Sachverständigengutachten Musterklauseln

Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
Sachverständigengutachten. Bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadenfall, erhält der Ver- sicherungsnehmer kostenfrei und unmittelbar nach dessen Erstellung ein Exemplar des Gutachtens.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Die Jagdhaftpflichtversicherung ist eine Pflicht-Haftpflichtversicherung gemäߧ 17 BJagdG. Die Mindestversicherungs- summen betragen: 000.000 € für Personenschäden und 00.000 € für Sachschäden. Bei Auslandsschäden: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestim- mungen durch den deutschen Versicherungsschutz in der Regel nicht erfüllt. Es wird in diesem Falle empfohlen, Versicherungsschutz bei einem regionalen Versicherer abzuschließen 1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus erlaubter jagdlicher Betätigung. 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außer- halb der Jagd, nicht jedoch zu strafbaren Handlungen; 2.2 aus fahrlässigem Überschreiten der Notwehr; 2.3 aus fahrlässigem Überschreiten von Rechten im Jagdschutz; 2.4 aus Halten und Führen (auch Abrichten und Ausbilden) von höchstens zwei anerkannten Jagdgebrauchshunden, auch außerhalb der Jagd. Sind mehr als zwei Hunde - eigene oder fremde - vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die beiden am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; 2.5 als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten; 2.6 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z.B. Berufsjäger, Jagdaufseher oder Treiber). 2.7 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des ver- sicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versiche- rungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei d...
Sachverständigengutachten. Im Fall von Mediation
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Versicherungsschutz gilt nur bei Neu- oder Erweiterungs- oder Um- oder Erhaltungsbau von Gebäu- den zur Wohnraumnutzung einschließlich Vermietung – als Wohnraumnutzung gelten Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser und WEG, auch soweit Arztpraxen, Verwaltung, Einzelhandel oder Gastronomie mit einem Gebäudeanteil von unter 50 % vorhanden sind. 1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr. Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauaus- führung an einen Dritten vergeben sind (s. jedoch Ziffer 4). 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. 3 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse – wegen Senkungen von Grundstücken.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un­ mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. 1 Öffentlich­rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 1.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich­rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensge­ setz (USchadG) , soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim­ mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungs­ widrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche­ rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um­ gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt­ schaden auf einen Konstruktions­, Produktions­ oder Instruktionsfehler dieser Er­ zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungs­ risiko). Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen; – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser; – Schädigung des Bodens; 1.2 Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungs­ nehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche­ rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkun­ gen auf die Umwelt entstehen; – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können; Die Versicherungssumme steht in Höhe und innerhalb der Grundversicherungs­ summe des Vertrages zur Verfügung und ist einfach maximiert für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
Sachverständigengutachten. Wir verpflichten uns bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadenfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen.
Sachverständigengutachten. Ein Sachverständigengutachten über das Fahrzeug □ liegt nicht vor □ liegt vor Art des Gutachtens Gutachter ermittelter Wert ermittelte Zustandsnote Datum des Gutachtens Dem Käufer ist bekannt, dass ein Sachverständiger in der Regel nicht gegenüber Dritten (z.B. dem Käufer) für die Richtigkeit seiner gutachterlichen Aussagen haftet.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- gen.
Sachverständigengutachten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens un- mittelbar nach Erstellung kostenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändi- gen. Die mitversicherte Diensthaftpflichtversicherung ist kein rechtlich selbstständiger Vertrag. Die Ver- sicherungssumme für mitversicherte dienstliche Risiken steht in gleicher Höhe und innerhalb der Grundversicherungssumme zur Privathaftpflicht zur Verfügung. Für mitversicherte dienstliche Risi- ken steht insoweit keine eigene Versicherungssumme zur Verfügung.