Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.

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Samples: Öffentlich Rechtliche Zweckvereinbarung, Öffentlich Rechtliche Zweckvereinbarung, Öffentlich Rechtliche Zweckvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Alle Kinder haben ein Recht auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen. Säuglinge und Kleinkinder sind besonders verletzlich und damit schutzbedürf- tig. Die ersten Lebensmonate und -jahre sind von herausragender Bedeutung für die gesamte weitere Entwicklung des Kindes. Gerade in dieser Zeit ist es wichtig, (werdende) Eltern zu unterstützen, um die Eltern-Kind-Beziehung förderlich zu gestalten. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung dieses Ziels in § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick Kinderschutz (KKG) festgelegt, dass der Bund einen auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Dauer angelegten Fonds zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Netzwerke Frü- he Hilfen und der stetig steigenden Anforderungen psychosozialen Unterstützung von Familien (mit Säuglingen und Kleinkindern von 0–3 Jahren) einrichtet. Der Bund sichert aufbauend auf den Ergebnissen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen zuvor durchgeführten Bundesinitiative Frühe Hilfen damit bundesweit und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte nachhaltig vergleichbare und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess qualitätsgesicherte Unterstüt- zungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der Schul-IT Frühen Hilfen. Im Hinblick auf ein bundesweit gleichwertiges Unterstützungsniveau werden Strukturen und Angebote der Frühen Hilfen in den Ländern und Kommunen gesichert, ergänzt und fortentwickelt, nicht aber substituiert. Der Fonds wird mittels einer nicht- rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts umgesetzt. Frühe Hilfen sind niedrigschwellige und freiwillige Angebote für alle Beteiligten effektiv Familien. Sie richten sich insbesondere an (werdende) Eltern und nachhaltig Familien, die aufgrund von unterschiedlichen psychosozialen Belastungen einen erhöhten Beratungs- und Unterstützungsbedarf haben, aber häufig nur schwer einen Zugang zu gestaltenUnterstützungsangeboten finden. Aufgrund Hier haben sich vor allem niedrigschwellige, familienaufsuchende Angebote wie beispielsweise von § 1 AbsFamilienhebammen und vergleichbar qualifizierten Fachkräften aus dem Gesundheitsbereich bewährt. 1 NrDie Maßnahmen Früher Hilfen bewegen sich im Bereich der Primär- und Se- kundärprävention. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Die Förderung von Maßnahmen im tertiären Bereich (NKomZGu. a. als Hilfen zur Erziehung) schließen die oben genannten Vertragsparteien ist nicht Gegenstand der Frühen Hilfen im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen die- ser Verwaltungsvereinbarung. Fachkräfte in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat Frühen Hilfen stärken die Ent- wicklung der Beziehungs- und Erziehungskompetenzen von Eltern und nehmen auch Gefahren für die Kinder rechtzeitig wahr und gestalten - unter Einbezug der Eltern – mit dem Jugendamt den ZweckÜbergang zu den Hilfen, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support weitergehende Unterstützung bieten und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft andas Kindeswohl sichern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung

Präambel. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde als oberste Landesge- sundheitsbehörde kann gem. § 12 Abs. 3 HmbGDG die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen fördern und diese auch selbst durchführen, insbesondere gegen die sogenannten Affenpocken Sie möchte bei der Umsetzung der Verimpfungen aufgrund der besonderen Si- tuation und zum Schutz der Bevölkerung die geeigneten vorhandenen Strukturen der vertrags- ärztlichen Regelversorgung nutzen. Die KV Hamburg wird von der Sozialbehörde durch diesen Vertrag gemäß § 75 Abs. 6 SGB V mit der Durchführung/Abrechnung und Dokumentation der Impfungen gegen die Affenpocken durch niedergelassenen Ärzte in sogenannten HIV-Schwerpunktpraxen beauftragt. Der Impfstoff selbst wird vom Bund kostenlos an die Länder abgegeben, die diesen wiederum kostenfrei an die verimpfenden Stellen weitergeben. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Interesse der neun kommunalen Schulträger Planungssicherheit und zur Ermöglichung schnellen Handelns hat die Sozi- albehörde in Anerkennung ihrer Verantwortung für die Hamburger Bevölkerung bereits eine Kostenerstattungszusage gegenüber der KV Hamburg abgegeben. Den Vertragspartnern ist bei der Umsetzung bewusst, dass aufgrund der nicht planbaren Impf- bereitschaft der jeweilig anspruchsberechtigen Personenkreise sowie der begrenzten Verfüg- barkeit der Impfstoffe die Durchführung und Umsetzung der Verimpfungen Anpassungen un- terliegen wird. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Vertragspartner den nachfolgenden Vertrag: Vertragsgegenstand ist im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Wesentlichen die Abrechnung der Impfleistung, die im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenRahmen der Impfkampagne „Affenpocken“ von vertragsärztlich niedergelassenen HIV-Schwerpunktpraxen als Impfstellen erbracht werden. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben Es wird im Nachgang wiederholt Einzelnen geregelt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich Mitwirkung der Schul-IT in § 4 ge- nannten Vertragsärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Affenpocken sowie die Un- terstützung der KV Hamburg durch die Abrechnung der erforderlichen ärztlichen Leistungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 6 SGB V zu Lasten der Sozialbehörde für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltennach der jeweils gültigen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) anspruchsberechtigten Perso- nen. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Insbesondere wird daher geregelt:

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Samples: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag, Vertrag Über Die Kooperation Zur Durchführung Und Abrechnung Von Impfungen Gegen Die Affenpocken

Präambel. IDie Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines interkommunalen Projekts längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der neun kommunalen Schulträger ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenRahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgergrundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die technischen Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und personellen Herausforderungen Versicherten, die aufgrund der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläneunterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigtVertragspartner stimmen überein, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte dass durch dieses Programm und die Xxxxxxx in Abschnitt IV und Schülerinnen sicherzustellenden Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Gleichzeitig wird der Schul-IT Qualitätssi- cherungsauftrag der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anKVH erfüllt.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Vertragsparteien treffen gemäß § 119 b Abs. 1 SGB V den vorliegenden Vertrag zur Verbesserung der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen zahnmedizinischen Betreuung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Kooperationsvertag). Der Kooperationsvertrag soll eine kooperative und technischen Anforderungen untersucht, um koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der „Pflegeeinrichtung“ sicherstellen. Erforderlich sind hierzu insbesondere eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenregelmäßige Betreuung der Pflegebedürftigen sowie eine enge Kooperation zwischen den Vertragspartnern dieses Kooperationsvertrages. Die durchgehende regelmäßige Betreuung und alle in der Vereinbarung vorgesehenen und empfohlenen zahnärztlichen und pflegerischen Maßnahmen werden nur durchgeführt, wenn der Bewohner oder sein gesetzlicher Vertreter diesem schriftlich zugestimmt haben. Das Recht auf freie Arztwahl bleibt unberührt. Ziel dieses Kooperationsvertrages ist die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung vertragszahnärztlichen Versorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen besonderen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Versicherten. In Kooperation verfolgen Kooperationszahnarzt und Pflegeeinrichtung gemeinsam das Ziel, die an der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerVersorgung der Bewohner beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen und die Zusammenarbeit zu stärken. Die technischen insoweit zu verfolgenden Qualitäts- und personellen Herausforderungen Versorgungsziele sind insbesondere: o Erhalt und Verbesserung der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichMundgesundheit, einschließlich des Mund- und Prothesen- hygienestandards und damit Verbesserung der Lebensqualität (u. a. Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe) des pflegebedürftigen Versicherten o Vermeiden, frühzeitiges Erkennen und Behandeln von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches o halbjährliche Kontrolluntersuchungen o zeitnahe individuelle Behandlung pflegebedürftiger Versicherter bzw. Mit dem Zusammenschluss Hinwirken auf eine solche Behandlung o Verminderung der Schulträger schon in beschwerdeorientierten Inanspruchnahme, Vermeiden von zahnmedizinisch bedingten Krankentransporten und Krankenhausaufenthalten o Stärkung der Konzeptionsphase Zusammenarbeit und Verbesserung des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitInformationsaustausches zwischen den an der Pflege, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung medizinischen sowie der Medienentwicklungsplänezahnmedizinischen Versorgung beteiligten Berufsgruppen, den pflegebedürftigen Versicherten bzw. Die politischen Gremien deren gesetzlichen Vertretern sowie den Angehörigen der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anPflegebedürftigen.

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Samples: Kooperationsvertrag, Kooperationsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um Die Sicherstellung des Fachkräftebedarfs ist eine einheitliche Medienentwicklungsplanung zentrale Herausforderung für die Schulträger pflegerische Versorgung. So zielt auch die Konzertierte Aktion Pflege darauf ab, die Attraktivität des Pflegeberufs insgesamt zu erstellensteigern. Hierzu gehört auch die Erweiterung der Kompetenzen und Befugnisse von Pflegefachpersonen in der Versorgung von Menschen mit Pflege- beziehungsweise Unterstützungsbedarf. In der Konzertierten Aktion Pflege wurde vereinbart, die Möglichkeit der Übertragung heilkundlicher Aufgaben auf Pflegefachpersonen einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat dies konkret aufgegriffen und in § 64d Sozialgesetzbuch V normiert. Aus Sicht der Vertragspartner kommt den Modellvorhaben nach § 64d Sozialgesetzbuch V eine zentrale versorgungspolitische Bedeutung für die Sicherstellung der medizinisch-pflegerischen Versorgung zu. Die durchgehende Vertragspartner wirken aktiv auf die Umsetzung der Modellvorhaben, auf die Mitwirkung aller Beteiligten bei der praktischen Durchführung, insbesondere auf die Umsetzung der §§ 5, 6 und 9 hin. Ziel der Regelung des § 64d Sozialgesetzbuch V ist die modellhafte Erprobung der Wahrnehmung von bisher ärztlichen Tätigkeiten, die eine selbständige, das heißt eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten, durch Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz. Dabei soll auch überprüft werden, ob und wie diese Möglichkeiten für eine gute und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung nutzbar gemacht werden können. Zudem sollen die Modellvorhaben evaluiert werden und Transferempfehlungen für die Regelversorgung geben. Bei der selbständigen Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen ist die Kooperation mit weiteren an der Versorgung Beteiligten, insbesondere von Ärztinnen und Ärzten, wichtig. Daher sollen in den Modellvorhaben auch für die interprofessionelle Zusammenarbeit Erkenntnisse gewonnen und Standards entwickelt werden. Nach § 64d Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch V haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in jedem Bundesland gemeinsam mindestens ein Modellvorhaben zur Heilkundeübertragung durchzuführen. Die Modellvorhaben beginnen spätestens am 1. Januar 2023 und sind auf maximal vier Jahre befristet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene legen in diesem Rahmenvertrag die Vorgaben für die Durchführung der Modellvorhaben fest. Dazu gehören insbesondere folgende Inhalte: - Ein Katalog ärztlicher Tätigkeiten, die von Pflegefachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation selbstständig durchgeführt werden können, - Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche bei Durchführung von Modellvorhaben, - einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen Wirtschaftlichkeit und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld - Rahmenvorgaben für die Lehrkräfte interprofessionelle Zusammenarbeit. Der vorliegende Rahmenvertrag ist für die auf Landesebene zu schließenden Verträge verbindlich. Ziel des Rahmenvertrages ist die gemeinsame Umsetzung von Modellvorhaben nach § 64d Sozialgesetzbuch V durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Xxxxxxx Ersatzkassen auf bundesweit einheitlicher Grundlage. Der Bundespflegekammer, den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anBundesärztekammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

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Samples: Rahmenvertrag Zur Durchführung Von Modellvorhaben, Rahmenvertrag Zur Durchführung Von Modellvorhaben

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts In der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick Landesverwaltung soll die alternie- rende Telearbeit ermöglicht werden. Dabei wird auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtdie Erkenntnisse aus dem erfolg- reich abgeschlossenen Pilotprojekt »Flexi- blere Arbeitszeit durch Telearbeit« aufge- baut. Der endgültigen Einführung steht derzeit entgegen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung daß wegen der Besonderheiten der alternierenden Telearbeit Änderungen der Rechtsvorschriften zur Arbeitzeit not- wendig sind. Xxx xxx Xxxxxxxxx xxx § 00 Xxx.XxxXXX wird deshalb zur weiteren Er- probung einer Arbeitzeitregelung für alter- nierende Telearbeit für die Schulträger zu erstellenDauer von 5 Jah- ren eine Ausnahme von der Nds.ArbZVO zugelassen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Eine unbefristete Einführung al- ternierender Telearbeit setzt eine ergän- zende arbeitszeitrechtliche Regelung vor- aus. Angestrebt wird, eine Arbeitzeitregelung für alternierende Telearbeit in die Nds. ArbZVO aufzunehmen. Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon alternierender Telearbeit in der Konzeptionsphase Lan- desverwaltung soll es sein, S Telearbeit als ein Instrument des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Re- formprozesses zu verstehen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen bewusst einzusetzen; S Telearbeit in den Schulen jeweiligen Dienststel- len mit den übrigen Modernisierungsakti- vitäten, insbesondere mit der Organisations- und Personalentwicklung zu verknüpfen; S die Möglichkeiten stärkerer individuel- ler Arbeitszeitflexibilisierung zu einer Moti- vations- und Effizienzsteigerung zu nutzen; S das durch die räumliche Distanz zwischen Vorgesetzten- und Bearbeitungs- ebene auf der Grundlage von Zielvereinba- rungen ergebnisorientierte Führungsverhal- ten weiter zu entwickeln; S weitere Erfahrungen zum Aufbau einer standortunabhängigen Behördenstruktur zu machen; S durch Telearbeit einen Beitrag zur Erhö- hung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu leisten; S den Schritt von der pilothaften Einzel- anwendung in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur ausgewählten Behörden zu einer breiter angelegten Ausdehnung in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) grundsätzlich allen Behörden zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, tun; S durch eine Reduzierung des individuel- len Berufsverkehrs einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner ökologisch ge- wünschten Effekt zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anerzielen.

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Samples: Vereinbarung Über Alternierende Telearbeit, Vereinbarung Zur Staatsmodernisierung

Präambel. Die Albert-Einstein-Oberschule und der Abschnitt 48 streben eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung der Xxxxxxx zur Gewaltfreiheit, Toleranz und Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der Schule und in ihrer Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Interesse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. engagiert sich seit vielen Jahren für seinen musischen Schwerpunkt: Chöre, Orchester, Big Band, ein reiches Angebot im Fach Darstellendes Spiel, ständig wechselnde Ausstellungen mit bemerkenswerten Schülerarbeiten im Fach Kunst und viele Arbeitsgemeinschaften verankern musische Aktivitäten im Schulalltag. Die langjährige Pflege der italienischen Sprache führte dazu, dass der Pilotjahrgang des bilingualen Zuges 2001 von der Finow-Grundschule an die AEO wechselte. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Xxxx 2007 wurde vom Botschafter der neun kommunalen Schulträger Republik Italien, S. E. Herrn Xxxx Xxxxxx, und dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin, Herrn Prof. Xx. Xxxxxxx, ein zwischenstaatliches Protokoll unterzeichnet, mit dem der bilinguale Europaschulzweig endgültig gesichert wird. Im Juni 2008 werden die ersten SESB-Abiturzeugnisse überreicht werden, die in Italien ebenso wie in Deutschland anerkannt werden. Zahlreiche Austauschkontakte vor allem mit Italien, Frankreich, Polen und Tschechien verstärken das Bemühen um Weltoffenheit und europäische Kompetenz. Wichtige Basis dafür ist Fremdsprachenunterricht in Englisch, Französisch, Italienisch und Latein, ergänzt durch Arbeitsgemeinschaften in Polnisch und Spanisch. Neben der bilingualen Europaschulklasse sind die Kombinationen Englisch/Französisch, Englisch/Italienisch und Französisch/Englisch möglich. Im Unterricht wird besonderer Wert darauf gelegt, fachliche Ansprüche mit intensiver Einbeziehung moderner Medien zu verbinden und auf die Möglichkeiten des „Unterrichts am anderen Ort“ zurückzugreifen, um das reiche Angebot Berlins optimal zu nutzen. Experimentalunterricht sorgt dafür, dass die Naturwissenschaften eine wichtige Rolle spielen. In der Oberstufe können fast alle Fächer der Mittelstufe als Leistungskurse gewählt werden; das zusätzliche Grundkursangebot in Philosophie, Psychologie und Darstellendem Spiel wird ebenso breit angenommen wie Informatik und eine 3. oder 4. Fremdsprache. Konfliktlösung durch Gesprächskultur, Förderung demokratischer Mitbestimmung, respektvoller und freundlicher Umgang miteinander, offene Türen und Hilfe in schwierigen Situationen sollen dafür sorgen, dass alle die Schule als einen Ort empfinden, an dem sie sich wohlfühlen. Im Schuljahr 2007/08 werden fast 1170 Schülerinnen und Xxxxxxx (von denen sich mehr als 160 auf das Abitur vorbereiten) von mehr als 100 Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet. Weitere Informationen und viele Fotos findet man auf der Homepage der Schule: xxx.xxx.xx Der örtliche Zuständigkeitsbereich des Abschnitts 48 liegt in Britz-Süd, Buckow, Rudow sowie der Gropiusstadt. Er umfasst eine Fläche von 38,44 km2 mit ca. 146800 Einwohnern, wobei der Ausländeranteil ca. 9,31 % beträgt. Der Abschnitt 48 befindet sich im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtZwickauer Damm 56 – 58, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen00000 Xxxxxx. Die durchgehende Sicherstellung Wache ist rund um die Uhr unter der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung Rufnummer 4664 448 700/1 erreichbar. Er ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgeruntergliedert in den Führungsdienst, 5 Dienstgruppen, dem Streifendienst VB und dem Zentralen Servicedienst. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDer Abschnitt 48 hat ca. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne260 Mitarbeiter (wechselnd). Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT Ansprechpartner für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenBelange der Schulen sind grundsätzlich die Kollegen der zuständigen Dienstgruppen (Dgr.). Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Für die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von ITXxxxxx-SupportXxxxxxxx-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Oberschule ist dies die

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts In der neun kommunalen Schulträger Bundesrepublik Deutschland haben die Selbstverwaltungspartner im Landkreis HamelnGesundheits- wesen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung der InEK GmbH als deutsches DRG-Institut nach § 17 Abs. 2 KHG (Deutschland) den Auftrag übertragen, ein Vergütungssystem für die allgemei- nen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Dia- gnosis Related Groups (DRG) einzuführen und weiterzuentwickeln. Diese Aufgaben nimmt die InEK GmbH seit dem Jahre 2001 wahr. Die Slowakei möchte nunmehr ebenfalls ein DRG basiertes Entgeltsystem einführen. Die Slowakische Regierung hat mit Unterstützung Regierungsbeschluss „die DRG-Konzeption in der Slowaki- schen Republik“ beschlossen und das Amt für Aufsicht mit der Einführung eines Beratungsunternehmens DRG ba- sierten Entgeltsystems beauftragt. Das Amt für Aufsicht der Slowakei ist ein Organ der öf- fentlichen Verwaltung und gehört zu den unabhängigen Regulierungs- und Aufsichtsorga- nen mit landesweitem Wirkungsbereich in der Slowakei. InEK und das Amt für Aufsicht verfolgen in der Förderung des öffentlichen Gesundheitswe- sens eine gemeinsame öffentliche Aufgabe. Diese öffentliche Aufgabe liegt insbesondere in der Sicherung der Effizienz der Leistungserbringung der stationären Versorgung, dem Er- halt einer leistungsfähigen und bezahlbaren medizinischen Versorgung sowie der Schaffung der Vergleichbarkeit medizinischer Behandlungen im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Krankenhauswesen. InEK soll das Amt für Aufsicht hierbei nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages unterstützen. Die InEK GmbH erhält für die Schulträger zu erstellenUnterstützungsleistung eine pauschale Vergü- tung, die außerdem einen Kostenausgleich für den Entwicklungsaufwand des G-DRG- Systems und der Softwaretools zur Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems dar- stellt. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei Kooperationspartner sind sich darüber einig, dass InEK die vertragsgegenständlichen - sowie ggf. weitere - Unterstützungsleistungen auch Dritten, insbesondere auch anderen Ländern anbietet und dass das primäre Ziel aller SchulträgerAmt für Aufsicht hierbei zu InEK weder unmittelbar noch mittelbar in Wettbewerb treten wird. Die technischen Kooperationspartner streben an, die Zusammenarbeit auch über die Laufzeit dieses Kooperationsvertrages hinaus in einer bilateralen Kooperation fortzusetzen und personellen Herausforderungen auf diese Weise einen dauerhaften gegenseitigen Know-How- und Erfahrungsaustausch zu etablie- ren. Erfahrungen bei der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Einführung und Weiterentwicklung des DRG-Systems in der Konzeptionsphase Slo- wakei dienen somit auch der Weiterentwicklung des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch G-DRG-Systems in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneDeutschland. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt Dies vorausgeschickt vereinbaren die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anParteien das Folgende.

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Samples: Zusammenarbeitsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch hochschulinterne Zielvereinbarungen. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Durchführung von IT-Support-Leistungen Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die 1764 gegründete Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (HGB Leipzig) ist eine der ältesten und renommiertesten Kunsthochschulen in Europa, die bis heute maßgeblich den Diskurs künstlerischer Fragestellungen prägt. Mit ihren Fachgebieten Buchkunst/ Grafik- Design, Fotografie, Malerei/ Grafik und Medienkunst sowie ihrem breiten Theorieangebot bietet sie ein komplexes und in sich verknüpftes Portfolio für ein anspruchsvolles künstlerisch- bildnerisches und gestalterisches Studium. Das institutionelle Selbstverständnis der HGB Leipzig basiert auf der Balance zwischen künstlerischer Tradition und Innovation. Die Lehre vermittelt neben künstlerischem, konzeptionellem, handwerklichem und medialem Fachwissen ebenso soziale, gesellschaftspolitische und kommunikative Kompetenzen durch unterschiedliche Formate der Individual- und Gruppenarbeit. Aufbauend auf einem fachgebietsübergreifenden ersten und einem studiengangspezifischen zweiten Jahr im Grundstudium findet das Hauptstudium (Abschluss: Diplom) ab dem fünften Semester in den Schulen Fachklassen statt. Dabei ist die Teilnahme am Lehrangebot Theorie, welches fächerübergreifend kunst- und medienwissenschaftliche sowie philosophische Fragestellungen behandelt, obligatorisch. Die Vertiefung der erworbenen Kenntnisse, insbesondere eine weitere Förderung der künstlerischen Fähigkeiten erfolgt im Meisterschülerstudium (Graduiertenstudium). Die HGB Leipzig ist bestrebt, vielfältige Angebote zur künstlerischen Professionalisierung und Basisqualifikation zu entwickeln, welche die Absolventen besser auf eine eigene freiberufliche und selbstständige Tätigkeit vorbereiten. Der 2009 etablierte Masterstudiengang „Kulturen des Kuratorischen" ist ein gebührenpflichtiger postgradualer weiterbildender Studiengang, der die HGB Leipzig ebenfalls als Hochschule von internationalem Rang auszeichnet. Besondere gesellschaftliche Verantwortung übernimmt die HGB Leipzig seit dem Xxxxxx 2016 mit der zusätzlichen Aufgabe der Integration von Geflüchteten in öffentlicher Trägerschaft: der „Akademie für transkulturellen Austausch“ (ATA). Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckÖffnung zum Fachpublikum und für interessierte Besucher* des Hauses erfolgt durch regelmäßige Diplom-, Meisterschüler- und Klassenausstellungen sowie durch die Hochschulgalerie, das Institut für Buchkunst, die Schulträgeraufgaben WartungHochschulbibliothek, Support das Hochschularchiv und Administration durch die Abendakademie, welche Aufgaben sowohl in der technischen Bildungsinfrastruktur Studienvorbereitung als auch in der Weiterbildung erfüllt. Im Institut für Theorie werden regelmäßig wissenschaftliche Konferenzen und Tagungen durchgeführt und Fragen der künstlerischen Praxis intensiv erörtert. Die Hochschule besitzt seit 2008 das Promotionsrecht. Mit zahlreichen Veranstaltungen ist die HGB Leipzig ein wichtiger Kulturanbieter der Stadt Leipzig und weit über den Freistaat Sachsen hinaus. Insbesondere durch Prämierungen, Publikationen und Ausstellungen ihrer Lehrenden und Studierenden ist sie bundesweit und international präsent. Über zahlreiche Kooperationen mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland einschließlich 35 Partnerschaften mit ausländischen Hochschulen sichert die HGB Leipzig den internationalen Input im Studium sowie im Kollegium und erhöht den Bekanntheitsgrad ihrer Absolventen und Meisterschüler. Gemessen an der Anzahl der immatrikulierten Studierenden gehört die HGB Leipzig im Vergleich mit allen deutschen Kunst- und Musikhochschulen in den Schulen Bereichen Studierenden- und Dozentenmobilität zu den Top 10. Durch ihre renommierten Absolventen und Lehrenden, durch erfolgreiche projektbezogene Kooperationen mit Kultureinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) Leipzig, einer Vielzahl von weiteren Städten in der Bundesrepublik und in anderen Ländern hat sich die Hochschule den Ruf einer erstklassigen, zeitgemäßen Kunstakademie erarbeitet. Diesen Ruf gilt es, auch in Zukunft zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernverteidigen. Dabei streben setzt die Vertrags- parteien Hochschule nicht auf Quantitäten, sondern durch gezielte Auswahl adäquater Partnerinstitutionen nach wie vor auf Qualität. * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft ander Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Lernen stellt einen integrierten Bestandteil des Arbei- tens dar. Die Dienstgeber und Dienstnehmer betonen die Wichtigkeit und das gemeinsame Interesse an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Es wird voraus- gesetzt, dass jeder Dienstnehmer auch selbst an seiner Weiterentwicklung arbeitet und sich zu einem perma- nenten Lernprozess bekennt, um dem ständigen Wan- del der neun kommunalen Schulträger Anforderungen gerecht zu werden. Ebenso wird vorausgesetzt, dass sowohl die Dienstgeber als auch die jeweiligen Führungskräfte ihre Rolle bei der Vermittlung und dem Erwerb von Wissen/Qualifizie- rung der Dienstnehmer wahrnehmen. Aufgabenbezogene Bildungsarbeit ist im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen gemeinsa- men Interesse, um einerseits die „Arbeitsmarktfähig- keit” der Dienstnehmer und andererseits die „Dienst- leistungsfähigkeit” des Dienstgebers am Markt sicher- zustellen. Zusätzlich zu den in § 27 angeführten Prüfungsarten sowie den gesetzlich und/oder regulatorisch ver- pflichtenden Aus- und Weiterbildungen soll den Dienstnehmern in Absprache mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im ihren Führungskräf- ten die Möglichkeit zur Absolvierung weiterer Aus- und Weiterbildungen in Hinblick auf ihre pädagogischen die derzeitige Tä- tigkeit bzw. zukünftige Entwicklung der Dienstnehmer geboten werden. Lernen findet in unterschiedlichen Lernformaten statt („Präsenz- und technischen Anforderungen untersuchtOnline-Seminare“, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen„Distance Lear- ning“ sowie Mischformen von Präsenz- und Online- Formaten [„Blended Learning“]) ergänzt durch digita- le Selbstlern-Angebote (Lernprogramme, Wissens- Checks, Lernvideos, Podcasts). Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt Lernen findet auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneFreizeit statt. Die politischen Gremien Bestimmungen des Abschnittes V finden auf Lehr- verhältnisse keine Anwendung. Für die Dienstnehmer der Mehrzahl Banken sind folgende Prü- fungen vorgesehen, die von den Banken oder in deren Auftrag, vom Verband der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben österreichischen Landes- Hypothekenbanken oder in dessen Auftrag, von der Hypo – Bildung GmbH oder im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit Auftrag der Banken von anderen Bildungsanbietern, im Bereich des IT-Support bekräftigtFolgenden alle kurz „Bildungsanbieter” genannt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anveranstaltet wer- den.

