Common use of Rechnungsstellung und Zahlung Clause in Contracts

Rechnungsstellung und Zahlung. Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

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Rechnungsstellung und Zahlung. Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung Unsere Montagerechnungen sind zahlbar innerhalb von dreißig (30) acht Tagen nach Erhalt der Rechnung, netto ohne Abzug. Unser Montagepersonal hat keine Inkassovollmacht. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von acht Tagen ab Eingang unserer mit dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich Hinweis auf die tatsächliche Bereitstellung rechtliche Folge sei- nes Schweigens verbundene Aufforderung nachkommt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühruns selbst zu zahlenden Kreditkosten, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz mindestens aber von 4% über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“)MwSt. zu berech- nen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist bei Vollkaufleuten ausgeschlossen. Andere Auftraggeber können gegen unsere Forderungen nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Der Auftragge- ber hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht, berechnet wirdals dieses auf demselben Ver- tragsverhältnis beruht, auf dem wir unsere Forderung gegen ihn herleiten. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche VII Gewährleistung und Abnahme Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme unserer Leistungen durch eine vom Auftraggeber unterzeichnete Abnahmebescheinigung. Verweigert der Auftrag- geber die Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung, so gilt die Abnahme als er- folgt, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen ab Eingang unserer mit dem Hinweis auf die rechtliche Folge seines Schweigens verbundene Aufforderung nachkommt, Einwendungen gegen unser Abnahmeverlangen zu einer Pauschalentschädigung erheben. Die Abnahme ist auch dann erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Absei- genen Betrieb übernimmt. 5 BGBFür die Gewährleistungsfrist gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werdenVIII Mängelrüge Erkennbare Mängel muss der Auftraggeber binnen 8 Tage uns schriftlich anzeigen. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist begründeter Mängelrüge sind wir nur verpflichtet, nach unserer Xxxx nachzu- bessern oder Ersatz zu liefern. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, Rück- gängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anfechtung wegen Irrtums und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit unsererseits keine vorsätzliche oder grobfahrläs- sige Vertragsverletzung vorliegt. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haften wir nicht, wenn wir nachweisen, dass wir weder fehlerhafte Anweisungen gegeben, noch die Aufsichts- pflicht verletzt haben. Wir haften ebenfalls nicht für Güte und Eignung der vom Auftraggeber zur Verfü- gung gestellten Gegenstände und Materialien. Bestehen hinsichtlich ihrer Güte und Eignung Bedenken, so werden wir dies dem Auftraggeber unverzüglich mittei- len. Wird den Bedenken nicht Rechnung getragen, so behalten wir uns vor, in schwerwiegenden Fällen, die betreffenden Arbeiten abzulehnen. IX Gefahrtragung Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der beigestellten Gegenstände und Materialien trägt der Auftraggeber; die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht mit der Abnahme gemäß VII, auf den Auftraggeber über. Wird durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, der Beginn der Leistungen um mehr als 14 Tage verzögert oder um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen bzw. Lieferungen für die Dauer der oben genannten wird Verzögerung bzw. Unterbrechung auf den Auftraggeber über. Schä- den, die durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschaden und Hochwasser) während unserer Leistung entstehen, trägt der Auftraggeber. X Mitwirkungspflicht des Bestellers Der Besteller hat auf seine Kosten alles seinerseits erforderliche zu tun, da- mit die Montagearbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt wer- den können. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass sich die für den Be- ginn und die Durchführung erforderlichen Teile rechtzeitig an der Montagestelle befinden, sofern ihm deren Beistellung obliegt. Ferner muss sich die unmittel- bare Baustellenzufahrt in brauchbarem und die Baustelle in montagebereitem Zustand befinden. Bei Montagearbeiten in geschlossenen Räumen muss das Bau- werk in einem Zustand sein, der eine einwandfreie Montage zu normalen Ar- beitsbedingungen ermöglicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Starkstrom- , Gas-, Wasser- oder ähnlichen Leitungen zu machen. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten rechtzeitig nach Abstimmung über den Umfang und den Zeitpunkt des Bedarfs, Hilfskräfte wie Handlanger wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer und sonstige Facharbeiter mit dem von RingCentral kein Rabatt gewährtdiesen benötigten Werkzeug oder Maschinen in der erforderlichen Zahl. Durch Der AG übernimmt auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Stemm -, Gerüst-, und Fertiganstricharbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die Annahme zur Montage und lnbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfs- stoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Hebezeuge und andere Vorrichtungen, soweit vorhanden. Der AG stellt Energie und Wasser einschließIich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montage- stelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werk- zeuge usw. genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume ein- schließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen auf seine Kosten zur Verfügung. Im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Montageperso- nals und unserer Materialien auf der Baustelle alle Maßnahmen zu treffen, die zu- mutbar sind. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände auf der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind, werden vom AG kostenlos beigestellt. Wir behalten uns Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der vom Auftragge- ber zu übernehmenden Arbeiten und Leistungen vor. Solche Einwendungen werden unverzüglich mitgeteilt. Sollte in der Nähe der Montagestelle ein angemessenes Quartier nicht möglich sein, berechnen wir die entstehenden Mehrkosten. XI Unfallverhütungsvorschriften Für uns sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, sowie der Bundesmontagetarifvertrag in seiner neuesten Fassung für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie bindend. Der Auftraggeber hat unserem Montageleiter die zusätzlich zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben, und die öffentlich-rechtlichen oder vertraglich auferlegten Maßnahmen zur Verhütung von verspäteten oder teilweisen Unfällen zu tref- fen. Der Auftraggeber hat die hierfür verantwortliche Person uns bekannt zu geben. Die gültigen VDE-Vorschriften, insbesondere VDE 0100, sind einzuhalten. XII Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet ist der Sitz unserer Firma in 67125 Dannstadt- Schauernheim. Gerichtsstand sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.die für den Firmensitz der SPA GmbH zuständigen Zivilgerichte. Gültig ab 01. Januar 2021

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