender Personen). 5Diese Vereinbarung legt die Bedingungen des Entstehens, der Weiterentwicklung, der Verwendung, der Verwaltung, der Rückdeckung und ggf. der Insolvenzsicherung der Wertguthaben fest. 6Abweichende Regelungen in einzelnen Arbeitsverträgen sind nicht möglich. 7Diese Vereinbarung geht individuellen Vereinbarungen vor. 8Wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die gesetzlichen Regelun- gen zum Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, ändern, werden Dienstgeber und deren Mitarbeitervertretung unverzüglich mit dem Ziel zusammentreten, eine den geän- derten Rahmenbedingungen entsprechende Anpassung dieser Vereinbarung umzusetzen. 9Im folgenden Text wird, um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsLesbarkeit zu vereinfachen, stets die männliche Form verwandt. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen10Gemeint sind aber immer weibliche und männliche Mitarbeiter(innen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: Dienstvereinbarung Zur Einführung Eines Langzeitkontos
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Der Vorhabenträger betreibt auf seiner Hofstelle, Flst. 510 der Gemarkung Rißegg, bereits eine Pferdepension sowie eine Kompostierungsanlage zur Erzeugung von Qualitätskompost. Diese will er zu einem sog. „Biomassehof mit Vergärungs- und Kompostierungsanlage“ erweitern. Hierzu sollen die Gebäude und Lagerflächen auf dem Grundstück der bereits bestehenden Hofstelle weiter genutzt und - jenseits des Feldweges Flst. 509 - auf den Flurstücken 538 bis 540 und Teilen des Flst. 541 eine Feststoff-Vergärungsanlage errichtet werden. Die Zufahrt ist nur über die Kreisstraße K 7500 und den Feldweg 509 möglich. Die Einmündung des Feldweges verschiebt sich um die gesonderte Vereinbarung ica. 80 m Sinne des § 1 Absnach Westen, Richtung Rindenmoos. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt In der K 7500 selbst wird eine Aufstellfläche für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesLinksabbieger angelegt. Der Feldweg 509 wird ertüchtigt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen fast durchgängig verbreitert und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehörtseine südliche Teilstrecke in einem Bogen zur K 7500 geführt, bzw. an den überörtlichen Verkehr angebunden. Dies ist Gegenstand eines gesonderten Erschießungsvertrages zwischen Stadt und Vorhabenträger. Soweit nicht schädlich verunreinigtes Oberflächenwasser nicht dem Prozesskreislauf zugeführt wird, ist es zur Versickerung vorgesehen. Der Vorhabenträger hat bei der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Stadt einen mit dieser abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan eingereicht und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesEinleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens beantragt. § 1 Abs. 1 Satz 6 Gegenstand des TVÜ-DRK Vertrages Gegenstand des Vertrages ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß das in § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem3 näher beschriebene Vorhaben im Vertragsgebiet. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.2
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Samples: Durchführungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Ver- bände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften Gesell- schaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der BundestarifgemeinschaftBundestarif- gemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftLandestarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis Arbeits- verhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter un- ter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertragesReformtarifvertrages, einschließlich der Sonderregelung Sonderre- gelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen ununterbrochenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesArbeits- verhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen Rege- lungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe Entgeltgrup- pe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgelt- gruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage An- lage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits be- reits seit Be- ginn Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: DRK Reformtarifvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Lippeverband ist im Sinne Stadtgebiet von Voerde in der Mommniederung auf Grund des Lippe- verbandsgesetzes für die Regelung des Grundwasserstandes und der Vorflut sowie für die Unter- haltung des Mommbachs zwischen km 0,00 und km 8,40 zuständig. Hierunter fallen auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den bergbaulichen Tätigkeiten der RAG, Bergwerk Walsum, die Senkungen der Geländeoberfläche und damit verringerte Grund- wasserflurabstände sowie veränderte Vorflutverhältnisse verursacht haben. • Die Zulässigkeit der durch den Abbaubetrieb des Bergwerks Walsum verursachten Senkun- gen wurde durch den mit Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2002 zugelassenen Rahmen- betriebsplan für die untertägige Gewinnung von Steinkohle durch das Bergwerk in Walsum festgestellt. Die Befreiung gemäß § 1 69 Abs. 1 Satz 5 LG (a.F.) von den Festsetzungen des TVÜLand- schaftsplans Dinslaken/Voerde ist von der Konzentrationswirkung dieses Planfeststellungsbe- schlusses erfasst. • Für die Maßnahmen zur Regelung des Grundwasserstandes in Voerde-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Mehrum hat die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Be- zirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 – im folgenden DRK genanntEinvernehmen mit der Bezirksregierung Düssel- dorf dem Lippeverband wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt (Polderanlagen I vom 19.05.2005 und 15.07.2005 und Polderanlagen II vom 01.06.2005), . Für diese Maßnahmen wurde die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. notwendige landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 1 69 Abs. 1 Satz 6 LG (a.F.) vom Landrat des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreises Wesel am 30.08.2005 auf Weisung der höheren Landschaftsbehörde erteilt. Der Kreis hat als untere Wasserbehörde am 26.07.2006 einen Gewässerausbau im Bereich des Momm- bachs plangenehmigt (Sohlanhebung). • Die Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk Walsum wurde am 30.06.2008 eingestellt. Der Kreis hat am 31.05./09.06.2006 mit dem Lippeverband einen Vertrag u.a. zur Erstellung einer Ausbaustudie zum Mommbach mit Durchgängigkeit bis zum Rhein sowie einer späteren Um- setzung dieser Planung geschlossen. Die Ärzte gemäß § 1 werden Vertragsparteien wurden vom Lippeverband neben anderen bei der Erstellung dieser Ausbaustudie zum Mommbach beteiligt. Die Ausbaustudie zur Durchgängigkeit des Mommbachs wurde im Dezember 2007 fertiggestellt und liegt allen Vertragsparteien vor. Auf der Basis der Ausbaustudie wurde am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 13.11. und 15.11.2008 ein Workshop unter Beteiligung der Bürger in Voerde durchgeführt. Die Ergebnisse des Work- shops wurden vom Lippeverband in die Entgeltgruppen übergeleitetsog. Ärzte Variante E+ eingearbeitet. Abweichend von der Variante E+ entfallen die Anbindung an das Stillgewässer und die Maßnahmen im Deichvor- land. Die Kosten für die Variante E+ werden vom Lippeverband einschließlich Grunderwerb und Ingenieurleistungen auf brutto 5,3 Mio. EURO geschätzt. Die genauen Kosten stehen erst nach Umsetzung der Maßnahmen fest (vgl. § 3 Abs. 1). • Die Parteien sind in enger Übereinstimmung mit entsprechender Tätigkeitder örtlichen Bevölkerung gemeinsam der Auffassung, dass die Mommniederung eine für den Niederrhein traditionelle bäuerliche Kul- turlandschaft von besonderer Bedeutung ist. Zu den typischen landschaftsprägenden Gehölz- strukturen der Mommniederung zählen die Kopfbaumbestände mit ihrer besonderen Bedeu- tung für Höhlenbrüter. Die in der Mommniederung vorkommende Steinkauzpopulation besitzt landesweite Bedeutung. Die Erhaltung dieser bäuerlichen Kulturlandschaft ist daher weiteres Ziel neben dem Umbau des Mommbachs. Voraussetzung hierfür ist eine langfristige, dauerhafte Pflege des Kopf-, Obstbaum- sowie Heckenbestands. Sie erfolgt derzeit im Rah- men des Vertragsnaturschutzes durch örtliche Landwirte und Naturschutzvereine. • Unabhängig von dieser Vereinbarung sind sich die Vertragspartner Kreis, Stadt und Land in Abstimmung mit der RAG darin einig, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis Rahmen des Rückbaus des Schachtes Voerde wieder frei werdenden Flächen wieder landwirtschaftlich zu demselben Arbeitgeber.nutzen. Dies vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜDer DFL e.V. als Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesell- schaften (nachfolgend Clubs genannt) der deutschen Fußball-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte Lizenzligen nimmt seine Pflichten, Rechte und Befugnisse auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Roten KreuzesFußball-Bundes (DFB), seines Grundlagenvertrages mit dem DFB, seiner Verbände Satzung, dieses Ligastatuts sowie seiner Geschäfts- und Finanz- ordnung eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit geltendem Recht und anderen relevanten Bestimmungen von DFB, FIFA und UEFA wahr. Der DFL e.V. regelt seine eigenen Geschäftsbereiche in Ausübung seiner Rechte und Befugnisse satzungsgemäß durch Statut, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen seiner Organe, einschließlich solcher der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK nachfolgend DFL GmbH genannt), die Mitglieder mit der BundestarifgemeinschaftFührung der Geschäfte in allen seinen Zuständigkeitsbereichen betraut ist. Das Statut des DFL e.V., einer Lan- destarifgemeinschaftdas gemäß § 5 Nr. 1 a) seiner Satzung als Ligastatut bezeichnet wird, besteht aus der • Lizenzierungsordnung (LO), • Lizenzordnung Spieler (LOS), • Spielordnung des DFL e.V. (SpOL) und • Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) sowie weitere Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Im Ligastatut sind die auf der Satzung beruhenden Rechte und Pflichten des DFL e.V. und seiner Mitglieder, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft zur Durchführung und Fortentwicklung eines hochklassigen deutschen Leistungsfußballs erforderlich sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbestehtausgestaltet und präzisiert. Darin sind auch die Zuständigkeiten der DFL GmbH, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden sich der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten DFL e.V. – auch im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSinne der Dienstleistung für seine Mitglieder – zur Erfüllung der in § 19 Nr. 2 seiner Satzung genannten Aufgaben bedient, festgelegt.
