Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versiche- rer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung ein- schließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungs- nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge- stellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziff. 9.1 (2) oder
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der gemäß der Nrn. A 16.1.1.2 oder A 16.1.1.3 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer gemäß Nr. A 16.3 gezahlt hat.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Wohngebäudeversicherung
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach A(GB)-7.1.2 oder A(GB)-7.1.3 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sa- che infolge eines Verschuldens des Versicherungs- nehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 22.1 b) und Ziffer 22.1 c) geleisteten Entschädigung ver pflichtet, wenn die Sache infolge eines Ver schuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederher gestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 6.1 bis 6.5 ge leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche rungsnehmers nicht innerhalb einer angemes senen Frist wiederhergestellt oder wiederbe schafft worden ist. Der Versicherungsschutz für Gütertransporte im Werkverkehr bestimmt sich ausschließlich nach den Teilen des Abschnitt II Teil D sowie den All gemeinen Vertragsbestimmungen Abschnitt I.
Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 26.1.2 oder