Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

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Sources: Konsolidierungsvertrag, Konsolidierungsvertrag, Konsolidierungsvertrag

Präambel. Zum Abbau Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist zu Beginn der Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten jeweiligen Anlage der kommunalen Gebietskörperschaften aus ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. zu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Als Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)„Union internationale contre le cancer“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenUICC). Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandhier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-pfälzischen Gemeinden stelligen Ziffern- und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im FolgendenBuchsta- benkombination abgebildet [z.B.: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.wie folgt abgebildet:

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Sources: Vereinbarung Über Form Und Inhalt Des Abrechnungsverfahrens Für Die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (Asv Av), Vereinbarung Über Form Und Inhalt Des Abrechnungsverfahrens Für Die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (Asv Av), Vereinbarung Über Form Und Inhalt Des Abrechnungsverfahrens Für Die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (Asv Av)

Präambel. Zum Abbau Zur Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch erkrankten Patienten entwickelt der Gemeinsame Bundesausschuss die medizinischen Grundlagen für Disease- Management-Programme. Für folgende Indikationen haben die Verbände der Kranken- kassen in Hamburg und die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg mit der Kranken- hausgesellschaft Hamburg strukturierte Behandlungsprogramme in Hamburg eingeführt: - Diabetes mellitus Typ 2 (Juli 2003), - Brustkrebs (April 2004), - Koronare Herzkrankheit (KHK) (Februar 2006), - Diabetes mellitus Typ 1 (Juli 2008) und - Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) (Juli 2007). Die Umsetzung des DMP-Datenmanagements wird von der Datenstelle übernommen. Diese übernimmt Aufgaben im Zusammenhang mit TE/EWE und Dokumentationsdaten. Sie unterstützt Arztpraxen bei der Erstellung von Dokumentationen und übermittelt Daten an die jeweiligen Partner dieser Vereinbarung. Ein leistungsfähiges Datenmanagement ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Zielerreichung des Qualitätsindikators „Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen zu erstellenden Dokumentationen“ möglichst erreicht werden kann. Die Arbeitsabläufe in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Arztpraxis werden durch Nutzung der kommunalen Gebietskörperschaften aus elektronischen Dokumentation (eDMP) vereinfacht. Um die Prozesse zu verbessern und weitere Erleichterungen in den Arbeitsabläufen in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Arztpraxis zu erzielen, wird das Datenmanagement laufend auf Optimierungsmöglichkeiten analysiert. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über Dieser Vertrag ist eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung Aktualisierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in bereits seit dem 01.03.2006 praktizierten Rechtsverhältnisses zwischen den kommunalen Spitzenverbänden Vertragspartnern und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandberücksichtigt die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Pfalz Anforderungen Richtlinie (KEFDMP-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“A-RL) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für sowie die Teilnahme am KEFÄnderung der DMP-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFA-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeRL mit Beschluss vom 19.06.2014.

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Sources: Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag, Datenstellenvertrag

Präambel. Zum Abbau Durch diesen HzV-Vertrag soll nach der Kündigung des zuvor bestehenden Vertrages durch die AOK Bayern zum 30. Juni 2014 und der Anordnung des Fortwirkens seiner Inhalte durch Schieds- spruch vom 5. Mai 2014 entsprechend dem gesetzlichen Auftrag in § 73b Abs. 1, 4 SGB V zusätzlich zu der hausärztlichen Regelversorgung gemäß § 73 SGB V auch in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Zukunft den Versicherten der kommunalen Gebietskörperschaften aus AOK Bayern eine besondere, hausarztzentrierte Versorgung gemäß § 73b SGB V als alternati- ves selektivvertraglich ausgestaltetes Wettbewerbsmodell außerhalb des Kollektivvertragsrechts an- geboten werden. Dadurch soll zum Einen eine Pluralisierung und stärkere Wettbewerbsorientierung der Aufnahme hausärztlichen Versorgungslandschaft gefördert, aber auch innovative neue und qualitativ bes- sere Versorgungskonzepte entwickelt werden. Darüber hinaus soll die hausarztzentrierte Versor- gung über das bestehende Niveau hinaus der Steigerung von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Effektivität und Qualität dienen. September 2010 Diese Ziele sollen insbesondere durch Leitlinienorientierung, Qualitätssicherung, Teilnahme an Fortbildun- gen zu hausarzttypischen Behandlungsschwerpunkten wie psychosomatische Grundversorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und geriatrische Erkrankungen sowie durch Teilnahme an struk- turierten Qualitätszirkeln. Dazu dienen ferner ein erweitertes Dienstleistungsangebot, ein einrich- tungsinternes, indikatorengesteuertes Qualitätsmanagement und eine bessere Verzahnung an den Schnittstellen des Gesundheitssystems. Dabei wird von Ministerpräsident dem Hausarzt eine Lotsen- und Steuerungs- funktion wahrgenommen, von der nicht nur Qualitätsverbesserungen, sondern auch Effizienzsteige- rungen und Einsparungen infolge der Reduzierung von Doppeluntersuchungen und Mehrfachinan- spruchnahmen erwartet werden (vgl. BT- Drs. 15/1525, S. 97; 16/3100, S. 87, 112; 18/201, S. 2f.). Die Versicherten der AOK Bayern und die Hausärzte können auf Grund freiwilliger Entscheidung hie- ran teilnehmen. Durch die primäre Bindung des an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten an den von ihm gewählten Hausarzt wird dessen Rolle als erster Ansprechpartner und Lotse im Ge- sundheitssystem gestärkt. Die Kenntnisse des Hausarztes über die jeweilige gesundheitliche Ent- wicklung des Patienten und dessen Familien-, Arbeits- und Lebensumfeld über einen längeren Zeit- raum hinweg ermöglichen eine individuelle, differenzierte Einschätzung von Krankheitssymptomen. Auf der Grundlage der umfassenden Kenntnis von Krankheitsgeschichte und Vorbefunden des je- weiligen Patienten kann der gewählte Hausarzt als Lotse dazu beitragen, unnötige und kostspielige Doppeluntersuchungen und Mehrfachinanspruchnahmen zu vermeiden, eine zielgenauere, effizien- tere und erkrankungsadäquate sektorenübergreifende Versorgungssteuerung zu betreiben und durch vermehrten Einsatz präventiver Maßnahmen und ein effektiveres Medikamentenmanagement eine Steigerung der Effizienz der Gesundheitsversorgung zu erreichen. Grundlage dieses HzV-Vertrages ist § 73b SGB V i. d. F. des 14. SGB V- Änderungsgesetzes vom 27. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz 2014 (KEF-RPBGBI. I S. 261)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung Vertragspartner vereinbaren in Wahrnehmung ihrer gesetzli- chen Verpflichtungen Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung. Sie wirken konstruktiv bei der Aufgabe zusammen, durch ver- tragsbegleitende Evaluationen und weitere effizienzsichernde Maßnahmen die Einhaltung der ver- einbarten Wirtschaftlichkeitskriterien vier Jahre nach Wirksamwerden des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen LandeshaushaltsVertrages der Aufsichts- behörde gemäß § 73b Abs. 9 Satz 3 SGB V nachzuweisen. Dies vorangestellt, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Vertragspartner Folgendes:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Interesse der Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Rahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Es wird im Einzelnen geregelt die Mitwirkung der in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Durchführung der kommunalen Gebietskörperschaften aus Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel KV Hamburg durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeAbrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle nach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“STIKO) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestelltanspruchsberechtigten Perso- nen. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.wird daher geregelt:

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Sources: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag, Vertrag Über Die Kooperation Zur Durchführung Und Abrechnung Von Impfungen Gegen Die Affenpocken

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) unterzeichnetnach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Der KEFAnläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-RP soll Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein Maximalvolumen von 3,825 Mrdsektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Euro aufweisen Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu 255 Miobeeinflussen. Euro aufbringenDiesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, um damit bis zu zwei Drittel die aufgrund der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die fälligen Zinsen zu deckenin Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere Gleichzeitig wird der Konsolidierungsbeitrag Qualitätssi- cherungsauftrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeKVH erfüllt.

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Sources: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Präambel. Zum Abbau Die FACHÄRZTE verpflichten sich zur Einhaltung der in diesem Anhang 1 zu Anlage 2 vereinbarten Vorgaben. Die Prüfung der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Erfüllung der kommunalen Gebietskörperschaften aus Teilnahmevoraussetzungen am AOK- FacharztProgramm Gastroenterologie ist nicht Gegenstand dieses Anhangs 1 zu Anlage 2. Ändert sich die KV-Richtlinie „Koloskopie“ oder wird eine bundeseinheitliche Richtlinie „Gastroskopie“ eingeführt, wird der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Beirat eine sachgerechte Umsetzung dieser Änderungen im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetAOK-FacharztProgramm Gastroenterologie beschließen. Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherung und weitere Verbesserung der Struktur- und Ergebnisqualität insbesondere der endoskopischen Leistungen im Rahmen des AOK- FacharztProgramms Gastroenterologie. Diese Vereinbarung regelt Art und Umfang der Maßnahmen zur Überprüfung der Qualität durchgeführter Untersuchungen. Eine Unterscheidung zwischen kurativen und präventiven Untersuchungen erfolgt dabei nicht. Es wird angestrebt, die in diesem Anhang 1 zu Anlage 2 vereinbarten Maßnahmen bis spätestens 30.06.2011 umzusetzen. Von den Vertragsparteien wird für den Geltungsbereich des Vertrages eine Qualitätssicherungskommission gegründet. Die Mitglieder der Kommission werden jährlich vom Beirat benannt. Zur Begutachtung der eingereichten Stichproben sind ausschließlich die ärztlichen Mitglieder der Kommission berechtigt. Die Arbeit der Kommission wird von MEDI administrativ unterstützt. Der KEFBeirat kann eine Geschäftsordnung für die Kommission beschließen. Bildhaft zu dokumentieren ist vom FACHARZT mindestens der im Befund beschriebene Endpunkt der Untersuchung (möglichst Duodenum) und die Kardia in Inversion, der pathologische Hauptbefund, der Untersucher und das Untersuchungsdatum. Bei endoskopischen Maßnahmen oder Interventionen ist der Zustand vor und nach derselben mittels Bild zu dokumentieren (z.B. Laser- bzw. Argon-RP soll ein Maximalvolumen Plasmakoagulation). Es wird angestrebt, jährlich bei mindestens 5% der FACHÄRZTE jeweils mindestens 10 Ösophagogastroduodenoskopien zu überprüfen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen werden von 3,825 Mrdder Qualitätssicherungskommission bei den FACHÄRZTEN angefordert. Euro aufweisen Die angeforderten Stichproben werden von der Qualitätssicherungskommission auf Befund- und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich Untersuchungsqualität untersucht. Die Überprüfung der Befundqualität beinhaltet die Korrektheit des Befundes in Übereinstimmung mit den vorgelegten Bildern sowie die Übereinstimmung der Beurteilung mit den Leitlinien. Die Überprüfung der Untersuchungsqualität beinhaltet die Beurteilung der eingereichten Bilddokumente. Die bestehende Qualitätssicherungsrichtlinie „Koloskopie“ gilt auch für die FACHÄRZTE. Zunächst – bis zu 255 Mioeiner abweichenden Entscheidung des Beirats - wird darauf verzichtet, im Rahmen dieses Vertrages parallel zum bestehenden KV-Qualitätssicherungsverfahren Koloskopie ein paralleles Verfahren aufzubauen. Euro aufbringenDie Qualitätssicherungskommission kann jedoch insbesondere auf der Basis der Berichte der KV-Koloskopie-Kommission Qualitätsüberprüfungen durchführen. Hierfür sind die Berichte der KV-Koloskopie- Kommission von den FACHÄRZTEN innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt bei MEDI patientenanonymisiert einzureichen. MEDI überprüft, um damit ob alle Befunde vorgelegt wurden. Bei Beanstandungen im Prüfbericht wird dieser der Qualitätssicherungskommission vorgelegt. Die Qualitätssicherungskommission kann zusätzlich von den FACHÄRZTEN Untersuchungsbefunde anfordern. Je Stichprobe werden 20 Untersuchungsbefunde angefordert. Wie viele FACHÄRZTE nach welchen Kriterien ausgewählt werden, legt die Qualitätssicherungskommission fest. Die zur Stichprobenüberprüfung von den FACHÄRZTEN angeforderten Befunde sind in schriftlicher Form einzureichen. Die zu den Befunden zugehörigen Bilddokumentationen müssen Name, Vorname und Untersuchungsdatum enthalten. Bilder sind ausschließlich in gedruckter Form einzureichen. Polypektomien mittels Diathermieschlinge stellen im oberen Magen-Darm-Trakt eine seltene Intervention dar. Aus diesem Grund sind von den zur Stichprobe ausgewählten Ärzten sämtliche Polypektomien des oberen Magen-Darm- Traktes innerhalb des Bezugszeitraumes in folgender Weise zu belegen: Neben den Bildern vor und nach Intervention ist eine Kopie des histologischen Befundes einzureichen. Alle Teilnehmer verpflichten sich, die Berichte der halbjährlich gem. Anlage 2, Abschnitt I Abs. 7 durchgeführten externen Hygieneüberprüfungen bei MEDI einzureichen. Medi überprüft das Vorliegen und kann beim FACHARZT zusätzlich Berichte über die Hygieneprüfungen gem. Anlage 2, Abschnitt I Abs. 6 anfordern. Werden Prüfberichte nach Aufforderung durch MEDI bzw. die Qualitätssicherungskommission nicht eingereicht oder ergeben sich bei der Durchsicht der Prüfberichte durch MEDI Auffälligkeiten, informiert MEDI die Qualitätssicherungskommission. Zur Überprüfung, ob gemäß der vertraglichen Vorgaben ausschließlich Einmalbiopsiezangen und Einmalschlingen verwendet werden, kann die Qua litätssicherungskommission Rechnungen über diese Einmalartikel bei den FACHÄRZTEN anfordern. Bei unplausibler Abrechnung eines oder mehrerer FACHÄRZTE können MEDI oder die AOK eine Qualitätsprüfung der betroffenen FACHÄRZTE beantragen. Die Qualitätssicherungskommission überprüft dann die bei der Abrechnung auffällig gewordenen Fälle der betroffenen Ärzte und evt. zusätzlich eine Stichprobe von Fällen der betroffenen FACHÄRZTE. Der Beirat kann die Kommission mit weiteren Aufgaben betrauen. Die FACHÄRZTE erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Qualitätsprüfung, ggf. mit Hinweisen und/oder Verbesserungsvorschlägen und Gelegenheit zur Stellungnahme. Falls bei Prüfungen nach den §§ 3 bis zu zwei Drittel 5 mehr als 10% der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen überprüften Fälle nicht den Qualitätskriterien entsprechen, erfolgt in einem folgenden Quartal eine Nachprüfung und die fälligen Zinsen zu deckenQualitätssicherungskommission kann beschließen, dass die Vergütung des FACHARZTES für alle beanstandeten Le istungen gestrichen wird. Die Finanzierung Bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen kann die Qualitätssicherungskommission dem Beirat die Kündigung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.FACHARZTES empfehlen:

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Sources: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie

Präambel. Zum Abbau Die Vertragsparteien treffen gemäß § 119 b Abs. 1 SGB V den vorliegenden Vertrag zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten „Pflegeeinrichtung“ sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenVertragspartnern dieses Kooperationsvertrages. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden regelmäßige Betreuung und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der alle in der Rahmenvereinbarung Vereinbarung vorgesehenen und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter diesem schriftlich zugestimmt haben. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Ziel dieses Kooperationsvertrages ist die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten. In Kooperation verfolgen Kooperationszahnarzt und Pflegeeinrichtung gemeinsam das Ziel, die Vertragsparteien an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Aufnahme Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere: o Erhalt und Verbesserung der teilnehmenden Kommune in Mundgesundheit, einschließlich des Mund- und Prothesen- hygienestandards und damit Verbesserung der Lebensqualität (u. a. Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) des pflegebedürftigen Versicherten o Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches o halbjährliche Kontrolluntersuchungen o zeitnahe individuelle Behandlung pflegebedürftiger Versicherter bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung o Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten o Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den KEF-RPan der Pflege, der medizinischen sowie der zahnmedizinischen Versorgung beteiligten Berufsgruppen, den pflegebedürftigen Versicherten bzw. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter deren gesetzlichen Vertretern sowie den Angehörigen der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördePflegebedürftigen.

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Sources: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag

Präambel. Zum Abbau Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebserkrankung der Frau. Trotz medizinischer Fortschritte in Diagnostik und Therapie ist die Diagnose Brustkrebs für die Frau eine beson- dere Belastung und für die Medizin eine Herausforderung. In Ergänzung des aktuellen Versorgungsangebots wird im Rahmen eines strukturierten Be- handlungsprogramms (DMP) eine interdisziplinäre, sektorenübergreifende Behandlung in ei- ner integrierten Versorgungsform mit der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten notwendigen fachkompetenten Versorgungsinfra- struktur gewährleistet. Daneben wird im Rahmen der kommunalen Gebietskörperschaften nachfolgend beschriebenen Vereinba- rung eine patientinnen- und qualitätsorientierte Begleitung der betroffenen Frauen durch die an der Behandlung beteiligten Ärzte bzw. Krankenhäuser/Kooperationszentren und durch eine auf den Behandlungsverlauf bezogene Dokumentation vereinbart; angestrebt wird die Erstel- lung einer bereichsübergreifenden Längsschnittdokumentation. Den an Brustkrebs erkrankten Frauen wird besonders durch individuelle Beratung und Informationen die Möglichkeit gege- ben, stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken. Um der Dynamik des medizinischen Fortschrittes und dem daraus resultierenden Wandel der Versorgung Rechnung zu tragen, werden die Vertragspartner die Aktualisierungen der Anfor- derungen an dieses Programm fortlaufend berücksichtigen. Darüber hinaus werden Erkennt- nisse aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Evaluation der DMP in die Weiterentwicklung dieser Programme einfließen. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände Fer- ner werden die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über Vertragspartner auf eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenenge Verzahnung des Mammographiescreenings mit dem DMP Brustkrebs hinwirken; betroffenen Patientinnen wird dadurch frühestmögliche Unter- stützung angeboten. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Solidargemeinschaft aller rheinlandÄnderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeA-RL bis einschließlich ihrer 8. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz Änderung (KEF-RPBeschlussfassung vom 20.04.2017)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

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Sources: Behandlungsprogramm, Behandlungsprogramm

Präambel. Zum Abbau Die Sicherstellung des Fachkräftebedarfs ist eine zentrale Herausforderung für die pflegerische Versorgung. So zielt auch die Konzertierte Aktion Pflege darauf ab, die Attraktivität des Pflegeberufs insgesamt zu steigern. Hierzu gehört auch die Erweiterung der Kompetenzen und Befugnisse von Pflegefachpersonen in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Versorgung von Menschen mit Pflege- beziehungsweise Unterstützungsbedarf. In der kommunalen Gebietskörperschaften aus Konzertierten Aktion Pflege wurde vereinbart, die Möglichkeit der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetÜbertragung heilkundlicher Aufgaben auf Pflegefachpersonen einzubeziehen. Der KEFGesetzgeber hat dies konkret aufgegriffen und in § 64d Sozialgesetzbuch V normiert. Aus Sicht der Vertragspartner kommt den Modellvorhaben nach § 64d Sozialgesetzbuch V eine zentrale versorgungspolitische Bedeutung für die Sicherstellung der medizinisch-RP pflegerischen Versorgung zu. Die Vertragspartner wirken aktiv auf die Umsetzung der Modellvorhaben, auf die Mitwirkung aller Beteiligten bei der praktischen Durchführung, insbesondere auf die Umsetzung der §§ 5, 6 und 9 hin. Ziel der Regelung des § 64d Sozialgesetzbuch V ist die modellhafte Erprobung der Wahrnehmung von bisher ärztlichen Tätigkeiten, die eine selbständige, das heißt eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten, durch Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz. Dabei soll ein Maximalvolumen auch überprüft werden, ob und wie diese Möglichkeiten für eine gute und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung nutzbar gemacht werden können. Zudem sollen die Modellvorhaben evaluiert werden und Transferempfehlungen für die Regelversorgung geben. Bei der selbständigen Ausübung von 3,825 Mrdärztlichen Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen ist die Kooperation mit weiteren an der Versorgung Beteiligten, insbesondere von Ärztinnen und Ärzten, wichtig. Euro aufweisen Daher sollen in den Modellvorhaben auch für die interprofessionelle Zusammenarbeit Erkenntnisse gewonnen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 MioStandards entwickelt werden. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel Nach § 64d Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V haben die Landesverbände der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Krankenkassen und die fälligen Zinsen zu deckenErsatzkassen in jedem Bundesland gemeinsam mindestens ein Modellvorhaben zur Heilkundeübertragung durchzuführen. Die Finanzierung Modellvorhaben beginnen spätestens am 1. Januar 2023 und sind auf maximal vier Jahre befristet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene legen in diesem Rahmenvertrag die Vorgaben für die Durchführung der Modellvorhaben fest. Dazu gehören insbesondere folgende Inhalte: - Ein Katalog ärztlicher Tätigkeiten, die von Pflegefachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation selbstständig durchgeführt werden können, - Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche bei Durchführung von Modellvorhaben, - einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und - Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit. Der vorliegende Rahmenvertrag ist für die auf Landesebene zu schließenden Verträge verbindlich. Ziel des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel Rahmenvertrages ist die gemeinsame Umsetzung von Modellvorhaben nach § 64d Sozialgesetzbuch V durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden Landesverbände der Krankenkassen und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltErsatzkassen auf bundesweit einheitlicher Grundlage. Der Bundespflegekammer, den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeRahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

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Sources: Rahmenvertrag Zur Durchführung Von Modellvorhaben, Rahmenvertrag Zur Durchführung Von Modellvorhaben

Präambel. Zum Abbau Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Begleitung im Haushalt oder in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würde- volles und selbstbestimmtes Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Die Wünsche und Bedürfnisse von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Sterbenden und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (ihren Zugehörigen2 stehen dabei im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Zentrum der hospizlichen Arbeit. Neben dieser ambulanten Hospizbegleitung und der Versorgung Sterbender in vollstationären Pflegeeinrichtungen und in Krankenhäusern (insbesondere Palliativstationen) unterzeichnetsind in beschränktem Um- fang auch stationäre Hospize notwendig. Die Rahmenvereinbarungspartner empfehlen, dass auf regionaler Ebene Abstimmungs- und Planungsprozesse zur Hospiz –und Palliativversorgung vor Ort mit allen an der Versorgung und Begleitung Beteiligten stattfinden. Stationäre Hospize erbringen eine palliativ-pflegerische und palliativ- medizinische Versorgung sowie eine psychosoziale Begleitung mit dem Ziel, die Lebensqualität des sterbenden Menschen zu verbessern. Zur Optimierung der Versorgung soll das stationäre Hospiz im Rahmen des regionalen Netzwerkes mit allen an der Versorgung und Begleitung sterbender Menschen Beteiligten eng zusammenarbeiten. Nach § 39a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehand- lung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstatio- närer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-pflegerische und palliativ- medizinische Versorgung erbracht wird, wenn eine bedarfsgerechte ambulante Palliativversorgung nicht erbracht werden kann. Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen in dieser Rahmenvereinbarung das Nähere über Art und Umfang sowie zur Siche- rung der Qualität der stationären Hospizversorgung vereinbart. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeStellungnahme gegeben.