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Samples: Kollektivvertrag

Präambel. Der Bachelorstudiengang Pflege hat zum Ziel, hochqualifiziertes Pflegefach-Personal im Sinne von „Reflective Practioners“ auszubilden, die ihr berufliches Handeln wissenschaftlich fundieren können, und die in der Lage sind, aktuelle Forschungsergebnisse in der Pflegepraxis anzuwenden. Das primärqualifizierende Pflegestudienangebot umfasst neben den Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung gemäß § 5 Abs. 3 PflBG die hochschulischen Ausbildungsziele gemäß § 37 PflBG. Ziel des Pflege-Studiums mit vertiefter Praxis ist es, die Studierenden praxisnah zu fördern sowie deren unmittelbaren Eintritt in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums zu unterstützen. Das primärqualifizierende, praxisintegrierende Bachelorstudium Pflege umfasst sieben Semester und 210 ECTS. Das Studienkonzept berücksichtigt die Vorgaben des Pflegeberufegesetzes (PflBG), der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) sowie der Rahmenpläne der Fachkommission gemäß § 53 PflBG. Ziel dieses Bildungsvertrages ist die Regelung der Praxiseinsätze während des berufsqualifizierenden Pflegestudiums an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus und Wählen Sie ein Element aus zur Durchführung der Praxiseinsätze nach Maßgabe des Gesetzes für die Pflegeberufe (PflBG), der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV), der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG sowie der Studien- und Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Pflege. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. Sie ist für die Durchführung der Praxiseinsätze verantwortlich, wozu sie Kooperationsvereinbarungen mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze schließt. Der Praxispartner betreibt (eine) zur Durchführung von Praxiseinsätzen geeignete Einrichtung(en) nach § 7 PflBG und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben. Das Studium mit vertiefter Praxis ist ein anspruchsvolles Modell, in dem das Studium mit praktischer Berufserfahrung verknüpft wird. Es setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der*des Studierenden voraus. Der Praxispartner wird sie*ihn im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen. Auf folgendes wird besonders hingewiesen: Das PflBG stellt an die*den Studierende*n insbesondere in § 2 PflBG persönliche Voraussetzungen die die*der Studierende zu erbringen hat. Namentlich sind dies neben dem erfolgreichen Absolvieren der Ausbildung/Hochschulausbildung, insbesondere dass die*der Studierende sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Daneben wird von der*dem Studierenden bspw. die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, die Bereitschaft zu erforderlichen gesundheitlichen Untersuchungen sowie Impfungen und letztendlich auch die Bereitschaft zu Arbeit im Schichtdienst verlangt. Während des Studiums mit vertiefter Praxis wechseln sich Phasen des theoretischen Studiums an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus und betriebliche Praxiseinsätze gegenseitig ab. Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über betriebliche Praxiseinsätze im Rahmen des Studiums mit vertiefter Praxis der*des Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. Durch das Studium mit vertiefter Praxis soll die*der Studierende praxisorientiert ausgebildet und beim unmittelbaren Eintritt in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums unterstützt werden. Es besteht jedoch von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Als Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag muss die*der Studierende an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein. Die Integration der betrieblichen Praxiseinsätze in das Studium ist im „Anhang Praxiseinsätze“ geregelt. Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der Praxispartner und die*der Studierende können das Vertragsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen verlängern, wenn der Studienabschluss, z.B. infolge eines Auslandssemesters oder einer nicht vom Studierenden zu vertretenden Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit, nicht innerhalb der Regelstudienzeit zum voraussichtlichen Termin möglich ist. Soweit das Studium aus Gründen, welche die*der Studierende nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Regelstudienzeit von sieben Semestern abgeschlossen werden kann, so verlängert sich dieser Bildungsvertrag entsprechend. Besteht die*der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr*sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Besteht die*der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Die Parteien vereinbaren eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der*des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die*der Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags bei einem geeigneten anderen Praxispartner zu bemühen. Die*der Studierende bleibt während der betrieblichen Praxiseinsätze, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende*r. Die betrieblichen Praxiseinsätze sind Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts des Studiums mit vertiefter Praxis schlägt der neun kommunalen Schulträger Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit der*des Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für das Unternehmen durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Einvernehmen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. Dies gilt ebenfalls für Praxisarbeiten und Praxistransferprojekte. Der Praxispartner verpflichtet sich der*dem Studierenden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Ausbildungszielen sowie den Regelungen der Kooperationsvereinbarung zwischen Hochschule und Einrichtung entsprechende Praxiseinsätze in den im Hinblick Einsatzplan vorgesehenen Praxisbereichen (z.B. QM, Überleitungspflege, IT-Bereich, interdisziplinäre Boards, Public Health) zu ermöglichen. die*den Studierende*n entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, den Studieninhalten und den Regelungen der Kooperationsvereinbarung zwischen Hochschule und Einrichtung in den betrieblichen Praxiseinsätzen fachlich zu betreuen. der*dem Studierenden die Teilnahme an Praxisbegleitung seitens der Hochschullehrenden in der Einrichtung sowie an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen. eine*n entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und den Regelungen der Kooperationsvereinbarung zwischen Hochschule und Einrichtung geeignete*n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxiseinsätze zu beauftragen und diese*n der Partnerhochschule zu benennen. die von der*dem Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich bei der*dem Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren. ein Zeugnis über die betrieblichen Praxiseinsätze am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf ihre pädagogischen den Erfolg der Praxiseinsätze richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxiseinsätze und technischen Anforderungen untersuchtetwaige Fehlzeiten ausweist. den praktischen Teil der staatlichen Prüfung im dafür vorgesehenen Zeitraum im Zusammenwirken mit Hochschule und zuständiger Aufsichtsbehörde zu ermöglichen. der*dem Studierenden erforderliche Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren im Rahmen der Möglichkeiten des Praxispartners Aufenthaltsräume und Möglichkeiten, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung sich mit den anderen Studierenden auszutauschen, Zugang zu Literatur, medizinischen Exponaten, PCs und wissenschaftlichen Datenbanken sowie Namensschilder mit eindeutiger Ausweisung des Status des Studierenden. der*dem Studierenden erforderliche Untersuchungen/Impfungen anzubieten und die Kosten hierfür zu übernehmen. Die*der Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen, hierbei die im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxiseinsätze einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen. die im Rahmen der betrieblichen Praxiseinsätze übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen. die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schulträger Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren. fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung sich mit dem Praxispartner über die zu wählenden Schwerpunkte des Studiums zu beraten. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch eine von der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. Während der stetig steigenden Anforderungen Vertragsdauer zahlt der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerPraxispartner in den Praxiseinsätzen eine monatliche Vergütung: im 1. Studienjahr: Euro im 2. Studienjahr: Euro im 3. Studienjahr: Euro ab dem 4. Studienjahr: Euro Tritt während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, welche die*der Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Abmachungen zu Sonderzahlungen während der betrieblichen Praxiseinsätze bedürfen der Schriftform. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneVergütung wird unabhängig vom Antritt eines nachfolgenden Arbeitsverhältnisses beim Praxispartner gezahlt. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt Rahmen des Bildungsvertrages gezahlten Vergütungen und Leistungen gelten als Einkünfte, die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit gegebenenfalls zu versteuern sind. Für die ordnungsgemäße Versteuerung ist die*der dual Studierende selbst verantwortlich. Sonstige Leistungen . . Die regelmäßige Arbeitszeit in den betrieblichen Praxiseinsätzen richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxiseinsätze ist . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Es wird sichergestellt, dass die*der Studierende im Bereich Kalenderjahr 30 Kalendertage nicht vom Praktikumspartner zu Diensten/Praktika eingeteilt wird. Zu den 30 freien Kalendertagen zählen die vorlesungsfreien Tage vor Ostern, Pfingsten sowie um den Jahreswechsel. Bei überobligatorischer Tätigkeit (über Pflichtpraktika hinaus) hat die*der Studierende Anspruch auf Urlaub nach den Regeln des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess Bundesurlaubsgesetzes. Die*der Studierende ist während aller betrieblichen Praxiseinsätze im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 1 2 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs1 SGB VII). 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxiseinsätze im Sinne Ausland hat die*der Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Die*der Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie andere Beschäftigte. Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt die*der Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die Durchführung von IT-Support-Leistungen nicht verzichtet werden kann. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine gleichlautende, unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen . . , den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. ______________________________ ______________________________ Praxispartner Studierende*r ______________________________ ggf. gesetzliche Vertretung Modell: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat Studium mit vertiefter Praxis Studiengang: . Wählen Sie ein Element aus . Hochschule: Wählen Sie ein Element aus Studierende*r: . Das Studium ist durch die gültige Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus und den Zweckgültigen Studienplan geregelt. Der Praxispartner und die*der Studierende vereinbaren die betrieblichen Praxiseinsätze für das Studium mit vertiefter Praxis wie folgt: , die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um . _____________________________ ______________________________ Praxispartner Studierende*r Modell: Studium mit vertiefter Praxis Studiengang: . Wählen Sie ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenElement aus . Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anHochschule: Wählen Sie ein Element aus Studierende*r: .

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Samples: Bildungsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Der Schutz von bedeutenden Großveranstaltungen in Deutschland vor Gefahren aus dem Luftraum ist originäre Aufgabe der neun kommunalen Schulträger Polizeien der Länder. Soweit die polizeilichen Fähigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftrau- mes an ihre Grenzen stoßen, sind Unterstützungsleistungen u.a. der Bundeswehr unerlässlich. Bei einer Vielzahl von Veranstaltungen (z.B. NATO-Gipfeltreffen, Be- such des US-amerikanischen Präsidenten, Münchener Oktoberfest) hat sich die Un- terstützung des polizeilichen Einsatzes durch die Bundeswehr bewährt. Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur haben zur Gewährleis- tung der Sicherheit des Luftraumes das „Nationale Lage- und Führungszentrum Si- cherheit im Landkreis HamelnLuftraum“ (NLFZ SiLuRa) in der Bundeswehrliegenschaft Uedem (Luft- verteidigungsanlage) eingerichtet. Um die derzeitigen Rahmenbedingungen zur Ge- fahrenabwehr und die notwendige enge Zusammenarbeit zwischen den Polizeien der Länder und der Bundeswehr weiter zu verbessern, sehen die Parteien dieser Verein- barung es als förderlich an, ihre Zusammenarbeit für die vorbezeichneten Ereignisse – unter strikter Wahrung der bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten – zu institu- tionalisieren. Hierzu soll beim NLFZ SiLuRa eine polizeiliche Befehlsstelle „Maßnah- me Luft“ durch das Land Nordrhein-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Westfalen technisch so vorbereitet und eingerich- tet werden, dass im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Bedarfsfall die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase Aktivierung durch die Polizei des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft (übenden oder einsatzführenden Landes - nachfolgend IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anPolizei“ genannt - kurzfristig erfolgen kann.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen Die Gebietskörperschaften Stadt Aachen, Kreis Aachen und die dem Kreis Aachen an- gehörenden Gemeinden haben übereinstimmend den Willen zur Bildung eines interkommunalen Projekts unmit- telbar demokratisch legitimierten regionalen Aufgabenträgers bekundet. Dieser soll eine gemeinsame administrative und politische Handlungsebene bilden, die unter dem Begriff „StädteRegion Aachen“ zusammengeführt wird. Mit der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Errichtung der StädteRegion Aachen wollen die beteiligten Gebietskörperschaften unter den Bedin- gungen einer europäischen Grenzregion enger und technischen Anforderungen untersuchteffizienter zusammenwirken, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Synergieeffekte zu erzielen, Doppelzuständigkeiten aufzuheben, Strategien zu ver- einheitlichen und politische Spielräume zu eröffnen. Durch das Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) bilden die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung Stadt Aachen und der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Kreis Aachen einen neuen Gemeindeverband, der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Rechts- stellung eines Kreises im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld Artikel 28 des Grundgesetzes für die Lehrkräfte Bundesre- publik Deutschland hat und auf den die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenfür Kreise geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Gemeindeverband heißt StädteRegion Aachen. Er ist Rechtsnachfolger des Krei- ses Aachen, der aufgelöst wird. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen regionsangehörige Stadt Aachen hat die Rechts- stellung einer kreisfreien Stadt. Als Anlage zum Aachen-Gesetz wird – neben der Vereinbarung zum Vermögens- übergang und möglichst störungsfreien Betrieb zur Regelung der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich Finanzbeziehungen – die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben Aufgabenübertragung auf die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anStädteRegion Aachen geregelt.

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis HamelnDie Georg-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen August-Universität Göttingen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises Universitätsmedizin Göttingen haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit Rah- men ihrer Verantwortung im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich Arbeitsschutz und ihrer Fürsorgepflicht für die Beschäftigten Sucht- prävention und Suchthilfe als Teil ihres jeweili- gen Betrieblichen Gesundheitsmanagements etabliert. Durch Suchtmittelgebrauch oder suchtbedingte Verhaltensweisen am Arbeitsplatz können Ge- sundheit und Sicherheit der Schul-IT Beschäftigten erheb- lich beeinträchtigt werden. Die Vermeidung von Gefährdungen und die sachgerechte Hilfe zur konstruktiven Lösung von Suchtproblemen sind zentrale Ziele dieser Vereinbarung. Zur Unterstützung und als Handlungsrahmen für alle Beteiligten effektiv wird zwischen dem Präsidium bzw. dem Vorstand der UMG und nachhaltig den Personalvertre- tungen diese Dienstvereinbarung geschlossen. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts (Universität und UMG). – dem Missbrauch von Suchtmitteln und der Ent- wicklung von Suchtverhalten vorzubeugen und entgegenzuwirken, – die Arbeitssicherheit zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über verbessern, – suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftig- ten frühzeitig Hilfe anzubieten, – für alle Beschäftigten ein durchschaubares und einheitliches Handlungskonzept sicherzustellen, – die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne Gesundheit der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Beschäftigten zu erhalten und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anfördern.

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Samples: Dienstvereinbarung Zur Suchtprävention Und Suchthilfe

Präambel. Die bayerischen Universitäten befinden sich seit Jahren in einem intensiven Moder- nisierungsprozess, der alle ihre Kernbereiche – Forschung und Lehre, Nachwuchs- förderung, Weiterbildung und Transfer der Forschungsergebnisse in die Gesellschaft und Wirtschaft – betrifft. Die im Jahr 2006 abgeschlossenen Zielvereinbarungen zwi- schen dem Freistaat Bayern und den Hochschulen haben einen bedeutenden Bei- trag zur Optimierung der Organisations- und Fächerstrukturen sowie zur Profilbildung der Hochschulen geleistet. Um die internationale Konkurrenzfähigkeit der Universitä- ten zu steigern, aber auch um die besonderen Anforderungen der kommenden Jahre zu bewältigen, wurde zwischen dem Bayerischen Staatsministerium und den Hoch- schulen das 'Innovationsbündnis Hochschule 2013' für die Jahre 2009 bis 2013 ab- geschlossen, das den Hochschulen auch weiterhin verlässliche finanzielle Rahmen- bedingungen und die notwendige Planungssicherheit gewährt. Dieses Innovations- bündnis dient zugleich als Rahmen für die vorliegende Zielvereinbarung zwischen der Otto-Friedrich-Universität Bamberg und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die Universität Bamberg versteht sich als eine traditionsbewusste, der gewachsenen Struktur ihrer Fächer verpflichtete Universität. Charakteristisch für die Otto-Friedrich- Universität ist ihr einzigartiges Fächerprofil, das schwerpunktmäßig in den Bereichen der Geistes-, Kultur-, Human- und Sozialwissenschaften liegt. Mit der jüngsten Fakul- tät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik, die als eine querschnittliche Fakultät mit interdisziplinärer Klammerfunktion konzipiert wurde, erweitert die Univer- sität ihre Fächerstruktur um natur- und technikwissenschaftliche Disziplinen. Das reichhaltige Angebot an Lehramtsstudiengängen zeichnet sich durch die hohe Inno- vationskraft von Forschung und Lehre aus, u.a. in den schulpädagogischen und di- daktischen Fächern. Profilbildend für die Universität sind nicht zuletzt ihre interdis- ziplinären Zentren und Institute wie das Zentrum für Mittelalterstudien, Zentrum für Interreligiöse Studien oder das Wissenschaftliche Institut für Bildungswissenschaftli- che Längsschnittforschung. Sie ist eine ebenso leistungs- wie serviceorientierte Uni- versität, die auf Nähe setzt: Nähe zwischen Wissenschaft und Praxis, Nähe zwischen Studierenden und Lehrenden, Nähe zwischen Universität und Stadt. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Zuge dieser Zielvereinbarung setzt die Universität Bamberg ihre strategische Schwerpunktsetzung in den Bereichen Forschung, Lehre und Verbesserung der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Inf- rastruktur für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anLaufzeit bis 2013 fort.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Exzellente Lehre und Forschung am Wissenschaftsstandort Schleswig-Holstein erfordern motiviertes und qualifiziertes Personal. Gute Beschäftigungsbedingun- gen an den Hochschulen sind hierfür eine unabdingbare Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund gibt sich jede Hochschule des Landes einen Verhaltens- kodex, in dem sie gute Beschäftigungsbedingungen definiert und Regelungen zur Umsetzung festlegt. Rechtliche Grundlage für den Kodex bildet das Hochschul- gesetz des Landes Schleswig-Holstein in der neun kommunalen Schulträger jeweilig geltenden Fassung (in der Fassung vom 5. Februar 2016). Gute Beschäftigungsbedingungen liegen auch im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen berechtigten Interesse des Personals, das sich mit Unterstützung dem jeweiligen Kodex identifizieren können muss. Vor dem Hintergrund eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um hohen Anteils an befristet Beschäftigten stellt die Reduzierung dieser Quote eine einheitliche Medienentwicklungsplanung besondere Herausforderung für die Schulträger zu erstellenHochschulen dar. Die durchgehende Sicherstellung Hochschulen sollen sich mit ihrem Verhaltenskodex deshalb insbeson- dere verpflichten, mit den gesetzlichen Ausnahmen zur unbefristeten Vollzeitbe- schäftigung verantwortungsbewusst umzugehen. Dazu liegt ein Rahmenkodex vor. Er wurde vom Hauptpersonalrat-Wissenschaft (HPR-W) gemeinsam mit den örtlichen Personalräten der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Hochschulen entwi- ckelt und mit der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerWissenschaftsabteilung des Ministeriums für Soziales, Gesund- heit, Wissenschaft und Gleichstellung (MSGWG) beraten. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitGespräche mit den Hochschulleitungen, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig mit dem Ziel, einen effektiveneinheitliche Standards zu definieren, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb haben stattgefunden. Der Rahmenkodex soll den Hochschulen des Landes als Orientierungshilfe die- nen. Er wurde aus der Schul-IT Sicht der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung Interessenvertretungen der Unterrichtsver- sorgung Beschäftigten im Bewusstsein der großen Diversität der Beschäftigtenstrukturen an den Schulen Hoch- schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernSchleswig-Holstein erstellt. Dabei streben Die konkrete Ausgestaltung des Kodex erfolgte an der Muthesius Kunsthoch- schule unter Einbeziehung der Mitgliedergruppen und Interessenvertretungen. Eine Kultur der gegenseitigen Wertschätzung muss Basis und Grundsatz für die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige Erstellung und strategische Partnerschaft anUmsetzung eines Kodexes sein.

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Samples: Verhaltenskodex

Präambel. Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welche die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf Dauer angelegt. Mit dem Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei der Umsetzung der Ziele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen entsprechend der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und der Staatsregierung gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Ergebnis der vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Technische Universität Chemnitz (TUC) kombiniert den Kern einer Technischen Universität in den Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit einem breiten Fächerspektrum in den Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Die TUC bearbeitet an der Schnittstelle zwischen Gesellschaft und Technik die Fragestellungen der Zukunft. Als forschungsorientierte Universität mit inter- und transdisziplinärem Profil zeichnet sie sich durch ihre nationale und internationale Sichtbarkeit sowie gesellschaftliche Relevanz aus. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mittelpunkt stehen dabei die drei Kernkompetenzen „Materialien und Intelligente Systeme", „Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" und „Mensch und Technik". Die TUC stellt sich der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Herausforderung, die grundlegende strukturelle Verschiedenheit der disziplinären Identitäten zu wahren, zu unterstützen und zugleich die Xxxxxx, in denen Synergien in Lehre und Forschung sinnvoll sind, weiter auszubauen und für die Profilbildung der Universität zu nutzen. Die TUC strebt eine Beteiligung in der nächsten Runde der Exzellenzstrategie an. Zum Nutzen unserer Gesellschaft steht sie für erfolgsorientierte Lehre, inter- und transdisziplinäre Forschung und einen nachhaltigen Wissens- und Technologietransfer. Die wissenschaftliche Arbeit wird durch eine Vielfalt von Menschen, Ideen und Fächerkulturen bereichert. Das Studienangebot wird geprägt durch profilbildende Studiengänge in den Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik eng verknüpft mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens den Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Durch ein attraktives und wettbewerbsfähiges Studienangebot gelingt es, Studierende aus Sachsen, sowie auch aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland anzuziehen und ihnen herausragende Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Die TUC begreift den demografischen Wandel als Herausforderung und gestaltet die Weiterentwicklung der Gesellschaft mit. Davon profitiert die Stadt Chemnitz als Wissenschafts- und Wirtschaftszentrum einer Region mit wachsender Wirtschaftskraft und mit einem zunehmenden Bedarf an sehr gut ausgebildeten Absolventen1 sowie an kulturellen und Dienstleistungsangeboten. Die TUC stellt sich den durch die Globalisierung veränderten Anforderungen an Bildungseinrichtungen hinsichtlich der Ausbildung der nächsten globalorientierten Führungsgeneration, z. B. im Hinblick auf ihre pädagogischen Schlüsselkompetenzen wie Sprachen und technischen Anforderungen untersuchtinterkulturelle Kommunikationsfähigkeit, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenund der Lösung globaler Probleme, beispielsweise im Wirtschafts- und Umweltbereich. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist TUC setzt dabei das primäre Ziel aller Schulträgerauch auf ihre herausragende nationale und internationale Vernetzung, z. B. in Forschungs- und Kooperationsverbünden. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon TUC sieht für ihre weitere Entwicklung Handlungsbedarf insbesondere in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.folgenden fünf Bereichen:

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welche die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen entsprechend der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und der Staatsregierung gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die politischen Gremien wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Mehrzahl Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Jahres 2024. Des Weiteren wird der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben Einsatz der im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit Ergebnis der vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Bereich Rahmen des IT-Support bekräftigtZukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, um damit welche den Professionalisierungsprozess HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die im Jahr 1409 gegründete Universität Leipzig (UL) gehört zu den großen, forschungsstarken und medizinführenden Universitäten in Deutschland. Sie verfügt über eine in ihrer Vielfalt alleinstellende Fakultäts- und Fächerstruktur und hält mit ihrem Frauenanteil unter Studierenden, wissenschaftlichem Personal und bei den Professorinnen und Professoren die Spitzenposition im Bereich der Schul-IT Gleichstellung an sächsischen Hochschulen. Sie begreift sich als urbane Universität, die aktiv in die Wissenschaftsregion Leipzig hinein wirkt. Die Entwicklung der letzten Jahre ist von einer hohen Dynamik in allen Leistungsdimensionen gekennzeichnet: Im letzten Förderranking der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) 2018 verbesserte sich die UL im Vergleich zum Jahr 2015 um drei Positionen. Die steigende Tendenz der eingeworbenen Drittmittel konnte auch in den letzten Jahren fortgeführt werden. Das gesamte Drittmittelaufkommen wurde von ca. 131 Mio. € im Jahr 2015 auf ca. 145 Mio. € im Jahr 2018 gesteigert. Die systemakkreditierte UL verzeichnet eine anhaltend hohe Nachfrage nach ihren Studienangeboten. Seit dem Wintersemester 2016/17 haben sich jährlich mehr als 7.000 Studierende (1. Fachsemester) für alle Beteiligten effektiv ein Studium an der UL eingeschrieben. Die UL hat sich als Sachsens Zentrum für Fächer der staatlichen Daseinsvorsorge (Rechtswissenschaft, Human- und nachhaltig Veterinärmedizin, Lehramt, Pharmazie, Psychologie) etabliert. Die UL gehört zu den in ihrem internationalen Wirken profiliertesten Hochschulen in Deutschland. Im Förderranking des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erreicht sie regelmäßig Spitzenpositionen. Sie pflegt eine Vielzahl internationaler Kooperationen auf allen Kontinenten und beteiligt sich seit der ersten Ausschreibung mit der Arqus Hochschulallianz an der Initiative „European Universities“ der Europäischen Union. Neben der Generierung von Wissen hat die UL auch den Transfer von Wissen als eine Leistungsdimension definiert, die das Profil der Universität sichtbar prägt und Wettbewerbsvorteile schafft. Im Dialog mit der Gesellschaft ist die UL bestrebt, ihren vielfältigen Wissensvorrat wirksam werden zu lassen und motiviert ihre Angehörigen zur aktiven Teilhabe an Transferaktivitäten. Die UL zählt zu den gründungsstärksten Hochschulen in Deutschland. Sie gehört zu den Top fünf in der Kategorie „Gründungen mit Wissenstransfer aus der Hochschule“ (Gründungsradar 2018 des Stifterverbands). Die kommenden Herausforderungen werden darin bestehen, die Vielfalt der Fächer und Strukturen sowie die hohe Entwicklungsdynamik in allen Wissenschaftsbereichen und Leistungsdimensionen aufrecht zu erhalten. Die UL verfolgt dazu eine mehrdimensionale Strategie, die sowohl die Aufgabenfelder Lehre, Forschung und Transfer, als auch Administration, Infrastruktur, Internationalisierung sowie Gleichstellung und Diversity Management umfasst. Ihre drei strategischen Forschungsfelder „Nachhaltige Grundlagen für Leben und Gesundheit“, „Veränderte Ordnungen in einer globalisierten Welt“ und „Intelligente Methoden und Materialien“ entwickelt die Universität aktiv weiter. Für diese profilbestimmenden Bereiche vereint die UL künftig ihre wissenschaftlichen Stärken in der kombinierten Biodiversitäts-, Klima- und Gesellschaftsforschung mit dem Remote Sensing Centre for Earth System Research, der Erforschung neuer globaler Dynamiken einschließlich der Untersuchung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Precision Medicine, der Magnetresonanzforschung und der Künstlichen Intelligenz / Data Science. Diese Bereiche sind herausragende Schnittstellen und Brückenstrukturen zu neuartigem Grundlagenwissen, Fundamentalthemen der gesellschaftlichen Entwicklung, der integrierten Präzisionsmedizin und innovativen Schlüsseltechnologien. Sie weisen ein hohes gesellschaftliches Wirkungspotential auf und sind geeignet, den Strukturwandel in der Region zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Die UL begreift deshalb auch den Prozess zur Gründung eines Großforschungszentrums im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld Mitteldeutschen Braunkohlerevier als herausragende Chance für die Lehrkräfte Hochschulentwicklung. Als größte und älteste Wissenschaftseinrichtung im Revier wird die Xxxxxxx UL eine zentrale Rolle in dem durch die Förderung entstehenden Innovationsökosystem übernehmen und Schülerinnen sicherzustellensich aktiv an der Entwicklung von Zentrumskonzepten beteiligen. Wichtiger Teil dieser Strategie ist dabei die Vernetzung im länderübergreifenden Universitätsbund Halle-Jena-Leipzig. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielGesamtstrategie zielt auf die weitere Profilierung als exzellente, einen effektiven, wirtschaftlichen forschungsorientierte und möglichst störungsfreien Betrieb medizinführende Universität ab. Als einzige Universität in Sachsen und Mitteldeutschland gehört die UL der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft German U15 an.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Unterzeichnenden dieser Kooperationsvereinbarung eint das Ziel, junge Menschen unter 25 Jahren mit Wohnsitz im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Land Bremen zu einem vollqualifizierenden Berufsabschluss zu führen. Dabei sehen sich die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Akteure in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweckgemeinsamen Pflicht, die Schulträgeraufgaben Wartungindividuelle Selbstverantwortung junger Menschen zu fördern und verlässliche Beratungsdienstleistungen an den Übergängen in Ausbildung, Support Studium und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen Beruf oder bei individuell schwierigen Lebenslagen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielUnterzeichnenden dieser Kooperationsvereinbarung sind sich der Tatsache bewusst, einen effektivendass das Erreichen/die Verwirklichung der Ziele der Jugendberufsagentur, wirtschaftlichen insbesondere für die berufliche Zukunft der jungen Menschen, aber auch für die wirtschaftliche Entwicklung im Land, von großer Bedeutung ist. Die Arbeit der Jugendberufsagentur kann nur im Schulterschluss mit der Wirtschaft, die in hohem Maße Ausbildungsleistungen erbringt und möglichst störungsfreien Betrieb Ausbildungsverantwortung trägt, erfolgreich sein. Um die Zielerreichung der SchulJugendberufsagentur nachhaltig zu verstärken, arbeiten die Jugendberufsagentur und die Kooperationspartner in enger, systematischer und vertraglich gebundener Weise zusammen. Die Jugendberufsagentur schließt daher mit den genannten Kooperationspartnern die nachstehende Vereinbarung. Mit ihr wird eine enge, vertrauensvolle und verbindliche Partnerschaft bei der Gestaltung der Arbeit der Jugendberufsagentur sowie das Zusammenwirken der Kooperationspartner definiert. Grundlage für die Kooperationsvereinbarung sind die Bremer Vereinbarungen 2014-IT 2017, in der Ver- tragspartner sich die Unterzeichner der Bremer Vereinbarungen in der vierten Verabredung darauf verständigt haben "...den Aufbau von Jugendberufsagenturen in Bremen und Bremerhaven (zu ermöglichen unterstützen) und so letztendlich … zum Aufbau und der operativen Tätigkeit der Jugendberufsagentur jeweils eigene Beiträge (zu) leisten." Grundlage der Kooperationsvereinbarung ist weiter die technische Umsetzung zwischen den Vertragspartnern der Unterrichtsver- sorgung an Jugendberufsagentur geschlossene Verwaltungsvereinbarung, die in ihrem § 4 (2) regelt, dass "mit den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernfür Berufsbildung und Beratung zuständigen Kammern und den Unternehmensverbänden im Land Bremen eine gesonderte Kooperationsvereinbarung ab(zu)schließen (ist). Dabei streben In dieser wird die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige enge und strategische verbindliche Partnerschaft anbei der gemeinsamen Gestaltung der Jugendberufsagentur geregelt."

