Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:
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Samples: Vereinbarung Zum Gemeinsamen Holzverkauf, Öffentlich Rechtliche Vereinbarung Über Den Gemeinsamen Holzverkauf
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt ProfiTickets sind Abonnementsfahrkarten des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv), die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Mitarbeitende über ihre Arbeitgeber (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege Großkunden) im Rahmen eines Großkunden abonnements (GKA) beziehen können. Mit der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Gesamtabwicklung des GKA haben die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Verkehrsunternehmen im hvv durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag die SBahn Hamburg GmbH (SBahn), Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx beauftragt und ermächtigt. Das Vertragsverhältnis zwischen der Hölzer über VerkaufsstrukturenSBahn und den Großkunden wird in GKA Verträgen geregelt, und zwar unter den Voraussetzungen � des Abschnitts 3.5.1 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag mit der SBahn direkt (Direktvertrag) oder � des Abschnitts 3.5.2 hvv Gemeinschaftstarif in einem Vertrag, den der ProfiTicket Vertriebspartner der SBahn in deren Vertretung schließt (Aufnahmevertrag). Maßgeblich für diese Verträge sind der hvv Gemeinschaftstarif, insbesondere Abschnitt 3.5, sowie diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ProfiTicket“ (AGB) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des hvv Gemeinschaftstarifs, die einen guten Marktzugang ermöglichendas ProfiTicket betreffen, sind in dem auch in digitaler Form bereitgestellten Sonderdruck „Benutzungsbedingungen für ProfiTickets im hvv Großkundenabonnement“ (Benutzungs bedingungen) zusammengefasst. Nur so können Firmenstammdaten | Auskunftserteilung Mit der Unterzeichnung des GKA Vertrages/Bestellung der ProfiTickets erklären sich die gesetzlichen AufgabenGroßkunden bereit, wertvolles Holz � wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und vollständige Angaben über Firma und Beleg schaft zu liefern (LWaldGFirmenstammdaten) und das Vermögen � diese Firmenstammdaten bei Nachbestellung von ProfiTickets zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig bleiben sowie � während und nach Auslaufen des Vertrages die in den folgenden Abschnitten beschrie benen Auskünfte zu erteilen. Kundenbetreuung | Ansprechperson Vor Inkrafttreten des Vertragsverhältnisses � benennt die SBahn bzw. der Körperschaft wirtschaftlich und ProfiTicketVertriebspartner eine für die Zwecke Kundenbe treuung zuständige Person � benennt der Gemeinde Großkunde unter seinen Mitarbeitenden eine Ansprechperson, die für die korrekte Umsetzung des GKA Vertrages verantwortlich ist und gegenüber der SBahn verbindlich die Vertretungsfunktion des Großkunden wahrnimmt, sowie jeweils eine weitere Person als Stellvertretung. Änderungen sind der SBahn, bzw. dem Vertriebspartner schriftlich mitzuteilen. Die Ansprechperson beim Großkunden erhält einen Onlinezugang zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt den für seine Arbeit erforderlichen Hilfs und umgesetzt Informationsmitteln. Über Änderungen und Aktualisierungen wird der Großkunde umgehend durch die SBahn/den ProfiTicketVertriebspartner informiert. Nach Absprache mit der SBahn/dem ProfiTicketVertriebspartner kann eine persönliche Einweisung verabredet werden. Die Beteiligten verfolgen Versorgung der Großkunden mit ProfiTickets Nach Unterzeichnung des GKA Vertrages veranlasst die SBahn/der Vereinbarung daher ProfiTicketVertriebs partner, dass die gemeinsamen Zielebestellten ProfiTickets nach Absprache vorbereitet, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten dem Großkunden versandkostenfrei zugestellt und der von ihm benannten Ansprechperson gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Großkunden mit Direktvertrag und ProfiTicketVertriebspartner erhalten ein Kontingent von ProfiTickets mit einer nachhaltigen Pflege einheitlichen Gültigkeit von i. d. R. 12 Monaten, aus dem in aufsteigender lückenloser Reihenfolge ausgegeben wird. Großkunden mit Aufnahme vertrag erhalten namentlich zugeordnete ProfiTickets aus dem Kontingent des ProfiTicketVertriebspartners. ProfiTickets können mit einer Lieferfrist von sechs Wochen bei der SBahn nachbe stellt werden. Für Großkunden mit Direktvertrag wird die jährliche Nachversorgung mit ProfiTickets nach Abstimmung durch die SBahn veranlasst; die Lieferung erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der alten ProfiTickets. Großkunden mit Aufnahmevertrag bestellen die jährliche Nachversorgung mit ProfiTickets nach Abstimmung durch den Vertriebspartner gemäß Bestellschein. Ausgabe von ProfiTickets und Bewirtschaftung Inkasso des Fahrgeldes Der Großkunde � sorgt für die kassensichere Verwahrung der Wälder ProfiTickets, � gibt ProfiTickets an Berechtigte gegen Empfangsbestätigung und Anerkenntnis der Bedingungen aus und überwacht bei der Ausgabe die eigenhändige Unterschrift durch ihre Forstbetriebe die Schutz- Karteninhaber/innen, � nimmt ProfiTickets bei Beendigung der Teilnahme am GKA zurück, � informiert die SBahn/den ProfiTicketVertriebspartner, wenn aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeitende ihr ProfiTicket nicht zurückgegeben haben, gibt die zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens notwendigen Informationen monat lich an die SBahn/den ProfiTicketVertriebspartner und Erholungsfunktionen der Wälder unterstützt die SBahn/den ProfiTicketVertriebspartner bei Nachforschungen im Landkreis Ludwigsburg Zusammenhang mit gericht lichen Mahnverfahren, � tauscht ProfiTickets bei Bedarf, z. B. Namensänderung, um, � unterstützt die Überleitung aus dem Einzelabonnement in das Großkundenabonnement, � unterstützt Werbemaßnahmen der SBahn bei seinen Mitarbeitenden zur Gewinnung neuer Teilnehmenden am Großkundenabonnement, � informiert am GKA Teilnehmende über Tarifänderungen unverzüglich nach Bekannt gabe durch die SBahn, � gibt, wenn der Verlust des ProfiTickets glaubhaft erklärt wurde, zu erhalten den üblichen Geschäftszeiten Ersatzkarten aus, � gibt erforderliche Auskünfte im Zusammenhang mit Fahrkartenkontrollen, � veranlasst das monatliche Fahrgeldinkasso vom Gehalt der Teilnehmenden, � hält die von den Teilnehmenden einbehaltenen Fahrgelder von seinem eigenen Geschäftsvermögen in geeigneter Weise getrennt und zu fördernführt dazu ein Sonderkonto, � veranlasst Fahrgeldgutschriften bei Erstattung im Krankheitsfall gemäß Benutzungs bedingungen, � übergibt monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt alle gesammelten Belege (zurück genommene und ungültige ProfiTickets, Verlusterklärungen mit Nummer der Ersatz karte, Atteste bei Fahrgelderstattungen) an die SBahn/den ProfiTicketVertriebspartner. Vor Mahnwesen, Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumentation Der Großkunde mit Direktvertrag � mahnt nicht zurückgegebene ProfiTickets bei Mitarbeitenden an, die aus dem Unter nehmen ausgeschieden sind, weist auf die Konsequenzen der Nichtrückgabe hin, gibt erfolglose Mahnschreiben mit aktueller Adresse und unter Angabe des Geburts datums des Mitarbeitenden an die SBahn, � verwahrt Empfangsbestätigungen in aufsteigender Nummernfolge oder alphabe tisch sortiert, � kontrolliert monatlich den ProfiTicketBestand, � dokumentiert sämtliche Geschäftsvorfälle und den ProfiTicketBestand in einem Verwendungsnachweis, � übergibt monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt den Verwendungsnachweis an die SBahn und fügt die zurückgenommenen Belege bei, � übergibt zum Ende der Gültigkeit der ProfiTickets den Restbestand an ProfiTickets und die Empfangsbestätigungen in aufsteigender Nummernfolge oder alphabetisch sortiert an die SBahn zur Archivierung. Bei Aufnahmeverträgen übernimmt der ProfiTicketVertriebspartner die in diesem Hintergrund schließen Abschnitt genannten Aufgaben. Der Großkunde unterstützt ihn dabei nach seinen Möglichkeiten. Zahlungsverkehr und Soll-Ist-Vergleich Der Großkunde veranlasst monatlich zum vereinbarten Zahlungsziel die Städte Überweisung der von den Mitarbeitenden einbehaltenen Fahrgelder in einer Summe. Das Zahlungsziel richtet sich nach dem Termin der Lohn/Gehaltszahlung und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingenist spätestens der letzte Werktag des Monats. Die SBahn/Enz, Walheim der ProfiTicketVertriebspartner ermittelt monatlich die Sollstellung des Fahrgeldes anhand der gelieferten ProfiTickets und der Landkreis Ludwigsburg eingegangenen Belege sowie der tariflichen Teilnahmevoraussetzungen. Für Direktverträge führt die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 AbsSBahn zum Monatsende einen SollIstVergleich durch. 1 S. 1, 1Das Ergebnis des SollIstVergleichs wird in einem Kontrollblatt dokumentiert und bis zum 10. Alt GKZ:des Folgemonats an den Großkunden gesandt. Bei Aufnahmeverträgen zieht der ProfiTicketVertriebspartner den monatlichen Fahrgeld betrag beim Großkunden ein.
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Samples: Aufnahmevertrag, Aufnahmevertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten XXX.XXXX das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei im öffentlichen Auftrag, wettbewerbsneutral und setzt das gesamte Spektrum kreditwirtschaftlicher Förderprodukte ein – vom klassischen Kredit bis zur maßgeschneiderten Beratung. Ihre drei Förderfelder sind „Wirtschaft“, „Wohnraum“ sowie „Infrastruktur/Kommunen“. Im Gegensatz zu Geschäftsbanken sind die Kunden der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung XXX.XXXX in erster Linie Hausbanken und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinandere Fördermittler. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich XXX.XXXX beachtet dabei strikt das Diskriminierungsverbot im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebVerhältnis zu anderen Kreditinstituten. Die Ausrichtung Ihre Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen und privaten Banken sowie den Sparkassen folgt – wettbewerbsneutral – dem Hausbankenverfahren. Das Geschäft der Waldpflege XXX.XXXX fokussiert sich auf den Kanon der Förderbereiche, den die Verständigung II definiert. Wettbewerbsgeschäft (wie die gewerbliche Immobilienfinanzierung sowie die Neuemission von Hypothekenpfandbriefen) wurde schon von der Landesbank NRW, dem Vorgängerinstitut der XXX.XXXX, nicht mehr verfolgt. Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die XXX.XXXX in folgenden Bereichen tätig: • Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen, • staatliche soziale Wohnraumförderung, • Bereitstellung von Risikokapital, • bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden, • Infrastrukturmaßnahmen, • Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum, • Umweltschutz-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen, • Maßnahmen sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Art. Nachhaltigkeit ist für die XXX.XXXX zentrales Leitmotiv und wesentliches Kriterium bei ihren geschäftspolitischen Entscheidungen. Sie beachtet im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten und auch bei der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Vergabe von Leistungen ökonomische, ökologische (u. a. Umweltschutz, Energieeffizienz) sowie soziale und ethische Aspekte. Dies berücksichtigend wird auch die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenAuftragnehmerin darauf achten, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) dass sich ihr Unternehmen und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und ihre Nachunternehmer für die Zwecke Leistungserbringung an • die Einhaltung der Gemeinde zu verwalten Menschenrechte nach Maßgabe der Resolution der UN- Generalversammlung [erstmalig gefasst am 10. Dezember 1948] über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie darauf aufbauend die Menschenrechte gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, • die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit nach der UN- Kinderrechtskonvention (GemO)KRK) aus dem Jahre 1989/1990, sinnigerweise zusammengeführt • den Schutz vor systematischen/ diskriminierenden Arbeitsrechtsverletzungen nach den ILO- Kernarbeitsnormen, • die Grundsätze zur Gleichbehandlung der Geschlechter, • die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen ZieleUmweltschadensgesetzes sowie des Tierschutzgesetzes halten sowie • Europäisches und nationales Recht in Bezug auf Korruption, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten Bestechung, Betrug, Bilanzfälschung, Wettbewerbsverstöße, Geldwäsche, Insider-Geschäfte und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Tax Compliance wahren werden.1
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Samples: Rahmenvereinbarung Personalvermittlungsdienstleistungen, Rahmenvereinbarung Personalvermittlungsdienstleistungen
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Die sonible GmbH („sonible“) ist ein österreichisches Unternehmen mit dem geschäftlichen Fokus auf der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Generierung, Konzeption, Entwicklung, Implementierung sowie dem kommerziellen Vertrieb software- sowie hardwarebasierter Qualitätslösungen für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Audiomarkt. Demnach ist eine Das Produktportfolio von sonible umfasst neben „Plug and Play“ Hardwarelösungen für diverse Probleme der Beschallungs- und Veranstaltungstechnik vor allem innovative Softwareprodukte zur Bearbeitung von Musik und Sprachsignalen. Über die Website von sonible <xxx.xxxxxxx.xxx> können sich Kunden über das gesamte, jeweils aktualisierte Produktportfolio von sonible informieren und die Produkte zu den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung hier geregelten rechtlichen- und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftungwirtschaftlichen Rahmenbedingungen beziehen. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung Softwareprodukte werden dabei per „Download“ über die Website bezogen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als rechtliche Grundlage des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart zwischen sonible und den Bedürfnissen Kunden abzuschließenden (Nutzungs-) Vertrages. § 1 Nachstehende Begriffe/Definitionen werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einheitlich verwendet und kommen diesen, vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Regelung, die im Folgenden beschriebenen Bedeutungen zu. Begriffserläuterungen erstrecken sich jeweils auf die Einzahl sowie die Mehrzahl der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen angeführten Definitionen. Festgehalten wird, dass nachstehende Begrifflichkeiten aufgrund ihrer Bedeutung und Relevanz für ihren Waldbesitzdas rechtsgeschäftliche Verhältnis zum Kunden hervorgehoben wurden; weitere, weniger häufige Definitionen können auch im Text dieser AGB (an betreffender Stelle) vorgenommen werden. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, als ausschließliche Grundlage für den Schutz- zwischen sonible und Erholungsfunktionen nachrangig seindem Nutzer zustande gekommenen Nutzungsvertrag. Die Zielsetzungen aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter <xxx.xxxxxxx.xxx/xx/xxxx> abrufbar. Geistiges Eigentum: Sämtliche proprietären Rechte einschließlich Urheberrechten, (Marken- und deren Priorisierungen finden sich Kennzeichnungsrechten sowie dem darüber hinausgehenden schutzfähigen Know-how von sonible, allen voran auch geistige Eigentumsrechte (in obigem Sinne) am gesamten, jeweils aktuellen, Produktportfolio von sonible. Nutzer/Kunde: Jede natürliche oder juristische Person, welche die Webseite von sonible im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz Internet aufruft oder aufrufen lässt ohne ein Mitglied zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt ProfiCards sind Abonnementsfahrkarten des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV), die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Arbeitnehmer über ihre Arbeitgeber (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege Großkunden) im Rahmen eines Großkunden-Abonnements (GKA) beziehen können. Mit der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Ge- samtabwicklung des GKA haben die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Verkehrsunternehmen im HVV durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag die S-Bahn Hamburg GmbH (S-Bahn), Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx beauftragt und ermächtigt. Das Vertragsverhältnis zwischen der Hölzer über VerkaufsstrukturenS-Bahn und den Großkunden wird in GKA Verträgen geregelt, und zwar unter den Voraussetzungen • des Abschnitts 3. 5.1 HVV Gemeinschaftstarif in einem Vertrag mit der S-Bahn direkt (Direktvertrag) oder • des Abschnitts 3. 5. 2 HVV Gemeinschaftstarif in einem Vertrag, den der ProfiCard-Vertriebspartner der S-Bahn in deren Vertretung schließt (Aufnahmevertrag). Maßgeblich für diese Verträge sind der HVV Gemeinschaftstarif, insbesondere Abschnitt 3.5, sowie diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur ProfiCard“ (AGB) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen des HVV Gemeinschaftstarifs, die einen guten Marktzugang ermöglichendie ProfiCard betreffen, sind in einem Sonderdruck „Benutzungsbedingungen für die ProfiCards der HVV-Großkunden-Abonnements“ (Benutzungsbedingungen) zusammengefasst. Nur so können Firmenstammdaten | Auskunftserteilung Mit der Unterzeichnung des GKA Vertrages/Bestellung der ProfiCards erklären sich die gesetzlichen AufgabenGroßkunden bereit, wertvolles Holz • wahrheitsgemäße, genaue, aktuelle und vollständige Angaben über Firma und Belegschaft zu liefern (LWaldGFirmenstammdaten) und das Vermögen • diese Firmenstammdaten bei Nachbestellung von ProfiCards zu aktualisieren, damit sie wahrheitsgemäß, genau, aktuell und vollständig bleiben sowie • während und nach Auslaufen des Vertrages die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Auskünfte zu erteilen. Kundenbetreuer | Ansprechpartner Vor Inkrafttreten des Vertragsverhältnisses benennen • die S-Bahn bzw. der Körperschaft wirtschaftlich und ProfiCard Vertriebspartner eine Kundenbetreuerin/einen Kundenbetreuer, • der Großkunde eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter als Ansprechpartner, der für die Zwecke korrekte Umsetzung des GKA Vertrages verantwortlich ist und gegenüber der Gemeinde S-Bahn verbindlich die Vertretungsfunktion des Großkunden wahrnimmt, sowie jeweils eine weitere Person als Stellvertreter/Stellvertreterin. Änderungen sind der S-Bahn, bzw. dem Vertriebspartner schriftlich mitzuteilen. Der Ansprechpartner beim Großkunden erhält einen ProfiCard Leitfaden mit ausführlicher verbindlicher Beschreibung aller Aufgaben. Über Änderungen des Leitfadens wird der Großkunde umgehend durch die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner informiert. Nach Absprache mit der S-Bahn/dem ProfiCard Vertriebs- partner kann eine persönliche Einweisung verabredet werden. Versorgung der Großkunden mit ProfiCards Nach Unterzeichnung des GKA Vertrages veranlasst die S-Bahn/der ProfiCard Vertriebspartner, dass die bestell- ten ProfiCards nach Absprache vorbereitet, dem Großkunden versandkostenfrei zugestellt und dem von ihm benannten Ansprechpartner gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. Großkunden mit Direktvertrag und ProfiCard Vertriebspartner erhalten ein Kontingent von ProfiCards mit einer einheitlichen Gültigkeit von i. d. R. 12 Monaten, aus dem in aufsteigender lückenloser Reihenfolge ausgegeben wird. Großkunden mit Aufnahmevertrag erhalten namentlich zugeordnete ProfiCards aus dem Kontingent des ProfiCard Vertriebspartners. ProfiCards können mit einer Lieferfrist von sechs Wochen bei der S-Bahn nachbestellt werden. Für Großkunden mit Direktvertrag wird die jährliche Nachversorgung mit ProfiCards nach Abstimmung durch die S-Bahn veran- lasst; die Lieferung erfolgt grundsätzlich zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit der alten ProfiCards. Großkun- den mit Aufnahmevertrag bestellen die jährliche Nachversorgung mit ProfiCards nach Abstimmung durch den Vertriebspartner gemäß Bestellschein. Ausgabe von ProfiCards und Inkasso des Fahrgeldes Der Großkunde • sorgt für die kassensichere Verwahrung der ProfiCards, • gibt ProfiCards an Berechtigte gegen Empfangsbestätigung und Anerkennntis der Bedingungen aus und überwacht bei der Ausgabe die eigenhändige Unterschrift durch den Karteninhaber, • behält bei der Ausgabe von ProfiCards an Auszubildende den Berechtigungsnachweis ein, • nimmt XxxxxXxxxx bei Beendigung der Teilnahme am GKA zurück, • informiert die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner, wenn ausgeschiedene Mitarbeiter ihre ProfiCard nicht zurückgegeben haben, gibt die zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens notwendigen Informationen monatlich an die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner und • unterstützt die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner bei Nachforschungen im Zusammenhang mit ge- richtlichen Mahnverfahren, • tauscht ProfiCards bei Bedarf, z. B. Namensänderung, um, • unterstützt die Überleitung aus dem Einzelabonnement in das GroßkundenAbonnement, • unterstützt Werbemaßnahmen der S-Bahn bei seinen Mitarbeitern zur Gewinnung neuer Teilnehmer am Großkunden-Abonnement, • informiert Teilnehmer am GKA über Tarifänderungen unverzüglich nach Bekanntgabe durch die S-Bahn, • gibt, wenn der Verlust der ProfiCard glaubhaft erklärt wurde, zu verwalten den üblichen Geschäftszeiten Ersatz- karten aus, • gibt erforderliche Auskünfte im Zusammenhang mit Fahrkartenkontrollen, • veranlasst das monatliche Fahrgeldinkasso vom Gehalt der Mitarbeiter, • hält die von den Mitarbeitern einbehaltenen Fahrgelder von seinem eigenen Geschäftsvermögen in geeigneter Weise getrennt und führt dazu ein Sonderkonto, • veranlasst Fahrgeldgutschriften bei Erstattung im Krankheitsfall gemäß Benutzungsbedingungen, • übergibt monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt alle gesammelten Belege (GemO)zurückgenommene und ungül- tige ProfiCards, sinnigerweise zusammengeführt Verlusterklärungen mit Nummer der Ersatzkarte, Atteste bei Fahrgelderstattungen) an die S-Bahn/den ProfiCard Vertriebspartner. Mahnwesen, Aufbewahrung von Unterlagen und umgesetzt Dokumentation Der Großkunde mit Direktvertrag • mahnt nicht zurückgegebene ProfiCards bei Mitarbeitern an, die aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, weist auf die Konsequenzen der Nichtrückgabe hin, gibt erfolglose Mahnschreiben mit aktueller Adresse und unter Angabe des Geburtsdatums des Mitarbeiters an die S-Bahn, • verwahrt Empfangsbestätigungen in aufsteigender Nummernfolge oder alphabetisch sortiert und Azubi- Berechtigungsnachweise, • kontrolliert monatlich den ProfiCard Bestand, • dokumentiert sämtliche Geschäftsvorfälle und den ProfiCard Bestand in einem Verwendungsnachweis, • übergibt monatlich zum vereinbarten Zeitpunkt den Verwendungsnachweis an die S-Bahn und fügt die zurückgenommenen Belege bei, • übergibt zum Ende der Gültigkeit der ProfiCards den Restbestand an ProfiCards und die Empfangsbe- stätigungen in aufsteigender Nummernfolge oder alphabetisch sortiert an die S-Bahn zur Archivierung. Bei Aufnahmeverträgen übernimmt der ProfiCard Vertriebspartner die in diesem Abschnitt genannten Auf- gaben. Der Großkunde unterstützt ihn dabei nach seinen Möglichkeiten. Zahlungsverkehr und Soll-Ist-Vergleich Der Großkunde veranlasst monatlich zum vereinbarten Zahlungsziel die Überweisung der von den Mitarbeitern einbehaltenen Fahrgelder in einer Summe. Das Zahlungsziel richtet sich nach dem Termin der Lohn-/Gehaltszah- lung und ist spätestens der letzte Werktag des Monats. Die S-Bahn/der ProfiCard Vertriebspartner ermittelt monatlich die Sollstellung des Fahrgeldes anhand der gelie- ferten ProfiCards und der eingegangenen Belege sowie der tariflichen Teilnahmevoraussetzungen. Für Direktverträge führt die S-Bahn zum Monatsende einen Soll-Ist-Vergleich durch. Das Ergebnis des Soll-Ist- Vergleichs wird in einem Kontrollblatt dokumentiert und bis zum 10. des Folgemonats an den Großkunden gesandt. Bei Aufnahmeverträgen zieht der ProfiCard Vertriebspartner den monatlichen Fahrgeldbetrag beim Großkun- den ein. EDV-Programm zur Verwaltung der ProfiCard Für Großkunden mit Direktvertrag stellt die S-Bahn nach Absprache ein EDV-Programm zur Verfügung, das • die Fahrkartenverwaltung unterstützt und den monatlichen Verwendungsnachweis erstellt und • die personenbezogenen Abrechnungsdaten als EDV-Datei zur Übermittlung per E-Mail an die S-Bahn erzeugt. Das Programm darf vom Großkunden nur für die Abrechnung der HVV ProfiCard verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Beteiligten verfolgen mit Überlassung ist kostenlos; Programmieraufwand, z. B. für individuelle Anforderun- gen an die Schnittstelle zur Gehaltsbuchhaltung oder die Übernahme von Mitarbeiterdaten, kann von der Vereinbarung daher S-Bahn in Rechnung gestellt werden. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die gemeinsamen Zieleerhobenen Daten an die S-Bahn zu überstellen. Kontrollrechte der S-Bahn Die S-Bahn hat das Recht, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der vertraglichen Pflichten zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:über- prüfen.
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Samples: Aufnahmevertrag
Präambel. Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Grundstücke mit den Flurstücksnummern 126/6, 126/7, 126/8, 126/9, 126/11, 123/15, 123/16 und 123/18 der Flur 2 der Gemarkung Burg- dorf. Auf diesen Flurstücken und auf dem Flurstück 123/1 der Flur 2 der Gemarkung Burg- dorf, auf dem sich der LIDL-Markt befindet, ist die Realisierung des Projekts Wohn- und Lebensquartier Aue Süd durch den Vorhabenträger geplant und beabsichtigt. Mit diesem Projekt sollen auf den genannten Flurstücken die Baurechte insbesondere für großflächige Einzelhandelsbetriebe, Handel- und Dienstleistungsbetriebe, soziale Einrichtungen sowie für Wohnnutzungen geschaffen werden. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Parteien ist bekannt, dass die nachhaltige Bewirtschaftung Schaffung von Baurechten für die Einzelhandelsnutzung in dem geplanten Sondergebiet SO 3 (s. Anlage 1a) in einem Zusammenhang mit der Auf- gabe des Körperschaftswaldes Einzelhandelsstandortes auf dem Grundstück Xxxxxx Xxxxxx 00 in Burgdorf steht. Der Bebauungsplan Nr. 0-69 „Untere Uetzer Straße“, der für dieses Grundstück maßgeblich ist, soll geändert werden, um eine weitere Einzelhandelsnutzung in dem Geltungsbereich dieses Planes auszuschließen. Bevor ein diesbezüglicher Aufstellungsbeschluss gefasst ist, wird der Bebauungsplan Nr. 0-11/5 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ nach den Grundpflichten dem ge- genwärtigen Erkenntnisstand mit der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebSondergebiet SO 3 vorgesehenen Lebensmittel- Einzelhandelsnutzung nicht als Satzung gem. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 10 Abs. 1 S. 1BauGB beschlossen werden können. Mit Schreiben vom 04.12.2019 hat die Zweite Planbau Grundstücksverwaltungsgesell- schaft mbH, 1die Eigentümerin bzw. Alt GKZErbbaurechtsnehmerin der Flurstücke 00/0, 00/0, 00/0 und 63/7 an der Uetzer Straße (Flur 25, Gemarkung Burgdorf) ist, die schriftliche Erklärung abgegeben, dass das EDEKA Center an der Uetzer Straße 15 mit der Eröffnung des neuen EDEKA Marktes im Bebauungsplangebiet am Ostlandring geschlossen und keine neue Ein- zelhandelsnutzung an dem Altstandort an der Uetzer Straße aufgenommen wird. Außer- dem wurde in diesem Schreiben die Bereitschaft erklärt, dass diese Gesellschaft einer Ent- widmung des vorhandenen Baurechts an der Uetzer Straße zustimmt, um an jenem Stand- ort eine Wohnnutzung zu entwickeln. Außerdem ist der Verzicht auf die Rechte aus der entsprechenden Baugenehmigung durch den Betreiber des EDEKA Center an der Uetzer Straße und die Eigentümerin bzw. Erbbaurechtsnehmerin (Zweite Planbau) erforderlich, bevor im Sondergebiet SO 3 eine Lebensmittel-Einzelhandelsnutzung aufgenommen wer- den kann. Die im Vertragsgebiet vorgesehene Bebauung lässt sich auf der Grundlage des gegenwär- tig geltenden Planungsrechts – bei einer unterstellten Wirksamkeit dieses Planungsrechts – nicht bzw. nicht vollumfänglich realisieren. Der für das Projektgebiet geltende Bebauungs- plan Nr. 0-11 „Uetzer Straße – Duderstädter Weg“ setzt im nördlichen Teil ein Gewerbege- biet und für den südlichen Teil einen 37,5 m breiten Mischgebietsstreifen mit einer zwingend eingeschossigen Bebauung fest. Auf dieser Grundlage wären sowohl die geplanten groß- flächigen Einzelhandelsbetriebe, die im Südwesten des Plangebiets vorgesehenen Wohn- gebäude als auch die im Südosten des Plangebiets vorgesehene gemischte Nutzung aus Dienstleitungen, Einzelhandel, sozialen und kulturellen/kirchlichen Einrichtungen sowie Wohnen im Gewerbegebiet nicht zulässig. In dem Mischgebietsstreifen wären die zuletzt genannten Nutzungen zwar zulässig, allerdings lässt der Bebauungsplan Nr. 0-11 die ge- plante Bebauungshöhe (voraussichtlich III-Vollgeschosse) nicht zu. Dies vorausgeschickt wird zwischen den Parteien Folgendes vertraglich vereinbart:
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Samples: Städtebaulicher Vertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Die Deckungsrückstellungen für den Körperschaftswald TV Höherversorgung, Entgeltumwandlung und Direktversiche- rung, den BTVA und den VTV liegen in der Baden-Badener Pensionskasse (§ 46 LWaldGbbp). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeDabei handelt es sich um Versicherungen mit unterschiedlicher Garantieverzinsung und unterschiedlichen Überschuss- berechtigten. Die bbp unterliegt der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (BaFin), nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung die Verwendung von Überschüssen bedarf der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungUnbedenklichkeitserklärung der BaFin. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber BaFin erzwingen, dass Überschüsse nicht den Schutz- Über- schussberechtigten zugeteilt, sondern anderweitig verwandt werden (z.B. zum Aufbau einer Zusatzre- serve für eine erforderliche Garantiezinsabsenkung, eine allgemeine Verlustrücklage oder die Eigen- kapitalausstattung). Das kann zu einer unerwünschten Quersubventionierung zwischen den Über- schussberechtigten führen. Ziele dieses Tarifvertrages sind die Vermeidung einer Quersubventionie- rung und Erholungsfunktionen nachrangig seineine gleiche Verzinsung aller Einlagen. Dieser Tarifvertrag gilt für die Rundfunkanstalten und die Berechtigten des TV Höherversorgung, Ent- geltumwandlung und Direktversicherung, des BTVA und des VTV. Die Zielsetzungen Tarifparteien sind sich einig, dass sich die Einlagen aller Überschussberechtigten aus den Versi- cherungsverträgen bei der bbp gleich verzinsen sollen. Die verschiedenen Versicherungstarife und deren Priorisierungen finden sich Tarifgenerationen der bbp weisen jedoch unterschiedliche Garantieverzinsungen auf. Aus diesem Grunde sind nach dem 31.12.2019 eigene Gewinnverbände für die verschiedenen Tarifgruppen zu bilden, um die Überschüsse verursachungsgerecht verteilen zu können. Die nach Gewinnverbänden ermittelten Überschüsse werden wie folgt verteilt: Im ersten Schritt sollen im Forsteinrichtungswerk zum vorgeschriebenen Maße Rücklagen gebildet werden, die allen Tarifen zu- gutekommen, wie z.B. die Eigenkapitalausstattung (Verlustrücklage). Im zweiten Schritt sollen mit den verbleibenden Überschüssen alle Versicherungstarife auf den durch- schnittlichen Garantiezins der alten Grundversorgung (VTV), höchstens aber auf die in dem jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebJahr erzielte Nettoverzinsung gemäß der Definition des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche- rungswirtschaft aufgefüllt werden. Alle gegebenenfalls darüber hinausgehenden Erträge sollen gemäß den Tarifbedingungen auf alle Tarife verteilt werden. Erforderliche Zusatzreserven für eine eventuell nötige Garantiezinsabsenkung eines bestimmten Versicherungstarifs sind ausschließlich aus den Überschussanteilen dieses Versi- cherungstarifs zu füllen. Die Ausrichtung in § 2 angestrebten Verteilungsgrundsätze können aus Mitteln der Waldpflege im Rahmen bbp nur eingehalten werden, wenn die Kapitalerträge ausreichend sind. Reichen die Erträge in einem Jahr nicht aus, oder geneh- migt die BaFin eine Verwendung der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenErträge gemäß § 2 nicht, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und dann muss für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt dieses Jahr von den angestrebten Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden. Die Beteiligten verfolgen mit Abweichungen werden als fiktive Dar- lehen, welche der Vereinbarung daher einen Tarifgruppe von den übrigen Tarifgruppen gewährt werden, auf das Folgejahr vorgetragen. Der hieraus entstandene Nachteil für die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung Überschussberechtigten der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:darlehensgebenden Gewinn- verbände ist auszugleichen.
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Samples: Tarifvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung Im Interesse einer stabilen und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder berechenbaren Kommunalpolitik im Landkreis Ludwigsburg Teltow-Fläming zum Nutzen der Bürger des Landkreises Teltow-Fläming vereinbaren die Fraktionen SPD/Grüne, DIE LINKE. und FDP/BV für die derzeit laufende Wahlperiode eine vertrauens- volle und sachgerechte Zusammenarbeit auf Basis dieser Vereinbarung. Wir suchen nach Möglichkeiten, gemeinsam mehr für die Menschen in unserem Landkreis zu erhalten erreichen. Unsere Wahlprogramme zeigen, dass es politische Ansätze, Vorstellungen und Vorschläge gibt, die wir teilen und die zu förderneiner tragfähigen Basis für gemeinsam zu treffende Entscheidungen werden können. Vor diesem Hintergrund schließen Grundlage des gemeinsamen Handelns ist die Städte Umsetzung und Gemeinden AffalterbachFortschreibung des Kreis- entwicklungskonzeptes des Landkreises Teltow-Fläming, Aspergdie Fortsetzung der Wirtschafts- förderung, Benningendie Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Besigheimdie Verbesserung der sozialen Lage der Bevölkerung und die Stärkung des ländlichen Raums. Die Unterstützung freier Xxxxxx und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ist den Partnern ein wichtiges Anliegen. Weitere Grundlagen der Zusammenarbeit sind der gegenseitige Respekt, Bietigheimdie Suche nach einem Konsens und die einvernehmliche Umsetzung der Programmschwerpunkte, mit denen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE., FDP und BV um das Mandat der Bürger bei den Kreistagswahlen 2008 geworben haben. Wir streben an, dass diese inhaltlichen Übereinstimmungen in eine gelebte Politik münden, dass daraus Veränderungen im Kreis erwachsen und gemeinsam getragene Projekte entste- hen. Wir wollen neue Mitsprache- und Mitwirkungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger. Wir sind für Anhörungen von Bürgern und Kommunen zu wichtigen Satzungen, die der Kreis- tag erlässt. Das fördert Transparenz und Öffentlichkeit. Die Partner treffen alle erforderlichen gemeinsamen Entscheidungen ausschließlich nach sachlich-Bissingenfachlichen Gesichtspunkten zum Wohle der Einwohner des Landkreises Teltow- Fläming. Die Partner handeln und entscheiden primär nach dem Gesetz und ihrer eigenen, Bönnigheimfreien, Ditzingendem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung. Im Interesse einer zielorientierten Zusammenarbeit sichern die vertragsschließenden Partner einander Kompromissbereitschaft, EberdingenKonfliktlösungsvermögen, Erdmannhausengegenseitige Verlässlichkeit, ErligheimVertrauen und Fairness zu. Die Fraktionen des Kreistages, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim die Vorstände der Parteien und Vereinigungen vereinbaren folgende Positionen als Konsens der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZkommunalpolitischen Arbeit:
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Thürin- ger Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Landessportbund Thüringen e. V. über die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Förderung der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeZusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung Schule und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich Sportverein im Forsteinrichtungswerk Freistaat Thüringen vom 17. Juli 2006 werden Kooperationsmaßnahmen mit dem Ziel ge- fördert, Kinder für eine eigene kontinuierliche sportliche Betätigung zu gewinnen. Dabei sind vor allem Kooperati- onsmaßnahmen bedeutsam und förderwürdig, in denen die Kinder noch nicht oder nicht mehr Mitglied des Sportver- eins sind bzw. sich nicht regelmäßig außerhalb des Sport- unterrichts betätigen. Weiterhin sollen die Kooperationen der beteiligten Partner im Sinne der Umsetzung des „Thüringer Bildungsplans bis 18 Jahre“ ausgebaut und qualifiziert werden. Ziele sind gemeinsame Projekte zum Nutzen der Kinder und Jugendli- chen. Dabei geht es nicht um gegenseitige Aufgabenüber- nahme der Kooperationspartner, sondern vielmehr um Abstimmung und Ergänzung der Angebote. Im Ergebnis dessen sind konkrete Vereinbarungen zwi- schen Kindertageseinrichtungen, Schulen und einem Sportverein abzuschließen. Dabei sollten die Vereinbarun- gen von folgenden Zielstellungen geleitet und schriftlich vereinbart werden: - Erweiterung des Lebens- und Lernraumes mit Hilfe von sportartübergreifenden und sportartspezifischen Bewegungs- und Übungsangeboten, sportbestimmten Projekt- und Freizeitangeboten und durch Gestaltung von Sportangeboten für Erzieher, Lehrer und Eltern - Förderung sportlicher Begabungen - Förderung des Ehrenamts, insbesondere der Qualifi- zierung/Gewinnung von Schülern, Erziehern und Leh- rern für eine Übungsleiter- oder Kampf- und Schieds- richtertätigkeit Gerade eine enge Abstimmung zwischen Schule, Kinderta- geseinrichtung und Sportverein, z. B. die Übernahme von Anregungen aus den jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebBereichen der Kooperatio- nen und die Fortführung von Projekten sowie die Ausstat- tung der Einrichtungen mit Spiel- und Sportmaterial, un- terstützen die Kontinuität der Arbeit. Die Ausrichtung Wegbereiter für die Zusammenarbeit sind z. B.: - Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben - Offenheit und Wertschätzung der Waldpflege ijeweiligen Partner - Besuch oder Hospitation der Partnereinrichtung - Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen - Einigung auf gemeinsame Ziele Im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenKooperation wird angeregt, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt dass formlos weitere konkrete Maßnahmen festgelegt werden. Die Beteiligten verfolgen mit Bewährte Formen der Vereinbarung daher die gemeinsamen ZieleZusammenarbeit sind z. B.: - gemeinsame Teilnahme an regionalen Veranstal- tungen - regelmäßiger Informationsaustausch insbeson- dere über den Entwicklungsstand der Kinder - gegenseitige Hospitationen, das Unterrichtsbesuche bzw. Besuche von Beschäftigungen in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten Kinderta- gesstätten - Vorbereitung und mit einer nachhaltigen Pflege Durchführung gemeinsamer Projekte und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder Veranstaltungen - gemeinsamer Sportunterricht - Schnupperstunden im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten Sportverein - gemeinsame Erarbeitung eines Kooperationska- lenders - gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen - gegenseitige Besuche von Gruppen in Kinderta- geseinrichtungen, Schulgruppen, Sportvereins- gruppen Die folgende Ausschreibung regelt unter Beachtung der Bestimmungen des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim Sport und der Landkreis Ludwigsburg Zuwendungsordnung des Lan- dessportbundes Thüringen e. V. (Vereinsförderung 2017) die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 AbsFörderung durch den Landessportbund Thüringen e. V. Eine Kooperationsvereinbarung kann nur einmal aus dem Haushalt des Landessportbundes Thüringen e. V. oder des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gefördert werden. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Ein Anspruch auf Gewährung einer Zu- wendung besteht nicht.
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Samples: Kooperationsmaßnahmen
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt In Übereinstimmung mit aktuellen Ergebnissen der Wissenschaft bestätigt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten gegenwärtige bildungspolitische Diskussion die entscheidende Bedeutung der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Qualität frühkindlicher Bil- dungsprozesse für den Körperschaftswald weiteren Lebensweg der Kinder und die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft. Eingedenk der Verantwortung, die den Kindertageseinrichtungen als Orten frühkindlicher Bil- dung dabei zukommt, allen Kindern bestmögliche Bildungschancen zu eröffnen, schließen die der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin angehörenden Ver- bände, der Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden e. V. (DaKS), die Eigenbetriebe gemäß § 46 LWaldG)20 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) sowie das Land Berlin, vertreten durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung - nachstehend Vereinbarungspartner genannt - die folgende Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in den Berliner Kindertageseinrich- tungen. Demnach ist eine Damit erfüllen sie den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung in § 13 KitaFöG beschriebenen Auftrag zum Abschluss von verbindli- chen Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und nachhaltiger Sicherung Qualitätsentwicklung auf der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet Grund- lage eines von der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinJugend zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheit- lichen Bildungsprogramms. Die Zielsetzungen Vereinbarungspartner verpflichten sich, den in § 22 SGB VIII und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb§ 1 KitaFöG beschrie- benen Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen durch die Arbeit mit dem Berliner Bil- dungsprogramm zu erfüllen. Sie vereinbaren, gemeinsam durch die in dieser Vereinbarung beschriebenen Maßnahmen die pädagogischen Fachkräfte in den Einrichtungen bei der Arbeit mit dem Bildungspro- gramm konsequent zu unterstützen und sie den darin beschriebenen fachlichen Anforde- rungen gemäß zu qualifizieren. Die Ausrichtung Vereinbarungspartner stimmen darin überein, dass der Waldpflege im Rahmen Charakter des Bildungspro- gramms als Orientierungsrahmen den Prinzipien der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Pluralität, Trägerautonomie und Kon- zeptionsvielfalt entspricht. Damit bietet das Programm Trägern und Einrichtungen die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Mög- lichkeit, innerhalb seines Rahmens ihre eigenen Konzeptionen und Schwerpunkte umzu- setzen. Gleichzeitig sind sich die Vereinbarungspartner bewusst, dass das Bildungsprogramm ent- sprechend den Erfahrungen der Hölzer über VerkaufsstrukturenPraxis und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zukünf- tig fortzuschreiben ist und erklären ihre Bereitschaft, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor an diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Fortschreibungsprozess mitzuwirken.
