Common use of Qualitätssicherung Clause in Contracts

Qualitätssicherung. 2.1 Der Lieferant verpflichtet sich: - ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen und während der Dauer dieses Vertrags aufrecht zu erhalten. Er wird alle Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, prüfen, kennzeichnen und verpacken. Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess und das Qualitätsmanagementsystem so zu planen, zu organisieren, zu realisieren und zu pflegen, dass eine umfassende und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist und die an die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werden. 2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststellt. 2.3 Der Lieferant wird über die von ihm im Rahmen der Entwicklung, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar halten. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen Serie. 2.4 Der Lieferant gewährt uns während der üblichen Betriebsstunden Zugang zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden. 2.5 Die Durchführung von Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität der Produkte eingeschränkt wird.

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung

Qualitätssicherung. 2.1 6.1 Der Lieferant verpflichtet sich: - ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001AN hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen (§ 4 Abs. 8 VOB/B). 6.2 Der AN ist verpflichtet, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen für ausgebildetes, hinreichend qualifiziertes Personal für die Planung, Organisation und Durchführung seiner Leistung zu sorgen, wobei eine deutschsprachige, dauerhaft vor Ort präsente Führungskraft zu gewährleisten ist. Beabsichtigt der AN im Einzelfall, Teile der ihm übertragenen Leistungen auf einen weiteren Nachunternehmer zu übertragen, bedarf dieses der schriftlichen Zustimmung der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen. 6.3 Der AN hat die Baustelle ständig in ordentlichem und sauberem Zustand zu halten und alle Verunreinigungen, insbesondere Abfälle und Bauschutt, die von seinen Arbeiten herrühren, ordnungsgemäß zu beseitigen. Kommt der AN dieser Verpflichtung innerhalb einer ihm von der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen die Verunreinigungen auf Kosten des AN beseitigen lassen. 6.4 Die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen führt während der Dauer dieses Vertrags aufrecht Ausführung der Arbeiten ständig eine Kontrolle der bereits ausgeführten Leistungen aus, die dazu dient, Mängel und Störungen im Arbeitsablauf zu erhalten. Er wird alle Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, prüfen, kennzeichnen vermeiden und verpackendie Einhaltung der Planungsvorgaben zu gewährleisten. Der Lieferant verpflichtet sichAN ist verpflichtet, bereits während der Durchführung seiner Leistungen selbst daran mitzuwirken und auch die Maßnahmen zur Kontrolle seiner Leistungen im Hinblick auf Mangelfreiheit und Rechtzeitigkeit durchzuführen, die in den Produktionsprozess für seine Leistungen gelten DIN-Normen und das Qualitätsmanagementsystem so zu planenanderen technischen Regelwerken vorgesehen sind. Der AN ist insbesondere verpflichtet, a. der Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen vor Ausführung seiner Leistung schriftlich darzustellen, zu organisierenwelche Maßnahmen zur Vermeidung von Mängeln und Störungen er durchzuführen beabsichtigt und b. die mitgeteilten Maßnahmen auszuführen, zu realisieren und zu pflegen, dass eine umfassende und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist und die an die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten soweit keine Änderungen vereinbart werden. 2.2 Der Lieferant 6.5 Gerät der AN mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Verpflichtungen in Verzug, kann die Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Sie ist verpflichtetnach fruchtlosem Ablauf einer dem AN hierfür gesetzten angemessenen Nachfrist außerdem berechtigt, uns unverzüglich die geschuldeten Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu informierenlassen. Rechte, sobald ihm Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegender Viridi Viventium GRÜN Dienstleistungen nach § 4 Absatz 1 Nr. Das gleiche gilt2 und 3 VOB/B zustehen, wenn der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststelltbleiben unberührt. 2.3 Der Lieferant wird über die von ihm im Rahmen der Entwicklung, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar halten. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen Serie. 2.4 Der Lieferant gewährt uns während der üblichen Betriebsstunden Zugang zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden. 2.5 Die Durchführung von Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität der Produkte eingeschränkt wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Nachunternehmer

Qualitätssicherung. 2.1 Der Lieferant verpflichtet sich: - 8.1. Die Lieferantin hält hinsichtlich die geltenden Gesetze, Richtlinien, Vorschriften, Bescheide und An- ordnungen der behördlichen und behördenähnlichen Stellen ein Qualitätssicherungssystem sowie die aktuell geltenden CE, CE IVD-, DIN-, EN- und ISO-Normen die für die jeweiligen Waren und die damit verbundenen Leistun- gen der Lieferantin gelten. In der Geschäftsbeziehung ist die DSGVO einzuhalten. 8.2. Die Lieferantin informiert SYNLAB unverzüglich, sobald sie von einem Mangel im Hinblick auf aus- gelieferte Waren oder von einer Verletzung betreffend des vorherigen Absatzes Kenntnis erhält. Ferner informiert die Lieferantin SYNLAB unverzüglich über alle gravierenden Sicherheits-, Gesund- heits- und/oder Umweltprobleme in Bezug auf die Waren. 8.3. Die Lieferantin legt binnen vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Anforderung der SYN- LAB schriftliche Nachweise dafür vor, dass sie alle gesetzlichen Auflagen und Vorschriften im Zu- sammenhang mit der Lieferung der Waren und die damit verbundenen Leistungen vollumfänglich erfüllt hat. 8.4. Auf schriftliche Anforderung von SYNLAB leistet die Lieferantin SYNLAB kostenlos jede zumutbare Unterstützung (inklusive Dokumentation), die SYNLAB oder weitere SYNLAB Gesellschaften be- nötigen, um ihre regulatorischen Pflichten zu erfüllen und insbesondere die Zertifizierungen DIN EN ISO 900115189, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen DIN EN ISO 17020 und während der Dauer dieses Vertrags aufrecht DIN EN ISO 17025 für sich und/oder für Laboratorien, die durch SYNLAB mit Waren ausgestattet bzw. beliefert wurden, zu erhaltenerlangen. 8.5. Er wird alle Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, prüfen, kennzeichnen und verpacken. Der Lieferant Die Lieferantin verpflichtet sich, den Produktionsprozess SYNLAB alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und das Qualitätsmanagementsystem so zu planenHaltbarkeit der Waren, zu organisierenz.B. Sicherheitsdatenblätter, zu realisieren und zu pflegenVerarbeitungshinweise, dass eine umfassende und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist Kennzeichnungsvorschriften etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der 8.6. SYNLAB und die an Lieferantin befolgen die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werdenCompliance Regelungen der SYNLAB Gruppe, die online unter xxxx://xxx.XXXXXX.xxx verfügbar sind. 2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststellt. 2.3 Der Lieferant wird über die von ihm im Rahmen der Entwicklung, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar halten. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen Serie. 2.4 Der Lieferant gewährt uns während der üblichen Betriebsstunden Zugang zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden. 2.5 Die Durchführung von Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität der Produkte eingeschränkt wird.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Qualitätssicherung. 2.1 9.1. Lieferungen und Leistungen müssen den in der Bestellung angegebenen Qualitätsklassen entsprechen, mindestens die Anforderungen nach ISO 9001:2000 erfüllen. Sofern und insoweit in der Bestellung keine besonderen Qualtiätsklassen enthalten sind, müssen die gelieferten Waren erstklassige Qualität aufweisen und den geltenden Sicherheitsvorschriften (Gesetzen, Verordnungen, Normen etc.) unter Beachtung des Standes und der Regeln der Technik sowie dem Elektrotechnik- und Fernmeldegesetz und allen darauf beruhenden Vorschriften sowie allen gültigen ÖVE- bzw. VDE- Vorschriften und den technischen Ö-Normen, Din-Normen bzw. harmonisierten Europäischen Normen (EN) entsprechen. Die in der Bestellung angeführten Normen (z.B. DIN, ÖNORM, Werknormen) und Zeichnungen beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Ausgabe, sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderers angegeben ist. Alle für das Produkt geltenden relevanten EU-Richtlinien (z.B. bezüglich CE_Kennung, Verwendungsverbot bestimmter Stoffe) sind einzuhalten. Lieferanten aus Nicht-EU Ländern sind verpflichtet, die entsprechende Konformitätserklärung inklusive der entsprechenden Dokumentation gemeinsam mit der ersten Lieferung zu übergeben. Der Auftragnehmer wird auch all jene Lieferungen und Leistungen, die zur Erfüllung der Anforderungen von Technosert erforderlich sind, bereitstellen und im Preis inkludieren, auch dann, wenn dies in der Bestellung nicht anders gefordert wird, hat der Lieferant verpflichtet sich: - ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001fabriksneue und dem neusten Stand der Technik entsprechende Produkte zu liefern. 9.2. Der Verkäufer wird Technosert bzw. einem von ihr Beauftragten auf Verlangen jederzeit Gelegenheit geben, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen sich in seinen Produktions- und Geschäftsräumlichkeiten über dessen Qualitätssicherungsmanagementsystem zu informieren und sich von der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der genannten Maßnahmen zu überzeugen. Diese Verpflichtungen/Berechtigungen erstrecken sich auf eventuelle Subunternehmen und Vorlieferanten des Vertragspartners, die dieser entsprechend zu verpflichten hat. 9.3. Auf Verlangen wird der Vertragspartner Technosert rechtzeitig vor Erstlieferung der bestellten Xxxx die Ergebnisse von Untersuchungen durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen über die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware, insbesondere die im Auftrag angeführten Eigenschaften, sowie die unbedingte Eignung zu dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck, vorlegen. Sollte Technosert dies verlangen, lässt der Vertragspartner entsprechende regelmäßige Untersuchungen durch gerichtlich beeidete Sachverständige auch während der Dauer dieses Vertrags aufrecht des Auftrages durchführen. Deren Untersuchungsberichte sind Technosert unverzüglich und unaufgefordert zu erhalten. Er wird alle Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, prüfen, kennzeichnen und verpacken. Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess und das Qualitätsmanagementsystem so zu planen, zu organisieren, zu realisieren und zu pflegen, dass eine umfassende und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist und die an die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werden. 2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststellt. 2.3 Der Lieferant wird über die von ihm im Rahmen der Entwicklung, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar halten. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigenübermitteln. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen Seriemit der Durchführung aller Untersuchungen einhergehenden Kosten trägt der Verkäufer. 2.4 Der Lieferant gewährt uns während der üblichen Betriebsstunden Zugang zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden. 2.5 Die Durchführung von Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität der Produkte eingeschränkt wird.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Qualitätssicherung. 2.1 a) Überprüfungen: Der Lieferant verpflichtet sich: - ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001KUNDE hat das Recht, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen sich durch Stichprobenkontrollen, die mit einer angemessenen Vorlaufzeit bei ATOSS anzumelden sind, von der Einhaltung der gesetzlichen und während der Dauer dieses Vertrags aufrecht in dieser AVV übernommenen Verpflichtungen von ATOSS in den Geschäftsbetrieb zu erhaltenden üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen. Er wird alle Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickelnkann diese Über- prüfungen selbst durchführen oder durch von ihm zu benennende, herstellenauf Vertraulichkeit zu verpflichtende, prüfen, kennzeichnen und verpackenDritte auf seine Kosten durchführen lassen. Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess und das Qualitätsmanagementsystem so zu planen, zu organisieren, zu realisieren und zu pflegen, dass eine umfassende und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist und die an die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werden. 2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegenDritte in diesem Sinne dürfen keine Vertreter von Wettbewerbern von ATOSS sein. Das gleiche giltATOSS kann der Überprü- fung durch einen externen Prüfer widersprechen, wenn der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststelltvom KUNDEN ausgewählte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu ATOSS steht. 2.3 Der Lieferant wird über die b) Dokumentation: ATOSS stellt sicher, dass sich der KUNDE von ihm der Einhaltung der Pflichten von ATOSS nach Art. 28 DSGVO im Rahmen der EntwicklungAuftragsverarbeitung über- zeugen kann. ATOSS verpflichtet sich, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung dem KUNDEN auf Anforderung die erforderli- chen Auskünfte zu erteilen und Verpackung insbesondere die Dokumentation der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis der Dokumen- tation der technischen und organisatorischen Maßnahmen kann dabei insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar haltenauch durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen Serie40 DSGVO oder eine geeignete Zertifizierung durch ein IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit erfolgen. 2.4 Der Lieferant gewährt uns während c) Datenschutzbeauftragter: Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind in dem § 8 Löschung oder Rückgabe nach Abschluss der üblichen Betriebsstunden Zugang Verarbeitung‌ 1. Wahlrecht: Nach Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher nach Aufforderung durch den KUNDEN – spätestens mit Beendigung des VERTRAGS – hat ATOSS auf eigene Kosten sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, Datenträger, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die allesamt im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung stehen, dem KUNDEN nach dessen Xxxx zurückzugeben oder datenschutzgerecht zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz löschen bzw. zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits)Ausschussmaterial. Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werdenDas Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. 2.5 Die Durchführung 2. [bleibt aus redaktionellen Gründen frei] 3. Aufbewahrungsfristen: Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ord- nungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch ATOSS entsprechend der jewei- ligen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Ende dieser AVV hinaus aufzube- wahren. ATOSS kann sie zu seiner Entlastung nach Ende dieser AVV dem KUNDEN übergeben. 4. Kosten: Zusätzliche Kosten, die durch von Audits diesem § 8 Ziffer 1 abweichende bzw. darüberhinausgehende Weisungen des KUNDEN entstehen, hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten der KUNDE zu tragen. § 9 Haftung‌ 1. Externe Haftung: Der KUNDE und ATOSS haften jeweils für die Qualität der Produkte eingeschränkt wirdSchäden betroffener Per- sonen gemäß Art. 82 DSGVO (externe Haftung).

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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Qualitätssicherung. 2.1 11.1. Der Lieferant verpflichtet sich: - ein Qualitätssicherungssystem nach ist verpflichtet, seine Lieferungen und Leistungen unter Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend den Anforderungen von ISO/TS 16949, mindestens jedoch DIN EN ISO 9001, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem in der jeweils gültigen Fassung zu erbringen, deren Geltung ausdrücklich vereinbart wird und dieses System ständig entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik weiterzuentwickeln. Zum Nachweis seiner Zertifizierung hat der Lieferant bereits bei Anbahnung der Geschäfts- und Lieferbeziehung das gültige Zertifikat eines akkreditierten Zertifizierungsunternehmens vorzulegen. SYMANZIK ist in der laufenden Geschäfts- und Lieferbeziehung berechtigt, vom Lieferanten jederzeit die erneute Vorlage des gültigen Zertifikats zu verlangen. 11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen gesamten Produktionsprozess und die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen fortlaufend zu überwachen und zu dokumentieren. Hierbei setzt er insbesondere auf Fehlervermeidung. Weiterhin hat der Lieferant sicherzustellen, dass seine Lieferungen und Leistungen mangelfrei sind, insbesondere den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, fehlerhafte Lieferungen (Details zusendenVertragsprodukte, Fertigungsmittel usw.) einzuführen und während fehlerhafte Leistungen (Konstruktionsleistungen etc.) in allen Phasen sicher und schnell identifiziert und von der Dauer dieses Vertrags aufrecht zu erhaltenweiteren Verarbeitung, Auslieferung oder Nutzung ausgeschlossen werden. Er wird alle Nicht in der Spezifikation genannte einzuhaltende Merkmale, wie unbeschädigt, sauber und frei von Fremdteilen, setzen wir voraus. 11.3. Entnahmen aus dem Lager, Anlieferungen sowie die Verarbeitung von Waren erfolgen grundsätzlich nach dem FIFO-Prinzip. 11.4. Der Lieferant ist entsprechend seines wirksam eingeführten Qualitätsmanagementsystems verpflichtet, eine Warenausgangsprüfung durchzuführen, um die Mangelfreiheit seiner oder der in seinem Auftrag gelieferten Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, prüfen, kennzeichnen und verpackenjederzeit sicherzustellen. 11.5. Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess und das Qualitätsmanagementsystem so die Rückverfolgbarkeit vom gelieferten Teil bis zum verwendeten Vormaterial zu planengewährleisten. So kann jederzeit der Nachweis erbracht werden, zu organisieren, zu realisieren und zu pflegen, dass eine umfassende und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist und die welche an die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werdenuns gelieferte Lose von einem möglichen Fehler des Vormaterials betroffen wären. 2.2 11.6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die qualitätsbezogenen Dokumentationen betreffend der Spezifikationen, Herstellung oder der Prüfung für mindestens 15 Jahre zu archivieren und SYMANZIK auf Verlangen vorzulegen. 11.7. Die besonderen Bestimmungen der zwischen SYMANZIK und dem Lieferanten gegebenenfalls geschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarung ergänzen die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer 11. 11.8. Der Lieferant ist entsprechend seines wirksam eingeführten Qualitätsmanagementsystems verpflichtet, uns unverzüglich zu informiereneine Warenausgangsprüfung durchzuführen, sobald ihm Anhaltspunkte für um die Unvollständigkeit Mangelfreiheit seiner oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen der in seinem Auftrag gelieferten Vertragsprodukte von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststelltjederzeit sicherzustellen. 2.3 Der Lieferant wird über die von ihm im Rahmen der Entwicklung, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar halten. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen Serie. 2.4 Der Lieferant gewährt uns während der üblichen Betriebsstunden Zugang zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden. 2.5 Die Durchführung von Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität der Produkte eingeschränkt wird.

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Samples: General Terms and Conditions

Qualitätssicherung. 2.1 Der Lieferant verpflichtet sich: - ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen und während der Dauer dieses Vertrags aufrecht zu erhalten. Er wird alle Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, prüfen, kennzeichnen und verpacken. 14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess und das Qualitätsmanagementsystem so zu planen, zu organisieren, zu realisieren ein angemessenes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu pflegenunterhalten. Er hat durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen, dass eine umfassende die Produkte die vereinbarten Qualitätsanforderungen und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist Spezifikationen einhalten. 14.2 Der Lieferant verpflichtet sich ferner, dem Käufer auf Anforderung einen Nachweis über sein Qualitätssicherungssystem und die an darin bestehenden Qualitätsnormen zur Verfügung zu stellen und unverzüglich schriftlich zu informieren, falls sich Veränderungen ergeben. Sofern das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten zertifiziert ist, wird er dem Käufer auf Anforderung eine Kopie des Zertifikats zur Verfügung stellen und diesen unverzüglich schriftlich informieren, falls sich hinsichtlich des Zertifikats Änderungen ergeben oder die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werdenZertifizierung erlischt. 2.2 14.3 Der Lieferant ist verpflichtetnur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers berechtigt, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte Dritte für die Unvollständigkeit oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegen. Das gleiche gilt, wenn Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einzusetzen. 14.4 Bezieht der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Rohstoffe, Software, Leistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Abweichungen Vorlieferanten (Vorlieferungen), so hat er diese in sein Qualitätssicherungssystem einzubeziehen oder durch zweckmäßige Maßnahmen die Qualität der Vertragsprodukte Vorlieferungen selbst zu sichern. Der Käufer kann vom Lieferanten einen Nachweis verlangen, dass der Lieferant sich von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststelltWirksamkeit des Qualitätssicherungssystems seines Vorlieferanten überzeugt hat. 2.3 14.5 Der Lieferant wird über gestattet dem Käufer die Durchführung von ihm im Rahmen der EntwicklungAudits, Fertigungum festzustellen, Prüfung, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar haltenob seine Qualitätssicherungsmaßnahmen den Anforderungen des Käufers entsprechen. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigenNach schriftlicher Ankündigung kann ein Audit als System- oder Prozessaudit durchgeführt werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen Serie. 2.4 Der Lieferant gewährt uns dem Käufer während der üblichen Betriebsstunden Zugang Geschäfts- und Betriebszeiten Zutritt zu seinen den Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz Laboren, Prüfstellen, Lagern und Funktion sonstigen produktionsrelevanten Bereichen sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente. Dabei werden notwendige und angemessene Einschränkungen des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation Audits zur Sicherung der Betriebsgeheimnisse des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werdenoder Dritter akzeptiert. 2.5 14.6 Die Durchführung von solcher Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für im Hinblick auf die Qualität der Produkte eingeschränkt in irgendeiner Weise beschränkt wird.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualitätssicherung. 2.1 Der Lieferant verpflichtet sich: - ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen und während der Dauer dieses Vertrags aufrecht zu erhalten. Er wird alle Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, prüfen, kennzeichnen und verpacken. 13.1 Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess und das Qualitätsmanagementsystem so zu planen, zu organisieren, zu realisieren ein angemessenes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu pflegenunterhalten, das dem neuesten Stand der Technik entspricht. Er hat durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen, dass eine umfassende die Ware und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist Dienstleistungen die vereinbarten Qualitätsanforderungen und Spezifikationen einhalten. 13.2 Der Lieferant verpflichtet sich ferner, dem Käufer auf Anforderung einen Nachweis über sein Qualitätssicherungssystem und die an darin bestehenden Qualitätsnormen zur Verfügung zu stellen und unverzüglich schriftlich zu informieren, falls sich Veränderungen ergeben. Sofern das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten zertifiziert ist, wird er dem Käufer auf Anforderung eine Kopie des Zertifikats zur Verfügung stellen und diesen unverzüglich schriftlich informieren, falls sich hinsichtlich des Zertifikats Änderungen ergeben oder die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werdenZertifizierung erlischt. 2.2 13.3 Der Lieferant ist verpflichtetnur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers berechtigt, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte Subunternehmer oder Dritte für die Unvollständigkeit Erfüllung seiner Liefer- oder Ineffizienz Dienstpflichten einzusetzen. Im Falle des Qualitätssystems vorliegen. Das gleiche gilt, wenn Einsatzes von Subunternehmern oder Dritten steht der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften dafür ein, dass die jeweiligen Subunternehmer und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststelltDritten sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einhalten. 2.3 13.4 Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Ware / Dienstleistungen Produk- tions- oder Prüfmittel, Rohstoffe, Software, Leistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten (Vorlieferungen), so hat er diese in sein Qualitätssicherungssystem einzubeziehen oder durch zweckmäßige Maßnahmen die Qualität der Vorlieferungen selbst zu sichern. Der Käufer kann vom Lieferanten einen Nachweis verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems seines Vorlieferanten überzeugt hat. 13.5 Der Lieferant wird über gestattet dem Käufer die Durchführung von ihm im Rahmen der EntwicklungAudits, Fertigungum festzustellen, Prüfung, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar haltenob seine Qualitätssicherungsmaßnahmen den Anforderungen des Käufers entsprechen. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigenNach schriftlicher Ankündigung kann ein Audit als System- oder Prozessaudit durchgeführt werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen Serie. 2.4 Der Lieferant gewährt uns dem Käufer während der üblichen Betriebsstunden Zugang Geschäfts- und Betriebszeiten Zutritt zu seinen den Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz Laboren, Prüfstellen, Lagern und Funktion sonstigen produktionsrelevanten Bereichen sowie Einsicht in qualitätsrelevante Dokumente. Dabei werden notwendige und angemessene Einschränkungen des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation Audits zur Sicherung der Betriebsgeheimnisse des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werdenoder Dritter akzeptiert. 2.5 13.6 Die Durchführung von solcher Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für im Hinblick auf die Qualität der hergestellten und gelieferten Produkte eingeschränkt bzw. erbrachten Dienstleistungen in irgendeiner Weise beschränkt wird.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualitätssicherung. 2.1 Der Lieferant verpflichtet sich: - Lieferer unterhält ein Qualitätssicherungssystem nach Qualitätsmanagement, das zumindest die Anforderungen der DIN EN ISO 90019001 erfüllt; Lieferanten mit einem nachgewiesenen QM-System entsprechend EN 9100 (AS 9100, ODER - ff.) werden bevorzugt behandelt. Sofern für ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen und während der Dauer dieses Vertrags aufrecht zu erhaltenspezielles Produkt andere Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem gestellt werden, sind diese separat aufgeführt/nachgewiesen. Er Der Lieferer wird alle Vertragsprodukte nach die Produkte entsprechend den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, Qualitätsmanagementsystems herstellen und prüfen, kennzeichnen und verpacken. Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess und das Qualitätsmanagementsystem so zu planen, zu organisieren, zu realisieren und zu pflegenLieferer wird sich unverzüglich vergewissern, dass eine umfassende und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist und die an die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werdendiese Anforderungen mit seinem Qualitätsmanagementsystem vereinbar sind. 2.2 Jede Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien, Zukaufteilen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaß- nahmen sind vom Besteller freizugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegen. Das gleiche giltLieferer stellt dazu rechtzeitig eine Anfrage an den Besteller, wenn der Lieferant bei Qualitätskontrollen er eine Zunahme von Abweichungen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststelltentsprechende Änderung plant. 2.3 Der Lieferant Lieferer wird über die von ihm im Rahmen der Entwicklung, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten QualitätssicherungsmaftnahmenDurchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar haltender Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird uns dem Besteller - ggf. auch dem Endkunden – und regelsetzenden Behörden in nötigem Umfang auf Wunsch jeder Ebene der Lieferkette Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Sämtliche Aufzeichnungen sind auf unbefristete Zeit aufzubewahren und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen dürfen erst durch die schriftliche Freigabe des letzten Produktes einer jeweiligen SerieBestellers vernichtet werden. 2.4 Der Lieferant gewährt uns während der üblichen Betriebsstunden Zugang zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns verpflichtet sich zum Einsatz von Existenz statistischen Methoden zur Abnahme von Produkten und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in zugehörige Anweisungen zur Abnahme durch die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werdenOrganisation. 2.5 Die Durchführung Der Lieferant hat den Einsatz von Audits Teilen zweifelhafter Herkunft, nicht genehmigter und gefälschter Teil zu verhindern. 2.6 Der Lieferant hat nicht zur Folgesicherzustellen, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität sich alle Personen der Produkte eingeschränkt wird.folgenden Aspekte bewusst sind: - ihres Beitrags zur Produkt- und Dienstleistungskonformität - ihres Beitrags zur Produktsicherheit - der Wichtigkeit von ethischem Verhalten

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Samples: Spezielle Einkaufsbedingungen

Qualitätssicherung. 2.1 6.1 Der Lieferant verpflichtet sich: - ist entsprechend der der gesetzlichen Anforderungen und der ver- traglichen Vereinbarungen (vgl. dazu die in Nr. 2.4 definierten Vertragsbestand- teile) verantwortlich für die fehlerfreie Ausführung seiner Produkte und Dienstleis- tungen. Im Zuge der Vertragsprüfung und Leistungserbringung wird der Lieferant alle technischen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, CAD-Daten, Werkstoffspezifikati- onen, technische Spezifikationen, Vorgaben für Verfahren der Herstellung und Be- arbeitung, Lasten- und Pflichtenhefte) nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Klarheit, offensichtliche Fehler und Realisierbarkeit prüfen. Dabei erkannte Mängel und Risiken sowie Verbesserungsmöglichkeiten teilt der Lieferant PROTEC und bei Bedarf seinen Zulieferern unverzüglich mit. 6.2 Der Lieferant unterhält ein Qualitätssicherungssystem adäquates, effizientes und verlässliches Qualitätsma- nagementsystem, das nach DIN dem Stand der Technik ausgerichtet ist (gem. den Bestimmungen der Richtlinie 93/42/EWG, Anhang II für Medizinprodukte nach EN ISO 13485, für andere Produkte nach ISO 9001, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen und während der Dauer dieses Vertrags aufrecht zu erhalten– nach gesonderter Verein- barung oder in Abstimmung mit PROTEC – entsprechend zertifiziert ist. Er wird alle Vertragsprodukte die Produkte entsprechend den Regeln seines Qualitätsmanagementsystems herstel- len, prüfen und das System aufrechterhalten. Gültige Zertifikate sind PROTEC un- aufgefordert zuzuleiten. Sollte sich ein Anschlusszertifikat zeitlich verzögern oder der Status sich verändern, insbesondere ein Zertifikat aberkannt werden, informiert der Lieferant PROTEC unverzüglich. Sollte in Abstimmung mit PROTEC kein zer- tifiziertes Qualitätsmanagementsystem existieren, so kann der Umstand, dass es sich um kritische Produkte und Dienstleistungen im Sinne der oben genannten Vorschriften handelt, es erfordern, dass erforderliche Prozesse zur Qualitätssiche- rung in Zusammenhang mit dem gelieferten Produkt bzw. der erbrachten Leistung durch den Lieferanten definiert und von PROTEC freigegeben werden. 6.3 PROTEC ist berechtigt, die Konformität des Liefer- oder Leistungsgegenstands mit den vertraglichen und oder gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen. Das kann je nach Sachlage in Form eines Qualitäts- oder technischen Gesprächs oder als System-, Prozess- oder Produktaudit erfolgen und wird von PROTEC rechtzeitig angekündigt. Der Lieferant gewährt PROTEC nach vorheriger Terminvereinbarung in dem für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Umfang Zutritt zu allen Betriebsstät- ten, Prüfstellen, Lagern und angrenzenden Bereichen. Dabei wird PROTEC Ein- blick in die Verfahren, Unterlagen und Aufzeichnungen des Lieferanten gewährt, soweit sie das Qualitätsmanagementsystem bzw. die Qualität der zu liefernden Produkte und zu erbringenden Leistungen oder diese beeinflussende Umweltfak- toren betreffen. 6.4 Die Erstbemusterung erfolgt nach den Regeln dieses Systems entwickelnin der Bestellung oder anderen Vertragsbe- standeilen (vgl. Nr. 2.4) definierten Vorgaben von PROTEC. Sie ist vor Aufnahme der Serienfertigung immer dann notwendig, herstellenwenn: • ein neues Teil bestellt wird, prüfen• eine technische Änderung vorliegt, kennzeichnen • ein neues Werkzeug, Werkzeugwechsel oder -änderung erforderlich ist, • eine Änderung der Produktionsstätte erfolgte, • innerhalb der letzten 2 Jahre keine Serienlieferung durch den Lieferanten für PROTEC erfolgte (ausgenommen Ersatzteile). Die Erstmuster müssen vollständig unter Serienbedingungen hergestellt worden sein. Alle Abweichungen im Herstellprozess vom geplanten Zustand bei Serienfer- tigung sind zu dokumentieren und verpackenvorab schriftlich mit PROTEC zu vereinbaren. Der Lieferant liefert die Erstmuster zusammen mit einem Erstmusterprüfbericht, sofern von PROTEC gefordert. Die geprüften Teile müssen so gekennzeichnet sein, dass eine Zuordnung der Messwerte eindeutig ist. Nach Vorlage der Erstmuster führt PROTEC nach eigenem Ermessen Prüfungen durch. Aufgrund dieser eigenen Prüfungen und dem vom Lieferanten vorgelegten Erstmusterprüfbericht entscheidet PROTEC über die Freigabe der Erstmuster. Eine Freigabe der Erstmuster durch PROTEC entbindet den Lieferanten nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die Qualität der von ihm gelieferten Produkte. Die Freigabe ist rein technischer Art und stellt keinen Lieferauftrag dar. 6.5 Technische Änderungen beim Lieferanten nach Freigabe der Erstmuster, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PROTEC. Das gilt besonders bei: • jeglichen Änderungen am Produkt, insbesondere Änderungen an funktions-oder sicherheitsrelevanten Produktteilen, • Änderungen von Prüfverfahren/-einrichtungen, • Verlagerung von Fertigungsstandorten, • anderen Änderungen, bei denen ein Einfluss auf die Qualität nicht auszuschließen ist. Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess vor der Umsetzung von geplanten Änderungen PROTEC so rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, dass PROTEC mögliche Auswirkungen der Änderungen prüfen kann. Sämtliche Änderungen am Produkt und das Qualitätsmanagementsystem so in der Prozesskette sind vom Lieferanten zu planenprüfen, zu organisieren, zu realisieren freizugeben und zu pflegen, dass eine umfassende dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist und die an die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werdenNachweise sind PROTEC auf Verlangen auszuhändigen. 2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte 6.6 Sollte sich der Stand der Technik für die Unvollständigkeit vom Lieferanten zu liefernden Produkte oder Ineffizienz des Qualitätssystems vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststellt. 2.3 Der Lieferant wird über die von ihm im Rahmen zu erbringenden Leistungen ändern, so informiert der EntwicklungLieferant PROTEC umgehend. Zudem schlägt der Lieferant Möglichkeit vor, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung welche die be- treffenden Produkte und Verpackung Leistungen auf den neuesten Stand der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar halten. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen und Muster beträgt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen SerieTechnik bringen. 2.4 Der 6.7 Auf Verlangen von PROTEC schließen PROTEC und der Lieferant gewährt uns während der üblichen Betriebsstunden Zugang zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können eine geson- derte Qualitätssicherungsvereinbarung (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werdenQSV) ab. 2.5 Die Durchführung von Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität der Produkte eingeschränkt wird.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Und Die Beschaffung Von Leistungen

Qualitätssicherung. 2.1 Allgemeine Anforderungen Der Lieferant verpflichtet sich: - ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001LIEFERANT erstreckt seine Qualitätsprüfung vom Eingang des Materials über den gesamten Fertigungsprozess bis zum Versand der fertigen Liefergegenstände, ODER - ein eigenes Qualitätssicherungssystem (Details zusenden) einzuführen und während der Dauer dieses Vertrags aufrecht zu erhalten. Er wird alle Vertragsprodukte nach den Regeln dieses Systems entwickeln, herstellen, prüfen, kennzeichnen und verpackenum die Einhaltung aller Qualitätsforderungen sicherzustellen. Der Lieferant verpflichtet sich, den Produktionsprozess und das Qualitätsmanagementsystem so zu planen, zu organisieren, zu realisieren und zu pflegenLIEFERANT stellt sicher, dass eine umfassende die von seinen Unterlieferanten bezogenen Produkte die vereinbarten Qualitätsanforderungen erfüllen. Die in dieser Vereinbarung gestellten Anforderungen sind auf seine Unterlieferanten zu übertragen. Der KUNDE behält sich das Recht vor, alle Prozesse und lückenlose Qualitätsüberwachung ge- währleistet ist und Prüfungen, die an die Produkte gestellten Qualitäts- und Sicherheitsan- forderungen eingehalten werden. 2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit Liefergegenstände erforderlich sind, im Herstellerwerk zu überprüfen. Der LIEFERANT wird dem KUNDEN die hierzu erforderlichen Zugangsrechte und Informationen gewähren. Der LIEFERANT führt Prozessfähigkeitsuntersuchungen für alle Merkmale durch, die entsprechend der FMEA die Funktion oder Ineffizienz Sicherheit beeinflussen oder eine wichtige qualitätsbestimmende Eigenschaft haben. Prozessfähigkeits-Indices (Cp / Cpk) werden bei Bedarf zwischen KUNDE und LIEFERANT gesondert vereinbart. Der LIEFERANT muss sicherstellen, dass er geeignete Mess- und Prüfmittel zur Überwachung aller in den Spezifikationen festgelegter Merkmale zur Verfügung hat und zum Einsatz bringt. Für die eingesetzten Prozesse, Methoden und Anlagen einschließlich Software, Mess- und Prüfmittel sind Fähigkeitsuntersuchungen durchzuführen.(z.B. DIN 55350 Teil 13, DIN 1319 Teil 3 und 4). Falls Prüfmittel und/ oder Prüfsoftware durch dem KUNDEN bereitgestellt werden, sind diese vom LIEFERANTEN wie eigene Prüfmittel mit entsprechend angemessener Sorgfalt zu behandeln und in die Prüfmittelüberwachung des Qualitätssystems vorliegenLIEFERANTEN aufzunehmen. Das gleiche gilt, wenn Die Die Aufzeichnungen der Lieferant bei Qualitätskontrollen eine Zunahme von Abweichungen Prüfmittelüberwachung unterliegen der Vertragsprodukte von den Eigenschaften Aufbewahrungspflicht und Spezifikationen gemäft der Spezifikationsvereinbarung(en) (Qualitätseinbrüche) feststellt. 2.3 sind auf Anforderung dem KUNDEN zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant wird über LIEFERANT hat die von ihm im Rahmen der Entwicklung, Fertigung, Prüfung, Kennzeichnung verwendeten Prüfmittel und Verpackung der Vertragsprodukte durchgeführten Qualitätssicherungsmaftnahmen, insbesondere über Messwerte Normale einer regelmäßigen und Prüfergebnisse, Aufzeichnungen anfertigen (Dokumentationen) systematischen Überwachung und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster verfügbar halten. Er wird uns auf Wunsch Einsicht in diese Unterlagen gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigenKalibrierung zu unterziehen. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen der Prüfmittelüberwachung unterliegen der Aufbewahrungspflicht und Muster beträgt 10 Jahre ab sind auf Anforderung dem Inverkehrbringen des letzten Produktes einer jeweiligen SerieKUNDEN zur Verfügung zu stellen. 2.4 Der Lieferant gewährt uns während der üblichen Betriebsstunden Zugang zu seinen Betriebsstätten, damit wir uns von Existenz und Funktion des Qualitätsmanagementsystems überzeugen können (Audits). Uns wird insbesondere Einblick in das Herstellungsverfahren, in die qualitätssichernden Maftnahmen und in die Dokumentation des Lieferanten gewährt. Wir werden den Besuch unserer Beauftragten mit angemessener Frist vorher ankündigen. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Fertigungsverfahren und sonstige Betriebsgeheimnisse können verweigert werden. 2.5 Die Durchführung von Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten für die Qualität der Produkte eingeschränkt wird.

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Samples: Qualitätssicherungs Vereinbarung