Verfahren. (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden. (2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen. (3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes. (4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden. (5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird. (6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei. (7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt 1Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die ersuchte Stelle Prüfung des Anspruchs auf Be- triebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise bei- zubringen. 2Die Zusatzversorgungseinrichtung fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen AuskünfteBetriebsrente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 3Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 4Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die es ihr ermöglichenVerpflichtung nach Satz 1 insoweit fort. 5Die Zusatzversor- gungseinrichtung informiert die Betriebsrentenberechtigten über die elektronische Datenübertragung. 6Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung regelt den Zeit- punkt, von dem an die ordnungsgemässe Anwendung Daten erstmals elektronisch bei den Trägern der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würdengesetzlichen Rentenversicherung angefordert werden.
(2) Auf begründeten Antrag Kommen Betriebsrentenberechtigte der ersuchenden Stelle veranlasst Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzenBetriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landesder Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.
(4) Im Einvernehmen mit Ist der ersuchten Stelle Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Scha- densersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto-Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; soweit die Ab- tretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Nach- weise nicht vorgelegt werden, kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt Betriebsrente zurückbehalten werden.
(5) Die ersuchende Stelle1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zu- rückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er können sie sich nicht auf den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten Wegfall der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wirdBereicherung be- rufen.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Verfahren. 10 Genehmigungsverfahren
(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt Anträge auf die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, Genehmigung sind an die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zuständige Kassenärztliche Vereini- gung zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würdenrichten.
(2) Auf begründeten Dem Antrag auf die Genehmigung sind beizufügen:
1. Urkunde über Berechtigung zum Führen der ersuchenden Stelle veranlasst Facharztbezeichnung 'Innere Medizin und Kardiologie' oder der Facharztbezeichnung 'Kinder- und Ju- gendmedizin' mit der Schwerpunktbezeichnung 'Kinder-Kardiologie'
2. Xxxxxxxxx, welche von dem anleitenden Arzt nach § 5 Abs. 2 unterzeichnet sind und mindestens folgende Angaben beinhalten:
a) Überblick über die ersuchte Stelle Zusammensetzung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die besondere Überwachung oder KontrollenAnleitung stattfand,
b) Zahl der vom Antragsteller (mit Ausnahme der Kinder-Kardiologen) durchgeführten Funktionsanalysen von Herzschrittmachern, ICD sowie von CRT-Systemen,
c) Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstellers zur selbstän- digen Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von Funktionsanalysen von Herz- schrittmachern, ICD sowie von CRT-Systemen.
3. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzenapparative Ausstattung nach § 6.
(3) Über den Antrag auf die Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereini- gung. Die gemäss Genehmigung ist zu erteilen, wenn aus den Absätzen 1 vorgelegten Zeugnissen und 2 ersuchte Stelle verfährt soBescheinigungen hervorgeht, als handle sie dass die in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen LandesAbschnitt B genannten fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen StellenQualitätssiche- rungskommissionen beauftragen, die der Partei un- terstehen, apparativen Gegebenheiten in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hatPraxis daraufhin zu überprüfen, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für ob sie den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnenBestimmungen dieser Vereinbarung entspre- chen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können Genehmigung wird nur nach Zustimmung erteilt, wenn der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werdenArzt in seinem Antrag sein Ein- verständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt.
(5) Die ersuchende StelleBestehen trotz Vorlage der in Absatz 2 geforderten Zeugnisse und Bescheinigun- gen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten nach § 5, so kann die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchteKassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Das Gleiche gilt, damit er den Kontrollmassnahmen wenn der antragstellende Arzt im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohntVergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- lenaber gleichwertige Befähigung nachweist. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über nachzuweisenden Zahlen von Funkti- onsanalysen können durch ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt Kolloquium nicht ersetzt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Orga- nisation und Durchführung der Kolloquien, Zusammensetzung der Qualitätssiche- rungskommissionen) regelt die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richtenKassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.7 SGB V.
