Common use of Präambel Clause in Contracts

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Zur Sicherstellung Des Schutzauftrages Nach § 72a SGB Viii

Präambel. Jeder Die Unterzeichnenden dieser Kooperationsvereinbarung eint das Ziel, junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Menschen unter 25 Jahren mit Wohnsitz im Land Bremen zu einem vollqualifizierenden Berufsabschluss zu führen. Dabei sehen sich die Akteure in der gemeinsamen Pflicht, die individuelle Selbstverantwortung junger Menschen zu fördern und verlässliche Beratungsdienstleistungen an den Übergängen in Ausbildung, Studium und Beruf oder bei individuell schwierigen Lebenslagen sicherzustellen. Die Unterzeichnenden dieser Kooperationsvereinbarung sind sich der Tatsache bewusst, dass das Erreichen/die Verwirklichung der Ziele der Jugendberufsagentur, insbesondere für die berufliche Zukunft der jungen Menschen, aber auch für die wirtschaftliche Entwicklung im Land, von großer Bedeutung ist. Die Arbeit der Jugendberufsagentur kann nur im Schulterschluss mit der Wirtschaft, die in hohem Maße Ausbildungsleistungen erbringt und auf Erziehung Ausbildungsverantwortung trägt, erfolgreich sein. Um die Zielerreichung der Jugendberufsagentur nachhaltig zu einer eigenverantwortlichen verstärken, arbeiten die Jugendberufsagentur und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit die Kooperationspartner in enger, systematischer und vertraglich gebundener Weise zusammen. Die Jugendberufsagentur schließt daher mit den genannten Kooperationspartnern die nachstehende Vereinbarung. Mit ihr wird eine enge, vertrauensvolle und verbindliche Partnerschaft bei der Gestaltung der Arbeit der Jugendberufsagentur sowie das Zusammenwirken der Kooperationspartner definiert. Grundlage für die Kooperationsvereinbarung sind die Bremer Vereinbarungen 2014-2017, in der sich die Unterzeichner der Bremer Vereinbarungen in der vierten Verabredung darauf verständigt haben "...den Aufbau von Jugendberufsagenturen in Bremen und Bremerhaven (zu unterstützen) und … zum Aufbau und der operativen Tätigkeit der Jugendberufsagentur jeweils eigene Beiträge (zu) leisten." Grundlage der Kooperationsvereinbarung ist weiter die zwischen den Vertragspartnern der Jugendberufsagentur geschlossene Verwaltungsvereinbarung, die in ihrem § 1 Abs. 1 SGB VIII4 (2) regelt, dass "mit den für Berufsbildung und Beratung zuständigen Kammern und den Unternehmensverbänden im Land Bremen eine gesonderte Kooperationsvereinbarung ab(zu)schließen (ist). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder In dieser wird die enge und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ verbindliche Partnerschaft bei der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit gemeinsamen Gestaltung der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen ÜbergriffenJugendberufsagentur geregelt.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014."

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Um die Rechte und auf Erziehung Pflichten aus dem Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis gemäß der gesetzlichen Verpflichtungen zu einer eigenverantwortlichen konkretisieren, schließen die Vertragsparteien nachfolgende Vereinbarung. § 2 Gegenstand des Auftrags, Art und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 AbsZweck der Vereinbarung Der Gegenstand des Auftrags ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern der Auftraggeberin am bundesweiten Online-Wettbewerb JUGEND GRÜNDET. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen Folgende Daten der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ werden im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet einfachen Teilnahme an JUGEND GRÜNDET verarbeitet: E-Mail-Adresse, Passwort, Geschlecht, Vor- und Nachname, Land, Postleitzahl, Name der Schule, Schulort (PLZ), U16 oder Ü16. Teamname, Team-ID, Wettbewerbsbeiträge, Bepunktung. Sollten die Stadt Neuss mit Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ sich für ein Pitchevent oder das Bundesfinale qualifizieren, werden darüber hinaus weitere personenbezogene Daten verarbeitet. Dafür wird dann jeweils individuell von jedem Betroffenen eine gesonderte Einwilligung in die Datenverarbeitung von der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenAuftragnehmerin eingeholt. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel Dauer des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des Auftrags Der Vertrag ☒ beginnt am 01. Januar 2012 September 2021 und endet am 31. Juli 2022 oder ☐ beginnt am 01. September 20 … und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung ist mit einer Frist von vier Wochen zum 31. Juli eines jeden Jahres möglich. Unabhängig davon kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß der Auftragnehmerin gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, die Auftragnehmerin eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder die Auftragnehmerin Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leistendiesem Vertrag vereinbarten und aus Art. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > 28 DS- GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit schweren Verstoß dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- § 5 Verantwortlichkeiten und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.Weisungen

Appears in 1 contract

Sources: Auftragsverarbeitung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Angesichts der Herausforderungen des demographischen Wandels sowie des wirtschaft- lichen Strukturwandels mit einem sich verschärfendem Wettbewerb der Standorte gewinnen Bildung und auf Erziehung Qualifizierung auch für die Stadt Göttingen zunehmend an Bedeutung. Um diese Herausforderung zu einer eigenverantwortlichen bewältigen, sind bei allen beteiligten Akteuren Denk- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Handlungs- ansätze über Ressortgrenzen und föderale Zuständigkeiten hinweg gefragt und erforderlich. Für die Stadt Göttingen lassen sich aus der Befragung des Regionalen Übergangsmanage- ments von Göttinger Schulabgangsklassen in den Jahren 2009 bis 2011 (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIIILängsschnittstudie) aus. Als folgende Ergebnisse ableiten: 🔿 22 Prozent der ▇▇▇▇▇▇▇/innen äußerten 2009 den Wunsch, eine duale Ausbildung auf- nehmen zu wollen, aber nur 6 Prozent der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss ▇▇▇▇▇▇▇/innen mündeten im selben Jahr in eine duale Ausbildung; nach einem weiteren Jahr stieg dieser Anteil auf 19 Prozent. 🔿 44 Prozent der ▇▇▇▇▇▇▇/innen besuchen im ersten sowie im zweiten Jahr nach der all- gemeinbildenden Schulzeit eine berufsbildende Schule. 🔿 Jugendliche mit Migrationshintergrund finden auch bei besseren Noten tendenziell einen schlechteren Zugang zu höheren Bildungsabschlüssen und Ausbildung. 🔿 Zusammen mit den Gymnasialschüler/innen verfügen ca. 90 Prozent eines Schuljahr- gangs in Göttingen mindestens über einen Realschulabschluss. 🔿 Bei einer Gruppe von ca. 14 Prozent der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen befragten Jugendlichen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes 90 bis 120 Personen) ist der Schutz Minderjähriger vor VernachlässigungÜbergang in die duale Ausbildung gefährdet. Um die Einmündung in eine Berufs- ausbildung erfolgreich zu meistern, Gewalt sollten diese Jugendlichen bedarfsgerecht unterstützt werden. Ausgehend von dieser Situationsanalyse übernehmen die Gebietskörperschaften Stadt Göttingen und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen BeitragLandkreis Göttingen die Verantwortung für eine kommunale Koordinierung und Einrichtung eines Übergangsmanagements, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit um die Bildungsregion Göttingen zu stärken und insbesondere für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf den Übergang in Ausbildung zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014optimieren.

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch Der IT-Planungsrat hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als im ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet 2013 die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen „Strategie für den elektronischen Identitätsnachweis (eID) und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen andere Vertrauensdienste im E-Government (§ 4 Abs. 1 SGB VIIIeID-Strategie). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten“ verabschiedet. Ziel der eID-Strate- gie ist die Schaffung eines flächendeckenden Angebotes von sicheren elektronischen Verfahren zur Gewährleistung von Identität, Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit und Nachweisbarkeit (Ver- trauensdienste) in elektronischen Transaktionen, das von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen und der Verwaltung genutzt werden soll. Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung kön- nen sich als Nutzer mit unterschiedlichen Standards und Technologien, wie insbesondere der eID- Funktion des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigungelektronischen Personalausweises, Gewalt des elektronischen Aufenthaltstitels, De-Mail, Hard- ware- oder Software-Token, Benutzername und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leistenPasswort, beim so genannten Identitätsprovider (tem- poräres Servicekonto, De-Mail-Provider) authentisieren. In seiner Arbeit leistet 17. Sitzung am 17. Juni 2015 hat sich der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen BeitragIT-Planungsrat in Fortschreibung der eID-Strategie für eine bundesweit flächendeckende Verbreitung von Bürger- und Servicekonten ausgesprochen. Die eID-Strategie verfolgt das strategische Ziel der Schaffung einer zentralen gemeinsamen Identifi- zierungskomponente zur behördenübergreifenden Nutzung einer gemeinsamen Berechtigung und ei- nes gemeinsamen Berechtigungszertifikats in jedem Bundesland - neben der Möglichkeit der Be- schaffung einer Berechtigung je Behörde. § 21 Absatz 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützenzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auchsieht vor, dass grundsätzlich alle haupt-Kommunen als Diensteanbieter unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf schriftlichen Antrag die Berechti- gung erhalten, neben- die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten im Wege des elektro- nischen Identitätsnachweises beim Inhaber des Personalausweises mittels eines Berechtigungszerti- fikats anzufragen. Mit der folgenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung machen die Landkreise und ehrenamtlichen Mitarbeiter in kreisfreien Städte von der Kinder- und Jugendarbeit in Möglichkeit der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage Übertragung der Empfehlungen • Teilaufgabe der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings elektronischen Identitätsfeststellung und des Landesjugendringes NRW • elektronischen Identitätsmanagements für die sichere Identifizierung auf den Landkreis Elbe- Elster - übergangsweise bis zum Inkrafttreten eines E-Government-Gesetzes des Landessportbundes NRW Landes Brandenburg - Gebrauch, um die Effizienz bei der Einführung der internetbasierten Fahrzeugzulassung zu erhöhen. Der Landkreis Elbe-Elster übernimmt es danach, bei der internetbasierten Fahrzeugzulassung als der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Personalausweisdaten von Antragstellern auszulesen und an die Vereinbarungspartner im Rahmen der Verfahrenslösung für die internetbasierte Fahrzeug- zulassung zu übermitteln. Der Landkreis Elbe-Elster bedient sich bei der Datenverarbeitung eines geeigneten Dritten als Auftragsverarbeiter. Die Übertragung der im § 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des Deutschen Vereines für öffentliche § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss 5 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss Gesetzes über kommunale Gemein- schaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 11.03.201410. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]).

Appears in 1 contract

Sources: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung Zur Übertragung Der Teilaufgabe Der Elektronischen Identitätsfeststellung Und Des Elektronischen Identitätsmanagements Bei Der Internetbasierten Fahrzeugzulassung

Präambel. Jeder junge Mensch Erfolgreiche Bildungsbiografien der Münchner Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind entscheidende Voraussetzungen, um selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Gemeinsame Vision aller Akteure ist eine Bildungsbiografie ohne Brüche. Dieses an- spruchsvolle bildungspolitische Ziel hat ein Recht auch in der vom Münchner Stadtrat 2010 einstimmig be- schlossenen Leitlinie Bildung oberste Priorität. Der erfolgreiche Übergang von der Schule in die Arbeitswelt ist eine entscheidende Schlüsselstelle für die gesellschaftliche Integration und Teilhabe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Be- rufliche Perspektiven sind essentiell für die persönliche Entwicklung eines jungen Menschen. Dies hat auch hohe Bedeutung für die in München verfolgten Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Gerade vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels ist es notwendig, die Potenziale eines jeden zu nutzen und die kommende Generation in den Ausbildungs- und Ar- beitsmarkt zu integrieren. Alle Jugendlichen sollen berufliche Perspektiven entwickeln und eine er- folgreiche Berufs- und Lebensplanung umsetzen können. Für die Koordinierung der Übergänge in Ausbildung und Beruf auf Förderung seiner Entwicklung kommunaler Ebene wirken die Agentur für Arbeit München, das Jobcenter München, das Staatliche Schulamt in der Landes- hauptstadt München, die Regierung von Oberbayern, Förderschulen und auf Erziehung die Landeshauptstadt München zusammen und entwickeln einen kohärenten Ansatz. Dadurch können komplementäre Stärken der Partner zum Nutzen der Jugendlichen gebündelt werden. Inhaltlich geht es um die Herstellung von Transparenz, die Bündelung und Abstimmung von Aktivi- täten und die Vereinbarung von gemeinsamen Qualitätsstandards. Dazu ist eine enge Kooperation aller beteiligten Partner erforderlich. Das gemeinsame Anliegen der drei unterzeichnenden städtischen Referate, der Agentur für Arbeit München, des Jobcenters München, des Staatlichen Schulamtes in der Landeshauptstadt Mün- chen und der Regierung von Oberbayern Förderschulen ist es, die Übergänge von Schule in Aus- bildung sowie von Ausbildung in Beruf zum Nutzen der Jugendlichen so erfolgreich zu einer eigenverantwortlichen gestalten, dass Kompetenzen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)Potenziale bestmöglich gefördert werden. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Kooperationspartner, deren Eigenständigkeit gewahrt bleibt, sehen die gemeinsame Verantwortung für gelingende Bildungs- biografien als Voraussetzung für niedrige Jugendarbeitslosigkeit und Jugendliche vor Gefahren als Schlüssel für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffeneine solidari- sche Stadtgesellschaft.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)1.1. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Stadt Wien – Wiener Wohnen trägt als die größte, kommunale Hausverwaltung Europas, die alle städtischen Wohnhausanlagen Wiens verwaltet, saniert und bewirtschaftet eine besondere Verantwortung gegenüber den Mietern und ihren Vertragspartnern. Als öffentliche Auftraggeberin hat sie bei der laufenden Leistungsbeschaffung Aufträge nach den Bestimmungen des o. g. Rechtes Kinder BVergG 2018 zu erteilen. Objektivität, Fairness und Jugendliche Transparenz im Umgang mit ihren Vertragspartnern sind dabei die Grundvoraussetzungen für eine zuverlässige, qualitative und wirtschaftliche Leistungserbringung, die den Mieterinnen bzw. Mietern zugute kommt. 1.2. Eine Vielzahl von Aufträgen wird im Rahmen von formalisierten Vergabeverfahren erteilt. Sowohl hier als auch bei den Direktvergaben bzw. bei sonstigen Vertragsverhältnissen, die nicht dem BVergG 2018 unterliegen, legt die Auftraggeberin größten Wert auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, Standesregeln, Richtlinien und Normen und der Grundsätze des fairen und lauteren Wettbewerbs, der Transparenz und der Nachhaltigkeit. Unter den einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorrangig die Bestimmungen des StGB, das BVergG 2018 und das UWG sowie die GewO zu verstehen. 1.3. Vor diesem Hintergrund hat die Auftraggeberin folgende präventive Antikorruptionsmaßnahmen strukturell implementiert: 1.3.1. Im Sinne der Bietergleichbehandlung erhalten alle Unternehmen vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII)und während laufender Vergabeverfahren die gleichen Informationen. Die Jugendhilfe ist zeichnet sich Weiterleitung vertraulicher Informationen, durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss einem Unternehmen Vorteile im Zusammenhang mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Angebotslegung, Zuschlagserteilung oder Leistungserbringung bzw. eine Wettbewerbsverzerrung entstehen könnten, ist untersagt; 1.3.2. Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Auftraggeberin sind an die Einhaltung interner Antikorruptionsvorschriften bzw. an diese Integritätsvereinbarung gebunden. Es werden regelmäßig Antikorruptionsschulungen durchgeführt; 1.3.3. Organisationsintern wurde die Vorgabe eines strikten Geschenkannahmeverbots ohne Toleranzgrenze festgelegt. Keine Mitarbeiterin bzw. kein Mitarbeiter darf ungebührliche Vorteile iSd §§ 304 ff StGB - welcher Art auch immer - fordern, sich versprechen lassen oder annehmen; 1.3.4. Es wurde ein Compliance Management System eingerichtet; 1.3.5. Alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Auftraggeberin sind verpflichtet Interessenskonflikte offenzulegen. Beim Vorliegen von Interessenskonflikten werden die betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Rahmen des konkreten Vergabeverfahrens bzw. der konkreten Leistungserbringung nicht eingesetzt; 1.3.6. Bei Kenntnis von Verhaltensweisen eines ihrer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich, insb. §§ 304 ff StGB, erfüllen, oder bei Feststellung sonstiger Verstöße gegen Antikorruptionsbestimmungen wird die Auftraggeberin auch beim bloßen Versuch die Staatsanwaltschaft informieren bzw. erforderliche dienst- oder zivilrechtliche Schritte einleiten; 1.4. Die Integritätsvereinbarung soll die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften bzw. Regelungen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken Grundsätze als integralen Vertragsbestandteil jeder Beauftragung iSd BVergG 2018 festlegen und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014ihrer Umsetzung im geschäftlichen Alltag beitragen.

Appears in 1 contract

Sources: Integritätsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ Auf der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit Grundlage der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Thürin- ger Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Landessportbund Thüringen e. V. über die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung, Schule und Sportverein im Freistaat Thüringen vom 17. Juli 2006 werden Kooperationsmaßnahmen mit dem Ziel ge- fördert, Kinder für eine eigene kontinuierliche sportliche Betätigung zu gewinnen. Dabei sind vor allem Kooperati- onsmaßnahmen bedeutsam und förderwürdig, in denen die Kinder noch nicht oder nicht mehr Mitglied des Sportver- eins sind bzw. sich nicht regelmäßig außerhalb des Sport- unterrichts betätigen. Weiterhin sollen die Kooperationen der beteiligten Partner im Sinne der Umsetzung des „Thüringer Bildungsplans bis 18 Jahre“ ausgebaut und qualifiziert werden. Ziele sind gemeinsame Projekte zum Nutzen der Kinder und Jugendli- chen. Dabei geht es nicht um gegenseitige Aufgabenüber- nahme der Kooperationspartner, sondern vielmehr um Abstimmung und Ergänzung der Angebote. Im Ergebnis dessen sind konkrete Vereinbarungen zwi- schen Kindertageseinrichtungen, Schulen und einem Sportverein abzuschließen. Dabei sollten die Vereinbarun- gen von folgenden Zielstellungen geleitet und schriftlich vereinbart werden: - Erweiterung des Lebens- und Lernraumes mit Hilfe von sportartübergreifenden und sportartspezifischen Bewegungs- und Übungsangeboten, sportbestimmten Projekt- und Freizeitangeboten und durch Gestaltung von Sportangeboten für Erzieher, Lehrer und Eltern - Förderung sportlicher Begabungen - Förderung des Ehrenamts, insbesondere der Qualifi- zierung/Gewinnung von Schülern, Erziehern und Leh- rern für eine Übungsleiter- oder Kampf- und Schieds- richtertätigkeit Gerade eine enge Abstimmung zwischen Schule, Kinderta- geseinrichtung und Sportverein, z. B. die Übernahme von Anregungen aus den freien Trägern in jeweiligen Bereichen der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb Kooperatio- nen und die Fortführung von Projekten sowie die Ausstat- tung der Kinder- Einrichtungen mit Spiel- und Jugendarbeit darSportmaterial, un- terstützen die Kontinuität der Arbeit. Diese Regelung ermöglicht es auchWegbereiter für die Zusammenarbeit sind z. B.: - Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben - Offenheit und Wertschätzung der jeweiligen Partner - Besuch oder Hospitation der Partnereinrichtung - Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen - Einigung auf gemeinsame Ziele Im Rahmen der Kooperation wird angeregt, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst formlos weitere konkrete Maßnahmen festgelegt werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage Bewährte Formen der Empfehlungen • Zusammenarbeit sind z. B.: - gemeinsame Teilnahme an regionalen Veranstal- tungen - regelmäßiger Informationsaustausch insbeson- dere über den Entwicklungsstand der Landesjugendämter Rheinland Kinder - gegenseitige Hospitationen, Unterrichtsbesuche bzw. Besuche von Beschäftigungen in Kinderta- gesstätten - Vorbereitung und Westfalen-Lippe • Durchführung gemeinsamer Projekte und Veranstaltungen - gemeinsamer Sportunterricht - Schnupperstunden im Sportverein - gemeinsame Erarbeitung eines Kooperationska- lenders - gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen - gegenseitige Besuche von Gruppen in Kinderta- geseinrichtungen, Schulgruppen, Sportvereins- gruppen Die folgende Ausschreibung regelt unter Beachtung der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • Bestimmungen des Deutschen Bundesjugendrings Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und der Zuwendungsordnung des Landesjugendringes NRW • Lan- dessportbundes Thüringen e. V. (Vereinsförderung 2017) die Förderung durch den Landessportbund Thüringen e. V. Eine Kooperationsvereinbarung kann nur einmal aus dem Haushalt des Landessportbundes NRW Thüringen e. V. oder des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert Sport gefördert werden. Ein Anspruch auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Gewährung einer Zu- wendung besteht nicht.

