Rechteübertragung. Der Aussteller räumt der Messegesellschaft ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches, auf Dritte übertragbares, nicht exklusives, unentgeltliches Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten ein. Die Messegesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Inhalte zu verwenden, zu bearbeiten und zu verwerten. Das schließt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung mit ein. Dem Aussteller ist die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffent- lichung von Inhalten untersagt, die die Messegesellschaft, andere Nutzer oder Dritte auf die elektronischen Systeme hochgeladen haben. Die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von jedweden Inhalten der elektronischen Systeme ohne Einwilligung der Messe- gesellschaft ist untersagt. Der Aussteller stellt die Messegesellschaft und ihre Mitarbeiter bzw. Beauftragten für den Fall der Inanspruchnahme wegen einer ver- meintlichen oder tatsächlichen Rechtsverletzung oder Verletzung von Rechten Dritter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Aussteller zuzurechnenden Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Systems ergeben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Aussteller, der Messegesellschaft alle Kosten zu ersetzen, die der Messegesellschaft durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Aufwendungen, die die Messegesellschaft für eine angemessene Verteidigung sowohl in tatsächlicher wie juristischer Hinsicht für erforderlich halten durfte.
Rechteübertragung. 11.1 Der Vertragspartner überträgt mit Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung sämtliche Rechte an der gelieferten Ware, Leistung bzw. am Leistungsergebnis, insbesondere sämtliche Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster- bzw. Designrechte, verwandte Schutzrechte i. S. d. des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte, die er während der Zeit und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erwirbt, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich auf uns.
11.2 Die Übertragung nach Ziffer 11.1 umfasst u.a. unsere Befugnis, die Werke im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Übertragung umfasst insbesondere auch die Befugnis, das Werk interaktiv auf elektronischem Weg auf allen derzeit bekannten Übertragungswegen nutzbar zu machen.
11.3 Sämtliche vorstehenden Rechte sind uns spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als ausschließliche Rechte auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus eingeräumt bzw. übertragen und können von uns nach freiem Belieben ganz oder teilweise auch in Form einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Berechtigung genutzt, ausgewertet und auf Dritte weiter übertragen werden bzw. als ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt oder zur Auswertung überlassen werden, ohne dass es einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
11.4 Der Vertragspartner räumt uns insbesondere das Recht ein, die von ihm geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Vertragspartner überträgt uns auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten.
11.5 Eine Verpflichtung von uns zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht.
11.6 Der Vertragspartner ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß § 13 S. 2 UrhG damit einverstanden, dass eine Benennung und Bezeichnung des Vertragspartners als Urheber im Rahmen der Verwertung der vertragsgegenständlichen Rechte nicht erfolgt.
11.7 Diese Werke und sonstigen Leistungen und alle eventuellen Ansprüche des Vert...
Rechteübertragung. Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne oder die gesamten Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit WTI ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WTI auf Dritte zu übertragen. WTI wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.
Rechteübertragung. Neben der persönlichkeitsrechtlichen Komponente hat das Urheberrecht vermögensrechtliche Aspekte. Für die Weiterentwicklung eines Serienkonzepts, die Auswertung sowie auch etwa die Verbreitung braucht die Produzentin die Erlaubnis der Urheber_innen, d.h. die Rechte dafür müssen von der/dem Urheber_in auf die Produzentin übertragen werden. Deshalb überträgt die/der Autor_in in dieser Bestimmung der Produzentin jene Rechte, welche für die Auswertung der Serie notwendig sind. Die im Mustervertrag aufgeführten Nutzungsrechte sind im Wesentlichen aus der gesetzlichen Bestimmung übernommen (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Urheberrechtsgesetz). Im Vertrag sind die Rechte zu erwähnen, welche übertragen werden sollen. Generell ist es empfehlenswert, wenn die Rechte gebündelt, zeitlich und weltweit unbegrenzt beim Produzenten sind, um eine bestmögliche und uneingeschränkte Auswertung zu garantieren. Die Parteien können indes auch vereinbaren, dass die Rechte nur für einen beschränkten Zeitraum exklusiv übertragen werden (Option 2). Diese Bestimmung beinhaltet zwei Vorbehalte. Die Rechteübertragung erfolgt unter dem Vorbehalt der "Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte" und „der einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“. Unter dem zuerst genannten Vorbehalt „Urheberpersönlichkeitsrechte“ versteht man etwa das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Verstümmelung des Werkes. Diese Rechte verbleiben immer bei der/dem Urheber_in. Der zweite Vorbehalt, der die Rechteübertragung unter der Bedingung, dass die „einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“ vorgehen, bedeutet, dass die Autorin die Verwaltung einiger ihrer Rechte bzw. Vergütungsansprüche gemäss Mitgliedervertrag einer Urheberrechtsgesellschaft anvertraut hat. Dazu gehören zwingend die Rechte bzw. Vergütungsansprüche, welche der obligatorischen Kollektivverwertung unterliegen (z.B. Weitersenderecht, Privatkopie usw.). Diese Ansprüche können nur durch eine Urheberrechtsgesellschaft bei den Nutzerinnen geltend gemacht werden und werden deshalb von dieser gemeinsam für die Urheber_innen verwertet. Der Vorbehalt bezieht sich indes auch auf die Rechte, die im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung einer Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Die Urheberrechtentschädigungen, welche aus der Rechteübertragung an eine Verwertungsgesellschaft entstehen, sind unter Ziff. 5.2 geregelt.
Rechteübertragung. Die Verwendung der Sprachaufnahme für Produkte, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, ist ausgeschlossen. Hierzu gehört die Nutzung der Aufnahme im Bereich „Künstlicher Intelligenz“, etwa zum Training oder für das Erzeugen künstlicher Stimmen (z. B. Klonen oder Morphen von Stimmen). Auch eine Archivierung der Aufnahmen zu solchen Zwecken ist nicht gestattet. Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets (bei Internet auch der vereinbarten Auslieferungsanzahl bzw. des vereinbarten Mediabudgets), beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt in der Regel ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum. Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der BRD liegt, bzw. für jedes weitere Land (z. B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-)Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk-, TV-, Kino- oder Onlinespots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium, z. B., wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird oder ein TV-Spot im Internet als Preroll verwendet wird. Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk (POS), auf öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes Medium - insbesondere im Internet - ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich - abhängig von der Auflagenhöhe - gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen. Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokalsender ein: Hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalb...
Rechteübertragung. Einwilligung zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und Referenz h.) Widerruf § 10 Datenschutz § 11 Leistungsänderung
Rechteübertragung. Der Kunde wird die Rechte des Kunden an der Software, Dokumentation oder Lizenz, wie in diesem Vertrag vorgesehen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SYNAPTICON unter-lizenzieren, leasen, vermieten oder verleihen, mit der Ausnahme, dass der Kunde diesen Vertrag vollständig im Zusammenhang mit dem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte übertragen kann, vorausgesetzt, dass der Rechtsnachfolger alle Verpflichtungen des Kunden übernimmt und die hierunter gewährten Lizenzen nur für die Nutzung der Software auf dem autorisierten Gerät, auf dem die Software unmittelbar vor der Zuweisung installiert wurde, gelten. SYNAPTICON kann diesen Vertrag ohne Einschränkungen übertragen. Jede Übertragung, die einen Verstoß des Vorstehenden darstellt, wird als nichtig und unwirksam angesehen. Vorbehaltlich des Vorstehenden ist dieser Vertrag für die Parteien, deren Nachfolgern und Rechtsnachfolgern bindend und wirkt zu ihren Gunsten.