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung, Qualitätssicherungsvereinbarung
Verfahren. (1a) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle Vor Einleitung des Verfahrens nach den Buchstaben b) bis j) erfolgt zwi- schen dem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger und dem Einrich- tungsträger eine Sachverhaltsklärung mit dem Ziel der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfteeinvernehmlichen Klärung der Fragen, die es ihr ermöglichendas Prüfbegehren ausgelöst haben. Ist ein Kon- sens innerhalb eines Monats nicht zu erzielen, werden die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würdenVerfahrens- schritte b) bis j) angewendet.
b) Der zuständige öffentliche Jugendhilfeträger unterrichtet den Einrichtungs- xxxxxx in schriftlicher Form über die Prüfabsicht und die ihm vorliegenden Anhaltspunkte. Der Hauptbeleger der Einrichtung ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Zeitgleich unterrichtet der zuständige öffentliche Jugendhilfe- xxxxxx die für die Betriebserlaubnis zuständige Stelle des überörtlichen öf- fentlichen Jugendhilfeträgers (2Landesjugendamt) Auf begründeten Antrag unter Hinzufügung sämt- licher Dokumente nach Satz 1. Der Einrichtungsträger und der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzenörtliche Ju- gendhilfeträger können ihren jeweiligen Spitzenverband am Verfahren der Prüfung beteiligen.
(3c) Die gemäss anlassbezogene Prüfung wird durch einen sachverständigen Dritten durchgeführt. Der zuständige öffentliche Jugendhilfeträger beauftragt den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Iim Einvernehmen mit dem Einrichtungsträger ausgewählten sachverstän- digen Dritten. Kommt eine Einigung bezüglich des Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der ersuchten Stelle kann zuständige öffentliche Jugendhilfeträger. Entstehen durch die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle Tätigkeit des sachverständigen Dritten Kosten, trägt diese die Einrichtung, sofern das Prüfergebnis eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung bestätigt. Andernfalls trägt der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, zuständige öffentliche Jugendhilfeträger die der Partei un- terstehen, Kosten.
d) Ein Prüftermin ist innerhalb eines Monats zu vereinbaren. Die Prüfung fin- det in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung Regel in der ordnungsgemässen Anwendung Einrichtung statt und ist unverzüglich durchzufüh- ren.
e) Die an der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich Prüfung beteiligten verpflichten sich zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Anfertigung von Kopien Datenschutzbestimmungen insbesondere des SGB X und des SGB VIII.
f) Prüfgegenstand und Umfang der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnenPrüfung der Leistung der Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sind vor Beginn der Prüfung schriftlich festzule- gen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werdenEinrichtung hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen des Prüfers die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(5g) Die ersuchende StelleFestgestellte Abweichungen von der Leistungs- und Qualitätsentwick- lungsvereinbarung sind unverzüglich abzustellen.
h) Über die durchgeführte Prüfung ist vom sachverständigen Dritten ein Prüfbericht zu erstellen. Er beinhaltet insbesondere: • den Prüfauftrag mit Angaben über Umfang und Ziel der Prüfung, • die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchteDarlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohntinsbesondere die Verfahren, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vorBewertungsmerkmale, in der ihre Personalien Daten und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der BeschränkungenUnterlagen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über • die Ergebnisse der KontrollenPrüfung bezogen auf die jeweiligen Prüfungs- gegenstände, • eine Empfehlung zu den Konsequenzen, die aus dem Prüfergebnis gezogen werden können.
i) Finanzielle Auswirkungen des Prüfungsergebnisses bei festgestellten Ab- weichungen von den Bediensteten vereinbarten und finanzierten Leistungen, verpflich- ten den Einrichtungsträger zur angemessenen Rückzahlung erhaltener Leistungsentgelte. Der Wert der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit angemessenen Rückzahlung ist durch den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wirdsachverständigen Dritten festzustellen.
(6j) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über Über das Ergebnis der Prüfung findet eine Erörterung statt. Sofern der ört- liche öffentliche Jugendhilfeträger und der Einrichtungsträger die Kontaktstelle quantita- tiven und die qualitativen Ergebnisse des Prüfberichtes anerkennen, ha- ben sie den Bericht zu zeichnen. Bei Nichtanerkennung des Prüfberichtes bleibt der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden ParteiVerwaltungsgerichtsweg offen.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
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Samples: Rahmenvertrag, Entgeltrecht Vereinbarungen
Verfahren. (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen AuskünfteBeschäftigten, die es ihr ermöglicheninnerhalb eines Jahres (die letzten 12 zurückliegenden Kalendermonate) länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, wird verbindlich das BEM angeboten. Auf Antrag der/s Beschäftigten kann das BEM auch bei kürzeren Erkrankungszeiten eingeleitet werden. Die Personalabteilung erhebt zweimal monatlich die ordnungsgemässe Anwendung Daten, aus denen hervorgeht, inwieweit Beschäftigte innerhalb der Vorschriften jeweils zurückliegenden 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind. Sofern dieser Fall eintritt, erhält der/die Betroffene ein Schreiben (Anlage „Anschreiben“), in dem über das BEM informiert wird und ein unverbindliches, erstes Informationsgespräch mit einem Mitglied des BEM- Teams angeboten wird. Mit dem Antwortschreiben (Anlage „Antwortschreiben“) kann der/die Betroffene das Angebot annehmen oder ablehnen. Antwortet der/die Betroffene nicht innerhalb von 14 Tagen, so versendet die Personalabteilung ein Erinnerungsschreiben. Bei einer Nichtannahme des Gesprächsangebots ist das BEM beendet. Die Einladung und die Antwort werden zur Personalakte genommen. Als Nichtannahme gilt auch, wenn der/die Betroffene auch auf das Erinnerungsschreiben innerhalb von 14 Tagen nicht reagiert. Bei Zustimmung zum Gespräch, wird die von der/m Betroffenen ausgewählte Ansprechperson informiert, um einen Termin zu vereinbaren. Auf Wunsch der/s Beschäftigten können weitere Beteiligte zu diesem Gespräch hinzugezogen werden (siehe Punkt 4). Ziele des Informationsgesprächs sind: ◼ Vermittlung von weiteren Informationen zum BEM, ◼ Abklären der Bereitschaft zur Teilnahme am BEM, ◼ Hinweise und Vereinbarung zum Datenschutz (Anlage „Schutz persönlicher Daten“). Sollte nach dem Informationsgespräch ein BEM-Verfahren von der/dem Beschäftigten gewünscht werden, wird ein Eingliederungsgespräch geführt. Die Ziele hierbei sind: ◼ Erkennung der Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit, ◼ Erarbeitung zielorientierter und durchführbarer Maßnahmen zur Wiederherstellung und Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit. Alle Maßnahmen, Hilfestellungen und die mögliche Einschaltung weiterer interner oder externer Partner setzen immer die Einwilligung der/s Betroffenen voraus, er/sie kann das Verfahren in jeder Phase abbrechen. Über die Einladung zu einem Informationsgespräch wird der Betriebsrat von der Personalabteilung informiert (Kopie der Anlage „Anschreiben“). Über die Annahme oder Ablehnung des Angebots, erfährt der Betriebsrat nur mit Zustimmung des/r Betroffenen. Bei schwerbehinderten Menschen wird neben dem Betriebsrat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten informiert. Die Ansprechperson dokumentiert den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fenVerlauf des BEM-Verfahrens (z.B. Anlage „Falldokumentation“). Das BEM endet (Anlage „Ende BEM“), einschliesslich Auskünfte über festgestellte wenn ◼ der/die Betroffene dies wünscht oder beabsichtigte Handlungen, ◼ eine oder mehrere Maßnahmen durchgeführt und anschließend als erfolgreich bewertet wurde(n) oder ◼ zwischen Betroffenem/Betroffener und Ansprechperson das Ende einvernehmlich festgestellt wurde oder ◼ die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
Ansprechperson keine (2weiteren) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
Maßnahmen für erforderlich bzw. sinnvoll hält (3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen diesem Falle erfolgt evtl. eine einseitige Beendigung mit der ersuchten Stelle kann Option, eine Stellungnahme zu den Akten zu geben) oder ◼ der/die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle Betroffene das Unternehmen verlässt. Nach Beendigung eines BEM-Verfahrens erhält der/die Betroffene zum Zweck der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten Qualitätssicherung einen Fragebogen, der zuständigen Stellen, anonym ausgewertet wird (siehe Anlage „Fragebogen Ende BEM“). Zudem beginnt die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit Fehlzeitenkontrolle für die Durchführung der Kontrollen zuständigErkennung des 6- Wochen-Kriteriums laut § 167 Abs. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird2 SGB IX erneut.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
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Samples: Betriebsvereinbarung
Verfahren. (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt Die Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre beziehen sich
1. auf die ersuchte Stelle Sicherung der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen AuskünfteLeistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung (Systemakkreditierung),
2. auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge mit externer Beteiligung (Programmakkreditierung) oder
3. auf andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land nach den Kriterien des Artikels 2 abgestimmte Verfahren; für diese Verfahren gelten Absatz 2 Satz 1 sowie die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung in diesem Staatsvertrag und in den Rechtsverordnungen nach Artikel 4 festgelegten Grundätze zur angemessenen Beteiligung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würdenWissenschaft entsprechend.