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Sources: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung Über Art Und Umfang Sowie Sicherung Der Qualität Der Stationären Hospizversorgung

Präambel. Zum Abbau 1Mit dem Gesetz zur Modernisierung der in epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkran- kungen vom 17.07.2017 hat der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft (Vertragsparteien) erstmals damit beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der kommunalen Gebietskörperschaften aus Privaten Krankenversicherung die Vereinbarung über die Höhe und Ausgestaltung von Sankti- onen bei Nichteinhaltung der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Pflegepersonaluntergrenzen zu schließen. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ 2Infolge der Weiterent- wicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Vertragsparteien mit Inkrafttreten des Ge- setzes für bessere und den Vorsitzenden unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandPflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Pfalz (KEFSanktions-RPVereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. 3Daraufhin wurde die Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und 5 SGB V (PpUG-Sanktions-Vereinbarung) vom 04.05.2020 zwischen den Vertragsparteien geschlossen. 4In Folge des Inkrafttretens der „Verord- nung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Kranken- häusern (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV) vom 09.11.2020 sowie ergänzend zu der „Vereinbarung nach § 137i Absatz 4 SGB V über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegeper- sonaluntergrenzen für das Jahr 2021 (PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2021)“ vom 10.11.2020 be- stimmen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG für den Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowie für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung von 3,825 Mrd. Euro aufweisen Mitteilungs- oder Datenübermittlungspflichten Sanktionen nach § 137i Absatz 4b und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 5 SGB V. 5Hierdurch sollen die Einhaltung der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Pflegepersonaluntergrenzen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen Erfüllung der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeMitteilungs- oder Daten- übermittlungspflichten gefördert werden.

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Sources: Sanktionenvereinbarung, Sanktionenvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Mit dem Ziel, die Finanzierungsbeziehungen zwischen der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Landeshauptstadt und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände Verbundlandkreisen zu vereinfachen und an geänderte rechtliche Grundlagen anzupassen, haben die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Vertragsparteien den Verkehrs- und Verbundlastenausgleich im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetvorliegenden Vertrag grundlegend überarbeitet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen Handlungsbedarf ergab sich zunächst im Hinblick auf die Neuregelung der tariflichen Vollintegration der Verbundstufe II in Gestalt einer Allgemeinen Vorschrift. Während von 3,825 Mrdder Landeshauptstadt vor dem Erlass der Allgemeinen Vorschrift über die Ver- kehrsumlage anteilig auch Verkehrsleistungen des regionalen Busverkehrs mitfinan- ziert wurden, können ab dem 1. Euro aufweisen Januar 2015 rechtssicher nur noch Durch- tarifierungs- und ggf. Harmonisierungsverluste sowie verbundbedingte Lasten über die Allgemeine Vorschrift mitfinanziert werden. Im Zuge dessen reduziert sich die Be- lastung der Landeshauptstadt. Zudem gehen die reinen Außenbuslinien der Stuttgar- ter Straßenbahnen AG bis Ende 2018 in die Aufgabenträgerschaft der Verbundland- kreise über und sind von diesen künftig zu finanzieren und an andere Verkehrsunter- nehmen zu vergeben. Für die Reform der Finanzierungsströme zwischen der Landeshauptstadt und den Verbundlandkreisen haben die Vertragsparteien die Prämisse gesetzt, dass es zwi- schen diesen zu keinen Umverteilungen kommt. Diesen Grundsatz haben die Ver- tragsparteien im Eckpunktepapier vom 27. November 2012 schriftlich bestätigt. Im Gegenzug für eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Entlastung der Landeshauptstadt bei der Verkehrsumlage und den Außenbuslinien wird der Verkehrslastenausgleich, der bisher pauschal 13,8 Mio. Euro aufbringenEUR p.a. betrug, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltsauf eine geringere, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung zugleich verkehrsleistungsbezogene Basis ge- stellt und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung Zuge dessen mit einer angemessenen Dynamisierung versehen. Der Verbundlastenausgleich wird in der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren bisherigen Form fortgeführt, aber in einen ein- heitlichen Vertrag integriert. Im Ergebnis stehen den Verbundlandkreisen die Vertragsparteien finanziellen Mittel zur Finanzierung des regionalen Busverkehrs und künftig auch der bisherigen Außenbuslinien zur Ver- fügung, zugleich wird der Landeshauptstadt als Aufgabenträger der ausbrechenden Stadtbahn- und Buslinien weiterhin eine Finanzierung der außerhalb der Gemar- kungsgrenze liegenden Streckenabschnitte ermöglicht. Damit kann der ausbrechen- de Verkehr im Interesse aller Vertragspartner auf Basis des heutigen Leistungs- und Qualitätsniveaus gesichert werden. Die bislang bestehenden Vereinbarungen können damit abgelöst werden. Die Stutt- garter Straßenbahnen AG, die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFAltverträgen noch als Vertragspartner beteiligt war, tritt in der neuen Vereinbarung nicht mehr auf. Insofern handelt es sich vorlie- gend nur noch um einen öffentlich-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter rechtlichen Vertrag zwischen Partnern der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördeöffentli- chen Hand.

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Sources: Öpnv Vertrag, Öpnv Vertrag

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Die AOK PLUS und die KV Sachsen sind bestrebt, die Abgabe identischer aber preiswerte- rer Arzneimittel und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände Verordnungsanteil rabattierter Arzneimittel durch die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ Apotheke (im Folgenden: Sinne des § 129 SGB V i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V) zu erhöhen und damit die Wirtschaft- lichkeit der Versorgung (gemäß § 12 SGB V) zu verbessern. Eine Maßnahme zur verbesserten Abgabe von identischen aber preiswerteren Arzneimitteln sowie Rabattarzneimitteln in der Apotheke ist die Belieferung von Wirkstoffverordnungen - im folgenden WG-14 Verordnung genannt – gemäß Punkt 4.15 der Technischen Anlage 1 der Vereinbarung zur Datenübermittlung nach § 300 SGB V. Voraussetzung hierfür ist die Aus- stellung einer Wirkstoffverordnung gemäß Anlage 9 des Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetVertrages zu einem Modellvorha- ben nach § 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thürin- gen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN)“ durch den Arzt. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen Bei der Belieferung von 3,825 Mrdso vom Arzt gesondert gekennzeichneten Wirkstoffverordnungen werden der Kranken- kasse von der Apotheke im Rahmen des Datenträgeraustausches nach § 300 SGB V zu- sätzliche gesonderte Daten übermittelt. Euro aufweisen Mit Hilfe dieser Daten können Wirkstoffverordnungen durch die AOK PLUS analysiert werden. Zusätzlich zur Arzneimittelvereinbarung des Jahres 2020 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen 2 SGB V vereinbaren die KV Sachsen und die fälligen Zinsen zu deckenAOK PLUS nach § 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V über die Regelungen der Arzneimittelvereinbarung hinaus folgendes Ziel: Der Anteil der Wirkstoffverordnungen im wirkstoffverordnungsfähigen Markt beträgt mindestens 25 %. Die Finanzierung KV Sachsen und AOK PLUS wirken mit geeigneten Maßnahmen auf eine Wirkstoffver- ordnung anstelle der Verordnung von Handelsnamen oder auf die Verordnung mit Handels- namen ohne aut-idem-Kreuz oder die konkrete Verordnung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln rabattierten Arzneimittels hin. Nur in medizinisch begründeten Fällen soll eine konkrete Arzneimittelverordnung mit aut- idem-Kreuz (Ausschluss der Substitutionsmöglichkeit) erfolgen. Dies dient der Gewährleistung, dass gemäß den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel § 129 SGB V durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden Apotheke ein identisches aber preiswertes bzw. ein rabattiertes Arzneimittel und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in lediglich medizinisch notwendigen Fällen das tatsächlich verordnete Arzneimittel dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden Versi- cherten der AOK PLUS zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeVerfügung gestellt wird.

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Sources: Vereinbarung Zur Berücksichtigung Von Vorab Praxisbesonderheiten Bei Wirkstoffverordnungen, Vereinbarung Nach § 84 Abs. 1 Satz 5 SGB v Zur Berücksichtigung Von Vorab Praxisbesonderheiten Bei Wirkstoffverordnungen (Wg 14) 2020

Präambel. Zum Abbau Im Rahmen der Einführung eines neuen pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen sieht § 17 d Abs. 1 Satz 3 KHG vor zu prüfen, inwie- weit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V einbezogen werden können. Die Selbstverwal- tungspartner auf Bundesebene konsentierten in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandpsychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d KHG (Psych-Pfalz (KEF-RPEntgeltsystem)“ (vom 30.11.2009, dass die Prüfung der Integrati- on der Leistungen psychiatrischer Institutsambulanzen in das neue Vergütungssystem zu einem späteren Zeitpunkt im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Systementwicklungsprozess erfolgen solle. Um diese Prüfung zu ermöglichen, wurde in § 8 Abs. 1 der Grundlagenvereinbarung festgelegt, dass eine Emp- fehlung für eine aussagefähige, bundesweit einheitliche Dokumentation der PIA-Leistungen zwischen den Vertragspartnern nach § 17 d KHG vereinbart werden solle. Die gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Kataloges zur Dokumentation der PIA-Leistungen wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) unterzeichnetin § 295 Abs. 1b SGB V festgelegt und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) erweitert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in den Ländern aufgrund der unterschiedlichen Ver- gütungsvereinbarungen nach § 120 Abs. 3 SGB V unterschiedliche Dokumentationsanforde- rungen im Rahmen der Leistungsabrechnung. Die Inhalte der bestehenden Leistungsdoku- mentation der einzelnen psychiatrischen Institutsambulanzen sind daher sehr heterogen. Die vorliegende Vereinbarung dient der Vereinheitlichung der Dokumentation der erbrachten Leistungen, um den PIA-Prüfauftrag bearbeiten zu können. Die länderspezifischen Vergü- tungsregelungen für die einzelnen PIA-Leistungen bleiben von dieser Vereinbarung unbe- rührt. Es wird in keiner Weise eine Vorfestlegung bezüglich einer möglichen Einbeziehung in das neue Entgeltsystem nach § 17 d Abs. 1 KHG getroffen. Psychiatrische Institutsambulanzen erfüllen gemäß § 118 SGB V einen spezifischen Versor- gungsauftrag für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten dieses besonderen, krankenhausnahen Versorgungsangebotes bedürfen. In dieser Funktion neh- men sie eine Schnittstellenfunktion zwischen stationärer, teilstationärer, stationsäquivalenter und ambulanter Behandlung wahr. Für die Prüfung einer möglichen Integration von PIA- Leistungen in ein neues Entgeltsystem ist es notwendig, eine einheitliche Leistungsdoku- mentation für alle Institutsambulanzen nach § 118 SGB V zu etablieren. Die vorliegende Vereinbarung schafft die Voraussetzungen zur Bearbeitung des PIA-Prüfauftrages, ohne die Berufsgruppen vor Ort mit einem unverhältnismäßigen Dokumentationsaufwand zu belasten. Die Vereinbarung soll auch sicherstellen, dass ein Bezug unter Berücksichtigung stationärer, teilstationärer, stationsäquivalenter und ambulanter Behandlungsphasen eines Patienten durch das Krankenhaus hergestellt werden kann. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrdbundeseinheitliche Katalog dient nach § 295 Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis 1b Satz 4 SGB V auch der Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2b SGB V zu 255 Miobeschließenden Bestimmungen. Euro aufbringenNach § 17 d Abs. 1 Satz 3 KHG ist zu prüfen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und inwieweit auch die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltKrankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V einbezogen werden können. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen Auf Basis der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe nach § 4 dieser Vereinbarung an das InEK gelie- ferten Daten und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiertAbrechnungsdaten nach § 120 Abs. In Anerkennung 3 SGB V aus den einzelnen Län- dern, die dem InEK ebenfalls zur Verfügung stehen, soll der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFPIA-RPPrüfauftrag nach § 17 d Abs. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde1 Satz 3 KHG durchgeführt werden.

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Sources: Pia Doku Vereinbarung, Pia Doku Vereinbarung

Präambel. Zum Abbau Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und Durch den Vorsitzenden Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der kommunalen Spitzenverbände Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds besondere hausärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (KEFgemeinsam „HzV-RP)“ (Partner“) ist eine flächen- deckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine da- rauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Kranken- kassen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielge- nauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakothe- rapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetWiderspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdHausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Rheinland- Pfalz und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind an der hausärztlichen Versorgung in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltteilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese orga- nisiert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Hausärzteverband ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPAktionär der HÄVG. In Zwischen dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Hausärzteverband und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung ge- schlossen, in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung die Aufgaben der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHzV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau 1In Ausgestaltung der Vereinbarung zur Finanzierung der Erstausstattung für die Implementie- rung der Anwendung „Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“ nach § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB V legen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV- Spitzenverband in der nachfolgenden Vereinbarung Erstausstattung elektronisches Beantra- gungs- und Genehmigungsverfahren das Vorgehen zur einmaligen und anteiligen Finanzierung der Erstausstattung der Zahnarztpraxen mit den Modulen für das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) durch die gesetzliche Krankenversicherung fest. 2Zu- schussfähig sind dabei die Kosten, die den Zahnarztpraxen und Einrichtungen im Zusammen- hang mit der Anschaffung und Nutzung der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften § 2 benannten EBZ-Module entstehen. 3Die dar- aus der Aufnahme resultierenden Ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung dürfen insgesamt einen Betrag von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 einmalig 25 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel nicht überschreiten. 1Für die Anschaffung und Nutzung der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandEBZ-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Module im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltZusammenhang mit dem erforderlichen Praxisverwaltungssystem erhalten anspruchsberechtigte Zahnarztpraxen und Einrichtungen auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung einmalig eine festgelegte Pau- schale gem. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung § 2 für benötigte Module der Leistungsbereiche ZE, KFO, PAR und KG/KB. 2An- spruchsberechtigt sind Zahnarztpraxen und Einrichtungen, die bis spätestens zum 31.12.2022 die von ihnen benötigten Module gem. § 3 Abs. 1 gegenüber ihrer Kassenzahnärztlichen Verei- nigung gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. 3Die Pauschale wird nur ge- zahlt, wenn das für die Teilnahme am KEFNutzung der EBZ-RPModule erforderliche Praxisverwaltungssystem das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV gem. In dem Konsolidierungsvertrag werden § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 i. V. m. § 16 der Anlage 15 zum BMV-Z durchlaufen hat. 4Die jeweilige Pauschale kann je Praxis bzw. Einrichtung und benötigten Leistungsbereichs nur einmal beansprucht werden; maßgebend ist insoweit die wesentlichen Bedingungen Ab- rechnungsnummer. 5Ändert sich die Abrechnungsnummer aufgrund von Änderungen der Programmteilnahme festgelegtGe- sellschaftsform, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag personellen Zusammensetzung oder der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und Anschrift der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und Praxis, ist dies nicht als eine andere anspruchsberechtigte Praxis oder Nachzüglerpraxis im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Sinne dieser Vereinba- rung anzusehen und eine weitere oder erneute Auszahlung der Pauschalen ist ausgeschlossen; der Anspruch auf weitere Pauschalen ist auch ausgeschlossen, wenn sich aufgrund personeller Veränderungen oder aus sonstigen Gründen das Leistungsspektrum der Praxis verändert und nach Ablauf der Meldefrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 weitere benötigte Module angezeigt werden. 1Unter Berücksichtigung des einmalig zur Verfügung stehenden Höchstbetrags, der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme Anzahl der teilnehmenden Kommune Praxen mit Abrechnungen in den KEFLeistungsbereichen ZE, KFO, PAR und KG/KB, einer Gewich- tung der Modulkosten für die einzelnen Leistungsbereiche sowie mit Blick auf die Regelung des § 4 werden dem Grunde nach die folgenden Pauschalen je EBZ-RPModul vereinbart: ZE 417,00 KFO 348,00 PAR 185,00 KG/KB 92,00 2§ 3 Abs. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt4 und § 4 Abs. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich 1 Satz 1 sind zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördebeachten.

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Sources: Vereinbarung Erstausstattung Elektronisches Beantragungs Und Genehmigungsverfahren

Präambel. Zum Abbau Die palliative Versorgung und Behandlung von schwerkranken und sterbenden Menschen orientiert sich an den medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Bedürfnissen dieser Menschen und ihrer Angehörigen. Palliativpatienten benötigen eine ganzheitliche Behandlung und Unterstützung. Hierzu arbeiten unterschiedliche Institutionen, Berufsgruppen und Ehrenamtliche in einem interdisziplinären und multiprofessionellen Netzwerk zusammen. Dies geschieht über die vorhandenen Sektorengrenzen hinweg sich gegenseitig unterstützend und ergänzend. Das Palliative-Care-Team erbringt dabei Leistungen im Rahmen der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (im FolgendenWeiteren: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetSAPV). Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringenDie SAPV dient dem Ziel, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen die Lebensqualität und die fälligen Zinsen Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu deckenerhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung zu ermöglichen. Dabei wirkt das Palliative-Care-Team in ständiger Erreichbarkeit unterstützend in Krisensituationen und krisenvorbeugend sowie in regelmäßigen Bedarfsinterventionen zur Schmerz- und Symptomkontrolle und deren Behandlung. Die Finanzierung Angehörigen des Fonds erfolgt Palliativpatienten werden gleichfalls intensiv unterstützt. Das Palliative-Care-Team arbeitet mit den an der Regelversorgung beteiligten Leistungserbringern unterschiedlicher Berufsgruppen (z. B. Haus-/Fachärzten, Pflegediensten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Physiotherapeuten, Psychologen und Ehrenamtlichen sowie ambulanten Hospizdiensten) in Form einer Netzwerkfunktion zusammen. Die beiden Vertragspartner erklären mit diesem Vertrag, in der ganzheitlichen Sorge um den Palliativpatienten und seine Angehörigen partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammenarbeiten zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch wollen. Grundlage der Kooperation sind die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (gesetzlichen Regelungen im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltSozialgesetzbuch V zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Der Abschluss Näheres regelt der § 37 b Abs. 3 SGB V, in Verbindung mit § 132 d SGB V sowie die Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung und die Empfehlungen des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung GKV-Spitzenverbandes nach § 132 d Abs. 2 SGB V für die Teilnahme am KEF-RPspezialisierte ambulante Palliativversorgung. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere Zum Wohle von Palliativpatienten und ihrer Angehörigen wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.folgende Kooperationsvereinbarung geschlossen:

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Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Die Vertragspartner verfolgen das Ziel, Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Ver- sorgung von Versicherten in Pflegeeinrichtungen zu erhöhen. Dabei stimmen die Vertrags- partner darin überein, dass eine dauerhaft effiziente und hohen Qualitätsansprüchen genü- gende medizinische Versorgung nur gelingt, wenn die verschiedenen Versorgungssektoren besser als bisher zusammenwirken. Auf Grundlage des § 73a SGB V schaffen die Vertrags- partner im Rahmen einer Erprobung eine ausbaufähige Struktur, an die perspektivisch weitere vertragliche Regelungen zu Pflegeheimen und Krankenhäusern in den Regionen angeknüpft werden können. Im Mittelpunkt des Projektes steht die Sicherstellung der ärztlichen Versor- gung in Pflegeheimen. Umgesetzt wird diese durch das vor Ort verantwortlich tätige Praxis- netz, das in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Anlage 1 genannt ist. Dem Praxisnetz obliegt die Organisation und Erreich- barkeit versorgender Netzärzte sowie die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versor- gung. Vorrangiges Ziel ist es, zum Wohle der kommunalen Gebietskörperschaften aus Pflegeheimbewohner unnötige und belastende Krankenhauseinweisungen zu verhindern. Grundsätzlich soll die Versorgung der Aufnahme Patienten im Pflegeheim vorausschauend-proaktiv und nicht ausschließlich anlassbezogen erfolgen, um schwierige Notfallsituationen zu vermeiden. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und bestehen- de Verträge zur gesetzlichen Regelversorgung bleiben unberührt. Anliegen der Vertrags- partner ist es, mit dem vorliegenden Vertragswerk zukunftsfähige Versorgungsstrukturen in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu etablieren. Dieses Vertragswerk führt den bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Pflege- heimbewohnern in der Region weiter und orientiert sich an dem im Rahmen des so genannten „MGEPA-Projektes Pflegeheimbewohner“ Mitte 2014 für Bünde, ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇, Münster und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenUnna abgeschlossenen Vertragswerk. Die Finanzierung Grundkonstruktion ist zurückzuführen auf eine Ini- tiative des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen LandeshaushaltsGemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandWestfalen-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen Lippe, der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird Landesverbände der Konsolidierungsbeitrag Krankenkassen sowie der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Ersatzkassen und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiertLandeskranken- hausgesellschaft sowie weitere Beteiligte vertreten sind. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren Das gemeinsame Landesgremium hatte empfohlen, die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune Versorgung von Pflegeheimbewohnern in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich Fokus zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörderücken.

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Sources: Vertrag Gemäß § 73a SGB V

Präambel. Zum Abbau Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Schleswig-Holstein weiter optimiert und den Vorsitzenden gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst wer- den. Ziel der kommunalen Spitzenverbände GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächende- ckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkas- sen. Durch die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandfreiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Pfalz (KEFPartner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-RP)“ (Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetWi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der KEFHausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Schleswig- Holstein und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Schleswig-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenHolstein teilnehmenden Allgemein- ärzte. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch HÄVG AG ist ein Unternehmen, das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltsnach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden diese organi- siert, durchführt und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltdanach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Hausärzteverband ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPAktionär der HÄVG. In Zwi- schen dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Hausärzteverband und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung die Aufgaben der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHZV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie des Jahres 2020 im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsetzes einen neuen § 105 Abs. 3 SGB V aufgenommen, der den Kassenärztlichen Vereinigungen die Geltendmachung weiterer pan- demiebedingter Aufwendungen ermöglicht. Die Regelungen des § 105 Abs. 3 SGB V werden ab 1. Januar 2021 in weiterentwickelter Fassung durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) solange fortgeführt, wie die epidemischen Lage natio- naler Tragweite gilt. Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ gilt nach einem Be- schluss des Bundestages bis zum 25. November 2021. Die Vereinbarungspartner prüfen zeitnah, auf welcher Basis die Vereinbarung befristet fortgeführt werden kann. Aufgrund der in Sachsen seit November 2021 anhaltend hohen Inzidenz von sachsenweit über 300 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen (Wo- cheninzidenz in fünf Landkreisen über 500 pro 100.000 Einwohner) sind die stationären Ka- pazitäten zunehmend belastet. In den gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung maß- geblichen Indikationsbereichen der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten stationären Versorgung gilt seit November 2021 in Sach- sen die Vorwarnstufe: 650 Krankenhausbetten der kommunalen Gebietskörperschaften aus Normalstationen sowie 180 Kranken- hausbetten der Aufnahme Intensivstation sind mit COVID-19-Erkrankten belegt. Die Vorwarnstufe für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen ist in Sachsen seit Ende Oktober 2021 überschritten. Zum Stichtag beträgt der Wert 8,21.1 Inwieweit die gesamte stationäre Infrastruktur zur Behandlung von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ COVID-19 Erkrankten und anderen Patienten auch intensivmedizinisch verfügbar ist, hängt des Weiteren auch vom Infektionsgeschehen und den Vorsitzenden daraus resultierenden Maßnahmen bzw. Krankenständen des medizinischen Personals ab. Es ist deshalb dringend geboten, neben den derzeit umzusetzenden Maßnahmen zur Ver- hinderung der kommunalen Spitzenverbände weiteren exponentiellen Verbreitung des Virus auch krankenhausentlastende Behandlungen in die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Versorgung einzubeziehen. Von der KV Sachsen wurde der im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetAnhang 1 enthaltene Vorschlag unter Beteiligung ver- schiedener Mitwirkender eingebracht, der eine ambulante Behandlung und Überwachung von akut an COVID-19 erkrankten Patienten, die in stationären Pflegeeinrichtungen unterge- bracht sind, vorsieht. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und Danach sollten die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der Patienten in der Rahmenvereinbarung jeweiligen Pflegeeinrichtung zur ambulanten Behandlung verbleiben, soweit und solange dies nach ärztlicher Entscheidung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung Einklang mit dem Patientenwillen in Abhängigkeit vom Verlauf der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RPErkrankung mög- lich ist. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen Die Gesamtvertragspartner im Haushaltsvorvorjahr erfolgt Freistaat Sachsen verständigen sich deshalb zur weiteren Umsetzung des § 105 Abs. 3 SGB V auf die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördenachfolgenden Regelungen.

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Sources: Vereinbarung Zur Umsetzung Des § 105 Abs. 3 SGB V

Präambel. Zum Abbau Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems dar. Für zahlreiche Patientenprobleme bedeutet der Weg über den hausärztlichen Versorgungssektor eine effiziente Form des Umgangs mit der Erkrankung. Der Hausarzt leistet einen bedeutenden Beitrag zur Steuerung des Versorgungsgeschehens, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit Fachärzten und anderen Leistungserbringern eine verbesserte Koordination der Versorgung gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausärztliche Versorgung mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Mit dieser Vereinbarung setzen die Vertragspartner die gesetzlichen Möglichkeiten um, die den Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gem. § 73b SGB V ermöglicht werden. Die Vertragspartner vereinbaren demnach Versorgungs- und Vergütungsstrukturen, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ärztlich verordneten oder veranlassten Leistungen übertragen. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die hausärztliche medizinische Versorgung der Patienten im Land Bremen qualitativ hochwertig ist. Daher wird es jedem Hausarzt ermöglicht an der Vereinbarung teilzunehmen, sofern er die vertraglich vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Die empirische Sozial- und Versorgungsforschung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass mehr als die Hälfte der Patientinnen und Patienten eine gemeinsame Entscheidungsfindung mit ihrem Arzt wünschen. Insbesondere bei Menschen mit chronischen Erkrankungen konnte festgestellt werden, dass diese sich verstärkt eine Beteiligung an der Therapie wünschen, als mögliche Begründung dafür nennt die Forschung das „bedrohlichere Erleben der Krankheit“.1 Das Konzept der gemeinsamen oder auch partizipativen Entscheidungsfindung, also des sog. „Shared-Decision-Making“, soll die Versorgung verbessern und Kosten reduzieren.2 Auch die Weltgesundheitsorganisation WHO empfiehlt die Stärkung der partizipativen Entscheidungsfindung in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Patientenversorgung.3 Die Regelversorgung bzw. dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wird diesem Modell nicht gerecht, bisher findet es nur im Rahmen von diversen Projekten des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Anwendung. 4 Mit der kommunalen Gebietskörperschaften aus vorliegenden Vereinbarung realisieren die Vertragspartner in Bremen die Implementierung des Shared-Decision-Making in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22praktischen hausärztlichen Versorgung. September 2010 von Ministerpräsident 1 Vgl. ▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇ G: Partizipative Entscheidungsfindung beim Arzt: Anspruch und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringenWirklichkeit, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltserschienen in Gesundheitsmonitor 2014, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Bertelsmann Stiftung

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Sources: Vereinbarung Zur Hausärztlichen Versorgung Nach § 73b SGB V

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme Durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) wurden Lebensversicherer verpflichtet, einem (gesetzlichen) Sicherungsfonds anzugehören. Pensionskassen können dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Mit Verordnung vom 11. Mai 2006 (Verordnung über die Übertragung von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG, BGBl. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (I S. 1170; im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Beleihungsverordnung) unterzeichnetist Protektor mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds betraut worden. Der KEFDas Vermögen des gesetzlichen Sicherungsfonds stellt eine eigene, von den übrigen Vermögensgegenständen von Protektor getrennte Vermögensmasse dar. Versicherungsunternehmen, die dem gesetzlichen Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die laufenden Jahresbeiträge betragen insgesamt für alle dem Sicherungsfonds angehörenden Lebensversicherer 0,2‰ der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-RP soll ein Maximalvolumen Rückstellungen, bis 1‰ der versicherungstechnischen Netto- Rückstellungen erreicht sind. Darüber hinaus können Sonderbeiträge bis zur Höhe von 3,825 Mrd1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen erhoben werden, wenn dies zur Durchführung der Aufgaben des gesetzlichen Sicherungsfonds erforderlich ist. Euro aufweisen und Einzelheiten regelt die Verordnung über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Miodie Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (Sicherungsfonds- Finanzierungs-Verordnung (Leben) – SichLVFinV - vom 11. Euro aufbringenMai 2006 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung). Reichen die durch die Beiträge aufgebauten Mittel des gesetzlichen Sicherungsfonds nicht aus, um damit bis die Fortführung der Versicherungsverträge eines durch die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht gemäß § 125 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auf den gesetzlichen Sicherungsfonds übertragenen Versicherungsbestandes zu zwei Drittel gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5% der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite vertraglich garantierten Leistungen herab. Sofern nach vollständiger Verwendung der Jahres- und Sonderbeiträge des gesetzlichen Sicherungsfonds und nach Kürzung der garantierten Leistungen aus den Verträgen um 5% eine Fortführung der Verträge nicht gewährleistet ist, verpflichtet sich das Unternehmen, direkt oder mittelbar über die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, dem gesetzlichen Sicherungsfonds darüber hinausgehende finanzielle Mittel nach den nachfolgenden Regelungen zur Verfügung zu tilgen stellen. Diese Verpflichtung besteht nur in Bezug auf Versicherungsbestände Not leidender Versicherungsunternehmen, die selbst diese Selbstverpflichtungserklärung abgegeben haben, und in Bezug auf den von der Mannheimer Lebensversicherung AG mit Bestandsübertragungsvertrag vom 26./27. September 2003 übernommenen Versicherungsbestand von Protektor. Diese Verpflichtung erfolgt mit dem Ziel, - die Sicherheit der privaten Lebensversicherung und die fälligen Zinsen jederzeitige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel bewahren sowie - den Schutz der Versicherungsnehmer und damit ihr Vertrauen in die private Altersversorgung durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung Lebensversicherungen sicherzustellen und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung Vertrauen darauf, dass die Aufsichtsbehörde - den Sicherungsfonds rechtzeitig darüber informiert, wenn bei einem Mitglied des Sicherungsfonds ein Sicherungsfall droht (§ 125 Abs. 1 VAG), - die Übertragung der nachstehenden Konsolidierungszusagen Versicherungsbestände auf den Sicherungsfonds erst anordnet, wenn es ihr mit den ihr zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Mitteln nicht anderweitig gelungen ist, die Gefahr einer Insolvenz des Mitglieds abzuwenden, wobei sie in ihre Überlegungen einbezieht, die Versicherungsbestände durch ein anderes Lebensversicherungsunternehmen übernehmen zu lassen (Ultima-Ratio-Gedanke; § 125 Abs. 2 VAG), - im Sicherungsfall Versicherungsbestände immer auf den gesetzlichen Sicherungsfonds und nicht mehr auf die freiwillige Sicherungseinrichtung Protektor überträgt (§ 125 Abs. 2 VAG), - zu angemessener Zeit feststellt, dass die Sanierung des übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde (§ 125 Abs. 4 Satz 3 VAG), - die Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen vor Inanspruchnahme dieser Selbstverpflichtungserklärung um 5 % der vertraglich garantierten Leistungen herabsetzt (§ 125 Abs. 5 Satz 1 VAG), - erforderlichenfalls Anordnungen trifft, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern (§ 125 Abs. 5 Satz 2 VAG), - den gesetzlichen Sicherungsfonds bei dem Bemühen unterstützt, die übernommenen Bestände zu sanieren, und das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse den Prozess entsprechend begleitet. In den Entscheidungsprozess über eine Einzahlungsaufforderung aus dieser Selbstverpflichtungs- erklärung werden die Organe von Protektor die Gremien des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), Berlin, angemessen einbeziehen. Darüber hinaus werden die Organe von Protektor berücksichtigen, dass Finanzmittel, die auf Grundlage dieser Selbstverpflichtungserklärung eingefordert wurden und nicht mehr für die Sanierung eines Bestandes benötigt werden, im angemessenen Umfang an die finanzierenden Unternehmen zurückfließen. Auf der Grundlage dieser Rahmenbedingungen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Parteien Folgendes:

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Sources: Sicherungsfondsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Folgenden Disease-Management-Programme – DMP genannt) unterzeichnetnach § 137f SGB V, die auf der RSAV sowie den Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung beruhen, op- timiert werden. Der KEFDaher schließt der BKK Landesverband Mitte und die KVS folgenden Vertrag zur Durchführung eines Disease-RP soll Management-Programms für Versicherte mit Asthma bron- chiale. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswe- sen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabili- tation bei an Asthma erkrankten Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungs- bedürftig. Die chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chroni- schen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein Maximalvolumen von 3,825 Mrdsektorübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Euro aufweisen Bei Asthma bronchiale vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, der Vermeidung asthmaauslösender Faktoren und körperliches Training, den Krankheitsverlauf erheblich zu 255 Miobeeinflussen. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel Diesem Umstand wird im Rahmen der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenstrukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die Finanzierung Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Durchführung des Fonds DMP – insbesondere die Regelungen zur Erfassung, Übermittlung und Nutzung von Behandlungsdaten – so zu gestalten ist, dass die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht beeinträchtigt wird. Zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln die Durchführung und Steuerung des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel Programms sowie die Qualitätssicherung im Programm soweit als möglich auf der Grundlage pseudonymisierter Daten. Die Nutzung versichertenbezogener Daten durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandKassen wird auf das notwendige Maß beschränkt. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-pfälzischen Gemeinden A-RL bis einschließlich ihrer 12. Änderung (Beschlussfassung vom 17.05.2018). Die §§ 28d und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms 28f RSAV sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördebeachten.

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB V

Präambel. Zum Abbau 1.1 Im Juni 2011 hat die Europäische Union die Fälschungsschutzrichtlinie erlassen. Gemäß Art. 54 Abs. 1 der in durch die Fälschungsschutzrichtlinie geänderten Richtlinie 2001/83/EG sind verschreibungs- pflichtige Arzneimittel grundsätzlich mit Sicherheitsmerkmalen zu versehen, die insbesondere eine Überprüfung ihrer Echtheit und ihre Identifikation gestatten. Auf Grundlage der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fälschungsschutzrichtlinie wurde von der kommunalen Gebietskörperschaften aus Europäischen Kommission die Delegierte Verordnung erlassen, welche ab 9. Februar 2019 gilt. 1.2 Zur Umsetzung der Aufnahme Fälschungsschutzrichtlinie und der Delegierten Verordnung wurde von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, dem BAH, dem BPI, dem PHAGRO Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e.V. und dem vfa securPharm gegründet. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ securPharm ist für den Aufbau und Betrieb des Verifikationssystems verantwortlich. Das Verifikationssystem ist Teil des EMVS. Die einzelnen (supra)nationalen Teile des EMVS sind über den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandEU Hub miteinander vernetzt. Das Verifikationssystem ist über das ACS-Pfalz (KEFPU-RP)“ (System mit dem EU Hub verbunden. 1.3 ACS ist zu gleichen Teilen eine Gesellschaft des BAH, BPI, Pro Generika und vfa. ACS erbringt nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrags Dienstleistungen im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetZusammenhang mit verpflichtenden Funktionalitäten des ACS-PU-Systems und erbringt darüber hinaus freiwillige Dienstleistungen. Wesentliche Leistungen von ACS gemäß diesem Kooperationsvertrag erbringt ACS nicht selbst, sondern über ihren Subunternehmer Arvato Systems. 1.4 Der Kunde gehört zur Gruppe der pharmazeutischen Unternehmer oder handelt im Auftrag eines pharmazeutischen Unternehmers. Gemäß der Fälschungsschutzrichtlinie und der Delegierten Verordnung müssen pharmazeutische Unternehmer eine Vielzahl von Pflichten erfüllen, die den Anschluss des pharmazeutischen Unternehmers an das EMVS, dessen Teil das ACS-PU-System ist, erforderlich machen. Der KEFEU Hub übermittelt insbesondere die Produktstammdaten für den Kunden an das ACS-RP soll ein Maximalvolumen PU-System. 1.5 Gemäß Art. 54a Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2001/83/EG und Art. 31 Abs. 5 der Delegierten Verordnung sind die Kosten des EMVS von 3,825 Mrdden pharmazeutischen Unternehmern zu tragen. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen EMVO und die fälligen Zinsen Betreiber der nationalen und supranationalen Datenspeichersysteme des EMVS haben vereinbart, dass die Kosten des EU Hub von den Betreibern der nationalen und supranationalen Datenspeichersysteme des EMVS getragen werden. V2.1 securPharm stellt ACS die jeweiligen Kosten des EU Hub, die gemäß der Vereinbarung mit der EMVO von securPharm zu deckentragen sind, in Rechnung. Um der Verantwortung der pharmazeutischen Unternehmen nach Art. 54 der Fälschungsschutzricht- linie gerecht zu werden, legt ACS die ihr jeweils von securPharm für den Betrieb des EU Hub in Rechnung gestellten Kosten auf die pharmazeutischen Unternehmer um. Die Finanzierung des Fonds erfolgt Kosten sind Teil der Vergütung, die der Kunde gemäß diesem Kooperationsvertrag an ACS zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe zahlen hat. 1.6 Vor diesem Hintergrund schließen ACS und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung Kunde, einzeln auch als "Partei" und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren gemeinsam als die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde"Parteien" bezeichnet, diesen Kooperationsvertrag.

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Sources: Kooperationsvertrag

Präambel. Zum Abbau Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind gemäß § 115d Abs. 3 SGB V beauftragt, im Benehmen mit den maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaften die Leistungsbeschreibung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung als Grundlage für die Verschlüsselung der Leistungen nach § 301 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu vereinbaren. Die Vertragspartner vereinbaren die dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Teile der Leistungsbeschreibung für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung gemäß § 115d Abs. 3 SGB V, soweit sie in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Anlage als konsentiert dargestellt sind. Die in der kommunalen Gebietskörperschaften Anlage ebenfalls enthaltenen nicht konsentierten Inhalte spiegeln die unterschiedlichen Auffassungen der Vereinbarungspartner zu einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung wider. Diese unterschiedlichen Auffassungen sind im Rahmen des Verfahrens zur Weiterentwicklung der medizinischen Klassifikationen beim DIMDI zu klären. Diese Vereinbarung tritt am 31.03.2017 in Kraft. Exkl.: Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-607), Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-61), Psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-626), Psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomati- schen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-634), Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tages- klinische Behandlung (9-644 ff.) Integrierte klinisch-psychosomatisch-psychotherapeutische Komplexbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-642) Ein erhöhter Betreuungsaufwand bei psychi- schen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen (9-640 ff.), spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker (9-647 ff.), die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung im besonderen Setting (Mutter/Vater- Kind-Setting) (9-643 ff.), Hinw.: eine kriseninterventionelle Behandlung (9-641 ff.), indizierter komplexer Entlassungsaufwand (9-645 ff.), der erhöhte Aufwand bei drohender oder bestehender psychosozialer Notlage (9-646 ff.), der erhöhte therapieprozessorientierte patientenbezogene Supervisionsaufwand (9-648 ff.) und der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern (9-510 ff.) sind gesondert zu kodieren DKG zusätzlich Ein erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhal- tensstörungen bei Erwachsenen (9-640 ff.), die spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker (9-647 ff.) die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung im besonderen Setting (Mutter/Vater-Kind- Setting) (9-643 ff.), [GKV sieht Verortung in Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V] Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung ausschließlich im häuslichen Umfeld des Patienten. [GKV sieht Verortung in Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V] [GKV sieht Verortung in Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V] Voraussetzung für die Stationsäquivalente Be- handlung ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer Indikation für eine statio- näre Behandlung Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung überwiegend im häuslichen Umfeld des Patienten. Sie erfolgt durch ein mobiles multiprofessionel- les Behandlungsteam mit Flexibilität in Art und Intensität der Behandlung nach individuellem Bedarf. Sie stellt bei Bedarf neben der aufsuchenden Behandlung auch die Nutzung weiterer Ressour- cen der psychiatrischen Klinik für ergänzende Diagnostik und Therapie sicher. Dieser Kode ist für jeden Tag mit stationsäquivalenter Behandlung anzugeben. Therapiezielorientierte Behandlung durch ein mobiles multiprofessionelles Team unter Leitung eines Facharztes (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Ner- venheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) Team bestehend aus ärztlichem Dienst, Psycho- logen, pflegerischem Dienst und mindestens einem Vertreter der Aufnahme Spezialtherapeuten. Team bestehend aus ärztlichem Dienst, pflegeri- schem Dienst und mindestens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe (z.B. Psychologen (Psychologischer Psychotherapeut, Diplom- Psychologe oder Master of Science in Psycholo- gie) oder Spezialtherapeuten (z.B. Ergothera- peut, Physiotherapeut, Sozialarbeiter, Sozialpä- dagoge, Logopäde, Kreativtherapeut)). Genesungsbegleiter können hinzugezogen wer- den. Vorhandensein von Krediten Vertretern der folgenden Berufsgruppen in der Einrichtung: − Ärzte (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie, Facharzt für Nervenheilkunde oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) − Psychologen (Psychologischer Psychotherapeut, Diplom-Psychologe oder Master of Science in Psychologie) − Spezialtherapeuten (z.B. Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Sozialarbeiter, Logopäden, Kreativtherapeuten) − Pflegefachpersonen (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkran- kenpfleger, Altenpfleger) Durchführung einer wöchentlichen ärztlichen Visite vor Ort / im häuslichen Umfeld (bei stati- onsäquivalenter Behandlung an mehr als 6 Tagen in Folge). Der Facharztstandard ist zu gewähr- leisten. „Durchführung einer wöchentlichen ärztlichen Visite (bei stationsäquivalenter Behandlung an mehr als 6 Tagen in Folge). Der Facharztstandard ist zu gewährleisten.“ Durchführung einer wöchentlichen multiprofes- sionellen Teambesprechung zur Liquiditätssicherung wurde Beratung des weiteren Behandlungsverlaufs (bei stationsäqui- valenter Behandlung an mehr als 6 Tagen in Fol- ge) unter Einbeziehung ggf. kooperierender Leis- tungserbringer nach § 115d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. „Durchführung einer wöchentlichen multiprofes- sionellen Teamabsprache zur Beratung des weite- ren Behandlungsverlaufs (bei stationsäquivalen- ter Behandlung an mehr als 6 Tagen in Folge) ggf. unter Einbeziehung kooperierender Leis- tungserbringer nach § 115d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V.“ Behandlung auf der Grundlage eines individuellen Therapieplanes, orientiert an den Möglichkeiten und dem Bedarf des Patienten Es erfolgt mindestens ein direkter Patientenkon- takt durch mindestens ein Mitglied des multipro- fessionellen Teams pro Tag Die Leistungen werden in der Regel einmal täg- lich im direkten, ansonsten im telefonischen, online-gestützten oder telemedizinischen Patien- tenkontakt je nach Bedarf jeweils durch eine oder mehrere Personen des oben genannten multipro- fessionellen Teams erbracht Es erfolgt mindestens ein Patientenkontakt pro Tag 24-stündige Erreichbarkeit eines Team- Mitarbeiters und die jederzeitige ärztliche Ein- griffsmöglichkeit, auch am 22Wochenende Jederzeit verfügbares Funktions- und medizi- nisch-technisches Personal Durchgängige 24-stündige telefonische Erreich- barkeit und die Möglichkeit von Notfallinterven- tionen [GKV sieht Verortung in Vereinbarung nach § 115d Abs. September 2010 2 SGB V] In geeigneten Fällen, zum Beispiel wenn dies der Behandlungskontinuität dient oder aus Gründen der Wohnortnähe sachgerecht ist, kann das Kran- kenhaus an der ambulanten psychiatrischen Ver- sorgung teilnehmende Leistungserbringer oder ein anderes zur Erbringung der stationsäquivalen- ten Behandlung berechtigtes Krankenhaus mit der Durchführung von Ministerpräsident Teilen der Behandlung beauftragen Als angewandte Verfahren der ärztlichen und psychologischen Berufsgruppen gelten folgende Ver- fahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: − Supportive Einzelgespräche − Einzelpsychotherapie − Psychoedukation − Internetbasierte Interventionen − Angehörigengespräche (z.B. Psychoedukation, Gespräche mit Betreuern) − Gespräche mit ▇▇▇▇▇▇▇▇ oder Behördenvertretern − Somato-psychosomatisches ärztliches Gespräch − Aufklärung, Complianceförderung und Monitoring im Rahmen der ärztlich indizierten Psychopharmakotherapie, Einnahmetraining − Leistungen im und unter Einbeziehung des sozialen Netzwerkes/Umfeldes des Patienten (z.B. Familie, Arbeitgeber, Betreuer, komplementäre Dienste) Als angewandte Verfahren der Spezialtherapeuten und Pflegefachpersonen gelten folgende Verfahren oder im Aufwand vergleichbare Verfahren: − Bezugstherapeutengespräche, supportive Einzelgespräche − Behandlung und spezielle Interventionen durch Pflegefachpersonen (z.B. alltagsbezogenes Training, Aktivierungsbehandlung) − Ergotherapeutische Behandlungsverfahren − Physiotherapeutische Behandlungsverfahren − Spezielle psychosoziale Interventionen (z.B. Selbstsicherheitstraining, soziales Kompetenz- training) − Kreativtherapien (z.B. Tanztherapie, Kunsttherapie, Musiktherapie) − Internetbasierte Interventionen − Gespräche mit Behördenvertretern − Angehörigengespräche, Gespräche mit Betreuern − Physio- oder Bewegungstherapie (z.B. Sporttherapie) − Sensorisch fokussierte Therapien (z.B. Genusstraining, Snoezelen) − Entspannungsverfahren (z.B. progressive Muskelrelaxation nach ▇▇▇▇▇▇▇▇, autogenes Trai- ning oder psychophysiologische Techniken wie Biofeedback) − Logopädie (z.B. bei Schluckstörungen) − Übende Verfahren und Hilfekoordination zur Reintegration in den individuellen psychosozia- len Lebensraum − Beratung, Adhärenz-Förderung und Monitoring im Rahmen der ärztlich indizierten Psycho- pharmakotherapie, Einnahmetraining − Psychoedukation − Gestaltungs-, Körper- und Bewegungstherapie − Somatopsychisch-psychosomatische Kompetenztrainings (Diätberatung, Sozialberatung, Sport) zusätzlich für Ärzte und Psychologen − Gruppenpsychotherapie − Gruppentherapie − aufsuchende Patientenkontakte inkl. Fahrten − sonstige Diagnostik- und Therapiever- fahren zusätzlich für Pflege und Spezialtherapeuten: − Gruppentherapie GKV-SV DKG Eine medizinische und pflegerische Basisversor- gung wird bei Bedarf sichergestellt. − aufsuchende Patientenkontakte inkl. Fahrten − sonstige Diagnostik- und Therapiever- fahren Die Behandlung des Patienten umfasst mindes- tens 210 Minuten pro Tag im persönlichen Kon- takt zum Patienten. Fahrzeiten werden dabei nicht angerechnet. Differenzierung nach Ort der Leistungserbrin- gung: − Stationsäquivalente Behandlung in einer Privatwohnung − Stationsäquivalente Behandlung in einer Pflegeeinrichtung / betreute Wohnge- meinschaften Für die Kodierung müssen sowohl die erste als auch die zweite Stelle nach dem Punkt kodiert werden. 9-XX1 Stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld bei psychischen und psy- chosomatischen Störungen und Verhaltensstö- rungen bei Erwachsenen mit durch Ärzte er- brachter Einzeltherapie 9-XX1.0_ 10 Minuten 9-XX1.1_ 20 Minuten 9-XX1.2_ 40 Minuten 9-XX1.3_ 60 Minuten 9-XX1.4_ 90 Minuten 9-XX1.5_ 120 Minuten 9-XX1.6_ 180 Minuten 9-XX1.7_ 240 Minuten 9-XX2 Stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld bei psychischen und psy- chosomatischen Störungen und Verhaltensstö- rungen bei Erwachsenen mit durch Psycholo- gen erbrachter Einzeltherapie 9-6XX Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung bei Erwachsenen GKV-SV DKG 9-XX2.0_ 10 Minuten 9-XX2.1_ 20 Minuten 9-XX2.2_ 40 Minuten 9-XX2.3_ 60 Minuten 9-XX2.4_ 90 Minuten 9-XX2.5_ 120 Minuten 9-XX2.6_ 180 Minuten 9-XX2.7_ 240 Minuten 9-XX3 Stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld bei psychischen und psy- chosomatischen Störungen und Verhaltensstö- rungen bei Erwachsenen mit durch Pflege- fachpersonen erbrachter Einzeltherapie 9-XX3.0_ 10 Minuten 9-XX3.1_ 20 Minuten 9-XX3.2_ 40 Minuten 9-XX3.3_ 60 Minuten 9-XX3.4_ 90 Minuten 9-XX3.5_ 120 Minuten 9-XX3.6_ 180 Minuten 9-XX3.7_ 240 Minuten 9-XX4 Stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld bei psychischen und psy- chosomatischen Störungen und Verhaltensstö- rungen bei Erwachsenen mit durch Spezial- therapeuten erbrachter Einzeltherapie 9-XX4.0_ 10 Minuten 9-XX4.1_ 20 Minuten 9-XX4.2_ 40 Minuten 9-XX4.3_ 60 Minuten 9-XX4.4_ 90 Minuten 9-XX4.5_ 120 Minuten 9-XX4.6_ 180 Minuten 9-XX4.7_ 240 Minuten 9-XX_. Leistungsart 9-XX_._1 nicht näher bezeichnet 9-XX_._2 Psychotherapie definiert (analyti- sches Verfahren oder Verhaltenstherapie) 9-XX_._3 Psychotherapie (andere Verfahren oder Methoden) 9-XX_._4 alltagsspezifisches Kompetenztrai- ning 9-XX_._5 übende Verfahren (z.B. Autogenes Training, PMR nach ▇▇▇▇▇▇▇▇) 9-XX_._6 spezifisches Therapieverfahren (z.B. Ergotherapie oder Arbeitstherapie) 9-XX_._7 Pflegediagnostik (inkl. Fremdbeur- teilungstests) 9-XX_._8 spezifische Testverfahren 9-XX_._9 vertiefte Exploration 9-XX_._a Besprechung mit Bezugspersonen 9-XX_._b Krisenintervention 9-XX_._c medikamentöse Einstellung / Um- stellung 9-XX_._d administrative Tätigkeiten Exkl.: Psychiatrisch-psychosomatische Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störun- gen und Verhaltensstörungen bei Kindern (9-656), Psychiatrisch-psychosomatische Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störun- gen und Verhaltensstörungen bei Jugendlichen (9-666), Psychiatrisch-psychosomatische Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Stö- rungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen (9-672), Psychiatrisch-psychosomatische Behandlung im besonderen Setting (Eltern-Kind-Setting) bei psy- chischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen (9-686), Erbringung von Behandlungsmaßnahmen im stationsersetzenden Umfeld und als halbtägige tages- klinische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen (9-691), Spezifische Behandlung im besonderen Setting bei substanzbedingten Störungen bei Kindern und Jugendlichen (9-694) Intensive Beaufsichtigung mit Überwachung in einer Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Ju- gendlichen (9-693 ff.) Hinw.: Die kriseninterventionelle Behandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Ver- haltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen (9-690 ff.), der indizierte komplexe Entlassungs- aufwand (9-692 ff.), der erhöhte therapieprozessorientierte patientenbezogene Supervisionsaufwand (9-695 ff.) und der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern (9-510 ff.) sind gesondert zu kodieren DKG zusätzlich die intensive Beaufsichtigung mit Überwachung in einer Kleinstgruppe oder Einzelbetreuung (9- 693 ff.), Dieser Kode ist für die Behandlung von Patienten anzuwenden, die zu Beginn der stationsäquivalen- ten Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bei deutlichen Entwicklungsdefiziten auch für Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) [GKV sieht Verortung in Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V] Voraussetzung für die Stationsäquivalente Be- handlung ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung von Kindern und Jugendlichen und einer Indikation für eine stationäre Behandlung. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung ausschließlich im häuslichen Umfeld des Patien- ten. [GKV sieht Verortung in Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V] [GKV sieht Verortung in Vereinbarung nach § 115d Abs. 2 SGB V] Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung überwiegend im häuslichen Umfeld des Patien- ten. Sie erfolgt durch ein mobiles multiprofessionel- les Behandlungsteam mit Flexibilität in Art und Intensität der Behandlung nach individuellem Bedarf. Sie stellt bei Bedarf neben der aufsuchenden Behandlung auch die Nutzung weiterer Ressour- cen der kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik (je nach Bundesland und ▇▇▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Bedarfsfall auch der Schule für Kranke) unterzeichnetfür ergänzende Di- agnostik und Therapie sicher. Der KEFDieser Kode ist für jeden Tag mit stationsäquivalenter Behandlung anzugeben. Therapiezielorientierte Behandlung nach einem individuellen Behandlungsplan durch ein mobiles multiprofessionelles Team unter Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie Team bestehend aus ärztlichem Dienst, Psycho- logen, pädagogisch-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrdpflegerischem Dienst und mindestens einem Vertreter der Spezialtherapeu- ten. Euro aufweisen Team bestehend aus ärztlichem Dienst, pädago- gisch-pflegerischem Dienst (z.B. (Kinder-) Ge- sundheits- und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringenKrankenpflegepersonal, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Erzieher, Heilerziehungspfleger, Jugend- und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu Heimerzie- her) und mindestens einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden Vertreter einer weite- ren Berufsgruppe (z.B. Psychologen (Kinder- und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.

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Sources: Vereinbarung Zur Leistungsbeschreibung Der Stationsäquivalenten Psychiatrischen Behandlung

Präambel. Zum Abbau Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i. S. d. § 119b Abs. 1 SGB V zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag.). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der kommunalen Gebietskörperschaften aus Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Aufnahme Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Zahnarzt und den Vorsitzenden Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen vernetzen und die fälligen Zinsen Zusammenarbeit zu deckenstärken. Die Finanzierung insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere - Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) - Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des allgemeinen LandeshaushaltsZahn-, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden Mund- und Gemeindeverbände aus Mitteln Kieferbereichs - Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen - Zeitnahe, den Lebensumständen des kommunalen Finanzausgleichs Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung - Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug Krankenhausaufenthalten - Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Entschuldungsprogramms sind in dem Informationsaustauschs zwischen den kommunalen Spitzenverbänden an der Pflege sowie der medizinischen und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen zahnmedizinischen Versorgung der Programmteilnahme festgelegtBewohner beteiligten Berufsgruppen, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördederen Angehörigen.

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Sources: Kooperationsvertrag Zwischen Vertragszahnärzten Und Pflegeeinrichtungen

Präambel. Zum Abbau Jährlich erkranken ca. 26.000 Personen in Deutschland an einem malignen Lymphom (ML), davon ca. 24.000 an einem Non-Hodgkin-Lymphom (NHL) und ca. 2.000 Personen an einem Hodgkin-Lymphom (HL). Die ständige Weiterentwicklung der diagnostischen Verfahren und Behandlungsmethoden sowie die komplizierte Klassifikation der malignen Lymphome mit teilweise sehr seltenen Unterformen führt dazu, dass nur Ärzte mit spezieller Ausbildung und ständiger Weiterbildung entsprechende Behandlungen kompetent durchführen können. Dieser Vertrag zielt auf eine Bündelung von Kompetenz bei der Versorgung von Patienten mit malignen Lymphomen. Durch eine qualitätsgesicherte, an den Patientenbedürfnissen und Krankheitsbildern ausgerichtete Diagnostik und Therapie sowie durch eine zielgerichtete Koordination der Behandlung im Rahmen dieser besonderen Versorgung kann eine Steigerung der Lebensqualität und der mittel- und langfristigen Überlebensrate erreicht werden. Darüber hinaus ermöglicht die enge Zusammenarbeit zwischen den Behandlungszentren, den entsprechenden Lymphom-Studiengruppen, den Krankenkassen, dem MDK und der Geschäftstelle des Kompetenznetzes Maligne Lymphome (KML) eine stetige Verbesserung der Therapiekonzepte. Den Patienten bietet das Versorgungskonzept Vorteile zur Regelversorgung. Eine gezielte Diagnostik, u. a. durch eine referenzpathologische Untersuchung zu Beginn der Behandlung sichert die exakte Diagnose und in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme Konsequenz die richtige Therapie. Bestätigt sich die Diagnose eines malignen Lymphoms, werden die Patienten einer geeigneten Behandlung zugeordnet. Dabei kann die Behandlung innerhalb und außerhalb von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22KML Studien erfolgen. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände Innerhalb einer Studie werden die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandPatienten nach standardisierten Therapieverfahren hochgradig qualitätsgesichert behandelt, außerhalb nach Standardarm eines solchen Studienprotokolls oder nach individueller Therapieempfehlung. Die Lymphom-Pfalz (KEF-RP)“ (Studiengruppen spielen eine zentrale Rolle im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Versorgungskonzept. Für die verschiedenen Lymphomerkrankungen und Krankheitsstadien werden von den Lymphom- Studiengruppen Studienprotokolle entwickelt, die im Sinne einer kooperativen Qualitätssicherung von dem Kompetenz Centrum Onkologie des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterzeichnetNordrhein begutachtet werden. Der KEF-RP soll Durch die gezielte Diagnostik mit der nachfolgenden Diskussion der Befunde durch ein Maximalvolumen interdisziplinäres Expertenpanel bestehend aus Onkologen, Pathologen, Radiologen und Strahlentherapeuten ist eine hochwertige Therapie z.B. unter Anwendung eines Studienprotokolls und ein optimales Ergebnis für den betroffenen Patienten möglich. Wenn einzelne Patienten nicht in eine Studie eingeschlossen werden können, weil z. B. schwere Einschränkungen von 3,825 MrdOrganfunktionen oder erhebliche Begleiterkrankungen vorliegen, müssen individuelle Behandlungskonzepte entwickelt werden. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringenSolche individuellen Therapiepläne werden im Rahmen dieses Vertrages mit Experten beraten, um damit bis auch für diese Patienten eine hohe Behandlungsqualität zu zwei Drittel gewährleisten. Um den Erfolg von Chemotherapie und Strahlentherapie zu überprüfen, wird in regelmäßigen Zeitintervallen eine erneute Diagnostik durchgeführt und das Krankheitsstadium bestimmt (Restaging). Optimierte Restaging-Zeitpunkte ermöglichen eine zeitnahe Reaktion auf den Krankheitsverlauf, um bestmögliche Behandlungsergebnisse zu erreichen. Eine koordinierende Rolle im Projekt nimmt die Geschäftsstelle des Kompetenznetzes Maligne Lymphome in Köln (KML) ein. Durch die Organisation der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Studiengruppen im Kompetenznetz Maligne Lymphome (KML) wird das aktuelle wissenschaftliche Know-how gebündelt und die fälligen Zinsen zu deckenKommunikation zwischen den beteiligten Akteuren gestärkt. Das KML fungiert zudem als Abrechnungsstelle für das Projekt. Das Projekt verspricht zudem gesundheitsökonomische Vorteile. Die Finanzierung des Fonds erfolgt beschriebene Struktur-, Prozess- und Ergebnisoptimierung soll zu einem Drittel sinnvollen und sparsamen Ressourceneinsatz mit Senkung der Gesamtkosten führen. Gerade bei der Erstbehandlung von malignen Lymphomen besteht durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltsden Einsatz „veralteter“ und damit belastender Behandlungsmethoden, zu einem weiteren Drittel nicht ausreichend intensiver oder unnötig intensiver Therapien die Gefahr einer Unter- bzw. Fehlversorgung. Diese Behandlungsrisiken können durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeTeilnahme am Vertrag zur besonderen Versorgung vermieden werden. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Die wissenschaftliche Arbeit der Studiengruppen ist nicht Inhalt dieses Vertrages. Dieser Vertrag gilt im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen gesamten Gebiet der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeBundesrepublik Deutschland.

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Sources: Vertrag Zur Besonderen Versorgung Von Patienten Mit Malignen Lymphomen

Präambel. Zum Abbau Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der in ambulanten medizinischen Versorgung zu verbessern, streben die Vertragspartner eine Optimierung der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Versorgung von Patienten mit neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen an. Durch den Einsatz des telemedizinischen Expertenkonsils (nachfolgend ZNS-Konsil genannt) kann bei einer Verdachtsdiagnose eine zeitnahe Diagnostik und Behandlung einsetzen und bei bereits bestehender Diagnose eine Therapieoptimierung bzw. -anpassung schneller erfolgen. Es handelt sich um eine Unterstützung der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Therapieführung im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen Sinne einer Überwindung von 3,825 Mrd. Euro aufweisen zeitlicher und über eine Laufzeit räumlicher Distanz zur schnellen und leitlinien- gerechten Behandlung von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenPatienten. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen LandeshaushaltsVertragspartner gehen weiter davon aus, zu einem weiteren Drittel dass mit diesem Vertrag Wirtschaftlichkeitsreserven durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandVermeidung von Mehrfachuntersuchungen, prästationären Behandlungen und station- ären Einweisungen, eine Reduzierung von Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie durch eine wirtschaft- liche Verordnungsweise von Arzneimitteln erschlossen werden. Durch diese besondere Versorgung wird die bestehende neurologische und psychiatrische Versorgung im hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich um dieses telemedizinische Angebot ergänzt und führt somit zu einer Optimierung der Patientenversorgung bei einer bestehenden Diagnose sowie zur schnelleren Bestätigung bzw. Ausschluss einer Verdachts- diagnose. Ziel der Vertragspartner ist eine flächendeckende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der IKK classic. Dieser ebenso öffentlich-pfälzischen Gemeinden rechtliche Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X dient der einfachen und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel verwaltungseffizienten Durchführung der Abrechnung durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeKVT als Beistandsleistung im Sinne der §§ 3 ff. Nähere Einzelheiten zum Vollzug SGB X im Auftrag der IKK classic. Ziel des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Vertrages ist es, im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragspartner die Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz Vertrages über die Nutzung von vorhandenen Ressourcen und zur Verwaltungsvereinfachung, insbesondere zur Vermeidung des Aufbaus und der Unterhaltung von doppelten Strukturen, wirtschaftlich und sachgerecht auszugestalten, mit einer möglichst geringen Inanspruchnahme der Mittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (KEF-RP)“ (GKV) gemäß dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Die zuständige Aufsichtsbehörde wird über die Amtshilfeleistung der KVT im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss Rahmen des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPVertrages gemäß § 4 Abs. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert5 SGB X informiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeMaskulinum stehen, wird diese Form verall- gemeinernd verwendet und umfasst jeweils Personen jeglichen Geschlechts gleichermaßen.

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Sources: Vertrag Zur Besonderen Versorgung „zns Konsil“

Präambel. Zum Abbau Die Vertragsparteien schließen gemäß § 119b Abs. 1 SGB V den vorliegenden Vertrag zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versor- gung von pflegebedürftigen Versicherten in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der kommunalen Gebietskörperschaften aus Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Partnern dieses Kooperationsvertrages. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Aufnahme Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zugestimmt hat. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressourcen in der Pflege- einrichtung auszugestalten. § 1 Qualitäts- und Versorgungsziele Ziel dieses Kooperationsvertrages ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürf- nisse von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Kooperationszahnarzt und den Vorsitzenden Pflegeeinrichtung ver- folgen gemeinsam das Ziel, die an der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen vernetzen und die fälligen Zinsen Zusammenarbeit zu deckenstärken. Die Finanzierung insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere: o Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit, einschließlich des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (u. a. Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) des allgemeinen Landeshaushaltspflegebedürftigen Patienten o Vermeiden, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden frühzeitiges Erkennen und Gemeindeverbände aus Mitteln Behandeln von Erkrankungen des kommunalen Finanzausgleichs Zahn-, Mund- und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeKieferbereiches o in der Regel halbjährliche Kontroll- und Bonusuntersuchungen o zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende, Behandlung bzw. Nähere Einzelheiten zum Vollzug Hinwirken auf eine solche Behandlung o Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten o Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Entschuldungsprogramms sind in dem Informationsaustausches zwischen den kommunalen Spitzenverbänden an der Pflege sowie der medizinischen und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltzahnmedizinischen Versorgung der Bewohner be- teiligten Berufsgruppen, den Bewohnern der Pflegeeinrichtung/ggf. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen deren gesetzlichen Vertretern sowie den Angehörigen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördePflegebedürftigen.

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Sources: Kooperationsvertrag

Präambel. Zum Abbau In der Bundesrepublik Deutschland haben die Selbstverwaltungspartner im Gesundheits- wesen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung der InEK GmbH als deutsches DRG-Institut nach § 17 Abs. 2 KHG (Deutschland) den Auftrag übertragen, ein Vergütungssystem für die allgemei- nen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Dia- gnosis Related Groups (DRG) einzuführen und weiterzuentwickeln. Diese Aufgaben nimmt die InEK GmbH seit dem Jahre 2001 wahr. Die Slowakei möchte nunmehr ebenfalls ein DRG basiertes Entgeltsystem einführen. Die Slowakische Regierung hat mit Regierungsbeschluss „die DRG-Konzeption in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Slowaki- schen Republik“ beschlossen und das Amt für Aufsicht mit der kommunalen Gebietskörperschaften aus Einführung eines DRG ba- sierten Entgeltsystems beauftragt. Das Amt für Aufsicht der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Slowakei ist ein Organ der öf- fentlichen Verwaltung und gehört zu den unabhängigen Regulierungs- und Aufsichtsorga- nen mit landesweitem Wirkungsbereich in der Slowakei. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ InEK und den Vorsitzenden das Amt für Aufsicht verfolgen in der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Förderung des öffentlichen Gesundheitswe- sens eine gemeinsame öffentliche Aufgabe. Diese öffentliche Aufgabe liegt insbesondere in der Sicherung der Effizienz der Leistungserbringung der stationären Versorgung, dem Er- halt einer leistungsfähigen und bezahlbaren medizinischen Versorgung sowie der Schaffung der Vergleichbarkeit medizinischer Behandlungen im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetKrankenhauswesen. Der KEF-RP InEK soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckendas Amt für Aufsicht hierbei nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages unterstützen. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung InEK GmbH erhält für die Teilnahme am KEFUnterstützungsleistung eine pauschale Vergü- tung, die außerdem einen Kostenausgleich für den Entwicklungsaufwand des G-RPDRG- Systems und der Softwaretools zur Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems dar- stellt. In dem Konsolidierungsvertrag werden Die Kooperationspartner sind sich darüber einig, dass InEK die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegtvertragsgegenständlichen - sowie ggf. weitere - Unterstützungsleistungen auch Dritten, insbesondere wird auch anderen Ländern anbietet und dass das Amt für Aufsicht hierbei zu InEK weder unmittelbar noch mittelbar in Wettbewerb treten wird. Die Kooperationspartner streben an, die Zusammenarbeit auch über die Laufzeit dieses Kooperationsvertrages hinaus in einer bilateralen Kooperation fortzusetzen und auf diese Weise einen dauerhaften gegenseitigen Know-How- und Erfahrungsaustausch zu etablie- ren. Erfahrungen bei der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Einführung und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der Weiterentwicklung des DRG-Systems in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung Slo- wakei dienen somit auch der nachstehenden Konsolidierungszusagen Weiterentwicklung des G-DRG-Systems in Deutschland. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Parteien das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeFolgende.

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Sources: Zusammenarbeitsvertrag

Präambel. Zum Abbau Für die Vergütung der in allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Kranken- häusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomati- sche Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist gemäß § 17d KHG ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergü- tungssystem auf der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben sich mit der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandpsychosomatische Einrichtungen gemäß § 17d KHG (Psych-Pfalz (KEF-RPEntgeltsystem)“ vom 30.11.2009 auf die Grundlagen der Systementwicklung verständigt und die wesentli- chen Eckpunkte für die Entwicklung des ersten Entgeltkataloges für das Jahr 2013 mit der Ergänzungsvereinbarung vom 16.03.2012 vereinbart. Nachdem der erste Entgeltkatalog für das Jahr 2013 durch das BMG in Kraft gesetzt worden ist, haben die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene den Katalog für das Jahr 2014 am 11.11.2013 durch die „Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für Psychiatrie und Psychosomatik 2014 (PEPPV 2014)“ vereinbart. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung war der Prüfauftrag an das InEK verbunden, „in Er- gänzung zum derzeitigen Verfahren der Katalogentwicklung weitere tagesbezogene Analysen durchzuführen und nach Lösungen zu suchen, damit Erlös- und Aufwands- verlauf für die Patientengruppen nicht extrem auseinanderfallen.“ Dem Grundprinzip des „lernenden Systems“ folgend stimmen die Vertragsparteien überein, dass die pauschalierenden Entgelte sachgerecht weiterentwickelt werden sollen. Zudem sollen ergänzende, tagesbezogene und pauschalierende Vergütungs- elemente eingeführt werden, um einen erhöhten Behandlungsaufwand im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetVerlauf der Behandlung adäquat zu berücksichtigen. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien Vertragsparteien, dass die Aufnahme der teilnehmenden Kommune Entwicklung des Entgeltsystems um die in den KEF-RPdieser Verein- barung festgelegten Grundsätze angepasst wird. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Unabhängig davon wird das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeEnt- geltsystem kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt.

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Sources: Vereinbarung Zur Weiterentwicklung Des Pauschalierenden Entgeltsystems

Präambel. Zum Abbau Aufgrund der in COVID-19-Pandemie verständigten sich der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), der kommunalen Gebietskörperschaften aus Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV), das Netzwerk der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Geburtshäuser e.V. sowie der GKV-Spitzenverband im ▇▇▇▇ 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst. Mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sind diese Sonderregelungen ausgelaufen. Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im ▇▇▇▇ 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege– Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren. Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Nach Auslaufen der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag sollte eine Situation vermieden werden, in der digitale Leistungen aufgrund der noch nicht erfolgten Überführung in die Regelversorgung kurzfristig nicht mehr erbracht werden konnten. Um Strukturen, die sich in den Vorsitzenden zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wurde eine Übergangsvereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der kommunalen Spitzenverbände Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag, die Gemeinsame Erklärung übergangsweise fortgeschrieben werden. Sie stellt kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag (einschließlich der Frage, wer Vertragspartei sein wird) dar. Sie soll nur dazu dienen, die kurze Frist bis zum "Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandInkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Pfalz Vertrages zu überbrücken. Da ein neuer Hebammenhilfe-Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, wird die „Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 17.02.2022 (KEF-RPÜbergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetinhaltlich unverändert verlängert. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung mit Kommunikationsmedium nach Maßgabe der folgenden Regelungen anwendbar. Sonstige Regelungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bleiben von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördedieser Vereinbarung unberührt.

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Sources: Befristete Vereinbarung Über Videobetreuung in Der Hebammenhilfe

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Folgenden Disease-Management-Programme – DMP genannt) unterzeichnetnach § 137f SGB V, die auf der RSAV und der DMP-A-RL beruhen, optimiert werden. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Daher schließen die nordrheinischen Krankenkassen und die fälligen Zinsen KV Nordrhein folgenden Vertrag zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit Asthma bronchiale bzw. chronisch obstrukti- ver Lungenerkrankung (COPD). Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege, charakteris- tisch durch bronchiale Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion. Bei Kindern ist Asthma bronchiale die häufigste chronische Erkrankung. Von einer Zunahme der Asthma- Häufigkeit wird ausgegangen. Somit ist der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwerpunkt zu deckenwidmen. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen LandeshaushaltsCOPD ist eine chronische, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung Regel progrediente Atemwegs- und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung Lungenerkrankung, die durch eine nach Gabe von Bronchodilatatoren und/oder Glukokortikosteroiden nicht voll- ständig reversible Atemwegsobstruktion auf dem Boden einer chronischen Bronchitis mit oder ohne Lungenemphysem gekennzeichnet ist. Zur Verbesserung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale bzw. COPD haben die Vertragsparteien Verbände der Krankenkassen in Nordrhein und die Aufnahme Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein einen Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zu o.g. Diagnosen abgeschlossen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der teilnehmenden Kommune zum 01.07.2014 in den KEFKraft getretenen DMP-RPA-RL bis einschließlich ihrer 12. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeÄnderung (Beschlussfassung vom 17.05.2018).

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Sources: Behandlungsprogramm (Dmp) Agreement

Präambel. Zum Abbau Die BKK hat mit dem Bayerischen Hausärzteverband einen Vertrag zur hausärztlichen Ver- sorgung (HZV-Vertrag) abgeschlossen, der in u. a. eine höhere Vergütung für die intensivierte Betreuung von Patienten mit Herzinsuffizienz, chronischer Niereninsuffizienz, Schlaganfall mit Folgeschäden, Demenz, hypertensive Nierenerkrankungen sowie Depression mit defi- nierten und gesicherten Diagnosen vorsieht . Vereinbart ist auch die Zusammenarbeit mit der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten BKK im Rahmen der kommunalen Gebietskörperschaften Patientenbegleitung durch insoweit qualifizierte Mitarbeiter. Die nachfolgenden Bestimmungen schaffen hierzu auf der Grundlage der §§ 140 a ff. SGB V bei bestimmten Patientengruppen eine auf die Versorgungsregion Bamberg abgestimmte ergänzende integrierte ambulante sowie stationäre und rehabilitative Versorgung. Im We- sentlichen geht es um Fälle, die aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Sicht des Hausarztes klärungsbedürftig sind, weil die durchgeführte Diagnostik und Therapie keinen nachhaltigen Erfolg erzielt hat. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden Ärztliche Spezialisten der kommunalen Spitzenverbände Region, die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen Vertrag als fachliche Koordinatoren bezeichnet werden, be- urteilen die Fälle und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und steuern sie anschließend wieder in die fälligen Zinsen zu deckenambulante Versorgung ein. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel Wirtschaftlichkeit der Vorgehensweisen wird insbesondere durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden Vermeidung von Wie- dererkrankungen und Gemeindeverbände Chronifizierungen sowie Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sichergestellt. Stationäre Aufenthalte in Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen werden von den Ver- tragspartnern gesteuert. Für die Vermittlung des Angebots gegenüber den Patienten sind grundsätzlich die Hausärzte zuständig. Patientenbegleiter der BKK können das Angebot nutzen, wenn trotz Arztanfragen und sonstiger Bemühungen um die Klärung der Situation des Patienten aus Mitteln ihrer Sicht keine Besserung des kommunalen Finanzausgleichs Krankheitsbildes feststellbar ist. § 1 Einsteuerung und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Versorgungsauftrag

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Sources: Versorgungsvertrag

Präambel. Zum Abbau Die Flussgebietsgemeinschaft Donau (FGG Donau) dient der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Abstimmung und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandKoordinierung wasserwirtschaftlicher Aufgaben und Maßnahmen zwischen dem Land Baden-Pfalz (KEF-RP)“ (Württemberg und dem Freistaat Bayern im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“deutschen Teil der Flussgebietseinheit Donau sowie der Abstimmung beider Länder mit dem Bund in internationalen wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten der Flussgebietseinheit Donau und in Bezug auf die Verwaltung der Bundeswasserstraßen im Donaueinzugsgebiet. Die Gründung der FGG Donau ist vor allem durch die Umsetzung von EU-Richtlinien (Wasserrahmenrichtlinie (WRRL – Richtlinie 2000/60/EG), Hochwasserrisikomanagement- Richtlinie (HWRM-RL – Richtlinie 2007/60/EG)) unterzeichnetveranlasst, die sich auf Flussgebietseinheiten als wasserwirtschaftliche Planungs- und Handlungsräume beziehen sowie eine intensive nationale und internationale Zusammenarbeit erfordern. Der KEFAuch die Meeresstrategie-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdRahmenrichtlinie (MSRL – Richtlinie 2008/56/EG) macht eine Zusammenarbeit in den Flussgebietseinheiten erforderlich. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1998 Vertragspartei der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau (IKSD). Grundlage der internationalen Zusammenarbeit ist die Donauschutzkonvention vom 29. Juni 1994 mit derzeit 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 MioVertragsparteien. Euro aufbringenDie Bundesrepublik Deutschland, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die fälligen Zinsen zu deckenRepublik Österreich haben am 1. Dezember 1987 den so genannten Regensburger Vertrag über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau abgeschlossen. Auch dieses Abkommen bedingt eine Abstimmung zwischen den Ländern und dem Bund. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch Strategie der Europäischen Union für den Donauraum (EUSDR) aus dem Jahr 2010 gibt weiteren Anlass zur engeren Abstimmung und Koordinierung der Vertragspartner. Die IKSD spielt eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der so genannten Prioritätsfelder Wasserqualität und Umweltrisiken. Das Land Baden-Württemberg koordiniert das Land Prioritätsfeld Wettbewerbsfähigkeit, der Freistaat Bayern das Prioritätsfeld Biodiversität und Qualität von Luft und Boden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden den genannten europäischen Richtlinien und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden internationalen Abkommen sowie zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für Sinn eines integrierten Wasserressourcenmanagements schließen die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Länder und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren Bund die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördenachstehende Vereinbarung.

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Sources: Verwaltungsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Folgenden Disease-Management-Programme – DMP genannt) unterzeichnetnach § 137f SGB V, die auf der RSAV und der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Der KEFDaher schließen die Krankenkassen und die KVSH folgenden Vertrag auf Grundlage des § 83 SGB V zur Durchführung eines Disease-RP soll Management-Programms für Versicherte mit chro- nisch obstruktiven Lungenerkrankungen (im Folgenden COPD). Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswe- sen1 zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen ist die Struktur der pneumolo- gischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabilitation bei an COPD erkrankten Pa- tienten in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chronischen obstruktiven Atemwegser- krankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablau- fes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaß- nahmen insbesondere in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein Maximalvolumen von 3,825 Mrdsek- torenübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Euro aufweisen Bei COPD vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis Ver- haltensänderung bei Lebensstil assoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, der Vermeidung auslösender Faktoren und körperliches Training, den Krankheitsver- lauf erheblich zu 255 Miobeeinflussen. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel Diesem Umstand wird im Rahmen der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenstrukturierten Behand- lungsprogramme Rechnung getragen. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch vertraglichen Anpassungen berücksichtigt die Solidargemeinschaft aller rheinlandÄnderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandA-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der RL in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie jeweils gültigen Fassung. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme jeweils aktuellen Regelungen des SGB V, der teilnehmenden Kommune RSAV und der DMP-A-RL in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördeihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet.

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB V

Präambel. Zum Abbau Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (chronic obstructive pulmonary disease, COPD) ist eine ab dem mittleren Erwachsenenalter häufig auftretende Erkrankung. Für die COPD ist eine chronische Entzündung und oft fortschreitende Verengung der Atemwege sowie Zerstörung des Lungengewebes (Lungenparenchym) charakteristisch. Sie ist gekennzeichnet durch eine hohe Krankheitslast und zählt weltweit zu den führenden Todesursachen.1 Nach Auffassung des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheits- wesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabili- tation bei COPD-kranken Erwachsenen in Deutschland verbesserungswürdig. Der Patient kann bei chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen durch Selbstmanagement und über eine Ver- haltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren den Krankheitsverlauf entscheidend beeinflussen. Dadurch verbessert sich die Prognose erheblich und eine flexible Lebensführung wird ermöglicht. Die Behandlung von Patienten mit COPD soll durch dieses Disease-Management-Programm (DMP) nach § 137f SGB V weiter optimiert werden. Daher schließen die Vertragspartner fol- genden Vertrag gemäß § 137f SGB V auf der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Grundlage des § 83 SGB V. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der kommunalen Gebietskörperschaften aus zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird, und seitens der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. September 2010 von Ministerpräsident Dieser Vertrag soll eine möglichst flächendeckende, den wissenschaftlichen Erkenntnissen ent- sprechende, qualitätsgesicherte Versorgung und Schulung der COPD-Patienten gewährleisten. 1 ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.▇-Institut 2017

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Sources: DMP Agreement for Copd

Präambel. Zum Abbau Die AOK und das MLZ Dessau haben zum 01.02.2004 einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 140 a ff. SGB V über die fachübergreifende Zusammenarbeit abgeschlossen. Gegenstand ist die Behandlung von bestimmten Indikationen in Form einer interventionellen Versorgung mit präoperativer Vorbereitung und postoperativer Nachsorge im überwachten Bett. Dadurch soll eine vollstationäre Behandlung von üblicherweise längerer Dauer ersetzt werden. Die integrierte Versorgung soll langfristig zu einem Rückgang der Inanspruchnahme von stationären Krankenhausleistungen in Sachsen-Anhalt führen. Auf diese Weise sollen die ansteigenden Ausgaben im Krankenhausbereich der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten teilnehmenden Krankenkassen reduziert werden. Inhalt der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Zusammenarbeit zwischen dem MLZ Dessau und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Vertragsärzten im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen Rahmen der integrierten Versorgung am MLZ Dessau ist insbesondere die indikationsbezogene Zuweisung von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Patienten in das MLZ Dessau und die fälligen Zinsen zu deckenErbringung der ärztlichen Leistungen, insbesondere der erforderlichen operativen Eingriffe. Soweit die ärztliche Behandlung für das MLZ Dessau durch Vertragsärzte durchgeführt wird, sind auch die Interessen der KVSA betroffen. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel KVSA unterstützt die integrierte Versorgung durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden Information der Vertragsärzte und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs einen Hinweis auf die integrierte Versorgung am MLZ Dessau auf der KVSA- eigenen Homepage. Sie wird die Vertragsärzteschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Inhalte und Ziele der integrierten Versorgung am MLZ Dessau schriftlich informieren. Interessierte bzw. bereits in die integrierte Versorgung einbezogene Vertragsärzte erhalten von der KVSA die notwendige Unterstützung, soweit im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Aufgaben organisatorische oder abrechnungstechnische Fragestellungen auftreten sollten. Im Zusammenhang mit der integrierten Versorgung am MLZ Dessau können für die prä- und postoperative Phase im ambulanten vertragsärztlichen Bereich Mehraufwendungen entstehen. Diese Mehraufwendungen sollen die vertragsärztliche Gesamtvergütung nicht belasten. Mehraufwendungen, die im Bereich der Arznei- und Heilmittel auf Grund der integrierten Versorgung am MLZ Dessau entstehen, sollen die Vertragsärzte nicht belasten. Mit der dargestellten Zielsetzung schließen die AOK, das MLZ Dessau und die KVSA die nachfolgende Vereinbarung zur Einbeziehung der KVSA in die integrierte Versorgung am MLZ Dessau und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden Ausgleich möglicher finanzieller Mehraufwendungen für prä- und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (postoperative Leistungen im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördevertragsärztlichen Bereich.

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Sources: Einbeziehungsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Zur Verbesserung der Versorgungssituation von chronisch erkrankten Patienten entwickelt der G-BA medizinische Grundlagen für strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V (Disease-Management-Programme - DMP) . Hierauf basierend haben die Krankenkassen / -verbände in Westfalen-Lippe und die KVWL für folgende Diagnosen strukturierte Behandlungsprogramme in Westfalen-Lippe eingeführt und Vereinbarungen (DMP-Verträge) geschlossen: - Diabetes mellitus Typ 2 (Juni 2003), - Brustkrebs (Juli 2003), - Koronare Herzkrankheit (Oktober 2004), - Diabetes mellitus Typ 1 (August 2005) und - Asthma bronchiale sowie chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) (April 2006). Zur Erhebung und Übermittlung der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten zur Durchführung der kommunalen Gebietskörperschaften aus DMP benötigten personenbezogenen Daten entsprechend § 28f RSAV haben die Krankenkassen / -verbände in Westfalen-Lippe und die KVWL eine Arbeitsgemeinschaft DMP nach § 219 SGB V i.V.m. § 94 Abs. 1 a SGB X gegründet. Sie hat nach § 28f Abs. 2 S. 1 Nr. 1c RSAVdie Aufgabe, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn dann an die KVWL und die von Mitgliedern der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände Arbeitsgemeinschaft DMP gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetRahmen der Qualitätssicherung weiterzuleiten. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen Mit dem vorliegenden Vertrag beauftragt die Arbeitsgemeinschaft DMP unter Beachtung des SGB X und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und DSGVO die fälligen Zinsen zu deckenDatenstelle mit der Durchführung dieser Aufgaben. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch Datenstelle setzt hierbei das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandDMP-pfälzischen Gemeinden Datenmanagement um und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (übernimmt Aufgaben im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltZusammenhang mit TE/EWE und Dokumentationen. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Sie unterstützt koordinierende Ärzte bei der Erstellung von Dokumentationen und übermittelt Daten an die jeweiligen Partner dieser Vereinbarung. Ein leistungsfähiges Datenmanagement ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen zu erstellenden Dokumentationen sichergestellt werden kann. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Zulassungsanforderungen der RSAV, der DMP-A-RL und der DMP-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung, jedoch nur, soweit auch der zugelassene DMP-Vertrag für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördejeweilige Indikation bereits angepasst wurde.

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Sources: Datenstellenvertrag

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Die Koronare Herzkrankheit (KHK) und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (damit im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetZusammenhang stehenden Begleit- und Fol- geerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer empfindli- chen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdAngesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Fol- gekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkran- kung. Euro aufweisen Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose der KHK zeigen, dass durch eine frühzeitige Diagnostik, eine adäquate ärztliche Betreuung und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel einen kompetenten Umgang der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Patienten mit der Erkrankung die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die fälligen Zinsen zu deckenBehandlungskosten redu- ziert werden können. Dies erfordert für die Behandlung und Betreuung von KHK-Patienten unter Beachtung von Versorgungsinhalten, die auf evidenz-basierten Leitlinien beruhen, eine besondere Qualifikation der Ärzte und des nichtärztlichen Personals und spezielle technische Voraussetzun- gen für die Leistungserbringung. Neben der ambulanten Behandlung durch den DMP-Arzt soll die stationäre Behandlung von Pati- enten mit KHK in Ergänzung des aktuellen und bereits bestehenden Versorgungsangebots der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser in Niedersachsen im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm, DMP) „Koronare Herzkrankheit“ durch die damit verbundene interdisziplinäre und sektorenübergreifende Behandlung weiter optimiert wer- den. Daher schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag auf der Grundlage der §§ 137f i. V. mit § 137g SGB V. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwi- schen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medi- zinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft ge- tretenen DMP-A-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei Vorliegen der unter Ziffer 1.7.3 der Anlage 5 der DMP-A-RL genannten Indikationen sollte eine Einweisung von DMP-Patienten in das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts(nächst- gelegene) geeignete, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie DMP teilnehmende Krankenhaus unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme individuellen Patienteninteressen und der teilnehmenden Kommune regionalen Versorgungsstruktur erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördejedes Krankenhaus erfolgen.

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Sources: Rahmenvertrag

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Die Koronare Herzkrankheit (KHK) ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (-angebot im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Erkrankten führen können. Etwa 21 % der Bevölkerung in Deutschland verstirbt an akuten oder chronischen Folgen einer KHK. Die KHK ist die wichtigste Ursache der Herzinsuffizienz. Allein in Deutschland erleiden mehr als 300.000 Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Folgekosten hat die koronare Herzerkrankung eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. Die Behandlung von Patienten mit KHK soll durch ein Disease-Management-Programm (DMP) unterzeichnetnach § 137f SGB V weiter optimiert werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden Regelungen für die vertragsärztliche Versorgung von Patienten mit KHK einschließlich der Schnittstellen innerhalb der ärztlichen Versorgungskette und zu der versichernden Krankenkasse definiert, um eine der individuellen Situation des Versicherten angepasste Versorgung zu gewährleisten. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdGrundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V ist zu beachten. Euro aufweisen Es ist vorrangiges Ziel der Vereinbarung, eine Optimierung der Versorgung und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis insgesamt ausgabenneutrale Implementierung strukturierter Behandlungsprogramme zu 255 Mioermöglichen. Euro aufbringenDie Vertragspartner stimmen überein, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen dass durch dieses Programm und die fälligen Zinsen zu deckenin Abschnitt IV und der Anlage 10 beschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird, und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere Gleichzeitig wird der Konsolidierungsbeitrag Qualitätssicherungsauftrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und KVHB erfüllt. Dieser Vertrag berücksichtigt die Änderungen der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiertzum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP- Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) in ihrer jeweils gültigen Fassung. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren DMP-A-RL und der RSAV in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet. Die Regelungen für die Vertragsparteien die Aufnahme Indikation Koronare Herzkrankheit sind in der teilnehmenden Kommune DMP-A-RL, insbesondere in den KEFder Anlage 5 DMP-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm A-RL sowie in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeRSAV festgelegt.

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v KHK

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme Der Vertrag zur Umsetzung eines strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) über eine struktu- rierte Versorgung von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ Patienten mit einer Koronaren Herzkrankheit (im FolgendenFolgenden KHK genannt) wird mit Wirkung zum 01.04.2021 wie folgt neu gefasst: „Rahmenvereinbarung“Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) unterzeichnetnach § 137f SGB V, die auf der RSAV und der DMP-A-RL in der jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Daher haben die beteiligten Krankenkassen und die KVT folgenden Vertrag auf der Grundlage des § 83 i. V. m. § 137f SGB V zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit KHK geschlossen. Die KHK ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel. Die KHK und die damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häu- figkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Leistungsfähigkeit und Le- benserwartung der Erkrankten führen können. Etwa 21 % der Bevölkerung in Deutschland verstirbt an akuten oder chronischen Folgen einer KHK. Allein in Deutschland erleiden mehr als 300.000 Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der Folgekosten hat die KHK eine immense Bedeutung als chronische Erkrankung. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Be- treuung und einen kompetenten Umgang der Patienten mit der Erkrankung der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine frühzei- tige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Therapie kön- nen die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser KHK-Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesondere die Hypertonie) und die besonderen Lebensumstände unter Beachtung der evidenz- basierten Medizin berücksichtigt werden. Der KEFVerbesserung der Versorgung von KHK-RP soll Patienten wird von den Vertragspartnern ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenhoher Stellenwert beigemessen. Die Finanzierung Vertragspartner stimmen darüber überein, dass durch dieses DMP die Vertrauensbeziehung zwischen Patienten und Arzt nicht beeinträchtigt wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Fonds Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. Zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln die Durchführung und Steuerung des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel DMP sowie dessen Qualitätssiche- rung soweit wie möglich auf Grundlage pseudonymisierter Daten. Die Nutzung versichertenbezoge- ner Daten durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandKrankenkassen wird auf das notwendige Maß begrenzt. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.04.2020 in Kraft getre- tenen DMP-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeA-RL in ihrer jeweils gültigen Fassung. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere Das Versorgungsangebot wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren DMP-A-RL und der RSAV gewährleistet. Die Regelungen für die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune Indikation KHK sind insbesondere in den KEFAnlagen 5 und 6 der DMP-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm A-RL sowie in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeRSAV festgelegt.

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Sources: Vertrag Über Eine Strukturierte Versorgung Von Patienten Mit Einer Koronaren Herzkrankheit

Präambel. Zum Abbau Die Vertragsparteien treffen vorliegende Vereinbarung i.S.d. § 119b Abs. 1 SGB V zur Verbesserung der zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertrag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Pflegeeinrichtung sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine regelmäßige Betreuung der kommunalen Gebietskörperschaften Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern. Die regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen oder empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Die Organisation der zahnärztlichen Versorgung ist gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe und personellen Ressourcen in der Pflegeeinrichtung auszugestalten. Ziel des vorliegenden Kooperationsvertrags ist die Sicherstellung einer regelmäßigen, die besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigenden vertragszahnärztlichen Versorgung in Kooperation mit der stationären Pflegeeinrichtung. Zahnarzt und Pflegeeinrichtung verfolgen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und Versorgungsziele sind insbesondere Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs Regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen Zeitnahe, den Lebensumständen des Pflegebedürftigen Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung Verminderung der beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten Stärkung der Zusammenarbeit und Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den an der Pflege sowie der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen, den Bewohnern/gesetzlichen Vertretern sowie deren Angehörigen. Der Kooperationszahnarzt unterstützt durch Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 die stationäre Pflegeeinrichtung bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Mundgesundheit der Pflegebedürftigen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die Pflegeeinrichtung die Informationen des Kooperationszahnarztes insbesondere über Maßnahmen zum Erhalt der Mundgesundheit zur Kenntnis (§ 3 Abs. 1 Ziffer 3). Des Weiteren nimmt das Personal der Pflegeeinrichtung je nach den Gegebenheiten an der (ggf. praktischen) Anleitung durch den Kooperationszahnarzt (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4) teil und setzt dessen Vorschläge für Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Mundgesundheit sowie Hinweise zu Besonderheiten der Zahnpflege und zu Pflege/Handhabung des Zahnersatzes um. Die Pflegeeinrichtung informiert den Kooperationszahnarzt zeitnah über Bewohner, die eine Betreuung durch den Kooperationszahnarzt wünschen. Bei neu aufgenommenen Bewohnern geschieht dies nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen. Die Pflegeeinrichtung ermöglicht durch Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen eine regelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen durch den Kooperationszahnarzt. Hierzu zählt, dass dem Kooperationszahnarzt konkrete Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung benannt werden, und dass er für die Durchführung der Besuche in geeigneter Form Zugang zu den Räumlichkeiten erhält. Die Pflegeeinrichtung gewährt dem Kooperationszahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur insoweit es der Kooperationszahnarzt für die Beurteilung eventueller Behandlungsrisiken und des Behandlungserfolgs für erforderlich hält Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Pflegebedürftigen und stellt die Kontaktdaten der den jeweiligen Pflegebedürftigen behandelnden Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung. Um die in § 1 formulierten Qualitäts- und Versorgungsziele umzusetzen, soll der Kooperationszahnarzt bei den in der Pflegeeinrichtung betreuten Versicherten die folgenden Leistungen erbringen: Im Fall der Neuaufnahme eines Pflegebedürftigen in die Pflegeeinrichtung soll die erste Untersuchung innerhalb von acht Wochen ab der Information des Zahnarztes durch die Pflegeeinrichtung über die Neuaufnahme stattfinden. Bis zu zweimal jährlich: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten, dabei Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsbedarfs. Die zahnärztliche Untersuchung wird im Hinblick auf die Erhöhung der Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. SGB V bestätigt. Bis zu zweimal jährlich: Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan, dabei Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes, Angabe der gegenüber dem Versicherten und ggf. der Pflegepersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie, Angabe der empfohlenen Durchführungs- bzw. Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel, Angabe, ob die Maßnahmen von dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflegeperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind, Angaben zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung. Bei der Erstellung des Plans werden Angaben des Versicherten und ggf. der Pflegepersonen berücksichtigt. Der Mundgesundheitsstatus und der individuelle Mundgesundheitsplan werden in den Vordruck nach Anlage 2 (Vordruck 10 der Anlage 14a zum BMV-Z) eingetragen. Pflegepersonen können diesen mit Zustimmung des Versicherten als Informationsquelle sowie als Anlage zum Pflegeplan nutzen. Bis zu zweimal jährlich: Mundgesundheitsaufklärung, dabei Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplans, Demonstration und ggf. praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des festsitzenden Zahnersatzes, des Zahnfleischs sowie der Mundschleimhaut, Demonstration und ggf. praktische Unterweisung zur Prothesenreinigung und zur Handhabung des herausnehmbaren Zahnersatzes, Erläuterung des Nutzens der vorstehenden Maßnahmen, Anregen und Ermutigen des Versicherten sowie dessen Pflegepersonen, die jeweils empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und in den Alltag zu integrieren. Die Mundgesundheitsaufklärung erfolgt in einer für den Versicherten sowie ggf. für die Pflegeperson verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise. Soweit der Versicherten oder dem Versicherten ein Verständnis oder die Umsetzung der Hinweise aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Mundgesundheitsaufklärung nur eingeschränkt möglich ist, sind diese Maßnahmen im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetjeweils erforderlichen Umfang auf Pflegepersonen zu konzentrieren bzw. Der KEF-RP gegebenenfalls zu beschränken. In diesen Fällen sind den Pflegepersonen konkrete Hinweise zur Mund- und Prothesenpflege und zur Zusammenarbeit mit dem Versicherten zu geben. An den Zähnen und am Zahnersatz sollen nach Möglichkeit alle natürlichen bzw. iatrogenen Reizfaktoren beseitigt werden. Bei behandlungsbedürftigen zahnärztlichen Befunden soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über zeitnah eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenBehandlung erfolgen oder auf diese hingewirkt werden; hierzu erfolgt gegebenenfalls eine Empfehlung oder Überweisung. Die Finanzierung des Fonds erfolgt Durchführung von empfohlenen oder veranlassten Behandlungen wird bei der nächsten eingehenden Untersuchung festgestellt. Bis zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgendenzweimal jährlich: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeEntfernen harter Zahnbeläge.

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Sources: Kooperationsvertrag Zahnärztliche Und Pflegerische Versorgung

Präambel. Zum Abbau Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Thüringen weiter optimiert und den Vorsitzenden gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der kommunalen Spitzenverbände GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandfreiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteu- erung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV- Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Pfalz (KEF-RP)“ (Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetWi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdHausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Thüringen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenan der hausärztlichen Versorgung in Thüringen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch HÄVG AG ist ein Unternehmen, das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltsnach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden diese organi- siert, durchführt und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltdanach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Hausärzteverband ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPAktionär der HÄVG. In Zwi- schen dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Hausärzteverband und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung die Aufgaben der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHZV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau Dieser Rahmenvertrag stellt die datenschutzkonforme Abwicklung der HzV sicher und ent- hält die dafür notwendigen Einzelregelungen zwischen den HzV-Partnern. Gemäß § 10 Abs. 1 des HzV-Vertrages ist die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen durch den HAUSARZT Voraussetzung der Auszahlung der HzV-Vergütung durch die Be- triebskrankenkassen. Für diese Abrechnung müssen bestimmte personenbezogene Daten von HzV-Versicherten an die Betriebskrankenkasse übermittelt werden. Die Betriebskran- kenkasse benötigt diese Daten zur Prüfung der Abrechnung des HAUSARZTES sowie im Rahmen des Prüfwesens gemäß § 73b Abs. 5 S. 5 in Verbindung mit § 106a Abs. 3 SGB V. Würde der HAUSARZT die Abrechnungsdaten selbst verarbeiten, bestünde aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes wie der hierfür im erheblichen Umfang gebundenen Rechnerkapazitäten in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Praxis die Gefahr von Störungen des Betriebsablaufes. Um dies zu vermeiden und um mehr Zeit für die Versorgung der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und Patienten aufbringen zu können, beauftragen die HAUSÄRZTE den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (BHÄV als eine andere Stelle im Folgenden: Sinne des § 295 Abs. 1b SGB V mit der Erstellung der Abrechnung der ärztlich erbrachten Leistungen. Die Beauftra- gung ist erheblich kostengünstiger, als wenn der HAUSARZT die Abrechnung selbst erstel- len würde. Der BHÄV ist als Vertragspartner der Betriebskrankenkasse unter anderem verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsabrechnung und Honorarverteilung an die HAUSÄRZTE. Zur Wahrnehmung dieser Pflichten bedient sich der BHÄV der HÄVG (RahmenvereinbarungDienstleistungsgesellschaft“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenals Erfüllungsgehilfen. Die Finanzierung Dienstleistungsgesellschaft be- dient sich hierzu ihrerseits des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeRechenzentrums. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen Dies vorangestellt vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Vertragspartner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Rahmenvertrag Für Die Erhebung, Verarbeitung Und Nutzung Personenbezogener Daten Im Auftrag

Präambel. Zum Abbau Herzkrankheiten mit Minderdurchblutung der Koronargefäße sind die häufigste Todesursache in den westlichen Industrie- ländern. Beeinflussbare Ursachen der Koronaren Herzkrankheit (KHK) liegen in bestimmten häufigen Eigenschaften der Lebensform wie Fehlernährung, Übergewicht, Rauchen und mangelnder körperlicher Betätigung. Die KHK gilt gleichzeitig als schwerwiegende Folgekrankheit der Stoffwechselstörung des Diabetes mellitus bei nicht adäquater Behandlung. Neben dem Bluthochdruck ist die koronare Herzkrankheit die Hauptur- sache der chronischen Herzinsuffizienz. Diesem Umstand wird mit der Integration eines Moduls „Chronische Herzinsuffizienz“ bei bestehender KHK in diesem Vertrag Rechnung getragen. Im Rahmen dieses Vertrages werden Regelungen für die ver- tragsärztliche Versorgung von Patienten mit KHK einschließlich der Schnittstellen innerhalb der ärztlichen Versorgungskette und zu der versichernden Krankenkasse definiert, um eine der individuellen Situation des Versicherten angepasste Versor- gung zu gewährleisten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V ist zu beachten. Es ist vorrangiges Ziel der Vereinbarung, die Versor- gung zu optimieren sowie eine insgesamt ausgabenneutrale Implementierung strukturierter Behandlungsprogramme zu ermöglichen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderun- gen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-A-RL geändert durch Beschluss vom 19.06.2014 in Kraft getreten am 19.09.2014. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichti- gung der DMP-A-RL und der RSAV sowie in ihrer jeweils gülti- gen Fassung gewährleistet. Die Regelungen für die Indikation KHK sind in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten DMP-A-RL, insbesondere in der kommunalen Gebietskörperschaften aus Anlage 5, der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden DMP-AF-RL sowie in der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenRSAV festgelegt. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch medizinischen Anforderungen für das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen Modul Herzinsuffizienz richten sich nach Anlage 5a der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der RSAV in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten bis 31.12.2011 geltenden Fassung sowie den übrigen Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme RSAV in der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördejeweils geltenden Fassung.

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Sources: Behandlungsprogrammvertrag

Präambel. Zum Abbau der Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der kommunalen Gebietskörperschaften aus Organisationsstrukturen in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22GKV (GKV-OrgWG) bietet die Betriebskrankenkasse durch einen Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besonde- re hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) an. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden- Württemberg weiter optimiert und den Vorsitzenden gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG an- gepasst werden. Ziel der kommunalen Spitzenverbände Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes, von MEDI e.V., der HÄVG und von MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Ver- sorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Ver- sorgung der Versicherten der Betriebskrankenkasse. Durch die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandfreiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbeson- dere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Pfalz (KEFPartner die Er- schließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-RP)“ (Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächen- deckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Betriebskrankenkasse an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Folgenden: Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusam- menarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Die Betriebskrankenkasse verfügt insoweit bereits über Erfahrungen. Sie hat im Umfeld al- ler größerer Betriebe der Bosch-Gruppe Inland mit Verträgen zu regionalen Ärzteverbün- den eine Form der Zusammenarbeit organisiert, die sowohl bei den Ärzten als auch bei den Versicherten auf hohe Akzeptanz trifft. Die eingeschriebenen Versicherten sollen nach Kündigung dieser Verträge mit neuen Einschreibungen nahtlos die neue HzV nutzen, die durch weitere Verträge über besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen nach dem § 73 c SGB V ergänzt werden soll. Die Betriebskrankenkasse hat die BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg (RahmenvereinbarungVAG“) unterzeichnetals Dienstleistungsgesellschaft mit der Unterstützung bei der Durchführung die- ses HzV-Vertrages beauftragt. Sie bedient sich nach Maßgabe dieses HzV-Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auch der VAG. Der KEFHausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Baden- Württemberg. MEDI e.V. ist eine fachübergreifende Organisation niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten. Der Hausärzteverband und MEDI e.V. vertreten gemeinsam als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung in Baden-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenWürttemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen LandeshaushaltsHÄVG ist eine Aktiengesellschaft, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden nach ihrem Satzungszweck für ihre Mitglieder trägen zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelthausarztzentrierten Versorgung mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistun- gen, übernimmt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Hausärzteverband ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPAktionär der HÄVG. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen Der Hausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV- Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung HÄVG und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung Falle des Ausschei- des der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG des MEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHzV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau Die Heilmittel-Richtlinie wurde zum 01.01.2018 um den Heilmittelbereich Ernährungstherapie für die Indikationsbereiche Mukoviszidose und seltene angeborene Stoffwechselstörungen erweitert. Die Empfehlungspartner haben mit der in vorliegenden Leistungsbeschreibung erstmals die Inhalte der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Ernährungstherapie als Heilmittel detailliert. Die Leistungsbeschreibung zum Heilmittel Ernährungstherapie orientiert sich durchgehend am bio-psycho-sozialen Modell der kommunalen Gebietskörperschaften Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). In § 3 Absatz 5 der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bun- desausschusses (G-BA) wird bereits Bezug auf die ICF genommen. „Die Indikation für die Verord- nung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Ak- tivitäten (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Fähigkeitsstörungen) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist.“ Auch der Heilmittelkatalog ordnet den Diagnosegruppen die Vertragsparteien relevanten funktionellen/ strukturel- len Schädigungen zu. Bei Maßnahmen der Ernährungstherapie sind unter dem Begriff „Ziele der ambulanten Ernährungstherapie“ die Aufnahme Stabilisierung und/oder der teilnehmenden Kommune Erhalt altersabhängig im thera- peutischen Zielbereich liegender Stoffwechselparameter für eine altersgerechte geistige und kör- perliche Entwicklung sowie die Vermeidung von geistiger und körperlicher Behinderung, Tod, Mangelversorgung, Abmilderung und Therapie von Stoffwechselentgleisungen bzw. embryona- len/fetalen Schädigungen bei Schwangeren im Bereich der seltenen angeborenen Stoffwechseler- krankungen aufgeführt. Bei der Mukoviszidose ist das Ziel der Ernährungstherapie der Erhalt des Normalgewichts, die Vermeidung von Gewichtsverlust und die Stabilisierung des Ernährungszu- standes. Die vorliegende Leistungsbeschreibung der Ernährungstherapie stellt umfassenddie Indi- kation, die therapeutischen Wirkungen und Ziele auf Basis der ICF dar. Die Leistungsbeschreibung orientiert sich ergänzend am German Nutrition Care Process (G-NCP). Die Anwendung des bio-psycho-sozialen Modells findet sich in den KEFallen Prozessschritten des G-RPNCP wieder. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für G-NCP beschreibt und strukturiert das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördeernährungstherapeutische Handeln und ermöglicht eine einheitlich verwendbare Fachterminologie.

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Sources: Vertrag Über Die Versorgung Mit Ernährungstherapeutischen Leistungen Und Deren Vergütung

Präambel. Zum Abbau Hautkrebs zählt zu den in den letzten Jahren schnell zunehmenden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs die Krebsart, für die bei einer gezielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Hautveränderungen werden von vielen Versicherten als banale Erkrankungen angese- hen. Ihre Gefährlichkeit bezüglich der Entstehung von Hautkrebs wird unterschätzt. Aus diesem Grunde verfolgen die vertragsschließenden Parteien mit dieser Vereinba- rung das Ziel: • Hautkrebs und Hautauffälligkeiten in einem frühen Stadium zu erkennen, • Schulungen einzelner Versicherten zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie eine gezielte Sensibilisierung potentiell gefährdeter Personen zu erreichen. Hierzu sind neben der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten ärztlichen Untersuchung durch fachlich qualifizierte Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und über geeignete Schutzmaßnah- men zur Verhütung bösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestellten Hauterkrankungen werden diese im Rahmen einer kurativen Behandlung versorgt. Dieser Vertrag gilt für alle Versicherten der kommunalen Gebietskörperschaften aus Betriebskrankenkassen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, die ihren Beitritt gegenüber der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22BKK-VAG NORD gem. September 2010 von Ministerpräsident Anlage 1 zu diesem Vertrag erklärt haben. Die BKK-VAG NORD aktualisiert die Anlage 1, wenn sich Änderungen nach Inkrafttreten des Vertrages ergeben. Die KVH erhält regelmäßig zum 15. ▇▇▇▇▇▇ , Juni, September und den Vorsitzenden Dezember jeden Jahres eine aktualisierte Anlage 1. Zur Durchführung der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im FolgendenFrüherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs sind folgende an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende niedergelassene Ärzte berechtigt: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet• Ärzte der hausärztlichen Versorgung gem. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen § 73 SGB V • Fachärzte für Haut- und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenGeschlechtskrankheiten. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel Teilnahme an diesem Vertrag durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel Vertragsärzte ist erst nach Erteilung einer Ge- nehmigung durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch KVH möglich. Dem Antrag auf Genehmigung ist stattzugeben, wenn der Antragssteller die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden Qualifikation zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen Hautkrebsvorsorge analog der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeKrebsfrüh- erkennungsrichtlinie nachweist.

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Sources: Vertrag Über Die Durchführung Eines Ergänzenden Hautkrebsvorsorge Verfahrens

Präambel. Zum Abbau Diabetes mellitus Typ 2 (DM 2) tritt vor allem im höheren Lebensalter auf und ist mit Übergewicht und mangelnder Bewegung assoziiert.1 Die Erkrankung stellt jedoch nicht nur erhebliche Anfor- derungen an die Patienten selbst und deren Angehörige, sondern verursacht durch die hohe Prä- valenz und die benötigten Gesundheitsressourcen insbesondere hohe soziale und ökonomische Kosten. In diesem Zusammenhang besteht somit zugleich eine gesellschaftliche als auch eine wirtschaftliche Herausforderung.2 Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose des DM 2 zei- gen, dass durch eine frühzeitige Diagnostik, eine qualifizierte Schulung und Betreuung sowie eine individualisierte Therapie die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöhen und die Behand- lungskosten reduziert werden können. Dies erfordert für die Behandlung und Betreuung von Pa- tienten mit DM 2 unter Beachtung von Versorgungsinhalten, die auf evidenzbasierten Leitlinien beruhen, eine besondere Qualifikation der Ärzte und des nichtärztlichen Personals und spezielle technische Voraussetzungen für die Leistungserbringung, insbesondere in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten zweiten Versor- gungsebene, die durch die Diabetologische Schwerpunktpraxis (DSP) bzw. durch die Diabetolo- gische Fußambulanz (DFA) sichergestellt wird. Die Behandlung von Patienten mit DM 2 soll daher durch ein Disease-Management-Programm (DMP) nach § 137f SGB V weiter optimiert werden. Folglich schließen die Vertragspartner fol- genden Vertrag gemäß § 137f SGB V auf der kommunalen Gebietskörperschaften aus Grundlage des § 83 SGB V. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-Patienten-Verhältnisses stattfindet. September 2010 von Ministerpräsident Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft ge- tretenen DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 1 ▇▇▇▇▇▇, ▇./▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇. (2019), S. 9 in ▇▇und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland(▇▇▇▇): Deutscher Diabetesbericht 2019, S. 9-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde20.

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Sources: Vertrag Über Ein Strukturiertes Behandlungsprogramm (Dmp) Zur Verbesserung Der Qualität Der Versorgung Von Typ 2 Diabetikern

Präambel. Zum Abbau Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderungen durch das am 20.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) die folgende Änderungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung für Qualitätsverträge in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten stationären Versorgung. Mit den Änderungen werden die beschlossene Verlängerung des Erprobungszeitraumes für die praktische Umsetzung der kommunalen Gebietskörperschaften aus Qualitätsverträge und Anpassungen an der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden Veröffentlichung der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Übersicht der abgeschlossenen Verträge im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“geschützten Bereich auf den Internetseiten des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) unterzeichnetumgesetzt. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdWeitere durch das GVWG erforderliche Anpassungen werden gesondert vorgenommen. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringenDie Verlängerung des Erprobungszeitraumes ist aufgrund unterschiedlicher Umsetzungshemmnisse erforderlich, um damit bis die Voraussetzungen für eine aussagefähige Evaluation zu zwei Drittel verbessern. Hierzu zählen unter anderem die begrenzte Vertragslaufzeit durch die Befristung der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Erprobungsphase auf maximal vier Jahre und die fälligen Zinsen zu deckenerwartenden Einschränkungen in Folge der Verbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 beim Abschluss von Qualitätsverträgen sowie der damit realisierbaren Datenbasis. Die Finanzierung Verlängerung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln Erprobungszeitraumes soll weitere Vertragsabschlüsse in den Leistungen oder Leistungsbereichen gemäß Beschluss des allgemeinen LandeshaushaltsGemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Leistungsbereiche vom 18.05.2017 und auch die Erweiterung der Datenbasis bei bestehenden Verträgen ermöglichen. Außerdem soll mit der Verlängerung des Erprobungszeitraumes sichergestellt werden, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinlanddass erfolgreiche Qualitätsverträge bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des G-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeBA gemäß § 136b Absatz 8 Satz 3 SGB V oder in bestimmten Fällen auch darüber hinaus rechtssicher umgesetzt werden können. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung § 1 Die Rahmenvereinbarung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der Qualitätsverträge in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune stationären Versorgung vom 16.07.2018, in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Kraft getreten am 01.08.2018, wird wie folgt geändert1:

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Sources: Änderungsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Der Vertrag zur Umsetzung eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Manage- ment-Programm – im Folgenden DMP genannt) über eine strukturierte Versorgung von Patien- ten mit Asthma bronchiale (im Folgenden Asthma genannt) bzw. chronisch obstruktiver Lun- generkrankung (im Folgenden COPD genannt) wird mit Wirkung zum 01.04.2019 wie folgt neu gefasst: Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V, die auf der RSAV und der DMP-A-RL in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten jeweils gültigen Fassung be- ruhen, optimiert werden. Daher haben die beteiligten Krankenkassen und die KVT folgenden Vertrag auf der kommunalen Gebietskörperschaften aus Grundlage des § 83 i. V. m. § 137f SGB V zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit Asthma bzw. COPD geschlossen. Epidemiologische Daten schätzen die Prävalenz für Asthma auf bis zu 6 % der Aufnahme erwachsenen Bevölkerung in Deutschland. Bei Kindern ist Asthma die häufigste chronische Erkrankung. Hier wird die Prävalenz auf ca. 10 % geschätzt. Eine Zunahme der Erkrankungshäufigkeit ist zu erwarten. Somit ist der Behandlung von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwer- punkt zu widmen. September 2010 Die Datenlage zu COPD ist aufgrund von Ministerpräsident Klassifikationsschwierigkeiten unzureichend. ▇▇▇▇▇▇▇ und - rend auf den Vorsitzenden Angaben zur Symptomhäufigkeit leiden nach dem Gesundheitsbericht für Deutschland 2015 10 – 30 % der kommunalen Spitzenverbände Erwachsenen an einer chronischen Bronchitis. Von diesen Menschen entwickeln wahrscheinlich 15 – 20 % eine obstruktive Lungenerkrankung. Beide Erkrankungen fallen unter die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Bezeichnung chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetGesundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabilitation bei Asthma- und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürf- tig. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen Bei den chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag der Patient durch Selbst- management und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z. B. durch die Aufgabe des Rauchens, den Krankheitsverlauf erheblich zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenbeeinflussen. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel Prog- nose der Patienten verbessert sich erheblich und eine flexible Lebensführung wird ermöglicht. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma und COPD gemeinsam in diesem Ver- trag. Die Diagnosespezifika werden durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltseine Differenzierung zwischen Versicherten, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandauf- grund der Diagnose Asthma teilnehmen, und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilnehmen, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anlagen. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen DMP-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeA-RL bis einschließlich ihrer 12. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz Änderung (KEF-RPBeschlussfassung vom 17.05.2018)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere Das Versorgungsangebot wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren DMP-A-RL und der RSAV gewähr- leistet. Die Regelungen für die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune Indikation Asthma sind insbesondere in den KEFAnlagen 9 und 10 bzw. für die Indikation COPD insbesondere in den Anlagen 11 und 12 der DMP-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm A-RL sowie in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeRSAV festgelegt.

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Sources: Vertrag Über Die Strukturierte Versorgung Von Patienten Mit Asthma Bronchiale Bzw. Chronisch Obstruktiver Lungenerkrankung

Präambel. Zum Abbau Die Vertragspartner haben nach der Umsetzung des vorangegangenen Vertrages nach § 140a SGB V in den Modellregionen des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V in Ma- rienberg und Weißwasser einen hohen Entwicklungs- und Handlungsbedarf bezüglich der Ver- sorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen über die Modellregionen hinaus iden- tifiziert. Ausgehend davon soll nun im Freistaat Sachsen, vor allem im ländlichen Raum, eine Ausweitung des Vertrages vorgenommen werden. In den Großstädten Leipzig und Dresden können jeweils nur 5 Pilot-Pflegeeinrichtungen teilnehmen. Im Rahmen des § 140a SGB V nutzen die Krankenkassen gemeinsam mit der KV Sachsen die Möglichkeit, einen Vertrag zur „Besonderen Versorgung“ zu schließen, um die haus- und fach- ärztliche Versorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI si- cherzustellen. Das Ziel der Vereinbarung besteht darin, den Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen ins- besondere in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten ländlichen Region eine kontinuierliche und koordinierte Versorgung zu er- möglichen. Im Interesse dieser vernetzten Kooperation werden die ärztlichen Ressourcen in den Pflegeeinrichtungen mittels telemedizinischer Anwendungen und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Delegation ärztlicher Leistungen optimal genutzt und ärztliche Kompetenz nach Bedarf einbezogen. Die enge Zu- sammenarbeit erhöht die Handlungssicherheit für das Pflegepersonal bei der Aufnahme Versorgung der Versicherten. Der Einsatz von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden Videokonsilen (per Videodienst) erlaubt gerade in der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (Langzeit- betreuung, im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetEntlassmanagement nach Klinikaufenthalt oder bei der Übernahme neuer Heim- bewohner eine kurzfristige Abstimmung zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtung und ein sofor- tiges Reagieren. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringenFür die Versicherten besteht der Vorteil dieser besonderen Versorgung darin, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgendengewohnten Umfeld verbleiben zu können, weniger belastet zu werden durch Fahrten in die Praxen, eine kontinuierliche Betreuung und schnelle Therapieeinleitung zu erfahren. Vertragsbestandteile sind ebenfalls die hier aufgeführten Anlagen, soweit nicht anders verein- bart, in ihrer jeweils aktuellen Fassung: „Leitfaden“• Anlage 1a: Leistungsbeschreibung Videokonsil • Anlage 1b: Leistungsbeschreibung Delegation ärztlicher Leistungen • Anlagen 1c: Delegation und Telemedizin (Anlagen zum Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V) geregelt• Anlage 2a: Beitrittserklärung der Krankenkassen • Anlage 2b: Verzeichnis beteiligter bzw. Der Abschluss weiterer beigetretener Krankenkassen • Anlage 3: Vergütung • Anlage 4a: kassenspezifische Teilnahme- und Einwilligungserklärungen • Anlage 4b: Muster einer Teilnahme- und Einwilligungserklärung des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPVersicherten/ge- setzlichen Vertreters sowie Muster einer Versicherteninformation zur Teilnahme- und Einwilligungserklärung • Anlage 4c: Übersicht über kassenspezifische Einschreibe- und Übermittlungsverfahren (TE/EWE) • Anlage 5a: Beitrittserklärung der Ärzte • Anlage 5b: Verzeichnis der beigetretenen Ärzte • Anlage 6a: Beitrittserklärung der Pflegeeinrichtungen • Anlage 6b: Verzeichnis der beteiligten bzw. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in beigetretenen Pflegeeinrichtungen • Anlage 7: nicht belegt • Anlage 8: Abrechnungsvereinbarung mit den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Pflegeeinrichtungen

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Sources: Änderungsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Die Vertragspartner haben nach der Umsetzung des vorangegangenen Vertrages nach § 140a SGB V in den Modellregionen des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V in Marienberg und Weißwasser einen hohen Entwicklungs- und Handlungsbedarf bezüglich der Versorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen über die Modellregionen hinaus identifiziert. Ausgehend davon soll nun im Freistaat Sachsen, vor allem im ländlichen Raum, eine Ausweitung des Vertrages vorgenommen werden. In den Großstädten Leipzig und Dresden können jeweils nur 5 Pilot-Pflegeeinrichtungen teilnehmen. Im Rahmen des § 140a SGB V nutzen die Krankenkassen gemeinsam mit der KV Sachsen die Möglichkeit, einen Vertrag zur „Besonderen Versorgung“ zu schließen, um die haus- und fachärztliche Versorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI sicherzustellen. Das Ziel der Vereinbarung besteht darin, den Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen insbesondere in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten ländlichen Region eine kontinuierliche und koordinierte Versorgung zu ermöglichen. Im Interesse dieser vernetzten Kooperation werden die ärztlichen Ressourcen in den Pflegeeinrichtungen mittels telemedizinischer Anwendungen und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Delegation ärztli- cher Leistungen optimal genutzt und ärztliche Kompetenz nach Bedarf einbezogen. Die enge Zusammenarbeit erhöht die Handlungssicherheit für das Pflegepersonal bei der Aufnahme Versorgung der Versicherten. Der Einsatz von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Videokonsilen (per Videodienst) erlaubt gerade in der Langzeitbetreuung, im Entlassmanagement nach Klinikaufenthalt oder bei der Übernahme neuer Heimbewohner eine kurzfristige Abstimmung zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtung und ein sofortiges Reagieren. September 2010 von Ministerpräsident Für die Versicherten besteht der Vorteil dieser besonderen Versorgung darin, im gewohnten Umfeld verbleiben zu können, weniger belastet zu werden durch Fahrten in die Praxen, eine kontinuierliche Betreuung und schnelle Therapieeinleitung zu erfahren. Vertragsbestandteile sind ebenfalls die hier aufgeführten Anlagen, soweit nicht anders ver- einbart, in ihrer jeweils aktuellen Fassung: • ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: Leistungsbeschreibung Videokonsil • Anlage 1b: Leistungsbeschreibung Delegation ärztlicher Leistungen • Anlage 1c: Musterkooperationsvertrag gemäß § 119b (Anlage 27 zum BMV-Ä) und Musteranlagen Telemedizin und Delegation in der jeweils aktuellen Fassung • Anlage 2a: Beitrittserklärung der Krankenkassen • Anlage 2b: Verzeichnis beteiligter bzw. weiterer beigetretener Krankenkassen • Anlage 3: Vergütung • ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: kassenspezifische Teilnahme- und den Vorsitzenden Einwilligungserklärungen • Anlage 4b: Muster einer Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicher- ten/gesetzlichen Vertreters sowie Muster einer Versicherteninformation zur Teilnah- me- und Einwilligungserklärung • Anlage 4c: Übersicht über kassenspezifische Einschreibe- und Übermittlungsverfah- ren (TE/EWE) • ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: Beitrittserklärung der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im FolgendenÄrzte • Anlage 5b: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetVerzeichnis der beigetretenen Ärzte • ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: Beitrittserklärung der Pflegeeinrichtungen • Anlage 6b: Verzeichnis der beteiligten bzw. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel beigetretenen Pflegeeinrichtungen • ▇▇▇▇▇▇ ▇: Dokumentation der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel Delegationsleistungen durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen Pflegeeinrichtung • Anlage 8: Abrechnungsvereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Pflegeeinrichtungen

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Sources: Änderungsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Schätzungsweise zwei bis drei Prozent der erwachsenen Bevölkerung leiden unter chronisch-entzündlichen Erkrankungen1, die umgangssprachlich unter dem Begriff „Rheuma“ zusammengefasst werden. Die häufigste rheumatische Erkrankung ist die rheumatoide Arthritis. Daran leidet etwa ein Prozent der Bevölkerung, Frauen dreimal häufiger als Männer. Die Erkrankung kann sich in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22jedem Lebensalter manifestieren. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz Die Inzidenz steigt allerdings mit dem Alter an, mit früherem Erkrankungsgipfel bei Frauen (KEF-RP)“ (55. bis 64. Lebensjahr) im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Vergleich zu Männern (65. bis 74. Lebensjahr). 2 Durch die rheumatoide Arthritis ergeben sich vielfältige Belastungen für die Betroffenen. Im Vordergrund des Krankheitserlebens stehen für die Erkrankten die Schmerzen. Darüber hinaus ist die Aktivität im Alltag eingeschränkt, zunehmend mit höherem Alter. Eine rechtzeitige Diagnose mit dem damit verbundenen frühen Therapiebeginn kann den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen. Mit einer abgestimmten qualitätsgesicherten Versorgung im Rahmen dieses Vertrages soll sowohl die Lebensqualität der betroffenen Patienten deutlich erhöht, als auch der Einsatz aller Ressourcen wirtschaftlich gestaltet werden. Dies soll unter anderem durch einen zeitnahen Zugang zum Rheumatologen, einer damit verbundenen frühzeitigen Diagnosestellung sowie der fachübergreifenden Zusammenarbeit nach den im Vertrag gültigen und beschriebenen Versorgungspfaden zwischen Hausarzt und Rheumatologen (Versorgungsverbund Rheumateam) unterzeichneterreicht werden. Den allgemeinen Rahmen für die gemeinsame Umsetzung bilden § 73a SGB V und die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen. Der KEFvorliegende Vertrag versteht sich als besondere Versorgungsform der vertragsärztlichen Versorgung. Soweit keine abweichenden Regelungen in diesem Vertrag getroffen werden, finden daher die allgemeinen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, insbesondere das SGB V und das Vertragsarztrecht uneingeschränkte Anwendung. Es gelten daher die Heilmittel- und Arzneimittel-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringenRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, um damit bis zu zwei Drittel das Wirtschaftlichkeitsgebot, die Qualität der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und Versorgung sowie die fälligen Zinsen zu deckenWirtschaftlichkeitsprüfung, diese werden durch diesen Vertrag nicht außer Kraft gesetzt. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel Regelungen dieses Vertrages ergänzen die Rechte und Pflichten der vertragsärztlichen Versorgung und der von den Regeln der GKV geprägten Behandlungsverhältnisse zwischen Vertragsarzt und Patient. Deren Inhalt wird durch das Land diesen Vertrag mit geprägt und ihr Umfang nur insoweit modifiziert, wie sich dies aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch diesem Vertrag ergibt und seinem Sinn und Zweck entspricht. Die medizinische Verantwortung für die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden Behandlung verbleibt beim jeweils behandelnden VERTRAGSARZT. Dieser erbringt seine ärztlichen Leistungen nach Maßgabe der vertragsärztlichen Versorgung und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind dieses Vertrages in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (eigener Verantwortung im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltEinklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag Im Rahmen dieses Vertrages werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.verwendeten Termini einheitlich wie folgt definiert:

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Sources: Strukturvertrag Gemäß § 73a SGB V

Präambel. Zum Abbau Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems dar. Für zahlreiche Patientenprobleme bedeutet der Weg über den hausärztlichen Versorgungssektor eine effiziente Form des Umgangs mit der Erkrankung. Der Hausarzt leistet einen bedeutenden Beitrag zur Steuerung des Versorgungsgeschehens, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzierten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit Fachärzten und anderen Leistungserbringern eine verbesserte Koordination der Versorgung gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausärztliche Versorgung mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Mit dieser Vereinbarung setzen die Vertragspartner die gesetzlichen Möglichkeiten um, die den Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gem. § 73b SGB V ermöglicht werden. Die Vertragspartner vereinbaren demnach Versorgungs- und Vergütungsstrukturen, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ärztlich verordneten oder veranlassten Leistungen übertragen. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die hausärztliche medizinische Versorgung der Patienten im Land Bremen qualitativ hochwertig ist. Daher wird es jedem Hausarzt ermöglicht an der Vereinbarung teilzunehmen, sofern er die vertraglich vereinbarten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Die empirische Sozial- und Versorgungsforschung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass mehr als die Hälfte der Patientinnen und Patienten eine gemeinsame Entscheidungsfindung mit ihrem Arzt wünschen. Insbesondere bei Menschen mit chronischen Erkrankungen konnte festgestellt werden, dass diese sich verstärkt eine Beteiligung an der Therapie wünschen, als mögliche Begründung dafür nennt die Forschung das „bedrohlichere Erleben der Krankheit“.3 Das Konzept der gemeinsamen oder auch partizipativen Entscheidungsfindung, also des sog. „Shared-Decision-Making“, soll die Versorgung verbessern und Kosten reduzieren.4 Auch die Weltgesundheitsorganisation WHO empfiehlt die Stärkung der partizipativen Entscheidungsfindung in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Patientenversorgung.5 Die Regelversorgung bzw. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (KEF-RP)“ (EBM) wird diesem Modell nicht gerecht, bisher findet es nur im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Rahmen von diversen Projekten des Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unterzeichnetAnwendung. Der KEF6 Mit der vorliegenden Vereinbarung realisieren die Vertragspartner in Bremen die Implementierung des Shared-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandDecision-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der Making in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördepraktischen hausärztlichen Versorgung.

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Sources: Vereinbarung Zur Hausärztlichen Versorgung Nach § 73b SGB V

Präambel. Zum Abbau Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag zur Durchführung von Disea- se-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bronchiale und COPD. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma- sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma- und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chronischen obstruk- tiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden stationären Be- handlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten ein sektorübergreifen- der kommunalen Gebietskörperschaften aus Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. September 2010 von Ministerpräsident Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Differenzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der kommunalen Spitzenverbände Diagnose Asthma teilnehmen und Ver- sicherten, die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetaufgrund der Diagnose COPD teilnehmen, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anlagen. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringenDie Vertragspartner stimmen überein, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen dass durch dieses Programm und die fälligen Zinsen zu deckenin Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6d beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere Gleichzeitig wird der Konsolidierungsbeitrag Qualitätssi- cherungsauftrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeKVH erfüllt.

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Sources: Vertrag Nach § 73a SGB V

Präambel. Zum Abbau Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und Durch den Vorsitzenden Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der kommunalen Spitzenverbände Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds besondere hausärztliche Versorgung in Rheinland-Pfalz weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst wer- den. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (KEFgemeinsam „HZV-RP)“ (Partner“) ist eine flächende- ckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkas- sen. Durch die freiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetWi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdHausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Rheinland- Pfalz und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind an der hausärztlichen Versorgung in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltteilnehmenden Allgemein- ärzte. Die HÄVG AG ist ein Unternehmen, das nach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, diese organi- siert, durchführt und danach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Hausärzteverband ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPAktionär der HÄVG. In Zwi- schen dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Hausärzteverband und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung die Aufgaben der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHZV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau Das Gesundheitswesen in Bayern hat einen hohen medizinischen und technischen Standard. Um Optimierungspotenziale bei der Versorgung chronisch Kranker in der Qualität und bei der Koope- ration der einzelnen Leistungserbringer zu realisieren, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Vereinbarung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) zur Versorgung chronisch Kran- ker geschaffen. Mit einem Disease-Management-Programm (DMP) für Diabetes mellitus Typ 1 soll eine durchgän- gige und qualitativ hochwertige Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, gewährleistet werden. Dies wird erreicht durch eine qualitätsgesicher- te evidenzbasierte Behandlung im Rahmen von definierten und koordinierten Behandlungspfaden. Das DMP wird von allen beteiligten Ärzten, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, sonsti- gen Beteiligten und der AOK Bayern zum Wohle der betroffenen eingeschriebenen Patientinnen und Patienten (nachfolgend Patienten genannt) bestmöglich umgesetzt. Die an diesem DMP teilnehmenden Versicherten sind gemäß der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22dieser Vereinbarung geregel- ten Versorgungsinhalte zu behandeln und zu beraten. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte auch aufgrund anderer Verträge behandeln und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenberaten. Die Finanzierung aktuellen vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum 01.07.2020 in Kraft getretenen DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) sowie des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinlandzum 01.04.2020 in Kraft getretenen GKV-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene KonsolidierungsbeiträgeFKG. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere Das Versorgungsangebot wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren DMP-A-RL und der RSAV gewährleistet. Die Regelungen für die Vertragsparteien die Aufnahme Indikation Diabetes mellitus Typ 1 sind in der teilnehmenden Kommune DMP-A-RL, insbesondere in den KEFder Anlage 7, sowie der RSAV festgelegt. Die zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift gültige Version der Anlage 7 der DMP-RPA-RL ist Vertragsbestandteil. Der teilnehmenden Kommune §§, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichen beziehen sich auf diesen Vertrag. Personenbezeichnungen werden Entschuldungshilfen aus dem Programm nachfolgend zur besseren Lesbarkeit des Vertrages nur in Aussicht gestelltder männlichen Form verwendet. Insbesondere unter Dennoch sind gleichrangig alle Geschlechter gemeint. § 1 Gegenstand, Grundlagen und Ziele der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Vereinbarung

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Sources: Vereinbarung Zur Einbindung Von Rehabilitationseinrichtungen in Das Strukturierte Behandlungsprogramm Diabetes Mellitus Typ 1

Präambel. Zum Abbau Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Berlin weiter opti- miert und den Vorsitzenden gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der kommunalen Spitzenverbände GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienori- entierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbes- serung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandfreiwil- lige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV-Pfalz (KEFPartner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-RP)“ (Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetWi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdHausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Berlin und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenan der hausärztlichen Versorgung in Berlin teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch HÄVG AG ist ein Unternehmen, das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltsnach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden diese organi- siert, durchführt und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltdanach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Hausärzteverband ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPAktionär der HÄVG. In Zwi- schen dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Hausärzteverband und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung die Aufgaben der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHZV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule für Künste über die Entwicklungslinien der Hochschule für Künste für die Jahre 2007 bis 2009. Als Grundlage dienen die im Wissenschaftsplan 2010 enthaltenen Schwerpunkte der Wissenschafts- und Hochschulent- wicklung. Die finanzielle Situation des Landes erschwert die Zielverfolgung, weil gegenwärtig keine gesicher- ten Aussagen zum Haushaltsvolumen für die kommenden Jahre vorliegen. Zudem ist die Hoch- schule für Künste gehalten, aus den vorgesehenen Zuschüssen des Landes auch tarifrechtliche Personalkostensteigerungen zu realisieren. Insofern steht die Umsetzung der vereinbarten Ziele unter dem Vorbehalt der finanziellen Realisierbarkeit. Die Hochschule für Künste erwartet vor die- sem Hintergrund bis spätestens zum Anfang des WS 08/09 Aussagen zum Haushaltsvolumen für die Jahre 2009 bis 2011 und auf dieser Basis eine Rahmenvereinbarung für die nächsten drei Jah- re. Für den Bereich der Lehre wird das Land über diese Zielvereinbarung hinaus Sondermittel bereit- stellen, die zur langfristigen Sicherung der wissenschaftlichen Basis und der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule für Künste bei steigender Konkurrenz um qualifizierte Studierende und Nach- wuchswissenschaftler/-innen beitragen sollen. Unter diesen Rahmenbedingungen verfolgt die Hochschule für Künste insbesondere folgende große Entwicklungslinien: 1. Umstellung aller Studiengänge (mit Ausnahme der Freien Kunst) auf Bachelor- und Master- Abschlüsse 2. Weiterführung des integrativen Ansatzes und des interdisziplinären und auch künstlerisch- wissenschaftlichen Profils 3. Modernisierung des Studiengangs Freie Kunst durch Schaffung von Professuren, die den studiengangsübergreifenden Ansatz stärken 4. Verstärkung und Weiterentwicklung des integrativen Ausbildungsprofils im Fachbereich Mu- sik durch Verstärkung der pädagogischen Kompetenz im Sinne einer breiteren Berufsqualifi- zierung 5. Verbesserung der Kooperation mit der Universität. Land und Hochschule für Künste werden bestrebt sein, gemeinsam die ehrgeizigen Zielsetzungen des Wissenschaftsplanes sowie die Erfolge der Vorjahre zu sichern und partiell auszubauen. Leistungsbereich 1. Lehre 1.1 Ausbildung der Studierenden 1.1 Ausbildung der Studierenden 1 Die überdurchschnittlich hohen Erfolgsquoten für die Jahre 2005 und 2006 ist insbesondere durch die ge- zielte Studienberatung in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Endphase des Studiums erreicht worden. Aufgrund der kommunalen Gebietskörperschaften aus Struktur der Studienko- horten fällt die Zielzahl für den Bezugszeitraum 2007-2009 geringer aus. Leistungsbereich 1. Lehre Leistungsgruppe 1.2 künstlerischer und wissenschaftlicher Nachwuchs Mittelfristige Ziele Zielgerichtete Förderung (Professionalisierung) des künstlerischen und künstlerisch- wissenschaftlichen Nachwuchses. Verbesserung der Promotionsmöglichkeiten für Absolventen der Hochschule für Künste 2005 - inhaltliche Ziele 2009 Ziel: Vernetzung von Studium und qualifizierter Praxis (Wissenstransfer) für junge Musiker, Künstler, Gestalter und Wissenschaftler Vergabe von Lehraufträgen an hochqualifizierte Absolventen Einbindung von Studierenden und Absolventen in professionali- sierende Projekte Erfüllungsmerkmal: Prüfung von Promotionsmöglichkeiten für HfK Absolventen sowie von Studienangeboten im 3. Studienzyklus in Kooperation mit anderen Hochschulen Zielwert, Zielzeit Vorlage bis 2009 Erfüllungsmerkmal: Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz Absolventen in das Internationale Opernstudio Zielwert, Zielzeit 1 pro Jahr Quantitative Ziele Ist 2005 Ist 2006 Ziel 2007 Ziel 2008 Ziel 2009 Drittmittelausgaben für For- schung je Prof. (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.4.066 5.118 4.706 4.776 4.848 angemeldete Schutzrechte / Geschmacksmuster 2 2 2 2 2 Leistungsbereich Leistungsgruppe Mittelfristige Ziele

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Sources: Zielvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Der gesetzgeberische Auftrag zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22vertragsärztlichen Versorgung richtet sich gemäß § 106d Abs. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ 1 SGB V an die Kassenärztliche Vereinigung und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände an die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetKrankenkassen. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die fälligen Zinsen zu deckenSpitzenverbände der Krankenkassen haben dazu nach § 106d Abs. 6 SGB V Richtlinien erlassen (Abrechnungsprüfungs-Richtlinien). Die Finanzierung des Fonds erfolgt Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Verbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen in Hamburg setzen mit dieser Vereinbarung die gesetzliche Pflicht nach § 106d Abs. 5 SGB V um, auf Landesebene gemeinsam und einheitlich die Durchführung der Abrechnungsprüfung zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltskonkretisieren. Die Abrechnungsprüfungs- Richtlinien sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die von jedem Vertragspartner eigenständig durchzuführenden Verfahrensabschnitte regeln die Vertragspartner in eigenen Verfahrensordnungen gem. § 13 und § 15 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien. Mögliche Maßnahmen der KVH für den Fall von festgestellten Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen, zu einem weiteren Drittel bei Überschreitung von Zeitprofilen, Abrechnungsauffälligkeiten oder bei dem Vertragsarzt bekannten Nichtbestehen einer Leistungspflicht der Krankenkassen können sein: - Hinweise an die Vertragsärzte und Beratung - Sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung bei festgestellten Abrechnungsverstößen - Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Beantragung eines Verfahrens auf Entziehung der Zulassung - Mitteilung / Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden - Beantragung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V - Beantragung einer Abrechnungsprüfung durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden Krankenkassen gemäß § 106d Abs. 4 S. 2 SGB V. Diese Maßnahmen richten sich nach den einschlägigen vertragsarztrechtlichen, vertrag- lichen und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen satzungsrechtlichen Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeKVH.

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Sources: Abrechnungsprüfungsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheitsförderung als „den Prozess, Perso- nen zu befähigen, mehr Kontrolle über gesund- heitsrelevante Faktoren auszuüben und dadurch ihre Gesundheit zu verbessern“ (Ottawa-Charta für Gesundheitsförderung, WHO, 1986). Das WHO „Konzept der Gesundheitsfördernden Kran- kenhäuser und Gesundheitseinrichtungen“ zielt einerseits auf die Unterstützung von Patient*in- nen, Mitarbeiter*innen und Personen im Einzugs- gebiet (Region), selbstbestimmter mit ihrer Ge- sundheit umzugehen (Personen- oder Verhal- tensansatz). Anderseits sollen die Rahmenbedin- gungen für Gesundheit in Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen und in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Region (Setting- oder Verhältnisansatz) verbessert wer- den. Wien ist bei der kommunalen Gebietskörperschaften Entwicklung der Gesundheitsför- derung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtun- gen eine europäische Pionierstadt. Im Rahmen des WHO Projekts „Gesundheit und Kranken- haus“ wurde 1989 das erste WHO-Modellprojekt für Gesundheitsförderung an der Krankenanstalt Rudolfstiftung (seit 2020 „Klinik Landstraße“) etabliert. Aufbauend auf den Erfahrungen aus diesem Projekt wurde 1993 das Europäische Pi- lotkrankenhausprojekt Gesundheitsfördernder Krankenhäuser gegründet (20 teilnehmende Spi- täler aus 11 Staaten). Daraus entstand das Inter- nationale Netzwerk Gesundheitsfördernder Kran- kenhäuser und Gesundheitseinrichtungen (inter- nationales HPH Netzwerk) mit aktuell mehr als 600 Mitgliedseinrichtungen in 19 nationalen/regi- onalen Netzwerken in 22 Ländern weltweit (Stand: Dezember 2021). Österreich ist seit dem Beginn durch das „Österreichische Netzwerk Ge- sundheitsfördernder Krankenhäuser und Ge- sundheitseinrichtungen“ (ONGKG) vertreten (dzt. 60 Mitglieder, davon 10 aus Wien sowie dem Wie- ner Gesundheitsverbund als einer von drei Mit- glieds-Trägereinrichtungen). Gesundheitsförderung im Gesundheitswesen entwickelte sich vor dem Hintergrund dieser lang- jährigen Tradition in den letzten Jahren zu einer viel beachteten Strategie, die Gesundheitsein- richtungen unterstützt, die aktuellen Herausforde- rungen zu meistern. Zudem unterstützen und fordern Entwicklungen der Aufnahme österreichischen Gesundheitspolitik, wie bei- spielsweise die Gesundheitsreform 2013 und die Entwicklung von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Gesundheitszielen für Öster- reich und Wien, die systematische Umsetzung von Gesundheitsförderung. September 2010 Dies zeigt sich an zahlreichen Maßnahmen und umgesetzten Initiativen. Gesundheitsförderungs- projekte werden auf Hausebene heute nahezu in allen Wiener Gesundheitseinrichtungen durch- geführt, und vermehrt werden auch für die nach- haltige Umsetzung von Ministerpräsident Gesundheitsförderung seitens der ▇▇▇▇▇▇ dieser Einrichtungen Zielsys- teme und Strukturen hierzu aufgebaut. Diese erfolgreichen Ansätze auf Trägerebene sichtbar zu machen und einen systematischen Er- fahrungs- und Wissensaustausch zu organisie- ren, war die Grundidee für die Initiierung der „Allianz für Gesundheitsförderung in Wiener Spi- tälern, Pflegeeinrichtungen und Senioren- wohneinrichtungen“ im Jahre 2007. Der Einla- dung der Stadt Wien zur Zusammenarbeit in einer solchen Allianz folgten alle großen Wiener ▇▇▇▇▇▇ von Spitälern, Pflegeeinrichtungen und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetSenioren- wohneinrichtungen. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenWeitere Mitglieder folgten in späteren Jahren. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden mittlerweile fünfzehn Jahre der gemeinsamen Kooperation wurden von allen Allianzpartner*in- nen als wichtiger Impuls und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung Unterstützung für die Teilnahme am KEF-RPWeiterentwicklung der eigenen Gesundheitsför- derungsarbeit bewertet. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen Ein Meilenstein dieser Kooperation ist das erste allianzübergreifende Gesundheitsförderungsprojekt zum Thema „Ge- sundheitskompetenz und Gesprächsqualität“, das von 2018 bis 2021 umgesetzt wurde. Mit der Programmteilnahme festgelegtvorliegenden aktualisierten Kooperations- vereinbarung wird diese erfolgreiche Zusammen- arbeit der „Wiener Allianz für Gesundheitsförde- rung in Gesundheitseinrichtungen“ um weitere fünf Jahre bis 2027 verlängert und vertieft. Die Neuorientierung der Gesundheitsdienste in Rich- tung verstärkter Förderung von Gesundheit, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der wie in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (WHO, 1986) gefordert, soll dabei die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörderichtungs- weisende Vision sein.

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Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Zum Abbau Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Liquiditätssicherung wurde am 22Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandSGB V-Pfalz (KEF-RP)“ (ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss im Folgenden: Rahmen einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung (RahmenvereinbarungHzV“) unterzeichnetan. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Kranken- kassen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der Um- setzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertrags- verhandlungen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HzV-Vertrages („HzV-Vertrag“) zu vertreten. Durch den Abschluss dieses HzV-Vertrages werden die in der Anlage 12 auf- geführten Krankenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HzV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Baden- Württemberg weiter optimiert und an ddie gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V- ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Haus- ärzteverbandes, MEDI e.V. und der HÄVG und MEDIVERBUND sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die freiwillige Selbst- bindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und ins- besondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HzV-Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Widerspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Betei- ligten in Einklang gebracht werden können. Der KEFHausärzteverband und MEDI e.V. sind eine der mitgliederstärksten ärztlichen Berufsver- bände in Baden-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdWürttemberg und vertreten als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenan der hausärztlichen Versorgung in Baden- Württemberg teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen LandeshaushaltsHÄVG und MEDIVERBUND sind Unternehmen, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden nach deren Satzungszweck für ihre Mitglieder ihrer Trägerorganisationen unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließen, diese organisieren, durchführen und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltdanach erforderliche Ver- tragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernehmen. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEFHausärzteverband und MEDI e.V. bedienen sich nach Maßgabe dieses HzV-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen Vertrages zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung HÄVG und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung Falle des Ausscheidens der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG dem MEDIVERBUND. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHzV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Hessen weiter op- timiert und den Vorsitzenden gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der kommunalen Spitzenverbände GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlini- enorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandfreiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteu- erung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HZV- Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-Pfalz (KEF-RP)“ (Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetWi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdHausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Hessen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenan der hausärztlichen Versorgung in Hessen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch HÄVG AG ist ein Unternehmen, das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltsnach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden diese organi- siert, durchführt und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltdanach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Hausärzteverband ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPAktionär der HÄVG. In Zwi- schen dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Hausärzteverband und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung die Aufgaben der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHZV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenkassen gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) bieten diese durch einen Vertragsschluss mit einer Gemein- schaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärzt- liche (hausarztzentrierte) Versorgung („HZV“) an. Die GWQ ServicePlus AG ist auf Initiative von führenden mittelständischen Krankenkas- sen entstanden und dient unter anderem dem Zwecke des Abschlusses und der kommunalen Gebietskörperschaften aus Umsetzung von Selektivverträgen u.a. nach § 73b SGB V. Die GWQ ist berechtigt, die in der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22Anlage 12 (Teilnehmende Krankenkassen) aufgeführten Krankenkassen bei den Vertragsverhandlun- gen, dem Abschluss und die Umsetzung dieses HZV-Vertrages („HZV-Vertrag“) zu vertreten. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Durch den Abschluss dieses HZV-Vertrages werden die in der Anlage 12 aufgeführten Kran- kenkassen damit Vertragspartner dieses Vertrages. Durch diesen HZV-Vertrag soll die besondere hausärztliche Versorgung in Niedersachsen wei- ter optimiert und den Vorsitzenden gesetzgeberischen Vorgaben 14. SGB V-ÄndGGKV angepasst werden. Ziel der kommunalen Spitzenverbände GWQ, der teilnehmenden Krankenkassen, des Hausärzteverbandes und der HÄVG sowie der teilnehmenden Hausärzte (gemeinsam „HZV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorientierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basie- rende Verbesserung der medizinischen Versorgung der Versicherten der Krankenkassen. Durch die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinlandfreiwillige Selbstbindung der Versicherten an einen Hausarzt, eine zielgenauere Leistungsteuerung und insbesondere eine rationale und transparente Pharmakotherapie stre- ben die HZV-Pfalz (KEFPartner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Dieser HZV-RP)“ (Vertrag soll darüber hinaus zeigen, dass eine qualitativ hochwertige flächende- ckende Versorgung der Versicherten, eine angemessene Honorierung der Hausärzte und das Interesse der Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung nicht miteinander im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnetWi- derspruch stehen, sondern durch eine enge und kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten in Einklang gebracht werden. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 MrdHausärzteverband ist der mitgliederstärkste hausärztliche Berufsverband in Niedersach- sen und vertritt als Gemeinschaft im Sinne des § 73 b Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 4 Satz 1 SGB V mehr als die Hälfte der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenan der hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen teilnehmenden Allgemeinärzte. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch HÄVG AG ist ein Unternehmen, das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushaltsnach seinem Satzungszweck für seine Mitglieder unter anderem Selektivverträge zur hausarztzentrierten Versorgung abschließt, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden diese organi- siert, durchführt und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltdanach erforderliche Vertragsmanagementleistungen, mit Ausnahme der Abrechnungsdienstleistungen, übernimmt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Hausärzteverband ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPAktionär der HÄVG. In Zwi- schen dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe Hausärzteverband und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der HÄVG wird eine Dienstleistungsvereinbarung geschlos- sen, in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung die Aufgaben der nachstehenden Konsolidierungszusagen HÄVG vertraglich geregelt werden. Dies vorangestellt, vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEFHZV-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für Partner das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde.Folgende:

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Einer Hausarztzentrierten Versorgung

Präambel. Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“Folgenden Disease Management Programme - DMP - genannt) unterzeichnetnach § 137f SGB V optimiert werden. Der KEFGrundlage dieser Programme sind die jeweils geltenden Regelungen der RSAV, der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-RP soll ein Maximalvolumen BA) zur Regelung von 3,825 MrdAnforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. Euro aufweisen und über eine Laufzeit 2 SGB V (DMP- RL), der Richtlinie des G-BA zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behand- lungsprogramme nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-A-RL) sowie der Richtlinie des G-BA zur Re- gelung von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 MioAufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungspro- grammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP-AF-RL) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daher schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag auf der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung Grundlage des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden § 83 i. V. m. § 137f SGB V zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ Durchführung eines DMP für Versi- cherte mit Koronarer Herzkrankheit (im Folgenden: „Leitfaden“) geregeltFolgenden KHK genannt). Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages Die KHK ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RPManifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. In dem Konsolidierungsvertrag werden Sie führt häufig zu einem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel. Die KHK und die wesentlichen Bedingungen damit im Zusammenhang stehenden Begleit- und Folgeerkrankungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung der Konsolidierungsbeitrag Erkrankten führen können. Allein in Deutschland erleiden mehr als 300.000 Menschen pro Jahr einen Herzinfarkt. Angesichts der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe zum Teil beträchtlichen Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiertFolgekosten hat die KHK eine herausragende Bedeutung als chronische Erkrankung. In Anerkennung Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose von KHK zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der in Patienten mit der Rahmenvereinbarung Erkrankung der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Durch eine früh- zeitige Diagnostik im Leitfaden festgelegten Regelungen Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung der Versorgungssek- toren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten sowie eine individualisierte Thera- pie können die Lebensqualität der Patienten deutlich erhöht und die Behandlungskosten erheb- lich reduziert werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser KHK-Patienten müssen die Be- gleiterkrankungen (insbesondere die Hypertonie) und die besonderen Lebensumstände unter Beachtung der evidenzbasierten Medizin berücksichtigt werden. Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren jeweils aktuellen Regelungen der RSAV sowie durch die Vertragsparteien diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung gewährleistet. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Aufnahme Änderungen der teilnehmenden Kommune zum 01.07.2014 in den KEFKraft getretenen DMP-RPA-RL sowie die Änderungen der DMP-A-RL ein- schließlich der 6. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestelltÄnderung (Beschlussfassung vom 20.04.2017). Insbesondere unter Die Anlagen dieses Vertrages, die die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentationen betreffen, entsprechen wörtlich der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung Anlage 5 sowie der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen BewilligungsbehördeDMP-A-RL .

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Sources: Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms Nach § 137f SGB v Koronare Herzkrankheit (Khk)

Präambel. Zum Abbau Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der in Versorgung und der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 hat der kommunalen Gebietskörperschaften aus Gesetzgeber den GKV- Spitzenband, den Verband der Aufnahme von Krediten Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausge- sellschaft (nachfolgend: die Vertragsparteien) mit § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV beauftragt, die Ausge- staltung des Nachweises nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BPflV, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten, zu vereinbaren. Die Vertragsparteien haben den Nachweis für die Datenjahre 2016 bis 2019 auf Grundlage der Psych-PV mit der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vom 26.06.2017 geregelt. Ab dem Jahr 2020 gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 136a Abs. 2 SGB V festzu- legenden Vorgaben zur Liquiditätssicherung wurde am 22Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal. September 2010 von Ministerpräsident ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Der G-BA hat die neuen Personalanforderungen mit der „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände Psychosomatik mit dem für die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds RheinlandBehandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Personalausstat- tung Psychiatrie und Psychosomatik-Pfalz (KEFRichtlinie/PPP-RPRL)“ (im Folgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu deckenam 19.09.2019 beschlossen. Die Finanzierung Ver- tragsparteien kommen mit der vorliegenden Vereinbarung dem gesetzlichen Auftrag aus § 9 Abs. 1 Nr. 8 BPflV nach, den Psych-Personalnachweis gemäß den Vorgaben des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV an die Personalanforderungen des G-BA anzupassen. [Das weibliche, das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden männliche und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms das dritte Geschlecht sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für dieser Vereinbarung gleichge- stellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wird jeweils nur die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehördemännliche Form gewählt.]

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Sources: Psych Personalnachweis Vereinbarung 2020