Systematik Musterklauseln

Systematik. Rechtsgrundlage für eine Vergütung von Mehr- oder Minderkosten durch Preis- änderungen sind die Bestimmungen im Werkvertrag. Fehlt eine konkrete Rege- lung und sind die Norm SIA 118 und/oder eine Vertragsnorm SIA nicht Vertrags- bestandteil, ist Art. 373 OR anwendbar. Eine ausserordentliche Preisänderung ist ein "ausserordentlicher Umstand" im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Norm SIA 118 und von Art. 373 Abs. 2 OR. Ein solcher liegt nach der herrschenden Lehre und Pra- xis dann vor, wenn er die Fertigstellung des Objekts hindert oder übermässig er- schwert. "Übermässig" heisst, dass ein offensichtliches krasses Missverhältnis zwischen der Gesamtleistung und der vereinbarten Gesamtvergütung besteht. U.a. während Perioden mit sehr stark schwankenden Materialpreisen kann in Ausnahmefällen ein Vertragspartner erheblich benachteiligt sein. Aufgrund dieser Erkenntnis wird ein Vorgehen gemäss den KBOB-Empfehlungen zur Verrech- nung bei ausserordentlichen Preisänderungen (xxx.xxxx.xxxxx.xx → The- men und Leistungen → Preisänderungen → Ausserordentliche Preisänderungen) empfohlen.
Systematik. 1 Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusam- menarbeit.
Systematik. Die Bedeutung einzelner Worte kann im Zusammenhang mit deren Stellung sowie der Verknüpfung mit anderen Bestandteilen der Erklärung variieren, so dass über die Auslegung des Wortlautes hinaus der sprachliche Zusammenhang des Textes sowie die Stellung der Formulierung zu berücksichtigen sind.154 Der Ausschluss der Vereinbarung von Mehrkosten ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Vertrages über die Abgabe von Bandagen enthalten. Diese Vertrags- klausel regelt die Grundsätze der Leistungserbringung durch die Vertragspartner. In den Regelungen zur Vergütung (§ 7 Abs. 4 des Vertrages über die Abgabe von Bandagen) sowie zur Zuzahlung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 dieses Vertrages) wird deut- lich, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Möglichkeit einer Mehrkos- tenvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Versicherten nicht ausge- schlossen sein soll. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Vertrages über die Abgabe von Bandagen ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrages zu verstehen. Die durch die Leistungserbringer gewähr- leistete Versorgung ist hiernach „eine ausreichende, zweckmäßige sowie wirt- schaftliche Versorgung gemäß § 33 SGB V i. V. m. § 12 SGB V“. Die in dem nachfolgenden Satz genannte aufzahlungsfreie Versorgung kann sich deshalb nur auf die von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages umfasste Versorgung beziehen. Die Systematik insbesondere innerhalb der Vertragsklausel selbst spricht da- mit dafür, dass entgegen dem Wortlaut des Satzes 2 und 3 nicht sämtliche Pro- dukte einer Produktart ohne die Möglichkeit einer Mehrkostenvereinbarung abgegeben werden müssen, sondern sich diese Pflicht auf die dem Wirtschaft- lichkeitsgebot entsprechenden Hilfsmittel beschränkt. 154 BVerwGE 84, 257 (265); vgl. auch BGHZ 101, 271 (273); Xxxxxx, in: X. xxx Xxxxxxxxxxx Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1, Allgemeiner Teil, Neubearbeitung 2012, § 133 Rn. 47. Von „erheblicher Bedeutung für die Auslegung von Rechtsgeschäften sind Interessenlage155 und Zweck156 einer Regelung“.157 Eine Interpretation der Ver- einbarung, die dem Sinn des Vertrages zuwiderläuft, ist aufgrund des Grundsatzes der widerspruchsfreien Auslegung zu vermeiden.158 Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrages bestehen darin, die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Hilfsmitteln sicherzustellen. Während die Leistungserbringer von Hilfsmitteln den Zugang zu der Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg anstreben, is...
Systematik. Alle bestehenden Verträge wurden nachträglich von den Produktverantwortlichen übergeben und eingepflegt. Seit…….erfolgt eine zeitnahe Erfassung von Neuverträgen. Alle Verträge werden vor der Erfassung in das zentrale Vertragsregister durch den Registerverantwortlichen eingescannt und als PDF - Datei dem entsprechendem Fachbereich zu weiteren Bearbeitungszwecken zur Verfügung gestellt.
