Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.

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Samples: www.hameln-pyrmont.de, www.hameln-pyrmont.de, www.hameln-pyrmont.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Zum Abbau der neun in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Schulträger Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Landkreis HamelnFolgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-Pyrmont wurden beginnend RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Schulträger Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu erstellenseiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. Die durchgehende Sicherstellung In Anerkennung der Unterrichtsversorgung in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgerteilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Die technischen und personellen Herausforderungen Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei Voraussetzung einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen erfolgreichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben kommunalen Konsolidierungszusagen im Nachgang wiederholt Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit Bewilligung von Zuweisungen auf den Professionalisierungsprozess im Bereich jährlich zu stellenden Antrag der Schul-IT teilnehmenden Kommune für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anzuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: cdn.website-editor.net, lingenfeld.de, www.vg-rhein-selz.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Das FÖJ ist ein an persönlichen Lernzielen orientiertes außerschulisches, praktisches Bildungsjahr für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 26 Jahren. An den von den jeweiligen Trägern zugelassenen FÖJ-Einsatzstellen wird die /der Freiwillige fachlich begleitet, in die Betriebsabläufe eingebunden und ihr / ihm die Arbeit an selbstgewählten Projekten ermöglicht. Die verpflichtenden FÖJ-Seminare mit insgesamt 25 Bildungstagen dienen der neun kommunalen Schulträger Reflektion der Arbeit in den Einsatzstellen, der Erweiterung von Wissen und Erfahrungen zu Themen- stellungen der Ökologie und einer nachhaltigen Entwicklung. Darüber hinaus wird eine freiwillige Teilnahme bei übergreifenden Projekten in verschiedenen Einsatzstellen angeboten. Das FÖJ ist als Bildungsjahr im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick Kontext einer Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) zu verstehen. Es fördert die Kompetenzen junger Menschen, Zukunft nachhaltig zu entwickeln. Das FÖJ setzt auf ihre pädagogischen die Partizipation von Jugendlichen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der Gesellschaft in einer globalisierten Welt. Das FÖJ eröffnet Lern- und Erfahrungsräume für die Schulträger zu erstellenFreiwilligen, es ermöglicht sowohl formelle als auch informelle Bildung. Das FÖJ dient der beruflichen Orientierung und Persönlichkeitsbildung. Es fördert die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Wichtige Teilnahmevoraussetzung am FÖJ ist die Bereitschaft zur aktiven Mitgestaltung des eigenen Bildungsjahrs und zur kritischen Auseinandersetzung mit ökologischen und gesellschaftlichen Themen. Die durchgehende Sicherstellung Unterstützung hierzu erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerEinsatzstellen sowie Pädagoginnen und Pädagogen des Trägers. Die technischen und personellen Herausforderungen Freiwillige / der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Freiwillige verpflichtet sich:

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Samples: www.bruehler-hof.de, www.foej-rlp.de

Präambel. IDie Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe hat das Ziel, die in den §§ 8a und 72a SGB VIII enthaltenen Regelungen in Hamburg in der Weise umzusetzen, dass die Wahrnehmung des Schutzauftrages im Rahmen eines interkommunalen Projekts partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe durch Klarheit der neun kommunalen Schulträger Aufgabenstellung verbessert wird. Die Partner dieser Rahmenvereinbarung treffen nachfolgende grundsätzliche Regelungen für die Gestaltung der arbeitsfeldbezogenen Rahmenverträge für die Kindertagesbetreuung und die Hilfen zur Erziehung und für Vereinbarungen innerhalb der Leistungsbereiche Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfen zur Erziehung. Beim Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und den Trägern von Einrichtungen und Diensten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die jeweilige Trägerstruktur und -identität, das jeweilige Konzept und die Aufgaben weiterhin im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung Mittelpunkt verbleiben. Die Gewährleistungsfunktion des öffentlichen Trägers für den Schutz vor Kindeswohlgefährdung (Wächteramt) liegt beim Jugendamt. Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den Fällen, in denen diese Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, soll auf der Basis eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen kooperativen Zusammenwirkens zwischen Jugendamt und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Trägern gelingen. In den Rahmenverträgen und Vereinbarungen sind Anhaltspunkte für die Schulträger Kindeswohlgefährdung, die Verfahrenswege zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos und zum Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfe, ggf. einschließlich möglicher Hilfeleistungen des Trägers, konkret zu erstellenformulieren. Falls der freie Xxxxxx eine Gefahr für das Wohl des Kindes durch eigene oder andere Maßnahmen nicht abwenden kann, sind dem Jugendamt die gewichtigen Anhaltspunkte und ggf. bisher unternommene Schritte mitzuteilen. Bei den Verfahrenswegen ist darauf zu achten, dass die Initiative zur ressourcenorientierten Risikoabschätzung von der Fachkraft ausgeht, bei der die Hinweise bekannt werden, dass zumindest eine weitere Fachkraft hinzugezogen wird und dass die Betroffenen einbezogen werden. Die durchgehende Sicherstellung Jugendämter der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Bezirke bzw. der stetig steigenden Anforderungen Kinder- und Jugendnotdienst sind für die Xxxxxx der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgerfreien Jugendhilfe rund um die Uhr erreichbar. Die technischen Xxxxxx der freien Jugendhilfe und personellen Herausforderungen die Jugendämter streben an, eine Adressenbörse der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckXxxxxx, die Schulträgeraufgaben Wartung„insoweit erfahrene Fachkräfte“ zur Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung zur Verfügung stellen, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft aneinzurichten.

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Samples: Landesrahmenvertrag, Landesrahmenvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick Durch das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14.08.2017 sind Bund und Länder verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung des OZG folgenden Kalenderjahres – mithin bis zum 31.12.2022 – ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt Verwaltungsleistungen auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten (§ 1 Abs. 1 NrOZG). Hierdurch soll für Bürgerinnen und Bürger von Bund und Ländern ein barriere- und medienbruchfreier Zugang zu allen elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen) geschaffen werden (§ 3 sowie § 5 Abs. 1 S. OZG). Die Kooperationspartner streben im Rahmen dieser Vereinbarung die kooperative, einheitliche, zukunftsweisende und effiziente Umsetzung des OZGs an. Die beabsichtigte Zusammenarbeit der Kooperationspartner auf föderaler Ebene ist in Art. 91 c GG ausdrücklich vorgesehen. Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass öffentliche Stellen ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen können. Die Organisation von Zuständigkeiten bestimmter Aufgaben innerhalb der Mitgliedsstaaten unterliegt insofern nicht dem Vergaberecht. Die angestrebte Kooperation mehrerer öffentlicher Auftraggeber zur Erreichung gemeinsamer Ziele ist zudem unter den in § 108 Abs. 6 GWB beschriebenen Voraussetzungen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausdrücklich ausgenommen. Gleiches gilt unter den in § 108 Abs. 1 bis 5 GWB beschriebenen Voraussetzungen auch für verschiedene sog. In-House- Konstellationen. Es wird ein interdisziplinäres Arbeiten, eine agile Arbeitsweise, arbeitsteiliges Vorgehen und die konsequente Nutzerzentrierung zugrunde gelegt. Die konsequente Digitalisierung erfolgt nach dem Modell „Einer für Alle/Einer für Viele“. So wird sichergestellt, dass die an einer Stelle entwickelten und betriebenen Online-Dienste von allen Kooperationspartnern kostengünstig genutzt werden können. Die Nutzerfreundlichkeit der digitalen Angebote ist das oberste und handlungsleitende Digitalisierungsprinzip. Wesentlicher Bestandteil der Umsetzung des Niedersächsischen Gesetzes OZG ist eine moderne technische Infrastruktur, über die kommunale Zusammenarbeit Länder (NKomZGeinschließlich Kommunen) schließen die oben genannten Vertragsparteien digitale und nutzerfreundliche Verwaltungsleistungen anbieten können. Die Bundesregierung stellt im Sinne Rahmen des Konjunkturpakets zusätzliche Finanzmittel in Höhe von drei Mrd. Euro zur Verfügung, um schnell ein flächendeckendes digitales Verwaltungsangebot in Deutschland zu schaffen und dabei die Länder gezielt zu entlasten. Die Digitalisierung der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Verwaltungsleistungen in Bund und Ländern setzt ein leistungsfähiges System digitaler Plattformen voraus. Online-Dienste müssen schnell und mit hochwertiger Nutzerführung erstellt und betrieben werden. Zugleich haben die Durchführung von IT-Support-Leistungen Kooperationspartner die Anschlussfähigkeit aller Länder (einschließlich Kommunen) sowie die Anbindung der Fachverfahren zu gewährleisten. Die teilweise noch fragmentierte IT- Landschaft soll zu einem leistungsfähigen, interoperablen Plattformsystem ausgebaut werden. Der aus dem Kooperationsvertrag entstehende Sach- und Personalaufwand in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenKommunen ist beachtlich. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an durch diesen Vertrag bei ihnen veranlassten Mehrausgaben werden von den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anLändern ausgeglichen.

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Samples: www.onlinezugangsgesetz.de, rathaus-bremen.de

Präambel. Wissenschaft und Forschung leisten einen entscheidenden Beitrag zur Gegenwartsgestaltung und Zukunftssicherung des Landes Schleswig-Holstein. Daraus ergibt sich die besondere Bedeutung der inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen für das Land. Aus diesem Grund hat eine vom Ministerium und den Hochschulen eingesetzte Expertenkommission ein Strukturkonzept zur Ent- wicklung der Hochschulen in Schleswig-Holstein erarbeitet, auf dessen Grundlage das Land für die nächsten fünf Jahre mit allen schleswig-holsteinischen Hochschulen einen Hochschulvertrag ab- schließt. Darin übernimmt das Land für die Laufzeit des Vertrages Verpflichtungen für eine verlässli- che Finanzierung eines neu strukturierten Hochschulsystems. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Gegenzug verpflichten sich die Hochschulen, Beschlüsse des Landes, die auf den im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Xxxx 2003 vorgelegten Empfehlungen der Ex- pertenkommission beruhen, umzusetzen. Diese Zielvereinbarung dient insbesondere dazu, diese Ziele und Maßnahmen im Hinblick auf einzelnen festzulegen. Als zentrale Zielsetzungen der Hochschule werden die folgenden Punkte benannt: Unter Nutzung und Aufrechterhaltung ihrer Kompetenzen in Technik, Naturwissenschaft, Bauen und Wirtschaft wird die Fachhochschule Lübeck insbesondere in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitswirtschaft Biomedizintechnik Online Education Medientechnik, IT und Informatik Duales und Internationales Studieren und im Kompetenzzentrum Bauen ihre pädagogischen Studien- und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenWeiterbildungsangebote ausbauen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei Fachhochschule Lübeck wird sich grund- sätzlich weiterhin in allen Disziplinen intensiv in Weiterbildung und Forschung engagieren. Im Sinne einer umfassenden Strategie für den Aufbau einer nachhaltigen Zukunft wird die Hochschul- bildung umweltbewusste Einstellungen, Fähigkeiten und Verhaltensstrukturen sowie das primäre Ziel aller SchulträgerBewusstsein für ethische Verantwortung fördern. Die technischen Hochschule wird das Verfassungsziel der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und personellen Herausforderungen Männern in Studium, Lehre und Forschung verfolgen und darauf hinwirken, bestehende Nachteile für Frauen zu beseitigen. Sie wird daher die Instrumente zur Implementierung der einzelnen Schulträger ähneln Chancengleichheit und Gleichstellung weiterentwickeln. Entsprechend den Zielen des Bologna-Prozesses werden während der Laufzeit dieser Vereinbarung insbesondere die Einführung einer gestuften Studienstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung wesentlich vorangebracht und von der Hochschule zügig umgesetzt. Auf dieser Grundlage verständigen sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte das Ministerium und die Xxxxxxx Hochschule auf die nachfolgend auf- geführten Ziele und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anMaßnahmen.

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Samples: www.hof.uni-halle.de

Präambel. Deutsche Post DHL (DPDHL) ist der weltweit führende Post- und Logistikdienstleis- tungskonzern. Er unterhält ein einzigartiges Portfolio von Logistikdienstleistungen (DHL) und Kommunikationsdienstleistungen (Deutsche Post). Mit einer großen Viel- zahl unterschiedlicher Programme und Initiativen stellt der Konzern sich auch seiner gesellschaftlichen Verantwortung. DPDHL strebt an, die erste Xxxx für Kunden, Ar- beitnehmer und Investoren zu werden. Um dies zu erreichen, folgt DPDHL dem Leit- bild „Respekt und Resultate“. Im Rahmen Jahr 2000 beantragten die europäischen Arbeitnehmervertreter nach § 9 des Ge- setzes über Europäische Betriebsräte (EBRG), Verhandlungen über die Errichtung eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Europäischen Betriebsrates aufzunehmen. Die daraus hervorgegangene Ver- einbarung trat im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Juli 2003 in Kraft und wurde im Hinblick Juni 2008 weiterentwickelt. Die Weiterentwicklung der Vereinbarung vom Mai 2012 beruht auf der am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Fassung des EBRG und den seit Bestehen der Vereinbarung ge- wonnenen Erfahrungen. Der Konzern respektiert das Recht aller Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertretungen zu wählen oder zu benennen. Er pflegt eine konstruktive und vertrauensvolle Zusam- menarbeit mit seinen Arbeitnehmern und deren Vertretungsgremien. Das DPDHL Forum ist ein Vertretungsgremium kraft Vereinbarung im Sinne des EBRG. Mit dieser Vereinbarung bekennen sich der Europäische Betriebsrat (EBR) und die zentrale Leitung zu ihrer Bereitschaft zum offenen Dialog und zur frühzeitigen Unterrichtung und Anhörung innerhalb des DPDHL Forums. Beide Seiten betonen, dass in Über- einstimmung mit dem Leitbild wirtschaftliche und soziale Aspekte gemeinsam die Grundlage für eine zukunftsorientierte Unternehmenspolitik bilden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung erkennen die zentrale Leitung und der EBR ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtunterschiedli- chen Rollen an, arbeiten aber konstruktiv zusammen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Balance der Interes- sen zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anerreichen.

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Samples: Vereinbarung Über Das

Präambel. Die Albert-Einstein-Oberschule und der Abschnitt 48 streben eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung der Xxxxxxx zur Gewaltfreiheit, Toleranz und Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der Schule und in ihrer Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Interesse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. engagiert sich seit vielen Jahren für seinen musischen Schwerpunkt: Chöre, Orchester, Big Band, ein reiches Angebot im Fach Darstellendes Spiel, ständig wechselnde Ausstellungen mit bemerkenswerten Schülerarbeiten im Fach Kunst und viele Arbeitsgemeinschaften verankern musische Aktivitäten im Schulalltag. Die langjährige Pflege der italienischen Sprache führte dazu, dass der Pilotjahrgang des bilingualen Zuges 2001 von der Finow-Grundschule an die AEO wechselte. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Xxxx 2007 wurde vom Botschafter der neun kommunalen Schulträger Republik Italien, S. E. Herrn Xxxx Xxxxxx, und dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin, Herrn Prof. Xx. Xxxxxxx, ein zwischenstaatliches Protokoll unterzeichnet, mit dem der bilinguale Europaschulzweig endgültig gesichert wird. Im Juni 2008 werden die ersten SESB-Abiturzeugnisse überreicht werden, die in Italien ebenso wie in Deutschland anerkannt werden. Zahlreiche Austauschkontakte vor allem mit Italien, Frankreich, Polen und Tschechien verstärken das Bemühen um Weltoffenheit und europäische Kompetenz. Wichtige Basis dafür ist Fremdsprachenunterricht in Englisch, Französisch, Italienisch und Latein, ergänzt durch Arbeitsgemeinschaften in Polnisch und Spanisch. Neben der bilingualen Europaschulklasse sind die Kombinationen Englisch/Französisch, Englisch/Italienisch und Französisch/Englisch möglich. Im Unterricht wird besonderer Wert darauf gelegt, fachliche Ansprüche mit intensiver Einbeziehung moderner Medien zu verbinden und auf die Möglichkeiten des „Unterrichts am anderen Ort“ zurückzugreifen, um das reiche Angebot Berlins optimal zu nutzen. Experimentalunterricht sorgt dafür, dass die Naturwissenschaften eine wichtige Rolle spielen. In der Oberstufe können fast alle Fächer der Mittelstufe als Leistungskurse gewählt werden; das zusätzliche Grundkursangebot in Philosophie, Psychologie und Darstellendem Spiel wird ebenso breit angenommen wie Informatik und eine 3. oder 4. Fremdsprache. Konfliktlösung durch Gesprächskultur, Förderung demokratischer Mitbestimmung, respektvoller und freundlicher Umgang miteinander, offene Türen und Hilfe in schwierigen Situationen sollen dafür sorgen, dass alle die Schule als einen Ort empfinden, an dem sie sich wohlfühlen. Im Schuljahr 2007/08 werden fast 1170 Schülerinnen und Xxxxxxx (von denen sich mehr als 160 auf das Abitur vorbereiten) von mehr als 100 Lehrerinnen und Lehrern unterrichtet. Weitere Informationen und viele Fotos findet man auf der Homepage der Schule: xxx.xxx.xx Der örtliche Zuständigkeitsbereich des Abschnitts 48 liegt in Britz-Süd, Buckow, Rudow sowie der Gropiusstadt. Er umfasst eine Fläche von 38,44 km2 mit ca. 146800 Einwohnern, wobei der Ausländeranteil ca. 9,31 % beträgt. Der Abschnitt 48 befindet sich im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtZwickauer Damm 56 – 58, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen00000 Xxxxxx. Die durchgehende Sicherstellung Wache ist rund um die Uhr unter der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung Rufnummer 4664 448 700/1 erreichbar. Er ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgeruntergliedert in den Führungsdienst, 5 Dienstgruppen, dem Streifendienst VB und dem Zentralen Servicedienst. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDer Abschnitt 48 hat ca. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne260 Mitarbeiter (wechselnd). Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT Ansprechpartner für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenBelange der Schulen sind grundsätzlich die Kollegen der zuständigen Dienstgruppen (Dgr.). Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Für die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von ITXxxxxx-SupportXxxxxxxx-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Oberschule ist dies die

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Samples: www.berlin.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Der Sozial- und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenWeiterbildungsfonds (SWF) hat gem. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 22c Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG2 Ziffer 2 Arbeitskräfte- überlassungsgesetz ( AÜG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung Leistungen zur Finanzierung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft Weiterbildungsmaßnahmen („IT-SupportBildungsmaßnahmen“) zu bündelnerbringen. Dafür setzt er Mittel aus Beiträgen der Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen (AKÜ) und der öffentlichen Hand ein. Grundlage jeder Förderung des SWF ist die jeweils geltende Leistungsordnung auf der Website des SWF. Der SWF fördert diese Bildungsmaßnahmen, um er beauftragt sie nicht. Um einen einheitlichen Förderungsprozess sicherzustellen, schließt der SWF mit allen qualifizierten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen die vorliegende Rahmenvereinbarung ab. Für die Aus- und Weiterbildungseinrichtung stellt die Rahmenvereinbarung u.a. sicher, dass durch im SWF definierte Prozessabläufe eine einheitliche und transparente Abwicklung der Auszahlung von Fördergeldern und ein zuverlässiges Arbeitsumfeld qualifiziertes Feedback zu den geförderten Aus - und Weiterbildungen zur Verfügung stehen. Zudem erhält die Aus- und Weiterbildungs- einrichtung die Möglichkeit, auf der SWF-Website mit Kurzprofil, Logo und Verlinkung auf die eigene Homepage aufzuscheinen. Seit dem 01.01.2020 erklärt der SWF die Kostenübernahme ausnahmslos für gelistete Bildungsmaßnahmen (siehe Aus- und Weiterbildungsverzeichnis auf der SWF-Website) gegenüber jenen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, mit welchen die Lehrkräfte gegenständliche Rahmenvereinbarung aufrecht abgeschlossen wurde und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenden vereinbarten Standards entsprechen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielFörderhöhe richtet sich zudem nach den Kostengrenzen, einen effektivendie in der SWF - Leistungsordnung idgF, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen insbesondere in öffentlicher Trägerschaft abzusichern§ 2 Abs. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an1b, § 3 Abs. 1, 1a, § 4 Abs. 1, definiert sind.

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Samples: www.swf-akue.at

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts In der neun kommunalen Schulträger Bundesrepublik Deutschland haben die Selbstverwaltungspartner im Landkreis HamelnGesundheits- wesen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung der InEK GmbH als deutsches DRG-Institut nach § 17 Abs. 2 KHG (Deutschland) den Auftrag übertragen, ein Vergütungssystem für die allgemei- nen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Dia- gnosis Related Groups (DRG) einzuführen und weiterzuentwickeln. Diese Aufgaben nimmt die InEK GmbH seit dem Jahre 2001 wahr. Die Slowakei möchte nunmehr ebenfalls ein DRG basiertes Entgeltsystem einführen. Die Slowakische Regierung hat mit Unterstützung Regierungsbeschluss „die DRG-Konzeption in der Slowaki- schen Republik“ beschlossen und das Amt für Aufsicht mit der Einführung eines Beratungsunternehmens DRG ba- sierten Entgeltsystems beauftragt. Das Amt für Aufsicht der Slowakei ist ein Organ der öf- fentlichen Verwaltung und gehört zu den unabhängigen Regulierungs- und Aufsichtsorga- nen mit landesweitem Wirkungsbereich in der Slowakei. InEK und das Amt für Aufsicht verfolgen in der Förderung des öffentlichen Gesundheitswe- sens eine gemeinsame öffentliche Aufgabe. Diese öffentliche Aufgabe liegt insbesondere in der Sicherung der Effizienz der Leistungserbringung der stationären Versorgung, dem Er- halt einer leistungsfähigen und bezahlbaren medizinischen Versorgung sowie der Schaffung der Vergleichbarkeit medizinischer Behandlungen im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Krankenhauswesen. InEK soll das Amt für Aufsicht hierbei nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages unterstützen. Die InEK GmbH erhält für die Schulträger zu erstellenUnterstützungsleistung eine pauschale Vergü- tung, die außerdem einen Kostenausgleich für den Entwicklungsaufwand des G-DRG- Systems und der Softwaretools zur Pflege und Weiterentwicklung des G-DRG-Systems dar- stellt. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei Kooperationspartner sind sich darüber einig, dass InEK die vertragsgegenständlichen - sowie ggf. weitere - Unterstützungsleistungen auch Dritten, insbesondere auch anderen Ländern anbietet und dass das primäre Ziel aller SchulträgerAmt für Aufsicht hierbei zu InEK weder unmittelbar noch mittelbar in Wettbewerb treten wird. Die technischen Kooperationspartner streben an, die Zusammenarbeit auch über die Laufzeit dieses Kooperationsvertrages hinaus in einer bilateralen Kooperation fortzusetzen und personellen Herausforderungen auf diese Weise einen dauerhaften gegenseitigen Know-How- und Erfahrungsaustausch zu etablie- ren. Erfahrungen bei der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Einführung und Weiterentwicklung des DRG-Systems in der Konzeptionsphase Slo- wakei dienen somit auch der Weiterentwicklung des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch G-DRG-Systems in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneDeutschland. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt Dies vorausgeschickt vereinbaren die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anParteien das Folgende.

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Samples: Zusammenarbeitsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch hochschulinterne Zielvereinbarungen. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Durchführung von IT-Support-Leistungen Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die 1764 gegründete Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (HGB Leipzig) ist eine der ältesten und renommiertesten Kunsthochschulen in Europa, die bis heute maßgeblich den Diskurs künstlerischer Fragestellungen prägt. Mit ihren Fachgebieten Buchkunst/ Grafik- Design, Fotografie, Malerei/ Grafik und Medienkunst sowie ihrem breiten Theorieangebot bietet sie ein komplexes und in sich verknüpftes Portfolio für ein anspruchsvolles künstlerisch- bildnerisches und gestalterisches Studium. Das institutionelle Selbstverständnis der HGB Leipzig basiert auf der Balance zwischen künstlerischer Tradition und Innovation. Die Lehre vermittelt neben künstlerischem, konzeptionellem, handwerklichem und medialem Fachwissen ebenso soziale, gesellschaftspolitische und kommunikative Kompetenzen durch unterschiedliche Formate der Individual- und Gruppenarbeit. Aufbauend auf einem fachgebietsübergreifenden ersten und einem studiengangspezifischen zweiten Jahr im Grundstudium findet das Hauptstudium (Abschluss: Diplom) ab dem fünften Semester in den Schulen Fachklassen statt. Dabei ist die Teilnahme am Lehrangebot Theorie, welches fächerübergreifend kunst- und medienwissenschaftliche sowie philosophische Fragestellungen behandelt, obligatorisch. Die Vertiefung der erworbenen Kenntnisse, insbesondere eine weitere Förderung der künstlerischen Fähigkeiten erfolgt im Meisterschülerstudium (Graduiertenstudium). Die HGB Leipzig ist bestrebt, vielfältige Angebote zur künstlerischen Professionalisierung und Basisqualifikation zu entwickeln, welche die Absolventen besser auf eine eigene freiberufliche und selbstständige Tätigkeit vorbereiten. Der 2009 etablierte Masterstudiengang „Kulturen des Kuratorischen" ist ein gebührenpflichtiger postgradualer weiterbildender Studiengang, der die HGB Leipzig ebenfalls als Hochschule von internationalem Rang auszeichnet. Besondere gesellschaftliche Verantwortung übernimmt die HGB Leipzig seit dem Xxxxxx 2016 mit der zusätzlichen Aufgabe der Integration von Geflüchteten in öffentlicher Trägerschaft: der „Akademie für transkulturellen Austausch“ (ATA). Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckÖffnung zum Fachpublikum und für interessierte Besucher* des Hauses erfolgt durch regelmäßige Diplom-, Meisterschüler- und Klassenausstellungen sowie durch die Hochschulgalerie, das Institut für Buchkunst, die Schulträgeraufgaben WartungHochschulbibliothek, Support das Hochschularchiv und Administration durch die Abendakademie, welche Aufgaben sowohl in der technischen Bildungsinfrastruktur Studienvorbereitung als auch in der Weiterbildung erfüllt. Im Institut für Theorie werden regelmäßig wissenschaftliche Konferenzen und Tagungen durchgeführt und Fragen der künstlerischen Praxis intensiv erörtert. Die Hochschule besitzt seit 2008 das Promotionsrecht. Mit zahlreichen Veranstaltungen ist die HGB Leipzig ein wichtiger Kulturanbieter der Stadt Leipzig und weit über den Freistaat Sachsen hinaus. Insbesondere durch Prämierungen, Publikationen und Ausstellungen ihrer Lehrenden und Studierenden ist sie bundesweit und international präsent. Über zahlreiche Kooperationen mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland einschließlich 35 Partnerschaften mit ausländischen Hochschulen sichert die HGB Leipzig den internationalen Input im Studium sowie im Kollegium und erhöht den Bekanntheitsgrad ihrer Absolventen und Meisterschüler. Gemessen an der Anzahl der immatrikulierten Studierenden gehört die HGB Leipzig im Vergleich mit allen deutschen Kunst- und Musikhochschulen in den Schulen Bereichen Studierenden- und Dozentenmobilität zu den Top 10. Durch ihre renommierten Absolventen und Lehrenden, durch erfolgreiche projektbezogene Kooperationen mit Kultureinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) Leipzig, einer Vielzahl von weiteren Städten in der Bundesrepublik und in anderen Ländern hat sich die Hochschule den Ruf einer erstklassigen, zeitgemäßen Kunstakademie erarbeitet. Diesen Ruf gilt es, auch in Zukunft zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernverteidigen. Dabei streben setzt die Vertrags- parteien Hochschule nicht auf Quantitäten, sondern durch gezielte Auswahl adäquater Partnerinstitutionen nach wie vor auf Qualität. * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft ander Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter.

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Samples: www.studieren.sachsen.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Bundesregierung und die Regierungen der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grund- gesetzes das Programm zur Förderung der Gewinnung und Entwicklung von professoralem Personal an Fachhoch- schulen1. Ziel des Programms ist die Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen der Fachhochschulen bei der Gewinnung von Professorinnen und technischen Anforderungen untersuchtProfes- soren durch die Einführung oder den Ausbau strukturwirksamer Instrumente zur Personalrekrutierung und -qualifizie- rung. Bund und Länder streben eine möglichst breit wirkende Förderung von Fachhochschulen an, um diese in ihren eigenen Anstrengungen bei der Erreichung des genannten Ziels zu unterstützen. Die Fachhochschulen sind ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Hochschulsystems und leisten einen wichtigen Beitrag zu einem starken Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort. Ihren Aufgaben können sie nur gerecht werden, wenn sie den Aufgaben entsprechendes Personal gewinnen können. Fachhochschulen sind, da ihre Professur neben der wissenschaftlichen Befähigung und didaktischen Kompetenzen eine qualifizierte Praxiserfahrung erfordert, auf die Gewinnung von Personal aus außerhochschulischen Bereichen angewiesen. Diese Rekrutierung von Professorinnen und Professoren gestaltet sich in einigen Bereichen zunehmend schwierig. Die Gründe hierfür sind sehr unterschiedlich. Aufgrund der hochschulspezifischen Verschiedenartigkeit der Problemsituationen sind sich Bund und Länder einig, dass es keine einheitliche Medienentwicklungsplanung Lösung für alle Fälle gibt. Deshalb ist eine konzeptbasierte Förderung vorgesehen, die weit- gehend die Empfehlungen des Wissenschaftsrats „zur Personalgewinnung und -entwicklung an Fachhochschulen“ vom Oktober 2016 aufgreift. Mögliche Maßnahmen sind in einem Instrumentenkasten zusammengefasst, der erweitert werden kann und offen für die Schulträger zu erstellenFörderung innovativer Ideen ist. Bund und Länder unterstützen mit der optionalen Förderung eines der Antragstellung vorgeschalteten Strategieimpulses die stärkere konzeptionelle Verankerung von Personalgewinnung und -entwicklung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen. Rekrutierung und Qualifizierung des professoralen Nachwuchses sollen nachhaltig in den Blick genommen werden und Teil des Profilbildungsprozesses der jeweiligen Hochschule sein. Bund und Länder sehen es als grundlegend an, dass der starke Praxis- bzw. Anwendungsbezug in Lehre, Forschung und Entwicklung als Charakteristikum der Fachhochschulen erhalten bleibt. Dies muss sich auch weiterhin in einer gewichtigen qualifizierten Praxiserfahrung der Professorinnen und Professoren manifestieren. Die durchgehende Sicherstellung hohe Qualität der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei Lehre an Fachhochschulen sollte auch in Zukunft durch das primäre Ziel aller SchulträgerPrimat professoraler Lehre und guter Betreuungsrelationen gewährleistet bleiben. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. § 1 Programmziele Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Programm verfolgen Bund und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt Länder die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Ziele

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Samples: www.gwk-bonn.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Beteiligten schließen unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen bundeseinheitlichen trägerübergreifen- den Rahmenempfehlungen sowie der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen Ziele der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstra- tegie diese Landesrahmenvereinbarung (NKomZGLRV) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig mit dem Ziel, einen effektivendie nationale Präventionsstrate- gie im Saarland unter Berücksichtigung der im Land formulierten gesundheitsbezogenen Ziele umzusetzen. Prävention und Gesundheitsförderung sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Das setzt voraus, wirtschaftlichen dass die jeweiligen Verantwortungsträger auf der Basis ihrer gesetzlich zugewiese- nen Verantwortung tätig werden und möglichst störungsfreien Betrieb sich angemessen beteiligen. Die Beteiligten an dieser LRV sind sich einig, dass die Intensivierung des Engagements der Schul-IT Sozialversicherungsträger nicht zu einer Reduktion des Engagements der Ver- tragspartner übrigen Beteiligten oder anderer verantwort- licher Akteure führen darf. Die Beteiligten der LRV setzen sich vielmehr gemeinsam dafür ein, weitere Partner für Prävention und Gesundheitsförderung im Saarland zu ermöglichen gewinnen und so letztendlich die technische Umsetzung Reichweite ihrer Aktivitäten zu erweitern. Die Beteiligten dieser LRV und ihre Partner haben in den letzten Jahren viele erfolgreiche Ansätze der Unterrichtsver- sorgung Prävention und Gesundheitsförderung initiiert, begleitet und unterstützt. Im Saarland haben sich bewährte Strukturen der Zusammenarbeit sowie verbindliche Koopera- tionen etabliert, wie etwa bei der Koordinierungsstelle „Gesundheitliche Chancengleichheit“, der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege, dem kommunalen Gesundheitsförderungspro- jekt „Das Saarland lebt Gesund“ sowie dem Bündnis für Arbeits- und Gesundheitsschutz Saar. Die vorliegende Vereinbarung bietet den Rahmen, bewährte Ansätze und Kooperatio- nen der Prävention und Gesundheitsförderung fortzuführen bzw. auszubauen und neue Initi- ativen gemeinsam voranzubringen. Dies kann sowohl landesweit als auch regional begrenzt entsprechend der jeweiligen Bedarfe geschehen. Die Beteiligten stimmen sich in der xxxxxx- übergreifenden Zusammenarbeit bedarfsbezogen ab. Die Beteiligten dieser Landesrahmenvereinbarung sind sich einig in der Zielsetzung, Aktivitä- ten der Prävention und Gesundheitsförderung nachhaltig anzulegen und dabei den jeweils aktuellen Qualitätsanforderungen gerecht zu werden. Dies beinhaltet insbesondere eine Ori- entierung an den Schulen bestehenden Bedarfen auf der Grundlage der Gesundheitsberichterstat- tung des Landes und der Kommunen. Die weiteren Beteiligten der LRV bringen hier die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen in öffentlicher Trägerschaft abzusicherndiese ein. Dabei streben Die daraus sichtbaren Ursachen ungleicher Gesundheitschancen bilden einen wesentlichen Ausgangspunkt für die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige Planung von gemeinsamen Maßnahmen. Besondere Beachtung bei der Planung von Maßnahmen soll die Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Ge- sundheitschancen finden. Daran sind alle verantwortlichen Ressorts der Landesverwaltung sowie ggf. der beigetrete- nen Kommunen, die für Gesundheitsförderung und strategische Partnerschaft an.Prävention Verantwortung tragen, zu beteiligen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen haben Evaluation und Qualitätssicherung einen hohen Stellenwert. Grundlagen dieser LRV sind

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Samples: www.gkv-spitzenverband.de

Präambel. Im Rahmen Die Gebietskörperschaften Stadt Aachen, Kreis Aachen und die dem Kreis Aachen an- gehörenden Gemeinden haben übereinstimmend den Willen zur Bildung eines interkommunalen Projekts unmit- telbar demokratisch legitimierten regionalen Aufgabenträgers bekundet. Dieser soll eine gemeinsame administrative und politische Handlungsebene bilden, die unter dem Begriff „StädteRegion Aachen“ zusammengeführt wird. Mit der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Errichtung der StädteRegion Aachen wollen die beteiligten Gebietskörperschaften unter den Bedin- gungen einer europäischen Grenzregion enger und technischen Anforderungen untersuchteffizienter zusammenwirken, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Synergieeffekte zu erzielen, Doppelzuständigkeiten aufzuheben, Strategien zu ver- einheitlichen und politische Spielräume zu eröffnen. Durch das Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) bilden die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung Stadt Aachen und der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Kreis Aachen einen neuen Gemeindeverband, der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Rechts- stellung eines Kreises im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld Artikel 28 des Grundgesetzes für die Lehrkräfte Bundesre- publik Deutschland hat und auf den die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenfür Kreise geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Gemeindeverband heißt StädteRegion Aachen. Er ist Rechtsnachfolger des Krei- ses Aachen, der aufgelöst wird. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen regionsangehörige Stadt Aachen hat die Rechts- stellung einer kreisfreien Stadt. Als Anlage zum Aachen-Gesetz wird – neben der Vereinbarung zum Vermögens- übergang und möglichst störungsfreien Betrieb zur Regelung der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich Finanzbeziehungen – die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben Aufgabenübertragung auf die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anStädteRegion Aachen geregelt.

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Samples: www.staedteregion-aachen.de

Präambel. Die bayerischen Universitäten befinden sich seit Jahren in einem intensiven Moder- nisierungsprozess, der alle ihre Kernbereiche – Forschung und Lehre, Nachwuchs- förderung, Weiterbildung und Transfer der Forschungsergebnisse in die Gesellschaft und Wirtschaft – betrifft. Die im Jahr 2006 abgeschlossenen Zielvereinbarungen zwi- schen dem Freistaat Bayern und den Hochschulen haben einen bedeutenden Bei- trag zur Optimierung der Organisations- und Fächerstrukturen sowie zur Profilbildung der Hochschulen geleistet. Um die internationale Konkurrenzfähigkeit der Universitä- ten zu steigern, aber auch um die besonderen Anforderungen der kommenden Jahre zu bewältigen, wurde zwischen dem Bayerischen Staatsministerium und den Hoch- schulen das 'Innovationsbündnis Hochschule 2013' für die Jahre 2009 bis 2013 ab- geschlossen, das den Hochschulen auch weiterhin verlässliche finanzielle Rahmen- bedingungen und die notwendige Planungssicherheit gewährt. Dieses Innovations- bündnis dient zugleich als Rahmen für die vorliegende Zielvereinbarung zwischen der Otto-Friedrich-Universität Bamberg und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die Universität Bamberg versteht sich als eine traditionsbewusste, der gewachsenen Struktur ihrer Fächer verpflichtete Universität. Charakteristisch für die Otto-Friedrich- Universität ist ihr einzigartiges Fächerprofil, das schwerpunktmäßig in den Bereichen der Geistes-, Kultur-, Human- und Sozialwissenschaften liegt. Mit der jüngsten Fakul- tät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik, die als eine querschnittliche Fakultät mit interdisziplinärer Klammerfunktion konzipiert wurde, erweitert die Univer- sität ihre Fächerstruktur um natur- und technikwissenschaftliche Disziplinen. Das reichhaltige Angebot an Lehramtsstudiengängen zeichnet sich durch die hohe Inno- vationskraft von Forschung und Lehre aus, u.a. in den schulpädagogischen und di- daktischen Fächern. Profilbildend für die Universität sind nicht zuletzt ihre interdis- ziplinären Zentren und Institute wie das Zentrum für Mittelalterstudien, Zentrum für Interreligiöse Studien oder das Wissenschaftliche Institut für Bildungswissenschaftli- che Längsschnittforschung. Sie ist eine ebenso leistungs- wie serviceorientierte Uni- versität, die auf Nähe setzt: Nähe zwischen Wissenschaft und Praxis, Nähe zwischen Studierenden und Lehrenden, Nähe zwischen Universität und Stadt. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Zuge dieser Zielvereinbarung setzt die Universität Bamberg ihre strategische Schwerpunktsetzung in den Bereichen Forschung, Lehre und Verbesserung der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Inf- rastruktur für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anLaufzeit bis 2013 fort.

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Samples: www.uni-bamberg.de

Präambel. IMit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremerhaven über die Entwicklungslinien der Hochschule Bremerhaven für die Jahre 2007 bis 2009. Als Grundlage dienen die im Wissenschaftsplan 2010 enthaltenen Schwerpunkte der Wissenschafts- und Hochschulentwicklung. Die finanzielle Situation des Landes erschwert die Zielverfolgung, weil gegenwärtig keine gesicherten Aussagen zum Haushaltsvolumen für die kommenden Jahre vorliegen. Zudem ist die Hochschule Bremerhaven gehalten, aus den vorgesehenen Zuschüssen des Landes auch tarifrechtliche Personalkostensteigerungen zu realisieren. Insofern steht die Umsetzung der vereinbarten Ziele unter dem Vorbehalt der finanziellen Realisierbarkeit. Die Hochschule Bremerhaven erwartet vor diesem Hintergrund bis spätestens zum Anfang des WS 08/09 Aussagen zum Haushaltsvolumen für die Jahre 2009 bis 2011 und auf dieser Basis eine Rahmenvereinbarung für die nächsten drei Jahre. Für den Bereich der Lehre wird das Land über diese Zielvereinbarung hinaus Sondermittel bereitstellen, die zur langfristigen Sicherung der wissenschaftlichen Basis und der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule Bremerhaven bei steigender Konkurrenz um qualifizierte Studierende und Nachwuchswissenschaftler/-innen beitragen sollen. Unter diesen Rahmenbedingungen verfolgt die Hochschule Bremerhaven insbesondere folgende große Entwicklungslinien: • Der weiteren Verbesserung der Lehre und des Studiums wird vorrangige Priorität eingeräumt. Dabei geht es um die Erhöhung der Anzahl der AbsolventInnen, die Verkürzung der Studiendauer sowie die Senkung der Studienabbrecherquoten bei Gewährleistung einer hohen Ausbildungsqualität und der Wettbewerbsfähigkeit der AbsolventInnen auf dem Arbeitsmarkt. • Die Profilbildung als „Hochschule am Meer“ soll weiter vorangetrieben werden. • Zur Qualitätssicherung in Forschung und Lehre sowie im Dienstleistungsbereich bedarf es des Auf- und Ausbaus des Qualitätssicherungssystems und –managements. • Zur Verbreiterung der wissenschaftlichen Basis sollen Kooperationen der bremischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Wissenschaftsschwerpunkte untereinander ausgebaut werden. • Die Transferleistungen in die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Region und die Xxxxxxx Kooperationen mit der Wirtschaft sollen weiter erhöht und Schülerinnen sicherzustellenverstetigt werden mit dem Ziel des Aufbaus nachhaltiger Netzwerke und Cluster. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielLand und Hochschule Bremerhaven werden bestrebt sein, einen effektiven, wirtschaftlichen gemeinsam die ehrgeizigen Zielsetzungen des Wissenschaftsplanes sowie die Erfolge der Vorjahre zu sichern und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.partiell auszubauen

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Präambel. Im Rahmen Die Kooperationspartner vereinbaren, zur beruflichen und sozialen Integration junger Menschen auf der Grundlage ihrer gesetzlichen Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Mit der Kooperationsvereinbarung wird die Einrichtung einer Jugendberufsagentur in der Landeshauptstadt Hannover als gemeinsam betriebene Anlaufstelle für alle jungen Menschen verabredet. Die Vereinbarung regelt die strukturelle und inhaltliche Zusammenarbeit. Die Jugendberufsagentur Hannover soll sich an alle jungen Menschen in der Landeshauptstadt Hannover richten und ihnen unabhängig davon, nach welchem Buch des Sozialgesetzbuchs sie anspruchsberechtigt sind, Unterstützung beim Eintritt in die Arbeitswelt bieten. Dem frühzeitigen Erkennen und Bearbeiten von individuell und strukturell bedingten Unterstützungsbedarfen kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Es sind daher gezielte Anstrengungen notwendig, die Chancen junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf und bei der nachhaltigen Integration in Ausbildung oder Arbeit zu verbessern. Es bedarf eines interkommunalen Projekts klaren und abgestimmten Systems der neun kommunalen Schulträger Unterstützung, Beratung und individueller Förderung, das allen jungen Menschen voraussetzungslos zur Verfügung stehen muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Leistungsträger nach dem SGB II, dem SGB III und dem SGB VIII in der Jugendberufsagentur ihre Unterstützungsangebote vornehmlich für unter 25-jährige bündeln und die Einschaltung weiterer Akteure koordinieren. Alle Angebote und Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Integration für junge Menschen sollen von Ganzheitlichkeit sowie individueller und nachhaltiger Förderung geprägt sein. Daher steht der junge Mensch mit seinen Potentialen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Mittelpunkt aller Angebote der Jugendberufsagentur Hannover. Unter Berücksichtigung rechtlicher Zuständigkeiten und des jeweiligen gesetzlichen Auftrags erhalten die jungen Menschen ein unter den Kooperationspartnern abgestimmtes passgenaues Beratungs-, Unterstützungs- und Integrationsangebot. Die spezifischen Kompetenzen und Ressourcen der jeweils anderen Kooperationspartner werden hierbei mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick dem Ziel der nachhaltigen Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt genutzt, Doppelarbeit und Parallelstrukturen sollen vermieden werden. § 18 SGB I, § 9 SGB III und § 81 SGB VIII schreiben den Sozialleistungsträgern eine Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern, Stellen und Einrichtungen vor. Diesem gesetzlichen Auftrag wollen die Kooperationspartner mit der Einrichtung der Jugendberufsagentur Hannover Rechnung tragen. Handlungsleitend zur Umsetzung der Jugendberufsagentur Hannover ist die Förderung der beruflichen und sozialen Integration sowie der Ausgleich sozialer Benachteiligung und die Überwindung individueller Beeinträchtigung von jungen Menschen, die in der Regel das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, am Übergang von der Schule in das Berufsleben stehen und ihren ersten Wohnsitz in der Landeshauptstadt Hannover haben. Hierzu bedarf es einer intensiven, auf ihre pädagogischen die individuellen Voraussetzungen und technischen Anforderungen untersuchtProblemlagen ausgerichteten Begleitung aller jungen Menschen unter einem Dach. Dabei ist der Übergang junger Menschen in Ausbildung und in den Arbeitsmarkt die erste Option, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung die Basis für die Schulträger existenzsichernde Beschäftigung und gesellschaftliche Teilhabe zu erstellenschaffen. Die durchgehende Sicherstellung Bei jungen Menschen mit Behinderung gilt insbesondere der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Inklusionsgedanke im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung UN- Behindertenkonvention; bei Flüchtlingen unter 25 Jahren sowie bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gilt ausdrücklich der Integrationsgedanke im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention einschließlich des Protokolls über die Durchführung Rechtsstellung der Flüchtlinge. Durch die Verzahnung der im SGB II, SGB III und SGB VIII geregelten Unterstützungsangebote sollen Lücken zwischen den jeweiligen Hilfesystemen vermieden werden. Durch die örtliche Zusammenarbeit und unmittelbare Vernetzung erhalten junge Menschen eine effizientere Unterstützung beim Übergang in die Arbeitswelt. Die Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) in der Jugendberufsagentur Hannover werden vornehmlich durch die Landeshauptstadt Hannover durch das kommunale Jugendhilfeangebot Pro-Aktiv-Centren (PACE) unter Berücksichtigung der Zuwendungsauflagen erbracht. Für dieses Angebot nach § 13 SGB VIII gilt die Landesrichtlinie zur Förderung von ITPro-SupportAktiv-Centren mit ihren Qualitätskriterien. Vor diesem Hintergrund nehmen die Kooperationspartner ihre jeweils originären Aufgaben wahr und sind personell sowie organisatorisch eigenständig. Die Kooperationspartner streben einen gemeinsamen Auftritt nach außen an. Mit der Einrichtung der Jugendberufsagentur werden gemeinsam folgende Ziele verfolgt: • Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit und der Hilfebedürftigkeit durch Verringerung des Anteils Jugendlicher ohne Berufsausbildung, • Erhöhung des Anteils an Jugendlichen, denen der Übergang in eine Berufsausbildung oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelingt, • Verkürzung der Verweildauer im Übergangssystem und Abbau von „Warteschleifen“, • Erleichterter Zugang, bessere Erreichbarkeit und transparente Angebotsstruktur für Jugendliche und deren Eltern durch eine systemübergreifende Beratungseinrichtung an einem Standort, • Effizienter Beratungsprozess durch kompetente, individuelle, abgestimmte und zeitnahe Beratung sowie Vermittlung in passende Angebote, • Bedarfsgerechte und koordinierte Planung der Beratungs- und Unterstützungsangebote am Übergang Schule – Beruf, Minimierung der Schnittstellen, Optimierung der Prozesse sowie Erhöhung der Kosten- und Ressourceneffizienz sowie • Systematische, verbindliche und kontinuierliche Vernetzung aller an der beruflichen Integration junger Menschen beteiligten Akteure in der Landeshauptstadt Hannover. Die Kooperationspartner verpflichten sich, eine höchstmögliche Transparenz über ihre Dienstleistungs- und Förderangebote herzustellen und sich regelmäßig gegenseitig zu informieren. Die gemeinsame Abstimmung hinsichtlich der Zielerreichung und deren Nachhaltung werden durch einen zu erstellenden Jahresarbeitsplan vorgenommen. Die Jugendberufsagentur Hannover selbst besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit. Im Verhältnis zu den sie aufsuchenden jungen Menschen der unter § 1 dieser Vereinbarung definierten Zielgruppe bestehen Rechtsbeziehungen jeweils zu dem leistungserbringenden Kooperationspartner. Die Jugendberufsagentur Hannover besitzt keine eigene Personalhoheit. Vielmehr bleiben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beschäftige des Kooperationspartners, bei dem sie vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung beschäftigt waren. Die Kooperationspartner bieten ihre abgestimmten Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration gemeinsam am Standort Brühlstraße im Gebäude der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („ITBundesagentur für Arbeit-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld Agentur für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenArbeit Hannover an. Die Zusammenarbeit dient vorrangig der Kooperationspartner zeichnet sich durch die Bündelung ihrer Angebote und Leistungen aus und ist insgesamt ausgerichtet auf: • Beratung aller junger Menschen, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen benötigen und diese erhalten möchten, • Betreuung junger Menschen, die auf Grund persönlicher oder sozialer Probleme umfangreiche Hilfe benötigen und • Unterstützung bei der Berufswahl sowie bei der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche. Von den Kooperationspartnern werden im Schwerpunkt jeweils folgende Leistungen entsprechend ihrer Zuständigkeit nach den einzelnen Büchern des SGB angeboten: • Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, • Eingliederungsberatung und Fallmanagement, • Förderangebote / Eingliederungsleistungen, • Leistungen nach § 16a SGB II und • Ausgabe von Anträgen für Leistungen nach dem ZielSGB II einschließlich Leistungsberatung. • Berufsberatung und Berufsorientierung, • Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, • Ausgabe von Anträgen für ALG I- und BAB- Leistungen und • Berufsinformationszentrum (BIZ). • Clearing bei Unklarheiten über die Leistungsberechtigung nach den einzelnen Büchern des SGB, • Offene Sprechstunde, • Beratungsangebot PACE unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Fassung der Landesrichtlinie PACE und des gültigen Zuwendungsbescheides der Region Hannover: o PACE-Mobil, o PACE-Ausbildungsbüro und o PACE-Beratung und Hilfe • sowie Leistungen der individuellen Förderung und Beratung nach dem SGB VIII für die Gruppe junger Menschen im Sinne von § 1 dieser Vereinbarung und ggfs. ihrer Kinder, sofern nur diese anspruchsberechtigt sind. Hierzu gehören Beratungs- und Leistungsangebote nach o § 24 SGB VIII - Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege und o § 27 ff SGB VIII – Erziehungs- und Eingliederungshilfe sowie o Leistungen nach dem UhVorschG zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Ausfallleistungen sowie o § 13 Absatz 1 SGB VIII - Jugendwohnbegleitung Die vorstehend aufgezählten Beratungs- und Leistungsangebote werden nach einer qualifizierten Verweisberatung der Jugendberufsagentur Hannover direkt durch das FamilienServiceBüro, die zuständige Bezirksdienststelle des Kommunalen Sozialdienstes oder durch den Bereich Unterhaltsrecht und Elterngeld des Fachbereiches Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover erbracht. Eine gemeinsame Abstimmung der Kooperationspartner über das Maßnahmeportfolio ist anzustreben. Alle an der Jugendberufsagentur Hannover beteiligten Kooperationspartner bleiben für das Angebot und die Steuerung ihres jeweiligen Einsatzes an Personal-, Sach- und Finanzmitteln in der Jugendberufsagentur Hannover und die damit erreichten Ergebnisse allein verantwortlich. Die Kooperationspartner ermöglichen im Rahmen fester Sprechzeiten allen jungen Menschen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren einen effektivenfreien Zugang. Von der Altersbegrenzung ausgenommen ist das Pro-Aktiv-Center, wirtschaftlichen das mit seinen Angeboten grundsätzlich junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren erreichen muss. Während dieser Sprechzeiten können alle Anliegen bearbeitet werden; insbesondere Erst- und möglichst störungsfreien Betrieb Folgeberatungen, die sich auf Ansprüche nach dem SGB II, dem SGB III und dem SGB VIII beziehen; ggf. erfolgt eine qualifizierte Verweisberatung. Die Jugendberufshilfe (SGB VIII), die derzeit durch das Pro-Aktiv-Center (PACE) der Schul-IT Landeshauptstadt Hannover erbracht wird, gewährleistet ein Clearing in Fällen ungeklärter Anspruchsberechtigung nach dem vorstehend genannten Büchern des SGB. Hierdurch wird ein freier und niedrigschwelliger Zugang für alle jungen Menschen am Übergang von der Ver- tragspartner Schule in den Beruf erreicht. Durch eine gemeinsame Infotheke der Kooperationspartner in der Jugendberufsagentur Hannover als Empfang und Anmeldung für Anspruchsteller, Kunden und Besucher stellen die Kooperationspartner sicher, dass jedem jungen Menschen „unter dem Dach der Jugendberufsagentur“ das passende Dienstleistungsangebot unterbreitet wird. Die weiteren Grundlagen für eine gemeinsame Arbeit werden die Kooperationspartner in einem Handlungsleitfaden festlegen, der Regelungen zu ermöglichen den Schnittstellen, zum Datenschutz und zur einzelfallbezogenen Zusammenarbeit enthält. Ziel der Jugendberufsagentur Hannover ist es, die Übergänge junger Menschen von der Schule in den Beruf so letztendlich zu gestalten und zu unterstützen, dass ggf. erforderliche Hilfen rechtzeitig und passgenau identifiziert und eingesetzt werden können. An der Schnittstelle Schule – Ausbildung/Beruf haben die technische Umsetzung Schulen im Rahmen ihres Übergangsmanagements einen besonderen Stellenwert. Sie sind deshalb von Anfang an in die Arbeit der Unterrichtsver- sorgung an Jugendberufsagentur Hannover einzubeziehen, um frühzeitig gemeinsam mit der Jugendberufsagentur Berufsorientierung und Berufsvorbereitung zu gewährleisten, Schulabbrüche zu vermeiden und Übergänge in Ausbildung zu unterstützen und zu fördern. Der Abschluss individueller Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen allgemein- und berufsbildenden Schulen ist anzustreben, wie auch eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit und Unterstützung mit der Landesschulbehörde. Die Lenkungsgruppe ist für die strategische Steuerung und Zusammenarbeit in öffentlicher Trägerschaft abzusichernden Jugendberufsagenturen der Region Hannover verantwortlich. Dabei streben Sie tritt auf der Leitungsebene der Kooperationspartner zusammen. Die Mitglieder der Lenkungsgruppe sind: • auf der Leitungsebene der Kooperationspartner: die/der Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Hannover, der/die Vertrags- parteien Geschäftsführer/in diesem Bereich des Jobcenters Region Hannover, der/die Dezernent/in für soziale Infrastruktur der Region Hannover, der/die Dezernent/in für Bildung, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover • sowie außerdem Vertreterinnen bzw. Vertreter der eigenständigen Jugendämter der Kommunen, die ebenfalls eine langfristige Kooperationsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit Hannover und strategische Partnerschaft andem Jobcenter Region Hannover abgeschlossen haben. Der Lenkungsgruppe obliegt die jährliche Abstimmung gemeinsamer, übergeordneter geschäftspolitischer Ziele. Sie wird dabei regelmäßig von der Koordinierungsgruppe bedarfsbezogen unterstützt und unterrichtet. In der Aufbauphase tagt die Lenkungsgruppe mindestens halbjährlich. Dieser Turnus kann zu einem späteren Zeitpunkt verändert werden.