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Samples: Ligastatut
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es Der Lizenzgeber ist ein gemeinnütziger Verein. Tätigkeitsschwerpunkt des Vereines ist dabei die Vermittlung der von Xxxx. Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx und Xxxx. Xx. Xxxx Xxxxxxx entwickelten speziellen Gruppenarbeit des Prager- Eltern- Kind- Programms ( PEKi P®) für das erste Lebensjahr des Kindes auf der Grundlage der Spiel-, Bewegungs- und Sinnesanregungen von Xx. X. Xxxx ( Prag). Der Verein wirbt dabei in der Öffentlichkeit für die Anwendung dieser Erkenntnisse und vermittelt Möglichkeiten, sie in der Praxis umzusetzen, er wendet sich um die gesonderte Vereinbarung hierbei vorzugsweise an Personen im Sinne Bereich der Sozialarbeit und Sozialpädagogik, der Familienbildung und Gesundheitsvorsorge. Zur Umsetzung des § 1 AbsPrager- Eltern- Kind- Programmes in der Praxis bildet der Lizenzgeber PEKi P®- Gruppenleiter Innen im Rahmen berufsbegleitender Fortbildungslehrgänge aus. 1 Satz 5 Der erfolgreiche Abschluss des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Fortbildungslehrganges befähigt die PEKi P®- Gruppenleiter In, eine oder mehrere Gruppen zu eröffnen und zu leiten, die die Pädagogik des Prager Eltern- Kind- Programms umsetzt. Bestandteil dieser Vereinbarung ( Nutzungsvertrag) und Gegenstand der nachfolgenden Nutzungslizenz sind die vom Lizenzgeber erarbeiteten Standards für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesPEKi P®- Gruppenarbeit. Diese sind dieser Vereinbarung (Nutzungsvertrag) in der Anlage A beigefügt und werden fester Vertragsbestandteil. Di e M a rk e i st e in g e tra g e n fü r fo lg e n d e W a re n - und D iens t lei stungen " Fortb i ld ung, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)Erziehung , Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberUn te r r ic h t u n d W e i te rb i ld u n g " .
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Samples: Nutzungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um (1)Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10.02.1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020, GVOBl. S. 686), haben die gesonderte Vereinbarung Kreise als Selbstverwaltungsaufgabe in Schleswig-Holstein die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BrSchG haben sie insbesondere erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten, sowie gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle betrieben werden kann. Der Kreis Plön hat ferner als untere Katastrophenschutzbehörde gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.2000, GOVBl. 200, S. 664, zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162, die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr und gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 LKatSG die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten. (2)Die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde haben im Jahr 2007 die Aufgabe und die Zuständigkeit für den Betrieb jeweils einer Leitstelle auf die Landeshauptstadt Kiel übertragen. Alle drei Gebietskörperschaften, auch der Kreis Plön, hatten bis dahin Konzessionen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen gemäß eigenen Anschlussbedingungen vergeben. Seither betreibt die Landeshauptstadt Kiel die Leitstelle als integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS Mitte) unter anderem auch in Wahrnehmung der ihr seitens des Kreises Plön übertragenen Aufgaben. Die integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS Mitte) ist nicht nur Leitstelle im Sinne des § 1 AbsBrand- und Katastrophenschutzgesetzes, sondern fungiert auch als Rettungsleitstelle nach dem Rettungsdienstgesetz. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt (3)Die entsprechenden Verträge mit Betreibern von Alarmübertragungsanlagen werden jedoch weiterhin durch die Landeshauptstadt Kiel und die beiden Kreise selbständig unterhalten und durchgeführt. (4)Der Kreis Plön hat entschieden, anstelle einer Konzession für den Betrieb der Alarmübertragungsanlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) mit Wirkung ab dem 01.07.2021 ein offenes Akkreditierungsverfahren einzuleiten, das es den interessierten Unternehmen ermöglicht, zu jeder Zeit das Recht zu erhalten, AÜA zum Anschluss von BMA einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben. Dieses Recht ist dann aber kein ausschließliches Recht; vielmehr wird jeder akkreditierte Betreiber einer AÜA zur Durchführung dieser Tätigkeiten zugelassen. (5)Voraussetzung für die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesAkkreditierung ist der Nachweis bestimmter, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Verfahren festgelegter Eignungsvoraussetzungen, der Nachweis, dass die Mitglieder von dem Bewerber eingesetzten AÜA den hier näher beschriebenen technischen Anforderungen entsprechen, sowie der BundestarifgemeinschaftAbschluss des vorliegenden Vertrages, einer Lan- destarifgemeinschaft, mit dem der Betreiber auch die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwhier niedergelegten Vertragsbedingungen akzeptiert. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich (6)Der nachfolgende Vertrag wird im Ergebnis des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, Akkreditierungsverfahrens mit dem akkreditierten Betreiber geschlossen. § 2 Vertragsgegenstand (1)Der Kreis Plön räumt dem AÜA-Betreiber für die Dauer dieses Vertrages in Form einer Zulassung das Recht ein, Alarmübertragungs-Anlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) aus dem regionalen Zuständigkeitsbereich des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKreises Plön einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie Teilnehmer aus dem Bereich des Kreises Plön anzuschließen. § 1 Abs(2)Die Alarmübertragungsanlage besteht aus der Übertragungseinheit (ÜE) an der Brandmeldeanlage, dem Übertragungsweg-/netz und der Alarmempfangseinrichtung (AE) in der Integrierte Regionalleitstelle Mitte (IRLS). 1 Satz 6 des TVÜ(3)Die AÜA dient grundsätzlich nur der Übermittlung von Brandmeldungen aus angeschlossenen BMA. Ausnahmsweise können im Wege einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien auch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen oder sonstige Melde- und Überwachungsanlagen angeschlossen werden. (4)Der AÜA-DRK Betreiber ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkungverpflichtet, Aufschaltungen von Übertragungseinrichtungen von Dritten unter den Voraussetzungen dieses Vertrags zuzulassen. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit(5)Die Konzession umfasst folgende Leistungen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKvon dem AÜA-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Betreiber erbracht werden:
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Samples: Akkreditierungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um In 2011 wurden die gesonderte Vereinbarung Regelungen zum „Bildungs- und Teilhabepaket“ in § 6 b BKGG so- wie im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eingeführt. Nach § 3a Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialge- setzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II/BKGG) vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301), ist der Landkreis Cloppenburg für das Kreisgebiet Xxxxxx der Leistungen nach § 6b BKGG (Bildungspaket für die Leistungsbezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag). Seit 2013 nehmen die Städte und Gemeinden die Aufgaben nach § 6b BKGG selbst- ständig wahr. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die Durchführung der Aufga- ben nach § 6 b BKGG durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen einer bür- gerfreundlichen Verwaltung und Gesellschaften aller Art (ortsnahen Aufgabenerledigung als auch im folgenden DRK genannt)Hinblick einer effizienten Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die beteiligten Kommunen haben da- her gemeinsam beschlossen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Aufgabenübertragung auf die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Städte und Gemein- den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnissesvon 3 Jahren fortzusetzen. Der Landkreis bleibt verantwortlicher Aufgabenträger. Aufgrund der §§ 3a Satz 3 i.V.m. § 3 Nds. AG SGB II/BKGG wird folgender öffentlich- rechtlicher Vertrag (Heranziehungsvereinbarung – § 6 b BKGG) geschlossen: § 1 Abs. 1 Satz Umfang der Heranziehung und Aufgabenbeschreibung Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen im Auftrage des Landkreises die Aufgaben nach § 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos b BKGG (Leistungen für Bildung und entfaltet keine WirkungTeilhabe für Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld) für die Leistungsberechtigten wahr. Die Ärzte gemäß Heranziehung umfasst die Sachbearbeitung der Einzelfälle nach den Bestimmun- gen des § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 6 b BKGG und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen und Tätig- keiten. Die Entscheidungen ergehen namens und im Auftrage des Landkreises. Im Falle der Änderung des § 6 b BKGG gilt die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitHeranziehung auch für Aufgaben, die am 31.12.2006 Vergütung nach inhaltlich den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemvorgenannten Aufgaben entsprechen. § 8 2 Entscheidungsvorbehalte Der Landkreis kann sich im Einzelfall die Entscheidung über Art und Umfang der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gemHilfe- gewährung vorbehalten. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe 3 Sonstige Bestimmungen (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Befugnisse und Pflichten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der Heranziehung)
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Samples: Heranziehungsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die Babenwischen GbR ist Eigentümerin des im Sinne des § 1 AbsGrundbuch von Rissen Blatt 8633 eingetragenen Moorhofs (Flurstück 38 der Gemarkung Rissen in einer Größe von 16,0091 ha). 1 Satz 5 des TVÜDieses Grundstück hatte Xxxxx Xxxxxx mit Pachvertrag vom 30.11.2004 von der Rechtsvorgängerin der Babenwischen GbR gepachtet. Mit Vergleich vom 27.11.2019 vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Hamburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Bergedorf hatten sich die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesParteien darauf geeinigt, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (diesen Pachtvertrag bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Xxxx Xxxxx Xxxxxx hatte sich im folgenden DRK genannt)Gegenzug verpflichtet, den Moorhof bis zum 31.12.2021 zu räumen und geräumt an die Mitglieder der BundestarifgemeinschaftBabenwischen GbR herauszugeben. Heute ist erkennbar, einer Lan- destarifgemeinschaft, dass die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und rechtzeitige Räumung des Moorhofs durch die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungEheleute Xxxxxx nicht eingehalten werden kann. Die Ärzte gemäß § 1 werden vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 27.11.2019 wurde den Eheleuten Xxxxxx in Vorbereitung der Zwangsvollstreckung am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in 15.12.2021 um 08:20 Uhr zugestellt. Um die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender TätigkeitDurchführung der Räumungsvollstreckung zu vermeiden, treffen die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen Parteien zur fortgesetzten Nutzung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden Moorhofes und zur endgültigen Umsiedlung des Betriebes der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, Eheleute Jaacks die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.folgenden Vereinbarungen:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rah- men sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Mess- stellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwick- lung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Energie Südbayern GmbH, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend: „ESB“) bietet einen Service zur Vermarktung der anrechenbaren Treibhausgasminderung durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“). Rechtliche Grundlage hierfür sind die gesonderte Vereinbarung im Sinne des §§ 1 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Die ESB sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“)1 und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch die ESB teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit der ESB. Darin bestimmt er die ESB als Dritten für die Vermarktung der THG-Quote i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 Satz 5 38. BImSchV. Der Kunde kann auf der Basis des TVÜVertrages eines oder mehrere Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der THG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Quoten-Vermarktung anmelden. Durch die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (iAnmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an die ESB ab. Im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Gegenzug dazu erhält der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kunde nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberESB ausbezahlt.
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Samples: THG Quoten Vermarktung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: , Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern “ in der Ortsgemeinde Müllen- bach. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 04.03.2020, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Ge- bäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbe- trachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behe- bung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rheinland-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Die Vergabe von Zahnarztnummern nach § 1 293 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ4 SGBV erfolgt in Anlehnung an die Vergabe der Arztnummern nach § 293 Abs. 4 und 7 SGB V (ANRV). Um eine überschneidungsfreie und eineindeutige Vergabe von Arzt- und Zahnarztnummern si- cherzustellen, regeln die Xxxxxx von ANRV und Zahnarztnummernvergabe in dieser Vereinbarung die technischen und prozessualen Abhängigkeiten der beiden Systeme. Die Xxxxxx der ANRV sind der GKV-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausge- sellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Xxxxxx der Zahnarztnummern- vergabe sind der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereini- gung. Die Xxxxxx der ANRV stimmen einer einmaligen Ziehung von 120.000 noch nicht ver- gebenen Nummern aus dem Nummernbereich von einer Million Nummern der ANRV zu. Die Nummern werden in der ANRV für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Vergabe gesperrt und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder als Zahnarztnum- mern gekennzeichnet. Die Nummern werden der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die KZBV zur Sicherstellung der Bundestarifgemeinschaft angehört, sekto- renübergreifend überschneidungsfreien Vergabe von Zahnartnummern bereitgestellt. Nutzer der Arzt- bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindZahnarztnummernvergabe sind das Verzeichnis nach § 293 Abs. 4 SGB V, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, die Arzt- und Zahnarztregister nach § 1 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. verzeichnisführende Stelle nach § 1 293 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.7 SGB V.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Gemeinden und die gesonderte Vereinbarung Stadt Kölleda sind Mitgliedsgemeinden der VG „Kölleda“. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird die Stadt Kölleda auf Grund Artikel 1, § 11 Abs. 1 des Zweiten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Sinne Jahr 2019 (2. ThürGNGG 2019 vom 10. Oktober 2019, GVBl. 2019, 385) aus der VG „Kölleda“ ausgegliedert. Die Regelung des Artikel 1, § 1 11 ThürGNGG tritt gemäß Artikel 6 Abs. 3 ThürGNGG am 1. Januar 2021 in Kraft. Die VG „Kölleda“ nimmt derzeit gem. § 47 Abs. 1 Satz 5 1 ThürKO alle Angelegenheiten des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. Auf Grund § 47 Abs. 2 ThürKO sind die Mitgliedsgemeinden für die Ärzte Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzeseigenen Wirkungskreises zuständig, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen wobei der VG „Kölleda“ die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die Mitglieder für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, obliegt. Trotz der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Ausgliederung der Stadt Kölleda aus der VG „Kölleda“ wollen die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gemeinden und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Stadt Kölleda sowie die VG „Kölleda“ durch gegenseitige Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen Synergieeffekte nutzen und das Personal entsprechend auslasten. Zu diesem Zweck soll die folgende Zweckvereinbarung in Gestalt des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜöffentlich-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberrechtlichen Vertrages geschlossen werden.
