Verfahren. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffen. (i) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]
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Samples: Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Derivativen Schuldverschreibungen, Basisprospekt Über Ein Angebotsprogramm Zur Emission Von Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen
Verfahren. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden, wie nachfolgend [unter 14 Genehmigungsverfahren und Widerruf
(i1) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffenAnträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu richten.
(i2) Beschlüsse der Anleihegläubiger Dem Antrag auf die Genehmigung sind insbesondere beizufügen:
1. die erforderliche Bescheinigung über die Fachkunde im Rahmen Strahlenschutz nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a
2. Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung ‚Radiologie’ oder der Ge- bietsbezeichnung ‚Frauenheilkunde und Geburtshilfe’ und der Zusatzbezeich- nung ‚Röntgendiagnostik der Mamma’
3. Nachweis der in § 3 Abs. 1 Buchstabe c geforderten Untersuchungen, Befun- dungen und Einstellungen des Strahlengangs
4. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung ge- mäß Anlage 1 der Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung für die Mammographie. Genehmigung nach § 3 Abs. 1 der Röntgenverordnung oder Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 1 der Röntgenverordnung. Wenn keine Anzeigebestätigung der zu- ständigen Behörde vorliegt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der im Rah- men des Anzeigeverfahrens eingereichten Unterlagen bei der Kassenärztli- chen Vereinigung und der Erklärung des Arztes, dass eine Untersagung des Betriebs durch die Behörde innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 6 der Röntgenverordnung nicht erfolgt ist.
5. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung nach § 4 Buchstabe b). Dieser Nachweis kann durch die Gewährleistung des Her- stellers geführt werden.
(3) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Arzt erfolgreich an der Beurteilung der Fallsammlung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d teilgenommen hat.
(4) Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer Gläubigerversammlung werden erteilten Ge- nehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die im Abschnitt B genannten fachlichen und apparativen Voraussetzungen er- füllt sind.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Arzt die Auflagen zur Aufrechterhal- tung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung nach §§ 9 ff3 Abs. SchVG getroffen2 nicht erfüllt.
(6) Der Arzt hat jede Veränderung an der zugelassenen Mammographieeinrichtung so- wie Änderungen der in Absatz 2 Nr. Anleihegläubiger5 genannten behördlichen Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen und die Aktualisierung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fachkunde im Strahlenschutz unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzu- teilen.
(7) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die zuständigen Qualitätssicherungs- kommissionen beauftragen, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags die apparativen Gegebenheiten in der Schuldverschreibungen erreichenPraxis daraufhin zu überprüfen, können schriftlich die ob sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer Gläubigerversammlung solchen Überprüfung erklärt.
(8) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten nach Maßgabe § 3, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von § 9 SchVG verlangender erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloqui- um abhängig machen. Die Einberufung Das gleiche gilt, wenn der Gläubigerversammlung antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nach- weist.
(9) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (z. B. Organisation und Durchführung der Kolloquien, Zusammensetzung der Qualitätssicherungskom- missionen) regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern Kassenärztliche Bundesvereinigung in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge Richtlinien für Verfah- ren zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden Qualitätssicherung nach § 18 SchVG getroffen75 Abs. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]7 SGB V.
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Samples: Mammography Agreement
Verfahren. Beschlüsse 7.1. Beratungs- und Antragsverfahren in Fällen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren)
(1) Identitätsnachweis (i.d.R. Pass oder Personalausweis)
(2) Ggf. Kopie des Aufenthaltstitels, der Anleihegläubiger werdenDuldung oder der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz
(3) Selbstauskunft des Antragstellers oder der Antragstellerin zu den Vermögensverhältnissen gemäß Vordruck der IFB
(4) Erklärung zu den Einkommensverhältnissen des Antragsstellers oder der Antragstellerin vor und während des Förderzeitraums gemäß Vordruck der IFB nebst dazugehörigen Nachweisen. Hierzu gehören auch Kopien der Leistungsbescheide, wie nachfolgend [unter sofern bei Antragstellung bereits andere öffentliche Leistungen bezogen werden (iz. B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, BAB, BAföG); Folgende Unterlagen sind ergänzend vorzulegen, wenn eine Förderung des Anerkennungsverfahrens vor Erteilung eines Feststellungsbescheides beantragt wird:
(5) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [Nachweis über einschlägige Berufserfahrungen oder sonstiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"beglaubigte und übersetzte Zeugnisse etc.))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffen.
(i6) Beschlüsse Tabellarische Aufstellung einschlägig absolvierter Ausbildungsgänge und der Anleihegläubiger ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
(7) Einschätzung der ZAA, ob das Anerkennungsverfahren die Chancen zur Aufnahme einer der Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes langfristig verbessern wird
(8) Schriftliche Erklärung durch die Agentur für Arbeit Hamburg oder Jobcenter xxxx.xxxxxx.xxxxxxx, dass eine Förderung im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach § 44 SGB III nicht erfolgen kann. Folgende Unterlagen sind ergänzend vorzulegen, wenn eine Förderung von Ausgleichsmaßnahmen oder vergleichbaren Maßnahmen bei unreglementierten Berufen nach Erteilung eines Feststellungsbescheides beantragt wird:
(9) Einschätzung der ZAA, ob die Ausgleichsmaßnahme oder eine vergleichbare Maßnahme bei unreglementierten Berufen die Chancen zur Aufnahme einer Gläubigerversammlung werden der Berufsqualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes langfristig verbessern wird
(10) Bescheid der zuständigen Stelle und genaue Beschreibung der geplanten Ausgleichsmaßnahme und Aufstellung der damit verbundenen Kosten Die Vorprüfung der Förderungswürdigkeit von Förderungen nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger2.1 erfolgt durch das Diakonische Werk Hamburg, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger das im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegebenBedarfsfall weitere Unterlagen vom Antragsteller anfordern kann.]
