Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten (1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise beizubringen. (2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden. (3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksam. (4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; so- weit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbe- halten werden. (5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung berufen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente Be- triebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise beizubringenNachweise bei- zubringen.
(2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksamunwirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind SchadensersatzansprücheScha- densersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Brutto-Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; so- weit soweit die Abtretung Ab- tretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen Nachweise erforderlichen Nach- weise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbe- halten zurückbehalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlenzu- rückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten Pflichten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung berufenBereicherung be- rufen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten20
(1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise Nachweise beizubringen.
(2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz Ab- satz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksamunwirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Brutto-Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung Zusatz- versorgungseinrichtung abzutreten; so- weit soweit die Abtretung nicht erfolgt er- folgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbe- halten zurück- behalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte Betriebs- rentenberechtigte ihre Pflich- ten Pflichten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung Bereicherung berufen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise Nachweise beizubringen.
(2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber der BA und der Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksamunwirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; so- weit soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbe- halten zurückbehalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten Pflichten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung Bereicherung berufen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente Be- triebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise Nachweise beizubringen.
(2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften gegenüber Vorschriften gegen- über dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksamunwirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind SchadensersatzansprücheScha- densersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Brutto-Betrages der Betriebsrente Be- triebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; so- weit soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbe- halten zurückbehalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlenzu- rückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten Pflichten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung Bereicherung berufen.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Verfahren. 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise beizubringen.
(2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksamunwirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; so- weit soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen er- forderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbe- halten zurück- behalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung berufen.
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