(2) Auf begründeten 1Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 erfolgen
1. auf Antrag der ersuchenden Hochschule, der gegenüber dem Akkreditierungsrat oder der in dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmten Stelle veranlasst abzugeben ist,
2. auf der Basis eines Selbstevaluationsberichts der Hochschule, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den Kriterien gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 enthält,
3. unter maßgeblicher Beteiligung externer unabhängiger sachverständiger Personen aus den für die ersuchte Stelle Qualitätssicherung relevanten gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie Studierende,
4. durch Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen nach den in der Rechtsverordnung nach Artikel 4 festgelegten Standards und
5. unter Mitbestimmung fachlich affiner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. 2Die Hochschulen bedienen sich auf der Grundlage privaten Rechts zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens gemäß Satz 1 Nummer 4 der Hilfe einer der bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten und vom Akkreditierungsrat nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 zugelassenen Agenturen. 3Grundlage und Maßstab der Begutachtung nach Satz 1 Nummer 4 sind ausschließlich die besondere Überwachung oder KontrollenRegelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzenauf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden.
(3) Die gemäss den Absätzen 1Die Hochschulrektorenkonferenz entwickelt ein Verfahren, welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist. 2Das Verfahren bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. 3Die Agenturen sind hinsichtlich der Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter im Sinne des Absatzes 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen LandesSatz 1 Nummer 4 an dieses Verfahren gebunden.
(4) Im Einvernehmen mit Vor der ersuchten Stelle kann abschließenden Entscheidung nach Absatz 5 erhält die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen StellenHochschule Gelegenheit, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, Stellung zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werdennehmen.
(5) Die ersuchende Stelle1Die das Verfahren abschließende Entscheidung des Akkreditierungsrates umfasst
1. die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 2 und
2. die Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3. 2Grundlage und Maßstab der Entscheidung nach Satz 1 sind ausschließlich die Regelungen dieses Staatsvertrages und die Regelungen, die einen gemäss auf der Grundlage dieses Staatsvertrages erlassen wurden. 3Über die Feststellung nach Satz 1 Nummer 2 wird auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Unterabsatz entschieden; eine begründete Abweichung ist möglich. 4Die Entscheidung nach Satz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen ist ein Verwaltungsakt im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wirddes § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten1Das Verfahren wird dokumentiert. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; 2Die Gutachten und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit Entscheidungen werden in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Parteigeeigneter Weise veröffentlicht.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken Gegen die Entscheidung nach Absatz 5 steht der beiden Parteien, einschliesslich Hochschule der bei Verwaltungsrechtsweg offen.
(8) Für die Durchführung der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den Verfahren nach Absatz 1 erhebt der Akkreditierungsrat von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werdenHochschulen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Gebühren.
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Samples: Staatsvertrag
Verfahren. (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle Um eine vorübergehende Abweichung der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünftearbeitsvertraglichen Bestimmungen be- schliessen zu können, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung muss in jedem Fall wie folgt vorgegangen werden: streichen
1 Die Geschäftsleitung unterbreitet der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehenArbeitnehmervertretung einen schriftlichen Antrag, in welchem die Notwendigkeit der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung Abweichung anhand der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnenerforderlichen Unterlagen begründet wird. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen Jede Abweichung ist im Rahmen einer umfassenden Evaluation der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle verschiedenen Massnahmen zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Datenprüfen, die zur Aus- wertung Erreichung des je- weiligen Zwecks und der Analyse oben stehenden Zielsetzung beitragen können, wobei die zeitliche Dringlichkeit bzw. Realisierbarkeit der Massnahmen besonders zu berück- sichtigen ist. streichen
2 Die Arbeitnehmervertretung kann diesen Antrag in jedem Fall mit Vertretern der Arbeitnehmerverbände besprechen oder – unter Ausschluss der Schiedsgerichts- barkeit – den sofortigen Beizug der Vertragsparteien gemäss Art. 10.5 verlangen. Wo keine Arbeitnehmervertretung besteht, kann der Beizug durch die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden verlangt werden. streichen
3 Die Abweichungsvereinbarung kann im Betrieb, zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung für längstens 15 Monate abgeschlossen werden. Soll die Vereinbarung auf mehr als 15 Monate abgeschlossen oder nach 15 Mona- ten verlängert werden, meldet die Geschäftsleitung dies sofort dem ASM, der umge- hend die Vertragsparteien informiert. Die Vertragsparteien erklären innert 7 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung ihre Beteiligung am Verfahren. Die Betriebs- vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn ihr neben der Geschäftsleitung und der Arbeit- nehmervertretung auch die Mehrheit der am Verfahren beteiligten Vertragsparteien zustimmt. streichen
4 Die Abweichungsvereinbarung kann für längstens 30 Monate abgeschlossen und muss nach dieser Frist für eine eventuelle Verlängerung unter Beizug der Vertrags- parteien neu ausgehandelt werden. streichen
5 Art, Dauer, Ausmass und Modalitäten sowie allfällige Kompensationen der Abwei- chung werden in einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.schriftlichen Betriebsvereinbarung festgelegt. Der ASM in- formiert die Vertragsparteien über solche Betriebsvereinbarungen. Wo keine Arbeitnehmervertretung besteht, bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden. Kommt keine Einigung zustande, so gilt der GAV. streichen
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Verfahren. Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist ein zweistufiges Verfahren zu durchlaufen: Zuerst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk sein Betrieb liegt, schriftlich anzeigen. Er hat dabei den erheblichen Arbeitsausfall und die betriebli- chen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Zur Prü- fung sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen (1) Auf zum Beispiel Ankündigung oder Vereinba- rungen über Kurzarbeit; in der Regel auch der Arbeitsplan, aus dem sich die Verteilung der Ar- beitszeit ergibt). Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. Die Betriebsvertre- tung kann auch selbst die Anzeige erstatten. Für die Anzeige sollte der Vordruck der Agentur für Arbeit verwendet werden, der dort erhältlich ist. Die Agentur für Arbeit erlässt dann einen Bescheid, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Für Sai- son-Kurzarbeitergeld ist eine Anzeige nicht erforderlich, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht. Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen, sind die für die Dauer des Arbeitsausfalls in der Schlechtwetter- zeit nach der ersten Anzeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum 15. des Monats zu er- statten. Anschließend muss ein Amtshilfeersuchen hin erteilt schriftlicher Antrag auf Kurzarbeitergeld dort bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, wo die ersuchte Stelle für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen AuskünfteKurzarbeit liegen, beziehungsweise für den Fall, dass sich diese über mehr als einen Monat erstrecken, ab dem Ablauf des letzten Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Antragsberechtigt sind ausschließlich die oben genannten Anzeigeberechtigten. Im Antrag sind Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der betroffenen Arbeitnehmer zu nennen. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld kostenlos errechnen und an die Arbeit- nehmer auszahlen. Auch für dieses Verfahren gibt es bei der Agentur für Arbeit Vordrucke. Erfüllt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig seine Berechnungs-, Auszahlungs- oder Auf- zeichnungspflichten nicht, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hat er oder eine von ihm bestellte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder un- vollständige Angaben gemacht und hierdurch bewirkt, dass Kurzarbeitergeld zu Unrecht ge- leistet wurde, hat er diese Beträge zu erstatten. Erbringt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahr- lässig den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden kann. Der Arbeitgeber muss der Vorschriften Agentur für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Arbeit während der Dauer des Leistungsbezugs monat- lich Auskünfte über festgestellte Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
(2) Auf begründeten Antrag Beendigung der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Kurzarbeit geben. Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der BeschränkungenTransferkurzarbeit ist der Arbeitsausfall ist dort bei der Agentur für Arbeit anzu- zeigen, wo der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres unverzüglich Daten über die Struk- tur der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, die die Partei Zahl der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – darin zusammengefassten Arbeitnehmer sowie Angaben über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über Altersstruktur und die Ergebnisse Integrationsquote der Kontrollen, die Bezieher von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wirdTransferkurzarbeitsgeld zuzuleiten.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
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Samples: Kündigungsfristen Und Kurzarbeit
Verfahren. (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen1Die PSK versucht, in einem raschen und einfachen Verfahren eine Einigung zwischen den GAV-Parteien herbeizuführen. Subsidiär gelten die Regeln der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte Zivilprozessordnung des Kantons Bern über die Über- wachung das summarische Verfahren. 2Das Verfahren wird mit Eingang eines schriftlich begründeten Gesuchs bei der ordnungsgemässen Anwendung beklagten GAV-Partei oder bei den beklagten GAV-Parteien einge- leitet. Allen übrigen GAV-Parteien ist gleichzeitig ein Doppel des Gesuchs zuzustellen. Die Akten sind von der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – beklagten GAV-Partei oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnenbeklag- ten GAV-Parteien innert zehn Tagen ab Erhalt des Gesuchs an das Präsidium der PSK weiterzuleiten. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung 3Sämtliche GAV-Parteien haben innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Gesuchs ihre Anträge zu stellen und zu begründen. 4Die/Der Vorsitzende unterbreitet den Vertragsparteien unter Fristansetzung aufgrund der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stellegestellten Anträge einen Lösungsvorschlag zur Stellung- nahme. Nach Eingang der Stellungnahmen entscheidet die/der Vorsitzende, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit ob sie/er den Kontrollmassnahmen im Sinne Lösungsvorschlag alleine mit den Parteien beraten will oder den Vorschlag der Kommission vorlegt. 5Wird der Lösungsvorschlag der PSK vorgelegt, so werden die Prozess- parteien zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen und angehört. Sämtliche Beweismittel sind spätestens an der Verhandlung vorzulegen. 6Die PSK hat den Prozessparteien innerhalb von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohntzwei Monaten nach Einlei- tung des Verfahrens einen schriftlichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Der Lösungsvorschlag erfordert die Mehrheit der Stimmen der PSK. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder. Bei Verhin- derung eines Mitglieds ist das Ersatzmitglied zu stellen. 7Lehnen die Prozessparteien den Lösungsvorschlag innert 15 Tagen nicht ausdrücklich ab, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig gilt er als angenommen. 8Während eines Verfahrens vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen PSK ist eine schriftliche Vollmacht vor, Auseinandersetzung in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wirdÖffentlichkeit zu unterlassen.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt 1Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die ersuchte Stelle Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise beizubringen. 2Die Zusatzversorgungseinrichtung fordert die für die Fest- stellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen AuskünfteBetriebs- rente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Da- tenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 3Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 4Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die es ihr ermöglichenVerpflichtung nach Satz 1 insoweit fort. 5Die Zusatzversorgungseinrichtung informiert die Betriebsrenten- berechtigten über die elektronische Datenübertragung. 6Die Satzung der Zusatz- versorgungseinrichtung regelt den Zeitpunkt, von dem an die ordnungsgemässe Anwendung Daten erstmals elektronisch bei den Trägern der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würdengesetzlichen Rentenversicherung angefordert werden.
(2) Auf begründeten Antrag Kommen Betriebsrentenberechtigte der ersuchenden Stelle veranlasst Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzenBetriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften gegenüber dem Arbeitgeber und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landesder Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksam.
(4) Im Einvernehmen mit Ist der ersuchten Stelle Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; so- weit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt Betriebsrente zurückbe- halten werden.
(5) Die ersuchende Stelle1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten nach Absatz 1 verletzt, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er können sie sich nicht auf den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten Wegfall der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wirdBereiche- rung berufen.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Verfahren. (1. Dem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung in einem anderen Vertragsstaat sind beizufügen
a) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt Schriftstück, in dem die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünftezentrale Behörde des ersuchten Staates ermäch- tigt wird, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel Antragsteller tätig zu werden oder einen anderen Vertreter für diesen Zweck zu bestimmen;
b) eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erfor- derlichen Voraussetzungen erfüllt;
c) im Fall einer in Abwesenheit des Beklagten oder seines gesetzlichen Ver- treters ergangenen Entscheidung ein Schriftstück, aus dem sich ergibt, dass das Schriftstück, mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fendem das Verfahren eingeleitet wurde, einschliesslich Auskünfte oder ein gleich- wertiges Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäss zugestellt worden ist;
d) gegebenenfalls ein Schriftstück, aus dem sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist;
e) wenn möglich eine Angabe über festgestellte den Aufenthaltsort oder beabsichtigte Handlungenden wahrschein- lichen Aufenthaltsort des Kindes im ersuchten Staat;
f) Vorschläge dafür, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würdenwie das Sorgerecht für das Kind wiederhergestellt werden soll.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen. Den obengenannten Schriftstücken ist erforderlichenfalls eine Übersetzung nach Massgabe des Artikels 6 beizufügen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 Art. 14 Jeder Vertragsstaat wendet für die Anerkennung und 2 ersuchte Stelle verfährt soVollstreckung von Sorge- rechtsentscheidungen ein einfaches und beschleunigtes Verfahren an. Zu diesem Zweck stellt er sicher, als handle sie dass die Vollstreckbarerklärung in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen LandesForm eines einfachen Antrags begehrt werden kann.
(41. Bevor die Behörde des ersuchten Staates eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b trifft,
a) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle muss sie die Meinung des Kindes feststellen, sofern dies nicht insbesondere wegen seines Alters und Auffassungsvermögens undurchführbar ist;
b) kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellensie verlangen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt dass geeignete Ermittlungen durchgeführt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len2. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit Kosten für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vorin einem Vertragsstaat durchgeführten Ermittlungen werden von den Behörden des Staates getragen, in der ihre Personalien dem sie durchgeführt wurden.