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsmaßnahmen

Präambel. Jeder junge Mensch Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung einer kreiseinheitlichen Praxis der Schuldnerberatung für Erwerbsfähige im Sinne des SGB II. Bundesweit sind über sechs Millionen Haushalte überschuldet, d.h. die monatlichen Einkünfte sind niedriger als die monatlichen Ausgaben; der Lebensunterhalt ist nicht mehr sichergestellt. Tendenz: steigend. Schulden können zudem zu extrem belastenden Erlebnissen bei den Betroffenen führen, z.B. Wohnungsverlust, Arbeitsplatzverlust etc. Hilfe kann im Rahmen der kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II geboten werden. Ist die Überschuldung ein Vermittlungshemmnis, dass die (Wieder-) Eingliederung der betroffenen Person in ein Arbeitsverhältnis verhindert oder stark erschwert und die Beseitigung dieses Hemmnisses somit für die (Wieder-)Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erforderlich, so kann die betroffene Person im Rahmen der kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II gefördert werden. Die Schuldnerberatung hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung eine wichtige und auf Erziehung oft unverzichtbare Funktion bei Entschuldungsprozessen. Sie kann dazu beitragen, Arbeitslosigkeit und damit alle negativen Folgewirkungen für die Betroffenen wie für die sozialen Sicherungssysteme zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vermeiden. Nach § 1 17 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch II sollen die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss Leistungen eigene Dienste nicht neu schaffen, sondern auf geeignete Angebote Dritter zurückgreifen. Gemeinsam mit den im Kreis Kleve ansässigen, bewährten Trägern der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Schuldnerberatung, den Caritasverbänden Kleve e.V. und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenGeldern-Kevelaer e.V. wird daher eine wirksame, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Leistungserbringung gestaltet. Sie achtet dabei soll die Selbständigkeit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten soweit wie möglich zur Selbsthilfe befähigen, eine Unterstützung bei der freien Jugendhilfe in Zielsetzung Überwindung ihrer Schwierigkeiten bieten und Durchführung ihrer Aufgaben sowie eine eigenverantwortliche Teilnahme am Leben in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen Gemeinschaft ermöglichen. Im Hinblick auf eine (§ 4 AbsWieder)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstützt die Schuldnerberatung durch Regulierung und Ordnung der Überschuldungssituation die Verbesserung der Vermittlungsmöglichkeit. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitragverpflichten sich zu diesem Zweck zu einer vertrauensvollen, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Über Die Durchführung Der Schuldnerberatung

Präambel. Jeder junge Mensch hat Das Schulbezogene Netzwerk dient der Unterstützung von Schülern und Schülerinnen mit schulbezogenen Problemen, die mit individuellen und familiären Problemen einhergehen. Dabei werden Unterstützungs- und Hilfsangebote für die Eltern mit angeboten. Dies beinhaltet schulbezogene Unterstützungs- und Reintegrationsmaßnahmen (präventiv und kurative), Förder- und Betreuungsangebote für ▇▇▇▇▇▇▇ und Schülerinnen, einschließlich der Durchführung schulergänzende und/oder schulersetzender Maßnahmen und Unterstützungsleistungen für Schulen. Hierzu dienen neue Formen der Zusammenarbeit der Systeme Jugendhilfe – Schule und neue – gemeinsam entwickelte und zu verantwortende – Angebotsformen. Alle beteiligten Akteure haben sich zur Aufgabe gemacht, diesen Prozess und dieses Vorhaben zu unterstützen, zu fördern und weiter zu entwickeln. Die Kooperationspartner arbeiten vertrauensvoll und in gegenseitigem Respekt zusammen. Sie orientieren sich an dem schulischen Förderbedarf der Kinder und an dem notwendigen Hilfebedarf der Familien. Das Schulbezogene Netzwerk ist ein Recht auf Förderung seiner Beitrag zur Durchlässigkeit und Überwindung institutioneller Grenzen Das Schulbezogene Netzwerk dient der Einführung und Verstätigung verbindlicher Kooperationsformen und neuer Formen der Zusammenarbeit Die beteiligten Partner stellen ihre Ressourcen zur Verfügung, vernetzen ihre vorhandenen Angebote und entwickeln nach Bedarf entsprechend ihren Möglichkeiten passgenau neue Angebote Das Schulbezogene Netzwerk unterstützt und fördert die schulische und gesellschaftliche Integration Regelung zur Durchführung von „Grundschulprojekt Kirchdorf“ als schulbegleitende, integrative Bildungsmaßnahme. „▇▇▇▇▇▇ zur Durchführung Schulbezogenes Netzwerk“ GSI, Gesellschaft für Sozialpädagogische Innovation Grundlage für das Handeln dieses Trägers ist Konzeption für das „Kooperationsprjekt für verhaltensauffällige Grundschulkinder mit den Schulen Grundschule Stübenhofer und Schule an der Burgweide“ Jugendamt Hamburg-Mitte/Region Elbinsel Wilhelmsburg/Veddel ASD Straßensozialarbeit Kirchdorf Süd REBUS Wilhelmsburg Schule an der Burgweide Grundschule Stübenhofer Weg Dieser Vereinbarung können jederzeit weitere Partner beitreten. Rechtliche Grundlagen sind das Hamburger Schulgesetz und das SGB VIII. Die Vereinbarung dient der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Umsetzung bestehender und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)neuer Formen der Zusammenarbeit Jugendhilfe – Schule, der Durchlässigkeit und Überwindung institutionellen Grenzen zwischen Jugendhilfe und Schule. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Vereinbarung regelt Zusammenarbeit und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Absdie Zuständigkeiten der beteiligten Kooperationspartner. 3, Satz 3 SGB VIII)Grundlage ist eine partnerschaftliche und gegenseitig wertschätzende Zusammenarbeit. Die Jugendhilfe ist zeichnet sich Vereinbarung regelt die Bereitstellung von finanziellen, personellen und sächlichen Ressourcen durch die Vielfalt Partner - dabei müssen auch neue finanzielle Gestaltungsspielräume erschlossen werden. Optimierung von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Unterstützungsmaßnahmen durch die Bündelung von schulischen und außerschulischen Hilfen Vermeidung von auswärtiger Unterbringung Reintegration in die Vielfalt Regelschule, Erlangung eines Schulabschlusses bzw. Integration in die Ausbildungsvorbereitung Bedarforientierte Anbindung an Hilfen zur Erziehung Integrative uns schulbegleitende Maßnahmen an vier Vormittagen pro Woche (á 4 Stunden), in Form von InhaltenSozialkompetenztraining und Antiaggressionstraining in Kleingruppen Diagnostik der Störungen in der emotionalen und sozialen Entwicklung in Zusammenarbeit mit Fachdiensten Individuelle Entwicklungs-, Methoden Bildungs- und Arbeitsformen Förderpläne Elternarbeit Freizeitangebote in den Schulferien (§ 3 Abs. 1 SGB VIIIausgenommen Weihnachtsferien und gesetzliche Feiertage) aus. Als Nachsorge Zielgruppe sind Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Klassen 1-4 Mit individuellen Problemen, die Stadt Neuss situationsbedingt auftreten und durch eine zeitnahe Unterstützung besser bewältigt werden können. In Problemlagen, die sich krisenhaft entwickeln und somit ein Eingreifen erforderlich machen. Die die regelmäßige Teilnahme an Schule verweigern oder Ausstiegsverhalten zeigen Deren außerschulische Situation einen Hilfebedarf durch den ASD erkennen lässt: o durch Verhaltensauffälligkeiten wie: ▪ Hyperaktivität (ADHS) ▪ Distanzloses aggressives Verhalten ▪ Zurückgeszogene Ängstlichkeit, Schüchternheit o oder in einer besonders schwer zu verkraftenden Lebenslage sind, wie: ▪ Der Trennung der Eltern ▪ Verlust durch Tod eines Familienmitglieds und Ähnlichem Der Zugang erfolgt durch: das Meldeverfahren der Schulen an REBUS Der Bedarf an Hilfen zur Erziehung ist vom Jugendamt bestätigt Aufnahmeverfahren mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Diagnostik durch REBUS und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei Team Über die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung Aufnahme entscheidet das Team Die Entscheidung für eine Aufnahme wird nur getroffen, wenn Jugendamt, Schule, REBUS und Durchführung ihrer Aufgaben sowie ▇▇▇▇▇▇ im Einzelfall für geeignet halten, den ▇▇▇▇▇▇▇ / die Schülerin in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit Entwicklung soweit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auchstabilisieren, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- ein Verbleib im Klassenverbund zu erwarten ist. Die an der Maßnahme teilnehmenden ▇▇▇▇▇▇▇ und ehrenamtlichen Mitarbeiter in Schülerinnen verbleiben während der Kinder- Maßnahme an ihrer Schule und Jugendarbeit in verlassen ihren Klassenverband nur temporär. Grundschule an der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines Burgweide 5 WAZ Grundschule ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇ ▇▇▇ 6 Wochenstunden fester Ansprechpartner für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.das Projekt

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat Rostock wächst. Nach dem im Zeitraum 1988 – 2002 eingetretenen Einwohnerrückgang um rund 23 % ist seit 2003 wieder ein Recht Zuwachs zu verzeichnen. Seit 2010 wohnen in Rostock wieder mehr als 200.000 Einwohner*innen. Zum Stichtag 31.12.2017 waren im Melderegister der Stadt 208.516 Bürger*innen mit ihrer Hauptwohnung erfasst. Nach der stadteigenen Bevölkerungsprognose wächst Rostock bis 2035 auf Förderung seiner Entwicklung rund 230.950 Einwohner*innen an. Absolut ist dabei der Zuwachs bei den unter 20-jährigen am höchsten. Ebenfalls ist ein hoher Zuwachs bei Personen im Alter zwischen 30 und auf Erziehung 65 Jahren zu einer eigenverantwortlichen verzeichnen. Faktisch sind es Familien (Kinder bzw. Einwohner*innen unter 20 Jahren und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit die Eltern, also Perso- nen im Alter von 30 bis unter 65 Jahren), die in den nächsten Jahren die nachfragestärkste Gruppe bilden. Nach diesem Personenkreis wächst bis 2035 in Rostock die Zahl der alten Senior*innen (§ 1 Abs80 Jahre und älter) relativ am stärksten. 1 SGB VIII)Zusätzlich bewirkt der Trend zur Verkleinerung der Haushalte einen Anstieg der Wohn- raumnachfrage. Es wird davon ausgegangen, dass die mittlere Haushaltsgröße von heute knapp 1,8 Personen auf gut 1,6 im Jahr 2035 sinkt2. Zunehmend stellt auch die Wohnraum- versorgung von Geflüchteten eine Herausforderung dar. Der Bedarf ist insbesondere seit 2015 angestiegen. Nach den Jahren mit hohem Wohnungsleerstand ist das Thema Wohnen in den Mittel- punkt der Öffentlichkeit und der Politik gerückt. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder derzeitige Situation stellt die Rostocker Wohnungspolitik vor hohe Herausforderungen3. So wurde im Zeitraum von 2001 (Wohnungsbestand 113.508 WE) bis 2011 (Wohnungsbestand lt. Zensus 116.527 WE)4 insge- samt nur ein Zuwachs von 3.019 Wohnungen erreicht. Im Jahr 2015 konnten dagegen 717 Wohnungen, im Jahr 2017 682 Wohnungen (darunter 133 in Wohnheimen) neugebaut und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen fertiggestellt werden. Dabei handelt es sich ausschließlich um frei finanzierte Wohnungen. In 2017 wurden 1.660 Wohnungen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII)ohne Wohnheime) genehmigt. Die Jugendhilfe Zahl ist zeichnet in 2017 ge- genüber 2016 (607 Wohnungen) stark angestiegen. Ein Schwerpunkt dieser Vereinbarung wird in der Schaffung von preiswertem und nachfragegerechtem Wohnraum insbesondere für Familien mit Kindern und dem wachsenden Anteil älterer Menschen liegen müssen. Ziel ist es, eine deutliche Steigerung des Wohnungsneubaus in Rostock zu erreichen. Die Bürgerschaft hat sich durch hierzu in verschiedenen Beschlüssen seit 2013 positioniert. Der Oberbürgermeister hat bereits im Jahr 2015 eine Wohnungsbauoffensive gestartet, um die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Absim Flächennutzungsplan ausgewiesenen Reserven in Anspruch nehmen zu können. 1 SGB VIII) ausDadurch sollen bis zu 7.000 neue Wohnungen entstehen. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben Aktuell bestehen noch nicht aus- geschöpfte Wohnungsbaupotenziale im unbeplanten Innenbereich sowie in Gebieten mit rechtskräftigen Bebauungsplänen von insgesamt etwa 4.000 Wohnungen. Für weitere fast 5.000 Wohnungen werden derzeit Bebauungspläne aufgestellt. Zur Bildung eines „Bündnisses für Wohnen“ hatte der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1Oberbürgermeister für den 17. Januar 2012 in Kraft getreten2018 potenzielle Bündnispartner eingeladen. Ziel Nach dieser Auftaktveranstaltung wurde im partnerschaftlichen Dialog zwischen Vertreter*innen der lokalen Wohnungswirt- schaft, von Fachverbänden und -vereinen, Kammern, städtischen Unternehmen, Vertre- ter*innen der Politik sowie der zuständigen Bereiche der Stadtverwaltung über die erfor- derlichen Rahmenbedingungen für eine Intensivierung des Gesetzes ist Wohnungsneubaus diskutiert und der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffenvorliegende Vereinbarungstext erarbeitet.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Zur Weiterentwicklung Des Wohnungsmarktes

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Die FMS-SG möchte Elektrikerleistungen des Auftragnehmers in Anspruch nehmen, die der Instandsetzung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Instandhaltung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als Standortes ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ dienen. Dies vorausgeschickt, schließen die FMS-SG und der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Auftragnehmer (im Folgenden gemeinsam: „Vertragsparteien") den vorliegenden Vertrag. Die FMS-SG hat den vorliegenden Auftrag im Wege eines nationalen Vergabeverfahrens (Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx, ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇ und ▇▇▇.▇▇▇-▇▇.▇▇) und aufgrund der in diesem Vergabeverfahren vom Auftragnehmer abgegebenen Erklärungen bzw. eingereichten Darlegungen und Nachweise mit Zuschlagserteilung vom xx.xx.xxxx für den Bereich Sourcing am Standort ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ an den Auftragnehmer vergeben. Gegenstand des vorliegenden Vertrags sind die Stadt Neuss Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sowie die im Einzelnen durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen. Zu den von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gehören insbesondere • Arbeiten, die nach Art und Umfang für einen technisch und unter Arbeitsschutzgesichtspunkten sicheren, funktionstüchtigen sowie wirtschaftlichen Betrieb der elektrischen Anlagen nach Maßgabe des jeweiligen Stands der Technik in und an den Räumen des Auftraggebers erforderlich sind, z.B. dem Verlegen von Kabel und Anschlüssen, Versetzen von Bodentanks, Arbeiten an den USV-Anlagen etc. • Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen, wie das Beseitigen von Störungen und Mängeln, die Beschaffung aller erforderlichen Ersatzteile nach Absprache mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Fachabteilung sowie das Erneuern oder Ausbessern schadhafter Anlageteile. • Durchführung gesetzlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Prüfungen (BGV Prüfung ortsbeweglicher und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit ortsfester Betriebsmittel und Anlagen), Unterstützung und Vorbereitung bei Bescheinigungen auf Basis öffentlich-rechtlicher Bestimmungen (Bauordnung, Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften etc.), sowie Beratung bei der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in Einhaltung allgemein anerkannter Regeln der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen Technik (§ 4 Abs. 1 SGB VIIIDIN, VDE, BGV etc.). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel Sämtliche Leistungen müssen dabei durch entsprechend sachkundiges Personal des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst Auftragnehmers durchgeführt werden. Diese Vereinbarung • Der Auftragnehmer muss die Leistungen nach Auftragserteilung innerhalb einer angemessenen Frist, in eilbedürftigen Fällen sogar unverzüglich, erbringen. Die Geschäftszeiten der FMS-SG sind dabei von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇, 08:00 – 18:00 Uhr. • Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl von Material die wirtschaftlich sinnvollste Alternative zu wählen und die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber behält sich vor ggf. geeignete Nachweise für die Wirtschaftlichkeit vom Auftragnehmer im Hinblick auf die Beschaffung des Materials einzufordern. Die durch den Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags zu erbringenden Leistungen ergeben sich ferner im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen zum nationalen Vergabeverfahren (Bekanntmachung vom xx.xx.xxxx ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇ und ▇▇▇.▇▇▇-▇▇.▇▇). Die Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlage B) ist Vertragsbestandteil und ist diesem Vertrag als Anlage I beigefügt. Der Auftragnehmer wird auf Grundlage eigene Kosten und ohne gesonderte Vergütung durch die FMS-SG eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung während der Empfehlungen • gesamten Vertragslaufzeit unterhalten. Auf Verlangen der Landesjugendämter Rheinland und WestfalenFMS-Lippe • SG hat der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer der FMS-SG den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014nach diesem Vertrag geschuldeten Versicherungsschutz nachzuweisen.

Appears in 1 contract

Sources: Rahmenvertrag Elektrikerleistungen

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht Auf der Basis von § 22a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestalten wir in gemeinsamer Verantwortung seit 1999 mit Hilfe der „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“ die Sicherstellung sowohl der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als auch der Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung gemeinsam in Gruppen. Ab dem 01.08.2013 haben Kinder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson. Der Zugang zu einer eigenverantwortlichen Förderung und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 AbsBetreuung ist insofern regelhaft ab dem 1. 1 SGB VIII)Lebensjahr für von Behinderung bedrohte oder behinderte Kinder sicherzustellen, um dem sich aus Art. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII3 des Grundgesetzes ergebenden Benachteiligungsverbot Rechnung zu tragen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat 2006 das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN- Behindertenrechtskonvention) verabschiedet. Damit wurden die Rechte von Menschen mit Behinderungen als allgemeine Menschenrechte anerkannt. Seit dem 26.03.2009 ist das Übereinkommen für Deutschland völkerrechtlich verbindlich. Die schrittweise Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, welche auch Auswirkungen auf die Gestaltung sozialer Leistungen für behinderte Menschen hat. Die Leitidee der Inklusion stellt für die Bereiche Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung einen Paradigmenwechsel dar. Während die Systemlogik „Integration" noch zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen unterscheidet, geht das Konzept der „Inklusion" davon aus, dass alle Kinder verschieden sind und ihren unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Als Ziel der neuen Rahmenvereinbarung Integration in Kindertageseinrichtungen ist insofern auch, den sich aus der VN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Perspektivenwechsel zu vollziehen, soweit dies aufgrund geltenden Rechts geboten ist. Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Förderung, Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder mit Behinderung sind geeignete Rahmenbedingungen in den Tageseinrichtungen für Kinder zu gewährleisten. Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet sowie die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Städte und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit Gemeinden haben bei ihren Planungen für den Bereich Kindertageseinrichtungen dafür Sorge zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auchtragen, dass grundsätzlich alle haupt-die Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen sichergestellt ist. Die Rahmenvereinbarung Integration regelt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Förderung, neben- Erziehung, Bildung und ehrenamtlichen Mitarbeiter Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Kindertageseinrichtungen.

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Zur Integration Von Kindern Mit Behinderung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Z U Die Kooperation von Jugendarbeit und Schule zielt darauf ab, die Qualität der Erzie- hungs- und Bildungsarbeit in der Schule weiter zu verbessern und gemeinsame Ange- bote zu entwickeln, die die Erziehung und Entwicklung der Kinder und auf Erziehung Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)Persönlichkeiten fördern. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Herausforde- rungen moderner Gesellschaften erfordern ein stärkeres Zusammenwirken aller an der Bildung, Erziehung und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 AbsBetreuung von Kindern und Jugendlichen beteiligten Personen und Institutionen als bisher. 3M E H R Die Kooperation wird von gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Wertschätzung getragen, Satz 3 SGB VIII)sie findet gleichberechtigt und unter Beteiligung von Fachkräften beider Seiten statt. Die Jugendhilfe Unverzichtbar ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Beteiligung der Schülerinnen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ an der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Organisation, Gestaltung und Nachbereitung des Angebots/der Angebote. Eltern sol- len in die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenArbeit einbezogen werden. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 N I C H T Die Kooperation beruht insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und § 81 Abs. 1 Nr. 1 Kinder- und Jugendhilfege- setz (SGB VIII), die Schule und Jugendhilfe zur Zusammenarbeit verpflichten. Der spezifische Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Schule bleibt von der Ko- operation unberührt. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des Bildungs- und Er- 1 Kooperationen zwischen Schulen und Trägern der Jugendarbeit müssen auf konkreten Absprachen und Regelungen beruhen. Die hier abgedruckte Mustervereinbarung zeigt, welche Frage besprochen und ge- regelt werden sollten. Jedenfalls ist festzuhalten, ob es sich um eine Veranstaltung der Schule oder der Jugendhilfe handelt. Zu regeln sind ferner Fragen der Finanzierung des Projekts, der Aufsicht über die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇, des Versicherungsschutzes der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ und des Daten- schutzes. Abgesehen davon sind die Formulierungen als Anregungen und als Leitfaden zu verstehen und müssen gegebenenfalls ergänzt bzw. den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. ziehungsauftrags (Art.2 EUG).Entsprechendes gilt für die Umsetzung des eigenständi- gen Bildungsauftrags der Jugendarbeit (§§1,11 KJHG/ SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 Im Vordergrund der Angebote der Jugendarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ste- hen die Vermittlung von Kompetenzen und Fähigkeiten in Kraft getreten. Ziel den Bereichen der Persön- lichkeitsentwicklung, des Gesetzes ist sozialen Lernens und der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern Orientierung in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem heutigen Ge- sellschaft. Sie werden nach den allgemeinen Arbeitsprinzipien der Jugendarbeit gestaltet. Die Angebote orientieren sich am Alltag und an der Lebenswelt der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇, sie beziehen diese in die Organisation, Gestaltung und Auswertung ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen die Teilnahme an den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Angeboten ist freiwillig.