Systematik. Es gelten die Bedingungen des Überlassungsvertrages betreffend die Software Credo und des gegebenenfalls bestehenden Softwarepflegevertrages (gemeinsam nachfolgend „Credo-Vertrag“) in der aktuellsten Fassung zwischen den Parteien, es sei denn in diesem Vertrag ist etwas Abweichendes geregelt. Endet der Credo- Vertrag vollständig oder teilweise aus beliebigem Grund, endet auch der entsprechende Teil dieser Vertragsergänzung. Weitere Vertragsbedingungen finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn GuideCom in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sofern der Kunde die Bestellung über den Online-Shop der GuideCom tätigt, gelten ergänzend die dort genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GuideCom.
Systematik. 191 Kann allein aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung nicht auf das tatsächlich »Gewollte« geschlossen werden, ist ein weiteres Auslegungskriterium die Systematik. Aus der Stellung der Regelung im Gesamtvertrag kann u. U. auf die gewollte Vereinbarung geschlossen werden. Grundsätzlich geht die spezielle der allgemeinen Regelung vor. Sind z. B. im Leistungs- verzeichnis die »Schallschutzarbeiten« in verschiedenen Positionen exakt beschrieben und fin- det sich im angefügten Standardleistungsverzeichnis eine abweichende Vereinbarung, so gilt die Regelung aus dem Leistungsverzeichnis, weil es sich um die speziellere Regelung handelt. 192 § 1 Nr. 2 VOB/B ist Ausfluss dieses Grundsatzes. Er legt die Rangfolge der Leistungsbeschrei- bungselemente fest. Diese sind nach dem Spezialitätsgrundsatz geordnet. Dennoch kann im Einzelfall die Auslegung des Bauvertrags eine abweichende Reihenfolge ergeben.
Systematik a) Es gelten die Bedingungen des Überlassungsvertrages betreffend die Software Credo und des gegebenenfalls bestehenden Softwarepflegevertrages (gemeinsam nachfolgend „Credo-Vertrag“) in der aktuellsten Fassung zwischen den Parteien entsprechend für den Vertragsgegenstand dieser Vertragsergänzung, es sei denn in diesem Vertrag ist etwas Abweichendes geregelt. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zu Vergütung, zu Gewährleistung und Haftung, zur Übertragung der Nutzungsrechte. Ebenso finden die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Softwarepflegevertrag entsprechende Anwendung.
Systematik. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Produkt des von der Gemeinde festgelegten Gewerbesteuer-Hebesatzes mit dem Gewerbesteuermessbetrag der Investmentgesellschaft. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden ist der Gewerbe- steuermessbetrag zu zerlegen. Der Gewerbesteuermessbe- trag ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbeertrages (abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 24.500 EUR) mit dem Faktor 3,5 Prozent (Steuermesszahl). Der Gewerbesteuer unterliegt nur der inländische Gewerbe- betrieb. Steuerbefreiungen aufgrund eines Doppelbesteue- rungsabkommens sind auch auf Ebene der Gewerbesteuer zu beachten. Bei Anwendung der Anrechnungsmethode sind sowohl positive als auch negative Gewerbeerträge, die auf ausländische Betriebsstätten entfallen, bei der Ermittlung des Gewerbeertrages auszuscheiden. Der Gewerbesteuer unterliegen auch Veräußerungs- oder Aufgabegewinne aus den Beteiligungen an der Beteiligungs- beziehungsweise den Immobilienentwicklungsgesellschaf- ten. Ob die gewerbesteuerliche Belastung hierbei auf Ebene der Investmentgesellschaft, der Beteiligungsgesellschaft oder den Immobilienentwicklungsgesellschaften eintritt, ist abhängig davon, ob die veräußerte Beteiligung selbst als gewerblich oder als vermögensverwaltend einzustufen ist. Aufgrund der beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtli- chen Fondskonstruktion dürfte die Gewerbesteuerbelas- tung regelmäßig auf Ebene der Immobilienentwicklungs- gesellschaften anfallen. Zudem unterliegen auf Ebene der Investmentgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung von Investmentgesellschaftsanteilen der Gewerbesteuer, sofern diese von nicht natürlichen Personen (z. B. Personen- oder Kapitalgesellschaften als Anteilseigner) bezogen worden sind. Da Veräußerungsgewinne, die aus dem Umlaufvermö- gens eines gewerblichen Grundstückshandels resultieren, grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegen, werden re- gelmäßig keine gewerbesteuerlich befreiten Veräußerungs- gewinne gegeben sein. Der Gewerbeertrag wird ausgehend von dem nach einkom- menssteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn unter Be- rücksichtigung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) ermittelt. Von dem Katalog der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschrif- ten sind bei der vorliegenden Fondskonzeption insbesondere die folgenden Regelungen auf Ebene der jeweiligen Gesell- schaften relevant: