Qualitätsmanagement. Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.
Qualitätsmanagement. Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und dies der Götze Gruppe schriftlich versichern.
Qualitätsmanagement. Die Hochschulen werden ihre Maßnahmen und Instrumente zur Qualitätssiche- rung stetig überprüfen und fortentwickeln. Lehrenden wie Lernenden soll zudem ausreichend Möglichkeit gegeben werden, an der Weiterentwicklung des Lehr- angebots zu partizipieren. Bei der rechtlichen Neugestaltung der Programm- und Systemakkreditierung wird sich das Land für eine weitere Optimierung und Flexibilisierung des Akkreditierungssystems und eine Reduzierung von Auf- wand und Kosten auf Seiten der Hochschulen einsetzen.
Qualitätsmanagement. 11.1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Der Lieferant hat für alle an PTF gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
11.2. Bei PTF findet eine Wareneingangskontrolle nur im Umfang der obigen Ziff. 6.4. statt. PTF behält sich allerdings vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen.
Qualitätsmanagement. (§ 8 Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden b) Ursachen von Fehlern und Mängeln suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden 4*)
Qualitätsmanagement. Der Förderungswerber verpflichtet sich, Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
Qualitätsmanagement. 10.8.1 Der Förderungsnehmer/die Förderungsnehmerin ist verpflichtet, den Teilnehmern/Teilnehmerinnen den Zugang zur Online-Befragung „Teilnahmezufriedenheit“ des AMS zu ermöglichen. Die Befragung ist einmalig bei allen Teilnehmern/Teilnehmerinnen, die über das Erstgespräch hinausgehende Beratungs- und Betreuungsleistungen erhalten, durchzuführen. Die vom Arbeitsmarktservice im Internet zur Verfügung gestellte EDV-Applikation ist zu verwenden.
10.8.2 Falls die Online-Befragung „Teilnahmezufriedenheit“ auf Grund fehlender Barrierefreiheit für Teilnehmer/innen mit Einschränkungen der Sinnesorgane oder fehlender technischer Voraussetzungen oder in Folge persönlicher Umstände der Zielgruppen nicht möglich ist, ist dem AMS die Nichtanwendbarkeit der Online-Befragung „Teilnahmezufriedenheit“ zu begründen.
Qualitätsmanagement. 8.1 Sie werden auf unser Verlangen ein Qualitätsmana- gementsystem (z.B. DIN EN ISO 9000 ff) einrichten und/oder nachweisen. Wir behalten uns vor, die Wirksamkeit dieses Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüf- mittel und -methoden nicht fest vereinbart, sind wir auf Ihr Verlangen im Rahmen unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit Ihnen zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
8.2 Unabhängig davon haben Sie die Qualität der Liefer- gegenstände ständig zu überprüfen.
Qualitätsmanagement. Der AN hat für eine geeignete Qualitätssicherung und -überwachung zu sorgen und auch etwaige in der Bestellung besonders genannte Güte- vorschriften zu beachten. Eine eigene Güteprüfung und Warenein- gangskontrolle der ESG MOBILITY entlastet den AN nicht von seinen vertraglichen Pflichten.
Qualitätsmanagement. (§ 8 Nr. 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten 4*)