3. Ermittlungsersuchen und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, Ermittlungen können der ersuchen- den Behörde über die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt zentralen Behörden mitgeteilt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne Art. 16 Für die Zwecke dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
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Verfahren. (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt Die für eine Ladung erteilte Genehmigung wird vom Einführer an die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünftezuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt, in dem sie beim Zoll zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dem Einführer wird eindringlich empfohlen, die es ihr ermöglichenGenehmigung vor dem Eintreffen des Holzes im Hoheitsgebiet der Union zu übermitteln, damit sie vorab von den Behörden der Union bearbeitet werden kann. Die zuständigen Behörden prüfen die Genehmigung im Hinblick auf fünf Punkte (Belegprüfung): — Übereinstimmung mit dem Muster oder den technischen Spezifikationen der Genehmigung für Kamerun, die ordnungsgemässe Anwendung den zuständigen Behörden von der Vorschriften für den Handel Europäischen Kommission übermittelt wurden; — Vorliegen eines Originals oder einer Ersatzausfertigung mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
dem Vermerk „Duplicata“ (2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der KontrollenDuplikat), die von der Geneh- migungsstelle ausgestellt wurde; — das Datum der Prüfung muss vor dem in der Genehmigung angegebenen Ablaufdatum liegen; — die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen aufweisen, es sei denn, diese wurden von der Geneh- migungsstelle bestätigt; — die Gültigkeitsdauer der Genehmigung darf nicht verlängert worden sein, es sei denn, diese Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle gewährt. Nach dieser Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die Zollbehörden gemäß den Bediensteten geltenden nationalen Verfahren über das Vorliegen, die Ordnungsmäßigkeit und die Nummer der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung einGenehmigung. Diese Information benötigen die Zoll- behörden, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befasst sind. Die Parteien Genehmigungs- nummer wird vom Einführer in der Zollanmeldung angegeben. Während der Prüfung der Genehmigung können abweichend von Unterabsatz 1 idie zuständigen Behörden bei den kamerunischen Genehmigungsstellen zusätzliche Auskünfte einholen, um das Vorliegen und die Ordnungsmäßigkeit der Genehmigung zu bestätigen. Zudem können Kontrollen zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen der Ladung und den Angaben in der Genehmi- gung angeordnet werden (hier „Warenbeschau“ genannt). Wenn eine Warenbeschau angeordnet wird, bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats, ihre Kontrollen gleichzeitig und am selben Ort durchzuführen, damit nur eine einzige Beschau der Ladung erforderlich ist. Im Interesse Fall einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestattenWarenbeschau wird davon ausgegangen, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle das Volumen und das Nettogewicht der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die MitteilungenLadung mit den Angaben der Genehmigung übereinstimmen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet. In diesem Fall informieren wenn diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den Angaben um nicht mehr als 10 % von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung Volumen- oder Gewichtsangaben der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werdenjeweiligen Genehmigung abweichen.
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Samples: Freiwilliges Partnerschaftsabkommen
Verfahren. Jede/r Mitarbeiter/in erhält die Möglichkeit einen Antrag auf Teilnahme an der Telearbeit zu stellen. Vor Abgabe dieses Antrages befasst sich die/der Antragsteller/in umfassend mit den Anforderungskriterien der Telearbeit. Im Antrag hat die/der Antragsteller/in darzulegen, warum sie/er Telearbeit machen möchte und ob sie/er gemäß den Anforderungen für Telearbeit geeignet ist. Weiterhin sind Aussagen durch die/den Antragsteller/in zu machen, ob der Arbeitsplatz gemäß den Anfor- derungskriterien für Telearbeit geeignet ist. Welche Anforderungskriterien für die/den Telearbeiter/in, die/den Vorgesetzte/n und den Arbeitsplatz erfüllt sein müssen, sind der Anlage 1 zu entnehmen. Der Antrag (1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
(Anlage 2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie ist bei der/dem direkten Vorgesetzen einzureichen. Diese/r verein- bart einen Gesprächstermin mit der/dem Antragsteller/in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung Beisein der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortetFachbereichs- leitung. In diesem Fall informieren Gespräch sollen das Für und Wider des Antrages und die Möglichkeiten zur Durchführung der Telearbeit an diesem Arbeitsplatz besprochen werden. Im Anschluss daran leitet die Fachbereichsleitung den Antrag mit schriftlicher Stellung- nahme an den Fachbereich Organisation, Personal und Recht weiter, der die letztendliche Entscheidung trifft, ob die Telearbeit durchgeführt wird. Wird die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes abgelehnt, so wird dem betreffenden Fach- bereich seitens des Fachbereiches Organisation, Personal und Recht eine kurze Mitteilung mit den Ablehnungsgründen zugeleitet. Der Personalrat ist über eine Ablehnung und deren dienstlich notwendigen Gründe zu informieren. Wird entschieden, dass Telearbeit eingeführt wird, prüft der Fachbereich Organisation, Personal und Recht, ob die organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen, bzw. mit welchem Aufwand diese Stellen unverzüglich noch herzustellen sind. Zur Regelung von Einzelheiten (z.B. Verteilung der Arbeitszeit auf den Telearbeitsplatz und den Büroarbeitsplatz, Festlegung von Ansprechzeiten am Telearbeitsplatz, Ausstattung des Telearbeitsplatzes) schließt die Kontaktstelle der betref- fenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteiltDienststelle mit jeder/m Telearbeiter/in eine schriftliche Vereinbarung. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werdenBeteiligungsrechte des Personalrates sind zu berücksichtigen.
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Samples: Dienstvereinbarung
Verfahren. Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, fordert § 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz, dass einem Erwerber, der nicht unternehmerisch handelt, sondern beispielsweise zur privaten Wohnnutzung erwirbt, der Vertragsentwurf und alle darin in Bezug genommenen Dokumente (1also die Baubeschreibung und – sofern im Grundbuch noch nicht vollzogen – auch die sogenannte »Teilungserklärung« samt Gemeinschaftsordnung) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beurkundungstermin zugesandt werden (dies kann auch per E-Mail erfolgen), so dass er ausreichend Gelegenheit hat, sich in technischer, juristischer und steuerlicher Hinsicht mit dem Objekt zu befassen. Von dieser Wartefrist kann nur in sehr engen Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa da der Verbraucher fachkundigen Rat eingeholt hat und die ersuchte Stelle Beschäftigung mit dem Vertragstext und der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen AuskünfteInvestition bereits abgeschlossen ist. Die Gründe sind in die Urkunde aufzunehmen. Seit 2020 verlangen die verschärften Regeln des Geldwäschegesetzes ferner, dass jede am Kaufvertrag beteiligte Gesellschaft (z.B. die GmbH oder Kommanditgesellschaft als Bauträger) vor der Beurkundung dem Notar eine Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur (EKS) in Textform übermittelt, damit der Notar ermitteln kann, welche natürliche Personen an dieser Gesellschaft wirtschaftlich Beteiligter ist (also über mindestens 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte verfügt). Liegt diese EKS nicht vor, darf der Notar nicht beurkunden! Außerdem muss der Vertragstext in Gegenwart des Erwerbers oder einer Person seines Vertrauens beurkundet werden. Ist der Bauträger oder sein Bevollmächtigter selbst nicht anwesend, muss der Verbraucher das Vertragsangebot abgeben (sodass ihm der gesamte Wortlaut zu verlesen ist) bzw., was geringere Notarkosten auslöst, vorbehaltlich Nachgenehmigung des Bauträgers beurkunden. Als Bestandteil des Bauträgervertrags muss auch die Baubeschreibung komplett durch den Notar mitverlesen werden, die es ihr ermöglichenPläne sind zur Durchsicht und Genehmigung vorzulegen. Das Gesetz erlaubt jedoch eine Vereinfachung dahingehend, dass eine allgemeine, z.B. für ein gesamtes Apartmenthaus bestimmte, Baubeschreibung sowie die diesbezüglichen Gesamtpläne in einer sogenannten »Verweisungsurkunde« separat niedergelegt werden, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen dem Erwerber vorab zur Durchsicht und Kenntnisnahme zu überprü- fen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) übersenden ist. Im Einvernehmen Bauträgervertrag werden nur etwaige bereits besprochene Abweichungen von der allgemeinen Baubeschreibung (Sonderwünsche) niedergelegt. Dadurch kann sich die Beurkundung auf die relevanten rechtlichen Aspekte konzentrieren. Häufig ist diese Verweisungsurkunde zusammengefasst mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen: – entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei un- terstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Über- wachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Han- del mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- sogenannten »Teilungserklärung und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren; – oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen. Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrol- len. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig. Die Bediensteten der ersuchenden Stelle: – legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind; – verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrol- len auferlegt: – über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3, – über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden; – nehmen Gemeinschaftsordnung« bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflo- genheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für: – die Beantwortung dieser Anträge; und – die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5. Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten FällenEigentumswohnungsanlagen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle: – ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle die Rechte und Pflichten der anderen Partei richtet; – die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständi- gen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortetWohnungseigentümer untereinander geregelt sind. In diesem Fall informieren Über diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betref- fenden ParteiAspekte informiert Sie das getrennte Merkblatt »Die Eigentumswohnung«.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Aus- wertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
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Samples: Bauträgervertrag