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Samples: Richtlinie Zur Gewährung Von Stipendien Und Zuschüssen
Verfahren. Beschlüsse 20 Pflichten der Anleihegläubiger werdenVersicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) 1Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise beizubringen. 2Die Zusatzversorgungseinrichtung fordert die für die Fest- stellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebs- rente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Da- tenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 3Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 4Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschriebenbesteht die Verpflichtung nach Satz 1 insoweit fort. 5Die Zusatzversorgungseinrichtung informiert die Betriebsrentenbe- rechtigten über die elektronische Datenübertragung. 6Die Satzung der Zusatzver- sorgungseinrichtung regelt den Zeitpunkt, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege von dem an die Daten erstmals elekt- ronisch bei den Trägern der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffengesetzlichen Rentenversicherung angefordert wer- den.
(i2) Beschlüsse Kommen Betriebsrentenberechtigte der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden Verpflichtung nach §§ 9 ffAbsatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung ei- nes Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung un- wirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; so- weit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erfor- derlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbe- halten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten nach Absatz 1 verletzt, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung sie sich nicht auf den Wegfall der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenBereiche- rung berufen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Verfahren. Beschlüsse (1) Das Land stellt sicher, dass die Begünstigten im Sinne dieser Vereinbarung, die einen Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung für die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Anleihegläubiger werdenassistierten Reproduktion auf Grundlage der Landesrichtlinie stellen, wie nachfolgend [unter mit diesem zugleich auch eine Bundes- zuwendung auf Grundlage der Bundesförderrichtlinie beantragen können. Die Landeszuwen- dung richtet sich nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Nordrhein-Westfalen (i) und (iim Folgenden: Assistierte-Reproduktions-Richtlinie)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffendie als Anlage 2 Teil dieser Vereinbarung ist.
(2) Das Antragsformular auf Gewährung einer Landeszuwendung enthält zugleich den Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung. Das Antragsformular informiert insbesondere über die Voraussetzungen der Bundeszuwendung und erfasst alle Daten, die für die Prüfung der Vo- raussetzungen für die Gewährung einer Bundeszuwendung nach Nummer 5 der Bundesförder- richtlinie erforderlich sind. Das Antragsformular enthält zudem alle notwendigen Einverständnis- erklärungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz für die Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Bund. Das Antragsformular ist mit dem Bund abzustimmen.
(3) Das Land stellt sicher, dass für den Antrag alle für die Gewährung der Bundeszuwendung not- wendigen Dokumente beizufügen sind.
(4) Das Land hat — im Falle der Bewilligung einer Landeszuwendung — zu prüfen, ob die Voraus- setzungen für die Gewährung einer Bundeszuwendung gemäß der Bundesförderrichtlinie vorlie- gen.
(5) Beschlüsse Das Land setzt die Höhe der Anleihegläubiger Bundeszuwendung entsprechend der Bundesförderrichtlinie fest und erlässt den Zuwendungsbescheid im Auftrag des Bundes. Das Land deklariert im Zuwen- dungsbescheid die Mitfinanzierung durch den Bund und informiert über das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gem. §§ 91, 100 BHO. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, erlässt es einen Ablehnungsbescheid
(6) Das Land stellt für die Erfüllung dieser Vereinbarung das Personal und die dafür erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung verfügbaren Haushaltsmittel (Num- mer 2 Absatz 2 der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge Bundesförderrichtlinie).
(8) Das Land hat dem Bund auf Anfrage einen Musterbewilligungsbescheid zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenVerfügung zu stellen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]
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Samples: Verwaltungsvereinbarung
Verfahren. Beschlüsse Die Erarbeitung der Anleihegläubiger werdenVorlagen nach Nr. 9 (2) bis 9 (6) BewGr-MPG und die baufachliche Prüfung und Genehmigung mit Blick auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Planung erfolgt durch die Bauabteilung der MPG. Diese legt die Unterlagen im Benehmen mit der Abteilung Revision der MPG dem Büro der GWK vor. Das Büro prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und übersendet diese dem zuständigen Bau-Berichterstatter und dem fachlich zuständigen Bundesressort. Der Bau-Berichterstatter prüft die Unterlagen der MPG - in der Regel innerhalb von vier Wochen - auf Plausibilität und die geplante Maßnahme auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Er macht den Umfang seiner Prüfung beispielsweise durch Abhaken, wie nachfolgend [unter Streichen, Ergänzen o. ä. kenntlich. Anschließend sendet der Bau-Berichterstatter seinen Prüfvermerk (Muster - Anhang B) an das Büro der GWK. Der Prüfvermerk enthält eine Beschlussempfehlung für den Aus- schuss der GWK. Die Entscheidung der Zuwendungsgeber erfolgt im "Vereinfachten Verfahren", d. h. der Aus- schuss entscheidet im schriftlichen Umlaufverfahren mit einer Verschweigefrist von drei Wo- chen abschließend, wenn der Beschluss einstimmig gefasst wird. Ansonsten findet eine Bera- tung in der nächsten Ausschusssitzung statt. Für die Prüfung von und Zustimmung zu Baumaßnahmen durch die Zuwendungsgeber gelten folgende Schritte: ▪ Vorlage nach Nr. 9 (2) BewGr-MPG vor Architektenwettbewerb und Beauftragung der Ent- wurfs- und Genehmigungsplanung. ▪ Vorlage nach Nr. 9 (3) BewGr-MPG vor Ausschreibung der Bauleistungen. ▪ Bei wesentlichen Änderungen muss ein Nachtrag nach Nr. 9 (4) BewGr-MPG erfolgen. ▪ Xx Xxxxxx xxx Xx. 0 (5) BewGr-MPG wird eine Zielplanung vorgelegt, in der die mittelfristige bauliche Planung für einen Institutsstandort dargestellt wird. ▪ Zusammengefasste Vorlage nach Nr. 9 (2) und Nr. 9 (ii)] beschrieben3) BewGr-MPG vor Ausschreibung der Bauleistungen ist zugelassen und üblich. ▪ Bei wesentlichen Änderungen muss ein Nachtrag nach Nr. 9 (4) BewGr-MPG erfolgen. ▪ Xx Xxxxxx xxx Xx. 0 (5) BewGr-MPG wird eine Zielplanung vorgelegt, [in einer Gläubigerversammlung der die mittelfristige bauliche Planung für einen Institutsstandort dargestellt wird. Grundstücksgleiche Rechte, Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, baulichen Anlagen und Ver- träge über Miet-/Ratenkauf oder Leasing von Immobilien mit Erwerbsoption sowie der Ab- schluss von Miet- und Pachtverträgen ▪ Die erforderlichen Vorlagen nach Nr. 9 (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")6) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffen.