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Der Senat hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2003 beschlossen, die Hochbaudienst- stellen der neun kommunalen Schulträger Fachbehörden und der Bezirke mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in der Behörde für Bau und Verkehr (BBV) zu zentralisieren. Nachdem bereits die Finanz- bauabteilung im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Zusammenhang mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen der Auflösung der Oberfinanzdirektion (Land) zum 01. Juli 2003 der BBV angegliedert worden ist und technischen Anforderungen untersuchtnunmehr als Abteilung Bun- desbau beim Amt für Bauordnung und Hochbau ressortiert, um soll jetzt die staatliche Hochbauverwaltung – Landesbau in den Zuständigkeitsbereich der BBV übergehen. Den genannten Senatsbeschlüssen liegt eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Richtungsentscheidung des Senats vom Mai 2002 (Jesteburg) zugrunde, wonach die Kapazitäten für die Schulträger zu erstellenDurchführung des staatlichen Hochbaus nach erfolgter Zentralisierung in der BBV reduziert und privatisiert werden sollen. Die durchgehende Sicherstellung Zentralisierung und Abschmelzung der Unterrichtsversorgung Kapazitäten soll unter Berücksichtigung der stetig steigenden sich aus den in der Behörde für Bildung und Sport und in der Behörde für Wissenschaft und Forschung derzeit in Vorbereitung befindlichen Konzepten für das Gebäudemanagement Schulen und das Gebäudemanagement Hochschulen ergebenden Anforderungen erfolgen. Es wird für die beteiligten Dienst- stellen vorrangig darauf ankommen, den Abschmelzungsprozess so sozialverträglich und aufgabengerecht zu betreiben, dass die bisherige Qualität der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerAufgabenwahr- nehmung auch bei vermehrter Aufgabenübertragung auf Freiberufliche gesichert bleibt und organisatorisch sinnfällige Strukturen erhalten oder gebildet werden. Die technischen spätere Überführung von Personal in die zu gründenden Betriebsgesellschaften des Gebäudemanagements wird von dieser Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG nicht erfasst und personellen Herausforderungen ist zu gegebener Zeit gesondert zu regeln. Aus Sicht der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichGewerkschaften stellt der Beschluss eine rein politische Entscheidung dar. Mit dem Zusammenschluss Er führt – entgegen anderen politischen Aussagen – zu einer weiteren Schwä- chung der Schulträger schon Bezirke. Für diese Entscheidung wurden den Gewerkschaften keine Un- tersuchungen über eine fundierte und qualifizierte Aufgaben- und Leistungskritik der Hochbaudienststellen vorgelegt. Darüber hinaus besteht durch die beabsichtige Gründung von Betriebsgesellschaften die Gefahr der Privatisierung. Die Gewerkschaften sind trotz aller formulierten Widersprüche zu diesem Vorhaben des Senats verpflichtet, für die Beschäftigten der Hochbaudienststellen einen größt- möglichen Schutz in der Konzeptionsphase Phase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in Überganges und der wirtschaftlichen Umsetzung weiteren Zukunft zu organi- sieren. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Beteiligten zur Zentralisierung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Hochbau- dienststellen:

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Samples: Zentralisierungsvereinbarung

Präambel. IMit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremerhaven über die Entwicklungslinien der Hochschule Bremerhaven für die Jahre 2007 bis 2009. Als Grundlage dienen die im Wissenschaftsplan 2010 enthaltenen Schwerpunkte der Wissenschafts- und Hochschulentwicklung. Die finanzielle Situation des Landes erschwert die Zielverfolgung, weil gegenwärtig keine gesicherten Aussagen zum Haushaltsvolumen für die kommenden Jahre vorliegen. Zudem ist die Hochschule Bremerhaven gehalten, aus den vorgesehenen Zuschüssen des Landes auch tarifrechtliche Personalkostensteigerungen zu realisieren. Insofern steht die Umsetzung der vereinbarten Ziele unter dem Vorbehalt der finanziellen Realisierbarkeit. Die Hochschule Bremerhaven erwartet vor diesem Hintergrund bis spätestens zum Anfang des WS 08/09 Aussagen zum Haushaltsvolumen für die Jahre 2009 bis 2011 und auf dieser Basis eine Rahmenvereinbarung für die nächsten drei Jahre. Für den Bereich der Lehre wird das Land über diese Zielvereinbarung hinaus Sondermittel bereitstellen, die zur langfristigen Sicherung der wissenschaftlichen Basis und der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule Bremerhaven bei steigender Konkurrenz um qualifizierte Studierende und Nachwuchswissenschaftler/-innen beitragen sollen. Unter diesen Rahmenbedingungen verfolgt die Hochschule Bremerhaven insbesondere folgende große Entwicklungslinien: • Der weiteren Verbesserung der Lehre und des Studiums wird vorrangige Priorität eingeräumt. Dabei geht es um die Erhöhung der Anzahl der AbsolventInnen, die Verkürzung der Studiendauer sowie die Senkung der Studienabbrecherquoten bei Gewährleistung einer hohen Ausbildungsqualität und der Wettbewerbsfähigkeit der AbsolventInnen auf dem Arbeitsmarkt. • Die Profilbildung als „Hochschule am Meer“ soll weiter vorangetrieben werden. • Zur Qualitätssicherung in Forschung und Lehre sowie im Dienstleistungsbereich bedarf es des Auf- und Ausbaus des Qualitätssicherungssystems und –managements. • Zur Verbreiterung der wissenschaftlichen Basis sollen Kooperationen der bremischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Wissenschaftsschwerpunkte untereinander ausgebaut werden. • Die Transferleistungen in die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Region und die Xxxxxxx Kooperationen mit der Wirtschaft sollen weiter erhöht und Schülerinnen sicherzustellenverstetigt werden mit dem Ziel des Aufbaus nachhaltiger Netzwerke und Cluster. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielLand und Hochschule Bremerhaven werden bestrebt sein, einen effektiven, wirtschaftlichen gemeinsam die ehrgeizigen Zielsetzungen des Wissenschaftsplanes sowie die Erfolge der Vorjahre zu sichern und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.partiell auszubauen

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Jahr 2007 wurde erstmals in der neun kommunalen Schulträger Region Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis und Wein- heim zwischen den jeweiligen Jugendämtern und den im Landkreis HamelnArbeitskreis "AK Jugendäm- ter-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Einrichtungen" vertretenen stationären und teilstationären Einrichtungen der Ju- gendhilfe eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78 b SGB VIII abgeschlos- sen. Diese erste Fassung wurde im Hinblick Jahr 2014 fortgeschrieben, wobei insbesondere neu die in dem seit 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz vorgegebenen Qualitätsaspekte hinsichtlich eines Beschwerdewesens und der Partizipation von Kin- dern und Jugendlichen berücksichtigt wurden. Des Weiteren wurden Kriterien und Standards eines Qualitätsentwicklungsberichts, der in regelmäßigen Abständen als Grundlage für Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsgespräche dienen soll, neu aufgenommen. Mit der nun vorliegenden Fassung ist eine 2. Fortschreibung dieser Vereinbarung er- folgt, wobei insbesondere detaillierter auf die Datenschutzbestimmungen eingegangen wird, die sich aus der seit dem 28.05.2018 geltenden Europäischen Datenschutz- grundverordnung (EU-DSGVO) und den Datenschutzbestimmungen des SGB VIII er- geben. Gleichzeitig erfolgte eine Überarbeitung des Verfahrens zur einzelfallbezogenen Eva- luation der Hilfeverläufe mit der Einführung eines neu entwickelten Bewertungsbo- gens. Gemäß § 1 SGB VIII soll Jugendhilfe insbesondere junge Menschen in ihrer individu- ellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu ver- meiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre pädagogischen Fami- lien sowie eine kinder- und technischen Anforderungen untersuchtfamilienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Die vorliegende Vereinbarung soll dazu beitragen, um dass Leistungsträger und Leis- tungserbringer die Verwirklichung dieser Grundsätze als kontinuierlichen gemeinsa- men Prozess verstehen und hierbei partnerschaftlich im regionalen Kontext zusam- menarbeiten. Xxxx dies gelingen, müssen die Rollen und die Verantwortlichkeiten der Beteiligten klar definiert sein. Das Grundverständnis der eigenen Rolle ist die Ausgangsbasis einer wertschätzenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit der kommunalen Seite der Jugendhilfe mit den freien und gewerblichen Leistungserbringern der Jugendhilfe. Leistungsträger und Leistungserbringer verpflichten sich zur Fortführung der partner- schaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dabei wird anerkannt, dass jedem aus seiner Aufgabe heraus eine einheitliche Medienentwicklungsplanung eigene Rolle zuwächst, die er zu erfüllen hat. Die partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit erfolgt in gegenseitiger Wert- schätzung. Dabei wird auch die Individualität der einzelnen Partner anerkannt. Gerade in der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Angebote wird ein wesentlicher Aspekt der Jugendhilfe gesehen. Wie in dieser Vereinbarung festgelegt, bedarf es einer beständigen Qualitätsentwick- lung, zu der sich die Vertragsparteien ausdrücklich bekennen. Dabei kann es auch notwendig werden, neue Entwicklungswege zu beschreiten. Wesentlich erscheinen den Vertragspartnern der gegenseitige Austausch und Informationen über Verände- rungen und neue Entwicklungen. Die Vertragsparteien erklären die Absicht, verbindli- che Rahmenbedingungen für eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit aufzubauen und diese als Grundlage der künftigen Zusammenarbeit kontinuierlich zu nutzen. Die Vereinbarung legt verbindliche Qualitätsgrundsätze fest und regelt die für die Schulträger Zu- sammenarbeit wesentlichen Schlüsselprozesse hinsichtlich des Aufnahme- und Hilfe- planverfahrens sowie der Hilfebeendigung. Im Weiteren werden Festlegungen getrof- fen zur Kommunikation und Zusammenarbeit bei Konflikten zwischen Jugendamt und Einrichtung, zum Beschwerdewesen sowie zum gemeinsamen Schutzauftrag gem. §§ 8a und 72a SGB VIII. Neben den einrichtungsbezogenen Qualitätsentwicklungsstan- dards enthält die Vereinbarung abschließend Leitlinien zur Bewertung der Qualität der Leistungsangebote und der Qualitätsentwicklung. Der örtliche Xxxxxx der Jugendhilfe und der Leistungserbringer vereinbaren folgende Qualitätsgrundsätze: 1. Leistungsträger und Leistungserbringer verpflichten sich zur partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dabei wird anerkannt, dass jedem aus seiner Aufgabe heraus eine eigene bestimmte Rolle zuwächst, die er zu erstellenerfüllen hat. Die durchgehende Sicherstellung partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit erfolgt in gegen- seitiger Wertschätzung. 2. Unter Qualität („Beschaffenheit“) einer Leistung verstehen die Partner alle die Leistung betreffenden Vorgänge und Handlungen, die auf fachlich qualifizierter Grundlage erfolgen und die bedarfsgerecht wirksam und wirtschaftlich erbracht werden. Dies bezieht sich auf Leistungen im Zusammenhang mit der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Hilfepla- nung, der stetig steigenden Anforderungen Durchführung und Beendigung der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerHilfe sowie der Zusammenarbeit zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer. Die technischen Qualität umfasst die Di- mension der Struktur-, Prozess- und personellen Herausforderungen Ergebnisqualität. 3. Grundlage des gemeinsamen Handelns ist, die bei den jungen Menschen und ihren Familien vorhandenen positiven Ressourcen zu erkennen, sie einzufordern und damit für die Problembewältigung zu nutzen. Auch die Hilfe zur Selbsthilfe gehört in diesem Sinne zur Ressourcenorientierung. Ziel der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichLeistung ist die För- derung des jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit sowie die Stärkung der Familie. 4. Mit dem Zusammenschluss Die Partner respektieren bei der Schulträger schon Auswahl der Hilfe und berücksichtigen bei der Durchführung der Hilfe das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. In der Regel weist der Leistungsträger die Leistungsberechtigten auf dieses Recht hin und berücksichtigt dies bei der Auswahl der Einrichtungen und Dienste, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. 5. Die Partner verpflichten sich, bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Er- füllung der Aufgaben die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grund- richtung der Erziehung sowie die Rechte bei der Bestimmung der religiösen Er- ziehung zu beachten. 6. Die Partner verpflichten sich, die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleich- berechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern. 7. Die Partner verpflichten sich, bei der Durchführung und Schaffung von Leistungs- angeboten die Strukturmaxime der Partizipation zu beachten. Der Leistungsträ- ger stellt die Beteiligung des jungen Menschen im Hilfeplanverfahren sicher, der Leistungserbringer bei der Erziehung in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneEinrichtung. Die politischen Gremien Leistungsberechtig- ten werden entsprechend ihrer Rechtsposition an den Entscheidungen beteiligt. 8. Die Partner verpflichten sich, bei der Mehrzahl Durchführung und Schaffung von Leistungs- angeboten die Strukturmaxime der kreisangehörigen Städte Integration und Gemeinden sowie Normalisierung zu beachten. Sie achten darauf, dass die Angebote nicht zur Ausgrenzung führen. Ist dies we- gen eines speziellen Angebots dennoch erforderlich, wird von vornherein darauf geachtet, wie die Integration wieder gelingen kann. 9. Die Partner sehen sich dem Grundsatz der bedarfsgerechten Orientierung der Jugendhilfe verpflichtet. Sie sorgen jeweils entsprechend ihrer Aufgaben dafür, dass rechtzeitig die richtige Hilfe gewährt und so gestaltet wird, dass die Inan- spruchnahme von Hilfen und Angeboten adäquat dem Hilfebedarf erfolgen kann. 10. Die Partner sehen sich insbesondere dem Schutz des Landkreises haben Kindeswohls im Nachgang wiederholt Sinne des § 8a SGB VIII verpflichtet. Sie beachten hierbei die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich persönliche Eignung der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien bei ihnen beschäftigten Fachkräfte im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über §§ 72 und 72a SGB VIII sowie die Durchführung von ITDatenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuchs und der EU-Support-Leistungen DSGVO. Ent- sprechende Regelungen finden sich in den Schulen der in öffentlicher Trägerschaft: ANLAGE 5 enthaltenen Vereinba- rung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe. Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, Regelungen zum Datenschutz be- finden sich in Anlage 6. 11. Leistungsträger und Leistungserbringer haben in allen Phasen der Planung neuer (teil/stationärer) Angebote die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen gegenseitige Beteiligung / Information früh- zeitig sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielPartner wirken darauf hin, einen effektivendass diese Planungen auf- einander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. 12. Die Partner verpflichten sich, wirtschaftlichen die Strukturmaxime der Dezentralisierung / Regio- nalisierung bei der Verwirklichung von Leistungsangeboten zu beachten. Dies hat Konsequenzen für die Angebots- und möglichst störungsfreien Betrieb Hilfestruktur. Leistungsangebote sind an dieser Maxime zu messen. 13. Die Partner verpflichten sich, bei der Schul-IT Schaffung und Durchführung der Ver- tragspartner Hilfe die Strukturmaxime der Alltagsorientierung des Angebots zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernbeachten. Dabei streben wird insbesondere auf die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige Zugänglichkeit im Alltag, auf die Situationsbezogenheit und strategische Partnerschaft andie Ganzheitlichkeit der Hilfe geachtet. Diese Angebote müssen sich an diesen Kriterien ausrichten. 14. Die Partner verpflichten sich, Verfahren und Instrumente anzuwenden, die Aus- sagen zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität ermöglichen.

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Samples: Fortschreibung Der Qualitätsentwicklungsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Zum 30. September 2021 wird das Land die Impfzentren in NRW schließen, weil das Impfgeschehen in Zukunft vorrangig in den niedergelassenen Praxen stattfinden soll. Allenfalls die Fortführung von mobilen Impfungen und temporär stationären Impfstel- len soll vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) in benannten oder zu benennenden Bedarfsfällen ergänzend organisiert werden: Hierfür wird das MAGS die Kreise und Kreisfreien Städte verpflichten, in je- dem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt eine „Koordinierende Covid-Impfeinheit“ (nachfolgend KoCIs genannt) einzurichten. Die KoCI hat die Aufgabe, den Durchimp- fungsgrad zu beobachten und dessen Steigerung zu erreichen Um dies möglichst umfassend durch die niedergelassenen Praxen zu gewährleisten, hat die KVWL regi- onale Ansprechpartner (Ärztliche Regionalleiter) benannt, die engen Kontakt zu den KoCIs halten, ihre Erfahrungen einfließen lassen und die koordinierende Schnittstelle zum niedergelassenen Bereich bilden. Für den Fall, dass ein Bedarf an Impfungen in zeitlicher und/oder quantitativer Hinsicht nicht durch die niedergelassenen Praxen befriedigt werden kann und eine KoCI gemäß dem zwischen KVWL und MAGS ab- gestimmten Stufenkonzept bei der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtKVWL ärztliches Personal anfordert, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung stellt die KVWL zentral das für die Schulträger Durchführungen der Impfungen erforderliche ärztliche Per- sonal dergestalt zur Verfügung, als dass sie aus dem zu erstellendiesem Zweck gebildeten Pool an dienstbereiten Ärzten zu den jeweils terminierten mobilen Impfungen oder den temporär stationären Impfstellen der KoCIs einzelne Ärzte für die Einsätze mel- det. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerFür solche Einsätze schließen die Parteien diesen Dienstvertrag. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase Dieser Vertrag kommt durch die abgeschlossene Registrierung des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes Arztes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen Website bzw. die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft (Webapplikation IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anStaffcloud“ zustande.

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Samples: Honorary Contract as Vaccination Physician

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule für Künste über die Entwicklungslinien der neun kommunalen Schulträger Hochschule für Künste für die Jahre 2007 bis 2009. Als Grundlage dienen die im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Wissenschaftsplan 2010 enthaltenen Schwerpunkte der Wissenschafts- und Hochschulent- wicklung. Die finanzielle Situation des Landes erschwert die Zielverfolgung, weil gegenwärtig keine gesicher- ten Aussagen zum Haushaltsvolumen für die kommenden Jahre vorliegen. Zudem ist die Hoch- schule für Künste gehalten, aus den vorgesehenen Zuschüssen des Landes auch tarifrechtliche Personalkostensteigerungen zu realisieren. Insofern steht die Umsetzung der vereinbarten Ziele unter dem Vorbehalt der finanziellen Realisierbarkeit. Die Hochschule für Künste erwartet vor die- sem Hintergrund bis spätestens zum Anfang des WS 08/09 Aussagen zum Haushaltsvolumen für die Jahre 2009 bis 2011 und auf dieser Basis eine Rahmenvereinbarung für die nächsten drei Jah- re. Für den Bereich der Lehre wird das Land über diese Zielvereinbarung hinaus Sondermittel bereit- stellen, die zur langfristigen Sicherung der wissenschaftlichen Basis und der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule für Künste bei steigender Konkurrenz um qualifizierte Studierende und Nach- wuchswissenschaftler/-innen beitragen sollen. Unter diesen Rahmenbedingungen verfolgt die Hochschule für Künste insbesondere folgende große Entwicklungslinien: 1. Umstellung aller Studiengänge (mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Ausnahme der Freien Kunst) auf Bachelor- und Master- Abschlüsse 2. Weiterführung des integrativen Ansatzes und des interdisziplinären und auch künstlerisch- wissenschaftlichen Profils 3. Modernisierung des Studiengangs Freie Kunst durch Schaffung von Professuren, die den studiengangsübergreifenden Ansatz stärken 4. Verstärkung und Weiterentwicklung des integrativen Ausbildungsprofils im Hinblick auf ihre Fachbereich Mu- sik durch Verstärkung der pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Kompetenz im Sinne einer breiteren Berufsqualifi- zierung 5. Verbesserung der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Kooperation mit der Universität. Land und Hochschule für Künste werden bestrebt sein, gemeinsam die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: ehrgeizigen Zielsetzungen des Wissenschaftsplanes sowie die Erfolge der Vorjahre zu sichern und partiell auszubauen. Leistungsbereich 1. Lehre 1.1 Ausbildung der Studierenden 1.1 Ausbildung der Studierenden 1 Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld überdurchschnittlich hohen Erfolgsquoten für die Lehrkräfte Jahre 2005 und 2006 ist insbesondere durch die Xxxxxxx ge- zielte Studienberatung in der Endphase des Studiums erreicht worden. Aufgrund der Struktur der Studienko- horten fällt die Zielzahl für den Bezugszeitraum 2007-2009 geringer aus. Leistungsbereich 1. Lehre Leistungsgruppe 1.2 künstlerischer und Schülerinnen sicherzustellenwissenschaftlicher Nachwuchs Mittelfristige Ziele Zielgerichtete Förderung (Professionalisierung) des künstlerischen und künstlerisch- wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Verbesserung der Promotionsmöglichkeiten für Absolventen der Hochschule für Künste 2005 - inhaltliche Ziele 2009 Ziel: Vernetzung von Studium und qualifizierter Praxis (Wissenstransfer) für junge Musiker, einen effektivenKünstler, wirtschaftlichen Gestalter und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen Wissenschaftler Vergabe von Lehraufträgen an hochqualifizierte Absolventen Einbindung von Studierenden und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen Absolventen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernprofessionali- sierende Projekte Erfüllungsmerkmal: Prüfung von Promotionsmöglichkeiten für HfK Absolventen sowie von Studienangeboten im 3. Dabei streben die Vertrags- parteien Studienzyklus in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Kooperation mit anderen Hochschulen Zielwert, Zielzeit Vorlage bis 2009 Erfüllungsmerkmal: Aufnahme von Absolventen in das Internationale Opernstudio Zielwert, Zielzeit 1 pro Jahr Quantitative Ziele Ist 2005 Ist 2006 Ziel 2007 Ziel 2008 Ziel 2009 Drittmittelausgaben für For- schung je Prof. (€) 4.066 5.118 4.706 4.776 4.848 angemeldete Schutzrechte / Geschmacksmuster 2 2 2 2 2 Leistungsbereich Leistungsgruppe Mittelfristige Ziele

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen Ein zukunftsorientierter und leistungsfähiger öffentlicher Dienst ist der Grundpfeiler eines interkommunalen Projekts erfolgrei- chen Staates. Um die durch die demographische Entwicklung entstehenden Herausforderungen meistern und die Anforderungen der neun kommunalen Schulträger modernen Informations- und Wissensgesellschaft erfüllen zu können, ist der öffentliche Dienst in Niedersachsen auf qualifizierte und motivierte Beschäftigte an- gewiesen. Die Landesregierung und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften - der dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund niedersachsen, und der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB–Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt – verfolgen das Ziel, das Recht des öffentlichen Dienstes im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Land gemeinsam zu gestalten, um einen zukunftsorientierten und leistungsfähigen öffentlichen Dienst in Niedersachsen dauerhaft zu gewährleisten. Allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse müssen auch den berechtigten Inte- ressen der Beamtinnen und Beamten angemessen Rechnung tragen. Aus diesem Grund räumt § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) den Spitzenorganisationen umfassende Beteiligungsrechte ein. Zur dauerhaften Verfahrensausgestaltung auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 104 NBG, die auch künftig Grundlage der Zusammenarbeit bleiben wird, und zur Sicherstellung einer effizienten Beteiligung wird nachfolgende Vereinbarung getroffen, die die ge- setzlichen Regelungen ausfüllt und konkretisiert. Überdies besteht Einigkeit darüber, das bisher gut funktionierende Informationsverfahren bei dem Prozess der Binnenmodernisierung der Verwaltung durch diese Vereinbarung auch künftig transpa- rent und beteiligungsorientiert auszugestalten. Die Motivation aller Beschäftigten wird durch Beteili- gung und Mitverantwortung an der Personal- und Organisationsentwicklung weiter gestärkt. Die Binnenmodernisierung der Verwaltung ist daher wichtiger Baustein dieser Vereinbarung. Erklärtes Ziel aller Beteiligten ist es, den bisher eingeschlagenen Weg der frühzeitigen Unterrichtung und der gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit in den genannten Bereichen fortzusetzen und so die guten Erfahrungen aus der Vergangenheit zur Basis zukünftiger gemeinsamer Arbeit zu ma- chen. Gemeinsames Ziel der Landesregierung und der Spitzenorganisationen ist eine Fortsetzung der umfassenden, vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit, um sachgerechte Lösungen für die im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger öffentlichen Dienst Beschäftigten zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anerreichen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Beteiligung Der Spitzenorganisationen Der Gewerkschaften Und Berufsverbände

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) nimmt satzungsgemäß die Belange seiner Mitglieder insbesondere durch Entwicklung fachlicher Lösungen und Pflege der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit zwischen den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenMitgliedern wahr. Die Zusammenarbeit dient vorrangig zwischen den Mitgliedern mit Eisenbahnen im Personen- und Güterverkehr soll durch gegenseitige Unterstützung bei Unfällen und Störungen gestärkt werden. Zum einen sind die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Rahmen ihrer gesetzli- chen Sicherheitspflichten nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verpflichtet, an Maßnah- men des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken. Zum anderen haben Eisenbahnverkehrsunternehmen und Fahrzeughalter nach den einschlägigen Schienennetz- Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Störungen in der Be- triebsabwicklung, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, unverzüglich zu beseiti- gen. Gegebenenfalls haben sie die Pflicht, am Ereignisort mit qualifiziertem Personal und geeig- neten technischen Hilfsmitteln unterstützend tätig zu werden. Das Sicherheitsmanagementsystem der Unternehmen beschreibt die Prozesse, die zur Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Sicherheitspflichten erforderlich sind. In der Praxis kann die Einhaltung der erforderlichen Prozesse in bestimmten Fällen – namentlich dann, wenn Ereignis- ort und Betriebssitz der Eisenbahn räumlich weit auseinanderliegen – mit hohem organisatori- schem Aufwand verbunden sein. Zweckmäßig wäre es, auf Hilfe vor Ort zurückgreifen zu können. Vor diesem Hintergrund gewähren sich Mitgliedsunternehmen des VDV, die dem ZielKooperations- vertrag zum Notfallmanagement im Eisenbahnbereich – KVNE – beigetreten sind, einen effektivengegenseitig Unterstützung bei Unfällen und Störungen. Unterstützung gewähren können Eisenbahnverkehrs- unternehmen und Fahrzeughalter, wirtschaftlichen vor allem aber auch Betreiber der Schienenwege und möglichst störungsfreien Betrieb Betrei- ber von Serviceeinrichtungen, die in der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anNähe eines Ereignisortes tätig sind.

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Durchführung von IT-Support-Leistungen Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTW Dresden) ist mit rund 5.000 Studierenden die zweitgrößte Hochschule der Landeshauptstadt. Im Jahr 1992 gegründet, reiht sie sich heute ein in die Spitzengruppe der deutschen Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Die 42 Studiengänge in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckBereichen Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau, Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Landbau, Umwelt, Chemie, Geoinformation und Design führen zu Bachelor-, Master- und Diplomabschlüssen. Ein Qualitätsmanagement stellt die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld Basis für die Lehrkräfte Studiengangentwicklung dar, in der die Anforderungen der Unternehmen und die Xxxxxxx einer zukunftsorientierten Kompetenzvermittlung einfließen. Lehre und Schülerinnen sicherzustellenForschung sind an der HTW Dresden eng miteinander verbunden und stark praxisorientiert. Die Zusammenarbeit dient vorrangig Studierenden können sich schon früh an Forschungsprojekten beteiligen, sie profitieren von engen Kontakten zu Unternehmen und haben darüber hinaus die Möglichkeit, im Rahmen von kooperativen Promotionsverfahren zu promovieren. Mit ihrer anwendungsorientieren Forschung ist die Hochschule ein wichtiger Partner insbesondere von mittelständischen Unternehmen in Sachsen und sehr gut vernetzt mit den zahlreichen Technologie- und Forschungszentren des Wissenschaftsstandorts Dresden. Das Zentrum für Angewandte Forschung und Technologie an der HTW Dresden (ZAFT e.V.) trägt wesentlich zur praxisorientierten Forschung und zum Wissenstransfer der HTW Dresden bei und ist integraler Bestandteil der Transferstrategie der HTW Dresden. Die Gründungs- schmiede der HTW Dresden begleitet junge Start-ups aus dem ZielUmfeld der Hochschule bei der Entwicklung und Durchführung innovativer Geschäftsideen und vermittelt Kontakte zu Kooperationspartnern in der Wirtschaft. Das Zentrum für Mittelstand unterstützt Unternehmen durch strategische Beratungen, einen effektivenWeiterbildungsangebote und Organisation von Forschungskooperationen. Die an der HTW Dresden erworbenen Abschlüsse genießen große Anerkennung bei Unternehmen sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das belegen nicht nur aktuelle Studien und Hochschulrankings, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb sondern vor allem die erfolgreiche Vermittlung der Schul-IT Absolventen* in die Praxis. * Aus Gründen der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernRegel das generische Maskulinum verwendet. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anSämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Durchführung Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Westsächsische Hochschule Zwickau (WHZ) ist die Hochschule für Mobilität. Die Lehre und Forschung an den acht Fakultäten ist fachlich exzellent und widmet sich interdisziplinär und mit praxisnaher Orientierung allen Formen zur Schaffung, zum Erhalt und zur Weiterentwicklung von IT-Support-Leistungen Mobilität. Darunter verstehen wir die Ausprägung individueller Fähigkeiten und Denkmodelle zur ständigen Weiterentwicklung von Mensch, Technik und Organisation. Das hervorragende Betreuungsverhältnis der Studierenden durch Professoren1 und Mitarbeiter, eine moderne Ausstattung, eine hervorragende Hochschulbibliothek und die engen Verbindungen zur Industrie machen das Studium an der WHZ besonders attraktiv. In ihren interdisziplinär vernetzten fünf Forschungsprofillinien Fahrzeug und Produktion, Energie und Infrastruktur, Cyber Physical Systems und Digitalisierung, Gesundheit und Medizintechnik sowie Nachhaltigkeit und Interkulturalität ist die WHZ besonders erfolgreich. Schwerpunkte darin sind bspw. die Themen Vernetzte Systemen, Ganzheitliche Mobilitätskonzepte unter Berücksichtigung der Elektromobilität, Energetik, Energiespeicher, Ambient Assisted Living & Working, Personalisierte Medizin oder Produktionstechnik und Sicherheit. Ein besonderes Anliegen ist es, alle Fakultäten in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweckdas Konzept der forschenden Hochschule einzubinden. Wichtige Vorhaben sind die Projekte WindNODE als Schaufenster für intelligent genutzte Energie, das Projekt ZED – Zwickauer Energiewende, welches auch die Schulträgeraufgaben Wartungregionale Einbettung der Hochschule demonstriert oder iDev40 mit dem Schwerpunkt, Support sichere und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld effiziente Technologien für die Lehrkräfte Elektronikfertigung zu entwickeln. Mit dem Projekt „addwood“ schafft z.B. die Fakultät Angewandte Kunst Schneeberg Möglichkeiten zum 3D-Druck von Möbeln aus Restholz. Die Hochschule arbeitet dabei gemäß ihrem Anspruch, Tradition in der Ingenieursausbildung mit den Anforderungen der Zukunft verbinden. Als Teil des Verbundes sächsischer HAW im Verbund innovative Hochschule werden der Wissenschaftstransfer und die Xxxxxxx Vernetzung gefördert. Neben technisch und Schülerinnen sicherzustellenwirtschaftlich orientierten Lehrangeboten bietet die WHZ auch ganz besondere Studiengänge rund um das Thema Lebensqualität. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielStudiengänge wie Gesundheits- und Pflegemanagement, einen effektivenMusikinstrumentenbau, wirtschaftlichen Gebärdensprachdolmetschen, Languages and Business Administration oder Gestaltung machen die WHZ zu einer ganz vielseitigen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anbesonders attraktiven Hochschule.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Der langfristige Bedarf an schneller Breitbandversorgung in den privaten Haushalten und bei den in der neun kommunalen Schulträger Stadt ansässigen Gewerbetreibenden macht die Schaffung von Internetzugängen mit wesentlich höheren Anbindungsgeschwindigkeiten als die der bislang vorhandenen Grundversorgung notwendig. Insofern verfolgt die Stadt das Ziel, den Auf- und Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur flächendeckenden Breitbandversorgung in dem Projektgebiet voranzutreiben. Ziel des Ausbauprojekts ist, dass im Landkreis HamelnAusbaugebiet zuverlässig NGA-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Bandbreiten nach näherer Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Zielsetzung beider Vertragsparteien ist eine möglichst schnelle Umsetzung des vereinbarten Breitbandausbaus. Nach Durchführung eines Markterkundungserfahrens veröffentlichte die Stadt am [●; Datum einfügen] eine Ausschreibung zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung im Stadtgebiet. Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau bisher noch nicht gelungen ist. Ziel der Bundesregierung ist es, in diesen privatwirtschaftlich unzureichend erschlossenen Gebieten Anreize für eine marktmäßige Erbringung zu setzen. Hierzu fördert die Bundesregierung mit finanziellen Mitteln lokale Projekte zum Aufbau einer zukunftsfähigen Netzstruktur, die den Marktakteuren zu Gute kommt. Die Gebietskörperschaften koordinieren den Ausbau in diesen alleine durch den Markt nicht erschließbaren Gebieten und stellen hierbei insbesondere einen diskriminierungsfreien Zugang über die gesamte Projektlaufzeit sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen sie sich privatwirtschaftlicher Unternehmen, die sie in Ausschreibungen für die Ausbauprojekte auswählen. Nach Abschluss der Phase der staatlich unterstützten Marktinitiierung soll die Breitbandversorgung selbständig durch die Privatwirtschaft erfolgen. Bei der Förderung sollen Projekte in solchen Gebieten Vorrang erhalten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bedingt durch besondere Erschwernisse besonders unwirtschaftlich ist. Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen effektiven Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und technischen Anforderungen untersuchthochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenderzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken). Die durchgehende Sicherstellung Stadt hat am 25.09.2017 einen Antrag auf eine solche Förderung gestellt und mit positivem Zuwendungsbescheid vom 19.12.2017 eine Förderung vorläufig bewilligt erhalten. Am [●; Datum des endgültigen Förderbescheides des Bundes einfügen] erging der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung endgültige Förderbescheid des Bundes. Weiterhin hat die Stadt einen vorläufigen Förderbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) am XXX nach der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerRichtlinie Digitale Offensive Sachsen (RL DiOS) erhalten. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDer verbleibende kommunale Eigenanteil wird von Freistaat Sachsen getragen. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt Dies vorausgeschickt vereinbaren die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.was folgt:

