Sachausstattung Musterklauseln

Sachausstattung. 4.4.1 Quantität, Qualität sowie Media und IT- Ausstattung der Unterrichts und Grup- x penarbeitsräume (Asterisk-Kriterium) 4.4.2 Zugangsmöglichkeiten zur erforderlichen x Literatur (Asterisk-Kriterium)
Sachausstattung. 4.4.1 Quantität, Qualität sowie Media- und IT- Ausstattung der Unterrichtsräume x 4.4.2 Zugangsmöglichkeiten zur erforderlichen Literatur x 4.4.3 Anzahl und technische Ausstattung der Bibliotheksarbeitsplätze für Studierende x
Sachausstattung. Die räumliche Ausstattung der Hochschule am Standort Iserlohn stellt sich wie folgt dar: Jeder Veranstaltungsraum ist mit einem Whiteboard und einem Overhead-Projektor ausge- stattet. Ein Großteil der Räume verfügt über Beamer. Den Dozenten stehen darüber hinaus je nach Bedarf Metaplanwände und -koffer, Flipcharts und Video-/TV-Wagen zur Verfügung. Die Hochschule hält PC-Arbeitsplätze in den sog. PC-Pools sowie in der Bibliothek vor. Auf dem Gelände der Hochschule ist darüber hinaus Wireless LAN verfügbar. Der Bestand der Bibliothek in Iserlohn wird laufend ergänzt und aktualisiert. Er beinhaltet derzeit ca. 10.700 Medieneinheiten (Stand: April 2014), darunter 650 englischsprachige Titel (ohne Wörterbücher und Sprachlehrbücher). Außerdem werden gut 60 Fachzeitschriften aus dem deutschen und englischen Sprachraum vorgehalten, weitere sind über die Datenbank WISO Plus im Volltext verfügbar. Auch Wochen- und Tageszeitungen werden abonniert. Neuanschaffungen erfolgen insbesondere auf Vorschlag von Dozenten und/oder Studieren- den. Die Hochschule ist zudem an die Digitale Bibliothek NRW angeschlossen, und auch die Bestandskataloge von Bibliotheken aus der näheren Umgebung (FernUniversität Hagen und TU Dortmund) sowie verschiedene Verbundkataloge, nationale und internationale Biblio- thekskataloge, die Zeitschriftendatenbank (ZDB) und einige freie Volltextdatenbanken sind für die Studierenden zugänglich. Die Bibliothek ist während der Vorlesungszeit von 8:30 bis 19:00 Uhr geöffnet. In den Semesterferien gelten kürzere Öffnungszeiten. Die Bibliothek ist derzeit mit 36 Arbeitsplätzen und 5 Computerarbeitsplätzen für Benutzer ausgestattet, weite- re 20 Benutzerarbeitsplätze befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Bibliothek. Für den vor- liegenden Studiengang hat die Hochschule den Bestand um grundständige juristische Litera- tur ergänzt. Gleichzeitig hat sie sichergestellt, dass die Studierenden über die Kooperation mit der Fernuniversität Hagen die juristische Datenbank beck- online vollumfänglich nutzen können. Die Hochschule bemüht sich nach eigener Darstellung um die Einführung einer Lernplattform namens Campusnet, die Einführung ist zum Wintersemester 2014/15 geplant. Insbesondere geht es um die Bereitstellung elektronischer Vorlesungs- und Seminarunterlagen, die Ein- richtung einer modernen elektronischen Lernumgebung, Selbsttestmöglichkeiten für die Stu- dierenden im Vorfeld von Klausuren und die Schaffung virtueller Arbeits- und Diskussions- gruppen. Diese...
Sachausstattung. Die Fakultät Wirtschaftswissenschaften verfügt am Standort Würzburg über feste Räumlich- keiten in der Xxxxxxxxxx 00 und 19, am Sanderring 8 sowie der Xxxxxxxxxxxxxxx 00x. Schwer- punkt bilden das Gebäude Xxxxxxxxxx 00. Es verfügt über 24 der insgesamt 27 Hörsäle. Sie weisen größtenteils eine Kapazität von 30 bis 60 Personen auf, die drei größten fassen 139, 221 beziehungsweise 299 Personen. Außerdem stehen zwei Konferenzräume, ein CIP-Pool sowie ein ZEM Ton-Studio zur Verfügung. Zur festen Ausstattung der Hörsäle gehören Do- zentenpulte mit VGA-, HDMI- und 3,5 mm Klinke-Schnittstelle, Visualizer, Beamer sowie ent- sprechende Projektionsflächen und Lautsprecher. Im überwiegenden Teil der Hörsäle befin- den sich zudem Whiteboards, Flipcharts sowie ein Wireless-Display Adapter, welcher die ka- bellose Bild- und Tonübertragung zwischen Endgerät und Projektor gestattet. Etliche Räume sind mit mehreren Beamern, Whiteboards etc. ausgestattet, um bei Gruppen- und Projektar- beiten das parallele Arbeiten der Studierenden und/oder Gruppen zu ermöglichen. Alle Räume sind mit elektronisch für jeden Raum einzeln steuerbarer Lüftung, Klimatisierung sowie Ver- dunkelungseinrichtung versehen. Ferner stehen drei EDV-Pools mit 15, 18 bzw. 19 Arbeitsplätzen, ein PC-Übungspool mit vier Arbeitsplätzen sowie ein MAC-Labor mit sechs Macintosh-Rechnern zur Verfügung. Ein wei- terer EDV-Pool mit elf Plätzen befindet sich in der Xxxxxxxxxxxxxxx 00x, ein Medien-Labor mit 19 Macintosh-Rechnern im Gebäude Sanderring 8. Das Hochschulmedienzentrum (HMZ) am Standort Würzburg verfügt in der Xxxxxxxxxx 00 über eine vielfältige hochmoderne Medienausstattung. Es steht den Studierenden und Dozen- ten aller Fakultäten im Rahmen von audiovisuellen Produktionen, Hochschulprojekten, Vorle- sungen und Abschlussarbeiten zur Verfügung und verfügt über professionelle Technik aller Bereiche der Medienproduktion. Neben dem Verleih von Foto- und Filmkameras, Ton- und Veranstaltungstechnik sowie EDV-Zubehör stehen technisch modernste Räume und Studios für Fotoshootings sowie Film- und Fernsehproduktionen, ein Hörfunkbereich mit schallisolier- ten Tonkabinen für professionelle Audio- und Radioproduktionen, Regie- und Schneideräume sowie Räume für Online- und Printredaktion bereit. Studierende werden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen bei Projekten beraten und bei Problemen unterstützt. Sie erhalten zudem kostenlose Equipment- und Software-Schulungen durch erfahrenes Personal. Die zentrale Hochschulbi...
Sachausstattung. Die Kindertageseinrichtung hält die notwendige behinderungsbedingte Sachausstattung vor.
Sachausstattung. Die Werkstatt verfügt über eine sächliche Ausstattung, die für die Erfül- lung der Aufgaben und fachlichen Anforderungen notwendig ist. Zur erforderlichen Ausstattung gehören insbesondere: • Maschinen und Werkzeuge • Ausstattung für Fördermaßnahmen • Lagerausstattung • Schutz- und Arbeitskleidung • Haustechnik • Kraftfahrzeuge • Küchen- und Kantinenausstattung • Büroausstattung (einschließlich Fachliteratur und Fachzeitschriften) • IT-Ausstattung • Ausstattung für Aus-, Fort- und Weiterbildung Die Ausstattungsgegenstände tragen den individuellen behinderungs- spezifischen Erfordernissen Rechnung.

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  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.