(i) Beschlüsse der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung BewGr-MPG werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge Zuwendungsgebern zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenZustimmung vorgelegt.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]
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Samples: Bewirtschaftungsgrundsätze Für Nach Der Ausführungsvereinbarung MPG Geförderte Einrichtungen
Verfahren. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden, wie nachfolgend [unter 10 Genehmigungsverfahren
(i1) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffenAnträge auf die Genehmigung sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu richten.
(i2) Beschlüsse Dem Antrag auf die Genehmigung sind beizufügen:
1. Urkunde über Berechtigung zum Führen der Anleihegläubiger Facharztbezeichnung ‚Innere Medizin und Kar- diologie‘ oder der Facharztbezeichnung ‚Kinder- und Jugendmedizin‘ mit der Schwerpunktbe- zeichnung ‚Kinder-Kardiologie‘
2. Xxxxxxxxx, welche von dem anleitenden Arzt nach § 5 Abs. 2 unterzeichnet sind und mindes- tens folgende Angaben beinhalten:
a) Überblick über die Zusammensetzung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand,
b) Zahl der vom Antragsteller (mit Ausnahme der Kinder-Kardiologen) durchgeführten Funktionsanalysen von Herzschrittmachern, ICD sowie von CRT-Systemen,
c) Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Indikations- stellung beziehungsweise Sicherung der In- dikation, Durchführung und Dokumentation von Funktionsanalysen von Herzschrittma- chern, ICD sowie von CRT-Systemen.
3. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung nach § 6.
(3) Über den Antrag auf die Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu er- teilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Be- scheinigungen hervorgeht, dass die in Abschnitt B ge- nannten fachlichen und apparativen Voraussetzungen er- füllt sind.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die zustän- digen Qualitätssicherungskommissionen beauftragen, die apparativen Gegebenheiten in der Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Verein- barung entsprechen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt.
(5) Bestehen trotz Vorlage der in Absatz 2 geforderten Zeug- nisse und Bescheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten nach § 5, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Das Gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. AnleihegläubigerVergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangenaber gleichwertige Befähigung nachweist. Die Einberufung nachzu- weisenden Zahlen von Funktionsanalysen können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden.
(6) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfah- rens (zum Beispiel Organisation und Durchführung der Gläubigerversammlung Kolloquien, Zusammensetzung der Qualitätssicherungs- kommissionen) regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern Kassenärztliche Bundesvereini- gung in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge Richtlinien für Verfahren zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden Qualitätssicherung nach § 18 SchVG getroffen75 Abs. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]7 SGB V.
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung
Verfahren. Beschlüsse 20 Pflichten der Anleihegläubiger Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) 1Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise beizubringen. 2Die Zusatzversorgungseinrichtung fordert die für die Fest- stellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Daten- übertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 3Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 4Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 insoweit fort. 5Die Zusatzversorgungseinrichtung informiert die Betriebsrenten- berechtigten über die elektronische Datenübertragung. 6Die Satzung der Zusatz- versorgungseinrichtung regelt den Zeitpunkt, von dem an die Daten erstmals elektronisch bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung angefordert werden, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffen.
(i2) Beschlüsse Kommen Betriebsrentenberechtigte der Anleihegläubiger Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschrif- ten gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung unwirk- sam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurück- behalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Abs. 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 11 vom 10.11.2021 – Inkrafttreten: 01.01.2022
(1) 1Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 7. 2Dabei ist neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Mess- betrag anzugeben. 3Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuer- rechtlich vorgeschriebenen Angaben zu beachten. 4Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen. 5Wird der Nachweis im Rahmen Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, ist er um den Hinweis zu ergänzen, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt ist. 6Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(2) 1Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Gläubigerversammlung Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich beanstanden, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungs- einrichtung abgeführt oder gemeldet wurden. 2Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben.
(1) 1Die Betriebsrenten werden nach §monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebs- rentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union überwiesen. 2Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Zusatzversorgungseinrichtung. 3Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung kann vorsehen, dass Betriebs- renten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30 Euro nicht überschreiten, abge- funden werden. 2Darüber hinaus kann die Abfindung der Betriebsrente ermöglicht werden, wenn die Kosten der Übermittlung der Betriebsrenten unverhältnismäßig hoch sind. Abs. 2 Satz 2 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 1Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. 3Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rück- zahlung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die ent- sprechende Leistung. 4Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung über die Leistung hinzuweisen.
(1) 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen6) nicht erfüllt haben, können schriftlich bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Durchführung einer Gläubigerversammlung Erstattung der von ihnen getrage- nen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
(2) 1Sterben Versicherte nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangenAntragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt sind. Die Einberufung 2Mit der Gläubigerversammlung regelt Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenZusatzversorgungseinrichtung.]] [[
(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger 3) Beiträge im Wege Sinne dieser Vorschrift sind
a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Abstimmung ohne Versammlung werden Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
b) die für die Zeit nach § 18 SchVG getroffendem 31. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Umlage-Beiträge der Beschäftigten. Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich Änderungs-TV Nr. 4 vom 22.06.2007 – Inkrafttreten: 01.01.2008 (die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]Zahl „67“ wurde in „69“ geändert)
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Verfahren. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden, wie nachfolgend [unter 8 Genehmigungsverfahren
(i1) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffenAnträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu richten.
(i2) Beschlüsse Dem Antrag auf die Genehmigung sind insbesondere beizufügen:
1. Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Anleihegläubiger Facharztbezeichnung 'Ra- diologie',
2. Zeugnisse, welche von dem zur Weiterbildung befugten Arzt unterzeichnet sind und mindestens folgende Angaben beinhalten:
a) Überblick über die Zusammensetzung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand,
b) Zahl der vom Antragsteller durchgeführten MR-Angiographien,
c) Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstellers zur selbstän- digen Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentati- on von MR-Angiographien.
3. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung nach § 4.
4. Nachweis der Erfüllung der organisatorischen Voraussetzungen nach § 5.
(3) Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Ge- nehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in den §§ 3 bis 5 genannten fachlichen, apparativen und organisatori- schen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die zuständigen Qualitätssiche- rungskommissionen beauftragen, die apparativen und organisatorischen Gege- benheiten in der Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt.
(5) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten nach § 3, so kann die Kassen- ärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an ei- nem Kolloquium abhängig machen. Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. AnleihegläubigerVergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangenaber gleichwertige Befähigung nachweist. Die Einberufung nachzuweisenden Zahlen von MR-Angiographien können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden.
(6) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Orga- nisation und Durchführung der Gläubigerversammlung Kolloquien, Zusammensetzung der Qualitätssiche- rungs-Kommissionen) regelt die weiteren Einzelheiten Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V. Im Falle einer or- ganisatorischen Verbindung der Beschlussfassung und Überprüfung nach § 7 mit den Stichprobenprü- fungen gemäß den Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien für die Kernspintomographie nach § 136 SGB V kann die Kassenärztliche Vereinigung die Qualitätssicherungs- Kommission gemäß den Vorgaben der AbstimmungQualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztli- che Versorgung nach § 136 Abs. Mit 2 SGB V einrichten.
(7) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme Arzt nicht erfolgreich an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung Über- prüfung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden ärztlichen Dokumentation nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben7 teilnimmt.]
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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung Zur Mr Angiographie
Verfahren. Beschlüsse 1 Jede Vertragspartei sowie die einzelnen Arbeitgeberinnen können bei der Anleihegläubiger werden, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschrieben, [in Pariko den Antrag auf die Einleitung eines Ver- fahrens wegen eines Verstosses gegen den GAV bzw. seine An-
2 Die Pariko hört die Parteien an. Sie kann weitere Fachperso- nen beiziehen. Die/der Vorsitzende kann je eine Vertretung der am Verfahren beteiligten Parteien zu einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffenvon ihr/ihm geleite- ten vorbereitenden Besprechung einladen; über eine solche in- formelle Instruktionsverhandlung wird kein ausführliches Proto- koll erstellt.
(i) 3 Die Pariko kann eigene Nachforschungen bei der beklagten Partei und bei weiteren involvierten Stellen durchführen. Dazu informiert sie die Geschäftsleitung der entsprechenden Parteien und Stellen.
4 Die Pariko gibt ihre Empfehlungen oder Beschlüsse in der Anleihegläubiger im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden Regel innert 2 Monaten nach §§ 9 ffEröffnung eines Verfahrens schrift- lich bekannt. SchVG getroffenBei Empfehlungen nehmen die betroffenen Partei- en innert 30 Tagen schriftlich Stellung, ob sie den Einigungsvor- schlag annehmen oder ablehnen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichenNur teilweise Annahme gilt als Ablehnung. Falls sie den Einigungsvorschlag nicht annehmen wollen, können die Parteien das Schiedsgericht anrufen. In Aus- einandersetzungen gemäss Art. 13.8 und 14.5 Abs. 3 GAV ent- scheidet die Pariko endgültig.
5 Im Falle eines Scheiterns der Lohnverhandlungen (Art. 15.5 Abs. 5 GAV) rufen die Parteien innert 14 Tagen die Pariko an und unterbreiten dieser schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangenihre Anträge. Die Einberufung Pariko hört die Parteien an und unterbreitet diesen innert 30 Tagen nach Mel- dung des Scheiterns der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlichLohnverhandlungen einen Einigungs- vorschlag. Die Anmeldung muss unter der betroffenen Parteien nehmen innert 14 Tagen schriftlich Stellung, ob sie den Vorschlag annehmen oder ableh- nen. Der Einigungsvorschlag tritt in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenKraft, sofern keine Partei das Schiedsgericht anruft.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Verfahren. Beschlüsse 6.1. Der Antrag ist vor dem Ablauf von zwölf Monaten seit der Anleihegläubiger werden, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschrieben, [erfolgten Gewerbeanmeldung oder dem Eintrag in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ffdas Handelsregister zu stellen. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffenBei einem zeitlichen Auseinanderfallen ist auf das zeitlich erste Ereignis abzustellen.
6.2. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Adresse der antragstellenden Person,
b) Beschreibung des Vorhabens auch durch Verweis auf das Ideenpapier,
c) geplanter Standort des Vorhabens und
d) standardisierte Angaben zu den voraussichtlichen Ausgaben der Stipendiatin oder des Stipendiaten. Förmliche Förderanträge können bei der bewilligenden Stelle abgerufen werden und sind bei dieser einzureichen. Anträge und Dokumente können schriftlich oder gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 14.1 zu § 44 LHO in Verbindung mit § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (iVwVfG. NRW.) Beschlüsse in der Anleihegläubiger Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch übermittelt werden. Über die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antragsteller ist im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und/oder der Beibringung erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
a) Unterschriebenes Antragsformular,
b) Aussagekräftiges Ideenpapier,
c) Verpflichtungserklärung des Antragstellers,
d) Erklärung und Empfehlung des Netzwerks,
e) Aktueller begründeter Vorschlag einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ffJury,
f) Erklärung zur Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen.
6.3. SchVG getroffen. AnleihegläubigerIst zum Zeitpunkt der Antragstellung die formale Gründung bereits erfolgt, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % muss die Antragstellerin oder der Antragsteller erklären, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichenUnternehmens keine Gewinne an Gesellschafter, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangenGenossen oder Aktionäre ausgeschüttet beziehungsweise entnommen wurden.
6.4. Die Einberufung eingegangenen Anträge werden gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Richtlinie bewertet. Nummer 1.1, 1.4 bis 1.6, 5 außer 5.5, 7 und 8 der Gläubigerversammlung regelt Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sind grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. In den Zuwendungsbescheid sind die weiteren Einzelheiten Vorgaben aus den Nummern 5.6 und 8 dieser Richtlinie aufzunehmen.
6.5. Anträge nach dieser Richtlinie können bis zum 30. September 2023 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Beschlussfassung und Frist ist der AbstimmungEingang der Antragsunterlagen bei der bewilligenden Stelle. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegebenAnträge auf Gewährung des Gründerstipendiums können bis zum 31. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlichDezember 2023 bewilligt werden.
6.6. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger Das Stipendium wird alle zwei Monate für zwei Monate im Wege Voraus auf ein vom Zuwendungsempfänger anzugebendes Bankkonto ausgezahlt. Nummer 5.4. Absatz 2 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt.
6.7. Ist die Gründung des Unternehmens zum Antragszeitpunkt noch nicht erfolgt, legt der Abstimmung ohne Versammlung werden Zuwendungsempfänger innerhalb von 12 Monaten nach § 18 SchVG getroffenBeginn des Durchführungszeitraums eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mittels erfolgter Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug vor.
6.8. AnleihegläubigerSpätestens fünfzehn Monate nach Beginn des Durchführungszeitraums ist bei der Bewilligungsstelle der Verwendungsnachweis einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem von dem Coach inhaltlich geprüften und abgezeichneten Sachbericht, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der eine Beschreibung zur Entwicklung der Gründungsidee und im Falle der Förderung nach der Gründung eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags Unternehmens und seiner Perspektive enthält und einer Bestätigung der Schuldverschreibungen erreichenStipendiatin oder des Stipendiaten, können schriftlich dass die Durchführung gewährten Mittel für die Umsetzung des Gründungsvorhabens verwendet wurden.
6.9. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 EURO auf einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegebenausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.]
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Verfahren. Beschlüsse 20 Pflichten der Anleihegläubiger werden, wie nachfolgend [unter Versicherten und der Betriebs- rentenberechtigten
(i1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffendie erforderlichen Nachweise beizubringen.
(i2) Beschlüsse Kommen Betriebsrentenberechtigte der Anleihegläubiger Verpflich- tung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzli- cher Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, so- weit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto-Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurück- behalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflich- ten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
(1) 1Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversiche- rung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erwor- bene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 7. 2Dabei ist neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag anzugeben. 3Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuer- rechtlich vorgeschriebenen Angaben zu beachten. 4Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen. 5Wird der Nachweis im Rahmen Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversiche- rung erbracht, ist er um den Hinweis zu ergänzen, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene An- wartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversiche- rung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten nicht erfüllt ist. 6Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(2) 1Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Gläubigerversammlung Aus- schlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich beanstanden, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungsein- richtung abgeführt oder gemeldet wurden. 2Beanstan- dungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrich- tung zu erheben.
(1) 1Die Betriebsrenten werden nach §monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union über- wiesen. 2Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Zusatzversorgungseinrichtung. 3Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung kann vorsehen, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30 Euro nicht überschreiten, abgefunden wer- den. 2Darüber hinaus kann die Abfindung der Betriebs- rente ermöglicht werden, wenn die Kosten der Übermitt- lung der Betriebsrenten unverhältnismäßig hoch sind. 1Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht wer- den (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren An- spruch führt. 3Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzah- lung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe aus- gezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb einer Aus- schlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung. 4Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung über die Leistung hinzuweisen.
(1) 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen6) nicht erfüllt haben, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge bis zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]Vollendung ihres
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Samples: Tarifvertrag Altersversorgung
Verfahren. Beschlüsse 20 Pflichten der Anleihegläubiger Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten
(1) 1Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nach- weise beizubringen. 2Die Zusatzversorgungseinrichtung fordert die für die Fest- stellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Daten- übertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. 3Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 4Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 insoweit fort. 5Die Zusatzversorgungseinrichtung informiert die Betriebsrenten- berechtigten über die elektronische Datenübertragung. 6Die Satzung der Zusatz- versorgungseinrichtung regelt den Zeitpunkt, von dem an die Daten erstmals elektronisch bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung angefordert werden, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffen.
(i2) Beschlüsse Kommen Betriebsrentenberechtigte der Anleihegläubiger Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vor- schriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto- Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten; soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurück- behalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. 2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Abs. 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 8 vom 10.11.2021 – Inkrafttreten: 01.01.2022
(1) 1Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 7. 2Dabei ist neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Mess- betrag anzugeben. 3Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuerrecht- lich vorgeschriebenen Angaben zu beachten. 4Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen. 5Wird der Nachweis im Rahmen Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, ist er um den Hinweis zu ergänzen, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt ist. 6Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(2) 1Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Gläubigerversammlung Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich beanstanden, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungs- einrichtung abgeführt oder gemeldet wurden. 2Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben.
(1) 1Die Betriebsrenten werden nach §monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebs- rentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union überwiesen. 2Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Zusatzversorgungseinrichtung. 3Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung kann vorsehen, dass Betriebs- renten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30 Euro nicht überschreiten, abge- funden werden. 2Darüber hinaus kann die Abfindung der Betriebsrente ermöglicht werden, wenn die Kosten der Übermittlung der Betriebsrenten unverhältnismäßig hoch sind. Abs. 2 Satz 2 (neu) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 12.03.2003 – Inkrafttreten: 01.01.2001 1Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. 3Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebs- rente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung. 4Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung über die Leistung hinzuweisen.
(1) 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen6) nicht erfüllt haben, können schriftlich bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Durchführung einer Gläubigerversammlung Erstattung der von ihnen ge- tragenen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.
(2) 1Sterben Versicherte nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangenAntragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt sind. Die Einberufung 2Mit der Gläubigerversammlung regelt Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenZusatzversorgungseinrichtung.]] [[
(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger 3) Beiträge im Wege Sinne dieser Vorschrift sind
a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge ein- schließlich der Abstimmung ohne Versammlung werden Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen,
b) die für die Zeit nach § 18 SchVG getroffendem 31. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenan- teile an den Erhöhungsbeträgen,
c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Umlage-Beiträge der Beschäftigten. Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.mÄnderungs-TV Nr. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]4 vom 22.06.2007 – Inkrafttreten: 01.01.2008
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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Verfahren. Beschlüsse (1) Der Kreditwerber reicht den Antrag auf Bürgschaftsübernahme auf dem dafür vorgesehenen Formblatt unter Beischluss der Anleihegläubiger werdenerforderlichen Unterlagen bei dem Kreditunternehmen seiner Xxxx ein. Mit der Antragstellung wird das Kreditunternehmen zur Auskunftserteilung an die WKBG ermächtigt. Wenn das Kreditunternehmen vorbehaltlich der Bürgschaftsübernahme zur Gewährung des beantragten Kredites bereit ist, wie nachfolgend [unter leitet es den Antrag des Kreditwerbers mit allen erforderlichen Unterlagen sowie ihrer Stellungnahme (iBonitätsprüfung, Förderungs- schwerpunkt etc.) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffenan die WKBG weiter.
(2) Die WKBG prüft im Sinne der Richtlinien die Übernahme der Bürgschaft und kann weitere Auskünfte einholen. Der Antrag samt Unterlagen ist vertraulich zu behandeln, ebenso erfolgt die Prüfung und Beratung innerhalb der WKBG vertraulich.
(3) Beschlüsse Im Rahmen von Aktionen kann die Prüfung durch das Kreditunternehmen erfolgen, das davon ausgehen kann, mit der Anleihegläubiger Prüfung des Geschäftsfalles durch die WKBG - beauftragt zu sein, und zwar als sachverständiger Prüfer und mit der nach den Grundsätzen des BWG erforderli- chen speziellen Sorgfalt. Entsprechende Prüfkriterien werden im Rahmen von Aktionen jeweils festgelegt.
(4) Die WKBG entscheidet - bei Aktionen gemäß Abs. 3 unter primärer Berücksichtigung der Er- klärung des Kreditunternehmens über die Prüfung und die speziellen Prüfkriterien - über die Bürgschaftsübernahme. Da auf Übernahme von Bürgschaften kein Rechtsanspruch besteht, kann die Entscheidung vom Kreditwerber nicht angefochten werden.
(5) Die WKBG verständigt das Kreditunternehmen von der Entscheidung, das seinerseits den Kreditwerber benachrichtigt. Im Falle einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangenpositiven Entscheidung wird ein Bürgschaftsanbot an das Kreditunternehmen gestellt. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Bürgschaft wird mit Annahme dieses Anbots wirksam.
(6) Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder Annahme des Anbots wird eine Frist gesetzt, die Ausübung der Stimmrechte 3 Monate nicht übersteigen soll.
(7) Die WKBG ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger berechtigt, im Wege Bedarfsfall die Wirtschaftsagentur Wien, die Austria Wirtschafts- service GesmbH, die Österreichische ForschungsförderungsgesmbH, die Österreichische Ex- portfondsgesmbH, die Österreichische Kontrollbank AG, die Organe der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. AnleihegläubigerEuropäischen Kom- mission sowie sonstige Förderstellen und co-finanzierende Kredit-/Finanzinstitute über den Antrag zu informieren, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichenDaten sowie Prüfergebnisse auszutauschen und/oder den Antrag zur Bearbeitung weiterzuleiten, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegebeneine konsortiale Haftungsübernahme zu vereinbaren.]
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Verfahren. Beschlüsse der Anleihegläubiger werdenAbs. 1 definiert die möglichen Akkreditierungsinstrumente (System- und Pro- grammakkreditierung) ohne Präferenz für ein bestimmtes Verfahren und eröffnet zugleich die Möglichkeit für andere Akkreditierungswege, wie nachfolgend [unter die ebenfalls den Kriterien nach Art. 2 verpflichtet sind (iExperimentierklausel). Außerdem wird auch für diese Verfahren, für die die Kriterien des Art. 2 gelten, durch die Bezugnahme auf den Abs. 2 Satz 1 die Einhaltung europäischer Qualitätsstandards (ESG) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [im Wege Hinblick auf die Beteiligung der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ffWissenschaft entsprechend den Regelungen des Staatsvertra- ges festgeschrieben. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffen.
(i) Beschlüsse der Anleihegläubiger Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen einer Gläubigerversammlung der Abstimmung mit dem Land seine Zustimmung nur verweigern, wenn die Verfahren dem Art. 2, dem Abs. 2 Satz 1 sowie den in diesem Staatsvertrag und in der Rechtsverordnung nach Art. 4 festgelegten Grundsätzen zur angemessenen Beteiligung der Wissen- schaft nicht entsprechen. Abs. 2 normiert die Anforderungen an die Verfahren der Programm- und Systemak- kreditierung einschließlich der Einbeziehung aller relevanten Stakeholder und fach- lich affiner Hochschullehrerinnen und -lehrer in die Begutachtung, die durch EQAR- gelistete und vom Akkreditierungsrat zugelassene Agenturen erfolgt. Für alternative Verfahren i.S. von Abs. 1 Nummer 3 gelten die Vorgaben des Abs. 2 Satz 2 (Agen- turpflicht) nicht. Auch hinsichtlich des Verfahrens wird die nähere Ausgestaltung den Rechtsverord- nungen der Länder im Hinblick auf die unter Art. 2 dargestellten Gründe überlas- sen. Abs. 3: Die Entwicklung eines wissenschaftsadäquaten Verfahrens zur Benennung der begutachtenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wird der HRK übertragen, die bereits im Rahmen der DFG etablierte und bewährte Verfahren praktiziert. Nähere Anforderungen zu den fachlichen Anforderungen an die Gutach- ter und Gutachterinnen sind in den Rechtsverordnungen festzulegen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4). Damit kann auf detaillierte Regelungen zur Gewinnung von Gutachtern im Staatsvertrag verzichtet werden. Das Verfahren bedarf der Zu- stimmung des Stiftungsrates, in dem die Länder die Mehrheit stellen. Die Agenturen sind an das Verfahren gebunden. Abs. 4 gewährt den Hochschulen ein Recht auf Stellungnahme vor der abschlie- ßenden Entscheidung des Akkreditierungsrates. Abs. 5: Abweichend von dem bisher praktizierten Verfahren der Akkreditierung soll künftig differenziert werden nach §§ 9 ffzwischen Begutachtung und Erstellung des Gutachtens mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen einerseits, die durch die Agenturen (System- und Programmakkreditierung) vorzunehmen sind, und der Akkreditie- rungsentscheidung andererseits, die künftig durch den Akkreditierungsrat erfolgen soll. SchVG getroffenDiese Maßnahme dient der Deregulierung und Effizienzsteigerung, da auf die- se Weise eine konsistente Entscheidungspraxis auf der Grundlage der vorgegebe- nen Kriterien gefördert wird, indem die bisher häufig unterschiedlichen Agentur- standards entfallen. AnleihegläubigerFerner werden klare Rechtsverhältnisse zwischen den privat- rechtlich organisierten Agenturen als Dienstleister für die Hochschulen und dem hoheitlich tätigen Akkreditierungsrat geschaffen. Die Akkreditierungsentscheidung wird ausdrücklich als Verwaltungsakt definiert (Abs. 5 Satz 4), gegen den der Ver- waltungsrechtsweg eröffnet wird (Abs. 7). Eine Abweichung von der Beschluss- und Bewertungsempfehlung bedarf der Begründung. Die in Abs. 5 vorgesehene Aufteilung der das Verfahren abschließenden Entschei- dung in die Feststellung der formalen Kriterien einerseits und der fachlich- inhaltlichen Kriterien andererseits folgt inhaltlich der Trennung dieser Kritierien in Art. 2. Die Aufteilung dient aber auch der Verfahrensökonomie: Die formalen Krite- rien bedürfen keiner Prüfung durch die Gutachter der Agenturen, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags Einhaltung prüft die Geschäftsstelle der Schuldverschreibungen erreichenAgentur selbst und erstellt den Prüfbericht. Die Begut- achtung betrifft nur den fachlich-inhaltlichen Teil. Damit werden die Gutachter von der Prüfung rein formaler Kriterien entlastet. Weiterhin knüpft der Staatsvertrag an diese Trennung auch bei der Festlegung von qualifizierten Mehrheiten der beteilig- ten Hochschullehrer an. Solche sind nur bei Entscheidungen erforderlich, können schriftlich bei denen es um die fachlich-inhaltlichen Fragen geht (Art. 4 Abs. 3 Satz 2). Abs. 8: Für die Durchführung einer Gläubigerversammlung der Akkreditierungsverfahren erhebt der Akkreditie- rungsrat nach Maßgabe der Gebührenordnung (Art. 6 Abs. 4) von § 9 SchVG verlangenden Hochschulen Gebühren. Die Einberufung Für die Hochschulen und das Akkreditierungssystem insgesamt erge- ben sich damit folgende Konsequenzen: Neben den Gebühren für die Akkreditie- rungsentscheidung fallen für die Hochschulen Kosten für die Begutachtung durch die Agenturen an. Diese verringern sich jedoch durch den Wegfall der Gläubigerversammlung Entschei- dungsfunktion gegenüber den bisherigen Entgelten, da die Verfahren bei den Agen- turen weniger komplex angelegt werden können und der Aufwand sich damit redu- ziert. Zusätzlich ermöglicht der Staatsvertrag, die für die Begutachtung durch die Agenturen anfallenden Entgelte der Hochschulen ggf. zu begrenzen. So sieht die Verordnungsermächtigung die Möglichkeit zur Regulierung der Agenturentgelte vor, um die angestrebte Kostenreduzierung zu erreichen (Art. 4 Abs. 5). Auch die Übertragung der Akkreditierungsentscheidung auf den Akkreditierungsrat ist grundsätzlich kostenrelevant, da durch die Prüfung der Gutachten mit Be- schluss- und Bewertungsempfehlungen zur Vorbereitung der Entscheidungen im Akkreditierungsrat Aufwand für die Geschäftsstelle des Akkreditierungsrates ent- steht. Dem steht jedoch ein erhebliches Maß an Aufwands- und damit Kostenredu- zierung gegenüber, das sich insbesondere ergibt durch - den signifikanten Rückgang der Programmakkreditierungen aufgrund des zu- nehmenden Trends zur Systemakkreditierung - den Wegfall der bisherigen Verfahren zur Überwachung des Akkreditierungsge- schehens - den Verzicht auf die Akkreditierung von Agenturen zugunsten eines formalen Zu- lassungsverfahrens auf der Basis der Mitgliedschaft in European Quality As- surance Register for Higher Education (EQAR), Art. 5 Abs. 3 Nummer 5 - den in der Programmakkreditierung inzwischen nahezu flächendeckenden Über- gang auf weniger aufwendige Reakkreditierungen - die Verlängerung der Reakkreditierungsfristen, die im Rahmen der Rechtsver- ordnungen vorgesehen werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich sowohl die für die Hoch- schulen als auch für das Gesamtsystem ergebenden Kosten zumindest nicht ver- teuern, perspektivisch in dem Maße, in dem die o. a. Rahmenbedingungen wirksam werden, sogar verringern können. Abs. 6 regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung Dokumentations- und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenVeröffentlichungspflichten.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]
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Verfahren. Beschlüsse der Anleihegläubiger werdenAGBG § 13 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschrieben, [in einer Gläubigerversammlung (die nach den §§ 9 ffbis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:
1. Schuldverschreibungsgesetz qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ("SchVG"ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1))] [*) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.