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Samples: Zweckvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Bahnstrecke Monsheim - Langmeil soll künftig für den Ausflugsverkehr an Wochenen- den durch die gesonderte Vereinbarung Bürger und Gäste der Region genutzt werden können und damit den Aspekt des „umweltfreundlichen Tourismus“ im Sinne des § 1 AbsWeinanbaugebiet Zellertal vorantreiben. 1 Satz 5 des TVÜDie hier- durch notwendigen zuwendungsfähigen Investitionen sollen durch das Land Rheinland-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Pfalz durch entsprechende Mittel im folgenden DRK genannt)Landeshaushalt mit 85 % gefördert werden. Die restlichen Mittel, sowie die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftlaufende Unterhaltung, einer Lan- destarifgemeinschaft, sind durch die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwkommunalen Gebietskörperschaften zu tragen. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die Der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (mit Sitz in Kaiserslautern) hat am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen28.03.2014 einen Grundsatzbeschluss gefasst, für die Dauer nächsten 15 Jahre einen Ausflugsverkehr im Umfang von ca. 20.000 Zug-km/a bei einem Trassenpreis von ca. 9 €/Zug-km zu bestellen. Im Rahmen einer Vorentwurfsplanung wurden Bau- und Planungskosten als „Erstinvestiti- onsbedarf“ i. H. v. ca. 4,4 Mio. € ermittelt. Mit diesen Finanzmitteln sollen u.a. die Bahnüber- gänge wieder technisch gesichert, der Oberbau in einigen Streckenabschnitten erneuert so- wie einige Kunstbauwerke saniert werden. Ohne diese Maßnahmen wäre eine Betriebsein- stellung der Zellertalbahn unvermeidlich. Ziel der Vereinbarung ist die betriebsbereite Erhaltung der Zellertalbahn Monsheim – Lang- meil für touristische Ausflugsverkehre für mindestens die nächsten 15 Jahre mit der Option, diese für eine spätere Integration in den Rheinland-Pfalz-Takt (Regelbetrieb) offen zu halten. Hierzu werden die Parteien gemeinsam die notwendigen Investitionen tätigen und den lau- fenden Betrieb organisieren, sowie alle für die Erreichung dieses Ziels notwendigen Schritte tätigen. Die Förderung des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesTourismus im Landkreis Donnersbergkreis, insbesondere im Zel- lertal, trägt zu einer Festigung der kommunalen Zusammenarbeit der Parteien sowie einer Stärkung der Region bei. Der Landkreis Donnersbergkreis übernimmt zu diesem Zweck die Stellung des Eisenbahninf- rastrukturunternehmens i. S. v. § 1 2 Abs. 1 Satz 6 3 a AEG und damit die Stellung des TVÜbeauftragten Beteiligten. Er organisiert und setzt die Planung und den Bau der Bahnübergänge sowie der freien Strecke um und übernimmt die Organisation der laufenden Unterhaltung für die freie Strecke. Im Bereich der notwendigen Investitionen übernimmt er die Ausschreibung und vergibt die Aufträge. Er schließt die notwendigen Pacht- und Nutzungsverträge mit dem Ei- gentümer des Schienennetzes und beauftragt den Ausflugsverkehr. Weiter stellt er die not- wendigen Förderanträge beim Land Rheinland-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungPfalz. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Strecke Monsheim – Langmeil soll für den nachfolgenden Regelungen Ausflugsverkehr für eine Dauer von 15 Jahren ab der Inbetriebnahme der ertüchtigten Strecke gepachtet werden. Der Landkreis Donnersbergkreis rechnet die Investitionskosten gegenüber den Verbands- gemeinden ab und stellt die ungedeckten Kosten des laufenden Betriebs in Rechnung. Er tritt nach außen als Verantwortlicher für den „Ausflugsverkehr Zellertalbahn“ auf und vertritt insoweit die Entgeltgruppen übergeleitetVerbandsgemeinden. Ärzte Der Landkreis Donnersbergkreis versichert, seine Aufgaben als beauftragter Beteiligter im beiderseitigen Interesse der Parteien zur Erreichung der Ziele der vorliegenden Vereinba- rung nach besten Kräften wahrzunehmen. Grundlage für das Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung ist ein Zuwendungsbescheid des Landes, mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden dem das Land eine Landeszuwendung in Höhe von 85 % der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetzuwendungs- fähigen Investitions- und Planungskosten gewährt. Die Ärzte restlichen Kosten werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.wie folgt aufgeteilt:
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Samples: Zweckvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Zwischen den im Sinne RNN tätigen Unternehmen, die im Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund („RNN“) Verkehrsleistungen unter Anwendung des RNN-Tarifs als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder als Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Allgemeinem Eisenbahngesetz erbringen, („Verbundunternehmen“) besteht ein Vertrag über die Aufteilung der im Rahmen des Verbundverkehrs im RNN erzielten Einnahmen („Einnahmeaufteilung“) vom 1. November 2008 in der Fassung des dritten Nachtrags vom 26. Xxxx 2020 (der „EAV“). Zwischenzeitlich hatte die ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH den Vertrag gekündigt, die Vertragspartner haben daraufhin in Verhandlungen über einen Wiedereintritt der ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH aufgenommen. Diese Verhandlungen waren von Erfolg gekrönt. Die Parteien des EAV beabsichtigen daher, den Wiedereintritt der ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH mit diesem 4. Nachtrag zum EAV zu regeln und die Regelungen des EAV entsprechend der Verhandlungsergebnisse anzupassen. Mit der Unterzeichnung dieses 4. Nachtrags zum EAV akzeptieren die Parteien ausdrücklich auch die Geltung der übrigen Regelungen des EAV in der Fassung 3. Nachtrags, die durch diesen 4. Nachtrag unverändert bleiben. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 3 Absätze (einschließlich deren Untergliederungen3) und (4), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwzuletzt geändert durch den 2. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenNachtrag zum EAV, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.wie folgt neu gefasst:
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Samples: Einnahmeaufteilungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Die katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Damit erfüllen sie einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie erhalten ihre Eigenprägung durch das im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen katholischen Glauben begründete Welt- und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMenschenbild. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen katholischen Kindertageseinrichtungen in der Diözese Regensburg sind Teil der Pfarrgemeinde und somit in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetkirchliche Gemeindearbeit einbezogen. Die Ärzte werden derjenigen Stufe pädagogische und religiöse Arbeit in der Entgeltgruppe Kindertageseinrichtung verantwortet der Xxxxxx. (§ 8 Sonderregelung Anlage 1140407 Trägerhandreichung/Kiga-Ordnung/Diözese Regensburg) zugeordnetDie kath. Kirchenstiftung Rudelzhausen (Xxxxxx) unterhält die Kindertageseinrichtung St. Wolfgang (Einrichtung) in freigemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) in ihrer Zugehörigkeit zu jeweils gültigen Fassung und der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebernachfolgenden Ordnung.
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Samples: Ordnung Der Kindertageseinrichtung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es 1.1. Der Treuhänder ist ein Verein nach österreichischem Recht, der sich um die gesonderte Vereinbarung mit der Förderung revolutionärer Geschäftsideen beschäftigt. Der Treuhänder beabsichtigt zur Finanzierung des operativen Geschäfts der ACM GmbH insbesondere für: Realisierung des Projekts „AUF- UND AUSBAU DES ALPIN-CAMPING-RESORT HOCHOBEN“ gemäß Mittelverwendung (Anlage./5) im Sinne Wege des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Crowdinvestings liquide Mittel in Form eines qualifizierten Nachrangdarlehens im folgenden DRK genanntGesamtausmaß von bis zu € 500.000,- einzuwerben. Zu diesem Zweck beabsichtigt der Treuhänder mit der ACM GmbH, Xxxxxxxx 0, X-0000 Xxxxxxxx, einen Vertrag über die Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarlehens (Anlage ./1); kurz als „Nachrangdarlehen“ oder „Darlehensvertrag“) abzuschließen, die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaftein integrierender Bestandteil dieses Ver- trages ist.
1.2. Weiters beabsichtigt der Treuhänder mit einer größeren Anzahl an Crowdinvestoren Treuhand- und Verwaltungsverträge – wie den vorliegenden – abzuschließen, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, auf deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Basis verschieden große Anteile des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten Nachrangdarlehens zwar im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebereigenen Namen, jedoch treuhändig und sohin auf Rechnung der Crowdinvestoren gehalten werden. Wirtschaftlich betrachtet sollen sohin die Crowdinvestoren als Darlehensgeber auftreten.
1.3. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien die nachstehende Vereinbarung.
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Samples: Treuhand Und Verwaltungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Düngenheim, Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Düngenheim, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Düngenheim“ in der Ortsgemeinde Düngenheim - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 25.10.2019, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Ge- samtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Im Bekenntnis zur Taufe als dem gemeinsamen grundlegenden Band der Einheit in Xxxxx Xxxxxxxx, * getragen von der Bitte Xxxx, „dass alle eins seien“ (Joh. 17, 21), * im Sinne Glauben an Xxxxx Xxxxxxxx als Haupt der Kirche und Herrn der Welt auf der gemeinsamen Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 5 Wortes Gottes, wie es die Heilige Schrift bezeugt, * auf der Grundlage des TVÜGlaubensbekenntnisses von Nizäa-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Konstantinopel (381) als Auslegung der Heiligen Schrift, * in Erinnerung an die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesGemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre von 1999, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)* in Erinnerung an die von der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Erzdiözese Freiburg 1999 unterzeichnete gemeinsame Erklärung, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (* ermutigt durch die gemeinsame Unterzeichnung der Charta Oecumenica auf dem ökumenischen Kirchentag in Berlin 2003, * im folgenden DRK genannt)Blick auf die gemeinsam mit neun anderen Mitgliedskirchen der ACK in Magdeburg 2007 unterzeichnete wechselseitige Anerkennung der Taufe, * gemeinsam verpflichtet auf die Mitglieder Prinzipien und Empfehlungen des u.a. vom päpstlichen Rat für den interreligiösen Dialog und dem Ökumenischen Rat der BundestarifgemeinschaftKirchen unterzeichneten Dokuments „Christliches Zeugnis in einer multireligiösen Welt“, einer Lan- destarifgemeinschaft* ermutigt durch die langjährige geschwisterliche Zusammenarbeit vor Ort, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, verpflichten sich und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich zu weiteren Schritten auf dem Weg zur sichtbaren Einheit in einem Glauben und in der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos einen eucharistischen Gemeinde und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.unterzeichnen folgende Vereinbarung:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um KoPart bietet als Einkaufsgenossenschaft der Städte und Gemeinden in Nordrhein-West- falen ihren Mitgliedskommunen an, deren Beschaffungsbedarf für bestimmte Produkte ge- bündelt auszuschreiben. KoPart führt dabei die gesonderte Vereinbarung rechtskonforme Ausschreibung im Sinne des § 1 AbsAuftrag der Kommunen durch. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Durch das erhöhte Beschaffungsvolumen können für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die Mitgliedskommunen bessere Preise am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungMarkt erzielt werden. Die Ärzte gemäß § 1 ausgeschriebenen Waren werden am 01.01.2007 gemäß über eine webbasierte Beschaffungsplattform be- stellt. Zur Nutzung dieses Angebotes bietet die KoPart ihren Mitgliedskommunen eine Teilnahme an einem System zur Online-Katalogbestellung an. Es stehen derzeit Kataloge aus den nachfolgenden Regelungen folgenden Produktgruppen zur Verfügung: o Schreibtische, Container, Schränke und Besuchertische o Konferenztische o Konferenzstühle o Apple Tablets und Zubehör o Samsung Tablets und Zubehör o Microsoft Tablets und Zubehör o Laptops Einschränkungen bestehen aktuell für den Katalog „Feuerwehrbedarf“. Hier ist der Beitritt erst nach Abschluss einer Neuausschreibung möglich. Wünscht die Kommune eine Beschränkung auf bestimmte Kataloge, so vermerkt sie dies in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen obiger Liste durch Streichung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetKatalogs. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Anzahl der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, ausgewählten Kataloge hat keine Auswirkungen auf die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteunter Ziffer 6 – Vergütung aufgeführten Kosten. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberWeitere Wa- rensortimente können nach Absprache in das System aufgenommen werden.
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Samples: Geschäftsbesorgungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: , Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Hauroth“ in der Ortsgemeinde Hau- roth. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 29.10.2020, beschlossen am 29.09.2021, ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrach- tung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhal- tungsaufwand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde vo- raus. Entsprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwe- cken genutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz- StandAG) soll mit dem Standortauswahlverfahren in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Inland verursachten hochradioaktivenAbfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Der Vorhabenträger für das Standortauswahlverfahren ist gern.§ 3Abs. 1 S. 1 StandAG in Verbindung mit§ 9a Abs. 3S. 2 zweiter HalbsatzAtG und BUNDESGESELCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Bescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 24.04.2017 die Mitglieder BGE. Nach § 9a Abs. 3 S. 1 AtG hat der BundestarifgemeinschaftBund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlage rung radioaktiver Abfälle einzurichten. Der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG der BGE übertragen und ihr mit Bescheid vom 24.04.2017 im Wege der Beleihung gem. § 9a Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz AtG die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse übertragen. Die Aufgabenübertragung beinhaltet die Errichtung, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Betrieb und die am 01.01.2007 unter Stilllegung von Endlagern sowie den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Betrieb und die Stilllegung der Sonderregelung 1, fallen, für SchachtanlageAsse II nach§ 57b desAtomgesetzes mit allen damit verbundenen Aufgaben. Die BGR ist die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisseszentrale Institution der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geowissen schaften. § 1 Die BGE nutzt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach§ 3 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos S. 2 StandAG und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen Einrichtung von Anlagen des Bundes nach§ 9a Abs. 3 AtG das Fachwissen der BGR für die Zeiten Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe und arbeitet für die in Ziff. 9 vorgesehene Dauer mit ihr zusammen. Ein erforderlicher Stellenmehrbedarf wird im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Rahmen der jeweiligen Haushaltsanmeldung der BGR geltend gemacht. Auf Grundlage des gesetzlichen Auftrags der BGR und der durch die BGE gesetzlich normierten wahrzunehmenden Aufgaben des Bundes schließen die Partner folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 A ufgabenfelder
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Mess- systems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Mess- stellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massen- geschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnut- zer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon un- berührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bun- desnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Fest- legung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Mit finanzieller Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz und ggf. des Bundes gewährt die gesonderte Vereinbarung Stadt Nastätten (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) einen Kostenerstattungsbetrag (Ausgleichsleistung) zu den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Er- neuerungsgebietes „Stadtkern“ (nachfolgend „Erneuerungsgebiet“ genannt) als Teilmaßnahme der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Modernisierung bedeutet im städtebaulichen Sinne des die Beseitigung städtebaulicher Missstände durch bauliche Maßnahmen gem. § 1 177 Abs. 1 Satz 5 1 und Abs. 2 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände Baugesetzbuches (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)BauGB) an bestehenden Gebäuden, die Mitglieder den Gebrauchswert der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftWohnungen und Gebäude nachhaltig er- höhen, die der Bundestarifgemeinschaft angehörtallgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und eine nachhaltige Energieein- sparung ermöglichen. Städtebauliche Missstände liegen vor, bzwwenn die bauliche Anlage nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und Unter Instandsetzung wird die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesBehebung von baulichen Mängeln gem. § 1 177 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos 1 und entfaltet keine WirkungAbs. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit3 BauGB verstanden, die am 31.12.2006 Vergütung nach auf eine Vernachlässigung der Instandhaltung der baulichen Anlagen zu- rückzuführen sind und städtebaulich nachteilige Auswirkungen haben. Durch die durchgeführten Maßnahmen müssen entsprechend den Vergü- tungsgruppen Sanierungszielen die bestimmungsgemäße Nutzung oder der städtebaulich gebotenen Zustand von Gebäuden und deren Außenanlagen wiederhergestellt werden. Nach der Rechtsprechung des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gemBVerwG (Beschl. vom 27.08.1996 -8 B 165.96-) fallen unter Moder- nisierung i.S.d. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages177 BauGB nicht die Errichtung eines maßstabgetreuen Neubaus an gleicher Stelle sowie wesentliche bauliche Änderungen, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeitsoweit es sich um Ausbauten, Umbauten und Erwei- terungen handelt, die am 31.12.2006 Vergütung nach als solche nicht den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten habenStandard der vorhandenen Substanz anheben, werden sondern erstmals einen Bauteil schaffen. Dementsprechend schließen sich der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnetAbbruch, sofern er als we- sentlich anzusehen ist, und die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberModernisierung von modernisierungsbedürftigen Gebäuden gegen- seitig aus.
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Samples: Richtlinie Zur Gewährung Eines Kostenerstattungsbetrages
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 AbsDer Betriebsinhaber der tiersärztlichen Praxis für Kleintiere strebt eine Nachverdich- tung der bestehenden Tierklinik am Standort Xxxxxxxxxxxxx Xx. 00 in der Gemeinde Wasbek an. Der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan (VEP) Nr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt „Tier- klinik Bahnhofstraße“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan bildet die Grundlage und zugleich die Voraussetzung für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)zusätzlich geplanten Vorhaben. Die Gemeinde beabsichtigt, die Mitglieder planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Vor- haben mit einer 1. Änderung des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungs- planes (VEP) Nr. 1 „Tierklinik Bahnhofstraße“ gemäß § 12 BauGB zu schaffen. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass nach § 2 Absatz 3 BauGB auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht und auch durch den nachfolgenden Vertrag nicht begründet werden kann. Für das sich aus der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die vorhabenbezogenen B-Plan-Satzung (Anlage 3) ergebende Vertragsgebiet (nachfolgende Abb. 1) wird entsprechend dem Einleitungsbeschluss der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzwGemeindevertretung vom 07.12.2011 ein Verfahren zur Änderung des rechtskräf- tigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, 1 nach § 12 Baugesetzbuch durchgeführt und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich 1. Änderung des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Absvorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) Nr. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung„Tierklinik Bahnhofstraße“ für das Grundstück Xxxxxxxxxxxxx 00 xx xxxxxxxxxx Xxxxxxxx aufgestellt. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.🢣 Plangeltungsbereich der
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Samples: Durchführungsvertrag Zur Änderung Des Bebauungsplans
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstel- lenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von moder- nen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preis- obergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Mess- stellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstel- lenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorlie- genden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Xxxxxx Xxxxxxx Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · PartGmbB · Sitz: München · AG München PR 627 Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Mess- stellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMess- wesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nach- folgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Gamlen, Flur: , Flurstücks-Nr(n) Grundbuch: Gamlen, Band: , Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Gamlen“ in der Ortsgemeinde Gam- len. -nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 18.06.2019, beschlossen am 10.09.2019, ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und / oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrach- tung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Behebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG∗ sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG∗ an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG∗ bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne Durch § 111 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V S. 476, ber. 2015, S. 148) in Verbindung mit § 1 AbsNummer 2 und 3a der Landesverordnung über die zustän digen Behörden für die Vollstre- ckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und zur Festsetzung des Ausgleichsbeitrages bei Vollstreckungshilfe (Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung – Voll- strZustKLVO M-V -) vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 14) sind als Vollstreckungsbehör- den für öffentlich-rechtliche Forderungen der Landkreise die Landräte und der großen krei s- angehörigen Städte die Oberbürgermeister bestimmt. Dabei können die Vollstreckungsbe- hörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Durchführung ihrer Aufgaben auf andere Voll- streckungsbehörden übertragen. Der nachfolgende Vertrag regelt gemäß § 167 Absatz 1 Satz 5 des TVÜ1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Vorpommern (Kommunalverfas- sung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) die Bildung einer Verwaltungsge- meinschaft für die Ärzte Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt Neubran- denburg durch den Vollstreckungsaußendienst des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberLandrates.
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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag Zur Bildung Einer Verwaltungsgemeinschaft
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetrei- ber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und An- schlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechsel- prozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Neu gestaltete Sicherheit für alle Sparkassenmitarbei- terInnen Mit dem vorliegenden Kollektivvertrag ver- einbaren der Österreichische Sparkassenverband und die gesonderte Vereinbarung Gewerkschaft der Privatangestellten mit 1. 1. 2007 die grundlegende Neuordnung des kollektivver- traglichen Kündigungsschutzes. Die KollektivvertragspartnerInnen verbindet die Erfah- rung und Überzeugung, dass Veränderungen nur ge- meinsam mit den MitarbeiterInnen erfolgreich zu ge- stalten sind. Das Augenmerk gilt daher stets auch den Mitarbeiter- Innen und deren Identifikation mit der Sparkassen- gruppe und ihren KundInnen. Die KollektivvertragspartnerInnen halten im Sinne des § 1 Absih- res Bekenntnisses zu umfassender Vertragstreue und Fairness einvernehmlich fest, dass sämtliche derzeit gültigen Regelungen zum Definitivum in Kollektivver- trag und Betriebsvereinbarungen einzuhalten sind. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Dies bedeutet als gemeinsame Basis und Vorausset- zung für diese Reform insbesondere, dass sich für be- reits definitive MitarbeiterInnen nichts ändert und dass KV Neuregelung – Kündigungsschutz – 74 – offene Definitivstellungsquoten seitens der Sparkas- sen bis inkl 2006 in vollem Ausmaß zu erfüllen sind. Diese Reform ist von folgenden gemeinsamen Grund- sätzen getragen:
1. Definitive Anstellungen mit dem Status der Unkünd- barkeit werden (mit sinkender Anzahl von neu defi- nitiv zu stellenden Mitarbeitern) bis inkl 2009 erfol- gen. „Zielübertragungen” in die Pensionskasse werden uneingeschränkt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgebervolle Quote bis 2009 umgesetzt.
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Samples: Kollektivvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Der Kreis Pinneberg (Kreis) führt die gesonderte Vereinbarung Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne Kreisgebiet nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für bis 3 der Satzung über die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (Abfallwirtschaft im folgenden DRK genannt), Kreis Pinneberg (Abfallwirt- schaftssatzung) vom 10.12.2003 in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage vertraglicher Ver- einbarungen mit den Benutzern der öffentlichen Einrichtung privatrechtlich durch. Der Kreis hat die Mitglieder Gesell- schaft für Abfallwirtschaft und Abfallbehandlung des Kreises Pinneberg mbH (GAB) sowie die Haus- mülleinsammlungsgesellschaft mbH (HAMEG) mit der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die Durchführung der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Abfallentsorgung im Verfahren nach § 1 22 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch Entsorgungsverträge beauftragt. Die Ärzte GAB und die HAMEG sind zur Durchführung von Rechtsgeschäften namens und im Auftrage des Kreises Pin- neberg bevollmächtigt, sie sind berechtigt, zur Erfüllung der ihr gemäß Entsorgungsvertrag nach Absatz 2 obliegenden Verpflichtungen Dritte zu beauftragen. Der Kreis schließt mit den Anschluss- und Benutzungs- pflichtigen nach § 3 Abs. 1 werden am 01.01.2007 gemäß den und 3 der Abfallwirtschaftssatzung (Kunden) private Abfallentsorgungsverträge ab. Für diese Verträge gelten die nachfolgenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gegenbestä- tigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vorbe- merkung: Zur besseren Lesbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist lediglich die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetmännliche Schreibweise benutzt worden. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle Bezeichnung von Personen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen gilt für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberFrauen und Männer gleichermaßen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Abfallentsorgung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Mit Beschluss des Kreistages des Landkreises Neuwied vom 25. Mai 2020, Drucks.-Nr. KE/0076/2020 sowie Beschluss des Zweckverbandes REK – Änderung der Zweckverbands- satzung – vom 19. November 2020 werden vom REK folgende Aufgaben an den Landkreis Neuwied zurückübertragen: - Einsammlung und Beförderung der im Sinne Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle aus anderen Herkunfts- bereichen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus pri- vaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG, soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind, sowie - Einsammlung und Beförderung der im Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfallfraktion Papier, Pappe, Kartonagen i. S. d. KrWG i. V. m. LKrWG aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen zur Verwertung, so- weit diese nach § 11 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Papierbehälter (blaue Tonne) bereitzustellen sind. Der REK hat weder bewegliches Betriebsvermögen noch Personal. Er bedient sich der Anla- gen der Verbandsmitglieder. Zur Erfüllung der zuvor genannten Aufgaben hat der REK den Rhein-Sieg-Kreis mit der Geschäftsbesorgung mandatiert. Der Rhein-Sieg-Kreis wiederum be- dient sich für die Erfüllung dieser Aufgabe der RSAG AöR. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. das Einsammeln und Befördern von Abfallfraktionen für die Mitglieder des REK, soweit diese Auf- gaben an den REK übertragen wurden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben betreibt die RSAG AöR u. a. einen Standort in Neuwied. Mit der o. g. Rückübertragung der Aufgaben an den Landkreis Neuwied beendet die RSAG AöR die Einsammlung und Beförderung der im Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle aus anderen Herkunftsberei- chen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten Haus- halten und anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG sowie Papier, Pappe, Kartonagen i. S. d. KrWG i. V. m. LKrWG aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen zur Verwertung mit Ablauf des 31. De- zember 2020 (23:59 Uhr). In der Konsequenz ist beabsichtigt, dass die RSAG AöR den Ent- sorgungsstandort Neuwied zum 31. Dezember 2020 (23:59 Uhr) aufgeben wird. Der Landkreis Neuwied beabsichtigt, diesen Standort von der RSAG AöR zu diesem Stichtag zu übernehmen. Das beinhaltet insbesondere das dort eingesetzte bewegliche Betriebsver- mögen und Personal. Die Parteien schließen in entsprechender Anwendung des § 1 19 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzesder Verbandssatzung i. V. m. §§ 20, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.12 GkG NW deshalb folgende Vereinbarung:
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Samples: Auseinandersetzungsvereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Mess- systemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grund- satz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Mess- stellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der An- schlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstel- lenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag1 – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Ab- wicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundes- netzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Aufgrund des Teils 4 Abs. 2 Nr. 1 im Sinne Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Ar- bMedVV) sind den Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen vom Arbeitgeber/Dienstherrn im erfor- derlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsplatzbril- len) zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchung des § 1 AbsSehvermögens und der Augen ergibt, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig ist und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. 1 Satz 5 Nach dem Urteil des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für Bundesverwaltungsgerichts vom 27.2.2003 – 2 C 2/02 – richtet sich die Ärzte des Deutschen Roten KreuzesErstat- tung der Kosten der notwendigen und von den Beschäftigten beschafften Bildschirmarbeitsplatzbrillen durch den Arbeitgeber/Dienstherrn nach den durchschnittlich niedrigsten Marktpreisen. Zweck dieses Vertrags ist es, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen)Beschäftigten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der angeschlossenen Kirchenbezirke und Kirchengemeinden und sonstigen zugehörigen Gliederungen, Verbände, Werke und der wirtschaftlich unselbständigen Einrichtungen und Gesellschaften aller Stiftungen jeder Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftsowie Schulen, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeitkirchlichen Aufsicht unterliegen, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit Beschaffung erforderlicher Bildschirmarbeitsplatzbrillen landesweit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis solchen Marktpreisen zu demselben Arbeitgeberermöglichen.
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Samples: Rahmenvertrag Über Die Lieferung Von Bildschirmarbeitsplatzbrillen
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Grundstück des Eigentümers in Straße/Platz: Gemarkung: Urmersbach, Flur: , Flurstücks-Nr(n): Grundbuch: Urmersbach, Blatt: liegt in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Urmersbach“ in der Ortsgemeinde Urmersbach. - nachfolgend „Sanierungsgebiet“ genannt. Nach der städtebaulichen Rahmenplanung vom 29.10.2020, beschlossen am , ist das aufstehende Gebäude als modernisierungs-/instandsetzungsbedürftig ausgewiesen. Das Gebäude weist nach seiner inneren und/oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamt- betrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 1 Abs177 BauGB auf, deren Beseitigung oder Be- hebung im öffentlichen Interesse liegt und durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist. 1 Satz 5 Im Steuerrecht bestehen Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungsmaßnahmen, ins- besondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer nach Maßgabe der §§ 7 h, 10 f und 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. den Bescheinigungsrichtlinien des TVÜLandes Rhein- land-DRK Dieser Tarifvertrag Pfalz gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 18.02.2016, die mit Rechtswirkung ab 01. Xxxx 2016 in Kraft getreten sind (Ministerialblatt der Landesregierung von Xxxxxxxxx-Xxxxx Xx. 0 vom 31.03.2016, S. 96 ff.). Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsauf- wand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung Gemeinde voraus. Ent- sprechendes gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Steuerbegünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken ge- nutzten Gebäuden in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberSanierungsgebieten.
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Präambel. Bei Der Gemeinderat der Gemeinde Benshausen hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2018 unter Drucksache Nr. 01-2018, ebenso der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis in seiner Sitzung am 22. Februar 2018 unter Drucksache Nr. 2018/0020 beschlossen, dass die Gemeinde Benshausen aufgelöst und in die Stadt Zella-Mehlis eingegliedert werden soll. Dem Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Benshausen liegt das amtlich festgestellte, rechtsverbindliche Ergebnis eines Xxxxxxxxxxxxxxxx (§§ 00 xx XxxxXXXX vom 07.10.2016) vom 24. September 2017 in der Gemeinde Benshausen zugrunde. In diesem Tarifvertrag handelt es Bürgerentscheid hat sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des erforderliche Mehrheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde Benshausen für einen Zusammenschluss der Gemeinde Benshausen mit der Stadt Zella-Mehlis ausgesprochen. Ge- mäß § 1 23 Abs. 3 Satz 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt ThürEBBG ist das Ergebnis dieses Bürgerentscheids bis zum Ablauf von zwei Jahren für den Gemeinderat rechtlich verbindlich. Der Bürgerentscheid entfaltet inso- weit die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. In Durchführung der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, übereinstimmenden Beschlüsse ihres Stadt- bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Gemeinderats und zur Regelung von hieraus entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen schließen die Stadt Zella- Mehlis und die am 01.01.2007 unter Gemeinde Benshausen folgenden Vertrag: Nach Inkrafttreten des durch den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Thüringer Landtag zu beschließenden Gesetzes wird mit Wir- kung zum 01. Januar 2019 die Gemeinde Benshausen aufgelöst. Das Gebiet der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜaufgelösten Gemeinde Benshausen wird in das Xxxxxx xxx Xxxxx Xxxxx-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberXxxxxx xxxxxxxxxxxxx.
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Samples: Eingliederungsvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Werkverträge für die gesonderte Vereinbarung Beauftragung und Abwicklung von Ingenieurleistungen sind grundsätzlich individuell zu gestalten. Ingenieurleistungen sind geistige Dienstleistungen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und für die keine allgemein gültigen Regelwerke, wie z.B. Werkvertragsnormen, gelten. Die Beauftragung erfolgt gemäß Bundesvergabegesetz mittels Direktvergabe bzw. im Sinne Wege eines Verhandlungsverfahrens unter Anwendung des § 1 AbsBestbieterprinzips. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Dennoch sollten Werkverträge zwischen den – zumeist öffentlichen – Auftraggeber(inne)n und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Ingenieur(inn)en als Auftragnehmer(innen) einem weitgehend einheitlichen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätteallgemein verständlichen Aufbau folgen. Für die Stufenzuordnung bei Werkverträge und die Tätigkeit der Überleitung zählen Ingenieurinnen bzw. Ingenieure gelten die Zeiten Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Die darin geforderten „eigenen Kunstkenntnisse“ sowie der „nicht gewöhnliche Fleiß“ (§ 1299 ABGB) müssen jedoch für Ingenieurleistungen im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Wasserbau gesondert beschrieben werden. Diese Aufgabe soll das vorliegende Werkvertrag-Muster erfüllen. Grundlage dafür ist das aktuelle „Leistungsmodell + Vergütungsmodell Wasserwirtschaft“. Die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Ingenieurbüros) und die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Verfasser des Werkvertrag-Musters bieten hiermit die geeignete Grundlage für die klare Abwicklung der Ingenieurleistungen und für das erfolgreiche Zusammenwirken zwischen Auftraggeber(inne)n und Auftragnehmer(inne)n. Wien, im Xxxx 2016 INHALTSVERZEICHNIS Teil 1 - Vertragsbestimmungen 3 1. Vertragsgegenstand 3
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Samples: Werkvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜGesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte KoFSchwbR) in der zum Zeitpunkt des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung sind der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Kreis Recklinghausen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich Stadt Recklinghausen örtliche Xxxxxx der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden ArbeitsverhältnissesKriegsopferfürsorge. Nach § 1 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der zum Zeitpunkt des TVÜ-DRK Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung sind für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung geltenden Fassung der Kreis Recklinghausen und die Stadt Recklinghausen zuständig. Vor dem Hintergrund stetig sinkender Fallzahlen in der Kriegsopferfürsorge und konstant geringer Fallzahlen in der Unterhaltssicherung ist damit gegenstandslos eine Bündelung beider Aufgabenbereiche mit einer zentralisierten Bearbeitung aller in der Zuständigkeit des Kreises Recklinghausen und entfaltet keine Wirkungder Stadt Recklinghausen liegenden Leistungsfälle sinnvoll. Die Ärzte Aufgabenbündelung bewirkt nach der Überzeugung des Kreises und der Stadt eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und sichert die Qualität der Sachbearbeitung auch bei weiter rückläufigen Fallzahlen. Mit dieser Zielsetzung schließen der Kreis Recklinghausen und die Stadt Recklinghausen folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet23 Abs. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen 2 S. 2 des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.GkG):
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Der Bundestag hat im Sinne Frühjahr 2011 das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) verabschie- det. Mit der Einführung dieses neuen Freiwilligendienstes sollten die wegfallenden Plätze des § 1 Absmit der Wehrpflicht ausgesetzten Zivildienstes aufgefangen sowie das zivilgesellschaftliche Engagement ge- stärkt werden. 1 Satz 5 Der Bundesfreiwilligendienst steht auch Interessierten über 27 Jahren offen und bietet damit auch älteren Menschen eine Möglichkeit, sich zu engagieren. Der Bundesfreiwilligendienst fördert • Engagement für das Allgemeinwohl, • lebenslanges Lernen, • zivilgesellschaftliches Engagement sowie die • nachhaltige Unterstützung der Organisationen durch den Einstieg in das Ehrenamt. Der Bundesverband der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist Zentralstelle für den Bundes- freiwilligendienst. DLRG-Gliederungen, die nach Antragsverfahren als Einsatzstellen für den Bundes- freiwilligendienst anerkannt sind, werden automatisch der Zentralstelle des TVÜDLRG-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Bundesverbandes zugeordnet. Eine Zwischenebene durch DLRG-eigene Xxxxxx ist derzeit innverbandlich nicht vorgese- hen. Die Zusammenarbeit zwischen Einsatzstellen und der Zentralstelle der DLRG wird in der hier vorlie- genden Vereinbarung geregelt. In dieser sind – unter Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienst- gesetzes und weiteren Festlegungen des für die Ärzte Abwicklungen zuständigen BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) – Regeln zur Ausübung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt)Bundesfreiwilligendienstes definiert, die Mitglieder für alle Beteiligten innerhalb der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft DLRG bindend sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
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Samples: Vereinbarung Zur Durchführung Des Bundesfreiwilligendienstes
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um Die Kreise Gütersloh und Herford sind gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nord- rhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für die gesonderte Vereinbarung im Sinne Pla- nung, Organisation und Ausgestaltung des straßengebunde- nen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Gemäß § 1 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW sind die Vereinbarungspartner Aufga- benträger in ihrem jeweiligen Wirkungskreis auch zuständige Behörde für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs- bedienung durch gemeinwirtschaftliche bzw. nicht-kommer- zielle Verkehrsleistungen nach § 4 Satz 2 RegG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 5 3 PBefG und VO (EG) Nr. 1370/2007. Der Kreis Herford ist auch Aufgabenträger und zuständi- ge Behörde in Bezug auf in seinem Territorium liegende Ab- schnitte der Linien 59 und 66, die im Übrigen im Kreis Gü- tersloh verlaufen. Diese Linien sind nach dem abgestimmte Nahverkehrspläne der Vereinbarungspartner aufgrund ihrer verkehrlichen Verflechtungen dem Linienbündel Gütersloh- Nord zugeordnet. Sie dienen der durchgehenden (umstei- gefreien) Verbindung zwischen Orten in den Territorien der Vereinbarungspartner. Bisher werden die Linien 59 und 66 von der BVO-Busver- kehr Ostwestfalen GmbH (BVO) bedient. Die BVO fährt die Linien 59 und 66 (verkehrt z.T. als TaxiBus) seit 01.01.2014 ei- genwirtschaftlich als Teil des TVÜLinienbündels Gütersloh-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Nord, Laufzeitende ist der 31. Juli 2021. Das Linienbündel Nord wird nach Abschluss eines europaweiten Vergabeverfahrens zum 1. August 2021 neu vergeben. Der neue Betreiber wird das Linienbündel Nord auf Grundlage eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrages („ÖDA“) ohne Einnahmenverantwortung fahren (sog. „Bruttovertrag“). Die Stadt Bielefeld wird weiterer Vertragspartner des ÖDA sein. Die Vereinbarungspartner verfolgen das gemeinsame Ziel, gebietsübergreifend durchgehende Verkehrsverbindungen zur Versorgung der Allgemeinheit mit dem ÖPNV sicher- zustellen. Zu diesem Zweck ordnen der Kreis Herford und der Kreis Gütersloh mit der vorliegenden delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ihre gemeinsame Auf- gabenwahrnehmung in dem ihre Zuständigkeitsgebiete be- rührenden Linienbündel Gütersloh Nord und übertragen die Zuständigkeit und damit verbundenen Befugnisse für die Ärzte grenzüberschreitenden Linien 59 und 66 vollständig auf den Kreis Gütersloh. In dieser Vereinbarung regeln die Vereinba- rungspartner ihre Zusammenarbeit bei der Fortentwicklung des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen Angebotes auf diesen Linien und Gesellschaften aller Art (vereinbaren im folgenden DRK genannt), Innen- verhältnis die Mitglieder anteilige Finanzierung der Bundestarifgemeinschaft, Verkehrsleistung in Form einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Pauschale des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungKreises Herford. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß Minden-Herforder Verkehrsgesellschaft mbH (mhv) ist durch den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung Kreis Herford zur Wahrnehmung der Rechte des Kreises Herford nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRKdieser öffentlichen-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnetrechtlichen Verein- barung bevollmächtigt. Die Ärzte werden derjenigen Stufe Wahrnehmung der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu Pflichten ob- liegt weiterhin dem Kreis. Der Kreis Gütersloh hat mit der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei Wahrnehmung der Überleitung zählen die Zeiten Aufga- ben im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben ArbeitgeberZusammenhang mit dem ÖPNV den VerkehrsVerbund OstWestfalenLippe (VVOWL) beauftragt, der die mit dieser Vereinbarung anfallenden Aufgaben übernimmt.
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Präambel. Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH (nachfolgend auch „SWBN“ genannt) hat sich zum Ziel gesetzt, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Nauheim an den von der SWBN betriebenen Ladepunkten auf Privatgrund und im öffentlichen Raum (nachfolgend einheitlich: „Ladepunkte“) günstige Ladestromtarife anzubieten. Bei diesem Tarifvertrag den Ladepunkten handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des öffentlich zugängliche Ladepunkte i.S.v. § 1 Abs2 Nr. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände 9 Ladesäulenverordnung vom 09.03.2016 (einschließlich deren UntergliederungenBGBl. I S. 457) i.d.F.v. 01.06.2017 (BGBl. I S. 1520), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt). Die SWBN stellt hierzu Ladekarten zur Verfügung, die Mitglieder zum Starten von Ladevorgängen an den Ladepunkten der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaftSWBN („interne Ladevorgänge“) berechtigen. Die SWBN beabsichtigen, die Ladekarten zukünftig auch für Ladevorgänge an Ladepunkten dritter Ladesäulenbetreiber („Roaming“) freizuschalten. Durch den Abschluss dieses Ladekartenvertrages (nachfolgend auch: „Vertrag“ oder „Vereinbarung“) möchten die Parteien die Nutzung der Bundestarifgemeinschaft angehörtLadekarten in einem Rahmenvertrag rechtlich abbilden. Jeder einzelne Ladevorgang, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sindmit einer Ladekarte der SWBN gestartet wird, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich begründet ein Stromlieferverhältnis auf der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Basis der Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeberdieses Vertrages.
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Samples: Ladekartenvertrag
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtun- gen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbe- triebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinba- rung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2 Abs. 1§ 21), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die wei- teren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstel- lenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2 Abs. 4§ 24). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch An- lage 2 der Festlegung BK6-18-032 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Parteien folgende Vereinbarung: § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Vertragsgegenstand
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts Für Intelligente Messtechnik
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregelten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Sinne Rahmen sog. Preisobergrenzen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet. Für Kunden des Lieferanten, denen gegenüber er neben den Netznutzungsentgelten auch den Messstellenbetrieb abrechnen möchte, wollen die Parteien mit der vorliegenden Vereinbarung – ergänzend zu dem zwischen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag – den entgeltlichen Teil der Leistung Messstellenbetrieb im Verhältnis der Parteien regeln (vgl. § 1 2(1)), um eine massengeschäftstaugliche Abwicklung zu ermöglichen. Die weiteren vertraglichen Regelungen aus dem Messstellenvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt 1 Nr. 1 MsbG zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer hinsichtlich der aus dem Messstellenbetrieb resultierenden Rechte und Pflichten bleiben davon unberührt (vgl. § 2(4)). Die Parteien nutzen für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (prozessuale Umsetzung die regulierungsbehördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur aus der Festlegung Wechselprozesse im folgenden DRK genanntMesswesen in der durch Anlage 2 der Festlegung BK6-16-200 angepassten Form (nachfolgend WiM), . Vor diesem Hintergrund treffen die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Parteien folgende Vereinbarung:
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Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich Am 12. Februar 1879 ist der Museumsverein für den Landdrostei-, später Regie- rungsbezirk Osnabrück gegründet worden, um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt Stadt- und Landdrosteibezirk »rege Teilnahme für Naturkunde, Geschichte, Kunst und Gewerbe zu erwecken und zu erhalten« und »Sorge für die Ärzte Erhaltung und Sicherung der noch vorhandenen Kunstdenkmäler und Altertümer« zu tragen. Zu diesem Zweck hat er Gegenstände der Kunst, des Deutschen Roten KreuzesKunsthandwerks, der Heimatgeschichte und der Naturkunde und Bücher seines Aufgabenbereichs gesammelt. Durch Vertrag vom 1. Oktober 1929 hat der Verein die Verwaltung seiner Verbände Samm- lungen und der ihm zur Verwahrung übergebenen Gegenstände und das Eigentum der ihm gehörenden Sammlungen der Stadt Osnabrück treuhänderisch übertragen gegen die Verpflichtung der Stadt, einen fachlich vorgebildeten Museumsdirektor fest anzustellen (einschließlich deren Untergliederungen§§ 1, 2 des Vertrages). Die Stadt muß dem Verein die Sammlungen zurückgeben, Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), wenn sie die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, Anstellung eines fachlich vorgebildeten Museumsleiters aufgibt. Es ist dann »über die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über Rückgabe des Eigentums an den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, Sammlungen und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich Verwaltung des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer Museums mit dem Museumsverein ein neues Abkommen zu treffen« (§ 4 des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine WirkungVertrages). Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den Stadt hat sich in dem Vertrag verpflichtet, mit der Verwaltung und Neuordnung der Sammlungen einen Museumsausschuß zu beauf- tragen, von dessen 12 Mitgliedern der Verein 6 bestellt. An die Stelle des Vertrages vom 01.10.1929 ist eine zwischen der Stadt Osnabrück und dem Museums- und Kunstverein e.V. unter dem 12.02.1979 abgeschlossene Vereinbarung getreten. Diese Präambel mit einigen Daten aus der Geschichte des Museums- und Kunst- vereins Osnabrück e.V. ist nicht Bestandteil der nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitetSatzung, dieser vielmehr lediglich aus historischen Gründen vorangestellt. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.Der Museums- und Kunstverein Osnabrück e.V. beschließt folgende Satzung:
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Samples: Satzung