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Samples: Qualitätsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt In Übereinstimmung mit aktuellen Ergebnissen der Wissenschaft bestätigt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten gegen- wärtige bildungspolitische Diskussion die entscheidende Bedeutung der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Qualität früh- kindlicher Bildungsprozesse für den Körperschaftswald weiteren Lebensweg der Kinder und die Zukunfts- fähigkeit unserer Gesellschaft. Eingedenk der Verantwortung, die den Kindertagesstätten als Orten frühkindlicher Bil- dung dabei zukommt, allen Kindern bestmögliche Bildungschancen zu eröffnen, schlie- ßen die der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin angehören- den Verbände, der Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden e. V. (DaKS), die Eigenbetriebe gemäß § 46 LWaldG)20 KitaFöG2 sowie das Land Berlin, vertreten durch die Senats- verwaltung für Bildung, Jugend und Sport - nachstehend Vereinbarungspartner genannt - die folgende Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in den Berliner Kindertages- stätten. Demnach ist eine Damit erfüllen sie den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung in § 13 des Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG) beschrie- benen Auftrag zum Abschluss von verbindlichen Vereinbarungen über die Qualitätssi- cherung und nachhaltiger Sicherung Qualitätsentwicklung auf der dem Wald obliegenden Schutz- Grundlage eines von der für Jugend und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinFa- milie zuständigen Senatsverwaltung beschlossenen landeseinheitlichen Bildungspro- gramms. Die Zielsetzungen Vereinbarungspartner verpflichten sich, den in § 22 des Tagesbetreuungsausbau- gesetzes und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb§ 1 KitaFöG beschriebenen Bildungsauftrag der Kindertagesstätten durch die Umsetzung des Berliner Bildungsprogramms zu erfüllen. Sie vereinbaren, gemeinsam durch die in dieser Vereinbarung beschriebenen Maßnah- men die pädagogischen Fachkräfte in den Einrichtungen bei der Umsetzung des Bil- dungsprogramms konsequent zu unterstützen und sie den darin beschriebenen fachli- chen Anforderungen gemäß zu qualifizieren. Die Ausrichtung Vereinbarungspartner stimmen darin überein, dass der Waldpflege im Rahmen Charakter des Bildungspro- gramms als Orientierungsrahmen den Prinzipien der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptionsvielfalt entspricht. Damit bietet das Programm Trägern und Einrichtungen die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Möglichkeit, innerhalb seines Rahmens ihre eigenen Konzeptionen und Schwer- punkte umzusetzen. Gleichzeitig sind sich die Vereinbarungspartner bewusst, dass das Bildungsprogramm entsprechend den Erfahrungen der Hölzer über VerkaufsstrukturenPraxis und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zukünftig fortzuschreiben ist und erklären ihre Bereitschaft, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor an diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Fortschreibungs- prozess mitzuwirken.
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Samples: Vereinbarung Über Die Qualitätsentwicklung in Berliner Kindertagesstätten
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Diese Anlage konkretisiert die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten gegenseitigen Verpflichtungen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeVertragsparteien zum Da- tenschutz, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der die sich aus der Eigenart im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 167 Kommunalverfas- sung Mecklenburg-Vorpommern zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft für die Vollstre- ckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt Neubrandenburg durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 27.09.2018 in ihren Einzelheiten be- schriebenen gemeinsamen Datenverarbeitung ergeben. Sie findet auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und den Bedürfnissen bei denen Beschäftigte der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren WaldbesitzStadt bzw. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung des Landkreises oder durch einen der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinVertragspartner Beauftragte personenbezogene Daten verarbeiten. Die Zielsetzungen Daten werden zum Zweck der in § 2 des Vertrages festgelegten Leistungen ab dem 01.01.2019 verarbeitet. Die Mittel der Datenverarbeitung ergeben sich aus der Verfahren s- beschreibung. Im Einzelnen sind die folgenden Daten Bestandteil der Datenverarbeitung: Stammdaten Erheben, Erfassen, Organi- sation, Ordnen, Speiche- rung, Offenlegung durch Übermittlung in Datenverar- beitungssoftware zur Beitrei- bung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Stadt Neu- brandenburg natürliche Personen und deren Priorisierungen finden sich juristische Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung Wege der Waldpflege Zwangsvollstre- ckung beitreibt Geburtsdatum dito natürliche Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Rahmen Wege der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Zwangsvollstre- ckung beitreibt Geburtsort dito natürliche Personen, gegen die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) Stadt offene Forde- rungen hat und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder diese im Landkreis Ludwigsburg Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Anschrift dito natürliche Personen und juristische Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Angaben zum Aufenthalts- ort dito natürliche Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Kommunikationsdaten dito natürliche Personen und juristische Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Unterlagen, aus welchen sich die Forderungen der Stadt Neubrandenburg ergeben dito natürliche Personen und juristische Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Unterlagen und Angaben zu erhalten Vermögensverhältnis- sen dito natürliche Personen und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen juristische Personen, gegen die Städte die Stadt offene Forde- rungen hat und Gemeinden Affalterbachdiese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Unterlagen und Angaben Einkommensverhältnissen dito natürliche Personen und juristische Personen, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Zwangsvollstre- ckung beitreibt
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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag Zur Bildung Einer Verwaltungsgemeinschaft
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Das Internetportal Xxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx.xx vermittelt Dienstleistungen im Bereich der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Freizeitindustrie, Gastronomie und Touristik (im folgenden: Erlebnisse). Die Vermittlung ist für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)jeweiligen Kunden grundsätzlich kostenfrei und berechtigt den Kunden zu einer Inanspruchnahme des gewählten Produkts nach Zahlung des jeweiligen Kaufpreises. Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeFür das Zustandekommen der Verträge und ihrer Abwicklung sowie der Haftung und die Regelungen bei Vertragsstörungen gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der FHP Vertriebsgesellschaft Xxxxxx Xxxxxx GbR. Diese AGB werden mit Abschluss des Vermittlungsvertrages Inhalt dieses Vertrages. Der Vermittlungsvertrag kommt ausschließlich online und nur zustande, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes wenn der Kunde vor Vertragsabschluss bestätigt, die nachstehenden AGB gelesen und akzeptiert zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung haben. Individuelle Vereinbarungen, soweit erfolgt, lassen die Geltung der AGB im übrigen unberührt. Zwischen dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Kunden und der aus FHP kommt mit Beendigung des Buchungsvorgangs auf der Eigenart Internetseite xxx.Xxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx.xx ein Vermittlungsvertrag zustande. Mit Abschluss des Vertrages erwirbt der Kunde das Recht, das gebuchte Erlebnis in Anspruch zu nehmen. Für die Inanspruchnahme des Erlebnisses kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Veranstalter des Erlebnisses, vertreten durch die FHP gleichzeitig mit dem Vermittlungsvertrag zustande. Für den Bedürfnissen Erlebnisvertrag gelten die entweder auf der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen Seite Xxxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx.xx oder auf der Seite des Veranstalters ersichtlichen Produktbeschreibungen für ihren Waldbesitzdas gebuchte Erlebnis. So kann FHP tritt ausschließlich als Vermittler der Erlebnisse auf. Alle Angaben zum Erlebnis (Art und Umfang, Zeitpunkt und Ort sowie Preis) beruhen ausschließlich auf den Angaben des jeweiligen Veranstalters des Erlebnisses. FHP wird unmittelbar nach der Buchung des Ereignisses und Eingang der Zahlung die Nutzfunktion je nach Zielsetzung Buchung an den Veranstalter weiterleiten, der Körperschaft die Buchung gegenüber den Schutz- dem Kunden direkt per E-Mail bestätigt. Mit Eingang der E-Mail sind der Buchungsvorgang und Erholungsfunktionen nachrangig seindie vertragliche Tätigkeit von FHP abgeschlossen. Alle weiteren Geschäftsbeziehungen finden nur noch zwischen dem Kunden und dem Veranstalter des Erlebnisses statt. Die Zielsetzungen FHP erteilte Vollmacht erlischt für diesen Vertragsabschluss mit Beendigung des Buchungsverfahrens. Sofern der Kunde einen Gutschein erwirbt, stellt FHP den Gutschein, versehen mit den vom Veranstalter angebotenen Leistungen, auf den Namen des/der Kunden aus und deren Priorisierungen finden stellt ihm/ihnen den Gutschein postalisch zu. Der Kunde ist verpflichtet, sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetriebmit Erhalt des Gutscheins direkt an den Veranstalter über Zeit, Ort und Umfang des Erlebnisses abzusprechen. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Diese finale Absprache ist keine Leistung von FHP.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Vereinbarung zwischen Kindergärten und Grundschulen in Zusammenarbeit mit der Stadt Wiesloch, gültig ab dem Schuljahr 2005/2006 Jedes Kind soll die nachhaltige Bewirtschaftung Möglichkeit erhalten, zu dem Zeitpunkt eingeschult zu werden, der seiner individuellen Lernbiografie am besten entspricht. Um möglichst gute Startbedingungen für das Kind zu schaffen, müssen alle Verantwortlichen optimal zusammenarbeiten. Zusammen mit den Eltern tragen die Tageseinrichtung und die Schule gemeinsam die Verantwortung, um beim Übergang vom Kindergarten in die Schule für die Kinder eine weitest gehende Kontinuität ihrer Entwicklungs- und Lernprozesse zu gewährleisten( siehe hierzu auch Verwaltungsvorschrift vom 08.04.2002; xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx-xx.xx/xxxxxxx/XX/xxxx/0000000/ ). Ob ein Kind schulfähig ist, hängt nicht allein vom Entwicklungsstand des Körperschaftswaldes Kindes und seinen geistigen und sozialen Fähigkeiten ab, sondern auch von der Arbeit im Kindergarten und den Rahmenbedingungen der Schule. Die Standards zur Beurteilung der Schulfähigkeit müssen von beiden Einrichtungen abgestimmt und berücksichtigt werden. Diese sind: • zweite Einschulungsuntersuchung im letzten Kitajahr drei Monate vor der Einschulung • Entscheidung über Schulreife (Erzieherinnen; Kooperationslehrer/lehrerin • Gespräch mit den Eltern unter Einbeziehung der Mitarbeiter der vorschulischen Einrichtung Die Frage nach dem individuell richtigen Einschulungszeitpunkt muss von den Grundpflichten Beteiligten (Erzieherinnen und Eltern) gemeinsam beraten werden. Eine besondere Herausforderung ist die Entscheidung über die Schulfähigkeit der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung 5-jährigen Kinder (Erweiterung des Stichtags 30. Juni für das gesamte 6. Lebensjahr). Die Schulleitung der Vorschriften für den Körperschaftswald Grundschule legt bei der Feststellung der Schulfähigkeit großen Wert auf die Beurteilung des Kindes durch die Fachkräfte des Kindergartens und der Kooperationslehrkraft. Grundbedingung ist auch die körperliche Schulfähigkeit, die vom Gesundheitsamt festzustellen ist. (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 74 Abs. 1 S. 1Schulgesetz: Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist eine vorzeitige Aufnahme des Kindes möglich, 1wenn aufgrund des geistigen und körperlichen Entwicklungszustandes zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird. Alt GKZ:Die Entscheidung trifft die Schule. Im Zweifel wir ein Gutachten des Gesundheitsamtes eingeholt.) Kindergarten und Schule haben die Verantwortung und Verpflichtung, durch ihre Zusammenarbeit eine weitgehende Kontinuität der Entwicklungs- und Lernprozesse für die Kinder zu gewährleisten. Das gemeinsame Anliegen von Kindergarten und Schule ist es eine enge Kooperation zu pflegen und sich für das Wohl der Kinder in der Übergangsphase besonders verantwortlich zu fühlen. Einschulungsentscheidungen finden so eine sichere Grundlage. Schulleitung und Kindergartenleitung - in Absprache mit den Trägern und der Stadt - tragen die Verantwortung für die Gestaltung und Durchführung der Kooperation. Sie wird inhaltlich und organisatorisch in einem auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten Jahresplan ausgestaltet. In der Praxis ist die Kooperation überall selbstverständlich geworden. Doch diese Zusammenarbeit muss mit Rücksicht auf die personellen Möglichkeiten effektiv organisiert sein. Kindergarten und Grundschule tauschen sich über ihr pädagogisches Selbstverständnis und über ihre Konzeption aus und machen deutlich, wo Gemeinsamkeiten und Unterschiede beachtet werden müssen.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Wilkhahn ist ein weltweit führendes Unternehmen in der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Büro- und Objektmöbelbranche, mit Sitz in Deutschland, Zweigwerken in Spanien und Australien, Vertriebsgesellschaften weltweit und Lizenzpartnern in Japan, Marokko und Südafrika (§ 46 LWaldGsiehe Anlage 1). Demnach ist eine Wilkhahn stellt sich den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens ökologischen Erfordernissen und der sozialen und ethischen Verantwortung, die sich aus der Eigenart Globalisierung des Unternehmens und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinMärkte ergeben. Die Zielsetzungen Bau- und deren Priorisierungen finden sich Holzarbeiter Internationale – BHI, als globale Gewerkschaftsorganisation schließt freie und demokratische Gewerkschaften in der Bau- und Baumaterialienindustrie, der Holzindustrie sowie der Forstwirtschaft und verwandten Industriezweigen weltweit zusammen. Die IG Metall ist die für Wilkhahn zuständige Branchengewerkschaft am Hauptsitz des Unternehmens in Deutschland und ist Mitglied im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebBHI. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenMit dieser Vereinbarung verpflichtet sich Wilkhahn, in seinen Produktions- und Vertriebsunternehmen weltweit Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sicher zu stellen, die einen guten Marktzugang ermöglichenmindestens den Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entsprechen. Nur so können Wilkhahn verpflichtet sich außerdem, mit seinen Lizenzpartner und Zulieferer Vereinbarungen zur Einhaltung dieser Prinzipien zu treffen. § 1 Grundlegende Ziele 1.Freie Xxxx der Beschäftigung Es darf keine Zwangs- oder Pflichtarbeit geben (IAO-Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105). Ebenso duldet Wilkhahn keine Form der Schuldknechtschaft oder Häftlingsarbeit. Arbeitnehmer/innen dürfen nicht gezwungen werden, ihren Pass, Kennkarte oder Wertsachen abzugeben. 2.Verbot von Kinderarbeit Wilkhahn duldet keine Kinderarbeit. Es werden nur Mitarbeiter/innen beschäftigt, die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) älter als 15 Jahre sind und das Vermögen Pflichtschulalter überschritten haben (IAO-Übereinkommen Nr. 138). Kinder unter 18 Jahren dürfen keine Beschäftigungen ausführen, die auf Grund ihrer Natur oder den Umständen, unter denen sie ausgeführt werden, der Körperschaft wirtschaftlich Gesundheit, Sicherheit oder Moral der Kinder schaden (IAO-Übereinkommen Nr. 182). 3.Keine Diskriminierung Wilkhahn verpflichtet sich, Chancengleichheit bei der Beschäftigung zu gewährleisten und für die Zwecke jegliche Diskriminierung zu unterlassen. Eine unterschiedliche Behandlung von Mitarbeiter/innen wegen des Geschlechts, der Gemeinde zu verwalten ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Staatsangehörigkeit, einer Behinderung, der politischen Meinung, soweit diese auf demokratischen Prinzipien und Toleranz gegenüber Andersdenkenden beruht, der sexuellen Ausrichtung oder des Alters darf nicht erfolgen (GemOIAO-Übereinkommen Nr. 100 und 111). Körperliche Misshandlungen, sinnigerweise zusammengeführt Androhungen von körperlicher Misshandlung, unübliche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen, sexuelle und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder andere Belästigungen sowie Einschüchterungen durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:den Arbeitgeber sind verboten.
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Samples: Internationale Rahmenvereinbarung Über Soziale Verantwortung Und Förderung Von Arbeitnehmerrechten
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist die nachhaltige Bewirtschaftung temporäre Telearbeit in der Polizei Hamburg, bei der die Arbeitsleistung für einen vereinbarten Zeitraum unter einem Jahr entweder gänzlich von zu Hause aus, oder aber individuell vereinbart von zu Hause und an der Dienststelle erledigt werden kann. Die dauerhafte Einführung der temporären Telearbeit in der Polizei Hamburg stellt einen Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben dar, um kurzfristig auftretenden Veränderungen der Lebensumstände Rechnung zu tragen. Nicht zuletzt um die Attraktivität des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes Berufsbildes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart steigern und den Bedürfnissen heutigen individuellen Ansprüchen gerecht zu werden, verdeutlicht diese Entscheidung die Flexibilitäts- und Innovationsfähigkeit der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen Hamburger Polizei. Gegenstand der Vereinbarung ist die Einführung der temporären Telearbeit in der Behörde für ihren WaldbesitzInneres und Sport -Polizei-. So kann Diese Dienstvereinbarung gilt nicht für die Nutzfunktion je nach Zielsetzung zeitweilige mobile Arbeit, wie beispielsweise auf Dienstreisen, in Bereitschaftszeiten oder bei Terminen außerhalb der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinDienststelle, die in der Regel aus dienstlichen Gründen erfolgt. Die Zielsetzungen Behörde für Inneres und deren Priorisierungen finden Sport -Polizei- kann unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten temporäre Telearbeitsplätze einrichten. Die für die Einführung von temporärer Telearbeit geltenden Rahmenbedingungen, sowie der Kriterienkatalog zur Entscheidungsfindung, welche Art der Aufgabenerledigung und welche Beschäftigten für Telearbeit geeignet sind, ergeben sich im Forsteinrichtungswerk Einzelnen aus den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Dabei sind zusätzlich zu den in der Anlage 3 genannten Regelungen zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebDatenschutz und Datensicherheit, die dienstlichen Anordnungen der PDV 350 (HH) der Polizei Hamburg, insbesondere die Sicherheitsrichtlinie temporäre Telearbeit (Anlage 6), zu beachten. Die Ausrichtung temporäre Telearbeit in der Waldpflege Behörde für Inneres und Sport -Polizei- wird so gestaltet, dass sie sowohl den Interessen der Beschäftigten als auch den Interessen der Polizei Hamburg dient. Die temporäre Telearbeit wird im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen dienstlichen Möglichkeiten für alle Laufbahn- und Entgeltgruppen in der Polizei Hamburg angeboten. Sie ist insbesondere ein wichtiger Beitrag für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und soll den Beschäftigten die Möglichkeit geben, auf freiwilliger Basis unterjährig und kurzfristig auf veränderte Lebenssituationen zu reagieren. Beschäftigte haben keinen Rechtsanspruch auf temporäre Telearbeit. Durch die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung mit temporärer Telearbeit verbundene örtliche und zeitliche Flexibilität der Hölzer über VerkaufsstrukturenArbeitsorganisation soll der temporären Telearbeitskraft die Möglichkeit eingeräumt werden, entweder einen Teil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nach ihren Bedürfnissen einzuteilen, oder aber auch ganz vom häuslichen Arbeitsplatz aus den Dienst zu verrichten. Dies ist individuell mit dem bzw. der Vorgesetzen und der OE-Leitung abzustimmen. Die Erledigung der dienstlichen Aufgaben außerhalb des Büroarbeitsplatzes bzw. des häuslichen Arbeitsplatzes ist nicht gestattet. Gleichzeitig erhöhen sich damit die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und Chancen für die Zwecke im Rahmen einer umfassenden Verwaltungsmodernisierung angestrebte flexiblere Organisation der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt Behörde für Inneres und umgesetzt Sport -Polizei-. Darüber hinaus können durch die Reduzierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Fahrtzeiten und -kosten eingespart werden. Voraussetzung für die Durchführung von temporärer Telearbeit ist eine ziel- und ergebnisorientierte Führung durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten. Die Beteiligten verfolgen mit dadurch entstehende höhere Eigenverantwortlichkeit sowie das ungestörtere Arbeiten am häuslichen Arbeitsplatz und die bessere Anpassung der Vereinbarung daher Arbeitszeit an zeitlich eingrenzbare individuelle Bedürfnisse sollen zu einer größeren Produktivität, Flexibilität und Kreativität der temporären Telearbeitskraft führen. Für die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten Behörde für Inneres und mit einer nachhaltigen Pflege Sport -Polizei- soll die temporäre Telearbeit die Wettbewerbsfähigkeit und Bewirtschaftung Attraktivität steigern und familienbedingte Unterbrechungen der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen Berufstätigkeit der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Beschäftigten reduzieren.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Diese Anlage konkretisiert die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten gegenseitigen Verpflichtungen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeVertragsparteien zum Da- tenschutz, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der die sich aus der Eigenart im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 167 Kommunalverfas- sung Mecklenburg-Vorpommern zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft für die Vollstre- ckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt Neubrandenburg durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom XX.XX.2018 in ihren Einzelheiten be- schriebenen gemeinsamen Datenverarbeitung ergeben. Sie findet auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und den Bedürfnissen bei denen Beschäftigte der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren WaldbesitzStadt bzw. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung des Landkreises oder durch einen der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinVertragspartner Beauftragte personenbezogene Daten verarbeiten. Die Zielsetzungen Daten werden zum Zweck der in § 2 des Vertrages festgelegten Leistungen ab dem 01.01.2019 verarbeitet. Die Mittel der Datenverarbeitung ergeben sich aus der Verfahrens- beschreibung. Im Einzelnen sind die folgenden Daten Bestandteil der Datenverarbeitung: Stammdaten Erheben, Erfassen, Organi- sation, Ordnen, Speiche- rung, Offenlegung durch Übermittlung in Datenverar- beitungssoftware zur Beitrei- bung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Stadt Neu- brandenburg natürliche Personen und deren Priorisierungen finden sich juristische Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung Wege der Waldpflege Zwangsvollstre- ckung beitreibt Geburtsdatum dito natürliche Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Rahmen Wege der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Zwangsvollstre- ckung beitreibt Geburtsort dito natürliche Personen, gegen die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) Stadt offene Forde- rungen hat und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder diese im Landkreis Ludwigsburg Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Anschrift dito natürliche Personen und juristische Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Angaben zum Aufenthalts- ort dito natürliche Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Unterlagen, aus welchen sich die Forderungen der Stadt Neubrandenburg ergeben dito natürliche Personen und juristische Personen, gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Unterlagen und Angaben zu erhalten Vermögensverhältnis- sen dito natürliche Personen und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen juristische Personen, gegen die Städte die Stadt offene Forde- rungen hat und Gemeinden Affalterbachdiese im Wege der Zwangsvollstre- ckung beitreibt Unterlagen und Angaben Einkommensverhältnissen dito natürliche Personen und juristische Personen, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim gegen die die Stadt offene Forde- rungen hat und diese im Wege der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Zwangsvollstre- ckung beitreibt
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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeFreistaat Sachsen, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann Freistaat Thüringen sowie die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich Bundesrepublik Deutschland (im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebWeiteren „der Bund“ genannt) (im Folgenden „Vertragspartner“) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen für die Polizeien von Bund und Ländern als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Die Ausrichtung Am 30. November 2016 verständigten sich die Innenminister des Bundes und der Waldpflege Länder im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen ihrer Herbstkonferenz auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Saarbrücker Agenda zur Informationsarchitektur der Hölzer über Verkaufsstrukturendeutschen Polizei als Teil der Inneren Sicherheit. Kernelement stellt die Schaffung einer gemeinsamen und modernen, einheitlichen Informationsarchitektur dar. Mit Blick auf die Saarbrücker Agenda hat der Bund die Initiative Programm Polizei 2020 gestartet. Durch die Initiative Polizei 2020 wird ein zentraler Beitrag dazu geleistet, das Informationswesen der Polizeien des Bundes und der Länder sowie der ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung soweit wie möglich zu vereinheitlichen und zu harmonisieren, indem die verschiedenen Systeme konsolidiert und unter zentraler Federführung des Bundeskriminalamtes einheitliche, moderne Verfahren entwickelt werden, die einen guten Marktzugang ermöglichenvon allen Polizeien nach den gleichen Standards genutzt werden können. Nur so können Mit dem gemeinsamen fortzuschreibenden Programmauftrag von Bund und Ländern werden die gesetzlichen AufgabenZiele und Aufgaben des Programms Polizei 2020, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und notwendige Voraussetzungen für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt Umsetzung sowie eine Struktur des Zusammenwirkens beschrieben. Er bildet für alle Teilnehmer die Grundlage und umgesetzt werdenden verpflichtenden Handlungsrahmen für eine erfolgreiche Realisierung des Programms. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Zieleneue einheitliche Informationsarchitektur betrifft im Kern das Bundeskriminalamt, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten den polizeilichen Informationsverbund errichtet und mit einer nachhaltigen Pflege betreibt und Bewirtschaftung den Polizeien des Bundes und der Wälder durch ihre Forstbetriebe Länder zur Verfügung stellt. Betroffen sind jedoch auch Verfahren, die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder derzeit von weiteren Teilnehmern im Landkreis Ludwigsburg polizeilichen Informationsverbund bereitgestellt und betrieben werden, die jedoch künftig in Folge der Neustrukturierung der IT-Infrastruktur vom Bundeskriminalamt zentral zur Verfügung gestellt werden können. Daneben gibt es eine Vielzahl verbundrelevanter sowie dezentraler, nicht verbundrelevanter Verfahren, die ebenfalls im Sinne der Saarbrücker Agenda harmonisiert und konsolidiert werden sollen. Die deutsche Polizei benötigt insgesamt finanzielle Planungssicherheit, um die ehrgeizigen Vorhaben zur Modernisierung des polizeilichen Informationswesens erfolgreich durchführen zu erhalten können. Diese Planungssicherheit ist aufgrund der unterschiedlichen haushaltsrechtlichen Vorgaben in den einzelnen Ländern derzeit nicht gegeben. Der Zentralstellenteil ist nicht Gegenstand des Polizei-IT-Fonds und zu fördernwird durch den Bund alleine finanziert. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c Absatz 1 und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, BietigheimAbsatz 2 Satz 1 und Satz 4 des Grundgesetzes folgende Vereinbarung zur Einrichtung und Finanzierung eines Polizei-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, KorntalIT-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Fonds: Zweck dieser Verwaltungsvereinbarung ist
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Samples: Verwaltungsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt (nachfolgend: Hospizdienst) Die Hospizarbeit und Palliativversorgung zielen darauf, dass die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Rechte und Bedürfnisse der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Sterbenden und der aus ihnen nahe Stehenden eingehalten und gestärkt werden. Im Zentrum stehen die Würde des Menschen am Lebensende und der Eigenart Erhalt größtmöglicher Autonomie. Voraussetzung hierfür sind die weitgehende Linderung von Schmerzen und den Bedürfnissen Symptomen bei lebensbedrohenden Erkrankungen durch palliativärztliche und palliativpflegerische Betreu- ung sowie eine psychosoziale und spirituelle Begleitung der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für Betroffenen und ihrer Angehöri- gen. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Menschen ihre letzte Lebens- phase bei oft hohem Bedarf an pflegerischer und medizinischer Versorgung verbringen. Sie benötigen nicht nur in der Sterbephase, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine hospizlich-palliative Versorgung und Begleitung. Für viele Menschen ist die Pflegeeinrichtung zu einem Zuhause geworden. Ziel des Kooperationsvertrages ist die Zusammenarbeit bei der Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen in der Pflegeeinrichtung, entsprechend ihren WaldbesitzWünschen und Be- dürfnissen der Bewohnerinnen bzw. So kann Bewohner, so dass sie möglichst bis zum Lebensende in der Pflegeeinrichtung leben können. * Insbesondere die Nutzfunktion je kursiv formatierten Textstellen sind Vorschläge, die ergänzt bzw. an die konkrete Situation vor Ort angepasst werden können bzw. müssen Die Kooperation dient der Umsetzung des § 39a Abs. 2 SGB V. Dieser sieht vor, dass Pfle- geeinrichtungen nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein§ 72 SGB XI mit ambulanten Hospizdiensten zusammenarbeiten. Bei- de Vertragspartner behalten ihren eigenen Geschäftszweck. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebKooperation regelt lediglich eine qualitätsvolle Zusammenarbeit. Die Ausrichtung der Waldpflege iBegründung eines gemeinsamen Geschäftszwe- ckes erfolgt nicht. Im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Kooperation übernimmt der Hölzer über Verkaufsstrukturenambulante Hospizdienst keine Aufgaben, die einen guten Marktzugang ermöglichenoriginär Aufgaben der Pflegeeinrichtung sind, sondern übernimmt als eigen- ständige externe Organisation die in § 39a Abs. Nur so können 2 SGB V geregelten Aufgaben mit den dort beschriebenen Qualitätsanforderungen. Der gem. § 39a Abs. 2 SGB V geförderte ambulante Hospizdienst übernimmt auf Wunsch der Pflegeeinrichtung die gesetzlichen Aufgabenpsychosoziale Begleitung von Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) sofern eine solche Begleitung von Seiten der Bewohnerin/des Bewohners gewünscht wird und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und von dem Hospizdienst eine geeignete ehrenamtliche Mitarbeiterin/ein geeigneter ehrenamtlicher Mitarbeiter für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werdeneinzelne Begleitung zur Verfügung gestellt wer- den kann. Die Beteiligten verfolgen Begleitung durch ehrenamtliche Mitarbeiter/innen des Hospizdienstes begrün- det kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das Pflegeeinrichtung. Die weiteren Ab- sprachen zu den einzelnen Begleitungen erfolgen zwischen den in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 3 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:1 genannten Personen.
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Samples: Kooperationsvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:,
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung Über Den Gemeinsamen Holzverkauf
Präambel. (1) Im Mittelpunkt aller Bemühungen der Partner dieses Rahmenvertrags steht der leistungsberechtigte Mensch, der stets auch und zuvörderst Xxxxxx universeller und unteilbarer Menschenrechte ist.
(2) Die Vertragsparteien verstehen die Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen in dem zum 01.01.2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) neugefassten Eingliederungshilferecht daher ausdrücklich als Konkretisierung der Verpflichtungen aus der seit dem 26.03.2009 bundesgesetzlich uneingeschränkt geltenden UN-Behindertenrechtskonvention. Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in jedem Einzelfall – unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen – zu beachten.
(3) Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Leistungsberechtigten ist eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die nachhaltige Bewirtschaftung der Würde des Körperschaftswaldes Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen dabei auch die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten. In Nordrhein-Westfalen wird auch Menschen mit sehr hohem Unterstützungsbedarf der Zugang zu den gesetzlichen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben eröffnet (NRW-Weg).
(4) Die Vertragsparteien können auf ihre Erfahrungen aus der Umsetzung der bisherigen Rahmenverträge nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zurückgreifen und führen die Ausgestaltung individueller Leistungen für Menschen mit Behinderungen konsequent personenzentriert weiter.
(5) Der jeweils zuständige Xxxxxx der Eingliederungshilfe trägt gem. § 95 SGB IX i. V. m. § 28 SGB IX als Xxxxxx der Eingliederungshilfe die Verantwortung für die Ausführung der Leistungen und stellt diese sicher. Die Leistungen sind nach den Grundpflichten Grundsätzen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, auszuführen.
(§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege i6) Im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf partnerschaftlichen Zusammenarbeit wirken die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenVertragsparteien weiterhin darauf hin, dass im Sinne des § 17 SGB I jeder leistungsberechtigte Mensch die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgabenzur Ausführung der Sozialleistungen erforderlichen Leistungsangebote rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird.
(7) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen freigemeinnütziger, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen privat-gewerblicher oder öffentlicher Xxxxxx werden bei der Körperschaft wirtschaftlich und Erbringung der Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen nach § 125 SGB IX entsprechend ihrer Bedeutung für die Zwecke Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und die Vielfalt der Gemeinde zu verwalten Xxxxxx gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet.
(GemO)8) Die nach Landesrecht maßgeblichen Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen haben an der Erarbeitung und Beschlussfassung dieses Rahmenvertrags mitgewirkt.
(9) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, sinnigerweise zusammengeführt ihren verantwortungsvollen Rollen und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit Aufgaben bei der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten Förderung und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung dem Schutz der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim Rechte und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlichWürde von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags für das Land Nordrhein-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Westfalen nur gemeinsam gerecht werden zu können.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt 2)Die Vereinbarung „Stationäre Aufnahme für Appartementbewohner“ legt Rahmenbedingungen zum (vorübergehenden oder dauerhaften) Leistungswechsel vom Appartement in den stationären Bereich („Stationäres Wohnen“) für jene Bewohner fest, welche bereits in einem Appartement einer Fortuna-Einrichtung wohnen. 3)Die Aufnahme des Bewohners in das „Stationäre Wohnen“ erfolgt auf eigenen Wunsch bzw. mit Zustimmung des Bewohners. 4)Fortuna bietet nachfolgend angeführte Betreuungsformen an: 5)Dauerhafte Pflege und Betreuung im „Stationären Wohnen“: bei voraussichtlich bzw. gesichert dauerndem Bedarf an Pflege- und/oder Betreuungsleistungen rund um die nachhaltige Bewirtschaftung Uhr, 6)Vorübergehende Pflege und Betreuung im „Stationären Wohnen“: bei voraussichtlich bzw. gesichert temporärem Bedarf an Pflege- und/oder Betreuungsleistungen rund um die Uhr (bspw. nach schweren Erkrankungen, Operationen usw.). 7)Ausschlusskriterien für die Leistung „Stationäres Wohnen“ in Einrichtungen von Fortuna: Menschen die eine permanente, unmittelbare pflegerische Anwesenheit benötigen, Menschen, die durch ein akutes medizinisches Geschehen einen Krankenhausaufenthalt benötigen, Menschen, welche trotz pflegerischer, therapeutischer oder medizinischer Intervention einer Selbst- oder Fremdgefährdung ausgesetzt sind, psychisch kranke Menschen mit massiv herausforderndem Verhalten. 8)Die medizinische Begutachtung (Beurteilung der medizinischen Stabilität) führt der Vertrauensarzt von Fortuna durch. Er steht dem Bewohner, dessen behandelndem Arzt sowie den Angehörigen und Vertrauenspersonen als Ansprechpartner zur Verfügung. 9)Die ehestmögliche Rückkehr des Körperschaftswaldes Bewohners in das Appartement ist beabsichtigt und wird angestrebt. 10)Pflichten des Kuratoriums Fortuna 10.1.Leistungen des Kuratoriums Fortuna Die Ausstattungsbeschreibung für das „Stationäre Wohnen“1 und die Leistungsaufstellung für das „Stationäre Wohnen“2 sind integrierte Bestandteile des Vertrages. Aus ihnen gehen folgende Angaben hervor: Räumlichkeiten und deren Ausstattung (Bewohnerzimmer, Gemeinschafts- und Funktionsräume), Pflege- und Betreuungsleistungen sowie medizinische Betreuung, Verpflegung mit Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie Vormittags- und Nachmittagsjause, Leistungen der Mitarbeiter für Aufnahmemanagement und Sozialarbeit, Leistungen der Reinigung, Bereitstellung von Pflegeprodukten, Angebote für Informationsveranstaltungen, Freizeitgestaltung und Feste, gesondert entgeltpflichtige Leistungen (wie bspw. Ausflüge), Vermittlung von Leistungen Dritter. 10.1.1.Leistungsbefugnisse im Berufs- und organisationsrechtlichen Kontext Die medizinische Betreuung basiert auf dem Prinzip der freien Arztwahl. Die Abgeltung von Leistungen niedergelassener Ärzte erfolgt durch die Krankenversicherung oder auf Kosten des Bewohners. Fortuna verfügt über keine kontinuierliche Anwesenheit eines Arztes. Im Notfall werden von den Mitarbeitern des Pflegedienstes der Ärztefunkdienst, die Rettung oder der Notarzt verständigt. Tätigkeiten, deren Durchführung eine ärztliche Anordnung voraussetzen, dürfen nur nach Vorliegen einer solchen verrichtet werden. Ausdrücklich wird festgehalten, dass Pflege- und Betreuungsleistungen sowie therapeutische Leistungen nur durch dazu befugte Personen unter Einhaltung der jeweiligen Berufsgesetze durchgeführt werden. Xxxxxxx ist berechtigt, die von ihr selbst zu erbringenden Leistungen durch qualifizierte Dritte durchführen zu lassen, welche im Namen und im Auftrag von Xxxxxxx handeln. Eine ausführliche Leistungsbeschreibung ist in der „Bewohnerinformation Stationäres Wohnen“ abgebildet.3 11)Regelungen zum Entgelt Im „Stationären Wohnen“ kommt grundsätzlich das Entgelt/der Tarif für „Stationäres Wohnen“ (Pauschalbetrag für die, dem aktuellen Bedarf entsprechende Pflegegeldstufe) zum Tragen. Dadurch sind alle vereinbarten Leistungen von Fortuna abgegolten, die in der Leistungsaufstellung für das „Stationäre Wohnen“ im Sinne von § 7 WWPG nicht als gesondert entgeltpflichtig angeführt sind.4 Zusätzliche Kosten für das Appartement: Bewohner aus dem „Aktiven Wohnen“: für den Zeitraum von max. drei Monaten kommt ein reduziertes Entgelt für das „Stationäre Wohnen“ zum Tragen, danach erfolgt wahlweise eine Vollberechnung der Kosten im stationären Bereich oder eine Rückgabe des Appartements. Bewohner aus dem geförderten „Betreuten Wohnen“: Durch den FSW erfolgt keine zusätzliche Abgeltung für das Appartement. Ist der stationäre Aufenthalt voraussichtlich nur vorübergehend notwendig, erfolgt für den Zeitraum von max. einem Monat keine zusätzliche Berechnung des Appartements. Danach erfolgt wahlweise eine Vollberechnung der Wohnkosten für das Appartement oder eine Rückgabe des Appartements. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den Grundpflichten geltenden Tarifen. Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass diese Entgelte der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Anpassung an Änderungen der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Kalkulationsgrundlagen unterliegen.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Das Land Brandenburg – die nachhaltige Bewirtschaftung Tierseuchenkasse Brandenburg – hat mit dem Auftragnehmer eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, in dem die unterstützenden Dienstleistungen zur Tötung und Beräumung von Tierbeständen im Tierseuchenfall geregelt ist. Durch die Inanspruchnahme der angebotenen unterstützenden Dienstleistung gelten die in der Rahmenvereinbarung festgelegten Konditionen. Abschluss und Umsetzung dieses Werkvertrages unterliegen den dort näher bezeich- neten Bestimmungen. Gegenstand dieses Vertrages ist die Tötung und Beräumung des Körperschaftswaldes Bestandes des oben genannten Tierhalters nach der amtlichen Tötungsanordnung durch das zuständige Veterinäramt ………………………………… vom ………………….. Der Auftragnehmer tötet und beräumt unverzüglich nach der Beauftragung den Grundpflichten von der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Tötungs- anordnung betroffenen Tierbestand des oben benannten Tierhalters. Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Veterinäramtes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinbeachten. Die Zielsetzungen Leistungen des Auftragnehmers beinhalten die Tötung und deren Priorisierungen finden sich Beräumung des Bestandes, sowie die Reinigung und Desinfektion des Tötungsplatzes. Unter dem Tötungsplatz wird ein im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebBetrieb in direkter Verbindung zu den zu tötenden Tieren be- findlicher, befestigter Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden verstanden, zu dem die Tiere zur Tötung verbracht werden. Je nach Umfang des Bestandes oder der Anzahl der Tötungsmetho- den können mehrere Tötungsplätze angelegt werden. Im Falle einer Stallbegasung wird neben der Tötung und Beräumung des Bestandes nur die erste Desinfektion der Tierkörper vor dem Verbrin- gen aus dem Stall als zu erbringende und durch die Tierseuchenkasse vergütete Leistung verstan- den. Die Ausrichtung Reinigung und Desinfektion der Waldpflege im Rahmen Baulichkeiten sind nicht vom Leistungsumfang der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichenRah- menvereinbarung gedeckt. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) Diese Aufgaben bedürfen einer gesonderten Beauftragung und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen Vergü- tungsvereinbarung durch den Tierhalter mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:dem Auftragnehmer.
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Samples: Werkvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) hat gemäß § 2 (2) Zif. 2 AÜG Leistungen zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen zu erbringen. Dafür setzt er Mittel aus Beiträgen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens AKÜ) und der aus öffent- lichen Hand ein. Grundlage jeder Förderungsmaßnahme des SWF ist die jeweils geltende Leistungsordnung samt Anhängen für spezifische Bildungsmaßnahmen in der Eigenart gültigen Fassung auf der Website des SWF. Der SWF fördert diese Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, er beauftragt sie nicht. Um dennoch einen einheitlichen Förderungsprozess und die bestmögliche Qualität der Schulungsträger, der Schulungsinhalte und der Abwicklung der Bildungsmaß- nahme sicherzustellen, schließt der SWF einheitlich mit allen qualifizierten Schulungsträgern die vorliegende Rahmenvereinbarung ab. Für die Schulungsträger stellt die Rahmenvereinbarung u.a. sicher, dass diese ihre Bildungsleistungen auf Grundlage einheitlicher und transparenter Regelungen und deklarierter Prozessabläufen erbringen, diese für ihre laufende Qualit ätssicherung ein qualifiziertes Feedback zu ihren Schulungsmaßnahmen erhalten, diese auf der Website des SWF mit Firmenlogo, Kurzprofil und einem Link auf ihre eigene Website präsentiert werden. Beginnend mit 01.01.2020 wird der SWF die Kostenübernahme ausnahmslos nur noch für gelistete Bildungsmaßnahmen mit jenen Schulungsträgern erklären, mit welchen die gegenständliche Rahmenvereinbarung aufrecht geschlossen wurde und die den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinvereinbarten Standards entsprechen. Die Zielsetzungen Schulungsträger übermitteln dem SWF folgende Unterlagen (Dokumente) in der jeweils gültigen Fassung: • Selbst verfasste Eigenerklärung des Schulungsträgers mit folgenden Inhalten: o Wirtschaftliche Verflechtungen zu Arbeitskräfteüberlassungs-Unter- nehmen bzw. deren Beschäftigern sind offen zu legen: Ein Verschweigen der wirtschaftlichen Verflechtung kann zu einem Wider - ruf der SWF-Förderleistung führen, ein Regress des Schulungsträgers an die antragstellende Zeitarbeitskraft ist ausgeschlossen. o Anzahl der fix angestellten Mitarbeiterinnen und deren Priorisierungen finden sich Mitarbeiter o Anzahl der fix angestellten Trainerinnen und Trainer o Firmensitz (Zentrale und Filialen) o Beschreibung der räumlichen und technischen Ausstattung bestehen- der Schulungsräume o Beschreibung bestehender Werkstätten • Firmenbuchauszug oder der Unternehmensform angemessener Nachweis (Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, …) • Gültiges Ö-CERT/aufrechte Ermächtigung einer öffentlich-rechtlichen Stelle mit Angabe des Ablaufdatums • Rechtsgültig gefertigte Beitrittserklärung (siehe letzte Seite dieser Rahmen- vereinbarung) • Erklärung Nutzung Onlineportal (siehe Vorlage im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebSWF-Website/Download- bereich) Änderungen der Firmendaten bzw. der Unterlagen sind unverzüglich, Nachfolge- zertifikate innerhalb von einem Monat in das SWF-Onlineportal unaufgefordert einzubringen. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit den einzelnen Schulungsträgern erfolgt durch rechtsgültige Fertigung (Beitrittserklärung) und Übermittlung der aufgelisteten Unterlagen in das SWF-Onlineportal. Der SWF prüft diese Unterlagen und erklärt die Annahme, indem er die Schulungsträger aktiv schaltet und sie auf der SWF - Website listet. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenSchulungsträger stimmen unwiderruflich dem Beitritt weiterer, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:qualifizierter Vertragspartner zu.