(1) Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, dass sie sich durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu erstatten.
(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(2) Der Klageantrag muss auch enthalten:
1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 13 zu hören
1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder
2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat. Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;
3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen;
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde. Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen. Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (Klage nach § 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffenunzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
(i1) Beschlüsse der Anleihegläubiger Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
1. Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden,
2. Urteile, die im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden Verfahren nach §§ 9 ff13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,
3. SchVG getroffen. Anleihegläubigerdie sonstige Erledigung der Klage.
(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.
(3) Die Eintragung ist nach 20 Jahren seit dem Schluss des Jahres zu löschen, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich in dem die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangenEintragung in das Register erfolgt ist. Die Einberufung Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Gläubigerversammlung regelt Löschung der Eintragung einer Klage ist die weiteren Einzelheiten Löschung der Beschlussfassung und der AbstimmungEintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte 3) zu verbinden.
(4) Über eine bestehende Eintragung ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlichjedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. Die Anmeldung muss unter Auskunft enthält folgende Angaben:
1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
a) die beklagte Partei,
b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,
c) den Klageantrag;
2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2
a) die verurteilte Partei,
b) das entscheidende Gericht samt Geschäftsnummer,
c) die Urteilsformel;
3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung. Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der Gläubigerversammlung zugehen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben19 erheben könnte.]
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Samples: Gesetz Zur Regelung Des Rechts Der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Verfahren. Beschlüsse 7.1 Anträge auf Gewährung einer Förderung sind vor Investitionsbeginn (vgl. Ziffer 6.1) unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars zusammen mit den darin genannten Unterlagen an den Landkreis Hameln-Pyrmont zu richten.
7.2 Die im Antrag gemachten Angaben sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Straf- gesetzbuch.
7.3 Über die Förderung einer Maßnahme entscheidet der Anleihegläubiger Landkreis Hameln-Pyrmont. Inves- tive Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der in der Anlage beigefügten „Antrags- bewertung für investive Vorhaben“ beschieden.
7.4 Nach Abschluss der Maßnahme ist innerhalb von zwei Monaten ein von einem Steuerbe- rater oder Wirtschaftsprüfer testierter Verwendungsnachweis beim Landkreis Hameln- Pyrmont vorzulegen. Der Verwendungsnachweis setzt sich zusammen aus einem Sach- bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Verwendungsnachweis sind Origi- nalrechnungen vorzulegen. Im Fall der Beratung sind darüber hinaus Belegexemplare bei- zufügen.
7.5 Der Zuschuss wird nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises direkt an den Antragsteller ausgezahlt.
7.6 Die Tilgung des Darlehens beginnt ein Jahr nach Auszahlung und ist in fünf Jahresraten ausgelegt.
7.7 Der Zuschuss kann zurückgefordert werden, wie nachfolgend [unter (i) und (ii)] beschriebenwenn • der Betrieb vor Ablauf von fünf Jahren veräußert, [in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [stillgelegt oder an einen Standort außerhalb des Gebietes des Landkreises Hameln-Pyrmont verlagert wird oder • die im Wege Antrag angegebenen Dauerarbeitsplätze nicht geschaffen oder mindestens für die unter Ziff. 6.6 vorgegebene Zeit besetzt werden. • die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten werden
7.8 Sämtliche Belege für das geförderte Vorhaben und sonst mit der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG"))] [entweder in einer Gläubigerversammlung (§§ 9 ff. Schuldverschreibungsgesetz ("SchVG")) oder im Wege Förderung zusammen- hängende Unterlagen sind vom Zeitpunkt der Abstimmung ohne Versammlung (§ 18 SchVG)] getroffenAuszahlung der Förderung an zehn Jahre aufzubewahren.
(i) Beschlüsse 7.9 Der Landkreis Hameln-Pyrmont bzw. die von ihr beauftragte Einrichtung ist berechtigt, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen, die Erfüllung der Anleihegläubiger Fördervoraussetzungen und - bestimmungen sowie sonstige im Rahmen einer Gläubigerversammlung werden nach §§ 9 ffder Zuschussgewährung bedeutsame Um- stände beim Antragsteller vor Ort zu überprüfen. SchVG getroffenEbenso bleibt externen Prüfstellen des Landes eine entsprechende Prüfung vorbehalten.
7.10 Der Antragsteller verpflichtet sich gem. Anleihegläubigerder Gestaltungsrichtlinie der Regionalen Entwicklungskooperation Weserbergland plus, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Gläubigerversammlung nach Maßgabe von § 9 SchVG verlangen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden den Anleihegläubigern in der Tagesordnung jeweils gültigen Fassung, die Beschlussgegenstände dortigen Vorgaben zur Transparenz- und Öffentlichkeitsarbeit einzuhalten sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung bekannt gegeben. [Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung Veröffentlichung seiner Förderdaten (Begünstigter, Vorhabensbezeichnung, Betrag der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung zugehenbereitgestellten öffent- lichen Beteiligungen) zuzustimmen.]] [[(ii)] Beschlüsse der Anleihegläubiger im Wege der Abstimmung ohne Versammlung werden nach § 18 SchVG getroffen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen erreichen, können schriftlich die Durchführung einer Abstimmung ohne Versammlung nach Maßgabe von § 9 i.V.m. § 18 SchVG verlangen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Abstimmungsleiter regelt die weiteren Einzelheiten der Beschlussfassung und der Abstimmung. Mit der Aufforderung zur Stimmabgabe werden die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Anleihegläubigern bekannt gegeben.]
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Samples: Förderrichtlinie