Appears in 1 contract

Sources: Rahmenvereinbarung Zur Zusammenarbeit Von Schule Und Jugendarbeit

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht Die Hugo-Heimann-Grundschule und der Abschnitt 48 streben eine auf Förderung seiner Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als der ▇▇▇▇▇▇▇ zur Gewaltfreiheit, Toleranz und Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Schule und in ihrer Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Stadt Neuss Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Interesse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. Die ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-Schule ist eine zweieinhalbzügige Grundschule mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenca. 345 Schülern, von denen 52 % nichtdeutscher Herkunft sind. Die Schule wurde 1969 eröffnet. Sie achtet dabei liegt am Rand der Gropiusstadt im Bezirk Neukölln - Ortsteil Buckow. Bedingt durch die Selbständigkeit Veränderung der freien Jugendhilfe Bevölkerungsstruktur, liegt die Schule seit einigen Jahren in Zielsetzung einem sozialen Brennpunkt Neuköllns. Seit August 2005 sind wir eine verlässliche Halbtagsgrundschule mit offenem Ganztagsbetrieb. Unserem Profil entsprechend haben wir uns in den beiden Schwerpunktstunden für eine Stunde Naturwissenschaften und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in für eine Stunde Gewaltprävention entschieden. An der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 AbsSchule arbeiten 28 Lehrer/innen und 10 Erzieher. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz Der Hort liegt direkt neben der Schule und ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffenvon 06.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends geöffnet.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat Es ist festzustellen, dass Teile der Schulabgänger den heutigen Anforderungen der Berufs- ausbildung in der M+E-Industrie nicht ohne entsprechende Unterstützung nachkommen können. Für diese Gruppe eröffnet dieser Tarifvertrag die Möglichkeit, eine betriebliche Ausbildungs- vorbereitungsphase zu vereinbaren. Über die weitgehende Integration in die Belegschaft des Betriebes und in den betrieblichen Arbeitsprozess soll die Motivation zur Ausbildung gestärkt und durch gezielte Förderung (z. B. Abbau schulischer Defizite, Aufbau sozialer Kompetenz, sozialpädagogische Begleitung) die Ausbildungsfähigkeit erhöht werden. Es soll erreicht werden, dass die Teilnehmer am Ende der Fördermaßnahme in ein Recht auf anerkann- tes Berufsausbildungsverhältnis übernommen werden können. Dieser Tarifvertrag wird auch vor dem Hintergrund eines prognostizierten Fachkräftemangels geschlossen. Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass durch die Maßnahme den M+E-Betrie- ben mehr geeignete Ausbildungsplatzbewerber zur Verfügung stehen, die den geänderten Anforderungen in der Berufsausbildung gerecht werden. Damit nehmen die TV-Parteien auch ihre gesellschaftspolitische Verantwortung für die Qualifizierung des Nachwuchses wahr und leisten zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Warteschleifen. § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Ausbildungsbetriebe / Betriebe in Ausbildungsverbünden im Geltungsbereich des (einheitlichen) Manteltarifvertrages. Zielgruppe für die in diesem Tarifvertrag geregelten freiwilligen Fördermaßnahmen sind Schulabgänger, die nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht den Anforderungen der Berufs- ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht entsprechen und ohne Förderung seiner Entwicklung eine Berufsausbildung voraussichtlich noch nicht erfolgreich abschließen können sowie Per- sonen mit ähnlich gelagerten Schwierigkeiten. § 2 Fördervertrag Der Betrieb schließt mit dem Teilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Fördermaßnahme einen schriftlichen Fördervertrag. Darin sind mindestens die Dauer und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der Inhalt der Förderung 1 Abs. 1 SGB VIII3), die Rechte und Pflichten des Teilnehmers (§ 4), die Vergütung (§ 5) und die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Fördermaßnahme (§ 6) entsprechend diesen Tarifbestim- mungen zu regeln. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung gesetzlichen Mitbestimmungsrechte des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 AbsBetriebsrates bleiben unberührt. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ Dauer und Inhalt der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.Förderung

Appears in 1 contract

Sources: Tarifvertrag Zur Förderung Von Ausbildungsfähigkeit

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Die Parteien vereinbaren die anteilige, höchst-persönliche Nutzung des Pferdes insbesondere zu Reitzwecken in der o. g. Einstell-Örtlichkeit nach den dort üblichen und auf Erziehung den Parteien bekannten Gegebenheiten und unter Verwendung der zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)dem Pferd zugehörigen Gegenstände wie Sattel, Trense, Pflegezubehör durch die Reitbeteiligung. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung innere und äußere Beschaffenheit des Pferdes ist der Reitbeteiligung bekannt; insbesondere als Sie das Pferd unter Anleitung des Besitzers Mal/im Zeitraum geritten hat. Die Reitbeteiligung ist berechtigt, das Pferd Mal pro Woche/Monat/im Zeitraum bis zu reiten bzw. sonst pferdgerecht und vereinbarungsgemäß zu bewegen, beispielsweise zu longieren. Die konkreten Nutzungszeiten werden zwischen den Parteien für den jeweiligen Monat bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats festgelegt. Diese Festlegung gilt vorbehaltlich anderer Absprachen zwischen den Parteien, z. B. wegen Krankheit, Urlaub oder/und beruflicher Verhinderung einer Partei. Im Falle der Verhinderung hat die jeweilige Partei die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Nutzung des Pferdes außerhalb der o. g. Rechtes Kinder Einstell-Örtlichkeit, insbesondere auf Turnieren oder/und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen Ausritte außerhalb des Geländes der o. g. Einstell-Örtlichkeit wird der Reitbeteiligung nur nach vorheriger Zustimmung des Besitzers zugestanden. Der Besitzer weist die Reitbeteiligung insbesondere auf nachfolgendes hin: Die Reitbeteiligung verpflichtet sich, diese Hinweise nach bestem Wissen und Gewissen bei der vertragsgemäßen Nutzung des Pferdes zu berücksichtigen. Vor/nach dem Reiten o. ä. (§ 1 Absdabei ist Folgendes zu beachten): Reiten (dabei ist Folgendes zu beachten): Longieren (dabei ist Folgendes zu beachten): Bodenarbeit (dabei ist Folgendes zu beachten): Führanlage (dabei ist Folgendes zu beachten): Weide / Paddock (dabei ist Folgendes zu beachten): Sonstiges wie vorhandene Impfungen, Allergien, Verhaltensauffälligkeiten etc.: Vor, während und nach der vertragsgemäßen Nutzung des Pferdes ist die Reitbeteiligung verpflichtet, Schutzausrüstungen wie Handschuhe und beim Reiten jedenfalls Helmund ggf. 3Reitweste zu tragen! Die Reitbeteiligung verpflichtet sich, Satz 3 SGB VIII)für den vertragsgemäßen Gebrauch an den Besitzer ein Entgelt i. H. v. € pro Wochen / Monat / pauschal zu zahlen. Die Jugendhilfe ist zeichnet Zahlung hat jeweils bis zum zu erfolgen auf das Konto: bei der ● An den Unkosten für das Pferd beteiligt sich die Reitbeteiligung nicht. ● An den Unkosten für das Pferd beteiligt sich die Reitbeteiligung in Höhe von € pro Woche/Monat/pauschal. Deren Zahlung hat ebenfalls bis zum auf das o. g. Konto zu erfolgen. Im Falle einer zeitlich relevanten Nutzungs-Verhinderung wird das Entgelt/eine evtl. Kostenbeteiligung der Reitbeteiligung entsprechend anteilig gekürzt. ● Für das Pferd besteht eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme i. H. v. €. ● auf eigene Kosten aufzunehmen ● gegen anteilige Kostentragung durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Reitbeteiligung i. H. v. € pro Woche/Monat/Nutzungszeitraum aufzunehmen. ● Haftpflichtversicherung ● Unfallversicherung ● sonstige Versicherung, nämlich 1 Die Parteien verpflichten sich, Ihre Rechte und die Vielfalt von Inhalten, Methoden Pflichten aus diesem Vertrag nach bestem Wissen und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss Gewissen auszuüben; insbesondere das Pferd art- und tiergerecht sowie mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen größtmöglichen Sorgfalt vor, während und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit nach dem Vertragszweck zu stärken hegen und zu unterstützenpflegen. Im Übrigen stellen sich die Vertragsparteien wechselseitig von eigenen/Ansprüchen Dritter aus dem Reitbeteiligungsverhältnis frei; es sei denn – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in Körpers oder der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auchGesundheit, dass grundsätzlich alle haupt-die auf einer vorsätzlichen oder mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder – für sonstige Schäden, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird die auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Appears in 1 contract

Sources: Reitbeteiligungsvertrag

Präambel. Jeder junge Mensch 1Am 9. September 2021 hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung die Arbeits- und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Dienstrechtliche Kommission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover die 99. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung der 61. Änderung vom 10. Juni 2008, zuletzt geändert durch die 98. Änderung vom 17. Juni 2021, beschlossen. 2Gemäß der durch Artikel 1 Nummer 1 der 99. Änderung mit Wirkung vom 1. August 2021 eingefügten Nummer 10.6 der Anlage 1 zur Dienstvertragsordnung finden für die im Sozial- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Erziehungsdienst eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 zur Dienstvertragsordnung fallen, die Bestimmungen der §§ 18 und 18a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 18 vom 25. Oktober 2020 Anwendung. 6Nach § 1 18a Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Satz 1 TVöD-V kann alternativ zum System von Leistungszulage und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen Leistungsprämie 1 18 Abs. 34 Satz 1 TVöD-V) das in § 18 Abs. 3 TVöD-V geregelte Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. 7Nach § 18a Abs. 2 TVöD-V kann das Budget u.a. für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität eingesetzt werden, Satz 3 SGB VIII)z.B. für Sonderzahlungen. Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Dienststellenleitung und die Vielfalt von InhaltenMitarbeitervertretung zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität Folgendes: Für alle in einem Dienstverhältnis zum /zur Klicken oder tippen Sie hier, Methoden um Text einzugeben. stehenden Mitarbeitenden, die im Sozial- und Arbeitsformen Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen, wird das alternative Entgeltanreiz-System eingeführt. 1Die Mitarbeitenden sind über die Anliegen und wesentlichen Inhalte des alternativen Entgeltanreiz-Systems ausführlich zu informieren. 2Außerdem wird ihnen die Dienstvereinbarung über die in der Dienststelle üblichen Kommunikationswege zur Kenntnis gegeben. 3Entsprechendes gilt bei späteren wesentlichen Änderungen der Dienstvereinbarung. § 3 2 Die Dienststellenleitung gibt der Mitarbeitervertretung (MAV) die Höhe des Gesamtvolumens nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss 3 TVöD-V in Verbindung mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 1 SGB VIII)bis zum Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1des jeweiligen Kalenderjahres bekannt. Januar 2012 in Kraft getretenBis auf Weiteres wird das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen3 TVöD-V im Umfang von 100 % als Budget nach § 18a TVöD-V umgewidmet.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Dienstvereinbarung Zur Einführung Eines Alternativen Entgeltanreiz Systems

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Grundlage dieser Vereinbarung ist § 1 11 Abs. 1 SGB VIII2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Bestimmungen des o. g. Rechtes Kinder Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) wird gemäß § 1 Abs3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. 3, Satz 3 SGB VIII)Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Jugendhilfe ist zeichnet Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich durch dabei auf die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und federführende Konzeption, die Vielfalt von InhaltenKoordination, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Absdie Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. 1 SGB VIII) aus. Als Der ▇▇▇▇▇▇ ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die Stadt Neuss entsprechenden Absprachen mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenEinsatzstelle den ▇▇▇▇▇▇ vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. ▇▇▇▇▇▇ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie nachweislich in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der ▇▇▇▇▇▇ führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abswecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffenbürgerschaftlichen Engagements.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Zum Freiwilligen Sozialen Jahr (Fsj)

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung Die Doktorandin bzw. der Doktorand und ihre/seine Betreuer/in in ihrer/seiner Entwicklung Funktion als Mitglied der Universität schließen eine Promotionsvereinbarung ab, um das Betreuungsverhältnis inhaltlich und auf Erziehung zeitlich transparent zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)gestalten. Die Jugendhilfe Promotionsvereinbarung soll zur Verwirklichung die kontinuierliche Förderung und Beratung der Doktorandin/ des o. g. Rechtes Kinder Doktoranden bei seinem/ihrem Promotionsvorhaben sicherstellen und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Absdie Anforderungen an Betreuer/in und Betreute/n im gegenseitigen Einvernehmen formulieren. 3Betreuer/in und Promovierende/r erkennen die Inhalte der Vereinbarung als das Fundament des Promotionsverhältnisses an und bemühen sich, Satz 3 SGB VIII)die Vorgaben bestmöglich umzusetzen. Planung und Durchführung des Promotionsvorhabens sollen von den beteiligten Personen so gestaltet werden, dass das Vorhaben mit hoher Qualität innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann. Die Jugendhilfe individuelle Lebenssituation der Doktorandinnen und Doktoranden ist zeichnet zu berücksichtigen. Die Vereinbarung richtet sich durch nach dem derzeit möglichen Planungshorizont und kann hinsichtlich der wissenschaftlichen Fragestellung des Dissertationsprojektes, der einzelnen Qualifizierungselemente und der fortzuschreibenden Zeitpläne für regelmäßige Betreuungsgespräche und Sachstandsberichte im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert und fortgeschrieben werden. Die Promotionsvereinbarung ersetzt nicht die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Annahme als Doktorand. Frau/Herr Vorname Nachname als Doktorand(in) geboren am Datum in Ort. Adresse: Straße Hausnr.; PLZ Wohnort. Telefon: Nr.; Handy: Nr.; E-Mail: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Absdie/der betreuende/n Wissenschaftler/in(nen): 1. 1 SGB VIII) aus. Als Frau/Herr ▇▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenSie hier, um Text einzugeben. (Erstbetreuer/in) Institut: Klicken Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abshier, um Text einzugeben. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor VernachlässigungE-Mail: Klicken Sie hier, Gewalt und sexuellen Übergriffenum Text einzugeben.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Promotionsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu Mit dem Aufbau einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Hamburger Ombudsstelle mit einem flächendeckenden Netzwerk von Ombudspersonen in der Hansestadt Hamburg wird eine besondere Empfehlung der Hamburger Enquete Kommission umgesetzt. Zudem wurde die Einführung von Ombudsstellen in die Reform des SGB VIII aufgenommen 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII9a). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1Bezirksamt Bergedorf unterstützt die Fachstelle OHA! Verstärker für Kinder- und Jugendrechte, Ombudsstelle Hamburg in der Kinder- und Jugendhilfe sowohl organisatorisch wie personell und fachlich. Januar 2012 in Kraft getretenDie Ombudspersonen können um Rat gefragt werden, wenn es im Zusammenhang mit der Freien oder Öffentlichen Jugendhilfe Fragestellungen oder Unterstützungsbedarf gibt. Ziel des Gesetzes ist Zudem erhalten Kinder, Jugendliche und Eltern mit den Ombudspersonen für Bergedorf unabhängige Ansprechpartner:innen, die ihnen Gehör, Beratung und Unterstützung bieten, wenn sie einen Konflikt mit Fach- und/oder Leitungskräften aus Diensten und Einrichtungen der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01Jugendhilfe haben. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Insbesondere sollen Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken ihrem Recht auf Beteiligung im Sinne der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen bestärkt werden. Die Erfahrungen der Ombudspersonen werden durch die Fachstelle OHA! ausgewertet und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen veröffentlicht. Sie stellen somit ein weiteres Instrument der Qualitätsentwicklung dar und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal dienen auch als Indikator für weiteren Entwicklungsbedarf innerhalb der Kinder- Verwaltung. Die transparente Information über den Auftrag und Jugendarbeit dardie Aufgaben der Ombudsarbeit ist eine gemeinsame Aufgabe aller Leitungskräfte der Fachämter für Jugend- und Familienhilfe und dem Sozialraummanagement. Diese Regelung ermöglicht es auchEs wird in entsprechenden Gremien und Dienstbesprechungen auf Leitungs- und Abteilungsebene über den Stand der Implementierung der Ombudsarbeit regelhaft berichtet und ein Diskurs angeregt. Kinder und Jugendliche werden zielgruppen- und altersgerecht über die Ombudsarbeit im Bezirksamt informiert. Die Einrichtungen der OKJA/JSA und FamFö (und SAJF/ HzE) greifen das Thema Kinderrechte regelhaft in ihren Einrichtungen und in den entsprechenden Gremien wie z.B. der AG § 78 auf und bilden eine wichtige Schnittstelle bei der Implementierung der Ombudsarbeit in Kooperation mit der Ombudsstelle Hamburg. In gemeinsamen Terminen von SR und JA soll die Einführung der Ombudsarbeit reflektiert und gefördert werden, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- ggf. unter Hinzuziehung der Bergedorfer Ombudspersonen und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Fachstelle OHA!.

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Zur Implementierung Der Ombudsarbeit

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Grundlage dieser Vereinbarung ist § 1 11 Abs. 1 SGB VIII2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilli- gendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Bestimmungen des o. g. Rechtes Kinder Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Sozia- les Jahr (FSJ) wird gemäß § 1 Abs3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. 3Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugend- bildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Be- schäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Bei der FSJ-Vereinbarung handelt es sich nicht um einen zivilrechtlichen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Ableistung es FSJ nicht begründet. Arbeitsrechtliche Vorschrif- ten gelten nur insoweit, Satz 3 SGB VIIIals das JFDG ihre Anwendung anordnet. Freiwillige im FSJ ergänzen mit ihrem Einsatz den Dienst in den Einsatzstellen, ohne einen regulären Arbeitsplatz zu beset- zen (Arbeitsmarktneutralität und Zusätzlichkeit). Ihre Tätigkeit ist nicht auf Leistung von Arbeit gerichtet, sondern es handelt sich um ein Engagement der freiwillig tätigen Frauen und Männer für das Allgemeinwohl. Die Jugendhilfe ist zeichnet Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erken- nen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers des FSJ für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers des FSJ konzentriert sich durch dabei auf die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und federführende Konzeption, die Vielfalt von InhaltenKoordination, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Absdie Bera- tung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. 1 SGB VIII) aus. Als Die Freiwilligen Sozialen Dienste im Bistum Aachen e.V. als ▇▇▇▇▇▇ des FSJ sind Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbe- sondere bieten sie der/dem Freiwillige(n) Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeigne- te Einsatzstelle an sowie die Stadt Neuss entsprechenden Absprachen mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenEinsatzstelle den ▇▇▇▇▇▇ des FSJ vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütli- chen Einigung unterstützt. ▇▇▇▇▇▇ des FSJ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbe- sondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähig- keit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßi- gen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuel- len Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der ▇▇▇▇▇▇ des FSJ führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert wer- den. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestim- mung. Sie achtet dabei wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirch- lichen Einsatzstellen die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligen- dienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Sind Freiwillige in Zielsetzung ihrem Dienst in Kontakt mit Kindern und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor VernachlässigungSchutzbefohlenen, findet die „Ord- nung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und sexuellen Übergriffenschutz- oder hilfebedürfti- gen Erwachsenen für das Bistum Aachen“ Anwendung.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: FSJ Vereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht Die Michael-Ende-Schule und der Abschnitt 48 streben eine auf Förderung seiner Dauer angelegte Zusammenarbeit an, um sich als Kooperationspartner bei ihrer Arbeit gegenseitig mit dem Ziel zu unterstützen, die Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als der ▇▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen zur Gewaltfreiheit, Toleranz und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben Mitmenschlichkeit zu fördern sowie das Klima in der Gestaltung Schule und in ihrer Organisationsstrukturen (§ Umgebung zur Vermittlung einer demokratischen Grundhaltung zu begünstigen und zu verbessern. Durch gemeinsame Anstrengungen der Kooperationspartner soll den Jugendlichen/ Kindern beim Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen zur Bewältigung gegenwärtiger und künftiger Lebensaufgaben geholfen werden. Hierzu bekennt sich die Schule offen gegen Gewalt und den daraus resultierenden Phänomenen. Eine abgestimmte schnellstmögliche Reaktion ist ein maßgebliches Element der Kooperation. In enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit führen die Kooperationspartner einen regelmäßigen bilateralen Informationsaustausch durch, der unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die beiden Partner in ihrem pro-aktiven Handeln unterstützt. Beiderseitiges Ziel ist es, die jeweils vorhandenen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen des jeweiligen Verantwortungsbereiches im Interesse der gemeinsamen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe aufeinander abzustimmen und zu optimieren. Die Michael-Ende-Schule ist eine Grundschule im Süden von Berlin-Neukölln - Ortsteil Rudow - in landschaftlich grüner und dörflicher Umgebung. Die offene Ganztagsbetreuung wird im Horthaus auf dem Schulgelände angeboten. Zur Schule gehören knapp 400 ▇▇▇▇▇▇▇/innen, 21 Lehrer/innen, 9 Erzieherinnen und 4 AbsLehrerinnen für Religions- bzw. 1 SGB VIII)Lebenskundeunterricht. Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum Seit ▇▇▇▇▇▇ 2005 werden die ▇▇▇▇▇▇▇/innen der 1. Januar 2012 und 2. Klassen in Kraft getretenjahr- gangsübergreifenden Lerngruppen (JÜL) unterrichtet. Ziel des Gesetzes Tradition in unserer Schule sind die regelmäßige Teilnahme an Mathematik-, Englisch- und Vorlesewettbewerben sowie – neben den üblichen Klassenfahrten – auch besondere Schülerreise-Angebote mit sprachlichem und sportlichem Schwerpunkt. Durch einen engagierten Förderverein ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigunges möglich geworden, Gewalt einen Gartenschulhof mit ökologischer Vielfalt, z.B. Obstbäumen, Kräutergarten, vielen verschiedenen Gehölzen sowie Gemüse- und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulierenBlumenbeeten anzulegen. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Sonnenuhr und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit darInsektenhotel ergänzen das Bild. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.im Schulprogramm verankerten Schwerpunkte sind

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht Die vorliegende Vereinbarung trägt dazu bei, wesentliche Aspekte, die das Verhältnis zwischen dem/der Promovend/in und Betreuenden betreffen, inhaltlich und zeitlich transparent zu gestalten. Der Ablauf des Promotionsvorhabens soll durch die strukturierte Kooperation zwischen Betreuenden und dem Promovenden bzw. der Promovendin in Bezug auf Förderung seiner Entwicklung Planung und Durchführung des Verfahrens so gestaltet werden, dass das Vorhaben mit hoher Qualität innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abgeschlossen werden kann. Die vorliegende Betreuungsvereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft1. Rechtsgrundlage des Promotionsvorhabens ist die Promotionsordnung der Fachbereiche 02, 05, 06, 07, 09 und 10 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 4. April 2016 (PO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Regelungen der vorliegenden Betreuungsvereinbarung dürfen dieser Promotionsordnung nicht widersprechen. Eine Betreuungsvereinbarung ersetzt keine nach der einschlägigen Promotionsordnung vorzunehmenden Handlungen, wie den Antrag auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Zulassung zur Promotion, die Registrierung als Promovendin oder als Promovend oder die Einschreibung zum Promotionsstudium (§ 1 Abssiehe hierzu die Leitlinien zur Betreuungsvereinbarung, S. 4, Fn. 1 SGB VIII2). Anmerkung: Diese Themenbeschreibung ist nicht bindend im Sinne der Zulassung zur Promotion und kann jederzeit durch eine Änderung dieser Betreuungsvereinbarung modifiziert werden. Insofern im Rahmen der Zulassung zur Promotion ein Themenrahmen vereinbart wurde, sind Änderungen innerhalb dieses allgemeinen Themenrahmens möglich. Geben Sie das geplante Thema ein. Änderungen des Themas sollten in einer Modifikation dieser Betreuungsvereinbarung festgehalten werden. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Dissertation wird als monographische/publikationsbasierte Arbeit erstellt und in ……………. Sprache verfasst. Bezüglich der Festlegung der Sprache gelten die Bestimmungen der PO. Gegebenenfalls muss ein entsprechender Antrag an den Fachbereichsrat gestellt werden. Geben Sie an, welche Arbeitsschritte Sie wann bearbeiten und abschließen möchten. Beschreiben Sie für kumulative Dissertationen, welche Arten von Publikationen erforderlich und geplant sind. Zudem sollte hier die spezifische Situation der Promovendin oder des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen Promovenden berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIIIPromotion in Voll- oder Teilzeit; andere Verantwortungen wie Pflege von Angehörigen oder familiäre Verpflichtungen). Sofern er nicht zu Beginn des Promotionsvorhabens feststeht, sollte dieser Zeit- und Arbeitsplan im ersten Jahr des Promotionsvorhabens erstellt und dieser Betreuungsvereinbarung als Ergänzung hinzugefügt werden. Der Zeit- und Arbeitsplan sollte den absehbaren Zeitrahmen abdecken. Dies kann die gesamte geplante Promotionszeit, aber auch kürzere Abschnitte umfassen. Die Jugendhilfe geplante Laufzeit des Promotionsvorhabens beträgt …... Monate ab dem ………………….... Spätere Abweichungen vom ursprünglichen Zeit- und Arbeitsplan werden zwischen der Promovendin bzw. dem Promovenden und der oder dem Betreuenden abgesprochen und in Ergänzungen zur Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Hinweis: Sofern die im Folgenden aufgelisteten Aufgaben nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses unabhängig von dieser Betreuungsvereinbarung geregelt sind, erfolgt ihre Übernahme und Erfüllung ausschließlich auf Basis der Freiwilligkeit. Die Arbeit am Promotionsprojekt bzw. der erfolgreiche Abschluss des Promotionsprojekts sowie die Erlangung des Doktortitels können nicht von der Wahrnehmung der hier formulierten Aufgaben abhängen. Geben Sie die Verantwortlichkeiten des Promovenden bzw. der Promovendin an, wie regelmäßige Berichtspflichten (Zeitabstände und Art des Berichts), Teilnahme an Qualifizierungsprogrammen (fachspezifische Seminare, Soft Skills-Kurse, etc.), Teilnahme an wissenschaftlichen Weiterbildungen und Veranstaltungen, regelmäßige Vorlage der inhaltlichen Teilergebnisse, Wahrnehmung von regelmäßigen Treffen mit der bzw. dem Betreuenden, Lehrverpflichtungen, interne und externe Präsentationen zu Promotions- oder weiteren Forschungsvorhaben, Übernahme bereichs- oder arbeitskreisinterner Aufgaben. Hinweis: Die Verpflichtung zur Betreuung bis zum Abschluss der Promotion ist zeichnet sich unabhängig von der Finanzierung des Promovenden bzw. der Promovendin. Geben Sie an, welche Aufgaben und Pflichten der oder des Betreuenden vereinbart wurden, wie Empfehlungen zur Formulierung und Begrenzung von Thema und Problemstellung, regelmäßige fachliche Beratung, Unterstützung der frühen wissenschaftlichen Selbstständigkeit, Karriereförderung/externes Mentoring, Qualitätssicherung durch regelmäßige Fortschrittskontrollen, Beratung bzgl. Publikationsmöglichkeiten und Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen, Unterstützung bei der Einwerbung von Stipendien und - falls angemessen - anderen Drittmitteln bzw. externer Forschungsförderung, Einbindung der Promovendin oder des Promovenden in den wissenschaftlichen Betrieb (z.B. über die Vielfalt Integration in eine Arbeitsgruppe, Teilnahme an Forschungskolloquien, Teilnahme an angemessenen Kongressen und/oder Weiterbildungsveranstaltungen). Individuelle Betreuung: Grundlage der Betreuung ist die Förderung der wissenschaftlichen Selbständigkeit von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Frau/Herrn …………. . Meine Aufgabe als Betreuer ist es jedoch, die einzelnen Arbeitsschritte durch eine geeignete fachliche Unterstützung zu begleiten. Dies umfasst zu Beginn die Unterstützung bei der spezifischen Themenfindung des Promotionsvorhabens, im weiteren Verlauf die fachliche Betreuung bei der Strukturierung sowie die Diskussion theoretischer und die Vielfalt von Inhaltenmethodischer Fragen. Ich verpflichte mich, Methoden einmal im Semester für ein ausführliches Gespräch zur Verfügung zu stehen. Hier gebe ich Frau/Herrn …………. qualifizierte Rückmeldung zu schriftlichen Arbeiten (Abstracts, Paper, Poster) oder Förderungsanträgen und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als diskutiere den ▇▇▇▇▇▇▇▇ des Dissertationsvorhabens. Darüber hinaus bemühe ich mich, ihr/ihm Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des akademischen Bereichs aufzuzeigen. Dies umfasst etwa Hinweise auf den Erwerb berufsbezogener Kompetenzen oder Möglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet akademischen Positionierung. Integration in den wissenschaftlichen Betrieb: Ich versuche, sofern Frau/Herr …………. den Wunsch äußert, ihr/ihm die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Integration in den wissenschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Ich bemühe mich, sie/ihn in den wissenschaftlichen Betrieb des Arbeitsbereiches/Faches einzubinden und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenihr/ihm die Präsentation des Forschungsvorhabens in Forschungskollegien/Oberseminaren/o.Ä. zu ermöglichen. Sie achtet dabei Zudem weise ich sie/ihn auf fachlich relevante Tagungen und Kongresse sowie auf einschlägige Weiterbildungsangebote hin. Sofern ein Arbeitsvertrag nicht bereits eine Lehrverpflichtung vorsieht, versuche ich Frau/Herrn …………. – auf eigenen Wunsch hin – die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe Eingliederung in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leistenden Lehrbetrieb zu ermöglichen. In seiner Arbeit leistet diesem Fall berate ich sie/ihn bei der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen BeitragAuswahl einer geeigneten Veranstaltungsform und -thematik, Kinder weise sie/ihn auf das Kursangebot der hochschuldidaktischen Weiterbildung hin und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auchachte darauf, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- Lehrtätigkeit und ehrenamtlichen Mitarbeiter Arbeiten an der Dissertation in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014einem ausgewogenen Verhältnis bleiben.

Appears in 1 contract

Sources: Betreuungsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat Alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit und Verschiedenheit brauchen Zeit, Raum und Anregun- gen, um ihre Talente voll entfalten zu können. Mit dem Ziel, Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen im Bereich des Schulträgers ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung verlässliches und auf Erziehung bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungsangebot bereitzustellen und damit einen Bei- trag sowohl zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern als auch zu einer eigenverantwortlichen mehr Bil- dungsgerechtigkeit und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Teilhabe zu leisten, schließen das Land und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch der Schulträger die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenfolgende Vereinbarung. Sie achtet dabei die Selbständigkeit bekräftigen ihren Willen, für eine inhaltliche und qualitative Entwicklung von Bildungs- und Betreuungsangeboten an ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der freien Jugendhilfe in Zielsetzung Förderschulen auf der Grundlage des Hessischen Bildungs- und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren (BEP) gut und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (der kommunalen Bildungslandschaft tragen, wie auch bisher schon, kreisangehörige Städte und Ge- meinden, die nicht Schulträger sind, weiterhin Verantwortung hinsichtlich der Bedarfsplanung und Sicherstellung des Betreuungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten30 HKJGB. In seiner Arbeit leistet Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags planen, entwickeln und gestalten ganz- tägig arbeitende Grundschulen und Grundstufen der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Förderschulen gemeinsam mit Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe gemäß und dem Schulträger ein integriertes Konzept für Bildungs- und Betreuungsangebote als Teil des Schulprogramms. Die im Rahmen des „Pakts für den Nach- mittag“ ganztägig arbeitenden Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen bieten ihren Schülerinnen und Schülern ein verlässliches und bedarfsorientiertes Bildungs- und Betreuungs- angebot an und entwickeln dazu das Ganztagsprogramm im Sinne der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 72a SGB VIII in 15 Hessisches Schulgesetz – Ganztagsschulrichtlinie – weiter. Durch das Bildungs- und Betreuungsangebot wird die Schule zum Lern- und Lebensort, der Kinder- eine kontinuierliche und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses individuelle Förderung der Stadt Neuss vom 11.03.2014Kinder möglich macht. Es entsteht eine Bildungskultur, die die unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedürfnisse der Kinder berück- sichtigt.

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren Das Netzwerk Familienpaten Bayern ist für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als alle ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit nach § 69 SGB VIII und anerkannte ▇▇▇▇▇▇ der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen nach § 75 SGB VIII mit Sitz in Bayern offen. Gemeinsam mit diesen Akteuren soll das niedrigschwellige Konzept der Familien- paten umgesetzt werden, um möglichst viele Familien in Bayern in ihrem Alltag zu unterstützen. Ehrenamtliche Familienpatinnen und ihrer Familienpaten leisten nicht nur eine primärpräventive Unterstützung in den Familien. Sie dienen - unter fachlicher Begleitung - auch als Lotsen, um den Familien partnerschaftlich im Bedarfsfall den Weg zu geeigneten lokalen Hilfsangeboten zu weisen. Damit diese begleitende Unterstützung gelingt, durchlaufen die ehrenamtlichen Familienpatinnen und Familienpaten eine qualitativ hochwertige Schulung und erhalten nach vollständiger Teilnahme das Schulungszertifikat. Das Netzwerk Familienpaten Bayern hat dafür einheitliche Qualitätskriterien (s. § 2) sowie Module für die Schulung der Familienpatinnen und Familienpaten entwickelt. Die Schulungen wurden im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung durch das Staatsinstitut für Familien- forschung an der Universität Bamberg (ifb) evaluiert. Das NW unterstützt die VP beim Aufbau eines Standorts und führt die Schulung der koordinierenden Fachkräfte beim VP durch. Alle Partner haben dabei das Wohlergehen von Familien und das gute Gelingen von Familien- leben im Blick. Als Kooperationspartner streben sie eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit an. Dieser Kooperationsvertrag regelt die Aufgaben und Pflichten des NW und des jeweiligen VP. Das NW hat sich zusammengeschlossen, um bayernweit Standorte für Familienpatenschaften nach einem einheitlichen und qualitativen Curriculum aufzubauen und diese nachhaltig zu etablieren. Das NW arbeitet mit den VP zusammen. Sie achtet dabei Diese lassen geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom NW zu Koordinatorinnen und Koordinatoren schulen, die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung vor Ort freiwillige Familienpatinnen und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor VernachlässigungFamilienpaten schulen, Gewalt deren Einsatz koordinieren und sexuellen Übergriffenfachlich begleiten.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvertrag

Präambel. Jeder junge Mensch hat Mit der Digitalisierung und verstärkten Nutzung mobiler Kommunikations- und Arbeitsgeräte rücken neue und flexiblere Arbeitsformen in den Fokus. Als familiengerechte und gesundheitsbewusste Hochschule ist es der TH Köln ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Anliegen, moderne Arbeitsbedingungen zu etablieren, die sich positiv an die individuellen Bedürfnisse und auf Erziehung die persönliche Arbeitsweise anpassen. Durch die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten soll die Flexibilisierung des Arbeitsortes und die optimale Nutzung zeitlicher Ressourcen ermöglicht werden. Hierdurch soll nicht nur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben bzw. persönlichem Lebenszuschnitt gefördert werden, sondern auch ein Beitrag zur Erleichterung für Menschen mit Behinderung und zu einer eigenverantwortlichen allgemeinen Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter*innen geleistet und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)die Attraktivität der Arbeitgeberin TH Köln gesteigert werden. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder TH Köln profitiert ihrerseits von motivierten Beschäftigten, effizienten Arbeitszeiteinteilungen sowie dem Einsparungspotenzial an betrieblichen Büroflächen und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abslaufenden Betriebskosten. 3Der TH Köln ist es wichtig, Satz 3 SGB VIII)dass die Partizipation am Hochschulgeschehen und die soziale Interaktion mit allen Beschäftigten gleichermaßen möglich ist. Es sollen reibungslose Kommunikationswege gewährleistet und eine positive Organisationskultur begünstigt werden. Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung mobile Arbeit soll eine Ergänzung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Erweiterung zu den bisherigen Arbeitsformen (§ 3 Absin Präsenz bzw. 1 SGB VIII) ausgemäß der noch geltenden Dienstvereinbarung zur alternierenden Tele-/Heimarbeit schaffen. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung Zur Erreichung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb Ziels der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auchUnterschriftsparteien, dass grundsätzlich alle haupt-die Dienstvereinbarung zur alternierenden Tele-/Heimarbeit durch diese Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit abzulösen, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von wird erstere gemäß § 17 dieser Vereinbarung erfasst Dienstvereinbarung zum 31.12.2022 aufgekündigt werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage Dienstvereinbarung bildet die alleine mit dem Personalrat der Empfehlungen • wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten getroffenen Vereinbarungen mit dem Dienstvorgesetzten zur mobilen Arbeit ab. Innerhalb der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • im § 17 festgelegten Erprobungszeit ist beabsichtigt, eine einheitliche Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit mit beiden Personalräten der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern TH Köln zu vereinbaren. Mobil Arbeiten bedeutet die flexible sowie wiederkehrende, stundenweise und/oder tageweise Erbringung von Arbeitsleistung außerhalb der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß Dienststelle TH Köln entweder zu Hause oder an sonstigen Orten (siehe auch § 72a SGB VIII 6). Diese Arbeitsleistungen erfolgen entweder online oder offline. Abzugrenzen ist der Begriff der mobilen Arbeit von der (alternierenden) Telearbeit, deren Ausgestaltung in der Kinder- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gesetzlich geregelt ist. Die ArbStättV regelt ausdrücklich nicht die Gestaltung der mobilen Arbeit. Zur Gestaltung von Telearbeitsplätzen ist die Dienstvereinbarung über die Einrichtung von alternierenden Tele-/ Heimarbeitsplätzen an der Technischen Hochschule Köln (TH Köln) vom 10.09.2018 anzuwenden, soweit sie noch Gültigkeit besitzt. Für die mobile Arbeit gelten rechtsverbindlich u.a. das Arbeitsschutzgesetz (insbesondere die §§ 3 und Jugendarbeit basiert auf 5 ArbSchG) und das Arbeitszeitgesetz sowie einschlägige arbeitsrechtliche Vorschriften wie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und darüber hinaus tarifliche und dienstliche Vereinbarungen. Die Arbeitgeberin wendet bei der Gestaltung mobiler Arbeit den gesicherten Stand arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse an und beachtet diesbezüglich u.a. die einschlägigen Regeln der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, Arbeitsschutz-Normen und technischen Regeln. Die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten gilt für alle dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses Personalrat der Stadt Neuss vom 11.03.2014wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten gemäß dem LPVG NRW zugeordneten tariflich Beschäftigten, Beamt*innen und wissenschaftlichen Hilfskräfte der TH Köln in den zentralen Einrichtungen und den Fakultäten. Sie gilt nicht für Professor*innen.

Appears in 1 contract

Sources: Dienstvereinbarung Über Das Mobile Arbeiten

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Kindertageseinrichtungen und Schulen sind beauftragt, Kinder in ihrer Entwicklung zu begleiten, sie zu bilden und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)erziehen. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Gestaltung des o. g. Rechtes Kinder Übergangs von der Kita in die Grundschule und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Absden Hort besitzt eine zentrale Bedeutung in der Bildungsbiographie des Kindes. 3Sie erfordert von den Pädagog*innen der kooperierenden Insti- tutionen konkrete Absprachen, Satz 3 SGB VIII)welche die Kontinuität des längst begonnenen Bildungsprozesses gewährleisten. Dabei ist ein Fortführen begonnener Entwicklungs- und Lernprozesse anzustreben, welches die Entwicklungsbe- sonderheiten eines jeden Kindes berücksichtigt. Die Jugendhilfe ist zeichnet Vereinbarung zwischen den Vorgenannten ergeben sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung aus • dem Sozialgesetzbuch VIII, § 22 und die Vielfalt von Inhalten22a mit dem Stand vom 09.10.2020 • dem Sozialgesetzbuch IX, Methoden und Arbeitsformen § 131 mit dem Stand vom 09.10.2020 • dem Kindertagesförderungsgesetz M-V (KiföG M-V), § 3 Abs. 1 SGB VIII) aus4 mit dem Stand vom 4. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen September 2019 • dem Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V), § 4 13 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 2 mit dem Stand 01. Januar 2012 2020 Die Kooperationspartner*innen verpflichten sich, einen gelingenden Übergang aus der Kindertageseinrichtung in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen die Grundschule und den freien Trägern Hort zu gestalten. Durch die Vereinbarung soll eine verbindliche Planungsgrundlage geschaffen werden, die die konkreten Bedarfe an zeitlichen und materiellen Ressourcen der am Prozess des Über- gangs beteiligten Institutionen berücksichtigt. Auf dieser Basis wird ein Übergangskalender durch Vertreter*innen der Institutionen erarbeitet, in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- welchem die Planungen von Kita und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- Schule koordiniert und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst Abläufe sowie Verant- wortlichkeiten konkret benannt werden. Diese Dieser Übergangskalender ist jährlich in Vorbereitung auf das neue Kita- bzw. Schuljahr abzustimmen. Die Partner verfolgen nachstehende Ziele: • gegenseitige Information über Organisationsform, Ziele, Aufgaben, Arbeitsweisen • gemeinsame Gestaltung, Reflexion und Evaluation des Übergangs unter Beachtung der Besonderheit des einzelnen Kindes • gemeinsame Elternarbeit • gemeinsamer fachlicher Austausch Die Vereinbarung wird auf der Grundlage gegenseitiger Wertschätzung zwischen der Empfehlungen • Kindertageseinrichtung und der Landesjugendämter Rheinland Grundschule getroffen. Sie ist Ausdruck des gemeinsamen Bemühens aller Beteiligten, für die Kinder gleiche und Westfalen-Lippe • bestmögliche Bildungschancen zu erreichen. Die Inhalte der Kommunalen Spitzenverbände Zusammenarbeit in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings der Umsetzung der formulierten Ziele finden sich im Übergangskalender wieder. Pädagogische Angebote und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen Veranstaltungen zwischen den Trägern Partnern werden abgestimmt, Wünsche und Anre- gungen der freien Eltern und öffentlichen Jugendhilfe gemäß Kinder werden dabei berücksichtigt. Im Rahmen eines Elternabends wird die finale Fassung des Übergangskalenders den Eltern der zukünftigen Schulkinder vorgestellt und mit den Kindern besprochen. Die Rhythmisierung des Übergangskalenders orientiert sich an dem jeweiligen Schuljahr. Die Form der Zusammenarbeit wird im Folgenden dargelegt: Die Leitungskräfte aus Kindertageseinrichtung und Grundschule bestimmen jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die/der den Entwicklungsprozess innerhalb der Einrichtung koordiniert und für den Informationstrans- fer zwischen den beteiligten Institutionen sorgt. Der/ die Ansprechpartner*in der Grundschule …………………………………. ist ………………………………………. Der/ die Ansprechpartner*in der Kita ……………………………………………. ist ……………………………………… Der/ die Ansprechpartner*in des Hortes……………….. ………………………. ist ……………………………………… Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten und weiter zu vertiefen, treffen sich die Schulleitung, Kita-Leitungen/ Hort-Leitung und die jeweiligen Beauftragten mindestens einmal jährlich. Die Einladung erfolgt im rotierenden Verfahren. Der Gastgeber ist für die Einladung, das Protokoll und die Festlegung eines neuen Termins zuständig. Bei Bedarf erfolgt ein individueller Austausch zwischen den Partnern. Die Vereinbarung unterliegt grundsätzlich den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Mecklenburg- Vorpommern, auf die an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen wird. Die Partner dürfen in keinem Fall Informati- onen und Beobachtungen, die sie durch die Kooperation erlangen, an Dritte weitergeben. Die Vereinbarung tritt zum für eine Dauer von 5 Jahren in Kraft, sofern sich die unter § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.1 genannten gesetzlichen Grundlagen nicht verändern. Ort, Datum Schuleiter*in XXX Schule Kita- Leiter*in XXX Hort-Leiter*in XXX

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit Im Übergang Von Der Kindertageseinrichtung in Die Grundschule

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Die Lebenshilfe Bad Dürkheim e. V. schafft und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abssichert Menschen mit geistiger Behinderung einen Lebensraum innerhalb der Gesellschaft. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe Sie ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ verschiedener Einrichtungen und Dienste für Menschen mit geistiger Behinderung, so auch der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss Dürkheimer Werkstätten, einer Werkstatt für be- hinderte Menschen (WfbM) nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenBehinderungen. Sie achtet sind demnach eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Ein- gliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeits- markt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und zu er- möglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wie- derzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Die Werkstatt fördert den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch entsprechende indivi- duelle Maßnahmen, wenn die Selbständigkeit Eignung und Neigung eines behinderten Menschen dafür vorliegen. Neben den folgenden Inhalten dieses Vertrages gelten übergreifend die einschlägigen gesetzli- chen Bestimmungen der freien Jugendhilfe in Zielsetzung Sozialgesetzbücher III und Durchführung ihrer Aufgaben IX, des Fachkonzepts für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (HEGA 06/2010) der Agentur für Arbeit (Anlage 1, siehe hierzu auch § 10) sowie in das Durchführungskonzept (Anlage 2, siehe hierzu auch §10 ) und die Werkstattord- nung Anlage 3 der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche Dürkheimer Werkstätten in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014jeweils gültigen Form.

Appears in 1 contract

Sources: Bildungs Vertrag

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Grundlage dieser Vereinbarung ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 1 Abs. 1 SGB VIIIJFDG). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung und der Bestimmungen des o. g. Rechtes Kinder Jugendfreiwilligendienstegesetzes. Im Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) engagieren sich gemäß § 3 JFDG junge Menschen für das Allgemeinwohl. Das FSJ wird dabei in der Regel ganztägig als eine an Lernzielen orientierte und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII)überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch Ausgestaltung des Jugendfreiwilligendienstes erfolgt arbeitsmarktneutral. Das FSJ fördert das zivilgesellschaftliche Engagement der jungen Freiwilligen. Es bietet die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Chance des Kompetenzerwerbs und erhöht für benachteiligte Jugendliche die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 AbsChancen des Einstiegs in ein geregeltes Berufsleben. 1 SGB VIII) aus. Als FSJ-▇▇▇▇▇▇ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, soziale Kompetenz, ökologisches Bewusstsein, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstelle verfolgt dieses Ziel, indem sie die*den Freiwilligen durch eine Anleitungsperson begleitet, die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen ihr*ihm Lernziele setzt und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenLernerfolge reflektiert. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der*des Freiwilligen. Der FSJ-▇▇▇▇▇▇ führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie achtet dabei wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen die Selbständigkeit Erfahrung gelebten Glaubens. Bei Konflikten, die nicht zwischen Einsatzstelle und Freiwilligen geklärt werden können, wird der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 AbsFSJ-▇▇▇▇▇▇ vermittelnd eingeschaltet, welcher die Schlichtung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.Zwischen

Appears in 1 contract

Sources: Freiwilliges Soziales Jahr (Fsj) Vereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Aufgrund der allgemein sinkenden Schülerzahlen und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der gleichzeitig steigenden Beschulung im Gemeinsamen Unterricht (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)Inklusion) ist es künftig nicht möglich, die bestehende Förderschule in Herdecke fortzuführen. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes gemäß der gültigen Verord- nung über die Mindestschülerzahlen an Förderschulen vorgeschriebenen Mindest- zahlen werden von der Herdecker Förderschule bereits seit einigen Jahren nicht mehr erreicht. Damit die betroffenen Familien auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen beschulen zu las- sen, schließen die Städte Witten, Herdecke und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 AbsWetter diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab. 3Somit können künftig die Jungen und Mädchen aus den genannten Städten, Satz 3 SGB VIII)die den entsprechenden Förderbedarf haben, die Pestalozzischule in Witten besuchen. Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch Stadt Witten übernimmt ab 01.08.2015 die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Aufgaben der Städte Herdecke und Wetter zur Beschulung deren Kinder mit einem den Förderschwerpunkten der Wittener Förderschule entsprechenden Förderbedarf in der Pestalozzischule. Die Verpflichtung betrifft die Vielfalt von Inhalten, Methoden Schülerinnen und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇▇, die nicht im Rahmen des Ge- meinsamen Unterrichts (Inklusion) an einer allgemeinbildenden Schule beschult, sondern an einer Förderschule angemeldet werden sollen. Die Stadt Witten ist mit allen Rechten und Pflichten Schulträger für diese Einrichtung. Für die Beschulung der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Jungen und Mädchen wird für die Stadt Neuss mit beteiligten Städte Herd- ecke und Wetter ein jährlicher Schulkostenbeitrag erhoben, der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.sich wie folgt errech- net:

Appears in 1 contract

Sources: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Das Ministerium für Schule, Jugend und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Kinder (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung MSJK) und die Vielfalt von InhaltenSpitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen sind bestrebt, Methoden Ganztagsangebote für Schulkinder auszubauen und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als dabei die Bildungs- und Erziehungsangebote in den Schulen mit Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangeboten der freien ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe arbeitet so zu verknüpfen, dass jedes Kind seine Fähigkeiten möglichst umfassend entdecken, erfahren und entfalten kann und die Stadt Neuss mit Förderung erhält, die es nach seinen individuellen Bedürfnissen braucht. Zur Erreichung dieser Ziele baut die offene Ganztagsgrundschule auf den guten Erfahrungen und Traditionen der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb ▇▇▇▇▇▇ der Kinder- und Jugendarbeit darJugendhilfe auf, die mit ihren Angeboten (Horte, Schulkinderhäuser, Schülertreff in der Tagesstätte) und als Kooperationspartner von Schulen in schulischen Ganztagsangeboten (z.B. Schule von acht bis eins, Dreizehn Plus) für eine hohe Qualität von Ganztagsangeboten für Schulkinder stehen. Diese Regelung ermöglicht es auchKonzeption und Umsetzung der offenen Ganztagsgrundschule sind gemeinsame Aufgabe der Schulträger, dass grundsätzlich alle haupt-der Schulen, neben- der öffentlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter in freien ▇▇▇▇▇▇ der Kinder- und Jugendarbeit in Jugendhilfe und der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werdenSchulaufsicht. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage Das MSJK und die Spitzenverbände der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland Freien Wohlfahrtspflege stimmen darin überein, dass die Zusammenarbeit zwischen Schule und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den freien Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses Jugendhilfe erste Gelingensbedingung für qualitativ hochwertige Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote in der Stadt Neuss vom 11.03.2014.offene Ganztagsgrundschule ist. Die intensive Beteiligung und Mitwirkung der freien ▇▇▇▇▇▇ der Kinder- und Jugendhilfe an der örtlichen Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung im Sinne einer integrierten Bildungsplanung ist daher unerlässlich. Für die Umsetzung dieses gemeinsamen Willens schließen das MSJK und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege folgende Rahmenvereinbarung:

Appears in 1 contract

Sources: Rahmenvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Grundlage dieser Vereinbarung ist §11 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit von Jugendfreiwilligen- diensten (§ 1 AbsJugendfreiwilligendienstgesetz JFDG) vom 16. 1 SGB VIIIMai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008, S.842 ff.). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Bestimmungen des o. g. Rechtes Kinder Jugendfreiwilligendienstgesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) wird gemäß § 1 Abs3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. 3, Satz 3 SGB VIII)Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugend- freiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähig- keit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Jugendfreiwilligen- dienst nicht begründet. Die Jugendhilfe ist zeichnet Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Dabei erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers für die Durch- führung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich durch auf die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und Federführung hinsichtlich der Konzeption, der Koordination, der Beratung sowie auf die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abspädagogische Begleitung der Freiwilligen. 1 SGB VIII) aus. Als Der ▇▇▇▇▇▇ (Erzbistum Hamburg) ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der_dem Freiwillige_n Un- terstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an und trifft die Stadt Neuss entsprechen- den Absprachen mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes. Bei Konflikten können Freiwillige und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenEinsatzstelle den ▇▇▇▇▇▇ vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. ▇▇▇▇▇▇ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abstän- den durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähig- keiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der ▇▇▇▇▇▇ führt Bildungsseminare durch, in de- nen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persön- lichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie achtet dabei wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Selbständigkeit Erfahrung gelebten Glaubens. 1. Verpflichtungen der_des Freiwilligen 1. über Person, persönliche Verhältnisse und Krankheiten der freien Jugendhilfe Betreuten und über interne Ange- legenheiten der Einsatzstelle - auch über die Zeit der Tätigkeit hinaus - strengstes Stillschwei- gen zu bewahren. 2. die Dienst- und Hausordnung der Einsatzstelle zu beachten und während der Dienstzeit die betriebliche Kleiderordnung einzuhalten. 3. sich vor Beginn des Einsatzes ggf. einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (zur Kosten- übernahme siehe Abschnitt 2, Ziffer 13). 4. bei Konflikten mit der Einsatzstelle und bei den Einsatz betreffenden auch persönlichen Fragen und Schwierigkeiten den ▇▇▇▇▇▇ in Zielsetzung seiner pädagogischen Verantwortung zu informie- ren und Durchführung ihrer Aufgaben sowie vermittelnd einzuschalten, sofern diese Konflikte und Fragen nicht direkt mit der Ein- satzstelle zu lösen oder zu klären sind. 5. die Einsatzstelle und den ▇▇▇▇▇▇ bei wichtigen Änderungen in persönlichen Verhältnissen (ins- besondere Personenstands- oder Adressenänderungen) zu benachrichtigen. 6. soweit erforderlich, einen gültigen Aufenthaltstitel unverzüglich vorzulegen. 7. nach Ende des FSJ unverzüglich sämtliche im Eigentum der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (Einsatzstelle oder des Trägers ste- henden Gegenstände an diese_n zurückzugeben. 8. sich gemäß § 4 38 Abs. 1 SGB VIII)III spätestens drei Monate vor dem Ende des Freiwilligendienstes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1Zur Wahrung der Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Januar 2012 Somit kön- nen die_der Freiwillige wählen, ob sie_er sich rechtzeitig persönlich in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor VernachlässigungAgentur für Arbeit arbeitsuchend meldet oder damit sie_er die gesetzlichen Fristen nicht versäumen, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet die Mög- lichkeit der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitragtelefonischen, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulierenschriftlichen oder Online-Anzeige nutzt. Eine einheitliche Vereinbarung Verletzung der Pflicht zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen. Sofern der Frei- willigendienst vorzeitig beendet wird und zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Freiwilligendienstes weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Freiwilligendienstes gericht- lich geltend gemacht wird. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, ist die_der Freiwillige zur Meldung verpflichtet, solange der Vertrag über den Fortbestand des Freiwilli- gendienstes noch nicht geschlossen wurde. Ab dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit darjeweiligen Zeitpunkt ist die_der Freiwil- lige verpflichtet, aktiv nach einer entgeltlichen Beschäftigung zu suchen. Diese Regelung ermöglicht es auchWird das FSJ auf we- niger als 12 Monate gekürzt, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird besteht ohne Vorbeschäftigung kein Anspruch auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Arbeitslosen- geld.

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Über Den Jugendfreiwilligendienst

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Grundlage dieser Vereinbarung ist § 1 11 Abs. 1 SGB VIII2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung Bestimmungen des o. g. Rechtes Kinder Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) wird gemäß § 1 Abs3 JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. 3, Satz 3 SGB VIII)Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Jugendhilfe ist zeichnet Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des Trägers konzentriert sich durch dabei auf die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und federführende Konzeption, die Vielfalt von InhaltenKoordination, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Absdie Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. 1 SGB VIII) aus. Als Die Sozialen Lerndienste im Bistum Trier als ▇▇▇▇▇▇ des FSJ sind Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bieten sie der/dem Freiwillige(n) Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie die Stadt Neuss entsprechenden Absprachen mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten können Freiwillige und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenEinsatzstelle den ▇▇▇▇▇▇ vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. ▇▇▇▇▇▇ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der ▇▇▇▇▇▇ führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie achtet dabei wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen ÜbergriffenErfahrung gelebten Glaubens.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.

Appears in 1 contract

Sources: Freiwilliges Soziales Jahr

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Um die Rechte und auf Erziehung Pflichten aus dem Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis gemäß der gesetzlichen Verpflichtungen zu einer eigenverantwortlichen konkretisieren, schließen die Vertragsparteien nachfolgende Vereinbarung. § 2 Gegenstand des Auftrags, Art und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 AbsZweck der Vereinbarung Der Gegenstand des Auftrags ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern der Auftraggeberin am bundesweiten Online-Wettbewerb JUGEND GRÜNDET. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als Art der personenbezogenen Daten, Kategorien betroffener Personen Folgende Daten der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ werden im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet einfachen Teilnahme an JUGEND GRÜNDET verarbeitet: E-Mail-Adresse, Passwort, Geschlecht, Vor- und Nachname, Land, Postleitzahl, Schulort, U16 oder Ü16. Teamname, Team-ID, Wettbewerbsbeiträge, Bepunktung. Sollten die Stadt Neuss mit Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ sich für ein Pitchevent oder das Bundesfinale qualifizieren, werden darüber hinaus weitere personenbezogene Daten verarbeitet. Dafür wird dann jeweils individuell von jedem Betroffenen eine gesonderte Einwilligung in die Datenverarbeitung von der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenAuftragnehmerin eingeholt. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel Dauer des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des Auftrags Der Vertrag ☐ beginnt am 01. Januar 2012 September 20 ... und endet am 31. Juli 20 ... oder ☐ beginnt am 01. September 20 … und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung ist mit einer Frist von vier Wochen zum 31. Juli eines jeden Jahres möglich. Unabhängig davon kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß der Auftragnehmerin gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, die Auftragnehmerin eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder die Auftragnehmerin Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leistendiesem Vertrag vereinbarten und aus Art. In seiner Arbeit leistet 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar. § 5 Verantwortlichkeiten und Weisungen Der Auftraggeber ist grundsätzlich für die Einhaltung der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitragdatenschutzrechtlichen Bestimmungen, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikuliereninsbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen Einwilligung in die Datenverarbeitung wird zusätzlich von den Betroffenen individuell bei der Registierung eingefordert. Sofern die Betroffenen Unter-16-Jahre alt sind, wird darüber hinaus die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgefragt. Die Auftragnehmerin verwendet die Daten für keine anderen Zwecke als in dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung festgelegt. Primär weisungsbefugt im Rahmen dieses Auftragsverarbeitungsvertrags sind die Betroffenen selbst. Im Falle einer Weisung durch einen U-16-Betroffenen wird die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgefragt. Im Falle einer Weisung durch den Auftraggeber wird vor der Durchführung die Einwilligung der Betroffenen und ggf. der Erziehungsberechtigten abgefragt. Bis zur Bestätigung oder Änderung der entsprechenden Weisung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Weisung auszusetzen. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Sinne dieser Auftragsverarbeitung, es sei denn es besteht eine anderweitige gesetzliche Verpflichtung. Im Falle einer anderweitigen Verpflichtung teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber vor der Verarbeitung unverzüglich die entsprechenden rechtlichen Anforderungen mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs.3 Satz 2 lit. a DS-GVO). Auskünfte über personenbezogene Daten der Betroffenen, die durch den Auftraggeber angefragt werden, darf die Auftragnehmerin nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Betroffenen erteilen. Im Folgenden werden die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber und den freien Trägern in die Weisungsempfänger bei der Stadt Neuss zur Sicherung Auftragnehmerin genannt. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren. Weisungsberechtigte Person des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb Auftraggebers ist die Schulleitung. Weisungsempfängerin bei der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auchAuftragnehmerin ist die Datenschutzbeauftragte, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014zu erreichen über ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇.▇▇.

Appears in 1 contract

Sources: Auftragsverarbeitungsvertrag

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Grundlage dieser Vereinbarung ist § 1 11 Abs. 1 SGB VIII2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 64) geändert worden ist. Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst “Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)“ wird gemäß § 3 JFDG als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll zur Verwirklichung einschl. der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des o. g. Rechtes Kinder Sports. Das FSJ dient der Orientierung und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 AbsPersönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. 3, Satz 3 SGB VIII)Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Jugendhilfe ist zeichnet Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers konzentriert sich durch dabei auf die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und federführende Konzeption, die Vielfalt von InhaltenKoordination, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Absdie Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. 1 SGB VIII) aus. Als Der ▇▇▇▇▇▇ ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie ferner die Stadt Neuss entsprechenden Absprachen mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenKrisenfällen können Freiwillige und Einsatzstelle den ▇▇▇▇▇▇ vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. ▇▇▇▇▇▇ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der ▇▇▇▇▇▇ führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle, politische Bildung und die Vermittlung christlicher Grundwerte, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie achtet dabei wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Selbständigkeit Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Der ▇▇▇▇▇▇ und die Einrichtungen setzen die von der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit darkatholischen Trägergruppe aufgestellten Qualitätsstandards um. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in können auf der Kinder- und Jugendarbeit in Homepage der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst Marienhaus Holding GmbH Waldbreitbach (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) unter der Rubrik Freiwilligendienste eingesehen werden. Diese Ein Link zum „FSJ-Handbuch“ ist ebenfalls auf der Homepage eingestellt. Die durch diese Vereinbarung wird auf Grundlage festgelegten Aufgaben des FSJ-Trägers ebenso wie die Organisation der Empfehlungen • Seminare delegiert der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • FSJ-▇▇▇▇▇▇ an die Freiwilligendienste der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Marienhaus Holding.

Appears in 1 contract

Sources: Freiwilligen Sozialen Jahr (Fsj) Agreement

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Das Land Nordrhein-Westfalen, die Stadt Dormagen und der Norbert-Verein tragen der wachsenden Bedeutung des Leistungssports in besonderer Weise Rechnung und haben mit der Einrichtung der NRW-Sportschule Dormagen (Verbund Norbert-Gymnasium Knechsteden und ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-Gesamtschule Dormagen) die Rahmenbedingungen für eine intensive Förderung seiner des Nachwuchsleistungssports geschaffen. Die Schulen wurden im Jahr 2013 zur NRW-Sportschule ernannt und haben den Sportschulbetrieb zum Beginn des Schuljahres 2014/15 aufgenommen. NRW-Sportschulen sollen eine neue Qualität leistungsorientierten Sports für alle Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ anbieten und die Förderung sportlich hochbegabter Schülerinnen und Schülerinnen sicherstellen. Sie schaffen optimale organisatorische Rahmenbedingungen für eine größere Anzahl von Kaderathletinnen und -athleten. Die bestmögliche Entwicklung in sportlicher und auf Erziehung schulischer wie auch in sozialer und persönlicher Hinsicht soll in jedem Schulabschnitt gesichert werden. Zugleich soll den sportlichen Anforderungen in Form von kontinuierlich wachsenden Trainingsumfängen entsprochen werden. Der notwendige Bedarf für ergänzende schulische Betreuungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Schullaufbahn der jugendlichen Talente ist dabei zu einer eigenverantwortlichen sichern. Die Kombination der schulischen mit der sportlichen Ausbildung in Verbindung mit den leistungssportlichen Zielsetzungen erfordert eine enge Kooperation von Schulen, Vereinen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Sportverbänden. Schule, Verband und Verein schließen diese Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinsamen Ziel, den Sporttalenten herausragende sportliche Leistungen mit gleichzeitig optimaler schulischer Ausbildung zu ermöglichen. § 1 AbsAufgaben der Schule/des Schulträgers Auf der Grundlage des in der Landesverfassung und im Schulgesetz vorgegebenen Bildungs- und Erziehungsauftrages und im Rahmen der sich aus den Richtlinien und Lehrplänen für die unterschiedlichen Bildungsgänge ergebenden besonderen Zielsetzungen der weiterführenden Schulen legt die Schule in ihrem Schulprogramm besondere Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit fest. 1 SGB VIII)Sie realisiert im Rahmen ihres Schulprogramms ein ausgeprägtes sportliches Leitbild durch die Ausrichtung auf Bewegung, Spiel und Sport als integrale Bestandteile des schulischen Lebens. • Sportliche Grundlagenausbildung Für die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ in den Klassen 5 und 6 gewährleistet die Schule die Pflichtstundenzahl für das Fach Sport von fünf Wochenstunden. Über den verbindlichen Sportunterricht hinausgehend erfolgt eine Förderung der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ in außerunterrichtlichen Schulsportgemeinschaften. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Schülerinnen und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Klassen 5 und 6 erhalten die Stadt Neuss Möglichkeit, ein ergänzendes Sportangebot im Rahmen eines sportartspezifischen Schultrainings in den Sportarten Fechten, Handball, Leichtathletik, Ringen und Schwimmen wahrzunehmen. Die Durchführung dieses Schultrainings erfolgt durch Lehrkräfte der Schule sowie Trainerinnen und Trainer bzw. Übungsleiterinnen und Übungsleiter der kooperierenden Vereine. • Leistungssportliche Orientierung Ab Klasse 7 werden leistungssportlich orientierte Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ in Leistungssportklassen zusammengefasst. Kaderathletinnen und -athleten oder Athletinnen und Athleten anderer Schulen, denen aus Sicht des Fachverbandes eine sportliche Perspektive auf den Kaderstatus bescheinigt werden kann, soll ein Wechsel, soweit es die schulischen Kapazitäten erlauben, in die Leistungssportklassen durch die Sportschule ermöglicht und die Zusammenarbeit mit den Schulen in der Umgebung gesichert werden. Die erforderlichen Trainingseinheiten sowie ergänzende Maßnahmen sichert die Schule in Zusammenarbeit mit Verein und Verband. Das Personal im Rahmen der NRW-Sportschule, der Lehrertrainer und der Athletiktrainer sind wichtige Bestandteile im Rahmen der Kooperation zwischen Schule, Verein und Stützpunkt. Sie nehmen Aufgaben in diesen drei Bereichen wahr. • Ergänzende schulische Betreuungsmaßnahmen Die Deckung des erforderlichen Bedarfs für ergänzende schulische Betreuungsmaßnahmen wird durch die Schule gesichert. Dazu gewährleistet die Schule am Schulstandort in Kooperation mit den Vereinen TSV Bayer Dormagen und AC Ückerath den Betrieb eines Teilinternates, in dem eine sportgerechte Mittagsverpflegung angeboten wird sowie Nachmittagsbetreuung, Hausaufgabenbetreuung, Förder- und Nachführunterricht durchgeführt werden. Das Angebot richtet sich an Kaderathletinnen und -athleten der Profilsportarten der NRW- Schule. Es können auch Kader anderer Schulen aus dem Stadtgebiet hiervon profitieren. • Sportstätten und Sportgeräte Der Schulträger und die Schule stellen die erforderlichen Sportstätten und Sportgeräte bereit. Falls die räumlichen Bedingungen für ein sportartspezifisches Sportangebot an der Schule nicht vorhanden sind, kann das Training nach Vorgaben der Schule an einem anderen Ort durchgeführt werden. Insoweit erforderliche Zustimmungen Dritter (z.B. Schulträger) wird die Schule einholen. • Erfassung der Athletinnen und Athleten Unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften erstellt und pflegt die Schule laufend eine Übersicht über die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ der betreffenden Sportart an der Schule. Diese Übersicht umfasst Sportart, Kaderstatus, Verein sowie eine Darstellung der schulischen Fördermaßnahmen und der sportlichen Entwicklung der Sportschülerinnen und -▇▇▇▇▇▇▇. Verein und Verband werden die Schule bei Bedarf mit den nötigen Informationen unterstützen. § 2 Aufgaben des Verbandes/des Vereins • Trainereinsatz Für sportartspezifische Angebote im Rahmen des Sportschulbetriebs (Talentsichtung, Frühtraining usw.) stellt der Verein das erforderliche Leistungssportpersonal (Trainerinnen und Trainer) zur Verfügung. Die genauen Einsatzzeiten des Personals werden die Parteien rechtzeitige abstimmen. Der Verein garantiert die fachliche Eignung der eingesetzten Trainerinnen und Trainer. Die Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Die Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises erfolgt in Abstimmung zwischen Verband und Schule. • Schulische Sportwettkämpfe Trainerinnen und Trainer des Vereins unterstützen die Schule bei der Betreuung der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ im Rahmen der Teilnahme an schulsportlichen Wettkämpfen (Kreisschulmeisterschaft, Jugend trainiert für Olympia & Paralympics usw.) sowie bei der Nominierung der entsprechenden Athletinnen und Athleten/Mannschaften und der diesbezüglichen Abstimmung mit weiteren Vereinstrainerinnen und -trainern sowie ggfs. Trainerinnen und Trainern von Athletinnen und Athleten aus anderen Vereinen. • Sportfachliche Zielstellungen Der Verband definiert zu Beginn eines Schuljahres die sportfachlichen Zielstellungen der herausragenden Talente und Kader und benennt dazu folgende Parameter: o Platzierungen bei schulsportlichen Wettkämpfen auf Bundes- und Landesebene, o Konkrete leistungssportliche Zielstellungen (Platzierung bei nationalen und internationalen Wettkämpfen) der einzelnen herausragenden Talente und Kader und o Erforderliche individuelle Unterstützungsmaßnahmen der Schule für diesen Personenkreis, um die erwarteten sportlichen Zielstellungen zu erreichen. § 3 Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit Die Kooperationspartner sind sich darüber einig, dass an der Schule eine optimale Förderung von Leistungssportlerinnen und -sportlern in den Sportarten Fechten, Handball, Leichtathletik, Ringen und Schwimmen erfolgen soll. Zu diesem Zweck sollen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Möglichkeiten folgende Rahmenbedingungen geschaffen werden: • Benennung verantwortlicher Ansprechpartnerinnen und -partner in Schule, Verband und Verein für alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Kooperationsvereinbarung und für Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, • Regelmäßiger Austausch im Rahmen von Arbeitsgesprächen im Arbeitskreis NRW- Sportschule über den Verlauf der Kooperation und ggfs. erforderliche Ergänzungen und Nachbesserungen, • Gemeinsame Informationsveranstaltungen für Sportlerinnen und Sportler des Vereins sowie deren Eltern über die Förderung an der NRW-Sportschule, • Beteiligung des Vereins an Schulveranstaltungen in Absprache mit der freien Jugendhilfe Schulleitung (Sportturniere, Motorische Tests, Tag der Offenen Tür, etc.), • Informationen zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit Angebot der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel NRW-Sportschule auf den Internetseiten des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings Vereins und des Landesjugendringes NRW Verbandes, des Landessportbundes NRW Freistellung von Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen der schulischen Möglichkeiten für sportartspezifisches Frühtraining oder sportartübergreifendes Athletiktraining, • Freistellung von Sportlerinnen und Sportlern im Rahmen der schulischen Möglichkeiten für Wettkämpfe, Trainingslager und Kadermaßnahmen sowie Maßnahmen zum Ausgleich der durch Freistellungen entstandenen Lerndefizite und • Abstimmung der Inhalte des Deutschen Vereines für öffentliche Sportunterrichts vor wichtigen Wettkämpfen (z. B. nationale Meisterschaften) bei einzelnen Sportlerinnen und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß Sportlern. § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.4

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Der Übergang von der Grundschule zum Gymnasium ist für Schülerinnen und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ eine große Herausforderung. Die Vorbereitung in der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Grundschule und die Stadt Neuss mit Erwartungen des Gymnasiums decken sich nicht immer und sind zuweilen Anlass gegenseitiger Vorwürfe und Klagen. Diese sind auch zurückzuführen auf eine geringe Kenntnis der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Arbeitsbedingungen in der jeweils anderen Schulform. Eine Form der regelmäßigen Kommunikation, die über einzelne Gespräche hinausgeht, ist sinnvoll und ihrer Familien partnerschaftlich zusammennotwendig, um mehr Transparenz zu schaffen im Hinblick auf eine angemessene Vorbereitung der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ auf das Gymnasium und eine entsprechend fachliche Anknüpfung im Gymnasium. Auch das gegenseitige Verständnis in den Fachkollegien soll durch persönliche Kontakte gefördert werden. Die Schule am Sandsteinweg, ist die größte Grundschule Neuköllns. Sie achtet dabei liegt im Süden des Bezirks und ist eine offene Ganztagsschule mit einem Hortgebäude außerhalb des weitläufigen Schulgeländes. Die Hälfte aller ▇▇▇▇▇▇▇ kommt nicht aus dem Einzugsbereich der Schule, viele ▇▇▇▇▇▇▇ kommen aus Tempelhof. Die Besonderheiten der Schule sind u. a. die Selbständigkeit Tierhaltung und der freien Jugendhilfe in Zielsetzung Schulzirkus sowie der Projektunterricht. Weit über 30 Arbeitsgemeinschaften binden die ▇▇▇▇▇▇▇ nachmittags an die Schule. Viel Wert wird auf die Vermittlung der personellen und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in auf die sozialen Kompetenzen gelegt. Die hohe Leistungsbereitschaft der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs▇▇▇▇▇▇▇ zeigt sich auch darin, dass oft die Hälfte eines Jahrgangs eine Gymnasialempfehlung bekommt. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz Die Leonardo-da-Vinci-Schule ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt das Gymnasium mit künstlerischem und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leistennaturwissenschaftlichem Profil im Neuköllner Ortsteil Buckow. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder ihr lernen und Jugendliche leben über tausend Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ bis zum Abitur. Fast einhundert Lehrerinnen und Lehrer begleiten und unterstützen sie in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Zeit.

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Neben diesen Regelungen gelten die Datenschutzbestimmungen der TA.. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als TA stellt unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇ein Jobvermittlungsportal (nachfolgend: Portal) zur Gewinnung von neuen Mitarbeitern zur Verfügung. Der technische Betrieb dieses Portals wird von der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet TA übernommen. Der Talentangler kann auf dem Portal ein eigenes Konto anlegen und dort veröffentlichte Stellenausschreibungen an potentielle Bewerber und Interessenten kommunizieren oder diese Angebote anderweitig bewerben. Das Portal wird auf den Rechnersystemen der TA betrieben. Es stehen ausschließlich die Stadt Neuss mit veröffentlichte Version und die bereitgestellten Schnittstellen und Anwendungen zur Verfügung. Die TA bewirbt nach eigenem Ermessen die Inhalte des Portals sowie der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen auf diesem Portal veröffentlichten Angebote. Der Talentangler kann zudem auf eigene Rechnung und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenim eigenen Namen eine Bewerbung der auf dem Portal veröffentlichten Inhalte vornehmen. Sie achtet dabei Er ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei der ▇▇▇▇ seiner Marketingmaßnahmen frei. Die TA übernimmt keine Haftung für die Selbständigkeit Marketingaktivitäten des Talentanglers. Der Talentangler ist für die Einhaltung der freien Jugendhilfe in Zielsetzung gesetzlichen Anforderungen seiner Marketingmaßnahmen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einholung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Dokumentation einer etwaig notwendigen Einwilligung Dritter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SGB VIII)lit. Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1a DSGVO sowie weiterer datenschutzrechtlicher Dokumentations- und Informationspflichten. Januar 2012 in Kraft getretenFür die vom Talentangler bezüglich der auf dem Portal veröffentlichten Inhalte durchgeführten Werbemaßnahmen übernimmt die TA keine Prüfung und keine Haftung. Ziel des Gesetzes Der Talentangler hat der TA mitzuteilen, ob er als Privatperson/Verbraucher (§ 13 BGB) oder als Unternehmer (§ 14 BGB) handelt. Eine Änderung dieses Status hat der Talentangler der TA unverzüglich mitzuteilen. Für der Versteuerung etwaiger, über die Plattform generierte Einkommen ist der Schutz Minderjähriger vor VernachlässigungTalentangler selbst verantwortlich. Insoweit ist er unmittelbarer Steuerschuldner. Dem Talentangler ist es untersagt, Gewalt Inhalte des Portals und sexuellen Übergriffen.dortige Stellenausschreibungen mit Mitteln zu bewerben, die gegen gesetzliche Regelungen und/oder Rechte Dritter verstoßen. Insbesondere darf der Talentangler insoweit nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen und/oder pornographische, gewaltverherrlichende und volksverhetzende Inhalte veröffentlichen. Verstößt der Talentangler gegen dieses Verbot, hat er die TA von notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung sowie etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Vereinbarungspartner wollen Registrierung auf dem Portal ist für den Talentangler kostenfrei. Die TA veröffentlicht im Zuge der Bereitstellung von Stellenausschreibungen jeweils eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese Vergütung beinhaltet keine gesetzliche Mehrwertsteuer, sondern stellt einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit Netto- Betrag dar. Diese Regelung ermöglicht es auchVergütung erhält der Talentangler innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Vermittlung von der TA. Dies gilt neben der Vermittlung eines regulären Arbeitsvertrages auch für den insoweit vermittelten Abschluss eines Praktikumsplatzes, dass grundsätzlich alle haupt-Probearbeitsvertrages und Arbeitsvertrages mit Probezeit. Eine erfolgreiche Vermittlung ist mit Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages oder mit mündlichem Abschluss einer solchen Vereinbarung zwischen Anbieter (=Arbeitgeber) und Bewerber gegeben. Die TA informiert den Talentangler innerhalb von einer Woche nach Meldung des Anbieters (=Arbeitgebers) bezüglich der erfolgreichen, neben- über Portal angebahnten Vermittlung eines Arbeitnehmers an den Anbieter im Sinne des § 6. Die TA stellt im Rahmen der portalbasierten Abrechnung einer erfolgreichen Vermittlung Auszahlungsmethoden zur Verfügung. Der Talentangler kann zwischen den von der TA bereitgestellten Auszahlungsmethoden frei wählen. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss kann von dieser Vereinbarung erfasst jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monates gekündigt werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage Die für den Talentangler kostenfreien sowie die unentgeltlichen Angebote der Empfehlungen • TA sind freibleibend. Die TA behält sich insbesondere vor, diese Angebote zu modifizieren, einzustellen oder anderweitig zu veräußern. In diesen Fällen steht dem Talentangler ein Sonderkündigungsrecht zu. Die TA kann anhand von objektiven und/oder subjektiven Kriterien die Nutzung für einzelne Talentangler einschränken bzw. beschränken. So kann die TA insbesondere die Anzahl der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • Vermittlungen sowie die Höhe der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014etwaigen erfolgsbasierten Vergütungen limitieren.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3InstiKom GmbH, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, vertreten durch die Geschäftsführerin ▇▇- ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ (InstiKom), betreibt unter dem Namen „KIKOM“ eine Applikation (Web und/oder App; fortan: App) zur Digitalisierung von Kindertagesstätten, Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet schulischen Nachmittagsbe- treuung sowie der Jugendhilfe. Die App unterstützt ▇▇▇▇▇▇- und Einrichtungsverantwortliche (Kund:innen) bei der Digitalisierung, Ko- ordination der Einrichtungen und Steuerung der Kommunikations- und Verwaltungsaufgaben und bie- tet hierbei u.a. Kommunikations- und Organisationsmöglichkeiten zwischen Einrichtung und Sorgebe- rechtigten (Nutzer:innen), die Stadt Neuss Möglichkeit zur Abbildung diverser einrichtungsbezogener Administra- tionsprozesse sowie weitreichende Funktionen zur Verwaltung der eigenen Einrichtungen. InstiKom stellt ▇▇▇▇▇▇ von Einrichtungen in Gestalt eines funktionalen Baukastensystems zahlreiche Funktionsbausteine zur individuellen Anpassung der eigenen App an die Bedürfnisse der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung. Daneben bietet InstiKom ihren Kund:innen Schulungen und kontinuierliche Begleitung der Mitarbeiter: innen, Live-Webinare für Leiter:innen und Mitarbeiter:innen zur Erläute- rung der verschiedenen App-Funktionen und zum gegenseitigen Austausch. Die App verfügt über eine funktionale Ergänzung der Anwendung (KIKOM Pay) für die Einzelabrech- nung von Essensgeld und anderen Dienstleistungen (Leistungen) der Kund:innen oder von externen Partnern der Kund:innen. Mit Hilfe eines externen Zahlungsdienstleisters (VR Payment) sollen Leistun- gen zwischen den Nutzer:innen und den Kund:innen über KIKOM Pay abgewickelt werden. Die Nut- zer:innen werden das Geld auf ein vom Zahlungsdienstleister eingerichtetes Treuhandkonto einzahlen. Der Zahlungsdienstleister wird als Treuhänder die Auszahlung der Beträge an die Einrichtungen anhand eines durch KIKOM Pay generierten und von InstiKom bereitgestellten Datensatz zwischen den Par- teien des Grundgeschäfts abwickeln. 1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen InstiKom und der jeweiligen Kund:in im Zusammenhang mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen oben bezeichneten App und ihrer Familien partnerschaftlich zusammengelten ausschließ- lich. Entgegenstehende oder von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Bedingungen der Kund:in werden nicht anerkannt, es sei denn, InstiKom hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zuge- stimmt. 2. Sie achtet gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaften). Unternehmer im Sinne dieser Nutzungsbedingungen ist eine natür- liche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 3. InstiKom behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Grün- den zu ändern. InstiKom wird diesbezüglich spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Ände- rung der Nutzungsbedingungen der Kund:in davon mitteilen und ihr diese übermitteln. Wider- spricht die Kund:in den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, dann gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als angenommen. Wi- derspricht die Kund:in den geänderten Bedingungen fristgemäß, so ist InstiKom berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Nutzungsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. 4. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die Nutzungsbedingun- gen und auf die unter Bezug auf diese Nutzungsbedingungen geschlossenen Verträge findet aus- schließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlos- sen. 5. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen der Kund:in und InstiKom soll folgende Rangfolge gelten: a) individuelle Vereinbarungen b) diese Nutzungsbedingungen c) die gesetzlichen Regelungen. 6. Im Fall der Nutzung der funktionalen Ergänzung der Anwendung für die Einzelabrechnung von Essensgeld und anderen Dienstleistungen, richtet InstiKom für die Nutzer:innen ein virtuelles Konto ein. Das virtuelle Konto dient der Information über das aktuelle Guthaben auf einem exter- nen Treuhandkonto des durch die Kund:innen beauftragten Zahlungsdienstleisters. 7. Hinsichtlich der Verträge über Essenbestellungen oder sonstiger Dienstleistungen, die sich aus dem Betreuungsvertrag (Grundgeschäft) ergeben oder neu hinzugebucht werden (Sonderleis- tung), die die Nutzer:in über die App bucht, ist die jeweilige Kund:in oder dessen Partner aus- schließlicher Vertragspartner der Nutzer:in. 8. Die Kund:innen ermächtigen InstiKom zur Entgegennahme von Bestellungen der Nutzer:innen und leiten diese an die Kund:innen unverzüglich weiter. 9. Die Kund:innen beauftragen InstiKom im Rahmen der Bestellung zur Vorziffer 9. zur Weitergabe dieser Bestellung sowie der Guthabeninformationen an VR Payment. VR Payment wird die Aus- zahlung der jeweiligen Beträge in Höhe des ausgewiesenen Betrages der Bestellung anhand einer durch KIKOM Pay generierten und von InstiKom bereitgestellten Datei ausführen. 1. Ein Vertragsschluss zur Nutzung der App im Rahmen einer kostenfreien Testphase von 4 Wochen kommt dadurch zustande, dass sich die Kund:in zur Nutzung der App über die Webseite registriert, ihr Nutzerkonto einrichtet und die Nutzungsbedingungen bestätigt. Die Kund:in erhält im An- schluss eine entsprechende Bestätigungs-E-Mail. Die Testphase ist entgegen § 8 Nr. 2 dieser Be- dingungen kostenlos und endet mit Ablauf der vier Wochen ab Vertragsschluss. 2. Ein Vertragsschluss zur kostenpflichtigen Nutzung der App nach Ende der kostenfreien Testphase kommt dadurch zustande, dass InstiKom am Ende der Testphase der Kund:in die weitere kosten- pflichtige Nutzung der App anbietet und die Kund:in dieses Angebot annimmt. Alternativ kann ein Vertragsschluss erfolgen, indem die Kund:in das entsprechend von InstiKom bereitgestellte Ange- botsformular ausfüllt oder sonst individuelle Vereinbarungen unmittelbar zwischen der Kund:in und InstiKom getroffen werden. InstiKom wird der Kund:in im Anschluss ein entsprechendes An- gebot in Textform zukommen lassen, welches durch die Kund:in angenommen werden kann. Die vertraglich vereinbarten Kosten entstehen nur, wenn die Kund:in dem zustimmt. InstiKom hält sich 60 Tage an ihr Angebot gebunden. Des Weiteren kann ein Vertragsschluss auch zustande kommen, indem die Kund:in das von InstiKom bereitgestellte Auftragsformular entsprechend aus- füllt und an InstiKom versendet. 3. Soweit InstiKom entgeltfrei zusätzliche Dienste und Leistungen außerhalb der vertraglichen Ver- einbarung erbringt, können diese jederzeit eingestellt werden. Ein Minderungs- oder Schadens- ersatzanspruch der Kund:in oder ein Kündigungsrecht ergibt sich daraus nicht. 4. InstiKom beginnt mit der vereinbarten Leistung zu dem im jeweiligen Vertrag und den zugrunde- liegenden Auftragsdokumenten vereinbarten Zeitpunkt. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem InstiKom unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. Dies ist insbesondere in Fällen von höherer Gewalt, Streik, Pandemien und Epidemien und man- gelnder Mitwirkung der Kund:in i.S.d. § 9 dieser Nutzungsbedingungen gegeben. Innerhalb der kostenlosen Testphase gem. § 4 Nr.1 dieser Nutzungsbedingungen kann die Kund:in das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung formlos kündigen. Im Übrigen bedürfen Verträge mit einer automatischen Beendigung keiner Kündigung und enden automatisch mit Er- reichen des Laufzeitendes. 5. Die Mindestvertragslaufzeit für kostenpflichtige Leistungen beträgt ein Jahr, sofern sich nicht aus dem Angebot und / oder den individuellen Vereinbarungen zwischen der Kund:in und InstiKom etwas anderes ergibt. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern die Kund:in den Vertrag nicht vier Wochen vor Vertragsende schriftlich kündigt, solange nichts anderes vereinbart ist. 6. Das Konto einer Kund:in oder deren Nutzer:innen kann durch InstiKom auch gesperrt werden. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn die Kund:in oder deren Nutzer:innen: a) gegen die Nutzungsbedingungen oder gegen geltendes Recht verstößt und / oder b) bei der Anmeldung bewusst falsche Angaben gemacht hat und / oder c) gegen Rechte Dritter verstößt und / oder d) Leistungen von InstiKom missbraucht und / oder e) Die Kund:in ihre Zahlung einstellt und / oder f) sich die Kund:in i.S.d. § 7 Abs. 4 dieser Bedingungen, mit der Bezahlung der Rechnung in Ver- zug befindet, Fälligkeit eingetreten ist und bereits zwei Mahnungen erfolgt sind und / oder g) wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Grundsätzlich werden eine Kund:in oder deren Nutzer:innen, soweit eine Abmahnung nicht ent- behrlich ist, vor einer Sperrung abgemahnt. 7. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Kund:in ihre Zahlung einstellt und / oder b) sich die Kund:in i.S.d. § 8 Abs. 4 dieser Bedingungen, mit der Bezahlung der Rechnung in Ver- zug befindet, Fälligkeit eingetreten ist und eine zwei erfolglose Mahnungen erfolgt sind und / oder c) die Kund:in einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und / oder d) die Kund:in ihren Mitwirkungsplicht aus diesen Bedingungen nicht fristgerecht erbringt. 8. Wenn das Konto einer Kund:in oder ihrer Nutzer:innen von InstiKom gesperrt oder das Vertrags- verhältnis aus wichtigem Grund gekündigt wurde, ist die Kund:in bzw. deren Nutzer:innen nicht berechtigt, sich erneut anzumelden. 1. Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der Umfang der von InstiKom zu erbringenden Leis- tungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen auf der Webseite ▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇-▇▇▇▇- ▇▇▇.▇▇ vor Vertragsschluss, dem Angebot und /oder den individuellen Vereinbarungen unmittel- bar zwischen der Kund:in und InstiKom. InstiKom schuldet die Überlassung der jeweils im Angebot bzw. in den Beschreibungen auf der Webseite vor Vertragsschluss näher bezeichneten App. Insti- Kom stellt der Kund:in für die Dauer des jeweiligen Vertrages die vereinbarte App in der jeweils aktuellen Version über das Internet/zur Nutzung auf mobilen Endgeräten unentgeltlich bzw. nach Ablauf der Testphase kostenpflichtig zur Verfügung. 2. Die Kommunikation zwischen Kund:in und der App und untereinander über die App erfolgt via Internet. 3. Für eine vollumfängliche Nutzung der App muss das Endgerät des Nutzers dabei den technischen Voraussetzungen entsprechen, die Selbständigkeit zum Zeitpunkt der freien Jugendhilfe Installation und/oder dem Anlegen des Kun- denkontos verlangt werden. Eine durchgehend bestehende Internetverbindung während der Ver- wendung der App ist erforderlich. 4. Die Kund:in Zielsetzung hat die Möglichkeit während der Vertragslaufzeit Leistungen i.S.v. Funktionserweite- rungen, die sich aus den Leistungsbeschreibungen auf der Webseite ▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇ vor Vertragsschluss und dem Angebot ergeben, hinzu zubuchen. Voraussetzung für die Buchung weiterer Funktionen ist, dass die Kund:in bereits über die Basis-Funktionalität verfügt. Soweit die Kund:in ▇▇▇▇▇▇:in einer Einrichtung ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit neue Einrichtungen ihrem Trägeraccount hinzuzufügen. Die Vergütungen, die hierfür entstehen, ergeben sich aus den Leis- tungsbeschreibungen auf der Webseite ▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇ vor Vertragsschluss, dem An- gebot sowie den individuellen Vereinbarungen. Die Laufzeit dieser hinzugebuchten Leistungen bzw. hinzugefügten Einrichtungen richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages gem. § 3 Nr.2 und 6 dieser Bedingungen. Diese zusätzlich beauftragten Leistungen können nur gemeinsam mit dem Hauptvertrag gekündigt werden. 5. Bei Erweiterung des Funktionsumfangs wird die Kund:in hierüber in Textform informiert und kann entscheiden, inwieweit sie eine Nutzung von Zusatzfunktionen ebenfalls beauftragt. 6. Die Kund:in erhält für die Dauer des Vertrages gem. § 14 Nr.2 dieser Bedingungen das Recht der Unterlizensierungen im vereinbarten Umfang und in Abhängigkeit vom beauftragten Funktions- umfang. 7. InstiKom bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzuneh- men, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern, oder wenn InstiKom aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Insti- Kom kann ohne Mitteilung an die Kund:in jederzeit Änderungen der Software und kleinere Funk- tionalitäten oder Updates vornehmen, um die Qualität, Sicherheit oder Funktionalität der Soft- ware zu verbessern. InstiKom beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemes- senem Zeitrahmen sämtliche Fehler an der App nach diesen Bestimmungen. 8. Für die Leistungserbringung vonseiten InstiKom ist eine Registrierung der Kund:in und deren Nut- zer:innen nach § 7 dieser Nutzungsbedingungen erforderlich. 9. Im Rahmen von geschuldeten Dienstleistungen, z.B. Schulungsleistungen und/oder Wartungs- oder Supportleistungen, wird InstiKom ausschließlich beratend tätig, wobei kein konkreter Erfolg garantiert werden kann. InstiKom schuldet in diesem Fall nicht den von der Kund:in angestrebten Erfolg/Kundenzielsetzung der beauftragten Leistungen. Der Kund:in ist bewusst, dass insbeson- dere bei Schulungsleistungen kein konkreter Lernerfolg geschuldet ist, da derartige Erfolge objek- tiv betrachtet nicht versprochen werden können, da diese ausschließlich in der Lernbereitschaft des Schulungsteilnehmers liegen. 10. Bei Schulungsleistungen werden etwaiger Umfang, Zielgruppe, Teilnehmerzahl und die Durchfüh- rung der Schulung im jeweiligen Vertrag/Angebot festgelegt. InstiKom unterliegt im Hinblick auf die Durchführung ihrer Aufgaben sowie Tätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit keinen Weisungen der Kund:in. InstiKom darf sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten der Hilfe Dritter bedienen. 11. Kommt InstiKom mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist die Kund:in nur dann zum Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn InstiKom eine von der Kund:in gesetzte Nachfrist nicht einhält. 12. Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von InstiKom oder dem Sitz der Kund:in, wenn sich nicht etwas anderes aus der individuellen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit ergibt. 1. Der Download der App ist für die Nutzer:innen kostenfrei. Um die Funktionalitäten der App nut- zen zu können, müssen Nutzer:innen als Sorgeberechtigte eines Kindes, das sich in einer Einrich- tung befindet, die die „KIKOM“-App nutzt, einen entsprechenden Aktivierungscode erhalten und diesen bei der erstmaligen Anmeldung eingeben. Eine Nutzung der App- Funktionalitäten ohne entsprechenden Aktivierungscode ist nicht möglich. 2. Ein Aktivierungscode zur Nutzung der App und derer Funktionalitäten ist über die jeweilige Ein- richtung, die das Kind besucht, erhältlich. Ein Aktivierungscode verliert seine Gültigkeit nach erstmaliger Eingabe. 3. Für die Leistungserbringung vonseiten InstiKom ist eine Registrierung der Nutzer:in nach § 7 die- ser Bedingungen erforderlich. 1. Die von InstiKom gegenüber der Kund:in zu erbringenden Wartungs- und Supportleistungen be- stimmen sich nach dem zugrundeliegenden Angebot, den individuellen Vereinbarungen und die- sen Bedingungen. 2. Wartungs- oder Supportleistungen seitens InstiKom erfolgen in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 AbsRegel durch Fernwartung. 1 SGB VIII)InstiKom schaltet sich über einen nach eigenem Ermessen zu wählenden Zugang oder von der Kund:in bereitgestellte Netzwerkzugänge auf das Kundensystem. Das Bundeskinderschutzgesetz Zur Erbringung von Leistungen kann InstiKom nach eigenem Ermessen auch zum Ort der Kund:in fahren. Ein über die Pflichten aus diesem Vertrag hinausgehender Support ist zum 1nicht geschuldet, soweit nicht gesondert verein- bart. 3. Januar 2012 Supportanfragen hat die Kund:in Kraft getretentelefonisch an +▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇, per E-Mail an support@insti- ▇▇▇.▇▇ zu richten. 4. Ziel Soweit vertraglich geschuldet liefert InstiKom weiterhin unterjährig, in einem durch InstiKom nach billigem Ermessen gewählten Rhythmus, Updates des Gesetzes ist Produktes an die Kund:in und deren Nut- zer:innen aus, damit diese von allgemeinen Fehlerkorrekturen oder Weiterentwicklungen der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt App profitieren können. 5. Die Installation der Updates für die mobile App unterliegt der Kund:in. Die Aktualisierung der Webapp erfolgt seitens InstiKom. 6. InstiKom wird etwaige Wartungs- und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal Supportleistungen innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.individuell vereinbarten Servicezeiten erbringen

Appears in 1 contract

Sources: Nutzungsbedingungen

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Die Hochschule und auf Erziehung die Schule streben eine Zusammenarbeit an, um als gemeinsames Ziel die Entscheidungskompetenz von Schülerinnen und Schülern zur Studien- und Berufswahl zu einer eigenverantwortlichen verbessern und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)das Interesse der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ für die naturwissenschaftlichen und technischen Fächer zu stärken. Die Jugendhilfe frühzeitige Information von Studien- und Berufsmöglichkeiten sowie eigenes Erleben soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII)eine fundierte Studienfachentscheidung ermöglichen. Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Hochschule bietet für Schülerinnen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Grundschule, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II und deren Lehrkräfte diverse Projekte und Aktionstage an, um die Stadt Neuss naturwissenschaftlich-technischen Studiengänge kennenzulernen und einen praxisnahen Einblick in die Fachrichtungen zu erhalten. Die Hochschule hat sich zudem zum Ziel gesetzt, mehr Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ als Studierende für die ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge zu gewinnen. An der Hochschule bieten die Fakultäten • Fakultät I – Elektro- und Informationstechnik • Fakultät II – Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik • Fakultät IV – Wirtschaft und Informatik interessante Studiengänge im MINT- Bereich an. Die Projekte werden gemeinsam mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammendiesen Fakultäten realisiert. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • Zusammenarbeit sind die Bestimmungen und Richtlinien für die Schulen des Landes Niedersachsen. Die Hochschule Hannover bietet den Schülerinnen und Schülern der Landesjugendämter Rheinland oben genannten Schule die Möglichkeit, sowohl in den Räumen der Hochschule, dem Projekthaus Zukunft MINT, als auch in den Schulen an Projekten und WestfalenAktionstagen teilzunehmen. Aufgrund der gültigen Grundsatzerlasse können Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ Unterrichtsveranstaltungen auch an außerschulischen Lernorten, wie dem Projekthaus Zukunft MINT, ableisten. Die Schule ist bereit, den Teilnehmenden dafür Jahreswochenstunden (JWS) anzurechnen bzw. auch Zeugniseinträge zu ermöglichen. Die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ werden von dem MINT-Lippe • Team fachgerecht betreut. Ihnen wird geeignetes Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt. Naturwissenschaftliche Experimente Grundschule MINT - Projekte Sekundarstufe I MINT - Projekte Sekundarstufe II Die Hochschule und die Schule legen gemeinsam in enger Abstimmung die geplanten Aktivitäten und Inhalte der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings Projekte fest. Beide Partner sind bereit, die Zusammenarbeit im Rahmen der zunehmenden Kooperationsmöglichkeiten zwischen der Hochschule und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW der Schule weiterzuentwickeln. Hochschule und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern Schule bestimmen zur Durchführung der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in Kooperationsvereinbarung jeweils eine Kontaktperson. Ansprechperson auf Seiten der Kinder- und Jugendarbeit basiert Hochschule Hannover ist: ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, Projekthaus Zukunft MINT Ansprechperson auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses Seiten der Stadt Neuss vom 11.03.2014.Schule ist: .................................................................................

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvertrag

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Die Beteiligten beschließen, die kommunalen Aufgaben der Rentenstelle zukünftig im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit wahrzunehmen. Dadurch werden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)Effizienzsteigerungen ermöglichen. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Beteiligten erwarten sich von der Koope- ration einen höheren Grad an Spezialisierung und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII)einen verbesserten Personal- und Sachmitteleinsatz. Die Jugendhilfe ist zeichnet Gemeinde Eitorf verpflichtet sich durch gemäß § 23 Abs.2 Satz2 GkG NRW, die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Durchführung der Aufgaben der kommunalen Rentenstelle für die übrigen Beteiligten mandatierend zu übernehmen, so dass deren Rechte und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als Pflichten als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Aufgaben aber unberührt bleiben. Die Gemeinde Eitorf stellt das hierzu notwendige Personal und übernimmt die Organisation der Aufgaben bei den Beteiligten. Die Beteiligten erteilen der Gemeinde Eitorf hierzu– widerruflich – Vollmacht. Die Rentenstelle ist mit der Durchführung von Rentenangelegenheiten sowie weiteren im Bereich der Sozialversicherungen nach SGB I und SGB IV zu erfüllenden gemeindlichen Aufgaben betraut. Die Aufgaben werden in der jeweiligen Kommune bearbeitet (jeweils ein Präsenztag pro Woche in den beteiligten Kommunen). Administrative, konzeptionelle Tätigkeiten oder Aufgaben, die an einem Standort für alle Kommunen bearbeitet werden können, sind in der Gemeinde Eitorf zu erledigen. Nähere Einzelheiten zu Arbeitsabläufen, organisatorischen Fragen, Kostenerstattung usw. werden in einer Zusatzvereinbarung in Abstimmung mit allen beteiligten Kommunen geregelt. Die Gemeinde Eitorf stellt auf der Grundlage der gemeinsam abgestimmten Stellenbeschreibung und Stellenbewertung geeignetes Personal ein und ist Dienstherrin. Die Personalauswahl erfolgt nach gemeinsamer Abstimmung. Die endgültige Entscheidungsbefugnis liegt bei der Gemeinde Eitorf. Für die Beschäftigten gilt die allgemeine Arbeits- und Dienstzeitregelung der Gemeinde Eitorf. Arbeitsbeginn und Arbeitsende werden durch Zeiterfassung registriert. Eine Auswertung der Zeiten wird jeder Kommune bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Urlaub oder stundenweise Freistellung vom Dienst, sind bei der Gemeinde Eitorf zu beantragen, eine Abstimmung mit den anderen Kommunen hat in geeigneter Weise zu erfolgen. Die Gemeinde Eitorf wird das Personal zur Verschwiegenheit auch über alle Angelegenheiten bei den anderen Kommunen verpflichten. Zu den Kosten der gemeinsamen Rentenstelle gehören zum einen die Personalkosten einer Vollzeitstelle nach EG 6 inkl. LOB, die Kosten eines Arbeitsplatzes nach KGSt sowie Fortbildungskosten. Auf Grund der Fallzahlen der letzten drei Jahre in den beteiligten Kommunen wird zunächst von einer Inanspruchnahme der Rentenstelle zu annährend gleichen Anteilen ausgegangen. Bezogen auf die Stadt Neuss mit Hennef wird hierbei berücksichtigt, dass trotz der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen höheren Einwohnerzahl viele Versicherte die Rentenberatung in Bonn aufsuchen. Die Kosten werden daher bis auf weiteres geviertelt und ihrer Familien partnerschaftlich zusammender beauftragten Kommune entsprechend erstattet. Nach Ablauf von2 Jahren wird die Inanspruchnahme und Funktionsfähigkeit der Rentenstelle von allen beteiligten Kommunen gemeinsam einer Überprüfung unterzogen. Eine ggfs. sich hieraus ergebende Anpassung der Kostenverteilung bestimmt sich nach den dann getroffenen Feststellungen. Einmalige Aufwendungen für Anschaffungen und Maßnahmen, die den gesamten Verbund betreffen, werden zu gleichen Teilen getragen. Die Anteile der Kommunen Much, Hennef und Windeck werden der Gemeinde Eitorf erstattet. Im Außenverhältnis haften die beteiligten Kommunen als ▇▇▇▇▇▇ der Rechte und Pflichten der Aufgaben der kommunalen Rentenstelle nach den gesetzlichen Grundlagen. Im Innenverhältnis haftet die Gemeinde Eitorf gegenüber den Kommunen für schuldhaftes Handeln (Vorsatz und Fahrlässigkeit) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit kann von allen Beteiligten innerhalb einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Stellenanteil des/der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor VernachlässigungBeschäftigten reduziert sich entsprechend, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von soweit nicht andere Kommunen aus dieser Vereinbarung erfasst oder dritte Kommunen an die Stelle der kündigenden Kommune treten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist in einfacher Ausfertigung an jede Vertragspartei zu richten. Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Wirksamkeit dieser Vereinbarung für die übrigen beteiligten Kommunen. Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG NRW. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die entsprechende Regelung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 72a SGB VIII 24 GkG NRW am Tage nach der Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan des Rhein-Sieg-Kreises in Kraft. Für die Gemeinde Eitorf Für die Gemeinde Much Eitorf, den 02.11.2021 Much, den 19.11.2021 gez. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ gez. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Bürgermeister Bürgermeister Für die Stadt Hennef Für die Gemeinde Windeck Hennef, den 04.11.2021 Windeck, den 03.11.2021 gez. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ gez. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Bürgermeister Bürgermeisterin Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Eitorf und den Kommunen Hennef, Much und Windeck über die Durchführung von Aufgaben der kommunalen Rentenstelle wird hiermit in der Kinder- mir mit Bericht des Bürgermeisters der Gemeinde Eitorf vom 24.11.2021 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und Jugendarbeit basiert 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschafts- arbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), aufsichtsbehördlich genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs.3 GkG öffentlich bekannt gemacht. Siegburg, den 30.11.2021 Der Landrat ▇▇-▇▇▇-▇▇ als untere staatliche Verwaltungsbehörde gez. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ er Bratapfel ist ein Muss! Zu- mindest beim Weihnachts- fest der Nummer 5 im GA-Rückennummern-Adventska- lender. An jedem Dezembertag bis Weihnachten stellt die Sportredak- tion des GA eine Mannschaftssport- lerin beziehungsweise einen Mann- schaftssportler vor – mit einem im Umbruch, haben nach aktuellem Leistungsstand wohl mehr Qualität verloren als gewonnen. So muss HSG-Trainer ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇ mit ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ auf einen langjährigen Leistungsträger ver- zichten. Außerdem gehören ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ (M.) ist mit der HSG Siebengebirge am Samstagabend zu ▇▇▇▇ beim TV Rheinbach. Es ist das ▇▇▇▇▇ zwischen dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses Vorletzten und dem Letzten. FOTO: ▇▇▇▇▇ weihnachtlichen Kurzinterview. Die Nummer 5 ist ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ vom Floorball-Bundesligisten SSF Dragons. Mein Lieblingsweihnachtslied ist... ▇▇▇▇▇▇▇▇▇: Da ich kürzlich Papa geworden bin: „In der Stadt Neuss vom 11.03.2014Weihnachts- bäckerei...“ ry und ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ nicht mehr zum Kader. Wegen Verletzung fehlen der- zeit Torwart ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Links- außen ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ sowie die Rückraumspieler ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇.„Bei so vielen Veränderungen und verlet- zungsbedingten Ausfällen haben wir zunächst nur schwer in die Spiele ge- funden. Zuletzt lief es besser, doch wir haben unsere erspielten Chancen zu wenig genutzt, haben fast durch- gängig bis zu acht klare Chancen lie- gen gelassen“, sagt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. „Ich erwarte eine umkämpfte Partie ohne klaren Favoriten, auch wenn wir im Gegensatz zu Rheinbach ein Spiel gewonnen haben.“ Erstaunlich entspannt zeigt sich RTV-Trainer ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, der seiner jungen Mannschaft kei- nen Druck macht: „Die Arbeit mit den Jungs macht viel Spaß, denn alle ziehen voll mit, kämpfen un- verdrossen für den ersten Sieg. Vor- aussetzung dafür ist, die zuletzt viel zu hohe Fehlerzahl zu minimieren.“ ▇▇▇▇▇▇▇▇ muss weiterhin auf die verletzten ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ und And- reas Burgdorf verzichten.

Appears in 1 contract

Sources: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (Grundlage dieser Vereinbarung ist § 1 11 Abs. 1 SGB VIII2 des Gesetztes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiens- ten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 64) geändert worden ist. Die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes werden während der Durchführung von allen Beteiligten beachtet und eingehalten. Der Jugendfreiwilligendienst “Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)“ wird gemäß § 3 JFDG als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlori- entierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll zur Verwirklichung einschl. der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspfle- ge, in Einrichtungen der Denkmalpflege und Kultur oder in Einrichtungen des o. g. Rechtes Kinder Sports. Das FSJ dient der Orientierung und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 AbsPersönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. 3, Satz 3 SGB VIII)Jugendfreiwilligendienste fördern den Kompetenzerwerb sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Jugendhilfe ist zeichnet Vertragspartner achten auf die gegenseitige Einhaltung dieser Vereinbarung. Damit erkennen die Vertragspartner die im JFDG grundgelegte Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers für die Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes an. Die Gesamtverantwortung des FSJ-Trägers konzentriert sich durch dabei auf die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und federführende Konzeption, die Vielfalt von InhaltenKoordination, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Absdie Beratung sowie insbesondere auf die pädagogische Begleitung der Freiwilligen. 1 SGB VIII) aus. Als Der ▇▇▇▇▇▇ ist Ansprechpartner für alle Fragen und Probleme, die sich aus der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Realisierung dieser Vereinbarung ergeben. Insbesondere bietet er der/dem Freiwillige/n Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Einsatzstelle an sowie ferner die Stadt Neuss entsprechenden Absprachen mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Einsatzstelle bezüglich des Einsatzes zu treffen. Bei Konflikten und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenKrisenfällen können Freiwillige und Einsatzstelle den ▇▇▇▇▇▇ vermittelnd einschalten, welcher die Schlichtung von Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung unterstützt. ▇▇▇▇▇▇ und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der ▇▇▇▇▇▇ führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle, politische Bildung und die Vermittlung christlicher Grundwerte, berufliche Orientierung sowie das Lernen von Beteiligung und Mitbestimmung. Sie achtet dabei wecken das Interesse an gesellschaftlichen Zusammenhängen und ermöglichen in kirchlichen Einsatzstellen die Selbständigkeit Erfahrung gelebten Glaubens. Gleichzeitig gehören Jugend- freiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Der ▇▇▇▇▇▇ und die Einrichtungen setzen die von der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit darkatholischen Trägergruppe aufgestellten Qualitäts- standards um. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in können auf der Kinder- und Jugendarbeit in Homepage der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst Marienhaus GmbH Waldbreitbach (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) unter der Rubrik Freiwilligendienste eingesehen werden. Diese Ein Link zum „FWD-Handbuch“ ist ebenfalls auf der Homepage eingestellt. Die durch diese Vereinbarung wird auf Grundlage festgelegten Aufgaben des FSJ-Trägers ebenso wie die Organisation der Empfehlungen • Seminare delegiert der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • FSJ-▇▇▇▇▇▇ an die Freiwilligendienste der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.Marienhaus GmbH

Appears in 1 contract

Sources: Freiwilligenvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung Teil der Fürsorgeleistung der Arbeitgeberin1. Es ist neben dem Arbeitsschutz und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der Gefährdungsbeurteilung Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements (§ 1 Abs. 1 SGB VIIIsiehe Vereinbarung über das Gesundheitsmanagement vom 07.06.2011 sowie Maßnahmen von „▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇“). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Arbeitgeberin und Jugendliche die Interessenvertretungen haben das gemeinsame Anliegen, die Gesundheit der Mitarbeiterinnen zu erhalten, zu verbessern, zu fördern und wiederherzustellen. Das Gesetz formuliert vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Absdiesem Hintergrund ausdrücklich einen Auftrag an die Interessenvertretungen, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum BEM zu wachen. 3Das BEM umfasst Maßnahmen der Prävention, Satz 3 SGB VIII)Gesundheitsförderung und Rehabilitation. Es findet nur mit Zustimmung und Beteiligung der Betroffenen statt. Die Jugendhilfe Prävention umfasst die Erhaltung und Förderung der Gesundheit bzw. die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit und trägt zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Erkrankungen und gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei. Die Rehabilitation begleitet den Prozess bei der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sowie die Förderung der arbeitsrelevanten Fähigkeiten. Grundlage für ein erfolgreiches BEM ist zeichnet sich durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten innerhalb und außerhalb der ASH. Dazu zählen auch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung außerbetrieblichen Servicestellen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet wie Kranken-, Renten und Unfallversicherungen sowie die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen Bundesagentur für Arbeit (§ 22 SGB IX), das Integrationsamt bzw. die Integrationsdienste. Alle Amts-, Status-, Funktions-, und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei Berufsbezeichnungen, die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung dieser Dienstvereinbarung erscheinen, betreffen Frauen und Durchführung ihrer Aufgaben sowie Männer gleichermaßen und werden in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (entsprechenden weiblichen Sprachform geführt. § 1 Ziele Ziel der Dienstvereinbarung ist die Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX. Durch diese sollen länger erkrankte Mitarbeiterinnen dabei unterstützt werden, zu gesunden und auf schonende Art und Weise an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Dabei werden folgende Ziele verfolgt: o Erhalt und Förderung der Gesundheit, o Vorbeugung von erneuter Arbeitsunfähigkeit, o Angebot von Leistungen und Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes o Vermeidung möglicher Folgeerkrankungen § 2 Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt für alle sonstigen Mitarbeiterinnen2 der ASH, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind3. § 3 Freiwilligkeit Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ist das BEM ein freiwilliges Verfahren, das nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt werden darf. Lehnt diese das BEM ab, dürfen hieran keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden. Beschäftigte können jederzeit von sich aus ein betriebliches Eingliederungsmanagement beantragen oder beenden. § 4 BEM-Team Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird an der ASH ein BEM-Team gebildet, in dem gem. § 84 Abs. 1 2 SGB VIIIIX folgende Personen vertreten sind: o eine Vertreterin der Arbeitgeberin, o eine beauftragte Person der Schwerbehindertenvertretung (gem. § 98 SGB IX), o eine beauftragte Person des Personalrats (Interessenvertretung gem.93 SGB IX) . Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In BEM-Team wählt aus seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit darMitte eine Beauftrage. Diese Regelung ermöglicht es auchist für die Koordination4 des BEM verantwortlich. Im Übrigen vertritt sich das BEM-Team gegenseitig. Beschäftigte haben jederzeit das Recht, dass grundsätzlich alle haupt-die Beteiligung eines der Mitglieder des BEM- Teams abzulehnen. Bei Bedarf können weitere interne Fachkräfte (z.B. Frauenbeauftragte) und externe Fachkräfte (z.B. Integrationsamt, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst Betriebsärztin) zur Beratung hinzugezogen werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines Die Dienstvereinbarung gilt für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014alle sonstigen Mitarbeiterinnen, nicht nur für schwerbehinderte, gleichgestellte oder von Behinderung bedrohte Beschäftigte.

Appears in 1 contract

Sources: Dienstvereinbarung Über Das Betriebliche Eingliederungsmanagement

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Schule und die Vielfalt von InhaltenAgentur für Arbeit RW - VS haben das gemeinsame Ziel, Methoden ihre Zusammenarbeit zu verstetigen und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss Schule beim Berufsfindungsprozess sowie beim Übergang in den Beruf bzw. ins Studium zu unterstützen. Die Zusammenarbeit der Schule mit der freien Jugendhilfe Agentur für Arbeit RW - VS wird zum Wohl junger Menschen gegenseitigen Nutzen verbindlich vereinbart. stimmen auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit von Schule und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen Berufsberatung“ (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Ministerium für Kultus, Jugend und den freien Trägern Sport in Baden-Württemberg und der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit) vom 11. November 2014 und der „Rahmenvereinbarung zwischen dem Staatlichen Schulamt Donaueschingen und der Agentur für Arbeit Rottweil - Villingen-Schwenningen“ vom 20. April. 2016, ihre Berufs- und Studienorientierung miteinander und aufeinander ab. Inhalte der Vereinbarung Die Berufsberatung Die Agentur für Arbeit RW - VS, steht der Schule für ein jährliches Abstimmungsgespräch zur Verfügung, informiert alle ▇▇▇▇▇▇▇/innen über Bildungswege nach der Sekundarstufe I bzw. Sekundarstufe II zu allen berufs- und studienrelevanten Fragen im Rahmen einer mindestens 2 Schulstunden umfassenden Unterrichtseinheit und bietet eine zweite Berufsorientierungsveranstaltung im Berufsinformationszentrum (BiZ) an, berät die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ im Berufswahlprozess regelmäßig während eines Sprechtages in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb Schule individuell zu Fragen der Kinder- Studien- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- Berufswahl und ehrenamtlichen Mitarbeiter auf Wunsch nach Vereinbarung in der Kinder- und Jugendarbeit Agentur für Arbeit oder ggf. auch in der Stadt Neuss Schule, unterstützt die Schule auf Wunsch und im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten durch themenspezifische Gruppenveranstaltungen (z.B. Vorträge, Bewerberseminare) und /oder bei berufsorientierenden Angeboten der Schule (z.B. Berufsbörse, Berufsorientierungstage) und bei Angeboten für die Eltern (z.B. Elternabend), unterstützt die Schule auf Wunsch und im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten durch berufskundliche Vortragsveranstaltungen, Angebote der Wissenswerkstatt, vermittelt Ausbildungsstellen und berät über die aktuelle Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt, veranlasst bei Bedarf die Einschaltung von dieser Fachdiensten (Berufspsychologischer Service, Ärztlicher Dienst, Technischer Beratungsdienst, Reha-Berater), berät Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ im Übergang zu ausbildungsfördernden Maßnahmen und Fördermöglichkeiten, informiert zur vertieften Berufsorientierung. Die Schule bindet die Berufsberatung der Arbeitsagentur bzw. den/die zuständigen Berater/in in die Umsetzung des schuleigenen Berufsorientierungskonzeptes im Rahmen ihrer Möglichkeiten ab der 5. Jahrgangsstufe mit ein und trifft frühzeitige Absprachen bzgl. der von der Beratungsfachkraft betreuten Orientierungsveranstaltung im Berufsinformations-zentrum, informiert die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ im Berufswahlprozess regelmäßig über die Angebote der Arbeitsagentur, regt bei Jugendlichen, deren Übergang in Ausbildung oder Studium gefährdet ist, frühzeitig den Besuch der Berufsberatung an, stellt die Rahmenbedingungen für die regelmäßig stattfindenden Sprechstunden her durch die frühzeitige Vereinbarung erfasst werdengeeigneter Termine die rechtzeitige Information der Schülerinnern und ▇▇▇▇▇▇▇ über Zeit und Ort der Sprechstunde (incl. Diese Vereinbarung wird Einladung) die Bereitstellung eines Raumes für ungestörte Gespräche, vermittelt außerhalb der Sprechstunde den Kontakt zwischen Schülerinnen und Schülern und der zuständigen Beratungsfachkraft der Arbeitsagentur bzw. gibt die dafür vorgesehenen Kontakttelefonnummern und Email Adressen der Beratungsfachkraft weiter, dokumentiert die Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur RW - VS auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland Schul-Homepage und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII stellt die zuständige Beratungsfachkraft als Ansprechpartner/in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf Arbeitsagentur vor, meldet dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses Berufsberater zu Schuljahresbeginn den aktuell zuständigen Ansprechpartner der Stadt Neuss vom 11.03.2014Schule (vgl. Funktionenliste für das Staatliche Schulamt).

Appears in 1 contract

Sources: Kooperationsvereinbarung Über Die Berufliche Orientierung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht Diese Gesamtkonzeption des SJR Weiden wurde gemeinsam vom ehrenamtlichen Vorstand des SJR Weiden sowie den hauptberuflichen Mitarbeiter/-innen der Geschäftsstelle und des Jugendzentrums erarbeitet. Sie bezieht sich auf Förderung seiner Entwicklung III) Konzeption – Qualitätsmanagement des überarbeiteten Grundlagenvertrags, der mit der Stadt Weiden neu geschlossen und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Absden bisher gültigen Grundlagenvertrag vom 12.01.1998 ersetzen soll. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren Der SJR Weiden legt in dieser Gesamtkonzeption die Grundlagen für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3die Aufgabenwahrnehmung, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung das dazugehörige Qualitätsmanagement und die Vielfalt von InhaltenAufgabenfelder. Der Stadtjugendring Weiden ist eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts, öffentlich anerkannter ▇▇▇▇▇▇ der Jugendhilfe und übernimmt gemäß den gesetzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch VIII sowie dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze Aufgaben des öffentlichen Jugendhilfe arbeitet die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenTrägers. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes Der Stadtjugendring Weiden ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt örtliche Zusammenschluss der Jugendverbände und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern Jugendgruppen in der Stadt Neuss Weiden. Gemäß der Satzung des Bayerischen Jugendrings ist es Zweck des SJR Weiden, sich durch Jugendarbeit und Jugendpolitik für die Belange aller jungen Menschen in Weiden einzusetzen. Er sucht dazu die Zusammenarbeit mit Verbänden, öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen, die in diesen Bereichen wirken. Jugendarbeit knüpft an den Interessen junger Menschen an, wird von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet, befähigt sie zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb Selbstbestimmung und regt an und führt hin zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement. Jugendarbeit ist geprägt von überwiegend ehrenamtlichem Engagement, Freiwilligkeit der Kinder- Teilnahme, Vielfalt der Organisationen und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch▇▇▇▇▇▇, dass grundsätzlich alle haupt-der Vielfalt der Inhalte, neben- Methoden und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- Arbeitsformen, von Mitbestimmung, Mitgestaltung und Jugendarbeit in der Stadt Neuss Selbstorganisation, Ergebnis- und Prozessoffenheit sowie von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland Lebenswelt- und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Alltagsorientierung.

Appears in 1 contract

Sources: Grundlagenvertrag

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Die Kooperation von Jugendarbeit und Schule zielt darauf ab, die Qualität der Erzie- hungs- und Bildungsarbeit in der Schule weiter zu verbessern und gemeinsame Angebo- te zu entwickeln, die die Erziehung und Entwicklung der Kinder und auf Erziehung Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen ei- genständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII)Persönlichkeiten fördern. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder Herausforderun- gen moderner Gesellschaften erfordern ein stärkeres Zusammenwirken aller an der Bil- dung, Erziehung und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3, Satz 3 SGB VIII)Betreuung von Kindern und Jugendlichen beteiligten Personen und Institutionen als bisher. Die Jugendhilfe Kooperation wird von gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Wertschätzung ge- tragen, sie findet gleichberechtigt und unter Beteiligung von Fachkräften beider Seiten statt. Unverzichtbar ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung Beteiligung der Schülerinnen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇ an der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Organisation, Gestaltung und Nachbereitung des Angebots/der Angebote. Eltern sollen in die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenArbeit einbezogen werden. Sie achtet dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 Die Kooperation beruht insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und § 81 Abs. 1 Nr. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), die Schule und Jugendhilfe zur Zusammenarbeit verpflichten. Der spezifische Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Schule bleibt von der Koope- ration unberührt. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung des Bildungs- und Erzie- hungsauftrags (Art. 2 EUG). Entsprechendes gilt für die Umsetzung des eigenständigen Bildungsauftrags der Jugendarbeit (§§ 1, 11 KJHG/SGB VIII). Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 Im Vordergrund der Angebote der Jugendarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung stehen die Vermittlung von Kompetenzen und Fähigkeiten in Kraft getreten. Ziel den Bereichen der Persönlichkeits- entwicklung, des Gesetzes ist sozialen Lernens und der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitrag, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern Orientierung in der Stadt Neuss zur Sicherung heutigen Gesellschaft. 1) Kooperationen zwischen Schulen und Trägern der Jugendarbeit müssen auf konkreten Absprachen und Regelungen beru- hen. Die hier abgedruckte Mustervereinbarung zeigt, welche Fragen besprochen und geregelt werden sollten. Jedenfalls ist festzuhalten, ob es sich um eine Veranstaltung der Schule oder der Jugendhilfe handelt. Zu regeln sind ferner Fragen der Fi- nanzierung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb Projekts, der Kinder- Aufsicht über die Schülerinnen und Jugendarbeit dar▇▇▇▇▇▇▇, des Versicherungsschutzes der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ und des Datenschutzes. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- Abgesehen davon sind die Formulierungen als Anregungen und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- als Leitfaden zu verstehen und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst müssen gegebenenfalls ergänzt bzw. den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage Sie werden nach den allgemeinen Arbeitsprinzipien der Empfehlungen • Jugendarbeit gestaltet. Die An- gebote orientieren sich am Alltag und an der Landesjugendämter Rheinland Lebenswelt der Schülerinnen und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände ▇▇▇▇▇▇▇, sie beziehen diese in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings die Organisation, Gestaltung und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW Auswertung ein und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen die Teilnah- me an den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014Angeboten ist freiwillig.

Appears in 1 contract

Sources: Rahmenvereinbarung

Präambel. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des o. g. Rechtes Kinder und Jugendliche vor Gefahren Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für ihr Wohl schützen (§ 1 Abs. 3alle Vertragsleistungen der DATAGROUP Ulm GmbH, Satz 3 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist zeichnet sich durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) aus. Als ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇. Dieses Unternehmen wird im Folgenden als DATAGROUP bezeichnet. Alle Vertrags- und Leistungsangebote richten sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB i.V.m. § 310 BGB. Für alle Leistungen von DATAGROUP im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe arbeitet Informationstechnologie, insbesondere Software, Hard- ware, Customizing und Individualprogrammierungen, Supportleistungen, Rechenzentrumsdienstleistungen (Hosting) und alle sonstigen IT-Dienstleistungen gelten ausschließlich die Stadt Neuss mit der freien Jugendhilfe Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen von DATAGROUP in dem zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenZeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stand. Sie achtet dabei finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, zusätzliche Leistungen und alle Softwarederivate Anwendung. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Selbständigkeit Änderung der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in Schriftformklausel. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder des- sen Beauftragten gelten nicht; auch nicht als shrink-wrap, click-wrap oder sonstige Form vorformulierter Best- immungen. Auch die Lieferung von Software, die Einrichtung von Plattformzugängen oder die Erbringung von Dienstleis- tungen ist nicht mit einer konkludenten Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kun- den/Lieferanten verbunden. Alle Vertragsunterlagen werden bei DATAGROUP gespeichert. Kopien hiervon erhält der Gestaltung ihrer Organisationsstrukturen (§ 4 AbsKunde auf Anfrage. 1 SGB VIII)Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen zum Download unter der URL < ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/ agb-datagroup-ulm/ > zur Verfügung. Das Bundeskinderschutzgesetz DATAGROUP ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigungberechtigt, Gewalt und sexuellen Übergriffen.Die Vereinbarungspartner wollen einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des am 01. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes leisten. In seiner Arbeit leistet der <Jugendhilfeträger/ Jugendverband NN > einen Beitragdiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen, Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeit zu stärken und zu unterstützen, eigene Grenzen zu erkennen und selbstbewusst zu artikulieren. Eine einheitliche Vereinbarung zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern in der Stadt Neuss zur Sicherung des gemeinsamen Schutzauftrages stellt zudem ein Qualitätsmerkmal innerhalb der Kinder- und Jugendarbeit dar. Diese Regelung ermöglicht es auch, dass grundsätzlich alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Neuss von dieser Vereinbarung erfasst werden. Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Empfehlungen • der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe • der Kommunalen Spitzenverbände in NRW • des Deutschen Bundesjugendrings und des Landesjugendringes NRW • des Landessportbundes NRW und • des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge e.V. Die Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII in 315 BGB, der Kinder- und Jugendarbeit basiert auf dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Neuss vom 11.03.2014.allgemeinen Geschäftsentwicklung anzupassen. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gliedern sich wie folgt: Teil A: Allgemeiner Teil

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen