Common use of Umweltschutz Clause in Contracts

Umweltschutz. 16.1 Der AN verpflichtet sich, die Nachhaltigkeitspolitik der TNG zu unterstützen, welche unter xxx.xxxxxxxxxx.xx aufzufinden sind und dem AN auf Nachfrage auch von TNG übersandt werden. 16.2 Die Vorgaben der Umweltgesetzgebung und nachfolgenden Regelungen sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für den Gewässer- und Bodenschutz, Gefahrguttransporte, Emissionen wie Lärm und Staub, Lagerung von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen und den Umgang mit anfallendem Abfall, den Umgang mit und Verbrauch von Ressourcen, hier im Besonderen der Verbrauch von Energie mittels fossiler Energieträger. Der Nachweis über die Durchführung ggf. notwendiger Prüfungen seiner zur Ausführung der Lieferung und Leistungen genutzten Arbeits- und Betriebsmittel ist vorzuhalten. 16.3 Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten. 16.4 Der AN hat die bei der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten zu entsorgen. Im Sinne der Produkthaftung hat der AN die TNG über entsprechende Rücknahmepflichten für seine Produkte im Vorfeld zu informieren. Als Zulieferer hat der AN eine abfallarme Verpackung zu wählen. 16.5 Die Verpackungen, der von TNG beigestellten Materialien, gehen mit der Übergabe an den AN in dessen Besitz und Eigentum über und sind von diesem zu verwerten bzw. der Verwertung zuzuführen. Ausgenommen sind Mehrweg-Transportverpackungen wie z. B. Trommeln, Euro-Holzpaletten, Gitterbox-Paletten, Paletten aus Stahlblech; diese sind für den Rücktransport an das jeweilige Lager bereitzustellen. 16.6 Der AN verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände im Entsorgungsfall auf Wunsch der TNG zurückzunehmen und ordnungsgemäß nach den zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Rechtsvorschriften zu entsorgen. Über die Verrechnung der entstehenden Kosten nach Zeit und Aufwand sowie eine nach dem Marktwert bemessene Vergütung für wiederverwertbare Stoffe wird zu gegebener Zeit eine Vereinbarung getroffen. 16.7 Der AN verpflichtet sich, in das Unternehmen der TNG eingebrachte Gefahrstoffe im Vorfeld der TNG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch den Gefahrstoffbeauftragten und die Arbeitssicherheit darf der Gefahrstoff eingesetzt werden. Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nach Möglichkeit durch Einsatz unschädlicher Substitutionsstoffe gering zu halten. Bei Gebrauch ist eine entsprechende Kennzeichnung und Verpackung sicherzustellen und die Gefahrstoffverordnung zu beachten.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Umweltschutz. 16.1 11.1 Der AN verpflichtet sich, Rundkurs/Handlingstrecke des ADAC Fahrsicherheitszentrums Nordbayern darf gleichzeitig von maximal 8 Motorrädern oder maximal 8 Pkws befahren werden. Das Vorbeifahrgeräusch aller auf dem ADAC Fahrsicherheitszentrum fahrende Fahrzeuge unter Volllast darf die Nachhaltigkeitspolitik der TNG zu unterstützen, welche unter xxx.xxxxxxxxxx.xx aufzufinden sind und dem AN auf Nachfrage auch Lärmgrenze von TNG übersandt werden92 dB nicht überschreiten. 16.2 11.2 Zusätzlich zu einer permanenten Lärmmessung setzt der ADAC Nordbayern e.V. auch Mitarbeiter für mobile Lärmmessungen ein. Die Vorgaben der Umweltgesetzgebung und nachfolgenden Regelungen sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für den Gewässer- und Bodenschutz, Gefahrguttransporte, Emissionen wie Lärm und Staub, Lagerung von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen und den Umgang mit anfallendem Abfall, den Umgang mit und Verbrauch von Ressourcen, hier im Besonderen Tagesverlauf gemessene Laut- stärke muss innerhalb der Verbrauch vorgegebenen Grenzen bleiben. Die aktuellen Werte werden laufend von Energie mittels fossiler EnergieträgerMitarbeitern des ADAC Nordbayern e.V. überprüft. Der Nachweis über die Durchführung ggf. notwendiger Prüfungen seiner zur Ausführung Bei Überschreiten der Lieferung und Leistungen genutzten Arbeits- und Betriebsmittel ist vorzuhalten. 16.3 Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen zu- lässigen Werte hat der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten. 16.4 Der AN hat die bei der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten Veranstalter unverzüglich für Abhilfe zu entsorgensorgen. Im Sinne der Produkthaftung hat der AN Wiederholungsfall muss die TNG über entsprechende Rücknahmepflichten für seine Produkte im Vorfeld zu informieren. Als Zulieferer hat der AN eine abfallarme Verpackung zu wählen. 16.5 Die Verpackungen, der von TNG beigestellten Materialien, gehen mit der Übergabe an den AN in dessen Besitz und Eigentum über und sind von diesem zu verwerten bzw. der Verwertung zuzuführen. Ausgenommen sind Mehrweg-Transportverpackungen wie z. B. Trommeln, Euro-Holzpaletten, Gitterbox-Paletten, Paletten aus Stahlblech; diese sind für den Rücktransport an das jeweilige Lager bereitzustellen. 16.6 Der AN verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände im Entsorgungsfall auf Wunsch der TNG zurückzunehmen und ordnungsgemäß nach den zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Rechtsvorschriften zu entsorgen. Über die Verrechnung der entstehenden Kosten nach Zeit und Aufwand sowie eine nach dem Marktwert bemessene Vergütung für wiederverwertbare Stoffe wird zu gegebener Zeit eine Vereinbarung getroffen. 16.7 Der AN verpflichtet sich, in das Unternehmen der TNG eingebrachte Gefahrstoffe im Vorfeld der TNG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch den Gefahrstoffbeauftragten und die Arbeitssicherheit darf der Gefahrstoff eingesetzt Veranstaltung unverzüglich beendet werden. Der Einsatz Kunde hat dabei keinen Anspruch auf Reduzierung des Mietpreises oder Nachholen der versäumten Veran- staltungsdauer. 11.3 Teilnehmer, die im Laufe einer Veranstaltung zum 2. Mal wegen Lärmüberschreitung auffallen, werden ohne Anspruch auf Rückerstattung der Kosten von Gefahrstoffen der Veranstaltung ausgeschlossen. 11.4 Alle Fahrzeuge müssen technisch in Ordnung sein und dürfen keinen Öl- oder Flüssig- keitsverlust aufweisen. Die Fahrzeuge müssen dem Straßenverkehr entsprechend zuge- lassen und vollständig den zulassungs- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen ent- sprechen. 11.5 Für die Einhaltung der o. a. Bestimmungen (z.B. Überschreitung der Lärmgrenze, zu viele Fahrzeuge auf der Strecke, etc.) ist nach Möglichkeit durch Einsatz unschädlicher Substitutionsstoffe gering zu haltender Veranstalter verantwortlich. Bei Gebrauch ist eine entsprechende Kennzeichnung Nichtein- haltung der Bestimmungen hat der Veranstalter dem Verursacher durch Anzeigen sein Fehlverhalten zu signalisieren. Der Verursacher muss daraufhin sofort die Strecke verlassen und Verpackung sicherzustellen und sich umgehend beim Veranstalter melden. Dieser muss geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen treffen. Bei Nichteinhaltung wird die Gefahrstoffverordnung zu beachtenVeranstaltung durch den ADAC Nordbayern e.V. unterbrochen bzw. abgebrochen. Die dadurch versäumte Ver- anstaltungszeit wird nicht nachgeholt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umweltschutz. 16.1 10.1 Umweltschutzaspekte sind durch den Lieferanten in allen Phasen der Planung, Erstellung und/oder Erbringung von Produk- ten und/oder Dienstleistungen zu berücksich- tigen. Der AN verpflichtet sichLieferant ist verantwortlich für die Einhaltung der geltenden Industrie-Standards bzgl. des Schutzes der Umwelt. Insbesondere muss der Lieferant alle von seinen Produkten und/oder Dienstleistungen ausgehenden umweltrelevanten Auswirkun- gen kennen und hat diese mit geeigneten Mitteln zu minimieren. Dies hat er auf Anfor- derung der Cteam Anlagentechnik GmbH gegenüber darzulegen (z.B. durch Nachweis der Anwendung eines Umweltmanagement- systems in Übereinstimmung mit oder in Anlehnung an die ISO 14.001-2004). 10.2 Der Lieferant versichert, die Nachhaltigkeitspolitik der TNG zu unterstützenBestimmun- gen des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG), welche unter xxx.xxxxxxxxxx.xx aufzufinden sind und dem AN auf Nachfrage auch von TNG übersandt werden. 16.2 Die Vorgaben der Umweltgesetzgebung und nachfolgenden Regelungen sind soweit es für das gelieferte Gerät einschlägig ist, strikt einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für den Gewässer- die Bestimmung § 5 ElektroG, mit welcher die EU-Richtlinie 2002/95 EG („Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Bodenschutz, Gefahrguttransporte, Emissionen wie Lärm und Staub, Lagerung von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen und den Umgang mit anfallendem Abfall, den Umgang mit und Verbrauch von Ressourcen, hier im Besonderen der Verbrauch von Energie mittels fossiler EnergieträgerElektronikgeräten“) umgesetzt wird. Der Nachweis über Lie- ferant ist verpflichtet, geeignete Nachweise zu führen, wonach die Durchführung ggf. notwendiger Prüfungen seiner zur Ausführung der Lieferung und Leistungen genutzten Arbeits- und Betriebsmittel ist vorzuhaltenin § 5 ElektroG gere- gelten Verbotsstoffe eingehalten werden. 16.3 10.3 Der AN verpflichtet sichLieferant wird die von ihm zu liefern- den Geräte ohne jede Kostenberechnung entsprechend den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkteinsbesondere dem ElektroG, Verfahren und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhaltenkennzeichnen. 16.4 Der AN hat 10.4 Nach den Bestimmungen des ElektroG, („Elektro- und Elektronik-Altgeräte“) ist der Hersteller von bestimmten Elektro- und Elek- tronikgeräten verpflichtet, für die bei Rücknahme, Behandlung und Entsorgung der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle Geräte nach Ablauf der Nutzungsdauer der Geräte zu sor- gen. Sofern die gelieferten Geräte in den An- wendungsbereich des ElektroG fallen und so- fern nicht ausdrücklich etwas anderes verein- bart ist, ist der Lieferant verpflichtet, für die ordnungsgemäße Rücknahme, Behandlung und Entsorgung aller unter diesem Vertrag gelieferten Geräte nach Ablauf der Nutzungs- dauer nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten geltenden gesetz- lichen Bestimmungen Sorge zu entsorgentragen. Im Sinne Der Lieferant wird die gelieferten Geräte am je- weiligen Ort der Produkthaftung hat der AN die TNG über entsprechende Rücknahmepflichten für seine Produkte im Vorfeld zu informieren. Als Zulieferer hat der AN eine abfallarme Verpackung zu wählenLieferung zurücknehmen. 16.5 Die Verpackungen, der von TNG beigestellten Materialien, gehen mit der Übergabe an den AN 10.5 Sofern wir in dessen Besitz und Eigentum über und sind von diesem zu verwerten bzw. der Verwertung zuzuführen. Ausgenommen sind Mehrweg-Transportverpackungen wie z. B. Trommeln, Euro-Holzpaletten, Gitterbox-Paletten, Paletten aus Stahlblech; diese sind für den Rücktransport an das jeweilige Lager bereitzustellen. 16.6 Der AN verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände im Entsorgungsfall auf Wunsch der TNG zurückzunehmen und ordnungsgemäß bestimmten Fällen nach den zum Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Entsorgung der Übernahme gültigen Rechtsvorschriften zu entsorgen. Über gelieferten Geräte nach Ablauf der Nutzungsdauer verantwort- lich sein sollten, übernimmt der Lieferant die Verrechnung der hierfür entstehenden notwendigen Kosten nach Zeit für die Rücknahme, Behandlung und Aufwand sowie eine nach dem Marktwert bemessene Vergütung für wiederverwertbare Stoffe wird zu gegebener Zeit eine Vereinbarung getroffenEntsorgung von ihm gelieferter Geräte. 16.7 Der AN verpflichtet sich, in das Unternehmen der TNG eingebrachte Gefahrstoffe im Vorfeld der TNG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch den Gefahrstoffbeauftragten und die Arbeitssicherheit darf der Gefahrstoff eingesetzt werden. Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nach Möglichkeit durch Einsatz unschädlicher Substitutionsstoffe gering zu halten. Bei Gebrauch ist eine entsprechende Kennzeichnung und Verpackung sicherzustellen und die Gefahrstoffverordnung zu beachten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Umweltschutz. 16.1 Der AN verpflichtet sich, die Nachhaltigkeitspolitik der TNG zu unterstützen, welche unter xxx.xxxxxxxxxx.xx aufzufinden sind und dem AN auf Nachfrage auch von TNG übersandt werden. 16.2 Die Vorgaben der Umweltgesetzgebung und nachfolgenden Regelungen sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für den Gewässer- und Bodenschutz, Gefahrguttransporte, Emissionen wie Lärm und Staub, Lagerung von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen und den Umgang mit anfallendem Abfall, den Umgang mit und Verbrauch von Ressourcen, hier Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im Besonderen der Verbrauch von Energie mittels fossiler Energieträgerberuflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären. Der Nachweis über die Durchführung ggfFür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden. notwendiger Prüfungen seiner zur Ausführung der Lieferung und Leistungen genutzten Arbeits- und Betriebsmittel ist vorzuhalten. 16.3 Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen Möglichkeiten der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte, Verfahren umweltschonenden Energie- und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhaltenMaterialverwendung nutzen. Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen. 16.4 Der AN hat die 2.6 Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation: Arbeitsorganisation Betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen. Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren. Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen. Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen. Qualitätsbewußtes Handeln am Beispiele des Ausbildungsbetriebes darstellen und zur Qualitätssicherung beitragen. Bürowirschaftliche Abläufe Posteingang und Postverteilung durchführen. Postausgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten organisieren. Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbeiten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen durchführen Textverarbeitungssysteme anwenden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen. Betrieblichen Schriftverkehr unter Berücksichtigung ergonomischen Tastschreibens durchführen. Termine planen, abstimmen und überwachen, bei der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich Terminabweichungen betriebsübliche Maßnahmen durchführen Besprechungen und auf seine Kosten Veranstaltungen vorbereiten, Vorlagen, Berichte und Protokolle erstellen. Information und Kommunikation Betriebswirtschaftliche Zusammenhänge von Informations- und Datenflüssen beurteilen. Bedeutung von Information und Kommunikation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten. Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden. Informations- und Kommunikationsstörungen feststellen und zu entsorgenihrer Vermeidung beitragen. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben Fremdsprachige Fachbegriffe anwenden. Im Sinne Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten. Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache. Informations- und Kommunikationssysteme der Produkthaftung hat Automobilwirtschaft Informations- und Kommunikationssysteme effizient einsetzen. Betriebsübliche Nummernsysteme anwenden. Eingabe- und Übertragungsfehler vermeiden, Fehlerrisiken und Fehlerfolgen einschätzen. Branchenspezifische Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung unterschiedlicher Geschäftsvorgänge, insbesondere in den Bereichen Neu- und Gebrauchtwagen, Kundendienst und Ersatzteile, Finanzierung und Versicherung anwenden. Möglichkeiten der AN die TNG über entsprechende Rücknahmepflichten Datenübertragung und Informationsbeschaffung nutzen sowie Angebote von Informations- und Kommunikationsdiensten vergleichen. System- Und Programmaktualisierungen beachten. Fachliteratur, Dokumentationen, Handbücher und andere Hilfsmittel nutzen. Datenschutz und Datensicherheit Vorschriften zum Datenschutz anwenden. Daten pflegen und sichern. 3.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle Betriebs- und Branchenkennzahlen Betriebswirtschaftliche Kennzahlen des Ausbildungsbetriebes, insbesondere Rentabilität, Liquidität, Umsatz, Bruttoertrag, Handelsspanne, Marge, Lagerumschlagsgeschwindigkeit bei Planung und Kalkulation, anwenden sowie mit Branchendurchschnittswerten vergleichen. Kostenstellen auf Basis vereinbarter Ziele und branchentypischer Kennzahlen vergleich; Ergebnisse für seine Produkte Entscheidungen aufbereiten. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen im Vorfeld zu informieren. Als Zulieferer hat der AN eine abfallarme Verpackung zu wählenPeriodenvergleich auswerten und Trends ableiten; Ergebnisse für Entscheidung aufbereiten. 16.5 Die Verpackungen, 3.5 Buchführung Branchenspezifische Kontenpläne unterscheiden. Nach dem betrieblichen Kontenplan Geschäftsvorgänge koitieren. Zahlungseingänge überwachen. Das betriebliche Mahnsystem anwenden. Kostenrechnung Aufbau und Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungsbetriebes erklären. Den Einsatz von TNG beigestellten Materialien, gehen mit Voll- und Teilkostenrechnung in der Übergabe betrieblichen Praxis begründen. Kosten für Geschäftsfelder auf Basis der im Ausbildungsbetrieb angewandten Systematik ermitteln. An der Planungsrechnung für unterschiedliche Geschäftsfelder mitwirken. Möglichkeiten der betrieblichen Risikoabsicherung einschätzen; Versicherungsangebote vergleichen und bewerten. Funktion des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an Beispiele des Ausbildungsbetriebes erläutern. An der Erstellung von Erfolgsrechnungen für einzelne Geschäftsfelder und den AN Gesamtbetrieb mitwirken. Kalkulation Elemente der leistungsbezogenen Margensysteme in dessen Besitz und Eigentum über und sind von diesem zu verwerten bzwbetriebliche Kalkulationsschemata einbeziehen. Kalkulationen zur Auslastung der Verwertung zuzuführenWerkstatt durchführen. Ausgenommen sind Mehrweg-Transportverpackungen wie z. B. Trommeln, Euro-Holzpaletten, Gitterbox-Paletten, Paletten aus Stahlblech; diese sind Bei der Ermittlung der Stundenverrechnungssätze mitwirken. Kalkulationsschemata für den Rücktransport an das jeweilige Lager bereitzustellenZubehörbereich anwenden. Kalkulationsschemata für den Neu- und Gebrauchtwagenbereich anwenden. Preisunter- und -obergrenzen ermitteln sowie Folgen und Risiken für den Unternehmenserfolg einschätzen. Statistik Verkaufsdaten erfassen; bei Kontrolle und Auswertung mitwirken. Bestandsstatistiken von Neu-, Vorführ- und Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere nach Marken und Typen, führen. Soll-Ist-Vergleiche durchführen und Zielerreichungsgrade feststellen. Statistiken als Planungs- und Prognosehilfe nutzen. Statistische Daten für Präsentationen aufbereiten. 16.6 Der AN verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände im Entsorgungsfall auf Wunsch der TNG zurückzunehmen und ordnungsgemäß nach den zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Rechtsvorschriften zu entsorgen. Über die Verrechnung der entstehenden Kosten nach Zeit und Aufwand sowie eine nach dem Marktwert bemessene Vergütung für wiederverwertbare Stoffe wird zu gegebener Zeit eine Vereinbarung getroffen. 16.7 Der AN verpflichtet sich, in das Unternehmen der TNG eingebrachte Gefahrstoffe im Vorfeld der TNG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch den Gefahrstoffbeauftragten und die Arbeitssicherheit darf der Gefahrstoff eingesetzt werden. Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nach Möglichkeit durch Einsatz unschädlicher Substitutionsstoffe gering zu halten. Bei Gebrauch ist eine entsprechende Kennzeichnung und Verpackung sicherzustellen und die Gefahrstoffverordnung zu beachten.

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Samples: Berufsausbildung

Umweltschutz. 16.1 24.1 Der AN verpflichtet sich, die Nachhaltigkeitspolitik der TNG zu unterstützenden regionalen, welche unter xxx.xxxxxxxxxx.xx aufzufinden sind föderalen und dem AN auf Nachfrage auch von TNG übersandt werdeneuropäi- schen gesetzlichen Vorschriften bzgl. Umweltschutzregelungen nachzu- kommen. 16.2 Die Vorgaben der Umweltgesetzgebung und nachfolgenden Regelungen sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für den Gewässer- und Bodenschutz, Gefahrguttransporte, Emissionen wie Lärm und Staub, Lagerung von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen und den Umgang mit anfallendem Abfall, den Umgang mit und Verbrauch von Ressourcen, hier im Besonderen der Verbrauch von Energie mittels fossiler Energieträger. Der Nachweis über die Durchführung ggf. notwendiger Prüfungen seiner zur Ausführung der Lieferung und Leistungen genutzten Arbeits- und Betriebsmittel ist vorzuhalten. 16.3 Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter i24.2 Im Rahmen der wirtschaftlichen GHS-Regelung über chemische Substanzen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produktechemische Mischungen verpflichtet sich der AN, Verfahren der REACH – Regelung (1907/2006/EU) und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhaltender CLP- Regelung (1272/2008/EU) strengs- tens Folge zu leisten. 16.4 24.3 Der AN hat zur Lieferung der Güter bzw. zur Verrichtung der Dienstleistungen diejenigen Umwelt- schutzmaßnahmen anzuwenden, die bei gewährleisten, dass Energie, Wasser und andere Ressourcen bestmöglich gespart, Abfall sowie der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle nach Maßgabe Gebrauch ozonschädlicher Stoffe vermieden und die Freisetzung von Treibhausga- sen, flüchtigen organischen Verbin- dungen und anderen gesundheits- oder umweltschädlichen Substanzen verringert wird. 24.4 Falls den oben genannten Be- dingungen nicht nachgekommen wird, hat der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich AG die Xxxx, eine Nachbesserung bzw. eine neue Liefe- rung der Güter (und auf seine Kosten die Zurücknahme nicht konformer Güter) zu entsorgenverlangen oder gemäß den Bestimmungen in Punkt 26 den Vertrag zu kündigen bzw. Im Sinne von diesem zurückzutreten. 24.5 In jedem Fall kann der Produkthaftung hat AG für direkte und indirekte Schäden, für die der AN die TNG über entsprechende Rücknahmepflichten für seine Produkte im Vorfeld zu informierenSchuld trägt, eine Ent- schädigung verlangen und alle Zah- lungen aussetzen, bis der Vertrag korrekt ausgeführt wird. Als Zulieferer hat Sollten Dienstleistungen/Lieferungen nicht korrekt ausgeführt werden, muss der AN in Absprache mit dem AG eine abfallarme Verpackung zu wählenErmäßigung gewähren. 16.5 Die Verpackungen, 24.6 Sollte der AN Aufträge erfüllen bzgl. CE-Vorschriften (wie auch Liefe- rungen von TNG beigestellten Materialien, gehen mit der Übergabe an den CE-Geräten) ist das all- gemeine Lastenheft Energie des AG anzuwenden. Es obliegt dem AN in dessen Besitz und Eigentum über und sind von diesem die entsprechende Dokumentation beim AG zu verwerten bzw. der Verwertung zuzuführen. Ausgenommen sind Mehrweg-Transportverpackungen wie z. B. Trommeln, Euro-Holzpaletten, Gitterbox-Paletten, Paletten aus Stahlblech; diese sind für den Rücktransport an das jeweilige Lager bereitzustellenerfragen. 16.6 Der 24.7 Sollte der AN verpflichtet sichAufträge erfüllen bzgl. Verschrotten, Schrottabholen und/oder Schrottverarbeitung ist das allgemeine Lastenheft Schrott des AG anzuwenden. Es obliegt dem AN die gelieferten Gegenstände im Entsorgungsfall auf Wunsch der TNG zurückzunehmen und ordnungsgemäß nach den zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Rechtsvorschriften entsprechende Dokumentation beim AG zu entsorgen. Über die Verrechnung der entstehenden Kosten nach Zeit und Aufwand sowie eine nach dem Marktwert bemessene Vergütung für wiederverwertbare Stoffe wird zu gegebener Zeit eine Vereinbarung getroffenerfragen. 16.7 Der AN verpflichtet sich, in das Unternehmen der TNG eingebrachte Gefahrstoffe im Vorfeld der TNG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch den Gefahrstoffbeauftragten und die Arbeitssicherheit darf der Gefahrstoff eingesetzt werden. Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nach Möglichkeit durch Einsatz unschädlicher Substitutionsstoffe gering zu halten. Bei Gebrauch ist eine entsprechende Kennzeichnung und Verpackung sicherzustellen und die Gefahrstoffverordnung zu beachten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Umweltschutz. 16.1 Der Beim Einrichten, Unterhalten und Beräumen der Baustelle sowie bei den Bauarbeiten hat der AN verpflichtet sichdafür zu sorgen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten, die Nachhaltigkeitspolitik nach dem anerkannten Stand der TNG Technik vermeidbar sind, sowie unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Anzustreben - Bei Arbeitsgängen mit hoher Staubemission ist der Staub zu unterstützenbinden. - Die Herstellung, welche unter xxx.xxxxxxxxxx.xx aufzufinden sind und dem AN auf Nachfrage auch von TNG übersandt werden. 16.2 Die Vorgaben Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers bzw. seiner Ufer bedarf der Umweltgesetzgebung und nachfolgenden Regelungen sind einzuhaltenvorherigen Durchführung eines Verfahrens gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Dies gilt insbesondere für den Gewässer- und Bodenschutz, Gefahrguttransporte, Emissionen wie Lärm und Staub, Lagerung von Gefahr- und - Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und den Umgang besteht Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Wasserbehörde gemäß § 54 Abs.1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) i.V.m. mit anfallendem Abfall, den Umgang mit und Verbrauch von Ressourcen, hier der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVAWS). Anzeigepflichtig sind nicht nur Anlagen im Besonderen der Verbrauch Dauerbetrieb, sondern auch zeitweilig betriebene Anlagen. - Für die Einleitung von Energie mittels fossiler Energieträgerbaustellenbedingt anfallendem Wasser in oberirdische Gewässer bzw. Der Nachweis über in das Grundwasser sowie für die Durchführung ggf. notwendiger Prüfungen seiner zur Ausführung der Lieferung und Leistungen genutzten Arbeits- und Betriebsmittel ist vorzuhalten. 16.3 Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter Entnahme von Grundwasser im Rahmen der wirtschaftlichen Wasserhaltung ist eine Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde einzuholen. - Der Umgang mit gelöstem Boden und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche ProdukteFels (Aushub und Abtrag), Verfahren Straßenaufbruch und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhaltenBauschutt ist wie folgt geregelt: a) Unkontaminiertes Material ist gemäß § 5 Abs.2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. § 13 Abfallwirtschaftssatzung (AbfwS) zu verwerten. 16.4 Der AN hat die bei der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten zu entsorgen. Im Sinne der Produkthaftung hat der AN die TNG über entsprechende Rücknahmepflichten für seine Produkte b) Ist in den Ausschreibungsunterlagen kontaminiertes Material ausgewiesen, wird gemäß den im Vorfeld Leistungsverzeichnis enthaltenen Vorbemerkungen und den Leistungspositionen sowie den ggf. zum Baubeginn vorliegenden konkreten Entsorgungswegen verfahren. c) Bei einem unvorhergesehenen Antreffen von kontaminiertem Material ist unverzüglich der AG zu informieren. Als Zulieferer hat der AN eine abfallarme Verpackung zu wählen, um gemeinsam mit ihm die weiteren Schritte festzulegen. 16.5 Die Verpackungen, der von TNG beigestellten Materialien, gehen mit der Übergabe an den AN in dessen Besitz und Eigentum über und sind von diesem zu verwerten bzw. der Verwertung zuzuführen. Ausgenommen sind Mehrweg-Transportverpackungen wie z. B. Trommeln, Euro-Holzpaletten, Gitterbox-Paletten, Paletten aus Stahlblech; diese sind für den Rücktransport an das jeweilige Lager bereitzustellen. 16.6 Der AN verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände im Entsorgungsfall auf Wunsch der TNG zurückzunehmen und ordnungsgemäß nach den zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Rechtsvorschriften zu entsorgen. Über die Verrechnung der entstehenden Kosten nach Zeit und Aufwand sowie eine nach dem Marktwert bemessene Vergütung für wiederverwertbare Stoffe wird zu gegebener Zeit eine Vereinbarung getroffen. 16.7 Der AN verpflichtet sich, in das Unternehmen der TNG eingebrachte Gefahrstoffe im Vorfeld der TNG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch den Gefahrstoffbeauftragten und die Arbeitssicherheit darf der Gefahrstoff eingesetzt werden. Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nach Möglichkeit durch Einsatz unschädlicher Substitutionsstoffe gering zu halten. Bei Gebrauch ist eine entsprechende Kennzeichnung und Verpackung sicherzustellen und die Gefahrstoffverordnung zu beachten.

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Samples: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen