Qualitätsmanagementsystem. 4.1 Der Lieferant muss während der Geschäftsbeziehung mit XXXXX ein zertifiziertes und wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2015 und IATF 16949:2016 -oder gleichwertig- unterhalten. Ist der Lieferant nicht zertifiziert, hat er sein QMS in einer mit SIMON vereinbarten Frist zertifizierungsfähig zu entwickeln. Die Beurteilung seiner Qualitätsfähigkeit richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den Anforderungen eines zertifizierten QMS. XXXXX kann den Nachweis einer 100%- Warenausgangsprüfung verlangen, wenn ein Lieferant kein fähiges QMS unterhält. Unabhängig von einer Zertifizierung sind die Organisations- und Leistungspflichten aus der DIN EN ISO 9001:2015 und der IATF 16949:2016 unmittelbare Vertragspflichten des Lieferanten nach § 280 Absatz 1 BGB. Der Lieferant hat jeden Ablauf, jede Einschränkung oder den Entzug des Zertifikats unverzüglich anzuzeigen. Die Rechte von XXXXX zur eigenen Auditierung und Maßnahmen der jährlichen Re-Qualifizierung zu verlangen, bleiben unberührt. 4.2 SIMON kann jederzeit, insbesondere bei nachlassender Qualitätsfähigkeit des Lieferanten, den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) verlangen. In der QSV werden weitere Anforderungen an das QMS sowie die Produktions- und Prüfprozesse auch unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen der Kunden von SIMON (Customer Specific Requirements) festgelegt. Der Abschluss einer QSV in diesem Fall ist Voraussetzung für die Lieferung und Leistung des Lieferanten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Qualitätsmanagementsystem. 4.1 Der Lieferant muss während der Geschäftsbeziehung mit XXXXX OILES ein zertifiziertes und zerti- fiziertes wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2015 9001 und IATF 16949:2016 -oder gleichwertig- 16949 – oder gleichwertig – unterhalten. Ist der Lieferant nicht zertifiziert, hat er sein QMS in einer mit SIMON OILES vereinbarten Frist zertifizierungsfähig zerti- fizierungsfähig zu entwickeln. Die Beurteilung seiner Der Lieferant kann sich nicht auf seine man- gelnde Qualitätsfähigkeit richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den wegen der ausstehenden Zertifizierung berufen oder daraus einen Verzicht von OILES auf die Anforderungen eines zertifizierten QMS. XXXXX kann den Nachweis einer 100%- Warenausgangsprüfung verlangen, wenn ein Lieferant kein fähiges aus einem qualifizier- ten QMS unterhältherleiten. Unabhängig von einer Zertifizierung sind die Organisations- und Leistungspflichten aus der DIN EN ISO 9001:2015 9001 und der IATF 16949:2016 unmittelbare 16949 unmit- telbare Vertragspflichten des Lieferanten nach § 280 Absatz 1 BGB. OILES kann den Nachweis einer 100%-Warenausgangsprüfung verlangen, wenn ein Lieferant kein fähiges QMS unterhält. Der Lieferant hat jeden Ablauf, jede Einschränkung Ein- schränkung oder den Entzug des Zertifikats unverzüglich anzuzeigen. Die Rechte von XXXXX OILES zur eigenen Auditierung und Maßnahmen der jährlichen Re-Re- Qualifizierung zu verlangen, bleiben unberührt.
4.2 SIMON OILES kann jederzeit, insbesondere bei nachlassender Qualitätsfähigkeit des Lieferanten, jederzeit den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) verlangen. In der QSV werden weitere Anforderungen an das QMS sowie die Produktions- und Prüfprozesse auch unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen der Kunden von SIMON OILES (Customer Specific Requirements) festgelegtfest- gelegt. Der Abschluss einer QSV in diesem Fall ist Voraussetzung für die Lieferung Liefe- rung und Leistung des Lieferanten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Sales Contracts
Qualitätsmanagementsystem. 4.1 Der Lieferant muss während der Geschäftsbeziehung mit XXXXX ein zertifiziertes und wirksames Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2015 und IATF 16949:2016 -oder gleichwertig- unterhalten. Ist der Lieferant nicht zertifiziert, hat er sein QMS in einer mit SIMON vereinbarten Frist zertifizierungsfähig zu entwickeln. Die Beurteilung seiner Qualitätsfähigkeit richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den Anforderungen eines zertifizierten QMS. XXXXX kann den Nachweis einer 100%- Warenausgangsprüfung 100%-Warenausgangsprüfung verlangen, wenn ein Lieferant kein fähiges QMS unterhält. Unabhängig von einer Zertifizierung sind die Organisations- und Leistungspflichten aus der DIN EN ISO 9001:2015 und der IATF 16949:2016 unmittelbare Vertragspflichten des Lieferanten nach § 280 Absatz 1 BGB. Der Lieferant hat jeden Ablauf, jede Einschränkung oder den Entzug des Zertifikats unverzüglich anzuzeigen. Die Rechte von XXXXX zur eigenen Auditierung und Maßnahmen der jährlichen Re-Qualifizierung zu verlangen, bleiben unberührt.
4.2 SIMON kann jederzeit, insbesondere bei nachlassender Qualitätsfähigkeit des Lieferanten, den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) verlangen. In der QSV werden weitere Anforderungen an das QMS sowie die Produktions- und Prüfprozesse auch unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen der Kunden von SIMON (Customer Specific Requirements) festgelegt. Der Abschluss einer QSV in diesem Fall ist Voraussetzung für die Lieferung und Leistung des Lieferanten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)