Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:
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Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemGemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 12 Abs2 Nr. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei 19 der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß Vereinbarung ge- mäß § 75 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIVErkrankung (ICD-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Interesse Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat Erkrankung nicht bereits durch die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist im Wesentlichen die Abrechnung zu Beginn der Impfleistung, die Behandlung im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird ASV im Einzelnen geregelt die Mitwirkung ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung jeweiligen Anlage der Impfungen gegen Affenpocken sowie ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. zu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Als Grundlage dient die Un- terstützung internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs„Union internationale contre le cancer“ (UICC). 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Die hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und Buchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet: 0 kein Rezidiv vorhanden
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Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemAOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 12 73b Abs. 3 HmbGDG 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Zukunft den Versicherten der AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Effektivität und diese Qualität dienen. Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch selbst durchführenEffizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, insbesondere gegen S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die sogenannten Affenpocken Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. Xxxx 2014 (BGBI. I S. 261). Die Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie möchte wirken konstruktiv bei der Umsetzung Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der Verimpfungen aufgrund ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Vertrages der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag Aufsichts- behörde gemäß § 75 73b Abs. 6 9 Satz 3 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdnachzuweisen. Dies vorausgesetztvorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltFolgendes:
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73b SGB V
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 137f SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenV, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenauf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Im Interesse Anläßlich der Planungssicherheit Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber unter Berücksichtigung der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise RSAV sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Wesentlichen Ge- sundheitswesen ist die Abrechnung Struktur der Impfleistungpneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenstrukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Es Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird im Einzelnen geregelt und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die Mitwirkung medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei Qualitätssi- cherungsauftrag der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:KVH erfüllt.
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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V
Präambel. Die Freie Zur Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch erkrankten Patienten entwickelt der Gemeinsame Bundesausschuss die medizinischen Grundlagen für Disease- Management-Programme. Für folgende Indikationen haben die Verbände der Kranken- kassen in Hamburg und Hansestadt Hamburgdie Kassenärztliche Vereinigung Hamburg mit der Kranken- hausgesellschaft Hamburg strukturierte Behandlungsprogramme in Hamburg eingeführt: - Diabetes mellitus Typ 2 (Juli 2003), vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern - Brustkrebs (April 2004), - Koronare Herzkrankheit (KHK) (Februar 2006), - Diabetes mellitus Typ 1 (Juli 2008) und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen- Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) (Juli 2007). Die KV Hamburg Umsetzung des DMP-Datenmanagements wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 AbsDatenstelle übernommen. 6 SGB V Diese übernimmt Aufgaben im Zusammenhang mit TE/EWE und Dokumentationsdaten. Sie unterstützt Arztpraxen bei der Durchführung/Abrechnung Erstellung von Dokumentationen und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos übermittelt Daten an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenjeweiligen Partner dieser Vereinbarung. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern Ein leistungsfähiges Datenmanagement ist bei der Umsetzung bewusstwesentliche Voraussetzung dafür, dass aufgrund die Zielerreichung des Qualitätsindikators „Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen zu erstellenden Dokumentationen“ möglichst erreicht werden kann. Die Arbeitsabläufe in der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVArztpraxis werden durch Nutzung der elektronischen Dokumentation (eDMP) vereinfacht. Um die Prozesse zu verbessern und weitere Erleichterungen in den Arbeitsabläufen in der Arztpraxis zu erzielen, wird das Datenmanagement laufend auf Optimierungsmöglichkeiten analysiert. Dieser Vertrag ist eine Aktualisierung des bereits seit dem 01.03.2006 praktizierten Rechtsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern und berücksichtigt die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken Anforderungen Richtlinie (DMP-A-RL) sowie die Un- terstützung Änderung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:DMP-A-RL mit Beschluss vom 19.06.2014.
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Samples: www.kvhh.net, www.kvhh.net, www.kvhh.net
Präambel. Die Freie Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebserkrankung der Frau. Trotz medizinischer Fortschritte in Diagnostik und Hansestadt HamburgTherapie ist die Diagnose Brustkrebs für die Frau eine beson- dere Belastung und für die Medizin eine Herausforderung. In Ergänzung des aktuellen Versorgungsangebots wird im Rahmen eines strukturierten Be- handlungsprogramms (DMP) eine interdisziplinäre, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V sektorenübergreifende Behandlung in ei- ner integrierten Versorgungsform mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtnotwendigen fachkompetenten Versorgungsinfra- struktur gewährleistet. Der Impfstoff selbst Daneben wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung nachfolgend beschriebenen Vereinba- rung eine patientinnen- und qualitätsorientierte Begleitung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg betroffenen Frauen durch die Abrechnung an der erforderlichen ärztlichen Leistungen Behandlung beteiligten Ärzte bzw. Krankenhäuser/Kooperationszentren und durch eine auf den Behandlungsverlauf bezogene Dokumentation vereinbart; angestrebt wird die Erstel- lung einer bereichsübergreifenden Längsschnittdokumentation. Den an Brustkrebs erkrankten Frauen wird besonders durch individuelle Beratung und Informationen die Möglichkeit gege- ben, stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken. Um der Grundlage von § 75 AbsDynamik des medizinischen Fortschrittes und dem daraus resultierenden Wandel der Versorgung Rechnung zu tragen, werden die Vertragspartner die Aktualisierungen der Anfor- derungen an dieses Programm fortlaufend berücksichtigen. 6 SGB V zu Lasten Darüber hinaus werden Erkennt- nisse aus der Sozialbehörde für alle nach Evaluation der jeweils gültigen Empfehlung DMP in die Weiterentwicklung dieser Programme einfließen. Fer- ner werden die Vertragspartner auf eine enge Verzahnung des Mammographiescreenings mit dem DMP Brustkrebs hinwirken; betroffenen Patientinnen wird dadurch frühestmögliche Unter- stützung angeboten. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der Ständigen Impfkommission zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL bis einschließlich ihrer 8. Änderung (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Beschlussfassung vom 20.04.2017).
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Samples: www.aok.de, www.kvwl.de
Präambel. Die Freie Kinder- und Hansestadt HamburgJugendhilfe ist ohne das Ehrenamt nicht denkbar. Da dieses Engagement ein hohes Gut ist, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern sollen neben- und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei ehrenamtlich Tätige in der Umsetzung des Kinderschutzes unterstützt werden. Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang ist die Einführung des § 72 a SGB VIII erfolgt. Aus dieser rechtlichen Grundlage ergibt sich für die öffentlichen Xxxxxx der Verimpfungen aufgrund Jugendhilfe die Notwendigkeit festzulegen, welche ehren- und nebenamtlichen Personen in der besonderen Si- tuation Kinder- und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenJugendhilfe ihre Tätigkeit nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. Die KV Hamburg wird von Umsetzung erfolgt nach dem sogenannten „Regensburger Modell“ (siehe § 2 Erweitertes Führungszeugnis/Unbedenklichkeitsbescheinigung). Hieraus erwächst für die Jugendämter der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Absgesetzliche Auftrag mit allen Trägern der freien Jugendhilfe eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. 6 SGB V mit Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass unter der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation Verantwortung der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenfreien Xxxxxx der Jugendhilfe nur neben- oder ehrenamtliche Personen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die diesen wiederum kostenfrei an nicht wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind (Anlage I). Mit dieser Vereinbarung setzen die verimpfenden Stellen weitergebenJugendämter des Kreises und der Stadt Paderborn eine einheitliche Regelung um. Im Interesse Die Erarbeitung der Planungssicherheit Vereinbarung ist in Kooperation der Jugendämter mit dem Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), dem Deutschen Roten Kreuz (DRK), dem Dekanat Büren-Delbrück, dem Dekanat Paderborn, dem Jugendreferat des Evangelischen Kirchenkreises und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber dem Kreissportbund erfolgt. Die landesweiten Empfehlungen der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken Spitzenverbände sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von Empfehlungen des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum § 75 Abs. 6 72 a SGB V zu Lasten der Sozialbehörde VIII wurden für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:diese Vereinbarung entsprechend berücksichtigt.
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Samples: www.ksb-paderborn.de, www.kreis-paderborn.de
Präambel. Die Freie Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Begleitung im Haushalt oder in der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würde- volles und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenselbstbestimmtes Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Die KV Hamburg wird Wünsche und Bedürfnisse von Sterbenden und ihren Zugehörigen2 stehen dabei im Zentrum der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abshospizlichen Arbeit. 6 SGB V Neben dieser ambulanten Hospizbegleitung und der Versorgung Sterbender in vollstationären Pflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern (insbesondere Palliativstationen) sind in beschränktem Um- fang auch stationäre Hospize notwendig. Die Rahmenvereinbarungspartner empfehlen, dass auf regionaler Ebene Abstimmungs- und Planungsprozesse zur Hospiz –und Palliativversorgung vor Ort mit allen an der Durchführung/Abrechnung Versorgung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIVBegleitung Beteiligten stattfinden. Stationäre Hospize erbringen eine palliativ-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenpflegerische und palliativ- medizinische Versorgung sowie eine psychosoziale Begleitung mit dem Ziel, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenLebensqualität des sterbenden Menschen zu verbessern. Im Interesse Zur Optimierung der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die Versorgung soll das stationäre Hospiz im Rahmen des regionalen Netzwerkes mit allen an der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenVersorgung und Begleitung sterbender Menschen Beteiligten eng zusammenarbeiten. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in Nach § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 39a Abs. 6 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehand- lung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu Lasten vollstationärer oder teilstatio- närer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-pflegerische und palliativ- medizinische Versorgung erbracht wird, wenn eine bedarfsgerechte ambulante Palliativversorgung nicht erbracht werden kann. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Sozialbehörde GKV-Spitzenverband mit den für alle nach die Wahrnehmung der jeweils gültigen Empfehlung Interessen der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nenstationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Siche- rung der Qualität der stationären Hospizversorgung vereinbart. Insbesondere wird daher geregelt:Der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.dhpv.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Vertragsparteien treffen gemäß § 12 119 b Abs. 3 HmbGDG 1 SGB V den vorliegenden Vertrag zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der „Pflegeeinrichtung“ sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern dieses Kooperationsvertrages. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen und empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter diesem schriftlich zugestimmt haben. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Ziel dieses Kooperationsvertrages ist die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Sicherstellung der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund vertragszahnärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der besonderen Si- tuation Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten. In Kooperation verfolgen Kooperationszahnarzt und zum Schutz Pflegeeinrichtung gemeinsam das Ziel, die an der Bevölkerung Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenZusammenarbeit zu stärken. Die KV Hamburg wird insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere: o Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich des Mund- und Prothesen- hygienestandards und damit Verbesserung der Lebensqualität (u. a. Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) des pflegebedürftigen Versicherten o Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches o halbjährliche Kontrolluntersuchungen o zeitnahe individuelle Behandlung pflegebedürftiger Versicherter bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung o Verminderung der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten o Stärkung der Durchführung/Abrechnung Zusammenarbeit und Dokumentation Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den an der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenPflege, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise medizinischen sowie der begrenzten Verfüg- barkeit zahnmedizinischen Versorgung beteiligten Berufsgruppen, den pflegebedürftigen Versicherten bzw. deren gesetzlichen Vertretern sowie den Angehörigen der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Pflegebedürftigen.
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Samples: Mustervertrag, www.kzv-sh.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. 1) Nach § 12 132d Abs. 3 HmbGDG 1 Satz 1 SGB V schließen der GKV-Spitzenverband und die maßgebli- chen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene ei- nen Rahmenvertrag zur Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung für Kinder und diese auch selbst durchführenJugendliche (SAPV-KJ). Damit wird den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß nach § 75 37b Abs. 1 Satz 6 SGB V einen Anspruch auf eine an ihren Bedürfnissen ausgerichtete spezialisierte ambulante Palliativversorgung haben, Rechnung getragen. In dem Rahmenvertrag werden insbesondere die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Grundsätze der Vergütung geregelt. Als besondere Belange von Kindern und Jugendlichen sind insbesondere zu berücksichti- gen: • Im Vergleich zu der SAPV von Erwachsenen bedarf eine vergleichsweise geringe An- zahl von Kindern und Jugendlichen der SAPV. Es treten hier überdurchschnittlich häu- fig Krankheitsbilder auf, die aufgrund ihrer Seltenheit und dem schwierig vorherzuse- henden Krankheitsverlauf einer spezifischen, individuell auf dieses Krankheitsbild ab- gestimmten und damit auch aufwändigeren Versorgung bedürfen. Es existieren be- sondere Charakteristika der Zielgruppe, z. B. die Bedeutsamkeit von Familie für die Kinder und Jugendlichen allgemein sowie im Besonderen in Bezug auf die Bedeutung zur Erreichung der Ziele der SAPV, die Sicherstellung der Versorgung in der Familie, die Krankheitsbewältigung und die kindgerechte Auseinandersetzung mit der Durchführung/Abrechnung schwe- ren Erkrankung und Dokumentation dem drohenden oder nahen Sterben. • Eltern, Geschwisterkinder und weitere Zugehörige sind durch die Schwere der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtErkran- kung und deren Folgeerkrankungen, dem weit fortgeschrittenen Krankheitsverlauf, der Symptomlast und dem hohen Leidensdruck, dem komplexen Koordinations- und Versorgungsbedarf, den wiederkehrenden Krisensituationen, der Sterbesituation und der unausweichlichen Verlusterfahrung besonderen Belastungen ausgesetzt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben• Die Beratung, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse Schulung und Begleitung der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist Eltern bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund Organisation und der nicht planbaren Impf- bereitschaft Si- cherstellung der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise Versorgung unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Situa- tion sowie der begrenzten Verfüg- barkeit Beachtung des Kindeswillens und des Willens der Impfstoffe die Durchführung Eltern/Sorgeberech- tigten ist sehr zeitintensiv. • Körperliche, psychische, soziale und Umsetzung kognitive Entwicklungsphasen der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht Kinder und Ju- gendlichen müssen berücksichtigt werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:.
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Samples: Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V, Rahmenvertrag Nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V
Präambel. Die Freie Sicherstellung des Fachkräftebedarfs ist eine zentrale Herausforderung für die pflegerische Versorgung. So zielt auch die Konzertierte Aktion Pflege darauf ab, die Attraktivität des Pflegeberufs insgesamt zu steigern. Hierzu gehört auch die Erweiterung der Kompetenzen und Hansestadt HamburgBefugnisse von Pflegefachpersonen in der Versorgung von Menschen mit Pflege- beziehungsweise Unterstützungsbedarf. In der Konzertierten Aktion Pflege wurde vereinbart, vertreten die Möglichkeit der Übertragung heilkundlicher Aufgaben auf Pflegefachpersonen einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat dies konkret aufgegriffen und in § 64d Sozialgesetzbuch V normiert. Aus Sicht der Vertragspartner kommt den Modellvorhaben nach § 64d Sozialgesetzbuch V eine zentrale versorgungspolitische Bedeutung für die Sicherstellung der medizinisch-pflegerischen Versorgung zu. Die Vertragspartner wirken aktiv auf die Umsetzung der Modellvorhaben, auf die Mitwirkung aller Beteiligten bei der praktischen Durchführung, insbesondere auf die Umsetzung der §§ 5, 6 und 9 hin. Ziel der Regelung des § 64d Sozialgesetzbuch V ist die modellhafte Erprobung der Wahrnehmung von bisher ärztlichen Tätigkeiten, die eine selbständige, das heißt eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten, durch Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz. Dabei soll auch überprüft werden, ob und wie diese Möglichkeiten für eine gute und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung nutzbar gemacht werden können. Zudem sollen die Modellvorhaben evaluiert werden und Transferempfehlungen für die Regelversorgung geben. Bei der selbständigen Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen ist die Kooperation mit weiteren an der Versorgung Beteiligten, insbesondere von Ärztinnen und Ärzten, wichtig. Daher sollen in den Modellvorhaben auch für die interprofessionelle Zusammenarbeit Erkenntnisse gewonnen und Standards entwickelt werden. Nach § 64d Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in jedem Bundesland gemeinsam mindestens ein Modellvorhaben zur Heilkundeübertragung durchzuführen. Die Modellvorhaben beginnen spätestens am 1. Januar 2023 und sind auf maximal vier Jahre befristet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene legen in diesem Rahmenvertrag die Vorgaben für die Durchführung der Modellvorhaben fest. Dazu gehören insbesondere folgende Inhalte: - Ein Katalog ärztlicher Tätigkeiten, die von Pflegefachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation selbstständig durchgeführt werden können, - Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche bei Durchführung von Modellvorhaben, - einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und - Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit. Der vorliegende Rahmenvertrag ist für die auf Landesebene zu schließenden Verträge verbindlich. Ziel des Rahmenvertrages ist die gemeinsame Umsetzung von Modellvorhaben nach § 64d Sozialgesetzbuch V durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG Landesverbände der Krankenkassen und die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtErsatzkassen auf bundesweit einheitlicher Grundlage. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenBundespflegekammer, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse den Verbänden der Planungssicherheit Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Stellungnahme gegeben worden.
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Samples: www.aok.de, Rahmenvertrag Zur Verpflichtenden Durchführung Von Modellvorhaben Zur Übertragung Ärztlicher Tätigkeiten Nach § 64d Sozialgesetzbuch V
Präambel. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen der Eingliederungshilfe beschlossen, die sich direkt auf die Menschen mit Be- hinderungen, Leistungsträger und Leistungserbringer auswirken. Die Freie Schwerpunkte dieses Gesetzes bilden insbesondere: - die Umsetzung der Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Natio- nen (UN-BRK) - die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht in ein modernes Leistungsgesetz - die Neuausrichtung von der institutionellen Hilfe zur personenzentrierten Assistenz Der bayerische Landtag hat am 07.12.2017 das Bayerische Teilhabegesetz (Bay-THG I) verabschiedet und Hansestadt Hamburgdamit die Zukunft der Behindertenhilfe in Bayern neu gestaltet. Die Lan- deskommission Eingliederungshilfe hat die AG Verhandlungen, vertreten durch unter Beteiligung der maß- geblichen Organisation der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, u.a. be- auftragt, einen neuen Landesrahmenvertrag einschließlich der notwendigen Rahmenleis- tungsvereinbarungen zu erarbeiten und die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann vertragsrechtliche Umsetzung des BTHG vorzu- bereiten. Die Vertragsparteien streben die inhaltliche Neuausrichtung der Fachleistungen bis spätestens 31.12.2022 an. Ein Meilenstein in diesem Gesamtprozess ist die Umsetzung der 3. Reformstufe des BTHG, die eine Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen ab 1. Januar 2020 fordert. Die AG Verhandlungen hat für die Umsetzung dieser Vorgabe verschiedenste Ansätze unter Maßgabe der nachfolgenden Ziele erörtert: - Wahrung der Interessen der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung - Einhaltung der gesetzlichen Zeitvorgaben - verwaltungsökonomische Handhabbarkeit - Angebots-/Finanzierungssicherheit für die Leistungsträger und Leistungserbringer für die Dauer der Übergangsvereinbarung - Berücksichtigung der ordnungsrechtlichen Vorgaben. Es wurde nachfolgende Übergangslösung unter Beteiligung der gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei BayTHG maßgebli- chen Organisation der Umsetzung Interessenvertretung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V Menschen mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenBehinderungen erarbeitet, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde mit sofortiger Wirkung in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Kraft tritt.
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Samples: www.lwl.org, umsetzungsbegleitung-bthg.de
Präambel. Die Freie 1Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkran- kungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und Hansestadt Hamburgdie Deutsche Kran- kenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, vertreten durch im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemVereinbarung über die Höhe und Ausgestaltung von Sankti- onen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen zu schließen. § 12 Abs. 3 HmbGDG 2Infolge der Weiterent- wicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Vertragsparteien mit Inkrafttreten des Ge- setzes für bessere und diese auch selbst durchführenunabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag „Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 6 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. 3Daraufhin wurde die Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) vom 04.05.2020 zwischen den Vertragsparteien geschlossen. 4In Folge des Inkrafttretens der „Verord- nung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Kranken- häusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) vom 09.11.2020 sowie ergänzend zu der „Vereinbarung nach § 137i Absatz 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegeper- sonaluntergrenzen für das Jahr 2021 (PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021)“ vom 10.11.2020 be- stimmen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, im Benehmen mit dem Verband der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenPrivaten Krankenversicherung, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung mit Wirkung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für den Fall der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei Nichteinhaltung der Umsetzung bewusstPflegepersonaluntergrenzen sowie für den Fall der Nichterfüllung, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung von Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V. 5Hierdurch sollen die Einhaltung der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie Pflegepersonaluntergrenzen und die Erfüllung der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht Mitteilungs- oder Daten- übermittlungspflichten gefördert werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:.
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Samples: www.gkv-spitzenverband.de, www.dkgev.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Auf Grundlage des § 12 Abs. 20i Absatz 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Satz 2 SGB V in der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die geeigneten vorhandenen Strukturen Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Xxxx 2021 erlassen (nachfolgend „Verordnung“ bzw. TestVO). In § 6 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung ist vorgesehen, dass die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenLänder die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 veranlassen können. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtzuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können zur Erfüllung ihrer nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben geeignete Dritte beauftragen. Der Impfstoff selbst wird vorliegende Rahmenvertrag regelt daher die Beauftragung der sich zur Verfügung stellenden Mitglieder des Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie auch deren Mitglieder als beauftragte Dritte. Er ist begrenzt auf die fachgerechte Durchführung von Antigen-Schnelltests durch geschultes Personal bei asymptomatischen Personen mittels vom Bund kostenlos an Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mit positiver Evaluierung durch das Xxxx- Xxxxxxx-Institut. Er umfasst nicht die Länder abgegeben, Testung von Personen mittels PCR-Test sowie die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenTestung von Personen mit Zeichen eines Infektes der Atemwege. Im Interesse der Planungssicherheit Diese sollten sich in einem Testzentrum oder einer Arztpraxis einem PCR-Test unterziehen. Der Vertragsnehmer schließt diese Vereinbarung zu Gunsten seiner Mitglieder sowie auch deren Mitglieder (nachfolgend „Testberechtigte“). Durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung des jeweiligen Mitgliedes (nachfolgend Beigetretener) wirkt dieser Vertrag zwischen dem Beigetretenen und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegebendem Land Mecklenburg-Vorpommern direkt. Den Vertragspartnern Der Beigetretene ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist beauftragter Dritte im Wesentlichen Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 TestVO. Sollte durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums den beigetretenen Testberechtigten für in diesem Vertrag dargestellte Leistungen ein direkter eigener Abrechnungsweg, z. B. über die Abrechnung der ImpfleistungKrankenkassen, die bzw. eine eigene Testberechtigung außerhalb dieses Landesrahmenvertrages ermöglicht werden, geht er dem Rahmenvertrag vor. Das Land MV gibt grundsätzlich den Testberechtigten Testungen nicht verpflichtend vor. Dem Testberechtigten wird lediglich ein Angebot unterbreitet, das in dessen Eigenverantwortung ganz oder in Teilen wahrgenommen werden kann. Anderes gilt gemäß den nachstehenden Vorgaben im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ eines Ausbruchsgeschehens. Sofern für bestimmte Fälle eine Testpflicht vorgesehen ist bzw. künftig eingeführt wird, ist diese vorrangig zu berücksichtigen und bleibt von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der den Regelungen in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:diesem Vertrag unberührt.
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Samples: tourismus.mv
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 12 73b Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Verimpfungen aufgrund Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der besonderen Si- tuation Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Niedersachsen wei- ter optimiert und zum Schutz den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der Bevölkerung GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basie- rende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die geeigneten vorhandenen Strukturen freiwillige Selbstbindung der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenVersicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Wi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Niedersach- sen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die KV Hamburg wird von HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtAbrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Impfstoff selbst Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwi- schen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird vom Bund kostenlos an eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse Aufgaben der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdHÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorausgesetztvorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVHZV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltPartner das Folgende:
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V
Präambel. Die Freie Aufnahme- und Hansestadt Hamburgversicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genannten Personen, vertreten durch die Sozialbehörde wenn ihr substitutiver Krankenversicherungsvertrag in einem anderen Tarif als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemdem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Standardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatver- sicherten, dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss als den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Ehegatten und Le- benspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 12 8a Abs. 3 HmbGDG 2 MB/ ST) insgesamt höchstens 150 vom Hundert dieses Höchstbeitrags. Für Personen, die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, verringert sich der garantierte Höchstbeitrag für Einzelpersonen und diese Ehegatten und Lebenspartner beihilfesatzkonform, das heißt auf den vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteil. Das Leistungsversprechen des Standardtarifs ist dem der GKV vergleichbar und kann auch selbst durchführen, insbesondere gegen künftig angepasst werden (siehe Nr. 10 TB/ST). Für Personen mit Beihilfeanspruch werden die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei den Leistungen der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenGKV vergleichbaren Leistungen des Standardtarifs in Höhe des vom Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils erbracht. Die KV Hamburg wird von im Standardtarif erstattungsfähigen Gebührensätze können durch Verträge zwischen dem Verband der Sozialbehörde durch diesen Vertrag Privaten Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften einerseits und den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigungen ande- rerseits geändert werden. Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Standardtarifs ver- wendete Begriff „Lebenspartner“ bezieht sich auf „Lebenspartner“ gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang). Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenVersicherungsschutz § 1 Gegenstand, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit Umfang und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
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Samples: content.morgenundmorgen.com
Präambel. Die Freie Koronare Herzkrankheit (KHK) ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und Hansestadt Hamburg-angebot im Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemzu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen können. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz Etwa 21 % der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenin Deutschland verstirbt an akuten oder chronischen Folgen einer KHK. Die KV Hamburg wird KHK ist die wichtigste Ursache der Herzinsuffizienz. Allein in Deutschland erleiden mehr als 300.000 Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Folgekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Die Behandlung von der Sozialbehörde Patienten mit KHK soll durch diesen Vertrag gemäß ein Disease-Management-Programm (DMP) nach § 75 Abs. 6 137f SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenweiter optimiert werden. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung Rahmen dieser Vereinbarung werden Regelungen für die Hamburger Bevölkerung bereits vertragsärztliche Versorgung von Patienten mit KHK einschließlich der Schnittstellen innerhalb der ärztlichen Versorgungskette und zu der versichernden Krankenkasse definiert, um eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegebenindividuellen Situation des Versicherten angepasste Versorgung zu gewährleisten. Den Vertragspartnern Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V ist bei zu beachten. Es ist vorrangiges Ziel der Umsetzung bewusstVereinbarung, eine Optimierung der Versorgung und insgesamt ausgabenneutrale Implementierung strukturierter Behandlungsprogramme zu ermöglichen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass aufgrund durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und der Anlage 10 beschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht planbaren Impf- bereitschaft gestört wird, und seitens der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der begrenzten Verfüg- barkeit Qualitätssicherungsauftrag der Impfstoffe KVHB erfüllt. Dieser Vertrag berücksichtigt die Durchführung und Umsetzung Änderungen der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVzum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP- Anforderungen-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der Richtlinie (DMP-A-RL) in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der ihrer jeweils gültigen Empfehlung Fassung. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nenDMP-A-RL und der RSAV in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet. Insbesondere wird daher geregelt:Die Regelungen für die Indikation Koronare Herzkrankheit sind in der DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 5 DMP-A-RL sowie in der RSAV festgelegt.
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Samples: www.kvhb.de
Präambel. Die Freie Dieser Rahmenvertrag stellt die datenschutzkonforme Abwicklung der HzV sicher und Hansestadt Hamburg, vertreten ent- hält die dafür notwendigen Einzelregelungen zwischen den HzV-Partnern. Gemäß § 10 Abs. 1 des HzV-Vertrages ist die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen durch den HAUSARZT Voraussetzung der Auszahlung der HzV-Vergütung durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemBe- triebskrankenkassen. Für diese Abrechnung müssen bestimmte personenbezogene Daten von HzV-Versicherten an die Betriebskrankenkasse übermittelt werden. Die Betriebskran- kenkasse benötigt diese Daten zur Prüfung der Abrechnung des HAUSARZTES sowie im Rahmen des Prüfwesens gemäß § 12 73b Abs. 5 S. 5 in Verbindung mit § 106a Abs. 3 HmbGDG SGB V. Würde der HAUSARZT die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Abrechnungsdaten selbst verarbeiten, bestünde aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes wie der hierfür im erheblichen Umfang gebundenen Rechnerkapazitäten in der Praxis die Gefahr von Störungen des Betriebsablaufes. Um dies zu vermeiden und diese auch selbst durchführenum mehr Zeit für die Versorgung der Patienten aufbringen zu können, insbesondere gegen beauftragen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß HAUSÄRZTE den BHÄV als eine andere Stelle im Sinne des § 75 295 Abs. 6 1b SGB V mit der Durchführung/Erstellung der Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen ärztlich erbrachten Leistungen. Die Beauftra- gung ist erheblich kostengünstiger, als wenn der HAUSARZT die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtAbrechnung selbst erstel- len würde. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos BHÄV ist als Vertragspartner der Betriebskrankenkasse unter anderem verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsabrechnung und Honorarverteilung an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenHAUSÄRZTE. Im Interesse Zur Wahrnehmung dieser Pflichten bedient sich der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber BHÄV der KV Hamburg abgegebenHÄVG („Dienstleistungsgesellschaft“) als Erfüllungsgehilfen. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdDie Dienstleistungsgesellschaft be- dient sich hierzu ihrerseits des Rechenzentrums. Dies vorausgesetzt, vorangestellt vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltdas Folgende:
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Samples: www.hausaerzteverband.de
Präambel. Die Freie Herzkrankheiten mit Minderdurchblutung der Koronargefäße sind die häufigste Todesursache in den westlichen Industrie- ländern. Beeinflussbare Ursachen der Koronaren Herzkrankheit (KHK) liegen in bestimmten häufigen Eigenschaften der Lebensform wie Fehlernährung, Übergewicht, Rauchen und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenmangelnder körperlicher Betätigung. Die KV Hamburg KHK gilt gleichzeitig als schwerwiegende Folgekrankheit der Stoffwechselstörung des Diabetes mellitus bei nicht adäquater Behandlung. Neben dem Bluthochdruck ist die koronare Herzkrankheit die Hauptur- sache der chronischen Herzinsuffizienz. Diesem Umstand wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte Integration eines Moduls „Chronische Herzinsuffizienz“ bei bestehender KHK in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebendiesem Vertrag Rechnung getragen. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung Rahmen dieses Vertrages werden Regelungen für die Hamburger Bevölkerung bereits ver- tragsärztliche Versorgung von Patienten mit KHK einschließlich der Schnittstellen innerhalb der ärztlichen Versorgungskette und zu der versichernden Krankenkasse definiert, um eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegebenindividuellen Situation des Versicherten angepasste Versor- gung zu gewährleisten. Den Vertragspartnern Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V ist bei zu beachten. Es ist vorrangiges Ziel der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der ImpfleistungVereinbarung, die im Rahmen Versor- gung zu optimieren sowie eine insgesamt ausgabenneutrale Implementierung strukturierter Behandlungsprogramme zu ermöglichen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderun- gen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVzum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenA-RL geändert durch Beschluss vom 19.06.2014 in Kraft getreten am 19.09.2014. Es Das Versorgungsangebot wird im Einzelnen geregelt unter Berücksichti- gung der DMP-A-RL und der RSAV sowie in ihrer jeweils gülti- gen Fassung gewährleistet. Die Regelungen für die Mitwirkung Indikation KHK sind in der DMP-A-RL, insbesondere in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung Anlage 5, der Impfungen gegen Affenpocken DMP-AF-RL sowie die Un- terstützung in der KV Hamburg durch die Abrechnung RSAV festgelegt. Die medizinischen Anforderungen für das Modul Herzinsuffizienz richten sich nach Anlage 5a der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf RSAV in der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten bis 31.12.2011 geltenden Fassung sowie den übrigen Regelungen der Sozialbehörde für alle nach RSAV in der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:geltenden Fassung.
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Samples: www.aekno.de
Präambel. Die Freie Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und Hansestadt Hamburgselbständigen, vertreten durch gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Kranken- häusern für die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Fachgebiete Psychiatrie und diese auch selbst durchführenPsychotherapie, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation Kinder- und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag Jugend- psychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomati- sche Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung 17d KHG ein durchgängiges, leistungsorientiertes und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen pauschalierendes Vergü- tungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben sich mit der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 75 Abs17d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ vom 30.11.2009 auf die Grundlagen der Systementwicklung verständigt und die wesentli- chen Eckpunkte für die Entwicklung des ersten Entgeltkataloges für das Jahr 2013 mit der Ergänzungsvereinbarung vom 16.03.2012 vereinbart. 6 SGB V Nachdem der erste Entgeltkatalog für das Jahr 2013 durch das BMG in Kraft gesetzt worden ist, haben die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene den Katalog für das Jahr 2014 am 11.11.2013 durch die „Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für Psychiatrie und Psychosomatik 2014 (PEPPV 2014)“ vereinbart. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung war der Prüfauftrag an das InEK verbunden, „in Er- gänzung zum derzeitigen Verfahren der Katalogentwicklung weitere tagesbezogene Analysen durchzuführen und nach Lösungen zu Lasten suchen, damit Erlös- und Aufwands- verlauf für die Patientengruppen nicht extrem auseinanderfallen.“ Dem Grundprinzip des „lernenden Systems“ folgend stimmen die Vertragsparteien überein, dass die pauschalierenden Entgelte sachgerecht weiterentwickelt werden sollen. Zudem sollen ergänzende, tagesbezogene und pauschalierende Vergütungs- elemente eingeführt werden, um einen erhöhten Behandlungsaufwand im Verlauf der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nenBehandlung adäquat zu berücksichtigen. Insbesondere Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Entwicklung des Entgeltsystems um die in dieser Verein- barung festgelegten Grundsätze angepasst wird. Unabhängig davon wird daher geregelt:das Ent- geltsystem kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt.
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Samples: www.gkv-spitzenverband.de
Präambel. Der Vertrag zur Umsetzung eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Manage- ment-Programm – im Folgenden DMP genannt) über eine strukturierte Versorgung von Patien- ten mit Asthma bronchiale (im Folgenden Asthma genannt) bzw. chronisch obstruktiver Lun- generkrankung (im Folgenden COPD genannt) wird mit Wirkung zum 01.04.2019 wie folgt neu gefasst: Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. strukturierte Behandlungsprogramme nach § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 137f SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenV, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse auf der Planungssicherheit RSAV und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde der DMP-A-RL in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusstjeweils gültigen Fassung be- ruhen, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht optimiert werden. Es wird im Einzelnen geregelt Daher haben die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie beteiligten Krankenkassen und die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen KVT folgenden Vertrag auf der Grundlage von des § 75 Abs. 6 83 i. V. m. § 137f SGB V zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit Asthma bzw. COPD geschlossen. Epidemiologische Daten schätzen die Prävalenz für Asthma auf bis zu Lasten 6 % der Sozialbehörde erwachsenen Bevölkerung in Deutschland. Bei Kindern ist Asthma die häufigste chronische Erkrankung. Hier wird die Prävalenz auf ca. 10 % geschätzt. Eine Zunahme der Erkrankungshäufigkeit ist zu erwarten. Somit ist der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwer- punkt zu widmen. Die Datenlage zu COPD ist aufgrund von Klassifikationsschwierigkeiten unzureichend. Xxxxx- rend auf den Angaben zur Symptomhäufigkeit leiden nach dem Gesundheitsbericht für alle nach Deutschland 2015 10 – 30 % der jeweils gültigen Empfehlung Erwachsenen an einer chronischen Bronchitis. Von diesen Menschen entwickeln wahrscheinlich 15 – 20 % eine obstruktive Lungenerkrankung. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen ist die Struktur der Ständigen Impfkommission pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabilitation bei Asthma- und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürf- tig. Bei den chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag der Patient durch Selbst- management und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z. B. durch die Aufgabe des Rauchens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Die Prog- nose der Patienten verbessert sich erheblich und eine flexible Lebensführung wird ermöglicht. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma und COPD gemeinsam in diesem Ver- trag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Differenzierung zwischen Versicherten, die auf- grund der Diagnose Asthma teilnehmen, und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilnehmen, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anlagen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL bis einschließlich ihrer 12. Änderung (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nenBeschlussfassung vom 17.05.2018). Insbesondere Das Versorgungsangebot wird daher geregelt:unter Berücksichtigung der DMP-A-RL und der RSAV gewähr- leistet. Die Regelungen für die Indikation Asthma sind insbesondere in den Anlagen 9 und 10 bzw. für die Indikation COPD insbesondere in den Anlagen 11 und 12 der DMP-A-RL sowie in der RSAV festgelegt.
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Samples: www.kv-thueringen.de
Präambel. Die Freie Einrichtung klinischer Krebsregister ist ein wesentliches Ziel des Nationalen Krebsplans und Hansestadt Hamburgwurde von den Akteuren im Gesundheitswesen unterstützt. Krebsre- gister sollen unter anderem einer aussagekräftigen onkologischen Qualitätsbericht- erstattung für Leistungserbringer, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemEntscheidungsträger und Patienten dienen. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführenEine hohe Aussagekraft der Registerdaten soll zur Versorgungstransparenz, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei zur Versor- gungsforschung sowie zur Verbesserung der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenBehandlung von an Krebs erkrankten Patienten beitragen. Die KV Hamburg wird von Krankenhäuser und Arzt- und Zahnarztpraxen erhalten für die Meldung der Sozialbehörde Da- ten an klinische Krebsregister eine angemessene Meldevergütung. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssi- cherung durch diesen Vertrag gemäß klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und –registergesetz – KFRG) vom 03.04.2013 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband, die Deut- sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ver- pflichtet, die Höhe der Meldevergütungen für die landesrechtlich vorgesehenen Mel- dungen der zu übermittelnden klinischen Daten an klinische Krebsregister festzule- gen. Die Selbstverwaltungspartner kommen dieser Aufgabe mit der vorliegenden Vereinbarung auf der Grundlage des § 75 65c Abs. 6 Satz 5 SGB V mit nach. Wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation Verband der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtPrivaten Krankenversicherung bei der Ver- einbarung nach § 65c Abs. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos 6 Satz 5 SGB V an die Länder abgegebenSeite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Gleiches gilt für die Xxxxxx der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten Personen erstatten. Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass sich diese Vereinbarung über die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenMeldevergütungen am aktuellen bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeits- gemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und seinen ergänzenden Modulen (ADT/GEKID-Datensätze) entsprechend § 65c Abs. 1 Satz 3 SGB V orientiert. Im Interesse April 2014 wurde der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist aktualisierte Basisdatensatz im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit im Rahmen Bundesanzeiger „Aktualisierter einheitlicher onkologischer Basis- datensatz der Impfkampagne „AffenpockenArbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID)“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVvom 27.03.2014, BAnz AT 28.04.2014 B2). Dieser und die noch zu veröffentlichen- den tumorspezifischen Module unterliegen fortlaufenden Überarbeitungen und Er- gänzungen. Zudem sind die Festlegungen auf Landesebene zu den Meldeanlässen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen. Aus diesen Gründen ist diese Vereinbarung bei wesentlichen Änderungen der ADT/GEKID-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenDatensätze (inklusive deren Spezifikation) oder Inkompatibilitäten auf- grund der länderspezifischen Festlegungen zu den Meldeanlässen zu überprüfen und ggf. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:unverzüglich anzupassen.
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Samples: www.gkv-spitzenverband.de
Präambel. Die Freie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungs- programme (im Folgenden Disease-Management-Programme - DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV und Hansestadt Hamburgder DMP-A-RL beruhen, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenoptimiert werden. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß Vertragspartner vereinbaren am 26.03.2019 mit Wirkung zum 01.04.2019 die Neufassung des Vertrages nach § 75 Abs. 6 73a SGB V zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme mit Asthma bronchiale und COPD vom 01.12.2017 in der Durchführung/Abrechnung Fassung des 2. Nachtrages vom 27.11.2018. Die vertrag- lichen Anpassungen des zum 01.04.2019 neu gefassten Vertrages berücksichti- gen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL bis ein- schließlich ihrer 17. Änderung (Beschlussfassung vom 15.08.2019). Asthma bronchiale und Dokumentation COPD fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der Impfungen gegen erwachsenen Po- pulation angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnostischen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bronchiale so- wie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen ist die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prä- vention, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtDeutschland verbesserungsbedürftig. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit Kindern und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand Jugendlichen ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ist im Wesentlichen die Abrechnung DMP Asthma ein be- sonderer Schwerpunkt gewidmet. Die chronischen obstruktiven Atemwegser- krankungen stellen wegen der Impfleistung, die in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Be- handlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chronischen Ver- laufsform eine Erkrankung dar, bei der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenein sektorenübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Es Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rauchens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Einzelnen geregelt Rah- men der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Differen- zierung zwischen Versicherten, die Mitwirkung aufgrund der Diagnose Asthma bronchiale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilnehmen, kenntlich gemacht sowie in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei unterschiedlichen diagnosespezifischen Anlagen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungsmaß- nahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Durchführung Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung Qualitätssiche- rungsauftrag der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:KVH erfüllt.
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Präambel. Grundlage der Zusammenarbeit bildet das Gesetz zur klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Krebsregistergesetz - SächsKRegG) vom 17.05.2018 sowie das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und - registergesetz - KFRG) vom 03.04.2013. Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz zählt die Zusammenarbeit mit Zentren der Onkologie explizit zu den Aufgaben der klinischen Krebsregister (§ 65c Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Eine Zusammenarbeit zwischen den klinischen Krebsregistern Sachsen und ansässigen Zentren dient der Optimierung der Krebsbehandlung. Die Freie klinischen Krebsregister sind zur regelmäßigen Rückmeldung relevanter Daten von tumorspezifischen Auswertungen an die Leistungserbringer verpflichtet (§ 11 Abs. 1 SächsKRegG). Der Tumordokumentation im Klinischen Krebsregister liegen der einheitliche onkologische Basisdatensatz und Hansestadt Hamburgdie entsprechenden organspezifischen Module in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zu Grunde. Rückmeldungen von Auswertungsergebnissen an die Leistungserbringer, vertreten durch die Sozialbehörde wie sie in den „Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20.12.2013 (Anforderungsbereich 3)“ beschrieben sind, gelten als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemRoutineleistungen eines klinischen Krebsregisters und bedürfen allein keiner besonderen Regelung. Für zusätzliche Leistungen des Klinischen Krebsregisters soll ein angemessenes Entgelt vereinbart werden (§ 12 11 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern SächsKRegG). Zusätzlich sind Leistungen dann, wenn sie über Auswertungen des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei seiner Module hinausgehen oder Zusatzaufwendungen erforderlich machen. Diese Leistungen werden in der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation Vereinbarung explizit erwähnt und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen– sofern vereinbart – wird nur dann eine Vergütung fällig. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist hier getroffenen Regelungen bilden im Wesentlichen Sinne obiger Ausführungen die Abrechnung Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartnern ab. Sie sollen eine optimale Zusammenarbeit sichern und den Daten- und Leistungsaustausch unter Einhaltung der Impfleistung, gesetzlichen Regelungen festlegen. Die Kooperation zwischen dem Zentrum und dem Klinischen Krebsregister ist nach außen (z. B. Homepage) entsprechend hervorzuheben und abzubilden. Eine über die Inhalte der Kooperationsvereinbarung hinausgehende Nutzung der Daten ist gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren. Das Klinische Krebsregister erbringt für das Zentrum folgende Leistungen im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltseiner gesetzlichen Aufgaben:
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Samples: www.krebsregister-sachsen.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 12 73b Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzendurch einen Vertragsschluss im Rahmen einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die KV Hamburg wird GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Sozialbehörde Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden- Württemberg weiter optimiert und an ddie gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V- ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Haus- ärzteverbandes, MEDI e.V. und der HÄVG und MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbst- bindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und ins- besondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch diesen Vertrag gemäß eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden können. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. sind eine der mitgliederstärksten ärztlichen Berufsver- bände in Baden-Württemberg und vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 75 73 b Abs. 6 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden- Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG und MEDIVERBUND sind Unternehmen, die nach deren Satzungszweck für ihre Mitglieder ihrer Trägerorganisationen unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließen, diese organisieren, durchführen und danach erforderliche Ver- tragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtAbrechnungsdienstleistungen, übernehmen. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. IHausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Interesse Falle des Ausscheidens der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdHÄVG dem MEDIVERBUND. Dies vorausgesetztvorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVHzV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltPartner das Folgende:
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V
Präambel. Die Freie Der Gesetzgeber räumt den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des § 140 a SGB V die Möglichkeit ein, zur Verbesserung der Qualität und Hansestadt Hamburg, vertreten durch Wirtschaftlichkeit der Versorgung ihrer Versicherten mit zugelassenen Leistungserbringern Verträge zur besonderen Versorgung zu vereinbaren. Durch den vorliegenden Vertrag wird den Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen eine besondere Versorgung ermöglicht. Menschen mit chronischen Wunden wird die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemMöglichkeit einer koordinierten und interdisziplinären Behandlung über die reguläre Versorgung hinaus geboten. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Dieser Vertrag ist ein Baustein im Innovationsfonds-Projekt "„IP-Wunde - Infrastruktur und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation Prozesse für optimierte Versorgung von Patienten mit chronischen Wunden – dezentral und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenregelversorgungsnah in Bremen“. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde Förderung durch diesen Vertrag gemäß den Innovationsfonds nach § 75 Abs. 6 92a SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen (Förderkennzeichen 01NVF20016) beinhaltet die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenFinanzierung von versichertenabhängigen sowie versichertenunabhängigen Leistungsbestandteilen, die diesen wiederum kostenfrei an in Form von neuen Instrumenten und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu zählen u.a. eine zentrale IT-Plattform mit Wundfallakte, Nachrichtenfunktion, Wundboard und Videosprechstunde, die verimpfenden Stellen weitergebensog. Im Interesse der Planungssicherheit IVPnet, die vom Konsortialpartner IVPNetworks GmbH (IVP) bereitgestellt und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung spezifisch für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen IP-Wunde angepasst wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung Die Wundfallakte der Impfleistung, die IVPnet dient als Kommunikations- und Dokumentationsplattform. Das innovative Instrument ermöglicht u.a. eine digitale Steuerung diagnoseabhängiger Behandlungspfade inkl. der Implementierung eines Patienten-Logins. Ziel dieses Vertrages im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird Umsetzung des Innovationsfondsprojektes ist die Schaffung neuer Infrastrukturen und Prozesse im Einzelnen geregelt Land Bremen, die Mitwirkung eine fachübergreifende, abgestimmte Wundversorgung unter den aktuellen Rahmenbedingungen ermöglichen. Vernetzung, digitale Unterstützung und stärkere Patientenorientierung sollen zu einer zielgerichteten Therapie mit besseren Heilungsergebnissen und höherer Kosteneffizienz führen. Im Rahmen des Projektes werden in der Versorgungsregion ambulant Spezialisierte Wundpraxen (SWP) etabliert, welche im Zentrum eines flächendeckenden Behandlernetzwerkes stehen. Zudem zählen die wissenschaftliche Evaluation sowie das Projektmanagement zu Projektbestandteilen mit Schnittstellen zu den Elementen dieses Vertrages, ohne direkt Gegenstand des Vertrages zu sein. Im Rahmen der wissenschaftlichen Evaluation werden Patienten auch für eine Kontrollgruppe durch die teilnehmenden Ärzte rekrutiert. Als Ergänzung dieser Projektelemente werden die versichertenbezogenen Leistungen für das innovative Wundmanagement im Rahmen des Projektes IP-Wunde zusätzlich zur Regelversorgung (Wundbehandlung, Behandlung ursächlicher Erkrankungen etc.) in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei Form von versichertenbezogenen Vergütungspauschalen in diesem Vertrag geregelt. Im Rahmen der Durchführung Konsortialführung des Projektes erfolgt das Projektmanagement durch die KVHB, dies umfasst insbesondere die Projektkoordination, die Meilensteinplanung, die Auswertungen der Impfungen gegen Affenpocken Leistungsdaten und Berichterstellung sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Projektdokumentation und Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von gegenüber dem Innovationsfonds. § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:1 Gegenstand und Zielsetzung
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Samples: Vertrag Gemäß § 140a SGB V
Präambel. Die Freie Dieser Rahmenvertrag stellt die datenschutzkonforme Abwicklung der HzV sicher und Hansestadt Hamburg, vertreten ent- hält die dafür notwendigen Einzelregelungen zwischen den HzV-Partnern. Nach dem HzV-Vertrag ist Voraussetzung der Auszahlung der HzV-Vergütung durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemTechniker Krankenkasse („TK“) die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen (§ 10 Abs. 1 des HzV-Vertrages). Für diese Abrechnung müssen bestimmte personenbezogene Daten von HzV-Versicherten an die TK übermittelt werden. Die TK benötigt diese Daten zur Prüfung der HzV-Abrechnung sowie im Rahmen des Prüfwesens gemäß § 12 73b Abs. 5 S. 5 in Verbindung mit § 106a Abs. 3 HmbGDG SGB V. Würde der HAUSARZT die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Abrechnungsdaten selbst verarbeiten, bestünde aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes wie der hierfür im erheblichen Umfang gebundenen Rechnerkapazitäten in der Praxis die Gefahr von Störungen des Betriebsablaufes. Um dies zu vermeiden und diese auch selbst durchführenum mehr Zeit für die Versorgung der Patienten aufbringen zu können, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei be- auftragt der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß HAUSARZT den Hausärzteverband als eine andere Stelle im Sinne des § 75 295 Abs. 6 1b SGB V mit der Durchführung/Erstellung der Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen ärztlich erbrachten Leistungen. Die Beauftragung ist erheblich kostengünstiger, als wenn der HAUSARZT die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtAbrechnung selbst erstellen würde. Der Impfstoff selbst wird Hausärzteverband ist nach dem HzV-Vertrag vom Bund kostenlos 05.05.2010 unter anderem verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsabrechnung und Honorarverteilung an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenteilnehmenden Ärzte. Im Interesse Zur Wahrnehmung dieser Pflichten bedient sich der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung Hausärzteverband der Dienstleistungsgesellschaft. Die Dienstleistungsgesellschaft bedient sich hierzu ihrerseits ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdRechenzentren. Dies vorausgesetzt, vorangestellt vereinbaren der Hausärzteverband und die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltHÄVG das Folgende:
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Samples: Rahmenvertrag Für
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemVertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i.S.d. § 12 119b Abs. 1 SGB V zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressourcen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte stationäre Pflegeeinrichtung bei der Umsetzung Wahrnehmung der Verimpfungen aufgrund ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der besonderen Si- tuation und zum Schutz Mundgesundheit der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenPflegebedürftigen. Im Interesse Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Planungssicherheit Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 3 Abs. 1 Ziffer 3). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahnarzt (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die Sozi- albehörde eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in Anerkennung ihrer Verantwortung der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber Durchführung der KV Hamburg abgegebenBesuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. Den Vertragspartnern ist Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs für erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. Um die in § 1 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzusetzen, soll der Kooperationszahnarzt bei den in der Umsetzung bewusstPflegeeinrichtung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des Zahnarztes durch die Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung Mund und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdKieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es Die zahnärztliche Untersuchung wird im Einzelnen geregelt Hinblick auf die Mitwirkung Erhöhung der Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. SGB V bestätigt. Bis zu zweimal jährlich: Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan, dabei Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes, Angabe der gegenüber dem Versicherten und ggf. der Pflegepersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie, Angabe der empfohlenen Durchführungs- bzw. Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel, Angabe, ob die Maßnahmen von dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflegeperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind, Angaben zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung. Bei der Erstellung des Plans werden Angaben des Versicherten und ggf. der Pflegepersonen berücksichtigt. Der Mundgesundheitsstatus und der individuelle Mundgesundheitsplan werden in § 4 ge- nannten Vertragsärzte den Vordruck nach Anlage 2 (Vordruck 10 der Anlage 14a zum BMV-Z) eingetragen. Pflegepersonen können diesen mit Zustimmung des Versicherten als Informationsquelle sowie als Anlage zum Pflegeplan nutzen. Bis zu zweimal jährlich: Mundgesundheitsaufklärung, dabei Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplans, Demonstration und ggf. praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des festsitzenden Zahnersatzes, des Zahnfleischs sowie der Mundschleimhaut, Demonstration und ggf. praktische Unterweisung zur Prothesenreinigung und zur Handhabung des herausnehmbaren Zahnersatzes, Erläuterung des Nutzens der vorstehenden Maßnahmen, Anregen und Ermutigen des Versicherten sowie dessen Pflegepersonen, die jeweils empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und in den Alltag zu integrieren. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt in einer für den Versicherten sowie ggf. für die Pflegeperson verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise. Soweit der Versicherten oder dem Versicherten ein Verständnis oder die Umsetzung der Hinweise aus der Mundgesundheitsaufklärung nur eingeschränkt möglich ist, sind diese Maßnahmen im jeweils erforderlichen Umfang auf Pflegepersonen zu konzentrieren bzw. gegebenenfalls zu beschränken. In diesen Fällen sind den Pflegepersonen konkrete Hinweise zur Mund- und Prothesenpflege und zur Zusammenarbeit mit dem Versicherten zu geben. An den Zähnen und am Zahnersatz sollen nach Möglichkeit alle natürlichen bzw. iatrogenen Reizfaktoren beseitigt werden. Bei behandlungsbedürftigen zahnärztlichen Befunden soll zeitnah eine Behandlung erfolgen oder auf diese hingewirkt werden; hierzu erfolgt gegebenenfalls eine Empfehlung oder Überweisung. Die Durchführung von empfohlenen oder veranlassten Behandlungen wird bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Absnächsten eingehenden Untersuchung festgestellt. 6 SGB V Bis zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:zweimal jährlich: Entfernen harter Zahnbeläge.
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Samples: www.kzv-lsa.de
Präambel. Die Freie chronisch obstruktive Lungenerkrankung (chronic obstructive pulmonary disease, COPD) ist eine ab dem mittleren Erwachsenenalter häufig auftretende Erkrankung. Für die COPD ist eine chronische Entzündung und Hansestadt Hamburgoft fortschreitende Verengung der Atemwege sowie Zerstörung des Lungengewebes (Lungenparenchym) charakteristisch. Sie ist gekennzeichnet durch eine hohe Krankheitslast und zählt weltweit zu den führenden Todesursachen.1 Nach Auffassung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheits- wesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, vertreten Kuration und Rehabili- tation bei COPD-kranken Erwachsenen in Deutschland verbesserungswürdig. Der Patient kann bei chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen durch Selbstmanagement und über eine Ver- haltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren den Krankheitsverlauf entscheidend beeinflussen. Dadurch verbessert sich die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Prognose erheblich und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzeneine flexible Lebensführung wird ermöglicht. Die KV Hamburg wird Behandlung von der Sozialbehörde Patienten mit COPD soll durch diesen dieses Disease-Management-Programm (DMP) nach § 137f SGB V weiter optimiert werden. Daher schließen die Vertragspartner fol- genden Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 137f SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von des § 75 Abs. 6 83 SGB V zu Lasten V. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der Sozialbehörde für alle nach der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) in ihrer jeweils gültigen Empfehlung Fassung. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird, und seitens der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nenKrankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. Insbesondere wird daher geregelt:Dieser Vertrag soll eine möglichst flächendeckende, den wissenschaftlichen Erkenntnissen ent- sprechende, qualitätsgesicherte Versorgung und Schulung der COPD-Patienten gewährleisten. 1 Xxxxxx Xxxx-Institut 2017
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Samples: www.kvn.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Betriebskrankenkassen gemäß § 12 73b Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bieten diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzendurch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrier- te) Versorgung („HzV“) an. Die KV Hamburg wird VAG ist eine Arbeitsgemeinschaft von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß Betriebskrankenkassen nach § 75 94 Abs. 6 1a SGB X und ist zum Zwecke des Abschlusses von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V mit gegründet worden. Die VAG ist berechtigt, die in der Durchführung/Abrechnung Anlage 13 (Teilnehmende Betriebskrankenkassen) aufgeführten Betriebskrankenkassen bei den Vertragsverhandlungen und Dokumentation dem Abschluss dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Impfungen gegen Anla- ge 13 aufgeführten Betriebskrankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die Affenpocken besondere hausärztliche Versorgung in Baden-Württemberg weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der VAG, der teilnehmenden Betriebskrankenkassen, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV- Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteue- rung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Haus- arzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächendeckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Betriebskrankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch niedergelassenen Ärzte eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtEinklang gebracht werden. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psy- chotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an die Länder abgegebender hausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebennach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder unter an- derem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organisiert, durch- führt und danach erforderliche Vertragsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienst- leistungen, übernimmt. IDer Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Er- füllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Interesse Falle des Ausscheides der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdHÄVG des MEDIVERBUND. Dies vorausgesetztvorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVHzV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltPartner das Folgende:
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Präambel. Die Freie Koronare Herzkrankheit (KHK) und Hansestadt Hamburgdie damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Fol- geerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, vertreten die zu einer empfindli- chen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Fol- gekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkran- kung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose der KHK zeigen, dass durch eine frühzeitige Diagnostik, eine adäquate ärztliche Betreuung und einen kompetenten Umgang der Patienten mit der Erkrankung die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemLebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten redu- ziert werden können. Dies erfordert für die Behandlung und Betreuung von KHK-Patienten unter Beachtung von Versorgungsinhalten, die auf evidenz-basierten Leitlinien beruhen, eine besondere Qualifikation der Ärzte und des nichtärztlichen Personals und spezielle technische Voraussetzun- gen für die Leistungserbringung. Neben der ambulanten Behandlung durch den DMP-Arzt soll die stationäre Behandlung von Pati- enten mit KHK in Ergänzung des aktuellen und bereits bestehenden Versorgungsangebots der nach § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 108 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte zugelassenen Krankenhäuser in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die Niedersachsen im Rahmen der Impfkampagne eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm, DMP) „AffenpockenKoronare Herzkrankheit“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen damit verbundene interdisziplinäre und sektorenübergreifende Behandlung weiter optimiert wer- den. Daher schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag auf der Grundlage von der §§ 75 Abs137f i. V. mit § 137g SGB V. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwi- schen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medi- zinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. 6 SGB V zu Lasten Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der Sozialbehörde für alle nach der zum 01.07.2014 in Kraft ge- tretenen DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Empfehlung Fassung. Bei Vorliegen der Ständigen Impfkommission unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen sollte eine Einweisung von DMP-Patienten in das (STIKOnächst- gelegene) anspruchsberechtigten Perso- nengeeignete, am DMP teilnehmende Krankenhaus unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur erfolgen. Insbesondere wird daher geregelt:Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen.
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Samples: www.aok.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 12 73b Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzendurch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die KV Hamburg wird GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Sozialbehörde Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächen- deckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine da- rauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Kranken- kassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielge- nauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakothe- rapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch diesen Vertrag gemäß eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden. Der Hausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Rheinland- Pfalz und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 75 73 b Abs. 6 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese orga- nisiert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtAbrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Impfstoff selbst Hausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. Zwischen dem Hausärzteverband und der HÄVG wird vom Bund kostenlos an eine Dienstleistungsvereinbarung ge- schlossen, in der die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse Aufgaben der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdHÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorausgesetztvorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVHzV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltPartner das Folgende:
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Samples: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung Gemäß § 73 B Abs. 4 Satz 1 SGB V
Präambel. Die Freie Aufgrund des steigenden Versorgungsbedarfs bei Hauterkrankungen sowie eines persistierenden Termin- mangels in der ambulanten Dermatologie können telemedizinische Lösungen alternative Versorgungsange- bote darstellen. Mithilfe eines Telekonsils können Patientendaten und Hansestadt HamburgBefunde auf elektronischem Wege zwischen Haus- und Facharzt übermittelt werden, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte wodurch eine zeitnahe Versorgung bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenauffälligen Haut- veränderungen oder bei Verdacht auf maligne Hauttumoren stattfinden kann. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Versorgung nach diesem Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusstsieht vor, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung nach Einleitung eines dermatologischen Telekonsils durch den behandelnden HZV-Arzt („HAUSARZT“) eine Befundung durch den teilnehmenden Facharzt („FACHARZT“) durchgeführt und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die das Ergebnis im Rahmen eines Konsiliarberichts an den HAUSARZT über- mittelt wird. Die Bearbeitung und der Impfkampagne Versand eines Telekonsils erfolgt über die Vertragssoftware und einer verschlüsselten IT-Infrastruktur. Die AOK als gesetzliche Krankenkasse mit circa 4,5 Millionen Versicherten in Baden-Württemberg möchte gemeinsam mit dem MEDIVERBUND, als von den Vertragspartnern benannte Managementgesellschaft, so- wie den an diesem Vertrag („Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVVertrag“) teilnehmenden Ärzten/-innen und Medizinischen Versorgungszen- tren (im Folgenden „FACHÄRZTEN“) Versicherten eine besondere ambulante Versorgung gemäß § 140a SGB V anbieten. Die AOK erfüllt durch das Angebot der Vertragspartner den Sicherstellungsauftrag gegenüber den teilnehmenden und zu versorgenden Versicherten. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass dieser Vertrag eine fachärztliche Ergänzung zum HZV- Vertrag der AOK vom 08.05.2008 und Teil des AOK-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht FacharztProgramms ist, in dem bereits Facharztver- träge nach §§ 73c (a.F.) und 140a SGB V bestehen. Der HZV-Vertrag sowie alle Facharztverträge nach §§ 73c SGB V a.F. und 140a SGB V sollen medizinisch und wirtschaftlich zu einer optimal vernetzten, ambulan- ten Versorgung für die Patienten verbunden werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltDie Vertragspartner verfolgen insbesondere folgende gemeinsame Versorgungsziele:
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Mit Telekonsilen Im Fachgebiet Der Dermatologie
Präambel. Die Freie Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln ist ein wesentlicher Bestandteil der hausärztlichen Versorgung und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese demzufolge auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei eines der Umsetzung großen Fokusthemen der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die gemeinschaftlichen Arbeit im Rahmen der Impfkampagne hausarztzentrierten Versorgung. Diese Vereinbarung soll innerhalb der hausarztzentrierten Versorgung eine Optimie- rung der Leistungserbringung im Bereich der Pharmakotherapie bewirken. Im Rah- men der hausärztlichen Versorgung wird den Versicherten eine qualitätsgesicherte und bedarfsgerechte Pharmakotherapie gewährt. Darüber hinaus soll dieses Versor- gungsmodul dazu beitragen, eine wirtschaftliche Pharmakotherapie im ambulanten Sektor zu stärken. Das Versorgungsmodul „AffenpockenPharmakotherapie“ soll die leitliniengerechte Versorgung von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht Versicherten der AOK RPS in der hausarztzentrierten Versorgung unterstützen. Mit dieser Vereinbarung soll die Qualität und Sicherheit in der Arzneimittelversorgung verbessert werden. Es wird Die medizinischen Kriterien für Versicherte, unter denen der an der Hausarztzentrier- ten Versorgung teilnehmende Arzt eine Zusatzvergütung im Einzelnen geregelt die Mitwirkung Versorgungsmodul „Pharmakotherapie“ abrechnen kann, sind im Anhang 1 zu diesem Versorgungsmodul definiert. Das Versorgungsmodul „Pharmakotherapie“ tritt am 01.03.2015 in Kraft. Das Versor- gungsmodul „Pharmakotherapie“ kann schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Versorgungsmoduls „Pharmakotherapie“ bedür- fen der Schriftform. Die Anpassung des Anhangs erfolgt einvernehmlich und erfordert keine Kündigung des Versorgungsmoduls. Die Therapie im Rahmen dieses Versorgungsmoduls richtet sich nach den Leitlinien der DEGAM (Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin) der Leitliniengruppe Hes- sen und den Empfehlungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung Fassung. Für den besonderen Betreuungsaufwand bei eingeschriebenen HZV-Patienten, die ab Vertragsbeginn erstmalig auf eine Antikoagulation mit Vitamin K-Antagonisten einge- stellt werden, erhält der Ständigen Impfkommission teilnehmende Hausarzt im Versorgungsmodul „Pharmakothe- rapie“ folgende Vergütung: Pauschale bei Ersteinstellung VKA- Pharmakotherapie (STIKOP1) anspruchsberechtigten Perso- nenEinmalig je Versicherten bei erstmaliger Ein- bzw. Insbesondere wird daher geregelt:Umstellung einer aufgrund eines stationären Aufenthalts bedingten Neuumstellung des HZV-Patienten auf eine Vitamin-K-Antagonisten-Therapie (VKA-Therapie) bei den unten angege- benen Krankheitsbildern 15,00 € 90506 Pauschale bei Ersteinstellung VKA- Pharmakotherapie (P2) Einmalig je Versicherten bei erstmaliger Ein- bzw. Umstellung des HZV- Patienten auf eine Vitamin-K- Antagonisten-Therapie (VKA-Therapie) bei den unten angegebenen Krank- heitsbildern 15,00 € 90507 Die Vergütung ist nicht abrechenbar bei HZV-Patienten, die in den letzten fünf Vorquartalen vor dem Betrachtungs- quartal bereits eine medikamentöse Therapie mit VKA erhalten haben. Betreuungspauschale VKA- Pharmakotherapie (P3) Kontaktabhängige quartalsweise Vergü- tung für die Betreuung eingeschriebener Versicherter Die Vergütung beinhaltet den erhöhten Betreuungsaufwand und die kontinuier- liche Führung und Koordination der Pharmakotherapie bei mit VKA behan- delten Patienten, einschließlich Kontrol- le und Dokumentation der Gerinnungs- werte und Sicherstellung der kontinuier- lich notwendigen Therapieanpassungen, schriftlicher Therapieanweisungen für den Patienten und/oder Betreuungsper- sonen. Die Pauschale P3 ist nicht abrechenbar bei Patienten, die ein Selbstmanage- ment mit Messstreifen zur trockenche- mischen INR-Bestimmung durchführen. Die Vergütung ist 1x je Quartal je Versi- cherten abrechenbar, erstmalig im auf die Ein-/Umstellung (P2) folgenden Quartal. 10,00 € 90508 Die Vergütungen im Versorgungsmodul „Pharmakotherapie“ sind bei folgenden Krankheitsbildern abrechenbar: • Vorhofflimmern, -flattern I48.- • Ischämische Herzkrankheit I21.-; I22.-; I23.-; I24.0 I25.2- • Herzinsuffizienz I50.- • Kardiale/ vaskuläre Implantate/ Transplantate Z95.- • Lungenembolie I26.-; I27.20 • Thrombosen I80.-; I81.-; I82.-; I83.- • Sonstige Koagulopathien D68.5; D68.6 • Zerebrovaskuläre Krankheiten I63.-; I65.-; I66.-; I69. • Arterielle Embolien I74.- Es muss mindestens ein ICD-10 Code der genannten ICD-10 Gruppen vorliegen und als Abrechnungsdiagnose übermittelt werden, jeweils endstellig und mit dem Diagno- sezusatz „G“ für „Gesichert“: Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte im Rahmen der Regelversorgung erfolgen grundsätzlich nach Maßgabe des EBM, auf Basis gesamtvertraglicher Regelungen, bestehender Sonderverträge und des jeweils gültigen Honorarvertrags. Die Auszahlung und Finanzierung der vorgenannten Vergütung erfolgt außerhalb der MGV. Die Pauschale P3 kann storniert werden, wenn in den entsprechenden Quarta- len neue orale Antikoagulantien (NOAKs) für den HZV-Patienten verordnet wurden. Der Arzt rechnet die Leistungen im Rahmen seiner regulären Quartalsabrechnungen mit der KV RP über die definierte Pseudoziffer ab; die KV RP ist berechtigt, die übli- chen Verwaltungskosten in Abzug zu bringen.
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Samples: www.hausarzt-rlp.de
Präambel. Die Freie Vertragsparteien schließen gemäß § 119b Abs. 1 SGB V den vorliegenden Vertrag zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und Hansestadt Hamburgkoordinierte zahnärztliche und pflegerische Versor- gung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Partnern dieses Kooperationsvertrages. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemwenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zugestimmt hat. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressourcen in der Pflege- einrichtung auszugestalten. § 12 Abs1 Qualitäts- und Versorgungsziele Ziel dieses Kooperationsvertrages ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürf- nisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. 3 HmbGDG Kooperationszahnarzt und Pflegeeinrichtung ver- folgen gemeinsam das Ziel, die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenZusammenarbeit zu stärken. Die KV Hamburg wird insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere: o Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (u. a. Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) des pflegebedürftigen Patienten o Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches o in der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 AbsRegel halbjährliche Kontroll- und Bonusuntersuchungen o zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende, Behandlung bzw. 6 SGB V mit Hinwirken auf eine solche Behandlung o Verminderung der Durchführung/Abrechnung beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Dokumentation Krankenhausaufenthalten o Stärkung der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise Pflege sowie der begrenzten Verfüg- barkeit medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung Bewohner be- teiligten Berufsgruppen, den Bewohnern der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdPflegeeinrichtung/ggf. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner deren gesetzlichen Vertretern sowie den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung Angehörigen der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Pflegebedürftigen.
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Samples: www.kzv-sh.de
Präambel. Die Freie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag zur Durchführung von Disea- se-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bronchiale und Hansestadt HamburgCOPD. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, vertreten durch mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma- sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemKonzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma- und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführenDie chronischen obstruk- tiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden stationären Be- handlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung ein sektorübergreifen- der Verimpfungen aufgrund Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der besonderen Si- tuation Patient durch Selbstmanagement und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenüber eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Die KV Hamburg Diesem Umstand wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenstrukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Es Die grundlegenden Regelungen finden sich für Xxxxxx und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Differenzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma teilnehmen und Ver- sicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilnehmen, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anlagen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6d beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird im Einzelnen geregelt und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die Mitwirkung medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei Qualitätssi- cherungsauftrag der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:KVH erfüllt.
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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V
Präambel. Die Freie Zur Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch erkrankten Patienten entwickelt der G-BA medizinische Grundlagen für strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V (Disease-Management-Programme - DMP) . Hierauf basierend haben die Krankenkassen / -verbände in Westfalen-Lippe und Hansestadt Hamburgdie KVWL für folgende Diagnosen strukturierte Behandlungsprogramme in Westfalen-Lippe eingeführt und Vereinbarungen (DMP-Verträge) geschlossen: - Diabetes mellitus Typ 2 (Juni 2003), vertreten durch - Brustkrebs (Juli 2003), - Koronare Herzkrankheit (Oktober 2004), - Diabetes mellitus Typ 1 (August 2005) und - Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) (April 2006). Zur Erhebung und Übermittlung der zur Durchführung der DMP benötigten personenbezogenen Daten entsprechend § 28f RSAV haben die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemKrankenkassen / -verbände in Westfalen-Lippe und die KVWL eine Arbeitsgemeinschaft DMP nach § 219 SGB V i.V.m. § 12 94 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken 1 a SGB X gegründet. Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß hat nach § 75 28f Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung 2 S. 1 Nr. 1c RSAVdie Aufgabe, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos ihn dann an die Länder abgegeben, KVWL und die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse von Mitgliedern der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung Arbeitsgemeinschaft DMP gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVQualitätssicherung weiterzuleiten. Mit dem vorliegenden Vertrag beauftragt die Arbeitsgemeinschaft DMP unter Beachtung des SGB X und der DSGVO die Datenstelle mit der Durchführung dieser Aufgaben. Die Datenstelle setzt hierbei das DMP-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird Datenmanagement um und übernimmt Aufgaben im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte Zusammenhang mit TE/EWE und Dokumentationen. Sie unterstützt koordinierende Ärzte bei der Durchführung Erstellung von Dokumentationen und übermittelt Daten an die jeweiligen Partner dieser Vereinbarung. Ein leistungsfähiges Datenmanagement ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Impfungen gegen Affenpocken sowie im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen zu erstellenden Dokumentationen sichergestellt werden kann. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Un- terstützung Zulassungsanforderungen der KV Hamburg durch die Abrechnung RSAV, der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf DMP-A-RL und der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der DMP-RL in ihrer jeweils gültigen Empfehlung Fassung, jedoch nur, soweit auch der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:zugelassene DMP-Vertrag für die jeweilige Indikation bereits angepasst wurde.
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Samples: www.kvwl.de
Präambel. Die Freie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme – DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV und Hansestadt Hamburgder DMP-A-RL beruhen, vertreten optimiert werden. Daher schließen die nordrheinischen Krankenkassen und die KV Nordrhein folgenden Vertrag zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit Asthma bronchiale bzw. chronisch obstrukti- ver Lungenerkrankung (COPD). Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege, charakteris- tisch durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion. Bei Kindern ist Asthma bronchiale die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemhäufigste chronische Erkrankung. § 12 AbsVon einer Zunahme der Asthma- Häufigkeit wird ausgegangen. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Somit ist der Behandlung von Kindern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenJugendlichen ein besonderer Schwerpunkt zu widmen. Die KV Hamburg wird von COPD ist eine chronische, in der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung Regel progrediente Atemwegs- und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenLungenerkrankung, die diesen wiederum kostenfrei an durch eine nach Gabe von Bronchodilatatoren und/oder Glukokortikosteroiden nicht voll- ständig reversible Atemwegsobstruktion auf dem Boden einer chronischen Bronchitis mit oder ohne Lungenemphysem gekennzeichnet ist. Zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale bzw. COPD haben die verimpfenden Stellen weitergebenVerbände der Krankenkassen in Nordrhein und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein einen Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zu o.g. Im Interesse Diagnosen abgeschlossen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde zum 01.07.2014 in Anerkennung Kraft getretenen DMP-A-RL bis einschließlich ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben12. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission Änderung (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Beschlussfassung vom 17.05.2018).
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Samples: www.kvno.de
Präambel. Die Freie BKK hat mit dem Bayerischen Hausärzteverband einen Vertrag zur hausärztlichen Ver- sorgung (HZV-Vertrag) abgeschlossen, der u. a. eine höhere Vergütung für die intensivierte Betreuung von Patienten mit Herzinsuffizienz, chronischer Niereninsuffizienz, Schlaganfall mit Folgeschäden, Demenz, hypertensive Nierenerkrankungen sowie Depression mit defi- nierten und Hansestadt Hamburg, vertreten gesicherten Diagnosen vorsieht . Vereinbart ist auch die Zusammenarbeit mit der BKK im Rahmen der Patientenbegleitung durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzeninsoweit qualifizierte Mitarbeiter. Die KV Hamburg wird von nachfolgenden Bestimmungen schaffen hierzu auf der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß Grundlage der §§ 75 Abs140 a ff. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung bei bestimmten Patientengruppen eine auf die Versorgungsregion Bamberg abgestimmte ergänzende integrierte ambulante sowie stationäre und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenrehabilitative Versorgung. Im Interesse We- sentlichen geht es um Fälle, die aus der Planungssicherheit Sicht des Hausarztes klärungsbedürftig sind, weil die durchgeführte Diagnostik und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber Therapie keinen nachhaltigen Erfolg erzielt hat. Ärztliche Spezialisten der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der ImpfleistungRegion, die im Rahmen Vertrag als fachliche Koordinatoren bezeichnet werden, be- urteilen die Fälle und steuern sie anschließend wieder in die ambulante Versorgung ein. Die Wirtschaftlichkeit der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es Vorgehensweisen wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg insbesondere durch die Abrechnung Vermeidung von Wie- dererkrankungen und Chronifizierungen sowie Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sichergestellt. Stationäre Aufenthalte in Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen werden von den Ver- tragspartnern gesteuert. Für die Vermittlung des Angebots gegenüber den Patienten sind grundsätzlich die Hausärzte zuständig. Patientenbegleiter der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf BKK können das Angebot nutzen, wenn trotz Arztanfragen und sonstiger Bemühungen um die Klärung der Grundlage von Situation des Patienten aus ihrer Sicht keine Besserung des Krankheitsbildes feststellbar ist. § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:1 Einsteuerung und Versorgungsauftrag
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Samples: www.gesundheitsnetzregionbamberg.de
Präambel. Hautkrebs zählt in allen Altersgruppen zu den auch in Deutschland schnell zuneh- menden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs aber eine Krebsart, für die bei einer ge- zielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Der Gemein- same Bundesausschuss hat zur Hautkrebsvorsorge mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien beschlossen. Danach haben gesetzlich krankenversicherte Männer und Frauen in der Regelversorgung ab dem Alter von 35 Jahren - in einem zweijährigen Rhythmus - Anspruch auf vertragsärztli- che Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs. Mit diesem Vertrag verfolgen KVH und Knappschaft vor dem Hintergrund steigender Umweltbelastungen und ei- nes geänderten Freizeitverhaltens gerade jugendlicher Personenkreise (ausgiebiges Sonnenbaden, Nutzen von Solarien) das Ziel, zu einer weiteren Senkung neuer Hautkrebserkrankungen beizutragen. Die Freie vertragsschließenden Parteien vereinbaren auch bei Versicherten bis zur Vollen- dung des 35. Lebensjahres durch gezielte Früherkennungsuntersuchungen • Hautkrebs in einem frühen Stadium zu erkennen, • den Informationsstand einzelner Versicherter zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie • eine gezielte Sensibilisierung potentiell gefährdeter Personen zu erreichen. Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich geeignete Hautärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und Hansestadt Hamburg, vertreten durch über geeignete Schutz- maßnahmen zur Verhütung von Hautkrebs zu beraten. Bei festgestellten Hauterkran- kungen sind die Sozialbehörde Versicherten einer kurativen Behandlung zuzuführen. Der Vertrag findet im gesamten Versorgungsbereich der KVH Anwendung. Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten der Knappschaft bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres. Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung nach § 4 dieses Vertrages muss der Arzt im Bereich der KVH als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemFacharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten zuge- lassen oder als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in einem hier zuge- lassenen Medizinischen Versorgungszentrum (MZV) bzw. in einer Einrichtung nach § 12 311 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 2 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:tätig sein.
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Samples: www.kvhh.net
Präambel. Die Freie Das Deutsche Zentrum für Herz-Kreislauf-Forschung e.V. (DZHK) legt innerhalb seiner flexiblen Mittel einen Schwerpunkt auf die Förderung klinischer Studien, Register und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemKohorten. § 12 AbsBislang werden 19 DZHK-Studien finanziert. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Zur Unterstützung der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung mit dem Ziel der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetztlangfristigen, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung nachhaltigen und studienunabhängigen Verfügbarmachung der ImpfleistungDaten und Biomaterialproben, die im Rahmen dieser Studien erhoben werden, wurde von den Partnern die klinische Forschungsplattform aufgebaut. Diese besteht aus Teilprojekten an den Standorten Göttingen (Datenhaltung (DH), Transferstelle (TFS)), Greifswald (Treuhandstelle (THS), LIMS-Betreiber), Berlin (BDMS-Projekt 1), Berlin (zentrale Koordination, ITLab (Biobanking) und München (Ethik-Projekt, BDMS-Projekt 2). Die mit diesem Vertrag geschlossenen Vereinbarungen regeln die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenPartner dieses Verbundprojektes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es wird Personenbezogene Daten werden im Einzelnen geregelt die Mitwirkung Rahmen eines Joint Controllerships verarbeitet. Im Rahmen des BDMS-Projektes liegt ein Rahmenvertrag über Datenverarbeitung im Auftrag und gemeinsame Verantwortung mit der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg Telekom vor. Durch weitere seitens des DZHK geförderte Projekte oder den fortschreitenden Harmonisierungsprozess neu hinzukommende Aufgaben, Beiträge oder Aspekte werden im Rahmen dieses Verbundes beachtet und ihre Umsetzbarkeit durch die Abrechnung betroffenen Teilprojekte eigenverantwortlich geprüft. Hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf entstehenden zusätzlichen Aufwände werden in den standortspezifischen Ergänzungsvereinbarungen Regelungen getroffen. Die gleichberechtigten Teilprojekte bilden gemeinsam ein Verbundprojekt. Verbundprojekte sind arbeitsteilige Kooperationen von mehreren Forschungspartnern mit dem Ziel, thematisch übergreifende Fragestellungen zu bearbeiten. Die Partner haben jeweils für ein Aufgabengebiet des Verbundprojektes einen Zuwendungsantrag mittels AZA/AZK an das FMM des DZHK beim Zuwendungserstempfänger Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin (MDC) gestellt und einen entsprechenden Zuwendungsvertrag erhalten. Die Beziehung der Grundlage von § 75 AbsPartner zu jeder/jedem der vom DZHK geförderten Klinischen Studien, Register und Kohorten wird ggf. 6 SGB V in einem gesonderten Vertrag geklärt (Template Kooperationsvertrag DZHK-Studien und zentrale klinische Forschungsplattform des DZHK). Darüber hinaus sind sich die Partner dieses Vertrags der Tatsache bewusst, dass die Arbeit an der klinischen Forschungsplattform den direkten Kontakt zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission allen an den geförderten Studien, Registern und Kohorten beteiligten einschließenden Zentren erfordert. Einschließende Zentren können DZHK-Partnereinrichtungen und externe (STIKOnationale und internationale) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Einrichtungen sein.
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Samples: service4studies.dzhk.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemVertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i.S.d. § 12 119b Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern 1 SGB V zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und diese auch selbst durchführen, koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei eine regelmäßige Betreuung der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenPflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die KV Hamburg wird von regelmäßige Betreuung und alle in der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 AbsVereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. 6 SGB V Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Durchführung/Abrechnung Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und Dokumentation personellen Ressourcen in der Impfungen gegen Pflegeeinrichtung auszugestalten. § 1 Qualitäts- und Versorgungsziele Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenSicherstellung einer regelmäßigen, die diesen wiederum kostenfrei besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die verimpfenden Stellen weitergebenZusammenarbeit zu stärken. Im Interesse Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Planungssicherheit Mundgesundheit einschließlich des Mund- und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe), Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs, regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen, zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine Kostenerstattungszusage gegenüber solche Behandlung, Verminderung der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten, Stärkung der Umsetzung bewusst, dass aufgrund Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise Pflege sowie der begrenzten Verfüg- barkeit medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdBewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:2
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Samples: www.zahnaerzte-in-sachsen.de
Präambel. Das Spital Oberengadin war bis zum 31. Dezember 2017 eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechtes und fand ihre Rechtsgrundlage im Gesetz des Kreises Oberengadin für das Spital Oberengadin und das Alters- und Pflegeheim Promulins. Die Freie unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechtes war eine aus der Kreisverwaltung ausgegliederte Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Hansestadt Hamburgohne eigenes Vermögen. Das Spital wurde in die "Stiftung Gesundheitsversorgung Oberengadin" (SGO) überführt und per 15. Dezember 2017 ins Handelsregister eingetragen. Mit dieser Verselbständigung übertrugen die Gemeinden des Oberengadins der SGO den Betrieb des Spitals und die Koordinationsstelle Alter und Pflege und unterzeichneten dazu eine entsprechende Leistungsvereinbarung für die Jahre 2018 bis 2021. Damit wurden anstelle der bisherigen "uneingeschränkten" Defizitgarantie seitens der Gemeinden eine fixe Beitragspauschale für den Spitalbetrieb sowie ein Beitrag für die Koordinationsstelle Alter und Pflege vereinbart. Dank dieser Neuorganisation konnten sowohl die finanzielle Planungssicherheit der Gemeinden verbessert als auch die unternehmerische Verantwortung an die SGO übertragen werden. Per 31. Dezember 2021 läuft nun die bestehende Leistungsvereinbarung aus und soll mit einer neuen ebenfalls vierjährigen Vereinbarung weitergeführt werden. Aufgrund der topografischen und saisonalen Gegebenheiten des Oberengadins ist das heutige, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern regionale Gesundheitsversorgungssystem auch in Zukunft notwendig, um eine zeit- und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz patientennahe Versorgung der Bevölkerung und der Gäste des Oberengadins sicherzustellen. Gleichzeitig kommt der SGO als grösste Ganzjahres-Arbeitgeberin in der Region mit insgesamt knapp 500 Mitarbeitenden und Auszubildenden eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Gleichzeitig soll die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenper 31. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V Dezember 2021 auslaufende separate Leistungsvereinbarung Spitex 2020/21 mit einer Defizitgarantie in gleichem Umfang weitergeführt und in die neue Leistungsvereinbarung mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht SGO integriert werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:.
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Samples: www.sils-segl.ch
Präambel. Die Freie Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheitsförderung als „den Prozess, Perso- nen zu befähigen, mehr Kontrolle über gesund- heitsrelevante Faktoren auszuüben und Hansestadt Hamburgdadurch ihre Gesundheit zu verbessern“ (Ottawa-Charta für Gesundheitsförderung, vertreten durch WHO, 1986). Das WHO „Konzept der Gesundheitsfördernden Kran- kenhäuser und Gesundheitseinrichtungen“ zielt einerseits auf die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemUnterstützung von Patient*in- nen, Mitarbeiter*innen und Personen im Einzugs- gebiet (Region), selbstbestimmter mit ihrer Ge- sundheit umzugehen (Personen- oder Verhal- tensansatz). § 12 AbsAnderseits sollen die Rahmenbedin- gungen für Gesundheit in Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen und in der Region (Setting- oder Verhältnisansatz) verbessert wer- den. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte Wien ist bei der Umsetzung Entwicklung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation Gesundheitsför- derung in Krankenhäusern und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenPflegeeinrichtun- gen eine europäische Pionierstadt. Im Interesse Rahmen des WHO Projekts „Gesundheit und Kranken- haus“ wurde 1989 das erste WHO-Modellprojekt für Gesundheitsförderung an der Planungssicherheit Krankenanstalt Rudolfstiftung (seit 2020 „Klinik Landstraße“) etabliert. Aufbauend auf den Erfahrungen aus diesem Projekt wurde 1993 das Europäische Pi- lotkrankenhausprojekt Gesundheitsfördernder Krankenhäuser gegründet (20 teilnehmende Spi- täler aus 11 Staaten). Daraus entstand das Inter- nationale Netzwerk Gesundheitsfördernder Kran- kenhäuser und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat Gesundheitseinrichtungen (inter- nationales HPH Netzwerk) mit aktuell mehr als 600 Mitgliedseinrichtungen in 19 nationalen/regi- onalen Netzwerken in 22 Ländern weltweit (Stand: Dezember 2021). Österreich ist seit dem Beginn durch das „Österreichische Netzwerk Ge- sundheitsfördernder Krankenhäuser und Ge- sundheitseinrichtungen“ (ONGKG) vertreten (dzt. 60 Mitglieder, davon 10 aus Wien sowie dem Wie- ner Gesundheitsverbund als einer von drei Mit- glieds-Trägereinrichtungen). Gesundheitsförderung im Gesundheitswesen entwickelte sich vor dem Hintergrund dieser lang- jährigen Tradition in den letzten Jahren zu einer viel beachteten Strategie, die Sozi- albehörde Gesundheitsein- richtungen unterstützt, die aktuellen Herausforde- rungen zu meistern. Zudem unterstützen und fordern Entwicklungen der österreichischen Gesundheitspolitik, wie bei- spielsweise die Gesundheitsreform 2013 und die Entwicklung von Gesundheitszielen für Öster- reich und Wien, die systematische Umsetzung von Gesundheitsförderung. Dies zeigt sich an zahlreichen Maßnahmen und umgesetzten Initiativen. Gesundheitsförderungs- projekte werden auf Hausebene heute nahezu in Anerkennung ihrer Verantwortung allen Wiener Gesundheitseinrichtungen durch- geführt, und vermehrt werden auch für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber nach- haltige Umsetzung von Gesundheitsförderung seitens der KV Hamburg abgegebenXxxxxx dieser Einrichtungen Zielsys- teme und Strukturen hierzu aufgebaut. Den Vertragspartnern ist bei Diese erfolgreichen Ansätze auf Trägerebene sichtbar zu machen und einen systematischen Er- fahrungs- und Wissensaustausch zu organisie- ren, war die Grundidee für die Initiierung der Umsetzung bewusst„Allianz für Gesundheitsförderung in Wiener Spi- tälern, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung Pflegeeinrichtungen und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist Senioren- wohneinrichtungen“ im Wesentlichen Jahre 2007. Der Einla- dung der Stadt Wien zur Zusammenarbeit in einer solchen Allianz folgten alle großen Wiener Xxxxxx von Spitälern, Pflegeeinrichtungen und Senioren- wohneinrichtungen. Weitere Mitglieder folgten in späteren Jahren. Die mittlerweile fünfzehn Jahre der gemeinsamen Kooperation wurden von allen Allianzpartner*in- nen als wichtiger Impuls und Unterstützung für die Abrechnung Weiterentwicklung der Impfleistungeigenen Gesundheitsför- derungsarbeit bewertet. Ein Meilenstein dieser Kooperation ist das erste allianzübergreifende Gesundheitsförderungsprojekt zum Thema „Ge- sundheitskompetenz und Gesprächsqualität“, das von 2018 bis 2021 umgesetzt wurde. Mit der vorliegenden aktualisierten Kooperations- vereinbarung wird diese erfolgreiche Zusammen- arbeit der „Wiener Allianz für Gesundheitsförde- rung in Gesundheitseinrichtungen“ um weitere fünf Jahre bis 2027 verlängert und vertieft. Die Neuorientierung der Gesundheitsdienste in Rich- tung verstärkter Förderung von Gesundheit, wie in der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (WHO, 1986) gefordert, soll dabei die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:richtungs- weisende Vision sein.
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Samples: www.allianz-gf-wien.at
Präambel. Die Freie Mit Datum vom 13.03.2019 haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Kranken- versicherung gemeinsam und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Deutsche Krankenhausgesellschaf (nachfolgend: die Vertrags- parteien) die Vereinbarung nach § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV4 BPflV (Psych-Schwerpunktpraxen beauftragtKrankenhausvergleichs-Vereinbarung) ge- schlossen. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos Gesetzgeber hat in der „Verordnung zur Anpassung der DIMDI-Arzneimittelver- ordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der Bundespflege- satzverordnung an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit gesetzliche Aufgabenübertragung vom DIMDI auf das BfArM und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits wei- teren Änderung der Bundespflegesatzverordnung“ vom 13.07.2020 durch eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der Ergänzung in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei BPflV Rechtssicherheit für das Verfahren der Durchführung ersatzweisen Datenlieferung gemäß § 7 Psych-Kran- kenhausvergleichs-Vereinbarung geschaffen. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BPflV übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BPflV die Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 BPflV auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), sofern das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach- kommt. Mit dieser Änderungsvereinbarung wird das Verfahren der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg Ersatzlieferungen durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von anderen Vertragsparteien nach § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:11 Absatz 1 Satz 1 BPflV gemäß § 7 Psych-Krankenhausver- gleichs-Vereinbarung an die gesetzlichen Vorgaben angepasst.
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Präambel. Die Freie Heilmittel-Richtlinie wurde zum 01.01.2018 um den Heilmittelbereich Ernährungstherapie für die Indikationsbereiche Mukoviszidose und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenseltene angeborene Stoffwechselstörungen erweitert. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V Empfehlungspartner haben mit der Durchführungvorliegenden Leistungsbeschreibung erstmals die Inhalte der Ernährungstherapie als Heilmittel detailliert. Die Leistungsbeschreibung zum Heilmittel Ernährungstherapie orientiert sich durchgehend am bio-psycho-sozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). In § 3 Absatz 5 der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bun- desausschusses (G-BA) wird bereits Bezug auf die ICF genommen. „Die Indikation für die Verord- nung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter der Gesamtbetrachtung der funktionellen/Abrechnung strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Ak- tivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Dokumentation Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist.“ Auch der Impfungen gegen Heilmittelkatalog ordnet den Diagnosegruppen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte relevanten funktionellen/ strukturel- len Schädigungen zu. Bei Maßnahmen der Ernährungstherapie sind unter dem Begriff „Ziele der ambulanten Ernährungstherapie“ die Stabilisierung und/oder der Erhalt altersabhängig im thera- peutischen Zielbereich liegender Stoffwechselparameter für eine altersgerechte geistige und kör- perliche Entwicklung sowie die Vermeidung von geistiger und körperlicher Behinderung, Tod, Mangelversorgung, Abmilderung und Therapie von Stoffwechselentgleisungen bzw. embryona- len/fetalen Schädigungen bei Schwangeren im Bereich der seltenen angeborenen Stoffwechseler- krankungen aufgeführt. Bei der Mukoviszidose ist das Ziel der Ernährungstherapie der Erhalt des Normalgewichts, die Vermeidung von Gewichtsverlust und die Stabilisierung des Ernährungszu- standes. Die vorliegende Leistungsbeschreibung der Ernährungstherapie stellt umfassenddie Indi- kation, die therapeutischen Wirkungen und Ziele auf Basis der ICF dar. Die Leistungsbeschreibung orientiert sich ergänzend am German Nutrition Care Process (G-NCP). Die Anwendung des bio-psycho-sozialen Modells findet sich in sogenannten HIVallen Prozessschritten des G-Schwerpunktpraxen beauftragtNCP wieder. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit G-NCP beschreibt und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits strukturiert das ernährungstherapeutische Handeln und ermöglicht eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:einheitlich verwendbare Fachterminologie.
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Präambel. Durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) wurden Lebensversicherer verpflichtet, einem (gesetzlichen) Sicherungsfonds anzugehören. Pensionskassen können dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Mit Verordnung vom 11. Mai 2006 (Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG, BGBl. I S. 1170; im Folgenden: Beleihungsverordnung) ist Protektor mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds betraut worden. Das Vermögen des gesetzlichen Sicherungsfonds stellt eine eigene, von den übrigen Vermögensgegenständen von Protektor getrennte Vermögensmasse dar. Versicherungsunternehmen, die dem gesetzlichen Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Freie und Hansestadt Hamburglaufenden Jahresbeiträge betragen insgesamt für alle dem Sicherungsfonds angehörenden Lebensversicherer 0,2‰ der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, vertreten bis 1‰ der versicherungstechnischen Netto- Rückstellungen erreicht sind. Darüber hinaus können Sonderbeiträge bis zur Höhe von 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen erhoben werden, wenn dies zur Durchführung der Aufgaben des gesetzlichen Sicherungsfonds erforderlich ist. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (Sicherungsfonds- Finanzierungs-Verordnung (Leben) – SichLVFinV - vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung). Reichen die durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Beiträge aufgebauten Mittel des gesetzlichen Sicherungsfonds nicht aus, um die Fortführung der Versicherungsverträge eines durch die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht gemäß § 12 125 Abs. 3 HmbGDG 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auf den gesetzlichen Sicherungsfonds übertragenen Versicherungsbestandes zu gewährleisten, setzt die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5% der vertraglich garantierten Leistungen herab. Sofern nach vollständiger Verwendung der Jahres- und Sonderbeiträge des gesetzlichen Sicherungsfonds und nach Kürzung der garantierten Leistungen aus den Verträgen um 5% eine Fortführung der Verträge nicht gewährleistet ist, verpflichtet sich das Unternehmen, direkt oder mittelbar über die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, dem gesetzlichen Sicherungsfonds darüber hinausgehende finanzielle Mittel nach den nachfolgenden Regelungen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nur in Bezug auf Versicherungsbestände Not leidender Versicherungsunternehmen, die selbst diese auch selbst durchführenSelbstverpflichtungserklärung abgegeben haben, insbesondere gegen und in Bezug auf den von der Mannheimer Lebensversicherung AG mit Bestandsübertragungsvertrag vom 26./27. September 2003 übernommenen Versicherungsbestand von Protektor. Diese Verpflichtung erfolgt mit dem Ziel, - die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Sicherheit der Umsetzung privaten Lebensversicherung und die jederzeitige Erfüllung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern zu bewahren sowie - den Schutz der Bevölkerung Versicherungsnehmer und damit ihr Vertrauen in die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde private Altersversorgung durch diesen Vertrag gemäß Lebensversicherungen sicherzustellen und im Vertrauen darauf, dass die Aufsichtsbehörde - den Sicherungsfonds rechtzeitig darüber informiert, wenn bei einem Mitglied des Sicherungsfonds ein Sicherungsfall droht (§ 75 125 Abs. 6 SGB V 1 VAG), - die Übertragung der Versicherungsbestände auf den Sicherungsfonds erst anordnet, wenn es ihr mit der Durchführung/Abrechnung den ihr zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Mitteln nicht anderweitig gelungen ist, die Gefahr einer Insolvenz des Mitglieds abzuwenden, wobei sie in ihre Überlegungen einbezieht, die Versicherungsbestände durch ein anderes Lebensversicherungsunternehmen übernehmen zu lassen (Ultima-Ratio-Gedanke; § 125 Abs. 2 VAG), - im Sicherungsfall Versicherungsbestände immer auf den gesetzlichen Sicherungsfonds und Dokumentation der Impfungen gegen nicht mehr auf die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtfreiwillige Sicherungseinrichtung Protektor überträgt (§ 125 Abs. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos 2 VAG), - zu angemessener Zeit feststellt, dass die Sanierung des übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die Länder abgegebeneinzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde (§ 125 Abs. 4 Satz 3 VAG), - die Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen vor Inanspruchnahme dieser Selbstverpflichtungserklärung um 5 % der vertraglich garantierten Leistungen herabsetzt (§ 125 Abs. 5 Satz 1 VAG), - erforderlichenfalls Anordnungen trifft, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern (§ 125 Abs. 5 Satz 2 VAG), - den gesetzlichen Sicherungsfonds bei dem Bemühen unterstützt, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse übernommenen Bestände zu sanieren, und das Bundesministerium der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Prozess entsprechend begleitet. In den Entscheidungsprozess über eine Einzahlungsaufforderung aus dieser Selbstverpflichtungs- erklärung werden die Organe von Protektor die Gremien des Gesamtverbandes der Impfkampagne „Affenpocken“ Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Berlin, angemessen einbeziehen. Darüber hinaus werden die Organe von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht Protektor berücksichtigen, dass Finanzmittel, die auf Grundlage dieser Selbstverpflichtungserklärung eingefordert wurden und nicht mehr für die Sanierung eines Bestandes benötigt werden. Es wird , im Einzelnen geregelt angemessenen Umfang an die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf finanzierenden Unternehmen zurückfließen. Auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltdieser Rahmenbedingungen vereinbaren die Parteien Folgendes:
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Präambel. Die Freie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme – DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV und Hansestadt Hamburgder DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung beruhen, vertreten durch optimiert werden. Daher schließen die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemKrankenkassen und die KVSH folgenden Vertrag auf Grundlage des § 83 SGB V zur Durchführung eines Disease-Management-Programms für Versicherte mit chro- nisch obstruktiven Lungenerkrankungen (im Folgenden COPD). § 12 AbsNach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswe- sen1 zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen ist die Struktur der pneumolo- gischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabilitation bei an COPD erkrankten Pa- tienten in Deutschland verbesserungsbedürftig. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführenDie chronischen obstruktiven Atemwegser- krankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablau- fes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaß- nahmen insbesondere in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung ein sek- torenübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei COPD vermag die Patientin oder der Verimpfungen aufgrund Patient durch Selbstmanagement und über eine Ver- haltensänderung bei Lebensstil assoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, der besonderen Si- tuation Vermeidung auslösender Faktoren und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenkörperliches Training, den Krankheitsver- lauf erheblich zu beeinflussen. Die KV Hamburg Diesem Umstand wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVstrukturierten Behand- lungsprogramme Rechnung getragen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigt die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der A-RL in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung Fassung. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:jeweils aktuellen Regelungen des SGB V, der RSAV und der DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet.
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Präambel. Die Freie Vertragspartner verfolgen das Ziel, Qualität und Hansestadt HamburgWirtschaftlichkeit der medizinischen Ver- sorgung von Versicherten in Pflegeeinrichtungen zu erhöhen. Dabei stimmen die Vertrags- partner darin überein, vertreten durch dass eine dauerhaft effiziente und hohen Qualitätsansprüchen genü- gende medizinische Versorgung nur gelingt, wenn die Sozialbehörde verschiedenen Versorgungssektoren besser als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gembisher zusammenwirken. Auf Grundlage des § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 73a SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen schaffen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos Vertrags- partner im Rahmen einer Erprobung eine ausbaufähige Struktur, an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenperspektivisch weitere vertragliche Regelungen zu Pflegeheimen und Krankenhäusern in den Regionen angeknüpft werden können. Im Interesse Mittelpunkt des Projektes steht die Sicherstellung der Planungssicherheit ärztlichen Versor- gung in Pflegeheimen. Umgesetzt wird diese durch das vor Ort verantwortlich tätige Praxis- netz, das in der Anlage 1 genannt ist. Dem Praxisnetz obliegt die Organisation und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat Erreich- barkeit versorgender Netzärzte sowie die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versor- gung. Vorrangiges Ziel ist es, zum Wohle der Pflegeheimbewohner unnötige und belastende Krankenhauseinweisungen zu verhindern. Grundsätzlich soll die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber Versorgung der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist Patienten im Wesentlichen die Abrechnung Pflegeheim vorausschauend-proaktiv und nicht ausschließlich anlassbezogen erfolgen, um schwierige Notfallsituationen zu vermeiden. Der Sicherstellungsauftrag der ImpfleistungKassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und bestehen- de Verträge zur gesetzlichen Regelversorgung bleiben unberührt. Anliegen der Vertrags- partner ist es, die mit dem vorliegenden Vertragswerk zukunftsfähige Versorgungsstrukturen in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu etablieren. Dieses Vertragswerk führt den bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung von Pflege- heimbewohnern in der Region weiter und orientiert sich an dem im Rahmen des so genannten „MGEPA-Projektes Pflegeheimbewohner“ Mitte 2014 für Bünde, Xxxxx, Xxxx, Münster und Unna abgeschlossenen Vertragswerk. Die Grundkonstruktion ist zurückzuführen auf eine Ini- tiative des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V, in dem Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Impfkampagne „Affenpocken“ Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen und der Landeskranken- hausgesellschaft sowie weitere Beteiligte vertreten sind. Das gemeinsame Landesgremium hatte empfohlen, die Versorgung von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der Pflegeheimbewohnern in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V den Fokus zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:rücken.
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Samples: Vertrag Gemäß § 73a SGB V
Präambel. Die Freie Der Text wird wie folgt neu gefasst: „Zur Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch erkrankten Patienten entwickelt der Gemeinsame Bundesausschuss die medizinischen Grundlagen für Disease-Management- Programme. Für folgende Indikationen haben die Verbände der Kranken-kassen in Hamburg und Hansestadt Hamburgdie Kassenärztliche Vereinigung Hamburg mit der Krankenhausgesellschaft Hamburg strukturierte Behandlungsprogramme in Hamburg eingeführt: - Diabetes mellitus Typ 2 (Juli 2003), vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern - Brustkrebs (April 2004), - Koronare Herzkrankheit (KHK) (Februar 2006), - Diabetes mellitus Typ 1 (Juli 2008) und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen- Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) (Juli 2007). Die KV Hamburg Umsetzung des DMP-Datenmanagements wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 AbsDatenstelle übernommen. 6 SGB V Diese übernimmt Aufgaben im Zusammenhang mit TE/EWE und Dokumentationsdaten. Sie unterstützt Arztpraxen bei der Durchführung/Abrechnung Erstellung von Dokumentationen und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos übermittelt Daten an die Länder abgegebenjeweiligen Partner dieser Vereinbarung. Die Arbeitsabläufe in der Arztpraxis werden durch Nutzung der elektronischen Dokumentation (eDMP) vereinfacht. Um die Prozesse zu verbessern und weitere Erleichterungen in den Arbeitsabläufen in der Arztpraxis zu erzielen, wird das Datenmanagement laufend auf Optimierungsmöglichkeiten analysiert. Dieser Vertrag ist eine Aktualisierung des bereits seit dem 01.03.2006 praktizierten Rechtsverhältnisses zwischen den Vertragspartnern und berücksichtigt die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Anforderungen Richtlinie (DMP-A-RL) sowie die Änderungen der DMP-A-RL, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit am 19.09.2014, 19.03.2016 und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde 01.07.2016 in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden VertragKraft getreten sind.“ Der § 5 wird wie folgt neu gefasst: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle Die Ausführungsfristen richten sich nach der jeweils gültigen Empfehlung Aufgabenbeschreibung nach Anlage 1 und der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nenKommunikationsmatrix nach Anlage 2. Insbesondere wird daher geregelt:Für die schriftliche Kommunikation mit Ärzten nutzt die Datenstelle die Musterschreiben nach der Anlage 10.“
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Samples: www.kvhh.net
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie des Jahres 2020 im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsetzes einen neuen § 12 105 Abs. 3 HmbGDG SGB V aufgenommen, der den Kassenärztlichen Vereinigungen die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenGeltendmachung weiterer pan- demiebedingter Aufwendungen ermöglicht. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß Regelungen des § 75 105 Abs. 6 3 SGB V werden ab 1. Januar 2021 in weiterentwickelter Fassung durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) solange fortgeführt, wie die epidemischen Lage natio- naler Tragweite gilt. Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ gilt nach einem Be- schluss des Bundestages bis zum 25. November 2021. Die Vereinbarungspartner prüfen zeitnah, auf welcher Basis die Vereinbarung befristet fortgeführt werden kann. Aufgrund der in Sachsen seit November 2021 anhaltend hohen Inzidenz von sachsenweit über 300 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen (Wo- cheninzidenz in fünf Landkreisen über 500 pro 100.000 Einwohner) sind die stationären Ka- pazitäten zunehmend belastet. In den gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung maß- geblichen Indikationsbereichen der stationären Versorgung gilt seit November 2021 in Sach- sen die Vorwarnstufe: 650 Krankenhausbetten der Normalstationen sowie 180 Kranken- hausbetten der Intensivstation sind mit COVID-19-Erkrankten belegt. Die Vorwarnstufe für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen ist in Sachsen seit Ende Oktober 2021 überschritten. Zum Stichtag beträgt der Durchführung/Abrechnung Wert 8,21.1 Inwieweit die gesamte stationäre Infrastruktur zur Behandlung von COVID-19 Erkrankten und Dokumentation anderen Patienten auch intensivmedizinisch verfügbar ist, hängt des Weiteren auch vom Infektionsgeschehen und den daraus resultierenden Maßnahmen bzw. Krankenständen des medizinischen Personals ab. Es ist deshalb dringend geboten, neben den derzeit umzusetzenden Maßnahmen zur Ver- hinderung der Impfungen gegen weiteren exponentiellen Verbreitung des Virus auch krankenhausentlastende Behandlungen in die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtVersorgung einzubeziehen. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos Von der KV Sachsen wurde der im Anhang 1 enthaltene Vorschlag unter Beteiligung ver- schiedener Mitwirkender eingebracht, der eine ambulante Behandlung und Überwachung von akut an die Länder abgegebenCOVID-19 erkrankten Patienten, die diesen wiederum kostenfrei an in stationären Pflegeeinrichtungen unterge- bracht sind, vorsieht. Danach sollten die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse Patienten in der Planungssicherheit jeweiligen Pflegeeinrichtung zur ambulanten Behandlung verbleiben, soweit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung solange dies nach ärztlicher Entscheidung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung Einklang mit dem Patientenwillen in Abhängigkeit vom Verlauf der Impfleistung, die Erkrankung mög- lich ist. Die Gesamtvertragspartner im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in Freistaat Sachsen verständigen sich deshalb zur weiteren Umsetzung des § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 105 Abs. 6 3 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:auf die nachfolgenden Regelungen.
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Samples: www.kvs-sachsen.de
Präambel. Die Freie Etablierung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung setzt einen Organisationsentwicklungsprozess in den Einrichtungen voraus. Hierbei geht es um die Einbindung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in die Strukturen und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Prozesse der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenEinrichtung. Die KV Hamburg wird von Leistungen nach § 132g SGB V sind im Sinne der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß Zielsetzung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 2 der Bundesvereinbarung in die Gesamtstruktur und konzeptionelle Ausrichtung der Einrichtung einzubinden. Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist auch ein Bestandteil zur (Weiter-)Entwicklung der Hospiz- und Palliativkultur innerhalb der Einrichtungen. Die Leistungsinhalte sind in der Bundesvereinbarung geregelt. Ein Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers besteht für zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach § 75 Abs. 6 1 Satz 1 SGB XII, wenn die Erfüllung der Anforderungen der „Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase vom 13.12.2017“ (nachfolgend „Bundesvereinbarung“ genannt) schriftlich durch Anlage 1 der Bundesvereinbarung (Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 14 der Bundesvereinbarung) gegenüber der federführenden Krankenkasse bzw. dem federführenden Landesverband der Krankenkasse nachgewiesen wurden. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung/Einrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bietet den leistungsberechtigten Versicherten nach § 3 der Durchführung/Abrechnung Bundesvereinbarung eine qualifizierte Beratung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase an (mehrere Beratungsgespräche, ggf. Fallbesprechungen, Dokumentation des Beratungsprozesses einschließlich Willensäußerung, interne und Dokumentation externe Vernetzung). Leistungsberechtigte haben Anspruch, dieses Angebot wahrnehmen zu können. Die Inanspruchnahme ist für die Leistungsberechtigten freiwillig. Das Angebot der Impfungen gegen gesundheitlichen Versorgungsplanung richtet sich grundsätzlich an alle Leistungsberechtigte der Einrichtung und wird jedem unterbreitet. Für eine barrierefreie Kommunikation entsprechend des individuellen Bedarfs ist von der Einrichtung Rechnung zu tragen. Zielsetzung der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtletzte Lebensphase ist die Ermöglichung und Unterstützung einer selbstbestimmten Entscheidung des Bewohners über individuelle Behandlungs-, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenDies kann dazu dienen besser vorbereitet zu sein, die diesen wiederum kostenfrei an Krankheitssituation besser anzunehmen, ein Gefühl der Selbstwirksamkeit zu bewahren und damit Autonomie und Lebensqualität zu fördern. An- und Zugehörige bzw. Bevollmächtigte erhalten auf Wunsch des Bewohners die verimpfenden Stellen weitergebenMöglichkeit in die Beratung mit einbezogen zu werden. Im Interesse Versicherte einer privaten Krankenversicherung (PKV-Versicherte) sind von dieser Vergütungsvereinbarung nicht erfasst und entsprechende Versorgungsplanungen können auch nicht zu Lasten der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt Bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist die Mitwirkung doppelte Inanspruchnahme auszuschließen. Bei der Ermittlung der potenziell Leistungsberechtigten stellt der Einrichtungsträger der Eingliederungshilfeeinrichtung sicher, dass Leistungsberechtigte nur einmal berücksichtigt werden. Dies legt die Einrichtung in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei ihrer Konzeption dar. Soweit Leistungsberechtigte das Angebot in einer teilstationären Einrichtung, die nicht dem Wohnen dient, in Anspruch nehmen möchten, befragt die Einrichtung vor Beginn der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie Leistung den Leistungsberechtigten zu einem anderweitigen Angebot in seiner Wohneinrichtung. Wird ein solches anderweitiges Angebot von dem Leistungsberechtigten bejaht, führt die Un- terstützung der KV Hamburg Einrichtung, die nicht die Wohneinrichtung ist, das Angebot in Bezug auf diesen Leistungsberechtigten nicht durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:und erhält insoweit keine Vergütung.
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Samples: paritaet-bw.de
Präambel. Jährlich erkranken ca. 26.000 Personen in Deutschland an einem malignen Lymphom (ML), davon ca. 24.000 an einem Non-Hodgkin-Lymphom (NHL) und ca. 2.000 Personen an einem Hodgkin-Lymphom (HL). Die Freie ständige Weiterentwicklung der diagnostischen Verfahren und Hansestadt HamburgBehandlungsmethoden sowie die komplizierte Klassifikation der malignen Lymphome mit teilweise sehr seltenen Unterformen führt dazu, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemdass nur Ärzte mit spezieller Ausbildung und ständiger Weiterbildung entsprechende Behandlungen kompetent durchführen können. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte Dieser Vertrag zielt auf eine Bündelung von Kompetenz bei der Umsetzung Versorgung von Patienten mit malignen Lymphomen. Durch eine qualitätsgesicherte, an den Patientenbedürfnissen und Krankheitsbildern ausgerichtete Diagnostik und Therapie sowie durch eine zielgerichtete Koordination der Verimpfungen aufgrund Behandlung im Rahmen dieser besonderen Versorgung kann eine Steigerung der besonderen Si- tuation Lebensqualität und zum Schutz der Bevölkerung mittel- und langfristigen Überlebensrate erreicht werden. Darüber hinaus ermöglicht die enge Zusammenarbeit zwischen den Behandlungszentren, den entsprechenden Lymphom-Studiengruppen, den Krankenkassen, dem MDK und der Geschäftstelle des Kompetenznetzes Maligne Lymphome (KML) eine stetige Verbesserung der Therapiekonzepte. Den Patienten bietet das Versorgungskonzept Vorteile zur Regelversorgung. Eine gezielte Diagnostik, u. a. durch eine referenzpathologische Untersuchung zu Beginn der Behandlung sichert die exakte Diagnose und in der Konsequenz die richtige Therapie. Bestätigt sich die Diagnose eines malignen Lymphoms, werden die Patienten einer geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenBehandlung zugeordnet. Dabei kann die Behandlung innerhalb und außerhalb von KML Studien erfolgen. Innerhalb einer Studie werden die Patienten nach standardisierten Therapieverfahren hochgradig qualitätsgesichert behandelt, außerhalb nach Standardarm eines solchen Studienprotokolls oder nach individueller Therapieempfehlung. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIVLymphom-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits Studiengruppen spielen eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist zentrale Rolle im Wesentlichen Versorgungskonzept. Für die Abrechnung der Impfleistungverschiedenen Lymphomerkrankungen und Krankheitsstadien werden von den Lymphom- Studiengruppen Studienprotokolle entwickelt, die im Rahmen Sinne einer kooperativen Qualitätssicherung von dem Kompetenz Centrum Onkologie des Medizinischen Dienst der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht Krankenversicherung (MDK) Nordrhein begutachtet werden. Es wird Durch die gezielte Diagnostik mit der nachfolgenden Diskussion der Befunde durch ein interdisziplinäres Expertenpanel bestehend aus Onkologen, Pathologen, Radiologen und Strahlentherapeuten ist eine hochwertige Therapie z.B. unter Anwendung eines Studienprotokolls und ein optimales Ergebnis für den betroffenen Patienten möglich. Wenn einzelne Patienten nicht in eine Studie eingeschlossen werden können, weil z. B. schwere Einschränkungen von Organfunktionen oder erhebliche Begleiterkrankungen vorliegen, müssen individuelle Behandlungskonzepte entwickelt werden. Solche individuellen Therapiepläne werden im Einzelnen geregelt Rahmen dieses Vertrages mit Experten beraten, um auch für diese Patienten eine hohe Behandlungsqualität zu gewährleisten. Um den Erfolg von Chemotherapie und Strahlentherapie zu überprüfen, wird in regelmäßigen Zeitintervallen eine erneute Diagnostik durchgeführt und das Krankheitsstadium bestimmt (Restaging). Optimierte Restaging-Zeitpunkte ermöglichen eine zeitnahe Reaktion auf den Krankheitsverlauf, um bestmögliche Behandlungsergebnisse zu erreichen. Eine koordinierende Rolle im Projekt nimmt die Mitwirkung Geschäftsstelle des Kompetenznetzes Maligne Lymphome in Köln (KML) ein. Durch die Organisation der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte Studiengruppen im Kompetenznetz Maligne Lymphome (KML) wird das aktuelle wissenschaftliche Know-how gebündelt und die Kommunikation zwischen den beteiligten Akteuren gestärkt. Das KML fungiert zudem als Abrechnungsstelle für das Projekt. Das Projekt verspricht zudem gesundheitsökonomische Vorteile. Die beschriebene Struktur-, Prozess- und Ergebnisoptimierung soll zu einem sinnvollen und sparsamen Ressourceneinsatz mit Senkung der Gesamtkosten führen. Gerade bei der Durchführung Erstbehandlung von malignen Lymphomen besteht durch den Einsatz „veralteter“ und damit belastender Behandlungsmethoden, nicht ausreichend intensiver oder unnötig intensiver Therapien die Gefahr einer Unter- bzw. Fehlversorgung. Diese Behandlungsrisiken können durch Teilnahme am Vertrag zur besonderen Versorgung vermieden werden. Die wissenschaftliche Arbeit der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung Studiengruppen ist nicht Inhalt dieses Vertrages. Dieser Vertrag gilt im gesamten Gebiet der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Bundesrepublik Deutschland.
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Samples: Vertrag Zur Besonderen Versorgung Von Patienten Mit Malignen
Präambel. Die Freie Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Hansestadt HamburgIntensivmedizin (DGAI) betreibt das Deutsche Reanimationsregister zum außerklinischen und innerklinischen plötzlichen Herztod mit dem Ziel, vertreten durch Beobachtung und Auswertung von Behandlungsstrategien sowohl einen Qualitätsvergleich im Sinne eines Benchmarking zu erhalten, wie auch die Qualität der Notfallversorgung weiter zu steigern. Die jeweils gültige Geschäftsordnung ist Bestandteil des Vertrages. Gesammelt werden die Daten nach plötzlichem Herztod außerhalb der Klinik und nach außerklinischem Kreislaufstillstand anderer Ursache durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemteilnehmenden Institutionen (Teilnehmer). Weiterhin erfasst das Deutsche Reanimationsregister innerklinische Kreislaufstillstände und Daten der innerklinischen Notfallversorgung zur Vermeidung von Kreislaufstillständen, die eine separate Auswertung ermöglichen. Die Erfassung erfolgt unabhängig davon, ob die eingeleiteten Maßnahmen von aus- und weitergebildetem Personal oder von Laien durchgeführt wurden und ohne Rücksicht auf den Erfolg der Maßnahmen. § 12 1 Grundlagen (1) Grundlage dieses Vertrages ist der Reanimationsdatensatz, der zum Zwecke der Qualitätssicherung von der DGAI entwickelt worden ist. Die vorliegende Version 2.0 wird bei Bedarf von der DGAI weiterentwickelt, die jeweils aktuellste Version mit den technischen Spezifikationen ist Grundlage dieses Rahmenvertrages. Bearbeitung und/oder technische Änderungen dieses Datensatzes sind dem Teilnehmer nicht gestattet. (2) Bei Verwendung des Datensatzes ist die DGAI - Deutsches Reanimationsregister als Urheber auszuweisen. (3) Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich Titel und Inhalt des Projekts sowie der übermittelten Daten liegen bei der DGAI. § 2 Vertragsgegenstand (1) Der Teilnehmer beauftragt die DGAI mit der Datenhaltung und Auswertung der übermittelten Reanimations- Qualitätssicherungsdaten auf der Basis der DGAI Reanimationsdatensätze „Erstversorgung“, „Weiterversorgung Basis“ und „Cardiac Arrest Center“ in verschiedenen Modulen und „Langzeitverlauf“ sowie der Daten der innerklinischen Notfallversorgung. (2) Der Teilnehmer erwirbt mit diesem Vertrag nach Einsendung der Daten das Recht, am entsprechenden Qualitätssicherungsprojekt der DGAI teilzunehmen. Er sendet seine Datensätze im geforderten Format an das Deutsche Reanimationsregister, diese werden Bestandteil des Datenpools des Deutschen Reanimationsregisters. (3) Unbeschadet der Regelungen in § 1 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern (3) und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 2 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben(2) steht es dem Teilnehmer frei, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung seine Standortdaten für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V eigene Auswertungen zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:nutzen.
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Samples: Vertrag Zur Teilnahme
Präambel. Die Freie 1Der demographische Wandel wird die Beschäftigungssituation und Hansestadt Hamburgden wirtschaft- lichen Erfolg der Wasserwirtschaftsbetriebe in Nordrhein-Westfalen zunehmend beeinflussen. 2Als Folge der demographischen Entwicklung wird der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand nicht mehr erleichtert und die Lebensarbeitszeit verlängert. 3Die Zahl der älteren Beschäftigten und das Durchschnittsalter der Belegschaften steigen deutlich. 4Ein beiderseitiger grundlegender Mentalitätswechsel ist daher erforderlich. 5Gemeinsame Intention und Aufgabe der Tarifpartner ist es, vertreten durch eine vorausschauende und nachhaltige Personalpolitik zu ermöglichen. 6Die Gewinnung qualifizierter Beschäftigter und die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG langfristige Bindung der Beschäftigten an die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde Wasserwirtschaftsverbände soll durch diesen Vertrag gemäß § 75 AbsTarifvertrag unterstützt werden. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben7Dieser Tarifvertrag bietet Rahmenregelungen, die diesen wiederum kostenfrei an es den einzelnen Wasserwirtschaftsbetrieben ermöglichen, bedarfsgerechte Maßnahmen betrieblich durchzuführen. 8Er beinhaltet in einer ganzheitlichen Konzeption die verimpfenden Stellen weitergebenVerpflichtung des systematischen Förderns durch Beiträge der Arbeitgeber ebenso, wie verbindliche Beiträge der Beschäftigten. I9Diese sollen die Bedürfnisse der Arbeitgeber nach leistungsfähigen Personalstrukturen sowie die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen. 10Unter den sich weiter wandelnden Rahmenbedingungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Wasserwirtschaftsbetriebe gestärkt und Arbeitsplätze im Interesse öffentlichen Sektor erhalten werden. 11Arbeitgeber und Beschäftigte müssen sich den demographischen Heraus- forderungen stellen. 12Durch Maßnahmen zur Qualifizierung während des gesamten Arbeitslebens („Lebenslanges Lernen“) wird eine Stärkung der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- Innovations- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie Beschäftigten und die Erschließung von Potenzialen aller Beschäftigtengruppen zum beiderseitigen Vorteil angestrebt. 13Der einzelne Beschäftigte ist mitverantwortlich für den Erhalt oder die Verbesserung seiner Gesundheit.14Das Gesundheitsbewusstsein der begrenzten Verfüg- barkeit Beschäftigten soll durch Maßnahmen der Impfstoffe die Durchführung betrieblichen Gesundheitsförderung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht Verhaltens- prävention gestärkt werden. Es wird im Einzelnen geregelt 15Eine gesundheits- und altersgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsprozesse unterstützt die Mitwirkung Verbesserung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken Leistungsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit sowie die Un- terstützung tatsächliche Beschäftigung der KV Hamburg durch die Abrechnung älter werdenden Mitarbeiter. 16Hierzu gehören auch ergänzende Maßnahmen der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde (Eigen-)Vorsorge für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:eine lebensphasenbezogene Arbeitszeitflexibilisierung und Altersversorgung.
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Samples: www.kav-nw.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 12 73 b Abs. 3 HmbGDG 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG) bietet die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern Betriebskrankenkasse durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besonde- re hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden- Württemberg weiter optimiert und diese den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG an- gepasst werden. Ziel der Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Ver- sorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Ver- sorgung der Versicherten der Betriebskrankenkasse. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbeson- dere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Er- schließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächen- deckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Betriebskrankenkasse an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusam- menarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Die Betriebskrankenkasse verfügt insoweit bereits über Erfahrungen. Sie hat im Umfeld al- ler größerer Betriebe der Bosch-Gruppe Inland mit Verträgen zu regionalen Ärzteverbün- den eine Form der Zusammenarbeit organisiert, die sowohl bei den Ärzten als auch selbst durchführenbei den Versicherten auf hohe Akzeptanz trifft. Die eingeschriebenen Versicherten sollen nach Kündigung dieser Verträge mit neuen Einschreibungen nahtlos die neue HzV nutzen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte durch weitere Verträge über besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen nach dem § 73 c SGB V ergänzt werden soll. Die Betriebskrankenkasse hat die BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg („VAG“) als Dienstleistungsgesellschaft mit der Unterstützung bei der Umsetzung Durchführung die- ses HzV-Vertrages beauftragt. Sie bedient sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auch der Verimpfungen aufgrund VAG. Der Hausärzteverband ist der besonderen Si- tuation mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und zum Schutz Psychotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen an der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenhausärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die KV Hamburg wird von HÄVG ist eine Aktiengesellschaft, die nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder trägen zur hausarztzentrierten Versorgung mit Ausnahme der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragtAbrechnungsdienstleistun- gen, übernimmt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenHausärzteverband ist Aktionär der HÄVG. IDer Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV- Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der HÄVG und im Interesse Falle des Ausschei- des der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdHÄVG des MEDIVERBUND. Dies vorausgesetztvorangestellt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIVHzV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltPartner das Folgende:
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Präambel. Schätzungsweise zwei bis drei Prozent der erwachsenen Bevölkerung leiden unter chronisch-entzündlichen Erkrankungen1, die umgangssprachlich unter dem Begriff „Rheuma“ zusammengefasst werden. Die Freie häufigste rheumatische Erkrankung ist die rheumatoide Arthritis. Daran leidet etwa ein Prozent der Bevölkerung, Frauen dreimal häufiger als Männer. Die Erkrankung kann sich in jedem Lebensalter manifestieren. Die Inzidenz steigt allerdings mit dem Alter an, mit früherem Erkrankungsgipfel bei Frauen (55. bis 64. Lebensjahr) im Vergleich zu Männern (65. bis 74. Lebensjahr). 2 Durch die rheumatoide Arthritis ergeben sich vielfältige Belastungen für die Betroffenen. Im Vordergrund des Krankheitserlebens stehen für die Erkrankten die Schmerzen. Darüber hinaus ist die Aktivität im Alltag eingeschränkt, zunehmend mit höherem Alter. Eine rechtzeitige Diagnose mit dem damit verbundenen frühen Therapiebeginn kann den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen. Mit einer abgestimmten qualitätsgesicherten Versorgung im Rahmen dieses Vertrages soll sowohl die Lebensqualität der betroffenen Patienten deutlich erhöht, als auch der Einsatz aller Ressourcen wirtschaftlich gestaltet werden. Dies soll unter anderem durch einen zeitnahen Zugang zum Rheumatologen, einer damit verbundenen frühzeitigen Diagnosestellung sowie der fachübergreifenden Zusammenarbeit nach den im Vertrag gültigen und Hansestadt Hamburgbeschriebenen Versorgungspfaden zwischen Hausarzt und Rheumatologen (Versorgungsverbund Rheumateam) erreicht werden. Den allgemeinen Rahmen für die gemeinsame Umsetzung bilden § 73a SGB V und die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen. Der vorliegende Vertrag versteht sich als besondere Versorgungsform der vertragsärztlichen Versorgung. Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen werden, vertreten durch finden daher die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern allgemeinen gesetzlichen und diese auch selbst durchführenuntergesetzlichen Regelungen, insbesondere gegen das SGB V und das Vertragsarztrecht uneingeschränkte Anwendung. Es gelten daher die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Heilmittel- und Arzneimittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Qualität der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung Versorgung sowie die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde Wirtschaftlichkeitsprüfung, diese werden durch diesen Vertrag gemäß § 75 Absnicht außer Kraft gesetzt. 6 SGB V Die Regelungen dieses Vertrages ergänzen die Rechte und Pflichten der vertragsärztlichen Versorgung und der von den Regeln der GKV geprägten Behandlungsverhältnisse zwischen Vertragsarzt und Patient. Deren Inhalt wird durch diesen Vertrag mit geprägt und ihr Umfang nur insoweit modifiziert, wie sich dies aus diesem Vertrag ergibt und seinem Sinn und Zweck entspricht. Die medizinische Verantwortung für die Behandlung verbleibt beim jeweils behandelnden VERTRAGSARZT. Dieser erbringt seine ärztlichen Leistungen nach Maßgabe der Durchführung/Abrechnung vertragsärztlichen Versorgung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte dieses Vertrages in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebeneigener Verantwortung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat Rahmen dieses Vertrages werden die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltverwendeten Termini einheitlich wie folgt definiert:
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Samples: Strukturvertrag Gemäß § 73a SGB V
Präambel. Der Vertrag zur Umsetzung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) über eine struktu- rierte Versorgung von Patienten mit einer Koronaren Herzkrankheit (im Folgenden KHK genannt) wird mit Wirkung zum 01.04.2021 wie folgt neu gefasst: Die Freie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV und Hansestadt Hamburgder DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung beruhen, vertreten durch optimiert werden. Daher haben die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gembeteiligten Krankenkassen und die KVT folgenden Vertrag auf der Grundlage des § 83 i. V. m. § 137f SGB V zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit KHK geschlossen. § 12 AbsDie KHK ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. 3 HmbGDG Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel. Die KHK und die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und diese auch selbst durchführenFolgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häu- figkeit Volkskrankheiten dar, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei zu einer erheblichen Reduzierung der Umsetzung Leistungsfähigkeit und Le- benserwartung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz Erkrankten führen können. Etwa 21 % der Bevölkerung in Deutschland verstirbt an akuten oder chronischen Folgen einer KHK. Allein in Deutschland erleiden mehr als 300.000 Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Folgekosten hat die geeigneten vorhandenen Strukturen KHK eine immense Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Be- treuung und einen kompetenten Umgang der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenPatienten mit der Erkrankung der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzei- tige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Therapie kön- nen die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser KHK-Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesondere die Hypertonie) und die besonderen Lebensumstände unter Beachtung der evidenz- basierten Medizin berücksichtigt werden. Der Verbesserung der Versorgung von KHK-Patienten wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusstVertragspartner stimmen darüber überein, dass aufgrund durch dieses DMP die Vertrauensbeziehung zwischen Patienten und Arzt nicht beeinträchtigt wird und seitens der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. Zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes erfolgt die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdSteuerung des DMP sowie dessen Qualitätssiche- rung soweit wie möglich auf Grundlage pseudonymisierter Daten. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg Die Nutzung versichertenbezoge- ner Daten durch die Abrechnung Krankenkassen wird auf das notwendige Maß begrenzt. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der zum 01.04.2020 in Kraft getre- tenen DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Empfehlung Fassung. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nenDMP-A-RL und der RSAV gewährleistet. Insbesondere wird daher geregelt:Die Regelungen für die Indikation KHK sind insbesondere in den Anlagen 5 und 6 der DMP-A-RL sowie in der RSAV festgelegt.
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Samples: www.kv-thueringen.de
Präambel. Hautkrebs zählt zu den in den letzten Jahren schnell zunehmenden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs die Krebsart, für die bei einer gezielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Hautveränderungen werden von vielen Versicherten als banale Erkrankungen angese- hen. Ihre Gefährlichkeit bezüglich der Entstehung von Hautkrebs wird unterschätzt. Aus diesem Grunde verfolgen die vertragsschließenden Parteien mit dieser Vereinba- rung das Ziel: • Hautkrebs und Hautauffälligkeiten in einem frühen Stadium zu erkennen, • Schulungen einzelner Versicherten zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie eine gezielte Sensibilisierung potentiell gefährdeter Personen zu erreichen. Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich qualifizierte Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und über geeignete Schutzmaßnah- men zur Verhütung bösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestellten Hauterkrankungen werden diese im Rahmen einer kurativen Behandlung versorgt. Dieser Vertrag gilt für alle Versicherten der Betriebskrankenkassen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, die ihren Beitritt gegenüber der BKK-VAG NORD gem. Anlage 1 zu diesem Vertrag erklärt haben. Die Freie BKK-VAG NORD aktualisiert die Anlage 1, wenn sich Änderungen nach Inkrafttreten des Vertrages ergeben. Die KVH erhält regelmäßig zum 15. Xxxx, Juni, September und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann Dezember jeden Jahres eine aktualisierte Anlage 1. Zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs sind folgende an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende niedergelassene Ärzte berechtigt: • Ärzte der hausärztlichen Versorgung gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern 73 SGB V • Fachärzte für Haut- und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenGeschlechtskrankheiten. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde Teilnahme an diesem Vertrag durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern Vertragsärzte ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg erst nach Erteilung einer Ge- nehmigung durch die Abrechnung KVH möglich. Dem Antrag auf Genehmigung ist stattzugeben, wenn der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf Antragssteller die Qualifikation zur Hautkrebsvorsorge analog der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Krebsfrüh- erkennungsrichtlinie nachweist.
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Samples: Vertrag Über Die Durchführung
Präambel. Die Freie und Hansestadt HamburgBehandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease Management Programme - DMP - genannt) nach § 137f SGB V optimiert werden. Grundlage dieser Programme sind die jeweils geltenden Regelungen der RSAV, vertreten durch der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Regelung von Anforderungen an die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 12 137f Abs. 3 HmbGDG 2 SGB V (DMP- RL), der Richtlinie des G-BA zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behand- lungsprogramme nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-A-RL) sowie der Richtlinie des G-BA zur Re- gelung von Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen von strukturierten Behandlungspro- grammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP-AF-RL) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daher schließen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Vertragspartner folgenden Vertrag auf der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenGrundlage des § 83 i. V. m. § 137f SGB V zur Durchführung eines DMP für Versi- cherte mit Koronarer Herzkrankheit (im Folgenden KHK genannt). Die KV Hamburg wird KHK ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen können. Allein in Deutschland erleiden mehr als 300.000 Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Folgekosten hat die KHK eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V Patienten mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation Erkrankung der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenGesundheitszustand, die diesen wiederum kostenfrei an Lebensqualität und die verimpfenden Stellen weitergebenFolgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits Durch eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die früh- zeitige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht Versorgungssek- toren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Thera- pie können die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheb- lich reduziert werden. Es Für die Behandlung und Betreuung dieser KHK-Patienten müssen die Be- gleiterkrankungen (insbesondere die Hypertonie) und die besonderen Lebensumstände unter Beachtung der evidenzbasierten Medizin berücksichtigt werden. Das Versorgungsangebot wird im Einzelnen geregelt unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Regelungen der RSAV sowie durch die Mitwirkung diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken Kraft getretenen DMP-A-RL sowie die Un- terstützung Änderungen der KV Hamburg durch DMP-A-RL ein- schließlich der 6. Änderung (Beschlussfassung vom 20.04.2017). Die Anlagen dieses Vertrages, die Abrechnung die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentationen betreffen, entsprechen wörtlich der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf Anlage 5 sowie der Grundlage von § 75 Abs. Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:DMP-A-RL .
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Samples: www.kvs-sachsen.de
Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease Management Programme – DMP genannt) nach § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 137f SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebenV, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse auf der Planungssicherheit RSAV und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusstDMP-Anforderungen-Richtlinie des G-BA beruhen, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht optimiert werden. Es wird im Einzelnen geregelt Daher schließen die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie Krankenkassen und die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen KVB den folgenden Vertrag auf der Grundlage von des § 75 Abs. 6 83 SGB V zur Durchführung der Disease Management Programme für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 0, Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx (XXX), Asthma und COPD. Die- ser Vertrag tritt am 01.07.2021 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt den DMP-Vertrag in der Fassung vom 01.03.2021. Die grundlegenden Regelungen für die oben genannten fünf Behandlungsprogramme finden sich in diesem Vertrag. Die Vertragspartner verfolgen mit der Durchführung das Ziel, mittels adäquater Betreuung und kompetentem Umgang den Gesundheitszustand, die Lebensquali- tät und die Folgekrankheiten der Patienten positiv beeinflussen zu Lasten können. Dies wird u. a. durch eine optimierte Koordination von Diagnostik, Therapie und Einbindung der Sozialbehörde für Versor- gungssektoren sowie eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten unterstützt. Die an diesen Behandlungsprogrammen teilnehmenden Versicherten sind grundsätzlich ge- mäß der in diesem Vertrag vereinbarten Versorgungsinhalte zu behandeln und zu beraten. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte auch auf- grund anderer Verträge behandeln und beraten. Die aktuellen vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2020 in Kraft getretenen DMP-A-RL. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksich- tigung der DMP-A-RL und der RSAV gewährleistet. Mit dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde festgelegt, dass zukünftig alle nach bisher in der jeweils gültigen Empfehlung RSAV geregelten Anforderungen an die Ausgestaltung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:strukturierten Behandlungsprogramme in die DMP-Anforderungen- Richtlinie des G-BA überführt werden.
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Samples: www.aok.de
Präambel. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen durch das am 20.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) die folgende Änderungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung. Mit den Änderungen werden die beschlossene Verlängerung des Erprobungszeitraumes für die praktische Umsetzung der Qualitätsverträge und Anpassungen an der Veröffentlichung der Übersicht der abgeschlossenen Verträge im geschützten Bereich auf den Internetseiten des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) umgesetzt. Weitere durch das GVWG erforderliche Anpassungen werden gesondert vorgenommen. Die Freie und Hansestadt HamburgVerlängerung des Erprobungszeitraumes ist aufgrund unterschiedlicher Umsetzungshemmnisse erforderlich, vertreten um die Voraussetzungen für eine aussagefähige Evaluation zu verbessern. Hierzu zählen unter anderem die begrenzte Vertragslaufzeit durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemBefristung der Erprobungsphase auf maximal vier Jahre und die zu erwartenden Einschränkungen in Folge der Verbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 beim Abschluss von Qualitätsverträgen sowie der damit realisierbaren Datenbasis. Die Verlängerung des Erprobungszeitraumes soll weitere Vertragsabschlüsse in den Leistungen oder Leistungsbereichen gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Leistungsbereiche vom 18.05.2017 und auch die Erweiterung der Datenbasis bei bestehenden Verträgen ermöglichen. Außerdem soll mit der Verlängerung des Erprobungszeitraumes sichergestellt werden, dass erfolgreiche Qualitätsverträge bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des G-BA gemäß § 136b Absatz 8 Satz 3 SGB V oder in bestimmten Fällen auch darüber hinaus rechtssicher umgesetzt werden können. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen1 Die Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der stationären Versorgung vom 16.07.2018, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg in Kraft getreten am 01.08.2018, wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregeltwie folgt geändert1:
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Samples: www.gkv-spitzenverband.de
Präambel. Die Freie Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Hansestadt Hamburgder Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der Gesetzgeber den GKV- Spitzenband, vertreten durch den Verband der Privaten Krankenversicherung und die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. Deutsche Krankenhausge- sellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) mit § 12 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV beauftragt, die Ausge- staltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführenBPflV, insbesondere gegen den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Übermittlung der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenDaten, zu vereinbaren. Die KV Hamburg wird von Vertragsparteien haben den Nachweis für die Datenjahre 2016 bis 2019 auf Grundlage der Sozialbehörde durch diesen Vertrag Psych-PV mit der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26.06.2017 geregelt. Ab dem Jahr 2020 gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 75 136a Abs. 6 2 SGB V festzu- legenden Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal. Der G-BA hat die neuen Personalanforderungen mit der Durchführung„Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Personalausstat- tung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/Abrechnung und Dokumentation PPP-RL)“ am 19.09.2019 beschlossen. Die Ver- tragsparteien kommen mit der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIVvorliegenden Vereinbarung dem gesetzlichen Auftrag aus § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV nach, den Psych-Schwerpunktpraxen beauftragtPersonalnachweis gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos 2 Satz 3 BPflV an die Länder abgegebenPersonalanforderungen des G-BA anzupassen. [Das weibliche, das männliche und das dritte Geschlecht sind in dieser Vereinbarung gleichge- stellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wird jeweils nur die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:männliche Form gewählt.]
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Samples: www.dkgev.de
Präambel. Die Freie Das Gesundheitswesen in Bayern hat einen hohen medizinischen und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemtechnischen Standard. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte Um Optimierungspotenziale bei der Umsetzung Versorgung chronisch Kranker in der Verimpfungen aufgrund Qualität und bei der besonderen Si- tuation Koope- ration der einzelnen Leistungserbringer zu realisieren, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Vereinbarung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) zur Versorgung chronisch Kran- ker geschaffen. Mit einem Disease-Management-Programm (DMP) für Diabetes mellitus Typ 1 soll eine durchgän- gige und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird qualitativ hochwertige Behandlung von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegebengesetzlich Krankenversicherten, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusstDiabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wirdgewährleistet werden. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die wird erreicht durch eine qualitätsgesicher- te evidenzbasierte Behandlung im Rahmen von definierten und koordinierten Behandlungspfaden. Das DMP wird von allen beteiligten Ärzten, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, sonsti- gen Beteiligten und der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenAOK Bayern zum Wohle der betroffenen eingeschriebenen Patientinnen und Patienten (nachfolgend Patienten genannt) bestmöglich umgesetzt. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung Die an diesem DMP teilnehmenden Versicherten sind gemäß der in dieser Vereinbarung geregel- ten Versorgungsinhalte zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten. Die aktuellen vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2020 in Kraft getretenen DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) sowie des zum 01.04.2020 in Kraft getretenen GKV-FKG. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-A-RL und der RSAV gewährleistet. Die Regelungen für die Indikation Diabetes mellitus Typ 1 sind in der DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 7, sowie der RSAV festgelegt. Die zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift gültige Version der Anlage 7 der DMP-A-RL ist Vertragsbestandteil. §§, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichen beziehen sich auf diesen Vertrag. Personenbezeichnungen werden nachfolgend zur besseren Lesbarkeit des Vertrages nur in der männlichen Form verwendet. Dennoch sind gleichrangig alle Geschlechter gemeint. § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei 1 Gegenstand, Grundlagen und Ziele der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:Vereinbarung
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Samples: www.aok.de
Präambel. Die Freie Weltgesundheitsorganisation (WHO) defi- niert Gesundheitsförderung als „...der Prozess, Personen zu befähigen, mehr Kontrolle über ge- sundheitsrelevante Faktoren auszuüben und Hansestadt Hamburgda- durch ihre Gesundheit zu verbessern“ (Ottawa- Charta für Gesundheitsförderung, vertreten durch WHO, 1986). Das WHO „Konzept des Gesundheitsfördernden Krankenhauses“ zielt einerseits auf die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemUnter- stützung von PatientInnen, MitarbeiterInnen und Personen im Einzugsgebiet (Region), selbstbe- stimmter mit ihrer Gesundheit umzugehen (Personen- oder Verhaltensansatz). § 12 AbsAnderseits sollen die Rahmbedingungen für Gesundheit im Krankenhaus und in der Region (Setting- oder Verhältnisansatz) verbessert werden. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern Wien ist bei der Entwicklung der Gesundheits- förderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrich- tungen eine europäische Pionierstadt: Im Rahmen des WHO-Projekts "Wien - Gesunde Stadt" wurde 1989 das erste europäische Modellprojekt für Gesundheitsförderung an der Krankenanstalt Rudolfstiftung etabliert. Aufbauend auf den Erfahrungen aus diesem Projekt wurde 1993 das Europäische Pilotkrankenhausprojekt Gesund- heitsfördernder Krankenhäuser gegründet (20 teilnehmende Spitäler aus 11 Staaten). Inzwischen gibt es europaweit 41 nationale / regionale Netzwerke Gesundheitsfördernder Kranken- häuser in 25 Staaten mit mehr als 700 Mitglieds- spitälern. Österreich ist seit dem Beginn durch das „Österreichische Netzwerk Gesundheitsför- dernder Krankenhäuser“ (ÖNGK) vertreten (dzt. 17 Mitgliedskrankenhäuser davon 6 aus Wien). Allerdings blieb es bislang – abgesehen von einzelnen Häusern – bei einer projektförmigen Umsetzung. Nur eine große Trägereinrichtung – nämlich der Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) – hat Gesundheitsförderung bereits in seine Strategiearbeit integriert2 und nur ein Teilunternehmen des KAV war direkt in die Entwicklung des Wiener Informationsnetzwerkes involviert. Zudem unterstützen und fordern ak- tuelle Entwicklungen der österreichischen Ge- sundheitspolitik die systematische Umsetzung bewusstvon Gesundheitsförderung3. Schon die „Jakarta Erklärung zur Gesundheits- förderung für das 21. Jahrhundert“ (1997) fordert eine breite Umsetzung von Gesundheits- förderung durch den Ausbau von Partnerschaften für Gesundheit „auf allen Ebenen der Politik und Verwaltung“. Durch den Austausch von Wissen, dass aufgrund Fähigkeiten, Fertigkeiten und Ressourcen soll für alle Beteiligten mehr Nutzen entstehen. Seit 2002 wurden daher in der nicht planbaren Impf- bereitschaft Bereichsleitung für Struktur- entwicklung Überlegungen angestellt, wie das Informationsnetzwerk durch die Einbeziehung weiterer Xxxxxx der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung Wiener Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist Seniorenwohneinrich- tungen zu einer breiten Allianz für Gesundheits- förderung im Wesentlichen stationären Wiener Gesundheits- wesen weiterentwickelt werden kann. Diese Überlegungen werden in der vorliegenden Kooperationsvereinbarung zusammengefasst, um eine gute Zusammenarbeit nach den Richtlinien der WHO für die Abrechnung der Impfleistung, die nächsten fünf Jahre (2007 – 2012) zu ermöglichen. Gesundheitsförderung im Rahmen der Impfkampagne Gesundheitswesen ent- wickelte sich vor dem Hintergrund dieser lang- jährigen Tradition in den letzten Jahren nicht zu- letzt mit Unterstützung des Wiener Infor- mationsnetzwerks „AffenpockenGesundheitsförderung in Spi- tälern und Pflegeeinrichtungen“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg (seit 2000, initi- iert durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V Bereichsleitung für Strukturent- wicklung) zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:einer viel beachteten und in zahl- reichen Maßnahmen1 umgesetzte Initiative.
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Samples: www.allianz-gf-wien.at
Präambel. Die Freie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme – DMP genannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV sowie den Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung beruhen, op- timiert werden. Daher schließt der BKK Landesverband Mitte und Hansestadt Hamburgdie KVS folgenden Vertrag zur Durchführung eines Disease-Management-Programms für Versicherte mit Asthma bron- chiale. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswe- sen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemKuration und Rehabili- tation bei an Asthma erkrankten Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungs- bedürftig. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführenDie chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chroni- schen Verlaufsform eine Erkrankung dar, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung ein sektorübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei Asthma bronchiale vermag die Patientin oder der Verimpfungen aufgrund Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, der besonderen Si- tuation Vermeidung asthmaauslösender Faktoren und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzenkörperliches Training, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Die KV Hamburg Diesem Umstand wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Durchführung des DMP – insbesondere die Regelungen zur Erfassung, Übermittlung und Nutzung von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werdenBehandlungsdaten – so zu gestalten ist, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht beeinträchtigt wird. Es wird Zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes erfolgt die Durchführung und Steuerung des Programms sowie die Qualitätssicherung im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen Programm soweit als möglich auf der Grundlage von pseudonymisierter Daten. Die Nutzung versichertenbezogener Daten durch die Kassen wird auf das notwendige Maß beschränkt. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL bis einschließlich ihrer 12. Änderung (Beschlussfassung vom 17.05.2018). Die §§ 75 Abs. 6 SGB V 28d und 28f RSAV sind zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:beachten.
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Samples: www.kvsaarland.de
Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Freie und Hansestadt HamburgFinanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, vertreten zu einem weiteren Drittel durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemSolidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. § 12 AbsNähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. 3 HmbGDG Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführenTeilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere gegen wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei Vertragsparteien die Aufnahme der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg in den KEF-RP. Der Stadt werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist kommunalen Konsolidierungszusagen im Wesentlichen Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Abrechnung Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der Impfleistung, die im Rahmen Stadt für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:zuständigen Bewilligungsbehörde.
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Präambel. Die Freie Bundesmantelvertragspartner stellen sich ihrer gemeinsamen Verantwortung für die ambulante vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten in Deutschland vor dem Hintergrund der an- dauernden pandemiebedingten Situation und Hansestadt Hamburgden besonderen Herausforderungen zur Sicherstel- lung der zahnärztlichen Behandlung von GKV-Versicherten. Zu diesen Herausforderungen zählen auch besondere Aufwände im Rahmen der Corona-Pandemie, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemden Zahnarztpraxen im Vergleich zu Normalzeiten für die Behandlung von GKV-Versicherten entstehen. Eine Bewertung dieser besonderen Aufwendungen hat teilweise schon im Rahmen der Vergütungsverhandlungen gemäß § 12 85 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern SGB V oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen auf Landesebene stattgefunden, sodass ein Teil der Krankenkassen den Zahnärzten diese beson- deren Aufwendungen insgesamt oder in Teilen bereits abgelten. Dies erfolgt regional jedoch un- terschiedlich und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzennicht flächendeckend. Die KV Hamburg besonderen Aufwände treffen bei typisierender und generalisierender Betrachtung nahezu alle Zahnarztpraxen in ähnlicher Weise. Daher wird das Erfordernis einer pauschalierenden Betrach- tungsweise gesehen. Aus diesem Grund trifft die vorliegende Vereinbarung als Bestandteil des Bun- desmantelvertrages-Zahnärzte Vorgaben, die eine bundeseinheitliche Abgeltung dieser besonde- ren Aufwände unter gleichzeitiger Anrechnung von bereits von den Krankenkassen getragenen oder zu tragenden Aufwänden ermöglichen. § 1 Gegenstand der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung ist die einmalige pauschale Abgeltung besonderer Aufwände, die den Vertragszahnärzten im Rahmen der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIVvertragszahn- ärztlichen Behandlung von GKV-Schwerpunktpraxen beauftragtVersicherten entstanden sind bzw. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergebenentstehen werden. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der ImpfleistungHiervon um- fasst sind Mehraufwände, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird Patientenkommunikation, der Patientenbehandlung sowie bei der Dokumentations- und Verwaltungstätigkeit und im Einzelnen geregelt Bereich der Sachkosten, z. B. für die Mitwirkung zusätzliche Anschaffung von OP-Masken/FFP2 Masken, Einmalhandschuhen, Desinfektionstü- chern oder Händedesinfektionsmitteln anfallen. § 2 Finanzvolumen Die aus § 1 resultierenden Mehraufwände für die gesetzliche Krankenversicherung dürfen insge- samt einen Betrag von 275 Mio. Euro nicht überschreiten. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag wird unterschritten, wenn sich die nach § 3 zu entrichtenden Zahlungen durch Abzüge nach Maßgabe von § 4 verringern. § 3 Berechnung und Anforderung der Kostenumlage für die Krankenkassen Die Aufschlüsselung des Betrags nach § 2 auf die Krankenkassen erfolgt nach der Statistik KM6 über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.07.2020. Die einzelne Krankenkasse entrichtet an die jeweilige KZV zum 01.07.2021 und zum 01.10.2021 jeweils 50 Pro- zent des Betrags, der sich aus der Division des Betrags nach § 2 durch die Gesamtzahl der Versi- cherten nach der KM6 zum 01.07.2020 multipliziert mit der Anzahl der Versicherten der jeweiligen Krankenkasse zum 01.07.2020 in dem jeweiligen KZV-Bereich ergibt. § 4 Ausschluss einer Doppelfinanzierung Soweit für die Krankenkasse in der jeweiligen Vergütungsvereinbarung oder in sonstigen Verein- barungen bereits Regelungen zur Abgeltung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei 1 genannten besonderen Aufwände für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2021 getroffen worden sind oder diese der Durchführung jeweiligen KZV auf sonstige Weise mit entsprechender Zwecksetzung abgegolten wurden, kann sie diese Auf- wände von dem nach § 3 zu zahlenden Betrag in Abzug bringen. Die Minderung des Betrags ist gegenüber der Impfungen gegen Affenpocken sowie KZV zu begründen und eine Verständigung über den Abzugsbetrag ist anzustreben. § 5 Verteilung der Beträge auf die Un- terstützung Vertragszahnärzte Die KZV führt die von den einzelnen Krankenkassen gezahlten Beträge zusammen und verteilt sie nach einem bundeseinheitlich von der KV Hamburg durch KZBV festzulegenden Verteilungsschlüssel auf die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von vertrags- zahnärztlichen Praxen im jeweiligen KZV-Bereich. § 75 Abs6 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nenApril 2021 in Kraft. Insbesondere wird daher geregelt:Köln, Berlin, den 17.03.2021
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Präambel. Die Freie 1Die bisherige „Vereinbarung ‚Präventionskonzept Arbeitssicherheit und Hansestadt HamburgGesundheits- schutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)'“ hat sich bewährt, vertreten für ihren Geltungsbereich nach Maßgabe von § 16 ASiG einen dem früheren durch Unfallverhü- tungsvorschrift (UVV) geregelten Recht über Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssi- cherheit gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz sicherzustellen. 2Mit der Außerkraftsetzung dieser früheren UVV und dem zeitgleichen Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) hat sich das der bisherigen Vereinbarung zugrunde gelegte Recht geändert. 3Durch die Sozialbehörde neue DGUV Vorschrift 2 ist der arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Arbeitsschutz weiterentwickelt und stärker auf die individuellen Erfordernisse der Ein- richtungen ausgerichtet worden, indem der spätestens durch das Arbeitsschutzgesetz ein- geleitete Paradigmenwechsel im Arbeitsschutz auch auf den Umfang und die Inhalte der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Einrichtungen (Betrieben) übertragen worden ist. 4Danach geht zeitgemäßes Arbeitsschutzhandeln aller Akteure von der jeweiligen Situation in der betrieblichen Einrichtung und vom Gefährdungspotenzial aus und nicht von starren Vorgaben. 5Zu solchen Gefährdungspotenzialen gehören heute – mehr als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gemfrüher – auch die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, namentlich insbesondere arbeitsbedingte psychische Gefährdungen der Gesundheit. § 12 Abs6In den Fokus rü- cken aber auch zunehmend besondere einrichtungsspezifische Gefährdungen, wie sie bei den Kirchen etwa durch den Einsatz von versicherten Ehrenamtlichen entstehen. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen7Die nachfolgende Vereinbarung schafft den Rahmen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte dass in den von ihr betroffenen Einrichtungen der EKD bei der Umsetzung betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auch weiterhin ein den Grundsätzen des ASiG und der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation DGUV Vorschrift 2 gleichwertiger arbeitsmedizinischer und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere wird daher geregelt:sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet werden kann.
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