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Präambel. IDie Staatlich regionalen Förderzentren Kastanienschule und Janisschule (FÖZ), das Staatliche berufsbildende Schulzentrum Jena-Göschwitz (SBSZ) sowie die Thüringer Gemeinschaftsschulen Lobdeburg-, Galileo-, Jenaplan-, Montessorischule und die IGS „Xxxxx Xxxxxx“ aus Jena vereinbaren eine unbefristete Zusammenarbeit. Alle Partner haben zum Ziel, junge Leute für eine Ausbildung bzw. für den Arbeitsmarkt vorzubereiten und zu qualifizieren. Die FÖZ übernehmen im Rahmen eines interkommunalen Projekts des Gemeinsamen Unterrichts eine Schlüsselrolle bei der neun kommunalen Schulträger beruflichen Orientierung und Vorbereitung von Schülern mit SPF. Sie wollen mit der Zusammenarbeit ihrer sozialen Verantwortung im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für schulischen Bereich noch besser gerecht werden. Insbesondere die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zielgruppe dieser Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Xxxxxxx mit sonderpädagogischen Förderbedarfen (SPF) sowie des Landkreises Xxxxxxx mit erhöhtem pädagogischen Förderbedarf, haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigtes schwer, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig geeignete Arbeitsgebiete mit Aussicht auf Beschäftigung zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenfinden. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen der Profilierung der Xxxxxxx. Sie sollen durch angemessene Tätigkeiten in ausgewählten Berufsfeldern die Möglichkeiten und möglichst störungsfreien Betrieb Grenzen ihrer Fähigkeiten ausloten und fachpraktische Erfahrungen sowie einfache fachtheoretische Kenntnisse sammeln. Mit dieser Kooperation sollen pädagogische sowie inhaltliche Möglichkeiten der Schul-IT unterrichtlichen Vernetzung zum Zweck – des Kennenlernens beruflicher Tätigkeitsfelder durch die Xxxxxxx – des Trainings von Arbeitsalgorithmen – des Erwerbs von fachtheoretischen Inhalten – der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung Verbesserung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anberuflichen Einsatzmöglichkeiten der Xxxxxxx – der Nutzung der Ressourcen des SBSZ erzielt werden.

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Präambel. Im Gebiet der Gebietskörperschaft sind derzeit eine Next Generation Access (NGA) -Breitbandversorgung und das Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste nicht flächendeckend verfügbar. Eine Markterkundung hat für das in diesem Kooperationsvertrag gegenständliche Ausbaugebiet ergeben, dass in den sich an die Markterkundung anschließenden 3 (in Worten: drei) Jahren keine Versorgung mit einem NGA-Netz durch ein Telekommunikationsunternehmen zu erwarten ist. Die Gebietskörperschaft hat ein Interesse daran, dass die im Markterkundungsverfahren festgestellte Unterversorgung beseitigt wird. Die Gebietskörperschaft möchte die Beseitigung der festgestellten Unterversorgung in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben, insbesondere denen des Beihilfe- und des Vergaberechts herbeiführen. Sie beabsichtigt die Zuwendung, die ihr zu diesem Zweck durch die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden der „Bund“) auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids in vorläufiger Höhe (im Folgenden der „vorläufige Zuwendungsbescheid“) bewilligt wurde und deren endgültige Höhe durch einen noch zu beantragenden Zuwendungsbescheid zu bestätigen ist, zur Deckung der förderfähigen Wirtschaftlichkeitslücke des TKUs durch deren Weiterleitung unter Einbeziehung des Eigenanteils der Gebietskörperschaft nach Maßgabe der Förderbescheide und dieses Kooperationsvertrages zu verwenden. Gleiches gilt für die Kofinanzierung durch das Land [Bundesland zu benennen]. Grundlage des Förderverfahrens auf Bundesebene ist die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ datierend vom 22. Oktober 2015 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: „Bundesförderrichtlinie“). Das Land [Bundesland benennen] gewährt Fördermittel auf Grundlage der [ausführliche Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Förderung im betreffenden Bundesland] (im Folgenden „Landesförderrichtlinie“). Ein Netzausbau auf der Grundlage des Vergabeverfahrens und dieses Kooperationsvertrages soll und wird nur erfolgen, soweit Bund [und Land] für das hier gegenständliche NGA-Ausbauvorhaben [einen] Zuwendungsbescheide in endgültiger Höhe, der/die für die Realisierung des Projekts insgesamt hinreichende Fördermittel gewährleistet/gewährleisten, erteilt/erteilen. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die Gebietskörperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der neun kommunalen Schulträger Technologieneutralität interessierte Unternehmen aufgefordert, unter Bezifferung einer konkreten Wirtschaftlichkeitslücke ein Angebot über den gewünschten NGA-Netzausbau abzugeben. Das TKU hat im Landkreis HamelnRahmen dieses Vergabeverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, unter Verwendung der bereitgestellten Investitionsbeihilfen den Ausbau und den Betrieb des Next Generation Access-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung Breitbandnetzes („NGA-Breitbandnetz“) zu realisieren. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: § 1Gegenstand des Kooperationsvertrages Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Weiterleitung einer Investitionskostenbeihilfe durch die Gebietskörperschaft an das TKU zum Ausgleich einer Wirtschaftlichkeitslücke in Bezug auf Planung, Errichtung und den Betrieb eines Beratungsunternehmens NGA-Breitbandnetzes zur Versorgung des in der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 3) durch die Polygone definierten Ausbaugebiets und einer technischen Leistungsfähigkeit von 1 GBit/s im Hinblick auf ihre pädagogischen Download je Hausanschluss bzw. 1 GBit/s symmetrisch (Download und technischen Anforderungen untersuchtUpload) [bzw. weniger an bestimmten Hausanschlüssen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellengemäß der Vorgaben des Fördermittelgebers eine geringere Bandbreite erreicht werden muss] an den Hausanschlüssen in Gewerbegebieten, für Schulen, Krankenhäuser und institutionelle Nachfrager (zusammen im Folgenden das „NGA-Netz“). Das TKU verpflichtet sich nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages und in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere den Zuwendungsbescheiden möglichst unter Einbeziehung bereits vorhandener und für das Vorhaben geeigneter Infrastrukturen zur Planung, zur Errichtung und zum anschließenden Betrieb des NGA-Netzes. Das NGA-Netz ist Eigentum des TKU. Die durchgehende Sicherstellung Gebietskörperschaft unterstützt den NGA-Breitbandausbau und den Betrieb des zu errichtenden NGA-Netzes unter Verwendung der Unterrichtsversorgung ihr zu diesem Zweck gewährten Investitionsbeihilfe unter Einbeziehung ihres Eigenanteils nach Maßgabe dieses Kooperationsvertrages. § 2Bestandteile und Grundlagen dieses Kooperationsvertrages Der vorliegende Kooperationsvertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen: Anlage 1: Endgültiger Zuwendungsbescheid des Bundes vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundes in endgültiger Höhe] , der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht vorlag, sowie vorläufiger Zuwendungsbescheid vom [Datum des Zuwendungsbescheids des Bundes in vorläufiger Höhe] inkl. ihrer Anlagen; Anlage 2: Endgültiger Zuwendungsbescheid des Landes [Bezeichnung des Bundeslandes] vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundeslandes] sowie vorläufiger Zuwendungsbescheid des Landes [Bezeichnung des Bundeslandes] vom [Datum des Zuwendungsbescheides des Bundeslandes] inkl. ihrer Anlagen; dieser Vertragstext; Anlage 3: Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens inklusive der Anhänge mit kartographischer Darstellung des durch Polygone definierten Ausbaugebiets und georeferenzierter Liste der auszubauenden Adressen, die Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und bezuschlagten Angebots des TKU der Zuschlagserteilung an das TKU sind; Anlage 4: Ausbauplanung gemäß § 6; Anlage 5: Bauzeitplan; [Kommentar zum Entwurf: Der Bauzeitplan hat mit dem im Angebot des TKU vorgelegten Zeitplan des TKU übereinzustimmen.] Anlage 6: Zahlungsplan; und Anlage 7: Verbindliches bezuschlagtes Angebot des TKU vom [XX] (im Folgenden das „Angebot“) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche zu diesem Kooperationsvertrag genommenen Anlagen Bestandteile dieses Kooperationsvertrages sind. § 2.1 bestimmt die Geltungsrangfolge der Anlagen zu diesem Kooperationsvertrag. Das jeweils in § 2.1 zuerst genannte Dokument geht bei Widersprüchen zwischen zwei Dokumenten vor, es sei denn, das zuerst aufgeführte Dokument lässt eine Abweichung ausdrücklich zu. § 3Pflichten der Gebietskörperschaft Die Gebietskörperschaft beantragt beim Fördermittelgeber die Erteilung des endgültigen Zuwendungsbescheids unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerLeistungsbeschreibung (Anlage 3) und des Angebots (Anlage 7). Die technischen Gebietskörperschaft verpflichtet sich, dem TKU die im Vergabeverfahren festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal EUR [XX] (in Worten: [XX] Euro) zum Zwecke der Planung, Errichtung und personellen Herausforderungen des Betriebs eines NGA-Netzes gemäß der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Leistungsbeschreibung (Anlage 3) mit den in der Konzeptionsphase georeferenzierter Liste genannten auszubauenden Adressen unter Beachtung der Zuwendungsbescheide von Bund (Anlage 1) und gegebenenfalls Land (Anlage 2), in Übereinstimmung mit den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Bundesförderrichtlinie sowie dem § 10 als Investitionsbeihilfe zur Verfügung zu stellen. Sollten sich nach Angebotsabgabe die Kosten für die Planung, die Errichtung und den Betrieb des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitNGA-Netzes in dem durch die Polygone definierten Ausbaugebiet durch die Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht zuletzt auch in Bestandteil der wirtschaftlichen Umsetzung georeferenzierten Liste der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien auszubauenden Adressen gemäß der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie Leistungsbeschreibung (Anlage 3) waren, erhöhen, so ist beabsichtigt, hierfür unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze einen Teil des Landkreises haben oder den im Nachgang wiederholt Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten Absicherungsbetrag für zusätzliche auszubauende Adressen zu verwenden. Der Absicherungsbetrag beträgt 5 % (in Worten: fünf Prozent) der Wirtschaftlichkeitslücke. Für den Fall, dass die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit Gebietskörperschaft von der Option [XXX] gemäß § 5 Gebrauch macht, verpflichtet sie sich, dem TKU die im Bereich Vergabeverfahren festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke für die optionalen [XX] in Höhe von max. EUR [BETRAG] (in Worten [XX] Euro) zum Zwecke der Planung, Errichtung und des ITBetriebs eines NGA-Support bekräftigtNetzes gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 3) unter Beachtung der Zuwendungsbescheide von Bund (Anlage 1) und gegebenenfalls Land (Anlage 2), um damit in Übereinstimmung mit den Professionalisierungsprozess beihilferechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Bundesförderrichtlinie sowie dem § 10 als Investitionsbeihilfe zur Verfügung zu stellen. Zu weitergehenden Leistungen, insbesondere Mitwirkungspflichten, die über die gesetzlichen Pflichten im Bereich Rahmen der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenGenehmigungserteilung der Gebietskörperschaft in ihrem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinausgehen, ist die Gebietskörperschaft nicht verpflichtet. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 4Pflichten des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.TKUs Das TKU ist verpflichtet,

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Samples: atenekom.eu

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Xxxxxxxxx-Xxxxx-Schule und der neun kommunalen Schulträger Abschnitt 48 streben eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung der Xxxxxxx zur Gewaltfreiheit, Toleranz und Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der Schule und in ihrer Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Landkreis HamelnInteresse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. Bei der Xxxxxxxxx-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Xxxxx-Schule handelt es sich um eine offene Ganztagsschule. Die Grundschule wird von ca. 400 Schülern besucht. Diese werden von 26 Lehrkräften unterrichtet. Unterrichtliche Schwerpunkte finden sich in den Bereichen Sport und PC-Arbeit. Weitere Kooperationen bestehen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens der Kita ADA, dem SV Buckow, dem Jugendclub Alt-Buckow, sowie mit dem sozialpädagogischen Dienst. Der örtliche Zuständigkeitsbereich des Abschnitts 48 liegt in Britz-Süd, Buckow, Rudow sowie der Gropiusstadt. Er umfasst eine Fläche von 38,44 km2 mit ca. 146800 Einwohnern, wobei der Ausländeranteil ca. 9,31 % beträgt. Der Abschnitt 48 befindet sich im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtZwickauer Damm 56 – 58, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen00000 Xxxxxx. Die durchgehende Sicherstellung Wache ist rund um die Uhr unter der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung Rufnummer 4664 448 700/1 erreichbar. Er ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgeruntergliedert in den Führungsdienst, 5 Dienstgruppen, dem Streifendienst VB und dem Zentralen Servicedienst. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDer Abschnitt 48 hat ca. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne260 Mitarbeiter (wechselnd). Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT Ansprechpartner für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenBelange der Schulen sind grundsätzlich die Kollegen der zuständigen Dienstgruppen (Dgr.). Aufgrund von § 1 AbsFür die Xxxxxxxxx-Xxxxx-Schule ist dies die 2. 1 NrDienstgruppe. 3 Diese ist unter der Rufnummer 4664 448 200/10 erreichbar. Darüber hinaus stehen weiterhin der Präventionsbeauftragte (PrävBA) sowie § 5 Abs. 1 S. 1 für verkehrspräventive Angelegenheiten der Verkehrssicherheitsberater (VkSB) des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anAbschnitts 48 zur Verfügung.

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Samples: www.berlin.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Unterzeichnenden dieser Kooperationsvereinbarung eint das Ziel, junge Menschen unter 25 Jahren mit Wohnsitz im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Land Bremen zu einem vollqualifizierenden Berufsabschluss zu führen. Dabei sehen sich die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Akteure in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweckgemeinsamen Pflicht, die Schulträgeraufgaben Wartungindividuelle Selbstverantwortung junger Menschen zu fördern und verlässliche Beratungsdienstleistungen an den Übergängen in Ausbildung, Support Studium und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen Beruf oder bei individuell schwierigen Lebenslagen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielUnterzeichnenden dieser Kooperationsvereinbarung sind sich der Tatsache bewusst, einen effektivendass das Erreichen/die Verwirklichung der Ziele der Jugendberufsagentur, wirtschaftlichen insbesondere für die berufliche Zukunft der jungen Menschen, aber auch für die wirtschaftliche Entwicklung im Land, von großer Bedeutung ist. Die Arbeit der Jugendberufsagentur kann nur im Schulterschluss mit der Wirtschaft, die in hohem Maße Ausbildungsleistungen erbringt und möglichst störungsfreien Betrieb Ausbildungsverantwortung trägt, erfolgreich sein. Um die Zielerreichung der SchulJugendberufsagentur nachhaltig zu verstärken, arbeiten die Jugendberufsagentur und die Kooperationspartner in enger, systematischer und vertraglich gebundener Weise zusammen. Die Jugendberufsagentur schließt daher mit den genannten Kooperationspartnern die nachstehende Vereinbarung. Mit ihr wird eine enge, vertrauensvolle und verbindliche Partnerschaft bei der Gestaltung der Arbeit der Jugendberufsagentur sowie das Zusammenwirken der Kooperationspartner definiert. Grundlage für die Kooperationsvereinbarung sind die Bremer Vereinbarungen 2014-IT 2017, in der Ver- tragspartner sich die Unterzeichner der Bremer Vereinbarungen in der vierten Verabredung darauf verständigt haben "...den Aufbau von Jugendberufsagenturen in Bremen und Bremerhaven (zu ermöglichen unterstützen) und so letztendlich … zum Aufbau und der operativen Tätigkeit der Jugendberufsagentur jeweils eigene Beiträge (zu) leisten." Grundlage der Kooperationsvereinbarung ist weiter die technische Umsetzung zwischen den Vertragspartnern der Unterrichtsver- sorgung an Jugendberufsagentur geschlossene Verwaltungsvereinbarung, die in ihrem § 4 (2) regelt, dass "mit den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernfür Berufsbildung und Beratung zuständigen Kammern und den Unternehmensverbänden im Land Bremen eine gesonderte Kooperationsvereinbarung ab(zu)schließen (ist). Dabei streben In dieser wird die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige enge und strategische verbindliche Partnerschaft anbei der gemeinsamen Gestaltung der Jugendberufsagentur geregelt."

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Samples: Kooperationsvereinbarung Über Die Zusammenarbeit Von Kammern Und Unternehmensverbänden Mit Der Jugendberufsagentur in Der Freien Hansestadt Bremen

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Dem Studierendenwerk Bremen obliegt die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Förderung der neun kommunalen Schulträger Studierenden an den staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung Land Bremen. Das Studierendenwerk ist vorrangig Dienstleister für die Studierenden der o.g. Hochschulen. Mit sei­ nen Angeboten trägt es zur Erhöhung der Attraktivität der Studienstandorte Bremen und Bremer­ haven bei. Dazu gehören qualitativ hochwertige, gesunde und preiswerte Ernährungsangebote in den gastrono­ mischen Betrieben. Zur Herstellung von Kostenstabilität und zur Qualitätssicherung sind die Produk­ tionsprozesse und die Ablauforganisation ständig zu überprüfen und anzupassen. Ein verändertes Konsumverhalten der Studierenden, zunehmender Konkurrenzdruck von Mitbewerbern sowie stei­ gende Anforderungen an die Nachhaltigkeit stellen dabei besondere Herausforderungen dar. Ein wichtiger Faktor bei der Xxxx des Studienstandortes ist die Verfügbarkeit von preiswertem Wohn­ raum in der Nähe der Hochschulstandorte. Zur Erhaltung eines Beratungsunternehmens attraktiven Wohnraumangebotes sol­ len die Studierendenwohnanlagen in Bremen und Bremerhaven bedarfsgerecht saniert und den ge­ stiegenen Ansprüchen der studentischen Klientel angepasst werden. Dazu gehört auch die Schaffung neuen studentischen Wohnraums. Damit sind erhöhte Anforderungen an das Studierendenwerk im Hinblick auf ihre pädagogischen die strukturelle, personelle und technischen Anforderungen untersuchträumliche Situation in den Bereichen Bauen und Wohnen verbunden. Mit seinen Beratungsangeboten der Psychologischen Beratungsstelle unterstützt das Studierenden­ werk die Studierenden beim Einstieg ins Studium, bei der Bewältigung und beim Abschluss des Stu­ diums und leistet damit kostenlos Hilfestellung, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Studienabbruchquote zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen senken und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichdie Stu­ dienzeiten zu verkürzen. Mit seinem Amt für Ausbildungsförderung stellt das Studierendenwerk die serviceorientierte Förde­ rung der Studierenden der Bremer Hochschulen nach dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt BAföG sicher. Seit dem 01.01.2017 gilt dies auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne Angelegenheiten der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen Schülerinnen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweckförderungsfähigen Ausbildungen, einschließ­ lich der Auszubildenden, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support eine in Amerika (mit Ausnahme USA und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“Kanada) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft angelegene Ausbil­ dungsstätte besuchen.

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Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. IZiel dieses Rahmenvertrages ist die Sicherstellung einer wirksamen Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger bestehenden Leistungsverpflichtung der Xxxxxx der Eingliederungshilfe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich an den Zielen und Inhalten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und ihrer Konkretisierung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Sie sollen dazu dienen, eine individuelle Lebensführung, die Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken und die den Menschen mit Behinderungen innewohnende Würde zu achten. Die individuellen Lebensentwürfe und Zielvorstellungen der Menschen mit Behinderungen sind Grundlage und Orientierung für die im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Gesamtplanverfahren vereinbarten Ziele und Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 i.V.m. § 104 SGB IX den Ausgangspunkt der Leistungserbringung bilden. Dabei wird die bisherige institutionenbezogene Systematik der Eingliederungshilfe unabhängig von der Schwere der Behinderung durch eine an den individuellen Bedarfen ausgerichtete Unterstützung ersetzt. Das gemeinsame Ziel ist es, die Leistungen der Eingliederungshilfe unter ganzheitlicher Perspektive und ausgerichtet am individuellen Bedarf des Menschen zu erbringen. Hierauf wirken alle Vertragspartner gemeinsam und partnerschaftlich hin. Das Wunschrecht schließt ein, dass unterschiedliche Leistungen der Eingliederungshilfe bei mehreren Leistungserbringern in Anspruch genommen werden können. Dieser Rahmenvertrag schafft die Grundlage dafür, dass die Leistungen für Menschen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Behinderungen schrittweise neu geregelt und vereinbart werden. Hierzu haben die Vertragspartner in Anlage 10 Meilensteine vereinbart, um diesen Prozess zu strukturieren. Ziel des Landesrahmenvertrages ist es auch, dass die im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt Grundgesetz geforderten „gleichwertigen Lebensverhältnisse“ auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv Eingliederungshilfe in Niedersachsen ermöglicht werden. Die im BTHG geforderte Personenzentrierung soll rechtseinheitlich in Niedersachsen umgesetzt werden. Das hierfür zuständige Gremium wird die Gemeinsame Kommission sein. In dieser werden die benannten Meilensteine abgearbeitet und nachhaltig zu gestaltendie der Eingliederungshilfe zugrundeliegenden Leistungen kontinuierlich so weiterentwickelt, dass die Ziele des BTHG vollumfänglich erreicht werden. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit wirken die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Rahmenvertragspartner weiterhin darauf hin, dass im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck§§ 17 SGB I, 95 SGB IX flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Leistungsangebote geschaffen werden, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support eine zügige Leistungserbringung ermöglichen. Bei deren Ausgestaltung und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für Planung wirken die Lehrkräfte Vertragspartner und die Xxxxxxx vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannten Vertreterinnen und Schülerinnen sicherzustellenVertreter aktiv mit. Es besteht Einvernehmen, dass die bestehenden Leistungstypen – insbesondere die der besonderen Wohnformen – eine Neuausrichtung und Weiterentwicklung erfahren. Ferner werden die Regelungen zur Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen entlang der Grundsätze des BTHG weiterentwickelt. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannten Vertreterinnen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung Vertreter haben eng an den Schulen Regelungen dieses Vertragswerkes mitgewirkt und setzen diese wichtige Arbeit als Mitglieder in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft ander Gemeinsamen Kommission fort.

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Samples: Rahmenvertrag Nach § 131 SGB Ix Zur Erbringung Von Leistungen Der Eingliederungshilfe in Niedersachsen

Präambel. Im Rahmen Ein zukunftsorientierter und leistungsfähiger öffentlicher Dienst ist der Grundpfeiler eines interkommunalen Projekts erfolgrei- chen Staates. Um die durch die demographische Entwicklung entstehenden Herausforderungen meistern und die Anforderungen der neun kommunalen Schulträger modernen Informations- und Wissensgesellschaft erfüllen zu können, ist der öffentliche Dienst in Niedersachsen auf qualifizierte und motivierte Beschäftigte an- gewiesen. Die Landesregierung und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften - der dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund niedersachsen, und der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB–Bezirk Niedersachsen Bremen Sachsen-Anhalt – verfolgen das Ziel, das Recht des öffentlichen Dienstes im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Land gemeinsam zu gestalten, um einen zukunftsorientierten und leistungsfähigen öffentlichen Dienst in Niedersachsen dauerhaft zu gewährleisten. Allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse müssen auch den berechtigten Inte- ressen der Beamtinnen und Beamten angemessen Rechnung tragen. Aus diesem Grund räumt § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) den Spitzenorganisationen umfassende Beteiligungsrechte ein. Zur dauerhaften Verfahrensausgestaltung auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 104 NBG, die auch künftig Grundlage der Zusammenarbeit bleiben wird, und zur Sicherstellung einer effizienten Beteiligung wird nachfolgende Vereinbarung getroffen, die die ge- setzlichen Regelungen ausfüllt und konkretisiert. Überdies besteht Einigkeit darüber, das bisher gut funktionierende Informationsverfahren bei dem Prozess der Binnenmodernisierung der Verwaltung durch diese Vereinbarung auch künftig transpa- rent und beteiligungsorientiert auszugestalten. Die Motivation aller Beschäftigten wird durch Beteili- gung und Mitverantwortung an der Personal- und Organisationsentwicklung weiter gestärkt. Die Binnenmodernisierung der Verwaltung ist daher wichtiger Baustein dieser Vereinbarung. Erklärtes Ziel aller Beteiligten ist es, den bisher eingeschlagenen Weg der frühzeitigen Unterrichtung und der gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit in den genannten Bereichen fortzusetzen und so die guten Erfahrungen aus der Vergangenheit zur Basis zukünftiger gemeinsamer Arbeit zu ma- chen. Gemeinsames Ziel der Landesregierung und der Spitzenorganisationen ist eine Fortsetzung der umfassenden, vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit, um sachgerechte Lösungen für die im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger öffentlichen Dienst Beschäftigten zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anerreichen.

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Samples: www.nbb.dbb.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Staatsregierung hat am 22.11.2016 die „Hochschulentwicklungsplanung 2025“ (HEP 2025) beschlossen, welcher die strategischen Zielsetzungen und Entwicklungserwartungen an die staatlichen Hochschulen im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) vorgibt. Diese im Hinblick Dialog mit den Hochschulen entstandene Hochschulentwicklungsplanung ist getragen von den Leitlinien der finanziellen und inhaltlichen Planungssicherheit, der Hochschulautonomie, der standortspezifischen Ausdifferenzierung, der Chancengleichheit sowie der Aufrechterhaltung des Qualitätsanspruches in Lehre und Forschung in der sächsischen Hochschullandschaft. Hierzu dient auch die Sicherung des landesweit abgestimmten Fächerangebotes. Der Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken wurde am 6. Juni 2019 von den Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Er stellt die Nachfolge des Hochschulpakts (HSP) dar und ist auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDauer angelegt. Mit dem Zusammenschluss Zukunftsvertrag sollen eine hohe Qualität von Studium und Lehre sowie gute Studienbedingungen gewährleistet werden. Gleichzeitig sollen die Studienplatzkapazitäten in Deutschland bedarfsgerecht erhalten werden. Die Umsetzung des Zukunftsvertrages ist in den Zielvereinbarungen mit den Hochschulen verankert. Zur Umsetzung dieser staatlichen Hochschulentwicklungsplanung schließt das SMWK gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) mit den einzelnen Hochschulen als Bestandteil eines umfassenden Controllings regelmäßig Zielvereinbarungen ab. Der HEP 2025 wurde daher so hinreichend flexibel wie möglich ausgestaltet, um den Hochschulen die Chance zu geben, auf neue Herausforderungen und Tendenzen reagieren zu können bzw. selbst Motor derartiger Veränderungen zu sein. Ziele und Handlungsaufträge wurden daher von staatlicher Seite nur so detailliert vorgegeben, wie dies zwingend notwendig ist. Insbesondere bei den hochschulspezifischen Zielen bedarf es bei der Schulträger schon in Untersetzung eines kurzfristigeren Planungshorizonts, weshalb die Zielvereinbarungen auf vier Jahre angelegt sind. Die hochschulinterne Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Entwicklungsplanung jeder einzelnen Hochschule sowie der hochschulindividuellen Konkretisierung durch hochschulinterne Zielvereinbarungen. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Hochschulen bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneZiele des HEP 2025 durch die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen. Die politischen Gremien Dazu gehört insbesondere die Bereitstellung der Mehrzahl erforderlichen Ressourcen entsprechend der kreisangehörigen Städte Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Mit der Zuschussvereinbarung zwischen den Hochschulen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von Staatsregierung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 10 Abs. 1 S. 1 4 SächsHSFG besteht finanzielle Planungssicherheit bis Ende 2024. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vereinbarung sind die Ausstattung der Hochschulen mit einem Gesamtbudget bis zum Ende des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Jahres 2024. Des Weiteren wird der Einsatz der im Sinne Ergebnis der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung vollständigen Übernahme des BAföG für Studierende durch den Bund freigewordenen Mittel zur Stärkung des Hochschulbereiches und der Zuweisungen des Bundes im Rahmen des Zukunftsvertrages geregelt. Gleichzeitig verankert die Zuschussvereinbarung die Leistungsverpflichtungen der Hochschulen. Insoweit bildet die Zuschussvereinbarung den finanziellen Rahmen der im Folgenden geschlossenen Zielvereinbarung, welche den HEP 2025 für jede Hochschule individualisiert. Die Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK Dresden) verfügt über ein breit aufgestelltes, hochqualifiziertes und ausgeprägtes Fächerspektrum, organisiert in zwei Fakultäten und durchweg betreut von herausragenden, international tätigen Künstlerpersönlichkeiten und Wissenschaftlern*. Dies ist die Durchführung erste und unabdingbare Voraussetzung für die hohe Qualität der Lehre an der HfBK Dresden. Bei den im * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden in der Regel das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für alle Geschlechter. Zielvereinbarungszeitraum anstehenden Neuberufungen steht insbesondere die künstlerische Positionierung der Professuren als profilgebendes Element einer Kunsthochschule im Vordergrund. In der Fakultät I liegt neben den medial offenen Studiengängen der bildenden Kunst an der Brühlschen Terrasse vor allem am Standort Pfotenhauerstraße mit seinen Bildhauerateliers und den Freiflächen ein Schwerpunkt auf dem dreidimensionalen und raumbezogenen Gestalten. Maßgeblich unterstützt wird die künstlerische Arbeit an beiden Standorten durch ein weitgefächertes Angebot an Werkstätten, die von IT-Support-Leistungen erfahrenen Werkstattleitern betreut werden. Diese hervorragenden Bedingungen für die künstlerische Praxis und für konkrete künstlerische Entwicklungsprojekte sind ein zugkräftiges Argument für viele Bewerberinnen und Bewerber an der HfBK Dresden zu studieren. Sie sollen in der Zukunft erhalten und weiter ausgebaut werden. Die mit dem Programm „Gute Lehre – starke Mitte“ an der HfBK Dresden bereits ermöglichten Xxxxxxxx zur Verbesserung der Situation des akademischen Mittelbaus sollen fortgesetzt und intensiviert werden. Die Fakultät II vereint am Standort Güntzstraße die Studiengänge Kunsttechnologie, Konservierung und Restaurierung von Kunst- und Kulturgut, Bühnen- und Kostümbild sowie Theaterdesign. Hinzu kommt der postgraduale Aufbaustudiengang KunstTherapie. Die Lehrgebiete des Studienganges Restaurierung zeichnen sich durch hohe wissenschaftliche und praktische Reputation aus. Sie verfügen über weitgespannte Netzwerke in der sächsischen Kulturlandschaft und darüber hinaus. Sie sind bedeutende Akteure in den Schulen Bemühungen um Schutz und Erhalt des reichen öffentlichen Kunst- und Kulturgutes im Freistaat und in öffentlicher Trägerschaftwichtige kooperative Drittmittelprojekte eingebunden. Die theaterbezogenen Studienangebote bieten in ihrer Dualität von künstlerischer Entwurfspraxis und künstlerisch interpretierender, handwerklich orientierter Realisierungsarbeit im Zusammenwirken mit der Professur für Angewandte Theaterwissenschaft/Produktionsdramaturgie hervorragende Voraussetzungen für die Kooperation untereinander sowie mit den Hochschulen für Musik und Tanz und der vielgestaltigen Theaterlandschaft Sachsens. Durch den Abschluss der Weiterentwicklung des Studienganges Theaterausstattung von einem Fachhochschul- zu einem Kunsthochschulstudium (ab WS 2020/2021: Studiengang Theaterdesign) wird die interdisziplinäre und hochschulübergreifende Zusammenarbeit in diesen Fachgebieten weiter vertieft. Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckHfBK Dresden ist seit November 2019 gemeinsam mit der Magyar Képzőművészeti Egyetem (Ungarische Kunstuniversität Budapest), der Latvijas Mākslas akadēmija (Lettische Kunstakademie Riga) und der Accademia di Belle Arti di Roma (Akademie der Bildenden Künste Rom) Teil der European University EU4ART, die Schulträgeraufgaben Wartungals erster und bisher einziger europäischer Verbund von Kunsthochschulen eine Förderung der Europäischen Kommission aus Mitteln des ERASMUS+ Programmes erhalten hat. Zugleich unterstützen die Bundesrepublik Deutschland und der Deutsche Akademische Austauschdienst dieses Vorhaben mit weiteren Mitteln. Ziel ist zunächst die Entwicklung eines Curriculums für einen gemeinsam durchgeführten internationalen Studiengang Bildende Kunst, Support die Bildung eines Verbundes der künstlerischen Werkstätten, die Kooperation in künstlerischer Praxis und Administration Forschung und die Schaffung gemeinsamer Gremien. Darüber hinaus bieten die Intensivierung der technischen Bildungsinfrastruktur Zusammenarbeit mit den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, mit der TU Dresden und außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Rahmen von Dresden concept, der Aufbau eines Kompetenzzentrums für Kunstgeschichte, die Erhöhung des Transfers in den Schulen die Gesellschaft durch Kunstvermittlung, der Ausbau der Aktivitäten in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld der Gewinnung begabter Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie die Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf das künstlerische Berufsleben wichtige Perspektiven für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenHfBK Dresden. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielHfBK Dresden möchte einen Beitrag leisten, einen effektiven, wirtschaftlichen die Präsenz zeitgenössischer Kunst in der Region Dresden und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner im Freistaat Sachsen zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anstärken.

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Samples: www.studieren.sachsen.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Michael-Ende-Schule und der neun kommunalen Schulträger Abschnitt 48 streben eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung der Xxxxxxx zur Gewaltfreiheit, Toleranz und Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der Schule und in ihrer Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Landkreis HamelnInteresse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. Die Michael-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Ende-Schule ist eine Grundschule im Hinblick auf ihre pädagogischen Süden von Berlin-Neukölln - Ortsteil Rudow - in landschaftlich grüner und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellendörflicher Umgebung. Die durchgehende Sicherstellung offene Ganztagsbetreuung wird im Horthaus auf dem Schulgelände angeboten. Zur Schule gehören knapp 400 Xxxxxxx/innen, 21 Lehrer/innen, 9 Erzieherinnen und 4 Lehrerinnen für Religions- bzw. Lebenskundeunterricht. Seit Xxxxxx 2005 werden die Xxxxxxx/innen der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung 1. und 2. Klassen in jahr- gangsübergreifenden Lerngruppen (JÜL) unterrichtet. Tradition in unserer Schule sind die regelmäßige Teilnahme an Mathematik-, Englisch- und Vorlesewettbewerben sowie – neben den üblichen Klassenfahrten – auch besondere Schülerreise-Angebote mit sprachlichem und sportlichem Schwerpunkt. Durch einen engagierten Förderverein ist dabei es möglich geworden, einen Gartenschulhof mit ökologischer Vielfalt, z.B. Obstbäumen, Kräutergarten, vielen verschiedenen Gehölzen sowie Gemüse- und Blumenbeeten anzulegen. Eine Sonnenuhr und ein Insektenhotel ergänzen das primäre Ziel aller SchulträgerBild. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Schulprogramm verankerten Schwerpunkte sind

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Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Der langfristige Bedarf an schneller Breitbandversorgung in den privaten Haushalten und bei den im Landkreis Hamelnansässigen Gewerbetreibenden macht die Schaffung von Internetzu- gängen mit wesentlich höheren Anbindungsgeschwindigkeiten als die der bislang vorhan- denen Grundversorgung notwendig. Insofern verfolgt der Landkreis das Ziel, den Auf- und Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur flächendeckenden Breitbandversorgung in dem als Projektgebiet „VR 25/03“ bezeichneten Teilgebiet voranzutreiben. Ziel des Ausbauprojekts ist, dass im Ausbaugebiet zuverlässig NGA-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Bandbreiten nach nä- herer Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Zielsetzung beider Vertragsparteien ist eine möglichst schnelle Umsetzung des vereinbar- ten Breitbandausbaus. Nach Durchführung eines Markterkundungserfahrens sowie eines Interessenbekundungsverfahrens veröffentlichte der Landkreis am 12.05.2017 eine Aus- schreibung zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Herstellung einer flächende- ckenden Breitbandversorgung im Gebiet des Landkreises. Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau bisher noch nicht gelungen ist. Ziel der Bundesregierung ist es, in diesen privatwirtschaftlich unzureichend erschlossenen Gebieten Anreize für eine marktmäßige Erbringung zu setzen. Hierzu för- dert die Bundesregierung mit finanziellen Mitteln lokale Projekte zum Aufbau einer zu- kunftsfähigen Netzstruktur, die den Marktakteuren zu Gute kommt. Die Gebietskörper- schaften koordinieren den Ausbau in diesen alleine durch den Markt nicht erschließbaren Gebieten, garantieren dem Bund gegenüber die Erreichung der Projektziele und stellen hierbei insbesondere einen diskriminierungsfreien Zugang über die gesamte Projektlauf- zeit sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen sie sich privatwirtschaftlicher Unter- nehmen, die sie in Ausschreibungen für die Ausbauprojekte auswählen. Nach Abschluss der Phase der staatlich unterstützten Marktinitiierung soll die Breitbandversorgung selb- ständig durch die Privatwirtschaft erfolgen. Bei der Förderung sollen Projekte in solchen Gebieten Vorrang erhalten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bedingt durch besondere Erschwernisse besonders unwirt- schaftlich ist. Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen effektiven und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon technologieneutralen Breitbandausbaus in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitBundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in unter- vorsorgten Gebieten, die derzeit nicht zuletzt auch durch ein NGA-Netz versorgt sind und in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen denen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (soge- nannte weiße NGA-Flecken). Der Landkreis hat den Zweck, am 27.10.2016 einen Antrag auf eine solche Förderung gestellt und mit positivem Zuwendungsbescheid vom 21.03.2017 eine Förderung vorläufig bewilligt erhal- ten. Am … erging der endgültige Förderbescheid des Bundes. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Vertragsparteien was folgt:

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Präambel. Ziel dieser Kooperationsvereinbarung ist es, der Zusammenarbeit der beteiligten Partner einen offiziellen Charakter zu verleihen und einen Grundkonsens für das Selbstverständnis und die Ziele der Kinder-/ Jugend-/ und Seniorenarbeit zu formulieren. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mittelpunkt der neun kommunalen Schulträger Aktivitäten soll das Thema „Gemeinsamkeit“ stehen. Wir verstehen uns als Arbeitsgemeinschaft und sind der Meinung, dass wir durch gemeinsame Vorhaben in Form von bspw. Informationsveranstaltungen in der Kooperation miteinander mehr erreichen können. Wir bündeln unsere verschiedenen Kompetenzen und Möglichkeiten und nutzen unser Wissen für eine effektive Zusammenarbeit. Gemeinsames Ziel im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Rahmen der Kooperation ist der Aufbau und die Stabilisierung von Vernetzungsstrukturen der o. g. Partner. Ein weiteres Ziel ist deren Professionalisierung zur zielgerichteten Weiterentwicklung der Kinder-/ Jugend-/ und Seniorenarbeit zu einem inklusiven Sozialraum. Die soziale Dimension soll in den Vordergrund gerückt und ein Bewusstsein zur gegenseitigen Vernetzung und Unterstützung (Politik, Verwaltung, Wohlfahrtsverbände, Betreuungsvereine, Kirchengemeinden, Seniorenbeiräte, Ortsseniorengruppen, Altenpflegedienste, Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtKindergärten, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Ärzte usw.) angeregt werden. - Für Senioren soll die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gestärkt werden. - Kinder und Jugendlichen sollen ein stärkeres Bewusstsein für die Schulträger zu erstellenLebenssituation von Seniorinnen und Senioren entwickeln. Die durchgehende Sicherstellung Vereinbarungspartner stimmen darin überein, dass der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Beitritt weiterer Partner entsprechend § 3 der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerVereinbarung ausdrücklich möglich und erwünscht ist. Die technischen Kooperationspartner verpflichten sich jeweils zur Benennung eines festen Ansprechpartners zur Steuerung der Kooperation. Diese Ansprechpartner sind jeweils für den Abstimmungsprozess und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase die Weiterentwicklung des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneVorhabens zuständig. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigtVereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Die Kooperationspartner verpflichten sich, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte wesentliche erforderliche Änderungen rechtzeitig abzusprechen und die Vereinbarung entsprechend anzupassen. Cottbus/Chóśebuz, den 17.02.2023 Cottbus/Chóśebuz, den 17.02.2023 gez. gez. Dr. Xxxxx-Xxxxxx Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Xxxxxxx Xxxxxx

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Samples: www.cottbus.de

Präambel. IDas Netzwerk Familienpaten Bayern ist für alle Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe nach § 69 SGB VIII und anerkannte Xxxxxx der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII mit Sitz in Bayern offen. Gemeinsam mit diesen Akteuren soll das niedrigschwellige Konzept der Familien- paten umgesetzt werden, um möglichst viele Familien in Bayern in ihrem Alltag zu unterstützen. Ehrenamtliche Familienpatinnen und Familienpaten leisten nicht nur eine primärpräventive Unterstützung in den Familien. Sie dienen - unter fachlicher Begleitung - auch als Lotsen, um den Familien im Bedarfsfall den Weg zu geeigneten lokalen Hilfsangeboten zu weisen. Damit diese begleitende Unterstützung gelingt, durchlaufen die ehrenamtlichen Familienpatinnen und Familienpaten eine qualitativ hochwertige Schulung und erhalten nach vollständiger Teilnahme das Schulungszertifikat. Das Netzwerk Familienpaten Bayern hat dafür einheitliche Qualitätskriterien (s. § 2) sowie Module für die Schulung der Familienpatinnen und Familienpaten entwickelt. Die Schulungen wurden im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung durch das Staatsinstitut für Familien- forschung an der Universität Bamberg (ifb) evaluiert. Das NW unterstützt die VP beim Aufbau eines interkommunalen Projekts Standorts und führt die Schulung der neun kommunalen Schulträger koordinierenden Fachkräfte beim VP durch. Alle Partner haben dabei das Wohlergehen von Familien und das gute Gelingen von Familien- leben im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Blick. Als Kooperationspartner streben sie eine vertrauensvolle und technischen Anforderungen untersuchttransparente Zusammenarbeit an. Dieser Kooperationsvertrag regelt die Aufgaben und Pflichten des NW und des jeweiligen VP. Das NW hat sich zusammengeschlossen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung bayernweit Standorte für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen Familienpatenschaften nach einem einheitlichen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte qualitativen Curriculum aufzubauen und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und diese nachhaltig zu gestaltenetablieren. Aufgrund von § 1 AbsDas NW arbeitet mit den VP zusammen. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckDiese lassen geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom NW zu Koordinatorinnen und Koordinatoren schulen, die Schulträgeraufgaben Wartungvor Ort freiwillige Familienpatinnen und Familienpaten schulen, Support deren Einsatz koordinieren und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anfachlich begleiten.

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Samples: Kooperationsvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit und technischen Anforderungen untersuchtVerschiedenheit brauchen Zeit, Raum und Anregun- gen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger ihre Talente voll entfalten zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichkönnen. Mit dem Zusammenschluss Ziel, Schülerinnen und Schülern der Schulträger schon in Grundschulen und Grundstufen der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit Förderschulen im Bereich des IT-Support bekräftigtSchulträgers ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungsangebot bereitzustellen und damit einen Bei- trag sowohl zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern als auch zu mehr Bil- dungsgerechtigkeit und Teilhabe zu leisten, um damit den Professionalisierungsprozess schließen das Land und der Schulträger die folgende Vereinbarung. Sie bekräftigen ihren Willen, für eine inhaltliche und qualitative Entwicklung von Bildungs- und Betreuungsangeboten an ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen auf der Grundlage des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren (BEP) gut und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei der Gestaltung der kommunalen Bildungslandschaft tragen, wie auch bisher schon, kreisangehörige Städte und Ge- meinden, die nicht Schulträger sind, weiterhin Verantwortung hinsichtlich der Bedarfsplanung und Sicherstellung des Betreuungsangebotes gemäß § 30 HKJGB. In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags planen, entwickeln und gestalten ganz- tägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen gemeinsam mit Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe und dem Schulträger ein integriertes Konzept für Bildungs- und Betreuungsangebote als Teil des Schulprogramms. Die im Bereich Rahmen des „Pakts für den Nach- mittag“ ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv Förderschulen bieten ihren Schülerinnen und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Schülern ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungs- angebot an und entwickeln dazu das Ganztagsprogramm im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckHessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz – Ganztagsschulrichtlinie – weiter. Durch das Bildungs- und Betreuungsangebot wird die Schule zum Lern- und Lebensort, der eine kontinuierliche und individuelle Förderung der Kinder möglich macht. Es entsteht eine Bildungskultur, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support die unterschiedlichen Voraussetzungen und Administration Bedürfnisse der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anKinder berück- sichtigt.

