Technische Änderungen. Technische Änderungen, die der Verbesserung des Liefergegenstandes oder des Leistungsergebnisses dienen, können wir ohne vorherige Zustimmung durch den Kunden vornehmen, sofern die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
Technische Änderungen. 3.1 Der Partner wird Daimler technische Änderungen vorschlagen, sobald der Partner erkennt, dass im Hinblick auf das angestrebte Entwicklungsergebnis technische Änderungen erforderlich oder zweckmäßig sind.
3.2 Daimler kann jederzeit Änderungen des Vertragssystems verlangen. Der Partner ist verpflichtet, derartige Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Der Partner kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung der Änderungen unzumutbar ist.
3.3 Falls aufgrund einer Änderung eine Anpassung des Entwicklungsvertrags, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten erforderlich ist, so werden die Vertragsparteien dies angemessen einvernehmlich regeln. Sofern diese Änderungen zu Mehr- oder Minderkosten führen, muss eine etwaige Beauftragung seitens Daimler zwingend durch den Daimler-Einkauf erfolgen.
3.4 Der Partner hat alle Änderungen in einem Teilelebenslauf zu dokumentieren.
Technische Änderungen. 8.1 Die commehr GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden, geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt und dies für den Kunden noch zumutbar ist.
8.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die commehr hergeleitet werden kann, soweit dies für den Kunden noch zumutbar ist.
Technische Änderungen. 3.1. Der Partner wird STA technische Änderungen vorschlagen, sobald der Partner erkennt, dass im Hinblick auf das angestrebte Entwicklungsergebnis technische Änderungen erforderlich oder zweckmäßig sind. 3.2. STA kann jederzeit Änderungen des Vertragssystems verlangen. Der Partner ist verpflichtet, derartige Änderungen unverzüglich 3. Technical changes
3.1. The Partner shall propose technical changes to STA as soon as the Partner recognises that technical changes are necessary or expedient with regard to intended development result.
3.2. STA may request changes to the Contract System at any time. The Partner is obliged to make such changes without delay. Document is released by Steyr Automotive GmbH – available via Intranet + Internet vorzunehmen. Der Partner kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung der Änderungen unzumutbar ist.
3.3. Falls aufgrund einer Änderung eine Anpassung des Entwicklungsvertrags, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten erforderlich ist, so werden die Vertragsparteien dies angemessen einvernehmlich regeln. Sofern diese Änderungen zu Mehr- oder Minderkosten führen, muss eine etwaige Beauftragung seitens STA zwingend durch den STA-Einkauf erfolgen.
3.4. Der Partner hat alle Änderungen in einem Teilelebenslauf zu dokumentieren. The Partner may object to the request for changes insofar as the implementation of the changes is unreasonable for it.
3.3. If, due to a change, an adjustment of the Development agreement is necessary, in particular with regard to additional or reduced costs, the Contracting parties shall settle this appropriately by mutual agreement. If these changes lead to additional or reduced costs, any commissioning on the part of STA must be carried out by the STA Purchasing Department.
3.4. The partner shall document all changes in a parts history.
Technische Änderungen. (1) Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder werterhaltend sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder –maßen in Lieferung unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vor zu nehmen. Die Einbeziehung handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.
Technische Änderungen. 4.1 Vorschlagspflicht: Der Auftragnehmer ist verpflichtet DRÄXLMAIER im Hinblick auf das angestrebte Entwicklungsergebnis erforderliche und zweckmäßige technische Änderungen vorzuschlagen, sobald er die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit erkennt.
4.2 Änderungsverlangen durch DRÄXLMAIER: DRÄXLMAIER kann jederzeit die unverzügliche Durchführung von Änderungen am Vertragssystem vom Auftragnehmer verlangen. Der Auftragnehmer kann dem Änderungsverlangen binnen 10 Tagen in Schriftform widersprechen, soweit ihm die Durchführung der Änderungen unzumutbar ist.
4.3 Erforderliche Anpassungen: Ist infolge einer Änderung eine Anpassung des jeweiligen Vertrages einschließlich der Leistungsbeschreibung und des Projektablaufplans, insbesondere im Hinblick auf Kosten und Termine, erforderlich, teilt der Auftragnehmer vor Umsetzung der Änderungen DRÄXLMAIER die Auswirkungen mit. Die Auswirkungen sind mit DRÄXLMAIER einvernehmlich zu regeln und zu dokumentieren. Führen die Änderungen zu Mehr- oder Minderkosten, muss eine etwaige Beauftragung seitens DRÄXLMAIER zwingend erfolgen.
Technische Änderungen. 6.1 Der Verkäufer hat Änderungswünsche des Käufers, die die Ausführung des Roboters betreffen und durch örtliche Gegebenheiten, Vorschriften oder Auflagen geboten sind, zu berücksichtigen, soweit ihm dies unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Möglichkeiten zumutbar ist. Über die Kosten und eventuelle Mehr- oder Minderpreise werden sich die Parteien vor Durchführung solcher Änderungen verständigen. Soweit eine Verständigung nicht vor Beginn der Durchführung zustande kommt, kann der Verkäufer diese nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen.
Technische Änderungen. Technische Änderungen dürfen nur nach schriftlichen Vorgaben und entsprechender Bestätigung durch die Osbra GmbH durchgeführt werden. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Der LIEFERANT muss durch ein geeignetes System sicherstellen, dass alle betroffenen Stellen / Abteilungen im Haus den aktuellen Änderungs- / Revisionsstand kennen und anwenden. Für geänderte Produkte sind neue Erstmuster, wie in Kapitel 6.3 beschrieben, erforderlich.
Technische Änderungen. Technische Änderungen dürfen nur nach schriftlichen Vorgaben und entsprechender Bestätigung durch die „Gebr. Binder GmbH“ durchgeführt werden. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Der Lieferant bestätigt der „Gebr. Binder GmbH“ den Eingang einer schriftlichen Änderung (Zeichnung, Spezifikation, Änderungsmitteilung,...) unter Angabe des geplanten Serieneinsatztermines innerhalb von 2 Wochen. Der Lieferant muss durch ein geeignetes System sicherstellen, dass alle betroffenen Stellen im Haus den aktuellen Änderungs- / Revisionsstand kennen und anwenden. Es müssen Aufzeichnungen über die Verteilung der entsprechenden Unterlagen sowie den Einsatz von Änderungen geführt werden. Für geänderte Produkte sind neue Erstmuster, wie in Kapitel 6.3 beschrieben, erforderlich.
Technische Änderungen. Technische Änderungen, die der Verbesserung des Liefergegenstandes dienen, können wir in jedem Stadium der Vertragserfüllung ohne vorherige Zustimmung durch den Käufer vornehmen, sofern die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.