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Samples: Zuwendungsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die fortschreitende Digitalisierung der neun kommunalen Schulträger Arbeitswelt, die durch die Corona-Pandemie nochmals beschleunigt worden ist, führt zu einer zunehmenden Ablösung herkömmlicher Informationswege. Die Tendenz zu Homeoffice und mobiler Arbeit bedingt eine Auflösung betrieblicher Strukturen und führt zu nachhaltigen Veränderungen der Kommunikation in den Betrieben. Es bilden sich neue digitale Kommunikationswege zwischen den Geschäftsführungen und den Belegschaften und zwischen den Betriebsräten und Belegschaften. Der Zugang der Gewerkschaften zu den Belegschaften, der ein wesentlicher Faktor für eine gelingende Sozialpartnerschaft ist und der in der Rechtsprechung anerkannt ist, hält mit diesen Entwicklungen nur bedingt Schritt und verharrt im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens „analogen Zeitalter“. Dies führt zu einer Verlangsamung der Kommunikation und dem Ausschluss ganzer Beschäftigtengruppen aus der Kommunikation. Eine solche Entwicklung ist weder im Hinblick auf ihre pädagogischen Interesse der Sozialpartner noch der Belegschaften oder Unternehmen. Sie führt unter Umständen zu einer Fraktionierung der Belegschaften, zu einer erschwerten Vermittlung von Tarifergebnissen und technischen Anforderungen untersuchtanderen Verabredungen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenInformationsdefiziten und Nachfragebedarf und letztendlich zu einer Verstärkung des Konfliktpotentials in den Betrieben. Die durchgehende Sicherstellung Funktionsfähigkeit der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Sozialpartnerschaft erfordert auch eine funktionierende und zeitgemäße Kommunikation zwischen Gewerkschaft und Belegschaften mit den Mitteln des „digitalen Zeitalters“. Auf Grundlage dieser Überzeugung empfehlen die Sozialpartner, Arbeitgeberverband der stetig steigenden Anforderungen Deutschen Kautschukindustrie (ADK) e. V., Hannover und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Hauptvorstand, Hannover, die betriebliche Umsetzung dieser Vereinbarung. In den Betrieben soll der Digitalisierung ist IG BCE auch ein digitales Zugangsrecht entsprechend der betrieblichen Kommunikationsstrukturen und Kommunikationswege eingeräumt werden. Genutzt werden sollen dabei das primäre Ziel aller Schulträgerdie jeweils aktuell eingerichteten und bestehenden Kommunikationswege. Die technischen und personellen Herausforderungen Schaffung neuer, betrieblich noch nicht bestehender oder genutzter Kommunikationswege wird nicht angestrebt; gleichzeitig sollen die bestehenden „analogen“ Zugangswege nicht abgelöst werden. Das herkömmliche Zugangsrecht soll in Abhängigkeit von der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.betrieblichen Situation auf folgenden Wegen ergänzt werden:

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Samples: Sozialpartnervereinbarung Zum Digitalen Zugangsrecht

Präambel. Im Rahmen Die Städte Ulm und Neu-Ulm sind in allen Lebensbereichen räumlich eng miteinander verflochten. Am 28. Xxxx 1899 haben beide Städte in dem Vertrag betreffend Illerkanal, Donaubrü- cke, Donausteg u.a. vereinbart, in den damals zur Verhandlung stehenden und in allen zukünftig auftretenden Fragen, die beide Städte berühren, gegenseitig zusammenzu- wirken und gemeinsam die wirtschaftlichen Gesamtinteressen beider Städte allseits zu fördern. Seit 1899, insbesondere seit 1945, haben sich die Städte in ihren Strukturen noch stär- ker aneinander angepasst; ihre gegenseitigen Verflechtungen sind noch enger gewor- den. Beide Städte sind nach der Landesentwicklungsplanung des Landes Baden- Württemberg und des Freistaats Bayern gemeinsam Oberzentrum der Region Do- nau/Iller/Blau. Als Schwerpunkt eines interkommunalen Projekts Bereichs, der neun kommunalen Schulträger Teile Baden-Württembergs und Bay- erns erfasst, obliegen ihnen Aufgaben ihrer Bürger, aber auch gemeinschaftlich der ge- samten Region. Um diese Aufgaben so wirtschaftlich und wirkungsvoll wie möglich ge- meinsam zu erfüllen, vereinbaren die Städte Ulm und Neu-Ulm über ihre künftige kom- munale Zusammenarbeit Folgendes: Die Städte verpflichten sich, rechtzeitig einander zu unterrichten und gemeinsam zu be- raten über Maßnahmen und Vorhaben, die sich auf das Gebiet der Nachbarstadt aus- wirken können. Insbesondere gilt dies für die Arbeitsgebiete Flächennutzungs- und Ge- neralverkehrsplan, öffentlicher Nahverkehr, Schulwesen, kulturelle Aufgaben und Sportstättenbau, Kranken- und Altenversorgung, Energie- und Wasserversorgung, Ab- fall- und Abwasserbeseitigung, Brand- und Katastrophenschutz, Veranstaltungs- und Ausstellungswesen, Einsatz der EDV, kommunale Steuern und Abgaben. Die Städte verpflichten sich, kommunale Einrichtungen und Unternehmen grundsätzlich gemeinsam zu schaffen und zu betreiben, wenn sich eine gemeinschaftliche Lösung als zweckmäßig und im Landkreis HamelnGanzen betrachtet als wirtschaftlicher erweist. Die Zusammenle- gung oder zumindest der gemeinsame Betrieb schon bestehender Einrichtungen und Unternehmen soll unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden. Städtevertrag Ulm/Neu-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Ulm Die Städte sind sich einig, dass gemeinsame Einrichtungen nicht nur von der Stadt Ulm, sondern, wo es möglich und zweckmäßig ist, auch von der Stadt Neu-Ulm zu betreiben sind. Die Städte verpflichten sich, ihre Flächennutzungspläne aufeinander abzustimmen und entsprechend fortzuentwickeln. Die Stadt Ulm verpflichtet sich, ihre oder der Hospitalstiftung gehörende Grundstücke auf Gemarkung Neu-Ulm für die in einem Bebauungsplan festgelegte Bebauung (auch gewerblicher Art) der Stadt Neu-Ulm zum Kauf anzubieten, falls die Stadt Ulm die Grundstücke nicht zum Tausch oder für eigene Zwecke benötigt. Kommt innerhalb von 4 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes ein Tausch nicht zustande, so sind zum Tausch vorgesehene Grundstücke der Stadt Neu-Ulm zum Kauf anzubieten; für bestehende Bebauungspläne verkürzt sich die Frist auf 3 Jahre ab Unterzeichnung dieses Vertrags. Nimmt die Stadt Neu-Ulm das Kaufangebot nicht an, so ist die Stadt Ulm im Hinblick Verkauf frei. Grundstücke, die im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke ausgewiesen sind, werden an die Stadt Neu-Ulm oder auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung deren Wunsch an den künftigen Nutzer veräußert. Der Kaufpreis oder Tauschwert wird im Einzelfall ausgehandelt. Beim Kauf für eigene Zwecke der Stadt Neu-Ulm dient der bei kommunalen Grundstücksverkäufen zwischen beiden Städten übliche Preis als Grundlage; hilfsweise wird die Schulträger zu erstellenKaufpreissammlung her- angezogen. Die durchgehende Sicherstellung beiden Städte Ulm und Neu-Ulm sind die Kernstädte der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Region Donau-Iller-Blau. Durch ihre Zusammenarbeit soll die Gesamtentwicklung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerRegion gefördert werden. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitFalls die Zusammenarbeit beider Städte durch abweichende landesrechtliche Bestim- mungen erschwert wird, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.verpflichten sie sich,

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Samples: Vertrag Über Die Kommunale Zusammenarbeit

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Michael-Ende-Schule und der neun kommunalen Schulträger Abschnitt 48 streben eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung der Xxxxxxx zur Gewaltfreiheit, Toleranz und Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der Schule und in ihrer Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Landkreis HamelnInteresse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. Die Michael-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Ende-Schule ist eine Grundschule im Hinblick auf ihre pädagogischen Süden von Berlin-Neukölln - Ortsteil Rudow - in landschaftlich grüner und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellendörflicher Umgebung. Die durchgehende Sicherstellung offene Ganztagsbetreuung wird im Horthaus auf dem Schulgelände angeboten. Zur Schule gehören knapp 400 Xxxxxxx/innen, 21 Lehrer/innen, 9 Erzieherinnen und 4 Lehrerinnen für Religions- bzw. Lebenskundeunterricht. Seit Xxxxxx 2005 werden die Xxxxxxx/innen der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung 1. und 2. Klassen in jahr- gangsübergreifenden Lerngruppen (JÜL) unterrichtet. Tradition in unserer Schule sind die regelmäßige Teilnahme an Mathematik-, Englisch- und Vorlesewettbewerben sowie – neben den üblichen Klassenfahrten – auch besondere Schülerreise-Angebote mit sprachlichem und sportlichem Schwerpunkt. Durch einen engagierten Förderverein ist dabei es möglich geworden, einen Gartenschulhof mit ökologischer Vielfalt, z.B. Obstbäumen, Kräutergarten, vielen verschiedenen Gehölzen sowie Gemüse- und Blumenbeeten anzulegen. Eine Sonnenuhr und ein Insektenhotel ergänzen das primäre Ziel aller SchulträgerBild. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Schulprogramm verankerten Schwerpunkte sind

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Universität Bremen über die Entwick- lungslinien der neun kommunalen Schulträger Universität für die Jahre 2007 bis 2009. Als Grundlage dienen die im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Wissenschaftsplan 2010 enthaltenen Schwerpunkte der Wissenschafts- und Hochschulentwicklung in Bezug auf die Uni- versität. Die finanzielle Situation des Landes erschwert die Zielverfolgung, weil die Universität mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen deutlich sin- kenden Mittelzuweisungen kalkulieren muss und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung gegenwärtig keine gesicherten Aussagen zum Haus- haltsvolumen für die Schulträger kommenden Jahre vorliegen. Zudem ist die Universität gehalten, aus den vorge- sehenen Zuschüssen des Landes auch tarifrechtliche Personalkostensteigerungen zu erstellenrealisieren. Inso- fern steht die Umsetzung der vereinbarten Ziele unter dem Vorbehalt der finanziellen Realisierbarkeit. Die durchgehende Sicherstellung Universität erwartet vor diesem Hintergrund bis spätestens zum Anfang WS 08/09 Aussagen zum Haushaltsvolumen für die Jahre 2009 bis 2011 und auf dieser Basis eine Rahmenvereinbarung für die nächsten 3 Jahre. Land und Universität werden bestrebt sein, gemeinsam die ehrgeizigen Zielsetzun- gen des Wissenschaftsplanes sowie die Erfolge der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Vorjahre zu sichern und partiell auszubauen. Für den Bereich der stetig steigenden Anforderungen Lehre wird das Land über diese Zielvereinbarung hinaus Sondermittel bereitstel- len, die zur langfristigen Sicherung der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgerwissenschaftlichen Basis und der Wettbewerbsfähigkeit der Universität bei steigender Konkurrenz um qualifizierte Studierende und Nachwuchswissenschaftler beitragen sollen. Unter diesen Rahmenbedingungen verfolgt die Universität insbesondere folgende große Entwicklungs- linien: • Die erfolgreichen Wissenschaftsschwerpunkte sollen weiter konsequent gefördert und die Posi- tionierung der Universität Bremen als Forschungsuniversität gestärkt werden. Die technischen und personellen Herausforderungen Ergebnisse der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Forschung sollen im Sinne einer forschungsorientierten Lehre regelmäßig in die Lehre ein- fließen. • Ein Ausbau der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Erfolge bei den Lehrleistungen und eine weitere Verbesserung des Studiums bleiben wichtige Ziele. Dabei geht es um die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckErhöhung der Anzahl der Absolvent(inn)en, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Verkürzung der Studiendauer sowie die Erhöhung der Studienerfolgsquote bei Gewährleistung einer hohen Ausbildungsqualität und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur Wettbewerbsfähigkeit der Absolvent(inn)en auf dem Arbeitsmarkt. • Die zielgerichtete Kooperation zwischen den Bremer Hochschulen und Forschungseinrichtun- gen im Rahmen der Wissenschaftsschwerpunkte untereinander sowie insbesondere mit der U- niversität Oldenburg und der Jacobs University als strategischen Partnern in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte der Metropolregion wird zur Sicherung der Breite der wissenschaftlichen Basis und die Xxxxxxx zur Stärkung der Wettbewerbs- fähigkeit ausgebaut. Wichtiges Ziel dieser Kooperation sowie der Zusammenarbeit mit der Wirt- schaft ist auch der Aufbau nachhaltiger Netzwerke und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anCluster.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen Die Kooperationspartner vereinbaren, zur beruflichen und sozialen Integration junger Menschen auf der Grundlage ihrer gesetzlichen Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Mit der Kooperationsvereinbarung wird die Einrichtung einer Jugendberufsagentur in der Landeshauptstadt Hannover als gemeinsam betriebene Anlaufstelle für alle jungen Menschen verabredet. Die Vereinbarung regelt die strukturelle und inhaltliche Zusammenarbeit. Die Jugendberufsagentur Hannover soll sich an alle jungen Menschen in der Landeshauptstadt Hannover richten und ihnen unabhängig davon, nach welchem Buch des Sozialgesetzbuchs sie anspruchsberechtigt sind, Unterstützung beim Eintritt in die Arbeitswelt bieten. Dem frühzeitigen Erkennen und Bearbeiten von individuell und strukturell bedingten Unterstützungsbedarfen kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Es sind daher gezielte Anstrengungen notwendig, die Chancen junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf und bei der nachhaltigen Integration in Ausbildung oder Arbeit zu verbessern. Es bedarf eines interkommunalen Projekts klaren und abgestimmten Systems der neun kommunalen Schulträger Unterstützung, Beratung und individueller Förderung, das allen jungen Menschen voraussetzungslos zur Verfügung stehen muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Leistungsträger nach dem SGB II, dem SGB III und dem SGB VIII in der Jugendberufsagentur ihre Unterstützungsangebote vornehmlich für unter 25-jährige bündeln und die Einschaltung weiterer Akteure koordinieren. Alle Angebote und Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Integration für junge Menschen sollen von Ganzheitlichkeit sowie individueller und nachhaltiger Förderung geprägt sein. Daher steht der junge Mensch mit seinen Potentialen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Mittelpunkt aller Angebote der Jugendberufsagentur Hannover. Unter Berücksichtigung rechtlicher Zuständigkeiten und des jeweiligen gesetzlichen Auftrags erhalten die jungen Menschen ein unter den Kooperationspartnern abgestimmtes passgenaues Beratungs-, Unterstützungs- und Integrationsangebot. Die spezifischen Kompetenzen und Ressourcen der jeweils anderen Kooperationspartner werden hierbei mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick dem Ziel der nachhaltigen Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt genutzt, Doppelarbeit und Parallelstrukturen sollen vermieden werden. § 18 SGB I, § 9 SGB III und § 81 SGB VIII schreiben den Sozialleistungsträgern eine Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern, Stellen und Einrichtungen vor. Diesem gesetzlichen Auftrag wollen die Kooperationspartner mit der Einrichtung der Jugendberufsagentur Hannover Rechnung tragen. Handlungsleitend zur Umsetzung der Jugendberufsagentur Hannover ist die Förderung der beruflichen und sozialen Integration sowie der Ausgleich sozialer Benachteiligung und die Überwindung individueller Beeinträchtigung von jungen Menschen, die in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am Übergang von der Schule in das Berufsleben stehen und ihren ersten Wohnsitz in der Landeshauptstadt Hannover haben. Hierzu bedarf es einer intensiven, auf ihre pädagogischen die individuellen Voraussetzungen und technischen Anforderungen untersuchtProblemlagen ausgerichteten Begleitung aller jungen Menschen unter einem Dach. Dabei ist der Übergang junger Menschen in Ausbildung und in den Arbeitsmarkt die erste Option, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung die Basis für die Schulträger existenzsichernde Beschäftigung und gesellschaftliche Teilhabe zu erstellenschaffen. Die durchgehende Sicherstellung Bei jungen Menschen mit Behinderung gilt insbesondere der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Inklusionsgedanke im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung UN- Behindertenkonvention; bei Flüchtlingen unter 25 Jahren sowie bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gilt ausdrücklich der Integrationsgedanke im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention einschließlich des Protokolls über die Durchführung Rechtsstellung der Flüchtlinge. Durch die Verzahnung der im SGB II, SGB III und SGB VIII geregelten Unterstützungsangebote sollen Lücken zwischen den jeweiligen Hilfesystemen vermieden werden. Durch die örtliche Zusammenarbeit und unmittelbare Vernetzung erhalten junge Menschen eine effizientere Unterstützung beim Übergang in die Arbeitswelt. Die Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) in der Jugendberufsagentur Hannover werden vornehmlich durch die Landeshauptstadt Hannover durch das kommunale Jugendhilfeangebot Pro-Aktiv-Centren (PACE) unter Berücksichtigung der Zuwendungsauflagen erbracht. Für dieses Angebot nach § 13 SGB VIII gilt die Landesrichtlinie zur Förderung von ITPro-SupportAktiv-Centren mit ihren Qualitätskriterien. Vor diesem Hintergrund nehmen die Kooperationspartner ihre jeweils originären Aufgaben wahr und sind personell sowie organisatorisch eigenständig. Die Kooperationspartner streben einen gemeinsamen Auftritt nach außen an. Mit der Einrichtung der Jugendberufsagentur werden gemeinsam folgende Ziele verfolgt: • Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit und der Hilfebedürftigkeit durch Verringerung des Anteils Jugendlicher ohne Berufsausbildung, • Erhöhung des Anteils an Jugendlichen, denen der Übergang in eine Berufsausbildung oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelingt, • Verkürzung der Verweildauer im Übergangssystem und Abbau von „Warteschleifen“, • Erleichterter Zugang, bessere Erreichbarkeit und transparente Angebotsstruktur für Jugendliche und deren Eltern durch eine systemübergreifende Beratungseinrichtung an einem Standort, • Effizienter Beratungsprozess durch kompetente, individuelle, abgestimmte und zeitnahe Beratung sowie Vermittlung in passende Angebote, • Bedarfsgerechte und koordinierte Planung der Beratungs- und Unterstützungsangebote am Übergang Schule – Beruf, Minimierung der Schnittstellen, Optimierung der Prozesse sowie Erhöhung der Kosten- und Ressourceneffizienz sowie • Systematische, verbindliche und kontinuierliche Vernetzung aller an der beruflichen Integration junger Menschen beteiligten Akteure in der Landeshauptstadt Hannover. Die Kooperationspartner verpflichten sich, eine höchstmögliche Transparenz über ihre Dienstleistungs- und Förderangebote herzustellen und sich regelmäßig gegenseitig zu informieren. Die gemeinsame Abstimmung hinsichtlich der Zielerreichung und deren Nachhaltung werden durch einen zu erstellenden Jahresarbeitsplan vorgenommen. Die Jugendberufsagentur Hannover selbst besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit. Im Verhältnis zu den sie aufsuchenden jungen Menschen der unter § 1 dieser Vereinbarung definierten Zielgruppe bestehen Rechtsbeziehungen jeweils zu dem leistungserbringenden Kooperationspartner. Die Jugendberufsagentur Hannover besitzt keine eigene Personalhoheit. Vielmehr bleiben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beschäftige des Kooperationspartners, bei dem sie vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung beschäftigt waren. Die Kooperationspartner bieten ihre abgestimmten Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration gemeinsam am Standort Brühlstraße im Gebäude der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („ITBundesagentur für Arbeit-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld Agentur für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenArbeit Hannover an. Die Zusammenarbeit dient vorrangig der Kooperationspartner zeichnet sich durch die Bündelung ihrer Angebote und Leistungen aus und ist insgesamt ausgerichtet auf: • Beratung aller junger Menschen, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen benötigen und diese erhalten möchten, • Betreuung junger Menschen, die auf Grund persönlicher oder sozialer Probleme umfangreiche Hilfe benötigen und • Unterstützung bei der Berufswahl sowie bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Von den Kooperationspartnern werden im Schwerpunkt jeweils folgende Leistungen entsprechend ihrer Zuständigkeit nach den einzelnen Büchern des SGB angeboten: • Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, • Eingliederungsberatung und Fallmanagement, • Förderangebote / Eingliederungsleistungen, • Leistungen nach § 16a SGB II und • Ausgabe von Anträgen für Leistungen nach dem ZielSGB II einschließlich Leistungsberatung. • Berufsberatung und Berufsorientierung, • Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, • Ausgabe von Anträgen für ALG I- und BAB- Leistungen und • Berufsinformationszentrum (BIZ). • Clearing bei Unklarheiten über die Leistungsberechtigung nach den einzelnen Büchern des SGB, • Offene Sprechstunde, • Beratungsangebot PACE unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Fassung der Landesrichtlinie PACE und des gültigen Zuwendungsbescheides der Region Hannover: o PACE-Mobil, o PACE-Ausbildungsbüro und o PACE-Beratung und Hilfe • sowie Leistungen der individuellen Förderung und Beratung nach dem SGB VIII für die Gruppe junger Menschen im Sinne von § 1 dieser Vereinbarung und ggfs. ihrer Kinder, sofern nur diese anspruchsberechtigt sind. Hierzu gehören Beratungs- und Leistungsangebote nach o § 24 SGB VIII - Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und o § 27 ff SGB VIII – Erziehungs- und Eingliederungshilfe sowie o Leistungen nach dem UhVorschG zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Ausfallleistungen sowie o § 13 Absatz 1 SGB VIII - Jugendwohnbegleitung Die vorstehend aufgezählten Beratungs- und Leistungsangebote werden nach einer qualifizierten Verweisberatung der Jugendberufsagentur Hannover direkt durch das FamilienServiceBüro, die zuständige Bezirksdienststelle des Kommunalen Sozialdienstes oder durch den Bereich Unterhaltsrecht und Elterngeld des Fachbereiches Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover erbracht. Eine gemeinsame Abstimmung der Kooperationspartner über das Maßnahmeportfolio ist anzustreben. Alle an der Jugendberufsagentur Hannover beteiligten Kooperationspartner bleiben für das Angebot und die Steuerung ihres jeweiligen Einsatzes an Personal-, Sach- und Finanzmitteln in der Jugendberufsagentur Hannover und die damit erreichten Ergebnisse allein verantwortlich. Die Kooperationspartner ermöglichen im Rahmen fester Sprechzeiten allen jungen Menschen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren einen effektivenfreien Zugang. Von der Altersbegrenzung ausgenommen ist das Pro-Aktiv-Center, wirtschaftlichen das mit seinen Angeboten grundsätzlich junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren erreichen muss. Während dieser Sprechzeiten können alle Anliegen bearbeitet werden; insbesondere Erst- und möglichst störungsfreien Betrieb Folgeberatungen, die sich auf Ansprüche nach dem SGB II, dem SGB III und dem SGB VIII beziehen; ggf. erfolgt eine qualifizierte Verweisberatung. Die Jugendberufshilfe (SGB VIII), die derzeit durch das Pro-Aktiv-Center (PACE) der Schul-IT Landeshauptstadt Hannover erbracht wird, gewährleistet ein Clearing in Fällen ungeklärter Anspruchsberechtigung nach dem vorstehend genannten Büchern des SGB. Hierdurch wird ein freier und niedrigschwelliger Zugang für alle jungen Menschen am Übergang von der Ver- tragspartner Schule in den Beruf erreicht. Durch eine gemeinsame Infotheke der Kooperationspartner in der Jugendberufsagentur Hannover als Empfang und Anmeldung für Anspruchsteller, Kunden und Besucher stellen die Kooperationspartner sicher, dass jedem jungen Menschen „unter dem Dach der Jugendberufsagentur“ das passende Dienstleistungsangebot unterbreitet wird. Die weiteren Grundlagen für eine gemeinsame Arbeit werden die Kooperationspartner in einem Handlungsleitfaden festlegen, der Regelungen zu ermöglichen den Schnittstellen, zum Datenschutz und zur einzelfallbezogenen Zusammenarbeit enthält. Ziel der Jugendberufsagentur Hannover ist es, die Übergänge junger Menschen von der Schule in den Beruf so letztendlich zu gestalten und zu unterstützen, dass ggf. erforderliche Hilfen rechtzeitig und passgenau identifiziert und eingesetzt werden können. An der Schnittstelle Schule – Ausbildung/Beruf haben die technische Umsetzung Schulen im Rahmen ihres Übergangsmanagements einen besonderen Stellenwert. Sie sind deshalb von Anfang an in die Arbeit der Unterrichtsver- sorgung an Jugendberufsagentur Hannover einzubeziehen, um frühzeitig gemeinsam mit der Jugendberufsagentur Berufsorientierung und Berufsvorbereitung zu gewährleisten, Schulabbrüche zu vermeiden und Übergänge in Ausbildung zu unterstützen und zu fördern. Der Abschluss individueller Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen allgemein- und berufsbildenden Schulen ist anzustreben, wie auch eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit und Unterstützung mit der Landesschulbehörde. Die Lenkungsgruppe ist für die strategische Steuerung und Zusammenarbeit in öffentlicher Trägerschaft abzusichernden Jugendberufsagenturen der Region Hannover verantwortlich. Dabei streben Sie tritt auf der Leitungsebene der Kooperationspartner zusammen. Die Mitglieder der Lenkungsgruppe sind: • auf der Leitungsebene der Kooperationspartner: die/der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Hannover, der/die Vertrags- parteien Geschäftsführer/in diesem Bereich des Jobcenters Region Hannover, der/die Dezernent/in für soziale Infrastruktur der Region Hannover, der/die Dezernent/in für Bildung, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover • sowie außerdem Vertreterinnen bzw. Vertreter der eigenständigen Jugendämter der Kommunen, die ebenfalls eine langfristige Kooperationsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit Hannover und strategische Partnerschaft andem Jobcenter Region Hannover abgeschlossen haben. Der Lenkungsgruppe obliegt die jährliche Abstimmung gemeinsamer, übergeordneter geschäftspolitischer Ziele. Sie wird dabei regelmäßig von der Koordinierungsgruppe bedarfsbezogen unterstützt und unterrichtet. In der Aufbauphase tagt die Lenkungsgruppe mindestens halbjährlich. Dieser Turnus kann zu einem späteren Zeitpunkt verändert werden.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Bundesrepublik Deutschland ist auf dem Weg in die digitale Gesellschaft. Neue Technologien und Dienstleistungen durchdringen nahezu jeden Bereich des täglichen Lebens und Wirtschaftens. Die Informations- und Kommunikationstechnologie eröffnet den Menschen und Unternehmen in der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Bundesrepublik Deutschland wichtige Chancen: Neue Wege des Zusammenlebens und technischen Anforderungen untersuchtder Zusammenarbeit, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung bessere Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, größere wirtschaftliche Erfolge. Grundlage für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung schrittweise Ausgestaltung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen digitalen Gesellschaft sind leistungsfähige Breitbandnetze, die allen Bürgern und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Unternehmen in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitBundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen müssen. Um den Ausbau eben dieser Netze voranzutreiben, nicht zuletzt auch hat die Bundesregierung in der wirtschaftlichen Umsetzung Digitalen Agenda für Deutschland das Ziel einer flächendeckenden Verfügbarkeit breitbandiger Netze mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s bis zum Jahr 2018 definiert. Der Ausbau dieser Netze liegt dabei vorwiegend in der MedienentwicklungspläneHand privatwirtschaftlicher Unternehmen. Die politischen Gremien Zur Koordination der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien gemeinschaftlichen Anstrengungen in diesem Bereich kommen Vertreter dieser Unternehmen im Rahmen der Netzallianz regelmäßig zusammen, um über Fortschritte zu sprechen und aufgetretene Probleme zu lösen. Wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen nicht erfolgt, unterstützen Bund und Länder den Ausbau leistungsfähiger Breitbandbandnetze – sowohl im Rahmen der Förderung, als auch durch die Koordination von Projekten und die Bereitstellung von Beratungs- und Informationsstellen. Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau bisher noch nicht gelungen ist. Ziel der Bundesregierung ist es, in diesen privatwirtschaftlich unzureichend erschlossenen Gebieten Anreize für eine langfristige marktmäßige Erbringung zu setzen. Hierzu fördert die Bundesregierung mit finanziellen Mitteln lokale Projekte zum Aufbau einer zukunftsfähigen Netzstruktur, die den Marktakteuren zu Gute kommt. Die Gebietskörperschaften koordinieren den Ausbau in diesen alleine durch den Markt unerschließbaren Gebieten, garantieren dem Bund gegenüber die Erreichung der Projektziele und strategische Partnerschaft anstellen hierbei insbesondere einen diskriminierungsfreien Zugang über die gesamte Projektlaufzeit sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen sie sich privatwirtschaftlicher Unternehmen, die sie in Ausschreibungen für die Ausbauprojekte auswählen. Nach Abschluss der Phase der staatlich unterstützten Marktinitiierung soll die Breitbandversorgung selbständig durch die Privatwirtschaft erfolgen. Bei der Förderung sollen Projekte in solchen Gebieten Vorrang erhalten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bedingt durch besondere Erschwernisse besonders unwirtschaftlich ist.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Durchführung von IT-Support-Leistungen in Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld HEP 2025 für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anjede Hochschule individualisiert.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Hugo-Heimann-Grundschule und der neun kommunalen Schulträger Abschnitt 48 streben eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung der Xxxxxxx zur Gewaltfreiheit, Toleranz und Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der Schule und in ihrer Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Landkreis HamelnInteresse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. Die Xxxx-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Xxxxxxx-Schule ist eine zweieinhalbzügige Grundschule mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens ca. 345 Schülern, von denen 52 % nichtdeutscher Herkunft sind. Die Schule wurde 1969 eröffnet. Sie liegt am Rand der Gropiusstadt im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtBezirk Neukölln - Ortsteil Buckow. Bedingt durch die Veränderung der Bevölkerungsstruktur, um liegt die Schule seit einigen Jahren in einem sozialen Brennpunkt Neuköllns. Seit August 2005 sind wir eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenverlässliche Halbtagsgrundschule mit offenem Ganztagsbetrieb. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises Unserem Profil entsprechend haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen wir uns in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support beiden Schwerpunktstunden für eine Stunde Naturwissenschaften und Administration für eine Stunde Gewaltprävention entschieden. An der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Schule arbeiten 28 Lehrer/innen und die Xxxxxxx 10 Erzieher. Der Hort liegt direkt neben der Schule und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anist von 06.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends geöffnet.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Die Technische Universität München (TUM) ist die am stärksten wachsende Univer- sität in Bayern. Die Studierendenzahl ist trotz der seit Jahren praktizierten Auswahl- verfahren (sog. Eignungsfeststellung) von rd. 18.500 (relativ stabil bis etwa zum Jahr 2000) auf heute rd. 35.800 angewachsen (+94%). Xxxx stellt sich die Frage nach den Grenzen des Wachstums einer Universität, die sich gleichzeitig im verschärften in- ternationalen Wettbewerb mit Spitzenleistungen in der Forschung bewähren muss. Das Staatsministerium erkennt den außerordentlichen, über die vereinbarten Ziele weit hinausgehenden Leistungsbeitrag der TUM für die Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen in den letzten Jahren ausdrücklich an. Wird der Studierendenzu- lauf während der Laufzeit der Zielvereinbarung weiterhin über den Aufnahmever- pflichtungen liegen, wird die TUM zu gegebener Zeit entsprechende flächenbezoge- ne sowie finanzielle Unterstützungsmaßnahmen beim Staatsministerium beantragen. Aus dieser Sonderrolle der TUM im Leistungsvergleich der bayerischen Hochschulen heraus und vor dem Hintergrund des bereits heute eingetretenen und sich dauerhaft abzeichnenden Größenwachstums erwartet die TUM, dass im Rahmen des „Kas- sensturzes“ eine Neujustierung der bis dato an den bayerischen Hochschulen ge- schaffenen Studienplätze einschließlich der gewährten Ressourcenzuwendungen im gesamten Sonderprogramm Steigende Studierendenzahlen auf der Basis des tat- sächlichen zusätzlichen studentischen Nachfrageverhaltens im Zeitraum 2008 bis 2017 sowie der zukünftig realistisch zu erwartenden studentischen Nachfrageent- wicklung 2018 bis 2030 vorgenommen wird. Die TUM vertraut auf den vom Xxxxxx- ministerium zugesicherten Grundsatz „Geld folgt Studierenden“. Parallel zu diesem Wachstum verfolgt die Technische Universität München einen konsequenten Reformkurs, der sich in seiner wissenschaftlichen Schwerpunktset- zung an den großen Herausforderungen der Gesellschaft orientiert und in den nächs- ten Jahren zunehmend auf den internationalen Wettbewerb fokussiert sein wird. Die umfassende Transformationsdynamik einer an den weltweit besten Standards aus- gerichteten Technischen Universität generiert vielfältigen ideellen und materiellen Nutzen für die Metropolregion München und leistet durch ihre regionale Verankerung in ganz Bayern einen erheblichen Beitrag zur landesweiten Wertschöpfung. Als ein- zige Technische Universität in Deutschland ist die TUM in allen drei Förderlinien der Exzellenzinitiative von der ersten Phase des ersten Vergabezyklus an durchgehend vertreten; in allen internationalen Rankings behauptet sie sich souverän unter den besten Technischen Universitäten Europas und führt im Shanghai Ranking die Reihe der deutschen Universitäten an. Der Erfolgskurs der TUM steht in engem Zusammenhang mit der Überwindung büro- kratischer Hemmnisse zu Gunsten weitreichender Autonomiefortschritte. Unter dem Leitbild der unternehmerischen Universität implementierte sie effiziente, am wettbe- werblichen Leistungsprinzip orientierte Strukturen, innerhalb derer sich das wissen- schaftliche Potenzial ihrer vielfältigen Talente bestmöglich entfalten kann und erreicht zuverlässig Spitzenleistungen in Forschung und Lehre. Im Rahmen Selbstverständnis der Technischen Universität München sind Freiheit und gesell- schaftliche Verantwortung untrennbar miteinander verbunden. In der Vergangenheit hat sie Autonomiefortschritte konsequent zur Effizienzsteigerung und wissenschaftli- chen Weiterentwicklung in ihren Kernaufgaben in Forschung und Lehre gleicherma- ßen genutzt. Die Vertragspartner werden während der Laufzeit der Zielvereinbarung prüfen, welche weiteren Autonomiebausteine in Pilotversuchen, ggf. unter Nutzung der Experimentierklausel, erprobt werden können. Ziel ist eine regional verankerte, international ausgewiesene Technische Universität, die ihre Lehr- und Forschungsagenda nicht in Fakultätskompartimenten lebt, sondern an den thematischen Herausforderungen der Gesellschaft an die Wissenschaft aus- richtet. Der Transformationsprozess setzt auf disziplinäre Stärken mit transdisziplinä- rer Forschungsprogrammatik, auf internationale Netzwerke und auf den gesamtge- sellschaftlichen Bezug des Handelns. Hierfür setzt das Zukunftskonzept 2012-2017 wichtige Akzente: Sie betreffen die wissenschaftlichen Talente, die nachhaltige Überwindung fachlicher und institutioneller Grenzen, ein unternehmerisches Umfeld und die Horizonterweiterung auf die Geistes-, Sozial- und Humanwissenschaften. Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat dem Zukunftskonzept der TUM seine Zustimmung erteilt. Es wird das an interna- tional besten Standards orientierte Strategiekonzept aktiv begleiten, nachhaltig för- dern und für ggf. erforderliche Schritte zur Anpassung rechtlicher Rahmenbedingun- gen offen sein. Die Fortentwicklung der in den beiden vorausgegangenen Zielvereinbarungen zur Ausgestaltung des Innovationsbündnisses „Hochschule 2013“ und „Hochschule 2008“ erfolgten Erprobung eines interkommunalen Projekts neuen Rollenverständnisses zwischen Universität und Staatsministerium und die damit einher gehende fortschreitende Übertragung weiterer Autonomie- und Freiheitsgrade an die Universität wird auf Wunsch des Staatsministeriums außerhalb der neun kommunalen Schulträger vorliegenden Zielvereinbarung verhandelt. Die TUM wird ihre Vorstellungen während der Laufzeit der Zielvereinbarung in den Ver- handlungsprozess einbringen. Bereits heute identifizierbarer Reformbedarf im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Wech- selspiel von Rollenverständnis, gesetzlichen Rahmenbedingungen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung Verantwor- tung besteht vor allem beim Sachthema Eignungsfeststellungsverfahren sowie bei der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess Gewährung weiterer Autonomiefortschritte im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv Organisation, des Hochschulbaus, des Personals und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anFinanzen/Bewirtschaftung.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Wissenschaft und Forschung leisten einen entscheidenden Beitrag zur Gegenwartsgestaltung und Zukunftssicherung des Landes Schleswig-Holstein. Daraus ergibt sich die besondere Bedeutung der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen für das Land. Aus diesem Grund hat eine vom Ministerium und den Hochschulen eingesetzte Expertenkommission ein Strukturkonzept zur Ent- wicklung der Hochschulen in Schleswig-Holstein erarbeitet, auf dessen Grundlage das Land für die nächsten fünf Jahre mit allen schleswig-holsteinischen Hochschulen einen Hochschulvertrag ab- schließt. Darin übernimmt das Land für die Laufzeit des Vertrages Verpflichtungen für eine verlässli- che Finanzierung eines neu strukturierten Hochschulsystems. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Gegenzug verpflichten sich die Hochschulen, Beschlüsse des Landes, die auf den im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Xxxx 2003 vorgelegten Empfehlungen der Ex- pertenkommission beruhen, umzusetzen. Diese Zielvereinbarung dient insbesondere dazu, diese Ziele und Maßnahmen im Hinblick auf einzelnen festzulegen. Als zentrale Zielsetzungen der Hochschule werden die folgenden Punkte benannt: Unter Nutzung und Aufrechterhaltung ihrer Kompetenzen in Technik, Naturwissenschaft, Bauen und Wirtschaft wird die Fachhochschule Lübeck insbesondere in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitswirtschaft Biomedizintechnik Online Education Medientechnik, IT und Informatik Duales und Internationales Studieren und im Kompetenzzentrum Bauen ihre pädagogischen Studien- und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenWeiterbildungsangebote ausbauen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei Fachhochschule Lübeck wird sich grund- sätzlich weiterhin in allen Disziplinen intensiv in Weiterbildung und Forschung engagieren. Im Sinne einer umfassenden Strategie für den Aufbau einer nachhaltigen Zukunft wird die Hochschul- bildung umweltbewusste Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensstrukturen sowie das primäre Ziel aller SchulträgerBewusstsein für ethische Verantwortung fördern. Die technischen Hochschule wird das Verfassungsziel der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und personellen Herausforderungen Männern in Studium, Lehre und Forschung verfolgen und darauf hinwirken, bestehende Nachteile für Frauen zu beseitigen. Sie wird daher die Instrumente zur Implementierung der einzelnen Schulträger ähneln Chancengleichheit und Gleichstellung weiterentwickeln. Entsprechend den Zielen des Bologna-Prozesses werden während der Laufzeit dieser Vereinbarung insbesondere die Einführung einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung wesentlich vorangebracht und von der Hochschule zügig umgesetzt. Auf dieser Grundlage verständigen sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte das Ministerium und die Xxxxxxx Hochschule auf die nachfolgend auf- geführten Ziele und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anMaßnahmen.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Aus- differenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Siche- rung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungs- chefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Stu- dienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zu- kunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hoch- schulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu kön- nen bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch hochschulin- terne Zielvereinbarungen. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei der Umsetzung der Ziele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen entsprechend der Beschlüsse des Haushalts- gesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und der Staatsre- gierung gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschu- len mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Ergebnis der vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bun- des im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Zuschussvereinba- rung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Hochschule für Musik und Theater „Xxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx“ Leipzig (HMT Leipzig) ging 1992 aus der Zusammenführung der jeweils ältesten deutschen Hochschulen für Musik (1843) und Theater (1953) hervor. Vor 175 Jahren war die Eröffnung einer musikalischen Bil- dungsanstalt eine revolutionäre Idee – heute gilt es, diesem Kernauftrag weiter gerecht zu werden, ohne die traditionellen Wurzeln zu vergessen. Die HMT Leipzig versteht ihren Kernauftrag in der professionellen Ausbildung auf höchstem internationalem Niveau. Sie steht für innovatives und zukunftsorientiertes Lehren und Lernen, gibt der individuellen Förderung breiten Raum und sieht in der persönlichen Profilbildung ihrer Studierenden ein wichtiges Ziel künstlerischer Bildung. Die Studienangebote sind in Theorie und Praxis aufeinander abgestimmt und bieten unter künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Gesichtspunkten ein hohes Maß an Studienqualität. Nur durch eine maximale und nachhaltige Widmung der vorhandenen Ressourcen in der Lehre und nicht durch punktu- elle oder kurzzeitig modische Initiativen außerhalb dieses Bereiches können die hervorragen- den Ergebnisse der Leipziger Ausbildung gesichert und weiter verbessert werden. Nach dem Zusammenschluss der Schulträger schon in Leipziger Musikhochschule mit der Konzeptionsphase Theaterhochschule er- folgte eine Erweiterung des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitLehrangebotes: der Kernbereich der traditionellen Studiengänge wurde um weitere innovative Angebote ergänzt. So entstanden die Fachrichtungen Alte Musik, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneDramaturgie, Jazz- und Popularmusik, später kamen die Lehramtsstudiengänge und die ele- mentare Musikpädagogik hinzu. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Bachelor- und Gemeinden sowie des Landkreises haben Master-Studiengänge werden im Nachgang wiederholt dritten Zyklus durch die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess künstlerische Meisterklasse und die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Pro- motion ergänzt. Ein Zentrum für Gegenwartsmusik bündelt die Aktivitäten im Bereich der SchulNeuen Musik. Die HMT Leipzig realisiert in der Stadt Leipzig und der Region jährlich mehrere hundert Kon- zerte und Aufführungen, Vorträge und Symposien, Workshops und andere künstlerische, wis- senschaftliche und pädagogische Veranstaltungen von hohem Rang. Sie lädt Leipziger Bür- ger1 sowie Gäste aus aller Welt ein, sich vom exzellenten Ausbildungsstand ihrer Studierenden zu überzeugen und trägt mit ihren Aktivitäten entscheidend zum künstlerisch weltoffenen Klima der Stadt bei. Mit zahlreichen Partnern pflegt die HMT Leipzig enge Kontakte und Kooperationen: Zusam- men mit dem Gewandhausorchester gestaltet sie die Mendelssohn-IT Orchesterakademie. Mu- sikwissenschaftler der HMT Leipzig und der Universität Leipzig forschen und lehren seit 2016 gemeinsam in einem hochschulübergreifenden »Institut für alle Beteiligten effektiv Musikwissenschaft Leipzig«. Zu- sammen mit dem Universitätsklinikum wurde ein »Netzwerk Musikermedizin« aufgebaut, das ständig erweitert wird. Die HMT Leipzig ist interessiert an kulturellem Austausch und nachhaltig pflegt weltweit partnerschaftliche Beziehungen zu gestaltenüber 40 führenden Hochschulen und Universitäten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes Ihre Studierenden kom- men aus über 60 Nationen und schätzen die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweckoffene Atmosphäre, die Schulträgeraufgaben Wartungeine angstfreie Beschäf- tigung mit dem Neuen möglich macht und Menschen aus aller Welt fasziniert. Unzählige berühmte Lehrende und Alumni des Hauses haben die internationale Kulturland- schaft nachhaltig geprägt. Neben Xxxxxxxxxxx gehören unter vielen anderen Xxxxxxxx, Support Xxx- ler, Xxxxx, Xxxxxx, Xxxxx, Xxxxxxxxx, Xxxxx, Xxxxxxx, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxx, Ma- sur, Xxxx, Xxxxx, Xxxxx, Xxxxxxxx, Xxxxxxx, Xxxxxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxxx, Xxxxxxxxx und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anXxx dazu.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Wissenschaft und Forschung leisten einen entscheidenden Beitrag zur Gegenwartsgestal- tung und Zukunftssicherung des Landes Schleswig-Holstein. Daraus ergibt sich die besonde- re Bedeutung der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen für das Land. Aus diesem Grund hat eine vom Ministerium und den Hochschulen eingesetzte Experten- kommission ein Strukturkonzept zur Entwicklung der Hochschulen in Schleswig-Holstein er- arbeitet, auf dessen Grundlage das Land für die nächsten fünf Jahre mit allen schleswig- holsteinischen Hochschulen einen Hochschulvertrag abschließt. Darin übernimmt das Land für die Laufzeit des Vertrages Verpflichtungen für eine verlässliche Finanzierung eines neu strukturierten Hochschulsystems. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Gegenzug verpflichten sich die Hochschulen, Be- schlüsse des Landes, die auf den im Landkreis HamelnXxxx 2003 vorgelegten Empfehlungen der Experten- kommission beruhen, umzusetzen. Diese Zielvereinbarung dient dazu, die darauf beruhen- den Maßnahmen festzulegen. Als zentrale Zielsetzungen der CAU werden die folgenden Punkte benannt: 1. Konsolidierung der Hochschulstruktur und des Universitätshaushalts, 2. Schärfung des Profils der CAU zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in Forschung und Lehre, 3. Weiterentwicklung wettbewerbsfähiger Studienstrukturen, 4. Intensivierung der Forschungskompetenz durch neue Arbeitsstrukturen in Netzwerken und Verbundforschungsvorhaben, 5. Etablierung neuer Qualitätssicherungssysteme, 6. Einführung neuer Verantwortungs- und Managementstrukturen. Hochschulen haben eine hohe Bedeutung für die Bildung und Erziehung zukünftiger Genera- tionen. Die Hochschulen fördern umweltbewusstes Verhalten, eine nachhaltige Entwicklung und das Bewusstsein für ethische Verantwortung. Die CAU wird das Verfassungsziel der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Studium, Lehre und Forschung verfolgen und darauf hinwirken, bestehende Nachteile für Frauen zu beseitigen. Sie wird daher die Instrumente zur Implementierung der Chancengleichheit und Gleichstellung weiterentwickeln. Entsprechend den Zielen des Bologna-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Prozesses werden während der Laufzeit dieser Ver- einbarung insbesondere die Einführung einer gestuften Studienstruktur mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Bachelor- und technischen Anforderungen untersuchtMasterabschlüssen sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung wesentlich vorangebracht und von der CAU zügig umgesetzt. Diese Aufgaben verstehen sich vor dem Hintergrund, dass gerade die CAU mit Hilfe ihres weiten, wissenschaftlich fundierten Fächerspektrums den folgenden Generationen wissen- schaftlich-kritisches Arbeiten zu vermitteln hat, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger angesichts der Vielfalt und Komplexität ökonomischer, technologischer, ökologischer und gesellschaftlicher Fragestellungen verant- wortbare Lösungen zu erstellenentwickeln. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei Auf dieser Grundlage verständigen sich das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Ministerium und die Xxxxxxx CAU auf die nachfolgend aufgeführten Ziele und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anMaßnahmen.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Als Kommunalverband erbringt der LWL für die Menschen in Westfalen-Lippe wichtige Leistungen in den Bereichen Soziales, Psychiatrie, Maßregelvollzug, Ju- gend, Schule und Kultur. Gleichzeitig sehen die Gestaltungsfraktionen den LWL als kommunale Klammer für Westfalen-Lippe. Der Verband ist Garant der regionalen Selbstverwaltung unseres Landesteils und soll die Belange Westfalen-Lippes ge- genüber der Landes- und Bundespolitik vertreten. Das von der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung ge- setzte Thema „Inklusion“ soll eine zentrale Rolle spielen. Alle Angebote und Quali- tätsstandards des LWL müssen sich am Ziel einer „inklusiven Gesellschaft“ aus- richten. Da sich der LWL maßgeblich durch Umlagebeiträge der Kreise und kreisfreien Städte finanziert, deren Haushalte strukturell unterfinanziert sind, will die Gestal- tungsmehrheit auf die schwierige Lage der Kommunen Rücksicht nehmen. Der LWL soll sich bei seiner notwendigen Aufgabenerfüllung in der Haushaltsführung an den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Mitgliedskommunen orientieren. Die Gestaltungsmehrheit hat zur Kostendämpfung beim Verband beschlossen, alle LWL-Dienstleistungen regelmäßig einer kostenkritischen Betrachtung zu unterzie- hen. Dies gilt auch für alle in dieser Vereinbarung enthaltenen Zielsetzungen. Die Unternehmensbeteiligungen des LWL sollen unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit und ihrer umwelt- und finanzpolitischen sowie betriebswirtschaftlichen Bedeu- tung für den LWL und seine Mitgliedskörperschaften geprüft werden. Das Problem der strukturellen Unterfinanzierung der kommunalen Haushalte kann aber nicht innerhalb der kommunalen Familie gelöst werden. Die Gestal- tungsmehrheit sieht das Land und den Bund in der Pflicht, für eine auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen zu sorgen. Es darf nicht zu einer Entsolidarisie- rung der Kommunen kommen. Frauenförderung und geschlechtergerechte Politik Frauenförderung und geschlechtergerechte Politik sollen sowohl im Bereich des Personalwesens als auch im Bereich sämtlicher Dienstleistungen des LWL als Querschnittaufgaben verstanden werden. Die Gleichstellungskommission wird die Umsetzung und Weiterentwicklung in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Fachausschuss kontinuierlich be- gleiten. Personal Eine moderne Verwaltung muss sich in ihrer Personalentwicklung der demografi- schen Entwicklung, der zunehmenden Komplexität von Aufgaben und den immer knapper werdenden finanziellen Ressourcen ebenso stellen, wie dem knapper werdenden Markt an qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wir haben das Ziel, nach innen die Arbeitgeberattraktivität des LWL zu steigern und nach außen beste Arbeit für die Menschen in Westfalen-Lippe zu leisten. ▪ Es ist ein umfassendes Personalentwicklungskonzept nötig, das alle Per- sonalbelange, auch die Ausbildung, mit einbezieht. Das bestehende Per- sonalentwicklungskonzept des LWL ist daraufhin zu überprüfen, ob es mit seinen Instrumenten den Belangen einer modernen Verwaltung Rechnung trägt. Hierbei müssen vor allem Themen wie Personalbemes- sung, -gewinnung und –qualifizierung, Führungsqualitäten, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie LOB Grundlage sein. Wir wollen z.B. • Anreize für Väter, vermehrt Elternzeit in Anspruch zu nehmen, entwickeln. Die dabei erworbene soziale Kompetenz soll als Qualifikationsmerkmal positiv bewertet werden. • Leitungsfunktionen sämtlicher Bereiche auf ihre Teilbarkeit prü- fen. ▪ In den Nicht-Verwaltungs-Bereichen wird die Notwendigkeit einer Aus- bildung über Bedarf gesehen. Wir wollen uns weiterhin der gesellschaft- lichen Aufgabe stellen, jungen Menschen durch eine qualifizierte Ausbil- dung den Weg in das Berufsleben zu ebnen. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Bereich der neun kommunalen Schulträger im Landkreis HamelnVerwaltung soll überprüft werden, ob die aktuelle Ausbil- dungsquote für die Aufgabenerledigung beim LWL langfristig bedarfsge- recht ist. ▪ In Ausschreibungstexten sollen zukünftig neben den erforderlichen fach- lichen Qualifikationsmerkmalen auch – in allgemeinen Formulierungen - so genannte weiche Qualifikationsmerkmale gefordert werden. ▪ Gemäß der Vorgabe des Landesgleichstellungsgesetzes soll das Personal- auswahlgremium möglichst geschlechterparitätisch besetzt sein. ▪ Die Verwaltung soll beauftragt werden, in jedem Fall zu prüfen, ob und wie die LWL-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen eigenen Betriebe als Integrationsfirmen zu führen sind. So- weit rechtlich zulässig, sollen Integrationsunternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bevorzugt berücksichtigt werden. ▪ Personal mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Migrationshintergrund ist sowohl in den Abteilungen der Hauptverwaltung als auch in den Einrichtungen des LWL im Hinblick auf ihre pädagogischen die wachsende Anzahl von Menschen mit Migrationshintergrund von zu- nehmender Bedeutung. ▪ Auch wenn die gesetzlichen Vorgaben zur Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen beim LWL eingehalten werden, streben wir an, diese Quote zu erhöhen. ▪ Die Verwaltung soll berichten, wie hoch die Personal-Quoten der einzel- nen Abteilungen der Hauptverwaltung und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase Einrichtungen des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien LWL in diesem Bereich eine langfristige sind und strategische Partnerschaft anwie sich die Bewerbungslage darstellt. Dies be- trifft auch den Bereich der Ausbildung.

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Samples: Gestaltungsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Alle Kinder haben ein Recht auf ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen. Säuglinge und Kleinkinder sind besonders verletzlich und damit schutzbedürftig. Die ersten Lebensmona- te und -jahre sind von herausragender Bedeutung für die gesamte weitere Entwicklung des Kindes. Gerade in dieser Zeit ist es wichtig, (werdende) Eltern zu unterstützen, um die Eltern- Kind-Beziehung förderlich zu gestalten. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung dieses Ziels in § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick Kinderschutz (KKG) festgelegt, dass der Bund einen auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Dauer angelegten Fonds zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Netzwerke Frühe Hilfen und der stetig steigenden Anforderungen psychosozialen Unterstützung von Familien (mit Säuglingen und Kleinkindern von 0–3 Jahren) einrichtet. Der Bund sichert aufbauend auf den Ergebnissen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen zuvor durchgeführten Bundesinitiative Frühe Hilfen damit bundesweit und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte nachhaltig vergleichbare und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netz- werkstrukturen im Bereich der Schul-IT Frühen Hilfen. Im Hinblick auf ein bundesweit gleichwertiges Unterstützungsniveau werden Strukturen und Angebote der Frühen Hilfen in den Ländern und Kommunen gesichert, ergänzt und fortentwickelt, nicht aber substituiert. Der Fonds wird mittels einer nichtrechtsfähigen Stiftung des Privatrechts umgesetzt. Frühe Hilfen sind niedrigschwellige und freiwillige Angebote für alle Beteiligten effektiv Familien. Sie richten sich insbesondere an (werdende) Eltern und nachhaltig Familien, die aufgrund von unterschiedlichen psycho- sozialen Belastungen einen erhöhten Beratungs- und Unterstützungsbedarf haben, aber häufig nur schwer einen Zugang zu gestaltenUnterstützungsangeboten finden. Aufgrund Hier haben sich vor allem nied- rigschwellige, familienaufsuchende Angebote wie beispielsweise von § 1 AbsFamilienhebammen und vergleichbar qualifizierten Fachkräften aus dem Gesundheitsbereich bewährt. 1 NrDie Maßnah- men Früher Hilfen bewegen sich im Bereich der Primär- und Sekundärprävention. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Die För- derung von Maßnahmen im tertiären Bereich (NKomZGu. a. als Hilfen zur Erziehung) schließen die oben genannten Vertragsparteien ist nicht Gegen- stand der Frühen Hilfen im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen dieser Verwaltungsvereinbarung. Fachkräfte in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat Frühen Hilfen stärken die Entwicklung der Beziehungs- und Erziehungskompetenzen von Eltern und nehmen auch Gefahren für die Kinder rechtzeitig wahr und gestalten - unter Einbezug der Eltern – mit dem Jugendamt den ZweckÜbergang zu den Hilfen, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support weitergehende Unterstützung bieten und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft andas Kindeswohl sichern.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Dem Studierendenwerk Bremen obliegt die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Förderung der neun kommunalen Schulträger Studierenden an den staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung Land Bremen. Das Studierendenwerk ist vorrangig Dienstleister für die Studierenden der o.g. Hochschulen. Mit sei­ nen Angeboten trägt es zur Erhöhung der Attraktivität der Studienstandorte Bremen und Bremer­ haven bei. Dazu gehören qualitativ hochwertige, gesunde und preiswerte Ernährungsangebote in den gastrono­ mischen Betrieben. Zur Herstellung von Kostenstabilität und zur Qualitätssicherung sind die Produk­ tionsprozesse und die Ablauforganisation ständig zu überprüfen und anzupassen. Ein verändertes Konsumverhalten der Studierenden, zunehmender Konkurrenzdruck von Mitbewerbern sowie stei­ gende Anforderungen an die Nachhaltigkeit stellen dabei besondere Herausforderungen dar. Ein wichtiger Faktor bei der Xxxx des Studienstandortes ist die Verfügbarkeit von preiswertem Wohn­ raum in der Nähe der Hochschulstandorte. Zur Erhaltung eines Beratungsunternehmens attraktiven Wohnraumangebotes sol­ len die Studierendenwohnanlagen in Bremen und Bremerhaven bedarfsgerecht saniert und den ge­ stiegenen Ansprüchen der studentischen Klientel angepasst werden. Dazu gehört auch die Schaffung neuen studentischen Wohnraums. Damit sind erhöhte Anforderungen an das Studierendenwerk im Hinblick auf ihre pädagogischen die strukturelle, personelle und technischen Anforderungen untersuchträumliche Situation in den Bereichen Bauen und Wohnen verbunden. Mit seinen Beratungsangeboten der Psychologischen Beratungsstelle unterstützt das Studierenden­ werk die Studierenden beim Einstieg ins Studium, bei der Bewältigung und beim Abschluss des Stu­ diums und leistet damit kostenlos Hilfestellung, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Studienabbruchquote zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen senken und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichdie Stu­ dienzeiten zu verkürzen. Mit seinem Amt für Ausbildungsförderung stellt das Studierendenwerk die serviceorientierte Förde­ rung der Studierenden der Bremer Hochschulen nach dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt BAföG sicher. Seit dem 01.01.2017 gilt dies auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne Angelegenheiten der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen Schülerinnen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweckförderungsfähigen Ausbildungen, einschließ­ lich der Auszubildenden, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support eine in Amerika (mit Ausnahme USA und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“Kanada) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft angelegene Ausbil­ dungsstätte besuchen.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Der langfristige Bedarf an schneller Breitbandversorgung in den privaten Haushalten und bei den im Landkreis Hamelnansässigen Gewerbetreibenden macht die Schaffung von Internetzu- gängen mit wesentlich höheren Anbindungsgeschwindigkeiten als die der bislang vorhan- denen Grundversorgung notwendig. Insofern verfolgt der Landkreis das Ziel, den Auf- und Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur flächendeckenden Breitbandversorgung in dem als Projektgebiet „VR 25/03“ bezeichneten Teilgebiet voranzutreiben. Ziel des Ausbauprojekts ist, dass im Ausbaugebiet zuverlässig NGA-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Bandbreiten nach nä- herer Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Zielsetzung beider Vertragsparteien ist eine möglichst schnelle Umsetzung des vereinbar- ten Breitbandausbaus. Nach Durchführung eines Markterkundungserfahrens sowie eines Interessenbekundungsverfahrens veröffentlichte der Landkreis am 12.05.2017 eine Aus- schreibung zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Herstellung einer flächende- ckenden Breitbandversorgung im Gebiet des Landkreises. Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau bisher noch nicht gelungen ist. Ziel der Bundesregierung ist es, in diesen privatwirtschaftlich unzureichend erschlossenen Gebieten Anreize für eine marktmäßige Erbringung zu setzen. Hierzu för- dert die Bundesregierung mit finanziellen Mitteln lokale Projekte zum Aufbau einer zu- kunftsfähigen Netzstruktur, die den Marktakteuren zu Gute kommt. Die Gebietskörper- schaften koordinieren den Ausbau in diesen alleine durch den Markt nicht erschließbaren Gebieten, garantieren dem Bund gegenüber die Erreichung der Projektziele und stellen hierbei insbesondere einen diskriminierungsfreien Zugang über die gesamte Projektlauf- zeit sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen sie sich privatwirtschaftlicher Unter- nehmen, die sie in Ausschreibungen für die Ausbauprojekte auswählen. Nach Abschluss der Phase der staatlich unterstützten Marktinitiierung soll die Breitbandversorgung selb- ständig durch die Privatwirtschaft erfolgen. Bei der Förderung sollen Projekte in solchen Gebieten Vorrang erhalten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bedingt durch besondere Erschwernisse besonders unwirt- schaftlich ist. Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen effektiven und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon technologieneutralen Breitbandausbaus in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitBundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in unter- vorsorgten Gebieten, die derzeit nicht zuletzt auch durch ein NGA-Netz versorgt sind und in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen denen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (soge- nannte weiße NGA-Flecken). Der Landkreis hat den Zweck, am 27.10.2016 einen Antrag auf eine solche Förderung gestellt und mit positivem Zuwendungsbescheid vom 21.03.2017 eine Förderung vorläufig bewilligt erhal- ten. Am … erging der endgültige Förderbescheid des Bundes. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Vertragsparteien was folgt:

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Samples: Zuwendungsvertrag

Präambel. Im Rahmen Die Bundesnetzagentur (nachfolgend BNetzA genannt) hat mit der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas vom 20.08.2007, BK7-06-067 (nachfolgend „GeLi“) verbindliche Vorgaben für alle Netzbetreiber geschaffen. Nach diesen Festlegungen sind von Netzbetreibern und deren Marktpartnern einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate entsprechend Ziffer 1 der Festlegungen anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon sieht Ziffer 3 des GeLi-Beschlusses vor. Zur Verwendung eines interkommunalen Projekts anderen Datenformats oder anderer Nachrichtentypen sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte können freiwillige bilaterale Vereinbarungen getroffen werden. Der Netzbetreiber nimmt diese Möglichkeit in Anspruch und bietet seinen Marktpartnern an, ebenso wie gegenüber dem eigenen, verbundenen Vertrieb die nachfolgend aufgeführten Abweichungen anzuwenden. Der Netzbetreiber hat die Inanspruchnahme von Tenor 3 des GeLi-Beschlusses gegenüber der neun kommunalen Schulträger im Landkreis HamelnBNetzA angezeigt und die nachfolgende Mustervereinbarung der BNetzA zur Kenntnisnahme übersandt. Der für die von der GeLi vorgeschriebenen Geschäftsprozesse anfallende Datenaustausch wird vom Netzbetreiber über das IT-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen System Schleupen.CS abgewickelt. Für den Netzbetreiber und technischen Anforderungen untersuchtden verbundenen Energievertrieb besteht ein gemeinsamer Datenbestand, d. h. es besteht eine so genannte „1-Mandanten-Lösung“. Um Benachteiligungen von externen Transportkunden (nachfolgend Drittlieferanten genannt) zu vermeiden, hat der Netzbetreiber organisatorische Änderungen vorgenommen, um die Vorgaben der informatorischen Entflechtung nach § 6a EnWG einzuhalten und eine Dis- kriminierung von Drittlieferanten auszuschließen. Darüber hinaus bietet der Netzbetreiber externen Lieferanten nachfolgend dieselben Leistungen an, die er seinem eigenen Vertrieb einräumt, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Diskriminierung zu erstellenvermeiden. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitAnlage 3 Kooperationsvereinbarung Gas, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund Stand 31.03.2022 Seite 1 von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.3

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Samples: Ergänzungsvereinbarung Zum Lieferantenrahmenvertrag Gas

Präambel. Deutsche Post DHL (DPDHL) ist der weltweit führende Post- und Logistikdienstleis- tungskonzern. Er unterhält ein einzigartiges Portfolio von Logistikdienstleistungen (DHL) und Kommunikationsdienstleistungen (Deutsche Post). Mit einer großen Viel- zahl unterschiedlicher Programme und Initiativen stellt der Konzern sich auch seiner gesellschaftlichen Verantwortung. DPDHL strebt an, die erste Xxxx für Kunden, Ar- beitnehmer und Investoren zu werden. Um dies zu erreichen, folgt DPDHL dem Leit- bild „Respekt und Resultate“. Im Rahmen Jahr 2000 beantragten die europäischen Arbeitnehmervertreter nach § 9 des Ge- setzes über Europäische Betriebsräte (EBRG), Verhandlungen über die Errichtung eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Europäischen Betriebsrates aufzunehmen. Die daraus hervorgegangene Ver- einbarung trat im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Juli 2003 in Kraft und wurde im Hinblick Juni 2008 weiterentwickelt. Die Weiterentwicklung der Vereinbarung vom Mai 2012 beruht auf der am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Fassung des EBRG und den seit Bestehen der Vereinbarung ge- wonnenen Erfahrungen. Der Konzern respektiert das Recht aller Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertretungen zu wählen oder zu benennen. Er pflegt eine konstruktive und vertrauensvolle Zusam- menarbeit mit seinen Arbeitnehmern und deren Vertretungsgremien. Das DPDHL Forum ist ein Vertretungsgremium kraft Vereinbarung im Sinne des EBRG. Mit dieser Vereinbarung bekennen sich der Europäische Betriebsrat (EBR) und die zentrale Leitung zu ihrer Bereitschaft zum offenen Dialog und zur frühzeitigen Unterrichtung und Anhörung innerhalb des DPDHL Forums. Beide Seiten betonen, dass in Über- einstimmung mit dem Leitbild wirtschaftliche und soziale Aspekte gemeinsam die Grundlage für eine zukunftsorientierte Unternehmenspolitik bilden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung erkennen die zentrale Leitung und der EBR ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtunterschiedli- chen Rollen an, arbeiten aber konstruktiv zusammen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Balance der Interes- sen zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anerreichen.

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Samples: Vereinbarung Über Das Deutsche Post DHL Forum

Präambel. IDie TNG beabsichtigt, im gesamten Kommunalgebiet des Amts Schrevenborn ohne wirtschaftliche Unterstützung der Gemeinden, eigenwirtschaftlich ein modernes Fiber-To-The-Home (FTTH) Netz zu errichten und zu betreiben. Es soll ein neues und reines Glasfasernetz gebaut werden, das auf keine vorhandenen Telekommunikationsnetze aufsetzen wird. Ziel ist es, allen Endkunden im Ausbaugebiet das gleiche Angebot zu unterbreiten. Das Amt und die Gemeinden begrüßen die Ausbaupläne der TNG und beabsichtigen, den Aufbau des flächendeckenden Glasfasernetzes im Gemeindegebiet im Rahmen eines interkommunalen Projekts seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen, ohne dabei seine wettbewerbs- und beihilferechtlich neutrale und diskriminierungsfreie Position in Frage zu stellen. Diesem gemeinsamen Verständnis folgend, vereinbaren die Parteien Folgendes: A – BEGLEITENDE MAßNAHMEN DER GEMEINDEN Das Amt und die Gemeinden sind bereit, den Glasfaserausbau der neun kommunalen Schulträger TNG durch geeignete Maßnahmen zu begleiten. Diese sind im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Einzelnen: ⮚ Gemeinsame Medieninformation: Gemeinsame Presseerklärungen sowie Berichte redaktioneller Art in vor Ort bekannten Medien. ⮚ Teilnahme und organisatorische Unterstützung der Gemeinden an zentralen Informations- veranstaltungen für die Bürger. ⮚ Unterstützung bei der Kontaktaufnahme und in der Kommunikation mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Mandatsträgern. ⮚ Begleitung des Projektes durch die Gemeinden in den sozialen Medien durch sachliche Informationen zu betroffenen Ortsteilen, Baustellen und Ausbauständen. Mit den oben aufgeführten Maßnahmen soll erreicht werden, dass sich eine ausreichende Anzahl der Haushalte im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtAusbaugebiet für ein FTTH-Produkt der TNG entscheiden, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger deren eigeninvestiven Ausbau wirtschaftlich darstellen zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft ankönnen.

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Samples: Letter of Intent

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Beteiligten schließen unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen bundeseinheitlichen trägerübergreifen- den Rahmenempfehlungen sowie der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen Ziele der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstra- tegie diese Landesrahmenvereinbarung (NKomZGLRV) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig mit dem Ziel, einen effektivendie nationale Präventionsstrate- gie im Saarland unter Berücksichtigung der im Land formulierten gesundheitsbezogenen Ziele umzusetzen. Prävention und Gesundheitsförderung sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Das setzt voraus, wirtschaftlichen dass die jeweiligen Verantwortungsträger auf der Basis ihrer gesetzlich zugewiese- nen Verantwortung tätig werden und möglichst störungsfreien Betrieb sich angemessen beteiligen. Die Beteiligten an dieser LRV sind sich einig, dass die Intensivierung des Engagements der Schul-IT Sozialversicherungsträger nicht zu einer Reduktion des Engagements der Ver- tragspartner übrigen Beteiligten oder anderer verantwort- licher Akteure führen darf. Die Beteiligten der LRV setzen sich vielmehr gemeinsam dafür ein, weitere Partner für Prävention und Gesundheitsförderung im Saarland zu ermöglichen gewinnen und so letztendlich die technische Umsetzung Reichweite ihrer Aktivitäten zu erweitern. Die Beteiligten dieser LRV und ihre Partner haben in den letzten Jahren viele erfolgreiche Ansätze der Unterrichtsver- sorgung Prävention und Gesundheitsförderung initiiert, begleitet und unterstützt. Im Saarland haben sich bewährte Strukturen der Zusammenarbeit sowie verbindliche Koopera- tionen etabliert, wie etwa bei der Koordinierungsstelle „Gesundheitliche Chancengleichheit“, der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege, dem kommunalen Gesundheitsförderungspro- jekt „Das Saarland lebt Gesund“ sowie dem Bündnis für Arbeits- und Gesundheitsschutz Saar. Die vorliegende Vereinbarung bietet den Rahmen, bewährte Ansätze und Kooperatio- nen der Prävention und Gesundheitsförderung fortzuführen bzw. auszubauen und neue Initi- ativen gemeinsam voranzubringen. Dies kann sowohl landesweit als auch regional begrenzt entsprechend der jeweiligen Bedarfe geschehen. Die Beteiligten stimmen sich in der xxxxxx- übergreifenden Zusammenarbeit bedarfsbezogen ab. Die Beteiligten dieser Landesrahmenvereinbarung sind sich einig in der Zielsetzung, Aktivitä- ten der Prävention und Gesundheitsförderung nachhaltig anzulegen und dabei den jeweils aktuellen Qualitätsanforderungen gerecht zu werden. Dies beinhaltet insbesondere eine Ori- entierung an den Schulen bestehenden Bedarfen auf der Grundlage der Gesundheitsberichterstat- tung des Landes und der Kommunen. Die weiteren Beteiligten der LRV bringen hier die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in öffentlicher Trägerschaft abzusicherndiese ein. Dabei streben Die daraus sichtbaren Ursachen ungleicher Gesundheitschancen bilden einen wesentlichen Ausgangspunkt für die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige Planung von gemeinsamen Maßnahmen. Besondere Beachtung bei der Planung von Maßnahmen soll die Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Ge- sundheitschancen finden. Daran sind alle verantwortlichen Ressorts der Landesverwaltung sowie ggf. der beigetrete- nen Kommunen, die für Gesundheitsförderung und strategische Partnerschaft an.Prävention Verantwortung tragen, zu beteiligen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen haben Evaluation und Qualitätssicherung einen hohen Stellenwert. Grundlagen dieser LRV sind

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Samples: Landesrahmenvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Ergebnis der vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die kommunale Zusammenarbeit Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Hochschule Mittweida (NKomZGHSM) schließen die oben genannten Vertragsparteien versteht sich als leistungsstarke Hochschule für Angewandte Wissenschaften innerhalb der sächsischen Hochschullandschaft und präsentiert sich mit einem landesweit abgestimmten Profil praxisorientierter Lehre, Forschung und Wissenstransfer sowie starker regionaler Verflechtung im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über dritten Mission. Sie orientiert sich an den Herausforderungen des europäischen Bildungssystems und strebt weltweite Kooperationen an. Durch die Durchführung von wissenschaftliche Neuprofilierung und die Straffung der Fakultäten hat sich an der HSM eine stabile strukturelle Situation entwickelt, die die Grundlage für eine neue Lehr- und Forschungsqualität bildet. Die neuen profilbestimmenden Bereiche sind geprägt durch die interdisziplinären Ingenieurwissenschaften, die angewandten Naturwissenschaften in digitalen Medien und die IT-Support-Leistungen Sicherheit insbesondere mit der digitalen Forensik und dienen der Sicherung der Qualität in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: allen Leistungsdimensionen. Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweckforschungsstarken Schwerpunkte der HSM sind Laser, die Schulträgeraufgaben WartungInnovative Bildungstechnologien, Support Produkt- und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („Prozessentwicklung sowie IT-Support“) Sicherheit und Angewandte Informatik (Big Data, Bioinformatik, Digitale Forensik). Sie tragen maßgeblich zur Profilbildung bei. Im Zielvereinbarungszeitraum 2017 bis 2020 wurden in der Hochschulverwaltung wesentliche Schritte auf dem Weg zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte einem modernen Hochschulmanagement eingeleitet. Im Zielvereinbarungszeitraum 2021 bis 2024 erfolgt eine Verstetigung und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb fortschreitende Digitalisierung der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anProzesslandschaft.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Durchführung von IT-Support-Leistungen in Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld HEP 2025 für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenjede Hochschule individualisiert. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen Palucca Hochschule für Tanz Dresden (PHfT Dresden) ist Deutschlands einzige eigenständige Hochschule für Tanz. Sie vereint mit ihrer integrierten Oberschule und möglichst störungsfreien Betrieb einem – der Schul-IT Hochschule zugeordneten – Internat eine national einzigartige Nachwuchsförderung unter einem Dach. Rund 200 Schüler1 und Studierende aus 32 Nationen sind an der Ver- tragspartner Hochschule eingeschrieben. Im Mittelpunkt der Ausbildung steht die Entwicklung des Einzelnen zu ermöglichen einer kreativen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft aneigenständigen Künstlerpersönlichkeit mit eigener unverwechselbarer Sprache.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Gebiet der Gebietskörperschaft sind derzeit eine Next Generation Access (NGA) -Breitbandversorgung und das Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste nicht flächendeckend verfügbar. Eine Markterkundung hat für das in diesem Kooperationsvertrag gegenständliche Ausbaugebiet ergeben, dass in den sich an die Markterkundung anschließenden 3 (in Worten: drei) Jahren keine Versorgung mit einem NGA-Netz durch ein Telekommunikationsunternehmen zu erwarten ist. Die Gebietskörperschaft hat ein Interesse daran, dass die im Markterkundungsverfahren festgestellte Unterversorgung beseitigt wird. Die Gebietskörperschaft möchte die Beseitigung der festgestellten Unterversorgung in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des Beihilfe- und des Vergaberechts herbeiführen. Sie beabsichtigt die Zuwendung, die ihr zu diesem Zweck durch die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden der „Bund“) auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids in vorläufiger Höhe (im Folgenden der „vorläufige Zuwendungsbescheid“) bewilligt wurde und deren endgültige Höhe durch einen noch zu beantragenden Zuwendungsbescheid zu bestätigen ist, zur Deckung der förderfähigen Wirtschaftlichkeitslücke des TKUs durch deren Weiterleitung unter Einbeziehung des Eigenanteils der Gebietskörperschaft nach Maßgabe der Förderbescheide und dieses Kooperationsvertrages zu verwenden. Gleiches gilt für die Kofinanzierung durch das Land [Bundesland zu benennen]. Grundlage des Förderverfahrens auf Bundesebene ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ datierend vom 22. Oktober 2015 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: „Bundesförderrichtlinie“). Das Land [Bundesland benennen] gewährt Fördermittel auf Grundlage der [ausführliche Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Förderung im betreffenden Bundesland] (im Folgenden „Landesförderrichtlinie“). Ein Netzausbau auf der Grundlage des Vergabeverfahrens und dieses Kooperationsvertrages soll und wird nur erfolgen, soweit Bund [und Land] für das hier gegenständliche NGA-Ausbauvorhaben [einen] Zuwendungsbescheide in endgültiger Höhe, der/die für die Realisierung des Projekts insgesamt hinreichende Fördermittel gewährleistet/gewährleisten, erteilt/erteilen. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die Gebietskörperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der neun kommunalen Schulträger Technologieneutralität interessierte Unternehmen aufgefordert, unter Bezifferung einer konkreten Wirtschaftlichkeitslücke ein Angebot über den gewünschten NGA-Netzausbau abzugeben. Das TKU hat im Landkreis HamelnRahmen dieses Vergabeverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, unter Verwendung der bereitgestellten Investitionsbeihilfen den Ausbau und den Betrieb des Next Generation Access-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung Breitbandnetzes („NGA-Breitbandnetz“) zu realisieren. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1Gegenstand des Kooperationsvertrages Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Weiterleitung einer Investitionskostenbeihilfe durch die Gebietskörperschaft an das TKU zum Ausgleich einer Wirtschaftlichkeitslücke in Bezug auf Planung, Errichtung und den Betrieb eines Beratungsunternehmens NGA-Breitbandnetzes zur Versorgung des in der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 3) durch die Polygone definierten Ausbaugebiets und einer technischen Leistungsfähigkeit von 1 GBit/s im Hinblick auf ihre pädagogischen Download je Hausanschluss bzw. 1 GBit/s symmetrisch (Download und technischen Anforderungen untersuchtUpload) [bzw. weniger an bestimmten Hausanschlüssen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellengemäß der Vorgaben des Fördermittelgebers eine geringere Bandbreite erreicht werden muss] an den Hausanschlüssen in Gewerbegebieten, für Schulen, Krankenhäuser und institutionelle Nachfrager (zusammen im Folgenden das „NGA-Netz“). Das TKU verpflichtet sich nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages und in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Zuwendungsbescheiden möglichst unter Einbeziehung bereits vorhandener und für das Vorhaben geeigneter Infrastrukturen zur Planung, zur Errichtung und zum anschließenden Betrieb des NGA-Netzes. Das NGA-Netz ist Eigentum des TKU. Die durchgehende Sicherstellung Gebietskörperschaft unterstützt den NGA-Breitbandausbau und den Betrieb des zu errichtenden NGA-Netzes unter Verwendung der Unterrichtsversorgung ihr zu diesem Zweck gewährten Investitionsbeihilfe unter Einbeziehung ihres Eigenanteils nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages. § 2Bestandteile und Grundlagen dieses Kooperationsvertrages Der vorliegende Kooperationsvertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen: Anlage 1: Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundes in endgültiger Höhe] , der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht vorlag, sowie vorläufiger Zuwendungsbescheid vom [Datum des Zuwendungsbescheids des Bundes in vorläufiger Höhe] inkl. ihrer Anlagen; Anlage 2: Endgültiger Zuwendungsbescheid des Landes [Bezeichnung des Bundeslandes] vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundeslandes] sowie vorläufiger Zuwendungsbescheid des Landes [Bezeichnung des Bundeslandes] vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundeslandes] inkl. ihrer Anlagen; dieser Vertragstext; Anlage 3: Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens inklusive der Anhänge mit kartographischer Darstellung des durch Polygone definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und bezuschlagten Angebots des TKU der Zuschlagserteilung an das TKU sind; Anlage 4: Ausbauplanung gemäß § 6; Anlage 5: Bauzeitplan; [Kommentar zum Entwurf: Der Bauzeitplan hat mit dem im Angebot des TKU vorgelegten Zeitplan des TKU übereinzustimmen.] Anlage 6: Zahlungsplan; und Anlage 7: Verbindliches bezuschlagtes Angebot des TKU vom [XX] (im Folgenden das „Angebot“) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche zu diesem Kooperationsvertrag genommenen Anlagen Bestandteile dieses Kooperationsvertrages sind. § 2.1 bestimmt die Geltungsrangfolge der Anlagen zu diesem Kooperationsvertrag. Das jeweils in § 2.1 zuerst genannte Dokument geht bei Widersprüchen zwischen zwei Dokumenten vor, es sei denn, das zuerst aufgeführte Dokument lässt eine Abweichung ausdrücklich zu. § 3Pflichten der Gebietskörperschaft Die Gebietskörperschaft beantragt beim Fördermittelgeber die Erteilung des endgültigen Zuwendungsbescheids unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerLeistungsbeschreibung (Anlage 3) und des Angebots (Anlage 7). Die technischen Gebietskörperschaft verpflichtet sich, dem TKU die im Vergabeverfahren festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal EUR [XX] (in Worten: [XX] Euro) zum Zwecke der Planung, Errichtung und personellen Herausforderungen des Betriebs eines NGA-Netzes gemäß der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Leistungsbeschreibung (Anlage 3) mit den in der Konzeptionsphase georeferenzierter Liste genannten auszubauenden Adressen unter Beachtung der Zuwendungsbescheide von Bund (Anlage 1) und gegebenenfalls Land (Anlage 2), in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Bundesförderrichtlinie sowie dem § 10 als Investitionsbeihilfe zur Verfügung zu stellen. Sollten sich nach Angebotsabgabe die Kosten für die Planung, die Errichtung und den Betrieb des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitNGA-Netzes in dem durch die Polygone definierten Ausbaugebiet durch die Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zuletzt auch in Bestandteil der wirtschaftlichen Umsetzung georeferenzierten Liste der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien auszubauenden Adressen gemäß der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie Leistungsbeschreibung (Anlage 3) waren, erhöhen, so ist beabsichtigt, hierfür unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze einen Teil des Landkreises haben oder den im Nachgang wiederholt Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten Absicherungsbetrag für zusätzliche auszubauende Adressen zu verwenden. Der Absicherungsbetrag beträgt 5 % (in Worten: fünf Prozent) der Wirtschaftlichkeitslücke. Für den Fall, dass die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit Gebietskörperschaft von der Option [XXX] gemäß § 5 Gebrauch macht, verpflichtet sie sich, dem TKU die im Bereich Vergabeverfahren festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke für die optionalen [XX] in Höhe von max. EUR [BETRAG] (in Worten [XX] Euro) zum Zwecke der Planung, Errichtung und des ITBetriebs eines NGA-Support bekräftigtNetzes gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) unter Beachtung der Zuwendungsbescheide von Bund (Anlage 1) und gegebenenfalls Land (Anlage 2), um damit in Übereinstimmung mit den Professionalisierungsprozess beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Bundesförderrichtlinie sowie dem § 10 als Investitionsbeihilfe zur Verfügung zu stellen. Zu weitergehenden Leistungen, insbesondere Mitwirkungspflichten, die über die gesetzlichen Pflichten im Bereich Rahmen der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenGenehmigungserteilung der Gebietskörperschaft in ihrem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinausgehen, ist die Gebietskörperschaft nicht verpflichtet. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 4Pflichten des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.TKUs Das TKU ist verpflichtet,

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit und technischen Anforderungen untersuchtVerschiedenheit brauchen Zeit, Raum und Anregun- gen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger ihre Talente voll entfalten zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichkönnen. Mit dem Zusammenschluss Ziel, Schülerinnen und Schülern der Schulträger schon in Grundschulen und Grundstufen der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit Förderschulen im Bereich des IT-Support bekräftigtSchulträgers ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungsangebot bereitzustellen und damit einen Bei- trag sowohl zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern als auch zu mehr Bil- dungsgerechtigkeit und Teilhabe zu leisten, um damit den Professionalisierungsprozess schließen das Land und der Schulträger die folgende Vereinbarung. Sie bekräftigen ihren Willen, für eine inhaltliche und qualitative Entwicklung von Bildungs- und Betreuungsangeboten an ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen auf der Grundlage des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren (BEP) gut und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei der Gestaltung der kommunalen Bildungslandschaft tragen, wie auch bisher schon, kreisangehörige Städte und Ge- meinden, die nicht Schulträger sind, weiterhin Verantwortung hinsichtlich der Bedarfsplanung und Sicherstellung des Betreuungsangebotes gemäß § 30 HKJGB. In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags planen, entwickeln und gestalten ganz- tägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen gemeinsam mit Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe und dem Schulträger ein integriertes Konzept für Bildungs- und Betreuungsangebote als Teil des Schulprogramms. Die im Bereich Rahmen des „Pakts für den Nach- mittag“ ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv Förderschulen bieten ihren Schülerinnen und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Schülern ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungs- angebot an und entwickeln dazu das Ganztagsprogramm im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckHessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz – Ganztagsschulrichtlinie – weiter. Durch das Bildungs- und Betreuungsangebot wird die Schule zum Lern- und Lebensort, der eine kontinuierliche und individuelle Förderung der Kinder möglich macht. Es entsteht eine Bildungskultur, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support die unterschiedlichen Voraussetzungen und Administration Bedürfnisse der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anKinder berück- sichtigt.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Der langfristige Bedarf an schneller Breitbandversorgung in den privaten Haushalten und bei den im Landkreis Hamelnansässigen Gewerbetreibenden macht die Schaffung von Internetzugängen mit wesentlich höheren Anbindungsgeschwindigkeiten als die der bislang vorhandenen Grundversorgung notwendig. Insofern verfolgt der Landkreis das Ziel, den Auf- und Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur flächendeckenden Breitbandversorgung in den unterversorgten Gebieten des Landkreises voranzutreiben. Ziel des Ausbauprojekts ist, dass im Ausbaugebiet zuverlässig NGA-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Bandbreiten nach näherer Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Zielsetzung beider Vertragsparteien ist eine möglichst schnelle Umsetzung des vereinbarten Breitbandausbaus. Nach Durchführung eines Modellvergleichs sowie eines Interessenbekundungsverfahrens veröffentlichte der Landkreis am 01.12.2017 eine Ausschreibung zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung im Gebiet des Landkreises. Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau bisher noch nicht gelungen ist. Ziel der Bundesregierung ist es, in diesen privatwirtschaftlich unzureichend erschlossenen Gebieten Anreize für eine marktmäßige Erbringung zu setzen. Hierzu fördert die Bundesregierung mit finanziellen Mitteln lokale Projekte zum Aufbau einer zukunftsfähigen Netzstruktur, die den Marktakteuren zu Gute kommt. Die Gebietskörperschaften koordinieren den Ausbau in diesen alleine durch den Markt nicht erschließbaren Gebieten und stellen hierbei insbesondere einen diskriminierungsfreien Zugang über die gesamte Projektlaufzeit sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen sie sich privatwirtschaftlicher Unternehmen, die sie in Ausschreibungen für die Ausbauprojekte auswählen. Nach Abschluss der Phase der staatlich unterstützten Marktinitiierung soll die Breitbandversorgung selbständig durch die Privatwirtschaft erfolgen. Bei der Förderung sollen Projekte in solchen Gebieten Vorrang erhalten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bedingt durch besondere Erschwernisse besonders unwirtschaftlich ist. Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines Beratungsunternehmens effektiven Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken). Der Landkreis hat am 27.02.2017 mit Ergänzungen vom 23.05.2017 einen Antrag auf eine solche Förderung gestellt und mit positivem Zuwendungsbescheid vom 31.07.2017 eine Förderung vorläufig bewilligt erhalten. Am [●; Datum des endgültigen Förderbescheides des Bundes einfügen] erging der endgültige Förderbescheid des Bundes. Des Weiteren hat der Landkreis am 29.08.2017 einen Antrag auf Kofinanzierung zur Bundesförderung des Wirtschaftlichkeitslückenmodells nach Ziffer 6 der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Hinblick auf ihre pädagogischen Land Hessen gestellt und technischen Anforderungen untersucht, um mit positivem Zuwendungsbescheid vom 27.10.2017 eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Förderung vorläufig bewilligt erhalten. Am [●; Datum des endgültigen Förderbescheides des Landes einfügen] erging der endgültige Förderbescheid des Landes. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.was folgt:

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Samples: Zuwendungsvertrag

Präambel. Im Mit der Richtlinie über Telearbeit als ergänzende Arbeitsform in der saarländischen Landesverwaltung vom 13. Februar 2012 hat das damalige Ministerium für Inneres, Kultur und Europa einen einheitlichen Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Voraussetzungen und die Gestaltung der Telearbeit gesetzt. Nach Xxxxxx 3 dieser Richtlinie bleibt es den nachgeordneten Behörden überlassen, ergänzende Bestimmungen zu erstellentreffen, soweit sie dem Rahmen der Richtlinie nicht widersprechen. Mit der vorliegenden Vereinbarung soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Das Format der Telearbeit hat sich seit Einführung des Modells „Alternierende Telehomearbeit" an der Universität des Saarlandes und insbesondere in Zeiten der Corona­ Pandemie bereits bewährt. Die durchgehende Sicherstellung vorliegende Vereinbarung wird mit dem Ziel abgeschlossen, als familiengerechte Hochschule die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu verbessern, durch das Format eine behindertengerechte Hochschule zu stärken, zur Work-Life-Balance aller Beschäftigten beizutragen und mit der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung vereinbarten neuen Ausgestaltung der stetig steigenden Telearbeit als zeitgemäßer und innovativer Arbeitsform eine räumliche und zeitliche Flexibilisierung der Arbeit zu ermöglichen. Telearbeit kann so einen wichtigen Beitrag leisten, private und berufliche Anforderungen mit den dienstlichen Belangen der Digitalisierung ist dabei Universität des Saarlandes in Einklang zu bringen. Durch das primäre Ziel aller SchulträgerErfordernis eigenverantwortlicher und selbstständiger Arbeitsausführung stellt die Telearbeit besondere Anforderungen an die in Telearbeit Beschäftigten sowie deren vorgesetzte Personen. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase Universität des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitSaarlandes vertraut darauf, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für dass alle Beteiligten effektiv mit diesem Instrument der flexiblen Arbeitsorganisation verantwortungsvoll umgehen. Dies erfordert zum einen eine gelebte Vertrauenskultur, zum anderen die Eignung von Tätigkeit und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anArbeitsplatz.

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Samples: Vereinbarung Über Das Format Telearbeit

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts des vorliegenden Kooperationsvertrags schließen sich KUBI-S, das Netzwerk Kulturelle Bildung Stuttgart, und JuKuS Jugendkunstschule Kinderwerkstatt e. V. zusammen, um kulturpädagogische Workshops in der neun kommunalen Schulträger KUBI-S-Werkstatt zukünftig gemeinsam zu organisieren. Derzeit werden Workshops in der KUBI-S-Werkstatt durch KUBI-S organisiert und verwaltet und mithilfe von Künstler*innen umgesetzt. In der räumlich direkt angrenzenden JuKuS mit gemeinsamer Dachterrasse werden ebenfalls kulturpädagogische Workshops organisiert, durchgeführt und verwaltet. Durch die Kooperation sollen daher Synergieeffekte erzielt, Kapazitäten geschaffen sowie erweiterte inhaltliche Positionierungen der Kooperationspartner*innen ermöglicht werden. Die Kooperation erfolgt zunächst befristet bis zum 31.12.2023 und geht am 01.01.2024 automatisch in eine unbefristete Kooperation über, falls keine Kündigung zum 30.06.2023 erfolgt. Durch die Kooperation von KUBI-S und JuKuS betreffend der Organisation, Durchführung und Verwaltung der tagsüber stattfindenden Workshops in der KUBI-S-Werkstatt sollen bei beiden Kooperationspart*innen Synergieeffekte erzielt werden. So soll KUBI-S verstärkt seinem Netzwerkcharakter gerecht werden und die eigenen Ressourcen in höherem Maße für ein diversitätsorientiertes strategisches Agieren auf Metaebene einsetzen können. Gleichzeitig soll der JuKuS durch die Ausweitung des eigenen Portfolios sowie verwaltungsbezogene personelle Unterstützung eine Erweiterung und Vertiefung der eigenen kulturstrategischen Positionierung innerhalb der Stuttgarter Kulturlandschaft ermöglicht werden. Gemeinsames Ziel im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung Rahmen der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung Kooperation ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von ITkulturpädagogischen Workshops vsl. ab dem 01.07.2021 durch Leistungen der JuKuS sowie von KUBI-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration S. Zu Beginn des Jahres 2023 wird eine gemeinsame Erhebung der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Kooperation durchgeführt und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenFortführung derselben ab 2024 evaluiert. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Für die Kooperation sind die folgenden Leistungen seitens der Schul-IT der Ver- tragspartner Kooperationspartner*innen zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.erbringen:

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremerhaven für die Jah- re 2012-2013 über die Umsetzung der in der Wissenschaftsplanung des Landes enthaltenen Schwer- punkte der Wissenschafts- und Hochschulentwicklung in Bezug auf die Hochschule Bremerhaven. Dabei werden insbesondere folgende großen Entwicklungslinien verfolgt: • Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Hinblick sowohl auf die Bedeutung der neun kommunalen Schulträger Hochschule Bremerhaven für die regionale (mariti- me) Wirtschaft und zur Stärkung ihrer Position im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Wettbewerb streben Hochschule und Land mittel- und langfristig an, das bereits vorhandene maritime Profil im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Studienangebot der Hoch- schule Bremerhaven weiter zu erstellenschärfen. • Die Hochschule bietet in erster Linie praxisorientierte Bachelorstudiengänge an. Die durchgehende Sicherstellung Masterstu- diengänge ergänzen dieses Angebot in ausgewählten Bereichen. Hierfür sind mittelfristig die Masterangebote der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerHochschule auf die profil- und forschungsrelevanten Gebiete zu konzent- rieren. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon • Der Qualitätssicherung in der Konzeptionsphase Lehre wird zur weiteren Verbesserung der Lehre und des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Studi- ums eine vorrangige Priorität eingeräumt. Dabei geht es um die Erhöhung der Anzahl der Ab- solventen und Absolventinnen, die Verkürzung der Studiendauer sowie die Senkung der Stu- dienabbrecherquoten bei Gewährleistung einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in hohen Ausbildungsqualität und der wirtschaftlichen Umsetzung Wettbe- werbsfähigkeit der MedienentwicklungspläneAbsolventen und Absolventinnen auf dem Arbeitsmarkt. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess • Zur Profilierung im Bereich der Schul-IT Forschung hat die Hochschule die vier Schwerpunktebereiche Energie und Meerestechnik, IuK und Automatisierung, Logistik und Dienstleistungen und Life science entwickelt. Sie erhöhen die Sichtbarkeit der Kompetenzen der Hochschule und sind Leitlinie für alle Beteiligten effektiv die weitere Entwicklung der Forschung und nachhaltig zu gestaltendie Konzentration des Masterbereichs. Aufgrund von § 1 AbsSie sind anschlussfähig an die Wissenschaftsschwerpunkte des Wissenschaftsplans und be- rücksichtigen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Land und Hochschule sind bestrebt, die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen Erfolge der Vorjahre als die oben genannten Vertragsparteien Hochschule mit maritimem Profil im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Land Bremen zu sichern und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anauszubauen.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Aus- differenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Siche- rung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungs- chefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Stu- dienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zu- kunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hoch- schulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu kön- nen bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch hochschulin- terne Zielvereinbarungen. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushalts- gesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsre- gierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschu- len mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Ergebnis der vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bun- des im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Zuschussvereinba- rung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Hochschule für Musik Xxxx Xxxxx xxx Xxxxx Dresden (HfM Dresden) ist eine von 24 deut- schen Musikhochschulen und eine der fünf Kunsthochschulen des Freistaates Sachsen. Stu- dierende werden in künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Studiengängen von Lehrenden verschiedenster Nationen unterrichtet. Die HfM Dresden bietet Bachelor-, Mas- ter- und Staatsexamensstudiengänge sowie bei besonderer musikalischer Eignung die Meis- terklasse an. In den Fächern Musikwissenschaft, Musiktheorie, Musikpädagogik und Musiker- medizin besteht die Möglichkeit zur Promotion und Habilitation. Die Voraussetzungen für die Künstlerische Forschung (Artistic Research) sollen geschaffen werden. Ergänzt werden die Angebote durch weiterbildende Studiengänge, die berufsbegleitend studiert werden können und das lebenslange Lernen institutionalisieren. Im Unterschied zu anderen deutschen Musikhochschulen und zur Hochschule für Musik und Theater Leipzig ist die HfM Dresden auch für die musikalisch-künstlerische Ausbildung von 150 Schülern1 verantwortlich. Deren Ausbildung erfolgt am Sächsischen Landesgymnasium für Musik Dresden (SLGM). Die HfM Dresden versteht sich als ein Ort zur Pflege der Musikkultur, an welchem Kunst, Wis- senschaft und Lehre in Theorie und Praxis ineinandergreifen. Tradition und Innovation, Konti- nuität und Experiment stehen in programmatischem Austausch miteinander. Aufgabe ist es, das Erbe der Vergangenheit im hochschul-, kultur- und gesellschaftspolitischen Wandlungs- prozess konstruktiv zu pflegen, um einerseits die Tradition als Merkmal der Identität zu begrei- fen und zu nutzen und andererseits Innovation und Interdisziplinarität zu fördern. Experimente, neue Arbeitsweisen und künstlerische Forschung sind ein signifikanter Bestandteil des Hoch- schulalltags. Darüber hinaus definiert sich das Aufgabenspektrum über die kommunale Zusammenarbeit Vermittlung exzel- lenter künstlerischer, wissenschaftlicher und pädagogischer Fähigkeiten in allen Bildungsbe- reichen der Musikhochschule. Charakteristika: - Fakultät I mit ihren Fachrichtung Dirigieren/Korrepetition, Gesang, Klavier, Streicher, Bläser sowie mit Opernklasse, Hochschulsinfonieorchester und Hochschulchor; - Fakultät II mit ihren Fachrichtungen Jazz/Rock/Pop, Komposition/Musiktheorie, Instrumen- tal- und Gesangspädagogik, Lehramt Musik sowie Musikwissenschaft, Neuer Musik/Klang- Netz, Musikermedizin, Musikvermittlung, Hfmdd Jazzorchestra und des Jazzensembles; - Kooperationen mit Orchestern, Ensembles, Theatern, Bildungseinrichtungen, Veranstaltern und Clubs zur Praxis- und Berufsorientierung; - Mehr als 400 öffentliche Veranstaltungen beider Fakultäten pro Studienjahr als Bestandteil der künstlerischen Ausbildung und gleichzeitigem Beitrag zur regionalen Wirksamkeit. Schwerpunkt der Hochschulentwicklung für die kommenden Jahre wird es vor allem sein, die Herausforderungen der durch die Corona-Krise entstandenen und noch entstehenden Verän- derungen zu meistern. Die Möglichkeiten der digitalen Lehre sollen erweitert und optimiert und somit die Erfahrungen aus der Krise konstruktiv umgesetzt werden. Die Notwendigkeit und die Relevanz des Musiker- und Lehrerberufes für die Gesellschaft und zur Daseinsfürsorge sollen künftig noch stärker betont und untermauert werden. Die Fakultät I soll ab dem Jahr 2021 durch die Gründung des Dresdner Instituts für En- semble- und Orchesterentwicklung (NKomZGDIEO) schließen weiter an Profil gewinnen. Durch eine zielge- richtete Berufung von exzellenten Orchesterpädagogen führender Orchester für die oben genannten Vertragsparteien ent- sprechenden Professuren wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen. Für die Ausbil- dung im Sinne chorischen Bereich sind ebenfalls profilbildende Maßnahmen geplant. Auch für die Fakultät II sind weitere profilbildende Maßnahmen vorgesehen, vordringlich zur Gewinnung von Studierenden im Fach Lehramt. Vor allem genießt die Fachrichtung Jazz/Rock/Pop für die regionale Nachwuchsgewinnung eine hohe Priorität. 1Aus Gründen der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter. Das Sächsische Landesgymnasium für Musik Dresden soll noch intensiver mit der Infrastruktur der HfM Dresden verknüpft werden. Dabei soll auch der Übergang vom SLGM an die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündelnHoch- schule stärker priorisiert werden, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Nachwuchsförderung und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner -gewinnung vor allem im Orchesterbereich weiter zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anoptimieren.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welche die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Durchführung Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Technische Universität Bergakademie Freiberg (TUBAF) hat sich mit ihrer Kernkompetenz in der Ausgestaltung von IT-Support-Leistungen Materialzyklen als Ressourcenuniversität profiliert. Damit gehört sie international zu den wichtigsten Universitäten in den Schulen Kernfeldern Geo, Material und Werkstoffe, Energie und Umwelt. Sie widmet sich explizit einer nachhaltigen Ressourcenwirtschaft und -wissenschaft. In direkter Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Instituten und Unternehmen arbeitet die TUBAF in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld ihrem Kernbereich an Lösungen für die Lehrkräfte Erkundung neuer Lagerstätten und die Xxxxxxx anschließende Rohstoffgewinnung, an der Entwicklung alternativer Energietechniken, rohstoff- und Schülerinnen sicherzustellenenergieeffizienter Werkstoffe/Materialien und Technologien, dem Life-Cycle sowie neuen Recyclingverfahren. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielHierbei begleitet die TUBAF auch den Übergang und die Weiterentwicklung der einschlägigen Forschungsbereiche und Industriebranchen in Bezug auf die Digitalisierung. Moderne Technologien benötigen Rohstoffe, Energie, Werkstoffe und Materialien. Moderne Entwicklungen erfordern innovative Ideen und Pioniergeist. Wie können wir einen effektivenverantwortungsvollen Umgang mit den endlichen Ressourcen dieser Erde und der Umwelt erreichen? Und wie können die neuen Lösungsansätze mit innovativen, wirtschaftlichen zukunftsorientierten Methoden ökonomisch und möglichst störungsfreien Betrieb ökologisch sinnvoll umgesetzt werden? Diese drängenden Zukunftsfragen prägen das Profil der Schul-IT TUBAF in Forschung und Lehre. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, gehören zu ihrem Lehr- und Forschungsbereich die Mathematik/Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissen- schaften. Alle Bereiche arbeiten eng zusammen und gewährleisten damit eine ganzheitliche Forschung sowie eine interdisziplinäre Ausbildung der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anStudierenden.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. IDie Staatlich regionalen Förderzentren Kastanienschule und Janisschule (FÖZ), das Staatliche berufsbildende Schulzentrum Jena-Göschwitz (SBSZ) sowie die Thüringer Gemeinschaftsschulen Lobdeburg-, Galileo-, Jenaplan-, Montessorischule und die IGS „Xxxxx Xxxxxx“ aus Jena vereinbaren eine unbefristete Zusammenarbeit. Alle Partner haben zum Ziel, junge Leute für eine Ausbildung bzw. für den Arbeitsmarkt vorzubereiten und zu qualifizieren. Die FÖZ übernehmen im Rahmen eines interkommunalen Projekts des Gemeinsamen Unterrichts eine Schlüsselrolle bei der neun kommunalen Schulträger beruflichen Orientierung und Vorbereitung von Schülern mit SPF. Sie wollen mit der Zusammenarbeit ihrer sozialen Verantwortung im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für schulischen Bereich noch besser gerecht werden. Insbesondere die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zielgruppe dieser Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Xxxxxxx mit sonderpädagogischen Förderbedarfen (SPF) sowie des Landkreises Xxxxxxx mit erhöhtem pädagogischen Förderbedarf, haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigtes schwer, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig geeignete Arbeitsgebiete mit Aussicht auf Beschäftigung zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenfinden. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen der Profilierung der Xxxxxxx. Sie sollen durch angemessene Tätigkeiten in ausgewählten Berufsfeldern die Möglichkeiten und möglichst störungsfreien Betrieb Grenzen ihrer Fähigkeiten ausloten und fachpraktische Erfahrungen sowie einfache fachtheoretische Kenntnisse sammeln. Mit dieser Kooperation sollen pädagogische sowie inhaltliche Möglichkeiten der Schul-IT unterrichtlichen Vernetzung zum Zweck – des Kennenlernens beruflicher Tätigkeitsfelder durch die Xxxxxxx – des Trainings von Arbeitsalgorithmen – des Erwerbs von fachtheoretischen Inhalten – der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung Verbesserung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anberuflichen Einsatzmöglichkeiten der Xxxxxxx – der Nutzung der Ressourcen des SBSZ erzielt werden.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungs-leistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) werden digitale Services geschaffen, über die Verwaltungskunden digitali- sierte Verwaltungsleistungen nutzen, d. h. insbesondere Antragsformulare ausfüllen und die entspre- chenden Daten an die jeweils zuständige Behörde übermitteln können. Der Bund und die Länder haben sich auf eine Aufteilung der Aufgaben zur Umsetzung des OZG, d. h. zur Bereitstellung von Online-Diensten sowie eine entsprechende Nachnutzung der entwickelten Online- Dienste im Wege verschiedener Umsetzungsmodelle, insbesondere des sogenannten „Einer für Alle/Viele“-Umsetzungsmodells (EfA), geeinigt. Die Nachnutzung der Online-Dienste per Software as a Service (SaaS) erfolgt auf die Weise, dass der Bereitsteller auf Basis eines Vertrages mit dem Anbieter einen Online-Dienst zur Nutzung durch poten- zielle Nachnutzer bereitstellt. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Realisierung der Nachnutzung werden die jeweiligen Nach- nutzer durch bzw. im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase Auftrag des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des Bereitstellers durch einen IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung Dienstleister an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernOnline-Dienst ange- schlossen. Dabei streben Dieser SaaS-Nachnutzungsvertrag dient der Vereinbarung der Nachnutzung des Online-Dienstes durch den Nachnutzer und ggf. seine Endnutzer. SaaS-Nachnutzungsvertrag der govdigital eG, Version 1.0 Seite 1 von 4 Vertragsgegenstand Gegenstand des SaaS-Nachnutzungsvertrages ist die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige Ermöglichung der Nutzung des EfA-Online-Dienstes [Kurzbezeichnung des Online-Dienstes] (nachfolgend auch der Online-Dienst genannt) durch den Nach- nutzer und strategische Partnerschaft anggf. vereinbarte Endnutzer nach Maßgabe dieses Vertrages und seiner Anlagen, insbeson- dere nach Maßgabe der SaaS-Nachnutzungs-AGB.

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Samples: Saas Nachnutzungsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Bei der neun kommunalen Schulträger Fortschreibung des Innovationsbündnisses Hochschule für die Jahre 2009 bis 2013 konzentriert sich die Universität Bayreuth auf strategisch wichtige Maß- nahmen und Projekte. Dabei steht zum Einen die weitere Profilbildung in der For- schung, zum Anderen die anvisierte Profilbildung in der Lehre im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtVordergrund, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte wo- bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Einheit von Forschung und Lehre eine enge Korrelation angestrebt wird. Unterstützt werden diese Ziele durch dezidierte strukturelle und organisatori- sche Maßnahmen. Das Forschungsprofil wird wesentlich durch die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zwecketablierten und künftigen Profilfelder geprägt, die Schulträgeraufgaben Wartungdurch die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen koordiniert wer- den und als Basis für internationale Forschungskooperationen, Support Hochschulpartner- schaften sowie für den Wissens- und Administration Technologietransfer mit der technischen Bildungsinfrastruktur Wirtschaft fungie- ren (siehe Abbildung). Abb.: Xxxxxx, Aufgaben, Kooperationen und Vernetzungen der Profilfelder Die Forschungsfelder initiieren interdisziplinäre Forschungsprogramme und sind eng mit fachspezifischen Graduate Schools, PhD- und Doktorandenprogrammen und der forschungsbezogenen Lehre verbunden. Bevorzugt in ihren Profilfeldern richtet die Universität Bayreuth Nachwuchsgruppen ein, schafft neue Juniorprofes- suren und bindet die wissenschaftliche Erfahrung von renommierten Gastwissen- schaftlern sowie von Seniorprofessoren ein. Von künftiger strategischer Bedeutung für die Profilbildung in der Forschung ist – auch in Hinblick auf die Steigerung der Drittmittelquote – die Kooperation mit au- ßeruniversitären Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft. Diesbezüglich müs- sen die Rahmenbedingungen für die Drittmittelforschung verbessert werden. Im Bereich Studium und Lehre wird die Beziehung zwischen der Hochschule und den Schulen in öffentlicher Trägerschaft Studierenden neu definiert: Ziel ist es, die Studierenden durch neue Lehrme- thoden anzuleiten, ihre Fähigkeit zum aktiven und selbstständigen Lernen zu entwi- ckeln und Verantwortung für ihren Studienerfolg zu übernehmen („ITfrom teaching to learning“). In diesem Zusammenhang erhalten Informations-, Beratungs- und Betreuungsangebote für alle Phasen des Student-Support“) Lifecycles an der Universität Bay- reuth einen neuen Stellenwert. Im Anschluss an die erfolgreiche Profilierung innerhalb der Forschung wird eine Schwerpunktbildung in der Lehre realisiert. Die Einheit von Forschung und Lehre steht dabei im Mittelpunkt eines berufsorientierten, aber auch forschungs- und wis- sensbasierten Lehrangebotes, das zunehmend auf neue Lehr-Lernformen zurück- greift. Die Ausgestaltung ist dabei als dynamischer Prozess zu bündelninterpretieren, um der vor dem Hintergrund professioneller Qualitäts- und Transparenzstandards auf allen Handlungsebenen regelmäßig kritisch hinterfragt und optimiert wird. Die Universität Bayreuth sieht ihre Aufgaben auch darin, vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens Fort- und Weiterbildungsangebote anzubieten. Diese Ange- bote richten sich zielgruppenspezifisch abgestimmt zum Einen an externe Interes- sierte und zum Anderen an Mitglieder der Universität Bayreuth. Die Verbesserung der Chancengleichheit und Verstärkung der Frauenförderung ist ein zuverlässiges Arbeitsumfeld weiteres Feld, das im Rahmen der zukunftsweisenden Ausrichtung handlungs- leitend ist. Gleiche Teilhabechancen auf allen Qualifikationsebenen – im Sinne des sogenannten Kaskadenmodells – sind dabei das angestrebte Ziel. Zudem wird die Leistungsfähigkeit der Universität in Forschung und Lehre wesent- lich durch die Kompetenzen und das Engagement des wissenschaftlichen Nach- wuchses geprägt. Dessen Förderung ist dementsprechend von essentieller Bedeu- tung für die Lehrkräfte Zukunftsfähigkeit der Universität und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb wesentlicher Bestandteil bei der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernImplementierung innovativer Projekte. Dabei streben steht die Vertrags- parteien Akquise der weltweit besten Kandidatinnen und Kandidaten sowie deren optimale Betreuung in diesem Bereich eine langfristige strukturierten Doktorandenprogrammen und strategische Partnerschaft anmit finanzieller Absicherung im Vordergrund. Durch diese Maßnahmen und Projekte im Rahmen des Innovationsbündnisses Hochschule für die Jahre 2009 bis 2013 wird sich die Universität Bayreuth in der sich gegenwärtig funktional differenzierenden deutschen Hochschullandschaft und im Wettbewerb mit internationalen Hochschulen zukunftsweisend positionieren.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Der Auftragnehmer betreibt sog. „Digitalwerkstätten“, die es Kindern zwischen 6 und 12 Jah- ren ermöglicht, in einem sicheren Raum altersgerechte Digitalwerkzeuge kennen und spiele- risch nutzen zu lernen. Diese „Digitalwerkstätten“ sollen als „mobile Klassenzimmer“ vom Auftragnehmer für das MSB eingesetzt werden. Mittels der mobilen Klassenzimmer soll die Digitalisierung an Grundschulen in Nordrhein- Westfalen durch den Einsatz verschiedenartig digitalisierter, hochwertiger Lehrinhalte und Materialien aktiv vorangetrieben werden. Zu diesem Zweck setzt der Auftragnehmer speziell eingerichtete mobile Klassenzimmer ein, die mit Hilfe von LKW für jeweils eine Woche an ausgewählte Grundschulen verbracht werden. Vor Ort werden sodann Workshops durch entsprechend ausgebildete Trainer und Lehrer für die Klassen, aber auch für die Lehrkräfte und Eltern, durchgeführt. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger dieser Workshops erhalten die Schulen konkrete An- wendungshilfen für die Umsetzung digitaler Bildung in den Schulen. Das MSB strebt im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Rahmen der Digitaloffensive Schule NRW eine Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess Schu- len im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenFortentwicklung digitaler Bildung an. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig Dies erfolgt mit dem Ziel, einen effektivendie Schul- xxxxxx bei einer zeitgemäßen Implementierung von Unterrichtsinhalten und -formen in den Lehralltag zu unterstützen. Da die Schulen in aller Regel noch nicht über die entsprechende Infrastruktur verfügen, wirtschaftlichen sollen diese Unterrichtsinhalte zunächst in Form der mobilen Klassen- zimmer beispielhaft vermittelt werden. Es steht im freien Ermessen des MSB, im Rahmen dieses Vertrages von dem Auftragneh- mer insgesamt bis zu fünf mobile Klassenzimmer abzurufen. Den Parteien ist bewusst, dass die Beauftragung von mehr als einem mobilen Klassenzim- mer unter einem Haushaltsvorbehalt steht. Der Auftragnehmer verfolgt im Rahmen der Leistungen nach diesem Vertrag nach eigenem Bekunden keine Gewinnerzielungsabsicht. Den Parteien ist bewusst, dass das MSB als Vertreterin der Gebietskörperschaft Land Nord- rhein-Westfalen öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB) ist und möglichst störungsfreien Betrieb daher Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen, die den Schwellenwert von aktuell EUR 750.000 (netto) erreichen bzw. überschreiten, europaweit auszuschreiben hat. Der Auftrag- nehmer erbringt Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich (vgl. Anhang XIV der Schul-IT Richtlinie 2014/24/EU), für die der Ver- tragspartner vorgenannte Schwellenwert Anwen- dung findet. Aufgrund entsprechender Marktübersicht geht das MSB davon aus, dass der Auftragnehmer mit dem Angebot, das Gegenstand des vorliegenden Dienstleistungsvertrages ist, eine vergaberechtliche Ausschließlichkeitsstellung hat. Die Parteien stimmen darin überein, dass das MSB bei einem sich verändernden Marktumfeld (z.B. wegen der Identifikation weiterer Marktteilnehmer) jederzeit berechtigt sein muss, die entsprechenden Dienstleistungen durch sanktionslose Vertragsaufhebung vorzeitig zu ermöglichen beenden und so letztendlich in einem förmlichen Vergabever- fahren am Markt bekannt zu geben. Vor diesem Hintergrund regeln die technische Parteien was folgt: Gegenstand dieser vertraglichen Vereinbarung sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien zur Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen „mobilen Klassenzimmer“ (nachfolgend § 2 beschriebenen Leistungen. Das MSB schuldet im Gegenzug die in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an§ 4 geregelte Vergütung.

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Samples: Vertrag Zur Umsetzung Digitaler Unterrichtsinhalte

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mit der neun kommunalen Schulträger EG-Wasserrahmenrichtlinie sind auf europäischer Ebene umfangreiche Ver- pflichtungen zum Monitoring der Oberflächengewässer und des Grundwassers fest- gelegt worden. Die rechtlichen Verpflichtungen sind über die Gewässerbestands- aufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung des Landes NRW vom 10.02.2006 (GewBEÜ-V) bzw. werden durch die Bundesverordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OgewV) umgesetzt. Die fachlichen Anforderungen an das Gewässermonitoring sind unter Mitwirkung von Vertretern der Wasserverbände, Wasserversorgern, Landwirtschaftsverbänden, des Fischereiverbands, der Städte und Kommunen, der Naturschutzverbände u.w. erar- beitet und in Monitoringleitfäden festgelegt worden. Verantwortliche Stelle für die Durchführung des Gewässermonitorings, die Beurtei- lung des Zustands der Gewässer und die Berichterstattung an die politischen Gre- mien, die EU-Kommission sowie an die Flussgebietsgemeinschaften von Rhein, We- ser, Ems und Maas ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Na- tur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) als Oberste Wasserbehörde. Das Gewässermonitoring wird dabei im Landkreis HamelnWesentlichen vom Lan- desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) durchgeführt. Darüber hinaus führen weitere Stellen (sog. Dritte) in Nordrhein-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Westfalen im Hinblick auf ihre pädagogischen Rah- men ihrer Aufgaben oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen ein Gewässermonito- ring zum Teil zu gleichen, zum Teil zu anderen Fragestellungen durch. Um Doppelarbeit zu vermeiden und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit beim Gewässermonitoring sollen dort, wo es möglich und sinnvoll ist, die staatlichen Messprogramme und die Messprogramme Dritter aufeinander abgestimmt werden. Messstellen sollen ggf. gemeinsam genutzt werden. Soweit Daten zu gleichen Fragestellungen erhoben werden, sollen diese wechselsei- tig ausgetauscht werden und stehen somit sowohl dem Land als auch den am Moni- toring mitwirkenden Dritten zeitnah und detailliert zur Verfügung. Die ausgehend von den Daten und vorhandener Fachexpertise notwendige Beurtei- lung des Gewässerzustands soll im Dialog zwischen den Daten erhebenden Stellen erfolgen, wobei die Ergebnisverantwortung bei den staatlichen Stellen liegt. Zum Datenaustausch stellt das Land eine Konzeption zur Verfügung, die mit den am Monitoring mitwirkenden Dritten erarbeitet wird. Möglicherweise muss dabei zunächst der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung Datenaustausch über Datenträger erfolgen, zukünftig sind Webservice-Lösungen vorgesehen. Hiervon ausgehend wird über die Durchführung Mitwirkung beim Gewässermonitoring geschlossen. Gegenstand der Vereinbarung ist ▪ die Mitwirkung beim operativen Monitoring der Oberflächengewässer nach GewBEÜ-V bzw. mit Inkrafttreten der OgewV nach dieser Verordnung, der gegenseitige Austausch von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckMonitoringdaten und ggf. die Verwendung von Bewertungsalgorithmen, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Mitwirkung bei der Beurteilung des Gewässerzustands ▪ die gegenseitige Verwendung von Monitoringdaten und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld Zustandsbeurteilun- gen für die Lehrkräfte Berichtszwecke und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anPublikationen.

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Samples: Mitwirkung Beim Gewässermonitoring

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Auf Grund der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick gegebenen organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in den verschiedenen Verwaltungsebenen und auf ihre pädagogischen Grund der technischen Entwicklungen bedarf die Zusammenarbeit von Land und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess Gemeinden/Städten im Bereich der SchulGeoinformation einer vertraglichen Grundlage. Diese Kooperationsvereinbarung ist eine notwendige und sinnvolle Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und den Burgenländischen Gemeinden/Städten über den Austausch und Führung von digitalen geographischen Daten und der Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben. Die Anforderungen an Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsame Nutzung von Geodaten sind seit der Einführung eines Geoinformationssystems im Burgenland stark gestiegen und können nur durch eine verstärkte, wechselseitige Kooperation aller Beteiligten erfüllt werden. Das Land und die Gemeinden/ Städte bekennen sich zur Notwendigkeit einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich Geoinformation. Zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft hat das Europäische Parlament und der Rat am 14. Xxxx 2007 die Richtlinie 2007/2/EG (INSPlRE- Richtlinie) erlassen, die Gebietskörperschaften verpflichtet, geeignete Maßnahmen für den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Verwendung von interoperablen Geoinformationen (das sind Geodatensätze und Geodatendienste samt den sie beschreibenden Metadaten und Metadatendiensten), über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren hinweg zu ergreifen. Die Umsetzung der INSPIRE- Richtlinie erfolgt im Burgenland durch das Burgenländische-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenGeodateninfrastrukturgesetz Bgld-GeoDIG LBGL. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs8/2011. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Während die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Gebietskörperschaften im Sinne eigenen Zuständigkeitsbereich jeweils für die lnformationsinhalte zu den Datenthemen sorgen, kann der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Großteil der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb der erforderlichen technischen lnfrastrukturen in einer gemeinsamen, zentralen und insgesamt Kosten schonenden Geodateninfrastruktur (GDI Burgenland) abgewickelt werden. Die GDI Burgenland wird im Auftrag von Land und Gemeinden/Städten zentral von der Landesamtsdirektion, Referat GIS-Koordination, aufgebaut und betrieben. Die Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung haben die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckMöglichkeit, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support GDI Burgenland für die Erfassung von Metadaten und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“die Bereitstellung von Geodaten(-diensten) samt Metadaten( -diensten) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellennutzen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Pflege der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an Daten nach den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anvorgegebenen Standards erfolgt jedoch jeweils im eigenen Wirkungsbereich.

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Kooperation von Jugendarbeit und Schule zielt darauf ab, die Qualität der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Erzie- hungs- und technischen Anforderungen untersuchtBildungsarbeit in der Schule weiter zu verbessern und gemeinsame Angebo- te zu entwickeln, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger die Erziehung und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu erstellenei- genständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Die durchgehende Sicherstellung Herausforderun- gen moderner Gesellschaften erfordern ein stärkeres Zusammenwirken aller an der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerBil- dung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen beteiligten Personen und Institutionen als bisher. Die technischen Kooperation wird von gegenseitigem Respekt und personellen Herausforderungen gegenseitiger Wertschätzung ge- tragen, sie findet gleichberechtigt und unter Beteiligung von Fachkräften beider Seiten statt. Unverzichtbar ist die Beteiligung der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichSchülerinnen und Xxxxxxx an der Organisation, Gestaltung und Nachbereitung des Angebots/der Angebote. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Eltern sollen in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungsplänedie Arbeit einbezogen werden. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Kooperation beruht insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv Unterrichtswesen und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 81 Abs. 1 Nr. 3 sowie 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), die Schule und Jugendhilfe zur Zusammenarbeit verpflichten. Der spezifische Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Schule bleibt von der Koope- ration unberührt. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des Bildungs- und Erzie- hungsauftrags (Art. 2 EUG). Entsprechendes gilt für die Umsetzung des eigenständigen Bildungsauftrags der Jugendarbeit (§§ 5 Abs1, 11 KJHG/SGB VIII). 1 S. 1 Im Vordergrund der Angebote der Jugendarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung stehen die Vermittlung von Kompetenzen und Fähigkeiten in den Bereichen der Persönlichkeits- entwicklung, des Niedersächsischen Gesetzes sozialen Lernens und der Orientierung in der heutigen Gesellschaft. 1) Kooperationen zwischen Schulen und Trägern der Jugendarbeit müssen auf konkreten Absprachen und Regelungen beru- hen. Die hier abgedruckte Mustervereinbarung zeigt, welche Fragen besprochen und geregelt werden sollten. Jedenfalls ist festzuhalten, ob es sich um eine Veranstaltung der Schule oder der Jugendhilfe handelt. Zu regeln sind ferner Fragen der Fi- nanzierung des Projekts, der Aufsicht über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen Schülerinnen und Xxxxxxx, des Versicherungsschutzes der Schülerinnen und Xxxxxxx und des Datenschutzes. Abgesehen davon sind die oben genannten Vertragsparteien im Sinne Formulierungen als Anregungen und als Leitfaden zu verstehen und müssen gegebenenfalls ergänzt bzw. den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Sie werden nach den allgemeinen Arbeitsprinzipien der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Jugendarbeit gestaltet. Die An- gebote orientieren sich am Alltag und an der Lebenswelt der Schülerinnen und Xxxxxxx, sie beziehen diese in die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckOrganisation, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Gestaltung und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um Auswertung ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung Teilnah- me an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anAngeboten ist freiwillig.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Präambel. IAufgrund der allgemein sinkenden Schülerzahlen und der gleichzeitig steigenden Beschulung im Gemeinsamen Unterricht (Inklusion) ist es künftig nicht möglich, die bestehende Förderschule in Herdecke fortzuführen. Die gemäß der gültigen Verord- nung über die Mindestschülerzahlen an Förderschulen vorgeschriebenen Mindest- zahlen werden von der Herdecker Förderschule bereits seit einigen Jahren nicht mehr erreicht. Damit die betroffenen Familien auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen beschulen zu las- sen, schließen die Städte Witten, Herdecke und Wetter diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab. Somit können künftig die Jungen und Mädchen aus den genannten Städten, die den entsprechenden Förderbedarf haben, die Pestalozzischule in Witten besuchen. Die Stadt Witten übernimmt ab 01.08.2015 die Aufgaben der Städte Herdecke und Wetter zur Beschulung deren Kinder mit einem den Förderschwerpunkten der Wittener Förderschule entsprechenden Förderbedarf in der Pestalozzischule. Die Verpflichtung betrifft die Schülerinnen und Xxxxxxx, die nicht im Rahmen eines interkommunalen Projekts des Ge- meinsamen Unterrichts (Inklusion) an einer allgemeinbildenden Schule beschult, sondern an einer Förderschule angemeldet werden sollen. Die Stadt Witten ist mit allen Rechten und Pflichten Schulträger für diese Einrichtung. Für die Beschulung der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Jungen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Mädchen wird für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung beteiligten Städte Herd- ecke und Wetter ein jährlicher Schulkostenbeitrag erhoben, der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.wie folgt errech- net:

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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welche die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick auf ihre pädagogischen Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und technischen Anforderungen untersuchtinhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für den Hochschulen die Schulträger Chance zu erstellengeben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die durchgehende Sicherstellung hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der stetig steigenden Anforderungen hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerUmsetzung der Ziele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die technischen und personellen Herausforderungen Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlicherforderlichen Ressourcen entsprechend der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG am 19.12.2016 unterzeichneten Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und der Staatsregierung wird der finanzielle Planungshorizont bis Ende 2024 geschaffen. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes Jahres 2024 sowie der Verzicht auf den geplanten Stellenabbau von 754 Stellen ab 2017. Des Weiteren wird der Einsatz der im Ergebnis der vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Hochschulpaktmittel geregelt. Gleichzeitig verankert die Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die im Jahr 1409 gegründete Universität Leipzig (UL) gehört zu den großen, forschungsstarken und medizinführenden Universitäten in Deutschland. Sie verfügt über eine in ihrer Vielfalt alleinstellende Fakultäts- und Fächerstruktur. Sie begreift sich als urbane Universität, die kommunale Zusammenarbeit aktiv in die Wissenschaftsregion Leipzig hinein wirkt. Die Entwicklung der letzten Jahre ist von einer hohen Dynamik in allen Leistungsdimensionen gekennzeichnet: Im letzten Förderranking der Deutschen Forschungsgemeinschaft (NKomZGDFG) schließen 2015 verbesserte sich die oben genannten Vertragsparteien UL im Vergleich zum Jahr 2012 um sieben Positionen und erreichte damit die höchste Steigerungsrate unter allen Universitäten Deutschlands. Das Drittmittelaufkommen wurde von rund 53 Mio. € im Jahr 2006 auf rund 131 Mio. € im Jahr 2015 gesteigert. Die UL verzeichnet eine anhaltend hohe Nachfrage nach ihren Studienangeboten. Seit dem Wintersemester 2011/12 haben sich jährlich mehr als 7.000 Studierende (1. Fachsemester) für ein Studium an der UL eingeschrieben. Der Anteil der Studierenden aus dem Ausland wurde auf rund 12 % gesteigert. Die UL profiliert sich zunehmend als Sachsens Zentrum für Fächer der staatlichen Daseinsvorsorge (Rechtswissenschaft, Medizin, Lehramt, Pharmazie, Veterinärmedizin), in denen inzwischen mehr als jeder dritte Studierende1 immatrikuliert ist. Die UL gehört zu den in ihrem internationalen Wirken profiliertesten Hochschulen in Deutschland. Im Förderranking des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erreicht sie regelmäßig Spitzenpositionen. Sie hat sich erfolgreich dem Audit „Internationalisierung der Hochschulen“ der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) unterzogen und pflegt eine Vielzahl internationaler Kooperationen auf allen Kontinenten. Die UL zählt zu den gründungsstärksten Hochschulen in Deutschland. Sie belegt Platz zwei bei der Anzahl der „Gründungen mit Wissenstransfer aus der Hochschule“ (Gründungsradar 2013 des Stifterverbands). Die kommenden Herausforderungen werden darin bestehen, die Vielfalt der Fächer und Strukturen sowie die hohe Entwicklungsdynamik in allen Wissenschaftsbereichen und Leistungsdimensionen aufrecht zu erhalten. Die UL verfolgt dazu eine mehrdimensionale Strategie, die sowohl die Aufgabenfelder Lehre, Forschung und Transfer, als auch Administration, Infrastruktur, Internationalisierung sowie Gleichstellung und Diversity Management umfasst. Ihre drei strategischen Forschungsfelder „Veränderte Ordnungen in einer globalisierten Welt“, „Intelligente Methoden und Materialien“ und „Nachhaltige Grundlagen für Leben und Gesundheit“ entwickelt die Universität aktiv weiter. Wichtiger Teil dieser Strategie ist dabei die Vernetzung im länderübergreifenden Universitätsbund Halle-Jena-Leipzig. Auf der Grundlage des Erfolgsmodells Deutsches Zentrum für Integrative Biodiversitätsforschung iDiv (DFG-Forschungszentrum) wird die kooperative Schwerpunktbildung und Exzellenzentwicklung auf andere Forschungsfelder übertragen. Die Gesamtstrategie zielt auf die weitere Profilierung als große, forschungsorientierte und medizinführende Universität im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über German U15 ab, dem die Durchführung von IT-Support-Leistungen UL als einzige Universität in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Sachsen und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anMitteldeutschland angehört.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen Das Schulbezogene Netzwerk dient der Unterstützung von Schülern und Schülerinnen mit schulbezogenen Problemen, die mit individuellen und familiären Problemen einhergehen. Dabei werden Unterstützungs- und Hilfsangebote für die Eltern mit angeboten. Dies beinhaltet schulbezogene Unterstützungs- und Reintegrationsmaßnahmen (präventiv und kurative), Förder- und Betreuungsangebote für Xxxxxxx und Schülerinnen, einschließlich der Durchführung schulergänzende und/oder schulersetzender Maßnahmen und Unterstützungsleistungen für Schulen. Hierzu dienen neue Formen der Zusammenarbeit der Systeme Jugendhilfe – Schule und neue – gemeinsam entwickelte und zu verantwortende – Angebotsformen. Alle beteiligten Akteure haben sich zur Aufgabe gemacht, diesen Prozess und dieses Vorhaben zu unterstützen, zu fördern und weiter zu entwickeln. Die Kooperationspartner arbeiten vertrauensvoll und in gegenseitigem Respekt zusammen. Sie orientieren sich an dem schulischen Förderbedarf der Kinder und an dem notwendigen Hilfebedarf der Familien. Das Schulbezogene Netzwerk ist ein Beitrag zur Durchlässigkeit und Überwindung institutioneller Grenzen Das Schulbezogene Netzwerk dient der Einführung und Verstätigung verbindlicher Kooperationsformen und neuer Formen der Zusammenarbeit Die beteiligten Partner stellen ihre Ressourcen zur Verfügung, vernetzen ihre vorhandenen Angebote und entwickeln nach Bedarf entsprechend ihren Möglichkeiten passgenau neue Angebote Das Schulbezogene Netzwerk unterstützt und fördert die schulische und gesellschaftliche Integration Regelung zur Durchführung von „Grundschulprojekt Kirchdorf“ als schulbegleitende, integrative Bildungsmaßnahme. „Xxxxxx zur Durchführung Schulbezogenes Netzwerk“ GSI, Gesellschaft für Sozialpädagogische Innovation Grundlage für das Handeln dieses Trägers ist Konzeption für das „Kooperationsprjekt für verhaltensauffällige Grundschulkinder mit den Schulen Grundschule Stübenhofer und Schule an der Burgweide“ Jugendamt Hamburg-Mitte/Region Elbinsel Wilhelmsburg/Veddel ASD Straßensozialarbeit Kirchdorf Süd REBUS Wilhelmsburg Schule an der Burgweide Grundschule Stübenhofer Weg Dieser Vereinbarung können jederzeit weitere Partner beitreten. Rechtliche Grundlagen sind das Hamburger Schulgesetz und das SGB VIII. Die Vereinbarung dient der Entwicklung und Umsetzung bestehender und neuer Formen der Zusammenarbeit Jugendhilfe – Schule, der Durchlässigkeit und Überwindung institutionellen Grenzen zwischen Jugendhilfe und Schule. Die Vereinbarung regelt Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der beteiligten Kooperationspartner. Grundlage ist eine partnerschaftliche und gegenseitig wertschätzende Zusammenarbeit. Die Vereinbarung regelt die Bereitstellung von finanziellen, personellen und sächlichen Ressourcen durch die Partner - dabei müssen auch neue finanzielle Gestaltungsspielräume erschlossen werden. Optimierung von Unterstützungsmaßnahmen durch die Bündelung von schulischen und außerschulischen Hilfen Vermeidung von auswärtiger Unterbringung Reintegration in die Regelschule, Erlangung eines interkommunalen Projekts Schulabschlusses bzw. Integration in die Ausbildungsvorbereitung Bedarforientierte Anbindung an Hilfen zur Erziehung Integrative uns schulbegleitende Maßnahmen an vier Vormittagen pro Woche (á 4 Stunden), in Form von Sozialkompetenztraining und Antiaggressionstraining in Kleingruppen Diagnostik der neun kommunalen Schulträger Störungen in der emotionalen und sozialen Entwicklung in Zusammenarbeit mit Fachdiensten Individuelle Entwicklungs-, Bildungs- und Förderpläne Elternarbeit Freizeitangebote in den Schulferien (ausgenommen Weihnachtsferien und gesetzliche Feiertage) Nachsorge Zielgruppe sind Schülerinnen und Xxxxxxx der Klassen 1-4 Mit individuellen Problemen, die situationsbedingt auftreten und durch eine zeitnahe Unterstützung besser bewältigt werden können. In Problemlagen, die sich krisenhaft entwickeln und somit ein Eingreifen erforderlich machen. Die die regelmäßige Teilnahme an Schule verweigern oder Ausstiegsverhalten zeigen Deren außerschulische Situation einen Hilfebedarf durch den ASD erkennen lässt: o durch Verhaltensauffälligkeiten wie: ▪ Hyperaktivität (ADHS) ▪ Distanzloses aggressives Verhalten ▪ Zurückgeszogene Ängstlichkeit, Schüchternheit o oder in einer besonders schwer zu verkraftenden Lebenslage sind, wie: ▪ Der Trennung der Eltern ▪ Verlust durch Tod eines Familienmitglieds und Ähnlichem Der Zugang erfolgt durch: das Meldeverfahren der Schulen an REBUS Der Bedarf an Hilfen zur Erziehung ist vom Jugendamt bestätigt Aufnahmeverfahren mit Diagnostik durch REBUS und Team Über die Aufnahme entscheidet das Team Die Entscheidung für eine Aufnahme wird nur getroffen, wenn Jugendamt, Schule, REBUS und Xxxxxx im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Einzelfall für geeignet halten, den Xxxxxxx / die Schülerin in der Entwicklung soweit zu stabilisieren, dass ein Verbleib im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Klassenverbund zu erstellenerwarten ist. Die durchgehende Sicherstellung an der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Maßnahme teilnehmenden Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenverbleiben während der Maßnahme an ihrer Schule und verlassen ihren Klassenverband nur temporär. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Grundschule an der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Burgweide 5 WAZ Grundschule Xxxxxxxxxxx Xxx 0 XXX 6 Wochenstunden fester Ansprechpartner für das Projekt

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Samples: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Betriebsparteien verständigen sich darüber, wie im Landkreis HamelnUniversitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. ein BEM, unter der Maßgabe des § 84 Abs. 2 SGB IX, durchgeführt wird. Grundlage für ein erfolgreiches BEM ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten. Dazu zählen auch die außerbetrieblichen Servicestellen, wie Kranken-, Renten- und Unfallver- sicherungen sowie die Bundesagentur für Arbeit (§22 SGB IX) und das Integrationsamt. Zur besseren Verständlichkeit wird auf die Verwendung der weiblichen oder männlichen Sprachform verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Universitätsklinikums Magdeburg A.ö.R., für die das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Anhalt Anwendung findet. Das BEM dient dazu, Beschäftigten nach längerer Krankheit mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen des Arbeitge- bers die Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu geben, die Arbeitsun- fähigkeit zu überwinden, den Arbeitsplatz zu erhalten und technischen Anforderungen untersuchterneuter Arbeitsunfähigkeit vorzu- beugen. Zum BEM gehören alle Maßnahmen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung geeignet sind, die Beschäftigungsfähigkeit der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und Mitar- beiter mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen nachhaltig zu gestaltensichern, unabhängig davon, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsbedingt ist oder nicht. Aufgrund von § 1 AbsDas BEM soll die Motivation und Zufriedenheit bei den Beschäftigten in einem Klima des Vertrauens fördern. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um Das BEM ist ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte freiwilliges Angebot und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Nichtteilnahme nach der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anerfolgten ordnungsge- mäßen Unterrichtung hat keine arbeitsrechtliche Maßnahme zur Folge.

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Samples: Dienstvereinbarung (Dv) Zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (Bem)

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Bundesregierung und die Regierungen der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grund- gesetzes das Programm zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhoch- schulen1. Ziel des Programms ist die Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen der Fachhochschulen bei der Gewinnung von Professorinnen und technischen Anforderungen untersuchtProfes- soren durch die Einführung oder den Ausbau strukturwirksamer Instrumente zur Personalrekrutierung und -qualifizie- rung. Bund und Länder streben eine möglichst breit wirkende Förderung von Fachhochschulen an, um diese in ihren eigenen Anstrengungen bei der Erreichung des genannten Ziels zu unterstützen. Die Fachhochschulen sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Hochschulsystems und leisten einen wichtigen Beitrag zu einem starken Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort. Ihren Aufgaben können sie nur gerecht werden, wenn sie den Aufgaben entsprechendes Personal gewinnen können. Fachhochschulen sind, da ihre Professur neben der wissenschaftlichen Befähigung und didaktischen Kompetenzen eine qualifizierte Praxiserfahrung erfordert, auf die Gewinnung von Personal aus außerhochschulischen Bereichen angewiesen. Diese Rekrutierung von Professorinnen und Professoren gestaltet sich in einigen Bereichen zunehmend schwierig. Die Gründe hierfür sind sehr unterschiedlich. Aufgrund der hochschulspezifischen Verschiedenartigkeit der Problemsituationen sind sich Bund und Länder einig, dass es keine einheitliche Medienentwicklungsplanung Lösung für alle Fälle gibt. Deshalb ist eine konzeptbasierte Förderung vorgesehen, die weit- gehend die Empfehlungen des Wissenschaftsrats „zur Personalgewinnung und -entwicklung an Fachhochschulen“ vom Oktober 2016 aufgreift. Mögliche Maßnahmen sind in einem Instrumentenkasten zusammengefasst, der erweitert werden kann und offen für die Schulträger zu erstellenFörderung innovativer Ideen ist. Bund und Länder unterstützen mit der optionalen Förderung eines der Antragstellung vorgeschalteten Strategieimpulses die stärkere konzeptionelle Verankerung von Personalgewinnung und -entwicklung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen. Rekrutierung und Qualifizierung des professoralen Nachwuchses sollen nachhaltig in den Blick genommen werden und Teil des Profilbildungsprozesses der jeweiligen Hochschule sein. Bund und Länder sehen es als grundlegend an, dass der starke Praxis- bzw. Anwendungsbezug in Lehre, Forschung und Entwicklung als Charakteristikum der Fachhochschulen erhalten bleibt. Dies muss sich auch weiterhin in einer gewichtigen qualifizierten Praxiserfahrung der Professorinnen und Professoren manifestieren. Die durchgehende Sicherstellung hohe Qualität der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei Lehre an Fachhochschulen sollte auch in Zukunft durch das primäre Ziel aller SchulträgerPrimat professoraler Lehre und guter Betreuungsrelationen gewährleistet bleiben. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. § 1 Programmziele Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Programm verfolgen Bund und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt Länder die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Ziele

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Samples: Vereinbarung Über Die Förderung Von Professoralem Personal an Fachhochschulen

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch hochschulinterne Zielvereinbarungen. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK Dresden) verfügt über ein breit aufgestelltes, hochqualifiziertes und ausgeprägtes Fächerspektrum, organisiert in zwei Fakultäten und durchweg betreut von herausragenden, international tätigen Künstlerpersönlichkeiten und Wissenschaftlern*. Dies ist die Durchführung erste und unabdingbare Voraussetzung für die hohe Qualität der Lehre an der HfBK Dresden. Bei den im * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter. Zielvereinbarungszeitraum anstehenden Neuberufungen steht insbesondere die künstlerische Positionierung der Professuren als profilgebendes Element einer Kunsthochschule im Vordergrund. In der Fakultät I liegt neben den medial offenen Studiengängen der bildenden Kunst an der Brühlschen Terrasse vor allem am Standort Pfotenhauerstraße mit seinen Bildhauerateliers und den Freiflächen ein Schwerpunkt auf dem dreidimensionalen und raumbezogenen Gestalten. Maßgeblich unterstützt wird die künstlerische Arbeit an beiden Standorten durch ein weitgefächertes Angebot an Werkstätten, die von IT-Support-Leistungen erfahrenen Werkstattleitern betreut werden. Diese hervorragenden Bedingungen für die künstlerische Praxis und für konkrete künstlerische Entwicklungsprojekte sind ein zugkräftiges Argument für viele Bewerberinnen und Bewerber an der HfBK Dresden zu studieren. Sie sollen in der Zukunft erhalten und weiter ausgebaut werden. Die mit dem Programm „Gute Lehre – starke Mitte“ an der HfBK Dresden bereits ermöglichten Xxxxxxxx zur Verbesserung der Situation des akademischen Mittelbaus sollen fortgesetzt und intensiviert werden. Die Fakultät II vereint am Standort Güntzstraße die Studiengänge Kunsttechnologie, Konservierung und Restaurierung von Kunst- und Kulturgut, Bühnen- und Kostümbild sowie Theaterdesign. Hinzu kommt der postgraduale Aufbaustudiengang KunstTherapie. Die Lehrgebiete des Studienganges Restaurierung zeichnen sich durch hohe wissenschaftliche und praktische Reputation aus. Sie verfügen über weitgespannte Netzwerke in der sächsischen Kulturlandschaft und darüber hinaus. Sie sind bedeutende Akteure in den Schulen Bemühungen um Schutz und Erhalt des reichen öffentlichen Kunst- und Kulturgutes im Freistaat und in öffentlicher Trägerschaftwichtige kooperative Drittmittelprojekte eingebunden. Die theaterbezogenen Studienangebote bieten in ihrer Dualität von künstlerischer Entwurfspraxis und künstlerisch interpretierender, handwerklich orientierter Realisierungsarbeit im Zusammenwirken mit der Professur für Angewandte Theaterwissenschaft/Produktionsdramaturgie hervorragende Voraussetzungen für die Kooperation untereinander sowie mit den Hochschulen für Musik und Tanz und der vielgestaltigen Theaterlandschaft Sachsens. Durch den Abschluss der Weiterentwicklung des Studienganges Theaterausstattung von einem Fachhochschul- zu einem Kunsthochschulstudium (ab WS 2020/2021: Studiengang Theaterdesign) wird die interdisziplinäre und hochschulübergreifende Zusammenarbeit in diesen Fachgebieten weiter vertieft. Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckHfBK Dresden ist seit November 2019 gemeinsam mit der Magyar Képzőművészeti Egyetem (Ungarische Kunstuniversität Budapest), der Latvijas Mākslas akadēmija (Lettische Kunstakademie Riga) und der Accademia di Belle Arti di Roma (Akademie der Bildenden Künste Rom) Teil der European University EU4ART, die Schulträgeraufgaben Wartungals erster und bisher einziger europäischer Verbund von Kunsthochschulen eine Förderung der Europäischen Kommission aus Mitteln des ERASMUS+ Programmes erhalten hat. Zugleich unterstützen die Bundesrepublik Deutschland und der Deutsche Akademische Austauschdienst dieses Vorhaben mit weiteren Mitteln. Ziel ist zunächst die Entwicklung eines Curriculums für einen gemeinsam durchgeführten internationalen Studiengang Bildende Kunst, Support die Bildung eines Verbundes der künstlerischen Werkstätten, die Kooperation in künstlerischer Praxis und Administration Forschung und die Schaffung gemeinsamer Gremien. Darüber hinaus bieten die Intensivierung der technischen Bildungsinfrastruktur Zusammenarbeit mit den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, mit der TU Dresden und außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Rahmen von Dresden concept, der Aufbau eines Kompetenzzentrums für Kunstgeschichte, die Erhöhung des Transfers in den Schulen die Gesellschaft durch Kunstvermittlung, der Ausbau der Aktivitäten in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld der Gewinnung begabter Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie die Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf das künstlerische Berufsleben wichtige Perspektiven für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenHfBK Dresden. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielHfBK Dresden möchte einen Beitrag leisten, einen effektiven, wirtschaftlichen die Präsenz zeitgenössischer Kunst in der Region Dresden und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner im Freistaat Sachsen zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anstärken.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Fakultäten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig) ist in ihrer Vielfalt der Technik verpflichtet, in der Großstadt zuhause und als Spitzenhochschule etabliert. Sie gewinnt ihre Stärke durch Vernetzung und Kooperation nach innen und außen. Die ingenieur-, wirtschafts-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Traditionslinien begründen die besondere Vielfalt der an dieser Hochschule zusammengefassten Angebote und Aktivitäten in Lehre und Forschung. Vielfalt ist ein Qualitäts- und Wesensmerkmal des breiten Spektrums der an der HTWK Leipzig beheimateten Studiengänge. Die dynamische Entwicklung der HTWK Leipzig zu einer der forschungsstärksten Hochschulen der Angewandten Wissenschaften ist insbesondere auf das Entwicklungsvermögen innerhalb der vier fach- und disziplinenübergreifenden Profillinien zurückzuführen, die es ermöglichen, in mehreren innovativen Querschnittsfeldern wettbewerbsfähig und erfolgreich zu sein. Schon 1992 wurde in Fortführung der Traditionslinie der Technischen Hochschule Leipzig das Bekenntnis zu einem besonderen ingenieurwissenschaftlichen Schwerpunkt der HTWK Leipzig getroffen, der seitdem über zwei Drittel der Studienkapazität der Hochschule auf sich vereint. Die HTWK Leipzig ist heute innerhalb des Einzugsgebietes der Großstädte Leipzig und Halle mit annähernd 2 Mio. Einwohnern1 mit ihrem technischen Schwerpunkt und ihrem breiten Leistungsspektrum das wichtigste ingenieurwissenschaftliche Zentrum. Hieraus resultiert für die Durchführung Hochschule eine besondere Verpflichtung für ihre Studienangebote und Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Es erwachsen daraus zugleich große Entwicklungs- und Kooperationschancen. Die strategische Weiterentwicklung der HTWK Leipzig soll und muss diesem Prinzip – „der Technik verpflichtet“ – konsequent folgen. Mit ihrer Magnetwirkung am Standort Leipzig ist die HTWK Leipzig bereit, sowohl quantitativ als auch bezüglich der Vielfalt von ITStudienfachabschlüssen zur Deckung der Absolventenbedarfe in Sachsen beizutragen. Das unmittelbare regionale Umfeld in der Großstadtregion Halle-Support-Leistungen Leipzig entwickelt in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, kommenden Jahren ein spürbar wachsendes Studierendenpotenzial und einen diversifizierten großstädtischen Arbeitsmarktbedarf. Dem trägt die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur HTWK Leipzig mit ihren Studiengängen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündelnvier Profillinien Rechnung. Die Individualität und Unterschiedlichkeit der Mitglieder der HTWK Leipzig, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Internationalität und die Xxxxxxx vielfältigen Vernetzungen mit Partnern in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Schülerinnen sicherzustellenKultur bereichern tagtäglich das Hochschulleben. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielDer Anspruch einer Spitzenhochschule ist nur mit vereinten Kräften und durch Begeisterung und Engagement aller Hochschulangehörigen umzusetzen. Wie im Leitbild der HTWK Leipzig formuliert, einen effektivenversteht sich die Hochschule als ein lebendiges Zentrum der Kommunikation und Bildung, wirtschaftlichen wo Integration und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen Gleichstellung verwirklicht und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige partnerschaftlichem Miteinander Identifikation, Motivation und strategische Partnerschaft anLeistung gestärkt werden.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welche die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch Zielvereinbarungen mit den Grundeinheiten. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Durchführung von IT-Support-Leistungen Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Technische Universität Dresden (TU Dresden) durchlief in den Schulen letzten Dekaden eine Ausnahmeentwicklung, deren vorläufige Höhepunkte die Auszeichnungen als Exzellenzuniversität in öffentlicher Trägerschaftden Jahren 2012 und 2019 markierten. Seit ihrer Gründung als „Technische Bildungsanstalt“ im Jahr 1828 prägen Innovationskraft und Mut die Entwicklung der TU Dresden. Sie trugen dazu bei, die Umbrüche des 20. Jahrhunderts zu bewältigen: Die gegenständliche TU Dresden erholte sich von der fast vollständigen Zerstörung im Zweiten Weltkrieg und ging aus der deutschen Wiedervereinigung 1990 mit weitreichenden politischen, sozialen, kulturellen und ökonomischen Umwälzungen gestärkt hervor. In den vergangenen 25 Jahren gelang der TU Dresden der Aufstieg zu einer deutschen Spitzenuniversität mit rund 31.000 Studierenden, über 600 Professoren1 und einem Gesamthaushalt von rund 586 Mio. € (darunter ca. 269 Mio. € Drittmittel). Auch andere akademische Leistungskennzahlen wie Publikationen, Preise, ERC-Grants etc. sind in dieser Zeit deutlich angestiegen. Im Fördermittelranking der Deutschen Forschungsgemeinschaft hat die TU Xxxxxxx xxxxxxxxxx Xxxxx 0 und in zahlreichen internationalen Rankings einen Platz unter den TOP 200 Universitäten weltweit erreicht. Im Hinblick auf den Wissenstransfer und die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft gehört die TU Dresden zu den führenden Universitäten. Die TU Dresden hat ihre traditionellen Stärken in den ZweckIngenieurwissenschaften ausgebaut und verfügt darüber hinaus als technische Volluniversität auch in den Naturwissenschaften, in den Lebenswissenschaften einschließlich der Medizin sowie in den Geistes- und Sozialwissenschaften über exzellente Forschungsstärke. Durch gezielte Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit vermag die TU Dresden einen wichtigen Beitrag zur Lösung komplexer regionaler, nationaler sowie globaler Herausforderungen zu leisten. Darüber hinaus kommen dem Wissens- und Technologietransfer sowie dem Dialog mit der Gesellschaft eine besonders hohe Bedeutung zu. Gemeinsam mit ihren außeruniversitären Partnereinrichtungen entwickelte sich die TU Dresden in den letzten zwei Jahrzehnten zu einem entscheidenden Wirtschaftsfaktor und Innovationsmotor sowohl für den Standort Dresden als auch für den Freistaat Sachsen. Die der TU Dresden inhärente Innovationskraft beschränkt sich dabei nicht allein auf die Universität. Sie strahlt auf den gesamten Raum Dresden aus, der sich seit 1990 durch die erfolgreiche Ansiedlung neuer Forschungseinrichtungen und High-Tech-Industrien zu einem bedeutenden Wirtschaftsstandort und zu einer der wichtigsten deutschen Wissenschaftsregionen entwickelt hat. Die TU Dresden erkannte frühzeitig das einzigartige Potenzial einer engen Zusammenarbeit am Standort und überwand als eine der ersten Universitäten die in Deutschland sonst übliche Trennung zwischen Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen, indem sie sich 2010 mit Partnern aus Wissenschaft und Kultur zum Verbund DRESDEN-concept zusammenschloss. Die bereits seit vielen Jahren gelebten, intensiven Kooperationen zwischen den 28 Partnern wurden institutionalisiert und erzielen seither weitreichende Synergien in Forschung, Lehre, Transfer und Forschungsinfrastrukturen. Die konsequente Weiterentwicklung der TU Dresden seit 1990 findet mit Blick auf das bevorstehende 200-jährige Jubiläum ihren Ausdruck in der Strategie „TU Dresden 2028. Synergy and Beyond“, mit der das Erreichte konsolidiert und neue Entwicklungen im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und Länder vorangetrieben werden. Das Ziel ist es, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support TUD zu einer global bezogenen und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) gleichzeitig regional verankerten Spitzenuniversität für das 21. Jahrhundert zu bündelnentwickeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte innovative Beträge zur Lösung globaler Herausforderungen zu leisten und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellendauerhaft eine der fünf leistungsstärksten deutschen Universitäten zu sein. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen TU Dresden engagiert sich für ein Gleichgewicht zwischen beruflichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich familiären Anforderungen sowie für eine langfristige und strategische Partnerschaft angrößtmögliche Chancengleichheit aller Universitätsangehörigen.

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Samples: Zielvereinbarung

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Z U Die Kooperation von Jugendarbeit und Schule zielt darauf ab, die Qualität der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Erzie- hungs- und technischen Anforderungen untersuchtBildungsarbeit in der Schule weiter zu verbessern und gemeinsame Ange- bote zu entwickeln, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger die Erziehung und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu erstelleneigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Die durchgehende Sicherstellung Herausforde- rungen moderner Gesellschaften erfordern ein stärkeres Zusammenwirken aller an der Unterrichtsversorgung Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen beteiligten Personen und Institutionen als bisher. M E H R Die Kooperation wird von gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Wertschätzung getragen, sie findet gleichberechtigt und unter Berücksichtigung Beteiligung von Fachkräften beider Seiten statt. Unverzichtbar ist die Beteiligung der stetig steigenden Anforderungen Schülerinnen und Xxxxxxx an der Digitalisierung ist dabei Organisation, Gestaltung und Nachbereitung des Angebots/der Angebote. Eltern sol- len in die Arbeit einbezogen werden. N I C H T Die Kooperation beruht insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen Erziehungs- und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Unterrichtswesen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 81 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs1 Kinder- und Jugendhilfege- setz (SGB VIII), die Schule und Jugendhilfe zur Zusammenarbeit verpflichten. Der spezifische Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Schule bleibt von der Ko- operation unberührt. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des Bildungs- und Er- 1 S. 1 Kooperationen zwischen Schulen und Trägern der Jugendarbeit müssen auf konkreten Absprachen und Regelungen beruhen. Die hier abgedruckte Mustervereinbarung zeigt, welche Frage besprochen und ge- regelt werden sollten. Jedenfalls ist festzuhalten, ob es sich um eine Veranstaltung der Schule oder der Jugendhilfe handelt. Zu regeln sind ferner Fragen der Finanzierung des Niedersächsischen Gesetzes Projekts, der Aufsicht über die kommunale Zusammenarbeit Schülerinnen und Xxxxxxx, des Versicherungsschutzes der Schülerinnen und Xxxxxxx und des Daten- schutzes. Abgesehen davon sind die Formulierungen als Anregungen und als Leitfaden zu verstehen und müssen gegebenenfalls ergänzt bzw. den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. ziehungsauftrags (NKomZG) schließen Art.2 EUG).Entsprechendes gilt für die oben genannten Vertragsparteien Umsetzung des eigenständi- gen Bildungsauftrags der Jugendarbeit (§§1,11 KJHG/ SGB VIII). Im Vordergrund der Angebote der Jugendarbeit im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Rahmen dieser Vereinbarung ste- hen die Durchführung Vermittlung von IT-Support-Leistungen Kompetenzen und Fähigkeiten in den Schulen Bereichen der Persön- lichkeitsentwicklung, des sozialen Lernens und der Orientierung in öffentlicher Trägerschaft: der heutigen Ge- sellschaft. Sie werden nach den allgemeinen Arbeitsprinzipien der Jugendarbeit gestaltet. Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckAngebote orientieren sich am Alltag und an der Lebenswelt der Schülerinnen und Xxxxxxx, sie beziehen diese in die Schulträgeraufgaben WartungOrganisation, Support Gestaltung und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um Auswertung ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung Teilnahme an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anAngeboten ist freiwillig.

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Samples: Rahmenvereinbarung Zur Zusammenarbeit Von Schule Und Jugendarbeit