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Samples: www.ganztag-hessen.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die hier folgende Vereinbarung dient als Leitfaden und Arbeitshilfe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtbeteiligten Institutionen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Arbeit mit gemeinsamen Klienten zu erstellenvereinfachen, zu erleichtern und unnötige Irritationen zu vermeiden. Die durchgehende Sicherstellung Intention ist, mehr Handlungssicherheit und Verbindlichkeit herzustellen, durch gegenseitige Orientierung, durch Informationen über Ansprechpartner, Abläufe und Konfliktregelungswege, durch regelmäßigen, strukturierten Austausch zur Weiterentwicklung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Zusammenarbeit und dadurch die Qualität der stetig steigenden Anforderungen eigenen Arbeit zu verbessern. Das Hauptziel ist es, die emotionale und materielle Versorgung der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen auf die Institutionen angewiesenen Kinder und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig Jugendlichen optimierter zu gestalten. Aufgrund von § 1 AbsDie kontinuierliche Zuständigkeit der Jugendhilfe für den Lebensmittelpunkt eines Kindes, einer Jugendlichen bleibt erhalten. 1 NrIn der Vereinbarung bleibt die Tatsache unberührt, dass alle beteiligten Institutionen auch Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit durch ökonomische Zwänge unterliegen. 3 sowie § 5 AbsInstitutionelle Zwänge dagegen sollen durch die Kooperation transparent und sofern der Kooperation hinderlich überwindbar werden. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Kreis Unna – Fachbereich Familie und Jugend Stadt Bergkamen –Jugendamt Stadt Kamen – Fachbereich Jugend und Soziales Stadt Lünen – Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Stadt Schwerte – Jugendamt Stadt Selm – Jugendamt Stadt Unna – Fachbereich Schulen und Soziales – Jugendamt Stadt Werne – Fachbereich Soziale Dienste – Jugendamt Westfälisches Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Heilpädagogik Hamm Die Kooperationsvereinbarungen sollen den ständigen und notwendigen Dialog in der Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support zwischen Jugendhilfe und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Kinder- und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenJugendpsychiatrie fördern. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Zielzusammengefassten Punkte sollten den Anfang und nicht das Ende des Kooperationsprozesses darstellen, einen effektivenwas bedeutet, wirtschaftlichen dass die Vereinbarungen einer ständigen Überprüfung und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anÜberarbeitung bedürfen.

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Samples: www.lwl-landesjugendamt.de

Präambel. Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremerhaven für die Jah- re 2012-2013 über die Umsetzung der in der Wissenschaftsplanung des Landes enthaltenen Schwer- punkte der Wissenschafts- und Hochschulentwicklung in Bezug auf die Hochschule Bremerhaven. Dabei werden insbesondere folgende großen Entwicklungslinien verfolgt: • Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Hinblick sowohl auf die Bedeutung der neun kommunalen Schulträger Hochschule Bremerhaven für die regionale (mariti- me) Wirtschaft und zur Stärkung ihrer Position im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Wettbewerb streben Hochschule und Land mittel- und langfristig an, das bereits vorhandene maritime Profil im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Studienangebot der Hoch- schule Bremerhaven weiter zu erstellenschärfen. • Die Hochschule bietet in erster Linie praxisorientierte Bachelorstudiengänge an. Die durchgehende Sicherstellung Masterstu- diengänge ergänzen dieses Angebot in ausgewählten Bereichen. Hierfür sind mittelfristig die Masterangebote der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerHochschule auf die profil- und forschungsrelevanten Gebiete zu konzent- rieren. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon • Der Qualitätssicherung in der Konzeptionsphase Lehre wird zur weiteren Verbesserung der Lehre und des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte Studi- ums eine vorrangige Priorität eingeräumt. Dabei geht es um die Erhöhung der Anzahl der Ab- solventen und Absolventinnen, die Verkürzung der Studiendauer sowie die Senkung der Stu- dienabbrecherquoten bei Gewährleistung einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in hohen Ausbildungsqualität und der wirtschaftlichen Umsetzung Wettbe- werbsfähigkeit der MedienentwicklungspläneAbsolventen und Absolventinnen auf dem Arbeitsmarkt. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess • Zur Profilierung im Bereich der Schul-IT Forschung hat die Hochschule die vier Schwerpunktebereiche Energie und Meerestechnik, IuK und Automatisierung, Logistik und Dienstleistungen und Life science entwickelt. Sie erhöhen die Sichtbarkeit der Kompetenzen der Hochschule und sind Leitlinie für alle Beteiligten effektiv die weitere Entwicklung der Forschung und nachhaltig zu gestaltendie Konzentration des Masterbereichs. Aufgrund von § 1 AbsSie sind anschlussfähig an die Wissenschaftsschwerpunkte des Wissenschaftsplans und be- rücksichtigen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Land und Hochschule sind bestrebt, die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen Erfolge der Vorjahre als die oben genannten Vertragsparteien Hochschule mit maritimem Profil im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Land Bremen zu sichern und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anauszubauen.

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Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Der Senat hat in seiner Sitzung am 22. Juli 2003 beschlossen, die Hochbaudienst- stellen der neun kommunalen Schulträger Fachbehörden und der Bezirke mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in der Behörde für Bau und Verkehr (BBV) zu zentralisieren. Nachdem bereits die Finanz- bauabteilung im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Zusammenhang mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen der Auflösung der Oberfinanzdirektion (Land) zum 01. Juli 2003 der BBV angegliedert worden ist und technischen Anforderungen untersuchtnunmehr als Abteilung Bun- desbau beim Amt für Bauordnung und Hochbau ressortiert, um soll jetzt die staatliche Hochbauverwaltung – Landesbau in den Zuständigkeitsbereich der BBV übergehen. Den genannten Senatsbeschlüssen liegt eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Richtungsentscheidung des Senats vom Mai 2002 (Jesteburg) zugrunde, wonach die Kapazitäten für die Schulträger zu erstellenDurchführung des staatlichen Hochbaus nach erfolgter Zentralisierung in der BBV reduziert und privatisiert werden sollen. Die durchgehende Sicherstellung Zentralisierung und Abschmelzung der Unterrichtsversorgung Kapazitäten soll unter Berücksichtigung der stetig steigenden sich aus den in der Behörde für Bildung und Sport und in der Behörde für Wissenschaft und Forschung derzeit in Vorbereitung befindlichen Konzepten für das Gebäudemanagement Schulen und das Gebäudemanagement Hochschulen ergebenden Anforderungen erfolgen. Es wird für die beteiligten Dienst- stellen vorrangig darauf ankommen, den Abschmelzungsprozess so sozialverträglich und aufgabengerecht zu betreiben, dass die bisherige Qualität der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerAufgabenwahr- nehmung auch bei vermehrter Aufgabenübertragung auf Freiberufliche gesichert bleibt und organisatorisch sinnfällige Strukturen erhalten oder gebildet werden. Die technischen spätere Überführung von Personal in die zu gründenden Betriebsgesellschaften des Gebäudemanagements wird von dieser Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG nicht erfasst und personellen Herausforderungen ist zu gegebener Zeit gesondert zu regeln. Aus Sicht der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichGewerkschaften stellt der Beschluss eine rein politische Entscheidung dar. Mit dem Zusammenschluss Er führt – entgegen anderen politischen Aussagen – zu einer weiteren Schwä- chung der Schulträger schon Bezirke. Für diese Entscheidung wurden den Gewerkschaften keine Un- tersuchungen über eine fundierte und qualifizierte Aufgaben- und Leistungskritik der Hochbaudienststellen vorgelegt. Darüber hinaus besteht durch die beabsichtige Gründung von Betriebsgesellschaften die Gefahr der Privatisierung. Die Gewerkschaften sind trotz aller formulierten Widersprüche zu diesem Vorhaben des Senats verpflichtet, für die Beschäftigten der Hochbaudienststellen einen größt- möglichen Schutz in der Konzeptionsphase Phase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in Überganges und der wirtschaftlichen Umsetzung weiteren Zukunft zu organi- sieren. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Beteiligten zur Zentralisierung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Hochbau- dienststellen:

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Samples: www.dbb-hamburg.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Hugo-Heimann-Grundschule und der neun kommunalen Schulträger Abschnitt 48 streben eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung der Xxxxxxx zur Gewaltfreiheit, Toleranz und Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der Schule und in ihrer Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Landkreis HamelnInteresse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. Die Xxxx-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Xxxxxxx-Schule ist eine zweieinhalbzügige Grundschule mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens ca. 345 Schülern, von denen 52 % nichtdeutscher Herkunft sind. Die Schule wurde 1969 eröffnet. Sie liegt am Rand der Gropiusstadt im Hinblick auf ihre pädagogischen Bezirk Neukölln - Ortsteil Buckow. Bedingt durch die Veränderung der Bevölkerungsstruktur, liegt die Schule seit einigen Jahren in einem sozialen Brennpunkt Neuköllns. Seit August 2005 sind wir eine verlässliche Halbtagsgrundschule mit offenem Ganztagsbetrieb. Unserem Profil entsprechend haben wir uns in den beiden Schwerpunktstunden für eine Stunde Naturwissenschaften und technischen Anforderungen untersuchtfür eine Stunde Gewaltprävention entschieden. An der Schule arbeiten 28 Lehrer/innen und 10 Erzieher. Der Hort liegt direkt neben der Schule und ist von 06.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends geöffnet. Der örtliche Zuständigkeitsbereich des Abschnitts 48 liegt in Britz-Süd, um Buckow, Rudow sowie der Gropiusstadt. Er umfasst eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenFläche von 38,44 km2 mit ca. 146800 Einwohnern, wobei der Ausländeranteil ca. 9,31 % beträgt. Der Abschnitt 48 befindet sich im Zwickauer Damm 56 – 58, 00000 Xxxxxx. Die durchgehende Sicherstellung Wache ist rund um die Uhr unter der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung Rufnummer 4664 448 700/1 erreichbar. Er ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgeruntergliedert in den Führungsdienst, 5 Dienstgruppen, dem Streifendienst VB und dem Zentralen Servicedienst. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichDer Abschnitt 48 hat ca. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne260 Mitarbeiter (wechselnd). Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT Ansprechpartner für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenBelange der Schulen sind grundsätzlich die Kollegen der zuständigen Dienstgruppen (Dgr.). Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Für die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von ITHugo-SupportHeimann-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Grundschule ist dies die

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Samples: www.berlin.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts des vorliegenden Kooperationsvertrags schließen sich KUBI-S, das Netzwerk Kulturelle Bildung Stuttgart, und JuKuS Jugendkunstschule Kinderwerkstatt e. V. zusammen, um kulturpädagogische Workshops in der neun kommunalen Schulträger KUBI-S-Werkstatt zukünftig gemeinsam zu organisieren. Derzeit werden Workshops in der KUBI-S-Werkstatt durch KUBI-S organisiert und verwaltet und mithilfe von Künstler*innen umgesetzt. In der räumlich direkt angrenzenden JuKuS mit gemeinsamer Dachterrasse werden ebenfalls kulturpädagogische Workshops organisiert, durchgeführt und verwaltet. Durch die Kooperation sollen daher Synergieeffekte erzielt, Kapazitäten geschaffen sowie erweiterte inhaltliche Positionierungen der Kooperationspartner*innen ermöglicht werden. Die Kooperation erfolgt zunächst befristet bis zum 31.12.2023 und geht am 01.01.2024 automatisch in eine unbefristete Kooperation über, falls keine Kündigung zum 30.06.2023 erfolgt. Durch die Kooperation von KUBI-S und JuKuS betreffend der Organisation, Durchführung und Verwaltung der tagsüber stattfindenden Workshops in der KUBI-S-Werkstatt sollen bei beiden Kooperationspart*innen Synergieeffekte erzielt werden. So soll KUBI-S verstärkt seinem Netzwerkcharakter gerecht werden und die eigenen Ressourcen in höherem Maße für ein diversitätsorientiertes strategisches Agieren auf Metaebene einsetzen können. Gleichzeitig soll der JuKuS durch die Ausweitung des eigenen Portfolios sowie verwaltungsbezogene personelle Unterstützung eine Erweiterung und Vertiefung der eigenen kulturstrategischen Positionierung innerhalb der Stuttgarter Kulturlandschaft ermöglicht werden. Gemeinsames Ziel im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung Rahmen der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung Kooperation ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von ITkulturpädagogischen Workshops vsl. ab dem 01.07.2021 durch Leistungen der JuKuS sowie von KUBI-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration S. Zu Beginn des Jahres 2023 wird eine gemeinsame Erhebung der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Kooperation durchgeführt und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenFortführung derselben ab 2024 evaluiert. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Für die Kooperation sind die folgenden Leistungen seitens der Schul-IT der Ver- tragspartner Kooperationspartner*innen zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.erbringen:

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Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Parteien schliessen, gestützt auf das Organisationsreglement der neun kommunalen Schulträger FÖDERATION der Identitätsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Bild- ungsraum Schweiz (nachfolgend «ORGANISATIONSREGLEMENT»), das als Beilage I integri- erender Bestandteil dieser VEREINBARUNG bildet, und die von der Plenarversammlung der EDK am genehmigte Leistungsvereinbarung mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens der GESCHÄFTSSTELLE, zur Errichtung der Föderation der Identitätsdienste im Hinblick auf ihre pädagogischen Bildungsraum Schweiz (Edulog, na- chfolgend «FÖDERATION»), die zum Ziel hat, bestehende Identitäts-Management-Systeme im schweizerischen Bild- ungssystem für die Stufen Primar, Sekundar I und technischen Anforderungen untersuchtSekundar II inkl. berufliche Grundbildung sowie das Personal der kantonalen Bildungsverwaltungen zu föderieren, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für den Beteiligten einen kontrollierten, sicheren, transparenten und vertrauensvollen Zugang zu vernetzten ICT- Umgebungen bieten zu können, die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben alle Parteien im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich Zusammenhang mit der Identifizierung, Authentifizierung und Autorisier- ung von Benutzenden für den Zugriff auf bildungsrelevante digitale Dienste umfasst und der das Bildungsdepartement des IT-Support bekräftigtKantons Quantus als IDENTITÄTSANBIETERIN für Schulen der Stufen Primar, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenSekundar I, Sekundar II inkl. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweckberufliche Grundausbildung beitritt, die Schulträgeraufgaben Wartungfolgende VEREINBARUNG. den vereinfachten Zugang zu digitalen Diensten sicherzustellen und damit Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen der Schulen (Primarstufe, Support Sekundarstufe I und Administration Sekundarstufe II inkl. berufliche Grundbildung) sowie dem Per- sonal der technischen Bildungsinfrastruktur in kantonalen Bildungsverwaltungen den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) sicheren Zugang zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner digitalen Diensten zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.ermöglichen.‌‌

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Samples: Föderationsvertrag Identity Provider (Idp)

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Bei der neun kommunalen Schulträger Fortschreibung des Innovationsbündnisses Hochschule für die Jahre 2009 bis 2013 konzentriert sich die Universität Bayreuth auf strategisch wichtige Maß- nahmen und Projekte. Dabei steht zum Einen die weitere Profilbildung in der For- schung, zum Anderen die anvisierte Profilbildung in der Lehre im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersuchtVordergrund, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte wo- bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Einheit von Forschung und Lehre eine enge Korrelation angestrebt wird. Unterstützt werden diese Ziele durch dezidierte strukturelle und organisatori- sche Maßnahmen. Das Forschungsprofil wird wesentlich durch die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zwecketablierten und künftigen Profilfelder geprägt, die Schulträgeraufgaben Wartungdurch die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen koordiniert wer- den und als Basis für internationale Forschungskooperationen, Support Hochschulpartner- schaften sowie für den Wissens- und Administration Technologietransfer mit der technischen Bildungsinfrastruktur Wirtschaft fungie- ren (siehe Abbildung). Abb.: Xxxxxx, Aufgaben, Kooperationen und Vernetzungen der Profilfelder Die Forschungsfelder initiieren interdisziplinäre Forschungsprogramme und sind eng mit fachspezifischen Graduate Schools, PhD- und Doktorandenprogrammen und der forschungsbezogenen Lehre verbunden. Bevorzugt in ihren Profilfeldern richtet die Universität Bayreuth Nachwuchsgruppen ein, schafft neue Juniorprofes- suren und bindet die wissenschaftliche Erfahrung von renommierten Gastwissen- schaftlern sowie von Seniorprofessoren ein. Von künftiger strategischer Bedeutung für die Profilbildung in der Forschung ist – auch in Hinblick auf die Steigerung der Drittmittelquote – die Kooperation mit au- ßeruniversitären Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft. Diesbezüglich müs- sen die Rahmenbedingungen für die Drittmittelforschung verbessert werden. Im Bereich Studium und Lehre wird die Beziehung zwischen der Hochschule und den Schulen in öffentlicher Trägerschaft Studierenden neu definiert: Ziel ist es, die Studierenden durch neue Lehrme- thoden anzuleiten, ihre Fähigkeit zum aktiven und selbstständigen Lernen zu entwi- ckeln und Verantwortung für ihren Studienerfolg zu übernehmen („ITfrom teaching to learning“). In diesem Zusammenhang erhalten Informations-, Beratungs- und Betreuungsangebote für alle Phasen des Student-Support“) Lifecycles an der Universität Bay- reuth einen neuen Stellenwert. Im Anschluss an die erfolgreiche Profilierung innerhalb der Forschung wird eine Schwerpunktbildung in der Lehre realisiert. Die Einheit von Forschung und Lehre steht dabei im Mittelpunkt eines berufsorientierten, aber auch forschungs- und wis- sensbasierten Lehrangebotes, das zunehmend auf neue Lehr-Lernformen zurück- greift. Die Ausgestaltung ist dabei als dynamischer Prozess zu bündelninterpretieren, um der vor dem Hintergrund professioneller Qualitäts- und Transparenzstandards auf allen Handlungsebenen regelmäßig kritisch hinterfragt und optimiert wird. Die Universität Bayreuth sieht ihre Aufgaben auch darin, vor dem Hintergrund des lebenslangen Lernens Fort- und Weiterbildungsangebote anzubieten. Diese Ange- bote richten sich zielgruppenspezifisch abgestimmt zum Einen an externe Interes- sierte und zum Anderen an Mitglieder der Universität Bayreuth. Die Verbesserung der Chancengleichheit und Verstärkung der Frauenförderung ist ein zuverlässiges Arbeitsumfeld weiteres Feld, das im Rahmen der zukunftsweisenden Ausrichtung handlungs- leitend ist. Gleiche Teilhabechancen auf allen Qualifikationsebenen – im Sinne des sogenannten Kaskadenmodells – sind dabei das angestrebte Ziel. Zudem wird die Leistungsfähigkeit der Universität in Forschung und Lehre wesent- lich durch die Kompetenzen und das Engagement des wissenschaftlichen Nach- wuchses geprägt. Dessen Förderung ist dementsprechend von essentieller Bedeu- tung für die Lehrkräfte Zukunftsfähigkeit der Universität und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb wesentlicher Bestandteil bei der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernImplementierung innovativer Projekte. Dabei streben steht die Vertrags- parteien Akquise der weltweit besten Kandidatinnen und Kandidaten sowie deren optimale Betreuung in diesem Bereich eine langfristige strukturierten Doktorandenprogrammen und strategische Partnerschaft anmit finanzieller Absicherung im Vordergrund. Durch diese Maßnahmen und Projekte im Rahmen des Innovationsbündnisses Hochschule für die Jahre 2009 bis 2013 wird sich die Universität Bayreuth in der sich gegenwärtig funktional differenzierenden deutschen Hochschullandschaft und im Wettbewerb mit internationalen Hochschulen zukunftsweisend positionieren.

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Samples: www.stmwk.bayern.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Der langfristige Bedarf an schneller Breitbandversorgung in den privaten Haushalten und bei den im Landkreis Hamelnansässigen Gewerbetreibenden macht die Schaffung von Internetzugängen mit wesentlich höheren Anbindungsgeschwindigkeiten als die der bislang vorhandenen Grundversorgung notwendig. Insofern verfolgt der Landkreis das Ziel, den Auf- und Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur flächendeckenden Breitbandversorgung in den unterversorgten Gebieten des Landkreises voranzutreiben. Ziel des Ausbauprojekts ist, dass im Ausbaugebiet zuverlässig NGA-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Bandbreiten nach näherer Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung gestellt werden. Zielsetzung beider Vertragsparteien ist eine möglichst schnelle Umsetzung des vereinbarten Breitbandausbaus. Nach Durchführung eines Modellvergleichs sowie eines Interessenbekundungsverfahrens veröffentlichte der Landkreis am 01.12.2017 eine Ausschreibung zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung im Gebiet des Landkreises. Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau bisher noch nicht gelungen ist. Ziel der Bundesregierung ist es, in diesen privatwirtschaftlich unzureichend erschlossenen Gebieten Anreize für eine marktmäßige Erbringung zu setzen. Hierzu fördert die Bundesregierung mit finanziellen Mitteln lokale Projekte zum Aufbau einer zukunftsfähigen Netzstruktur, die den Marktakteuren zu Gute kommt. Die Gebietskörperschaften koordinieren den Ausbau in diesen alleine durch den Markt nicht erschließbaren Gebieten und stellen hierbei insbesondere einen diskriminierungsfreien Zugang über die gesamte Projektlaufzeit sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen sie sich privatwirtschaftlicher Unternehmen, die sie in Ausschreibungen für die Ausbauprojekte auswählen. Nach Abschluss der Phase der staatlich unterstützten Marktinitiierung soll die Breitbandversorgung selbständig durch die Privatwirtschaft erfolgen. Bei der Förderung sollen Projekte in solchen Gebieten Vorrang erhalten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bedingt durch besondere Erschwernisse besonders unwirtschaftlich ist. Zweck der Förderung ist die Unterstützung eines Beratungsunternehmens effektiven Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in untervorsorgten Gebieten, die derzeit nicht durch ein NGA-Netz versorgt sind und in denen in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren kein NGA-Netz errichtet wird (sogenannte weiße NGA-Flecken). Der Landkreis hat am 27.02.2017 mit Ergänzungen vom 23.05.2017 einen Antrag auf eine solche Förderung gestellt und mit positivem Zuwendungsbescheid vom 31.07.2017 eine Förderung vorläufig bewilligt erhalten. Am [●; Datum des endgültigen Förderbescheides des Bundes einfügen] erging der endgültige Förderbescheid des Bundes. Des Weiteren hat der Landkreis am 29.08.2017 einen Antrag auf Kofinanzierung zur Bundesförderung des Wirtschaftlichkeitslückenmodells nach Ziffer 6 der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung im Hinblick auf ihre pädagogischen Land Hessen gestellt und technischen Anforderungen untersucht, um mit positivem Zuwendungsbescheid vom 27.10.2017 eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Förderung vorläufig bewilligt erhalten. Am [●; Datum des endgültigen Förderbescheides des Landes einfügen] erging der endgültige Förderbescheid des Landes. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.was folgt:

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Samples: www.kreisgg.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) nimmt satzungsgemäß die Belange seiner Mitglieder insbesondere durch Entwicklung fachlicher Lösungen und Pflege der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit zwischen den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenMitgliedern wahr. Die Zusammenarbeit dient vorrangig zwischen den Mitgliedern mit Eisenbahnen im Personen- und Güterverkehr soll durch gegenseitige Unterstützung bei Unfällen und Störungen gestärkt werden. Zum einen sind die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Rahmen ihrer gesetzli- chen Sicherheitspflichten nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verpflichtet, an Maßnah- men des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken. Zum anderen haben Eisenbahnverkehrsunternehmen und Fahrzeughalter nach den einschlägigen Schienennetz- Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Störungen in der Be- triebsabwicklung, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, unverzüglich zu beseiti- gen. Gegebenenfalls haben sie die Pflicht, am Ereignisort mit qualifiziertem Personal und geeig- neten technischen Hilfsmitteln unterstützend tätig zu werden. Das Sicherheitsmanagementsystem der Unternehmen beschreibt die Prozesse, die zur Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Sicherheitspflichten erforderlich sind. In der Praxis kann die Einhaltung der erforderlichen Prozesse in bestimmten Fällen – namentlich dann, wenn Ereignis- ort und Betriebssitz der Eisenbahn räumlich weit auseinanderliegen – mit hohem organisatori- schem Aufwand verbunden sein. Zweckmäßig wäre es, auf Hilfe vor Ort zurückgreifen zu können. Vor diesem Hintergrund gewähren sich Mitgliedsunternehmen des VDV, die dem ZielKooperations- vertrag zum Notfallmanagement im Eisenbahnbereich – KVNE – beigetreten sind, einen effektivengegenseitig Unterstützung bei Unfällen und Störungen. Unterstützung gewähren können Eisenbahnverkehrs- unternehmen und Fahrzeughalter, wirtschaftlichen vor allem aber auch Betreiber der Schienenwege und möglichst störungsfreien Betrieb Betrei- ber von Serviceeinrichtungen, die in der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anNähe eines Ereignisortes tätig sind.