Rechteübertragung. Der Fachverlag Xxxxxx Xxxxxx e. K. ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu übertragen. Er ist ferner berechtigt, zur Durchführung aller Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einen externen Dienstleister zu beauftragen oder dritte Unternehmen zu beauftragen, soweit dies zur Erfüllung des mit dem Kunden bestehenden Vertrages erforderlich ist. Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger Zustimmung des Fachverlags Xxxxxx Xxxxxx
Rechteübertragung. 2.1. Die Lizenzgeberin räumt dem Kunden das nichtexklusive Recht ein, die aus der Datenbank Studydata Premium abgerufenen Daten Nutzern seiner Website zur Ansicht und Recherche zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst das nichtexklusive Recht, die Daten im Internet zu verbreiten, zu veröffentlichen und zum Abruf bereit zu stellen.
2.2. Der Download der präsentierten Daten und die Speicherung auf einem Datenträger sowie die sonstige Vervielfältigung ist nicht gestattet, sowie jegliche denkbare Weiterverwendung über die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen hinaus. Ausdrücklich untersagt ist auch jede andere Form der Weiterverbreitung, eine andere als die vertraglich vereinbarte Verwendung, sowie sonstige Bereitstellung oder Nutzung der Daten. Das systematische Analysieren der Daten, z.B. sogenannte Verschlagwortung, ist ohne schriftliche Genehmigung der Lizenzgeberin ausgeschlossen. Die Nutzung der Daten der Lizenzgeberin ist jeweils nur im Zusammenhang mit einem Angebot eines Veranstalters gestattet. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unstatthaft. Sofern erforderlich, erhält der Kunde nach Vertragsabschluss eine User-ID nebst Passwort; diese dürfen nicht weitergegeben werden. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Proferia GmbH, die zur Kenntnis genommen wurden. Sie sind unter xxx.xxxxxxxxx.xx abrufbar. Entgegenstehende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Diese Lizenz gilt nicht für Partner- und Affiliateprogramme. Dieser Vertrag gilt nur für eine Internet-URL bzw. für ein Reisebüro. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Lizenzierung.
Rechteübertragung. Die Teilnehmer:innen erkennen folgende Vereinbarung an: Durch Einreichung der Bilder werden diese der Bundeskanzler-Xxxxx-Xxxxxx-Stiftung ohne zusätzliche Einverständnis- erklärung zur Nutzung für sämtliche Zwecke angeboten – online, auf Social Media-Kanälen der Stiftung sowie im Druck. Die Entscheidung über eine Nutzung kann sofort, aber auch erst zukünftig erfolgen. Mit der Nutzung gehen die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Bundeskanzler-Xxxxx-Xxxxxx- Stiftung über. Das schließt das Recht auf Bearbeitung ein. Sämtliche Ansprüche der Teilnehmer:innen, auch im Falle wiederholter Verwendung durch die Bundeskanzler-Xxxxx- Xxxxxx-Stiftung, sind abgedeckt. Die Teilnehmer:innen versichern durch Ihre Teilnahme, im Besitz aller Urheberrechte an den eingereichten Werken zu sein. Sie versichern weiterhin, dass sie, ungeachtet von Urheberrechten, auch nicht an einer Veröffentlichung der Werke durch Rechte anderer gehindert oder eingeschränkt sind. Die Teilnehmer:innen erklären dabei insbesondere, dass durch ihre Werke im Falle der Darstellung von Personen keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Sofern auf dem jeweiligen Bild eine oder mehrere Personen erkennbar abgebildet sind, müssen die Betreffenden mit einer Veröffentlichung des Bildes einverstanden sein. Die Teilnehmer:innen müssen dies der Bundeskanzler-Xxxxx-Xxxxxx-Stiftung auf Wunsch ggf. schriftlich versichern. Sollten dennoch Dritte etwaige Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, so stellen die Teilnehmer:innen die Bundeskanzler-Xxxxx-Xxxxxx- Stiftung xxxxxxx xxxx. Bei Teilnehmer:innen unter 18 Jahren gilt entsprechend das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.