Sanktions-/Embargobestimmungen Musterklauseln

Sanktions-/Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesre- publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen- stehen. Die Beiträge richten sich nach der tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeit bzw. Beschäftigung, nicht nach dem erlernten Beruf. Übt die versicherte Person Tätigkeiten der Gefahrengruppe A und der Gefahrengruppe B aus, so wird der Beitrag der Gefahrengruppe B berechnet. Bei Unklarheiten oder Zweifelsfällen stimmen Sie sich bitte mit uns ab. kaufmännisch, verwaltend, planend, gestaltend, lehrend im Innen- oder Außendienst der Wirtschaft bzw. Verwaltung (einschl. Verwaltung in Bundeswehr, Zoll, Polizei, Justiz, Feuerwehr) tätig sind; leitend oder aufsichtführend im Betrieb oder auf Baustellen (einschl. aufsichtführende Meister) tätig sind; im Verkauf, im Labor (mit ätzenden, giftigen, leicht entzünd- lichen oder explosiven Stoffen: Gefahrengruppe B), in der Datenerfassung, Datenverarbeitung (EDV-Bereich), bzw. im Gesundheitswesen, in der Schönheitspflege tätig sind; Anlagen/Maschinen elektronisch steuern; als Fotograf, Künstler, Optiker, Rechtsanwalt, Reporter, Xxxxxxxxx und Uhrmacher tätig sind; keine berufliche Tätigkeit / Beschäftigung ausüben (Haus- frauen/-männer, Rentner, Pensionäre, Xxxxxxx, Studenten). ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ körperliche (auch sportliche) oder handwerkliche Berufsar- beit verrichten (einschl. mitarbeitende Meister); Holz, Metall, Kunststoff, Steine, Erde be- oder verarbeiten; mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen arbeiten; Maschinen bedienen, einrichten, warten oder reparieren; Tiere behandeln und pflegen; im Truppen-, Einsatz- und Vollzugsdienst bei Bundeswehr, Zoll, Polizei, Justiz und Feuerwehr tätig sind; als Berufskraftfahrer tätig sind; in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind; als Tänzer tätig sind; als Turn-, Sport- und Tanzlehrer tätig sind. ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ Falls besonders vereinbart, gilt über die AUB 2015 (Basis) hinaus Nachstehendes: 1 Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen
Sanktions-/Embargobestimmungen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hin- blick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht euro- päische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen- stehen.
Sanktions-/Embargobestimmungen. Besondere Bestimmungen zu den VHB 2016 A 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungs- fall), generelle Ausschlüsse

Related to Sanktions-/Embargobestimmungen

  • Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.