Common use of Rechtsfolgenhinweis Clause in Contracts

Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (D-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3) ste- hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- pflicht hingewiesen hat. D-1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von D-1.1 und D-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche- rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. D-1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (D-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in- nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: D-3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wor- den sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versi- cherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge- macht werden. D-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstän- de, die nach Ansicht des Versicherers für die Bear- beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid er- lassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. D-3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Ver- fügung von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wi- derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be- darf es nicht. D-3.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. D-3.7 Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge- mäß D-23 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir- kung des Versicherers an Verfahren des ordentli- chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen- nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. D-4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. D-4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsneh- mer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi- cherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Ein- tritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versi- cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- heit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach D-4.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.

Appears in 1 contract

Samples: www.dvg-gestalt.de

Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (D-1.2.1B-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2B-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3B-1.2.3) ste- hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- pflicht Anzeigepflicht hingewiesen hat. D-1.5 B-1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von D-1.1 B-1.1 und D-1.2 B-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche- rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. D-1.6 B-1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (D-1.2.1B-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2B-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3B-1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B-2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in- nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: D-3.1 B-3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wor- den sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versi- cherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge- macht werden. D-3.2 B-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstän- de, die nach Ansicht des Versicherers für die Bear- beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.3 B-3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.4 B-3.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftlichesAnspruch gerichtlich geltend gemacht, behördliches Prozesskos- tenhilfe beantragt oder gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid er- lassen oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dem Versicherer dies unverzüglich anzuzeigen. D-3.5 Dies gilt auch, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden Schadensereig- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. B-3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Ver- fügung von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wi- derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be- darf es nicht. D-3.6 B-3.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. D-3.7 B-3.7 Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge- mäß D-23 B-23 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir- kung des Versicherers an Verfahren des ordentli- chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen- nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. D-4.1 B-4 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten B-4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. D-4.2 B-4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsneh- mer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi- cherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Ein- tritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge Rechts- folge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versi- cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- heit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach D-4.1 B-4.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.

Appears in 1 contract

Samples: barmenia-direkt.de

Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (D-1.2.1B-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2B-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3B-1.2.3) ste- hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- pflicht Anzeigepflicht hingewiesen hat. D-1.5 B-1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von D-1.1 B-1.1 und D-1.2 B-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche- rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. D-1.6 B-1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (D-1.2.1B-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2B-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3B-1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B-2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in- nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: D-3.1 B-3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wor- den sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versi- cherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge- macht werden. D-3.2 B-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstän- de, die nach Ansicht des Versicherers für die Bear- beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.3 B-3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.4 B-3.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftlichesAnspruch gerichtlich geltend gemacht, behördliches Prozesskos- tenhilfe beantragt oder gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid er- lassen oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dem Versicherer dies unverzüglich anzuzeigen. D-3.5 Dies gilt auch, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden Schadensereig- nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. B-3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Ver- fügung von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wi- derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be- darf es nicht. D-3.6 B-3.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. D-3.7 B-3.7 Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge- mäß D-23 B-23 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir- kung des Versicherers an Verfahren des ordentli- chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen- nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. D-4.1 B-4 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten B-4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. D-4.2 B-4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsneh- mer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi- cherungsschutzes Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Ein- tritt Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Aufklärungsobliegen- heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versi- cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- heit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach D-4.1 B-4.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.

Appears in 1 contract

Samples: barmenia-direkt.de

Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (D-1.2.1B-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2B-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3B-1.2.3) ste- hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- pflicht hingewiesen hat. D-1.5 B-1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von D-1.1 B-1.1 und D-1.2 B-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche- rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. D-1.6 B-1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (D-1.2.1B-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2B-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3B-1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B-2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in- nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: D-3.1 B-3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wor- den sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versi- cherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge- macht werden. D-3.2 B-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstän- de, die nach Ansicht des Versicherers für die Bear- beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.3 B-3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.4 B-3.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid er- lassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. D-3.5 B-3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Ver- fügung von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wi- derspruch Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe- helfe Rechts- behelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be- darf bedarf es nicht. D-3.6 B-3.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. D-3.7 Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge- mäß D-23 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir- kung des Versicherers an Verfahren des ordentli- chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen- nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. D-4.1 B-4 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten B-4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. D-4.2 B-4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsneh- mer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi- cherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Ein- tritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versi- cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- heit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach D-4.1 B-4.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.

Appears in 1 contract

Samples: www.bllv-wd.de

Rechtsfolgenhinweis. Die Rechte zur Vertragsänderung (D-1.2.1B-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2B-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3B-1.2.3) ste- hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- pflicht hingewiesen hat. D-1.5 B-1.5 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von D-1.1 B-1.1 und D-1.2 B-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück- sichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich da- rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche- rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. D-1.6 B-1.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (D-1.2.1B-1.2.1), zum Rücktritt (D-1.2.2B-1.2.2) und zur Kündigung (D-1.2.3B-1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfäl- le, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versiche- rungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B-2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in- nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B-3 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: D-3.1 B-3.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wor- den sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versi- cherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge- macht werden. D-3.2 B-3.2 Der Versicherungsnehmer hat dem Versi- cherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstän- de, die nach Ansicht des Versicherers für die Bear- beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.3 B-3.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D-3.4 B-3.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht- liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid er- lassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. D-3.5 B-3.5 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Ver- fügung von Verwaltungsbehörden auf Schadener- satz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Wi- derspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbe- helfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers be- darf es nicht. D-3.6 B-3.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte ertei- len und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. D-3.7 B-3.7 Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge- mäß D-23 B-24 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an- zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir- kung des Versicherers an Verfahren des ordentli- chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen- nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. D-4.1 B-4 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten B-4.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Ver- sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. D-4.2 B-4.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsneh- mer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässi- ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versi- cherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Ein- tritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versi- cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- heit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach D-4.1 B-4.1 zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt. B-4.3 Versehentliche Obliegenheitsverletzung Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer – eine ihm obliegende Anzeige versehentlich un- terlässt oder fahrlässig die Anzeige unrichtig abgibt oder – er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Ob- liegenheit unterlässt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Ver- sehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

Appears in 1 contract

Samples: www.xxv24.de