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Samples: Kooperationsvertrag Zum Notfallmanagement Im

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Jahr 2007 wurde erstmals in der neun kommunalen Schulträger Region Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis und Wein- heim zwischen den jeweiligen Jugendämtern und den im Landkreis HamelnArbeitskreis "AK Jugendäm- ter-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Einrichtungen" vertretenen stationären und teilstationären Einrichtungen der Ju- gendhilfe eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78 b SGB VIII abgeschlos- sen. Diese erste Fassung wurde im Hinblick Jahr 2014 fortgeschrieben, wobei insbesondere neu die in dem seit 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz vorgegebenen Qualitätsaspekte hinsichtlich eines Beschwerdewesens und der Partizipation von Kin- dern und Jugendlichen berücksichtigt wurden. Des Weiteren wurden Kriterien und Standards eines Qualitätsentwicklungsberichts, der in regelmäßigen Abständen als Grundlage für Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsgespräche dienen soll, neu aufgenommen. Mit der nun vorliegenden Fassung ist eine 2. Fortschreibung dieser Vereinbarung er- folgt, wobei insbesondere detaillierter auf die Datenschutzbestimmungen eingegangen wird, die sich aus der seit dem 28.05.2018 geltenden Europäischen Datenschutz- grundverordnung (EU-DSGVO) und den Datenschutzbestimmungen des SGB VIII er- geben. Gleichzeitig erfolgte eine Überarbeitung des Verfahrens zur einzelfallbezogenen Eva- luation der Hilfeverläufe mit der Einführung eines neu entwickelten Bewertungsbo- gens. Gemäß § 1 SGB VIII soll Jugendhilfe insbesondere junge Menschen in ihrer individu- ellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu ver- meiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre pädagogischen Fami- lien sowie eine kinder- und technischen Anforderungen untersuchtfamilienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Die vorliegende Vereinbarung soll dazu beitragen, um dass Leistungsträger und Leis- tungserbringer die Verwirklichung dieser Grundsätze als kontinuierlichen gemeinsa- men Prozess verstehen und hierbei partnerschaftlich im regionalen Kontext zusam- menarbeiten. Xxxx dies gelingen, müssen die Rollen und die Verantwortlichkeiten der Beteiligten klar definiert sein. Das Grundverständnis der eigenen Rolle ist die Ausgangsbasis einer wertschätzenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit der kommunalen Seite der Jugendhilfe mit den freien und gewerblichen Leistungserbringern der Jugendhilfe. Leistungsträger und Leistungserbringer verpflichten sich zur Fortführung der partner- schaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dabei wird anerkannt, dass jedem aus seiner Aufgabe heraus eine einheitliche Medienentwicklungsplanung eigene Rolle zuwächst, die er zu erfüllen hat. Die partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit erfolgt in gegenseitiger Wert- schätzung. Dabei wird auch die Individualität der einzelnen Partner anerkannt. Gerade in der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Angebote wird ein wesentlicher Aspekt der Jugendhilfe gesehen. Wie in dieser Vereinbarung festgelegt, bedarf es einer beständigen Qualitätsentwick- lung, zu der sich die Vertragsparteien ausdrücklich bekennen. Dabei kann es auch notwendig werden, neue Entwicklungswege zu beschreiten. Wesentlich erscheinen den Vertragspartnern der gegenseitige Austausch und Informationen über Verände- rungen und neue Entwicklungen. Die Vertragsparteien erklären die Absicht, verbindli- che Rahmenbedingungen für eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit aufzubauen und diese als Grundlage der künftigen Zusammenarbeit kontinuierlich zu nutzen. Die Vereinbarung legt verbindliche Qualitätsgrundsätze fest und regelt die für die Schulträger zu erstellenZu- sammenarbeit wesentlichen Schlüsselprozesse hinsichtlich des Aufnahme- und Hilfe- planverfahrens sowie der Hilfebeendigung. Die durchgehende Sicherstellung Im Weiteren werden Festlegungen getrof- fen zur Kommunikation und Zusammenarbeit bei Konflikten zwischen Jugendamt und Einrichtung, zum Beschwerdewesen sowie zum gemeinsamen Schutzauftrag gem. §§ 8a und 72a SGB VIII. Neben den einrichtungsbezogenen Qualitätsentwicklungsstan- dards enthält die Vereinbarung abschließend Leitlinien zur Bewertung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Qualität der stetig steigenden Anforderungen Leistungsangebote und der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerQualitätsentwicklung. Die technischen Der örtliche Xxxxxx der Jugendhilfe und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Leistungserbringer vereinbaren folgende Qualitätsgrundsätze:

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Samples: www.skf-heidelberg.de

Präambel. Der Auftragnehmer betreibt sog. „Digitalwerkstätten“, die es Kindern zwischen 6 und 12 Jah- ren ermöglicht, in einem sicheren Raum altersgerechte Digitalwerkzeuge kennen und spiele- risch nutzen zu lernen. Diese „Digitalwerkstätten“ sollen als „mobile Klassenzimmer“ vom Auftragnehmer für das MSB eingesetzt werden. Mittels der mobilen Klassenzimmer soll die Digitalisierung an Grundschulen in Nordrhein- Westfalen durch den Einsatz verschiedenartig digitalisierter, hochwertiger Lehrinhalte und Materialien aktiv vorangetrieben werden. Zu diesem Zweck setzt der Auftragnehmer speziell eingerichtete mobile Klassenzimmer ein, die mit Hilfe von LKW für jeweils eine Woche an ausgewählte Grundschulen verbracht werden. Vor Ort werden sodann Workshops durch entsprechend ausgebildete Trainer und Lehrer für die Klassen, aber auch für die Lehrkräfte und Eltern, durchgeführt. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger dieser Workshops erhalten die Schulen konkrete An- wendungshilfen für die Umsetzung digitaler Bildung in den Schulen. Das MSB strebt im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Rahmen der Digitaloffensive Schule NRW eine Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess Schu- len im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenFortentwicklung digitaler Bildung an. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig Dies erfolgt mit dem Ziel, einen effektivendie Schul- xxxxxx bei einer zeitgemäßen Implementierung von Unterrichtsinhalten und -formen in den Lehralltag zu unterstützen. Da die Schulen in aller Regel noch nicht über die entsprechende Infrastruktur verfügen, wirtschaftlichen sollen diese Unterrichtsinhalte zunächst in Form der mobilen Klassen- zimmer beispielhaft vermittelt werden. Es steht im freien Ermessen des MSB, im Rahmen dieses Vertrages von dem Auftragneh- mer insgesamt bis zu fünf mobile Klassenzimmer abzurufen. Den Parteien ist bewusst, dass die Beauftragung von mehr als einem mobilen Klassenzim- mer unter einem Haushaltsvorbehalt steht. Der Auftragnehmer verfolgt im Rahmen der Leistungen nach diesem Vertrag nach eigenem Bekunden keine Gewinnerzielungsabsicht. Den Parteien ist bewusst, dass das MSB als Vertreterin der Gebietskörperschaft Land Nord- rhein-Westfalen öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB) ist und möglichst störungsfreien Betrieb daher Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen, die den Schwellenwert von aktuell EUR 750.000 (netto) erreichen bzw. überschreiten, europaweit auszuschreiben hat. Der Auftrag- nehmer erbringt Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich (vgl. Anhang XIV der Schul-IT Richtlinie 2014/24/EU), für die der Ver- tragspartner vorgenannte Schwellenwert Anwen- dung findet. Aufgrund entsprechender Marktübersicht geht das MSB davon aus, dass der Auftragnehmer mit dem Angebot, das Gegenstand des vorliegenden Dienstleistungsvertrages ist, eine vergaberechtliche Ausschließlichkeitsstellung hat. Die Parteien stimmen darin überein, dass das MSB bei einem sich verändernden Marktumfeld (z.B. wegen der Identifikation weiterer Marktteilnehmer) jederzeit berechtigt sein muss, die entsprechenden Dienstleistungen durch sanktionslose Vertragsaufhebung vorzeitig zu ermöglichen beenden und so letztendlich in einem förmlichen Vergabever- fahren am Markt bekannt zu geben. Vor diesem Hintergrund regeln die technische Parteien was folgt: Gegenstand dieser vertraglichen Vereinbarung sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien zur Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen „mobilen Klassenzimmer“ (nachfolgend § 2 beschriebenen Leistungen. Das MSB schuldet im Gegenzug die in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an§ 4 geregelte Vergütung.

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Samples: Vertrag Zur Umsetzung Digitaler Unterrichtsinhalte Durch

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mit der neun kommunalen Schulträger EG-Wasserrahmenrichtlinie sind auf europäischer Ebene umfangreiche Ver- pflichtungen zum Monitoring der Oberflächengewässer und des Grundwassers fest- gelegt worden. Die rechtlichen Verpflichtungen sind über die Gewässerbestands- aufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung des Landes NRW vom 10.02.2006 (GewBEÜ-V) bzw. werden durch die Bundesverordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OgewV) umgesetzt. Die fachlichen Anforderungen an das Gewässermonitoring sind unter Mitwirkung von Vertretern der Wasserverbände, Wasserversorgern, Landwirtschaftsverbänden, des Fischereiverbands, der Städte und Kommunen, der Naturschutzverbände u.w. erar- beitet und in Monitoringleitfäden festgelegt worden. Verantwortliche Stelle für die Durchführung des Gewässermonitorings, die Beurtei- lung des Zustands der Gewässer und die Berichterstattung an die politischen Gre- mien, die EU-Kommission sowie an die Flussgebietsgemeinschaften von Rhein, We- ser, Ems und Maas ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Na- tur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) als Oberste Wasserbehörde. Das Gewässermonitoring wird dabei im Landkreis HamelnWesentlichen vom Lan- desamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) durchgeführt. Darüber hinaus führen weitere Stellen (sog. Dritte) in Nordrhein-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Westfalen im Hinblick auf ihre pädagogischen Rah- men ihrer Aufgaben oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen ein Gewässermonito- ring zum Teil zu gleichen, zum Teil zu anderen Fragestellungen durch. Um Doppelarbeit zu vermeiden und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit beim Gewässermonitoring sollen dort, wo es möglich und sinnvoll ist, die staatlichen Messprogramme und die Messprogramme Dritter aufeinander abgestimmt werden. Messstellen sollen ggf. gemeinsam genutzt werden. Soweit Daten zu gleichen Fragestellungen erhoben werden, sollen diese wechselsei- tig ausgetauscht werden und stehen somit sowohl dem Land als auch den am Moni- toring mitwirkenden Dritten zeitnah und detailliert zur Verfügung. Die ausgehend von den Daten und vorhandener Fachexpertise notwendige Beurtei- lung des Gewässerzustands soll im Dialog zwischen den Daten erhebenden Stellen erfolgen, wobei die Ergebnisverantwortung bei den staatlichen Stellen liegt. Zum Datenaustausch stellt das Land eine Konzeption zur Verfügung, die mit den am Monitoring mitwirkenden Dritten erarbeitet wird. Möglicherweise muss dabei zunächst der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung Datenaustausch über Datenträger erfolgen, zukünftig sind Webservice-Lösungen vorgesehen. Hiervon ausgehend wird über die Durchführung Mitwirkung beim Gewässermonitoring geschlossen. Gegenstand der Vereinbarung ist ▪ die Mitwirkung beim operativen Monitoring der Oberflächengewässer nach GewBEÜ-V bzw. mit Inkrafttreten der OgewV nach dieser Verordnung, der gegenseitige Austausch von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckMonitoringdaten und ggf. die Verwendung von Bewertungsalgorithmen, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Mitwirkung bei der Beurteilung des Gewässerzustands ▪ die gegenseitige Verwendung von Monitoringdaten und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld Zustandsbeurteilun- gen für die Lehrkräfte Berichtszwecke und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anPublikationen.

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Samples: www.flussgebiete.nrw.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Bundesrepublik Deutschland ist auf dem Weg in die digitale Gesellschaft. Neue Technologien und Dienstleistungen durchdringen nahezu jeden Bereich des täglichen Lebens und Wirtschaftens. Die Informations- und Kommunikationstechnologie eröffnet den Menschen und Unternehmen in der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Bundesrepublik Deutschland wichtige Chancen: Neue Wege des Zusammenlebens und technischen Anforderungen untersuchtder Zusammenarbeit, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung bessere Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, größere wirtschaftliche Erfolge. Grundlage für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung schrittweise Ausgestaltung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen digitalen Gesellschaft sind leistungsfähige Breitbandnetze, die allen Bürgern und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Unternehmen in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitBundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen müssen. Um den Ausbau eben dieser Netze voranzutreiben, nicht zuletzt auch hat die Bundesregierung in der wirtschaftlichen Umsetzung Digitalen Agenda für Deutschland das Ziel einer flächendeckenden Verfügbarkeit breitbandiger Netze mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 Mbit/s bis zum Jahr 2018 definiert. Der Ausbau dieser Netze liegt dabei vorwiegend in der MedienentwicklungspläneHand privatwirtschaftlicher Unternehmen. Die politischen Gremien Zur Koordination der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien gemeinschaftlichen Anstrengungen in diesem Bereich kommen Vertreter dieser Unternehmen im Rahmen der Netzallianz regelmäßig zusammen, um über Fortschritte zu sprechen und aufgetretene Probleme zu lösen. Wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen nicht erfolgt, unterstützen Bund und Länder den Ausbau leistungsfähiger Breitbandbandnetze – sowohl im Rahmen der Förderung, als auch durch die Koordination von Projekten und die Bereitstellung von Beratungs- und Informationsstellen. Die Bundesregierung fördert deutschlandweit den Ausbau leistungsfähiger Breitbandnetze in den Regionen, in denen ein privatwirtschaftlich gestützter Ausbau bisher noch nicht gelungen ist. Ziel der Bundesregierung ist es, in diesen privatwirtschaftlich unzureichend erschlossenen Gebieten Anreize für eine langfristige marktmäßige Erbringung zu setzen. Hierzu fördert die Bundesregierung mit finanziellen Mitteln lokale Projekte zum Aufbau einer zukunftsfähigen Netzstruktur, die den Marktakteuren zu Gute kommt. Die Gebietskörperschaften koordinieren den Ausbau in diesen alleine durch den Markt unerschließbaren Gebieten, garantieren dem Bund gegenüber die Erreichung der Projektziele und strategische Partnerschaft anstellen hierbei insbesondere einen diskriminierungsfreien Zugang über die gesamte Projektlaufzeit sicher. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen sie sich privatwirtschaftlicher Unternehmen, die sie in Ausschreibungen für die Ausbauprojekte auswählen. Nach Abschluss der Phase der staatlich unterstützten Marktinitiierung soll die Breitbandversorgung selbständig durch die Privatwirtschaft erfolgen. Bei der Förderung sollen Projekte in solchen Gebieten Vorrang erhalten, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau bedingt durch besondere Erschwernisse besonders unwirtschaftlich ist.

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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit Zwischen Bund Und Ländern Im Rahmen Der Förderung Des Breitbandaus Baus Durch Die Bundesförderrichtlinie Und Die Entspre Chenden Richtlinien Der Länder

Präambel. Die Technische Universität München (TUM) ist die am stärksten wachsende Univer- sität in Bayern. Die Studierendenzahl ist trotz der seit Jahren praktizierten Auswahl- verfahren (sog. Eignungsfeststellung) von rd. 18.500 (relativ stabil bis etwa zum Jahr 2000) auf heute rd. 35.800 angewachsen (+94%). Xxxx stellt sich die Frage nach den Grenzen des Wachstums einer Universität, die sich gleichzeitig im verschärften in- ternationalen Wettbewerb mit Spitzenleistungen in der Forschung bewähren muss. Das Staatsministerium erkennt den außerordentlichen, über die vereinbarten Ziele weit hinausgehenden Leistungsbeitrag der TUM für die Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen in den letzten Jahren ausdrücklich an. Wird der Studierendenzu- lauf während der Laufzeit der Zielvereinbarung weiterhin über den Aufnahmever- pflichtungen liegen, wird die TUM zu gegebener Zeit entsprechende flächenbezoge- ne sowie finanzielle Unterstützungsmaßnahmen beim Staatsministerium beantragen. Aus dieser Sonderrolle der TUM im Leistungsvergleich der bayerischen Hochschulen heraus und vor dem Hintergrund des bereits heute eingetretenen und sich dauerhaft abzeichnenden Größenwachstums erwartet die TUM, dass im Rahmen des „Kas- sensturzes“ eine Neujustierung der bis dato an den bayerischen Hochschulen ge- schaffenen Studienplätze einschließlich der gewährten Ressourcenzuwendungen im gesamten Sonderprogramm Steigende Studierendenzahlen auf der Basis des tat- sächlichen zusätzlichen studentischen Nachfrageverhaltens im Zeitraum 2008 bis 2017 sowie der zukünftig realistisch zu erwartenden studentischen Nachfrageent- wicklung 2018 bis 2030 vorgenommen wird. Die TUM vertraut auf den vom Xxxxxx- ministerium zugesicherten Grundsatz „Geld folgt Studierenden“. Parallel zu diesem Wachstum verfolgt die Technische Universität München einen konsequenten Reformkurs, der sich in seiner wissenschaftlichen Schwerpunktset- zung an den großen Herausforderungen der Gesellschaft orientiert und in den nächs- ten Jahren zunehmend auf den internationalen Wettbewerb fokussiert sein wird. Die umfassende Transformationsdynamik einer an den weltweit besten Standards aus- gerichteten Technischen Universität generiert vielfältigen ideellen und materiellen Nutzen für die Metropolregion München und leistet durch ihre regionale Verankerung in ganz Bayern einen erheblichen Beitrag zur landesweiten Wertschöpfung. Als ein- zige Technische Universität in Deutschland ist die TUM in allen drei Förderlinien der Exzellenzinitiative von der ersten Phase des ersten Vergabezyklus an durchgehend vertreten; in allen internationalen Rankings behauptet sie sich souverän unter den besten Technischen Universitäten Europas und führt im Shanghai Ranking die Reihe der deutschen Universitäten an. Der Erfolgskurs der TUM steht in engem Zusammenhang mit der Überwindung büro- kratischer Hemmnisse zu Gunsten weitreichender Autonomiefortschritte. Unter dem Leitbild der unternehmerischen Universität implementierte sie effiziente, am wettbe- werblichen Leistungsprinzip orientierte Strukturen, innerhalb derer sich das wissen- schaftliche Potenzial ihrer vielfältigen Talente bestmöglich entfalten kann und erreicht zuverlässig Spitzenleistungen in Forschung und Lehre. Im Rahmen Selbstverständnis der Technischen Universität München sind Freiheit und gesell- schaftliche Verantwortung untrennbar miteinander verbunden. In der Vergangenheit hat sie Autonomiefortschritte konsequent zur Effizienzsteigerung und wissenschaftli- chen Weiterentwicklung in ihren Kernaufgaben in Forschung und Lehre gleicherma- ßen genutzt. Die Vertragspartner werden während der Laufzeit der Zielvereinbarung prüfen, welche weiteren Autonomiebausteine in Pilotversuchen, ggf. unter Nutzung der Experimentierklausel, erprobt werden können. Ziel ist eine regional verankerte, international ausgewiesene Technische Universität, die ihre Lehr- und Forschungsagenda nicht in Fakultätskompartimenten lebt, sondern an den thematischen Herausforderungen der Gesellschaft an die Wissenschaft aus- richtet. Der Transformationsprozess setzt auf disziplinäre Stärken mit transdisziplinä- rer Forschungsprogrammatik, auf internationale Netzwerke und auf den gesamtge- sellschaftlichen Bezug des Handelns. Hierfür setzt das Zukunftskonzept 2012-2017 wichtige Akzente: Sie betreffen die wissenschaftlichen Talente, die nachhaltige Überwindung fachlicher und institutioneller Grenzen, ein unternehmerisches Umfeld und die Horizonterweiterung auf die Geistes-, Sozial- und Humanwissenschaften. Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat dem Zukunftskonzept der TUM seine Zustimmung erteilt. Es wird das an interna- tional besten Standards orientierte Strategiekonzept aktiv begleiten, nachhaltig för- dern und für ggf. erforderliche Schritte zur Anpassung rechtlicher Rahmenbedingun- gen offen sein. Die Fortentwicklung der in den beiden vorausgegangenen Zielvereinbarungen zur Ausgestaltung des Innovationsbündnisses „Hochschule 2013“ und „Hochschule 2008“ erfolgten Erprobung eines interkommunalen Projekts neuen Rollenverständnisses zwischen Universität und Staatsministerium und die damit einher gehende fortschreitende Übertragung weiterer Autonomie- und Freiheitsgrade an die Universität wird auf Wunsch des Staatsministeriums außerhalb der neun kommunalen Schulträger vorliegenden Zielvereinbarung verhandelt. Die TUM wird ihre Vorstellungen während der Laufzeit der Zielvereinbarung in den Ver- handlungsprozess einbringen. Bereits heute identifizierbarer Reformbedarf im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Wech- selspiel von Rollenverständnis, gesetzlichen Rahmenbedingungen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung Verantwor- tung besteht vor allem beim Sachthema Eignungsfeststellungsverfahren sowie bei der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess Gewährung weiterer Autonomiefortschritte im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv Organisation, des Hochschulbaus, des Personals und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anFinanzen/Bewirtschaftung.

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Samples: www.chancengleichheit.tum.de

Präambel. IAufgrund der allgemein sinkenden Schülerzahlen und der gleichzeitig steigenden Beschulung im Gemeinsamen Unterricht (Inklusion) ist es künftig nicht möglich, die bestehende Förderschule in Herdecke fortzuführen. Die gemäß der gültigen Verord- nung über die Mindestschülerzahlen an Förderschulen vorgeschriebenen Mindest- zahlen werden von der Herdecker Förderschule bereits seit einigen Jahren nicht mehr erreicht. Damit die betroffenen Familien auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen beschulen zu las- sen, schließen die Städte Witten, Herdecke und Wetter diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab. Somit können künftig die Jungen und Mädchen aus den genannten Städten, die den entsprechenden Förderbedarf haben, die Pestalozzischule in Witten besuchen. Die Stadt Witten übernimmt ab 01.08.2015 die Aufgaben der Städte Herdecke und Wetter zur Beschulung deren Kinder mit einem den Förderschwerpunkten der Wittener Förderschule entsprechenden Förderbedarf in der Pestalozzischule. Die Verpflichtung betrifft die Schülerinnen und Xxxxxxx, die nicht im Rahmen eines interkommunalen Projekts des Ge- meinsamen Unterrichts (Inklusion) an einer allgemeinbildenden Schule beschult, sondern an einer Förderschule angemeldet werden sollen. Die Stadt Witten ist mit allen Rechten und Pflichten Schulträger für diese Einrichtung. Für die Beschulung der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Jungen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Mädchen wird für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung beteiligten Städte Herd- ecke und Wetter ein jährlicher Schulkostenbeitrag erhoben, der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.wie folgt errech- net:

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Samples: www.stadt-wetter.de

Präambel. Mit der Drucksache „E-Government – Chancen für Hamburg nutzen“ hat der Senat 2002 die strategischen Ziele bei der Gestaltung dieses wichtigen Arbeitsfelds und Hamburgs ersten E- Government-Fahrplan beschlossen. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Fahrplan sind u.a. die Basismodule für hamburgische E-Government-Lösungen beschrieben, die notwendig sind, um diese Ziele zu ereichen. Eines der neun kommunalen Schulträger Ziele ist, langfristig digitale Geschäftsprozesse in der Hamburger Verwaltung zur Regel werden zu lassen als Voraussetzung für effektive, medienbruchfreie E-Government- Verfahren. Dazu gehört, dass in allen Behörden und Ämtern der Stadt die zur Dokumentation des Verwaltungshandelns zu führenden Akten in Papierform langfristig durch elektronische Dokumenten-Verwaltungen ersetzt werden und die elektronische Akte zum führenden Ar- beitsmittel gemacht wird. Das Programm „Abschied von der Papierakte“ ist deshalb im Landkreis Hameln3. E- Government-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick Fahrplan zum Haushalt 2005 als Basismodul benannt (siehe Mitteilung an die Bürgerschaft, Drucksache 18/533). Da die Einführung elektronischer Dokumentenverwaltungen den Behörden und Ämtern nicht „verordnet” werden kann, sondern auf ihre pädagogischen allen Ebenen - insbesondere auf den Führungsebenen - gewollt sein und technischen Anforderungen untersuchtaktiv unterstützt werden muss, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für obliegt es allen Behörden und Ämtern, das Programm umzusetzen. Mit der vorliegenden Vereinbarung wollen die Schulträger Verhandlungspartner - in Ergänzung zu erstellender Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG über den Prozess zur Einführung und Nutzung allge- meiner automatisierter Bürofunktionen und multimedialer Technik (Bürokommunikation) und zur Entwicklung von E-Government vom 10.9.2001 - den dezentralen Einführungsprozess der elektronischen Dokumentenverwaltung durch grundlegende Verabredungen vereinheitli- chen und fördern. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln Partner sind sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon darüber einig, dass sich die Einführung in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft aneinem of- fenen Prozess vollziehen wird.

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Samples: epub.sub.uni-hamburg.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger Die Betriebsparteien verständigen sich darüber, wie im Landkreis HamelnUniversitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. ein BEM, unter der Maßgabe des § 84 Abs. 2 SGB IX, durchgeführt wird. Grundlage für ein erfolgreiches BEM ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten. Dazu zählen auch die außerbetrieblichen Servicestellen, wie Kranken-, Renten- und Unfallver- sicherungen sowie die Bundesagentur für Arbeit (§22 SGB IX) und das Integrationsamt. Zur besseren Verständlichkeit wird auf die Verwendung der weiblichen oder männlichen Sprachform verzichtet. Alle Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Universitätsklinikums Magdeburg A.ö.R., für die das Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Anhalt Anwendung findet. Das BEM dient dazu, Beschäftigten nach längerer Krankheit mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen des Arbeitge- bers die Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu geben, die Arbeitsun- fähigkeit zu überwinden, den Arbeitsplatz zu erhalten und technischen Anforderungen untersuchterneuter Arbeitsunfähigkeit vorzu- beugen. Zum BEM gehören alle Maßnahmen, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung geeignet sind, die Beschäftigungsfähigkeit der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und Mitar- beiter mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen nachhaltig zu gestaltensichern, unabhängig davon, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsbedingt ist oder nicht. Aufgrund von § 1 AbsDas BEM soll die Motivation und Zufriedenheit bei den Beschäftigten in einem Klima des Vertrauens fördern. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um Das BEM ist ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte freiwilliges Angebot und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Nichtteilnahme nach der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anerfolgten ordnungsge- mäßen Unterrichtung hat keine arbeitsrechtliche Maßnahme zur Folge.

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Samples: www.med.uni-magdeburg.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Der Schutz von bedeutenden Großveranstaltungen in Deutschland vor Gefahren aus dem Luftraum ist originäre Aufgabe der neun kommunalen Schulträger Polizeien der Länder. Soweit die polizeilichen Fähigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftrau- mes an ihre Grenzen stoßen, sind Unterstützungsleistungen u.a. der Bundeswehr unerlässlich. Bei einer Vielzahl von Veranstaltungen (z.B. NATO-Gipfeltreffen, Be- such des US-amerikanischen Präsidenten, Münchener Oktoberfest) hat sich die Un- terstützung des polizeilichen Einsatzes durch die Bundeswehr bewährt. Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur haben zur Gewährleis- tung der Sicherheit des Luftraumes das „Nationale Lage- und Führungszentrum Si- cherheit im Landkreis HamelnLuftraum“ (NLFZ SiLuRa) in der Bundeswehrliegenschaft Uedem (Luft- verteidigungsanlage) eingerichtet. Um die derzeitigen Rahmenbedingungen zur Ge- fahrenabwehr und die notwendige enge Zusammenarbeit zwischen den Polizeien der Länder und der Bundeswehr weiter zu verbessern, sehen die Parteien dieser Verein- barung es als förderlich an, ihre Zusammenarbeit für die vorbezeichneten Ereignisse – unter strikter Wahrung der bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten – zu institu- tionalisieren. Hierzu soll beim NLFZ SiLuRa eine polizeiliche Befehlsstelle „Maßnah- me Luft“ durch das Land Nordrhein-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Westfalen technisch so vorbereitet und eingerich- tet werden, dass im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für Bedarfsfall die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase Aktivierung durch die Polizei des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft (übenden oder einsatzführenden Landes - nachfolgend IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anPolizei“ genannt - kurzfristig erfolgen kann.

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Samples: www.landtag.ltsh.de

Präambel. Im Rahmen Das Schulbezogene Netzwerk dient der Unterstützung von Schülern und Schülerinnen mit schulbezogenen Problemen, die mit individuellen und familiären Problemen einhergehen. Dabei werden Unterstützungs- und Hilfsangebote für die Eltern mit angeboten. Dies beinhaltet schulbezogene Unterstützungs- und Reintegrationsmaßnahmen (präventiv und kurative), Förder- und Betreuungsangebote für Xxxxxxx und Schülerinnen, einschließlich der Durchführung schulergänzende und/oder schulersetzender Maßnahmen und Unterstützungsleistungen für Schulen. Hierzu dienen neue Formen der Zusammenarbeit der Systeme Jugendhilfe – Schule und neue – gemeinsam entwickelte und zu verantwortende – Angebotsformen. Alle beteiligten Akteure haben sich zur Aufgabe gemacht, diesen Prozess und dieses Vorhaben zu unterstützen, zu fördern und weiter zu entwickeln. Die Kooperationspartner arbeiten vertrauensvoll und in gegenseitigem Respekt zusammen. Sie orientieren sich an dem schulischen Förderbedarf der Kinder und an dem notwendigen Hilfebedarf der Familien. Das Schulbezogene Netzwerk ist ein Beitrag zur Durchlässigkeit und Überwindung institutioneller Grenzen Das Schulbezogene Netzwerk dient der Einführung und Verstätigung verbindlicher Kooperationsformen und neuer Formen der Zusammenarbeit Die beteiligten Partner stellen ihre Ressourcen zur Verfügung, vernetzen ihre vorhandenen Angebote und entwickeln nach Bedarf entsprechend ihren Möglichkeiten passgenau neue Angebote Das Schulbezogene Netzwerk unterstützt und fördert die schulische und gesellschaftliche Integration Regelung zur Durchführung von „Grundschulprojekt Kirchdorf“ als schulbegleitende, integrative Bildungsmaßnahme. „Xxxxxx zur Durchführung Schulbezogenes Netzwerk“ GSI, Gesellschaft für Sozialpädagogische Innovation Grundlage für das Handeln dieses Trägers ist Konzeption für das „Kooperationsprjekt für verhaltensauffällige Grundschulkinder mit den Schulen Grundschule Stübenhofer und Schule an der Burgweide“ Jugendamt Hamburg-Mitte/Region Elbinsel Wilhelmsburg/Veddel ASD Straßensozialarbeit Kirchdorf Süd REBUS Wilhelmsburg Schule an der Burgweide Grundschule Stübenhofer Weg Dieser Vereinbarung können jederzeit weitere Partner beitreten. Rechtliche Grundlagen sind das Hamburger Schulgesetz und das SGB VIII. Die Vereinbarung dient der Entwicklung und Umsetzung bestehender und neuer Formen der Zusammenarbeit Jugendhilfe – Schule, der Durchlässigkeit und Überwindung institutionellen Grenzen zwischen Jugendhilfe und Schule. Die Vereinbarung regelt Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der beteiligten Kooperationspartner. Grundlage ist eine partnerschaftliche und gegenseitig wertschätzende Zusammenarbeit. Die Vereinbarung regelt die Bereitstellung von finanziellen, personellen und sächlichen Ressourcen durch die Partner - dabei müssen auch neue finanzielle Gestaltungsspielräume erschlossen werden. Optimierung von Unterstützungsmaßnahmen durch die Bündelung von schulischen und außerschulischen Hilfen Vermeidung von auswärtiger Unterbringung Reintegration in die Regelschule, Erlangung eines interkommunalen Projekts Schulabschlusses bzw. Integration in die Ausbildungsvorbereitung Bedarforientierte Anbindung an Hilfen zur Erziehung Integrative uns schulbegleitende Maßnahmen an vier Vormittagen pro Woche (á 4 Stunden), in Form von Sozialkompetenztraining und Antiaggressionstraining in Kleingruppen Diagnostik der neun kommunalen Schulträger Störungen in der emotionalen und sozialen Entwicklung in Zusammenarbeit mit Fachdiensten Individuelle Entwicklungs-, Bildungs- und Förderpläne Elternarbeit Freizeitangebote in den Schulferien (ausgenommen Weihnachtsferien und gesetzliche Feiertage) Nachsorge Zielgruppe sind Schülerinnen und Xxxxxxx der Klassen 1-4 Mit individuellen Problemen, die situationsbedingt auftreten und durch eine zeitnahe Unterstützung besser bewältigt werden können. In Problemlagen, die sich krisenhaft entwickeln und somit ein Eingreifen erforderlich machen. Die die regelmäßige Teilnahme an Schule verweigern oder Ausstiegsverhalten zeigen Deren außerschulische Situation einen Hilfebedarf durch den ASD erkennen lässt: o durch Verhaltensauffälligkeiten wie: ▪ Hyperaktivität (ADHS) ▪ Distanzloses aggressives Verhalten ▪ Zurückgeszogene Ängstlichkeit, Schüchternheit o oder in einer besonders schwer zu verkraftenden Lebenslage sind, wie: ▪ Der Trennung der Eltern ▪ Verlust durch Tod eines Familienmitglieds und Ähnlichem Der Zugang erfolgt durch: das Meldeverfahren der Schulen an REBUS Der Bedarf an Hilfen zur Erziehung ist vom Jugendamt bestätigt Aufnahmeverfahren mit Diagnostik durch REBUS und Team Über die Aufnahme entscheidet das Team Die Entscheidung für eine Aufnahme wird nur getroffen, wenn Jugendamt, Schule, REBUS und Xxxxxx im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Einzelfall für geeignet halten, den Xxxxxxx / die Schülerin in der Entwicklung soweit zu stabilisieren, dass ein Verbleib im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger Klassenverbund zu erstellenerwarten ist. Die durchgehende Sicherstellung an der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Maßnahme teilnehmenden Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellenverbleiben während der Maßnahme an ihrer Schule und verlassen ihren Klassenverband nur temporär. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Grundschule an der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Burgweide 5 WAZ Grundschule Xxxxxxxxxxx Xxx 0 XXX 6 Wochenstunden fester Ansprechpartner für das Projekt

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Samples: www.hamburg.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Die Kooperationspartner sind überzeugt, dass die gesundheitliche Situation aller Betei- ligten in Schule durch ein koordiniertes und von den Kooperationspartnern gemeinsam getragenes Präventionsprogramm verbessert und die Schulen aktiv bei der neun kommunalen Schulträger Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages und der Etablierung gesundheitsförderlicher Strukturen und Prozesse unterstützt werden. Diese Überzeugung führt dazu, das „Lan- desprogramm für eine gute gesunde Schule“ weiterzuführen. Die Rahmenvereinbarung zur Fortführung des „Programms für eine gute gesunde Schule“ ist eine Kooperation gemäß § 5 Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstra- tegie gemäß § 20f SGB V im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Land Brandenburg. Die Fortführung des „Programms für eine gute gesunde Schule“ im Hinblick Land Brandenburg baut auf ihre pädagogischen den Erfahrungen und technischen Anforderungen untersuchtErgebnissen auf, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung die aus den Anschub-Modellvorhaben und der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen von 2014 und 2017 gewonnen wurden und soll weitergelten für sechs Jahre bis 31.07.2027. Das wachsende Interesse von Schulen am Landesprogramm verdeutlicht den Bedarf und den Erfolg des bisher durchgeführten Programms. Die Schulen, die sich zur „Guten gesunden Schule“ entwickeln wollen, erhalten für die Schulträger zu erstellenVerbesserung ihrer schulischen Arbeit Unterstützung. Gesundheitsförderung und Prävention gehören als integrale Be- standteile von Schulentwicklung zum Kern eines jeden Schulentwicklungsprozesses. Davon abgeleitet ist die systematische und nachhaltige Gestaltung gesundheitsförderli- cher Strukturen und Prozesse auf der Grundlage der Qualitätsmerkmale einer guten ge- sunden Schule (Anlage 1 a) Leitgedanke des Programms. Das entspricht dem Ansatz des übergreifenden Themas ‚Gesundheitsförderung‘ im Rah- menlehrplan der Jahrgangsstufen 1 - 10. Die durchgehende Sicherstellung Verpflichtung zur Umsetzung des übergrei- fenden Themas Gesundheitsförderung richtet sich an alle Schulen Brandenburgs. „Gute gesunde Schulen“ weisen die schulische Gesundheitsförderung explizit als Ent- wicklungsschwerpunkt aus. Grundlage dafür sind der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger„Wegweiser zur Gesundheitsförderung an Schulen“ des GKV- Bündnisses2 sowie die Qualitätsmerkmale einer guten gesunden Schule, wonach alle Beteiligten den Gesundheitsförderungsprozess als „Lernzyklus“ verstehen. Die technischen staatli- xxxx Xxxxxxxxxx des Landes Brandenburg und personellen Herausforderungen die jeweiligen Kooperationspartner un- terstützen bedarfsgerecht und zielorientiert entsprechend ihrer Angebote und Ressour- cen den Entwicklungsprozess der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei Einzelschule oder einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneSchulgruppe3. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte staatlichen Schulämter motivieren Schulen, sich mit dem Ansatz und Gemeinden sowie den Zielen des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT Landespro- gramms für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig gute gesunde Schulen vertraut zu gestaltenmachen. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien iIm Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckTransparenz ist der Rahmenvereinbarung eine Übersicht der regionalen und überregionalen Unterstüt- zungsleistungen der Kooperationspartner beigefügt, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support jährlich zu Schuljahresbeginn aktualisiert und Administration den individuellen Bedarfen der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft angepasst werden kann („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anAnlage 2).

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Samples: mbjs.brandenburg.de

Präambel. IDas Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) führt im Rahmen eines interkommunalen Projekts seiner gesetzlichen Aufgaben formelle und informelle Formate zur Information und Beteiligung der neun kommunalen Schulträger Öffentlichkeit durch. So koordiniert und beaufsichtigt das BASE die Suche nach dem Endlager für hochradioaktive Abfälle und ist Xxxxxx der Öffentlichkeitsbeteiligung. Mit dem Inkrafttreten des novellierten Standortauswahlgesetzes (StandAG) hat im Landkreis HamelnMai 2017 das Auswahlverfahren für einen Stand- ort für die sichere Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen in Deutschland begonnen. Ziel der ergebnisoffenen, vergleichenden, wissenschaftsbasierten und transparenten Suche ist es, bis 2031 den Standort für ein Endlager mit der bestmöglichen Sicherheit für einen Zeit- raum von einer Million Jahren festzulegen. Das Ergebnis soll von einem breiten gesellschaft- lichen Konsens getragen werden und von den Betroffenen toleriert werden können. Das BASE schafft die Grundlagen und Rahmenbedingungen dafür, wie Bürgerinnen und Bürger als „Mitgestalter des Verfahrens“ in die Standortsuche eingebunden werden. Da die Stand- ortauswahl als „selbsthinterfragendes und lernendes Verfahren“ konzipiert ist, legt das StandAG gesetzliche Mindestanforderungen für die Beteiligung fest, die von den beteiligten Akteuren im Laufe des Verfahrens regelmäßig evaluiert und ggf. weiterentwickelt werden sol- len. Dabei agiert das BASE im Spannungsverhältnis zwischen dialogorientierter Öffentlich- keitsbeteiligung und dem gesetzlichen Auftrag, möglichst bis 2031, einen Standort mit best- möglicher Sicherheit für ein Endlager zu ermitteln. Das BASE führt als Xxxxxx der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren unter- schiedliche formelle und informelle Formate durch. So werden Fachöffentlichkeit, Bürgerin- nen und Bürger über den Stand des Verfahrens informiert und gemeinsam Xxxxxxxxxxxxxx- gen und offene Fragestellungen diskutiert. Die im StandAG gesetzlich festgelegte (formale) Beteiligung der Öffentlichkeit hat mit der Einberufung der Fachkonferenz Teilgebiete begon- nen, nachdem die Vorhabenträgerin (BGE – Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH) den „Zwischenbericht Teilgebiete“ am 28. September 2020 vorgelegt hat. Des Weiteren führt das BASE informelle Formate zur Information und Beteiligung im Rahmen seiner weiteren Aufgaben durch. Das BASE prüft, ob die gesetzlich festgelegten Sicherheits- anforderungen zum Transport sowie zur Zwischen- und Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen erfüllt sind. Zudem betreibt das BASE Forschung und berät die Bundesregierung zu Fragen der nuklearen Sicherheit und führt die atomrechtliche Aufsicht über Endlagerprojekte wie die Schachtanlage Asse, Konrad und Morsleben. Einen gesamten Überblick über die Aufgaben und das Themenspektrum des BASE ist auf der Internetseite des BASE erhältlich: xxx.xxxx.xxxx.xx, weiterführende Informationen spe- ziell zur Endlagersuche auch unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxx.xx. Schon in der Vergangenheit hat das BASE einige seiner Veranstaltungen live im Internet übertragen und dabei teils auch die Möglichkeit für Rückmeldungen der Zuschauer*innen des Livestreams ermöglicht. Zudem wurden nach den Veranstaltungen die Videos zur Verfügung gestellt (auf Youtube bzw. in der Mediathek auf der BASE-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Webseite/Infoplattform). Diese Möglichkeit soll im Hinblick auf ihre pädagogischen die weitergehende Digitalisierung von Veranstaltungsformaten in den kommenden Jahren weitergeführt und technischen Anforderungen untersuchtausgebaut werden. Ziel des Rahmenvertrags ist es, teils mehrtägige externe Veranstaltungen sowie mehrstün- dige interne Beteiligungsformate des BASE in den kommenden Jahren audiovisuell in Echt- zeit zu erweitern oder sie komplett digital durchzuführen. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung die Livestream-Produktion, die Bereitstellung des Signals für mehrere parallele unterschiedliche Outlets, die Schulträger zu erstellenZusammenführung von Beteiligungslösungen und des Livestreams auf einem browserbasierten Portal und die Aufzeichnung und Postproduktion des Streams. Die durchgehende Sicherstellung Ziel ist es, dass Veranstaltungen sowohl hybrid als auch digital mit der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung vom AN angebotenen Lösung durchgeführt werden können. Dabei definiert der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung Auftraggeber jeweils vor Leistungs- beginn die Anforderungen. Denkbar ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgeru.a. Die technischen die Umsetzung folgender Veranstaltungen: • digitale/hybride Umsetzung von dreitägigen Veranstaltungen mit mehreren hundert Teil- nehmenden und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitArbeitsgruppen, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen • die Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben eines regelmäßigen internen Kolloquiums mit weniger als 100 Teilneh- menden im Nachgang wiederholt Plenum, • die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenUmsetzung von mehreren halb- bis eintägigen Fachveranstaltungen mit ca. Aufgrund von § 1 Abs100 bis 300 Teilnehmenden inkl. 1 NrArbeitsgruppen. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Dies vorausgeschickt vereinbaren die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Parteien das Folgende:

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Samples: Rahmenvertrag

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Universität Bremen über die Entwick- lungslinien der neun kommunalen Schulträger Universität für die Jahre 2007 bis 2009. Als Grundlage dienen die im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Wissenschaftsplan 2010 enthaltenen Schwerpunkte der Wissenschafts- und Hochschulentwicklung in Bezug auf die Uni- versität. Die finanzielle Situation des Landes erschwert die Zielverfolgung, weil die Universität mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen deutlich sin- kenden Mittelzuweisungen kalkulieren muss und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung gegenwärtig keine gesicherten Aussagen zum Haus- haltsvolumen für die Schulträger kommenden Jahre vorliegen. Zudem ist die Universität gehalten, aus den vorge- sehenen Zuschüssen des Landes auch tarifrechtliche Personalkostensteigerungen zu erstellenrealisieren. Inso- fern steht die Umsetzung der vereinbarten Ziele unter dem Vorbehalt der finanziellen Realisierbarkeit. Die durchgehende Sicherstellung Universität erwartet vor diesem Hintergrund bis spätestens zum Anfang WS 08/09 Aussagen zum Haushaltsvolumen für die Jahre 2009 bis 2011 und auf dieser Basis eine Rahmenvereinbarung für die nächsten 3 Jahre. Land und Universität werden bestrebt sein, gemeinsam die ehrgeizigen Zielsetzun- gen des Wissenschaftsplanes sowie die Erfolge der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Vorjahre zu sichern und partiell auszubauen. Für den Bereich der stetig steigenden Anforderungen Lehre wird das Land über diese Zielvereinbarung hinaus Sondermittel bereitstel- len, die zur langfristigen Sicherung der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgerwissenschaftlichen Basis und der Wettbewerbsfähigkeit der Universität bei steigender Konkurrenz um qualifizierte Studierende und Nachwuchswissenschaftler beitragen sollen. Unter diesen Rahmenbedingungen verfolgt die Universität insbesondere folgende große Entwicklungs- linien: • Die erfolgreichen Wissenschaftsschwerpunkte sollen weiter konsequent gefördert und die Posi- tionierung der Universität Bremen als Forschungsuniversität gestärkt werden. Die technischen und personellen Herausforderungen Ergebnisse der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Forschung sollen im Sinne einer forschungsorientierten Lehre regelmäßig in die Lehre ein- fließen. • Ein Ausbau der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Erfolge bei den Lehrleistungen und eine weitere Verbesserung des Studiums bleiben wichtige Ziele. Dabei geht es um die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckErhöhung der Anzahl der Absolvent(inn)en, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Verkürzung der Studiendauer sowie die Erhöhung der Studienerfolgsquote bei Gewährleistung einer hohen Ausbildungsqualität und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur Wettbewerbsfähigkeit der Absolvent(inn)en auf dem Arbeitsmarkt. • Die zielgerichtete Kooperation zwischen den Bremer Hochschulen und Forschungseinrichtun- gen im Rahmen der Wissenschaftsschwerpunkte untereinander sowie insbesondere mit der U- niversität Oldenburg und der Jacobs University als strategischen Partnern in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte der Metropolregion wird zur Sicherung der Breite der wissenschaftlichen Basis und die Xxxxxxx zur Stärkung der Wettbewerbs- fähigkeit ausgebaut. Wichtiges Ziel dieser Kooperation sowie der Zusammenarbeit mit der Wirt- schaft ist auch der Aufbau nachhaltiger Netzwerke und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anCluster.

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Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Auf Grund der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick gegebenen organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen in den verschiedenen Verwaltungsebenen und auf ihre pädagogischen Grund der technischen Entwicklungen bedarf die Zusammenarbeit von Land und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess Gemeinden/Städten im Bereich der SchulGeoinformation einer vertraglichen Grundlage. Diese Kooperationsvereinbarung ist eine notwendige und sinnvolle Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und den Burgenländischen Gemeinden/Städten über den Austausch und Führung von digitalen geographischen Daten und der Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben. Die Anforderungen an Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsame Nutzung von Geodaten sind seit der Einführung eines Geoinformationssystems im Burgenland stark gestiegen und können nur durch eine verstärkte, wechselseitige Kooperation aller Beteiligten erfüllt werden. Das Land und die Gemeinden/ Städte bekennen sich zur Notwendigkeit einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich Geoinformation. Zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft hat das Europäische Parlament und der Rat am 14. Xxxx 2007 die Richtlinie 2007/2/EG (INSPlRE- Richtlinie) erlassen, die Gebietskörperschaften verpflichtet, geeignete Maßnahmen für den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Verwendung von interoperablen Geoinformationen (das sind Geodatensätze und Geodatendienste samt den sie beschreibenden Metadaten und Metadatendiensten), über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren hinweg zu ergreifen. Die Umsetzung der INSPIRE- Richtlinie erfolgt im Burgenland durch das Burgenländische-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestaltenGeodateninfrastrukturgesetz Bgld-GeoDIG LBGL. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs8/2011. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Während die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien Gebietskörperschaften im Sinne eigenen Zuständigkeitsbereich jeweils für die lnformationsinhalte zu den Datenthemen sorgen, kann der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über Großteil der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb der erforderlichen technischen lnfrastrukturen in einer gemeinsamen, zentralen und insgesamt Kosten schonenden Geodateninfrastruktur (GDI Burgenland) abgewickelt werden. Die GDI Burgenland wird im Auftrag von Land und Gemeinden/Städten zentral von der Landesamtsdirektion, Referat GIS-Koordination, aufgebaut und betrieben. Die Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung haben die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckMöglichkeit, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support GDI Burgenland für die Erfassung von Metadaten und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“die Bereitstellung von Geodaten(-diensten) samt Metadaten( -diensten) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellennutzen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb Pflege der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an Daten nach den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anvorgegebenen Standards erfolgt jedoch jeweils im eigenen Wirkungsbereich.

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Samples: Kooperationsvereinbarung Über Die Zusammenarbeit

Präambel. Als Kommunalverband erbringt der LWL für die Menschen in Westfalen-Lippe wichtige Leistungen in den Bereichen Soziales, Psychiatrie, Maßregelvollzug, Ju- gend, Schule und Kultur. Gleichzeitig sehen die Gestaltungsfraktionen den LWL als kommunale Klammer für Westfalen-Lippe. Der Verband ist Garant der regionalen Selbstverwaltung unseres Landesteils und soll die Belange Westfalen-Lippes ge- genüber der Landes- und Bundespolitik vertreten. Das von der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung ge- setzte Thema „Inklusion“ soll eine zentrale Rolle spielen. Alle Angebote und Quali- tätsstandards des LWL müssen sich am Ziel einer „inklusiven Gesellschaft“ aus- richten. Da sich der LWL maßgeblich durch Umlagebeiträge der Kreise und kreisfreien Städte finanziert, deren Haushalte strukturell unterfinanziert sind, will die Gestal- tungsmehrheit auf die schwierige Lage der Kommunen Rücksicht nehmen. Der LWL soll sich bei seiner notwendigen Aufgabenerfüllung in der Haushaltsführung an den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Mitgliedskommunen orientieren. Die Gestaltungsmehrheit hat zur Kostendämpfung beim Verband beschlossen, alle LWL-Dienstleistungen regelmäßig einer kostenkritischen Betrachtung zu unterzie- hen. Dies gilt auch für alle in dieser Vereinbarung enthaltenen Zielsetzungen. Die Unternehmensbeteiligungen des LWL sollen unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit und ihrer umwelt- und finanzpolitischen sowie betriebswirtschaftlichen Bedeu- tung für den LWL und seine Mitgliedskörperschaften geprüft werden. Das Problem der strukturellen Unterfinanzierung der kommunalen Haushalte kann aber nicht innerhalb der kommunalen Familie gelöst werden. Die Gestal- tungsmehrheit sieht das Land und den Bund in der Pflicht, für eine auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen zu sorgen. Es darf nicht zu einer Entsolidarisie- rung der Kommunen kommen. Frauenförderung und geschlechtergerechte Politik Frauenförderung und geschlechtergerechte Politik sollen sowohl im Bereich des Personalwesens als auch im Bereich sämtlicher Dienstleistungen des LWL als Querschnittaufgaben verstanden werden. Die Gleichstellungskommission wird die Umsetzung und Weiterentwicklung in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Fachausschuss kontinuierlich be- gleiten. Personal Eine moderne Verwaltung muss sich in ihrer Personalentwicklung der demografi- schen Entwicklung, der zunehmenden Komplexität von Aufgaben und den immer knapper werdenden finanziellen Ressourcen ebenso stellen, wie dem knapper werdenden Markt an qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wir haben das Ziel, nach innen die Arbeitgeberattraktivität des LWL zu steigern und nach außen beste Arbeit für die Menschen in Westfalen-Lippe zu leisten. ▪ Es ist ein umfassendes Personalentwicklungskonzept nötig, das alle Per- sonalbelange, auch die Ausbildung, mit einbezieht. Das bestehende Per- sonalentwicklungskonzept des LWL ist daraufhin zu überprüfen, ob es mit seinen Instrumenten den Belangen einer modernen Verwaltung Rechnung trägt. Hierbei müssen vor allem Themen wie Personalbemes- sung, -gewinnung und –qualifizierung, Führungsqualitäten, Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie LOB Grundlage sein. Wir wollen z.B. • Anreize für Väter, vermehrt Elternzeit in Anspruch zu nehmen, entwickeln. Die dabei erworbene soziale Kompetenz soll als Qualifikationsmerkmal positiv bewertet werden. • Leitungsfunktionen sämtlicher Bereiche auf ihre Teilbarkeit prü- fen. ▪ In den Nicht-Verwaltungs-Bereichen wird die Notwendigkeit einer Aus- bildung über Bedarf gesehen. Wir wollen uns weiterhin der gesellschaft- lichen Aufgabe stellen, jungen Menschen durch eine qualifizierte Ausbil- dung den Weg in das Berufsleben zu ebnen. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Bereich der neun kommunalen Schulträger im Landkreis HamelnVerwaltung soll überprüft werden, ob die aktuelle Ausbil- dungsquote für die Aufgabenerledigung beim LWL langfristig bedarfsge- recht ist. ▪ In Ausschreibungstexten sollen zukünftig neben den erforderlichen fach- lichen Qualifikationsmerkmalen auch – in allgemeinen Formulierungen - so genannte weiche Qualifikationsmerkmale gefordert werden. ▪ Gemäß der Vorgabe des Landesgleichstellungsgesetzes soll das Personal- auswahlgremium möglichst geschlechterparitätisch besetzt sein. ▪ Die Verwaltung soll beauftragt werden, in jedem Fall zu prüfen, ob und wie die LWL-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen eigenen Betriebe als Integrationsfirmen zu führen sind. So- weit rechtlich zulässig, sollen Integrationsunternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen bevorzugt berücksichtigt werden. ▪ Personal mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Migrationshintergrund ist sowohl in den Abteilungen der Hauptverwaltung als auch in den Einrichtungen des LWL im Hinblick auf ihre pädagogischen die wachsende Anzahl von Menschen mit Migrationshintergrund von zu- nehmender Bedeutung. ▪ Auch wenn die gesetzlichen Vorgaben zur Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen beim LWL eingehalten werden, streben wir an, diese Quote zu erhöhen. ▪ Die Verwaltung soll berichten, wie hoch die Personal-Quoten der einzel- nen Abteilungen der Hauptverwaltung und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase Einrichtungen des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien LWL in diesem Bereich eine langfristige sind und strategische Partnerschaft anwie sich die Bewerbungslage darstellt. Dies be- trifft auch den Bereich der Ausbildung.

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Samples: gruene-lwl.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Zum Abbau der neun in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Schulträger Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Xxxx Xxxx und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Landkreis HamelnFolgenden: „Rahmenvereinbarung“) unterzeichnet. Der KEF-Pyrmont wurden beginnend RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weitern Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten „Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)“ (im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Folgenden: „Leitfaden“) geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Schulträger Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu erstellenseiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. Die durchgehende Sicherstellung In Anerkennung der Unterrichtsversorgung in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelung sowie unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen nachstehenden Konsolidierungszusage vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträgerteilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Die technischen und personellen Herausforderungen Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei Voraussetzung einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen erfolgreichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben kommunalen Konsolidierungszusagen im Nachgang wiederholt Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit Bewilligung von Zuweisungen auf den Professionalisierungsprozess im Bereich jährlich zu stellenden Antrag der Schul-IT teilnehmenden Kommune für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anzuständigen Bewilligungsbehörde.

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Samples: www.winnweiler-vg.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Das Wasserwerk des Kreises Aachen GmbH und die Stadtwerke Aachen AG haben (als Wasserversorgungsunternehmen) am 30.04.1997 zum Schutz des Trinkwassers vor mikrobiologischen Organismen für den Bereich der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Einzugsgebiete der Kalltalsperre und des Obersees drei Kooperationsverträge mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen den jeweiligen Belegenheitskommunen, der Stadt Monschau und technischen Anforderungen untersuchtder Gemeinde Simmerath, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellensowie dem WVER (diese als Abwasserbeseitigungspflichtige) geschlossen. Die durchgehende Sicherstellung Vertragslaufzeit der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerVerträge endet jeweils am 31.12.2020. Die technischen WAG Nordeifel mbH ist gemäß § 12 der jeweiligen Kooperationsverträge in die Rechte und personellen Herausforderungen Pflichten der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichWasserversorgungsunternehmen eingetreten. Mit dem Zusammenschluss Der WVER ist während der Schulträger schon Vertragslaufzeit der Kooperationsverträge nach Maßgabe des § 53 LWG NRW (§ 54 LWG NRW alt) teilweise in die Abwasserbeseitigungspflicht der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in Stadt Monschau und der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneGemeinde Simmerath eingetreten. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess Er hat hierbei ebenfalls vertragliche Pflichten im Bereich der Schul-IT Abwasserbehandlung und –einleitung aus den Kooperationsverträgen übernommen. Zwischen den Parteien besteht der gemeinsame Wille, die bestehenden Kooperationsverträge fortzuentwickeln und den heutigen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die dazu notwendigen Untersuchungen, Berechnungen und Verhandlungen zwischen den Parteien sind voraussichtlich nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit der derzeit bestehenden Kooperationsverträge am 31.12.2020 abzuschließen. Daher ist mit dieser Vereinbarung vorgesehen, die Kooperationsverträge um zwei Jahre zu verlängern, verbunden mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr. Dem Inhalte nach haben sich die Vorarbeiten für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig eine Fortschreibung der Kooperationsverträge im Wesentlichen zum einen mit der gegebenenfalls eintretenden Pflicht zur Rückerstattung von Baukostenzuschüssen der Wasserversorgungsunternehmen aus § 7 der Kooperationsverträge zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 befassen, die sich möglicher Weise daraus ergibt, dass die mit abwassertechnischen Anlagen des Niedersächsischen Gesetzes über den Kooperationsverträgen zugrunde liegenden Hygienekonzepts verfolgte Zielsetzung zu einer gesetzlichen Anforderung an die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen Abwasserbehandlung geworden ist. Zum anderen haben sich die oben genannten Vertragsparteien im Sinne Vorarbeiten für eine Fortschreibung der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckKooperationsverträge mit der abwassertechnischen Beurteilung jener Maßnahmen des Hygienekonzepts zu befassen, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration nicht abgeschlossen wurden. Da die Kooperationsverträge dem Zustimmungsvorbehalt der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte Bezirksregierung unterlagen und die Xxxxxxx Bezirksregierung als zuständige Obere Wasserbehörde in Bezug auf den Fortbestand und Schülerinnen sicherzustellendie Fortentwicklung der Kooperationsverträge auch weiterhin einzubinden ist, stehen diese Vereinbarung und künftige Kooperationsverträge ebenfalls unter dem Zustimmungsvorbehalt der Bezirksregierung. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem ZielParteien sind sich darin einig, einen effektivendass die Verlängerung der Kooperationsverträge nicht zum Nachteil einer oder mehrerer Parteien führen, wirtschaftlichen sondern ausschließlich der einvernehmlichen und möglichst störungsfreien Betrieb qualifizierten Fortentwicklung der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich vertraglichen Regelungen dienen soll. Basierend hierauf vereinbaren die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Parteien Folgendes:

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Samples: www.monschau.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremen auf die Schwer- punkte der neun kommunalen Schulträger Wissenschafts- und Hochschulentwicklung in Bezug auf die Hochschule Bremen für die Jahre 2012 – 2013. Dabei werden insbesondere folgende große Entwicklungslinien verfolgt: • Die Hochschule Bremen zeichnet sich durch eine starke internationale Ausrichtung von Studi- um und Lehre aus. Dieses internationale Profil soll durch eine stärkere Synchronisierung zwi- schen Ausbildungs- und Forschungsprofil der Hochschule gestärkt werden. • Die Hochschule Bremen wird den Schwerpunkt, Menschen ihr Leben lang mit qualifizierten wissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu begleiten, weiter ausbauen und wird diese Zielsetzung der Weiterentwicklung ihrer Studienangebote insgesamt zugrunde legen. • Der Qualitätssicherung in Studium, Lehre und Forschung sowie im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Dienstleistungsbereich misst die Hochschule Bremen hohe Bedeutung zu und wird den Auf- und Ausbau des Quali- tätssicherungssystems und –managements intensiv vorantreiben. • Der weiteren Verbesserung der Lehre und des Studiums wird ebenfalls hohe Priorität einge- räumt. Dabei geht es um die Erhöhung der Anzahl der Absolventen und Absolventinnen, die Verkürzung der Studiendauer sowie die Senkung der Studienabbrecherquoten bei Gewährleis- tung einer hohen Ausbildungsqualität und der Wettbewerbsfähigkeit der Absolventen und Ab- solventinnen auf dem Arbeitsmarkt. • Die Hochschule Bremen ist bestrebt, die Kooperationen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick den bremischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auszubauen. • Die Hochschule Bremen wird ihre Transferleistungen in die Region und die Kooperationen mit der Wirtschaft auf ihre pädagogischen hohem Niveau verstetigen mit dem Ziel des Aufbaus nachhaltiger Netzwerke und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenCluster. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon Neue Studienangebote zur Profilschärfung sind durch interne Fokussierung in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der MedienentwicklungspläneHochschule zu er- reichen. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Land und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckHochschule sind bestrebt, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support Erfolge der Vorjahre zu sichern und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anauszubauen.

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Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. IDie Kooperationspartner streben im Rahmen eines interkommunalen Projekts dieser Vereinbarung die kooperative, einheitliche, zu- kunftsweisende und effiziente Zusammenarbeit bei der neun kommunalen Schulträger Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme an. Die beabsichtigte Zusammenarbeit der Kooperationspartner auf föderaler Ebene ist in Art. 91c GG aus- drücklich vorgesehen. Dabei bezieht Art. 91c GG Bund, Länder und auch die Kommunen mit ein. Auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 91c Abs. 2 GG haben Bund und Länder den „Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung des Art. 91c Grundgesetz“, den sog. IT-Staatsvertrag, geschlossen, der zum 01.04.2010 in Kraft getre- ten ist. Auf der Grundlage des IT-Staatsvertrags ist der „Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern“ (im Landkreis HamelnFolgenden: „IT-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen Planungsrat“) als übergrei- fendes politisches Gremium eingerichtet worden. Zum 01.10.2019 ist der Erste Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrag in Kraft getreten, durch den mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Wirkung zum 01.01.2020 die FITKO als gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts von Bund und Ländern mit Sitz in Frankfurt/Main gegründet worden ist. Diese soll den IT-Pla- nungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 91c Abs. 5 GG ist das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) erlassen worden, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist (im Hinblick auf Folgenden: „OZG“). Danach haben Bund und Länder bis spätestens zum Ablauf des 31.12.2022 ihre pädagogischen Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzu- bieten und technischen Anforderungen untersuchtdiese miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Der Portalverbund soll insbe- sondere den Bürgern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu allen elektronischen Verwal- tungsleistungen von Bund und Ländern ermöglichen. Von Bund und Ländern müssen im Portalverbund Nutzerkonten bereitgestellt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die elektronische Ab- wicklung von Verwaltungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Eu- ropäischen Union oder der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, im Benehmen mit dem IT-Pla- nungsrat eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Die Verpflichtungen der Länder nach dem OZG treffen auch die Kommunen. Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 ein Konjunkturpaket zur Bewältigung der ökonomischen Auswirkungen der Corona-Pandemie beschlossen. Ein Schwerpunkt des Pakets ist ein „Zukunftspaket“ für Investitionen in die digitale Infrastruktur, das unter Punkt 41 drei Milliarden Euro für die Umsetzung des OZG vorsieht. Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 schaffte die Bundesregierung die finanziellen und rechtlichen Ermächtigungen, um Maßnahmen des Konjunkturpakets umsetzen zu können. Zum Zwecke der Finanzierung der Umsetzung des OZG aus den Mitteln des Bundes nach Art einer Anschubfinanzierung haben die Länder mit dem Bund das „Verwaltungsabkommen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes“ (im Folgenden: „OZG-Dachabkommen“) abgeschlossen, das am 30. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Mit dem Dachabkommen besteht eine einheitliche Medienentwicklungsplanung Kooperationsstruktur, die Bund und Ländern eine Zusammenarbeit ermöglicht, um bis zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen elekt- ronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Wichtige Voraussetzung für den zügigen Ausbau digitaler Verwaltungsleistungen, die Schulträger langfristig zu erstellener- heblichen Vereinfachungen und Einsparungen führen (vgl. Nationaler Normenkontrollrat, „E-Govern- ment in Deutschland: Vom Abstieg zum Aufstieg“, November 2015), sind Regelungen für mehr Ver- bindlichkeit in der föderalen IT-Zusammenarbeit. Nur wenn der Bund seine hinzugewonnenen Kompe- tenzen in enger Abstimmung mit den Ländern und Kommunen nutzt und auf guten bestehenden Lö- sungen aufbaut, werden sich die Vereinfachungs- und Einsparpotenziale realisieren lassen. Für den Bereich jedes Landes ist eine Rechtsperson als Kooperationspartner ausgewählt worden, die in der Funktion eines sog. Kommunalvertreters als Repräsentanz aller Kommunen des betreffenden Landes funktioniert und agieren kann (siehe Anlage 2 zu diesem Vertrag hinsichtlich der Anforderun- gen an Kommunalvertreter). Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Kommunalvertreter bündeln den Bezug und die Bereitstellung von Leistungen bzw. Leistungsbeiträgen durch die Kommunen im jeweiligen Bundesland. In vergaberechtlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase Rechtsprechung des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitEuGH (EuGH, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft anUrt.

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Samples: www.it-planungsrat.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Exzellente Lehre und Forschung am Wissenschaftsstandort Schleswig-Holstein erfordern motiviertes und qualifiziertes Personal. Gute Beschäftigungsbedingun- gen an den Hochschulen sind hierfür eine unabdingbare Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund gibt sich jede Hochschule des Landes einen Verhaltens- kodex, in dem sie gute Beschäftigungsbedingungen definiert und Regelungen zur Umsetzung festlegt. Rechtliche Grundlage für den Kodex bildet das Hochschul- gesetz des Landes Schleswig-Holstein in der neun kommunalen Schulträger jeweilig geltenden Fassung (in der Fassung vom 5. Februar 2016). Gute Beschäftigungsbedingungen liegen auch im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen berechtigten Interesse des Personals, das sich mit Unterstützung dem jeweiligen Kodex identifizieren können muss. Vor dem Hintergrund eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um hohen Anteils an befristet Beschäftigten stellt die Reduzierung dieser Quote eine einheitliche Medienentwicklungsplanung besondere Herausforderung für die Schulträger zu erstellenHochschulen dar. Die durchgehende Sicherstellung Hochschulen sollen sich mit ihrem Verhaltenskodex deshalb insbeson- dere verpflichten, mit den gesetzlichen Ausnahmen zur unbefristeten Vollzeitbe- schäftigung verantwortungsbewusst umzugehen. Dazu liegt ein Rahmenkodex vor. Er wurde vom Hauptpersonalrat-Wissenschaft (HPR-W) gemeinsam mit den örtlichen Personalräten der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung Hochschulen entwi- ckelt und mit der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller SchulträgerWissenschaftsabteilung des Ministeriums für Soziales, Gesund- heit, Wissenschaft und Gleichstellung (MSGWG) beraten. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer ZusammenarbeitGespräche mit den Hochschulleitungen, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig mit dem Ziel, einen effektiveneinheitliche Standards zu definieren, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb haben stattgefunden. Der Rahmenkodex soll den Hochschulen des Landes als Orientierungshilfe die- nen. Er wurde aus der Schul-IT Sicht der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung Interessenvertretungen der Unterrichtsver- sorgung Beschäftigten im Bewusstsein der großen Diversität der Beschäftigtenstrukturen an den Schulen Hoch- schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichernSchleswig-Holstein erstellt. Dabei streben Die konkrete Ausgestaltung des Kodex erfolgte an der Muthesius Kunsthoch- schule unter Einbeziehung der Mitgliedergruppen und Interessenvertretungen. Eine Kultur der gegenseitigen Wertschätzung muss Basis und Grundsatz für die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige Erstellung und strategische Partnerschaft anUmsetzung eines Kodexes sein.

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Samples: muthesius-kunsthochschule.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Mit dieser Zielvereinbarung verständigen sich das Land und die Hochschule Bremerhaven über die Entwicklungslinien der neun kommunalen Schulträger Hochschule für die Jahre 2019-2021. Grundlage ist der Wissenschaftsplan 2025 des Landes, der am 12.02.2019 vom Senat der Freien Hansestadt Bremen verabschiedet wurde. Der am 12.02.2019 vom Senat der Freien Hansestadt Bremen verabschiedete Wissenschaftsplan 2025 sieht einen deutlichen Aufwuchs der Studierenden wie auch der Studienangebote am Standort Bremerhaven vor, der für die Region von großer Bedeutung ist. Er bietet der Hochschule Bremerhaven damit sehr gute Möglichkeiten, ihre erfolgreiche Entwicklung bei der Gestaltung innovativer Studien­ programme mit modernen Lernkonzepten fortzusetzen und Maßnahmen insbesondere im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens Bereich von Serviceangeboten für Studierende sowie bei Innovationen zum Lernen und Lehren, die bisher nur temporär durch Dritt- und Sondermittel umsetzbar waren, zu verstetigen. Das im Hinblick Wissenschaftsplan formulierte Wachstumsziel bietet neben allen Herausforderungen auch große Chancen für Hochschu­ le, Stadt und Region: Es ermöglicht eine fachlichen Ausweitung von Bachelor- und Masterstudienan­ geboten, die mit Blick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung die für das Jahr 2035 angestrebte Zahl von 5000 Studierenden1 bereits jetzt Weichen für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlichZukunft stellt. Mit dem Zusammenschluss Hochschulwachstum wächst auch die Zahl qualifizierter Ar­ beitskräfte für Stadt und Region, die dadurch an Attraktivität gewinnen, Wichtige Grundlage für diese Entwicklungen bilden die mit der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt Senatorin abgestimmten Ziele wie auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläneein klar fokussierter Maß­ nahmenplan. Die politischen Gremien von der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Hochschule in einem sehr breiten Spektrum zu erbringenden Leistungen sind insbesonde­ re in den Bereichen Studium und Gemeinden Lehre sowie Forschung und Transfer, aber auch bei Querschnitts­ themen wie Digitalisierung und Nachhaltigkeit vor dem Hintergrund des Landkreises haben hohen Lehrdeputats zu be­ trachten, das jede*r Hochschullehrer*in zu erbringen hat. Eine entsprechende Kapazitätsausweitung sowohl im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit Personalbereich als auch im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT Flächenmanage­ ment sind selbstverständliche Eckpfeiler für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Absein qualitatives Wachstum. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 ZUKUNFT BREMEN 2035 -IDEEN FÜR MORGEN, Abschlussbericht des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne Senats der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den ZweckFHB, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.Oktober 2018

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Samples: www.wissenschaft-haefen.bremen.de

Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts Erfolgreiche Bildungsbiografien der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen Münchner Kinder, Jugendlichen und technischen Anforderungen untersuchtjungen Erwachsenen sind entscheidende Voraussetzungen, um selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Gemeinsame Vision aller Akteure ist eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellenBildungsbiografie ohne Brüche. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Dieses an- spruchsvolle bildungspolitische Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt hat auch in der vom Münchner Stadtrat 2010 einstimmig be- schlossenen Leitlinie Bildung oberste Priorität. Der erfolgreiche Übergang von der Schule in die Arbeitswelt ist eine entscheidende Schlüsselstelle für die gesellschaftliche Integration und Teilhabe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Be- rufliche Perspektiven sind essentiell für die persönliche Entwicklung eines jungen Menschen. Dies hat auch hohe Bedeutung für die in München verfolgten Ziele der wirtschaftlichen Umsetzung und sozialen Entwicklung. Gerade vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels ist es notwendig, die Potenziale eines jeden zu nutzen und die kommende Generation in den Ausbildungs- und Ar- beitsmarkt zu integrieren. Alle Jugendlichen sollen berufliche Perspektiven entwickeln und eine er- folgreiche Berufs- und Lebensplanung umsetzen können. Für die Koordinierung der MedienentwicklungspläneÜbergänge in Ausbildung und Beruf auf kommunaler Ebene wirken die Agentur für Arbeit München, das Jobcenter München, das Staatliche Schulamt in der Landes- hauptstadt München, die Regierung von Oberbayern, Förderschulen und die Landeshauptstadt München zusammen und entwickeln einen kohärenten Ansatz. Dadurch können komplementäre Stärken der Partner zum Nutzen der Jugendlichen gebündelt werden. Inhaltlich geht es um die Herstellung von Transparenz, die Bündelung und Abstimmung von Aktivi- täten und die Vereinbarung von gemeinsamen Qualitätsstandards. Dazu ist eine enge Kooperation aller beteiligten Partner erforderlich. Das gemeinsame Anliegen der drei unterzeichnenden städtischen Referate, der Agentur für Arbeit München, des Jobcenters München, des Staatlichen Schulamtes in der Landeshauptstadt Mün- chen und der Regierung von Oberbayern Förderschulen ist es, die Übergänge von Schule in Aus- bildung sowie von Ausbildung in Beruf zum Nutzen der Jugendlichen so erfolgreich zu gestalten, dass Kompetenzen und Potenziale bestmöglich gefördert werden. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte Kooperationspartner, deren Eigenständigkeit gewahrt bleibt, sehen die gemeinsame Verantwortung für gelingende Bildungs- biografien als Voraussetzung für niedrige Jugendarbeitslosigkeit und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT als Schlüssel für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft ansolidari- sche Stadtgesellschaft.

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Samples: www.pi-muenchen.de