Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Mit dem Ziel, die Finanzierungsbeziehungen zwischen der Landeshauptstadt und den Verbundlandkreisen zu vereinfachen und an geänderte rechtliche Grundlagen anzupassen, haben die Vertragsparteien den Verkehrs- und Verbundlastenausgleich im Bereich vorliegenden Vertrag grundlegend überarbeitet. Handlungsbedarf ergab sich zunächst im Hinblick auf die Neuregelung der Finanzbuchhaltung tariflichen Vollintegration der Verbundstufe II in Gestalt einer Allgemeinen Vorschrift. Während von der Landeshauptstadt vor dem Erlass der Allgemeinen Vorschrift über die Ver- kehrsumlage anteilig auch Verkehrsleistungen des regionalen Busverkehrs mitfinan- ziert wurden, können ab dem 1. Januar 2015 rechtssicher nur noch Durch- tarifierungs- und ggf. Harmonisierungsverluste sowie verbundbedingte Lasten über die Allgemeine Vorschrift mitfinanziert werden. Im Zuge dessen reduziert sich die Be- lastung der Landeshauptstadt. Zudem gehen die reinen Außenbuslinien der Stuttgar- ter Straßenbahnen AG bis Ende 2018 in die Aufgabenträgerschaft der Verbundland- kreise über und sind von diesen künftig zu finanzieren und an andere Verkehrsunter- nehmen zu vergeben. Für die Reform der Finanzierungsströme zwischen der Landeshauptstadt und den Verbundlandkreisen haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Vertragsparteien die Prämisse gesetzt, dass es zwi- schen diesen zu keinen Umverteilungen kommt. Diesen Grundsatz haben die Ver- tragsparteien im Jahr 2005 Eckpunktepapier vom 27. November 2012 schriftlich bestätigt. Im Gegenzug für eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senEntlastung der Landeshauptstadt bei der Verkehrsumlage und den Außenbuslinien wird der Verkehrslastenausgleich, der bisher pauschal 13,8 Mio. EUR p.a. betrug, auf eine geringere, zugleich verkehrsleistungsbezogene Basis ge- stellt und im Zuge dessen mit einer angemessenen Dynamisierung versehen. Der Verbundlastenausgleich wird in der bisherigen Form fortgeführt, aber in einen ein- heitlichen Vertrag integriert. Im Ergebnis stehen den Verbundlandkreisen die Aufgaben finanziellen Mittel zur Finanzierung des regionalen Busverkehrs und künftig auch der Finanzbuchhaltung Alpen bisherigen Außenbuslinien zur Ver- fügung, zugleich wird der Landeshauptstadt als Aufgabenträger der ausbrechenden Stadtbahn- und Buslinien weiterhin eine Finanzierung der außerhalb der Gemar- kungsgrenze liegenden Streckenabschnitte ermöglicht. Damit kann der ausbrechen- de Verkehr im Interesse aller Vertragspartner auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenBasis des heutigen Leistungs- und Qualitätsniveaus gesichert werden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls bislang bestehenden Vereinbarungen können damit abgelöst werden. Die Stutt- garter Straßenbahnen AG, die in einer den Altverträgen noch als Vertragspartner beteiligt war, tritt in der neuen Vereinbarung nicht mehr auf. Insofern handelt es sich vorlie- gend nur noch um einen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben Vertrag zwischen Partnern der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcöffentli- chen Hand.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Vertrag Über Die Finanzierung Des Öffentlichen Personennahverkehrs Zwischen Der Landeshauptstadt Stuttgart Und Den Verbundlandkreisen, Nachtrag

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die AOK PLUS und die KV Sachsen sind bestrebt, die Abgabe identischer aber preiswerte- rer Arzneimittel und den Verordnungsanteil rabattierter Arzneimittel durch die Apotheke (im Bereich Sinne des § 129 SGB V i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V) zu erhöhen und damit die Wirtschaft- lichkeit der Finanzbuchhaltung haben Versorgung (gemäß § 12 SGB V) zu verbessern. Eine Maßnahme zur verbesserten Abgabe von identischen aber preiswerteren Arzneimitteln sowie Rabattarzneimitteln in der Apotheke ist die Gemein- den Alpen und Issum bereits Belieferung von Wirkstoffverordnungen - im Jahr 2005 eine öffentlichfolgenden WG-14 Verordnung genannt – gemäß Punkt 4.15 der Technischen Anlage 1 der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 300 SGB V. Voraussetzung hierfür ist die Aus- stellung einer Wirkstoffverordnung gemäß Anlage 9 des „Vertrages zu einem Modellvorha- ben nach § 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thürin- gen (Arzneimittelinitiative Sachsen-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Thüringen - ARMIN)“ durch den Arzt. Bei der die Aufgaben Belieferung von so vom Arzt gesondert gekennzeichneten Wirkstoffverordnungen werden der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben Kranken- kasse von der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Apotheke im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausdes Datenträgeraustausches nach § 300 SGB V zu- sätzliche gesonderte Daten übermittelt. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondereMit Hilfe dieser Daten können Wirkstoffverordnungen durch die AOK PLUS analysiert werden. Zusätzlich zur Arzneimittelvereinbarung des Jahres 2020 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V vereinbaren die KV Sachsen und die AOK PLUS nach § 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V über die Regelungen der Arzneimittelvereinbarung hinaus folgendes Ziel: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Der Anteil der Wirkstoffverordnungen im Rahmen wirkstoffverordnungsfähigen Markt beträgt mindestens 25 %. Die KV Sachsen und AOK PLUS wirken mit geeigneten Maßnahmen auf eine Wirkstoffver- ordnung anstelle der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege Verordnung von Handelsnamen oder auf die Verordnung mit Handels- namen ohne aut-idem-Kreuz oder die konkrete Verordnung des rabattierten Arzneimittels hin. Nur in medizinisch begründeten Fällen soll eine konkrete Arzneimittelverordnung mit aut- idem-Kreuz (Ausschluss der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss Substitutionsmöglichkeit) erfolgen. Dies dient der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. Gewährleistung, dass gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 129 SGB V durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- die Apotheke ein identisches aber preiswertes bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei ein rabattiertes Arzneimittel und in lediglich medizinisch notwendigen Fällen das tatsächlich verordnete Arzneimittel dem Versi- cherten der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenAOK PLUS zur Verfügung gestellt wird.

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Samples: www.kvsachsen.de, www.kvs-sachsen.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich § 1 Ziele des Vertrags § 2 Teilnahme der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Krankenkassen § 3 Teilnahme der die Ärzte § 4 Teilnahme der Versicherten § 5 Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Ärzte § 6 Vergütung § 7 Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß KVH § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der 8 Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum Krankenkassen § 9 Abrechnung zwischen dem Arzt und der KVH § 10 Abrechnung zwischen der KVH und den Krankenkassen § 11 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung § 12 Datenschutz § 13 Vertragsänderungen § 14 Compliance und Antikorruption § 15 Salvatorische Xxxxxxx Anlage 2 Teilnahmeerklärung und Einverständnis zur Datenverarbeitung der Versicherten Anlage 2.1 Information zur Teilnahmeerklärung in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die elektronischer Form Anlage 2.2 Vertragsinformation Anlage 3 Übergreifende Versorgungsangebote Anlage 3.1 Versorgungsprogramm zur frühzeitigen Diagnostik und Nachsorge einer Demenz Anlage 3.2 Versorgungsprogramm zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung einer Arthrose des Hüft- und Kniegelenks Anlage 3.3 Versorgungsprogramm zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung von der Begleiterkrankung Eisenmangel bei einer Herzinsuffizienz Anlage 3.4 Versorgungsprogramm zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung der respiratorischen Insuffizienz bei COPD Anhang 1 Mein COPD Maßnahmenplan Anlage 3.5 Versorgungsprogramm zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung der peripheren Arteriellen Verschlusskrank- heit (pAVK) Anhang 1 pAVK-Fragebogen und Medikamentenplan Anlage 3.6 Versorgungsprogramm zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung einer COPD bei Asthma Anlage 3.7 Shared Decision Making Anlage 4 Teilnahmeerklärung Arzt Anlage 0 Xxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 Verzeichnis teilnehmende Krankenkassen Die Vertragspartner behalten sich den Abschluss weiterer Anlagen durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Austausch des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcAn- lagenverzeichnisses vor.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.kvhh.net, www.kvhh.net

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das DIPF handelt im vorliegenden Zusammenhang für den Verbund Forschungsdaten Bildung (VerbundFDB), einem Zusammenschluss der Forschungsdatenzentren DIPF, GESIS und IQB für den Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenBildungsforschung, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung auseines erweiterten Netzwerks mit weiteren Forschungsdatenzentren kooperieren. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben Der VerbundFDB betreibt das Web-Portal xxx.xxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, in dem über Studien und Daten der empirischen Bildungsforschung informiert wird. Der VerbundFDB bietet Forschenden die Möglichkeit Forschungsdaten incl. zugehöriger Materialien als Datengeber/in an eine zentrale Stelle zu übermitteln. Insoweit wird der VerbundFDB für und im Interesse des Datengebers oder der Datengeberin tätig und unterstützt diesen bei der Archivierung und Bereitstellung der Forschungsdaten und dazugehörigen Materialien zum Zwecke der Nachnutzung. Das DIPF leitet die übermittelten Dateien an die jeweils fachlich zuständigen Datenzentren im Verbund zur weiteren Kuratierung (d. h. zur archivarischen Betreuung der Daten, sicheren und geschützten Aufbewahrung sowie zur Bereitstellung der Daten für Dritte) weiter. Hierzu gehören insbesondere: - Annahme die Forschungsdatenzentren von Einzahlungen DIPF, GESIS und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ IQB sowie im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen des erweiterten Partnernetzwerks des Verbunds weitere kooperierende Datenzentren (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcvgl. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzwxxx.xxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx/xxx_xxxx). Festgeldkonten - Mitwirkung Die Datenzentren sind bestrebt, sich bei der Aufnahme Kuratierung an untereinander abgestimmten, nationalen und internationalen Standards zu orientieren. Die Bedingungen, unter denen der einzelne Datenbestand und die zugehörigen Materialien über den in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Rahmen hinaus weiterverarbeitet und genutzt wird, werden zwischen dem/der Datengeber/in und dem jeweils zuständigen Datenzentrum bilateral vereinbart. Hierzu gehören unter anderem die Dauer der Aufbewahrung sowie die Art der Zugänglichmachung. Bilaterale Vereinbarungen des Datengebers oder der Datengeberin mit zuständigen Datenzentren lassen die Wirksamkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich unberührt. Im Web-Portal xxx.xxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx werden Informationen über die übermittelten Forschungsdaten (u. a. zu beteiligten Personen und Einrichtungen, zum Forschungsdesign) veröffentlicht und jedermann zugänglich gemacht. Interessierte können so zwischen und innerhalb von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen Studien und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung Datenbeständen suchen und browsen. Die Grundsätze der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (2013) werden als allgemein akzeptierte Grundhaltung von allen Beteiligten anerkannt. Der VerbundFDB unterstützt eine Vision von Open Data, in der die datenschutzrechtlichen und privatrecht- licher Geldforderungenethischen Verpflichtungen gegenüber den Betroffenen gewahrt und die first user Ansprüche der Datenproduzierenden respektiert werden. Der Datengeber oder die Datengeberin wird im Folgenden als die datengebende Partei bezeichnet.

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Samples: www.forschungsdaten-bildung.de, www.iqb.hu-berlin.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich ProfiTickets sind Abonnementsfahrkarten des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenHamburger Verkehrsverbundes (hvv), die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt Mitarbeitende über ihre Arbeitgeber (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/RheurdtGroßkunden) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung auseines Großkunden­ abonnements (GKA) beziehen können. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Mit der Gesamtabwicklung des GKA haben die Verkehrsunternehmen im Rahmen hvv durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag die S­Bahn Hamburg GmbH (S­Bahn), Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx beauftragt und ermächtigt. Das Vertragsverhältnis zwischen der Kreditoren- S­Bahn und Debitorenbuchhaltung den Großkunden wird in GKA Verträgen geregelt, und Pflege zwar unter den Voraussetzungen � des Abschnitts 3.5.1 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag mit der OP-Listen - Durchlaufende S­Bahn direkt (Direktvertrag) oder � des Abschnitts 3.5.2 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag, den der ProfiTicket­ Vertriebspartner der S­Bahn in deren Vertretung schließt (Aufnahmevertrag). Maßgeblich für diese Verträge sind der hvv Gemeinschaftstarif, insbesondere Abschnitt 3.5, sowie diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ProfiTicket“ (AGB) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des hvv Gemeinschaftstarifs, die das ProfiTicket betreffen, sind in dem auch in digitaler Form bereitgestellten Sonderdruck „Benutzungsbedingungen für ProfiTickets im hvv Großkundenabonnement“ (Benutzungs­ bedingungen) zusammengefasst. Firmenstammdaten | Auskunftserteilung Mit der Unterzeichnung des GKA Vertrages/Bestellung der ProfiTickets erklären sich die Großkunden bereit, � wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung vollständige Angaben über Firma und Beleg­ schaft zu liefern (Firmenstammdaten) und � diese Firmenstammdaten bei Nachbestellung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcProfiTickets zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig bleiben sowie � während und nach Auslaufen des Vertrages die in den folgenden Abschnitten beschrie­ benen Auskünfte zu erteilen. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- Kundenbetreuung | Ansprechperson Vor Inkrafttreten des Vertragsverhältnisses � benennt die S­Bahn bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung der ProfiTicket­Vertriebspartner eine für die Kundenbe­ treuung zuständige Person � benennt der Großkunde unter seinen Mitarbeitenden eine Ansprechperson, die für die korrekte Umsetzung des GKA Vertrages verantwortlich ist und gegenüber der S­Bahn verbindlich die Vertretungsfunktion des Großkunden wahrnimmt, sowie jeweils eine weitere Person als Stellvertretung. Änderungen sind der S­Bahn, bzw. dem Vertriebspartner schriftlich mitzuteilen. Die Ansprechperson beim Großkunden erhält einen Onlinezugang zu den für seine Arbeit erforderlichen Hilfs­ und Informationsmitteln. Über Änderungen und Aktualisierungen wird der Großkunde umgehend durch die S­Bahn/den ProfiTicket­Vertriebspartner informiert. Nach Absprache mit der S­Bahn/dem ProfiTicket­Vertriebspartner kann eine persönliche Einweisung verabredet werden. Versorgung der Großkunden mit ProfiTickets Nach Unterzeichnung des GKA Vertrages veranlasst die S­Bahn/der ProfiTicket­Vertriebs­ partner, dass die bestellten ProfiTickets nach Absprache vorbereitet, dem Großkunden versandkostenfrei zugestellt und der von ihm benannten Ansprechperson gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Großkunden mit Direktvertrag und ProfiTicket­Vertriebspartner erhalten ein Kontingent von ProfiTickets mit einer einheitlichen Gültigkeit von i. d. R. 12 Monaten, aus dem in aufsteigender lückenloser Reihenfolge ausgegeben wird. Großkunden mit Aufnahme­ vertrag erhalten namentlich zugeordnete ProfiTickets aus dem Kontingent des ProfiTicket­Vertriebspartners. ProfiTickets können mit einer Lieferfrist von sechs Wochen bei der Aufnahme S­Bahn nachbe­ stellt werden. Für Großkunden mit Direktvertrag wird die jährliche Nachversorgung mit ProfiTickets nach Abstimmung durch die S­Bahn veranlasst; die Lieferung erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der alten ProfiTickets. Großkunden mit Aufnahmevertrag bestellen die jährliche Nachversorgung mit ProfiTickets nach Abstimmung durch den Vertriebspartner gemäß Bestellschein. Ausgabe von Liquiditätskrediten - Durchführung ProfiTickets und Inkasso des öffentlichFahrgeldes Der Großkunde � sorgt für die kassensichere Verwahrung der ProfiTickets, � gibt ProfiTickets an Berechtigte gegen Empfangsbestätigung und Anerkenntnis der Bedingungen aus und überwacht bei der Ausgabe die eigenhändige Unterschrift durch die Karteninhaber/innen, � nimmt ProfiTickets bei Beendigung der Teilnahme am GKA zurück, � informiert die S­Bahn/den ProfiTicket­Vertriebspartner, wenn aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeitende ihr ProfiTicket nicht zurückgegeben haben, gibt die zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens notwendigen Informationen monat­ lich an die S­Bahn/den ProfiTicket­Vertriebspartner und unterstützt die S­Bahn/den ProfiTicket­Vertriebspartner bei Nachforschungen im Zusammenhang mit gericht­ lichen Mahnverfahren, � tauscht ProfiTickets bei Bedarf, z. B. Namensänderung, um, � unterstützt die Überleitung aus dem Einzelabonnement in das Großkundenabonnement, � unterstützt Werbemaßnahmen der S­Bahn bei seinen Mitarbeitenden zur Gewinnung neuer Teilnehmenden am Großkundenabonnement, � informiert am GKA Teilnehmende über Tarifänderungen unverzüglich nach Bekannt­ gabe durch die S­Bahn, � gibt, wenn der Verlust des ProfiTickets glaubhaft erklärt wurde, zu den üblichen Geschäftszeiten Ersatzkarten aus, � gibt erforderliche Auskünfte im Zusammenhang mit Fahrkartenkontrollen, � veranlasst das monatliche Fahrgeldinkasso vom Gehalt der Teilnehmenden, � hält die von den Teilnehmenden einbehaltenen Fahrgelder von seinem eigenen Geschäftsvermögen in geeigneter Weise getrennt und führt dazu ein Sonderkonto, � veranlasst Fahrgeldgutschriften bei Erstattung im Krankheitsfall gemäß Benutzungs­ bedingungen, � übergibt monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt alle gesammelten Belege (zurück­ genommene und ungültige ProfiTickets, Verlusterklärungen mit Nummer der Ersatz­ karte, Atteste bei Fahrgelderstattungen) an die S­Bahn/den ProfiTicket­Vertriebspartner. Mahnwesen, Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumentation Der Großkunde mit Direktvertrag � mahnt nicht zurückgegebene ProfiTickets bei Mitarbeitenden an, die aus dem Unter­ nehmen ausgeschieden sind, weist auf die Konsequenzen der Nichtrückgabe hin, gibt erfolglose Mahnschreiben mit aktueller Adresse und unter Angabe des Geburts­ datums des Mitarbeitenden an die S­Bahn, � verwahrt Empfangsbestätigungen in aufsteigender Nummernfolge oder alphabe­ tisch sortiert, � kontrolliert monatlich den ProfiTicket­Bestand, � dokumentiert sämtliche Geschäftsvorfälle und den ProfiTicket­Bestand in einem Verwendungsnachweis, � übergibt monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt den Verwendungsnachweis an die S­Bahn und fügt die zurückgenommenen Belege bei, � übergibt zum Ende der Gültigkeit der ProfiTickets den Restbestand an ProfiTickets und die Empfangsbestätigungen in aufsteigender Nummernfolge oder alphabetisch sortiert an die S­Bahn zur Archivierung. Bei Aufnahmeverträgen übernimmt der ProfiTicket­Vertriebspartner die in diesem Abschnitt genannten Aufgaben. Der Großkunde unterstützt ihn dabei nach seinen Möglichkeiten. Zahlungsverkehr und Soll-rechtlichen Ist-Vergleich Der Großkunde veranlasst monatlich zum vereinbarten Zahlungsziel die Überweisung der von den Mitarbeitenden einbehaltenen Fahrgelder in einer Summe. Das Zahlungsziel richtet sich nach dem Termin der Lohn­/Gehaltszahlung und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung ist spätestens der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher letzte Werktag des Monats. Die S­Bahn/der ProfiTicket­Vertriebspartner ermittelt monatlich die Sollstellung des Fahrgeldes anhand der gelieferten ProfiTickets und privatrecht- licher Geldforderungender eingegangenen Belege sowie der tariflichen Teilnahmevoraussetzungen. Für Direktverträge führt die S­Bahn zum Monatsende einen Soll­Ist­Vergleich durch. Das Ergebnis des Soll­Ist­Vergleichs wird in einem Kontrollblatt dokumentiert und bis zum 10. des Folgemonats an den Großkunden gesandt. Bei Aufnahmeverträgen zieht der ProfiTicket­Vertriebspartner den monatlichen Fahrgeld­ betrag beim Großkunden ein.

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Samples: www.ace.de, www.aga.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Die Fernleitungsnetzbetreiber GASCADE Gastransport GmbH („GASCADE“), Gasunie Deutschland Transport Services GmbH („Gasunie“) und ONTRAS Gastransport GmbH („ONTRAS“) haben gemeinsam vom 21. August 2015 bis 16. Oktober 2015 ergänzend zum Verfahren des Netzentwicklungsplanes Gas 2016 unter dem Namen „more capacity“ eine Marktabfrage zur Ermittlung des Bedarfs neuer Transportkapazitäten für H-Gas an den Grenzen des Marktgebietes GASPOOL durchgeführt. Seit April 2016 ist die Fluxys Deutschland GmbH („Fluxys“) an der Finanzbuchhaltung haben „more capacity“ Marktabfrage beteiligt; seit Juli 2016 auch die Gemein- NEL Gastransport GmbH („NGT“). Ziel dieser Marktabfrage war es, den Alpen künftigen Bedarf für neue marktraumüberschreitende Transportkapazitäten so früh und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senso realistisch wie möglich einschätzen zu können. Aus dem auf dieser Basis ermittelten unverbindlichen Kapazitätsbedarf für marktraumüberschreitende Kapazitäten sind Angebotslevel entwickelt worden. Die wie vorstehend ermittelten neuen technischen Kapazitäten werden über Kapazitätsauktionen auf der Primärkapazitätsplattform PRISMA („PRISMA“) zugeteilt. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapazitätsauktionen für die neuen technischen Kapazitäten existieren diese Kapazitäten noch nicht und es ist seitens des MORE CAPACITY FNB noch keine finale Entscheidung über deren Schaffung durch Netzausbaumaßnahmen („Netzausbau“) getroffen worden. Die Schaffung der neuen technischen Kapazitäten hängt insbesondere vom Erhalt aller erforderlichen Genehmigungen für den Netzausbau und den Betrieb des Netzes sowie von den regulatorischen Rahmenbedingungen und den insoweit erforderlichen Genehmigungen ab. Die Fernleitungsnetzbetreiber GASCADE, Gasunie, ONTRAS, Fluxys und NGT beabsichtigen, mit allen interessierten TRANSPORTKUNDEN jeweils bilateral diesen Vorvertrag abzuschließen. In diesem Vorvertrag verpflichtet sich der TRANSPORTKUNDE dazu, Gebote in bestimmter Höhe abzugeben, während der MORE CAPACITY FNB sich verpflichtet, die Aufgaben entsprechenden Kapazitäten in Kapazitätsauktionen zu vermarkten. Der Abschluss der Finanzbuchhaltung Alpen auf Vorverträge erhöht die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenPlanungssicherheit und soll den Vertragspartnern die Vorbereitung und Durchführung sowie die Teilnahme an den Kapazitätsauktionen ermöglichen. Ferner verbessert der Abschluss der Vorverträge die Möglichkeiten von GASCADE, Gasunie, ONTRAS, Fluxys und NGT die Vermarktung der Bestandskapazitäten an gemeinsamen Marktraumgrenzen zu koordinieren. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben noch nicht vermarkteten Bestandskapazitäten sind netzbetreiberübergreifend vorrangig zu vermarkten, um die effiziente Nutzung der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 bestehenden Infrastruktur sicherzustellen, sind bevor über den Netzausbau neue technische Kapazitäten geschaffen werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß Vertragspartner folgendes: § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen1 Vertragsgegenstand

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Samples: Vorvertrag Über Die Durchführung Von Kapazitätsauktionen Sowie Über Die Abgabe Von Geboten in Diesen Kapazitätsauktionen (Nachstehend „vorvertrag“ Genannt), Vorvertrag Über Die Durchführung Von Kapazitätsauktionen Sowie Über Die Abgabe Von Geboten in Diesen Kapazitätsauktionen (Nachstehend „vorvertrag“ Genannt)

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Aufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie der GKV-Spitzenverband im Bereich Xxxx 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Finanzbuchhaltung haben Pandemie mehrfach verlängert und angepasst. Mit dem absehbaren Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag laufen diese Sonderregelungen aus. Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Gemein- den Alpen Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Issum Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senXxxx 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege– Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, mit Leistungen der Hebammenhilfe, die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenWege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren. Die Aufgaben Es ist das gemeinsame Anliegen der Zahlungsabwick- lungVertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, Liquiditätsplanung die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und Vollstreckung verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Gemeinden Kerken und Rheurdt Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Gleichwohl soll eine Situation vermieden werden, in der aufgrund des Endes der Befristeten Corona- Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag digitale Leistungen kurzfristig nicht mehr erbracht werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdkönnten. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenStrukturen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wird die vorliegende Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag, die übergangsweise fortgeschrieben werden. Sie stellt kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag (einschließlich der Frage, wer Vertragspartei sein wird) dar. Sie soll nur dazu dienen, die kurze Frist bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Vertrages zu überbrücken. Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung mit Kommunikationsmedium nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragenanwendbar. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum Sonstige Regelungen des Vertrages über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bleiben von dieser Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcunberührt.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.aok.de, www.gkv-spitzenverband.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die FACHÄRZTE verpflichten sich zur Einhaltung der in diesem Anhang 1 zu Anlage 2 vereinbarten Vorgaben. Die Prüfung der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen am AOK- FacharztProgramm Gastroenterologie ist nicht Gegenstand dieses Anhangs 1 zu Anlage 2. Ändert sich die KV-Richtlinie „Koloskopie“ oder wird eine bundeseinheitliche Richtlinie „Gastroskopie“ eingeführt, wird der Beirat eine sachgerechte Umsetzung dieser Änderungen im Bereich AOK-FacharztProgramm Gastroenterologie beschließen. Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherung und weitere Verbesserung der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Struktur- und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Ergebnisqualität insbesondere der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) endoskopischen Leistungen im Rahmen des AOK- FacharztProgramms Gastroenterologie. Diese Vereinbarung regelt Art und Umfang der Maßnahmen zur Überprüfung der Qualität durchgeführter Untersuchungen. Eine Unterscheidung zwischen kurativen und präventiven Untersuchungen erfolgt dabei nicht. Es wird angestrebt, die in diesem Anhang 1 zu Anlage 2 vereinbarten Maßnahmen bis spätestens 30.06.2011 umzusetzen. Von den Vertragsparteien wird für den Geltungsbereich des Vertrages eine Qualitätssicherungskommission gegründet. Die Mitglieder der Kommission werden jährlich vom Beirat benannt. Zur Begutachtung der eingereichten Stichproben sind ausschließlich die ärztlichen Mitglieder der Kommission berechtigt. Die Arbeit der Kommission wird von MEDI administrativ unterstützt. Der Beirat kann eine Geschäftsordnung für die Kommission beschließen. Bildhaft zu dokumentieren ist vom FACHARZT mindestens der im Befund beschriebene Endpunkt der Untersuchung (möglichst Duodenum) und die Kardia in Inversion, der pathologische Hauptbefund, der Untersucher und das Untersuchungsdatum. Bei endoskopischen Maßnahmen oder Interventionen ist der Zustand vor und nach derselben mittels Bild zu dokumentieren (z.B. Laser- bzw. Argon-Plasmakoagulation). Es wird angestrebt, jährlich bei mindestens 5% der FACHÄRZTE jeweils mindestens 10 Ösophagogastroduodenoskopien zu überprüfen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen werden von der Qualitätssicherungskommission bei den FACHÄRZTEN angefordert. Die angeforderten Stichproben werden von der Qualitätssicherungskommission auf Befund- und Untersuchungsqualität untersucht. Die Überprüfung der Befundqualität beinhaltet die Korrektheit des Befundes in Übereinstimmung mit den vorgelegten Bildern sowie die Übereinstimmung der Beurteilung mit den Leitlinien. Die Überprüfung der Untersuchungsqualität beinhaltet die Beurteilung der eingereichten Bilddokumente. Die bestehende Qualitätssicherungsrichtlinie „Koloskopie“ gilt auch für die FACHÄRZTE. Zunächst – bis zu einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: abweichenden Entscheidung des Beirats - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ wird darauf verzichtet, im Rahmen dieses Vertrages parallel zum bestehenden KV-Qualitätssicherungsverfahren Koloskopie ein paralleles Verfahren aufzubauen. Die Qualitätssicherungskommission kann jedoch insbesondere auf der Kreditoren- Basis der Berichte der KV-Koloskopie-Kommission Qualitätsüberprüfungen durchführen. Hierfür sind die Berichte der KV-Koloskopie- Kommission von den FACHÄRZTEN innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt bei MEDI patientenanonymisiert einzureichen. MEDI überprüft, ob alle Befunde vorgelegt wurden. Bei Beanstandungen im Prüfbericht wird dieser der Qualitätssicherungskommission vorgelegt. Die Qualitätssicherungskommission kann zusätzlich von den FACHÄRZTEN Untersuchungsbefunde anfordern. Je Stichprobe werden 20 Untersuchungsbefunde angefordert. Wie viele FACHÄRZTE nach welchen Kriterien ausgewählt werden, legt die Qualitätssicherungskommission fest. Die zur Stichprobenüberprüfung von den FACHÄRZTEN angeforderten Befunde sind in schriftlicher Form einzureichen. Die zu den Befunden zugehörigen Bilddokumentationen müssen Name, Vorname und Debitorenbuchhaltung Untersuchungsdatum enthalten. Bilder sind ausschließlich in gedruckter Form einzureichen. Polypektomien mittels Diathermieschlinge stellen im oberen Magen-Darm-Trakt eine seltene Intervention dar. Aus diesem Grund sind von den zur Stichprobe ausgewählten Ärzten sämtliche Polypektomien des oberen Magen-Darm- Traktes innerhalb des Bezugszeitraumes in folgender Weise zu belegen: Neben den Bildern vor und Pflege nach Intervention ist eine Kopie des histologischen Befundes einzureichen. Alle Teilnehmer verpflichten sich, die Berichte der OP-Listen - Durchlaufende halbjährlich gem. Anlage 2, Abschnitt I Abs. 7 durchgeführten externen Hygieneüberprüfungen bei MEDI einzureichen. Medi überprüft das Vorliegen und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - kann beim FACHARZT zusätzlich Berichte über die Hygieneprüfungen gem. Anlage Tagesfestgelder etc2, Abschnitt I Abs. 6 anfordern. Werden Prüfberichte nach Aufforderung durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- MEDI bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung die Qualitätssicherungskommission nicht eingereicht oder ergeben sich bei der Aufnahme Durchsicht der Prüfberichte durch MEDI Auffälligkeiten, informiert MEDI die Qualitätssicherungskommission. Zur Überprüfung, ob gemäß der vertraglichen Vorgaben ausschließlich Einmalbiopsiezangen und Einmalschlingen verwendet werden, kann die Qua litätssicherungskommission Rechnungen über diese Einmalartikel bei den FACHÄRZTEN anfordern. Bei unplausibler Abrechnung eines oder mehrerer FACHÄRZTE können MEDI oder die AOK eine Qualitätsprüfung der betroffenen FACHÄRZTE beantragen. Die Qualitätssicherungskommission überprüft dann die bei der Abrechnung auffällig gewordenen Fälle der betroffenen Ärzte und evt. zusätzlich eine Stichprobe von Liquiditätskrediten - Durchführung Fällen der betroffenen FACHÄRZTE. Der Beirat kann die Kommission mit weiteren Aufgaben betrauen. Die FACHÄRZTE erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Qualitätsprüfung, ggf. mit Hinweisen und/oder Verbesserungsvorschlägen und Gelegenheit zur Stellungnahme. Falls bei Prüfungen nach den §§ 3 bis 5 mehr als 10% der überprüften Fälle nicht den Qualitätskriterien entsprechen, erfolgt in einem folgenden Quartal eine Nachprüfung und die Qualitätssicherungskommission kann beschließen, dass die Vergütung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung FACHARZTES für alle beanstandeten Le istungen gestrichen wird. Bei Vorliegen einer der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungenfolgenden Voraussetzungen kann die Qualitätssicherungskommission dem Beirat die Kündigung des FACHARZTES empfehlen:

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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌‌, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie in Baden Württemberg Gemäß § 73c SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Bereich Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Waldpflege im Jahr 2005 Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß i. S. d. § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 25 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung1 S. 1, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus1. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenAlt GKZ:

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Samples: www.sachsenheim.de, www.ingersheim.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Im Rahmen der Einführung eines neuen pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen sieht § 17 d Abs. 1 Satz 3 KHG vor zu prüfen, inwie- weit auch die im Bereich Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der Finanzbuchhaltung haben psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V einbezogen werden können. Die Selbstverwal- tungspartner auf Bundesebene konsentierten in der „Vereinbarung über die Gemein- den Alpen Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und Issum bereits psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ vom 30.11.2009, dass die Prüfung der Integrati- on der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen in das neue Vergütungssystem zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2005 Systementwicklungsprozess erfolgen solle. Um diese Prüfung zu ermöglichen, wurde in § 8 Abs. 1 der Grundlagenvereinbarung festgelegt, dass eine öffentlichEmp- fehlung für eine aussagefähige, bundesweit einheitliche Dokumentation der PIA-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenLeistungen zwischen den Vertragspartnern nach § 17 d KHG vereinbart werden solle. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung gesetzliche Grundlage für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Kataloges zur Dokumentation der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt PIA-Leistungen wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (Buchhaltung Kerken/RheurdtGKV-VStG) gemäß in § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 295 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben 1b SGB V festgelegt und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung Versorgung und Zwangsvollstreckung der Vergütung für die Gemeinden Kerken psychiatrische und Rheurdt psychosomatische Leistungen (Buch- haltung Kerken/RheurdtPsychVVG) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung auserweitert. Zu Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Ländern aufgrund der unterschiedlichen Ver- gütungsvereinbarungen nach § 120 Abs. 3 SGB V unterschiedliche Dokumentationsanforde- rungen im Rahmen der Kreditoren- Leistungsabrechnung. Die Inhalte der bestehenden Leistungsdoku- mentation der einzelnen psychiatrischen Institutsambulanzen sind daher sehr heterogen. Die vorliegende Vereinbarung dient der Vereinheitlichung der Dokumentation der erbrachten Leistungen, um den PIA-Prüfauftrag bearbeiten zu können. Die länderspezifischen Vergü- tungsregelungen für die einzelnen PIA-Leistungen bleiben von dieser Vereinbarung unbe- rührt. Es wird in keiner Weise eine Vorfestlegung bezüglich einer möglichen Einbeziehung in das neue Entgeltsystem nach § 17 d Abs. 1 KHG getroffen. Psychiatrische Institutsambulanzen erfüllen gemäß § 118 SGB V einen spezifischen Versor- gungsauftrag für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten dieses besonderen, krankenhausnahen Versorgungsangebotes bedürfen. In dieser Funktion neh- men sie eine Schnittstellenfunktion zwischen stationärer, teilstationärer, stationsäquivalenter und Debitorenbuchhaltung ambulanter Behandlung wahr. Für die Prüfung einer möglichen Integration von PIA- Leistungen in ein neues Entgeltsystem ist es notwendig, eine einheitliche Leistungsdoku- mentation für alle Institutsambulanzen nach § 118 SGB V zu etablieren. Die vorliegende Vereinbarung schafft die Voraussetzungen zur Bearbeitung des PIA-Prüfauftrages, ohne die Berufsgruppen vor Ort mit einem unverhältnismäßigen Dokumentationsaufwand zu belasten. Die Vereinbarung soll auch sicherstellen, dass ein Bezug unter Berücksichtigung stationärer, teilstationärer, stationsäquivalenter und Pflege ambulanter Behandlungsphasen eines Patienten durch das Krankenhaus hergestellt werden kann. Der bundeseinheitliche Katalog dient nach § 295 Abs. 1b Satz 4 SGB V auch der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlichvom Gemeinsamen Bundesaus- schuss nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2b SGB V zu beschließenden Bestimmungen. Nach § 17 d Abs. 1 Satz 3 KHG ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V einbezogen werden können. Auf Basis der nach § 4 dieser Vereinbarung an das InEK gelie- ferten Daten und der Abrechnungsdaten nach § 120 Abs. 3 SGB V aus den einzelnen Län- dern, die dem InEK ebenfalls zur Verfügung stehen, soll der PIA-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPrüfauftrag nach § 17 d Abs. 1 Satz 3 KHG durchgeführt werden.

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.dkgev.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Der Bahnstromnetzbetreiber (BNB) ermöglicht dem Netznutzer den Zugang zum Bahnstrom- netz zur Entnahme von elektrischer Energie aus dem 16,7-Hz/110-kV-Bahnstromnetz. Objekte der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, Entnahme sind die Vertragsparteien übereingekommenvirtuellen Entnahmestellen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Netznutzer im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausdes zwischen dem BNB und dem Netznutzer als Anschlussnutzer bestehenden „Netzanschluss- nutzungsvertrag für virtuelle Entnahmestellen“ vom BNB vergeben werden. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen Diesen sind die vom Netznutzer als Anschlussnutzer (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen Folgenden einheitlich als „Netznutzer“ bezeichnet) genutzten technische Entnahmestellen (Triebfahrzeugeinheiten) auf Grundlage der Kreditoren- dem BNB mitgeteilten Nutzungsdaten zeitlich zugeordnet. Dieser Vertrag regelt die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs zwischen dem BNB und Debitorenbuchhaltung dem Netznutzer zum Zwecke der Entnahme von elektrischer Energie aus dem Bahnstromnetz und Pflege die diesbezüglichen Rechte und Pflichten des Netznutzers und des BNB. Grundlagen des Vertrags bilden das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Ener- giewirtschaftsgesetz - EnWG), die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (z.B. Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV), die Entscheidungen der OPBundesnetzagentur (z.B. GPKE und MaBiS) und das mit den Marktteilnehmern und der Bundesnetzagentur im Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 konsultierte 16,7-Listen - Durchlaufende Hz-Netzzugangsmodell. Aufgrund der technischen und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss wirtschaftlichen Besonderheiten des Eisenbahnmarktes und der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen Bahnstrom- versorgung sehen das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell und dieser Vertrag gegenüber den vorge- nannten gesetzlichen und behördlichen Regelwerken zum Teil Sonderbestimmungen vor. Das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell ist ausführlich in den auf der Internetseite des BNB (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcderzeit: xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx) veröffentlichten Abschlussdokumenten des Kon- sultationsverfahrens beschrieben. Für einen Übergangszeitraum ab 01.07.2014 bis zur endgültigen Einführung der zur Umset- zung des konsultierten Netzzugangsmodells erforderlichen IT-Systeme gelten zudem gegen- über dem konsultierten 16,7-Hz-Netzzugangsmodell Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und Formate. Diese sind in der Tabelle „Weiterentwickeltes Netzzugangsmodell“ (s. Anlage 5) dargelegt und Grundlage sowie Bestandteil dieses Vertrags.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung § 1 Ziele des Vertrages § 2 Geltungsbereich § 3 Vertragsvoraussetzungen und Aufgaben des anerkannten Brustzentrums § 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des DMP-verantwortlichen Vertragsarztes § 5 Teilnahmeerklärung des DMP-verantwortlichen Vertragsarztes § 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen § 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme § 8 Leistungserbringerverzeichnis § 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Brustkrebs § 10 Grundlage und Ziele der Qualitätssicherung § 11 Indikatoren und Maßnahmen zur Qualitätssicherung § 12 Verstoß gegen die Anforderungen des Vertrages § 13 Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten § 14 Information und Einschreibung der Versicherten § 15 Beginn und Ende der Teilnahme der Versicherten § 16 Wechsel des DMP-verantwortlichen Vertragsarztes §16a Teilnehmerverzeichnis § 17 Information der Leistungserbringer § 18 Erst- und Folgedokumentation § 19 Datenverwendung und -zugang § 20 Datenaufbewahrung und -löschung § 21 Arbeitsgemeinschaft nach § 219 SGB V § 22 Gemeinsamen Einrichtung § 23 Datenstelle § 24 Datenfluss § 25 Evaluation § 26 Vergütung vertragsärztlicher Leistungen § 27 Vergütung stationärer Leistungen § 28 Kosten zur Umsetzung des Vertrages § 29 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz § 30 Laufzeit und Kündigung § 31 Schriftform § 32 Salvatorische Klausel Anlage 1 Strukturvoraussetzungen für Brustzentren Anlage 2 Strukturvoraussetzungen für den DMP-verantwortlichen Vertragsarzt/ DMP-Ansprechpartner im Bereich Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 Strukturvoraussetzungen kooperierender Vertragsärzte Anlage 4 Verpflichtungserklärung des Brustzentrums, ggf. incl. der Finanzbuchhaltung haben Kooperationspartner Anlage 4a Erklärung des teilnehmenden Vertragsarztes als DMP-verantwortlicher Vertragsarzt Anlage 4b Ergänzungserklärung Leistungserbringer Anlage 5 Versorgungsinhalte gemäß der Anlage 3 DMP-A-RL i:V.m. der DMP- Richtlinie Teil B I Ziffer 1-4. Anlage 6 Dokumentationsdaten gemäß der Anlage 4 DMP-A-RL i.V.m. der DMP- Richtlinie Teil B X. Xxxxxx 5 Anlage 7 Teilnahme-, Einwilligungserklärung und Datenschutzinformation für Versicherte und Patienteninformation Anlage 8 Qualitätssicherung (Ziele, Indikatoren und Maßnahmen) Anlage 9 Verzeichnis der teilnehmenden DMP-verantwortlichen Vertragsärzte Anlage 9a Verzeichnis der teilnehmenden Brustzentren/ DMP- Ansprechpartner Anlage 10 (Fax-) Anforderungsformular Jährlich erkranken ca. 50.000 Frauen an Brustkrebs. Diese Krebsart ist bei Frauen mit bösartigen Tumoren die Gemein- den Alpen häufigste Todesursache. Ungefähr 17.000 Frauen sterben jährlich an dieser Erkrankung. In der Behandlung von Frauen mit Brustkrebs wird zudem eine deutliche Fehlversorgung in Kombination aus Über- und Issum bereits Unter- versorgung vermutet (Gutachten des Sachverständigenrates 2000/2001 Band III). In Ergänzung des aktuellen Versorgungsangebotes wird im Jahr 2005 Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogrammes (Disease-Management-Programm, DMP) eine öffentlichinterdisziplinäre, berufs- und sektorenübergreifende Behandlung in einer integrierten Versorgungsform mit dem notwendigen logistischen Hintergrund gewährleistet. Daneben wird im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Vertrages eine patientinnen- und qualitätsorientierte Begleitung der Frauen durch die an der Behandlung beteiligten Vertragsärzte und Brustzentren und durch eine auf den Behandlungsverlauf bezogene Dokumentation vereinbart. Den an Brustkrebs erkrankten Frauen wird besonders durch individuelle Beratung und Informationen durch die Vertragspartner die Möglichkeit gegeben, stärker aktiv am Behandlungs- prozess mitzuwirken. Anlässlich der Änderungen des zum 01.01.2012 in-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Kraft-getretenen GKV- Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Aufgaben Vertragspartner die Neufassung des Vertrages vom 31. Xxxx 2004 in der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenFassung des 8. Nachtrages vom 15. Oktober 2009. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls vertraglichen Anpassungen des 2. Nachtrages berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in einer öffentlichKraft getretenen DMP-rechtlichen Vereinbarung Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) sowie die Änderung der DMP-A-RL mit Beschluss vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben19.06.2014. Die Aufgaben Ziele und Anforderungen an das Disease-Management-Programm sowie die medizinischen Grundlagen sind in der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltRisikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) , der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdDMP-RL und der DMP-A-RL festgelegt. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt Entsprechend der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe Aussagen der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) Richtlinien gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 137 f Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über SGB V sollen durch die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenVertragspartner folgende Ziele erreicht werden:

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Samples: www.kvhh.net, www.kvhh.net

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Der Aufgabenträger (nachfolgend „AT“) hat im Bereich der Finanzbuchhaltung haben EU-Amtsblatt die Gemein- den Alpen und Issum bereits Vorabbekanntma- chung (nachfolgend „VAB“) über die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags über die Verkehrsleistungen im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenLinienbündel 9 veröffentlicht. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung VAB definiert die Anforderungen an die Verkehrsbedienung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenSinne von §§ 13 Abs. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung2a, Liquiditätsplanung 8a Abs. 2 Sätze 3 und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) 4 PBefG. Einzelheiten finden sich gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 8a Abs. 2 Satz 2 5 PBefG in dem Dokument „Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienst- leistungsauftrag des Gesetzes Landkreises Böblingen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Verkehrsleistungen im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- Omnibusver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ ; Dokument mit zusätzlichen Angaben im Rahmen der Kreditoren- Vorinformation“ – nachfol- gend bezeichnet als „ergänzendes Dokument“. Das Verkehrsunternehmen (nachfolgend „VU“) hat beim Regierungspräsidium Stutt- gart als Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Liniengenehmigungen für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr beantragt. Dem Antrag hat das VU eine ver- bindliche Zusicherung im Sinne von § 12 Abs. 1a PBefG auf Einhaltung aller in der VAB definierten Anforderungen beigefügt. Die Genehmigungsbehörde sichert die Ein- haltung der verbindlichen Zusicherung durch eine Auflage zur Genehmigung ab (§ 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG). Der Verwaltungsvollzug der genehmigungsrechtlichen Pflichten obliegt der Genehmigungsbehörde. Jedoch kann der AT in deren Kontrolle eingebun- den werden. Die vorliegende Vereinbarung dient dem Zweck, die vom VU zugesicherte Qualität sicherzustellen. Die Vereinbarung ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag und Debitorenbuchhaltung begründet keine Ausgleichspflichten des AT. § 1 Zweck und Pflege Gegenstand der OP-Listen - Durchlaufende Vereinbarung § 2 Zuständigkeiten, Rechtsstellung § 3 Absicherung der verbindlichen Zusicherung § 4 Informationspflichten § 5 Meldung und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss Abnahme der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenFahrzeuge § 6 Tariftreue § 7 Zusammenarbeit § 8 Laufzeit, Schlussbestimmungen

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Samples: www.lrabb.de, www.lrabb.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung 1In Ausgestaltung der Vereinbarung zur Finanzierung der Erstausstattung für die Implementie- rung der Anwendung „Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ nach § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V legen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV- Spitzenverband in der nachfolgenden Vereinbarung Erstausstattung elektronisches Beantra- gungs- und Genehmigungsverfahren das Vorgehen zur einmaligen und anteiligen Finanzierung der Erstausstattung der Zahnarztpraxen mit den Modulen für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) durch die gesetzliche Krankenversicherung fest. 2Zuschuss- fähig sind dabei die Kosten, die den Zahnarztpraxen und Einrichtungen im Bereich Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung haben Anschaffung und Nutzung der in § 2 benannten EBZ-Module entstehen. 3Die daraus resultie- renden Ausgaben für die Gemein- den Alpen gesetzliche Krankenversicherung dürfen insgesamt einen Betrag von einmalig 25 Mio. Euro nicht überschreiten. 1Für die Anschaffung und Issum bereits Nutzung der EBZ-Module im Jahr 2005 Zusammenhang mit dem erforderlichen Praxisverwaltungssystem erhalten anspruchsberechtigte Zahnarztpraxen und Einrichtungen auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung einmalig eine öffentlichfestgelegte Pau- schale gem. § 2 für benötigte Module der Leistungsbereiche ZE, KFO, PAR und KG/KB. 2An- spruchsberechtigt sind Zahnarztpraxen und Einrichtungen, die bis spätestens zum 31.12.2022 die von ihnen benötigten Module gem. § 3 Abs. 1 gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Verei- nigung gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. 3Die Pauschale wird nur gezahlt, wenn das für die Nutzung der EBZ-rechtliche Module erforderliche Praxisverwaltungssystem das Eignungs- feststellungsverfahren der KZBV gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 16 der Anlage 15 zum BMV-Z durchlaufen hat. 4Die jeweilige Pauschale kann je Praxis bzw. Einrichtung und benötigten Leistungsbereichs nur einmal beansprucht werden; maßgebend ist insoweit die Abrechnungs- nummer. 5Ändert sich die Abrechnungsnummer aufgrund von Änderungen der Gesellschafts- form, der personellen Zusammensetzung oder der Anschrift der Praxis, ist dies nicht als eine andere anspruchsberechtigte Praxis oder Nachzüglerpraxis im Sinne dieser Vereinbarung geschlos- senanzu- sehen und eine weitere oder erneute Auszahlung der Pauschalen ist ausgeschlossen; der An- spruch auf weitere Pauschalen ist auch ausgeschlossen, wenn sich aufgrund personeller Verän- derungen oder aus sonstigen Gründen das Leistungsspektrum der Praxis verändert und nach Ablauf der Meldefrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 weitere benötigte Module angezeigt werden. 1Unter Berücksichtigung des einmalig zur Verfügung stehenden Höchstbetrags, der Anzahl der Praxen mit Abrechnungen in den Leistungsbereichen ZE, KFO, PAR und KG/KB, einer Gewich- tung der Modulkosten für die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen einzelnen Leistungsbereiche sowie mit Blick auf die Finanzbuchhaltung Al- penRegelung des § 4 werden dem Grunde nach die folgenden Pauschalen je EBZ-Modul vereinbart: ZE 360,00 KFO 300,00 PAR 160,00 KG/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 KB 80,00 2§ 3 Abs. 2 4 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc1 sind zu beachten.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.kzvbw.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung A ist Eigentümerin der Grundstücke/des Grundstückes . Die darauf befindliche(n) ist/sind nach § 2 DSchG BE kraft Gesetzes Denkmal und in der Berliner Denkmalliste nachrichtlich als eingetragen. In dem Bemühen, einerseits die denkmalgerechte Sanierung und Integration der zu erhaltenden baulichen Anlagen des Denkmalbereichs zu gewährleisten und andererseits die weitere Planung sowie das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren und die Realisierung des Bauvorhabens ohne Behinderung durch rechtliche Auseinandersetzungen auf gesicherter und einvernehmlicher Grundlage stattfinden zu lassen, wird dieser Vertrag geschlossen. A anerkennt die Denkmaleigenschaft der/des unwiderruflich an und verzichtet auf die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage mit dem Ziel der Leugnung der Denkmaleigenschaft der/des . A verzichtet ferner auf entsprechende Einwendungen im Bereich Rahmen zukünftiger Verwaltungsstreitverfahren gleich welcher Art, soweit das Ziel derartiger Einwendungen die Inzident-Kontrolle der Finanzbuchhaltung haben Denkmaleigenschaft der/des i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 3 DSchG BE zum Abriss der genannten Gebäude zu erklären. Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen (vgl. Anlage 1 zu diesem Vertrag). Diese vorgenannten, für UD und LDA geltenden Verpflichtungen, beziehen sich nur auf das Projekt “ ”, nicht aber auf andere Nutzungen. A verpflichtet sich, auch bei Vorliegen der Abbruchgenehmigung den Abbruch der genannten Bauteile erst und nur dann auszuführen, wenn – eine rechtswirksame Genehmigung für den Neubau der/des 1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 54 ff. VwVfG. Siehe hierzu auch Xxxxxx/Viebrock/Bielfeldt, Kennzahl 51.15 und Xxxxxx/Xxxxxx/Xxxx/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, Erl. 5.3 zu § 8 und 10 zu § 11 – die Gemein- den Alpen Beauftragung zum Aushub der Baugrube erfolgt ist und Issum bereits – eine umfassende Dokumentation der abzureißenden Gebäudeteile in Abstimmung mit dem LDA auf Kosten von A erstellt worden ist. Die Abbruchgenehmigung wird entsprechende Bedingungen enthalten. LDA und UD verpflichten sich, im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senBaugenehmigungsverfahren ihre Zustimmung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 13 i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 3 DSchG BE zur Bebauung der/des Grundstücke(s) gemäß den Plänen der Architekten (Bauantrag vom ) zu erklären unter der Auflage, dass . A verpflichtet sich, gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 DSchG BE die äußere Gestaltung der Neubebauung, insbesondere die Materialverwendung und Farbigkeit, im Einzelnen mit LDA und UD abzustimmen. Darüber hinaus umfasst die Neubebauung die detailgenaue Wiedererrichtung der/des . Die Einzelheiten der Wiedererrichtung sind im Grundsatz in/durch geregelt (Anlage 2 zu diesem Vertrag). Darüber hinausgehende oder noch nicht geklärte Einzelfragen zur Wiedererrichtung der/des A verpflichtet sich, den zu erhaltenden Bestand der/des Zur Erfüllung der unter §§ 3 und 4 eingegangenen Verpflichtungen lässt A auf eigene Kosten vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten durch einen Sachverständigen, auf den sich die Parteien einigen, einen Denkmalpflegeplan erarbeiten, der mindestens folgende Bestandteile enthält: – Dokumentation im Sinne von § 11 Abs. 4 DSchG BE (Plan, Fotodokumentation, H Archiv- und Aktenauswertung) hinsichtlich der abzubrechenden Gebäude und Gebäudeteile, – restauratorische Untersuchungen der Außenfassaden und der inneren Ausstattung der Bauteile – Bestandserfassung (Karten und Pläne) mit Raumbuch über den Zustand der Gebäude, der sonstigen baulichen Anlagen und Freiflächenelemente (z. B. Pflasterung) vor Baubeginn mit Dokumentation der Ausstattung in Wort und Bild – Fensterkartierung nach Größe, Teilung, Material, Beschlag, Öffnungsrichtung, Bauzeit, Erhaltungszustand – Maßnahmekatalog zur denkmalgerechten Instandsetzung und Nutzung der zu erhaltenden Gebäude und Bauteile – Werkplanung für die Wiedererrichtung der äußeren Hülle des Hauses – Freiflächenplan mit Kennzeichnung der erhaltenen bzw. wieder verwendeten historischen Pflasterungen Die weiteren Einzelheiten des Denkmalpflegeplans werden in einer örtlichen Begehung, an der und LDA, UD sowie der zu beauftragende Sachverständige teilnehmen, von LDA, UD gemeinsam festgelegt. Der Denkmalpflegeplan wird nach Bestätigung durch das LDA Bestandteil dieses Vertrages. A verpflichtet sich, sämtliche Maßnahmen an den zu erhaltenden Bauteilen, soweit sie im Denkmalpflegeplan nicht abschließend geregelt sind und sich während des Baufortschritts ergeben, vor Durchführung mit den Denkmalbehörden abzustimmen. A verpflichtet sich, mit der Ausführung der im Denkmalpflegeplan beschriebenen Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Baugenehmigung für die Aufgaben Neubebauung zu beginnen und diese Maßnahme innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Beginn auszuführen. Kommt A mit der Finanzbuchhaltung Alpen Ausführung in Verzug, oder kommt eine Einigung über außerhalb des Denkmalpflegeplans abzustimmenden Maßnahmen während des Baufortschritts nicht zustande, so lässt die UD die betreffenden Maßnahmen einen Monat nach nicht anfechtbarer schriftlicher Ankündigung auf Kosten von A von Dritten ausführen. A duldet diese unmittelbare Ausführung der Maßnahme im Sinne von § 15 ASOG bis zu einer Kostenhöhe von € . Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt. Zur Sicherung des Kostenerstattungsanspruchs im Falle der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme hat A dem Land Berlin eine unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank zu stellen. Die Bürgschaft ist mit Zustandekommen dieses Vertrages zur Übergabe fällig. Die Bürgschaft ist über einen Betrag in o. g. Höhe auszustellen. Die Bürgschaft kann in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Voraussetzungen für die o. g. Maßnahme vorliegen. Dabei sind Kosten solcher Maßnahmen in Abzug zu bringen, die von A bei Beginn der unmittelbaren Maßnahme bereits ausgeführt waren. Die Bürgschaft erlischt und ist zurückzugeben, wenn entweder die im Denkmalpflegeplan beschriebenen Maßnahmen von A ihrem/seinem Rechtsnachfolger ausgeführt und von LDA abgenommen sind oder A im Falle der Veräußerung nachweist, dass der Erwerber die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen übernommen und eine eigene Bankbürgschaft gestellt hat. Nach Vollzug des Denkmalpflegeplanes obliegen den Verfügungsberechtigten die gesetzlichen Verpflichtungen zur Erhaltung im Rahmen des § 8 DSchG BE. A verpflichtet sich, mit dem Betreiber des “ ” vor Baubeginn eine diesem Vertrag entsprechende vertragliche Vereinbarung zu schließen, in der die Rechte und Pflichten des Betreibers geregelt sind. Insbesondere wird die vertragliche Vereinbarung mit dem Betreiber die Verpflichtung zur denkmalgerechten Erhaltung der/des denkmalgeschützten enthalten. A verzichtet unwiderruflich auf eine finanzielle Beteiligung des Landes Berlin bei in § 15 Abs. 1 Satz 1 DSchG BE aufgezählten Maßnahmen aus Gründen des Denkmalschutzes sowie auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum Geltendmachung von Ausgleichsforderungen nach § 16 DSchG BE in Issum übertragen wurdenBezug auf die von diesem Vertrag betroffenen denkmalgeschützten Objekte. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 Unberührt bleiben eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Entschädigungsforderung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben Falle der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenEnteignung nach § 17 DSchG BE, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt Förderung aus der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen Gemeinschaftsaufgabe sowie steuerliche Vergünstigungen. A verpflichtet sich, ggf. noch nicht erfüllte Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen. Hierzu treten Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, anstelle der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiunwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben rechtswirksam ist und den denkmalpflegerischen und wirtschaftlichen Zielen der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcunwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.denkmalrechtbayern.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V bieten diese, durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Bereich Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrier- te) Versorgung („HZV“) an. Die VAG Hessen ist eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebskrankenkassen nach § 94 Abs. 1a SGB X und ist zum Zwecke des Abschlusses von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V gegründet worden. Die VAG Hessen ist berechtigt, die in der Finanzbuchhaltung haben Anlage 11 (Teilneh- mende Krankenkassen) aufgeführten Betriebskrankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen und dem Abschluss dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Ab- schluss dieses HZV-Vertrages werden die Gemein- den Alpen und Issum bereits in der Anlage 11 aufgeführten damit Vertrags- partner dieses Vertrages. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Jahr 2005 Bezirk der Kassenärztlichen Ver- einigung Hessen (nachfolgend „Kassenärztliche Vereinigung“) gestärkt, weiterentwickelt und nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet werden. Ziel der VAG Hessen, der teil- nehmenden Betriebskrankenkassen, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der teilneh- menden Hausärzte (gemeinsam: „HZV-Partner“) ist eine öffentlichflächendeckende, leitlinienorientier- te und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkasse. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungs- steuerung und durch die vertraglich vereinbarten Versorgungssteuerungsmodule streben die HZV-rechtliche Vereinbarung geschlos- senPartner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, mit dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der die Aufgaben Versicherten, eine angemessene Honorierung der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken HAUSÄRZTE und Rheurdt haben ebenfalls in das Interesse der Betriebskrankenkassen an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung wirtschaftlichen Versorgung nicht mitei- nander im Bereich Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 73b Abs. 2 4 Satz 2 des Gesetzes über 1 SGB V mehr als die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Hälfte der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztli- chen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer mandatierenden Vereinbarung ausGemeinschaft i.S.v. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben § 73b Abs.4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Hausärzteverband zur Erfüllung einzel- ner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen namentlich die HÄVG und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ ein zu Ab- rechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleis- tungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OPHÄVG. Dies vorangestellt, vereinbaren die HZV-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Xx Xxxx 0000 xxxxxx xx Xxxx Xxxxxxxxx-Xxxxx fünf regionale Nahverkehrstarife (Tarifräume) ge- bildet: • Der Münsterland-Tarif (in den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- Stadt Münster) • Der Ruhr-Lippe-Tarif (in den Alpen Kreisen Unna, Soest, dem Märkischen Kreis, dem Hochsauer- landkreis und Issum bereits der Stadt Hamm) • Der Sechser (in den Kreisen Herford, Minden-Lübbecke, Lippe, Gütersloh und der Stadt Bielefeld) • Der Hochstift-Tarif (in den Kreisen Paderborn und Höxter) • Der Westfalen-Süd-Tarif (in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe) Zwischen benachbarten Tarifräumen wurden Vereinbarungen zur Geltung sogenannter „Kra- gen- oder Übergangstarife“ geschaffen. Die Entwicklung der fünf regionalen Nahverkehrstarife oblag dabei den verantwortlichen Verbund- gesellschaften/Tarifgesellschaften/Tarifgemeinschaften • Tarifgemeinschaft Münsterland • Tarifgemeinschaft Ruhr-Lippe • OWL Verkehr GmbH • Verkehrs-Servicegesellschaft Paderborn/Höxter mbH • Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd Als sogenannte Gemeinschaftstarife ermöglichten diese regionalen Tarife seit ihrer Bildung im Jahr 2005 eine öffentlich2000 die Nutzung des gesamten jeweiligen Nahverkehrsangebotes mit jeweils nur einem Ti- cket. Der WestfalenTarif ist der neue Gemeinschaftstarif für Bus & Bahn, der in ganz Westfalen-rechtliche Vereinbarung geschlos- senLippe eingeführt wird. Die vorgenannten bestehenden fünf Nahverkehrstarife sowie der für Relationen mit Start und Ziel in Westfalen-Lippe noch bestehende NRW-Tarif werden in den WestfalenTarif überführt. Durch den WestfalenTarif werden einerseits die Preisstufen, das Ticketsortiment und die Fahr- preise einheitlich strukturiert und andererseits den regionalen Bedürfnissen Rechnung getragen. Weiterhin sind mit dem WestfalenTarif die Prozesse der Einnahmenaufteilung, des Vertriebs und des Marketings so zu organisieren, dass dem Kunden ein durchgängiger Tarif angeboten werden kann. Der WestfalenTarif ist ein Tarif der Regionen, in dem die Aufgaben Partner eigenständige Entscheidungen für ihre lokalen und regionalen Belange treffen und sich untereinander mit dem Ziel eines in ganz Westfalen-Lippe harmonisierten überregionalen Angebotes abstimmen. Aus diesem Grund be- steht der Finanzbuchhaltung Alpen Tarif aus dem dem Subsidiaritätsprinzip verpflichteten Zwei-Ebenen-Modell, der „regio- nalen westfälischen Ebene“ (regionale Tarifgemeinschaften/Tarifgesellschaften/Verbundgesell- schaften) und der neuen „gemeinsamen westfälischen Ebene“. Die regionale westfälische Ebene beschreibt hierbei räumlich die oben genannten heutigen Tarif- räume sowie institutionell die oben genannten jeweils verantwortlichen Verbundgesellschaften/Ta- rifgesellschaften/Tarifgemeinschaften, die in der Geltung auf die Finanzbuchhaltung Al- penjeweilige Region begrenzte Ti- cketangebote vorhalten und in denen die Preishöhen für alle Tickets des WestfalenTarifs bis zur regionalen Preisstufe 5 eigenständig festgelegt werden. Zur Umsetzung der Beschlüsse auf der regionalen westfälischen Ebene im Themenfeld Tarif wird die WestfalenTarif GmbH durch die ver- antwortliche Verbundgesellschaft/Issum in Issum übertragen wurdenTarifgesellschaft/Tarifgemeinschaft verpflichtet; diese stellt den Tarifantrag. Eine Befassung der Gremien der WestfalenTarif GmbH mit den Beschlüssen der re- gionalen westfälischen Ebene ist nicht vorgesehen. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung regionale Verantwortung für die Preisge- staltung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenNahbereich bleibt somit erhalten. Zudem werden die bestehenden Einnahmenauftei- lungsverfahren der regionalen westfälischen Ebene zugeordnet. Die Aufgaben gemeinsame westfälische Ebene beschreibt räumlich den gesamten Raum Westfalen-Lippe. Sie wird institutionell durch die WestfalenTarif GmbH abgebildet, die die Aufgabe hat, in ihren Gre- mien gefasste Beschlüsse mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich des WestfalenTarifs zum Ticketangebot (sog. „Stammsortiment“), zu einheitlichen Preishöhen ab der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung Preisstufe W6 und Vollstreckung sofern erforderlich auch für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltPreisstufen W2-W5 umzusetzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um dass eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenin ihren Gremien beschlossene Einnahmenaufteilung für diejenigen Einnahmen erfolgt, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für von den bestehenden Einnahmenaufteilungsverfahren auf der regionalen westfälischen Ebene nicht erfasst werden. Eine weitergehende Verbundbildung ist durch die Ge- meinden Kerken und Rheurdt Gründung der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcWestfalenTarif GmbH nicht vor- gesehen.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Der Ennepe-Ruhr-Kreis ist seit dem 01.07.2005 Xxxxxx der Rettungswachen Wetter (Ruhr) und Herdecke. Er hat die Stadt Wetter (Ruhr) i. S. von §§ 6 I, II, 9 Rettungsgesetz (RettG) NRW zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rettungsdienstes (RettD) für den Bereich der Rettungswache Wetter (Ruhr), zu der auch die Rettungswache Herdecke gehört, mit Schrei- ben vom 14.06.05 (rück-)ermächtigt. Zugleich ist der EN-Kreis (ERK) in zwischen der Stadt Wetter und Dritten bestehende vertragliche Vereinbarungen eingetreten. Mit Schreiben vom 02.05.06, 37/1-23-07/1, hat der ERK mitgeteilt, dass ..... „de facto .....festzustellen ist, dass die Trägerschaft zwar auf den Kreis übergegangen ist, sich hinsichtlich der bisherigen bzw. früheren Verfahrensweise kaum Änderungen ergeben haben. Die funktionalen Abläufe wer- den weiterhin von den beteiligten Städten weitestgehend eigenverantwortlich gestaltet; erhal- ten blieben somit weitestgehend auch die dortigen früheren Aufgaben und Zuständigkeiten. Lediglich im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Fahrzeugbeschaffungen ergibt sich seit dem 01.01.2006 eine Ände- rung dergestalt, dass Rettungsmittel (KTW, RTW, NEF) zentral über den Ennepe-Ruhr-Kreis beschafft werden und nicht mehr, wie früher, von den Kommunen in Eigenverantwortlichkeit. Alle weiteren Beschaffungen, Reparaturen etc. sind auch weiterhin bei den Städten verblie- ben; die Gemein- anfallenden Kosten hierfür sind von den Alpen Kommunen in die Betriebsabrechnungsbö- gen (BAB) einzubringen und Issum bereits werden entsprechend über die quartalsmäßigen Abschlagszah- lungen des Kreises refinanziert“. Damit verbleiben den Städten im Jahr 2005 eine öffentlichEN-rechtliche Vereinbarung geschlos- senKreis, mit abgesehen von den vorgenannten Beschaf- fungsaufgaben und der die zentralen Abrechnung aufgrund der kreiseinheitlichen Gebührensat- zung, weiterhin in nennenswertem Umfang Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab nach dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenRettG, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken aus Gründen der Kosteneinsparungen und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe Mitnahme von Synergieeffekten weiterhin wie aufgrund der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlichbisherigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen Städten Wetter und Issum über Herdecke gemeinsam wahrgenommen werden sollen und deshalb einer Anpassung an die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcveränderte Sachlage bedürfen.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Vertrag Zwischen Der Stadt Wetter

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Der bisherige Ausbau und Betrieb des Flughafens Lübeck-Blankensee war von einer Vielzahl rechtlicher Auseinandersetzungen geprägt. Mit der Finanzbuchhaltung haben Mediation „Naturschutz und Flughafen Lübeck-Blankensee“ möchten die Gemein- den Alpen Beteiligten auf Initiative des Bereichs Naturschutz der Hansestadt Lübeck anhängige Rechtsverfahren einvernehmlich beenden und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senanstehende Ausbauplanungen inhaltlich so miteinander abstimmen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdendass zukünftig öffentliche Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten ganz oder weitgehend vermieden werden können. Die Gemeinden Kerken FLG ist gehalten, alle Maßnahmen am bestehenden Verkehrsflughafen Lübeck durchzuführen, die der Sanierung der Start-/Landebahn dienen, den Unterhalt der bestehenden Flughafeneinrichtungen sichern, die den an den Flughafen gestellten nationalen und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 internationalen Sicherheitsanforderungen Rechnung tragen und eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich ordnungsgemäße Entwässerung des Finanzwesens festgeschriebenFlughafens sicherstellen. Neben diesen Maßnahmen beabsichtigt die FLG, die luft- und landseitige Kapazität auf dem Verkehrsflughafen Lübeck sicherzustellen, um die an ihn gestellten Verkehrsanforderungen zu erfüllen, jedoch ohne Frachtflug und verbunden mit Einschränkungen des Nachtfluges (Kernzeit 0:00 – 5:00 Uhr). Die Aufgaben Verbände lehnen ein zügelloses Wachstum des Billigflugverkehrs ab und streben in Zusammenhang mit den Ausbaumaßnahmen des Verkehrsflughafens Lübeck eine dauerhafte Sicherung und fachgerechte Entwicklung der Zahlungsabwick- lungeuropäischen und nationalen Schutzgebiete in direkter Nachbarschaft zum Flughafen, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband insbesondere der Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-VerbuchungGrönauer Heide“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger raumüber- greifenden Biotopverbundsystem an. Nach dem Abschluss der Finanzrechnung Teil-Vereinbarung vom 28.05.2007 zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.01.2005 sind Gegenstand dieser Vereinbarung - Durchführung neben der Gestaltung des anstehenden Planfeststellungsvorhabens (dazu Abschnitt VII.) - folgende noch laufende Auseinandersetzungen und bevorstehende Verwaltungsverfahren: - Sanierung der Start- und Landebahn (Verwaltungsstreitsache OVG Xxxxxxxxx, 0 KS 2/07, dazu Abschnitt I.) - Erhaltungsmaßnahmen an der Start- und Landebahn und den Rollwegen einschließlich einer Verlegung von Verrechnungen Kabelschächten bzw. Leerrohren (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcdazu Abschnitt II.). - Anpassung der Zaunanlage an die Anforderungen der Flug- und Luftsicherheit (Anzeige nach § 41 LuftVZO beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr, Az. dort: LS 172 623.511.1-1-1 und Anträge nach Bau- und Naturschutzrecht bei der Hansestadt Lübeck, dazu Abschnitt III.). - Wasserrechtliche Genehmigung vom 05.09.2005 für den Staukanal der Einleitstelle C (Verwaltungsstreitsache VG Schleswig, 14 A 250/05, dazu Abschnitt IV.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- des Staukanals D (dazu Abschnitt V.) Gelöscht: Abschluss der - Naturschutzrechtliche Kompensation für frühere Maßnahmen am Flughafen Lübeck (dazu Abschnitt VI.) Nicht Gegenstand der Vereinbarung, soweit an dieser auch die Hansestadt Lübeck beteiligt ist, sind aus Rechtsgründen deren bauleitplanerischen Absichten hinsichtlich Stellplatz- bzw. Festgeldkonten Parkplatzflächen nördlich der Xxxxxxxxxxx Xxxxxx (00. Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan 09.55.00) sowie zur Zukunft des „Schönen Dreiecks“. Die Hansestadt Lübeck wird die zwischen der KWL und den Verbänden bzw. mit der Stiftung Naturschutz Schleswig- Holstein getroffenen Vereinbarungen mittragen und sich im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten für die Durchsetzung einsetzen sowie einen Antrag der Verbände auf Ausweisung einer Teilfläche des „Schönen Dreiecks“ als Naturschutzgebiet und EU-Schutzgebiet unterstützen (dazu Abschnitt IX.). Ungeachtet dessen verständigen sich die Verbände und die FLG in dieser Vereinbarung auf generelle Regelungen zu Anordnung und Ausgestaltung der Parkplätze (vgl. Abschnitt VIII.). Die nachfolgend hinsichtlich der Einzelverfahren dargelegte Einigung folgt dabei folgendem Grundmuster: - Mitwirkung bei Die zwischen den Parteien anhängigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Anlage und Betrieb des Verkehrsflughafens Lübeck werden im Vergleichswege beendet. Die Vereinbarungen dazu ermöglichen gem. Abschnitt X. der Aufnahme FLG, etwaige Eingriffe in Natur und Landschaft durch Zustiftungen zu einer von Liquiditätskrediten den Verbänden errichteten „Stiftung Grönauer Heide“ zu kompensieren. Ihre Satzung ist dieser Vereinbarung als - In laufenden Verwaltungsverfahren erfolgen die Einigungen so, dass die FLG sich gegenüber den Verbänden verpflichtet, ihre Anträge nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu ändern und sich die Verbände verpflichten, keine Rechtsbehelfe gegen Verwaltungs- akte zu ergreifen, soweit sie mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und nur solche Stellungnahmen einzubringen, die dem Geist und Inhalt dieser Vereinbarung nicht zuwiderlaufen. Sollten die Zulassungsbehörden geringere Kompensationsmaßnahmen für erforderlich halten, verpflichtet sich die FLG, die mit den Verbänden in dieser Vereinbarung abgestimmte Kompensation freiwillig durchzuführen. - Hinsichtlich des bevorstehenden Planfeststellungsverfahrens zum geplanten weiteren Ausbau des Flughafens Lübeck enthält diese Vereinbarung Verpflichtungen der FLG zur Gestaltung ihres Planfeststellungsantrages, und einer finanziellen Unterstützung der „Stiftung Grönauer Heide“ zur Förderung der Belange des Naturschutz in der Umgebung des Flughafens. Sollte über die mit den Verbänden abgestimmte Kompensation hinaus von den Zulassungsbehörden weitere flächige Kompensationen für erforderlich gehalten werden, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass wegen der so beförderten Naturentwicklung entsprechend geringere Zustiftungen erfolgen sollen. Sollten die Zulassungsbehörden geringere Kompensationsmaßnahmen für erforderlich halten, verpflichtet sich die FLG, die mit den Verbänden in dieser Vereinbarung abgestimmte Kompensation freiwillig durchzuführen. Für Kohärenzmaßnahmen gilt Abschnitt X. Nr. - Im Gegenzug verpflichten sich die Verbände, keine Einwendungen zu erheben, die dem Geist und Inhalt dieser Vereinbarung zuwiderlaufen, und im Folgenden in soweit auf Rechtsmittel zu verzichten. Dabei sind sich die Beteiligten darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen den Belangen von Natur und Landschaft entsprochen und insbesondere den Zielsetzungen von NATURA 2000 durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen in angemessener Weise Rechnung getragen wird. - Die Entwicklung von Flughäfen ist dynamisch und kann kaum zuverlässig über einen Zeitraum von 10 Jahren vorhergesagt werden. Gleiches gilt für die Entwicklung von Naturräumen. Gleichwohl ist ein auch in die Zukunft gerichteter Interessenausgleich geboten. Die Parteien betrachten hierbei das Mediationsverfahren als ein geeignetes und erfolgreiches Instrument für den notwendigen Interessenausgleich und die gebotene Konfliktlösung. Die FLG hat alle ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in Bezug auf die Entwicklung des Verkehrsflughafens Lübeck bekannten Entwicklungen und Planungen in die Mediation eingebracht. Für die Flughafenentwicklung vereinbaren die Parteien die folgenden bis zum Jahr 2019 gültigen Verfahrensregeln und Entwicklungsleitlinien. Im westlichen Teil des Flughafengeländes, also westlich der in der Anlage 2, die Teil dieser Mediationsvereinbarung ist, eingezeichneten roten Linie, wird die FLG bis zum Jahr 2014 keine baulichen Maßnahmen beantragen oder durchführen, die den Umfang der auf der Grundlage des zur Planfeststellung zu beantragenden Ausbauvorhabens zu versiegelnden Flächen erhöhen. Die Verbände werden bis zum Jahr 2014 baulichen Maßnahmen, die den Umfang der zu versiegelnden Fläche im vorstehenden Sinn nicht erhöhen, nicht widersprechen. Nach dem Jahr 2014 ist die FLG westlich der roten Linie frei, Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der zu versiegelnden Fläche führen, zu beantragen. Das Recht der Verbände, hiergegen Einwendungen zu erheben und ggf. Widerspruchs- und Klagverfahren durchzuführen, wird hiervon nicht berührt. Die Durchführung von Maßnahmen östlich der roten Linie (Anlage 2) nach dem Jahr 2014 setzt voraus, dass zuvor ein Mediationsverfahren durchgeführt worden ist, das dem Verfahren nach Art und Umfang entspricht, das zu dieser Vereinbarung geführt hat. Bis zum Jahr 2014 sind in diesem Bereich keine Maßnahmen zulässig. Sollte die Mediation nicht innerhalb von 9 Monaten zu einer einvernehmlichen Vereinbaren führen, soll ein neutraler Dritter die Höhe einer Zustiftung zur Stiftung „Grönauer Heide“ festsetzen, welche über die gesetzlich verpflichtende Kompensation hinaus eine weitergehende Förderung von Natur und Landschaft im Umfeld des Flughafens ermöglicht. Die Höhe der Zustiftung soll einen etwaigen Streit um die erforderliche Kompensation zwischen den Vertragsparteien gütlich regeln. Das Recht der Verbände, Einwendungen gegen Maßnahmen östlich der roten Linie zu erheben und ggf. Widerspruchs- und Klagverfahren durchzuführen, wird hiervon nicht berührt. Xxxxxx die Verbände von dieser Möglichkeit Gebrauch, so verliert die Entscheidung des neutralen Dritten ihre Wirksamkeit. Gelöscht: Abschluss der Der neutrale Dritte wird zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmt. Sollten sich die Vertragsparteien nicht auf einen neutralen Dritten einigen können, wird dieser von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein bestimmt. Ab dem Jahr 2020 sind Maßnahmen - gegebenenfalls auf der Grundlage der hierfür durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren – auch in diesem Bereich uneingeschränkt möglich, wobei alle Einwendungs-, Widerspruchs- und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung Klagrechte der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Verbände erhalten bleiben. Die FLG informiert bis zum Jahr 2019 die Verbände vorab über geplante Maßnahmen und privatrecht- licher Geldforderungengibt ihnen Gelegenheit, die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen. Die Verbände verzichten auf Einwendungen in Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe gegen etwaige behördliche Entscheidungen, soweit sie dem Inhalt der vorstehenden Absätze entsprechen. Maßnahmen aufgrund luftaufsichtlicher Verfügungen sind von den vorstehenden Regelungen ausgenommen. In diesem Fall sind die Verbände durch diese Vereinbarung nicht gehindert, Rechtsbehelfe gegen derartige Verfügungen einzulegen. Im Einzelnen kommen die Vertragsparteien überein:

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung 1Am 9. September 2021 hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover die 99. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008, zuletzt geändert durch die 98. Änderung vom 17. Juni 2021, beschlossen. 2Gemäß der durch Artikel 1 Nummer 1 der 99. Änderung mit Wirkung vom 1. August 2021 eingefügten Nummer 10.6 der Anlage 1 zur Dienstvertragsordnung finden für die im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Sozial- und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken Erziehungsdienst eingesetzten Mitarbeiterinnen und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenMitarbeiter, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt unter den Geltungsbereich der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiAnlage 9 zur Dienstvertragsordnung fallen, die Bestimmungen der §§ 18 und 18a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 18 vom 25. Oktober 2020 Anwendung. 6Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 TVöD-V kann alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V) das in § 18 Abs. 3 TVöD-V geregelte Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt durch diese öffentlicheinvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzwSystem verwendet werden. geändert wird. Gemäß 7Nach § 23 18a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes TVöD-V kann das Budget u.a. für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität eingesetzt werden, z.B. für Sonderzahlungen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität Folgendes: Für alle in einem Dienstverhältnis zum /zur Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. stehenden Mitarbeitenden, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen, wird das alternative Entgeltanreiz-System eingeführt. 1Die Mitarbeitenden sind über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt Anliegen und wesentlichen Inhalte des alternativen Entgeltanreiz-Systems ausführlich zu informieren. 2Außerdem wird ihnen die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 Dienstvereinbarung über die Aufgaben in der ZahlungsabwicklungDienststelle üblichen Kommunikationswege zur Kenntnis gegeben. 3Entsprechendes gilt bei späteren wesentlichen Änderungen der Dienstvereinbarung. § 2 Die Dienststellenleitung gibt der Mitarbeitervertretung (MAV) die Höhe des Gesamtvolumens nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 TVöD-V in Verbindung mit der Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 bis zum Klicken oder tippen Sie hier, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) um Text einzugeben. des jeweiligen Kalenderjahres bekannt. Bis auf Weiteres wird das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD-V im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme Umfang von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene100 % als Budget nach § 18a TVöD-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcV umgewidmet.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Thürin- ger Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Landessportbund Thüringen e. V. über die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung, Schule und Sportverein im Bereich Freistaat Thüringen vom 17. Juli 2006 werden Kooperationsmaßnahmen mit dem Ziel ge- fördert, Kinder für eine eigene kontinuierliche sportliche Betätigung zu gewinnen. Dabei sind vor allem Kooperati- onsmaßnahmen bedeutsam und förderwürdig, in denen die Kinder noch nicht oder nicht mehr Mitglied des Sportver- eins sind bzw. sich nicht regelmäßig außerhalb des Sport- unterrichts betätigen. Weiterhin sollen die Kooperationen der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits beteiligten Partner im Jahr 2005 Sinne der Umsetzung des „Thüringer Bildungsplans bis 18 Jahre“ ausgebaut und qualifiziert werden. Ziele sind gemeinsame Projekte zum Nutzen der Kinder und Jugendli- chen. Dabei geht es nicht um gegenseitige Aufgabenüber- nahme der Kooperationspartner, sondern vielmehr um Abstimmung und Ergänzung der Angebote. Im Ergebnis dessen sind konkrete Vereinbarungen zwi- schen Kindertageseinrichtungen, Schulen und einem Sportverein abzuschließen. Dabei sollten die Vereinbarun- gen von folgenden Zielstellungen geleitet und schriftlich vereinbart werden: - Erweiterung des Lebens- und Lernraumes mit Hilfe von sportartübergreifenden und sportartspezifischen Bewegungs- und Übungsangeboten, sportbestimmten Projekt- und Freizeitangeboten und durch Gestaltung von Sportangeboten für Erzieher, Lehrer und Eltern - Förderung sportlicher Begabungen - Förderung des Ehrenamts, insbesondere der Qualifi- zierung/Gewinnung von Schülern, Erziehern und Leh- rern für eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senÜbungsleiter- oder Kampf- und Schieds- richtertätigkeit Gerade eine enge Abstimmung zwischen Schule, Kinderta- geseinrichtung und Sportverein, z. B. die Übernahme von Anregungen aus den jeweiligen Bereichen der Kooperatio- nen und die Fortführung von Projekten sowie die Ausstat- tung der Einrichtungen mit Spiel- und Sportmaterial, un- terstützen die Kontinuität der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenArbeit. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung Wegbereiter für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesonderez. B.: - Annahme von Einzahlungen Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) Vorgaben - „Offene-Posten-Verbuchung“ iOffenheit und Wertschätzung der jeweiligen Partner - Besuch oder Hospitation der Partnereinrichtung - Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen - Einigung auf gemeinsame Ziele Im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege Kooperation wird angeregt, dass formlos weitere konkrete Maßnahmen festgelegt werden. Bewährte Formen der OP-Listen Zusammenarbeit sind z. B.: - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung gemeinsame Teilnahme an regionalen Veranstal- tungen - Bankbuchhaltung regelmäßiger Informationsaustausch insbeson- dere über den Entwicklungsstand der Kinder - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- gegenseitige Hospitationen, Unterrichtsbesuche bzw. Festgeldkonten Besuche von Beschäftigungen in Kinderta- gesstätten - Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Projekte und Veranstaltungen - gemeinsamer Sportunterricht - Schnupperstunden im Sportverein - gemeinsame Erarbeitung eines Kooperationska- lenders - gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen - gegenseitige Besuche von Gruppen in Kinderta- geseinrichtungen, Schulgruppen, Sportvereins- gruppen Die folgende Ausschreibung regelt unter Beachtung der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung Sport und der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Zuwendungsordnung des Lan- dessportbundes Thüringen e. V. (Vereinsförderung 2017) die Förderung durch den Landessportbund Thüringen e. V. Eine Kooperationsvereinbarung kann nur einmal aus dem Haushalt des Landessportbundes Thüringen e. V. oder des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und privatrecht- licher GeldforderungenSport gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zu- wendung besteht nicht.

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flurstücksnummern 126/6, 126/7, 126/8, 126/9, 126/11, 123/15, 123/16 und 123/18 der Flur 2 der Gemarkung Burg- dorf. Auf diesen Flurstücken und auf dem Flurstück 123/1 der Flur 2 der Gemarkung Burg- dorf, auf dem sich der LIDL-Markt befindet, ist die Realisierung des Projekts Wohn- und Lebensquartier Aue Süd durch den Vorhabenträger geplant und beabsichtigt. Mit diesem Projekt sollen auf den genannten Flurstücken die Baurechte insbesondere für großflächige Einzelhandelsbetriebe, Handel- und Dienstleistungsbetriebe, soziale Einrichtungen sowie für Wohnnutzungen geschaffen werden. Den Parteien ist bekannt, dass die Schaffung von Baurechten für die Einzelhandelsnutzung in dem geplanten Sondergebiet SO 3 (s. Anlage 1a) in einem Zusammenhang mit der Auf- gabe des Einzelhandelsstandortes auf dem Grundstück Xxxxxx Xxxxxx 00 in Burgdorf steht. Der Bebauungsplan Nr. 0-69 „Untere Uetzer Straße“, der für dieses Grundstück maßgeblich ist, soll geändert werden, um eine weitere Einzelhandelsnutzung in dem Geltungsbereich dieses Planes auszuschließen. Bevor ein diesbezüglicher Aufstellungsbeschluss gefasst ist, wird der Bebauungsplan Nr. 0-11/5 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ nach dem ge- genwärtigen Erkenntnisstand mit der im Bereich Sondergebiet SO 3 vorgesehenen Lebensmittel- Einzelhandelsnutzung nicht als Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen werden können. Mit Schreiben vom 04.12.2019 hat die Zweite Planbau Grundstücksverwaltungsgesell- schaft mbH, die Eigentümerin bzw. Erbbaurechtsnehmerin der Finanzbuchhaltung haben Flurstücke 00/0, 00/0, 00/0 und 63/7 an der Uetzer Straße (Flur 25, Gemarkung Burgdorf) ist, die Gemein- den Alpen und Issum bereits schriftliche Erklärung abgegeben, dass das EDEKA Center an der Uetzer Straße 15 mit der Eröffnung des neuen EDEKA Marktes im Jahr 2005 Bebauungsplangebiet am Ostlandring geschlossen und keine neue Ein- zelhandelsnutzung an dem Altstandort an der Uetzer Straße aufgenommen wird. Außer- dem wurde in diesem Schreiben die Bereitschaft erklärt, dass diese Gesellschaft einer Ent- widmung des vorhandenen Baurechts an der Uetzer Straße zustimmt, um an jenem Stand- ort eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Wohnnutzung zu entwickeln. Außerdem ist der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen Verzicht auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenRechte aus der entsprechenden Baugenehmigung durch den Betreiber des EDEKA Center an der Uetzer Straße und die Eigentümerin bzw. Erbbaurechtsnehmerin (Zweite Planbau) erforderlich, bevor im Sondergebiet SO 3 eine Lebensmittel-Einzelhandelsnutzung aufgenommen wer- den kann. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich Vertragsgebiet vorgesehene Bebauung lässt sich auf der Grundlage des Finanzwesens festgeschriebengegenwär- tig geltenden Planungsrechts – bei einer unterstellten Wirksamkeit dieses Planungsrechts – nicht bzw. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung nicht vollumfänglich realisieren. Der für das Projektgebiet geltende Bebauungs- plan Nr. 0-11 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ setzt im nördlichen Teil ein Gewerbege- biet und Vollstreckung für den südlichen Teil einen 37,5 m breiten Mischgebietsstreifen mit einer zwingend eingeschossigen Bebauung fest. Auf dieser Grundlage wären sowohl die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommengeplanten groß- flächigen Einzelhandelsbetriebe, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für im Südwesten des Plangebiets vorgesehenen Wohn- gebäude als auch die Ge- meinden Kerken im Südosten des Plangebiets vorgesehene gemischte Nutzung aus Dienstleitungen, Einzelhandel, sozialen und Rheurdt kulturellen/kirchlichen Einrichtungen sowie Wohnen im Gewerbegebiet nicht zulässig. In dem Mischgebietsstreifen wären die zuletzt genannten Nutzungen zwar zulässig, allerdings lässt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragenBebauungsplan Nr. Hierzu treten 0-11 die Gemeinden Kerken und Rheurdt ge- plante Bebauungshöhe (Buchhaltung Kerken/Rheurdtvoraussichtlich III-Vollgeschosse) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht zu. Dies vorausgeschickt wird zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenParteien Folgendes vertraglich vereinbart:

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremen über die Entwick- lungslinien der Hochschule Bremen für die Jahre 2007 bis 2009. Als Grundlage dienen die im Wissen- schaftsplan 2010 enthaltenen Schwerpunkte der Wissenschafts- und Hochschulentwicklung. Die finanzielle Situation des Landes erschwert die Zielverfolgung, weil gegenwärtig keine gesicherten Aussagen zum Haushaltsvolumen für die kommenden Jahre vorliegen. Zudem ist die Hochschule xxx gehalten, aus den vorgesehenen Zuschüssen des Landes auch tarifrechtliche Personalkostensteige- rungen zu realisieren. Insofern steht die Umsetzung der vereinbarten Ziele unter dem Vorbehalt der finanziellen Realisierbarkeit. Die Hochschule Bremen erwartet vor diesem Hintergrund bis spätestens zum Anfang des WS 08/09 Aussagen zum Haushaltsvolumen für die Jahre 2009 bis 2011 und auf die- ser Basis eine Rahmenvereinbarung für die nächsten drei Jahre. Für den Bereich der Finanzbuchhaltung haben Lehre wird das Land über diese Zielvereinbarung hinaus Sondermittel bereitstel- len, die Gemein- den Alpen zur langfristigen Sicherung der wissenschaftlichen Basis und Issum bereits der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule Bremen bei steigender Konkurrenz um qualifizierte Studierende und Nachwuchswissen- schaftler/-innen beitragen sollen. Unter diesen Rahmenbedingungen verfolgt die Hochschule Bremen insbesondere folgende große Entwicklungslinien: • Der weiteren Verbesserung der Lehre und des Studiums wird vorrangige Priorität eingeräumt. Dabei geht es um die Erhöhung der Anzahl der Absolventen und Absolventinnen, die Verkür- zung der Studiendauer sowie die Senkung der Studienabbrecherquoten bei Gewährleistung ei- ner hohen Ausbildungsqualität und der Wettbewerbsfähigkeit der Absolventen und Absolven- tinnen auf dem Arbeitsmarkt. • Wie keine andere Hochschule im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senLande Bremen und nur sehr wenige in der übrigen Republik verfügt die Hochschule Bremen über Erfahrungswerte, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen sich durch die Umstellung auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenBachelor-Struktur ergeben. Die Gemeinden Kerken So haben sich neue Formen des Lehrens und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung des Lernens ausge- bildet wie verstärktes Arbeiten im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenInternet, Teamarbeit, Arbeitsgruppen oder Tutorien, die ande- re räumliche Lösungen als bisher (Stichwort: Entwicklung eines Raumprogramms) sowie zu- sätzliche personelle Kapazitäten für Betreuung im Selbst-Studium erfordern. Die Aufgaben Hochschule Bremen zeichnet sich durch eine starke internationale Orientierung der Zahlungsabwick- lungAusbil- dung aus. Dies soll weiter verfolgt werden. Darüber hinaus muss es darum gehen, Liquiditätsplanung das inhaltliche Profil der Hochschule konkreter zu defi- nieren und Vollstreckung den Zusammenhang zwischen Ausbildungs- und Forschungsprofil der Hochschule herzustellen. • Die Hochschule Bremen beabsichtigt, sich im Tertiären Bildungsbereich zu einer Institution wei- terzuentwickeln, die die Menschen ihr Leben lang mit qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbil- dungsangeboten begleitet. Dabei wird auch zu klären sein, welche Leistungen im Gegensatz zur bisherigen Praxis für die Gemeinden Kerken Zulassung zum Erst-Studium anerkannt werden können. Das grundständige (Erst-) Studium bildet dabei die Basis für ein fortgesetztes berufsbegleitendes Angebot, das sich beständig aktuellen Erkenntnissen und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdEntwicklungen anpasst. Um eine effiziente • Zur Qualitätssicherung in Forschung und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Lehre sowie im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausDienstleistungsbereich bedarf es des Auf- und Ausbaus des Qualitätssicherungssystems und –managements. Zu • Die Verbreiterung der wissenschaftlichen Basis erfordert den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen Ausbau der Kooperationen der bremischen Hochschulen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Forschungseinrichtungen im Rahmen der Kreditoren- Wissenschaftsschwer- punkte untereinander. • Die Hochschule Bremen als Abbild der regionalen Wirtschaftsstruktur wird ihre Transferleistun- gen in die Region und Debitorenbuchhaltung die Kooperationen mit der Wirtschaft weiter ausbauen und Pflege verstetigen mit dem Ziel des Aufbaus nachhaltiger Netzwerke und Cluster. Land und Hochschule Bremen werden bestrebt sein, gemeinsam die ehrgeizigen Zielsetzungen des Wissenschaftsplanes sowie die Erfolge der OP-Listen - Durchlaufende Vorjahre zu sichern und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungenpartiell auszubauen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das 16,7-Hz-/110-kV-Bahnstromnetz verfügt als „autonom geregeltes Verteilernetz“ über eine eigenständige Netzregelung. Diese Besonderheit erfordert die Einführung eines eigenständi- gen Bilanzkreissystems für das Bahnstromnetz, für das die DB Energie GmbH in der Rolle als BNB auch Funktionalitäten eines Bilanzkoordinators (BiKo) übernimmt. Der BNB ermittelt innerhalb eines Bahnstrombilanzkreises (BBK) die verfügbare und die tat- sächlich verbrauchte Energie. Er führt alle Daten der BBK zusammen und gleicht die Abwei- chungen im Bereich Gesamtsaldo durch den Einsatz von Regelenergie aus. Darüber hinaus beschafft der Finanzbuchhaltung haben BNB die Gemein- den Alpen benötigte Regelleistung und Issum bereits -energie, verwaltet die BBK der im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der Bahnstromnetz tätigen BKV und rechnet die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenAusgleichsenergie ab. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls BKV können Energielieferungen aus ihren 50-Hz-Bilanzkreisen in ihren BBK realisieren, indem sie Fahrplanlieferungen in einen vom BNB benannten Übergabebilanzkreis in einer öffentlich50- Hz-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Regelzone vornehmen. Diese Lieferungen werden eins zu eins in ihre BBK eingestellt. Dieser Vertrag regelt die Einrichtung, Abwicklung und Abrechnung von BBK und die diesbe- züglichen Rechte und Pflichten des BKV und des BNB. Grundlagen des Vertrags bilden das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Ener- giewirtschaftsgesetz - EnWG), die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (z.B. Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV), die Entscheidungen der Bundesnetzagentur (z.B. GPKE und MaBiS) und das mit den Marktteilnehmern und der Bundesnetzagentur im Bereich Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 konsultierte 16,7-Hz-Netzzugangsmodell. Aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Finanzwesens festgeschriebenEisenbahnmarktes und der Bahnstrom- versorgung sehen das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell und dieser Vertrag gegenüber den vorge- nannten gesetzlichen und behördlichen Regelwerken zum Teil Sonderbestimmungen vor. Die Aufgaben Das 16,7-Hz-Netzzugangsmodell ist ausführlich in den auf der Zahlungsabwick- lungInternetseite des BNB (derzeit: xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx) veröffentlichten Abschlussdokumenten des Kon- sultationsverfahrens beschrieben. Für einen Übergangszeitraum ab 01.07.2014 bis zur endgültigen Einführung der zur Umset- zung des konsultierten Netzzugangsmodells erforderlichen IT-Systeme gelten zudem gegen- über dem konsultierten 16,7-Hz-Netzzugangsmodell Abweichungen, Liquiditätsplanung insbesondere hinsichtlich der Fristen und Vollstreckung für Formate. Diese sind der Übersicht „Weiterentwickeltes Netzzugangsmodell“ (s. Anlage 8) dargelegt und Grundlage sowie Bestandteil dieses Vertrags. Mit Ausnahme der vorgenannten Ergänzungen und Abweichungen entspricht dieser Vertrag im Wesentlichen dem mittels förmlicher Festlegung durch die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch Bundesnetzagentur (BK6-06- 013, Beschluss vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt29.06.2011) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum vorgegebenen Bilanzkreisvertrag über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung Führung von Bi- lanzkreisen zwischen Bilanzkreisverantwortlichen und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcÜbertragungsnetzbetreibern.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich 1Infolge der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlichVerbreitung des Coronavirus SARS-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, CoV-2 hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 25.03.2020 die Aufgaben Anwendung der Finanzbuchhaltung Alpen auf §§ 1 bis 9 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28.10.2019 (PpUGV) mit Wirkung zum 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. 2In der PpUG- Sanktions-Vereinbarung wurde daraufhin geregelt, dass für diesen Zeitraum die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum Sanktionierung nicht eingehaltener und nicht nachgewiesener Pflegepersonaluntergrenzen entfällt. 3Mit Inkraft- treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 16.07.2020 erfolgt das Wiedereinsetzen der PpUGV vom 28.10.2019 für die Pflegepersonalunter- grenzen in Issum übertragen wurdenden pflegesensitiven Bereichen Intensivmedizin und Geriatrie zum 01.08.2020. 4Mit der Änderungsvereinbarung zur PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 vom 12.11.2019 wurde aufgrund der Pandemie den Krankenhäusern eine verlängerte Frist für die Abgabe der Wirt- schaftsprüfertestate nach § 11 Abs. 4 PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2020 eingeräumt. 5Infolge dessen ist auch eine entsprechende Verschiebung der Sanktionierung erforderlich, wenn die Frist nicht eingehalten wird. 6Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband (Vereinbarungspartner) passen mit dieser Änderungsvereinbarung der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 die Regelungen über die Sanktionierung an die Wiedereinsetzung der PpUGV sowie veränderte Fristen und Verweise an. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 137i Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes 1 S. 10 SGB V über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung Sanktionen nach § 137i Abs. 4b und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt 5 SGB V (Buch- haltung Kerken/RheurdtPpUG-Sanktions-Vereinbarung) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungenvom 04.05.2020 wird wie folgt geändert:

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Eine besondere Herausforderung des demographischen Wandels ist die adäquate Versorgung pflegebedürftiger geriatrischer Personen. Eine zeitnahe Akutversorgung kann insbesondere in ländlicheren Regionen nicht immer gewährleistet werden, wodurch kostenintensive und inadäquate Krankenhausaufenthalte verursacht werden. Das Projekt Optimal@NRW greift diese Problemstellung auf und entwickelt einen neuen intersektoralen Ansatz für die Akutversorgung pflegebedürftiger geriatrischer Personen, welcher die Implementierung von Frühwarnsystemen, Telekonsultationssystemen und einer sektorenübergreifenden digitalen Behandlungsdokumentation in Altenpflegeheimen in der Finanzbuchhaltung haben Region Aachen umfasst. Dabei werden die Gemein- den Alpen geplanten Änderungen in der Notfallversorgung aufgegriffen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senum einen „virtuellen digitalen Tresen“ ergänzt, der seitens der Uniklinik Aachen gemeinsam mit der KV Nordrhein rund um die Aufgaben Uhr betrieben wird. Somit soll eines der Finanzbuchhaltung Alpen auf zentralen Projektziele, die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenVermeidung inadäquater Krankenhauseinweisungen bei ambulant-sensitiven Krankenhausfällen (ASK) erreicht werden und die medizinische Versorgung bedarfsgerecht erfolgen. Der vorliegende Vertrag wird zur Umsetzung des durch den Innovationsfonds nach § 92a SGB V geförderten Projektes „Optimal@NRW“ (Optimierte Akutversorgung geriatrischer Patienten durch ein intersektorales telemedizinisches Kooperationsnetzwerk rund um die Uhr; Förderkennzeichen: 01NVF19015) geschlossen. Die Gemeinden Kerken mit der Förderung verbundenen Vorgaben und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich Auflagen zur Umsetzung gemäß Bescheide des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben Fördergebers sind damit Grundlage dieses Vertrages und obliegen dem UKA als Konsortialführer sowie der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltKV Nordrhein, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdTK, der DAK Gesundheit, der IKK classic und der BARMER als Konsortialpartner. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Hierbei herrscht zwischen den Gemeinden Alpen und Issum Vertragsparteien Einvernehmen darüber, dass der Versorgungsumfang des vorliegenden Vertrages über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzwbisherige Regelversorgung hinausgeht. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) iIm Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausdieses Vertrages wird zudem unterschieden in „Grundversorgung“ sowie „Akutversorgung“. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen Unter Grundversorgung i. S. d. Projekts wird die Versorgung der Versicherten während der Sprechstundenzeiten durch die grundversorgenden Ärzte (unbarer Zahlungsver- kehrs. § 2a) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen verstanden. Akutversorgung meint die Versorgung der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege Versicherten außerhalb der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen Sprechstundenzeiten durch diensthabende Ärzte des organisierten ärztlichen Notdienstes (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc§ 2b).) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Vertrag Nach § 63 Abs. 1 I. V. M. Abs. 6, 64 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die Xxx.Xxxx GmbH. vergibt Aufträge auf Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). Basis der Bestimmungen dieser AGB ist die ÖNORM B2110 in der Fassung vom 15. Xxxx 2013. Punkt 0. xxx XXXXX X0000 (Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) gilt nicht. Die gegenständlichen AGB modifizieren, ergänzen oder erweitern die ÖNORM B2110 über deren Bestimmungen hinaus in jenen Punkten, die in den nachstehenden Bestimmungen in Klammer angeführt sind. Begriffe und Definitionen entsprechen jenen der ÖNORM B2110 und ÖNORM A2050 sofern im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Als Auftraggeber (im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senFolgenden kurz AG genannt) ist die Xxx.Xxxx GmbH anzusehen. Auftragnehmer (im Folgenden kurz AN genannt) ist das Unternehmen, das vom AG mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst Erbringung von Leistungen beauftragt wird. Um eine effiziente Bauherr ist der Auftraggeber der Xxx.Xxxx GmbH. Alle Änderungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsgrundlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Allfällige eigene Vertragsbedingungen des AN werden in keinem Fall Bestandteil des Vertrages. Der AN hat die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen und reibungslose Erledigung bestätigt deren vollinhaltliche Geltung. Sämtliche Bestimmungen der gegenständlichen AGB sowie die darin genannten Vertragsgrundlagen gelten ohne jedwede Einschränkung auch für allfällige Folge- oder Zusatzaufträge. Klargestellt wird, dass jedwede zukünftige Beauftragung, in welcher Form auch immer, sohin auch für andere Bauvorhaben, ausschließlich auf der Grundlage dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellenAGB basieren, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen auch wenn keine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert hierüber getroffen wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „OffeneUN-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcKaufrechtes.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.josertl.at

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Zweck dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Stromversorgungsnetzes unter Nutzung gemeindlicher Grundstücke eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effi- ziente und umweltverträgliche Versorgung der Ein- wohner und Gewerbetreibenden im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Gemeindegebiet mit elektrischer Energie zu gewährleisten. DEW21 ist Eigentümerin eines Stromversorgungs- netzes (nachfolgend "Versorgungsnetz" genannt) innerhalb des Konzessionsgebietes im Jahr 2005 Sinne von Anlage 1 (nachfolgend "Stadtgebiet" genannt). Die- ses Versorgungsnetz hat sie an den örtlichen Netz- betreiber DEW21-Netz GmbH verpachtet, um die Si- cherstellung der Versorgung entsprechend den vor- genannten Zielen des § 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu gewährleisten. Durch den vorgenannten Pachtvertrag wird sicher- gestellt, dass DEW21-Netz GmbH innerhalb des Stadtgebietes jedermann an das Versorgungsnetz anschließen und ihm die Entnahme elektrischer E- nergie aus dem Versorgungsnetz ermöglichen wird, soweit gesetzlich hierzu eine öffentlichPflicht besteht. Besteht keine Anschlusspflicht, ist DEW21-rechtliche Vereinbarung geschlos- senNetz nur zur Her- stellung des Anschlusses verpflichtet, wenn ihr die damit verbundenen Kosten erstattet werden. Der Anschluss an das Versorgungsnetz erfolgt nach den Bestimmungen dieses Konzessionsvertrages sowie 1.1 Die DEW wird innerhalb des Stadtgebietes je- dermann an ihr Stromversorgungsnetz anschlie- ßen und mit elektrischer Energie für Xxxxx, Xxxxx und sonstige Zwecke beliefern, soweit gesetzlich eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht. Besteht keine Anschluss- und Versorgungs- pflicht, ist die DEW zur Herstellung des An- schlusses nur verpflichtet, wenn ihr die damit verbundenen Kosten erstattet werden. Der An- schluss an das Stromversorgungsnetz und die Lieferung von elektrischer Energie erfolgen nach den Bestimmungen dieses Konzessionsvertrages sowie nach der Verordnung über Allgemeine Be- dingungen für die Aufgaben Elektrizitätsversorgung von Ta- rifkunden (AVBElt) vom 21.6.1979 (BGBl. I S. 684) und den hierzu geltenden Ergänzenden Be- dingungen der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum DEW in Issum übertragen wurdender jeweils gültigen Fas- sung und den Strompreisen nach Ziff. 2. Die Gemeinden Kerken vorangestellte Präambel soll Grundsätze der Stromversorgung und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 grundlegende Rechtsverhält- nisse einleitend klar stellen. In der Neufassung erfolgt eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Anpassung an die Entflechtung bzw. Novellierung des Energiewirt- schaftsgesetzes (EnWG), das die Trennung von Versorgung und Netzbetrieb vorschreibt: Die Anschluss- und Versorgungspflicht wird getrennt nach der Anschlusspflicht, die sich im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenWesentlichen nach der NAV (Niederspannungsanschlussverord- nung vom 1.11.2006) richtet, und der Versorgungs- pflicht (d.h. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/RheurdtBelieferung von Kunden) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ engeren Sinne, die sich demgegenüber im Rahmen Wesentlichen nach der Kreditoren- Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26.10.2006 (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcBGBl. I, 2391 ff.) - Anlage Tagesfestgelder etcrichtet und nicht Ge- genstand dieses Vertrages ist. In diesem Vertrag (Neufassung) wird die Wegenutzung geregelt und keine Lieferbeziehungen im Sinne der Grundversor- gung. Verpachtung des Netzes durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenDEW21 an die seit

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Samples: Strom Konzessionsvertrag Neufassung Strom Konzessionsvertrag Altfassung

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich 1 Geltungsbereich § 2 Vorgehensmodell zur Einführung von Prozessen zur Digitalisierung der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Arbeitswelt § 3 Kriterien zur Bewertung der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen Auswirkungen von digitalen Innovationen auf die Finanzbuchhaltung Al- penArbeitswelt § 4 Verfahren bei Veränderung von Berufsbildern und Tätigkeiten § 5 Begriffsdefinition Mobile Arbeit (alternierende Telearbeit, mobile Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort), betriebsdisponierte mobile Tätigkeiten) § 6 Information und Beteiligung des Betriebsrates bei alternierender Telearbeit/ mobiler Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 7 Grundsätze für alternierende Telearbeit/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken mobile Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 8 Nutzung von Geräten der Informations- und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung Kommunikationstechnik bei allen Arten mobiler Arbeit § 9 Häusliche Arbeitsstätte – Regelungen für die Gemeinden Kerken alternierende Telearbeit § 10 Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers außerhalb betrieblich veranlasster Arbeitsorte und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, häuslicher Arbeitsstätte bei mobiler Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 11 Arbeitszeit bei alternierender Telearbeit/mobiler Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 12 Arbeitszeit bei betriebsdisponierter mobiler Tätigkeit § 13 Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte bei alternierender Telearbeit § 14 Gesetzliche Unfallversicherung bei alternierender Telearbeit/ mobiler Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 15 Haftung bei allen Arten mobiler Arbeit § 16 Kündigung der jedoch Nebenabrede zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß Arbeitsvertrag bei alternierender Telearbeit § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt 17 Maschinelle Leistungs- bzw. geändert wird. Gemäß Verhaltenskontrolle bei allen Arten mobiler Arbeit § 18 Datenschutz und Datensicherheit bei allen Arten mobiler Arbeit § 19 Gewerkschaftliche Informationen bei allen Arten mobiler Arbeit § 20 Rufbereitschaft § 21 Neustruktur Arbeitszeitkontensystematik § 22 Beschäftigungsfähigkeit § 23 Abs. 2 Satz 2 Budget zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit (Produktivitätsgewinn) § 24 Beschäftigungssicherung § 25 Modellprojekte § 26 Evaluierung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenTV Arbeit 4.0 EVG 2018

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Samples: Tarifvertrag Zur Zukunft Der Arbeit Im Rahmen Der Digitalisierung Im Db Konzern

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Nach § 73b Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. des Gesetzes zur Weiter- entwicklung der Finanzbuchhaltung Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) haben die Gemein- Krankenkas- sen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten. Zur flächendeckenden Sicherstellung dieser hausarztzentrierten Versorgung (HzV) haben die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 SGB V Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirkes der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. Bei Umsetzung der besonderen hausärztlichen Versorgung sind das Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V und der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gem. § 71 i.V. m. § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) zu beachten. Über die Inhalte dieses Vertrages wurde – bis auf die Vergütungsregelungen – in den Alpen Ver- handlungen während des Schiedsverfahrens nach § 73b Abs. 4a SGB weitgehend Einigung erzielt. Durch die Schiedsperson waren deshalb Festlegungen nur zu den Regelungen zu treffen, bei denen kein Konsens hatte erreicht werden können. Auf dieser Grundlage schließen die BARMER GEK, die DAK - Gesundheit, die Kaufmän- nische Krankenkasse - KKH und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sendie HEK - Hanseatische Krankenkasse jeweils einzeln diesen inhaltsgleichen Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung mit dem Hausärztever- band Berlin und Brandenburg e. V. (BDA), einer qualifizierten Gemeinschaft i. S. d. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, und seiner Erfüllungsgehilfin, der Hausärztlichen Vertragsgemein- schaft Aktiengesellschaft (HÄVG), welcher es obliegt, die vom BDA zu erfüllenden Aufga- ben, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, unter strikter Beachtung der die Aufgaben da- tenschutzrechtlichen Vorschriften zu erledigen. Der BDA darf zur Umsetzung des HzV-Vertrages diesen gemeinsam mit gleichlautenden HzV-Verträgen anderer Krankenkassen der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum gleichen Kassenart gebündelt in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken seinen Syste- men anlegen und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichverwalten und dementsprechend gegenüber dem Hausarzt ein gemeinsa- mes HzV-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) Versichertenverzeichnis gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über und einen gemeinsamen Abrechnungs- nachweis gemäß § 12 erstellen. Die Vertragspartner verbinden mit diesem HzV-Vertrag die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt Erwartung, dass dem Hausarzt damit ein wirksames Instrument an die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der ZahlungsabwicklungHand gegeben wird, Liquiditätsplanung seiner Lotsen-und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Steuerungs- funktion auch im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes gerecht zu werden und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcGesund- heit seiner Patienten besser dienen zu können.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung in Berlin Gemäß § 73 B SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die Stadt ist bestrebt, ihr Klimaschutz- und Energieprogramm (KEP) 2020 sowie den „Master- plan für aktive Klimapolitik in Bremerhaven“ zur Gewährleistung einer rationellen, umwelt- schonenden und klimaverträglichen Deckung des Energiebedarfs im Bereich Stadtgebiet umzusetzen und weiterzuentwickeln. Der Netzbetreiber unterstützt die Ziele des KEP 2020 sowie des „Mas- terplans für aktive Klimapolitik in Bremerhaven“ und begrüßt seine Weiterentwicklung. Der Netzbetreiber sowie die Stadt bekennen sich zur Förderung der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) dezentralen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausdes Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) sowie des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG). Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen Ziel dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Betrieb eines Elektrizitätsversorgungs- netzes der allgemeinen Versorgung unter Nutzung öffentlicher Verkehrswege der Stadt eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Einwohner, Gewerbetreibenden und sonstigen Nutzer im Rahmen Stadtgebiet mit elektrischer Energie, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, nach Maßgabe des EnWG zu gewährleisten. Im Hinblick auf dieses Ziel werden die Stadt und der Kreditoren- Netzbetreiber vertrauensvoll zusammen- arbeiten, gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmen und Debitorenbuchhaltung sich nach Kräften unterstüt- zen. Xxxx Xxxxx BHV KonzV BHV final § 1 Art und Pflege Umfang des Betriebs des Elektrizitätsversorgungsnetzes 3 § 2 Grundstücksbenutzung 4 § 3 Konzessionsabgabe, Kommunalrabatt 6 § 4 Verwaltungskostenbeiträge 8 § 5 Erdverkabelung 8 § 6 Abstimmung zwischen Netzbetreiber und Stadt über Baumaßnahmen 9 § 7 Baumschutz und Baumpflanzungen 13 § 8 Folgepflicht und Folgekosten 14 § 9 Nicht genutzte oder umgenutzte Anlagen 17 § 10 Haftung 18 § 11 Information über das Netz und seine Entwicklung 18 § 12 Vertragsdauer und Kündigungsrecht 19 § 13 Übertragung der OP-Listen - Durchlaufende Rechte und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung Pflichten aus diesem Vertrag 21 § 14 Übereignung oder Belastung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. Netzbestandteilen durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung den Netzbetreiber 21 § 15 Informationspflichten 22 § 16 Übernahme des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenElektrizitätsversorgungsnetzes durch die Stadt 24 § 17 Anpassungsklausel 25 § 18 Schlussbestimmungen 25

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Samples: www.bremerhaven.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Bereich Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. Leistungsbeschreibung: • 11.39.01.1 Schaumsitzkissen mit einteiliger Sitzfläche • 11.39.01.3 Schaumsitzkissen mit austauschbaren Elementen • 11.39.02.1 Hybridsysteme, kombinierte Gel- und Schaumsitzkissen • 11.39.03.1 Luftgefüllte Sitzkissen, multizellulär Unter einer Neuversorgung/Erstversorgung ist das generell erstmalige Beliefern eines Versi- cherten durch den Leistungserbringer mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel gegen Dekubitus (Sitzkissen der Finanzbuchhaltung haben PG 11) sowie mit dem medizinisch erforderlichen Zubehör zu ver- stehen. Der Vertrag umfasst außerdem die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenFolgeversorgungen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für ausschließlich unmittelbar lü- ckenlos an die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung AlpenNeuversorgungen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiErstversorgungen, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausdieses Vertrages erfolg- ten, anschließen. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondereDiese Folgeversorgungen gelten solange die Versorgungsnotwendigkeit des Versicherten besteht. Es findet keine Umversorgung von Versicherten, die bereits in der Vergangenheit mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel versorgt wurden, statt. Kinder- und Jugendlichen-Versorgungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, außer ein Kind oder Jugendlicher kann/muss mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ver- sorgt werden. § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: - Annahme von Einzahlungen • der Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Anforderungen an Qualität und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „OffeneAusführung der Hilfsmittel o Anlage 03 Preisblatt o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung o Anlage 07 Formblatt Medizinprodukte-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenSicherheitsplanverordnung § 3 Geltungsbereich

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Ziel des Busprojektes ist das Bestreben einer möglichst umweltschonenden verkehrsmäßigen Erschließung der Grenzregion von NÖ (östliches Industrieviertel) und der Stadtregion Bratislava, das Bestreben ein kundenfreundliches, nachfragegerechtes Busangebot anzubieten und das Bestreben, die verkehrspolitischen Zielsetzungen des BSK und dem Land NÖ umzusetzen. Der Verkehrsdienst wird im nicht-kommerziellen Bereich der Finanzbuchhaltung haben durchgeführt Gefördert wird die Gemein- den Alpen von BSK nach geltenden und Issum bereits wirksamen EU-Regelungen bzw. nationalem Recht bestellte Verkehrsdienstleistung im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senBustransportbereich, mit dem Ziel einer besseren Erschließung der die Aufgaben Stadtregion Bratislava und deren Xxxxxx im niederösterreichischen Industrieviertel. Der gemäß geltenden und wirksamen EU-Vergaberichtlinien bestellte Verkehrsdienst wird im ersten Jahr gemäß dem in der Finanzbuchhaltung Alpen Xxxxxx Xx. 0x dieses Vertrages angeführten Fahrplan durchgeführt. In den Folgejahren kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien – in Form eines Nachtrags zu diesem Vertrag – der Verkehrsdienst gemäß dem Fahrplanentwurf basierend auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum der vorausgehenden Ausschreibung von BSK erweitert werden (angeführt in Issum übertragen wurdender Anlage Nr. 2b). Die Gemeinden Kerken Buslinie zwischen dem östlichen Industrieviertel (NÖ) und Rheurdt haben ebenfalls der Stadt Bratislava soll hauptsächlich der besseren Erschließung der grenzüberschreitenden Stadtregion Bratislava-Xxxxxx („baumregion“) für PendlerInnen dienen. Weiters ist die grenzüberschreitende Buslinie als Ergänzung des Zugsangebots auf der S7 zwischen Wien und Wolfsthal mit Anschlüssen in einer öffentlichWolfsthal bzw. Hainburg an der Donau geplant und soll eine Verknüpfung mit dem bestehenden öffentlichen Verkehr ermöglichen. Die Streckenführung (Haltestellen) Vorübergehende Änderungen des Fahrplans sind nur aufgrund von Straßensperren zulässig und müssen der jeweils anderen Vertragspartei gemeldet werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet sich unverzüglich gegenseitig über vorübergehende Änderungen des Betriebs (einschließlich der geplanten) der Linie zu informieren, sobald sie von diesen erfahren, und zwar über die unten angeführten E-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Mail-Adressen: Land NÖ xxxx.xx0@xxxx.xx.xx und xxxxxx@xxx.xx BSK xxxxx.xxxxxxxx@xxxxxx-xxx.xx und xxxxx@xxx.xx Auf der gesamten Strecke der Linie kommen die Tarifbestimmungen des Integrierten Systems im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenBSK (IDS BK) zur Anwendung. Die Aufgaben Tarifbestimmungen – organisiert durch IDS BK – wurden vom Verkehrsverbund Bratislava (BID) und der Zahlungsabwick- lungVerkehrsverbund Ost-Region (VOR) GmbH festgelegt. Die nationale Beförderung von Fahrgästen (Kabotage) ist auf dem Gebiet von Niederösterreich nicht möglich. Eine übersichtliche Preistabelle und der ab dem 05.09.2022 gültige Tarif des IDS BK sind in der Anlage Nr. 1 dieses Vertrages dargestellt. Fahrbetriebsmittel: Für den o.a. Verkehrsdienst kommen Busse mit einer Kapazität von mindestens 40 Sitzplätzen zum Einsatz. Diese Fahrzeuge weisen alle notwendigen Erfordernisse und behördlichen Genehmigungen nach nationalem Recht der durchfahrenen Länder auf. Die Fahrzeuge entsprechen den nationalen Behindertengleichstellungsgesetzen in der jeweils geltenden und wirksamen Fassung. Haltestellen: Die gegenständliche Buslinie wird auf dem Gebiet in NÖ alle Haltestellen gemäß geltendem Fahrplan bedienen. Sämtliche Haltestellen sind gemäß jeweiligem nationalem Recht konzessioniert. Fahrpersonal: Das eingesetzte Personal besitzt alle notwendigen betrieblichen Schulungen, Liquiditätsplanung ist gemäß geltendem und Vollstreckung wirksamen Recht sozialversichert und auch entsprechend kundendienstlich geschult. Es besitzt Kenntnisse über die Fahrstrecke, des Fahrplans und auch grundlegendes Wissen über das Tarifgefüge und die Beförderungsbedingungen. Zur Kommunikation mit deutschsprachigen Fahrgästen weist es ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Betriebliche Sicherheit: Bei Fahrzeugausfällen und Betriebsstörungen werden Busersatzverkehre geführt. Kundeninformation: Das Verkehrsangebot ist in Niederösterreich und in der Stadtregion Bratislava bestmöglich zu bewerben und den Zielgruppen näher zu bringen. Dieser Vertrag ermöglicht die Verbesserung der Verkehrsverbindung im Raum Bratislava und dem niederösterreichischen Xxxxxx im östlichen Industrieviertel. Die Gesamthöhe der Kompensation für das Verkehrsunternehmen für diese Verbesserung beträgt nach Abzug der Einnahmen voraussichtlich EUR 352.325,73. Dies ist die erwartete Kompensation für einen vollen Betrieb mit halbstündlichen Intervallen zu Spitzenzeiten (siehe Fahrplan Anlage 2b). Für das 1. Betriebsjahr wird eine reduzierte Betriebsvariante mit Stundentakt vereinbart, mit einer erwarteten Kompensation von EUR 246.256,76 für ein volles Betriebsjahr (xxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx 0x). Ein Umstieg von der reduzierten Variante (Stundentakt) zur Vollvariante (Stundentakt mit ½-Stundenintervallen zu den Spitzenzeiten laut Ausschreibung des BSK) ist vor Umsetzung zwischen den finanzierenden Vertragspartnern abzustimmen; dies mindestens 6 Monate vor der Umsetzung im Sinne eines separaten schriftlichen Nachtrages zu diesem Vertrag. Das Verkehrsangebot der grenzüberschreitenden Linie kann auch ohne eine schriftliche Vereinbarung seitens BSK erweitert werden, in diesem Fall aber ohne das Anrecht auf eine erhöhte Förderung seitens Land NÖ. Die Aufteilung der Kosten ist wie folgt vereinbart: BSK tritt als Besteller der Verkehrsleistung auf, Land NÖ und Stadt Bratislava stellen Fördermittel für die Gemeinden Kerken ggst. Verkehrsleistung zur Verfügung. Die Förderleistung der Stadt Bratislava ist nicht Gegenstand dieses Vertrags und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente wird in einem gesonderten Vertrag zwischen BSK und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcStadt Bratislava geregelt.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Die Vertragsteile sind Miteigentümer der Finanzbuchhaltung Baurechtsliegenschaft EZ 4586 KG 01616 Stam- mersdorf. Österreichische Volkswohnungswerk, Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung und ÖVW Bauträger GmbH haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 gemeinsam eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenBaubewilligung zur Errich- tung einer Wohnhausanlage erwirkt. Die Gemeinden Kerken ÖVW Bauträger GmbH ist Wohnungseigentumsorganisatorin und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung Hauptverantwortliche für die Gemeinden Kerken Wohnungseigentumsbegründung und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, den Abverkauf der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdWohnungseigentumsobjekte i.S.d. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 5 Abs. 2 Satz XXX 0000. Alle Vertragsteile erklären sich ausdrücklich mit der Zuteilung der KFZ-Stellplätze gem. der Beilage ./1 einverstanden. Festgehalten wird, dass an dieser Liegenschaft Baurechtswohnungseigentum gem. § 6a Bau- rechtsgesetz (BauRG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgeset- zes (WEG) 2002 begründet wird. Die Vertragsteile kommen überein, an der gegenständlichen Baurechtsliegenschaft auf Basis des Nutzwertgutachtens von …………………… vom Baurechtswohnungs- eigentum zu begründen. Die in der Tabelle (Beilage ./1) in Spalte 2 des Gesetzes über angeführten Miteigentumsanteile wurden durch das Nutzwertgutachten von ermittelt. Die Vertragsteile halten einvernehmlich fest, dass die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab in der Tabelle (Beilage ./1) in Spalte 2 angeführten Miteigentumsanteile am Baurecht dem 01.01.2013 die Aufgaben Verhältnis der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Nutzwerte der jeweiligen im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausWohnungseigentum stehenden WE-Objekte (samt WE-Zubehör) zur Summe der Nutzwer- te aller WE-Objekte dieser Liegenschaft entsprechen. Zu Im Sinne des WEG 2002 räumen sich die Vertragsparteien das Wohnungseigentumsrecht ein, das ist das Recht, eine Wohnung, eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen KFZ - Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber alleine zu verfügen. Die Aufteilung der WE-Objekte zwischen den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondereVertragteilen erfolgt wie aus der Tabelle (Beilage ./1) ersichtlich. In dem in § 2 bezeichneten Nutzwertgutachten ist u. a. ausgeführt, dass sich auf der Liegen- schaft auch folgende Zubehörteile i.S.d. § 2 Abs. 3 WEG 2002 befinden: - Annahme von Einzahlungen x Einlagerungsräume und Leistung von Auszahlungen y Eigengärten. Die Zuordnung der Zubehörteile zu den einzelnen WE-Objekten ergibt sich aus der Nutz- wertberechnung und auch aus Spalte 4 der Tabelle (unbarer Zahlungsver- kehrBeilage ./1) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen Sämtliche Vertragsteile widmen hiermit die oben angeführten Zubehörteile als Wohnungsei- gentumszubehör i.S.d. § 2 Abs. 3 WEG 2002 und erklären, dass die Zuordnung dieser Zube- hörteile entsprechend dem oben angeführten Nutzwertgutachten und entsprechend der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen diesem Vertrag angeschlossenen Tabelle (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcBeilage ./1) erfolgen soll.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung In einer älter werdenden Gesellschaft wird die Versorgung mit Hilfsmitteln immer wichtiger. Versicherte müssen die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkung mög- lichst selbstbestimmt bewältigen zu können. Die KKH sorgt für eine gute, qualitative und zeitgemäße Hilfsmittelversorgung. Der KKH sind Beratungs- und Betreuungsangebote für ihre Versicherten wichtig. Sie setzt sich dafür ein, dass die Versicherten immer zwischen verschiedenen Hilfsmitteln die Auswahlmöglichkeit für eine aufzahlungsfreie Hilfsmittelversorgung haben. Dieser Vertrag wird als Einzelvertrag mit dem Leistungserbringer geschlossen. Dem Rahmenvertrag können andere Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen beitre- ten. Unabhängig von einer Beitrittsmöglichkeit haben Leistungserbringer, Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Möglichkeit der Vertragsverhandlung mit der KHH. § 1 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Neuversorgung/Erstversorgung der Versicherten der KKH mit folgenden Hilfsmitteln (7-stellige Produktart gem. GKV-Hilfsmittelverzeichnis) und dem entsprechenden Zubehör einschließlich aller damit im Bereich Zusammenhang stehenden Leistun- gen gem. Leistungsbeschreibung: • 11.39.01.1 Schaumsitzkissen mit einteiliger Sitzfläche • 11.39.01.3 Schaumsitzkissen mit austauschbaren Elementen • 11.39.02.1 Hybridsysteme, kombinierte Gel- und Schaumsitzkissen • 11.39.03.1 Luftgefüllte Sitzkissen, multizellulär Unter einer Neuversorgung/Erstversorgung ist das generell erstmalige Beliefern eines Versi- cherten durch den Leistungserbringer mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel gegen Dekubitus (Sitzkissen der Finanzbuchhaltung haben PG 11) sowie mit dem medizinisch erforderlichen Zubehör zu ver- stehen. Der Vertrag umfasst außerdem die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenFolgeversorgungen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für ausschließlich unmittelbar lü- ckenlos an die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung AlpenNeuversorgungen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiErstversorgungen, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausdieses Vertrages erfolg- ten, anschließen. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondereDiese Folgeversorgungen gelten solange die Versorgungsnotwendigkeit des Versicherten besteht. Es findet keine Umversorgung von Versicherten, die bereits in der Vergangenheit mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel versorgt wurden, statt. Kinder- und Jugendlichen-Versorgungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages, außer ein Kind oder Jugendlicher kann/muss mit einem der vertragsgegenständlichen Hilfsmittel ver- sorgt werden. § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: - Annahme von Einzahlungen • der Rahmenvertrag • die Anlagen: o Anlage 01 Leistungsbeschreibung o Anlage 02 Anforderungen an Qualität und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „OffeneAusführung der Hilfsmittel o Anlage 03 Preisblatt o Anlage 04 Abrechnungsregelung o Anlage 05 Datenübermittlung o Anlage 06 Beratungsdokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGBV o Anlage 07 Mehrkostendokumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 5 SGBV o Anlage 08 Bestätigung Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung o Anlage 09 Formblatt Medizinprodukte-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenSicherheitsplanverordnung § 3 Geltungsbereich

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich 1 Geltungsbereich § 2 Vorgehensmodell zur Einführung von Prozessen zur Digitalisierung der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Arbeitswelt § 3 Kriterien zur Bewertung der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen Auswirkungen von digitalen Innovationen auf die Finanzbuchhaltung Al- penArbeitswelt § 4 Verfahren bei Veränderung von Berufsbildern und Tätigkeiten § 5 Begriffsdefinition Mobile Arbeit (alternierende Telearbeit, mobile Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort), betriebsdisponierte mobile Tätigkeiten) § 6 Information und Beteiligung des Betriebsrates bei alternierender Telearbeit/ mobiler Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 7 Grundsätze für alternierende Telearbeit/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken mobile Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 8 Nutzung von Geräten der Informations- und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung Kommunikationstechnik bei allen Arten mobiler Arbeit § 9 Häusliche Arbeitsstätte – Regelungen für die Gemeinden Kerken alternierende Telearbeit § 10 Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers außerhalb betrieblich veranlasster Arbeitsorte und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, häuslicher Arbeitsstätte bei mobiler Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 11 Arbeitszeit bei alternierender Telearbeit/mobiler Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 12 Arbeitszeit bei betriebsdisponierter mobiler Tätigkeit § 13 Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte bei alternierender Telearbeit § 14 Gesetzliche Unfallversicherung bei alternierender Telearbeit/ mobiler Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort) § 15 Haftung bei allen Arten mobiler Arbeit § 16 Kündigung der jedoch Nebenabrede zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß Arbeitsvertrag bei alternierender Telearbeit § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt 17 Maschinelle Leistungs- bzw. geändert wird. Gemäß Verhaltenskontrolle bei allen Arten mobiler Arbeit § 18 Datenschutz und Datensicherheit bei allen Arten mobiler Arbeit § 19 Gewerkschaftliche Informationen bei allen Arten mobiler Arbeit § 20 Rufbereitschaft § 21 Neustruktur Arbeitszeitkontensystematik § 22 Beschäftigungsfähigkeit § 23 Abs. 2 Satz 2 Budget zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit (Produktivitätsgewinn) § 24 Beschäftigungssicherung § 25 Modellprojekte § 26 Evaluierung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenTV Arbeit 4.0 EVG 2016

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Samples: Tarifvertrag Zur Zukunft Der Arbeit Im Rahmen Der Digitalisierung Im Db Konzern

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Gemäß Verordnung des Magistrats der Stadt Wien (MA 40-2-10188/2007, VO 5158/2007) ist die Ärztekammer zur Führung der Verrechnungsstelle für Sonderklassehonorare nach § 45a Abs. 6 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG), zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 21/2008 und Nr. 50/2013, ermächtigt. Demgemäß hat der Magistrat der Stadt Wien am 28.03.2008 mit der Ärztekammer einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, in dem der Magistrat der Stadt Wien die Ärztekammer mit der Führung der Geschäfte einer einzigen Verrechnungsstelle für alle Krankenanstalten der Teilunternehmung 1 des Wiener Gesundheitsverbunds übertragen hat. Zeitgleich wurde für die Teilunternehmung 2 des Wiener Gesundheitsverbunds (Universitätsklinikum AKH Wien) aufgrund der dort bestehenden Verrechnungsorganisation ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Die Ärztekammer hat mit Vertrag vom 15.04.2008 Xxxxxxxxx & Partner mit der Errichtung und dem Betrieb einer einzigen Verrechnungsstelle für alle Spitäler des Wiener Gesundheitsverbundes/der MUW als externer Dienstleister beauftragt. Dieser Vertrag wurde in der Vergangenheit von den Vertragspartnern einvernehmlich angepasst, diese Anpassungen wurden jedoch nicht schriftlich festgehalten. Insbesondere wurde eine Weiterentwicklung des bestehenden Portals vereinbart (in der Folge: SKL-Portal 2.0). Diese Weiterentwicklung soll nun auf Kosten von Xxxxxxxxx & Partner umgesetzt werden, weswegen die Ärztekammer und Xxxxxxxxx & Partner einen beidseitigen Kündigungsverzicht für drei Jahre abgeben werden. Im Gegenzug verpflichtet sich Xxxxxxxxx & Partner dazu, in seinen Verträgen mit dem Unternehmen, von der er die Software zum Betrieb der Verrechnungsstelle gemietet bzw. lizensiert erhalten hat (im Bereich Folgenden: Softwareanbieter), eine Übertragung der Finanzbuchhaltung haben Nutzungsrechte an der Software an die Gemein- den Alpen und Issum bereits Ärztekammer sicherzustellen, damit die Ärztekammer in die Lage ist, die Software auch über die Geltungsdauer dieses Vertrags (zB im Jahr 2005 Falle einer allfälligen Vertragsbeendigung) hinaus nutzen zu können. Daher wird dieser Vertrag einvernehmlich an die in der Vergangenheit getroffenen Vereinbarungen adaptiert und lautet nunmehr wie folgt: Xxxxxxxxx & Partner ist verpflichtet, eine öffentlichVerrechnungsstelle für Sonderklassehonorare für alle vertragsgegenständlichen Spitäler (Krankenanstalten zum 01.11.2020: Universitätsklinikum AKH Wien, Klinik Floridsdorf, Klinik Donaustadt, Klinik Favoriten, Klinik Landstraße, Klinik Hietzing, Klinik Penzing, Klinik Ottakring, KH Gersthof [2019 geschlossen - SKL-rechtliche Vereinbarung geschlos- senAbrechnung auslaufend], mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum SMZ Floridsdorf [2019 geschlossen – SKL- Abrechnung auslaufend]) nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen in Punkt 2. angeführten Aufgaben zu übertragenbetreiben. Hierzu treten die Gemeinden Kerken Die Betriebspflicht gilt für Patientinnen und Rheurdt Patienten (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiFormulierungen im ursprünglichen Vertrag, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht den Genderrichtlinien der Ärztekammer entsprachen, wurden entsprechend ergänzt angepasst), die ab dem 01.04.2008 auf der Sonderklasse aufgenommen wurden und werden. Im Wege der Verrechnungsstelle dürfen ausschließlich ärztliche Honorare, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützen, verrechnet werden. Als Rechtsgrundlagen kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: § 45a Abs. 3 Wr KAG, § 46 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KaKuG) und universitätsinterne (dh arbeitsrechtliche bzw. geändert wirddienstrechtliche) Regelungen der Medizinischen Universität Wien. Gemäß Xxxxxxxxx & Partner wird bei der Rechnungslegung als „Verrechnungsstelle für Sonderklassehonorare der Ärztekammer für Wien gem. § 23 45a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über 6 Wr. KAG“ und bei den Überweisungen an die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Ärztinnen und Ärzte als „Xxxxxxxxx & Partner Sonderklasseverrechnung ÄK“ und der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen Bezeichnung der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcjeweiligen Krankenanstalt nach außen hin in Erscheinung treten.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Bereich Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Finanzbuchhaltung haben Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die Gemein- in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Alpen Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und Issum bereits die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Sachsen weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basie- rende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Jahr 2005 Widerspruch stehen, sondern durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senenge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Sachsen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Sachsen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese orga- nisiert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung ge- schlossen, in der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichHZV-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Die New Path Solutions GmbH, Xxxxxx-Xxxxx-Xxx. 00, 00000 Xxxxxxx (nachfolgend: „NPS“) bietet unter dem Namen climatekarma (nachfolgend: „climatekarma“) einen Service zur Vermarktung der Finanzbuchhaltung haben anrechenbaren Treibhausgasminderung durch elektrischen Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird (nachfolgend: „THG-Quoten-Vermarktung“), an. Rechtliche Grundlage hierfür sind die Gemein- §§ 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die Vorgaben aus der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV). NPS sammelt die anrechenbare Einsparung an Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) von den Alpen Haltern von Elektrofahrzeugen (nachfolgend: „Kunden“) und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlichvermarktet die THG-rechtliche Vereinbarung geschlos- senQuote gebündelt an Quotenverpflichtete i.S.v. §§ 37a ff. BImSchG. Um an der THG-Quoten-Vermarktung durch NPS teilzunehmen, schließt der Kunde auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) einen Vertrag mit NPS. Der Vertrag wird über die digitale Plattform (Homepage) xxxxxxxxxxxx.xx (nachfolgend: „Plattform“) von NPS abgeschlossen, auf der die Aufgaben sich der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenKunde registriert (nachfolgend: „Registrierung“). Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenMit Vertragsschluss bestimmt der Kunde NPS gemäß §§ 5 Abs. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung1 S. 2 Alt. 2, Liquiditätsplanung und Vollstreckung 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV als Dritten i.S.v. § 37a Abs. 6 BImSchG für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, Vermarktung der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdTHG-Quote. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt Der Kunde kann auf der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe Basis des Vertrages eines oder mehrere seiner Elektrofahrzeuge zur Teilnahme an der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der ÖffentlichTHG-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum Quoten-Vermarktung über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, Plattform anmelden (nachfolgend: „Anmeldung“). NPS wird den Kunden laufend über die durch diese öffentlichVermarktung der THG-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzwQuote jeweils erzielbaren Erlöse informieren. geändert wirdDurch die Anmeldung tritt der Kunde sein Recht zur Vermarktung der THG-Quote seines/r Elektrofahrzeugs/e an NPS ab. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Im Gegenzug dazu erhält der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu Kunde nach den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme nachfolgend definierten Bedingungen eine Vergütung von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcNPS ausbezahlt.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: climatekarma.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Ziel dieser Vereinbarung ist die Ermöglichung eines Sabbaticals für den Dienstnehmer. Dies geschieht durch den Aufbau eines Wertguthabens, das er für längerfristige, bezahlte und sozialversicherte, vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung verwenden kann. Dieser Vertrag versteht sich als Wertguthabenvereinbarung i. S. v. §§ 7b SGB IV. Das Langzeitkonto dient der persönlichen Lebensarbeitszeitplanung des Dienstnehmers. Dieser Vertrag dient nicht der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Arbeitszeitzyklen. Sofern das Dienstrecht des Bundes auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und soweit der Dienstnehmer vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst ist, gehen diese Regelungen den Bestimmungen dieses Vertrages vor, auch wenn sie für den Dienstnehmer im Bereich Einzelfall ungünstiger sind (Öffnungsklausel, Ausschluss des Günstigkeitsprinzips). Dies gilt beispielsweise für eine Einschränkung der Finanzbuchhaltung haben in das Wertguthaben einbringbaren Mittel, der zulässigen Wertguthabenverwendungen oder für eine Änderung freiwilliger Leistungen des Dienstgebers. Dieser Vorbehalt gilt auch für mehrfache Änderungen. Für den Dienstnehmer wird ein Langzeitwertkonto eingerichtet. Das Wertguthaben wird unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten als Arbeitsentgeltguthaben geführt, einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen. Der Bund (Dienstgeber) hat den Dienstnehmer mindestens einmal jährlich in Textform über die Gemein- den Alpen und Issum bereits Höhe des im Jahr 2005 Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten. Die Anlage von Wertguthaben richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit gelten nach § 7d Abs. 3 SGB IV die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Sozialversicherungsträgern gem. §§ 80 ff. SGB IV entsprechend. Die Parteien vereinbaren, dass das Wertguthaben beim Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R verwaltet und angelegt wird. In das Wertguthaben kann der Dienstnehmer alle steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gem. § 14 SGB IV einbringen. Angespart werden können 1 Stand: Xxxx 2015 insbesondere Teile des laufenden Arbeitsentgelts, Einmalzahlungen, freiwillige zusätzliche Leistungen der Dienststelle. Der Dienstgeber hat die entsprechenden Dienstgeberanteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf dem Wertkonto gutzuschreiben. Der Dienstnehmer bringt Teile seines regelmäßigen Bruttomonatsgehalts monatlich ab xxx ein. Der eingebrachte Betrag wird festgelegt auf monatlich xx % des geltenden Gehaltes. Das Restgehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (derzeit 450 EUR). Die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden in der Ansparphase ebenfalls zu einem Anteil von xxx % eingebracht und erhöhen somit das zu zahlende monatliche Entgelt in der Freistellungsphase. Die Einzahlungsbeträge für die Ruhegeldordnung bemessen sich nach den tatsächlich gezahlten Entgelten und werden von der Dienststelle sowohl in der Anspar- als auch Freistellungsphase direkt abgeführt. Das Wertguthaben soll insbesondere verwendet werden für: • Regeneration und Reflektion des zurückliegenden Dienstes • Kompetenzerweiterung und Horizonterweiterung (z.B. Reisen und Exkursionen) • Realisierung eigener Projekte und Studien • Burnout – Prophylaxe durch musisch-kreative und sportliche Elemente • Kontemplation und Weiterentwicklung Spiritualität • Kontaktpflege • Neuorientierung und Neustrukturierung Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Wertguthaben nicht zweckfremd zu verwenden und keinen Störfall herbeizuführen. Eine beitrags- und steuerfreie Übertragung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Dienstrecht des Bundes Anwendung findet. Der Dienstnehmer kann die Verwendung des Wertguthabens in den in § 7b SGB IV gesetzlich vorgesehenen Fällen verlangen, soweit ein entsprechender Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung besteht oder sich die Parteien über eine öffentlich-rechtliche vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung einigen. Die Dienststelle ist zur einseitigen Arbeitsfreistellung des Dienstnehmers unter Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben befugt, sobald feststeht oder sicher absehbar ist, dass das Wertguthaben ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr vollständig durch Arbeitsfreistellung abgebaut werden kann. Die Verwendung des Wertguthabens erfolgt auf schriftlichen Antrag des Dienstnehmers bzw. schriftliche Mitteilung des Dienstgebers. In dem Antrag/der Mitteilung sind die Dauer und Höhe der Entnahme anzugeben. Die Ankündigungsfrist beträgt mindestens 6 Monate. Dienstnehmer und Dienstgeber sollen eine einvernehmliche Vereinbarung geschlos- sentreffen. Der Dienstgeber kann sein Einverständnis nur in begründeten Fällen verweigern. Das in Freistellungsphasen monatlich fällige Arbeitsentgelt darf nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweichen, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Bei Freistellung von der Arbeit durch Entnahme von Wertguthaben aus dem Langzeitwertkonto besteht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten unverändert weiter, sofern sich nicht aus dem Freistellungsgrund etwas anderes ergibt. Dies gilt insbesondere für die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten während der Freistellung. Ämter in der Gemeinde werden grundsätzlich nicht ausgeübt. Die Entgeltzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie bei sonstigen Arbeitsverhinderungen richtet sich nach den zwischen den Parteien bestehenden Regelungen, im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen. Bemessungsgrundlage für den Entgeltfortzahlungsanspruch in der Ansparphase ist das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt. Der überschießende Entgeltanteil wird auf das Wertguthaben gebucht. Im Falle des Bezuges eine Entgeltersatzleitung eines Sozialversicherungsträgers entfällt für die Aufgaben Dauer des Anspruches die Zahlung der Finanzbuchhaltung Alpen Dienststelle auf das Wertguthabenkonto. Dadurch verringert sich der Auszahlungsbetrag in der Freistellungsphase entsprechend. Der Anspruch des Dienstnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub richtet sich nach den zwischen den Parteien bestehenden Regelungen, im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen. In der Freistellungsphase entsteht kein Urlaubsanspruch. Tritt der Dienstnehmer in einem Kalenderjahr von der Arbeits- in die Freistellungsphase über und umgekehrt, erhält er für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitsphase ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs. Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Dienstnehmer gem. § 7f SGB IV durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dienstgeber verlangen, dass das Wertguthaben - auf den neuen Dienstgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat, - auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Issum übertragen wurdenHöhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die Rückübertragung ist ausgeschlossen. Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben verbundenen Dienstgeberpflichten vom neuen Dienstgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfüllen. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in Abwicklung von Störfällen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen (§ 23b SGB IV). Ein Störfall liegt vor, soweit das Wertguthaben nicht zweckentsprechend gemäß § 7c SGB IV verwendet wird. Beide Parteien können diese Wertguthabenvereinbarung nur aus wichtigem Grund kündigen. Eine vorzeitige Beendigung ist ferner dann zulässig, wenn dies nicht zu einem Störfall führt oder beide Parteien mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenStörfallabwicklung einverstanden sind. Die Aufgaben Kündigung bzw. vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Das Wertguthaben folgt insoweit den Regeln zur Übertragbarkeit, zweckentsprechenden Verwendung oder Störfallabwicklung. Im Übrigen bleiben die arbeitsvertraglichen Regelungen der Zahlungsabwick- lungParteien unberührt, Liquiditätsplanung soweit sie nicht in Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nach der Ordnung für Ordinierte Mitarbeiter ist der Dienstgeber verpflichtet zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk der Ordinierten Mitarbeiterinnen und Vollstreckung Mitarbeiter (RGO). Die RGO-Beiträge gehören nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt und können daher auch nicht in das Wertguthaben eingestellt werden. Gleichwohl soll der eingesparte Beitragsanteil durch die Verminderung des Gehaltes (zur Ansparung für das Sabbatical) erfasst und gesondert zurückgelegt werden. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. Auch die wiederholte Gewährung einer Leistung oder Vergünstigung begründet einen Rechtsanspruch für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltZukunft nur bei Beachtung der Schriftform (Ausschluss betrieblicher Übung). Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdübrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenDie Parteien verpflichten sich, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiersetzen, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzwder unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. geändert wirdEntsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrags eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Xxxxx aufweisen. Gemäß § 23 Abs.................................................. .................................................. Ort/Datum Ort/Datum .................................................. . 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen.................................................

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Samples: pastorenschaft.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Bereich Weiteren „der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Bund“ ge- nannt) (im Jahr 2005 Folgenden „Vertragspartner“) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, wesentliche Anforderung an die Auf- rechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Aufgaben Grundlage für ein neues System der Finanzbuchhaltung Alpen auf Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbei- tet und in die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenBeratungen der Kommission zur Modernisie- rung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismus- kommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen. Die Gemeinden Kerken Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes – zur Einrichtung und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichRegelung der Arbeitsweise eines IT-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben Grundgesetzes, – zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbeson- dere auch zur Verbindung der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung informationstechnischen Netze von Bund und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum Ländern nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) des gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiArtikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz sowie – zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Grund- gesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicher- heitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zahlungsabwicklungnotwendige Datenaustausch erfordert, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungenfolgende Vereinbarung:

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Samples: www.bmi.bund.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetrei- ber gemäß §§ 29 ff. in den dort genannten Fällen zum Einbau von intelligenten Messsystemen bzw. modernen Messeinrichtungen; auch die Entgelte, die der Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb verlangen darf (Messentgelte), sind vom Gesetzgeber im Bereich Rahmen sog. Preisobergrenzen vorgegeben worden. Der Messstellenbetreiber ist nach diesem Vertrag für den Messstellenbetrieb zuständig, soweit der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Anschlussnutzer gemäß § 5 MsbG bzw. der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) An- schlussnehmer gemäß § 6 MsbG keinen Dritten mit der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragt hat. Sofern beim Anschlussnutzer durch den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiMessstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung eingebaut wird, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß sieht § 23 9 Abs. 2 1 Satz 2 des Gesetzes über 1 Nr. 1 Alt. 1 MsbG den Abschluss eines Messstellenvertrages zwischen Messstellenbe- treiber und Anschlussnutzer vor, der die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben gegenseitigen Rechte und Pflichten der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung Parteien bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlichMessstellenbetriebs regelt (vgl. § 10 MsbG). Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien folgende Vereinbarung: Präambel 2 § 1 Vertragsgegenstand; Messstellenbetrieb 4 § 2 Anforderungen an die Messstelle 4 § 3 Ausstattung von Messstellen mit intelligenter Messtechnik 5 § 4 Messwerterhebung und -aufbereitung 5 § 5 Bereitstellung von Energieverbrauchswerten 5 § 7 Entgelte 6 § 8 Zahlungsbestimmungen 6 § 9 Vorauszahlung 7 § 10 Messgeräteverwender; Nachprüfung der Messeinrichtung 7 § 11 Zutrittsrecht; Störung der Messeinrichtung 8 § 12 Störungen und Unterbrechungen des Messstellenbetriebs 8 § 13 Befreiung von der Leistungspflicht; Haftung 9 § 14 Ansprechpartner; Kontaktinformationen 11 § 15 Vertragsschluss; Vertragsbeendigung; Um- und Auszug 11 § 16 Informationspflichten nach der Datenschutz-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenGrundverordnung 12 § 17 Anpassung des Vertrags 13 § 18 Streitbeilegungsverfahren 13 § 19 Übertragung des Vertrags 14 § 20 Schlussbestimmungen 14

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Samples: Messstellenvertrag (Messstellenbetreiber – Anschlussnutzer)

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Der Lieferantenrahmenvertrag Strom (nachfolgend nur „Vertrag“ genannt) regelt zwi- schen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten die vertragliche Ausgestaltung der Belieferung von Kunden des Lieferanten im örtlichen Netz des Netzbetreibers (nach- folgend nur „Netz“ genannt) mit Strom nach Teil 3 Abschnitt 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz = EnWG) vom 7. Ju- li 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist. Der Vertrag beruht insbesonde- re auf dem EnWG, der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, der Verordnung über Rahmen- bedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben leitungs- gebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung = MessZV) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die Gemein- den Alpen und Issum bereits zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, einschließlich der Wech- selprozesse im Jahr 2005 eine öffentlichMesswesen (WiM) sowie die VDE-rechtliche Vereinbarung geschlos- senAnwendungsregel "VDE-AR-N 4400:2011-09 Messwesen Strom", mit der gültig ab dem 01.09.2011, die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung Marktregeln für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS), die Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung = ARegV) vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- ordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird– soweit ein- schlägigen – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspan- nungsanschlussverordnung = NAV) vom 1. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenNovember 2006 (BGBl. I S. 2477), die bisher zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) ge- ändert worden ist, dem Transmission-Code 2007, dem Distribution-Code 2007 so- wie, soweit einschlägig, die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ge- meinden Kerken Grundversorgung von Haushaltskunden und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragendie Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung = StromGVV) vom 26. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt Oktober 2006 (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiBGBl. I S. 2391), die zuletzt durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzwArtikel 1 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert wirdworden ist. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Weiter gelten die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt einschlägigen Regelungen und Festlegungen der BNetzA, insbesondere die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenEntscheidung der

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Sicherstellung eines im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits öffentlichen Interesse gelegenen, bedarfsgerechten Angebotes im Jahr 2005 öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Bundesland Oberösterreich im Sinne des Gesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G 1999, BGBl. I -Nr. 204/1999) unter Beachtung der Verordnung des Rates EWG 1191/69 in der Fassung der Verordnung des Rates EWG 1893/91 vom 20. Juni 1991sowie der Verordnung des Rates 1107/70 vom 4. Juni 1970 vereinbaren die Vertragsparteien eine öffentlichvertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit im Oberösterreichischen Verkehrsver- bund. Sie setzen damit die am 1. Oktober 1996 begonnene Zusammenarbeit fort. Personenfernverkehre, insbesondere Schienenpersonenfernverkehre, im Bundesland Ober- österreich sind nur insoweit berührt, als dies ausdrücklich in diesem Vertrag bestimmt ist. Dabei soll insbesondere die Kooperation zwischen den Verkehrsverbundunternehmen und den Aufgabenträgern im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr bzw. für diese der Oberösterreichischen Verkehrsverbund – Organisationsgesellschaft gestärkt werden, um im Bundesland Oberösterreich ein integriertes, abgestimmtes und für die Bevölkerung leicht zugängliches Angebot im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr zu erzielen. Es wird festgehalten, dass die OÖVG eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des § 17 ÖPNRV-rechtliche Vereinbarung geschlos- senG 1999 ist und seitens jener Gebietskörperschaften (Bund, Land Oberösterreich und Gemeinden), denen aufgrund der geltenden Gesetzeslage die Sicher- stellung eines bedarfsgerechten Angebotes im öffentlichen Personennah- und Regionalver- kehr im Bundesland Oberösterreich obliegt (Aufgabenträger), mit der Durchführung der Auf- gaben gemäß diesem Vertrag betraut ist. Soweit der vorliegende Vertrag "Aufgabenträger" nennt, sind solche Aufgabenträger ge- meint, welche am Oberösterreichischen Verkehrsverbund teilnehmen bzw. an der Verkehrs- verbundfinanzierung beteiligt sind und/oder die Aufgaben OÖVG vertraglich mit der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenWahrnehmung ihrer Verbundinteressen betraut haben. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-konsultative Beiziehung anderer Aufgabenträger zu Entscheidungsprozessen im Verkehrsverbund wird dadurch keineswegs verhindert, son- dern von den Vertragspartnern einvernehmlich begrüßt. Die Vertragsparteien schließen diesen Vertrag im Bewusstsein, dass derzeit auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft eine Neugestaltung des rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Rahmens im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenöffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Gange ist, deren Auswirkungen auf den gegenständlichen Vertrag derzeit nicht abgeschätzt werden können. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lungSollte daraus eine Anpassung oder grundlegende Änderung des Vertrages erforderlich werden, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind sich die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken gegenseitig informieren und Rheurdt abstimmen und der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung neuen Rechtssituation entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etchandeln.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Zwischen dem Bund der Versicherten e. V. (BdV) und der HUK-COBURG Lebensversicherung AG besteht eine Kooperation, die den Mitgliedern des BdV vergünstigte Konditionen bei Risikolebensversicherungen einräumt. Eine Antragstellung zu den vergünstigten Konditionen ist nur für Mitglieder des Bund der Versicherten e. V. (BdV) möglich. Gleiches gilt für Personen die gemäß der Vereinssatzung des BdV die mitgliedschaftlichen Vorteile in Anspruch nehmen können, zum Beispiel Ehe-/Lebenspartnerinnen und Ehe-/Lebenspartner (nachfolgend unter BdV-Mitglied gefasst). Versicherungsnehmerin des Risikolebensversicherungsvertrags ist die BdV Mitgliederservice GmbH (BMS). Risikoträger und Versicherer des Risikolebensversicherungsvertrags ist die HUK-COBURG-Lebensversicherung AG. Das BdV-Mitglied ist versicherte Person. Die BMS übt die Rechte als Versicherungsnehmer ausschließlich nach den Vorgaben und im Bereich Sinne der Finanzbuchhaltung haben versicherten Person aus. Beispielsweise beantragt die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen BMS Vertragsänderungen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenInitiative der versicherten Person hin. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenBeitragsabwicklung erfolgt über die BdV Verwaltungs GmbH (BVG). Die Aufgaben Abwicklung der Zahlungsabwick- lungAntragstellung und die Verwaltung der Verträge erfolgt durch die BMS. Die BMS hilft der versicherten Person auch bei Fragen rund um den Versicherungsvertrag weiter und nimmt Änderungswünsche zum Vertrag entgegen. Versicherungsmathematischer Hinweis: Bei der Tarifkalkulation haben wir eine unternehmensindividuelle, Liquiditätsplanung geschlechtsunabhängige Sterbetafel verwendet. Als Rechnungszins haben wir 0,9 % angesetzt. Inhaltsverzeichnis § 1 Welche Leistungen erbringen wir? § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? § 3 Wann beginnt und Vollstreckung für wann endet Ihr Versicherungsschutz? § 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? § 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? § 6 Was bedeutet die Gemeinden Kerken vorvertragliche Anzeigepflicht und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltwelche Folgen hat ihre Verletzung? § 7 Was ist zu beachten, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wenn eine Leistung verlangt wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, ? § 8 Was sind die Vertragsparteien übereingekommenKonditionen für eine vorgezogene Todesfallleistung? § 9 Wann können Sie den Bau-Bonus in Anspruch nehmen? § 10 Wann können Sie den Kinder-Bonus in Anspruch nehmen? § 11 Wann können Sie die Verlängerungs-Option in Anspruch nehmen? § 12 Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung erhöhen? § 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 14 Wer erhält die Leistung? § 15 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? § 16 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 17 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündi- gen oder beitragsfrei stellen? § 18 Wie werden die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für Kosten Ihres Vertrags verrechnet? § 19 Was gilt bei Vereinbarung des Nichtrauchertarifs? § 20 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? § 21 Was geschieht, wenn die Ge- meinden Kerken versicherte Person aus dem BdV austritt oder die Kooperation zwischen dem BdV und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken HUK-COBURG endet? § 22 Welches Recht und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen welche Sprache finden auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß Ihren Vertrag Anwendung? § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Wo ist der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung Gerichtsstand? § 24 Was gilt bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenUnwirksamkeit einzelner Bestimmungen? § 1 – Welche Leistungen erbringen wir?

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Samples: Einlösungsbeitrag

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Der IT-Planungsrat hat im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Xxxxxx 2013 die Gemein- „Strategie für den Alpen elektronischen Identitätsnachweis (eID) und Issum bereits andere Vertrauensdienste im Jahr 2005 E-Government (eID-Strategie)“ verabschiedet. Ziel der eID-Strate- gie ist die Schaffung eines flächendeckenden Angebotes von sicheren elektronischen Verfahren zur Gewährleistung von Identität, Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit und Nachweisbarkeit (Ver- trauensdienste) in elektronischen Transaktionen, das von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen und der Verwaltung genutzt werden soll. Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung kön- nen sich als Nutzer mit unterschiedlichen Standards und Technologien, wie insbesondere der eID- Funktion des elektronischen Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels, De-Mail, Hard- ware- oder Software-Token, Benutzername und Passwort, beim so genannten Identitätsprovider (tem- poräres Servicekonto, De-Mail-Provider) authentisieren. In seiner 17. Sitzung am 17. Juni 2015 hat sich der IT-Planungsrat in Fortschreibung der eID-Strategie für eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenbundesweit flächendeckende Verbreitung von Bürger- und Servicekonten ausgesprochen. Die Gemeinden Kerken eID-Strategie verfolgt das strategische Ziel der Schaffung einer zentralen gemeinsamen Identifi- zierungskomponente zur behördenübergreifenden Nutzung einer gemeinsamen Berechtigung und Rheurdt haben ebenfalls ei- nes gemeinsamen Berechtigungszertifikats in jedem Bundesland - neben der Möglichkeit der Be- schaffung einer Berechtigung je Behörde. § 21 Absatz 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), sieht vor, dass Kommunen als Diensteanbieter unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechti- gung erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten im Wege des elektro- nischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszerti- fikats anzufragen. Mit der folgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich machen die Landkreise und kreisfreien Städte von der Möglichkeit der Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung elektronischen Identitätsmanagements für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltsichere Identifizierung auf den Landkreis Elbe- Elster - übergangsweise bis zum Inkrafttreten eines E-Government-Gesetzes des Landes Brandenburg - Gebrauch, um die Effizienz bei der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdEinführung der internetbasierten Fahrzeugzulassung zu erhöhen. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellenDer Landkreis Elbe-Elster übernimmt es danach, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung als der für die Ge- meinden Kerken Datenverarbeitung Verantwortliche die Personalausweisdaten von Antragstellern auszulesen und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten an die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Vereinbarungspartner im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OPVerfahrenslösung für die internetbasierte Fahrzeug- zulassung zu übermitteln. Der Landkreis Elbe-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung Elster bedient sich bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung Datenverarbeitung eines geeigneten Dritten als Auftragsverarbeiter. Die Übertragung der im § 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen§ 5 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]).

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Samples: www.landkreis-oder-spree.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Die Länder Baden-Württemberg und Issum bereits Rheinland-Pfalz gründeten im Jahr 2005 eine 1997 die neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senRundfunkanstalt „Südwestrundfunk“ (SWR). Ihre Erwartun- gen an die Fusion von Süddeutschem Rundfunk (SDR) und Südwestfunk (SWF) ha- ben sich erfüllt – die Fusion ist gelungen. Digitalisierung und Konvergenz der Medien stellen den SWR fünfzehn Jahre später vor neue Herausforderungen. Viele Vorschriften der Anfangsphase können heute flexibleren Regelungen weichen. Auch die in den letzten Jahren gewachsenen, mit be- rechtigten Ansprüche an Beteiligung, Mitwirkung, Transparenz und Staatsferne erfor- dern neue Regeln. Die Realisierung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gremien, der Geschäftsleitung und bei den Beschäftigten bedarf einer neuen Anstrengung. Der gesellschaftliche Wandel muss sich auch in den Gre- mien abbilden. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind daher übereingekommen, den Staatsvertrag über den Südwestrundfunk zu novellieren. Ziel des Staatsvertrags ist die Gewährleistung eines starken, leistungsfähigen SWR in einer digitalisierten Medienwelt. Der SWR soll den Anforderungen der Medienkon- vergenz erfolgreich begegnen können. Seine Angebote müssen sich an sämtliche Bevölkerungsgruppen richten und alle Altersgruppen – junge Menschen noch stärker als bisher – erreichen. Dazu braucht der Sender mehr Flexibilität, seine Strukturen selbst gestalten zu können. Ihm soll ermöglicht werden, multimediale Organisations- formen zu entwickeln. Der SWR soll weiterhin eine profilierte Rolle innerhalb der ARD einnehmen. Dabei erwarten die Länder, dass sich der SWR bei seinen Stand- ort-, Struktur- und Produktionsentscheidungen auch an dem Gebot der Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit orientiert. Denn nicht zuletzt zählt zu den Herausforderun- gen auch die notwendige finanzielle Konsolidierung des Senders, um seine Zukunft auf der Basis des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfolgreich gestalten zu können. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die regionale Identität stärken. Das Herzstück des SWR ist seine regionale Verwurzelung – in den beiden Ländern, ihren Regionen und Städten. Sie sollen in den Programmen des SWR eine herausragende Rolle einnehmen. Die regionale Verankerung findet ihren Ausdruck auch in den Senderstandorten in den beiden Landeshauptstädten Stuttgart und Mainz, die auch Standorte der Landessender sind, und dem dritten Standort Baden- Baden sowie den zahlreichen Studios vor Ort. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Staatsferne des Rundfunks garantieren. Eine angemessen staatsferne Zusammensetzung der Auf- sichtsgremien, auch durch erweiterte Inkompatibilitätsregeln, soll der redaktionellen Unabhängigkeit Rechnung tragen. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Mitwirkungsrechte der Gremien und der Beschäftigten ausbauen. Die binnenplurale Kontrolle des öf- fentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich in besonderer Weise bewährt. Sie gilt es wei- ter zu stärken. Deshalb sorgen die Länder für eine klarere Aufgabenverteilung und bauen die Verantwortung der Aufsichtsgremien aus. Das entspricht einem zeitgemä- ßen Verständnis von wirksamer Rundfunkaufsicht. Mit einem Redaktionsstatut und erweiterten Rechten der Personalvertretung wird die Mitwirkung der Beschäftigten gestärkt. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Gleichstellung von Frauen und Männern realisieren und den gesellschaftlichen Wandel in den Gremien abbilden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine besondere gesell- schaftliche Verpflichtung, der die Aufgaben Länder insbesondere durch verbindliche Vorgaben in den Aufsichtsgremien Rechnung tragen. Eine veränderte Zusammensetzung des Rundfunkrats soll sicherstellen, dass sich die Pluralität der Finanzbuchhaltung Alpen auf heutigen Gesellschaft auch in den Gremien widerspiegelt. Der folgende Staatsvertrag enthält die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lunggrundlegenden Regelungen, Liquiditätsplanung und Vollstreckung die den Rechts- rahmen für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcRundfunkanstalt SWR bilden.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.rlp.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Dieser Vertrag regelt Rechte und Pflichten im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Rahmen einer Verarbeitung personen- bezogener Daten im Jahr 2005 Auftrag. Insbesonde- re Art. 28 DS-GVO stellt bestimmte Anfor- derungen an eine öffentlichsolche Auftragsverarbei- tung, die mit dieser Vereinbarung gewahrt werden sollen. Zur Konkretisierung der beiderseitigen da- tenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schließen die Parteien diese Vereinbarung nach Art. 28 III DS-rechtliche Vereinbarung geschlos- senGVO, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenim Zweifel den Regelungen des Hauptvertrages vorgehen. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Es geht um Leistungen des Auftragsverar- beiters im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben Softwaresupports, IT-Dienstleistungen, Schulungen im Be- reich der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch Softwarenutzung der jeweils maßgeblichen vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der ÖffentlichAuftragsverarbeiter be- reit gestellten EDV-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt Programme bzw. geändert wirdWe- banwendungen. Gemäß § 23 AbsDiese AV Vereinbarung gilt für folgende EDV-Programme /Internet-Webanwen- dungen des Auftragsverarbeiters: MySchunck, artSecur Portal, CAP-Man- ager, EAS, EPAS, XXX.XXX, mover-web, SFM-Intern, SFM SCHUNCK Fuhrpark Manager, SRM SCHUNCK Risk Manager, SKMWeb, SRM, PhoenixCRM und Phoe- nix-Web. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Im Rahmen der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung Softwarenutzung erhält der Auftragsverarbeiter Zugriff auf perso- nenbezogene Daten und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) verarbeitet diese ausschließlich im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausAuftrag und nach Xxx- xxxx des Auftraggebers. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme Der Auftragsverarbeiter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Softwarenutzers/Auftraggebers sowie von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ dessen Mitarbeitern im Rahmen der Kreditoren- Durchführung des Softwarepflege- oder Hostingvertrages zu den vorne aufgeführ- ten EDV-Programmen beziehungsweise Internet-Webanwendungen des Auf- tragsverarbeiters zur Erfüllung des Haupt- vertrages und Debitorenbuchhaltung der dazugehörigen Leis- tungsbeschreibung sowie den Anlagen des Hauptvertrages. Dem Auftraggeber obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Die Eingabe der personenbezogenen Da- ten erfolgt direkt durch den Auftraggeber und/oder die im Tätigkeitsbereich des Auf- traggebers als Softwarenutzer im Webpor- tal/ der EDV-Software angelegten Perso- nen in entsprechende Datenmasken oder anderweitig. Jede Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Parteien, auch im Falle künfti- ger, ergänzender oder neuer Vertragsver- einbarungen in Bezug auf Leistungen des Auftragsverarbeiters sowie von mit diesem gem. § 15 AktG verbundener Unterneh- men wird ausschließlich auf Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen, soweit dies nicht schriftlich oder in elektronischem Format anders vereinbart wird und Pflege /oder anderen (zwingenden) Datenschutzbe- stimmungen unterliegt. Die Parteien tragen ihren wechselseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach, Art. 28 DS-GVO im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses Rechnung und schließen diese Vereinbarung zur Auf- tragsverarbeitung. Ferner informiert der OPAuftragsverarbeiter über den gesetzlichen Schutz personen- bezogener Daten nach der DS-Listen - Durchlaufende GVO. Geschützt sind personenbezogene Infor- mationen (Art. 4 Absatz 1 DS-GVO). Darunter fallen Personenstammdaten (In- formationen über bestimmte oder be- stimmbare natürliche Person(en) wie z.B. deren Name, Alter, Familienstand, KFZ- Kennzeichen, Kommunikationsdaten wie Postanschrift, E-Mailadresse und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss Telefon- nummer, Vertragsabrechnungsdaten wie Konto-/und Kundendaten sowie personenbezogene Vertragsstamm- daten, wie Angaben in Zusammenarbeits-/ und Versicherungsverträgen, die spezi- fisch für natürliche, auch benannte dritte Personen Geltung haben, Kundenhistorie, Planungs- und Steuerdaten sowie Aus- kunftsangaben (von Dritten wie z.B. Aus- kunfteien oder aus öffentlichen Verzeich- nissen) ferner alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürli- che Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mit- tels Zuordnung zu einer Kennung wie ei- nem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der Finanzrechnung - physischen, physiologischen, genetischen, psychi- schen, geschäftlichen, kulturellen oder so- zialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Besonders schutzbedürftige personenbe- zogene Daten sind personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 DS-GVO, aus de- nen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder welt- anschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit von Betroffe- nen hervorgehen, personenbezogene Da- ten gemäß Art. 10 DS-GVO über straf- rechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Siche- rungsmaßregeln sowie genetische Daten gemäß Art. 4 Abs. 13 DS-GVO sowie Da- ten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ab- geleitet werden kann. Verarbeitung ist gemäß Art. 4 Abs. 2 DS- GVO jeder mit oder ohne Hilfe automati- sierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zu- sammenhang mit personenbezogenen Da- ten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche- rung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwen- dung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Ver- knüpfung, die Einschränkung, dass Lö- schen oder die Vernichtung. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffener Personen umfassen: Xxxxxx, Interessenten, Lieferanten, Han- delsvertreter, Ansprechpartner, Mitarbei- ter. Personenbezogene Daten werden aus- schließlich im für die Vertragszwecke not- wendigen Maße erhoben, verarbeitet und zur Erfüllung der Vereinbarungen gespei- chert. Werden vom Auftraggeber Angaben zu personenbezogenen Daten von Be- troffenen weitergegeben, verpflichtet sich der Auftraggeber die Rechtsmässigkeit der Verarbeitung gem. Art. 6 DS-GVO sicher- zustellen. Der Auftraggeber wird die Zu- stimmung der Betroffenen zur Erfassung, Verarbeitung und Speicherung dieser Da- ten zum Datenschutz einholen, diese über deren Rechte nach der DS-GVO zu infor- mieren und dies zu dokumentieren. Sollte eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO nicht erforderlich sein und die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b bis f) rechtmäßig sein, so hat der Auftraggeber dies entsprechend festzuhal- ten. Dies kann insbesondere gegeben sein, wenn die Datenverarbeitung zur Er- füllung eines Vertrages, zur Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.vorvertraglicher Maßnahmen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b), oder zur Erfüllung einer ge- setzlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- DS-GVO bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungengem. Art. 6 Abs. 1 lit.

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Nach Xxxxxxx der sich aus § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ergebenden Verpflichtung beabsichtigt die AOK Hessen, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft i.S.d. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ih- ren Versicherten vom 1. Februar 2012 an eine besondere hausärztliche (Hausarztzentrierte) Ver- sorgung ("HzV") anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die hausärztliche Versorgung im Bereich Bezirk der Finanzbuchhaltung Kassenärztlichen Vereini- gung Hessen (KV Hessen) weiter optimiert werden. Ziel der HzV-Partner ist die flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK Hessen. Mit der Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bezirk der KV Hessen. Als Gemeinschaft nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V erfasst er mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der KV Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte haben vor Aufnahme der Verhandlungen mit der AOK Hessen ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt, dass die HÄVG an dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages beteiligt wird. Die HÄVG ist eine Aktienge- sellschaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem Verträge zur Hausarztzentrierten Ver- sorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V abschließt und durchführt und danach erforderliche Vertragsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen übernimmt. Der Haus- ärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Dies vorangestellt haben die Gemein- den Alpen HzV-Partner auf Basis eines Schiedsspruchs vom 03.02.2012 und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senei- ner ersten Änderungsvereinbarung vom 25.09.2012 einen Vertrag zur Hausarztzentrierten Versor- gung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V geschlossen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen dessen Vereinbarungen zur Vergütung sich auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden12 Quartale beginnend ab 01.03.2013 erstreckte. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung Mit dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind zweiten Änderungsvereinbarung aktualisieren die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für Vertragsdokumente und entwickeln damit die Ge- meinden Kerken Hausarzt- zentrierte Versorgung in Wahrnehmung ihrer Rechte und Rheurdt zur Erreichung einer größeren Vertrags- durchsetzung auf Basis des folgenden Vertragstextes ab 01.04.2016 fort. Ansprüche aus dem HzV-Vertrag in der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden bisherigen Fassung bleiben von dieser zweiten Änderungsvereinbarung unbe- rührt. Auf diese finden die bis zum 31.03.2016 geltenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcAnwendung.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die nachfolgenden Allgemeinen Vertrags- und Nutzungsbedingungen (im Bereich Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Pilotkunden des MVV-eTarif-Pilotprojekts und der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband Folgenden Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/RheurdtMVG") im Rahmen des MVV-eTarif-Pilotprojekts (im Folgenden „MVV-eTarif-Pilotprojekt“). Als Voraussetzung für die Teilnahme am MVV-eTarif-Pilotprojekt ist zwischen dem Pilotkunden und der FAIRTIQ AG als Betreiber der FTQ Lab-App (im Folgenden „FAIRTIQ“) ein gesonderter Nutzungsvertrag für das Pilotprojekt abzuschließen. Die Münchener Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (im Folgenden „MVV“) sowie ihre Gesellschafter, die im Anhang 1 des MVV-Gemeinschaftstarifs verzeichneten Verkehrsunternehmen und die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH (BEG) führen gemeinsam mit weiteren Beteiligten das Projekt „Umsetzung der eTicketing-Roadmap im MVV“ durch, das dem Ausbau des elektronischen Vertriebs im MVV dient. Das eTarif-Pilotprojekt ist ein Element, das die Beteiligten des Projekts „Umsetzung der eTicketing-Roadmap im MVV“ gemeinsam durchführen. Bei dem MVV-eTarif-Pilotprojekt handelt es sich um den Versuch, Fahrkarten und deren Preise nicht in feste Tarifzonen einzuteilen, sondern die Preise individuell und dynamisch auf den Fahrgast und die tatsächlich zurückgelegte Fahrstrecke anzupassen. Hierbei arbeiten drei Projektpartner zusammen: MVG, MVV und FAIRTIQ (im Folgenden „Projektpartner“). Die wesentlichen gemeinsamen Ziele des Pilotversuchs mit Produktentwicklungscharakter sind vor allem die Erprobung einer mandatierenden Vereinbarung ausTechnologie zur Erfassung der Reisedaten als zwingende Grundlage für eine nachgelagerte Bepreisung nach der Fahrt (technische Komponente), die Entwicklung eines elektronischen Tarifs zur ex-post Fahrpreisermittlung (tarifliche Komponente) sowie eine projektbegleitende Marktforschung und Datenanalyse zur Erfassung der Kundenakzeptanz und besseren Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse des Pilotprojektes. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „OffeneDas MVV-PosteneTarif-Verbuchung“ Pilotprojekt läuft bis April 2023. Der Pilotkunde erhält durch die im Rahmen seiner Teilnahme am MVV-eTarif-Pilotprojekt zu nutzende FTQ Lab- Applikation der Kreditoren- FAIRTIQ („FTQ Lab-App“) die exklusive Möglichkeit, von diesbezüglich möglichen tariflichen Vergünstigungen zu profitieren sowie die Zukunft des eTarifs im MVV aktiv mitzugestalten und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- an Gewinnspielen bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei Verlosungen teilzunehmen (vgl. Teil A). Hinsichtlich des Leistungsumfangs der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung FTQ Lab-App ist ein gesonderter Nutzungsvertrag mit FAIRTIQ abzuschließen. Über die FTQ Lab-App kann der Pilotkunde elektronische Fahrtberechtigungen zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel im MVV-Verbundraum kaufen (vgl. Teil B). Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise des öffentlichMVV-rechtlichen Gemeinschaftstarifs bzw. die Bedingungen für das MVV-eTarif-Pilotprojekt im Münchner Verkehrs- und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung Tarifverbund (MVV). Die MVG bietet zudem den Pilotkunden die Möglichkeit, sich untereinander in einer Online-Community über die Erfahrungen im Rahmen des eTarif-Pilotprojekts, einschließlich der Zwangsvollstreckung wegen öffentlichFTQ Lab-rechtlicher App-Nutzung, auszutauschen oder diese der MVG mitzuteilen („eTarif-Community“; Teil C). Die Erkenntnisse aus der FTQ Lab-App-Nutzung, der eTarif-Community und privatrecht- licher Geldforderungender Online-Befragungen werden im Rahmen einer Analyse ausgewertet, um ein nutzerfreundliches und damit zukunftsfähiges elektronisches Fahrtberechtigungskonzept zu entwickeln. Die Datenanalyse ist aufgrund der Produktentwicklung ein zwingend erforderlicher Bestandteil des MVV-eTarif-Pilotprojekts (vgl. Teil D).

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Bereich Weiteren „der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Bund“ genannt) (im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der Folgenden „Vertragspartner“) sehen übereinstimmend die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung wachsenden Herausforderungen für die Gemeinden Kerken Polizeien von Bund und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, Ländern als Folge der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdEntwicklungen in der Informationstechnik. Um eine effiziente Am 30. November 2016 verständigten sich die Innenminister des Bundes und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Länder im Rahmen ihrer Herbstkonferenz auf die Saarbrücker Agenda zur Informationsarchitektur der deutschen Polizei als Teil der Inneren Sicherheit. Kernelement stellt die Schaffung einer mandatierenden Vereinbarung ausgemeinsamen und modernen, einheitlichen Informationsarchitektur dar. Zu Mit Blick auf die Saarbrücker Agenda hat der Bund die Initiative Programm Polizei 2020 gestartet. Durch die Initiative Polizei 2020 wird ein zentraler Beitrag dazu geleistet, das Informationswesen der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung soweit wie möglich zu vereinheitlichen und zu harmonisieren, indem die verschiedenen Systeme konsolidiert und unter zentraler Federführung des Bundeskriminalamtes einheitliche, moderne Verfahren entwickelt werden, die von allen Polizeien nach den wahrzunehmenden gleichen Standards genutzt werden können. Mit dem gemeinsamen fortzuschreibenden Programmauftrag von Bund und Ländern werden die Ziele und Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen des Programms Polizei 2020, notwendige Voraussetzungen für die Umsetzung sowie eine Struktur des Zusammenwirkens beschrieben. Er bildet für alle Teilnehmer die Grundlage und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ den verpflichtenden Handlungsrahmen für eine erfolgreiche Realisierung des Programms. Die neue einheitliche Informationsarchitektur betrifft im Rahmen Kern das Bundeskriminalamt, das den polizeilichen Informationsverbund errichtet und betreibt und den Polizeien des Bundes und der Kreditoren- Länder zur Verfügung stellt. Betroffen sind jedoch auch Verfahren, die derzeit von weiteren Teilnehmern im polizeilichen Informationsverbund bereitgestellt und Debitorenbuchhaltung betrieben werden, die jedoch künftig in Folge der Neustrukturierung der IT-Infrastruktur vom Bundeskriminalamt zentral zur Verfügung gestellt werden können. Daneben gibt es eine Vielzahl verbundrelevanter sowie dezentraler, nicht verbundrelevanter Verfahren, die ebenfalls im Sinne der Saarbrücker Agenda harmonisiert und Pflege konsolidiert werden sollen. Die deutsche Polizei benötigt insgesamt finanzielle Planungssicherheit, um die ehrgeizigen Vorhaben zur Modernisierung des polizeilichen Informationswesens erfolgreich durchführen zu können. Diese Planungssicherheit ist aufgrund der OPunterschiedlichen haushaltsrechtlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern derzeit nicht gegeben. Der Zentralstellenteil ist nicht Gegenstand des Polizei-Listen - Durchlaufende IT-Fonds und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss wird durch den Bund alleine finanziert. Die Vertragspartner treffen daher auf der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung Grundlage des öffentlichArtikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 des Grundgesetzes folgende Vereinbarung zur Einrichtung und Finanzierung eines Polizei-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlichIT-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenFonds: Zweck dieser Verwaltungsvereinbarung ist

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die „Senningerfeld Projektentwicklungs und Verwertungs GmbH“, FN 338449 w, wird von Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx, geb. 12.05.1947, aus dem Gutsbestand der Liegenschaften EZ 447 und EZ 34 je Grundbuch 00000 Xxxxxxxx eine Teilfläche der Grundstücke 147/1, 142, 143, 144/1 und 146/1 im Ausmaß von 56.623 m², laut Änderungsausweis GZl.: 12254/09, käuflich erwerben. Vorgesehen ist im Bereich dieser vorstehenden Grundstücke insbesondere die Errichtung der Finanzbuchhaltung haben künftigen Talstation der „Smaragdbahn“ samt Nebenanlagen. Weiters X-0000 XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX 0 TELEFON 06562/6220 TELEFAX 06562/6220-25 NOTARSUBSTITUT MAG. XXXX XXXXXXXXXXX E-MAIL XXXXXXX@XXXXX.XX ATU49992405 ist in diesem Bereich die Gemein- den Alpen Errichtung von touristischen und Issum betrieblichen Anlagen vorgesehen. Festgehalten wird, dass derzeit die Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Bramberg am Wildkogel in Ausarbeitung befindlich ist, wobei der Bebauungsplan der Grundstufe Bereich „Senningerfeld/ Smaragdbahn“ samt zugehörigen „Erläuterungsbericht“, Bramberg am Wildkogel, bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit per „XXXXXXXX“ bei der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenLandesregierung eingereicht worden ist. Die Gemeinden Kerken kaufende Partei ist in Kenntnis der Aktennotiz der Architekturbüro „Aigner KG“ vom 22.02.2010, betreffend die Teilabänderung „FWP Bramberg, Bereich Smaragdbahn / Senningerfeld“ und Rheurdt haben ebenfalls Umweltbericht, und nimmt die kaufende Partei sämtliche in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebendieser Aktennotiz enthaltenen „grundsätzlichen“ Festlegungen ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis. Die Aufgaben Diese in der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung vorstehenden Aktennotiz sowie Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan enthaltenen „grundsätzlichen“ Festlegungen für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben Projektumsetzung sowie für die Ge- meinden Kerken weiteren baubehördlichen Bewilligungsverfahren - und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung somit ausdrücklich auch für die Gemeinden Kerken künftige Bebauung des vertragsgegenständlichen Kaufobjektes - stellen ausdrücklich Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses gegenständlichen Kaufvertrages dar und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung auswerden diese Festlegungen von der kaufenden Partei uneingeschränkt zustimmend zur Kenntnis genommen. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen Weiters wird seitens der kaufenden Partei bereits heute zu geringfügigen Änderungen betreffend dieser Festlegungen die ausdrückliche Zustimmung erteilt, soweit dadurch die seitens der kaufenden Partei beabsichtige und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcverkaufenden Partei gegenüber erklärte Nutzung des Kaufobjektes nicht wesentlich behindert wird.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.senningerfeld.at

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Der gesetzgeberische Auftrag zur Prüfung der Finanzbuchhaltung haben Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich gemäß § 106d Abs. 1 SGB V an die Gemein- den Alpen Kassenärztliche Vereinigung und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der an die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenKrankenkassen. Die Gemeinden Kerken Kassenärztliche Bundes- vereinigung und Rheurdt die Spitzenverbände der Krankenkassen haben ebenfalls in einer öffentlichdazu nach § 106d Abs. 6 SGB V Richtlinien erlassen (Abrechnungsprüfungs-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenRichtlinien). Die Aufgaben Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Verbände der Zahlungsabwick- lungKrankenkassen sowie der Ersatzkassen in Hamburg setzen mit dieser Vereinbarung die gesetzliche Pflicht nach § 106d Abs. 5 SGB V um, Liquiditätsplanung auf Landesebene gemeinsam und Vollstreckung einheitlich die Durchführung der Abrechnungsprüfung zu konkretisieren. Die Abrechnungsprüfungs- Richtlinien sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die von jedem Vertragspartner eigenständig durchzuführenden Verfahrensabschnitte regeln die Vertragspartner in eigenen Verfahrensordnungen gem. § 13 und § 15 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien. Mögliche Maßnahmen der KVH für den Fall von festgestellten Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen, bei Überschreitung von Zeitprofilen, Abrechnungsauffälligkeiten oder bei dem Vertragsarzt bekannten Nichtbestehen einer Leistungspflicht der Krankenkassen können sein: - Hinweise an die Gemeinden Kerken Vertragsärzte und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, Beratung - Sachlich-rechnerische Richtigstellung der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind Honorarabrechnung bei festgestellten Abrechnungsverstößen - Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Beantragung eines Verfahrens auf Entziehung der Zulassung - Mitteilung / Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden - Beantragung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V - Beantragung einer Abrechnungsprüfung durch die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) Krankenkassen gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 106d Abs. 4 S. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben SGB V. Diese Maßnahmen richten sich nach den einschlägigen vertragsarztrechtlichen, vertrag- lichen und satzungsrechtlichen Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcKVH.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.kvhh.net

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die Stadt Göttingen und die Gemeinde Gleichen beabsichtigen den Ausbau eines Radweges zwischen dem im Bereich Göttinger Süden liegenden Werderhof und dem Ortsteil Diemarden der Finanzbuchhaltung haben Ge- meinde Gleichen. Es handelt sich dabei um ein gemeinsames Projekt, in dem ein Planfeststel- lungsverfahren, ein Förderantrag und die Gemein- den Alpen und Issum bereits Beauftragung für die Herstellung eines Radweges auf dem Gelände zweier Kommunen vorgenommen werden soll. Der Radweg im Jahr 2005 Gartetal ver- bindet die Gemeinde Gleichen mit dem Göttinger Stadtgebiet. Von der L 564 führt in Höhe Garteschenke ein Wirtschaftsweg über den Werderhof zum eigentlichen Radweg. Für den Radverkehr stellt diese Verbindung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit attraktive und steigungsarme Strecke zwischen Die- marden und Göttingen dar. Der Radweg verläuft ca. 555 m auf städtischem Gebiet; der die Aufgaben übrige 1.095 m lange Abschnitt befindet sich auf dem Gebiet der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenGemeinde Gleichen. Die Gemeinden Kerken Oberfläche des Radwegs ist an einigen Stellen durch Wurzelaufbrüche in einem schlech- ten Zustand, so dass eine Sanierung des Weges erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass nach einer Sanierung innerhalb kürzester Zeit durch die nahe am Weg stehenden Bäume erneut Wurzelaufbrüche entstehen. Darüber hinaus ist die Breite des Weges auf der gesamten Länge nicht ausreichend für Begegnungen von Rad/Rad und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 Fußgänger/Rad. Der Weg ist gepflastert und hat eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Breite von 1 m bis 1,5 m. Um den wiederkehrenden Problemen mit Wurzelaufbrüchen zu begegnen, ist vorgesehen, teilweise einen abweichenden Trassenverlauf zu wählen und den Weg neu anzulegen mit ei- ner den Regelwerken entsprechenden Breite von 2,50 m. Diese Verbreiterung macht aus Na- turschutzgründen auf dem Gebiet der Gemeinde Gleichen eine geringfügige Abweichung des jetzigen Trassenverlaufs notwendig. Die Wegeverbindung liegt im Bereich Landschaftsschutzgebiet, daher sollen die Planungen des Finanzwesens festgeschriebenTrassenverlaufs den Erhalt der vorhandenen Bäume und Ge- hölzstrukturen berücksichtigen. Zur Kompensation der durch den Bau entstehenden zusätzli- chen Flächenversiegelung sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Der Umfang der Maß- nahmen wurde durch vertiefende Untersuchungen ermittelt. Zur planungsrechtlichen Absicherung muss ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, in dem sämtliche landschaftsschutzrechtlichen Fragestellungen betrach- tet werden. Der geplante Trassenverlauf ist den beigefügten Planungsunterlagen zu entnehmen. Die Aufgaben Baumaßnahmen sind sowohl auf dem Gebiet der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für Stadt Göttingen als auch auf dem Gebiet der Gemeinde Gleichen im Landkreis Göttingen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ver- einbaren die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um Parteien auch eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum Kostenteilung nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcnachfolgenden Vereinba- rung.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind gemäß §§ 16, 16a EnWG für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems, zunächst in ihrem Netzbereich, verantwortlich. Dazu setzen Sie erforderlichenfalls marktbezogenen Maßnahmen, wie insbesondere vertragliche Regelungen über Abschaltung von Netzanschlüssen zur Verringerung der Netzlast ein. Insbesondere aufgrund bestimmter Restriktionen in den dem Netzbetreiber vorgelagerten Netzen besteht zurzeit Bedarf an derartigen Abschaltvereinbarungen. Der Fernleitungsnetzbetreiber terranets bw GmbH (terranets bw) schreibt auf Basis von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GasNZV für das Jahr 2023 positive Lastflusszusagen an Netzkopplungspunkten zu nachgelagerten Verteilernetzen aus, die als kapazitätsrelevante Instrumente bezwecken, das Angebot an fester Kapazität im Bereich Netz der Finanzbuchhaltung haben terranets bw zu erhöhen. Mit der Lastflusszusage garantiert der nachgelagerte Netzbetreiber eine reduzierte Inanspruchnahme der mit terranets bw an einem oder mehreren Regionalclustern zum Netz der terranets bw vereinbarten maximalen Kapazität. Dafür erhält er eine Vergütung. Die Einhaltung dieser Zusage setzt der nachgelagerte Netzbetreiber insb. mit Hilfe von Abschaltverträgen mit Anschlussnutzern in seinem Netz oder mit ihm nachgelagerten Netzbetreibern um, die Gemein- die zeitweise Reduktion der Ausspeisung an einem bestimmten Ausspeisepunkt oder an einem bestimmten Netzkopplungspunkt gegen eine entsprechende Vergütung vorsieht („Abschaltvertrag“). Die ihm nachgelagerten Netzbetreibern setzen ihre zugesagte Reduktion wiederum mit Hilfe von Abschaltverträgen mit Anschlussnutzern um. Alternativ zu Abschaltverträgen ist auch der Einsatz von Speichern möglich. Im Ausschreibungsverfahren gibt der nachgelagerte Netzbetreiber nach Abschluss der erforderlichen Abschaltverträge mit dem sich daraus ergebenden Kapazitätsreduktionspotential ein Gebot für eine oder mehrere Lastflusszusagen an den Alpen Regionalclustern zum Netz der terranets bw ab. terranets bw erteilt auf die eingegangenen Angebote in aufsteigender Reihenfolge nach dem Preis der Angebote solange Zuschläge, bis der Bedarf an Lastflusszusagen gedeckt ist. Die für die Lastflusszusagen von terranets bw zu zahlende Vergütung wird auf das Entgelt für diejenigen festen Kapazitäten umgelegt, die terranets bw anderen nachgelagerten Netzbetreibern aufgrund der Lastflusszusagen zusätzlich zur Verfügung stellen kann. Der Netzbetreiber oder sein ihm vorgelagerter Netzbetreiber beabsichtigt, an dieser Ausschreibung der terranets bw teilzunehmen und Issum bereits schließt zu diesem Zweck für sein Netz Abschaltverträge ab. Diese Vereinbarung stellt eine solche Abschaltvereinbarung dar. Terranets bw führt in den Folgejahren gegebenenfalls vergleichbare Ausschreibungen durch. Die Vereinbarung steht unter der Bedingung, dass der Netzbetreiber für das jeweilige Kalenderjahr mit dem ihm vorgelagerten Netzbetreiber eine verbindliche korrespondierende Vereinbarung über Kapazitätsreduzierungen abschließt, was voraussetzt, dass er oder der ihm vorgelagerte Netzbetreiber im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit jährlichen Ausschreibungsverfahren der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenterranets bw jeweils einen Zuschlag erhält. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls gesamte Vorgehensweise stellt eine Übergangslösung bis zur Behebung der Einspeiseengpässe in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben das Netz der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ terranets bw im Rahmen der Kreditoren- Netzentwicklungspläne dar und Debitorenbuchhaltung ist mit der Bundesnetzagentur und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcLandesregulierungsbehörde abgestimmt. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenDies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: § 1 Voraussetzungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde in Anlehnung an die Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) erstellt (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung der XX0- 00-000, Beschl. v. 21.12.2020). 2Die Abweichungen gegenüber dem Mustervertrag der BNetzA sind kursiv gekennzeichnet. 3Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetreibergesetz (MsbG) sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 4Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages. 5Der Netzbetreiber betreibt in Deutschland ein Verteilernetz für elektrische Energie und stellt dieses auf vorgenannten Grundlagen und nach Maßgabe dieses Vertrages dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung. 6Die Vertragsparteien schließen den Vertrag im Bereich Bewusstsein, dass das Verteilernetz für elektrische Energie des Netzbetreibers in Deutschland an das von der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Vorarlberger Energienetz GmbH betriebene österreichische Verteilernetz angebunden ist und Issum bereits sich somit in der österreichischen Regelzone der Austrian Power Grid (APG) befindet; eine direkte Verbindung dieses Verteilernetzes an das deutsche Übertragungsnetz besteht nicht. 7Die sich daraus ergebenden Besonderheiten im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen Hinblick auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum Belieferung von Kunden durch einen Lieferanten insbesondere betreffend die Bilanzierung in Issum übertragen wurdender Regelzone APG und die Verrechnung der Ausgleichsenergie werden die Vertragsparteien beachten. Die Gemeinden Kerken 8Für die Abwicklung der Netznutzung ist es erforderlich, alle Marktlokationen (ehemalig Zählpunkte) einer in der österreichischen Regelzone APG aktiven Bilanzgruppe zuzuordnen. 9Die Energiemengenbilanzierung wird durch den österreichischen Bilanzkoordinator APCS durchgeführt, wobei die Ausgleichsenergie durch 1. und Rheurdt haben ebenfalls 2. Clearing nach österreichischen Marktregeln ermittelt wird. 10Eine zusätzliche Energiemengenbilanzierung nach MABIS in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich deutschen Regelzone ist nicht erforderlich. 11Weitere Informationen hierzu sind auf der Homepage des Finanzwesens festgeschriebenNetzbetreibers (xxx.x-xxxxxxxxxxxx.xx) veröffentlicht. Die Aufgaben 12Sofern diesbezüglich anwendbare österreichische Gesetze, Verordnungen oder Entscheidungen der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung österreichischen Regulierungsbehörden oder sonstige zwingende Vorgaben für die Gemeinden Kerken Abwicklung dieses Vertrages bestehen, gelten diese Regelungen als vereinbart. 13Dies gilt insbesondere für das Elektrizitätswirtschafts- und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltOrganisationsgesetz 2010, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommendas Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt Entscheidungen der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der ÖffentlichEnergie-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiControl Austria, die durch diese öffentlichMarktregeln der Energie-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Control Austria, die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt technischen und organisatorischen Regeln sowie die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu Sonstigen Marktregeln in den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcjeweils geltenden Fassungen.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Netznutzungsvertrag

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich ProfiCards sind Abonnementsfahrkarten des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenHamburger Verkehrsverbundes (HVV), die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt Arbeitnehmer über ihre Arbeitgeber (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/RheurdtGroßkunden) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung auseines Großkunden-Abonnements (GKA) beziehen können. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Mit der Ge- samtabwicklung des GKA haben die Verkehrsunternehmen im Rahmen HVV durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag die S-Bahn Hamburg GmbH (S-Bahn), Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx beauftragt und ermächtigt. Das Vertragsverhältnis zwischen der Kreditoren- S-Bahn und Debitorenbuchhaltung den Großkunden wird in GKA Verträgen geregelt, und Pflege zwar unter den Voraussetzungen • des Abschnitts 3. 5.1 HVV Gemeinschaftstarif in einem Vertrag mit der OPS-Listen - Durchlaufende Bahn direkt (Direktvertrag) oder • des Abschnitts 3. 5. 2 HVV Gemeinschaftstarif in einem Vertrag, den der ProfiCard-Vertriebspartner der S-Bahn in deren Vertretung schließt (Aufnahmevertrag). Maßgeblich für diese Verträge sind der HVV Gemeinschaftstarif, insbesondere Abschnitt 3.5, sowie diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur ProfiCard“ (AGB) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des HVV Gemeinschaftstarifs, die die ProfiCard betreffen, sind in einem Sonderdruck „Benutzungsbedingungen für die ProfiCards der HVV-Großkunden-Abonnements“ (Benutzungsbedingungen) zusammengefasst. Firmenstammdaten | Auskunftserteilung Mit der Unterzeichnung des GKA Vertrages/Bestellung der ProfiCards erklären sich die Großkunden bereit, • wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung vollständige Angaben über Firma und Belegschaft zu liefern (Firmenstammdaten) und • diese Firmenstammdaten bei Nachbestellung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcProfiCards zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig bleiben sowie • während und nach Auslaufen des Vertrages die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Auskünfte zu erteilen. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- Kundenbetreuer | Ansprechpartner Vor Inkrafttreten des Vertragsverhältnisses benennen • die S-Bahn bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung der ProfiCard Vertriebspartner eine Kundenbetreuerin/einen Kundenbetreuer, • der Großkunde eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter als Ansprechpartner, der für die korrekte Umsetzung des GKA Vertrages verantwortlich ist und gegenüber der S-Bahn verbindlich die Vertretungsfunktion des Großkunden wahrnimmt, sowie jeweils eine weitere Person als Stellvertreter/Stellvertreterin. Änderungen sind der S-Bahn, bzw. dem Vertriebspartner schriftlich mitzuteilen. Der Ansprechpartner beim Großkunden erhält einen ProfiCard Leitfaden mit ausführlicher verbindlicher Beschreibung aller Aufgaben. Über Änderungen des Leitfadens wird der Großkunde umgehend durch die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner informiert. Nach Absprache mit der S-Bahn/dem ProfiCard Vertriebs- partner kann eine persönliche Einweisung verabredet werden. Versorgung der Großkunden mit ProfiCards Nach Unterzeichnung des GKA Vertrages veranlasst die S-Bahn/der ProfiCard Vertriebspartner, dass die bestell- ten ProfiCards nach Absprache vorbereitet, dem Großkunden versandkostenfrei zugestellt und dem von ihm benannten Ansprechpartner gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Großkunden mit Direktvertrag und ProfiCard Vertriebspartner erhalten ein Kontingent von ProfiCards mit einer einheitlichen Gültigkeit von i. d. R. 12 Monaten, aus dem in aufsteigender lückenloser Reihenfolge ausgegeben wird. Großkunden mit Aufnahmevertrag erhalten namentlich zugeordnete ProfiCards aus dem Kontingent des ProfiCard Vertriebspartners. ProfiCards können mit einer Lieferfrist von sechs Wochen bei der Aufnahme S-Bahn nachbestellt werden. Für Großkunden mit Direktvertrag wird die jährliche Nachversorgung mit ProfiCards nach Abstimmung durch die S-Bahn veran- lasst; die Lieferung erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der alten ProfiCards. Großkun- den mit Aufnahmevertrag bestellen die jährliche Nachversorgung mit ProfiCards nach Abstimmung durch den Vertriebspartner gemäß Bestellschein. Ausgabe von Liquiditätskrediten - Durchführung ProfiCards und Inkasso des öffentlichFahrgeldes Der Großkunde • sorgt für die kassensichere Verwahrung der ProfiCards, • gibt ProfiCards an Berechtigte gegen Empfangsbestätigung und Anerkennntis der Bedingungen aus und überwacht bei der Ausgabe die eigenhändige Unterschrift durch den Karteninhaber, • behält bei der Ausgabe von ProfiCards an Auszubildende den Berechtigungsnachweis ein, • nimmt XxxxxXxxxx bei Beendigung der Teilnahme am GKA zurück, • informiert die S-rechtlichen Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter ihre ProfiCard nicht zurückgegeben haben, gibt die zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens notwendigen Informationen monatlich an die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung • unterstützt die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner bei Nachforschungen im Zusammenhang mit ge- richtlichen Mahnverfahren, • tauscht ProfiCards bei Bedarf, z. B. Namensänderung, um, • unterstützt die Überleitung aus dem Einzelabonnement in das GroßkundenAbonnement, • unterstützt Werbemaßnahmen der Zwangsvollstreckung wegen öffentlichS-rechtlicher Bahn bei seinen Mitarbeitern zur Gewinnung neuer Teilnehmer am Großkunden-Abonnement, • informiert Teilnehmer am GKA über Tarifänderungen unverzüglich nach Bekanntgabe durch die S-Bahn, • gibt, wenn der Verlust der ProfiCard glaubhaft erklärt wurde, zu den üblichen Geschäftszeiten Ersatz- karten aus, • gibt erforderliche Auskünfte im Zusammenhang mit Fahrkartenkontrollen, • veranlasst das monatliche Fahrgeldinkasso vom Gehalt der Mitarbeiter, • hält die von den Mitarbeitern einbehaltenen Fahrgelder von seinem eigenen Geschäftsvermögen in geeigneter Weise getrennt und privatrecht- licher Geldforderungenführt dazu ein Sonderkonto, • veranlasst Fahrgeldgutschriften bei Erstattung im Krankheitsfall gemäß Benutzungsbedingungen, • übergibt monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt alle gesammelten Belege (zurückgenommene und ungül- tige ProfiCards, Verlusterklärungen mit Nummer der Ersatzkarte, Atteste bei Fahrgelderstattungen) an die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner. Mahnwesen, Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumentation Der Großkunde mit Direktvertrag • mahnt nicht zurückgegebene ProfiCards bei Mitarbeitern an, die aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, weist auf die Konsequenzen der Nichtrückgabe hin, gibt erfolglose Mahnschreiben mit aktueller Adresse und unter Angabe des Geburtsdatums des Mitarbeiters an die S-Bahn, • verwahrt Empfangsbestätigungen in aufsteigender Nummernfolge oder alphabetisch sortiert und Azubi- Berechtigungsnachweise, • kontrolliert monatlich den ProfiCard Bestand, • dokumentiert sämtliche Geschäftsvorfälle und den ProfiCard Bestand in einem Verwendungsnachweis, • übergibt monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt den Verwendungsnachweis an die S-Bahn und fügt die zurückgenommenen Belege bei, • übergibt zum Ende der Gültigkeit der ProfiCards den Restbestand an ProfiCards und die Empfangsbe- stätigungen in aufsteigender Nummernfolge oder alphabetisch sortiert an die S-Bahn zur Archivierung. Bei Aufnahmeverträgen übernimmt der ProfiCard Vertriebspartner die in diesem Abschnitt genannten Auf- gaben. Der Großkunde unterstützt ihn dabei nach seinen Möglichkeiten. Zahlungsverkehr und Soll-Ist-Vergleich Der Großkunde veranlasst monatlich zum vereinbarten Zahlungsziel die Überweisung der von den Mitarbeitern einbehaltenen Fahrgelder in einer Summe. Das Zahlungsziel richtet sich nach dem Termin der Lohn-/Gehaltszah- lung und ist spätestens der letzte Werktag des Monats. Die S-Bahn/der ProfiCard Vertriebspartner ermittelt monatlich die Sollstellung des Fahrgeldes anhand der gelie- ferten ProfiCards und der eingegangenen Belege sowie der tariflichen Teilnahmevoraussetzungen. Für Direktverträge führt die S-Bahn zum Monatsende einen Soll-Ist-Vergleich durch. Das Ergebnis des Soll-Ist- Vergleichs wird in einem Kontrollblatt dokumentiert und bis zum 10. des Folgemonats an den Großkunden gesandt. Bei Aufnahmeverträgen zieht der ProfiCard Vertriebspartner den monatlichen Fahrgeldbetrag beim Großkun- den ein. EDV-Programm zur Verwaltung der ProfiCard Für Großkunden mit Direktvertrag stellt die S-Bahn nach Absprache ein EDV-Programm zur Verfügung, das • die Fahrkartenverwaltung unterstützt und den monatlichen Verwendungsnachweis erstellt und • die personenbezogenen Abrechnungsdaten als EDV-Datei zur Übermittlung per E-Mail an die S-Bahn erzeugt. Das Programm darf vom Großkunden nur für die Abrechnung der HVV ProfiCard verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Überlassung ist kostenlos; Programmieraufwand, z. B. für individuelle Anforderun- gen an die Schnittstelle zur Gehaltsbuchhaltung oder die Übernahme von Mitarbeiterdaten, kann von der S-Bahn in Rechnung gestellt werden. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die erhobenen Daten an die S-Bahn zu überstellen. Kontrollrechte der S-Bahn Die S-Bahn hat das Recht, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der vertraglichen Pflichten zu über- prüfen.

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Bereich Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Finanzbuchhaltung haben Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die Gemein- in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Alpen Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und Issum bereits die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Berlin weiter opti- miert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienori- entierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwil- lige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Jahr 2005 Wi- derspruch stehen, sondern durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Berlin und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Berlin teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, mit in der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichHZV-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die X. Xxxxxx Baugesellschaft m.b.H. vergibt Aufträge auf Grundlage der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). Basis der Bestimmungen dieser AGB ist die ÖNORM B2110 in der Fassung vom 15.03.2013. Punkt 0. xxx XXXXX X0000 (Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) gilt nicht. Die gegenständlichen AGB modifizieren, ergänzen oder erweitern die ÖNORM B2110 über deren Bestimmungen hinaus in jenen Punkten, die in den nachstehenden Bestimmungen in Klammer angeführt sind. Begriffe und Definitionen entsprechen jenen der ÖNORM B2110 und ÖNORM A2050 sofern im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Als Auftraggeber (im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senFolgenden kurz AG genannt) ist die X. Xxxxxx Baugesellschaft m.b.H. anzusehen. Auftragnehmer (im Folgenden kurz AN genannt) ist das Unternehmen, das vom AG mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst Erbringung von Leistungen beauftragt wird. Um eine effiziente Bauherr ist der Auftraggeber der X. Xxxxxx Baugesellschaft m.b.H. Alle Änderungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsgrundlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Allfällige eigene Vertragsbedingungen des AN werden in keinem Fall Bestandteil des Vertrages. Der AN hat die vorliegenden AGB zur Kenntnis genommen und reibungslose Erledigung bestätigt deren vollinhaltliche Geltung. Sämtliche Bestimmungen der gegenständlichen AGB sowie die darin genannten Vertragsgrundlagen gelten ohne jedwede Einschränkung auch für allfällige Folge- oder Zusatzaufträge. Klargestellt wird, dass jedwede zukünftige Beauftragung in welcher Form auch immer, sohin auch für andere Bauvorhaben, ausschließlich auf der Grundlage dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellenAGB basieren, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen auch wenn keine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert hierüber getroffen wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „OffeneUN-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcKaufrechtes.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.cpeters.at

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Die Freie Mittelschule Weißenberg ist eine Schule in freier Trägerschaft. Grundlage von Erziehung und Unterricht ist die besondere Pädagogik, welche durch den integrativen Charakter, eine allseitige Ausbildung der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Persönlichkeit und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenindividuelle Förderung geprägt wird. Die Gemeinden Kerken Schule steht allen – unabhängig von Weltanschauung und Rheurdt haben ebenfalls Religion – offen, denen diese Pädagogik und Ausrichtung ein Anliegen ist. Der Schulträgerverein Weißenberg e.V. mit Sitz in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenWeißenberg ist Schulträger. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Das Schulleben basiert im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf dem Prinzip einer mandatierenden Vereinbarung ausmöglichst weitgehenden Selbstverwaltung. Zu Diese wird durch verschiedene Gremien (Vorstand, Lehrerkollegium, Elternvertreterversammlung u.a.) ermöglicht, in denen alle am Schulleben Beteiligten soweit als möglich vertreten sind. Bei allen Prozessen der Selbstverwaltung wird größtmögliche Transparenz angestrebt. Die pädagogische Arbeit wird vom Lehrerkollegium verantwortlich wahrgenommen. Das Zusammenwirken von Erziehenden und Lehrern wird angestrebt. Betrieb und weiterer Aufbau der Schule sind auf die engagierte Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Postanschrift Vorstand: Kontakt: Bankverbindung: Registrierung: Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 Xxxxxx Xxxxxxxx Tel.: 035876 / 44 11 10 Kreissparkasse Bautzen AG Bautzen, VR 31153 00000 Xxxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxxxx Fax: 035876 / 44 11 19 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Steuernummer: Xxxxx Xxxxxxx schultraegerverein@ xxxxxx-xx-xxxxxxxxxxx.xx BIC: XXXXXXX0XXX 204/ 142/ 05942 K03 Der Schulträger nimmt den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme Xxxxxxx ab dem 01. August 2017 in die Freie Mittelschule Weißenberg auf, sofern der Xxxxxxx die von Einzahlungen der Schulaufsicht als notwendig erklärten Voraussetzungen, die für den Besuch einer Mittelschule/ Oberschule in Sachsen und Leistung für die entsprechende Klassenstufe gelten, erfüllt. Das Schuljahr läuft, unabhängig von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen den jeweiligen Ferienterminen, vom 01. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres. Das Schulverhältnis endet ohne Kündigung bei Vorliegen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege Voraussetzungen, unter denen der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Xxxxxxx nach den für Schulen geltenden Zeugnis-, Versetzungs- oder Prüfungsbestimmungen die Schule verlassen müsste oder durch Zeitablauf mit dem 31. Juli des Schuljahres mit dem Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen 10. Klasse (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.Realschüler) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung der 9. Klasse (Hauptschüler) oder bei Einstellung des Schulbetriebes durch den Schulträger. Gleiches gilt, wenn der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung Xxxxxxx nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungenstaatlichen Schulaufsicht die Schule verlassen muss.

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Samples: stadt-weissenberg.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die Flussgebietsgemeinschaft Donau (FGG Donau) dient der Abstimmung und Koordinierung wasserwirtschaftlicher Aufgaben und Maßnahmen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern im Bereich deutschen Teil der Finanzbuchhaltung haben Flussgebietseinheit Donau sowie der Abstimmung beider Länder mit dem Bund in internationalen wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten der Flussgebietseinheit Donau und in Bezug auf die Gemein- den Alpen und Issum bereits Verwaltung der Bundeswasserstraßen im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenDonaueinzugsgebiet. Die Gemeinden Kerken Gründung der FGG Donau ist vor allem durch die Umsetzung von EU-Richtlinien (Wasserrahmenrichtlinie (WRRL – Richtlinie 2000/60/EG), Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie (HWRM-RL – Richtlinie 2007/60/EG)) veranlasst, die sich auf Flussgebietseinheiten als wasserwirtschaftliche Planungs- und Rheurdt Handlungsräume beziehen sowie eine intensive nationale und internationale Zusammenarbeit erfordern. Auch die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL – Richtlinie 2008/56/EG) macht eine Zusammenarbeit in den Flussgebietseinheiten erforderlich. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1998 Vertragspartei der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau (IKSD). Grundlage der internationalen Zusammenarbeit ist die Donauschutzkonvention vom 29. Juni 1994 mit derzeit 15 Vertragsparteien. Die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung am 1. Dezember 1987 den so genannten Regensburger Vertrag über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenEinzugsgebiet der Donau abgeschlossen. Auch dieses Abkommen bedingt eine Abstimmung zwischen den Ländern und dem Bund. Die Aufgaben Strategie der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung Europäischen Union für den Donauraum (EUSDR) aus dem Jahr 2010 gibt weiteren Anlass zur engeren Abstimmung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken Koordinierung der Vertragspartner. Die IKSD spielt eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der so genannten Prioritätsfelder Wasserqualität und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltUmweltrisiken. Das Land Baden-Württemberg koordiniert das Prioritätsfeld Wettbewerbsfähigkeit, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdFreistaat Bayern das Prioritätsfeld Biodiversität und Qualität von Luft und Boden. Um eine effiziente Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den genannten europäischen Richtlinien und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt internationalen Abkommen sowie zur Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Zusammenarbeit im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen Sinn eines integrierten Wasserressourcenmanagements schließen die Länder und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcBund die nachstehende Vereinbarung.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.fgg-donau.bayern.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Entsprechend der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit gesetzlichen Verpflichtung der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) Krankenkassen gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 73b Abs. 2 4 Satz 2 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (Buch- haltung Kerken/Rheurdt14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Gemeinschaft im Rahmen Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Kreditoren- Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und Debitorenbuchhaltung die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden-Württem- berg weiter optimiert und Pflege an ddie gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV ange- passt werden. Ziel der OPGWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes, MEDI e.V. und der HÄVG und MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemein- sam „HzV-Listen - Durchlaufende Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss qualitätsgesicherte Ver- sorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der Finanzrechnung - Durchführung medizinischen Versor- gung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicher- ten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften Wirtschaft- lichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden können. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind eine der mitgliederstärksten ärztlichen Berufsver- bände in Baden-Württemberg und vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG und MEDIVERBUND sind Unternehmen, die nach deren Satzungszweck für ihre Mitglieder ihrer Trägerorganisationen unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließen, diese organisieren, durchführen und danach erforderliche Vertrags- managementleistungen, mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcAusnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernehmen. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzwDer Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Falle des Ausscheidens der HÄVG dem MEDIVERBUND. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlichDies vorangestellt, vereinbaren die HzV-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die VdAK/AEV-Landesvertretung Sachsen-Anhalt und das Diakoniewerk Halle haben zum 01.05.2003 einen Vertrag zur Durchführung einer integrierten Versorgung nach § 140 b SGB V über die integrierte Zusammenarbeit von niedergelassenen Vertragsärzten in Halle und Umgebung mit dem Diakoniewerk Halle abgeschlossen. Gegenstand ist die Behandlung von bestimmten Indikationen in Form einer interventionellen Versorgung mit postoperativer Nach- sorge im überwachten Bett. Dadurch soll eine vollstationäre Behandlung von üblicherweise längerer Dauer ersetzt werden. Die integrierte Versorgung soll langfristig zu einem Rückgang der Inanspruchnahme von stationären Krankenhausleistungen in Sachsen-Anhalt führen. Auf diese Weise sollen die Ausgaben der teilnehmenden Krankenkassen reduziert werden. Inhalt der Zusammenarbeit zwischen dem Diakoniewerk Halle und den Vertragsärzten im Rahmen der integrierten Versorgung ist insbesondere die indikationsbezogene Zuweisung von Patienten in das Diakoniewerk Halle und die Erbringung der ärztlichen Leistungen, ins- besondere der erforderlichen operativen Eingriffe. Soweit die ärztliche Behandlung für das Diakoniewerk Halle durch Vertragsärzte durchgeführt wird, sind auch die Interessen der Kas- senärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend: KVSA) betroffen. Die KVSA unter- stützt die integrierte Versorgung durch die Information der Vertragsärzte und einen Hinweis auf die integrierte Versorgung am Diakoniewerk Halle auf der KVSA eigenen Homepage. Die KVSA erklärt ihre Bereitschaft, innerhalb der integrierten Versorgung aktiv im Koordinie- rungsausschuss mitzuwirken. Sie wird die Vertragsärzteschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Inhalte und Ziele von des Projektes schriftlich informieren. Interessierte und bereits in die integrierte Versorgung am Diakoniewerk Halle einbezogene Vertragsärzte erhalten von der KVSA die notwendige Unterstützung, soweit im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Aufgaben organisatorische oder abrechnungstechnische Fragestellungen auftreten sollten. Im Zusammenhang mit der integrierten Versorgung am Diakoniewerk Halle können für die prä- und postoperative Phase im ambulanten vertragsärztlichen Bereich Mehraufwendungen entstehen. Diese Mehraufwendungen sollen die vertragsärztliche Gesamtvergütung nicht be- lasten. Mehraufwendungen, die im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Arznei- und Heilmittel auf Grund der integrier- ten Versorgung entstehen, sollen die Gemein- den Alpen Vertragsärzte nicht belasten. Mit der dargestellten Ziel- setzung schließen die VdAK/AEV-Landesvertretung, das Diakoniewerk Halle und Issum bereits die Kas- senärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt die nachfolgende Vereinbarung zur Einbeziehung der KVSA in die integrierte Versorgung am Diakoniewerk Halle und zum Ausgleich möglicher finanzieller Mehraufwendungen für prä- und postoperative Leistungen im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcvertragsärztlichen Bereich.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.kvsa.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung 1In Ausgestaltung der Vereinbarung zur Finanzierung der Erstausstattung für die Implementie- rung der Anwendung „Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ nach § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V legen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV- Spitzenverband in der nachfolgenden Vereinbarung Erstausstattung elektronisches Beantra- gungs- und Genehmigungsverfahren das Vorgehen zur einmaligen und anteiligen Finanzierung der Erstausstattung der Zahnarztpraxen mit den Modulen für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) durch die gesetzliche Krankenversicherung fest. 2Zu- schussfähig sind dabei die Kosten, die den Zahnarztpraxen und Einrichtungen im Bereich Zusammen- hang mit der Finanzbuchhaltung haben Anschaffung und Nutzung der in § 2 benannten EBZ-Module entstehen. 3Die dar- aus resultierenden Ausgaben für die Gemein- den Alpen gesetzliche Krankenversicherung dürfen insgesamt einen Betrag von einmalig 25 Mio. Euro nicht überschreiten. 1Für die Anschaffung und Issum bereits Nutzung der EBZ-Module im Jahr 2005 Zusammenhang mit dem erforderlichen Praxisverwaltungssystem erhalten anspruchsberechtigte Zahnarztpraxen und Einrichtungen auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung einmalig eine öffentlichfestgelegte Pau- schale gem. § 2 für benötigte Module der Leistungsbereiche ZE, KFO, PAR und KG/KB. 2An- spruchsberechtigt sind Zahnarztpraxen und Einrichtungen, die bis spätestens zum 31.12.2022 die von ihnen benötigten Module gem. § 3 Abs. 1 gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Verei- nigung gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. 3Die Pauschale wird nur ge- zahlt, wenn das für die Nutzung der EBZ-rechtliche Vereinbarung geschlos- senModule erforderliche Praxisverwaltungssystem das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 16 der Anlage 15 zum BMV-Z durchlaufen hat. 4Die jeweilige Pauschale kann je Praxis bzw. Einrichtung und benötigten Leistungsbereichs nur einmal beansprucht werden; maßgebend ist insoweit die Ab- rechnungsnummer. 5Ändert sich die Abrechnungsnummer aufgrund von Änderungen der Ge- sellschaftsform, der personellen Zusammensetzung oder der Anschrift der Praxis, ist dies nicht als eine andere anspruchsberechtigte Praxis oder Nachzüglerpraxis im Sinne dieser Vereinba- rung anzusehen und eine weitere oder erneute Auszahlung der Pauschalen ist ausgeschlossen; der Anspruch auf weitere Pauschalen ist auch ausgeschlossen, wenn sich aufgrund personeller Veränderungen oder aus sonstigen Gründen das Leistungsspektrum der Praxis verändert und nach Ablauf der Meldefrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 weitere benötigte Module angezeigt werden. 1Unter Berücksichtigung des einmalig zur Verfügung stehenden Höchstbetrags, der Anzahl der Praxen mit Abrechnungen in den Leistungsbereichen ZE, KFO, PAR und KG/KB, einer Gewich- tung der Modulkosten für die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen einzelnen Leistungsbereiche sowie mit Blick auf die Finanzbuchhaltung Al- penRegelung des § 4 werden dem Grunde nach die folgenden Pauschalen je EBZ-Modul vereinbart: ZE 417,00 KFO 348,00 PAR 185,00 KG/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 KB 92,00 2§ 3 Abs. 2 4 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc1 sind zu beachten.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.kzbv.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Diese Verzichtsvereinbarung betrifft die Bewerbung der Betroffenen Person beim Konvent der Barm- herzigen Brüder mit den folgenden Eckdaten: Nach Durchführung eines Bewerbungsverfahrens hat sich der Konvent der Barmherzigen Brüder nach reiflicher Überlegung gegen die Einstellung der Betroffenen Person entschieden. Der Konvent der Barmherzigen Brüder ist eine Einrichtung der Katholischen Kirche in Österreich. Der Konvent der Barmherzigen Brüder verarbeitet als Einrichtung der Katholischen Kirche in Österreich die Daten der Bewerbung der Betroffenen Person auf der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Ab dem Zeitpunkt, in dem die Nachricht der Ablehnung der Bewerbung der Betroffenen Person zugegangen ist, werden die Daten der Bewerbung der Betroffe- nen Person auf der Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO aufbewahrt. Die Regelaufbewah- rungsdauer beträgt sieben Monate. Das berechtigte Interesse liegt in der Verteidigung gegen An- sprüche gemäß §§ 12 iVm 15 iVm 3 und 26 iVm 29 iVm 17 GlBG (Gleichbehandlungsgesetz) bzw. gemäß §§ 7e iVm 7k iVm 7b BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz). Ein allfälliges vorgelagertes Schlichtungsverfahren bewirkt gemäß §§ 15 Abs 2 iVm Abs 3 und 29 Abs 2 iVm Abs 3 GlBG bzw. 7k Abs 4 iVm Abs 5 BEinstG die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung dieser Ansprüche. Die Re- gelaufbewahrungsdauer verlängert sich gegebenenfalls entsprechend um die Dauer des Schlich- tungsverfahrens plus der Frist für eine anschließende Klagserhebung und einen weiteren Monat für einen allfälligen Klageweg. Die Betroffene Person begehrte mittels Schreiben vom [Datum] die Lö- schung ihrer Daten betreffend ihre Bewerbung bei dem Konvent der Barmherzigen Brüder vor Ablauf dieser Fristen. Eine solche Löschung hat zur Folge, dass sich der Konvent der Barmherzigen Brüder nicht mehr ge- hörig gegen die Rechtsansprüche im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, Zusammenhang mit der Bewerbung verteidigen kann. Auch können die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf Betroffenen Person nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte, insbesondere das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO, (nachfolgend „DSGVO-Rechtsansprüche“) nur mehr in ein- geschränktem Umfang erfüllt werden. Insbesondere kann ein Auskunftsersuchen betreffend die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenVer- arbeitung von Bewerberdaten der Betroffenen Person nach Art 15 DSGVO nur mehr mit einer Nega- tivauskunft („Es werden keine Daten zu ihrer Person verarbeitet“) beantwortet werden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcgegenständliche Verzichtsvereinbarung geschlossen.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.barmherzige-brueder.at

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das Land Berlin und die Stiftung Deutsches Herzzentrum (im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Folgenden „DHZB“) und die Gemein- den Alpen und Issum bereits Charité - Universitätsmedizin Berlin (im Jahr 2005 Folgenden „Charité“) haben am 14. Juni 2021 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, über die Errichtung des „Deutsches Herzzentrum der Charité – DHZC“ als Gemeinsames Zentrum der Charité mit besonderer Beteiligung des Deutschen Herzzent- rums Berlin (Rahmenerrichtungsvereinbarung – REV ) geschlossen. Danach soll das Deut- sche Herzzentrum der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Charité – DHZC (im Bereich Folgenden „DHZC“) durch die Zusammenlegung der herzmedizinischen Einrichtungen des Finanzwesens festgeschriebenDHZB und der Charité in einem neuen integrier- ten, sog. Gemeinsamen Zentrum der Charité entstehen. Rechtsgrundlage der Errichtung des DHZC als ein Gemeinsames Zentrum der Charité ist § 3 des Berliner Universitätsme- dizingesetzes vom 5. Dezember 2005 in der Fassung vom 4. Xxxx 2021, GVBl. S. 254 (BerlUniMedG). Demnach erfolgt die Einrichtung des Gemeinsamen Zentrums durch die Grundsatzung der Charité nach § 30 Abs. 1 UniMedG. Die Aufgaben Charité räumt dem DHZB auf Grundlage der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für Besonderen Beteiligungsvereinbarung (die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um BBV) eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß besondere Beteili- gung i. S. d. § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 3 Abs. 2 Satz 2 BerlUniMedG ein. Die Zusammenlegung der herzmedizinischen Einrichtungen des Gesetzes über DHZB und der Charité soll im Wege der Übertragung der dem Kranken- hausbetrieb einschließlich der Forschungsinfrastrukturen und -aktivitäten des DHZB zuzu- ordnenden Aktiva und Passiva auf die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt Charité sowie eines damit verbundenen Übergangs der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB oder (soweit § 613a keine Anwendung findet) mittels vertraglicher Vereinbarung gemäß der Regelungen der BBV sowie der in Anlage (C) vereinbarten besonderen Regelungen (die Finanzbuchhaltung IssumAnlage Vermögensübertragung und -zuordnung – AVZ) erfolgen. Zugleich wird die Charité ihre herzmedizinischen Einrichtungen in dem in der BBV mitsamt der AVZ festgelegten Umfang dem DHZC zuordnen. Die Übertragung des Krankenhausbetriebs des DHZB wird zum 1. Januar 2023 erfolgen. Ziel ist es, die Auszubildenden des DHZB sozialverträglich und unter Beachtung bisheriger im Verhältnis zur Charité besserstellenden tariflicher Regelungen überzuleiten. Es gilt der Grundsatz: Kein/Alpen ab dem 01.01.2013 e Auszubildende/Auszubildender wird durch die Aufgaben Überleitung in die Charité substantiell schlechter gestellt bzw. weniger verdienen. Um diesem Grundsatz im Sinne der ZahlungsabwicklungBeschäftigten Rechnung zu tragen, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung vereinbaren die Tarifparteien den folgenden Überlei- tungstarifvertrag. Mit Wirksamwerden der Überleitung finden daher die Tarifverträge, die für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausAuszubilden- den der Charité gelten, nach Maßgabe dieses Überleitungstarifvertrages Anwendung. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcDie bisherigen Tarifverträge des DHZB werden vollständig ersetzt, sofern in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes hiervon geregelt ist.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: klinikpersonalrat.charite.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die ÖPNV-Leistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Teilnetz Südost im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senLandkreis Calw werden künftig auf einem Quali- tätsniveau erbracht, das im Genehmigungswettbewerb vom Verkehrsunternehmen in Anleh- nung an den „Nahverkehrsplan Calw 2016“ und unter Beachtung des in der Vorabbekannt- machung und des zugehörigen Ergänzungstextes (sowie der Anlagen) definiert wurde. Im Interesse der Fahrgäste soll dieses Qualitätsniveau während der Genehmigungslaufzeit min- destens beibehalten werden, um den ÖPNV als attraktive Alternative zum Motorisierten Indi- vidualverkehr (MIV) zu entwickeln. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, dass die im Teilnetz Südost angebotenen und gegenüber der Genehmigungsbehörde zugesicherten Leis- tungen und Qualitäten verbindlich mit dem Betreiber des ÖPNV im Teilnetz Südost vereinbart und die Einhaltung der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenStandards vom Aufgabenträger überwacht werden. Die Gemeinden Kerken Kontrolle der Einhaltung der mit den Genehmigungen verbundenen Betriebspflichten und Rheurdt haben ebenfalls Auflagen liegt in einer öffentlichder Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde (Landratsamt Calw, Abteilung S-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenBahn und ÖPNV, Xxxxxxxxx. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung00-00, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird00000 Xxxx). Um eine effiziente und reibungslose Erledigung Xxx Xxxxxxxxx Xxxx in seiner Funktion als Aufgabenträger wirkt an dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum Kontrolle nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragendieser Vereinbarung mit. Hierzu treten die Gemeinden Kerken Die Pflichten und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) Rechte der Genehmigungsbehörde bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Der Landkreis Calw ist gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 1 ÖPNVG BW ÖPNV-Aufgabenträger und in seinem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Im Blick der Partner steht dabei insbesondere die gemeinsame Weiterentwicklung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben straßengebun- denen öffentlichen Nahverkehrs im Teilnetz Südost. Der Landkreis Calw als Aufgabenträger und <Verkehrsunternehmen> verfolgen das gemein- same Ziel, einen attraktiven, hochwertigen und bei den Fahrgästen erfolgreichen ÖPNV im Teilnetz Südost anzubieten. Hierfür ist nach der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung Überzeugung der Partner eine kontinuierli- che und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) vertrauensvolle Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Die Partner unterstützen sich wechselseitig im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen dieser Zusammenarbeit und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ sorgen so für die Grundlagen ei- ner erfolgreichen Entwicklung des ÖPNV im Rahmen Teilnetz Südost. In dieser Vereinbarung regeln die Partner die Struktur ihrer Zusammenarbeit, insbesondere Umfang, Inhalt und Ablauf der Kreditoren- wechselseitigen Abstimmung und Debitorenbuchhaltung Information. Die Rechtsstellung der Partner bleibt jeweils unberührt. Die Vereinbarung ist kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcbegründet keine Ausgleichspflichten.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Vereinbarung Über Das Qualitätsmanagement Zur Sicherung Und Weiterentwicklung Der Angebotsqualität Im

Präambel. 1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) ist für alle Mitgliedsländer und Vertragspartner verbindlich. ∙ Dieses Zuchtreglement der F.C.I gilt unmittelbar für alle FCI-Mitgliedsländer wie auch deren Vertragspartner, wobei nur mit funktional und erbgesunden, wesensfesten Rassehunden gezüchtet werden darf, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register (Anhangliste) eingetragen sind und die die vom zuständigen FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. ∙ Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Hierbei sind die Mitglieder und Vertragspartner der FCI gehalten, Übertreibungen der Rassemerkmale zu verhindern, die in der Folge geeignet sind, die funktionale Gesundheit der Hunde zu beeinträchtigen. ∙ Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben sowie festgestellte schwere Hüftgelenksdysplasie. ∙ Die FCI-Mitgliedsländer und Vertragspartner sind verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte, wie z.B. HD oder PRA usw., zu erfassen, methodisch zu bekämpfen, deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen und der Finanzbuchhaltung haben FCI auf Anfrage hierüber Bericht zu erstatten. Werden DNA-Tests ausgeführt, so muss die Gemein- den Alpen Identifikation des Hundes (Chip oder Tätowierung) vom ausführenden Tierarzt, wie bei anderen Gesundheits-Zertifikaten, überprüft und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, bestätigt werden. Die vom Laboratorium ausgestellte Bescheinigung der Testergebnisse muss mit der Identifikation des Hundes versehen werden. ∙ Der FCI, ihren Mitgliedsländern und Vertragspartnern steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenwissenschaftliche Kommission unterstützend zur Seite; sofern diese einen Maßnahmenkatalog vorgibt, ist dieser nach Beschlussfassung durch den FCI-Vorstand verbindlich. Die Gemeinden Kerken ∙ Zuständig und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung damit verantwortlich für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, Zucht sind die Vertragsparteien übereingekommenMitgliedsländer bzw. Vertragspartner der FCI. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein. ∙ Es ist Pflicht der Mitgliedsländer sowie der Vertragspartner der FCI, unter Beachtung dieses Zuchtreglements eine eigene Zuchtordnung zu erstellen, in der die Zuchtziele festgelegt werden. In diesen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der jeweiligen Rassen angemessen zu berücksichtigen. Kommerzielle Hundehändler und „puppy farmers“ werden als Personen betrachtet, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken sich hauptsächlich mit dem Kauf und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen Verkauf von Hunden beschäftigen, um damit wirtschaftlichen Profit zu übertragenerzielen, ohne das Befinden des Hundes zu berücksichtigen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken Kommerzielle Hundehändler und Rheurdt „puppy farmers“ dürfen nicht unter dem Patronat (Buchhaltung Kerken/RheurdtVerantwortung) gemäß § 6 der Öffentlicheines FCI-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcMitgliedes oder Vertragspartners züchten.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: fcl-dog.lu

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Zielsetzung § 2 Zielgruppe der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen zu versorgenden Versicherten § 3 Teilnahme der Versicherten § 4 Ermittlung des Versichertenwillens § 5 Teilnahmevoraussetzungen für Haus- und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Fachärzte als behandelnde koordinierende Vertragsärzte § 6 Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken teilnehmenden Haus- und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichFachärzte § 7 Teilnahmevoraussetzungen der qualifizierten Palliativ-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Ärzte (QPÄ) § 8 Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung teilnehmenden qualifizierten Palliativ-Ärzte § 9 Palliativmedizinische Qualitätszirkel § 10 Verzeichnis der teilnehmenden Haus- und Vollstreckung Fachärzte sowie der qualifizierten Palliativ-Ärzte § 11 Vergütungen § 12 Finanzierung § 13 Abrechnung § 14 Wirtschaftlichkeitsgebot § 15 Vereinbarungsverletzungen § 16 Datenschutz § 17 Übergangsregelung für die Gemeinden Kerken Teilnahme der bisher an Palliativverträgen teilnehmenden Haus- und/oder Fachärzte sowie QPÄ § 18 Sonstige Bestimmungen § 19 Inkrafttreten / Kündigung § 20 Salvatorische Klausel Anlage 1 Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente Abrechnung von Leistungen nach dieser Verein- barung (Haus- oder Facharzt) Anlage 2 Erstdokumentation Anlage 3 Abschlussdokumentation Anlage 4 Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und reibungslose Erledigung Abrechnung von Leistungen nach dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben Verein- barung (qualifizierter Palliativ-Arzt [QPA]) Anlage 5 Vergütungsregelung für die Ge- meinden Kerken nach § 5 dieser Verein- barung teilnehmenden Haus- und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum Fachärzte Anlage 6 Vergütungsregelung für die nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 7 Abs. 2 Satz 2 3 dieser Vereinbarung teilnehmenden qualifizierten Palliativ-Ärzte Anlage 7 Aufklärung und Teilnahmeinformation des Gesetzes über Versicherten In dieser Vereinbarung wird aus Gründen der besseren Lesbar- keit durchgehend die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausmännliche Form verwendet. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcSelbstver- ständlich sind damit immer Personen beider Geschlechter ge- meint.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: Vereinbarung

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung i(nachfolgend: Hospizdienst) Die Hospizarbeit und Palliativversorgung zielen darauf, dass die Rechte und Bedürfnisse der Sterbenden und der ihnen nahe Stehenden eingehalten und gestärkt werden. Im Bereich Zentrum stehen die Würde des Menschen am Lebensende und der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenErhalt größtmöglicher Autonomie. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, Voraussetzung hierfür sind die Vertragsparteien übereingekommenweitgehende Linderung von Schmerzen und Symptomen bei lebensbedrohenden Erkrankungen durch palliativärztliche und palliativpflegerische Betreu- ung sowie eine psychosoziale und spirituelle Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehöri- gen. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Menschen ihre letzte Lebens- phase bei oft hohem Bedarf an pflegerischer und medizinischer Versorgung verbringen. Sie benötigen nicht nur in der Sterbephase, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine hospizlich-palliative Versorgung und Begleitung. Für viele Menschen ist die Pflegeeinrichtung zu einem Zuhause geworden. Ziel des Kooperationsvertrages ist die Zusammenarbeit bei der Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen in der Pflegeeinrichtung, entsprechend ihren Wünschen und Be- dürfnissen der Bewohnerinnen bzw. Bewohner, so dass sie möglichst bis zum Lebensende in der Pflegeeinrichtung leben können. * Insbesondere die kursiv formatierten Textstellen sind Vorschläge, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wirdan die konkrete Situation vor Ort angepasst werden können bzw. Gemäß müssen Die Kooperation dient der Umsetzung des § 23 39a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der ZahlungsabwicklungSGB V. Dieser sieht vor, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausdass Pfle- geeinrichtungen nach § 72 SGB XI mit ambulanten Hospizdiensten zusammenarbeiten. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ iBei- de Vertragspartner behalten ihren eigenen Geschäftszweck. Die Kooperation regelt lediglich eine qualitätsvolle Zusammenarbeit. Die Begründung eines gemeinsamen Geschäftszwe- ckes erfolgt nicht. Im Rahmen der Kreditoren- Kooperation übernimmt der ambulante Hospizdienst keine Aufgaben, die originär Aufgaben der Pflegeeinrichtung sind, sondern übernimmt als eigen- ständige externe Organisation die in § 39a Abs. 2 SGB V geregelten Aufgaben mit den dort beschriebenen Qualitätsanforderungen. Der gem. § 39a Abs. 2 SGB V geförderte ambulante Hospizdienst übernimmt auf Wunsch der Pflegeeinrichtung die psychosoziale Begleitung von Bewohnerinnen und Debitorenbuchhaltung Bewohnern der Pflegeeinrichtung, sofern eine solche Begleitung von Seiten der Bewohnerin/des Bewohners gewünscht wird und Pflege von dem Hospizdienst eine geeignete ehrenamtliche Mitarbeiterin/ein geeigneter ehrenamtlicher Mitarbeiter für die einzelne Begleitung zur Verfügung gestellt wer- den kann. Die Begleitung durch ehrenamtliche Mitarbeiter/innen des Hospizdienstes begrün- det kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcPflegeeinrichtung. Die weiteren Ab- sprachen zu den einzelnen Begleitungen erfolgen zwischen den in § 3 Abs. 1 S. 1 genannten Personen.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.palliative-geriatrie.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b SGB V beabsichtigt die AOK PLUS, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die Gemein- den Alpen und Issum bereits hausärztliche Versorgung im Jahr 2005 Bezirk der Kassenärztlichen Ver- einigung Sachsen (nachfolgend "Kassenärztliche Vereinigung") weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben angepasst werden. Ziel der AOK PLUS, des Hausärztever- bandes, der HÄVG und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: "HzV-Partner") ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senflächendeckende, mit leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK PLUS. Durch die Aufgaben Bindung der Finanzbuchhaltung Alpen auf Versicherten an einen Hausarzt soll eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht werden. Durch die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdendementsprechende Vermeidung von Doppel- untersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV- Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichHzV-rechtlichen Partner sind sich bewusst, dass Kriterien für die Wirtschaftlichkeit des HzV- Vertrages sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Wirtschaftlichkeitskriterien zu vereinba- ren sind. Den Vertragspartnern obliegt es, anhand geeigneter objektiver Indikatoren eine Vereinbarung vom 08.11.2011 für eine gemeinsame Aufgabener- ledigung spezifische Ausgestaltung des Allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 2 Abs. 4, §§ 12, 70, 71 SGB V zu regeln. Ebenso sind Regelungen zur Qualitätssi- cherung zu vereinbaren, die über die allgemeine hausärztliche Qualitätssicherung hinausge- hen. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bereich Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 73b Abs. 2 4 Satz 2 des Gesetzes über 1 SGB V ("HzV-Vertrag") mehr als die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Hälfte der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer mandatierenden Vereinbarung ausGemein- schaft i.S.v. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Hausärzteverband zur Er- füllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen namentlich die HÄVG und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ ein zu Abrechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleis- tungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcHÄVG. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenDies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Im Rahmen der Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums trägt die Hochschule die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen gemäß § 22 Hebammengesetz (HebG). Die vPE verantwortet die Durchführung der berufspraktischen Praxiseinsätze auf Grundlage des akkreditierten Studiengangkonzepts und des Curriculums gemäß HebG 2019 und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStrPrV) 2020. Die Praxispartnerin ermöglicht die berufspraktische Ausbildung der Studierenden des Bachelorstudienganges Hebammenwissenschaft während der außerklinischen Praxiseinsätze und stellt ihrerseits die Durchführung auf Grundlage des Praxisplans sicher. Ziel der Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 HebG ist die Regelung der Zusammenarbeit der Kooperationspartner zur externen Durchführung der berufspraktischen ambulanten Einsätze von Hebammenstudierenden bei freiberuflichen Hebammen bzw. ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen (HgE) nach Maßgabe des HebG, der HebStrPrV sowie nach Maßgabe gegebenenfalls einschlägiger Landesregelungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Kooperationspartner verpflichten sich zu diesem Zweck zu einer engen, transparenten und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Hebammenstudierenden eine qualitativ hochwertige berufspraktische Ausbildung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Rahmen des Hebammenstudiums gewährleisten zu können. Die Praxispartnerin hat die Gemein- den Alpen Vorgaben nach § 7 HebStPrV und Issum bereits nach gegebenenfalls einschlägigen Landesregelungen zu erfüllen. Die Praxispartnerin verpflichtet sich, im Jahr 2005 Rahmen des Hebammenstudiums als Einsatzort für Praxiseinsätze im Umfang von bis zu … (480) Stunden pro Studierende(n) zur Verfügung zu stehen. Sie verpflichtet sich, für die Erstellung des Praxisplanes inklusive des inhaltlichen Konzeptes durch die vPE spätestens … Monate vor Beginn jedes Studienganges die mögliche Zahl der Einsätze und der Studierenden sowie die möglichen Zeiträume für die Einsätze mitzuteilen. Bei Einsätzen bei der Praxispartnerin werden folgende Kompetenzbereiche abgedeckt: Schwangerschaft / Geburt / Wochenbett und Stillzeit (nicht Zutreffendes bitte streichen). Die Praxispartnerin erklärt, dass sie über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, ausreichende Zahl von qualifizierten praxisanleitenden Hebammen verfügt. Ein Konzept zur Sicherstellung des in § 13 Abs. 2 HebG mindestens geforderten Umfangs von 25 Prozent Praxisanleitung bei jedem Einsatz für jede(n) Studierende(n) soll zu Beginn der Kooperation vorgelegt und regelmäßig von den Kooperationspartnern überprüft und ggf. aktualisiert werden. Die Praxispartnerin erklärt mit der Unterschrift zu dieser Kooperationsvereinbarung, dass sie dem Vertrag nach § 134 a SGB V beigetreten ist und die Aufgaben Qualitätsanforderungen aus diesem Vertrag erfüllt (gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HebG). Die Praxispartnerin legt zu Beginn der Finanzbuchhaltung Alpen auf Kooperation und bei Änderungen im Hebammenteam Nachweise1 zur Anerkennung der Qualifikation der Praxisanleiterinnen oder über das Vorliegen einer Ausnahme nach § 59 HebStPrV vor. Die Praxispartnerin bestätigt außerdem, dass die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen Berufsurkunden aller weiteren tätigen Hebammen von ihr geprüft wurden. Die Gemeinden Kerken Praxispartnerin sichert zu, die Ziele des Studiums (optional: ggfs. Aufnahme weiterer Spezifizierung wie bspw. Studiengangkonzept, Ordnung des Studienganges, gemäß Absatz 2 vereinbarte Kompetenzbereiche für den ambulanten berufspraktischen Einsatz) zu verfolgen und Rheurdt haben ebenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Studierenden in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebendiesen Einsätzen die vorgesehenen Kompetenzen erwerben und Ziele erreichen können. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lungPraxispartnerin ist verpflichtet, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für den Studierenden die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen des Praxiseinsatzes erforderliche Arbeits- und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Schutzkleidung, Schutzausrüstung u. Ä. zur Verfügung zu stellen und zu reinigen.2 Die Praxispartnerin sichert zu, dass alle Hebammen, mit denen Studierende im Rahmen Einsatz zusammen arbeiten werden, insbesondere die Praxisanleitungen, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die auch die Anleitung von Studierenden einschließt. Die vPE weist die Studierenden darauf hin, dass sie während ihrer Einsätze in der Kreditoren- Praxisstelle den Anweisungen der Praxispartnerin Folge zu leisten haben und Debitorenbuchhaltung die Pflichten aus dem Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung (Studienvertrag) erfüllen müssen. Die vPE leitet die sich gemäß § 3 Abs. 1 der Vereinbarung zu außerklinischen Praxiseinsätzen bei freiberuflich tätigen Hebammen und Pflege in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (HgE) sowie zur Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung nach § 134a Abs. 1d SGB V (im Folgenden „Pauschalenvereinbarung“ genannt) unter Einhaltung der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss dort geregelten Voraussetzungen ergebende Pauschale abhängig von der Finanzrechnung - Dauer des Einsatzes in der Einrichtung weiter. Eine Weiterleitung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Dokumentation an die Praxispartnerin. Die Pauschale kann anteilig einmal im Monat mit der vPE als dem für die Durchführung von Verrechnungen der Ausbildung verantwortlichen Krankenhaus (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.§ 15 HebG) - Anlage Tagesfestgelder etcabgerechnet werden (§ 3 Abs. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw4 Pauschalenvereinbarung). Festgeldkonten - Mitwirkung optional: Die vPE unterstützt die Praxispartnerin bei der Aufnahme Suche nach geeigneten berufspädagogischen Fortbildungsmaßnahmen für Praxisanleitende. Die vPE bietet allein/ in Zusammenarbeit mit der Hochschule / gemeinsam mit einem sonstigen Dritten (nicht Zutreffendes bitte streichen) pro Jahr … Stunden berufspädagogische Fortbildungsmaßnahmen für Praxisanleitende kostenpflichtig an. Aufwendungen der Praxispartnerin für berufspädagogische Fortbildungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 HebStrPrV können gegenüber der vPE nicht geltend gemacht werden. Die vPE informiert die Praxispartnerin im Vorjahr/mind. 6 Monate im Voraus/zu Beginn der jeweiligen Studienkohorte/anhand des Praxisplans (bitte das Vereinbarte einsetzen) über den Zeitpunkt der Einsätze von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung Studierenden. Die Einsatzplanung ist nur nach Abstimmung mit der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPraxispartnerin möglich, die ihre Ressourcen gemäß § 2 Abs. 1 der vPE gemeldet hat.

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Samples: Kooperationsvereinbarung Über Die Durchführung Des Berufspraktischen Teils Des Hebammenstudiums Gemäß § 16 Absatz 2 Hebg

Präambel. Die Sicherung des Fachkräftebedarfs ist eine entscheidende Voraussetzung, damit das arbeitsintensive Handwerk seine wirtschaftliche und innovative Kraft entfalten und seinen Beitrag zu Wachstum, gesellschaftlicher Stabilität und nachhaltigem Leben leisten kann. Voraussetzung für eine erfolgreiche Personalrekrutierung ist u.a. eine attraktive Präsentation des Unternehmens und seiner Karrierechancen auf Online-Plattformen mit hoher Reichweite. Als eine der großen Stellenbörsen hat sich StepStone Deutschland das Ziel gesetzt, den Handwerksmarkt als großen Wirtschaftsfaktor stärker zu erschließen. Vor diesem Hintergrund wird folgender Rahmenvertrag geschlossen. StepStone Deutschland GmbH und der Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) vereinbaren, dass allen zum Handwerk gehörenden Betrieben und seinen Organisationen folgende Stellenanzeigen zu den unten aufgeführten Konditionen angeboten wird. Select 187,00 € 25% Select Plus 449,00 € 25% Pro 779,00 € 40% Pro Ultimate 1.199,00 € 40% Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Die Vertragslaufzeit für diesen Rahmenvertrag beginnt am 1. Januar 2022 und endet am 31. Dezember 2022 ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Produktaufträge, die sich auf diesen Rahmenvertrag beziehen, müssen innerhalb dieser Vertragslaufzeit beauftragt worden sein. Die Auftraggeber der Stellenanzeigen verpflichten sich, die Stellenanzeigen gemäß den Anzeigenrichtlinien von StepStone Deutschland GmbH (xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx) mit insbesondere folgenden Inhalten zu versehen: • Stellentitel (Bezeichnung der offenen Stelle) • Einsatzort • Einleitung (eindeutige Beschreibung Ihres Produktes/Ihrer Dienstleistung sowie Ihrer Branche und Positionierung am Markt) • Aufgabenbeschreibung (detaillierte und aussagekräftige Nennung der konkreten Aufgaben) • Anforderungsprofil (Beschreibung der geforderten Ausbildung sowie der benötigten Qualifikationen oder Fachkenntnisse) • Bewerbungsmöglichkeit (z.B. StepStone 1-Click- Bewerbung)Anzeigen, die diese Komponenten nicht enthalten nicht enthalten, können von StepStone Deutschland GmbH nicht veröffentlicht werden. Die Auftragserteilung erfolgt bilateral zwischen dem beauftragenden Handwerksbetrieb bzw. der Handwerksorganisation und StepStone unter Bezugnahme auf die Konditionen dieses Rahmenvertrages. Der ZDH ist operativ in die Auftragserteilung und -abwicklung nicht involviert. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Erteilung von Erstaufträgen wenden sich die auftraggebenden Handwerksbetriebe oder -organisationen mit ihren Anzeigeninhalten (Texte, Bilder, Videolink etc.) innerhalb der Vertragslaufzeit an den Ansprechpartner für diese Vertrag: Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxx.Xxxxxxxx@xxxxxxxxx.xx Tel. +00 000 00000 0000 Bei Folgeaufträgen erfolgt die Versendung des Anzeigenmaterials (Texte, Bilder, Videolink etc.) an xxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxx.xx . Die Rechnungstellung und -begleichung erfolgt bilateral zwischen den jeweiligen Auftraggebern und StepStone Deutschland GmbH. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. tritt für keinerlei Ansprüche oder Verbindlichkeiten ein. Die Rechnungstellung erfolgt per E-Mail als PDF an den jeweiligen Auftraggeber. Sollte eine für den (zentralen) Rechnungsempfang vorgesehene, abweichende E-Mail-Adresse genutzt werden, ist diese vor Auftragserteilung an xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxx.xx mitzuteilen. Kommt der jeweilige Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt es XxxxXxxxx unbenommen, die Ausführung des Vertrages zu verweigern. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug per Überweisung. Dieser Vertrag ist exklusiv für den ZDH erstellt. Das Angebot gilt für alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe sowie alle Mitgliedsorganisationen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH), des Deutschen Handwerkskammertages e.V. (DHKT), des Unternehmerverbandes Deutsches Handwerk e.V. (UDH) sowie der handwerksnahen Einrichtungen, die Mitglieder des ZDH sind. Hiermit nehmen wir das beiliegende Angebot an und akzeptieren die Geschäftsbedingungen, die unter xxx.xxxxxxxxx.xx im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden„Für Arbeitgeber“ unter „AGBs“ einsehbar sind. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc……………………… ……………………………………………………………… Datum StepStone Deutschland GmbH ………………………… ………….) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen………………………………………………………………...…

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Samples: www.zkf.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Zwischen dem Bund der Versicherten e. V. (BdV) und der HUK-COBURG Lebensversicherung AG besteht eine Kooperation, die den Mitgliedern des BdV vergünstigte Konditionen bei Risikolebensversicherungen einräumt. Eine Antragstellung zu den vergünstigten Konditionen ist nur für Mitglieder des Bund der Versicherten e. V. (BdV) möglich. Gleiches gilt für Personen die gemäß der Vereinssatzung des BdV die mitgliedschaftlichen Vorteile in Anspruch nehmen können, zum Beispiel Ehe-/Lebenspartner (nachfolgend unter BdV-Mitglied gefasst). Versicherungsnehmerin des Risikolebensversicherungsvertrages ist die BdV Verwaltungs GmbH (BVG). Risikoträger und Versicherer des Risikolebensversicherungsvertrages ist die HUK-COBURG-Lebensversicherung AG. Das BdV- Mitglied ist versicherte Person. Die BVG übt die Rechte als Versicherungsnehmer ausschließlich nach den Vorgaben und im Bereich Sinne der Finanzbuchhaltung haben versicherten Person aus. Beispielsweise beantragt die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen BVG Vertragsänderungen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenInitiative der versicherten Person hin. Außerdem erfolgt die Beitragsabwicklung über die BVG. Die Gemeinden Kerken Abwicklung der Antragstellung und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebendie Verwaltung der Verträge erfolgt durch die BdV Mitgliederservice GmbH (BMS). Die Aufgaben BMS hilft der Zahlungsabwick- lungversicherten Person auch bei Fragen rund um den Versicherungsvertrag weiter und nimmt Änderungswünsche zum Vertrag entgegen. Versicherungsmathematischer Hinweis: Bei der Tarifkalkulation haben wir eine unternehmensindividuelle, Liquiditätsplanung geschlechtsunabhängige Sterbetafel verwendet. Als Rechnungszins haben wir 0,9 % angesetzt. Inhaltsverzeichnis § 1 Welche Leistungen erbringen wir? § 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? § 3 Wann beginnt und Vollstreckung für wann endet Ihr Versicherungsschutz? § 4 Was gilt bei Polizei- oder Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? § 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? § 6 Was bedeutet die Gemeinden Kerken vorvertragliche Anzeigepflicht und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltwelche Folgen hat ihre Verletzung? § 7 Was ist zu beachten, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wenn eine Leistung verlangt wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, ? § 8 Was sind die Vertragsparteien übereingekommenKonditionen für eine vorgezogene Todesfallleistung? § 9 Wann können Sie den Bau-Bonus in Anspruch nehmen? § 10 Wann können Sie den Kinder-Bonus in Anspruch nehmen? § 11 Wann können Sie die Verlängerungs-Option in Anspruch nehmen? § 12 Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung erhöhen? § 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? § 14 Wer erhält die Leistung? § 15 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? § 16 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 17 Wann und mit welchen Folgen können Sie Ihre Versicherung kündi- gen oder beitragsfrei stellen? § 18 Wie werden die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für Kosten Ihres Vertrags verrechnet? § 19 Was gilt bei Vereinbarung des Nichtrauchertarifs? § 20 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? § 21 Was geschieht, wenn die Ge- meinden Kerken versicherte Person aus dem BdV austritt oder die Kooperation zwischen dem BdV und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken HUK-COBURG endet? § 22 Welches Recht und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen welche Sprache finden auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß Ihren Vertrag Anwendung? § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Wo ist der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung Gerichtsstand? § 24 Was gilt bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenUnwirksamkeit einzelner Bestimmungen? § 1 – Welche Leistungen erbringen wir?

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Samples: Einlösungsbeitrag

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die Stadt Ludwigshafen am Rhein wurde von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration als einer von 18 Standorten des Modellprojektes „Integration verbindlicher machen – Integrationsvereinbarungen erproben“ ausgewählt. In der am 21.06.2011 unterzeichneten Ludwigshafener Erklärung wurde unter anderem vereinbart, die Umsetzung der Integrations- vereinbarungen dahingehend zu begleiten, die Zusammenarbeit netzwerkorientiert auszubauen. Eine erfolgreiche Unterstützung der Zuwanderer und Zuwanderinnen setzt eine Kooperation zwischen den relevanten Akteuren der Integrationsarbeit vor Ort, also auch zwischen der Abteilung Aufenthaltsrecht und den Trägern der Migrationsfachdienste der Freien Wohlfahrtspflege, voraus. Die Abteilung Aufenthaltsrecht und die Xxxxxx der Freien Wohlfahrtspflege vereinbaren eine Kooperation mit dem Ziel, insbesondere Neuzugewanderten, aber auch länger im Bereich Land lebenden Migrantinnen und Migranten einen frühen Zugang zu passgenauen Integrationsangeboten zu gewährleisten. Zwischen den Trägern der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Migrationsfachdienste und Issum bereits der Abteilung Aufenthaltsrecht finden jährlich Arbeitsgespräche auf Geschäftsführerebene zu Stand und Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarung statt, insbesondere zur Klärung struktureller Frage- stellungen. Darüber hinaus treffen sich quartalsweise Vertreter und Vertreterinnen der Migrationsfachdienste mit Vertretern und Vertreterinnen der Abteilung Aufenthalts- recht zur Absprache im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senoperativen Bereich, mit sofern die Abteilung Aufenthaltsrecht oder die Xxxxxx der die Aufgaben Migrationsfachdienste der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenFreien Wohlfahrtspflege einen entsprechenden Bedarf geltend machen. Die Gemeinden Kerken Abteilung Aufenthaltsrecht informiert den Personenkreis nach §1 systematisch über das Beratungsangebot der Xxxxxx in der Kommune, händigt den von der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein gemeinsam mit den Migrationsfachdiensten entworfenen und Rheurdt haben von der Stadtverwaltung herausgegebenen Flyer über die Migrationsfachdienste und die zugelassenen Sprachkursträger aus, und spricht eine positive Empfehlung für die Beratungsangebote der Migrationsfachdienste aus. Die Migrationsfachdienste können in der Abteilung Aufenthaltsrecht jeweils aktuelle Flyer und aktuelles Informationsmaterial auslegen. Dies berührt nicht das Recht anderer Beratungsstellen oder Sprachkursträger, ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 Informationsmaterial auszulegen. Die Migrationsfachdienste und die Abteilung Aufenthaltsrecht informieren sich gegenseitig über Verordnungen, Dienstanweisungen und sonstige relevante Informationen. Ausgenommen hiervon sind Verschlusssachen und nur für den Dienstgebrauch bestimmte Schriftstücke. Den Migrationsfachdiensten steht seitens der Stadtverwaltung (außer den jeweiligen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen) eine gemeinsame Aufgabener- ledigung konkret benannte Ansprechperson zur Weitergabe von Informationen, Klärung der Kooperationsformen, Konflikt- intervention etc. zur Verfügung. Auch die Migrationsfachdienste benennen jeweils eine Ansprechperson für die Behörde. Bei einem mindestens einmal jährlich stattfindenden, gemeinsamen Fachtag zu gemeinsamen Schwerpunktthemen erhalten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung Aufenthaltsrecht sowie der Migrationsfachdienste Angebote zur Fortbildung im interkulturellen Bereich und werden über die aktuellen Arbeitsinhalte, Arbeitsaufträge und Arbeitsschwerpunkte des Finanzwesens festgeschriebenKooperationspartners informiert. Die Aufgaben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Zahlungsabwick- lungMigrationsfachdienste und der Abteilung Aufenthaltsrecht erhalten die Möglichkeit zur gegenseitigen Hospitation. Der Datenschutz ist zu gewährleisten. Dies bedeutet, Liquiditätsplanung dass eine Weitergabe von Daten nur auf Wunsch und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltmit schriftlicher Zustimmung des Zuwanderers, der jedoch zum Jahresende Zuwanderin zulässig ist. Die Vereinbarung gilt ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Aus wichtigem Grund kann sie jederzeit fristlos von einem der Partner gekündigt werden. Ludwigshafen, den 21.August 2012 aufgelöst wird……………………………………… Xx. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt Xxx Xxxxx Oberbürgermeisterin …………………………………….. Xxxxxx Xxxx Beigeordneter ……………………………………. Xxxxxx Xxxxxxx AWO Stadtkreisverband Ludwigshafen …………………………………… Xxxxxx Xxxxxx Haus der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenDiakonie Ludwigshafen …………………………………… Xxxx Xxxxxxx

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Samples: www.ludwigshafen.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Im Bundesfreiwilligendienst können sich Menschen jeden Alters (ab 16 Jahren) ab 1. Juli 2011 in Einsatzstellen des Gemeinwohls engagieren. Der Caritasverband für die Diözese Speyer e. V. hat zum Ziel über die Organisation von Frei- willigendiensten Menschen die Möglichkeit zu eröffnen sich in gemeinwohlorientierten Einrich- tungen (in katholischer oder ökumenischer Trägerschaft) sozial zu engagieren und sich einzu- bringen. Ausgangspunkt unserer Arbeit ist das christliche Menschenbild. In unserem Handeln möchten wir das Vorbild Xxxx weitertragen und durch gelebte Nächstenliebe den christlichen Glauben erfahrbar machen. Im Freiwilligendienst gewinnen die Engagierten Einblicke in soziale Arbeitsfelder und können ohne Zwang erproben und erfahren, wo ihre Stärken liegen und ob sie einen sozialen Beruf wählen möchten. Daher wollen wir Menschen, die sich im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Leben neu- bzw. umorientieren wol- len oder müssen, eine Chance geben und sie dabei unterstützen. Das bedeutet auch, dass es für die Gemein- den Alpen und Issum bereits Teilnahme am Freiwilligendienst im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Caritasverband Speyer keine Zugangsvoraussetzungen im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenklassischen Sinne gibt. Die Aufgaben Somit eröffnen wir auch benachtei- ligten Gruppen eine Chance zur Teilhabe. Diese Vereinbarung zwischen dem Referat Freiwilligendienst und der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung Einsatzstelle ist Grundla- ge für die Gemeinden Kerken konkrete und Rheurdt werden bisher noch gemeinsame Umsetzung dieser Ziele im BFD. Diese Vereinbarung ersetzt die seit 01. Juli 2011 bestehende Vereinbarung mit Wirkung zum 01. Juli 2015 vollumfänglich. • Die Einrichtung als anerkannte Einsatzstelle des BFD • Der Rechtsträger der Einsatzstelle als Vereinbarungspartner des DiCV Speyer • Das Referat Freiwilligendienst als Bildungsträger des BFD und selbstständige Organisati- onseinheit (SOE) • Der DCV als Zentralstelle • Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) als Vertrags- partner der Freiwilligen, übergeordnete Behörde und Verhandlungspartner der Zentralstelle Die Umsetzung und Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes im Bistum Speyer durch die Einsatzstelle und das Referat Freiwilligendienst geschieht auf der Basis und durch die Einhal- tung folgender Vorgaben: • Das Bundesfreiwilligendienstgesetz vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt28. April 2011 • Den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes • Den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen entsprechend der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente Jugendfreiwilligen- dienste • Allen aktuellen Richtlinien, Merkblättern und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt Vorgaben des BAFzA bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben BMFSFJ • Den Qualitätsstandards der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungenkatholischen Trägergruppe Freiwilligendienste national

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Samples: www.caritas-speyer.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Dieser Staatsvertrag trifft Regelungen für ein länderübergreifendes Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne. Anlass des Staatsvertrags ist das Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG, ein Schwimmdock für den Neuaufbau einer Yacht auf dem Betriebsgelände der Lürssen Werft GmbH & Co. KG in Berne temporär in Betrieb zu nehmen. Das Schwimmdock hat eine Länge von circa 288 Metern und eine Breite von circa 54 Metern. Es soll eine Position beginnend ab circa 75 Metern südöstlich der Schiffshebeanlage an der Kaje einnehmen, die sich in folgendem Bereich befindet: Bremen Gemarkung VR 136, Flur 136, Flurstücke 532/8, 532/11 und 532/10, und Gemarkung VR 137, Flur 137, Flurstück 271/7, sowie Berne Gemarkung Warfleth, Flur 5, Flurstücke 20/87, 24/20, 21/13, 21/22 und 24/33. Das Schwimmdock soll sich somit zum Teil xxx xxx Xxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxx und zum ganz überwiegenden Teil auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen befinden. Eine zeichneri- sche Darstellung findet sich in dem als Anlage beigefügten Werks- und Gebäudeplan. Das Vorhaben bedarf der Finanzbuchhaltung haben Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nummer 3.18 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürf- tige Anlagen. Durch diesen Staatsvertrag werden die Gemein- Befugnisse zur Durchführung des Verfahrens zur Genehmigung ei- ner immissionsschutzrechtlich relevanten Anlage sowie zur Überwachung dieser Anlage auf bremischem Gebiet von den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senjeweils zuständigen bremischen Behörden auf das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg (GAA Oldenburg) übertragen. Ferner erfasst der Staatsvertrag künftige, mit dem temporären Betrieb des Schwimm- docks zusammenhängende immissionsschutzrechtliche Verfahren. Dazu zählen insbesondere Änderungsanzei- gen und -genehmigungen nach den §§ 15 und 16 BImSchG. Die Aufgabenübertragung dient der Verfahrensver- einfachung und ermöglicht die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum Genehmigung des Vorhabens in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etceinem statt mehreren Verfahren.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73b SGB V beabsichtigt die AOK PLUS, durch Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) anzubieten. Durch diesen Vertrag soll die Gemein- den Alpen und Issum bereits hausärztliche Versorgung im Jahr 2005 Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend "Kassenärztliche Vereinigung") weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben angepasst werden. Ziel der AOK PLUS, des Hausärzteverbandes, der HÄVG und der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam: "HZV- Partner") ist eine öffentlichflächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der AOK PLUS. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt soll eine zielgenauere Leistungssteuerung erreicht werden. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der Partner die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenErschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichHZV-rechtlichen Partner sind sich bewusst, dass Kriterien für die Wirtschaftlichkeit des HZV-Vertrages sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Wirtschaftlichkeitskriterien zu vereinbaren sind. Den Vertragspartnern obliegt es, anhand geeigneter objektiver Indikatoren eine Vereinbarung vom 08.11.2011 für eine gemeinsame Aufgabener- ledigung spezifische Ausgestaltung des Allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 2 Abs. 4, §§ 12, 70, 71 SGB V zu regeln. Ebenso sind Regelungen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren, die über die allgemeine hausärztliche Qualitätssicherung hinausgehen. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband im Bereich Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung. Er vertritt als Gemeinschaft im Sinne des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 73b Abs. 2 4 Satz 2 des Gesetzes über 1 SGB V ("HZV-Vertrag") mehr als die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Hälfte der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) an der hausärztlichen Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmenden Allgemeinärzte. Der Hausärzteverband übernimmt im Rahmen dieses Vertrages die tragenden Rechte und Pflichten einer mandatierenden Vereinbarung ausGemeinschaft i.S.v. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V. Gleichwohl darf sich der Hausärzteverband zur Erfüllung einzelner Vertragspflichten Dritter bedienen; hierzu gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen namentlich die HÄVG und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ ein zu Abrechnungszwecken beauftragtes Rechenzentrum. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck unter anderem alle erforderlichen Vertragsdienstleistungen im Rahmen von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung im Sinne von § 73b Abs. 4 SGB V, mit Ausnahme von Abrechnungsdienstleistungen, erbringt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcHÄVG. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenDies vorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende: § 1

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Bereich Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Finanzbuchhaltung haben Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die Gemein- in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Alpen Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und Issum bereits die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Thüringen weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteu- erung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV- Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Jahr 2005 Wi- derspruch stehen, sondern durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Thüringen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Thüringen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, mit in der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichHZV-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung 1 Ziele und Inhalt der Vereinbarung § 2 Geltungsbereich § 3 Teilnahmevoraussetzungen für Versicherte § 4 Information und Einschreibung § 5 Beginn und Ende der Teilnahme der Versicherten § 6 Teilnehmende Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren § 6a Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme § 7 Wechsel des betreuenden Arztes § 8 Teilnehmende Krankenhäuser / Kooperationszentren § 9 Leistungserbringerverzeichnisse § 10 Information und Schulung der Ärzte § 11 Anforderungen an die Behandlung § 12 Grundlagen und Ziele der Qualitätssicherung § 13 Maßnahmen und Indikatoren § 14 Funktionen der Krankenkassen im Bereich Rahmen des DMP § 15 Geltung der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Regelungen zur Datenübermittlung § 16 Datenstelle § 17 Erst- und Issum bereits im Jahr 2005 Folgedokumentation § 18 Datenfluss zur Datenstelle § 19 Datenzugang in der Datenstelle § 20 Datenaufbewahrung und -löschung in der Datenstelle § 21 Datenfluss § 22 Datenzugang § 23 Datenaufbewahrung und -löschung § 24 Aufgabenerweiterung und Aufgaben einer Arbeitsgemeinschaft § 25 Bildung und Aufgaben einer Gemeinsamen Einrichtung § 26 Evaluation § 27 Finanzierung, Vergütung, Abrechnung § 28 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen § 29 Beitritt und Beteiligung weiterer Krankenkassen bzw. deren Verbände § 30 Aufteilung der Kosten § 31 Laufzeit, Vertragsanpassung und Kündigung § 32 Ärztliche Schweigepflicht / Datenschutz § 33 Schriftform § 34 Salvatorische Klausel Arbeitsgemeinschaft ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sensolche i.S.d. § 24 Ärzte sind Vertragsärzte, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken ermächtigte Ärzte sowie bei Vertragsärzten, kommunalen Eigeneinrichtungen und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenMedizinischen Versorgungs- zentren angestellte Ärzte, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) Leistungen gemäß § 6 erbringen Betriebsstätte ist eine Betriebsstätte oder ggfs. Nebenbetriebsstätte i.S.d. BMV / Arzt-Ersatzkassenvertrag BVA ist das Bundesversicherungsamt nach § 94 SGB IV Datenstelle ist eine solche i.S.d. § 16 DMP Disease-Management-Programm DMP-A-RL Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammen- führung der ÖffentlichAnforderungen an strukturierte Behandlungspro- gramme nach § 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Anforderungen- Richtlinie) DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss Gemeinsame Einrichtung ist eine solche i.S.d. § 25 Krankenkassen sind die teilnehmenden Krankenkassen / -verbände KGSH Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V. KVSH Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein MVZ Medizinisches Versorgungszentrum RSAV Risikostrukturausgleichsverordnung Versicherte sind weibliche Versicherte Paragraphen, Absätze und Anlagen beziehen sich auf diese Vereinbarung, wenn nicht an- ders gekennzeichnet. Die rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen Grundlagen beziehen sich immer auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiaktuelle gültige Fassung, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend sofern sie nicht um ein konkretes Datum ergänzt bzwsind. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. Anlage 1 Qualitätsanforderungen an den betreuenden Arzt Anlage 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) unbesetzt - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen Xxxxxx 0 - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) unbesetzt - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen 4 Qualitätssicherung: Ziele, Indikatoren, Maßnahmen Anlage 5 Patientinneninformation Anlage 6 Merkblatt zum Datenschutz Anlage 7 Teilnahmeerklärung Ärzte und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Medizinische Versorgungszen- tren Anlage 7a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung Ärzte und privatrecht- licher GeldforderungenMedi- zinische Versorgungszentren Anlage 8 Eckpunkte für Gesprächs- und Beratungsinhalte Anlage 9 Formulare

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die Stadt ist bestrebt, ihr Klimaschutz- und Energieprogramm (KEP) 2020 sowie den „Master- plan für aktive Klimapolitik in Bremerhaven“ zur Gewährleistung einer rationellen, umwelt- schonenden und klimaverträglichen Deckung des Energiebedarfs im Bereich Stadtgebiet umzusetzen und weiterzuentwickeln. Der Netzbetreiber unterstützt die Ziele des KEP 2020 sowie des „Mas- terplans für aktive Klimapolitik in Bremerhaven“ und begrüßt seine Weiterentwicklung. Der Netzbetreiber sowie die Stadt bekennen sich unter Wahrung der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- technischen Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungsnetzes und unter Berücksichtigung der technischen Bewer- tungen (z.B. durch den Alpen Deutschen Verein des Gas- und Issum bereits Wasserfaches - DVGW) zur Förderung der dezentralen Gaserzeugung (zurzeit insbesondere Biogas). Ziel dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung unter Nutzung öffentlicher Verkehrswege der Stadt eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Einwohner, Gewerbetreibenden und sonstigen Nutzer im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senStadtgebiet mit Gas nach Maßga- be des EnWG zu gewährleisten. Im Hinblick auf dieses Ziel werden die Stadt und der Netzbetreiber vertrauensvoll zusammen- arbeiten, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen gegenseitig auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenihre Interessen Rücksicht nehmen und sich nach Kräften unterstüt- zen. Die Gemeinden Kerken Reko Gas FHB KonzV BHV final § 1 Art und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich Umfang des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lungBetriebs des Gasversorgungsnetzes 3 § 2 Grundstücksbenutzung 4 § 3 Konzessionsabgabe, Liquiditätsplanung Kommunalrabatt 5 § 4 Verwaltungskostenbeiträge 7 § 5 Abstimmung zwischen Netzbetreiber und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß Stadt über Baumaßnahmen 8 § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen Baumschutz und Issum Baumpflanzungen 11 § 7 Folgepflicht und Folgekosten 13 § 8 Nicht genutzte oder umgenutzte Anlagen 16 § 9 Haftung 16 § 10 Information über die das Netz und seine Entwicklung 17 § 11 Vertragsdauer und Kündigungsrecht 18 § 12 Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag 19 § 13 Übereignung oder Belastung von Netzbestandteilen durch den Netzbetreiber 20 § 14 Informationspflichten 20 § 15 Übernahme des Gasversorgungsnetzes durch die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß Stadt 22 § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen16 Anpassungsklausel 24 § 17 Schlussbestimmungen 24

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung Nachdem die Allgemeinen Bedingungen zur Rechteverteilung in Bezug auf VoD- Rechte bei Film-/Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen aus dem Jahr 2009 Ende 2013 ausliefen, haben ARD und ZDF und die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. seit Mitte 2012 Verhandlungen über eine neue Eckpunkte- vereinbarung über die vertragliche Zusammenarbeit zu Film-/Fernseh-Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenschaftsproduktionen geführt, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken entsprechende Vereinbarung aus dem Jahr 2002 ersetzen und Rheurdt eine Neuregelung zu den VoD-Rechten beinhalten sollte. Nach Überzeugung der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe Produzenten müssen diese zur Ermöglichung der nach- folgenden Regelungen Finan- zierung der von ihnen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) realisierenden Produktionen auch im Rahmen von mit ARD/ZDF zu realisierenden Gemeinschaftsproduktionen über die Möglichkeit ver- fügen können, sämtliche Rechte zu verwerten und so die wirtschaftlichen Poten- tiale der von ihnen hergestellten Produktionen voll zu erschließen. Das gilt im Rahmen von Koproduktionen mit ARD und ZDF insb. für die Verwertung der Pay- TV-Rechte, die kommerziellen VoD-Rechte und eine Verwertung der Produktionen über SVoD, die nach Überzeugung der Produzenten von ihnen frei lizensiert und auch nicht durch vertragliche Rechtesperren der Sender behindert werden dür- fen. Abweichungen hiervon können nach Auffassung der Produzenten allenfalls bei einer mandatierenden Vereinbarung ausaußergewöhnlich hohen finanziellen Beteiligung der Sender gerechtfer- tigt sein. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme Demgegenüber sind ARD und ZDF der Auffassung, dass ihre Stellung als Kopro- duktionspartner und ihr Finanzierungsanteil auch angemessenen Ausdruck in der Rechteverteilung finden muss. Insbesondere ist angesichts der erheblichen Vorfinanzierungslast bei Kino-Koproduktionen eine frühere Verwertung der Pro- duktion im Free-TV wichtig. Angesichts der technischen Konvergenz und der Nut- zung beispielsweise von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offenekommerziellen SVoD-PostenRechten auf demselben Free-Verbuchung“ TV- Endgerät ist die Wahrung der Exklusivität der Rechte der Rundfunkanstalten auch gegenüber marktstarken VoD-Plattformen essenziell. Die Weiterentwicklung der Allgemeinen Bedingungen auch zur Rechteaufteilung wird daher immer stärker die Entwicklungen der technologischen Konvergenz zu berücksichtigen haben. Dies vorausgeschickt, haben sich die Vertragsparteien im Wege einer Übergangs- vereinbarung, die für die Restlaufzeit des XXX 0000, x.x. bis zum 31.12.2016 gelten soll, auf das nachstehende Verhandlungsergebnis verständigt. Durch diesen Abschluss sind beide Parteien ausdrücklich nicht gehindert, im Rahmen der Kreditoren- No- velle des FFG 2017 ihre vorstehend formulierten Positionen weiter zu verfolgen und Debitorenbuchhaltung diese auch bei Neuverhandlungen dieser Vereinbarung für die Zeit ab dem 1.1.2017 sowie in den Gremien der FFA weiter zu vertreten. Diese Vereinbarung ersetzt für Film-/Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen mit ARD/ZDF die Vereinbarung vom 24.07.2002 zu Allgemeinen Bedingun- gen zu Film-/Fernseh-Gemeinschaftsproduktionen (6. Verhandlungsrunde vom 06.06.2001 in Mainz) und Pflege der OPintegriert in § 9 eine Regelung zu den Online-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung Rechten, die die Vereinbarung „Allgemeine Bedingungen zu Film-/Fernseh-Gemeinschafts- produktionen zu VoD vom 28.04/06.05./19.05.2009“ ersetzt. Die Parteien sind sich einig, dass die vorliegend vereinbarten Bedingungen zu Ge- meinschaftsproduktionen innerhalb des Filmförderabkommens (FFA)1 für andere Produktionsformen im Hinblick auf die dort regelmäßig abweichenden Finanzie- rungen nicht sachgerecht sind. ARD/ZDF werden diese Bedingungen allerdings auch Kino-Koproduktionen außerhalb von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften Gemeinschaftsproduktionen, die eine Produktionsförderung durch die FFA erhalten, zugrunde legen, soweit die Finan- zierungskonstellationen vergleichbar sind. Die hierin vereinbarten Bedingungen gelten für alle Genres von Kinogemein- schaftsproduktionen mit Zahlungsrechungen etcAusnahme des dokumentarischen Bereichs.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.produzentenallianz.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die AUFTRAGSBEARBEITERIN bearbeitet personenbezogene Daten für die AUFTRAGGEBERIN auf Grundlage dieser Vereinbarung (nachfolgend «VEREINBARUNG»), des Föderationsvertrages mit der Identitätsanbieterin der das Bildungsdepartement des Kantons Quantus als IDENTITÄTSANBIETERIN für Schulen der Stufen Primar, Sekundar I, Sekundar II inkl. berufliche Grundausbildung beitritt, (nachfolgend «FÖDERATIONSVERTRAG») sowie dem Organisationsreglement der Födera- tion der Identitätsdienste im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdBildungsraum Schweiz (nachfolgend «ORGANISATIONSREGLE- MENT»). Um eine effiziente die Rechte und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab Pflichten aus dem 01.01.2013 sicherzustellenAuftragsbearbeitungsverhältnis zu konkretis- ieren, sind schliessen die Vertragsparteien übereingekommenPARTEIEN die vorliegende VEREINBARUNG. Diese VEREINBARUNG bildet zusammen mit dem ORGANISATIONSREGLEMENT integrierender Bestandteil des FÖDERATIONSVERTRAGES und gilt hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten bei Widersprüchen vorrangig zum FÖDERATIONSVERTRAG. Bestehende Geheimhal- tungs- oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt. • Schülerinnen und Xxxxxxx der Primarstufe, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken Sekundarstufe I und Rheurdt Sekundarstufe II inkl. berufliche Grundbildung‌ • Lehrpersonen der Finanzbuchhaltung AlpenPrimarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II inkl. berufliche Grundbildung • Personal der kantonalen Bildungsverwaltungen • Vorname • Name‌ • Geburtsdatum • Sprache‌ • Rolle • E-Mail-Adresse‌ • Institution • Bildungsstufe‌ • Zyklus • Kanton‌ • Funktion • Technischer Identifikator (techID) • Identitätsanbieter-Identifikator (UID) • AHVN13 (zur Verknüpfung/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragenEntkoppelung, nicht sichtbar; unter Einhaltung von Art. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „OffeneORGANISA-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenTIONSREGLEMENT)

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Samples: Föderationsvertrag Identity Provider (Idp)

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Die kooperierenden Partner • Freie und Issum bereits im Jahr 2005 Hansestadt Hamburg, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung • Landeshauptstadt München, Kommunalreferat, GeodatenService • Stadt Remscheid, Fachdienst Bauen, Vermessung und Kataster • Stadt Frankfurt a.M., Stadtvermessungsamt • Landhauptstadt Schwerin und Landkreis Ludwigslust-Parchim entwickeln und betreiben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senVielzahl von Geoverfahren zur Erhebung, mit der die Führung, Bearbei- tung und Abgabe raumbezogener Daten. Sie erfüllen damit Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausgesetzli- cher Regelungen und Vorgaben. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ iIm Rahmen ihrer Geodateninfrastruktur setzen die Partner auf ähnliche Komponenten auf, wie sie in der Kreditoren- Freien und Debitorenbuchhaltung Hansestadt Hamburg bereits erfolgreich zum Einsatz kommen. Insbesondere ist hier das Masterportal des Landesbetriebs Geoinformation und Pflege Vermessung (LGV) Hamburg zu erwähnen, was die Basis für viele Portalanwendungen in Hamburg und in der OPMetropolregion Hamburg bildet und als OpenSource-Listen Lösung - Durchlaufende basierend auf der MIT- Lizenz - eingesetzt und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss kontinuierlich weiterentwickelt wird. Aufgrund vergleichbarer Fachaufgaben und begrenzter personeller, technischer aber auch finanzieller Ressourcen entscheiden sich die Partner für eine wechselseitige Unterstützung zwischen den Partnern, den gemeinsamen Einsatz der Finanzrechnung - Durchführung Softwarelösung „Masterportal“ sowie der gemeinsamen Partizipation an deren Weiterentwicklung. Im Folgenden werden Regelungen für die gemeinsame Kooperation und den Austausch un- ter den Partnern getroffen. Die Mitglieder der Implementierungspartnerschaft verfolgen nachstehende Ziele bzw. Aufga- ben: • Aufbau und Laufendhaltung von Verrechnungen Informations- und Austauschplattformen für den in- ternen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen geschützten) und öffentlichen (offenen) Bereich (Beantwortung von Fragen, Meldung von Fehlern etc.) - Anlage Tagesfestgelder • Dokumentation, Pflege und Informationsbereitstellung der im Masterportal enthalte- nen und geplanten Features / Funktionen (Feature-Katalog) als Basis der gemein- schaftlichen Weiterentwicklung • Organisation und Durchführung eines jährlichen Strategie-Workshops • Organisation und Durchführung eines jährlichen Entwickler-Workshops zum techni- schen Austausch (z.B. in Form eines Hackathons) • Pflege und Organisation eines Entwickler-Netzwerkes • Organisation von technischen Schulungen und Workshops auf „Entwicklerebene“ für Dritte • Koordination der Zusammenführung von dezentral entwickelten Funktionen und Mo- dulen in der gemeinsamen Hauptversion des Masterportals (Trusted Version des Haupt-Branches) • Zulieferungen / Beauftragung Dritter im Sinne der Weiterentwicklung (z.B. professio- nelle Übersetzung der Benutzeroberfläche in weitere Fremdsprachen oder Visualisie- rung von 3D Stadtmodellen) • Erstellung von verbindlichen Regeln (Code-Konventionen) für die dezentrale Entwick- lung von zusätzlichen Funktionen durch Dritte • Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Produktmanagement (z.B. Vorträge, Auftritte auf Messen etc.). Vereinbarungen zu individuellen Weiterentwicklungen und Supportleistungen für den Betrieb der lokalen Instanzen werden durch die Partner gesondert und außerhalb dieser Vereinba- rung geregelt. Um die unter § 1 formulierten Ziele und Aufgaben erreichen zu können, verpflichten sich die Partner zu einer finanziellen Beteiligung. Es wird davon ausgegangen, dass große Gebietskörperschaften einen größeren Nutzen ha- ben als kleinere. Aus diesem Ansatz ergeben sich folgende jährliche Beiträge: Länder, Städte, Kreise, Kommunen sowie andere Gebietskörperschaften, Metropolregionen, Regionalverbände, Rechenzentren, etc. Jährlicher Bei- trag (netto) über 1 Mio. Einwohner 0.000 € mehr als 500.000 Einwohner 0.000 € mehr als 100.000 Einwohner 0.000 € unter 100.000 Einwohner 0.000 € Der LGV übernimmt die Federführung dieser Partnerschaft und koordiniert die Aktivitäten. Er stellt sicher und dokumentiert, dass die Beiträge der Partner für die Erreichung der unter § 1 for- mulierten Ziele und Aufgaben verwendet werden. Die zu Beginn dieser Vereinbarung genannten Partner sind die Gründungsmitglieder der Implementierungspartnerschaft „Masterportal“. Diese ist so gestaltet, dass ein Beitritt Weite- rer jederzeit unter der Verwendung der „Beitrittserklärung zur Implementierungspartnerschaft Masterportal“ (Anlage) möglich ist. Die Zugehörigkeit zur Implementierungspartnerschaft erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt und beendet werden. Mit dem Ausscheiden entfallen für den ausscheidenden Partner alle bis dahin erworbe- nen Rechte und Pflichten aus dieser Implementierungspartnerschaft. Bestehende Vereinbarungen werden durch Umschichtung verfügbarer Mittel die neue Vereinbarung abgelöst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Kooperationspartner mit der unwirk- samen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf Geldmarkt- bzwdiese Vereinbarung; dies gilt auch für die Abbedingung der vorstehenden Schriftformklausel. Festgeldkonten - Mitwirkung bei Die Vereinbarung zur Gründung der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlichImplementierungspartnerschaft tritt mit Unterzeichnung o.a. Partner in Kraft. Freie und Hansestadt Hamburg Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung Düsseldorf, den 07.06.2018 Gez. Xxxx-rechtlichen Xxxxxx Xxxxxx Landeshauptstadt München, Kommunalreferat GeodatenService Düsseldorf, den 07.06.2018 Gez. Xxxxxx Xxxxxxxx Stadt Remscheid, Fachdienst Bauen, Vermessung und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlichKataster Düsseldorf, den 07.06.2018 Gez. Xxxx Xxxxxxxx Stadt Frankfurt a.M., Stadtvermessungsamt Düsseldorf, den 07.06.2018 Gez. Xxxxxx Xxxxxx-rechtlicher Xxxxx Landeshauptstadt Schwerin und privatrecht- licher GeldforderungenLandkreis Ludwigslust-Parchim Düsseldorf, den 07.06.2018 Gez. Xxxxxx Xxxxxx Hiermit erkläre ich den Beitritt zur „Implementierungspartnerschaft Masterportal“ 07.06.2018. xxxx (Ort), den

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Samples: www.hamburg.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das Land Berlin und die Stiftung Deutsches Herzzentrum (im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Folgenden „DHZB“) und die Gemein- den Alpen und Issum bereits Charité - Universitätsmedizin Berlin (im Jahr 2005 Folgenden „Charité“) haben am 14. Juni 2021 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, über die Errichtung des „Deutsches Herzzentrum der Charité – DHZC“ als Ge- meinsames Zentrum der Charité mit besonderer Beteiligung des Deutschen Herzzentrums Berlin (Rahmenerrichtungsvereinbarung – REV ) geschlossen. Danach soll das Deutsche Herzzentrum der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Charité – DHZC (im Bereich Folgenden „DHZC“) durch die Zusammenlegung der herzmedizinischen Einrichtungen des Finanzwesens festgeschriebenDHZB und der Charité in einem neuen integrierten, sog. Gemeinsamen Zentrum der Charité entstehen. Rechtsgrundlage der Errichtung des DHZC als ein Gemeinsames Zentrum der Charité ist § 3 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 in der Fassung vom 4. Xxxx 2021, GVBl. S. 254 (BerlUniMedG). Demnach erfolgt die Einrichtung des Gemeinsamen Zentrums durch die Grundsatzung der Charité nach § 30 Abs. 1 UniMedG. Die Aufgaben Charité räumt dem DHZB auf Grundlage der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für Besonderen Beteili- gungsvereinbarung (die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um BBV) eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß besondere Beteiligung i. S. d. § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 3 Abs. 2 Satz 2 BerlUniMedG ein. Die Zusammenlegung der herzmedizinischen Einrichtungen des Gesetzes über DHZB und der Charité soll im Wege der Übertragung der dem Krankenhausbetrieb einschließlich der Forschungsinfrastruk- turen und -aktivitäten des DHZB zuzuordnenden Aktiva und Passiva auf die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt Charité sowie eines damit verbundenen Übergangs der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB oder (soweit § 613a keine Anwendung findet) mittels vertraglicher Vereinbarung gemäß der Regelungen der BBV sowie der in Anlage (C) vereinbarten besonderen Regelungen (die Finanzbuchhaltung IssumAnlage Vermö- gensübertragung und -zuordnung – AVZ) erfolgen. Zugleich wird die Charité ihre herzmedizi- nischen Einrichtungen in dem in der BBV mitsamt der AVZ festgelegten Umfang dem DHZC zuordnen. Die Übertragung des Krankenhausbetriebs des DHZB wird zum 1. Januar 2023 erfolgen. Ziel ist es, die Beschäftigten des DHZB sozialverträglich und unter Beachtung bisheriger im Verhältnis zur Charité besserstellenden tariflicher Regelungen überzuleiten. Es gilt der Grund- satz: Xxxx/Alpen ab dem 01.01.2013 e Beschäftigte/r wird durch die Aufgaben Überleitung in die Charité substantiell schlechter gestellt bzw. weniger verdienen. Um diesem Grundsatz im Sinne der ZahlungsabwicklungBeschäftigten Rechnung zu tragen, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung vereinbaren die Tarifparteien den folgenden Überleitungstarifvertrag. Mit Wirksamwerden der Überleitung finden daher die Tarifverträge, die für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausBeschäftigten der Charité gelten, nach Maßgabe dieses Überleitungstarifvertrages Anwendung. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcDie bisheri- gen Tarifverträge des DHZB werden vollständig ersetzt, sofern in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes hiervon geregelt ist.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: klinikpersonalrat.charite.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich Zum 31. Dezember 2010 erlischt die militärische Nutzung des Areals in Bremen- Nord, das mit dem ehemaligen U-Boot-Bunker „Valentin“ bebaut ist (Flurstück 256/12, Flur VR zur Größe von 93.970 m²). Zum 01. Januar 2011 ist der Finanzbuchhaltung haben Eigentumsübergang auf die Gemein- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bonn, vorgesehen. Die BImA erfüllt die gesetzliche Aufgabe, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern (§1 Abs. 1 BImAG). Bei dieser Konversionsliegenschaft ist zu berücksichtigen, dass • das Landesamt für Denkmalpflege den Alpen und Issum bereits Bunker im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenunter förmlichen Denkmalschutz gem. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben 1 Brem. Denkmalschutzgesetz gestellt hat, • der ZahlungsabwicklungBunker und das Flurstück höchste Schutz- und Erhaltungspriorität nach nationaler wie europäischer Naturschutzgesetzgebung genießen, Liquiditätsplanung • das Bunkergebäude vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt Medien (Buch- haltung Kerken/RheurdtBKM) im Jahr 2003 als Gedenkstätte von nationaler Bedeutung anerkannt wurde, für deren Aufbau ab 2011 Bremen beim BKM Anträge auf Projektförderung für den Zeitraum bis 2015 stellen wird, und • Bremen erwartet, die für den künftigen Betrieb der Gedenkstätte benötigten Flächen und Räumlichkeiten von Seiten der BImA zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die Vertragspartner streben eine angemessene, werthaltige und vor allem langfristig nachhaltige Flächenentwicklung im Bunker-Inneren unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Liegenschaft an, damit die beiderseitigen Ziele, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, erreicht werden können. Hierbei handelt jeder Partner im Rahmen seiner Kompetenzen. Mit dieser Rahmenvereinbarung sollen partnerschaftliche Absprachen über die zivile Nachnutzung zwischen Bremen und der BImA getroffen werden. Die Komplexität der Aufgabenstellung verlangt von den Beteiligten ein Höchstmaß an Transparenz und abgestimmte Vorgehensweisen. Für die BImA bedeutet dies, ihre ökonomischen Erwartungen und die bestehenden Lasten von Beginn an offen darzulegen. Bremen verpflichtet sich, etwa notwendige Bauleitplanverfahren hinsichtlich der von beiden Seiten angestrebten Nutzungsziele für das Bunkergelände zügig und kooperativ mit der BImA anzugehen. An einer mandatierenden Vereinbarung auswirtschaftlichen Nutzung des sanierten Teils des Bunkerdaches unter Berücksichtigung des Baurechts und des Denkmalschutzes und des bisher von der Bundesmarine genutzten Depotteils im Bunker unter Berücksichtigung der Flächen für Gedenkstättenzwecke und der Auswirkungen auf den Ortsteil Rekum besteht ein gemeinsames Interesse (s. Anlage). Zu Für den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen unsanierten Bunkerteil (unbarer Zahlungsver- kehrRuinenteil) - „Offene-Posten-Verbuchung“ besteht hinsichtlich des Denkmalschutzes Einigkeit, dass sich die Instandhaltungspflicht der BImA auf Maßnahmen der Verkehrssicherung beschränkt, weil dieser Teil dem weiteren natürlichen Verfall ausgesetzt werden soll. Die geplante Begehbarkeit im Rahmen der Kreditoren- Gedenkstättennutzung ist abhängig von der Erfüllung der fachbehördlichen und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss Berücksichtigung der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcnaturschutzrechtlichen Auflagen.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.senatspressestelle.bremen.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Mit dem Beschluss des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 soll vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention die Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen verbessert, die Eingliederungshilfe personenzentriert weiterentwickelt und aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgeführt werden. Das bedeutet, dass mit der Umsetzung des BTHG die Leistungen, das Verfahren und das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe neu geregelt werden. Das BTHG wird stufenweise wirksam. Die ersten beiden Stufen sind bereits zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Mit der Umsetzung der dritten Stufe zum 01.01.2020 ist ein Paradigmenwechsel verbunden, in dessen Folge die „Eingliederungshilfe“ aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgenommen und ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im Bereich SGB IX begründet wird. Mit dem vorliegenden LRV wird dies erreicht und die Trennung von existenzsichernden Leistungen (KdU und HLU) sowie Fachleistungen in den Besonderen Wohnformen (vormals stationär) vollzogen.1 Vor diesem Hintergrund regelt der Finanzbuchhaltung haben vorliegende Landesrahmenvertrag (LRV) nur noch Fachleistungen, die Gemein- den Alpen definiert und Issum bereits deren Vergütung geregelt wird. Die existenzsichernden Leistungen werden damit komplett im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senRechtskreis des SGB XII geregelt. Zugleich entfällt die Zuordnung von ambulanten, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenteilstationären oder stationären Fachleistungen. Die Gemeinden Kerken Verbindung zwischen Wünschen und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Zielen der leistungsberechtigten Personen im Bereich Rahmen des Finanzwesens festgeschriebenGesamtplanverfahrens und der zu erbringenden vertraglichen Leistung ist gesetzlich verstärkt worden. Damit wird eine wesentliche Voraussetzung geschaffen, um die Zielsetzungen des BTHGs umsetzen und die Subjektstellung von Menschen mit Behinderung in den Besonderen Wohnformen stärken zu können. Eine personenzentrierte Struktur der Leistungen, wie sie sich aus dem BTHG ergibt (Leistungsstrukturmodell), und eine inhaltliche Neugestaltung der Assistenzleistungen mit einem hierzu korrespondierenden Vergütungssystem in verschiedenen Wohnformen wird in dem vorliegenden Rahmenvertrag noch nicht abgebildet. Dies betrifft analog auch eine inhaltliche Neugestaltung der weiteren Leistungen (wie z.B. Teilhabe am Arbeitsleben). Die Aufgaben Vertragspartner haben sich jedoch verbindlich verpflichtet eine entsprechende Neugestaltung sukzessive zu erreichen und hierzu konkrete Umsetzungsschritte vereinbart (siehe § 31). Diesem Zeitplan folgend wird auch der Zahlungsabwick- lungvorliegende Rahmenvertrag sukzessive angepasst. Die Vertragsparteien sind sich in diesem Zusammenhang darüber einig, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommendass zur Vermeidung einer systembedingten Leistungsunterbrechung, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden geltenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beides Landesrahmenvertrages, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der ZahlungsabwicklungFachleistung betreffen, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenGrundsatz und

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Samples: umsetzungsbegleitung-bthg.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Sowohl der Kreis als auch die Kommune sind gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG NRW) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Be- wirtschaftung von Abfällen (KrWG) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Bei der Kommune handelt es sich herkömmlich gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 LKrWG NRW um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Aufgaben Einsammeln und Befördern der kraft Gesetzes überlassungspflichtigen Abfälle. Bei dem Kreis handelt es sich um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der hinsichtlich dieser Abfälle gemäß § 5 Abs. 1 LKrWG NRW für die Entsorgung im Übrigen zuständig ist. Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt einer delegierenden Vereinbarung nach §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) soll die Entsorgungsaufgabe im Bereich des Einsammelns und Beförderns überlassungspflichtiger Abfälle und hier speziell für den Teilbereich Bringsystem/Wertstoffhof, soweit also das Einsammeln der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits überlassungspflich- tigen Abfälle im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senBringsystem mittels eines sogenannten Wertstoffhofes erfolgt, mit von der die Aufgaben Kommune auf den Kreis übertragen werden. Diesbezüglich besteht Einigkeit zwischen der Finanzbuchhaltung Alpen Kommune und dem Kreis, dass überlassungspflichtige Abfälle auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdendem Gebiet der Kommune nicht nur im Hol- sondern auch im Bringsys- tem erfasst werden, und dass Letzteres mittels eines Wertstoffhofs erfolgt. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer Mit der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung machen Kommune und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) Kreis von ihrem Organisa- tionsrecht gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 5 Abs. 2 6 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum4 LKrWG NRW Gebrauch, wonach eine kreisangehörige Gemeinde – in Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenzuweisung durch das LKrWG NRW – einzelne Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise auf den Kreis einvernehmlich schriftlich übertragen kann. Danach ist es beispielsweise auch möglich, dass ein Kreis von der Aufgabe der Abfalleinsammlung – wie hier – ein Teilsegment übernimmt (vgl. Queitsch, in: Schink/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der ZahlungsabwicklungQueitsch/Scholz, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung Abfallgesetz für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausdas Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Sept. 2016, § 5 Rn. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc81).) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: www.kreis-viersen.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Betriebskrankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Bereich Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die VAG ist eine Arbeitsgemeinschaft von Betriebskrankenkassen nach § 94 Abs. 1a SGB X und ist zum Zwecke des Abschlusses von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V gegründet worden. Die VAG ist berechtigt, die in der Finanzbuchhaltung haben Anlage 13 (Teilnehmende Betriebskrankenkassen) aufgeführten Betriebskrankenkassen bei den Vertragsverhandlungen und dem Abschluss dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die Gemein- in der Anla- ge 13 aufgeführten Betriebskrankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden-Württemberg weiter optimiert und den Alpen gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der VAG, der teilnehmenden Betriebskrankenkassen, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und Issum bereits von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV- Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächendeckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Betriebskrankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Jahr 2005 Widerspruch stehen, sondern durch eine öffentlichenge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psy- chotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden-rechtliche Vereinbarung geschlos- senWürttemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder unter an- derem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organisiert, durch- führt und danach erforderliche Vertragsdienstleistungen, mit Ausnahme der die Aufgaben Abrechnungsdienst- leistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenHÄVG. Die Gemeinden Kerken Der Hausärzteverband und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichMEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung Vertrages zur Er- füllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Bereich Falle des Finanzwesens festgeschriebenAusscheides der HÄVG des MEDIVERBUND. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lungDies vorangestellt, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für vereinbaren die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der ÖffentlichHzV-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPartner das Folgende:

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung im Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, Das Architekturbüro .................... hat mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung ................... einen Generalplanervertrag für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wirdBaumaßnahme ............................. geschlossen. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragenDieser Vertrag liegt als wesentlicher Bestandteil bei. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ Das Architekturbüro ................... erbringt im Rahmen der Kreditoren- Übertragung der Generalplanerleistungen die Architektenleistungen, Objektplanung Gebäude, § 33 HOAI. Mit dieser Vereinbarung werden dem Ingenieurbüro ................... die Leistungen der Tragwerksplanung als Subplaner beauftragt. Gegenstand dieses Vertrages sind die Leistungen Tragwerksplanung (§ 49, HOAI) betreffend den Neubau ................................. . Grundlagen des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge: die Bestimmungen dieses Vertrages die Vereinbarungen im Generalplanervertrag, soweit sie die Leistungen des Subplaners betreffen die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) die HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Der Auftragnehmer hat folgende Leistungen zu erbringen: - die Leistungen der Tragwerksplanung (§ 65 HOAI) Geschuldet sind die Grundleistungen des Leistungsbildes Tragwerksplanung, § 49 i.V.m. Anlage 13, Leistungsphasen 1 mit 6 sowie die Bewehrungsabnahme. Der Auftragnehmer hat insbesondere all die Leistungen zu erbringen, die in seinen Aufgabenbereich fallen und Debitorenbuchhaltung das Architekturbüro ...................in die Lage versetzen, die Verpflichtungen aus dem Generalplanervertrag mit dem Auftraggeber termingerecht, fachgerecht und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende mangelfrei zu erfüllen. Der Subplaner hat insbesondere seine Leistungen so zu erbringen, dass das Architekturbüro ................... die Termine und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften Fristen gemäß § 6 des Vertrages mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcdem Auftraggeber einhalten kann. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzwGleiches gilt für die Einhaltung des Kostenlimits gemäß § 1 Ziff. Festgeldkonten - Mitwirkung 1.3 des Generalplanervertrages. Der Auftragnehmer hat weiterhin bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des seiner Tätigkeit sämtliche baurechtlichen und sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung Bestimmungen einzuhalten. Eine Weitervergabe der Zwangsvollstreckung wegen öffentlichmit diesem Vertrag übertragenen Subplaner- Leistungen ist nur nach Zustimmung des Architekturbüros ................... gestattet. Das Architekturbüro ................... wiederum benötigt zur Zustimmung die Einwilligung des Auftraggebers. Für die mit diesem Vertrag übertragenen Leistungen wird folgendes Pauschal-rechtlicher Honorar vereinbart: ............................................ Sämtliche Nebenkosten sind im Pauschal-Honorar mit enthalten . Die Parteien gehen davon aus, dass das Pauschal-Honorar im Hinblick auf die geschuldeten Leistungen die Mindestsätze der HOAI nicht unterschreitet. Dem Subplaner ist auch bewusst, dass das Architekturbüro ................... auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vertraut und privatrecht- licher Geldforderungendie mit sämtlichen Subplanern vereinbarten Pauschal- Honorare Grundlage der Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber waren. Der Subplaner ist berechtigt, Abschlagsforderungen nach § 15 Abs. 2 HOAI zu stellen. Zahlungen aus diesen Honorarrechnungen werden erst fällig, wenn das Architekturbüro ................... für diese Leistungen seinerseits vom Auftraggeber, ..................., Zahlung erhalten hat. Der Subplaner ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen o für Personenschäden 1.500.000,00 € o für sonstige Schäden 1.500.000,00 € betragen und in jedem Versicherungsjahr zweifach zur Verfügung stehen. Für eventuelle Fehlleistungen des Subplaners gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB. Die Verjährung der gegen den Subplaner gerichteten Mängelansprüche beginnt erst mit Abnahme der Generalplanerleistungen durch den Auftraggeber zu laufen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und einen Monat. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist …………….. ................., den .......................... ...................., den ........................ .................................................... .....................................................

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die Vertragspartner nach § 134a SGB V, der GKV-Spitzenverband, der Deutsche Hebammenverband e.V. und der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. haben unter Mitarbeit des Netzwerkes der Geburtshäuser e.V., der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft (DGHWi) e.V. und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) unter den Gesichtspunkten • des Qualitätsmanagements, • der partizipativen Entscheidungsfindung (= shared decision making) unter Beachtung der Sicherheit für die Schwangere und das ungeborene Kind (Patientensicherheit), • der Aufklärungspflichten der Hebamme im Bereich der Finanzbuchhaltung haben Sinne des § 630e BGB die Gemein- den Alpen fallspezifischen Befunde/Risiken identifiziert, bei denen ein besonderes Vorgehen erforderlich ist, und Issum bereits diese in dem nachstehenden Kriterienkatalog zusammengefasst. Nachfolgende Ausführungen sollen dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, unter welchen Voraussetzungen Geburten im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit häuslichen Umfeld von freiberuflich tätigen Hebammen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen. Berücksichtigung fanden: • die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken einschlägigen gesetzlichen und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich untergesetzlichen Regelungen (insbesondere des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickeltHebammengesetzes, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente Berufsordnungen der Länder, der Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses), • (internationale) Leitlinien (DGGG, DGHWi, NICE usw.), • Expertinnenstandard Förderung der physiologischen Geburt, • Studienergebnisse/Evidenzen/ExpertInnenwissen und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen• Kataloge von unterschiedlichen Nationen mit einem Deutschland vergleichbaren Niveau der medizinischen Versorgung, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken eine Einteilung von Befunden/Risiken vorgenommen haben, nach denen Geburten in einem außerklinischen oder klinischen Setting zu betreuen sind. Ziel dabei ist es, eine größtmögliche Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beidafür medizinisch begründete Kriterien bereitzustellen, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über sowohl die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt jeweilige Versicherte mit ihrem ungeborenen Kind als auch die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben Hebammen darin unterstützen, komplikationsträchtige Verläufe der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcGeburt zu vermeiden.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Bereich Weiteren „der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits Bund“ genannt) (im Jahr 2005 Folgenden „Vertragspartner“) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund- Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Aufgaben Grundlage für ein neues System der Finanzbuchhaltung Alpen auf Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenBeratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3-08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen. Die Gemeinden Kerken Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes – zur Einrichtung und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichRegelung der Arbeitsweise eines IT-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben Grundgesetzes, – zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung informationstechnischen Netze von Bund und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum Ländern nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) des gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiArtikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz sowie – zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zahlungsabwicklungnotwendige Datenaustausch erfordert, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungenfolgende Vereinbarung:3

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Sowohl der Kreis als auch die Kommune sind gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG NRW) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Be- wirtschaftung von Abfällen (KrWG) und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). Bei der Kommune handelt es sich herkömmlich gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 LKrWG NRW um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Aufgaben Einsammeln und Befördern der kraft Gesetzes überlassungspflichtigen Abfälle. Bei dem Kreis handelt es sich um den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der hinsichtlich dieser Abfälle gemäß § 5 Abs. 1 LKrWG NRW für die Entsorgung im Übrigen zuständig ist. Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag in Gestalt einer delegierenden Vereinbarung nach §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) soll die Entsorgungsaufgabe im Bereich des Einsammelns und Beförderns überlassungspflichtiger Abfälle und hier speziell für den Teilbereich Bringsystem/Wertstoffhof, soweit also das Einsammeln der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits überlassungspflich- tigen Abfälle im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- senBringsystem mittels eines sogenannten Wertstoffhofes erfolgt, mit von der die Aufgaben Kommune auf den Kreis übertragen werden. Diesbezüglich besteht Einigkeit zwischen der Finanzbuchhaltung Alpen Kommune und dem Kreis, dass überlassungspflichtige Abfälle auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdendem Gebiet der Kommune nicht nur im Hol- sondern auch im Bringsys- tem erfasst werden, und dass Letzteres mittels eines Wertstoffhofs erfolgt. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer Mit der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 machen Kommune und Kreis von ihrem Organisa- tionsrecht gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LKrWG NRW Gebrauch, wonach eine gemeinsame Aufgabener- ledigung kreisangehörige Gemeinde – in Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenzuweisung durch das LKrWG NRW – einzelne Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise auf den Kreis einvernehmlich schriftlich übertragen kann. Danach ist es beispielsweise auch möglich, dass ein Kreis von der Aufgabe der Abfalleinsammlung – wie hier – ein Teilsegment übernimmt (vgl. Queitsch, in: Schink/Queitsch/Scholz, Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Sept. 2016, § 5 Rn. 81). Kleinanlieferstelle des Kreises in Viersen-Süchteln angenommen werden. Mit dieser Vereinbarung wird das im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenLKrWG NRW verankerte Organisationsrecht formal umgesetzt

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Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber ge- mäß §§ 29 ff. in den dort genannten Fällen zum Einbau von intelligenten Messsystemen bzw. moder- nen Messeinrichtungen; auch die Entgelte, die der Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb verlangen darf (Messentgelte), sind vom Gesetzgeber im Bereich Rahmen sog. Preisobergrenzen vorgegeben worden. Der Messstellenbetreiber ist nach diesem Vertrag für den Messstellenbetrieb zuständig, so- weit der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit Anschlussnutzer gemäß § 5 MsbG bzw. der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) Anschlussnehmer gemäß § 6 MsbG keinen Dritten mit der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragt hat. Sofern beim Anschlussnutzer durch den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 beiMessstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung eingebaut wird, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß sieht § 23 9 Abs. 2 1 Satz 2 des Gesetzes über 1 Nr. 1 Alt. 1 MsbG den Abschluss eines Messstellenvertrages zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer vor, der die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben gegenseitigen Rechte und Pflichten der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung Par- teien bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlichMessstellenbetriebs regelt (vgl. § 10 MsbG). Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien folgende Vereinbarung: Präambel 2 § 1 Vertragsgegenstand; Messstellenbetrieb 4 § 2 Anforderungen an die Messstelle 4 § 3 Ausstattung von Messstellen mit intelligenter Messtechnik 5 § 4 Messwerterhebung und -aufbereitung 5 § 5 Bereitstellung von Energieverbrauchswerten 5 § 6 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs mit intelligenter Messtechnik 6 § 7 Entgelte 6 § 8 Zahlungsbestimmungen 7 § 9 Vorauszahlung 7 § 10 Messgeräteverwender; Nachprüfung der Messeinrichtung 8 § 11 Zutrittsrecht; Störung der Messeinrichtung 8 § 12 Störungen und Unterbrechungen des Messstellenbetriebs 8 § 13 Befreiung von der Leistungspflicht; Haftung 10 § 14 Ansprechpartner; Kontaktinformationen 11 § 15 Vertragsschluss; Vertragsbeendigung; Um- und Auszug 11 § 16 Informationspflichten nach der Datenschutz-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenGrundverordnung 12 § 17 Anpassung des Vertrags 13 § 18 Streitbeilegungsverfahren 13 § 19 Übertragung des Vertrags 14 § 20 Schlussbestimmungen 14 § 1 Vertragsgegenstand; Messstellenbetrieb

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Samples: Messstellenvertrag (Messstellenbetreiber – Anschlussnutzer)

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Bereich Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Finanzbuchhaltung haben Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die Gemein- in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Alpen Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und Issum bereits die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst wer- den. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächende- ckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkas- sen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Jahr 2005 Wi- derspruch stehen, sondern durch eine öffentlichenge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Rheinland- Pfalz und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Rheinland-rechtliche Vereinbarung Pfalz teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, mit in der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichHZV-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die UniverSitäten RegenSburg und PaSSau vereinbaren aufgrund deS InnovationSbündniSSeS HochSchule 2008 vom 11. Mai 2005 und deS OptimierungSkonzeptS für die BayeriSchen HochSchulen vom 9. Au- guSt 2005 Sowie unter Zugrundelegung der Empfehlungen einer internationalen ExpertenkommiSSion – WiSSenSchaftSland Bayern 2020 – vom Xxxx 2005 folgende PerSpektive einer zukunftSträchtigen ZuSam- menarbeit: Durch enge hochSchulübergreifende AbStimmung und Kooperation Soll ein breiteS, vielfältigeS und regi- onal auSgewogeneS Fächerangebot gewährleiStet und damit ein Beitrag zur VerbeSSerung der LeiStungS- fähigkeit deS WiSSenSchaftSStandorteS Bayern und zu einem effizienten EinSatz von ReSSourcen geleiStet werden. Über den Abbau von Redundanzen und die Schließung eventueller Lücken im Bereich FächerSpektrum Soll die Kooperation eine optimale AbStimmung deS LehrangeboteS und eine engere ZuSammenarbeit bei der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenAuSbildung deS wiSSenSchaftlichen NachwuchSeS ermöglichen. Die Gemeinden Kerken LeiStungSfähigkeit und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebendaS Ent- wicklungSpotenzial der jeweiligen HochSchule werden dabei berückSichtigt. Die Aufgaben DieSer Vertrag wird BeStandteil der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenZielvereinbarungen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben die beteiligten UniverSitäten am 21. Juli 2006 mit dem StaatSminiSterium für die Ge- meinden Kerken WiSSenSchaft, ForSchung und Rheurdt KunSt abSchließen. 1DieSe KooperationSvereinbarung regelt Struktur und Verfahren der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragenZuSammenarbeit. Hierzu treten die Gemeinden Kerken 2Sie gilt zunächSt inSbeSondere für folgende Fächer und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenSonStige ArbeitSfelder:

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Samples: www.km.bayern.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Bereich Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Finanzbuchhaltung haben Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die Gemein- in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Alpen Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und Issum bereits die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Hessen weiter op- timiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteu- erung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV- Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Jahr 2005 Wi- derspruch stehen, sondern durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Hessen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, mit in der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurden. Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlichHZV-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung aus. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme von Einzahlungen und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher GeldforderungenPartner das Folgende:

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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung Die Projekt Bergen GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, eingetragen im Bereich Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 32630P, vertreten durch ihre Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxx- Xxxxx und Xxxxxx Xxxx („Darlehensnehmerin“), ist Initiator und Xxxxxx des auf der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen Website xxxxxxx.xx und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum in Issum übertragen wurdenExposé näher beschriebenen Immobilienprojekts „Elegantes Frankfurt“ („Projekt“). Die Gemeinden Kerken und Rheurdt haben ebenfalls in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschrieben. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum Der erforderliche Kapitalbedarf zur Ablösung bestehender projektbezogener Verbindlichkeiten soll über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzwAufnahme von Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt („Darlehen“) gedeckt wer- den. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) Dieses Darlehen wird im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausSchwarmfinanzierung aufgenommen und setzt sich aus einer Vielzahl von – bis auf die Darlehensbeträge – identisch ausgestalteten „Teil-Darlehen“ von ver- schiedenen Darlehensgebern („Anlegern“) zusammen. Zu den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme Ein Darlehensvertrag über ein Nachrangdar- lehen mit qualifiziertem Rangrücktritt kommt somit direkt zwischen der Darlehensnehmerin und dem jeweiligen Anleger zustande. Die Teil-Darlehen werden während eines bestimmten Zeitraumes („Angebotsphase“) über die Inter- net-Dienstleistungsplattform xxxxxxx.xx („Plattform“) der mybilio GmbH, Xx Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx („Vermittlerin“ und zugleich „Plattformbetreiberin“) vermittelt. Emittentin und zugleich Anbiete- rin der Teil-Darlehen ist die Darlehensnehmerin. Die gesamte Zahlungsabwicklung erfolgt über die secupay AG, Xxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxx („Zah- lungsdienstleisterin“ und zugleich „Zahlungstreuhänderin“). Die Zahlungstreuhänderin hält die getä- tigten Investitionen für die Darlehensnehmerin bis zum Ende der Angebotsphase zuzüglich der zwei- wöchigen gesetzlichen Widerrufsfrist auf einem Konto bei einem deutschen Kreditinstitut. Nach Ende der Angebotsphase (Ziffer 1 des Darlehensvertrags) und dem Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Widerrufsfrist sowie der Erklärung der Vermittlerin gegenüber der Zahlungstreuhänderin, dass die Auszahlungsvoraussetzungen (Ziffer 8 des Darlehensvertrags) erfüllt sind, leitet diese die Teil-Darle- hensbeträge in einer Summe an die Darlehensnehmerin oder einen projektbezogenen anderen Ad- ressaten (z. X. Xxxxx) weiter, abzüglich anfallender und in vollem Umfang durch die Darlehensneh- merin zu tragenden Gebühren und ggf. zunächst abzulösender Verbindlichkeiten. Bei der Rückab- wicklung weist die Darlehensnehmerin das gesamte, ihr überlassene Kapital zuzüglich Zinsen in einer Summe an das Treuhandkonto an. Dort wird das Geld von Einzahlungen der Zahlungstreuhänderin für die einzelnen Anleger bis zur Auszahlung gehalten. Sollte sich die angegebene Kontoverbindung des Anlegers für Zins- und Leistung von Auszahlungen (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-Verbuchung“ im Rahmen Kapitalrückzahlungen ändern, ist dieser verpflichtet, die abweichende neue Kontoverbin- dung auf der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung und Pflege Plattform zu hinterlegen. Auszahlungsverzögerungen, die auf einer der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss Zahlungsdienst- leisterin fehlerhaft oder nicht unverzüglich mitgeteilten Bankverbindung beruhen, hat der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etcAnleger zu vertreten.) - Anlage Tagesfestgelder etc. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung bei der Aufnahme von Liquiditätskrediten - Durchführung des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungen

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Samples: mybilio.de

Präambel. Zur gemeinsamen Aufgabenerledigung iIm Bereich der Finanzbuchhaltung haben die Gemein- den Alpen und Issum bereits im Jahr 2005 eine öffentlichRahmen dieses Chemie-rechtliche Vereinbarung geschlos- sen, Verbandsrahmenvertrags (CVRV2022) (nachstehend „dieser Vertrag“ genannt) können ab dem 01.01.2022 Direktversicherungen mit der die Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Al- pen/Issum dem Versorgungskonzept Perspek- tive zur Finanzierung von Versorgungszusagen in Issum übertragen wurdenForm von beitragsorientierten Leistungszusagen (BOLZ) abgeschlossen werden. Die Gemeinden Kerken Tarifverträge (Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Rheurdt haben ebenfalls Altersvorsorge, Tarifvertrag Lebensar- beitszeit und Demografie sowie der Tarifvertrag Moderne Arbeitswelten in einer öffentlichder chemischen Indust- rie) sowie die Tarifverträge zur Altersvorsorge der angeschlossenen Branchen sehen Regelungen zur tariflichen Altersvorsorge vor; die Vorgaben werden durch den jeweils aktuellen Chemie-rechtlichen Vereinbarung vom 08.11.2011 eine gemeinsame Aufgabener- ledigung im Bereich des Finanzwesens festgeschriebenVer- bandsrahmenvertrag umgesetzt. Dieser Vertrag ist der Nachfolgevertrag zum Chemie-Verbandsrahmenvertrag von 2009 nebst Nachträgen. Nach Inkrafttreten dieses Vertrags ergeben sich sämtliche Rechte und Pflichten der Sozialpartner, der Gesellschaften und der Arbeitgeber ausschließlich aus diesem Vertrag. Die Aufgaben der Zahlungsabwick- lung, Liquiditätsplanung und Vollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt werden bisher noch vom Zweckverband „Kommunalkassenverband Straelen“ abgewickelt, der jedoch zum Jahresende 2012 aufgelöst wird. Um eine effiziente und reibungslose Erledigung dieser Aufgaben ab dem 01.01.2013 sicherzustellen, sind die Vertragsparteien übereingekommenArbeitgeber, die bisher vom Kommunalkassenverband Straelen wahrgenommenen Aufgaben für die Ge- meinden Kerken und Rheurdt der Finanzbuchhaltung Alpen/Issum nach Maßgabe der nach- folgenden Regelungen zu übertragen. Hierzu treten die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buchhaltung Kerken/Rheurdt) gemäß § 6 der Öffentlichbereits Arbeitnehmer innerhalb des Chemie-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Alpen und Issum über die Übertragung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung Alpen auf die Finanzbuchhaltung Alpen/Issum Verbandsrahmenvertrages 2009 oder früher angemeldet haben, werden in Issum vom 11.08./02.09.2005 bei, die durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend ergänzt bzw. geändert wird. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit führt die Finanzbuchhaltung Issum/Alpen ab dem 01.01.2013 die Aufgaben der Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung und Zwangsvollstreckung für die Gemeinden Kerken und Rheurdt (Buch- haltung Kerken/Rheurdt) 2021 im Rahmen einer mandatierenden Vereinbarung ausArbeitgeberinformation über die Änderungen ab dem 01.01.2022 informiert. Zu Dieses Informationsschreiben wird zwischen der Alli- anz und den wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere: - Annahme Sozialpartnern gemeinsam abgestimmt. Weiterführende Informationen werden auf der gemeinsamen Internetseite unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht. Der Chemie-Verbandsrahmenvertrag von Einzahlungen und Leistung 2009 nebst Nachträgen wird mit Inkrafttreten dieses Ver- trags für Neuanmeldungen von Auszahlungen Arbeitnehmern ab dem 01.01.2022 gegenstandslos. Bis zum 31.12.2021 geschlossene Direktversicherungen werden unverändert weitergeführt, sofern der Arbeitgeber die Beiträge vertragsgemäß entrichtet. Zur Abgrenzung zum bisherigen Chemie-Verbandsrahmenvertrag wird dieser Nachfolgevertrag als „Chemie-Verbandsrahmenvertrag 2022 (unbarer Zahlungsver- kehr) - „Offene-Posten-VerbuchungCVRV2022)bezeichnet. Nach Xxxxxxx der Bestimmungen dieses Vertrages übernehmen die Gesellschaften Versicherun- gen auf das Leben von Personen, die dem in § 2 Nr. 1 näher bezeichneten Personenkreis angehö- ren. Jede Gesellschaft ist Mitversicherer; eine Mitverpflichtung, Mithaftung oder Garantie einer Ge- sellschaft für den Anteil eines anderen ist ausgeschlossen. Jeder im Rahmen dieses Vertrages ab- zuschließende Versicherungsvertrag wird zwischen den Gesellschaften entsprechend den ihnen zustehenden Anteilen wie folgt quotiert: Allianz Lebensversicherungs-AG 50 % X+X Xxxxxxxxxxxxxxxxxx XX 00 % Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland 20 % Jede Gesellschaft ist Erstversicherer in Höhe des genannten Anteils an den Versicherungsleistun- gen der Kreditoren- einzelnen Versicherungen. Die Allianz Lebensversicherungs-AG, Xxxxxxxxxxxx.00, 00000 Xxxxxxxxx, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, verpflichtet sich, die Federführung im Rahmen dieses Vertrages wahrzunehmen, und Debitorenbuchhaltung übernimmt die Geschäftsführung und Pflege der OP-Listen - Durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung - Bankbuchhaltung - Buchmäßiger Abschluss der Finanzrechnung - Durchführung von Verrechnungen (Rechnungsgutschriften mit Zahlungsrechungen etc.) - Anlage Tagesfestgelder etcdie Vertragsverwaltung. durch Umschichtung verfügbarer Mittel auf Geldmarkt- bzw. Festgeldkonten - Mitwirkung Die Allianz vertritt die anderen Konsortialmitglieder bezüglich ihrer Anteile bei der Aufnahme Abwicklung die- ses Vertrages und der Versicherungsverhältnisse rechtsgeschäftlich und in etwaigen Prozessen, insbesondere auch bei der Abgabe und Entgegennahme von Liquiditätskrediten - Durchführung Willenserklärungen sowie bei Aner- kenntnissen, Vergleichen und Verzichten. Die anderen Konsortialmitglieder erkennen die von der Allianz getroffenen Entscheidungen sowie für oder gegen diese ergangenen, gerichtlichen Ent- scheidungen als für sich verbindlich an. Die Allianz bearbeitet den diesen Vertrag und die Versicherungsverhältnisse betreffenden gesam- ten Geschäftsverkehr ohne Einschaltung der anderen Konsortialmitglieder. Bei den anderen Kon- sortialmitgliedern ist damit keine Bestandsführung erforderlich. Weitere Regelungen zum Umfang der Vertragsverwaltung bei der Allianz und die Regelungen über die Verteilung der rechnungsmäßigen Kosten sind in einer separaten Kostenvereinbarung geregelt. Mit ihrer Unterschrift stimmen die Sozialpartner, die Allianz und die anderen Konsortialmitglieder den Regelungen zum Konsortium und zur Geschäftsführung zu. Die Allianz wird hiermit von den Unterzeichnenden von den Beschränkungen des öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Mahnverfahrens - Durchführung § 181 BGB be- freit. Aus Gründen der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher und privatrecht- licher Geldforderungenbesseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag nur die männliche Form gewählt. Die gewählte männliche Form bezieht sich dabei immer auf Angehörige aller Geschlechter.

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Samples: www.chemie-verbandsrahmenvertrag.de