Vergütung und Nebenkosten Musterklauseln

Vergütung und Nebenkosten. 20 Vergütung und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kanndem Anlegereine Ausgabekommission zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/odervon Vertreibern im In- und Ausland, bei der Rückgabe eine allgemeine Rücknahmekommissionzugunsten der Fondsleitung,Depotbank oder der Vertreibern oder zugunsteneines Teilvermögens erhobenwerden. Die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sind für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil und im Prospekt dargestellt. Bei der Ausgabe und Rücknahmevon Anteilensowie beim Wechsel zwischeneinzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenkann die Fondsleitung im Besonderen Teil für einzelne Teilvermögen die Erhebungvon Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunstendes Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögenzur Deckung der Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchschnittlich entstehen, vorsehen. 2. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse im Falleder Auflösungdes Teilvermögensberechnet die Depotbank dem Anlegerauf dem Rücknahmepreisseiner Anteile eine Kommission von maximal 0.50%. 1. Für die Leitung, die Vermögensverwaltung und gegebenenfalls für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die Teilvermögen und die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen unter § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zu Lasten des jeweiligen Teilvermögens eine Kommission auf den Nettofondsvermögens des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens, deren Maximalbeträge für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzw. im Prospekt genannt werden, in Rechnung. Die Verwaltungskommission wird auf der Basis des Nettoinventarwerts berechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fondsleitung. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Zentralverwahrer werden den Teilvermögen überdies separat belastet. 2. Der effektiv angewandte Satzder Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Jahresertragesan die Anlegerbelastet die Depotbank dem Umbrella- Fonds bzw. den Teilvermögen keine Kommission. 4. Des Weiterenkann der Besondere Teil für die einzelnen Teil...
Vergütung und Nebenkosten. 19 Vergütung und Nebenkosten zu Lasten der Anleger
Vergütung und Nebenkosten. 4.1. Ein Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch die TERRITORY geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden. Reise- und Übernachtungskosten und Aufwand für vom Kunden veranlasste Reisen werden der TERRITORY im angemessenen Rahmen erstattet. 4.2. Sollte die TERRITORY im Laufe der Leistungsdurchführung feststellen, dass die geschätzten Aufwandsschätzungen vermutlich überschritten werden, wird sie den Kunden darüber unterrichten. Der Kunde wird unverzüglich über das weitere Vorgehen entscheiden und die TERRITORY darüber schriftlich oder in Textform informieren. 4.3. Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. 4.4. Sollte es nicht zu einem Vertragsabschluss kommen, die TERRITORY aber bereits in Kenntnis des Kunden mit Vorarbeiten begonnen haben, steht der TERRITORY dafür eine angemessene Vergütung zu.
Vergütung und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen wird dem Anleger keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission zugunsten der Fonds- leitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland belastet. 2. Werden Coupons (die von einem dem Anteilinhaber ausgehändigten Zertifikat detachiert wurden) bei der Depotbank oder einer anderen Zahlstelle des Anlagefonds physisch zur Einlösung eingereicht, so kann vom Einreicher durch die Depotbank oder die Zahlstelle über- dies eine Coupons-Einlösungskommission von maximal 2% des Bruttobetrages der Ausschüttung, mindestens aber CHF 50.-- (o- der Gegenwert in der Referenzwährung des Anteils) je Einlösung erhoben werden. 3. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank dem Anteils- inhaber eine Kommission von 0.50% der Bruttoauszahlung. 1. Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds stellt die Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 1,5% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Be- rechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Anfang jeden Monats auf der Basis des durch- schnittlichen Nettovermögens des Anlagefonds des Vormonats ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Die Verwaltungskommission kann bei einzelnen Anteilsklassen zu unterschiedlichen Sätzen gemäss der Tabelle im Prospekt erhoben werden. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist je- weils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufge- führten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem An- lagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0.15% des Netto- inventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Be- rechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Anfang jeden Monats auf der Basis des durch- schnittlichen Nettovermögens des Anlagefonds des Vormonats ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 3. Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission («Performance Fee») von maximal 10% der Überrendi- te von 5% p.a. («Hurdle Rate»), berechnet auf dem Inventarwert des jeweiligen Verm...
Vergütung und Nebenkosten. Die Verwaltungsprovision der Leitung wurde wie folgt geändert: „Höchstens 1% p.a vom Nettoinventarwert“ Total Expense Ratio (TER) : Die Tabelle wurde aktualisiert, um die aktuellsten Prozentwerte widerzuspiegeln. Die gleiche Än- derung wurde an Paragraph 3 der vereinfachten Broschüre vorgenommen.