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Samples: Rahmenvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Gesellschafter der Flughafen GmbH Kassel sind die nachhaltige Bewirtschaftung Stadt Kassel, der Landkreis Kassel und die Gemeinde Calden mit Geschäftsanteilen von jeweils 333.000,00 DM. Die Industrie- und Handelskammer Kassel - nachstehend IHK genannt - wird in einem heute abzuschließenden Vertrag die stille Beteiligung der Burg Calenberg Beteiligungs- gesellschaft GmbH an der Flughafen GmbH übernehmen und nach einer Kapitaler- höhung in der GmbH dieser als weiterer Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 999.000,00 DM beitreten. Das Land Hessen wird zunächst kein Gesellschafter der Flughafen GmbH. Es beteiligt sich aber an der Förderung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Regionalflughafens Kassel-Calden, mit dem Ziel, die Gesellschafterstruktur neu zu ordnen und die jetzige Einrichtung weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien sind der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung gemeinsamen Auffassung, daß mit einem Regionalflug- hafen Kassel-Calden eine Infrastruktur für erfolgreiches Wachstum bereitgestellt werden kann, die entscheidend dazu beitragen wird, • die Zukunftspotentiale Nordhessens optimal zu erschließen; • für bestehende Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, in der Vorschriften Region aktiv zu bleiben und damit bestehende Arbeitsplätze zu sichern und zusätzlich zu schaffen; • neue Unternehmen zu bewegen, sich für den Körperschaftswald einen Standort Nordhessen zu entscheiden und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Die Vertragspartner sehen in dem Ausbau des Flugplatzes Kassel-Calden eine heraus- ragende Aufgabe für die Region, die ihr die Chance gibt, alle Infrastruktureinrichtungen für erfolgreiches Wirtschaftswachstum vorzuhalten. Die kommunalen Gesellschafter wollen die "Chance Kassel-Calden" wahren und haben sich deshalb für eine Investition in die Mobilitätsinfrastruktur entschieden. Die IHK sieht darin ihre Verpflichtung und originäre Aufgabe, mit der Beteiligung einen Anschubimpuls für die nordhessische Wirtschaft bei dieser wichtigen Mobilitäts- investition zu geben. Die Beteiligung der IHK an der Flughafengesellschaft soll insbe- sondere gewährleisten, daß die Interessen der regionalen Wirtschaft künftig unmittelbar in die Entwicklung des Flughafens eingebracht werden und weitere privatrechtliche Partner für die Flughafen GmbH gewonnen werden können. Das Land Hessen fördert diese Strukturmaßnahme mit Mitteln aus der "Zukunfts- offensive Hessen" mit einem Betrag von insgesamt 70.000.000,00 DM (§ 46 LWaldGin Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann Das Land anerkennt in diesem Zusammenhang die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenEntscheidungsautonomie, die einen guten Marktzugang ermöglichenpoli- tische Souveränität und Verantwortung der kommunalen Gesellschafter der Flughafen GmbH Kassel und die Gesamtinteressenvertretung der gewerblichen Wirtschaft gem. Nur so können § 1 IHK-Gesetz durch die gesetzlichen AufgabenIHK. Das Land und die kommunalen Gesellschafter begrüßen und anerkennen ausdrücklich die Beteiligung der nordhessischen Wirtschaft an dem weiteren Ausbau des Flugplatzes Kassel-Calden und die Bereitschaft der nordhessischen Landkreise Werra-Meißner, wertvolles Holz Hersfeld-Rotenburg, Schwalm-Eder und Waldeck-Frankenberg, in eine Beratung darüber eintreten zu liefern (LWaldG) wollen, ob und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für in welchem Umfang sie unmittelbar oder mittelbar über die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher Fördergesellschaft Nordhessen GmbH die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Flughafen GmbH Kassel als Gesell- schafter aktiv stärken können.
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Samples: Kooperationsvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt 3.1.1 Als Hauptleitung gelten die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes vom Versorger errichteten Wärmeleitungen inkl. zugehöriger Komponenten. Unter Hauptleitung zu verstehen ist der Hauptstrang entlang der Kreisstraße und die davon abgehenden Stränge in die Wohngebiete.
3.1.2 Die Hauptleitung bleibt im Eigentum vom Versorger.
3.1.3 Als Nebenleitung gilt eine Wärmeleitung einschließlich Übergabestation/en und Messeinrichtung/en, die nicht Hauptleitung ist.
3.1.4 Die Nebenleitung ab dem Anschlusspunkt an die Hauptleitung gehört dem Kunden bzw. den Kunden, sofern ein Subnetz mehrere Kunden versorgt. Das Eigentum an der Nebenleitung und der zugehörigen Komponenten geht nach vollständiger Bezahlung an den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Kunden über. Versorgt ein Abzweig mehrere Kunden, gilt für den Körperschaftswald (Versorger die Gemeinschaft der Kunden als Eigentümer. Der Versorger geht von einer Eigentumsaufteilung nach Bruchteilen je Anschlussleitung aus. Sofern die Eigentümer eine andere Eigentumszuordnung treffen, ist die von allen betroffenen Kunden unterzeichnete Vereinbarung beim Versorger vor Baubeginn des Subnetzes einzureichen.
3.1.5 Ab der Inbetriebnahme der Wärmeleitung betreibt der Versorger alle Leitungen bis einschließlich der ersten Übergabestation. Jegliche Änderung an der Wärmeleitung bis einschließlich Primärkreislauf Übergabestation bzw. an der Steuerleitung bis einschließlich Messeinrichtung ist – solange der Versorger die Leitung betreibt – nur mit dessen ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung erlaubt. § 46 LWaldG)3.2 Nebenleitung – Kostentragung und Betrieb
3.2.1. Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeDer Kunde trägt die Kosten für Installation und Betrieb der Komponenten ab dem Anschlusspunkt an der Hauptleitung. Versorgt ein Anschluss an der Hauptleitung mehrere Übergabestationen, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der so haften die im jeweiligen Wärmestrang angeschlossenen Kunden gesamtschuldnerisch für die Nebenleitung gegenüber dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinVersorger. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich nicht auf die Kostenbegleichung für andere Kunden in Bezug auf
a) die Hausübergabestation nebst Komponenten der Messeinrichtung,
b) die Begleichung der Wärmepreisabrechnung,
c) die Kosten der Heizungsanbindung in fremden Gebäuden. Den Kunden an einer gemeinsamen Nebenleitung ist unbenommen, im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebInnenverhältnis für die Gemeinschaft eine andere Haftungsregelung zu vereinbaren.
3.2.2 Der Versorger übernimmt eine eventuell nötige Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Nebenleitung auf Kosten des Kunden nach Rücksprache mit diesem/n. Ausgenommen von dieser Kostenregelung sind die Leistungen bei einem Voll-Service-Vertrag.
3.2.3 Der Versorger hat das Recht, den Austausch defekter Bauteile anzuweisen, wenn dadurch Funktionsstörungen beim Leitungs- oder Abrechnungssystem abgewendet, vermieden bzw. Die Ausrichtung behoben werden können.
3.2.4 Arbeiten an der Waldpflege Nebenleitung sind nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Versorger zulässig, auch wenn diese auf dem Grundstück des Kunden vorgenommen werden, da die Hauptleitung unmittelbar dadurch betroffen sein kann.
3.2.5 Der Versorger kann zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Dritte beauftragen. § 4 Preis für Anbindung an das Nahwärmenetz
a) EUR 1.200 bei Abzweig an die Hauptleitung direkt vom Hauptstrang
b) EUR 2.500 bei Abzweig an die Hauptleitung im Rahmen Gebiet Huberhof, Schanzbach oder Grafenberg zu entrichten. Versorgt ein Abzweig mehrere Kunden, verteilen sich die Kosten nach der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Anzahl der Hölzer über VerkaufsstrukturenKunden, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt über den Abzweig versorgt werden. Die Beteiligten verfolgen mit Anzahl der Vereinbarung daher Abnehmer wird bei Beginn der Baumaßnahme festgelegt.
5.1 Der Versorger liefert die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung Megawattstunde (MWh) Wärme – vorbehaltlich der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Ziffern 5.2 und
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Samples: Anbindungs Und Energieliefervertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt 2.1 Die Darlehensnehmerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit der Adresse Xxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx, eingetragen im deutschen Handelsregister des AG Potsdam unter HRB 31920 P. Das aktuelle Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000.
2.2 Der Unternehmensgegenstand der Darlehensnehmerin ist: Der Erwerb, die nachhaltige Bewirtschaftung Entwicklung und das Halten von Immobilien.
2.3 Die Rendity GmbH mit Sitz in Wien und der Adresse Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, eingetragen im Firmenbuch des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG Handelsgerichts Wien unter besonderer Beachtung der Vorschriften FN 438425 v ist Betreiberin einer Crowdinvesting-Plattform für den Körperschaftswald Immobilienprojekte (§ 46 LWaldGnachfolgend die „Plattformbetreiberin“). Demnach ist Die Plattformbetreiberin führt unter xxx.xxxxxxx.xxx eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeOnline-Plattform auf der sich die Darlehensnehmerin und vergleichbare Unternehmen präsentieren, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes um Investoren anzusprechen und für ihre Immobilienprojekte zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung gewinnen (nachfolgend die "Rendity- Plattform"). Über die Rendity-Plattform können sich Investoren über die Darlehensnehmerin, vergleichbare Unternehmen und nachhaltiger Sicherung deren jeweilige Projekte informieren und direkt in diese investieren. Die von der dem Wald obliegenden Schutz- Darlehensnehmerin bereitgestellten Unterlagen und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungInformationen werden von der Plattformbetreiberin gemäß § 5 Abs 3 AltFG zur Verfügung gestellt. Dies gilt unbeschadet Die Plattformbetreiberin übernimmt keinerlei Haftung für die Bonität der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Darlehensnehmerin oder für die von der Darlehensnehmerin bereitgestellten Informationen.
2.4 Zum Zweck der teilweisen Finanzierung eines Bestandhauses in Duisburg, Deutschland, beabsichtigt die Darlehensnehmerin nachrangige Darlehen mit qualifizierten Rangrücktritt aufzunehmen. Informationen über das zu finanzierende Immobilienprojekt werden von der Darlehensnehmerin auf der Rendity-Plattform zur Verfügung gestellt.
2.5 Mit der Zahlungsabwicklung betrauen die Vertragsparteien Lemon Way SAS mit Sitz in Montreuil und der aus Adresse 00 xxx xx xx Xxxxxx, XX-00000 Xxxxxxxxx-xxxx-Xxxx, ein von der Eigenart französischen Bankenaufsichtsbehörde („ACPR“) zugelassenes Hybrid-Zahlungsinstitut (Registrierungsnummer: 16 568) (nachfolgend „Zahlungsdienstleister“). Aufgabe des Zahlungsdienstleisters ist es Darlehensbeträge des Darlehensgebers entgegenzunehmen und den Bedürfnissen bis auf entsprechende Anweisung durch die Plattformbetreiberin zu verwahren. Zu diesem Zweck führt der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung Zahlungsdienstleister ein Treuhandsammelkonto bei der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenBNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen AufgabenXxxxxx-Xxxxx 00, wertvolles Holz zu liefern 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx (LWaldG) und nachfolgend das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO„Treuhandkonto“), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:.
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Samples: Nachrangdarlehen
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Es ist das Ziel der Technischen Hochschule Wildau [FH], vertreten durch das Sachgebiet Per- sonal & Organisation, die nachhaltige Bewirtschaftung Schwerbehindertenvertretung bzw. den Beauftragten für Behinder- te, die Personalräte und die Gleichstellungsbeauftragte, die Arbeits- und Beschäftigungsfä- higkeit, d.h. die Gesundheit der Beschäftigten, (wieder-)herzustellen, zu verbessern bzw. zufördern und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Gemäß § 84 des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Sozialgesetzbu- ches, Neuntes Buch (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinSGB IX) wird dazu ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) eingeführt. Die Zielsetzungen Teilnahme erfolgt freiwillig und deren Priorisierungen finden bleibt folgenlos, sollte sich der/die Betroffene gegen eine Teilnahme entscheiden. Des Weiteren unterliegen die erhobenen Daten einem besonde- ren Datenschutz. Die Details der Umsetzung werden durch diese Dienstvereinbarung festgelegt. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Umsetzung der gesetzlichen Auflage des § 84 Abs. 2 SGB IX in möglichst effektiver und sinnvoller Weise. Das BEM verfolgt kurz-, mittel- und lang- fristige Zielsetzungen: • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit • Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit • Schutz von konkret bedrohten Arbeitsverhältnissen bzw. Vermeidung von krank- heitsbedingten Kündigungen • Erhaltung und Förderung der Gesundheit bzw. der Arbeits- und Beschäftigungsfähig- keit • Vermeidung von Behinderung, inklusive chronischer Erkrankungen und möglicher Folgeerkrankungen sowie vorzeitiger Verrentung wegen Erwerbsminderung • Dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes • Verzahnung des BEM mit der betrieblichen Gesundheitspolitik In jeder Phase des Verfahrens bedarf es der Beteiligung und Einbindung des/der betroffenen Mitarbeiters/Mitarbeiterin. Maßnahmen erfolgen nur nach entsprechender Information der- selben und grundsätzlich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebEinvernehmen mit allen Beteiligten. Die Ausrichtung Amtliche Mitteilung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern TH Wildau (LWaldGFH) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:25/2013 Seite 3 von 7
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Samples: Dienstvereinbarung
Präambel. (1) Im Mittelpunkt aller Bemühungen der Partner dieses Rahmenvertrags steht der leistungsberechtigte Mensch, der stets auch und zuvörderst Xxxxxx universeller und unteilbarer Menschenrechte ist.
(2) Die Vertragsparteien verstehen die Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen in dem zum 01.01.2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) neugefassten Eingliederungshilferecht daher ausdrücklich als Konkretisierung der Verpflichtungen aus der seit dem 26.03.2009 bundesgesetzlich uneingeschränkt geltenden UN-Behindertenrechtskonvention. Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in jedem Einzelfall – unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen – zu beachten.
(3) Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Leistungsberechtigten ist eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die nachhaltige Bewirtschaftung der Würde des Körperschaftswaldes Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen dabei auch die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten. In Nordrhein-Westfalen wird auch Menschen mit sehr hohem Unterstützungsbedarf der Zugang zu den gesetzlichen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben eröffnet (NRW-Weg).
(4) Die Vertragsparteien können auf ihre Erfahrungen aus der Umsetzung der bisherigen Rahmenverträge nach § 79 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zurückgreifen und führen die Ausgestaltung individueller Leistungen für Menschen mit Behinderungen konsequent personenzentriert weiter.
(5) Der jeweils zuständige Xxxxxx der Eingliederungshilfe trägt gem. § 95 SGB IX i. V. m. § 28 SGB IX als Xxxxxx der Eingliederungshilfe die Verantwortung für die Ausführung der Leistungen und stellt diese sicher. Die Leistungen sind nach den Grundpflichten Grundsätzen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, auszuführen.
(§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege i6) Im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf partnerschaftlichen Zusammenarbeit wirken die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenVertragsparteien weiterhin darauf hin, dass im Sinne des § 17 SGB I jeder leistungsberechtigte Mensch die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgabenzur Ausführung der Sozialleistungen erforderlichen Leistungsangebote rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird.
(7) Rehabilitationsdienste und -einrichtungen freigemeinnütziger, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen privat-gewerblicher oder öffentlicher Xxxxxx werden bei der Körperschaft wirtschaftlich und Erbringung der Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen nach § 125 SGB IX entsprechend ihrer Bedeutung für die Zwecke Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und die Vielfalt der Gemeinde zu verwalten Xxxxxx gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet.
(GemO)8) Die nach Landesrecht maßgeblichen Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen haben an der Erarbeitung und Beschlussfassung dieses Rahmenvertrags mitgewirkt.
(9) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, sinnigerweise zusammengeführt ihren verantwortungsvollen Rollen und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit Aufgaben bei der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten Förderung und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung dem Schutz der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim Rechte und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlichWürde von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags für das Land Nordrhein-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Westfalen nur gemeinsam gerecht werden zu können.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung Die Projekt Bergen GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, eingetragen im Handelsregister des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 32630P, vertreten durch ihre Geschäftsführer Xxxxxxxxx Xxxxxx- Xxxxx und Xxxxxx Xxxx („Darlehensnehmerin“), ist Initiator und Xxxxxx des auf der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Website xxxxxxx.xx und im Exposé näher beschriebenen Immobilienprojekts „Elegantes Frankfurt“ (§ 46 LWaldG„Projekt“). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungDer erforderliche Kapitalbedarf zur Ablösung bestehender projektbezogener Verbindlichkeiten soll über die Aufnahme von Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt („Darlehen“) gedeckt wer- den. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege Dieses Darlehen wird im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen einer Schwarmfinanzierung aufgenommen und setzt sich aus einer Vielzahl von – bis auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Darlehensbeträge – identisch ausgestalteten „Teil-Darlehen“ von ver- schiedenen Darlehensgebern („Anlegern“) zusammen. Ein Darlehensvertrag über ein Nachrangdar- lehen mit qualifiziertem Rangrücktritt kommt somit direkt zwischen der Hölzer Darlehensnehmerin und dem jeweiligen Anleger zustande. Die Teil-Darlehen werden während eines bestimmten Zeitraumes („Angebotsphase“) über Verkaufsstrukturendie Inter- net-Dienstleistungsplattform xxxxxxx.xx („Plattform“) der mybilio GmbH, Xx Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx („Vermittlerin“ und zugleich „Plattformbetreiberin“) vermittelt. Emittentin und zugleich Anbiete- rin der Teil-Darlehen ist die Darlehensnehmerin. Die gesamte Zahlungsabwicklung erfolgt über die secupay AG, Xxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxx („Zah- lungsdienstleisterin“ und zugleich „Zahlungstreuhänderin“). Die Zahlungstreuhänderin hält die getä- tigten Investitionen für die Darlehensnehmerin bis zum Ende der Angebotsphase zuzüglich der zwei- wöchigen gesetzlichen Widerrufsfrist auf einem Konto bei einem deutschen Kreditinstitut. Nach Ende der Angebotsphase (Ziffer 1 des Darlehensvertrags) und dem Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Widerrufsfrist sowie der Erklärung der Vermittlerin gegenüber der Zahlungstreuhänderin, dass die Auszahlungsvoraussetzungen (Ziffer 8 des Darlehensvertrags) erfüllt sind, leitet diese die Teil-Darle- hensbeträge in einer Summe an die Darlehensnehmerin oder einen projektbezogenen anderen Ad- ressaten (z. X. Xxxxx) weiter, abzüglich anfallender und in vollem Umfang durch die Darlehensneh- merin zu tragenden Gebühren und ggf. zunächst abzulösender Verbindlichkeiten. Bei der Rückab- wicklung weist die Darlehensnehmerin das gesamte, ihr überlassene Kapital zuzüglich Zinsen in einer Summe an das Treuhandkonto an. Dort wird das Geld von der Zahlungstreuhänderin für die einzelnen Anleger bis zur Auszahlung gehalten. Sollte sich die angegebene Kontoverbindung des Anlegers für Zins- und Kapitalrückzahlungen ändern, ist dieser verpflichtet, die einen guten Marktzugang ermöglichenabweichende neue Kontoverbin- dung auf der Plattform zu hinterlegen. Nur so können Auszahlungsverzögerungen, die gesetzlichen Aufgabenauf einer der Zahlungsdienst- leisterin fehlerhaft oder nicht unverzüglich mitgeteilten Bankverbindung beruhen, wertvolles Holz hat der Anleger zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:vertreten.
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Samples: Darlehensvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Ruhr-Universität Bochum und die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Personalräte bemühen sich um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeDaher verfolgen sie das Ziel, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert alternierenden Telearbeit eine wertschöpfende Vermarktung Flexibilisierung der Hölzer über VerkaufsstrukturenArbeitsorganisation sowie der Erleichterung der Arbeit für Menschen mit Behinderungen sowohl im Interesse der Dienststelle, als auch der Beschäftigten sinnvoll zu gestalten. Unter „Alternierender Telearbeit“ wird eine Erbringung vertraglich vereinbarter Arbeitsleistung verstanden, die einen guten Marktzugang dadurch gekennzeichnet ist, dass die Leistung an manchen Tagen an einem anderen Ort als der Ruhr-Universität Bochum erbracht wird und dass diese Arbeit grundsätzlich bei Bedarf durch Telekommunikationsmittel (wie z.B. Telefon, Telefax, Mailprogramme und Internet) unterstützt werden kann. Ziel der alternierenden Telearbeit ist es, durch die zeitliche und räumliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation • den Beschäftigten eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und individueller Lebensführung zu ermöglichen; • die Arbeitsqualität und -produktivität zu verbessern; • durch mehr Selbstverantwortung der Beschäftigten bei der Gestaltung und Durchführung der Arbeit eine höhere Arbeits- und Ergebniszufriedenheit zu erreichen. Nur so können Mit der Einrichtung von alternierenden Tele- und Wohnraumarbeitsplätzen entfällt das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Universität. Dies kann bei den Beschäftigten zu Zeit- und Kostenersparnissen führen. Es dient der Entlastung der Umwelt. Zudem erhalten die gesetzlichen AufgabenBeschäftigten mehr Möglichkeiten, wertvolles Holz ihre Arbeit eigenverantwortlich zu liefern (LWaldG) gestalten und das Vermögen auszuführen. Die Einrichtung von, sowie die Beschäftigung auf, alternierenden Tele- und Wohnraumarbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip der Körperschaft beiderseitigen Freiwilligkeit. Ein Anspruch besteht nicht. Dabei sind grundsätzlich solche Aufgaben für alternierende Tele- und Wohnraumarbeit geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, sowie wirtschaftlich und dienstlich sinnvoll in den häuslichen Bereich der Beschäftigten verlagert werden können. Alternierende Telearbeit stellt bedingt durch hohe eigenverantwortliche und selbständige Arbeitsausführung besondere Anforderungen an die Beschäftigten. Die Dienstvereinbarung gilt für die Zwecke Wissenschaftlichen Beschäftigten und die Beschäftigten in Technik und Verwaltung nach § 5 in Verbindung mit § 104 LPVG der Gemeinde Ruhr-Universität Bochum. Bei der alternierenden Telearbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten der Ruhr-Universität Bochum zu verwalten (GemO)erbringende Arbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich der Beschäftigten verlagert und ist dort, sinnigerweise zusammengeführt gegebenenfalls unterstützt durch Geräte und umgesetzt werdenEinrichtungen der dezentralen Informations- und Kommunikationstechnik, zu erbringen. Die Beteiligten verfolgen mit tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige Arbeitszeit wird somit teilweise in der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten Ruhr-Universität Bochum und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:teilweise woanders erbracht.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die nachhaltige Bewirtschaftung Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt) (im Folgenden „Vertragspartner“) sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Vorschriften Bund- Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für den Körperschaftswald ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (§ 46 LWaldGFöderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3-08). Demnach ist Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- Ländern entwickelt und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinbeschlossen. Die Zielsetzungen Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes – zur Einrichtung und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes, – zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie – zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturenzur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:folgende Vereinbarung:3
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Samples: It Planungsrat Agreement
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Durch Einführung der Vertrauensarbeitszeit für die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Stiftungsuniversität soll der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung Besonderheit der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinwissenschaftlichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen Vertrauensarbeitszeit ist ein bedeutender Beitrag sowohl zur Stärkung der Arbeitszeitsouveränität der Beschäftigten, als auch zur besseren Berücksichtigung der dienstli- chen Notwendigkeiten einer modernen effektiven Universität. Diesem Zuwachs an Flexibilität steht ein Zuwachs an Verantwortung der Einzelnen, aber auch der Führungskräfte gegenüber, denn die Möglichkeiten der selbst bestimmten Arbeitszeitgestaltung finden sich immer dort ihre Grenzen, wo der reibungslose Dienstablauf nicht mehr gewährleistet ist. Die Kommunikation im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieberforderlichen Um- fang und eine ausreichende Anzahl von anwesenden Beschäftigten für planbar kurze Bearbei- tungszeiten gehören auch bei Vertrauensarbeitszeit zu einer hohen Leistungsqualität. Mit dieser Vereinbarung wird die Gestaltungsmöglichkeit der Beschäftigten hinsichtlich ihrer Arbeitszeit er- weitert und damit auch die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Freizeit verbessert. Es gilt dabei weiter der Grundsatz, dass die Beschäftigten nur montags bis freitags tagsüber verpflichtend zur Erbringung von Arbeitsleistungen herangezogen werden. Hochschulleitung und Personalrat ver- trauen auf einen verantwortungsvollen Umgang mit den Möglichkeiten dieser Vereinbarung. Die Ausrichtung der Waldpflege nachfolgenden Regelungen finden Anwendung für alle Beschäftigten, die überwiegend wis- senschaftlich tätig sind, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lektorinnen und Lektoren sowie wis- senschaftliche und studentische Hilfskräfte, im Rahmen Folgenden „Beschäftigte“ genannt. Die Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenBe- amtinnen und Beamten [Nds.ArbZVO], die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen AufgabenArbeitszeitgesetz [ArbZG], wertvolles Holz zu liefern (LWaldGMutterschutzgesetz [MuSchG], Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]) und das Vermögen Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz [NGG] bleiben von dieser Dienstvereinba- rung unberührt und sind von der Körperschaft wirtschaftlich Stiftungsuniversität und für die Zwecke der Gemeinde den Beschäftigten zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:beachten.
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Samples: Dienstvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Der Netzbetreiber betreibt ein Strom- und Gasverteilungsnetz und stellt dieses auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)/Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)/Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf Basis des zwischen dem Netzbetreiber und Lieferanten abgeschlossenen Lieferantenrahmenvertrages für die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Energiearten Elektrizität und/oder Gas dem Lieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung. Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungDer Lieferant nutzt dieses Strom- bzw. Gasverteilungsnetz zur Belieferung eigener letztverbrauchender Kunden mit Elektrizität bzw. Gas. Dies gilt unbeschadet betrifft auch Kunden des Lieferanten, die nicht dem Anwendungsbereich der besonderen Zweckbestimmung Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung (StromGVV/GasGVV) bzw. Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverordnung in der jeweils geltenden Fassung (NAV/NDAV) unterfallen, namentlich auch Kunden, welche an der Mittelspannungs-, Umspannungs- oder Hochspannungsebene bzw. an Mittel- oder Hochdruck angeschlossen sind. Der Lieferant hat bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen und/oder mit dem Kunden vereinbarten liefervertraglichen Voraussetzungen einen eigenen Anspruch sowie ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, die ihm gegenüber seinen eigenen Kunden zustehenden Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Diese Rechtsausübung ist dem Lieferanten nur dadurch möglich, dass der Netzbetreiber die von den betreffenden Kunden zum Zwecke der Entnahme von Elektrizität bzw. Gas erfolgte Anschlussnutzung im Namen und Auftrag des Körperschaftsvermögens Lieferanten gegen Entgelt unterbricht und gegebenenfalls wieder herstellt. Zu diesem Zwecke und vor diesem Hintergrund vereinbaren der Netzbetreiber und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZLieferant folgendes:
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Wiederaufnahmen Der Anschlussnutzung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt In der vorliegenden Leistungsbeschreibung werden die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Leistungen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege freiberuflich tätigen Hebammen im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf vertraglich vereinbarten Positionsnummern inhaltlich beschrieben.1 Die Leistungsbe- schreibung beinhaltet mögliche Leistungen, auch wenn diese nicht alle für jede einzelne Versicherte notwendig sind. Die Notwendigkeit von Art und Umfang der nachfolgend beschriebenen Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Bedarf der Versicherten. Das heißt, für die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert in der Spalte "Leistungsbe- schreibung" aufgelisteten Leistungen gilt: Die operationalisierten Leistungen müssen nicht der Reihe nach und auch nicht in Gänze jedes Mal erbracht werden. Insbesondere im Wochenbett ist eine wertschöpfende Vermarktung aufsuchende Betreuung anzustreben. Sofern die Komplexität des Falles, spezielle Leistungsinhalte und/oder einzelne Maßnahmen (z.B. genetische Beratungen und Ultraschalluntersuchungen) nicht in den Kompetenzbereich der Hölzer über VerkaufsstrukturenHebammen fallen, verweist die Hebamme die Versicherte an einen guten Marktzugang ermöglichenanderen Leistungserbringer (z.B. entsprechende Fachärzte und/oder zuständige Einrichtungen und klinische Versorgungslevel). Nur so Dennoch können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für nachfolgenden Leistungen durch die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder Hebamme im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten Rahmen einer Mitbetreuung auch dann erbracht werden, wenn sich die Versicherte aufgrund pathologischer Konstellationen auch in ärztlicher Behandlung befindet. Jede Hebammentätigkeit setzt sich in unterschiedlichen Anteilen in der Regel aus bestimmten Arbeitsschritten zusammen: Bei Einzelleistungen sind dies nachfolgend: • situationsbedingte Anamnese • Befunderhebung durch Befragung/Beobachtung • ggf. körperliche Untersuchung der Frau/des Kindes • Diagnosestellung • Abwägung Physiologie - Pathologie • Beratung/Information (z.B. Bescheinigung der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe oder Hinweis auf Familienpflege) • psychosoziales Betreuungsangebot • Therapieplanung/praktische Anleitung • ggf. Maßnahmen und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte Befundübermittlung • inhaltliche Dokumentation, leistungsbezogen einschließlich Dokumentation im Mutterpass und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, BietigheimKinder-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, VaihingenUntersuchungsheft Bei Kursleistungen sind dies nachfolgend: • Beratung/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Information • praktische Anleitung • körperliche Übungen • Förderung gruppendynamischer Prozesse
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Samples: Contract for Midwifery Services
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Handwerkskammer der Pfalz vertritt in ihrem Zuständigkeitsbezirk rund 18.000 Handwerksbetriebe, die nachhaltige Bewirtschaftung durch Gesetz Mitglied bei ihr sind. Sie hat nach der Handwerksordnung den Auftrag, das wirtschaft- liche und politische Gesamtinteresse ihrer Mitgliedsbetriebe und aller im Handwerk Beschäftigten zur Förderung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Handwerks zu vertreten. Die Interessen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung einzelnen Handwerke und ihrer Organisati- onen sind hierbei abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Handwerkskammer Trägerin hoheitlicher Aufgaben. Zu diesen Aufgaben gehören • das Führen der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Handwerksrolle • die Regelung und Überwachung der Berufsausbildung nebst Führen der Lehrlingsrolle • die Durchführung und Überwachung des Gesellenprüfungswesens sowie der Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen • die organisatorische Durchführung der Meisterprüfungen • die Einrichtung von Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Kunden • die Ausübung der Aufsicht über Innungen und Kreishandwerkerschaften • die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Demnach Die Pflichtmitgliedschaft der Handwerksbetriebe sichert die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Zugleich bietet die Handwerkskammer als moderner Dienstleister Informationen, Bildung und Beratung an. Ihr Leistungsspektrum ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung durch hohe Qualität und nachhaltiger Sicherung der Praxisnähe gekennzeichnet. Davon können die Mitglieder direkt profitieren. Aus dem Wald obliegenden Schutz- gesetzlichen Auftrag und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung rechtlichen Stellung der Handwerkskammer in Ver- bindung mit dem Angebot ergänzender Dienstleistungen und weiterer wirtschaftlicher Tätigkeiten, bei- spielsweise die Vergabe von Aufträgen, ergibt sich für die Mitglieder des Körperschaftsvermögens Vorstandes, für die Geschäfts- führung sowie für die leitenden Angestellten die Notwendigkeit zur Einhaltung („Compliance“) spezieller Verhaltensregeln, die nachfolgend näher beschrieben werden. Diese Verhaltensregeln sind ergänzend zu den für die Handwerkskammer geltenden Rechtsnormen, Satzung, Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen, Bevollmächtigungsre- gelungen sowie QM-Verfahrensanweisungen anzuwenden. Die Compliance-Richtlinie spiegelt das Selbstverständnis und die grundlegenden Werte der Handwerks- xxxxxx wider, um das notwendige Vertrauen für unsere Aufgabenwahrnehmung zu schaffen. Sie kann nicht für alle tätigkeitsbedingten Situationen Handlungsanweisungen geben, bildet aber den Rahmen für weitere ergänzende Regelungen, wie beispielsweise die Dienstanweisung Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung. Sie soll auch sensibilisieren und Hilfestellung geben zum konfliktfreien Um- gang mit nicht näher beschriebenen weiteren Geschäfts- und Verfahrensabläufen. (* Soweit im Textverlauf personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemei- nernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter. ** Leitende Angestellte im Sinne dieser Richtlinie sind die Leiter der Geschäftsbereiche, die Abteilungsleiter sowie die Leiter der Stabsstellen.) Der Vorstand, die Geschäftsführung sowie die leitenden Angestellten haben bei der Erfüllung ihrer Auf- gaben die Regelungen der geltenden Gesetze und der aus Satzung der Eigenart Handwerkskammer nebst den er- lassenen ergänzenden Ordnungen sowie die Grundsätze der Objektivität und den Bedürfnissen Unabhängigkeit einzuhal- ten. Dabei haben sie stets auf Ansehen und Stellung der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren WaldbesitzHandwerkskammer zu achten. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege iIm Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Erfüllung ihrer Aufgaben achten Sie stets darauf, dass das eigene Handeln mit den von der Hölzer über VerkaufsstrukturenVollversammlung der Handwerkskammer beschlossenen Positionen und Forderungen überein- stimmt. Der Vorstand, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können Geschäftsführung sowie alle leitenden Angestellten der Handwerkskammer haben eine Vorbildfunktion und tragen besondere Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das Grundsätze in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Verant- wortungsbereichen eingehalten werden.
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Samples: Compliance Richtlinie
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung Die Kommunen bilden den seit 1974 existierenden GVV und sind dort Mitglied. Mit der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Neufassung der Verbandssatzung wurde vereinbart, dass der Verband künftig auch Aufgaben aus dem Gebiet des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und Finanzwesens verwaltungsmäßig für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördernMitglieder des GVV erledigt. Vor diesem Hintergrund schließen haben die Städte Parteien im Übernahmevertrag vom 28.09.2017 bereits entsprechende Regelungen getroffen. Gemäß § 15 i.V.m. § 2 Abs. 3 Ziffern 1 und Gemeinden Affalterbach3 der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Neufassung der Verbandssatzung soll der Verband ab dem 01.01.2022 auch Aufgaben aus dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung sowie aus dem Gebiet des Planungs- und Bauwesens verwaltungsmäßig für die Mitglieder des GVV erledigen. Konkret werden in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Verbandssatzung dem GVV ab dem 01.01.2022 folgende Aufgaben zur Erledigung übertragen: • Personalwesen mit Lohnbuchhaltung, AspergArbeitsschutz/Arbeitssicherheit • Ordnungsamt • Standesamt • Verkehrswesen • Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen • Betreuung der Kindertageseinrichtungen, BenningenSchulen, Besigheimsonstigen Bildungseinrichtungen und Jugendarbeit • Kulturelle und sportliche Aufgaben, Bietigheim-BissingenVeranstaltungen und Märkte • Katastrophenschutz • Jagd • Satzungsrecht und Vereinbarungen • Geschäftsstelle Verbandsversammlung • Flüchtlings- und Obdachlosenunterbringung • Sonstige öffentliche Einrichtungen (Solebad, BönnigheimTiroler Seen, DitzingenFreibad usw.) • Baugesuche • die technische Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim der sonstigen kommunalen Gebäude und Anlagen • die technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung und der Landkreis Ludwigsburg Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz • die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 AbsPlanung, Bauleitung und örtliche Bauaufsicht bei den Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus • die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung • Stadt- und Ortskernsanierungen, Strukturförderprogramme • Vermietung und Verpachtung • Grundstücksverkehr • Grundbucheinsichtsstelle • Gutachterausschuss Deshalb beabsichtigen die Kommunen, ihr jeweiliges Haupt- und Bauamt mit Ausnahme der jeweiligen Bürgerbüros und der Vorzimmer der Bürgermeister, und das dort beschäftigte Personal, das bisher für die Erledigung der nunmehr von dem GVV zu erledigenden Aufgaben zuständig ist, auf den GVV zu übertragen. 1 S. 1Die Übertragung des Teilbetriebs des jeweiligen Haupt- und Bauamts der Kommunen an den GVV soll zum 01.01.2022, 10:00 Uhr ("wirtschaftlicher Stichtag") erfolgen. Alt GKZDies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
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Samples: Übernahmevertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes Der Vertrag wird nach den Grundpflichten Grundsätzen des § 127 Abs. 2 SGB V geschlossen. Auftragneh- mer im Sinne dieses Vertrages sind die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbrin- ger, deren Gemeinschaften und Verbände (nachfolgend Leistungserbringer genannt); Auf- traggeber ist die KKH. § 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages ist die Versorgung der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Versicherten der Vorschriften KKH mit Hilfsmitteln aus dem Wiedereinsatzpool der KKH. Hierin eingeschlossen versteht sich auch die Abrech- nung (siehe Anlage 03: "Abrechnungsregelung") sowie alle mit der Versorgung in Zusam- menhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen, wie z.B. Abfrage des Lagerbestandes, Bedarfsfeststellung, Einweisung/Beratung des Versicherten, Bereitstellung/Lieferung, Xxxxx- xxxx, Montage, sowie die Sicherstellung einer telefonischen Beratung und Auftragsan- nahme. Maßgebend für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann Leistungsumfang/die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinLeistungsanforderungen sind die nachfol- genden Paragraphen. Die Zielsetzungen Hilfsmittel, die Gegenstand der Versorgung sind, sind in der An- lage 04: „Preisblatt“ (gemäß Hilfsmittelverzeichnis) aufgeführt. § 2 Vertragsbestandteile Bestandteile dieses Vertrages sind: • der Vertrag • die Leistungsbeschreibung • die Anlagen: Anlage 01 Datenübermittlung Anlage 02 Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung Anlage 03 Abrechnungsregelung Anlage 04 Preisblatt Anlage 05 Anpassbogen Anlage 06 Reparaturarbeitswerte (AW) Anlage 07 Formblatt Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung § 3 Geltungsbereich Der Vertrag berechtigt und deren Priorisierungen finden sich verpflichtet den Leistungserbringer zur Versorgung der Versicher- ten der KKH und aller durch die KKH betreuten Anspruchsberechtigten mit Hilfsmittel aus dem Wiedereinsatzpool im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetriebgesamten Bundesgebiet. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf § 4 Vertragsteilnahme Der Leistungserbringer stellt sicher, dass über die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, vereinbarte Vertragslaufzeit die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt nachfol- genden Bestimmungen erfüllt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Dieser Staatsvertrag der Länder enthält grund- legende Regelungen für die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung Veranstaltung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturendas Angebot, die einen guten Marktzugang ermöglichenVerbreitung und die Zugäng- lichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Nur so können Er trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rech- nung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öf- fentlichen Meinungsbildung sowie der Mei- nungsvielfalt verpflichtet. Beide Säulen des dualen Rundfunksystems müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entspre- chen. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werdenNut- zung neuer Verbreitungswege. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg Seine finanziel- len Grundlagen einschließlich des dazugehöri- gen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksys- tems, vor allem in technischer und programm- licher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen er- schlossen werden. Die Vermehrung der Medienangebote (Rund- funk und Telemedien) in Europa durch die Mög- lichkeiten der fortschreitenden Digitalisierung stärkt die Informationsvielfalt und das kultu- relle Angebot auch im deutschsprachigen Raum. Gleichzeitig bedarf es auch und gerade in einer zunehmend durch das Internet gepräg- ten Medienwelt staatsvertraglicher Leitplan- ken, die journalistische Standards sichern und kommunikative Chancengleichheit fördern. Vor diesem Hintergrund schließen Für die Städte Angebote des dualen Rundfunksystems so- wie der Presse bedarf es hierbei auch Regeln, die den Zugang zu Verbreitungswegen und Gemeinden Affalterbacheine diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sicher- stellen. Dieser Staatsvertrag dient, Aspergneben weiteren Re- gelungen und Förderungsvorhaben in Deutsch- land, Benningender nachhaltigen Unterstützung neuer europäischer Film- und Fernsehproduktionen. Den Landesmedienanstalten obliegt es, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung pri- vater Veranstalter und Anbieter und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:besse- ren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen ver- stärkt zusammenzuarbeiten.
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Samples: Medienstaatsvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die HOWOGE und ihre Kundenzentren stützen sich zur Erreichung ihres Ziels, gutes Wohnen für brei- te Schichten der Bevölkerung und bunte Vielfalt in allen Wohngebieten zu verwirklichen, auch auf das ehrenamtliche Engagement von demokratisch gewählten Mieterbeiräten. Mieterbeiräte und HOWOGE haben das gemeinsame Anliegen, die nachhaltige Bewirtschaftung Wohnsituation und -qualität in den Wohnvierteln in sozialen, kulturellen und nachbarschaftlichen Fragen zur beiderseitigen Zufrie- denheit zu gestalten und zu verbessern sowie die Mieter*innen in die aktive Gestaltung ihres Woh- numfeldes einzubeziehen. Sie vertreten eine Position der Toleranz und Solidarität gegenüber allen Kulturen und fördern das Zusammenleben aller Bewohner unabhängig von deren Herkunft. Mieterbeiräte und HOWOGE arbeiten verantwortungsbewusst und konstruktiv zusammen und ste- hen zu Fragen des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Wohnens und der aus Entwicklung in den Wohngebieten in einem regelmäßigen Dia- log. Kommt es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten und Differenzen, sollen diese durch Ausgleich und Kompromisse beigelegt werden. Der Rechtsweg ist für die Mieterbeiräte wie für die HOWOGE ausgeschlossen. Mieterbeiräte und HOWOGE verfolgen mit dieser Vereinbarung das Ziel, die wesentlichen Aufgaben der Eigenart Mieterbeiräte bei der Vertretung von Mieterinteressen, die Aufgaben und den Bedürfnissen Verpflichtungen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann HOWOGE zur Unterstützung und materiellen Absicherung dessen Tätigkeit und die Nutzfunktion je nach Zielsetzung Formen und Maßnahmen der Körperschaft gegenüber den Schutz- Zusammenarbeit von Mieterbeiräten und Erholungsfunktionen nachrangig seinHOWOGE festzuschreiben. Die Zielsetzungen Grenzen der Mietermitwirkung beginnen dort, wo die geschützten Rechte des Einzelnen begin- nen. Auch können bestehende Gesetze und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenVerordnungen, die einen guten Marktzugang ermöglichendas unternehmerische Handeln der HOWOGE betreffen, weder eingeschränkt noch beeinträchtigt werden. Nur so können Soweit keine anderen gesetz- lichen Normen oder Grundsätze die gesetzlichen AufgabenArbeit der Mieterbeiräte regeln, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und sind die vertragschließenden Seiten Artikel 2 § 6 Ziff. 7 WoVG Bln sowie den "Leitlinien für die Zwecke Arbeit der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt Mieterbeiräte und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen die Zusammenarbeit mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:den landeseigenen Wohnungsunternehmen" verpflichtet.
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Samples: Mieterbeiratsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die vorliegende Vereinbarung trägt dazu bei, wesentliche Aspekte, die nachhaltige Bewirtschaftung das Verhältnis zwischen dem/der Promovend/in und Betreuenden betreffen, inhaltlich und zeitlich transparent zu gestalten. Der Ablauf des Körperschaftswaldes Promotionsvorhabens soll durch die strukturierte Kooperation zwischen Betreuenden und dem Promovenden bzw. der Promovendin in Bezug auf Planung und Durchführung des Verfahrens so gestaltet werden, dass das Vorhaben mit hoher Qualität innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abgeschlossen werden kann. Die vorliegende Betreuungsvereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft1. Rechtsgrundlage des Promotionsvorhabens ist die Promotionsordnung der Fachbereiche 02, 05, 06, 07, 09 und 10 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 4. April 2016 (PO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Regelungen der vorliegenden Betreuungsvereinbarung dürfen dieser Promotionsordnung nicht widersprechen. Eine Betreuungsvereinbarung ersetzt keine nach der einschlägigen Promotionsordnung vorzunehmenden Handlungen, wie den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Antrag auf Zulassung zur Promotion, die Registrierung als Promovendin oder als Promovend oder die Einschreibung zum Promotionsstudium (§ 46 LWaldGsiehe hierzu die Leitlinien zur Betreuungsvereinbarung, S. 4, Fn. 2). Demnach Anmerkung: Diese Themenbeschreibung ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich nicht bindend im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebSinne der Zulassung zur Promotion und kann jederzeit durch eine Änderung dieser Betreuungsvereinbarung modifiziert werden. Die Ausrichtung der Waldpflege Insofern im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenZulassung zur Promotion ein Themenrahmen vereinbart wurde, die einen guten Marktzugang ermöglichensind Änderungen innerhalb dieses allgemeinen Themenrahmens möglich. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und Geben Sie das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt geplante Thema ein. Änderungen des Themas sollten in einer Modifikation dieser Betreuungsvereinbarung festgehalten werden. Die Beteiligten verfolgen Dissertation wird als monographische/publikationsbasierte Arbeit erstellt und in ……………. Sprache verfasst. Bezüglich der Festlegung der Sprache gelten die Bestimmungen der PO. Gegebenenfalls muss ein entsprechender Antrag an den Fachbereichsrat gestellt werden. Geben Sie an, welche Arbeitsschritte Sie wann bearbeiten und abschließen möchten. Beschreiben Sie für kumulative Dissertationen, welche Arten von Publikationen erforderlich und geplant sind. Zudem sollte hier die spezifische Situation der Promovendin oder des Promovenden berücksichtigt werden (Promotion in Voll- oder Teilzeit; andere Verantwortungen wie Pflege von Angehörigen oder familiäre Verpflichtungen). Sofern er nicht zu Beginn des Promotionsvorhabens feststeht, sollte dieser Zeit- und Arbeitsplan im ersten Jahr des Promotionsvorhabens erstellt und dieser Betreuungsvereinbarung als Ergänzung hinzugefügt werden. Der Zeit- und Arbeitsplan sollte den absehbaren Zeitrahmen abdecken. Dies kann die gesamte geplante Promotionszeit, aber auch kürzere Abschnitte umfassen. Die geplante Laufzeit des Promotionsvorhabens beträgt …... Monate ab dem ………………….... Spätere Abweichungen vom ursprünglichen Zeit- und Arbeitsplan werden zwischen der Promovendin bzw. dem Promovenden und der oder dem Betreuenden abgesprochen und in Ergänzungen zur Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Hinweis: Sofern die im Folgenden aufgelisteten Aufgaben nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses unabhängig von dieser Betreuungsvereinbarung geregelt sind, erfolgt ihre Übernahme und Erfüllung ausschließlich auf Basis der Freiwilligkeit. Die Arbeit am Promotionsprojekt bzw. der erfolgreiche Abschluss des Promotionsprojekts sowie die Erlangung des Doktortitels können nicht von der Wahrnehmung der hier formulierten Aufgaben abhängen. Geben Sie die Verantwortlichkeiten des Promovenden bzw. der Promovendin an, wie regelmäßige Berichtspflichten (Zeitabstände und Art des Berichts), Teilnahme an Qualifizierungsprogrammen (fachspezifische Seminare, Soft Skills-Kurse, etc.), Teilnahme an wissenschaftlichen Weiterbildungen und Veranstaltungen, regelmäßige Vorlage der inhaltlichen Teilergebnisse, Wahrnehmung von regelmäßigen Treffen mit der Vereinbarung daher bzw. dem Betreuenden, Lehrverpflichtungen, interne und externe Präsentationen zu Promotions- oder weiteren Forschungsvorhaben, Übernahme bereichs- oder arbeitskreisinterner Aufgaben. Hinweis: Die Verpflichtung zur Betreuung bis zum Abschluss der Promotion ist unabhängig von der Finanzierung des Promovenden bzw. der Promovendin. Geben Sie an, welche Aufgaben und Pflichten der oder des Betreuenden vereinbart wurden, wie Empfehlungen zur Formulierung und Begrenzung von Thema und Problemstellung, regelmäßige fachliche Beratung, Unterstützung der frühen wissenschaftlichen Selbstständigkeit, Karriereförderung/externes Mentoring, Qualitätssicherung durch regelmäßige Fortschrittskontrollen, Beratung bzgl. Publikationsmöglichkeiten und Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen, Unterstützung bei der Einwerbung von Stipendien und - falls angemessen - anderen Drittmitteln bzw. externer Forschungsförderung, Einbindung der Promovendin oder des Promovenden in den wissenschaftlichen Betrieb (z.B. über die gemeinsamen ZieleIntegration in eine Arbeitsgruppe, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend Teilnahme an Forschungskolloquien, Teilnahme an angemessenen Kongressen und/oder Weiterbildungsveranstaltungen). Individuelle Betreuung: Grundlage der Betreuung ist die Förderung der wissenschaftlichen Selbständigkeit von Frau/Herrn …………. . Meine Aufgabe als Betreuer ist es jedoch, die einzelnen Arbeitsschritte durch eine geeignete fachliche Unterstützung zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung begleiten. Dies umfasst zu Beginn die Unterstützung bei der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder spezifischen Themenfindung des Promotionsvorhabens, im Landkreis Ludwigsburg weiteren Verlauf die fachliche Betreuung bei der Strukturierung sowie die Diskussion theoretischer und methodischer Fragen. Ich verpflichte mich, einmal im Semester für ein ausführliches Gespräch zur Verfügung zu erhalten stehen. Hier gebe ich Frau/Herrn …………. qualifizierte Rückmeldung zu schriftlichen Arbeiten (Abstracts, Paper, Poster) oder Förderungsanträgen und diskutiere den Xxxxxxxx des Dissertationsvorhabens. Darüber hinaus bemühe ich mich, ihr/ihm Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des akademischen Bereichs aufzuzeigen. Dies umfasst etwa Hinweise auf den Erwerb berufsbezogener Kompetenzen oder Möglichkeiten der akademischen Positionierung. Integration in den wissenschaftlichen Betrieb: Ich versuche, sofern Frau/Herr …………. den Wunsch äußert, ihr/ihm die Integration in den wissenschaftlichen Betrieb zu fördernermöglichen. Vor Ich bemühe mich, sie/ihn in den wissenschaftlichen Betrieb des Arbeitsbereiches/Faches einzubinden und ihr/ihm die Präsentation des Forschungsvorhabens in Forschungskollegien/Oberseminaren/o.Ä. zu ermöglichen. Zudem weise ich sie/ihn auf fachlich relevante Tagungen und Kongresse sowie auf einschlägige Weiterbildungsangebote hin. Sofern ein Arbeitsvertrag nicht bereits eine Lehrverpflichtung vorsieht, versuche ich Frau/Herrn …………. – auf eigenen Wunsch hin – die Eingliederung in den Lehrbetrieb zu ermöglichen. In diesem Hintergrund schließen die Städte Fall berate ich sie/ihn bei der Auswahl einer geeigneten Veranstaltungsform und Gemeinden Affalterbach-thematik, Aspergweise sie/ihn auf das Kursangebot der hochschuldidaktischen Weiterbildung hin und achte darauf, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim dass Lehrtätigkeit und Arbeiten an der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Dissertation in einem ausgewogenen Verhältnis bleiben.
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Samples: Betreuungsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Um die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald personenbezogenen Daten von Einzelpersonen besser schützen zu können, stellen wir Firmenkunden diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung, die unseren und Ihren Umgang mit diesen Daten regelt (§ 46 LWaldGim Folgenden als Vereinbarung bezeichnet). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeDiese Vereinbarung ergänzt die Allgemeinen Geschäfts- bedingungen von ezeep Blue (im Folgenden als Vertrag bezeichnet). Mit der Nutzung von ezeep Blue gelten die im Vertrag aufgeführten Bedingungen, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinwobei diese Vereinbarung einen Anhang dazu darstellt. Die Zielsetzungen Vereinbarung konkretisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz. Vertragsparteien sind Sie als Auftraggeber (Verantwortlicher) sowie • für die Region Europäischer Wirtschaftsraum, Vereinigtes Königreich und deren Priorisierungen finden sich Schweiz: die ThinPrint GmbH, Xxx-Xxxxxx 00x, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxx (im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebFolgenden als ThinPrint bezeichnet) • für alle anderen Regionen: die ezeep Inc., 0000 Xxxxxxx Xxxxxx, XX 11 – 11080, Xxxxxx, XX 00000, XXX (im Folgenden als ezeep bezeichnet) als Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter). Die Ausrichtung der Waldpflege Vereinbarung findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit den Festlegungen des Vertrages im Rahmen Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers oder eines Subauftragnehmers personenbezogene Daten (im Folgenden Daten) des Auftraggebers verarbeiten. Während ezeep Blue in verschiedenen Druckumgebungen genutzt werden kann, ist es in einer Windows- Virtual-Desktop-Umgebung wie Microsoft Azure datenschutzrechlich eng mit dieser Umgebung verknüpft. Für Dienste und Funktionen einer solchen Umgebung außerhalb des Druckdienstes ezeep Blue ist der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Anbieter der betreffenden Windows-Virtual-Desktop-Umgebung verantwortlich. Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Art und Zweck der Verarbeitung. Im Einzelnen sind insbesondere die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung folgenden Daten Bestandteil der Hölzer über VerkaufsstrukturenDatenverarbeitung: Art der Daten Art und Zweck der Datenverarbeitung Kategorien betroffener Personen • Kontaktdaten von Ansprechpartnern: Name, die einen guten Marktzugang ermöglichenVorname, Position, ggf. Nur so können die gesetzlichen AufgabenNiederlassung des Auftraggebers, wertvolles Holz zu liefern Firmen-Telefonnummer, Firmen- E-Mail-Adresse • Logdaten der Server, von denen Druckaufträge versendet werden; ggf. temporär Druckaufträge • falls erforderlich, essentielle Cookies • Kontaktdaten von Ansprechpartnern werden in der Kundendatenbank des Auftragnehmers gespeichert und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Geschäftszwecke zwischen Auftraggeber (LWaldGVerantwortlicher) und das Vermögen Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter) verwendet. • Bereitstellung des Cloud-Dienstes ezeep Blue • Support- und Consulting-Leistungen, Fehlersuche Mitarbeiter/innen, Kunden/innen oder Geschäftspartner/innen des Auftraggebers Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO)Laufzeit des Vertrages, sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der sofern sich aus den Bestimmun- gen dieser Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Der Schutz Ihrer Kontaktdaten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung für die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Pra- xisstellendatenbank ist der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Katholischen Hochschule NRW (§ 46 LWaldG)KatHO NRW) ein wichtiges An- liegen. Demnach Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche Daten erfasst und wie diese ge- nutzt werden: Die Praxisstellendatenbank ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendezentrale Informationsplattform der KatHO NRW und un- terstützt die wissenschaftliche Lehre. Dabei werden folgende Einrichtungs-/Trägerdaten er- hoben: Name der Einrichtung/des Trägers, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung Anrede Ansprechpartner, Ansprechpartner Vor- name, Ansprechpartner Name, Ansprechpartner Funktion, Ansprechpartner Berufsbezeich- nung, Straße, PLZ, Ort, Land, E-Mail, Telefon-Durchwahl, Telefon-Zentral, URL Homepage, KatHO-Interne Zuordnungs-/Suchkriterien, und nachhaltiger Sicherung für Aktualisierungsprozesse: Name und Stel- len-ID der dem Wald obliegenden Schutz- abgerufenen Kontaktdaten, Datum und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungUhrzeit des Abrufs, übertragene Daten- menge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Speicherung, IP-Adresse des anfragenden Rech- ners. Dies gilt unbeschadet Soweit Sie der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens KatHO NRW Ihre Kontaktdaten für die Praxisstellendaten zur Verfügung ge- stellt haben, werden diese von der KatHO NRW ausschließlich zur Informationszwecke für Lehrende, Studierende, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die technische Administration verwendet. Mit der aus Zustimmung der Eigenart Datenerhebung/-speicherung Ihrer Kontaktdaten wird die Nutzungs- und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren WaldbesitzDatenschutzvereinbarung anerkannt. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich Alle freigegebenen Kontaktdaten ste- hen im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege Intranet, im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf nicht öffentlichen Internet, für die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich nicht-kommerzielle Nutzung und für die Zwecke geschlossenen, personalisierten Nutzergruppen der Gemeinde KatHO NRW zur Verfügung. Im Fall ei- nes nachgewiesenen Missbrauchs von Kontaktdaten werden die Nutzungsrechte der Nutze- rin, dem Nutzer oder der Nutzergruppe mit sofortiger Wirkung entzogen und der Zugang zur Praxisstellendatenbank gesperrt. Mit dem Ausscheiden des Nutzers aus der KatHO NRW erlischt die Nutzungsberechtigung und der Zugangs zu verwalten (GemO)den Kontaktdaten. Ihre Daten werden gelöscht, sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen, diese Daten zur Erfüllung des mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen ZieleSpeicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch oder wenn ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
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Samples: Nutzungs /Datenschutzvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die FMS-SG möchte Elektrikerleistungen des Auftragnehmers in Anspruch nehmen, die nachhaltige Bewirtschaftung der Instandsetzung und Instandhaltung des Körperschaftswaldes nach Standortes Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxx dienen. Dies vorausgeschickt, schließen die FMS-SG und der Auftragnehmer (im Folgenden gemeinsam: „Vertragsparteien") den Grundpflichten vorliegenden Vertrag. Die FMS-SG hat den vorliegenden Auftrag im Wege eines nationalen Vergabeverfahrens (Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx, xxx.xxxx.xx und xxx.xxx-xx.xx) und aufgrund der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften in diesem Vergabeverfahren vom Auftragnehmer abgegebenen Erklärungen bzw. eingereichten Darlegungen und Nachweise mit Zuschlagserteilung vom xx.xx.xxxx für den Körperschaftswald Bereich Sourcing am Standort Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxx an den Auftragnehmer vergeben. Gegenstand des vorliegenden Vertrags sind die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sowie die im Einzelnen durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Zu den von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gehören insbesondere • Arbeiten, die nach Art und Umfang für einen technisch und unter Arbeitsschutzgesichtspunkten sicheren, funktionstüchtigen sowie wirtschaftlichen Betrieb der elektrischen Anlagen nach Maßgabe des jeweiligen Stands der Technik in und an den Räumen des Auftraggebers erforderlich sind, z.B. dem Verlegen von Kabel und Anschlüssen, Versetzen von Bodentanks, Arbeiten an den USV-Anlagen etc. • Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen, wie das Beseitigen von Störungen und Mängeln, die Beschaffung aller erforderlichen Ersatzteile nach Absprache mit der Fachabteilung sowie das Erneuern oder Ausbessern schadhafter Anlageteile. • Durchführung gesetzlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Prüfungen (§ 46 LWaldGBGV Prüfung ortsbeweglicher und ortsfester Betriebsmittel und Anlagen), Unterstützung und Vorbereitung bei Bescheinigungen auf Basis öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (Bauordnung, Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften etc.), sowie Beratung bei der Einhaltung allgemein anerkannter Regeln der Technik (DIN, VDE, BGV etc.). Demnach ist eine Sämtliche Leistungen müssen dabei durch entsprechend sachkundiges Personal des Auftragnehmers durchgeführt werden. • Der Auftragnehmer muss die Leistungen nach Auftragserteilung innerhalb einer angemessenen Frist, in eilbedürftigen Fällen sogar unverzüglich, erbringen. Die Geschäftszeiten der FMS-SG sind dabei von Montag bis Xxxxxxx, 08:00 – 18:00 Uhr. • Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl von Material die wirtschaftlich sinnvollste Alternative zu wählen und die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber behält sich vor ggf. geeignete Nachweise für die Wirtschaftlichkeit vom Auftragnehmer im Hinblick auf die Beschaffung des Materials einzufordern. Die durch den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der erbringenden Leistungen ergeben sich ferner im Einzelnen aus der Eigenart Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen zum nationalen Vergabeverfahren (Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx xxx.xxxx.xx und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinxxx.xxx-xx.xx). Die Zielsetzungen Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlage B) ist Vertragsbestandteil und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetriebist diesem Vertrag als Anlage I beigefügt. Die Ausrichtung Der Auftragnehmer wird auf eigene Kosten und ohne gesonderte Vergütung durch die FMS-SG eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung während der Waldpflege im Rahmen gesamten Vertragslaufzeit unterhalten. Auf Verlangen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung FMS-SG hat der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen Auftragnehmer der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor FMS-SG den nach diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Vertrag geschuldeten Versicherungsschutz nachzuweisen.
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Samples: Rahmenvertrag Elektrikerleistungen
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Der Verantwortliche beauftragt den Auftragsverarbei- ter, durch die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Lieferung einer Befragungssoftware zur Durchführung von Online-Befragungen, mit der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Erhe- bung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbe- zogener Daten (§ 46 LWaldGnachfolgend „Auftragsverarbeiter-Da- ten” genannt). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeUm die Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis gemäß der gesetzlichen Verpflich- tungen zu konkretisieren, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes schließen die Vertragspar- teien folgende Vereinbarung: Soweit der Auftragsverarbeiter im Rahmen seiner o.g. Tätigkeiten im Unternehmen des Verantwortlichen Zugriff auf personenbezogene Daten sowie sonstige vertrauliche Informationen oder Betriebsgeheimnisse des Verantwortlichen erhält, so haben er und seine ein- gesetzten Mitarbeiter diese Daten und Informationen strikt vertraulich zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung behandeln. Personenbezogene Daten sind Angaben jedweder Art zu einer bestimmten oder bestimmbaren natürli- xxxx Xxxxxx, gleichgültig ob Mitarbeiter oder Kunde bzw. Lieferant. Auch Daten ohne direkten Personenbe- zug (z. B. ohne Namensangabe) können personenbezo- gene Daten sein, wenn aus ihnen auf die zugehörigen Personen geschlossen werden kann (z. B. Personalnum- mer, PC-Benutzerkennung, Kfz-Kennzeichen). Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Erklä- rung sind alle mündlichen oder schriftlichen Informati- onen, Daten, Unterlagen, Materialien und nachhaltiger Sicherung Angaben, die der Auftragsverarbeiter direkt oder indirekt von dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungVerantwortlichen zur Abwicklung des Auftrages erhält oder in die er im Rahmen seiner Tätigkeiten Einsicht erhält. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der insbesondere, wenn diese Unterlagen, Materialien oder Informationen als vertraulich gekenn- zeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. Die Zielsetzungen nachfolgenden Datenschutz- und deren Priorisierungen Datensicher- heitsbestimmungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung daher Anwendung auf alle Leistungen der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenAuftragsverarbeitung, die einen guten Marktzugang ermöglichender Auftrags- verarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen erbringt und auf alle Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter des Auf- tragsverarbeiters oder durch den Auftragsverarbeiter beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Verantwortlichen in Berührung kommen können. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werdenZeuSWarE GmbH Geschäftsführer Amtsgericht Berlin Tel.: +49. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern30. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim00 000 00 00 Sparkasse Oder Spree Xxxxxxxx Xxx. 000-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal000 Xxx Xxxxxxxx HRB 164130 E-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlichMail: xxxx@xxxxxxxx.xx IBAN: DE91 0000 0000 0000 33349 12 00000 Xxxxxx Software-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Architekt USt-IdNr: DE 299003112 Web: xxx.xxxxxxxx.xx BIC-/SWIFT-Code: XXXXXXX0XXX
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Samples: Data Processing Agreement
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Aus Gründen der Waidgerechtigkeit sowie aufgrund von tierschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach zur Jagdausübung befugten Personen in § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1, den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes Wildtieren Schmerzen und Leiden zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturenersparen, die einen guten Marktzugang ermöglichenüber das unvermeidbare Maß hinausgehen. Nur so können Um krankgeschossene Wildtiere vor das unvermeidbare Maß übersteigenden Schmerzen und Leiden zu bewahren, sind diese unverzüglich zu erlegen. Jagdausübungsberechtigte Personen sind darüber hinaus nach § 38 Absatz 2 JWMG verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krankgeschossener, schwerkranker oder auf andere Weise schwer verletzter Wildtiere auch über die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz Grenze des Jagdbezirks hinaus zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördernsorgen. Vor diesem Hintergrund schließen schreibt das JWMG in § 38 Absatz 3 Satz 1 unter anderem vor, dass bei jeglicher Bejagung von Federwild geeignete Jagdhunde mitzuführen und zur Nachsuche zu verwenden sind. Für die Städte praktische Jagdausübung am Wasser auf Federwild erfordert dies das Mitführen und Gemeinden Affalterbacherforderlichenfalls den Einsatz brauchbarer Jagdhunde mit der Fähigkeit, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim krankes Wasserwild schnell und zuverlässig aufzufinden und der Landkreis Ludwigsburg Hundeführerin oder dem Hundeführer zu bringen. Die Ausbildung am Wasser soll Xxxxxxxxx auf ihre späteren Aufgaben in der Praxis, vor allem auf die nachfolgende delegierende öffentlichNachsuche von krank oder verendet in Wasser gefallenes Wasserwild vorbereiten und das Ergebnis durch Prüfung dokumentieren. Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass geeignete Jagdhunde die Fähigkeit des Auffindens bei der Ausbildung an einer lebenden, kurzzeitig flugunfähig gemachten Ente bereits nach sehr wenigen Übungsgängen hinreichend erlernen können. Da bislang kein überzeugender Nachweis für eine brauchbare tierschutzkonforme Alternative zur derzeitigen Hundeausbildung an einer lebenden, kurzzeitig flugunfähig gemachten Ente gelungen ist, wird das MLR für die Laufzeit der Stuttgarter Vereinbarung 2017 den Einsatz der lebenden, kurzzeitig flugunfähig gemachten Ente bei der Hundeausbildung solange nicht verbieten, als die Mitglieder der JKV die in nachstehendem Vertrag festgelegte Einschränkung der Zahl eingesetzter Enten und die unter Gesichtspunkten des Tierschutzes festgelegten Rahmenbedingungen beachten. Aufgrund der besonderen Verantwortung darf die Ausbildung (Übung und Prüfung) mit der vorübergehend flugunfähig gemachten Ente nur von Verbandsrichtern des JGHV mit der Fachgruppe Wasser oder vergleichbar ausgebildeten und regelmäßig geschulten Übungsleitern geleitet werden. Der Vertrag endet vorzeitig, wenn eine gleichwertige Alternative zur bisherigen Ausbildung gefunden wird, die Ausbildungsmethode durch höchstrichterliche Rechtsprechung als tierschutzwidrig verworfen oder eine auf § 2a Tierschutzgesetz (TierSchG) gestützte Verordnung erlassen wird, die den diesem Vertrag zugrundeliegenden Sachverhalt abschließend regelt. Die JKV trägt dafür Sorge, dass ihre Mitglieder die Ausbildung an der lebenden, kurzzeitig flugunfähig gemachten Ente in Baden-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Württemberg ausschließlich gemäß dem nachfolgenden Vertrag durchführen.
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Samples: Stuttgarter Vereinbarung 2017
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Kapilendo AG betreibt im Internet unter der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz als Crowdlending-Plattform (§ 46 LWaldGim Folgenden „Plattform“). Demnach Der Anleger ist eine registrierter Kunde von Kapilendo AG. Auf der Plattform können kreditsuchende Unternehmen (im Folgenden „Kreditnehmer“), die ein Darlehen wünschen, Kreditgesuche (im Folgenden „Kreditprojekte“) zur Vermittlung freischalten. Anleger können innerhalb des auf dem Deckblatt genannten Zeitraumes (im Folgenden „Finanzierungsphase“) auf der Plattform Gebote zur Beteiligung an der Finanzierung von Kreditprojekten abgeben. Liegen genügend Gebote von Anlegern zur Finanzierung eines Kreditprojektes vor, kommt das Kreditprojekt zu Stande. Die Partnerbank von Kapilendo AG (im Folgenden „Partnerbank“) schließt den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeUnternehmenskreditvertrag mit dem Kreditnehmer in eigener Verantwortung. Die Partnerbank verfügt als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über die hierfür erforderliche Erlaubnis. Die Partnerbank refinanziert den Kredit, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung indem sie die Kreditforderung aus dem Unternehmenskreditvertrag zum Nennwert an Kapilendo Funding verkauft und nachhaltiger Sicherung abtritt, die ihrerseits jeweils Teilforderungen an die von der dem Wald obliegenden Schutz- Kapilendo AG vermittelten Anleger weiterverkauft und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftungabtritt. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Der Unternehmenskreditvertrag und der aus der Eigenart Forderungskauf- und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- Abtretungsvertrag zwischen Partnerbank und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich Kapilendo Funding (im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebFolgenden “Forderungskauf- und Abtretungsvertrag”) stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass die auf das Funding Konto eingezahlten Anlagebeträge zusammen das für das auf dem Deckblatt genannte Kreditprojekt ausgegebene Mindestzeichnungsvolumen erreichen. Die Ausrichtung der Waldpflege Gegenstand des vorliegenden „Vertrages über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Kreditforderung sowie deren Verwaltung“ (im Rahmen Folgenden „Anlegervertrag“) ist der betriebsindividuellen Zielsetzungen (teilweise) Verkauf und die (teilweise) Abtretung der Kreditforderung nebst Zinsen und etwaigen Sicherheiten sowie Neben- und Gestaltungsrechten aus dem Unternehmenskreditvertrag durch Kapilendo Funding an den Anleger. Der Verkauf und die Abtretung der zukünftigen (Teil-) Kreditforderungen kommen durch Vermittlung der Kapilendo AG zustande. Kapilendo AG ist Anbieter der Vermögensanlage gemäß Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Der Kreditnehmer ist Emittent der Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 3 VermAnlG. Der Anleger wird auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturenals Anlagen beigefügten vorvertraglichen Verbraucherinformationen sowie die Informationen gemäß §§ 12, 12a, 13 und 17 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und, bei Kreditprojekten größer 100.000 EUR, auf das Vermögensanlagen-Informationsblatt hingewiesen. Der Anleger sollte die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördernden Anlagen aufgelisteten Informationen besonders aufmerksam lesen. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbachvereinbaren Kapilendo Funding, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim Kapilendo AG und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZAnleger was folgt:
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Samples: Vertrag Über Den Verkauf Und Die Abtretung Einer Zukünftigen Kreditforderung Sowie Deren Verwaltung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt In der Hamburger Verwaltung wird zunehmend moderne IuK-Technik zur Unterstützung von Bürokommunikation eingesetzt. Mit diesen Werkzeugen wird sich die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach Vorgangsbearbeitung am Arbeitsplatz und in der Kooperation innerhalb und zwischen den Grundpflichten Behörden und Ämtern verändern. Sie ermöglichen bei entsprechender Ausgestaltung auch eine verbindliche Kommunikation und Erledigung von Anliegen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Bürgerinnen und Bürger und sollen damit ihren Erwartungen an eine zeitgemäße/moderne Arbeitsweise der Vorschriften für Verwaltung entsprechen. In diesem Sinne zielt der Ausbau eines modernen E-Government auf Veränderungen der Verwaltung im Inneren ebenso ab wie auf eine neue zusätzliche Art und Weise der Kom- munikation mit den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung Bürgerinnen und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Bürgern und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinÖffentlichkeit. Die Zielsetzungen Verhandlungspart- ner streben an: • Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und deren Priorisierungen finden Wirksamkeit • Verstärkung der Bürgerorientierung der Verwaltung durch: ⮚ Öffnung der Verwaltungsprozesse für Bürger, Wirtschaft und Gesell- schaft durch Unterstützung der elektronischen Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürgern bzw. Wirtschaft sowie ⮚ Verbesserung der Transparenz des Handelns der öffentlichen Verwal- tung durch Ausbau des elektronischen Informationsangebots Hamburgs • Weiterentwicklung von Informations- und Beteiligungsformen für die Beschäftigten durch möglichst umfassende Informationszugänge und • Schaffung moderner Arbeitsplatzausstattung und Arbeitsmethoden, die sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieban guten Beispielen in Wirtschaft u. Verwaltung orientieren. Der Umsetzung dieser Vorstellungen dient die Einführung und Nutzung automatisierter all- gemeiner Bürofunktionen und Informationsdienste. Die Ausrichtung Besonderheit des zu regelnden An- wendungsbereichs liegt darin, dass die Ausstattung teilweise bereits genutzt wird, bestimm- te Techniken in Pilotbereichen erprobt wurden und, soweit es die Nutzung von Telekommu- nikationsdiensten betrifft, bereits in der Waldpflege im Rahmen Telekommunikationsrichtlinie vom 26. Januar 1993 bzw. in der betriebsindividuellen Zielsetzungen Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung dem Gebiet der Hölzer über VerkaufsstrukturenTelekommunikation vom 10. Februar 1993 / 7. April 1993 geregelt ist. Mit E-Government werden vielfältige Erwartungen und Befürchtungen verknüpft, die einen guten Marktzugang ermöglichenz.B. zeit- gemäße Arbeitsmöglichkeiten und Arbeitserleichterungen, verbesserter und erleichterter Zugang zu Information und Wissen, schnellere und transparentere Erledigung von Verwal- tungsangelegenheiten einerseits, unzumutbare Arbeitsverdichtung, Anonymisierung des Verhältnisses Bürger/Verwaltung, Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht andererseits. Nur so können die gesetzlichen AufgabenBürgerinnen und Bürger, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) Wirtschaft und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen Gesellschaft wollen in immer größerem Umfang auch elektronisch mit der Vereinbarung daher Verwaltung in Kontakt treten, um durch die gemeinsamen ZieleNutzung elektroni- scher Medien u. a. Behördenbesuche zu vermeiden. Will die Verwaltung diese neuen Kon- taktmöglichkeiten zur Verbesserung des Kundenservices und zur Steigerung der Effizienz der internen Abläufe nutzen, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten ist die Nutzung automatisierter allgemeiner Bürofunktionen und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und multimedialer Techniken zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen Voraussetzungen für eine umfassende Nutzung der Bürokommunikation sind, neben der Bereitstellung einer einheitlichen und kommunikationsfähigen Infrastruktur, die Städte Akzeptanz und Gemeinden AffalterbachKompetenz der Beschäftigten, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheimum die bereitgestellte Informations- und Kommunikati- onstechnik effizient zu nutzen. Einführung und Ausbau von Werkzeugen der Bürokommunikation und die Ausrichtung der Verwaltung auf mehr E-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim Government vollzieht sich in einem Prozess. Die Partner dieser Vereinbarung wollen die einzelnen Teilschritte bewusst ausgestalten und der Landkreis Ludwigsburg dabei in fairem Umgang miteinander die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:jeweils notwendigen Regelungen treffen.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt 0.1 Der Auftragnehmer oder die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Auftragnehmerin erstellen Lichtbildwerke, Lichtbilder o- der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften ähnlichen Erzeugnisse (im Folgenden „Bildmaterial“ oder „Bildmaterialien“) von Bauwerken für den Körperschaftswald Auftraggeber oder haben Bildmaterialien von Bauwerken des Auf- traggebers bereits erstellt und stellen diese Bildmaterialien dem Auftraggeber zur Nut- zung zur Verfügung. Dieser Vertrag soll einen Ausgleich zwischen den Interessen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin an der Anerkennung seiner oder ihrer (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine ur- heberrechtlichen) Leistung und dem Interesse des Auftraggebers an der Nutzung der Bildmaterialien schaffen.
0.2 Es soll nicht nur sichergestellt werden, dass die aktuelle Nutzung der Bildmaterialien durch den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeAuftraggeber abgedeckt wird, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und sondern auch zukünftige (technische) Ent- wicklungen sollen berücksichtigt werden.
0.3 Die als Nutzmaterialien ausgewählten Bildmaterialien werden durch den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann Auftraggeber (zum Beispiel durch die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen Staatlichen Hochbauämter oder durch die Betriebsleitung Bundesbau Baden-Württemberg oder durch Bundesministerien, Landesministerien und deren Priorisierungen finden sich nachgeordnete Bereiche), insbesondere in eigenen und fremden Print- und Onlinemedien unentgeltlich und entgeltlich genutzt, insbesondere zur Öffentlichkeits- und/oder Pressearbeit, wobei auch Bearbeitungen vorgenommen werden, insbeson- dere Ausschnitte, Montagen, fototechnische Nachbearbeitungen.
0.3.1 Insbesondere beabsichtigt der Auftraggeber die Bildmaterialien in folgendem Umfang, online und offline, zu nutzen: •Broschüren und Flyer • Pressemitteilungen, insbesondere im Forsteinrichtungswerk Rahmen eines Internetauftritts, wie zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung Beispiel der Waldpflege Internetauftritt des Finanzministeriums sowie die Internet- auftritte der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung • Energieberichte • Biodiversität auf landeseigenen Liegenschaften • Jubiläumsbroschüren • Bildbände • Broschüren aus dem technischen Bereich: Betriebskennwerte, und so weiter • Finanz-Journal • Vorstellung des Projekts • Architekturmagazine • Bauzaunbanner • Bewerbungen für Architekturpreise • Präsentationen für Vorträge • Filmmaterial, insbesondere für YouTube • Social Media, insbesondere Xing, Instagram, Facebook, Twitter und so weiter
0.3.2 Insbesondere werden die Bildmaterialien intern weitergegeben und im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen eigenen (auch digitalen) Infrastruktur genutzt. Die Bildmaterialen werden auch an Dritte weitergegeben, welche die Bildmaterialien, insbesondere online und/oder offline (auch zur Veröffentlichung) nutzen, wie insbesondere Instituti- onen der öffentlichen Hand, Politik, die Presse, Verlage, Nutzerinnen und Nut- zer der Gebäude des Auftraggebers (zum Beispiel Universitäten) oder Aus- loberinnen und Auslober von (Architektur) Preisen.
0.4 Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien folgende Vereinbarung:
1.1 Gegenstand dieses Vertrags sind fotografische Leistungen für «Massnahme».
2.1 Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer fol- gende Leistungen: Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erstellt Bildmaterialien und übergibt sie dem Auftraggeber, wobei diese Bildmaterialien vollständig und dauerhaft in Be- sitz des Auftraggebers bleiben und an Entscheidungsträger des Auftraggebers wei- tergegeben werden, um bestimmte Bildmaterialien auszuwählen (im Folgenden „Auswahlmaterial“ oder „Auswahlmaterialien“). Der Auftraggeber wählt eine bestimmte Anzahl an Bildmaterialien aus, an denen der Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte erhält (im Folgenden „Nutz- material“ oder „Nutzmaterialien“) und nutzt, insbesondere im Umfang, wie es in der Präambel aufgeführt ist. Der Auftraggeber hat das Recht in Zukunft auch an einzel- nen oder allen übrigen Bildmaterialien ein ausschließliches Nutzungsrecht zu den in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung zu erwerben.
2.1.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erstellt beziehungsweise hat bereits erstellt und überlässt dem Auftraggeber dauerhaft folgende Anzahl an Bildmaterialien (Auswahlmaterialien): [ ]
2.1.2 Der Auftragnehmer kann nach freiem eigenem Ermessen folgende An- zahl an Bildmaterialien auswählen (Nutzmaterialien): [ ].
2.1.2.1 Der Auftraggeber hat sein Auswahlergebnis der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer zumindest in Textform mitzuteilen. Die ausgewählten Bildmaterialien sind hierbei eindeutig zu bezeich- nen, zum Beispiel indem auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung eindeutige Bezeichnung der Hölzer über VerkaufsstrukturenDa- tei, welche durch die Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer vorgenommen wurde, Bezug genommen wird.
2.1.2.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat sodann das Auswahlergebnisses zumindest in Textform zu bestätigen.
2.1.2.3 Der Auftraggeber dokumentiert das Auswahlverfahren in geeig- neter Form.
2.1.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber ins- besondere auch Auswahlmaterialien von folgenden Motivbereichen zur Verfügung stellen: • Grünflächen (-anlagen) • Fassade • Gebäudetechnik • Kunst am Bau • Innenraumaufnahmen • Luftaufnahmen • Detailaufnahme von [ ] *)
2.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen per- sönlich oder mit geeignetem Personal zu erbringen.
2.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Presse, Behörden und Unternehmen, zu vertreten.
2.4 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf keine Unternehmer- oder Liefe- ranteninteressen vertreten.
3.1 Dem Auftraggeber ist folgende Bildmaterialien zu übergeben:
3.1.1 Die Auswahlmaterialien sind als JPG-Datei in ausgearbeiteter Form in ei- ner Bildgröße von ca. 1.500 x 1.000 Pixel zu übergeben. Die Nutzmaterialien sind als TIF-Datei in einer Größe von mindestens 4.000 x 6.000 Pixel (das entspricht 24 MP und einer Dateigröße von ca. 70 MB/ 16 bit Farbtiefe/RGB) zu übergeben. Die Kamera-RAW-Datei muss von der Auftragnehmerin oder dem Auf- tragnehmer archiviert werden.
3.1.2 Diese Daten sind nach Rücksprache mit dem Auftraggeber in geeigneter Form digital (zum Beispiel auf Datenträger oder als Download) zu überge- ben.
3.2 Die Bildmaterialien müssen eindeutig im Dateinamen von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer bezeichnet werden, zum Beispiel: aufsteigend nummeriert. Zu den Nutzmaterialien sind Bildunterschriften und kurze Bildbeschreibungen mit- zuliefern.
3.3 In den Metadaten der Bildmaterialien sind folgende Angaben zu machen: • Titel • Bauwerk (wie in § 1 als Gegenstand des Vertrages benannt) • Beschreibung der Baumaßnahme (Sanierung, Neubau, Umbau) • Ort des Bauwerks • Zuständiges Amt beziehungsweise Behörde • Urhebervermerk der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit Ort
4.1 Für die Leistungen nach § 2 gelten folgende Termine beziehungsweise Fristen: • [....].
5.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhält für ihre oder seine Leistungen folgende Vergütung:
5.1.1 Die Erstellung und Überlassung der vollständigen Bildmaterialien sowie für die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte als Auswahlma- terialien werden mit pauschal [ ] Euro vergütet.
5.1.2 Die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte als Nutzmaterialien werden mit [ ] Euro pro Stück Bildmaterial vergütet.
5.1.3 Hiermit sind alle Leistungen der Auftragnehmerin oder des Auftragneh- mers vergütet und abgegolten.
5.2 Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, soweit nachstehend keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Als Nebenkosten werden folgende Nettobeträge erstattet: *)
5.2.1 Insgesamt pauschal [....] Euro *) Hierin sind auch die Kosten enthalten für: *) • Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, • Reisen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers und ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.
5.2.2 Auf Nachweis folgende Kosten: [....] [ ] Euro.
5.3 Die Umsatzsteuer ist im Honorar der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers sowie in den Nebenkosten nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
5.4 Auf Anforderung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers werden Ab- schlagszahlungen der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließ- lich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 21 Werktage nach Zu- gang des prüfbaren Nachweises fällig.
5.5 Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. Alle Rechnungen (einschließlich der Nachweise für Nebenkosten) sind im Original einzureichen.
5.6 Im Falle der Überzahlung hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet sie oder er innerhalb von 14 Kalenderta- gen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet sie oder er sich mit ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung zu zahlen. Auf einen guten Marktzugang ermöglichenWegfall der Bereicherung kann sich die Auftragnehmerin oder der Auf- tragnehmer nicht berufen.
6.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforde- rung über ihre oder seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergü- tung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfah- ren abgeschlossen ist.
7.1 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer räumt mit Entstehung der Auswahl- materialien dem Auftraggeber an den Auswahlmaterialien unwiderruflich ein ein- faches, unbefristetes, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. Nur so können Dies bedeutet insbesondere für die gesetzlichen AufgabenAuftragnehmerin oder den Auftragnehmer, wertvolles Holz zu liefern dass der Auftraggeber nicht verbieten kann, dass die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer diese Bildmaterialien an Projektbeteiligte (LWaldGauch entgeltlich) weiter gibt, wobei das Entgelt frei von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer mit den Projektbeteiligten verhandelt werden kann und das Vermögen Entgelt von den Projekt- beteiligten an die Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer entrichtet wird.
7.2 Die Auftragnehmerin oder der Körperschaft wirtschaftlich Auftragnehmer räumt mit Entstehung der Nutzma- terialien unwiderruflich dem Auftraggeber an den Nutzmaterialien ein ausschließ- liches, unbefristetes, übertragbares, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein, insbeson- dere mit dem Recht der Bearbeitung, der Übertragung auf Bildträger und der Li- zenzvergabe an Dritte (wie zum Beispiel Unterlizenzierung, Weiterlizenzierung) sowie der Vermietung. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer räumt mit Entstehung der Nutzmaterialien dem Auftraggeber an den Nutzmaterialien ein ausschließliches, unbefristetes, übertragbares, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle im Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses unbekannten Nutzungsarten ein. Das bedeutet insbesondere für die Zwecke Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, dass die Auftragnehmerin oder der Gemeinde Auftragnehmer diese Nutzmaterialien nicht (auch nicht an Projektbeteiligte) weitergeben darf. Die Nutzmaterialien können sowohl an Bundesministerien, Landesministerien und deren nachgeordnete Bereiche als auch an die Presse weiter gegeben und in Social Media eingesetzt werden; auch andere Bundes- und Landesministerien und deren nachgeordnete Bereiche sind befugt die Nutzmaterialien an die Presse weiter zu verwalten geben und in Social Media zu verwenden.
7.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer überträgt an den Bildmaterialien, an denen ein Eigentumsrecht entstehen kann, mit Entstehung der Bildmaterialien das alleinige und uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Auftraggeber.
7.4 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer versichert, dass das von ihr oder ihm gelieferte Bildmaterial frei von Rechten Dritter ist.
7.5 Der Auftraggeber gestattet der Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Bild- materialien für ihre oder seine eigenen fotografischen Leistungen im Rahmen der eigenen (GemOauch digitalen) Infrastruktur zu Werbezwecken als Referenz zu nutzen (sogenannte Referenzwerbung).
7.6 Der Auftraggeber versichert, sinnigerweise zusammengeführt solange und umgesetzt soweit dies erforderlich sein sollte, eine Zustimmung der Inhabern oder des Inhabers des Urheberrechts an dem Bauwerk und/oder eine Zustimmung der (Mit)Eigentümerin oder des (Mit)Eigentümers des Bauwerks zur Ablichtung des Bauwerks im Auftrag des Auftraggebers und zur Verwertung der Bildmaterialien alleine durch den Auftraggeber einzuholen bezie- hungsweise eingeholt zu haben.
7.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer die beabsichtigte Aufnahme einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbe- kannten Art der Werknutzung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Auftragneh- merin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber unverzüglich über einen Widerruf nach § 31a Absatz 1 S 3 Gesetz über Urheberrecht und ver- wandte Schutzrechte (UrhG) zu informieren.
7.8 Solange und soweit der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer eine Verwer- tung der Bildmaterialien gestattet ist, versichert der Auftraggeber nicht, dass hier- durch keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit rechtskonforme Verwertung der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung Bildmaterialien obliegt alleine der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Privaten Krankenversicherungen fördern die nachhaltige Bewirtschaftung ambulante Hospizarbeit wie sie in § 39a Abs. 2 SGB V und mit der zugehörigen Rahmenvereinbarung zwi- schen den maßgeblichen Spitzenorganisationen der ambulanten Hospizdienste und dem GKV-Spitzenverband beschrieben ist. Ziel der ambulanten Hospizar- beit ist es, die Lebensqualität sterbender Menschen zu verbessern. Im Vor- dergrund steht die ambulante Betreuung mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu er- möglichen sowie die Familie in diesem Prozess zu begleiten, zu entlasten und zu unterstützen. Die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum der Hospizarbeit. Wesentlicher Bestand- teil ist das Engagement Ehrenamtlicher. Durch ihr qualifiziertes Engagement leisten sie ebenso wie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen unverzichtbaren Beitrag für eine würdevolle Betreuung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens sterbenden Men- schen und der aus ihm nahe Stehenden bis zuletzt. Gefördert werden auf der Eigenart Grundlage dieses Vertrages ambulante Hospiz- dienste, die die Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs.2 SGB V erfüllen und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich substitutiv privat krankenversicherte1 Personen (im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenFolgenden: PKV-Versicherte), die einen guten Marktzugang ermöglichenkeiner Krankenhausbehandlung und keiner vollstationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, mindestens eine qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haus- halt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Nur so können Das Angebot der ambulanten Hospizdienste richtet sich an sterbende Men- schen, die gesetzlichen Aufgabenan einer Erkrankung leiden, wertvolles Holz − die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium er- reicht hat, − bei der eine Heilung nach dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu liefern (LWaldG) erwarten ist, − bei der der sterbende Mensch eine palliative Versorgung und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für eine qualifi- zierte ehrenamtliche Sterbebegleitung wünscht, − die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:sich bei Kindern nach dem aktuellen medizinischen Stand als lebens- verkürzend auswirkt.
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Samples: Fördervertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt -nachfolgend Spielberechtigter- Die Gesellschaft betreibt eine Golfanlage bestehend aus einem 18-Loch-Golfplatz und den üblichen Nebenanlagen (Driving Range, Putting Green, Übungsbunker, Pitching Green). Die Mitbenutzung der Golfanlage und die nachhaltige Bewirtschaftung Durchführung des Körperschaftswaldes Spielbetriebes hat die Gesellschaft mit dem Golfclub Sellinghausen e.V. vertraglich geregelt. Die Vergabe von Spielberechtigungen erfolgt jedoch nur durch die Gesellschaft. Voraussetzung für die Vergabe einer Spielberechtigung ist die Mitgliedschaft im Golfclub Sellinghausen e.V. Es gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Der Spielberechtigungsvertrag gilt jeweils nur für die darin bezeichnete Person und ist nicht übertragbar. Sie berechtigt nur den jeweils Spielberechtigten zur Nutzung der Golfanlage. Grundsätzliche Voraussetzung ist die die Mitgliedschaft im Golfclub Sellinghausen e.V. Der Spielberechtigte hat das Recht, die Golfanlage nach den Grundpflichten Maßgabe des Spielrechtsvertrages unter Einhaltung der Waldbesitzer Pflichten gemäß LWaldG unter besonderer § 3 dieses Vertrages zu benutzen. Ein Nutzungsrecht besteht nicht, soweit und solange der Spielberechtigte die von ihm nach dem geschlossenen Vertrag zu entrichtenden jeweils fälligen Entgelte nicht vollständig bezahlt hat. Das Nutzungsrecht des Spielberechtigten ist in der Weise beschränkt, dass beispielsweise während des Stattfindens von Wettspielen oder ähnlichen Veranstaltungen die Nutzung der Anlage in angemessenem Umfang durch die Gesellschaft eingeschränkt oder aufgehoben werden darf. Die Gesellschaft hat zudem das Recht, einzelne Bauabschnitte oder Teile davon für eine Übergangsphase nur provisorisch zu errichten und während der Laufzeit dieses Vertrages die Golfanlage nach eigenem Ermessen zu gestalten, zu ändern, zu erweitern und aus- bzw. umzubauen. Der Spielberechtigte ist verpflichtet, sich vor der Nutzung der Golfanlage über die nachstehenden Regelungen zu informieren sowie im Übrigen die im Golfsport üblichen Sicherheitsbestimmungen und Sorgfaltspflichten uneingeschränkt einzuhalten. Insbesondere hat der Spielberechtigte Folgendes zu beachten: 1.Einhaltung der Golfetikette entsprechend der jeweils gültigen Vorgaben von R&A. 2.Einhaltung der Haus- und Spielordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die bei Abschluss des Spielrechtsvertrages übergeben sowie am Sekretariat ausgehängt wird. 3.Die Beachtung der Vorschriften Offiziellen Golfregeln sowie der Spiel- und Wettspielordnung des DGV 4.Die jeweils am Sekretariat oder auf dem Golfplatz bekanntgegebenen Hinweise zu vorübergehenden Platzregelungen, etwa infolge von Platzarbeiten oder besonderen Pflegemaßnahmen sowie Sorgfalts- und Sicherheitspflichten gegenüber anderen Spielern. 5.Zahlung der nach Maßgabe des Vertrages monatlichen oder jährlichen Beiträge gemäß den jeweils gültigen Bedingungen der Gesellschaft. Unbeschadet der von der Gesellschaft abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung sollte jeder Spielberechtigte für sämtliche Fälle eigenen Verschuldens eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Der Spielberechtigte verpflichtet sich, an die Gesellschaft für das gewährte Spielrecht (bitte im Folgenden ankreuzen) je Vertragsjahr folgende Gebühren (Beitragsordnung GC) zu zahlen: o Vollmitgliedschaft o Vollmitgliedschaft Ehepaare o Greenfee-Mitgliedschaft o Zweitmitgliedschaft o Fernmitgliedschaft o Jugendliche/ Junioren Der Spielberechtigte entrichtet für die gewährten Rechte eine Jahresspielgebühr gemäß des jeweils von ihm individuell oben gewählten Spielrechts. Die Spielgebühr kann in einem Betrag oder in 12 monatlichen Raten beglichen werden. Die Höhe der jeweils fälligen Jahres- oder Monatszahlung bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils abgeschlossenen Nutzung. Sie kann von der Gesellschaft aber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der erforderlichen Kostendeckung sowie bei allgemeinen Kostensteigerungen (insbesondere Bau- und Betriebskosten) jährlich angepasst werden. Von einer dementsprechenden Änderung des Jahres- oder Monatsbeitrages wird die Gesellschaft den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Spielberechtigten rechtzeitig schriftlich in Kenntnis setzen. Demnach Der Spielberechtigte hat das Recht, binnen 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Änderung des Jahres- oder Monatsbeitrages den Spielberechtigungsvertrag schriftlich zum Ende der jeweiligen Laufzeit zu kündigen. Monatsbeträge sind jeweils zum 01. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Die Einziehung der jeweils geschuldeten fälligen Beträge erfolgt mittels Lastschrift vom Bankkonto des Spielberechtigten. Zu diesem Zwecke erteilt der Spielberechtigte der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung des Jahres- oder Monatsbeitrages von dessen Konto. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift trägt der Spielberechtigte die der Gesellschaft von der Bank in Rechnung gestellten Gebühren sowie eine Kostenpauschale von bis zu EUR 10,00. Sofern der Jahres- oder Monatsbeitrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit eingezogen werden konnte, hat die Gesellschaft das Recht, nach einer schriftlichen Mahnung ein vorläufiges Nutzungsverbot zu verhängen. Die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Jahres- /Monatsbeitrages ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeunabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Golfanlage. Der Spielberechtigte kann die Zahlung des Jahres-/Monatsbeitrages weder mindern noch zurückfordern, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftungwenn er die ihm eingeräumten Nutzungsrechte nur teilweise oder gar nicht ausübt. Dies gilt unbeschadet unabhängig davon, ob die Gründe für die Nichtnutzung der besonderen Zweckbestimmung Golfanlage in seiner Person liegen oder nicht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren WaldbesitzVertrages bleibt unberührt. So kann Der Spielberechtigungsvertrag kommt durch Annahme des Antrags durch die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinGesellschaft zustande. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebGesellschaft ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Abschluss eines Spielberechtigungsvertrages stattzugeben. Die Ausrichtung Laufzeit beträgt – soweit keine andere Laufzeit ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist - mind. 12 Monate und verlängert sich automatisch um die jeweils vereinbarte Vertragslaufzeit, sofern nicht einer der Waldpflege iVertragspartner spätestens 3 Monate vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich kündigt. Zur Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. Der Spielberechtigte bleibt bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Zahlung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Im Rahmen Übrigen kann der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Vertrag vor Ablauf der Hölzer über VerkaufsstrukturenDauer, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO)er eingegangen ist, sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt von jeder Vertragspartei nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Beteiligten verfolgen mit Kündigung bedarf der Vereinbarung daher Schriftform. Ein wichtiger Grund für die gemeinsamen ZieleKündigung durch die Gesellschaft liegt insbesondere dann vor, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:wenn
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Samples: Spielberechtigungsvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Die Zentrale Biobank UMG stellt Bioproben und erhobene Daten von durch Ärzt*innen rekrutierten Patient*innen zur Verfügung. Die Universitätsmedizin Göttingen ist Eigentümerin der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Bioproben und Daten. Demnach Die Zentrale Biobank UMG ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendezentrale Serviceeinrichtung der Universitätsmedizin Göttingen, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes die Bioproben qualitätsgesichert zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungForschungszwecken über mehrere Jahre lagert. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinDie*der Empfänger*in ist eine akademische, gemeinnützige Einrichtung. Die Zielsetzungen Partner*innen schließen folgende Nutzungsvereinbarung mit Datum des Inkrafttretens Tag/ Monat/ Jahr ab. Die Zentrale Biobank UMG verpflichtet sich, den Empfänger*innen nachstehend aufgeführte Bioproben und/oder dazugehörige Daten nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung genannten Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Die den Empfänger*innen von der Zentralen Biobank UMG nach dieser Vereinbarung bereitgestellten Bioproben und deren Priorisierungen finden sich Daten umfassen: und stehen bis zum Ende der Vereinbarung, dem Tag/ Monat/ Jahr, zur ausschließlichen Nutzung im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung Labor der Waldpflege verantwortlichen Wissenschaftler*innen im Rahmen des nachstehend aufgeführten Projektes und für den damit verbundenen Zweck zur Verfügung. Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Zentrale Biobank UMG die Bioproben und/oder die Daten in geeigneter Form an die Empfänger*innen übergeben. Das von den Empfänger*innen im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführte Projekt mit der betriebsindividuellen Zielsetzungen Projektnummer beinhaltet: Planung und Durchführung des Projektes beruhen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenNutzungsordnung der Zentralen Biobank UMG in ihrer jeweils aktuellen Fassung (xxxxx://xxxxxxx.xxx.xx/), die einen guten Marktzugang ermöglichenvon den Empfänger*innen mit Abschluss dieser Vereinbarung anerkannt werden. Nur so Der Zentralen Biobank UMG sind von den Empfänger*innen nach dieser Vereinbarung folgende Dokumente zu übergeben: • positives Ethikvotum • etc. Aufgrund der vorliegenden Einwilligungserklärungen der Patient*innen können die gesetzlichen Aufgabenzur Verfügung gestellten Bioproben und/oder Daten ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden: • z. B. Genomanalysen • Krankheitsentitäten xy • etc. Die Bioproben umfassen die ursprüngliche Probe, wertvolles Holz alle Nachkommen und alle unmodifizierten Derivate (z. B. unmodifizierte Untereinheiten oder Produkte, die maßgeblich aus der ursprünglichen Probe bestehen). Die UMG bleibt jederzeit Eigentümerin der Proben und/oder Daten. Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Zentralen Biobank UMG ist es den verantwortlichen Wissenschaftler*innen nicht gestattet, die Bioproben auf chemische, biologische oder andere Weise zu liefern (LWaldG) verändern. Die Bioproben dürfen nicht an Menschen angewendet bzw. in den Menschen zurückgeführt und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und nicht in klinischen Versuchen oder für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt diagnostische oder therapeutische Anwendungen bei Menschen verwendet werden. Die Beteiligten verfolgen Bioproben und/oder Daten dürfen ausschließlich für wissenschaftliche/akademische Zwecke und für nicht-kommerzielle Projekte verwendet werden. In Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Regelungen, den Gebrauch der Vereinbarung daher Bioproben betreffend, versichern die gemeinsamen ZieleEmpfänger*innen hiermit, dass: (i) die verantwortlichen Wissenschaftler*innen regelmäßig Untersuchungen/Forschungsreihen durchführen und durch Ausbildung oder Erfahrung qualifiziert sind, solche Untersuchungen durchzuführen; (ii) die Empfänger*innen adäquate Einrichtungen haben, um die Bioproben zu untersuchen; (iii) die Empfänger*innen adäquate Einrichtungen haben, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten; (iv) die verantwortlichen Wissenschaftler*innen über alle notwendigen Bevollmächtigungen verfügen. Die verantwortlichen Wissenschaftler*innen und die Empfänger*innen verpflichten sich, alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Regelungen und Richtlinien die Bioproben, ihre Behandlung und die Daten betreffend zu beachten, einschließlich, ohne Einschränkung, sämtlicher geltender staatlicher Regelungen und Anforderungen. Die verantwortlichen Wissenschaftler*innen und die Empfänger*innen werden die Bioproben und/oder Daten nur für die oben bezeichneten Zwecke verwenden. Sie werden jegliche unverbrauchte Einheiten oder Bestandteile der Bioproben entweder ordnungsgemäß vernichten oder auf Verlangen an die Zentrale Biobank UMG zurückgeben, wenn das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder Projekt abgebrochen oder beendet wird oder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten Falle der schriftlichen Aufforderung seitens der Zentralen Biobank UMG. Übergebene Daten werden nach Aufforderung durch die Zentrale Biobank UMG unverzüglich gelöscht. Die Empfänger*innen versichern, dass sie nach Kenntnisnahme eines durch die Zentrale Biobank UMG übermittelten Widerrufs diesen unverzüglich bearbeiten. Die Entsorgung der Bioproben und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und Löschung der Landkreis Ludwigsburg dazugehörigen Daten müssen die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Empfänger*innen der Zentralen Biobank UMG schriftlich bestätigen.
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Samples: Nutzungvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Der Ennepe-Ruhr-Kreis ist seit dem 01.07.2005 Xxxxxx der Rettungswachen Wetter (Ruhr) und Herdecke. Er hat die nachhaltige Bewirtschaftung Stadt Wetter (Ruhr) i. S. von §§ 6 I, II, 9 Rettungsgesetz (RettG) NRW zur Wahrnehmung der Aufgaben des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Rettungsdienstes (RettD) für den Körperschaftswald Bereich der Rettungswache Wetter (§ 46 LWaldGRuhr), zu der auch die Rettungswache Herdecke gehört, mit Schrei- ben vom 14.06.05 (rück-)ermächtigt. Demnach Zugleich ist der EN-Kreis (ERK) in zwischen der Stadt Wetter und Dritten bestehende vertragliche Vereinbarungen eingetreten. Mit Schreiben vom 02.05.06, 37/1-23-07/1, hat der ERK mitgeteilt, dass ..... „de facto .....festzustellen ist, dass die Trägerschaft zwar auf den Kreis übergegangen ist, sich hinsichtlich der bisherigen bzw. früheren Verfahrensweise kaum Änderungen ergeben haben. Die funktionalen Abläufe wer- den weiterhin von den beteiligten Städten weitestgehend eigenverantwortlich gestaltet; erhal- ten blieben somit weitestgehend auch die dortigen früheren Aufgaben und Zuständigkeiten. Lediglich im Bereich der Fahrzeugbeschaffungen ergibt sich seit dem 01.01.2006 eine Ände- rung dergestalt, dass Rettungsmittel (KTW, RTW, NEF) zentral über den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeEnnepe-Ruhr-Kreis beschafft werden und nicht mehr, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen wie früher, von den Kommunen in Eigenverantwortlichkeit. Alle weiteren Beschaffungen, Reparaturen etc. sind auch weiterhin bei gleichzeitiger Erfüllung den Städten verblie- ben; die anfallenden Kosten hierfür sind von den Kommunen in die Betriebsabrechnungsbö- gen (BAB) einzubringen und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftungwerden entsprechend über die quartalsmäßigen Abschlagszah- lungen des Kreises refinanziert“. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Damit verbleiben den Städten im EN-Kreis, abgesehen von den vorgenannten Beschaf- fungsaufgaben und der aus zentralen Abrechnung aufgrund der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je kreiseinheitlichen Gebührensat- zung, weiterhin in nennenswertem Umfang Aufgaben nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturendem RettG, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen aus Gründen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim Kosteneinsparungen und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende Mitnahme von Synergieeffekten weiterhin wie aufgrund der bisherigen öffentlich-rechtliche rechtlichen Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:zwischen den Städten Wetter und Herdecke gemeinsam wahrgenommen werden sollen und deshalb einer Anpassung an die veränderte Sachlage bedürfen.
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Samples: Vertrag Über Die Gemeinsame Durchführung Des Rettungsdienstes
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt 1.1. Die Timber Base GmbH, c/o Factory Works GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00/00, 00000 Xxxxxx („Timber Base“ oder nachfolgend auch „wir“) betreibt über ihre Website https:// xxxxxxxxxx.xxx den Marktplatz „Timber Base“ („Marktplatz“). Der Marktplatz ist eine international ausgerichtete digitale Handelsplattform für die nachhaltige Bewirtschaftung Holzwirtschaft. Der Marktplatz dient einerseits dazu, dass selbstständig agierende Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (jeweils „Teilnehmer“) auf dem Marktplatz industrielle Holzprodukte, also zum Beispiel geschlagenes und vorverarbeitetes Nutz-, Konstruktions- und sonstiges Schnittholz, Rundholz, Stammholz, Sägenebenprodukte oder industriell gefertigte Holzprodukte („Produkte“) untereinander handeln bzw. kaufen und verkaufen können (Modell „Direct“). Zum anderen tritt Timber Base auf dem Marktplatz auch selbst als Käufer bzw. Verkäufer von Produkten gegenüber Teilnehmern auf (Modell „Indirect).
1.2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Marktplatzes durch Teilnehmer („AGB“ oder „Vertrag“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Timber Base und dem Teilnehmer (zusammen „Parteien“), aufgrund dessen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Teilnehmer sich für den Körperschaftswald Marktplatz registriert und/oder aufgrund dessen seine Produkte in den Marktplatz eingetragen werden (§ 46 LWaldG„Eintrag“) und der Teilnehmer den Marktplatz nutzen darf.
1.3. Der Teilnehmer erkennt die Geltung dieser AGB als ausschließliche vertragliche Grundlage für die Nutzung des Marktplatzes an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Teilnehmers finden keine Anwendung, soweit Timber Base ihrer Geltung nicht ausdrücklich zustimmt. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von Timber Base schriftlich anerkannt worden sind.
1.4. Timber Base kann dem Teilnehmer Zusatzleistungen, wie etwa die Bereitstellung von zusätzlicher Software oder die Übernahme von Logistikaufgaben oder Zahlungsdienstleistungen anbieten („Zusatzleistungen“). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeZusatzleistungen können auch von Dritten (z.B. externen Zahlungsdienstleistern oder Logistikdienstleistern) erbracht werden. Für Zusatzleistungen gelten ggf. besondere Bedingungen und Preise, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung die auf dem Marktplatz einsehbar sind. Logistikleistungen werden von Timber Base ausschließlich auf Grundlage der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungADSp 2017 (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017) erbracht.
1.5. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen Diese AGB gelten nicht für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich Verbraucher im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:13 BGB.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt In der vorliegenden Leistungsbeschreibung werden die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Leistungen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege freiberuflich tätigen Hebammen im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf vertraglich vereinbarten Positionsnummern inhaltlich beschrieben.1 Die Leistungsbe- schreibung beinhaltet mögliche Leistungen, auch wenn diese nicht alle für jede einzelne Versicherte notwendig sind. Die Notwendigkeit von Art und Umfang der nachfolgend beschriebenen Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Bedarf der Versicherten. Das heißt für die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert in der Spalte "Leistungsbe- schreibung" aufgelisteten Leistungen gilt: Die operationalisierten Leistungen müssen nicht der Reihe nach und auch nicht in Gänze jedes Mal erbracht werden. Insbesondere im Wochenbett ist eine wertschöpfende Vermarktung aufsuchende Betreuung anzustreben. Sofern die Komplexität des Falles, spezielle Leistungsinhalte und/oder einzelne Maßnahmen (z.B. genetische Beratungen und Ultraschalluntersuchungen) nicht in den Kompetenzbereich der Hölzer über VerkaufsstrukturenHebammen fallen, verweist die Hebamme die Versicherte an einen guten Marktzugang ermöglichenanderen Leistungserbringer (z.B. entsprechende Fachärzte und/oder zuständige Einrichtungen und klinische Versorgungslevel). Nur so Dennoch können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für nachfolgenden Leistungen durch die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder Hebamme im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten Rahmen einer Mitbetreuung auch dann erbracht werden, wenn sich die Versicherte aufgrund pathologischer Konstellationen auch in ärztlicher Behandlung befindet. Jede Hebammentätigkeit setzt sich in unterschiedlichen Anteilen in der Regel aus bestimmten Arbeitsschritten zusammen: Bei Einzelleistungen sind dies nachfolgend: • situationsbedingte Anamnese • Befunderhebung durch Befragung/Beobachtung • ggf. körperliche Untersuchung der Frau/des Kindes • Diagnosestellung • Abwägung Physiologie - Pathologie • Beratung/Information (z.B. Bescheinigung der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe oder Hinweis auf Familienpflege) • psychosoziales Betreuungsangebot • Therapieplanung/praktische Anleitung • ggf. Maßnahmen und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte Befundübermittlung • inhaltliche Dokumentation, leistungsbezogen einschließlich Dokumentation im Mutterpass und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, BietigheimKinder-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, VaihingenUntersuchungsheft Bei Kursleistungen sind dies nachfolgend: • Beratung/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Information • praktische Anleitung • körperliche Übungen • Förderung gruppendynamischer Prozesse
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Samples: Contract for Midwifery Services
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Natur im Garten GmbH, FN 320456i, Xx Xxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxx/Xxxxx ist berechtigt, die nachhaltige Aktion „Natur im Garten“, die vom Land NÖ initiiert wurde und welche die Ökologisierung von Gärten und Grünräumen zum Ziel hat, zu betreiben. Die Kernkriterien der Aktion „Natur im Garten" legen fest, dass Gärten und Grünräume ohne Pestizide, ohne chemisch-synthetische Dünger und ohne Torf gestaltet und gepflegt werden. Es wird großer Wert auf biologische Vielfalt und Gestaltung mit heimischen und ökologisch wertvollen Pflanzen gelegt. „ Natur im Garten“ beabsichtigt, bestimmte Produkte im Zusammenhang mit Garten- und Landschaftsbau, der Anlage, Bewirtschaftung und Pflege von Gärten, Parks und Grünanlagen etc. hinsichtlich ihrer Konformität mit den „Natur im Garten“ Kriterien zu überprüfen und konformen Produkten das Bei der Überprüfung und Auszeichnung der Produkte wird nicht nur besonderes Augenmerk auf die Konformität der Produkte an sich mit den „Natur im Garten“ Kriterien gelegt, die Produkte werden nach ganzheitlichen Ansätzen in ihrer Gesamtheit, unter Berücksichtigung der Inhaltsstoffe und der Verpackung aus dem Blickwinkel ökologischer Nachhaltigkeit und sozialer Gerechtigkeit beurteilt. Das „Natur im Garten“ Gütesiegel hebt sich von der biologischen Landwirtschaft ab und repräsentiert die Bedürfnisse des Körperschaftswaldes nach ökologischen und naturnahen Gartens und Grünraums. Vertragspartner profitieren von den Grundpflichten vielseitigen Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeiten von „Natur im Garten“; sämtliche Vertragspartner und ihre mit dem Gütesiegel ausgezeichneten Produkte werden auf der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald „Natur im Garten“ Website verlinkt gelistet (§ 46 LWaldGinklusive Produktbeschreibung und Produktabbildung). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen Die mit dem Gütesiegel ausgezeichneten Produkte werden bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich sämtlichen Veranstaltungen von „Natur im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Garten“ empfohlen.
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Samples: Einzelvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Der Vertragspartner ist ein Partnerhaus der GEDK (“Einkaufsgruppe”) und verkauft Küchen an Endkunden. GARANTIEMAX bietet zeitliche Verlängerungen von Herstellergarantien für elektronische Geräte und Küchen an. Die Garantieverlängerungen werden als Bestandteil von verschiedenen Paketen, die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten sich in ihrem jeweiligen Leistungsumfang unterscheiden, angeboten. Das Paket “XCARE+KITCHEN” besteht aus einer versicherten Garantieverlängerung für Küchen, inklusive aller bei Kauf erworbenen, verbauten, elektronischen Endgeräte (“Versicherungsprodukt”) sowie dem Recht zur Nutzung der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften von GARANTIEMAX entwickelten digitalen Plattformanwendung (“Nutzungslizenz”). Voraussetzung für den Körperschaftswald Versicherungsschutz der Garantieverlängerung des Endkunden ist unter anderem, dass die erworbene Küche und die bei Kauf verbauten, elektronischen Endgeräte durch den Endkunden auf der digitalen Plattform von GARANTIEMAX durch den Versicherungsnehmer aktiviert werden. Hierzu benötigt der Endkunde eine Nutzungslizenz für die digitale Plattform. GARANTIEMAX bietet dem Vertragspartner Nutzungslizenzen der digitalen Plattformanwendung an. Der Vertragspartner bietet diese Nutzungslizenzen anschließend seinen Endkunden als Zusatzleistung und Bestandteil des “XCARE+KITCHEN” Pakets im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Küche an. Das Versicherungsprodukt und die Nutzungslizenz der Plattformanwendung werden gegenüber dem Endkunden zusammen als nicht voneinander getrennt zu erwerbende Bestandteile des XCARE+KITCHEN Pakets im Sinne von § 7a VVG angeboten. Während GARANTIEMAX das Paket “XCARE+KITCHEN” vertreibt, ist die SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG der Versicherer hinter der versicherten Garantieverlängerung und der Risikoträger des versicherungstechnischen Risikos. Das Versicherungsverhältnis in Bezug auf die versicherte Garantieverlängerung als Teil des XCARE+KITCHEN Pakets kommt somit ausschließlich zwischen dem GARANTIEMAX GmbH +00 (§ 46 LWaldG)0) 0000 0000000 Amtsgericht Bad Oeynhausen IHK Bielefeld Xxxxxxxxxxxx 0 xxxx@XXXXXXXXXXX.xx HRB 17062 Registrierungsnummer D-8V2J-FJ4H7-17 Versicherer und dem jeweiligen Endkunden als Käufer der Küche und Versicherungsnehmer zustande. Demnach ist eine Durch diesen Vertrag kommt weder ein Versicherungsvertrag mit dem Vertragspartner zustande noch treffen den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeVertragspartner Pflichten aus dem oben genannten Versicherungsverhältnis. Der vorliegende Vertrag kommt unter Geltung der im Rahmenvertrag vom 01.04.2021 zwischen der Einkaufsgruppe und GARANTIEMAX (“RAHMENVERTRAG”) ausgehandelten Konditionen zustande, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftungsofern nichts abweichendes vereinbart ist. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann vorausgeschickt, vereinbaren die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenParteien, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZwas folgt:
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Samples: Händler Einzelvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die FMS-WM möchte Leistungen des Auftragnehmers auf dem Gebiet der Empfangsdienstleistungen für die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach FMS-WM in dem Objekt Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx in Anspruch nehmen. Dies vorausgeschickt, schließen die FMS-WM und der Auftragnehmer (im Folgenden gemeinsam: Die FMS-WM hat den Grundpflichten vorliegenden Auftrag im Wege eines nationalen Vergabeverfahrens (Bekanntmachung vom 15.03.2017, auf der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung nationalen Vergabeplattform xxxx.xx) und aufgrund der Vorschriften in diesem Vergabeverfahren vom Auftragnehmer abgegebenen Erklärungen bzw. eingereichten Darlegungen und Nachweise mit Zuschlagserteilung vom [Datum ergänzen] für den Körperschaftswald Bereich Empfangsdienstleistung für die FMS-WM am Standort Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx an den Auftragnehmer vergeben. Gegenstand des vorliegenden Vertrags sind die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen den Ver- tragsparteien sowie die im Einzelnen durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Zu den von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gehört insbesondere die Leistungsbeschreibung (§ 46 LWaldGVergabeunterlage B). Demnach ist eine Die durch den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der erbringenden Leistungen ergeben sich ferner im Einzelnen aus der Eigenart Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen zum nationalen Vergabeverfahren (Bekanntmachung vom 15.03.2017, auf der nationalen Vergabeplattform xxxx.xx) Die Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlage B in den Vergabeunterlagen) ist Vertragsbestandteil und ist diesem Vertrag als Anlage I beigefügt. Zusatz- und Sonderaufgaben, die gemäß dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz für Sondereinsätze abzurechnen sind, werden im Einzelfall durch den Bedürfnissen Leiter Corporate Service der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- FMS-WM gemeinsam mit dem Auftragnehmer abgestimmt und Erholungsfunktionen nachrangig seinvereinbart. Die Zielsetzungen Parteien dokumentieren diese Vereinbarung durch einen Vertragsnachtrag. Der Auftragnehmer wird auf eigene Kosten und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetriebohne gesonderte Vergütung durch die FMS-WM eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit unterhalten. Die Ausrichtung Diese Betriebshaftpflicht muss mindestens eine Schadenshöhe von EUR 500.000,00 abdecken und mindestens eine zweifache Maximierung aufweisen. Auf Verlangen der Waldpflege im Rahmen FMS-WM hat der betriebsindividuellen Zielsetzungen Auftragnehmer der FMS-WM den nach diesem Vertrag geschuldeten Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter sämtliche Anforderungen gemäß Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlage B) erfüllen. Der Auftraggeber legt in diesem Zusammenhang sehr großen Wert auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert verwendete Dienstkleidung, repräsentativ für den Empfangsbereich eines international agierenden Finanzunternehmens. Im Falle einer nicht angemessenen Dienstkleidung wird der Auftraggeber in jedem Einzelfall den Objektleiter des Auftragnehmers umgehend per Email und/oder Telefon informieren. Der Objektleiter wird hierzu unverzüglich für Abhilfe sorgen. Sollten in einem Kalendermonat aufgrund unpassender Dienstkleidung mehr wie 3 (drei) Meldungen an den Objektleiter erfolgen, akzeptiert der Auftragnehmer ab der vierten Meldung je Einzelfall eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das Vertragsstrafe in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Höhe von 0,5 % des gesamten Auftragswertes.
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Samples: Dienstleistungsvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Dieser Vertrag regelt auf der Grundlage von § 73 Absatz 3 SGB V i. V. mit § 2 Xxxxxx 0 XXX unter Berücksichtigung des Prinzips "ambulant vor stationär" die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten kurärztliche Behandlung von Versicherten der Waldbesitzer Krankenkassen im Rahmen Ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung § 23 Absatz 2 SGB V, um eine Schwächung der Vorschriften für den Körperschaftswald Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten (§ 46 LWaldG). Demnach nachfolgend Ambulante Vorsorgeleistung genannt) ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeKomplexleistung, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes die ihre besondere Wirkung erst durch das Zusammenwirken von Maßnahmen der Kurortmedizin (ortsgebundene und/oder kurortspezifische Heilmittel u. a.) mit aus medizinischen Gründen notwendigen anderen Maßnahmen entfaltet. Sie soll u. a. dem Patienten helfen, die in seiner Lebensweise begründeten gesundheitsgefährdenden Faktoren zu erbringen erkennen und sein Verhalten zu ändern. Die Ambulante Vorsorgeleistung wird entsprechend ihren Zielsetzungen unterschieden in - Ambulante Vorsorgeleistungen zur Krankheitsverhütung und - Ambulante Vorsorgeleistungen bei gleichzeitiger Erfüllung bestehenden Krankheiten. Ambulante Vorsorgeleistungen zur Krankheitsverhütung sind Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und nachhaltiger Sicherung der Verhütung von Krankheiten, die sich kurortspezifischer Mittel und Methoden bedienen. Ambulante Vorsorgeleistungen bei bestehenden Krankheiten dienen dazu, Heilungsprozesse zu fördern, bestehende Schädigungen und Funktionsstörungen zu beseitigen oder zu vermindern, eine Verschlimmerung zu verhüten, Beschwerden zu lindern, dem Wald obliegenden Schutz- Patienten Hilfen zum besseren Umgang mit seinem Leiden zu geben und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftungdie Kompetenz im Alter (Geroprophylaxe) zu erhalten. Dies gilt unbeschadet auch zur Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit. Um den Erfordernissen des einzelnen Versicherten Rechnung zu tragen, ist zu Beginn der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Ambulanten Vorsorgeleistung durch den Kurarzt ein individueller Vorsorgeplan zu erstellen, der den von der Risikokonstellation und/oder Schädigungen bzw. Funktionsstörungen angezeigten Einsatz medizinischer Maßnahmen mit dem Schwerpunkt der ortsgebundenen und/oder kurortspezifischen Heilmittel und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich von anderen Maßnahmen optimal im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung Hinblick auf den Erfolg der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Ambulanten Vorsorgeleistung kombiniert.
