Systematik Musterklauseln

Systematik. Die Bedeutung einzelner Worte kann im Zusammenhang mit deren Stellung sowie der Verknüpfung mit anderen Bestandteilen der Erklärung variieren, so dass über die Auslegung des Wortlautes hinaus der sprachliche Zusammenhang des Textes sowie die Stellung der Formulierung zu berücksichtigen sind.154 Der Ausschluss der Vereinbarung von Mehrkosten ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Vertrages über die Abgabe von Bandagen enthalten. Diese Vertrags- klausel regelt die Grundsätze der Leistungserbringung durch die Vertragspartner. In den Regelungen zur Vergütung (§ 7 Abs. 4 des Vertrages über die Abgabe von Bandagen) sowie zur Zuzahlung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 dieses Vertrages) wird deut- lich, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Möglichkeit einer Mehrkos- tenvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Versicherten nicht ausge- schlossen sein soll. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Vertrages über die Abgabe von Bandagen ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrages zu verstehen. Die durch die Leistungserbringer gewähr- leistete Versorgung ist hiernach „eine ausreichende, zweckmäßige sowie wirt- schaftliche Versorgung gemäß § 33 SGB V i. V. m. § 12 SGB V“. Die in dem nachfolgenden Satz genannte aufzahlungsfreie Versorgung kann sich deshalb nur auf die von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages umfasste Versorgung beziehen. Die Systematik insbesondere innerhalb der Vertragsklausel selbst spricht da- mit dafür, dass entgegen dem Wortlaut des Satzes 2 und 3 nicht sämtliche Pro- dukte einer Produktart ohne die Möglichkeit einer Mehrkostenvereinbarung abgegeben werden müssen, sondern sich diese Pflicht auf die dem Wirtschaft- lichkeitsgebot entsprechenden Hilfsmittel beschränkt. 154 BVerwGE 84, 257 (265); vgl. auch BGHZ 101, 271 (273); Xxxxxx, in: X. xxx Xxxxxxxxxxx Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1, Allgemeiner Teil, Neubearbeitung 2012, § 133 Rn. 47.
Systematik. B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusam- menarbeit.
Systematik. 191 Kann allein aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung nicht auf das tatsächlich »Gewollte« geschlossen werden, ist ein weiteres Auslegungskriterium die Systematik. Aus der Stellung der Regelung im Gesamtvertrag kann u. U. auf die gewollte Vereinbarung geschlossen werden. Grundsätzlich geht die spezielle der allgemeinen Regelung vor. Sind z. B. im Leistungs- verzeichnis die »Schallschutzarbeiten« in verschiedenen Positionen exakt beschrieben und fin- det sich im angefügten Standardleistungsverzeichnis eine abweichende Vereinbarung, so gilt die Regelung aus dem Leistungsverzeichnis, weil es sich um die speziellere Regelung handelt. 192 § 1 Nr. 2 VOB/B ist Ausfluss dieses Grundsatzes. Er legt die Rangfolge der Leistungsbeschrei- bungselemente fest. Diese sind nach dem Spezialitätsgrundsatz geordnet. Dennoch kann im Einzelfall die Auslegung des Bauvertrags eine abweichende Reihenfolge ergeben.
Systematik. Alle bestehenden Verträge wurden nachträglich von den Produktverantwortlichen übergeben und eingepflegt. Seit…….erfolgt eine zeitnahe Erfassung von Neuverträgen. Alle Verträge werden vor der Erfassung in das zentrale Vertragsregister durch den Registerverantwortlichen eingescannt und als PDF - Datei dem entsprechendem Fachbereich zu weiteren Bearbeitungszwecken zur Verfügung gestellt.
Systematik. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Produkt des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuer-Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag der Investmentgesellschaft. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden ist der Gewerbe- steuermessbetrag zu zerlegen. Der Gewerbesteuermessbe- trag ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrages (abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 24.500 EUR) mit dem Faktor 3,5 Prozent (Steuermesszahl). Der Gewerbesteuer unterliegt nur der inländische Gewerbe- betrieb. Steuerbefreiungen aufgrund eines Doppelbesteue- rungsabkommens sind auch auf Ebene der Gewerbesteuer zu beachten. Bei Anwendung der Anrechnungsmethode sind sowohl positive als auch negative Gewerbeerträge, die auf ausländische Betriebsstätten entfallen, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages auszuscheiden. Der Gewerbesteuer unterliegen auch Veräußerungs- oder Aufgabegewinne aus den Beteiligungen an der Beteiligungs- beziehungsweise den Immobilienentwicklungsgesellschaf- ten. Ob die gewerbesteuerliche Belastung hierbei auf Ebene der Investmentgesellschaft, der Beteiligungsgesellschaft oder den Immobilienentwicklungsgesellschaften eintritt, ist abhängig davon, ob die veräußerte Beteiligung selbst als gewerblich oder als vermögensverwaltend einzustufen ist. Aufgrund der beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtli- chen Fondskonstruktion dürfte die Gewerbesteuerbelas- tung regelmäßig auf Ebene der Immobilienentwicklungs- gesellschaften anfallen. Zudem unterliegen auf Ebene der Investmentgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung von Investmentgesellschaftsanteilen der Gewerbesteuer, sofern diese von nicht natürlichen Personen (z. B. Personen- oder Kapitalgesellschaften als Anteilseigner) bezogen worden sind. Da Veräußerungsgewinne, die aus dem Umlaufvermö- gens eines gewerblichen Grundstückshandels resultieren, grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegen, werden re- gelmäßig keine gewerbesteuerlich befreiten Veräußerungs- gewinne gegeben sein. Der Gewerbeertrag wird ausgehend von dem nach einkom- menssteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn unter Be- rücksichtigung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) ermittelt. Von dem Katalog der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschrif- ten sind bei der vorliegenden Fondskonzeption insbesondere die folgenden Regelungen auf Ebene der jeweiligen Gesell- schaften relevant:
Systematik. Es gelten die Bedingungen des Überlassungsvertrages betreffend die Software Credo und des gegebenenfalls bestehenden Softwarepflegevertrages (gemeinsam nachfolgend „Credo-Vertrag“) in der aktuellsten Fassung zwischen den Parteien, es sei denn in diesem Vertrag ist etwas Abweichendes geregelt. Endet der Credo- Vertrag vollständig oder teilweise aus beliebigem Grund, endet auch der entsprechende Teil dieser Vertragsergänzung. Weitere Vertragsbedingungen finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn GuideCom in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sofern der Kunde die Bestellung über den Online-Shop der GuideCom tätigt, gelten ergänzend die dort genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuideCom.
Systematik. Rechtsgrundlage für eine Vergütung von Mehr- oder Minderkosten durch Preis- änderungen sind die Bestimmungen im Werkvertrag. Fehlt eine konkrete Rege- lung und sind die Norm SIA 118 und/oder eine Vertragsnorm SIA nicht Vertrags- bestandteil, ist Art. 373 OR anwendbar. Eine ausserordentliche Preisänderung ist ein "ausserordentlicher Umstand" im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Norm SIA 118 und von Art. 373 Abs. 2 OR. Ein solcher liegt nach der herrschenden Lehre und Pra- xis dann vor, wenn er die Fertigstellung des Objekts hindert oder übermässig er- schwert. "Übermässig" heisst, dass ein offensichtliches krasses Missverhältnis zwischen der Gesamtleistung und der vereinbarten Gesamtvergütung besteht. U.a. während Perioden mit sehr stark schwankenden Materialpreisen kann in Ausnahmefällen ein Vertragspartner erheblich benachteiligt sein. Aufgrund dieser Erkenntnis wird ein Vorgehen gemäss den KBOB-Empfehlungen zur Verrech- nung bei ausserordentlichen Preisänderungen (xxx.xxxx.xxxxx.xx → The- men und Leistungen → Preisänderungen → Ausserordentliche Preisänderungen) empfohlen.
Systematik a) Es gelten die Bedingungen des Überlassungsvertrages betreffend die Software Credo und des gegebenenfalls bestehenden Softwarepflegevertrages (gemeinsam nachfolgend „Credo-Vertrag“) in der aktuellsten Fassung zwischen den Parteien entsprechend für den Vertragsgegenstand dieser Vertragsergänzung, es sei denn in diesem Vertrag ist etwas Abweichendes geregelt. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zu Vergütung, zu Gewährleistung und Haftung, zur Übertragung der Nutzungsrechte. Ebenso finden die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Softwarepflegevertrag entsprechende Anwendung. b) Endet der Überlassungsvertrages (oder des entsprechenden Softwarepflegevertrages) vollständig oder teilweise aus beliebigem Grund, endet auch der entsprechende Teil dieser Vertragsergänzung. Weitere Vertragsbedingungen finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn GuideCom in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sofern der Kunde die Bestellung über den Online-Shop der GuideCom tätigt, gelten ergänzend die dort genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuideCom.

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  • Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Reisemobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu bezahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Begriff Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Maßnahmen, soweit diese eine Änderung oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen, Versetzungen oder Kündigungen führen können. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales