Schlichtungsklausel. Die Klageerhebung ist bei Streitigkeiten im Vertragsbereich der Kirchengemeinden und Dekanate vorbehaltlich der Genehmigung des Diözesanverwaltungsrats gem. § 88 Abs. 2 lit. h KGO erst dann zulässig, wenn zuvor eine offizielle Anhörung (Schlichtungstermin) durch das Bischöfliche Ordinariat als kirchliche Aufsichtsbehörde zum Versuch einer gütlichen Einigung erfolgt und gescheitert ist.
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Samples: Ingenieurvertrag (Auf Basis Der Hoai 2021), Ingenieurvertrag, Architektenvertrag
Schlichtungsklausel. Die Klageerhebung ist bei Streitigkeiten im Vertragsbereich der Kirchengemeinden und Dekanate vorbehaltlich der Genehmigung des Diözesanverwaltungsrats gem. § 88 Abs100 Nr. 2 1 lit. h l. KGO erst dann zulässig, wenn zuvor eine offizielle Anhörung (Schlichtungstermin) durch das Bischöfliche Ordinariat als kirchliche Aufsichtsbehörde zum Versuch einer gütlichen Einigung erfolgt und gescheitert ist.
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Samples: Architektenvertrag, Ingenieurvertrag