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Samples: Kurarztvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Parteien dieses Verhaltenskodex “Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII)“ (im Folgenden der „Verhaltenskodex“) beabsichtigen mit dessen Regelun- gen ohne jedes Präjudiz für die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Sach- und Rechtslage und im Wege eines wech- selseitigen Aufeinanderzugehens ein Verfahren zu begründen, mit dem in Bezug auf strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten gerichtliche Auseinanderset- zungen vermieden und DNS-Sperren betreffend solche Webseiten effektiv und zügig umgesetzt werden können. Mit dem Betrieb strukturell urheberrechtsver- letzender Webseiten werden klare Verstöße gegen das deutschen Urheber- rechtsgesetz begangen. Parteien dieses Verhaltenskodex sind auf Seiten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung In- ternetzugangsanbieter einzelne Unternehmen, die Internetzugänge in Deutsch- land für Internetnutzer bereitstellen. Auf Seiten der Vorschriften für den Körperschaftswald Rechteinhaber handelt es sich um Unternehmen, die entweder selbst durch strukturell urheberrechtsverletzen- de Webseiten in ihren Rechten verletzt werden oder um Vereinigungen solcher Unternehmen (§ 46 LWaldGVerbände). Demnach Die Parteien sind sich bewusst, dass sowohl die Fassung dieses Verhaltenskodex als auch dessen Regelungen und deren Durchführung das besondere Vertrauen aller Beteiligten erfordern. Alle Parteien sind sich daher einig, dass die Durchfüh- rung dieses Verhaltenskodex in besonderer Weise nach Treu und Glauben zu er- folgen hat, um das wechselseitige Entgegenkommen der Beteiligten angemes- sen zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, dass die Parteien sich auf ein techni- sches Verfahren, die sog. DNS-Sperren, verständigt haben, dessen Eignung und Effektivität sie in die Evaluation des Verhaltenskodex einfließen lassen wollen. Für die geordnete Durchführung des Verfahrens ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendedie Mitwirkung der Bundesnetz- agentur für Elektrizität, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung Gas, Telekommunikation, Post und nachhaltiger Sicherung Eisenbahnen (im Fol- genden „Bundesnetzagentur“) erforderlich, was die Maßgaben der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinVerordnung (EU) 2015/2120 angeht. Die Zielsetzungen Einzelheiten dieser Mitwirkung legen die Bundesnetz- agentur und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetriebdie Parteien in einem Briefwechsel fest. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen Parteien werden ihr die entscheidungsrelevanten Sachverhalte vollständig, geordnet und in einer Weise aufbereitet zur Verfügung stellen, dass sie sich auf den Kern ihres hoheitlichen Handelns konzentrieren und jeden unnötigen Aufwand vermeiden kann. In diesem Geist haben sich die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und Parteien auf das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZFolgende verständigt:
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Samples: Verhaltenskodex
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten XXX.XXXX das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei im öffentlichen Auftrag, wettbewerbsneutral und setzt das gesamte Spektrum kreditwirtschaftlicher Förderprodukte ein – vom klassischen Kredit bis zur maßgeschneiderten Beratung. Ihre drei Förderfelder sind „Wirtschaft“, „Wohnraum“ sowie „Infrastruktur/Kommunen“. Im Gegensatz zu Geschäftsbanken sind die Kunden der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung XXX.XXXX in erster Linie Hausbanken und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinandere Fördermittler. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich XXX.XXXX beachtet dabei strikt das Diskriminierungsverbot im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebVerhältnis zu anderen Kreditinstituten. Die Ausrichtung Ihre Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen und privaten Banken sowie den Sparkassen folgt – wettbewerbsneutral – dem Hausbankenverfahren. Das Geschäft der Waldpflege XXX.XXXX fokussiert sich auf den Kanon der Förderbereiche, den die Verständigung II definiert. Wettbewerbsgeschäft (wie die gewerbliche Immobilienfinanzierung sowie die Neuemission von Hypothekenpfandbriefen) wurde schon von der Landesbank NRW, dem Vorgängerinstitut der XXX.XXXX, nicht mehr verfolgt. Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die XXX.XXXX in folgenden Bereichen tätig: • Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen, • staatliche soziale Wohnraumförderung, • Bereitstellung von Risikokapital, • bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden, • Infrastrukturmaßnahmen, • Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum, • Umweltschutz-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen, • Maßnahmen sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Art. Nachhaltigkeit ist für die XXX.XXXX zentrales Leitmotiv und wesentliches Kriterium bei ihren geschäftspolitischen Entscheidungen. Sie beachtet im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten und auch bei der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Vergabe von Leistungen ökonomische, ökologische (u. a. Umweltschutz, Energieeffizienz) sowie soziale und ethische Aspekte. Dies berücksichtigend wird auch die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenAuftragnehmerin darauf achten, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) dass sich ihr Unternehmen und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und ihre Nachunternehmer für die Zwecke Leistungserbringung an • die Einhaltung der Gemeinde zu verwalten Menschenrechte nach Maßgabe der Resolution der UN-Generalversammlung [erstmalig gefasst am 10. Dezember 1948] über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie darauf aufbauend die Menschenrechte gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, • die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit nach der UN-Kinderrechtskonvention (GemO)KRK) aus dem Jahre 1989/1990, sinnigerweise zusammengeführt • den Schutz vor systematischen/ diskriminierenden Arbeitsrechtsverletzungen nach den ILO- Kernarbeitsnormen, • die Grundsätze zur Gleichbehandlung der Geschlechter, • die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen ZieleUmweltschadensgesetzes sowie des Tierschutzgesetzes halten sowie • Europäisches und nationales Recht in Bezug auf Korruption, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten Bestechung, Betrug, Bilanzfälschung, Wettbewerbsverstöße, Geldwäsche, Insider-Geschäfte und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Tax Compliance wahren werden.1
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Samples: Rahmenvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Kunsthochschulen sind ein besonderer Ort der Ausbildung, des Lernens und der persönlichen Entwicklung - für Studierende wie auch für Lehrende und die nachhaltige Bewirtschaftung unterstützend tätigen Beschäftigten. Der Organisationszweck „Forschung und Lehre in freier Kunst und Gestaltung“ bedingt, dass Lehrende auf der Basis ihrer eigenen künstlerisch-gestalterischen Expertise an der Kunsthochschule wirken und sie weiterentwickeln. Andernfalls ist die Anleitung zu künstlerisch-gestalterischer Entwicklung und die Begleitung bei der Entwicklung von eigenständigen künstlerisch-gestalterischen Persönlichkeiten der Studierenden nicht auf dem angestrebten hohen Niveau möglich, das sich eine öffentlich-finanzierte Kunsthochschule zum Ziel setzt. Dies ist Anspruch und Selbstverständnis der weißensee kunsthochschule berlin und wird auch von den Beschäftigen im nicht- künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich unterstützt, ermöglicht und gelebt. Damit unterscheidet sich der Kontext von Kunsthochschulen wesentlich von wirtschaftlichen, d.h. an der Schaffung von ökonomischem Mehrwert orientierten Unternehmen: Die Basis von künstlerisch-gestalterischer Exzellenz in Forschung und Lehre ist die künstlerisch-gestalterische individuelle Persönlichkeit der Lehrenden und eine Haltung, die auf andauernde Veränderung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Bestehenden sowie dem Ausloten des Möglichen aus- gerichtet ist. Kunst bedeutet Wandel und impliziert die Reflexion, das Wahrnehmen, Bearbeiten und Spiegeln gesellschaftlicher Veränderungen sowie die Entdeckung von bisher Unbekanntem als Gegenstand von künstlerisch-gestalterischer Arbeit. Dieser Prozess hat grundlegende Auswirkungen auf die Hochschulkultur, unter Berücksichtigung des Prinzips der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Vorschriften für den Körperschaftswald akademischen Selbstverwaltung (§ 46 LWaldG2 Abs. 1 BerlHG). Demnach An der weißensee kunsthochschule berlin wird bereits in vielen Bereichen eine Praxis realisiert, die Unter - nehmen gerade erst experimentell für sich entdecken: konsequente Zentrierung auf die Individuen, vor allem Studierende, Absolvent_innen und Kooperationspartner_innen in der Forschung und Lehre - statt Standardisie- rung für möglichst große Gruppen. Die Organisationsform ist eine hierarchiearm, begleitet von einem moderieren - den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung Führungsstil der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungHochschulleitung. Dies gilt unbeschadet insbesondere für die akademische Lehre und die Ausbildung in den Werkstätten, prägt jedoch auch die Kultur der besonderen Zweckbestimmung administrativen Bereiche. An die Stelle von betrieblicher Hierarchie und Führungsstruktur treten Prinzipien wie das der demokratischen Mitbestimmung, der kollegialen (Personal)Verantwortung auf Augenhöhe in Verbindung mit einem kollegial-kooperativen Kommunikations- und Führungsstil auf allen Ebenen, um zu Entscheidungen zu kommen, Ergebnisse zu erzie- len, notwendige Veränderungen anzustoßen, Konflikte zu lösen und so den Entwicklungsprozess der Kunst- hochschule auf allen Ebenen bestmöglich zu befördern. Gleichzeitig war und ist die Kunsthochschule selbst immer auch Teil der Gesellschaft und ihrer Veränderungen. Sich ändernde Rahmenbedingungen und politische Anforderungen wirken von außen und bedingen wiederum internen Wandel. In der heutigen Zeit sind dies z.B. die Hochschulverträge, die allgegenwärtigen technologisch- ökonomischen Umbrüche infolge der Digitalisierung, demographischer Wandel, Globalisierung, Flucht und Migration, Europäische (Des-)Integration usw.. Auch hochschulintern spiegeln sich diese Veränderungen in ver- schiedener Hinsicht: Studierenden- und Beschäftigtenstruktur sind internationaler und weiblicher geworden; die Dienstherren-Eigenschaft wurde der Kunsthochschule übertragen, der Globalhaushalt schafft Planungs- sicherheiten, erfordert aber auch Verantwortungsübernahme, das Drittmittel-Aufkommen hat sich vervielfacht. Alle Parameter haben die Haushaltsstruktur verändert. Die personelle, finanzielle und räumliche Ausstattung kann entsprechend der dynamischen Entwicklungen nicht mehr als adäquat angesehen werden. Digitalisierung, Verwaltungsmodernisierung und Bauvorhaben werden in den nächsten Jahren zusätzliche Ausgaben und Investitionen erfordern sowie personelle Ressourcen binden. In den 2010er Jahren gab es einen Generationenwechsel in der Professor_innenschaft, der nun auch in der Hochschulleitung und in der Verwaltung stattfindet. Gleichzeitig ist der Wettbewerb um geeignete Beschäf - tigte deutlich gestiegen. Arbeitsmittel und -methoden verändern sich wie auch die Art der Wahrnehmung und des Körperschaftsvermögens Reflektierens, was wiederum auf die künstlerisch-gestalterische Arbeit zurückwirkt und Lehre und Forschung verändert. Inklusion und das Finden eines antidiskriminatorischen, gender- und diversitätsgerechten Miteinanders werden prägende Themen der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig nächsten Jahre sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden Dies ist der Hintergrund, vor dem sich die Hochschule im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert Hochschulvertrag 2018-22 gemeinsam mit dem Land Berlin eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenReihe von strategischen Zielen gesetzt hat, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgabenum intellektuelle und künstlerische Vielfalt, wertvolles Holz Toleranz und Freiheit in unruhigen Zeiten zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten bewahren und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen Eines dieser Ziele steht unter der Überschrift „Gute Arbeit in der Wissenschaft“ und leitet sich aus der Überzeugung ab, dass gute Beschäftigungsbedingungen und zeitgemäße Personalstrukturen das Fundament eines dynamischen Hochschulstandorts Berlin sind. Konkret wurde u.a. vereinbart, die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, BietigheimPersonalentwicklungsmaßnahmen der weißensee kunsthochschule berlin in Form eines Personalentwicklungskonzepts für das wissenschaftlich-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntalkünstlerische Personal sowie für das nicht- wissenschaftlich-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:künstlerische Personal schriftlich niederzulegen.
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Samples: Personalentwicklungs Und Personalverantwortungskonzept
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Kindertageseinrichtungen und Schulen sind beauftragt, Kinder in ihrer Entwicklung zu begleiten, sie zu bilden und zu erziehen. Die Gestaltung des Übergangs von der Kita in die nachhaltige Bewirtschaftung Grundschule und den Hort besitzt eine zentrale Bedeutung in der Bildungsbiographie des Körperschaftswaldes nach Kindes. Sie erfordert von den Grundpflichten Pädagog*innen der Waldbesitzer gemäß LWaldG kooperierenden Insti- tutionen konkrete Absprachen, welche die Kontinuität des längst begonnenen Bildungsprozesses gewährleisten. Dabei ist ein Fortführen begonnener Entwicklungs- und Lernprozesse anzustreben, welches die Entwicklungsbe- sonderheiten eines jeden Kindes berücksichtigt. Die Vereinbarung zwischen den Vorgenannten ergeben sich aus • dem Sozialgesetzbuch VIII, § 22 und 22a mit dem Stand vom 09.10.2020 • dem Sozialgesetzbuch IX, § 131 mit dem Stand vom 09.10.2020 • dem Kindertagesförderungsgesetz M-V (KiföG M-V), § 3 Abs. 4 mit dem Stand vom 4. September 2019 • dem Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V), § 13 Abs. 2 mit dem Stand 01. Januar 2020 Die Kooperationspartner*innen verpflichten sich, einen gelingenden Übergang aus der Kindertageseinrichtung in die Grundschule und den Hort zu gestalten. Durch die Vereinbarung soll eine verbindliche Planungsgrundlage geschaffen werden, die die konkreten Bedarfe an zeitlichen und materiellen Ressourcen der am Prozess des Über- gangs beteiligten Institutionen berücksichtigt. Auf dieser Basis wird ein Übergangskalender durch Vertreter*innen der Institutionen erarbeitet, in welchem die Planungen von Kita und Schule koordiniert und Abläufe sowie Verant- wortlichkeiten konkret benannt werden. Dieser Übergangskalender ist jährlich in Vorbereitung auf das neue Kita- bzw. Schuljahr abzustimmen. Die Partner verfolgen nachstehende Ziele: • gegenseitige Information über Organisationsform, Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen • gemeinsame Gestaltung, Reflexion und Evaluation des Übergangs unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung Besonderheit des einzelnen Kindes • gemeinsame Elternarbeit • gemeinsamer fachlicher Austausch Die Vereinbarung wird auf der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet Grundlage gegenseitiger Wertschätzung zwischen der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Kindertageseinrichtung und der aus der Eigenart Grundschule getroffen. Sie ist Ausdruck des gemeinsamen Bemühens aller Beteiligten, für die Kinder gleiche und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinbestmögliche Bildungschancen zu erreichen. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen Inhalte der Zusammenarbeit in der Umsetzung der formulierten Ziele finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebÜbergangskalender wieder. Pädagogische Angebote und Veranstaltungen zwischen den Partnern werden abgestimmt, Wünsche und Anre- gungen der Eltern und Kinder werden dabei berücksichtigt. Im Rahmen eines Elternabends wird die finale Fassung des Übergangskalenders den Eltern der zukünftigen Schulkinder vorgestellt und mit den Kindern besprochen. Die Ausrichtung Rhythmisierung des Übergangskalenders orientiert sich an dem jeweiligen Schuljahr. Die Form der Waldpflege Zusammenarbeit wird im Rahmen Folgenden dargelegt: Die Leitungskräfte aus Kindertageseinrichtung und Grundschule bestimmen jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die/der betriebsindividuellen Zielsetzungen den Entwicklungsprozess innerhalb der Einrichtung koordiniert und für den Informationstrans- fer zwischen den beteiligten Institutionen sorgt. Der/ die Ansprechpartner*in der Grundschule …………………………………. ist ………………………………………. Der/ die Ansprechpartner*in der Kita ……………………………………………. ist ……………………………………… Der/ die Ansprechpartner*in des Hortes……………….. ………………………. ist ……………………………………… Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten und weiter zu vertiefen, treffen sich die Schulleitung, Kita-Leitungen/ Hort-Leitung und die jeweiligen Beauftragten mindestens einmal jährlich. Die Einladung erfolgt im rotierenden Verfahren. Der Gastgeber ist für die Einladung, das Protokoll und die Festlegung eines neuen Termins zuständig. Bei Bedarf erfolgt ein individueller Austausch zwischen den Partnern. Die Vereinbarung unterliegt grundsätzlich den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg- Vorpommern, auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturenan dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen wird. Die Partner dürfen in keinem Fall Informati- onen und Beobachtungen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können sie durch die gesetzlichen AufgabenKooperation erlangen, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werdenan Dritte weitergeben. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher tritt zum für eine Dauer von 5 Jahren in Kraft, sofern sich die gemeinsamen Zieleunter § 1 genannten gesetzlichen Grundlagen nicht verändern. Ort, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, BietigheimDatum Schuleiter*in XXX Schule Kita- Leiter*in XXX Hort-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Leiter*in XXX
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit Im Übergang Von Der Kindertageseinrichtung in Die Grundschule
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Beide Vertragspartner stimmen darin überein, dass aufgrund des zunehmenden Wettbewerbsdrucks auf dem ……-Markt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Firma und damit aller Arbeitsplätze in Zukunft nur gewährleistet ist, wenn in der Firma durch einen kontinuierlichen Veränderungsprozess ein flächendeckendes, kundenorientiertes und qualitäts- und kostenbewusstes Handeln eingeleitet und durchgeführt wird. Voraussetzung für eine solche erfolgreiche Unternehmensstrategie ist eine leistungsfähige und kundennahe Organisation, die die Arbeitsabläufe optimiert und die Aufgaben hinsichtlich der Kompetenz und Verantwortung delegiert und bereichsübergreifende Arbeiten sowie Team- und Projektarbeiten entwickelt und fördert. Deshalb sehen beide Vertragspartner die Notwendigkeit, die bestehende Organisation den Grundpflichten künftigen Marktanforderungen anzupassen und einen Unternehmenswertewandel auf der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Grundlage einer systematischen Organisations- und Personalplanung einzuleiten. Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter einschließlich Führungskräfte, die von den Körperschaftswald nachstehend genannten Maßnahmen betroffen sind (§ 46 LWaldGnachstehend Mitarbeiter genannt). Demnach Sie gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Gegenstand dieser Vereinbarung sind folgende geplante Maßnahmen: Die Neustrukturierung der Technikaufgaben in den Niederlassungen Die Schaffung einer effizienteren Organisation insbesondere durch einen Verzicht auf Neubesetzung freiwerdender Gruppenleiterfunktionen und Entwicklung und Förderung von Team- und Projektgruppen. Vor Umsetzung der einzelnen Maßnahmen in den Standorten der Zentralen bzw. den jeweiligen Niederlassungen ist der zuständige Betriebsrat rechtzeitig und umfassend anhand von Unterlagen zu unterrichten, insbesondere über die Auswirkungen auf die einzelnen Mitarbeiter bzw. Führungskräfte sowie hinsichtlich der Personalplanung. Die Geschäftsführung hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der personellen Auswirkungen zu beraten. Während der Beratung mit dem Betriebsrat werden keine personellen Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung durchgeführt. Soweit keine Einigung erzielt wird, entscheidet die betriebliche Schiedsstelle. Für das Verfahren gilt § 11 Teil B dieser Vereinbarung. Neustrukturierung der Technik-Aufgaben in den Niederlassungen Künftig werden die zwei Aufgabenfelder in den Planungszentren (Planung / Ausbauaufgaben) und in den Betriebszentren (Betriebsaufgaben) auf einen Leiter für Technikaufgaben konzentriert. Die Struktur der künftigen Technikzentren ist in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung festgelegt, wobei das Aufgabenfeld N noch einmal mit dem GBR dahingehend vereinbart wird, in welchem Umfang Kapazitäten des Technikbereiches der Niederlassungen für die Betreuung unserer Kunden genutzt werden können. Insbesondere ist zu prüfen, wie Mitarbeiter der Betriebsbüros in den technischen Kundenservice der Niederlassungen eingebunden werden können. Dabei ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes Implementierung der Betriebsbüros in mögliche flächendeckende Kundencenter mit Synergieeffekten der AG zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinanalysieren. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich Zuordnung des technischen Kundenservice zum Bereich Kundenbetreuung wird Gegenstand der Analyse. Die Neustrukturierung erfordert auch eine Anpassung der Organisationsstruktur im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebGeschäftsbereich Technik in der Zentrale. Die Ausrichtung Alle vorstehend genannten Anpassungsmaßnahmen sind vor ihrer Einführung mit dem GBR zu beraten und einvernehmlich festzulegen. Ein Strukturvorschlag ist in der Waldpflege Anlage 2 aufgeführt. Effiziente Organisation durch flachere Hierarchie Beide Vertragspartner stimmen grundsätzlich darin überein, dass die bisherigen Gruppenleiter in ihrer Funktion zu unveränderten Bedingungen von der Firma weiterbeschäftigt werden. Freiwerdende Gruppenleiterfunktionen werden nicht wieder besetzt und bei Neueinstellungen nicht mehr als solche ausgeschrieben. Im Rahmen des Ziels einer flacheren Hierarchie im Unternehmen wird grundsätzlich geprüft und mit dem Betriebsrat beraten, ob eine freiwerdende Stelle - mit oder ohne Führungsverantwortung - mit der gleichen hierarchischen Einstufung wiederbesetzt wird. Es werden aus großen Abteilungen, die unterteilt werden können, Teams gebildet, die im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich arbeiten. Je nach Führungsspanne können daraus auch zusätzliche Abteilungen entstehen. Darüber hinaus können auch bereichsübergreifende Teams bzw. Projektgruppen gebildet werden, die aus aktuellen Gründen ein spezielles betriebliches Erfordernis bearbeiten. Die Teams bzw. Projektgruppen werden von einem Sprecher/Leiter betreut. Die Zuordnung der Aufgabenfelder ist von der Qualifikation des Sprechers/Leiters abhängig. Die Aufgaben bzw. Größe der Teams bzw. Projektgruppen sind mit dem zuständigen Betriebsrat einvernehmlich abzustimmen. Auf Verlangen des Betriebsrates ist die Teamsprecherstelle vorher innerbetrieblich auszuschreiben. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach dieser Vereinbarung und weiteren Betriebsänderungen werden keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen. Der Personalstellenplan auf Vollzeitbasis für […] ist als Anlage 3 beigefügt und ist verbindlicher Bestandteil hinsichtlich der Sicherung der Standorte und der Anzahl der Arbeitsplätze für die Laufzeit dieser Vereinbarung. Der rechnerische Personalüberhang von 60 Vollzeitkräften wird nicht durch betriebsbedingte Kündigungen abgebaut, sondern im Wege der Fluktuation. Für neue zusätzliche Aufgaben wird der Stellenplan entsprechend angepasst. Sind personelle Anpassungen als Folge von Maßnahmen nach § 4 dieser Vereinbarung erforderlich, können Um- bzw. Versetzungen zwischen den Geschäftsbereichen Produktmanagement/Zentrale Aufgaben, Vertrieb, Technik, Finanzen, Personal/Recht und Kundenbetreuung/Informationsverarbeitung vorgenommen werden, soweit die Grundsätze der §§ 6 und 7 dieser Vereinbarung eingehalten worden sind. Die Firma ist verpflichtet, dem GBR und den örtlichen Betriebsräten mindestens einmal vierteljährlich die vollständige Personalplanung mit den wirtschaftlichen Ergebnissen des laufenden Geschäftsjahres anhand von Unterlagen vorzulegen und mit ihnen zu beraten, insbesondere folgende Planungen/Ergebnisse (Soll/Ist-Vergleich): Stellenplan und Personaleinsatzplan Personalkostenplan Personalbeschaffungs- und/oder Personalabbauplan Personalentwicklungs- bzw. Qualifizierungsplan Fluktuationsstatistik Erlös- und Kostenübersichten für die jeweiligen Bereiche Die Rechte des Wirtschaftsausschusses nach dem BetrVG bleiben hiervon unberührt. Die Firma verpflichtet sich, bei allen personellen Maßnahmen den zuständigen Betriebsrat zu Beginn der Planungsphase, d. h. in jedem Fall bevor die Entscheidung gefallen ist, umfassend und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu informieren. Um- bzw. Versetzungen können nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und dem Mitarbeiter bzw. der Führungskraft vorgenommen werden. Sollte keine Einigung erzielt werden, entscheidet die betriebliche Schiedsstelle nach dem Verfahren gemäß § 11 Teil B dieser Vereinbarung darüber. Bis zum Abschluss des Verfahrens werden die personellen Maßnahmen ausgesetzt. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertages ist der zuständige Betriebsrat zu informieren. Zwischen dem schriftlichen Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und der Unterzeichnung muss ein Zeitraum von mindestens 7 Tagen liegen. Bei Zahlung einer Abfindung wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird mindestens 0,7 eines Monatsentgeltes pro Betriebszugehörigkeitsjahr gezahlt. Freiwerdende Stellen, die wieder besetzt werden sollen, werden grundsätzlich innerbetrieblich ausgeschrieben, es sei denn, der Betriebsrat verzichtet auf eine Ausschreibung. Beim Wechsel innerhalb des Konzerns werden Abfindungen nicht gezahlt. Sollten Mitarbeiter bzw. Führungskräfte infolge der Maßnahmen nach § 4 dieser Vereinbarung um- bzw. versetzt werden müssen, so haben die Betroffenen grundsätzlich einen Anspruch auf einen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz im Unternehmen. Dabei sind die Wünsche der Betroffenen mit zu berücksichtigen. Ein gleichwertiger und zumutbarer Arbeitsplatz muss in funktioneller, materieller, regionaler und sozialer Hinsicht gegeben sein. Die funktionale Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung, bisherige Tätigkeit) des Mitarbeiters bzw. der Führungskraft entsprechen oder wenn dieser die erforderliche Qualifikation durch eine vom Unternehmen angebotenen Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme erwerben kann. Die materielle Zumutbarkeit ist gegeben, wenn das Jahreseinkommen auf dem neuen gleichwertigen Arbeitsplatz dem des bisherigen Arbeitsplatzes mindestens entspricht. Die regionale Zumutbarkeit ist gegeben, wenn der Betroffene den neuen Arbeitsplatz unter ähnlichen Bedingungen erreichen kann wie den bisherigen Arbeitsplatz. Dies ist der Fall, wenn die neue tägliche Gesamtwegezeit (Hin- und Rückfahrt) zwischen Wohnort und neuer Arbeitsstelle insgesamt nicht mehr als 2 Stunden beträgt. Die soziale Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die sozialen Belange des Mitarbeiters bzw. der Führungskraft berücksichtigt sind. Hierzu gehören insbesondere die Ortsbindung durch Wohnungseigentum, die Bedürfnisse schulpflichtiger Kinder und unterhaltspflichtiger Angehöriger. Über die Frage der Zumutbarkeit entscheidet im Nichteinigungsfall die betriebliche Schiedsstelle nach dem Verfahren gemäß § 11 Teil B dieser Vereinbarung. Nimmt der Mitarbeiter bzw. die Führungskraft einen zumutbaren Arbeitsplatz nicht an, entfallen alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung. Dem Betroffenen sind für die neuen bzw. veränderten Arbeitsplatzanforderungen die erforderlichen Kenntnisse in Seminaren zu vermitteln. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die ordnungsgemäße Einarbeitung unter Anleitung am neuen Arbeitsplatz (temporäre Doppelbesetzung) gewährleistet ist und der Betriebsrat zugestimmt hat. Im übrigen gelten die Regelungen der Umzugsrichtlinie vom […]. Die für die vorstehend genannten Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen notwendigen Seminarangebote sind möglichst im Rahmen der innerbetrieblichen Weiterbildung durchzuführen. Allerdings darf sich das Angebot an Weiterbildungsplätzen für die anderen Mitarbeiter bzw. Führungskräfte nicht verringern. Eine Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme ist grundsätzlich ohne Minderung des monatlichen Arbeitsentgeltes und während der regelmäßigen Arbeitszeit durchzuführen. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Betriebsrates auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme durchgeführt werden, wobei diese Zeiten auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden. Die Beteiligten verfolgen Firma trägt sämtliche persönlichen und sachlichen Kosten der Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen. Das Angebot und die Durchführung einschließlich der Seminarinhalte von Bildungsmaßnahmen geschieht in Zusammenarbeit und gemäß § 98 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrates. Den Betroffenen wird auf Verlangen jederzeit ein qualifiziertes Zwischenzeugnis ausgestellt. Über Auslegungsstreitigkeiten bzw. die Anwendung dieser Vereinbarung entscheidet die betriebliche Schiedsstelle. Für das Verfahren gilt § 11 im Teil B dieser Vereinbarung entsprechend. Günstigere arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch nicht die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung kann durch eine solche ersetzt werden, die dem von den Parteien beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und endet zum […]. Sollten die Maßnahmen nach § 4 dieser Vereinbarung daher die gemeinsamen Zielebis zum Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sein, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit gelten diese Regelungen bis zum Abschluss einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche neuen Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:weiter.
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Samples: Betriebsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Produzenten von Kino-Gemeinschaftsproduktionen und das ZDF verstehen sich als gemeinsame Partner bei der Förderung und Herstellung von Kino-Koproduktionen. In diesem Sinne haben sie sich nach Kündigung der vorangegangenen gemeinsamen Eckpunkte durch die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes Produzentenvertreter zum 30.12.2016 nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften intensiven Verhandlungen auf die vorliegenden neuen Terms of Trade über die vertragliche Zusammenarbeit bei Film-/Fernseh- Gemeinschaftsproduktionen und vergleichbare Kino-Koproduktionen verständigt. Ziel dieser Regelung ist, die unterschiedlichen Verwertungsinteressen von Produzenten und Sender im Falle von Kino-Gemeinschaftsproduktionen zu einem Ausgleich zu bringen. Mit vorliegender Vereinbarung werden zusätzliche Verwertungsmöglichkeiten für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Produzenten geschaffen und damit auch die Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten von Kino-Gemeinschaftsproduktionen verbessert. Demnach Das ZDF hat dabei eine weitere Beschränkung seiner Rechte und deren Exklusivität zur Stärkung der Filmförderung und der Produzentenlandschaft akzeptiert. Basis der Zugeständnisse des ZDF ist dabei eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftungnunmehr erstmals durchgängige Differenzierung des Rechteerwerbs in Abhängigkeit zum Finanzierungsanteil des Senders. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich stellt einen strukturellen Paradigmenwechsel im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege Hinblick auf die Rechteaufteilung im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen Filmförderung bei Kino-Koproduktionen dar. Um den Nutzungsbedürfnissen des Zuschauers bei der Online-Nutzung von Kino- Gemeinschaftsproduktionen gerecht zu werden, wurden die Auswertungsmöglichkeiten der Kino-Gemeinschaftsproduktionen in der Mediathek des ZDF modernisiert und ebenfalls in Abhängigkeit des Finanzierungsanteils des Senders ausgestaltet. Dabei handelt es sich um Rahmenbedingungen, von denen im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Situationen (z. B. betreffend Produktionsbedingungen, Finanzierung oder Vertrieb) einvernehmlich abgewichen werden kann. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die „Eckpunktevereinbarungen über die vertragliche Zusammenarbeit zu Film-/Fernseh-Gemeinschaftsproduktion und vergleichbare Kino-Co- Produktionen“ vom 10./15./22.09.2015 bzw. 02./20.10.2015. Die Parteien sind sich einig, dass die vorliegenden Bedingungen zu Kino- Gemeinschaftsproduktion innerhalb des Filmfördererabkommens (FFA) für andere als Kinoproduktionen im Hinblick auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturendort regelmäßig abweichenden Finanzierungen nicht sachgerecht sind. Das ZDF wird diese Bedingungen allerdings auch Kino-Koproduktionen außerhalb von Gemeinschaftsproduktion, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können eine Produktionsförderung durch die gesetzlichen AufgabenFFA und/oder Länderförderungen erhalten, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für zugrunde legen, soweit die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werdenFinanzierungskonstellationen vergleichbar sind. Die Beteiligten verfolgen hierin vereinbarten Bedingungen gelten für alle Genres von Kino-Gemeinschaftsproduktion mit Ausnahme von Kinder- und Jugendfilme einschließlich Märchen1. Sie gelten außerdem nicht für Koproduktionen, an denen sich ausschließlich ARTE mit eigenem Finanzierungsanteil beteiligt. Zur Stärkung der Vereinbarung daher Auswertungsmöglichkeiten der Produzenten wird mit diesen neuen Eckpunkten erstmals durchgängig eine Differenzierung der Rechteeinräumung nach Finanzierungsbeteiligung des Senders vorgenommen. Danach richtet sich der Umfang der zu erwerbenden Rechte des Senders sowie die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend Auswertungsmöglichkeiten des Produzenten zukünftig nach der Zugehörigkeit der Produktion zu vermarkten einem der folgenden Finanzierungs- Cluster. Die Eingruppierung der individuellen Kino-Gemeinschaftsproduktion erfolgt auf Basis des Verhältnisses des Netto-Finanzierungsanteils des Senders einschließlich der ARTE- Beteiligung zu den deutschen Netto-Herstellungskosten: Finanzierungsanteil des Senders unter 18 % und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder bis zu Netto-Gesamtherstellungskosten von maximal € 3 Mio. Finanzierungsanteil des Senders bis 29,9 % (soweit nicht im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:ersten Cluster enthalten) Finanzierungsanteil des Senders von 30 % bis 44,9 % Finanzierungsanteil des Senders ab 45 %
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Samples: Eckpunktevereinbarung Über Die Vertragliche Zusammenarbeit Bei Film /Fernseh Gemeinschaftsproduktion
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Der IT-Planungsrat hat im Xxxxxx 2013 die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften „Strategie für den Körperschaftswald elektronischen Identitätsnachweis (§ 46 LWaldGeID) und andere Vertrauensdienste im E-Government (eID-Strategie)“ verabschiedet. Demnach Ziel der eID-Strate- gie ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendedie Schaffung eines flächendeckenden Angebotes von sicheren elektronischen Verfahren zur Gewährleistung von Identität, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Nachweisbarkeit (Ver- trauensdienste) in elektronischen Transaktionen, das von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen und der aus Verwaltung genutzt werden soll. Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung kön- nen sich als Nutzer mit unterschiedlichen Standards und Technologien, wie insbesondere der Eigenart eID- Funktion des elektronischen Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels, De-Mail, Hard- ware- oder Software-Token, Benutzername und den Bedürfnissen Passwort, beim so genannten Identitätsprovider (tem- poräres Servicekonto, De-Mail-Provider) authentisieren. In seiner 17. Sitzung am 17. Juni 2015 hat sich der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen IT-Planungsrat in Fortschreibung der eID-Strategie für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- eine bundesweit flächendeckende Verbreitung von Bürger- und Erholungsfunktionen nachrangig seinServicekonten ausgesprochen. Die Zielsetzungen eID-Strategie verfolgt das strategische Ziel der Schaffung einer zentralen gemeinsamen Identifi- zierungskomponente zur behördenübergreifenden Nutzung einer gemeinsamen Berechtigung und deren Priorisierungen finden sich ei- nes gemeinsamen Berechtigungszertifikats in jedem Bundesland - neben der Möglichkeit der Be- schaffung einer Berechtigung je Behörde. § 21 Absatz 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), sieht vor, dass Kommunen als Diensteanbieter unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechti- gung erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten im Forsteinrichtungswerk Wege des elektro- nischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszerti- fikats anzufragen. Mit der folgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung machen die Landkreise und kreisfreien Städte von der Möglichkeit der Übertragung der Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsmanagements für die sichere Identifizierung auf den Landkreis Elbe- Elster - übergangsweise bis zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebInkrafttreten eines E-Government-Gesetzes des Landes Brandenburg - Gebrauch, um die Effizienz bei der Einführung der internetbasierten Fahrzeugzulassung zu erhöhen. Die Ausrichtung Der Landkreis Elbe-Elster übernimmt es danach, bei der Waldpflege internetbasierten Fahrzeugzulassung als der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Personalausweisdaten von Antragstellern auszulesen und an die Vereinbarungspartner im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und Verfahrenslösung für die Zwecke internetbasierte Fahrzeug- zulassung zu übermitteln. Der Landkreis Elbe-Elster bedient sich bei der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werdenDatenverarbeitung eines geeigneten Dritten als Auftragsverarbeiter. Die Beteiligten verfolgen mit Übertragung der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten § 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 und zu fördern§ 5 Absatz 1 Satz 1 2. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden AffalterbachAlternative des Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs[Nr. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:32]).
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt 1Der vorliegende Messstellenvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. …, Beschl. v. …). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die nachhaltige Bewirtschaftung auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieser Festlegung. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und/oder intelligenten Messsystemen. 2Er gilt für alle Messstellen, für die der MSB den Messstellenbetrieb einschließlich der Messung durchführt. 1Die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen sind in ihrem Anwendungsbereich abschließend, soweit nicht die Vertragspartner in beiderseitigem Einverständnis diesen Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen und der MSB den Abschluss dieser ergänzenden oder abweichenden Regelungen jedem Lieferanten diskriminierungsfrei anbietet und im Internet veröffentlicht. 2Abweichungen und Ergänzungen von diesem Standardvertrag sind in der Vertragsausfertigung sowie in der Veröffentlichung im Internet deutlich kenntlich zu machen. 3Der Abschluss dieser Regelungen darf nicht zur Bedingung für den Abschluss dieses Vertrages gemacht werden. Hat der Lieferant mit dem Letztverbraucher einen kombinierten Vertrag (all-inclusive-Vertrag gemäß § 2 Absatz 3 Netznutzungsvertrag Strom zuzüglich Messstellenbetrieb) abgeschlossen, zahlt der Lieferant dem MSB das Entgelt für den Messstellenbetrieb. Erbringt ein Lieferant einem Letztverbraucher gegenüber ausschließlich die Leistung Stromlieferung oder Stromlieferung inklusive Netznutzung (Verträge ohne Messstellenbetrieb), bedarf es einer gesonderten Vereinbarung über die Leistung Messstellenbetrieb zwischen dem Letztverbraucher und dem MSB für die betreffende Messstelle. In diesem Fall schuldet der Letztverbraucher dem MSB das Entgelt für den Messstellenbetrieb. Der Letztverbraucher ist in der Marktkommunikation gesondert zu kennzeichnen. § 2 Geschäftsprozesse und Datenaustausch Die Abwicklung des Körperschaftswaldes Messstellenbetriebs sowie der Kommunikation zwischen den Vertragspartnern erfolgt unter Anwendung der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität - GPKE“ (BK6-06-009) in jeweils geltender Fassung sowie unter Anwendung der Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034) in jeweils geltender Fassung. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Regelungslücken, die sich in Anwendung der unter Absatz 1 genannten Festlegungen ergeben, werden die Vertragspartner unter Anwendung der jeweils zu den einzelnen Festlegungen veröffentlichten „Umsetzungsfragen“ schließen, soweit diese mindestens unter Beteiligung von Vertretern der MSB und Lieferanten erarbeitet wurden und als „konsensual“ eingestuft sind. § 3 Messstellenbetrieb, Messung und Messwertübermittlung Der MSB verpflichtet sich, den Messstellenbetrieb ordnungsgemäß durchzuführen. Der MSB ist Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 MessEG. 1Die Erhebung und Übermittlung der Messwerte durch den MSB an den Netzbetreiber erfolgt nach den Grundpflichten Fristen gemäß der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (Festlegungen GPKE und WiM in jeweils geltender Fassung. Liegt eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Letztverbraucher nach § 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 40 Abs. 1 S. 13 Satz 2 EnWG vor, 1sind die sich daraus ergebenden abweichenden Vorgaben zum Turnus zu beachten. Alt GKZ:Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG sind zwischen den Vertragspartnern bilateral zu vereinbaren.
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Samples: Messstellenvertrag
Präambel. Die Hochschule mit ihren Studienbereichen Maschinenbau sowie Informationstechnologie und Elektrotechnik gestalten das duale (ausbildungs- und berufsbegleitende) Studium „Mechatronik“ in enger Kooperation mit dem Partnerunternehmen zum Nutzen aller Beteiligten: Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeAuszubildenden/Studierenden, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Partnerunternehmen und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinHochschule. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich Studierenden sollen im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetriebersten, zweieinhalb Jahre dauernden, Abschnitt (Berufsausbildung und Grundstudium) einen von den Industrie- und Handelskammern (IHKn) anerkannten Ausbildungsberuf erlernen. Die Ausrichtung Im zweiten, eineinhalb Jahre dauernden Abschnitt (Hauptstudium und Praxistätigkeit), soll der Waldpflege Abschluss Bachelor of Engineering bei gleichzeitiger, ingenieurmäßiger Tätigkeit im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt Partnerunternehmen erworben werden. Die Beteiligten verfolgen Hochschule übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten, 4 Jahre (8 Semester) dauernden, Studienprogramms gemäß KIS-Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Partnerunternehmen übernimmt im ersten Abschnitt - Dauer: zweieinhalb Jahre (5 Semester) - die Verantwortung für die ordnungsgemäße Berufsausbildung und sorgt mit einem entsprechend angepassten Ausbildungsvertrag dafür, dass die Studierenden ihren Studienverpflichtungen an zwei Tagen pro Woche nachkommen können. Die Hochschule und das Partnerunternehmen sprechen mit den zuständigen Berufsschulen und IHKn die notwendigen terminlichen und inhaltlichen Anforderungen ab, so dass die Studierenden den ersten Abschnitt mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder Facharbeiterprüfung erfolgreich abschließen können. Das Partnerunternehmen sorgt im Landkreis Ludwigsburg zweiten Abschnitt – Dauer: eineinhalb Jahre (3 Semester) - dafür, dass die Studierenden die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums besuchen und das Studienprogramm zügig studieren können und dabei gleichzeitig durch eine ingenieurmäßige Tätigkeit den notwendigen Praxisbezug erfahren. Die relevanten Gruppen - Hochschule, Partnerunternehmen, IHK und Berufsschule - bilden einen Beirat (KIS-Beirat). Bei dessen personeller Zusammensetzung sind alle Interessen ausgleichend zu erhalten berücksichtigen. Ziel und zu fördernZweck des KIS-Beirates ist die Abstimmung untereinander bezüglich der Details im Studien- und Ausbildungsprogramm gemäß § 1. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, BietigheimDer KIS-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim Beirat hat eine beratende Funktion bei der Sicherung der Qualität der Ausbildung und der Landkreis Ludwigsburg konzeptionellen und fachlichen Weiterentwicklung des KIS-Studienganges. Näheres regelt die nachfolgende delegierende öffentlichBeiratsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Zugangsvoraussetzungen zum KIS-rechtliche Vereinbarung i. S. d. Studium richten sich nach den geltenden hochschulrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere ist die Allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife bei der Bewerbung nachzuweisen. Zusätzlich müssen die Bewerberinnen/Bewerber einen speziellen Ausbildungsvertrag mit dem Partnerunternehmen abschließen, der einen besonderen Zusatz im Sinne des § 25 1 beinhaltet (Freistellung für das Studium). Es können auch Studierende aufgenommen werden, die bereits eine Berufsausbildung in einem für das Studium geeigneten Ausbildungsberuf erfolgreich abgeschlossen haben. Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 S. 1und 2 gelten entsprechend. Für das KIS-Studium kommen folgende Ausbildungsberufe in Betracht: Mechatroniker, Industriemechaniker Weitere Ausbildungsberufe aus dem Metallbereich, nach Prüfung Über die konkrete Auswahl der Ausbildungsberufe sowie die Anzahl und die Verteilung der Studien- und Ausbildungsplätze berät der KIS - Beirat für jeden KIS-Jahrgang. Es werden entsprechende Absprachen zwischen den Partnerunternehmen, der Hochschule und den Berufsschulen getroffen und rechtzeitig zum Ausbildungs- und Studienbeginn festgelegt. Sowohl die Berufsausbildung als auch das KIS-Studium beginnen einmal im Jahr zum 1. Alt GKZ:September bzw. zum Wintersemester.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Unser gemeinsames Ziel ist es, mit dem Einsatz der Fahrerausweise eine optimale Betreuung unserer Mitgliedsunternehmen, deren Fahrer und unserer Kunden zu erreichen. Als Dienstleistungsbranche sind wir auf Servicebereitschaft auf hohem Niveau angewiesen. Mit diesem Vertrag werden Voraussetzungen geschaffen, die nachhaltige Bewirtschaftung Kundenzufriedenheit zu verbessern und die Auftragsvermittlung zu optimieren. Der Fahrerausweis dient insbesondere zur Identifikation des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Teilnehmers gegenüber der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Taxi-München eG. Dieser Vertrag ist Grundlage für die Teilnahme an der Vorschriften Auftragsvermittlung der Taxi-München eG. Voraussetzung ist der Besuch des Technikkurses (Level 2 und 3) der Taxi-München eG. Dieser setzt die erfolgreiche Teilnahme am Level 1-Kurs „Orientierung in München“ bei der Taxi München eG oder bei der Taxizentrale Isarfunk voraus. Die Terminvergabe für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Kurs „Level 1 - Orientierung in München“ erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Bezahlung der Kursgebühr. Demnach Ein Rücktritt von der Anmeldung oder eine Umbuchung des Termins ist bis 1 Woche vor Beginn der ersten Kurseinheit kostenfrei möglich. Bei einem späteren Rücktritt oder einer späteren Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr für den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung zusätzlichen Aufwand und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung die Freihaltung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinKurstermins erhoben. Die Zielsetzungen Terminvergabe für die Kurse „Level 2 - Datenfunk-Technik“ und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb„Level 3 – Bezahlsysteme und Sicherheit“ erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Bezahlung der Kursgebühr. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und Ortskunde für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt Landeshauptstadt München oder die erfolgreiche Teilnahme am Kurs „Level 1 – Orientierung in München“ muss nachgewiesen werden. Bei Nicht-Erscheinen ohne vorherige Rückmeldung verfällt die Kursgebühr. Im Anschluss an den Technikkurs (Level 2 und 3) wird dem Teilnehmer ein Fahrerausweis mit Lichtbild ausgehändigt. Die Beteiligten verfolgen Teilnahme an der Auftragsvermittlung ist abhängig vom Besitz eines gültigen Führerscheins Klasse B und eines gültigen Personenbeförderungsscheines für den Verkehr mit Taxis. Die Terminvergabe für den Kurs „Level 4 – komplexe Aufträge“ erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Bezahlung der Vereinbarung daher Kursgebühr. Die regelmäßige Teilnahme an der Datenfunk-Auftragsvermittlung der Taxi München eG über mindestens drei Monate muss nachgewiesen werden. Bei Nicht-Erscheinen ohne vorherige Rückmeldung verfällt die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten Kursgebühr. Die aktuelle Preisliste der Kursgebühren ist Bestandteil dieses Vertrages und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:liegt bei.
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Samples: Fahrervertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Stadt Göttingen und die nachhaltige Bewirtschaftung Gemeinde Gleichen beabsichtigen den Ausbau eines Radweges zwischen dem im Göttinger Süden liegenden Werderhof und dem Ortsteil Diemarden der Ge- meinde Gleichen. Es handelt sich dabei um ein gemeinsames Projekt, in dem ein Planfeststel- lungsverfahren, ein Förderantrag und die Beauftragung für die Herstellung eines Radweges auf dem Gelände zweier Kommunen vorgenommen werden soll. Der Radweg im Gartetal ver- bindet die Gemeinde Gleichen mit dem Göttinger Stadtgebiet. Von der L 564 führt in Höhe Garteschenke ein Wirtschaftsweg über den Werderhof zum eigentlichen Radweg. Für den Radverkehr stellt diese Verbindung eine attraktive und steigungsarme Strecke zwischen Die- marden und Göttingen dar. Der Radweg verläuft ca. 555 m auf städtischem Gebiet; der übrige 1.095 m lange Abschnitt befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde Gleichen. Die Oberfläche des Körperschaftswaldes Radwegs ist an einigen Stellen durch Wurzelaufbrüche in einem schlech- ten Zustand, so dass eine Sanierung des Weges erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass nach einer Sanierung innerhalb kürzester Zeit durch die nahe am Weg stehenden Bäume erneut Wurzelaufbrüche entstehen. Darüber hinaus ist die Breite des Weges auf der gesamten Länge nicht ausreichend für Begegnungen von Rad/Rad und Fußgänger/Rad. Der Weg ist gepflastert und hat eine Breite von 1 m bis 1,5 m. Um den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach wiederkehrenden Problemen mit Wurzelaufbrüchen zu begegnen, ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendevorgesehen, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes teilweise einen abweichenden Trassenverlauf zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart wählen und den Bedürfnissen Weg neu anzulegen mit ei- ner den Regelwerken entsprechenden Breite von 2,50 m. Diese Verbreiterung macht aus Na- turschutzgründen auf dem Gebiet der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinGemeinde Gleichen eine geringfügige Abweichung des jetzigen Trassenverlaufs notwendig. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich Wegeverbindung liegt im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebLandschaftsschutzgebiet, daher sollen die Planungen des Trassenverlaufs den Erhalt der vorhandenen Bäume und Ge- hölzstrukturen berücksichtigen. Zur Kompensation der durch den Bau entstehenden zusätzli- chen Flächenversiegelung sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Der Umfang der Maß- nahmen wurde durch vertiefende Untersuchungen ermittelt. Zur planungsrechtlichen Absicherung muss ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, in dem sämtliche landschaftsschutzrechtlichen Fragestellungen betrach- tet werden. Der geplante Trassenverlauf ist den beigefügten Planungsunterlagen zu entnehmen. Die Ausrichtung Baumaßnahmen sind sowohl auf dem Gebiet der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen Stadt Göttingen als auch auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke dem Gebiet der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder Gleichen im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördernGöttingen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund schließen ver- einbaren die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und Parteien auch eine Kostenteilung nach Maßgabe der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:nachfolgenden Vereinba- rung.
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Der Sponsor ist einverstanden, dass ähnliche Verträge mit anderen Sponsoren geschlossen werden. Der Sponsor verspricht sich von einer werbewirksamen Unterstützung der in § 1 genannten Veranstaltung des Vereins eine Erhöhung seines Ansehens, insbesondere als sozial und Umwelt verantwortliches Unternehmen. Zu diesem Zweck vereinbaren die nachhaltige Bewirtschaftung Parteien Folgendes Der Verein führt in der Zeit vom (…) bis/ am (…) in (…) die/das/den (…) durch. Der Sponsor erbringt für die in § 3 genannten Gegenleistungen des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Vereins folgende Leistungen: Zahlung eines einmaligen Betrags in Höhe von EUR (§ 46 LWaldG…). Demnach Der Sponsor erhält eine Rechnung und überweist bis zum (…) dem Verein den oben genannten Geldbetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, unter Angabe des Verwendungszwecks (Name der in § 1 genannten Veranstaltung), auf das Konto des Vereins: (…) und/oder Gewährung folgender Sachmittel (…) Der Sponsor erhält eine Rechnung über den VK-Preis, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer der Sachleistung und stellt diese bis (…) dem Verein zur Verfügung. Der Verein verpflichtet sich, auf Plakaten, in Inseraten sowie in sonstigen Vorankündigungen, insbesondere in Printmedien und digitalen Medien, auf die Förderung durch den Sponsor hinzuweisen. Sämtliche Maßnahmen sind vorab mit dem Sponsor abzustimmen. Darüber hinaus gewährt der Verein dem Sponsor (…). . Der Verein ist eine verpflichtet, durch geeignete Werbemaßnahmen auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen. Als solche geeigneten Werbemaßnahmen gelten insbesondere Vorankündigungen in den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendePrintmedien, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung digitalen Medien und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinauf Plakaten. Die Zielsetzungen und dem Verein überlassenen Werbemittel dürfen nur zu dem in diesem Vertrag vereinbarten Zweck verwandt werden. Soweit nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, haften die Parteien einander ausschließlich für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der jeweiligen Partei oder deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebErfüllungsgehilfen beruhen. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen Dabei ist ein Schadensersatzanspruch höchstens auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Summe der Hölzer über Verkaufsstrukturendurch den Sponsor nach § 2 erbrachten Leistungen begrenzt. Jede Vertragspartei ist berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die einen guten Marktzugang ermöglichenVeranstaltung aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Nur so können die gesetzlichen AufgabenDarüber hinaus ist der Sponsor berechtigt, wertvolles Holz den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:kündigen,
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Samples: Sponsoring Agreement
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Stomaträger (mit einer Colostomie, Ileostomie oder Urostomie) und an Darmkrebs erkrankte Men- schen ohne Stoma benötigen auch nach der Behandlung in der Akutklinik psychosoziale Unterstüt- zung in einer Rehaklinik, um die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach mit der Grundkrankheit, den Grundpflichten Therapien und möglichen Therapie- folgen verbundenen psychischen und sozialen Belastungen verarbeiten und überwinden zu kön- nen. Diese Unterstützung umfasst sachgerechte, verständliche Informationen, Gesprächsange- bote. und ggf. psychotherapeutische Behandlung. In Ergänzung zur professionellen Hilfestellung durch Psychologen und Sozialarbeiter hat sich die Unterstützung durch erfahrene gleich betroffene Mitglieder der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Selbsthilfeorganisation Deutsche ILCO e.V. bewährt. Diese können bei Gesprächen (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen „ILCO-Gesprächsrunde in der Rehaklinik“) aus eigenem Erleben, insbesondere jedoch vor dem breiten Erfahrungshinter- grund der Deutschen ILCO, kompetent mündliche Auskünfte zu Fragen des Lebens mit der Krank- heit, den Therapien und möglichen Therapiefolgen geben. Sie vermitteln so Zuversicht. Sie verwei- sen weiterhin auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Möglichkeit der Hölzer Teilnahme an ILCO-Informations- und Erfahrungsaus- tauschtreffen und informieren über VerkaufsstrukturenBroschüren der Deutschen ILCO sowie über Unterstützungsan- gebote anderer Organisationen. Die Deutschen ILCO e.V. sieht ihre Aufgabe darin, die einen guten Marktzugang ermöglichendurch menschliche Nähe, durch ihr Wissen und der gesammelten Erfahrungen auf der psychosozialen Ebene unterstützend für Betroffene und de- ren Angehörige tätig zu sein. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen Dabei ist der Körperschaft wirtschaftlich und Selbstauftrag der Deutschen ILCO e.V. Leitlinie des Handelns. • Das für die Zwecke ILCO tätige Mitglied stellt seine Zeit, sein Wissen und die Erfahrungen unent- geltlich zur Verfügung. • Er/Sie nutzt die regelmäßigen Erfahrungsaustausche auf Landesebene und die Weiterbil- dungsmöglichkeiten auf Bundesebene für seine/ihre Qualifizierung. Stand Mai 2019 • Wir stellen Informationen in Wort und Schrift zur Verfügung. • Wir halten uns strikt an die Schweigepflicht und den Datenschutz. • Wir geben gegenüber dem besuchten Betroffenen oder Angehörigen keine Stellungnahme oder weiterführende Informationen zu medizinischen und therapeutischen Entscheidungen. • Wir setzen uns dafür ein, dass das Angebot an Informationen über das klinisch-pflegeri- sche hinaus auch das persönlich – familiäre und sozial – psychologische Angebot für den Betroffenen und dessen Angehörige überschaubar gemacht wird. • Die konkrete Aufgabenstellung bei der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt Durchführung eines Gruppengespräches in der Reha-Klinik ergibt sich aus den Bedürfnissen der Teilnehmer dieser Gesprächsrunde und umgesetzt werdenden Fähigkeiten und Kenntnissen des im Besucherdienst tätigen. Die Beteiligten verfolgen mit Kooperationsvereinbarung dient dazu, dieses ehrenamtliche Unterstützungsangebot der Vereinbarung daher Deut- schen ILCO in die gemeinsamen Ziele, das Versorgung von Stomaträgern und von an Darmkrebs erkrankten Menschen ohne Stoma in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend der Rehaklinik zu vermarkten integrieren und mit einer nachhaltigen Pflege dabei durch klare Absprachen die Zusammenar- beit zwischen den beiden Kooperationspartnern zum Nutzen der erkrankten Menschen und Bewirtschaftung zum gegenseitigen Vorteil der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und Kooperationspartner zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:.
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Samples: Kooperationsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Die Generalversammlung der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald Gesellschaft hat beschlossen, Genussrechte (im Sinn von § 46 LWaldG)174 Abs. Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes 3 AktG) mit einem Zeichnungsbetrag (Nominale plus Agio) von je EUR 10,-- und einem Gesamtzeichnungsbetrag (Nominale plus Agio) von bis zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinEUR 249.900,-- zu be- geben. Die Zielsetzungen Genussrechte sollen ausdrücklich Eigenkapitalcharakter haben, zu diesem Zweck wird das Genussrechtskapital daher vom Genussrechtsinhaber der Gesellschaft auf Dauer von zumindest 10 (zehn) Jahren unkündbar gewidmet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft in weiterer Folge ihre Firma ändert und/oder in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird; eine solche Umfirmierung und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebUmwandlung hätten aber keine Aus- wirkungen auf den Bestand der Genussrechte. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenGenussrechte haben Eigenkapitalcharakter und sind daher (aktienähnliche) Substanz- genussrechte, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) nach Willen der Parteien ausdrücklich dem Partizipationskapital gemäß § 23 BWG und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt § 73c VAG möglichst nachgebildet werden. Die Beteiligten verfolgen mit damit verbundene langfristige Widmung des Genussrechtskapitals ist dem Genussrechtsinhaber bewusst und liegt auf- grund des Eigenkapitalcharakters des so aufgebrachten Genussrechtskapitals und den damit verbundenen Vorteilen bei der Vereinbarung daher Fremdfinanzierung der Gesellschaft unter anderem auch in ihrem Interesse. Die Genussrechte räumen dem Genussrechtsinhaber im Ausmaß des Genussrechtskapitals und entsprechend den Bestimmungen dieses Genussrechtsvertrags das Recht zur Teilnahme am Vermögen (einschließlich den stillen Reserven und dem Firmenwert), am Liquidationsgewinn und am Bilanzgewinn der Gesellschaft ein; doch sie gewähren keine mitgliedschaftlichen Rechte an der Gesellschaft, insbesondere keine Stimm- rechte, kein Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung und auch kein Recht auf einen Bezug weiterer Genussrechte oder von Gesellschaftsanteilen an der Gesellschaft. Das Genussrechtskapital wird von der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und Umsetzung ihres Unternehmenszwecks verwendet. Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals kann nicht ausgeschlossen werden. CONDA zeichnet und übernimmt die gemeinsamen Zielevon der Gesellschaft begebenen Genussrechte als Treuhänderin für Crowd-Investoren, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder heißt im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und eigenen Namen aber auf Rechnung der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:von ihr treuhändig vertretenen Investoren.
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Samples: Treuhandvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Zugrunde liegen die nachhaltige Bewirtschaftung zum Zeitpunkt des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Vertragsabschlusses geltenden Regelungen der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung der Vorschriften für den Körperschaftswald Stadt Offenbach am Main, sowie die gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorgaben (§ 46 LWaldGLärm, Emission, Stäube) der 27. BiMSchG. Des Weiteren gelten die zu Vertragsabschluss maßgeblichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKA). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeDie Arbeiten werden in Anlehnung an die oben genannten Vorgaben erbracht. Sollten sich Satzungen sowie die Betriebsordnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Vertragslaufzeit ändern, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege können diese im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Vertragsanpassung aufgenommen werden. Sollten sich Fachnormen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Gleichen ändern, so ist diese Änderung umzusetzen. Ist hier ein höherer Aufwand zu verzeichnen zieht dies eine Preisanpassung nach sich. Gegenstand des Vertrages ist nur der Betrieb des Wertstoffhofes in der Xxxxxxxxxxxxx 00. Gebäude- und Außenanlagen erhalten keine grundhaften Erneuerungen, Ausstattungs- gegenstände werden unterhalten oder repariert, nicht erneuert. Sind die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert Gebäude- und Außenanlagen nicht mehr wirtschaftlich instand zu setzen, sind sie durch den Auftraggeber auszutauschen. Beide Parteien vereinbaren, innerhalb der Laufzeit eine wertschöpfende Vermarktung Überprüfung der Hölzer Leistungen anzustreben, um das Dienstleistungsangebot für die Bürger der Stadt Offenbach zu verbessern. Der AG sichert dem AN zu, jederzeit über Verkaufsstruktureneine den Leistungsumfang der Anlage abdeckende umfassende Betriebsgenehmigung zu verfügen. Für die Erwirkung der Genehmigungen bedient sich der AG des AN. Erfahrungsgemäß ändern sich regelmäßig gesetzliche Grundlagen, insbesondere im Umweltrecht, die einen guten Marktzugang ermöglichenAuswirkungen auf den Betrieb der Anlage haben. Nur so können Der AG verpflichtet sich, dem AN eine Anlage zur Verfügung zu stellen, die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) dem Stand der Technik entspricht und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werdenjederzeit betriebssicher durch den AN betrieben werden kann. Grundhafte Erneuerungen gehören nicht zum Leistungsumfang des AN. Die Beteiligten verfolgen Genehmigungssitutation der Anlage erfordert regelmäßige Anpassungen insbesondere auf Grund von Änderungen im Umweltrecht, vgl. hierzu die Präambel. Art und Umfang erforderlicher Anpassungen sind in der Praxis nicht vorhersehbar. Die Anpassung der Genehmigungslage ist im Regelfall durch ein Ingenieurbüro mit zu begleiten, u.U. sind Fachgutachter (z.B. für Staub, Lärm, Geruch) mit einzubinden. Der AG gestattet dem AN zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Genehmigungslage hiermit die erforderlichen Leistungen nach eigenem Ermessung durchzuführen. Etwaige Kosten, die im Zusammenanhang mit der Vereinbarung daher Bewirkung einer neuen oder angepassten Betriebsgenehmigung, Änderungen in der Abfall- und Abfallgebührensatzung, oder den Auswirkungen einer Anpassung wie z.B. erforderlich Umbauten, Neubauten, geänderte Anforderungen an die gemeinsamen ZieleQualifikation des Personals, das oder Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb o.ä. stehen, sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden dem AN vom AG gesondert in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung voller Höhe vergütet. Anfallende Entsorgungskosten der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Abfälle sind nicht Gegenstand dieser Regelung.
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Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Beratungslage der Hamburger Energielosten (HEL) ist seit geraumer Zeit von erheblicher Überlast geprägt. Aufgrund der weltpolitischen Ereignisse, der auf Deutschland zukommenden Verschärfung der Energieversorgungssituation mit einhergehenden erheblichen Energiepreiserhöhungen für die nachhaltige Bewirtschaftung Haushalte, der abzusehenden Novellierung des Körperschaftswaldes GEG mit Auswirkungen auf den Neueinbau bzw. Ersatz (fossiler) Heizungsanlagen sowie der in Hamburg anstehenden Solar-Dachpflicht ab 01.01.2023 ist von einer weiterhin steigenden Nachfrage nach den Grundpflichten Energieberatungen auszugehen. Der Höhepunkt der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Beratungsnachfrage ist für das 2. Halbjahr 2022 und danach zu sehen, wenn Gesetzesregelungen in eine für Haushalte „gefühlte Nähe“ kommen und die kommende Heizperiode zu einer nationalen Belastungsprobe für Hauseigentümer:innen und Mieter:innen wird. Mit der Vorschriften bundesweiten Energieeinsparkampagne, die am 10.06.2022 durch das BMWK ihren Start erlebte, ist mit einer zusätzlichen Nachfrage nach Energieberatungen zu rechnen. Neben der begrenzten finanziellen Ausstattung für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Energieberatungen im Hamburg fehlt es vor allem an qualifizierten Beratungspersonal. Demnach ist Dem soll durch eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens gezielte Ausbildungsinitiative Energieberater:innen begegnet werden und der aus Engpass an hierfür notwendigen Fachkräften abgebaut wird. Dazu wird diese Vereinbarung zwischen dem Berater*in und der Eigenart ZEBAUPlan geschlossen, in dem der Einstieg und die Förderung einer berufsqualifizierenden Fachausbildung zum Energieberater über die begrenzte Erstattung der nachgewiesenen Lehrgangsaufwendungen sowie die Ausübung der anschließenden praktischen Energieberatung bei den Bedürfnissen HEL/ der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen Verbraucherzentrale Hamburg bzw. der Handwerkskammer Hamburg bis zum 31.05.2024 geregelt sind. § 2 Qualifikation des Berater*in Der Berater*in muss mindestens eine der Eingangsvoraussetzungen für ihren Waldbesitzdie Lehrgangsteilnahme erfüllen: • Personen mit einem nach § 88 Absatz 1 Satz 2 GEG berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurswesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der oben genannten Gebiete. So kann • Alle Personen, die Nutzfunktion je über die oben genannten Berufsgruppen hinaus eine Ausstellungsberechtigung nach Zielsetzung § 88 GEG nachweisen können. • Ingenieure mit einer Zusatzausbildung zum staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz. • Personen die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. • Personen, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Körperschaft gegenüber oben genannten Bereiche einen Meistertitel erworben hat oder auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der oben genannten Bereiche ohne Meistertitel selbständig auszuüben. • Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst • Berufspraktische Erfahrung: zweijährige Berufserfahrung in der fachspezifischen Beratung von Privathaushalten. § 3 Energieberaterlehrgang Dem Berater*in stehen alle zertifizierten Lehrgänge am Markt zur Xxxx, die bei entsprechenden Einstiegsvoraussetzungen (z.B. Ausstellungberechtigung nach §88 GEG) nach erfolgreichem Abschluss zum Eintrag auf der Energie-Effizienz-Expertenliste in der Kategorien Energieberatung für Wohngebäude (BAFA), Effizienzhaus (KfW) und Einzelmaßnahmen berechtigen, sofern diese zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen dem Berater*in und der ZEBAU noch nicht begonnen wurden. Hierzu können gehören: u. a. Online-basierte Lehrgänge, Präsenzlehrgänge u. a. die noch nicht begonnen wurden. Der Nachweis für die geforderte Qualifikation nach Lehrgangsabschluss ist beizubringen. § 4 Zulassung bei der Verbraucherzentrale Der Berater*in muss als Voraussetzung für die Aufnahme als Energieberater*in der Verbraucherzentrale ein erfolgreiches Bewerbungsgespräch bei der Verbraucherzentrale Hamburg absolvieren und seitens der Verbraucherzentrale Hamburg und dem Verbraucherzentrale Bundesverband als Berater*in zugelassen werden. Voraussetzung für die Tätigkeit für die Verbraucherzentrale Hamburg ist zudem die Teilnahme an einer zweitägigen Einführungsveranstaltung. Neben den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig in § 2 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen gilt, dass die Beratungen für die Verbraucherzentrale Hamburg im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden müssen; die Verbraucherzentrale Hamburg bzw. der Verbraucherzentrale Bundesverband darf also insbesondere nicht alleiniger Auftraggeber sein. Die Zielsetzungen Anerkennung der Gleichwertigkeit für Auffrischungs-Lehrgänge (ehem. Energieberater älter als 5 Jahre) ist gesondert zu klären. § 5 Lehrgangsaufwendungen Sind der Energieberaterlehrgang gem. § 3 sowie die Zulassung bei der Verbraucherzentrale Hamburg und deren Priorisierungen finden sich dem Verbraucherzentrale Bundesverband nach § 4 erfolgreich und beides gegenüber ZEBAUPlan nachgewiesen, entsteht die Anwartschaft auf Erstattung der auf Nachweis entstandenen Lehrgangskosten durch ZEBAUPlan (§ 3) in Höhe von bis zu 0.000 € zzgl. gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer. Mit der Anwartschaft entsteht kein Anspruch auf die Durchführung von Beratungen, jedoch erhält der Berater*in die Möglichkeit, Beratungen für die Hamburger Energielotsen/ der Energieberatung der Verbraucherzentrale durchführen zu können. Eine Anwartschaft auf Erstattung der Lehrgangskosten (s. o.) wird durch einen Erstattungsanspruch in Abhängigkeit von der nachfolgenden tatsächlichen praktischen Ausübung von Energieberatungen für die HEL/die Verbraucherzentrale abgelöst. Dabei werden für 25 Beratungen 500 €, bei 50 Beratungen weitere 500 €, bei 75 Beratungen weitere 500 € und bei 100 Beratungen weitere 500 € an den Berater*in in Teilbeträgen ausbezahlt, sofern die Gesamtsumme der ausbezahlten Teilbeträge die Gesamtsumme der Lehrgangsaufwendungen nicht überschreitet. Die Gesamtsumme der Auszahlungsbeträge ist durch die eingereichten tatsächlichen Lehrgangsaufwendungen und bis zur maximalen Summe von 0.000 € zzgl. gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer gedeckelt. § 6 Energieberatungen Die Vertragspartner vereinbaren, dass nach erfolgreich bestandenem Lehrgangsabschluss und erfolgreicher Zulassung bei der Verbraucherzentrale Hamburg und dem Verbraucherzentrale Bundesverband die praktische Ableistung von bis zu 100 Energieberatungen für die Hamburger Energielotsen (HEL) zu einer Erstattung der Aufwendungen gem. § 3 führt. Die bis zu 100 Energieberatungen sind bis spätestens zum 31.05.2024 zu erbringen. Der Vertrag mit der Verbraucherzentrale ist im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebGegensatz zu der vorstehenden Befristung zeitlich nicht begrenzt. Die Ausrichtung Für die Erbringung der Waldpflege Beratungen erhält der Vertragspartner der Verbraucherzentrale Hamburg im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert einer gesonderten Honorarvereinbarung eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturengesonderte Vergütung durch den Verbraucherzentrale Bundesverband, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) in einer Honorarvereinbarung zwischen dem Berater und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und Verbraucherzentrale Bundesverband für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werdendiesen Zeitraum abgeschlossen wird. Die Beteiligten verfolgen Beratung müssen unabhängig von Anbieter- oder wirtschaftlichem Eigeninteresse erfolgen. Zu den Beratungsfällen können nach Rücksprache mit der VZ gehören: Telefonberatungen, onlinebasierte Beratungen, persönliche Beratungen, Energie-Checks, mit den zum Beratungszeitpunkt gültigen Beratungshonorar der VZ (siehe gesonderte Honorarvereinbarung). Eine Garantie, eine bestimmte Anzahl von Beratungen durchführen zu können, besteht nicht. § 7 Nebenbestimmungen Sollten Gründe wie längerfristige Krankheit, Berufsunfähigkeit, Wohnsitzwechsel des Berater*in der nachfolgenden praktischen Ausübung von Energieberatungen entgegenstehen, so besteht kein Anspruch auf weitere anteilige Erstattung der Lehrgangsaufwendungen durch den Berater*in an die ZEBAUPlan. Die Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim wird zwischen dem Berater*in und der Landkreis Ludwigsburg ZEBAUPlan schriftlich abgeschlossen und behält bis auf Widerruf, Vertragsauflösung oder Rücktritt ihre Gültigkeit. Eine Kündigung aus besonderen Gründen bleibt vorbehalten. Der Berater*in hat ein kostenfreies Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen nach Lehrgangsbeginn. § 8 Salvatorische Klausel Nebenabreden und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Absübrigen Vertragsbestimmungen unberührt. 1 S. 1Hamburg, 1den Hamburg, den …………………………………………. Alt GKZ:………………………………………….
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Samples: Beratervertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung Der Betreiber betreibt einen 9-Loch-Golfplatz mit Übungsgelände sowie Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäude. In Ausübung dieses Rechtes schließt der Betreiber nachfolgenden Spielberechtigungs- Vertrag: Gegenstand des Körperschaftswaldes nach Vertrages ist der Erwerb einer Spielberechtigung auf dem Golfplatz in Cleebronn durch den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften SB. Die Spielberechtigung gilt jeweils nur für eine Person und zwar nur für den Körperschaftswald SB. Sie ist nicht übertragbar, insbesondere sind Pfändung oder Abtretung vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Der Betreiber gewährt dem SB – neben weiteren Spielberechtigten - das höchstpersönliche Recht, auf der Golfanlage in Cleebronn (§ 46 LWaldGmit 9 Spielbahnen und Übungsflächen) Golf zu spielen, gemäß der Haus- und Nutzungsordnung sowie den Platzregeln in der jeweils gültigen Fassung. Zur Durchführung von Turnieren und Clubveranstaltungen ist der Betreiber berechtigt, die Nutzung der Golfanlage teilweise dem Golfclub Cleebronn e.V. zu übertragen (siehe jeweiligen Jahres-Turnierkalender). Demnach Das Spielrecht des SB kann daher aufgrund der Durchführung von Turnieren, Sonderveranstaltungen oder ähnlichem beeinträchtigt werden. Darüber hinaus hat der SB die Möglichkeit zum Erwerb der Mitgliedschaft im Golfclub Cleebronn e.V., auf Antrag, zu den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und Bedingungen der jeweils gültigen Clubsatzung und Clubbeschlüsse und gegen Vorlage dieses Vertrages. Der DGV-Ausweis wird dem SB nur gewährt, wenn der SB über ein mindestens zwölfmonatiges Nutzungsrecht an der Golfanlage und eine mindestens zwölfmonatige Mitgliedschaft im Golfclub Cleebronn e.V. verfügt. Dieses zwölfmonatige Nutzungsrecht an der Golfanlage erwirbt der SB nur im Falle der vollständigen Bezahlung der Jahresgebühr, auch wenn diese in monatlichen Raten bezahlt wird. Die Spielgebühr wird vom SB für die jährliche Pflege und Unterhaltung der Golfanlagen durch die Betreibergesellschaft, für die jährliche Ausübung des Spielrechts gemäß der Haus-, Platz- und Spielordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der SB nimmt zur Kenntnis, dass die Golfanlage nicht ganzjährig im ordentlichen Spielbetrieb nutzbar ist. Die witterungsbedingte Nichtnutzbarkeit der Golfanlage liegt entsprechend im Verwendungsrisiko des SB. Der Golfsport ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeein Spiel in der Natur. Damit ist die Haftung für Bespielbarkeit des Golfplatzes und der Übungsflächen vertragsgemäß ausgeschlossen, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung es sei denn, die Unbespielbarkeit des Platzes oder der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungÜbungsflächen ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Betreibers zurückzuführen. Dies gilt unbeschadet ebenso für die vorübergehende Nichtnutzbarkeit der besonderen Zweckbestimmung Golfanlage infolge von sonstigen Ereignissen „höherer Gewalt“ und/oder darauf beruhenden behördlichen Maßnahmen, die weder der Betreiber noch die Mitglieder zu vertreten haben (z.B. Streik, Hochwasser und sonstige Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Quarantäneanordnungen, Wildtierschäden oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen (z.B. auf der Grundlage des Körperschaftsvermögens Infektionsschutzgesetzes). Dies gilt auch, wenn z.B. die Epidemie bzw. Pandemie den Parteien bereits bekannt ist, aber die Maßnahmen, die zu Einschränkungen oder zur Schließung des Golfbetriebs führen, noch andauern oder erneut behördlich angeordnet werden. Die von dem Betreiber festgesetzten Gebühren oder Preise für spezielle Dienst- und sonstige Leistungen, insbesondere für Übungsbälle, Trainerstunden, Turniergelder, Garderobenschränke, Unterstellplätze für Golfwagen und Akkus, gemietete Ausrüstungsgegenstände und ähnlichem, sind von diesem Vertrag nicht erfasst und vom SB in jedem Fall der Inanspruchnahme gesondert zu bezahlen. Der SB hat folgende ausdrückliche vertragliche Pflichten: — Zur Nutzung des 9-Loch Platzes ist die Vorlage einer DGV-Platzreife oder eines Handicap-Nachweises zwingend erforderlich; — Einhaltung der Golfetikette und der aus Golfregeln; — Zahlung der Eigenart jeweiligen Jahresspielgebühr an den Betreiber; — Einhaltung der vom Betreiber aufgestellten Haus- und Nutzungsordnung; insbesondere Startzeit-Regelung und Anmeldung vor Rundenbeginn. — Einhaltung der Clubsatzung, falls Mitglied des Golfclub Cleebronn e.V. Der Vertrag beginnt am [ ] und läuft bis zum [ ]. Das Spielrecht kann bereits ab sofort kostenfrei genutzt werden. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um 12 Monate, endet jedoch spätestens am 31.12.2035. Der SB erhält die Option, falls nach Ablauf dieses Vertrages der Golfplatz vom Betreiber weiter betrieben wird, seine Spielberechtigung zu den Bedürfnissen dann vom Betreiber festgesetzten Bedingungen zu verlängern. Im Falle einer Kündigung sind die Spielberechtigungsplakette und der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen DGV-Ausweis spätestens an dem Tag, an dem der Vertrag endet, vom SB an den Betreiber zurück zu geben. Sofern der DGV Ausweis nicht zurückgegeben wird, schuldet der SB eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Spielgebühr bis zur Rückgabe des DGV- Ausweises, längstens für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung Dauer der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinGültigkeit des DGV Ausweises. Die Zielsetzungen Nutzungsentschädigung wird entsprechend anteilig für die Zeit bis zur Rückgabe bzw. längstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeit des DGV-Ausweises berechnet. Die Kündigung des Spielrechtsrechtsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der SB verpflichtet sich, an den Betreiber für das gewährte Spielrecht je Vertragsjahr folgende Spielrechtsgebühren zu bezahlen: für Erwachsene (Ab 28. Lebensjahr) jährlich 1.049,00 € (inkl. MwSt.) oder monatlich 89,00 € (inkl. MwSt.), jeweils zzgl. Garantieumsatz von 100,00 € (inkl. MwSt.) jährlich. für junge Erwachsene (Ab 19. bis einschließlich 27. Lebensjahr) für Kinder/Jugendliche/Xxxxxxx (bis zum 18. Lebensjahr) jährlich 300,00 € (inkl. MwSt.) jährlich 0,00 € Der Garantieumsatz für „Erwachsene“ (ab dem 28. Lebensjahr) in Höhe von € 100,- pro Vertragsjahr ist Teil der Spielrechtsgebühr und deren Priorisierungen finden sich dient zur Aufrechterhaltung der Qualitätsansprüche der Golfplatz Cleebronn GmbH & Co. KG. Der Garantieumsatz kann wie folgt verbraucht werden: Verzehr von Speisen und Getränken in der Gastronomie der Golfanlage. Der Garantieumsatz muss im Forsteinrichtungswerk jeweiligen Vertragsjahr verbraucht werden und kann nicht in das nächste Vertragsjahr mitgenommen werden. Der Garantieumsatz wird Ihnen erstmalig zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebFälligkeitstermin Ihrer ersten vertraglichen Jahresspielgebühr oder der ersten Rate der monatlichen Spielgebühr mit in Rechnung gestellt. Im Folgenden wird der Garantieumsatz jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres fällig. Lediglich informatorisch wird dem SB mitgeteilt, dass sich die Spielgebühr sich aktuell kalkulatorisch wie folgt zusammensetzt, auch wenn diese in gleichen monatlichen Raten bezahlt wird: - Jährliche Pflege und Unterhaltung des Golfplatzes 20% der Spielgebühr - Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Spielberechtigten November bis bis Xxxx 10% der Spielgebühr - Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Spielberechtigten April bis Oktober 50% der Spielgebühr - Verwaltung und Service Januar-Dezember 20% Der SB kann hieraus keine Rechte herleiten. Der Betreiber behält sich das Recht vor, die Spielrechtsgebühr entsprechend eingetretener Kostenänderungen (insbesondere bei Änderungen der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, wie Strom, Kraftstoffe, Heizkosten, Wasserkosten, Düngemittel und Lohnkosten) zu erhöhen. In gleicher Weise und in gleichem Umfang ist der Betreiber bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert. Der Betreiber wird dem Spieler eine Änderung der Spielgebühr bis spätestens 31.08. eines Jahres in Textform bekannt geben. Die Ausrichtung neuen Spielgebühren gelten sodann ab dem 01.01. des Folgejahre bei monatlicher Zahlweise, bei jährlicher Zahlweise ab dem nächsten Rechnungsturnus. Sofern der Waldpflege Spieler mit der Kostenanpassung nicht einverstanden ist, kann er den Spielrechtsvertrag innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung über die Kostenanpassung mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres kündigen (Sonderkündigungsrecht). Die Kündigung ist gegenüber dem Betreiber mindestens in Textform zu erklären. Die Jahresspielgebühr ist jeweils mit Rechnungstellung zum Beginn eines jeden Vertrags- jahres zur Zahlung fällig, bei monatlicher Zahlung jeweils zum Beginn des Monats. Der Spieler kann das Nutzungsentgelt weder mindern noch zurückfordern, wenn er vom eingeräumten Nutzungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch macht. Insbesondere kann der Spieler das Nutzungsentgelt weder mindern noch zurückfordern, wenn er vom eingeräumten Nutzungsrecht aus von ihm zu vertretenden und/oder aus seiner Risikosphäre stammenden Gründen nicht Gebrauch machen kann. Weiterhin kann der Spieler das Nutzungsentgelt weder mindern noch zurückfordern, wenn er vom eingeräumten Nutzungsrecht aufgrund von ihm nicht zu vertretender Gründe vorübergehend keinen Gebrauch machen kann. Die Weiterzahlungspflicht entfällt, wenn der Betreiber oder dessen Beauftragte die Nutzung der Anlage durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verhindert haben. Solange der SB fällige Zahlungen nicht geleistet hat, ruhen die Rechte des SB aus diesem Vertrag, insbesondere das Spielrecht. Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen fällige Zahlungsansprüche des Betreibers sind vereinbarungsgemäß ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Soweit in den nachfolgenden Absätzen dieses § 7 nichts anderes vereinbart ist, ist die Haftung des Betreibers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Spieler regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), verletzt. Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Ferner gelten die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß dieses § 7 nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch den Betreiber, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers. Dem Spieler wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mitzubringen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungs- und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld oder Wertgegenständen in einem durch Betreiber zur Verfügung gestellten Spind bzw. Caddiebox begründet keine Pflicht des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Dieser Vertrag ist nicht vererblich. Die Rechte aus diesem Vertrag können nur von einer natürlichen Einzelperson ausgeübt werden. Für den Fall, dass der Betreiber Rechte und Pflichten an der Golfanlage auf einen Dritten überträgt, stimmt der SB bereits jetzt der Übertragung dieses Vertrages auf den Dritten zu. Der Betreiber behält es sich ausdrücklich vor, die vorliegenden AGB an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung anzupassen. Der Betreiber verpflichtet sich, dem Spieler die jeweils geänderten AGB unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) an die dem Betreiber zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse zu übermitteln. Der Spieler kann mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung mit welcher die geänderten AGB übersandt werden, diesen in Textform (§ 126b BGB) an die in der Änderungsmitteilung angegebene E-Mail-Adresse widersprechen. Unterbleibt ein fristgerechter Widerspruch des Spielers, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Betreiber wird den Spieler in der Änderungsmitteilung darauf hinweisen, dass die geänderten AGB als angenommen gelten, sofern kein Widerspruch erfolgt. Die personenbezogenen Daten des SB werden von der Golfplatz Cleebronn GmbH & Co. KG selbst nur im gesetzlich zulässigen Rahmen gespeichert und verwendet. Eine Weitergabe der Daten an den assoziierten Golfclub Cleebronn e.V., den Deutschen Golfverband e.V. und Weitere erfolgt nur im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf als Anhang beigefügten Datenschutzerklärung, welche Bestandteil dieses Vertrages ist. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Falle sind die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenVertragsparteien verpflichtet, die einen guten Marktzugang ermöglichenungültige oder unwirksame Bestimmung so umzudeuten, zu ergänzen, umzuwandeln oder eine entsprechende Neuregelung zu treffen, dass der mit der Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Nur so können Dasselbe gilt für eine etwaige Regelungslücke. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich materielles deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN – Kaufrecht Anwendung. Als Anlagen zu diesem Spielrechtsvertrag gehören: Anlage 1: Datenschutzerklärung Anlage 2: SEPA Lastschriftmandat Spielberechtigte*r (Bei Minderjährigen: Vertretungsberechtigte*r) Ort, Datum Golfplatz Cleebronn GmbH & Co. KG Cleebronn, den Ich ermächtige hiermit die gesetzlichen AufgabenGolfplatz Cleebronn GmbH & Co. KG, wertvolles Holz zu liefern Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Golfplatz Cleebronn GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Abweichend von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelvorankündigungsfrist (LWaldG"Pre- Notification") von 14 Tagen vor dem Lastschrifteinzug bestätige/n ich mit meiner Unterschrift auf diesem Schreiben die Vereinbarung einer Pre-Notification-Frist von mindestens 5 Ka- lendertagen vor dem Lastschrifteinzug bei der Erstlastschrift und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich 2 Kalendertagen bei Folgelastschriften. Zahlungspflichtiger Straße PLZ und Ort Kreditinstitut BIC: IBAN: Datum, Unterschrift Tel. 00000-00000-0 Fax Shop 00000-00000-00 Komplementär: CLG Verwaltungs GmbH Geschäftsführer: Xxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxx Xxxxxx HRA 320249 Amtsgericht Stuttgart Bankverbindung: VBU Volksbank im Unterland IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden die betreffenden Daten an den DGV, Kreuzberger Ring 64, 65205 Wiesba- den, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke:
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Samples: Spielberechtigungsvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Erfolgsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit (BA) hängt auch in Zukunft davon ab, ob sie in der Lage ist, sich ständig verändernden Rahmenbedingungen schnell anzupas- sen und sich auch mittels einer vorausschauenden Personalpolitik die nachhaltige Bewirtschaftung hierfür erforderli- chen Kompetenzen zu sichern. 2Nicht nur ihre Kundinnen und Xxxxxx, sondern auch ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter will die BA auf diesen schwierigen aber auch interessanten Weg mitnehmen und die spezifischen !3elange ihrer Beschäftigten möglichst in Einklang mit den Zielen zur Erfüllung des Körperschaftswaldes geschäfts- und gesellschaftspolitischen Auftrags bringen. 3Große Herausforderungen sind dabei die flexiblen Anpassungsmöglichkeiten des Per- sonalbedarfs bei stark wechselnden Konjunkturverläufen oder bei gesetzlichen Änderun- gen bzw. Neuregelungen sowie die Steuerung der Folgen des demografischen Wandels im Personalkörper der BA und des allgemeinen Wertewandels. 4Dies wird verstärkt be- gleitet von Wünschen einer vielfältiger werdenden Belegschaft, durchaus im intergenera- tionalen Kontext, nach den Grundpflichten mehr Zeitsouveränität zur Förderung der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung partnerschaftlichen Ver- einbarkeit von Beruf und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen Familie sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungPrivatleben. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung umfasst auch die Förderung von Gleichstellung und Chancengleichheit g rade mit Blick auf individuelle Berufs- und Karri- ereplanungen (z.B. für persönliche Fortbildung) oder zur Pflege von Angehörigen, aber auch nach Perspektiven für einen vorzeitigen - ggf. gleitenden - Übergang in den Ruhe- stand. 5Zudem gewinnt die Förderung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitzgesellschaftlichen bzw. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinehrenamtlichen Enga- gements immer mehr an Bedeutung. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert 6Solche Sachverhalte ·erfordern eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturenan Lebenspha- sen orientierte Personalpolitik, die es ermöglicht, die individuelle Berufs- und Lebenspla- nung in verschiedenen Lebensabschnitten zu berücksichtigen. 7Langzeitkonten sind - in Ergänzung zu den bestehenden gesetzlichen, tariflichen Möglichkeiten - hierfür gut ge- eignet; sie können einen guten Marktzugang ermöglichenwirksamen Beitrag zur Förderung der Mitarbeitermotivation und Arbeitszufriedenheit leisten. Nur so können 8Gleichzeitig erhö.hen solche Instrumente die gesetzlichen AufgabenMitarbeiterbin- dung und die Beschäftigungsfähigkeit, wertvolles Holz was wiederum die Positionierung der BA als wett- bewerbsfähige Arbeitgeberin stärl<t. 9Zeitsouveränität fördert die Eigenverantwortung der Beschäftigten, schafft neue und fle- xible Rahmenbedingungen und Leistungsanreize zur Förderung des Mitarbeiterengage- ments für Beschäftigte und Führungskräfte gleichermaßen. 10 1nsbesondere die Dienst- stellen wie auch ihre Führungskräfte werden dabei verstärkt in die Pflicht genommen, die geschaffene Flexibilität produktiv zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:nutzen.
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Samples: Dienstvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes Die nachfolgenden Leistungen der häuslichen Pflege und Betreuung für Pflegebedürftige in Hamburg werden nach den Grundpflichten dem Zeitaufwand vergütet, der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald jeweiligen individuellen Leis- tungseinsatz vor Ort benötigt wird. Der Leistungseinsatz beginnt mit der frühesten Xxxxxxx- xxxx, spätestens an der Wohnungstür / dem Betreten der Häuslichkeit (Wohnung) und endet mit dem Verlassen der Häuslichkeit. Bei Einsätzen außerhalb der Häuslichkeit beginnt der Einsatz mit der Begrüßung und endet mit der Verabschiedung. Der Leistungseinsatz bein- haltet somit auch den Zeitaufwand für die erforderliche Vor- und Nachbereitung der Leis- tungserbringung vor Ort sowie die Dokumentation der Leistung in der Patientenpflegedoku- mentation vor Ort (Leistungszeit). Die Vergütung für den jeweiligen individuellen Leistungseinsatz ergibt sich aus der Multipli- kation von der tatsächlichen Leistungszeit in Minuten und der Vergütung je Leistungsminute. Die so ermittelte Einsatzvergütung ist Grundlage der Abrechnung und nicht die vertraglich vereinbarte Leistungszeit. Mit dieser Vergütung sind alle vertraglichen Leistungen des jewei- ligen Leistungseinsatzes abgegolten. Für An- und Abfahrt kann die Wegepauschale aus dem Leistungskomplexsystem unter den dort genannten Voraussetzungen abgerechnet werden. Beim Zusammentreffen von nach Zeitaufwand abrechenbaren grundpflegerischen und/oder hauswirtschaftlichen Leistungen mit Leistungen der Grundpflege/hauswirtschaftlichen Ver- sorgung nach dem Leistungskomplexsystem und/oder Leistungen der häuslichen Betreuung kann die Wegepauschale nur einmal pro Einsatz abgerechnet werden. Alle Vergütungen gelten unabhängig von dem Wochentag und der Uhrzeit. Die Leistungen im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung werden in Form der aktivierenden Pflege erbracht. Soweit Angehörige und/oder andere Pflegepersonen Leistungen selbst vornehmen, wird vom Pflegedienst auf die not- wendige prophylaktische pflegerische Maßnahme hingewiesen. Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häus- lichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie zur Orientierung und Gestaltung des Alltags sowie zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Häusliche Betreuung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Betreuung im Einzelfall sichergestellt sind (§ 46 LWaldG124 Absatz 3 SGB XI). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je Leistungen nach Zielsetzung der Körperschaft § 124 SGB XI sind gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinSozialhilfeträgern nicht abrechnungsfä- hig; Leistungen die nach dem SGB XII erbracht werden, bleiben hiervon unberührt. Die Zielsetzungen vereinbarten Leistungen richten sich immer nach dem individuellen Pflege- und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebBetreu- ungsbedarf, den Selbstpflegemöglichkeiten des Pflegebedürftigen sowie den Möglichkeiten und Fähigkeiten der beteiligten Pflegepersonen. Die Ausrichtung Leistungen in den Bereichen Körper- pflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung werden von dem Pflege- dienst als Unterstützung, als teilweise oder vollständige Übernahme der Waldpflege Verrichtungen oder im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Beaufsichtigung oder Anleitung des Pflegebedürftigen mit dem Ziel der ei- genständigen Übernahme dieser Verrichtungen erbracht. Leistungen im Bereich der häusli- chen Betreuung werden nach individuellen Erfordernissen in Form von Unterstützung, Be- schäftigung, Begleitung und/oder Beaufsichtigung erbracht. Der Pflegedienst berechnet unabhängig vom Kostenträger die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Einsatzvergütung entspre- chend der Hölzer gültigen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI über Verkaufsstrukturendie zeitbezogene Ver- gütung. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle vertraglichen Leistungen abgegolten. Neben den Vergütungssätzen für die im Vergütungssystem nach Zeit aufgeführten Leistun- gen nach § 89 SGB XI kann der Pflegedienst mit dem Pflegebedürftigen nur solche anderen Leistungen vereinbaren, die einen guten Marktzugang ermöglichennicht Bestandteil der nach § 3 des Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI für Hamburg vereinbarten Leistungen sind. Nur so können Nach Zeitaufwand abrechenbare grundpflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen so- wie Leistungen der häuslichen Betreuung umfassen insbesondere die gesetzlichen Aufgabennachfolgend genann- ten Einzelleistungen.. Körperpflege, wertvolles Holz zu liefern z. B. Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Bettes An- und Auskleiden Teilwaschen Mund- und Zahnpflege Kämmen Waschen/Duschen/Baden An- und Auskleiden Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung (LWaldGauch z. B. Wechseln des Urin- u. Stomabeutels, Wechseln von Inkontinenzarti- keln/Urinal) Ernährung, z. B. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung Hilfen beim Essen und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen Trinken Hygiene in Zusammenhang mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen ZieleNahrungsaufnahme Aufbereiten der Sondennahrung Vorbereiten und Richten der Sondennahrung Verabreichung der Sondenkost Mobilität, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten z. B. Bett machen/richten Lagern/Mobilisierung Aufstehen/Zubettgehen Transfer mobilitätseingeschränkter Pflegebedürftiger innerhalb der Woh- nung An- und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder Auskleiden im Landkreis Ludwigsburg Zusammenhang mit dem Verlassen und/oder Wie- deraufsuchen der Wohnung Treppensteigen Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönl. Erscheinen erforderlich ist und ein Hausbesuch nicht möglich ist. Erstbesuch (vor Aufnahme der Pflege) Anamnese Pflegeplanung Folgebesuch (zur Aktualisierung der Pflege bei gravieren- der nicht nur vor- rübergehender Ver- änderung des Pfle- gezustands) Überarbeitung der Pflegeanamnese Aktualisierung/Überarbeitung der Pflegeplanung Hauswirtschaftliche Versorgung, z.B. Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials Heizen Reinigen von Fußböden, Möbeln und Haushalts-geräten im allgemein übli- chen Lebensbereich Trennung und Entsorgung des Abfalls Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes Wechseln der Wäsche Pflege der Wäsche und Kleidung (z.B. auch Bügeln u. Ausbessern) Einräumen der Wäsche (auch bei hochgradiger Verwirrtheit in Verbindung mit absoluter Harn- und/oder Stuhlinkontinenz) Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes (in der Regel für eine Woche) Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegen- ständen Unterbringung der eingekauften Waren und Gegenstände in der Woh- nung/im Vorratsschrank Kochen, Zubereitung Spülen Reinigen des Arbeitsbereiches Häusliche Betreu- ung Begleitung, z.B.: Ermöglichung des Besuchs von Freunden und Verwandten Spaziergänge Begleitung zum Friedhof Beschäftigung, z.B.: Unterstützung, z. B.: Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur Hilfen zur Durchführung bedürfnisgerechter Be- schäftigungen Hilfen zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus Unterstützung bei Spiel und Hobby Unterstützungsleistungen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenhei- ten Unterstützung bei der Versorgung von Haustie- ren Beaufsichtigung, z.B.: Anwesenheit, u. a. um Sicherheit zu erhalten vermitteln MUSTER Anlage 4 Stand 2014 Leistungs- und zu fördernAbrechnungsnachweis SGB XI Abrechnungszeitraum: Der Einsatz- beginn ist in 15 Minuten- Intervallen anzugeben Patient Name: Vorname: Kostenträger: Name/Anschrift Pflegedienst Geb.Datum Xxxx.Xx.: Pflegestufe: Institutionsk. Vor Anschrift: Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Wegepauschale Handz. Pflegek. Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Wegepauschale Handz. Pflegek. Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Wegepauschale Handz. Pflegek. Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Wegepauschale Handz. Pflegek. Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Gesamt P Wegepauschale Handz. Pflegek. Unterschrift Patient od. Vertreter Hinweis: Die auf diesem Hintergrund schließen die Städte Vordruck vermerkten Daten werden zwecks Wegepauschale 2=voller € Betrag Abrechnung mit den Kostenträgern mittels EDV verarbeitet und Gemeinden Affalterbachgespeichert Wegepauschale 1=1/2 € Betrag Xxxxxx 0 Leistungs- und Abrechnungsnachweis SGB XI Abrechnungszeitraum: Der Einsatz- beginn ist in 15 Minuten- Intervallen anzugeben Patient Name: Vorname: Kostenträger: Name/Anschrift Pflegedienst Geb.Datum Xxxx.Xx.: Pflegestufe: Institutionsk. Anschrift: Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Wegepauschale Handz. Pflegek. Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Wegepauschale Handz. Pflegek. Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Wegepauschale Handz. Pflegek. Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Wegepauschale Handz. Pflegek. Einsatzbeg Uhrz LK LK LK Zuschlag 10 % Gesamt P Wegepauschale Handz. Pflegek. Unterschrift Patient od. Vertreter Hinweis: Die auf diesem Vordruck vermerkten Daten werden zwecks Wegepauschale 2=voller € Betrag Abrechnung mit den Kostenträgern mittels EDV verarbeitet und gespeichert Wegepauschale 1=1/2 € Betrag Pflegedienst Xxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0x Pflegekasse Xxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxxxxxxx Muster-Leistungsnachweis - Xxxxxxxxxx, AspergXxx - Dezember 2013 Pflegeleistungen nach §36 SGB XI - Pflegeversicherung Xxxxxxxxxxxx 000, Benningen00000 Xxxxxxxxxxx *19.12.1936 - Vers.: 99999999/1111111111/50001, Besigheim, BietigheimPV: 2 Leistungen 1 So 2 Mo 3 Di 4 Mi 5 Do 6 Fr 7 Sa 8 So 9 Mo 10 Di 11 Mi 12 Do 13 Fr 14 Sa 15 So 16 Mo 17 Di 18 Mi 19 Do 20 Fr 21Sa 22So 23 Mo 24 Di 25 Mi 26 Do 27 Fr 28Sa 29So 30 Mo 31 Di Anz. Einsatz-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, KorntalBeginn LK1:Kl.Morgen/Abendtoilette LK3:Gr.Morgen-/Abendtoilette LK5:Lagern/Betten/Bewegungsaktivierung häusliche BetreuungKorrektur Dauer (min.) häusl. Betreuung Hauswirtschaft/GrundpflegeKorrektur Dauer (min.) - HwH u. Grundpfl. LK18a: Wegepauschale sonstiges: Handzeichen Einsatz-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, VaihingenBeginn LK13b: Wechseln & Waschen Wäsche Hauswirtschaft/Enz, Walheim und GrundpflegeKorrektur Dauer (min.) - HwH u. Grundpfl. LK18a: Wegepauschale sonstiges: Handzeichen Einsatz-Beginnhäusliche BetreuungKorrektur Dauer (min.) häusl. Betreuung Hauswirtschaft/GrundpflegeKorrektur Dauer (min.) - HwH u. Grundpfl. LK18a: Wegepauschale sonstiges: Handzeichen Datum: Pflegedienst: Patient/Bevollmächtigter: - Leistungsinhalte der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:häuslichen Betreuung - Qualifikation des eingesetzten Personals - Abrechnung/Leistungsnachweise
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Samples: Vergütungsvereinbarung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Hamburger AssistenzGenossenschaft eG (HAG) wurde 1994 von behinderten Men- schen gegründet mit dem Ziel, die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach für sie damals unbefriedigende pflegerische Situation zu verbessern und ihre notwendigen Hilfen selbstbestimmt in Form von persönlicher Assistenz zu organisieren. Seit ihrer Gründung leistet die HAG als gemeinnützige Genos- senschaft persönliche Assistenz für behinderte Menschen, die im eigenen Wohnraum leben und ihren Alltag selbstbestimmt gestalten. Die persönliche Assistenz umfasst ne- ben allen notwendigen pflegerischen Hilfen Unterstützung im Haushalt und bei allen Alltagsverrichtungen, Begleitung bei Freizeitaktivitäten sowie Assistenz bei der Ausbil- dung, im Studium und am Arbeitsplatz. Auf diese Weise wird behinderten Menschen die selbstbestimmte Teilhabe in allen Lebensbereichen ermöglicht. Die Qualität der persönlichen Assistenz ist das Ergebnis der Arbeitsleistung, die von den Grundpflichten Beschäftigten in der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Assistenz sowie den Beschäftigten aller Abteilungen der Vorschriften für HAG in das Unternehmen eingebracht wird. Mit diesem Tarifvertrag soll ein Beitrag zur Zukunftssi- cherung der HAG geleistet werden. Durch die Einführung tarifrechtlicher Regelungen und den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist Einstieg in eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger angemessene Entlohnung der in der persönlichen Assistenz Be- schäftigten soll zur Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- Qualität der Dienstleistung beigetragen und Erholungsfunktionen sowie eine Auf- wertung der persönlichen Assistenz erreicht werden. Es bedarf einer naturnahen WaldbewirtschaftungRefinanzierung der Tariflöhne und der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen durch die Kosten- xxxxxx. Bei der Ausgestaltung des Tarifvertrags wurden die besonderen Gegebenheiten der per- sönlichen Assistenz berücksichtigt. Die Assistenz findet zum großen Teil in der Privat- wohnung und im privaten Umfeld der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer statt und berührt ihre ganz persönlichen Lebensbereiche. Dies gilt unbeschadet erfordert einen sensiblen Um- gang mit bestimmten arbeitsrechtlichen Regelungen, etwa im Hinblick auf Kontrollvor- schriften. Das Konzept der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens persönlichen Assistenz garantiert Assistenznehmerinnen und der aus der Eigenart Assistenznehmer das Recht, ihre Assistentinnen und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann Assistenten selbst auszuwählen, sie anzuleiten und zu bestimmen, zu welcher Zeit, an welchem Ort und auf welche Weise die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinAssistenz erbracht wird. Die Zielsetzungen Assistenznehmerinnen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum Assistenznehmer sind ge- genüber den in ihrem jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebTeam beschäftigten Assistentinnen und Assistenten weisungsbefugt und üben eine Vorgesetztenfunktion aus. Diese Rechte sind unverzicht- barer Bestandteil der persönlichen Assistenz und dürfen nicht eingeschränkt werden. Gleichwohl sind die Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer sowie die Leitungskräf- te in der Geschäftsstelle zur Wahrung der Arbeitnehmerrechte verpflichtet und haben Fürsorgepflichten für die Beschäftigten wahrzunehmen. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenTarifparteien haben mit diesem Vertragswerk versucht, die einen guten Marktzugang ermöglichenInteressen der Beschäftig- ten mit den besonderen Gegebenheiten der persönlichen Assistenz und dem Recht auf Selbstbestimmung der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer in Einklang zu brin- gen. Nur so können In diesem Sinne soll die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) Umsetzung tarifvertraglicher Regelungen erfolgen. Ebenso sollen zukünftige Anpassungen und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das Weiterentwicklungen dieses Tarifvertrags in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:Sinne ausgerichtet sein.
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Samples: Haustarifvertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt 2.1 Die Darlehensnehmerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit der Adresse Xxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, eingetragen im Firmenbuch unter FN 487231 t. Das aktuelle Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 35.000.
2.2 Die Rendity GmbH mit Sitz in Wien und der Adresse Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 438425 v ist Betreiberin einer Crowdinvesting-Plattform für Immobilienprojekte (nachfolgend die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG„Plattformbetreiberin“). Demnach ist Die Plattformbetreiberin führt unter xxx.xxxxxxx.xxx eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeOnline-Plattform auf der sich die Darlehensnehmerin und vergleichbare Unternehmen präsentieren, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes um Investoren anzusprechen und für ihre Immobilienprojekte zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung gewinnen (nachfolgend die "Rendity- Plattform"). Über die Rendity-Plattform können sich Investoren über die Darlehensnehmerin, vergleichbare Unternehmen und nachhaltiger Sicherung deren jeweilige Projekte informieren und direkt in diese investieren. Die von der dem Wald obliegenden Schutz- Darlehensnehmerin bereitgestellten Unterlagen und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen WaldbewirtschaftungInformationen werden von der Plattformbetreiberin gemäß § 5 Abs 3 AltFG zur Verfügung gestellt. Dies gilt unbeschadet Die Plattformbetreiberin übernimmt keinerlei Haftung für die Bonität der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Darlehensnehmerin oder für die von der Darlehensnehmerin bereitgestellten Informationen.
2.3 Mit der Zahlungsabwicklung betrauen die Vertragsparteien Lemon Way SAS mit Sitz in Montreuil und der aus Adresse 00 xxx xx xx Xxxxxx, XX-00000 Xxxxxxxxx-xxxx-Xxxx, ein von der Eigenart französischen Bankenaufsichtsbehörde („ACPR“) zugelassenes Hybrid-Zahlungsinstitut (Registrierungsnummer: 16 568) (nachfolgend „Zahlungsdienstleister“). Aufgabe des Zahlungsdienstleisters ist es Darlehensbeträge des Darlehensgebers entgegenzunehmen und den Bedürfnissen bis auf entsprechende Anweisung durch die Plattformbetreiberin zu verwahren. Zu diesem Zweck führt der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung Zahlungsdienstleister ein Treuhandsammelkonto bei der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über VerkaufsstrukturenBNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen AufgabenXxxxxx-Xxxxx 00, wertvolles Holz zu liefern 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx (LWaldG) und nachfolgend das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO„Treuhandkonto“), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:.
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Samples: Nachrangdarlehen
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern Die Genossenschaft errichtet gegenwärtig in Kleinseelheim ein Nahwärmenetz auf regenerativer Basis für ihre Mitglieder. Gleichzeitig verlegt sie ein Glasfasernetz zur Steuerung der Nahwärmeanlagen und für Telekommunikation. Die Inbetriebnahme der Netze ist in den Jahren 2017/18 geplant. _ Der Wärmekunde ist alleiniger Eigentümer _ Die Wärmekunden sind gemeinsame Eigentümer des nachfolgend näher bezeichneten Grundstücks bzw. der darauf errichteten Gebäudeteile in der Gemarkung Kleinseelheim, Flur ............. Flurstück ................. Das vorbezeichnete Grundstück / Gebäude soll nach Errichtung und Inbetriebnahme des Nahwärmenetzes - frühestens ab November 2017 - angeschlossen werden. Die Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eG übernimmt nach Anschluss die Versorgung des vorbezeichneten Objektes auf der Grundlage dieses Vertrages und der aktuell gültigen Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (AVB Fernwärme).Die Versorgung erfolgt ganzjährlich mit Wärme für die Raumheizung sowie die Warmwasserbereitung. Die Steuerung der Versorgung erfolgt über eines von vier Fasern des ins Haus verlegten Glasfaserstranges. Die drei übrigen Fasern kann der Nahwärmekunde für Telekommunikation und andere Anwendungen seiner Xxxx verwenden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien was folgt: Die Genossenschaft ist verpflichtet, dem Wärmekunden des Anschlussobjektes über die verlegte oder zu verlegende Zuleitung ganzjährlich Wärme zu liefern für die Raumheizung und die Warmwasseraufbereitung. Die Genossenschaft hat dabei den vom Wärmekunden benannten bzw. benötigten Energiebedarf bereit zu stellen. Die Bioenergiegenossenschaft stellt als Wärmeträger Heizwasser mit einer Vorlauftemperatur bis zu 85°C Grad zur Verfügung. Voraussetzung für den Zeitpunkt der Wärmelieferung sind die Inbetriebnahme des Nahwärmenetzes und damit einhergehend die erfolgte Herstellung des Hausanschlusses. Die technische Verantwortung für die Errichtung, Verlegung und Unterhaltung der für die Wärmelieferung notwendigen technischen Einrichtungen bis einschließlich der Hausübergabestation sowie der geeichten Wärmemesseinrichtung (Wärmemengenzähler) im Anschlussobjekt obliegt der Genossenschaft. Die vorbezeichneten Verpflichtungen der Genossenschaft zur Lieferung und Wärmeverteilung sowie die nachhaltige Bewirtschaftung Haftung enden jedoch ab dem Austritt der Heizleitung aus der Übergabestation in den Hausanschluss. Die Genossenschaft ist außerdem verantwortlich für die Errichtung und Verlegung des Körperschaftswaldes für die Steuerung des Nahwärmenetzes und die Telekommunikation notwendigen Glasfaserstrangs bis zum Glasfaseranschlusspunkt (GF-AP) im Haus des Nahwärmekunden. Der Wärmekunde ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt des Anschlusses seines Hauses an das Nahwärmenetz, spätestens ab dem Wärmeenergie von der Genossenschaft zu beziehen. Ist dies nicht der Fall, ist ab dem Der Wärmekunde ist verpflichtet, den von der Genossenschaft festgesetzten Preis für die gelieferte Energieversorgung zu entrichten. Der Wärmekunde ist zudem verpflichtet, die für seine Anlage festgelegten technischen Bedingungen einzuhalten und seine Anlage so zu betreiben, dass von ihr keine störenden Einflüsse auf das Wärmenetz der Genossenschaft ausgehen. Der Wärmekunde ist verantwortlich für den Stromanschluss und die Stromlieferung zum Betrieb der Hausanschlussstation. Ist der Wärmekunde zur Bereitstellung von Strom nicht in der Lage, ist die Genossenschaft ihrerseits von der Verpflichtung zur Wärmelieferung befreit. Der Wärmekunde hat Kenntnis davon erlangt, dass eine ordnungsgemäße Beheizung seines Hauses über die Hausübergabestation die vorherige Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs seiner Heizungsanlage bedingt. Der Wärmekunde gestattet im Weiteren der Genossenschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten auf dem anzuschließenden Grundstück die Installation der technischen Anlage zur Fernwärmeversorgung und des Glasfaseranschlusses sowie für eine zwischen der Genossenschaft und dem Wärmekunden vereinbarte Durchleitung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang gestattet der Wärmekunde das Betreten des Grundstücks und einen damit verbundenen Zutritt zum Anschlussobjekt (Gebäudeteil) durch die Genossenschaft oder einen von ihr beauftragten Dritten sowie die Durchführung aller Maßnahmen, die für die ggf. erforderlich werdende Prüfung, Wartung und Reparatur der Anlage bzw. zum Zwecke der Ablesung (auch Zwischenablesung) der Messgeräte erforderlich sind. Im Hinblick auf die vom Wärmekunden genehmigte Grundstücksbenutzung und deren Voraussetzungen wird im Weiteren ausdrücklich auf § 8 Abs. 1 - 4 AVB Fernwärme verwiesen. Der Wärmekunde hat die Pflicht, alle Umstände, die vernünftigerweise für das Betreiben der Netze und für die sachgerechte Abwicklung der Wärmelieferung und Wärmeabrechnung von Bedeutung sein können, unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) dem Vorstand der Genossenschaft mitzuteilen. Die auf Kosten der Genossenschaft auf dem Grundstück des Wärmekunden eingebauten technischen Einrichtungen verbleiben ausdrücklich im Eigentum der Genossenschaft. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden und insoweit nicht Bestandteil des Grundstücks gemäß § 95 BGB werden. Xxxx vorsorglich erklärt der Wärmekunde mit seiner Unterschrift den Verzicht auf Eigentumsrechte jedweder Art. Das Eigentum der Genossenschaft besteht unstreitig bis zum Austritt der Heizleitung (Flansch) aus der Übergabestation in den Hausanschluss und bis zum Glasfaseranschlusspunkt. Die Laufzeit des Wärmelieferungsvertrages beträgt 5 Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere 5 Jahre stillschweigend als vereinbart. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Verschließung und Verplombung der Hausanschlussstation. Die Genossenschaft ist befugt, die Hausanschlussstation später rückzubauen. Der Glasfaseranschluss bleibt davon unberührt. Der Wärmekunde bezahlt für den Wärmebezug einen auf der Basis der jeweilig gültigen Preisliste festgesetzten Abnahmepreis oder ggf. einen Grundpreis gemäß §2 dieses Vertrages. Ungeachtet dessen kann eine Preisanpassung aufgrund von unvorhergesehenen Entwicklungen notwendig werden. Derartige Preisänderungen bedürfen der ausführlichen Begründung gegenüber der Mitgliederversammlung der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eG. Die aktuelle Preisliste ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 3) Für Wärmekunden entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Anschluss an das Glasfasernetz. Davon unberührt sind die Kosten, die dem Kunden bei Abschluss eines FTTH-Providervertrages mit einer Telekommunikationsfirma entstehen. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist von der Genossenschaft ausdrücklich gewünscht aber für den Wärmekunden nicht verpflichtend. Die vom Wärmekunden bezogene Wärmemenge wird mittels eines geeichten Wärmemengenzählers an der Übergabestation gemessen. Der Anschluss der Kundenanlage wird durch die Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eG ausgeführt bis zur Primärseite der Wärmeübergabestation. Die Verbindung von der Sekundärseite zur bestehenden Heizungsanlage erfolgt durch den Wärmekunden. Das Setzen des GF-AP und die Verbindung der zur Steuerung benötigten Glasfaser mit der Wärmeübergabestation erfolgt ebenfalls durch die Bioenergiegenossenschaft. Nutzt der Wärmekunde den Glasfaseranschluss zur Telekommunikation, muss er auf eigene Kosten einen Anbieter, z.B. die Deutsche Telekom AG mit der Bereitstellung der dafür benötigten technischen Vorrichtungen und Anlagen beauftragen und einen entsprechenden Providervertrag abschließen. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses erfolgt zu Beginn jedes Monats eine Abschlagszahlung, die sich aus dem voraussichtlichen Jahresverbrauch, geteilt durch 12 Monate zusammensetzt. In den Folgejahren orientiert sich die Höhe der Abschlagszahlung an dem jeweiligen Gesamtverbrauch des Wärmekunden für das vorausgegangene Abrechnungsjahr. Die Abschlagszahlungen werden bei der Jahresabrechnung verrechnet. Überzahlungen des Wärmekunden werden mit der nächsten Abschlagszahlung für das Folgejahr verrechnet, darüber hinausgehende Zahlungen werden dem Wärmekunden erstattet. Errechnete Nachzahlungsforderungen der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eG werden mit der nächsten Abschlagszahlung für das Folgejahr fällig. Für die Abschlagszahlungen und die Einziehung etwaiger Nachzahlungsforderungen erteilt der Wärmekunde der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eG einen Abbuchungsauftrag von folgendem Konto: Kontoinhaber: ................................................................ IBAN: ................................................................ Kreditinstitut: ................................................................ Die Genossenschaft haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eines Mitglieds des Vorstandes oder Aufsichtsrates. Die Genossenschaft haftet bei Versorgungsstörungen nach den Grundpflichten Vorgaben der Waldbesitzer gemäß LWaldG AVB FernwärmeV. Die Bioenergiegenossenschaft vermietet das Glasfasernetz an die Deutsche Telekom AG, die somit dem Glasfaserkunden gegenüber für das Funktionieren der Telekommunikation verantwortlich ist. Sofern die Deutsche Telekom AG ihre Rechte an einen anderen Provider weitergibt, mit dem der Glasfaserkunde einen Providervertrag abschließt, geht die Haftung an diesen über. Der Wärmekunde haftet für die in diesem Vertrag aufgeführten Verpflichtungen persönlich unabhängig davon, ob er die Energie an einen Dritten (Mieter, Pächter, Sonstigen) weitergibt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Wärmekunde stellt die Genossenschaft von Ansprüchen Dritter, denen er die Wärme weitergibt, frei, soweit dessen Ansprüche diejenigen übersteigen, die der Wärmekunde selbst gegen die Genossenschaft hat oder hätte. Verlangt der Wärmekunde die Nachprüfung seiner Messeinrichtung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle (§ 6 Abs. 2 Eichgesetz) und ergibt die Nachprüfung, dass die zulässigen Abweichungen (gesetzliche Verkehrsfehlergrenzen) nicht verfehlt werden, so trägt der Wärmekunde sämtliche Kosten dieser Nachprüfung; andernfalls fallen sie der Genossenschaft zur Last. Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden bei der Genossenschaft gespeichert. Sie dürfen nur für die Zwecke dieses Vertrages und nur an Fachfirmen (Ableser, Kontrolleure, Prüfer) unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Bundesdatenschutzgesetzes und der aus Datenschutzgesetze der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt Länder weitergegeben werden. Die Beteiligten verfolgen mit Anlagen zu diesem Vertrag sind wesentliche Bestandteile des Vertrages. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung daher Schriftform. Ausdrücklich ersetzt eine E-Mail-Kündigung die gemeinsamen ZieleSchriftform nicht. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder zum Teil unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Gleiches gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke sollen angemessene Regelungen gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Willen der vertragsschließenden Parteien sowie Sinn und mit einer nachhaltigen Pflege Zweck und Bewirtschaftung der Wälder insbesondere dem wirtschaftlich gewollten Rahmen dieses Vertrages entsprechen, sofern die Parteien bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten. Im Zweifel oder bei Problemen, die durch ihre Forstbetriebe diesen Vertrag nicht angesprochen werden, gelten die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördernallgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZFolgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
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Samples: Vertrag Über Den Anschluss an Das Fernwärme Und Glasfasernetz
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung Im Bestreben, das Ansehen des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Berufsstandes der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung schweizerischen unabhängigen Vermögens- verwalter im In- und im Ausland zu wahren und zu mehren, – im Willen, einen wirkungsvollen Beitrag zum Schutz der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeAnleger – und zum Funktionieren integrer Finanzmärkte zu leisten, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung – in der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet Absicht, einen wirkungsvollen Beitrag zur Bekämpfung der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Geldwäscherei und der aus Terro- rismusfinanzierung zu leisten, erlässt der Eigenart Verband Schweizerischer Vermögensver- walter (VSV) als der mit der Wahrung der Interessen und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann des Ansehens des Berufsstandes betraute Bran- chenverband die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinnachfolgenden Standesregeln. Die Zielsetzungen Standesregeln ändern an der Pflicht zur Ver- schwiegenheit nichts. Sie können und deren Priorisierungen finden sich wollen nicht aufgehoben – die ausländische Devisen-, Fiskal- und Wirt- schaftsgesetzgebung gleichsam zum Bestand- teil des schweizerischen Rechts erheben und für die unabhängigen Vermögensverwalter beacht- lich erklären (soweit dies nicht durch die gelten- den Staatsverträge und die schweizerische Gesetzgebung bereits erfolgt ist); – die gegenwärtige Gerichtspraxis auf dem Gebiet des internationalen Rechts unterlaufen; – bestehende zivilrechtliche Verhältnisse zwi- schen den Mitgliedern und Kunden ändern. In diesen Standesregeln sind geltende Regeln einer den guten Sitten entsprechenden Geschäftsfüh- rung verbindlich festgelegt. Sie sollen die fachlichen Grundsätze für die Aus- übung der unabhängigen Vermögensverwaltung im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebSinne einer Handelsübung regeln. Die Ausrichtung Diese Standesregeln sind von der Waldpflege Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als Verhaltensregeln im Sinne von Art. 6 KKV1 anerkannt. Effektenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapital- anlagen können die Standesregeln als von der FINMA anerkannten Mindeststandard der Selbst- regulierung im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen individuellen Vermö- gensverwaltung anwenden.
1 Der Verweis bezieht sich auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichenArt. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 3 Abs. 1 S. 1, 2 lit. c KAG in der Fassung vom 1. Alt GKZ:Juni 2013.
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Samples: Schweizerische Standesregeln Für Die Ausübung Der Unabhängigen Vermögensverwaltung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt Die Gemeinden Böxlund, Großenwiehe, Lindewitt, Nordhackstedt und Schafflund aus dem Amtsbereich Schafflund haben durch entsprechende Grundsatzbeschlüsse ihre Bereitschaft bekundet, einen Breitbandzweckverband zu gründen. Verbunden mit diesem Grundsatzbeschluss ist die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten gemeinsame kommunalpolitische Bewertung und Einordnung, dass eine zukunftsorientierte Breitbandversorgung vor dem Hintergrund einer zunehmenden Digitalisierung der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung Gesellschaft für alle Einwohnerinnen und Einwohner eine wichtige Aufgabe der Vorschriften für den Körperschaftswald (§ 46 LWaldG)Daseinsvorsorge darstellt. Demnach Unter diesem Gesichtspunkt ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendedauerhafte kommunale Aufgabenstellung gegeben, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftungda nicht erkennbar ist, dass die Privatwirtschaft bzw. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann deren Marktteilnehmer die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig seinvorgenannte Aufgabenstellung flächendeckend eigenwirtschaftlich erfüllen wird. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege Vergabe einer Dienstleistungskonzession an ein Telekommunikationsunternehmen im Rahmen des Betreibermodells wurde aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben. Das Ziel der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf Schaffung einer zukunftsorientierten Breitbandversorgung soll nunmehr im Rahmen des sogenannten „Wirtschaftlichkeitslückenmodells“ durch die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung Ausschreibung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und Weiterleitung einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO)Planung, sinnigerweise zusammengeführt den Bau und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Zieleden Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördernEigentum eines Telekommunikationsunternehmens steht, erreicht werden. Vor diesem Hintergrund schließen werden die Städte Gemeinden Böxlund, Großenwiehe, Lindewitt, Nordhackstedt und Gemeinden AffalterbachSchafflund erneut einen investiven Förderantrag für die förderfähigen Bereiche in ihrem Gemeindegebiet beim Bund einreichen. - § 3 Aufgaben erhält folgenden Fassung - Der BBZVIAS hat die Aufgabe, Aspergeine NGA-Strategie für eine flächendeckende Versorgung mit breitbandigem Internet im Verbandsgebiet umzusetzen. Ziel ist der Ausbau einer NGA-Infrastruktur, Benningenwodurch private Haushalte und Unternehmen flächendeckend — mit einem Erschließungsgrad von 100 % der im festgelegten Ausbaugebiet erreichbaren Teilnehmeranschlüsse — mit einer zuverlässigen Übertragungsrate von mindestens 1000 Mbit/s im Downstream und wesentlich höheren Upload-Geschwindigkeiten als bei Netzen der Breitbandgrundversorgung erschlossen werden. Dazu gehört insbesondere die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen an ein oder mehrere Telekommunikationsunternehmen zur Weiterleitung einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung für die Planung, Besigheimden Bau und den Betrieb eines in ihrem Eigentum des Telekommunikationsunternehmens stehenden NGA-Netzes. Die Durchführung des Projekts erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden beihilferechtlichen Vorschriften, Bietigheiminsbesondere der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom 15. Juni 2015 („NGA-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, KorntalRahmenregelung" — „NGA-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, VaihingenRR") sowie der Leitlinien der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2013 für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/Enz, Walheim C 25/01) und der Landkreis Ludwigsburg Förderrichtlinien des Bundes vom 22. Oktober 2015 und der Richtlinie über die nachfolgende delegierende öffentlichKofinanzierung der Breitbandförderung durch den Bund in Schleswig-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 AbsHolstein oder ihren Nachfolgevorschriften. 1 S. 1, 1Der BBZVIAS beantragt die nach den einschlägigen geltenden beihilferechtlichen Vorschriften Zuwendungen und Fördermittel. Alt GKZ:Außerhalb des Verbandsgebietes kann der BBZVIAS im Rahmen von öffentlich- rechtlichen Verträgen tätig werden.
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Samples: Öffentlich Rechtlicher Vertrag
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften für den Körperschaftswald (Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i.S.d. § 46 LWaldG). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen Forstbetrieb. Die Ausrichtung der Waldpflege im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung der Hölzer über Verkaufsstrukturen, die einen guten Marktzugang ermöglichen. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern (LWaldG) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 119b Abs. 1 S. 1SGB V zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, 1wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Alt GKZ:Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressourcen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere − Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) − Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs − Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen − Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung − Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten − Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen.
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Samples: Kooperationsvertrag Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung
Präambel. Den körperschaftlichen Waldbesitzern obliegt die nachhaltige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes nach den Grundpflichten Die EV Digital Invest AG betreibt auf der Waldbesitzer gemäß LWaldG unter besonderer Beachtung der Vorschriften Internetseite xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einen Kreditmarktplatz für den Körperschaftswald Darlehen (§ 46 LWaldGnachfolgend „Plattform“). Demnach ist eine den standörtlichen Möglichkeiten entsprechendeDort haben Pro- jektentwicklungsgesellschaften, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen Immobilienverwal- tungsgesellschaften sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Dies gilt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen für ihren Waldbesitz. So kann die Nutzfunktion je nach Zielsetzung der Körperschaft gegenüber den Schutz- und Erholungsfunktionen nachrangig sein. Die Zielsetzungen und deren Priorisierungen finden sich sonstige im Forsteinrichtungswerk zum jeweiligen körperschaftlichen ForstbetriebImmobilien- bereich tätige Gesellschaften, wie z.B. Ankäufer und Eigentümer von Bestandsimmobilien (nachfolgend „Kapitalsuchende“), die Möglichkeit, geplante oder bereits begonnene Immobilienprojekte, wie z.B. die Neuerrichtung einer Immobilie, den Ankauf und das Halten von Bestandsimmobilien und Baugrundstü- cken (jeweils einschließlich durch den Erwerb von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit Grundei- gentum) sowie die Herstellung der Baureife, einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen und über eine Schwarmfinanzierung neues Kapital einzuwerben. Die Ausrichtung Über die Plattform können Anleger, sog. Crowd-In- vestoren, innerhalb eines individuell festgelegten, auf der Waldpflege Plattform bekanntgegebenen Zeitraums (nachfol- gend „Kampagnenzeitraum“) Kapitalsuchenden Darlehen gewähren. Jede Investitionsmöglichkeit wird im Rahmen einer sog. Kampagne vorgestellt (nachfolgend „Kampagne“) und hat einen individuell festgelegten Höchstbetrag (nachfolgend „Investiti- ons-Limit“), der als Gesamtsumme der einzelnen In- vestments aller Crowd-Investoren im Rahmen der betriebsindividuellen Zielsetzungen Kampagne nicht überschritten werden darf. Außer- halb der Kampagne hat der Kapitalsuchende zudem die Möglichkeit, weitere Finanzmittel zur Realisie- rung des Immobilienprojekts, insbesondere An- schubfinanzierungen, von Co-Investoren einzuwer- ben. Bei den über die Plattform vermittelten Darlehen han- delt es sich für den Kapitalsuchenden um Fremdka- pital. Sie beinhalten keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Crowd-Investoren am Kapitalsuchen- den. Den Crowd-Investoren steht vielmehr ein end- fälliger Rückzahlungsanspruch in Höhe des gewähr- ten Darlehens sowie eine Verzinsung des Darlehens- betrages nach Maßgabe des jeweiligen Darlehens- vertrages zu. Der Darlehensnehmer ist eine Projektgesellschaft und beabsichtigt die Realisierung des in Anlage E zu diesem Darlehensvertrag dargestellten Immobilien- projekts (nachfolgend „Immobilienprojekt“). Die in Anlage E enthaltenen Angaben sind eine Wie- dergabe der Informationen und Darstellungen über das Immobilienprojekt, welche im Rahmen der Kam- pagne vom Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt und auch auf der Plattform veröffentlicht wurden. Der Name der Kampagne lautet „DFI Zukunftspark Oberfranken III“. Das Investitions-Limit der Kam- pagne beträgt EUR 1.900.000,00. Der Crowd-Investor ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Schwarmfinanzierungsdienstleister ist die EV Digital Invest AG, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, X-00000 Xxxxxx, vertreten durch den Vorstand Xxxx Xxxxxxxxxxxx und Xxxx Xxxxxxxxx (nachfolgend „EVDI“). XXXX wird zudem von dem Crowd-Investor gemäß diesem Darlehensvertrag mit der Verwaltung des Darlehens beauftragt und bevollmächtigt. Zur Besicherung von Ansprüchen des Crowd-Inves- tors aus und im Zusammenhang mit diesem Darle- hensvertrag ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in Ziffer 9.3 aufge- führte Sicherheit bestellt wird. Der Crowd-Investor wird ausdrücklich auf die Produktion möglichst wertvollen Holzes erfordert eine wertschöpfende Vermarktung vorver- traglichen Verbraucherinformationen des Darlehens- nehmers in Bezug auf das vorliegende Schwarmfi- nanzierungsangebot (Anlage A) sowie auf das vom Darlehensnehmer als Projektträger des Schwarmfi- nanzierungsangebots erstellte Anlagebasisinformati- onsblatt (Anlage D) hingewiesen. Darüber hinaus sind die durch EVDI als Schwarmfi- nanzierungsdienstleister gemäß der Hölzer über Verkaufsstrukturen, European Crow- dfunding Services Provider-Regulation (ECSPR)1 zur Verfügung zu stellenden Kundeninformationen (Anlage B) sowie die einen guten Marktzugang ermöglichenfür den Vermittlungsvertrag zwischen EVDI und dem Crowd-Investor geltenden Investment-AGB ECSP inkl. Nur so können die gesetzlichen Aufgaben, wertvolles Holz zu liefern Anhänge (LWaldGAnlage C) und das Vermögen der Körperschaft wirtschaftlich und für die Zwecke der Gemeinde zu verwalten (GemO), sinnigerweise zusammengeführt und umgesetzt werden. Die Beteiligten verfolgen mit der Vereinbarung daher die gemeinsamen Ziele, das in ihren Forstbetrieben produzierte Holz möglichst wertschöpfend zu vermarkten und mit einer nachhaltigen Pflege und Bewirtschaftung der Wälder durch ihre Forstbetriebe die Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder im Landkreis Ludwigsburg zu erhalten und zu fördern. Vor diesem Hintergrund schließen die Städte und Gemeinden Affalterbach, Asperg, Benningen, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Ditzingen, Eberdingen, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg, Gemmrigheim, Gerlingen, Großbottwar, Hemmingen, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Korntal-Münchingen, Löchgau, Ludwigsburg, Marbach, Markgröningen, Mundelsheim, Murr, Oberriexingen, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Remseck a.N., Sachsenheim, Schwieberdingen, Sersheim, Steinheim, Tamm, Vaihingen/Enz, Walheim und der Landkreis Ludwigsburg die nachfolgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt GKZ:beigefügt.
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